Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Der Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten wird hauptsächlich durch das Gesetz 27/2006 vom 18. Juli über das Recht auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das Aarhus-Gesetz) geregelt. Titel IV dieses Gesetzes ist dem Zugang zu den Gerichten und den Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewidmet. Die folgenden Gesetze gelten auch für Gerichtsverfahren zum Schutz der Umwelt:

  • Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • Gesetz 1/2000 vom 7. Juli über die Zivilprozessordnung,
  • Königliches Dekret vom 14. September 1882 zur Genehmigung der Strafprozessordnung.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss in vielen Fällen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht werden kann. Dieses Verfahren wird durch das Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen geregelt.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren und gemäß dem Aarhus-Gesetz muss der Beschwerdeführer eine interessierte oder betroffene Partei sein. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe oder Veröffentlichung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung. Wurde das Verwaltungsverfahren von einer betroffenen Partei eingeleitet und ergeht innerhalb der Frist keine Entscheidung der Verwaltung, so tritt „Schweigen der Verwaltung“ ein, und es gibt keine Frist für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde (Artikel 122 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren).

Für die gerichtliche Überprüfung beträgt die Frist zwei Monate nach Zustellung oder Veröffentlichung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder des angefochtenen Verwaltungsakts. Haben die Verwaltungsbehörden keine Entscheidung getroffen, beträgt die Frist sechs Monate nach dem Datum, an dem der Rechtsakt hätte erlassen werden müssen.

Nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch Spanien und der Verabschiedung des Aarhus-Gesetzes ist das Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sehr wirksam geworden. Problematisch bleibt lediglich, dass es keine allgemeine Popularklage für natürliche Personen gibt. Die bestehende Popularklage gilt nur für diejenigen NRO, die bestimmte Kriterien erfüllen. In Anbetracht des spanischen Rechtsrahmens ist die Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis im Umweltschutz nicht mehr von großer Bedeutung.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen Überprüfung umfasst verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen und kann sich nicht nur auf die von den betroffenen Parteien vorgebrachten Punkte erstrecken, sondern auch auf solche, die von der überprüfenden Behörde von Amts wegen aufgeworfen werden. Die Entscheidung über die verwaltungsrechtliche Überprüfung muss mit den Anträgen des Beschwerdeführers übereinstimmen (Artikel 119 Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren).

Erstinstanzliche Kollegialgerichte oder Einzelrichter können die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von umweltbezogenen Entscheidungen anhand der vom Kläger in der Klage bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung formulierten Anträge überprüfen. Einzelrichter und Kollegialgerichte können nur das überprüfen, was Kläger und Beklagte in ihren Klagen und Erwiderungen beantragen (Artikel 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ist der Richter oder das Gericht jedoch der Auffassung, dass die zu beurteilende Frage von den Parteien nicht hinreichend verstanden wurde, weil es offenbar andere Gründe gibt, auf die sich der Fall stützen lässt, kann er die Parteien auffordern, Behauptungen vorzubringen.

Darüber hinaus dürfen die spanischen Gerichte keine Entscheidungen treffen, die in den Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung fallen und eine Ersetzung ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnten (gemäß dem Grundsatz der Trennung von gerichtlicher, exekutiver und legislativer Gewalt).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wenn die Verwaltungsentscheidung, -handlung oder -unterlassung auf erster Ebene den verwaltungsrechtlichen Weg nicht beendet, muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Folgende Verwaltungsentscheidungen, -handlungen oder -unterlassungen beenden den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg:

  • Entscheidungen im Rahmen von Verfahren, in denen die Anfechtung vor dem Dienstvorgesetzten aufgrund eines besonderen Gesetzes durch ein anderes Verfahren ersetzt wurde,
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die keinen Dienstvorgesetzten haben (z. B. Minister auf nationaler Ebene oder Regierungen der Autonomen Gemeinschaften),
  • Vereinbarungen, Pakte, Übereinkünfte oder Verträge, mit denen das Verfahren beendet wird,
  • Verwaltungsentscheidungen in Verfahren, die die Haftung der Verwaltung betreffen,
  • Entscheidungen in ergänzenden Verfahren in Bezug auf Verstöße,
  • sonstige Verwaltungsentscheidungen, die nach einem Gesetz oder einer Verordnung das Verwaltungsverfahren beenden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach dem Aarhus-Gesetz können NRO, die bestimmte Kriterien[2] erfüllen, eine Popularklage erheben. Daher müssen diese Organisationen nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilnehmen, Stellungnahmen abgeben oder an Anhörungen teilnehmen. In Fällen, in denen keine Popularklage möglich ist, setzt zudem die Zuerkennung der Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist. Die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts zur Klagebefugnis stellt eher auf den Begriff des „Interesses“ als auf die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ab. Sobald der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist es daher nicht notwendig, die Teilnahme am Verwaltungsverfahren zu belegen.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind. Es ist sogar möglich, neue Gründe/Argumente vorzubringen, die in der verwaltungsrechtlichen Überprüfungsphase nicht verwendet wurden.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Gemäß Artikel 24 der spanischen Verfassung ist das Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren ein Menschenrecht, das sich aus dem Grundrecht auf eine „tutela judicial efectiva“ (Recht auf wirksamen Schutz durch die Richter und Gerichte bei der Ausübung seiner legitimen Rechte und Interessen) ergibt. Dieses Recht beinhaltet das Recht auf ein Verfahren mit allen Garantien und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren mit unparteiischen Richtern.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das Recht auf „tutela judicial efectiva“ in Artikel 24 der spanischen Verfassung beinhaltet auch das Recht auf ein Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen und das Recht, ein Urteil und dessen Vollstreckung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten. Die Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten dauern jedoch oft zu lange, und wenn ein Urteil ergeht, ist der Schaden bereits angerichtet.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In der spanischen Rechtsordnung besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes bei Umweltverfahren. Erfolgt die Anfechtung im Wege der verwaltungsrechtlichen Überprüfung, kann die zuständige Stelle, die über diese Überprüfung entscheidet, die angefochtene Verwaltungsentscheidung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers aussetzen. Die zuständige Stelle muss den Schaden, den die Vollstreckung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse eines Dritten zufügen könnte, gegen den Schaden, den die Vollstreckung dem Kläger zufügen könnte, abwägen und begründen. Danach kann die Aussetzung erfolgen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

  1. Die Ausführung könnte Schäden verursachen, die nicht oder nur mit großem Aufwand behoben werden können.
  2. Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, wodurch der Rechtsakt nichtig ist.

