Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen – NRO) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

Portugal hat ein Zivilrechtssystem (im Gegensatz zu einem Common-Law-System), und die Verfassung der Republik (Constituição da República Portuguesa – CRP) von 1976 stellt die wichtigste Rechtsquelle dar.[1]

Neben dem internationalen Recht und dem Recht der Europäischen Union (EU) sind ordentliche Gesetze die wichtigsten Rechtsquellen; dazu zählen die vom Parlament (Versammlung der Republik) erlassenen Gesetze, Gesetzesdekrete der Regierung (Decreto-Lei – DL) und regionale gesetzesvertretende Verordnungen der gesetzgebenden Versammlungen der Autonomen Regionen Azoren und Madeira.

Zusätzlich zu diesen Quellen gibt es Verordnungen oder Rechtsakte mit einem niedrigeren rechtlichen Rang als Gesetze, die der Ergänzung von Gesetzen, Gesetzesdekreten und gesetzesvertretenden Verordnungen dienen und Einzelheiten der wirksamen Umsetzung und Durchsetzung regeln. Dazu zählen Durchführungsdekrete, Verordnungen, Dekrete, regionale Durchführungsdekrete, Beschlüsse, Weisungen, Ministerialerlasse, Verfügungen sowie Polizeiverfügungen[2]. Eine weitere Rechtsquelle sind Rechtsakte zur Annahme internationaler Konventionen, multilateraler oder bilateraler Verträge oder Abkommen mit gleicher Wirkung wie Gesetze.

In Portugal gibt es kein Umweltgesetzbuch. 1987 wurde das Umweltrahmengesetz – das Gesetz Nr. 11/87 vom 7. April – verabschiedet, das allen Bürgern das Recht auf eine menschenverträgliche und ökologisch ausgewogene Umwelt garantiert.[3] Dieses wurde 2014 durch das Gesetz Nr. 19/2014 vom 14. April aufgehoben. Das neue Umweltrahmengesetz gewährleistet das Recht auf Umwelt und Lebensqualität[4], das sich auf die Bestimmungen in den Artikeln 9 (grundlegende Aufgaben des Staates) und 66 (Umwelt und Lebensqualität) der Verfassung [5] stützt. Gemäß dem Umweltrahmengesetz umfasst das Recht auf Umwelt folgende Rechte: das Recht auf Verteidigung gegenüber jeglichen Angriffen auf den verfassungs- und völkerrechtlich geschützten Bereich eines jeden Bürgers und das Recht, von den öffentlichen Einrichtungen die Wahrung der Umweltrechte und -pflichten einzufordern, an die diese Einrichtungen rechtlich und international gebunden sind.

Gemäß dem Rechtsrahmen zur Regelung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung (des Staates und juristischer Personen des öffentlichen Rechts), der mit dem Gesetz Nr. 67/2007 vom 31. Dezember 2007, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 31/2008 vom 17. Juli 2008[6], verabschiedet wurde, haftet der Staat für Schäden, die durch gesetzgebende, Verwaltungs- oder Justizbehörden mit oder ohne Verschulden verursacht wurden[7], wobei es sich, wie Prof. Aragão hervorhebt, um eine „verschuldensunabhängige Haftung für besonders gefährliche Tätigkeiten“ handelt. Das Gesetz Nr. 67/2007 enthält die besonderen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die sich aus Verwaltungstätigkeiten ergeben, (Artikel 2), entsprechend dem mit dem Gesetzesdekret Nr. 147/2008 vom 29. Juli 2008 verabschiedeten Rechtsrahmen zur Regelung der Umwelthaftung[8] (siehe Frage 1.8.3 unten).

Umweltverbände werden seit 1987 durch das Gesetz Nr. 10/87 vom 4. April geregelt, das den rechtlichen Rahmen für ihre Tätigkeit und ihre Mitbestimmungsrechte bildet. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 35/98[9] in der durch das Gesetz Nr. 82-D/2014 geänderten Fassung aufgehoben, das derzeit den Rechtsrahmen für im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisation (NRO) bildet.

Gerichtsurteile und Lehrmeinungen sind keine formelle Rechtsquelle, sie werden ausschließlich zur Auslegung herangezogen. Die Rechtsprechung, d. h. verschiedene Grundsätze, die sich aus Urteilen und Entscheidungen der Gerichte ergeben, ist wichtig, um die Bedeutung von Rechtsvorschriften zu verdeutlichen, indem Lösungen für Auslegungsfragen angeboten werden, die in anderen Fällen entsprechend den logischen und technischen Begründungen, auf denen sie beruhen, angewandt werden können.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte

Zu den in Artikel 9 der Verfassung [10] definierten zentralen Aufgaben des Staates gehören: Umsetzung der Umweltrechte [Buchstabe d], Schutz der Natur und der Umwelt, Schutz der natürlichen Ressourcen und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Raumplanung [Buchstabe e].

Umwelt und Lebensqualität sind in Artikel 66 des Kapitels über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Pflichten[12] sowohl als bürgerliche Rechte als auch als bürgerliche Pflichten[11] verankert.

Artikel 52 der Verfassung gewährleistet das Grundrecht auf Popularklage (actio popularis)[13]: Das Recht, in den gesetzlich festgelegten Fällen und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen Klage zu erheben, einschließlich des Rechts, eine entsprechende Entschädigung des/der Geschädigten zu beantragen, wird jeder Person persönlich oder über Vereinigungen gewährt, die die betroffenen Interessen schützen, insbesondere um: a) die Verhinderung, Beendigung oder Verfolgung von Verstößen gegen die öffentliche Gesundheit, Verbraucherrechte, die Lebensqualität und die Erhaltung der Umwelt und des kulturellen Erbes zu fördern, b) den Schutz des Eigentums des Staates, der autonomen Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften zu gewährleisten.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Portugal bietet einen soliden Rechtsrahmen, der Einzelpersonen und im Umweltbereich tätigen NRO eine Klagebefugnis gewährt, wenn sie gegen Verstöße von Behörden gerichtlich vorgehen wollen.[14] „In Bezug auf Fristen oder Kosten“ ist dieser Rahmen jedoch, wie Prof. Aragão betont, „nicht besonders solide“.

Liste der einschlägigen Rechtsvorschriften, die natürlichen Personen eine Klagebefugnis verleihen:

  • Das Gesetz Nr. 83/95 vom 31. August 1995 zur Verabschiedung des Gesetzes über Popularklagen (Lei de Acção Popular – LAP), zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 214-G/2015 vom 2. Oktober[15], ist das einzige Gesetz, das einen soliden Rechtsrahmen bietet, der Einzelpersonen eine Klagebefugnis gewährt. Dieser stützt sich auf Artikel 52 der Verfassung[16] über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Popularklagen. Nach Artikel 2 LAP haben Bürger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für die Belange der Umwelt einsetzen (d. h. Organisationen, in deren Satzung die Verteidigung von Umweltbelangen gemäß Artikel 3 Buchstabe b festgeschrieben ist) ein Recht auf Popularklage, unabhängig davon, ob sie ein unmittelbares Interesse an der Klage haben oder nicht.[17] Gemäß Artikel 12 kann die Popularklage in Form einer Verwaltungsklage erhoben werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe folgende Absätze zu dieser Frage). Oder sie kann in Form einer Zivilklage erhoben werden; in diesem Fall finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil – CPC)[18] Anwendung. Nach Artikel 20 bedeutet das Recht auf Popularklage nicht, dass Verfahrenskosten im Voraus gezahlt werden müssen. Wird der Klage teilweise stattgegeben, ist der Kläger von der Zahlung der gesamten Verfahrenskosten befreit. Wird der Klage nicht in vollem Umfang stattgegeben, so trägt der Kläger höchstens die Hälfte der Verfahrenskosten.[19] Verfahrenskosten sind Kosten, die für die Klageerhebung vor Gericht zu zahlen sind, einschließlich der Gerichtsgebühr, der Verfahrenskosten und der Kosten der Parteien (siehe Frage 1.7.3 Ziffer 1 unten).
  • Das Gesetz Nr. 19/2014 vom 14. April[20] zur Verabschiedung des Umweltrahmengesetzes gewährleistet in Artikel 7 Verfahrensrechte im Umweltbereich, indem es das Recht auf umfassende und wirksame Überprüfung der gesetzlich geschützten Umweltrechte und -belange gewährt, wozu insbesondere Folgendes gehört: das Recht auf Verteidigung subjektiver Rechte und gesetzlich geschützter Interessen sowie das Recht auf Popularklage (Actio popularis); das Recht, im Hinblick auf die Verhütung, Beendigung und Wiedergutmachung von Verstößen im Zusammenhang mit Umweltgütern und ökologischen Werten so schnell wie möglich tätig zu werden; und das Recht, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten, die eine Bedrohung oder Schädigung der Umwelt darstellen, die Wiederherstellung der Situation vor einer solchen Bedrohung oder Schädigung und die Zahlung einer Entschädigung zu verlangen. Im Folgenden finden sich Beispiele für Rechtsakte, die gesetzlich geschützte Umweltrechte und -belange begründen:
  • Mit dem Gesetz Nr. 50/2006 vom 29. August 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 25/2019 vom 26. März 2019, wurde das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten im Umweltbereich[21] (Gesetz 50/2006) verabschiedet. Auch wenn es sich nicht um ein typisches Merkmal von Umweltstraftaten handelt, ist es in Bezug auf den Zugang zu Gerichten wichtig, auf die Regelung der Verjährungsfristen bei Umweltstraftaten hinzuweisen: Nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt das Recht auf Bestrafung; diese Regel gilt allgemein für Ordnungswidrigkeiten (Artikel 40 Gesetz Nr. 50/2006 in Verbindung mit Artikel 27 der Allgemeinen Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten[22]). Laut Prof. Alexandra Aragão „zeigt die Tatsache, dass es eine Frist für die Ergreifung von Sanktionen gibt, dass das System nicht besonders ‚solide‘ ist“. Gemäß dem Gesetz Nr. 50/2006 beträgt die Verjährungsfrist für sehr schwere und schwere Umweltdelikte fünf Jahre und für leichte Umweltdelikte drei Jahre. Die Kriterien für die Einstufung von Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf leichte, schwere und besonders schwere Zuwiderhandlungen bestimmen die Höhe der zu verhängenden Geldbuße und berücksichtigen die Relevanz der verletzten Rechte und Interessen (Artikel 21). In den einzelnen Kategorien von Ordnungswidrigkeiten erfolgt eine Staffelung der Geldbußen, wobei unterschieden wird, ob es sich bei dem Täter um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, zudem wird die Schwere der Schuld berücksichtigt. Beispiele hierfür: Die Nichtbefolgung rechtmäßiger schriftlicher Anordnungen der Verwaltungsbehörde stellt eine leichte Zuwiderhandlung dar; die Errichtung von Deponien, die gegen einen städtischen Flächennutzungsplan verstoßen, stellt eine schwere Zuwiderhandlung dar; die Errichtung von Abfalllagern, die gegen einen städtischen Flächennutzungsplan verstoßen, stellt eine sehr schwere Zuwiderhandlung dar.
  • Das Strafgesetzbuch (Código Penal – CP)[23] enthält Bestimmungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortung juristischer Personen in Bezug auf Umweltstraftaten im Zusammenhang mit Waldbränden (Artikel 274), Umweltschäden (Artikel 278), Umweltverschmutzungen (Artikel 279), umweltgefährdenden Tätigkeiten (Artikel 279-A), Umweltverschmutzungen, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, (Artikel 280) und daraus resultierenden schweren Folgeschäden (Artikel 285). In den Artikeln 278, 279, 279-A und 280 CP (als Umweltstraftaten bezeichnet) wird ein bestimmtes Verhalten als Zuwiderhandlung eingestuft, wenn es unter Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen von der zuständigen Behörde gemäß diesen Vorschriften auferlegte Verpflichtungen begangen wurde.[24]
  • Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (Código de Processo nos Tribunais Administrativos – CPTA), die durch das Gesetzesdekret Nr. 214-G/2015[25] vom 2. Oktober, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 118/2019 vom 17. September 2019, verabschiedet wurden, sehen in Artikel 9 Absatz 2[26] die Klagebefugnis aller Personen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Umweltbelange verteidigen, der lokalen Behörden und der Staatsanwaltschaft (das Verfassungsorgan, das neben anderen in Artikel 219 Absatz 1 der Verfassung[27] genannten Aufgaben für die Strafverfolgung und die Vertretung des Staates zuständig ist) vor, unabhängig davon, ob sie ein persönliches Interesse an der Klage haben oder nicht. Diese Personen und Organe sind befugt, Hauptverfahren einzuleiten und in solche einzugreifen sowie einstweilige Maßnahmen vorzuschlagen und gegen solche vorzugehen, die darauf abzielen, verfassungsrechtlich geschützte Werte und Güter zu verteidigen, und sich für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zu einzusetzen. In der Liste dieser Werte und Güter, zu denen die öffentliche Gesundheit, Städteplanung, Raumplanung, Lebensqualität, kulturelles Erbe und öffentliche Güter gehören, wird auch die Umwelt genannt. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Belange zur Begründung von Umweltauflagen herangezogen werden können, wenn Gesundheitsrisiken drohen oder wenn Umweltschäden durch Verstöße gegen das Städtebaurecht verursacht werden.
  • Wie Bürger von ihrem Recht Gebrauch machen können, von der öffentlichen Verwaltung über den Fortgang von Verfahren, bei denen sie ein unmittelbares Interesse haben, und über die rechtskräftigen Entscheidungen in diesen Verfahren informiert zu werden[28], ist in der Verwaltungsprozessordnung (Código de Procedimento Administrativo – CPA) geregelt, die durch das Gesetzesdekret Nr. 4/2015 vom 7. Januar[29] verabschiedet wurde. In der CPA werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Zugang zu verwaltungsbehördlichen Beschwerdeverfahren festgelegt. Gemäß Artikel 65 haben natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts in Verwaltungsverfahren eine Klagebefugnis zum Schutz verschiedener Interessen (einschließlich der Umwelt). Gemäß Artikel 68 haben Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Umweltrechte einsetzen, und lokale Behörden eine Klagebefugnis zum Schutz verschiedener Interessen im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltung, die wesentliche Schäden an grundlegenden Werten wie der Umwelt oder bei anderen Belangen verursachen, darunter: öffentliche Gesundheit, Wohnraum, Bildung, Städteplanung, Raumplanung, Lebensqualität, kulturelles Erbe, öffentliche Güter und Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen.[30]
  • Mit dem Gesetz Nr. 35/98 vom 18. Juli 1998, geändert durch das Gesetz Nr. 82-D/2014 vom 31. Dezember 2014[31], wird das Statut der im Umweltbereich tätigen NRO (Estatuto das organizações não governamentais de ambiente) festgelegt und deren Klagebefugnis geregelt. Nach diesem Gesetz haben die im Umweltbereich tätigen NRO das Recht auf Zugang zu umweltbezogenen Verwaltungsinformationen (Artikel 5 Gesetz 35/98). Mit dem Erlass Nr. 478/99 vom 29. Juni[32] wurde die Verordnung über die nationale Registrierung von im Umweltbereich tätigen und ähnlichen NRO (Regulamento do Registo Nacional das Organizações não Governamentais de Ambiente (ONGA) e Equiparadas) verabschiedet.

Als weitere wichtige Vorschriften im Bereich des Umweltrechts sind folgende zu nennen: die Umwelthaftungsregelung, das Wassergesetz und die Wassernutzungsregelung, die Regelung für die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Regelung für Industrieemissionen, die Regelung zur Vermeidung und Verminderung von Schadstoffemissionen in die Luft, die Abfallbewirtschaftungsregelung, die Lärmschutzverordnung, die Regelung zur Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt, die Regelung über die nationale ökologische Reserve, das Gesetz für die maritime Raumplanung und Bewirtschaftung des Meeresraums, das Gesetz zur Verhütung schwerer Unfälle (Seveso), das Gesetz über die Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern, das Gesetz über geologische Ressourcen und das Forstgesetz.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Das Oberste Verwaltungsgericht (Supremo Tribunal Administrativo – STA, siehe Frage 1.2 Ziffer 1 unten) entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile der zentralen Verwaltungsgerichte, über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsgerichten und über Rechtsmittel zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. In Verwaltungsangelegenheiten, die sich u. a. auf Handlungen oder Unterlassungen des Präsidenten, der Versammlung der Republik und ihres Präsidenten, des Ministerrats und des Premierministers beziehen, besteht ein direkter Zugang zum STA. Ein direkter Zugang zum STA besteht auch in Fällen, in denen Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen in Bezug auf Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, Anträge auf Vollstreckung seiner Entscheidungen sowie Anträge auf frühzeitige Vorlage von Beweismitteln in anhängigen Verfahren gestellt werden.[33]

Ungeachtet der weitreichenden Klagebefugnis und der besonderen Bedingungen für den Zugang zu Gerichten ist die Zahl der Umweltverfahren relativ begrenzt.[34]

Die folgenden Tabellen enthalten Beispiele für die Rechtsprechung des STA und des Obersten Gerichtshofs (Supremo Tribunal de Justiça – STJ)[35] in Umweltangelegenheiten: zehn Urteile des STA und acht Urteile des STJ.

Rechtsprechung des STA

Aktenzeichen und Datum des Urteils

Behandelte Umwelt-/Verfahrensfragen

STA 01362/12[36]

28. Januar 2016

Rechtsmittelverfahren, Umweltschutz, Artikel 2, 3, 7 und 10 LAP, Artikel 66 der Verfassung, Popularklage, Klagebefugnis von im Umweltbereich tätigen NRO, Sachverständigengutachten

STA 0848/08[37]

7. Januar 2009

Aufforderung zur Auskunftserteilung, Umweltschutz, Gemeinschaftsrecht

STA 01456/03[38]

5. April 2005

Windpark, Umweltschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitserklärung, Schutzgebiet

STA 045296[39]

17. Juni 2004

Umweltrecht, nationale ökologische Reserve, Umweltverträglichkeitsprüfung

STA 030275[40]

18. April 2002

Umweltrecht, Rechtsvermutung, Abfallbewirtschaftung und -behandlung

STA 047807A[41]

1. August 2001

Voraussetzungen für die Aussetzung der Wirkung von Verwaltungsakten, schwer wiedergutzumachende Schäden, schwere Schäden von öffentlichem Interesse, Umweltrecht, Beweislast, Verbrennung und Mitverbrennung gefährlicher Abfälle

STA 46273A[42]

6. Juli 2000

Schwere Schäden von öffentlichem Interesse, Umweltrecht, Umweltschutz

STA 000347[43]

6. April 2000

Umweltschutz, Popularklage, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

STA 044553[44]

16. Juni 1999

Klagebefugnis, verschiedene Interessen und Umweltrecht

STA 027739[45]

25. Juni 1992

Nationale ökologische Reserve, Umweltrecht, Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorschriften über die Zuständigkeit öffentlicher Organe und über Untätigkeit

Rechtsprechung des STJ

Aktenzeichen und Datum des Urteils

Behandelte Umwelt-/Verfahrensfragen

STJ 215/15.7T8ACB.C1-A.S1[46]

26. September 2018

Ordnungswidrigkeit, Umweltrecht

STJ 1853/11.2TBVFR.P2.S1[47]

5. April 2018

Emission von Dämpfen, Autolackiererei, erheblicher Schaden, Recht auf Umwelt und Lebensqualität

STJ 1491/06.1TBLSB.P2.S1[48]

3. Dezember 2015

Umwelt, Persönlichkeitsrechte, Autobahn, Recht auf Lebensqualität, Entschädigung, gerichtliche Vermutung

STJ 990/10.5T2OBR.C3-A.S1[49]

9. Juli 2015

Einspruch gegen Urteile, Ordnungswidrigkeit, Umwelt, Geldbuße

STJ 111/09.7TBMRA.E1.S1[50]

6. September 2011

außervertragliche Haftung, Persönlichkeitsrechte, Umwelt, Eigentumsrecht, Verwaltungsakt, sachliche Zuständigkeit

STJ 07A1340[51]

29. Mai 2007

außervertragliche Haftung, Recht auf Lebensqualität, Gebietskörperschaft, Umwelt, Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, Entschädigungsverpflichtung, Kausalzusammenhang, Verjährung

STJ 05B3661[52]

26. Januar 2006

Mülldeponie, Verwaltungsakt, Umwelt, Umweltverschmutzung, allgemeines Risiko, Gemeinschaftsrichtlinie

STJ 98B1090[53]

14. April 1999

Umwelt, verschiedene Interessen, Popularklage, einstweilige Anordnungen

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

In Artikel 8 der Verfassung ist festgelegt, dass die Regeln und Grundsätze des allgemeinen oder des gemeinsamen Völkerrechts wesentlicher Bestandteil des portugiesischen Rechts sind. Darüber hinaus findet im nationalen Recht Folgendes Anwendung: internationale Übereinkünfte, die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt[54] regulär ratifiziert oder verabschiedet wurden, sofern sie für den portugiesischen Staat weiterhin international bindend sind; Regelungen, die von den zuständigen Organen internationaler Organisationen, denen Portugal angehört, erlassen werden, soweit die jeweiligen Gründungsverträge dies vorsehen; die Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union und die Vorschriften, die von ihren Organen in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung der Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaats erlassen werden. Schließlich können sich die Parteien eines Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Im portugiesischen Gerichtssystem gibt es folgende Kategorien von Gerichten: die Gerichte erster Instanz (in der Regel die Bezirksgerichte), die Gerichte zweiter Instanz (in der Regel die Berufungsgerichte) und der STJ; das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional – TC) bewertet „die Verfassungsmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsnormen sowie die Verfassungsmäßigkeit einer Nichtgesetzgebung“ und entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsentscheidungen, wenn gegen solche Entscheidungen eine Verfassungsbeschwerde eingelegt wird[55] (siehe Frage 1.2 Ziffer 1 unten).

Nach der Satzung der Verwaltungs- und Steuergerichte (Estatuto dos Tribunais Administrativos e Fiscais – ETAF)[56] sind die Verwaltungsgerichte die souveränen gerichtlichen Instanzen, die für die Beilegung von Konflikten zuständig sind, die sich aus verwaltungsrechtlichen Beziehungen ergeben (Artikel 212 der Verfassung sowie Artikel 1 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 Absatz 2 ETAF)[57]. Sie sind in Verwaltungsgerichten (Tribunais de Círculo) und zentralen Verwaltungsgerichten organisiert, gegen deren Entscheidungen Rechtsmittel beim Obersten Verwaltungsgericht (STA) eingelegt werden können, das das oberste Organ in der Hierarchie der Verwaltungs- und Steuergerichte ist, unbeschadet der Zuständigkeit des TC. Es gibt zwei Verwaltungsgerichte zweiter Instanz: eines für den Norden und eines für den Süden.

Es gibt auch Verwaltungs- und Steuergerichte (drei Ebenen[58], der Rechnungshof und die Friedensrichter).

Die Gerichte sind in Zivil-, Straf- und Sozialkammern unterteilt und in drei Instanzen organisiert:

i) erstinstanzliche Gerichte (Tribunais de Comarca), die in Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 5000 EUR entscheiden können (für Strafsachen gibt es keine Beschränkung);

ii) Gerichte zweiter Instanz (Tribunais da Relação – Berufungsgerichte), die in Zivilsachen bis zu 30 000 EUR entscheiden können (für Strafsachen gibt es keine Beschränkung);

iii) der STJ (Oberste Gerichtshof/Supremo Tribunal de Justiça – STJ). Der STJ gliedert sich Senate für Zivil-, Straf- und Sozialsachen. Er befasst sich außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen nur mit Rechtsfragen. Dies bedeutet, dass die rechtskräftige Entscheidung in der Sache von den Gerichten der unteren Instanzen getroffen wird und dass, wie Prof. Aragão ausführt, nur in sehr wenigen Fällen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Die Vorschriften über die materielle und örtliche Zuständigkeit sind im Gesetz über die Organisation und Arbeitsweise der Gerichte (Lei de Organização e Funcionamento dos Tribunais Judiciais – LOFTJ)[59] festgelegt. Kurz gesagt, die Gerichte sind territorial zuständig, und es gibt Fachgerichte. Einige Rechtsmittel hängen vom Streitwert der Rechtssache ab, was generell ein Merkmal des portugiesischen Gerichtssystems ist und keine Besonderheit beim Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten darstellt.[60]

Die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte können vor den zweitinstanzlichen Gerichten, bei denen es sich um die im portugiesischen Hoheitsgebiet zuständigen Berufungsgerichte handelt, und in einem zweiten Schritt vor den Obersten Gerichten angefochten werden. Das System der Berufungsgerichte umfasst die folgenden Gerichte:

  • die zivilen Berufungsgerichte (Tribunais da Relação), die nach örtlicher Zuständigkeit in fünf Gerichtsbezirken organisiert sind (Artikel 19 LOFTJ): das Berufungsgericht Lissabon, das Berufungsgericht Porto, das Berufungsgericht Coimbra, das Berufungsgericht Évora und das Berufungsgericht Guimarães. Rechtsmittel sind beim Berufungsgericht des Bezirks einzulegen, dem die erstinstanzlichen Gerichte zuzuordnen sind.
  • die beiden zentralen Verwaltungsgerichte Süd und Nord (Tribunais Centrais Administrativos Sul e Norte – Lissabon und Porto)[61];
  • die beiden Senate für Verwaltungs- und Steuersachen des Obersten Verwaltungsgerichts (STF und STA)[62];
  • die letzte Berufungsinstanz, das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional – TC), das über Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheidet, die vor den ordentlichen Gerichten aufgeworfen werden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst drei Ebenen: 16 Verwaltungsgerichte erster Instanz, zwei zentrale Verwaltungsgerichte und ein STA. Ihre Zuständigkeiten sind in der ETAF geregelt. Die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte sind allgemein für alle Verfahren innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Die zentralen Verwaltungsgerichte entscheiden über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte und gegen Entscheidungen von Schiedsgerichten in Verwaltungsfragen. Das STA entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile der zentralen Verwaltungsgerichte, Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsgerichten und Rechtsmittel zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Für Informationen über den direkten Zugang zum STA siehe Frage 1.1 Ziffer 1 oben.

Weitere Informationen über die Arbeitsweise der Gerichte und ihre Zuständigkeiten sind auf dem E-Justiz-Portal für Portugal zu finden.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die Zuständigkeiten sind in den Artikeln 59, 62, 63 und 94 CPC geregelt.

Die portugiesischen Gerichte sind in zwei Fällen international zuständig:

1) Sofern die folgenden Anknüpfungspunkte gegeben sind:

i) wenn die Klage nach den Zuständigkeitsvorschriften des portugiesischen Rechts bei einem portugiesischen Gericht erhoben werden kann;

ii) wenn die klagebegründende Tatsache oder einige der dem Klagegrund zuzurechnenden Tatsachen ihren Ausgang auf dem portugiesischen Hoheitsgebiet nehmen;

iii) wenn der geltend gemachte Rechtsanspruch nur durch eine Klage im portugiesischen Hoheitsgebiet wirksam werden kann oder wenn der Kläger erhebliche Schwierigkeiten hat, die Klage im Ausland zu erheben, sofern zwischen dem Gegenstand des Rechtsstreits und der portugiesischen Rechtsordnung ein persönlicher oder materieller Zusammenhang besteht;

iv) wenn es um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Sachen geht, die sich auf portugiesischem Hoheitsgebiet befinden. Bei befristeten Vermietungen oder Verpachtungen für private Zwecke über einen Zeitraum von höchstens sechs aufeinanderfolgenden Monaten sind die Gerichte des EU-Mitgliedstaates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, jedoch gleichermaßen zuständig, sofern der Mieter bzw. Pächter eine natürliche Person ist und der Vermieter bzw. Verpächter sowie der Mieter bzw. Pächter ihren Wohnsitz im selben Mitgliedstaat haben;

v) im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Gründung oder der Auflösung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen mit Sitz in Portugal sowie der Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe. Zur Feststellung des jeweiligen Sitzes wendet das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an;

vi) im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern, die in Portugal geführt werden;

vii) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung unbeweglicher Sachen, die sich auf portugiesischem Hoheitsgebiet befinden;

viii) im Falle einer Insolvenz oder Revitalisierung von in Portugal ansässigen Personen oder juristischen Personen oder Gesellschaften mit Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet.

2) Oder wenn die Parteien übereingekommen sind, dass die portugiesischen Gerichte für die Entscheidung über eine bestimmte Streitigkeit oder über bestimmte Streitigkeiten, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis gemäß Artikel 94 CPC[63] ergeben können, zuständig sind.

Kurz zusammengefasst kommen unter den oben genannten Bedingungen, mitunter mit gewissen Einschränkungen, folgende Gründe für eine Anerkennung der Zuständigkeit infrage:

  1. Aufenthaltsort;
  2. Firmen-, Wohn- oder Geschäftssitz;
  3. Vermögenswerte, die sich innerhalb des Hoheitsgebiets befinden;
  4. im Rahmen der Gerichtsbarkeit erhobene Klage;
  5. nach lokalem Recht geschlossene Verträge;
  6. Übereinkünfte;
  7. Gerichtsstandsklausel;
  8. sonstige: Ort des Konkursverfahrens einer Gesellschaft, Zusammenschluss von Gesellschaften, öffentliche Register, unbewegliche Sachen, zivilrechtliche Haftung, prozesshindernde Einreden, subsidiäre internationale Zuständigkeit portugiesischer Gerichte;
  9. Widerklagen und Interventionsklagen.

Zuständigkeitskonflikte sind in den Artikeln 109 bis 114 CPC geregelt. Ein Zuständigkeitskonflikt ist dann gegeben, wenn mindestens zwei in unterschiedlichen Bereichen des Staates tätige Behörden oder mindestens zwei in unterschiedlichen Zuständigkeitsordnungen eingebundene Gerichte das Entscheidungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit beanspruchen (positiver Konflikt) oder ablehnen (negativer Konflikt). Dies ist nur der Fall, wenn gegen die Entscheidungen dieser Gerichte bezüglich der Zuständigkeit kein Rechtsmittel eingelegt wird.

