- 1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen[1]
- 1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[4]
- 1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[6]
- 1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[8]
- 1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[11]
1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen[1]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Das System der nationalen Umweltvorschriften folgt hinsichtlich Umweltkomponenten und ‑faktoren weitgehend der Struktur der Umsetzung der einschlägigen sektoralen Richtlinien der EU. Trotz ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen stellen das UVP-Verfahren sowie die Verfahren nach den Sondergesetzen eine behördliche Genehmigung für Eingriffe in die Umwelt dar, die ähnliche rechtliche Merkmale wie eine Umweltgenehmigung aufweist und somit einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, der darüber hinaus noch das spezifische Ziel des Schutzes eines gemeinsamen Umweltwerts verfolgt.
Gemäß den Verordnungen zur Ausarbeitung von Rechtsakten sind die EU-Richtlinien, deren Anforderungen in bulgarisches Recht aufgenommen werden, nach 2007 im Abschnitt „Zusatzbestimmungen“ des betreffenden Rechtsakts aufgeführt.
Gesetz über die biologische Vielfalt
Die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen der gemäß der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie festgelegten Schutzgebiete (Verträglichkeitsprüfung) wird gleichzeitig mit der UVP bzw. der SUP durchgeführt, wenn das Projekt, das Programm oder der Investitionsvorschlag gemäß Kapitel 6 USG einer solchen Prüfung unterliegt. Fällt der Investitionsvorschlag, der Plan oder das Programm gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über die biologische Vielfalt nicht in den Anwendungsbereich des USG, wird die Verträglichkeitsprüfung gemäß der Verordnung über die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Entscheidungen der zuständigen Behörde können nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz angefochten werden. Urteile der erstinstanzlichen Gerichte über Rechtsbehelfe, mit denen Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Prüfung von Plänen, Programmen und Investitionsvorschlägen in Bezug auf die Verwirklichung von Projekten angefochten werden, die in einem Akt des Ministerrates als Projekte von nationaler Bedeutung ausgewiesen werden und von strategischer Bedeutung sind, sind rechtskräftig. (Artikel 31 Absatz 19 des Gesetzes über die biologische Vielfalt.)
Genetisch veränderte Organismen
Mit dem GVO-Gesetz wurden die Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in nationales Recht überführt. Nach dem GVO-Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass interessierte Parteien gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz berechtigt sind, die Ablehnung einer Registrierung von Anlagen für die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen sowie die Versagung von Genehmigungen für die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen sowie von Genehmigungen für die Freisetzung von GVO in die Umwelt anzufechten. Entscheidungen über die Registrierung von Anlagen für die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen und über die Erteilung von Genehmigungen für die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen sowie von Genehmigungen für die Freisetzung von GVO in die Umwelt können von den interessierten Parteien angefochten werden, wobei auch hier das allgemeine Verfahren für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte zu befolgen ist.
Wassergesetz
Gemäß Artikel 1 besteht der Zweck des Gesetzes darin, eine integrierte Wasserbewirtschaftung im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Mit dem Wassergesetz wird die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik umgesetzt; es bildet ein Rahmengesetz im Bereich der Wasserwirtschaft.
Der Erlass von Verwaltungsakten, die die Nutzung von Wasser regeln (Genehmigungen für die Entnahme von Wasser und Genehmigungen für die Nutzung eines Gewässers), sind in Kapitel 4 des Wassergesetzes geregelt. Es gibt Fälle, in denen keine Genehmigung erforderlich ist, sowie Sonderregelungen für die Gewinnung des in ausschließlichem Eigentum des Staates stehenden Mineralwassers, für die Konzessionen nach dem Konzessionsgesetz erforderlich sind. Gegen die Genehmigung oder die Ablehnung der zuständigen Behörde kann nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ein Rechtsbehelf eingelegt werden. (Artikel 71 Wassergesetz.)
Seveso-III-Gesetze
Mit dem Katastrophenschutzgesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) umgesetzt. Die wichtigsten Bestimmungen der Seveso-Regelungen sind im USG und in der Verordnung zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Begrenzung ihrer Folgen enthalten. Gegen Entscheidungen betreffend die Genehmigung oder Ablehnung des Sicherheitsberichts kann nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Gesetz über den Schutz vor Umgebungslärm
Mit dem Gesetz wurden die Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12) in nationales Recht überführt.
Es wird unterschieden zwischen der Bewertung, dem Management und der Minderung von Lärm in Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden, die gemäß dem Gesundheitsgesetz und seinen Durchführungsgesetzen erfolgen, wobei das Gesetz über den Schutz vor Umgebungslärm subsidiär ist.
Nach Feststellung eines Verstoßes gegen das Verbot von Lärmemissionen (z. B. durch Lautsprecher auf Freiflächen in Wohn-, Erholungs- und Mischgebieten, durch Produktionsstätten in Wohn-, Erholungs- und Mischgebieten und durch Straßenverkehr) erlassen die vom Innenminister ernannten Beamten eine schriftliche Anordnung zur Einstellung des Lärms. Gegen die Anordnung kann nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ein Rechtsbehelf eingelegt werden; die Vollstreckung wird durch den Rechtsbehelf nicht ausgesetzt. (Art. 28a.)
