Moving/settling abroad with children

Avoid becoming an "abducting" parent by knowing how to move across borders with your children in a lawful way

Experience shows that in many cases, the wrongful removal or failure to return (retention of) a child results from lack of knowledge on the part of the so-called abducting parent. Usually parents do not know the conditions in which they can move across borders with their children or the steps they should take when travelling abroad with their child in a lawful way.

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Last update: 30/05/2023

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Belgien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Nach belgischem Recht haben die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr minderjähriges Kind. Nur wer Träger der elterlichen Verantwortung ist, kann folglich das Kind an einen anderen Aufenthaltsort verbringen.

Grundsätzlich nehmen beide Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung im Interesse des Kindes wahr, unabhängig vom Familienstand und unabhängig davon, ob sie zusammenleben (siehe Artikel 373 und 374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Wenn die Eltern sich trennen, können sie bei Gericht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung beantragen. Wenn das Gericht die elterliche Verantwortung nur einem Elternteil überträgt, hat dieser das alleinige Sorgerecht inne. Wird die elterliche Verantwortung ausschließlich von einem Elternteil ausgeübt, kann dieser alle damit verbundenen Rechte wahrnehmen; dazu gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Das Kind kann dann ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden. Aber auch dem Elternteil, der an der elterlichen Verantwortung nicht beteiligt ist, kann ein Umgangsrecht zuerkannt werden. Das Gericht kann die ausschließliche Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung dadurch einschränken, dass es in Ausnahmefällen die Zustimmung des anderen Elternteils zu bestimmten, das Kind betreffenden Entscheidungen vorschreibt. Das kann beispielsweise die Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes sein, die gemeinsam zu treffen ist, obwohl ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung hat.

Wenn das Kind einer gerichtlich angeordneten Schutzmaßnahme unterliegt, die sich auf die elterliche Verantwortung erstreckt, hat diese gerichtliche Entscheidung Vorrang. In dem Fall darf kein Elternteil das Kind ins Ausland verbringen.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn die Eltern die elterliche Verantwortung gemeinsam ausüben, müssen beide ihr Einverständnis mit einem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes erklären.

Wenn nur ein Elternteil die elterliche Verantwortung hat, von der bestimmte Entscheidungen, z. B. über den Aufenthaltsort des Kindes, ausgenommen sind, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Gegenüber gutgläubigen Dritten kann das Vorliegen der Zustimmung beider Elternteile angenommen werden.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn die Träger der elterlichen Verantwortung keine Einigung über den Aufenthaltsort ihres Kindes erzielen können, muss das örtlich zuständige Gericht darüber befinden, ob das Kind in ein anderes Land verbracht werden darf.

Einer der gemeinsam verantwortlichen Elternteile kann im Vorgriff auf eine Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, das zuständige Gericht anrufen. Ein Träger der gemeinsamen elterlichen Verantwortung kann auch nachträglich eine von dem anderen Elternteil bereits getroffene Entscheidung anfechten.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wenn ein Elternteil allein die elterliche Verantwortung hat, ist nur dieser Elternteil berechtigt, das Kind vorübergehend für einen Ferienaufenthalt ins Ausland zu verbringen.

Ein Elternteil, der keine elterliche Verantwortung, aber ein Umgangsrecht hat, darf das Kind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung oder mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Gerichts in ein anderes Land verbringen.

Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung haben und keine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes getroffen wurde, dürfen beide Elternteile mit dem Kind ins Ausland reisen. Der Aufenthaltsort des Kindes darf jedoch nicht geändert werden.

Wenn eine Gerichtsentscheidung über die Unterbringung des Kindes vorliegt, darf jeder Elternteil nur in der Zeit seines Umgangs mit dem Kind reisen, sofern dies nicht ausdrücklich vom Gericht untersagt wurde.

In den beiden letztgenannten Fällen sollte der mit dem Kind reisende Elternteil eine von dem anderen Elternteil unterzeichnete Einverständniserklärung mit sich führen, um eventuelle Schwierigkeiten zu vermeiden.

Letzte Aktualisierung: 10/01/2018

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Bulgarien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam und getrennt ausüben, haben sie gemeinsam über die Verbringung des Kindes in einen anderen Staat zu entscheiden.

Leben die Eltern nicht zusammen, können sie sich über den Aufenthalt, das Sorgerecht und den Umgang mit dem Kind einigen und sich an das Bezirksgericht wenden, das für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständig ist, um ihre Zustimmung zu erteilen.

Gelingt es den Eltern nicht, eine Einigung zu erzielen, wird die Streitigkeit von dem für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständigen Bezirksgericht entschieden, das über den Aufenthalt des Kindes, die Ausübung des Sorgerechts und den Umgang mit dem Kind entscheidet.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Unabhängig davon, ob die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben oder das Gericht eine Vereinbarung getroffen oder eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Ausübung des Sorgerechts nur einem Elternteil übertragen und festgestellt wird, dass der Aufenthalt des Kindes bei diesem Elternteil liegt, ist die Zustimmung des Elternteils, der das Sorgerecht nicht ausübt, auch für die Verbringung des Kindes aus dem Hoheitsgebiet Bulgariens erforderlich. Diese Zustimmung muss schriftlich mit der notariell beglaubigten Unterschrift des Elternteils erteilt werden (Artikel 76 Nummer 9 des bulgarischen Gesetzes über persönliche Dokumente (Zakon za bulgarskite lichni dokumenti)).

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Sind sich die Eltern nicht über die Verbringung des Kindes in einen anderen Staat einig, wird die Streitigkeit nach dem Verfahren des Artikels 127a des Familiengesetzbuchs (Semeen kodeks - SK) beigelegt. Herrscht zwischen ihnen Uneinigkeit hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Kindes, so findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 oder des Artikels 59 SK Anwendung.

Ersetzt die gerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Elternteils zur Ausstellung eines Reisepasses und zur Verbringung eines Kindes in einen anderen Staat (unabhängig von der Dauer der Reise), so muss ein besonders geschütztes Interesse des Kindes bestehen, wenn es in einen anderen Staat verbracht wird. Dies erfordert wiederum, dass eine solche Verbringung für einen bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Staat oder für bestimmte Staaten innerhalb eines bestimmten territorialen Bereichs (z. B. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union) oder für eine unbegrenzte Anzahl von Reisen während eines bestimmten Zeitraums (aber ebenfalls für bestimmte Staaten) erlaubt werden sollte.

