Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden nach der Straftat (z. B. der Polizei, der Staatsanwaltschaft) noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie das Recht, bestimmte Informationen zu erhalten. Diese sollten Ihnen durch die Person mitgeteilt werden, mit der Sie zuerst Kontakt haben. In der Regel handelt es sich dabei um Ihre erste Kontaktperson bei der Polizei, einen Staatsanwalt, Arzt oder Mitarbeiter einer Opferhilfeeinrichtung.

Beim Erstkontakt ist die Polizei/Staatsanwaltschaft verpflichtet, Sie insbesondere über Folgendes zu informieren:

  • die Vorgehensweise zur Erstattung einer Strafanzeige sowie die Rechte und Pflichten des Opfers/der Zivilpartei im Strafverfahren (z. B. das Recht, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden, die Ernennung eines Bevollmächtigten sowie die Möglichkeiten für die Zustellung von Schriftstücken und die Akteneinsicht);
  • Opferhilfeeinrichtungen (Kontaktdaten, Informationen über die Art der von ihnen geleisteten Hilfe); • die Möglichkeiten zum Erhalt der nötigen medizinischen Versorgung;
  • den Zugang zu Beratungs-/Prozesskostenhilfe;
  • die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz, wenn Ihr Leben oder Ihre Gesundheit bedroht ist oder die Gefahr erheblicher Sachschäden besteht (dies betrifft z. B. die Möglichkeit, den Täter der Wohnung oder des Hauses zu verweisen, oder den Anspruch darauf, dass eine Schadenersatzforderung in der voraussichtlichen Höhe des Schadenersatzes durch das Vermögen der beschuldigten Person gesichert wird);
  • das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen;
  • die Maßnahmen zum Schutz Ihrer Interessen, die Sie beantragen können, wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen;
  • die Rechtsbehelfsverfahren für den Fall, dass Ihre Rechte von der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft verletzt werden;
  • die Kontaktdaten für die Kommunikation über den Fall, in dem Sie Opfer sind;
  • die Vorgehensweise zur Forderung von Schadenersatz;
  • die Mediationsmöglichkeiten im Strafverfahren;
  • die Möglichkeit eines gütlichen Vergleichs und die Voraussetzungen dafür;
  • die Möglichkeit, sich die Kosten des Strafverfahrens erstatten zu lassen, und die Voraussetzungen dafür.

Auf Ihren Wunsch hilft Ihnen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft dabei, Kontakt zu einer Opferhilfeeinrichtung aufzunehmen, die sich weiter um Ihre Bedürfnisse kümmern wird.

Wenn Sie als Erstes medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, sind die Mitarbeiter der Gesundheitseinrichtung verpflichtet, Ihnen die Kontaktdaten von Opferhilfeeinrichtungen zu geben.

Opferhilfeeinrichtungen informieren Sie über:

  • die Art und den Umfang der geleisteten Expertenhilfe und darüber, inwieweit diese Unterstützung für Sie kostenlos ist;
  • die Kontaktdaten anderer Stellen, die Ihnen helfen können, falls die Opferhilfeeinrichtungen nicht in der Lage sind, die benötigte Expertenhilfe zu leisten;
  • die Opferrechte, einschließlich des Rechts auf Entschädigung;
  • die Rechte, die Sie als Zivilpartei oder Zeuge im Strafverfahren haben;
  • finanzielle und praktische Fragen.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat Opfer einer Straftat geworden sind und dort keine Strafanzeige erstatten konnten oder wollten, können Sie dies im Falle einer schweren Straftat bei der Polizei/Staatsanwaltschaft in der Slowakei tun. Warum Sie in dem anderen Land keine Strafanzeige erstatten konnten oder wollten – sei es aus zeitlichen Gründen, wegen der Entfernung, der mangelnden Beherrschung der Landessprache, aus Angst um Ihre Familie oder aus anderen Gründen – ist nicht relevant. Stellt die Staatsanwaltschaft/Polizei fest, dass sie für den Fall nicht zuständig ist, leitet sie die Anzeige unverzüglich an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats weiter, auf dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.

Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schwierigkeiten, denen Sie als Opfer einer Straftat gegenüberstehen, so gering wie möglich zu halten, insbesondere hinsichtlich der Organisation des Verfahrens. Dies bedeutet beispielsweise, dass Sie als Zeuge per Videoanruf oder Telefon vernommen werden können.

Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, können Sie sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, als auch in der Slowakei Entschädigung beantragen. In letzterem Fall richten Sie Ihren Antrag an das Justizministerium der Slowakischen Republik.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Vor allem wird die Polizei Sie über das Ergebnis Ihrer Strafanzeige informieren. In der Regel trifft die Polizei innerhalb von 30 Tagen eine der folgenden Entscheidungen:

  • Sie lehnt die Anzeige ab, sodass das Strafverfahren nicht fortgesetzt wird.
    Die Polizei entscheidet so, wenn die begangene Handlung nicht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann.
  • Sie leitet die Anzeige an die zuständige Behörde weiter.
    Wenn die Handlung keine Straftat darstellt und die Polizei davon ausgeht, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder ein anderes Verwaltungsunrecht handeln könnte, leitet sie die Anzeige an die zuständige Behörde weiter. Die zuständige Behörde prüft dann die Anzeige erneut und leitet ein Verwaltungsverfahren ein, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen.
  • Sie legt die Anzeige zu den Akten.
    Dies betrifft hauptsächlich Fälle, in denen der Täter verstorben ist, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er minderjährig ist (d. h. zum Zeitpunkt der Tat nicht mindestens 14 Jahre alt war), oder das Opfer einem Strafverfahren nicht zugestimmt hat.
  • Sie leitet die Strafverfolgung ein.
    Wenn es keinen Grund gibt, die Anzeige abzulehnen, weiterzuleiten oder zu den Akten zu legen, leitet die Polizei die Strafverfolgung ein.

Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen ihre Entscheidung mitzuteilen. Der entsprechende Beschluss (uznesenie) wird an die Adresse zugestellt, die Sie in Ihrer Strafanzeige angegeben haben. Wird auf der Grundlage Ihrer Anzeige die Strafverfolgung eingeleitet, werden Sie als Anzeigeerstatter über ihren jeweiligen Stand (d. h. Anklageerhebung gegen eine bestimmte Person, Ausweitung des Tatvorwurfs, Verweisung des Falls an eine andere Stelle, Einstellung, bedingte Einstellung oder Aussetzung der Strafverfolgung) auf dem Laufenden gehalten.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (im Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Sie haben Anspruch auf einen Dolmetscher, der von der Polizei gestellt wird. Die Dolmetscherkosten obliegen nicht Ihnen; sie werden vom Staat getragen. Sie haben außerdem das Recht, die wesentlichen Entscheidungen in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzen oder dolmetschen zu lassen.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Bei der Kommunikation mit Ihnen berücksichtigt die Polizei/Staatsanwaltschaft Ihre besonderen Umstände (z. B. Alter, Geschlecht, Behinderung oder geistige Reife). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sie als Opfer ausreichende Informationen in einer für Sie verständlichen Form erhalten, damit Sie Ihre Rechte voll ausüben können und sich respektvoll behandelt fühlen.

Besonders schutzbedürftige Personen, darunter Kinder und Menschen mit Behinderungen, müssen auf rücksichtsvolle Weise befragt werden, und es ist sicherzustellen, dass die Befragung nicht zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens wiederholt werden muss. Aus diesem Grund werden die Aussagen schutzbedürftiger Personen auf Kamera aufgezeichnet. Vor der Aufnahme der Zeugenaussage konsultiert die Polizei einen Psychologen oder Experten, der auch bei der Befragung anwesend ist, um deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

Unterstützung von Opfern

Wer bietet Opfern Unterstützung?

Die Unterstützung von Opfern wird durch die Einrichtungen, die im Register der Opferhilfeeinrichtungen auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik eingetragen sind, oder gegebenenfalls durch die Interventionszentren für Opfer häuslicher Gewalt sichergestellt. Dort werden Sie von professionell ausgebildeten Mitarbeitern betreut, die Ihnen in rechtlichen Fragen helfen oder Ihnen psychologische Unterstützung bieten. Bei Bedarf helfen Ihnen diese auch, eine Notunterkunft zu finden, Kontakt zu Ihrer Familie aufzunehmen oder Geld zu erhalten.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferhilfe verweisen?

