- 1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
- 1.2. Gerichtliche Zuständigkeit
- 1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
- 1.4. Wie kann man Klage erheben?
- 1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
- 1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
- 1.7. Garantien für wirksame Verfahren
- 1.8. Besondere Verfahrensvorschriften
1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
In der bulgarischen Verfassung sind die grundlegenden Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie die Pflicht des Staates zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt verankert. Gemäß Artikel 55 der Verfassung haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht auf eine gesunde und gedeihliche Umwelt in Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften. Schon früher gab es Naturschutzgesetze. Doch erst Anfang der 70er Jahre, zeitgleich mit der Phase der politischen Entspannung und der Zusammenarbeit in Europa (Helsinki-Prozess), wurde die Umwelt als eigenständiges Gut, die es vor den Auswirkungen der Industrialisierung zu schützen gilt, in der bulgarischen Rechtsordnung verankert. Umweltbewegungen und Bürgerproteste gegen die Luftverschmutzung in Ruse in den 1980er Jahren spielten beim Übergang von einer totalitären zu einer demokratischen Gesellschaft eine große Rolle. Nach der Verabschiedung der Verfassung von 1991 wurde in Vorbereitung auf den anstehenden und im Jahr 2007 letztlich abgeschlossenen EU-Beitritt des Landes die nationale Gesetzgebung an das (horizontale und sektorale) Rechtssystem der EU angeglichen, vorbehaltlich seines Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung des supranationalen Rechts. Die internationalen Verträge, an die Bulgarien sich als Vertragspartner gebunden hat, sind Teil des Systems der innerstaatlichen Rechtsordnung.
Entsprechend seiner nach der Methode der normativen Regulierung vorgenommenen Einstufung ist der Umweltschutz als objektives Recht und als Bereich der Rechtspflege interdisziplinär ausgestaltet[1] und unterliegt nur in geringerem Umfang anderen Regelungen, etwa dem Zivil-, Straf-, Handels- und Verfassungsrecht. Am häufigsten kommen die Grundsätze des Umweltschutzes in Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahren zum Ausdruck[2]. Für den Zugang zu den Gerichten gilt der Grundsatz, dass jede Partei vor dem Inkrafttreten eines Akts (z. B. einer Verwaltungsentscheidung), der für ihre Rechte und Interessen von Bedeutung ist, einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Gericht muss sicherstellen, dass die Parteien die gleichen Chancen haben, die ihnen verliehenen Rechte auszuüben, und es wendet das Recht gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) auf alle unterschiedslos an. Natürliche und juristische Personen haben die gleichen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, sich an Verwaltungsverfahren und an der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten zu beteiligen und ihre Rechte und berechtigten Interessen gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu verteidigen. Kapitel II VwVfG enthält die wichtigsten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens. Dazu gehören die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit, der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit, der aktiven Rolle der Behörden und der Gerichte, die von Amts wegen tätig werden: Ausdruck hiervon ist die Verpflichtung der Gerichte, die Parteien darauf hinzuweisen, dass sie unter bestimmten Umständen die Beweislast tragen.[3] Der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist einer der wichtigsten Grundsätze des Umweltschutzes in Bulgarien, zusammen mit anderen, in Artikel 3 des Umweltschutzgesetzes (USG) aufgeführten Grundsätzen wie dem der nachhaltigen Entwicklung; der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Transparenz bei umweltbezogenen Entscheidungen; der Sensibilisierung der Bürger für den Zustand der Umwelt; und dem Verursacherprinzip.
Das System der Umweltverwaltung besteht aus ausführenden Behörden (als Organe der Exekutive) auf zentraler sowie auf lokaler Ebene. Die Fachverwaltung der zuständigen Verwaltungsbehörden mit Rechten und Pflichten im Umweltbereich besteht aus dem Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft (MfUW), dem Exekutivdirektor der Exekutivagentur für Umwelt (EEU), den Direktoren der Regionalinspektionen für Umwelt und Wasser (RIUW) und den Direktoren der Direktionen des Einzugsgebiets. Daneben gibt es die Stellen mit allgemeinen Zuständigkeiten: den Ministerrat, die Bürgermeister der Gemeinden und, in den Städten mit einer Unterteilung in Bezirke, die Bürgermeister der Bezirke, sowie die Regionalgouverneure.
Das bulgarische Parlament (die Nationalversammlung) ist das wichtigste Gesetzgebungsorgan, das Gesetze, z. B. das USG, verabschiedet, ändert, ergänzt und aufhebt (Artikel 84 Nr. 1 der Verfassung). Der Ministerrat erlässt Dekrete, Verordnungen und Entschließungen auf Grundlage der Gesetze und in deren Umsetzung, z. B. Verordnungen über die strategische Umweltprüfung (SUP) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der Ministerrat verabschiedet per Dekret Regelungen und Verordnungen (Artikel 114 der Verfassung). Im Umweltbereich erlässt der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft Regelungen, Verordnungen, Anweisungen und Beschlüsse (auf Grundlage der in Artikel 115 der Verfassung enthaltenen Befugnis[4]), z. B. Regelwerke wie die Regelungen zu Funktionen, Aufgaben und Zusammensetzung des Obersten Umweltexpertenrats. Ein wesentliches Merkmal des Rechtssystems besteht in der Normenhierarchie und der Anwendung von Rechtsnormen durch die Gerichte in Abhängigkeit von ihrem Rang nach Maßgabe der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels 15 des Gesetzes über Rechtsakte von 1973, das heute noch in Kraft ist. Der Grundsatz, wonach in Fällen, in denen ein Rechtsakt im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, die höherrangige Rechtsvorschrift zur Anwendung kommt, wird auch durch Artikel 5 des 2006 angenommenen VwVfG bestätigt. Verwaltungsakte ohne Gesetzesrang können nach dem VwVfG direkt vor Gericht angefochten werden.
Die Struktur von Rechtsakten ist im Gesetz über Rechtsakte und im Dekret Nr. 833 zur Anwendung dieses Gesetzes geregelt. Im Abschnitt „Zusätzliche Bestimmungen“ am Ende des Rechtsakts werden auch die durch ihn umgesetzten Richtlinien genannt und Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsakten der EU herleiten, angegeben.
2) Verfassung – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig) einschließlich der Verfahrensrechte
Gemäß Artikel 55 der bulgarischen Verfassung haben die Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf eine gesunde und gedeihliche Umwelt in Übereinstimmung mit den festgelegten Standards und Normen. Zudem sind die Bürger(innen) zum Schutz der Umwelt verpflichtet. Die Durchsetzung des Rechts auf eine gesunde und gedeihliche Umwelt ist in Verbindung mit anderen verfassungsmäßigen Grundrechten und ‑freiheiten (Kapitel II) möglich, wie z. B.:
- dem Recht auf Leben – Artikel 28,
- der Unverletzlichkeit der Wohnung – Artikel 33,
- dem Recht auf freie Meinungsäußerung – Artikel 39,
- dem Recht auf Zugang zu Informationen und auf deren Verbreitung – Artikel 41 Absatz 2,
- der Versammlungsfreiheit – Artikel 43,
- der Vereinigungsfreiheit – Artikel 44 Absatz 1.
Jeder hat das Recht, Verwaltungsakte gerichtlich anzufechten[5] (Artikel 120 der Verfassung), sofern gesetzlich nichts anderes festgelegt ist. Im Bereich des Umweltrechts gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme. Alle Bestimmungen der Verfassung gelten unmittelbar (Artikel 5 Absatz 2) und alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich (Artikel 6 Absatz 2). Das Recht auf ein gesundes und gedeihliches Umfeld wird in der Regel in Verbindung mit anderen verfahrens- oder materiellrechtlichen Rechtsvorschriften und Normen angewandt, wie z. B.:
- der Verpflichtung des Staates, den Schutz der Umwelt und der lebenden Natur in all ihrer Vielfalt sowie die schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten (Artikel 15),
- dem Recht der Bürgerinnen und Bürger, Beschwerden, Vorschläge und Petitionen bei den staatlichen Behörden einzureichen (Artikel 45),
- dem Recht der Bürgerinnen und Bürger, sich vor Gericht zu verteidigen, wenn ihre Rechte oder berechtigten Interessen verletzt oder gefährdet werden, und das Recht, sich bei Interaktionen mit staatlichen Stellen von einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen (Artikel 56), und
- der Verpflichtung der Justiz, die Rechte und berechtigten Interessen aller Bürgerinnen und Bürger, aller juristischen Personen und des Staates zu schützen (Artikel 117 Absatz 1).
3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte
Die wichtigsten Rechtsvorschriften über die Umwelt und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bulgarien sind im Umweltschutzgesetz (USG) festgelegt. Die allgemeinen Rechtsvorschriften für den Zugang zu den Gerichten sind im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungssanktionen und in der Zivilprozessordnung enthalten, die subsidiär für alle Angelegenheiten gilt, die im VwVfG nicht ausdrücklich geregelt sind. Weitere einschlägige sektorale Umweltgesetze und ‑verordnungen, die den Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen ermöglichen, sind das Gesetz über die biologische Vielfalt, das Gesetz über genetisch veränderte Organismen, das Wassergesetz, das Gesetz über Schutzgebiete, das Abfallbewirtschaftungsgesetz, das Luftreinhaltungsgesetz, das Gesetz über Schutz vor Umgebungslärm, das Gesetz über die Raumentwicklung der Schwarzmeerküste, das Gesetz zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die SUP-Verordnung über die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der Umweltprüfung von Plänen und Programmen, die Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für die Durchführung einer UVP, die Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für die Prüfung der Vereinbarkeit von Plänen, Programmen, Projekten und Investitionsvorschlägen mit dem Gegenstand und den Zielen des Schutzes von Schutzgebieten, die Verordnung über die Bedingungen und die Anordnung der Erteilung integrierter Genehmigungen (IED-Verordnung); und die Verordnung über die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung ihrer Folgen (Seveso-Verordnung).
4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.
Die rechtliche Umsetzung der Voraussetzungen für den Zugang zu den Gerichten ist seit der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus, das seit 2004 in Kraft ist, bzw. seit dem Beitritt zur EU ab 2007 im Gange. Die aufgeführten Gerichtsurteile spielen für die Auslegung von Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts der Bürger/NRO auf Zugang zu Gerichten in ihrer Entwicklung eine wichtige Rolle.
Ein Meilenstein bei der effektiven Anwendung des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Umweltschutzes war die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts (Az. 12379/2018), mit der der Ministerratsbeschluss Nr. 821 vom 29.12.2017 zur Änderung des Bewirtschaftungsplans für den Nationalpark Pirin aufgehoben wurde. Die gerichtliche Kontrolle umfasst die Auslegung der Bestimmungen des bulgarischen und des internationalen Rechts unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH, der EU-Richtlinien und der Beschlüsse des Welterbekomitees zum Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Von zentraler Bedeutung war die Anerkennung des Vorrangs des in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Erfordernisses, die Öffentlichkeit in einem frühen Stadium, wenn noch alle Optionen offen sind und eine wirksame öffentliche Anhörung durchgeführt werden kann, an dem Verfahren zu beteiligen. Eine weitere Errungenschaft in diesem Fall bestand darin, dass sich das Gericht bei seiner Feststellung, dass die Behörden gegen Recht verstoßen hätten, unter anderem auch auf Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus gestützt hatte.
Die wichtigsten Aspekte des Rechts von Bürgern und im Umweltbereich tätigen NRO (Umwelt-NRO) auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus wurden durch das Ratifizierungsgesetz und die entsprechende innerstaatliche Rechtsvorschrift, § 1 Nr. 25 USG, umgesetzt. Durch die Anerkennung eines ausreichenden Interesses der Öffentlichkeit an solchen Fällen wird der Grundsatz der Rechtsbeeinträchtigung erweitert, und zwar hin zu einer unmittelbaren oder drohenden Verletzung der Rechte, Freiheiten und rechtlichen Interessen von Einzelpersonen und Organisationen gemäß Artikel 147 VwVfG. Eine so weite Auslegung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten für Einzelpersonen und Umwelt-NRO wird konsequent als Voraussetzung für die Klagebefugnis angewandt, wobei jedoch die Auslegung der Art des angefochtenen Verwaltungsakts eine Rolle spielt.[6] In einem Rechtsmittelverfahren gegen die integrierte Genehmigung eines Wärmekraftwerks hat das erstinstanzliche Kreisgericht die Klagebefugnis einer Umwelt-NRO, die gemäß ihrer Eintragung private Interessen verfolgt, verneint[7]. Die dritte Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts (OVG) (Az 7384/2015) hob diese Entscheidung des Kreisgerichts mit der Begründung auf, dass die Parameter des rechtlichen Interesses an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt durch den Gegenstand des Verwaltungsakts, durch den Pflichten begründet oder Rechte oder legitime Rechte des Rechtsbehelfsführers (Bürger oder NRO) beeinträchtigt werden, bestimmt würden, und diese Parameter seien dafür entscheidend, ob die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vor Gericht überprüft werden könne. Die jüngere Rechtsprechung des OVG zeigt jedoch eine gegenläufige Tendenz. So hat das Gericht die Befugnis von private Interessen vertretenden Umwelt-NRO, Entscheidungen nach Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, verneint. In einem Rechtsstreit betreffend einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der staatlichen Regulierungskommission für Energie und Wasser, die Laufzeit einer Stromerzeugungslizenz zu verlängern, wurde gefordert, Umwelt-NRO in Rechtsstreitigkeiten über das Energiegesetz eine Klagebefugnis zuzuerkennen, sodass sie Rechtsakte der Regulierungskommission anfechten können. In diesem Fall (Az 12922/2015) lehnte das OVG das Recht von Umwelt-NRO auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ab. Bei Verfahren, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus fallen, ist die Klagebefugnis im Zusammenhang mit Umweltgenehmigungen problematisch, z. B. bei der Anfechtung von Wassergenehmigungen.
Umweltfälle unterliegen dem allgemeinen Verwaltungsverfahren – d. h. es existieren keine spezifischen gerichtlichen Vorschriften für Umweltangelegenheiten. In Fällen, in denen es um eine Anfechtung von UVP-/SUP-Entscheidungen über Projekte, Pläne und Programme von strategischer nationaler Bedeutung geht[8], wurde vor Kurzem die zweite Instanz, d.h. die Kassationsinstanz, abgeschafft. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine umweltbezogene Sammelklage, Rechtssache Nr. 6614/2017, vor dem Stadtgericht Sofia, die von Bürgern gegen die Stadt Sofia wegen des Fehlens wirksamer Maßnahmen zur Erreichung einer guten Luftqualität angestrengt wurde.
Die Entscheidungen des OVG sind für die Rechtsprechung zur Anwendung des Umweltrechts von Bedeutung. Obwohl sie formal keine Rechtsquelle sind, haben sie für die Strafverfolgungsbehörden eine bindende Wirkung. Die Auslegungsentscheidungen des OVG könnten jedoch als subsidiäre Rechtsquelle betrachtet werden.[9] Die im Jahr 2017 erfolgten Änderungen des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen, nach denen die Möglichkeit der Erhebung einer Kassationsklage gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung von Informationen, einschließlich Umweltinformationen, auf eine Instanz beschränkt wurden[10], zog Kritik von Seiten der Öffentlichkeit wie auch der Institutionen nach sich. Letztlich legte der Präsident ein Veto ein und forderte, diese Änderungen für verfassungswidrig zu erklären.[11]
5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?
Internationale Verträge, die im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert, verkündet und für die Republik Bulgarien in Kraft getreten sind, werden Teil der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Sie haben Vorrang vor kollidierenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung). Die Parteien der Verwaltungsverfahren könnten sich unmittelbar auf die von der Republik Bulgarien ratifizierten internationalen Umweltabkommen berufen.
Sowohl Verwaltungsorgane als auch Gerichte wenden das Übereinkommen von Aarhus direkt an. Wie bereits erwähnt, ist die Tatsache, dass das OVG (Az 12379/2018) den Vorrang des in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Erfordernisses einer Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren in einem frühen Stadium, wenn noch alle Optionen offen sind und eine wirksame öffentliche Anhörung durchgeführt werden kann, anerkannt hat, von zentraler Bedeutung.
1.2. Gerichtliche Zuständigkeit
1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem
Das Gerichtssystem umfasst das Oberste Kassationsgericht (OKG), das Oberste Verwaltungsgericht (OVG), die Appellationsgerichte, Bezirksgerichte, Militärgerichte sowie Kreisgerichte.
Für Zivilsachen verteilt sich die Zuständigkeit wie folgt:
- Kreisgerichte als erstinstanzliche Gerichte für Streitigkeiten mit einem relativ niedrigen Streitwert (weniger als 12 500 EUR und bis zu 25,00 EUR bei Streitigkeiten über Eigentumsrechte).
- Bezirksgerichte fungieren bei Streitigkeiten mit höherem Streitwert als erstinstanzliche Gerichte und als Berufungsinstanz für Entscheidungen der Kreisgerichte.
- Das OKG fungiert als Kassationsinstanz für sämtliche Berufungsentscheidungen (von wenigen Ausnahmen abgesehen).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist wie folgt gegliedert:
- 28 Verwaltungsgerichte, die über Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen entscheiden[12].
- Das OVG, das sowohl als erstinstanzliches Gericht als auch als Kassationsinstanz tätig werden kann.
- Die Kreisgerichte, die über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entscheiden, einschließlich wegen Nichtumsetzung oder Verletzung von Dekreten, Beschlüssen oder anderen umweltrechtlichen Vorschriften (Artikel 32 Absatz 2 OST). Für eine Kassationsklage gegen die Entscheidung eines Kreisgerichts ist in einem solchen Fall die aus drei Richtern bestehende Kammer des zuständigen Verwaltungsgerichts zuständig.
Dem Obersten Justizrat, einem Kollegium von Richtern, obliegen die Ernennung, Beförderung und Entlastung von Richtern. Es gibt keine Fachgerichte für Umweltsachen. In einigen Verwaltungsgerichten sind die Richter jedoch in Kammern organisiert, sodass Entscheidungen in Umweltsachen am jeweiligen Gericht nur von bestimmten Kammern, d. h. von einer begrenzten Zahl von Richtern getroffen werden.
2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?
Die 28 regionalen Verwaltungsgerichte werden in allen Verwaltungssachen als erste Instanz tätig, mit Ausnahme der Fälle, die in die Zuständigkeit des OVG fallen.
Das OVG befasst sich mit Rechtsmitteln gegen Rechtsakte des Ministerrats, des Premierministers, der stellvertretenden Premierminister und der Minister, mit Kassationsklagen und Einsprüchen gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen sowie Anträgen auf Aufhebung wirksamer Rechtsakte in Verwaltungssachen.
Die örtliche Zuständigkeit wird durch die Anschrift oder den Sitz der Adressaten des individuellen Verwaltungsakts bestimmt. Haben die Adressaten unterschiedliche Anschriften/Sitze, die sich aber innerhalb eines Gerichtsbezirks befinden, ist das Verwaltungsgericht jenes Bezirks zuständig, der in dem territorialen Verwaltungsgebiet der Behörde liegt, die den Akt erlassen hat. Alle anderen Fälle werden vom Verwaltungsgericht des Bezirks verhandelt, in dem sich der Sitz der Behörde befindet. Rechtsbehelfe gegen allgemeine Verwaltungsakte[13] werden vor dem Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde verhandelt, die den angefochtenen Akt erlassen hat. Dabei kann es sich um Beschlüsse des Gemeinderats zur Annahme oder Änderung des Jahreshaushalts der Gemeinde oder den Erlass des Ministers für Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausweisung eines geschützten Gebiets nach Artikel 39 des Gesetzes über Schutzgebiete[14] handeln. Schadensersatzansprüche sind beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Klägers anhängig zu machen, und zwar auch dann, wenn sie mit Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte verbunden sind.
In Fällen, die die zivilrechtliche Haftung (einschließlich der Umwelthaftung) betreffen, kann der Geschädigte entweder das Gericht am Sitz/Aufenthaltsort des Beklagten oder das Gericht an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, anrufen.
3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.
Für Umweltsachen gelten die im VwVfG geregelten allgemeinen Verfahren oder in subsidiärer Anwendung die Zivilprozessordnung, es gibt also keine spezifischen Gerichtsvorschriften für Umweltangelegenheiten; einschließlich einer Reihe von Bestimmungen, z. B. über alternative Zuständigkeiten, Verjährungsfristen für verwaltungsrechtliche Sanktionen (Artikel 34 VwVfG).
Es gilt der allgemeine Grundsatz der zweistufigen gerichtlichen Überprüfung, mit Ausnahme von Rechtsmitteln gegen UVP-/SUP-Entscheidungen zur Genehmigung von Projekten, Plänen und Programmen von strategischer Bedeutung, bei denen die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist und die somit nicht angefochten werden können.
Im Rahmen der Änderungen des VwVfG im Jahr 2018 wurden die Verfahren über Entscheidungen betreffend die Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen zu Bauzwecken und zu sonstigen nicht-landwirtschaftlichen Zwecken nach Artikel 20a Absatz 3, 24a Absatz 1 und 38 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Flächen, sowie über Entscheidungen, die – in Ermangelung einer Zustimmung des Eigentümers – getroffen werden, um Betreibern für Schürf-, Explorations- oder Gewinnungstätigkeiten gemäß Artikel 75 des Gesetzes über Bodenschätze die entsprechenden Zugangsrechte zu gewähren, als eininstanzliche Verfahren ausgestaltet. Das Verfassungsgericht lehnte den Antrag ab, die neuen VwVfG-Bestimmungen als rechtswidrige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten zu qualifizieren, ab[15].
