IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Mag. S Sch-A, geb. am, vertreten durch die K & St Rechtsanwälte GmbH, F Straße, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 07.03.2014, GZ: 0402902013/0010,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 11.04.2014 dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nachstehende im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachgüter zu entfallen haben und die Menge der angeführten Reinigungsmitteln, Entkalker und Desinfektionsmitteln mit über 100 einzelnen Flaschen, Spendern und Gebinden festgelegt wird:
„z. B.:
Waschbecken der Firma V & B, R, D, usw.;
Duschen der Firma H;
Armaturen der Firma H G mit der Typenbezeichnung Metris, Axor, usw.;
Armaturen der Firma H mit der Typenbezeichnung Stela, Fantini, Keuco Elegance, usw.;
Fliesen mit der Bezeichnung Iris Ceramica, 866037, Ocean beige, 60x60 cm und 60x30 cm;
Dekorfliesen, Italian Style SKP;
Armaturen der Firma K mit der Typenbezeichnung Zenta, Bozz und der Firma G mit der Typenbezeichnung Euro Plus, Quadra, usw.;
BWT Weichwasser AQA perla;“
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass über die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs 1 erster Satz des Preisauszeichnungsgesetzes – PrAG, BGBl. Nr. 146/1992, idF BGBl. I Nr. 100/2011, eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991), verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00. Dieser sowie die Geldstrafe sind binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 07.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der O H GmbH, Pstraße , G, laut Erhebungsbericht des Referates M, Stadt Graz – BürgerInnenamt, vom 15.10.2013, zu verantworten, dass sie ihre Pflicht, die Preise für sichtbar ausgestellte Sachgüter auszuzeichnen, nicht erfüllt habe, da sie zumindest am 11.10.2013, um 15.00 Uhr, am Standort der Gewerbeberechtigung in G, Hgasse , diverse Sachgüter wie z. B.:
„Waschbecken der Firma V & B, R, D, usw.;
Duschen der Firma H;
Armaturen der Firma H G mit der Typenbezeichnung Metris, Axor, usw.;
Armaturen der Firma H mit der Typenbezeichnung Stela, Fantini, Keuco Elegance, usw.;
Fliesen mit der Bezeichnung Iris Ceramica, 866037, Ocean beige, 60x60 cm und 60x30 cm;
Dekorfliesen, Italian Style SKP;
Armaturen der Firma K mit der Typenbezeichnung Zenta, Bozz und der Firma G mit der Typenbezeichnung Euro Plus, Quadra, usw.;
BWT Weichwasser AQA perla;
Reinigungsmittel, wie 212 TW Entkalker, Acryl Reiniger, Armaturenreiniger, Whirlpool Desinfektionsmittel, Sanitär Allzweckreiniger der Firma S“, ohne jegliche Preise sichtbar ausgestellt habe, wodurch sie die Rechtsvorschriften der §§ 2 Abs 1 Z 1 PrAG, BGBl. Nr. 146/1992 idF BGBl. I Nr. 100/2011, iVm § 15 Abs 1 erster Satz leg. cit. verletzt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00, auf Rechtsgrundlage § 15 Abs 1 erster Satz PrAG (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, auf Grundlage § 16 Abs 1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991), verhängt.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage § 64 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Ausmaß von € 30,00 zu bezahlen habe.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.04.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die O H GmbH auf dem gegenständlichen Standort grundsätzlich lediglich einen Großhandel betreibe und im Rahmen des Sanitär- und Heizungsgroßhandels grundsätzlich nur Installationsunternehmen beliefere, welche auch Adressat des gegenständlichen Angebots seien. Am in Rede stehenden Standort befinde sich ein Schauraum, worin diverse Sachgüter ausgestellt würden und finde vor Ort grundsätzlich kein Verkauf an Verbraucher statt, es werde im Geschäftslokal für Verbraucher jedoch eine Beratung bzw. Planung zur Erstellung eines individuellen Badezimmers angeboten, wobei Verbraucher die einzelnen Produkte dann gegebenenfalls auch von diversen belieferten Installateuren erwerben könnten. Auf dem Standort finde auch ein Detailverkauf statt und handle es sich dabei um den Verkauf von speziellen Ersatzteilen. Letztere könnten Verbraucher auf Anfrage erwerben, wobei die Ersatzteile jedoch nicht ausgestellt seien. Im Empfangsbereich des Geschäftslokals befinde sich auch eine frei zugängliche Preisliste/Mappe mit sämtlichen Produkten inkl. Preise, in welche Einsicht genommen werden könne.
