- 1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
- 1.2 Gerichtliche Zuständigkeit
- 1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
- 1.4 Wie kann man Klage erheben?
- 1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
- 1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
- 1.7 Garantien für wirksame Verfahren
- 1.8 Besondere Verfahrensvorschriften
1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
Nach den Grundsätzen der Autonomie und der territorialen Dezentralisierung nehmen der Staat (oder die Allgemeine Verwaltung des Staates) und die Autonomen Gemeinschaften (Comunidad Autónoma) Befugnisse auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Bereichen wahr. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften ist in der Verfassung verankert. Weder die Autonome Gemeinschaft noch der Staat dürfen sich deren Zuständigkeiten aneignen (Artikel 140 der Verfassung). Regelungsbefugnisse haben zudem die Gemeinden. Die öffentliche Verwaltung Spaniens setzt sich also zusammen aus
- der Verwaltung auf (zentraler) Staatsebene,
- der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften,
- der Verwaltung der lokalen Gebietskörperschaften.
Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Autonomen Gemeinschaften und dem Staat ist im Umweltschutzbereich außerordentlich komplex. Gemäß der spanischen Verfassung ist der Staat für die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen in den Bereichen Umwelt, Verbraucherschutz, Bergbau und Energiewesen sowie Gesundheitswesen zuständig und verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Seefischerei, Häfen und Flughäfen von allgemeinem Interesse, Eisenbahn- und Straßenverkehr, sofern dieser durch das Gebiet von mehr als einer Autonomen Gemeinschaften führt, sowie öffentliche Bauarbeiten von allgemeinem Interesse. In die ausschließliche Zuständigkeit des Staates fallen auch die Entwicklung und Bewirtschaftung von Wasserstraßen, die durch mehr als eine Autonome Gemeinschaft verlaufen. Dem Staat obliegt weiterhin die Zuständigkeit in anderen allgemeinen Aufgabenbereichen, wie etwa Nahrungsmittel sowie die Regulierung und Zulassung von Chemikalien (Arzneimitteln, Pestiziden, Bioziden). Die wichtigste Behörde auf staatlicher Ebene ist das Ministerium für den ökologischen Wandel und die demografischen Herausforderungen. Dies ist allerdings nicht die einzige Behörde. Die Ministerien für Industrie sowie für Landwirtschaft und Fischerei verfügen beispielsweise auch über Zuständigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Die Autonomen Gemeinschaften sind in der Regel befugt, die gesetzlichen Grundlagen weiterzuentwickeln oder strengere und ergänzende Vorschriften zu erlassen, die dann Vorrang haben. Eine Autonome Gemeinschaft kann zudem die ausschließliche Zuständigkeit in bestimmten Bereichen übernehmen (z. B. Mineralquellen oder Wasserwege, die nur durch eine Autonome Gemeinschaft führen oder die vollständig in einer Autonomen Gemeinschaft gelegen sind). Im Allgemeinen sind die Autonomen Gemeinschaften für die Ausstellung von Genehmigungen (IVU, aber auch anderen Genehmigungen) sowie für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und allgemeinere Umweltschutzvorschriften zuständig. Des Weiteren sind die Autonomen Gemeinschaften – mit Ausnahme der Abfallwirtschaft, die auf der Gemeinde- oder staatlichen Ebene angesiedelt ist – für die Anwendung und Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften zuständig. Im Autonomiestatut der einzelnen Autonomen Gemeinschaften sind die Bereiche aufgeführt, für die die Autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit übernommen haben. In der Regel ist die wichtigste Behörde für den Umweltschutz das regionale Ministerium, dem die Zuständigkeit für den Umweltschutz obliegt.
Darüber hinaus fallen zahlreiche Aufgabenbereiche in die Zuständigkeit der lokalen Behörden, darunter auch Regelungsbefugnisse im Umweltbereich. Sie spielen eine besonders wichtige Rolle in der Abfallwirtschaft, bei bestimmten Genehmigungen und Zulassungen (z. B. klassifizierte Anlagen) sowie bei der Flächennutzungsplanung. Viele Gemeinden haben einen Umweltbeauftragten.
Gemäß Artikel 24 der spanischen Verfassung haben alle Personen, einschließlich natürlicher und juristischer Personen, das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten oder auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.[1] NRO besitzen die Rechtspersönlichkeit.
2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.
In der spanischen Verfassung von 1978 wurde der Umweltschutz in Teil I über die Grundrechte und -pflichten aufgenommen. Artikel 45, in dem das Recht auf eine angemessene Umwelt verankert ist, wurde in Kapitel 3 über die Grundsätze der Wirtschafts- und Sozialpolitik desselben Teils aufgenommen. Gemäß diesem Artikel sind die Behörden auch verpflichtet, die Umwelt zu erhalten und wiederherzustellen, und es können strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen diejenigen verhängt werden, die die Nutzung einer gesunden Umwelt beeinträchtigen.[2]
Es sei darauf hingewiesen, dass das Recht auf eine angemessene Umwelt nicht das gleiche Schutzniveau genießt wie Grundrechte, wie etwa das Recht auf Leben, die Meinungsfreiheit oder das Recht auf Privatsphäre und Intimität. Dies liegt daran, dass gemäß Artikel 53 Absatz 3 des Kapitels 4 über die Garantien zum Schutz der Grundrechte die Anerkennung, die Achtung und der Schutz der Grundsätze der Wirtschafts- und Sozialpolitik die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis bestimmen und diese Grundsätze in Übereinstimmung mit den sie bildenden Rechtsvorschriften vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden dürfen. Die Bürger haben Zugang zu den Gerichten durch ein bevorzugtes und summarisches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und gegebenenfalls durch ein Verfahren zum Schutz der Grundrechte vor dem spanischen Verfassungsgericht, wenn die in Artikel 14 sowie in Kapitel 2 Abschnitt 1 vorgesehenen Grundrechte verletzt werden.
3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.
Der Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten wird durch das Gesetz 27/2006 vom 18. Juli über das Recht auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das Aarhus-Gesetz) geregelt. Titel IV dieses Gesetzes ist dem Zugang zu den Gerichten und den Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewidmet. Die folgenden Gesetze gelten auch für Gerichtsverfahren zum Schutz der Umwelt:
- Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Gesetz 1/2000 vom 7. Juli über die Zivilprozessordnung,
- Königliches Dekret vom 14. September 1882 zur Genehmigung der Strafprozessordnung.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es oft erforderlich, ein Verwaltungsverfahren (oder Rechtsbehelfsverfahren) einzuleiten, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht werden kann. Dieses Verfahren wird durch das Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen geregelt.
In Spanien werden die meisten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Umweltschutz im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt.
4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.
Der spanische Oberste Gerichtshof hat den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten für im Umweltbereich tätige NRO anerkannt, noch bevor Spanien das Übereinkommen von Aarhus ratifiziert hat. Als Beispiel dient das Urteil vom 24. Dezember 2001 in der Rechtssache 347/1999 über die Genehmigung eines Atommülllagers, in dem die Klagebefugnis von Greenpeace Spanien und Ecologist in Action anerkannt wurde. Später hat der Oberste Gerichtshof gestützt auf das Übereinkommen von Aarhus und das Aarhus-Gesetz einen umfassenden Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten für im Umweltbereich tätige NRO anerkannt, insbesondere in Bezug auf die Klagebefugnis, und zwar in einer Reihe von Urteilen wie z. B:
- im Urteil vom 25. Juni 2008 (Kassationsverfahren 905/2007) über die Klagebefugnis der Organisation GECEN in einer Rechtssache wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitserklärung für den Flughafen von Castellón, und
- im Urteil vom 25. Mai 2010 (Kassationsverfahren 2185/2006) über die Klagebefugnis der Vereinigung zur Verteidigung der nachhaltigen und ökologischen Entwicklung in Bezug auf die Anfechtung eines Dekrets der Madrider Regionalregierung über die Ausbeutung einer Granitmine.
In seinem Urteil vom 7. Juli 2017 (Kassationsverfahren 1783/2015), stellte der Oberste Gerichtshof in der Rechtssache Fundación Oceana gegen das Ministerium für Entwicklung fest, dass auch im Umweltbereich tätige NRO berechtigt sind, als betroffene Partei in einem Vertragsverletzungsverfahren aufzutreten (Urteil). Die Rechtssache betraf das illegale Ablassen von Ballastwasser durch zwei Schiffe in spanischen Hoheitsgewässern unter Verstoß gegen die Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens.
In einem Urteil vom 13. März 2019 stellte der spanische Oberste Gerichtshof fest, dass klagende umweltbezogene NRO keine Verfahrenskosten tragen müssen, wenn ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Die dritte Kammer des spanischen Obersten Gerichtshofs befasst sich mit verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren. Diese Kammer kann in erster Instanz Umweltklagen gegen Rechtsakte und Vorschriften des Ministerrats und der von der Regierung beauftragten Kommissionen behandeln. Sie ist auch im Kassationsverfahren tätig. Die erste Kammer, die für Zivilsachen zuständig ist, und die zweite Kammer, die für Strafsachen zuständig ist, sind im Kassationsverfahren tätig.
5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?
Die Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens können sich direkt auf internationale Abkommen berufen, sobald diese gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verfassung, Artikel 1 Absatz 5 des spanischen Zivilgesetzbuchs und Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes 25/2014 vom 27. November über internationale Verträge und Abkommen im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, BOE) veröffentlicht wurden, da sie Teil der Rechtsordnung werden. Internationale Übereinkommen haben auch Vorrang vor nationalem Recht, mit Ausnahme von Verfassungsvorschriften (Artikel 32 des Gesetzes 25/2014).
1.2 Gerichtliche Zuständigkeit
1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem
Zwar ist Spanien in Autonome Gemeinschaften gegliedert, die rechtsprechende Gewalt ist jedoch einheitlich und beruht auf dem Grundsatz der „Einheit der Gerichtsbarkeit“ (Artikel 117 Absatz 5 und Artikel 149 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung sowie Artikel 3 Absatz 1 des Organgesetzes 6/1985 vom 1. Juli über die Gerichtsverfassung (LOPJ)). Die Autonomen Gemeinschaften haben keine eigene rechtsprechende Gewalt; die Gerichte in den Autonomen Gemeinschaften stehen in staatlicher Trägerschaft. Die Rechtsprechung wird ausschließlich von Richtern wahrgenommen (Artikel 117 Absatz 1 der Verfassung und Artikel 1 LOPC, und die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt obliegt in allen Verfahren ausschließlich den durch Gesetz vorgesehenen Gerichten (Artikel 117 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Absatz 1 LOPJ). Das Justizsystem wird durch den Allgemeinen Rat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial, CGPJ) verwaltet. Auf jeder gerichtlichen Ebene befassen sich spezialisierte Kammer oder juzgados/tribunales[3], die sogenannten órdenes (Gerichtszweige), mit unterschiedlichen Rechtsbereichen. Die Gerichtsbarkeit hat folgende Zweige:
- Zivilgerichtsbarkeit,
- Strafgerichtsbarkeit,
- Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
- Militärgerichtsbarkeit.[4]
Gemäß Artikel 30 ff. LOPJ ist das spanische Staatsgebiet für die Zwecke der Rechtsprechung territorial wie folgt unterteilt:
- Gemeinden,
- Gerichtsbezirke (partidos judiciales),
- Provinzen (provincias),
- Autonome Gemeinschaften (Comunidades Autónomas, CA).