4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.
Nach den auch für Umweltschutzklagen geltenden allgemeinen Regeln des VwVfG ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten vor Gericht überprüft werden kann. Verwaltungsakte können mit der folgenden Begründung angefochten werden: Fehlende Zuständigkeit; Nichteinhaltung von Formvorschriften; wesentlicher Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensvorschriften; Verstoß gegen materiell-rechtliche Bestimmungen; Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeszweck.
Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten kann die Frage, ob ein Fall in die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts oder einer anderen Behörde außerhalb des Gerichtssystems fällt, in jedem Verfahrensstadium, auch vom Gericht von Amts wegen, gestellt werden. (Artikel 130 Absatz 3 VwVfG.) Das Gericht kann auch in Angelegenheiten der örtlichen Zuständigkeit von Amts wegen tätig werden. (Artikel 134 Absatz 2 VwVfG.) Die Konstituierung der Verfahrensparteien erfolgt von Amts wegen durch das Gericht. (Artikel 154 VwVfG.) Das Gericht kann auch von Amts wegen bei der Bestellung von Sachverständigen und der Anordnung von Inspektionen und Zertifizierungen tätig werden. (Artikel 171 Absatz 2 VwVfG.) Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei schriftliche Fehler, Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Ungenauigkeiten in der gerichtlichen Entscheidung berichtigen. (Artikel 175 Absatz 1 VwVfG.) Im Rahmen einer Kassationsprüfung kann das OVG die Gültigkeit und Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und ihre Vereinbarkeit mit dem materiellen Recht von Amts wegen prüfen. (Artikel 218 Absatz 2 VwVfG.)
1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)
Die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Verfahren zum Erlass eines individuellen Verwaltungsakts werden auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder auf Antrag einer Person oder Organisation und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Staatsanwaltschaft, dem Bürgerbeauftragten, einer übergeordneten oder einer anderen staatlichen Stelle eingeleitet. Die besonderen Verfahrensvorschriften für umweltrechtliche Verfahren sind im Umweltschutzgesetz oder in den sektoralen Umweltgesetzen (z. B. Wassergesetz) geregelt. Die wichtigsten Behörden, die für den Erlass von Entscheidungen in Umweltsachen zuständig sind, sind der Minister für Umwelt und Wasser, die Direktoren der Regionalinspektionen für Umwelt und Wasser, der Exekutivdirektor der Umwelt-Exekutivagentur, die Direktoren der Direktionen der Einzugsgebiete und die Bürgermeister der Gemeinden. Die Regionalgouverneure stellen die Umsetzung der staatlichen Umweltschutzpolitik in der jeweiligen Region sicher und nehmen die weiteren in Artikel 15 USG aufgeführten Aufgaben wahr.
2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?
Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen.
In Verwaltungsangelegenheiten gibt es ein zweiinstanzliches Gerichtsverfahren. Bei Klagen gegen UVP-/SUP-Entscheidungen zur Genehmigung von Projekten, Plänen und Programmen von strategischer Bedeutung ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig.
Siehe Ziffer 1.2.3 für weitere Bestimmungen zu eininstanzlichen Gerichtsverfahren.
Den Daten des EU-Justizbarometers zufolge lag Bulgarien im Jahr 2017, hinter Schweden, an zweiter Stelle, was die geschätzte Zeit für den Abschluss von Verwaltungsverfahren in allen Instanzen anbelangte, und im Jahr 2018 sogar an erster Stelle.
Ein Kläger hat das Recht, eine Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten und anschließend gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Wege der Kassationsklage vor dem OVG vorzugehen. Im Zivilverfahren stehen dem Kläger zwei Instanzen zur Verfügung, nämlich die erste Instanz und die Berufungsinstanz, und in einigen Fällen eine dritte Instanz, z. B. gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts, die im Widerspruch zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht[16]. Die infrage kommenden Kassationsgründe sind in Artikel 209 VwVfG aufgeführt und beziehen sich auf Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit, Zulässigkeit und Richtigkeit der gerichtlichen Handlung. Insbesondere kann geprüft werden, ob das erstinstanzliche Urteil
- unwirksam,
- unzulässig oder
- fehlerhaft wegen Verletzung des materiellen Rechts, erheblicher Verletzung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften oder wegen einer unzureichenden Begründung ist.
Die Dauer des Rechtsstreits hängt von der Komplexität des Falles ab, z. B. von der Beweiserhebung, doch ist es insbesondere dem Obersten Verwaltungsgericht in jüngster Zeit gelungen, innerhalb von sechs Monaten oder weniger nach Anhängigkeit der Klage ein Urteil zu verkünden. Nach dem USG sind besondere Fristen vorgesehen, innerhalb derer die Gerichte über Klagen gegen UVP/SUP-Entscheidungen zu Projekten, Plänen und Programmen von strategischer nationaler Bedeutung entscheiden müssen. Solche Gerichtsverfahren sollten innerhalb von sechs Monaten verhandelt werden und die Urteilsverkündung sollte innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.
Bei der Durchführung von Projekten, die durch einen Ministerratsbeschluss als Projekte von nationaler und strategischer Bedeutung eingestuft wurden, ist die gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsentscheidungen im SUP- und UVP-Verfahren auf eine Instanz beschränkt (Artikel 88 Absatz 4 und Artikel 93 Absatz 10 USG). In diesen Fällen gelten für die Prüfung des Falls durch das Gericht und für die Verkündung von Urteilen kurze Fristen – 6 Monate bzw. 1 Monat. Insofern diese Vorschriften eine Abweichung vom geltenden Grundsatz darstellen, schränken sie das Recht auf möglichst umfassenden Zugang zu den Gerichten ein, so wie es durch das VwVfG garantiert und sowohl in der erstinstanzlichen Überprüfung als auch im Rahmen der Überprüfung durch den Kassationshof bestätigt wurde, bei der nicht nur die Mängel der Verwaltungsentscheidung, sondern auch die des erstinstanzlichen Gerichtsurteils geprüft werden. Die gerichtliche Kontrolle wird vom Obersten Verwaltungsgericht ausgeübt, das die höchste gerichtliche Instanz in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist und über die höchste Autorität und die umfassendsten Erfahrungen und Kapazitäten verfügt.
3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?
Umweltfälle unterliegen dem allgemeinen Verwaltungsverfahren – d. h. es existieren keine spezifischen gerichtlichen Vorschriften für Umweltangelegenheiten. Für Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten gelten bestimmte Besonderheiten, und zwar in Bezug auf Klagebefugnis (Ziffer 1.4), Beweiserhebung (Ziffer 1.5.) und Prüfungsumfang (Ziffer 1.8)[17].
4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)
Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen. Hat eine Person von der Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung Gebrauch gemacht und ist sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann sie gemäß den Vorschriften für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten ein Gerichtsverfahren einleiten. Wurde eine Handlung, eine stillschweigende Ablehnung oder eine stillschweigende Zustimmung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens angefochten, beginnt die Frist mit der Mitteilung, dass die übergeordnete Verwaltungsbehörde eine Entscheidung erlassen hat, und, wenn die Behörde keine solche Entscheidung erlassen hat, mit dem letzten Tag, an dem die Behörde die Entscheidung hätte erlassen müssen (Artikel 149 Absatz 3 VwVfG).
Was die gerichtlichen Überprüfungsinstanzen betrifft, so wurde die zweite Gerichtsinstanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über UVP/SUP gestrichen, mit der Folge, dass die Fälle vom erstinstanzlichen Gericht rechtskräftig entschieden werden. Dies gilt für SUP/UVP im Zusammenhang mit Investitionsvorschlägen, deren Erweiterung und Änderungen, die vom Ministerrat als Projekte von nationaler und strategischer Bedeutung eingestuft wurden, sowie für Entscheidungen des Ministers für Umwelt und Wasserwirtschaft in Fällen eines gemeinsamen Verfahrens zwischen UVP und integrierter Genehmigung oder für die Genehmigung von Sicherheitsberichten für Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial nach der Seveso-Richtlinie (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 9 USG). Solche Gerichtsverfahren sollten innerhalb von sechs Monaten verhandelt werden und die Urteilsverkündung sollte innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.[18]
Das Verfahren zur Anfechtung der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen von Schutzgebieten zum Schutz von Lebensräumen (Artikel 31 des Gesetzes über die biologische Vielfalt) richtet sich alternativ nach den anwendbaren Umweltprüfungsverfahren. Verträglichkeitsprüfungen, die in den Anwendungsbereich des USG fallen, können im Rahmen des SUP-Verfahrens (für Pläne und Programme) oder des UVP-Verfahrens (für Projekte) im Rahmen des USG und im Einklang mit den besonderen Bestimmungen des Gesetzes über die biologische Vielfalt und Kapitel 3 der Verordnung über die Bedingungen und Verfahren für die Prüfung der Vereinbarkeit von Plänen, Programmen, Projekten und Investitionsvorschlägen mit dem Gegenstand und den Zielen des Schutzes von Schutzgebieten durchgeführt werden. Alternativ dazu wird die Verträglichkeitsprüfung außerhalb dieser Fälle in einem gesonderten Verfahren durchgeführt, und die endgültige Handlung unterliegt einer gesonderten gerichtlichen Kontrolle[19].
5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.
Sowohl in verwaltungs- als auch in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren sieht der Gesetzgeber ein außerordentliches Rechtsmittel für die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung vor. Nach dem VwVfG gibt es die Möglichkeit, die Rücknahme eines wirksamen gerichtlichen Aktes in Verwaltungssachen zu stellen. Antragsbefugt ist die Partei, zu deren Nachteil sich der gerichtliche Akt auswirkt.[20] Der Generalstaatsanwalt bzw. der stellvertretende Generalstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft des Obersten Kassationsgerichts kann die Rücknahme des wirksamen gerichtlichen Aktes aus den Gründen und in den Fristen, die für die Verfahrensparteien einschlägig sind, beantragen. Eine Entscheidung kann aufgehoben werden:
- wenn neue Umstände auftreten oder neue schriftliche Beweise vorgebracht werden, die für den Fall von Bedeutung sind und die der Partei bei Ergehen des Urteils nicht bekannt sein konnten;
- wenn in einem ordnungsgemäß durchgeführten Gerichtsverfahren Falschaussagen von Zeugen oder Sachverständigengutachten, auf denen die Entscheidung beruht, oder eine strafbare Handlung durch die Partei, ihren Vertreter oder ein Mitglied des Spruchkörpers im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache festgestellt werden;
- wenn die Entscheidung auf einem Schriftstück beruht, das in einem ordnungsgemäß durchgeführten Gerichtsverfahren als gefälscht befunden wurde, oder auf einer Handlung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Einrichtung, die später widerrufen wurde;
- wenn eine andere wirksame gerichtliche Entscheidung über einen identischen Antrag zwischen identischen Parteien und aus identischen Gründen ergangen ist und die gerichtliche Entscheidung im Widerspruch zu der Entscheidung steht, für die die Aufhebung beantragt wird;
- wenn einer Partei infolge eines Verstoßes gegen einschlägige Vorschriften die Möglichkeit genommen wurde, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen, oder wenn sie nicht ordnungsgemäß vertreten war oder wenn sie aufgrund eines unüberwindlichen Hindernisses nicht in der Lage war, persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter zu erscheinen;
- wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch Urteil eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt hat;
- wenn das Urteil oder die Entscheidung, die bzw. das in einem Verwaltungsverfahren ergangen ist, nichtig ist (Artikel 128а VwVfG).
Nach der allgemeinen Regel der Zivilprozessordnung (ZPO), die auch für Verwaltungsverfahren gilt, hat ein bulgarisches Gericht, wenn die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts oder die Auslegung und Gültigkeit eines Akts der Organe der Europäischen Union für die ordnungsgemäße Beilegung des Rechtsstreits von Bedeutung ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten. Das Ersuchen wird von dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei gestellt. Das Gericht, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, kann den Antrag einer Partei auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung einer Vorschrift oder eines Akts ablehnen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Ein nationales Gericht, dessen Entscheidung nicht angefochten werden kann, hat bei Auslegungsfragen stets ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, es sei denn, die Antwort auf die Frage ergibt sich eindeutig aus einer früheren Entscheidung des EuGH oder Bedeutung und Sinn der Vorschrift oder des Rechtsakts sind zweifelsfrei ersichtlich (Artikel 629 Absatz 4 ZPO).
6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?
Es gibt keine besonderen Vorschriften für außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von umweltbezogenen Verwaltungsstreitigkeiten. In der Regel kann ein gerichtlicher Vergleich in jedem Verfahrensstadium unter denselben Bedingungen geschlossen werden, unter denen der Vergleich im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geschlossen werden kann. Alle Verfahrensbeteiligten sind verpflichtet, sich an dem Vergleich zu beteiligen. Mit der Entscheidung, durch die der Vergleich bestätigt wird, hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf und stellt das Verfahren ein. Die Entscheidung kann nur von einer Partei angefochten werden, die sich nicht an dem Vergleich beteiligt hat. Wird ein solcher Vergleich widerrufen, so wird das Verfahren fortgesetzt. Ein bestätigter Vergleich hat die Bedeutung einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung.[21] (Artikel 178 VwVfG.)
7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt), sind Links zu den Websites zugänglich?
Die Aufgabe der Ombudsperson der Republik Bulgarien besteht darin, in Konflikten zwischen der Verwaltung und den betroffenen Personen im Falle von Fehlverhalten zu vermitteln; diese Person ist jedoch nicht befugt, Verwaltungsentscheidungen aufzuheben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Ombudsperson ein Verfahren zum Erlass eines individuellen Verwaltungsakts einleiten. Sie kann Vorschläge und Empfehlungen unterbreiten, wie die Ursachen und Umstände, die zu einer Verletzung von Rechten und Freiheiten geführt haben, beseitigt werden könnten, unter anderem durch die Vorlage von Vorschlägen für Gesetzesentwürfe.
Gemäß Artikel 150 Absatz 3 der bulgarischen Verfassung kann sich die Ombudsperson an das Verfassungsgericht wenden und beantragen, ein die Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzendes Gesetz für verfassungswidrig zu erklären.
Die Ombudsperson kann die in Artikel 150 der Verfassung aufgeführten Behörden[22] ersuchen, sich an das Verfassungsgericht zu wenden, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Auslegung der Verfassung oder eine Stellungnahme des Verfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Verfassung mit den von der Republik Bulgarien vor ihrer Ratifizierung geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen oder zur Vereinbarkeit von Gesetzen mit den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und den internationalen Verträgen, deren Vertragspartei die Republik Bulgarien ist, benötigt wird. Die Ombudsperson hat das Recht, gemäß den Artikeln 99 bis 100 VwVfG einen Antrag auf Aufhebung in Kraft getretener Verwaltungsakte zu stellen, und zwar selbst dann, wenn bereits mit ihrer Vollstreckung begonnen wurde. Gegenstand eines solchen Antrags kann jeder in Kraft getretene individuelle oder allgemeine Verwaltungsakt, der nicht vor Gericht angefochten wurde, sein; der betreffende Verwaltungsakt kann sodann von der unmittelbar übergeordneten Verwaltungsbehörde und, falls der Akt nicht angefochten wurde, von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, aufgehoben oder geändert werden. Ein Grund für eine Aufhebung liegt vor, wenn Anforderungen an die rechtliche Konformität des Akts wesentlich verletzt wurden.
Die Zuständigkeit örtlicher Ombudspersonen, sofern gewählt, richtet sich nach der von den Gemeinderäten genehmigten Satzung, wobei die Gemeinderäte hier im Rahmen der Autonomie der lokalen Gebietskörperschaften tätig werden. Einzelpersonen und NRO, die im öffentlichen Interesse im Bereich der Menschenrechte tätig sind, können sich über ein auf der Website erhältliches Formular an die Ombudsperson wenden und um Unterstützung bitten.
Die Rolle der Staatsanwälte:
Der Staatsanwalt[23] sorgt als Organ der Rechtspflege für die Einhaltung der Gesetze, indem er die Ermittlungen leitet und deren Rechtmäßigkeit überwacht; indem er Ermittlungen durchführt; indem er Anklage gegen mutmaßliche Straftäter erhebt und die Verfolgung von Straftaten unterstützt, z. B. bei Umweltstraftaten. Er kann sich an umweltbezogenen Verwaltungsklagen durch Anfechtung von Verwaltungsakten und/oder als kontrollierende Partei im Namen des Staates an solchen Klagen beteiligen. Der Staatsanwalt kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Verfahren zum Erlass eines individuellen Verwaltungsakts einleiten.
1.4. Wie kann man Klage erheben?
1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?
Die bulgarische Gesetzgebung räumt interessierten Parteien (Umwelt-NRO und natürlichen Personen) eine Klagebefugnis sowohl gegen Maßnahmen allgemeiner Natur wie Bewirtschaftungspläne für Schutzgebiete als auch gegen normative Verwaltungsakte – von Exekutivbehörden erlassene Rechtsvorschriften des Sekundärrechts – ein. § 1 Nr. 24 der Zusatzbestimmungen zum USG besagt, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen dieser Personen, die im Einklang mit nationalem Recht gegründet wurden, umfasst. § 1 Nr. 25 USG enthält darüber hinaus den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit, der weiter definiert als die „Öffentlichkeit“ in § 1 Nr. 24 und zu verstehen ist als jene Öffentlichkeit, die von den Verfahren zur Genehmigung von Plänen, Programmen und Entwicklungsvorschlägen oder dem Entscheidungsprozess über die Erteilung oder Aktualisierung von Genehmigungen gemäß dem jeweiligen Umweltverfahren oder den in den Genehmigungen festgelegten Bedingungen betroffen ist oder betroffen sein könnte oder ein Interesse daran hat. Unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ können auch NRO fallen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften gegründet wurden[24].
Die nationalen Gerichte legen den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Übereinkommens von Aarhus, umgesetzt durch die §§ 24 und 25 der Zusatzbestimmungen zum USG, unterschiedlich aus. Nach der herrschenden Rechtsprechung können Umwelt-NRO, die gemäß ihrer Eintragung öffentliche Interessen verfolgen, Rechtsbehelfe einlegen. Abweichend hiervon haben andere Gerichte[25] entschieden, dass das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs für alle Umwelt-NRO gilt, unabhängig davon, ob sie gemäß ihrer Eintragung private oder öffentliche Interessen verfolgen[26]. Bei der Prüfung, ob die interessierte Öffentlichkeit über eine Klagebefugnis im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus verfügt, führt das Gericht eine Zulässigkeitsprüfung anhand zweier Gruppen von Kriterien durch: eine Gruppe betrifft die besondere Beschaffenheit der Vorschrift in Verbindung mit der in § 1 Nr. 24 und 25 der Zusatzbestimmungen zum USG enthaltenen Legaldefinitionen der Begriffe der „Rechtspersönlichkeit“ und des „Rechtsschutzbedürfnisses“ des Rechtsbehelfsführers, die andere Gruppe bezieht sich auf die Eignung des angefochtenen Akts als Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Zur Beurteilung der materiellen Bedeutung des Akts für die Lösung von Fragen des Umweltschutzes prüft das Gericht die Bedeutung für die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tätigkeiten und die nationalen Rechtsvorschriften unter Nummer 20 von Anhang I; seiner Prüfung unterliegt ebenso, auf allgemeiner Grundlage gemäß Artikel 159 Ziffer 1 VwVfG, der Inhalt des Verwaltungsakts als interner oder zwischengeschalteter Akt, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, da er gegenüber Bürgern und juristischen Personen keine Regelungswirkung hat, sondern sich nur an hierarchisch untergeordnete Strukturen richtet oder der Vorbereitung eines anderen endgültigen Akts dient. So wurde beispielsweise einer Umwelt-NRO das Recht zuerkannt, einen Rechtsakt zur Koordinierung eines Investitionsvorhabens, verbunden mit einer negativen Entscheidung bezüglich der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 31 Absatz 19 des Gesetzes über die biologische Vielfalt (für ein Natura-2000-Schutzgebiet), anzufechten; ein Recht auf rechtliche Überprüfung eines kommunalen Programms zur Verbesserung der Luftqualität gemäß Artikel 27 des Luftreinhaltungsgesetzes wurde hingegen mit der Begründung, dass keine verbindliche, mit der Wirkung eines individuellen Verwaltungsakts ausgestattete Anordnung vorliege, nicht zuerkannt. Trotz der Beispiele für eine widersprüchliche Rechtsprechung ist festzustellen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EU durch die Gerichte Erfolge zu verzeichnen sind, wovon auch die Arbeit des Compliance-Komitees des Übereinkommens von Aarhus zeugt.
2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?
Nein. Lediglich bei den gerichtlichen Überprüfungsinstanzen wurde die zweite Gerichtsinstanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über UVP/SUP gestrichen, mit der Folge, dass die Urteile des erstinstanzlichen Gerichts rechtskräftig sind. Dies gilt für SUP/UVP im Zusammenhang mit Investitionsvorschlägen, deren Erweiterung und Änderungen, die vom Ministerrat als Projekte von nationaler und strategischer Bedeutung eingestuft wurden, sowie in Fällen einer Integration eines UVP-Verfahrens in mindestens eines der Verfahren für die Erteilung einer integrierten Genehmigung oder einer Genehmigung von Sicherheitsberichten für Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial nach der Seveso-Richtlinie (Artikel 94 Absatz 1 Nr. 9 USG). Solche Gerichtsverfahren sollten innerhalb von sechs Monaten verhandelt werden und die Urteilsverkündung sollte innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.
