Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Verwaltungsverfahren sind im Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren von 2009 (im Folgenden: GAVV) allgemein geregelt. Das GAVV enthält allgemeine Bestimmungen (Artikel 1–39), die für alle Verwaltungsverfahren gelten. Sektorspezifische Gesetze können sektorale Besonderheiten von Verwaltungsverfahren vorsehen; die allgemeinen Bestimmungen des GAVV bleiben jedoch unberührt. Artikel 4 GAVV enthält eine allgemeinen Regelung der Klagebefugnis und bestimmt, wer Partei des Verwaltungsverfahrens sein kann. Es gilt der Grundsatz, dass Partei des Verwaltungsverfahrens „die natürliche oder juristische Person [ist], auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, gegen die das Verfahren geführt wird oder die berechtigt ist, sich zum Schutz ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen an dem Verfahren zu beteiligen“.
Dementsprechend kann neben den unmittelbaren Verfahrensbeteiligten auch Partei des Verfahrens sein, wer eine Beeinträchtigung seiner Rechte nachweisen kann. Nach den allgemeinen Bestimmungen können nur die Verfahrensbeteiligten eine verwaltungsbehördliche oder -gerichtliche Überprüfung veranlassen. Ein Widerspruch ist innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen (sofern nicht anders angegeben) und eine Klage innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung (sofern nicht anders angegeben) einzureichen.

Sektorspezifische Gesetze regeln üblicherweise abschließend, wer in dem betreffenden Verfahren als Partei infrage kommt. Nach dem Raumordnungsgesetz können beispielsweise die folgenden Personen in einem die Erteilung einer Standortgenehmigung betreffenden Verfahren als Partei auftreten: Die die Genehmigung beantragende Person, der Eigentümer des Grundstücks, für das die Genehmigung beantragt wird, und der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks bzw. der Inhaber von Rechten an einem solchen Grundstück. In der Praxis wird Parteien, die glaubhaft machen können, durch die Erteilung einer Standortgenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (z. B. Eigentümer der Grundstücke, die nicht unmittelbar an das betreffende Grundstück angrenzen) und somit nach Artikel 4 GAVV zur Anfechtung dieser Genehmigung berechtigt sein könnten, in der Regel keine Klagebefugnis nach Artikel 4 GAVV zuerkannt. De facto lässt sich eine Klagebefugnis nur aus ausdrücklichen Regelungen in sektorspezifischen Gesetzen herleiten. In Verwaltungsverfahren, die auf dem Umweltschutzgesetz (UVP, IED, SUP usw.) basieren, werden Umwelt-NRO besondere Klagerechte zuerkannt. Obwohl NRO nicht als Verfahrensbeteiligte anerkannt werden, sondern sich nur als (interessierte) Öffentlichkeit am Verfahren beteiligen, können sie dennoch vor Gericht gehen und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen anfechten.

Gegen nicht anfechtbare Entscheidungen oder gegen die Zurückweisung von Rechtsbehelfen kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach den sektorspezifischen Gesetzen können nur Verfahrensbeteiligte eine Klage anhängig machen. In der Regel muss die Klage innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verwaltungsentscheidung (oder Zurückweisung des Widerspruchs) an die Parteien erhoben werden.

Das allgemeine Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten vor Verwaltungsgerichten enthält jedoch viel weiter gefasste allgemeine Bestimmungen. Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten (GVS) sind Parteien einer Verwaltungsstreitigkeit der Kläger, der Beklagte und die interessierte (dritte) Partei. Nicht nur der Begriff des Klägers, sondern auch der der interessierten Partei sind sehr weit gefasst. Kläger kann jede natürliche oder juristische Person sein, deren Rechte oder rechtliche Interessen durch eine individuelle Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde oder durch das Nichterlassen einer individuellen Entscheidung oder Handlung innerhalb einer bestimmten Frist oder durch den Abschluss, die Kündigung oder die Durchführung eines Verwaltungsvertrags verletzt worden sind (Verwaltungsverträge werden zwischen einer Behörde und einer Partei des Verwaltungsverfahrens geschlossen, um Rechte und Pflichten aus einer im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidung umzusetzen und kommen in Fällen zur Anwendung, in denen der Abschluss eines solchen Vertrags nach sektorspezifischem Recht ausdrücklich vorgesehen ist). Interessierte und damit zur Teilnahme an einem Verwaltungsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten berechtigte Partei kann jede Person sein, deren Rechte oder rechtliche Interessen durch die Aufhebung, Änderung oder den Erlass einer Einzelfallentscheidung, durch die Handlung oder Unterlassung einer Behörde sowie durch den Abschluss, die Kündigung oder die Durchführung eines Verwaltungsvertrags beeinträchtigt würden. Es gibt auch eine weitere, besondere Art von interessierten Parteien – z. B. den Bürgerbeauftragten –, die sich jedoch eher selten an Verfahren beteiligt. Das Verwaltungsgericht verfügt sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Da Verwaltungsgerichte jedoch erst vor Kurzem (2010) mit reformatorischen Befugnissen ausgestattet wurden, machen sie von diesen nur zögerlich Gebrauch. Folglich werden sie in der Praxis hauptsächlich in kassatorischer Funktion tätig, insbesondere in komplexen Angelegenheiten wie dem Umweltrecht.