Die Berufungsgerichte entscheiden außerdem über Zuständigkeitskonflikte zwischen erstinstanzlichen Gerichten, über Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen und über die Überprüfung ausländischer Gerichtsurteile in Zivil- und Handelssachen. Der STJ (siehe Frage 1.2 Ziffer 1) befasst sich auch mit Fällen, in denen es um Zuständigkeitskonflikte zwischen Berufungsgerichten und außerordentliche Rechtsmittel zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geht.[64]

Innerhalb des Streitbeilegungsverfahrens, das in den Artikeln 109 bis 114 CPC geregelt ist, sind zwei mögliche Wege für den Zugang zum Gericht für Zuständigkeitskonflikte vorgesehen: das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der Berufungsgerichte sowohl der Gerichts- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Fällen, in denen sich bereits vorher ein Konflikt abzeichnet, und das Ersuchen um Beilegung im Falle eines tatsächlichen Konflikts. Darüber hinaus gibt es ein neues Gesetz Nr. 91/2019 vom 4. September, das Zuständigkeitskonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungs- und Steuergerichten sowie die Zuständigkeit, die Arbeitsweise und das Verfahren des Gerichts für Zuständigkeitskonflikte regelt. Mit diesem neuen Gesetz wird ein dritter Zugangsweg geschaffen (Artikel 15 bis 17), der es jedem Gericht ermöglicht, dem Gericht für Zuständigkeitskonflikte Fragen vorzulegen, um Verfahren im Zusammenhang mit Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit so weit wie möglich zu vermeiden. Werden auf diesem Wege Fragen vorgelegt, so ist das Gericht für Zuständigkeitskonflikte verpflichtet, sich umgehend verbindlich zu dieser Frage zu äußern.

Ausführliche Informationen über die Zuständigkeit der Zivilgerichte, einschließlich Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit, finden Sie unter In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? - Portugal.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

In Portugal gibt es keine Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich. Es gibt keine auf den Umweltbereich spezialisierte Fachrichter, aber einige Richter der Verwaltungsgerichte verfügen über eine gewisse Erfahrung in Umweltfragen. Die Richter erhalten vom Staat die Möglichkeit, an umweltspezifischen Fortbildungen teilzunehmen.[65]

Obwohl es keine Fachgerichte gibt, bestehen besondere Vorschriften für den Schutz sogenannter „verschiedener Interessen“ (die sowohl die Umwelt als auch die öffentliche Gesundheit, die Städteplanung, die Raumplanung, die Lebensqualität, das kulturelle Erbe und öffentliche Güter umfassen). Wie von Prof. Aragão ausgeführt, „sind die wichtigsten Unterschiede wie folgt: weiterreichende Vorschriften für die Klagebefugnis, niedrigere Gerichtsgebühren, Möglichkeit einer vom Richter angeordneten Beweiserhebung, Möglichkeit einer Aussetzung der Wirksamkeit von Verwaltungsakten, erweiterte Befugnisse der Staatsanwälte“.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

Bei der Entscheidung über eine Popularklage hat der Richter relativ weitreichende Befugnisse, und zwar bei der Beweiserhebung und bei der Aussetzung der Wirksamkeit von angefochtenen Verwaltungsakten. Erstens ist der Richter nicht an die von den Parteien vorgelegten Beweismittel gebunden, sondern kann von Amts wegen weitere Beweismittel erheben (Artikel 17 APL). Zweitens kann der Richter selbst, auch wenn das Gesetz dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung verleiht, die Wirkung des Verwaltungsakts oder der angefochtenen Entscheidung aussetzen (Artikel 18 APL).

Ebenfalls im APL verankert ist das Ermessen des Richters bei der Entscheidung über die Höhe der Gerichtsgebühren, die von den Klägern im Falle einer Popularklage zu zahlen sind, wenn sie mit ihrer Klage unterlegen sind; diese Gebühren liegen zwischen 1/10 und 1/50 der üblichen Prozesskosten, die in ähnlichen Fällen zu zahlen sind (Artikel 20 Absatz 3 APL).

Bei Verwaltungsbeschwerden und Anträgen auf gerichtliche Überprüfung verfügen die Richter über einen großen Ermessensspielraum, da es in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung keine klaren Kriterien gibt. Der Richter muss öffentliche und private widerstreitende Interessen gegeneinander abwägen. Die allgemeine Prozessordnung für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthält eine allgemeine Anforderung, wonach Gerichtsverfahren rechtzeitig durchzuführen sind. Es gibt keine spezifische Anforderung für Verfahren in Umweltangelegenheiten, die besagt, dass Verwaltungs-/Gerichtsverfahren wirksam sein müssen. Wie in Frage 1.7.1 Ziffer 4 unten ausgeführt, enthält Artikel 20 der Verfassung eine allgemeine Anforderung in Bezug auf „den Zugang zum Recht und zu wirksamem gerichtlichem Rechtsschutz“.[66] Es gibt keine spezifischen Garantien, mit denen sichergestellt wird, dass unbegründete Anträge nicht berücksichtigt werden.[67]

Im Rahmen der Befugnisse der Verwaltungsgerichte nach Artikel 3 CPTA kann das Verwaltungsgericht zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (siehe Frage 1.7.1 Ziffer 3) der öffentlichen Verwaltung von Amts wegen eine Frist für die Erfüllung der vom Gericht festgelegten Pflichten setzen und gegebenenfalls Zwangsgelder gegen die Verwaltung verhängen (Artikel 3 Absatz 2 CPTA).

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden

Die öffentliche Verwaltung handelt im öffentlichen Interesse in Bezug auf die gemäß Artikel 266 der Verfassung gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Bürger. Die öffentliche Verwaltung ist dezentralisiert (Artikel 6 der Verfassung), und das höchste Organ innerhalb der Hierarchie ist die Regierung (Artikel 182 der Verfassung). Zur direkten Verwaltung gehören die für die verschiedenen Verwaltungsbereiche zuständigen Minister (Artikel 2 und 4 Gesetz Nr. 4/2004 vom 15. Januar zur Festlegung der Grundsätze und Regeln der direkten Verwaltung des Staates[68]). Die indirekte Verwaltung umfasst die Dienste und öffentlichen Einrichtungen (Artikel 1 und 2 Gesetz Nr. 3/2004 vom 15. Januar 2004 zur Festlegung des Rechtsrahmens für öffentliche Einrichtungen[69]), die unter der Aufsicht der Regierung durch das zuständige Ministerium stehen.

Die portugiesische Verwaltung weist folgende Struktur auf: Sie besteht aus direkten, indirekten und autonomen Verwaltungsorganen. Direkte Verwaltungsorgane sind der Zentralregierung untergeordnet. Je nach geografischem Tätigkeitsbereich können direkte Verwaltungsorgane entweder als zentral oder peripher betrachtet werden (z. B. ist eine Generaldirektion eine direkte zentrale Verwaltungsstelle – eine nachgeordnete Regierungsstelle innerhalb der portugiesischen Grenzen, während eine Regionaldirektion eine direkte periphere Verwaltungsstelle ist – eine nachgeordnete zentrale Regierungsstelle mit einem geografisch begrenzten Tätigkeitsbereich). Indirekte Verwaltungseinrichtungen wie z. B. das Institut für Natur- und Waldschutz (Instituto da Conservação da Natureza e das Florestas – ICNF) zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegenüber dem portugiesischen Staat eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie verfügen also über ein gewisses Maß an Unabhängigkeit: Die Regierung hat die Aufsicht und Weisungsbefugnis gegenüber einem indirekten Verwaltungsorgan, leitet es aber nicht vollständig. Die autonome Verwaltung besteht aus Gemeinden und autonomen Regionen (Azoren und Madeira). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es in Portugal fünf Verwaltungsebenen gibt.[70]

Das Ministerium für Umwelt und Energiewende (Ministério do Ambiente e Transição Energética – MATE) ist derzeit die Regierungsbehörde, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 251-A/2015 vom 17. Dezember 2015, mit dem die Organisation und Arbeitsweise der XXI. verfassungsmäßigen Regierung Portugals verabschiedet wurde[71], für die Umsetzung und Durchsetzung der Umweltpolitik im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zuständig ist. Es umfasst die Dienste, Einrichtungen und Körperschaften, die im zugehörigen Organgesetz, das bislang noch nicht verabschiedet wurde, genannt werden. Das MATE nimmt seine Aufgaben insbesondere durch Dienste wahr, die in die direkte und indirekte Verwaltung des Staates eingebunden sind und mehrere Ressorts, Ämter und Institute beaufsichtigen, darunter die portugiesische Umweltagentur (Agência Portuguesa do Ambiente – APA), die neben der Wasser- und Abfallregulierungsbehörde (Entidade Reguladora dos Serviços de Águas e Resíduos – ERSAR) eine der wichtigsten Aufsichtsbehörden im Umweltbereich ist, die Generalinspektion für Landwirtschaft, Meeresangelegenheiten, Umwelt und Raumplanung (Inspecção-Geral da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território – IGAMAOT), das ICNF und die Regionalen Kommissionen für Raumplanung und -entwicklung (Comissões de Coordenação e Desenvolvimento Regional – CCDR)[72].

Für weitere Informationen siehe „System for decisionmaking“ (Beschlussfassungssystem) von Prof. Aragão[73].

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Die Verwaltungsgerichte sind für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Verhütung, Beendigung und Wiedergutmachung von Verstößen im Zusammenhang mit verfassungsmäßig geschützten Gütern in Umweltangelegenheiten zuständig, sofern sie von öffentlichen Einrichtungen (oder privaten Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse und im Auftrag des Staates handeln, d. h. Unternehmen, die wesentliche Dienstleistungen erbringen) begangen wurden, es sei denn, es handelt sich um Straftaten. Für Letztere sind ausschließlich die Gerichte zuständig (Artikel 4 Absätze 1 und 3 ETAF). Die Verwaltungsgerichte sind auch für den Schutz von Rechten zuständig, die durch ordentliche Gesetze und aufgrund berechtigter Interessen der Bürger verliehen wurden.

Die Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts beträgt für die Staatsanwaltschaft ein Jahr und für jede andere Partei drei Monate, und zwar ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, Veröffentlichung oder Inkenntnisnahme des betreffenden Verwaltungsakts oder seiner Durchführung.

Die Verwaltungsbeschwerde ist bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen (Artikel 16 bis 22 CPTA). In der Praxis ist mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts innerhalb von mehreren Monaten zu rechnen, da das Gesetz keine verbindlichen Fristen für die Gesamtdauer von Gerichtsverfahren vorsieht. Der Richter muss jedoch sicherstellen, dass das Gerichtsverfahren rasch und ohne unnötige Verzögerungen verläuft, und ist befugt, Anträge oder Handlungen einer Partei, die als lediglich das Verfahren verzögernd angesehen werden, abzulehnen (Artikel 7-A CPTA).

Die Verwaltungs- und Steuergerichte sind für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig, die sich aus administrativen und steuerlichen Beziehungen ergeben (siehe Frage 1.2 Ziffer 1). Dazu gehören das STA, die zentralen Verwaltungsgerichte, die Bezirksverwaltungsgerichte und die Steuergerichte. Im Falle eines Rechtsbehelfs wird die rechtskräftige Entscheidung vom STA getroffen bzw. vom TC (siehe Frage 1.2 Ziffer 1), wenn die Entscheidung des STA beim TC angefochten wird.

In den Vorschriften über die Rechtskraftwirkung (auch als Res judicata bezeichnet, d. h. es besteht kein Anspruch mehr, da bereits ein rechtskräftiges Urteil durch ein anderes Gericht ergangen ist) heißt es, dass die von der Verwaltung einzuhaltenden Fristen für die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung von den Verwaltungsgerichten mit dem Zeitpunkt beginnen, ab dem gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel bei einem höheren Gericht mehr eingelegt werden kann (Artikel 160 CPTA). Eine gerichtliche Entscheidung gilt als rechtskräftig, wenn gegen sie kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann (Artikel 628 CPC).

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

In Portugal gibt es keine besonderen Umweltgerichte. Alle Gerichte können in Umweltangelegenheiten entscheiden.[74]

Ausführliche Informationen über die Zuständigkeit der Fachgerichte in Portugal im Vergleich zu den Gerichten mit allgemeiner Zuständigkeit (d. h. den ordentlichen Gerichten) finden Sie unter In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? - Portugal.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Wenn die Stelle, die die Entscheidung trifft, nicht an der Spitze der Verwaltungshierarchie steht, ist eine Verwaltungsbeschwerde stets zulässig; wenn es jedoch aufgrund der Art der Handlung möglich ist, vor Gericht zu gehen, ist die Verwaltungsbeschwerde nur eine freiwillige Option. Die Verwaltungsbeschwerde setzt die Wirksamkeit nicht aus, d. h., sie steht dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Die Entscheidungen der unmittelbar von der Zentralregierung abhängigen Stellen können auf dem Wege einer Verwaltungsbeschwerde beim Ministerium für Umwelt und Energiewende (Ministro do Ambiente e Transição Energética) angefochten werden. Dies ist bei Entscheidungen der APA und der verschiedenen Generaldirektionen der jeweiligen Ressorts des Ministeriums der Fall. Es gibt unabhängige Berufungsinstanzen: die Kommission für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen (CADA)[75] und die Ombudsperson. Beide sind befugt, Stellungnahmen abzugeben, die zwar nicht rechtsverbindlich sind, aber de facto einen wichtigen Einfluss haben, da sie in der Regel befolgt werden.[76]

Prof. Aragão fasst dies wie folgt zusammen: „Alle Gerichte können über Umweltsachen entscheiden: das Verfassungsgericht, weil das subjektive Recht auf eine gesunde und ausgewogene Umwelt ein in der Verfassung verankertes Grundrecht ist; die Strafgerichte, da das Strafgesetzbuch kürzlich geändert wurde, um die Richtlinien über Umweltstraftaten umzusetzen, und es häufig sehr schwere Verstöße gegen Umweltnormen gibt, die Umweltstraftaten gleichkommen; die allgemeinen Gerichte, da zivilrechtliche Schadensersatzklagen vor allgemeinen Gerichten zu erheben sind; die Verwaltungsgerichte, weil entweder der Umweltschaden durch eine unmittelbare Handlung oder Unterlassung des Staates verursacht wird oder weil die meisten Verstöße gegen Umweltrechte letzten Endes vor dem Hintergrund einer Verwaltungsnorm oder eines Genehmigungsaktes erfolgen.“[77]

Im Großen und Ganzen können sowohl Einzelpersonen als auch im Umweltbereich tätige NRO beispielsweise eine Verwaltungsentscheidung, die Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, vor einem Verwaltungsgericht anfechten, indem sie den Weg einer Popularklage beschreiten und erforderlichenfalls Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, um den anwaltlichen Beistand bezahlen zu können. In der Praxis könnten sich jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens einige Hindernisse auftun, etwa die Tatsache, dass sich portugiesische Richter zu sehr auf Formalitäten konzentrieren und daher Fälle aus Verfahrensgründen abweisen, anstatt die zugrunde liegenden Argumente prüfen zu lassen, insbesondere in Fällen, in denen es um Umweltfragen geht.[78] Die Ursache für diese Tendenzen in der Rechtsprechung „mag darin begründet liegen, dass die Richter mit Umweltfragen nicht vertraut sind“[79]. In Portugal „sind die Gerichte dafür bekannt, dass sie ihre Überprüfung auf formale Anforderungen beschränken, obwohl das Gesetz klare Vorgaben in Richtung einer umfassenderen Prüfung macht“[80].

Prof. Aragão erläutert auch, warum „sehr oft Gerichtsentscheidungen keine materiellrechtlichen Entscheidungen in der Sache sind, sondern formale Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit des Verfahrens auf der Grundlage rein formaler Argumente“, die auf „ein zwanghaftes Festhalten an formalen Anforderungen“ zurückzuführen sind, was zusammen mit anderen Hindernissen dazu beiträgt, dass „nur wenige Gerichtsverfahren in Portugal geführt werden“[81].

Durch eine Verwaltungsbeschwerde wird die Frist für die Anfechtung des Verwaltungsakts vor den Verwaltungsgerichten nicht ausgesetzt, es sei denn, ein solcher Rechtsbehelf ist zwingend vorgeschrieben. Die fakultative Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsbeschwerde gegen Verwaltungsakte hemmen die Frist für die Erhebung einer Klage vor den Verwaltungsgerichten. Eine solche Hemmung oder Aussetzung der Frist hindert den Betroffenen jedoch nicht daran, Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erheben, wenn der verwaltungsrechtliche Rechtsbehelf bereits anhängig ist (Artikel 190 CPA).

Der Unterschied zwischen einer Verwaltungsbeschwerde und einem verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf besteht darin, dass Ersterer bei der Verwaltungsbehörde und Letzterer vor dem Verwaltungsgericht eingelegt wird.

Informationen zu den Ebenen des Verwaltungsgerichtssystems (d. h. wo das Verwaltungsverfahren stattfindet) entnehmen Sie bitte Frage 1.2 Ziffer 1 oben. Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte können bei den Gerichten zweiter Instanz (den Berufungsgerichten), beim STJ oder beim TC (siehe Frage 1.2 Ziffer 1), wenn es um die Verfassungsmäßigkeit von Entscheidungen der Gerichte geht, angefochten werden.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Für Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten gibt es keine besonderen Vorschriften.

Sowohl bei Zivil- als auch bei Verwaltungsklagen besteht die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs beim STJ oder beim STA, wenn ein Widerspruch zwischen zwei verschiedenen Gerichtsentscheidungen besteht (Artikel 627 CPC und Artikel 152 CPTA).

Darüber hinaus gibt es einen außerordentlichen Rechtsbehelf (Artikel 627 Absatz 2 und Artikel 696 CPC), bei dem es sich um einen Rechtsbehelf zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung handelt, bei der die Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf bereits abgelaufen ist. Es gibt acht mögliche Szenarien für die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung, darunter folgende: wenn die zu überprüfende Entscheidung auf gefälschten Dokumenten oder falschen richterlichen Handlungen, falschen Zeugenaussagen oder falschen Erklärungen von Sachverständigen beruht; wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, von denen die Partei zuvor keine Kenntnis hatte oder die sie zuvor nicht verwenden konnte, vorausgesetzt, dass diese neuen Beweismittel die rechtskräftige Entscheidung für die unterlegene Partei in einer für sie günstigeren Weise ändern können[82]; wenn dies eine zivilrechtliche Haftung des Staates für Schäden begründen kann, die sich aus der Ausübung richterlicher Tätigkeiten ergeben (Artikel 696 Buchstaben b, c und h CPC). Gleiches gilt für Straftaten gemäß Artikel 449 der Strafprozessordnung – Código de Processo Penal – CPP[83].

In Bezug auf die Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht kann der Staatsanwalt oder der Beklagte[84] ein Vorabentscheidungsersuchen an das mit dem Fall befasste Gericht richten, um eine Auslegung des EU-Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu erreichen.[85] Es handelt sich jedoch nicht um ein Rechtsmittel vor dem nationalen Gericht, sondern nur um einen Antrag, den die Parteien an das Gericht richten können.[86]

Das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist für erstinstanzliche Gerichte fakultativ, wenn es um eine Auslegungsfrage geht. Es ist obligatorisch in folgenden Fällen:

i) für Gerichte, deren Entscheidungen nicht angefochten werden können, wenn eine der Parteien (einschließlich des Angeklagten in einem Strafverfahren) dies beantragt;

ii) wenn es um die Frage der Ungültigkeit eines europäischen Rechtsakts geht;

iii) wenn es um Fragen der Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen und von Entscheidungen über die Auslegung von Übereinkommen im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über die Gültigkeit und Auslegung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen geht.[87]

Das Zentrum für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (Centro de Estudos Judiciários) stellt einen praktischen Leitfaden für Vorabentscheidungen zur Verfügung, der umfassende Informationen über die nationale Praxis in Bezug auf diesen Mechanismus enthält.[88] Das Vorabentscheidungsersuchen ist für die Obersten Gerichte, d. h. den STJ und das STA, (siehe Frage 1.2 Ziffer 1 oben) obligatorisch, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung einer den nationalen Gerichten vorgelegten Frage erforderlich ist. Es gibt keine vorgegebene Form, in der die Frage in einem Vorabentscheidungsersuchen zu formulieren ist. Die Frage sollte wie eine verfahrensrechtliche Frage formuliert werden. Um einen geeigneten Zeitpunkt für die Vorlage und Aussetzung des nationalen Verfahrens zu wählen, unabhängig davon, ob die Vorabentscheidung fakultativ oder obligatorisch ist, sollte der Richter die Frage in einer Phase des nationalen Verfahrens an den EuGH weiterleiten, in der der Sachverhalt bereits feststeht, d. h., in der das Gericht bereits weiß, welche Tatsachen die Grundlage für die richterliche Entscheidung bilden werden. Das Verfahren zur Übermittlung des Vorabentscheidungsersuchens läuft so ab, dass der Richter das Verfahren aussetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen stellt. Dieses Ersuchen sollte eine Zusammenfassung der Rechtssache und der Fragen enthalten, die der EuGH zu prüfen hat.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für Umweltangelegenheiten. Die alternativen Möglichkeiten zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten sind Mediation, Schiedsverfahren und Friedensrichter (Julgados de Paz). Letzteres gilt jedoch nur für Situationen, in denen keine Konflikte in Umweltangelegenheiten bestehen. In Portugal sind die alternativen Möglichkeiten zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten Mediation und Schiedsverfahren.[89]

Es gibt eine Online-Plattform der Regierung (Bürgerportal – Portal do Cidadão) für die Einreichung von Umweltbeschwerden[90] sowie ein Online-Beschwerdeformular oder eine Online-Hilfeseite auf der IGAMAOT-Website. Dabei handelt es sich um Beschwerdeformulare für die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, die eventuell vor Gericht gebracht werden, aber nicht auf eine außergerichtliche Lösung abzielen.

Die private Mediation kann in allen Bereichen, einschließlich in Umweltangelegenheiten, genutzt werden.[91] Eine Mediation ist in verschiedenen Bereichen zulässig; in Portugal wurden jedoch keine spezifischen Maßnahmen ergriffen, um die Inanspruchnahme der Mediation in Umweltangelegenheiten zu fördern.[92]

Schiedsverfahren finden nur im Bereich der Eigentumsrechte Anwendung.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden verfügen über spezielle Umweltabteilungen, die zum 8. Januar 2020 eingerichtet wurden, als die zentrale Abteilung für staatliche Rechtsstreitigkeiten und kollektive und verschiedene Interessen (Departamento Central de Contencioso do Estado e Interesses Coletivos e Difusos) innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria-Geral da República – PGR) geschaffen wurde[93], eine koordinierende Stelle, die den Staat vor den Gerichten vertritt, für Zivil-, Verwaltungs- und Steuerangelegenheiten zuständig ist[94], durch das EMP (siehe Frage 1.1 Ziffer 3) geregelt ist und das ehemalige Amt für verschiedene Interessen (Gabinete de Interesses Difusos) ersetzt.

Darüber hinaus wurden seit 2015 Maßnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Strafverfolgungsbehörden über ausreichend Kapazitäten verfügen, um Umweltfragen im Rahmen verschiedener Protokolle zu behandeln, die von den Staatsanwaltschaften und den Umweltbehörden gemeinsam erstellt wurden.[95]

Die portugiesische Ombudsperson ist zuständig für den Schutz der Grundrechte, wie z. B. das Recht auf eine sichere und ausgewogene Umwelt (Gesetz Nr. 9/91 vom 9. April 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 17/2013 vom 18. Februar 2013[96]). Das Statut der Ombudsperson ist in englischer Sprache (der Verfassung und Gesetz über die Ombudsperson) verfügbar und kann auf der Website der Ombudsperson eingesehen werden. Die Website der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls in englischer Sprache verfügbar.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

In Portugal können sowohl Einzelpersonen als auch Umweltverbände Klagen in Umweltangelegenheiten erheben, und zwar gemäß Artikel 7 des Gesetzes über den Zugang zu Gerichten (Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli, geändert durch das Gesetz Nr. 47/2007 vom 28. August). Das Gesetz Nr. 34/2004 umfasst Informationen sowohl über das Recht auf Zugang zu den Gerichten als auch über den möglichen Schutz vor übermäßig hohen Kosten (als Einzelperson oder Vereinigung).[97]

Im Umweltbereich tätige NRO sind befugt, innerhalb der zuständigen Stellen die verwaltungsrechtlichen Mittel zur Förderung des Umweltschutzes auszuschöpfen sowie Verwaltungsverfahren einzuleiten und in diese einzugreifen (Artikel 9 Absatz 1 Gesetz Nr. 35/98).

Gemäß dem Gesetz haben NRO eine Klagebefugnis für die Beteiligung an Gerichts- und Verwaltungsverfahren, unabhängig davon, ob sie ein unmittelbares Interesse an dem Fall haben.[98] Für die Anerkennung der Klagebefugnis von NRO gibt es keine zusätzlichen rechtlichen Anforderungen, z. B. in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Gründung, ihre tatsächliche Tätigkeit oder die Zahl ihrer Mitglieder. NRO können in Verwaltungsverfahren (Artikel 68 Absatz 2 CPA) und in Gerichtsverfahren (Artikel 31 CPC) eingreifen, sofern in ihrer Satzung ein Umweltbezug festgeschrieben ist (siehe Frage 1.4 Ziffer 3 unten).

Die Klagebefugnis wird aufgrund ihrer Einstufung als im Umweltbereich tätige NRO gewährt. Sie brauchen kein „hinreichendes Interesse“ oder „Rechte, die verletzt werden können“, geltend zu machen. Darüber hinaus haben NRO auch das Recht auf Popularklage, ein verfassungsmäßiges Recht, das, wie oben erwähnt, durch das Gesetz über Popularklagen (Gesetz Nr. 83/95) geregelt ist. Die Gerichte legen den Begriff des Interesses einheitlich weit aus, und im Umweltbereich tätige NRO haben unabhängig davon, ob sie ein Interesse an der Sache haben, eine Klagebefugnis.[99] Zwar können Bürger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Umweltinteressen vertreten, Umweltentscheidungen im Wege einer Popularklage anfechten, allerdings haben die Gerichte in Fällen, in denen Bürger oder NRO ein gewisses Interesse an einem Fall hatten, es abgelehnt, den Fall als Popularklage zu akzeptieren, was z. B. bedeutet, dass der Antragsteller die Gerichtsgebühren in voller Höhe entrichten muss, wie Prof. Aragão betont (für weitere Informationen zu den Gerichtsgebühren siehe Frage 1.2 Ziffer 4).

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Nein. In den sektorspezifischen Rechtsvorschriften gibt es keine anderen oder besonderen Vorschriften, da die oben genannten allgemeinen Vorschriften für alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften gelten.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Der Kläger hat Klagebefugnis, wenn er ein unmittelbares Interesse an der Klage hat; damit ist der Nutzen gemeint, der sich ergibt, wenn er mit der Klage erfolgreich ist (Artikel 30 CPC). Was den Schutz verschiedener Interessen, d. h. der Umwelt, betrifft, so ist jeder Bürger befugt, einstweilige Maßnahmen zu erwirken und gegen solche vorzugehen; Gleiches gilt für Verbände und Stiftungen, die solche Interessen vertreten (d. h. im Umweltbereich tätige NRO), lokale Behörden und die Staatsanwaltschaft (Artikel 31 CPC).

