Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

In der Verfassung der Republik Kroatien ist das Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die gesetzgebende Gewalt wird vom kroatischen Parlament, die vollziehende Gewalt von der Regierung der Republik Kroatien und die rechtsprechende Gewalt von den kroatischen Gerichten ausgeübt. Als Inhaber der rechtsprechenden Gewalt urteilen Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen, der von Kroatien unterzeichneten und ratifizierten internationalen Verträge sowie anderer gültiger Rechtsquellen[1].

Neben der Legislative, der Exekutive und der Judikative wurde in der Verfassung das Verfassungsgericht der Republik Kroatien (Ustavni sud) als eine Art „vierte“ oder „zwischenstaatliche“ Gewalt eingerichtet. Die tatsächliche Stellung des Verfassungsgerichts zeigt sich in den ihm von der Verfassung verliehenen Befugnissen, d. h. in der rechtlichen Wirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Legislative, die Exekutive und die Judikative haben[2].

Das (kroatische) Parlament (Hrvatski sabor) verfügt über die Gesetzgebungsbefugnis, was bedeutet, dass alle Gesetze (zakoni) von ihm erlassen werden.

Die Regierung (Vlada) ist als Spitze der Exekutivgewalt wichtigster Initiator der vom kroatischen Parlament als Gesetzgeber verabschiedeten Gesetze. Gemäß der Verfassung der Republik Kroatien haben alle Abgeordneten, Fraktionen, Arbeitsgremien des kroatischen Parlaments sowie die Regierung das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Darüber hinaus erlässt die Regierung besondere Rechtsakte, die Verordnungen (uredbe), Beschlüsse (odluke), Schlussfolgerungen (zaključke) und Verwaltungsverfügungen (rješenja) umfassen.

Des Weiteren erlässt jedes Ministerium auf der Grundlage unterschiedlicher Gesetze Verordnungen (pravilnike) für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Die wichtigsten Abschnitte des Merkblatts:

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Organe der staatlichen Verwaltung sind in Kroatien die Ministerien (ministarstva) und die staatlichen Verwaltungsorganisationen (državne upravne organizacije). Ministerien und staatliche Verwaltungsorganisationen sind zentrale staatliche Verwaltungsorgane. Staatliche Verwaltungsorganisationen nehmen staatliche Verwaltungsaufgaben wahr, die eine außerordentliche Autonomie oder besondere Arbeitsbedingungen und -methoden erfordern oder die der Umsetzung verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union dienen.

Die in einem Sondergesetz festgelegten Aufgaben der staatlichen Verwaltung können auf Organe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder auf andere juristische Personen übertragen werden, die auf der Grundlage von Gesetzen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Zu den Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung gehören die sofortige Umsetzung von Gesetzen, der Erlass von Durchführungsvorschriften, die Ausübung der Verwaltungsaufsicht und andere administrative und fachliche Tätigkeiten[3].

Derzeit gibt es in Kroatien 16 Ministerien und 12 staatliche Verwaltungsorganisationen. Das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung ist das Verwaltungsorgan, dem bei der Umsetzung der Umweltgesetze die größte Bedeutung zukommt. Der Wirkungsbereich des Ministeriums umfasst unter anderem Tätigkeiten, die sich auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und der Natur im Einklang mit der Politik der nachhaltigen Entwicklung der Republik Kroatien beziehen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wasserbewirtschaftung sowie administrative und sonstige Tätigkeiten im Energiebereich. Bis Juli 2020 gab es ein Ministerium für Umweltschutz und Energie.

Neben den oben genannten nationalen Institutionen verfügen die auf regionaler Ebene angesiedelten Behörden, die Gespanschaften (županije), über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Umwelt im Allgemeinen, die auch Aufgaben im Bereich der Wasser- und Naturbewirtschaftung umfassen. Es gibt 20 Gespanschaften und die Stadt Zagreb, die entweder über eigene Umweltabteilungen (einschließlich Natur und Wasser) verfügen oder diese Themen anderen Abteilungen, z. B. der Raumplanung, zuweisen. Dasselbe Prinzip gilt für Städte und sogar für einige Gemeinden, d. h. die lokalen Gebietskörperschaften, die über eigene Umweltabteilungen verfügen, die auch für die Wasser- und Naturschutzverwaltung zuständig sind. Jede Gespanschaft, jede Stadt und jede Gemeinde entscheidet bis zu einem gewissen Grad selbstständig, wie bestimmte mit Umweltfragen befasste Abteilungen organisiert werden, sodass Abteilungen oft unterschiedlich bezeichnet werden und auch ihre Aufgabenbereiche unterschiedlich ausgestaltet sind. Allerdings sind die unteren Verwaltungsebenen gegenüber allen ihnen übergeordneten Verwaltungsebenen rechenschaftspflichtig. So muss z. B. ein konkretes Projekt, das im örtlichen Raumordnungsplan vorgesehen ist, mit den Raumordnungsplänen der Stadt, der Gespanschaft usw. im Einklang stehen. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die lokalen Behörden für die Erteilung von Genehmigungen für Projekte und Bauvorhaben in ihrem Gebiet zuständig sind und dasselbe gilt auch für die Gespanschaft und ihr Gebiet. Ist das Projekt jedoch von nationalem Interesse, ist die zentrale Stelle (Ministerium) für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Darüber hinaus muss die Verwaltung aller Ebenen bei verschiedenen Arten von Projekten spezielle Regelungen einhalten, die in besonderen Rechtsvorschriften wie z. B. den Vorschriften zur UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) festgelegt sind.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Verwaltungsebenen ist in den sektorspezifischen Gesetzen geregelt. Im Allgemeinen sind bestimmte Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verfassungsrechtlich verankert. Die lokalen Gebietskörperschaften sind für die Planung und Verwaltung von Raum, Raum- und Stadtplanung, kommunalen Dienstleistungen, Umweltschutz und der Förderung einer sauberen Umwelt zuständig, um nur die wichtigsten zu nennen. Die regionalen Gebietskörperschaften sind u. a. für Raum- und Stadtplanung (von regionaler Bedeutung) sowie für Verkehr und Verkehrsinfrastrukturen zuständig. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten werden in den sektoralen Gesetzen weiter konkretisiert, wobei sie unter Berücksichtigung des „Grundsatzes der Nähe“ auf die regionalen/lokalen und staatlichen Verwaltungsbehörden aufgeteilt werden. Nach dem Grundsatz der Nähe sollten Verwaltungsdienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Effizienz von denjenigen Einrichtungen erbracht werden, die möglichst nah am Bürger sind. Zur Veranschaulichung möchten wir anhand eines Beispiels zeigen, dass Elemente des UVP-Verfahrens nach der UVP-Gesetzgebung in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsebenen fallen können. Die Arten von Projekten, die einem Scoping-Verfahren unterzogen werden müssen, sind in den Anhängen II und III der UVP-Verordnung aufgeführt. Die in Anhang II aufgeführten Projekte, z. B. Fremdenverkehrsgebiete außerhalb von Siedlungen ab einer Größe von 15 ha fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums (für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung). Projekte, die in Anhang III aufgeführt sind, z. B. touristische Themenparks ab einer Größe von 5 ha fallen in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Umweltschutzbehörde. Die Logik besteht darin, dass größere und komplexere Projekte auf einer höheren Verwaltungsebene geprüft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Verwaltungsebenen über bessere Kapazitäten zur Bearbeitung derartiger Anträge verfügen.

Das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltsachen ist im Umweltschutzgesetz verankert, dem wichtigsten Rechtsakt im Bereich des allgemeinen Umweltschutzes in Kroatien. Der allgemeine Ansatz besteht darin, dass das USG Personen, die Teil der betroffenen Öffentlichkeit sind, rechtliche Interessen zugesteht. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung ist Voraussetzung, um Entscheidungen, die in Verfahren nach dem Umweltschutzgesetz ergangen sind, vor Gericht anfechten zu können. Außerdem sieht das USG vor, dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, unter bestimmten Voraussetzungen als betroffene Öffentlichkeit an einem im USG geregelten Verfahren beteiligen können (zum hinreichenden (wahrscheinlichen) rechtlichen Interesse siehe weiter unten).

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.

In Kroatien gehört der Umweltschutz zu den höchsten Werten der verfassungsmäßigen Ordnung. Gemäß Artikel 3 der Verfassung ist die „Erhaltung der Natur und der Umwelt“ einer der höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Kroatien und Grundlage für die Auslegung der Verfassung. Nach Artikel 50 der Verfassung können „[d]ie Unternehmensfreiheit und die Eigentumsrechte durch Gesetz ausnahmsweise zum Schutz der Interessen und der Sicherheit der Republik, der Natur, der Umwelt und Gesundheit der Menschen eingeschränkt werden“. Artikel 70 der Verfassung erlegt dem Staat zudem eine umfassende Verantwortung für den Umweltschutz auf, indem er vorsieht, dass „die Republik ... die Voraussetzungen für eine gesunde Umwelt [schafft]“. Grundsätzlich könnten sich Einzelpersonen in bestimmten Fällen unmittelbar auf diese Vorschrift berufen. In Artikel 70 heißt es weiter: „Jeder hat im Rahmen seiner Möglichkeiten und Tätigkeiten die Pflicht, sich besonders dem Schutz der Gesundheit, der Natur und der Umwelt zu widmen.“ Das Recht auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von Behörden befinden, wird durch Artikel 30 Absatz 4 der Verfassung garantiert, der für Umweltfälle von Bedeutung ist.

In Artikel 19 Absatz 2 der Verfassung heißt es darüber hinaus: „Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der einzelnen Handlungen von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Stellen ist gewährleistet.“

Laut Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung hat ferner „[j]eder das Recht, dass durch ein rechtmäßig eingerichtetes, unabhängiges und unparteiisches Gericht innerhalb einer angemessenen Frist über seine Rechte und Pflichten sowie über den Verdacht oder Vorwurf einer Straftat gegen ihn entschieden wird“.