Die ausgestellten Sachgüter könnten somit nicht von Verbrauchern erworben werden, sondern bestehe lediglich die Möglichkeit, im Detailverkauf einzelne Sachgüter zu erwerben.
Bei den im Straferkenntnis angeführten Sachgütern handle es sich um solche, welche nicht an Verbraucher verkauft würden bzw. um Sachgüter in Form von Ersatzteilen, welche im Detailverkauf abgegeben würden, welche keine sichtbar ausgestellten Sachgüter im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 PrAG darstellen würden und daher nicht gemäß § 4 Abs 1 PrAG sichtbar zu bepreisen seien. Die Verpflichtung zur Preisauszeichnung sei vom Adressat des Angebots abhängig und gelte das Preisauszeichnungsgesetz lediglich für Sachgüter, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 KSchG) gewerbsmäßig angeboten würden. Die gegenständlichen Bestimmungen würden nicht für Sachgüter und Leistungen gelten, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden.
Dass ein Großhandel betrieben werde, sei anlässlich der Kontrolle im Geschäftslokal auch von einem Mitarbeiter bestätigt worden. Durch das Führen der Preislistenmappe sei die relevante Pflicht zur Auszeichnung der Preise erfüllt worden.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz sowie der im Verfahrensgegenstand am 06.06.2014 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Preisauszeichnungsgesetzes lautet wie folgt:
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
3. für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
2. für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.
§ 2 des Preisauszeichnungsgesetzes bestimmt Folgendes:
„(1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.“
Hinsichtlich der Art der Auszeichnung regelt § 4 des Preisauszeichnungsgesetzes Nachstehendes:
„(1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
(2) Die Preise anderer als im Abs 1 genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.“
§ 15 Abs 1 und 2 des Preisauszeichnungsgesetzes lauten wie folgt:
„(1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis € 1.450,00 zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.“
§ 5 VStG bestimmt Folgendes:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
Hinsichtlich der Strafbemessung wird im § 19 VStG Folgendes ausgeführt:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Der gegenständlichen Entscheidung liegen nachstehende Feststellungen zugrunde, welche auf Grundlage des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, sowie der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung vom 06.06.2014, getroffen wurden:
Die O H GmbH ist zur Ausübung der Gewerbe „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit. b Z 25 GewO 1973“, „Heizungstechnik gemäß § 94 Z 31 GewO 1994 verbunden mit Lüftungstechnik“, „Elektrotechnik gemäß § 94 Z 16 GewO 1994 unter Anschluss der Errichtung von Alarmanlagen“, „Gas- und Sanitärtechnik gemäß § 94 Z 25 GewO 1994, eingeschränkt auf Sanitärtechnik“, berechtigt.
Der Sitz der O H GmbH ist in G, Pstraße , und wird auf dem Standort G, Hgasse , eine weitere Betriebsstätte betrieben.
Auf diesem Standort beliefert die O H GmbH im Rahmen des Sanitär- und Heizungsgroßhandels grundsätzlich nur Installationsunternehmen.
Im Geschäftslokal besteht jedoch u. a. ein Schauraum, in dem Sachgüter in Form von Attrappen von z. B. Waschbecken, Duschen, Armaturen, etc. sowie Fliesen, ausgestellt werden. Diese werden jedoch nicht an Verbraucher direkt abgegeben, sondern können diese Sachgüter im Rahmen des Großhandels von Installationsunternehmen erworben werden. Diese in den Schauräumen dargestellten Sachgüter sind jedoch auch Gegenstand der Planung und Beratung in Bezug auf die Zusammenstellung von Badezimmern nach Terminvereinbarung mit potenziellen Kunden, wobei auch Verbraucher im Geschäftslokal diesbezüglich beraten werden. Diese Beratung erfolgt im Regelfall unentgeltlich, wobei die diesbezügliche Ware ausschließlich an Installationsunternehmer abgegeben wird, welche in der Folge das Badezimmer auf Grundlage des Beratungsgespräches und der erfolgten Zusammenstellung auch beim Kunden einrichten.
