Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Die grundlegenden Anforderungen sind in den Artikeln 53 und 54 der Verfassung und im Umweltschutzgesetz festgelegt. Das Ziel des Umweltschutzgesetzes besteht darin, die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Umweltschutzes zu regeln, die wichtigsten Rechte und Pflichten juristischer und natürlicher Personen bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Ökosysteme und der für die Republik Litauen charakteristischen Landschaft festzulegen und eine gesunde und saubere Umwelt, die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in der Republik Litauen, ihrer Hoheitsgewässer, ihres Festlandsockels und ihrer Wirtschaftszone sicherzustellen (Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes). Der Schutz der Umwelt stellt ein öffentliches Interesse dar (Urteile des Verfassungsgerichts vom 29. Oktober 2003, vom 9. Mai 2014 und vom 5. März 2015).

„Eine Person, deren verfassungsmäßige Rechte oder Freiheiten verletzt werden, hat das Recht, sich an ein Gericht zu wenden“ (Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung). Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie die betroffene Öffentlichkeit[1] sind befugt, eine Beschwerde oder Klage nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Republik Litauen einzureichen, mit dem Antrag, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltschäden vorzubeugen oder zu minimieren oder die Umwelt in ihren Ausgangszustand zu versetzen, und dass diejenigen, die sich der Schädigung der Umwelt schuldig gemacht haben, sowie Amtsträger, deren Entscheidungen oder Handlungen bzw. Unterlassungen die Rechte der Bürger, der betroffenen Öffentlichkeit, anderer natürlicher oder juristischer Personen oder gesetzlich geschützte Interessen verletzt haben, bestraft werden. Auch haben sie das Recht, sich nach dem in Litauen geltenden gesetzlichen Verfahren an ein Gericht zu wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass ihr Antrag, den sie nach dem in den Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen vorgesehenen Verfahren gestellt haben, unrechtmäßig abgelehnt wurde oder ganz oder teilweise unzulänglich beantwortet oder nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften über das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen bearbeitet wurde (Artikel 7 Absatz 1 Umweltschutzgesetz). Die betroffene Öffentlichkeit kann sich an das Gericht wenden, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der Umwelt und des Umweltschutzes sowie der Nutzung natürlicher Ressourcen im öffentlichen Interesse anzufechten (Artikel 7 Absatz 2 Umweltschutzgesetz).

Die Zuständigkeit für den Umweltschutz auf Verwaltungsebene liegt bei der litauischen Regierung, dem Umweltministerium und anderen Behörden, die dem Umweltministerium unterstellt sind (z. B. dem Umweltschutzamt, der Umweltschutzagentur, der staatlichen Aufsichtsbehörde für Raumplanung und Bauwesen, dem Allgemeinen Forstwirtschaftsbetrieb, dem staatlichen Dienst für Schutzgebiete), sonstigen besonderen Behörden (z. B. den Direktorien der Nationalparks) und den Kommunen.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig) einschließlich der Verfahrensrechte.

Das Recht auf eine saubere, gesunde oder dem Menschen in sonst einer Weise förderliche Umwelt wird in der Verfassung nicht unmittelbar garantiert. Es kann jedoch aus anderen Verfassungsartikeln abgeleitet werden[2]. Der Begriff des Umweltschutzes wird in mehreren Verfassungsartikeln verwendet. „Der Staat und jede Einzelperson sind verpflichtet, die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen“ (Artikel 53 Absatz 3). „Der Staat sorgt für den Schutz der natürlichen Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt, einzelner Naturobjekte und besonders wertvoller Örtlichkeiten und achtet darauf, dass die Vorräte der Natur maßvoll genutzt, aber auch erneuert und vermehrt werden. Gesetzlich verboten ist es, Land, Erdreich oder Gewässer zu verwüsten, Wasser oder die Luft zu verunreinigen, Strahleneinwirkungen auf die Umwelt zu verursachen sowie die Pflanzen- und Tierwelt zu beeinträchtigen“ (Artikel 54). Die Verfassung garantiert den Zugang zur Justiz: „Jeder, dessen verfassungsmäßigen Rechte oder Freiheiten verletzt werden, hat das Recht, sich an ein Gericht zu wenden“ (Artikel 30 Absatz 1).

Verfassungstext (englisch und litauisch)

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

Laut Verwaltungsprozessordnung kann sich jede interessierte Person an ein Gericht wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen verletzt oder bedroht sind. Wer einen Verwaltungsakt anfechtet, muss ein besonderes Interesse an dessen Aufhebung nachweisen. Vor einem Verwaltungsgericht zulässig sind ausschließlich Anträge auf Schutz der Rechte eines Individuums, die verletzt oder bedroht werden (Artikel 5 Verwaltungsprozessordnung). Diese wesentliche Vorschrift erstreckt sich auf verschiedene Arten von Verfahren und Akteuren. Allerdings kann auch Beschwerde eingelegt werden, um den Staat oder ein anderes öffentliches Interesse zu schützen. Diese Möglichkeit steht der Staatsanwaltschaft, Verwaltungseinrichtungen, staatlichen Aufsichtsbeamten, sonstigen Staatseinrichtungen, Agenturen, Organisationen und natürlichen Personen offen. Sie kann allerdings nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Anwendung kommen (Artikel 55 Verwaltungsprozessordnung). Ein Beispiel dafür ist das Umweltschutzgesetz, das vorsieht, dass die betroffene Öffentlichkeit bzw. eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen Klage vor Gericht erheben können, und dass die betroffene Öffentlichkeit sich darüber hinaus an das Gericht wenden kann, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der Umwelt und des Umweltschutzes sowie der Nutzung natürlicher Ressourcen im öffentlichen Interesse anzufechten. Eine Klage zum Schutz des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ist daher zulässig, weil sie unter das Umweltschutzgesetz fällt. Diese Regelung gilt für alle Angelegenheiten (nicht nur für Umweltsachen). Nach Artikel 7 Absatz 8 des Umweltschutzgesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie die betroffene Öffentlichkeit befugt, eine Beschwerde oder Klage einzureichen, mit dem Antrag, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltschäden vorzubeugen oder zu minimieren oder die Umwelt in ihren Ausgangszustand zu versetzen, und dass diejenigen, die sich der Schädigung der Umwelt schuldig gemacht haben, sowie Amtsträger, deren Entscheidungen oder Handlungen bzw. Unterlassungen die Rechte der Bürger, der betroffenen Öffentlichkeit, anderer natürlicher oder juristischer Personen oder gesetzlich geschützte Interessen verletzt haben, bestraft werden.

Die Bedingungen, unter denen die interessierte Öffentlichkeit im Falle einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geplanter wirtschaftlicher Aktivitäten), der Genehmigung bezüglich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Artikel 124 der Vorschriften zur Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von IVU-Genehmigungen, die das litauische Umweltministerium im Jahr 2013 durch die Verordnung Nummer D1-528 gebilligt hat) sowie von Raumplanungsmaßnahmen (Artikel 49 Raumplanungsgesetz) Klage vor Gericht erheben kann, unterliegen speziellen Vorschriften.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Das Oberste Verwaltungsgericht ist für die Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsakte durch die Verwaltungsgerichte zuständig. Der Oberste Gerichtshof sorgt als Kassationsinstanz für die einheitliche Entscheidungspraxis der ordentlichen Gerichte.

Es besteht ein Unterschied, je nachdem, ob es um den Schutz des privaten oder des öffentlichen Interesses geht. Der Schutz des privaten Interesses ist in der Verfassung verankert (Artikel 30). Der Schutz des öffentlichen Interesses ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich (Artikel 55 Verwaltungsprozessordnung) (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 23. September 2013 in der Rechtssache A520 – 211/2013). Das Umweltschutzgesetz sieht vor, dass der Schutz des öffentlichen Interesses in Umweltangelegenheiten möglich ist (Artikel 7). Das Oberste Verwaltungsgericht wendet die Aarhus-Konvention unmittelbar an und entscheidet über die Rechtsstellung der Person im Sinne der Aarhus-Konvention (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 in der Rechtssache A602 – 186/2013). Im Hinblick auf NRO hat das Oberste Verwaltungsgericht festgestellt, dass sie im Bereich Umwelt und Umweltschutz agieren müssen und die sonstigen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts erfüllen müssen (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 23. September 2013 in der Rechtssache A520 – 211/2013). Die Zuordnung zur „betroffenen Öffentlichkeit“ erfolgt nach den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und anderer Gesetze, z. B. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geplanter wirtschaftlicher Aktivitäten (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 in der Rechtssache A602 – 186/2013).

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Die vom Parlament (Seimas) ratifizierten völkerrechtlichen Verträge sind Bestandteil der Rechtsordnung (Artikel 138 Absatz 3 der Verfassung). Im Konfliktfall haben völkerrechtliche Verträge Vorrang vor nationalem Recht (Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes über völkerrechtliche Verträge). Die Parteien können sich unmittelbar auf das Völkerrecht berufen. Die Wirksamkeit des Übereinkommens von Aarhus bedarf keiner weiteren nationalen Rechtsvorschriften. Die Behörden und Gerichte sind zur Umsetzung dieses Übereinkommens verpflichtet. Die Aarhus-Konvention wurde in das nationale Recht umgesetzt.

1.2. Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.