Die Kapazitäten kroatischer Umwelt-NRO sind relativ begrenzt. Daher wählen sie sorgfältig aus, welche Fälle sie vor Gericht bringen. In der Regel handelt es sich dabei um Fälle, in denen die Frage der Klagebefugnis recht einfach gelagert und direkt dem Umweltschutzrecht zu entnehmen ist. Daher ist den Verfassern nicht bekannt, ob es Musterfälle gibt, bei denen die Klagebefugnis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt wurde. Selbst in „normalen“ Fällen sind die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung der Rechtsprechung des EuGH jedoch eher zurückhaltend. Sie sind mit der Funktionsweise des Justizsystems der EU kaum vertraut und verfügen nicht über hinreichend Kenntnisse und Kapazitäten, um die Rechtsprechung des EuGH aufzugreifen. Selbst wenn sich die Parteien auf die Rechtsprechung des EuGH berufen und die Gerichte dem im Ergebnis folgen, neigen sie in der Regel dazu, sich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht auf die Rechtsprechung des EuGH zu berufen. Auch in diesen Fällen werden Entscheidungen auf innerstaatliche Rechtsnormen gestützt. Folglich räumen die Gerichte der EuGH-Rechtsprechung nur selten, wenn überhaupt, einen Anwendungsvorrang vor den nationalen Rechtsnormen ein, und manchmal berufen sich die Parteien wegen der schlechten Erfolgsaussichten noch nicht einmal auf die Rechtsprechung des EuGH.

Generell lässt sich festhalten, dass NRO bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zu Gerichten nicht dadurch behindert werden, dass ihnen die Möglichkeit verwehrt wird, eine Klage einzureichen oder einen Widerspruch einzulegen. Die mangelhaften Prüfungsstandards und die begrenzten Möglichkeiten, Sachverhaltsfragen einer Überprüfung zu unterziehen, beeinträchtigen jedoch die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe und damit des Zugangs zu den Gerichten erheblich.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist möglich, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung von einer anderen Behörde als der zentralen Behörde getroffen wurde, z. B. von einem Gespanschaftsamt für Umweltfragen oder einer anderen Art von regionaler/lokaler Behörde. Die zentrale Behörde (d. h. das Ministerium) verfügt ebenso wie die erstinstanzliche Behörde über umfassende Befugnisse zur Feststellung des für die Entscheidungsfindung erforderlichen Sachverhalts. In der Praxis befasst sich das Ministerium nur selten mit der Sachverhaltsfeststellung, sondern prüft nur die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und die korrekte Rechtsanwendung. Entweder bestätigt es die Entscheidung oder verweist sie zur erneuten Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück. Bestätigt ein Ministerium eine erstinstanzliche Entscheidung einer anderen Behörde oder erlässt es solche Entscheidungen selbst als erstinstanzliche Behörde, kann die betreffende Entscheidung nicht mehr durch Einlegung eines Widerspruchs, sondern nur noch durch Erhebung einer Klage vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Wie bereits erwähnt, verfügt das Verwaltungsgericht sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Das Gericht hat daher die Aufgabe, alle erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. In Umweltangelegenheiten nimmt es diese Aufgabe nur selten wahr und befasst sich in der Regel nur mit der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung und der Anwendung des Rechts. Umwelt-NRO machen die Erfahrung, dass ihre begründeten Anträge auf Sachverhaltsfeststellung durch Sachverständige vom Gericht fast durchgängig abgelehnt werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ja, wenn solche Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehen. Wird eine Entscheidung von einer Behörde getroffen, deren Entscheidungen nicht bei der übergeordneten Behörde (z. B. dem Ministerium) angefochten werden können, gibt es nur noch die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Ja, wenn es um natürliche Personen geht. Nein bei NRO. Nach Artikel 168 des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) müssen sich Mitglieder der interessierten Öffentlichkeit an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, um eine Entscheidung vor Gericht anfechten zu können. Für NRO gilt abweichend, dass sie (sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) auch dann klagebefugt sind, wenn sie sich nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben.

Unterlässt es eine Partei in einem Verfahren zur Erteilung einer Standortgenehmigung nach dem Raumordnungsgesetz, sich an dem Verfahren der öffentlichen Konsultation zu beteiligen, verliert sie das Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Klage gegen eine UVP-Genehmigung in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass das betreffende Projekt nicht mit den raumplanerischen Unterlagen übereinstimmt. Die Übereinstimmung des Projekts mit den raumplanerischen Unterlagen wird im UVP-Verfahren durch ein Gutachten oder ein anderes Dokument der zuständigen Behörde (bei der es sich nicht um die für das UVP-Verfahren zuständige Behörde handelt) nachgewiesen. In einer Klage gegen eine UVP-Genehmigung kann nur das Vorhandensein eines solchen Gutachtens oder eines solchen Dokuments bestritten werden, nicht aber sein Inhalt bzw. seine Richtigkeit. Die Übereinstimmung eines Projekts mit den raumplanerischen Unterlagen wird im Verfahren zur Erteilung einer Standortgenehmigung festgestellt. Obwohl es sich bei der Standortgenehmigung um eine Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie handelt, ist die Öffentlichkeit anders als bei der UVP-Genehmigung nicht zur Anfechtung der Standortgenehmigung befugt. Die Öffentlichkeit ist somit nicht berechtigt, die Übereinstimmung von Projekten mit den Raumordnungsplänen gerichtlich überprüfen zu lassen.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 6 GAVV muss eine Abwägung zwischen dem Schutz der Interessen der Partei und dem öffentlichen Interesse stattfinden. Das Recht einer Partei darf nur eingeschränkt werden, wenn eine solche Einschränkung gesetzlich vorgeschrieben ist, und nur in dem Maße, wie dies für das Erreichen des Gesetzeszwecks verhältnismäßig ist. Wird einer Partei aufgrund eines Gesetzes eine Verpflichtung auferlegt, dürfen die damit einhergehenden Maßnahmen die Partei nicht mehr belasten als für das Erreichen des Gesetzeszwecks unbedingt erforderlich. Die Behörden müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Parteien möglichst schnell und auf möglichst einfache Weise zu ihrem Recht kommen. Artikel 8 sieht die Verpflichtung vor, im Verfahren den wahren Sachverhalt zu ermitteln, d. h. alle Tatsachen und Umstände, die für eine rechtmäßige und rechtlich einwandfreie Entscheidung von Bedeutung sind. Es steht der Behörde frei, alle Tatsachen festzustellen und deren Bedeutung zu prüfen; dabei muss sie alle verfügbaren Beweise und Tatsachen unabhängig voneinander wie auch in der Gesamtschau berücksichtigen.

