Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt eine allgemeine Vorschrift – einen Artikel, der das verfassungsmäßige Recht auf eine intakte Umwelt schützt – Artikel 14 des Umweltschutzgesetzes:

„Damit Bürger das Recht auf eine intakte Umwelt wahrnehmen können, dürfen sie – als Privatpersonen oder über Gesellschaften, Vereinigungen und Organisationen – vor Gericht beantragen, dass der Verursacher einer Handlung, die sich auf die Umwelt auswirkt, diese Handlung einstellt, wenn sie die Umwelt übermäßig belastet oder belasten könnte bzw. das Leben oder die Gesundheit von Menschen direkt gefährdet oder gefährden könnte. Sie können zudem beantragen, dass der Verantwortliche besagter Handlung an der Aufnahme dieser Handlung gehindert wird, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass die Handlung die genannten Folgen nach sich zieht.“

Gemäß diesem Artikel können Privatpersonen und NRO jeglicher Art ein Gerichtsverfahren (vor einem ordentlichen Gericht) gegen jede natürliche oder juristische Person (Privatunternehmen, staatliche oder örtliche Behörden) wegen Handlungen oder Unterlassungen einleiten, die Schäden verursachen. Es gibt keine weiteren Bestimmungen, die einen Zeitrahmen oder andere Bedingungen festlegen würden. Es gab bereits einige Gerichtsverfahren auf der Grundlage dieses Artikels. Ein solches Verfahren, das gewonnen wurde, betraf die Landwirte des Zasavje-Tals (siehe Fußnote 28). Die Rechtsgrundlage für eine solche Klage sind in der Regel Artikel 133 und/oder 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem vorstehend genannten Artikel 14 des Umweltschutzgesetzes. Die Richter der allgemeinen Gerichtsbarkeit sind über den Umweltschutz ebenso gut unterrichtet wie ihre Kolleginnen und Kollegen am Verwaltungsgericht.

Weitere Möglichkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Richtlinie über Industrieemissionen und der Umwelthaftungsrichtlinie bietet der Naturschutz: NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügen, können die Interessen des Naturschutzes in allen Verwaltungsverfahren und bei Verwaltungsstreitigkeiten in der gesetzlich festgelegten Weise vertreten. Eine solche NRO muss in einem Verwaltungsverfahren, in dem eine Genehmigung erteilt wird, als Partei auftreten, um Rechtsmittel einlegen und/oder Klage erheben zu können.

NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz/Naturschutz/Raumordnung/Erhaltung des kulturellen Erbes“ verfügen, können gegen bestimmte Raumordnungspläne vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben; das gleiche Recht steht jeder juristischen oder natürlichen Person zu, wenn der Raumordnungsplan andere Rechte dieser Person berührt.

Auch im Zivilrecht gibt es einige Schutzinstrumente im Zusammenhang mit der Umwelt:

  • Grundbuchsgesetz[2] (Artikel 75 und 99): Von Nachbargrundstücken ausgehende Störungen, die über das normale Maß hinausgehen (Belästigung), sind verboten. Der Eigentümer des von der Störung betroffenen Grundstücks kann gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Belästigung ausgeht, Klage erheben. Es kann eine Entschädigung gefordert werden.
  • Obligationengesetz[3] (Artikel 133): Jede Person kann verlangen, dass eine andere Person eine Gefahrenquelle beseitigt, die ihr oder anderen Personen einen erheblichen Schaden zufügen könnte, und das Gericht ordnet geeignete Maßnahmen an, um das Entstehen von Schäden oder Störungen zu verhindern. Dies gilt auch, wenn der Schaden auf Tätigkeiten zurückzuführen ist, die im öffentlichen Interesse liegen und für die alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen (allerdings kann der Ersatz eines solchen Schadens nur für den Teil geltend gemacht werden, der die üblichen Schwellenwerte überschreitet). Dieser Artikel ist mit Artikel 14 des Umweltschutzgesetzes „verbunden“. In Umweltangelegenheiten kann es manchmal sinnvoll sein, Artikel 134 des Obligationengesetzes anzuwenden: Bei Verletzung der Individualität, des Privat- oder Familienlebens oder eines anderen Persönlichkeitsrechts kann jedermann beantragen, dass das Gericht anordnet, die Handlung zu verhindern oder die Folgen zu beseitigen.
  • Das Verwaltungsgericht kann im Falle eines Verstoßes durch Handlungen staatlicher oder örtlicher Behörden auch das für den Schutz der verfassungsmäßigen Menschenrechte zuständige Gericht sein, wenn es kein anderes Gericht gibt, das für diesen Schutz zuständig ist (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 4).