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2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Litauen verfügt über ein duales Justizsystem mit allgemein zuständigen „ordentlichen“ Gerichten und Verwaltungsgerichten. Die ordentlichen Gerichte, die sich mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Fällen befassen, sind der Oberste Gerichtshof Litauens (1), das Appellationsgericht Litauens (1) und auf erstinstanzlicher Ebene die Bezirksgerichte (5) und die Amtsgerichte (12). Die Amtsgerichte sind auch für eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die nach dem Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen. Die Bezirksgerichte, das Appellationsgericht und der Oberste Gerichtshof Litauens verfügen jeweils über eine Zivil- und eine Strafrechtskammer. Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Prüfung von rechtskräftigen Urteilen, Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüssen der ordentlichen Gerichte. Er sorgt für die einheitliche richterliche Auslegung und Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsakte. Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens (1) und die Bezirksverwaltungsgerichte (2) verhandeln als Gerichte mit besonderer Zuständigkeit Streitigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltungsorganen, die sich aus Rechtsbeziehungen im Verwaltungsbereich ergeben. Das Oberste Verwaltungsgericht ist die erste und letzte Instanz für Verwaltungssachen, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit dieses Gerichts fallen. Es ist außerdem als Rechtsmittelinstanz zuständig für Fälle, die sich aus den Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüssen der Bezirksverwaltungsgerichte ergeben, sowie für Fälle in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten, über die von Amtsgerichten entschieden wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht ist auch in gesetzlich festgelegten Fällen für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme einer abgeschlossenen Verwaltungssache einschließlich Ordnungswidrigkeiten zuständig. Das Oberste Verwaltungsgericht ist für die Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsakte durch die Verwaltungsgerichte zuständig. Es gibt keine Gerichte mit besonderer Zuständigkeit für bestimmte Arten von Verwaltungssachen.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Diesbezüglich gelten für Umweltangelegenheiten keine besonderen Vorschriften. Sämtliche Verwaltungsakte, einschließlich derjenigen mit Bezug auf die Umwelt, werden vom Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen und den Verwaltungsgerichten umfassend geprüft. Rechtssachen, bei denen es um Umweltschäden geht, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Das Verwaltungsgericht ist befugt, den angefochtenen Verwaltungsakt (oder Teile davon) aufzuheben. Außerdem kann es das zuständige Verwaltungsorgan dazu verpflichten, den begangenen Rechtsverstoß wiedergutzumachen oder andere gerichtliche Anordnungen zu befolgen (Artikel 88 Verwaltungsprozessordnung). Das Verwaltungsgericht kann den Verwaltungsakt nicht selbst ändern, kann jedoch die staatliche Einrichtung verpflichten, einen neuen Verwaltungsakt zu verfassen (zu erlassen). Das Gericht kann diesen neuen Verwaltungsakt zum Bestandteil seiner Entscheidung machen. Die Verwaltungsprozessordnung sieht keine besonderen Vorschriften für Umweltsachen vor. Es besteht die Möglichkeit, eine Petition für den Schutz des Staates oder eines sonstigen öffentlichen Interesses einzureichen; letzteres kann auch die Umwelt betreffen (Artikel 55 Verwaltungsprozessordnung).

Hinsichtlich der Vorbereitung der Verhandlung vor Gericht erlässt der Richter die zur Vorbereitung der Verhandlung erforderlichen Anordnungen (Anforderung von Beweisen, Benennung von Zeugen usw.) ohne Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten, außer bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigengutachtens (Artikel 67 der Verwaltungsprozessordnung). Auch bei der Verhandlung kann der Richter am Verfahren „aktiv“ mitwirken in dem Sinne, dass er Beweismittel anfordert, Zeugen benennt, Sachverständige bestellt usw. Das Gericht kann sich an das Verfassungsgericht wenden und eine Entscheidung darüber beantragen, ob ein Gesetz oder ein anderer Rechtsakt des Seimas, der in dem bestimmten Fall anwendbar ist, verfassungskonform ist und ob Rechtsakte des Präsidenten oder der Regierung, die in dem bestimmten Fall anwendbar sind, der Verfassung und den Gesetzen entsprechen. Das Gericht kann sich auch von Amts wegen an die zuständige gerichtliche Instanz der Europäischen Union wenden und um eine Vorabentscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit des EU-Rechts ersuchen.

1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

Die Zuständigkeit für den Umweltschutz auf Verwaltungsebene liegt bei der litauischen Regierung, dem Umweltministerium und anderen Behörden, die dem Umweltministerium unterstellt sind (z. B. dem Umweltschutzamt, der Umweltschutzagentur, der staatlichen Aufsichtsbehörde für Raumplanung und Bauwesen, dem Allgemeinen Forstwirtschaftsbetrieb, dem staatlichen Dienst für Schutzgebiete), sonstigen besonderen Behörden (z. B. den Direktorien der Nationalparks) und den Kommunen. Die Verwaltungsverfahren für sämtliche verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind durch das Gesetz über die öffentliche Verwaltung geregelt. Es gibt keine besonderen Vorschriften für Umweltsachen. Für den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens und die damit verbundene Entscheidung gilt eine Frist von 20 Werktagen ab Verfahrensbeginn. Diese Frist kann um höchstens zehn Werktage verlängert werden (Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung).

Das litauische Rechtssystem sieht sowohl obligatorische als auch fakultative Vorverfahren vor. Nach der Verwaltungsprozessordnung besteht die Möglichkeit – und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis – einzelne Rechtsakte sowie Handlungen oder Unterlassungen der im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Verwaltungsbehörden vor Anrufung des Verwaltungsgerichts durch Antrag an die Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung anzufechten (Artikel 26 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung). Für obligatorische Vorverfahren gibt es in der Regel ein bestimmtes Untersuchungsgremium, das zur internen Organisation einzelner Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gehört und das unter anderem die Aufgabe hat, Verwaltungsstreitigkeiten zu prüfen. Bei fakultativen Vorverfahren hat die Person die freie Wahl. Ein Rechtsbehelf kann bei der Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung oder direkt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Zentrale Stelle für die außergerichtliche Streitbeilegung ist hier der Litauische Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen. Der Litauische Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen wird von der litauischen Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er setzt sich aus Mitgliedern mit juristischer Hochschulausbildung zusammen (Artikel 3 des Gesetzes über die außergerichtliche Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten).

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Gegen eine Verwaltungsverfahrensentscheidung eines Verwaltungsorgans kann gemäß dem gesetzlich geregelten Verfahren wahlweise entweder bei einem Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen oder bei einem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt werden (Artikel 14 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung).

Das Verwaltungsgericht kann die angefochtene Entscheidung (oder einen Teil derselben) aufheben oder der zuständigen Behörde auferlegen, den Verstoß wiedergutzumachen oder andere Anordnungen des Gerichts zu befolgen (Artikel 88 Verwaltungsprozessordnung). Bei Umweltsachen gelten für Verwaltungsgerichte keine besonderen Verfahrensvorschriften.

Für Streitsachen, bei denen es um die Haftung für Umweltschäden geht, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist in den Artikeln 32–34 des Umweltschutzgesetzes geregelt. Die Umwelthaftung kann auf verschiedenen Wegen durchgesetzt werden. Jede dieser Möglichkeiten ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Im Falle einer Umweltschädigung kann die zuständige Behörde aufgefordert werden einzuschreiten. Die Entscheidung der zuständigen Behörde kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Juristische und natürliche Personen, deren Gesundheit, Eigentum oder Interessen geschädigt wurden, können vor den ordentlichen Gerichten unmittelbar Schadensersatz geltend machen. Wenn die Interessen des Staats geschädigt wurden, können die zuständigen Beamten solche Ansprüche geltend machen.

Beschwerden (Anträge), die beim Ausschuss für Verwaltungsstreitigkeiten eingereicht werden, werden innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang geprüft und entschieden (diese Frist kann um höchstens zehn Werktage verlängert werden) (Artikel 12 des Gesetzes über die außergerichtliche Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten). Die Entscheidung sollte innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss der Verhandlung des Falles getroffen werden (Artikel 19 des Gesetzes über die außergerichtliche Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten).

Die Entscheidung des Gerichts wird in der Regel am selben Tag nach der Verhandlung der Sache erlassen und verkündet (Artikel 84 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung). Das Gericht kann den Erlass und die Veröffentlichung seiner Entscheidung um höchstens 20 Werktage bzw., wenn es über die Rechtmäßigkeit einer administrativen Rechtsvorschrift befindet, um höchstens einen Monat nach der Verhandlung aufschieben. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Gerichtspräsident oder der von ihm bestellte Richter auf begründeten Antrag des mit der Sache befassten Richters oder des oder der Mitglieder der Richterkammer diese Fristen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um bis zu zehn Werktage verlängern. Bei Verhinderung des mit der Sache befassten Richters oder aller Mitglieder der mit der Sache befassten Richterkammer, des Präsidenten des Gerichts oder eines von ihm bestellten Richters oder eines oder mehrerer Mitglieder der mit der Sache befassten Richterkammer wegen Krankheit oder aus anderen Sachgründen, haben die übrigen (anwesenden) Mitglieder der Richterkammer die Möglichkeit, die Frist durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bis zum Wegfall des sachlichen Hindernisses zu verlängern (Artikel 84 Absatz 5 Verwaltungsprozessordnung).

Eine Frist, binnen welcher die mündliche Verhandlung nach Einreichung der Beschwerde stattfinden soll, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Fristvorgaben bestehen für die Vorbereitung der Sache und der Verhandlung (in der Regel muss die Vorbereitung für die Verhandlung von Verwaltungssachen vor Gericht innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde/des Antrags/der Petition abgeschlossen sein (Artikel 64 Absatz 2 Verwaltungsprozessordnung); der Beschluss über die Zulassung der Sache zur Verhandlung muss in der Regel spätestens einen Monat vor dem Tag der Gerichtsverhandlung erlassen werden (Artikel 64 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung).

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

Es gibt keine besonderen Gerichte für Umweltangelegenheiten in Litauen. Sämtliche Verwaltungsakte, einschließlich derjenigen mit Bezug auf die Umwelt, werden vom Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen und den Verwaltungsgerichten umfassend geprüft.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Laut Verwaltungsprozessordnung kann jede interessierte Person einen Verwaltungsakt vor dem Bezirksverwaltungsgericht anfechten. Vor einem Verwaltungsgericht zulässig sind sowohl Anträge auf Schutz der Rechte eines Individuums, die verletzt oder gefährdet sind (Artikel 5), als auch Anträge auf Schutz der Interessen des Staates oder sonstiger öffentlicher Interessen (Artikel 55).

Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsgerichte, die in der ersten Instanz ergehen, kann innerhalb von 30 Tagen nach der Verkündung ein Rechtsmittel beim Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingelegt werden (Artikel 132 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Alle Gerichtsverfahren können in allen Angelegenheiten zur Anwendung kommen. Es bestehen keine besonderen Vorschriften für Umweltsachen.

Das Gericht setzt die Verhandlung der Rechtssache aus, wenn es eine zuständige Justizbehörde der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu Fragen der Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts ersucht (Artikel 100 Absatz 1 Nummer 9 Verwaltungsprozessordnung). Die Entscheidung, das Verfahren angesichts eines Ersuchens bei der zuständigen Justizbehörde der Europäischen Union auszusetzen, kann nicht angefochten werden (Artikel 100 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung).

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Es besteht die Möglichkeit, Verwaltungsstreitigkeiten (einschließlich Umweltstreitigkeiten) im Wege der gerichtlichen Mediation beizulegen. Das Gericht fragt die Parteien, ob die Absicht besteht und welche Möglichkeiten es gibt, den Streit durch gerichtliche Mediation beizulegen (Artikel 71 der Verwaltungsprozessordnung).