Im Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, in dem die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen geregelt ist, wird die Stellung der Parteien in Verwaltungsstreitigkeiten weiter gestärkt. Die Verfahren werden in Form einer direkten, mündlichen und öffentlichen Verhandlung geführt, bei denen die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, zu den Anträgen und dem inhaltlichen Vorbringen der anderen Parteien sowie zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen der betreffenden Streitigkeit Stellung zu nehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass es einige Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gibt (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 36), die jedoch in Umweltsachen, in denen der zentrale Sachverhalt zumeist unbestritten ist, nur selten zur Anwendung gelangen. Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[2]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, was zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern, ohne dass sie dabei gegenüber der anderen Partei wesentlich beeinträchtigt werden[3].

Diese Rechte wurden in einer Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 (U-III6002/2011) weiter konkretisiert. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine Klage vor dem Verwaltungsgericht häufig die einzige Möglichkeit darstellt, um gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen. In der angeführten Entscheidung befasste sich das Gericht mit dem Prinzip eines fairen Verfahrens, welches in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung Kroatiens verankert ist. Es stellte fest, dass bei Verwaltungsverfahren naturgemäß die Gefahr einer Bevorzugung öffentlich-rechtlicher Interessen bestehe. Dieses Risiko müsse dadurch verringert werden, dass alle Aspekte des betreffenden Falles sorgfältig geprüft würden und alle Parteien unterschiedslos die Möglichkeit erhielten, Tatsachen vorzubringen, die sie für wichtig halten, und Beweise für diese Tatsachen vorzulegen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine Klage vor dem Verwaltungsgericht die einzige Möglichkeit darstellt, um gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen. Ungeachtet dieser Entscheidung lehnen die Verwaltungsgerichte in der Regel alle Beweismittel ab, die Umwelt-NRO zur Feststellung des Sachverhalts anbieten.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die allgemeine Vorschrift lautet, dass Verwaltungsangelegenheiten, in denen eine Behörde auf Antrag einer Partei tätig wird und die betreffende Angelegenheit unmittelbar regelt, unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Antragstellung, zu erledigen sind. In Fällen, in denen die Behörde den Sachverhalt ermitteln muss, beträgt die Frist 60 Tage. Die Fristen variieren je nach Art und Komplexität der Verfahren und können je nach sektorspezifischen Rechtsvorschriften unterschiedlich lang sein.

Für die gerichtliche Überprüfung sieht das Gesetz keine Fristen vor. Wie schnell Verwaltungsstreitigkeiten erledigt werden, hängt in erster Linie von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts ab. Während die durchschnittliche Frist für die Erledigung von Verwaltungsstreitigkeiten früher zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren betrug, hat sich diese Frist in letzter Zeit auf durchschnittlich eineinhalb Jahre verkürzt.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Einlegung eines Widerspruchs im Verwaltungsverfahren führt in der Regel dazu, dass die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung automatisch ausgesetzt wird, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im Gegensatz dazu hat eine Klage vor einem Verwaltungsgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

Einstweilige Anordnungen sind gemäß Artikel 47 GVS möglich. Welche Arten von einstweiligen Anordnungen infrage kommen, ist nicht näher geregelt, sodass logischerweise jede Anordnung zulässig ist, die geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. In aller Regel hat eine einstweilige Anordnung aufschiebende Wirkung. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung soll verhindert werden, dass der die Anordnung beantragenden Partei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, beispielsweise durch die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der betreffenden Verwaltungsentscheidung oder durch Handlungen der Behörde, die die Partei daran hindern würden, von einem Urteil, das für sie günstiger ist als die zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung, Gebrauch zu machen.

Das andere Instrument ist die Aussetzung der Vollstreckung. Wie bereits erwähnt, hat eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, um die Aussetzung der Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung herbeizuführen:
So kann die zuständige Behörde nach Artikel 140 Absatz 1 GVV beschließen, die Vollstreckung ihrer Entscheidung auszusetzen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. die Aussetzung wurde von einem Verfahrensbeteiligten beantragt,
  2. mit der Aussetzung soll verhindert werden, dass ein schwer wiedergutzumachender Schaden entsteht (d. h. die Wiedergutmachung ist schwierig, aber nicht unmöglich),
  3. eine Aussetzung der Vollstreckung ist im Hinblick auf die betreffende Entscheidung nicht ausdrücklich gesetzlich verboten,
  4. die Aussetzung läuft dem öffentlichen Interesse nicht zuwider.

Daneben gibt es die Möglichkeit eines Vorgehens nach Artikel 26 Absatz 2 GVS. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Vollstreckung würde zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Kläger führen,
  2. im Gesetz ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der Rechtsbehelf (im verwaltungsbehördlichen, nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) entgegen der sonstigen Praxis keine aufschiebende Wirkung hat,
  3. die Aussetzung der Vollstreckung läuft dem öffentlichen Interesse nicht zuwider.