In Artikel 26 LOPJ werden die verschiedenen Gerichtstypen aufgeführt:
- Friedensgerichte (juzgados de paz) in den Gemeinden,
- Gerichte erster Instanz (für Zivilsachen) und Ermittlungsgerichte (für Strafsachen) (Juzgados de Primera Instancia e Instrucción), Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil), Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgados de Violencia sobre la Mujer), Strafgerichte (zur Verhandlung von Strafsachen) (Juzgados de lo Penal), Gerichte für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten und Normen mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten (Juzgados de lo Contencioso-Administrativo), Arbeits- und Sozialgerichte (Juzgados de los Social), Jugendgerichte (Juzgados de Menores) und Strafvollstreckungsgerichte (Juzgados de Vigilancia Penitenciaria) auf Ebene der Gerichtsbezirke,
- Provinzgerichte (Audiencias Provinciales) auf der Ebene der Provinzen. Sie sind für Zivil- und Strafsachen zuständig;
- Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Tribunales Superiores de Justicia). Jede Autonome Gemeinschaft hat ein Obergericht. Die Obergerichte bestehen aus folgenden Kammern: Zivilkammer, Strafkammer, Verwaltungskammer und Kammer für Arbeit und Soziales;
- Nationales Gericht (Audiencia Nacional) mit folgenden Kammern: Berufungskammer, Strafkammer, Verwaltungskammer, Kammer für Arbeit und Soziales,
- Oberster Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) mit folgenden Kammern: Zivilkammer, Strafkammer, Verwaltungskammer, Kammer für Arbeit und Soziales sowie Militärkammer.
Der Oberste Gerichtshof und das Nationale Gericht sowie die Zentralen Ermittlungsrichter, die Zentralen Richter für Strafsachen, die Zentralen Richter für Verwaltungssachen, die Zentralen Richter für die Strafvollzugsüberwachung und die Zentralen Jugendrichter sind für das gesamte Staatsgebiet Spaniens zuständig.
In Spanien gibt es kein spezielles Gericht für Umweltangelegenheiten. Umweltangelegenheiten werden vor den Verwaltungsgerichten verhandelt, wenn die Entscheidung einer Behörde oder eine Vorschrift angefochten wird. Stellt die Handlung oder Unterlassung nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat dar (Straftaten im Zusammenhang mit Raumplanung und Flächennutzung sowie mit dem Schutz des kulturellen Erbes und Straftaten gegen die Umwelt sind in Titel XVI des Strafgesetzbuchs festgelegt), ist in Umweltangelegenheiten die Strafgerichtsbarkeit zuständig. Aufgrund des kollektiven Wesens der Umwelt spielt die Zivilgerichtsbarkeit in Spanien beim Umweltschutz eine untergeordnete Rolle. Dieser Zweig spielt allerdings eine Rolle bei Rechtssachen im Zusammenhang mit außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung (responsabilidad civil extracontractual) und vorbeugenden Unterlassungsansprüchen (acción negatoria).
2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?
Die Zuständigkeit der spanischen Gerichte ist im Einzelnen in den Artikeln 21 bis 25 LOPJ geregelt. Die Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal – LECrim) beinhaltet überaus spezifische Vorschriften, mit denen festgelegt wird, welcher Einzelrichter bzw. welches Kollegialgericht für die Verhandlung einer Rechtssache zuständig ist, wobei unter anderem das Strafmaß, der Angeklagte und der Ort, an dem die Straftat verübt wurde, berücksichtigt werden (Artikel 8 bis 18 LECrim). Zudem werden im Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ley 29/1998, de 13 de julio, reguladora de la Jurisdicción Contencioso-Administrativa – LJCA) die Vorschriften festgelegt, die auf die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungs- und Rechtsakt erlassen hat (Artikel 8 bis 13 LJCA), und auf das Gebiet des Verwaltungseinzelrichters bzw. des Verwaltungskollegialgerichts abstellen. Daher ist ein „Forum-Shopping“ in Spanien bei inländischen Rechtssachen im Umweltbereich nicht möglich.
Im LOPJ wird auch das Verfahren zur Lösung von Konflikten zwischen verschiedenen Zuständigkeitsordnungen sowie von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Gerichten näher erläutert. Zuständigkeitskonflikte zwischen den Gerichten werden von einem Kollegialorgan gelöst, das sich aus Mitgliedern des spanischen Obersten Gerichtshofs einschließlich seines Präsidenten zusammensetzt (Artikel 38-41). Zuständigkeitskonflikte zwischen Gerichten verschiedener Zuständigkeitsordnungen werden von einer besonderen Kammer des Obersten Gerichtshofs gelöst (Artikel 42-50). Die strafrechtliche Zuständigkeitsordnung hat immer Vorrang vor den anderen. Zuständigkeitskonflikte zwischen Gerichten derselben Zuständigkeitsordnung werden vom unmittelbar übergeordneten Rechtsprechungsorgan der streitenden Gerichte gelöst (Artikel 51 und 52).
3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.
Im spanischen Rechtssystem gibt es keine speziellen Umweltgerichte, und es gibt auch keine besonderen gerichtlichen Vorschriften für den Umweltbereich.
4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.
In Spanien gilt in Zivil- und Verwaltungsverfahren der „Dispositionsgrundsatz“ (justicia rogada, Artikel 216 des Gesetzes über den Zivilprozess (LEC)), d. h. die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Tatsachen, Beweise und Anträge der Parteien, sofern keine abweichende Regelung für besondere Fälle gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Richter kann also nicht von Amts wegen tätig werden. Urteile in Zivil- und Verwaltungssachen müssen den Anträgen der Parteien in ihren Klagen entsprechen. Dieser Grundsatz findet keine Anwendung auf Strafverfahren, zu deren Einleitung der Staat verpflichtet ist, ebenso wie zur Vorlage von Beweisen und zur Wahrheitsfindung. Allerdings darf das Gericht keine höhere als die beantragte strafrechtliche Sanktion verhängen (Artikel 789 LECr).
1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)
Das Verwaltungsverfahren wird im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren[5] (Titel IV, Artikel 53-105) geregelt. Es kann von den Verwaltungen von Amts wegen oder auf Antrag einer betroffenen oder interessierten Partei, sei es eine natürliche oder juristische Person, eingeleitet werden.
Gemäß Artikel 149 Absatz 1 Nummer 18 der spanischen Verfassung hat der Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung des gemeinsamen Verwaltungsverfahrens, unbeschadet der Besonderheiten, die sich aus der getrennten Verwaltungsorganisation der Autonomen Gemeinschaften ergeben.
Es gibt viele Verwaltungen mit Befugnissen zum Erlass von Umweltverwaltungsakten auf Gemeinde-, Autonomer Gemeinschafts- und Staatsebene.
2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?
Der Kläger hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch eine umweltrechtliche Verwaltungsentscheidung zwei Monate Zeit, um eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe der angefochtenen Handlung oder Unterlassung gestellt werden.
Die durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens beträgt etwa zwei bis zweieinhalb Jahre. Wird jedoch gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, kann dies zwischen zwei und drei Jahren dauern. Bis zu einem endgültigen Urteil können daher im Durchschnitt fünf Jahre vergehen.
3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?
Im spanischen Rechtssystem gibt keine besonderen Umweltgerichte.
4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)
Das verwaltungsrechtliche Überprüfungsverfahren ist im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren geregelt (Artikel 112 bis 126). Es kann unter bestimmten Umständen gegen Verwaltungsentscheidungen und Verwaltungsverfahrensakte eingeleitet werden.
Die wesentlichen Kategorien der verwaltungsrechtlichen Überprüfung sind folgende:
- Verwaltungsbeschwerde (recurso de alzada): Der Antrag auf diese Überprüfung ist zu stellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt von einem öffentlichen Bediensteten erlassen wurde, der einen Dienstvorgesetzten hat. Diese Überprüfung ist obligatorisch, wenn mit dem angefochtenen Verwaltungsakt der Verwaltungsrechtsweg nicht abgeschlossen ist, und muss vor Einlegung des Rechtsbehelfs eingeleitet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsentscheidung von einer untergeordneten Behörde erlassen wurde, weshalb es zwingend erforderlich ist, die Verwaltungsbeschwerde einzulegen, bevor die Gerichte angerufen werden können. Der Verwaltungsrechtsweg muss also ausgeschöpft werden.
- Überprüfung durch dieselbe Verwaltungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat: Diese Überprüfung ist freiwillig, da sie nur gegen einen Verwaltungsakt, der das Verwaltungsverfahren abschließt, angestrengt werden kann. Ein Verwaltungsakt, mit dem der Verwaltungsrechtsweg abgeschlossen wird, kann jedoch direkt vor Gericht angefochten werden.
Gegen erstinstanzliche Urteile von Richtern in Verwaltungsstreitigkeiten (Juzgados de los contencioso-administrativo) kann bei der Verwaltungskammer der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften Rechtsbehelf eingelegt werden. Gegen erstinstanzliche Urteile der zentralen Richter in Verwaltungsstreitigkeiten (Juzgados Centrales de lo contencioso-administrativo) kann bei der Verwaltungskammer des Nationalen Gerichts (Audiencia Nacional) Rechtsbehelf eingelegt werden. In beiden Fällen kann gegen diese Urteile kein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der Streitwert unter 30 000 EUR liegt. Gegen Urteile, mit denen diese Fälle für unzulässig erklärt werden, kann jedoch ein Rechtsbehelf eingelegt werden, ebenso wie gegen Urteile, mit denen über eine verwaltungsrechtliche Überprüfung eines Rechtsakts entschieden wird.[6]
Die von den Richtern in Verwaltungsstreitsachen in erster Instanz erlassenen Urteile sowie die von den Kammern für Verwaltungsstreitsachen des Nationalen Gerichts und der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren erlassenen Urteile können vor der Kammer für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichtshofs angefochten werden.
Gegenstand der Kassation können auch besondere Entscheidungen (Beschlüsse) der Verwaltungskammern des Nationalen Gerichts und der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften sein, wenn diese Entscheidungen
- die Rechtssache für unzulässig erklären oder ihre Fortführung unmöglich machen,
- eine Aussetzung oder einen vorläufigen Rechtsschutz beenden,
- im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung eines Urteils ergehen und Fragen klären, die in dieser Vollstreckung weder direkt noch indirekt entschieden wurden, oder die im Widerspruch zu dem zu vollstreckenden Urteil stehen,
- in einem vorläufigen Vollstreckungsverfahren ergangen sind.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Kassation durch den Obersten Gerichtshof sind sehr streng. Es muss sich um Urteile und Entscheidungen handeln, die gegen die Rechtsordnung oder die Rechtsprechung verstoßen und bei denen ein objektives „Kassationsinteresse“ besteht.
5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen
Gegen einen bestandskräftigen (unanfechtbaren) Verwaltungsakt kann ein außerordentliches Verwaltungsrechtsmittel bei derselben Stelle eingelegt werden, die die Entscheidung erlassen hat, wenn
- diese Stelle bei ihrer Erteilung ein Tatsachenirrtum begangen hat, der sich aus den in der Akte enthaltenen Unterlagen ergibt,
- neue Unterlagen auftauchen, die Fehler in der angefochtenen Entscheidung belegen, die für die Entscheidung über den Verfahrensgegenstand wesentlich sind,
- die Entscheidung auf der Grundlage von Unterlagen und Zeugenaussagen getroffen wurde, die durch ein rechtskräftiges Urteil, das vor oder nach der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, für falsch erklärt wurden,
- die Entscheidung aufgrund von Amtsmissbrauch, Gewaltanwendung, Betrug oder sonstigem strafbaren Verhalten ergangen ist, das in einem rechtskräftigen Urteil als solches erklärt wurde.
In der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist ein außerordentliches Rechtsmittel vorgesehen, wenn ein Verfahrensfehler begangen wurde.
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) können von jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren beantragt oder von den Richtern oder Gerichten von Amts wegen veranlasst werden. Beschließen die Gerichte, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, muss dies gemäß Artikel 4bis Absatz 2 des Organgesetzes 6/1985 vom 1. Juli 1985 über die Gerichtsverfassung (LOPJ)[7] im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH geschehen, wobei ein Beschluss nach Anhörung der Parteien ergehen muss (Beschluss ist eine Art von Entscheidungen, die von Gerichten getroffen werden).
6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?
