Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: no. 79
    • Mitgliedstaat: Rumänien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 05/10/2009
    • Gericht: Curtea de Appel
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 2 Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 2.
  • Leitsatz
    In Anwendung des Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträgen (das Art. 3 Abs. 1, Art. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2, S. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Vertragsbestimmungen umsetzt) entschied das Berufungsgericht, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 in dem Fall nicht nebensächlich seien und dass die Pflichten des Beklagten (so wie sie in dem Vertrag definiert sind) Sorgfaltspflichten und keine Erfolgspflichten seien. Das Gericht entschied auch, dass der Beklagte sich an seine vertraglichen Pflichten in dem Sinne gehalten habe, dass er seine ganze Sorgfalt zugunsten eines guten Ergebnisses für den Verbraucher aufgewendet habe.
  • Sachverhalt
    Der Kläger, eine natürliche Person, macht geltend, dass die Kreditverträge, die er mit dem Beklagten unterzeichnete, missbräuchliche Klauseln gem. Gesetz Nr. 193/2000 enthielten, ersucht das Gericht darum, die Klausel für unwirksam zu erklären und beantragt die Erstattung der Prozesskosten. Mit seiner Entscheidung Nr. 832 vom 3. März 2009 gab das Iasi Tribunal (Abteilung der streitigen Gerichtsbarkeit für Handels- und Verwaltungssachen) dem o.g. Gesuch statt. In dieser Entscheidung wies das Gericht auch den Antrag des Beklagten ab, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
    Bei der Entscheidungsfindung bestimmte das Iasi Tribunal, dass es sich bei den zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterzeichneten Kreditverträgen um vorformulierte, zusammenhängende Verträge handele. Die angegriffenen Klauseln seien nur in einem Vertrag missbräuchlich. Die Vertragsklausel, die der Bank erlaube, den Zinssatz einseitig zu verändern, habe keine starke Begründung und beruhe nicht auf objektiven Kriterien. Dies erlaube der Bank, die Klausel ohne Konsultierung des Verbrauchers und ohne Mitteilung der Veränderung an den Verbraucher zu modifizieren. Die Entwicklung des Finanzmarktes und die Verfahrensweise der Bank wurden von dem Gericht als ungenügende Gründe zugunsten der Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln angesehen. Im Hinblick auf den zweiten Vertrag stellte das Gericht fest, dass die Klauseln nicht missbräuchlich seien, da sie objektive Kriterien bereitstellten, nach denen die Bank bei der Modifizierung des Zinssatzes vorgehen konnte.
    Unter Einbeziehung des Art. 13 des Gesetzes Nr. 193/2000 entschied das Gericht, dass der Vertrag ohne die für missbräuchlich erachteten Klauseln fortbestehen solle. Nach der Gerichtsentscheidung legte der Beklagte Berufung ein und mit der Entscheidung Nr. 79 vom 10. Oktober 2009 gab das Iasi Berufungsgericht (Abteilung für Handelssachen) dem Rechtsmittel statt, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und übergab den Fall dem Iasi Rechtsgericht (Romanian judecatorie).
    Bei der Entscheidungsfindung hielt das Berufungsgericht fest, dass der Wert des Streitgegenstandes unter 100.000 ron liege und in Anbetracht der Entscheidung Nr. 38/2008 des obersten Zivilgerichtes fielen Fälle mit einem Streitwert unter 100.000 ron in die Zuständigkeit des Iasi Gerichtshof.


    VI. Reasons (summary of the main lines of reasoning of the court, in particular illustration how provision of the EU-Directives and/or their transposition into national laws are applied)
    Das erste Gericht entschied folgendermaßen:
    • Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterzeichneten Kreditverträge sind vorformulierte, zusammenhängende Verträge.
    • Die angegriffenen Klauseln sind nur in einem Vertrag missbräuchlich.
    • Die Klausel erlaubt der Bank, die Klausel zu modifizieren, ohne den Verbraucher zu konsultieren und ohne die Änderung dem Verbraucher mitzuteilen.
    • Die von der Bank für die Einführung einer solchen Klausel vorgebrachten Gründe wurden von dem Gericht als ungenügend angesehen.
    • Der Vertrag solle ohne die für missbräuchlich erachteten Klauseln fortbestehen.
    Das Berufungsgericht entschied folgendermaßen:
    • Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Fall liegt beim Iasi Gerichtshof.