Insofern ist jede Person, die behauptet, an einer Streitsache beteiligt zu sein, klagebefugt (Artikel 9 Absatz 1 CPTA), aber auch jede Person, die behauptet, ein unmittelbares und persönliches Interesse zu haben, insbesondere diejenigen, die durch die angefochtene Handlung (oder Unterlassung) in ihren Rechten oder gesetzlich geschützten Interessen geschädigt wurden, sowie jede öffentliche oder private Person in Bezug auf ihre gesetzlich geschützten Rechte und Interessen (Artikel 55 und 68 CPTA). Umweltschäden können durch (illegale) Tätigkeiten/Unterlassungen verursacht werden. Vor Verwaltungsgerichten wie auch vor Zivilgerichten wird die Klagebefugnis durch eine Popularklage zum Schutz der betreffenden Interessen auf alle Personen, Vereinigungen oder Stiftungen erweitert; und lokale Behörden und Staatsanwälte sind unabhängig von ihrem persönlichen Interesse an dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls berechtigt, Verfahren einzuleiten. Der Antragsteller einer Popularklage kann sich zudem in Strafverfahren als Nebenkläger beteiligen[100], auch wenn er nicht Opfer einer Umweltstraftat ist (Artikel 25 APL).[101]

Die Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten kann gemäß Artikel 52 der Verfassung, der, wie in Frage 1.1 Ziffer 2 erwähnt, das verfassungsmäßige Recht auf Popularklage gewährleistet, entweder Einzelpersonen oder im Umweltbereich tätigen NRO immer zuerkannt werden.[102]

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Insbesondere ist die Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten im Wege einer Popularklage nicht ausschließlich portugiesischen Bürgern vorbehalten, sondern gilt auch für alle ausländischen Personen, die in Portugal (oder außerhalb Portugals aufgrund des Phänomens der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung) einer Bedrohung für natürliche Umweltgüter gewahr werden. Denn das Wohnsitzerfordernis nach Artikel 15 Absatz 3 APL gilt nicht für die Klagebefugnis in Bezug auf die sogenannten verschiedenen Interessen (wie z. B. Umwelt).[103]

Für von Vereinigungen und Stiftungen angestrebte Popularklagen gilt das Erfordernis, dass sie einen Umweltbezug in ihrer Satzung nachweisen müssen (Artikel 3 APL), wobei der Begriff „Umwelt“ gemäß Artikel 66 der Verfassung weit ausgelegt wird.[104]

Petitionen auf der Grundlage einer Popularklage können sowohl bei Verwaltungs- als auch bei Zivilgerichten eingereicht werden. Zulässig sind alle Arten von Verwaltungsverfahren und verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfen aus Gründen der Rechtswidrigkeit sowie alle Formen von zivilrechtlichen Klagen (Artikel 12 APL). In einer Popularklage vertritt der Kläger auf eigene Initiative alle anderen Inhaber von Rechten und Interessen (Artikel 14 APL), solange sie von ihrem Recht, sich selbst auszuschließen, nicht Gebrauch gemacht haben. Dies bedeutet, dass kein Mandat erforderlich ist und dass die Rechtskraftwirkung (Res judicata) der Entscheidung über die Kläger hinaus auch für andere Inhaber der betroffenen Rechte und Interessen gilt (Artikel 19 APL).[105]

Der Gedanke, dass im Umweltbereich tätige NRO klagebefugt sind, wird durch das Gesetz über im Umweltbereich tätige NRO (Gesetz Nr. 35/98) bekräftigt, in dem festgelegt wird, dass im Umweltbereich tätige NRO berechtigt sind, zum Schutz von Umweltrechten ein Gericht anzurufen, unabhängig davon, ob sie ein unmittelbares Interesse an der Klage haben oder nicht (Artikel 10). Ihnen wird damit das Recht zuerkannt, rechtliche Schritte einzuleiten, die erforderlich sind, um Handlungen oder Unterlassungen öffentlicher oder privater Einrichtungen zu verhindern, zu korrigieren, auszusetzen und zu beenden, die im Zusammenhang mit einer Schädigung der Umwelt stehen oder stehen könnten; rechtliche Schritte zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung für die genannten Handlungen oder Unterlassungen einzuleiten; Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte und -verordnungen einzulegen, die gegen Umweltschutzgesetze verstoßen; Beschwerden und Anzeigen einzureichen sowie Strafverfahren wegen Umweltstraftaten zu unterstützen und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu überwachen; Memoranden, technische Gutachten, Vorschläge für Prüfungen oder andere Beweismittel vorzulegen, bis das Verfahren endgültig entschieden werden kann.[106]

Im Rahmen einer Popularklage ist die Staatsanwaltschaft befugt, natürliche und juristische Personen und im Umweltbereich tätige NRO zu vertreten, nämlich dann, wenn sich der Kläger aus dem Verfahren zurückzieht (Artikel 16 APL). Die Staatsanwaltschaft verfügt auch über eine Klagebefugnis in Bezug auf Umweltstraftaten nach den Artikeln 278 ff. CP, bei denen es sich um öffentliche Straftaten handelt (d. h. sie erfordern keine Anzeige der geschädigten Person, Dritter oder die Beteiligung einer Behörde); in diesem Fall wird die Staatsanwaltschaft nur auf deren Antrag tätig (Artikel 48 CPP). Umweltstraftaten werden auch im Kapitel des CP über Straftaten von gemeinsamem Interesse (Artikel 272 ff.) behandelt. Sie sind durch ihren öffentlichen Charakter gekennzeichnet, was bedeutet, dass die Initiative der Justiz- oder Polizeibehörden sowie die freiwillige Anzeige durch eine Person ausreichen, um ein Strafverfahren einzuleiten. Polizeibehörden und Beamte sind in Ausübung ihres Amtes zur Anzeige verpflichtet (Artikel 242 Absatz 1 CPP).

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Auch wenn das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in der Verfassung nicht ausdrücklich garantiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich als Folge aus den folgenden Verfassungsgrundsätzen und verfassungsmäßigen Rechten ergibt: dem Grundsatz der Gleichheit (Artikel 13); dem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 20 Absatz 4); dem Recht auf Verteidigung (Artikel 32 Absatz 1); dem Anspruch auf eine Anklageschrift und dem Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren (Artikel 32 Absatz 5).

Verdolmetschung (mündlich): ein Gerichtsdolmetscher ist ein „Sprachmediator“, dessen Anwesenheit es einer Person, die Portugiesisch nicht spricht oder versteht, ermöglicht, sinnvoll am Verfahren teilzunehmen. Übersetzung (schriftlich): ein Übersetzer wandelt ein schriftliches Dokument oder eine Tonaufnahme aus der Ausgangssprache in ein schriftliches Dokument in der Zielsprache um.

Die Vorschriften für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien an einer Zivilklage (vor Gerichten) beteiligt sind, sind in den Artikeln 133 und 134 CPC festgelegt. Die Verfahrenssprache ist Portugiesisch, mit folgenden Ausnahmen (Artikel 133 Absätze 2 und 3 CPC): Muss ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht der portugiesischen Sprache mächtig ist, vor portugiesischen Gerichten als Zeuge aussagen, wird bei Bedarf ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, der unter Eid die Verständigung ermöglicht. Die Beteiligung eines Dolmetschers im oben dargelegten Sinne wird auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Artikel 135 CPC regelt das Tätigwerden eines Dolmetschers, wenn eine gehörlose Person gegenüber dem Gericht eine Erklärung abgeben soll und wenn der Richter dies für erforderlich hält.

Der Richter ordnet von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien an, dass die Partei die Übersetzung von Dokumenten vorzulegen hat, die ursprünglich in einer oder mehreren Fremdsprachen abgefasst sind, oder, falls Zweifel an der Zuverlässigkeit der von der Partei vorgelegten Übersetzung(en) bestehen, ordnet der Richter an, dass die Partei zusätzliche Übersetzungen vorzulegen hat, die von einem Notar oder von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten des Landes der jeweiligen Fremdsprache beglaubigt wurden. Der Richter kann bestimmen, dass das Schriftstück von einem vom Gericht benannten Sachverständigen übersetzt werden muss, wenn die vorherigen Optionen nicht möglich sind (Artikel 134 CPC).[107]

Da weder die CPTA noch die CPA spezifische Vorschriften über die Notwendigkeit des Einsatzes eines Dolmetschers oder der Übersetzung von Dokumenten für Fälle enthalten, in denen eine ausländische Partei die portugiesische Sprache nicht versteht, gelten in einem Verwaltungsverfahren die oben genannten Vorschriften der CPC subsidiär (Artikel 23 CPTA).

Die Verfahrenskosten für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen vor Gericht sind von der betroffenen Partei innerhalb von zehn Tagen nach der Entscheidung des Richters über die Notwendigkeit eines solchen Einsatzes im Rahmen des Verfahrens zu entrichten. Verfügt der Betroffene nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel, werden die Kosten im Voraus vom Institut für Finanzmanagement und Justizinfrastruktur (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça – IGFEJ) bezahlt (Artikel 20 der Verfahrenskostenverordnung – Regulamento das Custas Processuais – RCP[108]).

In einem Strafverfahren gewährleistet Artikel 92 CPP das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen als Verfahrensrechte des Beklagten gemäß Artikel 61 Absatz 1 CPP.[109] Folgende Personen haben Anspruch auf Dolmetschleistungen: jeder Verfahrensbeteiligte, dessen Muttersprache nicht Portugiesisch ist und der nur eingeschränkt in der Lage ist, Portugiesisch zu lesen, zu sprechen, zu schreiben oder zu verstehen („Personen mit begrenzten Portugiesischkenntnissen“), Verfahrensbeteiligte mit Hör- oder Sprachbehinderungen, unabhängig von ihrer Stellung im Verfahren (Artikel 93). Was die Beurteilung der Notwendigkeit eines Dolmetschers betrifft, so entscheiden die Justizbehörden nach begründetem Ermessen, ob ein Dolmetscher bestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag des Verteidigers, des Staatsanwalts usw., denen das Recht zuerkannt wird, die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren anzufechten. Die Strafprozessvorschriften erkennen das Recht des Beklagten an, unentgeltlich die Dienste eines anderen Dolmetschers seiner Wahl in Anspruch zu nehmen, um die Gespräche zwischen ihm und seinem Rechtsbeistand unter Wahrung des „Berufs- und Verfahrensgeheimnisses“ zu übersetzen; durch die Verletzung von Geheimhaltungspflichten erlangte Beweismittel sind vor Gericht unzulässig (Artikel 92 Absätze 3, 4 und 5 CPP). Als sachverständige Zeugen unterliegen Dolmetscher den für die Tätigkeit eines Sachverständigen geltenden Regeln (Artikel 92 Absatz 8 CPP). Sie müssen sich eidesstattlich verpflichten, eine getreue, genaue und unparteiische Verdolmetschung vorzunehmen (Artikel 91 Absatz 2 CPP). In der CPP ist nicht eindeutig festgelegt, welche Qualifikationen ein Gerichtsdolmetscher besitzen muss und wie diese Qualifikationen erworben werden sollen (formale Ausbildung, Erfahrung usw.). Das Recht auf Übersetzung: Artikel 92 Absatz 6 CPP bezieht sich ausschließlich auf die Notwendigkeit, Dokumente, die in einer Fremdsprache abgefasst und nicht offiziell übersetzt sind, in die portugiesische Sprache zu übersetzen. Die CPP legt keinen rechtlichen Standard fest, anhand dessen Richter die Notwendigkeit einer Verdolmetschung angemessen beurteilen können. Es gibt weder eine offizielle Zertifizierung oder Registrierung für Dolmetscher noch einen Mechanismus, mit dem die Qualität der Leistungen des Dolmetschers leicht bewertet werden kann. Es ist nicht klar, in welchem Umfang das Recht auf Übersetzung von Dokumenten besteht und welche Folgen das Fehlen einer schriftlichen Übersetzung für die Ausübung der Verfahrensrechte hat.[110]

Zu den Kosten für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren: Besteht ein Recht auf Dolmetschleistungen, so dürfen keine Kosten für die am Verfahren beteiligte Person anfallen, selbst wenn es sich dabei um den Beklagten handelt und dieser am Ende des Verfahrens verurteilt wird (Artikel 92 Absätze 2 und 3 CPP). Der Beklagte hat das Recht, unentgeltlich die Dienste eines anderen Dolmetschers seiner Wahl in Anspruch zu nehmen, um die Gespräche mit seinem bestellten Rechtsbeistand übersetzen zu lassen (Artikel 92 Absatz 3 CPP).

Darüber hinaus ist in Artikel 88 Absatz 5 CPA für Verwaltungsakte der öffentlichen Verwaltung vorgesehen, dass die Frist für die Zustellung eines Verwaltungsakts an einen ausländischen Beteiligten stets um 30 Tage verlängert wird, wenn der Verwaltungsakt nicht in die Sprache des ausländischen Beteiligten oder in eine Sprache übersetzt wird, die diese Person verstehen kann. In einem solchen Fall ist die RCP nicht anwendbar, da die Zustellung eines Verwaltungsakts durch die öffentliche Verwaltung an eine ausländische Partei kein gerichtliches Verfahren ist, sodass die betroffene Partei die Übersetzungskosten selbst zu tragen hat.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Die Regeln für die Beweisführung finden sich in den Artikeln 410 und 526 CPC. Unbeschadet der Vorschriften über die Beweislast erlaubt das Gesetz die Beweiserhebung auf eigene Initiative des Richters, was bedeutet, dass der Richter alle für die Feststellung der Wahrheit und für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderlichen Verfahren von Amts wegen durchführt oder anordnet.

Der Richter kann die Parteien zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, persönlich zu erscheinen und die für die Entscheidung des Falles relevanten Beweismittel vorzulegen.

Es ist Aufgabe des Richters, – auch von Amts wegen – alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Wahrheit im Hinblick auf die zu klärenden Fakten zu ermitteln. Diese Aufgabe umfasst die Anforderung von Informationen, technischen Gutachten, Plänen, Fotografien, Zeichnungen, Gegenständen oder anderen Dokumenten, die zur Klärung der Wahrheit erforderlich sind. Entsprechende Aufforderungen können an amtliche Stellen, die Verfahrensparteien oder Dritte ergehen. Von dieser rechtlichen Möglichkeit wird jedoch nicht oft Gebrauch gemacht.

Die Untersuchung von Sachverhalten und die Befragung von Personen, die das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer der Parteien für angebracht hält, muss so erfolgen, dass die Intimität des Privat- und Familienlebens sowie die Würde des Menschen gewahrt bleiben, und sollte ausschließlich darauf abzielen, alle Tatsachen zu klären, die für die Entscheidung des Falles relevant sind. Das Gericht kann beispielsweise eine Vor-Ort-Besichtigung durchführen oder eine Rekonstruktion von Ereignissen anordnen, wenn es dies für erforderlich hält.

Der Richter kann von Amts wegen ein Sachverständigengutachten anfordern (Artikel 467 CPC). Wenn im Laufe eines Gerichtsverfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass eine Person, die nicht als Zeuge benannt wurde, Kenntnis von Tatsachen hat, die für eine richtige Entscheidung in der Sache wichtig sind, hat der Richter die Ladung dieser Person zur Zeugenaussage anzuordnen (Artikel 526 Absatz 1 CPC).

Für die Beweiswürdigung gelten folgende Beschränkungen: Wurden von einer Partei vorgelegte Beweismittel nicht rechtmäßig von dieser Partei erlangt, so können diese Beweismittel vom Gericht nicht berücksichtigt (d. h. gewürdigt) werden. Die Parteien können bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz die Genehmigung beantragen, Zeugenaussagen zu Tatsachen abzugeben, an denen sie persönlich beteiligt waren oder von denen sie unmittelbar Kenntnis haben. Dem Gericht steht es frei, Zeugenaussagen der Parteien zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um ein Geständnis.

Bei der Entscheidung über eine Popularklage hat der Richter relativ weitreichende Befugnisse, und zwar bei der Beweiserhebung und bei der Aussetzung der Wirksamkeit von angefochtenen Verwaltungsakten. Der Richter ist nicht an die von den Parteien vorgelegten Beweismittel gebunden, sondern kann von Amts wegen weitere Beweismittel erheben (Artikel 17 APL).

Ausländische Gerichtsentscheidungen im Bereich des Privatrechts können vor einem portugiesischen Gericht als Beweismittel dienen. Die Entscheidung über den Wert solcher Beweismittel liegt im Ermessen des Richters (Artikel 978 CPC). Die Entscheidung muss jedoch die objektiven Kriterien nach Artikel 980 CPC erfüllen. Insbesondere darf kein Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen, das die gerichtliche Entscheidung enthält. Sie muss nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, entschieden worden sein. Sie muss von einem ausländischen Gericht entschieden worden sein, das nach dem Recht dieses Landes rechtmäßig zuständig ist, und sollte nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte fallen usw.[111]

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Neue Beweismittel können eingeführt werden, es gibt keinen Vorbehalt. Gegen eine rechtskräftige Entscheidung kann ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn neue Dokumente vorgelegt werden, von denen die Partei zuvor keine Kenntnis hatte oder die sie zuvor nicht verwenden konnte, sofern diese neuen Dokumente die rechtskräftige Entscheidung in einer für die unterlegene Partei günstigeren Weise abändern können (Artikel 696 Buchstabe c CPC).[112]

Neue Beweismittel, die in den Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt werden, können in den Gerichtsverfahren vorgelegt werden.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Sachverständige (in Zivilverfahren) können von den Parteien oder von Amts wegen vom Richter hinzugezogen werden. Im Allgemeinen gelten dieselben Verfahrensregeln, unabhängig davon, ob der Sachverständige von der Partei oder vom Gericht (dem Richter) bestellt wird. Ein wichtiger Unterschied besteht in Bezug auf die Verantwortung bzw. Verpflichtung, einen Sachverständigen vor Gericht zu laden, wenn dieser von außerhalb des Gerichtsbezirks des Gerichts kommt. In einem solchen Fall obliegt es der Partei, die den Sachverständigen hinzugezogen hat, dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverständige vor Gericht erscheint. Wurde der Sachverständige vom Richter hinzugezogen, übernimmt das Gericht im Voraus sämtliche Reisekosten (Artikel 467 Absatz 1 und Artikel 473 Absätze 1 und 2 CPC). Im Strafverfahren können ebenfalls Sachverständige von den Parteien oder von Amts wegen vom Richter hinzugezogen werden (Artikel 154 CPP).

Nach Artikel 9 Absatz 2 Gesetz Nr. 35/98 können im Umweltbereich tätige NRO staatliche Labors damit beauftragen, Untersuchungen (Analysen) zu jeglichen in der Umwelt vorkommenden Stoffen durchzuführen. In dieser Rechtsvorschrift ist festgelegt, dass ein solcher Auftrag ordnungsgemäß zu begründen ist, und es wird nicht ausdrücklich angegeben, ob der Auftrag oder die vom staatlichen Labor durchgeführte Untersuchung gebührenfrei durchgeführt werden sollte.

In Portugal gibt es lediglich eine öffentlich zugängliche Liste von Sachverständigen, die im Rahmen der Verfahren zur Erklärung der Gemeinnützigkeit und der behördlichen Beschlagnahme im Rahmen von Enteignungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz (Gesetz Nr. 168/99 vom 18. September) über Fachwissen im Bereich der Bewertung von Vermögenswerten verfügen.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Der Richter ist in der Bewertung von Sachverständigengutachten frei (Artikel 489 CPC), was bedeutet, dass es bei der Bewertung solcher Gutachten, die für das Gericht nicht bindend sind, einen uneingeschränkten Ermessensspielraum gibt.

In Strafverfahren gilt als allgemeine Regel für die Beurteilung der verschiedenen Arten von Beweismitteln die freie Beweiswürdigung des Richters (Artikel 127 CPP). Was Sachverständigengutachten betrifft, so ist diese Art von Beweismitteln jedoch in der Regel für den Richter bindend (Artikel 163 Absatz 1 CPP). Weicht der Richter in seinem Urteil vom Sachverständigengutachten ab, so muss er dies begründen (Artikel 163 Absatz 2 CPP).

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten von einer Facheinrichtung, einem Labor oder einer amtlichen Stelle ein oder bestellt einen Sachverständigen. Die Parteien können sich zur Bestellung des Sachverständigen äußern und eine Einigung herbeiführen (Artikel 467 Absatz 1 CPC). Das Sachverständigengutachten wird von einem Kollegium aus drei Sachverständigen erstellt, wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen komplexen Fall handelt, oder von einem einzigen Sachverständigen, wenn der Fall als einfacher erachtet wird (Artikel 467 und Artikel 468 Absatz 1 Buchstabe a CPC). Wie in zivilrechtlichen Verfahren können in Strafverfahren, wenn sich das betreffende Sachverständigengutachten als besonders komplex erweist oder Kenntnisse in unterschiedlichen Fachbereichen erfordert, mehrere Sachverständige, die kollegial oder interdisziplinär zusammenarbeiten, um ein Gutachten gebeten werden (Artikel 152 Absatz 2 CPP). Bei Gerichtsverfahren, bei denen der Streitwert unter 30 000 EUR liegt[113], bestellt der Richter stets einen einzigen Sachverständigen (Artikel 468 Absatz 5 CPC).

Das Gericht kann einen Sachverständigen mit der Übersetzung von in einer Fremdsprache vorgelegten Dokumenten beauftragen, wenn die Übersetzung nicht von den Parteien zur Verfügung gestellt wird (Artikel 134 Absatz 2 CPC).

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Im Allgemeinen gelten die gleichen Regeln wie für die vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen. Die Parteien können vereinbaren, ein Kollegium von Sachverständigen hinzuzuziehen, auch wenn der Richter den Fall nicht als komplex erachtet (Artikel 468 Absatz 1 Buchstabe b CPC).

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Nach portugiesischem Recht können Einzelpersonen und Vereinigungen von der Zahlung von Verfahrensgebühren befreit werden. Der erste Mechanismus zur teilweisen oder vollständigen Befreiung von Gebühren stützt sich auf die Prozesskostenhilfe, die natürlichen Personen und gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung steht, die ansonsten nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden. Der zweite Mechanismus besteht in der Erhebung einer Popularklage (einer Sammelklage). Wird eine Klage mit der Absicht eingereicht, dem öffentlichen Interesse zu dienen (was bei Umweltangelegenheiten der Fall ist), so sind Einrichtungen und Einzelpersonen gemäß dem Gesetz generell von den Gerichtskosten befreit, wenn sie den Fall gewinnen. Sind sie allerdings unterlegen, werden die Kosten – im Ermessen des Richters – auf einen bestimmten Anteil des üblichen Wertes festgelegt.[114]

In der Regel muss die Partei Sachverständigenhonorare zahlen. Hat die Partei Prozesskostenhilfe erhalten, werden die Sachverständigenhonorare vom IGFEJ bezahlt.

Besondere Gerichtsgebühren sind zu entrichten, wenn im Verfahren Sachverständige hinzugezogen werden, und „es ist allgemein anerkannt, dass die Sachverständigenhonorare oft nicht ausreichen, um die tatsächlichen Kosten guter Sachverständiger zu decken. In diesem Fall zahlt der Beschwerdeführer entweder den Differenzbetrag oder wählt einen anderen Sachverständigen.“[115]

In Bezug auf Ordnungswidrigkeitsverfahren ist in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben c und g Gesetz Nr. 50/2006 vorgesehen, dass die Verfahrenskosten die Kosten für Sachverständige und etwaige Untersuchungen oder Sachverständigengutachten beinhalten. Die Kosten trägt der Beklagte, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße oder einer anderen Sanktion vorliegt. Verliert der Beklagte das Verfahren nicht, trägt der Staat die Kosten (Artikel 58 Absätze 2 und 3).

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Wie oben bereits ausgeführt (Frage 1.4 Ziffer 1), ist es in der Regel zwingend erforderlich, sich vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die portugiesische Anwaltskammer (Ordem dos Advogados Portugueses[116]) verfügt im Rahmen des Systems für den Zugang zur Justiz und zu den Gerichten über eine Liste von Pro-bono-Rechtsanwälten oder -Referendaren.

Portugiesische Rechtsanwälte können sich von der Anwaltskammer als Fachanwälte zertifizieren lassen, auch für Umweltangelegenheiten, und zwar gemäß der Verordnung über Fachanwälte.[117]

Die Anwaltskammer verfügt über eine öffentlich zugängliche Suchmaschine, die Zugang zu Informationen über die beruflichen Daten (Namen, Anschriften und Eintragungsnummern) aller Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter im Land ermöglicht, die jedoch nicht nach Fachgebieten durchsucht werden kann.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Im Falle unzureichender wirtschaftlicher Mittel wird Pro-bono-Beistand gewährt.

Es gibt jedoch keinen Mechanismus, der Prozesskostenhilfe für diejenigen vorsieht, die sonst nicht ohne rechtlichen Beistand wären.

In Zivilverfahren (in diesem Fall gilt das auch für Verwaltungsverfahren) ist es in der Regel zwingend erforderlich, sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Eine Person kann nicht vor Gericht auftreten, ohne sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Artikel 40 und 58 CPC), insbesondere in Gerichtsverfahren, in denen gegen die rechtskräftige Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden können, und bei Berufungen und Rechtssachen vor den höheren Gerichten (Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c CPC). In diesen Fällen benennt das Gericht, wenn die Person dies nicht selbst tut, einen Anwalt (aus den Listen, die die Anwaltskammer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat – siehe Frage 1.6 Ziffer 1 oben), dennoch sind die Anwaltshonorare am Ende des Verfahrens von der Person zu zahlen. Eine Partei kann in einem Rechtsstreit selbst Klage erheben (und ohne Beistand vor Gericht gehen) oder sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter oder Anwalt vertreten lassen, wenn gegen die rechtskräftige Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Artikel 40 und 42 CPC). Das bedeutet, dass eine Partei selbst vor Gericht klagen kann, wenn der Streitwert unter 5000 EUR[118] liegt.

In Strafverfahren muss sich der Angeklagte zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Artikel 64 CPP). Darüber hinaus ist die Vertretung der „Geschädigten“ durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben (Artikel 70 CPP). Schließlich können sich Zivilparteien (wenn in einem Strafverfahren eine Schadensersatzklage erhoben wird) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine solche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch nur zwingend vorgeschrieben, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund des Streitwerts im Falle einer gesonderten zivilrechtlichen Klage nach dem Zivilprozessrecht zwingend vorgeschrieben wäre.

In Strafverfahren, wenn eine Person ohne anwaltliche Vertretung nicht vor Gericht erscheinen kann, d. h., wenn ein Angeklagter von einem Richter vernommen wird oder wenn der Angeklagte an einer Gerichtsverhandlung teilnimmt, muss der Angeklagte, wenn er zahlungsunfähig ist, die Anwaltshonorare nicht zahlen. Wird die Person verurteilt, so muss sie alle Gerichtskosten einschließlich der Anwaltskosten am Ende des Verfahrens tragen.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten (evtl. Links zu Formularen, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Stelle, Anschrift, Telefon, E-Mail, Möglichkeiten der Kontaktaufnahme usw.)?

Die portugiesische Regierung stellt einen praktischen Online-Leitfaden mit Fragen und Antworten zu folgenden Themen zur Verfügung: Was beinhaltet die Prozesskostenhilfe (welche Gerichtsgebühren oder -kosten können erlassen werden und welche Gerichtsgebühren oder -kosten können in Raten bezahlt werden)? Welche Personen können Prozesskostenhilfe beantragen (natürliche Personen und gemeinnützige Organisationen), einschließlich des Zugangs zum Online-Simulator auf der Website der Regierung zur Sozialversicherung. Wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (einschließlich detaillierter Schritte)? Wo ist der Antrag zu stellen?

Die portugiesische Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) stellt ebenfalls ausführliche praktische Online-Informationen über Prozesskostenhilfe zur Verfügung (für Informationen zur Liste der Pro-bono-Anwälte siehe Frage 1.6 Ziffer 1 oben).

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

An die portugiesische Anwaltskammer.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Siehe die Antwort auf Frage 1. 1.5 Ziffer 3 oben. In der einzigen öffentlich zugänglichen Liste von Sachverständigen werden Experten geführt, die über Fachwissen im Bereich der Bewertung von Vermögenswerten im Rahmen von Enteignungsverfahren verfügen. In Portugal gibt es keine öffentliche Datenbank für Fachübersetzer oder -dolmetscher im Bereich Recht. Es gibt eine private Einrichtung, den portugiesischen Übersetzerverband, der eine Online-Suchmaschine für Übersetzer bereitstellt.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

Die Liste der im nationalen Register bis zum 31. Dezember 2019 aktiven im Umweltbereich tätigen NRO und ähnlichen Organisationen ist dem Erlass Nr. 2226/2020 vom 10. Februar 2020[119] zu entnehmen:

  • Im Umweltbereich tätige NRO mit nationalem Status: QUERCUS – Associação Nacional de Conservação da Natureza; LPN – Liga para a Proteção da Natureza; GEOTA – Grupo de Estudos de Ordenamento do Território e Ambiente; Federação Portuguesa de Cicloturismo e Utilizadores de Bicicleta; AGROBIO – Associação Portuguesa de Agricultura Biológica; Liga Portuguesa dos Direitos do Animal; Liga de Amigos de Conímbriga; ABAE – Associação Bandeira Azul da Europa; CPADA – Confederação Portuguesa das Associações de Defesa do Ambiente; FAPAS – Fundo para a Proteção dos Animais Selvagens; Associação Portuguesa dos Amigos dos Castelos; SOS Animal – Associação Grupo de Socorro Animal de Portugal.
  • Im Umweltbereich tätige NRO mit regionalem Status: Associação p/ Estudo e Defesa Património Natural e Cultural do Concelho de Mértola; Associação de Estudos e Defesa do Património Histórico e Cultural de Castelo de Paiva; Associação Cultural – Amigos da Serra da Estrela; Amigos dos Açores – Associação Ecológica; Clube de Montanhismo da Arrábida; ALMARGEM – Associação de Defesa do Património Cultural e Ambiental; Instituto Zoófilo Quinta Carbone; Associação de Estudos do Alto Tejo; OIKOS – Associação de Defesa do Ambiente e do Património da Região de Leiria; Onda Verde – Associação Juvenil de Ambiente e Aventura; ONGA – TEJO – Organização Não-Governamental do Ambiente; URZE – Associação Florestal da Encosta da Serra da Estrela; AEPGA – Associação para o Estudo e Proteção do Gado Asinino; GRUPO FLAMINGO – Associação de Defesa do Ambiente.
  • Im Umweltbereich tätige NRO mit lokalem Status: ACAB – Associação Cultural Azurara da Beira; Núcleo de Defesa do Meio Ambiente de Lordelo do Ouro – Grupo Ecológico; Associação de Defesa do Paul de Tornada – PATO; Associação de Defesa do Património Arouquense; Associação de Defesa do Património de Sintra; ONGaia – Associação de Defesa do Ambiente; Centro de Arqueologia de Almada; Núcleo Cicloturista de Sesimbra – Associação de Defesa do Ambiente; Associação dos Amigos do Parque Ecológico do Funchal; ALAMBI – Associação para o Estudo e Defesa do Ambiente do Concelho de Alenquer; Liga dos Amigos de Setúbal e Azeitão; Associação de Defesa do Ambiente de Cacia e Esgueira (ADACE); APASADO – Associação de Proteção Ambiental do Sado; Linha de Defesa – Associação de Defesa do Ambiente; Alto Relevo – Clube de Montanhismo; A. V. E. – Associação Vimaranense para a Ecologia; GPS – Grupo Proteção Sicó; Salta Fronteiras Associação; Rio Neiva – Associação de Defesa do Ambiente; Associação Vamos Salvar O Jamor; Cantinho dos Animais Abandonados de Viseu; Associação Onde Há Gato Não Há Rato; Abrigo de Carinho – Associação Amigos dos Animais; Cantinho do Tareco – Associação de Proteção Animal; Associação dos Amigos do Mindelo para a Defesa do Ambiente.
  • Im Umweltbereich tätige NRO ohne spezielle geografische Ausrichtung: Sociedade Portuguesa de Espeleologia; Associação Portuguesa de Recursos Hídricos; Clube Bio-Ecológico „Amigos da Vida Selvagem“; URBE – Núcleos Urbanos de Pesquisa e Intervenção; A ROCHA – Associação Cristã de Estudos e Defesa do Ambiente; GRUPO LOBO – Associação para a Conservação do Lobo e do seu Ecossistema; Associação Portuguesa de Educação Ambiental (AsPEA); APEMETA – Associação Portuguesa de Empresas de Tecnologias Ambientais; Clube de Atividades de Ar Livre; Sociedade Portuguesa de Ecologia; Senhores Bichinhos – Associação de Proteção aos Animais; MOLIMA – Movimento para a Defesa do Rio Lima; Real 21 – Associação de Defesa do Rio Real; Sociedade Portuguesa para o Estudo das Aves; EURONATURA – Centro para o Direito Ambiental e Desenvolvimento Sustentado; Grupo Ecológico de Cascais; Campo Aberto – Associação de Defesa do Ambiente; TAGIS – Centro de Conservação das Borboletas de Portugal; Movimento Pró-Informação para a Cidadania e Ambiente; Montis – Associação de Conservação da Natureza; ZERO – Associação Sistema Terrestre Sustentável; Sociedade Portuguesa de Botânica; Amigos Picudos – Associação para a Preservação e Proteção dos Ouriços; ANP – Associação Natureza Portugal.
  • Ähnliche Organisationen, d. h. im Umweltbereich tätige NRO ohne „Status“: Grupo de Arqueologia e Arte do Centro; Corpo Nacional de Escutas; AFURNA – Associação dos Antigos Habitantes de Vilarinho da Furna; Centro Português de Atividades Subaquáticas; MARCA – Associação de Desenvolvimento Local; Associação de Defesa do Património Cultural e Natural de Soure; FORESTIS – Associação Florestal de Portugal; ARMERIA – Movimento Ambientalista de Peniche; PALOMBAR – Associação de Conservação da Natureza e do Património Rural; VENTO NORTE – Associação de Defesa do Ambiente e Ocupação dos Tempos Livres; TERRAS DENTRO – Associação para o Desenvolvimento Integrado; AFLOBEI – Associação de Produtores Florestais da Beira Interior; Associação – Ação, Liberdade, Desenvolvimento, Educação, Investigação, Ambiente – ALDEIA; Transumância e Natureza – Associação; APAMB - Associação Portuguesa de Inspeção e Prevenção Ambiental; Associação Florestal do Lima; Associação dos Escoteiros de Portugal; Arborea - Associação Agro-Florestal e Ambiental da Terra Fria Transmontana; Aguiar Floresta - Associação Florestal e Ambiental de Vila Pouca de Aguiar; Portucalea - Associação Florestal do Grande Porto; ANIA - Associação Ambiental; PCI - Paramédicos de Catástrofe Internacional; mc2p - Associação de Museus e Centros de Ciência de Portugal; SOS – Salvem o Surf – Associação Nacional de Defesa e Desenvolvimento do Surf; Associação de Produtores Florestais do Vale do Minho; Associação Florestal do Vale do Douro Norte; FLOPEN – Associação de Produtores e Proprietários Florestais do Concelho de Penela; Dão-Flora – Associação de Produtores Florestais; Serras e Povoados – Associação.