Im Umweltbereich gibt es kein Mediationsverfahren in Bezug auf verwaltungsrechtliche Handlungen und Unterlassungen oder Rechtsakte.
7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?
Neben verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gibt es in Spanien weitere Stellen, die in Umweltangelegenheiten angerufen werden können. Dazu gehören:
- die Ombudsperson (Defensor del Pueblo) auf nationaler Ebene, einige Autonome Gemeinschaften verfügen auch über eine eigene Ombudsperson, wie zum Beispiel Aragón – Justicia de Aragón[8],
- die Staatsanwaltschaft (die Rolle der Abteilung der Staatsanwaltschaft für Umweltsachen wird nachstehend beschrieben).
Die spanische Ombudsperson ist ein Hoher Beauftragter des Parlaments und mit dem Schutz der in Titel I der spanischen Verfassung verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten betraut. Dazu gehört auch Artikel 45. Beschwerden können bei der spanischen Ombudsperson eingereicht werden, wenn Handlungen oder Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung nicht dem allgemeinen Interesse dienen, nicht den Grundsätzen ihrer Arbeitsweise entsprechen oder die in Titel I der spanischen Verfassung verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten verletzen. Daher ist es auch möglich, eine Umweltbeschwerde bei der spanischen Ombudsperson einzureichen. Die Fiscalía General del Estado (Generalstaatsanwaltschaft) beschäftigt einen Experten für Umweltangelegenheiten, den Fiscal de Sala Coordinador de Medio Ambiente y Urbanismo (Staatsanwalt für die Koordinierung von Umwelt und Raumplanung), der von untergeordneten Staatsanwälten für Umweltsachen in den Autonomen Gemeinschaften unterstützt wird. Die Staatsanwälte können aus eigener Initiative oder nach Erhalt der Anzeige einer Umweltstraftat durch Bürgerinnen und Bürger oder NRO eine Untersuchung einleiten. Die Staatsanwälte für Umweltsachen werden in der Regel vorwiegend in dem Strafgerichtszweig tätig, indem sie öffentliche Klagen vertreten. Nach dem Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann der Staatsanwalt in diesem Gerichtszweig in den gesetzlich festgelegten Verfahren tätig werden. So wird z. B. im Gesetz 26/2007 vom 23. Oktober über die Umwelthaftung der Staatsanwaltschaft Klagebefugnis in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung dieses Gesetzes zuerkannt.
1.4 Wie kann man Klage erheben?
1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit[9] sind natürliche und juristische Personen mit einem legitimen Recht oder rechtmäßigen Interesse berechtigt vor den Verwaltungsgerichten und Richtern aufzutreten. Dies gilt auch für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich. Erforderlich ist jedoch, dass sich aus dem Klagebegehren ein rechtlicher Nutzen ergibt.[10] Das rechtmäßige Interesse geht über das einfache Interesse eines Bürgers an der Wahrung der Rechtmäßigkeit hinaus (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.12.99). Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es jedoch in den Fällen, in denen eine Popularklage oder eine öffentliche Klage gesetzlich zulässig ist.
In den spanischen Umweltschutzgesetzen ist nur in sehr begrenzten Bereichen wie der Stadtplanung[11], der Jagd[12] und dem Küstenschutz[13] eine allgemeine öffentliche Klage vorgesehen, mit der jeder Einzelne gegen Handlungen oder Unterlassungen vorgehen kann.
Vereinigungen und Gruppen, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Regelung betroffen sein können oder die zur Verteidigung legitimer kollektiver Rechte und Interessen rechtlich anerkannt sind, sind klagebefugt.[14] Daher ist eine rechtliche Anerkennung erforderlich, um Klagebefugnis zu erhalten.
Mit dem Gesetz 27/2006 vom 18. Juli über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten[15] („Aarhus-Gesetz“) wurde eine Popularklage in Umweltangelegenheiten[16] zur Anfechtung bestimmter Handlungen und Unterlassungen in einigen Bereichen einschließlich der Luftverschmutzung eingeführt. Im Rahmen der Popularklage wird die Klagebefugnis nur juristischen Personen ohne Erwerbszweck gewährt, die eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 sind es folgende Voraussetzungen:
- Zu ihren satzungsgemäßen Zielen gehört der Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines ihrer Bestandteile.
- Sie müssen mindestens zwei Jahre vor Einleitung des Verfahrens rechtmäßig gegründet worden sein und während dieses Zeitraums die in ihrer Satzung festgelegten Ziele aktiv verfolgt haben.[17]
- Gemäß ihrer Satzung müssen sie ihre Tätigkeit in dem von der Verwaltungshandlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet ausüben.
Daher können NRO, die die Anforderungen des Aarhus-Gesetzes erfüllen, eine Verwaltungsklage gegen eine umweltbezogene Verwaltungsentscheidung einreichen (als Kläger auftreten).
2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?
Es gelten keine anderen Vorschriften als vorstehend erläutert.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)
Für die Klagebefugnis gelten die in Abschnitt 1 aufgeführten Vorschriften.
Um klagebefugt zu sein, müssen ausländische NRO ein Recht oder ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, da zu den Voraussetzungen für die Popularklage eine geografische Voraussetzung gehört, die für ausländische NRO schwer zu erfüllen ist.
4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?
Gemäß Artikel 142 des Gesetzes über den Zivilprozess müssen Richter, Staatsanwälte, Justizbehörden und andere öffentliche Bedienstete im Dienste der Richter und Gerichte in allen Gerichtsverfahren Spanisch (Kastilisch), die Amtssprache Spaniens, verwenden. Es kann jedoch die Amtssprache jeder Autonomen Gemeinschaft verwendet werden, wenn die Parteien des Gerichtsverfahrens dies nicht ablehnen.
Nach Artikel 143 des genannten Gesetzes können Dolmetscher hinzugezogen werden, wenn eine Person weder Spanisch noch eine der Amtssprachen der Autonomen Gemeinschaften beherrscht. Außerdem ist die Bestellung eines Dolmetschers in grenzüberschreitenden Fällen vorgesehen.
Den Schriftstücken in einem Gerichtsverfahren, die nicht in Kastilisch oder einer anderen Amtssprache der Autonomen Gemeinschaften abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden (Artikel 144 LEC).
1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?
2) Kann man neue Beweismittel einführen?
In Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die meisten Vorschriften über Beweismittel, einschließlich der Beweiswürdigung, im Gesetz über den Zivilprozess enthalten, das das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergänzt.
Die Beweiswürdigung muss in der Klage und in der schriftlichen Klageerwiderung des Beklagten beantragt werden. Der Kläger kann die Würdigung neuer Beweise nur dann beantragen, wenn in der Klageerwiderung neue Tatsachen angeführt werden, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Dabei gilt für den Kläger eine Frist von fünf Tagen ab der Zustellung der Klageerwiderung des Beklagten.
Eine Beweiswürdigung findet statt, wenn über den Sachverhalt Unstimmigkeiten bestehen und diese nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind.
Der Einzelrichter oder das Gericht kann die Würdigung aller Beweismittel beantragen, die er/es für seine Entscheidung für relevant hält. Nach Ablauf der Frist für die Beweiswürdigung, die in der Regel 30 Tage beträgt, und vor Abschluss des Verfahrens zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Richter oder das Gericht neue Beweise prüfen, wenn dies für notwendig erachtet wird.
Mit der Klageschrift und der Klageerwiderung sind Beweise auf der Grundlage von Dokumenten vorzulegen. Liegen die Dokumente nicht vor, muss auf die Akten verwiesen werden, in denen sie zu finden sind. Dies gilt auch für Dokumente, die von Sachverständigen erstellt wurden.
3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister
Sachverständigengutachten können zusammen mit der Klage und der Klageerwiderung eingereicht werden. Der Kläger und der Beklagte müssen bekannt geben, dass sie Sachverständigengutachten vorlegen wollen, wenn sie diese nicht innerhalb der Frist für die Einreichung ihrer Schriftsätze einholen können.
Darüber hinaus können Sachverständigengutachten vorgelegt werden, wenn die Parteien nach Einreichung der Klage bzw. der Klageerwiderung solche Gutachten für erforderlich halten und dies beim Richter oder Gericht beantragen.
Das Gericht kann einen gerichtlichen Sachverständigen ernennen, wenn der Kläger oder der Beklagte dies in der Klage bzw. in der Klageerwiderung beantragt. Für die Ernennung von Gerichtssachverständigen gibt es Listen von Sachverständigen, die der Richter per Losverfahren auswählt.
Die Beweisaufnahme, die auch Sachverständigengutachten umfasst, wird auf Vorschlag der Parteien durchgeführt (die Parteien beantragen sie). Sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, kann ein Richter oder Gericht in bestimmten Fällen von Amts wegen Sachverständigengutachten anfordern.
In Verwaltungsgerichtsverfahren ist das ordentliche Verfahren, bei dem keine Anhörung stattfindet, am gängigsten. Das Gutachten wird also in Form eines schriftlichen Gutachtens vorgelegt.
3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?
Richter und Gerichte müssen das Sachverständigengutachten nach den Regeln gesunder Kritik (sana crítica, Artikel 348 LEC) bewerten. Dies bedeutet, dass der Richter oder das Gericht nicht verpflichtet ist, den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zu folgen.
3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.
Siehe Antwort zu Frage 3.
3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.
Siehe Antwort zu Frage 3.
3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?
In beiden Fällen sind die Kosten des Gutachtens von der Partei zu tragen, die den Antrag gestellt hat oder die beim Gericht die Ernennung eines Gerichtsgutachters beantragt hat. Dies gilt nicht, wenn der Partei, die die Ernennung eines gerichtlichen Sachverständigen beantragt, unentgeltliche Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Die Gebühren für Gutachten, einschließlich derjenigen von gerichtlich ernannten Sachverständigen, sind nicht geregelt, da dies gegen das Gesetz 15/2007 vom 3. Juli über den Schutz des Wettbewerbs verstoßen würde.
1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte
In Spanien obliegt die anwaltliche Vertretung vor Richtern und Gerichten in der Regel den procuradores (Prozessbevollmächtigten), die eine Art Mittler zwischen Richter und Anwalt darstellen. Sowohl die procuradores als auch die abogados (Rechtsanwälte) müssen über einen juristischen Hochschulabschluss verfügen. Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten Rechtsberatung, sind frei und unabhängig sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet (Artikel 542 des Organgesetzes über die Gerichtsverfassung). Im Verwaltungsgerichtsverfahren vor einem Einzelrichter ist die Vertretung durch einen procurador nicht zwingend vorgeschrieben, da der Rechtsanwalt in beiden Funktionen tätig werden kann (Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Vor Kollegialgerichten müssen die Parteien durch einen procurador vertreten werden und Beistand durch einen Rechtsanwalt erhalten (Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Anwaltskammern verfügen über eine Datenbank mit eingetragenen Anwälten, die über eine Suchmaschine gefunden werden kann, aber im Allgemeinen ist die Datenbank nicht nach Fachgebieten aufgeschlüsselt. Die Vereinigung der Rechtsanwaltskammern verfügt über ein Verzeichnis von Rechtsanwälten, das hier zugänglich ist.
1.1. Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?
Es gibt einige Anwälte und Kanzleien, die Pro-Bono-Beistand anbieten.
1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?
In der Regel handelt es sich bei den Anwälten, die ein Pro-Bono-Beistand in Umweltverfahren leisten, um ehrenamtlich tätige Anwälte, die mit im Umweltbereich tätigen NRO verbunden sind.
Zwei Stiftungen in Spanien leisten Pro-Bono-Beistand:
TrustLaw von Thomson Reuter Foundation
Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt jedoch auf der Rechtsberatung von NRO und nicht auf Rechtsstreitigkeiten. Benötigt eine NRO Pro-Bono-Beistand, muss sie sich zunächst an diese Stiftungen wenden.
1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?
TrustLaw Spain und Fundación Probono.
