Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 105.005.956/01
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 10/05/2011
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 3.
  • Leitsatz
    Eine Vertragsstrafenklausel, die eine Vertragsstrafe pro Monat festsetzt, die höher ist als der monatliche Mietzins ist allein auf dieser Grundlage nicht als unangemessen anzusehen.
  • Sachverhalt
    Ab dem 1. Juli 2004 mietete ein Verbraucher ein Apartment für die Mindestdauer von einem Jahr für 1050 € pro Monat, inklusive Nebenkosten. Der Verbraucher vermiete das Apartment an eine andere Partei unter, die in dem Apartment Marihuana herstellte, was der Wohnung schadete. Der Vermieter beendete den Vertrag mit Schreiben vom 14. Februar 2005. Der Vermieter verlangte von dem Verbraucher unbezahlten Mietzins, Kosten für Reparatur und Umbau des Apartments, Strafgebühren, entgangenen Gewinn etc. Einer der Hauptstreitpunkte betraf die Anwendung der AGB des Vermieters, denen zufolge er zur Erhebung von Strafgebühren i.H.v. 10.800 € berechtigt war.
  • Rechtsfrage
    Der Verbraucher machte während des Verfahrens geltend, dass die in den vorformulierten Vertragsbedingungen festgesetzte Vertragsstrafe aufgrund ihrer Höhe als unangemessen anzusehen sei. Das Gericht hält fest, dass eine Vertragsstrafe nicht auf der grauen oder schwarzen Liste der unangemessenen Vertragsbedingungen im Niederländischen Recht dargestellt ist (Art. 6:236 und 6:237 BW). Da eine Vertragsstrafe als eine Klausel angesehen werden könne, die einem Verbraucher die Pflicht zur Zahlung eines exzessiven Ausgleichs im Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht des Verbrauchers auferlege, die im Anhang der Richtlinie aufgelistet sei, müsse das Gericht prüfen, ob solch eine Bestimmung unter den Umständen des vorliegenden Falles unangemessen ist. Das Gericht zog den Schluss, dass die Klausel nicht unangemessen sei, da im Vergleich zum Gesamtmietzins von 1050 € pro Monat eine Vertragsstrafe von etwa 45 € pro Tag der Untervermietung des Apartments, was zu einer Strafe von 1350 € pro Monat führe und nicht viel mehr sei als der Mietzins, angemessen erscheine.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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