Beschuldigte (Strafverfahren)

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Kann ich gegen die Entscheidung und/oder das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Sie können gegen das Urteil Berufung einlegen. Das Berufungsrecht richtet sich nach Art und Schwere der Strafe sowie nach dem Gericht, das das Urteil gefällt hat.

Beispiele:

  • Gegen ein Urteil des Einzelrichters im Ordnungswidrigkeitengericht können Sie Berufung einlegen, wenn Sie zu mehr als 60 Tagen Haft oder einer Geldstrafe von mehr als 1.000 Euro verurteilt worden sind.
  • Gegen ein Urteil des aus drei Richtern bestehenden Ordnungswidrigkeitengerichts und des Berufungsgerichts können Sie Berufung einlegen, wenn Sie zu mehr als vier Monaten Haft oder einer Geldstrafe von mehr als 1.500 Euro verurteilt worden sind.
  • Gegen ein Urteil des Schöffengerichts oder des für Berufungen gegen Strafurteile wegen Verbrechen zuständigen, aus drei Richtern bestehenden Berufungsgerichts können Sie Berufung einlegen, wenn Sie wegen eines Verbrechens zu mehr als zwei Jahren (oder wegen eines Vergehens zu mehr als einem Jahr) Haft verurteilt worden sind.

Gegen einen Freispruch können Sie nur dann in Berufung gehen, wenn Sie aufgrund echter Reue oder aus rufschädigenden Gründen freigesprochen worden sind.

Wie lege ich Berufung ein?

Um Berufung einzulegen, müssen Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, Berufungsantrag stellen. Dieser muss die Berufungsbegründung, Ihre Anschrift und den Namen Ihres Anwalts enthalten.

Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage ab der Verkündung des Urteils oder ab seiner Zustellung, wenn Sie bei der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Wenn Sie jedoch im Ausland leben und ein Versäumnisurteil ergangen ist oder Ihr Wohnort unbekannt war, beträgt die Frist 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Schriftstücke.

Welche Berufungsgründe sind möglich?

Mögliche Berufungsgründe sind die falsche Würdigung des Sachverhalts oder die falsche Auslegung von Gesetzen.

Was geschieht, wenn ich Berufung einlege?

Ihr Fall wird vor dem Gericht zweiter Instanz erneut verhandelt.

Was geschieht, wenn ich zum Zeitpunkt der Berufung in Haft bin?

Die Berufung wird an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, es wird ein Verhandlungstermin anberaumt, zu dem Sie geladen werden. Sie können beantragen, den Strafvollzug unter bestimmten gesetzlichen Auflagen bis zur Berufungsverhandlung auszusetzen.

Wie lange dauert es, bis die Berufungsverhandlung stattfindet?

In der Regel zwischen einem und drei Jahren, je nachdem, um was für eine Straftat es sich handelt, wo sich das Gericht befindet und ob der Angeklagte in Untersuchungshaft ist.

Kann ich für die Berufung neue Beweise vorbringen?

Ja, Sie können dem Berufungsgericht neue Beweise vorlegen. Die Vorgehensweise ist dieselbe wie in der ersten Hauptverhandlung. Die Richter, vor denen der Fall in erster Instanz verhandelt wurde, können ihn nicht in zweiter Instanz verhandeln. Es wird geprüft, ob die Berufung ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegt wurde.

Was geschieht in der Berufungsverhandlung?

Wenn Sie nicht persönlich erscheinen oder sich von ihrem Rechtsvertreter vertreten lassen, wird die Berufung abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bleibt bestehen. Wenn Sie persönlich erscheinen oder sich von ihrem Rechtsvertreter vertreten lassen, wird der Fall neu verhandelt und Sie können neue Beweise vorlegen.

Was kann das Gericht entscheiden?

Das Berufungsgericht kann keine härtere Strafe als die Vorinstanz verhängen. Es kann Sie jedoch freisprechen, das Strafmaß herabsetzen oder dieselbe Strafe wie die Vorinstanz verhängen.

Was geschieht, wenn die Berufung erfolgreich/erfolglos ist?

