Succession

National rules on inheritance vary considerably between Member States (as to, for example, who inherits, what the portions and reserved shares are, how the estate is to be administered, how wide the heirs' liability of debts is, etc.).

General information

A major step to facilitate cross-border successions was the adoption, on 4 July 2012, of new Union rules designed to make it easier for citizens to handle the legal aspects of an international succession. These new rules apply to the succession of those who die on or after 17 August 2015.

The Regulation ensures that a cross-border succession is treated coherently, under a single law and by one single authority. In principle, the courts of the Member State in which citizens had their last habitual residence will have jurisdiction to deal with the succession and the law of this Member State will apply. However, citizens can choose that the law that should apply to their succession should be the law of their country of nationality. The application of a single law by a single authority to a cross-border succession avoids parallel proceedings with possibly conflicting judicial decisions. It also ensures that decisions given in a Member State are recognised throughout the Union without the need for any special procedure.

The Regulation also introduces a European Certificate of Succession (ECS). This document issued by the authority dealing with the succession can be used by heirs, legatees, executors of wills and administrators of the estate to prove their status and exercise their rights or powers in other Member States. Once issued, the ECS will be recognised in all Member States without any special procedure being required.

On 9 December 2014, the Commission adopted an Implementing Regulation establishing the forms to be used under the Succession Regulation:

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The e-Justice Portal allows the possibility to complete and create a PDF of form V (European Certificate of Succession) on-line here.

Denmark and Ireland do not participate in the Regulation. As a result, cross-border succession procedures handled by the authorities of these two Member States will continue to be governed by their national rules.

Matters of inheritance tax law are excluded from the scope of the Regulation.

You will find information about the new EU succession rules on this website.

Please click on the relevant country flag on this page to consult the information sheets on national succession law and procedures in each Member State. These information sheets were prepared by the European Judicial Network (in civil and commercial matters) in cooperation with the Council of the Notariats of the EU (CNUE).

Successions in Europe, a site proposed by CNUE, can help you find answers to questions on succession in 22 Member States.

If you would like to find a notary in a Member State, you can use the Find a notary search tool provided by the European Commission in cooperation with participating notaries associations.

National rules on registration of wills vary considerably. In some Member States, the person that makes a will (the "testator") must register it. In other Member States, registration is recommended or concerns only certain types of wills. In a few Member States, registers of wills do not exist.

If you need to know how to register a will in a Member State or whether a deceased person had made a will, you can consult the information sheets for EU citizens and for legal professionals prepared by the European Network of the Registers of Wills Association (ENRWA) available in 3-4 languages. These information sheets explain how to register a will in each Member State and give advice on how to find a will in each Member State.

Related links

Succession - notifications of the Member States and a search tool helping to identify competent court(s)/authority(ies)

A citizen’s guide: how EU rules simplify international inheritances

EU Adapt - EU Adapt is an IT tool designed to help judges, notaries and other legal practitioners dealing with a cross-border succession to find a closest equivalent right in rem. The user can enter in the tool (i) the law of the Member State applicable to the succession (‘lex successionis’), (ii) the right in rem existing under the law of the Member State applicable to the succession (‘right in rem’), and (iii) the law of the Member State in which the right in rem is invoked (‘lex rei sitae’). The tool then provides guidance and suggests the corresponding right in rem under the law of the Member State in which the right is invoked.

Outcomes of the project “Further developments in the area of interconnection of registers of wills“, focusing on the possibilities for making cross-border succession proceedings more efficient by electronic means, led by the Estonian Ministry of Justice and carried out in cooperation with the European Network of Registers of Wills Association, the Council of the Notariats of the European Union, the Estonian Chamber of Notaries, Estonian Centre of Registers and Information Systems, and the Member States of the European Union:

- The feasibility study  PDF (755 Kb) en

- Final report PDF (507 Kb) en

- Recommendations PDF (153 Kb) en

Last update: 04/04/2024

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Erbrecht - Belgien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Das belgische Recht kennt im Wesentlichen die folgenden drei Testamentsformen: das öffentlich beurkundete oder notarielle Testament, das eigenhändige Testament (das vom Erblasser eigenhändig aufgesetzt, datiert und unterzeichnet sein muss) und das internationale Testament.

Der Erblasser muss die Fähigkeit besitzen, seinen Willen wirksam und frei zum Ausdruck zu bringen (Artikel 901 bis 904 Zivilgesetzbuch).

Erbverträge sind grundsätzlich und ohne Ausnahme verboten.

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich in Belgien gültig, sofern es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde („locus regit actum“), oder sofern es einem anderen im Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 genannten Gesetz entspricht.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Der Notar, der ein öffentliches oder internationales Testament beurkundet oder bei dem ein eigenhändiges Testament hinterlegt wird, hat die Pflicht, dieses im zentralen Testamentsverzeichnis einzutragen, das von der Belgischen Königlichen Notariatsvereinigung (Fédération Royale du Notariat belge) geführt wird. Bei eigenhändigen Testamenten, die beim Notar hinterlegt werden, kann der Erblasser die Eintragung seines Testaments in dieses Register ablehnen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Das belgische Recht kennt den Grundsatz des Vorbehalts, demzufolge ein Mindestteil (Pflichtteil) des Nachlasses verpflichtend gegebenenfalls dem überlebenden Ehegatten, den Kindern und den Eltern des Verstorbenen zufällt.

Dieser Pflichtteil beläuft sich bei einem Kind (oder Abkömmling) auf die Hälfte, bei zwei Kindern auf zwei Drittel und bei drei oder mehr Kindern auf drei Viertel des Nachlasses.

Gibt es keine Abkömmlinge, so haben der Vater und die Mutter jeweils Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft. Allerdings können in diesem Fall die dem überlebenden Ehegatten überlassenen unentgeltlichen Zuwendungen den gesamten Nachlass umfassen.

Der überlebende Ehegatte erhält seinerseits immer mindestens den Nießbrauch an der Hälfte des das Erbe bildenden Vermögens oder den Nießbrauch der als Hauptwohnsitz dienenden Immobilie und ihrer Einrichtungen, selbst wenn dies die Hälfte des Nachlasses übersteigt.

Hat der Erblasser den Pflichtteil in seinem Testament nicht berücksichtigt und sind die Erben damit einverstanden, so ist das Testament rechtsgültig. Die Rechtsnachfolger, deren Pflichtteil im Testament nicht berücksichtigt wurde, können jedoch, wenn sie ihn einfordern wollen, eine Herabsetzungsklage (action en réduction) einreichen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

War der Verstorbene unverheiratet und kinderlos, so erben die Verwandten in aufsteigender Linie und die bevorrechtigten Seitenverwandten (Geschwister) an erster Stelle. Vater und Mutter des Erblassers erhalten jeweils ein Viertel und die Geschwister bzw. gegebenenfalls deren Abkömmlinge den übrigen Teil des Nachlasses. Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile bereits verstorben, so fällt sein/ihr Erbteil den Geschwistern zu. Sind keine Verwandten in aufsteigender Linie und keine Geschwister bzw. deren Abkömmlinge vorhanden, so fällt das Erbe zur Hälfte den Verwandten mütterlicherseits und zur Hälfte den Verwandten väterlicherseits zu (Onkel, Tante, Cousin, Cousine ...).

Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser Kinder, so schließen diese alle anderen Familienmitglieder von der Erbfolge aus. Sie erben das Eigentum am Nachlass bedingungslos zu gleichen Teilen. Ist jedoch ein Kind vorverstorben und hinterlässt Abkömmlinge, so werden diese als Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Kindes zur Erbfolge berufen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind, das Abkömmlinge hinterlässt, auf den Nachlass verzichtet oder erbunwürdig ist: Auch dann werden die Abkömmlinge als Rechtsnachfolger zur Erbfolge berufen.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte den Nießbrauch (Recht auf Nutzung einer Sache und ihrer Früchte) des gesamten den Nachlass bildenden Vermögens. Die Kinder erben das bloße Eigentum am Nachlass zu gleichen Teilen.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und keine Kinder, so wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn es keine Verwandten in aufsteigender Linie und Seitenverwandte bis zum vierten Grad des Erblassers gibt. Existieren solche Rechtsnachfolger, so erhalten grundsätzlich der überlebende Ehegatte den Nießbrauch und die anderen Erben das bloße Eigentum am Nachlass. Allerdings ist der Erbteil des überlebenden Ehegatten in diesem Fall auch abhängig vom ehelichen Güterstand der beiden Ehegatten: Haben die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt, erbt der überlebende Ehegatte den Eigentumsanteil des vorverstorbenen Ehegatten.

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene Partnerschaften? In Belgien existiert die eingetragene Partnerschaft in Form des „gesetzlichen Zusammenwohnens“ (cohabitation légale). Der überlebende gesetzliche Partner hat als Recht auf den Nachlass den Nießbrauch der Immobilie, die während des Zusammenlebens Wohnsitz der Familie war, und der Wohnungseinrichtung. Dem überlebenden gesetzlichen Partner kann dieser Nießbrauch jedoch durch testamentarische Verfügung oder durch unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden zu Gunsten anderer Personen entzogen werden.

Hat der Verstorbene in einer nicht eingetragenen Partnerschaft gelebt (faktische Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft), ist der Partner nur dann erbberechtigt, wenn der Verstorbene dies per Testament verfügt hat. Es gibt in Belgien in diesem Fall kein automatisch eintretendes Erbfolgerecht.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Belgien ist keine bestimmte Behörde mit der Nachlassabwicklung betraut.

Bei Vorliegen eines eigenhändigen oder internationalen Testaments sieht das Gesetz jedoch die Hinzuziehung eines Notars vor. Es kann darüber hinaus in bestimmten Fällen die Einschaltung des Gerichts Erster Instanz (oder des Friedensrichters) erforderlich sein, insbesondere wenn der Nachlass Personen übertragen wird, die nicht geschäftsfähig sind (Minderjährige usw.), wenn die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme erfolgte, wenn bei einem erbenlosen Nachlass eine gerichtliche Besitzeinweisung oder die Aushändigung eines Vermächtnisses erforderlich ist oder wenn im Falle eines streitigen Liquidations-/Teilungsverfahrens ein vom Gericht bestellter Notar hinzugezogen wird.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Mit dem Tod des Erblassers geht der Besitz der Güter des Verstorbenen, die den Nachlass bilden, automatisch auf die Erbberechtigten über.

Dabei können die Erben allerdings wählen, ob sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen, unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars annehmen oder aber ausschlagen möchten.

Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei der ausdrücklichen Annahme wird die Erbfähigkeit bzw. die Stellung als Erbe in einer notariellen oder privatschriftlichen Urkunde festgehalten. Die Annahme ist stillschweigend, wenn der Erbberechtigte bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt, die eine Annahme notwendigerweise voraussetzen, und die er nur in seiner Stellung als Erbe vornehmen darf.

Es ist möglich, einen Nachlass „unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars“ anzunehmen, wobei die Inventaraufnahme entsprechend Artikel 793 ff. Zivilgesetzbuch erfolgen muss.

Möchte ein Erbe einen Nachlass unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars annehmen, so muss er dafür bei der Gerichtskanzlei des erstinstanzlichen Gerichts des Bezirks, in dem der Nachlass eröffnet wird, oder im Beisein eines Notars eine entsprechende Erklärung abgeben. Eine Erbschaft kann auch ausgeschlagen werden.

Dazu muss bei der Kanzlei des erstinstanzlichen Gerichts am Wohnsitz des Verstorbenen eine Abschrift der Sterbeurkunde vorgelegt und eine Verzichtserklärung unterzeichnet werden (Artikel 784 ff. Zivilgesetzbuch). Alternativ kann die Ausschlagung auch beim Notar erklärt werden.

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft werden in der Gerichtskanzlei des Ortes, an dem der Nachlass eröffnet wurde, in ein entsprechendes Register eingetragen.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Siehe Punkt 7 unten.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Es gibt kein besonderes Verfahren (siehe Punkt 3 oben).

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Laut dem belgischen Zivilgesetzbuch fällt der Nachlass den Erben grundsätzlich automatisch ohne besonderes Verfahren zu.

Mit dem Tod des Erblassers gelangen die Erben von Rechts wegen in den Besitz der Güter, Rechte und Klagen des Verstorbenen mit der Verpflichtung, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (Artikel 718 und 724 Zivilgesetzbuch). [Allerdings gibt es Ausnahmen zu dieser Regel, siehe Punkt 7 unten].

Im Falle gerichtlicher Liquidations- und Teilungsverfahren wird das Verfahren durch einen vom Gericht ernannten Notar eingeleitet und mit einer Liquidationsaufstellung abgeschlossen. Besteht Einvernehmen über die Liquidation/Teilung, erfolgt nur die Teilung des unbeweglichen Vermögens durch notarielle Urkunde.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Nach belgischem Recht geht das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) des Nachlasses nach dem Tod grundsätzlich unmittelbar auf die Erben über. Jedoch müssen

  • durch eigenhändiges oder internationales Testament eingesetzte Universalvermächtnisnehmer durch den Präsidenten des Familiengerichts „in den Besitz eingewiesen“ werden („envoi en possession‟ – Artikel 1008 des Zivilgesetzbuchs);
  • Einzelvermächtnisnehmer (Artikel 1014 Zivilgesetzbuch), Bruchteilsvermächtnisnehmer (Artikel 1011 Zivilgesetzbuch) und, wenn es pflichtteilsberechtigte Erben gibt, durch öffentlich beurkundetes Testament eingesetzte Universalvermächtnisnehmer (Artikel 1004 Zivilgesetzbuch) die „Aushändigung des Vermächtnisses“ verlangen;
  • bestimmte Kategorien von Vermächtnisnehmern von einer Behörde dazu ermächtigt werden, das ihnen zugedachte Vermächtnis anzunehmen (zum Beispiel Vermächtnisse zugunsten einer Gemeinde, einer gemeinnützigen Einrichtung sowie, in bestimmten Fällen, einer Stiftung oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht).

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, im Falle der vorbehaltlosen Annahme der Erbschaft. In diesem Fall haften die Erben für alle Schulden und Lasten des Nachlasses (Artikel 724 Zivilgesetzbuch).

Nehmen die Erben die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme an, haften sie nur bis zur Höhe der geerbten Nettoaktiva (Artikel 802 Zivilgesetzbuch), d. h. ihre Haftung wird auf die Erbmasse beschränkt. Möchte ein Erbe einen Nachlass unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars annehmen, so muss er dafür bei der Gerichtskanzlei des erstinstanzlichen Gerichts des Bezirks, in dem der Nachlass eröffnet wird, oder im Beisein eines Notars eine entsprechende Erklärung abgeben.

Schlägt ein Erbe durch Abgabe einer Erklärung bei der Kanzlei desselben erstinstanzlichen Gerichts oder im Beisein eines Notars die Erbschaft aus, haftet er nicht (Artikel 785 Zivilgesetzbuch).

Des Weiteren haften Einzelvermächtnisnehmer im Gegensatz zu Universalvermächtnisnehmern und Bruchteilsvermächtisnehmern grundsätzlich nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (Artikel 1024 Zivilgesetzbuch).

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Im Hypothekengesetz (loi hypothécaire) vom 16. Dezember 1851 ist die Offenkundigkeit des Grunderwerbs geregelt. Laut Artikel 1 dieses Gesetzes müssen alle Urkunden, die eine unentgeltliche oder entgeltliche Übertragung unter Lebenden von dinglichen Immobiliarrechten (mit Ausnahme der Vorzugsrechte und der Hypotheken) enthalten oder mit denen das Bestehen dieser Rechte bezeugt wird, amtlich in ein Register überschrieben werden, das zu diesem Zweck beim Grundbuchamt des Bezirks, in dem das unbewegliche Vermögen gelegen ist, errichtet wurde.

In Artikel 2 desselben Gesetzes wird diesbezüglich näher ausgeführt, dass ausschließlich „gerichtliche Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtlich anerkannte oder notariell beglaubigte Privaturkunden“ zur Überschreibung zulässig sind. Die Vollmachten zu diesen Urkunden müssen in derselben Form erteilt werden.

Nicht im Gesetz vom 16. Dezember 1851 geregelt ist jedoch die Offenkundigkeit im Falle von Übereignungen von Todes wegen.

Allerdings ist laut dem Gesetz die Überschreibung von Teilungsurkunden verpflichtend. Hierbei werden alle Erben – unabhängig davon, ob sie Bedachte einer unbeweglichen Sache sind oder nicht – in der Urkunde aufgeführt, die in die Verzeichnisse des Grundbuchamts überschrieben wird. Dasselbe gilt für öffentliche Versteigerungen oder den Verkauf aus freier Hand von nicht teilbaren unbeweglichen Sachen zwischen den Erben.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

In Belgien gibt es grundsätzlich kein Nachlassverwaltungssystem.

Laut Artikel 803a Zivilgesetzbuch hat ein Erbe, der die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars angenommen hat, jedoch die Möglichkeit, sich von der Nachlassverwaltung und -abwicklung zu befreien. Er muss dafür vorab beim Familiengericht die Ernennung eines Nachlassverwalters durch gerichtliche Anordnung beantragen. Diesem werden dann sämtliche Nachlassgüter zur Abwicklung nach Maßgabe bestimmter Regeln übertragen.

Ferner kann gemäß Artikel 804 jeder Betroffene die Ersetzung des beschränkt haftenden Erben durch einen mit der Erbschaftsabwicklung betrauten Nachlassverwalter veranlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Interessen der Nachlassgläubiger oder der Vermächtnisnehmer aufgrund der Fahrlässigkeit oder der Vermögenssituation des beschränkt haftenden Erben aufs Spiel gesetzt werden. In diesem Fall wird der Nachlassverwalter nach vorheriger Anhörung oder Vorladung des Erben per einstweiliger Verfügung ernannt.

Des Weiteren kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der mit der ordnungsgemäßen Vollstreckung des Testaments betraut wird.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe vorherige Frage

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der im Einklang mit Artikel 803a und 804 ernannte Verwalter verfügt über dieselben Vollmachten, die vorher der beschränkt haftende Erbe innehatte. Er unterliegt denselben Pflichten wie der Erbe, ist aber von der Verpflichtung befreit, Bürgschaft zu leisten.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Der Nachweis der Erbenstellung wird durch einen Erbschein (acte de notoriété) oder eine Erbbescheinigung (certificat/acte d’hérédité = häufigster Fall) erbracht. Letztere wird von einem Notar oder unter bestimmten Umständen von dem für die Einnahme der Erbschaftsteuer und die Hinterlegung der Nachlasserklärung des Erblassers zuständigen Beamten erteilt (Artikel 1240a Zivilgesetzbuch).

Eine öffentliche Urkunde weist die inhaltliche Wahrheit des in ihr beurkundeten Vorgangs nach. Sie besitzt Beweiskraft: Die darin enthaltene Aussage desjenigen, der sie errichtet hat, ist als richtig anzusehen. Der Notar stellt bestimmte Tatsachen fest, indem er die Identität der Urkundsbeteiligten sowie deren Willen urkundlich erfasst. Die öffentliche Urkunde hat Beweiskraft für den beurkundeten Vorgang/die beurkundete Tatsache. Des Weiteren ist das auf der notariellen Urkunde genannte Datum nicht anfechtbar. Der Nachweis dafür, dass ein öffentlich beurkundeter Sachverhalt falsch ist, kann nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung erbracht werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

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Erbrecht - Bulgarien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Jede Person ab 18 Jahren, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann mittels Testament Vermögensverfügungen für den Todesfall treffen.

Der Erblasser kann über sein gesamtes Vermögen durch ein Testament verfügen. Ein charakteristisches Merkmal des bulgarischen Rechts ist, dass der Pflichtteil des Vermögens eines Erblassers oder ohne Testament Verstorbenen in allen Fällen gegen testamentarische Verfügungen immun ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass letztere nur auf den verfügbaren Anteil dieses Vermögens Anwendung finden.

Testamentarische Verfügungen können auf das gesamte Vermögen des Erblassers, auf einen Teil dieses Vermögens oder auf einen ganz bestimmten Posten des Vermögens Anwendung finden.

Testamentarische Verfügungen können auch an Bedingungen geknüpft sein.

Das Erbgesetz (Zakon za nasledstvoto) schreibt vor, dass testamentarische Verfügungen in einer bestimmten Form abzufassen sind, sodass jede von dieser Form abweichende Urkunde ungültig ist.

Nach bulgarischem Recht ist es nicht zulässig, dass zwei oder mehr Einzelpersonen testamentarische Verfügungen im gleichen Testament zu ihrem beiderseitigen Vorteil oder zum Vorteil Dritter treffen.

Das Gesetz sieht zwei Formen des Testaments vor: ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament.

Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Die Unterschrift muss unter den Verfügungen stehen. Das Testament kann in einem versiegelten Umschlag bei einem Notar zur Verwahrung hinterlegt werden. In diesem Fall versieht der Notar den Umschlag mit einer Verwahrungserklärung. Diese Erklärung wird vom Erblasser und vom Notar unterzeichnet und in ein spezielles Register eingetragen.

Ein handschriftliches Testament kann entweder bei einem Notar oder einer anderen Person hinterlegt werden, die seine Veröffentlichung bei einem Notar erwirken muss, sobald sie vom Tod des Erblassers erfahren hat.

Kommt die betreffende Person dieser Pflicht nicht nach, so kann jede interessierte Partei beim Richter des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, einen Antrag auf Festsetzung einer Frist für die Vorlage des Testaments zur Eröffnung durch den Notar stellen.

Der Notar eröffnet das Testament, indem er in einer Erklärung den Zustand des Testaments beschreibt und die Eröffnung vermerkt. Diese Erklärung wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterzeichnet. Das handschriftliche Testament wird der Erklärung beigefügt, wobei die genannten Personen jede Seite paraphieren.

Ein notarielles Testament wird vom Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet.

Der Erblasser erklärt seinen Willen mündlich vor einem Notar, der die Verfügungen schriftlich und wortwörtlich niederlegt und sie dem Erblasser anschließend in Anwesenheit der Zeugen vorliest. Der Notar vermerkt die Erfüllung der Formalitäten im Testament unter Angabe von Ort und Datum der Errichtung. Daraufhin wird das Testament vom Erblasser, den Zeugen und dem Notar unterzeichnet.

Ist der Erblasser nicht in der Lage, das Testament zu unterzeichnen, muss er dies begründen. Der Notar vermerkt dies vor Verlesen der Verfügungen im Testament.

Um ein notarielles Testament zu eröffnen, erstellt der Notar, dem es zur Verwahrung überlassen wurde, eine Erklärung, in der der Zustand des Testaments beschrieben und auf seine Entsiegelung hingewiesen wird. Die Erklärung wird vom Notar unterzeichnet. Das handschriftliche Testament wird der Erklärung beigefügt, wobei die genannten Personen jede Seite paraphieren.

Ein Testament kann ausdrücklich durch ein neues Testament oder durch eine notarielle Urkunde widerrufen werden, in der der Erblasser ausdrücklich erklärt, dass er seine früheren Verfügungen ganz oder teilweise widerruft.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über die Registrierung müssen Abschriften eröffneter Testamente zu unbeweglichen Sachen oder zu Rechten an unbeweglichen Sachen registriert werden.

Darüber hinaus führt jeder Registerdienst einen alphabetischen Index, der notariellen Sachen und Testamenten vorbehalten ist. Die Namen der Erblasser, deren notarielle Testamente von Notaren vollstreckt wurden, und der Erblasser, deren eigenhändige Testamente zur Verwahrung an Notare übergeben wurden, sind ebenfalls in diesem Index eingetragen. In diesem Fall wird der Name des Notars, der die notarielle Sache oder das eigenhändige Testament verwahrt, dem Namen des Erblassers zugewiesen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Wie bereits erwähnt, schränkt das bulgarische Recht die Freiheit der Verfügung von Todes wegen ein. Diese Beschränkungen kommen den Angehörigen des Erblassers zugute, d. h. dem überlebenden Ehegatten, Kindern und, wenn der Erblasser keine Verwandten in absteigender Linie hat (Kinder oder Enkelkinder), den Eltern des Erblassers.

Diese Beschränkungen sind in den Artikeln 28 und 29 des Erbgesetzes festgelegt und betreffen nur Fälle, in denen der Erblasser Verwandte in absteigender Linie, überlebende Eltern oder einen Ehegatten hat. In diesen Fällen ist es dem Erblasser untersagt, eine Verfügung oder Schenkung von Vermögensgegenständen vorzunehmen, die sich nachteilig auf den diesen Personen vorbehaltenen Pflichtteil auswirkt. Der Erblasser kann nicht über den Pflichtteil, sondern nur über den Rest seines Vermögens verfügen.

Hinterlässt der Erblasser keinen überlebenden Ehegatten, definiert das Gesetz den Pflichtteil wie folgt:

1) Bei einem Kind (einschließlich eines Adoptivkindes) bzw. den Nachkommen dieses Kindes beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte,

2) bei zwei oder mehr Kindern bzw. den Nachkommen dieser Kinder auf zwei Drittel des Vermögens des Erblassers.

Der Pflichtteil überlebender Eltern ist ein Drittel und der Pflichtteil des Ehegatten die Hälfte des Vermögens, wenn der Ehegatte Alleinerbe ist, bzw. ein Drittel, wenn Eltern des Verstorbenen noch leben.

Hinterlässt der Erblasser Nachkommen und einen Ehegatten, entspricht der Pflichtteil des Ehegatten dem Pflichtteil jedes Kindes. In diesem Fall kann der Erblasser bei einem Kind über ein Drittel, bei zwei Kindern über ein Viertel und bei drei oder mehr Kindern über ein Sechstel des Vermögens verfügen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt, wird der Nachlass von seinen gesetzlichen Erben geerbt, wobei Folgendes gilt:

War der Verstorbene alleinstehend und kinderlos, erhält der überlebende Elternteil das Vermögen bzw. erhalten die überlebenden Eltern das Vermögen zu gleichen Teilen (Artikel 6 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene nur Vorfahren zweiten Grades oder noch entferntere Verwandte in aufsteigender Linie, erben die Personen, die am engsten mit dem Verstorbenen verwandt sind, zu gleichen Teilen (Artikel 7 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene nur Geschwister, erben diese zu gleichen Teilen (Artikel 8 Absatz 1 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene Geschwister und Vorfahren zweiten Grades, erhalten die Geschwister zwei Drittel und die Vorfahren zweiten Grades ein Drittel des Vermögens (Artikel 8 Absatz 2 Erbgesetz).

War der Verstorbene unverheiratet, hinterlässt aber Kinder (einschließlich Adoptivkinder), erben diese zu gleichen Teilen (Artikel 5 Absatz 1 Erbgesetz). Ist ein Kind bereits vorverstorben, geht dessen Anteil gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf seine Nachkommen über.

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten, aber keine Kinder, Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwister oder Nachkommen der Geschwister, erbt der Ehegatte das gesamte Vermögen (Artikel 9 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehegatten Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister oder Nachkommen der Geschwister, erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens, sofern die Ehe weniger als zehn Jahre bestand, andernfalls zwei Drittel. Hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehegatten Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister oder Nachkommen der Geschwister, erbt der Ehegatte ein Drittel des Vermögens, wenn die Ehe weniger als zehn Jahre bestand, andernfalls die Hälfte.

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, erben der Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen (Artikel 9 Absatz 1 Erbgesetz).

Gibt es in den oben genannten Fällen keine erbberechtigten Personen, oder verzichten alle Erben auf die Erbschaft oder verlieren ihr Annahmerecht, so geht der Nachlass an den Staat über, mit Ausnahme von beweglichen Sachen, Wohnungen, Werkstätten und Garagen sowie von Liegenschaften und Grundstücken, die hauptsächlich für den Wohnungsbau bestimmt sind und die in das Eigentum der Gemeinde übergehen, in der sie sich befinden.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Die Annahme kann durch schriftlichen Antrag an den Bezirksrichter des Ortes erfolgen, in dem die Erbschaft eröffnet wird; in diesem Fall wird die Annahme in ein besonderes Register eingetragen.

Es handelt sich ebenfalls um eine Erbschaftsannahme, wenn der Erbe ohne schriftlichen Akt eine Handlung ausführt, die eindeutig belegt, dass er die Erbschaft annehmen will, oder wenn er Vermögenswerte aus dem Nachlass versteckt. Im letzteren Fall verliert der Erbe seinen Anspruch auf einen Erbteil am von ihm versteckten Teil des Nachlassvermögens.

Die Erbschaft kann alternativ auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen werden; in diesem Fall haftet der Erbe nur bis zur Höhe der erhaltenen Erbschaft.

In solchen Fällen muss die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Erbe vom Eintreten des Erbfalls Kenntnis erhalten hat, vor dem Bezirksrichter schriftlich erklärt werden. Der Bezirksrichter kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern.

Auf Antrag jedweder von der Erbschaft betroffenen Person kann der Richter nach Ladung der erbberechtigten Person eine Frist für die Abgabe der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festsetzen. Im Falle eines gegen den Erben anhängigen Prozesses legt das mit der Angelegenheit betraute Gericht die Frist fest. Reagiert der Erbe nicht innerhalb der festgelegten Frist, so verliert er das Recht auf Annahme der Erbschaft.

In diesem Fall wird die Erklärung des Erben in ein besonderes Register für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft eingetragen.

Die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars ist für Personen unter 18 Jahren, für Personen mit eingeschränkter Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, für den Staat und für öffentliche Einrichtungen obligatorisch. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme vom Eintritt des Erbfalls schriftlich erklärt werden. Die Annahme wird in ein besonderes Register eingetragen, das beim Bezirksgericht des Ortes geführt wird, in dem der Nachlass eröffnet wird.

Im Hinblick auf Testamente muss eine Person, die sich im Besitz eines eigenhändigen Testaments befindet, dieses von einem Notar eröffnen lassen, sobald sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erhält.

Jede von der Erbschaft betroffene Person kann beim Richter des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, einen Antrag auf Festsetzung einer Frist für die Vorlage des Testaments zur Eröffnung durch den Notar stellen.

Der Notar eröffnet das Testament, indem er in einer Erklärung den Zustand des Testaments beschreibt und die Entsiegelung vermerkt. Diese Erklärung wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterzeichnet. Das handschriftliche Testament wird der Erklärung beigefügt, wobei die genannten Personen jede Seite paraphieren.

Wurde das Testament zur Verwahrung beim Notar hinterlegt (Artikel 25 Absatz 2 Erbgesetz), führt der betreffende Notar die beschriebenen Schritte aus.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Die Erbschaft wird mit dem Akt der Annahme erworben. Die Annahme ist ab dem Eintritt des Erbfalls wirksam.

Abgesehen von den Fällen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme handelt es sich ebenfalls um eine Erbschaftsannahme, wenn der Erbe ohne schriftlichen Akt eine Handlung ausführt, die eindeutig belegt, dass er die Erbschaft annehmen will, oder wenn er Vermögenswerte aus dem Nachlass versteckt. Im letzteren Fall verliert der Erbe seinen Anspruch auf einen Erbteil am von ihm versteckten Teil des Nachlassvermögens.

Auf Antrag einer interessierten Partei kann der Richter nach Ladung der erbberechtigten Person eine Frist für die Abgabe der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festsetzen. Im Falle eines gegen den Erben anhängigen Prozesses legt das mit der Angelegenheit betraute Gericht die Frist fest.

Reagiert der Erbe nicht innerhalb der festgelegten Frist, so verliert er das Recht auf Annahme der Erbschaft.

In diesem Fall wird die Erklärung des Erben in ein besonderes Register für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft eingetragen.

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt nach dem gleichen Verfahren und wird ebenfalls in das geeignete Register eingetragen.

Zu berücksichtigen ist auch die Verpflichtung nach Artikel 43 des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren (Zakon za mestnite danatsi i taksi) für Banken, Versicherungsgesellschaften und sonstige Körperschaften sowie für alle anderen Einrichtungen, die Inhaber von Einlagen oder Schuldner von Wertpapieren, Geld oder anderen Vermögensgegenständen sind, die Teil eines Nachlasses sind, von dessen Eröffnung sie Kenntnis haben, der Gemeinde, in der die Erbschaft eröffnet wird, ein Nachlassinventar dieses Vermögens zu übermitteln, bevor ein solches Vermögen bezahlt, geliefert oder übertragen wird.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Es findest das Verfahren zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft Anwendung.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Für die Annahme oder Ausschlagung eines Pflichtteils ist kein spezielles Verfahren vorgesehen. Kann ein Erbe mit Pflichtteilrecht den vollen Umfang seines Pflichtteils aufgrund von Vermächtnissen oder Schenkungen nicht bekommen, kann er beim zuständigen Gericht deren Herabsetzung bis zu der zur Erfüllung seines Pflichtteils erforderlichen Höhe beantragen, nachdem die Vermächtnisse oder Schenkungen mit Ausnahme der üblichen Schenkungen vom betreffenden Erben wieder eingefordert wurden.

Übt der Erbe mit dem verletzten Pflichtteil sein Recht gegenüber Personen aus, die von Gesetz wegen keine Erben sind, muss er den Nachlass auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen haben.

Um den verfügbaren Anteil des Vermögens und den Pflichtteil des Erben zu bestimmen, wird eine Erbmasse aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls gebildet, wobei Forderungen und Erhöhungen des Nachlasses gemäß Artikel 12 Absatz 2 Erbgesetz verrechnet werden. Anschließend werden die Schenkungen mit Ausnahme der üblichen Schenkungen bei unbeweglichen Sachen nach Status zum Zeitpunkt der Schenkung und nach Wert zum Eintritt des Erbfalls und bei beweglichen Sachen zum Zeitpunkt der Schenkung hinzugerechnet.

Die letztwilligen Verfügungen werden anteilmäßig gekürzt, ohne zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu unterscheiden, es sei denn, der Erblasser hat diesbezüglich anders verfügt.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Ein Nachlass wird durch gerichtliche oder freiwillige Teilung abgewickelt.

Jeder Miterbe hat unabhängig von der Größe seines Erbteils ein Recht auf Teilung. Jeder Erbe kann seinen Anteil an Sachleistungen geltend machen, sofern dies praktikabel ist, und die Ungleichheit der Anteile wird durch Geld ausgeglichen.

Die freiwillige Teilung erfolgt durch Einwilligung aller Miterben in Form eines Vertrags. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Eigentumsgesetzes muss die freiwillige Teilung von beweglichen Sachen mit einem Wert über 50 BGN und von unbeweglichen Sachen schriftlich und mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften erfolgen.  Bei der freiwilligen Teilung begründet der nominale Anteil jedes Miterben am gemeinsamen Nachlass ein eigenes, unabhängiges Eigentumsrecht an einem realen Anteil der gemeinsamen Vermögenswerte.

Die gerichtliche Teilung erfolgt in einem besonderen Verfahren, das in Artikel 341 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt ist. Eine Frist für Anträge auf Teilung der Vermögensgegenstände ist nicht vorgesehen. Das gerichtliche Verfahren umfasst zwei Phasen.

In der ersten Phase wird die Zulässigkeit der Teilung festgestellt.

Der die Teilung beantragende Miterbe reicht beim zuständigen Kreisgericht einen Antrag ein, dem er Folgendes beifügt:

1. die Sterbeurkunde des Erblassers und ein Nachlasszeugnis;

2. eine Bescheinigung oder einen anderen schriftlichen Nachweis bezüglich des Nachlasses;

3. Kopien des Antrags und seiner Anlagen für die anderen Miterben.

Während der ersten Gerichtsverhandlung kann jeder Miterbe schriftlich einen Antrag auf Aufnahme weiterer Vermögensgegenstände in den Nachlass stellen. Ebenfalls während der ersten Gerichtsverhandlung hat jeder Miterbe die Möglichkeit, das Recht eines anderen Miterben zur Teilnahme an der Teilung, den Umfang seines Anteils oder die Aufnahme weiterer Vermögenswerte in den Nachlass anzufechten.

In Teilungsverfahren behandelt das Gericht Anfechtungen der Herkunft, von Adoptionen, Testamenten, der Echtheit schriftlicher Nachweise oder von Anträgen zur Minderung der Höhe letztwilliger Verfügungen oder Schenkungen.

Die erste Phase endet mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Teilung. Das Gericht stellt die zu teilenden Vermögensgegenstände, die Miterben und den Anteil jedes Miterben fest. Wird eine Teilung beweglicher Sachen für zulässig erklärt, entscheidet das Gericht außerdem über die jeweiligen Erbanteile jedes Miterben.

Nehmen ein oder mehrere Erben ihre Nachlassansprüche nicht wahr, kann das Gericht in derselben oder einer späteren Entscheidung auf Antrag eines Erben bestimmen, welche Erben welche Vermögensgegenstände bis zum Abschluss der Teilung nutzen dürfen oder welche Beträge diese Erben ihren Miterben für die Nutzung zahlen müssen.

In der zweiten Phase erfolgt die eigentliche Teilung. Die Anteile werden genau festgelegt, und das alleinige Eigentumsrecht an bestimmten Vermögensgegenständen wird den einzelnen Miterben zugeordnet. Hierzu wird ein Aufteilungsprotokoll aufgesetzt, wobei das Los über die genaue Zuordnung der Vermögensgegenstände entscheidet. Das Gericht erstellt das Aufteilungsprotokoll auf der Grundlage eines Gutachtens in Übereinstimmung mit dem Erbgesetz. Anschließend werden die Miterben vor Gericht geladen und erhalten Gelegenheit, Einwände gegen den Entwurf des Aufteilungsprotokolls vorzubringen. Daraufhin erstellt das Gericht das endgültige Aufteilungsprotokoll und verkündet das Urteil darüber. Nach Inkrafttreten des Urteils über das Aufteilungsprotokoll werden die Miterben zwecks Losentscheid vor Gericht geladen. Das Gericht kann die Vermögensgegenstände aus dem Nachlass unter den Miterben aufteilen, ohne dass das Los entscheidet, wenn sich die Festlegung der Anteile und der Losentscheid als unmöglich oder zu umständlich erweisen.

Kann ein Vermögensgegenstand nicht aufgeteilt oder einem Anteil zugeordnet werden, ordnet das Gericht dessen Veräußerung in einer öffentlichen Versteigerung an. Die von der Teilung betroffenen Miterben können bei der öffentlichen Versteigerung Gebote abgeben.

Handelt es sich bei dem unteilbaren Vermögensgegenstand um eine Wohnung, die beiden Ehegatten gehörte, und wird die Gütergemeinschaft aufgrund des Todes eines Ehegatten oder aufgrund einer Scheidung aufgelöst, kann das Gericht auf Antrag des überlebenden oder des ehemaligen Ehegatten mit elterlichen Rechten gegenüber aus der Ehe hervorgegangenen Kindern für den Fall, dass der betreffende Ehegatte keine eigene Wohnung hat, die Wohnung als Erbteil festlegen. In diesem Fall werden die Erbteile der anderen Miterben durch andere Vermögenswerte oder Geld ausgeglichen.

Handelt es sich bei dem unteilbaren Vermögensgegenstand um eine Wohnung, kann jeder Miterbe, der bei Eintreten des Erbfalls dort gewohnt hat und über keine andere Wohnung verfügt, beantragen, dass diese Wohnung seinem Erbteil zugeordnet wird. Er muss dann die Erbteile der anderen Miterben durch andere Vermögenswerte oder Geld ausgleichen. Wenn mehrere Miterben diese Bedingungen erfüllen und Anspruch auf den Vermögenswert erheben, wird dem Miterben der Vorzug gegeben, der den höchsten Preis bietet.

Der Anspruch auf einen Vermögensgegenstand muss spätestens bis zur ersten Gerichtsverhandlung nach Inkrafttreten der Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Teilung geltend gemacht werden. Der Vermögensgegenstand wird zum tatsächlichen Wert bewertet.

Eine Geldzahlung zum Ausgleich der Erbteile der Miterben muss einschließlich der gesetzlichen Zinsen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über die Zuordnung erfolgen.

Der Miterbe, der den betreffenden Vermögensgegenstand als Erbteil erhalten hat, wird Eigentümer dieses Vermögensgegenstands, sobald er die Geldzahlung einschließlich der gesetzlichen Zinsen innerhalb der vorgeschriebenen Frist geleistet hat. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird die Entscheidung über die Zuordnung für nichtig erklärt. Der betreffende Vermögensgegenstand wird dann in einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf angeboten. Der Vermögenswert kann einem anderen Miterben zuordnet werden, der die Bedingungen erfüllt und fristgerecht einen entsprechenden Antrag gestellt hat. In diesem Fall wird der Vermögenswert nicht in einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf angeboten. Voraussetzung ist auch hier, dass der betreffende Miterbe den Schätzpreis abzüglich des Werts seines eigenen Anteils daran unverzüglich zahlt.

Der Erlös wird unter den anderen Miterben anteilig aufgeteilt. Das gerichtliche Teilungsverfahren kann beendet und der Nachlass auf der Grundlage einer von den Miterben erzielten und vom Gericht gebilligten Einigung abgewickelt werden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Die Erbschaft wird mit dem Akt der Annahme erworben. Vor der Annahme der Erbschaft kann der Erbberechtigte den Nachlass verwalten und Besitzklagen zu dessen Erhaltung erheben.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Mit dem Erwerb des jeweiligen Anteils (nominaler Anteil) am Nachlass des Verstorbenen erwirbt jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer einen nominalen Anteil an den Vermögenswerten des Nachlasses und den Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.

Die Erben, die die Erbschaft angenommen haben, haften für die Nachlassverbindlichkeiten in der Höhe ihrer Anteile.

Ein Erbe, der die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen hat, haftet nur in Höhe der erhaltenen Erbschaft.

Die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars muss innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Erbe vom Eintreten des Erbfalls Kenntnis erhalten hat, vor dem Bezirksrichter schriftlich erklärt werden. Der Bezirksrichter kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Annahmeerklärung wird in das geeignete Register eingetragen.

Bei geschäftsunfähigen Personen sowie bei Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen erfolgt die Annahme einer Erbschaft ausschließlich auf der Grundlage eines Nachlassinventars.

Nimmt ein Erbe die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars an, können die anderen Erben davon profitieren, ohne dass dadurch ihr Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft betroffen ist.

Das Nachlassinventar wird gemäß Zivilprozessordnung erstellt.

Die Nachlassgläubiger und die Vermächtnisnehmer können innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beitritts eine Trennung des Vermögens des Erblassers vom Vermögen des Erben beantragen. Diese Trennung erfolgt in Bezug auf unbewegliche Sachen durch die Eintragung in die Register der unbeweglichen Sachen des Erblassers nach dem Verfahren des Kataster- und Grundbuchgesetzes (Zakon za kadastara i imotniya registar) und in Bezug auf bewegliche Sachen durch einen Antrag beim Bezirksrichter, der in das besondere Register für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft eingetragen wird.

Die Nachlassgläubiger und die Vermächtnisnehmer, die die Trennung beantragt haben, haben Vorrang vor denjenigen, die dies nicht getan haben. Haben sowohl Gläubiger als auch Vermächtnisnehmer eine Trennung beantragt, so haben Erstere Vorrang vor Letzteren.

Ein gegen den Erblasser erlassener Vollstreckungsbescheid kann auch gegen das Vermögen seiner Erben vollstreckt werden, es sei denn, diese weisen nach, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen oder sie aufgrund eines Nachlassinventars angenommen haben. Hat der Erbe den Nachlass nicht angenommen, setzt der Vollstreckungsbeauftragte die Frist nach Artikel 51 des Erbgesetzes fest und übermittelt die Erklärung des Erben dem zuständigen Bezirksrichter, damit die Erklärung ordnungsgemäß registriert werden kann.

Ein besonderer Fall, in dem der Erbe für die Schulden des Verstorbenen haftet, ist in Artikel 150 des Gesetzes über die Bekämpfung von Korruption und die Einziehung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte (Zakon za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo) geregelt, in dem es heißt, dass unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte auch von Erben oder Vermächtnisnehmern bis zu dem Umgang, in dem sie von diesen erhalten wurden, verwirkt werden.

In diesen Fällen erlöschen die Rechte des Staates gemäß dem Gesetz nach Ablauf einer zehnjährigen Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte beginnt. Die Verjährungsfrist wird jedoch für die Dauer des Verfahrens nach Abschnitt IV des Gesetzes ausgesetzt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Abschriften eröffneter Testamente zu unbeweglichen Sachen oder zu Rechten an unbeweglichen Sachen müssen registriert werden. Bei allgemeinen Testamenten wird das Vorhandensein einer unbeweglichen Sache im betreffenden Gerichtsbezirk durch eine Erklärung mit der notariell beglaubigten Unterschrift des Begünstigten bestätigt, in der dieser die ihm im betreffenden Gerichtsbezirk bekannten unbeweglichen Vermögensgegenstände aufführt. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Testament dem für die Eintragung zuständigen Richter in dem Bezirk, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, vorgelegt.

Der für die Eintragung zuständige Richter beauftragt die Registerstelle am Ort der unbeweglichen Sache, die eintragungspflichtigen Urkunden in öffentlich zugängliche Register einzutragen.

Zwei notariell beglaubigte Abschriften der eröffneten Testamente, die unbewegliche Sachen oder Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, werden dem Antrag auf Eintragung beigefügt.

Weitere eintragungspflichtige Instrumente sind die Verträge über die Teilung von unbeweglichen Sachen, die Erklärungen über die gerichtliche Teilung dieser unbeweglichen Sachen, endgültige Gerichtsentscheidungen, die diese Erklärungen ersetzen, und Anträge der Gläubiger oder Vermächtnisnehmer des Erblassers auf Trennung der unbeweglichen Sachen des Erblassers.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen.

Auf Antrag jeder von der Erbschaft betroffenen Person kann der Richter des Gerichtsbezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, dem Beauftragten eine Frist zur Annahme des Auftrags setzen. Bei Nichtannahme des Auftrags bis zum Ablauf der Frist gilt der Auftrag als vom Beauftragten abgelehnt.

Der Bezirksrichter kann den Nachlassverwalter von seinem Amt entheben, wenn dieser sich als nachlässig oder unfähig erweist oder wenn seine Handlungen das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe die Antwort auf die vorherige Frage.

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder keinen Nachlassverwalter benannt, kann grundsätzlich jeder Erbberechtigte bis zur Annahme der Erbschaft den Nachlass verwalten und Eigentumsansprüche geltend machen.

Der Erbe, der den Nachlass auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen hat, verwaltet den Nachlass und ist dabei verpflichtet, die gleiche Sorgfalt wie für seine eigenen Angelegenheiten walten zu lassen. Ein solcher Erbe darf nach der Annahme die unbeweglichen Sachen innerhalb von fünf Jahren und bewegliche Sachen innerhalb von drei Jahren nicht veräußern, es sei denn, der Bezirksrichter hat dem zugestimmt; andernfalls haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers unbegrenzt. Ein solcher Erbe muss gegenüber den Gläubigern und Vermächtnisnehmern über seine Verwaltung Rechenschaft ablegen.

Ist der Wohnsitz des Erbberechtigte unbekannt oder ist sein Wohnsitz zwar bekannt, doch er die Nachlassverwaltung nicht übernommen, ernennt der Bezirksrichter von Amts wegen oder auf Antrag der interessierten Parteien einen Nachlassverwalter.

Der Nachlassverwalter muss ein Nachlassinventar erstellen. Er erhebt Forderungen in Bezug auf das Vermögen und die Schulden aus dem Nachlass und reagiert auf diese. Der Nachlassverwalter muss die Genehmigung des Bezirksrichters für die Rückzahlung der Schulden aus dem Nachlass, den Vermächtnissen und dem Verkauf der unbeweglichen Sachen einholen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker muss ein Inventar des Nachlassvermögens erstellen und die Erben und Vermächtnisnehmer zur Beteiligung an der Erstellung einladen.

Er gelangt in den Besitz des Nachlasses und verwaltet ihn, soweit dies zur Vollstreckung der testamentarischen Verfügungen notwendig ist.

Er darf sich der zum Nachlass gehörigen Vermögenswerte nur im Bedarfsfall und mit Erlaubnis des Bezirksrichters bedienen, der die Entscheidung nach Anhörung der Erben trifft.

Zu den Fällen, in denen der Bezirksrichter einen Nachlassverwalter bestellt, siehe Antwort unter 9.2.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Hat der Erblasser ein eigenhändiges Testament hinterlassen, eröffnet der Notar das Testament, indem er in einer Erklärung den Zustand des Testaments beschreibt und die Entsiegelung vermerkt.

Gesetzliche Erben werden durch ein Nachlasszeugnis legitimiert, das der Bürgermeister der Gemeinde ausstellt, an dem der Verstorbene seinen letzten ständigen Wohnsitz hatte.

Ein Nachlasszeugnis wird nur für Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt ihres Todes beim Einwohnermeldeamt gemeldet waren und für die eine Sterbeurkunde ausgestellt wurde.

Handelt es sich bei dem Erblasser nicht um einen bulgarischen Staatsangehörigen, der aber im Melderegister eingetragen ist und für den im Hoheitsgebiet Bulgariens keine Sterbeurkunde ausgestellt wird, so ist für die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses eine Zweitausfertigung der Sterbeurkunde oder ein Auszug aus dem Sterberegister, die bzw. der von einem ausländischen Standesbeamten erstellt wurde, vorzulegen. Enthält das Melderegister nicht alle für die Ausstellung des Nachlasszeugnisses erforderlichen Angaben, so ist ein von den zuständigen Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, ausgestelltes amtliches Dokument vorzulegen, aus dem ihr Familienstand, Einzelheiten zu dem Ehegatten sowie den linearen Blutsverwandten ersten Grades und den Seitenverwandten zweiten Grades hervorgehen.

Das Nachlasszeugnis wird im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 des Meldegesetzes und Artikel 9 der Verordnung über die Ausstellung von Urkunden auf der Grundlage des Melderegisters ausgestellt. Das Nachlasszeugnis wird von Gesetz wegen für den Erben oder seinen gesetzlichen Vertreter ausgestellt oder auch für einen Dritten, sofern dieser es für die Ausübung legitimer Befugnisse benötigt oder über eine explizite notariell beglaubigte Vollmacht verfügt.

Für die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses sind die folgenden Dokumente erforderlich:
- einen von einem Erben oder einer von einem Erben bevollmächtigten Person eingereichten Antrag (Formular des Standes- und Bürgeramts, GRAO), der Einzelheiten zu den Erben des Verstorbenen enthält;

- eine Kopie der Sterbeurkunde (falls diese von einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde);

- das Ausweisdokument des Antragstellers;

- eine notariell beglaubigte Vollmacht, wenn der Antrag von einem bevollmächtigten Vertreter eingereicht wird.

 

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Letzte Aktualisierung: 03/09/2021

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Erbrecht - Tschechien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Allgemeine Möglichkeiten, ein Testament aufzusetzen

Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wird ein Testament schriftlich aufgesetzt. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit ist das Datum eines der unerlässlichen Bestandteile des Testaments. Nach tschechischem Recht sind gemeinsame Testamente mehrerer Personen nicht zulässig.

Gemäß tschechischem Recht kann das Testament in einer der folgenden Formen aufgesetzt werden:

a) ein handschriftlich vom Erblasser geschriebenes und unterzeichnetes Testament;

b) der Erblasser kann außerdem ein nicht handschriftliches Testament verfassen, sofern es von ihm eigenhändig unterschrieben wird und er vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt, dass das Dokument sein Testament enthält. Die Zeugen unterzeichnen das Dokument und fügen ihm eine Erklärung bei, die besagt, dass sie die Zeugen sind, und Informationen enthält, die es ermöglichen, sie zu ermitteln;

c) ein Erblasser oder eine Erblasserin, der oder die blind ist, verfasst sein oder ihr Testament vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen in einem Dokument, das von einem Zeugen, der das Testament nicht schreibt, laut vorgelesen wird. Hat der Erblasser oder die Erblasserin eine andere Sinnesbehinderung und kann nicht lesen oder schreiben, muss der Inhalt des Testaments ihm oder ihr in einer Kommunikationsform vermittelt werden, die vom ihm oder ihr und allen Zeugen verstanden wird;

d) der Erblasser oder die Erblasserin kann das Testament auch in Form einer notariellen Urkunde verfassen.

Verfassen des Testaments in besonderen Fällen

Wird das Testament unter außergewöhnlichen Bedingungen verfasst, insbesondere unter lebensbedrohenden Umständen, gelten besondere Vorschriften.

a) Ist das Leben des Erblassers oder der Erblasserin aufgrund unvorhersehbarer Umstände in eindeutiger und akuter Gefahr, oder befindet er oder sie sich an einem Ort, an dem der gesellschaftliche Umgang durch einen Ausnahmezustand (Krieg, Naturkatastrophe usw.) soweit erstarrt ist, dass das Testament nicht anderweitig gemacht werden kann, so kann er oder sie das Testament mündlich vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklären. Ein mündliches Testament wird ungültig, sobald nach dem Datum seiner Erklärung zwei Wochen verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

b) Besteht die berechtigte Annahme, dass der Erblasser versterben könnte, bevor er sein Testament vor einem Notar gemacht hat, so kann es vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Erblasser sich befindet, vor zwei Zeugen aufgezeichnet werden. Dieses Testament bleibt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erblasser erstmalig in der Lage ist, sein Testament vor einem Notar zu erklären, drei Monate lang gültig. Diese Form des letzten Willens ist bekannt als „Dorf-Testament“.

c) Liegen triftige Gründe vor, kann ein Testament an Bord eines tschechischen Flugzeuges oder Seeschiffes vor zwei Zeugen von der für das Flugzeug oder Schiff verantwortlichen Person oder deren Stellvertreter aufgezeichnet werden. Die Gültigkeit eines solchen Testaments ist wiederum auf drei Monate begrenzt.

d) Der letzte Wille eines Soldaten oder einer Soldatin kann, wenn er oder sie sich in einem bewaffneten Konflikt befindet, vom Befehlshaber der Einheit oder einem anderen Offizier vor zwei Zeugen aufgezeichnet werden. Wie in den vorgenannten Fällen ist die Gültigkeit dieses letzten Willens auf drei Monate begrenzt.

Erbvertrag

In einem Erbvertrag kann ein volljähriger und unbeschränkt geschäftsfähiger Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen. Dieser kann die andere Vertragspartei oder ein Dritter sein. Der Erblasser oder die Erblasserin kann den Erbvertrag nicht einseitig widerrufen.

Er oder sie kann in einem Erbvertrag über nicht mehr als drei Viertel seines oder ihres Vermögens verfügen; ein Viertel des Vermögens muss frei bleiben, es kann jedoch in einem Testament über den verbliebenen Nachlass verfügt werden.

In einem Erbvertrag können Eheleute einander als Erben bestimmen. Es kann auch vereinbart werden, dass die im Erbvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten im Falle einer Scheidung aufgehoben werden.

Ein Erbvertrag kann ausschließlich in Form einer öffentlichen Urkunde, d. h. einer notariellen Urkunde, verfasst werden.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

2001 wurde das Zentrale Testamentsregister eingerichtet. Nach der Neukodifizierung des Privatrechts in der Tschechischen Republik wurde das Testamentsregister ab dem 1. Januar 2014 durch ein Register der Rechtshandlungen von Todes wegen ersetzt. Dieses Register ist eine nichtöffentliche digitale Liste, die von der Notarkammer der Tschechischen Republik betrieben, verwaltet und aktualisiert wird. Im Register der Rechtshandlungen von Todes wegen werden Urkunden zu den folgenden vom Erblasser von Todes wegen vorgenommenen Rechtshandlungen erfasst:

a) Testament, Testamentszusatz oder Erbvertrag;

b) Erklärung über Enterbung und eine Erklärung darüber, dass der durch die gesetzliche Erbfolge bestimmte Erbe den Nachlass nicht in Besitz nimmt;

c) Verfügung über eine Ausgleichungsvereinbarung bezüglich der Erbquote, sofern diese Verfügung nicht im Testament enthalten ist;

d) Bestimmung eines Nachlassverwalters, sofern dieser nicht im Testament bestimmt wurde;

e) Vereinbarung über die Ausschlagung der Erbschaft;

f) Widerruf der in den Buchstaben a bis e genannten Rechtshandlungen.

Setzt ein Notar eines der obigen Dokumente in Form einer notariellen Urkunde auf oder hat er eines der obigen Dokumente zur notariellen Verwahrung erhalten, jedoch nicht als notarielle Urkunde, so gibt er die Informationen zu dem Dokument und zur Person, die es aufgesetzt hat, mittels elektronischer Datenübermittlung in das oben genannte Register ein.

Urkunden über die Rechtshandlungen eines Erblassers von Todes wegen, die keine notariellen Urkunden sind, werden nur dann eingetragen, wenn sie sich in notarieller Verwahrung befinden.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Pflichtteil – allgemeine Informationen

Pflichtteilsberechtigte eines Erblassers sind dessen Angehörige in absteigender Linie. Pflichtteilsberechtigte, die i) nicht auf die Erbschaft oder den Pflichtteil verzichtet haben, ii) rechtmäßige Erben sind und iii) nicht enterbt wurden, haben Anspruch auf einen Pflichtteil oder auf einen Zusatzpflichtteil, wenn sie vollständig oder teilweise in der Verfügung des Erblassers von Todes wegen übergangen wurden, d. h. wenn sie daraus nicht Nachlass in Form einer Erbquote oder eines Vermächtnisses erhalten, die dem Wert ihres Pflichtteils entsprechen. Der überlebende Ehepartner und Angehörige in aufsteigender Linie sind keine Pflichtteilsberechtigten. Minderjährige Angehörige in absteigender Linie müssen mindestens den Gegenwert von drei Viertel ihres gesetzlichen Pflichtteils erhalten, erwachsene Angehörige in absteigender Linie müssen mindestens ein Viertel ihres gesetzlichen Pflichtteils erhalten. Widerspricht das Testament dem und hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht aus gesetzlich festgelegten Gründen enterbt, hat der oder die Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Zahlung einer Summe, die seinem oder ihrem Pflichtteil entspricht. Ist der Erblasser verwitwet und hat zwei Kinder, beträgt die Erbquote für jedes Kind die Hälfte. Ist eines der Kinder minderjährig, beträgt dessen Pflichtteil drei Achtel; für einen erwachsenen Angehörigen in absteigender Linie beträgt der Pflichtteil ein Achtel.

Nach Artikel 704 des Zivilgesetzbuchs gilt Folgendes: „Soll ein Familienbetrieb von einem für die Vermögensaufteilung zuständigen Gericht aufgeteilt werden, so erhält das am Firmenbetrieb beteiligte Familienmitglied einen Prioritätsanspruch.“

Sonderfälle

Wird ein Pflichtteilsberechtigter (bewusst) im Testament übergangen, ohne dabei enterbt zu werden, hat jedoch Handlungen ausgeführt, die eine der gesetzlichen Gründe für Enterbung erfüllen, so wird ein solches Übergehen stillschweigend und rechtens als Enterbung betrachtet, so dass der Angehörige in absteigender Linie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil hat.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter oder eine Pflichtteilsberechtigte im Testament nur übergangen, weil der Erblasser oder die Erblasserin bei der Verfügung von Todes wegen nicht von ihm oder ihr wusste (z. B. wenn der Erblasser oder die Erblasserin annahm, dass dieser Angehörige in absteigender Linie verstorben sei oder keine Kenntnis darüber hatte, dass diese Person ein Angehöriger in absteigender Linie ist), so hat der oder die Pflichtteilsberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.

Möglichkeit, den Pflichtteil auszuschlagen

Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen Pflichtteil mit einer formellen Vereinbarung mit dem Erblasser in Form einer notariellen Urkunde ausschlagen. In der gleichen Weise kann auf die Erbschaft auch zugunsten einer anderen Person verzichtet werden. Der Verzicht zugunsten dieser anderen Person ist dann gültig, wenn diese ein Erbe wird.

Die Ausschlagung und Abtretung des Erbes (das Erbe kann von einem Erben, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, abgetreten werden) sollten vom Verzicht auf die Erbschaft oder den Pflichtteil in einer Vereinbarung mit dem Erblasser (während er oder sie noch lebt) in Form einer notariellen Urkunde unterschieden werden. Erst nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin kann die Erbschaft ausgeschlagen oder darauf verzichtet werden.

Sonstige Beschränkungen

Ein Erblasser kann im Testament Bedingungen, Anweisungen zum Zeitpunkt oder andere Verfügungen festhalten, oder bestimmen, dass das Erbe nach dem Tod eines Erben an einen anderen Erben übergeht (Umwandlung in ein Fideikommiss). Diese Klauseln dürfen jedoch nicht darauf abzielen, einen Erben oder Vermächtnisnehmer aus erkennbarer Willkür des Erblassers offensichtlich zu schikanieren und sie dürfen der öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich widersprechen.

Während der Erblasser oder die Erblasserin nicht bestimmen darf, ob ein Erbe oder Vermächtnisnehmer heiratet, nicht heiratet oder verheiratet bleibt, kann er oder sie jemandem ein Recht zugestehen, das bestehen bleibt, bis diese Person heiratet.

Sind alle Erben (oder Nachfolger in der Fideikommiss-Folge) Altersgenossen des Erblassers, gibt es (vorbehaltlich bestimmter Bedingungen) keine Einschränkungen bei der Reihenfolge, in der diese gemäß der Verfügung des Erblassers von Todes wegen aufeinander folgen. Ist ein Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Erblasserin noch nicht geboren, endet die vom Erblasser bestimmte Erbfolge, wenn der erste dieser Erben die Nachfolge antritt.

Die Fideikommiss-Folge endet spätestens nach Ablauf von einhundert Jahren nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin. Tritt jedoch ein Erbe in der Fideikommiss-Folge nach dem Tod eines Altersgenossen des Erblassers die Nachfolge an, endet die Fideikommiss-Folge nach dem Antritt der Nachfolge durch den ersten Erben in der Folge.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hat der Verstorbene kein Testament oder keinen Testamentszusatz aufgesetzt bzw. keinen Erbvertrag geschlossen, so erben seine gesetzlichen Erben in sechs Erbfolgeklassen. Die Personen in diesen Klassen werden stufenweise aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Klasse als Erben berücksichtigt. Die Erben in den niedrigeren Klassen schließen die Erben in den höheren Klassen aus; erben z. B. die Erben in der ersten Erbfolgeklasse, so erben die Erben in der zweiten Klasse nichts. Nur wenn die Erben der ersten Klasse nicht erben, geht die Erbschaft an die Erben in der zweiten Klasse über. Die gesetzliche Zuweisung der Erbteile wird nur dann angewandt, wenn die Erben nicht eine andere Vereinbarung vor Gericht erreichen. Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Testamentszusatz) aufgesetzt, oder hat er in der Verfügung von Todes wegen gestattet (nicht untersagt), dass die Erben den Nachlass so aufteilen, wie sie es wünschen, so können sie dies mit einer vor Gericht erreichten gemeinsamen Absprache tun.

Erbfolgeklassen

In der ersten Klasse erben die Kinder und der Ehepartner der bzw. des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Haben der oder die Verstorbene und dessen oder deren Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, bestimmt erst das Gericht die Güter der Errungenschaftsgemeinschaft, so dass ein Teil dieser der überlebenden Ehefrau bzw. dem überlebenden Ehemann zufließt und ein Teil (normalerweise die Hälfte) in der Erbschaft enthalten ist. Die in der Erbschaft enthaltenen Güter erben die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann und die Kinder zu gleichen Teilen. Gegenstände, die von dem bzw. der Verstorbenen in der Errungenschaftsgemeinschaft erworben wurden, sind nicht im Erbteil der überlebenden Ehefrau bzw. des überlebenden Ehemannes enthalten. Das Zivilgesetzbuch der Tschechischen Republik unterscheidet nicht zwischen ehelichen und unehelichen oder eigenen (biologischen) und adoptierten Kindern.

Erbt eines der Kinder nicht (z. B. wenn es vor dem Tod des oder der Verstorbenen auf seinen Erbteil verzichtet hat oder wenn es vom Erblasser überlebt wird), erhalten die Kinder dieses Kindes dessen Erbteil zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für entferntere Angehörige in absteigender Linie.

Hatte der oder die Verstorbene keine Ehefrau bzw. keinen Ehemann, aber Kinder, so erben seine bzw. ihre Kinder (oder die Angehörigen in absteigender Linie – siehe oben) den gesamten Nachlass. Hatte der bzw. die Verstorbene eine Ehefrau bzw. einen Ehemann, aber keine Kinder, so erbt die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann nicht den gesamten Nachlass, sondern gemeinsam mit den Erben in der zweiten Erbfolgeklasse.

In der zweiten Erbfolgeklasse erben der Ehepartner des bzw. der Verstorbenen, seine bzw. ihre Eltern sowie Personen, die vor seinem bzw. ihrem Tod mindestens ein Jahr lang mit dem bzw. der Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und sich somit um den Haushalt gekümmert haben oder von dem bzw. der Verstorbenen unterhaltsabhängig waren. Alle diese Personen, ausgenommen die Ehefrau bzw. der Ehemann, erben zu gleichen Teilen. Der Ehepartner des oder der Verstorbenen erbt jedoch mindestens die Hälfte des Nachlasses. Somit erbt, sofern der bzw. die Verstorbene verheiratet war und beide Eltern noch leben, die Ehefrau bzw. der Ehemann die Hälfte und die Eltern jeweils ein Viertel.

Die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder einer der Elternteile können in der zweiten Erbfolgeklasse den gesamten Nachlass erben. Hatte jedoch der oder die Verstorbene eine Lebenspartnerin bzw. einen Lebenspartner, aber keine Ehefrau bzw. keinen Ehemann und auch keine Eltern, erhält der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nicht den gesamten Nachlass, sondern erbt gemeinsam mit anderen Erben in der dritten Erbfolgeklasse.

In der dritten Klasse erben die Geschwister und der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin der bzw. des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Erbt eines der Geschwister nicht, so erhalten dessen Kinder dessen Erbteil, d. h. die Neffen oder Nichten des bzw. der Verstorbenen (wiederum zu gleichen Teilen). Jeder dieser Erben kann dabei den gesamten Nachlass erben.

Geht das Erbe nicht an die Geschwister oder den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin, so erben die Großeltern in der vierten Erbfolgeklasse zu gleichen Teilen.

Erbt keiner der Großeltern, geht das Erbe an die Großeltern der Eltern des oder der Verstorbenen (d. h. die Urgroßeltern), die der fünften Erbfolgeklasse zugeordnet sind. Die Großeltern des Vaters des bzw. der Verstorbenen erhalten eine Hälfte des Nachlasses, die Großeltern der Mutter des bzw. der Verstorbenen die andere Hälfte. Die beiden Großelternpaare teilen die jeweilige Hälfte jeweils zu gleichen Teilen.

Erbt ein Partner eines Paares nicht, so fällt das freie Achtel dem anderen Partner zu. Erbt ein Paar nicht, so bekommt dieses Viertel das andere Paar auf der gleichen Seite. Erbt keines der Paare auf einer Seite, so fällt der Nachlass im gleichen Verhältnis, in dem die Hälfte aufgeteilt wird, die ihnen direkt zukommt, an die Paare auf der anderen Seite.

Schlussendlich geht der Nachlass, wenn keiner der bisher genannten Erben erbt, in der sechsten Erbfolgeklasse an die Kindeskinder der Geschwister des oder der Verstorbenen (die Kinder der Neffen und Nichten) sowie die Kinder der Großeltern des oder der Verstorbenen (Onkel und Tanten). Erbt einer der Onkel oder Tanten nicht, so geht deren Erbteil an deren Kinder (Cousins, Cousinen des Verstorbenen).

Gibt es keinen dieser Erben, fällt der Nachlass an den Staat, der somit Erbe wird.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Das Kreisgericht ist für alle Nachlassverfahren (einschließlich der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder der Geltendmachung eines Pflichtteils) zuständig. In Übereinstimmung mit einem vorher festgelegten Zeitplan beauftragt das Gericht einen Notar mit der Handhabung der Nachlassverfahren. Der Notar handelt und entscheidet dann im Namen des Gerichts. Das tschechische Recht erlaubt es den an einem Nachlassverfahren beteiligten Parteien nicht, den Notar frei zu wählen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Zuständigkeit

Ist ein tschechisches Gericht die zuständige Stelle, so ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk der bzw. die Verstorbene laut dem entsprechenden Informationssystem seinen bzw. ihren dauerhaften oder sonstigen Wohnsitz hatte, für das Nachlassverfahren zuständig. Hatte der bzw. die Verstorbene keinen registrierten dauerhaften oder sonstigen Wohnsitz, so ist das Gericht, in dessen Bezirk er oder sie tatsächlich lebte (in dem sich seine oder ihre Wohnanschrift befindet) zuständig. Kann auch dieser Ort nicht ermittelt werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er oder sie das letzte Mal aufzufinden war.

War der bzw. die Verstorbene nicht in der Tschechischen Republik ansässig, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er oder sie Grundstücke besaß. Hatte der oder die Verstorbene keinen Grundbesitz in der Tschechischen Republik (und kann die Zuständigkeit nicht mit einer der oben genannten Methoden bestimmt werden), ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene verstarb (in dem der bzw. die Tote gefunden wurde).

Eröffnung eines Nachlassverfahrens durch ein tschechisches Gericht

Ein Gericht eröffnet ein Nachlassverfahren von Amts wegen, sobald es vom Tod des oder der Verstorbenen erfährt. Die Sterbefälle werden dem zuständigen Gericht vom Standesamt mitgeteilt. Das Gericht kann jedoch auch anderweitig über den Tod eines Verstorbenen informiert werden, z. B. durch die Polizei, eine Pflegeeinrichtung oder einen der Erben.

Das Gericht eröffnet das Nachlassverfahren auch auf Ersuchen einer der Personen, die ihren Anspruch auf den Nachlass als dessen Erbe geltend machen. Stellt das Gericht fest, dass es keine örtliche Zuständigkeit besitzt, verweist es den Erbschaftsfall an das zuständige Gericht. Erbschaftsfälle können auch dann an ein anderes Gericht verwiesen werden, wenn dies angemessen scheint, z. B. wenn die Erben des oder der Verstorbenen im Bezirk eines anderen Gerichts ansässig sind.

Verlauf des Verfahrens

Das Gericht prüft zuerst in den Voruntersuchungen die Informationen hinsichtlich des oder der Verstorbenen, seines oder ihres Vermögens oder der Schulden, der Gruppe der Erben und, ob der bzw. die Verstorbene ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Das Gericht entnimmt diese Informationen üblicherweise öffentlichen Listen, dem Register der Rechtshandlungen von Todes wegen, dem Register der Dokumente zum ehelichen Vermögen und, nicht zuletzt, der Befragung der für die Beerdigung verantwortlichen Person.

Sofern gesetzlich oder anderweitig erforderlich, ergreift das Gericht auch Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, z. B. durch eine Bestandsaufnahme und Versiegelung des Nachlasses.