Abfallbewirtschaftungsgesetz
Erteilte Genehmigungen und andere Entscheidungen, die eine Abfallbehandlungsanlage betreffen, können nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat nicht zur Folge, dass die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wird. (Art. 77.)
Andere Gesetze wie das Gesetz über die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen, das Forstgesetz, das Gesetz über die Raumentwicklung der Schwarzmeerküste, das Gesetz über Bodenschätze und das Territorialentwicklungsgesetz, die ebenfalls Regeln für den Zugang zu Gerichten enthalten, zielen auf den Schutz einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen ab und haben insbesondere die Regelung der Bodennutzung, die Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und der Schwarzmeerküste, die Gewinnung von Bodenschätzen und die Ausweisung von Flächen im allgemeinen Raumordnungsplan zum Gegenstand.
In ihren Urteilen über die Klagebefugnis haben die bulgarischen Gerichte auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Rechtssache C-240/09, Bezug genommen. Das Gericht hat die Gründe für eine rechtliche Überprüfung eines Verfahrens überprüft, an denen die betroffene Öffentlichkeit beteiligt war. In diesem Fall wurde die besondere Klagebefugnis aus Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus für die in Anhang I des Übereinkommens genannten Projekte hergeleitet, für die das nationale Recht eine öffentliche Konsultation vorsieht (z. B. Entscheidung Nr. 466/14 vom 14.1.2014, Verwaltungssache Nr. 15788/2013, siebenköpfige Kammer des OVG[2]).
Das Gericht war der Auffassung, dass die Klagebefugnis bei der Anfechtung von Akten, die sich unmittelbar auf die Umwelt beziehen, eine Abweichung von dem in Art. 147 Abs. 1 VwVfG geregelten Grundsatz darstellt. Da es sich bei dem Übereinkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung Vorrang vor kollidierendem nationalen Recht hat, und angesichts der Tatsache, dass es sich beim USG um eine Lex Specialis handelt, ist das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses der Vereinigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung wird davon ausgegangen, dass NRO, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu Gerichten gewährt wird. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 5 des Übereinkommens ist ein Interesse zu bejahen, wenn die betreffende NRO alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt und sich für den Umweltschutz einsetzt, wobei vermutet wird, dass ein Recht der Vereinigung verletzt worden sein könnte. Die Bestimmungen der § 1 Nr. 24 und 25 sind ähnlich ausgestaltet. In Anbetracht dieses einschlägigen Rechtsrahmens, der die Klagebefugnis der NRO betrifft, und der unbestrittenen Eintragung des privaten Klägers nach nationalem Recht sowie seines Tätigkeitsgegenstands - des Umweltschutzes - ist die NRO zur Klageerhebung befugt, sofern die übrigen Voraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind[3].
Bei Verfahren, bei denen keine Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, gelten für die Anerkennung einer Klagebefugnis die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 147 VwVfG. Es muss also ein Recht (potenziell) verletzt worden sein.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der allgemeine Grundsatz, der auch im Rahmen der in den oben genannten Gesetzen geregelten Verfahren gilt, besagt, dass sowohl die Angemessenheit als auch die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts einer Überprüfung unterzogen werden können. Eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit findet nur bei Verfahrensverstößen statt, die wesentlich sind und materielles Recht verletzen. Gemäß Artikel 146 VwVfG sind Gründe für eine rechtliche Überprüfung:
- fehlende Zuständigkeit;
- Nichteinhaltung von Formvorschriften;
- erheblicher Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensvorschriften;
- Widerspruch zu materiell-rechtlichen Bestimmungen;
- Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeszweck.
Die Gerichte überwachen von Amts wegen die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Verwaltungsentscheidungen sowie deren Vereinbarkeit mit materiellem Recht.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Grundsätzlich liegt es im Ermessen der anfechtenden Partei, ob sie die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit eines Verwaltungsakts zunächst auf dem Verwaltungsweg vor der übergeordneten Behörde oder unmittelbar im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüfen lassen möchte. Allerdings kann das Gesetz die obligatorische Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor der übergeordneten Verwaltungsbehörde vorsehen. Nach Artikel 148 VwVfG ist vorgesehen, dass ein Verwaltungsakt auch ohne vorherige Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens gerichtlich angefochten werden kann, sofern das Gesetz, einschließlich des VwVfG selbst, nicht etwas anderes vorsieht. Dies war beispielsweise der Fall bei Artikel 216 des Raumentwicklungsgesetzes (aufgehoben, Staatsanzeiger Nr. 25 von 2019), wonach es nicht möglich war, eine Baugenehmigung und die anderen dort genannten Akte des leitenden Architekten unmittelbar vor Gericht anzufechten.
