OLG Hamm, Urteil vom 3. 11. 1999 - 20 U 102/99
Zum Sachverhalt:
Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine Krankentagegeldversicherung, welcher die MB/KT 94 zu Grunde liegen. Vertraglich vereinbart war ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 100 DM. Vom 11. 8. 1997 bis zum 31. 10. 1998 war der Kl. arbeitsunfähig erkrankt. Die Bekl. leistete zunächst das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 100 DM kalendertäglich. Mit Schreiben vom 10. 12. 1997 teilte sie dem Kl. mit, dass sie gem. § 4 MB/KT 94 ab dem 1. 1. 1998 das Krankentagegeld von 100 DM auf 40 DM reduziere und sich infolgedessen der Monatsbeitrag von rund 67 DM auf 21,89 DM vermindere. Zur Begründung gab sie an, das Tageseinkommen des Kl. in den zurückliegenden zwölf Monaten habe etwa 116 DM betragen. An Krankentagegeldern durch die Bekl. und durch die gesetzliche Krankenversicherung beziehe er aber insgesamt 207,72 DM täglich, was nach den Bedingungen unzulässig sei. Entsprechend ihrer Ankündigung zahlte die Bekl. im Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 10. 1998 dem Kl. nur ein tägliches Krankentagegeld von 40 DM. Wegen des Differenzbetrags von kalendertäglich 60 DM für den genannten Zeitraum von insgesamt 304 Tagen hat der Kl. die Bekl. gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen.
Das LG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 18240 DM verurteilt. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Auf § 4 II MB/KT 94kann sich die Bekl. aus mehreren Gründen nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung lautet:
§ 4. (II) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- oder Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Zu der gleich lautenden Bestimmung in § 4 II MB/KT 78 hat der Senat (VersR 1996, 88) ausgeführt, es handele sich dabei in der Art eines Programmsatzes um eine Sollvorschrift, die eine bestimmte Rechtsfolge für den Fall des Überschreitens des Nettoeinkommens nicht anordne. Hierdurch sollte aber in erster Linie eine Abgrenzung zu der konkreteren Bestimmung in § 4 IV MB/KT erfolgen, ohne § 4 II MB/KT jeden Regelungszweck abzusprechen. Dagegen spricht nämlich bereits seine systematische Stellung innerhalb der Bestimmung des § 4 MB/KT, der mit „Umfang der Leistungspflicht“ überschrieben ist. Allerdings kommt § 4 II MB/KT in der Praxis - auch im vorliegenden Fall - zumeist nur die Wirkung eines rechtsfolgenlosen Programmsatzes zu.
a) Allgemeine Vertragsbedingungen, auch die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, sind allgemeine Geschäftsbedingungen; sie unterliegen den Bestimmungen des AGB-Gesetzes. Um an den dort niedergelegten Regeln gemessen werden zu können, ist zunächst eine Auslegung der betreffenden Bestimmungen erforderlich (BGH in st. Rspr., zuletzt NJW 1999, 1633 = NVersZ 1999, 261 = LM H. 8/1999 § 9 [Bk] AGBG Nr. 37 = VersR 1999, 565 m.w. Nachw.). Dabei sind allgemeine Vertragsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83 m.w. Nachw. = NJW 1993, 2369 = VersR 1993, 957).
b) § 4 II MB/KT setzt das aus der Versicherung zu zahlende Krankentagegeld zu dem Nettoverdienst des Versicherungsnehmers ins Verhältnis. Auf den ersten Blick soll die Bestimmung verhindern, dass mit dem Versicherungsfall eine wirtschaftliche Besserstellung verbunden ist, wenn auch der wirtschaftliche Status gewahrt bleiben soll. Dieses Verständnis ergibt sich jedenfalls, nimmt man die Tarifbedingungen hinzu, die die Bekl. bei ihren AVB mit abgedruckt hat. Diese Tarifbestimmungen räumen dem Versicherungsnehmer, erstmals nach drei Jahren, die Möglichkeit ein, das vereinbarte Krankentagegeld „entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung“ zu erhöhen.