Sobald die Voruntersuchungen abgeschlossen sind, ordnet das Gericht eine Anhörung an und unterrichtet mögliche Erben über deren Erbrechte und deren Recht, eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte zu verlangen. Verlangt einer der Erben eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte, so wird diese vom Gericht angeordnet.

Hat der bzw. die Verstorbene im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, erstellt das Gericht – nach einer Mitteilung durch die Parteien – ein Verzeichnis der gemeinsamen Vermögenswerte sowie ein Verzeichnis der gemeinsamen Verpflichtungen und bestimmt den Wert dieser Vermögenswerte. Vermögenswerte, die von den Parteien angefochten werden, werden dabei nicht berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält dann die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit den Erben über die Aufteilung der gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte zu treffen. In der Vereinbarung wird festgelegt, welche Vermögenswerte dem Nachlass angehören, und welche beim überlebenden Ehepartner verbleiben (der Grundsatz, dass der Anteil beider Ehepartner gleich groß ist, muss dabei nicht berücksichtigt werden). Es ist auch möglich, eine Vereinbarung zu treffen, nach der alle gemeinsamen Vermögenswerte dem überlebenden Ehepartner zufallen und keiner der Werte Bestandteil des Nachlasses wird.

Die Vereinbarung über die Aufteilung der gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte zwischen den Erben und dem überlebenden Ehepartner darf nicht dem Gesetz oder den Anweisungen der Verfügung des Verstorbenen von Todes wegen widersprechen, da andernfalls das Gericht die Vereinbarung nicht genehmigt.

Genehmigt das Gericht die Vereinbarung zur Aufteilung der gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte nicht, oder wird eine solche Vereinbarung nicht erreicht, entscheidet das Gericht unter Einhaltung der nachfolgenden Regeln selbst über die gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte:

a) die Anteile beider Ehepartner an den zu aufzuteilenden Vermögenswerten sind gleich groß;

b) jeder Ehepartner erstattet die Mittel aus dem gemeinsamen Vermögen, die für sein oder ihr alleiniges Eigentum ausgegeben wurden;

c) jeder der Ehepartner hat das Recht auf Erstattung der Mittel aus seinem oder ihrem alleinigen Eigentum, die für gemeinsame Güter ausgegeben wurden;

d) es berücksichtigt die Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder;

e) es berücksichtigt, inwiefern jeder der Ehepartner für die Familie, insbesondere für die Kinder und den Familienhaushalt, gesorgt hat;

f) es berücksichtigt, inwiefern jeder der Ehepartner an Erwerb und Unterhalt der gemeinsamen Vermögenswerte beteiligt war.

Nachdem die gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte aufgeteilt wurden, erstellt das Gericht ein Verzeichnis über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Dabei bezieht das Gericht seine Informationen in erster Linie aus den Informationen der Erben und aus der Bestandsaufnahme des Nachlasses, sofern diese angeordnet wurde. Strittige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nicht berücksichtigt.

Das Gericht bewertet den Wert des Nachlassvermögens im Regelfall entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Erben. In sehr seltenen Fällen werden Sachverständigengutachten für diese Bewertungen in Auftrag gegeben.

Hat der oder die Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, können die Erben eine Vereinbarung treffen, um den Nachlass so aufzuteilen, wie sie es wünschen. Das Gericht bestätigt den Erwerb der Erbschaft durch die Erben entsprechend dieser Vereinbarung. Wird keine solche Vereinbarung getroffen, bestätigt das Gericht die Erbschaft entsprechend den aus dem Gesetz abgeleiteten Erbteilen. Auf Ersuchen der Erben teilt das Gericht den Nachlass unter den Erben selbst auf.

Hinterlässt der Erblasser oder die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen Anweisungen zur Aufteilung des Nachlasses, bestätigt das Gericht den Erwerb des Nachlasses durch die Erben entsprechend diesen Anweisungen. Sonst können die Erben auch vereinbaren, wie der Nachlass zwischen ihren aufgeteilt wird. Dennoch können die Erben sich nur dann auf unterschiedliche Erbteile einigen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich vom Erblasser eingeräumt wurde.

Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend, können die anderen Erben eine Vereinbarung über die Ausgleichung des Pflichtteils mit diesem Erben treffen (Abfindungszahlung). Andernfalls muss eine Bestandsaufnahme des Nachlasses angeordnet werden, um den Pflichtteil zu berechnen.

Bevor eine Entscheidung über den Nachlass erlassen wird, muss dem Gericht gegenüber nachgewiesen werden, dass fällige Vermächtnisse geklärt wurden und andere Vermächtnisnehmer über ihr Recht auf das Vermächtnis informiert wurden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Mit dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin erhalten seine oder ihre Erben ein Erbrecht. Sofern der Erwerb von Vermögen aus dem Nachlass entsprechend der Verfügung des Erblassers von Todes wegen, z. B. aufgrund einer Auflage (der Erbe erhält das Erbe bei Abschluss des Universitätsstudiums) oder durch Bestimmungen über den Zeitpunkt (nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums), nicht aufgeschoben wird, erben einer oder mehrere Erben mit dem Tod des Erblassers. Das Gericht entscheidet anhand des Ausgangs des Nachlassverfahrens, wer auf diese Weise einen Erbteil erhält. Hat der Erblasser oder die Erblasserin in seiner bzw. ihrer Verfügung von Todes wegen die Erbübernahme (durch Auflagen oder Zeitangaben) aufgeschoben, erben der oder die Haupterben mit dem Tod des Erblassers, während ein oder mehrere Nacherben die Erbschaft erst bei Erfüllung der Auflage (dem Ablauf des festgelegten Zeitraums) erhalten. Das Gericht entscheidet über den Übergang der Erbschaft von den Haupterben auf die Nacherben in getrennten Verfahren.

Erbschaftsentscheidungen werden von einem durch das zuständige Kreisgericht für die Ausführung der Handlungen in einem Nachlassverfahren ernannten Notar im Namen des Gerichts erlassen. Bei der Ausführung der Handlungen eines Gerichtskommissärs in Nachlassverfahren hat der Notar, der Notarfachangestellte oder -kandidat alle Vorrechte eines Gerichts als öffentliche Behörde bei der Rechtsprechung.

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt das Recht auf das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers und muss vor Beendigung des Nachlassverfahrens über dieses Recht informiert werden. Fällige Vermächtnisse müssen vor dem Ende des Nachlassverfahrens geklärt werden.

Verzicht auf die Erbschaft, Ausschlagung, Überlassung

Auf die Erbschaft kann im Voraus durch eine Vereinbarung mit dem Erblasser in Form einer notariellen Urkunde verzichtet werden.

Nach dem Tod des Erblassers kann ein Erbe in einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Gericht die Erbschaft innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Belehrung über dieses Recht ausschlagen. Ein im Ausland lebender Erbe hat ab dem Zeitpunkt der Belehrung drei Monate Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Frist kann aus triftigen Gründen, jedoch nicht nach deren Ablauf (auf die Frist kann nicht verzichtet werden) verlängert werden. Nach Ablauf der Frist wird angenommen, dass der Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.

Ein Pflichtteilberechtigter kann das Erbe ausschlagen, sich aber das Recht auf den Pflichtteil vorbehalten, z. B. kann er oder sie das aus der Verfügung von Todes wegen abgeleitete Erbe ausschlagen, ohne auf sein Recht auf den Pflichtteil zu verzichten. Dies stellt teilweise eine Ausnahme von der allgemein gültigen Regel dar, dass ein Erbe nicht von einer Auflage aus einer Verfügung von Todes wegen durch Ausschlagen der aus dieser Verfügung erlangten Erbschaft befreit werden und gleichzeitig das Recht auf den Pflichtteil als gesetzlicher Erbe geltend machen kann – er oder sie kann laut der Verfügung von Todes wegen Erbe werden oder dieses Erbe ausschlagen. Eine Erklärung über die Ausschlagung oder Annahme kann nicht zurückgezogen werden.

Die Erbschaft kann nicht von einer Person ausgeschlagen werden, die durch ihre Handlungen, insbesondere durch Veräußerung von Vermögenswerten, die Bestandteil des Nachlasses sind, deutlich macht, dass sie keine Absicht hat, die Erbschaft auszuschlagen.

Die Erbschaft kann auch zugunsten eines anderen Erben überlassen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter, der seinen Erbteil überlässt, verzichtet auch auf den Anspruch auf den Pflichtteil; diese Entscheidung betrifft auch Angehörige in absteigender Linie. Die Überlassung des Erbes zugunsten eines anderen Erben wird dann wirksam, wenn der andere Erbe dem zustimmt. Ein Erbe, der die Erbschaft überlässt, ist dadurch nicht von der Verpflichtung befreit, den Anweisungen oder Auflagen eines Vermächtnisses oder anderer Maßnahmen nachzukommen, die laut dem Testament des Erblassers nur persönlich erfüllt werden können und sollen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Erben können wählen, ob sie ihr Recht, eine Bestandsaufnahme des Nachlasses zu fordern, ausüben oder nicht. Fordern die Erben keine Bestandsaufnahme des Nachlasses, so sind sie für die Schulden des Verstorbenen voll haftbar. Üben mehrere Erben dieses Recht nicht aus, so sind sie als Gesamtschuldner haftbar. Der Erbe, der das Recht auf die Bestandsaufnahme nicht ausübt, ist für alle Schulden haftbar, auch wenn das Gericht aus anderen Gründen ein Verzeichnis der Vermögenswerte erstellt (z. B. weil ein anderer Erbe dieses Recht ausübt).

Fordert ein Erbe eine Bestandsaufnahme des Nachlasses, so führt das Gericht diese durch. Ein Erbe, der eine Bestandsaufnahme gefordert hat, ist für die Schulden des Verstorbenen nur bis zum Wert der erhaltenen Erbschaft haftbar. Machen mehrere Erben dieses Recht geltend, sind sie gesamtschuldnerisch haftbar, jedoch jeder einzelne nur bis zu dem Wert der von ihm oder ihr erhaltenen Erbschaft.

In manchen Fällen kann das Gericht eine Bestandsaufnahme des Nachlasses anordnen, auch wenn keiner der Erben dies gefordert hat. Dies erfolgt in erster Linie zum Schutz minderjähriger Erben oder von Erben, deren Wohnort unbekannt ist, sowie der Gläubiger des Verstorbenen.

In manchen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass die Bestandsaufnahme des Nachlasses durch ein vom Nachlassverwalter erstelltes Verzeichnis des Nachlassvermögens oder eine von allen Erben gemeinsam erstellte und unterzeichnete Erklärung über das Nachlassvermögen ersetzt wird.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Die Registrierung der Rechte im Grundbuch ist durch das Gesetz Nr. 256/2013 über das Grundbuch (das Katastergesetz) geregelt.

Folgendes wird im Grundbuch registriert:

  • Grundstücke in Form von Parzellen;
  • Gebäude, denen eine Gebäudenummer oder eine Katasterreferenznummer zugewiesen ist, sofern sie nicht Bestandteil eines Land- oder Baurechts sind;
  • Gebäude, denen keine Gebäudenummer oder Katasterreferenznummer zugewiesen ist, sofern sie nicht Bestandteil eines Land- oder Baurechts sind, unter der Voraussetzung, dass sie das Hauptbauwerk auf dem Grundstück und nicht als „kleines Bauwerk“ eingestuft sind;
  • Baueinheiten, die gemäß Zivilgesetzbuch definiert sind;
  • Baueinheiten, die gemäß Gesetz Nr. 72/1994 über die Regelung bestimmter Miteigentümer-Verhältnisse in Bezug auf Gebäude sowie bestimmter Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Wohnungen und Gewerberäume und über die Änderung bestimmter Gesetze (das Wohneigentumsgesetz) in seiner geänderten Fassung definiert sind;
  • ein Baurecht;
  • Wasserwerke.

Dingliche Rechte, die durch eine Erbschaft erworben wurden, werden gemäß einer in einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung oder öffentlichen Urkunde über die Erbschaft sowie durch eine von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Urkunde oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch eingetragen („Urkunden“).

Das Grundbuchamt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, ist die örtlich zuständige Stelle für die Durchführung des Eintragungsverfahrens.

Die Immobilie muss in den Urkunden zur Eintragung in das Grundbuch (Erbentscheid, öffentliche Urkunde und/oder Europäisches Nachlasszeugnis) gemäß Abschnitt 8 des Gesetzes Nr. 256/2013 gekennzeichnet werden:

  • Ein Grundstück wird durch eine Parzellennummer mit der Angabe, ob es sich um ein Baugrundstück handelt, gekennzeichnet sowie durch den Namen der Katastralgemeinde, in der es sich befindet.
  • Grundstücke, die dem vereinfachten Eintragungsverfahren unterliegen, werden durch die Parzellennummer laut dem vorherigen Kataster sowie der Angabe, ob diese Parzellennummer gemäß dem Kataster, dem Belegungsplan, dem Zusammenlegungsplan oder dem Grundbuch zugeteilt wurde, sowie den Namen der Katastralgemeinde, in der sich das Grundstück befindet, gekennzeichnet.
  • Ein Gebäude, das nicht Bestandteil eines Land- oder Baurechts ist, wird durch die Parzellennummer des Grundstücks, auf dem es errichtet wurde, die Hausnummer oder die Katasterreferenznummer (wurde keine Nummer zugeteilt, so wird die Nutzungsart des Gebäudes angegeben) sowie den Namen der Gemeinde, in der es sich befindet, gekennzeichnet.
  • Eine Baueinheit wird durch die Bezeichnung des Gebäudes, in der sie ausgewiesen ist, oder die Bezeichnung des Land- oder Baurechts, wenn das Gebäude, in dem sie ausgewiesen ist, Bestandteil eines solchen Grundstücks ist, durch die Nummer und den Namen der Baueinheit sowie gegebenenfalls durch die Angabe, dass es sich um eine noch nicht fertiggestellte Baueinheit handelt, gekennzeichnet.
  • Ein Baurecht wird durch eine Parzellennummer mit der Angabe, ob es sich um ein Baugrundstück handelt, gekennzeichnet sowie durch den Namen der Katastralgemeinde, in der es begründet wurde.
  • Ein Wasserwerk wird durch die Parzellennummer mit der Angabe, ob es sich um ein Baugrundstück handelt, gekennzeichnet sowie durch den Namen der Katastralgemeinde und der Nutzungsmethode.

Die Urkunden, die zur Eintragung der Rechte in das Grundbuch übermittelt werden, müssen den Anforderungen an Urkunden für Zwecke des Grundbuchs entsprechen; ihr Inhalt muss die geplante Eintragung rechtfertigen, und die geplante Eintragung muss eine Kontinuität mit den vorherigen Eintragungen in das Grundbuch aufweisen.

Die Urkunden müssen die Namen, Wohnanschriften, Personenidentifikationsnummern oder die Geburtsdaten der Erben oder anderen Begünstigten (oder bei juristischen Personen den Namen, den Geschäftssitz und die Registernummer, sofern vorhanden) enthalten. In der Urkunde müssen die Anteile, gemäß denen jeder Erbe Rechte an der Immobilie erwirbt, gegebenenfalls die begründeten dinglichen Rechte sowie die entsprechenden Begünstigten und Schuldner angegeben sein. Im Nachlassverfahren können neben dem Eigentumsrecht auch ein Baurecht, eine Dienstbarkeit, ein Pfandrecht, ein zukünftiges Pfandrecht, ein Unterpfandrecht, ein Vorkaufsrecht, ein zukünftiges Nießbrauchsrecht, ein zusätzliches Miteigentumsrecht, ein Treuhandfonds und ein Verbot der Übertragung oder Belastung begründet werden.

Betrifft das aufgrund der entsprechenden Urkunde in das Grundbuch einzutragende Recht nur einen Teil einer Parzelle, so muss der Urkunde eine Vermessungsskizze beigefügt werden, auf der der betreffende Teil des Grundstücks abgegrenzt ist. Die Vermessungsskizze wird als Bestandteil der Urkunde betrachtet.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Der Erblasser kann in der Verfügung von Todes wegen einen Nachlassverwalter und/oder Testamentsvollstrecker benennen.

Auf Antrag eines Erben, der weder Zeit noch Mühe zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen aufwenden möchte, bestellt das Gericht dafür einen Nachlassverwalter. Der Antrag muss die allgemeinen Daten einer Eingabe enthalten, d. h. er muss das Gericht, an das er adressiert ist, den Antragsteller, auf welche Angelegenheit er sich bezieht und das verfolgte Ziel klar bezeichnen sowie unterschrieben und datiert sein.

Das Gericht kann auch von Amts wegen einen Nachlassverwalter bestellen, wenn

a) kein Testamentsvollstrecker ernannt wurde oder der Testamentsvollstrecker es ablehnt, den Nachlass zu verwalten, oder offensichtlich nicht in der Lage ist, dies zu tun, und die Erben den Nachlass nicht angemessen verwalten können,

b) die Anfertigung eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte notwendig ist oder

c) andere schwerwiegende Gründe vorliegen, dies zu tun, oder

d) der bisherige Nachlassverwalter verstorben ist, entlassen wurde, zurückgetreten ist oder seine oder ihre Rechtsfähigkeit beschränkt wurde und die Notwendigkeit fortbesteht, dass jemand diese Aufgaben übernimmt.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Testamentsvollstrecker (sofern durch den Erblasser einer ernannt wurde) ist dafür verantwortlich, das Testament des Erblassers zu vollstrecken. Wird kein Nachlassverwalter ernannt, ist der Testamentsvollstrecker außerdem dafür verantwortlich, den Nachlass zu verwalten.

Werden sowohl ein Testamentsvollstrecker als auch ein Nachlassverwalter ernannt, verwaltet letzterer den Nachlass gemäß den Anweisungen des Testamentsvollstreckers.

Wird ein Nachlassverwalter ernannt, aber kein Testamentsvollstrecker, verwaltet der Nachlassverwalter den Nachlass. Auf Antrag eines Erben, verfügt das Gericht auch, dass der Nachlassverwalter sich um das Testament des Erblassers kümmert.

Wird weder ein Nachlassverwalter noch ein Testamentsvollstrecker ernannt, sind alle Erben dafür verantwortlich, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Die Erben können auch vereinbaren, dass der Nachlass durch nur einen von ihnen verwaltet wird.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Nachlassverwalter ist ausschließlich für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Dies bedeutet, dass er nur tut, was zur Erhaltung der Vermögenswerte notwendig ist. Dabei kann er im Rahmen der Nachlassverwaltung über alle Rechte bezüglich der verwalteten Vermögenswerte verfügen. Er kann Güter aus dem Nachlass übertragen oder sie, wenn dies zur Wahrung der verwalteten Vermögenswerte oder -substanz erforderlich ist, als Sicherheit oder als Gegenwert einsetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zweckbindung des verwalteten Vermögens ändern.

Der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker können, wenn die Erben dem zustimmen, Maßnahmen ergreifen, die über die einfache Verwaltung hinausgehen. Erreichen die Erben keine Einigung, oder wird einer der Erben als unter besonderem Schutz stehende Person eingestuft, ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die letztwillige Verfügung des Erblassers mit gebührender Sorgfalt ordnungsgemäß auszuführen. Er oder sie kann über alle zur Ausübung der Aufgaben notwendigen Rechte verfügen, einschließlich des Rechts, die Gültigkeit des Testaments vor Gericht zu verteidigen und die Unfähigkeit eines Erben oder Vermächtnisnehmers geltend zu machen sowie sicherzustellen, dass alle Anweisungen des Erblassers ausgeführt werden. Der Erblasser kann im Testament weitere Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmen.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Das Nachlassverfahren endet mit der Ausstellung eines Erbscheins, der Rechte und Pflichten bezüglich des Nachlasses ausdrücklich bezeichnet. Die Parteien haben das Recht, innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung einen Rechtsbehelf gegen diesen Erbschein einzulegen. Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsbehelf eingelegt, wird die Entscheidung rechtskräftig. Der rechtskräftige Erbschein dient als Nachweis für die darin enthaltenen Rechte und Pflichten. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde.

Vor dem endgültigen Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine offizielle Bestätigung der aus den Fallakten bekannten Tatsachen veröffentlichen. Diese Bestätigung ist ebenfalls eine öffentliche Urkunde.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

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Erbrecht - Deutschland

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.


1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Ein Testament kann als sogenanntes eigenhändiges Testament oder als öffentliches Testament errichtet werden.

Ein eigenhändiges Testament kann nur von Personen errichtet werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich selbst verfasst und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder fehlt die Unterschrift oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, so ist das Testament ungültig mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen, wenn kein anderes gültiges Testament mit einer anderweitigen Erbeinsetzung vorliegt. Aus Beweisgründen sollte mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Familiennamen, unterschrieben werden, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament ein früheres Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.

Ehepaare und Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen auch ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das gemeinsam oder von einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben.

Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten. Das geschieht in der Weise, dass der Letzte Wille mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt und von dieser bzw. diesem schriftlich niedergelegt oder selbst schriftlich abgefasst und der Notarin oder dem Notar übergeben wird.

Ein Erbvertrag muss vor einer Notarin oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Um der Gefahr zu begegnen, dass ein eigenhändiges Testament nach dem Tod beiseitegebracht wird, verloren geht oder vergessen wird, ist es häufig empfehlenswert (jedoch nicht verpflichtend), das Testament beim Amtsgericht – in Baden-Württemberg noch bis Ende 2017 beim Notariat – in amtliche Verwahrung zu geben. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt. Das Gleiche gilt für einen Erbvertrag, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; tun die Vertragsschließenden dies, bleibt die Urkunde in der Verwahrung der Notarin bzw. des Notars. Die amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge werden nach dem Tode der Person, die darin Verfügungen von Todes wegen getroffen hat (lt. Gesetz der „Erblasser“), eröffnet.

Die amtlichen Verwahrungen werden seit 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer elektronisch registriert. Es werden nur die Angaben registriert, die erforderlich sind, um im Sterbefall die Verfügung von Todes wegen aufzufinden (Verwahrangaben). Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst. Die Verwahrangaben der Standesämter zu den bereits vor diesem Datum errichteten Verfügungen von Todes wegen wurden in das Register überführt.

Die Bundesnotarkammer als Registerbehörde erhält Mitteilungen über alle inländischen Sterbefälle und informiert zum Zwecke der Eröffnung der verwahrten Verfügung von Todes wegen die Verwahrstelle über den Sterbefall und das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen registriert sind und wo diese verwahrt werden.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Die nächsten Angehörigen können durch Testament enterbt werden. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn in einem Erbfall die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären, gar nichts erhalten. Wegen ihrer staatlich anerkannten und gesetzlich begründeten Übernahme gegenseitiger Verantwortung gilt Entsprechendes für die überlebende Partnerin bzw. den überlebenden Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen die Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie eine Tochter. Die Erblasserin hat ihren Ehemann testamentarisch als Alleinerben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 100.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (neben dem Ehemann, der mit der Erblasserin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, beträgt der gesetzliche Erbteil der Tochter ½). Um die Höhe des Geldanspruchs zu bestimmen, muss die Pflichtteilsquote mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls multipliziert werden. Die Tochter kann gegen den Ehemann somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000 € (¼ × 100.000 €) geltend machen.

Den Pflichtteilsanspruch kann die Erblasserin bzw. der Erblasser auch nicht dadurch vereiteln, dass die Pflichtteilsberechtigten zwar im Testament bedacht, aber auf weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils eingesetzt werden. In diesem Fall hat die oder der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Beispiel: Der Erblasser hat seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, zu ⅞ und seine Tochter zu ⅛ testamentarisch als Erben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 800.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (= 200.000 €). Da sie aber bereits testamentarisch mit 100.000 € (⅛ von 800.000 €) bedacht ist, hat sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe des fehlenden Wertes (100.000 €).

Pflichtteilsansprüche sind innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen.

Erben können Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung sie unbillig hart treffen würde. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass andernfalls das Familienheim verkauft werden müsste. Dabei sind aber die Interessen der oder des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Stundung bedeutet, dass der Pflichtteil nicht sofort ausgezahlt werden muss. Wie lange der Pflichtteil gestundet werden kann, ob und welche Sicherung des Pflichtteilsanspruchs notwendig ist, hat im Einzelfall das Gericht zu entscheiden.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wird kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel, denn mit diesen hatte die Erblasserin bzw. der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren.

Das Verwandtschaftsverhältnis kann sich auch durch Adoption (Annahme als Kind) ergeben. Denn diese bewirkt grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandtschaft, mit allen Rechten und Pflichten. Die Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt (einige Besonderheiten kann es bei der Adoption volljähriger „Kinder“ geben).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehepartner, die, obwohl sie in der Regel nicht miteinander verwandt sind, also keine gemeinsamen Vorfahren haben, dennoch ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren/ihre Partner/in haben. Sind die Ehepartner geschieden, besteht kein Erbrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch bereits bei getrennt lebenden Ehepartnern.

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbrechtlich den Ehepartnern gleichgestellt. Demgegenüber ist für andere Lebensgemeinschaften ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.

Verwandtenerbrecht:

Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein:

1. Ordnung

Zu den Erben der sogenannten 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc.

Nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Mütter und ihrer Väter sowie der jeweiligen Verwandten. Eine Ausnahme gilt für Erbfälle, bei denen der Erblasser oder die Erblasserin vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, wenn das nichteheliche Kind vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde.

Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehört, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus und können nicht am Erbe teilhaben.

Beispiel: Der Erblasser hat eine Tochter und zahlreiche Neffen und Nichten. Die Neffen und Nichten erben nichts.

Die Kindeskinder, also die Enkel, Urenkel usw. können regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe ausschlagen.

Beispiel: Die Verstorbene hatte eine Tochter und weiterhin drei Enkel, die von einem bereits verstorbenen Sohn abstammen. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkel sich die andere Hälfte – nämlich die Hälfte, die auf ihren Vater entfallen wäre – teilen müssen. Jede/r Enkelin/Enkel erhält also ⅙ des Erbes.

2. Ordnung

Erben der 2. Ordnung sind die Eltern der bzw. des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten der Erblasserin oder des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder der Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers nur insoweit erben, als die Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers bereits verstorben sind. Sie übernehmen dann den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.

Verwandte der 2. Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Nichte und einen Neffen. Die Schwester und die Eltern sind vorverstorben. Die Nichte und der Neffe erben folglich zu je ½.

3. und weitere Ordnungen

Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.), die 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder usw. Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Regeln wie für die bisherigen Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten allerdings für bereits verstorbene Abkömmlinge der Großeltern nicht mehr deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben nun grundsätzlich die Nächstverwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem).

Immer gilt: Ist nur eine Verwandte oder ein Verwandter aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus.

Der/die Ehe- oder Lebenspartner/-partnerin:

Die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner sind – unabhängig vom jeweiligen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu ½ gesetzliche Erben.

Haben die Eheleute bzw. die Lebenspartner im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ¼. Entsprechendes gilt für Partner/-innen einer Lebenspartnerschaft.

Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält die überlebende Ehe- bzw. Lebenspartnerin bzw. der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner die ganze Erbschaft.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie seine Eltern. Die Ehefrau erhält ¾ (½ + ¼) und die Eltern als Erben 2. Ordnung je ⅛ des Nachlasses. Zusätzlich erhält die Ehefrau (neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern) den sogenannten „Großen Voraus“, der regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke umfasst (neben Verwandten der 1. Ordnung erhält die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe diese Gegenstände nur, soweit er oder sie diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt).

Gesetzliches Erbrecht des Staates:

Ist weder eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner vorhanden noch eine andere mit der Erblasserin oder dem Erblasser verwandte Person festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Seine Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf den Nachlass.

Weitere Informationen u. a. zur Verfügung von Todes wegen, dem Pflichtteilsrecht und der gesetzlichen Erbfolge sind in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Erben und Vererben“, die – ausschließlich auf Deutsch – unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Erben_Vererben.pdf;jsessionid=192CD76974962294D2DFB24EF4ACD77A.2_cid297?__blob=publicationFile&v=40 online abrufbar ist, enthalten.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Grundsätzlich zuständig für Erbschaftsangelegenheiten ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin bzw. des Erblassers im Inland..

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (zu weiteren Details siehe unten).

Die Erklärung der Annahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und auch nicht empfangsbedürftig. Das ungenutzte Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als Annahme.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber der bzw. dem Beschwerten. Dies kann die Erbin bzw. der Erbe oder eine Vermächtnisnehmerin bzw. ein Vermächtnisnehmer (sog. Untervermächtnis) sein.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Die Erklärung der Annahme oder Ausschlagung eines Pflichtteils ist im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde eröffnet wurde)

Testamentseröffnung:

Eine dem Nachlassgericht vorgelegte bzw. aus der amtlichen Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen wird in Folge des Todes der Erblasserin bzw. des Erblassers vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet. Die Erbinnen und Erben werden von Amts wegen darüber benachrichtigt.

Erbscheinsverfahren:

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Person der Erbin bzw. des Erben, den Umfang des Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung angibt.

Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein auf Antrag. Im Antrag ist die Richtigkeit der durch Gesetz vorgegebenen Angaben nachzuweisen beziehungsweise an Eides statt zu versichern, dass der Richtigkeit der Angaben nichts entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor einer Notarin bzw. einem Notar oder vor Gericht abgegeben werden, sofern diese Zuständigkeit landesrechtlich nicht ausschließlich auf Notarinnen und Notare übertragen wurde.

Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses:

Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) regelt das Verfahren zum Europäischen Nachlasszeugnis. Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein nahezu in der gesamten Europäischen Union (Ausnahmen: Irland, Dänemark) gültiger Erbnachweis. Es wird ebenfalls auf Antrag vom Nachlassgericht in Form einer beglaubigten Abschrift mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Durch das Zeugnis sollen insbesondere Nachlassabwicklungen innerhalb der EU vereinfacht werden.

Verteilung der Vermögenswerte:

Fällt der Nachlass an mehrere Erben, wird er gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Deshalb können die Miterben nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen, z. B. das nicht mehr benötigte Auto der Erblasserin oder des Erblassers verkaufen. Sie müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten. Das macht oft erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Erben verstreut wohnen und sich nicht einigen können. Um aus dieser meist lästigen „Zwangsgemeinschaft“ herauszukommen, kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung dieser Gemeinschaft, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Wichtigste Ausnahme: Die Erblasserin oder der Erblasser hat im Testament die Teilung des Nachlasses für bestimmte Zeit ausgeschlossen, z. B. um einen Familienbetrieb zu erhalten.

Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Testamentsvollstreckung verfügt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu den Aufgaben dieser Person. Andernfalls ist die Auseinandersetzung die Aufgabe der Erben. Sie können dabei die Hilfe einer Notarin oder eines Notars in Anspruch nehmen. Können sich die Erben trotz der Vermittlung durch eine Notarin bzw. einen Notar nicht einigen, dann bleibt nur noch der zivilrechtliche Klageweg.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Zur gesetzlichen Erbfolge siehe oben.

Hat der oder die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dieses die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden, sofern die Erblasserin oder der Erblasser mit ihrem bzw. seinem Testament über den gesamten Nachlass verfügt hat. Zu den Pflichtteilsberechtigten siehe oben.

Die Erbschaft geht mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft). Erben können die Erbschaft aber ausschlagen, siehe unten.

Die Erblasserin oder der Erblasser kann im Testament auch Vermächtnisse anordnen, z. B. einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden. Die Vermächtnisnehmer werden dann nicht Erben, sondern haben gegen die Beschwerte oder den Beschwerten einen Anspruch darauf, das aus dem Nachlass zu erhalten, was im Testament bestimmt ist.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ausschlagung der Erbschaft:

Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten nicht, wenn sie die Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen haben. Die Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem die jeweilige Erbin bzw. der jeweilige Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund ihrer bzw. seiner Erbenstellung erlangt hat, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Für letztere genügt ein Brief, wobei jedoch die Unterschrift der Erbin bzw. des Erben notariell beglaubigt werden muss. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend.

Haftung bei Annahme der Erbschaft:

Nehmen die Erben die Erbschaft an, treten sie rechtlich in die Fußstapfen der Erblasserin oder des Erblassers. Das bedeutet, dass sie auch die Schulden erben, für die sie grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen einstehen müssen.

Die Erben können die Haftung für die geerbten Schulden aber auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d. h. eventuelle Gläubiger, denen die verstorbene Person noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, das eigene Vermögen der Erben bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert. Diese Beschränkung der Haftung können die Erben erreichen, indem sie die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen.

Genügt der Nachlass nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, so können die Erben dennoch eine Haftungsbeschränkung erreichen. Macht ein Gläubiger Ansprüche geltend, können sie sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Die Erben können die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten dann insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Den vorhandenen Nachlass müssen sie aber an die Gläubiger herausgeben.

Wollen die Erben nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen sie nicht gerechnet haben, genügt es, ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in Gang zu bringen: Die Erben können beim Nachlassgericht beantragen, alle Gläubiger der Erblasserin oder des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die Erblasserin noch schuldete. Versäumt es eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, ihre bzw. seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss sie bzw. er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann den Erben zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in amtliche Verwaltung nehmen zu lassen.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Nach dem Prinzip des Vonselbsterwerbs (siehe Punkt 7.) erwirbt die Erbin oder der Erbe einer Grundstückseigentümerin oder eines Grundstückseigentümers in der Sekunde des Todes der Erblasserin oder des Erblassers das Eigentum an diesem Grundstück. Dadurch wird das Grundbuch, in dem nach wie vor die Erblasserin oder der Erblasser als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist, unrichtig. Damit die Erbin oder der Erbe auch formal als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann, sind ein Antrag auf Berichtigung und der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches erforderlich. Eine Grundbuchberichtigung nach dem Tode der eingetragenen Eigentümerin bzw. des eingetragenen Eigentümers setzt somit den Nachweis der Erbenstellung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegenüber dem Grundbuchamt voraus.

Dieser Nachweis kann im streng formalisierten Grundbuchverfahren grundsätzlich nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Erbin bzw. Erbe ausgewiesen ist, erbracht werden.

Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (notarielles Testament, Erbvertrag), so genügt es, wenn dem Grundbuchamt die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden. Ein Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis ist dann nicht erforderlich.

Ist ein Grundstück Gegenstand eines Vermächtnisses, findet nach dem deutschen Erbrecht kein automatischer Eigentumserwerb statt. Die Vermächtnisnehmerin bzw. der Vermächtnisnehmer kann jedoch vom Erben verlangen, dass ihm dieser das Eigentum überträgt. Für den Eigentumserwerb ist daher die Vorlage einer notariellen Urkunde erforderlich, aus der sich die Übertragung des Eigentums am Grundstück vom Erben auf die Vermächtnisnehmerin bzw. den Vermächtnisnehmer ergibt. Findet ausländisches Erbrecht Anwendung, etwa weil die Erblasserin bzw. der Erblasser ihren bzw. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt und keine Rechtswahl getroffen hat, kann auch bei einer lediglich vermächtnishalber erfolgten Zuwendung ausnahmsweise die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses genügen. Je nach Fallkonstellation können weitere Dokumente erforderlich werden. So ist beispielsweise zur Eintragung einer Handelsgesellschaft als Erbin der Nachweis der Vertretungsbefugnis erforderlich (z. B. amtlicher Handelsregisterauszug).

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach dem deutschen Erbrecht dient die Nachlassverwaltung der Abwehr der Vollstreckung in das Eigenvermögen der Erben. Das Nachlassgericht hat sie nur auf Antrag eines dazu Berechtigten (Erbin bzw. Erbe, Testamentsvollstreckerin bzw. Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubigerin bzw. Nachlassgläubiger, Erbschaftskäuferin bzw. Erbschaftskäufer, Nacherbin bzw. Nacherbe) anzuordnen.

Die Nachlassverwalterin bzw. der Nachlassverwalter ist ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit. Sie bzw. er führt das Amt in privatem Interesse zur Verwaltung fremden Vermögens und zwecks Wahrnehmung der Belange aller Beteiligten (Erben und Gläubiger). Die Verwaltung des Nachlasses, zu der die Verwalterin bzw. der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, dient nicht nur der Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses, sondern vorrangig der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Hauptaufgabe der Nachlassverwalterin bzw. des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Neben den Erben selbst, der Nachlass(insolvenz)verwalterin bzw. dem Nachlass(insolvenz)verwalter (siehe oben) und der Testamentsvollstreckerin bzw. dem Testamentsvollstrecker (siehe unten) kann eine Nachlasspflegerin bzw. ein Nachlasspfleger mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sein.

Das Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft von Amts wegen an, wenn dafür ein aktuelles Bedürfnis zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Person des verantwortlichen Erben oder seine Annahme der Erbschaft ungewiss ist. Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses im Interesse von unbekannten Erben.

Den Wirkungskreis der Nachlasspflegerin bzw. des Nachlasspflegers legt das Nachlassgericht nach den jeweiligen Bedürfnissen des Einzelfalls fest. Er kann weit gefasst oder auch nur auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände gerichtet sein. Meist wird der Nachlasspflegerin bzw. dem Nachlasspfleger die Ermittlung von unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses übertragen.

Die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung von Nachlassgläubigern, da sie vorrangig zum Schutz der Erben angeordnet wird. Ausnahmsweise kann die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus Mitteln des Nachlasses aber dann zu den Aufgaben der Nachlasspflegerin bzw. des Nachlasspflegers gehören, wenn sie zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung oder zur Schadensabwendung geboten sind, insbesondere um Kosten durch unnötige Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Person oder Personen, die die Testamentsvollstreckung durchführen, ernennen. Er oder sie kann auch eine dritte Person, die Testamentsvollstreckerin bzw. den Testamentsvollstrecker, oder das Nachlassgericht ermächtigen, die Person oder Personen, die die (weitere) Testamentsvollstreckung durchführen, zu ernennen. Das Amt der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die bzw. der Ernannte das Amt annimmt.

Nach den gesetzlichen Regelungen ist es Aufgabe der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin bzw. des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, hat sie bzw. er die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken.

Die Testamentsvollstreckerin bzw. der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Sie bzw. er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Erben können dagegen nicht über einen der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen. Die Testamentsvollstreckerin bzw. der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist sie bzw. er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Allerdings hat die Erblasserin bzw. der Erblasser die Möglichkeit, die Befugnisse der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers beliebig gegenüber den gesetzlichen Regelungen einzuschränken. Sie bzw. er hat es auch in der Hand, die Dauer der Testamentsvollstreckung zu definieren. So kann sie bzw. er sich darauf beschränken, die Testamentsvollstreckerin bzw. den Testamentsvollstrecker lediglich mit der Abwicklung und zeitnahen Auseinandersetzung des Nachlasses zu beauftragen. Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann sich aber auch dazu entschließen, in dem Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Dauervollstreckung anzuordnen. Eine Dauervollstreckung kann grundsätzlich für maximal 30 Jahre, gerechnet ab dem Erbfall, angeordnet werden. Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod der Erbin bzw. des Erben oder der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person der bzw. des einen oder der bzw. des anderen fortdauern soll. In diesem Fall kann die Testamentsvollstreckung sogar länger als 30 Jahre dauern.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Zum Nachweis des Erbrechts wird in der Regel ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt, z. B. wenn die Erbin bzw. der Erbe ein Grundstück oder ein Konto der Erblasserin bzw. des Erblassers auf ihren bzw. seinen Namen umschreiben lassen will. Liegt ein öffentliches Testament vor (siehe oben), kann die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses in diesen Fällen entbehrlich sein.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Erbrecht - Estland

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Ein Erblasser kann für den Fall seines Todes eine Verfügung aufsetzen, und zwar in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags. Ein Testament kann als notarielles Testament oder als privatschriftliches Testament errichtet werden. Der Erblasser kann ein altes Testament jederzeit ganz oder teilweise durch ein neues Testament oder einen Erbvertrag aufheben. Dies gilt jedoch nicht für gegenseitige Testamente, da für Änderungen an solchen Testamenten und für deren Aufhebung besondere Vorschriften gelten.

Notarielles Testament

Ein notarielles Testament ist ein von einem Notar beurkundetes Testament oder auch ein vom Erblasser selbst errichtetes Testament, das in einem versiegelten Umschlag bei einem Notar hinterlegt wird.

Notarielle Testamente werden entweder anhand der Angaben des Erblassers von einem Notar errichtet und beurkundet, oder der Erblasser legt dem Notar ein von ihm selbst errichtetes Testament zur Beurkundung vor. Der Erblasser muss das Testament in Anwesenheit des Notars unterzeichnen.

Ein von einem Notar beurkundetes Testament kann bereits von Jugendlichen ab 15 Jahren aufgesetzt werden. Ein jugendlicher Erblasser benötigt nicht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Wird ein Testament von einem Notar verwahrt, übergibt der Erblasser dem Notar persönlich seine letztwillige Verfügung in einem versiegelten Umschlag und erklärt, dass es sich um sein Testament handelt. In diesem Fall setzt der Notar eine notarielle Urkunde auf, mit der bestätigt wird, dass das Testament hinterlegt wurde. Diese Urkunde ist vom Erblasser und vom Notar zu unterzeichnen. Der Erblasser kann sein beim Notar hinterlegtes Testament jederzeit wieder aus der Verwahrung entnehmen. In diesem Fall setzt der Notar eine notarielle Urkunde auf, mit der bestätigt wird, dass das Testament aus der Verwahrung entnommen wurde. Diese Urkunde ist vom Erblasser und vom Notar zu unterzeichnen.

Notarielle Testamente sind in ihrer Gültigkeit nicht beschränkt, bleiben also wirksam, bis sie geändert oder aufgehoben werden.

Privatschriftliches Testament

Ein privatschriftliches Testament ist entweder ein in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnetes oder ein eigenhändig errichtetes Testament.

Ein in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnetes privatschriftliches Testament muss weder vom Erblasser persönlich aufgesetzt noch handschriftlich verfasst werden. Der Erblasser muss in seinem Testament jedoch den Tag und das Jahr der Errichtung angeben und es in Anwesenheit von mindestens zwei geschäftsfähigen Zeugen unterzeichnen. Die Zeugen müssen bei Unterzeichnung des Testaments gemeinsam anwesend sein. Der Erblasser muss die Zeugen darüber in Kenntnis setzen, dass sie als Zeugen bei der Aufsetzung eines Testaments hinzugezogen werden und dass das Testament seine letztwillige Verfügung darstellt. Der Inhalt des Testaments muss den Zeugen nicht bekannt sein. Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Testaments durch den Erblasser unterschreiben auch die Zeugen das Testament. Durch ihre Unterschrift bestätigen die Zeugen, dass der Erblasser das Testament persönlich unterzeichnet hat und nach ihrem besten Wissen geschäfts- und testierfähig ist. Personen dürfen nicht als Zeugen auftreten, wenn das Testament zugunsten ihrer Vor- oder Nachfahren, Geschwister und deren Nachfahren, ihres Ehegatten oder dessen Vor- oder Nachfahren errichtet wird.

Ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament ist vom Erblasser vollständig handschriftlich zu verfassen und mit Tag und Jahr der Errichtung des Testaments zu versehen. Mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene, ausgedruckte oder anderweitig maschinell aufgesetzte Testamente sind unzulässig. Ein eigenhändiges Testament ist vom Erblasser persönlich zu unterzeichnen.

Privatschriftliche Testamente können vom Erblasser selbst oder von einem Dritten verwahrt werden.

Jedes privatschriftliche Testament wird spätestens sechs Monate nach seiner Errichtung ungültig, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstorben ist. Wurden in einem privatschriftlichen Testament weder Tag noch Jahr seiner Errichtung angegeben und kann der Zeitpunkt der Errichtung auch nicht auf andere Weise ermittelt werden, so ist das Testament ungültig.

Gegenseitiges Testament

Bei einem gegenseitigen Testament handelt es sich um ein gemeinschaftlich von Ehegatten errichtetes Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen oder andere Verfügungen über den Nachlass für den Fall ihres Todes treffen.

In einem gegenseitigen Testament, in dem die Ehegatten einander zum alleinigen Erben einsetzen, können die Ehegatten festlegen, an wen der Erbteil des überlebenden Ehegatten im Falle seines Todes geht.

Ein gegenseitiges Testament muss von einem Notar beurkundet werden. Der Notar setzt diese Testamentsform gemäß den letztwilligen Verfügungen der Ehegatten auf, die das Testament dann in Anwesenheit des Notars unterzeichnen müssen.

Eine Verfügung in einem gegenseitigen Testament kann von jedem der Ehegatten widerrufen werden, sofern beide Ehegatten noch am Leben sind. Ein Testament, in dem eine Verfügung widerrufen wurde, ist ebenfalls von einem Notar zu beurkunden. Eine Verfügung gilt als widerrufen, wenn der andere Ehegatte im Wege eines notariellen Verfahrens über den Widerruf in Kenntnis gesetzt wurde. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte seine letztwillige Verfügung nur widerrufen, indem er den ihm aufgrund des gemeinsamen Testaments zustehenden Erbteil ausschlägt.

Wird die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden, so wird das gegenseitige Testament ungültig. Ein gegenseitiges Testament wird auch dann ungültig, wenn einer der Erblasser vor seinem Tod bereits bei Gericht die Scheidung eingereicht hat, einer Scheidung schriftlich zugestimmt hat oder zur Aufhebung der Ehe berechtigt war und bei Gericht bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einer weiteren Person. Dabei setzt der Erblasser die andere Vertragspartei oder eine andere Person zu seinem Erben ein und erteilt der Partei oder Person ein Vermächtnis, eine testamentarische Verpflichtung oder Auflage. Ein Erbvertrag kann auch ein Vertrag zwischen dem Erblasser und seinem gesetzlichen Erben sein, in dem Letzterer auf die Erbschaft verzichtet.

Der Erblasser kann im Erbvertrag auch einseitige Verfügungen treffen. In diesem Fall werden die durch Testament getroffenen Verfügungen unter Berücksichtigung der einseitigen Verfügungen aus dem Erbvertrag angewendet.

Erbverträge müssen von einem Notar aufgesetzt und beurkundet werden. Erbverträge sind außerdem in Anwesenheit eines Notars zu unterzeichnen.

Ein Erbvertrag oder eine in einem solchen Vertrag enthaltene Verfügung kann zu Lebzeiten der Vertragsparteien durch einen notariell beurkundeten Vertrag zwischen den Parteien oder durch einen neu aufgesetzten Erbvertrag aufgehoben oder widerrufen werden.

Wenn ein Erbvertrag unter Umständen geschlossen wurde, die eine Aufhebung des Vertrags nach dem Link öffnet neues FensterAllgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches begründen, kann die Aufhebung des Vertrags auch nach dem Tod des Erblassers durch die erbberechtigte Person gefordert werden, sollte die Ungültigkeit des Erbvertrags oder einer seiner Bestimmungen festgestellt werden.

Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Erbvertrag möglich. Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Ein Rücktrittsrecht besteht außerdem, wenn der Bedachte sich eines Verbrechens gegen den Erblasser, gegen dessen Ehegatten oder gegen dessen Verwandte in auf- oder absteigender Linie schuldig gemacht hat, oder wenn die andere Vertragspartei die ihr dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Des Weiteren kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn die andere Vertragspartei vorsätzlich oder in wesentlichem Umfang ihre Verpflichtung verletzt, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren. Der Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt in Form einer notariell beurkundeten Erklärung an die andere Vertragspartei. Haben sich die Vertragsparteien eines gegenseitigen Erbvertrags den Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben, sofern im Erbvertrag keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode eines der Vertragschließenden. Der Überlebende kann seine letztwillige Verfügung in diesem Fall nur widerrufen, indem er den ihm durch den Erbvertrag zustehenden Nachlass ausschlägt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Notarielle Testamente und Erbverträge werden immer am auf die Beurkundung der notariellen Urkunde folgenden Arbeitstag in das Testamentsregister eingetragen. Außerdem muss der Notar alle Änderungen am Erbvertrag, Erklärungen zur Aufhebung des Erbvertrags sowie Erklärungen bezüglich des Rücktritts vom Erbvertrag an das Testamentsregister übermitteln. Eine Verletzung dieser Eintragungspflicht hat jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Testaments.

Die Eintragung privatschriftlicher Testamente in das Testamentsregister kann auf der Grundlage von Meldungen des Erblassers oder einer anderen Person erfolgen, die Kenntnis von diesem privatschriftlichen Testament hat und vom Erblasser gebeten wurde, die Eintragung vorzunehmen. Die Eintragung privatschriftlicher Testamente in das Testamentsregister ist freiwillig.

Notarielle Testamente und Erbverträge hingegen müssen von dem Notar, der das Testament bzw. den Vertrag beurkundet hat oder bei dem die Verfügung hinterlegt wurde, in das Register eingetragen werden. Hierzu nimmt der Notar einen Eintrag in das Testamentsregister vor oder übermittelt eine entsprechende Meldung an das Register. Seit dem 1. Januar 2015 übermitteln Notare keine Meldungen mehr an das Testamentsregister, sondern passen die in diesem Register vorhandenen Informationen durch entsprechende Einträge an.

Angaben zu privatschriftlichen Testamenten können über das Landesportal Link öffnet neues Fensterhttps://www.eesti.ee von jeder Person in das Testamentsregister eingetragen werden, die Kenntnis von diesem Testament hat und darum ersucht wurde, den betreffenden Eintrag vorzunehmen

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Generell bestehen bei der Aufsetzung von Testamenten keine Beschränkungen. Das Verfügungsrecht des Erblassers, der ein Testament errichtet hat, unterliegt in der Regel ebenfalls keinen Beschränkungen.

Das Recht der freien Verfügung ist allerdings durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Dadurch kann der Erblasser sein Vermögen nicht vollständig einem oder mehreren Rechtsnachfolgern seiner Wahl hinterlassen. Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten enterbt hat, denen gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zusteht, und der Erblasser ihnen gegenüber zum Zeitpunkt seines Todes nach dem Familienrechtsgesetz unterhaltspflichtig war oder wenn der hinterlassene Erbteil geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil. Gemäß dem Schuldrechtsgesetz kann der Pflichtteilsberechtigte daher bei den Erben seinen Anspruch geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben verlangen, ihm seinen Anteil am Gesamtwert des Erbes als Geldbetrag auszuzahlen. Die Person, die sich den Pflichtteil auszahlen lässt, gilt nicht als Erbe. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte, wenn alle gesetzlichen Erben das Erbe angenommen hätten.

Der Ehegatte des Erblassers kann neben seinem Anteil am Nachlass die Begründung eines persönlichen Nutzungsrechts an der Immobilie verlangen, die als eheliche Wohnung der Ehegatten diente, sofern sich der Lebensstandard des Ehegatten des Erblassers durch den Erbfall verschlechtern würde. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs besteht dieser Anspruch des Ehegatten des Erblassers unabhängig davon, ob er etwas darüber hinaus erbt und ob es sich um eine testamentarische und/oder gesetzliche Erbfolge handelt.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hinterlässt der Erblasser weder ein gültiges Testament noch einen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Bezieht sich das Testament oder der Erbvertrag des Erblassers nur auf einen Teil seines Vermögens, fällt das offene Vermögen im Sinne des Erbrechts den gesetzlichen Erben zu. Neben den Verwandten des Erblassers zählt auch dessen Ehegatte zu den gesetzlichen Erben. Die Erbfolge richtet sich nach einem Ordnungssystem, das Verwandte in drei Ordnungen einteilt. Zunächst treten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers als Erben ein.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.). Gemeinsam mit diesen Erben der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte; sein Erbteil entspricht dem Erbteil eines Kindes des Erblassers und beträgt nicht weniger als ein Viertel des Nachlasses.

Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, werden die Verwandten der zweiten Ordnung zu Erben berufen, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (d. h. die Geschwister des Erblassers). Sind bei Eintreten des Erbfalls beide Elternteile noch am Leben, erben sie den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil des Erblassers bei Eintreten des Erbfalls bereits verstorben, wird dessen Anteil am Erbe auf seine Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.) aufgeteilt. Neben den Erben der zweiten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte des Erblassers die Hälfte des Nachlasses.

Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, werden die Verwandten der dritten Ordnung zu Erben berufen, also die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (d. h. die Onkel und Tanten des Erblassers). Sind bei Eintreten des Erbfalls noch alle Großeltern des Erblassers am Leben, erben sie den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil väterlicherseits oder mütterlicherseits bei Eintreten des Erbfalls bereits verstorben, wird dessen Anteil am Erbe auf seine Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.) aufgeteilt. Falls hier keine Abkömmlinge vorhanden sind, geht der Erbteil auf den überlebenden Großelternteil derselben Seite über. Ist der andere Großelternteil ebenfalls verstorben, folgen ihm dessen Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.) als gesetzliche Erben. Sind bei Eintreten des Erbfalls bereits beide Großelternteile väterlicherseits oder mütterlicherseits verstorben und sind keine Abkömmlinge vorhanden, dann fällt ihr Erbteil an die Großeltern der anderen Seite bzw. deren Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.). Die für die Erben der ersten Ordnung geltenden Vorschriften werden entsprechend auf die Abkömmlinge angewendet, die anstelle ihrer Eltern erben.

War der Erblasser verheiratet und sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, geht der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten.

Hat der Erblasser keinen Ehegatten und keine anderen gesetzlichen Erben hinterlassen, fällt der Nachlass dem Staat zu, und zwar der kommunalen Verwaltung des Orts, an dem der Erbfall eingetreten ist. Der Erbfall ist an dem Ort eingetreten, an dem der Erblasser zuletzt wohnhaft war. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in einem anderen Land als Estland wohnhaft und kommt estnisches Recht zur Anwendung, so tritt die Republik Estland die gesetzliche Erbfolge an.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Estland wird das Nachlassverfahren von dem in Estland ansässigen Notar durchgeführt, der das Verfahren eröffnet, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Estland hatte. Der Notar nimmt einen entsprechenden Eintrag in das Testamentsregister vor, aus dem hervorgeht, dass das Verfahren eröffnet wurde. War der Erblasser zuletzt im Ausland ansässig, führt der Notar in Estland das Nachlassverfahren nur für das in Estland belegene Vermögen durch, vorausgesetzt, dass das Nachlassverfahren nicht im Ausland durchgeführt werden kann, das im Ausland durchgeführten Verfahren das in Estland belegene Vermögen nicht einschließt oder das im Ausland ausgefertigte Nachlasszeugnis in Estland nicht anerkannt wird.

Nachlassverfahren müssen auch dann von einem estländischen Notar durchgeführt werden, wenn die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107) nach Artikel 4 bis Artikel 15 und 17 die Durchführung der Nachlassverfahren in Estland vorsieht.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft müssen dem Notar vorgelegt werden, der mit der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit betraut ist. Eine solche Erklärung kann jedoch auch von einem anderen Notar beurkundet werden, der die Erklärung dann an den für das Nachlassverfahren zuständigen Notar übermittelt.

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft können auch von Konsularbeamten mit speziellen Qualifikationen in einer estnischen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Die Konsularbeamten sind verpflichtet, die von ihnen beglaubigten Erklärungen unverzüglich dem für das Nachlassverfahren zuständigen Notar zu übermitteln.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Die Vorschriften zu Vermächtnissen berechtigen den Vermächtnisnehmer dazu, vom Vermächtnisvollstrecker die Herausgabe des als Vermächtnis übertragenen Gegenstands zu verlangen. Um das Vermächtnis zu erhalten, muss der Vermächtnisnehmer beim Vermächtnisvollstrecker einen Anspruch auf Vollstreckung geltend machen. Der Erblasser kann die Vollstreckung des Vermächtnisses einem Erben oder einem anderen Vermächtnisnehmer als Verpflichtung auferlegen. Hat der Erblasser keinen Vermächtnisvollstrecker benannt, übernimmt der Erbe diese Aufgabe.

Für die Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses gelten dieselben Vorschriften wie für die Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft. Daher gilt das Vermächtnis als angenommen, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist keine Erklärung über die Ausschlagung des Vermächtnisses abgegeben wurde. Möchte der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen, muss er dies innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von drei Monaten erklären. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Tod des Erblassers von seinem Anspruch auf das Vermächtnis Kenntnis erhalten hat.

Im Rahmen des Nachlassverfahrens kontaktiert der Notar alle im Testament genannten Vermächtnisnehmer und informiert sie über ihre Ansprüche. Bevor der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf Vollstreckung des Vermächtnisses geltend macht, kann er Informationen über das Vermächtnis einholen. Wie bei der Annahme einer Erbschaft kann auch die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht widerrufen werden. Zur Begründung seines Anspruchs kann der Vermächtnisnehmer den für das Nachlassverfahren zuständigen Notar auch um Ausstellung einer Bescheinigung über die dem Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis zustehenden Ansprüche (Vermächtnisschein) ersuchen.

Besteht das Vermächtnis aus unbeweglichem Vermögen oder einer anderen Sache, deren Verkauf notariell beurkundet werden muss, so ist der Vertrag über die Herausgabe des Vermächtnisses zwischen dem Vermächtnisvollstrecker und dem Vermächtnisnehmer ebenfalls notariell zu beurkunden.

Ein Vermächtnisnehmer, der auch Erbe ist, hat selbst dann Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er das Erbe ausschlägt.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Ein Pflichtteil ist eine an die Erben gerichtete geldwerte Forderung gemäß dem Schuldrechtsgesetz. Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Für den Erhalt des Pflichtteils muss kein gesonderter Antrag beim zuständigen Notar gestellt werden.

Hat der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten enterbt, haben diese gegenüber den Erben einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zusteht und der Erblasser ihnen gegenüber zum Zeitpunkt seines Todes nach dem Familienrechtsgesetz unterhaltspflichtig war oder wenn der hinterlassene Erbteil geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil.

Auf Grundlage eines beglaubigten Antrags eines Erben, Testamentsvollstreckers oder Pflichtteilsberechtigten stellt der Notar ihm eine Bescheinigung über den Pflichtteilsanspruch (Zeugnis über die Pflichtteilsberechtigung) aus. Aus diesem Zeugnis über die Pflichtteilsberechtigung gehen der Berechtigte und die Höhe des Pflichtteils als Anteil am gesetzlich bestimmten Erbteil hervor.

Der Pflichtteilsanspruch kann mittels eines Erbvertrags zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Nach dem Eintritt des Erbfalls, also nach dem Tod des Erblassers, geht der Nachlass auf die Erben über, die entweder per Erbvertrag oder Testament oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu Erben bestimmt wurden.

Zur Feststellung des Erbanspruchs kann ein Erbe, ein Gläubiger des Erblassers, ein Vermächtnisnehmer oder eine andere Person, die Rechte am Nachlass hat, das Nachlassverfahren einleiten. Die betreffende Person, die das Verfahren einleiten möchte, muss sich hierzu an einen Notar wenden. Der Notar stellt daraufhin einen entsprechenden notariell beurkundeten Antrag. Das Nachlassverfahren kann nur von einem Notar abgewickelt werden. Wurde die Einleitung des Verfahrens bereits bei einem anderen Notar beantragt, leitet der zweite Notar den Antrag an den Notar weiter, bei dem die Eröffnung des Nachlassverfahrens zuerst beantragt wurde.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Erbschaft kann innerhalb einer Frist von drei Monaten ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Tod des Erblassers und seinem Erbanspruch Kenntnis erhält bzw. erhalten haben sollte. Erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht, gilt die Erbschaft als angenommen. Um die Erbschaft anzunehmen, kann der Erbe auch vor Ablauf der Frist einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Notar stellen.

Die Entscheidung des Erben, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, kann nicht widerrufen werden. Wurde auf die Erbschaft verzichtet, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden. Gleichermaßen kann eine bereits angenommene Erbschaft nicht nachträglich ausgeschlagen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Annahme bzw. Ausschlagung eines Vermächtnisses. Allerdings haben Vermächtnisnehmer, die auch Erben sind, auch dann Anspruch auf das Vermächtnis, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft müssen notariell beurkundet werden.

Nach Erhalt des Antrags auf Einleitung eines Nachlassverfahrens nimmt der Notar unverzüglich einen diesbezüglichen Vermerk in das Nachlassregister auf und veröffentlicht spätestens zwei Arbeitstage nach Einleitung des Nachlassverfahrens im Amtsblatt (Ametlikud Teadaanded) eine diesbezügliche Bekanntmachung. Außerdem sendet der Notar den ihm bekannten Erben und anderen Personen, denen im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags Ansprüche zugebilligt wurden, eine Mitteilung über die Einleitung des Nachlassverfahrens zu. Im Fall einer Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, informiert der Notar auch die Personen, die im Fall einer gesetzlichen Erbfolge Erben gewesen wären.

Der Notar erkundigt sich sowohl bei Registern als auch bei den in der Republik Estland aktiven Kreditinstituten, deren Liste durch Verordnung des Link öffnet neues Fensterzuständigen Ministers festgelegt wird, zu den Pflichten und Rechten des Erblassers. Darüber hinaus kann der Notar auf Grundlage eines notariell beglaubigten Antrags der Person, die das Nachlassverfahren eingeleitet hat, oder einer anderen Person, die Rechte am Nachlass geltend machen kann, auch bei anderen Personen Erkundigungen einziehen. War der Erblasser zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verheiratet und lebten die Ehegatten in Gütergemeinschaft, so hat ein Notar auch entsprechende Erkundigungen über die Rechte und Pflichten des überlebenden Ehegatten einzuholen.

Die zur Einleitung des Nachlassverfahrens berechtigte Person kann während des Nachlassverfahrens Informationen darüber einholen, wer die Erbschaft angenommen und wer die Erbschaft ausgeschlagen hat. Im Fall der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung steht dieses Recht auch demjenigen zu, der im Falle der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte. Die oben genannten Personen haben zudem das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, was die Erkundigungen über die Rechte und Pflichten des Erblassers ergeben haben. Im Fall einer Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung hat derjenige, der im Falle der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte, das Recht, das Testament und den Erbvertrag zu prüfen.

Nachdem ihm das Erbrecht des Erben und dessen Umfang hinreichend glaubhaft gemacht wurden, beglaubigt der Notar den Erbschein, frühestens jedoch einen Monat nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Nachlassverfahrens in Amtsblatt Ametlikud Teadaanded. Der Notar nimmt in das Nachlassregister einen Vermerk über die Beglaubigung des Erbscheins auf.

Nach Ausstellung des Erbscheins können die Erben den Nachlass durch Vertrag aufteilen. Bei Streitigkeiten erfolgt auf Antrag des Erben die gerichtliche Teilung des Nachlasses.

Bei der Teilung eines Nachlasses ist zu ermitteln, welche Gegenstände oder Teilgegenstände und welche Rechte und Pflichten aus dem Nachlass auf die einzelnen Miterben übergehen. Der Nachlass wird unter den Erben entsprechend ihren Anteilen am Nachlass aufgeteilt, wobei der übliche Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände zur Zeit der Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Die Erben können einvernehmlich beschließen, dass ein Nachlassgegenstand auf Grundlage eines besonderen Interesses eines Erben bewertet wird.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Bei Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass auf die Erben über. Der Nachlass wird im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch die letztwillige Verfügung des Erblassers geregelt, wobei es sich um ein Testament oder einen Erbvertrag handeln kann. Dem per Erbvertrag geregelten Erbanspruch wird der Vorzug vor der testamentarischen Erbfolge gegeben, und beide Formen der Nachlassregelung haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

Für den Erhalt der Erbschaft muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher, die von Natur aus untrennbar mit dem Erblasser verbunden sind oder laut Gesetz nicht auf eine andere Person übertragen werden können. Wenn der Erbe die Erbschaft annimmt, wird ihm das Eigentum an den hinterlassenen Gegenständen rückwirkend zum Tag der Eröffnung der Erbsache übertragen. Wird die Erbschaft von mehr als einem Erben angenommen (Miterben), geht der Nachlass in ihren gemeinsamen Besitz über.

Jede rechts- und geschäftsfähige Person ist erbfähig; dazu zählen natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch am Leben waren, sowie zu diesem Zeitpunkt bestehende juristische Personen. Ein Kind, das nach der Eröffnung der Erbschaft lebend geboren wird, wird zum Zeitpunkt des Erbfalls als erbfähig betrachtet, wenn das Kind vor dem Erbfall gezeugt wurde. Eine durch Testament oder Erbvertrag gegründete Stiftung gilt zum Zeitpunkt des Erbfalls als bestehend, wenn sie die Rechte einer juristischen Person nachträglich erwirbt.

Der überlebende Ehegatte ist nicht erbfähig oder pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser vor seinem Tod bereits die Scheidung eingereicht hat, die schriftliche Zustimmung zur Scheidung der Ehe eingeholt hat oder zum Zeitpunkt seines Todes zur Aufhebung der Ehe berechtigt war und bei Gericht bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Ein Elternteil, dem das Sorgerecht vollständig entzogen wurde, kann nicht gesetzlicher Erbe des Kindes sein.

Erbunwürdig ist jede Person, die:

  • vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt bzw. herbeizuführen versucht hat;
  • vorsätzlich und rechtswidrig den Erblasser in eine Lage versetzt hat, in der er bis zu seinem Tod keine testamentarische Verfügung mehr treffen oder widerrufen konnte;
  • durch Nötigung oder Täuschung den Erblasser daran gehindert hat, eine testamentarische Verfügung zu treffen oder zu verändern, oder ihn auf dieselbe Weise dazu gebracht hat, eine testamentarische Verfügung zu treffen oder zu widerrufen, und es dem Erblasser nicht mehr möglich war, seine eigentliche Absicht durch Testament zum Ausdruck zu bringen;
  • vorsätzlich und rechtswidrig ein Testament oder einen Erbvertrag entfernt oder zerstört hat und es dem Erblasser nicht länger möglich war, dieses oder diesen zu ersetzen;
  • das vom Erblasser errichtete Testament oder den von ihm errichteten Erbvertrag gänzlich oder teilweise gefälscht hat.

Nach estnischem Recht gilt ein Pflichtteilsberechtigter nicht als Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß Schuldrechtsgesetz einen finanziellen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten enterbt hat, denen gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zusteht, und der Erblasser ihnen gegenüber zum Zeitpunkt seines Todes nach dem Familienrechtsgesetz unterhaltspflichtig war oder wenn der hinterlassene Erbteil geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte, wenn alle gesetzlichen Erben das Erbe angenommen hätten.

Das Nachlassverfahren kann mittels eines notariell beurkundeten Antrags durch einen Erben, einen Gläubiger des Erblassers, einen Vermächtnisnehmer oder eine andere Person, die Rechte am Nachlass hat, eingeleitet werden. Das Verfahren wird von dem in Estland ansässigen Notar abgewickelt, dessen Notariat das Verfahren eröffnet hat und der im Testamentsregister als Vollstrecker eingetragen ist. Das Nachlassverfahren kann nur von einem Notar abgewickelt werden. Wurde die Einleitung des Verfahrens bereits bei einem anderen Notar beantragt, leitet der zweite Notar den Antrag an den Notar weiter, bei dem die Eröffnung des Nachlassverfahrens zuerst beantragt wurde. Der Notar errichtet ein Nachlasszeugnis, wenn das Erbrecht einer Person hinreichend nachgewiesen ist. Im Fall mehrerer Erben gibt der Notar die Höhe des jeweiligen Erbteils für jeden der Erben an.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Schlägt ein Erbe die Erbschaft nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten aus, nachdem er Kenntnis von seinem Erbanspruch erhalten hat oder hätte erhalten sollen, so gilt die Erbschaft als angenommen. Schlägt eine Person das ihr zustehende Erbe aus, vermeidet sie die mit der Erbschaft verbundenen Rechtsfolgen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, ein Erbe muss allen Pflichten des Erblassers nachkommen. Reicht der Nachlass hierfür nicht aus, muss der Erbe alle Nachlassverbindlichkeiten aus seinen eigenen Mitteln begleichen, es sei denn, er ist nach der Errichtung eines Nachlassinventars seinen gesetzlichen Pflichten im Rahmen des Nachlassverfahrens nachgekommen, der Nachlass wurde für insolvent erklärt, oder das Insolvenzverfahren wurde ohne Insolvenzerklärung eingestellt.

Fordert der Erbe die Errichtung eines Nachlassinventars, dürfen die Gläubiger des Erblassers ihre Zahlungsforderungen gegenüber dem Erben erst aus dem Nachlass befriedigen, nachdem das Inventar errichtet wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn das Nachlassinventar fristgerecht errichtet wird. Nachdem ein Nachlassinventar erstellt wurde, wird die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Wert des Nachlasses beschränkt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Sind unbewegliche Sachen Teil des Nachlasses, wird der entsprechende Grundbucheintrag mit dem Tod des Erblassers ungültig, da bei Eintritt des Erbfalls alle Vermögenswerte des Erblassers auf eine andere Person (den Erben) übergehen. Somit ist die im Grundbuch als Inhaberin des dinglichen Rechts eingetragene Person nicht die Person, der das dingliche Recht (materiellrechtlich) tatsächlich zukommt.

Zur Eintragung des oder der Erben in das Grundbuch muss der neue Rechteinhaber einen entsprechenden Antrag stellen und eine Bescheinigung vorlegen, die seinen Erbanspruch belegt (Nachlasszeugnis).

Wurde das dingliche Recht einer Erbengemeinschaft übertragen, reicht für die Berichtigung des Grundbucheintrags die Erklärung eines der Miterben aus, das Einverständnis der anderen Miterben ist hierbei nicht erforderlich. Grund hierfür ist, dass ein Erbe nicht verhindern kann, dass ein ihm bereits übertragener Titel im Grundbuch angezeigt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein dingliches Recht von einer Erbengemeinschaft übertragen wird (z. B. auf einen Miterben).

Haben Ehegatten laut Nachlasszeugnis im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, gelten besondere Rechtsvorschriften. In diesem Fall kann es sich bei jedem Nachlassgegenstand sowohl um gemeinschaftliches Vermögen als auch um Eigenvermögen eines der Ehegatten handeln. Diese Angelegenheit lässt sich durch die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses nicht klären.

Darüber hinaus sehen die Rechtsvorschriften Ausnahmen für den Fall vor, dass die Erben einer Erbengemeinschaft den Nachlass zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft aufgeteilt und bestimmt haben, welche Gegenstände, Anteile oder Rechte und Pflichten von jedem der Miterben übernommen werden und welchem Miterben das Eigentum an den unbeweglichen Sachen übertragen wird.

War der Erblasser niemals verheiratet, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein Nachlasszeugnis;
  • ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, notariell beurkundet oder digital unterzeichnet. Ein digital zu unterzeichnender Antrag ist dem Grundbuchamt über das Portal Link öffnet neues Fensterhttps://kinnistuportaal.rik.ee zu übermitteln. Die Anmeldung an diesem Portal erfolgt beispielsweise mittels eines estnischen Ausweises, einer Mobil-ID, bestimmter ausländischer Ausweise oder über das Landesportal Link öffnet neues Fensterhttps://www.eesti.ee.