Bei gerichtlichen Überprüfungen kann der Einzelrichter oder das Gericht die Einstellung der Durchführung der angefochtenen Umweltentscheidung anordnen. Vorläufiger Rechtsschutz oder eine einstweilige Anordnung (medidas cautelares – siehe Artikel 129-136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) können in allen Phasen des Gerichtsverfahrens beantragt werden, wobei keine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Abgesehen von den allgemeinen nationalen Bestimmungen gibt es keine sektorspezifischen Sonderregelungen.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind die Anwalts- und sonstigen Honorare liberalisiert, und Rechtsanwaltskammern und andere Berufsverbände dürfen weder Mindest- noch Höchstpreise für Dienstleistungen vorschreiben. Es gibt keine Regelung über die Kosten.

In Spanien gilt der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden (siehe Antwort in Abschnitt 1.7.3.6). Dies hat zur Folge, dass diese Partei den vom Gericht auferlegten Betrag nach einem vom Gerichtsbediensteten eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung der Rechtsanwalts- und Sachverständigengebühren sowie der Gerichtskosten zahlen muss. Dieses Verfahren ist in den Artikeln 241-246 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess vorgesehen.

Der Begriff „übermäßig hoch“ ist sehr subjektiv, da er von der wirtschaftlichen Situation der unterlegenen Partei abhängt. Aus diesem Grund gibt es keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten, und die beste Alternative für NRO, die eine Popularklage erheben können, besteht darin, Prozesskostenhilfe zu beantragen, da dies ein im Aarhus-Gesetz vorgesehenes Recht ist. Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf die Anforderung, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Der Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten wird hauptsächlich durch das Gesetz 27/2006 vom 18. Juli über das Recht auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das Aarhus-Gesetz) geregelt. Titel IV dieses Gesetzes ist dem Zugang zu den Gerichten und den Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewidmet. Die folgenden Gesetze gelten auch für Gerichtsverfahren zum Schutz der Umwelt:

  • Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • Gesetz 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess,
  • Königliches Dekret vom 14. September 1882 zur Genehmigung der Strafprozessordnung.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss in vielen Fällen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht werden kann. Dieses Verfahren wird durch das Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen geregelt.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren und gemäß dem Aarhus-Gesetz muss der Antragsteller eine interessierte oder betroffene Partei sein, um eine verwaltungsrechtliche Überprüfung beantragen zu können. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe oder Veröffentlichung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung. Wurde das Verwaltungsverfahren von einer betroffenen Partei eingeleitet und ergeht innerhalb der Frist keine Entscheidung der Verwaltung, so tritt „Schweigen der Verwaltung“ ein, und es gibt keine Frist für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde (Artikel 122 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren).

Für die gerichtliche Überprüfung beträgt die Frist zwei Monate nach Zustellung oder Veröffentlichung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder des angefochtenen Verwaltungsakts. Haben die Verwaltungsbehörden keine Entscheidung getroffen, beträgt die Frist sechs Monate nach dem Datum, an dem der Rechtsakt hätte erlassen werden müssen.

Nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch Spanien und der Verabschiedung des Aarhus-Gesetzes ist das Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sehr wirksam geworden. Problematisch bleibt lediglich, dass es keine allgemeine Popularklage für natürliche Personen gibt. Die bestehende Popularklage gilt nur für diejenigen NRO, die bestimmte Kriterien erfüllen. In Anbetracht des spanischen Rechtsrahmens ist die Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis im Umweltschutz nicht mehr von großer Bedeutung.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen Überprüfung umfasst verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen und kann sich nicht nur auf die von den betroffenen Parteien vorgebrachten Punkte erstrecken, sondern auch auf solche, die von der überprüfenden Behörde von Amts wegen aufgeworfen werden. Die Entscheidung über die verwaltungsrechtliche Überprüfung muss mit den Anträgen des Beschwerdeführers übereinstimmen (Artikel 119 Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren).

Erstinstanzliche Gerichte oder Einzelrichter können die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von SUP-Entscheidungen anhand der vom Kläger in der Klage bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung formulierten Anträge überprüfen. Einzelrichter und Kollegialgerichte können nur das überprüfen, was Kläger und Beklagte in ihren Klagen und Erwiderungen beantragen (Artikel 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ist der Einzelrichter oder das Gericht jedoch der Auffassung, dass die zu beurteilende Frage von den Parteien nicht hinreichend verstanden wurde, weil es offenbar andere Gründe gibt, auf die sich der Fall stützen lässt, kann er die Parteien auffordern, Behauptungen vorzubringen.

Darüber hinaus dürfen die spanischen Gerichte keine Entscheidungen treffen, die in den Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung fallen und eine Ersetzung ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnten (gemäß dem Grundsatz der Trennung von gerichtlicher, exekutiver und legislativer Gewalt).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wenn die Verwaltungsentscheidung, -handlung oder -unterlassung auf erster Ebene den verwaltungsrechtlichen Weg nicht beendet, muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Folgende Verwaltungsentscheidungen, -handlungen oder -unterlassungen beenden den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg:

