Handbuch

Schritt

Videokonferenzen –

Zivil- und Handelssachen

Videokonferenzen –

Strafsachen

 

1. Ersuchen um Beweisauf­nahme

 

 

1.1. Akteure

Gericht übermittelt Ersuchen

 

Ersuchen sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde ("ersuchendes Gericht"), unmittelbar dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ("ersuchtes Gericht") zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Das ersuchende Gericht richtet das Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme (nach Artikel 17) an die Zentral­stelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Staates.

Gericht, Staatsanwalt oder andere zuständige Behörde übermittelt Ersuchen

Ersuchen werden vom Gericht ("ersuchendes Gericht") oder anderen zuständigen Justizbehörden (z. B. Staatsanwaltschaften oder Rechtshilfezentren) unmittelbar der zuständigen Behörde des ersuchten Staates übermittelt.

 

1.2. Form des Ersuchens

Einheitliche Formblätter nach der Beweisaufnahmeverordnung von 2001

 

 

Das Ersuchen wird unter Verwendung der einheitlichen Formblätter im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 gestellt. Es enthält z. B. folgende Angaben: Name und Anschrift der Parteien, Art und den Gegenstand der Rechtssache, die Bezeichnung der durchzuführenden Beweis­aufnahme usw. Folgende Formblätter sind zu verwenden:

Formblatt A: Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme (nach den Artikeln 10 bis 12);

Formblatt I: Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme (nach Artikel 17).

Standardformular (nicht zwingend vorge­schrieben):

Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen

Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten Angaben über die ersuchende Behörde, den Zweck und die Begründung des Ersuchens (nach Möglichkeit), die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie erforderlichenfalls die Bezeichnung und Anschrift der Justizbehörde und der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.

Darüber hinaus enthalten sie eine Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und den Namen der Person, die die Vernehmung durchführen wird.

 

1.3. Übermittlung des Ersuchens

Diese Formblätter sind auf der Website des Europäischen Gerichtsatlasses (beim Europäischen Justiziellen Netz für Zivil‑ und Handelssachen) abrufbar.

https://e-justice.europa.eu/content_taking_of_evidence_forms-160-de.do

 

Ersuchen können per Post, Fax (alle Mitgliedstaaten) oder E-Mail (nur in 13 Mitgliedstaaten) übermittelt werden.


 

1.4. Beantwortung des Ersuchens

 

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht

Empfangsbestätigung: Für Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 (d. h. betreffend eine mittelbare Beweisaufnahme) gilt, dass das ersuchte zuständige Gericht dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im Anhang übersendet.

Formblatt: Die Antwort wird unter Verwendung des Formblatts F im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 mitgeteilt. Dieses dient u. a. der Unterrichtung über Termin und Ort der Beweisaufnahme und über die Bedingungen für die Beteiligung.

Frist: Das ersuchte Gericht unterrichtet das ersuchende Gericht innerhalb von 30 Tagen, wenn dem Ersuchen nicht stattgegeben werden kann oder ergänzende Angaben erforderlich sind. Hierzu verwendet es das Formblatt C im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung.

Ein Ersuchen, dem stattgegeben wurde, muss innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang erledigt werden. Kommt es zu einer Verzögerung, so ist dies dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts G mitzuteilen. Wird einem Ersuchen nicht stattgegeben (Formblatt H), so muss das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens hiervon in Kenntnis setzen.

Ablehnung der Videokonferenz: Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

 

Das mit dem Ersuchen befasste Gericht bestätigt den Eingang des Ersuchens so schnell wie möglich. Allerdings ist das ersuchte Gericht nach dem Rechtshilfeübereinkommen von 2000 nicht verpflichtet, den Eingang des Ersuchens zu bestätigen.

Die Empfangsbestätigung ist an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe der Bezeichnung, Anschrift, Telefon- und Faxnummer des für die Erledigung zuständigen Gerichts und nach Möglichkeit des Richters zu richten.

 

Der ersuchte Mitgliedstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei er die von dem ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Der ersuchende Mitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm gesetzten Fristen an.

 

Ablehnung der Videokonferenz: Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt.

 

Ersuchen um unmittelbare Beweis­aufnahme nach Artikel 17:

Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts J innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen die Beweisaufnahme vorgenommen werden kann. Ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so kann die Zentralstelle oder die zuständige Behörde ein Gericht ihres Mitgliedstaats bestimmen, das an der Beweisaufnahme teilnimmt, um sicherzustellen, dass dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird und die festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

 

 

1.5. Zugang zu Videokonfe­renztechnik

Hat das ersuchende oder das ersuchte Gericht keinen Zugang zu den oben genannten technischen Mitteln, können diese von den Gerichten im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

Verfügt der ersuchte Mitgliedstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese von dem ersuchenden Mitgliedstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

 

1.6. Praktische Modalitäten im Vorfeld der Videokonferenz

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht

Ersuchtes Gericht: Notifizierung des ersuchenden Gerichts und/oder der Parteien über Termin und Ort der Beweisaufnahme und die Anforderungen für die Teilnahme.