In den verschiedenen sektoralen Gesetzen wird für die Festlegung des Verfahrens, das für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte im Rahmen einer spezifischen Genehmigung gilt, auf das VwVfG verwiesen. Die allgemeinen Grundlagen[27] für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ergeben sich aus den zahlreichen, sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlichen Anforderungen sowie aus der Natur der Genehmigung als individueller oder allgemeiner Verwaltungsakt. Solche ausdrücklichen Verweisregeln sind unter anderem Artikel 31 des Gesetzes über die biologische Vielfalt, wenn es um Entscheidungen über die angemessene Bewertung von Plänen, Programmen und Entwicklungsvorschlägen oder von Änderungen oder Erweiterungen dieser Pläne, Programme und Entwicklungsvorschläge geht; Artikel 71 und 77 des Wassergesetzes in Bezug auf Genehmigungen oder Entscheidungen über eine Ablehnung einer Genehmigung durch die für Wassernutzungsgenehmigungen zuständige Behörde; Artikel 77 des Abfallbewirtschaftungsgesetzes in Bezug auf erteilte Genehmigungen, Entscheidungen über eine Änderung und/oder Ergänzung, Ablehnungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Genehmigungen, den Entzug von Genehmigungen sowie Entscheidungen, die Einstufung als Abfallbehandlungsanlage zu widerrufen.[28]
3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)
Siehe Nummer 1 oben zur Klagebefugnis von NRO und Einzelpersonen: § 1 Nr. 24 und 25 der Zusatzbestimmungen zum Umweltschutzgesetz.
Die bulgarischen Gerichte hatten mehrfach über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs von Umwelt-NRO auf der Grundlage ihrer Selbstidentifikation und Registrierung als dem öffentlichem oder privatem Interesse dienende Organisation zu befinden. Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen die integrierte Genehmigung eines Wärmekraftwerks[29] verneinte das erstinstanzliche Verwaltungsgericht die Klagebefugnis einer Privatinteressen vertretenden Umwelt-NRO. Das OVG hob diese Entscheidung des Kreisgerichts mit der Begründung auf, dass die Parameter des rechtlichen Interesses an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt durch den Gegenstand des Verwaltungsakts, durch den Pflichten begründet oder Rechte oder legitime Rechte des Rechtsbehelfsführers (Bürger oder NRO) beeinträchtigt werden, bestimmt würden, und diese Parameter seien dafür entscheidend, ob die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vor Gericht überprüft werden könne. Die jüngere Rechtsprechung des OVG zeigt jedoch eine gegenläufige Tendenz, und das Gericht verneint mittlerweile die Klagebefugnis von Umwelt-NRO, die private Interessen vertreten. Im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der staatlichen Regulierungskommission für Energie und Wasser über die Verlängerung der Laufzeit einer Stromerzeugungslizenz wurde gefordert, Umwelt-NRO in Rechtsstreitigkeiten über das Energiegesetz eine Klagebefugnis zu geben, sodass sie Akte der Regulierungskommission anfechten können. In diesem Fall hat das Gericht die Klagebefugnis von Umwelt-NRO verneint.
Die Klagebefugnis wird als öffentliches subjektives Recht der betroffenen Bürger und Organisationen anerkannt, den Verwaltungsakt entsprechend ihrem Rechtsschutzbedürfnis in einem Verfahren zur Verteidigung von Rechten, Freiheiten oder berechtigten Interessen, die durch den Verwaltungsakt verletzt oder bedroht wurden, anzufechten oder sich gegen ihnen auferlegte Pflichten zur Wehr zu setzen. Die Klagebefugnis betroffener Personen wird durch Rechte oder berechtigte Interessen bestimmt, bei denen es sich um persönliche oder umweltbezogene Interessen handeln kann. Die zweite Alternative gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus und Artikel 147 VwVfG wurde in der Rechtsprechung als Kriterium akzeptiert, um zusammen mit anderen relevanten Kriterien[30] zu prüfen, ob eine Umwelt-NGO befugt ist, Entscheidungen in Bezug auf SUP/UVP/angemessene Prüfung/integrierte Genehmigungen anzufechten[31],[32]. Genauer gesagt wurde die Frage, ob es sich bei einem allgemeinen Entwicklungsplan[33] um einen Akt handelt, der in dem betreffenden Kontext als ökologisch bedeutsame Entscheidung anzusehen ist, überwiegend dahingehend entschieden, dass der Umwelt-NRO keine Klagebefugnis zuerkannt wurde, und zwar zusätzlich zu dem entscheidenden Argument, dass dieser Akt nach Artikel 215 Absatz 6 Raumentwicklungsgesetz nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.[34]
4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?
Personen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig sind, können ihre Muttersprache oder eine andere Sprache ihrer Wahl verwenden. In letzteren Fällen wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Unterlagen, die in einer Fremdsprache vorgelegt werden, müssen mit einer korrekten Übersetzung in die bulgarische Sprache versehen sein. Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die Richtigkeit der Übersetzung selbst zu überprüfen, zieht sie auf Rechnung der jeweiligen Partei einen Übersetzer hinzu, sofern in einem Gesetz oder einem internationalen Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. Die Übersetzungskosten werden von der Person getragen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig ist, wenn das Verwaltungsverfahren auf ihren Antrag hin eingeleitet wurde, es sei denn, ein Gesetz oder ein internationaler Vertrag sieht etwas anderes vor (Artikel 14 Absatz 4 VwVfG).
1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren
1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder ‑würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?
Die Justizbehörden können Verfahren nicht von Amts wegen einleiten – dies gilt sowohl für Verwaltungs- als auch für Zivilsachen. Strengt allerdings eine andere Partei ein Verfahren an, so kann das Gericht vor allem dann, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, in zahlreichen Fällen von Amts wegen tätig werden. Bei Verwaltungsverfahren können die Gerichte die Beweiserhebung veranlassen. Im Rahmen der Beweiserhebung tendieren die Gerichte dazu, vorzugsweise Sachverständigengutachten einzuholen. Außerdem können Zeugen vor Gericht aussagen. Der Überprüfungsumfang bei Verwaltungsentscheidungen und bei erstinstanzlichen Entscheidungen beschränkt sich nicht auf die von den Parteien geltend gemachten Ansprüche. Im Zivilprozessrecht ist die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen tätig zu werden, eingeschränkt.
Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts umfassend zu überprüfen. Es muss seine Prüfung nicht auf die im Rechtsbehelf vorgebrachten Rechtsbehelfsgründe beschränken. Für die Feststellung des für den Fall relevanten Sachverhalts durch das Gericht gelten die Grundsätze und spezifischen Anforderungen des VwVfG (Artikel 39 und 171). In erster Linie prüft das Gericht die im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Verwaltungsbehörde erhobenen Beweismittel (die Verwaltungsakte); unter Berücksichtigung der einschlägigen Beweislastregelungen steht es den Parteien jedoch frei, für sie günstige Tatsachen und Umstände zu belegen. Die Verwaltungsbehörde und die Personen, zu deren Gunsten sich der angefochtene Verwaltungsakt auswirkt, müssen das Vorliegen der in dem Verwaltungsakt genannten tatsächlichen Gründe und die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für seinen Erlass nachweisen. Wird die Weigerung, einen Verwaltungsakt zu erlassen, angefochten, so muss die dadurch betroffene Person nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts vorliegen. Das Gericht hat die Parteien über die Verteilung der Beweislast zu belehren. Im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, weist es die Parteien darauf hin, dass sie für bestimmte Umstände, die für die Entscheidung des Falls relevant sind, keine Beweise vorbringen (Artikel 9 Absatz 3 VwVfG), und es kann auf eigene Veranlassung Gerichtssachverständige bestellen und Inspektionen und Bescheinigungen anordnen. Das Gericht kann Personen, die vor einer Verwaltungsbehörde eine Aussage gemacht haben, sowie Sachverständige nur dann als Zeugen vernehmen, wenn es eine sofortige Vernehmung für erforderlich erachtet. Für die eingehende Regelung des Beweiserhebungsverfahrens gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). In diesen Vorschriften ist vorgesehen, dass das Gericht alle Beweismittel in der Sache sowie das Vorbringen der Parteien nach eigener Überzeugung (Artikel 12 ZPO) und auf Grundlage des Gesetzes würdigt, sie enthalten ferner Regelungen zur Verwendung schriftlicher Beweismittel, von Zeugenaussagen und der dem Gericht vorgelegten Sachverständigengutachten.
2) Kann man neue Beweismittel einführen?
Die Parteien können von sich aus Beweisanträge stellen, um Tatsachen und Umstände aufzuklären, die für sie im Verfahren von Vorteil sein könnten, soweit sich diese Anträge auf Beweismittel beziehen, die nach der ZPO für das betreffende Verfahrensstadium zulässig sind. Das Gericht entscheidet über den Beweisantrag, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das mit der Verwaltungssache befasste Gericht hat weniger die Aufgabe, neue Beweise zu erheben, als die Rechtmäßigkeit der Entscheidung/des Verwaltungsakts der Verwaltungsbehörde zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sind neue Beweismittel zulässig, wenn sie für den Nachweis rechtsgültiger Tatsachen und Umstände, die bereits vor Erlass der Entscheidung/des Verwaltungsakts eingetreten sind, dienen (Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 142 Absatz 2 VwVfG). Wird eine Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten, so kann eine Partei die Erhebung von Beweisen beantragen. Hinsichtlich der festzustellenden Tatsachen gibt es keine Beschränkung – unabhängig davon, ob diese Tatsachen vor oder nach der Entscheidung eingetreten sind. Der Sachverhalt sollte für den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung relevant sein. Wird die Frage nicht an die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zurückverwiesen, trifft das Gericht, nachdem es den Verwaltungsakt für nichtig erklärt oder widerrufen hat, eine Entscheidung in der Sache (Artikel 173 Absatz 1 VwVfG).
3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.
Das Gericht kann ein oder mehrere Sachverständige hinzuziehen und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen. Ihre Hinzuziehung kann auf Antrag der Parteien oder auf Veranlassung des Gerichts erfolgen, wenn zur Feststellung von Tatsachen besondere Kenntnisse erforderlich sind, über die das Gericht nicht verfügt. In dem Antrag auf Zulassung eines Sachverständigengutachtens werden das Gebiet, auf dem besondere Kenntnisse erforderlich sind, der Gegenstand und die Aufgabe des Gutachtens, das Material, das dem/den Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird sowie Name, Ausbildung und Fachrichtung des/der Sachverständigen angegeben. Sachverständigengutachten zu Rechtsfragen sind nicht zulässig, da dies die Zuständigkeit des Gerichts verletzen würde.
Die Genehmigung von Listen mit Sachverständigen, die die für das Gebiet des jeweiligen Gerichtsbezirks festgelegten Kriterien erfüllen, ist im Gesetz über das Justizsystem und einer Verordnung des Justizministers geregelt. Die Listen werden im Staatsanzeiger veröffentlicht und sind öffentlich zugänglich, auch auf der Website des Justizministeriums. Erforderlichenfalls kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen, der in der Liste eines anderen Gerichtsbezirks aufgeführt oder in gar keiner Liste genannt wird.
3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?
Das Gutachten eines Sachverständigen stellt ein Beweismittel dar und das Gericht ist nicht verpflichtet, sich den Schlussfolgerungen des Gutachtens anzuschließen; es prüft vielmehr das Gutachten zusammen mit allen anderen, in der jeweiligen Sache vorliegenden Beweismitteln. Laut der herrschenden Rechtsprechung darf ein in einem bestimmten Gerichtsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten nicht für ein anderes Gerichtsverfahren verwendet werden.
3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht
Wenn zur Klärung bestimmter Streitfragen besondere Kenntnisse in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Handwerk usw. erforderlich sind, kann das Gericht von Amts wegen einen oder mehrere Sachverständige aus der Liste der für das betreffende Gericht zugelassenen Sachverständigen bestellen. Die Sachverständigen müssen unabhängig sein, und jede Partei kann die Entbindung eines Sachverständigen von seinen Aufgaben beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass er befangen ist. Die Sachverständigen sind verpflichtet, das Gericht unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die eine Entbindung rechtfertigen können. Sie sind verpflichtet, zu den im Antrag auf Entbindung erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Artikel 196 der Zivilprozessordnung). Die Vergütung der Sachverständigen wird vom Gericht unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeit und der entstandenen Kosten festgesetzt.
Das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen ist als Beweismittel zulässig, unabhängig davon, ob es auf Antrag der Parteien eingeholt wurde oder ob das Gericht seine Einholung von Amts wegen veranlasst hat.
3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien
Auf Antrag einer Partei können aus der Liste der für das betreffende Gericht zugelassenen Sachverständigen ein oder mehrere Sachverständige für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden. Erforderlichenfalls kann auch ein Sachverständiger, der nicht in der entsprechenden Liste aufgeführt ist, als Sachverständiger bestellt werden. Der Sachverständige wird vom Gericht bestellt, aber die Parteien können der Bestellung widersprechen, wenn Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen bestehen. Das Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen ist als Beweismittel zulässig, wenn es auf Antrag der Parteien eingeholt wurde. Ein von den Parteien außerhalb des Gerichtsverfahrens privat eingeholtes Sachverständigengutachten kann nicht als Beweismittel verwendet werden.
3.4) Welche Verfahrensgebühren sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?
Wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zulässt und auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen einen Sachverständigen bestellt, legt es die Höhe der ersten Abschlagszahlung sowie die von den Parteien jeweils zu zahlenden Anteile sowie deren Fälligkeit fest. Nach Annahme des Sachverständigengutachtens entscheidet das Gericht über den Endbetrag und die von den Parteien zu zahlenden Restbeträge. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet das Gericht in dem in der Sache ergangenen Urteil, wer zur Zahlung verpflichtet ist.
Die Sachverständigenvergütung wird aus der von den Verfahrensbeteiligten geleisteten Anzahlung oder aus dem Haushalt der Behörde gezahlt, die den Sachverständigen bestellt hat. Die Höhe der Vergütung (Stundensatz von 3 % des Mindestlohns zum Zeitpunkt der Bestellung), Art und Weise der Berechnung der für das Gutachten benötigten Zeit sowie die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe durch den/die Sachverständigen sind in einer Verordnung des Justizministers auf der Grundlage von Artikel 403 Absatz 1 des Gesetzes über das Justizsystem (Verordnung Nr. 2/29.06 2015 über die Registrierung, Qualifikation und Vergütung von Gerichtssachverständigen) geregelt.
1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Es gibt weder Fachanwälte für Umweltrecht noch müssen Rechtsanwälte besondere Qualifikationen aufweisen, um Mandanten in Umweltsachen vor den Verwaltungsgerichten vertreten zu können. Es gelten die allgemeinen berufsständischen Anforderungen: Zulassung als Rechtsanwalt, Mitgliedschaft in der Anwaltskammer oder Tätigkeit als Rechtsberater für die Behörden/die Verfahrensbeteiligten. Im Laufe der Jahre haben sich einige Rechtsanwälte einen Ruf und Erfahrungen im Bereich des Umweltrechts erworben, die hauptsächlich Bürger(innen) und Umwelt-NGO in Verfahren, die UVP, SUP oder andere Zulassungen für Entwicklungen oder die Genehmigung strategischer Dokumente zum Gegenstand hatten, vertraten.
1.1. Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?
Ein geregeltes System für die Bereitstellung eines Pro-bono-Beistands gibt es nicht, und Pro-bono-Dienstleistungen scheinen sowohl bei den Rechtspraktikern als auch bei den Personen, die solche Leistungen benötigen, wenig bekannt zu sein, wie aus einer Analyse hervorgeht. Laut dieser Analyse gibt es vier Bereiche des Pro-bono-Beistands: NRO, die Pro-bono-Dienste anbieten; Im Pro-bono-Bereich tätige Law Clinics an Hochschulen; Privat praktizierende Rechtsanwälte, die Pro-bono-Dienstleistungen im Rahmen ihrer allgemeinen Anwaltstätigkeit anbieten; und Rechtsanwälte, die Freunden und Familienangehörigen unentgeltliche rechtliche Vertretung anbieten. Die meisten Pro-bono-Dienste werden auf Ad-hoc-Basis erbracht. Anwaltskanzleien können beschließen, einen Teil der Zeit ihrer Rechtsanwälte[35] für kostenlose Rechtsdienstleistungen aufzuwenden; ein solches Angebot ist jedoch nicht gesetzlich geregelt, sondern steht im Ermessen der Kanzleien.
1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, für welche zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten (gegebenenfalls Links zu Formularen, zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Agentur, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktwege etc.)?
Die Pro-bono-Hilfe ist gesetzlich nicht geregelt und wird meist auf Ad-hoc-Basis gewährt. Bieten NRO, Anwaltskanzleien, einzelne Rechtsanwälte oder Law Clinics (siehe oben) Pro-bono-Beistand an, so tun sie dies auf Grundlage eigener Regelungen.
1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?
NRO, Anwaltskanzleien, einzelne Rechtsanwälte oder Law Clinics, die Pro-bono-Beistand anbieten, verfügen über eigene Regelungen für die Beantragung von Pro-bono-Beistand.
Das Nationale Büro für Prozesskostenhilfe, die Anwaltskammern oder die nationale Hotline für Rechtsbeistand.
Das Nationale Register für Prozesskostenhilfe enthält eine Liste von Rechtsanwälten, die Mandanten kostenlose Rechtsdienstleistungen erbringen. Jeder Rechtsanwalt, der in die Liste aufgenommen werden möchte, muss einen von der örtlichen Rechtsanwaltskammer genehmigten Antrag auf Eintragung in das Register einreichen. Das Register wird im Internet veröffentlicht. Für Entscheidungen über Anträge auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in der vorgerichtlichen Phase ist ausschließlich das Nationale Register für Prozesskostenhilfe zuständig.
2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Rechtsanwälten oder Verzeichnissen, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.
Das Nationale Register für Prozesskostenhilfe
Verzeichnis der Anwaltskammern
3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.
In Bulgarien sind u.a. die folgenden Umwelt-NRO tätig:
Vereinigung der Parks in Bulgarien
Za Zemiata, mit einem Sonderprogramm für den Zugang zu Gerichten
For the Nature Coalition (nicht als juristische Person registriert)
4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind
Greenpeace (nicht förmlich als juristische Person registriert)
Freunde der Erde und CEE Bankwatch Network
1.7. Garantien für wirksame Verfahren
1.7.1. Prozessuale Fristen
1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.
Ein verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf (Widerspruch) oder Einspruch (durch den Staatsanwalt) gegen eine Verwaltungsentscheidung (im Umweltbereich) kann über die zuständige Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an die betroffenen Personen und Organisationen schriftlich eingelegt werden. Die Einlegung eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs stellt eine verfahrensrechtliche Möglichkeit dar, sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts, d. h. die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde, überprüfen zu lassen.
Eine stillschweigende Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde hätte tätig werden müssen. Wurden die betroffenen Personen nicht über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet, so beträgt die Anfechtungsfrist zwei Monate nach Ablauf der Entscheidungsfrist (Artikel 84 Absatz 2 VwVfG).
Das im VwVfG geregelte Verfahren gilt auch für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der zuständigen Stelle in Bezug auf die Übereinstimmung von Plänen, Programmen und Entwicklungsvorschlägen mit dem Gegenstand und Zweck der Erhaltung des jeweiligen Schutzgebiets. Gemäß einer Änderung von Artikel 31 (Absätze 19 und 20) des Gesetzes über die biologische Vielfalt aus dem Jahr 2017 beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung von Rechtsbehelfen gegen Akte, die sich auf Objekte beziehen, die durch einen Akt des Ministerrates als Objekte von strategischer nationaler Bedeutung ausgewiesen wurden, auf eine Instanz.
2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.
Grundsätzlich gilt, dass ein Verwaltungsakt (die Entscheidung) innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung des Verfahrens erlassen wird. Verwaltungsakte, mit denen bestehende Rechte oder Pflichten festgestellt werden, ergehen innerhalb von 7 Tagen nach Einleitung des Verfahrens, wenn der betreffende Verwaltungsakt für die Anerkennung, Ausübung oder das Erlöschen von Rechten und Pflichten von Bedeutung ist. Diese Frist gilt auch für Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dokumenten, die für die Anerkennung, Ausübung oder das Erlöschen von Rechten und Pflichten von Bedeutung sind, sowie für die Ablehnung der Ausstellung solcher Dokumente. Diese Frist von 7 Tagen kann jedoch auf 14 Tage verlängert werden, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert oder wenn für die Erstellung eines solchen Gutachtens die Mitwirkung der betroffenen Person erforderlich ist.