Es gibt keine spezifische Bestimmung, die explizit die Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten regelt; es gibt jedoch Bestimmungen, die sich auf die Gleichheit aller kroatischen und ausländischen Staatsbürger vor den Gerichten (und anderen staatlichen oder sonstigen Organen mit öffentlichen Befugnissen) beziehen, vorsehen, dass Gerichtsverhandlungen und Urteile öffentlich sind, und regeln, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Das kroatische Verfassungsgericht ist für den Schutz der Verfassung zuständig.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

Das Umweltschutzgesetz (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18, 118/18) ist ein zentrales Gesetz, nicht nur für die Umweltpolitik Kroatiens, sondern auch für die kroatische Politik der nachhaltigen Entwicklung. Darin werden grundlegende Konzepte für die nachhaltige Entwicklung definiert und staatliche Institutionen, ihre Befugnisse und ihre Pflichten bei der Ausarbeitung einschlägiger Strategiepapiere im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen festgelegt. Dieses Gesetz enthält zudem Bestimmungen, die die Verhängung von Bußgeldern gegen Personen vorsehen, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Vorschriften, Verpflichtungen oder Befugnisse verstoßen, und es regelt, wie oben bereits erwähnt, den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verfügungen und Verordnungen, die andere Umweltteilbereiche (Luft, Klima, Meer usw.), unterschiedliche Umweltverfahren (UVP, SUP, Umweltgenehmigung usw.) und verschiedene Gefahren für die Umwelt (Abfälle, Chemikalien usw.) regeln, aber keine spezifischen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten enthalten.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Zelena akcija/Friends of the Earth Croatia erhob beim Verwaltungsgericht Rijeka Klage gegen die Entscheidung des Ministeriums für Umweltschutz und Energie, die UVP-Genehmigung für den schwimmenden LNG-Terminal auf der Insel Krk zu erteilen. Die (im Juni 2018 anhängig gemachte) Klage wurde in erster Linie darauf gestützt, dass das Projekt nicht in Raumordnungsplänen (der Gespanschaft oder der Gemeinde) enthalten sei, dass es keinen alternativen Standort oder kein alternatives Verfahren gebe, dass in der UVP-Studie sehr alte Daten verwendet worden seien, dass für den schwimmenden Teil und den Küstenteil desselben Projekts gesonderte UVPs erstellt worden seien usw.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging nach der zweiten mündlichen Verhandlung im Februar 2019, und die Klagen von Zelena akcija und Zelena Istra, der Gemeinde Omišalj und der Gespanschaft Primorsko Goranska wurden abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das kroatische Parlament in dem Zeitraum, in dem das Gerichtsverfahren anhängig war, das LNG-Gesetz verabschiedet hatte, wodurch dieses Projekt als eine der obersten Prioritäten für Kroatien eingestuft wurde. Vor dem Verwaltungsgericht erklärte ZA/FoE Croatia, dass dies als erheblicher Druck auf das Gericht angesehen werden könne, was der Richter jedoch von sich wies. Außerdem wurde das Urteil gerade einmal 15 Minuten nach der zweiten Verhandlung verkündet, und der Richter lehnte alle vorgeschlagenen Beweismittel wie die Vernehmung von Sachverständigen ab, was in Verwaltungssachen ansonsten nicht üblich ist.

Alle Kläger legten Rechtsmittel beim Hohen Verwaltungsgerichtshof ein, jedoch ohne Erfolg, und das betreffende Urteil erging in einem sehr schnellen Verfahren, was in solchen Fällen sehr ungewöhnlich ist und aus unserer Sicht auch zeigt, dass das Parlament und insbesondere der Minister für Umwelt und Energie, der sich öffentlich für das Projekt eingesetzt hatte, Druck ausgeübt hatten.

Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Hohen Verwaltungsgerichtshof kann sich der Oberste Gerichtshof (Vrhovni sud Republike Hrvatske) nur über den im Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten vorgesehenen außerordentlichen Rechtsbehelf an einem Verwaltungsverfahren beteiligen. Dieser Rechtsbehelf kann nur vom Generalstaatsanwalt eingelegt werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Daher ist in den allermeisten Fällen der Hohe Verwaltungsgerichtshof die letzte Instanz eines Verwaltungsverfahrens.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Die kroatische Verfassung sieht vor, dass alle internationalen Verträge (einschließlich Umweltabkommen), die im Einklang mit der Verfassung geschlossen, ratifiziert und veröffentlicht wurden und in Kraft sind, Teil der internen Rechtsordnung Kroatiens sind und rechtlich über dem kroatischen Recht stehen. In der kroatischen Praxis stützen sich die Gerichte in Umweltsachen jedoch nur auf die nationalen Rechtsvorschriften, ohne eine eingehende Prüfung und in der Annahme, dass diese mit dem EU-Recht sowie mit internationalen Umweltübereinkommen im Einklang stehen.

1.2. Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt obliegt in der Republik Kroatien den ordentlichen Gerichten und Fachgerichten sowie dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien.

Die ordentlichen Gerichte untergliedern sich in 67 erstinstanzliche Gemeindegerichte und in 15 zweitinstanzliche Gespanschaftsgerichte. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstand, d. h. die Gemeindegerichte werden in einfacheren Rechtssachen als erstinstanzliche Gerichte tätig und die Gespanschaftsgerichte fungieren als Berufungsinstanz. In Fällen, in denen die Gespanschaftsgerichte als Gericht erster Instanz tätig werden, ist Berufungsgericht der Oberste Gerichtshof. Die ordentlichen Gerichte bearbeiten Zivil- und Strafsachen sowie Ordnungswidrigkeiten in erster Instanz.

Die Fachgerichte untergliedern sich in 7 Handelsgerichte, 4 Verwaltungsgerichte, das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien, den Hohen Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien und das Hohe Ordnungswidrigkeitengericht der Republik Kroatien, die Gerichte zweiter Instanz sind. Dies bedeutet, dass Fachgerichte zweistufig ausgestaltet sind, wobei die Hohen Gerichte als Gerichte zweiter Instanz (Berufungsgerichte) tätig werden.

Die 61 erstinstanzlichen Gerichte für Ordnungswidrigkeiten sind seit dem 1. Januar 2020 in die Gemeindegerichte integriert.

Gemeindegerichte und Ordnungswidrigkeitengerichte sind örtlich für eine oder mehrere Gemeinden, eine oder mehrere Städte oder Teile eines Ballungsgebiets zuständig. Gespanschafts-, Handels- und Verwaltungsgerichte sind örtlich für eine oder mehrere Gespanschaften zuständig.

Das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien, der Hohe Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien, das Hohe Ordnungswidrigkeitengericht der Republik Kroatien und der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien sind für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Kroatien zuständig. Zwar ist die verpflichtende Einrichtung eines Obersten Strafgerichtshofs vorgesehen; diese wurde jedoch bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Gesetzesänderungen ausgesetzt.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien ist das höchste Gericht Kroatiens.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die Frage der Zuständigkeit hängt von der Rechtsordnung des Staates ab, da sie auf der Grundlage des Sitzes des Klägers entschieden werden kann.

Bei Umweltsachen ist vor allem zu beachten, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (es gibt vier in Kroatien, mit Sitz in den vier größeren Städten – Zagreb, Split, Osijek und Rijeka) danach richtet, auf welches Gebiet sich die konkrete umweltbezogene Verwaltungsentscheidung auswirken wird. Wird ein Verfahren gegen die Gespanschaft (regionale Einheit), zu der die betreffende Verwaltungsbehörde gehört, eingeleitet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich die regionale Einheit befindet. Könnte der Fall in die Zuständigkeit mehrerer Gerichte fallen, entscheidet das Gericht, das beiden Gerichten übergeordnet ist, über die Zuständigkeit (und diese Regel gilt auch für andere Gerichte). In Verwaltungssachen ist der Hohe Verwaltungsgerichtshof zuständig.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt keine auf Umweltsachen spezialisierten Gerichte oder Richter. Die meisten Umweltsachen werden bei den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht; Vorschriften, die regeln, welcher Richter eine Umweltsache bearbeitet, gibt es nicht. In der kroatischen Praxis wurden Umweltsachen von unterschiedlichen Richtern entschieden. Das bedeutet also im Wesentlichen, dass ein bei einem Gericht anhängig gemachter Fall von jedem an diesem Gericht tätigen Richter bearbeitet werden kann.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Das Verwaltungsgericht nimmt eine freie Beweiswürdigung vor und stellt den Sachverhalt fest. Es berücksichtigt die Tatsachen, die in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, festgestellt wurden, und die Parteien können vorschlagen, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln festzustellen sind; das Gericht ist daran jedoch nicht gebunden und kann den Sachverhalt auch von Amts wegen feststellen. An drei der vier Verwaltungsgerichte (Zagreb, Split, Rijeka) wurde die Spezialisierung der Richter intern festgelegt[4].

In einer erstinstanzlichen Verwaltungsstreitigkeit ist das Gericht an den Umfang der vom Kläger beantragten Überprüfung gebunden, nicht aber an seine Begründung. In der Praxis sind Klagen so formuliert, dass die betreffende Verwaltungsentscheidung „zur Gänze“ angefochten wird. Allerdings ist das Berufungsgericht, der Hohe Verwaltungsgerichtshof, bei der Überprüfung der Entscheidung erstinstanzlicher Gerichte an die in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründe gebunden.

Beide Ebenen der Verwaltungsgerichte prüfen Verwaltungsentscheidungen (und Verwaltungsverträge) darauf, ob sie den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Sie können dies jedoch erst dann tun, wenn eine Partei das Verfahren eingeleitet hat, unabhängig davon, ob sich eine der Parteien darauf berufen hat. Wenn ein Rechtsakt einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat das Gericht den offiziellen Auftrag zu prüfen, ob dieser Rechtsakt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

In Kroatien gibt es die übliche Gewaltenteilung in Legislative, Judikative und Exekutive. Die Gesetzgebungsbefugnis auf staatlicher Ebene liegt beim Parlament, dem Hrvatski sabor. Die Regierung verfügt über Exekutivbefugnisse, während die Judikative ein eigenständiger unabhängiger Bereich ist.

Bestimmte verfassungsrechtlich garantierte Aufgaben sind den dezentralen Regierungsebenen zugewiesen: 20 Gespanschaften sowie der Stadt Zagreb, die aufgrund ihrer Größe den Status einer Gespanschaft hat.

Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung liegt die gesamte Legislative und Exekutive bei den Ministerien als zentralen Regierungsorganen. Gemäß der Verfassung der Republik Kroatien und dem Gesetz über die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (Art. 20) können Gemeinde, Stadt und Gespanschaft eigenständig über Aufgaben, die in ihren Zuständigkeitsbereich als lokale und regionale Gebietskörperschaften fallen, entscheiden. Die unteren Verwaltungsorgane sind rechenschaftspflichtig gegenüber den ihnen übergeordneten Verwaltungsorganen. Die Gespanschaften erfüllen allgemeine Verwaltungsaufgaben auf regionaler Ebene, während die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrem Bereich Aufgaben von lokaler Bedeutung wahrnehmen, die unmittelbar auf die Bedürfnisse der Bürger eingehen und nicht durch die Verfassung oder andere Gesetze staatlichen Stellen übertragen werden.