– Zeugenvorladung

Ersuchende und ersuchte Gerichte:

– Reservierung des Gerichtssaals

– Aktivierung der Videokonferenzgeräte (einschließlich Testen der Verbindungen)

– Bestellung von Dolmetschern und des technischen Personals

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Ersuchendes Gericht:

– Notifizierung des Zeugen über Termin und Ort der Beweisaufnahme

Ersuchendes Gericht oder Betreiber der Videokonferenzanlage (mit Unterstützung der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde):

– Reservierung des Gerichtssaals oder der Videokonferenzanlage

– Aktivierung der Videokonferenzgeräte (einschließlich Testen der Verbindungen)

– Bestellung von Dolmetschern und des technischen Personals

Das Gericht oder eine andere Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats stellt nach ihren inner­staatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person eine Vorladung zu.

 

Ersuchende oder ersuchte Gerichte oder Betrei­ber der Videokonferenzanlage:

– Reservierung des Gerichtssaals oder der Videokonferenzanlage

– Aktivierung der Videokonferenzgeräte (ein­schließlich Testen der Verbindungen)

– Bestellung von Dolmetschern und des tech­nischen Personals

 

1.7. Sprachen-regelung und Dolmetschung

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht:

Sprachenregelung

Es wird die Sprache des ersuchten Gerichts verwendet.

Einsatz eines Dolmetschers

Auf Wunsch des ersuchenden Gerichts oder der zu vernehmenden Person trägt das ersuchte Gericht dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Sprachenregelung

Vorbehaltlich der von der Zentralstelle oder zuständigen Behörde auferlegten Bedingungen wird die Verfahrenssprache des ersuchenden Gerichts verwendet.

Einsatz eines Dolmetschers

Das ersuchende Gericht trägt dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.

Sprachenregelung:

Im Ersuchen informiert das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht über die zu verwendende Sprache.

Die ersuchenden und die ersuchten Gerichte können ggf. verfügen, dass das Verfahren vollständig oder teilweise in einer Fremdsprache geführt wird.

Einsatz eines Dolmetschers

Auf Wunsch des ersuchenden Mitgliedstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der ersuchte Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.

2.1. Modalitäten der Vernehmung per Videokonferenz

Es gilt das Recht des ersuchten Staates

Die Vernehmung per Videokonferenz gestaltet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Das ersuchende Gericht kann allerdings beantragen, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die das Recht seines Mitgliedstaats vorsieht. Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit innerstaatlichem Recht unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 17 erledigt das ersuchende Gericht das Ersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staates.

Es gilt das Recht des ersuchenden Staates

Die Vernehmung per Videokonferenz gestaltet sich nach dem Recht des ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat hält die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Staats zuwiderlaufen.

 

 

 

Zeugnisverweigerung

Die zu vernehmende Person ist zur Zeugnisverweigerung berechtigt, sofern dies entweder mit dem Recht des ersuchenden Staates oder dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

 

Ersuchen um unmittelbare Beweis­aufnahme nach Artikel 17 können nur auf freiwilliger Grundlage ohne Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen erledigt werden.

 

Zeugnisverweigerung

Die zu vernehmende Person ist zur Zeugnisverweigerung berechtigt, sofern dies entweder mit dem Recht des ersuchenden Staates oder dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

Anwesenheit der Justizbehörde des ersuchten Staates

Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats achtet.

 

 

 

2.2. Wer leitet die Vernehmung per Videokonferenz?

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht:

Das ersuchte Gericht (Gericht des ersuchten Staates gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001).

 

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Das ersuchende Gericht (Gericht des ersuchenden Staates gemäß Artikel 17 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001).

 

 

Das Gericht oder der Staatsanwalt des ersuchenden Staates.

 

 

2.3. Kosten der Videokonferenz

Das ersuchende Gericht sorgt für die Erstattung der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie für die Vorkehrungen für die Video­konferenz.

Die Erledigung des Ersuchens um mittelbare Beweisaufnahme begründet keinerlei Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Auslagen. Das ersuchende Gericht sollte jedoch auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die Erstattung der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten sorgen.

Das ersuchende Gericht sorgt für die Erstattung der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie für die Vorkehrungen für die Videokonferenz. Es steht dem ersuchten Gericht jedoch frei, auf derartige Erstattungen ganz oder teilweise zu verzichten.

 

 

3. Maßnahmen im Anschluss an die Videokonferenz

1. Im Anschluss an eine mittelbare Beweisaufnahme (d. h. gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung) übermittelt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht unverzüglich die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, und sendet gegebenenfalls die Schriftstücke, die ihm von dem ersuchenden Gericht zugegangen sind, zurück. Den Schriftstücken ist eine Erledigungsbestätigung unter Verwendung des Formblatts H im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 beizufügen.

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Nach der Videokonferenz sind keine Maßnahmen vorgesehen, es sei denn, es müssen von der Zentralstelle auferlegte Bedingungen befolgt werden.

Die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats erstellt nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im ersuchten Mitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.


Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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