  • Entscheidungen im Rahmen von Verfahren, in denen die Anfechtung vor dem Dienstvorgesetzten aufgrund eines besonderen Gesetzes durch ein anderes Verfahren ersetzt wurde,
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die keinen Dienstvorgesetzten haben,
  • Vereinbarungen, Pakte, Übereinkünfte oder Verträge, mit denen das Verfahren beendet wird,
  • Verwaltungsentscheidungen in Verfahren, die die Haftung der Verwaltung betreffen,
  • Entscheidungen in ergänzenden Verfahren in Bezug auf Verstöße,
  • sonstige Verwaltungsentscheidungen, die nach einem Gesetz oder einer Verordnung das Verwaltungsverfahren beenden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach dem Aarhus-Gesetz können NRO, die bestimmte Kriterien[4] erfüllen, eine Popularklage erheben. Daher müssen diese Organisationen nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des SUP-Verfahrens teilnehmen, Stellungnahmen abgeben oder an Anhörungen teilnehmen. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gibt es zwei Möglichkeiten für die Öffentlichkeit, im Rahmen eines SUP-Verfahrens Stellung zu nehmen. Erstens kann die betroffene Öffentlichkeit innerhalb von 45 Tagen Stellungnahmen zum Scoping-Dokument für den Umweltbericht abgeben. Die zweite Möglichkeit steht sowohl der allgemeinen als auch der betroffenen Öffentlichkeit offen, sobald der Projektträger den Entwurf des Umweltberichts erstellt hat und die zuständige Stelle die Anhörung für einen Zeitraum von 45 Tagen eröffnet.

In Fällen, in denen keine Popularklage möglich ist, setzt zudem die Zuerkennung der Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist. Die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts zur Klagebefugnis stellt eher auf den Begriff des „Interesses“ als auf die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ab. Sobald der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist es daher nicht notwendig, die Teilnahme am Verwaltungsverfahren zu belegen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Für SUP-Verfahren sind keine Sonderregelungen vorgesehen. Sie unterliegen den allgemeinen nationalen Bestimmungen.

In der spanischen Rechtsordnung besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes bei Umweltverfahren, einschließlich Umweltplanverfahren. Erfolgt die Anfechtung durch eine verwaltungsrechtliche Überprüfung, kann die zuständige Stelle, die über diese Überprüfung entscheiden kann, den angefochtenen Plan oder das angefochtene Programm von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers aussetzen. Die zuständige Stelle muss den Schaden, den die Durchführung des angefochtenen Plans dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse eines Dritten zufügen könnte, gegen den Schaden, den die Vollstreckung dem Kläger zufügen könnte, abwägen und begründen. Danach kann die Aussetzung erfolgen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

  1. Die Ausführung könnte Schäden verursachen, die nicht oder nur mit großem Aufwand behoben werden können.
  2. Der angefochtene Plan stützt sich auf eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, wodurch der Rechtsakt nichtig ist.

Bei gerichtlichen Überprüfungen kann der Einzelrichter oder das Gericht die Einstellung der Durchführung des angefochtenen Plans anordnen. Vorläufiger Rechtsschutz oder eine einstweilige Anordnung (medidas cautelares – siehe Artikel 129-136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) können in allen Phasen des Gerichtsverfahrens beantragt werden, wobei keine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind die Anwalts- und sonstigen Honorare liberalisiert, und Rechtsanwaltskammern und andere Berufsverbände dürfen weder Mindest- noch Höchstpreise für Dienstleistungen vorschreiben. Es gibt keine Regelung über die Kosten.

In Spanien gilt der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden (siehe Antwort in Abschnitt 1.7.3.6). Dies hat zur Folge, dass diese Partei den vom Gericht auferlegten Betrag nach einem vom Gerichtsbediensteten eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung der Rechtsanwalts- und Sachverständigengebühren sowie der Gerichtskosten zahlen muss. Dieses Verfahren ist in den Artikeln 241-246 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess vorgesehen.

Der Begriff „übermäßig hoch“ ist sehr subjektiv, da er von der wirtschaftlichen Situation der unterlegenen Partei abhängt. Aus diesem Grund gibt es keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten, und die beste Alternative für NRO, die eine Popularklage erheben können, besteht darin, Prozesskostenhilfe zu beantragen, da dies ein im Aarhus-Gesetz vorgesehenes Recht ist. Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf die Anforderung, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Nach Artikel 17 des Aarhus-Gesetzes müssen bei Plänen und Programmen, die unter anderem Abfall, Batterien, Luftqualität, Verpackungen und Verpackungsabfälle betreffen, Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Wenn diese Verfahren nicht oder unter Verstoß gegen die Anforderungen der im Aarhus-Gesetz festgelegten Anforderungen durchgeführt werden, können diesbezügliche Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden.

Das wichtigste Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist das Aarhus-Gesetz. Titel IV dieses Gesetzes ist dem Zugang zu den Gerichten und den Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewidmet. Dieser Titel gilt für diese Pläne oder Programme. Die folgenden Gesetze gelten auch für Gerichtsverfahren zum Schutz der Umwelt, die sich auch auf diese Pläne beziehen:

  • Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • Gesetz 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess,
  • Königliches Dekret vom 14. September 1882 zur Genehmigung der Strafprozessordnung.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss in vielen Fällen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht werden kann. Dieses Verfahren wird durch das Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen geregelt.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren und gemäß dem Aarhus-Gesetz muss der Antragsteller eine interessierte oder betroffene Partei sein, um eine verwaltungsrechtliche Überprüfung beantragen zu können. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe oder Veröffentlichung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung. Wurde das Verwaltungsverfahren von einer betroffenen Partei eingeleitet und ergeht innerhalb der Frist keine Entscheidung der Verwaltung, so tritt „Schweigen der Verwaltung“ ein, und es gibt keine Frist für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde (Artikel 122 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren).

Für die gerichtliche Überprüfung beträgt die Frist zwei Monate nach Zustellung oder Veröffentlichung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder des angefochtenen Verwaltungsakts. Haben die Verwaltungsbehörden keine Entscheidung getroffen, beträgt die Frist sechs Monate nach dem Datum, an dem der Rechtsakt hätte erlassen werden müssen.

Nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch Spanien und der Verabschiedung des Aarhus-Gesetzes ist das Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sehr wirksam geworden. Problematisch bleibt lediglich, dass es keine allgemeine Popularklage für natürliche Personen gibt. Die bestehende Popularklage gilt nur für diejenigen NRO, die bestimmte Kriterien erfüllen. In Anbetracht des spanischen Rechtsrahmens ist die Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis im Umweltschutz nicht mehr von großer Bedeutung.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen Überprüfung dieser Pläne umfasst verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen und kann sich nicht nur auf die von den betroffenen Parteien vorgebrachten Punkte erstrecken, sondern auch auf solche, die von der überprüfenden Behörde von Amts wegen aufgeworfen werden. Die Entscheidung über die verwaltungsrechtliche Überprüfung muss mit den Anträgen des Beschwerdeführers übereinstimmen (Artikel 119 Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren).

Erstinstanzliche Gerichte oder Einzelrichter können die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Pläne anhand der vom Kläger in der Klage bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung formulierten Anträge überprüfen. Einzelrichter und Kollegialgerichte können nur das überprüfen, was Kläger und Beklagte in ihren Klagen und Erwiderungen beantragen (Artikel 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ist der Richter oder das Gericht jedoch der Auffassung, dass die zu beurteilende Frage von den Parteien nicht hinreichend verstanden wurde, weil es offenbar andere Gründe gibt, auf die sich der Fall stützen lässt, kann er die Parteien auffordern, Behauptungen vorzubringen.

Darüber hinaus dürfen die spanischen Gerichte keine Entscheidungen treffen, die in den Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung fallen und eine Ersetzung ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnten (gemäß dem Grundsatz der Trennung von gerichtlicher, exekutiver und legislativer Gewalt).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wenn die Verwaltungsentscheidung, -handlung oder -unterlassung auf erster Ebene den verwaltungsrechtlichen Weg nicht beendet, muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Folgende Verwaltungsentscheidungen, -handlungen oder -unterlassungen beenden den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg:

  • Entscheidungen im Rahmen von Verfahren, in denen die Anfechtung vor dem Dienstvorgesetzten aufgrund eines besonderen Gesetzes durch ein anderes Verfahren ersetzt wurde,
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die keinen Dienstvorgesetzten haben,
  • Vereinbarungen, Pakte, Übereinkünfte oder Verträge, mit denen das Verfahren beendet wird,
  • Verwaltungsentscheidungen in Verfahren, die die Haftung der Verwaltung betreffen,
  • Entscheidungen in ergänzenden Verfahren in Bezug auf Verstöße,
  • sonstige Verwaltungsentscheidungen, die nach einem Gesetz oder einer Verordnung das Verwaltungsverfahren beenden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach dem Aarhus-Gesetz können NRO, die bestimmte Kriterien[6] erfüllen, eine Popularklage erheben. Daher müssen diese Organisationen nicht an der öffentlichen Konsultationsphase zur Ausarbeitung solcher Pläne oder Programme teilnehmen, noch sind sie verpflichtet, Stellungnahmen abzugeben oder an der öffentlichen Anhörung teilzunehmen.

In Fällen, in denen keine Popularklage möglich ist, setzt zudem die Zuerkennung der Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist. Die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts zur Klagebefugnis stellt eher auf den Begriff des „Interesses“ als auf die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ab. Sobald der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist es daher nicht notwendig, die Teilnahme am Verwaltungsverfahren zu belegen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Für umweltbezogene Pläne sind keine Sonderregelungen vorgesehen. Sie unterliegen den allgemeinen nationalen Bestimmungen.

In der spanischen Rechtsordnung besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes bei Umweltverfahren, einschließlich Verfahren für solche Pläne und Programme. Erfolgt die Anfechtung durch eine verwaltungsrechtliche Überprüfung, kann die zuständige Stelle, die über diese Überprüfung entscheiden kann, den angefochtenen Plan oder das angefochtene Programm von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers aussetzen. Die zuständige Stelle muss den Schaden, den die Durchführung des angefochtenen Plans dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse eines Dritten zufügen könnte, gegen den Schaden, den die Vollstreckung dem Kläger zufügen könnte, abwägen und begründen. Danach kann die Aussetzung erfolgen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

  1. Die Ausführung könnte Schäden verursachen, die nicht oder nur mit großem Aufwand behoben werden können.
  2. Der angefochtene Plan stützt sich auf eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, wodurch der Rechtsakt nichtig ist.

Bei gerichtlichen Überprüfungen kann der Einzelrichter oder das Gericht die Einstellung der Durchführung des angefochtenen Plans anordnen. Vorläufiger Rechtsschutz oder eine einstweilige Anordnung (medidas cautelares – siehe Artikel 129-136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) können in allen Phasen des Gerichtsverfahrens beantragt werden, wobei keine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind die Anwalts- und sonstigen Honorare liberalisiert, und Rechtsanwaltskammern und andere Berufsverbände dürfen weder Mindest- noch Höchstpreise für Dienstleistungen vorschreiben. Es gibt keine Regelung über die Kosten.

In Spanien gilt der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden (siehe Antwort in Abschnitt 1.7.3.6). Dies hat zur Folge, dass diese Partei den vom Gericht auferlegten Betrag nach einem vom Gerichtsbediensteten eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung der Rechtsanwalts- und Sachverständigengebühren sowie der Gerichtskosten zahlen muss. Dieses Verfahren ist in den Artikeln 241-246 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess vorgesehen.

