Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Spain

Content provided by:
Spain

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, haben Sie ab dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten Anspruch darauf, über Ihr Recht auf Erstattung einer Strafanzeige und ggf. über die einschlägige Vorgehensweise informiert zu werden.

Sie können die Straftat bei der Polizei anzeigen und im anschließenden Verfahren als Zeuge auftreten. Ferner können Sie die Polizei bitten, Sie an das jeweilige Büro für Opferhilfe zu verweisen (Oficina de Asistencia a las Víctimas del delito), wo Sie Auskunft darüber erhalten, wie Sie die Straftat zur Anzeige bringen können.

Die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Unterstützungsdiensten z. B. der Büros für Opferhilfe ist kostenlos und findet im vertraulichen Rahmen statt. Die vorherige Erstattung einer Anzeige ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste.

Als Anzeigeerstatter haben Sie Anspruch auf Folgendes:

  • Erhalt einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift der Anzeige
  • falls Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem die Straftat zur Anzeige gebracht wurde: kostenlose sprachliche Unterstützung und schriftliche Übersetzung der Abschrift der von Ihnen erstatteten Anzeige; falls Sie weder Spanisch noch die im fraglichen Verfahren verwendete Amtssprache beherrschen: kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher für eine von Ihnen beherrschte Sprache, wenn Sie im Zuge der Ermittlungen vor Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Aussage machen
  • falls Sie angegeben haben, über bestimmte Entscheidungen informiert werden zu wollen, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte oder über das abschließende Urteil im Verfahren: Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift

Ferner haben Sie die Möglichkeit, gegen den Straftäter Anklage zu erheben und im Verfahren als Privatkläger aufzutreten, wobei Sie dann ähnliche Rechte haben wie ein Staatsanwalt.

Abgesehen von den regulären Fällen, in denen der Staatsanwalt Anklage gegen den Straftäter erhebt, kommt Ihnen bei der Einleitung eines Verfahrens bei zwei Arten von Straftaten eine ganz entscheidende Bedeutung zu:

  • Für die Einleitung eines Strafverfahrens bei halböffentlichen Straftaten ist es notwendig, dass Sie Anzeige erstatten oder Anklage erheben; erst dann übernimmt der Staatsanwalt die Verantwortung für die gegen den Straftäter erhobene Anklage. Demgegenüber liegt das Verfahren bei Privatklagedelikten (z. B. Verleumdung) vollständig in Ihrer Verantwortung: Der Staatsanwalt trägt keinerlei Verantwortung für die gegen den Straftäter erhobene Anklage, und Sie können das Verfahren jederzeit beenden, indem Sie die Anzeige zurückziehen.

Sie können die Straftat in der Sprache Ihrer Wahl zur Anzeige bringen, und wenn Sie weder Spanisch noch eine der jeweiligen Regionalsprachen beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Für die Praxis bedeutet das, dass Ihnen die Polizei, sofern niemand auf der Wache Ihre Sprache spricht, Folgendes anbietet:

  • Bei geringfügigen Straftaten werden Sie gebeten, die Anzeige in Form eines Formulars in Ihrer Sprache zu erstatten.
  • Bei schweren Straftaten wird Ihnen ein Dolmetscher gestellt, der Ihnen per Telefon oder persönlich zu Diensten steht.

Auf einigen Polizeiwachen sind – besonders in den Sommermonaten – Dolmetscher für Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar.

Für die Erstattung einer Strafanzeige sind Ihnen keine Fristen gesetzt, wohingegen die Strafverfolgung nur innerhalb bestimmter Fristen möglich ist: Je nach Schwere der Straftat sind das 10 bis 20 Jahre. Von den Behörden gibt es keine speziellen Vorgaben, was die Erstattung einer Strafanzeige anbelangt. Sie können die Straftat schriftlich zur Anzeige bringen oder auch mündlich, wobei im letzteren Fall die erforderlichen Aufzeichnungen von der zuständigen Behörde gemacht werden. Sie müssen Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Identifikationsnummer, Ihre Telefonnummer usw. angeben und die Anzeige anschließend unterzeichnen.

Zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige können Sie, falls Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt geworden sind, bei der Polizei eine Schutzanordnung beantragen. Die Beantragung einer Schutzanordnung ist auch direkt bei der Justizbehörde oder der Staatsanwaltschaft, in den Büros für Opferhilfe oder auch in den Sozial- und Betreuungseinrichtungen der öffentlichen Hand möglich.

In jedem Fall werden Ihnen Antragsformulare für eine Schutzanordnung ausgehändigt, und Sie werden über diese Anordnung aufgeklärt.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Bei Erstattung einer Anzeige erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift, auf der auch das zugewiesene Aktenzeichen vermerkt ist.

Als Opfer haben Sie ein Anrecht darauf, dass die Polizei Sie über den Verlauf des Verfahrens informiert, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Ermittlungen auswirken könnte. In der Praxis hat es sich für Opfer bewährt, die jeweilige Polizeidienststelle anzurufen und sich selbst zu erkundigen.

Im Normalfall haben Sie das Recht, (auf entsprechenden Antrag Ihrerseits) das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung sowie den Inhalt der Anklageschrift zu erfahren, und Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:

  • Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte
  • das abschließende Urteil im Verfahren
  • Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, Maßnahmen zur Gewährleistung Ihres persönlichen Schutzes

Wenn Sie darum gebeten hatten, an ein Büro für Opferhilfe verwiesen zu werden, oder wenn Sie von einem dieser Büros betreut werden, haben Sie Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde sowie auf Nennung der Möglichkeiten, die Ihnen für die Kommunikation mit dieser Behörde zur Verfügung stehen, aber auch auf Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift.

Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, haben Sie Anspruch auf Auskunft über die verfahrensrechtliche Situation des Täters und über die ergriffenen Schutzmaßnahmen, ohne dass Sie dies extra beantragen müssten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht auf Auskunft zu verzichten.

Sind Sie Opfer eines gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Gewaltverbrechens geworden, haben Sie das Recht auf Auskunft über die staatliche Ausgleichszahlung, auf die Sie Anspruch haben, wenn der Täter keine Entschädigungszahlung leistet oder wenn diese nicht ausreichend sein sollte.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Ab dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten haben Sie das Recht auf Auskunft über die Vorgehensweise, die zu befolgen ist, wenn Sie Rechtsberatungsdienste oder anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen möchten, sowie ggf. über die Bedingungen, unter denen Ihnen diese Dienste möglicherweise kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Auch diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.

Ihren Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung für Prozesskostenhilfe können Sie bei dem Beamten bzw. der Behörde einreichen, der/die Sie über die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme von Rechtsberatungsdiensten und anwaltlichem Beistand sowie ggf. über die Bedingungen für eine kostenfreie Inanspruchnahme aufgeklärt hat. Der Beamte bzw. die Behörde leitet Ihren Antrag dann zusammen mit den vorgelegten Unterlagen an die entsprechende Anwaltskammer weiter.

Ihren Antrag können Sie auch in einem der Büros für Opferhilfe abgeben, die der Justizverwaltung angeschlossen sind und ihn an die entsprechende Anwaltskammer weiterleiten.

Im Allgemeinen können Sie auf die juristischen Beratungsdienste zurückgreifen, die allen Bürgern Auskünfte über geltendes Recht erteilen. Diese Dienste werden für jedes Rechtsgebiet von Anwaltskammern organisiert.

Sie müssen ein Formular ausfüllen, das Sie bei Gericht, beim Justizministerium und bei anderen staatlichen Stellen erhalten, und nachweisen, dass Sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen. Ihren Antrag müssen Sie – noch vor Beginn des Strafverfahrens – bei der Anwaltskammer des jeweiligen Gerichtsbezirks bzw. bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht einreichen.

Wenn Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind, müssen Sie nicht erst die Unzulänglichkeit Ihrer eigenen Mittel nachweisen, um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können.