Bei genauerer Betrachtung des Wortlauts der Bestimmungen erweist sich dieses Verständnis aber als zweifelhaft. Diese Zweifel werden durch § 4 II 2 der AVB hervorgerufen. Nach dieser Bestimmung ist maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens „der Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht“. Diese unpräzise Formulierung nennt zumindest drei verschiedene Termine, die sie allesamt als „maßgebend“ bezeichnet, obwohl es nahe liegt, dass die Zugrundelegung jedes dieser drei möglichen Termine zu anderen Ergebnissen führt.
Abgestellt werden kann zunächst auf den Zeitraum von zwölf Monaten vor Antragstellung, wobei der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags gemeint sein dürfte. Dann liegt es nahe, § 4 II AVB als Anweisung an die vertragschließenden Parteien zu verstehen, bei Vertragsschließung die Höhe der Versicherungsleistung nicht über einen bestimmten Betrag hinaus zu vereinbaren. Gestützt würde dieses Verständnis durch den Umstand, dass auch die an gleicher Stelle abgedruckten Tarifbedingungen sich mit Möglichkeiten der Vertragsgestaltung befassen, nämlich mit der Möglichkeit einer Anpassung des Tagesgelds an ein zwischenzeitlich gestiegenes Einkommen, was vereinbart werden kann, aber nicht automatisch eintritt. Zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist dieses Verständnis einer bloßen Anweisung an die vertragschließenden Parteien aber nicht, weil sich § 4 AVB im Allgemeinen nicht mit der Vertragsschließung, sondern mit der Leistungspflicht befasst und damit einen geschlossenen Vertrag voraussetzt. Dies spricht eher dafür, dass mit der Bestimmung eine objektive Leistungsbegrenzung gemeint ist, wie es auch von der Bekl. im vorliegenden Rechtsstreit vertreten wird. Mit diesen beiden Alternativen sind die Verständnismöglichkeiten der Bestimmung aber noch nicht erschöpft. Denkbar ist nämlich auch, dass auf die letzten zwölf Monate vor Antragstellung abzustellen ist, womit als Antrag derjenige auf Bewilligung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls gemeint sein könnte. Auch in diesem Falle hätte die Bestimmung den Charakter einer objektiven Leistungsbegrenzung und befände sich deshalb zu Recht in § 4 AVB unter der Überschrift „Umfang der Leistungspflicht“. Der Wortlaut der Bestimmung lässt aber auch die Möglichkeit offen, dass auf den Zeitpunkt „vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit“, die mit dem Antrag auf Leistung nicht identisch sein muss, abzustellen ist. Auch dies wäre als objektive Leistungsbeschränkung zu verstehen. Welcher dieser drei möglichen, jeweils als „maßgeblich“ bezeichneten Zeitpunkte wirklich maßgeblich ist, ergibt sich weder aus § 4 MB/KT selbst noch aus den Tarifbedingungen, obwohl diese nach dem Wortlaut von § 4 II MB/KT der richtige Ort gewesen wären, eine Klarstellung vorzunehmen. Diese Klarstellung hat die Bekl. im konkreten Fall versäumt. Welcher der geschilderten Möglichkeiten des Verständnisses der AVB hier der Vorzug zu geben ist, ist unklar. Keine von ihnen ragt unter den übrigen so heraus, dass ihr bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs der Vorzug zu geben wäre.