Das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt und der Natur, mit der Wasserbewirtschaftung sowie administrative und sonstige Tätigkeiten im Energiebereich wahr. Dieses Ministerium erteilt Umweltgenehmigungen, trifft Entscheidungen über UVP, VP, SUP usw. Das Ministerium für Raumordnung und Bauwesen erteilt Standort- und Baugenehmigungen, die auch in Umweltsachen von Bedeutung sind.

Neben den oben genannten nationalen Institutionen verfügen die auf regionaler Ebene angesiedelten Behörden, die Gespanschaften (županije), über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Umwelt im Allgemeinen, sodass einige Genehmigungen und Entscheidungen über UVP, VP und SEA auch auf dieser Ebene erteilt werden.

Dasselbe Prinzip gilt für Städte und sogar für einige Gemeinden, d. h. die lokalen Gebietskörperschaften, die über eigene Umweltabteilungen verfügen, die auch für die Wasser- und Naturschutzverwaltung zuständig sind.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Eine umweltbezogene Verwaltungsentscheidung kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Ministerium erlassen wurde. Wird eine Entscheidung von einer nachgeordneten Behörde erlassen, muss vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Es gibt keine strikten Zeitvorgaben für den Erlass einer Entscheidung. Das Umweltgesetz stellt lediglich fest, dass jeder Umweltfall per se ein dringender Fall ist. In der Praxis variiert der Zeitrahmen für den Erlass eines rechtskräftigen Urteils, sodass einige Fälle manchmal innerhalb eines Jahres oder sogar weniger entschieden werden (z. B. in Fällen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen), während manchmal mehr als ein Jahr bis zum ersten Verhandlungstermin vergeht. In diesen Fällen kann es ohne Weiteres mehr als zwei Jahre dauern, bis das Urteil verkündet wird.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

Wie bereits erwähnt, gibt es keine speziellen Umweltgerichte.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich

Wurde eine umweltbezogene Verwaltungsentscheidung von einer niedrigeren Umweltbehörde, z. B. auf der (regionalen) Ebene der Stadt, der Gemeinde oder der Gespanschaft, erlassen, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf beim Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn die Verwaltung untätig bleibt.

Rechtsbehelfe, die vom Ministerium beschieden wurden, können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Vor der Anrufung des Gerichts muss ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Erst die vom Ministerium erlassene Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Hat das Ministerium selbst eine Verwaltungsentscheidung erlassen, gibt es keine höhere Instanz, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig zu machen.

Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse und Entscheidungen

Das Verwaltungsgericht ist ein Gericht erster Instanz. Seine Entscheidungen können vor dem Hohen Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof. Neben der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften und der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger befasst sich der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien auch mit aktuellen Fragen im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis, entscheidet über ordentliche oder außerordentliche Rechtsbehelfe, wenn das Gesetz oder gesonderte Durchführungsbestimmungen dies erfordern, entscheidet über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den unteren Gerichten im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien und analysiert den Bedarf an beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten für Richter, Rechtsanwälte und Referendare. Darüber hinaus nimmt der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien weitere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben wahr. Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien setzt sich aus einer Strafkammer und einer Zivilkammer mit insgesamt 42 Richtern, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, zusammen.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien veröffentlicht regelmäßig eine Auswahl seiner Entscheidungen in Form einer Zeitschrift für die Gerichtspraxis, die Fachleuten wie auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien veröffentlicht seine Rechtsprechung zudem auf seiner Website. Der Zugang zur Website ist kostenlos.

Zu beachten ist, dass es auch Fälle gibt, in denen ein Rechtsbehelf gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zulässig ist, nämlich erste Kassationsverfahren, Untätigkeit der Verwaltung und gerichtliche Vergleiche.[5]

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Im Umweltbereich gibt es keine speziell geregelten, außerordentlichen Rechtsbehelfe.

Es gibt jedoch einige außerordentliche Rechtsbehelfe:

  • im verwaltungsbehördlichen Verfahren – Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufhebung und Rücknahme der Entscheidung, Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung[6];
  • im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag auf außerordentliche Überprüfung.[7]

Der außerordentliche Rechtsbehelf in Gestalt eines Antrags auf außerordentliche Überprüfung ist die einzige Möglichkeit, wie sich der Oberste Gerichtshof nach Abschluss des Verfahrens vor dem Hohen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls an einem Verwaltungsverfahren beteiligen kann. Dieser Rechtsbehelf kann nur vom Generalstaatsanwalt eingelegt werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Daher ist in den allermeisten Fällen der Hohe Verwaltungsgerichtshof die letzte Instanz eines Verwaltungsverfahrens.

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH können in Umweltsachen von jedem Gericht, z. B. dem Hohen Verwaltungsgerichtshof, eingereicht werden. Jeder, der eine Klage anhängig macht, kann verlangen, dass das Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Die einschlägigen Umweltvorschriften enthalten keine spezifischen Regelungen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten (z. B. Mediation oder ähnliches); dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien nicht versuchen könnten, Konflikte einvernehmlich zu lösen.

Darüber hinaus gibt es die kroatische Vereinigung für Schlichtung (Hrvatska udruga izmiritelja), deren Aufgabe darin besteht, Mediation, Aufklärung und Streitbeilegung durch Mediation zu fördern und die Mediation zu einem allgemein akzeptierten Streitbeilegungsverfahren zu machen. Seit einigen Jahren bietet diese Vereinigung Weiterbildungsveranstaltungen für Justizorgane und Juristen an, mit dem Ziel, Streitbeilegung durch Mediation zu etablieren.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Das kroatische Strafrecht kennt bestimmte Umweltstraftaten wie Kontaminierung/Verschmutzung der Umwelt, Gefährdung der Umwelt durch eine Anlage, Zerstörung geschützter Naturdenkmäler, Zerstörung natürlicher Lebensräume, Änderung der Wasserordnung in Kroatien usw.

In Kroatien werden Umweltstraftaten in der Regel von Amts wegen verfolgt, d. h. das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft entweder von Amts wegen oder nach Eingang einer Strafanzeige eingeleitet, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Anzeige erstatten kann jeder, der belastbare und spezifische Kenntnisse über die Straftat und den Täter hat; Straftaten werden grundsätzlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt. Anzeige kann jedoch auch bei der Polizei (aus praktischen Gründen der häufigste Fall), einem Gericht oder einem nicht zuständigen Staatsanwalt erstattet werden, von wo aus eine unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt.

Darüber hinaus kann jeder geringfügige Vergehen, z. B. gegen das Umweltschutzgesetz oder eine andere Regelung aus dem Bereich des Umweltschutzes, der zuständigen Inspektion melden. Die Inspektion wird dann, wenn sie dies für sinnvoll hält, ein entsprechendes Verfahren einleiten. Seit dem 1. Januar 2019 umfasst die Staatliche Inspektion (Državni inspektorat) auch die Inspektionsstellen für Umwelt, Naturschutz, Forst, Wasserwirtschaft, Landwirtschaft usw. Vor 2019 waren die Inspektionen bei dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Ministerium angesiedelt.

Jeder, einschließlich einer NRO, kann eine Beschwerde bei der/dem Bürgerbeauftragten (Pučka pravobraniteljica) einreichen, die seit 2013 auch Umweltfälle in ihren Jahresbericht aufnimmt. Die/Der Bürgerbeauftragte kann Empfehlungen, Stellungnahmen, Vorschläge und Warnungen an die in der Beschwerde genannten Stellen richten. Diese Stellen müssen die/den Bürgerbeauftragte(n) über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen unterrichten.

Die/Der Datenschutzbeauftragte (Povjerenik za informiranje) ist eine zweitinstanzliche Stelle, die sich mit Beschwerden von Nutzern gegen Entscheidungen von Behörden befasst. Nutzer können innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei dem/der Datenschutzbeauftragten einlegen, und zwar über die erstinstanzliche Stelle, die die Entscheidung erlassen hat. Außerdem kann Beschwerde bei dem/der Datenschutzbeauftragten eingelegt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag auf Auskunft entschieden hat (sogenannte Untätigkeit der Verwaltung). In diesem Fall kann die Beschwerde auch direkt bei dem/der Datenschutzbeauftragten eingelegt werden.

1.4. Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Verwaltungsentscheidungen in Umweltsachen können von natürlichen oder juristischen Personen, von Personenmehrheiten (z. B. Nachbarn, Eigentümern derselben Immobilie usw.) und unter bestimmten Voraussetzungen auch von NRO angefochten werden.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Die Klagebefugnis ist für alle Umweltfälle einheitlich geregelt.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Die Verwaltungsverfahren sind im Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren von 2009 (im Folgenden: GAVV) allgemein geregelt. Das GAVV enthält allgemeine Bestimmungen (Artikel 1–39), die für alle Verwaltungsverfahren gelten. Sektorspezifische Gesetze können sektorale Besonderheiten von Verwaltungsverfahren vorsehen; die allgemeinen Bestimmungen des GAVV bleiben jedoch unberührt. Artikel 4 GAVV enthält eine allgemeinen Regelung der Klagebefugnis und bestimmt, wer Partei des Verwaltungsverfahrens sein kann. Es gilt der Grundsatz, dass Partei des Verwaltungsverfahrens „die natürliche oder juristische Person [ist], auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, gegen die das Verfahren geführt wird oder die berechtigt ist, sich an dem Verfahren zum Schutz ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen zu beteiligen“.

Dementsprechend kann neben den unmittelbaren Verfahrensbeteiligten auch Partei des Verfahrens sein, wer eine Beeinträchtigung seiner Rechte nachweisen kann. Nach den allgemeinen Bestimmungen können nur die Verfahrensbeteiligten eine verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Überprüfung veranlassen.