Von dieser Möglichkeit wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Einer der Hauptgründe ist, dass die Gerichte einem solchen Antrag nur selten stattgeben und ihn in den meisten Fällen noch nicht einmal zur Entscheidung annehmen. Stattdessen wird über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zumeist zusammen mit der Hauptsache entschieden, wodurch die Aussetzung der Vollstreckung völlig bedeutungslos wird.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Instrumenten, der einstweiligen Anordnung und der Aussetzung der Vollstreckung, sind die Voraussetzungen, die jeweils erfüllt sein müssen. Der erste und offensichtliche Unterschied besteht in der Qualität des drohenden Schadens – bei der einstweiligen Anordnung muss der Schaden nicht wiedergutzumachen sein, im Fall einer Aussetzung der Vollstreckung ist ein schwer wiedergutzumachender Schaden ausreichend. Eine weitere Voraussetzung ist das öffentliche Interesse, dem je nach Konstellation unterschiedliche Bedeutung zukommt. Die Aussetzung der Vollstreckung darf öffentlichen Interessen grundsätzlich nicht zuwiderlaufen, während eine einstweilige Anordnung öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann, wenn der drohende Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann möglich, wenn das Gesetz vorsieht, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gerichtsgebühren für Verwaltungsklagen werden auf der Grundlage eines streitwertunabhängigen Pauschalsatzes berechnet. Es ist eine Gebühr für die Einreichung der Klage und eine Gebühr für den Erlass des Urteils zu entrichten. Insgesamt belaufen sich die Gerichtsgebühren auf rund 150 EUR. Dies sind jedoch nicht die einzigen Kosten.

Üblicherweise werden die Kosten durch die Vertretung des Klägers und der interessierten Partei durch einen Rechtsanwalt sowie durch die Vorlage von Beweismitteln veranlasst. Der Beklagte/Rechtsbehelfsgegner (eine öffentliche Einrichtung) kann nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, aber einige Beklagte (zentrale staatliche Organe) können durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Die Staatsanwaltschaft hat Anspruch auf Erstattung der Vertretungsgebühren (entsprechend den Rechtsanwaltsgebühren).
Pro Schriftsatz und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung kann ein Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 2500,00 HRK (etwa 330 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer (25 %) verlangen. Schriftsätze, in denen keine zusätzlichen Argumente vorgebracht werden oder in denen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung Gründe vorgebracht werden, die bereits in der Verhandlung hätten vorgebracht werden können, werden vom Gericht bei der Kostenentscheidung in der Regel nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich gilt, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden. Die Verfahrenskosten können daher auch die Kosten der Parteien für die Anfahrt zum Gericht beinhalten. Ihre Höhe hängt davon ab, an welchem der vier Gerichte (Zagreb, Osijek, Split und Rijeka) das Verfahren stattfindet. In der Regel werden diese Kosten mit 2 HRK pro mit dem Auto zurückgelegten Kilometer veranschlagt, zuzüglich Tagegeld (ca. 170 HRK pro Tag). Unterbringungskosten können in der Regel nicht geltend gemacht werden und sind angesichts der geringen Größe Kroatiens auch kaum zu rechtfertigen.

Größter Posten im Bereich der Verfahrenskosten sind die Rechtsanwaltsgebühren, die geltend gemacht werden können, wenn sich eine interessierte Partei anwaltlich vertreten lässt, was üblicherweise der Fall ist. In der Regel findet mindestens eine Verhandlung statt, üblicherweise jedoch zwei oder drei. Zusätzliche Kosten, wie etwa die Kosten für ein Gutachten zu einer bestimmten Frage, hängen von der Komplexität der betreffenden Frage und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand ab. Sie werden in der Regel von der das Gutachten beantragenden Partei im Voraus bezahlt. Eine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen, gibt es nicht. In diesem Bereich greift die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der zugesprochenen Kosten, die sich in erster Linie auf die Rechtsprechung des EGMR (z. B. Klauz gegen Kroatien usw.) bezieht.

1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Am Ende des Verfahrens der strategischen Umweltprüfung steht ein Bericht, der die Ergebnisse der Prüfung enthält (Artikel 73 Absatz 2 USG). Der Bericht stellt keine in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt) ergangene Entscheidung zu der spezifischen Frage dar, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (Widerspruch im verwaltungsbehördlichen Verfahren; Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Eine gerichtliche Überprüfung findet somit nicht statt.

Pläne und Programme, für die eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wird, gelten jedoch als allgemeine Rechtsakte, deren Rechtmäßigkeit vom Hohen Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren sui generis überprüft werden kann. Zwar hat jeder das Recht, ein solches Verfahren einzuleiten. Überprüft werden kann jedoch nur der konkrete, auf Grundlage des betreffenden allgemeinen Rechtsakts erlassene Akt, z. B. eine auf Grundlage des betreffenden Raumordnungsplans erteilte Standortgenehmigung, nicht der allgemeine Rechtsakt selbst.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die verwaltungsbehördliche Kontrolle spielt hier praktisch keine Rolle. Höchstwahrscheinlich dürfte sich die Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch eine übergeordnete Stelle auf die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung beziehen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ja, wie in anderen Verwaltungsverfahren auch. Da jedoch keine Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung dieser Art von Entscheidungen besteht, entfällt dieses Erfordernis.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Eine Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens ist nicht verpflichtend, allerdings entfällt im Fall einer Nichtteilnahme die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen. 5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass solche Entscheidungen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, spielt auch der vorläufige Rechtsschutz praktisch keine Rolle.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es fallen keine Kosten an, da der Zugang zu den Gerichten in diesen Fällen derzeit nicht möglich ist.

1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[5]

Beispiele für Pläne oder Programme, die nicht dem in der strategischen Umweltprüfung vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind:

  • Strategien, Pläne oder Programme, die für die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene erstellt werden, oder
  • geringfügige Änderungen und/oder Ergänzungen von Strategien, Plänen oder Programmen, für die eine SUP obligatorisch ist, wenn die Behörde entscheidet, dass eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung des Planentwurfs nicht erforderlich ist.