Für Verbraucher besteht jedoch vor Ort im Geschäftslokal auch die Möglichkeit, Ersatzteile im Rahmen des sogenannten Detailverkaufs zu erwerben und sind diese Waren zum Beispiel Armaturenteile, Dichtungen, Ersatzscheiben von Duschkabinen, Spiegelschranktüren, etc., in einer Preismappe angeführt, welche auch im Kassenbereich zur Einsichtnahme aufliegt. Für die Ersatzteile besteht ein separates Lager, wobei es fallweise vorkommen kann, dass Ersatzteile als Bestandteile auch im Schauraum ausgestellt werden.
Eine separate Ausstellung von Ersatzteilen im zugänglichen Bereich des Geschäftslokales besteht nicht.
Im Eingangsbereich besteht auch eine sogenannte Boutique, in welcher auch von Verbrauchern erwerbbare Waren wie Spiegel, Zahnputzbecher und exklusive Seifenspender, etc. ausgestellt sind. Diese Waren werden auch vorschriftsmäßig ausgepriesen.
Nachstehend angeführte Sachgüter wurden zum Tatzeitpunkt im Schauraum Verbrauchern nicht zum unmittelbaren Kauf angeboten und können diese lediglich von Installationsunternehmen erworben werden:
„Waschbecken der Firma V & B, R, D, usw.;
Duschen der Firma H;
Armaturen der Firma H G mit der Typenbezeichnung Metris, Axor, usw.;
Armaturen der Firma H mit der Typenbezeichnung Stela, Fantini, Keuco Elegance, usw.;
Fliesen mit der Bezeichnung Iris Ceramica, 866037, Ocean beige, 60x60 cm und 60x30 cm;
Dekorfliesen, Italian Style SKP;
Armaturen der Firma K mit der Typenbezeichnung Zenta, Bozz und der Firma G mit der Typenbezeichnung Euro Plus, Quadra, usw.;
BWT Weichwasser AQA perla“.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Sachgüter in ihrer Gesamtheit im Detailverkauf an Verbraucher entgeltlich abgegeben werden.
Hinsichtlich folgender Sachgüter fehlte zum Tatzeitpunkt die Preisauszeichnung:
„Reinigungsmittel, wie 212 TW Entkalker, Acryl Reiniger, Armaturenreiniger, Whirlpool Desinfektionsmittel, Sanitär Allzweckreiniger der Firma S“.
Es handelte sich dabei um über 100 einzelne Flaschen, Spender bzw. Gebinde, welche auf einem Regal im Geschäftslokal ausgestellt gewesen sind.
Diese Feststellungen gründen sich nicht nur auf den vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, welcher auch dem Beweisverfahren im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.06.2014 zugrundegelegt wurde, sowie vor allem auf die in wesentlichen Punkten übereinstimmenden und daher auch glaubwürdigen Zeugenaussagen der unter Wahrheitspflicht zeugenschaftlich einvernommenen Zeugen Mag. C K, Leiter des Ausstellungsbereiches der O H GmbH, sowie des Zeugen K-H Z, Teamleiter der Ausstellungsverkäufer auf dem Standort Hgasse.
Beide gaben an, dass an Verbraucher auf dem gegenständlichen Standort lediglich Ersatzteile, die in der sogenannten Boutique ausgestellten Kleinteile und die Reinigungs- und Desinfektionsmittel abgegeben werden und, dass die im Straferkenntnis angeführten sonstigen Sachgüter nicht vor Ort vom Verbraucher mitgenommen und erworben werden können, sondern diese ausschließlich von Installateuren erworben werden können, welche auf Grundlage der im Rahmen des Beratungsgespräches vorgenommenen Beratung und Planung in der Folge auch vor Ort das vom Kunden gewünschte Badezimmer zusammenstellen und einbauen.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
Die auf dem gegenständlichen Standort im Ausstellungsbereich zur Schau gestellten Sachgüter in Form von Attrappen und Fliesen werden von Seiten der O H GmbH vor Ort Verbrauchern nicht gewerbsmäßig angeboten und können somit von Verbrauchern vor Ort nicht direkt erworben werden, weshalb es diesbezüglich an dem für den Geltungsbereich des Preisauszeichnungsgesetzes maßgeblichen Tatbestandsmerkmal eines Verbrauchergeschäftes in Form eines Kaufvertrages im in Rede stehenden Fall mangelt (vgl. § 1 Z 1 PrAG). Die Qualifikation des Verbrauchers ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist (vgl. dazu z. B. Kosesnik-Wehrle, KSchG 3, RZ 10 zu § 1 KSchG). Für den Unternehmer ist es charakteristisch, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt (vgl. z. B. Kosesnik-Wehrle, KSchG 3, RZ 15 zu § 1 KSchG). Von Seiten der O H GmbH wird im Zusammenhang mit diesen in den Schaubereichen ausgestellten Sachgütern kein Kaufvertrag mit Verbrauchern abgeschlossen und werden die diesbezüglichen Teile auch nicht an Verbraucher übergeben. Die dem Verbraucher zugutekommende Leistung der O H GmbH, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, besteht in der Beratung und Planung in Bezug auf Badezimmer auf Kundenwunsch nach Terminvereinbarung. Im Zuge dieser Beratung werden bei der Planung von Badezimmern ausgestellte Einzelkomponenten modulartig zusammengefügt, wobei bei der fachlichen Beratung nicht nur auf optische Gesichtspunkte, sondern insbesondere darauf geachtet wird, dass die gewählte Badezimmerkombination auch in fachlicher Hinsicht kompatibel ist. Dies bedeutet, dass schlussendlich auch die Funktionstüchtigkeit beim Einbau durch den Installateur gewährleistet ist.
