Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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  • Rechtsbehelfe gegen das Schweigen der Verwaltung

Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, eine Entscheidung in schriftlicher Form zu erlassen und diese in allen Verwaltungsverfahren bekannt zu geben (Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes über das gemeinsame Verwaltungsverfahren).

Es kommt jedoch häufig vor, dass die Verwaltungsbehörden nicht innerhalb der geltenden Fristen eine Entscheidung erlassen. In diesen Fällen kommt es zum sogenannten „Schweigen der Verwaltung“ oder zur Untätigkeit. Nach spanischem Recht gibt es zwei Arten des Schweigens der Verwaltung, und zwar

  1. positives Schweigen, was bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde den von einer natürlichen oder juristischen Person eingereichten Antrag oder die Anfrage billigt. In diesem Fall wird das Schweigen der Verwaltung als ein Verwaltungsakt betrachtet, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird. Da die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, eine Entscheidung zu erlassen, müssen sie, wenn sie diese später treffen, die Zustimmung bestätigen,
  2. negatives Schweigen (was eine implizite Ablehnung des Antrags bedeutet), mit der Folge, dass der betroffenen Öffentlichkeit oder den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, eine entsprechende Verwaltungsbeschwerde einzulegen. In Anbetracht der Verpflichtung der Verwaltung, eine Entscheidung zu treffen, muss diese, wenn sie später getroffen wird, nicht mit dem negativen Schweigen vereinbar sein.

Mutmaßliche Rechtsakte (stillschweigende Entscheidungen), die aufgrund des Schweigens der Verwaltung zustande gekommen sind, können im Wege der Verwaltungsbeschwerde und/oder des Rechtsbehelfsverfahrens angefochten werden.

Die verwaltungsrechtliche Überprüfung kann auf zwei Wegen geschehen:

  1. Verwaltungsbeschwerde (recurso de alzada): Der Antrag auf diese Überprüfung ist zu stellen, wenn das Schweigen der Verwaltung durch einen mutmaßlichen Verwaltungsakt eines öffentlichen Bediensteten, der einen Dienstvorgesetzten hat, verursacht wird. Diese Überprüfung ist obligatorisch, wenn mit dem angefochtenen Verwaltungsakt der Verwaltungsrechtsweg nicht abgeschlossen ist, und muss vor Einlegung des Rechtsbehelfs eingeleitet werden.
  2. Überprüfung durch dieselbe Verwaltungsbehörde, die den mutmaßlichen Verwaltungsakt erlassen hat: Diese Überprüfung ist freiwillig, da sie nur gegen einen mutmaßlichen Verwaltungsakt angestrengt werden kann, der den Verwaltungsrechtsweg abschließt. Ein Verwaltungsakt, mit dem der Verwaltungsrechtsweg abgeschlossen wird, kann jedoch direkt vor Gericht angefochten werden.

Dies ist möglich, wenn durch die Verwaltungsentscheidung der ersten Ebene der Verwaltungsrechtsweg abgeschlossen oder beendet wird. Dies gilt für die folgenden Fälle:

  • Entscheidungen im Rahmen von Verfahren, in denen die Anfechtung vor dem Dienstvorgesetzten aufgrund eines besonderen Gesetzes durch ein anderes Verfahren ersetzt wurde,
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die keinen Dienstvorgesetzten haben,
  • Vereinbarungen, Pakte, Übereinkünfte oder Verträge, mit denen das Verfahren beendet wird,
  • Verwaltungsentscheidungen in Verfahren, die die Haftung der Verwaltung betreffen,
  • Entscheidungen in ergänzenden Verfahren in Bezug auf Verstöße,
  • sonstige Verwaltungsentscheidungen, die nach einem Gesetz oder einer Verordnung das Verwaltungsverfahren beenden,
  • Entscheidungen oder Verwaltungsakte, die von einem Minister oder einem Staatssekretär erlassen wurden.

Sobald der Verwaltungsrechtsweg abgeschlossen ist, kann der mutmaßliche Verwaltungsakt durch Schweigen einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.

In Bezug auf das im RDL 1/2016 festgelegte AAI-Verfahren zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und entsprechend der Bedingung, dass es eine IVU-Genehmigung einer schriftlichen Form bedarf, wird in Artikel 21 Absatz 2 festgelegt, dass die Genehmigung als abgelehnt gilt, sobald die für die Erteilung der Genehmigung gesetzte Frist von neun Monaten ohne ausdrückliche Entscheidung verstrichen ist.

  • Sanktionen, die die Gerichte oder andere unabhängigen und unparteiischen Stellen (Informationsbeauftragter, Ombudsperson, Staatsanwalt usw.) gegen die öffentliche Verwaltung verhängen können, wenn diese keinen wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährt.

Im spanischen Rechtssystem ist keine Möglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit vorgesehen, das Gericht oder eine andere unabhängige oder unparteiische Stelle zu ersuchen, Sanktionen gegen die öffentliche Verwaltung zu verhängen, wenn diese keinen wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährt oder anderweitig gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Stellt ein Gericht fest, dass eine Verwaltungsbehörde die Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten nicht eingehalten hat, kann es der Behörde die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegen.

  • Sanktionen bei faktischer Missachtung des Gerichts, z. B. wenn das Urteil des Gerichts nicht befolgt und respektiert wird.

Sobald eine richterliche oder gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird (weil sie nicht angefochten wurde oder unanfechtbar ist), teilt der Gerichtsbedienstete dies der Verwaltungsbehörde mit, deren Handlung oder Entscheidung angefochten wurde, damit diese den Anordnungen der richterlichen oder gerichtlichen Entscheidung nachkommt. Wird den Anordnungen nicht innerhalb von zwei Monaten Folge geleistet, kann die betroffene Öffentlichkeit die „Zwangsvollstreckung“ beantragen. In diesen Fällen muss der Gerichtsbedienstete die säumige Verwaltungsbehörde auffordern, ihre Behauptungen vorzutragen; wird die Nichtbefolgung des Urteils nachgewiesen, kann der Richter oder das Gericht

  1. den Behörden, öffentlichen Bediensteten oder Beamten, die den Anordnungen des Richters nicht Folge leisten, Geldstrafen von 150 bis 1500 Euro pro Tag auferlegen und diese Strafen bis zur vollständigen Vollstreckung des Urteils wiederholen, unbeschadet anderer finanzieller Verpflichtungen,
  2. die entsprechenden Zeugenaussagen der betroffenen Öffentlichkeit zusammenstellen, um die strafrechtliche Verantwortung geltend zu machen.
  • Bedarf an spezialisierten Gerichten oder speziell ausgebildeten Richtern

Angesichts der Komplexität von Umweltschutzfällen besteht eine der größten Herausforderungen in Spanien im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten in der Einrichtung spezialisierter Gerichte oder dem Einsatz speziell ausgebildeter Richter. Dadurch würde sichergestellt, dass die Fälle mit dem entsprechenden Wissen und Verständnis sowie mit den erforderlichen Ressourcen verhandelt und entschieden werden.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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