Kosten in Spanien
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung
Fall-studie |
Erstinstanzliches Verfahren |
Rechtsmittelverfahren |
Alternative Streitbeilegung |
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Eingangs-kosten |
Allgemeine Kosten |
Sonstige Kosten |
Eingangskosten |
Allgemeine Kosten |
Sonstige Kosten |
Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen? |
Kosten |
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Fall A |
In einem Mahnverfahren nach Artikel 812 ff Zivilprozess-ordnung (LEC) ist unabhängig vom Streitwert für die erste Geltendmachung der Forderung prinzipiell kein Anwalt erforderlich. In einem Erkenntnis-verfahren müssen bei Forderungen über 2000 EUR ein Rechtsanwalt und ein Prozessbe-vollmächtigter hinzugezogen werden. Bei Widerspruch des Schuldners müssen ein Anwalt und ein Prozessbe-vollmächtigter hinzugezogen werden, sofern der Streitwert den in der Zivilprozess-ordnung festgelegten Betrag übersteigt (derzeit 2000 EUR). Außerdem fällt eine Gebühr an, deren Höhe je nach Art des Verfahrens und Streitwert unterschiedlich ist (vorausgesetzt, der Streitwert übersteigt 2000 EUR), außer der Antragsteller hat Anspruch auf Prozesskosten-hilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskosten-hilfe. |
Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Sie werden der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozess-ordnung). |
Beibringung von Beweisen Zeugen-entschädigung Sachverständigengutachten |
Erfolgt kein Widerspruch des Schuldners, fallen praktisch keine Verfahrenskosten an. Widerspricht der Schuldner, gilt die allgemeine Regelung, d. h., die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss die Kosten tragen und zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren. |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erst-instanzlichen Verfahren. |
Die Streitparteien können sich über den geschuldeten Betrag ohne Vermittlung durch einen Dritten einigen. In diesem Fall muss die Vereinbarung gerichtlich genehmigt werden. Außerdem können sie zur Streitbeilegung einen Mediationsdienst in Anspruch nehmen, auch wenn bereits ein Verfahren eingeleitet wurde. Mit dem Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen wurde die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 in spanisches Recht umgesetzt. Unbeschadet der von den Autonomen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften legt dieses Gesetz einen Mindestrahmen für die Mediation fest. Nach diesem Gesetz können die Parteien während der Voruntersuchung davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Mediationsdienste zur Beilegung des Streits in Anspruch nehmen können. Je nach Art der Sache kann das Gericht die Parteien dazu auffordern, eine Einigung zu erzielen, um damit das Verfahren einzustellen. Außerdem können die Parteien nach Artikel 19 Absatz 4 eine Aussetzung des Verfahrens beantragen, um eine Mediation oder ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen. |
Bei Erzielung einer Einigung werden 60 % der Gerichtsgebühren erstattet. |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige
Fallstudie |
Rechtsanwälte |
Gerichtsvollzieher |
Sachverständige |
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Besteht Anwaltszwang? |
Kosten |
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? |
Kosten vor Urteilsverkündung |
Kosten nach Urteilsverkündung |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? |
Kosten |
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Fall A |
Zu einem Mahnverfahren kommt es nur bei Widerspruch des Schuldners. |
Die Kosten sind je nach Streitwert und Art des Verfahrens unterschiedlich. |
Nicht zutreffend |
Nein, jedoch wird die Hinzuziehung von Sachverständigen in bestimmten Rechtssachen empfohlen. Die Kosten trägt die Partei, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt. |
Die Kosten sind je nach Umfang und Gegenstand des Sachverständigengutachtens unterschiedlich. |
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Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren
Fallstudie |
Zeugenentschädigung |
Sicherheitsleistungen |
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Erhalten Zeugen eine Entschädigung? |
Kosten |
Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? |
Kosten |
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Fall A |
Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Die Kostenfestsetzung erfolgt durch den Urkundsbeamten entsprechend der Forderung des Zeugen (Fahrtkosten, Tagegeld usw.), wobei die Kosten nachzuweisen sind. |
Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen. Sicherheiten sind nur erforderlich, wenn Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen eingelegt werden. |
Die Kosten sind je nach angefochtener Entscheidung unterschiedlich. Sie können zwischen 25 EUR und 50 EUR betragen. |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fallstudie |
Prozesskostenhilfe |
Erstattungen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? |
Wann wird sie in vollem Umfang gewährt? |
Voraussetzungen |
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen? |
Wann und unter welchen Voraussetzungen ist eine Erstattung möglich? |
Wann ist eine Erstattung in vollem Umfang möglich? |
Voraussetzungen |
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Fall A |
Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung der Kosten für den Rechtsanwalt, den Prozessbevollmächtigten und den Sachverständigen) zur Verfügung stehen. |
Die Kommission für Prozesskostenhilfe bestimmt die Dienstleistungen, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Prozesskostenhilfe kann nur für eine der gesetzlich vorgesehenen Dienstleistungen beantragt werden (z. B. für die Übernahme der Gerichtsgebühren). |
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen. |
Generell können folgende Kosten nach der Kostenfestsetzung erstattet werden: das gesamte Anwaltshonorar oder ein Großteil davon, sofern dieser Betrag ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigt, das Honorar des Prozessbevollmächtigten und eine entsprechende Vorschusszahlung sowie gegebenenfalls die Honorare von Sachverständigen. |
Wenn die Gegenpartei zur Kostenübernahme verurteilt wird (Artikel 394 Zivilprozessordnung), ist eine Erstattung nach Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten möglich. |
Wenn die Gegenpartei zur Kostenübernahme verurteilt wird |
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Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fallstudie |
Übersetzung |
Dolmetschen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? |
Welche Kosten fallen ungefähr an? |
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? |
Wie hoch sind die Kosten ungefähr? |
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Fall A |
Dokumenten, die nicht in Spanisch oder in der Sprache der Autonomen Gemeinschaft, in der die Sache verhandelt wird, abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung kann selbst veranlasst werden. Ficht eine der Parteien die Übersetzung an, weil diese nicht korrekt ist, und begründet dies entsprechend, ordnet der Urkundsbeamte eine offizielle Übersetzung der strittigen Textpassage an. In diesem Fall trägt die Partei die Kosten, die das Dokument eingereicht hat. Ist die offizielle Übersetzung mit der von der Partei selbst beauftragten Übersetzung im Wesentlichen identisch, trägt die Partei die Kosten, die die Übersetzung angefochten hat. |
Die Kosten sind je nach Gegenstand der Übersetzung unterschiedlich. |
Wenn eine Person befragt werden, eine Erklärung abgeben oder von einer Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden muss und des Spanischen oder gegebenenfalls der Amtssprache der Autonomen Gemeinschaft, in der das Verfahren stattfindet, nicht kundig ist, kann jede Person, die der betreffenden Sprache kundig ist und zuvor die korrekte Übertragung eidesstattlich versichert hat, als Dolmetscher zugelassen werden. |
Die Kosten sind je nachdem, ob ein professioneller Dolmetscher hinzugezogen wird oder nicht, unterschiedlich. |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
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