Auch als Opfer von Terrorismus haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

In Spanien können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie sich z. B. in einer der folgenden Situationen befinden:

  • Sie sind Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats und können nachweisen, dass Sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen.
  • Sie sind Staatsangehöriger eines Drittlandes und rechtmäßig in Spanien wohnhaft oder Ihnen steht ein Recht zu, das in internationalen Übereinkommen (wie den Übereinkommen über internationale Kindesentführung) anerkannt ist. In dem Fall können Sie in Spanien unter denselben Bedingungen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wie ein EU-Bürger.
  • Unabhängig davon, ob für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens Ressourcen vorhanden sind, wird Ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe anerkannt und diese Hilfe umgehend zur Verfügung gestellt, wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, von Terrorismus oder von Menschenhandel in einem Verfahren sind, das mit Ihrem Status als Opfer in Verbindung steht, sich daraus ableitet oder eine Folge davon ist, oder aber wenn Sie minderjährig, lernbehindert oder geistig behindert sind und Opfer von Missbrauch oder Misshandlungen geworden sind.

Für den Fall, dass das Opfer verstirbt, gilt dieser Anspruch auch für seine Erben, sofern diese nicht an den Handlungen beteiligt waren.

Zum Zweck der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten Sie als Opfer, wenn wegen der fraglichen Straftaten Anzeige erstattet oder Anklage erhoben oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und Sie behalten diesen Opferstatus über die gesamte Dauer des Strafverfahrens und, wenn ein Schuldspruch ergangen ist, auch darüber hinaus.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt, sobald ein Freispruch rechtskräftig wird oder wenn das Verfahren wegen fehlender Beweise vorläufig ausgesetzt oder eingestellt wird, wobei die Aufwendungen für die Leistungen, die bis dahin kostenfrei in Anspruch genommen wurden, nicht bezahlt werden müssen.

In sämtlichen Verfahren, die aufgrund Ihres Status als Opfer der festgestellten Straftaten eingeleitet werden können, insbesondere in Verfahren zu geschlechtsbezogener Gewalt, müssen Sie von demselben Anwalt vertreten werden, sofern damit Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Sie, wenn Ihr Jahreseinkommen und das Einkommen pro Familiengemeinschaft die folgenden Beträge nicht übersteigt:

  • zweifacher Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden offiziellen Einkommensindexes (indicador público de renta de efectos múltiples – IPREM), wenn die betreffenden Personen zu keiner Familiengemeinschaft gehören; der IPREM-Index wird jährlich festgesetzt und dient dazu, die Höhe bestimmter Leistungen bzw. den Schwellenwert zu ermitteln, der für das Anrecht auf Leistungen, Ansprüche oder staatliche Dienste zugrunde gelegt wird
  • zweieinhalbfacher Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden IPREM-Indexes, wenn die betreffenden Personen zu einer Art von Familiengemeinschaft gehören, die aus weniger als vier Personen besteht
  • dreifacher IPREM-Wert, wenn die betreffenden Familiengemeinschaften aus mindestens vier Personen bestehen

2016 betrug der IPREM-Jahresindex 6 390,13 EUR.

Als Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen Sie nicht für folgende Kosten aufkommen:

  1. Kosten für die vorläufige Rechtsberatung
  2. Honorare für Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte (procurador)
  3. Aufwendungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Amtsblättern
  4. Hinterlegungssummen für das Einlegen von Rechtsmitteln
  5. Vergütungen für Sachverständige
  6. Ihnen wird ein Nachlass in Höhe von 80 % auf die Kosten für notarielle Urkunden und für Auszüge aus Grundbuch und Handelsregister gewährt

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Im Allgemeinen haben Sie, wenn Sie als Opfer einer Straftat am Verfahren beteiligt waren, Anspruch auf Erstattung der für die Ausübung Ihrer Rechte erforderlichen Aufwendungen sowie der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten und müssen dem Staat nicht die ihm entstandenen Kosten zahlen.