Siehe auch Ziffer 1.7.3.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es ist nicht Voraussetzung für die Klagebefugnis und das Recht auf Anfechtung eines Verwaltungsakts, dass das Recht auf Beteiligung am betreffenden Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für die betroffene Öffentlichkeit.
Siehe auch Ziffern 1.8.1.8 und 2.1.1.
5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Verfahrensverstöße, die nicht zwangsläufig das in dem angefochtenen Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Ermessen der Entscheidungsbehörde beeinträchtigen, führen nicht zur Nichtigkeit des betreffenden Akts und können daher im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nicht als Nichtigkeitsgrund angeführt werden. Der Ermessensspielraum, über den die Entscheidungsbehörde (Angemessenheit) bei der Auswahl aus mehreren rechtmäßigen Alternativen verfügt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Verwaltungsverfahrensgesetz siehe Ziffer 1.8.1.9 betreffend das UVP-Verfahren.
7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Mit den allgemeinen Grundsätzen der Zügigkeit und der Verfahrensökonomie, die für die verwaltungsbehördliche wie auch für die verwaltungsgerichtliche Phase von zentraler Bedeutung sind, befasst sich Ziffer 1.8.1.10 in Bezug auf das UVP-Verfahren.
8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gelten die in Ziffer 1.7.2. beschriebenen allgemeinen Regelungen.
9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Es gelten die in Ziffer 1.7.3. beschriebenen allgemeinen Regelungen in Bezug auf Kosten.
1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[4]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Verwaltungsentscheidungen, mit denen das SUP-Verfahren abgeschlossen wird[5], sind die Screening-Erklärung (Entscheidung, ob eine vollständige SUP durchgeführt wird oder nicht) und die endgültige vollständige Entscheidung über das SUP-Verfahren (Art. 88 Abs. 1 USG). Der Öffentlichkeit, den betroffenen und interessierten Parteien sowie jedem Staat, der von grenzüberschreitenden Auswirkungen, die Folge der Durchführung des Plans oder Programms sind, betroffen ist, wird unter den in der SUP-Verordnung festgelegten Voraussetzungen Zugang zur Stellungnahme oder Entscheidung gewährt. Die interessierten Parteien können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Stellungnahme oder Entscheidung Rechtsbehelf nach dem VwVfG einlegen. Der Zugang zu den Gerichten wird in der SUP-Phase des Verfahrens zur Prüfung von Plänen und Programmen gewährt. In der Raumplanung, bei der die meisten Pläne und Programme, die der SUP unterliegen, angenommen werden, haben Umwelt-NGO keinen Zugang zu den Gerichten, nur die unmittelbar betroffenen Personen. Detaillierte Pläne können weder von der breiten Öffentlichkeit noch von Umwelt-NRO, sondern nur von Eigentümern, den Inhabern beschränkter Eigentumsrechte und Konzessionären der direkt betroffenen Grundstücke oder der daran angrenzenden Grundstücke, die durch den detaillierten Raumordnungsplan reguliert oder unmittelbar betroffen sind, angefochten werden (Artikel 131 Raumentwicklungsgesetz). Siehe auch Ziffer 2.4.3.
In § 1 Nr. 24–25 der Zusatzbestimmungen zum USG werden die „Öffentlichkeit“ und die „betroffene Öffentlichkeit“ definiert, die auch als interessierte Parteien an verwaltungsrechtlichen und ‑gerichtlichen Rechtsbehelfen in SUP-Verfahren beteiligt sein können. Umwelt-NRO, die die Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, d. h. nach dem einschlägigen Verfahren registriert, sind klagebefugt. Es gibt jedoch keine gefestigte Rechtsprechung dazu, inwiefern sich der Zugang zu Gerichten für Umwelt-NRO, die private Interessen verfolgen, von dem von Umwelt-NRO mit öffentlichen Interessen unterscheidet. Die interessierten Parteien können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der SUP-Screening-Entscheidung oder der endgültigen Entscheidung Rechtsbehelf nach dem VwVfG einlegen. Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Realisierung von Projekten, die durch einen Akt des Ministerrates als Projekt oder Plan von nationaler Bedeutung ausgewiesen wurden und die zudem von strategischer Bedeutung sind, sind rechtskräftig. Das Gericht prüft den Rechtsbehelf und entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach seiner Einlegung. Das Gericht gibt seine Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Sitzung, in der die Rechtssache verhandelt abgeschlossen wurde, bekannt. Obwohl das eininstanzliche Gerichtsverfahren den Zugang zu den Gerichten einschränkt, kann es im Falle eines für den Rechtsmittelführer günstigen Urteils teilweise wirksam sein und ein schnelleres Ergebnis liefern, auf dessen Grundlage die Umsetzung von Plänen und Programmen mit nachteiligen Umweltauswirkungen verhindert werden kann.