Die APA führt ein nationales Register der im Umweltbereich tätigen NRO (Registo Nacional de Organizações não Governamentais de Ambiente e Equiparadas). Die Namen und genauen Tätigkeitsbereiche der in diesem nationalen Register eingetragenen im Umweltbereich tätigen NRO sind dem Beschluss Nr. 2226/2020 vom 10. Februar 2020 zu entnehmen.

Das Registrierungsverfahren für im Umweltbereich tätige, gemeinnützige NRO ist auf der APA-Website beschrieben.

Die folgenden portugiesischen im Umweltbereich tätigen NRO sind an das European Environmental Bureau (EEB)[120] angeschlossen: Grupo de Estudos de Ordenamento do Território e Ambiente (GEOTA); Liga para a Protecção da Natureza (LPN); Associação Nacional de Conservação da Natureza (Quercus); Associação Sistema Terrestre Sustentável (ZERO). Quercus und ZERO sind außerdem Mitglieder im Climate Action Network Europe (CAN Europe)[121].

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

In Bezug auf die Liste der Organisationen, die Gemeinschaftsmittel für Umweltzwecke erhalten haben, sind neben den oben genannten portugiesischen im Umweltbereich tätigen NRO, die an das EEB und an CAN Europe angeschlossen sind, folgende Organisationen in Portugal tätig:World Wide Fund for Nature (WWF) und Birdlife International.

In Portugal gibt es keine nach dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen akkreditierten Organisationen.

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Die Artikel 184 bis 199 CPA enthalten allgemeine Vorschriften für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung durch eine Verwaltungsbehörde.[122] Es gibt zwei Möglichkeiten zur Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen (die im portugiesischen Recht als Verwaltungsakte bezeichnet werden): eine Verwaltungsbeschwerde (Artikel 192 und 193 CPA)[[123] in Bezug auf Verwaltungsakte mit negativem Inhalt oder positivem Inhalt und eine Verwaltungsbeschwerde in Bezug auf eine Unterlassung von Verwaltungsakten[124]. Letztere kann in Form einer Beschwerde bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle (Artikel 193 bis 198 CPA)[125] oder einer besonderen Verwaltungsbeschwerde (Artikel 199 CPA)[126] eingeleitet werden.

Es gelten folgende Fristen:[127] Sowohl für Verwaltungsbeschwerden als auch für verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe gegen rechtswidrige Unterlassung eines Verwaltungsakts beträgt die Frist ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Erlass einer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde. Ist eine Zustellung des Verwaltungsakts an die betroffene Partei erforderlich, so beträgt die Frist 15 Tage ab dem Datum der Zustellung. Für alle anderen Beteiligten, die von Verwaltungsakten betroffen sind, bei denen keine Veröffentlichung erforderlich ist, beträgt die Frist ebenfalls 15 Tage ab einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher zuerst eintritt: der Zustellung, der Veröffentlichung oder der Inkenntnisnahme des Verwaltungsakts oder der Vollstreckung des Verwaltungsakts.

Die Frist für die Beantragung eines obligatorischen Rechtsbehelfs bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle beträgt 30 Tage ab dem Zeitpunkt der (Zustellung der) Mitteilung, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde, oder zu dem Kenntnis darüber erlangt wurde. Die Frist für die Beantragung eines fakultativen Rechtsbehelfs bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle[128] entspricht der Frist für die gerichtliche Anfechtung des betreffenden Verwaltungsakts (Artikel 193 Absatz 2 CPA). Die Frist für eine besondere Verwaltungsbeschwerde (Artikel 199 Absatz 5 CPA) unterliegt denselben Regeln.

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.

Die allgemeine Frist für den Erlass von Verwaltungsakten durch die öffentliche Verwaltung beträgt zehn Tage[129] (Artikel 86 CPA).

Darüber hinaus gibt es Vorschriften über stillschweigende Verwaltungsakte (stillschweigende Entscheidungen) in Artikel 130 CPA betreffend den Mechanismus der stillschweigenden Zustimmung, der nur in den ausdrücklich per Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Fällen Anwendung findet, in denen die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag, der innerhalb der gesetzlichen Frist an die zuständige Stelle gerichtet wurde, nicht zugestellt wird. Nach Artikel 130 Absatz 2 CPA liegt eine stillschweigende Zustimmung vor, wenn die Zustellung des Verwaltungsakts erst am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für den Erlass der Entscheidung erfolgt.

In Bezug auf die oben genannten Möglichkeiten zur Anfechtung von Verwaltungsakten gelten folgende Regeln (Artikel 192, 195 und 198 CPA):

  • Die Frist, innerhalb der die zuständige Verwaltungsbehörde eine Entscheidung über eine Verwaltungsbeschwerde zu treffen hat, beträgt 30 Tage (dies kann eine Entscheidung sein, die beanstandete Handlung zu widerrufen, aufzuheben, zu ändern oder zu ersetzen oder den rechtswidrig unterlassenen Verwaltungsakt vorzunehmen).
  • Die Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle durch die Behörde, die den Verwaltungsakt vorgenommen oder unterlassen hat, beträgt 15 Tage. Diese Frist beträgt 30 Tage, wenn es eine Gegenpartei gibt. In der Regel erlässt die übergeordnete Verwaltungsbehörde eine Entscheidung über den Rechtsbehelf bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem das Verfahren an die für die Entscheidung zuständige Stelle verwiesen wurde, oder innerhalb von höchstens 90 Tagen, wenn neue oder weitere Beweismittel erforderlich sind.

Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung eines Verwaltungsakts während des Verfahrens zur Anfechtung eines Verwaltungsakts beträgt fünf Tage[130] (Artikel 189 Absatz 3 CPA).

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Es ist möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten. Durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten wird das Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der betroffenen Person[131] gewährleistet, was Folgendes beinhaltet: die Anerkennung solcher Rechte oder Interessen; die Anfechtung von Verwaltungsakten, durch die solche Rechte oder Interessen verletzt werden, unabhängig von der Form des Verwaltungsakts; die Verpflichtung, Verwaltungsakte, auf die ein gesetzlicher Anspruch steht, zu erlassen; und den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Bürger haben auch das Recht, Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung anzufechten, durch die ihre gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen verletzt werden (Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 268 Absätze 4 und 5 CRP).[132]

Nach Artikel 163 Absatz 2 CPA können anfechtbare Verwaltungsakte innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.

Jeder Verwaltungsakt kann unmittelbar vor Gericht angefochten werden, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: der angefochtene Verwaltungsakt muss eine Außenwirkung haben und unmittelbare Rechtswirkung entfalten (Artikel 51 und Artikel 54 Absatz 1 CPTA).[133] Mit der sogenannten Bedingung der „Außenwirkung von Verwaltungsakten“ ist gemeint, dass sich die Situation Dritter, d. h. von Einrichtungen, die bezogen auf den Urheber des Verwaltungsakt als extern gelten, durch den Verwaltungsakt ändern kann.[134],[135] Die zweite Bedingung besagt, dass Verwaltungsakte erst ab dem Zeitpunkt angefochten werden können, zu dem sie wirksam werden.[136]

Die Anfechtung von Verwaltungsakten vor den Verwaltungsgerichten umfasst sowohl den Antrag auf gerichtliche Aufhebung (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a CPTA) als auch den Antrag auf Anordnung des Erlasses des erforderlichen Verwaltungsakts (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 51 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b CPTA)[137].

Verwaltungsklagen können genutzt werden, um eine Anordnung an die zuständige Stelle zu erwirken, innerhalb einer bestimmten Frist den unrechtmäßig unterlassenen oder abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (Artikel 66 CPTA).[138]

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Es gibt keine Frist für den Erlass der rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht, es gibt jedoch Zwischenfristen. Nach Artikel 29 CPTA haben gerichtliche Zwischenbeschlüsse innerhalb der allgemeinen Frist von zehn Tagen zu ergehen. Dieselbe Frist gilt für Staatsanwälte.

Sowohl in der Verfassung als auch in der CPTA wird auf eine „angemessene Frist“ verwiesen. Die Gerichte unterliegen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der gewährleistet, dass jeder Verfahrensbeteiligte das Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist und im Rahmen eines fairen Verfahrens hat (Artikel 20 Absatz 4 CRP). Dieser Grundsatz ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus dem in Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung verankerten Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten und wird durch Artikel 2 CPTA umgesetzt.[139] Für jedes gesetzlich geschützte Recht oder Interesse besteht ein entsprechender angemessener Schutz vor den Verwaltungsgerichten (Artikel 2 Absatz 2 CPTA). Laut Prof. Aragão hat sich jedoch gezeigt, „dass man in der Praxis recht weit von der Realität entfernt ist“, was sich in den „schlechten Ergebnissen Portugals in Bezug auf die Einhaltung von Fristen“ im EU-Justizbarometer[140] widerspiegelt.

Darüber hinaus müssen die Verwaltungsgerichte dafür sorgen, dass durch dringend benötigte Feststellungsmaßnahmen ein angemessener Schutz in zeitlich dringenden Fällen sowie einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, die erforderlich sind, um den Nutzen der im Feststellungsverfahren[141] ergangenen Urteile zu sichern. Die Verwaltungsgerichte haben zudem sicherzustellen, dass ihr Urteil, d. h. das Urteil gegen die Verwaltung, durchgesetzt wird, sei es durch den Erlass eines Urteils, mit dem die Wirkung des erforderlichen Verwaltungsakts erzielt wird, wenn der Erlass und der Inhalt eines solchen Verwaltungsakts strengen Vorgaben unterliegen, oder indem seine Umsetzung angeordnet wird (Artikel 3 Absatz 3 und 4 CPTA).

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Verwaltungsklage jederzeit erhoben werden kann (Artikel 41 CPTA), unbeschadet besonderer Fristen, die in besonderen Bestimmungen über den Gegenstand der jeweiligen Klage geregelt sind.[142]

Bei der gerichtlichen Anfechtung eines Verwaltungsakts gibt es keine Frist für die Anfechtung unwirksamer Verwaltungsakte. Für die Anfechtung aufhebbarer Verwaltungsakte gelten folgende Fristen: ein Jahr für die Staatsanwaltschaft, drei Monate für alle anderen Beteiligten (Artikel 58 CPTA)[143]. Diese Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis darüber erlangt wird, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde. In einem Verfahren, in dem ein Urteil an eine Verwaltung ergeht, einen Verwaltungsakt erlassen zu müssen, erlischt die Klagebefugnis vor Gericht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der gesetzlichen Frist, innerhalb derer die Verwaltung einen solchen Verwaltungsakt hätte erlassen müssen. Im Falle einer Ablehnung, einer Verweigerung der Überprüfung einer Anforderung oder eines Antrags, der darauf abzielt, einen Verwaltungsakt mit positivem Inhalt zu ersetzen, gelten folgende Fristen: ein Jahr für die Staatsanwaltschaft und drei Monate für alle anderen Beteiligten (Artikel 69 CPTA). Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bestimmungen, die aufgrund des Verwaltungsrechts erlassen wurden, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit jederzeit beantragt werden (Artikel 72 und 74 CPTA). Bestimmungen, die auf der Grundlage des Verwaltungsrechts erlassen werden, gelten als Verwaltungsvorschriften[144] und umfassen allgemeine und abstrakte Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Ausübung von verwaltungsrechtlichen Befugnissen Rechtswirkung nach außen entfalten sollen (Artikel 135 CPA). Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Verträgen, die Gegenstand eines Verwaltungsakts sein können, kann innerhalb der Fristen, die in dem Verwaltungsakt für den jeweiligen Gegenstand und die jeweilige Regelung der konkreten Situation vorgesehen sind, vor Gericht eingereicht werden (Artikel 77-B CPTA).

Für die einzelnen Verfahrensabschnitte des jeweiligen Verwaltungsverfahrens beträgt die subsidiäre[145]Verfahrensfrist für die Parteien zehn Tage. Für Richter, Mitglieder der Staatsanwaltschaft und Gerichtsbedienstete gelten im Verwaltungsverfahren dieselben Fristen wie in Zivilverfahren. Die Frist für gerichtliche Anordnungen (d. h. vom Richter im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens erlassene Anordnungen) und für Maßnahmen der Staatsanwaltschaft beträgt zehn Tage, es sei denn, das Gesetz sieht besondere Fristen vor, oder zwei Tage für dringende oder rein administrative Angelegenheiten. Ist ein Richter drei Monate nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht tätig geworden, so teilt er die Gründe für diese Verzögerung schriftlich mit. Das Gerichtssekretariat übermittelt dem Präsidenten des Gerichts monatlich eine Liste der Fälle, in denen eine solche Verzögerung von drei Monaten eingetreten ist, und der Präsident des Gerichts leitet diese Informationen innerhalb von zehn Tagen an die disziplinarrechtlich zuständige Stelle weiter (Artikel 29 CPTA).

Wenn das Gericht in einem frühen Stadium des Verfahrens feststellt, dass die Forderung des Klägers begründet ist, es aber Hindernisse gibt, die die Erfüllung dieser Forderung unmöglich machen, beträgt die Frist für eine Einigung der Parteien über eine wirtschaftliche Entschädigung 30 Tage mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu 60 Tage. Erzielen die Parteien keine Einigung, kann der Kläger innerhalb von 30 Tagen eine Festsetzung der wirtschaftlichen Entschädigung durch das Gericht beantragen (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 CPTA).

Bei Einreichung des Erstantrags vor Gericht[146] müssen die Parteien die Beweismittel (Liste der Zeugen und/oder Unterlagen) vorlegen; weitere Beweismittel bei Gericht beantragen oder darauf hinweisen, dass die für die Beweisführung erforderlichen Unterlagen der Verwaltungsbehörde vorliegen; einen Nachweis für die Vorauszahlung der fälligen Gerichtsgebühren oder alternativ einen Nachweis für die Prozesskostenhilfe (Artikel 78 Absatz 4 und Artikel 79 Absatz 1 CPTA) vorlegen. Das Gericht unterrichtet den Beklagten (d. h. die Verwaltungsbehörde, gegen die die Verwaltungsklage vor Gericht erhoben wurde) von Amts wegen, wobei das Gesetz dafür keine Frist vorsieht, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Mitteilung auf Antrag des Klägers und der Richter erachtet dies für gerechtfertigt. Der Beklagte antwortet auf den Erstantrag innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung durch das Gericht (Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 82 Absatz 1 CPTA). Nachdem der Kläger über die Klageerwiderung des Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde, kann er innerhalb folgender Fristen darauf antworten: innerhalb von 20 Tagen, wenn die Antwort die Einreden in der Antwort des Beklagten betrifft, oder innerhalb von 30 Tagen im Falle einer Antwort auf eine Widerklage (Artikel 85-A Absatz 3 CPTA). In der Schlussverhandlung tragen die Parteien ihre Argumente mündlich vor, oder sie können, wenn die Komplexität des Themas dies rechtfertigt, dem Gericht ihre Argumente innerhalb von 20 Tagen schriftlich übermitteln (Artikel 91 Absätze 3 und 5 CPTA).[147]

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

In Bezug auf die Auswirkungen einer Anfechtung von Verwaltungsakten (durch Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf) gilt es, die Wirksamkeit der angefochtenen Verwaltungsakte und die Fristen zu berücksichtigen.[148]

Generell gilt, dass die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht ausgesetzt wird, wenn es sich um eine fakultative Verwaltungsbeschwerde oder einen fakultativen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt handelt (was in der Regel der Fall ist). Ist die Beschwerde oder der Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt obligatorisch, wird der Verwaltungsakt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer kann jedoch jederzeit (bei der für die Entscheidung über die Beschwerde bzw. den Rechtsbehelf zuständigen Stelle) die Aussetzung der Vollstreckung des Verwaltungsakts beantragen. Die Entscheidung über einen solchen Antrag wird innerhalb von fünf Tagen unter Berücksichtigung der Beweismittel getroffen, die belegen, dass die vorgetragenen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entsprechen, und, falls eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wird angeordnet, dass die sofortige Vollstreckung ausgesetzt wird. Die kumulativen rechtlichen Kriterien für die Entscheidung über eine Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts sind folgende: die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsakts würde dem Adressaten des Verwaltungsakts einen nicht oder schwer wiedergutzumachenden Schaden zufügen, und die Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts führt nicht zu einer schwerwiegenderen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses. Dieses letzte Kriterium ist jedoch selten erfüllt: Gerichtsentscheidungen sind im Wesentlichen zugunsten von Entwicklungsvorhaben ausgefallen, da die Aussetzung öffentlicher oder privater Projekte, Tätigkeiten oder Bauvorhaben stets geeignet ist, dem öffentlichen (wirtschaftlichen) Interesse mehr Schaden zufügen als die weitere Umsetzung des Rechtsakts und Durchführung des ursprünglichen Vorhabens.

Außerdem kann die Stelle, die den Verwaltungsakt selbst erlassen hat, oder die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständige Stelle die Aussetzung des Verwaltungsakts von Amts wegen unter Anwendung dieser kumulativen Kriterien anordnen. Diese Vorschriften berühren nicht das Recht, die Aussetzung eines Verwaltungsakts vor den Verwaltungsgerichten zu beantragen (Artikel 189 CPA).

Darüber hinaus sollten bei Verwaltungsbeschwerden die folgenden aufschiebenden Wirkungen berücksichtigt werden:

Bei vorvertraglichen Rechtsstreitigkeiten hat der angefochtene Verwaltungsakt oder die Erfüllung des Vertrags automatisch aufschiebende Wirkung (Artikel 103-A CPTA).

Die Aussetzung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts oder einer Verwaltungsvorschrift kann im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt werden (Artikel 112 Absatz 2 CPTA). In diesem Fall ist es der Verwaltungsbehörde und den Begünstigten des Verwaltungsakts untersagt, nach erfolgter Zustellung die Vollstreckung des Verwaltungsakts einzuleiten oder fortzusetzen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn nach Vorlage einer mit Gründen versehenen Erklärung beim Gericht bis zum Erlass der einstweiligen Maßnahme festgestellt wird, dass eine Verzögerung[149] der Vollstreckung des genannten Verwaltungsakts das öffentliche Interesse ernsthaft schädigen würde (Artikel 128 Absatz 1 CPTA). Wird der genannte Verwaltungsakt bereits vollstreckt, so steht dies der Aussetzung der Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht entgegen, wenn die Aussetzung noch einen relevanten Nutzen in Bezug auf die nach wie vor mögliche oder zukünftige Wirkung des Verwaltungsakts für den Antragsteller oder für die Interessen, die der Antragsteller im Hauptverfahren verteidigt oder verteidigen könnte, bietet [150] (Artikel 129 CPTA).

In Artikel 143 CPTA über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (d. h. von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der unteren Ebene bis hin zu übergeordneten Verwaltungsgerichten) ist festgelegt, dass der ordentliche Rechtsbehelf[151] aufschiebende Wirkung auf das angefochtene Urteil hat; andere Arten von Rechtsmitteln sind nicht geeignet, eine Aussetzung des angefochtenen Urteils zu erwirken.[152]

Schließlich werden, wenn ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens eingereicht wird, alle für Verwaltungsverfahren geltenden Fristen ausgesetzt (Artikel 183 CPTA).

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. In jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens ist die für die rechtskräftige Entscheidung zuständige Stelle von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei auch für die Anordnung der erforderlichen einstweiligen Maßnahmen zuständig.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Bei Klagen im Rahmen von vorvertraglichen Rechtsstreitigkeiten, bei denen eine automatische aufschiebende Wirkung nicht gegeben ist (siehe Frage 1.7.2 Ziffer 1), kann der Kläger beim Richter den Erlass einstweiliger Maßnahmen beantragen, die darauf abzielen, die Gefahr abzuwenden, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Einstweilige Maßnahmen werden abgelehnt, wenn davon ausgegangen wird, dass der Schaden, der sich aus dem Erlass solcher Maßnahmen ergibt, höher ist als der Schaden, der sich aus dem Verzicht auf die genannten Maßnahmen ergibt, sofern dieser Schaden nicht durch den Erlass anderer Maßnahmen vermieden oder gemindert werden kann (Artikel 103-B Absätze 1 und 3 CPTA).

In Verwaltungsverfahren gelten einstweilige Maßnahmen als erforderlich, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass ohne solche Maßnahmen eine Situation vollendeter Tatsachen eintreten könnte oder dass es zu einer nur schwer zu behebenden Schädigung öffentlicher oder privater Interessen kommen könnte, sofern nach Abwägung dieser Interessen vorhersehbar ist, dass der sich aus diesen Maßnahmen ergebende Schaden nicht höher ist als der Schaden, der mit der Maßnahme abgewendet werden soll. Die begründete Entscheidung, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen oder abzuändern, erfordert keine vorherige Anhörung, und die Gültigkeitsfrist wird in freiem Ermessen in der Entscheidung festgelegt. Die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen ist zu begründen. Alle Verwaltungsakte, mit denen einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, können vor Verwaltungsgerichten angefochten werden (Artikel 89 CPA).

Darüber hinaus benennt der Richter im Falle eines Zuständigkeitskonflikts zwischen Verwaltungsorganen, wenn aus der Untätigkeit der Stellen, zwischen denen der Zuständigkeitskonflikt besteht, ein schwerer Schaden entstehen kann, die Behörde, die in der Zwischenzeit die Zuständigkeit für dringende Angelegenheiten ausüben soll (Artikel 138 CPTA).

Im Rahmen einer Popularklage kann der Richter, auch wenn das Gesetz dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung verleiht, die Wirkung des Verwaltungsakts oder der angefochtenen Entscheidung aussetzen (Artikel 18 APL).[153]

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung erfolgt unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels. Allgemein gilt, dass eine fakultative Anfechtung von Verwaltungsakten (d. h. Klagen zur Anfechtung von Verwaltungsakten, die als nicht zwingend gelten) keine aufschiebende Wirkung hat, was bedeutet, dass der Verwaltungsakt unabhängig von der eingelegten Beschwerde sofort vollstreckt wird. Von dieser allgemeinen Regel sind zwei Ausnahmen vorgesehen, wie aus der Antwort auf Frage 1.7.2 Ziffer 1 oben hervorgeht: 1) wenn im Gesetz ausdrücklich eine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist; 2) wenn der Urheber des Verwaltungsakts oder die Stelle, die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zuständig ist, der Auffassung ist, dass die sofortige Vollstreckung des Verwaltungsakts dem Adressaten des Verwaltungsakts einen nicht wiedergutzumachenden oder schwer wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde und dass die Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht zu einer schwerwiegenderen Schädigung des öffentlichen Interesses führt (Artikel 189 Absatz 2 ZPO).

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Verwaltungsentscheidung wird nicht ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird, es sei denn, die Partei beantragt vor Gericht eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Wirksamkeit des Verwaltungsakts.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Eine einstweilige Verfügung gegen vorläufigen Rechtsschutz ist möglich. Der Antragsteller kann einen solchen Antrag in einem frühen Stadium[154] des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist das gerichtliche Verfahren zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Der Richter entscheidet über diesen Antrag und erlässt die einstweilige Verfügung innerhalb der Frist von höchstens 48 Stunden. Der Richter kann von Amts wegen (d. h. auch dann, wenn der Antragsteller keinen Antrag gestellt hat) beschließen, die einstweilige Anordnung vorläufig zu erlassen (einschließlich der vom Antragsteller beantragten konkreten einstweiligen Verfügung oder einer anderen einstweiligen Maßnahme, die der Richter für angemessener hält) (Artikel 114 Absatz 4, Artikel 116 Absätze 1 und 5 und Artikel 131 Absatz 1 CPTA). In den nachfolgenden Phasen des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes [155] besteht auch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung aufgrund einer bevorstehenden Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände zu erlassen, während das Verfahren anhängig ist. Die einstweilige Verfügung kann nicht angefochten werden und wird den Personen und Stellen, die sie befolgen müssen, unverzüglich zugestellt. Wenn diese Personen oder Einrichtungen der einstweiligen Verfügung nicht nachkommen, kann der Antragsteller von der oben genannten Möglichkeit Gebrauch machen, die Unwirksamkeit der unrechtmäßigen Vollstreckungsakte erklären zu lassen. Während das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhängig ist, können die Beklagten die Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Verfügung beantragen. In diesem Fall hört der Richter den Antragsteller an und akzeptiert die Vorlage von Beweismitteln innerhalb von fünf Tagen. Die Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung kann angefochten werden (Artikel 131 Absätze 2 bis 7 CPTA).

Einstweilige Maßnahmen können Folgendes umfassen: die Aussetzung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts oder einer Verwaltungsvorschrift; eine vorläufige Genehmigung gegenüber dem Beteiligten, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Verhalten einzuleiten oder fortzusetzen; einen Antrag auf vorläufige Regelung einer Rechtslage, insbesondere indem die Verwaltung zur Zahlung eines bestimmten Betrags als vorläufige Entschädigung verpflichtet wird; die Aufforderung an die Verwaltungsbehörde oder eine Privatperson, eine bestimmte Handlung aufgrund einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung oder eines begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen nationales Verwaltungsrecht oder Gemeinschaftsrecht[156] vorzunehmen oder zu unterlassen (Artikel 112 Absatz 2 Buchstaben a, d, e, g und i CPTA).

Ist eine einstweilige Maßnahme nicht möglich, so gibt es noch weitere Möglichkeiten, zügig rechtliche Schritte einzuleiten, und zwar in Form einer Vorladung, bei der zwei Formen unterschieden werden: die Vorladung zur Auskunftserteilung, Verfahrenskonsultation oder Ausstellung einer Bescheinigung und die Vorladung zum Schutz der Rechte, Freiheiten und Garantien. Leistet die Verwaltung, eine Einzelperson oder gegebenenfalls die zuständige Stelle der Vorladung nicht Folge, so ordnet der Richter in beiden Fällen die Zahlung eines Zwangsgelds an (Artikel 108 Absatz 2 und Artikel 111 Absatz 4 CPTA).

Schließlich besteht die Möglichkeit, die Vorladung zum Schutz von Rechten, Freiheiten und Garantien durch eine vorläufige Sicherungsanordnung zu ersetzen, wenn die einstweilige Maßnahme nicht ausreicht, um in der betreffenden Situation Abhilfe zu schaffen (Artikel 110º-A CPTA)[157].