Im Einklang mit den verbindlichen Hinweisen für die Auslegung des Gesetzes, die im Auslegungsbeschluss Nr. 1 vom 3. Juli 2017 in der Auslegungssache Nr. 1 über die Akte der Hauptversammlung der Zivilkammer des Obersten Kassationshofs für das Jahr 2016 erteilt wurden, darf das Gericht die Zustimmung des Elternteils nicht endgültig ersetzen und nicht eine Reise für einen unbegrenzten Zeitraum und einen unbegrenzten territorialen Bereich gestatten.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Das bulgarische Gesetz über persönliche Dokumente schreibt unabhängig von den besonderen Umständen der Verbringung des Kindes in einen anderen Staat die im Wege einer notariell beglaubigten Erklärung erteilte Zustimmung des Elternteils vor, der das Kind nicht auf der Reise begleitet.

Eine solche Verbringung kann vorübergehend sein, woraufhin das Kind nach Bulgarien zurückkehrt, ohne seinen Aufenthalt in einen anderen Staat zu verlegen. Wenn das Kind zum Zwecke eines Ausflugs, eines Urlaubs, eines Verwandtenbesuchs, eines Studiums, kultureller oder sportlicher Veranstaltungen, von Wettbewerben, einer medizinischen Behandlung usw. ins Ausland reist und sich die Parteien nicht einig sind, prüft das Gericht den Grund für den Antrag. Gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass für das Kind eine konkrete und tatsächliche Gefahr besteht, so legt das Gericht die Parameter der Genehmigung fest. In Fällen, in denen ein Kind vorübergehend in einen anderen Staat verbracht wird, ist es kaum wahrscheinlich, dass das Recht des Kindes auf Reisen mit dem Umgangsrecht des Elternteils kollidiert, und selbst wenn ein solcher Konflikt eintreten würde, hat der betroffene Elternteil eine solche vorübergehende Einschränkung seiner Rechte hinzunehmen, wenn die Reise des Kindes dessen Wohl dient.

Der Zweck der Verbringung kann auch darin bestehen, den Aufenthalt des Kindes in einen anderen Staat zu verlegen. Bei der Prüfung von Angelegenheiten, die die Verbringung eines Kindes in einen anderen Staat und damit die Ausstellung der erforderlichen persönlichen Dokumente betreffen, sollte das Gericht das Verbringen des Kindes zwecks Verlegung des Aufenthalts des Kindes nur dann genehmigen, wenn dem Genehmigungsantrag ein Antrag auf Verlegung des Aufenthalts des Kindes beigefügt ist. Die Festlegung des Aufenthalts eines Kindes spiegelt das Interesse des Kindes an seiner Integration in ein familiäres und soziales Umfeld wider und setzt eine dauerhafte Niederlassung voraus.

Letzte Aktualisierung: 22/07/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Tschechien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn ein Elternteil das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen will, sollte eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.

Wenn sich die Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind – vor allem für das Kindeswohl – nicht einigen können, entscheidet das Gericht auf Antrag eines der Elternteile (§ 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012, geänderte Fassung). Das Verbringen eines Kindes ins Ausland gilt als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Für die dauerhafte Verbringung des Kindes (also nicht nur für einen Ferienaufenthalt) ist grundsätzlich die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, soweit dieser nicht ganz oder teilweise von der elterlichen Verantwortung entbunden wurde. Die elterliche Einwilligung ist unabhängig davon erforderlich, ob ein Gericht bereits über die elterliche Verantwortung entschieden hat (Sorgerechtsregelung) oder ob eine solche Entscheidung noch aussteht. Zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern wird nicht unterschieden.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn der andere Elternteil der Verbringung nicht zustimmt, muss stattdessen eine Gerichtsentscheidung eingeholt werden (§ 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012, geänderte Fassung).

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Nein, das vorübergehende Verbringen, damit das Kind beispielsweise die Ferien mit einem Elternteil verbringen kann, wird im Allgemeinen nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012 (geänderte Fassung) angesehen.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Deutschland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Die Frage, wo das Kind dauerhaft leben soll, ist Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit Teil der tatsächlichen Personensorge (§ 1631 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), die ebenso wie die Vermögenssorge von der elterlichen Sorge nach § 1626 Absatz 1 BGB umfasst wird.

Bei dieser Frage handelt es sich – anders als unter Umständen zum Beispiel bei einer kurzen Urlaubsreise ins europäische Nachbarland– um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB, für die das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich ist, wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Ein Elternteil kann deshalb mit dem Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils nur dann ins Ausland umziehen, wenn ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Zustimmung des anderen Elternteils zu dem Umzug des Kindes ist erforderlich, wenn den Eltern die elterliche Sorge (das Aufenthaltsbestimmungsrecht) gemeinsam zusteht (vgl. auch Antwort auf Frage 1).

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Das Verbringen des Kindes ist zum einen dann rechtmäßig, wenn der Elternteil, der mit dem Kind umziehen will, das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

Ist dies nicht der Fall, kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über diese Frage das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über den Umzug einem Elternteil nach § 1628 BGB übertragen. Das Gericht hat hierbei die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).

Darüber hinaus kann jeder von dem anderen Elternteil getrennt lebende Elternteil gemäß § 1671 Absatz 1 BGB beim Familiengericht beantragen, ihm die elterliche Sorge insgesamt oder einen Teil der elterlichen Sorge – etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zu übertragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das mindestens 14 Jahre alte Kind widerspricht, oder wenn zu erwarten ist, dass die (Teil-)Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die (Teil-)Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gibt das Gericht dem Antrag statt, kann der Elternteil frei über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Ist ein Elternteil alleinsorgeberechtigt kann er sein Kind ohne weiteres auch kurzfristig ins Ausland verbringen. Sind die Eltern dagegen gemeinsam sorgeberechtigt, müssen sie diese Frage grundsätzlich gemeinsam entscheiden (§ 1627 BGB). Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt, so müssen beide gemeinsam entscheiden, wenn es sich bei der geplanten Reise nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt(§ 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil kann gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 4 BGB nur über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden. Das Gesetz gibt hierbei nicht vor, welche Angelegenheiten solche von erheblicher Bedeutung und welche Angelegenheiten solche des täglichen Lebens oder der tatsächlichen Betreuung sind. Diese Frage ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich können danach sowohl der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, als auch der Umgangselternteil über die Frage vorübergehender Ferienreisen ins Ausland allein entscheiden, sofern es sich nicht um Reisen in abgelegene Gebiete oder Gebiete mit politischen Unruhen handelt. Allerdings muss jedenfalls der Umgangselternteil den hauptsächlich betreuenden Eltern vorab über das Ziel der Reise informieren. Über ärztliche Routinebehandlungen kann der hauptsächlich betreuende Elternteil allein entscheiden. Soll das Kind zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in ein anderes Land verbracht werden, dürfte es sich in der Regel jedoch nicht mehr um eine Routinebehandlung handeln

Ist ein Elternteil nicht sorgeberechtigt, so steht ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu. Er hat während der Zeit des Umgangs gemäß § 1687a  BGB die gleichen Befugnisse wie der mitsorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (§ 1687 Absatz 1 Satz 4).

