Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 313/2003
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Gloria v. “Cambridge Institute 1908, S.L.” and “Caja Madrid”
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 16/07/2003
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 1, 1. Doorstep Selling Directive, Article 5
  • Leitsatz
    Ein Widerruf ist unzulässig, wenn neben einem Hauptvertrag ein anderer mit diesem Hauptvertrag verbundener Vertrag existiert und der Hauptvertrag in den Geschäftsräumen der Vertragspartei geschlossen wurde, da beide Verträge als wesentliche Bestandteile ei-nes allumfassenden Geschäftes behandelt werden müssen.
    Die EuGH Rechtssprechung ist in diesem Fall bezüglich des Anwendungsbereiches der einen oder der anderen Richtlinie nicht anwendbar und gilt nur, wenn beide Verträge außer-halb von Geschäftsräumen des die in Rede stehenden Leistungen erbringenden Unterneh-mens geschlossen wurden.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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