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Die Verfahrenskostenverordnung (Regulamento das Custas Processuais – RCP, siehe Frage 1.4 Ziffer 4 oben) enthält Bestimmungen zur Berechnung der Kosten für die Einleitung eines Verfahrens. Sie enthält quantitative und verfahrensrechtliche Vorschriften über alle Kosten in sämtlichen Verfahren, unabhängig davon, ob es sich um gerichtliche, administrative oder steuerliche Verfahren handelt, sowie Tabellen mit den Gerichtsgebühren.

Es ist nicht möglich, im Voraus die Gesamtkosten von Rechtsstreitigkeiten zu ermitteln, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen (von denen einige nicht geregelt sind, wie z. B. Sachverständigenhonorare oder die Beschaffung von Beweismitteln wie Satellitenbildern). Es ist jedoch möglich, auf der Grundlage von Berechnungen für das Worst-Case-Szenario den Höchstbetrag der Kosten zu schätzen.

Die Verfahrenskosten decken Folgendes ab: i) die Gerichtsgebühr, ii) die Aufwendungen und sonstigen Gebühren und iii) die Kosten der Parteien.

Die Gerichtsgebühr entspricht dem von der betroffenen Partei für die Einleitung des Verfahrens geschuldeten Betrag und wird auf der Grundlage des Streitwerts berechnet (Tabelle I RCP). Die erste oder einzige Teilzahlung der Gerichtsgebühr ist innerhalb der Frist für die Vornahme der Verfahrenshandlung zu entrichten, die Gegenstand der Gebühr ist. Die zweite Rate ist innerhalb von zehn Tagen nach der Benachrichtigung über die Schlussverhandlung zu entrichten (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 14-A RCP).

Welche Gebühren durch die Verfahrenskosten gedeckt sind, ist in Artikel 16 RCP aufgeführt. Diese können Folgendes umfassen:

  1. Erstattung der im Voraus bezahlten Kosten, z. B. vom IGFEJ für Dolmetscher, Übersetzer oder Sachverständige, sowie aller Kosten für Prozesskostenhilfe, einschließlich der Anwaltshonorare;
  2. Zahlungen an externe Stellen für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Erstellung von Dokumenten;
  3. Entschädigung von Zeugen oder
  4. Erstattung von Reisekosten für Tätigkeiten außerhalb des Gerichts, z. B. die Inspektion bestimmter Einrichtungen.

Diese Verfahrenskosten werden vom Antragsteller oder von der betroffenen Partei unverzüglich oder innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die jeweilige Verfahrenshandlung entrichtet (Artikel 20 RCP).

Die Kosten der Parteien umfassen die Kosten, die jeder Partei in dem Verfahren entstanden sind und für die sie aufgrund der Verurteilung der Gegenpartei Anspruch auf Entschädigung hat (Artikel 447 Absatz 4 CPC). Die endgültigen Kosten werden von den Sachbearbeitern des erstinstanzlichen Gerichts innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die rechtskräftige Entscheidung Rechtskraft erlangt (Artikel 29 RCP). Beträgt der Wert des zu zahlenden Betrags 306 EUR oder mehr, was drei Rechnungseinheiten (Unidades de Conta – UC[158]) entspricht, kann die für die Zahlung verantwortliche Person eine Zahlung in Raten verlangen (Artikel 33 RCP).

Zusammengefasst lassen sich die Kosten für den Zugang zu Gerichten in Portugal wie folgt aufschlüsseln: 1) Gerichtsgebühren, die ermäßigt werden können; [159] 2) Honorare für einen Rechtsanwalt, der für Gerichtsverfahren obligatorisch ist – selbst wenn der Zugang zu einem Rechtsbeistand durch Prozesskostenhilfe gewährt wird, wird die Vertretung von der Anwaltskammer zugewiesen; 3) Kosten für die weitere Begründung des Falles durch Gutachten aus einschlägigen (technischen oder rechtlichen) Quellen, die zulasten des Klägers gehen.[160]

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Für die in Tabelle II RCP festgelegten Verfahren und vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind besondere Gerichtsgebühren zu entrichten. Stellt der Richter fest, dass der Sachverhalt oder das Verfahren besonders komplex ist, so kann er am Ende des Verfahrens die Zahlung eines höheren Werts festlegen, und zwar stets innerhalb der in Tabelle II RCP festgelegten Grenzen (Artikel 7 Absätze 4 und 7 RCP). Es gibt weitere Sonderfälle mit Obergrenzen für Gerichtsgebühren in Tabelle I-B RCP, darunter: die Verfahren für die gerichtliche Anfechtung der Entscheidung über Prozesskostenhilfe; die Vorladung zur Auskunftserteilung, Verfahrenskonsultation oder Ausstellung einer Bescheinigung (Artikel 12 RCP).

Die zu zahlenden Beträge hängen vom Streitwert und der Komplexität des Verfahrens ab und bewegen sich in folgenden Bereichen: 1 UC bis 20 UC, derzeit 102 EUR bis 2040 EUR (Tabelle II RCP); 0,5 bis 8 UC, derzeit 51 EUR bis 816 EUR (Tabelle I-B RCP). Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, aber der Antragsteller muss die Gerichtsgebühr im Voraus entrichten. Beträgt der Streitwert des Verfahrens mehr als 275 000 EUR, so ist am Ende des Verfahrens für jeden weiteren Anteil von 25 000 EUR des Streitwerts eine zusätzliche Gerichtsgebühr von 1,5 UC (d. h. 153 EUR) zu entrichten.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand aus sozialen, kulturellen oder wirtschaftlichen Gründen am Zugang zu Gerichten gehindert werden darf, um seine Rechte zu verteidigen. Der Staat ist verpflichtet, die Bürger durch Veröffentlichung und andere Formen der Kommunikation über die Gesetze zu informieren, um eine bessere Ausübung der Rechte und Einhaltung der Pflichten zu ermöglichen.

Nach dem Gesetz über den Zugang zu Gerichten[161] (zur Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug) haben folgende natürliche Personen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, solange sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage außerstande sind, die Prozesskosten zu tragen: portugiesische Staatsbürger und EU-Bürger; ausländische Staatsbürger und Staatenlose mit einer in einem EU-Mitgliedstaat gültigen Aufenthaltserlaubnis; ausländische Staatsbürger ohne eine in einem EU-Mitgliedstaat gültige Aufenthaltserlaubnis – soweit die Gesetze ihres jeweiligen Staates gegenseitige Rechte vorsehen; Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren durchgeführt wird (grenzüberschreitende Streitigkeiten).

Ob eine Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage außerstande ist, die Prozesskosten zu tragen, hängt von der Bewertung des Einkommens, des Vermögens und der laufenden Kosten für die Haushaltsführung ab. Prozesskostenhilfe kann nicht nur in Gerichtsverfahren, sondern auch in Verwaltungsverfahren gewährt werden.[162]

Prozesskostenhilfe umfasst folgende Kategorien:

  • Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen Verfahrenskosten: Es sind keine Gerichtsgebühren oder andere Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zu zahlen;
  • Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren: Die Gerichtsgebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren können in Raten gezahlt werden;
  • Bestellung und Bezahlung des Honorars des Anwalts: Die Anwaltskammer bestellt einen Rechtsanwalt, der vom Justizministerium (Ministério da Justiça[163]) bezahlt wird, wenn eine Person nicht über die Mittel verfügt, einen Rechtsanwalt zu bezahlen;
  • Bestellung und Ratenzahlung des Honorars des Anwalts: Die Anwaltskammer bestellt einen Rechtsanwalt und die Honorargebühren werden in Raten bezahlt;
  • Bezahlung des Honorars des Pro-bono-Anwalts: Der Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren (Strafgericht) oder in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren die Verteidigung übernimmt, wird vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Kriminalpolizei bestellt und vom Justizministerium bezahlt;
  • Ratenzahlung des Honorars des Pro-bono-Anwalts: Der Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren die Verteidigung übernimmt, wird, wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Angeklagten vor einem Strafgericht handelt, über das genannte Gericht von der Anwaltskammer bestellt. Der Angeklagte zahlt das Honorar dieses Rechtsanwalts in Raten an das Justizministerium;
  • Bestellung eines Vollstreckungsbeamten: Es wird ein Sachbearbeiter des Gerichts zur Durchführung der Urteilsvollstreckung (z. B. eine Beschlagnahme) bestellt.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Juristische Personen ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf folgende Arten von Prozesskostenhilfe: Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen Verfahrenskosten, Bestellung und Bezahlung des Honorars des Anwalts, Bezahlung des Honorars des Pro-bono-Anwalts und Bestellung eines Vollstreckungsbeamten.

Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes über den Zugang zu Gerichten, wonach juristische Personen, bei denen es sich um Organisationen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (wie Unternehmen), keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wurde vom TC in zwei Fällen für verfassungswidrig erklärt.[164] Dies bedeutet, dass auch juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, solange sie nachweisen können, dass sie außerstande sind, die Prozesskosten selbst zu tragen. Ob eine juristische Person außerstande ist, die Prozesskosten zu tragen, hängt von der Bewertung der Einkünfte, des Vermögens und der laufenden Ausgaben der juristischen Person ab.

Prozesskostenhilfe kann nicht nur in Gerichtsverfahren, sondern auch in Verwaltungsverfahren gewährt werden.[165]

Ausführliche Informationen über Prozesskostenhilfe sind online verfügbar. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist ein auf der Website der Sozialversicherung (Segurança Social) verfügbares Formular auszufüllen, das bei einer Dienststelle der Sozialversicherung persönlich abzugeben oder per E-Mail zu übermitteln ist, zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen, einschließlich eines Ausweisdokuments (Bürgerausweis/Bürgerkarte oder Reisepass) und einer Steuererklärung. In besonderen Fällen, die auf der Website eindeutig aufgeführt sind, können weitere Dokumente angefordert werden.

Die portugiesische Regierung stellt online einen praktischen Leitfaden zu allen Rechtsschutzmechanismen zur Verfügung, einschließlich zu der Frage, wie Prozesskostenhilfe beantragt werden kann. Es gibt auch einen Simulator, der berechnet, wer Anspruch auf Rechtsschutz hat.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Ja, es gibt andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung. Der Rechtsschutz umfasst neben der Prozesskostenhilfe auch den Mechanismus der Rechtsberatung: Dieser berechtigt zu einem persönlichen Termin mit einem Rechtsanwalt, bei dem eine fachkundige Beratung über die Rechtsvorschriften erfolgt, die bei konkreten Sachverhalten oder in konkreten Fällen, in denen berechtigte persönliche Interessen oder Rechte verletzt werden oder verletzt zu werden drohen, anwendbar sind. Dies gilt jedoch nicht für gemeinnützige Organisationen.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Es gilt die allgemeine Kostenregel, wonach die unterliegende Partei die der obsiegenden Partei im Laufe des Verfahrens entstandenen Verfahrenskosten einschließlich eines begrenzten Betrags für die Erstattung der Anwaltshonorare trägt. Wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Partei bösgläubig einen Rechtsstreit geführt hat, so kann sie verurteilt werden, der anderen Partei die Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, zu ersetzen. Bei Sammelklagen wie der Popularklage sind die Kläger von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, wenn der Klage teilweise stattgegeben wird[166] (Artikel 20 APL). Sind die Kläger in einer Popularklage unterlegen, hat dies zur Folge, dass nur die Hälfte der Gerichtskosten anstelle der gesamten Gerichtskosten getragen werden muss, wie dies bei jeder anderen Art von Gerichtsverfahren üblich ist. In Bezug auf im Umweltbereich tätige NRO gilt der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, wenn diese den Rechtsstreit vollständig verliert, d. h., wenn die im Umweltbereich tätige NRO in Bezug auf alle bei Gericht eingereichten Anträge unterlegen ist. Für den Fall, dass sie bei einem Teil der Anträge obsiegt, kommt der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, nicht zur Anwendung.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

In Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung der zweiten Rate der Gerichtsgebühren gelten in folgenden Fällen Ausnahmen (siehe Frage 1.7.3 Ziffer 1 oben): bei Verwaltungsverfahren, bei denen es keiner Schlussverhandlung bedarf; bei Verwaltungsverfahren, die im Rahmen der Möglichkeit des Vorziehens vorrangiger Verfahren ausgesetzt wurden, es sei denn, der Kläger beantragt die Fortsetzung seines eigenen Verfahrens (Artikel 14-A RCP).[167]

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Es ist ein Internet-Link anzugeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Nationale Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind im Gesetz Nr. 26/2016 vom 22. August 2016 zur Verabschiedung der Regelung des Zugangs zu Verwaltungs- und Umweltinformationen und der Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten enthalten, mit dem die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates und die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Gesetz 26/2016) umgesetzt wurden.

Die wichtigste Informationsquelle ist die APA-Website (siehe Frage 1.3 Ziffer 1 oben), die strukturierte Informationen zu folgenden Themen enthält: Informationssysteme zu Wasser, Luft, UVP, SUP, Abfällen, Dämmen, fluorierten Gasen und Verbreitung allgemeiner Informationen über nationale und europäische Rechtsvorschriften, Steuern, Chemikalien, Badegewässer, internationale Zusammenarbeit usw.

Eine strukturiertere Informationsverbreitung erfolgt über die Website der Generalstaatsanwaltschaft Lissabon (Procuradoria-Geral Distrital de Lisboa), die auch Hinweise zu Gesetzesänderungen und Querverweise auf andere Rechtsvorschriften enthält.

Darüber hinaus bietet die Universität Porto strukturierte Informationen zur Erläuterung des Inhalts des Gesetzes (Gesetz Nr. 26/2016 vom 22. August).

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Informationen über den Zugang zu Gerichten werden im Einklang mit den Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit sichergestellt: Gleichheit, Verhältnismäßigkeit, Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern.[168] Artikel 2 des Gesetzes Nr. 26/2016 regelt den Grundsatz der offenen Verwaltung (gemäß Artikel 17 CPA). Weder dieser Grundsatz noch das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten und das Recht, Umweltinformationen von den Verwaltungsbehörden anzufordern (Artikel 4 Absatz 4 Gesetz 26/2016), gewährleisten jedoch die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu Gerichten in Verwaltungsverfahren.

Die Website https://justica.gov.pt/ enthält Informationen über das Justizsystem (insbesondere das Straf- und Jugendstrafrecht), Organe und Einrichtungen, Dienste, Rechtsvorschriften, Rechtsprechung, Verzeichnisse und alternative Mittel zur Konfliktbeilegung.

Diese Website enthält jedoch weder Informationen darüber, wie Entscheidungen angefochten werden können, noch darüber, wo Antragsteller solche Informationen anfordern sollten.

Von der gerichtlichen Maßnahme einer Vorladung zur Auskunftserteilung, Verfahrenskonsultation oder Ausstellung einer Bescheinigung (Artikel 104 ff. CPTA) kann Gebrauch gemacht werden, wenn die öffentliche Verwaltung Ersuchen, die im Rahmen der Ausübung des Rechts auf Verfahrensbelehrung oder des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsarchiven und -registern gestellt werden, nicht in vollem Umfang nachkommt. Bei der Vorladung handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen, die von Einzelpersonen in diesem Zusammenhang an Behörden gestellt werden. Nach den Artikeln 104 bis 108 CPTA zeichnet sich ein solches Verfahren, das genau für derartige Situationen geschaffen wurde, durch seine Schnelligkeit und Wirksamkeit aus: Die Verfahrensfristen werden verkürzt, ebenso die Entscheidungsfrist – in der Regel auf weniger als einen Monat (Artikel 107 CPTA) – und das Gericht kann im Falle einer Verurteilung des Beklagten für jeden Tag, an dem der erlassenen Entscheidung nicht nachgekommen wird, die Verhängung eines Zwangsgelds anordnen (Artikel 108 Absatz 2 CPTA).

Darüber hinaus wurde Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d CPTA als „Dringlichkeitsverfahren“ eingeführt. Darin ist ein besonderes Verfahren zur Gewährleistung eines raschen und zeitnahen Zugangs zu den angeforderten Daten und/oder Dokumenten vorgesehen: Nach Einreichung des Antrags weist der Richter die Verwaltungsstelle an, innerhalb von zehn Tagen zu antworten, und im Falle einer positiven Entscheidung legt der Richter die Frist fest, innerhalb derer dem Antrag stattgegeben werden muss, wobei diese Frist zehn Tage nicht überschreiten darf. Wird der Vorladung ohne annehmbare Begründung innerhalb der angegebenen Frist nicht nachgekommen, kann dies die Verhängung von Zwangsgeldern und die Feststellung einer zivil-, disziplinar- und strafrechtlichen Haftung zur Folge haben (Artikel 107 und 108 CPTA).

In Bezug auf die Kosten – dies war auch eines der Themen im Berichtsentwurf – gilt es, den oben genannten Katalog von Garantien zu berücksichtigen, da es erhebliche Unterschiede gibt, je nachdem, welche Mittel der Einzelne einsetzt, um auf die Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Informationen zu reagieren.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Die geltenden sektorspezifischen Vorschriften (UVP/IPPC[169] sowie Pläne und Programme) sehen in Bezug auf den Zugang zu Informationen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten[170] Folgendes vor: Artikel 37 UVP-Gesetz enthält Informationen über den Zugang zu Gerichten (Verwaltungsbeschwerden und Rechtsmittel vor den Gerichten). Anhang IV Ziffer 2 Buchstabe L des Industrieemissions-/IPPC-Gesetzes sieht vor, dass Informationen über Verwaltungsbeschwerden und verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe der Öffentlichkeit bei Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich gemacht werden müssen.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Es gibt keine ausdrücklichen Vorschriften, dass Verwaltungsentscheidungen und Urteile grundsätzlich Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten müssen.[171]

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Da weder die CPA noch die CPTA Regeln für den Einsatz von Übersetzern/Dolmetschern bei Verfahrenshandlungen[172] vorsehen, gelten die Vorschriften der CPC subsidiär (Artikel 1 und 23 CPTA)[173], was bedeutet, dass, wenn die CPTA eine bestimmte Angelegenheit nicht regelt, die entsprechenden Vorschriften der CPC Anwendung finden. Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe e CPTA sollten die Gerichtsbediensteten den Erstantrag ablehnen, wenn er nicht in portugiesischer Sprache abgefasst ist. Dabei gelten folgende Ausnahmen (Artikel 133 Absätze 2 und 3 CPC): Muss ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht der portugiesischen Sprache mächtig ist, vor portugiesischen Gerichten als Zeuge aussagen, wird bei Bedarf ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, der unter Eid die Verständigung ermöglicht.

Der Richter ordnet von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien an, dass die Partei die Übersetzung von Dokumenten vorzulegen hat, die ursprünglich in einer oder mehreren Fremdsprachen abgefasst sind, oder, falls Zweifel an der Zuverlässigkeit der von der Partei vorgelegten Übersetzung(en) bestehen, ordnet der Richter an, dass die Partei zusätzliche Übersetzungen vorzulegen hat, die von einem Notar oder von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten des Landes der jeweiligen Fremdsprache beglaubigt wurden. Der Richter kann bestimmen, dass das Schriftstück von einem vom Gericht benannten Sachverständigen übersetzt werden muss, wenn die vorherigen Optionen nicht möglich sind (Artikel 134 CPC).[174]

Die Verfahrenskosten für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sind von der betroffenen Partei innerhalb von zehn Tagen nach der Entscheidung des Richters über die Notwendigkeit eines solchen Einsatzes im Rahmen des Verfahrens zu entrichten. Verfügt der Betroffene nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel, werden die Kosten im Voraus vom Institut für Finanzmanagement und Justizinfrastruktur (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça – IGFEJ) bezahlt (Artikel 20 RCP).

Darüber hinaus ist in Artikel 88 Absatz 5 CPA für Verwaltungsakte der öffentlichen Verwaltung vorgesehen, dass die Frist für die Zustellung eines Verwaltungsakts an einen ausländischen Beteiligten stets um 30 Tage verlängert wird, wenn der Verwaltungsakt nicht in die Sprache des ausländischen Beteiligten oder in eine Sprache übersetzt wird, die diese Person versteht. Die Übersetzung erfolgt auf Kosten der betroffenen Partei.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

In Portugal sind spezifische UVP-Vorschriften im Gesetzesdekret DL 151-B/2013 vom 31. Oktober 2013 enthalten, in dem die rechtliche Regelung für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) öffentlicher und privater Projekte, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, festgelegt ist, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret DL 152-B/2017 vom 11. Dezember (DL 151-B/2013).

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Die größte Herausforderung in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten betrifft nicht die Klagebefugnis, sondern die Verfahrensdauer (Jahre) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung und die Kosten für Anwaltshonorare, insbesondere nach der Krise von 2008, als es noch schwieriger wurde, einen Pro-bono-Anwalt zu finden. Sachverständigenhonorare und die Kosten für die Beweiserhebung können ebenfalls abschreckende Faktoren sein. In Bezug auf das Screening im portugiesischen Rechtsrahmen ist jedoch Folgendes anzumerken:

Die Screening-Kriterien sind in Anhang III des Gesetzesdekrets DL 151-B/2013 aufgeführt (Umsetzung von Anhang III der UVP-Richtlinie).

Die in Anhang II des Gesetzesdekrets DL 151-B/2013 (Umsetzung von Anhang II der UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekte sind einer UVP zu unterziehen, wenn aufgrund ihres Standorts, ihrer Größe oder ihrer Art davon auszugehen ist, dass sie nach den in Anhang III durch die Entscheidung einer der folgenden zuständigen Behörden festgelegten Screening-Kriterien voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben:

  • die UVP-Behörde[176] (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii);
  • die Genehmigungsbehörde (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii);
  • ein Mitglied der Regierung (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c).

Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde Projekte im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand der in Anhang III festgelegten Screening-Kriterien prüfen (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 11 Buchstabe a).

Jede betroffene Partei kann Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Vorschriften des Gesetzesdekrets DL 151-B/2013 (einschließlich der oben genannten Entscheidungen) verstoßen, entweder mittels verwaltungsrechtlicher Überprüfung (durch Verwaltungsbeschwerde oder durch verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe) oder durch eine gerichtliche Überprüfung (Artikel 37 Gesetzesdekret DL 191-B/2013)[177] anfechten.

Sowohl Einzelpersonen als auch im Umweltbereich tätige NRO sind befugt, gerichtliche Klagen gegen Verstöße von Behörden insbesondere auf Grundlage des Umweltrahmengesetzes anzustrengen, aus dem sich das Recht auf eine umfassende wirksame Überprüfung der gesetzlich geschützten Umweltrechte und -interessen und das Recht auf Popularklage ergibt. Da es sich bei den oben genannten Entscheidungen um Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsakte) handelt, können sie im Wege einer gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen angefochten werden, indem ihre Aufhebung durch das Gericht beantragt wird (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a CPTA) (siehe Fragen 1.1 Ziffer 1, 1.4 Ziffer 1 und 1.7.1 oben).

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Verfahrensaspekt des UVP-Verfahrens, um die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess sicherzustellen, und beinhaltet die öffentliche Konsultation (Artikel 2 Buchstaben r und m). Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ bezeichnet die Inhaber subjektiver Rechte oder gesetzlich geschützter Interessen in Zusammenhang mit Entscheidungen im Rahmen von UVP-Verwaltungsverfahren sowie die von solchen Entscheidungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit, insbesondere im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisation (NRO) (Artikel 2 Buchstabe s). Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, an der öffentlichen Konsultation teilzunehmen (Artikel 29 Absatz 2). Die Teilnahme daran ist keine formale Voraussetzung für die Klagebefugnis gegen Entscheidungen, die gemäß Gesetzesdekret DL 191-B/2013 erlassen worden sind.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Vor Beginn des UVP-Verfahrens kann der Antragsteller[178] bei der UVP-Behörde[179] den Vorschlag zur Festlegung des Umfangs der UVP (Proposta de definição de âmbito do estudo de impacte ambiental – PDA) einreichen. Der PDA ist das vom Antragsteller in der Phase der Festlegung des Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung[180] erstellte Dokument, das eine zusammenfassende Beschreibung der Art, der Merkmale und des Standorts des Projekts sowie die Ermittlung, Analyse und Auswahl der wesentlichen Umweltaspekte enthält, die möglicherweise betroffen sind und die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein müssen. Der PDA muss eine Absichtserklärung enthalten, dass das Projekt begonnen werden soll. Die UVP-Behörde hat die Bildung der Evaluierungskommission (Comissão de avaliação – CA) zu fördern. Der PDA kann auf Initiative des Antragstellers oder aufgrund eines Beschlusses der UVP-Behörde Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein. Eine öffentliche Konsultation bezeichnet die Beteiligung der Öffentlichkeit, um Kommentare, Vorschläge und andere Beiträge der betroffenen Öffentlichkeit einzuholen. Die Festlegung des Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung ist für den Antragsteller, die UVP-Behörde und die externen Stellen, deren Stellungnahmen berücksichtigt wurden, zwei Jahre lang bindend, es sei denn, dass sich die Umstände in diesen zwei Jahren ändern (Artikel 12 und Artikel 2 Buchstaben e und q).

Jede betroffene Partei (d. h. jede Einzelperson oder im Umweltbereich tätige NRO) kann Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Vorschriften des Gesetzesdekrets DL 151-B/2013 verstoßen, entweder mittels verwaltungsrechtlicher Überprüfung (durch Verwaltungsbeschwerde oder durch verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe) oder durch eine gerichtliche Überprüfung (Artikel 37 DL 191-B/2013) anfechten.

Der Zugang zu den Gerichten ist zwar gegeben; diese sind jedoch der Auffassung, dass es Sache der Verwaltung ist, zu entscheiden, welche Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Die fachlichen Ermessensbefugnisse der Verwaltung können nur in Fällen eines „offensichtlichen Fehlers“ von den Gerichten überprüft werden. In einem Beispiel aus der Praxis wurden bei der Genehmigung eines Ölbohrprojekts zur Prospektion von Erdöl in Küstennähe die Auswirkungen auf Wale nicht berücksichtigt. Die Gerichte lehnten jedoch eine Überprüfung dieser Entscheidung ab, woraufhin die im Umweltbereich tätigen NRO, die das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angestrengt hatten, zur Zahlung aller Gerichtsgebühren verurteilt wurden.[181]

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Entscheidung der UVP-Behörde über die Konformität der Umweltverträglichkeitsprüfung kann entweder mittels verwaltungsrechtlicher Überprüfung (durch Verwaltungsbeschwerde oder durch verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe) oder durch eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung angefochten werden. Alle anfechtbaren Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen müssen von der UVP-Behörde, der CCDR und den lokalen Behörden über eine Website öffentlich bekannt gemacht werden (Artikel 37 und Artikel 31 Absatz 2 DL 191-B/2013).

Die Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts beträgt für die Staatsanwaltschaft ein Jahr und für jede andere Partei drei Monate, und zwar ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, Veröffentlichung oder Inkenntnisnahme des betreffenden Verwaltungsakts oder seiner Durchführung. In einigen Fällen kann die Frist von drei Monaten verschoben werden, insbesondere „wenn der geltende Rechtsrahmen nicht eindeutig ist“ oder wenn Schwierigkeiten bei der Bestimmung des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. seiner Einstufung als Verwaltungsakt oder Norm bestehen (Artikel 58 CPTA).

Bei der gerichtlichen Anfechtung von Verwaltungsnormen gibt es keine Frist (Artikel 74 CPTA). Wer durch eine Norm, deren Anwendung von den Gerichten in drei Fällen abgelehnt wurde, geschädigt wird oder befürchtet, in naher Zukunft geschädigt zu werden, kann vor Gericht eine allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen. Ein solcher Antrag ist für die Staatsanwaltschaft obligatorisch (Artikel 73 CPTA). Die gerichtliche Entscheidung gilt allgemein (erga onmes) und rückwirkend (ex tunc) und führt zur Verlängerung der Gültigkeit aller aufgehobenen Normen. In seltenen Fällen kann der Richter aus Gründen der Rechtssicherheit, der Fairness oder eines öffentlichen Interesses von außergewöhnlicher Bedeutung die Rechtswidrigkeit mit Wirkung ab Inkrafttreten der Norm (ex nunc) feststellen.

Ein Rechtsbehelf gegen den Nichterlass von für die Durchführung von Gesetzen erforderlichen Verordnungen ist ebenfalls möglich. In diesem Fall setzt das Gericht den Verwaltungsbehörden eine Frist von mindestens sechs Monaten für den Erlass der Vorschriften (Artikel 77 CPTA).

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Ein Verwaltungsakt zur Genehmigung oder Zulassung von Vorhaben gemäß DL 151-B/2013 kann entweder mittels verwaltungsrechtlicher Überprüfung (durch Verwaltungsbeschwerde oder durch verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe) oder durch eine gerichtliche Überprüfung angefochten werden. Alle anfechtbaren Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen müssen von der UVP-Behörde, den CCDR und den lokalen Behörden über eine Website öffentlich bekannt gemacht werden (Artikel 22, Artikel 31 Absatz 2 und Absatz 37 DL 191-B/2013).

Während des Verfahrens nach der Bewertung hat die betroffene Öffentlichkeit das Recht, der UVP-Behörde alle Informationen oder sachdienlichen Daten über die durch das Projekt verursachten Umweltauswirkungen schriftlich mitzuteilen (Artikel 26 Absatz 7).

Alle Berichte und Unterlagen im Zusammenhang mit der UVP, einschließlich der Berichte über die öffentliche Konsultation, müssen in der elektronischen einzigen Anlaufstelle[182] verfügbar gemacht werden (Artikel 30).

Sowohl Einzelpersonen als auch NRO können die endgültige Genehmigung anfechten, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Verwaltungsentscheidung (Verwaltungsakt), die mit den oben beschriebenen Mitteln der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen angefochten werden kann (siehe Fragen 1.4 und 1.7.1).