Angesichts der Tatsache, dass Screening- und endgültige SUP-Entscheidungen anfechtbar sind, ist das System der rechtlichen Überprüfung umfassend und effizient ausgestaltet. Allerdings verringern die Hindernisse, die bei der Anfechtung von Plänen und Programmen bestehen, seine Wirksamkeit; dies könnte durch Gesetzesänderungen verbessert werden. Dies wird auch vom Ausschuss für die Einhaltung des Aarhus-Übereinkommens und von der Tagung der Vertragsparteien gefordert. Siehe auch die Ziffern 2.4.3 und 1.4.1.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der allgemeine Grundsatz, der auch im Rahmen der in den oben genannten Gesetzen geregelten Verfahren gilt, besagt, dass sowohl die Angemessenheit als auch die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts einer Überprüfung unterzogen werden können. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich nur auf die Rechtmäßigkeit - die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit bei wesentlichen Verstößen und die materielle Rechtmäßigkeit bei Verstößen gegen materielles Recht. Siehe auch Ziffer 2.1.2.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nein. Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen. (Artikel 148 VwVfG.) Siehe auch Ziffern 1.3.2. und 1.8.1.7.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es ist nicht Voraussetzung für die Klagebefugnis und das Recht auf Anfechtung eines Verwaltungsakts, dass das Recht auf Beteiligung am betreffenden Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für die betroffene Öffentlichkeit.
Siehe auch Ziffern 1.8.1.8 und 2.1.1.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Die in Ziffer 1.7.2. beschriebenen allgemeinen Regelungen gelten entsprechend.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die in Ziffer 1.7.3. beschriebenen allgemeinen Regelungen in Bezug auf Kosten gelten entsprechend.
1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[6]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
In Artikel 27 VwVfG ist die Beteiligung von Bürgern und Organisationen an Verwaltungsverfahren allgemein geregelt. Mit der Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens oder auf Beteiligung am Verfahren oder mit dem Erhalt der in Artikel 26 genannten Mitteilung werden der Antragsteller, die beteiligten Einzelpersonen und Organisationen, die sich dem Verfahren angeschlossen haben, Parteien des Verfahrens, das den Erlass eines individuellen Verwaltungsakts zum Gegenstand hat. Die Verwaltungsbehörde muss die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags und für die Beteiligung der betroffenen Personen oder Organisationen an dem betreffenden Verwaltungsverfahren prüfen. Dieser Grundsatz kann auf alle Akte allgemeiner Art angewendet werden, die für die Genehmigung von Plänen und Programmen, die nicht vom Anwendungsbereich der SUP umfasst sind, relevant sind. Sobald diese Personen als Verfahrensbeteiligte zugelassen sind, kommen die allgemeinen Regeln für die verwaltungsbehördliche und ‑gerichtliche Überprüfung zur Anwendung. (Siehe bitte Ziffer 2.1.2.)
In der derzeitigen Praxis der Verwaltungsgerichte werden die Entscheidungen der Gemeinderäte über die Annahme von Programmen nach Artikel 27 des Luftreinhaltungsgesetzes (Verbesserung der Luftqualität durch eine Verringerung der Luftverschmutzung und die Erreichung der festgelegten Luftqualitätsnormen) mit der Begründung, dass es sich bei ihnen um „interne Akte“, die die Rechte und Interessen von Bürgern und Organisationen nicht berühren, handelt, nicht als anfechtbare Verwaltungsakte eingestuft. Auf dieser Grundlage sind die Gerichte zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem Luftqualitätsprogramm nicht um einen durch die Öffentlichkeit anfechtbaren Akt einer Behörde handelt. Die bulgarische NRO „Za Zemiata befasste den Ausschuss für die Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus mit einem Fall, in dem sie geltend machte, dass die Weigerung, Bürgern und Umwelt-NRO ein Recht zur Anfechtung von Luftqualitätsplänen zuzuerkennen, einen Verstoß gegen das Übereinkommen darstelle.