Der Begriff „übermäßig hoch“ ist sehr subjektiv, da er von der wirtschaftlichen Situation der unterlegenen Partei abhängt. Aus diesem Grund gibt es keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten, und die beste Alternative für NRO, die eine Popularklage erheben können, besteht darin, Prozesskostenhilfe zu beantragen, da dies ein im Aarhus-Gesetz vorgesehenes Recht ist. Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf die Anforderung, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[7]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Der Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten wird hauptsächlich durch das Gesetz 27/2006 vom 18. Juli über das Recht auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das Aarhus-Gesetz) geregelt. Titel IV dieses Gesetzes ist dem Zugang zu den Gerichten und den Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewidmet. Dieser Titel gilt unter anderem für Pläne in den Bereichen Abfall, Batterien, Luftqualität, Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die folgenden Gesetze gelten auch für Gerichtsverfahren zum Schutz der Umwelt, die sich auch auf diese Pläne beziehen:

  • Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • Gesetz 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess,
  • Königliches Dekret vom 14. September 1882 zur Genehmigung der Strafprozessordnung.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss in vielen Fällen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht werden kann. Dieses Verfahren wird durch das Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen geregelt.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren und gemäß dem Aarhus-Gesetz muss der Antragsteller eine interessierte oder betroffene Partei sein, um eine verwaltungsrechtliche Überprüfung beantragen zu können. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe oder Veröffentlichung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung. Wurde das Verwaltungsverfahren von einer betroffenen Partei eingeleitet und ergeht innerhalb der Frist keine Entscheidung der Verwaltung, so tritt „Schweigen der Verwaltung“ ein, und es gibt keine Frist für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde (Artikel 122 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren).

Für die gerichtliche Überprüfung beträgt die Frist zwei Monate nach Zustellung oder Veröffentlichung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder des angefochtenen Verwaltungsakts. Haben die Verwaltungsbehörden keine Entscheidung getroffen, beträgt die Frist sechs Monate nach dem Datum, an dem der Rechtsakt hätte erlassen werden müssen.

Nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch Spanien und der Verabschiedung des Aarhus-Gesetzes ist das Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sehr wirksam geworden. Problematisch bleibt lediglich, dass es keine allgemeine Popularklage für natürliche Personen gibt. Die bestehende Popularklage gilt nur für diejenigen NRO, die bestimmte Kriterien erfüllen. In Anbetracht des spanischen Rechtsrahmens ist die Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis im Umweltschutz nicht mehr von großer Bedeutung.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, hat keine Auswirkung auf die Klagebefugnis.

Die verwaltungsrechtliche Überprüfung (Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren) und die gerichtliche Überprüfung (Artikel 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) können von Betroffenen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren und von NRO eingeleitet werden, die eine Popularklage erheben können, wenn der Plan durch einen Verwaltungsakt angenommen wurde. Wenn der Plan oder das Programm durch einen Rechtsakt – ein Königliches Dekret auf staatlicher Ebene, einen Erlass auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften oder eine Verordnung auf kommunaler Ebene – angenommen wurde, kann er nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (Artikel 112 Absatz 3 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren und Artikel 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) von denjenigen angefochten werden, die ein rechtmäßiges Interesse haben.

Wurde der Plan oder das Programm durch einen Gesetzgebungsakt – d. h. ein Gesetz oder Gesetzesdekret– angenommen, so muss er durch eine Verfassungsklage vor dem spanischen Verfassungsgericht angefochten werden. Diese Anfechtung muss auf die Verletzung von Verfassungsbestimmungen gestützt werden. Die Klagebefugnis für diese Überprüfung ist beschränkt auf (Artikel 32 des Organgesetzes 2/1979 vom 3. Oktober 1979 über das Verfassungsgericht[8]):

  1. den Regierungschef,
  2. die Ombudsperson,
  3. 50 Mitglieder des spanischen Parlaments,
  4. 50 Senatoren.

Wenn der durch Gesetz genehmigte Plan oder das Programm den Zuständigkeitsbereich einer Autonomen Gemeinschaft berühren kann, erstreckt sich die Klagebefugnis auf die Kollegialorgane der Exekutive der Autonomen Gemeinschaft und ihre Versammlungen oder parlamentarischen Organe, wenn eine Einigung über die Anfechtung des Plans oder Programms besteht.

Das Gleiche gilt für Pläne oder Programme, die durch Gesetze der Autonomen Gemeinschaften angenommen wurden.

Darüber hinaus können Einzelrichter und Kollegialgerichte von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei vor Gericht eine „Frage der Verfassungswidrigkeit“ gegen einen Plan oder ein Programm stellen, der bzw. das durch einen Gesetzgebungsakt angenommen wurde, wenn der Richter oder das Gericht der Ansicht ist, dass dieses Gesetz auf den Fall anwendbar ist und möglicherweise gegen die spanische Verfassung verstößt (Artikel 37 des Gesetzes über das Verfassungsgericht).

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen Überprüfung dieser Pläne umfasst verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen und kann sich nicht nur auf die von den betroffenen Parteien vorgebrachten Punkte erstrecken, sondern auch auf solche, die von der überprüfenden Behörde von Amts wegen aufgeworfen werden. Die Entscheidung über die verwaltungsrechtliche Überprüfung muss mit den Anträgen des Beschwerdeführers übereinstimmen (Artikel 119 Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren).

Erstinstanzliche Gerichte oder Einzelrichter können die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Pläne anhand der vom Kläger in der Klage bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung formulierten Anträge überprüfen. Einzelrichter und Kollegialgerichte können nur das überprüfen, was Kläger und Beklagte in ihren Klagen und Erwiderungen beantragen (Artikel 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ist der Richter oder das Gericht jedoch der Auffassung, dass die zu beurteilende Frage von den Parteien nicht hinreichend verstanden wurde, weil es offenbar andere Gründe gibt, auf die sich der Fall stützen lässt, kann er die Parteien auffordern, Behauptungen vorzubringen.

Darüber hinaus dürfen die spanischen Gerichte keine Entscheidungen treffen, die in den Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung fallen und eine Ersetzung ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnten (gemäß dem Grundsatz der Trennung von gerichtlicher, exekutiver und legislativer Gewalt).