Letzte Aktualisierung: 02/11/2023

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Estland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Grundsätzlich haben Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung, d. h. sie üben sie gemeinsam und einvernehmlich aus und haben dabei das Wohl des Kindes im Auge. Ein wichtiger Grundsatz ist, dass die elterliche Verantwortung gleichberechtigt ausgeübt wird, d. h. beide Eltern haben gleiche Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern. Die elterliche Verantwortung beinhaltet das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und über Auslandsreisen des Kindes zu entscheiden.

Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung haben, können beide gleichberechtigt darüber entscheiden, ob das Kind in ein anderes Land verbracht werden darf. Grundsätzlich kann ein Kind also nur mit Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verbracht werden.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung haben, ist grundsätzlich die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn Eltern sich in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung in einer für das Kind erheblichen Angelegenheit nicht einigen können, etwa darüber, ob das Kind aus einem zwingenden Grund in ein anderes Land verbracht werden darf, kann das Gericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis in dieser Frage zusprechen.

Wenn ein Elternteil dem Verbringen des Kindes in ein anderes Land nicht zustimmt, obwohl ein zwingender Grund dafür besteht, kann sich der andere Elternteil an das Gericht wenden und in dieser Sache die alleinige Entscheidungsbefugnis für das Verbringen des Kindes ins Ausland beantragen. Das Gericht kann dem Elternteil, der die Entscheidungsbefugnis in dieser Sache erhalten hat, zusätzliche Verpflichtungen auferlegen.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung haben, gelten unabhängig von der Dauer des Aufenthalts oder dem Grund für die Entscheidung über den Aufenthalt eines Kindes die gleichen Regeln. Bis die gemeinsame elterliche Verantwortung endet oder das Gericht beispielsweise einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind überträgt, entscheiden beide Elternteile gleichberechtigt über die vorübergehende oder dauerhafte Verbringung des Kindes in ein anderes Land.

Letzte Aktualisierung: 22/02/2024

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Irland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn der andere Elternteil nicht die elterliche Sorge innehat und es keine gerichtliche Anordnung gibt, die das Verbringen des Kindes ohne Einwilligung des anderen Elternteils untersagt.

Wenn nicht vor dem Verbringen des Kindes/der Kinder in ein anderes Hoheitsgebiet bei Gericht für das Kind/die Kinder das Sorgerecht oder ein Umgangsrecht beantragt wurde.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge innehat

und/oder

wenn durch das Verbringen Sorge- und/oder Umgangsrechte beeinträchtigt werden

und/oder

wenn ein Gericht entschieden hat, das es für das Verbringen des Kindes in ein anderes Land der Einwilligung des anderen Elternteils oder einer anderen namentlich genannten Person bedarf.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

In diesem Fall kann bei Gericht beantragt werden, dass das Kind in ein anderes Land verbracht werden darf.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Ja.

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Griechenland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Der Elternteil, der über das alleinige Sorgerecht verfügt, kann sein Kind auch ohne Einwilligung des anderen Elternteils rechtmäßig in ein anderes Land verbringen, sofern hierdurch nicht das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil verletzt wird.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Hat der andere Elternteil seine Einwilligung nicht erteilt, obwohl die Verbringung des Kindes notwendig ist, müssen die Gerichte unter Abwägung des Kindeswohls entscheiden, ob das Kind in ein anderes Land verbracht werden darf.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Die gesetzliche Voraussetzung der Einwilligung des anderen Elternteils gilt ungeachtet des Umstands, ob das Kind nur vorübergehend – z. B. in den Ferien – oder dauerhaft in ein anderes Land verbracht wird.

Letzte Aktualisierung: 06/07/2017

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Spanisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Spanien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn der Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung hat, die sämtliche Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern umfasst und im Fall der Trennung unabhängig vom Sorgerecht und Umgangsrecht besteht.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung ausüben, unabhängig davon, welchem Elternteil das Umgangsrecht bzw. das Sorgerecht zusteht.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn die Eltern sich nicht einig sind und der andere Elternteil die erforderliche Zustimmung verweigert, muss das Verbringen des Kindes gerichtlich genehmigt werden.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Für das vorübergehende Verbringen gelten andere Regeln als für das dauerhafte Verbringen. Wenn das Kind zu regulärer Gesundheitsversorgung, für einen Ferienaufenthalt oder aus ähnlichen Gründen ins Ausland verbracht werden soll, trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind zu dem Zeitpunkt aufhält, die Entscheidung, unabhängig davon, ob er das Sorgerecht oder das Umgangsrecht innehat. Dabei sind die Kontakt- oder Besuchszeiten des Kindes bei jedem Elternteil zu berücksichtigen. Nur Entscheidungen, die für das Leben des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, z. B. das dauerhafte Verbringen in ein anderes Land, bedürfen der Zustimmung beider Träger elterlicher Verantwortung.

Die Bescheinigung der beiderseitigen Zustimmung der Eltern, dass der Minderjährige das Staatsgebiet verlassen darf, kann bei einer Dienststelle der Guardia Civil (Puesto de la Guardia Civil) oder einer Dienststelle der nationalen Polizei (Comisaría de Policía Nacional) vorgelegt werden. Es muss eines der nachstehenden Muster verwendet werden:

(Link öffnet neues Fensterhttps://www.guardiacivil.es/documentos/pdfs/autorizacion_menor_extranjero/PRC_197953_Formulario_declaracixn_firmada_permiso_viaje_fuer.pdf o Link öffnet neues Fensterhttps://sede.policia.gob.es/portalCiudadano/_es/tramites_ciudadania_documentacionviajar.php).

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Frankreich

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Verantwortung innehaben, darf jeder Elternteil ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind reisen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Wenn sich jedoch einer der beiden Elternteile der Reise ausdrücklich widersetzt und keine Einigung erzielt werden kann, muss das Familiengericht befasst werden, um den Rechtsstreit zu entscheiden.

Wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Verantwortung innehaben, kann ein Elternteil nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils allein entscheiden, sich endgültig mit dem Kind im Ausland niederzulassen.

Wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung innehat, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für einen Ferienaufenthalt als auch für die dauerhafte Niederlassung im Ausland. Er hat jedoch den anderen Elternteil nach Artikel 373-2-1 des Zivilgesetzbuchs davon in Kenntnis zu setzen; demnach ist der Elternteil, der nicht die elterliche Verantwortung wahrnimmt, über wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Leben des Kindes auf dem Laufenden zu halten.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Widerspruch gegen die Ausreise aus dem Staatsgebiet oder auf Letzteres bezogenes Verbot

Um das Verbringen des Kindes durch einen Elternteil in ein anderes Land zu verhindern, kann der andere Elternteil, sofern er auch die elterliche Verantwortung innehat, bei der Präfektur gegen die Ausreise des Kindes aus dem Staatsgebiet Widerspruch einlegen, der 15 Tage lang gültig ist, und/oder beim Familiengericht ein Verbot der Verbringung des Kindes ins Ausland ohne die Einwilligung beider Elternteile erwirken (Artikel 373-2-6 des Zivilgesetzbuchs), das bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Ergehen einer neuen Entscheidung gültig ist. Durch das Verbot, das Staatsgebiet ohne die Einwilligung beider Elternteile zu verlassen, wird verhindert, dass das Kind das Land verlässt. Die Eltern können aber einer einzelnen Reise des Kindes allein oder in Begleitung eines Elternteils zustimmen und vor einem Beamten der Kriminalpolizei eine entsprechende Erklärung abgeben (normalerweise fünf Tage vor der Reise). Wenn ein Elternteil die Einwilligung verweigert, kann der andere Elternteil bei Gericht beantragen, dass das Verbot der Ausreise aus dem Staatsgebiet aufgehoben oder eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt wird, mit der das Kind das Staatsgebiet verlassen kann.

Reise zur Verlagerung des Aufenthaltsortes:

Auch wenn gegen Auslandsreisen mit dem Kind keine Einwände erhoben werden und kein Verbot zum Verlassen des Landes besteht, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn der Zweck der Reise darin besteht, den Aufenthaltsort des Kindes in ein anderes Land zu verlagern, es sei denn, der umzugswillige Elternteil ist alleiniger Träger der elterlichen Verantwortung. Nur in letztem Fall kann er ohne Zustimmung des anderen Elternteils umziehen, muss ihn aber über diese neue Situation, die für das Kind von Bedeutung ist, auf dem Laufenden halten.

Hat sich der Elternteil über die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils hinweggesetzt, könnte letzterer unter Berufung auf das unrechtmäßige Verbringen auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung einen Antrag auf Rückgabe des Kindes stellen. Dieses Verfahren muss in dem Staat eingeleitet werden, in den das Kind verbracht wurde, erforderlichenfalls mit Unterstützung der nach dem Übereinkommen eingerichteten zentralen Behörden.

Unabhängig davon, wie das Verbringen erfolgt ist, und abgesehen von den Fällen, in denen das Verlassen des Landes verboten ist und Einwände dagegen erhoben wurden, ist der Elternteil, der mit dem Kind aus dem Land ausreist, nicht verpflichtet, die Zustimmung des anderen Elternteils nachzuweisen; gegenüber Dritten gilt die Zustimmung als erteilt.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Verweigert einer der beiden Elternteile, die die elterliche Verantwortung innehaben, seine Zustimmung zur Reise, so muss der Elternteil, der das Kind verbringen möchte, beim Familiengericht für das Kind eine Genehmigung zum Verlassen des Landes beantragen. Gleiches gilt, wenn ein Ausreiseverbot ohne Zustimmung beider Elternteile besteht.

Wenn es sich bei dem Verbringen des Kindes de facto um einen Wechsel des Aufenthaltsortes handelt und der andere Elternteil, der Träger der elterlichen Verantwortung ist, seine Zustimmung verweigert, muss sich der Elternteil, der mit dem Kind umziehen will, vor dem Verbringen an das Familiengericht am Aufenthaltsort des Kindes wenden.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie oben dargelegt, ist zwischen vorübergehendem und dauerhaftem Verbringen zu unterscheiden. Es wird auf die vorstehenden Punkte verwiesen.

Letzte Aktualisierung: 08/03/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Kroatien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Bei den Fällen, in denen ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden darf, ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:

a) der Elternteil, beim dem das Kind lebt, möchte das Kind in ein anderes Land verbringen oder

b) der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zu dem es jedoch eine persönliche Beziehung hat, möchte das Kind in ein anderes Land verbringen.

a) Gemäß Artikel 95 und 119 des Gesetzes über familienrechtliche Verfahren (Obiteljski zakon, im Folgenden „ObZ 2015“) (Amtsblatt (Narodne Novine – NN) Nr. 103/15 und 98/19 der Republik Kroatien) kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kind nach der Scheidung im Rahmen der täglichen elterlichen Sorge in ein anderes Land verbringen (z. B. bei einem Tagesausflug), sofern dies nicht das Recht des anderen Elternteils gefährdet, eine persönliche Beziehung zum Kind aufzubauen. Folglich hat jeder Elternteil unabhängig davon, ob die Eltern gemeinsam oder getrennt für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, das Recht, in das Kind betreffenden Angelegenheiten des täglichen Lebens unabhängig Entscheidungen zu treffen, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet (Artikel 110 ObZ 2015). Sind die Eltern nach der Scheidung gemeinsam für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig (Artikel 104 ObZ 2015), sind für das Kind maßgebliche Entscheidungen einvernehmlich zu treffen (Artikel 108 ObZ 2015). In Anbetracht dessen, dass mit gelegentlichen Fahrten in ein anderes Land (z. B. bei einem Tagesausflug) nicht die Absicht verbunden ist, den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes zu ändern, weshalb diese Fahrten nicht in die vollständige Liste der wesentlichen persönlichen Rechte des Kindes gemäß Artikel 100 ObZ 2015 aufgenommen wurden, sollten die Bestimmungen von Artikel 99 Absatz 2 ObZ 2015 entsprechend angewandt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach der Scheidung für einen Teil der elterlichen Sorge allein zuständig ist (Artikel 105 ObZ 2015). Ist jedoch der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, per Gerichtsbeschluss allein sorgeberechtigt, ist für ein vorübergehendes Verbringen des Kindes in ein anderes Land keine Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich (Artikel 105 Absatz 5 ObZ 2015).

b) Beschließt der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung nicht lebt, zu dem es jedoch eine persönliche Beziehung pflegt, das Verbringen des Kindes in ein anderes Land, kann er dies tun, sofern es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Land handelt (z. B. einen Tagesausflug), der in der Zeit stattfindet, in der der betreffende Elternteil Recht auf persönliche Beziehungen zum Kind hat (Artikel 121 ObZ 2015), und sofern ihm dieses Recht nicht durch ein Gericht untersagt oder eingeschränkt wurde (Artikel 123-126 ObZ 2015). Dies bedeutet also, dass jeder Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern gemeinsam oder getrennt für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, das Recht hat, in das Kind betreffenden Angelegenheiten des täglichen Lebens unabhängig Entscheidungen zu treffen, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet (Artikel 110 OBZ 2015). Sind die Eltern nach der Scheidung gemeinsam für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig (Artikel 104 ObZ 2015), sind für das Kind maßgebliche Entscheidungen einvernehmlich zu treffen (Artikel 108 ObZ 2015). In Anbetracht dessen, dass mit gelegentlichen Fahrten in ein anderes Land (z. B. bei einem Tagesausflug) nicht die Absicht verbunden ist, den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes zu ändern, weshalb diese Fahrten nicht in die vollständige Liste der wesentlichen persönlichen Rechte des Kindes gemäß Artikel 100 ObZ 2015 aufgenommen wurden, sollten die Bestimmungen von Artikel 99 Absatz 2 ObZ 2015 entsprechend angewandt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, für einen Teil der elterlichen Sorge allein zuständig ist (Artikel 105 ObZ 2015), da der Elternteil, der eine direkte persönliche Beziehung zum Kind aufbaut, die Freiheit und das Recht hat, das Kind in der Zeit, in der es sich in seiner Obhut befindet, in Alltagsangelegenheiten zu vertreten (gemäß Artikel 110 und 112 sowie in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 1 ObZ 2015).

