Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des T in F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 05.03.2002, Zahl 30506/369- 72927-2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung,
folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von €
30,-- zu leisten.
Text
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, wie anlässlich einer Preiskontrolle festgestellt worden sei, habe er als verantwortlicher Unternehmer am 3.12.2001, 11:00 Uhr, in T, Marktplatz (Jahrmarkt), seine Pflicht, die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann, nicht erfüllt. Die zum Verkauf bereitgestellten Schuhe seien nicht mit Preisen ausgezeichnet gewesen.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung der §§ 15 Abs 1 iVm 4 Abs 1 des Preisauszeichnungsgesetzes begangen und wurde deshalb über ihn gemäß § 15 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der anwaltlich vertretene Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes vor:
Im gegenständlichen Fall habe die Behörde massiv gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze verstoßen, nämlich gegen die amtswegige Ergründung der materiellen Wahrheit, dh die amtswegige Sachverhaltsfeststellung, sowie die Einräumung des parteilichen Gehörs, und habe das gegenständliche Straferkenntnis lediglich auf der Basis der Anzeige des GPK T erlassen. Diese Vorgangsweise, nämlich die Entscheidung nach einem abgekürzten Verfahren sei gemäß § 47 VStG ausschließlich bei der Erlassung einer Strafverfügung zulässig.
Das gegenständliche Straferkenntnis basiere daher auf einem mangelhaften Verfahren und werde aus diesem Grunde aufzuheben sein.
In der Sache selbst sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zum einen Billigwaren anbiete, wobei diese in bestimmte Preiskategorien eingeteilt seien.
Hiebei seien mehrere Paare mit einem Sonderangebotsschild gekennzeichnet, beispielsweise „jedes Paar € 10,--“. Klar abgetrennt befänden sich daneben die Waren der nächsten Preiskategorie, wiederum gekennzeichnet durch ein Sonderangebotsschild.
Die Ware der gehobenen Preisklasse habe der Beschuldigte auf einem Halbregal ausgestellt, wobei festzuhalten sei, dass es sich bei diesen Artikeln um Lederwaren handle, wobei auf der Lederoberfläche Preisetikette nicht ohne Beschädigung des Leders angebracht werden könnten. Die Sohle wiederum bestehe aus einem Material, auf welchem die Preisetikette nicht kleben blieben. Preistafeln wiederum könnten nicht zu befestigt werden, dass der Beschuldigte nicht Gefahr laufe, dass diese bei der nächsten Windeböe hinweggefegt würden.
Der Beschuldigte habe daher auf dem Halbregal die jeweiligen Schuhe ausgestellt und unmittelbar dahinter die zum Schuh gehörigen Kartons gestapelt (unterschiedliche Größe, gleiche Schuhe), wobei auf dem Karton einerseits das Schuhmodell und andererseits der Preis dieses Modells klar und deutlich sichtbar angeführt gewesen war. Es sei daher jedenfalls der jeweilige Karton mit dem darauf befindlichen Preisschild dem jeweils ausgestellten Schuhmodell zuzuordnen gewesen.