2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten
Es gibt zahlreiche Unternehmen, die Sachverständigendienste anbieten und sie sind im Internet zu finden. Darüber hinaus werden die von Richtern und Gerichten bestellten Sachverständigen, die sogenannten Gerichtssachverständigen, in die Listen aufgenommen, die jedes Jahr von den Berufsverbänden, akademischen Einrichtungen und wissenschaftlichen Organisationen an Richter und Gerichte übermittelt werden. Zu diesen Listen gehört beispielsweise http://www.apajcm.com/listado-de-peritos.html.
3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind
Es gibt keine Liste von NRO, die sich mit Umweltrechtsstreitigkeiten befassen.
4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind
Eine solche Liste ist nicht vorhanden.
1.7 Garantien für wirksame Verfahren
1.7.1 Prozessuale Fristen
1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde
Eine Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats angefochten werden, d. h. es kann eine verwaltungsrechtliche Überprüfung beantragt werden. Wird die Verwaltungsentscheidung durch Schweigen der Verwaltung getroffen (stillschweigende Entscheidungen), gibt es keine Frist, und die Beschwerde muss eingelegt werden, sobald die Auswirkungen des Schweigens der Verwaltung eingetreten sind.
2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans
Das Verwaltungsorgan entscheidet innerhalb von drei Monaten über die Beschwerde, nachdem sie beim Dienstvorgesetzten eingereicht wurde. Handelt es sich bei der Verwaltungsbeschwerde um einen Überprüfungsantrag, der bei derselben Behörde eingereicht wird, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, beträgt die Frist für den Erlass einer Entscheidung einen Monat.
3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?
Dies ist möglich, wenn durch die Verwaltungsentscheidung der ersten Ebene der Verwaltungsrechtsweg abgeschlossen oder beendet wird. Dies gilt für die folgenden Fälle:
- Entscheidungen im Rahmen von Verfahren, in denen die Anfechtung vor dem Dienstvorgesetzten aufgrund eines besonderen Gesetzes durch ein anderes Verfahren ersetzt wurde,
- Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die keinen Dienstvorgesetzten haben,
- Vereinbarungen, Pakte, Übereinkünfte oder Verträge, mit denen das Verfahren beendet wird,
- Verwaltungsentscheidungen in Verfahren, die die Haftung der Verwaltung betreffen,
- Entscheidungen in ergänzenden Verfahren in Bezug auf Verstöße,
- sonstige Verwaltungsentscheidungen, die nach einem Gesetz oder einer Verordnung das Verwaltungsverfahren beenden,
- Entscheidungen oder Verwaltungsakte, die von einem Minister oder einem Staatssekretär erlassen wurden.
4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?
Die Frist für den Erlass des Urteils, nachdem das Gericht das Verfahren für abgeschlossen erklärt hat, beträgt zehn Tage, aber diese Frist wird in der Regel nicht eingehalten. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Frist für die gesamte Abwicklung und Beilegung eines Gerichtsverfahrens, das in der Regel im Durchschnitt zwei Jahre dauert.
5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)
Im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren gibt es Fristen, die die Parteien immer einhalten müssen. Dies gilt jedoch nicht für die Verwaltungsbehörden und die Richter und Gerichte, die diese Fristen nie einhalten.
Es gelten folgende Fristen:
- Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde bei einem Dienstvorgesetzten: ein Monat nach Zustellung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung.
- Ankündigung der Absicht, ein verwaltungsgerichtliches Überprüfungsverfahren einzuleiten: zwei Monate ab dem Datum, an dem der Verwaltungsakt, der das Verwaltungsverfahren beendet, erlassen, veröffentlicht oder zugestellt wurde.
- Die verklagte Verwaltungsbehörde verfügt über eine Frist von 20 Tagen zur Vorlage der Verwaltungsakte nach Aufforderung durch den Gerichtsbediensteten.
- Der Kläger verfügt über eine Frist von 20 Tagen, um seine Klage einzureichen, nachdem er die Verwaltungsakte vom Richter oder Gericht erhalten hat.
- Der Beklagte verfügt über eine Frist von 20 Tagen, um eine Klageerwiderung einzureichen, und zwar ab der Zustellung der Klageschrift durch den Gerichtsbediensteten an ihn.
- Die Frist für die Beweiswürdigung beträgt 30 Tage, wenn eine der Parteien dies in ihrer Klageschrift oder Klageerwiderung beantragt.
- Beantragen die Parteien in ihren Klageschriften oder Klageerwiderungen, dass Feststellungen zur Sache getroffen werden, so setzt der Gerichtsbedienstete jeder Partei eine Frist von zehn aufeinanderfolgenden Tagen.
- Der Richter oder das Gericht muss innerhalb von zehn Tagen, nachdem das Verfahren für abgeschlossen erklärt wurde, ein Urteil erlassen.
1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen
1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?
Nach Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?
Die für die Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde zuständige Stelle kann die angefochtene Verwaltungsentscheidung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers aussetzen. Die zuständige Stelle muss den Schaden, den die Vollstreckung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse eines Dritten zufügen könnte, gegen den Schaden, den die Vollstreckung dem Kläger zufügen könnte, abwägen und begründen. Danach kann die Aussetzung erfolgen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
- Die Ausführung könnte Schäden verursachen, die nicht oder nur mit großem Aufwand behoben werden können.
- Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, wodurch der Rechtsakt nichtig ist.
3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?
Wie bereits erläutert, kann der Rechtsschutzsuchende eine solche Maßnahme beantragen. Die Aussetzung wird normalerweise in der Beschwerdeschrift beantragt, die innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verwaltungsentscheidung an den Beschwerdeführer oder nach deren Veröffentlichung in einem Amtsblatt eingereicht werden muss. Wurde die Verwaltungsentscheidung durch Schweigen der Verwaltung erlassen, so kann die Beschwerde jederzeit nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Wirkungen dieses Schweigens der Verwaltung eintreten.
4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?
Wird die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung nicht beantragt, kann sie jederzeit vollstreckt werden, außer
- es handelt sich um eine Entscheidung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, gegen die ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann,
- es ist gesetzlich anders vorgesehen,
- eine Zustimmung oder Genehmigung eines Dienstvorgesetzten ist erforderlich.
5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?
Die Verwaltungsentscheidung wird nicht ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird.
6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?
Die Verfahrensbeteiligten können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen vorläufigen Rechtsschutz beantragen, um die Wirksamkeit des künftigen Urteils zu gewährleisten. Handelt es sich bei der angefochtenen Verwaltungsentscheidung um eine Verordnung oder einen Ministerialerlass, muss ein solcher Antrag im Antrag auf gerichtliche Überprüfung oder in der Klageschrift enthalten sein.
Könnte durch die einstweilige Maßnahme ein Schaden entstehen, kann der Richter oder das Gericht angemessene Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung dieses Schadens anordnen. Der Richter oder das Gericht kann eine Sicherheitsleistung oder eine andere Art von Garantie auferlegen, um diesen Schaden zu decken. Die Anordnung eines vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt durch einen „Beschluss“. Ein Beschluss ist eine richterliche Entscheidung, mit der ein Richter oder ein Gericht über Nebenanträge der Parteien entscheidet, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden. Wird ein vorläufiger Rechtsschutz von einem Richter gewährt, kann gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel bei einem höheren Gericht eingelegt werden. Wird ein vorläufiger Rechtsschutz von einem Gericht gewährt, kann bei demselben Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung
1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.
Die Verfahrenskosten lassen sich nicht einfach berechnen, da sie vom Streitwert abhängen. Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind die Anwalts- und sonstigen Honorare liberalisiert, und Rechtsanwaltskammern und andere Berufsverbände dürfen weder Mindest- noch Höchstpreise für Dienstleistungen vorschreiben.
Die Gerichtskosten werden durch das Gesetz 10/2012 vom 20. November über bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensik geregelt.[18]
Die Anwaltskammern können den Richtern und Gerichten Kriterien für die Bewertung eines Falles nach dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, übermitteln.
2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?
Die Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen richten sich nach dem möglichen Schaden und dem Streitwert. Die Sicherheitsleistung ist erforderlich, wenn sie vom Richter oder Gericht angeordnet wird.
3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?
Das Gesetz 1/1996 vom 10. Januar über die Prozesskostenhilfe[19] enthält eine Liste der Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, darunter spanische Staatsbürger, EU-Bürgerinnen und -Bürger und ausländische Staatsangehörige, wenn sie nachweislich nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel für ein Verfahren verfügen.
4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?
Zu den Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, gehören folgende juristische Personen, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsstreit verfügen:
- gemeinnützige Vereinigungen,
- Stiftungen, die in das entsprechende öffentliche Register eingetragen sind.
Obwohl nicht alle NRO gemeinnützige Vereinigungen oder Stiftungen sind, ist in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes 27/2006 (Aarhus-Gesetz) festgelegt, dass gemeinnützige Organisationen, die die Kriterien für die Erhebung einer Popularklage erfüllen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Dabei werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- Ihre Satzung muss als Ziel der Organisation den Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines spezifischen Umweltschutzbereichs im Besonderen enthalten.
- Die Organisation muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Einleitung der Klage rechtsgültig gegründet worden sein und muss ihre Ziele aktiv verfolgen.
- Es muss ein geografischer Zusammenhang mit dem von der Handlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet erkennbar sein (der aus der Satzung hervorgehen muss).
Das sind qualifizierte NRO. In den letzten Jahren gab es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen (Beschlüsse), in denen Artikel 23 Absatz 2 als direkte rechtliche Anerkennung der Prozesskostenhilfe für qualifizierte NRO ausgelegt wurde.[20] In diesen Entscheidungen wurde auch ausgelegt, dass die Prozesskostenhilfe unabhängig von den finanziellen Mitteln der qualifizierten NRO durch diesen Artikel anerkannt wird.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der Rechtsberatungsstelle der Rechtsanwaltskammer einzureichen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hierfür bedarf es eines förmlichen Antrags.[21]
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Begünstigte weder die Honorare für Anwälte und Prozessbevollmächtigte noch die Gerichtskosten zahlen muss, wenn er nicht obsiegt.
5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?
Es gibt keine anderen Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung.
6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?
Der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, findet wie folgt Anwendung:
- Im ersten oder einzigen Rechtszug erlegt das Gericht bei Erlass seines Urteils oder bei der Entscheidung über einen Rechtsbehelf die Kosten der Partei auf, deren Antrag abgewiesen oder in vollem Umfang zurückgewiesen wird, es sei denn, es bestehen ernsthafte Zweifel in Bezug auf den Sachverhalt und die Begründetheit der Klage.
- Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten dem Rechtsmittelführer auferlegt, wenn das Rechtsmittel insgesamt zurückgewiesen wird, es sei denn, das Gericht ist der Auffassung und begründet, dass Umstände vorliegen, die das Gegenteil rechtfertigen.
Sind die Anträge der Parteien teilweise erfolgreich oder teilweise erfolglos, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und teilt die gemeinsamen Kosten. Stellt das Gericht jedoch fest, dass eine der Parteien die Klage oder das Rechtsmittel bösgläubig oder leichtfertig erhoben hat, und begründet es dies, so hat diese Partei die Kosten zu tragen.
7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?
Nur wenn dies gesetzlich zulässig ist, kann das Gericht eine Befreiung gewähren. So sind beispielsweise natürliche und juristische Personen, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sowie die Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes 10/2012 von den Gerichts- und Kanzleigebühren befreit.
1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten - Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG
1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?
Die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind in Titel IV des Aarhus-Gesetzes über den Zugang zu Gerichten und die verwaltungsrechtliche Überprüfung in Umweltangelegenheiten geregelt. In Artikel 20 wird auf das Gesetz über das Verwaltungsverfahren für die verwaltungsrechtliche Überprüfung und das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen. Alle diese Gesetze sind im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado – BOE) verfügbar:
Gesetz über das Verwaltungsverfahren
Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Website des Ministeriums für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung enthält einen Abschnitt über das Übereinkommen von Aarhus mit Informationen über das geltende Recht, der jedoch nicht aktualisiert wird.