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsstreits deckt sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit ab.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Diese Bedingung muss nur bei der Anfechtung eines Raumordnungsplans vor dem Verwaltungsgerichtshof erfüllt werden.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Bei der Anfechtung eines Raumordnungsplans können nur bestimmte Aspekte des Raumordnungsplans angefochten werden (z. B. Bestimmungen über die Flächennutzung).

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen für Umweltsachen. Es gibt eine allgemeine Vorschrift über die Fairness von Gerichtsverfahren.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen für Umweltsachen (siehe Erläuterung in Abschnitt 1.7.1., Frage 4).

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über einen vorläufigen Rechtsschutz, sondern nur allgemeine Regeln (beschrieben in Abschnitt 1.7.2.).

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Neben den in Abschnitt 1.7.3 beschriebenen Regeln gibt es keine besonderen Regeln in Bezug auf die Kosten. Es gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, sowie zusätzliche Regeln, die unter Punkt 6 des Abschnitts 1.7.3 erläutert werden. Es gibt keine Bestimmungen bezüglich übermäßig hoher Kosten. Eine Partei sollte sich direkt auf Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus und auf die Begründung des Artikel 8 der Verfassung der Republik Slowenien berufen (ratifizierte und veröffentlichte Verträge sind direkt anzuwenden), um möglicherweise eine bessere Stellung in Bezug auf die Kosten in dem jeweiligen Verfahren zu erlangen.

1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt keine Bestimmungen, die es NRO oder Privatpersonen ermöglichen würden, Klagebefugnis für eine Überprüfung in einem Verwaltungsverfahren oder Anfechtung im Rahmen des SUP-Verfahrens zu erlangen. Da das Naturschutzgesetz jedoch NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügen, die Möglichkeit gibt, die Interessen des Naturschutzes in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu vertreten, gelang es einer NRO mit diesem Status, in einem SUP-Verfahren als Partei aufzutreten (Verwaltungsgerichtsverfahren II U 145/2016), nachdem sie vom Ministerium für Umwelt und Raumordnung abgelehnt worden war. Nach dieser Rechtssache dürfen NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Natur-/Umweltschutz“ verfügen, als Partei in SUP-Verfahren auftreten. Es gibt keinen verfahrensrechtlichen Zeitrahmen für die Beantragung einer Zulassung als Partei im Verfahren, aber nach der Entscheidung des Ministeriums über die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung, wäre es zweckdienlich, sich bereits an den frühesten Phasen des Verfahrens zu beteiligen.

Für Privatpersonen könnte dies als allgemeine Regel für die Zulassung als Partei nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (Artikel 43 – erläutert in Abschnitt 1.4., Frage 1) verwendet werden, da das SUP-Verfahren ein Verwaltungsverfahren ist.

Gegen nachteilige SUP-Screening-Entscheidungen oder die Unterlassung von Entscheidungen in einem Screening-Verfahren liegen noch keine Verfahren oder Gerichtsentscheidungen vor, es könnten aber einige Regeln angewendet werden:

  • die vorstehend beschriebenen Regeln zur Klagebefugnis in Bezug auf nachteilige SUP-Screening-Entscheidungen;
  • die vorstehend beschriebenen Regeln zur Klagebefugnis in Bezug auf die Anfechtung von Unterlassungen vor dem Verwaltungsgericht (Artikel 4 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten).