Gemäß Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18) haben Einzelpersonen das Recht, bei einer zweitinstanzlichen Behörde einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn die Entscheidung von einer unteren Verwaltungsbehörde erlassen wurde, oder eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, wenn die Entscheidung vom Ministerium erlassen wurde. Voraussetzung ist, dass ihre Rechte nachweislich durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 2 USG haben NRO ein ausreichendes rechtliches Interesse an den im Umweltschutzgesetz geregelten Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, wenn sie:

  1. im Einklang mit den Sondervorschriften für Verbände registriert sind und der Umweltschutz, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der schonenden Nutzung der natürlichen Ressourcen, in ihrer Satzung als Ziel festgelegt ist,
  2. wenn sie mindestens zwei Jahre vor Einleitung des behördlichen Verfahrens (an dem sie ihr rechtliches Interesse bekunden) registriert wurden und wenn sie nachweisen können, dass sie in diesem Zeitraum in dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde, in der sie gemäß ihrer Satzung einen eingetragenen Sitz haben, aktiv
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrgenommen haben. Eine solche NRO hat das Recht, beim Ministerium Rechtsbehelf einzulegen oder beim zuständigen Gericht Klage zu erheben, um die verfahrensrechtliche und/oder materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen prüfen zu lassen.

Das Recht einer NRO auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hängt nicht davon ab, ob sie sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat, das zu der gerichtlich angefochtenen Entscheidung geführt hat.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gilt die Regel, dass Verwaltungsstreitigkeiten in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift geführt werden. Parteien und Beteiligte einer Verwaltungsstreitigkeit haben jedoch das Recht, ihre eigene Sprache zu verwenden und einen vereidigten Sprachmittler hinzuzuziehen. Die Übersetzungs-/Dolmetschkosten müssen von der Partei getragen werden, die die entsprechende Leistung in Anspruch genommen hat, sofern nicht ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht. Übersetzungs-/Dolmetschkosten können in die Gesamtkosten einbezogen werden, deren Erstattung die Partei in einem Rechtsstreit geltend machen kann. In Umweltstreitigkeiten ist kein Ausschluss von Kosten vorgesehen.

1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Wie bereits erwähnt nimmt das Verwaltungsgericht eine freie Beweiswürdigung vor und stellt den Sachverhalt fest. Es berücksichtigt die Tatsachen, die in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, festgestellt wurden, und die Parteien können vorschlagen, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln festzustellen sind; das Gericht ist daran jedoch nicht gebunden und kann den Sachverhalt auch von Amts wegen feststellen. In der Praxis erheben die Verwaltungsgerichte jedoch keine Beweise von Amts wegen, wenn eine solche Beweiserhebung mit Gerichtskosten einhergehen würde.

In einer erstinstanzlichen Verwaltungsstreitigkeit ist das Gericht an den Umfang der vom Kläger beantragten Überprüfung gebunden, nicht aber an seine Begründung. In der Praxis sind Klagen so formuliert, dass die betreffende Verwaltungsentscheidung „zur Gänze“ angefochten wird. Allerdings ist das Berufungsgericht, der Hohe Verwaltungsgerichtshof, bei der Überprüfung der Entscheidung erstinstanzlicher Gerichte an die in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründe gebunden.

Beide Ebenen der Verwaltungsgerichte prüfen Verwaltungsentscheidungen (und Verwaltungsverträge) darauf, ob sie den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Sie können dies jedoch erst dann tun, wenn eine Partei das Verfahren eingeleitet hat, unabhängig davon, ob sich eine der Parteien darauf berufen hat. Wenn ein Rechtsakt einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat das Gericht den offiziellen Auftrag zu prüfen, ob dieser Rechtsakt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Die Einführung neuer Beweise, d. h. von Beweismitteln, die im Verwaltungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht angeboten wurden, ist zulässig. Diese Beweisvorschläge sowie andere Beweismittel sind für das Gericht nicht bindend. In der kroatischen Rechtsprechung gab es einige Fälle, in denen das Verwaltungsgericht die Einführung neuer Beweise abgelehnt hat. Begründet wurde dies damit, dass diese Beweise bereits in den früheren Verfahren (UVP, VP usw.) hätten eingeführt werden müssen. Dies war beispielsweise der Fall in den Verfahren USI1365-17-16 vom 15. Juni 2018 und USI-272/15-15, die Windkraftanlagen zum Gegenstand hatten und bei denen sich jeweils NRO BIOM und das Ministerium für Umwelt und Energie gegenüber standen.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Es gibt einen kroatischen Verband der Gerichtssachverständigen und Gutachter.

Diese Liste kann man nach spezifischen Bereichen und Unterbereichen durchsuchen. Jede Prozesspartei kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragen.

Wenn jedoch für ein bestimmtes Gebiet (z. B. Lebensräume bestimmter Arten oder UVP-Verfahren im Allgemeinen) kein Sachverständiger aufgeführt ist, können die Parteien auch einen nicht in dieser Liste genannten Sachverständigen vorschlagen. Diese Möglichkeit steht auch dem Gericht offen. Es gelten zwar keine formalen Anforderungen an nicht in der Liste aufgeführte Sachverständige; letztendlich werden an sie jedoch vergleichbare Anforderungen gestellt wie an die in der Liste genannten Sachverständigen. Eine Partei, die eine Person vorschlägt, die nicht auf der Liste steht, sollte anhand des Lebenslaufs oder ähnlichem glaubhaft machen, warum es sich bei dem betreffenden Sachverständigen um einen Experten auf dem fraglichen Gebiet handelt.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Sachverständigengutachten sind für Richter nicht bindend, sodass sie diese genauso wie andere Beweismittel würdigen. Es besteht also ein gewisser Ermessensspielraum.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

Nach der Verordnung über die ständigen Sachverständigen kann ein Sachverständiger zum ständigen Gerichtssachverständigen (stalni sudski odvjetnik) ernannt und in die oben genannte Liste aufgenommen werden. Der Sachverständige muss die Frist einhalten, die in der Anordnung zur Einholung eines Gutachtens genannt ist, alle Erkenntnisse, die er im konkreten Fall gewinnt, geheim halten und sich in seinem Fachgebiet weiterbilden.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Jede Prozesspartei kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragen. Das Gericht muss diesem Antrag nicht stattgeben, wird dies in der Regel aber tun. In mehreren Umweltverfahren (z. B. UVP für schwimmende LNG-Terminals auf der Insel Krk und bei Windkraftanlagen) lehnten die Gerichte die Hinzuziehung eines Sachverständigen jedoch mit der Begründung ab, dass ein Gutachten eines oder mehrerer zusätzlicher Sachverständiger ein Gutachten einer mit der UVP-Studie befassten Gruppe von Sachverständigen nicht aushebeln könne.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Dem Sachverständige steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu, die ebenfalls in der Verordnung über die ständigen Sachverständigen geregelt ist. Die Vergütung wird vom Gerichtshof anhand von Punkten festgelegt, wobei 1 Punkt dem Gegenwert von 2,00 HRK (ohne MwSt) entspricht und für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit usw. ein Zuschlag von 100 % gezahlt wird. Übernimmt das Gericht oder der Staatsanwalt diese Gebühr, ist sie 20 % niedriger, als wenn die Parteien einen Sachverständigen aus der Liste vorschlagen.

Diese Vergütung deckt die Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens, die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, Reisekosten, Übernachtungskosten usw. ab. In der Verordnung über die ständigen Sachverständigen ist festgelegt, wie viele Punkte ein Sachverständiger für einen bestimmten Teil seiner Tätigkeit erhalten kann. So ist z. B. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens eine Vergütung von 150 bis 4000 Punkten, für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung eine Vergütung von 100 Punkten vorgesehen usw.

1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Die kroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller Rechtsanwälte. Darin sind jedoch keine auf Umweltrecht spezialisierten Berufsträger enthalten. Dieses Verzeichnis kann nach den Namen von Rechtsanwälten und einigen Spezialisierungen durchsucht werden, z. B. Anwälte für Jugendstrafrecht oder Anwälte für Opfer von Straftaten, aber es gibt kein spezielles Verzeichnis für Umweltanwälte. Es gibt jedoch eine Liste von Rechtsanwälten, die unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren – etwas, was in Umweltsachen hilfreich sein kann. Das Verzeichnis kann auch nach Städten, in denen sich der Sitz der Kanzlei befindet, durchsucht werden.

In Umweltgerichtssachen (und auch allgemein) ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands nicht zwingend vorgeschrieben. Das kroatische Rechtssystem verlangt nur ausnahmsweise (für bestimmte Gerichtsverfahren) eine anwaltliche Vertretung, z. B. wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden soll – die Überprüfung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Zivilverfahren kann nur von einem zugelassenen Anwalt eingereicht werden.

1.1. Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Einige Rechtsanwälte haben Umweltfälle pro bono übernommen.

Es gibt auch Rechtsanwälte bei Umwelt-NRO, die in Umweltsachen unentgeltlichen Rechtsbeistand leisten.

Darüber hinaus kann man sich auch an die Law Clinic an der Juristischen Fakultät in Zagreb wenden; eine Möglichkeit, die auch an einigen anderen juristischen Fakultäten zur Verfügung steht.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Man kann sich an die kroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) wenden, wenn man unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es gibt jedoch auch einige wenige im Umweltbereich tätige NRO (Zelena akcija/Friends of the Earth Croatia und Sunce), die Pro-bono-Beistand bieten. Spezifische Verfahren, Formulare oder Ähnliches gibt es nicht.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Law Clinic an der Juristischen Fakultät in Zagreb zu kontaktieren.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Man sollte sich an die kroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) wenden, wenn man unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es gibt jedoch auch einige wenige im Umweltbereich tätige NRO (Zelena akcija/Friends of the Earth Croatia und Sunce), die Pro-bono-Beistand bieten.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Law Clinic an der Juristischen Fakultät in Zagreb zu kontaktieren.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Liste der Sachverständigen und Gutachter

Kroatische Vereinigung für Schlichtung

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

  • World Wide Fund for Nature (Weltnaturfonds; WWF)
  • Greenpeace
  • Friend of Earth Europe und Friends of Earth International – Die NRO Zelena akcija ist Friends of the Earth Croatia
  • Justice and Environment – Zelena akcija/FoE Croatia ist Mitglied
  • Europäisches Umweltbüro (EEB) – Zelena akcija/FoE Croatia (Zagreb), Zelena Istra (Pula) und Sunce (Split) sind die kroatischen Mitglieder
  • Bankwatch – Zelena akcija/FoE Croatia ist Mitglied
  • Birdlife – Die Vereinigung BIOM ist kroatischer Partner von Birdlife

1.7. Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Gemäß Artikel 109 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren muss ein Rechtsbehelf (Widerspruch) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei einer höheren oder gleichrangigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden, sofern nicht in einer Lex specialis eine längere Frist vorgesehen ist. Das Umweltschutzgesetz enthält keine abweichenden Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.