In diesen Fällen ist die Bedeutung der Bestimmungen von Artikel 111 ObZ 2015 hervorzuheben. Folglich sind beide Elternteile unabhängig davon, ob sie gemeinsam oder getrennt für die elterliche Sorge zuständig sind, zum gegenseitigen Austausch von Informationen über das Kind verpflichtet, wozu auch Informationen über ein potenzielles Verbringen des Kindes ins Ausland zählen. Neben dieser rechtlichen Pflicht der Eltern sind für die Überquerung einer Landesgrenze persönliche und andere Dokumente erforderlich, die das Kind bzw. jeder Elternteil mit sich führen sollte.

Hat ein Elternteil den Eindruck, dass der andere Elternteil ein solches vorübergehendes Verbringen des Kindes missbrauchen könnte, kann er vom Gericht die Auferlegung einer Maßnahme nach Artikel 418 ObZ 2015 in einem außergerichtlichen Verfahren verlangen, um die Umsetzung des Beschlusses zum Aufbau einer persönlichen Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind herbeizuführen, oder um Auferlegung einer Maßnahme nach Artikel 419 ObZ 2015 zur sicheren Rückkehr des Kindes ersuchen.

Die beste Lösung ist, dass sich die Eltern in diesen und ähnlichen Fragen einigen, die dann in ihrer Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge geregelt werden können (Artikel 106 Absatz 3 ObZ 15).

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Jedes (dauerhafte) Verbringen des Kindes in ein anderes Land, das zur Änderung seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes führt, erfordert die Zustimmung beider Elternteile. Unabhängig davon, ob die Eltern gemeinsam für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind oder ob ein Elternteil für einen Teil der elterlichen Sorge allein zuständig ist, muss der Elternteil, der das Kind verbringt und somit seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz ändert, die schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils einholen (Artikel 100 und 108 ObZ 2015). Ist jedoch der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, allein sorgeberechtigt, ist für ein Verbringen des Kindes in ein anderes Land zwecks Änderung seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes keine Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich (Artikel 105 Absatz 5 ObZ 15).

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Beabsichtigt ein Elternteil durch Verbringen des Kindes in ein anderes Land den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes zu ändern und kann er hierfür keine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils erwirken, entscheidet das Gericht in einem außergerichtlichen Verfahren, welcher Elternteil im Interesse des Kindes handelt (Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 478 Absatz 1 ObZ 2015). Vor der Einleitung dieses außergerichtlichen Verfahrens muss eine obligatorische außergerichtliche Beratung erfolgen, im Zuge derer Gutachter des Sozialamts die Eltern bei der Herbeiführung einer Einigung unterstützen sollen (Artikel 481 ObZ 2015 - außergerichtliche obligatorische Beratung als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 100 Absatz 5 ObZ 2015). Erzielen die Eltern bei dieser obligatorischen Beratung keine Einigung, wird die Angelegenheit gerichtlich in einem außergerichtlichen Verfahren entschieden, bei dem es insbesondere um Folgendes geht: das Alter und die Meinung des Kindes, den Anspruch des Kindes auf eine persönliche Beziehung zum anderen Elternteil, den Willen und die Bereitschaft der Eltern, bei der Ausübung ihrer elterlichen Rechte zusammenzuarbeiten, die persönlichen Lebensumstände der Eltern, die Entfernung zwischen den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzen der Eltern und dem Ort, an den das Kind umziehen könnte, sowie die Verkehrsverbindungen zwischen diesen Orten und das Recht des Elternteils auf Freizügigkeit (Artikel 484 ObZ 2015).

Falls jedoch ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, ist für ein Verbringen des Kindes in ein anderes Land zwecks Änderung seines vorübergehenden oder ständigen Wohnsitzes keine Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich - der Einspruch des anderen Elternteils hat also keinerlei rechtliche Wirkung (Artikel 105 Absatz 5 ObZ 2015).

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie in den Antworten auf die Fragen 1-3 ausgeführt, sind die Rechte und Pflichten von Eltern im ObZ 2015 unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um ein vorübergehendes Verbringen (z. B. bei einem Tagesausflug, der die Rechte des anderen Elternteils nicht gefährdet) oder ein dauerhaftes Verbringen des Kindes in ein anderes Land zwecks Änderung seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes handelt.

Letzte Aktualisierung: 13/04/2022

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Italien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Ein Elternteil kann ein Kind ohne Einwilligung oder gegen den Willen des anderen Elternteils in einen anderen Staat verbringen, wenn er das alleinige Sorgerecht für das Kind hat oder ein Gericht diese Verbringung genehmigt hat.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, kann das Kind nur im beiderseitigen Einvernehmen in einen anderen Staat verbracht werden.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn der andere Elternteil der Verbringung des Kindes nicht zugestimmt oder sich dagegen ausgesprochen hat, muss der Elternteil, der das Kind in einen anderen Staat verbringen will, dafür die Genehmigung des zuständigen Gerichts einholen. Dabei kann es sich um das für das elterliche Sorgerecht zuständige Gericht des Wohnsitzes des Kindes oder um das Gericht handeln, vor dem ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Im Hinblick auf eine geplante vorübergehende Verbringung des Kindes ins Ausland müssen die Gründe für die Verbringung geprüft werden. Handelt es sich lediglich um einen kürzeren Urlaubsaufenthalt, so ist dies als Alltagsangelegenheit anzusehen, für die nicht die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist.