Dies bedeutet, dass bei den genannten Strategien, Plänen und Programmen sowie bei geringfügigen Änderungen von Strategien, Plänen und Programmen, für die eine SUP obligatorisch ist, die Behörde (Ministerium oder Verwaltungsorgan der Gespanschaft) prüft, ob eine SUP erforderlich ist, und zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall ist. In solchen Fällen ist das Hauptproblem, dass solche Entscheidungen ebenso wie die SUP-Entscheidung selbst nicht in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt/rješenje) ergehen.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Sowohl Einzelpersonen als auch NRO sind in solchen Fällen nur eingeschränkt berechtigt, eine verwaltungsbehördliche oder -gerichtliche Überprüfung zu erwirken. Das Hauptproblem besteht darin, dass Entscheidungen über solche Pläne oder Programme nicht in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt) ergehen. Dies bedeutet, dass solche Entscheidungen (odluke) weder einer verwaltungsbehördlichen noch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Dementsprechend enthalten sie noch nicht einmal eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Sie können jedoch von der Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, aufgehoben werden. Auch wenn eine Verwaltungsbehörde einer Gespanschaft eine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, kann das Ministerium (als übergeordnete Stelle) ihre Aufhebung veranlassen. Es ist davon auszugehen, dass auch Einzelpersonen und NRO einen Antrag auf Aufhebung stellen könnten. Allerdings muss die Verwaltungsbehörde dem nicht nachkommen. Angesichts des hohen Ermessensspielraums, über den die Verwaltungsbehörden in solchen Fällen verfügen, stellt dies jedoch kein wirksames Mittel dar, um sich Zugang zu den Gerichten zu verschaffen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die verwaltungsbehördliche Kontrolle spielt hier praktisch keine Rolle. Höchstwahrscheinlich dürfte sich die Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch eine übergeordnete Stelle auf die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung beziehen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ja, wie in anderen Verwaltungsverfahren auch. Da jedoch keine Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung dieser Art von Entscheidungen besteht, entfällt dieses Erfordernis.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis ist hier nicht einschlägig, daher entfällt auch diese Voraussetzung.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Neben den allgemeinen nationalen Vorschriften über vorläufigen Rechtsschutz gibt es keine für die einzelnen Bereiche geltenden Sonderregelungen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Da in diesen Bereichen kein Zugang zu den Gerichten möglich ist, fallen auch keine Kosten an.

1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[6]

Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens ist ein Beispiel für einen Plan, dessen Erstellung nach EU-Umweltrecht vorgeschrieben ist. Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens für den Zeitraum 2017–2022 wurde von der Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) herausgegeben, der dieselbe Rechtskraft hat wie eine Regierungsverordnung. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Gesetzes über die nachhaltige Abfallbewirtschaftung, Artikel 173, ABl. 94/13, verabschiedet.

Ein anderes Beispiel ist der kroatische Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete für den Zeitraum 2016–2021. Auch diesen Plan hat die Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) erlassen, der dieselbe Rechtskraft wie eine Verordnung hat. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Wassergesetzes, Artikel 36, ABl. 153/09, 63/11, 130/11, 56/13 und 14/14, angenommen.

Derzeit gibt es in Kroatien noch keine Rechtsprechung, die sich zur Anwendung der im Janacek-Urteil formulierten Anforderungen geäußert hätte; aus meiner Sicht macht die aktuelle kroatische Gesetzgebung eine effektive Anwendung dieser Anforderungen unmöglich. In dieser Rechtssache verlangte das Gericht, dass eine Person, deren Gesundheit durch hohe illegale verbotene Emissionen in die Luft gefährdet wird, einen direkten Anspruch gegenüber den zuständigen Behörden auf Erstellung eines Aktionsplans zur Beseitigung dieser Emissionen haben müsse. Die betreffende Person muss demnach die rechtliche Möglichkeit haben, gegen eine Behörde, die einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung nicht erlässt, gerichtlich vorzugehen.

Nach den allgemeinen Vorschriften über die verwaltungsgerichtliche Überprüfung kann jeder mit der Begründung, eine Behörde sei untätig geblieben und habe eine bestimmte Entscheidung nicht umgesetzt, Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, sofern er ein ausreichendes rechtlichen Interesse nachweisen kann, wobei dieses rechtliche Interesse auch in der Verletzung seines Rechts auf ein gesundes Leben bestehen kann. Voraussetzung für eine Klage ist jedoch, dass es sich bei der streitigen Entscheidung um eine individuelle Entscheidung handelt. Unterlässt es eine Behörde, einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zu erlassen, kann dagegen nicht geklagt werden[7].

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wird ein Plan in Form eines Rechtsakts verabschiedet, kann seine Rechtmäßigkeit einzig und allein durch das Verfassungsgericht überprüft werden. In Kroatien entscheidet das Verfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung, über die Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen sowie über die Vereinbarkeit der Gesetze mit internationalen Verträgen. Es gibt drei Möglichkeiten, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit vor dem Verfassungsgericht einzuleiten: auf Antrag berechtigter ermächtigter Organe, durch Beschluss des Verfassungsgerichts auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person und auf Initiative des Verfassungsgerichts selbst. Folgende Organe sind ermächtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu stellen: Ein Fünftel der Mitglieder des kroatischen Parlaments, ein Arbeitsorgan des kroatischen Parlaments, der Präsident der Republik Kroatien, die Regierung (in Bezug auf Verordnungen, aber nicht Gesetze), der Oberste Gerichtshof oder ein anderes Gericht (wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stellt), der Bürgerbeauftragte und die Vertretungsorgane der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (hinsichtlich der Struktur, des Umfangs und der Finanzierung der lokalen Behörden). Das Verfassungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag im Eilverfahren, spätestens innerhalb von 30 Tagen.