Für die Berichtigung des Grundbucheintrags wird keine staatliche Gebühr erhoben.

In diesem Fall werden alle im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben als gemeinsame Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Wird der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt und wird einem der Miterben das Eigentum an der unbeweglichen Sache übertragen, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • eine von einem estnischen Notar beurkundete Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses;
  • ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (dieser kann der vorstehend genannten notariell beurkundeten Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses beigefügt werden).

In diesem Fall wird für die Berichtigung des Grundbucheintrags eine staatliche Gebühr erhoben.

Die Person, der in der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses das Eigentum an der benannten unbeweglichen Sache übertragen wird, wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses muss dem Notar das Nachlasszeugnis vorgelegt werden.

War die Ehe des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls bereits beendet oder endete die Ehe mit dem Tod des Erblassers und gehörte die unbewegliche Sache nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen der ehemaligen Ehegatten, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein Nachlasszeugnis;
  • eine Bescheinigung des Eigentumsrechts, die belegt, dass die unbewegliche Sache zum Eigenvermögen des Erblassers gehörte;
  • ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, notariell beurkundet oder digital unterzeichnet. Ein digital zu unterzeichnender Antrag ist dem Grundbuchamt über das Portal Link öffnet neues Fensterhttps://kinnistuportaal.rik.ee zu übermitteln. Die Anmeldung an diesem Portal erfolgt beispielsweise mittels eines estnischen Ausweises, einer Mobil-ID, bestimmter ausländischer Ausweise oder über das Landesportal Link öffnet neues Fensterhttps://www.eesti.ee.

Für die Berichtigung des Grundbucheintrags wird keine staatliche Gebühr erhoben.

Alle im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben werden in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache Alleineigentum (Eigenvermögen) des verstorbenen Ehegatten war. Im Regelfall sind dem Notar die Dokumente zu übermitteln, die den Erwerb der Sache belegen, sollte dieser nicht in der Lage sein, diese Dokumente zu beschaffen. Damit kann nachgewiesen werden, dass die Ehegatten das Vermögen aufgeteilt hatten oder bestimmte Vermögenswerte dem Eigenvermögen eines Ehegatten zugerechnet wurden (z. B. Vereinbarung über den ehelichen Güterstand, Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens, sonstige Dokumente zum Erwerb als Nachweis der Zurechnung zum Eigenvermögen wie beispielsweise ein unentgeltlicher Vertrag über eine Zuwendung).

War die Ehe des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls bereits beendet oder endete die Ehe mit dem Tod des Erblassers und gehörte die unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen der ehemaligen Ehegatten, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein Nachlasszeugnis;
  • eine Bescheinigung des Eigentumsrechts, die belegt, dass die unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen des Erblassers und seines ehemaligen Ehegatten gehörte;
  • ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, notariell beurkundet oder digital unterzeichnet. Ein digital zu unterzeichnender Antrag ist dem Grundbuchamt über das Portal Link öffnet neues Fensterhttps://kinnistuportaal.rik.ee zu übermitteln. Die Anmeldung an diesem Portal erfolgt beispielsweise mittels eines estnischen Ausweises, einer Mobil-ID, bestimmter ausländischer Ausweise oder über das Landesportal Link öffnet neues Fensterhttps://www.eesti.ee.

Für die Berichtigung des Grundbucheintrags wird keine staatliche Gebühr erhoben.

Alle im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben sowie der überlebende bzw. der ehemalige Ehegatte werden unabhängig davon, ob sie als Erben berufen wurden, in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte. Im Regelfall sind dem Notar die Dokumente zu übermitteln, die den Erwerb der Sache belegen, sollte dieser nicht in der Lage sein, diese Dokumente zu beschaffen (darunter z. B. eine Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens oder eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand).

War die Ehe des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls bereits beendet oder endete die Ehe mit dem Tod des Erblassers und gehörte die unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen der ehemaligen Ehegatten und wird der Nachlass zwischen den Miterben derart aufgeteilt, dass einem der Miterben das Eigentum an dieser unbeweglichen Sache übertragen wird, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • eine Bescheinigung des Eigentumsrechts und die Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens (notariell beurkundet durch einen in Estland ansässigen Notar);
  • ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (dieser kann der vorstehend genannten Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens und der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses beigefügt werden).

In diesem Fall wird für die Berichtigung des Grundbucheintrags eine staatliche Gebühr erhoben.

Infolge der Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens sind sowohl der Erblasser als auch der überlebende Ehegatte ihren jeweiligen rechtmäßigen Anteilen entsprechend als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet. Die im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben, denen das Eigentumsrecht an der benannten unbeweglichen Sache im Rahmen der Vereinbarung übertragen wurde, werden als Eigentümer des rechtmäßigen Anteils des Erblassers in das Grundbuch eingetragen. Wird der den Erben zustehende rechtmäßige Anteil zwischen diesen aufgeteilt, wird die Höhe des jeweiligen Anteils der einzelnen Erben angegeben.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte.

In diesem Fall besteht zum Zwecke der Berichtigung des Grundbucheintrags auch die Möglichkeit, die folgenden Dokumente vorzulegen:

  • eine Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der ehemaligen Ehegatten und eine Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses (notariell beurkundet durch einen in Estland ansässigen Notar);
  • ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (dieser kann der vorstehend genannten Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens und der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses beigefügt werden).

In diesem Fall wird für die Berichtigung des Grundbucheintrags eine staatliche Gebühr erhoben.

Die Person, der in der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses das Eigentum an der benannten unbeweglichen Sache übertragen wird, wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach dem Tod des Erblassers kann das Gericht Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anordnen, wenn:

  • ein Erbe nicht bekannt ist;
  • ein Erbe sich nicht am Ort des Nachlasses befindet;
  • nicht bekannt ist, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat;
  • ein Erbe nur eingeschränkt geschäftsfähig ist und kein Vormund für ihn ernannt wurde;
  • andere rechtliche Gründe vorliegen.

Die für die Nachlassverwaltung vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen die Organisation der Nachlassverwaltung sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Klageerhebung gemäß Zivilprozessordnung. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter.

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Gericht von Amts wegen Maßnahmen zur Nachlassverwaltung. Es kann auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers, eines Vermächtnisnehmers oder jeder anderen Person, die einen Anspruch am Nachlass hat, Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anordnen, wenn andernfalls Forderungen der oben genannten Personen nicht aus dem Nachlassvermögen erfüllt werden können. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Frage, wer erbberechtigt ist, kann das Gericht auf Antrag einer Person, die die Anerkennung ihres Erbrechts fordert, Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anordnen.

Ist es nicht möglich, eine testamentarische Verfügung ordnungsgemäß abzuwickeln, kann das Gericht einen Nachlassverwalter bestellen, der die Verfügung auf Antrag einer anspruchsberechtigten Person vollstreckt. Der Nachlassverwalter hat dabei in Bezug auf das laut Verfügung zu verteilende Vermögen dieselben Rechte und Pflichten wie ein Testamentsvollstrecker.

Nationale und lokale Regierungsstellen, Notariate und Gerichtsvollzieher sind dazu verpflichtet, das Gericht nach Bekanntwerden einer solchen Situation darum zu ersuchen, Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anzuordnen.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Wurden keine Maßnahmen zur Nachlassverwaltung angeordnet, verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam. Die Erben sind verpflichtet, alle im Testament aufgeführten Verfügungen zu vollstrecken, einschließlich der dort verfügten Übertragung des Nachlasses.

Wurden Maßnahmen zur Nachlassverwaltung angeordnet, bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter. Das Gericht kann dem Nachlassverwalter Weisungen hinsichtlich Inbesitznahme, Verwendung und Veräußerung der Vermögenswerte erteilen. Der Nachlassverwalter darf den Nachlass nur insoweit veräußern, wie zur Erfüllung seiner Pflichten und der damit verbundenen Ausgaben erforderlich ist. Die Pflichten des Nachlassverwalters sind gesetzlich festgelegt.

Wird im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt, darf ein Erbe keinen der Nachlassgegenstände veräußern, die der Vollstrecker zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, bei der Verwaltung der Vermögenswerte alle gebotene Sorgfalt walten zu lassen und den Erben die Gegenstände auszuhändigen, die zur Vollstreckung des Testaments nicht benötigt werden. Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben muss der Testamentsvollstrecker seine Pflicht als Nachlassverwalter erfüllen oder eine Nachlassverwaltung beantragen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Rechte, Pflichten und Aufgabe eines Nachlassverwalters

  • Verwaltung und Sicherung des Vermögens mit der gebotenen Sorgfalt.
  • Auszahlung von Unterhalt aus dem Nachlassvermögen an die Familienmitglieder, die bis zum Tode des Erblassers mit diesem zusammengelebt haben und denen der Erblasser Unterhalt gewährt hat.
  • Erfüllung der Pflichten in Bezug auf den Nachlass und Meldung über die Nachlassverwaltung an das Gericht und die Erben.
  • Inbesitznahme des Nachlasses von einem Erben oder einem Dritten oder Gewährleistung der anderweitigen Herausgabe der Nachlassgegenstände, die sich im Gewahrsam eines Erben befinden, wenn dies zur Sicherung des Nachlasses erforderlich ist.
  • Vorlage eines Antrags auf Einleitung des Nachlassverfahrens bei einem Notar (sofern erforderlich) oder andere Maßnahmen zur Erbenfeststellung, wenn die estnischen Notare nicht in der Lage sind, das Nachlassverfahren durchzuführen.
  • Nach Errichtung eines Nachlassinventars erfüllt der Nachlassverwalter die im Inventar aufgeführten Forderungen, deren Erfüllungstermin bereits erreicht ist. Noch nicht fällige Forderungen darf der Nachlassverwalter nur mit Einverständnis des Erben bedienen. Hat ein Gericht auf Antrag eines Gläubigers des Erblassers, eines Vermächtnisnehmers oder einer anderen Person, die einen Anspruch am Nachlass hat, ebenfalls Maßnahmen zur Nachlassverwaltung angeordnet, wenn andernfalls Forderungen der oben genannten Personen nicht aus dem Nachlassvermögen erfüllt werden können, muss der Nachlassverwalter nach der Errichtung des Nachlassinventars die in diesem Inventar aufgeführten Forderungen in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge aus dem Nachlass bedienen. Der Nachlass darf dem Erben erst ausgehändigt werden, wenn alle Forderungen erfüllt sind.
  • Reicht der Nachlass nicht für die Erfüllung aller Forderungen aus und erklärt sich der Erbe nicht bereit, die Forderungen aus seinem eigenen Vermögen zu bedienen, muss der Nachlassverwalter oder der Erbe unverzüglich einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Der Nachlassverwalter darf den Nachlass nur veräußern, um die damit einhergehenden Pflichten zu erfüllen und die Kosten für die Nachlassverwaltung zu decken. Der Nachlassverwalter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung durch das Gericht eine dem Nachlass zuzurechnende unbewegliche Sache zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des Erbfalls kein Erbe ermittelt werden konnte oder wenn ein Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Erbschaft mit der Nachlassverwaltung begonnen hat. In diesem Fall ist der Nachlassverwalter dazu berechtigt, nach der Errichtung eines Nachlassinventars den Nachlass zu veräußern und das dadurch erhaltene Geld zu hinterlegen.
  • Der Erbe darf den einem Nachlassverwalter übertragenen Nachlass nicht veräußern.
  • Der Nachlassverwalter hat für die Erfüllung seiner Pflichten Anspruch auf die Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von einem Gericht festzulegen ist.

Rechte, Pflichten und Aufgabe eines Testamentsvollstreckers

  • Der Testamentsvollstrecker hält sich bei der Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten an die gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Testament nichts anderes bestimmt wurde. Der Testamentsvollstrecker kann mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Personen von den im Testament bestimmten Pflichten abweichen, wenn dies im Interesse der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist.
  • Nach seiner Einsetzung muss der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich eine Liste der Nachlassgegenstände vorlegen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben muss der Testamentsvollstrecker seine Pflicht als Nachlassverwalter erfüllen oder eine Nachlassverwaltung beantragen.
  • Der Testamentsvollstrecker ist zur Vollstreckung von Vermächtnissen, testamentarischen Verpflichtungen oder Auflagen und anderen Verpflichtungen, die sich aus dem Testament oder Erbvertrag ergeben, befugt.
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt verwalten und die zur Erfüllung seiner Pflichten benötigten Nachlassgegenstände sichern.
  • Der Testamentsvollstrecker muss die Nachlassgegenstände in seinen Besitz nehmen oder die Herausgabe der Nachlassgegenstände, die sich im Gewahrsam eines Erben befinden, anderweitig gewährleisten, wenn er diese zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Der Testamentsvollstrecker darf Verbindlichkeiten in Bezug auf den Nachlass eingehen und Nachlassgegenstände veräußern, wenn dies zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist.
  • Hat der Erblasser Verfügungen bezüglich der Aufteilung des Nachlasses getroffen, teilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass zwischen den Erben auf.
  • Der Testamentsvollstrecker darf einen Erben oder Vermächtnisnehmer insoweit vertreten, als es zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist.
  • Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben die Nachlassgegenstände aushändigen, die er in Besitz genommen hat und nicht zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Muss eine Verfügung des Erblassers nicht vom Testamentsvollstrecker persönlich vollstreckt werden, kann der Testamentsvollstrecker einen Erben damit beauftragen.
  • Ein Erbe darf keine Nachlassgegenstände veräußern, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Der Testamentsvollstrecker haftet gegenüber dem Erben oder Vermächtnisnehmer für alle Schäden, die er durch Verletzung seiner Pflichten schuldhaft herbeigeführt hat.
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Erben und Vermächtnisnehmern Auskunft über sein Handeln erteilen.
  • Die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Ausgaben des Testamentsvollstreckers werden aus dem Nachlass gedeckt.
  • Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt hat.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Liegen bezüglich des Erbanspruchs der Erben und dessen Höhe ausreichende Nachweise vor, stellt der Notar ein Nachlasszeugnis aus, in dem er die Höhe der jeweiligen Anteile der Erben am Nachlass, nicht jedoch die Zusammensetzung des Nachlasses angibt.

Die Rechte und Pflichten des Erblassers gehen mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen auf den Erben über. Ein Erbschein hat keine rechtsgestaltende Wirkung, d. h. er führt nicht zur Begründung oder zum Erlöschen eines Link öffnet neues FensterEigentumsrechts. Ein Erbschein ist ein Dokument, das die Rechtsnachfolge bescheinigt und es wird davon ausgegangen, dass die auf dem Schein angegebene(n) Person(en) Erbe(n) in dem darauf angegebenen Umfang ist/sind.

 

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Letzte Aktualisierung: 18/04/2023

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Erbrecht - Griechenland

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Α. Die vom Erblasser selbst bestimmte Erbfolge (gewillkürte Erbfolge) setzt ein Testament voraus (Artikel 1710 und 1712 des Zivilgesetzbuches).

Das griechische Recht unterscheidet zwischen folgenden Testamentsarten:

(a) Ordentliche Testamente:

  • Eigenhändiges Testament: wird vom Erblasser zur Gänze handschriftlich (ohne Verwendung mechanischer Hilfsmittel) verfasst, datiert und unterschrieben (Artikel 1721-1723 des Zivilgesetzbuchs). Es besteht keine Notwendigkeit, ein derartiges Testament bei einer Behörde zu hinterlegen. Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, dem erstinstanzlichen Gericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des Erblassers oder seines eigenen Aufenthalts zur Eröffnung vorzulegen bzw. es bei einer griechischen Konsularbehörde abzuliefern, wenn die Person, in deren Besitz sich das Testament befindet, ihren Wohnsitz im Ausland hat (Artikel 1774-1775 des Zivilgesetzbuchs).
  • Geheimes Testament: wird vom Erblasser ausgefertigt und in einem verschlossenen Umschlag einem Notar in Gegenwart von drei Zeugen oder eines zweiten Notars und eines Zeugen übergeben. Nach dem Tod des Erblassers muss der Notar das Originaltestament unverzüglich persönlich beim erstinstanzlichen Gericht der Region abliefern, in der das Notariat seinen Sitz hat (Artikel 1738-1748 und 1769 des Zivilgesetzbuchs).
  • Öffentliches Testament: wird vom Erblasser mündlich gegenüber dem Notar in Anwesenheit von drei Zeugen oder gegenüber zwei Notaren in Anwesenheit eines Zeugen erklärt. Es wird eine notarielle Urkunde ausgefertigt. Diese enthält das Testament und verbleibt beim Notar, der verpflichtet ist, sobald er Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, dem erstinstanzlichen Gericht der Region, in der das Notariat seinen Sitz hat, unverzüglich eine Ausfertigung zuzusenden (Artikel 1724-1737 und 1769 des Zivilgesetzbuchs).

(b) Außerordentliches Testament:

Ein Testament kann unter besonderen Umständen errichtet werden: an Bord eines Schiffes (Artikel 1749-1752 des Zivilgesetzbuchs), von Soldaten während eines Militäreinsatzes (Artikel 1753-1756 des Zivilgesetzbuchs) und von Personen an einem abgesperrten Ort (Artikel 1757 des Zivilgesetzbuchs). Ein außerordentliches Testament ist unverzüglich bei der nächsten griechischen Konsularbehörde oder einem Notar in Griechenland abzuliefern und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (Artikel 1761-1762 des Zivilgesetzbuchs). Es verliert seine Gültigkeit, wenn seit dem Ende der besonderen Umstände drei Monate verstrichen sind und der Verfügende noch lebt (Artikel 1758-1760 des Zivilgesetzbuchs).

Alle Testamente sind gleichwertig, und spätere Testamente heben frühere auf, sofern der Erblasser das frühere Testament ausdrücklich widerrufen hat oder das spätere Testament Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zu denen des früheren Testaments stehen. Im letztgenannten Fall werden nur jene Teile des früheren Testaments unwirksam, die sachlich mit dem späteren Testament unvereinbar sind (Artikel 1763-1768 des Zivilgesetzbuchs).

In allen Fällen muss der Erblasser testierfähig sein, uneingeschränkt aus freiem Willen handeln und die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Errichtung der jeweiligen Testamentsart erfüllen.

B. Wahlweise kann ein Vertrag über eine Schenkung auf den Todesfall geschlossen werden (Artikel 2032-2035 des Zivilgesetzbuchs). In diesem Falle ist aber der Beschenkte nicht als Erbe oder Gesamtrechtsnachfolger des Schenkers anzusehen.

C. Ein gemeinschaftliches Testament (d. h. eine von zwei oder mehr Personen gemeinsam getroffene letztwillige Verfügung) ist rechtlich unzulässig (Artikel 1717 des Zivilgesetzbuchs).

D. Erbverträge sind ebenfalls unzulässig (Artikel 368 des Zivilgesetzbuchs).

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Α. Ein eigenhändiges Testament muss nicht bei einer Behörde abgeliefert werden. Aus Sicherheitsgründen kann es der Erblasser aber bei einem Notar hinterlegen (Artikel 1722 des Zivilgesetzbuchs).

B. Geheime und öffentliche Testamente sind bei einem Notar zu hinterlegen, und es muss eine diesbezügliche notarielle Urkunde ausgefertigt werden (Artikel 1743 und 1732 des Zivilgesetzbuchs).

C. Ein außerordentliches Testament ist einer Aufsichtsbehörde zu melden und unverzüglich bei der nächsten griechischen Konsularbehörde oder einem Notar in Griechenland abzuliefern (Artikel 1761-1762 des Zivilgesetzbuchs).

D. Nach dem Tod des Erblassers muss ein Notar, der ein Testament im Besitz hat, im Falle eines öffentlichen Testaments dem erstinstanzlichen Gericht eine Ausfertigung zusenden und im Falle eines geheimen oder außerordentlichen Testaments dem erstinstanzlichen Gericht der Region, in dem das Notariat seinen Sitz hat, das Originaltestament persönlich zur Eröffnung vorlegen (Artikel 1769-1780 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 807-811 der Zivilprozessordnung). Jeder, der ein eigenhändiges Testament in Besitz hat, muss, sobald er Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, das Testament unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des Erblassers oder seines eigenen Aufenthalts zur Eröffnung vorlegen (Artikel 1774 – 1775 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 807 – 811 der Zivilprozessordnung). Wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, kann sie es einer beliebigen griechischen Konsularbehörde vorlegen.

E. Jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt und es nicht unverzüglich einer zuständigen Behörde vorlegt, wird zivil- und strafrechtlich verfolgt und, falls es sich um einen Erben handelt, von der Erbfolge ausgeschlossen (Artikel 914, 902, 903 und 1860 des Zivilgesetzbuchs, Artikel 811 der Zivilprozessordnung und Artikel 222 und 242 des Strafgesetzbuchs).

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Α. Die Abkömmlinge und Eltern des Erblassers sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner haben, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären, einen Anspruch auf einen Pflichtteil (Artikel 1825 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

B. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Anteils, der dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugeständen hätte. Der Pflichtteilsberechtigte wird im Hinblick auf den Pflichtteil als Erbe betrachtet (Artikel 1825 des Zivilgesetzbuchs).

C. Die Methode zur Berechnung der Erbquote ist kompliziert. Berücksichtigt werden die anrechenbaren Zuwendungen, die der Pflichtteilserbe bereits vom Erblasser erhalten hat, sowie der (theoretische) Gesamtwert des Nachlasses (Artikel 1830-1834 des Zivilgesetzbuchs).

D. Jede dem Pflichtteilserben testamentarisch auferlegte Beschränkung gilt als „nicht geschrieben“, sofern sie sich auf den Pflichtteil bezieht (Artikel 1829 des Zivilgesetzbuchs). Durch Einreichung einer Klage zur Aufhebung einer pflichtwidrigen Schenkung kann der Pflichtteilsberechtigte darauf hinwirken, dass eine zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Schenkung rückgängig gemacht wird, falls der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Nachlass nicht zur Deckung des Pflichtteils ausreicht. Das Klagerecht erlischt zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers (Artikel 1835-1838 des Zivilgesetzbuchs).

E. Wird ein grundsätzlich pflichtteilsberechtigter Erbe enterbt (Artikel 1839-1845) oder für erbunwürdig erklärt (Artikel 1860-1864), kommt ihm auch nicht der Pflichterbteil zu. Ein Pflichtteilsberechtigter kann nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlagen (Artikel 1847-1859 des Zivilgesetzbuchs) oder den Pflichtteil ausschlagen (Artikel 1826 des Zivilgesetzbuchs).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Die Verwandten des Erblassers werden in sechs Erbordnungen eingeteilt. Die Angehörigen einer Ordnung sind nur dann zu Erben berufen, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung mehr existiert (Artikel 1819 des Zivilgesetzbuchs):

Α. Als Erben erster Ordnung werden die Abkömmlinge des Erblassers zu Erben berufen. Maßgeblich für die Erbfolge ist das Stammesprinzip. Nähere Nachfahren schließen entferntere Nachfahren des gleichen Stammes aus. Jedes Kind erbt zu gleichen Teilen (Artikel 1813 des Zivilgesetzbuchs).

Der überlebende Ehegatte wird ebenfalls der ersten Ordnung zugerechnet und erhält ein Viertel des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der ersten Ordnung zugerechnet und erhält ein Sechstel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

B. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie die Kinder und Enkel von Geschwistern, die bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. Die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie die Kinder und Enkel von Geschwistern, die bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, erben nach Stämmen (Artikel 1814 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn halbbürtige Geschwister neben Eltern oder vollbürtigen Geschwistern bzw. Kindern oder Enkeln von vollbürtigen Geschwistern erben, erhalten sie die Hälfte des Anteils, der vollbürtigen Geschwistern zusteht. Auch die Kinder oder Enkel von Geschwistern, die bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, erhalten die Hälfte des Anteils (Artikel 1815 des Zivilgesetzbuchs).

Der überlebende Ehegatte wird auch der zweiten Ordnung zugerechnet und erhält die Hälfte des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der zweiten Ordnung zugerechnet und erhält ein Drittel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

C. In der dritten Erbordnung werden die Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder und Enkel zu Erben berufen.

Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Großeltern beider Linie noch am Leben sind, die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben und nicht für erbunwürdig erklärt wurden, haben sie allein Anspruch auf den Nachlass und erben zu gleichen Teilen.

Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Großelternteil der väterlichen oder mütterlichen Linie bereits verstorben ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat bzw. für erbunwürdig erklärt wurde, treten die Kinder und Enkel des Verstorbenen an seine Stelle. Sind keine Kinder und Enkel vorhanden oder haben diese die Erbschaft ausgeschlagen bzw. sind für erbunwürdig erklärt worden, so fällt der Anteil der Person, die verstorben ist, die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde, dem noch lebenden Großelternteil derselben Linie zu. Falls dieser auch nicht mehr am Leben ist, die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde, geht der Anspruch auf dessen Kinder und Enkel über.

Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Großeltern der väterlichen oder mütterlichen Linie bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden und beide keine Kinder und Enkel haben oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, erben allein die Großeltern der anderen Linie bzw. ihre Kinder und Enkel.

Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen Enkel desselben Stamms aus. Enkel erben nach Stämmen (Artikel 1816 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender Ehegatte wird auch der dritten Ordnung zugerechnet und erhält die Hälfte des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der dritten Ordnung zugerechnet und erhält ein Drittel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

D. Die Urgroßeltern des Erblassers werden der vierten Erbordnung zugerechnet und erben unabhängig von der Linie zu gleichen Teilen (Artikel 1817 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender Ehegatte wird ebenfalls der vierten Ordnung zugerechnet und erhält die Hälfte des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der vierten Ordnung zugerechnet und erhält ein Drittel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

E. Ein überlebender Ehegatte oder ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird der fünften Ordnung zugerechnet und hat Anspruch auf den gesamten Nachlass (Artikel 1821 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

Ein geschiedener Ehegatte und eine überlebende Person, die mit dem Erblasser eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, die zu Lebzeiten des Erblassers aufgelöst wurde, bleiben bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.

Ein geschiedener Ehegatte, gegen den der Erblasser einen begründeten Antrag auf Scheidung eingereicht hat, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (Artikel 1822 des Zivilgesetzbuchs).

F. Als gesetzlicher Erbe der sechsten Ordnung ist der griechische Fiskus zum Erben berufen und hat mit der Rechtswohltat des Inventars Anspruch auf den gesamten Nachlass (Artikel 1824 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 118 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Das Nachlassgericht, d. h. das erstinstanzliche Gericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes oder bei unbekanntem Aufenthaltsort das erstinstanzliche Gericht in der Hauptstadt der Region, ist für Erbsachen zuständig (Artikel 30 und 810 der Zivilprozessordnung).

Notare und die griechischen Konsularbehörden sind ebenfalls befugt, Testamente aufzusetzen und zu verwahren.

Die griechischen Steuerbehörden sind befugt, Erbschaftssteuererklärungen entgegenzunehmen und Erbschaftssteuern festzusetzen.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Zu 5(b) bis (d): Die folgenden Erklärungen sind dem Sekretär des Nachlassgerichts vorzulegen:

  • Erklärung eines Erben (gewillkürter Erbe, gesetzlicher Erbe, mutmaßlicher Erbe) über die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Sie muss binnen einer Frist von vier Monaten ab Kenntnis des Erbfalls und ab Kenntnis vom Grund der Erbenstellung erklärt werden. Sofern der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hatte, wird die Frist auf ein Jahr verlängert (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 1847-1859 des Zivilgesetzbuchs).
  • Erklärung über die Annahme einer Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs).
  • Erklärung über die Annahme oder Nichtannahme der Funktion des Testamentsvollstreckers oder über die Niederlegung dieser Funktion (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 2017-2031 des Zivilgesetzbuchs).
  • Erklärung über die Übernahme oder Niederlegung einer Nachlasspflegschaft (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 1865-1870 des Zivilgesetzbuchs).

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

A. Der Erbe kann innerhalb der für Erbschaftsausschlagung gesetzten Frist (von vier Monaten bzw. von einem Jahr, wenn der Erblasser oder der Erbe beim Eintritt des Erbfalls seinen Wohnsitz im Ausland hatte – Artikel 1847 des Zivilgesetzbuchs) beim Sekretär des Nachlassgerichts (Artikel 810 der Zivilprozessordnung regelt die Zuständigkeit) erklären, dass er die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars annimmt. Ein Inventarerbe haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses nur bis zum Nachlasswert (Artikel 1902 und 1904 des Zivilgesetzbuchs).

Wer das Erbe mit der Rechtswohltat des Inventars annimmt, muss innerhalb von vier Monaten ein Inventar des Nachlasses erstellen. Beim Nachlass handelt es sich um ein Sondervermögen, das getrennt vom persönlichen Vermögen des Erben betrachtet wird. Ein Inventarerbe muss die Forderungen der Nachlassgläubiger und dann der Vermächtnisnehmer befriedigen. Im Falle von Vermögensüberlassungen muss ein Inventarerbe die Genehmigung des Nachlassgerichts einholen (Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 812, 838-841 der Zivilprozessordnung).

B. Die Nachlassgläubiger oder die Erben können beim Nachlassgericht die gerichtliche Liquidation der Erbschaft beantragen (Artikel 1913 des Zivilgesetzbuchs). Das Gericht muss die Liquidation auf Antrag des Inventarerben anordnen, der in diesem Fall das Nachlassvermögen den Gläubigern übergibt und von allen Verbindlichkeiten befreit wird (Artikel 1909 des Zivilgesetzbuchs).

Das Nachlassgericht bestellt zum Zwecke der Liquidation einen Liquidator, der die Gläubiger auffordert, ihre Forderungen anzumelden. Die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger hat Vorrang vor denen der Vermächtnisnehmer (Artikel 1913-1922 des Zivilgesetzbuchs).

C. Ist der Erbe unbekannt (erbenloser Nachlass), bestellt das Nachlassgericht einen Treuhänder, der bis zur Ermittlung des Erben für die Nachlassverwaltung und die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger zuständig ist (Artikel 1865-1870 des Zivilgesetzbuchs).

D. Falls der Erblasser bereits in Konkurs gegangen ist, wird das Konkursverfahren gegen den Nachlass fortgesetzt.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Α. Der Nachlass geht zum Zeitpunkt des Erbfalls automatisch auf den Erben über (Vonselbsterwerb). Grundsätzlich ist keine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erforderlich (Artikel 1846 des Zivilgesetzbuchs).

B. Wenn ein Erbe durch sein Verhalten deutlich macht, dass er sein Erbrecht wahrzunehmen gedenkt (durch seine Mitwirkung an erbrechtlichen Vorgängen), gilt dies als stillschweigende Annahme der Erbschaft (Artikel 1849 des Zivilgesetzbuchs).

C. Wenn ein Erbe innerhalb der gesetzten Frist (von vier Monaten bzw. von einem Jahr, wenn der Erblasser oder der Erbe beim Eintritt des Erbfalls seinen Wohnsitz im Ausland hatte – Artikel 1847 des Zivilgesetzbuchs) sein Recht auf Ausschlagung der Erbschaft nicht ausgeübt hat, gilt dies als konkludente Annahme der Erbschaft (Artikel 1850 des Zivilgesetzbuchs).

D. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft wird gemacht, wenn es um die Übertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen geht. In diesem Fall muss die Annahme der Erbschaft oder der Erbschein im Urkundenregister oder Grundbuch eingetragen sein, und der Erbe erwirbt die dinglichen Rechte rückwirkend vom Zeitpunkt des Erbfalls an (Artikel 1846, 1193, 1195 und 1198 des Zivilgesetzbuchs).

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Α. Im Gegensatz zu Vermächtnisnehmern, die im Hinblick auf den Nachlass eine Sonderstellung einnehmen, haftet ein Erbe als Gesamtsrechtsnachfolger des Erblassers auch mit seinem persönlichen Eigentum für die Nachlassverbindlichkeiten (Artikel 1901 des Zivilgesetzbuchs).

B. Der Erbe kann innerhalb der gesetzten Frist (von vier Monaten bzw. von einem Jahr, wenn der Erblasser oder der Erbe beim Eintritt des Erbfalls seinen Wohnsitz im Ausland hatte – Artikel 1847 des Zivilgesetzbuchs) vor dem Sekretär des Nachlassgerichts erklären, dass er die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars angenommen hat. Ein Inventarerbe haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses nur bis zum Nachlasswert (Artikel 1902 und 1904 des Zivilgesetzbuchs).

C. Wer das Erbe mit der Rechtswohltat des Inventars annimmt, muss innerhalb von vier Monaten ein Inventar des Nachlasses erstellen. Beim Nachlass handelt es sich um ein Sondervermögen, das getrennt vom persönlichen Vermögen des Erben betrachtet wird. Ein Inventarerbe muss die Forderungen der Nachlassgläubiger und dann der Vermächtnisnehmer befriedigen. Im Falle von Vermögensüberlassungen muss ein Inventarerbe die Genehmigung des Nachlassgerichts einholen (Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 812, 838-841 der Zivilprozessordnung).

D. Während der Erstellung des Inventars können die Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht die gerichtliche Liquidation der Erbschaft beantragen (Artikel 1913 des Zivilgesetzbuchs). Das Gericht muss die Liquidation auf Antrag des Inventarerben anordnen, der in diesem Fall das Nachlassvermögen den Gläubigern übergibt und von allen Verbindlichkeiten befreit wird (Artikel 1909 des Zivilgesetzbuchs).

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Zur Eintragung von vererbten unbeweglichen Sachen ist ein öffentliches Dokument (in der Regel eine notarielle Urkunde über die Annahme der Erbschaft oder ein Erbschein) erforderlich. Dieses ist der zuständigen Behörde (Urkundenregister oder Grundbuchamt) am Belegenheitsort der unbeweglichen Sachen vorzulegen.

Weitere Informationen unter: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ktimatologio.gr/

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach griechischem Erbrecht erwirbt der Erbe den Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers ohne Einschaltung eines Vertreters oder Verwalters (Artikel 983 und 1846 des Zivilgesetzbuchs).

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erbe selbst, dem folglich die Verwaltung des Nachlassvermögens zufällt. Sind mehrere Erben vorhanden, verwalten sie den Nachlass bis zu seiner Aufteilung gemeinsam (Artikel 1884-1894 des Zivilgesetzbuchs).

Sowohl der Erblasser in seinem Testament als auch die Erben durch Vereinbarung oder auf Antrag beim Nachlassgericht können einen Testamentsvollstrecker bestellen, dem die Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses obliegt (Artikel 2017-2031 des Zivilgesetzbuchs).

Ist der Erbe unbekannt (erbenloser Nachlass), bestellt das Nachlassgericht einen Treuhänder, dem bis zur Ermittlung des Erben die Nachlassverwaltung obliegt (Artikel 1865-1870 des Zivilgesetzbuchs).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Inventarerbe verwaltet den Nachlass, bis die Forderungen der Nachlassgläubiger befriedigt sind (Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs).

Auf Antrag eines Gläubigers oder Erben beim Nachlassgericht kann eine Anordnung zur gerichtlichen Liquidation der Erbschaft ergehen, mit der ein vom Nachlassgericht bestellter Liquidator betraut wird (Artikel 1913-1922 des Zivilgesetzbuchs).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Α. Jeder Beteiligte (Erbe, Vermächtnisnehmer, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger, Nachlasserwerber) kann beim zuständigen Nachlassgericht im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens einen Erbschein beantragen (Artikel 819 der Zivilprozessordnung).

B. Der Erbschein ist eine vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellte Urkunde mit Angaben zur Erbschaft (Rechte und Befugnisse, Erbteile) (Artikel 1961 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 820 der Zivilprozessordnung). Beim Erbschein kann es sich um eine personenbezogene Urkunde (die nur die Rechte und den Erbteil einer Person beglaubigt) oder um eine gemeinschaftliche Urkunde (die gemeinsamen Erben oder mehr als einer Person erteilt wird) handeln (Artikel 1960 des Zivilgesetzbuchs).

C. Für eine im Erbschein als Erbe, Vermächtnisnehmer, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker bezeichnete Person gilt die Annahme, dass sie über die im Erbschein genannten Rechte und Befugnisse verfügt. Diese Annahme kann angefochten werden (Artikel 821 der Zivilprozessordnung und Artikel 1962 des Zivilgesetzbuchs).

D. Der Erbschein besitzt Beweiskraft. Dritte, die gutgläubig Rechtsgeschäfte mit der im Erbschein als Erben bezeichneten Person tätigen, genießen Schutz (Artikel 822 der Zivilprozessordnung und Artikel 1963 des Zivilgesetzbuchs).

E. Wenn ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde, ist dieser einzuziehen, zu ändern, aufzuheben oder zu widerrufen, ebenso wie alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins eingelegt wurden (Artikel 1964-1966 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 823-824 der Zivilprozessordnung).

F. Wenn ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache Gegenstand der Erbschaft ist, kann der Erbe den Erbschein eintragen lassen (Artikel 1846, 1193, 1195 und 1198 des Zivilgesetzbuchs).

G. Neben dem Erbschein können auch andere Schriftstücke als Nachweis für die Rechte und Befugnisse des Erben dienen (z. B. Ausfertigung des Testaments, Personenstandsurkunde oder Feststellungsurteil).

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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Erbrecht - Spanien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Spanien verfügt im Erbrecht über sieben verschiedene Rechtssysteme. Auf nicht-spanische Gebietsansässige finden diese in jedem Gebiet, das über eigene Rechtsvorschriften verfügt, unmittelbar Anwendung. Für spanische Staatsangehörige gilt nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 das Kriterium der Regionalbürgerschaft (Verbindung zu der jeweiligen Gebietskörperschaft nach spanischem Recht).

Testamente unterliegen zum einen den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen im Zivilgesetzbuch von 1889, das mehrfach geändert wurde, insbesondere seit Inkrafttreten der spanischen Verfassung von 1978, und zum anderen den lokalen („foralen“) oder besonderen Rechtsvorschriften (derechos forales o especiales) der autonomen Gemeinschaften mit zivilrechtlichen Kompetenzen (Galicien, Baskenland, Navarra, Aragonien, Katalonien und Balearen).

Nach allgemeinem Zivilrecht bestimmt ein Testament die Rechtsnachfolge von Todes wegen, während Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente in der Regel nicht zulässig sind. Möglich ist:

  • ein offenes, vor einem Notar errichtetes Testament, der es aufsetzt und in seine notariellen Niederschriften aufnimmt. Dies ist die übliche Art, ein Testament aufzusetzen;
  • ein geschlossenes, vor einem Notar errichtetes Testament, dessen Inhalt der Notar nicht kennt. Diese Form des Testaments wird nicht mehr verwendet;
  • ein eigenhändiges, d. h. handschriftliches Testament, das vom Erblasser unterzeichnet und datiert wird. Diese Form des Testaments ist nicht üblich.

Das spanische Zivilgesetzbuch kann im Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado) auf der entsprechenden Website (Link öffnet neues Fensterhttps://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763) eingesehen werden. Übersetzungen des Zivilgesetzbuchs in englischer und französischer Sprache finden Sie unter:        
Link öffnet neues Fensterhttps://www.mjusticia.gob.es/es/areas-tematicas/documentacion-publicaciones/publicaciones/traducciones-derecho-espanol

Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften, die in der jeweiligen Gebietskörperschaft zur Anwendung kommen, enthalten eigene Bestimmungen über unterschiedliche, in dem betreffenden Gebiet anerkannte Formen des Testaments. Vereinzelt sind auch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zulässig.

Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften finden Sie unter:  
Link öffnet neues Fensterhttps://www.boe.es/biblioteca_juridica/index.php?tipo=C

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Ein vor einem Notar errichtetes Testament muss vom Notar in das Allgemeine Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) beim Justizministerium eingetragen werden. Wenn ein Testament vorhanden ist, enthält dieses Register das Datum des zuletzt errichteten Testaments, alle vorhergehenden Testamente sowie die notariellen Niederschriften, in die das Testament aufgenommen wurde. Sollte der Urkundsnotar seine Tätigkeit eingestellt haben, geben die Notarkammern (Colegios Notariales) darüber Auskunft, bei welchem Notar oder in welchem Archiv sich das Testament befinden könnte (Link öffnet neues Fensterhttps://www.notariado.org).

Dieses Register ist nicht öffentlich zugänglich. Nur Personen, die nach dem Tod des Erblassers ein berechtigtes Interesse an der Erbschaft nachweisen, erhalten Zugang. Zu seinen Lebzeiten können der Erblasser, sein bevollmächtigter Vertreter oder, bei Geschäftsunfähigkeit, ein mit einer richterlichen Vollmacht ausgestatteter Vertreter das Register einsehen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach spanischem Recht bleibt ein Teil des Nachlasses bzw. der darin enthaltenen Vermögenswerte unter Berücksichtigung des Wertes der freiwilligen Verfügungen des Erblassers einschließlich der Schenkungen unter Lebenden und nach Abzug der Schulden bestimmten Verwandten in Form eines Pflichtteils vorbehalten. Beim Pflichtteil handelt es sich nach dem Zivilgesetzbuch um den Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, da er dem Gesetz nach bestimmten Erben, der sogenannten Pflichterben, vorbehalten ist.

Pflichterben sind:

  • Kinder und Verwandte in absteigender Linie im Hinblick auf ihre Eltern und ihre Verwandten in aufsteigender Linie;
  • Eltern und Verwandte in aufsteigender Linie im Hinblick auf ihre Kinder und Verwandten in absteigender Linie, falls keine Kinder oder Verwandten in absteigender Linie vorhanden sind;
  • Witwer oder Witwe in der gesetzlich vorgesehenen Form.

Der Pflichtteil der Kinder und Verwandten in absteigender Linie umfasst zwei Drittel des Nachlasses von Vater und Mutter. Diese können jedoch eines der beiden Drittel, die den Pflichtteil ausmachen, zur Verbesserung des Erbes ihrer Kinder und Verwandten in absteigender Linie verteilen. Über das verbleibende Drittel kann frei verfügt werden. Dieses kennzeichnet ein Recht am gesamten Vermögen, da es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel eine dingliche Beteiligung am Nachlass (pars bonorum) gewährt.

Der Pflichtteil der Verwandten in aufsteigender Linie besteht aus der Hälfte des Vermögens von Vater und Mutter bzw. aus einem Drittel, wenn der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen Teil hat.

Der Pflichtteil, der nicht getrennten Ehegatten vorbehalten ist, besteht aus dem Nießbrauch an zwei Dritteln des Vermögens, soweit keine Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie vorhanden sind. Wenn Verwandte in absteigender Linie vorhanden sind, besteht er aus dem Nießbrauch an einem der zwei Drittel, die den Verwandten in absteigender Linie zustehen. Wenn nur Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind, besteht er aus dem Nießbrauch an der Hälfte, den die Erben in bar auszahlen können.

Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften enthalten verschiedene spezifische Bestimmungen zum Pflichtteil. Jede dieser Bestimmungen ist zu prüfen, um festzustellen, welche speziellen Aspekte in der jeweiligen Gebietskörperschaft geregelt sind; sie reichen von der dinglichen Beteiligung am Nachlass (pars bonorum) bis zur wertmäßigen Beteiligung (pars valorum), die in bar ausgezahlt wird und bei der es sich, wie in Katalonien, um eine einfache Forderung oder, wie in Navarra, sogar nur um einen symbolischen Pflichtteil handelt, für den lediglich eine Standardformulierung im Testament des Erblassers erforderlich ist.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es in Spanien sieben Erbrechtssysteme gibt. Wenn keine Erben testamentarisch eingesetzt wurden, wird der Nachlass nach allgemeinem Zivilrecht in folgender Rangfolge verteilt an:

  1. Verwandte in absteigender Linie;
  2. Verwandte in aufsteigender Linie (in beiden Fällen hat der Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an einem Drittel bzw. der Hälfte des Nachlasses);
  3. nicht getrennte Ehegatten;
  4. Verwandte vierten Grades (Cousinen und Cousins ersten Grades);
  5. den Staat.

Die lokalen Rechtsvorschriften enthalten diesbezüglich besondere Bestimmungen. Neben den Erbansprüchen von Verwandten sehen die lokalen Rechtsvorschriften vor, dass die autonome Gemeinschaft, in der der Erblasser ansässig war, oder auch eine bestimmte Einrichtung in der Form und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind, erben kann.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hat ein Notar die Befugnis festzustellen, wer erbberechtigt ist (Erbschein).

Wenn eine der erbberechtigten Parteien die Rechtsstellung der Erben, die Nachlassgegenstände oder die Nachlassaufteilung beanstandet, wird die Sache in einem entsprechenden Verfahren gerichtlich geklärt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

In der Regel wird die Erklärung über die Ausschlagung oder die Annahme einer Erbschaft vor einem Notar abgegeben. Die ausdrückliche Annahme kann zwar auch durch ein formloses Schriftstück erfolgen, für eine Eigentumsübertragung oder zu Beweiszwecken ist jedoch eine öffentliche Urkunde erforderlich. Dies gilt unbeschadet möglicher Amtshandlungen eines diplomatischen oder konsularischen Vertreters Spaniens, der notarielle Aufgaben wahrnimmt.

Die Annahme kann auch stillschweigend erklärt werden (durch Urkunden, aus denen sich die Bereitschaft zur Annahme ergibt oder die nur erbberechtigte Personen verwenden dürfen).

Wer ein Interesse daran nachweisen kann, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt oder annimmt, kann den Notar anweisen, den Erben darüber zu informieren, dass er innerhalb von 30 Kalendertagen eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgeben muss.

Schlägt der Erbe die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger aus, können diese bei Gericht die Genehmigung beantragen, die Erbschaft im Namen des Erben anzunehmen, um den ihnen geschuldeten Betrag zu erhalten.

Die teilweise oder bedingte Annahme einer Erbschaft ist nicht zulässig. Der Erbe kann aber die Erbschaft annehmen und das Vermächtnis ausschlagen oder umgekehrt.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Dieselbe wie bei der Erbschaft; siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.

Wenn einem Vermächtnisnehmer mehrere Vermächtnisse ohne Gegenleistung zustehen (oder er für alle Vermächtnisse eine Gegenleistung erbringen muss), kann er abweichend vom Verbot der teilweisen Annahme einzelne Vermächtnisse annehmen oder ausschlagen. Es ist jedoch nicht zulässig, nur die auszuschlagen, für die eine Gegenleistung verlangt wird, und nur die anzunehmen, die keine Gegenleistung erfordern.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen oder angenommen werden; er geht im Wege des Vermächtnisses oder der Erbschaftszuweisung an den Erben, außer wenn gerichtlich festgestellt werden muss, in welcher Höhe aus dem Nachlass Beträge zu zahlen oder Vermögenswerte zu übertragen sind.

Nach dem Zivilgesetzbuch kann ein Vermächtnisnehmer zugunsten der Verbesserung der Erbschaft (die eines von zwei Dritteln des Pflichtteils der Verwandten in absteigender Linie ausmacht) auf das Vermächtnis verzichten.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Wenn ein Testament vorliegt und der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat, ist dieser befugt, die Bestattungskosten zu begleichen und etwaige Vermächtnisse zu regeln, die Vermögensgegenstände instand zu halten, die Gültigkeit des Testaments zu verteidigen und die Vollstreckung des Testaments zu gewährleisten.

Wenn ein Erbteiler (contador-partidor) bestellt wird, obliegt ihm die Aufteilung der Erbschaft. Der Erbteiler kann vom Erblasser, von den Erben im gegenseitigen Einvernehmen, vom Urkundsbeamten des Gerichts (secretario judicial) oder vom Notar auf Anweisung von Erben und Vermächtnisnehmern, auf die 50 % des Nachlassvermögens entfallen, bestellt werden.

Wenn kein Erbteiler bestellt wurde und keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt, können die Erben den Nachlass nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen.

In der Praxis wird in beiden Fällen die Aufteilung des Nachlasses und die Eigentumsübertragung zu Beweiszwecken und zur Eintragung der Rechte vor einem Notar vorgenommen.

Wenn kein Erbteiler bestellt wurde, kann die Aufteilung auf Antrag eines Erben vom Gericht vorgenommen werden. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der das Vermögen bewertet, und einen Erbteiler für die Aufteilung des Nachlasses. Die Bestellung eines Nachlassverwalters und die Inventarerrichtung durch das Gericht können, falls es verlangt wird, schon vorab vereinbart werden. Die vom Erbteiler vorgenommene Aufteilung (mit etwaigen Änderungen durch das Gericht, falls ein Erbe der Aufteilung widersprochen hat) wird in die notariellen Niederschriften aufgenommen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Wer kraft Gesetzes oder durch eine Verfügung von Todes wegen Anspruch auf eine Erbschaft oder ein Vermächtnis hat, wird durch die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses zum Erben oder Vermächtnisnehmer (siehe die Antwort auf Frage 5.2). Die Annahme wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Durch die vorbehaltlose Annahme oder die Annahme ohne Inventarerrichtung übernimmt der Erbe alle Verbindlichkeiten des Nachlasses, für deren Erfüllung er nicht nur das geerbte Vermögen, sondern auch sein eigenes Vermögen einsetzen muss.

Wenn der Erbe die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, beschränkt sich seine Haftung für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Nachlasses auf die Höhe des Nachlassvermögens.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Der Status als Erbe oder Vermächtnisnehmer führt in der Regel nicht zur Eintragung des Rechts an bestimmten Immobilien in das Grundbuch (Registro de la Propiedad), da dieser Status kein dingliches Recht an bestimmten Immobilien begründet. Allenfalls kann eine vorläufige Eintragung vorgenommen werden. Erben haben ein anteiliges Recht am gesamten Nachlass. Vermächtnisnehmer haben ein persönliches Recht auf Übertragung aller ihnen vermachten Vermögensgegenstände durch die Erben. Voraussetzung für die wirksame Übertragung von Rechten ist die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses und die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte. Nur in bestimmten Fällen (z. B. Alleinerbe, einziger Nachlassgegenstand oder zur Besitznahme berechtigter Vermächtnisnehmer) kann auf die Aufteilung und die Zuweisung des Nachlasses verzichtet werden.

Für die Eintragung von Immobilien ist entweder eine vor einem Notar errichtete öffentliche Urkunde über die Annahme der Erbschaft und die Vermögensübertragung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. In der Urkunde enthalten oder ihr beigefügt sein müssen der Nachweis der Rechte am Nachlass (Testament, Erbschein, Erbvertrag, sofern zulässig), die vollständige Sterbeurkunde und die vom Allgemeinen Testamentsregister ausgestellte Bescheinigung. Außerdem sind die Erbschaftssteuern zu entrichten.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters (administrador) ist nach spanischem Recht nicht vorgeschrieben; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch im Laufe der Nachlassaufteilung vereinbart werden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Wenn im Testament (nach allgemeinem Zivilrecht) ein Testamentsvollstrecker (albacea) benannt wurde, übernimmt dieser die Nachlassverwaltung (siehe die Antwort auf Frage 6).

Der Erblasser kann in seinem Testament auch einen Erbteiler benennen, dessen Aufgabe darin besteht, die Vermögenswerte zu bewerten und aufzuteilen.

In der Regel können drei Personen benannt werden, ein Testamentsvollstrecker, ein Erbteiler und ein Nachlassverwalter, deren Verwaltungsbefugnisse vom Erblasser oder vom Gericht und in einigen Fällen auch von den Erben geändert werden können.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Nachlassverwalter hat im Wesentlichen die folgenden Befugnisse:

  • Vertretung des Nachlasses
  • regelmäßige Berichterstattung
  • Instandhaltung der Vermögensgüter und sonstige gegebenenfalls erforderliche Verwaltungshandlungen

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Beim Erbschein handelt es sich um eine notarielle Urkunde, aus der der Status der gesetzlichen Erben und ihr jeweiliger Anteil am Nachlass hervorgeht.

Durch die öffentliche Urkunde über die Annahme und die Aufteilung (und gegebenenfalls die Übertragung von Vermächtnissen), die im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien vor einem Notar errichtet wurde, wird das Eigentum an bestimmten Vermögenswerten übertragen.

Wird eine Erbschaftssache vor Gericht verhandelt, so stellt die richterliche Entscheidung über die Teilung (und gegebenenfalls die Beilegung von Streitigkeiten) einen ausreichenden Titel dar, der in der gesetzlich vorgesehenen Form notariell beglaubigt werden muss.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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Erbrecht - Frankreich

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich in Frankreich gültig, sofern es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde.

Voraussetzungen für die inhaltliche Gültigkeit in Frankreich

• Der Verfasser des Testaments muss geistig gesund sein (Artikel 901 Zivilgesetzbuch (code civil)).

• Der Erblasser muss rechts- und geschäftsfähig sein (Artikel 902 Zivilgesetzbuch).

• Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die unter gesetzlichem Schutz stehen: So sind Minderjährige unter 16 Jahren testierunfähig (Artikel 903 Zivilgesetzbuch), und die Testierfähigkeit von Volljährigen unter Vormundschaft muss vom Gericht oder Familienrat bestätigt werden (Artikel 476 Zivilgesetzbuch). Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 901 Zivilgesetzbuch können unter Pflegschaft (curatelle) stehende Personen ein Testament verfassen (Artikel 470 Zivilgesetzbuch).

Formerfordernisse

In Frankreich gibt es die vier folgenden Testamentsformen:

• Das eigenhändige Testament, das vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet werden muss (Artikel 970 Zivilgesetzbuch).

• Das notarielle Testament, das von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen aufgenommen wird (Artikel 971 Zivilgesetzbuch). Wenn das Testament von zwei Notaren aufgenommen wird, diktiert der Erblasser den Inhalt. Gleiches gilt für den Fall, dass das Testament von nur einem Notar aufgenommen wird. In beiden Fällen wird das Testament anschließend dem Erblasser vorgelesen (Artikel 972 Zivilgesetzbuch). Das Testament muss vom Erblasser in Gegenwart des Notars und der beiden Zeugen (Artikel 973 Zivilgesetzbuch) und auch vom Notar und den Zeugen unterschrieben werden (Artikel 974 Zivilgesetzbuch).

• Das geheime Testament, das vom Erblasser oder einem Dritten maschinen- oder handschriftlich niedergeschrieben, vom Erblasser unterschrieben und verschlossen und versiegelt einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben wird (Artikel 976 Zivilgesetzbuch).

• Das internationale Testament, das der Erblasser dem Notar und zwei Zeugen vorlegt, die dieses unterschreiben, und das anschließend einer vom Notar erstellten Bescheinigung zwecks Hinterlegung beigefügt wird (Washingtoner Übereinkommen vom 26. Oktober 1973).

Der Erblasser kann sein Testament laut Artikel 895 Zivilgesetzbuch jederzeit widerrufen.

Erbverträge

Erbverträge sind grundsätzlich unzulässig (Artikel 722 Zivilgesetzbuch).

Seit Januar 2007 wird jedoch akzeptiert, dass Erbberechtigte (Kinder) vorab auf eine Klage wegen Pflichtteilsverletzung zugunsten einer oder mehreren Personen verzichten können, unabhängig davon, ob diese die Erbeneigenschaft besitzen oder nicht (Geschwister oder deren Abkömmlinge). Dafür müssen sie im Voraus auf die Erhebung einer Herabsetzungsklage verzichten (Artikel 929 Zivilgesetzbuch). Gültigkeitsvoraussetzung für diesen Verzicht ist die Beurkundung durch zwei Notare. Im Erbvertrag müssen auch die Begünstigten angegeben werden (siehe Frage 3).

Ferner können entsprechend den Vorschriften zur Erbaufteilung unter Lebenden einschließlich Enkeln (donation-partage trans-générationnelle) Erbberechtigte (Kinder) einwilligen, dass ihre eigenen Abkömmlinge an ihrer Stelle ihren gesamten Anteil oder einen Teil davon erben (Artikel 1078 Absatz 4 Zivilgesetzbuch).

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Jedes Testament, insbesondere das eigenhändige Testament, kann registriert werden. Die Registrierung erfolgt im Zentralen Testamentsverzeichnis (Fichier central des dispositions de dernières volontés) und wird vom Notar vorgenommen. Dabei wird nicht der Inhalt des Testaments registriert, sondern nur der Personenstand des Betreffenden und Angaben zum Notar, bei dem das Testament hinterlegt ist. Das Zentrale Testamentsverzeichnis dient also dazu, den Erbschaftsanwärter an den Notar zu verweisen, bei dem das Testament hinterlegt ist, und nicht dazu, den Inhalt offenzulegen.

Dieses Verzeichnis kann von jedem abgefragt werden, der eine Sterbeurkunde oder einen anderen Nachweis über den Tod der Person vorlegt, deren Testament gesucht wird. Anschließend muss der Anwärter an den Notar herantreten, der die Registrierung des Testaments vorgenommen hat. Der Antrag wird online gestellt unter: Link öffnet neues Fensterhttps://www.adsn.notaires.fr/fcddvPublic/profileChoice.htm.

Sofern der vorsitzende Richter des Bezirksgerichts (tribunal de grande instance) nichts Anderes anordnet, darf der Notar nur die Erben und Vermächtnisnehmer über den Inhalt des Testaments informieren.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach französischem Recht haben allein Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw. unter Einhaltung der Rangfolge) und, wenn keine Kinder vorhanden sind, der Ehegatte des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil (Pflichtteilsrecht).

Verwandte in aufsteigender Linie und Seitenverwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Diese Pflichtteile, die die Testierfreiheit einschränken und in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder des Erblassers oder des Status des Pflichtteilsberechtigten (Kind oder Ehegatte) hinsichtlich des Werts variieren können, dürfen 3/4 des Nachlasses nicht überschreiten. Pflichtteilsberechtigte können den Pflichtteil nicht ausschlagen (es sei denn, sie schlagen die gesamte Erbschaft aus). Sie können hingegen vorab auf eine Herabsetzungsklage im Falle unverhältnismäßiger testamentarischer Zuwendungen verzichten (siehe den Vorabverzicht auf eine Herabsetzungsklage in Frage 1 in Bezug auf Erbverträge).

Diese Erben können folglich ihren Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen (Artikel 721 und 912 Zivilgesetzbuch).

• Pflichtteil der Kinder: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser nur ein Kind hinterlässt. Er beträgt 2/3, falls er zwei Kinder hinterlässt, und 3/4 ab drei Kindern (Artikel 913 Zivilgesetzbuch).

• Pflichtteil des überlebenden Ehegatten: Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt ein Viertel des Nachlassvermögens (Artikel 914 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Der Anspruch besteht nur, wenn weder Abkömmlinge noch Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind und bei Erbfällen, die nach dem 1. Juli 2002 eingetreten sind.

Verfahren zur Geltendmachung eines Pflichtteils

Der Pflichtteil wird im Wege der Herabsetzungsklage geltend gemacht. Wenn der Pflichtteil eines oder mehrerer Erben durch eine unmittelbare oder mittelbare Zuwendung gemindert wird, kann die Zuwendung daher auf den frei verfügbaren Teil herabgesetzt werden (Artikel 920 Zivilgesetzbuch).

Diese Klage kann nur von den Pflichtteilsberechtigten innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall oder innerhalb von zwei Jahren nach der Feststellung der Pflichtteilsverletzung eingereicht werden (Artikel 921 Zivilgesetzbuch).

Jeder mündige Pflichtteilsberechtigte kann im Voraus auf die Erhebung einer Herabsetzungsklage verzichten (Artikel 929 Zivilgesetzbuch). Dieser Verzicht muss von zwei Notaren beurkundet werden. Er ist getrennt von jedem Verzichtenden in Gegenwart der beiden Notare zu unterzeichnen und muss genaue Angaben über die zu erwartenden Rechtsfolgen für jeden Verzichtenden enthalten.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Bei Nichtvorliegen eines Testaments gilt in Frankreich folgende gesetzliche Erbfolge:

• Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben die Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Artikel 734 und 735 Zivilgesetzbuch).

• Ist der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers sowie seine Geschwister und deren Abkömmlinge anteilig (Artikel 738 Zivilgesetzbuch).

Hinterlässt der Erblasser weder Geschwister noch Abkömmlinge derselben, so erben beide Elternteile je die Hälfte des Vermögens (Artikel 736 Zivilgesetzbuch).

Sind die Eltern verstorben, erben die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge mit Ausnahme sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie oder Seitenverwandter (Artikel 737 Zivilgesetzbuch).

• Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so kann die Abwicklung des Nachlasses erst nach der Auseinandersetzung des Güterstands erfolgen, der zwischen den Ehegatten galt. Nach der Auseinandersetzung des Güterstands gelten folgende Grundsätze:

• Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, kann der überlebende Ehegatte zwischen dem Nießbrauch des gesamten Vermögens oder dem Eigentum an einem Viertel desselben wählen, wenn alle Kinder aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten stammen. Er erhält das Eigentum an einem Viertel des Vermögens, wenn ein oder mehrere Kinder nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten stammen (Artikel 757 Zivilgesetzbuch). Stirbt der Ehegatte, ohne dass eine entsprechende Wahl getroffen wurde, wird der Nießbrauch als gewählte Option vorausgesetzt.

• Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und gibt es Verwandte in aufsteigender Linie, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, der Vater ein Viertel‑ und die Mutter ein Viertel. Wenn einer der Verwandten in aufsteigender Linie bereits verstorben ist, fällt dem Ehegatten das Viertel des Nachlasses zu (Artikel 757 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

• Gibt es weder Verwandte in aufsteigender Linie noch Abkömmlinge, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu (Artikel 757 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Als Ausnahme von Artikel 757 Absatz 2 Zivilgesetzbuch und wenn keine Verwandten in aufsteigender Linie vorhanden sind, erhalten die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmling die Hälfte des Vermögens, das in natura im Nachlass befindlich ist und das der Erblasser von seinen Verwandten in aufsteigender Linie im Wege der Rechtsnachfolge oder Schenkung empfangen hat (so genanntes Rückfallrecht oder droit de retour – Artikel 757 Absatz 3 Zivilgesetzbuch). Das übrige Vermögen fällt dem überlebenden Ehegatten zu.

Partner in einer eingetragenen Partnerschaft

Überlebende Partner in einer eingetragenen Partnerschaft werden nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Ihnen kann jedoch ein Teil des Vermögens vermacht werden.

Ein eingetragener Partner wird somit nicht als (gesetzlicher) Erbe des Verstorbenen betrachtet. Er hat laut Artikel 515 Absatz 6 Zivilgesetzbuch lediglich ein vorübergehendes kostenfreies einjähriges Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung (und deren Einrichtung) nach dem Tod seines Lebenspartners, sofern diese zum Zeitpunkt des Todes die gemeinsame Hauptwohnung beider Partner war. Er erbt folglich nur, wenn er als Erbe in einem Testament bedacht wurde.

Sind Kinder vorhanden, ob aus der Partnerschaft hervorgegangen oder nicht, kann dem überlebenden Lebenspartner nur der frei verfügbare Teil vermacht werden. Der frei verfügbare Teil hängt von der Zahl der Kinder ab: ein Drittel des Vermögens bei zwei Kindern, ein Viertel des Vermögens ab drei Kindern (siehe Information weiter oben).

Sind keine Kinder vorhanden, kann das gesamte Vermögen dem überlebenden Partner oder einem Dritten vermacht werden, da es keine Pflichtteilsberechtigten gibt. Leben jedoch die Eltern des Erblassers noch, können diese ihre Zuwendungen an ihr verstorbenes Kind bis zu einem‑ Viertel des Nachlasses pro Elternteil zurückverlangen (Artikel 738 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Frankreich ist der Notar für die Nachlassabwicklung zuständig. Seine Mitwirkung ist bei unbeweglichem Nachlassvermögen zwingend. Ist kein unbewegliches Nachlassvermögen vorhanden, ist seine Mitwirkung nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.

Der Notar erstellt einen Erbschein (acte de notoriété) mit einer Liste der zur Erbfolge berufenen Personen und eine „attestation immobilière“, d. h. eine Urkunde über den Eigentumsübergang der vorhandenen Immobilien. Des Weiteren wickelt der Notar fristgerecht zusammen mit den Erben die mit dem Erbfall verbundenen steuerlichen Formalitäten ab (Verfassung und Übermittlung der Anmeldung des Erbfalls und gegebenenfalls Zahlung der Erbschaftssteuer). Je nach Zusammensetzung des Vermögens und Anzahl der Erben und deren Willen kümmert sich der Notar auch um die Auseinandersetzung des Vermögens (= Verteilung unter den Erben) per Teilungsvertrag (acte de partage).

Im Fall eines Rechtsstreits liegt die sachliche und örtliche Zuständigkeit beim Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt. Es hat ausschließliche Zuständigkeit.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Höhe des zu verteilenden Vermögens (also bis zur Höhe der Nettoaktiva) ist die Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt, zuständig.

Eine vorbehaltlose Erbschaftsannahme ist nicht an besondere formale Bedingungen geknüpft.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Für die Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung eines Gesamtvermächtnisses oder eines Bruchteilsvermächtnisses ist die Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt, zuständig. Zur Ausschlagung eines Einzelvermächtnisses (beziehungsweise Erbstückvermächtnisses) muss nach französischem Recht keine Erklärung abgegeben werden.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Das Recht auf Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist unteilbar. Es gilt für die gesamte Erbschaft und kann somit nicht auf den Pflichtteil beschränkt sein.

Erben können jedoch darauf verzichten, die Herabsetzung testamentarischer Zuwendungen, die ihren Pflichtteil mindern, zu verlangen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Nach französischem Recht tritt der Erbfall mit dem Tod des Erblassers an dessen letztem Wohnort ein.

Danach haben die Erben die Wahl zwischen drei Optionen: vorbehaltslose Erbschaftsannahme, Annahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens (also nur bis zur Höhe der Nettoaktiva und unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars) und Ausschlagung der Erbschaft.

Die vorbehaltslose Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Artikel 782 Zivilgesetzbuch). Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der Erbberechtigte bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt, die eine Annahme notwendigerweise voraussetzen und die er nur in seiner Eigenschaft als annehmender Erbe vornehmen kann (Artikel 783 Zivilgesetzbuch).

Voraussetzung für die Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor der Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist (Artikel 787 und 788 Zivilgesetzbuch). Der Erklärung muss ein Nachlassinventar beigefügt werden, das auch innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden kann. Das Nachlassinventar ist von einem Notar, einem Auktionator oder einem Gerichtsvollzieher zu errichten (Artikel 789 Zivilgesetzbuch). Wird kein Nachlassinventar vorgelegt, gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen (Artikel 790 Zivilgesetzbuch). Das Nachlassinventar muss sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses enthalten.

Durch die Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens kann der Erbe eine saubere Trennung zwischen seinem Privatvermögen und dem Nachlassvermögen sicherstellen und die gleichen Rechte an dem Erbe wahren, die er zuvor auch am Vermögen des Erblassers innehatte. Ferner beschränkt er seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf die Höhe des geerbten Vermögens. Dadurch haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur in Höhe des geerbten Vermögens.

Von der Ausschlagung einer Erbschaft wird niemals ausgegangen, sie muss stets ausdrücklich erfolgen. Damit die Ausschlagung Wirkung gegenüber Dritten hat, muss eine Erklärung vor dem Gericht in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, abgegeben oder diesem zugestellt werden (Artikel 804 Zivilgesetzbuch). Erben, die ein Erbe ausschlagen, gelten als niemals erbberechtigt gewesene Personen.

Die Frist für die Ausübung des Rechts auf Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft beträgt zehn Jahre, nach deren Ablauf die jeweilige Erbschaft als ausgeschlagen gilt. Nach Artikel 771 Zivilgesetzbuch kann jedoch angeordnet werden, dass Erben ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten treffen müssen. Wird nach dieser Bedenkzeit keine Entscheidung getroffen, so gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen.

Nach französischem Recht wird die Erbschaftsfrage grundsätzlich gütlich, ohne Einschreiten eines Gerichts, geregelt. Nur bei Streitigkeiten zwischen den Erben kann ein Gericht hinzugezogen werden.

Die meisten Erbfälle werden unter Mitwirkung eines Notars gütlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auf die Mitwirkung eines Notars verzichtet werden, insbesondere dann, wenn das Vermögen des Erblassers keine unbeweglichen Sachen (Immobilien) beinhaltet. Die Erben können einen Notar ihrer Wahl mit der Abwicklung des Erbfalls beauftragen. Können sich die Erben nicht auf einen gemeinsamen Notar einigen, ist eine Vertretung jedes Erben durch einen eigenen Notar möglich.

Nach der Wahl des Notars erfolgt in der Regel die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses des Erblassers, wobei der eheliche Güterstand des Verstorbenen, Schenkungen zu Lebzeiten und andere Faktoren zu berücksichtigen sind. Um die zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile zu ermitteln, zieht der Notar Erkundigungen bei Versicherungsgesellschaften, Banken usw. ein und fordert die Erben auf, die unbeweglichen Vermögensbestandteile oder andere nicht börsennotierte Aktiva bewerten zu lassen. Auch die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses über das bewegliche Vermögen ist mitunter vonnöten. Eine Aufstellung der Passiva erfolgt anhand der Verbindlichkeiten zulasten des Erblassers (Rechnungen, Steuerschulden, Sozialhilferückerstattungen, Bürgschaftserklärungen, Kapitalabfindungen an frühere Ehegatten usw.).

Mit Eintritt des Todes bilden die Erben bis zur Teilung des Vermögens eine Gesamthandsgemeinschaft, das heißt ihnen gehört das gesamte geerbte Vermögen gemeinsam. Ebenso haften die Erben in einer ungeteilten Erbgemeinschaft solidarisch für die Passiva. Der Verkauf von ungeteiltem Vermögen bzw. so genannte Verfügungshandlungen müssen grundsätzlich einstimmig beschlossen werden. Verwaltungshandlungen hingegen können mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit‑ der ungeteilten Ansprüche beschlossen werden. Des Weiteren darf jeder Erbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft die zur Erhaltung des ungeteilten Vermögens erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Verweigern einzelne Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Zustimmung oder Mitwirkung, kann bei Gericht ein Hinwegsetzungsbeschluss erwirkt werden.

Die ungeteilte Erbengemeinschaft endet mit der Aufteilung des Nachlassvermögens unter den Erben. Die Aufteilung erfolgt, sofern sich die Begünstigten einig sind, gütlich (generelle Vorgehensweise, Artikel 835 Zivilgesetzbuch) bzw. im Falle einer Uneinigkeit gerichtlich unter Mitwirkung eines Notars (Ausnahmefall, Artikel 840 Zivilgesetzbuch). Die Aufteilung kann ferner vollständig oder anteilig erfolgen. In letzterem Fall verbleiben bestimmte Vermögensgegenstände im Miteigentum der Erbengemeinschaft (beispielsweise wenn sie Gegenstand eines Nießbrauchs sind). Jeder Erbe kann die Teilung des Vermögens beantragen (Artikel 815 Zivilgesetzbuch). Auch der Gläubiger eines Mitglieds der Erbengemeinschaft kann die Teilung beantragen (Artikel 815 Absatz 17 Zivilgesetzbuch).