Zudem bestehe für jeden Kunden auch die Möglichkeit, sich in den Verkaufsstand zu begeben, somit zwischen Halbregal und Schuhkartons, zumal hiefür ein Durchgang von ca 1 m bestehe. Die Entfernung zwischen Kartons und Halbregal sei jedenfalls keinesfalls 2 1/2 m, wie in der Anzeige angeführt, zumal der gesamte Verkaufsstand ca. 2 1/2 m breit sein dürfte. Das bedeute, dass auch dann, wenn sich der Kunde vor dem Verkaufsstand befinde, die Entfernung der Kartons, welche mit den jeweiligen Preisetiketten versehen seien, es dem Kunden keinesfalls unmöglich mache, den Preis zu lesen.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Ware auf einem Markt feilbiete, wo es keine Fixpreise im Sinne eines Warenhauses gebe, sondern das Wesen eines Einkaufes auf einem Markt noch immer die Möglichkeit des Handelns in sich berge, weshalb der Kontakt zwischen dem Anbieter und dem Kunden jedenfalls insbesondere hinsichtlich des Preises auf einem Markt intensiver sei, als es in einem herkömmlichen Warenhaus der Fall sei. Auf dem Markt erkundige sich der Kunde beim jeweiligen Anbieter schon allein aus dem Grund einer möglichen Preisreduktion nach dem Preis und habe wenig Interesse an einer Preisauszeichnung, anders als in einem herkömmlichen Warenhaus, wo ohnedies keine Möglichkeit bestehe, den Preis zu ändern. Die Kunden aber, die an einem Fixpreis interessiert seien, hätten am Marktstand des Beschuldigten auch die Möglichkeit, direkt die mit Preiszetteln versehenen Kartons dem jeweiligen Schuh zuzuordnen und so Kenntnis vom Preis der Ware zu erlangen.
Aus obigen Ausführungen zeige sich nunmehr, dass der Beschuldigte jedenfalls seiner Verpflichtung zur Preisauszeichnung nachgekommen sei und werde daher auch in der Sache selbst das Verfahren einzustellen sein.
Er stelle daher die Berufungsanträge
1.) das angefochtene Straferkenntnis abzuändern, dass dieses behoben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt werde, in eventu
2.) die beantragten Beweise aufgenommen und das angefochtene Straferkenntnis dahin abgeändert werde, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu
3.) die verhängte Strafe in eine mildere umgewandelt oder gemäß § 21 VStG ganz nachgesehen werde.
Am 17.6.2002 führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.
Der Beschuldigtenvertreter teilte vor diesem Verhandlungstermin mit, dass die Verhandlung seitens des Berufungswerbers nicht besucht werde.
Im Beweisverfahren wurde der Zeuge und Meldungsleger GrInsp. K einvernommen. Dieser sagte Folgendes aus:
„Es ist so, dass in T immer ein Frühjahrs- und ein Herbstmarkt stattfindet. Ich bin seit 18 Jahren am Posten in T zugeteilt und besuche diese Frühjahrs- und Herbstmärkte jeweils dienstlich. Der Auftrag ist, dort Kontrollen, Preiskontrollen und Gewerbekontrollen durchzuführen.
Den gegenständlichen Vorfall bzw die gegenständliche Übertretung haben mein Kollege und ich dienstlich festgestellt. Es war so, wie in der Anzeige beschrieben. An der Vorderseite des Standes waren die Schuhe auf Kartons hingestellt, wobei diese Kartons nicht beschriftet waren und man nichts lesen konnte. Hinten auf der Rückseite des Verkaufsstandes waren die Schuhkartons gestapelt, man konnte erkennen, dass Schuhsymbole der Schuhe auf diesen Schachteln angebracht waren. Auf diesen Kartons waren auch kleine gelbe Preispickerl angebracht, in der Größe wie in der Anzeige beschrieben, also ca 1 x 2 cm. Ich habe eine sehr gute Brille, aber von dem Standort, wo ich gestanden bin, also ca 2 bis 2,5 m entfernt, konnte man keinesfalls die Preisauszeichnung lesen, ich konnte nicht einmal erkennen, ob überhaupt ein Preis angebracht war. Man konnte überhaupt nur die gelben Pickerl sehen und wusste nicht, was darauf geschrieben war. Neben mir ist eine Dame gestanden, die sich genau über diesen Zustand beschwerte und sagte, man könne die Preise nicht lesen und sie wolle keinesfalls „die Katze im Sack“ kaufen. Der Beschuldigte hat niemand hinten zu seinem Verkaufsstand hingelassen, weder uns noch die Kunden. Hätte er dies getan, hätte man hinten die Preisschilder - so es welche gewesen sein sollen - lesen können. Man konnte auch die an den Schachteln angebrachten Preise – nochmals: falls es Preisauszeichnungen gewesen waren – den ausgestellten Waren nicht zuordnen, weil man nicht gewusst hätte, welche Schachtel zu welchen Schuhen gehört. Bei den von mir in der Anzeige angeführten zwei Frauen handelte es sich um die vorhin beschriebene und ich glaube, es waren Mutter und Tochter, also eine jüngere und eine ältere Dame.