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Gegen eine einzelne Verwaltungsentscheidung kann der Ombudsmann nicht vor Gericht klagen. Er kann sich jedoch an das Verwaltungsgericht wenden, um die Übereinstimmung einer administrativen Rechtsvorschrift (oder von deren Teil) mit dem Gesetz oder einer Regierungsverordnung überprüfen zu lassen (Artikel 19 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über den Ombudsmann des Seimas). Er kann der Staatsanwaltschaft empfehlen, Klage vor Gericht zum Schutz des öffentlichen Interesses nach Maßgabe des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zu erheben (Artikel 19 Absatz 1 Nummer 16 des Gesetzes über den Ombudsmann des Seimas). Die Staatsanwaltschaft kann das öffentliche Interesse vor Verwaltungsgerichten verteidigen (Artikel 55 Verwaltungsprozessordnung). Die Klagebefugnis anderer staatlicher Einrichtungen vor Verwaltungsgerichten ist gegeben, wenn die Klage entweder in ihrem eigenen oder im öffentlichen Interesse erfolgt.

Büro des Ombudsmanns des Seimas

Der Schutz des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft

1.4. Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Wer einen Verwaltungsakt anfechtet, muss ein besonderes Interesse an dessen Aufhebung nachweisen. Privatpersonen können nur dann eine Klage vor einem Verwaltungsgericht anstrengen, wenn ihre gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen verletzt oder gefährdet sind (Artikel 5 Verwaltungsprozessordnung). Die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsorgane, staatliche Aufsichtsbeamte, sonstige staatliche Einrichtungen, Agenturen, Organisationen oder natürliche Personen können Klage erheben, um den Staat oder das öffentliche Interesse zu schützen, jedoch nur in gesetzlich geregelten Fällen (Artikel 55 Verwaltungsprozessordnung). Eine Beschwerde/Petition kann innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des streitigen Verwaltungsakts, Zustellung des Verwaltungsakts bei der betroffenen Partei, Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) oder innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der durch ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt geregelten Frist eingereicht werden. Wenn die Öffentlichkeit oder eine interne Verwaltungsabteilung die Prüfung einer Angelegenheit verzögert und nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abschließt, kann binnen zwei Monaten nach Ablauf der durch ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt geregelten Frist Beschwerde gegen diese Unterlassung (Verschleppung) eingelegt werden. Für das Einreichen von Petitionen, in denen Verwaltungsgerichte ersucht werden, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Verwaltung zu überprüfen, gelten keine Fristen (Artikel 29 der Verwaltungsprozessordnung).

NRO können eine Beschwerde einreichen, um die Rechte und Interessen ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder in dem Fall, in dem diese verletzt oder nicht anerkannt wurden, zu schützen oder um den Staat oder andere öffentliche Interessen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu schützen. Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes hat das Recht, eine Beschwerde zum Schutz des Staates oder anderer öffentlicher Interessen einzureichen.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Es gibt zusätzliche Regelungen zu den Bedingungen, unter denen die interessierte Öffentlichkeit im Falle einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geplanter wirtschaftlicher Aktivitäten) oder der Genehmigung bezüglich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Artikel 124 der Vorschriften zur Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von IVU-Genehmigungen, die das litauische Umweltministerium im Jahr 2013 durch die Verordnung Nummer D1-528 gebilligt hat) sowie von Raumplanungsmaßnahmen (Artikel 49 Raumplanungsgesetz) Klage vor Gericht erheben kann.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Laut Verwaltungsprozessordnung kann sich jede interessierte Person (Privatperson, NRO) an ein Gericht wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen verletzt oder bedroht sind. Wer einen Verwaltungsakt anfechtet, muss ein besonderes Interesse an dessen Aufhebung nachweisen. Vor einem Verwaltungsgericht zulässig sind ausschließlich Anträge auf Schutz der Rechte einer Privatperson, die verletzt oder bedroht werden (Artikel 5 Verwaltungsprozessordnung). Diese Grundregel erstreckt sich auf verschiedene Arten von Verfahren (erste Instanz, Rechtsmittelinstanz) und Akteuren (Privatpersonen, NRO).

Allerdings kann auch Beschwerde eingelegt werden, um den Staat oder ein anderes öffentliches Interesse zu schützen. Diese Möglichkeit steht der Staatsanwaltschaft, Verwaltungseinrichtungen, staatlichen Aufsichtsbeamten, sonstigen Staatseinrichtungen, Agenturen, Organisationen und natürlichen Personen offen. Sie kann allerdings nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Anwendung kommen (Artikel 55 Verwaltungsprozessordnung). Ein Beispiel dafür ist das Umweltschutzgesetz, das vorsieht, dass die betroffene Öffentlichkeit bzw. eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen Klage vor Gericht erheben können, und dass die betroffene Öffentlichkeit sich darüber hinaus an das Gericht wenden kann, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der Umwelt und des Umweltschutzes sowie der Nutzung natürlicher Ressourcen im öffentlichen Interesse anzufechten. Eine Klage zum Schutz des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ist daher zulässig, weil sie unter das Umweltschutzgesetz fällt. Diese Regelung gilt für alle Angelegenheiten (nicht nur für Umweltsachen).

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

In Artikel 9 der Verwaltungsprozessordnung ist vorgesehen, dass die Entscheidungen in Verwaltungssachen in litauischer Sprache erlassen und veröffentlicht werden. Alle Schriftstücke, die bei Gericht eingereicht werden, müssen ins Litauische übersetzt werden. Falls der Verfahrensbeteiligte, dem Verfahrensschriftstücke im Ausland zugestellt werden, der litauischen Sprache nicht mächtig ist, müssen dem Verwaltungsgericht Übersetzungen dieser Schriftstücke in eine Sprache, die er versteht, oder in die Amtssprache des Landes, in dem sie zugestellt werden oder, wenn es in diesem Land mehrere Amtssprachen gibt, in eine der Amtssprachen des Ortes, in dem die Zustellung erfolgt, vorgelegt werden. Gerichtliche Verfahrensschriftstücke, die an einen Verfahrensbeteiligten zuzustellen sind, der seinen Wohnsitz im Ausland hat und der litauischen Sprache nicht mächtig ist, werden vom Gericht in eine Sprache übersetzt, die der Empfänger versteht, oder in die Amtssprache des Landes, in dem sie zugestellt werden. Auf Beschluss des Richters, der die Rechtssache vorbereitet, oder des mit der Rechtssache befassten Gerichts kann ein in einer anderen Sprache abgefasstes Dokument in der Gerichtssitzung von einem Übersetzer übersetzt werden. Personen, die des Litauischen nicht mächtig sind, haben das Recht auf einen Dolmetscher. Die Kosten für Dolmetscherdienste, die bei einer Gerichtsverhandlung erbracht werden, werden aus dem Staatshaushalt beglichen.

Verwaltungsverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, d. h. in Litauisch (Artikel 28 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung). Wenn ein betroffener Verfahrensbeteiligter oder andere interessierte Personen das Litauische nicht sprechen oder nicht verstehen oder sich wegen einer Hör- oder Sprachstörung nicht verständigen können, muss im Verwaltungsverfahren ein Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher wird von der öffentlichen Verwaltungsstelle, die das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, oder von einer Person, für die das Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, geladen.

1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Beweismittel werden im Verfahren von den Parteien und anderen Personen vorgelegt. Die Parteien müssen nachweisen, worauf sie ihre Ansprüche und Erwiderungen stützen. Beweismittel in Verwaltungs- und Zivilverfahren sind beispielsweise: Ausführungen der Verfahrensparteien und Dritter (direkt oder durch Vertreter), Zeugenaussagen, Urkundenbeweise, Augenscheinsbeweise, Untersuchungsberichte und Sachverständigengutachten. Die Beweismittel werden dem Gericht von den Parteien und anderen Beteiligten vorgelegt. Bei Bedarf kann das Gericht diesen Personen auf deren Verlangen hin gestatten, weitere Beweismittel vorzulegen, oder von sich aus erforderliche Unterlagen anfordern oder die Vorlage von Beweismitteln durch Staatsbedienstete verlangen. In Zivilverfahren ist das Gericht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, beispielsweise in Familien- oder Arbeitsrechtssachen, befugt, von sich aus Beweis zu erheben. Auf Ersuchen einer anderen Partei kann das Gericht auch von dieser oder von dritten Parteien Beweismittel anfordern und entgegennehmen.

Beweismittel vor Gericht haben keinen vorbestimmten Beweiswert. Das Gericht bewertet die Beweismittel nach Maßgabe seiner eigenen inneren Überzeugung auf der Grundlage einer sorgfältigen, umfassenden und unvoreingenommenen Prüfung der Sachlage nach Gesetz und Recht und nach Billigkeitserwägungen. Die Richter sind verpflichtet, sich aktiv an der Zusammenstellung der Beweismittel und der Feststellung aller relevanten Umstände des Verfahrensgegenstands zu beteiligen und diese umfassend und unvoreingenommen zu prüfen.

Im verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren darf die öffentliche Verwaltung nur jene Unterlagen und Informationen verlangen, die nicht in staatlichen Registern und anderen staatlichen oder kommunalen Informationssystemen verfügbar sind, es sei denn, die Vorlage der Unterlagen und Informationen ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Vorlage von Unterlagen und Informationen wird eine Frist angesetzt. Unterlagen und Auskünfte von Personen, die von einem eingeleiteten Verwaltungsverfahren betroffen sind, dürfen nur in Ausnahmefällen und unter sachgerechter Begründung der Erforderlichkeit erneut verlangt werden. Eine öffentliche Verwaltungsstelle kann für die Entscheidungsfindung in einem Verwaltungsverfahrens Hilfe von einer anderen öffentlichen Verwaltungsstelle anfordern. Soweit die institutionelle Unterstützung von mehreren Stellen der öffentlichen Verwaltung erbracht werden kann, ist zunächst die öffentliche Verwaltungsstelle der unteren Ebene anzusprechen. Die institutionelle Unterstützung zwischen öffentlichen Verwaltungsstellen erfolgt unentgeltlich (Artikel 12 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung).

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

In Verwaltungsverfahren können die Verfahrensparteien bis zum Abschluss der Prüfung des Sachverhalts neue Beweismittel einbringen. In Zivilverfahren können die Verfahrensparteien bis zum Abschluss der Vorbereitungen zur Hauptverhandlung neue Beweismittel einbringen.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

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3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

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3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

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3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Die Parteien können dem Gericht als Beweismittel auch Sachverständigengutachten unterbreiten. Ausführungen von Spezialisten, Stellungnahmen oder Befunde, welche die Parteien von sich aus für das Verfahren einholen, werden nicht als Sachverständigengutachten zugelassen. Sie gelten als Urkundenbeweise. Das Gericht entscheidet entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Parteien, ob es Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. In der Regel werden Sachverständige zur Klärung bestimmter Sachverhalte im Zusammenhang mit der Rechtssache herangezogen, wenn das Gericht Bedarf an wissenschaftlichen, medizinischen, künstlerischen, technischen oder beruflichen Fachkenntnissen hat.

