Zwangsversteigerungen

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung für die Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Eine Beschlagnahme findet statt, wenn der Gerichtsvollzieher bewegliches Eigentum des Schuldners entfernt (Artikel 954 der Zivilprozessordnung) oder unbewegliches Eigentum des Schuldners oder ein dingliches Recht des Schuldners an unbeweglichem Eigentum beschlagnahmt (Artikel 992 der Zivilprozessordnung) und dies in Anwesenheit eines volljährigen Zeugen in einem Protokoll festhält. Das beschlagnahmte Eigentum wird vom Gerichtsvollzieher oder einem von diesem nach eigenem Ermessen beauftragten Sachverständigen geschätzt. Im Falle unbeweglichen Eigentums muss ein unabhängiger Sachverständiger dessen Marktwert bestimmen.

Das Beschlagnahmeprotokoll muss Folgendes enthalten: a) eine genaue Beschreibung des beschlagnahmten beweglichen Eigentums, damit keine Zweifel an dessen Identität aufkommen; b) den vom Gerichtsvollzieher oder Sachverständigen festgesetzten Wert des beschlagnahmten Eigentums; c) die Höhe des Mindestgebots, das bei unbeweglichem Eigentum dem Marktwert des beschlagnahmten Eigentums entsprechen muss; d) die Angabe des Vollstreckungstitels, auf dem die Vollstreckung beruht, der dem Schuldner zugestellten Anordnung und des Betrags, für den Eigentum beschlagnahmt wurde; e) den Versteigerungstermin, der zwischen sieben (7) und spätestens acht (8) Monate nach dem Abschluss der Beschlagnahme liegen muss, den Ort der Versteigerung und den Namen des Versteigerers.

Ein Auszug aus dem Beschlagnahmeprotokoll mit dem vollständigen Namen der Partei, die die Vollstreckung beantragt, und der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, einer kurzen Beschreibung der beschlagnahmten Vermögenswerte, der Höhe des Mindestgebots, dem Namen und der genauen Anschrift des Versteigerers sowie Ort, Tag und Uhrzeit der Versteigerung muss innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlagnahme auf der Website des Fonds für freie Berufe im Abschnitt „Anwaltsversicherung“ unter der Rubrik „Versteigerungsbekanntmachungen“ im Mitteilungsblatt für gerichtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

Ohne Einhaltung der oben genannten Förmlichkeiten darf die Versteigerung nicht stattfinden, da sie andernfalls nichtig ist.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Beschlagnahmtes bewegliches Eigentum wird in Anwesenheit eines für die Versteigerung bestellten Notars des Bezirks, in dem die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf einer elektronischen Plattform öffentlich versteigert (Artikel 959 der Zivilprozessordnung). Beschlagnahmtes unbewegliches Eigentum wird ebenfalls in Anwesenheit eines für die Versteigerung bestellten Notars des Bezirks, in dem sich das unbewegliche Eigentum befindet, auf einer elektronischen Plattform versteigert (Artikel 998 der Zivilprozessordnung).

Die Versteigerung findet durch die Abgabe elektronischer Gebote statt, sobald die Bieter Sicherheit für das Gebot geleistet haben und gemäß Artikel 959 der Zivilprozessordnung in den elektronischen Systemen zertifiziert wurden. Die Versteigerungen finden an Arbeitstagen und insbesondere an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag im Bezirkszivilgericht des Bezirks statt, in dem die Beschlagnahme stattgefunden hat.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Beschlagnahme besonderer Vermögenswerte (Artikel 1022 bis 1033 der Zivilprozessordnung):

Auch Eigentumsrechte der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, bei denen eine Beschlagnahme nach dem Verfahren des Artikels 953 Absätze 1 und 2, des Artikels 982 und des Artikels 992 der Zivilprozessordnung nicht möglich ist, können beschlagnahmt werden. Dies gilt insbesondere für Rechte des geistigen Eigentums, Patentrechte, Lizenzentgelte für Filmrechte und von einer Gegenleistung abhängige Ansprüche gegen Dritte, sofern die Vorschriften des materiellen Rechts die Übertragung dieser Rechte erlauben (Artikel 1022 der Zivilprozessordnung).

Wenn der Verkauf des beschlagnahmten Rechts durch Versteigerung angeordnet worden ist, bestellt das Bezirkszivilgericht den Versteigerer (Artikel 1026 der Zivilprozessordnung), und die Vorschriften für die Versteigerung beweglichen Eigentums finden Anwendung.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Es gibt keine nationalen Register für Vermögenswerte.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, materielle Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Es gibt keine Datenbanken, mit denen die materiellen Vermögenswerte oder Ansprüche von Schuldnern ermittelt werden können. Es gibt nur ein zentrales System, das von der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (Anexártiti Archí Dimosíon Esódon - AADE) geführt wird. Dieses System ist nur für bestimmte Behörden (Staatsanwaltschaft, Finanzamt, Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche usw.) zugänglich und zeigt Bankkonten bei griechischen Banken.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Seit Anfang 2018 werden alle Versteigerungen elektronisch auf der Plattform eauction.gr durchgeführt.

Letzte Aktualisierung: 04/07/2023

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