- 1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen[1]
- 1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]
- 1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]
- 1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]
- 1.5. Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]
1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen[1]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Viele Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen, können im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren angefochten werden.
Das Recht auf eine verwaltungsbehördliche Überprüfung oder das Recht auf Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung ist in mehreren sektorspezifischen Gesetzen sowie in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt.
Einige Gesetze verleihen der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) die Stellung einer „Partei im Verwaltungsverfahren“, einige Gesetze verleihen der Öffentlichkeit die Stellung einer „beteiligten Person“, und wieder andere Gesetze verleihen den Mitgliedern der Öffentlichkeit einen anderen Sonderstatus und andere Möglichkeiten, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.
Der Hauptunterschied zwischen diesen unterschiedlichen Stellungen im Verwaltungsverfahren besteht darin, dass die „Verfahrensparteien“ das Recht haben, gegen eine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung hat, einen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einzulegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung zu klagen.
Nur die „Verfahrenspartei“ hat das Recht, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung einzuleiten. Angesichts der Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, hat die Verfahrenspartei die größten Chancen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Einfluss auf die Verwaltungsentscheidung zu nehmen.
Andere (z. B. die beteiligten Personen) sind nicht zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Verwaltungsentscheidung berechtigt, sondern können die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung nur vor dem Verwaltungsgericht anfechten.
Antrags-/Widerspruchsbefugnis im Verwaltungsverfahren:
Die Antragsbefugnis, d. h. das Recht, sich als Partei an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, ist grundsätzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
In Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz, dass alle (natürlichen oder juristischen) Personen, deren Rechte oder Pflichten durch eine Verwaltungsentscheidung unmittelbar berührt werden könnten oder die geltend machen, von der Entscheidung möglicherweise in ihren Rechten, gesetzlich geschützten Interessen oder Pflichten unmittelbar betroffen zu sein, bis zum Beweis des Gegenteils Parteien des Verfahrens sind (§ 14 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
In einigen sektoralen Umweltgesetzen jedoch ist die Antragsbefugnis (und die Stellung als Partei eines Verwaltungsverfahrens) abweichend von der allgemeinen Vorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
Zu diesen Gesetzen zählen beispielsweise das Baugesetz, das Naturschutzgesetz, das Wassergesetz, das Bergbaugesetz und das Atomgesetz.
- So enthält das Gesetz Nr. 50/1976 Slg. über die Raumordnung und Bauvorschriften (Baugesetz), das die Erteilung von Genehmigungen für viele Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen regelt, eine eigenständige Definition des Parteienbegriffs, sofern es um Verwaltungsverfahren geht, die die Erteilung von Landnutzungs- und Baugenehmigungen zum Gegenstand haben. Nach dem Baugesetz sind natürliche und juristische Personen, deren Eigentum oder sonstige Rechte an Grundstücken oder Gebäuden sowie an angrenzenden Grundstücken und Gebäuden, einschließlich Wohnungen, unmittelbar von der Entscheidung betroffen sein könnten, ebenfalls Parteien des Verfahrens.
- Das Gesetz Nr. 543/2002 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz) regelt unter anderem Eingriffe in geschützte Teile der Natur oder in die Schutzbedingungen geschützter Tier- und Pflanzenarten. Neben der Person, die den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellt, kann Verfahrenspartei auch eine Vereinigung (NRO), die sich mindestens ein Jahr lang dem Natur- und Landschaftsschutz gewidmet hat und einen vorläufigen und allgemeinen Antrag auf Beteiligung am Verfahren gestellt hat, sein, wenn sie ihr Interesse an der Beteiligung an dem konkreten Verwaltungsverfahren bekundet hat. Verwaltungsentscheidungen nach dem Naturschutzgesetz sind die Entscheidungen, die am häufigsten von der Öffentlichkeit gerichtlich angefochten werden (z. B. Entscheidungen über die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für die Tötung eines geschützten Tieres).
- Gesetz Nr. 364/2004 Slg. über Wasser: Nach dem Wassergesetz kann die Öffentlichkeit in besonderen Verfahren, die Eingriffe in das Oberflächen- und Grundwasser zum Gegenstand haben, als Verfahrenspartei auftreten, wenn sie eine schriftliche Stellungnahme zu den Projektunterlagen für die geplante Tätigkeit oder zum Sachverständigengutachten der staatlichen Wasserwirtschaftsbehörde vorlegt.
- Gesetz Nr. 541/2004 Slg. über die friedliche Nutzung der Kernenergie (Atomgesetz): Nach dem Atomgesetz sind natürliche oder juristische Personen, deren Stellung als Verfahrenspartei sich aus einem Sondergesetz ergibt (in diesem Fall das Übereinkommen von Aarhus), auch Parteien des Genehmigungsverfahrens. (Mitglieder der Öffentlichkeit können durch ihre Beteiligung am UVP-Verfahren auch Partei des Genehmigungsverfahrens werden.)