Jeder, d. h. jede natürliche oder juristische Person (also auch NRO), kann beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung sowie der Vereinbarkeit von sonstigen Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen stellen. Das Verfassungsgericht entscheidet in einer Sitzung, ob es dem Antrag stattgibt und das Verfahren einleitet; in diesem Fall wird es das Verfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags einleiten.

Wird ein Gesetz vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig befunden, ist es aufzuheben. Wird eine andere Verordnung für verfassungswidrig oder rechtswidrig befunden, so wird sie aufgehoben oder für nichtig erklärt (die Gültigkeit endet am Tag der Verkündung). Der Unterschied zwischen einer Aufhebung und einer Nichtigerklärung besteht darin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung so wirkt, als wenn diese Verordnung nie in Kraft getreten wäre, und dass alle Rechtsfolgen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Nichtigerklärung der Verordnung eingetreten sind, ebenfalls für nichtig erklärt werden. Wird eine Verordnung[8] hingegen aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt das Datum, an dem die Entscheidung des Verfassungsgerichts ergangen ist. Alle Rechtsfolgen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben in Kraft. Die Verordnung selbst verliert ab diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Wirkung. Derjenige, auf dessen Antrag hin die Verfassungsmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung überprüft und das Gesetz bzw. die Verordnung aufgehoben wurde, kann beantragen, dass die zuständige Behörde eine auf dem aufgehobenen Gesetz bzw. der aufgehobenen Verordnung basierende Entscheidung, durch die er in seinen Rechten verletzt wird, abändert. Alle anderen haben dieses Recht nur, wenn das Gesetz oder die Verordnung für nichtig erklärt wurde. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichts eingereicht werden.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Ja, es besteht ein Unterschied. Wenn nämlich ein Plan oder ein Programm in Form einer Rechtsvorschrift angenommen wird, ist seine Anfechtung nur vor dem Verfassungsgericht möglich. Entscheidend ist der formale Charakter des Akts.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Überprüfung findet hier nicht statt. In Kroatien entscheidet das Verfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung, über die Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen sowie über die Vereinbarkeit der Gesetze mit internationalen Verträgen. Es gibt drei Möglichkeiten, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit vor dem Verfassungsgericht einzuleiten: auf Antrag berechtigter ermächtigter Organe, durch Beschluss des Verfassungsgerichts auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person und auf Initiative des Verfassungsgerichts selbst. Folgende Organe sind ermächtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu stellen: Ein Fünftel der Mitglieder des kroatischen Parlaments, ein Arbeitsorgan des kroatischen Parlaments, der Präsident der Republik Kroatien, die Regierung (in Bezug auf Verordnungen, aber nicht Gesetze), der Oberste Gerichtshof oder ein anderes Gericht (wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stellt), der Bürgerbeauftragte und die Vertretungsorgane der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (hinsichtlich der Struktur, des Umfangs und der Finanzierung der lokalen Behörden). Das Verfassungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag im Eilverfahren, spätestens innerhalb von 30 Tagen.

Jeder, d. h. jede natürliche oder juristische Person (d. h. auch NRO), kann dem Verfassungsgericht einen Vorschlag zur Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen vorlegen. Das Verfassungsgericht entscheidet in einer Sitzung, ob es dem Antrag stattgibt und das Verfahren einleitet; in diesem Fall wird es das Verfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags einleiten.

Wird ein Gesetz vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig befunden, ist es aufzuheben. Wird eine andere Verordnung[9] für verfassungswidrig oder rechtswidrig befunden, so wird sie aufgehoben oder für nichtig erklärt (die Gültigkeit endet am Tag der Verkündung). Der Unterschied zwischen einer Aufhebung und einer Nichtigerklärung besteht darin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung so wirkt, als wenn diese Verordnung nie in Kraft getreten wäre, und dass alle Rechtsfolgen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Nichtigerklärung der Verordnung eingetreten sind, ebenfalls für nichtig erklärt werden. Wird eine Verordnung hingegen aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt das Datum, an dem die Entscheidung des Verfassungsgerichts ergangen ist. Alle Rechtsfolgen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben in Kraft. Die Verordnung selbst verliert ab diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Wirkung. Derjenige, auf dessen Antrag hin die Verfassungsmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung überprüft und das Gesetz bzw. die Verordnung aufgehoben wurde, kann beantragen, dass die zuständige Behörde eine auf dem aufgehobenen Gesetz bzw. der aufgehobenen Verordnung basierende Entscheidung, durch die er in seinen Rechten verletzt wird, abändert. Alle anderen haben dieses Recht nur, wenn das Gesetz oder die Verordnung für nichtig erklärt wurde. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichts eingereicht werden.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Grundsätzlich ja, ist hier jedoch nicht einschlägig.[10]

