Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

Italien ist ein nicht-föderaler Staat mit einem gewissen Grad an Dezentralisierung. Im Jahr 2001 wurde die italienische Verfassung durch eine Verfassungsreform geändert und eine Art föderales Modell für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Staat und den Regionen eingeführt. Artikel 117 Absatz 2 der italienischen Verfassung in der Fassung von 2001 enthält eine Liste von Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates fallen. In Artikel 117 Absatz 3 sind die Bereiche aufgeführt, für die der Staat und die Regionen gemeinsam zuständig sind. In diesem Fall haben die Regionen die Gesetzgebungskompetenz, die in Übereinstimmung mit den vom Staat ausgearbeiteten Grundprinzipien ausgeübt werden muss. Darüber hinaus sind die Regionen allein für die Gesetzgebung in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht als ausschließliche staatliche oder konkurrierende staatliche und regionale Angelegenheiten aufgeführt sind (ausschließliche regionale Zuständigkeit).

Die Befugnis zur Gesetzgebung in Umweltangelegenheiten fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates (Artikel 117 Absatz 2 der italienischen Verfassung). Allerdings wird in Artikel 117 Absatz 3 der italienischen Verfassung den Regionen eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit in vielen umweltrelevanten Bereichen wie Raumordnung, Gesundheit, Zivilschutz, Produktion, Verkehr und Energieverteilung eingeräumt. Darüber hinaus können die Regionen aufgrund mehrerer Bestimmungen des Umweltschutzgesetz (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 152/2006) strengere Schutzmaßnahmen beibehalten oder einführen. Die auf regionaler Ebene erlassenen Vorschriften haben jedoch nur begrenzte Auswirkungen auf die im Umweltschutzgesetz geregelten Bereiche, da sie in der Regel die staatlichen Rechtsvorschriften wiedergeben.[1] So fällt beispielsweise die Klagebefugnis, auch in Umweltangelegenheiten, in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Die nationalen Vorschriften über die Klagebefugnis gelten daher für das gesamte Staatsgebiet.

Inzwischen sind die meisten italienischen Umweltgesetze Umsetzungen von EU-Gesetzen, die im Umweltschutzgesetz harmonisiert und kodifiziert wurden.

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürlichen Personen, juristischen Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

Im italienischen Rechtssystem wird die Umwelt als absoluter Grundwert betrachtet und sowohl als Anliegen von öffentlichem Interesse mit primärem Verfassungsrang[2] als auch als grundlegendes persönliches Gut geschützt.[3] Das Ministerium für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz (Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Mare e del Territorio, im Folgenden „Umweltministerium“) ist die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Umweltpolitik und die Erteilung von Umweltgenehmigungen für Anlagen mit den größten Umweltauswirkungen. Das Umweltministerium kann auch Geldstrafen für Verstöße gegen diese Genehmigungen verhängen. Es überwacht auch die Sanierungsverfahren für kontaminierte Flächen in den am stärksten verschmutzten Gebieten des Landes.

Eine wichtige Rolle in Umweltangelegenheiten spielen auch das Nationale Institut für Umweltschutz und Umweltforschung (Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca Ambientale, im Folgenden „ISPRA“), die Regionalagenturen für Umweltschutz[4] sowie die Landesagenturen für Umweltschutz, die im Wesentlichen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

  • Umweltforschung und -beobachtung (z. B. Zustand von Küsten, Böden und Gewässern, Umweltmeteorologie),
  • Bereitstellung technischer Unterstützung für Umweltverträglichkeitsprüfungen,
  • Überwachung der Raumverträglichkeit menschlicher Aktivitäten durch die Durchführung technischer Inspektionen.

Schließlich haben auch die nationalen Polizeibehörden (darunter auch eine Fachdienststelle der Wasserschutzpolizei), die lokalen Polizeibehörden, die Fachdienststelle der Carabinieri für Umweltschutz, die Forsthüter (die 2016 in die Arma dei Carabinieri eingegliedert wurden) sowie die Zollbeamten weitreichende Ermittlungsbefugnisse, um die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Umweltschutzeinsatzgruppe der Arma dei Carabinieri (Nucleo Operativo Ecologico dell’Arma dei Carabinieri) untersteht dem Ministerium für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz und ist für die Überwachung, Verhütung und Verfolgung von Umweltverstößen zuständig. Stellen diese Behörden Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften oder eine Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen fest, so sind sie befugt,

  • Geldbußen zu verhängen,
  • die Genehmigungen auszusetzen,
  • den Verstoß bei der Staatsanwaltschaft zu melden.

Im italienischen Rechtssystem können Einzelpersonen und im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die ein berechtigtes Interesse am Entscheidungsprozess haben, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen von Behörden in Umweltangelegenheiten anfechten. Das berechtigte Interesse (das sogenannte „interesse legittimo“) ist das Interesse der Partei, eine Verwaltungsentscheidung zu erwirken. Ein berechtigtes Interesse kann also immer dann entstehen, wenn eine öffentliche Einrichtung eine hoheitliche Befugnis ausübt oder nicht ausübt, die Einzelpersonen betrifft (Artikel 7 der Verwaltungsprozessordnung, Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 104 vom 2. Juli 2010). Einzelpersonen und im Umweltbereich tätige NRO haben außerdem das Recht, an umweltbezogenen Entscheidungen mitzuwirken und Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten. Darüber hinaus sind sie berechtigt, vor Zivil- und Strafgerichten die Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden zu verlangen, die sie als unmittelbare Folge von Umweltvergehen erlitten haben.[5]

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig) einschließlich der Verfahrensrechte

Die italienische Verfassung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Umweltschutz. Das Anliegen des Umweltschutzes lässt sich allerdings aus folgenden Bestimmungen ableiten:

  • Artikel 9 über den Schutz der „Landschaft und des historischen und künstlerischen Erbes“,
  • Artikel 32 über den Schutz der „Gesundheit als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft“,
  • Artikel 41 zum Verbot von „wirtschaftlichen Tätigkeiten gegen das Gemeinwohl“,
  • Artikel 44 über die „rationelle Bodennutzung“,
  • Artikel 117 Buchstabe s, demzufolge in Angelegenheiten, die den „Umwelt- und Ökosystemschutz“ betreffen, der Staat (und nicht die Regionen) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Die Verfassung enthält ausdrückliche Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten. Nach Artikel 24 hat jede Person das Recht, zum Schutz ihrer persönlichen Rechte und berechtigten Interessen vor einem Gericht Klage zu erheben. Die Verteidigung ist in jedem Abschnitt und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht. Den Bedürftigen werden durch geeignete Maßnahmen die Mittel zur Klageerhebung und Verteidigung in allen Instanzen zugesichert. Darüber hinaus ist nach Artikel 113 der Verfassung die gerichtliche Wahrung von Rechten und berechtigten Interessen vor den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen Handlungen der öffentlichen Verwaltung stets zulässig. Ein solcher Rechtsschutz kann nicht ausgeschlossen oder auf bestimmte Arten von Rechtsbehelfen oder auf bestimmte Kategorien von Handlungen beschränkt werden.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Im Jahr 2006 erließ Italien das Umweltschutzgesetz (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 152 vom 3. April 2006), mit dem, wie bereits erwähnt, die nationalen Umweltvorschriften mit den EU-Richtlinien harmonisiert und anschließend kodifiziert wurden. Im Umweltschutzgesetz ist der rechtliche Rahmen festgelegt, der für folgende Bereiche gilt: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Strategische Umweltprüfung (SUP), Bodenschutz, Wasserpolitik und -bewirtschaftung, Abfallbewirtschaftung und Entsorgung von Verpackungen, Bewirtschaftung von kontaminierten Flächen, Luftqualität, Umweltschäden und Sanktionen.

Der Zugang zu Informationen, einschließlich Informationen über den Zugang zu Gerichten, wird durch das Gesetz Nr. 241/990 (Artikel 22–28)[6] in Verbindung mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 195/2005 (Artikel 7) und dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 104/2010 (Artikel 116) geregelt. Darüber hinaus sind in Artikel 3 des Umweltschutzgesetzes das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen und das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten geregelt, und es wird festgelegt, dass jeder, ohne das Vorliegen eines Interesses nachweisen zu müssen, Zugang zu Informationen über den Zustand der Umwelt und der Landschaft haben kann.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten in Bezug auf rechtswidrige Entscheidungen der Behörden werden durch das Gesetz Nr. 241/1990 in der geänderten Fassung geregelt und in den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes [7] zur Regelung der Beteiligung an bestimmten Umweltverfahren, einschließlich UVP-, SUP- und IVU-Verfahren, umgesetzt. Der Zugang zu Gerichten in Bezug auf Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Behörden wird durch das Umweltschutzgesetz in der Fassung des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 128/2010 und durch die allgemeinen Verfahrensregeln des Gesetzes Nr. 241/1990 geregelt.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Der italienische Oberste Gerichtshof (Corte di Cassazione) ist das höchste Rechtsprechungsorgan, der allerdings nicht als Gericht dritter Instanz bezeichnet werden kann. Dieser Gerichtshof ist nur dafür zuständig, eine Verletzung oder falsche Auslegung des Gesetzes durch die Vorinstanzen zu beurteilen. Er entscheidet auch über Kompetenz-, Zuständigkeits- und Befugniskonflikte innerhalb der Justiz. In Zivil- und Strafsachen ist er befugt, Entscheidungen oder Beschlüsse der Vorinstanzen, gegen die Berufung eingelegt wurde, zu überprüfen, allerdings nur in Bezug auf Rechtsfragen (Entscheidung über die Rechtmäßigkeit), d. h. zu bestätigen, ob das mit der Sache befasste Gericht das Recht richtig angewandt und ausgelegt hat.

Dem italienischen Obersten Gerichtshof kommt eine wichtige Rolle bei der Auslegung der nationalen Umweltvorschriften zu. Obwohl das italienische Rechtssystem kein gesondertes Recht auf eine gesunde Umwelt umfasst, hat der italienische Oberste Gerichtshof Artikel 32 der Verfassung, mit dem das individuelle Recht auf Gesundheit garantiert wird, als individuelles Recht auf ein Leben in einer „gesunden Umwelt“ ausgelegt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Unantastbarkeit dieses Rechts, das von der öffentlichen Verwaltung auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht unterdrückt werden kann, da es ein absolutes Recht darstellt.[8]

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

In Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren können sich die Parteien auf internationale Abkommen berufen, sofern sie auf die nationalen Rechtsakte Bezug nehmen, mit denen diese ratifiziert wurden.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Das italienische Justizsystem ist in die ordentliche Gerichtsbarkeit und die besondere Gerichtsbarkeit (Fachgerichtsbarkeit) gegliedert. Das Verfassungsgericht ist nicht Teil der Judikative, obwohl es im Wesentlichen gerichtliche Aufgaben wahrnimmt. Im Rahmen seiner vielfältigen Zuständigkeiten entscheidet es über Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit von staatlichen und regionalen Gesetzen und Rechtsakten mit Gesetzeskraft. Es entscheidet auch über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den verschiedenen staatlichen Institutionen, zwischen Staat und Regionen und zwischen Regionen.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit befasst sich mit zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheiten und wird von ordentlichen und ehrenamtlichen Richtern ausgeübt, die die Judikative bilden. Ehrenamtliche Richter sind keine Berufsrichter; sie sind für kleinere Zivil- und Strafsachen zuständig (z. B. Friedensrichter (giudice di pace)).

Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen wird von den folgenden Justizbehörden ausgeübt:

  • Friedensrichter, ein monokratisches, ehrenamtliches Gremium, das sich mit geringfügigen Forderungen (z. B. Forderungen bis zu 5000 EUR) oder bestimmten geringfügigen Straftaten befasst,
  • Ordentliches Gericht, das je nach den für den jeweiligen Fall geltenden Verfahrensvorschriften als Einzelgericht oder mit einem Gremium von Richtern tagen kann,
  • Schwurgericht (Corte D'Assise), das sich nur mit vorgegebenen sehr schweren Straftaten (z. B. Terrorismus) befasst,
  • Jugendgericht (Tribunale per i minorenni).

Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen wird von den folgenden Justizbehörden ausgeübt:

  • Appellationsgericht (Corte d'appello), das die Urteile der Gerichte der ersten Instanz überprüft. Es kann das erstinstanzliche Urteil (ganz oder teilweise) abändern oder die Klage abweisen,
  • Das Berufungsschwurgericht (Corte D'Assise d'appello) überprüft die Urteile der Schwurgerichte. Es kann das erstinstanzliche Urteil (ganz oder teilweise) abändern oder die Klage abweisen.

Die Fachgerichtsbarkeit umfasst:

  • den Rechnungshof (Corte dei Conti),
  • Militärgerichte,
  • Verwaltungsgerichte.

Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips durch die öffentliche Verwaltung zu gewährleisten und die Rechte und berechtigten Interessen des Einzelnen zu schützen. Wie bereits erwähnt, bezeichnet das berechtigte Interesse das Interesse der Partei, eine Verwaltungsentscheidung zu erwirken. Ein berechtigtes Interesse kann also immer dann entstehen, wenn eine öffentliche Einrichtung eine hoheitliche Befugnis ausübt oder nicht ausübt, die Einzelpersonen betrifft. Alle Verwaltungsentscheidungen können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, auch solche, die auf höchster Verwaltungsebene erlassen wurden (z. B. von der Exekutive erlassene Rechtsakte). Lediglich politische Akte können vor dem Verwaltungsgericht nicht angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus den regionalen Verwaltungsgerichten (Tribunali amministrativi regionali) in erster Instanz und dem italienischen Staatsrat (Consiglio di Stato) in zweiter und letzter Instanz.

Die höchste gerichtliche Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof (Corte Suprema di Cassazione). Es ist jedoch kein Gericht der dritten Instanz. Tatsächlich ist der Oberste Gerichtshof nur für die Beurteilung von Rechtsverstößen oder einer falschen Rechtsauslegung durch die Vorinstanz zuständig. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in gemeinsamer Sitzung der vereinigten Kammern (Sezioni Unite) über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Sonderrichtern oder zwischen Sonder- und ordentlichen Richtern.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

In Strafverfahren richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde. Je nach Art und Schwere der Straftat wird das Verbrechen vor einem Friedensrichter, einem ordentlichen Gericht oder einem Schwurgericht verhandelt. Zuständigkeitskonflikte können von den Parteien oder von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium angefochten werden (Artikel 20 der Strafprozessordnung).

In Zivilverfahren ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten zuständig (Artikel 18 der Zivilprozessordnung). Je nach dem Streitwert wird der Fall vor dem Friedensrichter oder dem ordentlichen Gericht verhandelt. Zuständigkeitskonflikte können von den Parteien oder von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium angefochten werden (Artikel 37 und 41 der Zivilprozessordnung).

Es gibt 20 regionale Verwaltungsgerichte, die in den 20 Regionen Italiens angesiedelt sind. In Verwaltungsverfahren gilt die allgemeine Regel, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an dem die zuständige Behörde (die für die angefochtene Entscheidung, Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist) tätig ist (Artikel 13 der Verwaltungsprozessordnung). Zuständigkeitskonflikte können von den Parteien oder von Amts wegen während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden (Artikel 9 der Verwaltungsprozessordnung).

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsreglemente im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Im italienischen Rechtssystem werden keine besonderen Rechtsprechungsorgane oder Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten vorgesehen. Diese Angelegenheiten werden im Wesentlichen von den Verwaltungsgerichten nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren behandelt.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Verwaltungsgerichte haben die allgemeine Befugnis, die Legitimität von Verwaltungsakten zu prüfen, die mutmaßlich gegen „berechtigte Interessen“ verstoßen (d. h. Verletzung der Interessen einer Person durch die Entscheidung einer Behörde). In diesem Fall kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung anordnen, die wegen Unzuständigkeit, Rechtswidrigkeit oder Befugnismissbrauchs für ungültig erklärt wurde. Heben die Verwaltungsgerichte eine Verwaltungsentscheidung auf, können sie geeignete Maßnahmen festlegen, um die Durchführung des Urteils zu gewährleisten (Artikel 34 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung). Seit dem Jahr 2000[9] können Verwaltungsgerichte die Verwaltungsbehörden auch zur Zahlung einer Entschädigung für Schäden verurteilen, die einer Person aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörden entstanden sind (Artikel 30 der Verwaltungsprozessordnung).

Darüber hinaus verfügen die Verwaltungsgerichte über eine ausschließliche Restzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten (Artikel 133 der Verwaltungsprozessordnung), wie etwa

  • den Zugang zu Verwaltungsdokumenten,
  • Verwaltungsentscheidungen über die Energieerzeugung,
  • den gesamten Zyklus der Abfallbewirtschaftung,
  • Entscheidungen, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen über Umweltschäden erlassen wurden.

Die ausschließliche Zuständigkeit dient nicht der Aufhebung einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme, sondern der Durchsetzung eines gesetzlich anerkannten Rechts. Das Verwaltungsgericht kann die Behörde anweisen, eine Entschädigung zu leisten, etwas zu tun oder auszuhändigen oder eine bestimmte Leistung zu erbringen (reintegrazione in forma specifica) (Artikel 34 der Verwaltungsprozessordnung).

In der Regel darf ein Gericht nicht von Amts wegen über Ansprüche entscheiden, mit denen es nicht befasst worden ist, und muss im Rahmen des Antrags entscheiden. Sobald ein Verfahren von den Parteien eingeleitet wurde, haben die Richter begrenzte Befugnisse von Amts wegen. Beispielsweise können die Richter von Amts wegen

  • Voruntersuchungen durchführen oder einen technischen Sachverständigen als Berater (Consulente Tecnico d'Ufficio, im Folgenden „CTU“) bestellen, der mit der Beurteilung der technischen Aspekte der zu prüfenden Entscheidung beauftragt wird (siehe Frage 1.5),
  • in der Ermittlungsphase des Verfahrens Klarstellungen verlangen und weitere Unterlagen von den Parteien anfordern, die den Sachverhalt belegen (Artikel 63),
  • entscheiden, wer bestimmte Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat (Artikel 26),
  • einen Verwaltungsakt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen für nichtig erklären (Artikel 35),
  • geeignete Maßnahmen für die Durchführung des Urteils festlegen.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Im italienischen Rechtssystem bezieht sich der administrative Rahmen auf den Staat, die regionalen Verwaltungen, die Provinzen, die Gemeinden und alle Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Artikel 41–43 der Verfassung). Das Umweltministerium ist zuständig für Genehmigungen für die Abfallentsorgung in Meeresgewässern, Maßnahmen in Bezug auf Stromleitungen mit einer Spannung von über 150 KV, Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), zur strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) und zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU/IED) für Standorte von besonderer Bedeutung.

Die Regionen sind für die Planung und Programmgestaltung zuständig. Darüber hinaus sind die Regionen befugt, spezifische Verwaltungsmaßnahmen wie Genehmigungen für die Abfallbewirtschaftung, Luftemissionsgenehmigungen sowie UVP- und IVU-Verfahren zu erlassen, sofern diese Befugnisse nicht dem Staat vorbehalten sind und von den Regionen nicht an die Provinzen übertragen wurden.

Da die Regionen die Möglichkeit haben, Verwaltungsbefugnisse an die Gemeinden zu übertragen, ist die genaue Art der Befugnisse der Gemeinden unterschiedlich, obwohl die übertragenen Befugnisse in Umweltangelegenheiten im Allgemeinen begrenzt sind.[10]

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Gegen Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betroffene Partei oder ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung Rechtsmittel beim zuständigen regionalen Verwaltungsgericht eingelegt werden (Artikel 2 und 21 des Gesetzes Nr. 1034/1971 in geänderter Fassung). Verwaltungsrechtsbehelfe müssen nicht ausgeschöpft werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht wird (Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1034/1971). Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung eines regionalen Verwaltungsgerichts können innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung beim Staatsrat eingelegt werden. Im nationalen System gibt es keine Frist, innerhalb derer das Gericht ein Urteil fällen muss. Nach Artikel 111 der Verfassung müssen Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Dennoch benötigt das Verwaltungsgericht durchschnittlich drei Jahre, um eine Entscheidung zu treffen.[11] Darüber hinaus sind der Verwaltungsrichter und die Parteien nach Artikel 2 Absatz 2 der Verwaltungsprozessordnung verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Dauer des Verfahrens zu gewährleisten.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit

Im italienischen Rechtssystem werden keine besonderen Rechtsprechungsorgane oder Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten vorgesehen. Diese Angelegenheiten werden im Wesentlichen von den Verwaltungsgerichten nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren behandelt.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Neben den gerichtlichen Rechtsbehelfen sind im italienischen Rechtssystem auch außergerichtliche Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten vorgesehen (ricorsi amministrativi – Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 1199/1971). Hierzu gehören:

  • eigentliche Aufsichtsbeschwerde: wird bei der übergeordneten Instanz der Behörde eingereicht, welche die Entscheidung erlassen hat,
  • uneigentliche Aufsichtsbeschwerde: wird bei einem anderen Organ der Behörde als dem, das die Entscheidung getroffen hat, eingereicht, wenn keine hierarchische Beziehung besteht,
  • Rechtsbehelf zur Erhebung eines Widerspruchs: wird bei der Behörde eingereicht, welche die Entscheidung erlassen hat.

Gegen Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Rechtsbehelfe einlegen. Bei außergerichtlichen Rechtsbehelfen müssen die Verwaltungsorgane, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, die Entscheidungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erlassen, die je nach Verfahren unterschiedlich ist. Beispielsweise gelten Fristen von 30, 60, 90 oder 120 Tagen ab Antragstellung (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 1199/1971). Die von dem Verwaltungsorgan im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens getroffene Entscheidung kann vor einem regionalen Verwaltungsgericht und dem Staatsrat angefochten werden. Im Zuge dieser außergerichtlichen Verfahren wird nicht nur über die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungsakts, sondern auch in der Sache entschieden, d. h. über die Begründetheit des Verwaltungsakts. Sie sind keine Voraussetzung für verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe. Andererseits schließen diese Verfahren auch nicht die Möglichkeit aus, ein regionales Verwaltungsgericht anzurufen, falls die Behörde Rechtsmittel zurückweist.