- Gesetz Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung mineralischer Rohstoffe (Bergbaugesetz): Parteien des Verfahrens zur Ausweisung eines Abbaugebiets sind die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum und sonstige Rechte an Grundstücken oder Gebäuden durch die Ausweisung unmittelbar berührt sein könnten, die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Abbaugebiet befindet. (Verfahrenspartei können außerdem die natürlichen oder juristischen Personen sein, deren Parteistellung sich aus dem UVP-Gesetz ergibt, – auch Mitglieder der Öffentlichkeit können aufgrund ihrer Beteiligung am UVP-Verfahren Partei des Genehmigungsverfahrens sein.)
Nach Erhebung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde und nach Bescheidung des Widerspruchs durch eine übergeordnete Behörde kann die oben genannte Öffentlichkeit vor Gericht gegen die Genehmigungsentscheidung klagen.
Klagebefugnis in Gerichtsverfahren:
Wie bereits erwähnt, beruht das allgemeine Konzept der Klagebefugnis in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich auf der Theorie der Rechtsverletzung.
Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.
Aufgrund der Auswirkungen des Übereinkommens von Aarhus und des EU-Rechts wurde jedoch in das nationale Recht eine besondere Klagebefugnis für die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgenommen. In der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Recht der „interessierten Öffentlichkeit“ auf Zugang zu den Gerichten verankert. Der Begriff „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine andere Bedeutung haben als der oben genannte Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“.
Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,
- gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
- Untätigkeitsklage zu erheben,
- gerichtlich gegen eine allgemein verbindliche Verordnung (z. B. einen Flächennutzungsplan, der Landnutzungs- und Baugenehmigungen regelt) vorzugehen.
Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.
Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.
Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“ und stellt eine Änderung gegenüber den früheren Rechtsvorschriften dar, in denen die Klagebefugnis in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ beschränkt war.
Das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ umfasst somit
- das Recht, „Partei des Verfahrens“ zu sein (z. B. § 82 des Gesetzes Nr. 543/2002 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz, § 24 des Gesetzes Nr. 24/2006 Slg. über die Umweltverträglichkeitsprüfung, § 9 des Gesetzes Nr. 39/2013 Slg. über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
- das Recht, eine „beteiligte Person“ zu sein, deren Rechte im Vergleich zur „Verfahrenspartei“ enger gefasst sind und die nicht zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung befugt ist (§ 67 des Gesetzes Nr. 326/2005 Slg. über Wälder in Verbindung mit den Bestimmungen des § 15a Verwaltungsverfahrensgesetz: Vereinigungen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, sind an Verfahren nach dem Waldgesetz „beteiligt“, wenn ihre Tätigkeiten mit der Nutzung und dem Schutz von Waldeigentum in Zusammenhang stehen und wenn sie ihre Beteiligung an dem Verfahren spätestens sieben Tage nach der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens schriftlich anzeigen),
- das Recht auf „sonstige Beteiligung“ (z. B. Beteiligung an der Genehmigung von Landnutzungsplänen (Flächennutzungsplänen) gemäß § 12 bis 18 des Baugesetzes, Beteiligung an der Genehmigung von Luftreinhalteplänen gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 137/210 Slg. über die Luft, Beteiligung an der Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 354/2004 Slg. über Wasser).
Gemäß § 178 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.
Der Zugang zu den nationalen Gerichten hat sich im Zuge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts erheblich verbessert. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat sich sehr positiv auf die Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Stellung der Parteien in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgewirkt (Antragsbefugnis/Klagebefugnis).
Von großer Bedeutung ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Rechtssache Slowakischer Braunbär, C-240/09), in dem das Gericht zu folgenden Feststellungen gelangte: „Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Das vorlegende Gericht hat jedoch das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung wie dem Lesoochranárske zoskupenie zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.“
Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-240/09 sind Urteile des Obersten Gerichts ergangen, in denen im Umweltbereich tätigen NRO die Stellung einer Verfahrenspartei zuerkannt wurde, um ihnen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen.