Ich habe dann den Beschuldigten angesprochen und habe ihn darauf hingewiesen, dass er nach dem Preisgesetz zu einer entsprechenden Preisauszeichnung verpflichtet sei; ich habe auch auf den daneben befindlichen Stand hingewiesen, wo meines Erachtens die Preisauszeichnung in Ordnung war. Der Beschuldigte ließ aber nicht mit sich reden und ist gleich relativ ausfällig geworden. Ich habe in der Folge dann die Anzeige erstattet. Ich habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass ich eine Anzeige verfassen werde. Er meinte, das freue ihn, dann würden wir uns in Graz beim Unabhängigen Verwaltungssenat treffen.
Ich habe dem Beschuldigten natürlich auch die Bezahlung im Organmandatsweg angeboten, dies hat er aber abgelehnt, sodass mir auch gar nichts anderes übrig blieb, als die Anzeige zu erstatten..“
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:
Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) idF BGBl I Nr 55/2000 gilt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr 140/1979, idgF) gewerbsmäßig angeboten werden; gemäß Z 2 für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr 140/1979, idgF ) angeboten werden.
Gemäß § 2 Abs 1 haben Unternehmer die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
-sichtbar ausgestellt sind oder
-in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf
bereitgehalten werden.
Werden anstelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese gemäß Abs 2 hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
Unbestritten und auch seitens des Beschuldigten unwidersprochen ist der Sachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte zum einen anlässlich des so genannten „Herbstjahrmarktes“ in T einen Verkaufsstand mit Schuhen betrieb und zum anderen, dass er dort als Unternehmer (Marktfahrer gemäß § 275 GewO 1994) Leistungen angeboten hat, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 unterliegt.
Somit war bzw ist das Preisauszeichnungsgesetz auf die inkriminierte Tätigkeit anzuwenden. Dem Berufungsvorbringen des Beschuldigten kann hiebei nichts abgewonnen werden, denn er wäre verhalten gewesen, die Waren entsprechend § 4 Abs 1 des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen.
Auf Grund der glaubhaften und sehr genauen Zeugenaussagen des Meldungslegers, der als besonders erfahren bezeichnet werden kann, besucht er doch seit 18 Jahren die Frühjahrs - und Herbstmärkte jeweils dienstlich und führt entsprechende Kontrollen durch, steht fest, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Betrachter die Preise, so sie überhaupt angebracht waren, nicht leicht zu lesen gewesen waren bzw nicht einmal erkannt werden konnte, ob überhaupt ein Preis angebracht war. Auch steht auf Grund dieser Zeugenaussage als erwiesen fest, dass der Beschuldigte niemand hinten zu seinem Verkaufsstand hingelassen hat, sodass man auch nicht näher kommen konnte und somit die Preise hätte lesen können. Auch hat man die Preisauszeichnungen – so es welche gewesen sind bzw solche überhaupt angebracht gewesen waren – den ausgestellten Waren nicht zuordnen können, weil man nicht gewusst hatte, welche Schachtel zu welchen Schuhen gehört.