c) Gem. § 5 AGBG gehen Zweifel an der Auslegung einer Bestimmung zu Lasten des Verwenders. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass demjenigen Verständnis der Vorzug zu geben ist, welche sich in der konkreten Anwendung als die für den Versicherungsnehmer günstigste Möglichkeit darstellt. Das wäre im konkreten Fall das Verständnis der Bestimmung als Anweisung an die vertragschließenden Parteien, sich bei der Vereinbarung des Krankentagegelds an den durch den Nettoverdienst der zurückliegenden zwölf Monate und zu erwartende andere Krankengelder gebildeten Rahmen zu halten. Denn nur dieses Verständnis der Bestimmung würde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wahren, würde es doch sicherstellen, dass Versicherungsleistung und dafür vereinbarte Prämie einander entsprächen. Als objektive Leistungsbeschränkung verstanden würde die Anwendung dieser Bestimmung regelmäßig dazu führen, dass der Versicherungsnehmer für die gekürzte Leistung zuviel, nämlich eine am vollen Tagegeld gemessene Prämie, zahlen würde oder jedenfalls bis zum Versicherungsfall gezahlt hätte.
Die Anwendung von § 5 AGBG führt nach alledem hier dazu, § 4 II MB/KT lediglich als Anweisung an die vertragschließenden Parteien zu verstehen.
d) Die Anwendung des Transparenzgebots führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses ist neben anderen Grundsätzen in Art. 5 und - soweit Versicherungsverträge betroffen sind - auch in Art. 4 der EG-Richtlinie vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen formuliert worden. Der schon seinem Wortlaut nach dem § 5 AGBG entsprechende Art. 5 bestimmt, dass Vertragsklauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssen. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gelte, außer im Verbandsprozess, die für den Verbraucher günstigere Auslegung. Die Umsetzung der Richtlinie durch Bundesgesetz vom 19. 7. 1996 hat § 5 AGBG weder redaktionell noch inhaltlich geändert und kann deshalb auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen.
e) Die gebotene verbraucherfreundlichste Auslegung im Sinne einer Anweisung an die vertragschließenden Parteien führt im konkreten Fall dazu, dass der Bestimmung im Ergebnis nur die Wirkung einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift zukommt. Denn wie jede Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht auch § 4 II MB/KT unter dem Vorbehalt einer abweichenden Individualvereinbarung, § 4 AGBG. Eine solche wird getroffen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss die durch § 4 II MB/KT gezogenen Grenzen bewusst oder unbewusst nicht beachten. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot nicht existiert (BGHZ 137, 318 = NJW 1998, 1072 = LM H. 5/1998 § 55 VVG Nr. 8 = VersR 1998, 305). Nach alledem kann die Bekl. die Anpassung des Vertrags nicht auf § 4 II MB/KT stützen, unabhängig davon, welches tatsächliche Einkommen der Kl. bezog oder bezieht.
2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - was allerdings nahe liegt - § 4 II MB/KT nicht überhaupt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 9 AGBG nichtig ist.
Eine Überprüfung scheitert nicht daran, dass im Individualprozess bereits die Anwendung von § 5 AGBG zu einer zufriedenstellenden Lösung führt (BGH, NJW 1992, 1097 [1099] = LM H. 7/1992 § 362 BGB Nr. 19 m.w. Nachw.). Auch § 8 AGBG nimmt § 4 II MB/KT nicht von einer Überprüfung aus. Schon nach seinem Wortlaut ist durch § 8 AGBG nur bei bloßen Leistungsbeschreibungen eine Angemessenheits-, nie aber eine Verständniskontrolle nach Maßgabe des Transparenzgebots ausgeschlossen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 8 AGBG Rdnr. 1, u. § 30 AGBG Anh. Rdnr. 8).
Eine bloße Leistungsbeschreibung stellt § 4 II MB/KT nicht dar. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen fest, lassen aber die für die Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, NJW-RR 1993, 1049 unter I 2 m.w. Nachw. = VersR 1993, 830 [831]). Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört die Bestimmung des § 4 II MB/KT nicht. Sie stellt sich als eine die Leistungsbeschreibung einschränkende und ausgestaltende Bestimmung dar, die der Kontrolle nach § 9 AGBG unterliegt.