In rechtlicher Hinsicht kann daher ausgeschlossen werden, dass diesbezüglich von einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern und der Unternehmerin O H GmbH auszugehen ist. Bei der Leistung der O H GmbH handelt es sich um ein klassisches „Werk“, welches allenfalls den Vertragsgegenstand eines sogenannten Werkvertrages in zivilrechtlicher Hinsicht bildet. Ungeachtet des Umstandes, dass die ausgestellten Sachgüter zum Zwecke der Beratung und Planung sichtbar ausgestellt sind und dass auch Attrappen hinsichtlich der Preisauszeichnung wie Sachgüter selbst zu behandeln sind (vgl. § 2 Abs 1 und 2 PrAG), wurden die gegenständlichen, in den Schauräumlichkeiten ausgestellten Sachgüter nicht dem Adressatenkreis des Verbrauchers zum Kauf vor Ort angeboten.
Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie moniert, dass die Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen des PrAG das Angebot der Sachgüter an den Adressatenkreis der Verbraucher im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 PrAG voraussetzt.
Auch gilt das Preisauszeichnungsgesetz nach § 1 Abs 2 Z 2 PrAG nicht für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Sachgüter
„Waschbecken der Firma V & B, R, D, usw.; Duschen der Firma H; Armaturen der Firma H G mit der Typenbezeichnung Metris, Axor, usw.; Armaturen der Firma H mit der Typenbezeichnung Stela, Fantini, Keuco Elegance, usw.; Fliesen mit der Bezeichnung Iris Ceramica, 866037, Ocean beige, 60x60 cm und 60x30 cm; Dekorfliesen, Italian Style SKP; Armaturen der Firma K mit der Typenbezeichnung Zenta, Bozz und der Firma G mit der Typenbezeichnung Euro Plus, Quadra, usw.; BWT Weichwasser AQA perla“, die in § 4 Abs 1 PrAG näher beschriebene Art der Preisauszeichnung nicht zum Tragen kam, zumal die O H GmbH zur Auszeichnung obiger Sachgüter nicht verpflichtet gewesen ist.
Daran vermag auch der Umstand, dass im Eingangsbereich auf den Verkauf hingewiesen wird, nichts zu ändern, zumal am gegenständlichen Standort auch ein sogenannter Detailverkauf von nicht sichtbar ausgestellten Ersatzteilen und ein weiterer Verkauf von Kleinteilen in der Boutique sowie von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und Entkalkern für Verbraucher stattfindet, wobei die Preisauszeichnung der Ersatzteile im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 2 PrAG mittels Preisverzeichnis in einer zur Einsichtnahme aufgelegten Mappe erfolgt.
Die Kleinteile in der Boutique sind gemäß § 4 Abs 1 des PrAG auszuzeichnen, ebenso die vom angefochtenen Straferkenntnis erfassten Reinigungsmittel wie „212 TW Entkalker, Acryl Reiniger, Armaturenreiniger, Whirlpool Desinfektionsmittel, Sanitär Allzweckreiniger der Firma S“.
Letztere Reinigungsmittel, Entkalker und Desinfektionsmittel waren zum Tatzeitpunkt nicht ausgepreist und wurde dieser von Seiten der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt von Beschwerdeführerseite auch nicht bestritten.
Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass eine Preisauszeichnung der im Straferkenntnis angeführten Reinigungsmitteln, Entkalker und Desinfektionsmitteln zum Tatzeitpunkt hätte erfolgen müssen und ist die belangte Behörde diesbezüglich somit zu Recht von einer Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 PrAG ausgegangen, zumal letztere auf einem Regal sichtbar ausgestellt gewesen sind.
Hinsichtlich der nicht an Verbraucher abgegebenen, lediglich im Zuge der Beratungsleistung „angebotenen“ Sachgüter, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine Preisauszeichnungspflicht nicht erkannt.
Insofern kam der gegenständlichen Beschwerde Berechtigung zu und war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend anzupassen.
Dem Einwand der belangten Behörde, dass in den Schauräumen ausgestellte Sachgüter auch im Wege von Ersatzteilen im Lager erworben werden können und somit erstere auch ausgepreist werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass zum einen hinsichtlich der im Straferkenntnis diesbezüglich angeführten Sachgüter nicht festgestellt wurde, dass diese auch tatsächlich in ihrer Gesamtheit als „Ersatzteile“ im Lager angeboten werden, zum anderen ist es das Wesen von Ersatzteilen, dass aus diesen auch grundsätzlich Waschbecken, Armaturen, etc. durch Fachkundige zusammengebaut werden könnten, wenn sämtliche zu ersetzenden Komponenten vorhanden sind. Im Übrigen wäre eine Kennzeichnung einzelner Teile ausgestellter Sachgüter wie z. B. Dichtungen, Ersatzscheiben und Türen in der Praxis wohl auch nicht durchführbar.
Dass in den Schauräumen Badezimmerkomponenten zur Gänze als „Quasi-Ersatzteile“ vom Verbraucher vor Ort im Wege eines Verbrauchergeschäftes erwerbbar sind, würde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Tatbestand der fehlenden Preisauszeichnung erfüllen, da es sich somit um keinen Ersatzteil eines ausgestellten Sachgutes mehr handelt, sondern um das Sachgut selbst und ist schon aufgrund der Aktenlage nicht erweisbar, dass die diesbezüglich vorgehaltenen Sachgüter im Detailverkauf den Kunden zum Zeitpunkt der Tat in der ausgestellten Form im Rahmen eines Verbrauchergeschäftes zum Kauf angeboten wurden.
Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes hätte es somit der Feststellung bedurft, dass genau jene in den Schauräumlichkeiten angebotenen Badezimmerkomponenten – unabhängig von ihrer Attrappeneigenschaft – in ihrer Gesamtheit als sogenannte „Ersatzteile“ im Detailverkauf erwerbbar sind.
Werden hingegen lediglich einzelne Teile, z. B. Schranktüren, Spiegeltüren, Dichtungen, etc. der in den Schauräumlichkeiten ausgestellten Sachgüter, die in ihrer Gesamtheit nicht an Verbraucher abgegeben werden, im Detailverkauf angeboten, so wird gerichtlicherseits diesbezüglich von Ersatzteilen ausgegangen, für welche Preisauszeichnungspflicht nur im Falle der sichtbaren Ausstellung derselben besteht.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass im in Rede stehenden Fall ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ vorliegt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z. B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern auch eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z. B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090).
Letzteres konnte jedoch von Beschwerdeführerseite in Bezug auf die gegenständlichen Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel und den angeführten Entkalker nicht dargelegt werden.
In Bezug auf die Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Behördlicherseits wurde jedoch die große Zahl der ohne Preisauszeichnung ausgestellten Sachgüter gewertet.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Tatvorwurf in Bezug auf die in den Schauräumlichkeiten zum Tatzeitpunkt ausgestellt gewesenen Sachgütern eingeschränkt wurde, hat sich auch die Anzahl der ohne Preisauszeichnung ausgestellt gewesenen Sachgüter nicht unbeträchtlich verringert, womit auch eine Verringerung der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes – die Regelung dient unzweifelhaft auch dem Schutz der Verbraucher – einher ging.
Im Hinblick auf diesen Umstand war die verhängte Geldstrafe daher angesichts eines Strafrahmens von € 1,00 bis € 1.450,00 auf das im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Ausmaß zu reduzieren und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen, zumal diese Strafe auch durchaus ausreichend erscheint, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten.
Im Lichte generalpräventiver Aspekte kam eine weitere Reduktion der verhängten Strafe jedoch nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.