OLG München, Urteil vom 11. 9. 2003 - 29 U 2681/03
Zum Sachverhalt:
Die Kl., die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Bekl. Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Internetauftritt der Bekl. unter der Domain „ae….de“ geltend. Zum einen beanstandet die Kl. die Anbieterkennzeichnung der Bekl. in deren Internetauftritt als unzureichend. Zum anderen beanstandet die Kl. Werbeaussagen bezüglich der „G…Zeitung“ als irreführend. Außerdem macht die Kl. einen Aufwendungsersatzanspruch (Zahlung von 175,06 Euro nebst Zinsen) im Zusammenhang mit der vorprozessual erfolgten Abmahnung geltend.
Das LG hat die Bekl. mit Urteil vom 5. 3. 2003 antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen: (1) in dem Internet-Portal www.ae….de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in das die Bekl. eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link „Kontakt“ und dort über einen weiteren Link „Impressum“ zur Verfügung gestellt werden, (2) im Zusammenhang mit der Bewerbung der Patientenzeitung „Die G…Zeitung“ wie folgt zu werben: „Viele Patienten - Umfragen zu Folge sind es bis zu 80 Prozent - würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können.“ und/oder „Über 80 Prozent der Patienten würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können (Leserumfrage zur G…Zeitung in der GZ 2/2002, 3.801 Einsendungen).
Auf die Berufung der Bekl. wurde das Urteil teilweise abgeändert und neu gefasst.
Aus den Gründen:
II. Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sich die Bekl. gegen den Urteilsausspruch Nr. I 1 des Urteils des LG vom 5. 3. 2003 (Anbieterkennzeichnung) wendet. Im Übrigen ist die Berufung der Bekl. unbegründet. …
2. Der Kl. steht der vom LG unter Nr. I 1 des Urteilsausspruchs ausgeurteilte Unterlassungsanspruch weder nach § 2 I, II Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 S. 1 TDG, § 10 II 1 MDStV noch nach § 2 I, II Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 312c I 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 I BGB-InfoV zu.
a) Bei § 6 TDG handelt es sich, wie das LG zutreffend angenommen hat, um ein Verbraucherschutzgesetz i.S. von § 2 UKlaG (vgl. Senat, NJW-RR 2002, 348 = ZUM-RD 2002, 158 [159f.]; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 2 UKlaG Rdnrn. 11, 13). Dies ergibt sich aus § 2 II Nr. 2 UKlaG. Verbraucherschutzgesetze sind danach u.a. die Vorschriften zur Umsetzung der Art. 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, ABlEG Nr. L 178, S. 1). Mit § 6 TDG wurde Art. 5 der genannten Richtlinie (Allgemeine Informationspflichten) umgesetzt (vgl. BT-Dr 14/6098, S. 21). Auch bei der mit § 6 TDG weitestgehend inhaltsgleichen Vorschrift des § 10 II MDStV handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz i.S. von § 2 UKlaG (vgl. BayLT-Dr 14/8628, S. 15).
b) Im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwischen § 6 TDG und § 10 II MDStV kann im Streitfall offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen kommerziellen Internetangebot der Bekl. um geschäftsmäßige Teledienste (§ 2 I, II TDG) oder um geschäftsmäßige Mediendienste (§ 2 I, II MDStV, vgl. auch § 2 IV Nr. 3 TDG) handelt (vgl. zur Abgrenzung Brunner, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Bd. 2, § 2 TDG Rdnrn. 2ff., zur Einordnung von Mischangeboten Rdnrn. 26ff.).
c) Die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Bekl., die nach den Feststellungen des LG über einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und „Impressum“ erreichbar ist, genügt den Transparenzanforderungen gem. § 6 S. 1 TDG, § 10 II 1 MDStV.