Im Rahmen des Life-Projekts über den Zugang zu Gerichten (EARL) entwickelte das Instituto Internacional de Derecho y Medio Ambiente (Internationales Institut für Recht und Umwelt – IIDMA) ein Toolkit oder einen Leitfaden zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Spanien.
2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?
Diese Informationen werden am Ende des Verfahrens in der Verwaltungsentscheidung zum Abschluss des Verfahrens mitgeteilt.
3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?
Es gelten keine sektorspezifischen Vorschriften. Daher werden die Informationen über den Zugang zu den Gerichten erst am Ende des Verfahrens erteilt.
4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?
Die Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen müssen in den Verwaltungsentscheidungen und Urteilen enthalten sein.
Nach Artikel 88 Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren muss die das Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung die möglichen Rechtsbehelfe, die Angabe der Verwaltungsstelle oder des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs enthalten.
Gemäß Artikel 248 Absatz 4 des Organgesetzes über die Gerichtsverfassung muss jede gerichtliche Entscheidung den Parteien zugestellt werden und einen Hinweis darauf enthalten, ob sie rechtskräftig ist oder nicht; ist dies nicht der Fall, müssen die Rechtsbehelfe angegeben und das Gericht genannt werden, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs. Gleiches ist in Artikel 208 Absatz 4 des Gesetzes über den Zivilprozess vorgesehen.
5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Ist eine Person, die befragt werden soll, die in einem Gerichtsverfahren auftreten muss oder die benachrichtigt werden muss, der kastilischen Sprache oder einer anderen Amtssprache der Autonomen Gemeinschaft, in der der Fall verhandelt wird, nicht mächtig, kann der Gerichtsbedienstete per Erlass jede Person, die die Sprache der ersten Person beherrscht, als Dolmetscher hinzuziehen. Letztere muss einen Eid auf ihre Vertrauenswürdigkeit leisten.
Bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten wird für Personen, die der kastilischen Sprache nicht mächtig sind, ein Dolmetscherdienst bereitgestellt.
1.8 Besondere Verfahrensvorschriften
1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Entscheidungen über das UVP-Screening[22] werden vom spanischen Obersten Gerichtshof als actos de trámite cualificados (qualifizierte Verwaltungsakte)[23] betrachtet, da sie das Verwaltungsverfahren abschließen und daher vor den Gerichten angefochten werden können (Artikel 25 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren können diese Verwaltungsakte von einem Dienstvorgesetzten überprüft werden oder von derselben Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erneut geprüft werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung nicht verpflichtend, daher kann der Verwaltungsakt direkt einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Der Antrag auf verwaltungsrechtliche Überprüfung bei einem Dienstvorgesetzten muss innerhalb eines Monats nach Erlass der Screening-Entscheidung gestellt werden. Die gleiche Frist gilt für ein Überprüfungsverfahren durch dieselbe Behörde, die die Screening-Entscheidung erlassen hat.
Die Klagebefugnis wird den Verfahrensbeteiligten und den im Umweltbereich tätigen NRO zuerkannt, da die Popularklage nach dem Aarhus-Gesetz anerkannt wird.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
In Spanien spielen UVP-Scoping-Entscheidungen eine begrenzte Rolle. Sie werden als begleitende Verwaltungsakte betrachtet, die das Verwaltungsverfahren nicht abschließen, sondern ein Teil desselben sind. Folglich können UVP-Scoping-Entscheidungen allein von Gerichten nicht überprüft werden. Daher können diese Entscheidungen vor Gericht nur zusammen mit der endgültigen Genehmigung des Projekts bzw. diesbezüglichen Entscheidung angefochten werden.
Wurde die endgültige Projektgenehmigung oder -entscheidung von einer hierarchisch untergeordneten Behörde erteilt, muss sie einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, die innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung oder Zustellung eingeleitet werden kann. Wurde die endgültige Genehmigung des Projekts bzw. diesbezügliche Entscheidung von einer Behörde ohne Dienstvorgesetzten erteilt, kann sie direkt vor Gericht angefochten werden, wobei die Frist zwei Monate ab Veröffentlichung oder Zustellung beträgt.
3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
UVP-Entscheidungen, die in Spanien als declaraciones de impacto ambiental (Umweltverträglichkeitserklärungen) bezeichnet werden, werden von den Gerichten als Teil eines materiellrechtlichen Verfahrens für die Genehmigung eines Projekts angesehen. Daher gelten sie als inzidente Verwaltungsakte, die von den Gerichten nicht unmittelbar überprüft werden können, es sei denn, mit der Umweltverträglichkeitserklärung wird die Unmöglichkeit der Fortführung des Verwaltungsverfahrens festgestellt oder die UV-Erklärung kann zu irreversiblen Schäden führen bzw. den Rechten oder rechtmäßigen Interessen Dritter abträglich sein. Daher können diese Entscheidungen vor Gericht nur zusammen mit der endgültigen Genehmigung des Projekts bzw. diesbezüglichen Entscheidung angefochten werden. Auch eine Entscheidung, ein Projekt nicht dem UVP-Screening zu unterziehen, kann vor einem Richter oder Gericht angefochten werden.
Wurde die endgültige Projektgenehmigung bzw. diesbezügliche Entscheidung von einer hierarchisch untergeordneten Behörde erteilt, muss sie einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, die innerhalb eines Monats ab ihrer Veröffentlichung oder Zustellung eingeleitet werden kann. Wurde die endgültige Genehmigung des Projekts bzw. diesbezügliche Entscheidung von einer Behörde ohne Dienstvorgesetzten erteilt, kann sie direkt vor Gericht angefochten werden, wobei die Frist zwei Monate ab Veröffentlichung oder Zustellung beträgt.
4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?
Die endgültige Genehmigung eines UVP-pflichtigen Projekts kann angefochten werden, und zu diesem Zeitpunkt kann auch die Umweltverträglichkeitserklärung angefochten werden. Folgende natürliche und juristische Personen können im Verwaltungsverfahren als Beteiligte oder Betroffene angesehen werden, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren erfüllen:
- Personen, die das Verfahren als Inhaber individueller oder kollektiver Rechte und rechtmäßiger Interessen einleiten; im UVP-Verfahren ist es der Projektträger,
- Personen, die das Verfahren nicht eingeleitet haben, aber von der Verwaltungsentscheidung betroffen sein könnten,
- Personen, die ein individuelles oder kollektives rechtmäßiges Interesse haben, das durch die Verwaltungsentscheidung beeinträchtigt werden kann, und die ihr Interesse vor Erlass der Verwaltungsentscheidung bekundet haben, Vereinigungen und Organisationen, die wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten.
NRO, die die Voraussetzungen für eine Popularklage nach dem Aarhus-Gesetz erfüllen, können auch die endgültige Genehmigung anfechten. Die Popularklage kann sowohl in verwaltungsrechtlichen als auch in gerichtlichen Überprüfungsverfahren geltend gemacht werden.
In gerichtlichen Überprüfungsverfahren ist die Klagebefugnis an das Recht oder das rechtmäßige Interesse gebunden (siehe Antwort in Abschnitt 1.4. 1).
Ausländische NRO müssen ein Recht oder ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, da zu den Voraussetzungen für die Popularklage eine geografische Voraussetzung gehört, die für ausländische NRO schwer zu erfüllen ist.
5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?
Erstinstanzliche Gerichte oder Richter können die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von UVP-Entscheidungen anhand der vom Kläger in der Klage bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung formulierten Anträge überprüfen. Einzelrichter und Kollegialgerichte können nur das überprüfen, was Kläger und Beklagte in ihren Klagen und Erwiderungen beantragen (Artikel 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ist der Einzelrichter oder das Gericht jedoch der Auffassung, dass die zu beurteilende Frage von den Parteien nicht hinreichend verstanden wurde, weil es offenbar andere Gründe gibt, auf die sich der Fall stützen lässt, kann er/es die Parteien auffordern, Behauptungen vorzubringen.
Darüber hinaus dürfen die spanischen Gerichte keine Entscheidungen treffen, die in den Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung fallen und eine Ersetzung ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnten (gemäß dem Grundsatz der Trennung von gerichtlicher, exekutiver und legislativer Gewalt).
Der spanische Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitserklärung in Ausübung eines unzulässigen technischen Ermessens erstellt wird, das in Wirklichkeit eine Regelungsbefugnis darstellt, die vollständig mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden muss und daher der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.[24] Daher kann die wissenschaftliche Genauigkeit einer Umweltverträglichkeitserklärung unter Berücksichtigung der durch Sachverständigengutachten gestützten Beweise gerichtlich überprüft werden.
6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen müssen einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn sie nicht zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens führen (siehe Abschnitt 1.7.1.3). Sobald diese Entscheidungen oder Handlungen bekannt gemacht werden, müssen sie daher auf dem Verwaltungsweg angefochten werden. Wenn eine Verwaltungsentscheidung das Verwaltungsverfahren abschließt, ist sie direkt vor Gericht anzufechten.
7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens müssen die verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren ausgeschöpft werden, wenn die angefochtene Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der UVP von einer Behörde vorgenommen wird, die einen Dienstvorgesetzten hat.
8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Nach dem Aarhus-Gesetz können NRO, die bestimmte Kriterien[25] erfüllen, eine Popularklage erheben. Daher müssen sich diese Organisationen nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des UVP-Verfahrens beteiligen, Stellungnahmen abgeben oder an Anhörungen teilnehmen. In Fällen, in denen keine Popularklage möglich ist, setzt zudem die Zuerkennung der Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist. Die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts zur Klagebefugnis stellt eher auf den Begriff des „Interesses“ als auf die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ab. Sobald der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist es daher nicht notwendig, die Teilnahme am Verwaltungsverfahren zu belegen.
Wurden die Genehmigung des Projekts und die Umweltverträglichkeitserklärung von einer hierarchisch untergeordneten Behörde ausgestellt, muss vor der Einlegung des Rechtsbehelfs vor Gericht zunächst eine verwaltungsrechtliche Überprüfung durchgeführt werden.
9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Gemäß Artikel 24 der spanischen Verfassung ist das Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren ein Menschenrecht, das sich aus dem Grundrecht auf eine „tutela judicial efectiva“ (Recht auf wirksamen Schutz durch die Richter und Gerichte bei der Ausübung seiner legitimen Rechte und Interessen) ergibt. Dieses Recht beinhaltet das Recht auf ein Verfahren mit allen Garantien und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren mit unparteiischen Richtern.
10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Das Recht auf „tutela judicial efectiva“ in Artikel 24 der spanischen Verfassung beinhaltet auch das Recht auf ein Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen und das Recht, ein Urteil und dessen Vollstreckung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten. Die Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten dauern jedoch oft zu lange, und wenn ein Urteil ergeht, ist der Schaden bereits angerichtet.
11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Nach der spanischen Rechtsordnung wird vorläufiger Rechtsschutz in UVP-Verfahren gewährt, wenn die Genehmigungsentscheidung angefochten wird. Erfolgt die Anfechtung auf dem Verwaltungsweg, gelten die in der Antwort zu Abschnitt 1.7.2.2 genannten Regeln. Der Richter oder das Gericht kann die Einstellung des Bauvorhabens im Rahmen des Projekts anordnen und im endgültigen Urteil über die Rechtswidrigkeit des UVP-Verfahrens befinden.[26] Vorläufiger Rechtsschutz oder einstweilige Verfügungen (medidas cautelares – siehe Artikel 129-136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) können in allen Phasen des Gerichtsverfahrens beantragt werden, wobei keine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. UVP-Verfahren unterliegen keinen Sonderregelungen.
1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten.