Kommt die Rechtssache vor das Verwaltungsgericht, folgt das Gericht konsequent den Urteilen des EuGH.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsstreits deckt sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit ab.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Eine Teilnahme am öffentlichen Konsultationsverfahren ist nicht erforderlich. Allerdings muss eine Person/NRO Partei im SUP-Verfahren sein, um die Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht zu erlangen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über einen vorläufigen Rechtsschutz, sondern nur allgemeine Regeln (beschrieben in Abschnitt 1.7.2.). Die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung in einer strategischen Umweltprüfung würde jedoch zu einem vorläufigen Rechtsschutz führen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Bei Anfechtung von SUP-Entscheidungen vor dem Verwaltungsgericht ist die Gerichtsgebühr (148 EUR) zu entrichten. Der Betrag wird im Erfolgsfall zurückerstattet. Es gilt die allgemeine Regel, dass das Verfahren zu den geringstmöglichen Kosten durchgeführt werden sollte (Artikel 11 des Gesetzes über Zivilstreitverfahren). Es gibt keine weiteren Garantien, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt Bestimmungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit (Umweltpläne/‑programme, Raumordnungspläne, Naturschutzpläne/‑programme, Wasserwirtschaftsprogramme und andere), aber keine Bestimmungen zum Schutz dieses Rechts. Dies ist eine Schwäche des slowenischen Rechtssystems in Bezug auf das Übereinkommen von Aarhus. Es gibt somit keine „direkte“ Möglichkeit, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung zu erwirken oder die rechtskräftige Entscheidung über einen Plan/ein Programm vor einem Gericht anzufechten. Es gibt zwei mögliche Optionen:

  • Wenn der Plan oder das Programm als allgemeiner Rechtsakt angenommen wird, kann er vor dem Verfassungsgericht angefochten werden (Vereinbarkeit mit der Verfassung).
  • Andernfalls kann der Plan oder das Programm als Handlung oder Unterlassung der staatlichen oder lokalen Behörde vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 4, siehe Abschnitt 2.1., Frage 1). NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz bzw. Umweltschutz“ verfügen, sowie Privatpersonen kann auf der Grundlage des Artikels 43 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Klagebefugnis erteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden kann; die Person sollte geltend machen, dass sie dem Verfahren beitritt, um ihre rechtlichen Vorteile zu schützen. Bei den rechtlichen Vorteilen sollte es sich um direkte persönliche Vorteile handeln, die auf einem Gesetz oder einer anderen Vorschrift beruhen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang erstreckt sich nur auf die Frage, ob eine öffentliche Konsultation ermöglicht wurde oder nicht, d. h. ob die Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus erfüllt wurden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wenn es für den Plan ein Verwaltungsverfahren gibt, sollten die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren ausgeschöpft werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsmittels im Raumordnungsverfahren (Klageerhebung beim Verwaltungsgericht gegen einen Raumordnungsplan) besteht die Verpflichtung zur Teilnahme am vorherigen Konsultationsverfahren – dies ist die einzige Bestimmung dieser Art im Raumordnungsgesetz (Artikel 58).

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über einen vorläufigen Rechtsschutz, sondern nur allgemeine Regeln (beschrieben in Abschnitt 1.7.2.). Die Anfechtung des Plans oder Programms würde jedoch zu einem vorläufigen Rechtsschutz führen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Für die Anrufung des Verfassungsgerichts wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Für das Verwaltungsgericht ist eine Gerichtsgebühr (148 EUR) zu entrichten, die im Erfolgsfall zurückerstattet wird.