Alle Fälle, die anhand von Beweismitteln, die zusammen mit dem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens oder von einer anderen Verwaltungsbehörde, die über sie verfügt, vorgelegt werden, oder auf der Grundlage allgemein bekannter Tatsachen, amtlich bekannter Tatsachen oder rechtlicher Vermutungen überprüft werden können, werden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen beschieden (Artikel 57 Absatz 4 VwVfG). Informationen, über die eine andere betroffene Behörde in Papierform verfügt, sind innerhalb von drei Tagen nach entsprechender Anfrage zu übermitteln, und die Frist für die Bekanntgabe beginnt am Tag des Eingangs der Informationen. Eine automatische Benachrichtigung im Sinne des E-Governance-Gesetzes hat unverzüglich zu erfolgen.
Ist es erforderlich, den Sachverhalt durch Beweise zu belegen oder anderen Personen und Organisationen die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen, so wird der Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach Einleitung des Verfahrens erlassen. Handelt es sich bei der Behörde um ein Kollegialorgan, so wird die Frage des Erlasses des Verwaltungsakts spätestens in der ersten Sitzung nach Ablauf der oben genannten Fristen behandelt. Muss eine andere Behörde um Zustimmung oder Stellungnahme ersucht werden, so wird davon ausgegangen, dass die Frist für den Erlass des Verwaltungsakts entsprechend verlängert wird, jedoch maximal um 14 Tage. Über eine etwaige Fristverlängerung setzt die Verwaltungsbehörde den Antragsteller unverzüglich in Kenntnis.
Die oben genannten Fristen umfassen nicht die vorbereitenden Tätigkeiten, die für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich sind, z. B. bei Umweltprüfungen (Vorbereitung des UVP- oder SUP-Berichts, Durchführung einer öffentlichen Konsultation/Anhörung). Für den Erlass von Verwaltungsentscheidungen gemäß dem USG gelten spezielle Fristen. Beispielsweise ergeht eine begründete SUP-Entscheidung je nach ihren Besonderheiten und ihrer Komplexität innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung durch den Projektträger des Plans oder Programms. Die zuständige Behörde erlässt eine UVP-Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach der öffentlichen Anhörung, wobei die Ergebnisse dieser Anhörung in die Entscheidung einfließen.
3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?
Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen.
4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?
Die nationalen Gerichte müssen einen Fall nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden. Gemäß der allgemeinen Regel der Zivilprozessordnung (Artikel 13) und des VwVfG (Artikel 127 Absatz 1) müssen die Gerichte den Fall innerhalb einer angemessenen Frist verhandeln und entscheiden. Nach dem VwVfG muss das Gericht innerhalb eines Monats nach der mündlichen Verhandlung, in der die Prüfung des Falls abgeschlossen wurde, ein Urteil verkünden. Wie in Abschnitt 1.7.3 erwähnt, gelten nach dem USG für Rechtsstreitigkeiten über UVP/SUP-Entscheidungen zu Projekten, Plänen und Programmen von strategischer nationaler Bedeutung oder im Falle gemeinsamer Verfahren, bei denen der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft eine UVP-Entscheidung und einen integrierten Genehmigungs-/Sicherheitsbericht (gemäß der Seveso-Richtlinie) erlässt, besondere Fristen. Solche Gerichtsverfahren sollten innerhalb von sechs Monaten verhandelt werden und die Urteilsverkündung sollte innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.
5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)
Innerhalb von Verwaltungsverfahren
Die Verwaltungsbehörde gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, innerhalb von sieben Tagen zu den im Verwaltungsverfahren erhobenen Beweismitteln sowie zu den gestellten Anträgen Stellung zu nehmen.
Gegen die Anordnung oder Ablehnung einer vorläufigen Vollstreckung kann innerhalb von drei Tagen nach Zustellung durch die Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel bei Gericht eingelegt werden, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt angefochten wurde.
Ein Verwaltungsakt bzw. seine Ablehnung wird gemäß dem Bekanntgabeverfahren des VwVfG innerhalb von drei Tagen nach seinem Erlass allen betroffenen Personen, einschließlich derjenigen, die sich nicht an dem Verfahren beteiligt haben, bekanntgegeben.
Eine stillschweigende Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde hätte entscheiden müssen. Wurden die betroffenen Personen nicht über den Beginn des Verfahrens unterrichtet, so beträgt die Anfechtungsfrist zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestätigung und Anfechtung einer stillschweigenden Zustimmung werden in besonderen Gesetzen geregelt.
Ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Einspruch) im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an die betroffenen Personen und Organisationen schriftlich bei der Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, einzulegen.
Genügt der Widerspruch oder Einspruch nicht den formalen Anforderungen an seinen Inhalt und die erforderlichen Anlagen, werden die Rechtsbehelfsführer innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Mitteilung zur Behebung der Mängel aufgefordert. Wird die Anschrift der Rechtsbehelfsführer nicht angegeben, so erfolgt die Mitteilung durch Aushang an dem zu diesem Zweck bestimmten Ort im Gebäude der Verwaltungsbehörde innerhalb von sieben Tagen.
Wurde der Rechtsbehelf nach Ablauf der Frist eingelegt, so kann der Rechtsbehelfsführer innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf besondere unvorhergesehene Umstände zurückzuführen ist.
Innerhalb von sieben Tagen oder, wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um ein Kollegialorgan handelt, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Ein- oder Widerspruchs kann die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde die Angelegenheit überprüfen und den angefochtenen Verwaltungsakt auf eigene Veranlassung zurücknehmen, widerrufen oder ändern oder den Verwaltungsakt, deren Erlass sie zuvor verweigert hat, erlassen, und die betroffenen Parteien davon in Kenntnis setzen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Verfahrensakte, wenn es sich um ein Einzelorgan handelt, oder innerhalb eines Monats, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, trifft die für die Prüfung des Ein- oder Widerspruchs zuständige übergeordnete Behörde eine begründete Entscheidung.
In Gerichtsverfahren
Verwaltungsakte können innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Eine stillschweigende Ablehnung oder Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt hätte bekannt geben müssen.
Wurde der Verwaltungsakt oder die stillschweigende Ablehnung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens angefochten, beginnt die einschlägige Frist mit der Mitteilung, dass die übergeordnete Verwaltungsbehörde eine Entscheidung erlassen hat, und, wenn die Behörde den Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben hat, mit dem letzten Tag, an dem die Behörde den Verwaltungsakt hätte bekannt geben müssen.
Hat ein Staatsanwalt nicht an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen, kann er den Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach seinem Erlass anfechten. Verwaltungsakte können durch Stellung eines Antrags auf Nichtigerklärung unbefristet angefochten werden.
Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Niederschrift des Ein- bzw. Widerspruchs können die Parteien schriftlich Stellung nehmen und Beweismittel vorlegen.
Das Urteil, mit dem über den Antrag auf vorläufige Vollstreckung entschieden wird, kann innerhalb von drei Tagen nach seiner Bekanntgabe angefochten werden.
Das Protokoll einer öffentlichen Verhandlung wird innerhalb von 14 Tagen nach der Verhandlung auf der Website des Gerichts veröffentlicht.
1.7.2. Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen
1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?
Grundsätzlich gilt, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, sie wäre von der Verwaltungsbehörde als vorläufig vollstreckbar erklärt worden oder die vorläufige Vollstreckbarkeit wäre gesetzlich zulässig. Nach seiner Einführung im Jahr 1991 wurde der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen individuellen Verwaltungsakt durch das Institut der vorläufigen Vollstreckung ausgehöhlt. Gemäß den in einer Reihe von Gesetzen enthaltenen Sonderbestimmungen über eine solche vorläufige Vollstreckbarkeit der von ihnen geregelten Verwaltungsakte und gemäß den Befugnissen nach Artikel 60 VwVfG kann die die Entscheidung treffende Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung die vorläufige Vollstreckung eines Verwaltungsakts anordnen (die vorläufige Vollstreckung kann entweder im Rahmen des Verwaltungsakts oder in Gestalt einer separaten Anordnung angeordnet werden). Als Gründe kommen infrage: der Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Einzelnen, der Schutz besonders wichtiger staatlicher und öffentlicher Interessen, die Verhinderung der Gefahr, dass die Vollstreckung des Verwaltungsakts vereitelt oder ernsthaft behindert werden könnte oder potenziell erhebliche oder schwer zu behebende Schäden infolge einer verzögerten Vollstreckung.
Der Verwaltungsakt darf nicht vor Ablauf der Anfechtungsfristen oder, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, vor der Beilegung der Streitigkeit durch die zuständige Behörde vollstreckt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn alle betroffenen Parteien schriftlich eine vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts beantragen oder wenn ein Gesetz oder eine Anordnung nach Artikel 60 VwVfG eine vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts vorsieht. Die übergeordnete Verwaltungsbehörde kann auf Antrag des Rechtsbehelfsführers eine durch Beschluss angeordnete vorläufige Vollstreckung aussetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn die Gefahr besteht, dass dem Betroffenen ein nicht zu behebender Schaden zugefügt würde. In diesem Fall wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt.
Für eine Anordnung und Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung gelten die in Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 3 VwVfG genannten Kriterien, wobei der entscheidende Grund für eine Anordnung der vorläufigen Vollstreckung ein erheblicher oder nicht zu behebender Schaden aufgrund einer Verzögerung bei der Vollstreckung des Verwaltungsakts ist und im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung die Gefahr des Eintritts eines nicht zu behebenden Schadens durch eine vorläufige Vollstreckung gegeben sein muss.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung kann unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt selbst im Rahmen eines gesonderten gerichtlichen Überprüfungsverfahrens angefochten werden. Der Beschluss, mit dem die vorläufige Vollstreckung angeordnet oder abgelehnt wird, kann über die Verwaltungsbehörde innerhalb von drei Tagen nach seiner Bekanntgabe bei Gericht angefochten werden, unabhängig davon, ob gegen den Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs führt nicht automatisch zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung, aber das Gericht kann sie bis zu seiner endgültigen Entscheidung aussetzen. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann nach Artikel 60 Absatz 8 VwVfG ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Darüber hinaus kann die vorläufige Vollstreckung im Hauptverfahren unter den Voraussetzungen in Artikel 166 VwVfG ausgesetzt werden, d. h., wenn dem Rechtsbehelfsführer dadurch ein erheblicher oder schwer zu behebender Schaden entstehen kann. Die Vollstreckung kann nur aufgrund neuer Umstände ausgesetzt werden.
2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?
Die Aussetzung der Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Verwaltungsakts oder die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckung stellen ausdrücklich im VwVfG geregelte einstweilige Maßnahmen des Verwaltungsverfahrens dar. In Artikel 60 VwVfG ist die Möglichkeit vorgesehen, in einem Verwaltungsakt oder in einem nach seinem Erlass ergangenen gesonderten Akt die vorläufige Vollstreckung anzuordnen, ohne ausdrücklich die Phase des Verwaltungsverfahrens anzugeben (Artikel 60 Absatz 3; Artikel 90 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG).
Um eine vorläufige Vollstreckung zu ermöglichen, sollte die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf der Grundlage folgender Kriterien sachgerecht prüfen und begründen: Der Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Einzelnen, der Schutz besonders wichtiger staatlicher und öffentlicher Interessen, die Verhinderung der Gefahr, dass die Vollstreckung des Verwaltungsakts vereitelt oder ernsthaft behindert werden könnte oder potenziell erhebliche oder schwer zu behebende Schäden infolge einer verzögerten Vollstreckung. Die übergeordnete Verwaltungsbehörde kann auf Antrag des Rechtsbehelfsführers eine durch Beschluss angeordnete vorläufige Vollstreckung aussetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn die Gefahr besteht, dass dem Betroffenen ein nicht zu behebender Schaden zugefügt würde. In diesem Fall wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt.
3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung, nämlich der Schutz wichtiger privater oder öffentlicher Interessen, sind in Artikel 60 Absatz 1 VwVfG geregelt. Demnach ist in den Verwaltungsakt eine Anordnung der vorläufigen Vollstreckung aufzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um das Leben oder die Gesundheit des Einzelnen zu gewährleisten, um besonders wichtige staatliche oder öffentliche Interessen zu schützen, um die Gefahr einer Vereitelung oder einer wesentlichen Behinderung der Vollstreckung des Verwaltungsakts zu verhindern, oder wenn Verzögerungen bei der Vollstreckung zu einem erheblichen oder schwer wiedergutzumachenden Schaden führen können, oder wenn eine der Parteien zum Schutz besonders wichtiger eigener Interessen eine solche beantragt hat. Im letzteren Fall verlangt die Verwaltungsbehörde eine angemessene Sicherheitsleistung. Alle betroffenen Parteien können zudem schriftlich eine vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts beantragen. Auf Antrag des Rechtsbehelfsführers kann die höhere Verwaltungsbehörde eine durch Beschluss (nicht durch eine Rechtsvorschrift) angeordnete vorläufige Vollstreckung aussetzen, wenn sie nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn keine Gefahr besteht, dass der betroffenen Person ein nicht zu behebender Schaden zugefügt wird (Artikel 90 VwVfG).
Für einen erstmaligen Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Vollstreckung gilt keine bestimmte Verfahrensfrist, unabhängig davon, ob er im laufenden Verwaltungsverfahren oder nach Erlass des Verwaltungsakts gestellt wird. Nach Artikel 60 Absatz 4 VwVfG ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Partei einen erneuten Antrag auf vorläufige Vollstreckung nur stellen kann, wenn neue Umstände vorliegen.
4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?
Es gilt der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, außer in Fällen der vorläufigen Vollstreckung. Siehe Ziffer 1.7.2. zur Anordnung einer vorläufigen Vollstreckung durch die Verwaltungsbehörde und zu den Gründen für eine solche Anordnung. Abgesehen von Fällen, in denen spezielle Gesetze[36] eine sofortige Vollstreckung vorsehen, ist die Vollstreckung an keine bestimmten Bedingungen geknüpft, auch dann nicht, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts durch ein Gesetz vorgesehen ist, das die gerichtliche Überprüfung dieser Frage ausdrücklich ausschließt (Artikel 166 Absatz 4 VwVfG).
5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?
Nach Artikel 166 Absatz 1 VwVfG hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht aufschiebende Wirkung (Aussetzung der Vollstreckung des Verwaltungsakts). Allerdings kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, seine vorläufige Vollstreckung anordnen, wenn dies erforderlich ist, um das Leben oder die Gesundheit des Einzelnen zu gewährleisten, um besonders wichtige staatliche oder öffentliche Interessen zu schützen, um die Gefahr einer Vereitelung oder einer wesentlichen Behinderung der Vollstreckung des Verwaltungsakts zu verhindern, oder wenn Verzögerungen bei der Vollstreckung zu einem erheblichen oder schwer zu behebenden Schaden führen können, oder auf Antrag einer der Parteien zum Schutz besonders wichtiger Interessen dieser Partei. Im letzteren Fall verlangt die Verwaltungsbehörde eine angemessene Sicherheitsleistung.
Andererseits kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Artikels 167 VwVfG ebenfalls eine vorläufige Vollstreckung anordnen. In jeder Phase des Verfahrens kann das Gericht auf Antrag einer Partei die vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts zu den gleichen Bedingungen anordnen, unter denen die Verwaltungsbehörde die Vollstreckung anordnen würde. Könnte eine solche Vollstreckung zu erheblichen oder schwer zu behebenden Schäden führen, kann das Gericht eine Vollstreckung unter der Voraussetzung anordnen, dass eine Sicherheit in Höhe eines vom Gericht festgesetzten Betrags gestellt wird. Ein zweiter Antrag auf eine solche Vollstreckung kann nur dann bei Gericht gestellt werden, wenn neue Umstände vorliegen.
6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?
Hat die Verwaltungsbehörde die vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts durch Beschluss angeordnet (Artikel 60 Absatz 1 VwVfG), so kann das Gericht die Vollstreckung auf Antrag des Rechtsmittelführers oder einer gesetzlich vorgesehenen Person, die von dem Verwaltungsakt betroffenen ist, aussetzen. Eine solche Aussetzung kann erfolgen, wenn die Gefahr erheblicher oder schwer zu behebender Schäden droht (Artikel 166 Absatz 2 VwVfG). Die Partei muss den Eintritt von Sachschäden oder Schäden durch die Verletzung immaterieller Rechte sowie deren möglichen Umfang nachweisen.
Die Aussetzung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, für die das Gesetz eine vorläufige Vollstreckung zulässt, ist in jedem Verfahrensstadium bis zum Wirksamwerden der Entscheidung zulässig. Auf Antrag des Rechtsbehelfsführers kann das Gericht die vorläufige Vollstreckung aussetzen, die durch einen wirksamen Beschluss der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, angeordnet wurde. Die Vollstreckung kann ausgesetzt werden, wenn neue Umstände vorliegen und insoweit eine rechtliche Überprüfung der Verwaltungsakte nicht ausdrücklich durch ein Sondergesetz ausgeschlossen ist.
Im gegenteiligen Fall, wenn das Gericht auf Antrag einer Partei eine vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts anordnet, wird eine finanzielle Sicherheit geleistet. Könnte eine solche Vollstreckung zu erheblichen oder nicht zu behebenden Schäden führen, kann das Gericht eine Vollstreckung unter der Voraussetzung anordnen, dass eine Sicherheit in Höhe eines vom Gericht festgesetzten Betrags gestellt wird. (Artikel 167 VwVfG.)
1.7.3. Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung
1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenvergütung, Anwaltskosten, Kosten für Rechtsmittel usw.
Das VwVfG fördert grundsätzlich den Zugang zu den Gerichten, auch durch die Beseitigung finanzieller Hindernisse (Artikel 12), und legt fest, dass für ein Verfahren keine Stempelgebühren erhoben und keine Kosten gezahlt werden, außer in den im VwVfG oder in einem anderen Gesetz vorgesehenen Sonderfällen sowie in Fällen, in denen Verwaltungsakte gerichtlich angefochten werden und eine Klage nach dem VwVfG erhoben wird.
Laut dem Gerichtsgebührengesetz beträgt die Gebühr für die Einlegung einer Kassationsklage gegen einen Verwaltungsakt durch NRO oder Einzelpersonen 10 BGN (etwa 5 EUR[37]). Mit den Änderungen des VwVfG im Jahr 2019 wurde die Gebühr für die Kassationsklage jedoch erheblich angehoben, und zwar von 5 BGN auf 70 BGN für Einzelpersonen, Einzelunternehmer, staatliche und kommunale Behörden und andere Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, und auf 370 BGN für Organisationen. Der Staatsanwalt muss für die Einlegung eines Rechtsbehelfs keine Gebühr entrichten; dasselbe gilt für Einzelpersonen, für die das Gericht oder eine andere Behörde (z. B. der Vorsitzende des Obersten Verwaltungsgerichts[38]) feststellt, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. Wenn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein materielles Interesse vorliegt, ist eine proportionale Gebühr in Höhe von 0,8 % des materiellen Interesses der Partei zu zahlen, jedoch nicht mehr als 1700 BGN, und für den Fall, dass die Zinsen in der Sache mehr als 10 000 000 BGN betragen, beträgt die Gebühr 4500 BGN.[39] Ein weiterer Bestandteil der Prozesskosten ist die Anwaltsgebühr, deren Mindestbetrag in der Verordnung Nr. 1 über die Rechtsanwaltsgebühren festgelegt ist (z. B. für die Prozessvertretung, Verteidigung und Unterstützung in Verwaltungssachen ohne besonderes materielles Interesse, mit Ausnahme der Sonderfälle in Absatz 2, mindestens 500 BGN (Artikel 8 Absatz 3)).
Nimmt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt zurück oder verweigert es den Erlass des Verwaltungsakts, werden die Stempelgebühren, die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren, soweit einschlägig, aus dem Haushalt der Behörde erstattet, die den zurückgenommenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass des Verwaltungsakts verweigert hat. Der Rechtsmittelführer hat auch dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Klage wegen Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts abgewiesen wurde.
Weist das Gericht das Rechtsmittel zurück oder zieht der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel zurück, hat die Partei, die durch den Verwaltungsakt begünstigt wird, Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Der Rechtsmittelführer trägt alle Prozesskosten, einschließlich der Mindestgebühr für einen Rechtsanwalt gemäß der Verordnung des Anwaltsgesetzes über die Mindestgebühren für Rechtsanwälte, wenn die andere Partei einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat; wenn die Verwaltungsbehörde durch ihren Rechtsberater vertreten wurde, wird eine Vergütung in der vom Gericht festgesetzten Höhe gewährt (Artikel 78 Absatz 8 ZPO).
Wenn das Gericht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zustimmt und auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen einen Sachverständigen bestellt, legt es die Höhe der Anzahlung sowie die von den Parteien jeweils zu zahlenden Anteile sowie deren Fälligkeit fest. Nach Annahme des Sachverständigengutachtens entscheidet das Gericht über die endgültige Anzahlung und die von den Parteien zu zahlenden Restbeträge.
Die Sachverständigenhonorare werden aus der hinterlegten Anzahlung oder aus dem Haushalt der Behörde gezahlt, die den/die Sachverständigen bestellt hat. Die Höhe der Gebühr, Art und Weise der Berechnung der für das Gutachten benötigten Zeit sowie die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe durch den/die Sachverständigen sind in einer Verordnung des Justizministers auf der Grundlage von Artikel 403 Absatz 1 des Gesetzes über das Justizsystem (Verordnung Nr. 2/29.06 2015 über die Registrierung, Qualifikation und Vergütung von Gerichtssachverständigen) geregelt.