Darüber hinaus ist nach Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine richtlinienkonforme Auslegung geboten. Zwar ist die Bestimmung redaktionell bei der Umsetzung der genannten Richtlinie nicht geändert worden; der inhaltlich dem § 8 AGBG entsprechende Artikel bestimmt aber, dass Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen in Versicherungsverträgen der Inhaltskontrolle nicht unterliegen, soweit die Bestimmungen klar und verständlich abgefasst seien. Damit unterliegen Versicherungsbedingungen der Kontrolle unter dem Aspekt des Transparenzgebots auch dann, wenn sie lediglich Leistungsbeschreibungen enthalten (Prölss/Martin, VVG, Vorb. I Rdnr. 54.) Der Senat lässt die Frage hier unentschieden.
§ 4 II MB/KT ist bei durchaus möglicher, eben aufgezeigter Auslegung im Sinne einer objektiven Leistungsbeschränkung eine unvollständige Bestimmung, die hinsichtlich des „maßgeblichen“ Zeitpunkts der Konkretisierung durch die Tarifbestimmungen bedarf. Diese Konkretisierung hat die Bekl. hier nicht vorgenommen. Eine vollständige Bestimmung, die am Transparenzgebot zu messen und hinsichtlich derer zu prüfen wäre, ob darin nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden seine Rechte und Pflichten ausreichend klar und durchschaubar dargestellt sind (BGHZ 106, 42 = NJW 1989, 222), liegt nach alledem nicht vor. Spekulationen hinsichtlich einer etwaigen Konkretisierung anzustellen, ist nicht angezeigt.
3. § 4 IV MB/KT sieht ein Anpassungsrecht der Versicherung vor; dieses hat die Bekl. hier aber nicht wirksam ausgeübt. Ein solches hat sie jedenfalls in ihrer damaligen Anpassungserklärung und für den damaligen Zeitpunkt nicht schlüssig dargelegt.
Die Bekl. hat die Anpassung damit begründet, dass das mit der Bekl. vereinbarte Krankentagegeld von 100 DM und das von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogene Krankentagegeld von 107,72 DM das im vergangenen Jahr durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen von kalendertäglich 116 DM überstiegen. Sie hat damit ersichtlich Bezug genommen auf die Bestimmung des § 4 IV MB/KT. Für die Bestimmung des § 4 IV MB/KT ist es indessen ohne Bedeutung, welches weitere Einkommen in Form von Krankengeld und Krankentagegeldern der Versicherungsnehmer erzielt (Senat, VersR 1983, 1147); erforderlich und ausreichend für eine Anpassung nach dieser Bestimmung ist bereits nach deren Wortlaut allein, dass das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers unter das dem Vertrag zu Grunde gelegten Nettoeinkommen gesunken ist. Einen solchen Vergleich hat die Bekl. nicht vorgenommen, insbesondere hat sie nicht berücksichtigt, dass ihr keine Anpassung auf das nach § 4 II MB/KT zu vereinbarende Tagegeld zusteht, sondern dass das vereinbarte Tagegeld entsprechend dem Absinken des Einkommens und somit verhältnismäßig herabzusetzen ist.
Die Anpassungserklärung vom 10. 12. 1997 folgt diesen Regeln nicht. Bereits deshalb ist sie ins Leere gegangen. Auf den Inhalt der dem Ende des Versicherungsfalls - dem 31. 10. 1998 - nachfolgenden Korrespondenz und den im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätzen kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend an. Eine Herabsetzungserklärung gem. § 4 MB/KT kann Wirkungen nämlich grundsätzlich nur für die Zukunft entfalten (Senat, VersR 1983, 1177 m.w. Nachw.). Die Klärung der streitigen Frage, welches tatsächliche Einkommen die Parteien dem Vertrag zu Grunde gelegt haben und ob dieses bis zum Eintritt des Versicherungsfalls wirklich herabgesunken ist, kann somit dahinstehen.