Nach Artikel 121 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren muss die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde den Rechtsbehelf so schnell wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach seiner Einlegung, bescheiden und die Entscheidung der Partei zustellen, sofern in einer Lex specialis nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist. Das Umweltschutzgesetz sieht keine abweichende Frist vor.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn die Einlegung eines Widerspruchs nicht möglich ist oder wenn es keine zweitinstanzliche Behörde gibt. Ansonsten muss die Hierarchie der Rechtsbehelfe eingehalten werden.

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Es gibt keine strikten Zeitvorgaben für den Erlass einer Entscheidung. Das Umweltgesetz stellt lediglich fest, dass jeder Umweltfall per se ein dringender Fall ist (Artikel 172). In der Praxis variiert der Zeitrahmen für den Erlass eines rechtskräftigen Urteils, sodass einige Fälle manchmal innerhalb eines Jahres oder sogar weniger entschieden werden (z. B. in Fällen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen), während manchmal mehr als ein Jahr bis zum ersten Verhandlungstermin vergeht. In diesen Fällen kann es ohne Weiteres mehr als zwei Jahre dauern, bis das Urteil verkündet wird.

Das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten sieht vor, dass das Gericht das Urteil im letzten Verhandlungstermin erlassen muss; in komplexen Fällen wird das Urteil jedoch innerhalb der darauf folgenden acht Tage verkündet. Außerdem ist das Gericht verpflichtet, das Urteil den Parteien innerhalb von 15 Tagen nach seiner Verkündigung zuzustellen. Diese Frist wird häufig nicht eingehalten.

Im kroatischen Recht (Gesetz über die Gerichte, Zivilprozessordnung) und in der Verfassung wird explizit darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, das Urteil innerhalb einer angemessenen Frist zu verkünden: Was jedoch konkret unter einer solchen angemessenen Frist zu verstehen ist, ist nicht klar geregelt. Das allgemeine Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ist jedoch im Gesetz über die Gerichte und im Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien verankert.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Im verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren gibt es neben der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und der Frist für den Erlass einer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde keine weiteren gesetzlichen Fristen.

Die Frist für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

Bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt das Gericht je nach den Umständen des Falles eine Klageerwiderungsfrist fest, die mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage betragen darf. Der Beklagte ist verpflichtet, zusammen mit der Klageerwiderung alle Beweismittel und alle den Streitgegenstand betreffenden Unterlagen vorzulegen. Tut der Beklagte dies jedoch nicht oder teilt er dem Gericht mit, dass die Unterlagen aus irgendeinem Grund nicht vorgelegt werden können, kann das Gericht auch ohne diese Beweismittel und Unterlagen entscheiden.

Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für den Kläger. Dieser muss bereits in seiner Klage den Sachverhalt darlegen und alle Beweismittel anführen, die diesen Sachverhalt stützen.

Das Gericht kann jedoch beide Parteien auffordern, den Sachverhalt ausführlich darzulegen und Unterlagen oder andere Beweismittel vorzulegen. Die diesbezüglichen Fristen werden vom Gericht festgelegt. Darüber hinaus können die Parteien zusätzliche Beweismittel (beispielsweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wie bereits oben beschrieben) vorschlagen, und das Gericht entscheidet, ob der Antrag angenommen wird, und setzt eine Frist fest.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Ein Widerspruch hat gemäß Artikel 112 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren aufschiebende Wirkung, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. In Ausnahmefällen kann eine Verwaltungsbehörde zum Schutz des öffentlichen Interesses, zur Ergreifung dringender Maßnahmen oder zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Schäden die sofortige Vollziehung anordnen. In dieser Anordnung muss umfassend begründet werden, warum der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat; in der Verwaltungspraxis kommt diese Bestimmung[8] jedoch fast nie zur Anwendung.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Da ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, spielt vorläufiger Rechtsschutz in diesen Fällen keine große Rolle.

Da es jedoch auch Fälle gibt, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, vorläufigen Rechtsschutz zu erwirken. Nach dem Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren (Artikel 140) kann die Verwaltungsbehörde, die eine Entscheidung erlassen hat, auf Antrag einer Partei und zur Vermeidung eines schweren, nicht wiedergutzumachenden Schadens die Vollstreckung der Entscheidung so lange aussetzen, bis eine rechtswirksame Entscheidung in der Verwaltungssache ergangen ist, sofern gesetzlich nichts Abweichendes vorgesehen ist und sofern eine solche Anordnung nicht gegen das öffentliche Interesse verstößt.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Wie bereits oben erwähnt, kann eine Verwaltungsbehörde nach Artikel 140 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren auf Antrag einer Partei und zur Vermeidung eines schweren, nicht wiedergutzumachenden Schadens die Vollstreckung der Entscheidung so lange aussetzen, bis eine rechtswirksame Entscheidung in der Verwaltungssache ergangen ist, sofern gesetzlich nichts Abweichendes vorgesehen ist. Voraussetzung ist, dass eine solche Anordnung nicht gegen das öffentliche Interesse verstößt. Die Stellung eines solchen Antrags ist nicht fristgebunden, erfolgt jedoch in der Regel gleichzeitig mit der Einlegung des Widerspruchs oder – in einem Gerichtsverfahren – gleichzeitig mit der Erhebung der Klage.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Verwaltungsentscheidungen können vollstreckt werden, sobald sie vollstreckbar werden. Erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen werden mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vollstreckbar, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wird, mit Zustellung der Entscheidung an die Partei, wenn der Widerspruch nicht zugelassen wird, mit Zustellung der Verwaltungsentscheidung an die Partei, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, mit Zustellung der Verwaltungsentscheidung an die Partei, wenn dem Rechtsbehelf nicht stattgegeben wird.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung, sofern sie nicht spezialgesetzlich vorgesehen ist. Im Umweltschutzgesetz ist eine entsprechende Bestimmung nicht vorgesehen.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Das Verwaltungsgericht kann die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung aussetzen, wenn dem Kläger hierdurch ein schwer wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte und der Rechtsbehelf nicht bereits durch ein Spezialgesetz mit einer aufschiebenden Wirkung versehen wird und die Aussetzung den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Eine Sicherheitsleistung muss in diesem Fall nicht gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die Parteien ein Rechtsmittel beim Hohen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Das System basiert in erster Linie auf Gerichtsgebühren, deren Höhe je nach Streitwert variiert. Rechtliche Grundlage für die Gerichtsgebühren in Verwaltungsstreitigkeiten ist das Gerichtsgebührengesetz, das die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig macht. Voraussetzung ist, dass das Gericht in der Lage ist, den Streitwert festzusetzen. Gegen die Kostenentscheidung gibt es zwei Rechtsbehelfe, nämlich die Beschwerde und die Berufung gemäß Artikel 29 des Gesetzes über Gerichtsgebühren. Im Allgemeinen sind die Gerichtsgebühren nicht sehr hoch. Gemäß der Verordnung über Gerichtsgebühren betragen die Gerichtsgebühren für eine Klage beim Verwaltungsgericht 400 Kuna und für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Hohen Verwaltungsgerichtshof 500 Kuna. Außerdem ist eine Urteilsgebühr in Höhe von 500 Kuna zu entrichten. Die Gerichtsgebühren für Verwaltungsklagen werden auf der Grundlage eines streitwertunabhängigen Pauschalsatzes berechnet. Dies sind jedoch nicht die einzigen Kosten.

Vor der Reform von 2012 (siehe 1.7.3 – Ziffer 6) waren die Gebühren für verwaltungsgerichtliche Verfahren sehr niedrig. Tatsächlich fielen über die oben erwähnten Gerichtsgebühren hinaus keine sonstigen Kosten an. Seit 2012 ist es jedoch üblich, dass die Dritten in Umweltsachen (Projektträger, Betreiber) einen Rechtsanwalt hinzuziehen, und der Kläger muss diese Kosten tragen, wenn er den Fall verliert.

Die Kosten beziehen sich in der Regel auf die Vertretung des Klägers und der interessierten Partei durch einen Rechtsanwalt sowie auf die Vorlage von Beweismitteln. Der Beklagte/Rechtsbehelfsgegner (eine öffentliche Einrichtung) kann nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, aber einige Beklagte (zentrale staatliche Organe) können durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der Vertretungsgebühren (entsprechend den Rechtsanwaltsgebühren).
Pro Schriftsatz und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung kann der Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 2500,00 HRK (etwa 330 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer (25 %) verlangen. Schriftsätze, in denen keine zusätzlichen Argumente vorgebracht werden oder in denen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung Gründe vorgebracht werden, die bereits in der Verhandlung hätten vorgebracht werden können, werden vom Gericht bei der Kostenentscheidung in der Regel nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich gilt, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden. Die Verfahrenskosten können daher auch die Kosten der Parteien für die Anfahrt zum Gericht beinhalten. Die Höhe dieser Kosten hängt davon ab, an welchem der vier Gerichte (Zagreb, Osijek, Split and Rijeka) das Verfahren stattfindet. In der Regel werden diese Kosten mit 2 HRK pro mit dem Auto zurückgelegten Kilometer veranschlagt, zuzüglich Tagegeld (ca. 170 HRK pro Tag). Unterbringungskosten können in der Regel nicht geltend gemacht werden und sind angesichts der geringen Größe Kroatiens auch kaum zu rechtfertigen.

Größter Posten im Bereich der Verfahrenskosten sind die Rechtsanwaltsgebühren, die geltend gemacht werden können, wenn sich eine interessierte Partei anwaltlich vertreten lässt, was üblicherweise der Fall ist. In der Regel findet mindestens eine Verhandlung statt, üblicherweise jedoch zwei oder drei. Zusätzliche Kosten, wie etwa die Kosten für ein Gutachten zu einem bestimmten Thema, hängen von der Komplexität der betreffenden Frage und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand ab. Sie werden in der Regel von der das Gutachten beantragenden Partei im Voraus bezahlt. Eine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen, gibt es nicht. In diesem Bereich greift die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der zugesprochenen Kosten, die sich in erster Linie auf die Rechtsprechung des EGMR (z. B. Klauz gegen Kroatien usw.) bezieht.

Bisher waren in Umweltverfahren keine Sachverständigen zugelassen, sodass sich die Kosten kaum vorhersagen lassen. Sie könnten jedoch sehr hoch ausfallen. Nach den Erfahrungen der NRO BIOM, die in mehreren Fällen Sachverständigengutachten angeboten hat, die jedoch nicht zugelassen wurden, wären Experten aus verschiedenen Disziplinen bereit, solche Gutachten kostenlos zu erstellen.