1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[6]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es kommt darauf an, wer die Entscheidung annimmt und in welcher Rechtsform sie angenommen wird:

  • Handelt es sich um ein Gesetz (einen Rechtsakt) oder eine Durchführungsvorschrift (Verfügung, Rechtsverordnung, Gerichtsentscheidung), siehe Erläuterung in Abschnitt 2.5., Frage 1.
  • Handelt es sich um eine Verwaltungsentscheidung, können Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren eingelegt und dann ein Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet werden. NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügen, kann eine Klagebefugnis zur Vertretung der Interessen des Naturschutzes eingeräumt werden. Anderen NRO und Privatpersonen kann die Klagebefugnis auf der Grundlage des Artikels 43 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuerkannt werden, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden kann (die Person sollte geltend machen, dass sie dem Verfahren beitritt, um ihre rechtlichen Vorteile zu schützen, bei denen es sich um direkte persönliche Vorteile handeln sollte, die auf einem Gesetz oder einer anderen Vorschrift beruhen).

Die Rechtsprechung des EuGH trägt viel zum effektiven Zugang zu den nationalen Gerichten bei und erweitert in der Praxis definitiv das Recht auf Zugang zu den Gerichten.

Es kann Situationen geben, in denen ein bestimmter Plan durch einen Regierungsbeschluss (jedoch nicht als allgemeiner Rechtsakt) angenommen wird, der Plan/das Programm aber nicht rechtsverbindlich ist. Es bestehen zwei Optionen:

  • das Gerichtsverfahren vor einem ordentlichen Gericht einzuleiten, um das verfassungsmäßige Recht auf eine intakte Umwelt zu verteidigen (auf der Grundlage des Artikels 14 des Umweltschutzgesetzes – siehe Erläuterung in Abschnitt 2.1., Frage 1);
  • oder, im weniger wahrscheinlichen Fall, die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, da es sich um einen Akt einer nationalen oder lokalen Behörde handelt.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Wie vorstehend unter Frage 1 und in Abschnitt 2.5. erläutert.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Es gibt bislang keine Bestimmungen und keine Rechtssachen.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es gibt keine Bestimmungen.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es gibt keine Bestimmungen, außer im Falle von Raumordnungsplänen. Zur Einleitung des Verwaltungsstreits muss die NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz/Naturschutz/Raumordnung/Erhaltung des kulturellen Erbes“ verfügt, zuvor mit Stellungnahmen am Verfahren teilgenommen haben.

6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Bestimmungen. Im Falle von Artikel 14 des Umweltschutzgesetzes gibt es keine Gründe/Argumente, die präkludiert sind.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Es gibt lediglich eine allgemeine Vorschrift über die Fairness von Gerichtsverfahren.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen für Umweltsachen (siehe Erläuterung in Abschnitt 1.7.1., Frage 4).

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über einen vorläufigen Rechtsschutz, sondern nur allgemeine Regeln (beschrieben in Abschnitt 1.7.2.).

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gibt allgemeine Regeln, die in Abschnitt 1.7.3, Frage 1 beschrieben werden.

1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[7]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Für die Anfechtung von Durchführungsvorschriften gibt es drei Möglichkeiten:

  • Gesetze und ihre Durchführungsvorschriften sind allgemeine Rechtsakte. Als solche können sie nur vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Gemäß Artikel 24 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (Erläuterung in Abschnitt 1.4., Frage 3) ist klagebefugt, wer ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit von Vorschriften nachweist. Es gibt keinen Unterschied in der Klagebefugnis von NRO, NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen, oder anderen juristischen oder natürlichen Personen – alle müssen angemessen begründen, inwieweit die Durchführungsvorschrift einen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechte, rechtlichen Interessen oder Rechtsstellung darstellt. Zudem gibt es weitere Einschränkungen, die nur für Durchführungsvorschriften gelten: a) Sie können im Allgemeinen innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten oder nach dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Eintritt schädlicher Folgen erfährt, angefochten werden; b) alle Rechtsmittel müssen ausgeschöpft sein (was in der Regel bedeutet, dass der einzelne Rechtsakt, der auf der Grundlage der Durchführungsvorschrift erlassen wurde, angefochten werden muss) – dies ist eine allgemeine Auffassung des Verfassungsgerichtshofs, die in vielen seiner Entscheidungen vertreten wird.
  • Der allgemeine Rechtsakt kann auch vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, wenn er einzelne Beziehungen regelt[8]. Die Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Klage bei Gericht sollte eingehalten werden. Wenn es sich um eine individuelle Verwaltungsentscheidung handelt, die auf der Grundlage einer Durchführungsvorschrift erlassen wurde, muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden, bevor das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.
  • Darüber hinaus gibt es eine dritte, indirekte Möglichkeit: Wenn eine Entscheidung auf einer Durchführungsvorschrift beruht, die der Kläger für rechtswidrig hält, kann er die Entscheidung anfechten, und wenn das Gericht zustimmt, wird es die Anwendung der rechtswidrigen Vorschrift ablehnen, da es nur an die Verfassung und das Gesetz gebunden ist (exceptio illegalis – Einrede der Rechtswidrigkeit). Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit ist nur im konkreten Fall bindend, hat aber eine starke Signalwirkung für die Verwaltung, und nicht selten wird die Verwaltungsentscheidung aufgrund der Entscheidung geändert. Das Verwaltungsgericht macht von dieser Möglichkeit relativ häufig Gebrauch.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Überprüfung des Verfassungsgerichtshofs konzentriert sich auf die Verletzung der Bestimmungen der Verfassung. Auch das Verwaltungsgericht überprüft die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts. Die Überprüfung kann sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abdecken.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ja, wie vorstehend unter Frage 1 erläutert.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es ist nur vor dem Verfassungsgerichtshof möglich, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Vor dem Verwaltungsgericht wird eine einstweilige Verfügung in der Regel in Bezug auf Durchführungsvorschriften beantragt. Es gibt darüber hinaus andere Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes (die allgemeinen Regeln werden in Abschnitt 1.7.2. beschrieben).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Beim Verfassungsgerichtshof fallen keine Kosten (Gerichtsgebühren) an. Beim Verwaltungsgericht ist eine Gerichtsgebühr (148 EUR) zu entrichten, die im Erfolgsfall zurückerstattet wird.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[9]

In den nationalen Rechtsvorschriften gibt es keine Bestimmungen in Bezug auf solche Situationen und auf Artikel 267 AEUV. Die Gerichte sind verpflichtet, die Entscheidungen des EuGH zu berücksichtigen, und die Kläger verweisen häufig auf bestimmte Rechtssachen. Der Oberste Gerichtshof und das Verwaltungsgericht führen Vorabentscheidungsverfahren durch. Alle Gerichte folgen den Empfehlungen für nationale Gerichte zur Anwendung von Vorabentscheidungsverfahren. Es steht den Klägern frei, vor dem Gericht einen Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu stellen.



[1] Diese Gruppe von Rechtssachen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. die Rechtssache C-664/15, Protect, oder die Rechtssache C-240/09 zum slowakischen Braunbären, siehe die Erläuterung in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

[2] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 87/02, 91/13, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO3242, auch in englischer Sprache.

[3] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 83/01, 32/04 – OROZ195, 40/07, 20/18 – OROZ631, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1263, auch in englischer Sprache.

[4] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[5] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[6] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich des Artikels 7 als auch des Artikels 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. Rechtssache C-237/97, Janecek, und Rechtssachen wie Boxus, C-128/09 bis C-131/09, und Solvay, C-182/10), auf die in der Mitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[7] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 8 und des Artikels 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[8] In dieser Sache ging es um die Anfechtung der Regierungsverordnung, die den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Bären und Wölfen anordnete. NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Natur-/Umweltschutz“ verfügen, fochten die Rechtsverordnung über die Wölfe vor dem Verfassungsgerichtshof an. Der Verfassungsgerichtshof wies die Überprüfung mit der Begründung zurück, dass der strittige Anhang der Rechtsverordnung so individualisiert sei, dass das Gericht für eine solche Entscheidung nicht zuständig sei. Die Rechtsverordnung wurde daraufhin vom Verwaltungsgericht aufgehoben.

[9] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 21/11/2022

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