Liegen schwerwiegendere Gründe für die vorübergehende Verbringung vor (beispielsweise medizinische Behandlung des Kindes), so ist die Zustimmung beider Elternteile, die das elterliche Sorgerecht haben, erforderlich. Besteht kein Einvernehmen zwischen den Eltern, muss die Sache gerichtlich geregelt werden.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Zypern

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Ein Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, darf das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils rechtmäßig in ein anderes Land verbringen.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn ein Elternteil das Kind in ein anderes Land verbringen möchte. Wird das Kind ohne diese Einwilligung in ein anderes Land verbracht, stellt dies nach Kapitel 154 des Strafgesetzbuchs eine strafbare Handlung dar.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann ein Kind ohne die Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils in ein anderes Land verbracht werden, wenn eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts vorliegt.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Stimmt ein Elternteil einer vorübergehenden oder dauerhaften Verbringung nicht zu, ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Bei Zustimmung ist kein spezielles Einwilligungsformular notwendig.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Lettland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn ein Gericht festgestellt hat, dass sich der Aufenthaltsort des Kindes in einem anderen Land befindet, kann der Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft in das Land verbringen.

Ein Elternteil kann ein Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils rechtmäßig zum dauerhaften Aufenthalt in ein anderes Land verbringen, wenn er aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern oder einer gerichtlichen Entscheidung das alleinige Sorgerecht hat.

Ein Elternteil kann ein Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils rechtmäßig zum dauerhaften Aufenthalt in ein anderes Land verbringen, wenn das Sorgerecht des anderen Elternteils durch eine Entscheidung des Familiengerichts (bāriņtiesa) ausgesetzt oder durch ein Gerichtsurteil aufgehoben wurde.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Ein Elternteil, dessen Sorgerecht nicht ausgesetzt oder aufgehoben worden ist, kann ein Kind rechtmäßig zum dauerhaften Aufenthalt in ein anderes Land verbringen, wenn die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt, der das (gemeinsame oder alleinige) Sorgerecht hat.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn der andere Elternteil der Verbringung nicht zustimmt, kann der Elternteil, der das Kind zum dauerhaften Aufenthalt in ein anderes Land verbringen möchte, gerichtlich feststellen lassen, dass sich der Aufenthalt des Kindes in dem Land befindet, in das er das Kind verbringen will.

Wenn der andere Elternteil der Verbringung nicht zustimmt, kann der Elternteil, der das Kind zum dauerhaften Aufenthalt in ein anderes Land verbringen will, bei einem Gericht den Antrag stellen, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

Wenn der andere Elternteil der Verbringung nicht zustimmt, kann der Elternteil, der das Kind zum dauerhaften Aufenthalt in ein anderes Land verbringen will, beim Familiengericht beantragen, dass das Sorgerecht des anderen Elternteils ausgesetzt wird (sofern objektive Gründe vorliegen), oder bei einem Gericht beantragen, dass das Sorgerecht des anderen Elternteils aufgehoben wird (sofern objektive Gründe vorliegen).

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Zur dauerhaften Verbringung siehe Antworten auf die vorangehenden Fragen.

Für eine vorübergehende Verbringung ist die Einwilligung des anderen Elternteils nicht erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Litauen

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Ohne Einwilligung des anderen Elternteils darf ein Kind nur vorübergehend (z. B. für einen Ferienaufenthalt) in ein anderes Land verbracht werden. Der Wechsel des Aufenthaltsstaates ist nur mit Zustimmung des anderen Elternteils oder aufgrund der Entscheidung eines Gerichts möglich, das den Aufenthaltsort des Kindes in dem betreffenden Land festgestellt hat.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn die Eltern verheiratet und nicht geschieden sind, müssen beide einem Wechsel des Aufenthaltsstaates des Kindes zustimmen, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben.

Wenn die Eltern geschieden sind und das Kind bei einem Elternteil lebt, der zusammen mit dem Kind seinen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegen will, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, da durch den gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil diesem Elternteil nicht mehr Rechte im Hinblick auf das Kind einräumt werden, soweit das Gericht nichts anderes angeordnet hat.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und keine Feststellung über den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil getroffen wurde, wird angenommen, dass beide Eltern die gleichen Rechte haben und beide einem Wechsel des Aufenthaltsstaates des Kindes zustimmen müssen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn es nicht möglich ist, die Einwilligung des anderen Elternteils zu erhalten, muss der in ein anderes Land umziehende Elternteil die gerichtliche Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes und der Umgangsregelungen beantragen. Wenn der Aufenthalt des Kindes festgestellt wurde, muss der Elternteil eine Änderung der Umgangsregelungen beantragen.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Nach litauischem Recht bedarf die vorübergehende Verbringung eines Kindes ins Ausland keiner weiteren Zustimmung des anderen Elternteils.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2019

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Luxemburg

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Im Prinzip ist die Zustimmung des anderen Elternteils zu einem vorübergehenden Aufenthalt des Kindes in einem anderen Staat nicht erforderlich. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, kann jeder von ihnen ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen mit dem Kind verreisen. Wenn ausnahmsweise ein Elternteil das Sorgerecht allein ausübt, ist die stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich.

Der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, darf mit dem Kind in der Zeit, in der das Kind bei ihm wohnt oder ihn besucht, ohne Zustimmung des anderen Elternteils vorübergehend ins Ausland reisen. Kurzreisen (z. B. Fahrten ins benachbarte Ausland zum Einkaufen) oder längere Reisen (z. B. in den Ferien) dürfen ohne Zustimmung des anderen Elternteils unternommen werden, sofern sie in der Zeit stattfinden, in der das Kind sein Recht auf Umgang mit diesem Elternteil wahrnimmt.

Welche Ausweise oder sonstigen Dokumente bei einer solchen Reise mitzuführen sind, hängt von den gesetzlichen Vorschriften ab, die im Zielland gelten.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Das dauerhafte Verbringen des Kindes oder das vorübergehende Verbringen des Kindes aus schwerwiegenden Gründen (z. B. für einen ernsten medizinischen Eingriff) bedarf unbedingt der Zustimmung beider Eltern, wenn sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Die Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts ins Ausland gilt als dauerhaftes Verbringen und bedarf der Zustimmung beider Elternteile. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. Auf Antrag des anderen Elternteils kann das Umgangsrecht jedoch angepasst werden.

Aus Gründen der Nachweisbarkeit müssen die Eltern ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Die Eltern können das Dokument selbst erstellen. Wenn das Zielland dies verlangt, können die Eltern ihre Zustimmung gerichtlich beurkunden lassen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn ein Elternteil der Reise des Kindes ins Ausland nicht zustimmt, entscheidet das Familiengericht über den Antrag auf Ausreise des Kindes.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie in Abschnitt 1 bis 3 erläutert, gelten unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem, ob das Kind vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland verbracht wird.

Wenn es nicht in Begleitung seiner Eltern reist, braucht das Kind für jede Auslandsreise eine Ausreisegenehmigung (ein Dokument, mit dem ein Elternteil seinem minderjährigen Kind die Ausreise aus Luxemburg erlaubt).