Somit ist das Berufungsvorbringen des Beschuldigten widerlegt, wonach der jeweilige Karton mit dem darauf befindlichen Preisschild dem jeweils ausgestellten Schuhmodell zuzuordnen gewesen wäre bzw für jeden Kunden auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich in den Verkaufsstand zu begeben. Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens, er hätte entsprechende Preisetiketten nicht ohne Beschädigung des Leders anbringen können bzw hätten Preistafeln nicht entsprechend befestigt werden können, kann nur angeführt werden, dass es eben in seiner Verantwortung liegt, eine Preisauszeichnung gesetzeskonform herzustellen. Das Gesetz schreibt nicht vor, wo etwa Preisetiketten anzubringen sind, sondern nur, dass die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter für einen durchschnittlich aufmerksamen Betrachter leicht zu lesen und zuzuordnen sein müssen. Es wäre eben an ihm gelegen gewesen, eine Möglichkeit zu wählen, die diesem gesetzlichem Erfordernis entsprochen hätte. Dass er dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht tat, ist ihm zumindest als fahrlässiges Verhalten anzulasten. Dass er die Preise nicht entsprechend hat am Produkt anbringen können oder es ihm nicht gelungen ist, Preistafeln entsprechend zu befestigen, stellt keinesfalls einen Schuldausschließungsgrund dar.
Ebenso ist es für die Strafbarkeit unerheblich, ob jemand seine Ware auf einem Markt oder sonstwo feilbietet, denn auch diesbezüglich unterscheidet das Gesetz nicht hinsichtlich der Preisauszeichnung.
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat steht somit als erwiesen fest.
Hinsichtlich des formellen Berufungsvorbringens betreffend ein mangelhaften erstinstanzlichen Verfahrens ist vorzutragen, daß diese Mängel durch das Berufungsverfahren und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung saniert wurden. Dies vor allem deshalb, da der Beschuldigte aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis zumindest ersehen konnte, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wurde und ja auch Gelegenheit hatte (und diese auch ergriff), sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung bzw allenfalls auch in der mündlichen Berufungsverhandlung zu rechtfertigen bzw auch Beweisanträge zu stellen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Da der Beschuldigte zur Verhandlung nicht erschienen ist, sind aktuelle Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt. Es wird daher beim Beschuldigten, einem Unternehmer, vom Vorliegen durchschnittlicher derartiger Verhältnisse im Schätzungswege ausgegangen.
§ 15 Abs 1 PrAG sieht für eine Übertretung, wie sie der Beschuldigte begangen hat, eine Geldstrafe bis zu € 1.450,-- vor.
Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von €
150,-- befindet sich damit im ersten Zehntel und somit im untersten Bereich dieses Strafrahmens.
Als strafmildernd kann die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zugrundegelegt werden, straferschwerende Gründe liegen nicht vor.
Die Tat hat keine erkennbar nachteilige Folge iS des § 19 Abs 1 VStG nach sich gezogen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist hier hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Es wäre am Beschuldigten gelegen gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass eine Preisauszeichnung dem Gesetz entsprechend angebracht wird.
Die vorliegende Bestimmung dient vor allem dem Konsumentenschutz und hat eben den Zweck, dass die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter so auszuzeichnen sind, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter (Konsument) sie leicht lesen und zuordnen kann. Damit soll der Konsument ua auch vor Übervorteilung geschützt werden.
Es handelt sich daher um eine sehr wesentliche Bestimmung des Preisauszeichnungsgesetzes, deren Übertretung einen nicht minderen Unrechtsgehalt in sich birgt.
Unter Heranziehung der vorliegenden Strafbemessungskriterien kann daher die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe keinesfalls als erhöht erkannt werden. Sie muss sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen in zumindest dieser Höhe als notwendig erachtet werden, um hinkünftig derartige Übertretungen wirksam hintanzuhalten. Ein Vorgehen nach § 20 bzw 21 VStG kam nicht in Betracht, da einerseits die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen bzw andererseits das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig und die Folgen der Tat als nicht unbedeutend gewertet werden können.
Die Ersatzfreiheitsstrafe, deren Höchstmaß sich aufgrund fehlender materiengesetzlicher Regelung nach § 16 Abs 2 VStG bemisst, ist der Geldstrafe entsprechend angepasst und ebenfalls nicht erhöht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.