Urteil des Obersten Gerichts Nr. 5 Sžp 41/2009 vom 12. April 2011:
Nach Auffassung des Obersten Gerichts haben völkerrechtliche Verpflichtungen (d. h. das Aarhus-Übereinkommen) „letztlich zur Folge, dass das klassische Konzept der Antrags-/Klagebefugnis von Einzelpersonen in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ausgehöhlt wird, indem der Öffentlichkeit oder in einigen Fällen der vom Umweltschutz betroffenen Öffentlichkeit die Stellung einer Verfahrenspartei zuerkannt wird.“ Das Oberste Gericht führte dann wie folgt aus: „... nur eine Auslegung des Verfahrensrechts ..., die es einer Umweltorganisation wie der Klägerin ermöglicht, eine in einem Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung, die möglicherweise gegen EU-Umweltrecht verstößt, anzufechten, ... trägt den Zielen des Artikels 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie dem Ziel eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte Rechnung.“
Urteil des Obersten Gerichts Nr. 3 Sžp 30/2009 vom 2. Juni 2011:
„In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union C-240/09 vom 8. März 2011 hat der Spruchkörper des Berufungsgerichts [des Obersten Gerichts] durch eine weite, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ... der Klägerin dieselben Rechte zuerkannt, die sie als Verfahrenspartei gehabt hätte. Verfahrenspartei im Sinne von § 14 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist derjenige, der Inhaber eines Rechts, eines gesetzlich geschützten Interesses oder einer Verpflichtung ist (das sich aus einem materiellen Recht ergibt), und die Verwaltungsbehörde ist zur Entscheidung über ein solches Recht, ein solches gesetzlich geschütztes Interesse oder eine solche Verpflichtung befugt. Nationale Behörden müssen sich stets um eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts bemühen. Durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung können Gerichte Lücken im nationalen Recht schließen. Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus keine unmittelbare Wirkung im Recht der Europäischen Union hat, war es notwendig, die vorstehende Definition des Begriffs der Verfahrenspartei durch eine weite Auslegung zu erweitern und anderen Personen dieselben Rechte wie jene, über die eine Verfahrenspartei verfügt, einzuräumen (insbesondere das Recht, ihre Rechte durch Erhebung einer Klage zu wahren), um einen wirksamen Schutz der Umwelt zu gewährleisten.“
Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.
Bestätigt wurde dies beispielsweise durch das Urteil des Obersten Gerichts Nr. 5 Sžp 41/2009 vom 12. April 2011: „… nur eine Auslegung des Verfahrensrechts ..., die es einer Umweltorganisation ... ermöglicht, eine in einem Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung, die möglicherweise gegen EU-Umweltrecht verstößt, anzufechten, ... trägt den Zielen des Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie dem Ziel eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte Rechnung.“
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Gemäß § 7 Buchstabe a Verwaltungsgerichtsordnung muss die Verfahrenspartei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann. Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Verpflichtung zur Ausschöpfung aller ordentlichen Rechtsbehelfe nicht für die „interessierte Öffentlichkeit“ gilt, wenn diese nicht das Recht hatte, einen ordentlichen Rechtsbehelf (Widerspruch) einzulegen.
In Fällen, in denen die „interessierte Öffentlichkeit“ nicht „Verfahrenspartei“ im Sinne einer Sondervorschrift ist, sondern auf „andere Art“ am Verfahren beteiligt ist (z. B. als „beteiligte Person“), kann sie das Erfordernis, vor Klageerhebung die ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruchsverfahren) auszuschöpfen, nicht erfüllen. Daher gilt das Erfordernis, die ordentlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen (Durchführung des Widerspruchsverfahrens), in diesem Fall nicht für die „interessierte Öffentlichkeit“.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es herrscht Einigkeit darüber, dass sich die Mitglieder der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise an der Phase der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens beteiligen müssen, um als „interessierte Öffentlichkeit“ zu gelten und nach der Verwaltungsgerichtsordnung über eine Klagebefugnis zu verfügen.
5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Wie bereits erwähnt, kann die wissenschaftliche Genauigkeit in Verwaltungsgerichtsverfahren nur begrenzt überprüft werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung dürfen Gerichte Verwaltungsentscheidungen, deren Erlass allein von der Beurteilung des Gesundheitszustands von Personen oder des technischen Zustands abhängt, nicht überprüfen. Bei einer Entscheidung, bei deren Erlass eine Behörde Gebrauch von dem ihr von Gesetzes wegen zustehenden behördlichen Ermessen gemacht hat, beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, ob die Behörde bei dieser Entscheidung von den gesetzlich festgelegten Grenzen und Erwägungen abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der behördlichen Entscheidung (mit Ausnahme der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Sanktionen).
Dies bedeutet, dass Argumente, die sich auf die Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung einer Person oder eines technischen Zustands oder die Prüfung der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung beziehen, in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur begrenzt vorgebracht werden können.
Das Gericht kann jedoch fachliche und technische Feststellungen daraufhin überprüfen, ob zwischen diesen Feststellungen und den Schlussfolgerungen und Begründungen der Verwaltungsbehörden ein Widerspruch besteht.
6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben alle Verfahrensbeteiligen dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung haben die Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die gleiche Stellung.
7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, jeden Vorgang gewissenhaft, fristgemäß und ohne ungebührliche Verzögerung zu bearbeiten und die für eine ordnungsgemäße Bearbeitung am besten geeigneten Mittel einzusetzen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz legt Fristen für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung fest (siehe oben).
Das Verwaltungsgericht kann eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, sodass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht obsolet macht.
Versieht das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung (§ 185 Buchstabe a), ist es verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung über die Klage zu entscheiden (§ 187 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
An dieser Stelle wird auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen, die die Möglichkeit der Gerichte regeln, eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung zu versehen.
