Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark 13. Juni 2001, 30.9-56/2000
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F G und Mag. R P, Gr, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt vom 17.3.2000, GZ.: A 4 - St 197/1999/2, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- (EUR 43,60) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.3.2000, GZ.: A 4
- St 197/1999/2, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "P GesmbH" mit dem Standort in Gr, zu verantworten, dass die Gesellschaft laut Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 19 vom 11.3.1999 am
5.3.1999 beim Ein- und Ausgang des Sh "Erdbeeren" vorportioniert und vorverpackt in Tassen zum Verkauft angeboten habe und diese mit der Preisauszeichnung "100 g S 29,90" versehen habe, obwohl bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern der Preis per Packung auszuzeichnen seien. Wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 15 Abs 1 und 2 Preisauszeichnungsgesetz eine Geldstrafe im Ausmaß von S 3.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass die Angaben des Erhebungsbeamten in keiner Weise widerlegt werden könnten. Er habe deutlich bekundet, dass lediglich Teilmengen in Plastikbehältern vorbereitet gewesen wären und dann bei einem Kauf abgewogen und je nach Gewicht verrechnet worden wären. Somit könne sich der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in keiner Weise aus den getroffenen Tatsachen Feststellungen bzw aus der Begründung des Straferkenntnisses ableiten lassen. Er habe nicht gegen die Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes verstoßen, weshalb beantragt werde, das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51e Abs 3 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen. Entgegen der Berufungsverhandlung hat sich aus den Angaben des Meldungslegers anlässlich dessen Erhebung am 5.3.1999, der auch im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung am
12.1.2000 unter Wahrheitspflicht angab, ergeben, dass der Berufungswerber an seinem Verkaufsstand in einzelnen Behältern vorverpackte Erdbeeren, die mit einer Dehnfolie versehen waren, angeboten hat, wobei dabei auf dem Plastikbehälter als Preisangabe S 29,90 für 100 g angegeben war und die kontrollierte Tasse einen Inhalt von 0,38 kg aufwies. Für die Berufungsbehörde bestand kein Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln, bei den Angaben des Berufungswerbers hingegen wird es sich wohl um Schutzbehauptungsüberlegungen handeln. Folgende rechtliche Überlegungen waren der getroffenen Entscheidung zu Grunde zu legen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz Preisauszeichnungsgesetz ist bei vorverpackten und vorportionierten Sachgütern der Preis der Packung auszuzeichnen. Gemäß § 15 Abs 1 Preisauszeichnungsgesetz ist, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung entsprechend der zitierten Norm nicht erfüllt, mit Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen. Gemäß § 15 Abs 2 leg cit ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 GewO oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt wurde. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt als aufrechter, gewerberechtlicher Geschäftsführer im Gewerberegister des Magistrates Graz, Gewerbeamt, eingetragen. Die Verantwortlichkeit trifft somit ihn. Die ihm angelastete Übertretung wurde nachgewiesenermaßen festgestellt und kann ihn seine Rechtfertigung, wonach die Waren erst bei einem Kauf abgewogen und je nach dem Gewicht verrechnet werden, insoferne nicht exkulpieren, als die diesbezüglichen zitierten Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes dezitiert eine andere Vorgangsweise vorschreiben. Er hat die ihm angelastete Übertretung somit zu verantworten. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Demnach dient die in concreto verletzte Vorschrift der Preisklarheit für die Kundschaft und soll für jede individuell abgepackte Ware der dafür zu errechnende Preis ausgezeichnet sein. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als mildernd nichts, als erschwerend hingegen bereits zwei einschlägige Vorstrafen zu werten. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint die bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 20.000,-- mit S 3.000,-- bemessene Geldstrafe durchaus gerechtfertigt und angepasst und wird für erforderlich angesehen, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger weiterer Übertretungen abzuhalten. Die ausgesprochene Strafe entspricht auch bei allfälligen dürftigsten Einkommensverhältnissen dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten Verschulden, zumal den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen Rechnung zu tragen war, dies auch in Anbetracht der vorliegenden einschlägigen Vormerkungen. In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.