Es gibt ein öffentlich zugängliches Sachverständigenverzeichnis.

Sachverständigengutachten haben – wie auch alle anderen Beweismittel – keinen bestimmten Beweiswert für das Gericht. Die Richter müssen der darin geäußerten Einschätzung nicht folgen.

Die Entschädigung für Sachverständige und Organisationen von Sachverständigen muss von der Partei, die die Hinzuziehung des Sachverständigen beantragt hat, im Voraus gezahlt werden (Artikel 39 Verwaltungsprozessordnung). Falls der Antrag von beiden Parteien gestellt wird oder die Sachverständigen vom Gericht geladen werden oder die Untersuchung mit Initiative des Gerichts erfolgt, wird die Vorauszahlung von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die festgelegten Beträge sind auf ein spezielles Bankkonto des Gerichts zu überweisen. Das Verwaltungsgericht kann natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen abhängig von ihrer Vermögenslage ganz oder teilweise von der Pflicht zur Einzahlung der in diesem Artikel festgelegten Beträge auf das Gerichtskonto befreien. Der Antrag auf Befreiung von dieser Pflicht muss begründet und durch entsprechende Nachweise belegt werden. Der Geschädigte kann ebenfalls von dieser Pflicht befreit werden.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Das Nationale Zentrum für Kriminaltechnik (LTEC) ist eine staatliche Einrichtung der öffentlichen Verwaltung, deren Hauptaufgabe es ist, kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen, die von Gerichten und anderen Ermittlungsbehörden verlangt werden. Die Gebühren werden durch normative Rechtsakte der Einrichtung festgelegt.

Die Honorare für private Sachverständige sind nicht gesetzlich geregelt. Verfahrensgebühren fallen nicht an.

Die Entschädigung für Zeugen, Spezialisten Sachverständige und Organisationen von Sachverständigen muss von der Partei, die die Hinzuziehung des Zeugen, Spezialisten oder Sachverständigen beantragt hat, im Voraus gezahlt werden (Artikel 39 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung). Falls die Anträge von beiden Parteien gestellt werden oder die Zeugen, Spezialisten oder Sachverständigen vom Gericht geladen werden oder die Untersuchung mit Initiative des Gerichts erfolgt, wird die Vorauszahlung von den Parteien zu gleichen Teilen getragen (Artikel 39 Absatz 4 Verwaltungsprozessordnung).

1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Die Parteien können ihre Interessen vor Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder rechtliche Vertreter damit beauftragen. Bei Verfahren vor Verwaltungsgerichten (einschließlich in Umweltsachen) besteht kein Anwaltszwang. Zwingend vorgeschrieben ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Kassationsgericht (dem Obersten Gerichtshof Litauens) (z. B. in Rechtssachen, die Umweltschäden betreffen, und in Strafsachen). In Strafverfahren besteht generell Anwaltszwang.

Verzeichnisse von Rechtsanwälten sind auf folgenden Websites zu finden:

https://www.advokatura.lt/lt/advokatai/praktikuojanciu-advokatu-sarasas/all.html/

https://www.advokatura.lt/lt/i-pradzia.html/

http://www.infolex.lt

Eine Liste von Rechtsanwälten, die sich auf Umweltrecht spezialisieren, gibt es hier.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Anwälte können rechtliche Dienstleistungen unentgeltlich, d. h. im Wege der Prozesskostenhilfe erbringen (Artikel 4 Absatz 5 des Rechtsanwaltsgesetzes). Der Anwalt entscheidet selbst, ob er rechtliche Dienstleistungen unentgeltlich erbringt. In diesem Fall handelt es sich um einen Pro-bono-Beistand, der nicht unbedingt im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt.

Alle Staatsbürger der Republik Litauen und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, alle sonstigen natürlichen Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie alle anderen Personen, die hierfür aufgrund der von Litauen unterzeichneten internationalen Abkommen infrage kommen, haben unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf primäre Prozesskostenhilfe (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe). Sekundäre Prozesskostenhilfe steht nur natürlichen Personen zu, die einen Anspruch auf den Erhalt staatlich garantierter sekundärer Prozesskostenhilfe nachweisen können (Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe). Folgende Personen haben Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe:

  1. Staatsbürger der Republik Litauen und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie sonstige natürliche Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Vermögen und Jahreseinkommen die von der litauischen Regierung festgelegte Obergrenze für den Erhalt von Prozesskostenhilfe nicht übersteigen;
  2. Staatsbürger der Republik Litauen und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie sonstige natürliche Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat in den in Artikel 12 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen. Diese Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe unabhängig von der Höhe ihres Vermögens und Einkommens.
  3. Sonstige Personen in Angelegenheiten, die in den von der Republik Litauen unterzeichneten Verträgen vorgesehen sind.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Die Unterstützung durch einen Pro-bono-Anwalt ist nicht gesetzlich geregelt. Einige Rechtsanwälte geben in ihren Webseiten an, dass sie Pro-bono-Unterstützung leisten.

Das Verfahren zum Erhalt staatlich garantierter Prozesskostenhilfe wird durch das Gesetz über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe geregelt.

Die primäre Prozesskostenhilfe umfasst die Kosten für rechtliche Auskunft, Rechtsberatung sowie die Abfassung von Schriftstücken zur Vorlage bei staatlichen und Selbstverwaltungsinstitutionen, die Abfassung von Verfahrensschriftstücken nach Artikel 15 Absatz 7 des oben genannten Gesetzes sowie die Kosten für Beratung zur außergerichtlichen oder gütlichen Streitbeilegung sowie die Ausarbeitung von Vergleichsvereinbarungen. Der Staat garantiert und übernimmt die Kosten der primären Prozesskostenhilfe sowie die Schlichtungs- oder Mediationskosten in voller Höhe (Artikel 14 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe).

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-bono-Beistand wenden?

Es gibt ein Verzeichnis der Behördenmitarbeiter der kommunaler Verwaltungen, die primäre Prozesskostenhilfe gewähren:

Auskunft über die primäre Prozesskostenhilfe erteilt die Dienststelle für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe.

Die Vilnius University Legal Clinic ist eine Nichtregierungsorganisation, die Pro-bono-Rechtsberatung anbietet. Die Rechtsberatung erfolgt durch Jurastudenten der Universität Vilnius.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Es gibt ein öffentlich zugängliches Sachverständigenverzeichnis.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

Eine (für NRO nicht obligatorische und daher nicht vollständige) Liste der NRO, die sich selbst als Umwelt-NRO bezeichnen, kann hier abgerufen werden.

1.7. Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1. Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Die allgemeine Anfechtungsfrist für Verwaltungsentscheidungen beträgt einen Monat. Bestimmte Arten von umweltbezogenen Entscheidungen können von der Verwaltungsstelle binnen zehn Werktagen nach Erhalt angefochten werden (z. B. eine zwingende Anweisung nach Artikel 25 des Gesetzes über die staatliche Kontrolle des Umweltschutzes).

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.

Das Verwaltungsverfahren wird vom Verwaltungsorgan innerhalb von 20 Werktagen nach seiner Einleitung mit einer Entscheidung abgeschlossen. Die öffentliche Einrichtung, die das Verwaltungsverfahren in die Wege leitet, kann diese Frist um weitere zehn Werktage verlängern, wenn es aus objektiven Gründen nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens abgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer wird schriftlich oder per E-Mail (falls die Beschwerde per E-Mail übermittelt wurde) über die Verlängerung der Frist für das Verwaltungsverfahren und über die Gründe dafür in Kenntnis gesetzt (Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung).

Für die Anfechtung zwingender Anweisungen gelten besondere Vorschriften. Beschwerden in Bezug auf zwingende Anweisungen, die dem Leiter des staatlichen Umweltkontrollamtes oder einer von ihm ermächtigten Person vorgelegt werden, müssen innerhalb von zehn Werktagen untersucht werden (Artikel 25 des Gesetzes über die staatliche Umweltschutzkontrolle).

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Nach Artikel 26 der Verwaltungsprozessordnung besteht die Möglichkeit – und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Erfordernis – einzelne Rechtsakte sowie Handlungen oder Unterlassungen öffentlicher Verwaltungsbehörden vor Anrufung des Verwaltungsgerichts durch Antrag an die Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung anzufechten. In Litauen gibt es keine allgemeine Regel, wonach Verwaltungsakte erst dann vor Gericht angefochten werden können, wenn zuvor bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde oder einer unabhängigen Schlichtungsstelle Widerspruch dagegen eingelegt wurde. Eine interne Prüfung von Handlungen bzw. Unterlassungen der Verwaltungseinrichtungen ist nur bei bestimmten Arten von Verwaltungsstreitigkeiten vorgeschrieben (z. B. bei Streitigkeiten über Sozialleistungen oder bei Steuerstreitigkeiten). Bestimmte Arten von umweltbezogenen Entscheidungen (z. B. zwingende Anweisungen) unterliegen der obligatorischen internen Kontrolle. In anderen Fällen hat der Antragsteller grundsätzlich das Recht, sich unmittelbar an das Gericht zu wenden.

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Die Entscheidung des Gerichts wird in der Regel am selben Tag nach der Verhandlung der Sache erlassen und verkündet (Artikel 84 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung). Das Gericht kann den Erlass und die Veröffentlichung seiner Entscheidung um höchstens 20 Werktage bzw., wenn es über die Rechtmäßigkeit einer administrativen Rechtsvorschrift befindet, um höchstens einen Monat nach der Verhandlung aufschieben. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Gerichtspräsident oder der von ihm bestellte Richter auf begründeten Antrag des mit der Sache befassten Richters oder des oder der Mitglieder der Richterkammer diese Fristen durch begründete Verfügung für längstens zehn Werktage verlängern. Bei Verhinderung des mit der Sache befassten Richters oder aller Mitglieder der mit der Sache befassten Richterkammer, des Präsidenten des Gerichts oder eines von ihm bestellten Richters oder eines oder mehrerer Mitglieder der mit der Sache befassten Richterkammer wegen Krankheit oder aus anderen Sachgründen, haben die übrigen (anwesenden) Mitglieder der Richterkammer die Möglichkeit, die Frist durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bis zum Wegfall des sachlichen Hindernisses zu verlängern (Artikel 84 Absatz 5 Verwaltungsprozessordnung).

