Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 200.046.921/01
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 23/11/2010
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 5, 3.
  • Leitsatz
    Der Mangel wird vermutet, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten zeigt. Der Verkäu-fer muss beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat und nicht, dass es nur möglich war, dass sie die ver-einbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat.
  • Sachverhalt
    Mitte September 2007 sah sich ein Verbraucher, der exotische Vögel sammelte, in einem Geschäft welches diese Vögel verkaufte, zwei Hyazinth-Aras an. Bevor er sich jedoch zum Kauf entschied ließ der Verbraucher die Vögel von seinem Tierarzt untersuchen, der feststellte, dass die Tiere gesund waren. Am 4. Oktober 2007 kaufte der Verbraucher die beiden Vögel. Als einer der beiden Vögel am 26. November 2007 kaum noch Aktivität zeigte, ging der Verbraucher zwei Tage später mit ihm zum Tierarzt. Der Vogel wurde vom 11. Dezember bis 21. Dezember untersucht. Am 24. Dezember begann sich der Vo-gel zu übergeben und zeigte neurologische Probleme. Weil sich die Gesundheit des Vo-gels verschlechterte, wurde er eingeschläfert. Am 11. Februar 2008 informierte der Ver-braucher den Verkäufer über den Tod des Vogels und verlangte Ersatz für den Vogel.
  • Rechtsfrage
    Art. 7:18 Sec. 2 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) setzt Art. 5 Sec. 2 der Ver-brauchsgüterkauf Richtlinie um, wonach das Vorliegen eines Mangels vermutet wird, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung auftritt, es sei denn, dass die Art des Kaufgegenstandes eine solche Vermutung ausschließt. Der Verkäufer brachte vor, dass die Vermutung im vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da es sich bei dem Verbrauchsgüterkauf um den Kauf eines lebenden Aras handelte, welcher empfind-licher sei und mehr Fürsorge brauche als andere lebende Tiere, und dass berücksichtigt werden müsse, dass die Krankheit, welche bei dem Vogel diagnostiziert wurde, eine In-kubationszeit von ein bis drei Monaten habe. Daher schließe die Art des Kaufgegenstan-des eine solche Vermutung aus. Allerdings befand das Gericht, dass der Verkäufer ledig-lich die Möglichkeit des Vorliegens der vereinbarten Beschaffenheit darlegen konnte. Im Falle einer solchen Ungewissheit sei es der Verbraucher und nicht der Unternehmer, der von der vom europäischen Gesetzgeber eingeführten Vermutung profitiere. Der Käufer müsse beweisen, dass der Vogel zum Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat, und nicht, dass der Vogel wahrscheinlich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat.
  • Entscheidung

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