Nach § 6 S. 1 TDG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige Teledienste mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten; nach § 10 II 1 MDStV gilt für geschäftsmäßige Mediendienste Entsprechendes. Die Informationen nach § 6 TDG, § 10 II MDStV müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Dr 14/6098, S. 21; vgl. auch Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Dienstanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes „leicht, unmittelbar und ständig verfügbar“ machen muss). Das ist bei dem vom LG festgestellten Sachverhalt der Fall. Die Informationen zur Anbieterkennzeichnung sind im Streitfall auf Grund der verwendeten Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“ leicht erkennbar. Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nicht (vgl. Woitke, NJW 2003, 871 [872]). Bei dem Bereithalten von Tele- bzw. Mediendiensten haben sich im Verkehr die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Impressum“ durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 985 = CR 2003, 283, [285]; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 [1016]; Ott, WRP 2003, 945 [949]; Hoß, CR 2003, 687 [689]); dies wird durch die vom Bekl. mit Schriftsatz vom 3. 9. 2003 vorgelegten Internetausdrucke prominenter Internetanbieter belegt. Die Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“ werden vom situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Nutzer des Internets (World Wide Web) als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung gem. § 6 S. 1 TDG, § 10 II 1 MDStV verstanden (vgl. Hoß, CR 2003, 687 [689]). Dem steht nicht entgegen, dass mit „Kontakt“ mitunter auch ein mailto-Link bezeichnet wird (a.M. OLG Karlsruhe, GRUR 2002, 730 = NJW-RR 2002, 1127 L = WRP 2002, 849 [850] zu § 312c I 1 BGB; Ernst, GRUR 2003, 759 [760]).
Die Informationen zur Anbieterkennzeichnung sind im Streitfall unbeschadet des doppelten Links auch unmittelbar erreichbar. Unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 S. 1 TDG, § 10 II 1 MDStV ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 985 = CR 2003, 283 [285]; Hoß, CR 2003, 687 [689]). Für die Auslegung von § 6 S. 1 TDG, § 10 II 1 MDStV können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht vom 30. 9. 2000 (abrufbar unter www. wettbewerbszentrale.de) einen Anhaltspunkt liefern (vgl. Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 [1016]; Ott, WRP 2003, 945 [947]). In diesen Regeln wird ausgeführt, dass der Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen soll, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (Teil 3, Nr. I, unter „Zugänglichkeit“). Soweit das Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit dahin interpretiert wird, dass der Weg zur Anbieterkennzeichnung auf einen Mausklick beschränkt sein muss (so Woitke, NJW 2003, 871 [873]), ist dies zu eng. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch bei einer Fallkonstellation wie bei dem vom LG festgestellten Sachverhalt unmittelbar erreichbar, bei der zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen.
Schließlich sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung bei dem vom LG festgestellten Sachverhalt, wie außer Streit ist, auch ständig verfügbar.
Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 7. 3. 2002 (OLG München, NJW-RR 2002, 985 = Pharma Recht 2002, 254). Nach diesem Urteil genügt bei einer Online-Werbung per Internet für Arzneimittel gegenüber Fachkreisen die Erreichbarkeit der Pflichtangaben durch einen Link den Anforderungen bezüglich der Pflichtangaben gem. § 4 I HWG i.V. mit IV jedenfalls dann nicht, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Dieses Urteil beruht auf den Besonderheiten der Regelungen im Heilmittelwerbegesetz.
d) Soweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Unterlassungsantrag Nr. Ia auf § 2 I, II Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 312c I 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 I BGB-InfoV gestützt wird, geht der Antrag von vornherein zu weit. Denn die in § 1 I BGB-InfoV normierten Informationspflichten beziehen sich zwar u.a. auf die Identität und die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, nicht aber auf den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, nicht auf das Handelsregister, in dem der Unternehmer eingetragen ist, und auch nicht auf die entsprechende Registernummer. Ferner beziehen sich die genannten Informationspflichten nur auf Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern, nicht auf Fernabsatzgeschäfte mit Unternehmern (vgl. §§ 312b I, 13, 14 BGB).
e) Auch soweit sich der Unterlassungsantrag - und ihm folgend der Urteilsausspruch des LG - auf Angaben bezieht, die Gegenstand der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gem. § 312c I 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 I BGB-InfoV sind, steht der Kl. der mit diesem Unterlassungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der Internetauftritt der Bekl. den Anforderungen des Transparenzgebots gem. § 312c I 1 BGB genügt.
Bei § 312c I 1 Nr. 1 i.V. mit § 1 I BGB-InfoV handelt es sich allerdings, wie das LG zu Recht angenommen hat, ebenfalls um Verbraucherschutzgesetze i.S. von § 2 I, II Nr. 2 UKlaG, nämlich um Vorschriften des BGB für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt der Bekl. zielt auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen i.S. von § 312b I BGB auch mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, weshalb die Bekl. bei der Gestaltung ihres Internetauftritts, soweit sie sich an Verbraucher wendet, den Anforderungen des Transparenzgebots gem. § 312c I 1 BGB genügen muss. Das Internetangebot der Bekl. wendet sich u.a. auch an Verbraucher i.S. von § 13 BGB, nämlich z.B. an Studenten (vgl. die Felder „Studentenabo“) sowie u.a. an angestellte Ärzte (vgl. die Felder „Niedergelassener Arzt: ja/nein“). Medizinstudenten, die sich nach Abschluss des Studiums als freiberuflich tätige Ärzte niederlassen wollen, sind bis zum Beginn dieser Tätigkeit noch Verbraucher (vgl. Palandt/Heinrichs, § 13 BGB Rdnr. 3 - Existenzgründer). Für nicht selbstständige Ärzte gilt Entsprechendes (vgl. Palandt/Heinrichs, § 13 BGB Rdnr. 2).