Siehe auch Ziffer 2.2.1.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Außerhalb des SUP-Verfahrens können die meisten Pläne und Programme nicht von Umwelt-NRO und der allgemeinen Öffentlichkeit angefochten werden. Wie in Ziffer 2.2.1 erwähnt, unterliegen die allgemeinen Entwicklungspläne keiner rechtlichen Überprüfung (Artikel 215 Absatz 6 Raumentwicklungsgesetz). Detaillierte Raumordnungspläne können weder von der Öffentlichkeit noch von Umwelt-NRO angefochten werden, sondern nur von den Eigentümern, den Inhabern beschränkter Eigentumsrechte und den Konzessionären der direkt betroffenen Grundstücke oder der daran angrenzenden Grundstücke, die durch den detaillierten Raumordnungsplan reguliert oder unmittelbar betroffen sind (Artikel 131 Raumentwicklungsgesetz). Wie ebenfalls bereits erwähnt, stuft die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Entscheidungen der Gemeinderäte über die Annahme von Programmen nach Artikel 27 des Luftreinhaltungsgesetzes (Verbesserung der Luftqualität durch eine Verringerung der Luftverschmutzung und die Erreichung der festgelegten Luftqualitätsnormen) mit der Begründung, dass es sich bei ihnen um „interne Akte die die Rechte und Interessen von Bürgern und Organisationen nicht berühren, handelt, nicht als anfechtbare Verwaltungsakte ein. Dasselbe gilt für andere Pläne und Projekte, die die Rechte und Interessen der Bürger und der Umwelt-NGO nicht berühren und bei denen es sich nicht um allgemeine oder individuelle Verwaltungsakte[7] im Sinne des VwVfG handelt.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Ein Verwaltungsakt kann auch dann vor Gericht angefochten werden, wenn das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, im VwVfG oder einem besonderen Gesetz ist etwas anderes vorgesehen. (Artikel 148 VwVfG.) Siehe auch die Ziffern 1.3.2., 1.8.1.7. und 2.3.2.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es ist nicht Voraussetzung für die Klagebefugnis und das Recht auf Anfechtung eines Verwaltungsakts, dass das Recht auf Beteiligung am betreffenden Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für die betroffene Öffentlichkeit.
Siehe auch Ziffern 1.8.1.8, 2.1.1 und 2.3.2.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gelten die in Ziffer 1.7.2. beschriebenen allgemeinen Regelungen.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Es gelten die in Ziffer 1.7.3. beschriebenen allgemeinen Regelungen in Bezug auf Kosten.
1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[8]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
In den sektoralen Rechtsvorschriften ist eine steigende Tendenz zu positiven Beispielen in dieser Fallgruppe zu beobachten, wobei die Kriterien für den Zugang zum Recht allmählich konsolidiert werden, auch im Hinblick auf die Verfahren im Allgemeinen, d. h. nicht nur auf die Verwaltungsverfahren, sondern auch die Zivilverfahren. In der Rechtsprechung betreffen die Unsicherheiten in erster Linie die rechtliche Einordnung des Akts und das Rechtsschutzbedürfnis. Ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens war die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 14/2020, wonach die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten die Verwirklichung der Grundrechte und ‑freiheiten des Bürgers nicht beeinträchtigen darf, es sei denn, dies ist für den Schutz höherrangiger verfassungsrechtlicher Werte im Zusammenhang mit besonders wichtigen Interessen der Bürger erforderlich. Mit der Entscheidung wurde im Wesentlichen die uneingeschränkte Möglichkeit des Gesetzgebers ausgeschlossen, eine bestimmte Kategorie von Akten, im vorliegenden Fall allgemeine Entwicklungspläne, von der gerichtlichen Kontrolle auszunehmen, und Artikel 215 Abs. 6 des Raumentwicklungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt.
2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?
Artikel 120 der Verfassung enthält eine Generalklausel für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die auch normative Verwaltungsakte umfasst. Die Anfechtung eines von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Unvereinbarkeit mit der Verfassung oder einem völkerrechtlichen Rechtsakt, dem die Republik Bulgarien beigetreten ist, ist auf die abschließend definierten Bereiche beschränkt[9]; eine individuelle Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Allgemeine Entwicklungspläne sind nicht anfechtbar (Artikel 215 Absatz 6 Raumentwicklungsgesetz). Detaillierte Pläne können weder von der Öffentlichkeit noch von Umwelt-NRO angefochten werden, sondern nur von den Eigentümern, den Inhabern beschränkter Eigentumsrechte und den Konzessionären der direkt betroffenen Grundstücke oder der daran angrenzenden Grundstücke, die durch den detaillierten Raumordnungsplan reguliert oder unmittelbar betroffen sind (Artikel 131 Raumentwicklungsgesetz). Der Ausschuss für die Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus hat festgestellt, dass Bulgarien, indem es allen Mitgliedern der Öffentlichkeit, einschließlich Umwelt-NRO, den Zugang zu Gerichten in Bezug auf allgemeine Raumordnungspläne verwehrt, gegen Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens verstößt; und indem es fast allen Mitgliedern der Öffentlichkeit, einschließlich aller Umwelt-NRO, den Zugang zu Gerichten in Bezug auf detaillierte Raumordnungspläne verwehrt, gegen Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens verstößt[10].
Im Wassergesetz können interessierte Personen, die am Verfahren zur Erteilung einer Wassernutzungsgenehmigung teilgenommen haben, auch die Entscheidung, eine Genehmigung zu erteilen bzw. zu versagen, im Rahmen des allgemeinen Verfahrens anfechten.
In Fällen, in denen Einzelpersonen oder Umwelt-NRO zum Verfahren zugelassen werden, ist eine verwaltungsrechtliche und ‑behördliche Überprüfung unter denselben Voraussetzungen wie den in 2.1.2 genannten zulässig.