Für Klagen, mit denen die betroffenen Parteien einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen durch rechtswidrige Verwaltungsakte entstanden sind, geltend machen, wird eine einfache Pauschalgebühr erhoben, die sich nicht am Streitwert orientiert.
2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?
In jeder Phase des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Entscheidung kann das Gericht auf Antrag des Rechtsmittelführers die von der Behörde nach Artikel 60 Absatz 1 angeordnete vorläufige Vollstreckung aussetzen, wenn ihm durch die Vollstreckung ein erheblicher oder schwer zu behebender Schaden entstehen könnte. Eine Aussetzung der Vollstreckung ist nur möglich, wenn neue Umstände vorliegen. Der in Absatz 2 genannte Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Das Gericht erlässt eine sofortige Entscheidung. Bei Aussetzung der Vollstreckung muss keine Sicherheitsleistung gestellt werden (Artikel 166 VwVfG).
Darüber hinaus kann das Gericht in jeder Phase des Verfahrens auf Antrag einer Partei die vorläufige Vollstreckung des Verwaltungsakts zu den gleichen Bedingungen anordnen, unter denen die Verwaltungsbehörde die Vollstreckung anordnen würde. Könnte eine solche Vollstreckung zu erheblichen oder nicht wiedergutzumachenden Schäden führen, kann das Gericht eine Vollstreckung unter der Voraussetzung anordnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe eines vom Gericht festgesetzten Betrags gestellt wird (Artikel 167 Absätze 1 und 2 VwVfG) (siehe Ziffern 1.7.2.5 und 1.7.2.6).
3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?
Die Prozesskostenhilfe ist im Prozesskostenhilfegesetz (in Kraft seit dem 1.1.2006 mit Änderungen) geregelt. Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll gewährleistet werden, dass alle Personen in Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen vor allen Gerichtsinstanzen einen gleichberechtigten Zugang zu den Gerichten erhalten. Die Mittel für die Prozesskostenhilfe werden aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Die Prozesskostenhilfe wird vom Nationalen Büro für Prozesskostenhilfe (NBPK) und von den Anwaltskammern organisiert. Prozesskostenhilfe wird gewährt für die Beratungen, die geführt werden, um vor Beginn des Gerichtsverfahrens zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen, für die Erhebung einer Klage, für die Abfassung der für eine Klageerhebung notwendigen Schriftsätze sowie die Vertretung vor Gericht. Prozesskostenhilfe wird z. B. Personen und Familien gewährt, die Anspruch auf Sozialhilfe haben.
Das System der Prozesskostenhilfe gilt für Fälle, in denen eine Partei einer Verwaltungssache nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, und dies im Interesse der Rechtspflege ist. Prozesskostenhilfe wird in Fällen gewährt, in denen das Gericht oder der Vorsitzende des NBPK auf der Grundlage von Beweisen der zuständigen Behörden feststellt, dass die Partei nicht über die Mittel verfügt, um die Anwaltsgebühren zu bezahlen. Das Gericht oder der Vorsitzende trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Einkommens einer Person oder ihrer Familie, der von ihr angegebenen materiellen Situation, des Familienstands, des Gesundheitszustands und des Beschäftigungsstatus sowie des Alters. Bei einer Vertretung vor Gericht entscheidet das Gericht, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe geboten ist. In Fällen, in denen Prozesskostenhilfe für Verhandlungen oder die Abfassung von klageeinleitenden Schriftstücken gewährt wird, wird die Entscheidung vom Vorsitzenden des NBPK getroffen.
Die nationale Hotline für Prozesskostenhilfe ist ein weiteres Instrument, auf das Einzelpersonen zurückgreifen können. Die diesbezüglichen Bedingungen sind weniger strikt als nach den allgemeinen Vorschriften. Die Hotline wird vom NBPK verwaltet, und die Unterstützung wird von Rechtsanwälten bereitgestellt, die in der Liste des NBPK aufgeführt sind.
Von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind:
- Beratungen über eine außergerichtliche Einigung vor Prozessbeginn oder Beratung im Zusammenhang mit der Einreichung einer Klage;
- Abfassung von klageeinleitenden Schriftsätzen;
- Vertretung vor Gericht;
- Vertretung im Fall einer Haft.
Prozesskostenhilfe nach Nummer 1 und 2 ist kostenlos und wird denjenigen gewährt, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.[40]
Fälle nach Nummer 3 sind vom System der Prozesskostenhilfe erfasst, wenn eine Partei einer Verwaltungssache nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, und dies im Interesse der Rechtspflege ist. Prozesskostenhilfe wird Einzelpersonen (nicht jedoch NRO oder sonstigen Personen) unter der Voraussetzung gewährt, dass das Gericht oder der Vorsitzende des NBPK auf der Grundlage von Beweisen der zuständigen Behörden feststellt, dass die Partei nicht über die Mittel verfügt, um die Anwaltsgebühren zu bezahlen. Das Gericht oder der Vorsitzende trifft seine Entscheidung auf Einzelfallbasis, unter Berücksichtigung des Einkommens der Person oder ihrer Familie, ihres angegebenen materiellen Vermögens, des Familienstands, des Gesundheitszustands und des Beschäftigungsstatus sowie des Alters. Bei einer Vertretung vor Gericht entscheidet das Gericht, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe geboten ist. In Fällen, in denen Prozesskostenhilfe für Verhandlungen oder die Abfassung von klageeinleitenden Schriftstücken gewährt wird, wird die Entscheidung vom Vorsitzenden des NBPK getroffen.
Link zur Website des Nationalen Büros für Prozesskostenhilfe.
Nationale Hotline für Prozesskostenhilfe: (+359) 0700 18 250
4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?
Nein, es gibt keine staatliche Unterstützung oder Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen oder NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit. Sie haben nach dem Prozesskostenhilfesystem keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe wird nur Personen gewährt, die nicht über die Mittel verfügen, um Anwaltsgebühren zu bezahlen. Einige Umweltprojekte bieten jedoch – wenn auch selten – nichtstaatlichen Organisationen oder informellen lokalen Gruppen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, um Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung von Plänen und Projekten mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt anzufechten. Beispielsweise unterhält die „Stiftung für biologische Vielfalt Bulgarien“ ein Wohltätigkeitsprogramm – den Notfonds für die biologische Vielfalt –, mit dem die Kosten für die Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit dem Naturschutz und die Bezahlung von Rechtsanwälten, Gerichtssachverständigen usw. gedeckt werden sollen.
5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?
Nein, nicht ausschließlich für Prozesskostenhilfe, aber einige EU-finanzierte Programme oder der vor Kurzem ins Leben gerufene Active Citizens Fund“ des EWR-Zuschussprogramms in Bulgarien unterstützen die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe, auch im thematischen Bereich „Increased civic engagement in environmental protection/climate change“ (Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Umweltschutz/Klimawandel).
6) Gilt das Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?
Gemäß Artikel 143 VwVfG gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Nimmt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt zurück oder verweigert es den Erlass des Verwaltungsakts, werden die Stempelgebühren, die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren, soweit einschlägig, aus dem Haushalt der Behörde erstattet, die den zurückgenommenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass des Verwaltungsakts verweigert hat. Der Rechtsmittelführer hat auch dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Klage wegen Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts abgewiesen wurde. Weist das Gericht das Rechtsmittel zurück oder zieht der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel zurück, hat die Partei, die durch den Verwaltungsakt begünstigt wird, Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten.
Weist das Gericht das Rechtsmittel zurück oder zieht der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel zurück, hat die Partei, die durch den Verwaltungsakt begünstigt wird, Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Der Rechtsmittelführer trägt alle Prozesskosten, einschließlich der Mindestgebühr für einen Rechtsanwalt, die gemäß der Verordnung des Rechtsanwaltsgesetzes über Mindesthonorare für Rechtsanwälte festgesetzt wird, wenn die andere Partei einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat. Gründe für eine mögliche Herabsetzung des Anwaltshonorars sind ausschließlich in der ZPO, die auch in Verwaltungsstreitigkeiten zur Anwendung kommt, zu finden. Darin heißt es, dass das Gericht das die zahlende Anwaltsgebühr herabsetzen kann, wenn der Betrag nicht der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Falles entspricht, wobei der in Artikel 36 des Rechtsanwaltsgesetzes festgesetzte Mindestbetrag nicht unterschritten werden darf.
Ansonsten fallen für Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG sowie für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte und die Erhebung von Klagen keine staatlichen Gebühren oder Gerichtskosten an, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht etwas anderes vor.
7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?
Der Staatsanwalt muss für die Einlegung eines Einspruchs keine Gebühr entrichten; dasselbe gilt für Einzelpersonen, für die das Gericht oder eine andere Behörde (z. B. der Vorsitzende des Obersten Verwaltungsgerichts) feststellt, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfügen.
1.7.4. Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten– Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG
1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?
Es gibt einen Link zur Website des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft, der allgemeine Informationen über das Übereinkommen von Aarhus und einige Erläuterungen zu dessen Bestimmungen enthält. Andere Formen der Verbreitung werden zumeist von NRO auf ihren Websites oder auf den speziellen Projektwebsites angeboten.
2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?
In der Regel können Betroffene den Rechtsbehelfsbelehrungen der jeweiligen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen entnehmen, innerhalb welcher Frist sie bei welcher Behörde einen Rechtsbehelf einlegen können (siehe auch Ziffern 1.7.4.3. und 1.7.4.4).
3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?
Im Umweltschutzgesetz ist in Artikel 3 festgelegt, dass einer der Grundsätze des Umweltschutzes der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des VwVfG (siehe Ziffer 1.7.4.4). Für das UVP-Verfahren verlangt das USG, dass in der UVP-Entscheidung die Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Rechtsbehelfsfrist angegeben werden (Artikel 99 Absatz 3 Ziffer 9 USG). Diese Anforderung gilt auch laut der SUP-Verordnung, und zwar sowohl für die Screening-Entscheidung (ob eine SUP durchzuführen ist) als auch für die endgültige SUP-Entscheidung (Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2). Die Verordnung über die Verträglichkeitsprüfung (gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie) enthält ebenfalls Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten (Behörde und Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs), die sich sowohl auf die Screening-Entscheidung als auch auf die endgültige Entscheidung (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 28 Absätze 2 und 3) beziehen.
In UVP-Verfahren gibt die zuständige Stelle oder ein von ihr ermächtigter Beamter die UVP-Entscheidung innerhalb von 7 Tagen nach ihrem Erlass über die zentralen Massenmedien, auf ihrer Website und/oder auf andere geeignete Weise bekannt.
In Bezug auf IED-Anlagen sieht Artikel 127 USG vor, dass Entscheidungen über die Erteilung, Ablehnung, Änderung, Aktualisierung oder den Widerruf einer integrierten Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach dem Ergehen der Entscheidung durch die zuständige Behörde über die Massenmedien bekannt gegeben und, im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung, gleichzeitig den vom Betrieb der Anlage betroffenen Staaten übermittelt werden und dass sie gemäß dem VwVfG innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe angefochten werden können.
Die gerichtliche Ermessensbefugnis der Gerichte nach Artikel 127 VwVfG ist auch für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen den angefochtenen Verwaltungsakt, der im Rahmen sektorspezifischer Rechtsvorschriften über die betreffenden Umweltkomponenten und ‑faktoren erlassen wurde, von Bedeutung. So wurden beispielsweise die vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft (Artikel 160 des Wassergesetzes) genehmigten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete und deren Aktualisierungen als allgemeiner, nach dem VwVfG anfechtbarer Verwaltungsakt anerkannt.[41] Im Umkehrschluss wurden die Luftqualitätsprogramme nicht als anfechtbare Verwaltungsakte anerkannt.[42], [43]
Für den Fall, dass das einschlägige Sondergesetz keine ausdrückliche Regelung für das Verfahren und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Genehmigungsakt enthält – im konkreten Beispiel das Gesetz über Bodenschätze bezüglich der erteilten Prospektionsgenehmigung – gelten die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG, einschließlich des Bekanntmachungsverfahrens nach Artikel 61.[44] In Art. 140 Absatz 1 VwVfG ist festgelegt, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs auf zwei Monate verlängert wird, wenn im Verwaltungsakt oder in seiner Bekanntmachung nicht angegeben ist, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?
Die Verwaltungsbehörde erlässt einen Verwaltungsakt bzw. verweigert den Erlass eines Verwaltungsakts durch eine begründete Entscheidung. Wird der Verwaltungsakt schriftlich erlassen, so sind darin auch die Behörde, bei der der Verwaltungsakt angefochten werden kann, und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs anzugeben (Artikel 59 Absatz 2 Nr. 7 VwVfG). Gleiches gilt für Gerichtsurteile. Darin wird angegeben, ob, bei welchem Gericht und innerhalb welcher Frist gegen die gerichtliche Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. (Artikel 172 Absatz 1 Nr. 8 VwVfG.)
5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Das (verwaltungsbehördliche und ‑gerichtliche) Verfahren nach dem VwVfG wird in bulgarischer Sprache geführt (Artikel 14). Personen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig sind, können ihre Muttersprache oder eine andere Sprache ihrer Wahl verwenden. In letzteren Fällen wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Unterlagen, die in einer Fremdsprache vorgelegt werden, müssen mit einer korrekten Übersetzung in die bulgarische Sprache versehen sein. Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die Richtigkeit der Übersetzung selbst zu überprüfen, zieht sie auf Rechnung der jeweiligen Partei einen Übersetzer hinzu, sofern in einem Gesetz oder einem internationalen Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. Die Übersetzungskosten werden von der Person getragen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig ist, wenn das Verwaltungsverfahren auf ihren Antrag hin eingeleitet wurde, es sei denn, in einem Gesetz oder einem internationalen Vertrag ist etwas anderes vorgesehen.
1.8. Besondere Verfahrensvorschriften
1.8.1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Das UVP-Screening ist in Artikel 93 USG und in Kapitel II der UVP-Verordnung geregelt. Je nach den Merkmalen des Projekts ist der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Direktor des Umweltamts die für die UVP zuständige Behörde (z. B. der Minister für UVP bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen). Sie entscheiden innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags durch den Projektträger über die Notwendigkeit einer UVP (Screening-Entscheidung) und geben die Gründe für ihre Entscheidung öffentlich bekannt. Gegen die Screening-Entscheidungen der zuständigen Behörden kann (innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe) ein (verwaltungsbehördlicher oder ‑gerichtlicher) Rechtsbehelf nach dem VwVfG eingelegt werden. Der Rechtsbehelf kann von interessierten Parteien eingelegt werden, die nachweisen können, dass sie von dem Vorschlag unmittelbar betroffen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind juristische Personen, einschließlich Umwelt-NRO, die die innerstaatlichen Kriterien erfüllen, d. h. unter Einhaltung des einschlägigen Verfahrens registriert wurden[45], klagebefugt (siehe § 1 Nr. 24–25 der Zusatzbestimmungen zum USG).
Eine Sonderregelung betreffend den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening-Entscheidungen besteht darin, dass die Entscheidungen des erstinstanzlichen Berufungsgerichts gegen Entscheidungen des Ministers für Umwelt und Wasserwirtschaft über Investitionsvorschläge, deren Erweiterung oder Änderung, die durch einen Akt des Ministerrates als Projekte von nationaler Bedeutung ausgewiesen werden und Projekte von strategischer Bedeutung sind, endgültig sind. In diesem Fall prüft das Gericht den Rechtsbehelf und entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach einer Einlegung. Das Gericht gibt seine Entscheidung innerhalb eines Monats nach der mündlichen Verhandlung, in der der Fall abgeschlossen wurde, bekannt.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Die UVP-Scoping-Phase ist in Artikel 95 USG und in Kapitel III der UVP-Verordnung geregelt.
Der Projektträger des Investitionsvorschlags unterrichtet die zuständige Behörde schriftlich, indem er seinen Vorschlag auf seiner Website, soweit vorhanden, und über die Massenmedien oder anhand anderer geeigneter Verfahren ankündigt. Die zuständige Behörde gibt den Vorschlag auf ihrer Website bekannt und teilt dies dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde, dem Landkreis und dem Rathaus schriftlich mit. Der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der jeweilige Landkreis und das Rathaus geben den Investitionsvorschlag auf ihrer Website, soweit vorhanden, oder an einem öffentlich zugänglichen Ort bekannt.
Für die in Anhang Nr. 1 des USG aufgeführten Investitionsvorschläge oder für die Vorschläge gemäß Anhang 2, für die eine UVP durch eine Screening-Entscheidung beschlossen wurde, hat der Projektträger eine Leistungsbeschreibung zu Umfang und Inhalt der UVP zu erstellen. Er führt Konsultationen mit den für die UVP zuständigen Behörden, anderen Fachabteilungen und der betroffenen Öffentlichkeit über den Umfang der UVP durch. In diesem Stadium ergeht kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sodass in der Scoping-Phase der UVP der Zugang zu den Gerichten verwehrt ist.
3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Gegen Screening-Entscheidungen der zuständigen Behörden kann innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsbehelf nach dem VwVfG eingelegt werden. Der Rechtsbehelf kann von interessierten Parteien eingelegt werden, die nachweisen können, dass sie von dem Vorschlag unmittelbar betroffen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind juristische Personen, einschließlich Umwelt-NRO, die die nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, d. h. im Rahmen des einschlägigen Verfahrens registriert sind, klagebefugt (siehe auch Ziffer 1.8.1.1). Die Scoping-Entscheidung kann nicht angefochten werden, aber die Beteiligten, einschließlich der Öffentlichkeit und der Umwelt-NRO, werden konsultiert (siehe Ziffer 1.8.1.2).
4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?
Interessierte Parteien, die nachweisen können, dass sie von dem Vorschlag unmittelbar betroffen sind, können Rechtsbehelfe gegen die endgültige Genehmigung im Rahmen des UVP-Verfahrens/der Verträglichkeitsprüfung gemäß dem USG oder dem Gesetz über die biologische Vielfalt einlegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind juristische Personen, einschließlich Umwelt-NRO, die die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, d. h. unter Einhaltung des einschlägigen Verfahrens registriert wurden, klagebefugt (siehe § 1, Nr. 24–25 der Zusatzbestimmungen zum USG).
Die Beteiligung ausländischer NRO oder ausländischer Bürger an der UVP und ihre Stellung in Gerichtsverfahren sind im USG nicht geregelt. Das VwVfG gilt grundsätzlich für alle Ausländer, die sich in der Republik Bulgarien aufhalten, sofern die Verfassung und die Gesetze nicht die bulgarische Staatsbürgerschaft verlangen. Das UVP-Verfahren für Investitionsvorschläge für Bauvorhaben, Tätigkeiten und Technologien im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, von denen erhebliche Umweltauswirkungen auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten erwartet werden (grenzüberschreitende UVP), ist in Artikel 98 Absatz 1 USG geregelt. Der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet die betroffenen Staaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt über den Investitionsvorschlag, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der einheimischen Bevölkerung. Nach der Einwilligung in die Teilnahme am UVP-Verfahren übermittelt der Minister dem betroffenen Staat eine Beschreibung des Investitionsvorschlags und Informationen über mögliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sowie Informationen über die Art der voraussichtlich zu treffenden Entscheidung. Dies wäre ein Weg, auf dem NRO in den betroffenen Ländern Einwände oder Stellungnahmen vorbringen könnten, wenn ihr jeweiliger Staat eine solche Möglichkeit vorsieht. Es gibt jedoch keine nationale Rechtsprechung, der entnommen werden könnte, inwieweit dies auch für die Zuerkennung der Klagebefugnis und das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die UVP-Entscheidung gilt.[46]
Der Zugang zu Gerichten in Sachverhalten, die endgültige Genehmigungen wie Projektgenehmigungen, z. B. Baugenehmigungen, betreffen, ist jedoch gemäß dem Raumentwicklungsgesetz auf interessierte Personen beschränkt; die im USG vorgesehene Vermutung, dass Umwelt-NRO ein Interesse haben, greift hier nicht[47]. Der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verwaltungsakte, die, zusammen mit den Umweltgenehmigungen, je nach Art und Größe des Bauvorhabens eine notwendige Voraussetzung für die Genehmigung des Bauvorhabens nach dem USG und dem Raumentwicklungsgesetz sind[48]. Die erteilte Baugenehmigung oder die Ablehnung einer solchen Genehmigung wird den Betroffenen unter den Bedingungen und gemäß dem Verfahren des USG bekanntgegeben. Interessierte Personen sind im Fall von Neubauten oder einer Erweiterung oder Modernisierung bestehender Bauwerke: der Auftraggeber, die Eigentümer und Inhaber beschränkter dinglicher Rechte an dem Grundstück, die Person, die aufgrund eines besonderen Gesetzes berechtigt ist, auf dem Grundstück eines Dritten zu bauen, und bei Bauten in Wohnvierteln und Grundstücken nach Artikel 22 Absatz 1 Raumentwicklungsgesetz der Auftraggeber und der Eigentümer des Grundstücks. Die einzelnen Verwaltungsakte nach dem Raumentwicklungsgesetz, ihre Versagung und die Verwaltungsakte, mit denen sie widerrufen oder in Kraft gesetzt werden, können vor dem zuständigen Verwaltungsgericht am Ort, an dem sich die Liegenschaft befindet, angefochten werden. Rechtsakte und Versagungen des Ministers für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten, des Verteidigungsministers und des Innenministers werden vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten. Der Staatsanwalt kann Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von anfechtbaren Akten erheben (durch Übermittlung einer Meldung können Umwelt-NRO und betroffene Bürger auf indirektem Weg, d.h. durch „Delegation“ an den Staatsanwalt, Zugang zu den Gerichten erhalten).