Wenn das Berufungsgericht Ihrer Berufungsbegründung folgt, kann es Sie freisprechen oder Ihr Strafmaß herabsetzen. Andernfalls bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen.

Sind weitere Rechtsmittel bei einem anderen oder höheren Gericht möglich?

Nein, die einzige Möglichkeit ist die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils aufgrund von Verfahrensfehlern.

Habe ich, falls sich das ursprüngliche Urteil als falsch erweist, Anspruch auf Entschädigung?

Für den Fall einer unrechtmäßigen Verurteilung in erster Instanz ist keine Entschädigung vorgesehen, es sei denn, Sie haben eine Haftstrafe verbüßt und werden im Berufungsverfahren freigesprochen.

Wird meine Verurteilung eingetragen, wenn meine Berufung erfolgreich ist?

Es wird lediglich das Urteil des Berufungsgerichts eingetragen. Das Urteil der Vorinstanz wird gelöscht.

Wann tritt die Verurteilung in Kraft?

Eine Verurteilung wird rechtskräftig, wenn gegen das zweitinstanzliche Urteil keine Revision eingelegt oder die eingelegte Revision vom Obersten Gerichtshof für Zivil- und Strafsachen (Areios Pagos) zurückgewiesen wurde.

Ich komme aus einem anderen Mitgliedstaat. Kann ich nach der Hauptverhandlung dorthin zurückgeschickt werden?

Sie können in Ihr Land zurückgeschickt werden, wenn das Gericht Ihre Abschiebung anordnet. Um abgeschoben werden zu können, müssen Sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein oder Ihre Abschiebung muss als Teil einer ergänzenden Strafe angeordnet oder als Maßregel verhängt worden sein. Insbesondere bei Verurteilungen wegen schweren Drogendelikten ist die Abschiebung obligatorisch und mit einem lebenslangen Wiedereinreiseverbot verbunden.

Erfolgt die Abschiebung sofort?

Nein, Sie müssen zunächst Ihre Strafe verbüßen. Wenn Sie zu einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren verurteilt worden sind und Ihre Abschiebung angeordnet ist, kann das Gericht ausnahmsweise die Aussetzung Ihrer Strafe und Ihre sofortige Abschiebung beschließen.

Die Abschiebung muss im Rahmen eines Gerichtsurteils angeordnet werden, sofern die Strafe nicht ausgesetzt, sondern verbüßt worden ist.

Sie können Beschwerde einlegen, wenn die Abschiebung von einem erstinstanzlichen Gericht angeordnet wurde und Sie auch zu einer Haftstrafe verurteilt worden sind, gegen die Berufung möglich ist. Die Beschwerde muss bei der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts eingereicht werden.

Kann ich für dieselbe Straftat in einem anderen Mitgliedstaat nochmals vor Gericht kommen?

Das hängt von den Gesetzen des betreffenden Staates ab.

Werden Informationen über die Anklage und/oder die Verurteilung in mein Strafregister eingetragen?

Nur wenn Ihre Verurteilung rechtskräftig ist, wird sie in Ihr Strafregister eingetragen. Die Angaben werden beim Strafregisteramt von Amts wegen erfasst.

Ihr Strafregistereintrag wird gelöscht:

  • nach Ihrem Tod, oder wenn Sie 80 Jahre alt geworden sind,
  • wenn Sie zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sind – fünf Jahre nach Ablauf der Bewährungsfrist, sofern das Urteil in der Zwischenzeit nicht aufgehoben oder widerrufen wurde,
  • zehn Jahre nach Verbüßung einer Haftstrafe bis zu einem Monat bei vorsätzlichen Straftaten oder bis zu zwei Monaten bei fahrlässig begangenen Straftaten, sofern Sie zwischenzeitlich nicht wegen weiterer Straftaten verurteilt worden sind.

Die Speicherung dieser Daten bedarf nicht Ihrer Zustimmung.

Im Streitfall können Sie die Staatsanwaltschaft am Ordnungswidrigkeitengericht um eine Entscheidung ersuchen. Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Beschwerde bei der Anklageabteilung des Ordnungswidrigkeitengerichts einlegen.

Letzte Aktualisierung: 29/02/2024

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