Am höchsten dürften die Kosten ausfallen, wenn der Projektträger oder Betreiber (in seiner Funktion als „Dritter“ im Umweltverfahren) beschließt, Artikel 171 des Umweltschutzgesetzes in Anspruch zu nehmen. Artikel 171 bezieht sich auf die Konstellation, dass eine Verwaltungsentscheidung nicht rechtskräftig wird, weil ein Rechtsbehelf nach dem Umweltschutzgesetz eingelegt wurde, und der Projektträger, Betreiber oder eine andere juristische Person aus diesem Grund beschließt, mit der Umsetzung des Vorhabens so lange zu warten, bis die Entscheidung rechtskräftig wird. In diesem Fall kann der Projektträger, Betreiber oder die jeweilige andere Person von der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, Schadensersatz und Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsbehelfsführer sein Recht aus dem Umweltschutzgesetz missbraucht hat. Ein solcher Fall ist bisher noch nicht aufgetreten. Dennoch erfüllt diese Regelung ihren Zweck insofern, als sie Bürger und im Umweltbereich tätige NRO davon abhält, solche Entscheidungen anzufechten, weil sie Gefahr laufen, von großen Unternehmen verklagt zu werden.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen fallen keine unmittelbaren Kosten an und auch die Stellung einer Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Die kroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) unterhält ein Verzeichnis mit Rechtsanwälten, die unentgeltlichen Rechtsbeistand für natürliche Personen anbieten, die die Kosten nicht selbst tragen können.

Darüber hinaus gibt es das Gesetz über Prozesskostenhilfe. Wichtigste Institution innerhalb des Systems der Prozesskostenhilfe ist das Justizministerium. Die Prozesskostenhilfe ermöglicht es bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern, Anwälte zu beauftragen sowie Prozesskostenhilfe für bestimmte Gerichtsverfahren und gleichberechtigten Zugang zu gerichtlichen und behördlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Es wird zwischen primärer und sekundärer Prozesskostenhilfe unterschieden. Bei der primären Prozesskostenhilfe handelt es sich z. B. um allgemeine Rechtsberatung sowie Beratung und Vertretung in Beziehungen zu staatlichen Verwaltungsorganen, während die sekundäre Prozesskostenhilfe die konkrete Rechtsberatung und Vertretung im Rahmen von Gerichtsverfahren usw. umfasst. Primäre Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn Ihre finanziellen Umstände so beschaffen sind, dass die Zahlung von professioneller Rechtsberatung Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt von Mitgliedern Ihres Haushalts gefährden könnte. Sekundäre Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn Ihre finanzielle Situation folgende Bedingungen erfüllt: Ihr Gesamteinkommen und das Einkommen Ihrer Haushaltsmitglieder übersteigt nicht die Einkommensgrenze von 3326,00 HRK pro Haushaltsmitglied/pro Monat und der Gesamtwert der Immobilien, die sich in Ihrem Eigentum und im Eigentum von Mitgliedern Ihres Haushalts befinden, beträgt nicht mehr als das 60-Fache der obigen Einkommensgrenze (199 560,00 HRK).

Der institutionelle Rahmen des Systems der Prozesskostenhilfe besteht aus staatlichen Verwaltungsstellen, die die Anträge der Bürger in erster Instanz bearbeiten, und der beim Justizministerium angesiedelten „Abteilung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe“, die in zweiter Instanz über Rechtsbehelfe und in erster Instanz über die Eintragung von Verbänden in das Register der zur primären Prozesskostenhilfe befugten Verbände entscheidet und für die administrative und fachliche Überwachung der Anbieter von primärer Prozesskostenhilfe verantwortlich ist.

Alle Informationen über Prozesskostenhilfe finden Sie hier.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

Verbände, juristische Personen und NRO können Rechtsanwälte um unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Dazu können Sie einen Rechtsanwalt aus dem Verzeichnis der kroatischen Anwaltskammer auswählen oder einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen. Es gibt keine auf Umweltrecht spezialisierte Kanzleien oder Rechtsanwälte, aber es gibt Anwälte, die in Umweltverfahren tätig werden.

In Kroatien können nur natürliche Personen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Nichtstaatlichen Organisationen wird der Zugang zur Prozesskostenhilfe verwehrt, was nicht im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus steht (Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5, die „angemessenen und fairen Rechtsschutz“ und die „Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern“ verlangen). Nach dem kroatischen Gesetz über Prozesskostenhilfe können juristische Personen keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es gibt keine anderen Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, ist in verschiedenen Verfahrensvorschriften gesetzlich verankert. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dieser Grundsatz erst mit der Verabschiedung des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten im Jahr 2012 eingeführt wurde. Davor mussten die Parteien ihre Kosten jeweils selbst tragen.

Vor Abschluss des Verfahrens trägt jede Partei ihre Kosten selbst, und das Gericht übernimmt die Kosten der von Amts wegen vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Nach der Urteilsverkündung muss die unterlegene Partei auch die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen, sofern keine Gründe für eine abweichende Kostenregelung vorliegen. So könnten die Parteien beispielsweise vorschlagen, dass sie ihre Kosten jeweils selbst tragen, das Gericht könnte entscheiden, dass eine NRO im öffentlichen Interesse tätig wird und daher ihre Kosten nicht übernehmen muss. Diese Möglichkeiten wurden bisher jedoch noch nicht genutzt. Wird ein Rechtsmittel beim Hohen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, hat dies die Aussetzung der Kostenentscheidung zur Folge.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten kann das Verwaltungsgericht bei teilweisem Obsiegen einer Partei anordnen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt werden[9].

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung verfügt über eine lange Liste mit nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Abkommen aus dem Bereich des Umweltschutzes. Einen Unterabschnitt, der speziell dem Zugang zu Gerichten in Umweltsachen gewidmet ist, gibt es hier nicht. Man sollte also wissen, wo man suchen muss. Diese Liste ist unter Propisi iz područja zaštite okoliša abrufbar.

Allgemein geregelt ist der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Umweltschutzgesetz.

Entsprechende Regelungen sind in Artikel 19 (Grundprinzip des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und in den Artikeln 167–172 des Umweltschutzgesetzes zu finden.

Daneben gibt es einige andere Vorschriften, die ebenfalls für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten relevant sind, wie z. B.

Die nationalen Rechtsvorschriften sind im Allgemeinen auf der Website des Amtsblatts (Narodne novine) zu finden.

Die NRO Zelena Istra stellt auf ihrer Website Informationen zu umweltbezogenen Gerichtsverfahren zur Verfügung.

Die NRO Zelena akcija hat mehrere Veröffentlichungen herausgegeben, die den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten thematisieren. Einige dieser Veröffentlichungen befassen sich mit den unterschiedlichen Rechtsinstrumenten, die in Umweltfällen eingesetzt werden können, während andere lediglich Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten. Darin finden sich auch Informationen zu konkreten Fällen.

Die NRO BIOM stellt ebenfalls Informationen über Gerichtsverfahren, an denen sie beteiligt ist, zur Verfügung.

Die NRO Sunce gibt Veröffentlichungen heraus, die Informationen über den Zugang zu Gerichten und zu konkreten Verfahren enthalten.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

In der Regel werden Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit UVP, VP, IVU/IED auf der Website der Verwaltungsbehörde veröffentlicht, die sie erlassen hat (Ministerium, Gespanschaft usw.). Diese Entscheidungen müssen auch Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten (pouka o pravnom lijeku).

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Es gibt keine sektorspezifischen Vorschriften für die aktive Verbreitung von Informationen über den Zugang zu Gerichten.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Verwaltungsentscheidungen und Urteile der Verwaltungsgerichte müssen Informationen zum Zugang zu Gerichten enthalten und die Fristen für die Einreichung einer Klage oder eines Rechtsbehelfs angeben.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gilt die Regel, dass Verwaltungsstreitigkeiten in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift geführt werden. Parteien und Beteiligte einer Verwaltungsstreitigkeit haben jedoch das Recht, ihre eigene Sprache zu verwenden und einen vereidigten Sprachmittler hinzuzuziehen. Die Übersetzungs-/Dolmetschkosten müssen von der Partei getragen werden, die die entsprechende Leistung in Anspruch genommen hat, sofern nicht ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht. Diesbezüglich gelten im Umweltrecht keine Ausnahmeregelungen.

1.8. Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im Zusammenhang mit Screening gibt es keine spezifischen Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten. Entscheidungen über das UVP-Screening oder über die Durchführung oder Nichtdurchführung eines UVP-Verfahrens ergehen in Form eines Verwaltungsakts (rješenje/upravni akt)[10]. Dies bedeutet, dass eine solche Entscheidung angefochten werden kann und dass hier dieselben Regeln wie in anderen Umweltverfahren angewandt werden können (siehe die in Abschnitt 1.4 Ziffer 3 beschriebenen Vorschriften zur Klagebefugnis). Entscheidet eine Behörde beispielsweise, dass eine UVP nicht erforderlich ist, kann eine NRO oder eine natürliche Person diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Die Klagefrist ist in diesem Fall dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Entscheidungen über das Scoping ergehen nicht in Form von Verwaltungsakten[11] (rješenje/upravni akt), sodass solche Entscheidungen nicht gesondert, sondern erst später, gemeinsam mit der rechtskräftigen UVP-Entscheidung, angefochten werden können.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit Umweltprojekten, die in Form eines Verwaltungsakts (rješenje/upravni akt) ergehen, können im Rahmen der rechtskräftigen UVP-Entscheidung, aber auch in der Screening-Phase angefochten werden.

Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Wie in Ziffer 3 oben beschrieben, kann die rechtskräftige Projektgenehmigung angefochten werden. Nach dem Umweltschutzgesetz ist die Klagebefugnis in sämtlichen nach diesem Gesetz durchgeführten Umweltverfahren einheitlich geregelt. UVP-Entscheidungen können von natürlichen Personen, von Personenmehrheiten (z. B. Nachbarn, Eigentümern derselben Immobilie usw.) und unter bestimmten Voraussetzungen auch von NRO angefochten werden. Im Falle einer Baugenehmigung, d. h. einer rechtskräftigen Genehmigung des Projekts, ist dieser Personenkreis jedoch enger gefasst, da die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften strikter regeln, wer Verfahrensbeteiligter sein kann (Eigentümer der benachbarten Immobilien).