Ein- und Widersprüche müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe bei den Behörden eingereicht werden, deren Akte angefochten werden, und, wenn der Akt durch Verkündung im Staatsanzeiger bekannt gegeben wird, innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verkündung. Ein- und Widersprüche gegen Akte zur Genehmigung eines detaillierten Bebauungsplans oder zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Projekt von nationaler Bedeutung oder ein kommunales Projekt von vorrangiger Bedeutung sind innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Akts im Staatsanzeiger bei der Stelle zu einreichen, die den Akt erlassen hat (Artikel 215 Raumentwicklungsgesetz).
Im Verfahren zur Änderung einer Genehmigung für die Nutzung eines Wasserkörpers ist ein Anfechtungsrecht nach § 1 Nr. 24 und 25 USG zwar allgemein anerkannt; NROs werden jedoch angesichts der Art der Maßnahme nicht als Partei zugelassen – nur bei Verlängerungen, die die Parameter der Genehmigung für die Nutzung eines Wasserkörpers nicht berühren. Für den Erlass des Verwaltungsakts ist in diesem Fall das Verfahren nach Artikel 62a des Wassergesetzes betreffend die Offenlegung der beantragten Änderung gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Inhabern bereits erteilter Wassernutzungsgenehmigungen nicht anwendbar, sodass kein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs besteht [49].
5) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?
Die allgemeinen Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung nach dem VwVfG gelten auch für EIA-Entscheidungen. Anfechtungsgründe sind nach Artikel 146 VwVfG: fehlende Zuständigkeit; Nichteinhaltung von Formvorschriften; erheblicher Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensvorschriften; Widerspruch zu materiell-rechtlichen Bestimmungen; Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeszweck.
Auch Verwaltungsleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 VwVfG sind Verwaltungsakte. Auch eine stillschweigende Ablehnung oder eine stillschweigende Zustimmung im Sinne von Artikel 58 VwVfG kann einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Für die Gerichte, die von Amts wegen tätig werden, gelten die allgemeinen Grundsätze, siehe Ziffer 1.2.4.
6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Die Screening-Entscheidung und die das gesamte Verfahren abschließende, endgültige UVP-Entscheidung können angefochten werden. Innerhalb von 7 Tagen nach Erlass der UVP-Entscheidung teilt die zuständige Behörde die Entscheidung dem Projektträger mit und gibt die Entscheidung über die zentralen Massenmedien, auf ihrer Website und/oder auf andere geeignete Weise bekannt. Die zuständige Behörde gewährleistet den Zugang zum Inhalt der UVP-Entscheidung, einschließlich ihrer Anlagen, über ihre Website und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen. Interessierte Personen können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß dem VwVfG einen Rechtsbehelf gegen die UVP-Entscheidung einlegen. In Bezug auf Screening-Entscheidungen siehe Ziffer 1.8.1.1.
7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nein. Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG (Artikel 148) oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen (siehe dazu auch Ziffer 1.3.2).
8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Die Klagebefugnis, insbesondere das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers, wird nicht davon abhängig gemacht, dass er sich in Form von Einwänden und Stellungnahmen an der öffentlichen Anhörung beteiligt hat.
9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Die Grundsätze, auf denen die in der Verwaltungsverfahrensordnung vorgesehenen Verfahren beruhen, sind in Kapitel 2 „Grundprinzipien“, einschließlich Artikel 8 VwVfG, dargelegt. Alle betroffenen Parteien, die am Ausgang des Verfahrens nach dem VwVfG beteiligt sind, haben dieselben verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, sich zum Schutz ihrer Rechte und berechtigten Interessen an dem Verfahren zu beteiligen. Innerhalb der Grenzen der operativen Autonomie sind ähnliche Fälle unter gleichen Bedingungen gleich zu behandeln. Das Gericht weist die Parteien an, bestimmte entscheidungserhebliche Umstände nicht mit Beweisen zu belegen (Artikel 9 VwVfG). Ist die Erhebung weiterer Beweismittel, die nicht in den Verfahrensakten enthalten sind, zur Klärung des Rechtsstreits erforderlich, weist der Berichterstatter die betreffende Partei auf die Notwendigkeit der Erhebung solcher Beweismittel hin (Artikel 163 VwVfG). Das Gericht ist verpflichtet, mit den Parteien zusammenzuarbeiten, um etwaige Formfehler und Unklarheiten in den Aussagen der Parteien zu beheben und sie anzuweisen, für bestimmte entscheidungserhebliche Umstände keine Beweise vorzulegen (Art. 171 VwVfG).
10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Der Grundsatz der Zügigkeit und Verfahrensökonomie ist für die Verwaltungs- und Gerichtsphase von wesentlicher Bedeutung. Art. 11 VwVfG sieht vor, dass Verfahrenshandlungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen und innerhalb der kürzestmöglichen Zeit, die nach Maßgabe der besonderen Umstände und des Zwecks der Verfahrenshandlung oder des Verwaltungsakts erforderlich ist, erfolgen müssen.
Gibt die Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt nicht innerhalb der in Art. 58 VwVfG vorgesehenen Frist bekannt, so stellt dies eine stillschweigende Ablehnung dar, und in Fällen, die in einem besonderen Gesetz geregelt sind, eine stillschweigende Zustimmung, die jeweils angefochten werden kann. Eine stillschweigende Ablehnung oder stillschweigende Zustimmung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde in der Sache zu entscheiden hat.
Verwaltungsakte können innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Zusätzlich zu ihrer disziplinarischen Verantwortung werden Beamte, die die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen zu vertreten haben, gemäß Kapitel 18 VwVfG mit Verwaltungssanktionen belegt.
Die eininstanzliche und zügige (6 Monate) rechtliche Überprüfung von Investitionsvorschlägen, von deren Erweiterungen oder von Änderungen an Projekten von nationaler Bedeutung und strategischer Bedeutung kann, auch wenn der Zugang zu den Gerichten beschränkt wird, im Falle eines für den Rechtsbehelfsführer vorteilhaften Gerichtsurteils teilweise wirksam sein und ein schnelleres Ergebnis liefern, auf dessen Grundlage die Umsetzung von Plänen und Programmen mit nachteiligen Umweltauswirkungen verhindert werden kann (siehe Ziffer 1.8.1.1).
11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
An den vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer Anfechtung von UVP-Entscheidungen werden über die in 1.7.2 genannten hinaus keine besonderen Anforderungen gestellt. Beispielsweise kann das Gericht in jeder Phase des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des gerichtlichen Urteils auf Antrag des Rechtsmittelführers vorläufigen Rechtsschutz gewähren, indem es die von der Ausgangsbehörde nach Artikel 60 Absatz 1 VwVfG angeordnete vorläufige Vollstreckung aussetzt, wenn dem Rechtsmittelführer durch die Vollstreckung ein erheblicher oder schwer zu behebender Schaden entstehen könnte. Eine Aussetzung der Vollstreckung ist nur möglich, wenn neue Umstände vorliegen.
1.8.2. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten.
Mit Artikel 120 der Verfassung hat das Konzept einer Generalklausel, die eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten vorsieht, Eingang in die nationale Rechtsordnung gefunden. Der Zugang zu Gerichten im Bereich der Vermeidung und Reduzierung der Umweltverschmutzung wird durch im VwVfG und in den Sonderregelungen des USG – Kapitel 7 „Vermeidung und Reduzierung der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen“, Abschnitt II „Integrierte Genehmigungen“ näher geregelt. Die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung integrierter Genehmigungen (IP) sind in einer Verordnung des Ministerrates (Art. 119 Abs. 1 USG) (Verordnung über integrierte Genehmigungen) geregelt.
Die Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Änderung, die Aktualisierung oder den Widerruf einer IP wird von der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Erteilung über die Massenmedien bekannt gegeben und im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung gleichzeitig an die vom Betrieb der Anlage betroffenen Staaten übermittelt. Innerhalb dieser Frist ist auch der Antragsteller schriftlich zu benachrichtigen. Interessierte Personen können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß dem VwVfG einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen (Artikel 127 USG).
2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?
Die besonderen Anfechtungsgründe (Sonderklausel) sind in Artikel 127 USG entsprechend der allgemeinen Rechtslogik und den Bestimmungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen einzelne Verwaltungsakte geregelt. Artikel 127 USG besagt, dass Entscheidungen über die Erteilung, Versagung, Änderung, Aktualisierung oder den Widerruf einer integrierten Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach dem Ergehen der Entscheidung durch die zuständigen Behörden über die Massenmedien bekannt gegeben und, im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung, gleichzeitig den vom Betrieb der Anlage betroffenen Staaten übermittelt werden und dass sie gemäß dem VwVfG innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe angefochten werden können.
Für die Anfechtung von Entscheidungen in einem gemeinsamen Verfahren (IED und UVP), für die der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist, gelten die Bestimmungen von Art. 99 USG – innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der UVP-Entscheidung gibt die zuständige Stelle oder ein von ihr ermächtigter Beamter über die zentralen Massenmedien, auf ihrer Website und/oder auf andere geeignete Weise die UVP-Entscheidung bekannt.
Die Entscheidungen des Exekutivdirektors der Umwelt-Exekutivbehörde unterliegen der verwaltungsbehördlichen Überprüfung durch die übergeordnete Verwaltungsbehörde, also den Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, ohne dass die Möglichkeit der verwaltungsbehördlichen Überprüfung ausgeschöpft sein muss.
Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs steht sowohl interessierten Personen als auch der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 1 Nr. 24 und 25 USG zu, in dem die Begriffe „Öffentlichkeit“ und „betroffene Öffentlichkeit“ definiert sind, und der den betroffenen, natürlichen und juristischen, Personen und ihren im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegründeten Organisationen, einschließlich rechtmäßig gegründeter Umwelt-NRO, eine Klagebefugnis zuerkannt wird.
In Bezug auf Personen aus dem Ausland enthält das VwVfG den allgemeinen Grundsatz, dass das Gesetz nur für ausländische Personen gilt, die sich in der Republik Bulgarien aufhalten oder für solche ausländischen Personen, die an einem Verwaltungsverfahren vor einer bulgarischen Behörde außerhalb der Republik Bulgarien teilnehmen, sofern die Verfassung und die Gesetze keine bulgarische Staatsbürgerschaft verlangen. Gemäß den Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus, dessen Vertragspartei Bulgarien ist (Artikel 3 Absatz 9[50], gilt jedoch ein Diskriminierungsverbot, was bedeutet, dass niemand wegen seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, seiner Staatsangehörigkeit oder seines eingetragenen Sitzes seiner Geschäftstätigkeit benachteiligt werden darf.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Im USG oder in der Verordnung über IP-integrierte Genehmigungen ist das Screening-Verfahren nicht ausdrücklich geregelt, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Zugang zu Gerichten besteht[51].
4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
In dem Verfahren gibt es, abgesehen von der Prüfung der formalen Anforderungen an den Genehmigungsantrag, keine strikte Scoping-Phase.
5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Entscheidungen über die Erteilung, die Versagung, die Änderung, die Aktualisierung oder den Widerruf einer integrierten Genehmigung werden von der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum des Ergehens der Entscheidung über die Massenmedien bekannt gegeben. Die Bekanntmachungen werden auf der Website der Umwelt-Exekutivagentur und im öffentlichen Register veröffentlicht und enthalten Angaben zu den Ergebnissen der Erteilung, Versagung, des Widerrufs, der Überprüfung, Änderung und Aktualisierung von integrierten Genehmigungen. Interessierte Parteien können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Rechtsbehelf nach dem VwVfG einlegen.
6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?
Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde über integrierte Genehmigungen können interessierte Personen (z. B. Umwelt-NRO mit einem öffentlichen Interesse oder Einzelpersonen) innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe einen Rechtsbehelf einlegen (Artikel 127 USG).
7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Die allgemeinen Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung nach dem VwVfG gelten auch für IED-Entscheidungen. Anfechtungsgründe sind nach Artikel 146 VwVfG: fehlende Zuständigkeit; Nichteinhaltung von Formvorschriften; erheblicher Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensvorschriften; Widerspruch zu materiell-rechtlichen Bestimmungen; Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeszweck.
Kapitel 15 VwVfG („Schutz vor ungerechtfertigten Handlungen und Unterlassungen der Verwaltung“) sieht die Möglichkeit einer Anfechtung vor.
Für die Gerichte, die von Amts wegen tätig werden, gelten die allgemeinen Grundsätze, siehe Ziffer 1.2.4.
8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?
IED-Entscheidungen über die Erteilung, die Versagung, die Änderung, die Aktualisierung oder den Widerruf einer integrierten Genehmigung werden von der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Erteilung über die Massenmedien bekannt gegeben und im Falle von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer grenzüberschreitenden Verbringung von Emissionen gleichzeitig an die vom Betrieb der Anlage betroffenen Staaten übermittelt. Die Person, die die Genehmigung beantragt hat, wird ebenfalls schriftlich benachrichtigt. Interessierte Personen können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß dem VwVfG einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen (Artikel 127 Absatz 2 USG).
Kommt eine Behörde einer Verpflichtung, die ihr unmittelbar aus einem Rechtsakt erwächst, nicht nach, kann gegen diese behördliche Untätigkeit unter den Voraussetzungen des Art. 256 VwVfG auf unbestimmte Zeit ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In diesem Fall sind die Bestimmungen zur Anfechtung einzelner Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden. Die Nichtvornahme tatsächlicher Handlungen, zu deren Vornahme die Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz verpflichtet ist, kann innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung eines entsprechenden Antrags an die Behörde, die für ihre Vornahme zuständig ist, angefochten werden. In seiner Entscheidung gibt das Gericht der Verwaltungsbehörde auf, innerhalb einer Frist tätig zu werden, oder es lehnt den Antrag ab.
9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG (Artikel 148) oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen (siehe dazu auch Ziffer 1.3.2).
Die Einlegung eines Widerspruchs stellt eine verfahrensrechtliche Möglichkeit (jedoch nicht eine Voraussetzung) dar, um sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts, d. h. die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde, überprüfen zu lassen.
Eine Verwaltungsstreitsache ist nicht Voraussetzung für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, d. h. die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs ist nicht von der Einlegung eines vorherigen Rechtsbehelfs bei der höheren Verwaltungsbehörde abhängig (Art. 148 und Art. 149 Abs. 1 und 3 VwVfG).
10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Die Klagebefugnis, insbesondere das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers, wird nicht davon abhängig gemacht, dass er sich in Form von Einwänden und Stellungnahmen an der öffentlichen Anhörung beteiligt hat.
11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Die Grundsätze, auf denen die im VwVfG vorgesehenen Verfahren beruhen, sind in Kapitel 2 „Grundprinzipien“, einschließlich Artikel 8 VwVfG, dargelegt, und leiten sich aus den allgemeinen Verfahrensgarantien ab:
Alle betroffenen Parteien, die am Ausgang des Verfahrens nach dem VwVfG beteiligt sind, haben dieselben verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, zum Schutz ihrer Rechte und berechtigten Interessen an dem Verfahren teilzunehmen. Innerhalb der Grenzen der operativen Autonomie sind ähnliche Fälle unter gleichen Bedingungen gleich zu behandeln (siehe auch Ziffer 1.8.1.9).
12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Der Grundsatz der Zügigkeit und Verfahrensökonomie ist für die Verwaltungs- und Gerichtsphase von wesentlicher Bedeutung. Nach Art. 11 VwVfG ist vorgesehen, dass Verfahrenshandlungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen und innerhalb der kürzestmöglichen Zeit, die nach Maßgabe der besonderen Umstände und des Zwecks der Verfahrenshandlung oder des Verwaltungsakts erforderlich ist, erfolgen müssen.
Gibt die Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt nicht innerhalb der in Art. 58 VwVfG vorgesehenen Frist bekannt, so stellt dies eine stillschweigende Ablehnung dar, und in Fällen, die in einem besonderen Gesetz geregelt sind, eine stillschweigende Zustimmung, die jeweils angefochten werden kann. Eine stillschweigende Ablehnung oder stillschweigende Zustimmung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde in der Sache zu entscheiden hat.
Verwaltungsakte können innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Zusätzlich zu ihrer disziplinarischen Verantwortung werden Beamte, die die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen zu vertreten haben, gemäß Kapitel 18 VwVfG mit Verwaltungssanktionen belegt.
Entscheidungen über integrierte Genehmigungen und UVP-Entscheidungen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung obligatorisch. IP-Entscheidungen können von interessierten Parteien innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden (siehe auch Ziffer 1.8.2.5).
Eine Ausnahme gilt für Anlagen und Einrichtungen, für die ein UVP-Verfahren mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 99a USG bestätigt. Wenn das Verfahren nach den UVP-Vorschriften durchgeführt wird, muss über eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die durch einen Akt des Ministerrates als national bedeutsam und strategisch wichtig eingestuft wurden, innerhalb einer besonderen Frist entschieden werden. In diesem Fall ist das Gerichtsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach Einlegung des Rechtsmittels abzuschließen, und das Gericht muss sein Urteil innerhalb eines Monats nach der mündlichen Verhandlung, in der die Rechtssache abgeschlossen wurde, verkünden.
13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
An den vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer Anfechtung von Entscheidungen über integrierte Genehmigungen werden über die in 1.7.2 genannten hinaus keine besonderen Anforderungen gestellt. Beispielsweise kann das Gericht in jeder Phase des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des gerichtlichen Urteils auf Antrag des Rechtsmittelführers vorläufigen Rechtsschutz gewähren, indem es die von der Ausgangsbehörde nach Artikel 60 Absatz 1 VwVfG angeordnete vorläufige Vollstreckung aussetzt, wenn dem Rechtsmittelführer durch die Vollstreckung ein erheblicher oder schwer zu behebender Schaden entstehen könnte. Eine Aussetzung der Vollstreckung ist nur möglich, wenn neue Umstände vorliegen.
14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus hat Bulgarien verstärkt auf Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung, z. B. über die Website der Umwelt-Exekutivagentur gesetzt. Die Website des Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft enthält allgemeine Informationen über das Übereinkommen von Aarhus und einige Leitlinien zu dessen Bestimmungen. Weitere Formen der Verbreitung von Informationen werden zumeist von den NRO auf ihren Websites oder auf den speziellen Projekt-Websites angeboten oder im Zuge von EU-Projekten wie z. B.: https://e-justice.europa.eu/content_access_to_justice_in_environmental_matters-300-bg-bg.do?clang=en. Siehe auch Ziffer 1.7.4.
1.8.3. Umwelthaftung[52]
Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?
Im Gesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (GUVSU) sind mehrere Möglichkeiten vorgesehen, Entscheidungen der zuständigen Behörden einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die wichtigste betrifft den Fall, dass sich die Behörden weigern, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Jede natürliche oder juristische Person, die von Umweltschäden betroffen ist oder betroffen sein könnte oder ein ausreichendes Interesse an einer Entscheidung über die Beseitigung von Umweltschäden hat oder geltend macht, dass ihr Recht verletzt wurde, kann bei der zuständigen Behörde ein Verfahren zur Bestimmung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen beantragen. Umwelt-NRO sind nicht verpflichtet, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, und ihr Rechtsschutzinteresse/ihre Klagebefugnis wird nach Artikel 47 Absatz 2 GUVSU vermutet[53].
Erlässt die zuständige Behörde eine begründete Entscheidung (einen Beschluss) über die Ablehnung von Sanierungsmaßnahmen und veröffentlicht sie diese Entscheidung auf ihrer Website, können interessierte Parteien, einschließlich Umwelt-NRO, die Ablehnung nach Artikel 48 Absatz 5 anfechten. Es gilt die übliche Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Reichen die eingesetzten Präventionsmaßnahmen nicht aus, um eine unmittelbare Bedrohung durch Umweltschäden abzuwenden, kann die zuständige Behörde[54] dem Minister für Umwelt und Wasser innerhalb von drei Tagen nach Erstellung des Schadensberichts einen Vorschlag zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen unterbreiten. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Vorschlags erlässt der Minister einen Beschluss, in dem Präventionsmaßnahmen angeordnet werden; dieser Beschluss wird auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht. Gegen die Anordnung kann ein Rechtsbehelf nach dem VwVfG eingelegt werden. Der Rechtsbehelf führt nicht zur Aussetzung der Vollstreckung (Artikel 23 Absätze 3 und 4 GUVSU). Es gibt keine ständige Rechtsprechung zu solchen Fällen, aber es ist davon auszugehen, dass Umwelt-NRO eine Klagebefugnis zuerkannt wird.
Der Entwurf eines Beschlusses, mit dem der Betreiber zum Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen[55] verpflichtet wird, wird innerhalb von drei Tagen nach seiner Erstellung auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält auch eine Aufforderung an die Öffentlichkeit, Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben. Der Entwurf des Beschlusses wird an einem öffentlichen Ort in den Räumlichkeiten der Verwaltung veröffentlicht. Empfehlungen und Stellungnahmen können innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Entwurfs des Beschlusses schriftlich übermittelt werden. Innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen erlässt die zuständige Behörde den Beschluss über das Ergreifen der Sanierungsmaßnahmen und veröffentlicht den Beschluss auf ihrer Website. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsbehelf nach dem VwVfG eingelegt werden. (Artikel 29 GUVSU.)