    Facts (short overview of the facts of the case)
    Der Kläger, eine natürliche Person, macht geltend, dass die Kreditverträge, die er mit dem Beklagten unterzeichnete, missbräuchliche Klauseln gem. Gesetz Nr. 193/2000 enthielten, ersucht das Gericht darum, die Klausel für unwirksam zu erklären und beantragt die Erstattung der Prozesskosten. Mit seiner Entscheidung Nr. 832 vom 3. März 2009 gab das Iasi Tribunal (Abteilung der streitigen Gerichtsbarkeit für Handels- und Verwaltungssachen) dem o.g. Gesuch statt. In dieser Entscheidung wies das Gericht auch den Antrag des Beklagten ab, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
    Bei der Entscheidungsfindung bestimmte das Iasi Tribunal, dass es sich bei den zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterzeichneten Kreditverträgen um vorformulierte, zusammenhängende Verträge handele. Die angegriffenen Klauseln seien nur in einem Vertrag missbräuchlich. Die Vertragsklausel, die der Bank erlaube, den Zinssatz einseitig zu verändern, habe keine starke Begründung und beruhe nicht auf objektiven Kriterien. Dies erlaube der Bank, die Klausel ohne Konsultierung des Verbrauchers und ohne Mitteilung der Veränderung an den Verbraucher zu modifizieren. Die Entwicklung des Finanzmarktes und die Verfahrensweise der Bank wurden von dem Gericht als ungenügende Gründe zugunsten der Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln angesehen. Im Hinblick auf den zweiten Vertrag stellte das Gericht fest, dass die Klauseln nicht missbräuchlich seien, da sie objektive Kriterien bereitstellten, nach denen die Bank bei der Modifizierung des Zinssatzes vorgehen konnte.
    Unter Einbeziehung des Art. 13 des Gesetzes Nr. 193/2000 entschied das Gericht, dass der Vertrag ohne die für missbräuchlich erachteten Klauseln fortbestehen solle. Nach der Gerichtsentscheidung legte der Beklagte Berufung ein und mit der Entscheidung Nr. 79 vom 10. Oktober 2009 gab das Iasi Berufungsgericht (Abteilung für Handelssachen) dem Rechtsmittel statt, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und übergab den Fall dem Iasi Rechtsgericht (Romanian judecatorie).
    Bei der Entscheidungsfindung hielt das Berufungsgericht fest, dass der Wert des Streitgegenstandes unter 100.000 ron liege und in Anbetracht der Entscheidung Nr. 38/2008 des obersten Zivilgerichtes fielen Fälle mit einem Streitwert unter 100.000 ron in die Zuständigkeit des Iasi Gerichtshof.
  • Rechtsfrage
    Das erste Gericht entschied folgendermaßen:
    • Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterzeichneten Kreditverträge sind vorformulierte, zusammenhängende Verträge.
    • Die angegriffenen Klauseln sind nur in einem Vertrag missbräuchlich.
    • Die Klausel erlaubt der Bank, die Klausel zu modifizieren, ohne den Verbraucher zu konsultieren und ohne die Änderung dem Verbraucher mitzuteilen.
    • Die von der Bank für die Einführung einer solchen Klausel vorgebrachten Gründe wurden von dem Gericht als ungenügend angesehen.
    • Der Vertrag solle ohne die für missbräuchlich erachteten Klauseln fortbestehen.
    Das Berufungsgericht entschied folgendermaßen:
    • Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Fall liegt beim Iasi Gerichtshof.
  • Entscheidung

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