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Für Verfahrenshandlungen vor Gericht gelten Fristen, die in der Verwaltungsprozessordnung festgelegt sind. Anderenfalls können Fristen vom Gericht festgesetzt werden. Das Gericht kann eine von ihm gesetzte Frist verlängern (Artikel 64 Verwaltungsprozessordnung). Die Verwaltungsprozessordnung enthält folgende grundlegende Fristen:

  1. Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Erhalt der Antworten der Verfahrensbeteiligten die Grundlage oder den Gegenstand der Beschwerde/des Antrags/der Petition zu präzisieren oder zu ändern (Artikel 50 Absatz 3).
  2. Der Beklagte und dritte Verfahrensbeteiligte müssen dem Gericht ihre Stellungnahmen innerhalb der festgelegten Frist vorlegen, die in der Regel mindestens 14 Kalendertage ab dem Tag des Erhalts einer Abschrift (digitale Kopie) der Beschwerde/des Antrags/der Petition beträgt (Artikel 67 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 71).
  3. Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsgerichte, die in erster Instanz ergehen, kann innerhalb von 30 Tagen nach der Verkündung ein Rechtsmittel beim Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingelegt werden (Artikel 132 Absatz 1).
  4. Die Parteien müssen ihre ausführlichen Antworten auf die Beschwerde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt einer Abschrift der Beschwerdeschrift und ihrer Anlagen einreichen (Artikel 139 Absatz 2).
  5. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Antragsteller von den Umständen, die einen Wiederaufnahmegrund darstellen, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Artikel 159 Absatz 1).
  6. Die Parteien haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt einer Kopie eines Wiederaufnahmeantrags eine Antwort auf diesen Antrag zu übermitteln (Artikel 161 Absatz 2).
  7. Wurde gegen einen Beschluss, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bei der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ergangen ist, Widerspruch eingelegt, kann innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung einer Abschrift (Kopie) des Beschlusses ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 152 Absatz 3).

Im Prüfverfahren vor der zuständigen Behörde sind die Verfahrenshandlungen innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Fristen durchzuführen (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung).

1.7.2. Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Wird gegen die Verwaltungsentscheidung Widerspruch oder Klage vor Gericht eingelegt, so kommt diesen – außer in bestimmten Fällen (z. B. Entscheidungen in Steuersachen oder betreffend Ausweisung oder Rückführung) – keine aufschiebende Wirkung zu. Lediglich das Gericht kann durch eine einstweilige Verfügung die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung anordnen. In der Regel können Verwaltungsentscheidungen unmittelbar nach ihrer Annahme vollzogen werden (Vollstreckung), unabhängig davon, ob Widerspruch dagegen eingelegt wurde.

Eine interne Prüfung von Handlungen bzw. Unterlassungen der Verwaltungseinrichtungen ist nur bei bestimmten Arten von Verwaltungsstreitigkeiten vorgeschrieben (z. B. bei Streitigkeiten über Sozialleistungen). In diesen Fällen wird die Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde nicht vor der Entscheidung der Überprüfungsbehörde umgesetzt.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Lediglich das Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Behörde setzt die Vollstreckung der Entscheidung aus, bis etwaige Fehler behoben sind, sofern diese Fehler einen erheblichen Einfluss auf die Vollstreckung der Entscheidung haben können (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung).

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Der Anspruch kann in jeder Phase des Verfahrens gesichert werden, wenn der Verfahrensbeteiligte den Anspruch begründet vorträgt und mangels vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Vorläufige Maßnahmen können auch in Fällen angewandt werden, in denen eine vorübergehende Regelung der Situation im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsverhältnissen erforderlich ist (Artikel 70 Verwaltungsprozessordnung).

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsentscheidung sofort vollstreckt werden kann.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Verwaltungsentscheidung wird nicht ausgesetzt, aber in der Praxis werden viele angefochtene Entscheidungen nicht vollstreckt.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Gegen einen Gerichtsentscheid betreffend einstweiliger Maßnahmen kann Rechtsbehelf eingelegt werden. Nur in Zivilsachen kann das Gericht die Anordnung einstweiliger Maßnahmen von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen (Artikel 146 Zivilprozessordnung). Diese Sicherheitsleistung soll den Beklagten vor Verlusten infolge der gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung schützen. Sie kann auch in Form einer Bankbürgschaft erfolgen.

1.7.3. Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Bei Verwaltungsgerichten muss der Antragsteller eine Gerichtsgebühr zahlen (30 EUR beim Verwaltungsgericht erster Instanz und 15 EUR in der Rechtsmittelinstanz). Ausnahmen sind allerdings möglich, etwa wenn die Klage dem Schutz des Staates oder sonstiger öffentlicher Interessen gilt oder wenn es um eine Entschädigung für materielle oder immaterielle Schäden geht, die durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung entstanden sind. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Streitsachen sind:

  1. Aufwendungen für Zeugen, Dolmetscher, Spezialisten, Sachverständige und Organisationen von Sachverständigen;
  2. Kosten für die Zahlung von Leistungen des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsassistenten (Honorare für Beratung, Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung von Verfahrensdokumenten und Teilnahme am Gerichtsverfahren);
  3. sonstige notwendige und angemessene Kosten.

Bei Zivilgerichten fallen Gerichtsgebühren an. Ausnahmen gelten für Rechtssachen, bei denen es um die Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden im Zusammenhang mit Körperverletzung und Todesfällen geht und in Fällen, bei denen die Staatsanwaltschaft, öffentliche Einrichtungen oder sonstige Personen die Verteidigung des öffentlichen Interesses geltend machen. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Streitsachen sind:

  1. Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige, Behörden und Dolmetscher sowie Aufwendungen für Ortsbegehungen;
  2. Aufwendungen für das Auffinden des Beklagten;
  3. Kosten im Zusammenhang mit der Zustellung von Schriftstücken;
  4. Kosten im Zusammenhang mit der Urteilsvollstreckung;
  5. Kosten im Zusammenhang mit dem Gehalt eines Verwalters;
  6. Anwaltskosten oder Kosten für Anwaltsgehilfen;
  7. Kosten im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutz;
  8. sonstige notwendige und angemessene Kosten.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Dabei gibt es Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Zivilverfahren. Bei Verwaltungsverfahren ist im Falle eines vorläufigen Rechtsschutzes oder einer einstweiligen Verfügung keine Sicherheitsleistung (in Höhe des beantragten Schadensersatzes) erforderlich bzw. in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen. Nach der Zivilprozessordnung kann das Gericht die Anordnung einstweiliger Maßnahmen von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen (Artikel 146 Zivilprozessordnung). Diese Sicherheitsleistung soll den Beklagten vor Verlusten infolge der gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung schützen. Sie kann auch in Form einer Bankbürgschaft erfolgen. Da die Höhe der Sicherheitsleistungen von den jeweiligen Umständen abhängt, lassen sich darüber kaum allgemeine Aussagen treffen.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Alle Staatsbürger der Republik Litauen und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, alle sonstigen natürlichen Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie alle anderen Personen, die hierfür aufgrund der von Litauen unterzeichneten internationalen Abkommen infrage kommen, haben unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Artikel 11 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe).

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

Es gibt keine staatlich garantierte Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen und NRO. Ein Pro-bono-Beistand kann für alle Arten von Personen (einschließlich juristischer Personen und NRO) zum Einsatz kommen. Die Unterstützung pro bono ist nicht gesetzlich geregelt. Sie erfolgt nach freiem Ermessen des Rechtsanwalts.

Primäre Rechtshilfe für NRO wird von der Vilnius University Legal Clinic angeboten.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es gibt keine anderen Finanzierungsmechanismen.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Die allgemeine Regel lautet, dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten zu tragen hat, einschließlich der Stempelgebühren und aller mit der Einleitung des Gerichtsverfahrens verbundenen Kosten. Außerdem muss sie der obsiegenden Partei alle Verfahrenskosten ersetzen. Stempelgebühr, Sachverständigenkosten und andere Kosten sind in der Regel vollständig zu bezahlen, während Rechtsvertretungskosten gemäß der Empfehlung des Justizministers und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer herabgesetzt werden. Da es sich allerdings lediglich um Empfehlungen handelt, können sich je nach Komplexität des Gerichtsverfahrens, den Umständen der Rechtssache und anderen Faktoren unterschiedliche Beträge ergeben. Dennoch senken die staatlichen Gerichte in der überwiegenden Mehrzahl der Zivil- und Verwaltungsverfahren die von den Parteien für ihren Rechtsbeistand geforderten Kosten gemäß den Empfehlungen und nach den Maßstäben der Angemessenheit.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Beschwerden bzw. Petitionen werden von den Verwaltungsgerichten erst nach Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Stempelgebühr entgegengenommen und bearbeitet. In Artikel 36 der Verwaltungsprozessordnung sind mehrere Ausnahmen von der Stempelgebühr vorgesehen, z. B. in folgenden Fällen:

  • Beschwerden/Petitionen in Bezug auf die verzögerte Umsetzung von Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung fallen;
  • Gewährung oder Verweigerung von Rentenzahlungen;
  • Verstöße gegen Wahlgesetze und gegen das Gesetz über Volksabstimmungen;
  • Petitionen von Staatsbediensteten und Beschäftigten der Kommunen mit Bezug auf Rechtsbeziehungen im Amt;
  • Entschädigung für Schäden, die einer natürlichen Person oder Organisation durch rechtswidrige Handlungen bzw. Unterlassungen vonseiten der öffentlichen Verwaltung entstanden sind, und
  • Beschwerden in Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen sowie einige weitere Arten von Beschwerden oder Petitionen.

Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit, natürliche Personen oder Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse vollständig oder teilweise von der Stempelsteuer zu befreien. Der Antrag auf Befreiung der natürlichen Person von der Stempelsteuer muss begründet und durch geeignete Nachweise belegt werden (Artikel 37 Verwaltungsprozessordnung).

1.7.4. Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Informationen über den Zugang zu Umweltinformationen finden sich auf der Website des Umweltministeriums.

Der Zugang zu Informationen ist durch die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, die per Regierungsentschließung Nummer 1175 im Jahr 1999 verabschiedet wurde, in der Fassung mit späteren Änderungen geregelt.

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Auskunft kann nur dann mündlich erteilt werden, wenn der Antragsteller keine schriftliche Antwort verlangt. Ein schriftlicher Antrag auf Auskunft muss folgende Angaben enthalten: Name, Kontaktangaben, angeforderte Informationen, gewünschte Form der Informationen.

Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, sein Interesse darzulegen. Wenn der Antragsteller die Bereitstellung der Informationen in einer bestimmten Form (beispielsweise als Kopien) wünscht, stellt die Behörde sie in dieser Form bereit (in Artikel 16 und 18 der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sind einige Ausnahmen von dieser Bestimmung vorgesehen). Die Informationen werden dem Antragsteller innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Auskunftsersuchens bei der Behörde zur Verfügung gestellt. Diese Frist kann um mindestens 14 Kalendertage verlängert werden.

