Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:“Telefónica España S.A” v Doña Maria Dolores A.S.
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 15/12/2000
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Distance Selling Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    Der Lieferer muss dem Verbraucher sofort oder spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren oder zu Beginn der Durchführung des Vertrages, einen schriftliche Beweis über den Vertrag schicken, oder einen Beweis auf einem anderen dauerhaften Datenträger, in dem alle Klauseln des Vertrages erscheinen müssen. Die Beweislast liegt beim Lieferer, der den am Telefon geschlossenen Vertrag verfasst hat.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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