In Bezug auf die Klagebefugnis ausländischer NRO in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gibt es keine besondere Regelung; es gelten die Regelungen des Gesetzes 35/98, in dem das Recht von im Umweltbereich tätigen NRO auf Verfahrensbeteiligung, ihre Befugnis, Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu fördern und sich daran zu beteiligen, und ihre Befugnis zur Einleitung von Gerichtsverfahren und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs verankert sind.[183] Siehe Frage 1.4 Ziffer 3 oben zum Recht ausländischer Personen auf Zugang zu den Gerichten.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Das Verwaltungsgericht kann nicht von Amts wegen tätig werden. Das gerichtliche Überprüfungsverfahren wird von der betroffenen Partei eingeleitet.

Bei der Entscheidung über eine Popularklage hat der Richter relativ weitreichende Befugnisse, und zwar bei der Beweiserhebung und bei der Aussetzung der Wirksamkeit von angefochtenen Verwaltungsakten. Der Richter ist nicht an die von den Parteien vorgelegten Beweismittel gebunden, sondern kann von Amts wegen weitere Beweismittel erheben (Artikel 17 APL).

Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfassen nicht nur eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit. Alle gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen müssen von den Verwaltungsgerichten angemessen geschützt werden (Artikel 2 Absatz 2 CPTA).[184]

Alle Verwaltungsakte mit Außenwirkung können unabhängig von ihrer Rechtsform angefochten werden, vor allem dann, wenn sie geeignet sind, die geschützten Rechte oder Interessen zu beeinträchtigen. Der Rechtsbehelf sollte nicht nur darauf abzielen, den Verwaltungsakt aufgrund seiner Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären, sondern auch darauf, eine Anweisung an die Verwaltung zu erwirken, den erforderlichen Verwaltungsakt vorzunehmen (Artikel 51 CPTA). In der rechtskräftigen Entscheidung setzt das Gericht der Verwaltung eine Frist für den Erlass des rechtswidrig unterlassenen oder abgelehnten Verwaltungsakts und kann in einigen Fällen in dieser rechtskräftigen Entscheidung auch die Zahlung eines gestaffelten Zwangsgeldes verhängen, um Verzögerungen bei der Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung zu verhindern (Artikel 66 CPTA).

Mit dem Antrag auf Nichtigerklärung oder Erklärung der Rechtswidrigkeit des Nichterlassens eines Verwaltungsakts kann der Kläger gleichzeitig einen zweiten Antrag stellen, in dem die Verwaltung angewiesen wird, die Verwaltungsakte zu erlassen und die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Situation wiederherzustellen, die ohne die Durchführung der angefochtenen Maßnahme bestanden hätte. Wenn der erforderliche Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die Verwaltung angewiesen wird, die Abgabe rein verwaltungstechnischer Gutachten oder typischer verwaltungsrechtlicher Entscheidungen umfasst, kann das Gericht den genauen Inhalt der zu ergreifenden Maßnahme nicht festlegen, sondern muss auf die von der Verwaltung einzuhaltenden Leitlinien und Verpflichtungen hinweisen (Artikel 95 Absatz 5 CPTA).

Wird von dem Recht, eine in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Maßnahme anzufechten, nicht Gebrauch gemacht, so schließt dies das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen entsprechende Durchführungsrechtsakte oder die Anwendung dieser Maßnahme nicht aus. Wird von dem Recht, eine Maßnahme anzufechten, in der die Adressaten nicht einzeln bezeichnet werden, nicht Gebrauch gemacht, so steht dies einem Rechtsbehelf gegen Durchführungsrechtsakte oder Anwendungsrechtsakte, in denen die Adressaten einzeln bezeichnet werden, nicht entgegen (Artikel 52 CPTA). Auch ein bestätigender Verwaltungsakt kann angefochten werden, sofern der vorangegangene Verwaltungsakt nicht angefochten wurde oder Gegenstand einer Mitteilung war (selbst wenn er veröffentlicht wurde) (Artikel 53 CPTA).

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Das Gesetzesdekret DL 151-B/2013 enthält diesbezüglich keine besonderen Vorschriften. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen können jederzeit angefochten werden, sofern sie die oben genannten Anforderungen gemäß der CPA und der CPTA in Bezug auf Rechtsbehelfe erfüllen. Unterlassungen können nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen, angefochten werden (90 Tage oder ein Jahr, je nachdem, ob die betreffende Unterlassung eine Verordnung oder einen Verwaltungsakt betraf). Jeder Verwaltungsakt bzw. jede Unterlassung kann unmittelbar vor Gericht angefochten werden, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: der angefochtene Verwaltungsakt bzw. die angefochtene Unterlassung muss geeignet sein, die Situation von Dritten zu verändern, und muss unmittelbare Rechtswirkung entfalten (Artikel 51 und 54 Absatz 1 CPTA). Die Anfechtung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen vor den Verwaltungsgerichten umfasst sowohl den Antrag auf gerichtliche Aufhebung (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a CPTA) als auch den Antrag auf Anordnung des Erlasses des erforderlichen Verwaltungsakts (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 51 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b CPTA). Verwaltungsklagen können genutzt werden, um eine Anordnung an die zuständige Stelle zu erwirken, innerhalb einer bestimmten Frist den unrechtmäßig unterlassenen oder abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (Artikel 66 CPTA) (siehe Frage 1.7.1 Ziffer 3 oben).

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Gesetzesdekret DL 151-B/2013 enthält keine solche Anforderung.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Jede betroffene Partei kann Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen entweder im Wege einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung oder im Wege einer gerichtlichen Überprüfung anfechten (Artikel 37 DL 191-B/2013), ohne dass eine Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, um vor dem nationalen Gericht klagebefugt zu sein.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Das verfassungsmäßige Recht wird durch den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes umgesetzt, der das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet (Artikel 2 CPTA).

Der Gleichheitsgrundsatz ist auch in den Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und Einzelpersonen zu beachten (Artikel 6 CPA).

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das Gesetzesdekret DL 151-B/2013 enthält keine besondere Vorschrift über die Rechtzeitigkeit von Gerichtsverfahren.[185] Es gilt der verfassungsmäßige Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der durch Artikel 2 CPTA umgesetzt wird, einschließlich des Rechts, innerhalb einer angemessenen Frist eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten (siehe Frage 1.7.1 Ziffer 4 oben). Es gibt keine Frist für den Erlass der rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht, es gibt jedoch Zwischenfristen. Nach Artikel 29 CPTA haben gerichtliche Zwischenbeschlüsse innerhalb der allgemeinen Frist von zehn Tagen zu ergehen. Dieselbe Frist gilt für Staatsanwälte.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der einzige im DL 151-B/2013 vorgesehene vorläufige Rechtsschutz ist die einstweilige Verfügung (vorsorgliche Beschlagnahme), die der für die Verhängung von Geldbußen wegen Umweltstraftaten zuständigen Stelle gemäß Artikel 39 (Artikel 40) zur Verfügung steht.

Es gibt für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften keine Sonderregelungen.

In jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens ist die für die rechtskräftige Entscheidung zuständige Stelle von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei für die Anordnung der als notwendig erachteten einstweiligen Maßnahmen zuständig, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass ohne solche Maßnahmen eine Situation vollendeter Tatsachen eintreten könnte oder dass es zu einer nur schwer zu behebenden Schädigung öffentlicher oder privater Interessen kommen könnte. Darüber hinaus kann der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht in der frühen Phase des Gerichtsverfahrens bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (d. h. das Verfahren, in dem der Richter über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entscheidet) beantragen, dass der Richter eine einstweilige Verfügung erlässt (siehe Frage 1.7.2 oben).

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED)-betreffend den Zugang zu Gerichten

Die portugiesischen IVU-/IED-Vorschriften sind im Gesetzesdekret Nr. 127/2013 vom 30. August 2013 enthalten, in dem die für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung geltenden Rechtsvorschriften für Industrieemissionen sowie die Vorschriften zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und der Entstehung von Abfällen festgelegt sind, mit denen die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) umgesetzt wird.[187]

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Die Phasen der Anfechtung von Entscheidungen entsprechen den Phasen, in denen die portugiesische Umweltagentur APA ihre rechtskräftigen Entscheidungen erlässt:

  • Explorationsgenehmigung, eine rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage (Artikel 3 Buchstabe d);
  • rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Umweltgenehmigung. Diese rechtskräftige Entscheidung ergeht innerhalb von 80 Tagen nach Eingang des Antrags bzw. innerhalb von 50 Tagen im Falle einer Anlage im Zusammenhang mit Vorhaben, die einem vorherigen UVP-Verfahren unterzogen werden (Artikel 40 Absätze 1 und 2);
  • rechtskräftige Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Betreibers einer Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage (Artikel 61 Absatz 1);
  • rechtskräftige integrierte Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die ordnungsgemäß begründet wurde und zu der vorab die verschiedenen Stellungnahmen der konsultierten Einrichtungen eingegangen sind (Artikel 74 Absatz 1).[188] Diese rechtskräftige Entscheidung wird von der APA innerhalb von zehn Tagen nach der von der Koordinierungsbehörde durchgeführten Prüfung erlassen[189] (Artikel 85 Absatz 2).

Alle rechtskräftigen Entscheidungen können mit allen oben genannten (gerichtlichen und außergerichtlichen) Mitteln zur Anfechtung von Verwaltungsakten angefochten werden. Es gibt keine Sonderregelungen für NRO oder Einzelpersonen. Es gelten alle oben genannten Verwaltungsvorschriften.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In den portugiesischen IVU/IED-Vorschriften ist keine erste Phase für Genehmigungsverfahren (d. h. eine Screening-Phase) vorgesehen.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In den portugiesischen IVU/IED-Vorschriften ist keine Scoping-Phase vorgesehen.

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Vor der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zur Erteilung einer Umweltgenehmigung kann die Koordinierungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Industrieanlage erlassen. Industrieanlagen können folgende Tätigkeiten abdecken:

  1. die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten, zu denen die Industrien des Energiesektors, die Abfallwirtschaft und andere Tätigkeiten und Anlagen im Bereich der Metallerzeugung und -verarbeitung, die Mineralstoffindustrie und die chemische Industrie gehören;
  2. Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden, deren Verbrauchsgrenzwerte über den in Anhang VII festgelegten Grenzwerten liegen.

Eine solche Entscheidung der Koordinierungsbehörde über den Antrag auf Genehmigung einer Anlage ist anfechtbar (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3).

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Die Öffentlichkeit kann die rechtskräftige Genehmigung durch Verwaltungsbeschwerde oder einen fakultativen Rechtsbehelf bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle sowie durch Beantragung einer gerichtlichen Überprüfung anfechten (Anhang IV Ziffer 2 Buchstabe l). Die Beantragung einer gerichtlichen Überprüfung umfasst auch die Möglichkeit einer Popularklage.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Das Gesetzesdekret DL 127/2013 enthält diesbezüglich keine besonderen Vorschriften.

Das Verwaltungsgericht kann nicht von Amts wegen tätig werden. Das gerichtliche Überprüfungsverfahren wird von der betroffenen Partei eingeleitet.

Im Rahmen einer Entscheidung über eine Popularklage ist der Richter befugt, Beweise zu erheben und die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts auszusetzen (Artikel 17 APL).

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfassen nicht nur eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit. Alle gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen müssen von den Verwaltungsgerichten angemessen geschützt werden (Artikel 2 Absatz 2 CPTA).[190]

Alle Verwaltungsakte mit Außenwirkung können angefochten werden, insbesondere wenn sie geeignet sind, die geschützten Rechte oder Interessen zu beeinträchtigen. Der Rechtsbehelf zielt nicht nur darauf ab, den Verwaltungsakt aufgrund seiner Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären, sondern sollte auch darauf abzielen, eine Anweisung an die Verwaltung zu erwirken, den erforderlichen Verwaltungsakt vorzunehmen (Artikel 51 CPTA). Das Gericht kann der Verwaltung ein gestaffeltes Zwangsgeld auferlegen, um Verzögerungen bei der Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung zu vermeiden (Artikel 66 CPTA). Das Gericht kann nicht den genauen Inhalt des von der Verwaltung vorzunehmenden erforderlichen Verwaltungsakts bestimmen, sondern muss auf die von der Verwaltung einzuhaltenden Leitlinien und Verpflichtungen hinweisen (Artikel 95 Absatz 5 CPTA).

8) Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen können im Wege einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung (Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf) und einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung angefochten werden. In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Das Gesetzesdekret DL 127/2013 enthält diesbezüglich keine besonderen Vorschriften. Jeder Verwaltungsakt kann unmittelbar vor Gericht angefochten werden, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: der angefochtene Verwaltungsakt muss geeignet sein, die Situation von Dritten zu verändern, und unmittelbare Rechtswirkung entfalten (Artikel 51 und 54 Absatz 1 CPTA), d. h. es können nur rechtskräftige Verwaltungsakte nach ihrem Erlass/ihrer Veröffentlichung angefochten werden. Die Anfechtung von Verwaltungsakten vor den Verwaltungsgerichten umfasst sowohl den Antrag auf gerichtliche Aufhebung (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a CPTA) als auch den Antrag auf Anordnung des Erlasses des erforderlichen Verwaltungsakts (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 51 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b CPTA). Verwaltungsklagen können genutzt werden, um eine Anordnung an die zuständige Stelle zu erwirken, innerhalb einer bestimmten Frist den unrechtmäßig unterlassenen oder abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (Artikel 66 CPTA) (siehe Frage 1.7.1 Ziffer 3 oben).

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Gesetzesdekret DL 127/2013 enthält keine solche Anforderung. Verwaltungsverfahren sind nicht obligatorisch.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten nicht erforderlich.

11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Das verfassungsmäßige Recht wird durch den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes umgesetzt, der das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet (Artikel 2 CPTA).

In Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 CPC (die auch für Verwaltungsgerichtsverfahren gelten) sind der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (der Grundsatz, dass beide Parteien das Recht haben, angehört zu werden) und das Recht der wesentlichen Gleichstellung der Parteien vor Gericht festgelegt, die in Artikel 7-A Absatz 3, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 4 CPTA in Bezug auf die Pflicht zur Verfahrensleitung, die Fristen für die Anfechtung nichtiger Verwaltungsakte vor Gericht und das Recht der Parteien, die in der ersten Phase des Verwaltungsgerichtsverfahrens vorgelegten Beweismittel zu klären oder zu berichtigen, umgesetzt werden.

Der Gleichheitsgrundsatz ist auch in den Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und Einzelpersonen zu beachten (Artikel 6 CPA).

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das Gesetzesdekret DL 127/2013 enthält keine besondere Vorschrift über die Rechtzeitigkeit von Gerichtsverfahren.[191] Es gilt der verfassungsmäßige Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der durch Artikel 2 CPTA umgesetzt wird, einschließlich des Rechts, innerhalb einer angemessenen Frist eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten (siehe Frage 1.3 Ziffer 1 und 1.7.1 Ziffer 4 oben).

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der einzige im DL 127/2013 vorgesehene vorläufige Rechtsschutz ist die einstweilige Verfügung, die der für die Verhängung von Geldbußen wegen Umweltstraftaten zuständigen Stelle zur Verfügung steht (Artikel 113).

Es gibt für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften keine Sonderregelungen.

In jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens ist die für die rechtskräftige Entscheidung zuständige Stelle von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei für die Anordnung der als notwendig erachteten einstweiligen Maßnahmen zuständig, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass ohne solche Maßnahmen eine Situation vollendeter Tatsachen eintreten könnte oder dass es zu einer nur schwer zu behebenden Schädigung öffentlicher oder privater Interessen kommen könnte. Darüber hinaus kann der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht in der frühen Phase des Gerichtsverfahrens bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (d. h. das Verfahren, in dem der Richter über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entscheidet) beantragen, dass der Richter eine einstweilige Verfügung erlässt (siehe Frage 1.7.2).

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Bei der Bekanntmachung von Genehmigungsanträgen[192], insbesondere im Rahmen der öffentlichen Konsultation, muss über Folgendes informiert werden: die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Vorschriften in Kapitel II des DL 127/2013[193] durch verwaltungsrechtliche Überprüfung (Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf) und verwaltungsgerichtliche Überprüfung (Anhang IV Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstabe f DL 127/2013).

1.8.3 Umwelthaftung[194]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

In Portugal wurden in Artikel 18 des Gesetzesdekrets Nr. 147/2008 vom 29. Juli 2008 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Umwelthaftung bei Umweltschäden, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret DL 13/2016 vom 9. März 2016 (DL 147/2008), besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 12 (Aufforderung zum Tätigwerden) der Richtlinie 2004/35/EG festgelegt. Die Vorschriften in Bezug auf die Anwendung von Artikel 13 (Prüfungsverfahren) der genannten Richtlinie wurden in der CPA und CPTA festgelegt.

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Die einzigen Anforderungen gemäß DL 147/2008 in Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie bestehen darin, dass es sich bei den betroffenen Personen um natürliche oder juristische Personen handeln muss, die a) von dem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder b) ein ausreichendes Interesse an der umweltbezogenen Entscheidung bezüglich des Schadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens haben oder alternativ c) eine Rechtsverletzung oder die Verletzung eines berechtigten geschützten Interesses geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht dies als Voraussetzung festlegt (Artikel 68 CPA – siehe Frage 1.4 Ziffern 1 und 3).

Das DL 147/2008 enthält keine besonderen Vorschriften über die Anforderungen, die natürliche oder juristische Personen (einschließlich im Umweltbereich tätiger NRO) erfüllen müssen, damit die Entscheidung über die Sanierung von Umweltschäden durch die zuständige Behörde gerichtlich überprüft werden kann. Es gelten die Vorschriften der CPTA über Verwaltungsbeschwerden (siehe Frage 1.7 oben).

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Die einzige im DL 147/2008 festgelegte Frist ist die Verjährungsfrist von 30 Jahren (Artikel 33). Rechtsmittel müssen innerhalb der allgemeinen Fristen für Verwaltungsbeschwerden eingelegt werden (siehe Frage 1.7.1 Ziffer 5 oben).

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Aufforderung zum Tätigwerden die einschlägigen Informationen und Daten beigefügt werden, die die in Bezug auf den betreffenden Umweltschaden vorgebrachten Bemerkungen untermauern, wenn die ursprünglichen vorgebrachten Angaben Zweifel aufkommen lassen (Artikel 18 Absatz 3).

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine besonderen Anforderungen. Die zuständige Behörde prüft jedoch von Fall zu Fall die Durchführbarkeit der Aufforderung zum Tätigwerden, indem sie insbesondere feststellt, ob eine Schädigung der Umwelt vorliegt und ob der Antragsteller Klagebefugnis hat (Artikel 18 Absatz 4).

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Es ist/sind keine bestimmte Form und/oder Fristen zu beachten. Im Gesetz ist lediglich vorgegeben, dass eine Mitteilung erfolgen muss, zu den Mitteln werden keine genauen Angaben gemacht: Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Aufforderung zum Tätigwerden wird den Beteiligten innerhalb von 20 Tagen mitgeteilt (Artikel 18 Absatz 4). Beteiligte sind natürliche oder juristische Personen, einschließlich im Umweltbereich tätiger NRO. Wurde die Aufforderung zum Tätigwerden auf elektronischem Wege eingereicht, so erfolgt die Mitteilung auch auf elektronischem Wege (Artikel 21 Absatz 3). Die zuständige nationale Behörde (APA) stellt auf ihrer Website das Online-Formular für die Einreichung von Aufforderungen zum Tätigwerden und die entsprechenden praktischen Anweisungen bereit.[195] Der Jahresbericht über Umweltschäden ist ebenfalls auf der Website der APA abrufbar.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden ist im Anwendungsbereich des DL 147/2008 berücksichtigt (Artikel 2). Alle Beteiligten sind berechtigt, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu Fällen einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden, von denen sie Kenntnis haben, zu übermitteln, und sind berechtigt, die zuständige Behörde aufzufordern, Maßnahmen gemäß DL 147/2008 zu ergreifen (Artikel 18 Absatz 1).

Eine unmittelbare Gefahr von Schäden bedeutet, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Umweltschäden zu erwarten sind (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b).

Darüber hinaus begründet die unmittelbare Bedrohung, die ein Betreiber durch die Ausübung seiner Tätigkeiten verursacht, eine objektive Haftung (d. h. Haftung unabhängig von Schuld) und subjektive Haftung (Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1). Im Falle einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden trifft der Betreiber die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde über diese Maßnahmen. Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass der Betreiber Informationen bereitstellt und im Falle einer unmittelbaren Bedrohung vorbeugende Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde kann die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen auf Kosten des Betreibers durchführen. Kann die unmittelbare Gefahr Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben, so unterrichtet die zuständige Behörde die nationalen und regionalen Gesundheitsbehörden (Artikel 14 Absätze 1, 4, 5 und 6).

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Zuständige Behörde ist die APA (Artikel 29 DL 147/2008).

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Der Mitgliedstaat verlangt nicht, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird. Wie bereits oben unter 1.7.1 Ziffer 3 ausgeführt, können Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht angefochten werden.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Portugal ist seit dem 6. April 2000[196] Vertragspartei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen), das gemäß Artikel 8 der Verfassung integraler Bestandteil des portugiesischen Rechts ist (siehe Frage 1.1 Ziffer 5).

Für sektorspezifische Vorschriften gilt Folgendes:

UVP-Konsultationen: Der portugiesische Staat konsultiert die potenziell betroffenen Staaten über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens in ihrem Hoheitsgebiet und über die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder Behebung solcher Auswirkungen. Wenn ein Projekt voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat hat oder wenn ein Mitgliedstaat dies verlangt, übermittelt die APA den Behörden des potenziell betroffenen Staates spätestens innerhalb der Frist für die Bekanntmachung des UVP-Verfahrens eine Beschreibung des Vorhabens zusammen mit allen verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und die Art der möglicherweise zu treffenden Entscheidung. Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens übermittelt die APA die Umweltverträglichkeitserklärung (Declaração de Impacto Ambiental – DIA) und die rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens (Artikel 32, 33 und 34 DL 151-B/2013). Solche rechtskräftigen Entscheidungen können entweder im Wege einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung (durch Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf) oder im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung angefochten werden. Gegen das Versäumnis, dem betroffenen Mitgliedstaat Informationen zu übermitteln oder eine solche rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens zu übermitteln, kann entweder im Wege einer Verwaltungsbeschwerde aufgrund rechtswidriger Unterlassung oder im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs aufgrund der Unterlassung eines erforderlichen Verwaltungsakts vorgegangen werden.

SUP-Konsultationen: Ist davon auszugehen, dass ein Plan oder Programm, der bzw. das ausgearbeitet wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, dies beantragt, übermittelt die zuständige Behörde diesen Plan oder dieses Programm den Behörden dieses Mitgliedstaats. Für den Fall, dass der Mitgliedstaat Konsultationen zu diesen Auswirkungen oder Maßnahmen wünscht, werden ein Zeitplan sowie die Vorgaben festgelegt, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Konsultationen stattfinden und die Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet wird (Artikel 8 Gesetzesdekret Nr. 232/2007 vom 15. Juni 2007[197], [198]). Gegen das Versäumnis, den Plan zu übermitteln und einen Zeitplan für Konsultationen festzulegen, kann entweder im Wege einer Verwaltungsbeschwerde aufgrund rechtswidriger Unterlassung oder im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs aufgrund der Unterlassung einer erforderlichen Handlung vorgegangen werden.

Die CPC enthält Vorschriften (die auch für Verwaltungsverfahren gelten) bezüglich Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für ausländische Personen, die an Gerichtsverfahren teilnehmen. Der Richter ist befugt, die Vorlage übersetzter Dokumente anzuordnen, und das Gericht bestellt einen Dolmetscher, wenn ausländische Personen, die kein Portugiesisch sprechen, vor portugiesischen Gerichten aussagen müssen (Artikel 133 und 134 CPC).

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit in Artikel 2 Buchstabe s DL 151-B/2013 steht im Einklang mit der Richtlinie 2011/92/EU und Artikel 55 CPTA: Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ bezeichnet Inhaber subjektiver Rechte oder gesetzlich geschützter Rechte in Bezug auf Entscheidungen im Rahmen des UVP-Verwaltungsverfahrens sowie die von diesen Entscheidungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen.

Im DL 232/2007 zur SUP ist der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit nicht enthalten.

Einige Autoren[199] argumentieren, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten nicht ausschließlich für portugiesische Bürger, sondern „aufgrund des Phänomens der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung auch außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets“ gilt.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

NRO des betroffenen Landes können klagebefugt sein, sofern sie vor Gericht erklären, dass sie ein unmittelbares und persönliches Interesse haben, d. h., dass sie durch den angefochtenen Rechtsakt in ihren Rechten oder gesetzlich geschützten Rechten verletzt worden sind (Artikel 55 CPTA).

Rechtsmittel sind bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht (Artikel 16 bis 22 CPTA) und innerhalb der Frist für die Einreichung von Anträgen auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung einzureichen. Die Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts beträgt drei Monate, und zwar ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, Veröffentlichung oder Inkenntnisnahme des betreffenden Verwaltungsakts oder seiner Durchführung.

Was den rechtlichen Rahmen für im Umweltbereich tätige NRO (Gesetz 35/98) betrifft, so ist nicht klar, ob dieser auch für NRO aus einem anderen Mitgliedstaat gilt, insbesondere was die Befugnis von im Umweltbereich tätigen NRO betrifft, eine gerichtliche Vorladung der Behörden zu beantragen, um eine Einsichtnahme in Dokumente und Verfahren zu ermöglichen und erforderliche Bescheinigungen auszustellen (Artikel 5 Absatz 3), oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt zu fördern sowie Verwaltungsverfahren einzuleiten und sich an Verwaltungsverfahren zu beteiligen (Artikel 9 Absatz 1). Tatsächlich werden in Artikel 7 Absatz 3 drei Arten von im Umweltbereich tätigen NRO unterschieden, wobei Organisationen aus anderen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt werden: nationale im Umweltbereich tätige NRO, regionale im Umweltbereich tätige NRO und lokale im Umweltbereich tätige NRO. Dies bedeutet, dass nur diese im Umweltbereich tätigen NRO bei den in Artikel 10 des Gesetzes 35/98 genannten Rechtsbehelfen klagebefugt sind. Kurz gesagt, enthält das Gesetz 35/98 keine ausdrücklichen Vorschriften, die auf die Klagebefugnis von im Umweltbereich tätigen NRO aus anderen Ländern, einschließlich anderer Mitgliedstaaten, anwendbar wären.

In Bezug auf Prozesskostenhilfe wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausländische Personen aus anderen Mitgliedstaaten Anspruch auf Rechtsschutz haben (siehe Frage 1.7.3 Ziffer 3 oben). Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe: ausländische Staatsbürger und Staatenlose mit einer in einem EU-Mitgliedstaat gültigen Aufenthaltserlaubnis; ausländische Staatsbürger ohne eine in einem EU-Mitgliedstaat gültige Aufenthaltserlaubnis (soweit die Gesetze ihres jeweiligen Staates gegenseitige Rechte vorsehen) und Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren durchgeführt wird (grenzüberschreitende Streitigkeiten).

Ausländische Personen sind nicht grundsätzlich von der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes oder einstweiliger Verfügungen ausgeschlossen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Einzelpersonen des betroffenen Landes können klagebefugt sein, sofern sie vor Gericht erklären, dass sie ein unmittelbares und persönliches Interesse haben, d. h., dass sie durch den angefochtenen Rechtsakt in ihren Rechten oder gesetzlich geschützten Rechten verletzt worden sind (Artikel 55 CPTA).

Die CPC, die dem CPTA nachgeordnet ist,[200] enthält mehrere Vorschriften, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Beklagten um eine ausländische natürliche Person handelt (d. h., wenn es um die rechtliche Befugnis geht, vor Gericht geladen zu werden). Es gibt jedoch keine Vorschriften über die Klagebefugnis des Antragstellers einer Klage für ausländische Personen oder Einzelpersonen. Die einzige Vorschrift, die sich mit der Möglichkeit befasst, dass eine ausländische Person vor Gericht steht, betrifft die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, d. h. welches Gericht im portugiesischen Hoheitsgebiet nach Artikel 80 Absätze 1 und 2 CPC zuständig ist. Allgemein gilt bezüglich der örtlichen Zuständigkeit die Regel, dass das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zuständig ist. Hat der Beklagte jedoch seinen Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland und befindet er sich nicht im Hoheitsgebiet Portugals, so kommt es zu einer Umkehrung der erstgenannten Regel: Das örtlich zuständige Gericht ist das Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Klägers befindet. In einem solchen Fall ist, wenn sich der Wohnsitz des Klägers ebenfalls im Ausland befindet, das örtlich zuständige Gericht das Gericht von Lissabon.

Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe: ausländische Staatsbürger und Staatenlose mit einer in einem EU-Mitgliedstaat gültigen Aufenthaltserlaubnis; ausländische Staatsbürger ohne eine in einem EU-Mitgliedstaat gültige Aufenthaltserlaubnis (soweit die Gesetze ihres jeweiligen Staates gegenseitige Rechte vorsehen) und Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren durchgeführt wird (grenzüberschreitende Streitigkeiten) – siehe Frage 1.7.3 Ziffer 3 oben.[201]

Ausländische Personen sind nicht grundsätzlich von der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes oder einstweiliger Verfügungen ausgeschlossen.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Was die Vorschriften zu UVP-Konsultationen betrifft, so gilt Folgendes: Wenn ein Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat hat oder wenn ein Mitgliedstaat dies verlangt, übermittelt die APA den Behörden des potenziell betroffenen Staates spätestens innerhalb der Frist für die Bekanntmachung des UVP-Verfahrens, d. h. fünf Tage nach Erlass der Entscheidung über die Konformität der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die UVP-Behörde (Artikel 33 Absätze 1 und 15 DL 151-B/2013), eine Beschreibung des Vorhabens zusammen mit allen verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und die Art der möglicherweise zu treffenden Entscheidung.