Die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) in Spanien erfolgt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2016 vom 16. Dezember, mit dem der konsolidierte Text des Gesetzes über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (RDL 1/2016) verabschiedet wird. Mit diesem Rechtsinstrument werden das Verfahren zur Erteilung der in der IED vorgesehenen integrierten Genehmigung, die in Spanien als Integrierte Umweltgenehmigungen (Autorizaciones Ambientales Integradas, AAI) bezeichnet werden, sowie die Aspekte des Zugangs zu Gerichten in dieser Angelegenheit geregelt.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?
Die Klagebefugnis wird denselben Parteien eingeräumt, die im Verwaltungsverfahren als Betroffene gelten, sowie den im Umweltbereich tätigen NRO, da die Popularklage nach dem Aarhus-Gesetz anerkannt wird. Ausländische NRO müssen ein Recht oder ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, da zu den Voraussetzungen für die Popularklage eine geografische Voraussetzung gehört, die für ausländische NRO schwer zu erfüllen ist.
Im Verfahren zur Erteilung der AAI in Spanien ist die Öffentlichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 20 des RDL 1/2016 jede natürliche oder juristische Person sowie deren Vereinigungen, Organisationen und Gruppen, die gemäß den für sie geltenden Vorschriften gegründet wurden.
a) Nach Artikel 3 Absatz 19 des RDL 1/2016 werden interessierte Personen (betroffene Öffentlichkeit) in Übereinstimmung mit den Aarhus-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anwendungsbereich des Gesetzes und das Genehmigungsverfahren wie folgt definiert: Alle Personen, auf die einer der in Artikel 4 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen vorgesehenen Umstände zutrifft.
b) Jede juristische Person ohne Erwerbszweck,
i) deren satzungsgemäßer, ordnungsgemäß nachgewiesener Zweck im Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines ihrer Bestandteile im Besonderen besteht, sofern dieser satzungsgemäße Zweck von einer Entscheidung über die Erteilung oder Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung oder ihrer Bedingungen betroffen sein kann,
ii) die vor mindestens zwei Jahren gegründet wurde und die für die Ausübung ihrer satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Tätigkeiten aktiv ausübt,
iii) die gemäß ihrer Satzung ihre Tätigkeit in einem Gebiet ausübt, das von der Anlage, für die die integrierte Umweltgenehmigung beantragt wird, betroffen ist.
Was die Anfechtung der Entscheidung in einer frühen oder endgültigen Phase betrifft, so kann die IED-Entscheidung oder -Genehmigung (Erlaubnis) einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn die Genehmigung von einer hierarchisch untergeordneten Behörde erteilt wurde. Andernfalls muss sie direkt vor einem Gericht angefochten werden.
In Artikel 25 des RDL 1/2016 heißt es bezüglich der Anfechtung der Entscheidung über integrierte Umweltgenehmigungen:
- Die betroffene Öffentlichkeit (wie im vorhergehenden Artikel 3 Absatz 19 definiert) kann gegen die wichtigsten Berichte, die im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten Verfahrens (gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 28) erstellt wurden, Rechtsmittel einlegen, indem sie entweder die Verwaltungsentscheidung über die Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der integrierten Umweltgenehmigung anficht, oder indem sie die oben genannten verbindlichen wichtigsten Berichte anficht, wenn diese die Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes 39/2015 behindern.
- Berührt die verwaltungsrechtliche Anfechtung der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der integrierten Umweltgenehmigung die in den verbindlichen wichtigsten Berichten festgelegten Bedingungen, leitet die für die Entscheidung über die Anfechtung zuständige Behörde der Autonomen Gemeinschaft diese an die Stellen weiter, die die Berichte ausgestellt haben, damit diese innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen Stellung nehmen können. Bei fristgerechter Abgabe sind die vorgenannten Stellungnahmen für die Entscheidung über die Anfechtung bindend.
- Wenn in der Verwaltungsbeschwerde, die gegen die Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens eingelegt werden kann, Ansprüche im Zusammenhang mit den verbindlichen wichtigsten Berichten geltend gemacht werden, wird die Verwaltungsbehörde, die diese ausgestellt hat, gemäß dem Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Mitbeklagte betrachtet.
Als allgemeines Prinzip gilt nach Artikel 14 des RDL 1/2016, dass die öffentlichen Verwaltungen die tatsächliche und effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit fördern und sicherstellen, dass eine solche Beteiligung in den frühen Phasen der Verfahren zur Erteilung, wesentlichen Änderung und Überprüfung der Genehmigung in Übereinstimmung mit Artikel 24 und Anhang IV stattfindet.
In Artikel 24 Absatz 2 über die Benachrichtigung und Veröffentlichung wird das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Genehmigungsentscheidungen und deren späteren Anpassungen und Überarbeitungen gemäß dem Aarhus-Gesetz (Gesetz 27/2006) festgelegt.
Anhang IV über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung lautet wie folgt:
1. Die zuständige Behörde der Autonomen Gemeinschaft unterrichtet die Öffentlichkeit in den Anfangsphasen des Verfahrens stets vor dem Erlass einer Entscheidung oder spätestens, sobald es nach vernünftigem Ermessen möglich ist, auf elektronischem Wege, sofern verfügbar, über die folgenden Punkte:
- die Unterlagen über den Antrag auf Erteilung einer integrierten Umweltgenehmigung oder einer wesentlichen Änderung oder gegebenenfalls die Unterlagen über die Überprüfung gemäß Artikel 16,
- gegebenenfalls die Tatsache, dass die Entscheidung über einen solchen Antrag einer nationalen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 27 und 28 abhängig ist,
- die Stellen, die für eine Entscheidung zuständig sind, die Stellen, bei denen einschlägige Informationen eingeholt werden können, und die Stellen, an die Stellungnahmen gerichtet oder Fragen gestellt werden können, unter ausdrücklicher Angabe der entsprechenden Frist,
- die Rechtsnatur der Entscheidung über den Antrag oder gegebenenfalls des Entscheidungsentwurfs,
- gegebenenfalls Einzelheiten über die Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung,
- Datum und Ort(e), an dem/denen die einschlägigen Informationen bereitgestellt werden, sowie die Modalitäten dieser Bereitstellung,
- die Formen der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 5,
- in jedem Fall die Erteilung, wesentliche Änderung oder Überprüfung einer Genehmigung für eine Anlage, wenn die Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 vorgeschlagen wird.
2. Die zuständigen Behörden der Autonomen Gemeinschaften stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden:
- in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Entscheidungen, die der/den zuständigen Behörde(n) zu dem Zeitpunkt übermittelt wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 zu unterrichten ist,
- in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten sind alle anderen als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung über den Antrag gemäß Artikel 8 von Bedeutung sein können und die erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit eingeholt werden können.
3. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, den zuständigen Behörden alle von ihr als relevant erachteten Bemerkungen und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor über den Antrag entschieden wird.
4. Die Ergebnisse der gemäß diesem Anhang durchgeführten Konsultationen sind von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über den Antrag gebührend zu berücksichtigen.
5. Die für die Erteilung integrierter Umweltgenehmigungen zuständige Behörde der Autonomen Gemeinschaft legt die Modalitäten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit fest. In jedem Fall werden für die verschiedenen Phasen angemessene Fristen festgelegt, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit bleibt, um sich auf den umweltbezogenen Entscheidungsprozess gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vorzubereiten und sich wirksam daran zu beteiligen.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Gleiche Antwort wie bei Frage 1.8.1.1.
4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Gleiche Antwort wie bei Frage 1.8.1.2.
5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Es ist möglich, die endgültige Entscheidung oder Genehmigung für ein Projekt/eine Anlage anzufechten. Wurde die endgültige Entscheidung oder die AAI von einer hierarchisch untergeordneten Behörde erteilt, muss sie einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, die innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung oder Zustellung eingeleitet werden kann. Wurde die endgültige Projektgenehmigung oder diesbezügliche Entscheidung von einer Behörde ohne Dienstvorgesetzten erteilt, kann sie direkt vor Gericht angefochten werden, wobei die Frist zwei Monate ab Veröffentlichung oder Zustellung beträgt.
In Artikel 25 des RDL 1/2016 heißt es bezüglich der Anfechtung der Entscheidung über integrierte Umweltgenehmigungen:
- Die betroffene Öffentlichkeit (wie im vorhergehenden Artikel 3 Absatz 19 definiert) kann gegen die wichtigsten Berichte, die im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten Verfahrens (gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 28) erstellt wurden, einen Rechtsbehelf einlegen, indem sie entweder die Verwaltungsentscheidung über die Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung anficht, oder indem sie die oben genannten verbindlichen wichtigsten Berichte anficht, wenn diese die Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes 39/2015 behindern.
- Berührt die verwaltungsrechtliche Anfechtung der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der integrierten Umweltgenehmigung die in den verbindlichen wichtigsten Berichten festgelegten Bedingungen, leitet die für die Entscheidung über die Anfechtung zuständige Behörde der Autonomen Gemeinschaft diese an die Stellen weiter, die die Berichte ausgestellt haben, damit diese innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen Stellung nehmen können. Bei fristgerechter Abgabe sind die vorgenannten Stellungnahmen für die Entscheidung über die Anfechtung bindend.
- Wenn in der Verwaltungsbeschwerde, die gegen die Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens eingelegt werden kann, Ansprüche im Zusammenhang mit den verbindlichen wichtigsten Berichten geltend gemacht werden, wird die Verwaltungsbehörde, die diese ausgestellt hat, gemäß dem Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Mitbeklagte betrachtet.
6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?
Die Öffentlichkeit, die eine endgültige Genehmigung im Verwaltungsverfahren anfechten kann, muss eine betroffene Öffentlichkeit oder Partei (parte interesada) sein. Dabei handelt es sich um (juristische oder natürliche) Personen, die die Voraussetzungen nach Artikel 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren erfüllen, d. h.
1.
a) Personen die das Verfahren als Inhaber individueller oder kollektiver legitimer Rechte und rechtmäßiger Interessen einleiten,
b) Personen, die das Verfahren nicht eingeleitet haben, aber von der Verwaltungsentscheidung betroffen sein könnten,
c) Personen, die rechtmäßige individuelle oder kollektive Interessen haben, die durch die Verwaltungsentscheidung beeinträchtigt werden können, und die ihr Interesse vor Erlass der Verwaltungsentscheidung bekundet haben.
2. Vereinigungen und Organisationen, die wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten.
NRO, die die Voraussetzungen für eine Popularklage nach dem Aarhus-Gesetz erfüllen, können auch die endgültige Genehmigung anfechten. Die Popularklage kann sowohl in verwaltungsrechtlichen als auch in gerichtlichen Überprüfungsverfahren geltend gemacht werden.
In gerichtlichen Überprüfungsverfahren ist die Klagebefugnis an das Recht oder das rechtmäßige Interesse gebunden (siehe Antwort in Abschnitt 1.4. 1).
Nach Artikel 3 Absatz 19 des RDL 1/2016 werden interessierte Personen (betroffene Öffentlichkeit) in Übereinstimmung mit den Aarhus-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anwendungsbereich des Gesetzes und das AAI-Verfahren wie folgt definiert:
a) Alle Personen, auf die einer der in Artikel 4 des (im vorherigen Absatz erwähnten) Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen vorgesehenen Umstände zutrifft.
b) Jede juristische Person ohne Erwerbszweck,
i) deren satzungsgemäßer, ordnungsgemäß nachgewiesener Zweck im Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines ihrer Bestandteile im Besonderen besteht, sofern dieser satzungsgemäße Zweck von einer Entscheidung über die Erteilung oder Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung oder ihrer Bedingungen betroffen sein kann,
ii) die vor mindestens zwei Jahren gegründet wurde und die für die Ausübung ihrer satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Tätigkeiten aktiv ausübt,
iii) die gemäß ihrer Satzung ihre Tätigkeit in einem Gebiet ausübt, das von der Anlage, für die die integrierte Umweltgenehmigung beantragt wird, betroffen ist.