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es besteht die Möglichkeit, in der Phase der öffentlichen Konsultation zu Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen, doch ist eine solche Teilnahme nicht Voraussetzung, damit Einzelpersonen oder NRO eine gerichtliche Überprüfung des angenommenen Gesetzes beantragen können.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 6 GAVV muss eine Abwägung zwischen dem Schutz der Interessen der Partei und dem öffentlichen Interesse stattfinden. Das Recht einer Partei darf nur eingeschränkt werden, wenn eine solche Einschränkung gesetzlich vorgeschrieben ist, und nur in dem Maße, wie dies für das Erreichen des Gesetzeszwecks verhältnismäßig ist. Wird einer Partei aufgrund eines Gesetzes eine Verpflichtung auferlegt, dürfen die damit einhergehenden Maßnahmen die Partei nicht mehr belasten als für das Erreichen des Gesetzeszwecks unbedingt erforderlich. Die Behörden müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Parteien möglichst schnell und auf möglichst einfache Weise zu ihrem Recht kommen. Artikel 8 sieht die Verpflichtung vor, im Verfahren den wahren Sachverhalt zu ermitteln, d. h. alle Tatsachen und Umstände, die für eine rechtmäßige und rechtlich einwandfreie Entscheidung von Bedeutung sind. Es steht der Behörde frei, alle Tatsachen festzustellen und deren Bedeutung zu prüfen; dabei muss sie alle verfügbaren Beweise und Tatsachen unabhängig voneinander wie auch in der Gesamtschau berücksichtigen. Das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten stärkt die Stellung der Parteien in Verwaltungsstreitigkeiten zusätzlich. Die Verfahren werden in Form einer direkten, mündlichen und öffentlichen Verhandlung geführt, bei denen die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, zu den Anträgen und dem inhaltlichen Vorbringen der anderen Parteien sowie zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen der betreffenden Streitigkeit Stellung zu nehmen. Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[11]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, das zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern und dabei gegenüber der anderen Partei nicht wesentlich benachteiligt werden[12].

Diese Rechte wurden in einer Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 (U-III6002/2011) weiter konkretisiert. In der angeführten Entscheidung befasste sich das Gericht mit dem Prinzip eines fairen Verfahrens, welches in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung Kroatiens verankert ist. Es stellte fest, dass bei Verwaltungsverfahren naturgemäß die Gefahr einer Bevorzugung öffentlich-rechtlicher Interessen bestehe. Dieses Risiko müsse dadurch verringert werden, dass alle Aspekte des betreffenden Falles sorgfältig geprüft würden und alle Parteien unterschiedslos die Möglichkeit erhielten, Tatsachen vorzubringen, die sie für wichtig halten, und Beweise für diese Tatsachen vorzulegen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine Klage vor dem Verwaltungsgericht häufig die einzige Möglichkeit darstellt, um gegen Entscheidung von Behörden vorzugehen. Ungeachtet dieser Entscheidung lehnen die Verwaltungsgerichte in der Regel alle Beweismittel ab, die Umwelt-NRO zur Feststellung des Sachverhalts anbieten.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Im kroatischen Recht (Gesetz über die Gerichte, Zivilprozessordnung) und in der Verfassung wird explizit darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, das Urteil innerhalb einer angemessenen Frist zu verkünden. Was jedoch konkret unter einer solchen angemessenen Frist zu verstehen ist, ist nicht klar geregelt. Es ist zu beachten, dass das Verfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel ablehnt, wenn die Partei die ihr nach dem Gerichtsgesetz zum Schutz dieses Rechts zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht genutzt hat[13]. Bei diesen Rechtsmitteln handelt es sich einmal um den Antrag auf Wahrung des Rechts auf Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist und einmal um den Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Verletzung des Rechts auf eine Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist (Artikel 64 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 des Gerichtsgesetzes).

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In diesem Fall gibt es keine einstweiligen Anordnungen im herkömmlichen Sinn, aber das Verfassungsgericht kann bis zum Erlass des rechtskräftigen Urteils die Anwendung des streitigen Rechtsakts vorläufig aussetzen.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Der Zugang zum Verfassungsgericht ist kostenlos, es fallen keine Gebühren an. Wenn jedoch Einzelpersonen Rechtsanwälte einschalten (wobei kein Anwaltszwang besteht), fallen Anwaltshonorare an. Dritte werden nicht in das Verfahren einbezogen und das Prinzip, dass dem Verlierer die Kosten des Verfahrens aufgebürdet werden, kommt hier nicht zur Anwendung.

1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[14]

Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens ist ein Beispiel für einen Plan, dessen Erstellung nach EU-Umweltrecht vorgeschrieben ist. Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens für den Zeitraum 2017–2022 wurde von der Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) herausgegeben, der dieselbe Rechtskraft hat wie eine Regierungsverordnung. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Gesetzes über die nachhaltige Abfallbewirtschaftung, Artikel 173, ABl. 94/13, verabschiedet.

Ein anderes Beispiel ist der kroatische Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete für den Zeitraum 2016–2021. Auch diesen Plan hat die Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) erlassen, der dieselbe Rechtskraft hat wie eine Verordnung. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Wassergesetzes, Artikel 36, ABl. 153/09, 63/11, 130/11, 56/13 und 14/14, angenommen.

Der Plan der Republik Kroatien für den Luftschutz, die Ozonschicht und die Eindämmung des Klimawandels wird ebenfalls in Form eines Regierungsbeschlusses (odluka) verabschiedet, sodass es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsvorschrift handelt. Dieser Plan wurde auf der Grundlage des Luftschutzgesetzes, ABl. 127/19, verabschiedet.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

In Kroatien entscheidet das Verfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung, über die Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen sowie über die Vereinbarkeit der Gesetze mit internationalen Verträgen. Es gibt drei Möglichkeiten, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit vor dem Verfassungsgericht einzuleiten: auf Antrag berechtigter ermächtigter Organe, durch Beschluss des Verfassungsgerichts auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person und auf Initiative des Verfassungsgerichts selbst. Folgende Organe sind ermächtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu stellen: Ein Fünftel der Mitglieder des kroatischen Parlaments, ein Arbeitsorgan des kroatischen Parlaments, der Präsident der Republik Kroatien, die Regierung (in Bezug auf Verordnungen, aber nicht Gesetze), der Oberste Gerichtshof oder ein anderes Gericht (wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stellt), der Bürgerbeauftragte und die Vertretungsorgane der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (hinsichtlich der Struktur, des Umfangs und der Finanzierung der lokalen Behörden). Das Verfassungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag im Eilverfahren, spätestens innerhalb von 30 Tagen.