Die Vorschriften zu SUP-Konsultationen sind diesbezüglich nicht ganz klar; es ist lediglich vorgesehen, dass ein Plan oder Programm, der bzw. das derzeit ausgearbeitet wird und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, diesen Plan oder dieses Programm anfordert, dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt werden muss. Nach Genehmigung des Plans oder Programms wird dieser bzw. dieses auch den Mitgliedstaaten übermittelt, die an den Konsultationen teilgenommen haben (Artikel 8 und 10 Absatz 3 DL 232/2007).

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Gemäß den Vorschriften zu UVP-Konsultationen gilt Folgendes: Wenn ein Projekt voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat dies verlangt und die APA den Behörden des potenziell betroffenen Staates eine Beschreibung des Vorhabens zusammen mit allen verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und die Art der möglicherweise zu treffenden Entscheidung übermittelt hat, so kann der potenziell betroffene Staat innerhalb von 30 Tagen erklären, dass er sich an den UVP-Verfahren beteiligen möchte (einschließlich Einzelpersonen oder im Umweltbereich tätige NRO aus dem betroffenen Staat). Der Zugang zu den Gerichten für Mitglieder der Öffentlichkeit aus anderen betroffenen Ländern muss innerhalb der folgenden Frist gewährt werden: spätestens bei Ablauf der Frist für die Bekanntmachung des UVP-Verfahrens (Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 2 Buchstabe s DL 151-B/2013). Die Frist, innerhalb derer eine Partei aus einem betroffenen Staat gegen das Ergebnis des UVP-Verfahrens und/oder den entsprechenden Verwaltungsakt (Genehmigung usw.) einen Rechtsbehelf einlegen kann, ist die gleiche wie für portugiesische Staatsangehörige: Für verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe beträgt die Frist je nach Art des verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs ein Jahr, 15 Tage oder 30 Tage (siehe Frage 1.7.1 Ziffer 1 oben). Was die Frist für die Beantragung einer gerichtlichen Überprüfung betrifft, so gilt allgemein, dass eine Verwaltungsbeschwerde unbeschadet der in Frage 1.7.1 Ziffer 5 oben beschriebenen besonderen Fristen jederzeit vor Gericht gebracht werden kann.

Die Vorschriften bezüglich SUP-Konsultationen enthalten hierfür keine spezifischen Fristen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Informationen über den Zugang zu Gerichten müssen zwingend in die Ankündigung der Phase der öffentlichen Konsultation aufgenommen werden. Die Parteien erhalten Informationen über die Möglichkeit, Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit den Vorschriften DL 151-B/2013 im Wege einer Verwaltungsbeschwerde oder eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs und im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäß CPA bzw. CPTA (Anhang IV Buchstabe r DL 151-B/2013) anzufechten.[202]

Die Vorschriften bezüglich SUP-Konsultationen enthalten keine genauen Angaben dazu, wie den Parteien Informationen bereitzustellen sind.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Die CPC enthält Vorschriften bezüglich Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für ausländische Personen, die an Gerichtsverfahren teilnehmen. Es gelten folgende Regeln:

Der Richter ordnet von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien an, dass die Partei die Übersetzung von Dokumenten vorzulegen hat, die ursprünglich in einer oder mehreren Fremdsprachen abgefasst sind, oder, falls Zweifel an der Zuverlässigkeit der von der Partei vorgelegten Übersetzung(en) bestehen, ordnet der Richter an, dass die Partei zusätzliche Übersetzungen vorzulegen hat, die von einem Notar oder von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten des Landes der jeweiligen Fremdsprache beglaubigt wurden. Der Richter kann bestimmen, dass das Schriftstück von einem vom Gericht benannten Sachverständigen übersetzt werden muss, wenn die vorherigen Optionen nicht möglich sind (Artikel 134 CPC).

Die Verfahrenssprache ist Portugiesisch, mit folgenden Ausnahmen (Artikel 133 Absätze 2 und 3 CPC): Muss ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht der portugiesischen Sprache mächtig ist, vor portugiesischen Gerichten als Zeuge aussagen, wird bei Bedarf ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, der unter Eid die Verständigung ermöglicht. Die Beteiligung eines Dolmetschers im oben dargelegten Sinne wird auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Was die gerichtliche Klagebefugnis betrifft, so kann einer Zweigniederlassung einer Organisation mit Sitz in einem anderen Land diese Befugnis nur zuerkannt werden, wenn es um eine Verpflichtung geht, die von einem portugiesischen Staatsbürger oder einer ausländischen Person mit Wohnsitz in Portugal eingegangen wurde (Artikel 13 CPC).

Was die Rechtskonzepte „Rechtskraftwirkung“ (res judicata) und „Rechtshängigkeit“ (lis pendens) anbelangt, so ist eine vor einem ausländischen Gericht erhobene Klage irrelevant, sofern in internationalen Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist (Artikel 580 CPC).

Was die Wirksamkeit von Entscheidungen ausländischer Gerichte betrifft, so müssen sie vor einem portugiesischen Gericht bestätigt und überprüft werden, es sei denn, eine solche Entscheidung des ausländischen Gerichts wird nur als Beweismittel verwendet, das vom Richter in seinem freien Ermessen gewürdigt wird (Artikel 978 CPC).

In Bezug auf die Beglaubigung von im Ausland ausgestellten Dokumenten gilt Folgendes: Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder anderer internationaler Rechtsakte gelten in einem anderen Land ausgestellte öffentliche Urkunden als beglaubigt, wenn die Unterschrift des Beamten von einer portugiesischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in dem betreffenden Land anerkannt wird (Artikel 440 CPC).

In Bezug auf die in Frage 1.7.4 Ziffer 3 oben erwähnten sektorspezifischen Vorschriften gelten für grenzüberschreitende Auswirkungen folgende Vorschriften:

Innerhalb des UVP-Rechtsrahmens für öffentliche und private Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, und innerhalb des IPPC-Rechtsrahmens konsultiert der portugiesische Staat den oder die Staaten, die voraussichtlich betroffen sind, bezüglich der Umweltauswirkungen eines Vorhabens oder einer Anlage in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen, die zur Vermeidung, Minimierung oder Abschwächung dieser Auswirkungen vorgesehen sind (Artikel 32 DL 151-B/2013). Die zuständigen Behörden eines möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats können förmlich erklären, dass sie sich an den UVP-Verfahren beteiligen möchten, und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in diesem Mitgliedstaat werden in den UVP-Verfahren oder in Verfahren zur Genehmigung von Anlagen berücksichtigt. Die rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens oder der Anlage wird von der APA an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt (Artikel 34 und 43 DL 151-B/2013 sowie Anhang IV Absatz 2 Ziffer i und Absatz 8 DL 127/2013).

Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die für auswärtige Angelegenheiten, Umwelt und erforderlichenfalls Gesundheit zuständigen Regierungsmitglieder, sofern die Umweltschäden das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats betreffen oder betreffen könnten. Diese Regierungsmitglieder sind dann dafür zuständig, den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zu übermitteln und Mechanismen für die Abstimmung mit diesen Behörden einzurichten (Artikel 24 DL 147/2008).



[1] Verfassung von 1976 in der geänderten Fassung von 2005 (DR 155/05, 12.08).

[2] Polizeiverfügungen wurden bis 2011 von den Zivilgouverneuren erlassen, die 2011 de facto von der Regierung abgeschafft wurden (durch das Gesetzesdekret Nr. 114/2011, mit dem alle Zuständigkeiten dieser Stellen auf andere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung wie die Gemeinden, die Polizei für öffentliche Sicherheit, die republikanische Nationalgarde und die Nationale Behörde für Katastrophen- und Zivilschutz übertragen wurden). Die Verfassung, deren letzte Fassung aus dem Jahr 2005 stammt, enthält jedoch immer noch eine Übergangsbestimmung, wonach die Zivilgouverneure für die Vertretung der Regierung in den jeweiligen Bezirken zuständig sind (Artikel 291 der Verfassung) – diese Übergangsbestimmung gilt nur solange, bis die Verwaltungsregionen im Land festgelegt worden sind, was noch nicht geschehen ist. Die konsolidierte Fassung der Verfassung ist hier abrufbar.

[3] Artikel 2 Absatz 1 von Gesetz Nr. 11/87

[4] Gesetz Nr. 19/2014, englische Fassung: Zusammenfassung, ausführliche Informationen.

[5] Übersetzung der Artikel 9 und 66 der Verfassung.

[6] Lei n.º 67/2007, de 31 de Dezembro, na redacção dada pela Lei n.º 31/2008, de 17 de Julho (konsolidierte Fassung).

[7] Das Gesetz Nr. 67/2007 hebt das Gesetzesdekret Nr. 48051 vom 21. November 1969 auf, mit dem die allgemeine Regelung zur administrativen Verantwortung verabschiedet wurde. Siehe Cadilha, Carlos, „O novo regime de responsabilidade civil do Estado e demais entidades públicas pelo exercício da função administrativa“, und Leitão, Alexandra „Duas questões a propósito da responsabilidade extracontratual por (f)actos ilícitos e culposos praticados no exercício da função administrativa: da responsabilidade civil à responsabilidade pública. Ilicitude e presunção de culpa“, 2011.

[8] Caupers, João, „(…) a Lei n.º67/2007, no seu artigo 2.º, salvaguarda os regimes especiais de responsabilidade civil por danos decorrentes da função administrativa, como é o caso do regime jurídico da responsabilidade por danos ambientais“ in „A Responsabilidade do Estado e Outros Entes Públicos“, Faculdade de Direito da Universidade Nova de Lisboa.

[9] Gesetz Nr. 35/98 (konsolidierte Fassung hier abrufbar).

[10] Marcelino, M. 2017. Portugal Implementation Report, S. 69.

[11] Zu weiteren Entwicklungen siehe Canotilho, J. J. Gomes und Moreira, Vital, 2007 „Constituição da República Portuguesa Anotada – Volume I“, Coimbra Editora, S. 278 und 279.

[12] Zu weiteren Entwicklungen siehe Gomes, Carla Amado, CONSTITUIÇÃO E AMBIENTE: ERRÂNCIA E SIMBOLISMO, ICJP, CDIP, März 2006. Siehe auch J. J. GOMES CANOTILHO e VITAL MOREIRA, Constituição da República Portuguesa Anotada, 3ª Aufl., Coimbra, 1993, S. 346 ff., und JORGE MIRANDA e RUI MEDEIROS, Constituição da República Portuguesa Anotada, I, Coimbra, 2005, S. 680 ff.

[13] Für ausführliche Informationen und Kommentare zur Popularklage, siehe S. 45 Development of an assessment framework on environmental governance in the EU Member States - Portugal (Februar 2019). Siehe auch Aragão, Alexandra, „Study on the Implementation of Articles 9.3 and 9.4 of the Aarhus Convention in Portugal“. Universidade de Coimbra, 2012, S. 27. Siehe auch Martin NESBIT, Tsvetelina FILIPOVA, Thorfinn STAINFORTH, Johanna NYMAN, Christine LUCHA, Aaron BEST, Heidi STOCKHAUS, Stephen STEC, Mai 2019, S. 62. „Development of an assessment framework on environmental governance in the EU Member States No 07.0203/2017/764990/SER/ENV.E.4 Final report“.

[14] Quelle: NESBIT et al., Mai 2019, S. 18.

[15] Lei n.º 83/95 de 31 de Agosto sobre o Direito de participação procedimental e de acção popular (konsolidierte Fassung).

[16] In der Präambel zum Gesetz 83/95 heißt es: „A Assembleia da República decreta, nos termos dos artigos 52.º, n.º 3, 164.º, alínea d), e 169.º, n.º 3, da Constituição(…).“

[17] Siehe Aragão, 2012 S. 28.

[18] Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil – CPC), verabschiedet durch das Gesetz Nr. 41/2013 vom 26. Juni 2013, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 117/2019 vom 13. September 2019 (Lei n.º 41/2013, de 26 de Junho, alterado pela última vez pela Lei n.º 117/2019, de 13/09) (konsolidierte Fassung). Eine vollständige Wiedergabe der Artikel 59, 62, 63 und 94 CPC finden Sie unter Einleitung eines Gerichtsverfahrens – Portugal.

[19] Für weitere Informationen über die Kosten von Gerichtsverfahren siehe Aragão, 2012, S. 21–22 und 28.

[20] Lei n.º 19/2014 de 14 Abril.

[21] Lei n.º 50/2006, de 29 de Agosto (konsolidierte Fassung). Siehe Aragão, 2012, S. 4-8, für ausführliche Anmerkungen zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes 50/2006, insbesondere zu den 2009 vorgenommenen Änderungen im Zusammenhang mit einem weitgehenden Haftungsumfang, einer Reihe von vorbeugenden Maßnahmen, den Kontrollbefugnissen den zuständigen Behörden und der Sanktionsregelung.

[22] Allgemeine Vorschriften und Verfahren für Ordnungswidrigkeiten, Gesetzesdekret Nr. 433/82 vom 27. Oktober 1982, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 109/2001 vom 24. Dezember 2001, Decreto-Lei n.º 433/82, de 27 de Outubro, Institui o Ilícito de mera ordenação social e respectivo processo (konsolidierte Fassung).

[23] Gesetzesdekret Nr. 48/95 vom 15. März, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 102/2019 vom 6. September, zur Verabschiedung des Strafgesetzbuchs (konsolidierte Fassung).

[24] Weitere Informationen zum Thema Umweltkriminalität finden Sie in Aragão, 2012, S. 10.

[25] CPTA, verabschiedet durch das Gesetzesdekret Nr. 214-G/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 118/2019, durch das die vorherige Fassung der CPTA grundlegend geändert wurde (konsolidierte Fassung).

[26] Artikel 9.

[27] Die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) wird durch das Gesetz Nr. 68/2019 vom 27. August 2019, geändert durch das Gesetz Nr. 2/2020 vom 31. März 2020 zur Verabschiedung des Statuts der Staatsanwaltschaft, geregelt – Lei n.º 68/2019, de 27 de Agosto, Estatuto do Ministério Público – EMP (konsolidierte Fassung).

[28] Unbeschadet der Rechte nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 26/2016 vom 22. August 2016 zur Verabschiedung der Regelung des Zugangs zu Verwaltungs- und Umweltinformationen und der Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten, mit dem die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates und die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors umgesetzt wurde. Lei n.º 26/2016, de 22 de Agosto (konsolidierte Fassung). Die Verantwortung für die Einhaltung des Gesetzes 26/2016 liegt bei der Kommission für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten (Comissão de Acesso aos Documentos Administrativos – CADA), eine unabhängige Verwaltungseinheit, die unter der Schirmherrschaft des portugiesischen Parlaments (Versammlung der Republik – Assembleia da República) tätig ist.

[29] Decreto-Lei n.º 4/2015, de 7 de Janeiro (vollständige Fassung, an der keine Änderungen vorgenommen wurden).

[30] Siehe auch Aragão, 2012, S. 16–17.

[31] Gesetz Nr. 35/98 vom 18. Juli 1998, geändert durch das Gesetz Nr. 82-D/2014 vom 31. Dezember 2014 (konsolidierte Fassung).

[32] Portaria n.º 478/99, de 29 de junho, que aprova o Regulamento do Registo Nacional das Organizações não Governamentais de Ambiente (ONGA) e Equiparadas, alterada pelas Portarias n.º 71/2003, de 20 de janeiro, e n.º 771/2009, de 20 de julho.

[33] Aragão, 2012, S. 14.

[34] Aragão, 2012, S. 29. Siehe auch S. 23 für eine umfassende Beschreibung der Rechtsprechung im Umweltbereich.

[35] Eine zusätzliche Liste der Rechtsprechung zu Umweltfragen von 1988 bis 1993 findet sich auf den Seiten 69 und 70 des Durchführungsberichts – Portugal. Siehe auch die Ausführungen zur Autobahn durch das besondere Vogelschutzgebiet „Castro Verde“ (vgl. Rechtssache C-239/04) auf S. 23 von Jan Darpö, 2013, „Effective Justice? Synthesis report of the study on the Implementation of Articles 9.3 and 9.4 of the Aarhus Convention in the Member States of the European Union“.

[36] Acórdão do STA n.º 01362/12 de 28/01/2016.

[37] Acórdão do STA n.º 0848/08 de 07/01/2009.

[38] Acórdão STA n.º 01456/03 de 05/04/2005.

[39] Acórdão STA n.º 045296 de 17/06/2004.

[40] Acórdão do STA n.º 030275 de 18/04/2002.

[41] Acórdão do STA n.º 047807A de 01/08/2001.

[42] Acórdão do STA n.º 46273A de 06/07/2000.

[43] Acórdão do STA n.º 000347 de 06/04/2000.

[44] Acórdão do STA n.º 044553 de 16/06/1999.

[45] Acórdão do STA n.º 027739 de 25/06/1992.

[46] Acórdão do STJ n.º 215/15.7T8ACB.C1-A.S1 de 26/09/2018.

[47] Acórdão do STJ n.º 1853/11.2TBVFR.P2.S1 de 05/04/2018.

[48] Acórdão do STJ n.º 1491/06.1TBLSB.P2.S1 de 03/12/2015.

[49] Acórdão do STJ n.º 990/10.5T2OBR.C3-A.S1 de 09/07/2015.

[50] Acórdão do STJ n.º 111/09.7TBMRA.E1.S1 de 06/09/2011.

[51] Acórdão do STJ n.º 07A1340 de 29/05/2007.

[52] Acórdão do STJ n.º 05B3661 de 26/01/2006.

[53] Acórdão do STJ n.º 98B1090 de 14/04/1999.

[54] Offizieller Staatsanzeiger ist das Diário da República.

[55] Quelle: Überblick über das portugiesische Gerichtssystem, Tribunal Constitucional.

[56] Gesetz Nr. 13/2002 vom 19. Februar 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 114/2019 (konsolidierte Fassung).

[57] Nach Informationen auf der Website der Staatsanwaltschaft.

[58] Vgl. folgende Abschnitte zu dieser Frage.

[59] Verabschiedet durch das Gesetz Nr. 52/2008 vom 28. August, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August (konsolidierte Fassung).

[60] Für die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte sind unter anderem die folgenden Kriterien maßgeblich: i) der Streitgegenstand; ii) die Stellung des Gerichts innerhalb der richterlichen Hierarchie; iii) der Streitwert; iv) die Art des anwendbaren Verfahrens und v) der Ort.

[61] Artikel 31 ETAF.

[62] Artikel 212 der Verfassung und Artikel 12 Absatz 2 ETAF.

[63] Für Informationen darüber, wie die Parteien selbst die Zuständigkeit einem Gericht zuweisen können, das andernfalls nicht zuständig wäre, siehe Abschnitt 2.2.2.3 unter In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? - Portugal.

[64] Quelle: Abschnitt 2.1 unter In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? - Portugal.

[65] NESBIT et al., Mai 2019, S. 69 und 74. „In Portugal liegt der Schwerpunkt darauf, (...) die Humanressourcen der Gerichte in die Lage zu versetzen, die Herausforderungen im Bereich des Umweltrechts besser zu bewältigen. Das Zentrum für Justizstudien (Centro de Estudos Judiciários – CEJ) bietet einen Kurs zu Umweltthemen für Richter und Staatsanwälte an.“

[66] Princípio da tutela jurisdicional efetiva (siehe Frage 1.7.2 unten).

[67] Quelle: Aragão, 2012, S. 20.

[68] Gesetz Nr. 4/2004 vom 15. Januar (konsolidierte Fassung).

[69] Gesetz Nr. 3/2004 vom 15. Januar (konsolidierte Fassung).

[70] Der Grund dafür, dass es mehr als drei Verwaltungsebenen gibt (wie es in den meisten EU-Mitgliedstaaten der Fall ist), sind die autonomen Regionen Azoren und Madeira in Portugal, wie in Nesbit et al., S. 30, erläutert.

[71] Konsolidiertes Gesetzesdekret 251-A/2015, in der geänderten Fassung.

[72] Die CCDR entsprechen den fünf Regionen Portugals: CCDR Norte, CCDR Centro, CCDR Lisboa e Vale Tejo, CCDR Alentejo und CCDR Algarve.

[73] Aragão, 2012, S. 11-13.

[74] Siehe S. 4 des Dokuments Development of an Assessment Framework onEnvironmental Governance in EU Member States – Country fiche Portugal. Siehe auch Aragão, 2012, S. 14.

[75] http://www.cada.pt/. Ver também questão 1.1, 3) acima.

[76] Aragão, 2012, S. 13.

[77] Aragão, 2012, S. 14.

[78] Mehrere Beispiele finden sich auf S. 48 und 49 des Dokuments Development of an assessment framework on environmental governance in the EU Member States - Portugal (Februar 2019).

[79] S. 50 des Dokuments Development of an assessment framework on environmental governance in the EU Member States - Portugal (Februar 2019).

[80] S. 16 des Berichts Effective Justice? - Synthesis report of the study on the Implementation of Articles 9.3 and 9.4 of the Aarhus Convention in the Member States of the European Union.

[81] Aragão, 2012, S. 2 und 30.

[82] Siehe auch Frage 1.5 Ziffer 2 unten.

[83] Strafprozessordnung, verabschiedet durch das Gesetz Nr. 78/87 vom 17. Februar 1987, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 102/2019 vom 6. September 2019 (konsolidierte Fassung).

[84] Rechtsprechung zum Vorabentscheidungsersuchen eines Beklagten im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

[85] Vorabentscheidung vor dem EuGH.

[86] Datenquelle: „Justiça Comunitária“, Instituto de Estudo Estratégicos e Internacionais.

[87] Die Probleme der Vorabentscheidung werden auf der Website der Rechtsanwaltskammer dargestellt, „A problemática do reenvio prejudicial“, siehe auch Ramos, Vânia Costazu Verfahrensrechten in Strafverfahren mit einer Stellungnahme zum praktischen Nutzen einer Vorabentscheidung des EGMR: „Forum Direitos Fundamentais nos Processos Penais na Europa“.

[88] Carla Câmara, 2012, „Guia prático do reenvio Prejudicial“, Centro de Estudos Judiciários.

[89] Für allgemeine Informationen über alternative Verfahren zur Streitbeilegung in Portugal siehe Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?.

[90] Queixa Ambiental, IGAMAOT.

[91] Resolução de Litígios - Mediação Mediação privada sobre qualquer área, incluindo ambiental; mediação pública só mediação familiar, laboral e penal.

[92] Ausführliche Informationen zur Mediation finden Sie unter Mediation in den Mitgliedstaaten – Portugal.

[93] Die „Procuradoria-Geral da República“ (PGR) ist das oberste Organ der Staatsanwaltschaft, dem u. a. der Generalstaatsanwalt und der stellvertretende Generalstaatsanwalt angehören (Artikel 220 Absätze 1 und 2 der Verfassung und Artikel 15º Gesetz Nr. 68/2019 vom 27. August 2019 zur Verabschiedung des Statuts der Staatsanwaltschaft – siehe den folgenden Absatz in dieser Frage).

[94] Website der zentralen Abteilung für Staatsstreitigkeiten, kollektive Rechte und verschiedene Interessen: Departamento Central de Contencioso do Estado e Interesses Colectivos e Difusos.

[95] Siehe NESBIT et al., Mai 2019, S. 95, auf der die Unterzeichnung von Protokollen mit IGAMAOT und APA erwähnt wird, Portal der Staatsanwaltschaft.

[96] Lei n.º 9/91, de 09 de Abril, Estatuto do Provedor de Justiça (consolidated texto).

[97] The Environmental Implementation Review 2019 – Country report Portugal, S. 36.

[98] NRO können gemäß Artikel 68 Absatz 2 CPA in Verwaltungsverfahren eingreifen. NRO können gemäß Artikel 31 CPC in Gerichtsverfahren eingreifen.

[99] Quelle: S. 105 der Study on EU implementation of the Aarhus Convention in the area of access to justice in environmental matters – Final report (September 2019).

[100] Ein Nebenkläger in einem Strafverfahren ist ein Beteiligter, der während der Ermittlungen und der Beweisaufnahme eingreifen kann, indem er Beweismittel vorlegt und Nachforschungen anstellt, der die Strafverfolgung und den Fortgang des Verfahrens auch dann fördern kann, wenn die Staatsanwaltschaft nicht Klage gegen den Angeklagten erhoben hat, und der schließlich gegen die Entscheidung, wenn er von dieser betroffen ist, Rechtsmittel einlegen kann.

[101] Aragão, 2012, S. 16-17. Eine ausführliche Erläuterung zur Popularklage findet sich in Aragão, 2012, S. 17–20.

[102] Weitere Informationen zum Ablauf von Verfahren in Portugal und zu den Kosten für den Zugang zu Gerichten enthält S. 4 des Dokuments Development of an Assessment Framework on Environmental Governance in EU Member States - Country fiche Portugal March 2019.

[103] Gomes, Carla Amado, 2014, E-Book „A TRILOGIA DE AARHUS“ Conferência promovida pelo ICJP em 23 de Outubro de 2014.

[104] Gomes, 2014, S. 84.

[105] Aragão, 2012, S. 18.

[106] Aragão, 2012, S. 28.

[107] Siehe auch Abschnitt 8 (In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen?) unter Einleitung eines Gerichtsverfahrens – Portugal.

[108] Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 27/2019 vom 28. März. Konsolidierte Fassung der RCP, einschließlich Anhangtabellen mit den Werten für die Gerichtsgebühren.

[109] Verfahrensrechte des Beklagten gemäß Artikel 62 CPP: persönlich anwesend zu sein und sich aktiv am Verfahren zu beteiligen; über die zur Last gelegten Sachverhalte unterrichtet zu werden; vom Gericht oder Richter angehört zu werden; Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu erhalten.

[110] Quelle: Sandra Oliveira e Silva. 2012, „The right to interpretation and translation in Criminal Proceedings: Portuguese Law Standards“.

[111] https://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/national_reports/portugal_en.pdf

[112] Siehe auch Frage 1.3 Ziffer 5 oben.

[113] Dieser Wert entspricht der Hälfte des Wertes, ab dem die zweitinstanzlichen Gerichte (Berufungsgerichte) zuständig sind – Artikel 44 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbarkeit.

[114] Die Kriterien zur Ermittlung des Werts beruhen nicht nur auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers, sondern auch auf den Gründen für die Klageabweisung (Inhalt der Klage oder verfahrenstechnische Gründe).

[115] Aragão, 2012, S. 23.

[116] Die portugiesische Anwaltskammer ist eine 1926 gegründete öffentliche Vereinigung, die die Rechtsberufe vertritt (d. h. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die sich bei der Anwaltskammer registrieren lassen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können) und in freier und autonomer Weise unabhängig von den staatlichen Einrichtungen handelt. Alle Informationen in englischer Sprache sind hier abrufbar.

[117] Artikel 5 Absatz 2 und Anhang der Verordnung Nr. º9/2016 vom 6. Januar 2016 (Regulamento n.º 9/2016 (Série II), de 6 de Janeiro de 2016).

[118] Bis zu einem Streitwert von 5000 EUR sind die erstinstanzlichen Gerichte zuständig – Artikel 44 Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 zur Verabschiedung des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbarkeit – Lei da Organização do Sistema Judiciário).

[119] Aviso n.º 2226/2020 (Série II) 10 de Fevereiro de 2020, Lista das organizações não governamentais de ambiente (ONGA) e equiparadas com a inscrição ativa no Registo Nacional, até 31 de dezembro de 2019.

[120] https://eeb.org/who-we-are/our-members/: „Das EEB ist das größte Netz von Umweltorganisationen in Europa. Es zählt aktuell 180 Mitgliedsorganisationen in 38 Ländern“.

[121] http://www.caneurope.org/ Europas größtes Bündnis für Klima- und Energiefragen.

[122] Eine ausführliche Analyse der Verwaltungs- und Gerichtsvorschriften zur Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen findet sich in „A Revisão Do Código De Processo Nos Tribunais Administrativos – II, Jurisdição Administrativa e Fiscal“, Centro de Estudos Judiciários (CEJ), April 2017, insbesondere die folgenden einschlägigen Artikel: Cadilha, Carlos, „Repercussões do novo código de procedimento administrativo no direito processual administrativo“, S. 27ff., insbesondere S. 37–39 (Abschnitte 9–12 – Impugnações administrativas), und Carvalho, Ana Celeste, „O Novo Regime da Acção Administrativa“, S. 83–133.

[123] Eine Verwaltungsbeschwerde ist eine Beschwerde gegen die Stelle, unter deren Verantwortung der angefochtenen Verwaltungsakt erlassen (oder unterlassen) wurde.

[124] Cadilha in CEJ, April 2017, S. 29.

[125] Ein Rechtsbehelf bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle ist ein interner Rechtsbehelf, der innerhalb der Hierarchie der öffentlichen Verwaltung, d. h. von einer nachgeordneten zu einer übergeordneten Stelle, weitergeleitet wird. Sofern das Gesetz eine solche Möglichkeit nicht ausschließt, kann der Rechtsbehelf bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle für folgende Zwecke genutzt werden: zur Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen von Stellen, die den hierarchischen Befugnissen übergeordneter Stellen unterliegen, oder zur Reaktion auf Verwaltungsentscheidungen, die von Stellen, die den hierarchischen Befugnissen übergeordneter Stellen unterliegen, rechtswidrig unterlassen wurden.

[126] Eine besondere Verwaltungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte, die von einer Stelle der indirekten Verwaltung erlassen oder unterlassen wurden (siehe Frage 1.3 Ziffer 1 oben).

[127] Die Regeln für die Berechnung der Fristen in Verwaltungsverfahren sind in Artikel 87 CPA festgelegt: Die Fristen werden an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ausgesetzt. Dies bedeutet, dass alle Fristen für Verwaltungsverfahren in Arbeitstagen gezählt werden sollten. Die Regeln für die Berechnung der zivilrechtlichen Fristen finden sich hingegen in Artikel 279 Zivilgesetzbuch und in Artikel 144 Absatz 2 CPC: Die Fristen werden fortlaufend berechnet und werden an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nicht ausgesetzt.