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich (UVP, SUP, IVU) können bei dem hierarchisch übergeordneten Organ der Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, angefochten werden (Aufsichtsbeschwerde). Der Antragsteller hat ein Rechtsmittel innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung, die seine Interessen berührt, einzulegen. Dieses Verfahren muss von den Behörden innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen

Im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf vorgesehen, der sogenannte außerordentliche Rekurs beim Präsidenten der Republik (Ricorso straordinario al Presidente della Repubblica), mit dem nur die Rechtmäßigkeit (nicht die Begründetheit) einer rechtskräftigen behördlichen Entscheidung angefochten werden kann. Wird dieser Rechtsbehelf gewählt, kann kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Ein Rekurs beim Präsidenten der Republik kann innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden und wird nach der obligatorischen Empfehlung des Staatsrats entschieden.

Darüber hinaus können die Parteien in jedem Stadium des Gerichtsverfahrens den Richter bitten, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu richten. In der Regel liegt es im Ermessen des Richters, ob er die Frage zur Vorabentscheidung vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage entsteht, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist und eine Stellungnahme zur Anwendung des EU-Rechts erforderlich ist, um eine Entscheidung zu treffen. Die Vorlage ist auch für ein erstinstanzliches Gericht verpflichtend, wenn die Frage nach der Gültigkeit des EU-Rechts gestellt wird. Der Grund dafür ist, dass die nationalen Gerichte nicht befugt sind, Maßnahmen der EU-Organe für nichtig zu erklären.[12]

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Im italienischen Gerichtswesen sind alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation und Schlichtung nur in Zivilverfahren und in bestimmten Angelegenheiten verpflichtend vorgeschrieben (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 28/2010). Daher ist im Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen in Umweltangelegenheiten keine alternative Streitbeilegung möglich.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?

In Italien wurde mit dem Gesetz Nr. 127/1997 eine Ombudsperson auf regionaler Ebene und in den autonomen Provinzen eingesetzt, aber es gibt keine Ombudsperson auf nationaler Ebene.[13] Die Ombudspersonen können die Öffentlichkeit bei der Vorbereitung eines Rechtsbehelfs unterstützen (sie können jedoch nicht selbst vor Gericht auftreten) und die Staatsanwaltschaft ersuchen, eine beanstandete Handlung oder Unterlassung zu überprüfen (Artikel 16 des Gesetzes Nr. 127/1997).

Strafrechtliche Privatklagen sind im italienischen Rechtssystem nicht vorgesehen. Ausschließlich die Staatsanwaltschaft ist befugt – und zugleich verpflichtet – Strafverfahren einzuleiten (Artikel 112 der Verfassung). Natürliche und juristische Personen können jedoch bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen umwelt- und gesundheitsschädigenden Handlungen erstatten.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Im Umweltschutzgesetz wird „betroffene Öffentlichkeit“ definiert als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Bei NRO, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, wird ein Interesse gesetzlich anerkannt (Artikel 5 Buchstabe v des Umweltgesetzesbuchs).

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Die materiell- oder verfahrensrechtlichen Vorschriften für UVP- oder IVU-Verfahren beinhalten keine Regelungen bezüglich der oben genannten Akteure (im Sinne der betroffenen Öffentlichkeit). Die Klagebefugnis steht jedem zu, dessen Interesse durch die Entscheidung der Behörde berührt wird (Artikel 7 der Verwaltungsprozessordnung).

3) Ständige Vorschriften für NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und auf Ebene der Justiz, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, für ausländische NRO usw.)

Das italienische Rechtssystem bietet Mitgliedern der Öffentlichkeit, die ein berechtigtes Interesse an einer Verwaltungsentscheidung haben, die Möglichkeit, sich an einem umweltbezogenen Entscheidungsprozess zu beteiligen. Dieses Recht wird durch die Möglichkeit erweitert, die aus dem Entscheidungsprozess resultierende endgültige Entscheidung vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde anzufechten, sofern ihre Rechte oder berechtigten Interessen verletzt worden sein könnten.

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Klagebefugnis von Einzelpersonen scheint sich auf vage und flexible Konzepte wie das der „vicinitas“ (eine stabile und maßgebliche Verbindung zwischen dem Kläger und dem betreffenden Umweltbereich, die im Einzelfall zu prüfen ist) zu stützen.[14] So kann es beispielsweise für die Klagebefugnis ausreichen, Eigentümer eines von umweltschädlichen Tätigkeiten oder einer Verschmutzungsquelle betroffenen Grundstücks zu sein (oder in dessen Nähe zu wohnen).[15]

Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die anerkannten im Umweltbereich tätigen NRO, die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 349/1986 beim Umweltministerium akkreditiert sind, ein Interesse an Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Umweltbereich haben. Um vom Umweltministerium „offiziell anerkannt“ zu werden und Klagebefugnis zu erhalten, müssen Organisationen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen im gesamten Land oder in mindestens fünf Regionen tätig sein, eine demokratische Geschäftsordnung haben, Ziele des Umweltschutzes verfolgen und Handlungskontinuität nachweisen.

Gemäß italienischer Verwaltungsrechtsprechung kann das Gericht auch Organisationen und Ad-hoc-Gruppen Klagebefugnis zuerkennen, die ein Interesse vertreten, das durch die Entscheidung beeinträchtigt werden könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass eine konkrete und stabile Verbindung zu dem betroffenen Gebiet nachgewiesen wird. Die Klagebefugnis von Gruppen und Organisationen kann also fallweise gewährt werden, sofern sich die Gruppe oder Organisation tatsächlich und dauerhaft für den Umweltschutz einsetzt und die von der angefochtenen Maßnahme betroffene örtliche Gemeinschaft vertritt.[16]

Gemäß italienischer Verwaltungsrechtsprechung kann das Gericht auch ausländischen NRO Klagebefugnis zuerkennen, die ein Interesse vertreten, das durch die Entscheidung beeinträchtigt werden könnte.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Grundsätzlich ist in Gerichtsverfahren ausschließlich die italienische Sprache zugelassen (Artikel 122 der Zivilprozessordnung). Allerdings sieht das Gesetz einige Ausnahmen für Regionen und autonome Provinzen vor. Beispielsweise ist in der Region Trentino-Südtirol Deutsch im Hinblick auf bestimmte Verfahrensakte der italienischen Sprache gleichgestellt. Im Aostatal ist Französisch der italienischen Sprache gleichgestellt, und in Friaul-Julisch Venetien genießt die slowenische Sprachminderheit bestimmte Rechte. Neben diesen Ausnahmeregelungen gilt, dass wenn eine Person, die des Italienischen nicht mächtig ist, gehört werden muss oder wenn das Gericht nicht in italienischer Sprache abgefasste Dokumente prüfen muss, ein Dolmetscher bzw. Übersetzer bestellt wird. In Strafverfahren wird dem Angeklagten kostenlos ein Dolmetscher gestellt (Artikel 111 der Verfassung und Artikel 143 der Strafprozessordnung). In Verwaltungs- und Zivilverfahren entscheidet das Gericht, welche Partei die Honorare der Dolmetscher tragen muss (Artikel 53 des Gesetzes zur Durchführung der Zivilprozessordnung). Im italienischen Rechtssystem gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten für den Dolmetscher aufgebürdet werden. Allerdings kann das Gericht die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten beschränken, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten übermäßig hoch oder unnötig sind.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

In Umweltfällen gelten für Beweismittel die Vorschriften der Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessordnung. Für die Beweiserhebung gelten insbesondere zwei Grundprinzipien: Die Beweislast liegt beim Kläger. Die Beweiserhebung folgt dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (contraddittorio tra le parti).

Es liegt in der Verantwortung der Parteien, dem Richter die ihnen zur Verfügung stehenden Beweise vorzulegen. Die Streitparteien können Unterlagen vorlegen und das Gericht ersuchen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Prüfung von Personen oder Sachen, die Ausstellung von Dokumenten oder anderen Gegenständen oder die Anhörung von Zeugen anzuordnen. Das Gericht kann diesen Anträgen mit einem begründeten Beschluss stattgeben oder diese zurückweisen.

Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht, wenn weitere Informationen benötigt werden, von Amts wegen

  • die Parteien auffordern, Unterlagen oder Klarstellungen vorzulegen (Artikel 63 der Verwaltungsprozessordnung),
  • Dritte auffordern, Unterlagen und andere Dinge vorzulegen (Artikel 63 der Verwaltungsprozessordnung),
  • schriftliche Zeugenaussagen zulassen (Artikel 63 der Verwaltungsprozessordnung),
  • andere in der Zivilprozessordnung vorgesehene Beweismittel unter Ausschluss förmlicher Befragungen und des Eides zulassen (Artikel 63 der Verwaltungsprozessordnung),
  • Voruntersuchungen durchführen oder einen technischen Sachverständigen als Berater (Consulente Tecnico d'Ufficio, CTU) bestellen, der mit der Beurteilung der technischen Aspekte der zu prüfenden Entscheidung beauftragt wird (Artikel 63 der Verwaltungsprozessordnung),
  • die Behörden anweisen, sachdienliche Informationen und Dokumente vorzulegen (Artikel 64 der Verwaltungsprozessordnung).

Die Beweismittel unterliegen dem Grundsatz der freien und sorgfältigen Beweiswürdigung durch das Gericht (Artikel 64 Absatz 4 der Verwaltungsprozessordnung, Artikel 192 der Strafprozessordnung, Artikel 116 der Zivilprozessordnung).

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Alle Ausführungen und Anträge der Parteien müssen innerhalb der vom Gericht in der Ermittlungsphase (fase istruttoria) festgelegten Fristen vorgebracht werden. Andernfalls werden sie vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen. Die Ermittlungsphase endet, sobald sämtliche Beweismittel innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt wurden. Die Beweiserhebung kann auch vor Beginn der Ermittlungsphase erfolgen, wenn die ernste Gefahr besteht, dass Beweismittel aufgrund der zeitlichen Verzögerung unbrauchbar werden oder sich in erheblichem Maße verändern. Die verspätete Einreichung von Schriftsätzen oder Unterlagen kann vom Gericht auf Antrag einer Partei ausnahmsweise genehmigt werden (Artikel 54 und Artikel 73 der Verwaltungsprozessordnung)

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister

Die Möglichkeit der Parteien, eigene Sachverständige (Consulente Tecnico di Parte, CPT) zu bestellen, ist in der Verwaltungsprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen oder geregelt. Der Staatsrat hat jedoch festgelegt, dass die Parteien ihren eigenen Sachverständigen hinzuziehen können, der berechtigt ist, an der Untersuchung des vom Gericht bestellten Sachverständigen (CTU) teilzunehmen.[17] Im Allgemeinen können die Parteien das Gericht ersuchen, einen Sachverständigen aus dem Kreis der Beamten oder Fachleute zu benennen, die in das bei jedem Gericht geführte Sachverständigenregister eingetragen sind.[18]

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Richter nicht unbedingt bindend. Der Richter kann abweichend vom Sachverständigengutachten entscheiden, sofern er seine Entscheidung begründet.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Die CTUs werden vom Richter durch einen Gerichtsbeschluss ernannt. Mit demselben Gerichtsbeschluss formuliert der Richter die Fragen an die CTU und setzt die Frist fest, innerhalb derer der ernannte Sachverständige vor dem zu diesem Zweck delegierten Richter erscheinen muss, um den Auftrag anzunehmen und den Eid zu leisten (Artikel 67 der Verwaltungsprozessordnung).