Dazu ist es erforderlich, dass zum einen die Zahlung in das Strafmaß aufgenommen wird und zum anderen der Angeklagte auf Ihren Antrag als Opfer hin wegen Straftaten verurteilt wurde, zu denen die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hatte, oder dass er erst verurteilt wurde, nachdem die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens aufgrund eines von Ihnen als Opfer eingelegten Rechtsmittels aufgehoben worden war.

Die Hilfs- und Unterstützungsdienste und vor allem die Büros für Opferhilfe halten für Sie Informationen zu den Fällen bereit, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. zu der Vorgehensweise, um diese Erstattung zu beantragen.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn Sie als Opfer im Verfahren nicht in Erscheinung getreten sind und der Staatsanwalt beschließt, die Anklage gegen den Täter zurückzunehmen, kann der Richter Sie darüber in Kenntnis setzen und Ihnen die Möglichkeit geben, innerhalb von 15 Tagen im Rahmen einer Privatklage ein Strafverfahren einzuleiten. Im Falle eines beschleunigten Verfahrens ist der Richter verpflichtet, Sie in Kenntnis zu setzen und Sie über die Möglichkeit einer Privatklage zu informieren.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Täter, haben Sie als Opfer außer bei Privatklagedelikten keine Möglichkeit, das Verfahren zu beenden.

Wenn Sie bereits im Verfahren in Erscheinung getreten sind und als Privatkläger auftreten, können Sie die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragen und Anklage gegen den Täter erheben. Beschließt der Untersuchungsrichter, das Verfahren einzustellen, haben Sie die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Täter, können Sie die Einstellung des Verfahrens beantragen und sich als Privatkläger zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafverfolgung jedoch nach eigenem Ermessen fortsetzen.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Bei Ihrem ersten Erscheinen vor Gericht belehrt Sie Ihr Anwalt über Ihre Rechte als Opfer in dem Strafverfahren und gibt Ihnen die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten. Dazu verwendet er eine klare, einfache und verständliche Sprache und berücksichtigt dabei Ihre Besonderheiten und Bedürfnisse.

Als Opfer einer Straftat haben Sie in einem Strafverfahren das Recht:

  • gemäß den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen Straf- oder Zivilklage zu erheben;
  • vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.

Darüber hinaus werden Sie bei diesem ersten Erscheinen vor Gericht gefragt, ob Sie die Möglichkeit nutzen möchten, die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen bzw. Benachrichtigungen zu erhalten, wofür Sie dann eine E-Mail-Adresse oder alternativ eine Privat- oder Postanschrift angeben müssen.

Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.

Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Der Staatsanwalt, ggf. der Privatkläger und der Verteidiger bereiten die Anklageschrift vor. Dieses Dokument enthält die Einstufung der Straftat durch diese Personen und das empfohlene Strafmaß. In der Praxis werden jeder Partei fünf Tage eingeräumt, um ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.

Im Allgemeinen besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Falls es mehrere Opfer gibt, können diese einzeln vor Gericht auftreten, wobei der Richter jedoch auch anordnen kann, dass sie in eine oder mehrere Gruppen eingeteilt werden. Auch Opferverbände können in dem Strafverfahren auftreten, jedoch unter der Voraussetzung, dass Sie als Opfer Ihre Einwilligung dazu erteilt haben.

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:

  • Beantragung der Erhebung weiterer Beweise
  • Benennung neuer Zeugen oder Sachverständiger, die Ihren Fall stützen
  • Beantragung von Gegenüberstellungen usw.

Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.

Im Rahmen des Strafverfahrens können Sie Zivilklage (als Zivilpartei) erheben, wenn Sie einen Anspruch geltend machen möchten, der die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden oder die Forderung von – materiellem oder immateriellem – Schadenersatz betrifft und aus der Straftat erwächst. In diesem Fall besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Sollten die Ermittlungen eingestellt werden, wird die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens den direkten Opfern der Straftat mitgeteilt, die die Tat zur Anzeige gebracht haben, sowie den anderen direkten Opfern, deren Identität und Aufenthaltsort bekannt sind. Sollte eine Person als direkte Folge einer Straftat versterben oder verschwinden, wird die Entscheidung den indirekten Opfern der Straftat mitgeteilt.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Als Opfer einer Straftat haben Sie in einem Strafverfahren das Recht:

  • gemäß den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen Straf- oder Zivilklage zu erheben;
  • vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.

