Art. 5 des Königlichen Dekrets vom 09. Juli 2000 hat eine relative Nichtigkeit zur Folge, um den Käufer zu schützen, wenn die Bedingungen des Dekrets sonst nicht vorliegen. Der Käufer, der sich auf diese Nichtigkeit beruft, muss beweisen, dass seine Rechte entweder direkt oder indirekt durch die Änderung der Bedingungen, die dieses Königliche Dekret vornimmt, eingeschränkt werden.