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Wie bereits erwähnt, können die Parteien den Richter ersuchen, einen Sachverständigen zu bestellen. Es gelten daher die unter Abschnitt 3.2 aufgeführten Regeln.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Mit demselben Gerichtsbeschluss, mit dem der CTU benannt wird, legt der Richter auch das Honorar des Sachverständigen fest. So ordnet der Richter mit dem Gerichtsbeschluss (decreto di nomina) in der Regel die Zahlung der ersten Rate an, während das endgültige Honorar vom Richter am Ende des Verfahrens auf Antrag des CTU abgerechnet wird.

Die Hilfspersonen des Gerichts (CTUs, Dolmetscher, technische Sachverständige usw.) haben Anspruch auf Erstattung der Gebühren, Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten, die ihnen bei der Ausführung des Auftrags entstehen. Die Honorare für Sachverständige sind fallweise unterschiedlich und richten sich nach der im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 und Ministerialdekret vom 30. Mai 2002 vorgesehenen Tabelle, in der die Beträge der festen und variablen Honoraren für Sachverständige und technische Berater aufgeführt sind. Für Leistungen, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, werden die Honorare nach der Höhe des Zeitaufwands berechnet. Für eine Bestellung werden zwei Arbeitsstunden vergütet. Das Aufwandshonorar für die erste Bestellung beträgt 14,68 EUR und sinkt für jede weitere auf 8,15 EUR. Das Gericht darf höchstens vier Bestellungen pro Tag bewilligen.[19]

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte

Nach der italienischen Rechtsordnung sind nur Rechtsanwälte befugt, die Interessen einer Partei in Gerichtsverfahren zu vertreten und zu verteidigen. In Gerichtsverfahren besteht grundsätzlich Anwaltspflicht, mit Ausnahme von Verfahren über den Zugang zu Informationen vor dem Verwaltungsgericht und bei zivilrechtlichen Streitigkeiten vor dem Friedensrichter, wenn der Streitwert höchstens 1100 EUR beträgt (Artikel 82 der Zivilprozessordnung).

Rechtsanwälte handeln im Rahmen des schriftlichen Mandats ihres Mandanten und müssen die im Verhaltenskodex (Codice Deontologico) verankerten Grundsätze der Moral, Integrität und Loyalität wahren. Die lokalen und nationalen Rechtsanwaltskammern stellen die Durchsetzung dieses Kodex sicher und können Disziplinarstrafen verhängen.[20]

Nach dem Gesetz Nr. 27/2012[21] müssen ferner alle Berufsangehörigen, einschließlich der Rechtsanwälte, ihren Mandanten im Voraus einen Kostenvoranschlag für die berufliche Tätigkeit sowie einen Hinweis auf den Komplexitätsgrad des Falles geben. Die Anwaltshonorare werden nach den im Dekret des Justizministeriums Nr. 55/2014, zuletzt geändert durch das Dekret des Justizministeriums Nr. 37/2018, festgelegten Vorgaben bestimmt. Die Anwaltshonorare können mit dem Mandanten verhandelt werden.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

In Italien gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen über den Pro-bono-Beistand. Der Grundsatz der Freiheit der Parteien, die Gebühren für juristische Dienstleistungen festzulegen[22], wird jedoch in der Regel so ausgelegt, dass die Erbringung dieser Dienstleistungen durch ethisch oder sozial motivierte Rechtsanwälte zulässig ist. Dazu ist in Italien keine besondere Zulassung erforderlich; die einzigen Voraussetzungen sind die Eintragung als Rechtsanwalt bei der italienischen Anwaltskammer (Ordine degli Avvocati) und die Erbringung von juristischen Pro-bono-Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Berufsregeln.[23]

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten?

Wie bereits erwähnt, gibt es im italienischen Rechtssystem keine ausdrücklichen Bestimmungen über den Pro-bono-Beistand, allerdings bieten einige Anwaltskanzleien und NRO im Umweltbereich diese Dienstleistung an (siehe Abschnitt 1.3).

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Einige im Umweltrecht tätige Anwälte haben sich zu Vereinigungen zusammengeschlossen, die Rechtsbeistand in Umweltangelegenheiten leisten.[24] Außerdem haben einige NRO spezialisierte Büros eröffnet, in denen die Bürger in Umweltangelegenheiten beraten werden.[25] Die Bürger können sich direkt oder über die NRO an Anwaltskanzleien und auf Umweltangelegenheiten spezialisierte Anwälte wenden.[26]

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

In Italien gibt es keine Sonderabteilung der Anwaltskammer oder kein Verzeichnis für Umweltrechtsexperten. Wie bereits erwähnt, gibt es bei den einzelnen Gerichten Register für Umweltsachverständige.[27]

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Die Website des Umweltministeriums enthält eine Liste der in Italien tätigen Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

In Italien sind mehrere internationale NRO tätig. Beispiele sind:

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich (UVP, SUP, IVU) können bei dem der Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, hierarchisch übergeordneten Organ angefochten werden (Aufsichtsbeschwerde, Artikel 1–7 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1199/1971). Der Antragsteller hat ein Rechtsmittel innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung, die seine Interessen berührt, einzulegen.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans

Dieses Verfahren muss binnen 90 Tagen mit dem endgültigen Erlass einer neuen Verwaltungsentscheidung abgeschlossen werden. Diese wiederum kann vor dem TAR und dem Staatsrat angefochten werden (Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1034/1971). Wenn die Behörde die Entscheidung nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einlegung des Rechtsbehelfs der betroffenen Partei zugestellt hat, gilt der Rechtsbehelf als zurückgewiesen. Die Zurückweisung kann vor dem TAR und dem Staatsrat angefochten werden.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Gegen Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betroffene Partei oder ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung Rechtsmittel beim TAR eingelegt werden (Artikel 2 und 21 des Gesetzes Nr. 1034/1971 in geänderter Fassung). Verwaltungsrechtsbehelfe müssen also nicht ausgeschöpft werden, bevor ein Fall vor ein Verwaltungsgericht gebracht wird (Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1034/1971).

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

In Italien gibt es keine Frist, innerhalb derer das nationale Gericht sein Urteil verkünden muss. Nach Artikel 111 der Verfassung müssen Gerichtsverfahren jedoch innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. In der Regel benötigen die Verwaltungsgerichte durchschnittlich drei Jahre, um eine Entscheidung zu treffen.[28]

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Natürliche und juristische Personen können Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidungen vor dem TAR anfechten. Alle Ausführungen und Anträge der Parteien müssen in der Ermittlungsphase (fase istruttoria) vorgebracht werden. Andernfalls werden sie vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Parteien können bis zu 40 Tage vor der Anhörung Schriftstücke, bis zu 30 Tage Aktenvermerke und bis zu 20 Tage vor der Anhörung Erwiderungen auf neue Schriftstücke und neue Schriftsätze vorlegen. Die verspätete Einreichung von Schriftsätzen oder Unterlagen kann vom Gericht auf Antrag einer Partei ausnahmsweise genehmigt werden (Artikel 54 und Artikel 73 der Verwaltungsprozessordnung)

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen eine Verwaltungsentscheidung haben weder die Verwaltungsbeschwerde noch der Antrag auf gerichtliche Überprüfung unmittelbar aufschiebende Wirkung. Gemäß Artikel 55 der Verwaltungsprozessordnung kann der Antragsteller beim Gericht die Aussetzung der Wirkungen der angefochtenen Entscheidungen oder den Erlass geeigneter einstweiliger Maßnahmen beantragen. Das Verwaltungsgericht hebt die Entscheidung auf, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe begründet sind.

Die Durchführung der Verwaltungsmaßnahme kann auch aus schwerwiegenden Gründen und für die unbedingt erforderliche Zeit von derselben Behörde, die die Maßnahme erlassen hat, oder von einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Behörde ausgesetzt werden. Die Frist für die Aussetzung wird in dem Rechtsakt, mit dem die Aussetzung angeordnet wird, ausdrücklich angegeben und kann nur einmal verlängert, verschoben oder verkürzt werden, wenn dies von der Behörde für erforderlich gehalten wird (Artikel 21-quarter des Gesetzes Nr. 241/1990).

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Im Rahmen von Verwaltungsverfahren kann ein vorläufiger Rechtsschutz nur auf Antrag des Antragstellers gewährt werden; der Antrag ist an das zuständige Gericht zu richten. Die Entscheidung über die Gewährung des Rechtsschutzes kann innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung oder von 60 Tagen ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vor dem Staatsrat angefochten werden (Artikel 55, 56 und 58 der Verwaltungsprozessordnung).

Bei Verwaltungsverfahren (ricorsi amministrativi) kann die Aussetzung des Verwaltungsakts von der übergeordneten Behörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Antragstellers angeordnet werden (Artikel 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1199/1971).

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Ein Antrag auf Erteilung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten kann nach Erlass der endgültigen Entscheidung gestellt werden und ist beim zuständigen Gericht einzureichen.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Im Allgemeinen können die Verwaltungsentscheidungen sofort vollstreckt werden, unabhängig von einem Rechtsbehelf oder einer Klage vor dem Gericht.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen eine Verwaltungsentscheidung haben weder die Verwaltungsbeschwerde noch der Antrag auf gerichtliche Überprüfung unmittelbar aufschiebende Wirkung. Antragsteller, die eine Aussetzung einer Verwaltungsentscheidung wünschen, müssen sich an die zuständige Behörde oder an das Verwaltungsgericht wenden.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die Kriterien für die Erteilung des Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht sind in der Verwaltungsprozessordnung festgelegt: Über Anträge auf Rechtsschutz entscheidet das Gericht in der ersten verfügbaren Sitzung nach Zustellung des Antrags und zehn Tage nach Einlegung des Rechtsmittels. Die Parteien können bis zwei Tage vor der Entscheidung über den Antrag Unterlagen einreichen und sind berechtigt, vor dem Gericht aufzutreten.

Um die Entscheidung zu treffen, muss das Gericht prüfen, ob die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Interessen des Rechtsschutzsuchenden nach sich ziehen könnte. Nach dieser Prüfung kann das Gericht mit begründetem Beschluss die Gewährung des Rechtsschutzes anordnen. Der Kläger kann anschließend die Rechtsschutzmaßnahme durchsetzen, mit der

  • die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung oder
  • die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet werden kann.

Des Weiteren kann das Gericht andere Formen von Sicherungsmaßnahmen anordnen, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder Dringlichkeitsmaßnahmen.