Beim Erstkontakt informiert Sie die Polizei darüber, welche Opferhilfeeinrichtungen es gibt, wie Sie Kontakt zu ihnen aufnehmen können und welche Art von Hilfe sie leisten. Wenn Sie dies wünschen, hilft Ihnen die Polizei bei der Kontaktaufnahme.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Die Strafverfolgungsbehörden stellen sicher, dass sie keine geschützten personenbezogenen Daten oder Tatsachen privater Natur offenlegen. Dies betrifft insbesondere Ihr Familienleben, Ihre Privatanschrift und Korrespondenz, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat steht. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Interessen von Kindern, Minderjährigen und Zivilparteien, deren personenbezogene Daten nicht offengelegt werden.

Wenn Sie Strafanzeige erstatten, können Sie von der Polizei verlangen, dass in der Anzeige keine personenbezogenen Daten von Ihnen genannt werden.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Ihr Anspruch auf Unterstützung ist unabhängig davon, ob Sie Strafanzeige erstatten oder nicht.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Die zuständigen Behörden können verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Opfers treffen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich je nach Stand des Verfahrens. Ihre Teilnahme an solchen Maßnahmen sollte freiwillig sein, und Sie sollten ausreichend über die jeweiligen Risiken und Vorteile informiert werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Wenn Sie mit dem Täter in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann die Polizei, unmittelbar nachdem Sie die Polizei gerufen und/oder Strafanzeige erstattet haben, den Täter für einen Zeitraum von zwei Wochen der Wohnung oder des Hauses verweisen. In einem solchen Fall ist es dem Täter untersagt, Ihre gemeinsame Wohnung oder Ihr gemeinsames Haus zu betreten. Anschließend wird Sie die Polizei über die Möglichkeit informieren, bei Gericht eine einstweilige Verfügung (neodkladné opatrenie) zu beantragen, mittels der dem Täter der Zugang zum gemeinsamen Haushalt auch für einen längeren Zeitraum untersagt werden kann. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann sich auch gegen einen Täter richten, der nicht mit Ihnen in einem Haushalt lebt. Das Gericht kann dem Täter verbieten, sich Ihrem Zuhause, Ihrem Arbeitsplatz oder Orten, an denen Sie sich gewöhnlich aufhalten, zu nähern oder Sie in jeglicher Weise zu kontaktieren.

Außerdem haben Sie das Recht zu entscheiden, ob Sie im Falle der Haftentlassung des Täters oder seiner Flucht aus einer Haftanstalt unterrichtet werden möchten. Diese Unterrichtung dient vor allem Ihrem Schutz, sollte der Täter versuchen, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen (z. B. wenn der Täter eine nahestehende Person oder ein Familienangehöriger ist). Sie können es sich jederzeit anders überlegen, und die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht werden dies berücksichtigen. Wenn Sie allerdings einer Gefahr ausgesetzt sind oder Ihr Leben oder Ihre Gesundheit bedroht ist, werden Sie in jedem Fall von der Polizei/der Staatsanwaltschaft/dem Gericht über die Entlassung oder Flucht des Täters informiert.

Wer kann mir Schutz bieten?

Ihr Schutz wird durch die Polizei und bei Gerichtsverhandlungen durch das Gericht sichergestellt.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, das Gericht, aber auch eine Opferhilfeeinrichtung wird Ihren Fall individuell darauf prüfen, ob Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind. Es wird geprüft, ob der Täter weiterhin eine Bedrohung für Sie darstellt und ob die Gefahr besteht, dass Sie erneut zum Opfer werden. Wird festgestellt, dass der Täter beabsichtigt, Sie einzuschüchtern, Sie zu bedrohen, Rache zu nehmen oder Ihre psychische oder körperliche Unversehrtheit in jeglicher Weise zu beeinträchtigen, ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Als Opfer haben Sie das Recht auf Schutz vor sekundärer Viktimisierung. Dies bezieht sich auf alle Schäden, die Sie nicht als unmittelbare Folge der Straftat selbst erleiden, sondern als Folge des Verhaltens der Personen oder Einrichtungen, mit denen Sie nach der Straftat Kontakt hatten. Dies kann beispielsweise unsensibles Verhalten der Behörden, deren Untätigkeit hinsichtlich Ihres Schutzes oder eine unsensible öffentliche Darstellung Ihres Falls umfassen. Im Strafverfahren gibt es Mechanismen zur Vermeidung solcher Verhaltensweisen. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Opferhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, so zu handeln, dass ihr Verhalten nicht zu sekundärer Viktimisierung führt. So kann Ihre Vernehmung auf Kamera aufgezeichnet werden, damit Sie Ihre Aussage nicht mehrfach wiederholen müssen. Zu Ihrem Schutz darf außerdem eine ärztliche Untersuchung nur angeordnet werden, soweit und sofern sie für das Strafverfahren erforderlich ist.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind, können Sie bei einer Opferhilfeeinrichtung kostenlose spezialisierte Expertenhilfe in Anspruch nehmen. Diese wird Ihnen 90 Tage lang gewährt, und in begründeten Fällen kann dieser Zeitraum auf Ihren Wunsch verlängert werden. Die Hilfe umfasst psychologische Unterstützung sowie Rechtsberatung durch professionell ausgebildete Mitarbeiter. Bei Bedarf helfen Ihnen diese auch, eine Notunterkunft zu finden, Kontakt zu Ihrer Familie aufzunehmen oder Geld zu erhalten. Außerdem prüfen sie mit Ihnen, ob Ihr Leben oder Ihre Gesundheit gefährdet ist, und treffen Maßnahmen zu Ihrem Schutz.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Als minderjährige Person gelten Sie automatisch als besonders schutzbedürftiges Opfer und verfügen über alle entsprechenden Rechte. Zusätzlich sind Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Opferhilfeeinrichtungen verpflichtet, in Ihrem Interesse zu handeln.