Jeder, d. h. jede natürliche oder juristische Person (d. h. auch NRO), kann beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung sowie der Vereinbarkeit von sonstigen Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen stellen. Das Verfassungsgericht entscheidet in einer Sitzung, ob es dem Antrag stattgibt und das Verfahren einleitet; in diesem Fall wird es das Verfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags einleiten.

Wird ein Gesetz vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig befunden, ist es aufzuheben. Wird eine andere Regelung[15] für verfassungswidrig oder rechtswidrig befunden, so wird sie aufgehoben oder für nichtig erklärt (die Gültigkeit endet am Tag der Verkündung). Der Unterschied zwischen einer Aufhebung und einer Nichtigerklärung besteht darin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung so wirkt, als wenn diese Verordnung nie in Kraft getreten wäre, und dass alle Rechtsfolgen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Nichtigerklärung der Verordnung eingetreten sind, ebenfalls für nichtig erklärt werden. Wird eine Verordnung hingegen aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt das Datum, an dem die Entscheidung des Verfassungsgerichts ergangen ist. Alle Rechtsfolgen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben in Kraft. Die Verordnung selbst verliert ab diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Wirkung. Derjenige, auf dessen Antrag hin die Verfassungsmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung überprüft und das Gesetz bzw. die Verordnung aufgehoben wurde, kann beantragen, dass die zuständige Behörde eine auf dem aufgehobenen Gesetz bzw. der aufgehobenen Verordnung basierende Entscheidung, durch die er in seinen Rechten verletzt wird, abändert. Alle anderen haben dieses Recht nur, wenn das Gesetz oder die Verordnung für nichtig erklärt wurde. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichts eingereicht werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Rechtsvorschriften können nicht durch die Verwaltung überprüft werden.

Einzige Möglichkeit ist die gerichtliche Kontrolle durch das Verfassungsgericht, die dann sowohl die verfahrens- als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit umfasst.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht eine allgemeine Verpflichtung, vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle verfügbaren Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Da Rechtsvorschriften jedoch einzig durch das Verfassungsgericht überprüft werden können, entfällt in diesem Fall das Erfordernis, den Rechtsweg auszuschöpfen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es besteht die Möglichkeit, in der Phase der öffentlichen Konsultation zu Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen, doch ist eine solche Teilnahme nicht Voraussetzung, damit Einzelpersonen oder NRO eine gerichtliche Überprüfung des angenommenen Gesetzes beantragen können.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In diesem Fall gibt es keine einstweiligen Anordnungen im herkömmlichen Sinn, aber das Verfassungsgericht kann bis zum Erlass des rechtskräftigen Urteils die Anwendung des streitigen Rechtsakts vorläufig aussetzen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Der Zugang zum Verfassungsgericht ist kostenlos, es fallen keine Gebühren an. Wenn jedoch Einzelpersonen Rechtsanwälte einschalten (wobei kein Anwaltszwang besteht), fallen Anwaltshonorare an. Dritte werden nicht in das Verfahren einbezogen und das Prinzip, dass dem Verlierer die Kosten des Verfahrens aufgebürdet werden, kommt hier nicht zur Anwendung.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[16]

Mir ist kein spezifisches Verfahren nach nationalem Recht bekannt, mit dem Rechtsvorschriften, die ein Organ oder eine Einrichtung der Union erlassen hat, unmittelbar vor einem nationalen Gericht angefochten werden können.



[1] Mit dieser Kategorie von Fällen hat sich die jüngste Rechtsprechung des EuGH befasst, z. B. in der Rechtssache C-664/15 – Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, in der Rechtssache C-240/09 – Lesoochranárske zoskupenie zum slowakischen Braunbären, wie in der Mitteilung der Kommission (C(2017) 2616 final über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beschrieben.

[2] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[3] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, „Aspekti prava na pravično suđenje“.

[4] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[5] Siehe hierzu ACCC/C/2010/54 zu Plänen, die nicht einer SUP unterzogen wurden, für die jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[6] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07– Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09 – Boxus u. a. und die Rechtssache C-182/10 – Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C(2017) 2616 final der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[7] Study on the Implementation of Article 9.3 and 9.4 of Aarhus Convention in 10 of the Member States of the European Union + Croatia (Studie über die Umsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus in 10 Mitgliedstaaten der Europäischen Union + Kroatien) – zweiter Teil des Kroatienberichts.

[8] Der Begriff der „anderen Regelung“ nach dem Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wird verwendet, um diese anderen Regelungen – in Anbetracht der jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung – von Gesetzen (bei denen es sich ja auch um eine Art Regelung handelt) abzugrenzen.

[9] Der Begriff der „anderen Regelung“ nach dem Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wird verwendet, um diese anderen Regelungen – in Anbetracht der jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung – von Gesetzen (bei denen es sich ja auch um eine Art Regelung handelt) abzugrenzen.

[10] In einer Verwaltungsstreitigkeit sui generis werden allgemeine Rechtsakte, bei denen es sich nicht um Gesetze oder sonstige Regelungen im Sinne des Verfassungsgesetzes über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien handelt, auf ihre objektive Rechtmäßigkeit überprüft.

[11] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[12] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, „Aspekti prava na pravično suđenje“.

[13] Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien Nr.: U-IIIA-591/2017 vom 7. Mai 2019.

[14] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16 – Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[15] Der Begriff der „anderen Regelung“ nach dem Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wird verwendet, um diese anderen Regelungen – in Anbetracht der jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung – von Gesetzen (bei denen es sich ja auch um eine Art Regelung handelt) abzugrenzen.

[16] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16 – Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 14/09/2022

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