Dieser letzte Teil der Erbschaftsabwicklung setzt die Feststellung der Übertragung der Güter auf den Namen der Erben voraus. Dafür muss die Tatsache, dass die Erben die neuen Eigentümer der Vermögensgegenstände sind, anhand von Eigentumsbescheinigungen (attestation de propriété) nachgewiesen werden, die zu diesem Zweck ausgestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um unbewegliches Vermögen, Anteile an Zivilgesellschaften (sociétés civiles, Fahrzeuge oder bewegliches Vermögen handelt. Im Falle von unbeweglichem Vermögen müssen die Erben die Eigentumsbescheinigung im Grundbuch eintragen lassen. Auch die Anteile an Zivilgesellschaften müssen veröffentlicht werden. Die Eintragung erfolgt in diesem Fall bei der Geschäftsstelle des Handels- und Gesellschaftsgerichts (tribunal du commerce et des sociétés).

Bei Nichtaufteilung des Vermögens bilden die Erben weiterhin eine ungeteilte Erbengemeinschaft.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Nach französischem Recht tritt mit dem Tod einer Person der Erbfall ein und bilden die gesetzlichen Erben automatisch eine Gesamthandsgemeinschaft. Diese Erben haben automatisch Anspruch auf den gesamten Nachlass des Verstorbenen (Artikel 720 und 724 Zivilgesetzbuch), wodurch sie das Nachlassvermögen prinzipiell unmittelbar in Besitz nehmen dürfen. Sie müssen sich allerdings noch entscheiden, ob sie die Erbschaft vorbehaltlos oder nur bis zur Höhe der Nettoaktiva annehmen oder ob sie sie ausschlagen (siehe Erläuterung in Frage 6).

Gesamtvermächtnisnehmer und Universalschenkungsempfänger haben dieses Recht nur, wenn es keine Pflichtteilsberechtigten gibt (Artikel 1006 Zivilgesetzbuch). Gibt es Pflichtteilsberechtigte, müssen diese um Auslieferung des Vermächtnisses ersucht werden (Artikel 1004 Zivilgesetzbuch).

Bruchteilsvermächtnisnehmer und Gesamtvermächtnisnehmer müssen sich an die gesetzlichen Erben wenden (Artikel 1011 und 1014 Zivilgesetzbuch). Über diese bekommen sie ihr Vermächtnis ausgehändigt.

Bei Erbenlosigkeit kommt es zu einer Besitzeinweisung des Staates. Der Staat wird in diesem Fall durch die Domänenverwaltung (Administration des domaines) vertreten.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ein Einzel- bzw. Alleinerbe, der eine Erbschaft vorbehaltlos annimmt, haftet als Gesamtrechtsnachfolger unbeschränkt für die Lasten und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Für vermachte Geldsummen haftet er nur in Höhe des Reinnachlasses (Artikel 785 Zivilgesetzbuch).

Sind mehrere Erben vorhanden, haftet jeder persönlich für Lasten und Verbindlichkeiten des Nachlasses in Höhe des jeweiligen Erbteils (Artikel 873 Zivilgesetzbuch).

Bei der vorbehaltslosen Erbschaftsannahme haftet der Erbe unbeschränkt für sämtliche Lasten und Verbindlichkeiten des Erblassers. Er kann jedoch Haftungsbefreiung für die gesamte oder einen Teil der Haftungsmasse beantragen, wenn ihm zum Zeitpunkt des Erbfalls die Existenz dieser Passiva nicht bekannt sein konnte und die Schuldentilgung sein persönliches Vermögen erheblich mindern würde.

• Bei der Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur in Höhe des geerbten Vermögens.

• Bei Ausschlagung der Erbschaft trifft den Erben keine Haftung.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Laut Artikel 710 Absatz 1 Zivilgesetzbuch sind nur von einem in Frankreich niedergelassenen Notar aufgenommene öffentliche Urkunden, gerichtliche Entscheidungen und von einer Verwaltungsbehörde errichtete öffentliche Urkunden zur Vorlage bei der Grundbucheintragung zulässig.

Sind Immobilien Teil eines Nachlasses, muss der Notar einen Erbschein bzw. eine „attestation immobilière“ ausstellen. Mit dieser Urkunde wird der Eigentumsübergang der vorhandenen Immobilien an die Erben bescheinigt. Er muss auch bei der Meldebehörde für Grunderwerb (service de publicité foncière) eingetragen werden. Dabei muss der Wert der Immobilien von den Erben angegeben und in der Urkunde entsprechend vermerkt werden. Der Wert muss dem Verkehrswert entsprechen.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Hinzuziehung eines Nachlassverwalters ist nach französischem Recht weder zwingend vorgeschrieben noch grundsätzlich vorgesehen. Im Falle einer Bestellung durch das Gericht ist sie jedoch möglich. Grundbucheinträge liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Erben, die dabei einen Notar hinzuziehen. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker benennen, dessen Befugnisse laut Artikel 1025 ff. Zivilgesetzbuch festgelegt sind.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Die Vollstreckung der Verfügung des Erblassers von Todes wegen und die Verwaltung des Nachlasses obliegen grundsätzlich den Erben. Im Fall eines Rechtsstreits liegt die Zuständigkeit beim Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt.

Das mit dem Fall befasste Gericht kann einen Nachlassverwalter bestellen, der die Gesamtheit der Erben innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs vertritt (Artikel 813 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Daneben sieht das französische Recht noch weitere Arten von Vollmachten für die Nachlassverwaltung vor. Insbesondere per postmortaler Vollmacht (mandat à effet posthume, Artikel 812 Zivilgesetzbuch) kann der Erblasser zu Lebzeiten einen Nachlassverwalter beauftragen, das Erbe stellvertretend für die Erben entweder insgesamt oder anteilig zu verwalten. Daneben gibt es die Vollmacht aufgrund eines Vertrags (mandat conventionnel, Artikel 813 Zivilgesetzbuch) des allgemeinen Rechts und zu guter Letzt die weiter oben bereits erwähnte richterliche Vollmacht (mandat judiciaire).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Sämtliche Befugnisse liegen grundsätzlich bei den in Besitz eines Nachlasses gesetzten Erben. Kommt es zu Schwierigkeiten oder blockiert ein Erbe die Abwicklung der Erbschaft, kann der Fall an ein Gericht verwiesen und ein Nachlassverwalter bestellt werden. Dieser leitet dann kommissarisch die Nachlassabwicklung, wenn die Erbschaft aufgrund der Untätigkeit, der Fahrlässigkeit oder des Fehlverhaltens eines oder mehrerer Erben nicht anders abgewickelt werden kann. Die Befugnisse des Nachlassverwalters umfassen neben der reinen Nachlasssicherung auch die Erbschaft betreffende Überwachungs- und Verwaltungshandlungen (Artikel 813 Absatz 4 Zivilgesetzbuch). Im Rahmen seiner Befugnisse vertritt der Nachlassverwalter darüber hinaus die Gesamtheit der Erben in privatrechtlichen Angelegenheiten und vor Gericht (Artikel 813 Absatz 5 Zivilgesetzbuch).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Nach französischem Recht stellt üblicherweise ein Notar einen Erbschein (acte de notoriété) zum Nachweis des Status als Erbberechtigter aus (Artikel 730 Absatz 1 Zivilgesetzbuch), wobei dieser Status auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, in der die Erben und deren Anteile am Nachlass aufgeführt sind. Aus diesem Grund müssen die Angehörigen des Erblassers dem Notar Dokumente vorlegen, in denen die am Nachlass beteiligten Familienangehörigen benannt sind (Familienbuch (livret de famille), Ehevertrag, Scheidungsurteil usw.). Der Erbschein gilt als verbindlich, sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Im Falle eines kleinen Nachlasses kann er durch eine von den Erben unterschriebene einfache Erbbescheinigung ersetzt werden.

Sofern erforderlich, kann der Notar eine Bescheinigung zur Erbregelung (acte d’option successorale) und eine „attestation immobilière“ ausstellen.

Mit der Aufteilung des Vermögens, die häufig mit einem notariellen Teilungsvertrag (acte de partage notarié) erfolgt, wird das Nachlassverfahren beendet.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

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Erbrecht - Kroatien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Das Erbrecht und die Abwicklung von Nachlässen durch Gerichte, andere Behörden und dazu ermächtigte Personen sind im Erbschaftsgesetz geregelt (Narodne Novine (NN, Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 48/03, 163/03, 35/05 und 127/13).

Eine Verfügung von Todes wegen kann in Form eines Testaments errichtet werden. Wer mindestens16 Jahre alt und einsichtsfähig ist, kann ein Testament errichten.

Gültig ist ein Testament nur, wenn es in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Unter normalen Umständen kann ein privates oder ein öffentliches Testament errichtet werden. In Ausnahmesituationen kann ein Testament auch mündlich errichtet werden.

Ein privates Testament ist ein eigenhändiges (holografisches) oder ein vor Zeugen errichtetes Testament. Ein holografisches Testament wird von dem Verfügenden eigenhändig geschrieben und unterzeichnet. Ein des Lesens und Schreibens mächtiger Erblasser kann ein Testament vor Zeugen errichten, indem er vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt, dass das Schriftstück, das er nicht selbst aufgesetzt haben muss, seinen eigenen Willen dokumentiert, und es in ihrer Anwesenheit unterzeichnet. Die Zeugen müssen das Testament gegenzeichnen.

Ein öffentliches Testament wird in Anwesenheit von Behördenvertretern errichtet. Jeder kann ein gültiges Testament in Form eines öffentlichen Testaments errichten. Wer nicht lesen oder mit dem eigenen Namen unterzeichnen kann, hat normalerweise nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Ein öffentliches Testament kann auf Ersuchen des Erblassers von einer dieser Personen errichtet werden, die kraft Amtes dazu ermächtigt wurden: einem Amtsrichter, einem Rechtspfleger, einem Notar, einem Konsulatsvertreter oder diplomatischen/konsularischen Vertreter der Republik Kroatien im Ausland. Das Verfahren zur Errichtung eines öffentlichen Testaments durch eine dazu ermächtigte Person ist gesetzlich geregelt.

Wer ein internationales Testament errichten will, muss bei einer für die Errichtung von öffentlichen Testamenten ermächtigten Person einen entsprechenden Antrag stellen. Mit einem internationalen Testament soll die Anerkennung der Verfügung in den Unterzeichnerstaaten des Washingtoner Abkommens von 1973 über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments sowie in den Staaten, die die betreffenden Vorschriften in ihrem Recht verankert haben, sichergestellt werden.

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung ausnahmsweise in Anwesenheit von zwei Zeugen mündlich erklären, wenn die Errichtung des Testaments in einer anderen gültigen Form aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist. 30 Tage nach dem Zeitpunkt, ab dem diese besonderen Umstände nicht mehr gegeben sind, verliert die Verfügung ihre Gültigkeit.

Nach kroatischem Recht unzulässig und daher null und nichtig sind Vereinbarungen über den Nachlass (durch die eine Person ihren Nachlass ganz oder teilweise einer anderen an der Vereinbarung beteiligten Partei oder einem Dritten vermacht), Vereinbarungen über den künftigen Nachlass oder ein künftiges Vermächtnis (eine Vereinbarung, durch die eine Person ein zu erwartendes Erbe überträgt, eine Vereinbarung über das Erbe einer dritten noch lebenden Person oder eine Vereinbarung über das erwartete Vermächtnis oder einen anderen erwarteten Vorteil aus einem noch nicht eröffneten Nachlass) sowie Vereinbarungen über den Inhalt eines Testaments (durch die sich jemand bereit erklärt, eine Klausel in sein Testament aufzunehmen oder nicht aufzunehmen oder in seinem Testament zu widerrufen oder nicht zu widerrufen).

Nach kroatischem Recht ist eine Vereinbarung über die Übertragung und die Verteilung von Vermögenswerten zu Lebzeiten zulässig. Durch eine solche Vereinbarung mit seinen Nachkommen kann ein Vorfahr (Erblasser) die ihm zum Zeitpunkt der Vereinbarung gehörenden Vermögenswerte ganz oder teilweise aufteilen und auf seine Abkömmlinge übertragen. Gültig ist die Vereinbarung nur mit Zustimmung aller Kinder und anderer Abkömmlinge, die zu Erben des Erblassers berufen werden. Sie muss schriftlich aufgesetzt und von einem Richter des zuständigen Gerichts bestätigt oder notariell beurkundet oder beglaubigt werden (damit sie rechtlich bindend wird). Der Vertrag kann den Ehepartner des Erblassers einschließen, dessen Zustimmung in diesem Fall ebenfalls erforderlich ist. Das Vermögen, das Gegenstand dieser Vereinbarung ist, geht nicht in die Erbmasse ein und wird bei der Wertermittlung des Nachlasses nicht berücksichtigt.

Nach kroatischem Recht darf keine Vereinbarung über die Ausschlagung einer noch nicht angefallenen Erbschaft getroffen werden. In Ausnahmefällen kann ein Abkömmling, der über seine Rechte eigenverantwortlich verfügen kann, eine Vereinbarung mit dem Erblasser schließen und im Voraus auf das Erbe verzichten, auf das er nach dem Tod des Erblassers Anspruch hätte. Eine solche Vereinbarung kann auch von einem Ehepartner hinsichtlich des Erbes geschlossen werden, das ihm nach dem Tod des Ehegatten zustünde. Die Erklärung muss schriftlich aufgesetzt und von einem Richter des zuständigen Gerichts bestätigt oder notariell beurkundet oder beglaubigt werden (damit sie rechtswirksam wird).

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Die Errichtung, Hinterlegung und Verkündung eines Testaments wird in das von der kroatischen Notarkammer geführte kroatische Testamentsregister eingetragen. Auf Ersuchen des Verfügenden werden die hierzu erforderlichen Angaben vom zuständigen Gericht, Notar oder Rechtsanwalt bzw. von demjenigen, der das Testament aufgesetzt hat, zur Registrierung vorgelegt. Die Eintragung eines Testaments im kroatischen Testamentsregister ist nicht zwingend vorgeschrieben. Auch ein Testament, das nicht eingetragen oder an einer bestimmten Stelle hinterlegt wurde, ist uneingeschränkt gültig.

Vor dem Tod des Erblassers dürfen die im Register enthaltenen Informationen nur dem Erblasser selbst oder einer von ihm ausdrücklich zu diesem Zweck bevollmächtigten Person zugänglich gemacht werden.

Das Nachlassgericht bzw. der Notar, der ein Nachlassverfahren abwickelt, muss beim kroatischen Testamentsregister alle Informationen über eventuell vorhandene Testamente des Verstorbenen anfordern.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der Erblasser kann über sein Vermögen frei verfügen. Ausgenommen ist lediglich der Pflichtteil, der den Erben vorbehalten bleibt.

Pflichtteilsberechtigte Erben sind:

  • die Abkömmlinge und Adoptivkinder des Erblassers sowie die Kinder, für die er als Lebenspartner das Sorgerecht hat, und deren Abkömmlinge, der Ehepartner oder nichteheliche Partner, der Lebenspartner oder informelle Lebenspartner des Erblassers – sie haben Anspruch auf die Hälfte des Anteils, der ihnen ohne testamentarische Verfügung kraft Gesetzes zustehen würde;
  • die Eltern, Adoptiveltern und andere Vorfahren des Erblassers, sofern sie dauerhaft erwerbsunfähig und mittellos sind – in dem Fall haben sie Anspruch auf ein Drittel des Anteils, der ihnen ohne testamentarische Verfügung kraft Gesetzes zustehen würde.

Pflichtteilsberechtigte Erben können nur dann einen Pflichtteil einfordern, wenn sie im Einzelfall zu gesetzlichen Erben berufen werden.

Im Gesetz ist geregelt, aus welchen Gründen der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben ganz oder teilweise vom Erbe ausschließen kann: Der Erblasser kann einen Erben ausschließen, wenn dieser ihm gegenüber eine gesetzliche oder aus der familiären Beziehung zum Erblasser erwachsende moralische Pflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat; wenn er vorsätzlich eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen Ehepartner, Kinder oder Eltern begangen hat; wenn er eine Straftat gegen die Republik Kroatien oder durch internationales Recht geschützte Werte begangen hat; wenn ihm ein unsolider oder unehrenhafter Lebenswandel anzulasten ist. Der Ausschluss eines Erben ist im Testament ausdrücklich zu erklären und zu begründen. Der Grund für den Ausschluss muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen. Der ausgeschlossene Erbe verliert seine Erbansprüche im Umfang des Ausschlusses. Die Ansprüche anderer möglicher Erben des Erblassers bemessen sich so, als sei der ausgeschlossene Erbe vor dem Erblasser verstorben.

Außer dieser Möglichkeit, pflichtteilsberechtigte Erben auszuschließen, kann der Erblasser ausdrücklich einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling ganz oder teilweise von diesem Anteil ausschließen, wenn der Abkömmling hoch verschuldet ist oder sich verschwenderisch verhält. Der ihm zustehende Anteil fällt dann seinen Abkömmlingen zu. Diese Pflichtteilsentziehung behält nur dann ihre Gültigkeit, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein minderjähriges Kind oder ein minderjähriges Enkelkind eines bereits verstorbenen Kindes oder ein volljähriges Kind oder ein volljähriges Enkelkind eines bereits verstorbenen Kindes hat, das arbeitsunfähig und mittellos ist. Der Erbe, dem ein Anteil entzogen wurde, erhält den von dem Ausschluss nicht betroffenen Anteil, und er erbt, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr bestehen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass die zunächst Erbberechtigten entferntere Erben ausschließen.

Gesetzliche Erben des Erblassers sind:

  • die Abkömmlinge und Adoptivkinder des Erblassers sowie die Kinder, für die er als Lebenspartner das Sorgerecht hat, und deren Abkömmlinge,
  • der Ehepartner,
  • der nichteheliche Partner,
  • der Lebenspartner,
  • der informelle Lebenspartner,
  • Eltern,
  • Adoptiveltern,
  • Geschwister und deren Abkömmlinge,
  • Großeltern und deren Abkömmlinge,
  • weitere Vorfahren.

Im Erbrecht ist ein nichtehelicher Partner einem Ehepartner gleichgestellt; nichtehelich geborene Kinder und ihre Abkömmlinge sind ehelich geborenen Kindern und deren Abkömmlingen gleichgestellt. Eine nichteheliche Gemeinschaft, die Erbansprüche begründet, ist eine Lebenspartnerschaft zwischen einer unverheirateten Frau und einem unverheirateten Mann, die über einen bestimmten Zeitraum bestanden hat (mindestens drei Jahre oder kürzer, wenn aus dieser Verbindung ein Kind hervorgegangen ist) und mit dem Tod des Erblassers endet, sofern die Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit einer Ehe gegeben waren.

Im Erbrecht ist ein Lebenspartner einem Ehegatten gleichgestellt, und die Kinder, für die der Erblasser als Lebenspartner das Sorgerecht hat, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Eine Lebenspartnerschaft ist eine familienähnliche Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts, die vor dem Vertreter einer zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über gleichgeschlechtliche Partnerschaften eingegangen wurde.

Im Erbrecht ist ein informeller Lebenspartner einem nichtehelichen Partner gleichgestellt. Eine informelle Lebenspartnerschaft ist eine familienähnliche Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts, die keine Lebenspartnerschaft vor dem Vertreter einer zuständigen Behörde eingegangen sind, deren Verbindung aber seit mindestens drei Jahren besteht und von Beginn an die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Lebenspartnerschaft erfüllt hat.

Die Abkömmlinge und der Ehepartner des Erblassers sind Erben erster Ordnung. Die Erbberechtigten erster Ordnung erben zu gleichen Teilen. Die Erbfolge nach Stämmen sieht vor, dass der Anteil des Nachlasses, der einem bereits verstorbenen Kind zugefallen wäre, wenn dieses den Erblasser überlebt hätte, zu gleichen Teilen an dessen Kinder, die Enkelkinder des Erblassers, fällt; wenn ein Enkelkind des Erblassers vor diesem verstorben ist, geht der Anteil, den diesem Enkelkind zugefallen wäre, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch am Leben gewesen wäre, zu gleichen Teilen an seine Kinder, die Urenkel des Erblassers, und so weiter, soweit noch Nachkommen des Erblassers vorhanden sind.

Hat der Erblasser keine Nachkommen, kommen die Erben zweiter Ordnung, die Eltern und der Ehepartner, zum Zuge. Die Eltern und der Ehepartner erben jeweils eine Hälfte des Vermögens. Wenn die Eltern vor dem Erblasser verstorben sind, erbt der Ehegatte das gesamte Vermögen. Wenn der Ehepartner vor dem Erblasser verstorben ist, erben die Eltern des Erblassers das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen; wenn ein Elternteil des Erblassers vor dem Erblasser verstorben ist, geht dessen Anteil am Nachlass, der ihm zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an den anderen Elternteil. Die Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge sind Erben zweiter Ordnung, die zum Zuge kommen, wenn der Ehepartner und ein Elternteil oder beide Eltern des Erblassers vor ihm verstorben sind. In dem Fall (wenn beide Eltern oder ein Elternteil und der Ehepartner vor dem Erblasser verstorben sind) fällt der Teil des Nachlasses, den jeder Elternteil erhalten hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an deren Kinder (die Geschwister des Erblassers), ihre Enkelkinder, Urenkelkinder und weitere Abkömmlinge entsprechend den gesetzlichen Regelungen, die für die Fälle gelten, in denen der Erblasser von seinen Kindern und weiteren Abkömmlingen beerbt wird. Wenn ein Elternteil und der Ehepartner des Erblassers vor diesem verstorben sind und keine Abkömmlinge vorhanden sind, fällt der Anteil des Nachlasses, der dem verstorbenen Elternteil zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an den anderen Elternteil; wenn auch der andere Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist, erben die Nachkommen dieses Elternteils, was beiden Eltern zugefallen wäre.

Wenn der Erblasser keine Nachkommen hat und weder einen Ehepartner noch Eltern hinterlässt und seine Eltern keine weiteren Nachkommen haben, treten die Erben dritter Ordnung in die Erbfolge ein. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers. Dabei fällt jeweils eine Hälfte des Nachlasses an die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits. Die Großeltern einer Seite erben zu gleichen Teilen. Wenn einer dieser Vorfahren einer Seite vor dem Erblasser verstorben ist, geht der Anteil, der ihm zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an seine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder und weitere Nachkommen) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die für die Fälle gelten, in denen der Erblasser von seinem Kind bzw. seinen Kindern und weiteren Abkömmlingen beerbt wird. Wenn die Großeltern einer Seite vor dem Erblasser verstorben sind und keine Nachkommen haben, fällt der Anteil, den sie geerbt hätten, wenn sie den Erblasser überlebt hätten, an die Großeltern der anderen Seite bzw. deren Abkömmlinge.

Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt oder diese weder Abkömmlinge noch Ehepartner oder Großeltern hinterlassen, treten die Erben vierter Ordnung in die Erbfolge ein. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers. Eine Hälfte erben die Urgroßeltern väterlicherseits (diese Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Eltern des vaterseitigen Großvaters und die Eltern der vaterseitigen Großmutter des Erblassers); die andere Hälfte erben die Urgroßeltern mütterlicherseits (diese Hälfte erben zu gleichen Teilen die Eltern des mutterseitigen Großvaters und die Eltern der mutterseitigen Großmutter des Erblassers). Wenn keiner dieser Vorfahren mehr am Leben ist, fällt der Anteil, den diese Personen geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an den jeweiligen Ehegatten. Wenn ein Paar dieser Vorfahren nicht mehr am Leben ist, fallen die Anteile, die sie geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an das andere Paar der gleichen Seite. Wenn die Urgroßeltern einer Seite nicht mehr am Leben sind, fällt der Anteil, den sie geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an die Urgroßeltern der anderen Seite.

Wenn es keine Erben vierter Ordnung gibt, erben die entfernteren Vorfahren entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, die für die Urgroßeltern gelten.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Nachlassverfahren werden in erster Instanz von einem Amtsgericht oder einem vom Gericht damit betrauten Notar abgewickelt.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Nachlassverfahren richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes und nachrangig nach dem ständigen Aufenthaltsort, dem Ort, an dem sich der überwiegende Teil seines Nachlasses in der Republik Kroatien befindet, oder dem Ort, wo der Erblasser im Melderegister erfasst ist. Das Gericht betraut einen Notar mit der Abwicklung des Nachlassverfahrens. Wenn im Zuständigkeitsbereich des Gerichts mehrere Notare niedergelassen sind, werden ihnen die Fälle in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen zugewiesen.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft (Erbenerklärung) kann mündlich vor jedem Amtsgericht, vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erbenerklärung bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

Eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann später nicht widerrufen werden.

Eine Erbenerklärung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn keine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben wurde, wird vermutet, dass die betreffende Person die Erbschaft antreten will. Eine gültige Erklärung über die Annahme des Erbes kann später nicht widerrufen werden.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses kann mündlich vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung des Vermächtnisses bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Erbrecht, das mit dem Tod des Erblassers erworben wird. Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils kann mündlich vor jedem Amtsgericht, vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erbenerklärung bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

Der Anspruch auf einen Pflichtteil wird im Nachlassverfahren nur auf Antrag eines pflichtteilsberechtigten Erben vertreten. Wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe seinen Pflichtteil im Nachlassverfahren nicht geltend macht, ist das Gericht bzw. der Notar nicht verpflichtet, dessen Pflichtteilsanspruch festzustellen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Nachlassverfahren sind nichtstreitige Verfahren, in denen festgestellt werden soll, wer die Erben des Erblassers sind, worin der Nachlass des Erblassers besteht und welche sonstigen Rechte Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen hinsichtlich des Nachlasses haben.

Nachlassverfahren werden in erster Instanz vor einem Amtsgericht oder von einem von dem Gericht damit betrauten Notar abgewickelt. Ein Amtsgericht mit örtlicher Zuständigkeit für Nachlassverfahren wird auch als Nachlassgericht bezeichnet. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Nachlassverfahren richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes und nachrangig nach seinem Aufenthaltsort, dem Ort, an dem sich der überwiegende Teil seines Nachlasses in der Republik Kroatien befindet, oder dem Ort, wo der Erblasser im Melderegister erfasst ist.

Ein Nachlassverfahren wird von Amts wegen eröffnet, nachdem das Gericht eine Sterbeurkunde, einen Auszug aus dem Sterberegister oder ein gleichwertiges Schriftstück erhalten hat. Das Gericht betraut einen in seinem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Notar mit dem Nachlassverfahren, übermittelt ihm die Sterbeurkunde und setzt eine Frist für die Abwicklung des Verfahrens. Der Notar wickelt das Verfahren als Bevollmächtigter des Gerichts, das ihn durch Gerichtsbeschluss damit betraut hat, nach Maßgabe des Erbschaftsgesetzes ab. Nachlassverfahren werden in der Regel von einem vom Gericht damit betrauten Notar und nur in Ausnahmefällen vom Gericht selbst abgewickelt.

Der vom Gericht mit der Abwicklung eines Nachlassverfahrens betraute Notar ist in gleicher Weise wie ein Amtsrichter oder ein Rechtspfleger bevollmächtigt, alle notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten und alle Entscheidungen zu treffen, soweit das Erbschaftsgesetz nichts anderes vorsieht. Wenn die Parteien in einem von einem Notar geführten Verfahren die Fakten anfechten, auf die sich ihre Ansprüche (z. B. der Erbanspruch, die Höhe des Erbschaftsanteils usw.) oder die Zusammensetzung des Nachlasses oder der Gegenstand des Vermächtnisses gründen, muss der Notar den Vorgang an das Gericht zurückverweisen. Das Gericht entscheidet dann über eine Aussetzung des Verfahrens und rät den Parteien zu einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage. Wenn die Parteien in einem von einem Notar geführten Verfahren die Fakten anfechten, auf die sich der Anspruch auf ein testamentarisches Vermächtnis oder andere Ansprüche gründen, muss der Notar den Vorgang an das Gericht zurückverweisen. Das Gericht rät den Parteien zu einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage, ohne jedoch das Nachlassverfahren auszusetzen. In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Entscheidung über die Abtrennung des Nachlasses vom Vermögen eines Erben, über die Rechte von Miterben, die mit dem Erblasser zusammengelebt oder mit ihm gemeinsam Einkünfte erzielt haben, oder über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen) kann der Notar Entscheidungen nur mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten treffen; andernfalls muss er den Vorgang an das Gericht zurückverweisen. Der mit dem Nachlassverfahren betraute Notar untersteht bei der Abwicklung des Verfahrens der ständigen Kontrolle durch das Gericht.

Eine Anhörung in Erbschaftssachen ist der wichtigste Teil des Nachlassverfahrens. Es können eine oder mehrere Anhörungen stattfinden.

Eine Anhörung in Erbschaftssachen findet nicht statt, wenn der Verstorbene kein Vermögen oder nur bewegliche Sachen und entsprechende Rechte hinterlassen hat und keine der erbberechtigten Personen ein Nachlassverfahren beantragt.

Die Parteien (Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen mit einem Anspruch hinsichtlich des Nachlasses), Personen, die von Gesetzes wegen einen Erbanspruch geltend machen können (wenn ein Testament vorliegt), der Testamentsvollstrecker (sofern einer eingesetzt wurde) und andere beteiligte Personen werden zur Anhörung in der Erbschaftssache geladen. In der Ladung zu einer Anhörung informiert das Gericht bzw. der Notar die Beteiligten über die Eröffnung des Verfahrens und darüber, ob ihm ein Testament vorliegt, und fordert die Beteiligten auf, möglicherweise in ihrem Besitz befindliche schriftliche Testamente oder Unterlagen, aus denen der mündlich geäußerte Wille des Erblassers hervorgeht, unverzüglich vorzulegen oder die Zeugen für den mündlich geäußerten Willen anzugeben. Die Beteiligten werden in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie, bis eine erstinstanzliche Entscheidung ergeht, die Ausschlagung des Erbes mündlich in der Anhörung oder öffentlich durch ein beglaubigtes Schriftstück erklären können; falls sie nicht zur Anhörung erscheinen und keine entsprechende Erklärung abgeben, wird vermutet, dass sie das Erbe antreten wollen.

Alle Aspekte, die für die Entscheidung in einem Nachlassverfahren relevant sind, insbesondere der Erbanspruch, die Höhe des Erbanteils und Vermächtnisansprüche, werden in der Erbschaftsanhörung behandelt. Das Gericht bzw. der Notar erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse aller Anhörungen. Das Gericht bzw. der Notar ist berechtigt, von den am Verfahren Beteiligten nicht vorgebrachte Fakten festzustellen und Nachweise zu erbringen, wenn diese Fakten und Nachweise nach Einschätzung des Gerichts bzw. Notars für die Entscheidungsfindung wichtig sind. Das Gericht bzw. der Notar entscheidet in der Regel über die Ansprüche, nachdem den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Ansprüche aller Personen, die ordnungsgemäß geladen wurden, jedoch nicht zur Anhörung erschienen sind, werden vom Gericht bzw. Notar auf der Grundlage der vorliegenden Informationen behandelt, wobei alle schriftlichen Erklärungen dieser Personen berücksichtigt werden, die eingehen, bevor eine Entscheidung ergeht.

Mit einer Erbenerklärung wird die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes bestätigt. Jeder ist berechtigt, aber niemand ist verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Wenn keine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes abgegeben wurde, wird vermutet, dass der Betreffende die Erbschaft antreten will. Eine gültige Erklärung über die Annahme des Erbes kann später nicht widerrufen werden. Das Gericht bzw. der Notar fordert niemanden zur Abgabe einer Erklärung auf. Wer eine Erbenerklärung abgeben will, kann dies mündlich vor dem zuständigen Gericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder jedem anderen Amtsgericht tun oder dem Nachlassgericht oder dem mit dem Verfahren betrauten Notar eine beglaubigte schriftliche Erklärung vorlegen. Das Gericht bzw. der Notar muss den Erben auf die Konsequenzen einer Erklärung über die Ausschlagung des Erbes hinweisen und ihn darüber aufklären, dass eine Ausschlagung nur im eigenen Namen oder im eigenen Namen und im Namen seiner Abkömmlinge erklärt werden kann.

Das Gericht setzt das Nachlassverfahren aus und rät den Parteien zu einer Klage vor einem Zivil- oder Verwaltungsgericht, wenn die Parteien die Fakten bestreiten, auf die sich ihre Ansprüche, die Zusammensetzung des Nachlasses oder der Gegenstand des Vermächtnisses gründen. Die Partei, deren Ansprüche das Gericht als am wenigsten plausibel ansieht, verweist das Gericht auf die Möglichkeit einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage. Wenn die Parteien die Fakten bestreiten, auf die sich der Anspruch auf ein testamentarisches Vermächtnis oder andere Rechte gründen, rät das Gericht den Parteien zu einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage, ohne das Nachlassverfahren auszusetzen.

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens ergeht eine Entscheidung des Gerichts bzw. des Notars. Da nach kroatischem Recht der Erbfall ipso jure mit dem Tod des Erblassers eintritt, ist eine Nachlassentscheidung rein deklaratorischer Natur. Darin wird festgestellt, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe berufen wurde und welche Ansprüche andere Personen erworben haben. Im Erbschaftsgesetz ist geregelt, was die Entscheidung beinhalten muss. Die Entscheidung enthält Angaben zum Erblasser (Familienname, Vorname, Personenidentifikationsnummer, Name eines Elternteils, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Geburtsname), zur Zusammensetzung des Nachlasses (Bezeichnung der unbeweglichen Sachen mit den für die Registrierung erforderlichen Grundbucheintragungen; Bezeichnung von beweglichen Sachen und anderen Rechten, die das Gericht als Teil des Nachlasses ansieht), zu den Erben (Familienname und Vorname, Personenidentifikationsnummer, Anschrift und Beziehung zum Erblasser sowie, ob die gesetzliche oder eine testamentarische Erbfolge gelten soll, ob es einen oder mehrere Erben gibt, und die Nachlassquoten der einzelnen Erben), zu Bedingungen und Auflagen (ob und wie die Ansprüche des Erben an eine Bedingung oder eine Frist geknüpft oder mit einer Auflage verbunden sind und ob und wie sie ansonsten zu wessen Gunsten eingeschränkt oder verwehrt sind), zu Vermächtnisnehmern und Personen mit anderen Ansprüchen gegen den Nachlass mit genauer Bezeichnung des Anspruchs (Familienname und Vorname, Personenidentifikationsnummer und Anschrift). Eine Nachlassentscheidung wird allen Erben und Vermächtnisnehmern sowie Personen zugestellt, die im Verlauf des Verfahrens einen Erbanspruch angemeldet haben; sobald die Entscheidung endgültig ist, wird sie auch der zuständigen Finanzbehörde übermittelt. Das Gericht bzw. der Notar weist in der Nachlassentscheidung darauf hin, dass, sobald die Entscheidung rechtswirksam ist, die nach dem Grundbuchgesetz erforderlichen Eintragungen ins Grundbuch vorzunehmen und alle beweglichen Sachen, die sich in Verwahrung des Gerichts, des Notars oder auf deren Anweisung einer dritten Person befinden, den bevollmächtigten Personen auszuhändigen sind.

Bevor eine Nachlassentscheidung ergeht, kann das Gericht bzw. der Notar auf Ersuchen eines Vermächtnisnehmers eine gesonderte Entscheidung über das Vermächtnis erlassen, sofern dieses von den Erben nicht angefochten wird. Wenn die Zusammensetzung des Nachlasses nur teilweise unstrittig ist, kann eine Teilentscheidung erlassen werden, um die Erben und Vermächtnisnehmer und den nicht angefochtenen Teil festzustellen.

Gegen die Entscheidung des mit einem Nachlassverfahren betrauten Notars kann Widerspruch eingelegt werden. In dem Fall ist innerhalb von acht Tagen nach Übermittlung der Entscheidung an die Parteien Widerspruch bei dem Notar einzulegen. Der Notar muss ihn unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht zusammen mit der Akte vorlegen. Über den Widerspruch entscheidet ein Einzelrichter. Ein nicht fristgerecht eingelegter, unvollständiger oder unzulässiger Widerspruch wird vom Gericht abgewiesen. Die Entscheidung eines Notars, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, kann ganz oder teilweise bestätigt oder aufgehoben werden. Wenn das Gericht die Entscheidung (ganz oder teilweise) aufhebt, berät es selbst über den aufgehobenen Teil der Entscheidung. Gegen eine Gerichtsentscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung eines Notars ist kein Rechtsbehelf möglich. Die Entscheidung über einen Widerspruch wird den Parteien und dem Notar zugestellt.

Gegen Entscheidungen, die in erster Instanz in einem Nachlassverfahren ergehen, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, soweit das Erbschaftsgesetz nichts anderes vorsieht. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung kann ein Rechtsbehelf bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden, das nach seiner Prüfung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs eine neue Entscheidung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung erlassen kann, vorausgesetzt, es werden keine auf dieser Entscheidung beruhenden Ansprüche anderer Personen verletzt. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung nicht ändert, verweist es den Rechtsbehelf an das zweitinstanzliche Gericht, unabhängig davon, ob der Rechtsbehelf innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt worden ist. In der Regel entscheidet das Gericht zweiter Instanz nur über fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe, aber auch ein nicht fristgerecht eingegangener Rechtsbehelf kann angenommen werden, vorausgesetzt, dass keine auf der der angefochtenen Entscheidung beruhenden Rechte anderer Personen verletzt werden.

Außerordentliche Rechtsbehelfe sind in Nachlassverfahren nicht zulässig.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Mit dem Tod des Erblassers wird eine Person ipso jure (von Gesetzes wegen) gesetzlicher oder testamentarischer Erbe. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Erbe ein Erbrecht, und der Nachlass des Erblassers geht von Gesetzes wegen an ihn über und wird zu seinem Erbe. Um einen Erbanspruch zu erwerben, muss keine Erklärung über die Annahme des Erbes abgegeben werden. Wenn der Erbberechtigte das Erbe nicht antreten will, kann er bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Nachlass eine Erklärung über die Ausschlagung des Erbes abgeben.

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers.

In der Antwort auf die Frage Nr. 6 wird auf das Nachlassverfahren eingegangen, in dem festgestellt werden soll, wer die Erben des Erblassers sind, worin der Nachlass des Erblassers besteht und welche anderen Rechte Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen hinsichtlich des Nachlasses haben.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Erben, die das Erbe nicht ausgeschlagen haben, haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers jeweils bis zur Höhe des Wertes ihres Erbanteils.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Folgende Unterlagen sind dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Nachlass befindet, zur Grundbucheintragung vorzulegen:

  1. der Antrag auf Eintragung;
  2. ein Dokument, aus dem der Titelerwerb hervorgeht (die rechtliche Grundlage für den Titelerwerb: Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, Instandhaltungsvereinbarung, Erbvertrag usw.), im Original oder als beglaubigte Abschrift;
  3. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Übertragungsempfängers des Titels (Nachweis der Staatsangehörigkeit, beglaubigte Kopie des Passes usw.) oder Nachweis des Status der juristischen Person (Auszug aus dem Unternehmensregister), wenn es sich bei dem Übertragungsempfänger um eine ausländische juristische Person handelt;
  4. bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Vertretungsvollmacht im Original oder als beglaubigte Kopie;
  5. wenn der Antragsteller keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat und sich im Ausland aufhält, muss er einen in Kroatien niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Entgegennahme von Schriftstücken beauftragen;
  6. Nachweis der Zahlung einer Gerichtsgebühr von 200,00 HRK und einer Stempelgebühr von 50,00 HRK (Nr. 16 bzw. Nr. 15 der Gerichtsgebührenordnung, Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 74/95, 57/96, 137/02, 26/03, 125/11, 112/12 und 157/13).

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nach kroatischem Recht nicht zwingend vorgeschrieben, da der Nachlass kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (wenn der Erblasser stirbt oder für tot erklärt wird) an die Erben übergeht.

Das kroatische Gesetz sieht aber in bestimmten Fällen die Einsetzung eines vorläufigen Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht vor: wenn Erben unbekannt sind oder wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist oder sie nicht erreichbar sind oder wenn dies aus anderen Gründen erforderlich ist. Der vorläufige Nachlassverwalter kann Prozesse führen und verklagt werden, Forderungen eintreiben oder Schulden im Namen der Erben tilgen und die Erben vertreten. Falls erforderlich, kann das Gericht den vorläufigen Nachlassverwalter mit besonderen Rechten und Pflichten ausstatten. Das Gericht kann auch einen Verwalter für den Nachlass bestellen, der auf Antrag der Gläubiger des Erblassers vom Vermögen der Erben abgetrennt wurde.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Nachlass wird von den Erben verwaltet; davon ausgenommen ist der Teil, für den der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter zuständig ist.

Der Erblasser kann in seinem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Wer zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, muss diese Aufgabe nicht übernehmen. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers werden vom Erblasser in seinem Testament festgelegt. Wenn der Erblasser keine besonderen Anweisungen gegeben hat, ist es insbesondere Aufgabe des Testamentsvollstreckers:

  • für alles zu sorgen und alles zu tun, was für die Sicherung des Nachlasses im Namen und auf Rechnung der Erben notwendig ist;
  • den Nachlass zu verwalten;
  • alles Erforderliche für die Tilgung von Schulden und die Herausgabe von Vermächtnissen im Namen und auf Rechnung der Erben zu tun.

Dabei hat der Testamentsvollstrecker darauf zu achten, dass das Testament nach dem Willen des Erblassers ausgeführt wird.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Nach kroatischem Recht ist die Bestellung eines Nachlassverwalters nicht grundsätzlich vorgesehen, da der Nachlass kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (wenn der Erblasser stirbt oder für tot erklärt wird) an die Erben übergeht. Der Erbe verwaltet den gesamten Nachlass und verfügt über alles, was der Nachlass umfasst. Wenn es mehrere Erben gibt, sind die Miterben bis zur Feststellung der jeweiligen Erbanteile gemeinschaftliche Eigentümer, die den gesamten Nachlass verwalten und darüber verfügen; davon ausgenommen ist der Teil, für den der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zuständig ist.

Nachdem in einer endgültigen Entscheidung die Anteile der einzelnen Erben an dem Nachlass festgestellt worden sind, wird das bis dahin gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft von den Miterben verwaltet, die darüber bis zur Auseinandersetzung verfügen; davon ausgenommen ist der Teil, für den der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zuständig ist.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt ihm das Gericht auf Antrag unverzüglich eine Bescheinigung über seine Zuständigkeit und seine Befugnisse aus, mit der jeder angewiesen wird, Erklärungen des Testamentsvollstreckers wie Erklärungen des Erblassers anzunehmen. Wer aufgrund der Erklärung einer Person, die sich mit einer Bescheinigung des Gerichts als Testamentsvollstrecker ausgewiesen hat, in gutem Glauben handelt, kann für den Erben eventuell daraus resultierende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Wenn das Gericht den Testamentsvollstrecker von seinen Aufgaben entbindet, hat er die Bescheinigung über seine Zuständigkeit und seine Befugnisse unverzüglich abzugeben. Andernfalls haftet er für alle möglicherweise daraus erwachsenden Schäden.

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens ergeht eine Entscheidung des Gerichts, in der festgestellt wird, wer nach dem Tod des Erblassers Erbe wurde und welche Rechte andere Personen erworben haben. Da nach kroatischem Recht der Erbfall ipso jure mit dem Tod des Erblassers eintritt, erfolgt die Feststellung des Erben nicht, um den Erbanspruch zu erwerben oder den Nachlass zu erhalten (beides tritt mit dem Erbfall ein), sondern nur, um die Durchsetzung der mit dem Erbe erworbenen Rechte und Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.

Mit der endgültigen Nachlassentscheidung wird festgestellt, woraus der Nachlass besteht, wer Erbe des Erblassers ist, welcher Nachlassanteil ihm zusteht, ob sein Erbanspruch an Auflagen oder Bedingungen gebunden ist und wenn ja, wie, und ob Vermächtnisansprüche bestehen und wenn ja, welche.

Wer nach Maßgabe des Erbschaftsgesetzes nicht an die endgültige Nachlassentscheidung gebunden ist, kann eine durch die Entscheidung erfolgte Feststellung anfechten und Zivilklage gegen diejenigen erheben, die von der angefochtenen Feststellung profitieren.

Für Personen, die ein Recht geltend machen, das als Teil des Nachlasses festgestellt wurde, ist die endgültige Entscheidung nicht bindend, wenn sie an der Erbschaftsanhörung nicht teilgenommen haben und auch nicht ordnungsgemäß persönlich dazu geladen worden sind. Auch für Personen, die behaupten, durch den Tod des Erblassers einen testamentarischen oder gesetzlichen Erbanspruch oder Anspruch auf ein Vermächtnis zu haben, ist die Entscheidung nicht bindend, wenn sie an der Erbschaftsanhörung nicht teilgenommen haben und auch nicht ordnungsgemäß persönlich dazu geladen worden sind.

Ausnahmsweise sind Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben oder ordnungsgemäß dazu geladen wurden, durch die abschließende Entscheidung nicht gebunden, wenn sich Ansprüche aus einem nachträglich gefundenen Testament ergeben oder wenn Ansprüche in einem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren festgestellt worden sind (zu dem ihnen geraten wurde), nachdem die Entscheidung rechtswirksam geworden ist; dazu müssen die Voraussetzungen für die Beantragung einer erneuten Durchführung des Verfahrens auf zivilrechtlichem Wege erfüllt sein.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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Erbrecht - Italien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Verfügungen von Todes wegen können nur in Form eines Testaments aufgesetzt werden. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind untersagt.
Die testamentarischen Verfügungen können folgende Form haben:

  • Erbe, womit der Erblasser über die gesamten Vermögenswerte oder einen Teil davon verfügt, ohne die betreffenden Güter festzulegen;
  • Vermächtnis, womit der Erblasser über ein oder mehrere genau festgelegte Güter verfügt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Testamentarische Verfügungen müssen nicht registriert werden, unabhängig von der verwendeten Form.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments, d. h. eines durch eine notarielle Urkunde errichteten Testaments, schreibt der Notar nach dem Tod des Erblassers das Testament aus dem Register der Verfügungen des letzten Willens in das Register der Rechtsgeschäfte unter Lebenden um und erstellt ein Protokoll über die Umschreibung.
Bei Vorliegen eines eigenhändigen Testaments, d. h. eines privat errichteten Testaments, ist dieses nach dem Tod des Erblassers einem Notar vorzulegen, damit der Notar das Testament durch ein Veröffentlichungsprotokoll, das registriert wird, rechtswirksam macht.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der Erblasser kann rechtsgültig über die gesamten Vermögenswerte verfügen. Sein Ehegatte, seine Kinder und deren Abkömmlinge sowie – wenn er keine Kinder hinterlässt – seine Eltern haben Anspruch auf einen „Pflichtteil“. Mit anderen Worten, ein Mindestteil des Nachlasses ist ihnen vorbehalten. Ein Testament, das diesen Anspruch nicht beachtet, bleibt dennoch gültig und wirksam, solange es von den Pflichtteilsberechtigten nicht angefochten wird. Wenn das Testament nicht angefochten wird oder die Anfechtung nicht berechtigt ist, behält das Testament seine Rechtswirksamkeit.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Liegt kein Testament vor, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Bei Vorliegen eines Testaments, in dem nur über einen Teil der Vermögenswerte verfügt wird, unterliegt der andere Teil der Vermögenswerte den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge, die gemeinsam mit den testamentarischen Bestimmungen Anwendung finden. Gesetzlich vorgesehene Erben sind der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister sowie Familienmitglieder bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad. Die Verteilung des Nachlasses hängt von der tatsächlichen Existenz der oben genannten Personen ab. Sind Kinder vorhanden, werden die Eltern, Geschwister sowie weiter entfernten Familienmitglieder vom Nachlass ausgeschlossen.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Erbe wird man durch eine Annahmeerklärung, Vermächtnisnehmer wird man jedoch automatisch, vorbehaltlich der Ausschlagung. Die Annahme einer Erbschaft kann sich nicht nur auf einen Teil erstrecken. Sie erfolgt entweder ausdrücklich (durch ein geeignetes Dokument) oder stillschweigend (wenn die zum Erben ernannte Person eine Rechtshandlung vornimmt, die sie nicht ausüben könnte, wenn sie nicht Erbe wäre, wie z. B. der Verkauf eines Guts, das Teil des Nachlasses ist). Die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung kann mittels einer notariellen Urkunde oder durch ein Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Nachlass eröffnet wird, erfolgen. Die gleichen Vorschriften gelten für Pflichtteilsberechtigte, deren Annahme oder Ausschlagung nur den Pflichtteil betrifft. Die Pflichtteilsberechtigten können jedoch darauf verzichten, ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen, wenn ihr Teil verletzt wird. Wird ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbschaft ausgeschlossen oder erhält einen kleineren Erbteil als den ihm zustehenden Pflichtteil, kann er lediglich seinen Pflichtteil einklagen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Es gibt kein gesetzlich festgelegtes einheitliches Verfahren.

Die Eröffnung des Nachlasses wird durch den Tod der Person eingeleitet. Auf Grundlage des Testaments oder der gesetzlichen Bestimmungen werden dann die zu Erben oder Vermächtnisnehmern ernannten Personen ermittelt. Diese müssen die erforderlichen Schritte für die Annahme oder die Ausschlagung unternehmen; anschließend wird festgelegt, wer welchen Anteil an den Vermögenswerten erbt.

Sind mehrere Miterben vorhanden, ist jeder von ihnen berechtigt, die Aufteilung der Erbengemeinschaft zu beantragen, entweder durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags oder indem das Gericht angerufen wird, in einem ordentlichen Zivilverfahren über die Aufteilung zu entscheiden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Vermächtnisnehmer wird man automatisch, vorbehaltlich der Ausschlagung. Erbe wird man durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Ausübung einer Rechtshandlung, die eine stillschweigende Annahme beinhaltet. Die als Erben benannten Personen, die sich im Besitz von Nachlassgütern befinden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Nachlasseröffnung automatisch Erben.
Die ausdrückliche Annahme – die innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab der Nachlasseröffnung zu erfolgen hat – kann bedingungslos sein oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen, um die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers zu begrenzen.
Minderjährige und sonstige geschäftsunfähige Personen müssen zwingend eine ausdrückliche Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vorlegen.
Die Wirkungen der Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses gelten rückwirkend ab dem Datum der Nachlasseröffnung.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Die Erben haften für alle Verbindlichkeiten des Erblassers im Verhältnis des Wertes ihres jeweiligen Erbteils. Vermächtnisnehmer haften dagegen nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten bedingungslos und unbegrenzt, einschließlich mit seinem privaten Vermögen; dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeiten größer als das Nachlassvermögen sind.

Ein Erbe, der die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, haftet dagegen für die Verbindlichkeiten des Erblassers nur in Höhe des Nachlassvermögens.

Wurde die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, wird zu diesem Zweck ein Protokoll erstellt, in dem alle das Vermögen bildenden Güter sowie alle Verbindlichkeiten aufgelistet und ihre jeweiligen Werte angegeben werden: Der Erbe muss durch einen Richter zur Verfügung über die Nachlassgüter ermächtigt werden. Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn die Verfügungen die Interessen der Nachlassgläubiger wahren.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Erben und Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, den Steuerbehörden eine Erbschaftserklärung vorzulegen, in der alle Nachlassgüter, einschließlich der unbeweglichen Sachen sowie der diesbezüglichen Katasterangaben, identifiziert werden. Eine Kopie dieser Erbschaftserklärung wird benutzt, um die Katastereintragung vorzunehmen, d. h. um die unbeweglichen Sachen auf die Erben und Vermächtnisnehmer umzuschreiben, die deren Eigentümer werden.

Das Verfahren für die Eintragung in den Immobilienregistern unterscheidet sich in Bezug auf Güter, die Erben oder Vermächtnisnehmern überlassen wurden. Bei einem Vermächtnis wird die Eintragung mit einer Kopie des Testaments, in dem dieses Vermächtnis vorgesehen ist, vorgenommen. Bei einer Erbschaft erfolgt die Eintragung mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung oder der Rechtshandlung, die eine stillschweigende Annahme beinhaltet.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Güter nur soweit verwaltet, wie dies für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist.

Das Gesetz regelt, wer für die Nachlassverwaltung verantwortlich ist, wenn der Nachlass an geschäftsunfähige Personen fällt.
Wenn keine zum Erben ernannte Person die Erbschaft annimmt, kann bei Gericht die Bestellung eines Nachlasspflegers für den Nachlass, dessen Erben noch nicht ermittelt sind, beantragt werden, der die Nachlassgüter verwaltet, bis eine erste Annahmeerklärung erfolgt. Der Nachlasspfleger wird dann automatisch von seiner Aufgabe entbunden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Liegt ein Vermächtnis vor, das eine Verfügung zulasten eines Erben vorsieht, obliegt die Vollstreckung dieser Verfügung dem Erben.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, der mit der Vollstreckung seines letzten Willens beauftragt wird.
Die Nachlassverwaltung obliegt den für die Vollstreckung der Verfügung verantwortlichen Personen bis zu der tatsächlichen Vollstreckung.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Im Allgemeinen verfügen die Nachlassverwalter nur über normale Verwaltungsbefugnisse, die auf die Erhaltung der Güter und ihres Wertes ausgerichtet sind. Verfügungshandlungen und außerordentliche Verwaltungshandlungen sind durch das Gericht zu genehmigen.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die Geburts- oder Wohnsitzgemeinde des Erblassers stellen den Totenschein, den Auszug aus der Sterbeurkunde und die Familienstandsbescheinigung aus, die Informationen über den Tod der Person, ihre personenbezogene Daten sowie ihre Verwandtschaftsverhältnisse geben.

Kein Dokument, das von den öffentlichen Behörden ausgestellt wird, bescheinigt den Status eines Erben oder Vermächtnisnehmers.

Alle Personen, die einen solchen Status beanspruchen möchten, können dies durch eine Offenkundigkeitsurkunde tun, d. h. durch eine vor einem Notar abgegeben Erklärung von zwei nicht von der Erbschaft betroffenen Zeugen, wodurch eine strafrechtliche Haftung entsteht. Die öffentlichen Behörden akzeptieren außerdem anstatt der Offenkundigkeitsurkunde Ersatzerklärungen, die von dem Betreffenden abgegeben werden, wobei immer dessen strafrechtliche Haftung ausgelöst wird.

 

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Letzte Aktualisierung: 22/12/2021

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Erbrecht - Zypern

 

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1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Prinzipiell sieht das nationale Recht kein gemeinschaftliches Testament vor. In der Praxis können Ehepaare ihr Testament erstellen und jeder Ehegatte setzt den anderen als Alleinerben ein.

Das Testament wird gemäß den Bestimmungen des Kapitels 195 Artikel 23 errichtet und vollstreckt.

Das Testament ist zwingend schriftlich zu errichten und von dem Erblasser oder einer anderen Person im Auftrag und in Anwesenheit des Erblassers zu unterzeichnen. Es ist außerdem von mindestens zwei Zeugen zu unterzeichnen, die gemeinsam erscheinen müssen, um das Testament in Anwesenheit des Erblassers zu bestätigen und zu unterzeichnen. Wenn das Testament aus mehreren Seiten besteht, sind alle Seiten zu unterzeichnen oder zu paraphieren.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Das Testament kann

a) gemäß den Bestimmungen des Kapitels 189 Artikel 9 zur Verwahrung bei der Gerichtsgeschäftsstelle des Bezirks des Erblassers registriert werden;

b) in der Kanzlei des Anwalts des Erblassers aufbewahrt werden;

c) von dem Erblasser selbst oder jeder anderen Person verwahrt werden, die von ihm dazu bestimmt wurde.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Das nationale Recht sieht einen Pflichtteil vor, der durch Kapitel 195 Artikel 41 geregelt wird. Die Bestimmungen des Kapitels 195 Artikel 51 sind ebenfalls relevant.

Wenn der Erblasser ein Kind hinterlässt, darf der frei verfügbare Teil des Nachlasses 25 % des Nettowerts des Vermögens nicht überschreiten. Hinterlässt der Erblasser kein Kind, aber einen Ehegatten oder Eltern (Vater oder Mutter), darf der frei verfügbare Teil nicht mehr als 50 % betragen. In allen anderen Fällen kann der Nachlass vollständig verteilt werden.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, wird die Erbfolge gemäß den Bestimmungen des Kapitels 195 Artikel 44 ff. geregelt.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, wird der Nettowert des Nachlasses zu gleichen Teilen unter dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt. Sind keine Kinder oder Abkömmlinge vorhanden, erhöht sich der Teil des Ehegatten je nach Vorhandensein weiterer Verwandter bis zum vierten Grad einschließlich. Wenn der Erblasser Geschwister oder Eltern hinterlässt, beträgt der Teil des Ehegatten 50 % des Nettowerts; sind dagegen keine solchen Verwandten vorhanden, aber Verwandte bis zum vierten Grad einschließlich, dann hat der Ehegatte Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses. In allen anderen Fällen hat der Ehegatte Anspruch auf das vollständige Vermögen.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

In allen oben genannten Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser/Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Eintragung eines Anspruchs

Ausstellung einer einstweiligen Befreiung durch den Finanzbeamten

Ausstellung einer Eigentumsbescheinigung

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Begleichung eventueller Vermögensverbindlichkeiten, einschließlich auf dem Vermögen lastender Steuerschulden

Verteilung der Vermögenswerte

Erstellung der Endabrechnung

Das nationale Recht sieht kein von einem Gericht von Amts wegen eingeleitetes Nachlassverfahren vor.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Man wird Erbe, wenn zu dem Erblasser eine Verwandtschaft bis zum sechsten Grad einschließlich besteht. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Kapitel 195 Artikel 44 ff. und Kapitel 195 Anhänge I und II zu finden.

Man wird Vermächtnisnehmer, wenn man auf testamentarischem Weg ein Vermächtnis des Erblassers erhält.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Gemäß dem nationalen Recht übernehmen die Erben keine Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Haftung wird durch die Vermögenswerte gewährleistet; erst nach Begleichung der Verbindlichkeiten (einschließlich Steuerschulden) können die Vermögenswerte unter den Erben/Vermächtnisnehmern aufgeteilt werden. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Kapitel 189 Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 42 zu finden.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Wenn mit „Eintragung“ von unbeweglichen Sachen die Umschreibung der unbeweglichen Vermögenswerte des Erblassers auf die Erben/Vermächtnisnehmer gemeint ist, sind folgende Unterlagen erforderlich:

Eigentumsbescheinigung

Von dem Finanzbeamten ausgestellte Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern und Vollmacht für die Übertragung von unbeweglichen Sachen

Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern betreffend Steuern auf Immobiliarvermögen und Kapitalertragssteuern

Quittung und Bescheinigung über die Bezahlung von kommunalen Steuern und Entsorgungsgebühren sowie eidesstattliche Erklärung in Bezug auf die von dem Nachlassverwalter und/oder Testamentsvollstrecker erstellte Aufteilung

Alle weiteren Dokumente, die gegebenenfalls von dem Katasteramt und/oder Finanzbeamten angefordert werden.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters zur Verteilung der Vermögenswerte ist verpflichtend. Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Gerichts. Der Antrag auf Nachlassverwaltung wird auf Grundlage des Kapitels 189, und insbesondere der Artikel 18, 19, 20, 29, 49, sowie des Kapitels 192 gestellt. Dem Antrag sind eine eidesstattliche Erklärung des vorgeschlagenen Verwalters oder Vollstreckers, eine eidesstattliche Erklärung eines Bürgen (falls erforderlich) sowie eine Bürgschaftsurkunde (falls erforderlich) beizulegen. Dem Antrag sind weiterhin ein von dem Bürgermeister des Wohnsitzes des Erblassers ausgestellter Toten- und Erbschein sowie eine Zustimmung der Erben zu der Bestellung des Verwalters beizulegen. Darüber hinaus entspricht das Verfahren dem unter Nummer 6 beschrieben Verfahren.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Die zur Vollstreckung der Verfügung des Erblassers von Todes wegen berechtigten Personen sind der in dem Testament ernannte Vollstrecker oder, sofern dieser verstorben ist oder kein Interesse hat, jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an den Vermögenswerten nachweist, z. B. ein Vermächtnisnehmer oder ein Erbe.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Die Befugnisse des Verwalters sind in Kapitel 189 Artikel 41 beschrieben.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Das betreffende Dokument ist die Eigentumsbescheinigung, in welcher der Verwalter und/oder der Vollstrecker genannt sind. Die Namen der Begünstigten werden in dem Antrag auf Nachlassverwaltung und/oder Testamentbestätigung sowie in dem von dem Bürgermeister des Wohnsitzes des Erblassers ausgestellten Toten- und Erbschein angegeben.

 

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Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Erbrecht - Lettland

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Ein Testament im Sinne von Artikel 418 des lettischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden „ZGB“) bezeichnet eine einseitige Verfügung, die eine Person in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon oder für bestimmte Angelegenheiten oder Rechte im Fall ihres Todes trifft. In Artikel 420 ZGB heißt es, dass jeder, der die Volljährigkeit erreicht hat, ein Testament errichten kann. Minderjährige können jedoch ab dem 16. Lebensjahr testamentarisch über ihr eigenes Vermögen verfügen (Artikel 195 ZGB). Auch unter Vormundschaft stehende Personen (aizgādnība) können ein Testament errichten. Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 421 ZGB eine Person, die ihren Willen nicht äußern kann, auch kein Testament errichten kann.

Im Zivilgesetzbuch heißt es, dass das Testament der Form nach öffentlich beurkundet (publisks) oder privatschriftlich (privāts) sein muss.

Öffentliche Testamente werden vor dem Notar oder vor dem Familiengericht (bāriņtiesa) errichtet. Sie müssen im Beisein des Erblassers verfasst werden. Als Erstschrift eines beurkundeten Testaments gilt das Testament, das in der Urkundenrolle eines Notars oder Konsuls oder im Testamentsregister des Familiengerichts (bāriņtiesa) verwahrt wird. Nach Unterzeichnung der Erstschrift wird dem Erblasser ein Auszug ausgestellt.

Für privatschriftliche Testamente gemäß den Artikeln 445 und 446 ZGB gilt Folgendes: Ein derartiges Testament ist nur gültig, wenn es mit Gewissheit vom angegebenen Erblasser erstellt wurde und getreu seinen letzten Willen wiedergibt. Das privatschriftliche Testament wird vom Erblasser in voller Länge handschriftlich verfasst und eigenhändig von ihm unterschrieben (eigenhändiges Testament).

Wie es in Artikel 604 ZGB heißt, wird ein Testament, mit dem sich innerhalb derselben Urkunde zwei oder mehr Personen gegenseitig zum Erben des jeweils anderen einsetzen, als „gemeinschaftliches Testament“ (savstarpējs testaments) bezeichnet. Wird jedoch die Erbeinsetzung einer Person in diesem Testament von der rechtswirksamen Einsetzung einer anderen Person abhängig gemacht, wobei eine Erbeinsetzung jeweils nur zusammen mit der anderen gültig oder ungültig sein kann, wird von einem „wechselbezüglichen“ (korrespektīvs) Testament gesprochen.

Gemäß Artikel 639 ZGB kommt eine vertragliche Erbschaft durch eine Vereinbarung zustande, mit der eine Partei ihr künftiges Vermögen ganz oder teilweise einer anderen Partei hinterlässt oder mit der sich mehrere Parteien gegenseitig ein entsprechendes Recht einräumen. Eine derartige Vereinbarung wird als „Erbvertrag“ bezeichnet. Damit kann eine Partei ihr Vermögen auch einer anderen Partei oder einem Dritten vermachen. Der Ausschluss von der Erbschaft durch Erbvertrag ist nicht zulässig.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Wird die Verfügung von Todes wegen in beurkundeter Form niedergelegt (notarielle Urkunde, vom Familiengericht beglaubigtes Testament), so wird sie im Register für öffentlich beurkundete Testamente (publisko testamentu reģistrs) eingetragen. Ein privatschriftliches Testament wird dagegen nicht eingetragen, kann aber bei einem Notar oder beim Familiengericht zur Verwahrung hinterlegt werden.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Mit Ausnahme des Pflichtteils, der den pflichtteilsberechtigten Erben zusteht, kann der Erblasser frei bestimmen, wer sein gesamtes Vermögen im Todesfall erben soll. Die Pflichtteilsberechtigten haben nur einen Forderungsanspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Geldform.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Laut Zivilgesetzbuch sind der Ehegatte, die Verwandten und adoptierte Personen erbberechtigt.

Eine adoptierte Person und ihre Nachkommen erben vom Adoptierenden und von dessen Verwandten. Eine adoptierte Person beerben nicht nur ihre Nachkommen, sondern auch der Adoptierende und dessen Verwandte. Ein Erbe fernerer Ordnung erbt nicht, wenn in der Erbfolge vor ihm stehende Erben ihren Willen zu erben erklärt haben.

Der Ehegatte/die Ehegattin erbt zusammen mit den Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung. Erbt er/sie zusammen mit einem Erben erster Ordnung, steht dem Ehegatten/der Ehegattin ein gleichgroßer Erbteil zu wie den Nachkommen, wenn weniger als vier Abkömmlinge ihren Willen kundgetan haben, die Erbschaft anzutreten; bekunden vier oder mehr Abkömmlinge ihren Willen zu erben, erhält der Ehegatte/die Ehegattin ein Viertel der Erbschaft. Erbt er/sie zusammen mit einem Erben zweiter oder dritter Ordnung, so erhält der Ehegatte/die Ehegattin die Hälfte des Erbes. Er/sie erhält die ganze Erbschaft, wenn keine Erben erster, zweiter und dritter Ordnung vorhanden sind oder wenn diese Erben das Erbe ausschlagen.

Die Verwandten des Verstorbenen erben nach einer festen Reihenfolge, für die das Verwandtschaftsverhältnis und der Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend sind. Im Nachlassverfahren unterscheidet man vier Ordnungen gesetzlicher Erben:

  1. In der ersten Ordnung erben ohne Rücksicht auf den Verwandtschaftsgrad alle Abkömmlinge des Verstorbenen, zwischen denen einerseits und dem Erblasser andererseits kein weiterer erbberechtigter Abkömmling steht;
  2. In der zweiten Ordnung erben die nächsten Vorfahren des Verstorbenen sowie die Geschwister des Verstorbenen und die Kinder seiner vor ihm verstorbenen Geschwister;
  3. In der dritten Ordnung erben Halbbrüder und Halbschwestern des Verstorbenen sowie die Kinder seiner vor ihm verstorbenen Halbbrüder und -schwestern;
  4. In der vierten Ordnung erben die nächsten Verwandten der Seitenlinien ohne Unterschied zwischen voller und teilweiser Blutsverwandtschaft.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Der Notar.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Der Notar.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Der Notar.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Notar.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Ist der Erbfall eingetreten, muss der Erbe seinen Willen erklären, das Erbe anzutreten, indem er beim Notar einen Antrag auf Erbschaft stellt. Der Notar eröffnet das Nachlassverfahren, gibt die Eröffnung des Nachlasses bekannt, klärt den Erbanspruch des Betreffenden und stellt den Erbschein aus.

Wer aufgrund einer letztwilligen Verfügung erbt, muss sie dem Notar vorlegen, der sie laut verliest und ihre Gültigkeit in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen anerkennt. Auch hier muss der Erbe seinen Willen erklären, dass er das Erbe antreten möchte. Wurde ein Vermächtnisnehmer eingesetzt, so wird er ebenfalls auf dem Erbschein eingetragen.

Das lettische Recht kennt keine Vorschriften für die Verwertung des Nachlasses und die Verteilung des Nachlassvermögens. Der Erblasser kann diese Frage in der letztwilligen Verfügung regeln, aber dies kommt nicht häufig vor. Nachdem der Notar den Erbanspruch der Erben bestätigt hat, können diese entweder als Erbengemeinschaft bestehen bleiben oder die Erbmasse durch Abschluss einer Erbteilungsvereinbarung unter sich aufteilen. Möchte einer der Erben die Aufteilung der Erbmasse gegen den Willen der übrigen Erben durchsetzen, so ist er berechtigt, die Teilung des Nachlasses gerichtlich einzuklagen.

Gemäß lettischem Recht ist der Verkauf des Nachlassvermögens nur dann vorgesehen, wenn kein Erbe ermittelt werden kann und der Nachlass mit Zustimmung des Staates für erbenlos erklärt wird. Sind Gläubiger vorhanden, so versteigert ein Gerichtsvollzieher den Nachlass. Andernfalls entscheidet die nationale Steuerbehörde (Valsts ieņēmumu dienests) über die Veräußerung des Nachlasses.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

In Bezug auf den Vermächtnisnehmer heißt es in Artikel 500 ZGB: Werden einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, nicht aber der gesamte Nachlass oder Teile davon testamentarisch vermacht, so wird der vererbte Gegenstand als „Vermächtnis“ (legāts) und der Begünstigte als „Vermächtnisnehmer“ (legatārs) bezeichnet.

Der Betroffene stellt beim Notar einen Antrag auf Erbschaft. Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, so legt er sie ebenfalls dem Notar vor, der sie laut verliest. Nach Ablauf der Frist für die Annahme der Erbschaft, die vom Notar bekanntgegeben wird (mindestens drei Monate) oder im ZGB festgesetzt ist (ein Jahr nach Nachlasseröffnung bzw. Kenntnisnahme von der Nachlasseröffnung) schickt der Notar den Erben und Vermächtnisnehmern den Erbschein zu.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Im ZGB heißt es, dass mit Annahme und Inbesitznahme des Nachlasses alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben übergehen, soweit sie nicht mit dem Tode erlöschen. Die Erben müssen für die Schulden des Erblassers gegenüber Gläubigern aufkommen und haften auch aus ihrem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Nimmt ein Erbe den Nachlass nur nach Erstellung eines Nachlassverzeichnisses an, haftet er für Schulden und sonstige Verpflichtungen des Erblassers nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Der Erbschein und der Antrag auf Eintragung werden an das Grundbuchamt geschickt.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Es können folgende Personen eingesetzt werden:

  • nach Eröffnung des Nachlassverfahrens ein mit der Nachlassverwaltung beauftragter Bevollmächtigter (mantojuma aizgādnis). Auf Antrag der Erben oder in bestimmten laut Gesetz vorgesehenen Fällen (z. B. wenn der Nachlass stark überschuldet ist, keine Erben vorhanden sind oder die Erben nicht aufgefunden werden können usw.) erlässt der Notar das Nachlassmandat (aizgādnība) durch eine besondere Urkunde, die er dem Familiengericht zur Bestellung des Nachlassbevollmächtigten zuschickt;
  • ein Testamentsvollstrecker. Dieser wird zu Lebzeiten des Erblassers bestellt, wenn er sein Testament errichtet.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Mit Eintritt des Erbfalls wird ein Testament von dem im Testament selbst oder in einer eigens vom Erblasser erstellten Urkunde dazu bestellten Testamentsvollstrecker vollstreckt. Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so wird das Testament von einem im Testament benannten Erben oder, sofern kein direkter Testamentserbe vorhanden ist, durch den mit der Nachlassverwaltung beauftragten Bevollmächtigten vollstreckt, den das Familiengericht auf der Grundlage einer notariellen Entscheidung bestellt hat.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Für die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers und den Umfang seiner Rechte und Pflichten ist der im Testament niedergelegte Wille des Erblassers maßgeblich. Ohne genauere Anweisungen des Erblassers muss der Testamentsvollstrecker nur in dem dazu notwendigen Maße darauf achten, dass der Nachlass im Sinne des letzten Willens des Verstorbenen vollstreckt wird, dass der Nachlass geordnet abwickelt und zwischen Erben und Vermächtnisnehmern aufgeteilt wird.