Erweist sich die Festlegung der Sanierungsmaßnahmen als faktisch komplex und/oder sind zusätzliche Analysen erforderlich, erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage eines vom Betreiber über die Sanierungsmaßnahmen erstellten Berichts einen Beschluss zur Durchführung der Maßnahmen. Der Beschlussentwurf wird auf der Website der Behörde veröffentlicht, zusammen mit einer an die Öffentlichkeit gerichteten Aufforderung, ihre Empfehlungen und Stellungnahmen innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 14-Tage-Frist für die Einreichung von Stellungnahmen erlassen. Er wird innerhalb von drei Tagen nach ihrem Erlass auf der Website der Behörde veröffentlicht. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsbehelf nach dem VwVfG eingelegt werden. (Artikel 30 bis 32 GUVSU.)
Auch wenn der Betreiber (Schadensverursacher) nicht bekannt ist und 1) die Maßnahmen ohne zusätzliche Analyse bestimmt werden können oder 2) zusätzliche Analysen erforderlich sind, weil sich die Festlegung von Sanierungsmaßnahmen als faktisch komplex erweist, kann der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 14 Tagen gemäß dem VwVfG angefochten werden. (Artikel 33 Absatz 34. GUVSU.)
Wurde der unbekannte Betreiber identifiziert, wird der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht und kann gemäß VwVfG angefochten werden. (Artikel 36 GUVSU.)
2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?
Es gilt die allgemeine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Eine stillschweigende Ablehnung oder Zustimmung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, innerhalb deren die Verwaltungsbehörde hätte tätig werden müssen. (Artikel 149 Absätze 1 und 2 VwVfG.) Siehe auch Ziffer 1.8.3.1.
3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?
Eine Person, die in einen Antrag eine Aufforderung zum Tätigwerden aufnimmt, hat folgende Angaben bereitzustellen:
- Postanschrift;
- Ort, räumlicher Umfang und Art der verursachten Umweltschäden;
- Angaben zum Betreiber, der die Umweltschäden verursacht hat, sofern bekannt;
- tatsächliche oder vermutete Gründe für das Auftreten der Umweltschäden;
- dass ein Recht des Antragstellers verletzt wurde oder dass ein ausreichendes Interesse an der Entscheidung über die Beseitigung von Umweltschäden vorliegt;
- sichtbare und/oder vermutete Folgen der Umweltschäden;
- Empfehlungen für die Durchführung der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen, sofern vorhanden;
- sonstige Umstände und Tatsachen, die die Informationen und Bemerkungen im Zusammenhang mit den verursachten Umweltschäden stützen.
4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?
Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 7 Tagen nach Eingang. Sind die Angaben unvollständig, sendet sie den Antrag an den Antragsteller zurück und gibt an, welche zusätzlichen Informationen der Antragsteller beizubringen hat. Der Antragsteller muss die zusätzlichen Informationen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Anweisung nachreichen. Reicht der Antragsteller die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach, prüft die zuständige Behörde den Antrag nicht.
5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?
Lehnt die zuständige Behörde die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ab, veröffentlicht sie die betreffende Entscheidung auf ihrer Website und setzt die interessierten Parteien, einschließlich Umwelt-NRO, darüber in Kenntnis.
Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Vorschlags für die Durchführung von Präventivmaßnahmen erlässt der Minister einen Beschluss, in dem solche Maßnahmen angeordnet werden; dieser Beschluss wird auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
Erweist sich die Festlegung der Sanierungsmaßnahmen als faktisch komplex und/oder sind zusätzliche Analysen erforderlich, erlässt die zuständige Behörde einen Beschluss über diese zusätzlichen Maßnahmen an. Der Beschlussentwurf wird auf der Website der Behörde veröffentlicht, zusammen mit einer an die Öffentlichkeit gerichteten Aufforderung, ihre Empfehlungen und Stellungnahmen innerhalb von 14 Tagen einzureichen.
Der Entwurf eines Beschlusses, mit dem der Betreiber zum Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen[56] verpflichtet wird, wird innerhalb von drei Tagen nach seiner Erstellung auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält auch eine Aufforderung an die Öffentlichkeit, Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben. Der Entwurf des Beschlusses wird an einem öffentlichen Ort in den Räumlichkeiten der Verwaltung veröffentlicht. Empfehlungen und Stellungnahmen können innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Entwurfs des Beschlusses schriftlich übermittelt werden. Innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen erlässt die zuständige Behörde den Beschluss über das Ergreifen der Sanierungsmaßnahmen und veröffentlicht den Beschluss auf ihrer Website.
Wurde der unbekannte Betreiber identifiziert, werden die Beschlüsse über die Sanierungsmaßnahmen auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?
Das Gesetz sieht keine spezielle Erweiterung des Rechts von Bürgern oder NRO vor, im Falle unmittelbar drohender Schäden das Ergreifen von Maßnahmen zu verlangen. Die Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen liegt beim Betreiber, sofern bekannt, oder bei der zuständigen Behörde. Bürger oder NRO können der zuständigen Behörde jedoch die unmittelbare Bedrohung melden. Besteht eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden und ist der betreffende Betreiber nicht bekannt, führt die zuständige Behörde innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Meldung eine Vor-Ort-Kontrolle durch, prüft den Sachverhalt, auf den sich die Meldung bezieht, und erstellt einen Bericht. (Artikel 21 Absatz 1 GUVSU.)
7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?
- Der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft (der über die in Artikel 7 GUVSU vorgesehenen Befugnisse verfügt wie beispielsweise das Recht, Präventions- und Sanierungsmaßnahmen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anzuordnen; bei der Festlegung von Sanierungsmaßnahmen Konsultationen mit der Öffentlichkeit und den Betreibern durchzuführen; verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu verhängen).
- Die Direktoren der regionalen Inspektionen für Umwelt- und Wasserwirtschaft (die über die in Artikel 8 festgelegten Befugnisse verfügen wie beispielsweise das Recht, Inspektionen zur Identifizierung des Betreibers und zur Feststellung der unmittelbaren Bedrohung oder der verursachten Umweltschäden durchzuführen; Anträge von Vertretern der Öffentlichkeit auf Durchführung von Präventions- und Sanierungsmaßnahmen zu prüfen; bei der Festlegung von Sanierungsmaßnahmen Konsultationen mit der Öffentlichkeit und den Betreibern durchzuführen);
- Die Direktoren der Direktionen für die Wasserbewirtschaftung in Einzugsgebieten (die über die in Artikel 9 festgelegten Befugnisse verfügen wie beispielsweise das Recht, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung oder von Umweltschäden im Bereich der Wasserbewirtschaftung im Einzugsgebiet Maßnahmen zu ergreifen).
- Die Direktoren der Nationalparks (die über die in Artikel 10 festgelegten Befugnisse verfügen wie beispielsweise das Recht, Maßnahmen im Falle einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden oder im Falle von Umweltschäden im Gebiet des Nationalparks zu ergreifen).
8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?
Nein. Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen. (Art. 148 VwVfG.) Siehe auch Ziffer 1.3.2.
1.8.4. Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren
1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?
Im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen von Projekten, Plänen oder Programmen gibt es Verfahren für grenzüberschreitende Konsultationen mit den betroffenen Staaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem einschlägigen internationalen Übereinkommen und den EU-Richtlinien. Gemäß § 1 Nr. 23 der Zusatzbestimmungen zum USG versteht man unter „interessierten Staaten im grenzüberschreitenden Kontext“ die Staaten, von denen negative Umweltauswirkungen ausgehen, und die Staaten, die von diesen Auswirkungen betroffenen sind und Vertragsparteien des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sind.
SUP: Der Entwickler eines Plans oder Programms übermittelt jedem Staat, der von der Anwendung eines der SUP unterliegenden Plans oder Programms betroffen sein könnte, eine Kopie des Plans oder Programms und des SUP-Berichts und organisiert Konsultationen mit dem (den) voraussichtlich betroffenen Staat(en). Die Ergebnisse der Konsultationen fließen in den SUP-Bericht ein und werden in der Erklärung des Ministers für Umwelt und Wasserwirtschaft oder des Direktors der jeweiligen Regionalinspektion für Umwelt und Wasser berücksichtigt. Zugang zur SUP-Entscheidung erhalten die betroffenen und interessierten Parteien sowie jeder Staat, der von der Anwendung des Plans oder Programms voraussichtlich betroffen sein wird (Artikel 87 Absätze 1 und 2 und Artikel 88 Absatz 2 USG).
UVP: In Bezug auf Investitionsvorschläge für Bauten, Tätigkeiten und Technologien im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Hoheitsgebiet anderer Staaten zu rechnen ist, unterrichtet der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft die betroffenen Staaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt über den Investitionsvorschlag, spätestens jedoch zeitgleich mit der bulgarischen Bevölkerung. Nach der Einwilligung in die Teilnahme am UVP-Verfahren übermittelt der Minister dem betroffenen Staat eine Beschreibung des Investitionsvorschlags und Informationen über mögliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sowie Informationen über die Art der voraussichtlich zu treffenden Entscheidung. (Аrtikel 98 Absatz 1 USG.)
Besteht bei einem Betrieb/einer Anlage mit hohem Risikopotenzial im Sinne der Seveso-III-Richtlinie die Gefahr eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, muss der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft die potenziell betroffenen Länder benachrichtigen und ihnen Informationen gemäß den Anforderungen des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen bereitstellen. (Artikel 111 Absatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 USG.)
IED-Anlagen: Innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Prüfung, ob Inhalt und Form des Antrags auf eine integrierte Genehmigung mit den Anforderungen der integrierten Genehmigungsverordnung übereinstimmt, leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur Erteilung der integrierte Genehmigung ein, macht den Antrag öffentlich bekannt und gewährt den interessierten Parteien, einschließlich der vom Betrieb der Anlage betroffenen Staaten im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen für die Dauer eines Monats einen gleichberechtigten Zugang zum Antrag (Artikel 112a Absatz 5 USG). Die Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Änderung, die Aktualisierung oder den Widerruf einer integrierten Genehmigung wird von der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Erteilung über die Massenmedien bekannt gegeben und im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung gleichzeitig an die vom Betrieb der Anlage betroffenen Staaten übermittelt.
Umwelthaftungsrichtlinie: Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr von Umweltschäden oder wenn Umweltschäden von Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ausgehen, die einen anderen Staat beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, unterrichtet der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich den betroffenen Staat oder die EU-Mitgliedstaaten, indem er Informationen über die Schäden und über die gesetzlich vorgesehenen Verfahren bereitstellt. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des anderen Staates oder der EU-Mitgliedstaaten stellt der Minister zusätzliche Informationen zur Verfügung. (Artikel 49, 52 GUVSU.)
2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?
Das USG definiert in seinen Zusatzbestimmungen den Begriff „Öffentlichkeit“ als eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen und Gruppen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegründet wurden. Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ bezeichnet die Öffentlichkeit, die von den Verfahren zur Genehmigung von Plänen, Programmen und Investitionsvorschlägen sowie von Entscheidungen über die Erteilung oder Aktualisierung von Genehmigungen betroffen ist oder betroffen sein könnte, und umfasst auch die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegründeten Umwelt-NRO. Beide Definitionen sind dahin gehend auszulegen, dass nur jene juristischen Personen umfasst sind, die im Einklang mit den nationalen (bulgarischen) Rechtsvorschriften gegründet wurden. In Bezug auf ausländische Personen enthält das VwVfG den allgemeinen Grundsatz, dass das Gesetz nur für ausländische Personen gilt, die sich in der Republik Bulgarien aufhalten oder für solche ausländischen Personen, die an einem Verwaltungsverfahren vor einer bulgarischen Behörde außerhalb der Republik Bulgarien teilnehmen, sofern die Verfassung und die Gesetze keine bulgarische Staatsbürgerschaft verlangen. Gemäß den Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus, dessen Vertragspartei Bulgarien ist (Artikel 3 Absatz 9[57], gilt jedoch das Diskriminierungsverbot, was bedeutet, dass niemand wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz bzw. aufgrund des eingetragenen Sitzes seiner Geschäftstätigkeit benachteiligt werden darf[58]. Nach dem in der Verfassung der Republik Bulgarien verankerten Grundsatz sind völkerrechtliche Verträge, die nach dem verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert, verkündet und für die Republik Bulgarien in Kraft getreten sind, Teil des innerstaatlichen Rechts. Sie haben Vorrang vor kollidierenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Diesbezüglich gibt es jedoch keine gefestigte Rechtsprechung, der der Standpunkt der bulgarischen Gerichte entnommen werden könnte.
Siehe auch Ziffer 1.4.1.
3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
Siehe Ziffer 1.8.4.2. Die nationalen Rechtsvorschriften enthalten keine spezifischen Regelungen für die Klagebefugnis ausländischer NRO. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Übereinkommens von Aarhus, das Teil des nationalen Rechts ist und gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung Vorrang vor kollidierenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat, ist unter „betroffener Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran zu verstehen. Diese Definition ist vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 9 zu lesen, das beinhaltet, dass sich die Pflicht zur Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit gegebenenfalls auch auf die Öffentlichkeit außerhalb der nationalen Grenzen erstreckt.[59]
In seinen Feststellungen zur Mitteilung ACCC/C/2004/03 (Ukraine) stellte der Ausschuss für die Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus fest, dass „ausländische oder internationale Umwelt-NRO, die in ähnlicher Weise ein Interesse an dem Verfahren bekundet oder diesbezügliche Bedenken geäußert haben, grundsätzlich ebenfalls unter diese Begriffsbestimmung fallen.“ Sie sollte also zumindest für die Beteiligung am Entscheidungsprozess gelten.[60]
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass einige der internationalen Umwelt-NRO ihre Zweigniederlassungen in Bulgarien als mit vollumfänglichen Verfahrensrechten ausgestattete, juristische Personen registriert haben.
Prozesskostenhilfe wird nach bulgarischem Recht nur natürlichen Personen gewährt. Prozesskostenhilfe wird vor allem ausländischen Asylbewerbern gewährt. In Umweltfällen ist eine solche Unterstützung nicht vorgesehen.
Sobald die Klagebefugnis von ausländischen NRO gerichtlich zuerkannt wurde, verfügen diese auch über das Recht, vorläufigen Rechtsschutz und einstweilige Anordnungen zu beantragen.
In Kapitel 8 der UVP-Verordnung wird die Abfolge der grenzüberschreitenden Konsultationen in Fällen geregelt, in denen im Hoheitsgebiet Bulgariens ein Projekt durchgeführt wird oder ein Projekt Auswirkungen auf Bulgarien haben könnte. Gemäß Artikel 23 der UVP-Verordnung gilt die Verordnung subsidiär, „es sei denn, ein zwischen der Republik Bulgarien und dem oder den betroffenen Staaten geschlossenes Abkommen sieht etwas anderes vor.“ Hauptthema der Konsultation sind die Anforderungen an den Informationsaustausch und die öffentliche Anhörung sowie die Aufnahme der Anforderungen des betroffenen Landes in die UVP-Entscheidung, jedoch ohne daraus abgeleiteten Anspruch auf den Rechtsweg – denn dies würde bedeuten, dass die extraterritoriale Wirkung des Urteils anerkannt wird. Angesichts der Tatsache, dass es zu diesem Thema keine gefestigte Rechtsprechung gibt, der der Standpunkt der bulgarischen Gerichte zu entnehmen wäre, können wir keine Aussage dazu treffen, was dies in der Praxis für ausländische Bürger und NRO bedeuten würde.
4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
Neben dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gesetz nur für ausländische Personen gilt, die sich in der Republik Bulgarien aufhalten, oder für solche ausländischen Personen, die sich an einem Verwaltungsverfahren vor einer bulgarischen Behörde außerhalb der Republik Bulgarien beteiligen, sofern die Verfassung und die Gesetze keine bulgarische Staatsbürgerschaft verlangen, enthält das VwVfG keine sonstigen nationalen Vorschriften über die Klagebefugnis von ausländischen Bürgerinnen und Bürgern. Gemäß den Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus (Artikel 3 Absatz 9[61] gilt jedoch das Diskriminierungsverbot, was bedeutet, dass niemand wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz bzw. aufgrund des eingetragenen Sitzes seiner Geschäftstätigkeit benachteiligt werden darf. Auch ausländische Personen können als „betroffene Öffentlichkeit“ betrachtet werden, die von der umweltbezogenen Entscheidungsfindung betroffen ist oder betroffen sein könnte oder ein Interesse daran hat.
Daher haben Nicht-Staatsangehörige Rechte und Interessen nach dem Übereinkommen. Verläuft beispielsweise durch ein Gebiet, das durch eine Aktivität potenziell betroffen sein könnte, eine internationale Grenze, so wäre die Öffentlichkeit im Nachbarland „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens.
Prozesskostenhilfe wird nach bulgarischem Recht nur natürlichen Personen gewährt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Asylbewerber. In Umweltfällen ist eine solche Unterstützung nicht vorgesehen.
Sobald ausländischen Bürgern Klagebefugnis zuerkannt wurde, verfügen auch sie über das Recht, vorläufigen Rechtsschutz und einstweilige Anordnungen zu beantragen.
Siehe auch Ziffern 1.8.4.2. und 1.8.4.3.
5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?
Nach den Verfahren für grenzüberschreitende Konsultationen im Rahmen der internationalen Übereinkommen und den EU-Richtlinien müssen ausländische Personen (Einzelpersonen und NRO) von der zuständigen Behörde ihres jeweiligen Landes unterrichtet werden, wobei die in dem betreffenden Land geltenden Verfahren für den Zugang zu Informationen je nach Art des Verfahrens einzuhalten sind. Wird beispielsweise Bulgarien als „betroffener Staat“ darüber benachrichtigt, dass eine im Hoheitsgebiet eines anderen Staats geplante Tätigkeit voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Hoheitsgebiet Bulgariens haben wird, stellt der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft sicher, dass die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die UVP erhält und dass alle Erklärungen zu den Informationen rechtzeitig übermittelt werden, bevor die zuständige Behörde des anderen Staates Entscheidungen trifft.
Siehe auch Ziffer 1.8.4.1. für die verschiedenen Verfahren.
6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?
Siehe Ziffer 1.8.4.1. für die verschiedenen Verfahren, die Fristen hängen jedoch von den grenzüberschreitenden Konsultationen ab. Bei UVP-Verfahren im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Hoheitsgebiet anderer Staaten zu rechnen ist, unterrichtet der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft die betroffenen Staaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt über den Investitionsvorschlag, spätestens jedoch zeitgleich mit der Benachrichtigung der bulgarischen Bevölkerung.
7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?
Siehe Ziffer 1.8.4.1. für die verschiedenen Verfahren, die Fristen hängen jedoch von den grenzüberschreitenden Konsultationen ab. Bei UVP-Verfahren im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Hoheitsgebiet anderer Staaten zu rechnen ist, unterrichtet der Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft die betroffenen Staaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt über den Investitionsvorschlag, spätestens jedoch zeitgleich mit der Benachrichtigung der bulgarischen Bevölkerung. Es gibt jedoch keine spezifischen Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu den Gerichten[62]. Im Rahmen des SUP-Verfahrens wird beispielsweise der Öffentlichkeit, den betroffenen und interessierten Parteien sowie allen Staaten, die von der Durchführung des Plans oder Programms betroffen sein könnten, über die Website der zuständigen Behörde oder das SUP-Online-Register Zugang zur SUP-Entscheidung und zur negativen Screening-Entscheidung gewährt (Artikel 88 Absatz 2 USG). Es gibt jedoch keine einschlägige Rechtsprechung, der der Standpunkt der bulgarischen Gerichte zur Klagebefugnis von ausländischen Umwelt-NRO und ausländischen Bürgerinnen und Bürgern in Umweltsachen entnommen werden könnte.
8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Es gelten die allgemeinen Vorschriften des VwVfG. Personen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig sind, können ihre Muttersprache oder eine andere Sprache ihrer Wahl verwenden. In letzteren Fällen wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Unterlagen, die in einer Fremdsprache vorgelegt werden, müssen mit einer korrekten Übersetzung in die bulgarische Sprache versehen sein. Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die Richtigkeit der Übersetzung selbst zu überprüfen, zieht sie auf Rechnung der jeweiligen Partei einen Übersetzer hinzu, sofern in einem Gesetz oder einem internationalen Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. Die Übersetzungskosten werden von der Person getragen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig ist, wenn das Verwaltungsverfahren auf ihren Antrag hin eingeleitet wurde, es sei denn, ein Gesetz oder ein internationaler Vertrag sieht etwas anderes vor. (Artikel 14 VwVfG.)
Siehe auch Ziffer 1.4.4.
9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?
Nach der bulgarischen Verfassung ist vorgesehen, dass alle verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten auch für Ausländer gelten, die ihren Wohnsitz in der Republik Bulgarien haben, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, für die nach der Verfassung und den Gesetzen die bulgarische Staatsbürgerschaft erforderlich ist (Artikel 26 Absatz 2). Im Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen ist festgelegt, dass jede(r) Bürger(in) der Republik Bulgarien unter den nach diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gemäß den darin vorgesehenen Verfahren ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen hat, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht ein besonderes Verfahren für die Suche nach, den Empfang und die Verbreitung von solchen Informationen vor. (Artikel 4.)