Gemäß Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18) haben Einzelpersonen das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Rechte durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 2 USG haben NRO ein ausreichendes rechtliches Interesse an den im Umweltschutzgesetz geregelten Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, wenn sie:

  1. im Einklang mit den Sondervorschriften für Verbände registriert sind und der Umweltschutz, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der schonenden Nutzung der natürlichen Ressourcen, in ihrer Satzung als Ziel festgelegt ist,
  2. wenn sie mindestens zwei Jahre vor Einleitung des behördlichen Verfahrens (an dem sie ihr rechtliches Interesse bekunden) registriert wurden und wenn sie nachweisen können, dass sie in diesem Zeitraum in dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde, in der sie gemäß ihrer Satzung einen eingetragenen Sitz haben, aktiv
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrgenommen haben. Eine solche NRO muss das Recht haben, beim Ministerium Rechtsbehelf einzulegen oder beim zuständigen Gericht Klage zu erheben, um die verfahrensrechtliche und/oder materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Das Recht einer NRO auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hängt nicht davon ab, ob sie sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat, das zu der Entscheidung geführt hat, die vor Gericht angefochten wird.

Der Zugang ausländischer NRO zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist im Umweltschutz nicht speziell geregelt, aber auch nicht ausdrücklich verboten. Wenn eine ausländische NRO alle Anforderungen erfüllt, die eine NRO für eine Teilnahme an einem Verfahren erfüllen muss, dürfte ihre Klagebefugnis vom Gericht bejaht werden.

5) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Das Verwaltungsgericht kann die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines UVP-Entscheidungsprozesses überprüfen. In der Praxis überprüft das Gericht eine Umweltverträglichkeitserklärung nicht auf ihre wissenschaftliche Plausibilität, sondern lediglich auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Es kann jedoch Sachverständige hinzuziehen oder den Parteien erlauben, Sachverständige vorzuschlagen. Das Verwaltungsgericht verfügt sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Da Verwaltungsgerichte jedoch erst vor Kurzem (2012) mit reformatorischen Befugnissen ausgestattet wurden, machen sie von diesen nur zögerlich Gebrauch. Folglich werden sie in der Praxis hauptsächlich in kassatorischer Funktion tätig, insbesondere in komplexen Angelegenheiten wie dem Umweltrecht. Für Umweltverfahren gelten keine Sonderregelungen. Somit kommen die in allen anderen Verfahren geltenden Vorschriften zur Anwendung.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen können grundsätzlich zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung (UVP-Entscheidung, Genehmigung usw.) angefochten werden.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Gericht wird die Klage abweisen, wenn die Hierarchie der Rechtsbehelfe nicht eingehalten wurde. Wenn die betreffende umweltbezogene Verwaltungsentscheidung von einer niedrigeren Umweltbehörde, z. B. auf der (regionalen) Ebene der Stadt, der Gemeinde oder der Gespanschaft, erlassen wurde, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf beim Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung einzulegen. Rechtsbehelfe, die vom Ministerium beschieden wurden, können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Vor der Anrufung des Gerichts muss ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Erst die vom Ministerium erlassene Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Wenn das Ministerium eine Verwaltungsentscheidung erlassen hat, gibt es keine höhere Instanz, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Ja, wenn es um natürliche Personen geht. Nein bei NRO. Nach dem Wortlaut von Artikel 168 des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) müssen sich Mitglieder der interessierten Öffentlichkeit an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, um eine Entscheidung vor Gericht anfechten zu können. Für NRO gilt abweichend hiervon, dass sie (sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) auch dann klagebefugt sind, wenn sie sich nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[12]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, was zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern, ohne dass sie dabei gegenüber der anderen Partei wesentlich beeinträchtigt werden[13].

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

In UVP-Fällen gelten keine speziellen Fristen für die Erhebung einer Klage. Siehe Abschnitt 1.7.1 Ziffer 4.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Auch in Verfahren mit UVP-Bezug kann vorläufiger Rechtsschutz erwirkt werden, da es keine spezifische Regelung gibt, die nur für Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit UVP-Verfahren gelten würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten.

In IVU/IED-Fällen gibt es keine spezifischen Vorschriften für den Zugang zu Gerichten.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Nur rechtskräftige IVU/IED-Entscheidungen, d. h. Umweltgenehmigungen (okolišna dozvola), können angefochten werden. Nach dem Umweltschutzgesetz ist die Klagebefugnis in sämtlichen nach diesem Gesetz durchgeführten Umweltverfahren einheitlich geregelt. IVU/IED-Entscheidungen können von natürlichen Personen, von Personenmehrheiten (z. B. Nachbarn, Eigentümern derselben Immobilie usw.) und unter bestimmten Voraussetzungen auch von NRO angefochten werden.

Gemäß Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18) haben Einzelpersonen das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Rechte durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 2 USG haben NRO ein ausreichendes rechtliches Interesse an den im Umweltschutzgesetz geregelten Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, wenn sie:

  1. im Einklang mit den Sondervorschriften für Verbände registriert sind und der Umweltschutz, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der schonenden Nutzung der natürlichen Ressourcen, in ihrer Satzung als Ziel festgelegt ist,
  2. wenn sie mindestens zwei Jahre vor Einleitung des behördlichen Verfahrens (an dem sie ihr rechtliches Interesse bekunden) registriert wurden und wenn sie nachweisen können, dass sie in diesem Zeitraum in dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde, in der sie gemäß ihrer Satzung einen eingetragenen Sitz haben, aktiv
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrgenommen haben. Eine solche NRO muss das Recht haben, beim Ministerium Rechtsbehelf einzulegen oder beim zuständigen Gericht Klage zu erheben, um die verfahrensrechtliche und/oder materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Das Recht einer NRO auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hängt nicht davon ab, ob sie sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat, das zu der Entscheidung geführt hat, die vor Gericht angefochten wird.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Wenn das UVP- und die IVU/IED-Verfahren zusammengelegt wurden, ergeht die Entscheidung über das UVP-Screening oder über die Durchführung oder Nichtdurchführung eines UVP-Verfahrens in Form eines Verwaltungsakts (rješenje/upravni akt)[14]. Dies bedeutet, dass eine solche Entscheidung angefochten werden kann und dass hier dieselben Regeln angewandt werden können, die auch für andere Umweltverfahren gelten (siehe die in Abschnitt 1.4 Ziffer 3 beschriebenen Vorschriften zur Klagebefugnis). Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Entscheidungen über das Scoping ergehen nicht in Form von Verwaltungsakten[15] (rješenje/upravni akt), sodass solche Entscheidungen nicht gesondert, sondern erst später, gemeinsam mit der rechtskräftigen UVP-Entscheidung, angefochten werden können, wenn das IVU/IED- und das UVP-Verfahren zusammengelegt wurden.

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, können grundsätzlich zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung (Umweltgenehmigung/okolišna dozvola) angefochten werden.

Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

NRO oder Einzelpersonen können eine rechtskräftige Genehmigung, d. h. eine Umweltgenehmigung, anfechten.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Das Verwaltungsgericht kann die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines IED-Entscheidungsprozesses (Umweltgenehmigung/okolišna dozvola) überprüfen. In der Praxis überprüft das Gericht die IED-Dokumente nicht auf ihre wissenschaftliche Plausibilität, sondern nur auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Es kann jedoch Sachverständige hinzuziehen oder den Parteien erlauben, Sachverständige vorzuschlagen. Das Verwaltungsgericht verfügt sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Da Verwaltungsgerichte jedoch erst vor Kurzem (2010) mit reformatorischen Befugnissen ausgestattet wurden, machen sie von diesen nur zögerlich Gebrauch. Folglich werden sie in der Praxis hauptsächlich in kassatorischer Funktion tätig, insbesondere in komplexen Angelegenheiten wie dem Umweltrecht.

Verwaltungsgerichte sind dazu berufen, Verwaltungsentscheidungen (und Verwaltungsverträge) daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Sie können dies jedoch erst dann tun, wenn eine Partei das Verfahren eingeleitet hat, unabhängig davon, ob sich eine der Parteien darauf berufen hat. Wenn ein Rechtsakt einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat das Gericht den offiziellen Auftrag zu prüfen, ob dieser Akt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Das Gericht kann nicht von Amts wegen tätig werden.

Das Gericht kann von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines allgemeinen Rechtsakts (z. B. Gesetz, Raumordnungsplan, Verordnung usw.) einleiten. Allerdings kann das Gericht nur auf der Grundlage von Informationen eines Bürgers oder eines Bürgerbeauftragten oder eines Ersuchens eines anderen Gerichts tätig werden. Dies schränkt den Begriff des Tätigwerdens von Amts wegen ein.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

IED-Entscheidungen können grundsätzlich zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung (Umweltgenehmigung/okolišna dozvola) angefochten werden. Wurde das IED-Verfahren jedoch in ein UVP-Verfahren integriert, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, die Entscheidung über das UVP-Screening anzufechten.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Gericht wird die Klage abweisen, wenn die Hierarchie der Rechtsbehelfe nicht eingehalten wurde. Wurde eine umweltbezogener Verwaltungsentscheidung von einer niedrigeren Umweltbehörde, z. B. auf der (regionalen) Ebene der Stadt, der Gemeinde oder der Gespanschaft, erlassen, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf beim Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung einzulegen. Rechtsbehelfe, die vom Ministerium beschieden wurden, können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Vor der Anrufung des Gerichts muss ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Erst die vom Ministerium erlassene Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Wenn das Ministerium eine Verwaltungsentscheidung erlassen hat, gibt es keine höhere Instanz, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Ja, wenn es um natürliche Personen geht. Nein bei NRO. Nach Artikel 168 des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) müssen sich Mitglieder der interessierten Öffentlichkeit an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, um eine Entscheidung vor Gericht anfechten zu können. Für NRO gilt abweichend hiervon, dass sie (sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) auch dann klagebefugt sind, wenn sie sich nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben.

11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[16]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, was zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern, ohne dass sie dabei gegenüber der anderen Partei wesentlich beeinträchtigt werden[17].

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

In IED-Fällen gelten keine speziellen Fristen für die Erhebung einer Klage. Siehe Abschnitt 1.7.1 Ziffer 4.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Auch in Verfahren mit UVP-Bezug kann vorläufiger Rechtsschutz erwirkt werden, da es keine spezifische Regelung gibt, die nur für Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit IED-Verfahren gelten würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

Im Fall einer Klage, die Zelena akcija, Zelena Istra und mehrere private Kläger gegen die vom Ministerium für Umweltschutz und Natur für das Wärmekraftwerk Plomin C erteilte Umweltgenehmigung (damals als „ökologische Genehmigung“ bezeichnet) erhoben hatten, wurde vorläufiger Rechtsschutz beantragt. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts keinen unmittelbaren Vollzugsakt darstelle. Die Entscheidung sei jedoch notwendige Voraussetzung, um in weiteren Phasen des Projekts einen solchen unmittelbaren Vollzugsakt zu erhalten. Die Öffentlichkeit und die betroffene Öffentlichkeit hätten kein Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren und könnten daher nicht verlangen, dass die Vollstreckung der Umweltverträglichkeitsentscheidung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens ausgesetzt werde.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

In IED-Fällen gibt es keine spezifischen Informationen über den Zugang zu Gerichten.