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wenn die Verwaltungsentscheidung, -handlung oder -unterlassung im Zusammenhang mit diesen Plänen oder Programmen auf erster Ebene den verwaltungsrechtlichen Weg nicht beendet, muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Folgende Verwaltungsentscheidungen, -handlungen oder -unterlassungen beenden den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg:

  • Entscheidungen im Rahmen von Verfahren, in denen die Anfechtung vor dem Dienstvorgesetzten aufgrund eines besonderen Gesetzes durch ein anderes Verfahren ersetzt wurde,
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die keinen Dienstvorgesetzten haben,
  • Vereinbarungen, Pakte, Übereinkünfte oder Verträge, mit denen das Verfahren beendet wird,
  • Verwaltungsentscheidungen in Verfahren, die die Haftung der Verwaltung betreffen,
  • Entscheidungen in ergänzenden Verfahren in Bezug auf Verstöße,
  • sonstige Verwaltungsentscheidungen, die nach einem Gesetz oder einer Verordnung das Verwaltungsverfahren beenden.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach dem Aarhus-Gesetz können NRO, die bestimmte Kriterien[9] erfüllen, eine Popularklage erheben. Daher müssen diese Organisationen nicht an der öffentlichen Konsultationsphase zur Ausarbeitung solcher Pläne oder Programme teilnehmen, noch sind sie verpflichtet, Stellungnahmen abzugeben oder an der öffentlichen Anhörung teilzunehmen.

In Fällen, in denen keine Popularklage möglich ist, setzt zudem die Zuerkennung der Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist. Die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts zur Klagebefugnis stellt eher auf den Begriff des „Interesses“ als auf die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ab. Sobald der Kläger ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist es daher nicht notwendig, die Teilnahme am Verwaltungsverfahren zu belegen.

6) Gibt es Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind. Es ist sogar möglich, neue Gründe/Argumente vorzubringen, die in der verwaltungsrechtlichen Überprüfungsphase nicht verwendet wurden.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Gemäß Artikel 24 der spanischen Verfassung ist das Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren ein Menschenrecht, das in das Grundrecht auf eine „tutela judicial efectiva“ (Recht auf wirksamen Schutz durch die Richter und Gerichte bei der Ausübung seiner legitimen Rechte und Interessen) integriert ist. Dieses Recht beinhaltet das Recht auf ein Verfahren mit allen Garantien und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren mit unparteiischen Richtern.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das Recht auf „tutela judicial efectiva“ in Artikel 24 der spanischen Verfassung beinhaltet auch das Recht auf ein Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen und das Recht, ein Urteil und dessen Vollstreckung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten. Die Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten, wie sie bei solchen Plänen und Programmen üblich sind, dauern jedoch oft zu lange, und wenn ein Urteil ergeht, ist der Schaden bereits angerichtet.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In der spanischen Rechtsordnung besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes bei Umweltverfahren, wie Verfahren für Pläne und Programme. Erfolgt die Anfechtung im Wege der verwaltungsrechtlichen Überprüfung, kann die zuständige Stelle, die über diese Überprüfung entscheidet, die angefochtene Verwaltungsentscheidung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers aussetzen. Die zuständige Stelle muss den Schaden, den die Vollstreckung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse eines Dritten zufügen könnte, gegen den Schaden, den die Vollstreckung dem Kläger zufügen könnte, abwägen und begründen. Danach kann die Aussetzung erfolgen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

  1. Die Ausführung könnte Schäden verursachen, die nicht oder nur mit großem Aufwand behoben werden können.
  2. Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, wodurch der Rechtsakt nichtig ist.

Bei gerichtlichen Überprüfungen kann der Einzelrichter oder das Gericht die Einstellung der Durchführung der angefochtenen Umweltentscheidung anordnen. Vorläufiger Rechtsschutz oder eine einstweilige Anordnung (medidas cautelares – siehe Artikel 129-136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) können in allen Phasen des Gerichtsverfahrens beantragt werden, wobei keine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Abgesehen von den allgemeinen nationalen Bestimmungen gibt es keine sektorspezifischen Sonderregelungen.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind die Anwalts- und sonstigen Honorare liberalisiert, und Rechtsanwaltskammern und andere Berufsverbände dürfen weder Mindest- noch Höchstpreise für Dienstleistungen vorschreiben. Es gibt keine Regelung über die Kosten.

In Spanien gilt der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden (siehe Antwort in Abschnitt 1.7.3.6). Dies hat zur Folge, dass diese Partei den vom Gericht auferlegten Betrag nach einem vom Gerichtsbediensteten eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung der Rechtsanwalts- und Sachverständigengebühren sowie der Gerichtskosten zahlen muss. Dieses Verfahren ist in den Artikeln 241-246 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess vorgesehen.

In der spanischen Rechtsordnung gibt es keinen ausdrücklichen rechtlichen Hinweis auf die Anforderung, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen. Da dies jedoch im Übereinkommen von Aarhus verankert und Teil des spanischen Rechtssystems ist, muss diese Anforderung beachtet werden.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[10]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Der Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten, einschließlich der Gesetzgebungsakte und Rechtsakte mit Verordnungscharakter zum Schutz der Umwelt, mit denen die EU-Umweltvorschriften umgesetzt werden, wird hauptsächlich durch das Gesetz 27/2006 vom 18. Juli über das Recht auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das Aarhus-Gesetz) geregelt. Titel IV dieses Gesetzes ist dem Zugang zu den Gerichten und den Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewidmet. Dieser Titel gilt für einige Rechtsakte mit Verordnungscharakter zur Umsetzung des EU-Umweltrechts, jedoch nicht für Gesetzgebungsakte. Die folgenden Gesetze gelten für Rechtsbehelfsverfahren gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter zur Umsetzung des EU-Umweltrechts:

  • Gesetz 29/1998 vom 13. Juli über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • Gesetz 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess,
  • Königliches Dekret vom 14. September 1882 zur Genehmigung der Strafprozessordnung.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss in vielen Fällen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht werden kann. Dieses Verfahren wird durch das Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen geregelt.