Bevollmächtigte Nachlassverwalter handeln bei der Abwicklung und Vertretung des Nachlasses völlig unabhängig und im Interesse des Nachlasses. Der Bevollmächtigte verwaltet den Nachlass mit der geschäftsüblichen Sorgfalt, so wie er dies bei eigenen Geschäften tun würde. Für die Dauer der Nachlassverwaltung ist der Bevollmächtigte dem Familiengericht gegenüber jährlich rechenschaftspflichtig. Sobald der Nachlass unter den Erben aufgeteilt ist oder sein Auftrag aus anderen Gründen endet, legt er einen Schlussbericht vor. Mit Ausstellung des Erbscheins durch den Notar erlöschen der Auftrag und somit auch die Befugnis des Nachlassverwalters, im Namen des Nachlasses tätig zu werden.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Der Notar stellt einen notariell beurkundeten Erbschein aus. Die Rechtswirksamkeit einer notariellen Urkunde kann nicht in Frage gestellt werden. Die Urkunde kann im Rahmen einer gesonderten Klage gerichtlich angefochten werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/02/2024

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Erbrecht - Litauen

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Gemäß litauischem Zivilgesetzbuch (im Folgenden „ZGB“) wird die letztwillige Verfügung in einem Testament niedergelegt. Ein Testament kann amtlich (d. h. schriftlich verfasst in zweifacher Ausfertigung und von einem Notar oder einem litauischen Konsularvertreter im jeweiligen Staat beglaubigt) oder privatschriftlich sein (d. h. ein eigenhändig vom Erblasser verfasstes Testament unter Angabe seines Vornamen und Namens, sowie von Datum [Tag, Monat, Jahr] und Ort der Testamentserrichtung, das den Willen des Erblassers zum Ausdruck bringt und von ihm unterschrieben ist; das Testament kann in einer beliebigen Sprache abgefasst sein). Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten, durch das sie sich gegenseitig zum Erben einsetzen. Bei Tod eines Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte das ganze Vermögen des Verstorbenen (einschließlich eines Teils des Gemeinschaftseigentums der Eheleute) mit Ausnahme eines Pflichtteils.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Amtliche Testamente werden beglaubigt und im Beisein der Testierenden im Notariatsregister eingetragen. Ein Exemplar des Testaments wird dem Erblasser übergeben, während das andere in der Behörde verbleibt, von der es beglaubigt wurde. Das privatschriftliche Testament kann der Erblasser dagegen beim Notar oder – im Ausland – beim litauischen Konsularvertreter hinterlegen. Das Register für auf litauischem Staatsgebiet verfasste Testamente wird vom zentralen Hypothekenamt (Centrinė hipotekos įstaiga) geführt. Notare und Konsularvertreter müssen beglaubigte, hinterlegte oder gelöschte Testamente innerhalb von drei Werktagen an das zentrale Hypothekenamt melden. Aus der Meldung gehen Vorname und Name des Erblassers, seine Personennummer, Wohnort, Datum und Ort der Testamentserrichtung, Testamentsform und Verwahrungsort des Testaments hervor. Zum Inhalt des Testaments werden keine Angaben gemacht.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, gemäß Zivilgesetzbuch ist der Anspruch auf einen Pflichtteil vorgesehen: Unabhängig vom Inhalt des Testaments erben die Kinder (die Adoptivkinder), der Ehegatte und die Eltern (die Adoptiveltern) des Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes finanziell von ihm abhängig sind, eine Hälfte des Erbteils, der jedem von ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde (Pflichtteil), soweit sie im Testament nicht mit einem höheren Erbteil bedacht worden sind. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlassvermögens, einschließlich der gebräuchlichen Möbel und Einrichtungsgegenstände im Haus und des Hausrat.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall erben zu gleichen Teilen: die Kinder des Verstorbenen (auch die Adoptivkinder) und nach dem Tode des Erblassers geborene Kinder, die als Erben erster Ordnung gelten; die Eltern (die Adoptiveltern) und Enkel des Erblassers, die als Erben zweiter Ordnung gelten; die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits und die Urenkel des Verstorbenen, die als Erben dritter Ordnung gelten; die Geschwister des Erblassers sowie seine Urgroßeltern väterlicher- und mütterlicherseits, die als Erben vierter Ordnung gelten; Nachkommen von Geschwistern des Erblassers (Neffen und Nichten) sowie Geschwister des Vaters und der Mutter des Verstorbenen (Onkel und Tanten), die als Erben fünfter Ordnung gelten; Nachkommen von Geschwistern des Vaters und der Mutter des Erblassers (Cousins und Cousinen), die als Erben sechster Ordnung gelten. Erben zweiter Ordnung sind laut Gesetz nur erbberechtigt, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft nicht annehmen bzw. ausschlagen; dies gilt auch, wenn alle Erben erster Ordnung nicht mehr erbberechtigt sind. Erben dritter, vierter, fünfter und sechster Ordnung sind erbberechtigt, wenn keine in der Erbfolge vor ihnen stehenden Erben vorhanden sind, diese die Erbschaft ausgeschlagen haben oder nicht mehr erbberechtigt sind. Adoptivkinder und deren Abkömmlinge, die nach dem Tode eines Adoptivelternteils oder von dessen nahen Verwandten zu Erben werden, sind mit den Kindern der Adoptiveltern und ihren Nachkommen gleichgestellt. Sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch nach dem Tod ihrer Eltern und anderer Vorfahren, ebenso wie nach dem den Tod ihrer Geschwister in absteigender Linie. Adoptiveltern und deren nahe Verwandte, die nach dem Tode eines Adoptivkinds oder von dessen Abkömmlingen zu Erben werden, sind mit den Eltern und anderen nahen Nachkommen gleichgestellt. Den Eltern eines Adoptivkinds und deren nahen Verwandten (in aufsteigender Linie) steht nach dem Tod ihres Adoptivkinds oder von dessen Abkömmlingen kein gesetzliches Erbe zu. Gesetzlich erbberechtigt sind die Kinder des Verstorbenen, die von verheirateten Eltern oder von Eltern, deren Ehe annulliert wurde, abstammen, sowie uneheliche Kinder, deren Vaterschaft nach den gesetzlichen Vorgaben festgestellt wurde. Enkel und Urenkel des Verstorbenen sind im gleichen Maße gesetzlich erbberechtigt wie die betreffenden Erben erster oder zweiter Ordnung, wenn ein (erbberechtigter) Elternteil bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr am Leben ist. Ihnen steht ein gleichgroßer Erbteil zu wie ihrer verstorbenen Mutter oder ihrem verstorbenen Vater als Vermächtnisnehmer. Der überlebende Ehegatte ist Vermächtnisnehmer oder wird gemeinsam mit den Erben erster oder zweiter Ordnung (soweit vorhanden) zum Erben. Für den Fall, dass bis zu drei Erben (ohne Ehegatten) vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit den Erben erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Sind mehr als drei Erben vorhanden, muss sich der Ehegatte die Erbmasse zu gleichen Teilen mit den übrigen Erben teilen. Teilt sich der Ehegatte die Erbmasse mit den Erben zweiter Ordnung, so steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu. Sind keine Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden, so erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Gebräuchliche Möbel und Wohnungseinrichtung sowie Hausrat gehen unabhängig von der Rechtsstellung der Erben und ihrem jeweiligen Erbteil gemäß geltendem Recht an die Erben über, wenn die Erben mindestens ein Jahr lang vor dem Tod des Erblassers mit ihm zusammengelebt haben.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Der Notar und die Gerichte am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Der Notar am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Der Notar am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Notar am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Gemäß litauischem Zivilgesetzbuch muss der Erbe die Erbschaft annehmen, um sie in Besitz nehmen zu können. Es ist nicht möglich, das Erbe nur teilweise oder unter bestimmten Auflagen oder Vorbehalten anzutreten. Eine Erbschaft gilt als angenommen, sobald der Erbe effektiv mit der Nachlassverwaltung beginnt oder dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung die Erklärung über die Annahme der Erbschaft vorgelegt hat. Eine Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe begonnen hat, den Nachlass zu verwalten und ihn wie eigenes Vermögen überwacht (er verwaltet, bewirtschaftet und verfügt über ihn, überwacht ihn, zahlt Steuern, hat ein Gericht angerufen, um seinen Willen zu erklären, das Erbe anzutreten, einen Nachlassverwalter zu bestellen usw.). Wenn Erben damit beginnen, einen Teil des Nachlasses oder auch nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zu verwalten, gilt das, als hätten sie die Erbschaft als Ganzes angetreten. Der Erbe, der begonnen hat, den Nachlass zu verwalten, kann die Erbschaft innerhalb der für die Annahme der Erbschaft gesetzten Frist ausschlagen, indem er dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung eine entsprechende Erklärung vorlegt. Damit gilt, dass der Erbe den Nachlass im Interesse sonstiger Erben verwaltet hat. Solche Handlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Nachlassverfahrens vorgenommen werden. Personen, deren Erbberechtigung erst mit Ausschlagung des Erbes durch andere Erben zustande kommt, können die Annahme der Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt erklären, an dem das Recht auf Annahme der Erbschaft entstanden ist. Die Frist für die Annahme der Erbschaft kann auf gerichtlichem Wege verlängert werden, wenn ein Gericht urteilt, dass die Fristüberschreitung auf wichtige Gründe zurückzuführen ist. Die Erbschaft kann nach Ablauf der Frist und ohne Anrufung der Gerichte nur dann angetreten werden, wenn alle anderen Erben, die das Erbe angenommen haben, ihre Zustimmung erteilen. Der Notar muss die Annahme der Erbschaft innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft beim zentralen Hypothekenamt melden. Ein gesetzlicher Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann das Erbe innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Nachlassverfahrens ausschlagen. Es ist nicht möglich, das Erbe nur teilweise oder unter bestimmten Auflagen oder Vorbehalten auszuschlagen. Die Ausschlagung des Erbes hat dieselbe Wirkung wie die Nichtannahme der Erbschaft. Um das Erbe auszuschlagen, legt der Erbe dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung eine entsprechende Erklärung vor. Das Ausschlagen der Erbschaft ist nicht möglich, wenn der Erbe dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung bereits eine Erklärung vorgelegt hat, mit der er die Erbschaft annimmt, oder die Ausstellung eines Erbscheins beantragt hat. Sind mehrere Erben vorhanden, fallen die von ihnen geerbten Gegenstände in das Miteigentum aller Erben, soweit im Testament nicht Gegenteiliges verfügt wurde. Niemand kann gezwungen werden, auf das Recht der Absonderung eines ihm zustehenden Erbteils zu verzichten. Der Nachlass wird einvernehmlich unter den Erben aufgeteilt. Vor Erlangung der Stellung als gesetzlicher Erbe oder Vermächtnisnehmer oder wenn der Erblasser in seinem Testament eine Frist für die gemeinsame Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft gesetzt hat, kann das Erbe nicht aufgeteilt werden. Diese Frist läuft jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Nachlasseröffnung aus, es sei denn, unter den Erben befinden sich auch Minderjährige. Im letzteren Fall kann der Erblasser die Teilung des Nachlasses bis zum achtzehnten Geburtstag des Erben verbieten. Die Erben können das Nachlassvermögen vor der Eintragung ihrer Erbansprüche in das öffentliche Register einvernehmlich teilen. Die Teilung von Immobilien bedarf einer notariellen Niederschrift, die im öffentlichen Nachlassregister eingetragen werden muss. Können sich die Erben nicht über die Teilung des Nachlasses einigen, so wird das Nachlassvermögen gerichtlich auf der Grundlage eines Klageantrags jedes Erben geteilt. Teilbares Vermögen wird in Naturalien aufgeteilt, während unteilbare Güter je nach Beschaffenheit des Gegenstands und Bedürftigkeit der Betroffenen einzelnen Erben zugewiesen werden. Als Wertausgleich erhalten die übrigen Erben andere Gegenstände aus dem Nachlass oder eine Geldzahlung. Bei Zustimmung aller Erben können der gesamte Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände versteigert und der Erlös aufgeteilt werden; eine weitere Möglichkeit ist, die Gegenstände einzeln unter den Erben zu versteigern, so dass sie an den Erben mit dem höchsten Gebot übergehen. Die Übertragung einzelner Gegenstände an einen bestimmten Erben kann auch per Los entschieden werden, sofern alle Erben zustimmen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Eintritt des Todes des Erblassers gilt als Zeitpunkt der Nachlasseröffnung. Wird der Erblasser für tot erklärt, so gilt der Tag, an dem das richterliche Urteil zur Toterklärung des Erblassers rechtskräftig wird, oder der im richterlichen Urteil angegebene Todeszeitpunkt als Stichtag der Nachlasseröffnung. Um Erbe zu werden, muss eine Privatperson die Erbschaft annehmen (indem sie effektiv mit der Nachlassverwaltung beginnt oder dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung die Erklärung über die Annahme der Erbschaft vorlegt). Vermächtnisnehmer müssen die Annahme eines Vermächtnisses dem Testamentsvollstrecker (Nachlassverwalter), dem Erben, der die Erbschaft angenommen hat und mit der Vollstreckung eines Vermächtnisses beauftragt ist, oder dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung anzeigen. Betrifft ein Vermächtnis den Anspruch auf eine Immobilie, so muss der Antrag grundsätzlich beim Notar gestellt werden.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Der Erbe, der durch Übernahme der Nachlassverwaltung oder durch Vorlage der Erklärung beim Notar den Nachlass angetreten hat, haftet mit dem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen. Haben mehrere Erben die Erbschaft, wie oben beschrieben, angenommen, haften sie gesamtschuldnerisch für die Schulden des Erblassers mit ihrem gesamten Vermögen. In der dem Notar gegenüber abgegebenen Erklärung über die Annahme der Erbschaft hat der Erbe das Recht, anzugeben, dass er die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassverzeichnisses antreten möchte. In diesem Fall haftet der Erbe für die Schulden des Verstorbenen nur bis in Höhe des Nachlasses. Sobald mindestens ein Erbe die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassverzeichnisses angenommen hat, gilt, dass alle übrigen Erben zusammen die Erbschaft auf die gleiche Weise angenommen haben. Auch die Gläubiger des Erblassers können verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird. Wenn der Erbe bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses es schuldhaft unterlässt, einen Teil seines geerbten Vermögens anzugeben, die Schuldner des Erblassers verheimlicht, eine fingierte Verbindlichkeit auf sein Betreiben in den Bestand des Nachlasses aufnehmen lässt oder wenn er der Pflicht nicht nachkommt, alle erforderlichen Daten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses des Verstorbenen vorzulegen, so haftet er mit dem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Immobilien werden im Grundbuch eingetragen, wenn sie gemäß dem Verfahren im litauischen Gesetz über das Immobilienkataster als separate Immobilie und unter einer einmaligen Nummer geführt werden. Solche Immobilien sind Grundstücke, Bauwerke, Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften und Räumlichkeiten. Zum Antrag auf Eintragung einer Immobilie sind dem Grundbuchamt ergänzend folgende Dokumente vorzulegen:

  1. ein Antrag auf Eintragung dinglicher Immobilienrechte in das Register (Eigentums- oder Nutzungsrechte) oder auf Änderung der Daten in Bezug auf die dinglichen Rechte;
  2. die Dokumente für die Eintragung der Katasterdaten einer Immobilie im Grundbuch als separat im Grundbuch geführte Immobilie sowie für die Änderung der besagten Daten (durch Beschluss einer nationalen Behörde oder Verwaltungsbehörde, ein Urteil, eine Verfügung, eine Anordnung, eine gerichtliche Verurteilung, schriftliche Transaktionen, sonstige Dokumente im Zusammenhang mit den nationalen Katastern und nationalen Registern, sowie weitere gesetzlich oder von der Regierung vorgeschriebene Unterlagen);
  3. die Nachweise für den Erwerb einer Immobilie, die Begründung der dinglichen Rechte, die Entstehung der Einschränkungen für besagte Rechte und Rechtshandlungen, sowie Schenkungen, Ankauf, Verkauf oder Vermietung durch Unternehmen; von einem Notar beglaubigte Dokumente für die Begründung der dinglichen Rechte, die Entstehung der Einschränkungen für besagte Rechte und Rechtshandlungen, die bei der regionalen Registerstelle über einen Notar in Form elektronischer Dokumente vorzulegen sind;
  4. die Nachweise für die Identität des Antragstellers, außer wenn der persönliche Antrag per Post, auf elektronischem Wege oder über einen Notar übermittelt wird.

Sind eine geerbte Immobilie und die damit verbundenen dinglichen Rechte im Erbfall bereits im Grundbuch eingetragen, so braucht der Erbe nur eine von einem Notar ausgestellte Bescheinigung über den Erbanspruch (oder eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht beim Tod eines Ehegatten, der dem jeweils anderen einen Gegenstand als Ganzes vermacht hat) beim Grundbuchamt vorlegen. Die Vermerke auf dem ausgestellten Erbschein (bei Vererbung von Immobilien) und/oder die Ausstellung der Bescheinigung über den Eigentumsanspruch (bei Tod eines Ehegatten) können nach Eingang der Meldung durch den Notar auch im Grundbuchamt eingetragen werden.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Wenn der Wert eines vererbten Einzelunternehmens (Personengesellschaft) und eines vererbten landwirtschaftlichen Betriebs oder die Schulden des Erblassers den Wert des Nachlasses übersteigen können, kann der Erbe nach Annahme der Erbschaft die Gerichte am Ort der Nachlasseröffnung anrufen, um die Bestellung eines Nachlassverwalters zu beantragen oder um einen Nachlassverwalter zu ernennen und gleichzeitig die Frage zu klären, ob der Nachlass versteigert oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Im letzteren Fall werden die Schulden des Erblassers nur aus dem Nachlass befriedigt. Gehört das zu verwaltende Vermögen (Einzelunternehmen [Personengesellschaft], landwirtschaftlicher Betrieb, Wertpapiere usw.) zum Nachlass und kann der Testamentsvollstrecker oder der Erbe diese Verwaltung nicht übernehmen, bestellt das Bezirksgericht einen Nachlassverwalter für das Nachlassvermögen; das gleiche gilt für den Fall, dass die Gläubiger des Verstorbenen vor Annahme der Erbschaft durch die Erben Klage einreichen. Die Nachlassverwaltung richtet sich nach der Anordnung des Bezirksgerichts am Ort der Nachlasseröffnung. Mit dieser Anordnung bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter und setzt seine Vergütung fest.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Für den Vollzug des Testaments ist der Testamentsvollstrecker zuständig, der vom Erblasser, vom Erben oder vom gerichtlich bestellten Nachlassverwalter ernannt wird. Wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker bestimmt hat oder der ernannte Testamentsvollstrecker oder der Erbe ihre Aufgaben nicht erfüllen können, bestellt das Bezirksgericht am Ort der Nachlasseröffnung einen Nachlassverwalter, der alle erforderlichen Schritte für den Vollzug des Testaments übernimmt. Der Testamentsvollstrecker übernimmt alle erforderlichen Schritte für den Vollzug des Testaments. Er übernimmt die Aufgaben des Erben bis zur Bestellung eines Nachlassverwalters oder bis zur Feststellung der Erben: er übernimmt die Nachlassverwaltung, erstellt ein Nachlassverzeichnis, begleicht die Nachlassschulden, treibt ausstehende Forderungen bei den Schuldnern des Erblassers ein, zahlt die ausstehende Alimente an Unterhaltsberechtigte, ermittelt die Erben, klärt, ob die Erben die Erbschaft annehmen usw.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Nachlassverwalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Testamentsvollstrecker. Für ihn gelten sinngemäß die sachenrechtlichen Vorschriften des litauischen Zivilgesetzbuchs, die für die Vermögens- oder Betriebsverwaltung durch Dritte maßgeblich sind.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Mit Ablauf einer Dreimonatsfrist nach dem Zeitpunkt der Nachlasseröffnung können sich die gesetzlichen Erben oder die Vermächtnisnehmer an den Notar am Ort der Nachlasseröffnung wenden, um einen Erbberechtigungsschein zu beantragen. Es handelt sich hierbei um eine nach den Formvorgaben des Staates gestaltete Urkunde, die die Annahme der Erbschaft durch den Erben und den Erwerb des Eigentumsrechts an den Nachlassgegenständen durch den Erben bestätigt. Zu beachten ist, dass gemäß litauischem Zivilgesetzbuch das Eigentumsrecht des Erben an den Nachlassgegenständen nicht mit der Ausstellung eines Erbberechtigungsscheins, sondern mit der Annahme der Erbschaft begründet wird. Außerdem ist der Erbe nicht gezwungen, einen Erbberechtigungsschein zu beantragen, sondern er hat Anspruch darauf. Der Schein bestätigt die Annahme der Erbschaft und bildet eine Rechtsgrundlage für die Eintragung der dinglichen Rechte an den geerbten Immobilien. Gemäß litauischer Zivilprozessordnung gilt der vom Notar ausgestellte Erbberechtigungsschein als amtlicher schriftlicher Nachweis, dem höhere Beweiskraft zukommt. Durch amtliche schriftliche Beweismittel belegte Tatbestände gelten als vollständig bewiesen, bis sie durch andere verfahrensrelevante Beweise widerlegt werden; eine Ausnahme bilden nur Zeugenaussagen.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Erbrecht - Luxemburg

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Bei der Aufsetzung einer Verfügung von Todes wegen sind unter anderem folgende Regeln zu beachten:

Der Testierende darf insbesondere nicht an einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden. Nicht testierfähig sind Personen, die für geschäftsunfähig erklärt worden sind. Bei Minderjährigen gelten besondere Bestimmungen zum Schutz des Vermögens der betreffenden Personen.

Des Weiteren sind bestimmte Verfügungen von Todes wegen, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Testament, verboten. Auch Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam.

Das luxemburgische Erbrecht kennt laut Zivilgesetzbuch (Code Civil luxembourgeois) folgende Testamentsformen:

  • das eigenhändige Testament;
  • das öffentliche oder notarielle Testament;
  • das geheime Testament.

Alle drei Testamentsformen unterliegen jeweils eigenen Voraussetzungen.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muss vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet werden.

Der Vorteil des eigenhändigen Testaments ist seine Einfachheit. Allerdings kann es vorkommen, dass ein solches Testament vom Testierenden errichtet wird, ohne dass eine andere Person von dessen Existenz Kenntnis erlangt. Daher besteht die Gefahr, dass das eigenhändige Testament nach dem Tod des Testierenden nicht gefunden wird.

Auch mit einer Fälschung oder Zerstörung des Testaments muss gerechnet werden. Des Weiteren können Unleserlichkeit, Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit zur Ungültigkeit des eigenhändigen Testaments führen. Schon ein ungenaues Datum auf dem Testament kann dazu führen, dass dieses für ungültig erklärt wird. Zu guter Letzt kann auch ein inhaltlicher Fehler die Unwirksamkeit des eigenhändigen Testaments bedingen.

Daher liegt es unbedingt im Interesse des Testierenden, einerseits darauf zu achten, dass Existenz und Aufbewahrungsort des Testaments bekannt sind, und andererseits dafür zu sorgen, dass die Gültigkeit sichergestellt ist.

Dass die Existenz des eigenhändigen Testaments bekannt ist, kann entweder dadurch sichergestellt werden, dass der Testierende eine Person seines Vertrauens darüber informiert, oder indem er die wichtigsten Angaben (wie Name und Anschrift des Testierenden sowie Aufbewahrungsort des Testaments) gegen Entrichtung einer Gebühr in das zentrale Testamentsregister eintragen lässt. Dieses Register wird von der Direktion der luxemburgischen Finanzbehörde (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) als Datenbank geführt (siehe unten).

Damit das eigenhändige Testament gültig ist, muss es zwingend vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet sein. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es ratsam, einen Experten für Erbrecht – zum Beispiel einen Notar – hinzuzuziehen, der die (inhaltliche und formale) Gültigkeit der fraglichen letztwilligen Verfügung sicherstellt.

Das notarielle Testament

Das notarielle oder öffentliche Testament wird von zwei Notaren oder von einem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet.

Es weist im Vergleich zum eigenhändigen Testament erhebliche Vorteile auf.

Zum einen kann der Notar, der die öffentliche Beurkundung durchführt, den Testierenden juristisch beraten. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die letztwillige Verfügung des Testierenden keine inhaltlichen oder formalen Fehler aufweist und vollständig wirksam ist.

Zum anderen wird das notarielle Testament beim Notar hinterlegt. Dadurch ist gewährleistet, dass es bis zum Tode des Testierenden geheim bleibt, dessen letztwillige Verfügung bei Eintritt des Erbfalls aber dennoch aufgefunden wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es Aufgabe des beurkundenden Notars ist, die wichtigsten Angaben zu dem von ihm errichteten öffentlichen Testament in das zentrale Testamentsregister eintragen zu lassen.

Das geheime Testament

Das geheime Testament wird vom Testierenden oder einer anderen Person verfasst. Der Testierende übergibt das Testament in einem verschlossenen, versiegelten und gestempelten Umschlag dem Notar. Die Übergabe muss entweder im Beisein von zwei Zeugen oder eines zweiten Notars erfolgen. Der Notar, der das geheime Testament entgegennimmt, bestätigt die Übergabe in öffentlicher oder privatschriftlicher Form (acte de suscription en brevet ou en minute).

Das geheime Testament wird vom Notar verwahrt. Dadurch ist eine Ersetzung oder Fälschung ausgeschlossen.

Beim geheimen Testament ist ebenso wie beim notariellen Testament gewährleistet, dass die Verfügungen, die der Testierende zu Lebzeiten getroffen hat, geheim gehalten werden. Da das geheime Testament beim Notar hinterlegt wird, ist außerdem sichergestellt, dass es nach dem Tod des Testierenden aufgefunden wird.

Die Tatsache, dass der Notar sofort nach Erhalt des geheimen Testaments die Übergabe bestätigt, bedeutet jedoch nicht, dass das Testament auch gültig ist. Ganz im Gegenteil kann das geheime Testament, selbst wenn es entsprechend den einschlägigen Formvorschriften ordnungsgemäß errichtet und hinterlegt wurde, aufgrund eines inhaltlichen Mangels für ungültig erklärt werden. Da das geheime Testament dem beurkundenden Notar in einem verschlossenen, versiegelten und gestempelten Umschlag übergeben wird, ist eine Gewährleistung der inhaltlichen Gültigkeit der in Frage stehenden letztwilligen Verfügung von Seiten des Notars gar nicht möglich.

Die Form des geheimen Testaments wird in Luxemburg zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nur selten gewählt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

In Luxemburg müssen bzw. können die wesentlichen Angaben bestimmter Testamente in das Testamentsregister eingetragen werden (siehe auch Antwort auf die vorhergehende Frage). Die Eintragung ist für notarielle Testamente sowie für geheime bzw. eigenhändige Testamente, die einem Notar zur Hinterlegung anvertraut werden, verpflichtend. Gleiches gilt auch für die Rücknahme, den Widerruf und alle sonstigen Änderungen, die an diesen Testamenten vorgenommen werden. Bei eigenhändigen Testamenten, die im Besitz einer Privatperson sind, ist die Eintragung in das Register fakultativ.

Weder das Testament selbst noch dessen Inhalt wird in das Register eingetragen. Die Eintragung enthält ausschließlich folgende Angaben: Name und Vorname des Testierenden sowie gegebenenfalls von dessen Ehegatten, Geburtsdatum und -ort, Personalausweisnummer, Beruf und Wohnanschrift des Testierenden, Art der einzutragenden Urkunde mit Datum, Name und Anschrift des Notars, der die Urkunde errichtet hat bzw. bei dem diese hinterlegt wurde, oder, im Falle eines eigenhändigen Testaments, gegebenenfalls Name und Anschrift einer anderen Person oder Institution, der das Testament anvertraut wurde, oder Aufbewahrungsort der Urkunde.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, im luxemburgischen Erbrecht gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen.

Durch die so genannten Pflichtteile wird verhindert, dass bestimmte rechtmäßige Erben auf dem Umweg über eine Schenkung oder eine letztwillige Verfügung enterbt werden.

Nach luxemburgischem Recht haben ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, oder, wenn diese bereits vorverstorben sind, die Kindeskinder) Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbmasse, wenn der Erblasser ein Kind hinterlässt, auf ⅔, wenn er zwei Kinder hinterlässt, und auf ¾ ab drei Kindern.

Es ist möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der Verzicht auf den Pflichtteil muss ausdrücklich und in Form einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts des Ortes erfolgen, an dem der Erbfall eingetreten ist; die Erklärung wird in ein zu diesem Zweck vorgesehenes spezielles Register eingetragen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Diese lautet im Allgemeinen wie folgt:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel);
  • überlebender Ehegatte;
  • Vater und Mutter sowie Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge;
  • andere Verwandte in aufsteigender Linie als Vater und Mutter (Großeltern, Urgroßeltern usw.);
  • andere Seitenverwandte als die Geschwister (Onkel, Tante, Neffen, Nichten usw.);
  • Staat.

Innerhalb dieser Rangfolge kann es zu folgenden Konstellationen kommen:

Fall 1: Der Erblasser hinterlässt einen überlebenden Ehegatten und Kinder (oder Enkel)

Unter einem überlebenden Ehegatten ist ausschließlich ein nicht geschiedener Ehegatte zu verstehen, gegen den kein rechtskräftiges Urteil auf Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.

Das Erbe wird vorbehaltlich der Rechte des überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.

Beispiel:

Hinterlässt der Erblasser ein Kind, so fällt diesem vorbehaltlich der Rechte des überlebenden Ehegatten der gesamte Nachlass zu.

Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, so erhalten die Kinder – wiederum vorbehaltlich der Rechte des überlebenden Ehegatten – jeweils die Hälfte des Nachlasses.

Bei diesem Fallbeispiel hat der überlebende Ehegatte die Wahl zwischen:

  • dem Nießbrauch der gemeinsamen Wohnung und der Wohnungseinrichtung, sofern die Wohnung vollständig Eigentum des Verstorbenen oder gemeinsames Eigentum der Ehegatten war, oder
  • dem kleinstmöglichen Anteil am Eigentum des Erbes entsprechend dem Anteil eines ehelichen Kinds, mindestens jedoch ein Viertel.

Der überlebende Ehegatte muss diese Wahl innerhalb einer Frist von 3 Monaten und 40 Tagen ab dem Eintritt des Erbfalls durch Abgabe einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts, in dessen Bezirk der Nachlass eröffnet wurde, treffen. Hat der überlebende Ehegatte nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Wahl getroffen, wird davon ausgegangen, dass er sich für den Nießbrauch entschieden hat.

Entscheidet sich der überlebende Ehegatte für einen Anteil am Erbe, werden die Erbteile der Kinder anteilig reduziert, so dass der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben.

Was passiert, wenn ein Kind des Erblassers vorverstorben ist, aber selbst Kinder hinterlassen hat?

In diesem Fall werden die Abkömmlinge dieses Kindes als Ersatzerben berufen. Die Kinder des vorverstorbenen Kindes (also die Enkel des Verstorbenen) erhalten den Erbteil ihres Vaters und/oder ihrer Mutter zu gleichen Teilen.

Anders ausgedrückt erhalten die Kindeskinder bzw. Enkel zusammen den Erbteil des Elternteils, den dieser erhalten hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte.

Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte, der sich für den Nießbrauch des gemeinsamen Hauses entschieden hatte, erneut heiratet?

In diesem Fall können die Kinder bzw., falls ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Kinder, im gegenseitigen Einvernehmen die Umwandlung des Nießbrauchs in Geldmittel verlangen.

Diese Geldmittel müssen dem Wert des Nießbrauchs entsprechen, der unter anderem vom Alter des Nießbrauchers abhängig ist.

Diese Umwandlung ist innerhalb von 6 Monaten nach der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten von allen Kindern bzw. Kindeskindern gemeinsam vor Gericht einzufordern.

Stimmen nicht alle Kinder der Einforderung der Umwandlung in Geldmittel zu, so liegt diese im Ermessen des Gerichts.

Fall 2: Der Erblasser hinterlässt keine Kinder, aber einen überlebenden Ehegatten

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder und keine Abkömmlinge der Kinder, so schließt der überlebende Ehegatte alle anderen Verwandten seines verstorbenen Ehepartners aus und wird folglich Alleinerbe. Das gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte später erneut heiratet.

Der überlebende Ehegatte ist jedoch gegenüber seinem Ehepartner nicht pflichtteilsberechtigt. Somit hat er im Gegensatz zu den Kindern des Erblassers keinen Rechtsanspruch auf einen Pflichtteil. Anders ausgedrückt kann der überlebende Ehegatte theoretisch, falls er mit dem Erblasser keine gemeinsamen Kinder hat, entweder per Schenkung oder mittels letztwilliger Verfügung vom Erbe ausgeschlossen werden.

Fall 3: Der Erblasser hinterlässt keine Kinder und keinen Ehegatten, aber Geschwister (oder Nichten und Neffen)

In diesem Fall hängt die Erbfolge davon ab, ob die Eltern des Erblassers noch leben oder nicht.

Leben die Eltern des Erblassers noch, so erhalten sie jeweils ein Viertel des Erbes, also insgesamt die Hälfte.

Die Geschwister oder deren Abkömmlinge teilen sich die andere Hälfte.

Lebt nur noch der Vater oder die Mutter des Erblassers, erhält er bzw. sie ein Viertel des Erbes. Die Geschwister oder deren Abkömmlinge erhalten die übrigen 3/4 des Nachlasses.

Die Kinder der Geschwister (also die Nichten und/oder Neffen des Erblassers) erhalten, sofern ihre Eltern bereits vor dem Erblasser verstorben sind, stellvertretend für ihren Vater/ihre Mutter (also als Ersatzerben) deren Erbteil.

Sie erhalten also gemeinsam den Erbteil, der ansonsten ihrem Vater/ihrer Mutter allein zugefallen wäre, hätte er/sie den Erblasser überlebt.

Fall 4: Der Erblasser hinterlässt weder Kinder noch einen Ehegatten noch Geschwister, Neffen oder Nichten; die Eltern des Erblassers leben jedoch noch

In diesem Fall geht das gesamte Erbe an den Vater und die Mutter des Erblassers. Diese erhalten somit jeweils die Hälfte.

Lebt nur noch der Vater oder die Mutter, so wird er bzw. sie Alleinerbe/Alleinerbin seines/ihres vorverstorbenen Kindes.

Fall 5: Der Erblasser hinterlässt weder Kinder noch einen Ehegatten noch Geschwister, Neffen oder Nichten, und die Eltern des Erblassers sowie alle anderen Verwandten in aufsteigender Linie sind bereits verstorben

In diesem Fall kommen die Onkel und/oder Tanten des Erblassers, seine Großonkel und/oder Großtanten, seine Cousins und/oder Cousinen sowie die Abkömmlinge dieser Verwandten als Erben in Frage.

Das Erbe wird in zwei Linien, die väterliche und die mütterliche Linie, geteilt. Jede Linie erhält somit die Hälfte.

Nicht mehr als Erben bedacht werden die Nachkommen der Enkel der Cousins/Cousinen. Dies gilt sowohl für die mütterliche als auch die väterliche Linie. In diesem Fall – dem so genannten erbenlosen Nachlass – fällt das Erbe an den Staat.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Das Nachlassverfahren wird durch den (die) Erben des Erblassers eingeleitet; diese beauftragen von sich aus eine im Großherzogtum Luxemburg ansässige Notarkanzlei mit der Abwicklung des Nachlasses. Die Kanzlei wird von ihnen selbst gewählt oder zuvor vom Erblasser bestimmt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Was die Annahme einer Erbschaft betrifft, sieht das luxemburgische Recht keine bestimmte Behörde vor, bei der die Erbschaftsannahme erklärt werden muss. Laut den einschlägigen Bestimmungen kann die Annahme entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei einer ausdrücklichen Annahme wird die Erbfähigkeit bzw. die Stellung als Erbe durch notarielle Urkunde oder Privaturkunde festgehalten. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der Erbberechtigte bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt, die eine Annahme notwendigerweise voraussetzen und die er nur in seiner Stellung als Erbe vornehmen darf.

Die Ausschlagung muss laut luxemburgischem Zivilgesetzbuch ausdrücklich in Form einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist. Sie muss in ein zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen werden.

Aufgrund der Folgen und der Rechte und Pflichten, die sich aus einer Erbschaft ergeben können, empfiehlt es sich, sowohl vor der Annahme als auch vor der Ausschlagung des Nachlasses einen Notar zu Rate zu ziehen.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Da das luxemburgische Erbrecht keine spezifischen Vorschriften für diesen Fall vorsieht, geht die Rechtsprechung des Großherzogtums grundsätzlich davon aus, dass die Annahme eines Vermächtnisses (Gesamtvermächtnis, Bruchteilsvermächtnis, Einzel-/bzw. Stückvermächtnis) in jeder Form erfolgen kann.

Dasselbe gilt für die Ausschlagung eines Einzelvermächtnisses bzw. „Erbstückvermächtnisses“. Diese kann unter anderem stillschweigend erfolgen, indem der Vermächtnisnehmer sich zum Beispiel weigert, die mit dem fraglichen Vermächtnis verbundenen Auflagen einzuhalten.

Was die Ausschlagung eines Gesamtvermächtnisses oder eines Bruchteilsvermächtnisses anbelangt, fordern manche Gerichte die Einhaltung der Formvorschriften, die für die Erbschaftsausschlagung gelten. Andere Gerichte erklären dagegen diese Formvorschriften für nicht anwendbar.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Für die Annahme eines Pflichtteils gelten die oben genannten Vorschriften.

Die Ausschlagung des Pflichtteils muss in Form einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts des Ortes erfolgen, an dem der Erbfall eingetreten ist; die Erklärung wird in ein zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Nachlassverfahren wird durch den (die) Erben des Erblassers eingeleitet; diese beauftragen von sich aus eine im Großherzogtum Luxemburg ansässige Notarkanzlei mit der Abwicklung des Nachlasses. Die Kanzlei wird von ihnen selbst gewählt oder zuvor vom Erblasser bestimmt.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fällt das Eigentum am Vermögen des Erblassers direkt den Erben zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Erben die Erbschaft annehmen müssen (siehe oben).

Um Erbe werden zu können,

  • muss eine Person zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtlich existieren, also zumindest gezeugt sein und lebensfähig geboren werden;
  • darf eine Person nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen sein. Kraft Gesetzes ausgeschlossen sind:
    • geschäftsunfähige Personen;
    • Ärzte und Chirurgen, Gesundheitsbeamte (officiers de santé) und Apotheker, die an der Behandlung einer Person während einer Krankheit beteiligt sind, an der diese stirbt, sofern das Testament zu ihren Gunsten während der Dauer dieser Krankheit errichtet wurde;
  • Personen, die aufgrund von Erbunwürdigkeit von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Bei Vermächtnissen ist je nach Fall entweder das Verfahren zur Aushändigung eines Vermächtnisses oder das Verfahren zur Besitzeinweisung zu befolgen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, sofern die Erben die Erbschaft vorbehaltlos annehmen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, die Erbschaft bei Eintritt des Erbfalls unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars anzunehmen.

Der Inventarvorbehalt hat den Vorteil, dass der Erbe nur in Höhe des Nachlasses für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Der Erbe kann sich sogar der Nachlassverbindlichkeiten entledigen, indem er das gesamte Vermögen aus dem Nachlass den Gläubigern und Vermächtnisnehmern überlässt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Der Testierende kann eine beliebige Person, ausgenommen Minderjährige, mit der Vollstreckung seiner Verfügung von Todes wegen beauftragen.

Zur Rolle des Nachlassverwalters siehe oben.

Laut Artikel 1 des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 betreffend die Überschreibung der dinglichen Immobiliarrechte unterliegen alle Urkunden, die eine Übertragung unter Lebenden, ob unentgeltlich oder entgeltlich, von dinglichen Immobiliarrechten (mit Ausnahme von Vorzugsrechten und Hypotheken) enthalten, der amtlichen Überschreibung in dem Hypothekenamt [Grundbuchamt], in dessen Bezirk die betreffenden Grundstücke gelegen sind. Laut Artikel 2 sind zur Überschreibung ausschließlich Gerichtsentscheidungen, notarielle Urkunden und Verwaltungsakte zulässig.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Das luxemburgische Erbrecht sieht in folgenden drei Fällen eine Nachlassverwaltung vor:

1) Verwaltung eines ruhenden Nachlasses

Im Falle eines ruhenden Nachlasses bestimmt das zuständige erstinstanzliche Gericht auf Antrag der Betroffenen oder des leitenden Staatsanwalts einen Verwalter, der mit der Verwaltung des Nachlasses betraut wird.

2) Verwaltungshandlungen bei Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars

In diesem Fall ist der beschränkt haftende Erbe mit der Verwaltung des Nachlassvermögens betraut. Er muss in seiner Eigenschaft als Verwalter den Gläubigern und Vermächtnisnehmern gegenüber Rechenschaft ablegen.

Nach der Rechtsprechung des Großherzogtums Luxemburg ist unter anderem die Pflicht, Nachlassforderungen beizutreiben, fester Bestandteil dieser Art der Nachlassverwaltung.

Die Gerichte dürfen für diese Art der Nachlassverwaltung ausnahmsweise auch einen Dritten bestellen. Diese Möglichkeit besteht laut luxemburgischer Rechtsprechung dann, wenn die Inventarerben durch ihre Untätigkeit, Misswirtschaft oder Unerfahrenheit die Interessen der betroffenen Nachlassgläubiger gefährden bzw. das Risiko besteht, dass den Nachlassgläubigern ein Schaden entsteht.

3) Verwaltungshandlungen im Falle einer Erbengemeinschaft

Im Falle einer Erbengemeinschaft kann der Präsident des zuständigen Bezirksgerichts einen der Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft zum Nachlassverwalter bestellen.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Testierende kann eine beliebige Person, ausgenommen Minderjährige, mit der Vollstreckung seiner Verfügung von Todes wegen beauftragen.

Zur Rolle des Nachlassverwalters siehe oben.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe oben.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Der von einem Notar errichtete Erbschein hat Beweiskraft.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Erbrecht - Ungarn

 

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1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

a) Testamente

Im ungarischen Recht gibt es drei grundlegende Arten von Testamenten: Das öffentliche Testament, das private Testament und (als Ausnahmeform des Testaments) das mündliche Testament (Artikel 7:13 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

aa) Ein öffentliches Testament kann vor einem Notar errichtet werden. Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments wendet der Notar die damit verbundenen besonderen Rechtsvorschriften an, insbesondere die Bestimmungen des Notariatsgesetzes über notarielle Urkunden.

ab) Das ungarische Recht unterscheidet zwischen nachfolgenden drei Unterarten des privaten Testaments:

Handschriftlich abgefasstes Testament des Erblassers (eigenhändiges Testament): Diese Art Testament hat formelle Gültigkeit, wenn es vollständig von dem Erblasser niedergeschrieben und von ihm unterzeichnet wurde (Artikel 7:17 Absatz 1 Buchstabe a des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Von einer Drittperson niedergeschriebenes Testament (fremdhändiges Testament): Ein fremdhändiges Testament ist entweder von dem Erblasser in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen zu unterzeichnen oder, wenn es bereits von dem Erblasser unterzeichnet wurde, muss dieser die Unterschrift vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen als seine eigene Unterschrift anerkennen. Die Zeugen müssen das Testament unterzeichnen und dort ihre Eigenschaft als Zeugen vermerken. In allen Fällen wird ein maschinell verfasstes Testament als fremdhändiges Testament angesehen, auch wenn es der Erblasser selbst erstellt hat (Artikel 7:17 Absatz 1 Buchstabe b des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Privates Testament, das bei einem Notar hinterlegt wird: Die formelle Gültigkeit dieser Unterart von Testament ist an folgende Bedingung geknüpft: Eigenhändig vom Erblasser oder von einer Drittperson verfasst, muss es von dem Erblasser vor einem Notar persönlich unterzeichnet und anschließend dort hinterlegt werden; die Testamenteigenschaft ist auf der Urkunde zu vermerken. Die Verwahrung bei dem Notar ist als offene oder versiegelte Urkunde möglich (Artikel 7:17 Absatz 1 Buchstabe c des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Eine zusätzliche Bedingung für die formelle Gültigkeit dieser drei Unterarten des privaten Testaments besteht darin, dass das Errichtungsdatum des betreffenden Testaments deutlich auf der testamentarischen Urkunde selbst vermerkt ist.

Im Übrigen unterliegen private Testamente, die aus mehreren losen Blättern bestehen, folgenden besonderen Vorschriften:

- Wenn das Testament von dem Erblasser eigenhändig niedergeschrieben wurde, müssen seine Seiten fortlaufend nummeriert sein.

- Wenn das Testament von einer Drittperson niedergeschrieben wurde, besteht eine zusätzliche Gültigkeitsbedingung darin, dass die Seiten, zusätzlich zu der fortlaufenden Seitennummerierung, von dem Erblasser und den beiden Zeugen unterzeichnet werden (Artikel 7:17 Absatz 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Ein privates Testament ist in einer Sprache zu erstellen, die von dem Erblasser verstanden wird und

- in der er sich schriftlich ausdrücken kann (bei einem eigenhändig niedergeschriebenen Testament) oder

- die er lesen kann (bei einem von einer Drittperson niedergeschriebenen Testament).

Testamente, die in Stenografie oder einer anderen von der üblichen Schrift abweichenden Symbolschrift oder verschlüsselten Schrift abgefasst wurden, sind nichtig (Artikel 7:16 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

ac) Ein mündliches Testament kann von Personen abgegeben werden, die sich in außergewöhnlichen Umständen befinden, die ihr Leben gefährden und in denen die Abfassung eines schriftlichen Testaments nicht möglich ist (Artikel 7:20 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Modalitäten für die Errichtung eines mündlichen Testaments sind Folgende: Es ist in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen abzugeben, der Erblasser muss vollständig mündlich seinen letzten Willen in einer Sprache erklären, die von den Zeugen verstanden wird, oder in einer Gebärdensprache, wenn es sich um einen Erblasser handelt, der sich in Gebärdensprache verständigt, und muss versichern, dass diese mündliche Erklärung sein eigenes Testament darstellt (Artikel 7:21 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Ausnahmecharakter des mündlichen Testaments wird durch die Bestimmung bekräftigt, die vorsieht, dass ein solches Testament unwirksam wird, wenn der Erblasser ohne Schwierigkeit innerhalb von dreißig Tagen nach Ende der für die Errichtung eines mündlichen Testaments erforderlichen Umstände ein schriftliches Testament hätte errichten können (Artikel 7:45 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

b) Besondere Formvorschriften für das gemeinschaftliche Testament

Das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht Ehegatten während der Zeit ihres gemeinsamen Lebens die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (Artikel 7:23 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Anzumerken ist, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. °XXIX des Jahres 2009 über den Güterstand eingetragener Partnerschaften diese - so wie Ehegatten - ein Recht auf Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments haben.

Ehegatten und eingetragene Partner können nachfolgende Formen von gemeinschaftlichen Testamenten errichten:

ba) Öffentliches Testament (erfordert die Mitwirkung eines Notars);

bb) Privates handschriftlich abgefasstes Testament (eigenhändiges Testament): In diesem Fall schreibt einer der Erblasser handschriftlich die vollständige Urkunde nieder und unterzeichnet diese, der andere Erblasser fügt diesem Text – in derselben Urkunde – eine handschriftliche Erklärung hinzu, in der er bestätigt, dass die betreffende Urkunde auch seinen letzten Willen enthält, und unterzeichnet diese Erklärung;

bc) Von einer Drittperson niedergeschriebenes Testament (fremdhändiges Testament): In diesem Fall unterzeichnen entweder die Erblasser die Urkunde in gegenseitiger Anwesenheit sowie in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen oder (wenn sie diese bereits unterzeichnet haben) erklären beide, jeder für sich, die Anerkennung ihrer Unterschrift auf der Urkunde als ihre eigene Unterschrift, und zwar in gegenseitiger Anwesenheit sowie in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen.

Für gemeinschaftliche Testamente, die aus mehreren losen Blättern bestehen, gelten folgende besondere Vorschriften:

- Wenn das Testament von einem der Erblasser eigenhändig unterzeichnet wurde, müssen seine Seiten fortlaufend nummeriert sein und jede Seite ist von dem anderen Erblasser zu unterzeichnen;

- wenn das Testament von einer Drittperson niedergeschrieben wurde, unterliegt die Gültigkeit der Urkunde, neben der fortlaufenden Seitennummerierung, der zusätzlichen Bedingung, dass beide Erblasser und beide Zeugen jede Seite unterzeichnen (Artikel 7:23 Absatz 3 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

c) Der Erbvertrag

Im ungarischen Recht gilt jeder Vertrag als Erbvertrag, in dem eine der Vertragsparteien – der Erblasser – die andere Vertragspartei als Gegenleistung für eine Unterhaltszahlung, eine lebenslängliche Rente oder die Gewährung von Pflegeleistungen zu ihrem Erben ernennt (Artikel 7:48 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Somit ist der Erbvertrag nach ungarischem Recht in allen Fällen ein entgeltlicher Vertrag. In dem Erbvertrag kann der Erblasser die andere Vertragspartei zu seinem Erben ernennen, und zwar in Bezug auf das gesamte Vermögen, einen Teil des Vermögens oder auch nur in Bezug auf einige bestimmte Güter seines Vermögens. Die Unterhaltszahlung, die lebenslängliche Rente oder die Pflegeleistungen, welche die Gegenleistung darstellen, sind gegenüber dem Erblasser oder gegebenenfalls gegenüber einer in dem Vertrag genannten Drittperson zu erbringen. Der Erbvertrag wird nur im Hinblick auf die vertragliche Erklärung des Erblassers als Verfügung von Todes wegen eingestuft und nicht in Bezug auf die Erklärung der anderen Vertragspartei, die diesem Unterhalt oder eine lebenslängliche Rente zahlt oder ihm gegenüber Pflegeleistungen erbringt.

Für die formelle Gültigkeit des Erbvertrags gelten die Vorschriften für private Testamente, mit dem Unterschied, dass der Vertrag die für fremdhändige Testamente erforderlichen Formalitäten erfüllen muss, auch wenn er von einer der Parteien handschriftlich niedergeschrieben wurde (Artikel 7:49 Absatz 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Demzufolge hat der Erbvertrag formelle Gültigkeit,

- wenn er von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt wurde, ähnlich wie das öffentliche Testament, oder

- wenn bei der Abfassung in gleicher Weise verfahren wird wie bei der Erstellung eines von einer Drittperson niedergeschriebenen Testaments (fremdhändiges Testament), d. h., wenn er in Anwesenheit von zwei Zeugen abgefasst wird.

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde sind für die Gültigkeit des Erbvertrags in denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Partei, die den Erbvertrag als Erblasser schließt,

- eine minderjährige Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit oder

- eine volljährige Person ist, deren Geschäftsfähigkeit in Bezug auf rechtliche Erklärungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten teilweise eingeschränkt ist (Artikel 7:49 Absatz 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Nein. Die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen erfordert nicht deren Registrierung in einem Verwaltungsregister. Falls ein Notar bei der Errichtung mitwirkt, handelt er dennoch von Amts wegen, damit die Errichtung der Urkunde, deren Widerruf, Änderung oder Zurücknahme vor dem Notar in dem nationalen Testamentsregister registriert werden. In Anwendung dieser Vorschrift werden in dem nationalen Testamentsregister für nachfolgende Arten von Testamenten die Errichtung, der Widerruf, die Änderung oder die Zurücknahme vor dem Notar registriert:

- öffentliches Testament (d. h. das von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegte Testament),

- privates Testament, das bei einem Notar hinterlegt wird,

- Erbvertrag (wenn er von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt wurde),

- Schenkung von Todes wegen (wenn sie von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt wurde).

Die Nicht-Registrierung des Testaments hat jedoch, egal aus welchem Grund es nicht registriert wird, keine Auswirkung auf dessen Gültigkeit.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Gemäß Artikel 7:10 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es dem Erblasser frei, im Hinblick auf seinen Tod über seinen Nachlass oder einen Teil davon per Testament zu verfügen.

Demzufolge erstreckt sich die Verfügungsfreiheit von Todes wegen auf das gesamte Vermögen des Erblassers. Das ungarische Recht kennt zwar die rechtlichen Regelungen des Pflichtteils, der bestimmten nahen Verwandten des Erblassers (Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern) zusteht, aber es macht diesen Pflichtteil zu einer Forderung mit Rechtsnatur einer Obligation, die der Anspruchsberechtigte gegen den Erben geltend machen kann, wobei der Anspruch nach fünf Jahren verwirkt wird. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht zum Erben, d. h. es steht ihm kein realer Teil (in rem) an dem Nachlass zu, selbst wenn der Anspruch, den er gegenüber dem Erben geltend macht, durchgesetzt wird.

Als Pflichtteil steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Drittel dessen zu, was ihm als gesetzlichem Erben zufiele. Verfügt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe auch über ein Nießbrauchsrecht, so ist der Pflichtteil in dieser Hinsicht der eingeschränkte Umfang des Nießbrauchsrechts, der zur Deckung der Bedürfnisse des Ehegatten unter Berücksichtigung der von ihm geerbten Vermögensgegenstände dient.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, wird der Erbanfall durch die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Erbfolge geregelt. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben nahe Verwandte (Abkömmlinge, Verwandte in aufsteigender Linie, Verwandte in der Seitenlinie) sowie der überlebende Ehegatte (oder eingetragene Partner) des Erblassers gemäß den Vorschriften, die nachstehend zusammengefasst sind.

a) Der Nachlass fällt an die Verwandtschaft

aa) Der Nachlass fällt an Abkömmlinge (Artikel 7:55 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Die gesetzlichen Erben sind in erster Linie die Kinder des Erblassers, die zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind (oder ein entfernterer Abkömmling) von der Erbschaft ausgeschlossen ist, fällt diese dessen eigenen Abkömmlingen gemäß dem Substitutionsprinzip zu, d. h.

- zu gleichen Teilen, wenn es mehrere sind, und

- in einem Gesamtumfang, der dem Teil entspricht, der ihrem ausgeschlossenen Verwandten in aufsteigender Linie zugestanden hätte.

Um jedoch den Erbteil zu bestimmen, der den Abkömmlingen des Erblassers zusteht, muss die den Abkömmlingen auferlegte Teilungspflicht berücksichtigt werden (siehe Buchstabe e))

ab) Der Nachlass fällt an die Eltern und deren Abkömmlinge („Verwandtschaft der Eltern“) (Artikel 7:63 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch einen Ehegatten besitzt oder wenn der Letztgenannte nicht erben kann, fällt der Nachlass zu gleichen Teilen den Eltern des Erblassers zu. Anstelle eines von der Erbschaft ausgeschlossenen Elternteils erben dessen Abkömmlinge gemäß den gleichen Bedingungen wie die Abkömmlinge des Kindes anstelle von diesem (gemäß dem Substitutionsprinzip). Hat der ausgeschlossene Elternteil keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben, fällt der Nachlass dem anderen Elternteil allein oder dessen Abkömmlingen zu.

ac) Der Nachlass fällt an die Großeltern und deren Abkömmlinge („Verwandtschaft der Großeltern“) (Artikel 7:63 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern bzw. Abkömmlinge von diesen noch einen Ehegatten oder, wenn der Letztgenannte nicht erben kann, werden die Großeltern zu gleichen Teilen die gesetzlichen Erben. Anstelle eines von der Erbschaft ausgeschlossenen Großelternteils erben dessen Abkömmlinge gemäß den gleichen Bedingungen wie die Abkömmlinge des Elternteils anstelle von diesem (gemäß dem Substitutionsprinzip).

Hat der von der Erbschaft ausgeschlossene Großelternteil keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben, fällt der Nachlass stattdessen an den Ehegatten des Großelternteils und, wenn dieser ebenfalls ausgeschlossen ist, erben die Abkömmlinge von diesem. Wenn die Großeltern einer Linie ausgeschlossen sind und wenn sie keinen Abkömmling haben oder dieser nicht erben kann, fällt der vollständige Nachlass an die Großeltern der anderen Linie oder an deren Abkömmlinge.

ad) Der Nachlass fällt an die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge („Verwandtschaft der Urgroßeltern“) (Artikel 7:65 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Wenn es keinen der Verwandtschaft der Großeltern angehörenden Erben gibt oder dieser nicht erben kann, werden die Urgroßeltern des Erblassers zu gleichen Teilen die gesetzlichen Erben. Anstelle eines von der Erbschaft ausgeschlossenen Urgroßelternteils erben dessen Abkömmlinge gemäß den gleichen Bedingungen wie diejenigen des Großelternteils anstelle von diesem (gemäß dem Substitutionsprinzip).

Hat der von der Erbschaft ausgeschlossene Urgroßelternteil keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben, fällt der Nachlass stattdessen an den Ehegatten des Urgroßelternteils und, wenn dieser ebenfalls ausgeschlossen ist, erben die Abkömmlinge von diesem. Wenn die Urgroßeltern einer Linie ausgeschlossen sind und wenn sie keinen Abkömmling haben oder dieser nicht erben kann, fällt der vollständige Nachlass an die Urgroßeltern der anderen Linie oder an deren Abkömmlinge.

ae) Gesetzliche Erbfolge von entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie (Artikel 7:66 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser weder Urgroßeltern noch Abkömmlinge von diesen oder können die Letztgenannten nicht erben, werden die sonstigen entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers zu gleichen Teilen die gesetzlichen Erben.

af) Der Nachlass fällt an den Staat (Artikel 7:74 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Gibt es keinen anderen Erben, ist der ungarische Staat der gesetzliche Erbe.

Da der ungarische Staat ein Zwangserbe ist, steht ihm das Recht, die Erbschaft auszuschlagen nicht zu. Ansonsten hat er den gleichen Rechtsstatus wie die anderen Erben. Demzufolge stellt der an den Staat fallende Nachlass im ungarischen Recht einen unter das Zivilrecht fallenden Erwerb dar und nicht die Ausübung öffentlicher Gewalt.

b) Der Nachlass fällt an den Ehegatten (Artikel 7:58 bis 7:62 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Voraussetzung dafür, dass der Nachlass an den überlebenden Ehegatten fällt, ist, dass dieser eine rechtlich bestehende eheliche Verbindung mit dem Erblasser unterhielt. Die alleinige Existenz einer ehelichen Verbindung stellt jedoch keine ausreichende Bedingung für die gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten dar. Denn der Artikel 7:62 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht in Bezug auf den Ehegatten einen besonderen Ausschlussgrund bei Fehlen der Lebensgemeinschaft vor: Gemäß dieser Bestimmung kann der überlebende Ehegatte nicht erben, wenn zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung keine Lebensgemeinschaft bestand und die Umstände des betreffenden Falles eindeutig darauf schließen lassen, dass jede Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft fehlte. Dieser Ausschlussgrund kann von der Person geltend gemacht werden, die infolge dieses Ausschlusses selbst erben würde oder von ihren Pflichten oder sonstigen Lasten entbunden würde, die ihr wegen der Verfügung von Todes wegen auferlegt sind.

Es ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf einen an den Ehegatten fallenden Nachlass ebenso mutatis mutandis für den eingetragenen Partner des Erblassers Anwendung finden, d. h. gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr.° XXIX des Jahres 2009 über den Güterstand eingetragener Partnerschaften hat der eingetragene Partner Anspruch auf die gleichen Erbfolgeregeln wie der Ehegatte.

Im Gegensatz zu dem eingetragenen Partner sichern die ungarischen rechtlichen Regelungen dem tatsächlichen Lebenspartner keinen gesetzlichen Erbanspruch zu, d. h. der Person, die mit dem Erblasser eine tatsächliche Lebensgemeinschaft unterhält, ohne aber mit diesem eine eheliche Verbindung eingegangen zu sein oder in eingetragener Partnerschaft zu leben.

Die gesetzlichen Erbfolgeregeln des Ehegatten hängen von dem Vorhandensein und dem Rechtsstatus weiterer gesetzlicher Erben ab.

ba) Der Nachlass fällt an den Ehegatten und an die Abkömmlinge (Artikel 7:58 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge und einen überlebenden Ehegatten, hat der Letztgenannte erbrechtliche Ansprüche auf

- das Nießbrauchrecht auf Lebenszeit an dem Wohnraum, den er gemeinsam mit dem Erblasser bewohnte, sowie an den zugehörigen Gütern und Ausstattungen bzw.

- den gleichen Erbteil wie denjenigen, der den Kinder des Erblassers zufällt (ein „Kind-Teil“ [gyermekrész]).

Der Ehegatte kann zu jedem beliebigen zukünftigen Zeitpunkt die Auszahlung seines Nießbrauchrechts beantragen (Artikel 7:59 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei einer Auszahlung steht dem Ehegatten ein „Kind-Teil“ für die abzufindenden Güter in Naturalien oder Geld zu. Die Auszahlung des Nießbrauchrechts kann ab dem Nachlassverfahren erfolgen. Die Auszahlung des Nießbrauchrechts kann unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betroffenen erfolgen, d. h. den Interessen des Ehegatten und der Abkömmlinge.

Während des Nachlassverfahrens können der Ehegatte und die Abkömmlinge auch eine Vereinbarung der Nachlassverteilung (osztályos egyezség) treffen, gemäß der dem Ehegatten anstelle des „Kind-Teils“ ein Nießbrauchrecht an dem gesamten Nachlass zusteht.

bb) Der Nachlass fällt an den Ehegatten und an die Eltern (Artikel 7:60 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben und hinterlässt er einen überlebenden Ehegatten und überlebende Eltern, hat der Ehegatte erbrechtliche Ansprüche

- nicht nur auf das Nießbrauchrecht, sondern auch auf das Eigentumsrecht an dem Wohnraum, den er gemeinsam mit dem Erblasser bewohnte, sowie an den zugehörigen Gütern und Ausstattungen und

- auf die Hälfte des restlichen Nachlasses. Die andere Hälfte unterliegt folgenden rechtlichen Regelungen:

- Diese Hälfte des Nachlasses wird zu gleichen Teilen zwischen den beiden Elternteilen des Erblassers aufgeteilt.

- Wenn jedoch ein Elternteil des Erblassers ausgeschlossen ist, steht der an den ausgeschlossenen Elternteil fallende Teil zu gleichen Teilen dem anderen Elternteil des Erblassers und dem überlebenden Ehegatten zu.

bc) Der Nachlass fällt nur an den Ehegatten (Artikel 7:61 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch überlebende Eltern oder können diese nicht erben, fällt der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten. Die gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten schließt somit die Abkömmlinge der Eltern (Brüder und Schwestern des Erblassers) sowie die Verwandtschaft in aufsteigender Linie oder entferntere Verwandte in der Seitenlinie von der gesetzlichen Erbfolge aus.

c) Rechtliche Auswirkungen der Adoption in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge

Der Rechtsstatus der Adoption begründet gesetzliche Erbfolgeregeln zwischen dem Adoptivkind und dem Annehmenden sowie dessen Verwandtschaft. In einigen Fällen jedoch bestehen die rechtlichen Regelungen bezüglich der gesetzlichen Erbfolge zwischen dem Adoptivkind und seinen biologischen Eltern fort:

ca) Gesetzliche Erbfolge des Adoptivkindes

Ist der Rechtsstatus der Adoption gegeben, wird das Adoptivkind in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge den biologischen Abkömmlingen des Annehmenden gleichgestellt: Es erbt in Bezug auf das Adoptivelternteil und dessen Verwandtschaft in der gleichen Weise wie der biologische Abkömmling des Adoptivelternteils. Gleichzeitig behält das Adoptivkind seinen gesetzlichen Erbanspruch gegenüber seinen biologischen Eltern, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Adoption durch einen direkten Verwandten in aufsteigender Linie, durch einen Bruder oder eine Schwester des Adoptivkindes oder durch einen anderen Abkömmling seines direkten Verwandten in aufsteigender Linie erfolgt ist (Artikel 7:72 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

cb) Gesetzliche Erbfolge in Bezug auf das Adoptivkind

Die erbrechtlichen Auswirkungen der Adoption greifen ebenso in der anderen Richtung: Nachfolgende Personen verfügen über einen gesetzlichen Erbanspruch gegenüber dem Adoptivkind:

- Abkömmlinge und sein überlebender Ehegatte,

- sind keine Abkömmlinge vorhanden, sein überlebender Ehegatte und sein Adoptivelternteil,

- sind keine Abkömmlinge und kein überlebender Ehegatte vorhanden, sein Adoptivelternteil und dessen Verwandtschaft,

und dies gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge.

Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge des Adoptivelternteils und von dessen Verwandtschaft ist, dass die Adoption bis zur Nachlasseröffnung bestanden hat.

Falls die oben genannten Personen nicht von dem Adoptivkind erben, sind die gesetzlichen Erben die biologischen Eltern des Adoptivkindes, unter der Bedingung, dass die Adoption durch einen direkten Verwandten in aufsteigender Linie, durch einen Bruder oder eine Schwester des Adoptivkindes oder durch einen anderen Abkömmling seines direkten Verwandten in aufsteigender Linie erfolgt ist (Artikel 7:73 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

d) „Erbfolge nach Linien“ [ági öröklés] – besondere Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf bestimmte Güter

Bei der „Erbfolge nach Linien“ (auch „nach Zweigen“ genannt) handelt es sich um besondere rechtliche Regelungen des ungarischen Rechts. Diese Erbfolge nach Linien begründet besondere Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge, in Anwendung derer die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf bestimmte zu dem Vermögen des Erblassers gehörende Güter (das „Vermögen der Linie“ [ági vagyon]) von den allgemeinen Vorschriften abweicht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Vorschriften für die Erbfolge nach Linien nur erfolgen kann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Wenn der Erblasser gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge hinterlässt, gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge.

da) Zu dem Vermögen der Linie gehörende Güter (Artikel 7:67 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Das Vermögen der Linie stellt ein gewisses Teilvermögen von dem Nachlassvermögen des Erblassers dar. Zu diesem Teilvermögen gehören

- Güter, die der Erblasser von einem seiner Verwandten in aufsteigender Linie im Wege der Erbschaft oder der Schenkung erhalten hat, sowie

- Güter, die der Erblasser von seinen Brüdern oder Schwestern oder von einem Abkömmling der Letztgenannten im Wege der Erbschaft oder der Schenkung erhalten hat, unter dem Vorbehalt, dass die Brüdern oder Schwestern oder der Abkömmling der Letztgenannten das betreffende Gut von einem Verwandten in aufsteigender Linie, der ein gemeinsamer Verwandter von ihnen und dem Erblasser ist, im Wege der Erbschaft oder der Schenkung erhalten hat.

Das Gesetz schließt allerdings bestimmte Güter aus dem Vermögen der Linie aus: Dies wird als das „von der Erbfolge nach Linien ausgeschlossene Vermögen“ bezeichnet (ági öröklésből kivont vagyon), siehe Buchstabe dd.

Von der Person, die das Gut in diesem Rahmen erben würde, ist dessen Zugehörigkeit zu der Erbfolge nach Linien (d. h. die Tatsache, dass das betreffende Gut zu dem Vermögen der Linie gehört) nachzuweisen.

db) Gesetzliche Erbfolgeregelung des Vermögens der Linie (Artikel 7:68 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Die Erben des Vermögens der Linie (die „Erben der Linie“ [ági örökösök]) sind die Eltern des Erblassers (oder die Abkömmlinge des ausgeschlossenen Elternteils) sowie die Großeltern und sonstigen entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers. Für die Erbfolge des Vermögens der Linie gelten folgende Vorschriften:

- Der Elternteil erbt die Güter, die dem Erblasser von diesem Elternteil oder dessen Verwandten in aufsteigender Linie zugefallen wären. Ist der Elternteil ausgeschlossen, erben dessen Abkömmlinge gemäß den allgemeinen Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge.

- Sind der Elternteil und ebenso die Abkömmlinge, die Anspruch auf die Erbfolge nach Linien haben, ausgeschlossen, wird der Großelternteil des Erblassers Erbe des Vermögens der Linie.

- Ist der Großelternteil des Erblassers ebenso ausgeschlossen, fällt das Vermögen der Linie an die entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie des Letztgenannten.

Hinterlässt der Erblasser keinen der vorstehend genannten Erben, finden die Vorschriften für die Erbfolge nach Linien keine Anwendung. In diesem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf die Erbfolge der zu dem Vermögen der Linie gehörenden Güter.

dc) Nießbrauchrecht des überlebenden Ehegatten an dem Vermögen der Linie (Artikel 7:69 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Die unter Buchstabe db genannten Erben – d. h. die Erben der Linie – erben das Eigentumsrecht an den betreffenden Gütern, während dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchrecht auf Lebenszeit an dem Vermögen der Linie zusteht.

Die Auszahlung des Nießbrauchrechts kann gemäß folgenden Bedingungen beantragt werden:

- Jeder der Betroffenen – der das Nießbrauchrecht besitzende Ehegatte sowie der Erbe der Linie – ist berechtigt, die Auszahlung des Nießbrauchrechts zu beantragen.

- Hingegen ist nur der Ehegatte berechtigt, die Auszahlung des Nießbrauchrechts an dem gemeinsam mit dem Erblasser bewohnten Wohnraum sowie an den dazugehörigen Gütern und Ausstattungen zu beantragen.

Bei Auszahlung des Nießbrauchrechts kann der Ehegatte Anspruch auf ein Drittel des Vermögens der Linie erheben.

dd) Von der Erbfolge nach Linien ausgeschlossenes Vermögen (Artikel 7:70 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben da gehören folgende Güter nicht zu dem Vermögen der Linie:

- Gegenstände, die Geschenke von üblichem Wert sind,

- alle Güter, die beim Tod des Erblassers nicht mehr existieren, wobei die Vorschriften für die Erbfolge nach Linien sich jedoch auf alle Güter erstrecken, die ein solches Gut ersetzen oder zu einem ähnlichen Wert erworben wurden.