1.8.3 Umwelthaftung[18]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Das USG[19] sieht vor, dass die von Umweltschäden betroffene Öffentlichkeit (einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit, d. h. auch von im Umweltbereich tätiger NRO) eine Meldung über Umweltschäden (prijava) bei der zuständigen Behörde einreichen kann. Die Behörde entscheidet über diese Meldung in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt), der nur durch Klage vor dem Verwaltungsgericht, nicht durch Widerspruch bei den Verwaltungsbehörde angefochten werden kann. Für die Klagebefugnis gelten in solchen Fällen dieselben Vorschriften wie in anderen Umweltstreitigkeiten.

Die Behörden führen von Amts wegen eine Inspektion durch. Wenn sie den Eintritt eines Schadens feststellen, müssen sie die nach einschlägigem Recht vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können von der Verhängung einer Geldbuße über die Anordnung von Abhilfemaßnahmen oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis hin zur Einleitung eines Strafverfahrens reichen.

In Fällen, in denen die Behörden von Amts wegen tätig geworden sind, ist der interessierten Öffentlichkeit der Zugang zu den Gerichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie verwehrt. Ist die betroffene Öffentlichkeit also damit, wie ein Gericht von Amts wegen (und nach erfolgter Meldung) mit einem Fall verfahren ist, unzufrieden, müsste sie die Umweltschäden nach den geltenden Vorschriften also nochmals melden, um die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht anfechten zu können. Die mehrfache Vornahme ein und derselben Meldung würde jedoch die Beseitigung des Umweltschadens unnötig hinauszögern.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Wie bereits erwähnt, ist eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ausgeschlossen. Für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung gilt jedoch dieselbe Frist wie bei Verwaltungsstreitigkeiten in anderen Umweltsachen.

Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Das USG[20] sieht vor, dass der Meldung von Umweltschäden Informationen und Daten beizufügen sind, durch die sich behauptete Umweltschäden belegen lassen. Sonstige spezifische Anforderungen gibt es nicht.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Nach dem USG[21] führt die Inspektionsstelle der zuständigen Behörde im Fall einer Meldung von Umweltschäden eine Inspektion an dem Ort durch, auf den sich die Meldung bezieht und prüft die Plausibilität der Meldung. Diese Inspektionsstelle gibt dann dem Betreiber Gelegenheit, zu den in der Meldung enthaltenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Mir ist nicht bekannt, dass diesbezüglich eine bestimmte Form und bestimmte Fristen zu beachten sind.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Der Betreiber haftet für Umweltschäden, aber auch für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden. Es scheint jedoch so zu sein, dass die Öffentlichkeit der Behörde nur Umweltschäden melden kann (Bericht an die Inspektionen), nicht aber über die unmittelbare Gefahr solcher Schäden.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Zuständige Stelle im Bereich der Umwelthaftung ist das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Wie bereits erwähnt, ergeht die Entscheidung über die Meldung von Umweltschäden, ebenso wie die Genehmigung des Sanierungsplans (sanacijski plan) in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt), sodass nur eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Gelangt das Ministerium oder eine andere Umweltverwaltungsbehörde (auf Gespanschaftsebene oder auf Ebene der Stadt Zagreb) zu der Einschätzung, dass eine bestimmte Umweltentscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die Gesundheit in einem anderen Land haben könnte, so ist das Ministerium oder die jeweilige andere Verwaltungsbehörde nach dem Umweltschutzgesetz verpflichtet, das betreffende Land über dieses Verfahren zu unterrichten. Dabei kann es sich um eine Strategie, einen Plan oder ein Programm (SUP-Verfahren), ein Projekt, ein Anlagen- (UVP)-Verfahren, eine industrielle oder ähnliche Anlage (IED-Genehmigung) handeln. Außerdem kann ein Land, das der Ansicht ist, dass es von einer konkreten Entscheidung betroffen sein wird, beantragen, an dem betreffenden Verfahren beteiligt zu werden.

Die betroffenen Länder können Umweltentscheidungen unter denselben Voraussetzungen anfechten wie kroatische Einzelpersonen und NRO. Folglich können sie gegen rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Hiervon ausgenommen sind SUP-Entscheidungen, die nicht angefochten werden können, da sie nicht in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt) ergehen.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Für die betroffene Öffentlichkeit eines anderen Landes gelten dieselben Regeln wie für die betroffene inländische Öffentlichkeit. Es gibt keine Sonderregeln, die nur für kroatische Staatsangehörige oder nur für die Bürgerinnen und Bürger anderer Länder gelten. Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten stehen grundsätzlich allen dahin gehend offen, dass sie sich an einem bestimmten Verfahren beteiligen können. Was nicht zwingend bedeutet, dass sie auch klagebefugt sind.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Der Zugang ausländischer NRO zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist im Umweltschutz nicht speziell geregelt, aber auch nicht ausdrücklich verboten. Wenn eine ausländische NRO alle Anforderungen erfüllt, die eine NRO für eine Teilnahme an einem Verfahren erfüllen muss, dürfte ihre Klagebefugnis vom Gericht bejaht werden. Leider gibt es derzeit noch keinen Fall, in dem eine NRO aus einem betroffenen Land ein Umweltverfahren anhängig gemacht oder sich an einem solchen Verfahren beteiligt hat. Daher lässt sich nicht sagen, wie das Gericht entscheiden würde.

Was andere Fragen betrifft, dürften die die Vorschriften, die für kroatische NRO gelten, auch für ausländische NRO gelten – kostenlose Prozesskostenhilfe wird nichtstaatlichen Organisationen nicht gewährt, sondern nur natürlichen Personen, Verwaltungsentscheidungen können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, vorläufiger Rechtsschutz ist zwar möglich, wird in Umweltverfahren jedoch nur selten gewährt. Die Klagefrist ist in diesem Fall dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Gemäß dem Umweltschutzgesetz[22] haben Einzelpersonen das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Rechte durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben. Wenn also ausländische Bürgerinnen und Bürger eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne dieser USG-Vorschrift nachweisen können, kann eine Klagebefugnis zu bejahen sein.

Ansonsten gilt auch hier, dass Verwaltungsentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können, dass einstweiliger Rechtsschutz zwar möglich ist, in Umweltverfahren jedoch nur selten gewährt wird und dass die Klagefrist wie in anderen Verwaltungssachen auch 30 Tage ab Erlass der anfechtbaren Entscheidung beträgt. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung. Grundsätzlich können auch nicht-kroatische Staatsangehörige in Kroatien Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Da dieses Instrument jedoch selbst kroatischen Bürgerinnen und Bürgern nur beschränkt zur Verfügung steht, dürfte es ausländischen Staatsangehörigen in der Praxis schwerfallen, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Der betroffenen Öffentlichkeit eines anderen Landes werden Informationen gleichzeitig mit und unter denselben Bedingungen bereitgestellt wie der betroffenen inländischen Öffentlichkeit. Im USG steht dies zwar nicht ausdrücklich. Allerdings ist für die einzelnen Verfahren (SUP, EIA, IED) festgelegt, dass der Zugang zu Informationen in den Bestimmungen des USG und der Verordnung über den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten geregelt sein muss.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Die Klagefrist ist in diesem Fall dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung. Grundsätzlich können auch nicht-kroatische Staatsangehörige in Kroatien Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. In der Praxis dürfte das jedoch problematisch sein, da es bereits für kroatische Bürgerinnen und Bürger recht schwierig ist, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Für ausländische Parteien gelten diesbezüglich die allgemeinen Regelungen. Verwaltungsentscheidungen, einschließlich Umweltentscheidungen, müssen Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten (pouka o pravnom lijeku).

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gilt die Regel, dass Verwaltungsstreitigkeiten in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift geführt werden. Parteien und Beteiligte einer Verwaltungsstreitigkeit haben jedoch das Recht, ihre eigene Sprache zu verwenden und einen vereidigten Sprachmittler hinzuzuziehen. Die Übersetzungs-/Dolmetschkosten müssen von der Partei getragen werden, die die entsprechende Leistung in Anspruch genommen hat, sofern nicht ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht.

Die bei Gericht eingereichten Unterlagen müssen grundsätzlich in kroatischer Sprache abgefasst sein oder ins Kroatische übersetzt werden. In der Praxis kann das Gericht einer Partei, die ihm Unterlagen in einer Fremdsprache vorlegt, aufgeben, diese zu übersetzen. Alternativ kann es selbst eine die Anfertigung einer Übersetzung anordnen oder die nicht in kroatischer Sprache abgefassten Dokumente unberücksichtigt lassen.

Das Justizministerium stellt auch eine Liste der ständigen Gerichtsdolmetscher (stalni sudski tumač) für verschiedene Sprachen zur Verfügung.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Neben den in diesem Kapitel beschriebenen Regelungen sind mir keine sonstigen wichtigen Vorschriften bekannt.



[1] Verfassung, Artikel 118 Absatz 3.

[2] Šarin D.; Verfassungsgericht der Republik Kroatien, Zagreb, Kroatien.

[3] Gesetz über das staatliche Verwaltungssystem (Zakon o sustavu državne uprave) (ABl. 150/11, 12/13, 93/16, 104/16).

[4] Nach Angaben des Verwaltungsrichters am Verwaltungsgericht Rijeka Alen Rajko.

[5] Artikel 66 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[6] Artikel 123–132 GAVV.

[7] Artikel 76–78 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[8] Artikel 112 Absatz 3 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren.

[9] Artikel 79 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[10] Artikel 90 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 118/18.

[11] Artikel 86 des Umweltschutzgesetzes.

[12] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[13] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, Aspekti prava na pravično suđenje.

[14] Artikel 90 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 118/18.

[15] Artikel 86 des Umweltschutzgesetzes.

[16] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[17] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, Aspekti prava na pravično suđenje.

[18] Siehe auch Rechtssache C-529/15.

[19] Artikel 191 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 12/2018.

[20] Artikel 191 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 12/2018.

[21] Artikel 191 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 12/2018.

[22] Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 USG, ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18.

Letzte Aktualisierung: 14/09/2022

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