Die meisten EU-Umweltvorschriften werden in Spanien durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

  1. Gesetzgebungsakte: vom spanischen Parlament verabschiedete Gesetze, Gesetzesdekrete und vom Ministerrat verabschiedete Königliche Gesetzesdekrete. Auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften kann die EU-Gesetzgebung durch Gesetze, die von den Regionalversammlungen oder -parlamenten verabschiedet werden, oder durch Gesetzesdekrete, die von der Regionalregierung erlassen werden, umgesetzt werden.
  2. Rechtsakte mit Verordnungscharakter: vom Ministerrat verabschiedete königliche Dekrete oder vom zuständigen Minister erlassene Ministerialverordnungen. Auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften kann das EU-Recht auch durch Dekrete des Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft oder durch Verordnungen oder Beschlüsse des zuständigen Regionalministers umgesetzt werden. Auf kommunaler Ebene wird das EU-Recht durch Gemeindeverordnungen umgesetzt, die von der Gemeindeverwaltung, bestehend aus dem Bürgermeister und den Ratsmitgliedern, erlassen werden.

Gesetze können von natürlichen oder juristischen Personen nicht direkt vor Gericht angefochten werden, sondern nur im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem spanischen Verfassungsgericht. Diese Anfechtung muss auf die Verletzung von Verfassungsbestimmungen gestützt werden. Die Klagebefugnis für diese Überprüfung ist beschränkt auf (Artikel 32 des Organgesetzes 2/1979 vom 3. Oktober 1979 über das Verfassungsgericht[11]):

  1. den Regierungschef,
  2. die Ombudsperson,
  3. 50 Mitglieder des spanischen Parlaments,
  4. 50 Senatoren.

Wenn staatliche Gesetze den Zuständigkeitsbereich einer Autonomen Gemeinschaft berühren könnten, erstreckt sich die Klagebefugnis auf die Kollegialorgane der Exekutive der Autonomen Gemeinschaft und ihre Versammlungen oder parlamentarischen Organe, wenn eine Einigung über die Anfechtung besteht. Das Gleiche gilt für die von den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften verabschiedeten Gesetze.

Die Frist für die Anfechtung eines Gesetzes oder eines Gesetzgebungsakts vor dem Verfassungsgericht beträgt drei Monate ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt. Wird die Verfassungsbeschwerde jedoch vom Präsidenten der Regierung oder der Exekutive oder von Präsidialorganen der Autonomen Gemeinschaften eingereicht, kann diese Frist unter bestimmten Bedingungen neun Monate betragen.

Darüber hinaus können Einzelrichter und Kollegialgerichte im Rahmen eines Verfahrens gegen einen Verwaltungsakt, mit dem ein Gesetz zur Umsetzung des EU-Umweltrechts beanstandet wird, von Amts wegen oder auf Antrag einer Verfahrenspartei eine „Frage der Verfassungswidrigkeit“ aufwerfen, wenn der Richter oder das Gericht der Ansicht ist, dass ein solches Gesetz auf den Fall anwendbar ist und möglicherweise gegen die spanische Verfassung verstößt (Artikel 37 des Gesetzes über das Verfassungsgericht).

Rechtsakte mit Verordnungscharakter zur Umsetzung des EU-Umweltrechts können nur im Wege des Rechtsbehelfs (Artikel 112 Absatz 3 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren und Artikel 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und zwar nur von der betroffenen Öffentlichkeit angefochten werden, die im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens befugt ist. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt zwei Monate ab der Veröffentlichung des angefochtenen Rechtsakts mit Verordnungscharakter im entsprechenden Amtsblatt.

Nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch Spanien und der Verabschiedung des Aarhus-Gesetzes ist das Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sehr wirksam geworden. Problematisch bleibt lediglich, dass es keine allgemeine Popularklage für natürliche Personen gibt. Die bestehende Popularklage gilt nur für diejenigen NRO, die bestimmte Kriterien erfüllen. In Anbetracht des spanischen Rechtsrahmens ist die Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis im Umweltschutz nicht mehr von großer Bedeutung.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Erstinstanzliche Richter oder Gerichte können die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Rechtsakten mit Verordnungscharakter anhand der vom Kläger in der Klage bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung formulierten Anträge überprüfen. Einzelrichter und Kollegialgerichte können nur das überprüfen, was Kläger und Beklagte in ihren Klagen und Erwiderungen beantragen (Artikel 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ist der Richter oder das Gericht jedoch der Auffassung, dass die zu beurteilende Frage von den Parteien nicht hinreichend verstanden wurde, weil es offenbar andere Gründe gibt, auf die sich der Fall stützen lässt, kann er die Parteien auffordern, Behauptungen vorzubringen.

Der Richter oder das Gericht kann den Rechtsakt für rechtswidrig erklären und den angefochtenen Rechtsakt ganz oder teilweise aufheben und seine Änderung anordnen.

Bei Anfechtungen von Gesetzgebungsakten muss das Verfassungsgericht, wenn es das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, auch die Nichtigkeit dieses Gesetzes und der anderen Gesetze feststellen, auf die es sich aufgrund von Zusammenhängen erstrecken muss oder die sich daraus ergeben. Das Verfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit auf die Verletzung einer beliebigen Verfassungsbestimmung stützen, auch wenn dies im Verfahren nicht geltend gemacht wurde.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wenn Rechtsakte mit Gesetzgebungs- und Verordnungscharakter angefochten werden, ist die gerichtliche Überprüfung das einzige Mittel, um Abhilfe zu schaffen. Es ist daher nicht erforderlich, die Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Für die Anfechtung von Rechtsakten zur Umsetzung des EU-Umweltrechts ist es nicht erforderlich, an der öffentlichen Konsultation vor der Verabschiedung dieser Rechtsakte teilgenommen zu haben, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Rechtsakte zu beantragen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In der spanischen Rechtsordnung besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes bei Umweltverfahren gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter zur Umsetzung des EU-Umweltrechts. Der vorläufige Rechtsschutz bzw. die einstweilige Verfügung muss in der Beschwerdeschrift oder in der Klage gegen diesen Rechtsakt, die vor einem Richter oder Gericht eingereicht wird, beantragt werden.

Bei gerichtlichen Überprüfungen kann der Richter oder das Gericht die Aussetzung der Anwendung der Rechtsakte anordnen. In solchen Fällen muss der Gerichtsbedienstete die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung anordnen.