4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nein, aber nach Art. 148 VwVfG ist es möglich, eine solche Regelung qua lege einzuführen. Siehe auch Ziffer 2.1.3.
5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Nein, eine solche Voraussetzung gibt es im bulgarischen Recht nicht. Siehe auch Ziffer 2.1.4.
6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Verfahrensfehler, die nicht geeignet sind, die in dem angefochtenen Akt zum Ausdruck gebrachte Entscheidung der Entscheidungsbehörde zu beeinträchtigen, führen nicht zur Nichtigkeit des betreffenden Akts und können daher im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nicht als Nichtigkeitsgrund angeführt werden. Ebenfalls nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Ermessensspielraum, über den die Entscheidungsbehörde (Angemessenheit) bei der Auswahl aus mehreren rechtmäßigen Alternativen verfügt.
Nichtige Verwaltungsakte können unbefristet angefochten werden. Nach Zurückweisung des Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit eines Akts infrage gestellt wurde, ist eine Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Akts jedoch ausgeschlossen.
Siehe auch Ziffer 2.1.5.
7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Siehe hierzu die Ziffern 1.8.9 und 2.1.6.
8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Mit den allgemeinen Grundsätzen der Zügigkeit und der Verfahrensökonomie, die für die verwaltungsbehördliche wie auch für die verwaltungsgerichtliche Phase von zentraler Bedeutung sind, befasst sich Ziffer 1.8.10 in Bezug auf das UVP-Verfahren. Siehe auch Ziffer 2.1.7.
9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gelten die in den Ziffern 1.7.2. und 2.1.8 beschriebenen allgemeinen Regelungen.
Schadensersatzklagen nach Kapitel 11 VwVfG umfassen einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die Bürgern oder juristischen Personen durch rechtswidrige Akte, Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsorganen und Beamten entstanden sind. Durch eine Änderung im Jahr 2019 (Staatsanzeiger Nr. 94) wurden der Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht verursacht wurden, neu in das Gesetz aufgenommen; die Standards der außervertraglichen Haftung des Staates für Verstöße gegen das Unionsrecht finden nun auch Anwendung auf die vermögensrechtliche Haftung und die Zulässigkeit der Klage.
In einer vor Kurzem anhängig gemachten Rechtssache hat das Stadtgericht Sofia eine Sammelklage zugelassen und – auf Antrag der Rechtsmittelführer – als einstweilige Maßnahme angeordnet, dass die Gemeinde die durchschnittlichen täglichen Feinstaubkonzentrationen auf ihrer Website, auf Informationstafeln in öffentlichen Verkehrsmitteln und in U-Bahn-Stationen ankündigt. Darüber hinaus verpflichtete es die Stadt Sofia, in ihrem Gebiet zweimal monatlich eine maschinelle Reinigung von Straßen von öffentlichem Interesse und der Straßen innerhalb der Stadtviertel durchzuführen sowie einen Plan für den Bau von Radwegen, die auch die Vororte mit dem Stadtzentrum verbinden, vorzulegen.
10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Nach Artikel 60 der Verfassung müssen die Bürger(innen) die gesetzlich festgelegten Steuern und Abgaben entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen entrichten. Eine Änderung des Umweltschutzgesetzes, mit der eine proportionale Gebühr für Kassationsklagen gegen UVP-Entscheidungen eingeführt wurde, wurde vom Verfassungsgericht in der Rechtssache Nr. 12/2018 für verfassungswidrig erklärt.
Für Klagen, mit denen die betroffenen Parteien einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen durch rechtswidrige Verwaltungsakte entstanden sind, geltend machen, wird eine einfache Pauschalgebühr erhoben, die sich nicht am Streitwert orientiert.
Es gelten die in Ziffer 1.7.3 beschriebenen allgemeinen Regelungen zum Zugang zu den Gerichten. Siehe auch Ziffer 2.1.9.
1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[11]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Wenn ein Akt in Form eines Gesetzes (normatives Instrument) verabschiedet wird, besteht die einzige Möglichkeit der direkten gerichtlichen Überprüfung in der Anrufung des Verfassungsgerichts, und nur ein bestimmter Personenkreis (ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments, der Präsident, der Ministerrat, das Oberste Kassationsgericht, das Oberste Verwaltungsgericht und der Generalstaatsanwalt) ist berechtigt, beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Überprüfung zu stellen (Artikel 150 Absatz 1 der Verfassung). Das Verfassungsgericht ist u. a. dafür zuständig: eine verbindliche Auslegung der Verfassung bereitzustellen; auf Antrag über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Gesetze und der anderen Akte der Nationalversammlung sowie über die Akte des Präsidenten zu entscheiden; Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der Nationalversammlung, dem Präsidenten und dem Ministerrat sowie zwischen den Organen der lokalen Selbstverwaltung und den zentralen Exekutivbehörden beizulegen; vor der Ratifizierung der von der Republik Bulgarien geschlossenen völkerrechtlichen Verträge über ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung sowie über die Vereinbarkeit der Gesetze mit den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts und den völkerrechtlichen Verträgen, deren Vertragspartei Bulgarien ist, zu entscheiden. (Artikel 149 Absatz 1 der Verfassung.)