Wenn ein Antragsteller der Meinung ist, dass sein Antrag auf Umweltauskünfte übergangen, unberechtigterweise abgelehnt oder unzureichend beantwortet wurde, kann er eine Überprüfung durch einen Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen oder ein Verwaltungsgericht verlangen. Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde durch das Gesetz über die außergerichtliche Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten ein allgemeines vorgerichtliches Verfahren für Beschwerden (Anträge), die sich gegen erlassene individuelle Verwaltungsakte im Bereich der öffentlichen Verwaltung richten, eingeführt.

Das Gesetz sieht die Einrichtung des Litauischen Ausschusses für Verwaltungsstreitsachen vor.

Die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gilt für alle staatlichen Einrichtungen sowie für andere Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen oder unter der Kontrolle staatlicher Einrichtungen stehen, deren Tätigkeit Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Informationen über Pläne und Programme betreffend Luft-, Wasser- und Abfallmanagement fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Da sich das in der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen festgelegte Verfahren im Prinzip nicht von dem allgemeinen Verfahren unterscheidet, das für den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung gilt, finden die allgemeinen Regelungen Anwendung. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Umweltschutzgesetzes hat die betroffene Öffentlichkeit, d. h. eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, das Recht, vor Gericht zu klagen.

Der Antragsteller kann Informationen bei sämtlichen öffentlichen Verwaltungsstellen anfordern. In verschiedenen Umweltverfahren sind private Akteure zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit verpflichtet (z. B. UVP-Verfahren).

Nach einer allgemeingültigen Regelung muss die schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde, mit der ein schriftliches Auskunftsersuchen vollständig oder teilweise abgelehnt wird, stets eine Belehrung über das Rechtsbehelfsverfahren (Zugang zur Justiz) enthalten.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Es gelten folgende sektorspezifischen Regelungen für den Zugang zu Informationen:

  1. Im Bereich UVP: Die betroffene Öffentlichkeit hat während eines UVP-Screenings oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung das Recht, Informationen über die potenziellen Auswirkungen der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit auf die Umwelt von anderen Beteiligten des UVP-Screenings bzw. der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhalten (Artikel 13 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geplanter wirtschaftlicher Aktivitäten (UVP)).
  2. Im Bereich IVU/IED: Die Umweltschutzagentur ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die Verfügbarkeit von Informationen über den Zugang zu Gerichten sicherzustellen (Artikel 69 und 125 der Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von IVU-Genehmigungen, gebilligt durch die Verordnung Nr. D1-528 des litauischen Umweltministeriums aus dem Jahr 2013). Artikel 3.2.4 und 57 der Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von Emissionsgenehmigungen, gebilligt durch die Verordnung Nr. D1-259 des litauischen Umweltministeriums aus dem Jahr 2016).
  3. Im Bereich der Raumplanung: Die Öffentlichkeit von Raumplanungsmaßnahmen wird vom Planungsverantwortlichen sichergestellt (Artikel 31 Raumplanungsgesetz und Artikel 8.3 der Vorschriften über die strategische Verträglichkeitsprüfung für Pläne und Programme, gebilligt durch die Regierungsverordnung Nummer 967 aus dem Jahr 2004). Das allgemeine und vereinfachte Verfahren für die Bekanntmachung von Raumordnungsdokumenten richtet sich nach Art und Umfang der Dokumente und ist in den Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, die öffentliche Konsultation und die Beteiligung an der Entscheidungsfindung im Bereich der Raumplanung (gebilligt durch die Regierungsverordnung Nummer 1079 aus dem Jahr 1996) geregelt.
  4. Im Bereich des Schutzes der Luftqualität: Nach Artikel 16 des Gesetzes über den Schutz der Luftqualität hat jedermann das Recht, korrekte Informationen über den Zustand der Luftqualität, vorgeschriebene Luftbelastungsgrenzwerte und die Auswirkung geplanter wirtschaftlicher Aktivitäten von staatlichen Einrichtungen und Selbstverwaltungsinstitutionen zu erhalten.
  5. Im Bereich des Wasserschutzes: Gemäß Artikel 27 des Wassergesetzes sind das Umweltministerium und andere Institutionen und Personen, die über Informationen über Flusseinzugsgebiete verfügen, verpflichtet, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach Artikel 4 des Trinkwassergesetzes sind die kommunalen Einrichtungen für die Bereitstellung von Informationen über die Qualität des Trinkwassers zuständig.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Nach Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung muss ein individueller Verwaltungsakt im Hinblick auf die gewährten oder angeordneten Rechte und Pflichten eindeutig formuliert sein und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Nach Artikel 87 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung muss die Rechtsmittelbelehrung (Verfahren und Fristen) im Entscheidungstenor enthalten sein.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Verwaltungsverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, d. h. in Litauisch (Artikel 28 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung). Wenn ein betroffener Verfahrensbeteiligter oder andere interessierte Personen das Litauische nicht sprechen oder nicht verstehen oder sich wegen einer Hör- oder Sprachstörung nicht verständigen können, muss im Verwaltungsverfahren ein Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher wird von der öffentlichen Verwaltungsstelle, die das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, oder von einer Person, für die das Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, geladen.

1.8. Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Screening-Entscheidungen zur Erforderlichkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen gelten als Verwaltungsentscheidungen und können als solche von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Für diese Sachen gelten keine gesonderten Bestimmungen über Klagebefugnis, Beweisregeln, die Verhandlung oder den Umfang der gerichtlichen Prüfung.

Artikel 15 des UVP-Gesetzes sieht vor, dass die Öffentlichkeit das Gericht anrufen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass ein nach den für UVP-Screening- oder UVP-Verfahren geltenden Vorschriften gestellter Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde oder ganz oder teilweise unzulänglich beantwortet wurde oder den Rechtsakten über UVP-Screening- und UVP-Verfahren nicht gehörig Rechnung getragen wurde. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, die materiell- oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in den Bereichen UVP-Screening und Umweltverträglichkeitsprüfung anzufechten.

Jede natürliche oder juristische Person, die in ihren Rechten verletzt wurde, hat das Recht, gegen einen Verwaltungsakt Beschwerde einzureichen bzw. Klage zu erheben. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen kann Beschwerde eingelegt werden, um den Staat oder ein anderes öffentliches Interesse (hierunter fallen auch Umweltinteressen) zu schützen. Agenturen, Organisationen und Personengruppen können gegen Maßnahmen, die ihre eigenen Interessen (Existenz, Vermögen, Tätigkeit, Betriebsbedingungen) berühren, Widerspruch einlegen und auch Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden geltend machen. Sie können sich aber auch an ein Gericht wenden, um das Interesse der Öffentlichkeit oder ihrer Anhänger zu verteidigen, falls die streitige allgemeine oder einzelne Maßnahme diesem öffentlichen Interesse schadet.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit).

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, die materiell- oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung anzufechten. Dazu gehören auch Scoping-Entscheidungen.

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Eine Beschwerde kann innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des streitigen Verwaltungsakts, Zustellung des individuellen Verwaltungsakts an die betroffene Partei oder Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der durch ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt geregelten Frist eingereicht werden (Artikel 29 Verwaltungsprozessordnung).

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Alle Entscheidungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich der endgültigen UVP-Entscheidung, können angefochten werden. Ausländische NRO haben die gleichen Rechte zur Anfechtung von endgültigen UVP-Entscheidungen wie inländische NRO.

5) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit sämtlicher Verwaltungsentscheidungen unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei werden die sachlichen und technischen Befunde und Berechnungen analysiert, die nach Ansicht des Gerichts mit der Entscheidung zusammenhängen. Der Richter ist am Prozess „aktiv“ beteiligt, d. h., er erhebt Beweise, benennt Zeugen, bestellt Sachverständige usw. Dabei unterliegt er keinerlei Einschränkungen. Er ist befugt, die angefochtene Entscheidung in allen Punkten zu überprüfen.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Nach der allgemeinen Regel in Artikel 29 der Verwaltungsprozessordnung kann eine Beschwerde innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des streitigen Verwaltungsakts, Zustellung des individuellen Verwaltungsakts an die betroffene Partei oder Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) eingereicht werden. Es gibt keine gesonderten Regelungen für die Bereiche UVP-Screening und Umweltverträglichkeitsprüfung.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Alle Entscheidungen in den Bereichen UVP-Screening und Umweltverträglichkeitsprüfung können direkt vor dem Gericht angefochten werden.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Das wichtigste Kriterium für die Zulässigkeit eines Widerspruchs ist das Vorliegen eines unabdingbaren Interesses. Die Klagebefugnis vor Verwaltungsgerichten hängt nicht davon ab, ob der Kläger an der öffentlichen Anhörung im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt war oder sich dazu geäußert hat. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, gegen einen Verwaltungsakt mit Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung Beschwerde (Klage) einzureichen, um das öffentliche Interesse zu schützen (Artikel 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung).

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die Verwaltungsprozessordnung sieht vor, dass die Prozessbeteiligen gleiche Rechte haben.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das UVP-Gesetz enthält Bestimmungen zu einzelnen Maßnahmen in den Bereichen UVP-Screening und Umweltverträglichkeitsprüfung und sieht unter anderem Folgendes vor: Die Screening-Feststellung darüber, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss dem Träger der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit (Projektträger) binnen 20 Werktagen nach Erhalt der Screening-Informationen schriftlich bekannt gemacht werden (Artikel 7 Absatz 7). Die zuständige Behörde hat innerhalb von zehn Werktagen nach Empfang des Programms entweder die Genehmigung für das Programm zu erteilen oder vom Verfasser der UVP-Unterlagen unter Angabe von Gründen die Änderung oder Überarbeitung des Programms zu verlangen (Artikel 8 Absatz 9). Die betroffene Öffentlichkeit kann innerhalb von zehn Werktagen nach Bekanntmachung Anträge zur Umweltverträglichkeit der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen (Artikel 10 Absatz 9). Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung zur Umweltverträglichkeit der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit binnen 25 Werktagen nach Erhalt des Berichts (Artikel 11 Absatz 1).

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes besteht für alle Arten von Verwaltungssachen. Nach Artikel 70 der Verwaltungsprozessordnung kann das Gericht auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen Maßnahmen ergreifen, um einen Anspruch zu sichern. Der Anspruch kann in jeder Phase des Verfahrens gesichert werden, wenn mangels vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Für Verfahren im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen gelten keine besonderen Vorschriften.

1.8.2. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische IVU/IED-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten.

