Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Rechtsbehelfe gegen Untätigkeit der Verwaltung

Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Umweltgesetzbuches und der nach dem Umweltgesetzbuch und dem Planungs- und Baugesetz erlassenen Rechtsvorschriften sowie der in Genehmigungen festgelegten Anforderungen wurden in die Gesetzgebung auch Kontrollbestimmungen aufgenommen.

Sowohl betroffene natürliche Personen als auch NRO können jederzeit bei der Aufsichtsbehörde beantragen, Maßnahmen gegen eine bestimmte Tätigkeit zu ergreifen. Die Aufsichtsbehörde ist häufig, aber nicht immer, die Provinzialregierung, es kann aber auch die Gemeinde oder eine andere Regierungsbehörde sein. Wenn sich die Aufsichtsbehörde entscheidet, nicht tätig zu werden, können gegen diese Entscheidung beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen Rechtsmittel eingelegt werden. Die Gerichte können dann, wenn sie zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden, die Sache an die Aufsichtsbehörde zurückverweisen, damit diese tätig wird, oder z. B. beschließen, vorbeugende Maßnahme anzuordnen oder eine Tätigkeit zu untersagen.

Mit der Untätigkeit der Verwaltung kann sich auch die Ombudsperson des schwedischen Parlaments (JO) oder der Justizkanzler (JK) befassen, deren beider Aufgabe darin besteht, sicherzustellen, dass die Behörden und ihre Mitarbeiter Gesetze und sonstige Rechtsakte einhalten. Sie nehmen disziplinarische Aufgaben wahr, geben Stellungnahmen ab und verfolgen Fälle von Amtsmissbrauch durch die Behörden. Der Justizkanzler kann auch bestimmte Schadensersatzansprüche gegen den Staat regeln. Bei den Schadensersatzansprüchen, die der JK bearbeitet, handelt es sich in erster Linie um Ansprüche, die sich auf die fehlerhafte Entscheidung einer staatlichen Behörde stützen.

Die oberste Ombudsperson des schwedischen Parlaments und die Ombudsperson des schwedischen Parlaments haben die Aufgabe, zu überwachen, dass diejenigen, die hoheitliche Befugnisse ausüben, die Gesetze und sonstige Rechtsakte einhalten und ihren anderweitigen Verpflichtungen nachkommen.

Die Ombudspersonen stellen insbesondere sicher, dass die Gerichte und Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß den Anforderungen im Gesetz über die Regierungsform objektiv und unparteiisch handeln und dass die öffentliche Verwaltung nicht in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger eingreift. Die Ombudspersonen üben ihre Überwachungsfunktion durch die Beurteilung von Beschwerden der Öffentlichkeit und durch Inspektionen und sonstige Überprüfungen aus, wie sie von den Ombudspersonen für erforderlich erachtet werden.

Abschließend ergeht von den Ombudspersonen zu jedem Fall eine Entscheidung, in der sie Stellung dazu nehmen, ob eine von einer Behörde oder einem Beamten getroffene Maßnahme gegen das Gesetz oder einen sonstigen Rechtsakt verstößt oder auf andere Weise fehlerhaft oder unangemessen ist. Die Ombudspersonen können auch Erklärungen abgeben, die darauf abzielen, eine einheitliche und angemessene Rechtsanwendung zu fördern. In der Rolle des Sonderstaatsanwalts kann eine Ombudsperson ein Gerichtsverfahren gegen einen Beamten einleiten, der unter Missachtung der Pflichten seines Amtes oder seiner Tätigkeit eine Straftat begangen hat. Bestimmte Fälle können vor dem Obersten Gerichtshof verhandelt werden, wenn außergewöhnliche Gründe dafür vorliegen. Einzelbeschwerden sollten schriftlich eingereicht werden. In der schriftlichen Beschwerde ist anzugeben, auf welche Behörde sich die Beschwerde bezieht. Eine Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann sich schriftlich an die Ombudspersonen wenden. Sie darf dabei nicht durch Beschränkungen bei der Versendung von Briefen oder anderen Schriftstücken, die möglicherweise für sie gelten, behindert werden.