Im Folgenden sind die verschiedenen Rollen aufgeführt, die Sie im Justizsystem einnehmen können:

  • direktes oder indirektes Opfer: entsprechend der angezeigten Straftat oder, wenn die Inanspruchnahme von Hilfs- und Unterstützungsdiensten für Opfer beantragt wird, auch ohne vorherige Strafanzeige, da für die Inanspruchnahme dieser Dienste keine Anzeige erstattet worden sein muss
  • Zeuge: bei Vorliegen einer Strafanzeige; Ihre Beteiligung am Verfahren beginnt mit Ihrer Vorladung
  • Privatkläger: wenn Sie in einem Strafverfahren als Privatkläger auftreten möchten, sofern Sie Anklage gegen den Straftäter erheben (halböffentliche Straftaten und Privatklagedelikte) und die Anklageschrift noch nicht vorbereitet wurde, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen
  • Zivilpartei: in der Regel wenn Sie im Rahmen eines Strafverfahrens Zivilklage erheben, d. h. wenn Sie einen Anspruch geltend machen möchten, der die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden oder die Forderung von – materiellem oder immateriellem – Schadenersatz betrifft und aus der Straftat erwächst

Gewöhnlich müssen Sie bei den Anhörungen anwesend sein, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.

Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe zu verweisen, von denen Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen betreut werden, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten zu Terminen begleiten zu lassen.

Darüber hinaus haben Sie als Opfer das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Im Bedarfsfall können Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache sowie ggf. andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.

Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.

Als Opfer haben Sie Anspruch auf Auskunft hauptsächlich über Folgendes:

  • die verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsleistungen, ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur, sowie die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können; ggf. gehören hierzu auch Auskünfte über die Möglichkeiten einer Ersatzunterbringung
  • Ihr Recht auf Erstattung einer Strafanzeige und ggf. die einschlägige Vorgehensweise sowie Ihr Recht auf Beweiserbringung gegenüber den die Ermittlungen leitenden Stellen
  • die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und eines Rechtsbeistands sowie ggf. die Bedingungen, unter denen die Gebühren für eine solche Inanspruchnahme entfallen
  • die Möglichkeit der Beantragung von Schutzmaßnahmen und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die verfügbaren Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
  • sonstige für die Kommunikation zur Verfügung stehende Hilfsmittel und Leistungen
  • das Verfahren, mit dem Sie unter Umständen Ihre Rechte ausüben können, falls Sie außerhalb von Spanien leben
  • die Rechtsmittel, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist
  • die Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde und die Möglichkeiten für die Kommunikation mit dieser Behörde
  • die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste, sofern rechtlich möglich
  • die Fälle, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. die Vorgehensweise, um die Erstattung zu beantragen
  • das Recht, einen Antrag zu stellen, demgemäß Sie über bestimmte, im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ergangene Entscheidungen informiert werden, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte, über das abschließende Urteil im Verfahren usw.

Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.

Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Ihre Vertretung vor Gericht besteht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:

  • Beantragung der Erhebung weiterer Beweise
  • Benennung neuer Zeugen oder Sachverständiger, die Ihren Fall stützen
  • Beantragung von Gegenüberstellungen usw.

Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.

Wenn Sie als Zeuge weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Anspruch auf die Übersetzung von Unterlagen haben Sie hingegen nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Allgemeinen schwierig ist, Augenkontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, und dass Gerichtsgebäude in der Regel nicht über separate Wartezimmer für Zeugen verfügen, können Sie als Opfer eines sexuellen Übergriffs:

  • den Einsatz eines Sichtschutzes im Gerichtssaal verlangen;
  • Ihre Zeugenaussage per Videokonferenz machen.