Bei den Gemeinden sind für die Eltern entsprechende Formulare erhältlich. In den meisten Fällen verlangen die Gemeinden für die Ausstellung eines solchen Formulars eine Verwaltungsgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Diese Formulare sind zwar nicht verbindlich, sie werden aber von vielen ausländischen Behörden bei der Einreise von Kindern verlangt.

Reist das Kind in Begleitung nur eines Elternteils, ist es nützlich, eine Ausreisegenehmigung des zweiten Elternteils mit sich zu führen, da einige Länder eine solche Genehmigung verlangen.

Links

Link öffnet neues Fensterhttp://www.legilux.lu/
Link öffnet neues Fensterhttps://justice.public.lu/fr.html

Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Ungarn

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

A) Generell kann ein Elternteil sein Kind kurzfristig und vorübergehend ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen. Das trifft zu,

  • wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung haben;
  • wenn ein Elternteil die elterliche Verantwortung aufgrund einer Vereinbarung der Eltern oder einer Gerichtsentscheidung hat und die elterliche Verantwortung des anderen Elternteils vom Gericht weder eingeschränkt noch aufgehoben wurde;
  • wenn das Kind von einem Elternteil während der Zeit seines Umgangs in ein anderes Land verbracht wird, außer wenn die Zustimmung des anderen Elternteils aufgrund einer gerichtlichen oder vormundschaftsbehördlichen Entscheidung erforderlich ist.

B) Ein Elternteil kann das Kind auch langfristig oder dauerhaft ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen, wenn die elterliche Verantwortung des anderen Elternteils von einem Gericht eingeschränkt oder aufgehoben wurde.

C) In folgenden Fällen kann der Vormund das Kind ohne Zustimmung des Elternteils rechtmäßig in ein anderes Land verbringen, sofern die Vormundschaftsbehörde dieses Recht nicht eingeschränkt hat:

  • kurzfristig und nicht dauerhaft, wenn das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist;
  • wenn das Kind bei einer dritten Person untergebracht und die elterliche Verantwortung ausgesetzt ist.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

A) Wenn ein Elternteil das Kind langfristig oder dauerhaft in ein anderes Land verbringen will, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich. Das trifft zu,

  • wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung haben;
  • wenn ein Elternteil die elterliche Verantwortung aufgrund einer Vereinbarung der Eltern oder einer Gerichtsentscheidung hat und die elterliche Verantwortung des anderen Elternteils vom Gericht weder eingeschränkt noch aufgehoben wurde.

B) Wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt, kann der Vormund das Kind langfristig oder dauerhaft nur mit Einwilligung des Elternteils in ein anderes Land verbringen.

Ein Aufenthalt im Ausland zu Studienzwecken, aus beruflichen Gründen oder aus ähnlichen Gründen gilt als langfristig.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn der andere Elternteil dem Verbringen des Kindes in ein anderes Land nicht zugestimmt hat, kann der Elternteil in dieser Frage eine Entscheidung der Vormundschaftsbehörde beantragen. In dem Fall ersetzt eine Entscheidung der Behörde, die das Verbringen des Kindes in ein anderes Land genehmigt, die Zustimmung des anderen Elternteils.

Wenn ein Elternteil die Feststellung des Aufenthaltsortes in einem anderen Land beantragt, muss er dem Antrag Unterlagen beifügen, aus denen hervorgeht, dass die Erziehung, der Unterhalt, die Betreuung und die Fortsetzung des Schulbesuchs in dem anderen Land gewährleistet sind (solche Unterlagen sind insbesondere eine von der ausländischen Behörde vorgenommene Beurteilung des Umfelds, ein Nachweis des Schulbesuchs, eine Einkommensbescheinigung des Elternteils oder eine Annahmeerklärung). Auf Antrag des Elternteils sorgt die Vormundschaftsbehörde dafür, dass eine Beurteilung des Umfelds vorgenommen wird. Wenn der Elternteil seine berufliche Tätigkeit in dem anderen Land noch nicht aufgenommen hat, kann die Behörde anstelle einer Einkommensbescheinigung eine Erklärung über sein erwartetes Einkommen akzeptieren.

Im Rahmen der Schlichtung prüft die Vormundschaftsbehörde, ob eine gerichtliche oder vormundschaftsbehördliche Entscheidung über die Fortsetzung des Umgangs zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil vollstreckt werden kann, wenn kein internationales Übereinkommen besteht und das Prinzip der Gegenseitigkeit nicht anerkannt wird.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie unter Punkt 1 ausgeführt wurde, kann das Kind auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden, wenn es sich nicht um eine längere Reise handelt. In dem Fall muss das ins Ausland reisende Kind die allgemeinen Voraussetzungen für das Überschreiten der Landesgrenze erfüllen (es benötigt z. B. einen gültigen Reisepass).

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Malta

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Die Umstände hängen von der jeweiligen Situation ab. Der häufigste Fall ist jedoch, dass keine Einwilligung von dem anderen Elternteil eingeholt werden muss, wenn dessen Wohnort unbekannt ist. Artikel 56 Absatz 5 Zivilgesetzbuch legt fest, dass das Gericht jedem Elternteil die elterliche Sorgen entziehen kann. Folglich muss in diesem Fall der Elternteil, der die elterliche Sorge und das Sorgerecht für das Kind hat, nicht die Einwilligung des anderen Elternteils einholen, dem seine Rechte entzogen wurden.

Der Elternteil sollte jedoch immer die Genehmigung des zuständigen Gerichts, d. h. des Zivilgerichts (Kammer für Familiensachen), einholen, um sicherzustellen, dass er das Kind ohne die Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen darf.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Um ein Kind unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften in ein anderes Land zu verbringen, ist stets die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, insbesondere wenn durch die Verbringung des Kindes ein Recht des anderen Elternteils verletzt wird. Zu diesen Rechten zählen das Umgangsrecht und das Recht, an den Entscheidungen bezüglich des Lebens des Kindes beteiligt zu werden (und dazu gehört der Platz, die Umgebung und die Kultur, an dem/in der das Kind aufwachsen soll). In dieser Situation kann der Elternteil, der seine Zustimmung nicht erteilt, aus zahlreichen Gründen gegen die Verbringung sein, beispielsweise weil ihm durch eine solche Verbringung der Umgang mit dem Kind genommen würde.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Kinder können ohne die Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden, wenn das zuständige Gericht die Genehmigung erteilt.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Ja, für die vorübergehende Verbringung gelten dieselben Regeln. Die Einwilligung des Elternteils kann wie folgt erteilt werden:

Ich, die/der Unterzeichnete, erteile als Mutter/Vater* von __________________________________________(Name, Nachname, Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises des Minderjährigen die Genehmigung, dass meine Tochter/mein Sohn* die Insel Malta für die Zwecke _________________ _______________________________________ (Grund für das Verlassen der Insel) für unbestimmte Zeit/für die Dauer von_______________ verlässt.