Hinterlässt der Erblasser einen überlebenden Ehegatten, können die Vorschriften für die Erbfolge nach Linien nicht für Güter und Ausstattungen von üblichem Wert geltend gemacht werden.

e) Teilungspflicht (osztályrabocsátási kötelezettség)

Sofern der Nachlass an die Abkömmlinge des Erblassers fällt, hängt der Anteil, den sie erben, von der untereinander bestehenden Teilungspflicht ab. Wenn mehrere Abkömmlinge gemeinsam erben, ist jeder der Miterben verpflichtet, den Wert der Erbschaft um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen zu erhöhen, die er zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat (Artikel 7:56 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die grundlegenden Vorschriften der Teilungspflicht sehen Folgendes vor:

In Anwendung der Teilungspflicht sind die Miterben verpflichtet, den Wert der Erbschaft um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen zu erhöhen, sofern

- der Erblasser diese Erhöhung des Wertes der Erbschaft um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen festgelegt hat oder

- unter Berücksichtigung der Umstände angenommen werden kann, dass er die betreffenden Schenkungen an die Pflicht der Erhöhung gebunden hatte.

Die Teilungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf folgende Schenkungen (Artikel 7:56 Absatz 3 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs):

- Unentgeltliche Schenkungen von üblichem Wert und

- Unterhaltszahlungen, die einem mittellosen Abkömmling gewährt werden,

selbst wenn der Erblasser dies ausdrücklich festgelegt hatte.

Der Teilungsvorgang umfasst folgende Schritte (Artikel 7:57 Absatz 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs):

- Die Erben haben den Wert des Nachlasses um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen zu erhöhen, die sie von dem Erblasser erhalten haben.

- Der so ermittelte Gesamtwert (d. h. der ermittelte Gesamtwert, nachdem der Nettowert des Nachlasses zu dem der unentgeltlichen Schenkungen hinzugezählt wurde) ist entsprechend den Anteilen der gesetzlichen Erbteile unter den Erben aufzuteilen.

- Der Erbteil, der einem Miterben zusteht, ist um den von dem betreffenden Miterben hinzugezählten Wert zu reduzieren (d. h. den Wert der unentgeltlichen Schenkung, die der Erblasser diesem gewährt hat).

Wenn der erhöhte Wert dieses Miterben den bei der Teilung ermittelten korrigierten Wert des Erbteils, der ihm zustehen würde, erreicht oder überschreitet, gilt der betreffende Miterbe im Hinblick auf das zu teilende Nachlassvermögen als ausgezahlt, ohne ihn jedoch zur Rückzahlung des Mehrbetrags zu verpflichten (Artikel 7:57 Absatz 4 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die Teilungspflicht von Abkömmlingen besteht

- wenn es sich um eine gesetzliche Erbfolge handelt, oder

- wenn die Abkömmlinge kraft eines Testaments Erbe des ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Teils werden (Artikel 7:56 Absatz 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Ungarn fallen Nachlassverfahren je nach Einzelfall in die Zuständigkeit der Notare und/oder Gerichte:

- Gibt es keine Streitigkeiten zwischen den von dem Nachlass betroffenen Personen, wird der Nachlass normalerweise im Rahmen eines von einem Notar geleiteten Nachlassverfahrens abgewickelt (weitere Einzelheiten siehe Nummer 6). Das von dem Notar geführte Nachlassverfahren ist ein nicht streitiges Verfahren, bei dem der Notar eine ähnliche Aufgabe wie der Richter übernimmt und an dessen Ende er eine formelle Entscheidung verkündet, die als Beschluss über den Vermögensübergang bezeichnet wird.

- Wenn es dagegen Streitigkeiten zwischen den Parteien gibt, ist der Notar nicht für die Entscheidung zuständig und die Angelegenheit geht in ein streitiges Verfahren über.

Da in Ungarn der Anteil der Fälle, in denen es Erbstreitigkeiten gibt, relativ unbedeutend ist, wird die überwältigende Mehrheit der Erbangelegenheiten im Rahmen von Nachlassverfahren, die von Notaren geleitet werden, endgültig abgewickelt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Da das ungarische Recht dem Grundsatz der Erbschaft ipso iure folgt, fällt der Nachlass beim Tod des Erblassers von Rechts wegen dem Erben zu, ohne dass die Vornahme irgendeiner Rechtshandlung erforderlich ist. Folglich ist nach dem ungarischen Recht die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich zu erklären.

Wenn der Erbe nicht erben möchte, kann er die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Da das Gesetz keine besonderen Formalitäten für die Erklärung der Ausschlagung vorsieht, hat diese immer formelle Gültigkeit, egal ob sie mündlich oder schriftlich erklärt wird.

Da in Ungarn die Erbfolgeregeln jedoch im Verlauf eines formellen Verfahrens, genannt Nachlassverfahren (siehe Nummer 6), festgelegt werden, muss der das Verfahren leitende Notar von der Ausschlagung informiert werden, damit diese bei dem Nachlassverfahren berücksichtigt werden kann. Demzufolge wird die Ausschlagung in der Praxis entweder vor dem das Nachlassverfahren leitenden Notar erklärt, oder die betreffende Partie lässt diesem eine schriftliche Erklärung über die Ausschlagung zukommen.

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, hat seine diesbezügliche Erklärung eine rückwirkende Wirkung bis zum Tod des Erblassers und der Nachlass wird als dem Erben nicht zugefallen betrachtet.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Die Bestimmungen unter Punkt 5.2 in Bezug auf das Zufallen des Nachlasses von Rechts wegen sowie die Ausschlagung gelten mutatis mutandis ebenso für dingliche Vermächtnisse.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Wie bereits erläutert, ist der Pflichtteil im ungarischen Recht eine Forderung mit Rechtsnatur einer Obligation, die gegenüber dem Erben geltend zu machen ist und keinen realen Teil (in rem) an dem Nachlass überträgt. Folglich kennt das ungarische Recht den Begriff der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung des Pflichtteils nicht. Die Modalitäten für die Regelung des Anspruchs auf den Pflichtteil hängen im Wesentlichen von den Beziehungen zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten ab:

- Wenn sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte einig sind (mit anderen Worten, wenn der Erbe den Anspruch auf den Pflichtteil anerkennt), können sie ab dem Nachlassverfahren eine Vereinbarung über die Regelung des Anspruchs auf den Pflichtteil schließen (der Erbe kann, zum Beispiel, dem Pflichtteilsberechtigten Nachlassgüter zur Regelung des Anspruchs abtreten).

- Im gegenteiligen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch vor dem Richter im Rahmen einer gegen den Erben eingereichten Klage geltend machen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Im ungarischen Rechtgibt es ein förmliches Nachlassverfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird und, soweit dies möglich ist, alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Nachlass unter Einbeziehung aller betroffenen Personen (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger, usw.) regeln soll.

Das Nachlassverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt ist das Verfahren zur Inventarerrichtung, das von einem Beamten der betreffenden Verwaltungsbehörde (zuständiges örtliches Rathaus) geleitet wird, der hierzu ernannt und als „Beauftragter für die Inventarerrichtung“ bezeichnet wird. Dieses Verfahren dient der Vorbereitung des notariellen Verfahrens: Es soll die persönlichen und tatsächlichen Umstände des Nachlassverfahrens klären, insbesondere die von dem Erblasser hinterlassenen Güter sowie den Kreis der von dem Nachlass betroffenen Personen, und prüfen, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Alle diese Sachverhalte werden in dem Nachlassinventar festgehalten, das nach seiner Erstellung dem zuständigen Notar übermittelt wird.

Der zweite Abschnitt des Verfahrens ist das notarielle Verfahren, das gemäß den Vorschriften für freiwillige Gerichtsverfahren abläuft. Bei diesem Verfahren übernimmt der Notar eine ähnliche Aufgabe wie der Richter und übt die öffentliche Staatsgewalt aus.

Dieses Verfahren unterliegt den entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften: Denn nur ein Notar, der gemäß den Rechtsvorschriften in der Sache zuständig ist, kann tätig werden; die Betroffenen (z. B. die Erben) sind nicht berechtigt, den Notar ihrer Wahl damit zu befassen.

Im Verlauf des Verfahrens prüft der Notar von Amts wegen alle Tatsachen und Sachverhalte, welche die Erbfolgeregeln festlegen. Im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung empfiehlt sich im Allgemeinen, eine Anhörung abzuhalten, zu der die Betroffenen von dem Notar einberufen werden. Wenn die Informationen darauf schließen lassen, dass der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, ergreift der Notar von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen, um sich dieses zu beschaffen.

In Ungarn erfolgt die Nachlassverteilung (hagyatéki osztály), d. h. die Aufteilung des geerbten Vermögens unter den Erben, im Allgemeinen im Rahmen und im Verlauf des Nachlassverfahrens. Die Nachlassverteilung besteht im Wesentlichen in der Beendigung des Bruchteileigentums, das durch den Nachlass zwischen den Erben entstanden ist. Sie erfolgt im Allgemeinen durch eine zwischen den betroffenen Erben geschlossene Vereinbarung, die als Verteilungsvereinbarung (osztályos egyezség) bezeichnet wird. Wenn die Erben eine Verteilungsvereinbarung treffen, verkündet der Notar seinen Beschluss über den Vermögensübergang gemäß dieser Vereinbarung (auf deren Grundlage und mit entsprechendem Inhalt).

Bei dem Nachlassverfahren können auch die Erben und gewisse sonstige Betroffene eine Vereinbarung schließen: Die Erben können nämlich das durch den Nachlass erworbene Vermögen – ganz oder teilweise – an die Nachlassgläubiger oder an die Pflichtteilsberechtigten zum Zweck der Regelung der Forderungen der Letztgenannten abtreten. So können durch Vereinbarung die Ansprüche von Nachlassgläubigern oder Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des Nachlassverfahrens geregelt werden.

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens erlässt der Notar einen förmlichen Beschluss, und zwar den Beschluss über den Vermögensübergang. Durch diesen Beschluss überträgt der Notar die verschiedenen Nachlassgüter rechtlich an die Erben oder Vermächtnisnehmer.

Die Betroffenen können gegen den von dem Notar verkündeten Beschluss über den Vermögensübergang Berufung einlegen, über diese Berufung wird von dem zuständigen Regionalgericht entschieden. Wird keine Berufung eingelegt, wird der Beschluss über den Vermögensübergang rechtskräftig. Der rechtskräftige Beschluss über den Vermögensübergang bescheinigt amtlich die Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer der darin bezeichneten Person. Der Notar übermittelt von Amts wegen den rechtskräftigen Beschluss über den Vermögensübergang an die Behörde, die das Grundbuch oder sonstige Register zur Erfassung anderer Güter führt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Notar bei Streitigkeiten unter den Betroffenen nicht zuständig ist, um hierüber im Rahmen des Nachlassverfahrens zu entscheiden, da Streitigkeiten nur im Rahmen eines streitigen Gerichtsverfahrens entschieden werden dürfen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

In Anwendung des Artikels 7:1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt beim Tod einer Person der vollständige Nachlass ihrem Erben zu. Das ungarische Recht folgt demzufolge dem Grundsatz der Erbschaft ipso iure: Dem Erben fällt der Nachlass beim Tod des Erblassers von Rechts wegen zu, ohne dass die Vornahme irgendeiner Rechtshandlung erforderlich ist (z. B. Annahmeerklärung); das ungarische Recht kennt die Regelung des ruhenden Nachlasses (hereditas iacens) nicht. Bei mehreren Erben fällt diesen die Erbschaft beim Tod des Erblassers im Verhältnis zu ihrem Erbteil zu. Zwischen ihnen entsteht beim Tod des Erblassers eine Bruchteilsgemeinschaft.

Das ungarische Recht kennt zwei Arten von Vermächtnissen: Das dingliche Vermächtnis (legatum vindicationis) und das verpflichtende Vermächtnis (legatum damnationis).

Das dingliche Vermächtnis ist eine durch den Erblasser verfügte testamentarische Schenkung eines zu dem Nachlass gehörenden Guts an einen bezeichneten Begünstigten (der dingliche Vermächtnisnehmer). Das dingliche Vermächtnis bedeutet den unmittelbaren Erwerb eines Anspruchs in Bezug auf den Nachlass, d. h. dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) fällt auch der Gegenstand des dinglichen Vermächtnisses beim Tod des Erblassers von Rechts wegen zu.

Das verpflichtende Vermächtnis ist eine Vermächtnisverfügung, die darin besteht, dass der Erblasser seinen Erben durch seine Verfügung von Todes wegen verpflichtet, gegenüber einem benannten Begünstigten eine Vermögensleistung zu erbringen (z. B. Bezahlung eines festgelegten Betrags). In Anbetracht seiner Rechtsnatur - das verpflichtende Vermächtnis ist nämlich eine Forderung mit Rechtsnatur einer Obligation gegenüber dem Erben - wird hier kein unmittelbarer Anspruch in Bezug auf den Erblasser erworben.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen fällt im ungarischen Recht dem Erben und dem dinglichen Vermächtnisnehmer die Erbschaft oder der Vermächtnisgegenstand beim Tod des Erblassers von Rechts wegen zu. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es nach ungarischem Recht trotz dieses Erwerbs von Rechts wegen im Allgemeinen erforderlich ist, ein förmliches Verfahren, nämlich das Nachlassverfahren, zur amtlichen Bescheinigung der Rechtsnachfolge einzuleiten.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja. In Anwendung des Artikels 7:96 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung des Erben ist jedoch wie folgt begrenzt:

- Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie mit den zu dem Nachlass gehörenden Gütern („mit den zu dem Vermögen gehörenden Gütern und den Erträgen daraus“) (Haftung cum viribus).

- Wenn der Erbe jedoch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung nicht im Besitz der zu der Erbschaft gehörenden Gegenstände oder der Erträge daraus ist, haftet er – bis zur Höhe seiner Erbschaft – auch mit seinen anderen Gütern (Haftung pro viribus).

Es ist darauf hinzuweisen, dass es im ungarischen Recht im Unterschied zu anderen Rechtssystemen keinen Zusammenhang zwischen der Haftung des Erben und dem Inventar des Nachlassvermögens gibt. Da sich die Haftungsbeschränkung des Erben aus dem Gesetz ergibt, hat bei der Annahme der Erbschaft keine „Erklärung zur Haftungsbeschränkung“ zu erfolgen.

Artikel 7:94 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs stuft folgende Forderungen als Nachlassverbindlichkeiten ein:

a) Kosten für eine angemessene Bestattung des Erblassers,

b) Kosten, die durch das Zufallen, die Erhaltung und die Verwaltung des Nachlasses entstehen (nachstehend die „Nachlasskosten“ genannt), sowie die Kosten des Nachlassverfahrens,

c) Verbindlichkeiten des Erblassers,

d) Verpflichtungen in Bezug auf den Pflichtteil,

e) Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Vermächtnis und der entsprechenden Verfügung.

Die fünf vorstehend genannten Gruppen der Nachlassverbindlichkeiten sind hierarchisch abgestuft (Artikel 7:95 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Verbindlichkeiten, die zu den an erster Stelle aufgeführten Gruppen gehören, haben hinsichtlich der Abwicklung der Forderung Vorrang vor den Verbindlichkeiten, die weiter unten angeführten Gruppen angehören. Falls es nicht möglich ist, alle Forderungen in einer Gruppe abzuwickeln, erfolgt eine anteilige Abwicklung innerhalb der Gruppe (im Verhältnis zu den jeweiligen Forderungen).

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Wenn der Nachlass auch unbewegliche Sachen umfasst, übermittelt der Notar von Amts wegen den rechtskräftigen Beschluss über den Vermögensübergang an die zuständige Behörde, die das Grundbuch führt, damit die Änderungen in Bezug auf die betreffende unbewegliche Sache eingetragen werden (siehe Nummer 6).

Gemäß Artikel 29 des Gesetzes Nr. °CXLI des Jahres 1997 über das Grundbuch erfolgen die Eintragung von Rechten sowie der Vermerk von Sachverhalten prinzipiell auf Grundlage einer öffentlichen Urkunde, einer beglaubigten Privaturkunde oder einer von einem Notar beurkundeten Kopie davon, in denen die Entstehung, die Änderung oder das Erlöschen des Rechts bzw. der Sachverhalt, der Gegenstand der Eintragung ist, bescheinigt werden. Diese Unterlagen beinhalten außerdem eine Erklärung des Inhabers, der in dem Grundbuch eingetragen ist oder dort als Zwischenerwerber eingetragen werden kann, welche die Eintragung oder den Vermerk ermöglicht (dies ist eine Eintragungsgenehmigung, die von dem Inhaber getrennt - in Form einer Urkunde, welche die gleichen Formalitäten wie die Urkunde, die als Grundlage für die Eintragung dient, erfüllt - vorgelegt werden kann).

Die Informationen, die in einer Urkunde anzugeben sind, damit diese die Eintragung im Grundbuch begründen, sind in Artikel 32 des Gesetzes Nr. CXLI des Jahres 1997 wie folgt festgelegt:

a) Informationen zur Identifizierung der Person, ihre Anschrift und ihre persönliche Identifikationsnummer,

b) Bezeichnung des Organs, das eine statistische Nummer besitzt, die statistische Identifikationsnummer, der Sitz, die Nummer der Eintragung bei Gericht oder der Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister, sowie die Eintragungsnummer (bei kirchlichen Personen),

c) genaue Bezeichnung der betreffenden Immobilie (Name der Gemeinde, Katasternummer) und Eigentumsteil, auf den sich die Eintragung erstreckt,

d) genaue Angabe des Rechts oder des Sachverhalts,

e) Rechtstitel der rechtlichen Änderung,

f) Vereinbarung der Betroffenen, unwiderrufliche und vorbehaltlose Erklärung des eingetragenen Inhabers, der die Eintragung erlaubt, und

g) Erklärung der Vertragsparteien über ihre Staatsbürgerschaft.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Das ungarische Recht kennt die Institution des Nachlassverwalters (Vermögensverwalters) nicht.

Der Notar kann dennoch in bestimmten Fällen einen Verwalter einsetzen, der mit der Übernahme einiger Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung bestimmter zum Nachlass gehörender Güter beauftragt wird. Dies sind folgende Fälle:

aa) Verwalterbestellung zur Ausübung von Gesellschafterrechten (Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes über das Nachlassverfahren)

Sofern ein Gesellschaftsanteil oder eine Beteiligung an einer handelsrechtlichen Gesellschaft oder einem genossenschaftlichen Unternehmen zu dem Nachlassvermögen gehört, kann der Notar zur vorübergehenden Ausübung der mit dem betreffenden Gesellschaftsanteil oder der Beteiligung verbundenen Rechte einen gerichtlichen Verwalter bestellen. Die Bestellung eines solchen Verwalters erfolgt entweder nach einem Antrag der Gesellschaft oder Genossenschaft oder nach einem Antrag einer Person oder eines Organs, die an der Ausübung Interesse haben.

ab) Verwalter für die Eintreibung von Forderungen (Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes über das Nachlassverfahren)

Wenn das Nachlassvermögen auch Forderungen umfasst, kann der Notar auf Antrag einer der von dem Nachlass betroffenen Personen einen mit der Eintreibung beauftragten Verwalter bestellen. Dieser wird damit beauftragt, die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten, damit die zu dem Nachlass gehörenden Forderungen geltend gemacht werden.

In keinem der beiden vorstehend genannten Fälle erfolgt die Bestellung eines Vermögensverwalters, wenn die oben genannten Tätigkeiten durch einen Testamentsvollstrecker erbracht werden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

In Ungarn wurde ein förmliches Verfahren – das Nachlassverfahren – zur Klärung der rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Nachlass eingerichtet. Dieses Verfahren wird von einem Notar geleitet, der dabei die Aufgaben eines Richters übernimmt (siehe Nummer 6).

Der Notar prüft von Amts wegen, ob eine Eintragung über eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen in dem nationalen Testamentsregister existiert, wenn er Auskünfte erhält, die darauf schließen lassen, verschafft er sich diese von Amts wegen.

Demzufolge ist es im ungarischen Recht definitiv der das Nachlassverfahren führende Notar, der die Aufgabe und Verantwortung für die Durchsetzung der Bestimmungen in der Verfügung von Todes wegen hat.

Das ungarische Recht erlaubt dem Erblasser ebenso, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers das Nachlassverfahren nicht ersetzen kann, da der Testamentsvollstrecker nicht die Aufgaben des Notars übernehmen kann.

Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers werden durch die Bestimmungen des Testaments geregelt. Sieht das Testament diesbezüglich keine Bestimmungen vor, hat der Testamentsvollstrecker folgende Rechte und Pflichten (Artikel 99 des Gesetzes über das Nachlassverfahren):

- Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erfassung des Nachlassvermögens,

- Vorschlagen von erhaltenden Maßnahmen, soweit dies für die Erhaltung des Nachlassvermögens erforderlich ist,

- Verwaltung des Nachlassvermögens. Im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsrechts hat der Testamentsvollstrecker folgende Rechte und Pflichten:

- Aufforderung des Erben oder des Vermächtnisnehmers zur Umsetzung der testamentarischen Bestimmungen,

- Befriedigung der Nachlassgläubiger (wobei er in seinem Namen, aber zulasten des Nachlasses handelt),

- vorübergehende Ausübung der Rechte, die mit einem Gesellschaftsanteil oder einer Beteiligung an einer handelsrechtlichen Gesellschaft oder einem genossenschaftlichen Unternehmen verbunden sind und die zum Nachlassvermögen gehören,

- Geltendmachung der zu dem Nachlass gehörenden Forderungen (wobei er in seinem Namen, aber zugunsten des Nachlasses handelt).

Das Vermögensverwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers ist in jedem Fall begrenzt: Er kann weder Verpflichtungen in Bezug auf ein Nachlassgut eingehen noch dieses abtreten – außer wenn alle von dem Nachlass betroffenen Personen den Handlungen zugestimmt haben – und ebenso wenig kann er eine unentgeltliche Verfügung zulasten des Nachlasses treffen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Die Rechte und Pflichten des Verwalters, der von dem Notar bestellt werden kann, und des Testamentsvollstreckers sind unter den Nummern 10 und 11 beschrieben.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Wie bereits unter Nummer 6 erläutert, wird das Nachlassverfahren in Ungarn von einem Notar geleitet. Nach Abschluss des Verfahrens ergeht ein förmlicher Beschluss (Beschluss über den Vermögensübergang). Durch diesen Beschluss überträgt der Notar die verschiedenen Nachlassgüter rechtlich an die Erben.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Eigentumserwerb durch den Erben nicht aus dem Beschluss über den Vermögensübergang ableitet, denn der Nachlass fällt, wie bereits erwähnt, beim Tod des Erblassers den Erben zu, da das ungarische Recht dem Grundsatz der Erbschaft ipso iure folgt. Der Beschluss über den Vermögensübergang hat somit deklaratorische Wirkung.

Nachdem er rechtskräftig geworden ist, hat der von dem Notar verkündete Beschluss über den Vermögensübergang eine legitimierende Funktion: Er bescheinigt gegenüber Drittpersonen amtlich den Rechtsstatus als Erben oder Vermächtnisnehmer der in dem Dokument genannten Personen, solange der Richter nicht nach Abschluss eines eventuellen Streitverfahrens anders entscheidet.

 

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Erbrecht - Malta

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Es gibt drei Möglichkeiten, den Nachlass eines Verstorbenen zu verteilen: a) durch ein Testament, das auch von Eheleuten gemeinschaftlich errichtet werden kann („unica charta“); b) durch ein geheimes Testament, das vom Erblasser oder von einem Notar bei Gericht hinterlegt wird, oder, wenn kein Testament vorliegt, c) durch gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge).

Die testamentarische Verfügung kann das gesamte Vermögen oder nur einen Teil betreffen. Alle im Testament nicht genannten Teile des Nachlasses unterliegen der gesetzlichen Erbfolge. Das Testament kann eine Gesamtverfügung, mit der der Erblasser sein gesamtes Vermögen einer oder mehreren Personen (den Erben) hinterlässt, oder Einzelverfügungen zugunsten einzelner Vermächtnisnehmer enthalten.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Innerhalb von 15 Tagen ab Errichtung des Testaments setzt der Notar einen Eintragungsvermerk auf und lässt das Testament im öffentlichen Register eintragen. Ein geheimes Testament kann der Erblasser bei einem Richter am Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinterlegen oder persönlich einem Notar übergeben, der das Testament innerhalb von vier Arbeitstagen nach Annahme an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Verwahrung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle weiterleiten muss.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Das Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass des Verstorbenen, der kraft Gesetzes den Abkömmlingen des Erblassers gegenüber dem überlebenden Ehepartner vorbehalten ist. Nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt der Pflichtteil für alle sowohl ehelich als auch nichtehelich gezeugten oder geborenen sowie adoptierten Kinder ein Drittel des Nachlasswertes, wenn nicht mehr als vier Kinder vorhanden sind, und die Hälfte des Nachlasswertes, wenn sich der Nachlass auf fünf oder mehr Kinder verteilt.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn kein Testament vorliegt, das Testament ungültig ist, die Erben das Erbe nicht antreten wollen oder können oder kein Anwachsungsrecht unter den Erben besteht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

In dem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Nachlass den Abkömmlingen, den Vorfahren, den Verwandten in der Seitenlinie und dem Ehepartner des Verstorbenen sowie dem maltesischen Staat zufällt. Die Erbfolge richtet sich nach der Nähe des Verwandtschaftsgrades, der durch die Anzahl der Generationen bestimmt wird. Wenn der Verstorbene keine erbberechtigten Personen hinterlässt, fällt der gesamte Nachlass an den maltesischen Staat.

Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wer den Verstorbenen durch Täuschung oder Drohung an der Errichtung eines Testaments gehindert hat und damit als erbunwürdig gilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Die maltesischen Gerichte sind allgemein für Erbstreitigkeiten zuständig. Das Nachlassgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen zuständig, wenn Erben sich über die Aufteilung des Erbes nicht einigen können.

Wenn über den Nachlass keine Uneinigkeit und keine Streitigkeiten bestehen, werden Notare und Rechtsanwälte eingeschaltet.

Jeder Betroffene kann sich auch an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit wenden, um einen Beschluss über die Eröffnung eines Nachlassverfahrens zu seinen Gunsten zu erwirken.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Notare.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Notare.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Notare.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Nachlassverfahren beginnt, wenn sich ein Beteiligter an einen Notar oder Rechtsanwalt wendet und dieser Nachforschungen anstellt, um festzustellen, ob im öffentlichen Register ein öffentliches Testament oder bei Gericht ein geheimes Testament vorliegt. Danach wird das Nachlassverfahren eröffnet: Der Notar ermittelt die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer und unterrichtet sie über die Ergebnisse seiner Nachforschungen. Der Nachlass wird gemäß der letztwilligen Verfügung des Erblassers aufgeteilt. Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen können verkauft werden, wenn alle Erben zustimmen. Der Erlös wird unter den Erben entsprechend den im Testament verfügten Anteilen aufgeteilt.

Bei Streitigkeiten, z. B. über die Echtheit eines Testaments oder die Aufteilung des Nachlasses, kann sich ein Erbe an die Erste Kammer des Zivilgerichts oder an das Nachlassgericht wenden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ein Gerichtsbeschluss über die Todeserklärung einer verschollenen Person rechtskräftig wird.

Niemand ist verpflichtet, ein ihm zustehendes Erbe anzutreten. Die Annahme des Erbes kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Sie erfolgt stillschweigend, wenn das Verhalten des Erben seine Absicht erkennen lässt, das Erbe anzutreten, und sie erfolgt ausdrücklich, wenn er seinen Status als Erbe durch eine öffentliche Urkunde oder ein privatschriftliches Dokument kenntlich macht. Die Ausschlagung des Erbes kann nicht vermutet werden.

Ein Vermächtnisnehmer ist mit Eintritt des Erbfalls berechtigt, vom Erben die Herausgabe des vermachten Gegenstands zu verlangen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten ihrem Anteil entsprechend und in der Weise, wie es der Erblasser verfügt hat. Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen oder keine Aufteilung der Verbindlichkeiten verfügt hat, begleichen die Erben die Schulden entsprechend ihrem Erbanteil. Jeder Erbe haftet persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten.

Wenn einer der Erben Vermögen besitzt, das mit einer Hypothek als Sicherheit für die Schulden belastet ist, haftet er aufgrund dieses Vermögens für die gesamten Verbindlichkeiten. Hat ein Erbe durch diese Hypothekenbelastung mehr als seinen Anteil an gemeinsamen Verbindlichkeiten beglichen, kann er von den anderen Erben einen ihrem Anteil entsprechenden Ausgleich verlangen.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Das Erbrecht verpflichtet die Erben nicht, ihre geerbten Immobilien eintragen zu lassen. Nach dem Gesetz über Beurkundungs- und Übertragungskosten müssen die Erben von unbeweglichen Sachen aber eine sogenannte Causa-Mortis-Erklärung in das öffentliche Register eintragen lassen. Diese Erklärung enthält im Wesentlichen das Datum, genaue Angaben zu der verstorbenen Person und dem Erben/Vermächtnisnehmer, Ort und Zeitpunkt des Todes, eine Beschreibung des geerbten Vermögens, den Übertragungstitel, den Wert der Immobilie, den Ort, an dem die Erklärung abgegeben wurde, sowie die Unterschriften des Erklärenden und des Notars.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht zwingend vorgeschrieben.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erbe oder der Testamentsvollstrecker.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker erstellt ein Nachlassverzeichnis. Er vertritt die mit dem Nachlass verbundenen Rechte und verhilft ihnen zur Geltung, indem er alle gegenüber dem Nachlass erhobenen Forderungen prüft; er verwaltet das im Nachlass enthaltene Geldvermögen und die durch den Verkauf von beweglichen oder unbeweglichen Sachen aus dem Nachlass eingenommenen Gelder mit der Verpflichtung, sie anzulegen, und legt gegenüber der betroffenen Person Rechenschaft ab.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

In der Regel werden keine Dokumente zum Nachweis des Status und der Rechte des Erbberechtigten ausgestellt, da der Erbfall automatisch mit dem Tod des Erblassers eintritt. Jeder Beteiligte kann sich aber an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit wenden, um die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu seinen Gunsten zu beantragen.

 

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Erbrecht - Niederlande

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Abgesehen von bestimmten Sonderfällen (Artikel 4:97-107 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek- BW) kann ein Testament grundsätzlich nur notariell aufgesetzt oder eigenhändig abgefasst und einem Notar zur Verwahrung übergeben werden (Artikel 4:94 BW). Gemeinschaftliche Testamente sind nicht zulässig (Artikel 4:93 BW). Gleiches gilt für Erbverträge. Nach Artikel 4:4 Absatz 2 BW sind Verträge über die Abtretung einer noch nicht angefallenen Erbschaft oder Anteilen davon unwirksam.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Der Notar, vor dem das Testament errichtet wurde, hat dieses am ersten Werktag nach der Errichtung dem zentralen Testamentsregister (CTR) zu melden.

Mehr darüber erfahren Sie auf Link öffnet neues Fensterhttp://www.centraaltestamentenregister.nl. Informationen zur Verwahrung und Registrierung von Testamenten, sowie zur Testamentsrecherche, bietet die Website des European Network of Registers of Wills Association (ENRWA) unter „Information sheet“: Link öffnet neues Fensterhttp://www.arert.eu

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers (d. h. seine Kinder bzw., wenn diese vorverstorben sind, die Kindeskinder). Ein Pflichtteil steht weder dem/der Ehepartner/in noch den Verwandten in aufsteigender gerader Linie zu. Nach Artikel 4:64 BW beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beruft sich ein Abkömmling auf seinen Pflichtteil, gilt er diesbezüglich nicht als Erbe, sondern als Gläubiger.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wird kein Testament hinterlassen, kommen je nach Situation die folgenden Grundsätze zur Anwendung:

Bei nicht verheirateten und kinderlosen Verstorbenen geht der Nachlass auf ihre Eltern und Geschwister zu gleichen Teilen über, wobei der Erbteil jedes Elternteils stets nicht weniger als einen Viertel betragen darf.

War der/die Verstorbene nicht verheiratet, hinterlässt aber Kinder, erben diese zu gleichen Teilen.

Hinterlässt die verstorbene Person einen Ehepartner, aber keine Kinder, geht der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehepartner über.

Hinterlässt der/die Verstorbene einen Ehepartner und Kinder, erben diese zwar zu gleichen Teilen, doch das Nachlassvermögen geht an den überlebenden Ehepartner. Der Nachlass wird zu Lasten des Ehepartners abgewickelt. Jedes Kind hat als Erbe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Geldforderung in der Höhe seines Erbteils gegenüber dem überlebenden Ehepartner. Sie kann geltend gemacht werden, wenn der überlebende Ehepartner den Konkurs erklärt oder der Schuldenrestrukturierung unterliegt (siehe dazu das Schuldensanierungsgesetz für natürliche Personen (Wet schuldsanering natuurlijke personen) oder der Ehegatte verstorben ist (Artikel 4:13 BW).

Eingetragene Partner sind den Ehepartnern gleichgestellt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Für Erbschaftsangelegenheiten sind in den Niederlanden die Notare als öffentliche Behörde zuständig. Die Parteien können den Notar frei wählen, unabhängig vom letzten Wohnsitz des Erblassers.

Dem Erben stehen drei Möglichkeiten offen: Will er lediglich die Erbschaft annehmen, kann er dies ausdrücklich oder stillschweigend ohne weitere Formalitäten tun. Mit der Annahme der Erbschaft haftet der Erbe uneingeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen. Der Erbe kann seine Haftung jedoch beschränken, indem er die Erbschaft ausdrücklich unter der Bedingung annimmt, dass die Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlass abgedeckt sind. Möchte der Erbe die Erbschaft ausschlagen oder unter der Bedingung annehmen, dass die Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlass abgedeckt sind, muss er dazu bei Gericht eine Erklärung abgeben. In diesem Fall legt das Gericht eine Frist für die Annahme der Erbschaft fest.

Vermächtnisse können ohne jegliche Formvorschriften angenommen oder ausgeschlagen werden. Die beschränkte Annahme eines Vermächtnisses ist nach niederländischem Recht nicht möglich.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann auf seinen Pflichtteil verzichten, indem er schlicht von seiner Geltendmachung absieht. Das Gesetz sieht keine spezielle Erklärung zu diesem Zweck vor. Das hindert einen Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht, seinen Verzicht auf den Pflichtteil in einer Erklärung festzuhalten.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Im Regelfall ist es am besten, einen Notar mit der Erbauseinandersetzung zu beauftragen, vor allem wenn ein Ehevertrag oder ein Testament vorliegt. Jeder Erbe, sowie gegebenenfalls der Testamentsvollstrecker, kann sich zu diesem Zweck an einen Notar in den Niederlanden wenden. Der Notar kann unabhängig vom letzten Wohnsitz des Erblassers frei gewählt werden. Er steht den Erben bei der Regelung des Nachlasses zur Seite. Er ermittelt, wer die Erben sind, ob ein Testament vorliegt und berät die Erbschaftsberechtigten dazu, ob sie die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollten. Darüber hinaus stellt er ein Nachlassinventar und einen Verteilungsplan auf. Ferner kann er die Erben in steuerlichen Fragen beraten. Gerichte spielen in Erbangelegenheiten in nur wenigen Fällen eine Rolle, beispielsweise bei Erbstreitigkeiten oder wenn ein Erbe nicht fähig ist, seine Interessen wahrzunehmen (z. B. weil er minderjährig ist).

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

In den Niederlanden ist kein gerichtliches Verfahren vorgesehen. Vom niederländischen Notar (siehe Artikel 3:31 BW) wird allen Erben, eine Urkunde, die sogenannte Erbschaftserklärung (Verklaring van Erfrecht) nach Artikel 4:188 BW ausgestellt. Der Testamentsvollstrecker kann ebenfalls die Erbschaftserklärung verlangen. In der Erbschaftserklärung führt der Notar kraft seines Amtes die Namen der Erbberechtigten, deren Anteile und gegebenenfalls den Namen des Testamentsvollstreckers auf. Die Erben bzw. der Testamentsvollstrecker können sich anhand der Erbschaftserklärung an die Nachlassschuldner wenden und z. B. Zugang zu Bankguthaben erhalten. Für die Übertragung von unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran an einen Erben ist eine notarielle Urkunde erforderlich.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Erben, die die Erbschaft vorbehaltslos annehmen, haften vollumfänglich für die Schulden des Erblassers (Artikel 4:182 BW). Wurde die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, haftet der Erbe für diese Schulden nur insoweit, als diese durch die Erbmasse abgedeckt sind. Eine persönliche Haftung des Erben besteht in diesem Fall nicht.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Die Erbschaftserklärung kann in das Grundbuch eingetragen werden. Zur Übertragung von Grundeigentum oder Rechten daran ist eine separate notarielle Urkunde erforderlich.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach niederländischem Recht besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Nachlassverwalters.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erblasser kann in seinem Testament einen Vollstrecker benennen, der befugt ist, die Erbschaft abzuwickeln. Wird das Erbe unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, so kann ein Sonderverwalter vom Gericht bestellt werden.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Dem im Testament benannten Vollstrecker stehen nach Artikel 4:144 BW grundsätzlich eingeschränkte Befugnisse zu. Er kann den Nachlass verwalten und Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker weitergehende Befugnisse einräumen, wie z. B. das Recht zur Übertragung von Vermögenswerten ohne Zustimmung der Erben. Ist der Testamentsvollstrecker als Sondervollstrecker eingesetzt, ist er befugt, Vermögenswerte zu übertragen und sämtliche Entscheidungen in Bezug auf die Verteilung des Nachlasses zu treffen.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die Erben können die Verteilung der Erbschaft in einer notariellen Urkunde festhalten lassen. Dies ist dann erforderlich, wenn ein Erbe geschäftsunfähig ist (Minderjährige oder unter Vormundschaft oder Zwangsverwaltung stehende Personen). Für die Übertragung von unbeweglichem Vermögen in den Niederlanden eine notarielle Urkunde erforderlich (siehe Frage 7). In allen anderen Fällen ist die Beurkundung der Verteilung nicht notwendig. Für die Übertragung sonstiger Gegenstände, wie etwa Bankguthaben und anderen beweglichen Vermögenswerten, genügt die Erbschaftserklärung.

 

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Erbrecht - Österreich

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten. Im österreichischen Recht sind unter anderem die folgenden Testamentsformen bekannt:

  • Das öffentliche Testament, das vor Notar oder Gericht errichtet wird,

  • das eigenhändige Testament, das vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst und unterzeichnet werden muss, und

  • das fremdhändige Testament (von einer anderen Person als dem Testierenden handschriftlich verfasst oder maschinengeschrieben), das in Anwesenheit dreier Zeugen errichtet wird.

Einen Erbvertrag (1249 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB) können nur Ehegatten oder Brautleute unter der Bedingung der Verehelichung und (werdende) eingetragene Partner schließen und zwar in Form eines Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit a Notariatsaktsgesetz) unter Beiziehung zweier Zeugen oder eines weiteren Notars. Im Erbvertrag, der die Gültigkeitserfordernisse letztwilliger Verfügungen erfüllen muss, kann über höchstens drei Viertel des Vermögens verfügt werden. Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind Ehegatten und Brautleuten in diesem Zusammenhang gleichgestellt (§ 1217 ABGB).

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Partnern (§ 586 ABGB) errichtet werden.

Die Schenkung auf den Todesfall ist in § 603 ABGB geregelt und ist ein Vertrag, der in Form eines Notariatsakts zu schließen ist.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Bei Notaren, Gerichten oder Rechtsanwälten hinterlegte Testamente, Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge können in dem von der Österreichischen Notariatskammer elektronisch geführten Österreichischen Zentralen Testamentsregister (§ 140b Notariatsordnung) registriert werden. Dieses Register ist das einzige gesetzlich geregelte Testamentsregister. Gerichte und Notare sind zur Meldung dieser Urkunden an das Register verpflichtet (§ 140c Abs 2 Notariatsordnung). Die Registrierung dient der Auffindbarkeit dieser Urkunden im Verlassenschaftsverfahren. Im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte können Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften Testamente und andere letztwillige Verfügungen registrieren. Im Verlassenschaftsverfahren hat der Gerichtskommissär eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren (§ 145a Außerstreitgesetz – AußStrG).

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der die Testierfreiheit einschränkende Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Verstorbenen. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Verstorbenen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Stand eine pflichtteilsberechtigte Person zu keiner Zeit oder nicht über einen längeren Zeitraum (rund 20 Jahre) in einem familiären Naheverhältnis zum Verstorbenen, so besteht die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung.

Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780 ABGB) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781 ABGB) gedeckt werden.

Der Pflichtteilsanspruch ist innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs, längstens binnen 30 Jahren, gerichtlich geltend zu machen (§ 1487 ABGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen, frühestens ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen (§§ 765, 1487a ABGB).

Auf den Pflichtteil kann bereits zu Lebzeiten verzichtet werden. Dies hat in Form eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls zu geschehen (§ 551 ABGB).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hinterlässt der Verstorbene weder Ehegatte, eingetragenen Partner noch Kinder, so steht das Erbrecht den Eltern des Verstorbenen und ihren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen) zu (§§ 735 und 736 ABGB).

Hinterlässt der Verstorbene Kinder, jedoch keinen Ehegatten oder eingetragenen Partner, so erben seine Kinder zu gleichen Anteilen (§ 732 ABGB).

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, aber keine Kinder, so ist der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner Alleinerbe.

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten oder eingetragenen Partner und Eltern, so erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner zu zwei Drittel der Verlassenschaft, plus gesetzliches Vorausvermächtnis. Ein Drittel erben seine Eltern zu gleichen Anteilen (§744 Abs.1 ABGB) .

Der nicht eingetragene Partner (Lebensgefährte) erbt, wenn es keine sonstigen gesetzlichen Erben gibt; sonst nur bei Vorliegen einer entsprechenden letztwilligen Verfügung. Allerdings ist der überlebende Lebensgefährte durch das Mietrechts- bzw das Wohnungseigentumsgesetz abgesichert. Waren der Verstorbene und sein Lebensgefährte Eigentümer einer gemeinsamen Wohnung (Wohnungseigentumspartnerschaft), so fällt der Eigentumsanteil des Verstorbenen dem überlebenden Partner zu. Außerdem hat der Lebensgefährte ein gesetzliches Vermächtnis und damit das auf ein Jahr befristete Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen, und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich, zu benützen.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Bezirksgericht; Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

Sachlich und örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort) hatte (§ 105 Jurisdiktionsnorm - JN in Verbindung mit §§ 65, 66 JN). Das Bezirksgericht bedient sich zur Durchführung des Verfahrens eines Notars als Gerichtskommissär (§ 1 Gerichtskommissärsgesetz, GKG).

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Bezirksgericht, Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Bezirksgericht, Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Bezirksgericht, Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das erbrechtliche Verfahren, das sog. Verlassenschaftsverfahren, wird nach Bekanntwerden des Erbfalls durch das Bezirksgericht eröffnet, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es wird von einem Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär abgewickelt und endet mit einem Gerichtsbeschluss.

Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall dem Gericht bekannt wird (§ 143 Abs 1 Außerstreitgesetz, AußStrG).

Der Gerichtskommissär ermittelt die Erben im Rahmen des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens (§ 797 ABGB).

Der Gerichtskommissär (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit b und § 2 Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz, GKG) errichtet ein Inventar, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde, Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen, die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wurde, auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde, die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte, oder soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt (§ 165 AußStrG).

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Niemand darf die Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Es muss die Übergabe in den rechtlichen Besitz durch die sog. Einantwortung (Beschluss des Verlassenschaftsgerichts) erfolgen (§ 797 ABGB und § 177 AußStrG). Voraussetzung für die Einantwortung ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung, in der die betreffenden Personen ihr Erbrecht nachweisen, und der Abschluss des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens. Auch bei Liegenschaften erfolgt der Eigentumsübergang bereits mit der Einantwortung, also unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch. Allerdings hat der Gerichtskommissär die Grundbuchseintragung anstelle der Erben zu beantragen, wenn diese sie nicht innerhalb angemessener Frist selbst beantragen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Die Erben haften für die Schulden des Verstorbenen mit ihrem gesamten Vermögen. Wurde jedoch ein Inventar errichtet, so haften sie nur bis zum Wert der Verlassenschaft.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Dem Grundbuchsgericht muss der Erwerbstitel vorgelegt werden. Der Erbe muss den Einantwortungsbeschluss vorlegen, der Vermächtnisnehmer eine Amtsbestätigung. Weiter kann eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und je nach Landesrecht auch eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung sowie allenfalls ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Erwerbers vorzulegen sein.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Ein Verwalter muss nicht bestellt werden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erbe, der beim Antreten der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nicht Anderes anordnet; trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nicht Anderes vereinbaren (§ 810 Abs. 1 ABGB).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Dem Testamentsvollstrecker kommt im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies ergibt sich aus der gerichtlichen Abhandlungspflege und der Position des Gerichtskommissärs als Gerichtsorgan, der sicherstellt, dass dem Willen des Verstorbenen zum Durchbruch verholfen wird. Nach § 816 ABGB kann der Verstorbene mit einer letztwilligen Verfügung einen Vollzieher seines letzten Willens ernennen. Der Umfang des Aufgabenbereichs ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung und reicht von der Überwachung der Erfüllung von Auflagen oder der Teilung der Verlassenschaft durch den Erben oder Vermächtnisnehmer bis zur Verwaltung der Verlassenschaft.

Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und auch den Testamentsvollstrecker zu laden (§ 174 AußStrG).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (vgl oben 9.2) auszustellen (§ 172 AußStrG).

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 177 AußStrG: Einantwortungsbeschluss). Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre von Guthaben bei Kreditinstituten aus (§ 179 AußStrG).

Das Europäische Nachlasszeugnis nach den Artikeln 62 ff der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 wird vom Gerichtskommissär ausgestellt. Ist der Antragsteller mit diesem Nachlasszeugnis nicht einverstanden, so muss das Gericht das Nachlasszeugnis prüfen. Das vom Gerichtskommissär ausgestellte Zeugnis tritt außer Kraft und wird durch das vom Gericht ausgestellte Zeugnis ersetzt.

 

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Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Erbrecht - Polen

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Nach polnischem Recht kann über Vermögen erst nach dem Tod anhand eines Testaments verfügt werden. Gemeinschaftliche Testamente sind jedoch nicht zulässig. Die folgenden Testamentsformen sind vorgesehen:

  • ein eigenhändiges Testament, das vom Erblasser vollständig selbst geschrieben, datiert und unterzeichnet wird;
  • ein notarielles Testament, das ein Notar in Form einer notariellen Urkunde aufsetzt;
  • ein mündlich erklärtes Testament, das in Anwesenheit von zwei Zeugen vor einem Bürgermeister einer Gemeinde (wójt) (einem Bürgermeister einer Stadt (burmistrz) oder dem Vorsitzenden eines Stadtrats (prezydent miasta) vorgetragen wird;
  • ein mündliches Testament (nur zulässig, wenn der Tod des Erblassers unmittelbar bevorsteht und es nicht möglich oder sehr schwierig wäre, ein Testament in anderer Form, wie vorstehend beschrieben, zu errichten), das in Anwesenheit von drei Zeugen vorgetragen wird.

In Bezug auf Erbverträge sind nur Erklärungen über die Ausschlagung einer Erbschaft zulässig. Eine solche Erklärung kann vom künftigen Erblasser und dem gesetzlichen Erben vereinbart werden und ist nur in Form einer notariellen Urkunde gültig.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Ein Testament muss nicht registriert werden, um gültig zu sein. Testamente, die in Form einer notariellen Urkunde aufgesetzt oder bei einem Notar hinterlegt wurden, können bei der Notariatskammer (Krajowa Rada Notarialna) registriert werden.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach polnischem Recht ist der Erblasser in seiner Freiheit, einen oder mehrere beliebige Erben einzusetzen, nicht beschränkt. Der Anspruch auf einen Pflichtteil stellt ebenfalls keine Beschränkung für den Erblasser dar, frei über sein Vermögen zu verfügen, schützt jedoch die Interessen der engsten Verwandten und des Ehegatten des Erblassers, denen ein bestimmter Geldbetrag zusteht.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten folgende Regelungen:

War der Verstorbene unverheiratet und kinderlos, so erben seine Eltern. Verstirbt ein Elternteil vor dem Eintritt des Erbfalls, fällt der ihm zustehende Erbteil zu gleichen Teilen den Geschwistern des Erblassers zu. Verstirbt ein Bruder oder eine Schwester des Erblassers vor dem Eintritt des Erbfalls und hat dieser/diese Abkömmlinge, so geht der Erbteil zu gleichen Teilen auf diese Abkömmlinge über. Gibt es keine Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers, so haben die Großeltern des Erblassers Anspruch auf den gesamten Nachlass und erben zu gleichen Teilen. Verstirbt ein Großelternteil vor dem Eintritt des Erbfalls, so fällt der Erbteil seinen Abkömmlingen zu. Gibt es keine Abkömmlinge eines vor dem Eintritt des Erbfalls verstorbenen Großelternteils, so fällt der Erbfall zu gleichen Teilen den übrigen Großeltern zu. Existieren keine Verwandten mit gesetzlichem Erbanspruch, so fällt der Nachlass der Gemeinde zu, in der sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Ist es nicht möglich, den letzten Wohnsitz des Erblassers in Polen zu ermitteln, oder befand sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland, so fällt der Nachlass der Staatskasse zu.

Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben allein die Kinder des Erblassers.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so wird dieser Alleinerbe, wenn keine Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers existieren.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, wird das Erbe zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Dem Ehegatten steht jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses zu. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen Vermögens in Anwendung des Ehegüterstands. Die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens fließt in den Nachlass des Verstorbenen.

Hinterlässt der Erblasser keinen überlebenden Ehegatten oder keine überlebenden Verwandten, die dem Gesetz nach erbberechtigt sind, wird das Erbe zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Ehegatten des Erblassers, deren Eltern vor dem Erbfall verstorben sind (Erbschaft der Stiefkinder), aufgeteilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Antragsteller sollten sich an einen Notar oder an das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers wenden.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft sind bei einem Notar oder bei dem Gericht am Wohnsitz der Person, die eine Erklärung abgibt, einzureichen. Personen mit Wohnsitz im Ausland können eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft vornehmen, in der Form wie sie am Ort der Erklärung gesetzlich vorgeschrieben ist.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Nach polnischem Recht gibt zwei Arten von Vermächtnissen: das Damnationslegat und das Vindikationslegat. Nur Vindikationslegate können angenommen oder ausgeschlagen werden. Damnationslegate hingegen können nicht angenommen oder ausgeschlagen werden.

Die in der vorstehenden Frage genannten zuständigen Behörden können Erklärungen zu Vermächtnissen in Form eines Damnationslegats oder eines Vindikationslegats entgegennehmen.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Pflichtteile sind nach polnischem Recht nicht vorgesehen. Allerdings können Ansprüche auf Auszahlung eines Pflichtteils in Form eines angemessenen Geldbetrags geltend gemacht werden. Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils werden nicht eingereicht.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Wünscht eine Person eine Urkunde über die Bestätigung ihrer Erbenstellung, kann sie entweder beim zuständigen Gericht einen Erbschein beantragen oder sich eine notarielle Beurkundung der Erbenstellung ausstellen lassen. Im Fall mehrerer Erben kann der Nachlass auf Antrag in einem gerichtlichen Verfahren zur Abwicklung des Nachlasses oder auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Abwicklung des Nachlasses in Form einer notariellen Urkunde aufgeteilt werden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Eine Person wird bei Eintritt des Erbfalls nach anzuwendendem Recht Erbe oder Vermächtnisnehmer (wobei die Erbschaft ausgeschlagen werden kann).

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Grundsätzlich haftet ein Erbe mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Ein Erbe kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzen, indem er die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars annimmt. In diesem Fall sollte ein Erbe binnen sechs Monaten ab der Kenntnisnahme der Erbenstellung vor einem Notar oder dem zuständigen Gericht eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Erben haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Für die Eintragung von unbeweglichen Sachen des Nachlasses ins Grundbuch- und Hypothekenregister muss der Erbe grundsätzlich Dokumente zur Bestätigung seiner Erbenstellung vorlegen, d. h. einen vom zuständigen Gericht ausgestellten Erbschein oder ein notarielles Nachlasszeugnis.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach polnischem Recht kann ein Nachlassverwalter von Amts wegen oder auf Antrag benannt werden, wenn aus irgendeinem Grund die Gefahr besteht, dass der Nachlass nicht wie beabsichtigt verteilt wird. Zu diesem Zweck sollte die von der Erbschaft betroffene Person einen Antrag bei dem Gericht stellen, das für das Vermögen des Erblassers zuständig ist, um nachzuweisen, dass sie Erbe oder Vermächtnisnehmer ist oder einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Ein solcher Antrag kann auch von folgenden Personen oder Behörden gestellt werden: dem Testamentsvollstrecker, einem Miteigentümer des Vermögens, einer Person mit Anspruch auf die Rechte des Erblassers, einem Gläubiger mit einem schriftlichen Forderungsnachweis gegenüber dem Erblasser oder einer Steuerbehörde.

Im Fall einer nicht beanspruchten Erbschaft benennt ein Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Nachlassverwalter.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Ein Erblasser kann in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, der den Nachlass nach dem Tod des Erblassers verwaltet.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, Verfügungen und Anweisungen zu vollstrecken sowie den Nachlass unmittelbar nach dessen Abwicklung dem letzten Willen des Erblassers entsprechend und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Erben zu verteilen.

Der Testamentsvollstrecker kann in Angelegenheiten klagen und verklagt werden, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses, dem organisierten Teil des Nachlasses oder einem bestimmten Vermögenswert ergeben. Er kann außerdem in Angelegenheiten bezüglich der Rechte im Zusammenhang mit dem Erbe Klage erheben, und in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden.

Der Testamentsvollstrecker sollte der von einer bestimmten Verfügung betroffenen Person den Gegenstand dieser Verfügung mitteilen.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Ein gesetzlicher Erbe muss Abschriften der entsprechenden Personenstandsurkunden vorlegen, um seine verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer sollte ein Testament vorlegen, das seine Rechte am Erbe belegt.

 

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Letzte Aktualisierung: 23/10/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Portugiesisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Erbrecht - Portugal

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Verfügungen von Todes wegen können auf zwei Arten aufgesetzt werden: i) in Form eines Testaments; ii) in Form eines Vertrags.

i) Testament

Ein Testament ist eine persönliche Urkunde, die nicht von einem Vertreter erstellt werden kann.

Gemeinschaftliche Testamente, d. h. von zwei oder mehr Personen in einem einzigen Dokument errichtete Testamente mit Einsetzung eines Dritten oder gegenseitiger Einsetzung als Erben, sind nicht zulässig.

Ein Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung einer einzelnen Person. Es ist frei widerruflich und die Vermögenswerte gehen erst nach dem Tod des Erblassers auf die Erben oder Vermächtnisnehmer über.

Es existieren Standardtestamente und Sondertestamente.

Die Standardtestamente sind das öffentliche Testament und das verschlossene Testament (testamento cerrado).

Ein öffentliches Testament wird von einem Notar aufgesetzt und registriert.

Ein verschlossenes Testament wird vom Erblasser oder auf Ersuchen des Erblassers von einem Dritten aufgesetzt und unterzeichnet, muss jedoch von einem Notar genehmigt werden. Es kann beim Erblasser oder einem Dritten verwahrt oder beim Notar hinterlegt werden. Eine Person, die sich im Besitz eines verschlossenen Testaments befindet, muss dieses innerhalb von drei Tagen, nachdem sie Kenntnis vom Tod des Erblassers erhalten hat, vorlegen, andernfalls haftet sie für jeden entstandenen Verlust oder Schaden und verliert – wenn sie Nachlassempfänger ist – unter Umständen die Erbfähigkeit aufgrund von Erbunwürdigkeit.

Das Gesetz sieht die folgenden Sondertestamente vor: militärisches Testament, Nottestament auf See, Nottestament in einem Flugzeug, Nottestament im Katastrophenfall. Diese Sondertestamente können nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlich festgelegter außergewöhnlicher Umstände errichtet werden. Testamente dieser Art verlieren zwei Monate nach Ende des Umstandes, der dazu geführt hat, dass der Erblasser kein ordentliches Testament erstellen konnte, ihre Gültigkeit.

Zu den Sonderformen des Testaments gehört nach dem portugiesischen Gesetz auch ein Testament, das von einem portugiesischen Staatsangehörigen im Ausland nach ausländischem Recht errichtet wird. Ein solches Testament ist in Portugal wirksam, wenn es formal erstellt bzw. genehmigt wurde.

ii) Vertrag

Das portugiesische Rechtssystem gestattet in Ausnahmefällen die Erbfolge per Vertrag, und zwar entweder durch Erbverträge oder durch Schenkungen angesichts einer Eheschließung, die mit dem Tod des Schenkenden wirksam werden. Sowohl Erbverträge als auch Schenkungen von Todes wegen angesichts einer Eheschließung bedürfen der Festlegung in einem Ehevertrag, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.

Generell ist die Erbfolge per Vertrag jedoch untersagt. Verträge über Erbschaften sind also grundsätzlich verboten und somit ungültig. Schenkungen von Todes wegen sind ebenfalls untersagt; sie sind jedoch nicht ungültig, sondern werden kraft Gesetzes in testamentarische Verfügungen umgewandelt und sind frei widerrufbar.

Es gibt zwei Arten von Verträgen über Erbschaften, deren Gültigkeit das Gesetz ausnahmsweise anerkennt: a) Einsetzung eines Ehegatten als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch den anderen Ehegatten oder einen Dritten; b) Einsetzung eines Dritten als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch einen der Ehegatten. Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer wird unten in der Antwort auf die Frage „Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?“ erläutert.

Gültige Erbverträge werden erst nach dem Tod des Erblassers wirksam. Der unter (a) genannte Vertrag kann jedoch nach seiner Annahme nicht einseitig widerrufen werden, und der Erblasser kann den Begünstigten zu Lebzeiten nicht durch unentgeltliche Verfügungen schädigen. Der unter (b) genannte Erbvertrag ist frei widerrufbar, wenn der Dritte nicht als akzeptierende Partei am Ehevertrag beteiligt war.

Neben diesen beiden Arten von Erbverträgen erkennt das Gesetz auch die Gültigkeit von Schenkungen von Todes wegen angesichts einer Eheschließung an. Sie erfolgen angesichts einer Eheschließung an einen der Ehegatten durch den anderen oder durch einen Dritten. Eine Schenkung von Todes wegen angesichts einer Eheschließung unterliegt der Regelung von Erbverträgen und muss im Ehevertrag festgehalten werden.

NB:

Das portugiesische Recht sieht zwei Arten von Erbfolge vor. Zum einen die gewillkürte Erbfolge – per Testament oder Vertrag –, um die es in dieser Antwort geht. Zum anderen die gesetzliche Erbfolge – legitime oder Pflichterbfolge –, die in den Antworten auf die Fragen „Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?“ und „Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?“ behandelt wird.

Die gewillkürte Erbfolge ist das Ergebnis eines Willensakts seitens des Erblassers, wie Testamente und Verträge.

Die gesetzliche Erbfolge wird vom Gesetz vorgegeben. Sie wird als Pflichterbfolge (sucessão legitimária) bezeichnet, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetzergibt und sich der Erblasser nicht darüber hinwegsetzen kann. Sie wird als legitime Erbfolge (sucessão legítima) bezeichnet, wenn sie das Ergebnis des Gesetzes ist, der Erblasser sich jedoch darüber hinwegsetzen kann.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Grundsätzlich müssen Verfügungen von Todes wegen nicht registriert werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die in verschiedenen Bestimmungen niedergelegt sind. Verfügungen von Todes wegen müssen beispielsweise in folgenden Fällen registriert werden: i) testamentarische Vorausverfügung, die tatsächlich wirksam geworden ist; ii) Einräumung eines Vorrechts und dessen Änderungen; iii) Verpflichtung zur Herabsetzung von Schenkungen, die ausgleichspflichtig sind; iv) Eheverträge.

In den unter i), ii) und iii) genannten Fällen muss der Eintrag beim Conservatórias do Registo Predial [Grundbuchamt] durch eine der Parteien des Rechtsverhältnisses, Personen, die ein Interesse an der Registrierung haben, oder Personen, die die Registrierung von Gesetzes wegen fördern müssen (die amtliche Registrierung wird in einigen Fällen von den Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder von den Beamten selbst gefördert), vorgenommen werden. Die Registrierung umfasst eine Beschreibung der Güter, die Eintragung der Sachverhalte und entsprechenden Kommentare und den Vermerk bestimmter Umstände.

Im unter (iv) genannten Fall erfolgt die Registrierung beim Conservatórias do Registo Civil [Standesamt] durch Eintrag oder Vermerk auf der Grundlage einer Erklärung der Parteien. In diesem Fall können an der Registrierung außer den Parteien auch die Personen beteiligt sein, die der Sachverhalt direkt betrifft oder deren Einwilligung für den Eintritt der vollen Wirksamkeit erforderlich ist.

NB:

Das Vorrecht umfasst den Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Unterhalt aus der vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögensmasse.

Der Ausgleich besteht darin, dass Abkömmlinge, die zu erben hoffen, die ihnen von Verwandten in aufsteigender Linie geschenkten Vermögenswerte oder Wertgegenstände in die Erbmasse zurückführen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, nach portugiesischem Recht wird die freie Verfügung von Todes wegen durch den Pflichtteil eingeschränkt. Der Pflichtteil ist der Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht verfügen kann, da er per Gesetz den Pflichterben zugewiesen wird. Es handelt sich um eine Pflichterbfolge, die eine Form der gesetzlichen Erbfolge ist, über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen kann.

Die Pflichterben sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Verwandten in aufsteigender Linie. Der Ehegatte und die Abkömmlinge sind Erben erster Ordnung. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind der Ehegatte und die Verwandten in aufsteigender Linie die Erben.

Der Pflichtteil, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, berechnet sich wie folgt:

  • Der Pflichtteil des Ehegatten und der Kinder umfasst zwei Drittel des Nachlasses.
  • Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge oder Verwandten in aufsteigender Linie, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil.
  • Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten aber Kinder, umfasst der Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses bei einem Kind und zwei Drittel des Nachlasses bei zwei oder mehr Kindern.
  • Der Pflichtteil von Abkömmlingen zweiten und entfernteren Grades ist der Teil, der auf ihren Verwandten in aufsteigender Linie entfallen würde.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, umfasst der Pflichtteil des Ehegatten und der Verwandten in aufsteigender Linie zwei Drittel des Nachlasses.
  • Sind keine Kinder und kein überlebender Ehegatte vorhanden, erhalten die Eltern als Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses; werden Verwandte in aufsteigender Linie zweiten und entfernteren Grades als Erben berufen, beträgt deren Pflichtteil ein Drittel des Nachlasses.

NB:

Der Ehegatte wird nicht als Erbe berufen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geschieden oder durch ein rechtskräftiges Urteil oder ein Urteil, das rechtskräftig werden wird, gesetzlich getrennt sind. Ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Verfahren zur Scheidung oder gesetzlichen Trennung anhängig, können die Begünstigten dieses Verfahren für die vermögensrechtlichen Folgen weiterführen. Wird daraufhin nachträglich die Scheidung oder Trennung ausgesprochen, wird der Ehegatte nicht als Erbe berufen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hat der Verstorbene keine gültige und wirksame Verfügung von Todes wegen über sein Vermögen oder nur über einen Teil seines Vermögens getroffen, werden die Pflichterben als Nachlassempfänger berufen. Dies wird als legitime Erbfolge bezeichnet und ist eine Form der gesetzlichen Erbfolge, über die sich der Erblasser hinwegsetzen kann.

Die Pflichterben sind der Ehegatte, die Verwandten und der Staat in der folgenden Reihenfolge: a) Ehegatte und Abkömmlinge; b) Ehegatte und Verwandte in aufsteigender Linie; c) Geschwister und deren Abkömmlinge; d) andere Seitenverwandte bis zum vierten Grad; e) der Staat.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

Die Zuständigkeit in Erbschaftsangelegenheiten hängt davon ab, ob die Erbschaft streitig ist (Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder nicht (bedingungslose Annahme).

Bei streitigen Erbschaften sind Notare und die Gerichte zuständig. Für Fälle nach Artikel 1083 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (z. B. Erben, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, Erben ohne Rechtsfähigkeit, von der Staatsanwaltschaft verlangtes Verzeichnis) muss das Inventar vor Gericht errichtet werden. In anderen Fällen können die Betroffenen das Inventar vor einen Notar (Cartório Notarial) oder ein Gericht bringen.

Bei nicht streitigen Erbschaften sind auch Notare und Standesbeamte (Conservatórias dos Registos) zuständig. In diesem Fall sind sie befähigt, die Erbenstellung zu bestätigen und die entsprechende Teilung durchzuführen.

Durch die Beglaubigung einer Privaturkunde können Anwälte und Rechtsbeistände die Teilung eines nicht streitigen Nachlasses durchführen; sie sind jedoch nicht befähigt, die Erbenstellung zu bestätigen.

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Wird die Erbschaft angefochten, so können die Gerichte oder der Notar das Inventar gemäß Artikel 1083 der Zivilprozessordnung führen.

Bei einer bedingungslosen Annahme der Erbschaft ist kein Nachlassverfahren erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses in gegenseitigem Einvernehmen der Erben und Vermächtnisnehmer und es besteht keine Verpflichtung zur Eröffnung eines Nachlassverfahrens bei einem Notar oder Gericht.

Wird ein Nachlass aus dem Schwebezustand dem Staat zugewiesen, wird das entsprechende spezielle Verfahren zur Abwicklung des Nachlasses zugunsten des Staates vor Gericht geführt (Artikel 2152 bis 2155 des Zivilgesetzbuchs).

Ist die Erbschaft nicht streitig, sind die Notare, Standesämter und Grundbuchämter ohne territoriale Zuständigkeit zuständig. Die betroffenen Parteien können daher die erforderlichen Schritte bei der Einrichtung ihrer Wahl ohne territoriale Beschränkungen unternehmen.

Bei nicht streitigen Erbschaften kann das Nachlassvermögen vor jedem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand im Land aufgeteilt werden, sofern die betreffenden Personen zuvor dazu ermächtigt wurden (z. B. durch einen Standesbeamten oder Notar).

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Was die Behörde betrifft, die für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung eines Nachlasses zuständig ist, besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft oder zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Die Antwort auf diese drei Fragen ist daher ein und dieselbe.

Wurde die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, erfolgt die Erklärung über die Annahme im Nachlassverfahren. In diesem Fall sind das Gericht oder der Notar die zuständigen Behörden für den Erhalt der Annahmeerklärung.

Die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt durch die Forderung der Inventarerrichtung oder das Einschreiten bei der Errichtung.

Eine weitere Art der Erbschaftsannahme ist die bedingungslose Annahme, bei der die Erbschaft angenommen und aufgeteilt wird, ohne dass es eines Nachlassverfahrens bedarf.

Die Regelungen für die Annahme einer Erbschaft gelten auch für die Annahme eines Vermächtnisses. Der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis wird in der Antwort zur entsprechenden Frage weiter unten erläutert.

Bei der Eröffnung eines Nachlassverfahrens muss die Ausschlagungserklärung im Verfahrensantrag erfolgen bzw. darin eingeschlossen sein. In diesem Fall sind das Gericht oder der Notar die zuständigen Behörden für den Erhalt der Ausschlagungserklärung.

Die Ausschlagungserklärung muss eine der folgenden Formen aufweisen: öffentliche Urkunde oder beglaubigte Privaturkunde, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, über die laut Gesetz in einer dieser Formen verfügt werden muss; in den übrigen Fällen genügt eine Privaturkunde.

Die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sind einseitige Rechtsgeschäfte, die nicht abgelehnt werden können, d. h. sie erfolgen durch eine nicht empfangsbedürftige Erklärung des Nachlassempfängers.

Befindet sich der Nachlass im Schwebezustand, können interessierte Parteien oder die Staatsanwaltschaft das Gericht ersuchen, den Erben mit Blick auf die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu benachrichtigen (Artikel 1039 bis 1041 der Zivilprozessordnung). In diesem Fall erhält das Gericht die Annahmeerklärung. Als Schwebezustand eines Nachlasses gilt die Zeit, in der er noch nicht angenommen oder aus dem Schwebezustand dem Staat zugewiesen wurde.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Verfahren hängt davon ab, ob die Erbschaft streitig ist oder nicht.

STREITIGE ERBSCHAFT

Der Zweck des Nachlassverfahrens besteht darin, den Nachlass aufzuteilen, um die Gesamteigentümerschaft zu beenden, das Nachlassvermögen aufzulisten, wenn es nicht erforderlich ist, es aufzuteilen, und den Nachlass erforderlichenfalls abzuwickeln (Artikel 1082 der Zivilprozessordnung).

Wird das Inventar vor ein Gericht gebracht, so folgt es der Form des gerichtlichen Verzeichnisses nach Titel XVI von Buch V der Zivilprozessordnung (Artikel 1082-1129). Die örtliche interne Zuständigkeit der nationalen Gerichte bestimmt sich nach den Anknüpfungspunkten des Artikel 72a der Zivilprozessordnung.

Die wichtigsten Phasen des gerichtlichen Inventurverfahrens sind: (i) Erstantrag, (ii) Widerspruch und Prüfung der Verbindlichkeiten, (iii) vorherige Anhörung der interessierten Parteien, (iv) Ermittlung und Einberufung der interessierten Parteien, (v) Verringerung der Schenkungen oder Vermächtnisse, die den frei verfügbaren Teil übersteigen, (vi) Erklärung über die Teilung und Urteil zur Ratifizierung der Teilung. Auf das Urteil kann eine Aufhebung oder Änderung der Teilung, eine zusätzliche Teilung oder die Zuweisung eines Anteils an einen übersehenen Erben folgen.

Wird das Inventar vor einen Notar gebracht, folgt es der Form des notariellen Verzeichnisses gemäß dem Anhang des Gesetzes Nr. 117/2019 vom 13. September 2019, in dem auf die notwendigen Änderungen des Titels XVI von Buch V der Zivilprozessordnung Bezug genommen wird.