[128] Es wird wie folgt zwischen obligatorischen oder fakultativen Verwaltungsbeschwerden und verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfen unterschieden: Verwaltungsbeschwerden und verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe sind obligatorisch, wenn die Möglichkeit des Zugangs zu gerichtlichen Mitteln von diesen Beschwerden und Rechtsbehelfen abhängt; sie sind fakultativ, wenn die gerichtliche Maßnahme nicht von diesen Beschwerden und Rechtsbehelfen abhängt. Gemäß Artikel 185 CPA sind Beschwerden und Rechtsbehelfe nur dann obligatorisch, wenn sie von Gesetzes wegen als notwendig erachtet werden.

[129] Siehe auch Nesbit, 2019, S. 38, zu den „Fristen für die Bereitstellung von Umweltinformationen“, wonach [in Portugal] „grundsätzlich eine Frist von zehn Tagen“ gilt.

[130] Siehe Frage 1.7.2 Ziffer 5 unten.

[131] Der Begriff „betroffene Person“ bezeichnet alle Adressaten der von der öffentlichen Verwaltung vorgenommenen Verwaltungsakte.

[132] Siehe Quadros, Fausto, „Principais alterações ao código de processo nos tribunais administrativos“ (S. 11–22) in CEJ, April 2017, S. 13.

[133] Siehe die Rechtsprechung des Zentralen Verwaltungsgerichts Süd vom 4. Juli 2019 in der Rechtssache Nr.º 2412/17.1 BELSB (Acórdão do Tribunal Central Administrativo Sul n.º 2412/17.1BELSB de 04/07/2019: „Nos termos dos art.º 51.º e 54.º, n.º 1, do CPTA, são impugnáveis os actos administrativos com eficácia externa e que produzam efeitos jurídicos imediatos“).

[134] Lisboa, Helena, „Suspensão de Eficácia do Ato Administrativo e A Resolução Fundamentada – Dissertação de Mestrado profissionalizante pré-bolonha em direito administrativo“, Universität Lissabon, juristische Fakultät (Universidade de Lisboa Faculdade de Direito), März 2019, S. 56.

[135] Alle Entscheidungen im Rahmen der Ausübung von Rechts- und Verwaltungsbefugnissen können angefochten werden, sofern sie darauf gerichtet sind, in einer konkreten und individuellen Situation eine rechtliche Außenwirkung zu entfalten, auch wenn diese Entscheidungen ein Verfahren nicht beenden; dazu zählen auch Entscheidungen von Behörden, die nicht in die öffentliche Verwaltung eingebunden sind, und von privaten Einrichtungen, die in Ausübung von Rechts- und Verwaltungsbefugnissen handeln (Artikel 51 Absatz 1 CPTA und Artikel 148 CPA).

[136] Der Begriff des Verwaltungsakts, der vor Gericht angefochten werden kann, ist durch einen Verweis auf den Begriff des Verwaltungsakts im Sinne von Artikel 148 CPA gekennzeichnet, der verstanden wird als „Entscheidungen, die im Rahmen der Ausübung von Rechts- und Verwaltungsbefugnissen darauf gerichtet sind, in einer konkreten und individuellen Situation eine rechtliche Außenwirkung zu entfalten“. Auf der anderen Seite ist in Artikel 2 Absatz 1 bezüglich des Anwendungsbereichs der CPA bestimmt, wer für den Erlass von Verwaltungsakten zuständig ist, und es wird weiter ausgeführt, dass die CPA auf Maßnahmen von Einrichtungen jeglicher Art anwendbar ist, die im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ergriffen oder durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden (freie Anpassung aus dem Portugiesischen, Cadilha, CEJ, April 2017, S. 28).

[137] Quelle CEJ, April 2017, S. 29.

[138] Eine ausführliche Analyse der CPTA-Vorschriften bezüglich der Anfechtung von Verwaltungsakten vor Gericht findet sich in Caldeira, Marco „A impugnação de actos no novo CPTA: âmbito, delimitação e pressupostos“, in „Comentários à revisão do ETAF e do CPTA“, AAFDL, 2016, abgerufen unter A Revisão do ETAF e do CPTA.

[139] Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem fairen Verfahren eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über jeden ordnungsgemäß vor Gericht gestellten Antrag zu erhalten, sowie die Möglichkeit, diese gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken und die einstweiligen, vorbeugenden oder erhaltenden Maßnahmen zu erwirken oder die praktische Wirksamkeit der Entscheidung sicherzustellen (Artikel 2 Absatz 1 CPTA).

[140] Siehe das Portal zum EU-Justizbarometer, „2020 EU Justice Scoreboard Factsheet, Juli 2020, und den dazugehörigen Bericht.

[141] Das Feststellungsverfahren bezeichnet das ursprüngliche Verfahren im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren, d. h. das Verfahren zur Vollstreckung eines Feststellungsurteils.

[142] CEJ, April 2017, S. 96.

[143] Für die Berechnung der Fristen in Artikel 58 CPTA gilt die zivilrechtliche Vorschrift in Artikel 279 des Zivilgesetzbuchs (Quelle: Carvalho, Ana Celeste „A Reforma do Código de Processo nos Tribunais Administrativos“, 30. Oktober 2015, S. 16).

[144] Bezüglich weiterer Entwicklungen siehe Blanco de Morais, Carlos, Novidades em matéria da disciplina dos regulamentos no código de procedimento administrativo, S. 4.

[145] Subsidiär bedeutet, dass es sich um eine allgemeine Frist handelt, die für die Parteien gilt, wenn das Gesetz keine anderen gesetzlichen Fristen vorsieht.

[146] Der Erstantrag ist der erste von der Partei eingereichte Antrag, mit dem das Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

[147] Carvalho, Oktober 2015, S. 16f.

[148] Quelle: FAQs Impugnações Administrativas (Fragen und Antworten – Verwaltungsbeschwerden), Universität Porto.

[149] Mit Verzögerung ist hier ein Aufschub der Vollstreckung gemeint.

[150] Das Hauptverfahren ist das Ausgangsverfahren, in dessen Verlauf die einstweilige Verfügung beantragt wurde.

[151] Es gibt zwei Arten von ordentlichen Rechtsbehelfen: apelação und revista (Artikel 140 CPTA).

[152] Artikel 143 Absatz 2 CPTA bezieht sich auf eine nicht erschöpfende Liste von Rechtsbehelfen, die keine aufschiebende Wirkung haben.

[153] Aragão, 2012, S. 19.

[154] Das frühe Stadium des Verfahrens ist der Zeitraum, in dem der Richter formale Verfahrensfragen klärt und z. B. eine Vorladung des Beklagten anordnet.

[155] Die Artikel 117 bis 127 CPTA enthalten die Verfahrensvorschriften für alle Phasen des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

[156] Mit Gemeinschaftsrecht ist EU-Recht gemeint.

[157] Quadros in CEJ, April 2017, S. 19.

[158] Der Wert einer Rechnungseinheit (Unidade de Conta – UC) beträgt derzeit 102 EUR. Die jährliche Anpassung der Rechnungseinheit ist im jährlichen Haushaltsgesetz festgelegt: die Anpassung dieses Werts wird derzeit ausgesetzt (Artikel 210 Gesetz Nr. 2/2020 vom 31. März – Jahreshaushaltsgesetz für 2020), so dass der Wert der Rechnungseinheit derselbe wie im Vorjahr ist.

[159] Wie in Abschnitt 3.3.2 Frage 4 im Dokument Environmental Governance Assessment Portugal beschrieben.

[160] Santos, Ricardo und João Vaz, João, „Development of an assessment framework on environmental governance in the EU Member States – No 07.0203/2017/764990/SER/ENV.E.4 Environmental Governance Assessment Portugal“, Februar 2019, S. 50.

[161] Siehe Frage 1.4 Ziffer 1 oben.

[162] Quelle: Aragão, 2012, S. 8–9.

[163] Websites des Justizministeriums https://www.portugal.gov.pt/pt/gc21/area-de-governo/justica und https://justica.gov.pt.

[164] Rechtsprechung in den Rechtssachen Nr. 591/2016 vom 13. Dezember 2016 und Rechtssache Nr. 242/2018 vom 7. Juni 2018, beide vom Verfassungsgericht, Acórdão do Tribunal Constitucional n.º 591/2016, de 13/12.

[165] Quelle: Aragão, 2012, S. 8-9.

[166] VDA, 2019, S. 9.

[167] In Verwaltungsverfahren werden die Gerichtsgebühren auf 90 % gesenkt, wenn die Partei die erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den Formblättern und den praktischen Anweisungen gemäß dem Erlass Nr. 341/2019 vom 1. Oktober 2019 (Artikel 6 Absatz 9 RCP) für Verwaltungsstreitsachen in Massenverfahren gemäß Artikel 99 Absatz 3 CPTA erstellt und einreicht. Um ein Massenverfahren handelt es sich bei Verwaltungsklagen, die sich auf die Vornahme oder Unterlassung von Verwaltungsakten in Verfahren mit mehr als 50 Beteiligten beziehen. Solche Massenverfahren bzw. Sammelklagen sind jedoch nur in folgenden Fällen möglich, die für Umweltangelegenheiten nicht relevant sind: Personalauswahlverfahren, Verfahren für die Durchführung öffentlicher Prüfungen, öffentliche Einstellungsverfahren.

[168] Diese Grundsätze sind in den Artikeln 6 bis 9 und 11 CPA geregelt.

[169] IPPC – Integrated Pollution Prevention and Control (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

[170] Siehe Fragen 1.8 unten.

[171] Siehe den Fragebogen „Administrative Justice in Europe – Portugal“ der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, der keine solche ausdrückliche Verpflichtung enthält, in die Verwaltungsentscheidung und im Urteil Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen aufzunehmen, abrufbar hier bzw. hier. Siehe auch den Bericht zu Portugal des vergleichenden Berichts mit dem Titel „Access to justice in Europe: an overview of challenges and opportunities“ der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA).

[172] Rechtsprechung des Zentralen Verwaltungsgerichts Süd vom 19. April 2018 in der Rechtssache 2938/16.4BELSB: „Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die dem Gericht die Übersetzung eines Benachrichtigungsschreibens an eine Partei vorschreibt, die ein ausländischer Staatsangehöriger ist und der portugiesischen Sprache nicht mächtig ist.“ Acórdão do Tribunal Central Administrativo Sul n.º 2938/16.4BELSB de 19/04/2018 „Não existe norma legal que imponha ao tribunal a tradução da carta de notificação da parte, cidadão estrangeiro e desconhecedor da língua portuguesa, para depor em juízo (contrariamente ao que sucede com o regime do seu depoimento em juízo), em que se encontra garantida a tradução para o que for estritamente indispensável – art. 133.º, n°s 2 e 3, do CPC), tanto mais que o seu defensor foi igualmente notificado para o acto.“

[173] Wie oben unter Frage 1.4 Ziffer 3 ausgeführt.

[174] Siehe auch Abschnitt 8 (In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen?) unter Einleitung eines Gerichtsverfahrens – Portugal.

[176] Die nationale UVP-Behörde ist die APA.

[177] Es gibt folgende Möglichkeiten der verwaltungsbehördlichen Überprüfung:

  1. Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf zur Anfechtung von Verwaltungsakten, indem entweder die Aufhebung, Nichtigerklärung, Änderung oder Ersetzung der Verwaltungsakte beantragt wird oder indem gegen eine rechtswidrige Unterlassung von Verwaltungsakten aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflicht, eine Entscheidung zu treffen, vorgegangen und der Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts beantragt wird (Artikel 184 Absatz 1 CPA), und
  2. Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf zur Erwirkung einer Änderung, Aussetzung, Aufhebung oder Ungültigerklärung von Verwaltungsvorschriften, die die gesetzlich geschützten Rechten oder Interessen der betroffenen Partei unmittelbar schädigen (betroffene Partei ist in diesem Sinne der Beschwerdeführer oder der Antragsteller des Rechtsbehelfs), und Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf gegen rechtswidriges Unterlassen von Verwaltungsvorschriften (Artikel 147 CPA).

Es gibt folgende Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung:

  1. Anfechtung von Verwaltungsakten;
  2. Anordnung, erforderliche Verwaltungsakte vorzunehmen;
  3. Anordnung, bestimmte Verwaltungsakte nicht vorzunehmen;
  4. Anfechtung verwaltungsrechtlicher Vorschriften;
  5. Anordnung, erforderliche verwaltungsrechtliche Vorschriften zu erlassen;
  6. Anerkennung subjektiver Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder aus Rechtshandlungen, die aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden, ergeben;
  7. Anerkennung von Qualitäten oder der Erfüllung von Anforderungen;
  8. Anordnung an die öffentliche Verwaltung oder an Einzelpersonen, Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen;
  9. Anordnung an die Verwaltung, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der verletzten Rechte oder Interessen zu ergreifen, auch in De-facto-Situationen, in denen es keinen Rechtstitel gibt;
  10. Anordnung an die Verwaltung, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sich unmittelbar aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben und nicht den Erlass eines anfechtbaren Verwaltungsakts oder Rechtsakts beinhalten, oder die sich auf Rechtsakte gründen, die nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechts vorgenommen werden und die die Zahlung eines bestimmten Betrags, die Übergabe einer bestimmten Sache oder die Vornahme einer Handlung zum Gegenstand haben können;
  11. zivilrechtliche Haftung juristischer Personen;
  12. Auslegung, Gültigkeit oder Erfüllung von Verträgen;
  13. Erstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung und
  14. Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltungseinheiten (Artikel 37 Absatz 1 CPTA).

[178] Antragsteller ist die natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens stellt (Artikel 2 Buchstabe p). Der Antragsteller ist der Projektträger im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU).

[179] Nach Artikel 8 DL 151-B/2013 ist die UVP-Behörde die APA (siehe Frage 1.3 Ziffer 1 oben) oder die Regionale Kommission für Raumplanung und -entwicklung (Comissões de Coordenação e Desenvolvimento Regional – CCDR) (siehe Frage 1.3 Ziffer 1 oben).

[180] Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das vom Antragsteller im Rahmen des UVP-Verfahrens erstellte Dokument, das eine zusammenfassende Beschreibung des Vorhabens, die Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen positiven und negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die vorhersehbare Entwicklung der Sachlage bei Nichtdurchführung des Vorhabens, die Umweltmanagementmaßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erwarteten nachteiligen Auswirkungen sowie eine nichttechnische Zusammenfassung dieser Informationen enthält (Artikel 2 Buchstabe j). Dies entspricht der Anforderung von Artikel 5 der Richtlinie 2011/92/EU.

[181] Mit dem Urteil in der Rechtssache des Zentralen Verwaltungsgerichts Süd (TCA) vom 21. Februar 2019 Nr. 243/17.8BELLE wurde die im August 2018 von einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht – dem zuständigen Gericht – verfügte Anordnung, die gemeinsam von im Umweltbereich tätigen NRO und einer zivilgesellschaftlichen Organisation (ALMARGEM, QUERCUS und SCIAENA, einer Vereinigung für Meereswissenschaften und der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet) gegen die Generaldirektion für natürliche Ressourcen, Sicherheit und Seeverkehrsdienste des Ministeriums für Meeresangelegenheiten und zwei Unternehmen der Gegenseite erwirkt wurde, widerrufen. In der beim TCA Süd in zweiter Instanz eingelegten Verwaltungsbeschwerde wurde entschieden, dass das Erfordernis der Gefahr in Verzug (periculum in mora) nicht nachgewiesen wurde und dass das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit einem möglichen Schaden für Wale und andere Meerestiere nicht überwiegt; folglich wurden den Beklagten, den beiden im Umweltbereich tätigen NRO und der zivilgesellschaftlichen Organisation, die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Es sei darauf hingewiesen, dass mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Wirkung des Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, mit dem die private Nutzung des nationalen Meeresraums – „título de utilização privativa do espaço marítimo nacional (TUPEM)“ – genehmigt wurde, und dass die Gegenparteien aufgefordert wurden, sämtliche Prospektionen und Ausführungsarbeiten einzustellen. Diese Anordnung wurde sowohl vom Ministerium für Meeresangelegenheiten als auch von diesen Beteiligten (den Rechtsmittelführern) angefochten; sie machten unter anderem geltend, dass die Konsultation der Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens nicht als unzureichend anzusehen sei und dass das zuständige Gericht die Ermessensentscheidung der APA nicht ersetzen könne (Acórdão n.º 243/17.8BELLE de 21/02/2019 do Tribunal Central Administrativo Sul („Almargem (...), SCIAENA – Associação de Ciências Marinhas e Cooperação e QUERCUS (...) requereram providência cautelar (...) contra a Direcção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos e o Ministério do Mar, indicando como contrainteressadas a (....), e a..., SA (....)“). Weitere Anmerkungen zu anderen Umwelturteilen finden sich in Gomes, Carla Amado, E-Book „DIREITO DO AMBIENTE Anotações jurisprudenciais Dispersas“, 2017.

[182] Das 2015 ins Leben gerufene Portal Participa dient der Informationsverbreitung und der Beteiligung in Umweltfragen.

[183] Centro de Estudos Judiciários „e-book Direito Administrativo“ (2014), S. 354. Siehe auch das Rechtsgutachten zur Verteidigung der Möglichkeit der künftigen Einrichtung eines „internationalen Umweltgerichts“ in Berrance, Maria Eduarda Varzim, „A Tutela Jurisdicional Ambiental – Uma Tutela Civil ou Administrativa?“, (Outubro 2015), Universidade o Minho, Escola de Direito.

[184] Es folgt eine umfassende Liste der von den Verwaltungsgerichten geschützten Rechte: „Anerkennung subjektiver Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus Verwaltungs- oder Rechtsakten ergeben; Anerkennung individueller Qualitäten oder der Erfüllung von Anforderungen; Anerkennung des Rechts auf Unterlassung von Maßnahmen und insbesondere auf Unterlassung des Erlasses von Verwaltungsakten bei drohenden künftigen Verletzungen; Aufhebung oder Nichtigerklärung oder Erklärung der Inexistenz von Verwaltungsakten; Anordnung an die Verwaltung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, Übergabe einer Sache oder Vornahme einer Handlung; Anordnung an die Verwaltung zur Behebung von Schäden („in natura“ oder durch finanzielle Entschädigung); Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit von Verträgen; Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften; Anordnung an die Verwaltung zur Vornahme von Verwaltungsakten, wesentlichen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die gesetzlich vorgesehen oder zur Wiederherstellung subjektiver Rechtsverhältnisse erforderlich sind; Anordnung zur Bereitstellung von Informationen, zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten oder zur Ausstellung von Bescheinigungen; Erlass geeigneter einstweiliger Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten.“ Quelle: Aragão, 2012, S. 15.

[185] Das DL 151-B/2013 enthält keine ähnliche Vorschrift wie in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU, wonach das Verfahren vor einem Gericht „fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer“ sein muss.

[187] Mit dem Gesetzesdekret DL 127/2013 werden in einem einzigen Rechtsakt die folgenden fünf Regelungen konsolidiert: integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch bestimmte Tätigkeiten, festgelegt durch das Gesetzesdekret Nr. 173/2008 vom 26. August 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG; Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Großfeuerungsanlagen in die Luft, festgelegt durch das Gesetzesdekret Nr. 178/2003 vom 5. August zur Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG; Abfallverbrennung und Mitverbrennung, festgelegt durch das Gesetzesdekret Nr. 85/2005 vom 28. April zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG; Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus der Verwendung organischer Lösungsmittel bei bestimmten Tätigkeiten und Anlagen, festgelegt durch das Gesetzesdekret Nr. 242/2001 vom 31. August zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG; Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Einleitung, Lagerung, Ablagerung oder Einbringung von Abwasser oder Abfällen aus der Titandioxidindustrie in den Boden, festgelegt durch die Verordnung Nr. 1147/94 vom 28. Dezember zur Umsetzung der Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG und 92/112/EWG.

[188] Der Betrieb der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage kann erst nach dieser rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag erfolgen.

[189] Die Koordinierungsbehörde ist für die Koordinierung des Genehmigungsverfahrens oder der Genehmigung von Tätigkeiten, die unter das DL 127/2013 fallen (siehe diese Frage 1.8.2 Ziffer 5 unten), und für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Anlagen für solche Tätigkeiten zuständig.

[190] Es folgt eine umfassende Liste der von den Verwaltungsgerichten geschützten Rechte: „Anerkennung subjektiver Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus Verwaltungs- oder Rechtsakten ergeben; Anerkennung individueller Qualitäten oder der Erfüllung von Anforderungen; Anerkennung des Rechts auf Unterlassung von Maßnahmen und insbesondere auf Unterlassung des Erlasses von Verwaltungsakten bei drohenden künftigen Verletzungen; Aufhebung oder Nichtigerklärung oder Erklärung der Inexistenz von Verwaltungsakten; Anordnung an die Verwaltung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, Übergabe einer Sache oder Vornahme einer Handlung; Anordnung an die Verwaltung zur Behebung von Schäden („in natura“ oder durch finanzielle Entschädigung); Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit von Verträgen; Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften; Anordnung an die Verwaltung zur Vornahme von Verwaltungsakten, wesentlichen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die gesetzlich vorgesehen oder zur Wiederherstellung subjektiver Rechtsverhältnisse erforderlich sind; Anordnung zur Bereitstellung von Informationen, zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten oder zur Ausstellung von Bescheinigungen; Erlass geeigneter einstweiliger Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten.“ Quelle: Aragão, 2012, S. 15.

[191] Das DL 127/2013 enthält keine ähnliche Vorschrift wie in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU, wonach das Verfahren vor einem Gericht „fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer“ sein muss.

[192] Die Veröffentlichung von Genehmigungsanträgen erfolgt in zwei Phasen:

  1. Veröffentlichung von Informationen über das Verfahren, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation bereitgestellt werden;
  2. Information der betroffenen Öffentlichkeit über das Verfahren zur Ermöglichung der Abgabe von Stellungnahmen (Anhang IV Ziffer 1).

Die Phase A umfasst folgende Elemente:

  • Angaben zum Antrag;
  • Angaben zum Betreiber (d. h. einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die beabsichtigt, eine Anlage zu betreiben, oder die Eigentümer einer Anlage ist – Artikel 3 Buchstabe pp DL 127/2013);
  • Angabe des technischen Umweltbeauftragten (d. h. des vom Betreiber benannten technischen Mitarbeiters, der für das Umweltmanagement der Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlage verantwortlich und/oder Hauptansprechpartner während des Genehmigungsverfahrens und der Erteilung von Genehmigungen ist (Artikel 3 Buchstabe zz));
  • Angaben zum Standort der Anlage;
  • Angaben zu den im Genehmigungsantrag enthaltenen Elementen und etwaigen weiteren Elementen;
  • Ort und Datum, an dem die betreffenden Informationen bereitgestellt werden, sowie die Mittel, mit denen sie bereitgestellt werden;
  • Konsultationszeitraum;
  • gegebenenfalls Hinweis auf laufendes DIA- oder UVP-Verfahren;
  • Durchführung einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Konsultation zwischen EU-Mitgliedstaaten;
  • Angabe der Behörden, die einschlägige Informationen übermitteln können, und der Behörden, die für die Entgegennahme von Stellungnahmen oder Fragen zuständig sind, sowie der jeweiligen Fristen;
  • ausdrückliche Erklärung, dass die Genehmigung oder die Genehmigung für den Betrieb der Anlage erst erteilt werden kann, nachdem eine rechtskräftige positive Entscheidung ergangen ist;
  • Hinweis auf die Möglichkeit, Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Vorschriften von Kapitel II DL 127/2013 (d. h. in Bezug auf Anlagen, in denen die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden sollen) durch Verwaltungsbeschwerde oder fakultative Beschwerde bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle bzw. durch gerichtliche Überprüfung gemäß CPA bzw. CPTA anzufechten.

Die Phase B schließt mit der Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit nach der Bekanntmachung des Verfahrens ab.

[193] D. h. in Bezug auf die Vorschriften für die Anlagen, in denen die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden sollen; diese Tätigkeiten betreffen u. a. die Energiewirtschaft, die Abfallbewirtschaftung, die Metallerzeugung und -verarbeitung, die mineralgewinnende Industrie und die chemische Industrie.

[194] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.

[195] Das Formular zur Aufforderung zum Tätigwerden und ein praktischer Leitfaden zum Ausfüllen des Formulars sind hier abrufbar.

[196] Espoo-Übereinkommen, verabschiedet durch das Dekret Nr. 59/99 vom 17. Dezember 1999. Für weitere Informationen siehe Mário João de Brito Fernandes, Yearbook of International Environmental Law, Band 23, Ausgabe 1, 2012, S. 400–402, 30. November 2013.

[197] Mit dem Gesetzesdekret DL 232/2007 vom 15. Juni 2007 wurde der Rechtsrahmen zur Bewertung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, geändert durch das Gesetzesdekret 58/2011 vom 4. Mai 2011 (DL 232/2007), verabschiedet (Decreto-Lei n.º 232/2007 de 15 de Junho, Estabelece o regime a que fica sujeita a avaliação dos efeitos de determinados planos e programas no ambiente, transpondo para a ordem jurídica interna as Directivas n.os 2001/42/CE, do Parlamento Europeu e do Conselho, de 27 de Junho, e 2003/35/CE, do Parlamento Europeu e do Conselho, de 26 de Maio, alterado pelo Decreto-Lei n.º 58/2011 de 5 de Maio de 2011) (konsolidierte Fassung).

[198] https://apambiente.pt/index.php/avaliacao-e-gestao-ambiental/assuntos-internacionais

[199] Z. B. Gomes (2014) (siehe Frage 1.4 Ziffer 3).

[200] Siehe Frage 1.7.4 Ziffer 5 oben.

[201] Vgl. auch David, Sofia, „A casuística dos estrangeiros e das migrações na jurisdição administrativa“, im E-Book „O contencioso de direito administrativo relativo a cidadãos estrangeiros e ao regime da entrada, permanência, saída e afastamento do território português, bem como do estatuto de residente de longa duração“ 2ª edição, CEJ, 29/12/2017, S. 273 («O Sistema de Acesso ao Direito e à Justiça está actualmente consagrado na Lei n.º 34/2004, de 29-07 (alterada pela Lei n.º 47/2007, de 28-08), destinando-se a «assegurar que a ninguém seja dificultado ou impedido, em razão da sua condição social ou cultural, ou por insuficiência de meios económicos, o conhecimento, o exercício ou a defesa dos seus direitos» - cf. art.º 1.º, do citado diploma. Este sistema inclui a informação e a protecção jurídicas – cf. arts.º 4.º e 6.º, da Lei n.º 34/2004, de 29-07.Nos arts.º 7.º, 8.º, n.º 1, 8.º-A e 8.º-B, da citada Lei, prevê-se, de forma expressa, que a protecção jurídica abrange os estrangeiros e apátridas em situação de insuficiência económica comprovada. Porém, no que diz respeito aos estrangeiros, a protecção jurídica apenas lhes é concedida quando tenham título de residência válido num Estado-membro da UE, ou quando o tenham noutro Estado, desde que o direito de protecção jurídica seja atribuído aos portugueses pelas leis do respectivo Estado (cf. art. 7.º, n.º 2 da Lei n.º 34/2004, de 29-07 e Portarias n.º 10/2008, de 03-01 e n.º 1085-A/2004, de 31-08»).

[202] Weitere verpflichtende Angaben in der Veröffentlichung der in Anhang IV aufgeführten Fristen für die öffentliche Konsultation sind wie folgt:

  • Angaben zum Antragsteller;
  • Angaben zum Projekt und zum Projektstandort;
  • Hinweis darauf, dass das Projekt einem UVP-Verfahren unterliegt, wenn eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 15 durchgeführt wird;
  • Hinweis darauf, dass das Projekt Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung seiner Umweltverträglichkeit ist;
  • gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Projekt Gegenstand von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist;
  • Angaben zu den Dokumenten, aus denen sich das UVP-Verfahren zusammensetzt, sowie Ort und Datum, an dem sie bereitgestellt werden, sowie weitere relevante Informationen und die Mittel, mit denen sie bereitgestellt werden;
  • Angaben zu den Dokumenten, aus denen sich die Verfahren zur Prüfung der Umweltkonformität zusammensetzen, sowie Ort und Datum, an dem sie bereitgestellt werden, sowie weitere relevante Informationen und die Mittel, mit denen sie bereitgestellt werden;
  • Dauer der öffentlichen Konsultation und Mittel, mit denen sie durchgeführt wird; Bezeichnung der UVP-Behörde;
  • Bezeichnung der Behörde, die für die Ausstellung der Erklärung über die Folgenabschätzung (Declaração de Impacto Ambiental – DIA) zuständig ist;
  • Bezeichnung der Behörde, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit der Durchführung des Vorhabens zuständig ist;
  • Bezeichnung der für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörde;
  • Bezeichnung der Behörden, die für die Bereitstellung relevanter Informationen über das Vorhaben zuständig sind;
  • Bezeichnung der Behörden, die für die Entgegennahme von Stellungnahmen, Vorschlägen und sonstigen Beiträgen zuständig sind, und Angabe der jeweiligen Frist;
  • ausdrückliche Erklärung, dass die Genehmigung für das Vorhaben erst erteilt werden kann, wenn die Erklärung über die Folgenabschätzung oder die Erklärung über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens erteilt wurde oder wenn die Frist für die Ausstellung einer solchen Erklärung abgelaufen ist (stillschweigende Entscheidung);
  • Frist für die Erteilung der Erklärung über die Folgenabschätzung;
  • Angabe der Frist für den Erlass der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts.
Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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