Wenn Sie als Zeuge auftreten und in Gefahr sind, kann der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Als Privatkläger können Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er eine der folgenden Maßnahmen veranlassen:

  • Schutz Ihrer Identität, Ihrer Wohnstätte, Ihres Berufs und Ihres Arbeitsplatzes durch Verzicht auf Verwendung dieser Angaben im Verfahren
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Sie bei Gericht gesehen werden, und Festlegung des Gerichts als Anschrift für Benachrichtigungen
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Ihr Bild in irgendeiner Weise aufgenommen wird
  • Anordnung von Polizeischutz für die Zeit während des Verfahrens und im Anschluss daran
  • Bereitstellung eines Dienstwagens für die Fahrt zum Gericht
  • im Gerichtsgebäude: Bereitstellung eines von der Polizei bewachten Wartezimmers
  • in Ausnahmefällen: Gewährung einer neuen Identität und finanzieller Hilfe, um den Wohnort und den Arbeitsplatz zu wechseln

Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, werden alle technisch möglichen Mittel eingesetzt, um zu verhindern, dass zwischen Ihnen und dem Angeklagten Augenkontakt zustande kommt. Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt. Sollte ein Interessenkonflikt mit Ihren gesetzlichen Vertretern bestehen, bei dem nicht gewährleistet werden kann, dass Ihre Interessen während der Ermittlungen oder im Strafverfahren angemessen vertreten werden, oder betrifft der Interessenkonflikt einen Ihrer Elternteile, während der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten Ihnen gegenüber ausreichend nachzukommen, sowie in ähnlichen Fällen beantragt der Staatsanwalt, dass der Richter oder das Gericht einen Prozesspfleger für Sie ernennt, dessen Aufgabe es ist, Sie im Zuge der Ermittlungen sowie im Strafverfahren zu vertreten.

Sind Sie Ausländer und beherrschen weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache, können Sie kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.

Wenn Sie im Rahmen eines Strafverfahrens Zivilklage erheben möchten (Zivilpartei), müssen Sie zu dem Zeitpunkt, da Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Nebenkläger aufzutreten, und in jedem Fall vor Einstufung der Straftat mit einem Anwalt und einem Prozessbevollmächtigten auftreten. In diesem Fall besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Wenn Sie aufgrund Ihres Opferstatus Unterstützung oder Beihilfe erhalten haben und gesetzlich geschaffene Schutzmaßnahmen für Sie veranlasst wurden, sind Sie, wenn Sie der falschen Verdächtigung oder der Vortäuschung der Straftat überführt wurden, zur Rückzahlung der Unterstützung bzw. Beihilfe sowie zur Zahlung derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Staat für die Anerkennung, für die Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen sowie für die bereitgestellten Dienste entstanden sind, und zwar unabhängig von sonstigen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Auch während Ihrer Verfahrensbeteiligung können Sie weiterhin die Dienste der Büros für Opferhilfe in Anspruch nehmen.

Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.

Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Ihre Vertretung vor Gericht besteht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:

  • Beantragung der Erhebung weiterer Beweise
  • Benennung neuer Zeugen oder Sachverständiger, die Ihren Fall stützen
  • Beantragung von Gegenüberstellungen usw.

Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.

Wenn Sie als Zeuge weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Anspruch auf die Übersetzung von Unterlagen haben Sie hingegen nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Allgemeinen schwierig ist, Augenkontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, und dass Gerichtsgebäude in der Regel nicht über separate Wartezimmer für Zeugen verfügen, können Sie als Opfer eines sexuellen Übergriffs:

  • den Einsatz eines Sichtschutzes im Gerichtssaal verlangen;
  • Ihre Zeugenaussage per Videokonferenz machen.