Das Gericht kann die Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen, d. h. die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung aussetzen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht von Amts wegen aussetzen.
Unter den folgenden Voraussetzungen kann es eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen:
- wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft,
- wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme auf einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union gestützt wird, an dessen Gültigkeit ernsthafte Zweifel bestehen, und andernfalls dem Kläger ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Interessen der Europäischen Union nicht zuwiderläuft.
Das Gericht hat über den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme des Beklagten zu entscheiden.
Gibt das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statt, weist es ihn durch Beschluss zurück.
Eine Kassationsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Klage ist unzulässig.
9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.
Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.
Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.
Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).
1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Das slowakische Recht enthält keine Vorschriften, die Einzelpersonen oder NRO ausdrücklich den Zugang zu Gerichten in Bezug auf „Pläne oder Programme“, die unter die SUP-Richtlinie fallen oder den Umweltbereich betreffen, gewährt.
In der Verwaltungsgerichtsordnung ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die „interessierte Öffentlichkeit“ Klage gegen „behördliche Maßnahmen“ und gegen „allgemein verbindliche Verordnungen“ erheben kann.
Um gerichtlich überprüft werden zu können, müssen „Pläne oder Programme“ entweder eine Maßnahme einer Behörde sein oder in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen werden.
Personen, deren Rechte verletzt wurden, oder die „interessierte Öffentlichkeit“ können vor Gericht nicht nur Entscheidungen, sondern auch Maßnahmen von Behörden anfechten.
Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.
Gemäß § 178 Absatz 3 und § 359 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.
Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,
- gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
- Untätigkeitsklage zu erheben,
- gerichtlich gegen allgemein verbindliche kommunale Verordnungen vorzugehen (Flächennutzungspläne, die Landnutzungs- und Baugenehmigungen regeln, werden beispielsweise als allgemein verbindliche kommunale Verordnung erlassen).
Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.
Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.
Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“.
Bei „Plänen und Programmen“ umfasst das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ beispielsweise die Beteiligung von Mitgliedern der Öffentlichkeit (d. h., jeder Bürger und jede Bürgerin kann sich am Verfahren beteiligen) an
- der Genehmigung von Landnutzungsplänen (Flächennutzungsplänen) gemäß den § 12 bis 18 des Baugesetzes (der Plan wird in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen),
- der Genehmigung von Luftreinhalteplänen gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 137/210 Slg. über die Luft,
- der Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 354/2004 Slg. über Wasser).
Wenn also ein Mitglied der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) beispielsweise an der Erstellung eines Landnutzungsplans (Flächennutzungsplans), eines Luftreinhalteplans oder eines Bewirtschaftungsplans für ein Einzugsgebiet beteiligt war, wird es zur „interessierten Öffentlichkeit“ und hat das Recht, gegen diese Rechtsakte gerichtlich vorzugehen.
Die Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten hat sich im Zuge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts erheblich verbessert. Insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat sich sehr positiv auf die Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Antrags- bzw. Klagebefugnis in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgewirkt. Zunächst wurde die Wirksamkeit des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Rechtssache Slowakischer Braunbär, C-240/09) erheblich erhöht, in dem die mittelbare Wirkung von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und die Verpflichtung der nationalen Gerichte, das nationale Verfahrensrecht im Einklang mit dem Ziel von Artikel 9 Absatz 3 auszulegen, festgestellt wurden.
Auf der Grundlage einer von mehreren NRO und Einwohnern der Stadt Bratislava eingereichten Klage und ihres Vorbringens zu Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erkannte das Regionalgericht Bratislava ihre Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht an und hob die Maßnahme „Integriertes Programm zur Verbesserung der Luftqualität für die Schadstoffe PM10, NO2, Benzpyren und Ozon im Bereich des Luftqualitätsmanagements“ auf.
Derzeit sind keine anderen vergleichbaren Fälle bekannt, aber es besteht die Möglichkeit, dass Gerichte auch in anderen „Pläne und Programme“ betreffenden Fällen, die in Form einer „Maßnahme einer Behörde“ oder in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen werden, in diesem Sinne entscheiden.
Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die klagende Partei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann.
Da die Genehmigung eines Plans oder Programms oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) angefochten werden kann, entfällt das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren durchzuführen.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung ist klagebefugt, wer ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ hat („interessierte Öffentlichkeit“). Aus dem Subsidiaritätsprinzip der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, dass Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass die betreffende Person („interessierte Öffentlichkeit“) von diesem Recht Gebrauch gemacht und sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hat (Stellungnahme, Teilnahme an Anhörungen).
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Wie bereits erwähnt, kann das Gericht eine Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
Ein Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung oder eine ihrer Bestimmungen vorübergehend aussetzen, wenn ihre Anwendung Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines ernsthaften wirtschaftlichen Schadens, einer schweren Schädigung der Umwelt oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht (§ 362 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
So ist es theoretisch möglich, einer Klage gegen einen Plan oder ein Programm, das in den Anwendungsbereich der SUP fällt, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da Pläne oder Programme jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten, kann es für den Kläger schwierig sein darzulegen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens, erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Verluste, schwerer Umweltschäden oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.
Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.
Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.
Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).
1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Das slowakische Recht enthält keine Vorschriften, die Einzelpersonen oder NRO ausdrücklich den Zugang zu Gerichten in Bezug auf die Umwelt betreffende „Pläne oder Programme“ gewähren.
In der Verwaltungsgerichtsordnung ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die „interessierte Öffentlichkeit“ Klage gegen „behördliche Maßnahmen“ und gegen „allgemein verbindliche kommunale Verordnungen“ erheben kann.
Um gerichtlich überprüft werden zu können, müssen „Pläne oder Programme“ entweder eine Maßnahme einer Behörde sein oder in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen werden.
Personen, deren Rechte verletzt wurden, oder die „interessierte Öffentlichkeit“ kann vor Gericht nicht nur Entscheidungen, sondern auch Maßnahmen von Behörden anfechten.
Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.
Gemäß § 178 Absatz 3 und § 359 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.
Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,
- gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
- Untätigkeitsklage zu erheben,
- gerichtlich gegen allgemein verbindliche kommunale Verordnungen vorzugehen (Flächennutzungspläne, die Landnutzungs- und Baugenehmigungen regeln, werden beispielsweise als allgemein verbindliche kommunale Verordnung erlassen).
Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.
Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.
Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“.
Bei „Plänen und Programmen“ umfasst das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ beispielsweise die Beteiligung von Mitgliedern der Öffentlichkeit an
- der Genehmigung von Landnutzungsplänen (Flächennutzungsplänen) gemäß den § 12 bis 18 des Baugesetzes (der Plan wird in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen),
- der Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 354/2004 Slg. über Wasser).
Wenn also ein Mitglied der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) beispielsweise an der Erstellung eines Landnutzungsplans (Flächennutzungsplans) beteiligt war, wird es zur „interessierten Öffentlichkeit“ und hat das Recht, gegen diese Rechtsakte gerichtlich vorzugehen.
Die Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten hat sich im Zuge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts erheblich verbessert. Insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat sich sehr positiv auf die Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Antrags- bzw. Klagebefugnis in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgewirkt. Zunächst wurde die Wirksamkeit des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Rechtssache Slowakischer Braunbär, C-240/09) erheblich erhöht, in dem die mittelbare Wirkung von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und die Verpflichtung der nationalen Gerichte, das nationale Verfahrensrecht im Einklang mit dem Ziel von Artikel 9 Absatz 3 auszulegen, festgestellt wurden.
Auf der Grundlage einer von mehreren NRO und Einwohnern der Stadt Bratislava eingereichten Klage und ihres Vorbringens zu Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erkannte das Regionalgericht Bratislava ihre Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht an und hob die Maßnahme „Integriertes Programm zur Verbesserung der Luftqualität für die Schadstoffe PM10, NO2, Benzpyren und Ozon im Bereich des Luftqualitätsmanagements“ auf.
Derzeit sind keine anderen vergleichbaren Fälle bekannt, aber es besteht die Möglichkeit, dass Gerichte auch in anderen „Pläne und Programme“ betreffenden Fällen, die in Form einer „Maßnahme einer Behörde“ oder in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen werden, in diesem Sinne entscheiden.
Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die klagende Partei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann.
Da die Genehmigung eines Plans oder Programms oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) angefochten werden kann, entfällt das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren durchzuführen.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung ist klagebefugt, wer ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ hat („interessierte Öffentlichkeit“). Aus dem Subsidiaritätsprinzip der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, dass Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass die betreffende Person („interessierte Öffentlichkeit“) von diesem Recht Gebrauch gemacht und sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hat (Stellungnahme, Teilnahme an Anhörungen).
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Wie bereits erwähnt, kann das Gericht eine Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
Ein Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung oder eine ihrer Bestimmungen vorübergehend aussetzen, wenn ihre Anwendung Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines ernsthaften wirtschaftlichen Schadens, einer schweren Schädigung der Umwelt oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht (§ 362 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
So ist es theoretisch möglich, einer Klage gegen einen Plan oder ein Programm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da Pläne oder Programme jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten, kann es für den Kläger schwierig sein darzulegen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens, erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Verluste, schwerer Umweltschäden oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.
Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.
Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.
Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).
1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]
Die in diesem Abschnitt behandelten Pläne umfassen:
- Programme zur Verbesserung der Luftqualität (gemäß Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa)
- Abfallbewirtschaftungspläne (gemäß Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle)
- Wasserbewirtschaftungspläne (gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) einschließlich Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
- Die Gebiete innerhalb des Systems Natura 2000 (gemäß Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Das slowakische Recht enthält keine Vorschriften, die Einzelpersonen oder NRO ausdrücklich den Zugang zu Gerichten in Bezug auf die Umwelt betreffende „Pläne oder Programme“ gewähren.