Wenn Sie als Zeuge zu Ereignissen befragt werden, bei denen Sie sich unwohl gefühlt haben, nehmen ein Psychologe oder ein Experte an der Vernehmung teil und überwachen ihren Ablauf. Gegebenenfalls kann auch ein Elternteil oder Lehrer bei der Vernehmung anwesend sein. Diese wird so durchgeführt, dass Sie Ihre Aussage im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehrfach wiederholen müssen. Nur wenn dies unbedingt erforderlich ist, müssen Sie erneut aussagen.

Es ist weithin anerkannt, dass Kinder im Strafverfahren besondere Bedürfnisse haben, und die Einrichtungen, mit denen Sie in Kontakt kommen, werden Ihr Alter und Ihre Bedürfnisse berücksichtigen.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Wenn ein Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist und Sie aufgrund seines Todes einen Schaden erlitten haben, gelten Sie ebenfalls als Opfer. Sie haben das Recht, informiert zu werden, insbesondere darüber, wie Sie Strafanzeige erstatten können, was der Stand des Strafverfahrens ist und wie Sie Kontakt zu Organisationen aufnehmen, die Ihnen helfen können. Auf Ihren Wunsch hilft Ihnen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bei der Kontaktaufnahme zu einer Opferhilfeeinrichtung, die sich weiter um Ihre Bedürfnisse kümmern wird. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Expertenhilfe, rechtliches Gehör und darauf, mit Respekt, Rücksicht und Sensibilität behandelt zu werden.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Wenn eine Person infolge einer Gewalttat ums Leben gekommen ist, gelten auch der hinterbliebene Ehegatte bzw. die hinterbliebene Ehegattin und die hinterbliebenen Kinder als Opfer einer Gewalttat. Gibt es keine solchen Personen, so gelten die hinterbliebenen Eltern und eine Person, die vor dem Tod des Verstorbenen mindestens ein Jahr lang im selben Haushalt gelebt hat und den Haushalt gemeinsam mit dem Verstorbenen geführt hat, oder eine Person, die auf die Unterstützung des Verstorbenen angewiesen war, als Opfer einer Straftat.

Neben sämtlichen Opferrechten haben Sie als Opfer einer Gewalttat zusätzlich Anspruch auf Entschädigung, die Sie beim Justizministerium der Slowakischen Republik beantragen können.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Informationen über Mediationsverfahren erhalten Sie beim Erstkontakt mit der Polizei. Die Mediation wird von Bewährungs- und Mediationsbeamten durchgeführt und beruht auf der freiwilligen Zustimmung Ihrerseits und seitens des Täters. Ziel ist es, unter aktiver Beteiligung beider Parteien die negativen Folgen der begangenen Straftat zu beseitigen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen. Im Laufe der Mediation erlangte Informationen gelten als vertraulich. Ohne Einwilligung der Parteien dürfen sie für keine anderen Zwecke als die Streitbeilegung im Rahmen der Mediation verwendet werden.

Wo finde ich das Gesetz, in dem meine Rechte stehen?

Gesetz über die Opfer von Straftaten

Strafprozessordnung

Letzte Aktualisierung: 27/03/2023

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