Case law

  • Case Details
    • National ID: I ZR 90/01
    • Member State: Germany
    • Common Name:link
    • Decision type: Other
    • Decision date: 05/02/2004
    • Court: BGH (Supreme court)
    • Subject:
    • Plaintiff:
    • Defendant:
    • Keywords:
  • Directive Articles
    Distance Selling Directive, Article 5, 1.
  • Headnote
    1. The use of the so-called bagatelle clause of § 491 (2) No. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch – German Civil Code) in relation to instalment contracts according to § 505 (1) BGB accords with provisions of European law.
  • Facts
    Die Bekl. verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warb sie im Internet für den Abschluss von Abonnementverträgen über eine von ihr verlegte Zeitschrift und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochen zum „Kennenlernpreis“ an. Für den Fall, dass der Kunde keine entgegenstehende Mitteilung machte, schloss sich daran ein reguläres Abonnement über ein Jahr, das nach Ablauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Bekl. auf der Homepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, sandte ihm die Bekl. ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie den Beginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit des Abonnements informierte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vertreten die Ansicht, ein solcher Vertrag über ein Zeitschriftenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. Durch das Bestätigungsschreiben täusche die Bekl. den Abschluss eines wirksamen Vertrags vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus und verstoße gegen § 1 UWG.
    Das LG hat die auf Unterlassung der Abgabe einer schriftlichen Bestätigungserklärung unter den geschilderten Umständen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
  • Legal issue
    Der BGH argumentiert, dem Kl. stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht zu, da die von der Bekl. beworbenen Verträge für Zeitschriftenabonnements wegen der seit dem 1.1.2002 maßgeblichen sog. Bagatellklausel (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht der Schriftform bedürften. Auch Zeitschriftenabonnementverträge gehörten zu den Ratenlieferungsverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gem. § 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Das Erfordernis der schriftlichen bzw. elektronischen Form gelte jedoch gem. § 505 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m §§ 505 Abs. 1 S. 2, 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 Euro nicht übersteige. Für ein ansonsten strengeres Formerfordernis bei Ratenlieferungsverträgen i.S. von § 505 BGB gegenüber Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491ff. BGB fehle jeder Anhalt im Gesetz.
    Der Anwendung der Bagatellklausel des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB stehe auch eine richtlinienkonforme Auslegung auf Grund europarechtlicher Vorschriften nicht entgegen. Die Richtlinie 87/102/EWG finde nach ihrem Art. 2 I lit. f auf Kreditverträge über weniger als 200 Euro keine Anwendung. Ebenso stehe die Richtlinie 97/7/EG der Anwendung nicht entgegen, da diese ein Schriftformerfordernis für den Vertragsschluss nicht vorsehe. Auch aus der Richtlinie 2000/31/EG ergebe sich entgegen der Ansicht der Revision nichts für eine Unanwendbarkeit der Bagatellgrenze des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge.
    Da nach dem unstreitigen Sachverhalt das Verpflichtungsvolumen von 200 Euro bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht überschritten werde, handele es sich hier um einen unter die Bagatellgrenze fallenden Sachverhalt. Die Revision sei daher abzuweisen.
  • Decision

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