Die beanstandete Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Bekl., die über einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und „Impressum“ erreichbar ist, genügt den Anforderungen des Transparenzgebots gem. § 312c I 1 BGB. Der Unternehmer muss den Verbraucher insoweit klar und verständlich informieren (§ 312c I 1 BGB, mit dem Art. 4 II der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. 5. 1977 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABlEG Nr. L 144, S. 19) umgesetzt wird; danach müssen die betreffenden Informationen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden). Die Anforderungen dieses Transparenzgebots gehen nicht über das in § 6 S. 1 TDG, § 10 II 1 MDStV enthaltene Transparenzgebot hinaus. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ wird Bezug genommen.
f) Soweit sich die Kl. mit Schriftsatz vom 9. 9. 2003 erstmals auf den Screen-Shot gem. Anlage K 8 bezogen und geltend gemacht hat, dass drei Arbeitsschritte erforderlich seien, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil zusätzlich zum Anklicken der Links ein Durchscrollen der nach Aufruf des ersten Links „Kontakt“ erscheinenden Bildschirmseite erforderlich sei, handelt es sich um eine wegen Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung (§ 533 ZPO); das betreffende neue Vorbringen ist nach § 531 II 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen; es betrifft bezüglich des Scrollens einen Gesichtspunkt, der nach der Auffassung des LG unerheblich war. Auch hiermit hat die Kl. indes keinen Erfolg. Die nunmehr geltend gemachte konkrete Verletzungshandlung, die darin liegen soll, dass drei Schritte, nämlich zwei Mausklicks und ein Scrollen, erforderlich sind, um zu den Informationen zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, wird, wie im Termin vom 11. 9. 2003 erörtert und worauf die Bekl. mit Schriftsatz vom 9. 9. 2003 hingewiesen hat, von dem von der Kl. weiterverfolgten Unterlassungsantrag Nr. Ia verfehlt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdnrn. 7, 18). Die Kl. hat den Unterlassungsantrag, der auf einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und „Impressum“ abstellt, insoweit nicht angepasst. Im Übrigen hat die Kl., worauf im Termin vom 11. 9. 2003 hingewiesen wurde, für ihre von der Bekl. bestrittene Behauptung, dass der Besucher der Homepage der Bekl. nach Aufrufen des ersten Links „Kontakt“ die dann erscheinende Bildschirmseite vollständig durchscrollen müsse, um zu dem am untersten Ende enthaltenen weiteren Link „Impressum“ zu gelangen, keinen Beweis angeboten.
3. Keinen Erfolg hat die Berufung der Bekl., soweit sie sich gegen den Urteilsausspruch Nr. I 2 des Urteils des LG vom 5. 3. 2003 (§ 3 UWG) wendet. (Wird ausgeführt.)
c) Die vorstehenden erörterten Verstöße gegen § 3 UWG sind unter Berücksichtigung der Reichweite der Internetwerbung und des Irreführungspotenzials auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 II Nr. 2 UWG).
4. Keinen Erfolg hat die Berufung der Bekl. ferner, soweit sie sich gegen den Urteilsausspruch Nr. II des Urteils des LG vom 5. 3. 2003 (Abmahnpauschale) wendet. Dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, steht der Geltendmachung der Pauschale nicht entgegen (vgl. BGH, NJWE-WettbR 1999, 25 = WRP 1999, 509 [512] - Kaufpreis nur 1,- DM; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vorb. § 13 Rdnr. 194). Gegen die Höhe der Pauschale hat die Bekl. keine Einwendungen erhoben.
… 7. Bezüglich des Unterlassungsantrags Nr. Ia (Anbieterkennzeichnung) war die Revision zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. (§ 543 II Nr. 2 ZPO) erfordert; der Senat weicht bezüglich der Auslegung des Transparenzgebots gem. § 312c I 1 BGB von dem Urteil des OLG Karlsruhe, GRUR 2002, 730 = NJW-RR 2002, 1127 L = WRP 2002, 849 (850) ab.
Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 II Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 65).