In der Republik Bulgarien steht das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen auch ausländischen Personen und Staatenlosen zu. Das Recht kann auch von allen juristischen Personen in Anspruch genommen werden.
Das Umweltschutzgesetz als Lex Specialis für den Zugang zu Informationen sieht in Artikel 17 vor, dass jedermann das Recht auf Zugang zu verfügbaren Umweltinformationen hat, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Somit besteht ein unbeschränkter Zugang zu diesen Informationen.
[1] Der Umweltschutz erfolgt über rechtliche Mechanismen in allen wichtigen Bereichen des Rechts – Zivilrecht, Verwaltungsrecht (mit einem Rahmengesetz für Umweltschutz, zahlreichen sektoralen Gesetzen und dem VwVfG), Verwaltungsstrafrecht (Ordnungswidrigkeiten, die nach den sektoralen Gesetzen und dem im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Strafen vorgesehenen Verfahren strafbar sind) und Strafrecht (Strafgesetzbuch).
[2] Im Verwaltungsrecht wird der Zugang zu Gerichten stark durch das Übereinkommen von Aarhus und die Rechtsordnung der EU beeinflusst, was bedeutet, dass der Zugang zu den Gerichten in Verfahren, die als Verfahren nach Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens gelten, durch den Besitzstand der EU erweitert wird.
[3] Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der ZPO und dem VwVfG um relativ neue Rechtsvorschriften (2006–2008) handelt und dass die Rechtsprechung in diesem Bereich noch im Aufbau begriffen ist.
[4] Artikel 115 Die Minister erlassen Anordnungen, Verordnungen, Anweisungen und Beschlüsse.
[5] So sind z. B. Beschlüsse zur Ausweisung von Natura-2000-Schutzgebieten nicht anfechtbar (Art. 12 Abs. 7 des Gesetzes über die biologische Vielfalt), da die Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Verfassungssache Nr. 14/2020 noch aussteht.
[6] Urteil Nr. 466 vom 14.1.2014 in der Verwaltungssache 15788/2013 vor dem Obersten Verwaltungsgericht mit einer Prüfung der Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts als solchem im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens von Aarhus.
[7] Nach dem bulgarischen Gesetz über gemeinnützige Einrichtungen werden NRO unterteilt in Organisationen, die öffentliche Interessen verfolgen, und in Organisationen, die private Interessen verfolgen (siehe unten, Ziffer 1.4).
[8] Gemäß der Definition in Artikel 99 Absatz 9 Projekte, die durch einen Akt des Ministerrats als Projekte von nationaler Bedeutung ausgewiesen wurden und von strategischer Bedeutung sind.
[9] Siehe Stalev Zh. „Case-law as a source of law“ (Rechtsprechung als Rechtsquelle), Zeitschrift „Съвременно право“, 1997, Nr. 6.
[10] Die Streichung der zweiten Instanz in Gerichtsverfahren betreffend den Zugang zu Umweltinformationen kann in solchen Fällen zu einer Art „lokaler Justiz“ führen, da die regionalen Verwaltungsgerichte oft nur mit wenigen Richtern (2 bis 5) besetzt sind.
[11] Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 5/2019 in der Rechtssache Nr. 12/2018, Staatsanzeiger Nr. 36/2019.
[12] Für Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte, die in Anwendung des Gesetzes über Eigentum und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen erlassen werden, sind in erster Instanz zumeist die Kreisgerichte zuständig; in diesem Fall ist das Verwaltungsgericht die Kassationsinstanz. (§ 19 der Übergangs- und Schlussbestimmungen der Verwaltungsprozessordnung des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Kreisgerichte sind in erster Instanz für die Bearbeitung von Einsprüchen gegen Bescheide, mit denen eine Verwaltungssanktion (Geldbuße) verhängt wurde, zuständig (Artikel 58e des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungssanktionen).
[13] Es gibt zwei Arten allgemeiner Verwaltungsakte: einerseits Verwaltungsakte mit einheitlicher Rechtswirkung, mit denen Rechte oder Pflichten begründet oder Rechte, Freiheiten oder berechtigte Interessen einer unbestimmten Zahl von Personen beeinträchtigt werden, andererseits die Ablehnung eines solchen Verwaltungsakts. (Artikel 65 VwVfG.)
[14] Ein Verwaltungsakt, gegen den nach Artikel 39 (Bezeichnung) und Artikel 42 (Änderungen) des Gesetzes über Schutzgebiete kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann; eine Ablehnung kann jedoch angefochten werden (Entscheidung Nr. 4144 vom 4.4.2017 im Verwaltungsverfahren Nr. 12973/2016 der mit fünf Mitgliedern besetzten Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts).
[15] Siehe Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Rechtssache Nr. 12/2018, Staatsanzeiger Nr. 36/2019.
[16] Gegen Berufungsentscheidungen, in denen das Gericht über eine Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts entschieden hat, kann beim Obersten Kassationsgericht Berufung eingelegt werden, wenn diese Frage: im Widerspruch zur verbindlichen Praxis des Obersten Kassationshofs und des Obersten Gerichtshofs steht, wenn es um Auslegungsentscheidungen und Dekrete geht, sowie wenn von der Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts abgewichen wurde; im Widerspruch zu Akten des Verfassungsgerichts der Republik Bulgarien oder des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden wurde; für die korrekte Anwendung des Gesetzes sowie für die Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung sind. (Artikel 280 Absatz 1 ZPO.)
[17] Urteil Nr. 7560 vom 16.6.2020, in der Verwaltungsrechtssache Nr. 12754/2019, Abschnitt VI, OVG/die Bestimmung der betroffenen Öffentlichkeit ist eine Rechtsfrage und darf nicht an einen Sachverständigen übertragen werden; ECLI:BG:AP300:2015:20150900154.001/Kriterien für die Abweisung einer Klage für die Abweisung einer Nichtigkeitsklage einer Umwelt-NRO; Nr. 11516 vom 31.10.2016, Rechtssache Nr. 1092/2016, Abschnitt V, OVG/es ist nicht zulässig, im Zuge der gerichtlichen Überprüfung einer Rechtssache auch andere Verwaltungsakte zu prüfen.
[18] Die Durchführung eines integrierten Verfahrens ist eine in Artikel 94 Absatz 4 USG geregelte Option, die eines Antrags des Auftraggebers bedarf und in dieser Konstellation verbindliche Wirkung hat, da sie keine Bewertung durch eine spezielle Fachbehörde, den Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft, erfordert und keine Entscheidung in diesem Stadium voraussetzt. Sie lässt sich mit dem in Artikel 93 Absatz 10 USG geregelten Fall vergleichen, in dem die Möglichkeit einer Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Screening-Entscheidungen des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft, die sich auf nationale Projekte beziehen, vorgesehen ist. Systematisch ist diese Bestimmung in Artikel 99 USG zu verorten, in dem rechtskräftige Entscheidungen über UVP geregelt sind.
[19] Nr. 1704 vom 17.2.2016, Rechtssache Nr. 13691/2015, fünfköpfige Kammer, besondere Schutzgebiete/Um eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume anzuordnen, müssen die negativen Auswirkungen wahrscheinlich, jedoch nicht sicher sein. Dieses Beispiel zeigt den Umfang der gerichtlichen Überprüfung, da die zuständige Behörde bei der Anordnung einer solchen Prüfung nur über einen begrenzten Ermessensspielraum verfügt.
[20] Das gleiche Recht steht einer Partei zu, die nicht Partei des Ausgangsverfahrens war (Art. 245–249 VwVfG – Nichtigerklärung auf Antrag eines Dritten). Die Möglichkeit einer Verfahrenspartei, die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung zu erreichen, wurde zumindest in einigen Fällen von Investoren genutzt, die dabei Unterstützung durch das OVG erhielten.
[21] Die fehlende Klagebefugnis der betroffenen Öffentlichkeit wirft Probleme auf, wenn eine Entscheidung über eine negative Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) angefochten, eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Auftraggeber geschlossen oder Entscheidung einer Regionalen Inspektion für Umwelt und Wasserwirtschaft (RIUW) unmittelbar vom Gericht für nichtig erklärt wird. (Beschluss Nr. 323 vom 17.9.2020 des Verwaltungsgerichts Veliko Tarnovo in der Verwaltungssache Nr. 528/2020).
[22] Das Verfassungsgericht wird auf Initiative von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder der Nationalversammlung, des Präsidenten, des Ministerrates, des Obersten Kassationsgerichts, des Obersten Verwaltungsgerichts oder des Generalstaatsanwalts tätig. Eine Anfechtung der Zuständigkeit kann außerdem von einem Gemeinderat (bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der Nationalversammlung, dem Präsidenten und dem Ministerrat sowie zwischen den Kommunalverwaltungen und der zentralen Exekutive) und vom Obersten Anwaltsrat (um ein Gesetz, das die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzt, für verfassungswidrig zu erklären) eingelegt werden.
[23] Vgl. Art. 120 und 127 der Verfassung über die Befugnisse der Gerichte und Staatsanwälte innerhalb der Justiz, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten zu kontrollieren und zu überwachen.
[24] In diesem Zusammenhang lassen sich zwei Kategorien von Fällen unterscheiden, in denen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren besteht (nach Art 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus u. a.). In die Kategorie „Sonstige“ fallen Planungsmaßnahmen allgemeiner Art, wie z. B. Bewirtschaftungspläne für Schutzgebiete, sowie normative Verwaltungsakte. Die Klagebefugnis in den beiden letztgenannten Kategorien wird auf der Grundlage einer Interessenabwägung gewährt. Die Tatsache, dass die Klagebefugnis bei der Anfechtung von Bewirtschaftungsplänen für Schutzgebiete überhaupt nicht problematisch ist, bedeutet nicht, dass es in anderen Gebieten, wie z. B. Luftqualitätsprogrammen, kein Problem gibt.
[25] Siehe Rechtssache Nr. 7384/2015, Oberstes Verwaltungsgericht.
[26] Gemeinnützige Organisationen (NRO) legen ihre Ziele frei fest und können sich selbst als Organisationen identifizieren, die private oder öffentliche Zwecke verfolgen. Die Festlegung erfolgt durch die Satzung, die Gründungsurkunde oder deren Änderungen.
[27] Gemäß Artikel 146 VwVfG sind sie nicht zuständig; Nichteinhaltung von Formvorschriften; wesentlicher Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensvorschriften; Verstoß gegen materiell-rechtliche Bestimmungen; Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeszweck.
[28] Nr. 935 vom 27.5.2011, Rechtssache Nr. 521/2011, Verwaltungsgericht Plovdiv/über die Vereinbarkeit einer Verlängerung einer Genehmigung für Baggerarbeiten in einem Fluss mit dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet; Nr. 156 vom 8.1.2014, Rechtssache Nr. 14789/2013, fünfköpfige Kammer des OVG/betreffend die Versagung einer Genehmigung für die Verwertung von Altfahrzeugen/für weitere Beispiele siehe Fußnote 3, 4.
[29] Oberstes Verwaltungsgericht (Rechtssache Nr. 7384/2015).
[30] Oberstes Verwaltungsgericht, Rechtssache Nr. 12064/2017/Der Charakter des Akts als interner Akt innerhalb der Gemeindeverwaltung stellt ein Hindernis für die Anfechtung des Luftqualitätsprogramms gemäß Artikel 27 des Luftreinhaltungsgesetzes dar.
[31] Nicht für alle Verwaltungsakte, z. B. Beschlüsse der Gemeinderäte zur Annahme von Programmen nach Artikel 27 des Gesetzes über saubere Luft zur Verbesserung der Luftqualität.
[32] ECLI:BG:AD718:2015:20150700930.001, bestätigt durch OVG, Rechtssache Nr. 7777/2015.
[33] Siehe Artikel 103 und 104 des Territorialentwicklungsgesetzes.
[34] Die Bestimmung wurde vom Verfassungsgericht auf Antrag des Obersten Anwaltsrates in der Rechtssache Nr. 2/2020 für verfassungswidrig erklärt. Entscheidung Nr. 14/2020 (Staatsanzeiger Nr. 92/2020).
[35] In diesem Beispiel bis zu 40 Stunden kostenloser Rechtsbeistand jährlich: http://madaralaw.com/en/Pro-bono.c109.
[36] Gemäß Artikel 22 Nummer 1 VwVfG gilt das Verfahren für den Erlass einzelner Verwaltungsakte nach dem VwVfG nicht für Verwaltungsakte, die nach einem besonderen Gesetz unverzüglich erlassen und vollstreckt werden. Die Wirkung von sofort vollstreckbaren Verwaltungsakten kann nicht nur vom Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und der (aufschiebenden) Wirkung des Wider- oder Einspruchs unabhängig gemacht werden, sondern es kann auch die Verpflichtung entfallen, den Verwaltungsakt den Adressaten zuzustellen. Ihre Vollstreckung gilt unter den vom Gesetzgeber im jeweiligen Sondergesetz festgelegten Voraussetzungen unbedingt, meist im Zusammenhang mit Verwaltungsakten, mit denen verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen verhängt werden. So sind beispielsweise die Entscheidungen der Kommission, durch die ein Zusammenschluss zwischen Unternehmen untersagt oder die Abstellung einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, einschließlich der Auferlegung von verhaltensbezogenen oder strukturellen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs, sofort vollstreckbar. (Artikel 66 Absatz 1 des Wettbewerbsgesetzes.)
[37] 1 BGN entspricht etwa 0,5 EUR, und der Wechselkurs ist gesetzlich festgelegt.
[38] Mit der Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Staatsanzeiger Nr. 15/2021) erfolgte eine Neuregelung der Art und Weise, wie die Ordnungsmäßigkeit von Kassationsklagen geprüft wird (Artikel 213a). Die Prüfung wird von dem Gericht durchgeführt, dessen Entscheidung angefochten wird, und umfasst Entscheidungen über die Befreiung von der Zahlung der staatlichen Gebühr, die Aussetzung der Vollstreckung (Artikel 166) oder die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung (Artikel 167). Das erstinstanzliche Gericht kann das Rechtsmittel aus den in Artikel 215 und Artikel 213a Absatz 3 VwVfG genannten Gründen zurückweisen oder das Verfahren durch Beschluss abschließen. Der geänderte Artikel 229 Absatz 1 Nr. 1 lässt keine Privatklagen gegen die in Artikel 213a Absatz 7 genannten Abweisungsentscheidungen zu, d. h. gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Rechtsmitteln gegen Verweisungs- und Abweisungsentscheidungen, die ergangen sind, weil einer Anweisung zur Behebung von Unregelmäßigkeiten in dem Stadium des Verfahrens, in dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entsprochen wurde (wenn die Ordnungsmäßigkeit der Kassationsbeschwerde durch das erstinstanzliche Gericht geprüft wird (Artikel 213 a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, auf der Grundlage von Artikel 215; wenn die erstinstanzliche Prüfung durch den Präsidenten des Kassationshofs, seine Stellvertreter oder den Präsidenten der Abteilung überprüft wird (Artikel 213a Absatz 5) und schließlich durch das Gericht, bei dem das Kassationsverfahren eingeleitet wurde (Artikel 213a Absatz 6 Satz 2, zweite Fallkonstellation) sowie keine Rechtsmittel, die gegen die Weigerung, die staatliche Gebühr zu erlassen, eingelegt werden. Mit der Änderung wurde zudem dem Gericht eine neue Befugnis übertragen, das nunmehr von Amts wegen die Ordnungsmäßigkeit überwachen und Anweisungen in Bezug auf Verfahrensfehler erteilen kann (Artikel 142b).
[39] Ziffer 4.3 der Entscheidung des Verfassungsgerichts, Rechtssache Nr. 12/2018, Staatsanzeiger Nr. 36/2019.
[40] Z. B. für Personen und Familien, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe gemäß Artikel 9 und 10 der Durchführungsbestimmungen zum Sozialhilfegesetz erfüllen.
[41] Die Fragen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Rechtssache werden mit der Entscheidung Nr. 13598 vom 9.11.2017, Rechtssache Nr. 9701/2017, OVG, geklärt.
[42] Siehe oben, Fußnote 13, zur Rechtssache Nr. 12064/2017, OVG.
[43] Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs betreffend die Rechtsnatur des Verwaltungsakts ist ein eigenständiger Grund, der von der Rechtspersönlichkeit der Umwelt-NRO und dem Rechtsschutzbedürfnis zu trennen ist.
[44] Entscheidung Nr. 6343 vom 15.5.2018, Rechtssache Nr. 5051/2018, fünfköpfige Kammer des OVG.
[45] Gemeinnützige Organisationen (NRO) legen ihre Ziele frei fest und können sich selbst als Organisationen identifizieren, die öffentliche oder private Zwecke verfolgen. Die Bezeichnung erfolgt durch die Satzung, die Gründungsurkunde und deren Änderungen. Die Vorschriften für NRO, die öffentliche Interessen wahrnehmen, sind in Kapitel III des Gesetzes über gemeinnützige Rechtspersonen (http://bcnl.org/en/legislation/law-for-the-non-profit-corporate-bodies-legal-entities.html) festgelegt.
[46] Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (ACCC) betont wird, dass ein solches Recht auch Mitgliedern der Öffentlichkeit eines Landes gewährt werden sollte, dessen Behörden keine Schritte zur Durchführung eines grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens unternommen haben (siehe die Feststellungen des ACCC in den Rechtssachen C-71 und C-91).
[47] In seinen Feststellungen in der Rechtssache C-58 führt der ACCC aus: „Die betreffende Vertragspartei (Bulgarien) verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens, da sie nicht sicherstellt, dass alle Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, insbesondere Umweltorganisationen, Zugang zu Überprüfungsverfahren erhalten, um rechtskräftige Entscheidungen über die Genehmigung der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tätigkeiten anzufechten (Ziffern 79–81).
[48] Der erteilten Baugenehmigung ist eine UVP-Entscheidung oder eine Entscheidung über die Prüfung der Notwendigkeit einer UVP sowie eine Entscheidung über die Genehmigung eines Sicherheitsberichts für den Bau oder den Wiederaufbau eines Unternehmens und/oder einer Anlage oder eines Teils davon mit hohem Risiko beigefügt (Artikel 149 Absatz 6 Detaillierter Raumordnungsplan).
[49] Entscheidung Nr. 9488 vom 28.6.2011 in der Rechtssache Nr. 5702/2011, Abteilung III des OVG.
[50] „Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.“
[51] Die verfahrensrechtlichen Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörde beim Erlass des Verwaltungsakts können nicht gesondert angefochten werden, sofern in diesem Gesetzbuch oder in einem besonderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (Artikel 64 VwVfG.)
[52] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.
[53] Allgemein bekannte Tatsachen, Tatsachen, für die das Gesetz eine Vermutung enthält, sowie Tatsachen, die der Behörde von Amts wegen bekannt sind, sind nicht beweispflichtig. (Artikel 37 Absatz 2 VwVfG.) Tatsachen, für die eine gesetzliche Vermutung besteht, brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Die Widerlegung einer solchen Vermutung ist in allen Fällen zulässig, außer wenn dies gesetzlich untersagt ist. (Artikel 154 Absatz 2 ZPO.)
[54] Das Gesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden bezieht sich hier auf die unter 1.8.3.7 aufgeführten zuständigen Behörden, nämlich: die Direktoren der Regionalen Inspektionen für Umwelt und Wasser; die Direktoren der Direktionen für die Wasserbewirtschaftung in Einzugsgebieten; die Direktoren der Nationalparks. Gleiches gilt, wenn in diesem Abschnitt auf die zuständigen Behörden Bezug genommen wird.
[55] Maßnahmen zur Kontrolle, zum Auffangen, zur Beseitigung von Schadstoffen und/oder anderer umweltschädlicher Faktoren, um weitere Umweltschäden, negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und spätere Beeinträchtigungen der natürlichen Ressourcen zu begrenzen oder zu verhindern.
[56] Maßnahmen zur Kontrolle, zur Erkennung und Beseitigung von Schadstoffen und/oder anderer umweltschädlicher Faktoren, um weitere Umweltschäden, negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und spätere Beeinträchtigungen der natürlichen Ressourcen zu begrenzen oder zu verhindern.
[57] „Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.“
[58] Daher erhalten auch Nicht-Staatsangehörige Rechte und Interessen nach dem Übereinkommen. Verläuft beispielsweise durch ein Gebiet, das durch eine Aktivität potenziell betroffen sein könnte, eine internationale Grenze, so wäre die Öffentlichkeit im Nachbarland „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens. Darüber hinaus stellte der Ausschuss in seinen Feststellungen in der Mitteilung ACCC/C/2004/03 (Ukraine) fest, dass „ausländische oder internationale Umwelt-NRO, die ebenfalls Interesse an dem Verfahren bekundet haben oder Bedenken hinsichtlich des Verfahrens geäußert haben, grundsätzlich ebenfalls unter diese Begriffsbestimmungen fallen“.
[59] The Aarhus Convention. An Implementation Guide. Second Edition. (Übereinkommen von Aarhus. Ein Leitfaden für die Umsetzung. Zweite Auflage.) 2014
[60] Ebd.
[61] „Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.“
[62] Nach der Zustimmung zur Teilnahme am UVP-Verfahren übermittelt das Ministerium dem betroffenen Land eine Beschreibung des Investitionsvorschlags und Informationen über mögliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sowie Informationen über die Art der zu treffenden Entscheidung. (Artikel 98 Absatz 1 USG.)
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