Die betroffene Öffentlichkeit und NRO haben das Recht, gegen einen endgültigen Verwaltungsakt mit Bezug auf ein IVU-Verfahren Beschwerde (Klage) zum Schutz des öffentlichen Interesses zu einzureichen (Artikel 124 der Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von IVU-Genehmigungen, gebilligt durch die Verordnung Nr. D1-528 des litauischen Umweltministeriums aus dem Jahr 2013).

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Eine Beschwerde kann innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des streitigen Verwaltungsakts, Zustellung des individuellen Verwaltungsakts an die betroffene Partei oder Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der durch ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt geregelten Frist eingereicht werden.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, Informationen über den Genehmigungsantrag zu erhalten, Vorschläge zu Antrag und Genehmigung zu unterbreiten und von der zuständigen Behörde eine Antwort auf ihre Vorschläge zu erhalten.

Die betroffene Öffentlichkeit und NRO haben das Recht, eine endgültige IVU-Entscheidung anzufechten. Ausländische NRO haben die gleichen Rechte zur Anfechtung von IVU-Entscheidungen wie inländische NRO.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im IVU-Verfahren gibt es keine Screening- und Scoping-Phasen. Das IVU-Verfahren verläuft in zwei Schritten: Zulassung des Genehmigungsantrags und Annahme der endgültigen IVU-Entscheidung. Das UVP-Verfahren gilt als separates Verfahren. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, Beschwerde (Klage) gegen einen endgültigen Verwaltungsakt mit Bezug auf ein IVU-Verfahren einzureichen.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im IVU-Verfahren gibt es keine Screening- und Scoping-Phasen.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Nach der allgemeinen Regel in Artikel 29 der Verwaltungsprozessordnung kann eine Beschwerde innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des streitigen Verwaltungsakts, Zustellung des individuellen Verwaltungsakts an die betroffene Partei oder Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) eingereicht werden. Es bestehen keine gesonderten Vorschriften für Entscheidungen im Bereich der IVU.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Die betroffene Öffentlichkeit hat gemäß Artikel 124 der IVU-Vorschriften das Recht, Beschwerde (Klage) gegen einen endgültigen Verwaltungsakt mit Bezug auf ein IVU-Verfahren einzureichen. Gemäß Artikel 92 der Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von Emissionsgenehmigungen, die durch die Verordnung Nummer D1-259 aus dem Jahr 2014 vom litauischen Umweltministerium genehmigt wurden, können Entscheidungen im Bereich der Emissionsgenehmigungen wahlweise entweder vor dem Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen oder vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach den Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung und des Umweltschutzgesetzes können endgültige Emissionsgenehmigungsentscheidungen von der Öffentlichkeit angefochten werden.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit sämtlicher Verwaltungsentscheidungen unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei werden die sachlichen und technischen Befunde und Berechnungen analysiert, die nach Ansicht des Gerichts mit der Entscheidung zusammenhängen. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen alle Informationen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsantrag. Der Richter ist am Prozess „aktiv“ beteiligt, d. h., er erhebt Beweise, benennt Zeugen, bestellt Sachverständige usw. Dabei unterliegt er keinerlei Einschränkungen. Er ist befugt, die angefochtene Entscheidung in allen Punkten zu überprüfen.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Nach der allgemeinen Regel in Artikel 29 der Verwaltungsprozessordnung kann eine Beschwerde innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des streitigen Verwaltungsakts, Zustellung des individuellen Verwaltungsakts an die betroffene Partei oder Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) eingereicht werden. Es bestehen keine gesonderten Vorschriften für Entscheidungen im Bereich der IVU.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen. Entscheidungen im Bereich IVU können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden (Artikel 124 der IVU-Vorschriften). Entscheidungen zu Emissionsgenehmigungen können entweder vor dem Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen oder vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden (Artikel 92 der Vorschriften über Emissionsgenehmigungen).

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Das wichtigste Kriterium für die Zulässigkeit eines Widerspruchs ist das Vorliegen eines unabdingbaren Interesses. Die Klagebefugnis vor Verwaltungsgerichten hängt nicht davon ab, ob der Kläger an der öffentlichen Anhörung im Zuge des IVU-Verfahrens oder des Verfahrens zu Emissionsgenehmigungen beteiligt war oder sich dazu geäußert hat. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, gegen einen Verwaltungsakt mit Bezug auf IVU Beschwerde (Klage) einzureichen, um das öffentliche Interesse zu schützen (Artikel 124 der IVU-Vorschriften).

11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die Verwaltungsprozessordnung sieht vor, dass die Prozessbeteiligen gleiche Rechte haben.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die Vorschriften zu IVU und zu Emissionsgenehmigungen enthalten unter anderem die folgenden Vorgaben zu bestimmten Maßnahmen in den Bereichen des IVU-Verfahrens und des Emissionsgenehmigungsverfahrens: Die Behörde entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Werktagen nach seinem Eingang (Artikel 36-2 der IVU-Vorschriften); die Behörde trifft die Genehmigungsentscheidung innerhalb von 20 Werktagen nach Annahme des Antrags (Artikel 83 der IVU-Vorschriften); der Betreiber hat das Recht, spätestens fünf Werktage bevor eine Entscheidung der zuständigen Behörde getroffen wird einen Entwurf der Genehmigungsentscheidung zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (Artikel 87 der IVU-Vorschriften); die zuständige Behörde trifft die Genehmigungsentscheidung innerhalb von 20 Werktagen nach Annahme des Antrags (Artikel 65 der Vorschriften über Emissionsgenehmigungen).

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes besteht für alle Arten von Verwaltungssachen. Nach Artikel 70 der Verwaltungsprozessordnung kann das Gericht auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen Maßnahmen ergreifen, um einen Anspruch zu sichern. Der Anspruch kann in jeder Phase des Verfahrens gesichert werden, wenn mangels vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Es gibt keine Sonderregelungen für IVU-Verfahren und Verfahren zu Emissionsgenehmigungen.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Nach Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung muss ein individueller Verwaltungsakt im Hinblick auf die gewährten oder angeordneten Rechte und Pflichten eindeutig formuliert sein und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Nach Artikel 125 der IVU-Vorschriften ist die Behörde verpflichtet, die Verfügbarkeit von Informationen über den Zugang zu Gerichten sicherzustellen.

1.8.3. Umwelthaftung[3]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Nach Artikel 7 Absatz 8 des Umweltschutzgesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie die betroffene Öffentlichkeit befugt, eine Beschwerde oder Klage einzureichen, mit dem Antrag, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltschäden vorzubeugen oder zu minimieren oder die Umwelt in ihren Ausgangszustand zu versetzen, und dass diejenigen, die sich der Schädigung der Umwelt schuldig gemacht haben, sowie Amtsträger, deren Entscheidungen oder Handlungen bzw. Unterlassungen die Rechte der Bürger, der betroffenen Öffentlichkeit, anderer natürlicher oder juristischer Personen oder gesetzlich geschützte Interessen verletzt haben, bestraft werden.

Nach Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes über die staatliche Kontrolle des Umweltschutzes haben natürliche und juristische Personen das Recht, Entscheidungen oder Handlungen bzw. Unterlassungen von Staatsbediensteten oder Umweltbehörden anzufechten. Es gelten die allgemeinen Anforderungen, die in der Verwaltungsprozessordnung festgelegt sind. Es bestehen keine gesonderten Vorschriften für Entscheidungen, die im Bereich der Umweltsanierung getroffen werden.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Nach der allgemeinen Regel in Artikel 29 der Verwaltungsprozessordnung kann eine Beschwerde innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des streitigen Verwaltungsakts, Zustellung des individuellen Verwaltungsakts an die betroffene Partei oder Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) eingereicht werden.

Bestimmte Arten von umweltbezogenen Entscheidungen können von der Verwaltungsstelle binnen zehn Werktagen nach Erhalt angefochten werden (z. B. eine zwingende Anweisung nach Artikel 25 des Gesetzes über die staatliche Kontrolle des Umweltschutzes). Nur die Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, hat das Recht, solche Entscheidungen anzufechten.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Der Antragsteller hat alle ihm verfügbaren sachdienlichen Informationen und Daten vorzulegen, die die im Zusammenhang mit dem betreffenden Umweltschaden unterbreiteten Bemerkungen stützen. Die Vorlage von wissenschaftlichen Daten und Beweisen ist nicht notwendig.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Ein Antrag, mit dem die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufgefordert wird, um Umweltschäden zu begrenzen oder zu vermeiden oder um die Umwelt in ihrem Ausgangszustand zurückzuversetzen unterliegt keinerlei Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind.

Für Streitsachen, bei denen es um Umweltschäden geht, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in den Artikeln 32–34 des Umweltschutzgesetzes geregelt. Nach Artikel 33 des Umweltschutzgesetzes können folgende Personen den verursachten Schaden geltend machen:

  1. Personen, deren Gesundheit, Eigentum oder Interessen beeinträchtigt wurden;
  2. Bedienstete des Umweltministeriums und andere gesetzlich ermächtigte Staatsbedienstete, wenn die Interessen des Staates geschädigt wurden.

In Zivilsachen obliegt es dem Kläger zu beweisen, dass der Eintritt des Umweltschadens „glaubhaft“ ist. Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Es gibt keinen speziellen Ombudsmann für Umweltangelegenheiten.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Es bestehen keine gesonderten Vorschriften für Entscheidungen, die Umweltschäden betreffen. Die in einem Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung, die bei der Prüfung der Beschwerde festgestellten Tatsachen und die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen sind der Person, auf deren Initiative das Verfahren eingeleitet wurde, innerhalb von drei Werktagen samt Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangene Entscheidung wird der Person, in Bezug auf die das Verfahren eingeleitet wurde, ausgehändigt oder zugeschickt (Artikel 13 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung).

Besondere Verfahren und Fristen für die Entscheidungsfindung (fünf Werktage) sind in der Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl von Umweltsanierungsmaßnahmen und zur Einholung einer vorherigen Genehmigung (gebilligt am 16. Mai 2006 durch die Verordnung Nummer D1-228 des Umweltministers) vorgesehen.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Betreiber sind verpflichtet, im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden unverzüglich alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen des Betreibers nicht abgewendet wird, muss der Betreiber das Umweltministerium oder eine vom Umweltministerium ermächtigte Einrichtung umgehend benachrichtigen (Artikel 32-1 Umweltschutzgesetz).