7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Erstinstanzliche Gerichte oder Richter können die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über integrierte Umweltgenehmigungen anhand der vom Kläger in der Klage bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung formulierten Anträge überprüfen. Einzelrichter und Kollegialgerichte können nur das überprüfen, was Kläger und Beklagte in ihren Klagen und Erwiderungen beantragen (Artikel 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ist der Einzelrichter oder das Gericht jedoch der Auffassung, dass die zu beurteilende Frage von den Parteien nicht hinreichend verstanden wurde, weil es offenbar andere Gründe gibt, auf die sich der Fall stützen lässt, kann er/es die Parteien auffordern, weitere Darlegungen vorzubringen.
Darüber hinaus dürfen die spanischen Gerichte keine Entscheidungen treffen, die in den Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung fallen und eine Ersetzung ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnten (gemäß dem Grundsatz der Trennung von gerichtlicher, exekutiver und legislativer Gewalt).
Der spanische Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitserklärung in Ausübung eines unzulässigen technischen Ermessens erstellt wird, das in Wirklichkeit eine Regelungsbefugnis darstellt, die vollständig mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden muss und daher der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.[27] Dies kann auf die Entscheidungen über integrierte Umweltgenehmigungen (AAI) ausgeweitet werden. Daher kann die wissenschaftliche Genauigkeit dieser Genehmigungen unter Berücksichtigung der durch Sachverständigengutachten gestützten Beweise gerichtlich überprüft werden.
Gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Artikels 25 des RDL 1/2016 können die Entscheidungen über integrierte Umweltgenehmigungen sowie die wichtigsten verbindlichen Berichte, die während des Verfahrens erstellt wurden (in Bezug auf Fragen zur Stadtplanung, Wasser, Gemeinde und UVP), angefochten werden.
8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?
Die Entscheidung/Genehmigung ist in der letzten Phase anfechtbar. Wurde die endgültige Projektgenehmigung bzw. diesbezügliche Entscheidung von einer hierarchisch untergeordneten Behörde erteilt, muss sie einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, die innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung oder Zustellung eingeleitet werden kann. Wurde die endgültige Projektgenehmigung bzw. diesbezügliche Entscheidung von einer Behörde ohne Dienstvorgesetzten erteilt, kann sie direkt vor Gericht angefochten werden, wobei die Frist zwei Monate ab Veröffentlichung oder Zustellung beträgt.
In Artikel 25 des RDL 1/2016 heißt es bezüglich der Anfechtung der Entscheidung über integrierte Umweltgenehmigungen:
- Die betroffene Öffentlichkeit (wie im vorhergehenden Artikel 3 Absatz 19 definiert) kann gegen die wichtigsten Berichte, die im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten Verfahrens (gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 28) erstellt wurden, einen Rechtsbehelf einlegen, indem sie entweder die Verwaltungsentscheidung über die Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung anficht, oder indem sie die oben genannten verbindlichen wichtigsten Berichte anficht, wenn diese die Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes 39/2015 behindern.
- Berührt die verwaltungsrechtliche Anfechtung der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der integrierten Umweltgenehmigung die in den verbindlichen wichtigsten Berichten festgelegten Bedingungen, leitet die für die Entscheidung über die Anfechtung zuständige Behörde der Autonomen Gemeinschaft diese an die Stellen weiter, die die Berichte ausgestellt haben, damit diese innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen Stellung nehmen können. Bei fristgerechter Abgabe sind die vorgenannten Stellungnahmen für die Entscheidung über die Anfechtung bindend.
- Wenn in der Verwaltungsbeschwerde, die gegen die Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens eingelegt werden kann, Ansprüche im Zusammenhang mit den verbindlichen wichtigsten Berichten geltend gemacht werden, wird die Verwaltungsbehörde, die diese ausgestellt hat, gemäß dem Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Mitbeklagte betrachtet.
9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Siehe vorherige Antwort.
Wurde die endgültige Projektgenehmigung bzw. diesbezügliche Entscheidung von einer hierarchisch untergeordneten Behörde erteilt, muss sie einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, die innerhalb eines Monats ab ihrer Veröffentlichung oder Zustellung eingeleitet werden kann. Wurde die endgültige Genehmigung des Projekts bzw. diesbezügliche Entscheidung von einer Behörde ohne Dienstvorgesetzten erteilt, kann sie direkt vor Gericht angefochten werden, wobei die Frist zwei Monate ab Veröffentlichung oder Zustellung beträgt.
10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Nach dem Aarhus-Gesetz können NRO, die bestimmte Kriterien[28] erfüllen, eine Popularklage erheben. Daher müssen diese Organisationen nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilnehmen, Stellungnahmen abgeben oder an Anhörungen teilnehmen. In Fällen, in denen keine Popularklage möglich ist, setzt zudem die Zuerkennung der Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist. Die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts zur Klagebefugnis stellt eher auf den Begriff des „Interesses“ als auf die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ab. Sobald der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist es daher nicht notwendig, die Teilnahme am Verwaltungsverfahren zu belegen.
11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Gemäß Artikel 24 der spanischen Verfassung ist das Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren ein Menschenrecht, das sich aus dem Grundrecht auf eine „tutela judicial efectiva“ (Recht auf wirksamen Schutz durch die Richter und Gerichte bei der Ausübung seiner legitimen Rechte und Interessen) ergibt. Dieses Recht beinhaltet das Recht auf ein Verfahren mit allen Garantien und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren mit unparteiischen Richtern.
12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Das Recht auf „tutela judicial efectiva“ in Artikel 24 der spanischen Verfassung beinhaltet auch das Recht auf ein Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen und das Recht, ein Urteil und dessen Vollstreckung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten. Die Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten dauern jedoch oft zu lange, und wenn ein Urteil ergeht, ist der Schaden bereits angerichtet.
13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Nach der spanischen Rechtsordnung gibt es in allen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes; dies gilt auch für die Entscheidungen über die AAI. Erfolgt die Anfechtung auf dem Verwaltungsweg, gelten die in der Antwort zu Abschnitt 1.7.2.2 genannten Regeln. Der Richter oder das Gericht kann die Einstellung des Bauvorhabens im Rahmen des Projekts anordnen und im endgültigen Urteil über die Rechtswidrigkeit der Genehmigung befinden. Vorläufiger Rechtsschutz oder eine einstweilige Anordnung (medidas cautelares – siehe Artikel 129-136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) können in allen Phasen des Gerichtsverfahrens beantragt werden, wobei keine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Was die dritte Frage zu den Sonderregelungen für diesen Bereich betrifft, so sind die Autonomen Gemeinschaften gemäß Artikel 30 des RDL 1/2016 über die Kontrolle, Inspektion und Sanktion für die Anordnung eines vorläufigen Rechtsschutzes und die Durchführung von Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen sowie für die Verhängung von Sanktionen und die Gewährleistung der Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes zuständig, unbeschadet der Zuständigkeit des Staates in dieser Angelegenheit in Bezug auf die von der staatlichen Generalverwaltung verwalteten Wassereinleitungen.
14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?
Informationen über den Zugang zu Gerichten werden der Öffentlichkeit in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt. Die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind in Titel IV des Aarhus-Gesetzes über den Zugang zu Gerichten und die verwaltungsrechtliche Überprüfung in Umweltangelegenheiten geregelt. In Artikel 20 wird auf das Gesetz über das Verwaltungsverfahren für die verwaltungsrechtliche Überprüfung und das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen. Alle diese Gesetze sind im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado – BOE) verfügbar:
Gesetz über das Verwaltungsverfahren
Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Website des Ministeriums für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung enthält einen Abschnitt über das Übereinkommen von Aarhus mit Informationen über das geltende Recht, der jedoch nicht aktualisiert wird.
Die Informationen werden nicht in einer strukturierten Form für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt.
1.8.3 Umwelthaftung[29]
Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?
Sie müssen unter die Definition einer betroffenen oder interessierten Partei fallen. Dabei handelt es sich um Parteien, die in Artikel 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren als solche angesehen werden, um NRO, die die Voraussetzungen für die Erhebung einer Popularklage erfüllen, um Eigentümer von Grundstücken, auf denen Umweltschäden verhindert, vermieden oder beseitigt werden müssen, und um Personen, die nach dem Recht der Autonomen Gemeinschaft einen solchen Status haben könnten.
Neben der allgemeinen Definition des Begriffs „interessierte Partei“ in dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und im Hinblick auf das Verfahren für integrierte Umweltgenehmigungen werden die interessierten Personen (betroffene Öffentlichkeit) in Artikel 3 Absatz 19 des RDL 1/2016 in Übereinstimmung mit den Aarhus-Vorschriften definiert als:
a) Alle Personen, auf die einer der in Artikel 4 des (im vorherigen Absatz erwähnten) Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen vorgesehenen Umstände zutrifft.
b) Jede juristische Person ohne Erwerbszweck,
i) deren satzungsgemäßer, ordnungsgemäß nachgewiesener Zweck im Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines ihrer Bestandteile im Besonderen besteht, sofern dieser satzungsgemäße Zweck von einer Entscheidung über die Erteilung oder Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung oder ihrer Auflagen betroffen sein kann,
ii) die vor mindestens zwei Jahren gegründet wurde und die für die Ausübung ihrer satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Tätigkeiten aktiv ausübt,
iii) die gemäß ihrer Satzung ihre Tätigkeit in einem Gebiet ausübt, das von der Anlage, für die die integrierte Umweltgenehmigung beantragt wird, betroffen ist.
2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?
Die Frist beträgt zwei Monate ab der Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Entscheidung über die Umweltsanierung. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung, wenn sie von einer hierarchisch untergeordneten Behörde erlassen wurde, zunächst einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden muss, bevor sie vor Gericht angefochten werden kann.
3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?
Gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes 26/2007 vom 23. Oktober über die Umwelthaftung[30], mit dem die Umwelthaftungsrichtlinie in spanisches Recht umgesetzt wird, muss der Antrag auf Einleitung eines Umwelthaftungsverfahrens, wenn er von einer anderen betroffenen Person als dem Betreiber gestellt wird, schriftlich eingereicht werden und die Angabe des Schadens oder des drohenden Schadens im Sinne des genannten Gesetzes enthalten. Darüber hinaus sollte er, soweit möglich, folgende Elemente enthalten:
- die Handlung oder Unterlassung der mutmaßlich haftbaren Person,
- die Identität der mutmaßlich haftbaren Person,
- das Datum der Handlung oder Unterlassung,
- den Ort, an dem der Schaden oder die Gefahr eines Schadens eingetreten ist,
- den Kausalzusammenhang zwischen der Handlung oder Unterlassung der mutmaßlich haftbaren Person und dem Schaden bzw. drohenden Schaden.
Zum Nachweis des Kausalzusammenhangs können zwar wissenschaftliche Belege oder Daten notwendig sein, diese sind jedoch nicht zwingend erforderlich und sollten nur im Rahmen des Möglichen vorgelegt werden.
4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?
Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind. Siehe Antwort oben.
5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?
Gemäß Artikel 45 des Gesetzes 26/2007 über die Umwelthaftung ist die zuständige Behörde verpflichtet, ihre Entscheidung schriftlich zu begründen, indem sie die Umwelthaftung des Betreibers feststellt oder erklärt, dass keine solche Haftung besteht.
Unbegründete oder missbräuchliche Anträge auf Umwelthaftung können jedoch mit Begründung abgelehnt werden.
Die Entscheidung muss mindestens Folgendes enthalten:
- Beschreibung des zu beseitigenden drohenden oder bestehenden Umweltschadens,
- Bewertung des drohenden oder bestehenden Umweltschadens,
- gegebenenfalls Festlegung der Maßnahmen, die zur Vorbeugung oder Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Hinweisen zu deren ordnungsgemäßen Ausführung,
- gegebenenfalls Festlegung der zu treffenden Wiedergutmachungsmaßnahmen, gegebenenfalls mit entsprechenden Hinweisen zu deren ordnungsgemäßer Ausführung,
- Angabe der Person, die die Maßnahmen ausführen soll,
- Frist für die Ausführung der Maßnahmen,
- Höhe und Fälligkeit der Zahlungen für die von der zuständigen Behörde gegebenenfalls beschlossenen und ausgeführten Maßnahmen,
- Angabe der Maßnahmen, die gegebenenfalls von der öffentlichen Verwaltung zu ergreifen sind.
Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung treffen. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn der Fall wissenschaftlich und technisch komplex ist. Die Betroffenen sind von dieser Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Erlässt die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Antrag als abgelehnt.
6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?
Nach Artikel 41 Absatz 2 des Umwelthaftungsgesetzes können Antragsteller nicht nur im Falle eines Umweltschadens, sondern auch im Falle einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens Maßnahmen beantragen. Wie bereits erwähnt, sind die betroffenen Parteien oder die Öffentlichkeit berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen.
7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?
Die zuständigen Behörden sind die regionalen oder autonomen regionalen Ministerien, die für den Umweltschutz zuständig sind. Tritt der Schaden jedoch in Gewässern oder Grundwasserkörpern auf, die zu einem interkommunalen Einzugsgebiet gehören, ist die zuständige Behörde das Ministerium für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung. Dieses Ministerium ist auch zuständig, wenn das Umwelthaftungsverfahren durch Arbeiten im öffentlichen Interesse in staatlicher Zuständigkeit verursacht wird.
8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?
Wird die Entscheidung über den Antrag auf Umwelthaftung von einer Behörde getroffen, die einen Dienstvorgesetzten hat, muss das verwaltungsrechtliche Überprüfungsverfahren ausgeschöpft werden, bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird.
1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren
1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?
In der spanischen Rechtsordnung gibt es keine gesonderten Vorschriften für grenzüberschreitende Verfahren. Daher gilt das nationale Prozessrecht über den Zugang zu den Gerichten. Siehe Antworten in den Abschnitten 1.8.1.3 und 6 sowie in 1.8.2.5 und 8.
2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?
Der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit für die verwaltungsrechtliche Überprüfung ist in Artikel 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren festgelegt. Siehe Antworten in Abschnitt 1.8.1.4.
3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
NRO aus dem betroffenen Land, die ein Recht oder ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, sind klagebefugt. Es gelten die nationalen Vorschriften über Fristen und die Zuständigkeit der Gerichte (siehe Antworten in Abschnitt 1.2). Es gelten die nationalen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (siehe Antworten in Abschnitt 1.6). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und einstweilige Anordnungen ist in den Artikeln 129 bis 136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen (siehe Antwort in Abschnitt 1.8.1.11).
4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
Wie oben.
5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?
Gemäß Artikel 49 des Gesetzes 21/2013 über die Umweltprüfung muss ein Staat, der von einem Plan, Programm oder Projekt betroffen sein könnte, vom spanischen Außenministerium informiert werden. Entscheidet sich der unterrichtete Staat für die Teilnahme am Umweltprüfungsverfahren, müssen sich die spanischen Behörden zusammen mit den Behörden des unterrichteten Staates auf einen Zeitplan für grenzüberschreitende Konsultationen einigen, der die Teilnahme der betroffenen Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden des unterrichteten Staates vorsieht. Es ist also kein spezifischer Zeitrahmen vorgesehen, da dieser vereinbart werden muss. Der einzige Hinweis auf einen Zeitrahmen bezieht sich auf die Dauer der Vorabkonsultationen, die nicht länger als drei Monate dauern dürfen.
6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?
Die Fristen für die Öffentlichkeitsbeteiligung werden zwischen den spanischen Behörden und denen des potenziell betroffenen Landes vereinbart. Für die endgültige Entscheidung gelten jedoch die Fristen für den Zugang zu den Gerichten, die in dem spanischen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen sind (siehe Antwort in den Abschnitten 1.8.1.5
7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?
In der spanischen Rechtsordnung gibt es dazu keine Vorgaben. Daher könnte dies Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und denen des potenziell betroffenen Landes sein.
8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Gemäß Artikel 49 des Gesetzes 21/2013 über die Umweltprüfung müssen in der Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und denen des potenziell betroffenen Landes die zu übersetzenden Dokumente angegeben werden.
9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?
Es gibt keine sonstigen einschlägigen Vorschriften.
[1] 1. Jede Person hat das Recht, bei der Ausübung ihrer legitimen Rechte und Interessen den wirksamen Schutz von Richtern und Gerichten in Anspruch zu nehmen, und darf unter keinen Umständen schutzlos gestellt werden.
2. Ebenso hat jede Person das Recht auf Zugang zu einem gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Richter, auf Verteidigung und Beistand durch einen Rechtsanwalt, auf Unterrichtung über die gegen sie erhobenen Vorwürfe, auf ein öffentliches Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung und mit allen Garantien, auf die Verwendung von Beweismitteln, die für ihre Verteidigung geeignet sind, keine sich selbst belastenden Aussagen zu machen, sich nicht für schuldig zu erklären, sowie auf die Unschuldsvermutung.
Die Fälle, in denen aus Gründen der familiären Beziehung oder des Geschäftsgeheimnisses keine Pflicht besteht, Aussagen zu mutmaßlichen Straftaten zu machen, werden gesetzlich festgelegt.
[2] 1. Jeder hat das Recht auf eine für die persönliche Entwicklung geeignete Umwelt und die Pflicht, sie zu erhalten.
2. Die Behörden garantieren eine rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zum Schutz und zur Verbesserung der Lebensqualität sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt und stützen sich dabei auf die notwendige kollektive Solidarität.
3. Strafrechtliche oder gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen sowie die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens werden unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen gegen diejenigen verhängt, die gegen die im vorstehenden Absatz enthaltenen Bestimmungen verstoßen.
[3] In der spanischen Rechtsordnung bezeichnet Juzgado ein Gericht mit Einzelrichter und Tribunal das Kollegialgericht.
[4] Dieser Gerichtszweig ist ausschließlich für die Rechtsprechung im Bereich des Militärs zuständig.
[5] BOE (Boletín Oficial del Estado – spanisches Amtsblatt) Nr. 236 vom 2.10.2015.
[6] Artikel 81 des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
[7] BOE Nr. 157 vom 2.7.1985.
[8] Dieses Organ wurde Ende des 12. Jahrhunderts als Mediator und Vermittler bei Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen dem König und der Aristokratie geschaffen.
[9] Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BOE Nr. 167 vom 14.7.1998).
[10] Urteil 52/2007 des Obersten Gerichtshofs vom 12. März 2007: „eine materielle und eindeutige Beziehung zwischen dem Subjekt und dem Objekt der Klage (dem angefochtenen Rechtsakt oder der angefochtenen Regelung) in der Weise, dass ihre Aufhebung automatisch eine positive Wirkung (Vorteil) oder den Wegfall einer negativen Wirkung (Schaden) bewirkt, die gegenwärtig oder in der Zukunft eintritt, aber gewiss ist. Diese Beziehung ist so zu verstehen, dass sie sich auf ein persönliches, qualifiziertes, konkretes, tatsächliches und reales (nicht potenzielles oder hypothetisches) Interesse bezieht. Es handelt sich um den potenziellen Anspruch des Klägers auf einen Vorteil oder einen rechtlichen Nutzen, der nicht unbedingt finanzieller Natur sein muss, und der im Falle des Obsiegens verwirklicht wird. Mit anderen Worten, das berechtigte Interesse ist jeder rechtliche Vorteil oder Nutzen, der sich aus der beantragten Maßnahme ergibt“ (Übersetzung des Autors der spanischen Version: “una relación material unívoca entre el sujeto y el objeto de la pretensión (acto o disposición impugnados), de tal forma que su anulación produzca automáticamente un efecto positivo (beneficio) o la cesación de un efecto negativo (perjuicio) actual o futuro pero cierto, debiendo entenderse tal relación referida a un interés en sentido propio, cualificado y específico, actual y real (no potencial o hipotético). Se trata de la titularidad potencial de una ventaja o de una utilidad jurídica, no necesariamente de contenido patrimonial, por parte de quien ejercita la pretensión, que se materializaría de prosperar ésta. O, lo que es lo mismo, el interés legítimo es cualquier ventaja o utilidad jurídica derivada de la reparación pretendida”).
[11] Artikel 62 des Königlichen Gesetzesdekrets 7/2015 vom 30. Oktober zur Genehmigung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über Grundstücke und Stadtsanierung (BOE Nr. 261 vom 31.10.2015).
[12] Artikel 47 des Jagdgesetzes 1/1970 vom 4. April (BOE Nr. 82 vom 6.4.1970).
[13] Artikel 109 Absatz 1 des Gesetzes 22/1998 vom 28. Juli über den Küstenschutz (BOE Nr. 181 vom 29.7.1998).
[14] Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 29/1998.
[15] Gesetz 27/2006 vom 18. Juli zur Regelung des Rechts auf Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BOE Nr. 171 vom 19.7.2006).
[16] In Artikel 22 dieses Gesetzes heißt es: „Handlungen und Unterlassungen von Behörden, die gegen die in Artikel 18 Absatz 1 aufgeführten Umweltschutzvorschriften verstoßen, können von jeder juristischen Person ohne Erwerbszweck, die die in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, im Rahmen des in dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Überprüfung sowie im Rahmen des in Gesetz 29/1998 vorgesehenen Verwaltungsgerichtsverfahrens angefochten werden“. In Artikel 18 Absatz 1 sind unter anderem Vorschriften über die Luftverschmutzung aufgeführt. Daher umfasst diese Popularklage auch Rechtsstreitigkeiten zum Schutz der sauberen Luft.
[17] Dazu ist die Eintragung in ein spezielles NRO-Register erforderlich: das Vereinigungs- oder das Stiftungsregister.
[18] Gesetz 10/2012 vom 20. November über bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensik.
[19] Gesetz 1/1996 vom 10. Januar über Prozesskostenhilfe.
[20] Beschluss des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 16. Januar 2018. Beschluss des Obergerichts von Extremadura vom 22. April 2013 und Beschlüsse des Obergerichts von Madrid vom 3. Juni 2013, vom 9. Juni 2014, vom 6. Februar 2015 und vom 28. Oktober 2015.
[21] Auf dieser Website ist das Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe auf dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Madrid zu finden. Jede Autonome Gemeinschaft hat ihr eigenes Antragsformular, das jedoch online verfügbar ist.
[22] Die fallweise Konsultation ist ein Verfahren, mit dem festgestellt werden soll, ob ein bestimmter Plan, ein bestimmtes Programm oder ein bestimmtes Projekt einem Umweltprüfungsverfahren unterzogen werden sollte, sei es eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung. Dies wird in der Umweltprüfung als Screening-Phase bezeichnet.
[23] Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2011 (STS 2092/2011).
[24] Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. Februar 2016, Verwaltungskammer, Abschnitt 5. Siebter Rechtsgrund.
[25] Die Kriterien lauten wie folgt:
- Ihre Satzung enthält als Ziel der Organisation den Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines spezifischen Umweltschutzbereichs im Besonderen.
- Die Organisation muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Einleitung der Klage rechtsgültig gegründet worden sein und muss ihre Ziele aktiv verfolgen.
- Es muss ein geografischer Zusammenhang mit dem von der Handlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet erkennbar sein (der aus der Satzung hervorgehen muss).
[26] Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. Mai 2011.
[27] Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. Februar 2016, Verwaltungskammer, Abschnitt 5.
[28] Die Kriterien lauten wie folgt:
- Ihre Satzung enthält als Ziel der Organisation den Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines spezifischen Umweltschutzbereichs im Besonderen.
- Die Organisation muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Einleitung der Klage rechtsgültig gegründet worden sein und muss ihre Ziele aktiv verfolgen.
- Es muss ein geografischer Zusammenhang mit dem von der Handlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet erkennbar sein (der aus der Satzung hervorgehen muss).
[29] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.
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