Ergeben sich aus der Entscheidung über die Gewährung des Rechtsschutzes unumkehrbare Auswirkungen, kann das Gericht die Bewilligung der Maßnahme von der Leistung einer Kaution abhängig machen. Wird die Maßnahme nicht oder nicht vollständig ausgeführt, kann die betroffene Partei beim TAR zweckmäßige Vollzugsmaßnahmen beantragen. Die Entscheidungen über die Gewährung des Rechtsschutzes können innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Beschlusses oder von 60 Tagen ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt vor dem Staatsrat angefochten werden.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Folgende Kategorien von Kosten kommen auf einen Antragsteller zu, wenn er Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sucht:

  • die Gerichtsgebühr (Contributo Unificato),
  • die Stempelgebühr (27 EUR),
  • die Anwaltskosten,
  • Sachverständigenhonorare (falls erforderlich).

Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Art des Verfahrens und dem vom Antragsteller angegebenen Streitwert (Artikel 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 über Gerichtsgebühren).[29] In Verwaltungsverfahren kann die Gerichtsgebühr zwischen 650 EUR und 6000 EUR liegen. Im Falle eines Rechtsbehelfs beträgt sie mindestens 925 EUR und höchstens 9000 EUR.

Es gibt nur wenige Beispiele, die für Verwaltungsverfahren im Umweltbereich relevant sind:

Art der Verwaltungsbeschwerde

Gerichtsgebühr

Verfahren über den Zugang zu Umweltinformationen

Gebührenfrei

Verfahren über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten

300 EUR

Verfahren wegen der Untätigkeit der Behörde

300 EUR

Verfahren wegen der Vollstreckung von Urteilen

300 EUR

Rechtsbehelfsverfahren vor TAR und Staatsrat

650 EUR

Außerordentlicher Rekurs beim Präsidenten der Republik

650 EUR

Wird der Klage stattgegeben, erhält der Kläger die Kosten von der/den unterlegenen Partei(en) erstattet, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Nach Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 21/2012 müssen alle Berufsangehörigen, einschließlich der Rechtsanwälte, ihren Mandanten im Voraus einen Kostenvoranschlag über alle mit der beruflichen Tätigkeit verbundenen Kosten sowie einen Hinweis auf den Komplexitätsgrad des Falles geben.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Die Gerichtsgebühr für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen folgt den oben genannten Regeln, ist jedoch um 50 % ermäßigt, und Stempelgebühren sind vorgeschrieben. Eine Kaution/Sicherheitsleistung kann vom Kläger angeboten oder vom Gericht angeordnet werden. Wie bereits erwähnt, kann das Gericht den Rechtsschutz nur gegen Zahlung einer Kaution gewähren, wenn die Entscheidung über den Rechtsschutz unumkehrbare Auswirkungen hat.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Im italienischen Rechtssystem ist die finanzielle Unterstützung Bedürftiger ein in der italienischen Verfassung (Artikel 24) verankertes Grundrecht. Gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 muss natürlichen Personen mit einem Jahreseinkommen unter 11 493,82 EUR staatliche Prozesskostenhilfe (patrocinio a spese dello Stato) gewährt werden. Dieser Schwellenwert wird alle zwei Jahre durch einen Erlass des Justizministeriums an die Inflationsrate angepasst.

In Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren ist ein auf unfrankiertem Papier eingereichter Antrag bei der zuständigen Anwaltskammer einzureichen,[30] die den Antragsteller auffordern kann, weitere Unterlagen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Innerhalb von zehn Tagen nach dem Antrag muss die Anwaltskammer dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann der Antragsteller einen Rechtsanwalt aus der Liste der Rechtsanwaltskammer auswählen, und die Gerichtsgebühren werden ebenso wie die Anwaltsgebühren vom Staat übernommen. Wird der Antrag abgelehnt, kann sich der Antragsteller erneut direkt an den vorsitzenden Richter wenden.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Mit Artikel 119 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 wird die Prozesskostenhilfe auch auf Einrichtungen und Vereinigungen ausgeweitet, vorausgesetzt, dass sie nicht gewinnorientiert arbeiten, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (beide Kriterien müssen erfüllt sein) und über ein Jahreseinkommen von höchstens 11 493,82 EUR verfügen. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe durch Einrichtungen und Vereinigungen gelten dieselben Regeln wie für natürliche Personen.[31]

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Während natürliche Personen nur bei Anwaltskanzleien Prozesskostenhilfe oder Pro-bono-Beistand beantragen können, stehen Umweltorganisationen in Italien auch andere Finanzierungswege zur Verfügung. So können sie beispielsweise beantragen, in die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen aufgenommen zu werden, denen die Bürger 5/1000 ihrer dem Staat geschuldeten Steuern überweisen können. Sie können auch Sondermittel der EU, des Staates, der Regionen und der Gemeinden in Anspruch nehmen.[32]

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Im italienischen Rechtssystem gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt (Artikel 91 der Zivilprozessordnung). Allerdings kann das Gericht die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten nach eigenem Ermessen begrenzen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten übermäßig hoch oder unnötig sind. In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen kann das Gericht auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Dies gilt beispielsweise, wenn eine Partei in einem Streitpunkt obsiegt hat, während die andere Partei in einem anderen Punkt erfolgreich war, oder aus „anderen außergewöhnlichen Gründen, die im Urteil dargelegt sind“ (Artikel 92 der Zivilprozessordnung).

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

In einigen Fällen sieht das Gesetz eine Befreiung von der Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung der berührten Rechte vor. So fallen zum Beispiel keine Gerichtsgebühren an für

  • Verfahren betreffend den Zugang zu Informationen,
  • Zivilklagen in Strafverfahren, wenn eine allgemeine Entschädigung gefordert wird.

Darüber hinaus können vom Umweltministerium anerkannte Umweltschutzorganisationen von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit werden, sofern sie zum Schutz gemeinsamer kollektiver Interessen in Umweltangelegenheiten tätig sind.[33]

1.7.4 Zugang zu Informationen über den Zugang zu den Gerichten - Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Ausführliche Informationen über den Zugang zu Gerichten sind hier zu finden.

Die NRO Legambiente stellt auch praktische Informationen über den Zugang zu Gerichten zur Verfügung, darunter Vorlagen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Umweltdokumenten und für die Meldung mutmaßlicher Verstöße gegen das Umweltrecht.[34] Im Jahr 2003 wurde außerdem das Büro für Öffentlichkeitsarbeit der ISPRA eingerichtet, um den Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen auf nationaler Ebene zu erleichtern.

Der italienische Gesetzgeber hat auch andere Formen der strukturierten Verbreitung vorgesehen, darunter

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Informationen über Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich werden auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht und im nationalen Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana, GU) oder im regionalen Amtsblatt (Bollettino Ufficiale Regionale, BUR) zugänglich gemacht. Informationen über den Zugang zu den Gerichten sind in jeder von der Behörde veröffentlichten Verwaltungsentscheidung enthalten.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

Es gelten keine sektorspezifischen Vorschriften für UVP- und IVU-Verfahren.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

Gemäß Artikel 3 und Artikel 8 des Gesetzes Nr. 241/1990 müssen in jeder Entscheidung der Behörde, die dem Adressaten zugestellt wird, die zuständige Behörde, die für die gerichtliche Überprüfung zuständig ist, sowie die Fristen, angegeben werden. Darüber hinaus kann der Zugang zu Umweltinformationen und der Zugang zu Gerichten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 241/1990 (sowie den Artikeln 40–41 und 64-bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 82/2005) mittels Telematik erfolgen.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Grundsätzlich ist in Gerichtsverfahren ausschließlich die italienische Sprache zugelassen (Artikel 122 der Zivilprozessordnung). Allerdings sieht das Gesetz einige Ausnahmen für Regionen und autonome Provinzen vor. Beispielsweise ist in der Region Trentino-Südtirol Deutsch im Hinblick auf bestimmte Verfahrensakte der italienischen Sprache gleichgestellt. Im Aostatal ist Französisch der italienischen Sprache gleichgestellt, und in Friaul-Julisch Venetien genießt die slowenische Sprachminderheit bestimmte Rechte. Neben diesen Ausnahmeregelungen gilt, dass wenn eine Person, die des Italienischen nicht mächtig ist, gehört werden muss oder wenn das Gericht nicht in italienischer Sprache abgefasste Dokumente prüfen muss, ein Dolmetscher bzw. Übersetzer bestellt wird. In Strafverfahren wird dem Angeklagten kostenlos ein Dolmetscher gestellt (Artikel 111 der Verfassung und Artikel 143 der Strafprozessordnung). In Verwaltungs- und Zivilverfahren entscheidet das Gericht, welche Partei die Honorare der Dolmetscher tragen muss (Artikel 53 des Gesetzes zur Durchführung der Zivilprozessordnung). Im italienischen Rechtssystem gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten für den Dolmetscher aufgebürdet werden. Allerdings kann das Gericht die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten beschränken, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten übermäßig hoch oder unnötig sind.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Das UVP-Verfahren (Valutazione di Impatto Ambientale, VIA) kommt bei Bauvorhaben mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zur Anwendung. Das UVP-Verfahren wird hauptsächlich durch das Umweltschutzgesetz, geändert durch das Gesetz Nr. 128/2010 und das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 104/2017, geregelt, mit dem die EU-Richtlinie 2014/52/EU umgesetzt wird. In diesem Verfahren stellt die Behörde fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Screening), bestimmt den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (Scoping), konsultiert den Antragsteller sowie die interessierte Öffentlichkeit, bewertet die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ergebnisse der Konsultationen, entscheidet über die Genehmigung des Vorhabens, unterrichtet die Öffentlichkeit über die Entscheidung und überwacht die Umweltauswirkungen der genehmigten Tätigkeit (Artikel 19 des Umweltschutzgesetzes).

Beim Screening-Verfahren wird festgestellt, ob für ein bestimmtes Projekt eine UVP erforderlich ist. Nach den allgemeinen Vorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren können natürliche und juristische Personen, die von der Entscheidung berührt werden könnten, sowie alle Personen, die ein privates oder öffentliches Interesse haben, einschließlich Vereinigungen, die gemeinsame Interessen vertreten, am Screening-Verfahren teilnehmen, wenn diese Interessen berührt werden könnten. Nach den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung muss der Antragsteller der zuständigen Behörde eine vorläufige Umweltverträglichkeitsstudie vorlegen. Die vorläufige Studie wird dann auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht, und die betroffene Öffentlichkeit kann innerhalb von 45 Tagen Stellungnahmen abgeben (Artikel 19 des Umweltschutzgesetzes). Die zuständige Behörde erlässt die endgültige Entscheidung innerhalb der nächsten 45 Tage. Alle Unterlagen über das Verfahren und die endgültige Entscheidung, einschließlich der Meinungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit, werden auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht.[35]

Gegen die endgültigen Screening-Entscheidungen darüber, ob eine UVP durchzuführen ist, können natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben oder deren Rechte durch die Entscheidung berührt werden könnten, innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß den allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsrichter Rechtsmittel einlegen.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Beim Scoping-Verfahren werden Inhalt und Umfang der Umweltinformationen ermittelt, die der zuständigen Behörde im Rahmen des UVP-Verfahrens vorzulegen sind. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben oder von der Entscheidung berührt werden könnten, einschließlich öffentlicher Interessengruppen wie Nichtregierungsorganisationen, sind berechtigt, am Scoping-Verfahren teilzunehmen.

