Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 4 Ob 130/03a
    • Mitgliedstaat: Österreich
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 07/10/2003
    • Gericht: Oberster Gerichtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Österreich Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 1, 2. Unfair Contract Terms Directive, Article 2 Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 5 Unfair Contract Terms Directive, ANNEX I, 1.
  • Leitsatz
    1.Die Klausel in AGB „Für folgende Schäden beziehungsweise Ereignisse übernehmen wir unabhängig davon, ob sie vertraglich oder außervertraglich entstehen, keine Haftung, auch nicht, wenn sie durch Fahrlässigkeit verursacht oder von uns verschuldet wurden: a) Folgeschäden oder untypische oder unvorhersehbare Schäden oder Verluste; b) andere mittelbare Schäden; c) Verstoß gegen andere Verträge. Folgeschäden beinhalten insbesondere Einkommensverluste, entgangenen Gewinn und Verluste von Zinsen und Absatzmärkten.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.
    2.Die Klausel in AGB „Wir haften nicht für den Verlust, die Beschädigung oder falsche Zustellung einer Sendung, wenn dafür Umstände verantwortlich sind, die sich unserer Kontrolle entziehen. Dazu gehören a) ein Mangel beziehungsweise die natürliche Beschaffenheit des Gutes, auch wenn uns dieser/diese bei Übernahme der Sendung bekannt war; b) die Post, einen anderen Luftfrachtführer oder einen anderen Dritten, mit dem wir einen Vertrag abschließen, um Sendungen an Zielorte zu bringen, die wir selbst nicht direkt bedienen. Wir sind auch dann nicht haftbar, wenn der Versender nicht um eine Vereinbarung mit einem Dritten gebeten hat oder davon nicht gewusst hat. Wir haften ebenfalls nicht für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG soweit sie das Transportunternehmen für Verhalten der Post, eines anderen Luftfrachtführers oder eines anderen Dritten, mit dem die Beklagte einen Beförderungsvertrag abschließt, freizeichnet, soweit sie die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausschließt ist sie aber zulässig.
    3.Die Klausel in AGB „Sie stimmen zu, dass Sendungen von uns jederzeit aus jedem beliebigen Grund geöffnet und geprüft werden dürfen.“ verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig.
    4.Die Klausel in AGB „Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten.“ verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und, falls das Unternehmen auf Grund dieser Klausel auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig.
    5.Die Klausel „Wenn Sie Schadenersatz fordern wollen: - müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; - müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten; - reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen Geschäftsstelle ein.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.
    6.Die Klausel in AGB „Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind das Unternehmen und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.
    7.Die Klausel in AGB „Bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung aus welchem Grunde immer ist unsere Haftung auf den niedrigsten der folgenden 3 Beträge beschränkt: a) auf ATS 1.750,--; oder b) auf die tatsächliche Höhe eines von Ihnen erlittenen Verlustes oder Schadens; oder c) auf den tatsächlichen Wert der Sendung. Dieser beinhaltet weder den Handelswert noch den ideellen Wert der Sendung für Sie oder eine andere Person.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.
    8.Die Klausel in AGB „Der tatsächliche Wert einer Sendung kann höchstens den von Ihnen ursprünglich bezahlten Kaufpreis plus 10 % betragen.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.
    9.Die Klausel in AGB „Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet. Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes beziehungsweise der Beschädigung.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.
    10.Der 2. Satz der Klausel in AGB „Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Ihre Sendung entsprechend unseren planmäßigen Zustellzeiten auszuliefern; diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil dieses Vertrages. Wir haften für keinerlei Verzögerungen.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Der erste Satz ist zulässig, da keine Verpflichtung besteht Zustellzeiten zu garantieren.
  • Sachverhalt
    The Austrian Consumers’ Association (one of the bodies entitled under §§ 28 ff KSchG to bring a class action) filed a lawsuit against the defendant, an independent Austrian courier firm and part of the DHL global network, requesting that it desist from using several clauses in its STCs, as well as equivalent terms, in its dealings with consumers. The Association held that the relevant clauses were in part “grossly discriminatory” as per § 879 para 3 ABGB, in part in breach of the transparency requirement laid down in § 6 para 3 KSchG and in part unacceptably limited the defendant’s liability as per § 6 para 1 line 9. The defendant applied for the case to be dismissed, arguing that the STCs were in line with the CMR and Warsaw Conventions, which take precedence over the KSchG.
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    At the outset, the Austrian Supreme Court (OGH) dismissed as irrelevant the question raised by the defendant as to whether STCs are subject to the KSchG if they simply use those terms of international conventions on transport law that apply to transportation contracts. It argued that the relevant STCs applied to all forms of goods transportation, whether by air or by road, domestic or international. Thus, even where individual clauses correspond to the provisions of international air transport conventions, it does not follow that they are not subject to other laws if they apply to road transport. In this context, the OGH held that Directive 93/13/EEC requires Member States’ legal and government provisions on unfair terms and conditions to be aligned. Art 1 para 2 excludes clauses in contracts that are based on binding legal provisions, regulations or principles of international conventions to which Member States or the Community are contractual parties, especially in transport. From the reasons cited by the OGH, there is a clear assumption that in such a case there is no danger of the existence of unfair clauses, which would constitute grounds for restricting the applicability of the Directive. Thus, in the opinion of the OGH, the Directive does apply to transport law, though its applicability is limited where contract clauses are based on national law or international conventions.
    In view of the broad scope of the verdict, please refer to the aforementioned rulings in respect of the individual clauses.

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