Gemäß Artikel 150 Absatz 3 der bulgarischen Verfassung kann die Ombudsperson das Verfassungsgericht anrufen und mit einer Petition beantragen, ein Gesetz, das die Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, für verfassungswidrig zu erklären. Die Ombudsperson kann die in Artikel 150 Absatz 1 aufgeführten Behörden ersuchen, das Verfassungsgericht anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Auslegung der Verfassung oder eine Stellungnahme des Verfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Verfassung mit den von der Republik Bulgarien vor ihrer Ratifizierung geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen oder zur Vereinbarkeit von Gesetzen mit den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und den internationalen Verträgen, deren Vertragspartei die Republik Bulgarien ist, benötigt wird. (Siehe hierzu ebenfalls Ziffer 1.3.7.)
Rechtsakte der Exekutive ohne Gesetzesrang (Verordnungen) können angefochten werden (Artikel 185–196 VwVfG). Sie können vollständig oder nur in Bezug auf einzelne Bestimmungen angefochten werden. Bürger, Organisationen und Einrichtungen, deren Rechte, Freiheiten oder rechtliche Interessen durch einen Rechtsakt beeinträchtigt werden oder werden könnten oder zu deren Lasten ein solcher Rechtsakt Verpflichtungen begründet, haben das Recht, den Rechtsakt anzufechten. Der Staatsanwalt kann Einspruch gegen das Gesetz einlegen.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Die Möglichkeit, Gesetze im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens überprüfen zu lassen, gibt es im nationalen bulgarischen Recht nicht. Allerdings überwachen die Regionalgouverneure die von den lokalen Gebietskörperschaften erlassenen Rechtsakte (Gemeindeverordnungen).
Akte des Gemeinderats, bei denen es sich um normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit zusammenhängender EU-Rechtsakte handelt, können vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden.
Der Regionalgouverneure üben die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Akte der Gemeinderäte aus, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie können rechtswidrige Akte zur erneuten Erörterung an den Gemeinderat zurückverweisen oder sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht anfechten.
Der Bürgermeister der Gemeinde kann rechtswidrige oder ungeeignete Akte des Gemeinderats zur erneuten Erörterung zurückverweisen oder die rechtswidrigen Akte vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht anfechten und die Aussetzung der Vollziehung der allgemeinen Verwaltungsakte und der Wirkung untergesetzlicher Rechtsakte beantragen. Der zur erneuten Erörterung zurückverwiesene Akt tritt nicht in Kraft und wird innerhalb von 14 Tagen nach seiner Rückverweisung vom Gemeinderat geprüft.
Der geänderte oder neu erlassene Akt des Gemeinderats kann gemäß dem VwVfG vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. Für Fragen betreffend den Erlass, die Anfechtung und die Durchführung von Akten der Gemeinderäte und Bürgermeister, die nicht anderweitig geregelt sind, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren. (Artikel 45 des Gesetzes über kommunale Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung.)
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Die allgemeine Öffentlichkeit und NRO sind nicht berechtigt, Gesetze einer verwaltungsbehördlichen oder ‑gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Sie können jedoch Rechtsakte ohne Gesetzesrang (Verordnungen) vollständig oder in Bezug auf einzelne Bestimmungen anfechten. Bürger, Organisationen (einschließlich Umwelt-NRO) und Behörden, deren Rechte, Freiheiten oder rechtliche Interessen durch einen Rechtsakt beeinträchtigt werden oder werden könnten oder zu deren Lasten ein solcher Akt Verpflichtungen begründet (185–186 APC), sind klagebefugt.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Nein, eine solche Voraussetzung gibt es im bulgarischen Recht nicht. Siehe auch Ziffer 2.1.4. Bürger und NRO können direkte Rechtsmittel gegen Rechtsakte (z. B. Verordnungen und Verfügungen zentraler Behörden) einlegen.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Stellt der Oberste Kassationshof oder das Oberste Verwaltungsgericht einen Widerspruch zwischen einem Gesetz und der Verfassung fest, setzt das betreffende Gericht das Verfahren aus und verweist die Angelegenheit an das Verfassungsgericht (Artikel 150 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien). In Artikel 151 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung hat der Verfassungsgesetzgeber den Grundsatz verankert, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichts, mit der ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, für die Zukunft wirken (ex nunc). Rechtlich hat diese Entscheidung zur Folge, dass ein für verfassungswidrig erklärtes Gesetz ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht mehr angewendet werden darf. Ab diesem Zeitpunkt verliert es seine Wirksamkeit, und die Bindungswirkung für die seinem Anwendungsbereich unterliegenden öffentlichen Beziehungen entfällt. Entscheidungen des Verfassungsgerichts werden innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erlass im Staatsanzeiger verkündet und treten drei Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Art. 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht.) In einer kürzlich ergangenen Entscheidung[12] stellte das Verfassungsgericht fest, dass seine Entscheidungen in einigen Fällen rückwirkend gelten können, wenn sie nicht-normative Gesetze, Beschlüsse der Nationalversammlung und Dekrete des Präsidenten für verfassungswidrig erklären.