Im Einklang mit den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs des Gesetzes 117/2019 veröffentlicht der portugiesische Notarverband eine Liste der Notare, die Inventare verarbeiten können (www.notarios.pt); obliegt es bei notariellen Verzeichnissen zwar dem Notar, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, doch wird das Ratifizierungsurteil stets von dem Gericht erlassen, an das die Rechtssache zu diesem Zweck verwiesen wird, unbeschadet anderer Fragen, die der Notar dem Richter zur Entscheidung vorlegen kann; obliegt es dem Gericht, über während des notariellen Inventurverfahrens eingelegte Rechtsbehelfe zu entscheiden; steht es den Parteien frei, den Notar zu wählen, bei dem das Inventurverfahren stattfindet, sofern eine relevante Verbindung zum Nachlass besteht (z. B. befindet sich der Notar in der Gemeinde, in der der Nachlass eröffnet wurde oder in der sich die Vermögenswerte befinden oder in der die meisten interessierten Parteien leben).

NICHT STREITIGE ERBSCHAFT

Eine interessierte Partei kann die Angelegenheiten vor einem Notar oder einem Standesbeamten regeln. Über das System der einzigen Anlaufstelle eines Standesbeamten können alle nachlassbezogenen Aspekte von der Bestätigung der Erbenstellung bis hin zur endgültigen Registrierung des sich aus der Aufteilung ergebenden Vermögens geregelt werden.

Alternativ können interessierte Parteien nach der Bestätigung der Erbenstellung durch einen Notar oder ein Standesamt das Nachlassvermögen auch über eine von einem Anwalt oder Rechtsbeistand beglaubigte Privaturkunde aufteilen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Erben erhalten den Nachlass des Verstorbenen ganz oder teilweise, d. h. die Güter, die sie erben sollen, werden nicht vorher festgelegt.

Vermächtnisnehmer dagegen erben bestimmte Vermögenswerte oder Wertgegenstände.

Bei der gesetzlichen Erbfolge ergibt sich der Erbanspruch aus dem Gesetz. Bei der gewillkürten Erbfolge ergibt sich der Erbanspruch aus einer Willenserklärung des Erblassers. Sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge können die Nachlassempfänger den Status eines Erben oder eines Vermächtnisnehmers haben.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Wurde der Nachlass unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, haftet nur das im Inventar aufgeführte Vermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen und die sonstigen Nachlasskosten, es sei denn, die Gläubiger oder Vermächtnisnehmer weisen nach, dass weitere Vermögenswerte vorhanden sind. Besteht ein Inventar, liegt die Beweislast dafür, dass solche weiteren Vermögenswerte existieren, bei den Gläubigern oder Vermächtnisnehmern.

Bei einer bedingungslosen Annahme beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten und sonstige Nachlasskosten gleichermaßen auf den Wert der geerbten Vermögenswerte, doch in diesem Fall müssen die Erben oder Vermächtnisnehmer nachweisen, dass der Nachlass keine Güter von ausreichendem Wert umfasst, um die Verbindlichkeiten zu begleichen oder die Vermächtnisse zu befriedigen. Hier liegt die Beweislast dafür, dass solche weiteren Vermögenswerte nicht existieren, bei den Erben oder Vermächtnisnehmern.

Der Nachlass haftet für die folgenden Kosten: Bestattung des Erblassers und damit verbundene Ausgaben; Kosten für die Testamentsvollstreckung und die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses; Begleichung der Schulden des Verstorbenen; Befriedigung von Vermächtnissen.

Gemeinsam geerbte Vermögenswerte haften kollektiv für die Begleichung der vorstehend genannten Kosten. Wurde der Nachlass aufgeteilt, haftet jeder Erbe nur anteilig nach seinem Erbteil.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

In der folgenden Antwort werden in separaten Absätzen die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschriebenen Dokumente und Angaben, die anfallenden Gebühren und die Modalitäten der Einreichung eines Antrags auf Eintragung (persönlich, per Post oder online) erläutert.

Vorgeschriebene Dokumente und Angaben

Aus den Anträgen auf Eintragung unbeweglicher Sachen müssen der Antragsteller, die Sachverhalte und die betroffenen Sachen sowie die Liste der Nachweise hervorgehen.

Sachverhalte können nur eingetragen werden, wenn sie durch entsprechende Dokumente juristisch belegt sind.

Dokumente in einer Fremdsprache können nur bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Übersetzung akzeptiert werden, es sei denn, sie wurden auf Englisch, Französisch oder Spanisch erstellt und der zuständige Beamte beherrscht die betreffende Sprache.

Ist die Durchführbarkeit eines Antrags auf Eintragung auf der Grundlage ausländischen Rechts zu prüfen, muss die interessierte Partei den jeweiligen Inhalt durch ein entsprechendes Dokument nachweisen.

Betrifft ein Antrag auf Eintragung ein nicht beschriebenes Gebäude, muss eine zusätzliche Erklärung mit dem Namen, Status und der Adresse der Eigentümer unmittelbar vor dem Abtretenden und dem vorherigen Grundbucheintrag beigefügt werden; andernfalls hat der Antragsteller in der Erklärung anzugeben, warum diese Daten nicht bekannt sind.

Betrifft die Eintragung einen Anteil an einer nicht beschriebenen gemeinsamen Immobilie, müssen Name, Status und Adresse aller Miteigentümer ebenfalls angegeben werden.

Anfallende Gebühren

Die Gebühren sind bei Einreichung des Antrags zu entrichten oder mit diesem einzusenden. Die Gebühr entspricht dem wahrscheinlich anfallenden Gesamtbetrag. Wird die Gebühr nicht bei Einreichung des Antrags auf Eintragung entrichtet, kann der Antrag umgehend abgelehnt werden.

Wurde die Gebühr nicht entrichtet und der Antrag nicht abgelehnt, teilt die Eintragungsstelle der interessierten Partei mit, innerhalb welcher Frist der ausstehende Betrag zu begleichen ist, damit die Eintragung nicht abgelehnt wird.

Das gleiche Verfahren wird angewandt, wenn der ursprünglich entrichtete Betrag unzureichend ist und keine Nachzahlung geleistet wird.

Antrag auf Eintragung auf persönlichem Wege, per Post oder online

Anträge auf Eintragung unbeweglicher Sachen können persönlich, per Post oder online eingereicht werden.

Persönlich und per Post eingereichte Anträge auf Eintragung müssen schriftlich und gemäß den per Beschluss des Leitungsgremiums des Instituto dos Registos e do Notariado, I.P. (Institut für Register- und Notariatswesen) zugelassenen Vordrucken gestellt werden. Dem Antrag sind Dokumente zur Untermauerung des einzutragenden Sachverhalts und ggf. die oben angegebenen zusätzlichen Erklärungen beizufügen.

Öffentliche Behörden, die als Kläger und Beklagte in Verfahren vor Gericht beteiligt sind, die Staatsanwaltschaft, Insolvenzverwalter oder Vollstreckungsbeamte müssen die in vorstehendem Absatz genannten Vordrucke für persönlich oder per Post eingereichte schriftliche Anträge auf Eintragung nicht verwenden.

Anträge von Gerichten, Staatsanwaltschaft, Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollziehern, die Maßnahmen von Vollstreckungsbeamten und Gerichtsverwaltern durchführen, sind vorzugsweise elektronisch mitsamt den für die Eintragung vorgeschriebenen Dokumenten und den zahlbaren Beträgen einzusenden.

Anträge auf Eintragung von Immobilien können online unter http://www.predialonline.mj.pt eingereicht werden. Die einzigen Verfahren, die nicht online eingetragen werden können, sind Verfahren zur Rechtfertigung, Berichtigung oder Anfechtungen von Entscheidungen eines Beamten.

Für die Beantragung einer Eintragungsurkunde über das Internet ist ein digitales Zertifikat erforderlich. Staatsbürger mit einem portugiesischen Ausweis, bei dem das digitale Zertifikat aktiviert ist, Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände verfügen bereits über diese Zertifikate.

Führungskräfte und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften können bei der Einreichung von Online-Anträgen auf Eintragung, bei denen die jeweiligen Unternehmen die interessierten Parteien sind, bestätigen, dass die von ihnen eingereichten elektronischen Dokumente den Originalen in Papierform entsprechen.

NB:

Nur natürliche bzw. juristische Personen, die laut Gesetz hierzu berechtigt sind, können Anträge auf Eintragung unbeweglicher Sachen einreichen. Diese natürlichen und juristischen Personen sind oben in der Antwort auf die Frage „Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?“ im Abschnitt über die an das Grundbuchamt zu übermittelnden Einträge angegeben.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist verpflichtend, wenn ein Nachlassverfahren angestrengt wird. In diesem Fall muss ein Haushaltsvorstand benannt werden, der für die Nachlassverwaltung verantwortlich ist. Die Person, die die Eröffnung des Verfahrens beantragt, gibt an, wer laut Gesetz die Aufgabe des Haushaltsvorstands zu übernehmen hat. Diese Angabe erfolgt in dem Formular, mit dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird.

Befindet sich ein Nachlass im Schwebezustand, gibt es möglicherweise niemanden, der gesetzlich befugt ist, dessen Verwaltung zu übernehmen. In diesem Fall kann jeder Erbe Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses ergreifen, auch bevor dieser angenommen oder ausgeschlagen wurde. Besteht die Gefahr eines Verlusts oder einer Verschlechterung des Vermögens eines Nachlasses im Schwebezustand, bestellen die Gerichte einen Nachlasspfleger. Dies erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer interessierten Partei. Für die Definition eines Nachlasses im Schwebezustand siehe die Antwort auf die Frage „Welche Art von Behörde ist zuständig: (...) für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?“

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Haushaltsvorstand

Der Haushaltsvorstand ist grundsätzlich für die Verwaltung des Nachlasses bis zu dessen Abwicklung und Aufteilung zuständig.

Gemäß dem Gesetz kommt die Aufgabe des Haushaltsvorstands folgenden Personen (in dieser Reihenfolge) zu:

a) dem überlebenden Ehegatten, sofern keine gesetzliche Trennung oder Gütertrennung besteht, wenn er oder sie Erbe ist oder ihm oder ihr ein ehebedingter Anteil am Vermögen der Eheleute zusteht;

b) dem Testamentsvollstrecker, falls vom Erblasser nicht anders verfügt;

c) Verwandten, die gesetzliche Erben sind;

d) testamentarisch eingesetzten Vermächtnisnehmern.

Wird der gesamte Nachlass auf Vermächtnisnehmer aufgeteilt, fungiert der Vermächtnisnehmer mit dem größten Anteil als Haushaltsvorstand und ersetzt die Erben; bei gleichen Verhältnissen erhält der Älteste den Vorzug.

In bestimmten Fällen, wie unten erläutert, wird der Testamentsvollstrecker oder der Vorerbe mit der Verwaltung des gesamten oder eines Teils des Nachlassvermögens betraut.

Testamentsvollstrecker

Bei der testamentarisch festgelegten Erbfolge kann der Erblasser eine oder mehrere Personen benennen, die sicherzustellen haben, dass das Testament ausgeführt wird bzw. dieses ganz oder teilweise zu vollstrecken haben. Dieser Vorgang wird Testamentsvollstreckung genannt. Die benannte Person ist der Testamentsvollstrecker.

Vorerbe

Die Nacherbfolge bzw. das Nachvermächtnis ist eine Regelung, bei der der Erblasser den eingesetzten Erben damit betraut, die Erbschaft oder das Vermächtnis zu sichern und zu erhalten, so dass diese bzw. dieses im Fall seines Todes auf eine andere Person übergehen kann. Der Erbe, dem diese Aufgabe übertragen wird, heißt Vorerbe. Der Begünstigte im Todesfall des Vorerben ist der Nacherbe. Der Vorerbe nutzt und verwaltet die ihm im Rahmen der Nacherbfolgeregelung anvertrauten Vermögenswerte.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Befugnisse des Haushaltsvorstands

Der Haushaltsvorstand verwaltet das Vermögen des Verstorbenen und, wenn der Letztgenannte in Gütergemeinschaft verheiratet war, das gemeinsame Vermögen der Eheleute.

Der Haushaltsvorstand kann Erben oder Dritte auffordern, in ihrem Besitz befindliches Vermögen, das er verwalten soll, herauszugeben. Er kann Räumungsklagen gegen Erben oder Dritte erheben und die zum Nachlass gehörenden Forderungen einziehen, wenn eine Verzögerung deren Einziehung gefährden würde oder die Zahlung spontan erfolgt.

Der Haushaltsvorstand muss Früchte oder andere verderbliche Güter verkaufen und kann die Erlöse für die Begleichung der Bestattungs- und damit verbundenen Kosten sowie der Verwaltungsgebühren verwenden.

Der Haushaltsvorstand kann auch nicht verderbliche Früchte in dem Maße verkaufen, wie es für die Begleichung der Bestattungs- und damit verbundenen Kosten sowie der Verwaltungsgebühren erforderlich ist.

Neben den oben genannten Fällen können die Rechte in Bezug auf die Erbschaft nur gemeinsam durch alle Erben oder gegen alle Erben ausgeübt werden.

Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Wurde im Rahmen der testamentarisch festgelegten Erbfolge ein Testamentsvollstrecker berufen, hat er die Befugnisse, die ihm der Erblasser übertragen hat.

Gibt der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht an, ist der Letztgenannte für Folgendes verantwortlich: Erledigung der Bestattungs- und damit zusammenhängenden Formalitäten und Begleichung der entsprechenden Ausgaben; Überwachung der Erfüllung der Verfügungen von Todes wegen und ggf. Verteidigung ihrer Gültigkeit vor Gericht; Erfüllung der Aufgaben des Haushaltsvorstands.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker mit der Befriedigung der Vermächtnisse und sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass betrauen, wenn er Haushaltsvorstand ist und keine Inventarerrichtungspflicht besteht. Zu diesem Zweck kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker dazu ermächtigen, jegliche (sowohl bewegliche als auch unbewegliche) Nachlassgüter oder bestimmte im Testament angegebene Güter zu verkaufen.

Befugnisse des Vorerben

Der Vorerbe verwaltet nicht nur die ihm im Rahmen der Nacherbfolgeregelung anvertrauten Vermögenswerte, sondern darf diese auch nutzen. Dabei gelten die Bestimmungen bezüglich des Nießbrauchs solcher Vermögenswerte, sofern sie nicht mit der Nacherbfolgeregelung unvereinbar sind. Der Vorerbe benötigt die Genehmigung des Gerichts, um die ihm im Rahmen der Nacherbfolgeregelung anvertrauten Vermögenswerte veräußern oder belasten zu können.

Erben und Nachlasspfleger eines Nachlasses im Schwebezustand

Ein Nachlass im Schwebezustand stellt eine Vermögensmasse mit einer Rechtspersönlichkeit dar. Der Nachlass kann daher Verfahren einleiten und es können Verfahren gegen ihn eingeleitet werden. Ist keine Person vorhanden, die den Nachlass in diesem Fall verwalten kann, kann eine der unten aufgeführten Lösungen angewandt werden.

Vor der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann jeder Erbe dringende Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, während sich der Nachlass im Schwebezustand befindet. Werden im Falle mehrerer Erben Einwände erhoben, ist der Wunsch der Mehrheit ausschlaggebend.

Ein Nachlasspfleger für den Nachlass im Schwebezustand kann auch von den Gerichten berufen werden. Der Nachlasspfleger ist für die Beantragung der erforderlichen Zwischenverfahren und die Erhebung von Klagen verantwortlich, deren Aufschiebung die Interessen des Nachlasses gefährden würde. Er ist auch für die Vertretung des Nachlasses in allen gegen diese erhobenen Klagen verantwortlich. Der Nachlasspfleger benötigt eine gerichtliche Genehmigung für die Veräußerung oder die Belastung von festen Vermögenswerten, Wertgegenständen, Wertsachen, gewerblichen Einrichtungen und anderen Vermögenswerten, wenn deren Veräußerung oder Belastung keine Verwaltungshandlung ist. Die gerichtliche Genehmigung wird nur gewährt, wenn die Handlung berechtigt ist, um die Verschlechterung oder den Verlust der Vermögenswerte zu vermeiden, die Nachlassschulden zu bezahlen und die Kosten notwendiger oder nützlicher Verbesserungen zu begleichen, oder in einem anderen dringenden Bedarfsfall.

Befindet sich der Nachlass nicht mehr im Schwebezustand, weil er angenommen wurde, wurde aber noch nicht aufgeteilt, so kann jeder Erbe laut Gesetz die rechtliche Anerkennung seiner Erbenstellung sowie die Rückgabe des gesamten oder eines Teils des Nachlassvermögens von jeder Person, die als Erbe oder aufgrund einer anderen Berechtigung oder ohne Berechtigung in dessen Besitz ist, beantragen. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Erbschaftsklage. Diese Klage kann von einem einzelnen Erben ohne die anderen erhoben werden, berührt jedoch nicht das Recht des Haushaltsvorstands, wie oben ausgeführt die Herausgabe von Vermögenswerten zu fordern, die er verwalten soll.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Dokumente zum Nachweis der Erben- bzw. Vermächtnisnehmerstellung

  1. Gerichtsentscheidung;
  2. notarielle Urkunden;
  3. Vereinfachte Verfahren zur Bestätigung der Erbenstellung durch ein Standesamt.

Die oben genannten Dokumente bestätigen die Erben- und/oder Vermächtnisnehmerstellung von Erben bzw. Vermächtnisnehmern, die den Verstorbenen überleben.

Gerichtsentscheidungen, notarielle Urkunden und vereinfachte Verfahren zur Bestätigung der Erbenstellung sind öffentliche Urkunden mit voller Beweiskraft.

Die Bestätigung der Erben- oder Vermächtnisnehmerstellung wird beim Standesamt durch einen Vermerk auf der Sterbeurkunde des Verstorbenen festgehalten.

Dokumente zum Nachweis der Teilung

Bei einer streitigen Erbschaft:

  1. Eine Entscheidung des zuständigen Gerichts, mit der die Teilung des Nachlasses in einem Nachlassverfahren bestätigt wird. In der Entscheidung ist festgelegt, wie die Anteile befriedigt werden (d. h. welche Vermögenswerte die einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten). Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft.

Bei der gewillkürten Erbfolge:

  1. Eine beglaubigte Privaturkunde, die vor einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand erstellt wurde und in der festgelegt ist, wie die Anteile befriedigt werden. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Urkunde, sondern um eine beglaubigte Privaturkunde, deren Beweiskraft in diesem Fall der vollen Beweiskraft gleichkommt.
  2. Ein Dokument über die Teilung in einem vereinfachten Nachlassverfahren vor dem Standesbeamten. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft.
  3. Eine notarielle Urkunde über die Teilung. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft.

Jedes der oben genannten Dokumente zum Nachweis der Teilung kann die Grundlage für die Eintragung des Nachlassvermögens zugunsten des Erben oder Vermächtnisnehmers bilden, unabhängig davon, ob es volle Beweiskraft besitzt.

Schlussbemerkung

Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Art und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen oder die Gerichte oder andere Empfänger nicht bindend. Sie ersetzen nicht die Notwendigkeit, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/10/2023

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Erbrecht - Rumänien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind nach rumänischem Recht verboten.

Das normale Testament kann eigenhändig verfasst oder öffentlich beurkundet sein.

Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser geschrieben, datiert und unterzeichnet. Vor der Vollstreckung muss es einem Notar vorgelegt werden, der es durchsieht und freigibt.

Das öffentliche Testament wird von einem Notar / jedem anderen Träger der öffentlichen Gewalt beurkundet. Der Testierende diktiert es dem Notar, der es niederschreibt und anschließend unter Verweis auf die Formalitäten verliest. Legt der Erblasser ein fertig verfasstes Testament vor, wird dieses vom Notar noch einmal verlesen; anschließend erklärt der Erblasser, dass die Urkunde seinem letzten Willen entspricht. Der Erblasser unterzeichnet das Testament, dann unterschreibt der Notar den Beglaubigungsschein. Bei der Beurkundung kann sich der Erblasser von ein oder zwei Zeugen begleiten lassen.

Außerordentliche Testamente, die unter besonderen Umständen durch spezielle beurkundungsberechtigte Beamte in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden, haben die gleiche Beweiskraft wie eine öffentliche Urkunde.

Für Geldzuwendungen an Sondereinrichtungen sind die Formerfordernisse einzuhalten, die in den Sondervorschriften, die die Organisation dieser Einrichtungen regeln, niedergelegt sind.

Das Testament enthält Bestimmungen über die (in)direkte Einsetzung des Vermächtnisnehmers, die Erbteilung, die Enterbung, die Bestellung der Testamentsvollstrecker, die Gebühren, den Widerruf des Vermächtnisses usw.

Verfügungen betreffend die Übertragung des Nachlassvermögens / der Nachlassgegenstände werden als Vermächtnis bezeichnet. Bei Vermächtnissen unterscheidet man die folgenden Kategorien: Gesamtvermächtnisse und Teilvermächtnisse. Ein Gesamtvermächtnis begründet den Anspruch auf den Nachlass als Ganzes, während mit einem Teilvermächtnis nur ein Bruchteil des Nachlasses beansprucht werden kann.

Siehe die Artikel 1034 ff. des Zivilgesetzbuches.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Der beurkundende Notar muss das Testament im nationalen Notariatsregister für Zuwendungen (Registrul național notarial de evidență a liberalităților, RNNEL), in dem auch Schenkungen registriert werden, eintragen lassen.

Siehe Artikel 1046 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 164 des Gesetzes Nr. 36/1995 über öffentliche Notare und das Notarwesen in der neu veröffentlichen Fassung.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der Pflichtteil ist der Erbteil, der den Pflichtteilsberechtigten (überlebender Ehegatte, Abkömmlinge, bevorrechtigte Vorfahren d. h. den Eltern des Erblassers) auch gegen den Willen des Erblassers zusteht. Der Pflichtteil jedes Pflichtteilsberechtigten entspricht der Hälfte des Erbteils, der ihm als gesetzlicher Erbe ohne Anrechnung von Zuwendungen/Enterbungen zugestanden hätte.

Siehe die Artikel 1086 ff. des Zivilgesetzbuches.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Der Nachlass geht an die gesetzlichen Erben über, d. h. den überlebenden Ehegatten und die Familienangehörigen des Verstorbenen, in nachstehender Reihenfolge:

  • Nachkommen – erste Ordnung
  • Bevorrechtigte Vorfahren und bevorrechtigte Seitenverwandtschaft – zweite Ordnung
  • Normale Vorfahren – dritte Ordnung
  • Normale Seitenverwandtschaft – vierte Ordnung

Vorfahren und Nachkommen sind unabhängig vom Verwandtschaftsgrad erbberechtigt, während den Verwandten der Seitenlinien Erbansprüche nur bis zum vierten Verwandtschaftsgrad zustehen.

Nur die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers und die Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers können als Ersatzerben im Erbgang nachrücken. Bei Ersatzerbschaft erfolgt die Teilung der Erbmasse nach Stämmen getrennt. Gliedert sich ein Stamm in mehrere Zweige, so erfolgt die weitere Aufteilung nach Stämmen, wobei die jedem von ihnen zustehende Nachlassquote jeweils zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Die Höhe des Erbteils, der dem überlebenden Ehegatten zusteht, richtet sich nach der Ordnung der gesetzlichen Erben, mit denen er zusammen den Nachlass antritt;

  • dies stellt sich wie folgt dar: 1/4 zusammen mit Abkömmlingen
  • 1/3 zusammen mit bevorrechtigten Vorfahren und bevorrechtigten Seitenverwandten
  • 1/2 zusammen entweder nur mit bevorrechtigten Vorfahren oder nur mit bevorrechtigten Seitenverwandten
  • 3/4 zusammen entweder mit normalen Vorfahren oder mit normalen Seitenverwandten

Der überlebende Ehegatte kann ein Wohnrecht für das Wohnhaus erhalten und die Möbel sowie den gemeinsam genutzten Hausrat erben.

Nachkommen, d. h. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge in direkter Linie, schließen Erbansprüche anderer Ordnungen aus und sind in der Reihenfolge ihres Verwandtschaftsgrads erbberechtigt. Zusammen mit dem überlebenden Ehegatten erhalten die Nachkommen ¾ des Nachlasses.

Bevorrechtigte Vorfahren sind der Vater und die Mutter des Erblassers, die sich den ihnen zustehenden Erbteil gleichmäßig teilen müssen.

Bevorrechtigte Seitenverwandte sind die Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge bis zum vierten Verwandtschaftsgrad.

Wird der überlebende Ehegatte zusammen mit bevorrechtigten Vorfahren und bevorrechtigten Seitenverwandten zum Erben, stehen den Erben zweiter Ordnung 2/3 des Nachlasses zu; bei Erbberechtigung entweder nur mit bevorrechtigten Vorfahren oder nur mit bevorrechtigten Seitenverwandten fällt die Hälfte des Nachlasses an die Erben zweiter Ordnung.

Die Auseinandersetzung des den bevorrechtigten Vorfahren und den bevorrechtigten Seitenverwandten zustehenden Erbteils richtet sich danach, wie viele bevorrechtigte Vorfahren vorhanden sind. Meldet nur ein Elternteil Ansprüche an, so erhält er ¼ des Nachlasses, und die bevorrechtigten Seitenverwandten erhalten ¾. Melden beide Elternteile Ansprüche an, so erhalten sie zusammen eine Hälfte des Nachlasses und die bevorrechtigten Seitenverwandten die andere Hälfte.

Der Erbteil der bevorrechtigten Seitenverwandten wird gleichmäßig bzw., wenn sie als Ersatzerben in der Erbfolge nachgerückt sind, nach Stämmen unter ihnen aufgeteilt. Bei Verwandtschaft innerhalb der verschiedenen Seitenlinien fällt der Nachlass jeweils zur Hälfte an die mütterliche Seite und die väterliche Seite; es gelten die oben beschriebenen Regeln. Bei Seitenverwandten, die in beiden Linien mit dem Erblasser verwandt sind, addieren sich die Erbteile.

Können keine Erben ermittelt werden, gilt der Nachlass als erbenlos; er fällt dann an die Gemeinde, die Stadt/Kommunalverwaltung an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte bei Eintritt des Erbfalls befinden.

Siehe die Artikel 970 bis 983 und 1135 bis 1140 des Zivilgesetzbuchs.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Zuständige Organe für nicht streitige Nachlassverfahren sind die Notare, während die Gerichte erster Instanz („judecătorie“) für streitige Nachlassverfahren zuständig sind.

Erbberechtigte oder jede andere betroffene Person können direkt die Gerichte anrufen und müssen dazu eine notarielle Bescheinigung über die Erbgangprüfung vorlegen.

Siehe Artikel 103 ff. des Gesetzes Nr. 36/1995 und Artikel 193 der Zivilprozessordnung.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbberechtigte die Stellung als Erbe ausdrücklich für sich beansprucht. Eine solche Annahme kommt stillschweigend zustande, wenn der Erbberechtigte ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung vornimmt, zu dem/der nur der Erbe berechtigt ist (Artikel 1108 Zivilgesetzbuch).

Die Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft muss urkundlich vor einem Notar oder in der rumänischen Botschaft oder im rumänischen Konsulat abgegeben werden (Artikel 1120 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).

Im nationalen Notariatsregister für Erbausschlagungsrechte (Registrul național notarial de evidență a opțiunilor succesorale, RNNEOS) werden alle notariellen Urkunden im Zusammenhang mit der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft erfasst.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Siehe 5.2.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Siehe 5.2.

Mit Eintritt des Erbfalls können Zuwendungen, die den Pflichtteil mindern, auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Rechtsnachfolger und nichtbevorrechtigten Gläubiger der Pflichtteilsberechtigten zurückgefordert werden. Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, so erfolgt die Rückforderung nur bis zur Höhe der dem Antragsteller zustehenden Pflichtteilsquote und kommt nur diesem zugute. Eine Rückforderung kann zur Folge haben, dass Vermächtnisse ungültig und Schenkungen widerrufen werden.

Siehe die Artikel 1092 bis 1097 des Zivilgesetzbuches.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das notarielle Nachlassverfahren wird auf Antrag eröffnet. Der Antrag wird nach Eintragung in den Nachlassarchiven der Notarkammern im Nachlassregister des Notars registriert. Der bevollmächtigte Notar prüft, ob er gebietsmäßig zuständig ist, und lädt die mutmaßlichen Erben. Liegt ein Testament vor, so lädt er den Vermächtnisnehmer, den Testamentsvollstrecker, den gesetzlichen Vertreter nicht geschäftsfähiger Erben, die Vormundschaftsbehörde (soweit einschlägig) oder den Vertreter der öffentlichen Verwaltung (bei einem Nachlass ohne ermittelte Erben). Der Notar stellt die Erbfähigkeit der Erben und Vermächtnisnehmer, den Umfang ihrer Ansprüche und die Zusammensetzung der Erbmasse fest.

Anzahl der Erbberechtigten und die Eigenschaft und/oder der Titel als Vermächtnisnehmer werden auf Grundlage einer standesamtlichen Urkunde, eines Testaments und in Gegenwart von Zeugen festgestellt. Vorhandenes Vermögen wird durch Dokumente oder jedes andere gesetzlich zugelassene Beweismittel nachgewiesen.

Siehe die Artikel 103 bis 120 des Gesetzes Nr. 36/1995 in der neu veröffentlichten Fassung.

Erbberechtigte/alle anderen betroffenen Personen können direkt die zuständigen Gerichte anrufen, sofern sie dazu eine notarielle Bescheinigung über die Erbgangprüfung vorlegen. Die gerichtliche Auseinandersetzung des Erbes kann nur im Einvernehmen zwischen den Parteien erfolgen. In Ermangelung eines solchen Einvernehmens entscheidet das Gericht über die Auseinandersetzung, die Stellung als Miterbe, die Erbteile, die ausstehenden Forderungen, die Schulden und Gebühren. Die Gerichte können über die Rückforderung übermäßiger Zuwendungen und die Rückgabe von Schenkungen befinden. Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt in Naturalien, losweise oder durch Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände an einen der Erben als Ausgleich für Geldzahlungen an die anderen Erben. Die Gerichte können bei Zustimmung der Parteien oder auf Antrag des Gerichtsvollziehers die öffentliche Versteigerung einzelner Gegenstände anordnen. Die Gerichte erlassen Entscheidungen und verfügen über die Aufteilung der Geldbeträge, die von einem der Miterben für die übrigen eingebracht werden, sowie über den Versteigerungserlös.

Siehe Artikel 110 des Gesetzes Nr. 36/1995 und Artikel 193 Absatz 3 der Zivilprozessordnung.

Mit Zustimmung aller Erben kann der Notar mit der Abwicklung der Nachlassmasse, d. h. der Eintreibung ausstehender Forderungen, der Begleichung von Schulden und Verbindlichkeiten, dem Verkauf von (un)beweglichen Sachen und der Vollstreckung von Teilvermächtnissen beginnen.

In der verbindlich vorgeschriebenen Vorlaufphase wird der Notar eine Nachlassabwicklungsbescheinigung ausstellen, aus der die Erbmasse (Aktiva und Passiva), die Erben und die jeweiligen Erbteile sowie ihre Zustimmung zum Schuldenabwicklungsverfahren, der Name des Nachlassverwalters und der Abschlusstermin hervorgehen.

Der Nachlassverwalter treibt ausstehende Forderungen aus dem Nachlass ein, begleicht die Schulden und ermittelt den Wert des Nachlassvermögens. Der Nachlassverwalter legt dem bevollmächtigten Notar einen Bericht vor, in dem alle Maßnahmen zur Forderungseintreibung und die Schuldenbereinigungsmodalitäten angegeben sind. Nach Abschluss des Verfahrens stellt der Notar einen Erbschein aus, aus dem der Nettoerlös der Nachlassabwicklung für die Erbmasse hervorgeht.

Siehe die Artikel 121 bis 134 des Gesetzes Nr. 36/1995 und Artikel 1114 der Zivilprozessordnung.

Die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Erben findet nach Ausstellung des Erbscheins im Anschluss an die Nachlassabwicklung statt. Die Erbauseinandersetzung kann durch Willenserklärung erfolgen. Mit der Rückgabe von Schenkungen verbindet sich die Verpflichtung des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers aus dem gesetzlichen Erbgang, verschenkte, aber rückgabepflichtige Vermögensteile zurückzugeben.

Schuldenbegleichung. Ausnahmen von der Teilung des Rechts auf Nachlassschulden

Universalerben und Teilvermächtnisnehmer tragen die Nachlassverbindlichkeiten und -gebühren anteilig zum jeweiligen Erbteil, der ihnen zusteht.

Private Gläubiger der Erben oder jede betroffene Person können die Erbauseinandersetzung beantragen und verlangen, dass sie bei der beantragten Erbauseinandersetzung zugegen sind oder die Aufteilung mitbestimmen können. Die Ansprüche der Gläubiger werden im nationalen Notariatsregister für Gläubiger natürlicher Personen und Einsprüche gegen die Durchführung von Erbteilungen (RNNEC –Registrul național notarial de evidență a creditorilor persoanelor fizice și a opozițiilor la efectuarea partajului succesoral) eingetragen, damit sie Dritten gegenüber rechtswirksam sind.

Dem Universalerben/Vermächtnisnehmer, der den größten Teil der gemeinsamen Verbindlichkeiten beglichen hat, steht gegenüber den übrigen Erben eine Regressmöglichkeit zu, allerdings nur in Höhe ihres jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Verbindlichkeiten, und das auch bei Eintreten in die Rechte der Gläubiger.

Vorausteilung

Die Vorfahren können ihr Vermögen zwischen den Abkömmlingen auf dem Wege der Schenkung oder testamentarisch aufteilen. Werden nicht alle Nachlassgegenstände davon erfasst, so werden die ausgenommenen Gegenstände gemäß geltendem Recht aufgeteilt.

Siehe die Artikel 669 bis 686 und 1143 bis 1163 des Zivilgesetzbuchs.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Eine Person kann erben, wenn sie bei Eintritt des Erbfalls existent und/oder für Zuwendungen geschäftsfähig ist, erbberechtigt ist, nicht erbunwürdig ist und nicht enterbt wurde.

Die erbberechtigte Person kann das Erbe annehmen oder ausschlagen. Der Vermächtnisnehmer, der zugleich gesetzlicher Erbe ist, kann in beiden Eigenschaften Erbansprüche geltend machen. Geht aus dem Testament hervor, dass der Erblasser – ohne Minderung des Pflichtteils – den Erbteil herabsetzen wollte, der dem Vermächtnisnehmer als gesetzlichem Erben zusteht, so kann er nur als Vermächtnisnehmer Ansprüche geltend machen.

Siehe die Artikel 957 bis 963, 987, 989, 993, 1074 bis 1076, 1100 und 1102 des Zivilgesetzbuchs.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, siehe hierzu Punkt 6.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Zusammen mit dem Antrag auf Grundbucheintragung muss die Originalurkunde oder eine beglaubigte Abschrift oder bei einem Gerichtsurteil die beglaubigte Abschrift mit dem Vermerk „endgültig“ vorgelegt werden. Der Grundbuchbeamte nimmt die Eintragung vor, wenn das Dokument mehrere formelle Voraussetzungen erfüllt: genaue Bezeichnung der Parteien und des Gebäudes, Vorliegen einer beglaubigten Übersetzung (notariell beglaubigte Urkunden müssen von einem rumänischen Notar ausgestellt worden sein), Vorliegen eines Grundbuchauszugs, Zahlung der Gebühren usw. Die Ersteintragung von Gebäuden im integrierten Kataster- und Grundbuchsystem kann auch auf der Grundlage des Erbscheins und der entsprechenden Katasterunterlagen erfolgen.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Einsetzung eines Nachlassverwalters durch Willenserklärung

Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Nachlassvermögen für bis zu zwei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Dieser Zeitraum kann durch die Gerichte verlängert werden.

Ernennung von Amts wegen

Stirbt der Schuldner vor Ernennung des Gerichtsvollziehers, kann die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden. Stirbt der Schuldner vor Einleitung der Zwangsvollstreckung, kann das Verfahren erst weitergeführt werden, wenn die Erbschaft angenommen wurde oder ein Nachlasspfleger/besonderer Rechtspfleger für die Vollstreckung ernannt wurde. Sobald der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher vom Tod des Schuldners erfährt, muss er bei der Notarkammer am letzten Wohnort des Verstorbenen beantragen, dass in das Sonderregister ein Vermerk über das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgenommen und eine Bescheinigung ausgestellt wird. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, ob der Nachlass abgewickelt wurde und, falls ja, wer die Erben sind. Außerdem muss in ihr vermerkt sein, ob bis zur Annahme der Erbschaft ein Nachlasspfleger ernannt wurde.

Besteht die Gefahr, dass Vermögensgegenstände veräußert, verloren, ausgetauscht oder zerstört werden, lässt der Notar die Gegenstände versiegeln oder übergibt sie einer Verwahrstelle.

Für den Zeitraum vor der Annahme der Erbschaft oder wenn kein Erbberechtigter bekannt ist, kann der Notar einen besonderen Nachlasspfleger bestellen, der die Rechte des möglichen Erben wahrt.

Siehe Artikel 686 der Zivilprozessordnung, sowie Artikel 1117 Absatz 3, Artikel 1136 und die Artikel 1077 bis 1085 des Zivilgesetzbuchs.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder ein gesetzlicher/testamentarischer Erbberechtigter, der zum Nachlassverwahrer/Nachlasspfleger ernannt wird (siehe Buchstabe 9.1).

Der Nachlassverwalter, der seine Aufgaben unter Aufsicht des Notars wahrnimmt, kann vom Erblasser, den Erben oder per Gerichtsbeschluss bestellt werden.

Siehe Artikel 124 des Gesetzes Nr. 36/1995 sowie Artikel 1117 Absatz 3 und Artikel 1136 des Zivilgesetzbuchs.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe Buchstabe 9.1.

Der Testamentsvollstrecker bringt die Siegel an, erstellt das Nachlassverzeichnis, beantragt die Verkaufsgenehmigung für das Vermögen beim jeweiligen Gericht, begleicht die Nachlassschulden und treibt ausstehende Forderungen ein.

Siehe die Artikel 1077 bis 1085 des Zivilgesetzbuchs und die Artikel 103 bis 134 des Gesetzes Nr. 36/1995.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Der Notar verfasst nach Ende der Erbauseinandersetzung die mit Gründen versehene Schlussfolgerungen und dann eine abschließende Bescheinigung, auf deren Grundlage er den Erbschein/Vermächtnisschein ausstellt.

Der Erbschein enthält Angaben darüber, wie der Umfang der Ansprüche ermittelt wurde, und erbringt den Nachweis für die Stellung der Erben und die Eigentumsrechte. Der Notar kann eine Erbfähigkeitsbescheinigung ausstellen, in der die Zahl der Erben, die Stellung und der Umfang der Rechte, jedoch nicht die Nachlassmasse ausgewiesen sind.

Konnten keine Erben ermittelt werden, stellt er fest, dass der Nachlass erbenlos ist, und stellt eine Erbenlosigkeitsbescheinigung für den Nachlass aus.

Der Notar kann das Verfahren weiterführen, um in der abschließenden Schlussfolgerung bisher übersehene Vermögenswerte zu ergänzen. Er stellt dann einen ergänzenden Erbschein aus.

Wer sich geschädigt fühlt, kann bei den Gerichten beantragen, dass der Erbschein für kraftlos erklärt und seine Ansprüche festgestellt werden. Im Fall einer Kraftloserklärung stellt der Notar einen neuen Erbschein auf der Grundlage der abschließenden Gerichtsentscheidung aus. Die betroffenen Parteien können auch von einem Notar eine öffentliche Urkunde aufsetzen lassen, in der die gütliche Beilegung der Streitigkeit bestätigt wird. In diesem Fall wird ein neuer Erbschein ausgestellt. Bis zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit durch eine notarielle Urkunde oder bis zur Kraftloserklärung des Erbscheins durch das Gericht dient der neue Erbschein als Nachweis für die Rechtsstellung als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe und für die in anteiliger Höhe zu ihrem jeweiligen Anteil ausgestalteten Ansprüche der Erben auf die im Nachlass enthaltenen Vermögenswerte.

Universalerben/Teilvermächtnisnehmer haben jederzeit die Möglichkeit, im Wege einer Erbeinsetzungsklage die Anerkennung ihrer Rechtsstellung gegenüber einer Person durchzusetzen, die unberechtigterweise Gegenstände aus dem Nachlassvermögen besitzt.

In streitigen Nachlassverfahren erlassen die Gerichte Beschlüsse, Entscheidungen und Urteile. Die Teilungsentscheidung hat rechtsbegründende Wirkung und bildet bei Abschluss des Verfahrens einen vollstreckbaren Titel.

Siehe die Artikel 1130 bis 1134 und 1635 bis 1639 des Zivilgesetzbuchs sowie die Artikel 113 bis 120 ff. des Gesetzes Nr. 36/1995.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/09/2021

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Erbrecht - Slowenien

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

a) Testament: Ein Testament ist rechtsgültig, wenn es der im Erbgesetz vorgeschriebenen Form entspricht und unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen errichtet wird.

Das Erbgesetz erkennt die folgenden Testamentsformen an: das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament, das gerichtliche Testament, das mündliche Testament, das im Ausland errichtete Testament, das auf einem slowenischen Schiff errichtete Testament, das in einer Not- oder Kriegssituation errichtete Testament und das internationale Testament.

Das Erbgesetz sieht hinsichtlich der verschiedenen Testamentsformen Folgendes vor:

Das eigenhändige Testament ist rechtsgültig, wenn es vom Erblasser selbst eigenhändig verfasst und unterzeichnet wurde (Artikel 63 Absatz 1 Erbgesetz).

Ein des Lesens und Schreibens mächtiger Erblasser errichtet ein fremdhändiges Testament, indem er eigenhändig in Anwesenheit von zwei Zeugen eine Urkunde unterschreibt, die in seinem Namen durch eine andere Person errichtet wurde, und indem er vor diesen Zeugen erklärt, dass diese Urkunde seinen Letzten Willen enthält. Die Zeugen unterschreiben mit ihrem Namen auf der Urkunde selbst in einer Nachschrift, die auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Diese Nachschrift ist jedoch keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments (Artikel 64 Erbgesetz).

Das gerichtliche Testament kann auf Antrag eines Erblassers durch einen Richter eines zuständigen Gerichts errichtet werden, der zunächst die Identität des Erblassers feststellt. Der Erblasser liest und unterschreibt dann das Testament. Anschließend bestätigt der Richter auf dem Testament, dass der Erblasser dieses in seiner Gegenwart gelesen und unterschrieben hat. Ist der Erblasser des Lesens nicht mächtig oder ist er nicht in der Lage, das vom Richter aufgesetzte Testament zu lesen, verliest der Richter das Testament in Anwesenheit des Erblassers und zweier Zeugen. Der Erblasser unterschreibt dann das Testament in Anwesenheit dieser Zeugen oder setzt sein Zeichen unter das Testament, nachdem er erklärt hat, dass es sich dabei um seinen Letzten Willen handelt. Anschließend unterschreiben die Zeugen das Testament (Artikel 65 und 66 Erbgesetz).

Im Ausland errichtetes Testament: Ein konsularischer Vertreter oder ein mit konsularischen Aufgaben betrauter diplomatischer Vertreter der Republik Slowenien kann für einen Bürger der Republik Slowenien im Ausland ein Testament gemäß den Bestimmungen für die Errichtung gerichtlicher Testamente aufsetzen (Artikel 69 Erbgesetz).

Der Kapitän eines Schiffes kann an Bord eines slowenischen Schiffes ein Testament gemäß den Bestimmungen für die Errichtung gerichtlicher Testamente aufsetzen. Das Testament verliert 30 Tage nach der Rückkehr des Erblassers in die Republik Slowenien seine Gültigkeit (Artikel 70 Erbgesetz).

In einer Not- oder Kriegssituation errichtetes Testament: In einer Not- oder Kriegssituation kann ein Kompanieführer oder ein Kommandant einer gleichwertigen oder höheren Einheit oder eine beliebige andere Person in Anwesenheit eines Kommandanten ein Testament für einen Angehörigen der Streitkräfte gemäß den Bestimmungen für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments errichten. Das Testament verliert seine Gültigkeit 60 Tage nach Wegfall der Not- oder Kriegssituation, wenn der Wehrdienst des Erblassers vor oder nach dem Wegfall endet, oder 30 Tage nach Beendigung des Wehrdienstes des Erblassers (Artikel 71 Erbgesetz).

Das internationale Testament muss schriftlich aufgesetzt werden. Es muss jedoch nicht vom Erblasser eigenhändig verfasst werden. Das internationale Testament kann in einer beliebigen Sprache und handschriftlich oder maschinell verfasst sein. Der Richter eines zuständigen Gerichts kann auf Antrag des Erblassers ein internationales Testament aufsetzen. Für Bürger der Republik Slowenien im Ausland ist ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter gemäß Artikel 69 des Erbgesetzes (im Folgenden: bevollmächtigte Person) dazu befugt. Der Erblasser muss in Anwesenheit von zwei Zeugen und der bevollmächtigten Person erklären, dass es sich um seinen Letzten Willen handelt und ihm der Inhalt bekannt ist. Er muss das Testament in Anwesenheit der genannten Personen unterschreiben oder, wenn er das Testament bereits unterschrieben hat, anerkennen und bestätigen, dass es sich tatsächlich um seine Unterschrift handelt. Ist der Erblasser nicht zur Unterzeichnung in der Lage, teilt er der bevollmächtigten Person den Grund hierfür mit. Die bevollmächtigte Person vermerkt dies auf dem Testament. Der Erblasser kann zusätzlich eine andere Person bitten, das Testament in seinem Namen zu unterschreiben. Die Zeugen und die bevollmächtigte Person versehen das Testament in Anwesenheit des Erblassers in einer Nachschrift, die auf ihre Eigenschaft als Zeuge oder bevollmächtigte Person hinweist, mit ihrer Unterschrift (Artikel 71 Buchstabe a Erbgesetz). Darüber hinaus enthält das Erbgesetz weitere Einzelheiten zu Folgendem: Zeugen in einem internationalen Testament (Artikel 71 Buchstabe b), Unterschriften und Datumsangaben auf einem internationalen Testament (Artikel 71 Buchstabe c), Verwahrung eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe č), Aufhebung eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe d), Bestätigung eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe e), Bestätigung der Gültigkeit eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe f) sowie formale Gültigkeit und Einhaltung der Formvorschriften bezüglich der Unterschriften (Artikel 71 Buchstabe g).

Mündliches Testament: Ist ein Erblasser aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage, ein schriftliches Testament aufzusetzen, darf er ausnahmsweise vor zwei Zeugen mündlich testieren. Ein mündliches Testament verliert seine Gültigkeit 30 Tage nach Wegfall der besonderen Umstände, unter denen es errichtet wurde (Artikel 72 Erbgesetz). Darüber hinaus enthält das Erbgesetz weitere Einzelheiten zu folgenden Themen: Zeugen in einem mündlichen Testament (Artikel 73), Pflichten dieser Zeugen (Artikel 74), unzulässige Verfügungen in einem mündlichen Testament (Artikel 75), Frist zur Durchsetzung der Nichtigkeit eines Testaments (Artikel 76) und Nachweis der Existenz eines Testaments (Artikel 77 Erbgesetz).

Das Notariatsgesetz sieht außerdem ein notarielles Testament vor, das von einem Notar in Form einer notariellen Urkunde errichtet wird, wobei der Erblasser seinen Letzten Willen mündlich gegenüber dem Notar erklärt oder selbst schriftlich abfasst und dem Notar zur Bestätigung übergibt. Ein notarielles Testament hat die gleiche Rechtsgültigkeit wie ein gerichtliches Testament (Artikel 46 Absatz 1 Notariatsgesetz).

Damit ein Testament rechtsgültig ist, müssen nicht nur die genannten Formvorschriften erfüllt sein, sondern der Erblasser muss außerdem testierfähig sein. Dem Erbgesetz zufolge können Personen ein Testament errichten, die mindestens 15 Jahre alt und in der Lage sind, die Bedeutung des Inhalts ihres Testaments zu erfassen (Artikel 59 Absatz 1 Erbgesetz). Drohung, Nötigung, Täuschung oder Irrtum des Erblassers sind Gründe, die zur Ungültigkeit eines Testaments führen, da die Verfügungen in der Urkunde nicht den wahren und tatsächlichen Willen des Erblassers wiedergeben (Artikel 60 Absatz 1 Erbgesetz).

b) Gemeinschaftliches Testament: Im Erbgesetz sind gemeinschaftliche Testamente nicht vorgesehen. Da solche Testamente nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Testamentsformen zählen, sind sie gemäß Artikel 62 des Erbgesetzes als ungültig anzusehen. In der Rechtsprechung werden jedoch nur solche Testamente als ungültig betrachtet, in denen zwei Personen, in der Regel Ehegatten, sich wechselseitig als Erben einsetzen. (Der Grund dürfte sein, dass ein Testament dieser Art einem gemäß Artikel 103 des Erbgesetzes unzulässigen Erbvertrag sehr ähnlich ist.) Dies gilt nicht für Testamente, die von zwei Personen zugunsten eines Dritten errichtet werden (siehe Prof. K. Zupančič, Prof. V. Žnidaršič Skubic, Dedno pravo (Erbrecht), Uradni list, 2009, S. 127-128).

c) Erbvertrag: Gemäß dem Erbgesetz ist ein Erbvertrag, in dem eine Person ihren Nachlass oder einen Teil davon dem Mitunterzeichner oder einer anderen Person vermacht, ungültig (Artikel 103). Analog sind gemäß dem Erbgesetz auch ein Vertrag über eine erwartete Erbschaft oder ein erwartetes Vermächtnis (Artikel 104) sowie ein Vertrag über den Inhalt eines Testaments (Artikel 105 Erbgesetz) ungültig.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Das Gesetz sieht keine spezielle Beurkundung eines Testaments vor.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja. Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen darf (Artikel 26 Absatz 1 Erbgesetz). Dieser Teil des Nachlasses wird als „Pflichtteil“ bezeichnet. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Erblassers, seine Adoptivkinder und deren Nachkommen, seine Eltern sowie sein Ehegatte. Da die Bestimmungen des Erbgesetzes hinsichtlich der Rechte, Pflichten, Einschränkungen und dem Status der Eheleute gleichermaßen für unverheiratete Paare gelten, die in einer Langzeitbeziehung zusammenleben, haben unverheiratete Paare die gleichen Erbansprüche wie Eheleute, sofern keine Gründe vorliegen, die einer gültigen Ehe des Paares entgegengestanden hätten. Dasselbe gilt für unverheiratete und verheiratete gleichgeschlechtliche Paare (gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen oder nicht-eingetragenen Partnerschaft). Großväter, Großmütter, Brüder und Schwestern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie dauerhaft arbeitsunfähig sind und nicht über die Mittel verfügen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die aufgeführten Personen sind pflichtteilsberechtigt, sofern sie gemäß dem gesetzlichen Erbrecht erbberechtigt sind (Artikel 25 Erbgesetz).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

In einem solchen Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Der Nachlass des Erblassers fällt seinen Nachkommen, seinen Adoptivkindern und deren Nachkommen, seinem Ehegatten, seinen Eltern, seinem Adoptivelternteil und dessen Angehörigen, seinen Brüdern und Schwestern und deren Nachkommen sowie seinen Großvätern und Großmüttern und deren Nachkommen zu. Ein unverheiratetes Paar, das in einer Langzeitbeziehung zusammenlebt, hat die gleichen Erbansprüche wie Eheleute, sofern keine Gründe vorliegen, die einer gültigen Ehe des Paares entgegengestanden hätten. Dasselbe gilt für unverheiratete und verheiratete gleichgeschlechtliche Paare, d. h. gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen oder nicht-eingetragenen Partnerschaft (partnerska zveza). Die genannten Personen erben nach der Erbfolge entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad, wobei nähere Verwandte Vorrang vor weiter entfernten Verwandten haben (Artikel 10 Erbgesetz). Erben erster Ordnung:

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Nachkommen und der Ehegatte des Erblassers.

Die Nachkommen und der Ehegatte des Erblassers sowie unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft gehören zu den Erben der ersten Ordnung und erben zu gleichen Teilen vorrangig vor entfernteren Verwandten (Artikel 11 Erbgesetz).

Wenn ein Erbe erster Ordnung den Erblasser nicht überlebt, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses auf der Grundlage der Erbfolge nach Stämmen zu gleichen Teilen seinen Kindern (den Enkeln des Erblassers) zu. Stirbt eines der Enkelkinder des Erblassers vor dem Erblasser, fällt sein Anteil zu gleichen Teilen seinen Kindern (den Urenkeln des Erblassers) zu. Diese Erbfolge nach Stämmen setzt sich bis zum letzten Nachkommen des Erblassers fort (Artikel 12 Erbgesetz).

Verfügt der Ehegatte, unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft des Erblassers nicht über die Mittel, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und sind noch weitere Erben erster Ordnung erbberechtigt, kann das Gericht auf Antrag des Ehegatten/Partners entscheiden, dass dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft zusätzlich ein Teil des Nachlasses zufällt, der gesetzlich den Miterben des Ehegatten zugestanden hätte. Der Ehegatte, unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft kann gegenüber allen oder einzelnen Miterben Ansprüche auf einen höheren Erbteil als den Pflichtteil geltend machen. Das Gericht kann dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft den gesamten Nachlass zusprechen, wenn der Nachlasswert so gering ist, dass der Ehegatte im Fall einer Aufteilung Not leiden müsste (Artikel 13 Absatz 1 Erbgesetz).

Verfügen andere Erben erster Ordnung nicht über die Mittel, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und überlebt der Ehegatte, unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft den Erblasser, kann das Gericht auf Antrag der betreffenden Erben entscheiden, dass ihnen zusätzlich ein Teil des Nachlasses zufällt, der gesetzlich dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft zugestanden hätte. Alle oder einzelne Miterben können gegenüber dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft Ansprüche auf einen höheren Erbteil als den Pflichtteil geltend machen (Artikel 13 Absatz 2 Erbgesetz).

Einzelne Miterben, die nicht über die Mittel verfügen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können auch gegenüber den anderen Miterben Ansprüche auf einen höheren Erbteil als den Pflichtteil geltend machen (Artikel 13 Absatz 3 Erbgesetz).

Das Gericht kann allen oder einzelnen Miterben den gesamten Nachlass zusprechen, wenn der Nachlasswert so gering ist, dass die Miterben im Fall einer Aufteilung Not leiden müssten (Artikel 13 Absatz 4 Erbgesetz).

Liegt ein entsprechender Antrag vor, berücksichtigt das Gericht bei der Entscheidung über einen höheren oder niedrigeren Erbteil in angemessener Weise alle Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die finanzielle Situation der Miterben und deren Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sowie den Nachlasswert (Artikel 13 Absatz 5 Erbgesetz).

Erben zweiter Ordnung:

Hinterlässt der Erblasser keine lebenden Nachkommen, fällt sein Nachlass den Verwandten zweiter Ordnung zu, d. h. seinen Eltern und seinem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft. Die Eltern des Erblassers erben die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, die andere Hälfte fällt dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft des Erblassers zu. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft, so erben seine Eltern zu gleichen Teilen den gesamten Nachlass (Artikel 14 Erbgesetz).

Ist ein Elternteil des Erblassers vorverstorben, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses auf der Grundlage der Erbfolge nach Stämmen, derzufolge bei Wegfall des Erbberechtigten dessen Kinder und weitere Nachkommen in der Erbfolge nachrücken, den Nachkommen des betreffenden Elternteils (den Geschwistern des Erblassers), seinen Enkeln und Urenkeln sowie weiteren Nachkommen zu (Artikel 15 Absatz 1 Erbgesetz).

Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben, fällt der ihnen zustehende Teil des Nachlasses ihren Nachkommen zu: Der Erbteil des Vaters fällt den Nachkommen des Vaters und der Erbteil der Mutter den Nachkommen der Mutter zu. Die Halbgeschwister, mit denen der Erblasser den Vater gemeinsam hat, erben zu gleichen Teilen den Erbteil des Vaters, die Halbgeschwister, mit denen der Erblasser die Mutter gemeinsam hat, erben zu gleichen Teilen den Erbteil der Mutter. Die vollbürtigen Geschwister des Erblassers erben den Erbteil des Vaters zu gleichen Teilen mit den Halbgeschwistern väterlicherseits und den Erbteil der Mutter zu gleichen Teilen mit den Halbgeschwistern mütterlicherseits (Artikel 15 Absatz 2 und 3 Erbgesetz).

Ist ein Elternteil des Erblassers vorverstorben und hinterlässt dieser Elternteil keine Nachkommen, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses dem anderen Elternteil zu. Ist auch der andere Elternteil des Erblassers vorverstorben, erben die Nachkommen dieses Elternteils den Teil des Nachlasses, der den Eltern des Erblassers zugestanden hätte (Artikel 15 Erbgesetz). Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben und hinterlässt kein Elternteil Nachkommen, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft des Erblassers zu (Artikel 16 und 17 Erbgesetz).

Erben dritter Ordnung:

Sind keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden, werden Verwandte der dritten Ordnung in der Erbfolge berücksichtigt. Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers.

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen oder Eltern und haben auch etwaige Nachkommen und die Eltern keinen Nachkommen oder Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft hinterlassen, so erben die Großeltern des Erblassers den Nachlass. Der Großvater und die Großmutter väterlicherseits erben die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte erben zusammen der Großvater und die Großmutter mütterlicherseits (Artikel 18 Erbgesetz).

Die Großeltern derselben Seite erben zu gleichen Teilen. Ist einer der Vorfahren des Erblassers vorverstorben, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses auf der Grundlage der Erbfolge nach Stämmen, derzufolge bei Wegfall des Erbberechtigten dessen Kinder und weitere Nachkommen in der Erbfolge nachrücken, seinen Kindern, Enkeln und Urenkeln sowie weiteren Nachkommen zu. In Bezug auf die übrigen erbberechtigten Personen finden die Bestimmungen, nach denen die Eltern und deren Nachkommen erben (Artikel 19 Erbgesetz), auf die Erbfolge der Großeltern einer Seite und deren Nachkommen Anwendung.

Sind die Großeltern derselben Seite vorverstorben und haben sie keine Nachkommen hinterlassen, fällt der ihnen zustehende Teil des Nachlasses gemäß den Bestimmungen in Artikel 19 des Erbgesetzes den Großeltern der anderen Seite sowie deren Kindern, Enkeln und weiteren Nachkommen zu (Artikel 20 Erbgesetz).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Nachlassangelegenheiten werden von den Gerichten der Republik Slowenien abgewickelt, wobei die sachliche Zuständigkeit für Nachlassverfahren beim Bezirksgericht (okrajno sodišče) liegt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Das Gericht im Rahmen einer Nachlassverhandlung.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Das Gericht im Rahmen einer Nachlassverhandlung.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Das Gericht im Rahmen einer Nachlassverhandlung.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Wenn eine Person stirbt oder für tot erklärt wird, sendet der für die Eintragung ins Sterberegister zuständige Urkundsbeamte die Sterbeurkunde innerhalb von 30 Tagen an das Nachlassgericht (Artikel 179 Absatz 1 Erbgesetz).

Das Nachlassverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald die Sterbeurkunde bei Gericht eingegangen ist.

Hinterlässt der Verstorbene laut Sterbeurkunde keinen Nachlass, entscheidet das Nachlassgericht, keine Verhandlung abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Verstorbene nur beweglichen Nachlass hinterlässt und keiner der Erbberechtigten eine Verhandlung beantragt (Artikel 203 Absätze 1 und 2 Erbgesetz). In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht, eine Nachlassverhandlung abzuhalten. In einem Nachlassverfahren stellt das Gericht fest, wer die Erben des Erblassers sind, welches Vermögen den Nachlass bildet und welche Ansprüche den Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen daraus erwachsen (Artikel 162 Erbgesetz).

Nachlassverfahren sind naturgemäß Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wenn die Parteien die Tatsachen anfechten, auf die sich ihre Ansprüche gründen, setzt das Gericht die Nachlassverhandlung aus und verweist die Parteien an ein Zivil- oder Verwaltungsverfahren (Artikel 210 Absatz 1 Erbgesetz).

Wenn das Nachlassgericht ermittelt hat, wer erbberechtigt ist, werden diese Personen durch den Nachlassbeschluss zu Erben erklärt (Artikel 214 Absatz 1 Erbgesetz). Der Nachlassbeschluss wird allen Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen zugestellt, die im Laufe des Nachlassverfahrens einen erbrechtlichen Anspruch geltend gemacht haben (Artikel 215 Absatz 1 Erbgesetz).

Ist der Nachlassbeschluss rechtskräftig geworden, ordnet das Gericht die erforderlichen Grundbucheintragungen an.

Jeder Erbe kann zu jedem angemessenen Zeitpunkt eine Aufteilung des Nachlasses beantragen. Dieses Recht unterliegt keiner Verjährungsfrist. Eine Vereinbarung, mit der ein Erbe auf sein Recht verzichtet, die Aufteilung des Nachlasses zu beantragen, ist ebenso ungültig wie eine Verfügung in einem Testament, die eine solche Aufteilung untersagt oder einschränkt (Artikel 144 Erbgesetz). Das Erbgesetz enthält keine Bestimmungen, wie eine Aufteilung des Nachlasses durchzuführen ist. Diese Angelegenheit ist im Sachenrechtsgesetzbuch (Stvarnopravni zakonik – SPZ) durch die Bestimmungen zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens geregelt. Das bedeutet, dass der Nachlass das gemeinschaftliche Vermögen der Miterben darstellt. Die Miterben können vereinbaren, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Wenn sie zu keiner Einigung gelangen, entscheidet das Gericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Aufteilungsmethode. Sprechen sich alle Erben für eine Aufteilung aus und vereinbaren sie im Laufe des Nachlassverfahrens die Aufteilungsmethode, verweist das Gericht in seinem Nachlassbeschluss auf diese Vereinbarung (Artikel 214 Absatz 3 Erbgesetz).

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Laut Erbgesetz geht der Nachlass eines Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes von Rechts wegen auf die Erben über (Artikel 132 Erbgesetz). Der Nachlassbeschluss, mit dem das Gericht nach Abschluss des Nachlassverfahrens die Erben bekanntgibt, hat daher rein deklaratorischen Charakter.

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt ein Vermächtnis ebenfalls zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sofern das Vermächtnis nicht an Bedingungen oder einen bestimmten Zeitraum geknüpft ist. In diesem Fall erhält der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis, wenn die Bedingungen erfüllt wurden oder der Zeitraum verstrichen ist. Mit dem Erwerb eines Vermächtnisses kann der Vermächtnisnehmer die Erfüllung der Bedingungen des Vermächtnisses verlangen. Für den Übergang des Eigentumsrechts auf den Vermächtnisnehmer gelten die allgemeinen Bestimmungen des Sachenrechtsgesetzbuchs.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja. Die Haftung ist jedoch beschränkt. Ein Erbe haftet bis zum Wert des vererbten Vermögens für die Nachlassverbindlichkeiten. Gibt es mehr als einen Erben, haften die Erben bis zum Wert ihres jeweiligen Erbteils gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten, unabhängig davon, ob der Nachlass bereits aufgeteilt wurde. Die einzelnen Erben haften mit ihren den Erbquoten entsprechenden Anteilen am Nachlass für die Nachlassverbindlichkeiten, sofern im Testament nichts anderes verfügt ist (Artikel 142 Erbgesetz).

Ein Erbe haftet nicht für die Nachlassverbindlichkeiten, wenn er auf seinen Erbteil verzichtet hat (Artikel 142 Absatz 2 Erbgesetz).

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Das Grundbuchgericht entscheidet, ob aufgrund der Nachweise über das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für den Erwerb des Rechts, das Gegenstand des Eintrags ist, ein Eintrag erfolgen kann, vorausgesetzt, die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen wurden erfüllt.

Die Grundlage für den Eintrag von unbeweglichen Nachlasssachen ist ein rechtskräftiger Nachlassbeschluss, der im Rahmen eines Nachlassverfahrens gefasst wurde (Artikel 40 Absatz 1 Punkt 6 Grundbuchsgesetz, ZZK-1). Das Grundbuchsgericht ordnet den Eintrag des Eigentumsrechts des Erben ins Grundbuch von Amts wegen und aufgrund eines rechtskräftigen Nachlassbeschlusses an.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend.

Bis zur Aufteilung des Nachlasses verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam und verfügen gemeinsam darüber. Die Erben können die Einsetzung eines speziellen Nachlassverwalters vereinbaren. Kommen die Erben hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses zu keiner Einigung, bestellt das Gericht auf Antrag eines der Erben einen Nachlassverwalter, der den Nachlass für die Erben verwaltet, oder legt fest, welchen Teil des Nachlasses jeder Erbe selbst verwaltet (Artikel 145 Erbgesetz).

Der Erblasser kann in seinem Testament eine oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker benennen (Artikel 95 Absatz 1 Erbgesetz). Ein Testamentsvollstrecker verwaltet unter anderem den Nachlass (Artikel 96 Absatz 1 Erbgesetz).

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erblasser kann in seinem Testament eine oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker benennen (Artikel 95 Absatz 1 Erbgesetz). Sofern vom Erblasser nicht anders bestimmt, erfüllt ein Testamentsvollstrecker im Wesentlichen die folgenden Pflichten: Er verwaltet den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt, kümmert sich um die Begleichung der Verbindlichkeiten und Vermächtnisse und ist vor allem für die Vollstreckung des Testaments nach dem Willen des Erblassers verantwortlich (Artikel 96 Absatz 1 Erbgesetz). Wurde kein Testamentsvollstrecker bestellt, können die Erben, die den Nachlass bis zur Aufteilung gemeinsam verwalten, einen speziellen Nachlassverwalter einsetzen. Kommen die Erben hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses zu keiner Einigung, bestellt das Gericht auf Antrag eines der Erben einen Nachlassverwalter, der den Nachlass für die Erben verwaltet, oder legt fest, welchen Teil des Nachlasses jeder Erbe selbst verwaltet (Artikel 145 Erbgesetz).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker benannt, muss dieser seinen Pflichten aus dem Testament nachkommen.

Sofern vom Erblasser nicht anders bestimmt, gelten die folgenden gesetzlichen Pflichten (Artikel 96 Absatz 1 Erbgesetz):

  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt verwalten. Er muss insbesondere Sicherungsmaßnahmen ergreifen, eine Inventarisierung und Bewertung des Nachlasses vornehmen (Artikel 184 Erbgesetz) und angegebene bewegliche Sachen einbehalten (Artikel 190 und 191 Erbgesetz).
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten, wobei eine ordnungsgemäße Verwaltung auch die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände umfasst. Solange er den Nachlass in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker verwaltet, darf er die Erben nicht an der Nachlassverwaltung und der Veräußerung von Nachlassgegenständen beteiligen.
  • Der Testamentsvollstrecker muss sicherstellen, dass die Nachlassverbindlichkeiten abgewickelt werden, die Bedingungen im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erfüllt werden und den Pflichten (Lasten) nachgekommen wird.
  • Der Testamentsvollstrecker muss allgemein sicherstellen, dass das Testament nach dem Willen des Erblassers vollstreckt wird (siehe Prof. K. Zupančič, Prof. V. Žnidaršič Skubic, Dedno pravo (Erbrecht), Uradni list 2009, S. 170–171).

Gibt es mehr als einen Testamentsvollstrecker, erfüllen sie gemeinsam die ihnen übertragenen Pflichten, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (Artikel 96 Absatz 2 Erbgesetz). Ein Testamentsvollstrecker muss dem Gericht über seine Arbeit berichten. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und Vergütung seiner Arbeit. Die Kosten werden aus dem Teil des Nachlasses beglichen, den das Gericht für diesen Zweck bestimmt (Artikel 97 Erbgesetz).

Wurde kein Testamentsvollstrecker bestellt, können die Erben, die den Nachlass bis zur Aufteilung gemeinsam verwalten, einen speziellen Nachlassverwalter einsetzen. Kommen die Erben hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses zu keiner Einigung, bestellt das Gericht auf Antrag eines der Erben einen Nachlassverwalter, der den Nachlass für die Erben verwaltet, oder legt fest, welchen Teil des Nachlasses jeder Erbe selbst verwaltet (Artikel 145 Erbgesetz).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Das Gericht erlässt zum Abschluss des Nachlassverfahrens einen Nachlassbeschluss in der Sache. Der Beschluss legt den Umfang des Nachlasses fest, benennt die Erben und Vermächtnisnehmer sowie alle weiteren Personen, die einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Laut Erbgesetz muss der Nachlassbeschluss die folgenden Angaben enthalten (Artikel 214 Absatz 2):

  1. den Vor- und Nachnamen (einschließlich früherer Nachnamen) des Erblassers sowie den Namen seines Vaters, den Beruf des Erblassers, das Geburtsdatum und die Nationalität sowie im Fall einer verheirateten Frau als Erblasserin deren Geburtsname;
  2. eine Aufstellung der unbeweglichen Sachen mit den zugehörigen Daten aus dem Grundbuch sowie eine Aufstellung der beweglichen Sachen mit Bezug auf das Nachlassinventar;
  3. den Vornamen, Nachnamen, Beruf und ständigen Wohnsitz des Erben, die Beziehung zwischen dem Erben und dem Erblasser, ob der Erbe gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe ist sowie im Fall von mehr als einem Erben die einzelnen Erbteile;
  4. ob der Vorgang der Erbenermittlung ausgesetzt wurde;
  5. ob das Recht eines Erben ausgesetzt wurde, weil die Zeit noch nicht gekommen ist oder das Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt wurde, ob das Recht ausgesetzt wurde, weil eine Bedingung nicht erfüllt wurde oder es von einer auflösenden Bedingung oder einer Aufgabe abhängig ist, die als auflösende Bedingung angesehen werden kann, oder ob das Recht durch ein Nießbrauchsrecht beschränkt ist und zu wessen Gunsten;
  6. den Vornamen, Nachnamen, Beruf und ständigen Wohnsitz von Personen, die ein Recht auf ein Vermächtnis, ein Nießbrauchsrecht oder ein anderes Recht aus dem Nachlass haben, einschließlich einer genauen Beschreibung dieses Rechts.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Erbrecht - Slowakei

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Nach slowakischem Recht sind Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente nicht zulässig.

Die folgenden Testamentsformen sind zulässig:

1. Ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes Testament muss die Unterschrift des Erblassers und das Datum der Errichtung enthalten. Ein solches eigenhändiges Testament muss nicht von Zeugen unterzeichnet werden.

2. Ein auf andere Art und Weise verfasstes Testament (z. B. mit Computer oder Schreibmaschine oder durch eine andere Person als den Erblasser) muss vom Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen unterzeichnet werden. Die beiden Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift unter dem Testament, dass es sich tatsächlich um den Letzten Willen des Erblassers handelt. Ein solches Testament muss ebenfalls die eigenhändige Unterschrift des Erblassers und das Datum der Errichtung enthalten.