Die das Verfahren beantragende Partei übermittelt der zuständigen Behörde die Umweltverträglichkeitsstudie, die auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht wird. Die betroffene Öffentlichkeit kann innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Unterlagen schriftliche Stellungnahmen abgeben. Die zuständige Behörde kann auch beschließen, Konsultationen in Form von öffentlichen Anhörungen zu veranstalten, die darauf abzielen, technische Stellungnahmen und Anmerkungen mit der Öffentlichkeit weiter zu erörtern. Nach der öffentlichen Anhörung wird ein Bericht erstellt, der bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigt werden muss (Artikel 24-bis des Umweltschutzgesetzes).

Die endgültigen Entscheidungen in Bezug auf UVP-Scoping (in denen der Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird) können nur gemeinsam mit der endgültigen Entscheidung des UVP-Verfahrens geprüft werden (Artikel 21 und 27 des Umweltschutzgesetzes).

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

In der Regel kann die Öffentlichkeit eine umweltrelevante Entscheidung während der Konsultationsphase anfechten, die auf den ersten Schritt des Genehmigungsverfahrens folgt (d. h. die Screening-Phase). Die Entscheidungen in Bezug auf UVP-Scoping können nur gemeinsam mit der endgültigen Entscheidung des UVP-Verfahrens geprüft werden (Artikel 21 und Artikel 27 des Umweltschutzgesetzes).

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben (einschließlich ausländischer NRO) oder deren Rechte durch die Entscheidung verletzt werden, können die rechtskräftige Genehmigung jederzeit entsprechend den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens anfechten. Gegen die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung, die die Interessen der betroffenen Person berührt, ein Rechtsmittel bei dem der Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, hierarchisch übergeordneten Organ eingelegt werden. Dieses Verfahren muss binnen 90 Tagen mit dem endgültigen Erlass einer neuen Verwaltungsentscheidung abgeschlossen werden. Diese Entscheidung kann wiederum vor dem TAR und dem Staatsrat angefochten werden (Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1034/1971).

Die Antragsteller können binnen 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen oder nach Veröffentlichung der Entscheidung direkt beim TAR Rechtsbehelfe einlegen (Artikel 2 und Artikel 21 des Gesetzes Nr. 1034/1971 in geänderter Fassung).

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen nicht nur die verfahrensrechtliche, sondern auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen. Im ersten Fall prüfen die Gerichte, ob die zuständige Behörde die Entscheidung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte getroffen hat. Im zweiten Fall prüfen die Gerichte, ob die Umweltgesetze eingehalten wurden. Über die Prüfung der Verwaltungsentscheidung hinaus können die Verwaltungsgerichte einen Sachverständigen hinzuziehen, der das Material und die Projektdaten prüft und einen Bericht vorlegt, auf dessen Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird (Artikel 67 des Gesetzes Nr. 156/2010). Aufgrund der Prüfung der verfahrensrechtlichen oder der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts können die Verwaltungsgerichte die Entscheidung der Behörde aufheben und Schadenersatz anordnen (Artikel 30 der Verwaltungsprozessordnung). Des Weiteren können sie Inspektionen anordnen, Prüfungen anfordern oder einen Sachverständigen bestellen, der damit beauftragt wird, das Material und die Daten der Umweltverträglichkeitsstudie zu bewerten (Artikel 67 des Gesetzes Nr. 156/2010).

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen können nach dem Erlass der Screening-Entscheidung oder der endgültigen Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung angefochten werden (Artikel 21 und Artikel 27 des Umweltschutzgesetzes).

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Verwaltungsrechtsbehelfe müssen nicht ausgeschöpft werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht wird (Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1034/1971).

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten setzt keine Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des UVP-Verfahrens voraus. Klagebefugnis hat vielmehr jede Person, deren Interessen von der Entscheidung berührt sind (Artikel 7 der Verwaltungsprozessordnung).

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Im italienischen Rechtssystem ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Gleichheit der Parteien und ein ordnungsgemäßes Verfahren (Artikel 2 der Verfassungsprozessordnung) gekennzeichnet, in Übereinstimmung mit Artikel 111 der Verfassung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)[36] und des EuGH. Gemäß Artikel 2 und Artikel 111 der Verfassung müssen die Parteien ebenfalls gleichgestellt sein. Bei der Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich können die Parteien daher beim Gericht die Bestellung eines Sachverständigen, die Prüfung von Personen oder Sachen, die Vorlage von Unterlagen oder anderen Gegenständen sowie die Anhörung von Zeugen beantragen.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach Artikel 111 der Verfassung müssen Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Dennoch benötigt das Verwaltungsgericht durchschnittlich drei Jahre, um eine Entscheidung zu treffen.[37]

Gegen Verwaltungsgerichte, deren Entscheidungen mit Verzögerung ergehen, werden zwar keine Sanktionen verhängt, jedoch wird im Gesetz Nr. 89/2001 vorgesehen, dass jede Person, der aufgrund eines Verstoßes gegen ihr Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer (gemäß Artikel 6 Absatz 1 EMRK) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, das Recht hat, vor einem Appellationsgericht eine Entschädigung zu fordern. Das Appellationsgericht prüft die Angemessenheit der Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache, der Handlungen der Verfahrensparteien und des Gerichts sowie jeder anderen Behörde, die aufgefordert ist, zum Abschluss des Verfahrens beizutragen (Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 89/2001).

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der vorläufige Rechtsschutz in UVP-Verfahren kann nach den allgemeinen Vorschriften unter Abschnitt 1.7.2 gewährt und auf die endgültige UVP-Entscheidung angewandt werden. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde, die die UVP-Entscheidung erlassen hat, aus schwerwiegenden Gründen beschließen, die Wirkungen der UVP-Entscheidung vorübergehend auszusetzen. Die Aussetzung kann einmal verlängert oder wegen sich später ergebender Erfordernisse gekürzt werden (Artikel 21-quater Absatz 2 des Gesetzes Nr. 241/1990).

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Richtlinie über Industrieemissionen (IED)-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

Das Verfahren der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) wurde im Umweltschutzgesetz durch die Verabschiedung des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 128/2010 eingeführt, das durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 46/2014, das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 127/2016 und das Gesetz Nr. 167/2017 geändert wurde.[38] Das IVU-Verfahren (Autorizzazione Integrata Ambientale, AIA) kommt bei Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung des Baus oder Betriebs bestimmter Anlagen mit voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zur Anwendung.

Nach den allgemeinen Vorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren können natürliche und juristische Personen, die von der IVU-Entscheidung berührt werden könnten, sowie alle Personen, die ein privates oder öffentliches Interesse haben, einschließlich Vereinigungen, die gemeinsame Interessen vertreten, am IVU-Verfahren teilnehmen, wenn diese Interessen berührt werden könnten.

Die IVU-Vorschriften werden durch sektorale Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt. Demnach kann die betroffene Öffentlichkeit bei IVU-Verfahren innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Genehmigungsantrags auf der Website der zuständigen Behörde Stellungnahmen abgeben.

Bei IVU/IED-Verfahren gibt es keine besonderen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten. Gegen die IVU-Entscheidung kann daher nach den allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren Rechtsmittel eingelegt werden.

2) Ständige Vorschriften: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Nach den allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren kann jede natürliche oder juristische Person, deren Rechte oder berechtigte Interessen durch die Verwaltungsentscheidung verletzt werden könnten, gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung bei der Behörde Rechtsmittel einlegen, die der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, übergeordnet ist. Verwaltungsentscheidungen können auch direkt vor dem TAR angefochten werden.

Natürliche und juristische Personen, einschließlich ausländischer NRO, die ein berechtigtes Interesse haben oder deren Rechte durch die Entscheidung verletzt werden, können die endgültige Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren anfechten.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im IPPC-Verfahren ist an sich kein Screening vorgesehen. Fallen IVU-Projekte jedoch in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie, ist die Durchführung eines UVP-Screening-Verfahrens erforderlich. In diesem Fall kann die IVU erst freigegeben werden, wenn die zuständige Behörde beschlossen hat, die Projekte nicht der UVP zu unterziehen. Unter diesen Umständen gelten die in Abschnitt 1.8.1 aufgeführten Vorschriften.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im IPPC-Verfahren ist an sich kein Scoping vorgesehen.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Wenn IVU-Projekte in den Anwendungsbereich der UVP fallen, können natürliche und juristische Personen die Entscheidung über das UVP-Screening anfechten. Natürliche und juristische Personen können auch gegen die endgültige Entscheidung zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung vorgehen. Gegen diese Entscheidungen können Rechtsmittel beim TAR eingelegt werden, und zwar innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betroffene Partei oder ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung. Gegen Entscheidungen über Umweltprojekte kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung, die die Interessen der betroffenen Person berührt, ein Rechtsmittel bei dem der Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, hierarchisch übergeordneten Organ eingelegt werden. Dieses Verfahren muss binnen 90 Tagen mit dem endgültigen Erlass einer neuen Verwaltungsentscheidung abgeschlossen werden. Diese Entscheidung kann wiederum vor einem regionalen Verwaltungsgericht und dem Staatsrat angefochten werden.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Natürliche und juristische Personen, einschließlich ausländischer NRO, die ein berechtigtes Interesse haben oder deren Rechte durch die Entscheidung verletzt werden, können die rechtskräftige Genehmigung jederzeit entsprechend den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens anfechten.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen nicht nur die verfahrensrechtliche, sondern auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen. Im ersten Fall prüfen die Gerichte, ob die zuständige Behörde die Entscheidung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte getroffen hat. Im zweiten Fall prüfen die Gerichte, ob die Umweltgesetze eingehalten wurden. Über die Prüfung der Verwaltungsentscheidung hinaus können die Verwaltungsgerichte einen Sachverständigen hinzuziehen, der das Material und die Projektdaten prüft und einen Bericht vorlegt, auf dessen Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird (Artikel 67 des Gesetzes Nr. 156/2010). Aufgrund der Prüfung der verfahrensrechtlichen oder der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts können die Verwaltungsgerichte die Entscheidung der Behörde aufheben und Schadenersatz anordnen (Artikel 30 der Verwaltungsprozessordnung). Des Weiteren können sie Inspektionen anordnen, Prüfungen anfordern oder einen Sachverständigen bestellen, der damit beauftragt wird, das Material und die Daten der Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewerten (Artikel 67 des Gesetzes Nr. 156/2010).

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Die betroffene Öffentlichkeit kann die endgültige Verwaltungsentscheidung oder gegebenenfalls die Entscheidung über das UVP-Screening anfechten (siehe hierzu Abschnitt 1.8.2 Ziffer 5).

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Verwaltungsrechtsbehelfe müssen nicht ausgeschöpft werden, bevor ein Fall vor ein Gericht gebracht wird (Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1034/1971).

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten setzt keine Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des IVU-Verfahrens voraus. Klagebefugnis hat vielmehr jede Person, deren Interessen von der Entscheidung berührt sind (Artikel 7 der Verwaltungsprozessordnung).