In der Verwaltungsgerichtsordnung ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die „interessierte Öffentlichkeit“ Klage gegen „behördliche Maßnahmen“ und gegen „allgemein verbindliche kommunale Verordnungen“ erheben kann.
Um gerichtlich überprüft werden zu können, müssen „Pläne oder Programme“ entweder eine Maßnahme einer Behörde sein oder in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen werden.
Personen, deren Rechte verletzt wurden, oder die „interessierte Öffentlichkeit“ kann vor Gericht nicht nur Entscheidungen, sondern auch Maßnahmen von Behörden anfechten.
Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.
Gemäß § 178 Absatz 3 und § 359 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.
Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,
- gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
- Untätigkeitsklage zu erheben,
- gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu klagen.
Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.
Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.
Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“.
Bei „Plänen und Programmen“ umfasst das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ beispielsweise die Beteiligung von Mitgliedern der Öffentlichkeit an der Genehmigung des Luftreinhalteplans gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 137/210 Slg. über die Luft.
Wenn also ein Mitglied der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) beispielsweise an der Erstellung eines Luftreinhalteplans beteiligt war, wird es zur „interessierten Öffentlichkeit“ und hat das Recht, gegen diesen Plan gerichtlich vorzugehen.
Auf der Grundlage einer von mehreren NRO und Einwohnern der Stadt Bratislava eingereichten Klage erklärte das Regionalgericht Bratislava mit Urteil 5S/31/2017 vom 13. November 2018 die Maßnahme des Bezirksamts Bratislava „Integriertes Programm zur Verbesserung der Luftqualität für die Schadstoffe PM10, NO2, Benzpyren und Ozon im Bereich des Luftqualitätsmanagements im Gebiet der Hauptstadt der Slowakischen Republik, Bratislava“ für nichtig.
Das Regionalgericht begründete seine Entscheidung damit, dass
- die Verfahrensvorschriften bei der Veröffentlichung des Entwurfs des Integrierten Programms nicht eingehalten worden seien,
- die Durchführung einer öffentlichen Konsultation zum Entwurf des Integrierten Programms nicht auf der Website der Beklagten angekündigt worden sei,
- das Integrierte Programm auf der Website veröffentlicht worden sei, ohne die Gründe für die Annahme des Programms zu nennen und Informationen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Erstellung zur Verfügung zu stellen,
- die Anforderungen des Gesetzes Nr. 137/2010 Slg. über das Klima und des Artikels 13 der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten worden seien,
- die ergriffenen und in das Integrierte Programm aufgenommenen Maßnahmen nicht messbar, kontrollierbar und zeitlich begrenzt gewesen seien (um den Zeitraum, in dem die Grenzwerte für die zulässige Verschmutzung überschritten werden, so kurz wie möglich zu halten).
Das Regionalgericht erklärte das Integrierte Programm für nichtig und begründete dies damit, dass es die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle und insbesondere nicht die erforderlichen Angaben enthalte und dass das Bezirksamt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Programms nicht eingehalten und die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Erstellung verhindert habe.
Das Regionalgericht verwies auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-237/07 Janecek, in dem dieser die Mitgliedstaaten zur Erstellung eines Aktionsplans zur Luftreinhaltung verpflichtet hatte.
Des Weiteren verwies das Regionalgericht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union C-404/13 ClientEarth, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet sind, den Inhalt der Programme zur Verbesserung der Luftqualität daraufhin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Maßnahmen dazu führen werden, dass die Grenzwerte so schnell wie möglich eingehalten werden.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat somit die Anfechtung solcher Pläne vor Gericht ermöglicht und damit einen wichtigen Beitrag zur Wirksamkeit des Rechtsschutzes in diesem Fall geleistet.
Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.
2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?
Wird ein Plan oder ein Programm in Form einer Entscheidung oder einer Maßnahme angenommen, so ist eine Überprüfung gemäß den oben genannten Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung möglich.
Wird ein Plan oder ein Programm in Form einer Rechtsvorschrift (Gesetz) angenommen, ist eine Anfechtung nur vor dem Verfassungsgericht möglich. Das Recht auf Anrufung des Verfassungsgerichts ist bestimmten Rechtssubjekten vorbehalten (mindestens ein Fünftel der Parlamentsmitglieder – d. h. mindestens 30 Abgeordnete, der Präsident der Slowakischen Republik, die Regierung der Slowakischen Republik, das Gericht, der Generalstaatsanwalt, der Bürgerbeauftragte).
3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.
4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die klagende Partei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann.
Da die Genehmigung eines Plans oder Programms oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) angefochten werden kann, entfällt das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren durchzuführen.
5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung ist klagebefugt, wer ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ hat („interessierte Öffentlichkeit“). Aus dem Subsidiaritätsprinzip der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, dass Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass die betreffende Person („interessierte Öffentlichkeit“) von diesem Recht Gebrauch gemacht und sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hat (Stellungnahme, Teilnahme an Anhörungen).
Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann jedoch auch dann Klage erheben, wenn die Behörde die Öffentlichkeit daran hindert, sich an der Erstellung des Plans oder Programms zu beteiligen (siehe oben das Urteil des Regionalgerichts Bratislava 5S/31/2017 vom 13. November 2018).
6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Wie bereits erwähnt, kann die wissenschaftliche Genauigkeit in Verwaltungsgerichtsverfahren nur begrenzt überprüft werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung dürfen Gerichte Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen, deren Erlass allein von der Beurteilung des Gesundheitszustands von Personen oder des technischen Zustands abhängt, nicht überprüfen. Bei einer Entscheidung oder Maßnahme, bei deren Erlass oder Umsetzung eine Behörde Gebrauch von dem ihr von Gesetzes wegen zustehenden behördlichen Ermessen gemacht hat, beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, ob die Behörde bei dieser Entscheidung oder Maßnahme von den gesetzlich festgelegten Grenzen und Erwägungen abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Verwaltungsentscheidung bzw. ‑maßnahme (mit Ausnahme der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Sanktionen).
Dies bedeutet, dass Argumente, die sich auf die Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung einer Person oder eines technischen Zustands oder die Prüfung der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme beziehen, in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur begrenzt vorgebracht werden können.
7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben alle Verfahrensbeteiligen dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung haben die Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die gleiche Stellung.
8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, jeden Vorgang gewissenhaft, fristgemäß und ohne ungebührliche Verzögerung zu bearbeiten und die für eine ordnungsgemäße Bearbeitung am besten geeigneten Mittel einzusetzen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz legt Fristen für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung fest (siehe oben).
Das Verwaltungsgericht kann eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, sodass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht obsolet macht.
Versieht das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung (§ 185 Buchstabe a), ist es verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung über die Klage zu entscheiden (§ 187 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Wie bereits erwähnt, kann das Gericht eine Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
Ein Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung oder eine ihrer Bestimmungen vorübergehend aussetzen, wenn ihre Anwendung Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines ernsthaften wirtschaftlichen Schadens, einer schweren Schädigung der Umwelt oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht (§ 362 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
So ist es theoretisch möglich, einer Klage gegen einen Plan oder ein Programm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; für den Kläger kann es jedoch schwierig sein darzulegen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens, erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Verluste, schwerer Umweltschäden oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.
10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.
Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.
Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.
Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.
Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).
1.5. Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Wird der Rechtsakt in Form einer Rechtsvorschrift (normatives Instrument) erlassen, besteht nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung durch das Verfassungsgericht.
Gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verfassung entscheidet das Verfassungsgericht beispielsweise über die Vereinbarkeit von
- Gesetzen mit der Verfassung und internationalen Verträgen,
- Verordnungen der Regierung und allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Ministerien und anderer Zentralorgane der Staatsverwaltung mit der Verfassung und den Gesetzen und
- allgemein verbindlichen Verordnungen der Organe der Gebietsselbstverwaltungen mit der Verfassung und mit den Gesetzen.
Das Recht, eine solche Überprüfung durch das Verfassungsgericht zu beantragen, ist bestimmten Rechtssubjekten vorbehalten (z. B. mindestens ein Fünftel der Parlamentsmitglieder, der Präsident der Slowakischen Republik, die Regierung, das Gericht, der Generalstaatsanwalt, der Bürgerbeauftragte).
Ist das Bezirksgericht, das Regionalgericht oder das Oberste Gericht der Auffassung, dass eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift oder eine bestimmte den Gegenstand des Verfahrens betreffende Bestimmung gegen die Verfassung, die Verfassungsgesetze, internationale Verträge oder das Völkerrecht verstößt, setzt es das Verfahren aus und ruft das Verfassungsgericht an. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist für alle Gerichte bindend (Artikel 144 Absatz 2 der Verfassung).
Die Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) hat nicht die Möglichkeit, gegen eine bestimmte Gerichtsentscheidung, in der eine Rechtsvorschrift angewandt wurde, Verfassungsbeschwerde einzulegen und zu beantragen, dass diese Rechtsvorschrift für nichtig erklärt wird.
In dem Verfahren vor dem Bezirksgericht, dem Regionalgericht oder dem Obersten Gericht kann die Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) dem Gericht jedoch vorschlagen, das Verfahren auszusetzen und das Verfassungsgericht mit der Frage zu befassen, ob eine Rechtsvorschrift gegen die Verfassung, einen internationalen Vertrag oder das Völkerrecht verstößt.
Wird der Rechtsakt jedoch, wie bereits erwähnt, in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen, kann die „interessierte Öffentlichkeit“ gegen diese Verordnung Klage erheben (§ 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Das Verfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es die Vereinbarkeit nationaler Gesetze mit dem Übereinkommen von Aarhus überprüft. Das Übereinkommen von Aarhus wird ausdrücklich als internationales Übereinkommen mit Vorrang vor nationalen Gesetzen sowie als verbindliche Menschenrechtsnorm betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten anerkannt.