Ombudspersonen können nicht in einen Einzelfall eingreifen oder vorläufigen Rechtsschutz beantragen oder gewähren, sodass die Einrichtung der Ombudsperson als solche nicht als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus betrachtet wird. Obwohl die Ombudsperson einen Fall erst prüfen kann, nachdem er bereits entschieden wurde, und ihre Prüfung auf die Bearbeitung des Falls beschränkt ist, sind die Stellungnahmen der Ombudspersonen für das Verständnis des Konzepts der verantwortungsvollen Verwaltung von großer Bedeutung.

Sanktionen für den Fall, dass die öffentliche Verwaltung keinen wirksamen Zugang zur Justiz gewährleistet

Neben der Rolle der Ombudsperson ist in Kapitel 20 § 1 Strafgesetzbuch (1962:700) festgelegt, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung seiner Befugnisse durch Handlung oder Unterlassung gegen die Vorschriften verstößt, die für die jeweilige Aufgabe gelten, zu einer Disziplinarstrafe, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt wird. Ist die Tat in Bezug auf die Befugnisse des Täters oder in Bezug auf den Zusammenhang, der zwischen der Aufgabe und der Ausübung von Befugnissen im Allgemeinen besteht, oder aufgrund anderer Umstände als geringfügig anzusehen, so wird die Person nicht zur Verantwortung gezogen. So unterliegen beispielsweise Gemeindebeamte und Politiker in kommunalen Ausschüssen und Organen den Vorschriften zum Fehlverhalten bei der Ausübung ihrer Befugnisse. Auf der anderen Seite können Mitglieder der Nationalversammlung oder von Gemeindeversammlungen, d. h. die Mitglieder des Riksdag und die Mitglieder von Gemeinde- und Kreisversammlungen, für Maßnahmen, die sie in dieser Eigenschaft ergreifen, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ein Staatsanwalt kann beschließen, gegen den Angeklagten ein Verfahren vor dem Amtsgericht einzuleiten.

Im schwedischen Gesetz über die öffentliche Beschäftigung, das für alle Mitarbeiter des Parlaments und der angegliederten Behörden sowie für Behörden gilt, die der Regierung Bericht erstatten, ist vorgesehen, dass gegen einen Mitarbeiter, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstößt, eine Disziplinarstrafe wegen Fehlverhaltens verhängt werden kann. Handelt es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um einen geringfügigen Verstoß, wird keine Strafe ausgesprochen. Solche Disziplinarstrafen stellen eine Verwarnung dar und führen zu einem Gehaltsabzug.

Sanktionen für die faktische Missachtung des Gerichts, z. B. wenn das Urteil des Gerichts nicht befolgt und respektiert wird

Im Hinblick auf die Missachtung des Gerichts durch Behörden wie z. B. Gemeindeverwaltungen gibt es verschiedene Instrumente zur Kontrolle der Tätigkeiten von Kommunen. Abgesehen von den oben genannten gibt es jedoch nicht viele Sanktionsmöglichkeiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Provinzialregierung in bestimmten Bereichen, wie etwa Überwachungsaufgaben nach dem Umweltgesetzbuch, eine Gemeinde anweisen kann, ihren Überwachungspflichten nachzukommen (Kapitel 26 § 8).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass derzeit nur sehr wenige gesetzliche Möglichkeiten bestehen, eine Missachtung zu verhindern. Die rechtliche Situation ist in Schweden so ausgestaltet, dass die Gemeinden und ihre Vertreter in bestimmten Bereichen die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sogar Gerichtsurteile unbeachtet lassen können. Neben den genannten gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten, die Entscheidungsträger zur Verantwortung zu ziehen oder Sanktionen gegen diese zu verhängen.

Letzte Aktualisierung: 06/05/2022

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