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Im italienischen Rechtssystem ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Gleichheit der Parteien und ein ordnungsgemäßes Verfahren (Artikel 2 der Verfassungsprozessordnung) gekennzeichnet, in Übereinstimmung mit Artikel 111 der Verfassung und der Rechtsprechung des EGMR[39] und des EuGH. Gemäß Artikel 2 und Artikel 111 der Verfassung müssen die Parteien gleichberechtigt sein. Bei der Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich können die Parteien daher beim Gericht die Bestellung eines Sachverständigen, die Prüfung von Personen oder Sachen, die Vorlage von Unterlagen oder anderen Gegenständen sowie die Anhörung von Zeugen beantragen.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach Artikel 111 der Verfassung müssen Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Dennoch benötigt das Verwaltungsgericht durchschnittlich drei Jahre, um eine Entscheidung zu treffen.[40]

Gegen Gerichte, deren Entscheidungen mit Verzögerung ergehen, werden zwar keine Sanktionen verhängt, jedoch wird im Gesetz Nr. 89/2001 vorgesehen, dass jede Person, der aufgrund eines Verstoßes gegen ihr Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer (gemäß Artikel 6 Absatz 1 EMRK) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, das Recht hat, vor einem Appellationsgericht eine Entschädigung zu verlangen. Das Appellationsgericht prüft die Angemessenheit der Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache, der Handlungen der Verfahrensparteien und des Gerichts sowie jeder anderen Behörde, die aufgefordert ist, zum Abschluss des Verfahrens beizutragen (Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 89/2001).

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der vorläufige Rechtsschutz in IVU-Verfahren kann nach den allgemeinen Vorschriften unter Abschnitt 1.7.2 erteilt werden. Er betrifft die endgültige IVU-Entscheidung. Außerdem kann die Behörde, die die IVU-Entscheidung getroffen hat, beschließen, diese aus schwerwiegenden Gründen vorübergehend auszusetzen. Die Aussetzungsfrist kann einmal verlängert oder wegen sich später ergebender Erfordernisse gekürzt werden (Artikel 21-quater Absatz 2 des Gesetzes Nr. 241/1990).

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Gemäß Artikel 3 und Artikel 8 des Gesetzes Nr. 241/1990 müssen in jeder Entscheidung der Behörde, die dem Adressaten zugestellt wird, die zuständige Behörde, die für die gerichtliche Überprüfung zuständig ist, sowie die Fristen, angegeben werden.

1.8.3 Umwelthaftung[41]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG wurde in Italien in Titel III, Teil VI des Umweltschutzgesetzes umgesetzt. Gemäß Artikel 309 des Umweltschutzgesetzes sind Bürger und anerkannte NRO zwar nicht berechtigt, selbstständig vor Gericht zu gehen, um Umwelthaftung geltend zu machen, sie können jedoch dem Umweltministerium Informationen, Bemerkungen und Dokumente über angebliche Umweltschäden vorlegen und das Umweltministerium auffordern, Abhilfe zu schaffen. Anerkannte NRO können auch in Verfahren zur Umwelthaftung, die das MATTM einleitet, eingreifen (Artikel 18 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 349/1986).

In Bezug auf die Klagebefugnis gegen die Entscheidung über die Umweltsanierung kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beteiligung an einem Verfahren im Zusammenhang mit der Umweltsanierung hat oder deren Rechte durch den Umweltschaden verletzt werden könnten, nach Artikel 310 des Umweltschutzgesetzes sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Rechtsmittel einlegen, um

  • die Entscheidungen anzufechten, die im Widerspruch zu den Umwelthaftungsvorschriften stehen,
  • die Nichtergreifung von Vorsorge-, Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen durch das Umweltministerium, die zur Minderung des Umweltschadens erforderlich sind, oder die Nichtgeltendmachung der Umwelthaftung gegenüber der für den Schaden verantwortlichen Partei anzufechten,
  • eine Entschädigung für den Schaden zu fordern, der durch die Verzögerung bei der Ergreifung solcher Maßnahmen seitens des Umweltministeriums entstanden ist.

Anerkannte NRO im Umweltbereich haben ein rechtmäßiges Interesse an der Teilnahme an einem Verfahren wegen Umweltschäden (Art. 309 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes). Darüber hinaus entspricht es gängiger Gerichtspraxis, dass Umweltorganisationen, die nicht vom Umweltministerium gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 349/1986 anerkannt sind, ebenfalls klageberechtigt sein können, wenn sie a) wirksame und nicht nur gelegentliche Handlungen zur Förderung des Umweltschutzes durchführen und b) die von der angefochtenen Entscheidung betroffene lokale Gemeinschaft vertreten.[42]

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Gemäß den allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren (Artikel 29 der Verwaltungsprozessordnung) können natürliche und juristische Personen innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung oder Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung Rechtsmittel vor einem regionalen Verwaltungsgericht einlegen. Dem gerichtlichen Rechtsbehelf kann ein Rechtsbehelf zur Erhebung eines Widerspruchs (siehe Abschnitt 1.3.4) bei dem Umweltministerium vorausgehen. Die Antragsteller können auch einen außerordentlichen Rekurs beim Präsidenten der Republik erheben.

Gegen das Umweltministerium muss innerhalb von 30 Tagen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen die Untätigkeit des Umweltministeriums oder eine Ablehnung seinerseits kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung des Widerspruchs bzw. innerhalb von 31 Tagen nach Erhebung des Widerspruchs, wenn keine Entscheidung ergangen ist, Rechtsbehelf bei einem regionalen Verwaltungsgericht eingelegt werden (Artikel 310 des Umweltschutzgesetzes). Der außerordentliche Rekurs beim Präsidenten der Republik muss innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung oder Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Im Umweltschutzgesetzes sind keine Formalitäten oder besonderen Anforderungen an die Bemerkungen vorgesehen, die der Aufforderung zum Tätigwerden des Umweltministeriums gemäß Artikel 309 beigefügt sind. Nach Artikel 309 ist es lediglich erforderlich, dass die Bemerkungen mit Dokumenten und Informationen über jeden Fall von Umweltschäden kombiniert werden.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Im Umweltschutzgesetz sind diesbezüglich keine besonderen Anforderungen vorgesehen.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Im Umweltschutzgesetz ist keine Frist vorgesehen, innerhalb derer die zuständige Behörde den betroffenen Personen ihre Entscheidung über die Stellungnahmen schriftlich per Post oder mittels zertifizierter E-Mail mitteilen muss. Allerdings muss das Umweltministerium gemäß Artikel 309 des Umweltschutzgesetzes unverzüglich tätig werden. Im Falle der Untätigkeit des Umweltministeriums können die Antragsteller einen Rechtsbehelf vor einem regionalen Verwaltungsgericht einlegen (Artikel 310 des Umweltschutzgesetzes).

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Falle einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschaden zum Tätigwerden aufzufordern, ist im Umweltschutzgesetzes nicht vorgesehen.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Das Umweltministerium ist im Namen des Staates berechtigt, in Umwelthaftungsangelegenheiten rechtliche Schritte einzuleiten. Die Maßnahmen auf ministerieller Ebene erfolgen in der Regel in Zusammenarbeit mit den Regionen, den lokalen Behörden und allen anderen Behörden, die zur Teilnahme berechtigt sind (Artikel 299, Absätze 1–2 des Umweltschutzgesetzes in der durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 128/2010 geänderten Fassung).

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Es ist nicht erforderlich, die Verwaltungsverfahren auszuschöpfen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Hat ein Vorhaben nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, sind Behörden und Bevölkerung des betroffenen Staates gemäß den Bestimmungen der ESPOO-Konvention (die mit dem Gesetz Nr. 640/1994 in italienisches Recht umgesetzt wurde) in das UVP- oder SUP-Verfahren einzubeziehen. Bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ist das Umweltministerium (Direktion Umweltschutz) dafür zuständig, den betroffenen Staat zu benachrichtigen und seinen Bürger die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In Italien gibt es keine besonderen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten bei grenzüberschreitenden Verfahren, daher gelten die nationalen Vorschriften. Insofern kann die betroffene Öffentlichkeit die Umweltentscheidungen gemäß den in den Abschnitten 1.8.1 (UVP-Screening-Entscheidung und endgültige UVP-Entscheidung) und 2.2 (SUP-Screening-Entscheidung und endgültige SUP-Entscheidung) dargelegten Vorschriften anfechten.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

In diesem Zusammenhang bildet die Bevölkerung der voraussichtlich betroffenen Gebiete die „betroffenen Öffentlichkeit“. Sie umfasst demnach sowohl die Bürger des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, als auch die Bürger des betroffenen Staates, die gleichberechtigt informiert und beteiligt werden sollen (Artikel 2 Absatz 6 der ESPOO-Konvention).

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Verstößt Italien gegen die Beteiligungsrechte von NRO eines betroffenen Nachbarstaats, muss es diesen nach Maßgabe des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dieselben Rechte gewähren wie den Bürgern des Ursprungsstaats (siehe Artikel 2 Absatz 6 der ESPOO-Konvention).

Ausländische NRO können auch dann, wenn sie nicht offiziell anerkannt sind, die italienischen Verwaltungsgerichte anrufen, um die Rechtmäßigkeit eines von der italienischen Behörde beschlossenen Plans, Programms, Projekts oder einer Handlungsentscheidung anzufechten, wobei sie sich darauf berufen können, von der Konsultationsphase ausgeschlossen worden zu sein. Die italienischen Gerichte können die Klagebefugnis im Einzelfall unabhängig von der offiziellen Anerkennung durch das Umweltministerium gewähren.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Verstößt Italien gegen die Beteiligungsrechte von Bürgern eines betroffenen Nachbarstaats, muss es diesen nach Maßgabe des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dieselben Rechte gewähren wie den Bürgern des Ursprungsstaats (siehe Artikel 2 Absatz 6 der ESPOO-Konvention).