3. Ein notarielles Testament wird von einem Notar aufgesetzt, der dafür sorgen muss, dass die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die Errichtung eines notariellen Testaments erfüllt sind. Notarielle Testamente müssen in das von der Notarkammer geführte zentrale Testamentsregister eingetragen werden.

4. Eine Sonderform des Testaments ist zulässig, wenn der Erblasser sich in einem schlechten Gesundheitszustand befindet, blind oder gehörlos ist oder nicht lesen oder schreiben kann. In derartigen Fällen müssen drei Zeugen anwesend sein, die nach Verlesung des Testaments durch ihre Unterschrift ihre Eigenschaft als Zeugen bestätigen. Im Testament muss angegeben sein, wer das Testament geschrieben hat, wer es verlesen hat und wie bestätigt wurde, dass es sich tatsächlich um den Letzen Willen des Erblassers handelt.

Als Zeugen können nur geschäftsfähige Personen auftreten. Blinde, Gehörlose oder Stumme, Personen, die der Sprache nicht mächtig sind, in der das Testament verfasst ist, sowie die durch das Testament Begünstigten können nicht als Zeugen auftreten.

Damit ein Testament wirksam ist, müssen Tag, Monat und Jahr der Errichtung angegeben sein. Ein wichtiger inhaltlicher Bestandteil ist die Benennung der Berechtigten, die den Nachlass als Ganzes oder entsprechende Anteile am Nachlass oder bestimmte Gegenstände erben (wer erbt was).

Bei einem eigenhändigen Testament sollte der Erblasser den ihm nahestehenden Personen mitteilen, wo er sein Testament verwahrt.

An das Testament geknüpfte Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Notare sind von Amts wegen verpflichtet, notarielle Testamente in das zentrale notarielle Testamentsregister einzutragen, das von der Notarkammer geführt wird. Die unter 1), 2) und 4) aufgeführten Testamente müssen nicht eingetragen werden. Auf Antrag des Erblassers oder einer anderen Person können sie jedoch von einem Notar in Verwahrung genommen werden. Eine solche Verwahrung muss der Notar ebenfalls im zentralen notariellen Testamentsregister eintragen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja. Artikel 479 des slowakischen Zivilgesetzbuchs (Občiansky zákonník – Gesetz Nr. 40/1964) legt die Pflichtteile des Nachlasses und die Pflichtteilsberechtigten (neopomenuteľný dedič) fest: „Bei minderjährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils, bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Der Übergang des Nachlasses auf die Erben wird durch die gesetzliche Erbfolge, testamentarische Verfügung oder eine Kombination aus beidem geregelt. Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder im Testament nicht über alle vorhandenen Vermögensgegenstände verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge auf der Grundlage des Verwandtschaftsgrads ein.

Erben erster Ordnung

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, die den Nachlass zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind nicht erbt, fällt dessen Anteil seinen Nachkommen zu gleichen Teilen zu. Erben auch die Kindeskinder nicht, fällt deren Anteil den jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen zu.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder erben seine Kinder nicht (d. h., alle Kinder haben die Erbschaft ausgeschlagen oder keines der Kinder ist erbfähig oder alle Kinder wurden wirksam enterbt oder werden nicht berücksichtigt), treten die Erben zweiter Ordnung an ihre Stelle.

Erben zweiter Ordnung

Erben die Nachkommen des Erblassers nicht, treten der Ehegatte, die Eltern des Erblassers sowie die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder vom Erblasser in Bezug auf ihren Unterhalt abhängig waren, an ihre Stelle. Die Erben zweiter Ordnung erben zu gleichen Teilen, wobei der überlebende Ehegatte mindestens die Hälfte des Nachlasses erhält.

Erben dritter Ordnung

Erben weder der Ehegatte noch die Eltern des Erblassers, fällt der Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers sowie die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder in Bezug auf ihren Unterhalt vom Erblasser abhängig waren. Erben die Geschwister des Erblassers nicht, treten deren Kinder an ihre Stelle und erben den betreffenden Erbteil jeweils zu gleichen Teilen.

Erben vierter Ordnung

Erben die Berechtigten der dritten Ordnung nicht, erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Erbt keiner der Großeltern, erben deren Kinder zu gleichen Teilen.

Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Für Erbschaftsangelegenheiten ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in der Slowakei, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögenswerte des Erblassers befinden. Gibt es ein solches Gericht nicht, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser verstarb. Das Bezirksgericht setzt einen Notar ein, der das Nachlassverfahren führt. Handlungen des Notars gelten als Handlungen des Gerichts. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Eröffnung des Nachlassverfahrens, Anträge auf Rechtshilfe im Ausland, die Abberufung des Notars und seiner Mitarbeiter, die Aufhebung der Nachlassentscheidung, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Erblasser noch am Leben ist oder die Todesanzeige zurückgenommen wurde.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Erbberechtigte können eine Erbschaft durch eine mündliche Erklärung vor dem Notar oder in schriftlicher Form vor dem Nachlassgericht innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem sie vom Gericht über ihr Erbannahme- und Erbausschlagungsrecht sowie die Folgen ihrer Erklärung informiert wurden, annehmen oder ausschlagen.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Vermächtnisse sind im slowakischen Erbrecht nicht vorgesehen.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Für die Annahme oder Ausschlagung eines Pflichtteils ist keine spezielle Erklärung vorgesehen. Die Annahme bzw. Ausschlagung eines Pflichtteils erfolgt auf dieselbe Art und Weise wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft, allerdings gilt die Frist von einem Monat nicht für Pflichtteile.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Standesamt setzt das zuständige Bezirksgericht über den in seinem Zuständigkeitsbereich aufgetretenen Todesfall in Kenntnis. Das Gericht leitet dasVerfahren auch von Amts wegen, sobald es Kenntnis vom Ableben einer Person erlangt oder davon, dass eine Person für tot erklärt wurde. Zunächst stellt das Gericht anhand des zentralen notariellen Testamentsregisters fest, ob der Erblasser ein Testament oder eine Enterbungsurkunde hinterlassen oder eine dieser beiden Urkunden widerrufen hat und ob er eine Rechtswahl getroffen hat. Ferner ermittelt das Gericht den den Notar, bei dem die Urkunden hinterlegt sind. In seinen Vorermittlungen bestimmt das Gericht die Erbberechtigten sowie den Nachlass und die Verbindlichkeiten des Erblassers und ergreift notwendige Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Rechtsnachfolge. Eine Verhandlung über den Nachlass ist nicht erforderlich, wenn das Gericht feststellt, dass der Nachlass einem Alleinerben oder dem Staat zufällt.

Wird die Erbschaft nicht angefochten, stellt der vom Gericht bevollmächtigte Notar in folgenden Fällen das Nachlasszeugnis aus:

  • Der Nachlass fällt einem einzigen Erbberechtigten zu.
  • Der Nachlass fällt dem Staat zu.
  • Die Erbberechtigten haben eine Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses getroffen. Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Gläubiger des Erblassers, soweit ihre Forderungen Gegenstand der Vereinbarung sind.
  • Die Erbberechtigten und die Gläubiger des Erblassers haben vereinbart, überschuldete Teile des Nachlasses zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu übertragen.
  • Können sich die Parteien nicht einigen, bestätigt der Notar die Anteile aller Erbberechtigten am Nachlass oder teilt den Nachlass unter den Erbberechtigten auf und bestimmt, was jeder Berechtigte erhält.
  • Der Notar genehmigt die Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses nicht und bestätigt die Anteile aller Erbberechtigten am Nachlass oder teilt den Nachlass unter den Erbberechtigten auf und bestimmt, was jeder Berechtigte erhält.

Durch ein abschließendes Nachlasszeugnis erfolgt die Eigentumsübertragung auf die Erbberechtigten.

Hängt die Nachlassentscheidung von der Feststellung strittiger Tatsachen ab und ist eine Vermittlung erfolglos, ordnet das Gericht an, dass der Berechtigte, dessen Anspruch als weniger wahrscheinlich gilt, Klage auf Feststellung der strittigen Tatsachen erhebt. Das Gericht setzt hierfür eine Frist von mindestens einem Monat.

Ist der Nachlass überschuldet und können sich die Erbberechtigten und die Gläubiger des Erblassers nicht auf eine Übertragung des Nachlasses zwecks Begleichung der Verbindlichkeiten einigen, kann das Gericht die Abwicklung des Nachlasses anordnen. Mit dem Abwicklungsbeschluss fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre Ansprüche innerhalb einer angegebenen Frist geltend zu machen, andernfalls verfallen die Ansprüche.

Zur Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses veräußert das Gericht (der Notar als Gerichtskommissär) sämtliche Vermögenswerte des Erblassers zum Verkehrswert. Bei der Veräußerung der Vermögenswerte handelt der Gerichtskommissär für die Parteien zwar im eigenen Namen, berücksichtigt jedoch Vorschläge der Parteien für eine vorteilhaftere Verwertung des Vermögens. Der Notar hinterlegt die Erlöse auf einem von ihm zu diesem Zweck eröffneten Bankkonto. Verbleibende Vermögenswerte fallen dem Staat mit Wirkung vom Todestag des Erblassers zu.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Die Rechtsnachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Das Nachlasszeugnis oder der Gerichtsbeschluss dient lediglich der Feststellung einer in der Vergangenheit eingetretenen Tatsache. Die vollständige Veräußerung des Nachlasses ist jedoch nur mit einem abschließenden Nachlasszeugnis oder Gerichtsbeschluss möglich.

Der Todestag des Erblassers muss durch eine der folgenden Urkunden nachgewiesen werden: durch eine Sterbeurkunde, durch eine von einem Spezialregister des Innenministeriums der Slowakischen Republik ausgestellte Todesanzeige im Falle des Todes eines Bürgers der Slowakischen Republik im Ausland oder durch einen Gerichtsbeschluss in einem Verfahren zur Todeserklärung einer Person im Falle vermisster Personen, wobei das Gericht den Todestag festlegt. Nur slowakische Gerichte können Bürger der Slowakischen Republik für tot erklären. Slowakische Gerichte können ausländische Staatsbürger für tot erklären, allerdings sind die rechtlichen Auswirkungen auf Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik und auf Vermögenswerte in der Slowakischen Republik beschränkt.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja. Die Erbberechtigten haften für die Nachlassverbindlichkeiten und für zumutbare Bestattungskosten, jedoch nur bis zum Wert des ihnen jeweils zustehenden Erbteils. Die Erbberechtigten müssen nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Gibt es mehrere Erbberechtigte, müssen sie entsprechend ihrem Anteil am Gesamtnachlass für die Bestattung und die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen. Ist der Nachlass überschuldet, können die Erbberechtigten mit den Gläubigern vereinbaren, dass sie zur Begleichung der Verbindlichkeiten zugunsten der Gläubiger auf den Nachlass verzichten. Das Gericht genehmigt diese Vereinbarung, sofern sie nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Für die Eintragung ins Grundbuch ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Immobilie befindet. Die Behörde nimmt die Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder einer anderen bevollmächtigten Person vor. Ein solcher Antrag muss schriftlich erfolgen und die folgenden Angaben enthalten:

a) den Namen des Antragstellers (bzw. dessen Firma) und seinen Wohnsitz (bzw. den Firmensitz),

b) den Namen der Behörde, bei der der Antrag gestellt wird,

c) eine öffentliche Urkunde oder ein anderes offizielles Dokument zur Bestätigung des Eigentumsrechts des Antragstellers und

d) eine Liste der Anlagen. Als Anlage ist Folgendes beizufügen:

i) eine öffentliche Urkunde oder ein anderes Dokument zur Bestätigung des Eigentumsrechts des Antragstellers; handelt es sich um die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts, muss als Anlage kein Nachweis für das Bestehen der Forderung beigefügt werden;

ii) Bezeichnung der Liegenschaft, wenn der Eigentumstitel nicht in der Grundstücksurkunde vermerkt ist;

iii) sonstige beweiskräftige Urkunden.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend. Das Gericht kann jedoch von Amts wegen Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergreifen und auch eine Person zur Nachlassverwaltung ernennen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist oder die Parteien ein gewichtiges Interesse geltend machen. Meistens tritt einer der Erbberechtigten oder eine andere, dem Erblasser nahestehende Person als Nachlassverwalter auf. Die Aufgabe des Nachlassverwalters kann jedoch auch ein Notar übernehmen, der nicht der Gerichtskommissär des betreffenden Nachlassverfahrens ist.

Ein nach slowakischem Recht bestellter Nachlassverwalter ist nicht mit einem nach Gewohnheitsrecht bestellten Nachlassverwalter identisch.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der als Gerichtskommissär bestellte Notar vollstreckt das Testament. Die Erbberechtigten verwalten den durch Rechtsnachfolge erworbenen Nachlass, benötigen jedoch die Zustimmung des Gerichts für die Veräußerung von Nachlassgegenständen vor Abschluss des Nachlassverfahrens oder für andere Handlungen, die über die übliche Abwicklung hinausgehen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Im Verlauf des Nachlassverfahrens ergreift der Testamentsvollstrecker in dem vom Gericht festgelegten Rahmen die für die Erhaltung des Nachlassvermögens notwendigen Maßnahmen. Das Gericht legt den Umfang seiner Befugnisse fest, um es dem Testamentsvollstrecker zu ermöglichen, den Wert des Nachlassvermögens zu erhalten. Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden, die er aufgrund einer Verletzung seiner gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Pflichten verursacht. Zum Abschluss des Nachlassverfahrens legt er den Erbberechtigten einen Abschlussbericht vor; das Gericht entscheidet über die Höhe der von den Nachlassempfängern zu zahlenden Gebühren und Kosten.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens stellt der Notar ein Nachlasszeugnis aus, das einem Gerichtsbeschluss gleichgestellt ist. Das Nachlasszeugnis enthält die Namen der Erbberechtigten, die Vermögensgegenstände, die jedem Erbberechtigten übertragen werden, und die Erbquoten.

Auf Antrag eines Erbberechtigten kann der Notar im Zuge des Nachlassverfahrens einen gemeinschaftlichen Erbschein ausstellen. Dabei handelt es sich um eine „Bestätigung der aus der Akte bekannten Tatsachen“ in Form einer öffentlichen Urkunde, die der für das Nachlassverfahren zuständige Notar vor allem als Nachweis des Status eines Erbberechtigten oder einer anderen berechtigten Person ausstellt, auf die ein Recht des Erblassers zu übertragen ist (z. B. Entschädigung aus einer Versicherung, Mitgliedschaftsrechte, Stellung in laufenden Verfahren).

 

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Letzte Aktualisierung: 03/01/2022

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Erbrecht - Finnland

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Erbrechtsangelegenheiten sind im Erbgesetzbuch (40/1965) geregelt. Nur durch Testament kann für den Todesfall verfügt werden, was mit einem Nachlass geschehen soll. Ein Testament muss in schriftlicher Form verfasst werden, und bei der Unterschrift durch den Erblasser müssen gleichzeitig zwei Zeugen zugegen sein. Dabei muss der Erblasser das Testament bei seiner Errichtung eigenhändig unterschreiben oder seine frühere Unterschrift darunter nochmals bestätigen. Sobald der Erblasser seine Unterschrift geleistet bzw. seine frühere Unterschrift bestätigt hat, müssen die beiden Zeugen auf dem Testament mit ihrer Unterschrift beglaubigen, dass Testament und Unterschrift des Erblassers echt sind. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch eine mündliche Testamentserrichtung rechtsverbindlich sein.

Auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist möglich, bei dem es sich meistens um ein von Ehegatten verfasstes Testament handelt, in dem sie sich gegenseitig bedenken und bestimmte Eigentumsrechte auf den überlebenden Ehegatten, d. h. nur untereinander übertragen. Diese wechselseitigen Testamente unterliegen denselben Formvorschriften wie die anderen Testamente. Die Regeln für gemeinschaftliche Testamente zwischen Ehegatten finden auch auf gemeinschaftliche Testamente zwischen eingetragenen Lebenspartnern Anwendung.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Die finnischen Behörden führen kein Testamentsregister, in das eine Verfügung von Todes wegen einzutragen ist.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Bei Vermächtnissen ist die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten seiner Kinder und seines überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Seine leiblichen Kinder und Adoptivkinder sowie nach ihrem Tod deren Abkömmlinge haben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil vom Nachlass des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d. h. des Anteils am Nachlass, der dem betreffenden Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

Auch der überlebende Ehegatte ist gegen ein Testament des Erstverstorbenen nicht schutzlos gestellt. Er darf nämlich das ungeteilte Nachlassvermögen des Erblassers bis zu seinem Tod behalten, sofern sich aus der Geltendmachung der vorzeitigen Auseinandersetzung des Nachlasses durch ein erbendes Kind oder aus dem Testament des Erblassers nichts anderes ergibt. Der überlebende Ehegatte bleibt jedoch immer im ungeteilten Besitz der gemeinsamen Ehewohnung und des Hausrats, sofern er nicht selbst über angemessenes Wohneigentum verfügt.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind vorrangige gesetzliche Erben immer die Kinder des Verstorbenen, die den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen erben (der überlebende Ehegatte wird demnach nicht zum Erben). Ist ein Kind bereits vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und müssen den betreffenden Erbteil untereinander aufteilen.

War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und sind keine überlebenden Kinder vorhanden, so wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben seines Nachlasses. Dabei sind eingetragene Lebenspartner den Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt.

Sind keine überlebenden Kinder des Erblassers vorhanden und war er zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet, so erben den Nachlass zunächst seine Eltern je zur Hälfte. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so fällt dessen Erbteil zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Ist eines dieser Geschwister bereits verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und müssen den betreffenden Erbteil unter sich aufteilen. Sind keine erbberechtigten Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden, aber noch ein Elternteil des Erblassers, so erbt dieser den gesamten Nachlass.

Hat keiner der vorstehenden Erbberechtigten den Erblasser überlebt, so fällt der gesamte Nachlass an die Großeltern des Erblassers. Sind die Großeltern väterlicher- und auch mütterlicherseits bereits verstorben, so fällt der betreffende Erbteil, der dem jeweiligen Großelternteil zugestanden hätte, an dessen Abkömmlinge, d. h. an die Onkel und Tanten des Erblassers. Vettern und Cousinen sind nicht erbberechtigt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Für die Bearbeitung von Erbschaftsangelegenheiten sind verschiedene Behörden zuständig. Das Nachlassinventar (perukirja), d. h. eine Aufstellung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten des Erblassers, ist spätestens einen Monat nach seiner Erstellung dem Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen vorzulegen. Eine Bestätigung der Liste der erbrechtlich Teilungsberechtigten kann auch beim Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) beantragt werden. Zentrale Behörde für Angelegenheiten des Erbanfalls beim Staat (Fiskus) als letztem gesetzlichem Erben ist das finnische Schatzamt (valtiokonttori). Für alle mit dem Nachlassverfahren zusammenhängenden Fragen zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht (käräjäoikeus), in dessen Gerichtsstand (örtlicher Zuständigkeit) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Eine Erbschaft kann durch die tatsächliche Übernahme des betreffenden Nachlassvermögens angenommen werden. Die Erben können auch eine gesonderte Erbschaftsannahmeerklärung abgeben. Wurde der Nachlass aufgeteilt, so sollte diese Annahmeerklärung gegenüber den anderen Erben, die das Erbe angenommen haben, abgegeben werden. Wurde der Nachlass nicht aufgeteilt, so sollte die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassverwalter erklärt werden. Die Erklärungen können auch dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden.

Die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft ist an keine besondere Form gebunden, sie muss aber schriftlich erfolgen. Die Ausschlagungserklärung kann von jedem Teilungsberechtigten am Nachlass des Erblassers, jedem an die Stelle von bereits verstorbenen Erben tretenden Abkömmling, dem Nachlassverwalter, dem Teilungsbeauftragten oder dem Testamentsvollstrecker abgegeben werden. Damit eine solche Erbschaftsausschlagung gegenüber einer etwaigen Pfändung beim vermeintlichen Erben rechtsverbindlich ist, muss dieser in Bezug auf den Nachlass des Erblassers entweder eine schriftliche Ausschlagungserklärung bei der den Nachlass vertretenden Person abgeben oder die Ausschlagungserklärung beim Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) hinterlegen, damit diese ordnungsgemäß im Register vermerkt werden kann (Kapitel 4, Paragraf 81 Vollstreckungsordnung).

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses unterliegt keinen Formvorschriften. Die Erklärung eines testamentarisch Bedachten gegenüber dem Nachlassverwalter bzw. Teilungsbeauftragten gilt in gleicher Weise wie die Vornahme konkreter Handlungen am betreffenden Nachlassvermögen. Für die Mitteilung an die Erben reicht der Hinweis, dass der Vermächtnisnehmer seine Rechte nach der betreffenden Verfügung von Todes wegen wahrnehmen will.

Die Erklärung über die Ausschlagung eines Vermächtnisses muss in schriftlicher Form erfolgen. Damit eine solche Vermächtnisausschlagung einer etwaigen Pfändung beim Vermächtnisnehmer wirksam entgegengehalten werden kann, muss dieser in Bezug auf den Nachlass des Erblassers entweder eine schriftliche Ausschlagungserklärung abgeben oder die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) hinterlegen, damit diese ordnungsgemäß im Register vermerkt werden kann (Kapitel 4, Paragraf 81 Vollstreckungsordnung).

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem testamentarisch Erbberechtigten binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügung durch gerichtlichen Zustellungsbeamten oder auf andere nachprüfbare Art und Weise geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch kann auch durch Veröffentlichung in einem im betreffenden Zeitraum erscheinenden Amtsblatt geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs dem Erbberechtigten nicht mitgeteilt werden konnte, weil etwa zu vermuten ist, dass dieser seiner Pflicht zur Auskunftserteilung aus dem Wege ging, oder weil dessen Anschrift nicht bekannt ist.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

In Finnland leiten die Behörden von sich aus kein Nachlassverfahren ein. Nach dem Tod des Erblassers ist zuerst ein Nachlassinventar zu erstellen. Das Nachlassinventar ist ein Dokument, in dem die Vermögensbestände im Nachlass des Erblassers, d. h. seine Vermögenswerte und seine Verbindlichkeiten aufzulisten sind. In diesem Nachlassinventar sind auch die erbrechtlich Teilungsberechtigten am Nachlass aufzuführen, und zwar zusammen mit den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie den gemeinsamen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten beider Eheleute. Das Nachlassverzeichnis muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers erstellt und spätestens einen Monat nach Erstellung dem Finanzamt vorgelegt werden, das aber die Erstellungsfrist aus besonderen Gründen verlängern kann.

Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses obliegt dem für die Nachlassverwaltung verantwortlichen Erben oder gegebenenfalls dem Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker, der diese Aufgabe zusammen mit zwei Vertrauenspersonen seiner Wahl erfüllen muss. Dem Nachlassinventar ist auch der Familienstammbaum des Erblassers beizufügen. In Finnland werden Personenstandsbücher sowohl von den Kirchen als auch von den öffentlichen Bevölkerungs- und Einwohnerregistern geführt, sodass amtliche Auszüge aus diesen Registern sowohl beim Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) als auch bei der Kirchengemeinde, bei der der Erblasser registriert war, angefordert werden können. Das Nachlassinventar ist der finnischen Steuerbehörde (Verohallinto) spätestens einen Monat nach seiner Erstellung vorzulegen.

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, so muss der testamentarische Erbberechtigte die Verfügung von Todes wegen durch gerichtlichen Zustellungsbeamten oder auf andere nachprüfbare Art und Weise an die andernfalls nach gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben zu deren Information zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Testaments weiterleiten. Will einer dieser Erben das Testament anfechten, so muss er binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme der Verfügung von Todes wegen Klage beim Nachlassgericht erheben.

Mit der Verteilung von Vermögenswerten kann erst nach der Abwicklung des Nachlasses begonnen werden. Diese Abwicklung umfasst die Ermittlung der Höhe des gesamten Nachlassvermögens, die Erfüllung der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Erblassers und seines Nachlasses und die Feststellung der Ansprüche der testamentarisch bestimmten Vermächtnisnehmer. Zu Zwecken der Nachlassabwicklung wird das Nachlassvermögen von den Teilungsberechtigten gemeinschaftlich verwaltet, sofern keine besondere Regelung für die Nachlassverwaltung getroffen wurde. Anstelle dieser gemeinschaftlichen Verwaltung können die Teilungsberechtigten bei Gericht die Einsetzung eines Nachlassverwalters beantragen. Sobald der Nachlass in die Betreuung durch den Nachlassverwalter übergegangen ist, endet die gemeinschaftliche Verwaltung der Teilungsberechtigten wie auch ihre Berechtigung, über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass zu entscheiden. Der Nachlassverwalter hat die Pflicht, alle zur Abwicklung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Sobald er den Nachlass abgewickelt hat, muss der Nachlassverwalter die Teilungsberechtigten davon in Kenntnis setzen und einen Rechenschaftsbericht über seine Verwaltung vorlegen.

Sobald der Nachlass abgewickelt ist, kann jeder Teilungsberechtigte die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Restnachlasses verlangen. War der Erblasser verheiratet oder lebte er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so muss zunächst das Nachlassvermögen güterrechtlich aufgeteilt werden, bevor es erbrechtlich verteilt werden kann. Die Teilungsberechtigten können den Restnachlass ihrer Vereinbarung gemäß verteilen. Diese Verteilung des Nachlasses ist in einer Verteilungsurkunde niederzulegen, die von den Teilungsberechtigten zu unterzeichnen und von zwei unparteiischen Zeugen als zutreffend und richtig zu beglaubigen ist.

Die Teilungsberechtigten können bei Gericht auch die Bestellung eines Teilungsbeauftragten beantragen. Dies geschieht in der Regel, wenn sich die Berechtigten nicht über die Nachlassverteilung einigen können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker die Funktion des Teilungsbeauftragten, wenn er nicht selbst Teilungsberechtigter ist und die Teilungsberechtigten ihn mit der Verteilung des Nachlasses beauftragen, weil kein anderer Teilungsbeauftragter bestimmt wurde.

Der Teilungsbeauftragte bestimmt auf nachprüfbare Art und Weise Ort und Zeit der Nachlassverteilung und lädt alle Teilungsberechtigten dazu ein. Er muss bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Teilungsberechtigten eine schriftliche Teilungsvereinbarung treffen. Wurde eine solche Vereinbarung erreicht, so muss die Verteilung und Übertragung des Nachlassvermögens dementsprechend erfolgen. Gibt es keine Teilungsvereinbarung, so muss der Teilungsbeauftragte den Nachlass so verteilen, dass jeder der Teilungsberechtigten einen entsprechenden Teil des gesamten Nachlassvermögens erhält. Kann der Nachlass nicht anders verteilt werden, so kann das Gericht auf Antrag des Teilungsbeauftragten anordnen, dass bestimmte Gegenstände des Nachlassvermögens durch den Teilungsbeauftragten zu verkaufen sind, erforderlichenfalls sogar das gesamte Nachlassvermögen. Der Teilungsbeauftragte muss ein Nachlassverteilungsprotokoll (perinnönjakokirja) erstellen und dieses unterzeichnen. Jeder Teilungsberechtigte kann die vom Teilungsbeauftragten vorgenommene Verteilung binnen sechs Monaten nach erfolgter Verteilung im Rahmen einer Klage gegen die anderen Teilungsberechtigten vor dem Nachlassgericht anfechten.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Erbe (perillinen) kann nach finnischem Recht jeder sein, der in einem Verwandtschafts-, Ehe- oder Adoptionsverhältnis zum Erblasser steht. Vermächtnisnehmer (testamentinsaaja) kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Erbe oder Vermächtnisnehmer kann nur werden, wer beim Tode des Erblassers oder der Person, die das Testament errichtet hat, lebt. Dies schließt ein vor dem Tod des Erblassers gezeugtes und nach seinem Tod lebend geborenes Kind ein.

Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der seine Rechte geltend machen will, sollte die Erbschaft/das Vermächtnis annehmen oder seinen Anspruch der Person bzw. den Personen mitteilen, die die Erbschaft/das Vermächtnis angenommen hat/haben. Wurde die Erbschaft nicht aufgeteilt, so ist dieser Anspruch dem Nachlassverwalter mitzuteilen. Der Anspruch kann auch beim Nachlassgericht geltend gemacht werden. Das Erbe oder Vermächtnis gilt als angenommen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer entweder allein oder mit anderen die Betreuung des Nachlasses übernommen, an der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses oder -verteilung teilgenommen oder sonstige Schritte in Bezug auf das betreffende Nachlassvermögen unternommen hat.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ein Teilungsberechtigter am Nachlass haftet für die Schulden des Erblassers nicht persönlich. Der Teilungsberechtigte, dem die Aufstellung des Nachlassinventars obliegt, haftet für die Schulden des Erblassers nur dann persönlich, wenn er das Inventar nicht fristgerecht vorlegt.

Die Schulden des Erblassers und die Schulden seines Nachlasses sind aus den Vermögenswerten des Nachlasses zu begleichen. Die Teilungsberechtigten haften jedoch persönlich für Schulden oder Verbindlichkeiten, die sie zulasten des Nachlasses veranlasst haben.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Welche verschiedenen Dokumente für die Eintragung von unbeweglichem Nachlassvermögen vorgeschrieben sind, hängt davon ab, ob die betreffende Immobilie durch gesetzliche oder durch gewillkürte (testamentarische) Erbfolge erworben wurde. Einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind das Nachlassinventar, das Nachlassverteilungsprotokoll, der Familienstammbaum des Erblassers, alle Nachlassaufteilungsprotokolle und alle Dokumente über die Übergabe der ererbten Immobilie beizufügen. Auch muss der Antragsteller nachweisen, dass die Nachlassverteilung rechtswirksam geworden ist, indem er seinem Grundbuchberichtigungsantrag entweder eine von allen Teilungsberechtigten unterzeichnete Annahmeerklärung oder eine von dem Nachlassgericht, das für den Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist, ausgestellte Rechtsgültigkeitsbescheinigung beifügt.

Einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der gewillkürten Erbfolge sind das Nachlassinventar, der Familienstammbaum des Erblassers, das Testament im Original, eine Bescheinigung über die Rechtsgültigkeit des Testaments und der Nachweis beizufügen, dass alle Erben über das Testament in Kenntnis gesetzt wurden. Muss die Liste der erbrechtlich Teilungsberechtigten vom Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland vom Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) als zutreffend und richtig bestätigt werden, so ist dem Antrag kein Familienstammbaum beizufügen.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend. Wird aber bei Gericht beantragt, einen Nachlassverwalter zu bestellen, so muss das Gericht einen Nachlassverwalter damit beauftragen, sich um die Verwaltung des Nachlasses zu kümmern. Ein solcher Antrag kann von jedem Teilungsberechtigten am Nachlass, vom Testamentsvollstrecker oder von einem testamentarischen Erbberechtigten/Vermächtnisnehmer gestellt werden. Das Nachlassvermögen kann auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers, eines Gläubigers des Erblassers oder einer für die Schulden des Erblassers haftenden Person zu dessen ordnungsgemäßer Verwaltung an den Nachlassverwalter übergeben werden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Die Teilungsberechtigten am Nachlass des Erblassers verwalten das Nachlassvermögen als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich (Gesamthandseigentum), sofern keine besondere Regelung für die Nachlassverwaltung getroffen wurde. Sie können eine gemeinschaftliche Nachlassverwaltung auch vereinbaren und übereinkommen, dass der Nachlass bis auf Weiteres oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auseinandergesetzt werden, also ungeteilt bleiben soll.

Durch Beschluss des Nachlassgerichts kann der Nachlass des Erblassers zu dessen Verwaltung an den Nachlassverwalter übergeben werden. Geschieht dies, so endet die gemeinschaftliche Verwaltung der Teilungsberechtigten, und sie sind dann nicht mehr berechtigt, Entscheidungen über den Nachlass zu treffen, auch dann nicht, wenn diese Entscheidungen einstimmig getroffen werden.

Zur Verwaltung seines Nachlasses kann der Erblasser in seinem Testament eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einsetzen. Aufgabe dieses Testamentsvollstreckers ist es, die Verfügung von Todes wegen zu vollziehen und die Nachlassabwicklung sicherzustellen. In diesen Fällen kümmert sich der Testamentsvollstrecker um die Angelegenheiten, für die sonst der Teilungsberechtigte bzw. der Nachlassverwalter verantwortlich wäre. Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ist kein Hinderungsgrund für die Bestellung eines Nachlassverwalters. Ist in der Verfügung von Todes wegen ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so wird er zum Nachlassverwalter bestellt, sofern dem keine triftigen Gründe entgegenstehen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Die gemeinschaftliche Nachlassverwaltung ist eine Form der Konsensverwaltung, bei der nur in bestimmten Sonderfällen Ausnahmen zulässig sind. Bei der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung vertreten die Teilungsberechtigten den Nachlass in Rechtsgeschäften mit Dritten sowie in gerichtlichen Verfahren. Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch dann durchgeführt werden, wenn die Zustimmung aller Teilungsberechtigten nicht zu erreichen ist. Die Teilungsberechtigten können auch eine natürliche Person zur Betreuung des Nachlasses bevollmächtigen.

Bei seiner Bestellung stellt das Nachlassgericht dem Nachlassverwalter eine Bestellungsurkunde mit genauer Bezeichnung des betreffenden Nachlasses aus. Die Befugnisse des Nachlassverwalters umfassen nur den Nachlass, für den er gerichtlich bestellt wurde. Nachdem der Nachlass zur Verwaltung an den Nachlassverwalter übergeben wurde, vertritt nur dieser den Nachlass in Rechtsgeschäften mit Dritten und in Verfahren vor Gericht. Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, alle zur Abwicklung des Nachlasses erforderlichen Schritte zu unternehmen. Dabei muss der Nachlassverwalter die Meinung der Teilungsberechtigten zu Angelegenheiten einholen, die für einen oder mehrere dieser Teilungsberechtigten von Bedeutung sind. Jedoch ist auch in solchen Fällen die Zustimmung der Teilungsberechtigten keine Grundvoraussetzung für Handlungen des Nachlassverwalters.

Der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei der Abwicklung des Nachlasses richtet sich nach der Verfügung von Todes wegen. Sofern dort nichts anderes bestimmt ist, hat ein Testamentsvollstrecker dieselben Befugnisse wie ein Nachlassverwalter.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Das Nachlassinventar und das Nachlassverteilungsprotokoll sind die beiden Dokumente, die während des Nachlassverfahrens zum Nachweis der Rechtsstellung als Vermächtnisnehmer oder Erbberechtigter auszustellen sind.

In das Nachlassinventar sind die erbrechtlich Teilungsberechtigten am Nachlass, die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Erblassers, die Erbberechtigten/Vermächtnisnehmer und der überlebende Ehegatte (sofern er nicht Teilungsberechtigter ist) aufzunehmen.

Das Nachlassverteilungsprotokoll bildet die Grundlage für die Verteilung des Nachlasses. Es ist jedoch keine vollstreckbare Urkunde im Sinne eines Pfändungstitels oder Instruments für die Übertragung der Nachlassverwaltung. Alle Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen einer eigenen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung.

Das finnische Recht kennt die Wirkung der formellen Beweiskraft einer Urkunde nicht.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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Erbrecht - Schweden

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Eine Verfügung von Todes wegen (Testament) errichten kann nach schwedischem Recht, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Testament, das unter Einwirkung einer psychischen Störung errichtet wurde, ist ungültig. Um gültig zu sein, muss das Testament vom Erblasser schriftlich verfasst und unterschrieben sein. Bei der Errichtung müssen gleichzeitig zwei Zeugen anwesend sein, die das Testament ebenfalls unterschreiben müssen. Den beiden Zeugen muss zwar bewusst sein, dass sie die Errichtung des Testaments des Erblassers bezeugen, aber sie brauchen den Inhalt dieser Verfügung von Todes wegen nicht zu kennen.

Die beiden Zeugen müssen über 15 Jahre alt sein. Als Zeuge ausgeschlossen sind der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Testators und seine Geschwister oder wer mit ihm in gerader auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert ist. Ebenfalls als Zeuge ausgeschlossen ist eine Person, die durch diese letztwillige Verfügung, die sie bezeugen soll, begünstigt wird; Gleiches gilt, wenn es sich um den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner dieser Person, einen Bruder oder eine Schwester oder um einen mit ihr in gerader auf- oder absteigender Linie Verwandten oder Verschwägerten handelt, der in dem Testament bedacht werden soll.

Die Errichtung eines sog. ‚außerordentlichen Testaments‘ (Nottestaments) ist möglich, wenn der Testator wegen einer Krankheit oder anderen Notlage daran gehindert ist, sein Testament in der vorstehenden Art und Weise zu errichten. Das Testament kann dann durch mündliche Erklärung in Anwesenheit von zwei Zeugen oder aber durch eine vom Testator gänzlich handgeschriebene und unterzeichnete Erklärung verfasst werden.

Möchte ein Nachlassbeteiligter eine letztwillige Verfügung für rechtsungültig erklären lassen, so muss er vor dem Nachlassgericht Einspruch gegen das Testament einlegen. Die Einlegung des Einspruchs muss binnen sechs Monaten nach seiner Kenntnisnahme vom Inhalt der letztwilligen Verfügung erfolgen.

Eine Verfügung über den Nachlass ist nach schwedischem Recht nur im Rahmen der für Testamente geltenden Vorschriften rechtsgültig. Erbverträge oder sonstige Vereinbarungen unter Lebenden über die Übertragung des Nachlassvermögens nach dem Tode sind unzulässig und daher ungültig.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Die Testamentseintragung ist in Schweden nicht geregelt.

Um sicherzugehen, dass das Testament nach dem Tod des Testators auch gefunden und seinem letzten Willen gemäß vollstreckt wird, sollte der Testator den Aufbewahrungsort einer Vertrauensperson mitteilen. Testamente werden in der Regel in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einer Bank aufbewahrt. Wird nach dem Tod des Erblassers kein Testament gefunden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wird das Testament zu einem späteren Zeitpunkt aufgefunden, so kann der Nachlass neu verteilt werden. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, es gibt Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen über den Nachlass, wenn der Erblasser verheiratet ist und/oder Kinder hat.

War der Erblasser verheiratet, so steht dem überlebenden Ehegatten nach der Grundbetragsregelung so viel Vermögen aus dem Nachlass zu, dass dieses zusammen mit dem, was der überlebende Ehegatte güterrechtlich bei der hälftigen Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtgut) erhält oder was als sein eigenes Vermögen Sondergut der Gütergemeinschaft darstellt, der Höhe nach dem Vierfachen des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundbetrags gemäß Kapitel 2 §§ 6 und 7 des schwedischen Sozialgesetzbuchs entspricht (2014 betrug dieser Grundbetrag 44 400 SEK x 4 = Pflichtteil von 177 600 SEK). Die Grundbetragsregelung findet Anwendung, sofern das Nachlassvermögen diesen Wert erreicht. Reicht es dafür nicht aus, so bedeutet dies, dass das vorhandene Nachlassvermögen auf den hinterbliebenen Ehegatten übergeht. Testamente, die dieses Recht einschränken wollen, sind diesbezüglich ungültig.

Die Kinder und Enkel des Erblassers (pröstarvingar) sind gesetzliche Erben, so dass ihnen ein Pflichtteil an der Erbschaft zusteht. Dieser Pflichtteil (laglott) entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auf den die Kinder und Enkel des Erblassers ohne Testament zu gleichen Teilen Anspruch haben. Testamente, die dieses Pflichtteilsrecht einschränken, sind diesbezüglich ungültig. Die Kinder und Enkel verlieren jedoch das Recht auf ihren Pflichtteil, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Testaments dessen Anpassung verlangen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen, so wird der Nachlass an die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Erben verteilt. Voraussetzung für die Erbfähigkeit ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt. Erbfähig ist auch, wer vor dem Tod des Erblassers gezeugt und danach lebend geboren wurde.

Das Erbgesetzbuch teilt die erbenden Verwandten in drei Erbfolgeordnungen ein: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und die Enkelkinder des Erblassers. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und die Geschwister des Erblassers, während gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister seiner Eltern sind. Die Erbschaft wird unter allen Zweigen in gleich großen Anteilen verteilt. Solange es einen lebenden gesetzlichen Erben der ersten Ordnung gibt, können Erben der zweiten Ordnung nicht erben. Erben der dritten Ordnung erben erst, wenn es keine lebenden gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung mehr gibt.

War der Erblasser verheiratet, fällt der ganze Nachlass zunächst an den überlebenden Ehegatten. Nach dem Tod des hinterbliebenen Ehegatten erben die Kinder und Enkelkinder gemeinschaftlich, und wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, erben die Erben der zweiten bzw. der dritten Ordnung. Diese Miterben sind also erst nach dem Tod des hinterbliebenen Ehegatten als Nacherben erbberechtigt (efterarv – aufgeschobenes Erbrecht).

Hat der Erblasser Kinder, die nicht zugleich Kinder des überlebenden Ehegatten sind (z. B. Abkömmlinge aus einer früheren Ehe), so können diese nach dem Tod des Erblassers ihren Erbteil sofort verlangen.

Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls keiner der oben Genannten am Leben, so erbt den Nachlass der Allgemeine Erbschaftsfonds Schwedens (Allmänna Arvsfonden).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in der Regel ohne Mitwirkung der Behörden. Stattdessen setzen die erbberechtigten Nachlassbeteiligten, also die Gesamthandseigentümer am Nachlass, den Nachlass nach dem Tod des Erblassers auseinander und verteilen ihn. Nachlassbeteiligte sind der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, die gesetzlichen Erben und die Universalvermächtnisnehmer. Spätestens drei Monate nach dem Erbfall ist dem Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. In diesem Nachlassverzeichnis sind die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses des Erblassers aufgeführt. Das Nachlassverzeichnis gibt auch darüber Auskunft, wer zur Vertretung des Nachlasses (der in Schweden als juristische Person gilt) berechtigt ist. Für die Suche nach einem Erben mit unbekanntem Aufenthaltsort ist das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen zuständig, das dazu eine Bekanntmachung im staatlichen schwedischen Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) veröffentlicht.

Auf Antrag eines Nachlassbeteiligten kann das Nachlassgericht anordnen, dass für die Verwaltung des Nachlassvermögens ein Nachlassverwalter (boutredningsman) bestellt wird, und diesen auch ernennen. Können sich die Nachlassbeteiligten nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen, so ist ein besonderer Teilungsbeauftragter (särskild skiftesman) zu bestellen, der die Nachlassverteilung erzwingen kann. Der Teilungsbeauftragte wird vom örtlich zuständigen Gericht ernannt.

Auch Erbschaftsstreitigkeiten werden vom örtlich zuständigen Gericht entschieden.

Ist einer der Nachlassbeteiligten minderjährig oder geschäftsunfähig, so muss ein Treuhänder (god man) eingesetzt werden. Der Treuhänder wird vom Hauptvormund (överförmyndaren) bestellt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Eine gesonderte Erbschaftsannahmeerklärung des Erben ist nicht erforderlich. Er muss sich aber melden, und wenn er Nachlassbeteiligter ist, so muss er bei der Verwaltung des Nachlasses helfen.

Wer nach einem Testament erbberechtigt ist, muss, wenn er sein Recht als Vermächtnisnehmer geltend machen will, den gesetzlichen Erben diese Verfügung von Todes wegen mitteilen. Für diese Mitteilung reicht die Übergabe einer beglaubigten Kopie des Testaments an den/die Erben und dessen/deren Empfangsbestätigung. Nach der Mitteilung haben gesetzliche Erben, nach deren Auffassung das Testament für ungültig erklärt werden sollte, und gesetzliche Erben, die die Anpassung des Testaments verlangen wollen, um ihren gesetzlichen Pflichtteil geltend machen zu können, sowie der überlebende Ehegatte, der die Grundbetragsregelung in Anspruch nehmen möchte, sechs Monate Zeit, um vor dem Nachlassgericht Einspruch gegen die letztwillige Verfügung einzulegen.

Ein Kind oder Enkelkind hat die Möglichkeit, zugunsten des überlebenden Ehegatten von der Geltendmachung seines Erbanspruchs abzusehen. Dies ist kein Verzicht auf die Erbschaft; vielmehr schiebt der Erbe sein Recht auf die Erbschaft nur auf. Der Erbe hat dann ein Recht auf die Nacherbschaft vom Nachlass des überlebenden Ehegatten und erhält also erst nach dessen Tod seinen Erbteil als Nacherbe (aufgeschobenes Erbrecht). Lebt dieser Nacherbe beim Tod des überlebenden Ehegatten nicht mehr, so treten seine Erben an seine Stelle und erhalten seinen Erbteil als Nacherben.

Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer kann das Recht auf die Erbschaft auch schon unmittelbar gegenüber dem Erblasser, d. h. noch vor dessen Tod, ausschlagen. Eine solche Ausschlagung gilt dann, sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für den Erben des Erblassers. Der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil bleibt jedoch bestehen.

Nimmt ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer die Geltendmachung seines Erbanspruchs zurück oder macht er ihn gar nicht erst geltend, so kann das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) ihn anweisen, sein Recht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Anweisung geltend zu machen. Macht der Erbe oder Vermächtnisnehmer sein Recht dennoch nicht geltend, so verliert er seine Erbberechtigung. Eine Erbschaft kann bis zum Zeitpunkt der Nachlassverteilung ausgeschlagen werden.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Mit dem Tod des Erblassers müssen die Nachlassbeteiligten, d. h. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die Erben und die Universalvermächtnisnehmer, den Nachlass des Erblassers als gemeinschaftliches Vermögen verwalten. Sie sind dafür verantwortlich, das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) zu erstellen und dem Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen vorzulegen. Übersteigen die Vermögenswerte die Schulden des Nachlasses, so ist der Überschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den testamentarischen Anordnungen zu verteilen. Der Nachlass wird nach Maßgabe des von den Erben und den Universalvermächtnisnehmern zu erstellenden Nachlassverteilungsdokuments (arvskifte) aufgeteilt. Dieses Nachlassverteilungsdokument bedarf der Schriftform und der Unterschriften der Erben. Können sich die Erben nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen, kann ein Teilungsbeauftragter (skiftesman) bestellt und eine zwangsweise Nachlassverteilung vorgenommen werden. Wurde vom Testator ein Testamentsvollstrecker (testamentsexekutor) bestimmt, so ist er für die Nachlassverteilung verantwortlich.

War der Erblasser verheiratet oder lebte er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so wird in der Regel eine hälftige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtguts) vorgenommen. Diese güterrechtliche Aufteilung erfolgt vor der Verteilung des Nachlasses.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Erbe (arvinge) wird man kraft Gesetzes. Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt. Erbfähig ist auch, wer vor dem Tod des Erblassers gezeugt und danach lebend geboren wurde. Bei den Erbberechtigten gibt es drei Erbfolgeordnungen; für weitere Informationen siehe die Antwort auf Frage 4.

Vermächtnisnehmer (testamentstagare) wird, wer kraft gültiger Verfügung von Todes wegen aus einem Nachlass bedacht wird. Lebt der Vermächtnisnehmer beim Tod des Erblassers nicht mehr, so treten seine nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Verwandten an seine Stelle.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein, die Erben haften nicht für Schulden des Erblassers. Mit seinem Tod gehen seine Vermögenswerte und seine Verbindlichkeiten auf den Nachlass (dödsbo) über. Der Nachlass ist eine eigenständige juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, dann geht der Nachlass in Insolvenz und die Verteilung der Erbschaft ist nicht mehr möglich.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Wer Eigentumsrechte an unbeweglichen Sachen erworben hat, muss in der Regel binnen drei Monaten nach dem Erwerb die amtliche Eintragung dieses Eigentumserwerbs (Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer) beim nationalen Vermessungs- und Katasteramt Schwedens (Link öffnet neues Fensterhttps://www.lantmateriet.se/) beantragen. Mit dem Antrag auf Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer sind die Erwerbsurkunde und weitere Dokumente vorzulegen, die zum Nachweis des Erwerbs benötigt werden. Dies bedeutet z. B. für den Grundstückskauf, dass neben anderen Belegen auch der Kaufvertrag vorzulegen ist. Wird das Eigentum am Grundstück durch Erbschaft erworben, so reicht es in manchen Fällen aus (wenn es nur einen Nachlassbeteiligten gibt), dass das registrierte Nachlassverzeichnis im Original und in einer beglaubigten Kopie vorgelegt wird. In anderen Fällen muss auch das Nachlassverteilungsdokument im Original und in einer beglaubigten Kopie vorgelegt werden. Unter Umständen ist auch noch die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, so z. B. die Zustimmung des Hauptvormunds, wenn ein Nachlassbeteiligter minderjährig oder geschäftsunfähig ist. In einigen Fällen kann die Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer auch mittels Vorlage eines in Rechtskraft erwachsenen Testaments anstelle des Nachlassverteilungsdokuments beantragt werden.

Als Grundstückseigentümer gilt derjenige, der als Letzter den Antrag auf Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer gestellt hat.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist vorgeschrieben, wenn ein Nachlassbeteiligter seine Bestellung verlangt. Ein Vermächtnisnehmer, d. h. eine Person, der im Testament ein bestimmter Gegenstand vermacht wurde, ist ebenfalls berechtigt, die Bestellung eines Nachlassverwalters zu verlangen. Der Nachlassverwalter wird vom örtlich zuständigen Gericht bestellt. Der Nachlassverwalter muss über die für die Verwaltung des betreffenden Nachlasses erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Ein Testator kann in seinem Testament bestimmen, dass sich anstelle der Erben und Universalvermächtnisnehmer ein Testamentsvollstrecker um die Verwaltung seines Nachlasses kümmern soll.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

In erster Linie sind dies die Nachlassbeteiligten, also der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, die Erben und die Universalvermächtnisnehmer. Die Nachlassbeteiligten sind im Nachlassverzeichnis aufzuführen. Wurde ein Nachlassverwalter oder ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist dieser anstelle der Nachlassbeteiligten zur Vertretung des Nachlasses befugt.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu ermitteln und das Nachlassvermögen zu verwalten. Er muss auch feststellen, welche Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind, an die der Nachlass nach dem Testament oder nach der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen ist. Der Nachlassverwalter ist daher befugt, die dazu erforderlichen Urkunden zu unterzeichnen. Es gibt jedoch auch einige Beschränkungen: Z. B. muss der Nachlassverwalter für den Verkauf von unbeweglichem Vermögen die schriftliche Zustimmung aller Gesamthandseigentümer einholen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Genehmigung des zuständigen Amtsgerichts.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die gebräuchlichsten Dokumente sind das Nachlassverzeichnis und das Nachlassverteilungsdokument.

Nachlassverzeichnis (bouppteckning): Das Nachlassverzeichnis ist nach dem für das Nachlassverzeichnis geltenden Verfahren, zu dem alle Erben und Vermächtnisnehmer einzuladen sind, zu erstellen und beim Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen einzureichen. Das Nachlassverzeichnis gibt unter anderem Auskunft über die Erben und die Vermächtnisnehmer sowie über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Der Nachlassbeteiligte, der den Nachlass am besten kennt und das Nachlassverzeichnis demzufolge auch einreicht, muss förmlich bestätigen, dass die Angaben im Nachlassverzeichnis richtig sind. Zwei weitere Personen müssen bestätigen, dass im Nachlassverzeichnis alles korrekt verzeichnet wurde. Dem Nachlassverzeichnis sind das Testament und die güterrechtliche Auseinandersetzung beizufügen. Das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen registriert das Nachlassverzeichnis. Zivilrechtlich hat ein registriertes Nachlassverzeichnis eine wichtige Funktion. Es ist für sich genommen oder zusammen mit dem Nachlassverteilungsdokument der Berechtigungsnachweis der Nachlassbeteiligten, so z. B. wenn Geld vom Bankkonto des Erblassers abgehoben oder der Antrag auf Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer gestellt werden muss.

Nachlassverteilungsdokument (arvsskifte): Bei der Verteilung des Nachlasses ist ein Nachlassverteilungsdokument zu erstellen. Es bedarf der Schriftform und der Unterschriften der Erben und/oder der Vermächtnisnehmer. Zivilrechtlich hat auch dieses Dokument eine wichtige Funktion, da es Berechtigungsnachweis der Nachlassbeteiligten ist.

Nach schwedischem Recht gilt die freie Beweiswürdigung, d. h., es gibt keine besonderen Bestimmungen darüber, welche Beweiskraft ein bestimmtes Dokument hat.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Erbrecht - England und Wales

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Die Verfügung von Todes wegen ist von dem/den Erblasser/n zu errichten. Eine entsprechende Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Angehörigen der Rechtsberufe ist dafür nicht vorgeschrieben.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nein, aber bestimmte Familienangehörige und Unterhaltsberechtigte des Erblassers können nach dem Link öffnet neues FensterInheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 (Erbschaftsgesetz) bei Gericht finanzielle Unterstützungsleistungen aus dem Nachlass beantragen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Der Nachlass des Erblassers geht durch rechtswirksame letztwillige Verfügung mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Eine Eigentumsübertragung findet nicht statt (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).

Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Link öffnet neues FensterAdministration of Estates Act 1925 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über, die Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entgegennehmen. Die Nachlassverwalter können bei Gericht eine „grant of representation“ – Vertretungsbewilligung –(sog. „grant of probate“ – Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge – und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Damit wird ihre Befugnis bescheinigt, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Link öffnet neues FensterNon-Contentious Probate Rules (Verfahrensregeln des nicht-streitigen Nachlassverfahrens) bzw. nach den Link öffnet neues FensterCivil Procedure Rules (Zivilprozessregeln).

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen (einschließlich der Abführung der Link öffnet neues Fensterinheritance tax (Erbschaftsteuer)) und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Erblasser kann in einer rechtswirksamen letztwilligen Verfügung die Personen bestimmen, die seinen Nachlass erben sollen. Gibt es keine rechtswirksame letztwillige Verfügung, werden die Begünstigten nach den für die gesetzliche Erbfolge geltenden Vorschriften bestimmt. Der Erbanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Wie bereits in der Antwort auf Frage 5 ausgeführt, geht der Nachlass des Erblassers zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Die Nachlassverwalter übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen dann im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann das Zeugnis über deren Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach den einschlägigen Verfahrensregeln der Grundbuchordnung dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) vor.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/08/2021

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Erbrecht - Nordirland

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Eine Verfügung von Todes wegen kann durch Testament oder – wenn es kein Testament gibt – durch Gesetz erfolgen. Die Errichtung eines Testaments ist nicht vorgeschrieben. Beschließt der Erblasser, ein Testament zu errichten, kann er dies mit oder ohne Unterstützung durch einen Rechtsbeistand tun. Eine Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands bei der Errichtung eines Testaments ist nicht vorgeschrieben.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben. Das Testament kann jedoch beim High Court in Nordirland gegen eine Gebühr hinterlegt werden.

Durch Testament geht der Nachlass des Erblassers mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Durch Testament erfolgt noch keine Eigentumsübertragung (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, der Nachlass kann Beschränkungen unterliegen. Beispielsweise geht mit dem Tod eines Miteigentümers dessen Anteil am Miteigentum automatisch auf den (die) überlebenden Miteigentümer über (dieser Vorgang wird als „survivorship“ bezeichnet).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Link öffnet neues FensterAdministration of Estates Act (Northern Ireland) 1955 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Diese können bei Gericht eine „grant of representation“ – Vertretungsbewilligung – (sog. „grant of probate“ – Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge – und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Das entsprechende Zeugnis bescheinigt ihre Befugnis, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Link öffnet neues FensterCounty Court Rules (NI) 1981 (Verfahrensregeln des County Court - Grafschaftsgerichts) und den Link öffnet neues FensterRules of the Court of Judicature (NI) 1980 (Verfahrensregeln des Court of Judicature – Gerichtshofs)

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen (einschließlich der Abführung der Link öffnet neues Fensterinheritance tax (Erbschaftsteuer)) und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann gegebenenfalls die Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach den einschlägigen Link öffnet neues FensterLand Registration Rules (Northern Ireland) 1994 (Verfahrensregeln für Grundbucheintragungen) bzw. den Link öffnet neues FensterRegistration of Deeds Regulations (Northern Ireland) 1997 (Verfahrensbestimmungen für Urkundenregistereintragungen) dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) oder dem „Registry of Deeds“ (Urkundenregister) vor.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.

 

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Letzte Aktualisierung: 24/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Erbrecht - Schottland

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Link öffnet neues FensterRat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Ein Erblasser kann sein Vermögen einer anderen Person in einer letztwilligen Verfügung (Testament) vermachen. Nach den Formvorschriften des Link öffnet neues FensterWriting (Scotland) Act 1995 (Urkundengesetzes) müssen die nach dem 1. August 1995 errichteten Testamente schriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben sein.

Natürliche Personen können bewegliches und unbewegliches Vermögen auch als Miteigentum mit Anwachsungsrecht des/der überlebenden Miteigentümer/s besitzen (im Allgemeinen als „survivorship clause“ bezeichnet – Miteigentumsklausel mit Anwachsungsrecht des/der überlebenden Miteigentümer/s).

Natürliche Personen können bewegliches und unbewegliches Vermögen auch im Alleineigentum oder nach Bruchteilen zusammen mit anderen Personen mit der Maßgabe einer „special destination clause“ (speziellen Bestimmungsklausel) besitzen, wonach das dem betreffenden Eigentümer gehörende Vermögen oder ein Bruchteil hiervon mit dessen Tod auf eine andere Person übergeht.

Wenn kein wirksames Testament, keine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer und auch keine besondere Bestimmungsklausel vorliegen, wird das Vermögen nach Maßgabe des Link öffnet neues FensterSuccession (Scotland) Act 1964 (Erbgesetz) verteilt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Eine Registrierung des Testaments ist in Schottland nicht vorgeschrieben.

Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen, einschließlich derer, die mit einer Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer oder mit einer besonderen Bestimmungsklausel belastet sind, werden entweder im Link öffnet neues FensterRegister of Sasines (chronologischen Register der Grundstücksrechte) oder im Link öffnet neues FensterLand Register of Scotland (Grundbuch) eingetragen.

In einigen Fällen werden auch Eigentumsrechte an beweglichem Vermögen, einschließlich derer, die mit einer Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer oder mit einer besonderen Zweckbestimmungsklausel belastet sind, in ein Register eingetragen, so z. B. in das Aktionärsverzeichnis eines Unternehmens.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach schottischem Recht kann ein Abkömmling oder der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner nach dem Tod eines Elternteils bzw. des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners auch dann „legal rights“ (Pflichtteilsrechte) aus dem beweglichen Vermögen im Nachlass geltend machen, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Diese vom Nachlassverwalter vorrangig zu erfüllenden Pflichtteilsrechte schützen vor einer Enterbung. Abkömmlinge haben Anspruch auf einen Pflichterbteil von einem Drittel des beweglichen Nachlasses (Geld, Aktien usw.) des Erblassers, wenn noch ein überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden ist; wenn nicht, dann steht ihnen die Hälfte des beweglichen Nachlasses zu. Ein überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner hat Anspruch auf einen Pflichterbteil von einem Drittel des beweglichen Nachlasses (Geld, Aktien usw.) des Erblassers, wenn noch Abkömmlinge vorhanden sind; ansonsten steht ihnen die Hälfte des beweglichen Nachlasses zu.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Das im Nachlass befindliche Vermögen wird nach den im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge nach folgender Rangfolge verteilt:

a) PRIOR RIGHTS (VORAUSANSPRUCH des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners)

Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat gegen den Nachlass seines verstorbenen Ehe-/Lebenspartners einen Vorausanspruch.

War der/die Verstorbene Eigentümer eines Hauses, in dem der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner wohnte, so hat er nach Maßgabe bestimmter Höchstwerte Anrecht auf das Haus, die Einrichtungsgegenstände und den gesamten Hausrat dieses Hauses. Er hat Anspruch auf

  • das Haus bis zu einem Höchstwert von 473 000 Pfund,
  • die Einrichtungsgegenstände und den gesamten Hausrat bis zu einem Höchstwert von 29 000 Pfund.
  • Hinterließ der/die Verstorbene Kinder bzw. Abkömmlinge, so hat der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner Anrecht auf einen vorrangigen festen Geldbetrag in Höhe von 50 000 Pfund vom Nachlass, der sich auf 89 000 Pfund erhöht, wenn keine Kinder bzw. Abkömmlinge vorhanden sind.

b) LEGAL RIGHTS (PFLICHTTEILSRECHTE)

Verbleibt nach Erfüllung des Vorausanspruchs noch bewegliches Vermögen im Nachlass, so haben der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge noch Anrecht auf einen bestimmten Pflichterbteil aus dem „beweglichen Nachlass“ des/der Verstorbenen, wie bereits oben in der Antwort auf Frage 3 ausgeführt wurde.

c) FREE ESTATE (FREIER ERBTEIL)

Nachdem der Nachlassverwalter vorrangig den Vorausanspruch und die Pflichtteilsansprüche befriedigt hat, „verteilt“ er den Rest des nicht testamentarisch geregelten Nachlasses nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge an die Erbberechtigten in folgender Rangfolge:

  • Abkömmlinge
  • überlebende Eltern und Geschwister; die Eltern und die Geschwister erben je zur Hälfte
  • Geschwister, wenn es keine überlebenden Eltern gibt
  • Eltern, wenn es keine überlebenden Geschwister gibt
  • überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  • Onkel und Tanten (auf beiden Seiten der Elternteile)
  • Großeltern (auf beiden Seiten der Elternteile)
  • Geschwister der Großeltern (auf beiden Seiten der Elternteile)
  • weitläufige Verwandtschaft - entfernter verwandt als die Großeltern
  • die Krone

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

In den meisten Nachlassfällen bedarf der (entweder im Testament des Erblassers eingesetzte oder vom Sheriff Court - Nachlassgericht - bestellte) „executor“ (Nachlassverwalter) einer vom Sheriff Court erteilten „grant of confirmation“ (gerichtlichen Vertretungsbestätigung). Dieses Nachlassverwalterzeugnis bescheinigt seine Berechtigung, den im Nachlassverzeichnis erfassten Nachlass zu verwalten (das Nachlassverzeichnis ist dem Antrag auf Erteilung der Vertretungsbestätigung beizufügen) und alle mit diesem Nachlass zusammenhängenden Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

  • In den meisten Nachlassfällen ist ein „executor“ (Nachlassverwalter) für die Verwaltung des Nachlasses erforderlich, der entweder im Testament des Erblassers eingesetzt (sog. executor-nominate) oder, wenn kein wirksames Testament vorliegt oder die testamentarisch eingesetzten Personen dazu nicht in der Lage oder bereit sind, vom Sheriff Court bestellt wurde (sog. executor-dative).
  • In den meisten Nachlassfällen muss/müssen der/die Nachlassverwalter eine „grant of confirmation“ (gerichtliche Vertretungsbestätigung) beim Sheriff Court – Nachlassgericht beantragen.
  • Ein „executor-dative” ist in den meisten Fällen verpflichtet, vor Aufnahme der Nachlassverwaltung eine Haftpflichtversicherung (bond of caution – Abwicklungsbürgschaft) abzuschließen.
  • Mit dem Antrag auf Erteilung der Vertretungsbestätigung ist zusammen mit dem Testament, sofern ein solches vorliegt, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, in dem sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses aufgeführt sind.
  • Das Nachlassgericht erteilt die Vertretungsbestätigung in Bezug auf die im Nachlassverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte und gibt dem Nachlassverwalter damit die Befugnis, diese Vermögenswerte treuhänderisch einzusammeln.
  • Sobald der Nachlass zusammengetragen ist, muss der Nachlassverwalter die Verbindlichkeiten begleichen und die anfallende Erbschaftsteuer abführen, bevor er den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz zur gesetzlichen Erbfolge) angeordneten Quoten an die Begünstigten verteilt.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Wenn ein Testament vorliegt, so bestimmt es in der Regel die Begünstigten oder die Rangfolge der Begünstigten, die vorbehaltlich etwaiger Pflichtteilsansprüche einen Teil oder alles vom Nachlass erben sollen.

Wenn kein Testament vorliegt, so ergeben sich Rechte und Rangfolge, wer den Nachlass erben wird, aus dem Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz zur gesetzlichen Erbfolge).

Wenn kein Testament vorliegt, so kann auch der überlebende „cohabitant“ (nichteheliche Partner) binnen sechs Monaten nach dem Tode beim Nachlassgericht beantragen, dass ihm nach dem Link öffnet neues FensterFamily Law (Scotland) Act 2006 (Familiengesetz) eine Geldsumme oder ein Vermögensgegenstand aus dem Nachlass zuerkannt wird.

Der Übergang des Nachlasses auf den Nachlassverwalter ist der Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte ein ‚Eigentumsrecht‘ am Vermächtnis erwirbt. Nach dem Succession (Scotland)1964 Act (Erbschaftsgesetz) geht der Nachlass zu Zwecken seiner Verwaltung zunächst auf den „executor“ (Nachlassverwalter) über. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Begünstigte ein persönliches Recht gegen den Nachlassverwalter auf Herausgabe des Gegenstands des Vermächtnisses zu seinen Gunsten. Mit der Herausgabe des Vermächtnisgegenstands an den Begünstigten erwirbt dieser ein ‚dingliches Recht‘.

Die Bestimmung des Zeitpunkts, wann der Übergang des Nachlasses erfolgt(e), richtet sich danach, was der Erblasser beabsichtigt hat, was wiederum anhand seines Testaments ermittelt wird.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Der Nachlassverwalter ist dafür verantwortlich, alle fälligen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu begleichen, bevor er den Nettonachlass an die Begünstigten verteilt. Der Nachlass sollte erst sechs Monate nach dem Todesdatum des Erblassers verteilt werden, um potenziellen Gläubigern Zeit zu geben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Macht ein Gläubiger seinen Anspruch nicht binnen sechs Monaten geltend und verteilt der Nachlassverwalter dann den Nettonachlass, so haften die Begünstigten theoretisch für alle Verbindlichkeiten im Umfang der jeweils erhaltenen Zuwendung.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Das Eigentumsrecht an unbeweglichem Vermögen kann auf einen Begünstigten im Wege einer Grundstücksübertragung übertragen werden, die im Land Register for Scotland (Grundbuch von Schottland) eingetragen werden sollte, bzw. durch Beiheftung einer unterzeichneten Urkunde (Eintragungsquittung) zur „grant of confirmation“ (gerichtlichen Vertretungsbestätigung oder zu einem Nachlassverwalterzeugnis).

Besteht eine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer, so wächst das Eigentumsrecht am betreffenden Vermögen mit dem Tod automatisch dem überlebenden Miteigentümer zu. Den betreffenden Eigentümerurkunden ist ein Auszug aus der Sterbeurkunde beizufügen.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die gerichtliche Vertretungsbestätigung ist nicht in allen Nachlassfällen erforderlich – einige Investmentgesellschaften zahlen die betreffenden Anlagen auch ohne Vorlage einer Vertretungsbestätigung aus. Ist eine Bestätigung erforderlich, so muss ein Nachlassverwalter ernannt werden, der entweder testamentarisch eingesetzt ist oder auf Antrag als „executor-dative“ vom Nachlassgericht bestellt wird.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Nachlass wird von einem entweder im Testament eingesetzten oder vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter verwaltet, dem dazu eine gerichtliche Vertretungsbestätigung ausgestellt wird. In einigen Fällen übertragen Investmentgesellschaften aber den Nachlass des Erblassers auch ohne Vorlage dieser Bestätigung.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

  • Treuhänderische Einsammlung sämtlicher ermittelter Vermögenswerte, die im Nachlassverzeichnis zum Antrag auf Erteilung der Vertretungsbestätigung aufgeführt sind;
  • Begleichung der Verbindlichkeiten des Nachlasses und Abführung der anfallenden Steuern;
  • Verteilung des verbleibenden Restnachlasses an die testamentarisch Begünstigten oder, wenn kein Testament vorliegt, nach den im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge;
  • Einziehung der noch nicht beglichenen Forderungen des Erblassers;
  • hat der Erblasser vor seinem Tod eine Körperverletzung oder anderweitige Personenschäden erlitten, so kann sein Nachlassverwalter dieselben Schadensersatzansprüche geltend machen wie der Erblasser;
  • der Nachlassverwalter hat auch das Recht, eine Schadensersatzklage wegen Körperverletzung oder anderweitiger Personenschäden, die vom Erblasser vor seinem Tod erhoben und noch nicht zu Ende geführt wurde, weiterzuführen;
  • hat der Erblasser eine Schadensersatzklage wegen übler Nachrede erhoben und vor seinem Tod noch nicht zu Ende geführt, so kann das Recht auf Schadensersatz auf den Nachlassverwalter übertragen werden;
  • hat der Erblasser ein Recht auf Schadensersatz aus Vertragsverletzung, so kann dieses Gegenstand einer vom Nachlassverwalter weitergeführten bzw. erhobenen Klage sein.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Zum Nachweis der Rechtsstellung als Begünstigter und seiner Rechte müssen keine besonderen Dokumente vorgelegt werden. Die Vermögenswerte des Nachlasses werden vom Nachlassverwalter im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses auf die Begünstigten übertragen; für einige dieser Vermögenswerte ist dies mit einer förmlichen Übertragung und gegebenenfalls Eintragung des betreffenden Eigentumsrechts verbunden. Besteht eine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer, so wächst das Eigentumsrecht am betreffenden Vermögen mit dem Tod automatisch dem überlebenden Miteigentümer zu. Den betreffenden Eigentümerurkunden ist in diesem Fall ein Auszug aus der Sterbeurkunde beizufügen. Auch wenn keine Erbschaftsteuer anfällt, muss in Schottland im Rahmen des Antragsverfahrens für die gerichtliche Vertretungsbestätigung ein Erbschaftsteuerformular ausgefüllt und mit eingereicht werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 30/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Erbrecht - Gibraltar

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Die Verfügung von Todes wegen ist von dem/den Erblasser/n zu errichten. Eine entsprechende Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Angehörigen der Rechtsberufe ist dafür nicht vorgeschrieben.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben.

Durch Testament geht der Nachlass des Erblassers mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Durch Testament erfolgt noch keine Eigentumsübertragung (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nein.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Link öffnet neues FensterAdministration of Estates Act 1933 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Diese können bei Gericht eine „grant of representation“ - Vertretungsbewilligung - (sog. „grant of probate“ - Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge - und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Das entsprechende Zeugnis bescheinigt ihre Befugnis, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Link öffnet neues FensterNon-Contentious Probate Rules (Verfahrensregeln des nicht-streitigen Nachlassverfahrens) bzw. nach den Link öffnet neues FensterCivil Procedure Rules (Zivilprozessregeln).

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann das Zeugnis über deren Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach dem Link öffnet neues FensterGibraltar Land Titles Act 2011 (Grundbuchordnung Gibraltars) dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) vor.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.

 

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Letzte Aktualisierung: 12/12/2020

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