Wie bereits erwähnt, hatte die im Jahr 2017 verabschiedete Änderung des Gesetzes über die Beschleunigung des Autobahnbaus (Gesetz Nr. 669/2007 Slg.) zur Folge, dass den Verwaltungsgerichten das Recht genommen wurde, Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und gegen Baugenehmigungen für den Bau von Autobahnen mit einer aufschiebenden Wirkung zu versehen. Mit seiner Entscheidung PL. ÚS 18 / 2017-152 vom 4. November 2020 stellte das Verfassungsgericht die Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus fest, in dem das Recht der Mitglieder der Öffentlichkeit verankert ist, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Genehmigungsentscheidung „vorläufigen Rechtsschutz“ gewährt.
Die in der Rechtsprechung des EuGH formulierten Anforderungen an die Wirksamkeit des Zugangs zu nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten wurden vom Verfassungsgericht bei der Überprüfung normativer Rechtsakte nicht unmittelbar angewandt. Wie bereits erwähnt, nahm das Verfassungsgericht direkt auf das Übereinkommen von Aarhus Bezug und prüfte die Vereinbarkeit des nationalen Gesetzgebungsakts mit dem Übereinkommen von Aarhus.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Das Verfassungsgericht prüft sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift. Das Verfassungsgericht prüft, ob die Vorschrift im Rahmen der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erlassen wurde.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Bestimmte Rechtssubjekte, die eine Überprüfung von Rechtsvorschriften durch das Verfassungsgericht beantragen können (mindestens ein Fünftel der Parlamentsmitglieder, der Präsident der Slowakischen Republik, die Regierung, das Gericht, der Generalstaatsanwalt, der Bürgerbeauftragte), sind nicht verpflichtet, vor der Einreichung des Antrags an das Verfassungsgericht alle Rechtsmittel auszuschöpfen.
Die Öffentlichkeit hat nicht das Recht, direkt vor dem Verfassungsgericht gegen Rechtsvorschriften vorzugehen.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Die Rechtssubjekte, die berechtigt sind, die gerichtliche Überprüfung von Rechtsvorschriften (normativer Rechtsakt) durch das Verfassungsgericht zu beantragen, müssen sich nicht an Konsultationsverfahren zu beteiligen.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Gibt das Verfassungsgericht einem Antrag statt, kann es die Wirksamkeit der angefochtenen Rechtsvorschriften oder einiger ihrer Bestimmungen aussetzen, wenn ihre weitere Anwendung die Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Für Verfahren vor dem Verfassungsgericht fallen keine Gerichtsgebühren an.
In rechtlich und tatsächlich ähnlichen Fällen, über die das Verfassungsgericht bereits entschieden hat und in denen der Beschwerdeführer, der die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte, keinen Erfolg hatte, erlegt das Verfassungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch eine Gerichtsgebühr in Höhe von 30 EUR für die elfte und jede weitere Beschwerde, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres erhebt, auf.
In Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist die obligatorische Vertretung durch einen Anwalt (Anwaltszwang) vorgeschrieben. Der Beschwerde muss eine Vollmacht beiliegen, und diese Vollmacht muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie zur Vertretung vor dem Verfassungsgericht ausgestellt wurde.
Der Anwaltszwang im Verfahren vor dem Verfassungsgericht entfällt, wenn eine Vorinstanz das Verfassungsgericht in einem konkreten Rechtsstreit angerufen und dies mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer anwendbaren Rechtsnorm begründet hat. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine individuelle Verfassungsbeschwerde, sondern um die Überprüfung einer Rechtsnorm, bei der der Beschwerdeführer nicht Partei des Verfahrens ist.
7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie[6]?
Die Verpflichtung der Gerichte, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen, gilt in allen Fällen, in denen das Unionsrecht ausgelegt wird, und erstreckt sich auch auf die Auslegung der Gültigkeit von Rechtsakten der Organe und Einrichtungen der EU.
Jede Streitpartei kann das Gericht ersuchen, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, doch ist die letztendliche Entscheidung allein Sache des Gerichts.
Nach nationalem Recht gibt es kein spezielles Verfahren, um einen von einem Organ oder einer Einrichtung der EU erlassenen Rechtsakt unmittelbar vor einem nationalen Gericht anzufechten.
[1] Diese Fallgruppe hat Eingang gefunden in die jüngste Rechtsprechung des EuGH wie etwa in der Rechtssache C-664/15 (Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation) und der Rechtssache C-240/09 (Lesoochranárske zoskupenie, Slowakischer Braunbär), siehe Mitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[3] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.
[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch in den von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus u. a., und die Rechtssache C-182/10, Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.
[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.
[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.
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