Ausländische Staatsangehörige können die italienischen Verwaltungsgerichte anrufen, um die Rechtmäßigkeit eines von der italienischen Behörde beschlossenen Plans, Programms, Projekts oder einer Handlungsentscheidung anzufechten, wobei sie sich darauf berufen können, von der Konsultationsphase ausgeschlossen worden zu sein.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Die betroffene Öffentlichkeit wird bereits in der Konsultationsphase über das Verfahren informiert.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Falls ein vorgeschlagener Plan, ein Programm, ein Projekt oder eine Tätigkeit voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben wird, benachrichtigt das Umweltministerium alle Vertragsstaaten, die betroffen sein könnten, und übermittelt ihnen alle einschlägigen Unterlagen. Die betroffenen Staaten können innerhalb von 60 Tagen ihr Interesse bekunden, dem Verfahren beizutreten. Wird ein solches Interesse bekundet, übermitteln die betroffenen Staaten der zuständigen Behörde die Stellungnahmen und Bemerkungen der Behörden und der Öffentlichkeit innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Interessenbekundung (Artikel 32 des Umweltschutzgesetzes). In Italien gibt es keine besonderen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten bei grenzüberschreitenden Verfahren, daher gelten die in Abschnitt 1.3.2 aufgeführten nationalen Vorschriften. Die betroffene Öffentlichkeit kann demnach innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach deren Veröffentlichung Rechtsbehelf gegen die Umweltentscheidung beim zuständigen regionalen Verwaltungsgericht einlegen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Das Umweltministerium ist verpflichtet, dem am Verfahren beteiligten Staat die endgültige Verwaltungsentscheidung zu übermitteln. Gemäß Artikel 3 und Artikel 8 des Gesetzes Nr. 241/1990 werden in der Entscheidung die zuständige Behörde, die für die gerichtliche Überprüfung zuständig ist, sowie die Fristen, angegeben.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Grundsätzlich ist in Gerichtsverfahren ausschließlich die italienische Sprache zugelassen (Artikel 122 der Zivilprozessordnung). Allerdings sieht das Gesetz einige Ausnahmen für Regionen und autonome Provinzen vor. Beispielsweise ist in der Region Trentino-Südtirol Deutsch im Hinblick auf bestimmte Verfahrensakte der italienischen Sprache gleichgestellt. Im Aostatal ist Französisch der italienischen Sprache gleichgestellt, und in Friaul-Julisch Venetien genießt die slowenische Sprachminderheit bestimmte Rechte. Neben diesen Ausnahmeregelungen gilt, dass wenn eine Person, die des Italienischen nicht mächtig ist, gehört werden muss oder wenn das Gericht nicht in italienischer Sprache abgefasste Dokumente prüfen muss, ein Dolmetscher bzw. Übersetzer bestellt wird. In Strafverfahren wird dem Angeklagten kostenlos ein Dolmetscher gestellt (Artikel 111 der Verfassung und Artikel 143 der Strafprozessordnung). In Verwaltungs- und Zivilverfahren entscheidet das Gericht, welche Partei die Honorare der Dolmetscher tragen muss (Artikel 53 des Gesetzes zur Durchführung der Zivilprozessordnung). Im italienischen Rechtssystem gilt das Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten für den Dolmetscher zu tragen hat. Allerdings kann das Gericht die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten beschränken, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten übermäßig hoch oder unnötig sind.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Entstehen der Bevölkerung eines Nachbarstaates (sei es Italien oder einer seiner Nachbarstaaten) Schäden aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben, können Privatpersonen entweder vor den Gerichten ihres eigenen Staates (in dem der Schaden aufgetreten ist) oder vor den Gerichten des Nachbarstaates, in dem das betreffende Vorhaben ausgeführt wird, Schadenersatz verlangen (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).



[1] Siehe R. Caranta, Study on the Implementation of Articles 9.3 and 9.4 of the Aarhus Convention in Italy, S. 4.

[2] „Una tutela così concepita é aderente al precetto dell'art. 9 Cost., il quale, secondo una scelta operata al più alto livello dell'ordinamento, assume il detto valore come primario (Urteile des Verfassungsgerichtshofs Nr. 94 vom 1985 und Nr. 359 vom 1985), cioé come insuscettivo di essere subordinato a qualsiasi altro“, Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 151 vom 1986, Rn. 4.

[3] „Sennonché, quando si guarda all’ambiente come ad una ‚materia‘ di riparto della competenza legislativa tra Stato e Regioni, è necessario tener presente che si tratta di un bene della vita, materiale e complesso, la cui disciplina comprende anche la tutela e la salvaguardia delle qualità e degli equilibri delle sue singole componenti“ und „Ed è da notare, a questo proposito, che la disciplina unitaria e complessiva del bene ambiente, inerisce ad un interesse pubblico di valore costituzionale primario, e deve garantire, (come prescrive il diritto comunitario) un elevato livello di tutela, come tale inderogabile da altre discipline di settore“, Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 378 vom 2007, Rn. 4.

[4] Eine Liste der Regionalagenturen für Umweltschutz ist hier zu finden.

[5] Siehe beispielsweise Artikel 2043 der Zivilprozessordnung. Im Abschnitt „Schadensersatz für rechtswidrige Handlungen“ heißt es: „Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen ungerechtfertigten Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, der die Handlung begangen hat, zur Entschädigung des Schadens“. Ein derartiger Anspruch auf Entschädigung wurde kürzlich in einem Urteil des Gerichts von Rom in einer umweltbezogenen Rechtssache geltend gemacht (Urteil des Gerichts von Rom, Zivilrechtsabteilung, Nr. 17258 vom 20. September 2018).

[6] Gesetz Nr. 241/1990, Nuove norme in materia di procedimento amministrativo e di diritto di accesso ai documenti amministrativi.

[7] Geändert durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 91/2014 (umgewandelt in das Gesetz Nr. 116/2014) und durch das Ministerialdekret vom 30. März 2015 (für Projekte, die dem regionalen/lokalen Verfahren unterliegen).

[8] Urteil des Obersten Gerichtshofs in Zivilrechtssachen Nr. 5172 vom 6. Oktober 1979, vereinigte Kammern.

[9] Urteil des Obersten Gerichtshofs, Nr. 500/1999, vereinigte Kammern.

[10] Siehe G.M. Vagliasindi und U. Salanitro, Development of an assessment framework on environmental governance in the EU Member States, Italien, S. 14.

[11] Siehe diesbezüglich den EU-Justizbarometer 2018; siehe auch CEPEJ-Indikatoren für die Effizienz.

[12] Rechtssache 314/85, Foto-Frost, EU:C:1987:452.

[13] Nationale Vereinigung der italienischen Ombudspersonen.

[14] Caranta, R.(2013) Study on the Implementation of Articles 9.3 and 9.4 of the Aarhus Convention in Italy, S. 11.

[15] Urteil des regionalen Verwaltungsgerichts Sicilia, Palermo, Nr. 1097 vom 7. August 2008, Kammer II; Urteil des Staatsrats, Nr. 784 vom 15. Februar 2012, Kammer III.

[16] Urteil des Staatsrats, Kammer V, Nr. 1640 vom 22. März 2012. Siehe auch Caranta, R.(2013) Study on the Implementation of Articles 9.3 and 9.4 of the Aarhus Convention in Italy, S. 13.

[17] Urteil des Staatsrats Nr. 1464 vom 1. März 2013, Kammer IV, 1, Artikel 192 der Strafprozessordnung; Urteil des Staatsrats Nr. 1757 vom 4. Mai 2016, Kammer III.

[18] Siehe beispielsweise Albo dei Consulenti Tecnici d'Ufficio.

[19] Weitere Informationen zu den Honoraren sind hier zu finden.

[20] Siehe die Website der nationalen Rechtsanwaltskammer.

[21] Artikel 9 Absatz 4 vom 24. März 2012, Nr. 27. Conversione in legge, con modificazioni, del d.l. 24 gennaio 2012, no 1, recante disposizioni urgenti per la concorrenza, lo sviluppo delle infrastrutture e la competitività.

[22] Dieser Grundsatz ist im Verhaltenskodex verankert und wird im Lichte des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 233/2006, bekannt als „Bersani-Dekret“, und des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 1/2012, bekannt als „Liberalizzazioni-Dekret“, ausgelegt.

[23] Für weitere Informationen siehe auch Pro Bono Institute, Pro Bono Practices and Opportunity in Italy.

[24] Siehe z. B. Associazione Giuristi Ambientali.

[25] Beispielsweise die NRO Legambiente und der Umwelt- und Verbraucherschutzbund CODACONS. Siehe Rechtsberatungsstellen von Legambiente und Coordinamento delle associazioni per la difesa dell'ambiente e dei diritti degliutenti e dei consumatori (Codacons).

[26] Außerdem wurde im Mai 2017 „Pro Bono Italia“ gegründet. Pro Bono Italia ist eine gemeinnützige Vereinigung von Rechtsanwälten, Anwaltskanzleien und forensischen Vereinigungen, die zur Förderung und Verbreitung der Pro-bono-Kultur in Italien gegründet wurde. Pro Bono Italia wurde in Verbindung mit dem „Italian Pro Bono Roundtable“ gegründet, einem Netzwerk von Anwälten, Anwaltskanzleien und Unternehmen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, mit italienischen NRO und der Zivilgesellschaft auf Pro-bono-Basis zusammenzuarbeiten. Pro bono Italia stellt eine Liste von NRO und Anwaltskanzleien zur Verfügung, die Pro-bono-Beistand leisten. Diese NRO oder Anwaltskanzleien können von den Bürgern direkt unter folgenden Adressen kontaktiert werden: https://probonoitalia.org/en und https://www.pilnet.org/.

[27] Als Beispiel: http://www.tribunale.torino.giustizia.it/it/Content/Ctu/27207?ordineProfessionale=&nominativo=&professione=128026&lemma=. Außerdem bietet die italienische Vereinigung der Umweltsachverständigen einige Informationen über Umweltsachverständige.

[28] Siehe diesbezüglich den EU-Justizbarometer 2018; siehe auch CEPEJ-Indikatoren für die Effizienz.

[29] Weitere Informationen zu den Gerichtsgebühren sind hier zu finden.

[30] Gemäß Artikel 28 und 29 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 214/1973 wird in jedem regionalen Verwaltungsgericht ein Ausschuss für Prozesskostenhilfe eingerichtet. Der Ausschuss setzt sich aus zwei regionalen Verwaltungsrichtern zusammen, wobei der ältere von ihnen die Funktion des Vorsitzenden übernimmt.

[31] In diesem Zusammenhang sei auf die jüngste Beschwerde hingewiesen, die der WWF 2015 vor dem Ausschuss für die Einhaltung des Aarhus-Übereinkommens eingereicht hat (Fall ACCC/C/2015/130).

[32] Umweltministerium, Vierte Aktualisierung des nationalen Berichts Italiens über die Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens (2017), S. 7.

[33] Urteil des Obersten Gerichtshof Nr. 21522/2013; siehe auch beispielsweise Esenzione dal contributo unificato per i ricorsi proposti dalle associazioni di protezione ambientale.

[34] Legambiente (2013) Strumenti per la Tutela degli interessi diffusi.

[35] Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 104/2017 wurde die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Screening-Entscheidung in den offiziellen Amtsblättern (Gazzetta Ufficiale oder Bollettino Ufficiale Regionale) geändert.

[36] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Italien bereits mehrfach gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK verstoßen hat. Siehe z. B. Cocchiarella/Italien, Antrag Nr. 64886/01, Urteil vom 29. März 2006.

[37] Siehe diesbezüglich den EU-Justizbarometer 2018; siehe auch CEPEJ-Indikatoren für die Effizienz.

[38] Diese Gesetzesänderungen ergeben sich aus der Umsetzung von EU-Richtlinien, die sich ihrerseits im Laufe der Zeit verändert haben.

[39] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Italien bereits mehrfach gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK verstoßen hat. Siehe z. B. Cocchiarella/Italien, Antrag Nr. 64886/01, Urteil vom 29. März 2006.

[40] Siehe diesbezüglich den EU-Justizbarometer 2018; siehe auch CEPEJ-Indikatoren für die Effizienz.

[41] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.

[42] Siehe u. a. die Urteile des Staatsrats Nr. 24 vom 19. Oktober 1979 und Nr. 1185 vom 29. Februar 2012.

Letzte Aktualisierung: 28/04/2022

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