Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Griffin v MyTravel UK Ltd
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 16/12/2009
    • Gericht: High Court of Justice Northern Ireland
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 5, 1. Package Travel Directive, Article 5, 2.
  • Leitsatz
    Körperverletzung aufgrund eines vertragsverletzendes Versagens des Anbieters bei der Anwendung angemessener Sorgfalt
  • Sachverhalt
    Der Kläger wurde verletzt, während er auf einer Pauschalreise auf Rhodos war. Ein defekter Befestigungsmechanismus an seinem Bett führte dazu, dass es auf seinen Fuß niederbrach. Seine Klage auf Schadensersatz nach Vorschrift 15 der Pauschalreise-, Pauschalurlaub- und Pauschalausflugsregulierung 1992 wurde in der ersten Instanz zurückgewiesen und er legte Rechtsmittel ein.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht wies darauf hin, dass in der Präambel und durch die Richtlinie 90/314 hindurch ein klarer Schwerpunkt auf den Pflichten vertraglicher Natur liege, besonders in Art. 5. Zwar könne die Befolgung lokaler Sicherheitsstandards und –regulierungen ein Faktor bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Pflicht des Anbieters zur Anwendung angemessener Sorgfalt sein sowie der Frage, ob die Pflicht in den bestimmten Umständen verletzt wurde; der Beweis der Befolgung lokaler Sicherheitsstandards und –regulierungen solle aber weder für die Reichweite der geschuldeten Rechtspflicht, noch für die Frage, ob diese verletzt wurde, als ausschlaggebend behandelt werden. Das Versäumen, die Befestigungsmechanismen des Bettes in gewissen Abständen zu überprüfen, zeugte von einem Versagen bei der Anwendung angemessener Sorgfalt, unter Verletzung einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung, die die Haftung für die Fahrlässigkeit des Anbieters zusagte, was der durch Vorschrift 15 des Pauschalreise-, Pauschalurlaub- und Pauschalausflugsregulierung 1992 auferlegten Pflicht entspricht. Es wurde Schadensersatz i.H.v. 2,240 ₤ zugesprochen.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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