Wenn Sie als Zeuge auftreten und in Gefahr sind, kann der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Als Privatkläger können Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er eine der folgenden Maßnahmen veranlassen:

  • Schutz Ihrer Identität, Ihrer Wohnstätte, Ihres Berufs und Ihres Arbeitsplatzes durch Verzicht auf Verwendung dieser Angaben im Verfahren
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Sie bei Gericht gesehen werden, und Festlegung des Gerichts als Anschrift für Benachrichtigungen
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Ihr Bild in irgendeiner Weise aufgenommen wird
  • Anordnung von Polizeischutz für die Zeit während des Verfahrens und im Anschluss daran
  • Bereitstellung eines Dienstwagens für die Fahrt zum Gericht
  • im Gerichtsgebäude: Bereitstellung eines von der Polizei bewachten Wartezimmers
  • in Ausnahmefällen: Gewährung einer neuen Identität und finanzieller Hilfe, um den Wohnort und den Arbeitsplatz zu wechseln

Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, werden alle technisch möglichen Mittel eingesetzt, um zu verhindern, dass zwischen Ihnen und dem Angeklagten Augenkontakt zustande kommt. Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt. Sollte ein Interessenkonflikt mit Ihren gesetzlichen Vertretern bestehen, bei dem nicht gewährleistet werden kann, dass Ihre Interessen während der Ermittlungen oder im Strafverfahren angemessen vertreten werden, oder betrifft der Interessenkonflikt einen Ihrer Elternteile, während der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten Ihnen gegenüber ausreichend nachzukommen, sowie in ähnlichen Fällen beantragt der Staatsanwalt, dass der Richter oder das Gericht einen Prozesspfleger für Sie ernennt, dessen Aufgabe es ist, Sie im Zuge der Ermittlungen sowie im Strafverfahren zu vertreten.

Sind Sie Ausländer und beherrschen weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache, können Sie kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Sie haben das Recht, (auf entsprechenden Antrag Ihrerseits) das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung sowie den Inhalt der Anklageschrift zu erfahren, und Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:

  • Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte
  • das abschließende Urteil im Verfahren
  • Entscheidung über die Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft
  • zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit
  • Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen
  • Entscheidungen, die Ihre Einbeziehung als Opfer in die Strafvollstreckung betreffen und die in Sachen des Vollzugs getroffen werden, beispielsweise Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw.

Wenn Sie beantragen, über die vorgenannten Entscheidungen benachrichtigt zu werden, müssen Sie eine E-Mail-Adresse oder alternativ eine Privat- oder Postanschrift angeben, an die die Mitteilungen und Benachrichtigungen von der jeweiligen Behörde gesendet werden können.

In Ausnahmefällen werden diese Mitteilungen und Benachrichtigungen, wenn Sie keine E-Mail-Adresse haben, auf normalem Postweg an die von Ihnen angegebene Anschrift gesendet.

Wenn Sie sich als EU-Bürger außerhalb der Europäischen Union aufhalten und keine E-Mail-Adresse oder Postanschrift für den Versand der Mitteilungen haben, werden diese Informationen an die diplomatische Vertretung Spaniens bzw. das spanische Konsulat in Ihrem Wohnsitzland gesendet.

Mit den Benachrichtigungen erhalten Sie mindestens die Entscheidungsformel und die Rechtsgrundlage.

Wenn Sie als Opfer im Verfahren formal in Erscheinung getreten sind, werden die Entscheidungen Ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt und zusätzlich an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht zu verzichten, über die vorgenannten Entscheidungen benachrichtigt zu werden, woraufhin Ihr gestellter Antrag unwirksam wird.

Wenn Sie darum gebeten hatten, an ein Büro für Opferhilfe verwiesen zu werden, oder wenn Sie über eines dieser Büros betreut werden, haben Sie Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde sowie auf Nennung der Möglichkeiten, die Ihnen für die Kommunikation mit dieser Behörde zur Verfügung stehen, aber auch auf Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift.

Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, haben Sie Anspruch auf Auskunft über die verfahrensrechtliche Situation des Täters und über die ergriffenen Schutzmaßnahmen, ohne dass Sie dies extra beantragen müssten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht auf Auskunft zu verzichten.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen.

Zu den täglichen Aufgaben von Rechtsanwälten gehört die Abfrage juristischer Informationen und Unterlagen, insbesondere in Fällen, in denen ihr Mandant kein Verfahrensbeteiligter ist.

Nach spanischem Recht können alle vor Gericht Erscheinenden über das Verfahren in Kenntnis gesetzt werden und an allen Verfahrensabläufen teilnehmen.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.