Für die Beantragung des vorläufigen Rechtsschutzes oder der einstweiligen Anordnungen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter zur Umsetzung des EU-Umweltrechts gelten keine Sonderregelungen. Es gelten daher die Artikel 129-136 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die das Verfahren für einstweilige Anordnungen regeln.

Die Zulassung einer Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit führt nicht zu einer Aussetzung der Anwendung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen. Das Inkrafttreten eines Gesetzes kann vom Verfassungsgericht nur ausgesetzt werden, wenn der Regierungspräsident gegen ein Gesetz oder einen Rechtsakt einer Autonomen Gemeinschaft Klage erhebt und darin ausdrücklich eine solche Aussetzung des Inkrafttretens und der Durchführung des angefochtenen Rechtsakts beantragt (Artikel 30 des Organgesetzes über das Verfassungsgericht). Das Verfassungsgericht muss die Aussetzung jedoch innerhalb einer Frist von fünf Monaten bestätigen oder aufheben.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Verfahren vor dem Verfassungsgericht sind kostenlos, einschließlich der Überprüfung der Verfassungswidrigkeit (Artikel 95 des Organgesetzes über das Verfassungsgericht). Das Verfassungsgericht kann jedoch die Kosten des Verfahrens der Partei oder den Parteien auferlegen, die unbegründete Behauptungen aufstellen, oder wenn es der Auffassung ist, dass das Verfahren bösgläubig oder rechtsmissbräuchlich war. In diesen Fällen kann das Verfassungsgericht auch eine Geldstrafe zwischen 600 und 3000 EUR verhängen.

Für Klagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter zur Umsetzung des EU-Umweltrechts gibt es keine Kostenregelungen. Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind die Anwalts- und sonstigen Honorare liberalisiert, und Rechtsanwaltskammern und andere Berufsverbände dürfen weder Mindest- noch Höchstpreise für Dienstleistungen vorschreiben.

In Spanien gilt der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden (siehe Antwort in Abschnitt 1.7.3.6). Dies hat zur Folge, dass die unterlegene Partei den vom Gericht auferlegten Betrag nach einem vom Gerichtsbediensteten eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung der Rechtsanwalts- und Sachverständigengebühren sowie der Gerichtskosten zahlen muss. Dieses Verfahren ist in den Artikeln 241-246 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Juli über den Zivilprozess vorgesehen.

In der spanischen Rechtsordnung gibt es keinen ausdrücklichen rechtlichen Hinweis auf die Anforderung, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen. Da dies jedoch im Übereinkommen von Aarhus verankert und Teil des spanischen Rechtssystems ist, muss diese Anforderung beachtet werden.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[12]

Vorab ist anzumerken, dass in Spanien die Entscheidung, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ausschließlich dem Richter oder dem Gericht obliegt, die Verfahrensbeteiligten jedoch einen entsprechenden Antrag stellen können.

Die Anfechtung eines EU-Rechtsakts mit Verordnungscharakter kann im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen einen Verwaltungs- oder Rechtsakt mit Verordnungscharakter erfolgen, mit dem das EU-Recht umgesetzt wird. In diesem Fall können die Parteien den Richter oder das Gericht ersuchen, einen solchen Antrag zu stellen, obwohl es, wie bereits erwähnt, im Ermessen des Richters liegt, ob er dies tut oder nicht. Normalerweise können die Parteien einen solchen Antrag in ihrer Klageschrift oder ihren Schriftsätzen in einem „zusätzlichen Klageantrag“ (otrosi) stellen. Hat der Richter oder das Gericht Zweifel an der Gültigkeit des EU-Rechtsakts, muss das Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet werden.



[1] Diese Kategorie von Rechtssachen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie etwa die Rechtssache C-664/15, Protect, oder die Rechtssache C-240/09 zum slowakischen Braunbären, siehe die Erläuterung in der Mitteilung der Kommission C(2017) 2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

[2] Die Kriterien lauten wie folgt:

  1. Ihre Satzung enthält als Ziel der Organisation den Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines spezifischen Umweltschutzbereichs im Besonderen.
  2. Die Organisation muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Einleitung der Klage rechtsgültig gegründet worden sein und muss ihre Ziele aktiv verfolgen.
  3. Es muss ein geografischer Zusammenhang mit dem von der Handlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet erkennbar sein (der aus der Satzung hervorgehen muss).

[3] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[4] Die Kriterien lauten wie folgt:

  1. Ihre Satzung enthält als Ziel der Organisation den Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines spezifischen Umweltschutzbereichs im Besonderen.
  2. Die Organisation muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Einleitung der Klage rechtsgültig gegründet worden sein und muss ihre Ziele aktiv verfolgen.
  3. Es muss ein geografischer Zusammenhang mit dem von der Handlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet erkennbar sein (der aus der Satzung hervorgehen muss).

[5] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[6] Die Kriterien lauten wie folgt:

  1. Ihre Satzung enthält als Ziel der Organisation den Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines spezifischen Umweltschutzbereichs im Besonderen.
  2. Die Organisation muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Einleitung der Klage rechtsgültig gegründet worden sein und muss ihre Ziele aktiv verfolgen.
  3. Es muss ein geografischer Zusammenhang mit dem von der Handlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet erkennbar sein (der aus der Satzung hervorgehen muss).

[7] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[8] Organgesetz 2/1979 vom 3. Oktober über das Verfassungsgericht (BOE Nr. 239 vom 5.10.1979).

[9] Die Kriterien lauten wie folgt:

  1. Ihre Satzung enthält als Ziel der Organisation den Schutz der Umwelt im Allgemeinen oder eines spezifischen Umweltschutzbereichs im Besonderen.
  2. Die Organisation muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Einleitung der Klage rechtsgültig gegründet worden sein und muss ihre Ziele aktiv verfolgen.
  3. Es muss ein geografischer Zusammenhang mit dem von der Handlung oder Unterlassung betroffenen Gebiet erkennbar sein (der aus der Satzung hervorgehen muss).

[10] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[11] Organgesetz 2/1979 vom 3. Oktober über das Verfassungsgericht (BOE Nr. 239 vom 5.10.1979).

[12] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 26/10/2022

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