Das Umweltministerium oder eine vom Umweltministerium ermächtigte Einrichtung können jederzeit

  1. von dem Betreiber verlangen, alle Informationen über die Umstände, unter denen ein Umweltschaden eingetreten oder eine Gefahr von Umweltschäden entstanden ist, oder über den Verdacht einer solchen Situation vorzulegen,
  2. von dem Betreiber verlangen, die erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen,
  3. von dem Betreiber verlangen, alle Maßnahmen zu treffen, oder dem Betreiber entsprechende Anweisungen erteilen, um die Schadstoffe und/oder sonstigen Umweltschadfaktoren zu sammeln, zu beseitigen, zu kontrollieren oder auf sonstige Weise zu behandeln, um Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu begrenzen oder zu vermeiden,
  4. dem Betreiber verbindliche Anweisungen über die Umsetzung von Vermeidungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen erteilen,
  5. nach eigenem Ermessen die erforderlichen Vermeidungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen ergreifen (Artikel 32-1 Umweltschutzgesetz).

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Zuständige Behörde ist das Umweltschutzamt, das dem Umweltministerium unterstellt ist.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

In Umwelthaftungssachen bestehen keine Anforderungen im Hinblick auf die Vorschaltung eines verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens.

1.8.4. Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

In Artikel 34 des Umweltschutzgesetzes ist festgelegt, dass Streitigkeiten zwischen juristischen und natürlichen Personen der Republik Litauen und Personen ausländischer Staatsangehörigkeit nach dem Recht der Republik Litauen beigelegt werden, sofern völkerrechtliche Übereinkommen, denen die Republik Litauen beigetreten ist, nichts anderes vorsehen. Die Zulässigkeit einer Klage vor Gericht unterliegt den Voraussetzungen, die in der Verwaltungsprozessordnung und in der Zivilprozessordnung festgelegt sind. Es bestehen keine gesonderten Vorschriften für UVP, IVU usw.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Es gibt keine gesonderte Definition für den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit in Bezug auf grenzüberschreitende Fälle. Hier sind die allgemeinen Vorschriften anwendbar (insbesondere im Hinblick auf das für die Zulässigkeit von Anträgen erforderliche rechtliche Interesse).

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Das litauische Verwaltungsrecht gewährt Im Ausland ansässigen Nichtregierungsorganisationen denselben Zugang zu Verwaltungsgerichten wie Antragstellern mit Sitz in Litauen. Inländische NRO und NRO mit auswärtigem Sitz haben die gleichen Verfahrensrechte.

In Litauen ist keine sekundäre Prozesskostenhilfe für NRO vorgesehen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Das litauische Verwaltungsrecht gewährt Personen mit ausländischem Wohnsitz denselben Zugang zu Verwaltungsgerichten wie Antragstellern mit Wohnsitz in Litauen. Alle Parteien haben die gleichen Verfahrensrechte.

Staatsbürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonstigen natürliche Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie alle anderen Personen, die hierfür aufgrund der von Litauen unterzeichneten internationalen Abkommen infrage kommen, haben unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Artikel 11 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe).

Die Übernahme von Pro-bono-Mandaten durch Rechtsanwälte ist gesetzlich nicht geregelt.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Im UVP-Verfahren:

Wenn die geplante wirtschaftliche Betätigung einem grenzüberschreitenden UVP-Verfahren unterliegt, fordert die zuständige Stelle den Verfasser der Umweltverträglichkeitsprüfungsdokumente auf, eine Zusammenfassung der Screening-Informationen oder ein Programm mit Informationen über die geplante wirtschaftliche Betätigung und ihre voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer bilateralen Vereinbarung – wenn möglich in der benannten Sprache, anderenfalls auf Englisch – und auf Ersuchen eines betroffenen Staates auch in dessen Nationalsprache – zu erstellen und der Behörde vorzulegen (Artikel 9 Absatz 2 UVP-Gesetz). Eine Einrichtung übermittelt dem betroffenen Staat eine Benachrichtigung, die eine Beschreibung der geplanten wirtschaftlichen Betätigung, die verfügbaren Informationen zu den zu erwartenden erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen der geplanten Betätigung sowie Informationen zu Lösungsmöglichkeiten enthält, und bittet den betroffenen Staat um Mitteilung innerhalb einer bestimmten Frist (von nicht weniger als 25 Werktagen), ob er eine Beteiligung am grenzüberschreitenden UVP-Verfahren wünscht, sowie um Unterrichtung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet (Artikel 9 Absatz 3 UVP-Gesetz). Sobald die zuständige Einrichtung die Antwort des betroffenen Staates über seine Beteiligung an dem Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung der geplanten wirtschaftlichen Betätigung erhalten hat, informiert sie den Projektträger und den Verfasser der UVP-Dokumente und ersucht um Vorlage eines Berichts und einer Zusammenfassung der relevanten Informationen über die geplante wirtschaftliche Betätigung und ihre voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer bilateralen Vereinbarung – wenn möglich in der benannten Sprache, anderenfalls auf Englisch bzw. auf Ersuchen des betroffenen Staates auch in dessen Landessprache (Artikel 9 Absatz 5 UVP-Gesetz).

In Bezug auf IVU:

Wenn der Betrieb einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates haben könnte, erstellt der Verfasser der Unterlagen eine englische Version der Unterlagen des Genehmigungsantrags und übermittelt diese an die zuständige Behörde (Artikel 78 der IVU-Vorschriften). Die zuständige Stelle teilt dem betroffenen Staat die Dokumente zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, und ersucht den betroffenen Staat, die Informationen für seine Öffentlichkeit und seine zuständigen Behörden bereitzustellen und innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht weniger als 40 Werktage betragen darf, beginnend mit dem Eingang der Informationen, seine Vorschläge an die zuständige Stelle zu übermitteln. Diese Informationen werden auf der Website der Umweltschutzagentur veröffentlicht (Artikel 79 der IVU-Vorschriften).

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Im UVP-Verfahren:

Die zuständige Stelle übermittelt dem betroffenen Staat die UVP-Dokumentation mitsamt Informationen zum UVP-Verfahren und Vorschlägen zu grenzüberschreitenden Konsultationen und deren Dauer und ersucht den betroffenen Staat, die Informationen für seine Öffentlichkeit und seine zuständigen Behörden bereitzustellen und innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht weniger als 30 Werktage betragen darf, beginnend mit der Übermittlung, seine Vorschläge an die zuständige Stelle zu übermitteln (Artikel 9 Absatz 6 UVP-Gesetz). Eine Beschwerde kann innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Entscheidung, Zustellung des Verwaltungsakts bei der betroffenen Partei, Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) oder innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der durch ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt geregelten Frist eingereicht werden (Artikel 29 Verwaltungsprozessordnung). Es gibt keine besonderen gesetzlichen Vorgaben zur Beschwerdebefugnis eines betroffenen Staates.

In Bezug auf IVU:

Die zuständige Stelle stellt dem betroffenen Staat die Dokumente zum gleichen Zeitpunkt bereit, zu dem er sie der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, und ersucht den betroffenen Staat, die Informationen für seine Öffentlichkeit und seine zuständigen Behörden bereitzustellen und innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht weniger als 40 Werktage betragen darf, beginnend mit dem Eingang der Informationen, seine Vorschläge an die zuständige Stelle zu übermitteln (Artikel 79 der IVU-Vorschriften). Eine Beschwerde kann innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Entscheidung, Zustellung des Verwaltungsakts bei der betroffenen Partei, Unterrichtung der betroffenen Partei über den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) oder innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der durch ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt geregelten Frist eingereicht werden (Artikel 29 Verwaltungsprozessordnung). Es gibt keine besonderen gesetzlichen Vorgaben zur Beschwerdebefugnis eines betroffenen Staates.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Im UVP-Verfahren:

Wenn die geplante wirtschaftliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unterliegt, liefert die zuständige Behörde Informationen über die UVP-Entscheidung an den betroffenen Staat, der an der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen beteiligt ist (Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Nach Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung muss die UVP-Entscheidung auf die Rechtsbehelfe hinweisen.

In Bezug auf IVU:

Das Gesetz enthält keine besondere Regelung. Nach Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung muss die IVU-Entscheidung auf die Rechtsbehelfe hinweisen.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

In Artikel 9 der Verwaltungsprozessordnung ist vorgesehen, dass die Entscheidungen in Verwaltungssachen in litauischer Sprache erlassen und veröffentlicht werden. Alle Schriftstücke, die bei Gericht eingereicht werden, müssen ins Litauische übersetzt werden. Falls der Verfahrensbeteiligte, dem Verfahrensschriftstücke im Ausland zugestellt werden, der litauischen Sprache nicht mächtig ist, müssen dem Verwaltungsgericht Übersetzungen dieser Schriftstücke in eine Sprache, die er versteht, oder in die Amtssprache des Landes, in dem sie zugestellt werden oder, wenn es in diesem Land mehrere Amtssprachen gibt, in eine der Amtssprachen des Ortes, in dem die Zustellung erfolgt, vorgelegt werden. Gerichtliche Verfahrensschriftstücke, die an einen Verfahrensbeteiligten zuzustellen sind, der seinen Wohnsitz im Ausland hat und der litauischen Sprache nicht mächtig ist, werden vom Gericht in eine Sprache übersetzt, die der Empfänger versteht, oder in die Amtssprache des Landes, in dem sie zugestellt werden. Auf Beschluss des Richters, der die Rechtssache vorbereitet, oder des mit der Rechtssache befassten Gerichts kann ein in einer anderen Sprache abgefasstes Dokument in der Gerichtssitzung von einem Übersetzer übersetzt werden. Personen, die des Litauischen nicht mächtig sind, haben das Recht auf einen Dolmetscher. Die Kosten für Dolmetscherdienste, die bei einer Gerichtsverhandlung erbracht werden, werden aus dem Staatshaushalt beglichen.

Verwaltungsverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, d. h. in Litauisch (Artikel 28 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung). Wenn ein betroffener Verfahrensbeteiligter oder andere interessierte Personen das Litauische nicht sprechen oder nicht verstehen oder sich wegen einer Hör- oder Sprachstörung nicht verständigen können, muss im Verwaltungsverfahren ein Dolmetscher anwesend sein. Der Dolmetscher wird von der öffentlichen Verwaltungsstelle, die das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, oder von einer Person, für die das Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, geladen.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Keine weiteren Angaben.



[1] Nach dem litauischen Umweltschutzgesetz bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von einer Entscheidung, Maßnahme oder Unterlassung in den Bereichen Umwelt, Umweltschutz und Verwendung der natürlichen Ressourcen betroffen sind oder betroffen sein könnten oder die ein Interesse daran haben. Im Sinne dieser Definition gelten als „betroffene Öffentlichkeit“ unter anderem alle rechtmäßig gegründeten Verbände und andere (nicht vom Staat oder einer Kommune oder einer staatlichen oder kommunalen Einrichtung errichtete) juristische Personen, deren Zweck auf den Schutz der Umwelt gerichtet ist.

[2] Siehe z. B. Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Litauen vom 1. Juni 1998.

[3] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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