Legt ein Regionalgouverneur einen Rechtsbehelf gegen einen Akt eines Gemeinderats ein, so hat dies zur Folge, dass die Vollstreckung des individuellen oder allgemeinen Verwaltungsakts bzw. die Wirkung von Rechtsakten ohne Gesetzesrang (Verordnungen) ausgesetzt wird, sofern das Gericht nichts anderes vorsieht. (Artikel 45 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung.)
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Es gelten die in Ziffer 1.7.3 beschriebenen allgemeinen Regelungen zum Zugang zu den Gerichten. Siehe auch Ziffer 2.1.9.
7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[13]
Ist die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts oder die Auslegung und Gültigkeit eines Rechtsakts der Organe der Europäischen Union für eine ordnungsgemäße Entscheidung eines Rechtsstreits von Bedeutung, legt das bulgarische Gericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Das Vorabentscheidungsersuchen wird von dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei gestellt. Das zuständige Gericht, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, kann den Antrag einer Partei auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung einer Vorschrift oder eines Akts ablehnen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht anfechtbar sind, muss immer eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof richten, es sei denn, die Antwort auf diese Frage ergibt sich eindeutig aus einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs oder Sinn und Bedeutung der Vorschrift oder des Rechtsakts sind so klar, dass sie keiner weiteren Klärung bedürfen. Wird die Gültigkeit eines Rechtsakts gemäß Artikel 628 infrage gestellt, ist das zuständige Gericht verpflichtet, eine Vorlagefrage an den Gerichtshof zu stellen. (Artikel 628–629 der Zivilprozessordnung.)
Nach nationalem Recht gibt es kein spezielles Verfahren, um einen von einem EU-Organ oder einer EU-Einrichtung erlassenen Rechtsakt direkt vor einem nationalen Gericht anzufechten.
[1]Diese Kategorie von Fällen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. die Rechtssache C-664/15 – Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, die slowakische Rechtssache C-240/09 über Braunbären, siehe Mitteilung der Kommission (C(2017) 2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
[2] Der NRO als interessierter Öffentlichkeit wurde das Recht (die Klagebefugnis) zuerkannt, einen Verwaltungsakt, der sich auf die Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Auswirkungen auf Schutzgebiete bezog, teilweise anzufechten. In seinem Urteil bejahte das Gericht die Klagebefugnis unter Bezugnahme auf Anhang I, Nummer 20 des Übereinkommens von Aarhus. Der Fall ist ein Beispiel für die Anfechtung einer Screening-Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie.
[3] Nach Artikel 6 des Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Bestimmungen dieses Artikels (a) bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden; (b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet.
[4] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[5] Die Durchführung einer SUP ist obligatorisch für Pläne und Programme in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Stromerzeugung, Abfallbewirtschaftung, Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Industrie, einschließlich der Erzeugung von unterirdischen Ressourcen, elektronischer Kommunikation, Tourismus, Entwicklungsplanung und Landnutzung, wenn diese Pläne und Programme den Rahmen für die künftige Entwicklung der Investitionsvorschläge gemäß den Anhängen 1 und 2 vorgeben. Pläne und Programme auf lokaler Ebene, die sich auf kleine Gebiete beziehen, sowie Änderungen solcher Pläne und Programme werden nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn im Fall ihrer Umsetzung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Alle anderen Pläne und Programme werden einem Screening-Verfahren nach der SUP-Verordnung unterzogen. (Artikel 85 USG.)
[6] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.
[7] Es gibt zwei Arten allgemeiner Verwaltungsakte: Verwaltungsakte mit einheitlicher Rechtswirkung, mit denen Rechte oder Pflichten begründet oder Rechte, Freiheiten oder berechtigte Interessen einer unbestimmten Zahl von Personen direkt beeinträchtigt werden einerseits, die Ablehnung eines solchen Verwaltungsakts andererseits. (Artikel 65 VwVfG.)
[8] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.
[9] Das Verfassungsgericht wird auf Initiative von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder der Nationalversammlung, des Präsidenten, des Ministerrates, des Obersten Kassationsgerichts, des Obersten Verwaltungsgerichts oder des Generalstaatsanwalts tätig.
[10] ACCC/C/2011/58 Bulgarien. Die Tagung der Vertragsparteien bestätigte diese Feststellungen mit dem Beschluss V/9d über die Einhaltung der Verpflichtungen Bulgariens aus dem Übereinkommen.
[11] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.
[12] Rechtssache Nr. 3/2020 des Verfassungsgerichts.
[13] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.
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