_________________________________

Unterschrift, gefolgt von Namen, Nachnamen, Nummer des Personalausweises des Elternteils

*Nichtzutreffendes streichen

Letzte Aktualisierung: 17/07/2019

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Niederlande

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Ein Elternteil darf das Kind nur dann ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen, wenn er das alleinige Sorgerecht hat.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Einwilligung des anderen Elternteils zum Verbringen des Kindes in ein anderes Land ist erforderlich, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn ein zwingender Grund für das Verbringen des Kindes in ein anderes Land besteht und der andere Träger des gemeinsamen Sorgerechts seine Zustimmung verweigert, kann bei Gericht eine ersatzweise Zustimmung beantragt werden (Artikel 253A Buch I des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Nederlands Burgerlijk Wetboek)).

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Ja, in den Niederlanden gelten für das vorübergehende und das dauerhafte Verbringen eines Kindes in ein anderes Land die gleichen Regeln. Hier kann das entsprechende Formblatt heruntergeladen werden: ‘toestemming om te reizen’ (auf Niederländisch)PDF(288 Kb)nl. ‘consent letter for minors travelling abroad’ (auf Englisch)PDF(298 Kb)en

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Österreich

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

1.1 Vorweg ist auf die in Österreich mit 1.2.2013 in Kraft getretene umfassende Novellierung des Kindschaftsrechts durch das Kindschafts- und Namensrecht-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/15) hinzuweisen. Seither finden sich Regelungen zur Aufenthaltsbestimmung in § 162 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs - ABGB, der allerdings nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang mit anderen kindschaftsrechtlichen Bestimmungen zu lesen ist.

1.2 Ohne Einwilligung des anderen Elternteils darf ein Elternteil das Kind jedenfalls dann in ein anderes Land verbringen, wenn der verbringende Elternteil erstens allein mit der Obsorge betraut ist, zweitens den anderen zuvor verständigt hat und drittens der zurückbleibende Elternteil sich daraufhin nicht binnen angemessener Frist ablehnend geäußert und keine entsprechenden Anträge (auf Entziehung oder Einschränkung der Obsorge) bei Gericht gestellt hat. Stellt der andere Elternteil Anträge, so hat das Gericht zu entscheiden, ob eine Verbringung rechtmäßig ist oder nicht. Zur Absicherung der Entscheidung über den Aufenthaltswechsel kann das Gericht auch ein Verbot der Ausreise mit dem Kind (§ 107 Abs 3 Z 4 Außerstreitgesetz - AußStrG) anordnen.

Eine Äußerung des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils zum Umzug in das Ausland muss der andere Elternteil berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Hat der allein mit der Obsorge betraute Elternteil den anderen Elternteil von dem geplanten Umzug nicht verständigt – zur Verständigung ist er in wesentlichen Angelegenheiten (§ 189 Abs 1 Z 1 ABGB, wozu der Umzug ins Ausland jedenfalls gehört) verpflichtet – oder zieht er trotz einer beachtlichen ablehnenden Äußerung des anderen ins Ausland um, so liegt darin (mangels Sorgerechts des anderen) dennoch kein Sorgerechtsbruch iSd Art 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, sondern nur ein Verstoß gegen die das Innenverhältnis zwischen den Elternteilen betreffenden Bestimmungen des österreichischen Familienrechts, der familienrechtliche Konsequenzen (von der einfachen Belehrung bis zum Obsorgewechsel) nach sich ziehen kann.

1.3 Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, so sollen sie, soweit tunlich und möglich, die Obsorge einvernehmlich ausüben (§ 137 Abs 2 letzter Satz ABGB).

Zu unterscheiden ist, ob (a) jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird oder (b) der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind also nicht hauptsächlich betreut wird, das Kind ins Ausland verbringt. Ein Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, handelt jedenfalls widerrechtlich iSd Artikels 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens. Für den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist die Rechtslage komplexer:

Der oben angeführte § 189 Abs 1 Z 1 ABGB über die Pflicht zur Verständigung des anderen Elternteils in wesentlichen Angelegenheiten gilt auch für den Fall, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind (§ 189 Abs 5 ABGB). Zur Frage, ob das Unterlassen einer Verständigung des ebenfalls mit der Obsorge betrauten anderen Elternteils nach § 189 Abs 5 iVm § 189 Abs 1 Z 1 ABGB allein bereits einen Sorgerechtsbruch im Sinn des Artikels 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens begründet oder nicht, gibt es verschiedene Lehrmeinungen. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage zuletzt bejaht (6Ob 170/16t).

Die Äußerung des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird, ist auch hier zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Das Unterlassen einer Verständigung kann unabhängig von der Qualifikation eines widerrechtlichen Sorgerechtsbruchs iSd Haager Kindesentführungsübereinkommens im Innenverhältnis ein familienrechtswidriges Verhalten nach österreichischem Recht sein und die obgenannten Konsequenzen nach sich ziehen.

1.4 Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, ohne dass festgelegt wurde, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so muss die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden. Bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils kann eine Entscheidung des zuständigen Pflegschaftsgerichts beantragt werden. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, sowie auf Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen (§ 162 Abs 3 ABGB). Auch hier ist aber im Außenverhältnis jeder Elternteil allein vertretungsbefugt, solange ihm die Obsorge (im Bereich der Aufenthaltsbestimmung) nicht rechtskräftig oder mit vorläufiger Wirksamkeit entzogen wurde.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Jedenfalls bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn der verbringende Elternteil entweder (a) nicht mit der Obsorge betraut ist oder (b) zwar mit der Obsorge betraut ist, das Kind aber nicht in seinem Haushalt hauptsächlich betreut wird.

In Fällen, in denen (a) der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, oder (b) der allein obsorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind in ein anderes Land umziehen möchte, muss er im Innenverhältnis die Verständigungspflicht nach § 189 ABGB einhalten (siehe Frage 1.) und die Äußerung des verständigten Elternteils berücksichtigen, wenn sie dem Wohl des Kindes besser entspricht.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

3.1. Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut ohne dass festgelegt wurde, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so muss derjenige Elternteil, der den Wohnsitz ohne Zustimmung des anderen ins Ausland verlegen möchte, das zuständige Pflegschaftsgericht anrufen. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten, als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt sowie auf Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen (§ 162 Abs 3 ABGB).

3.2. Ist der Elternteil, der mit dem Kind ins Ausland verziehen möchte, gar nicht mit der Obsorge betraut oder wird das Kind nicht hauptsächlich in seinem Haushalt betreut, so steht es ihm frei, die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge des anderen (und die – eventuell auch nur teilweise - Übertragung auf ihn) bei Gericht zu beantragen. Das Gericht könnte, vor allem als gelinderes Mittel im Vergleich zur Entziehung der Obsorge, auch gesetzlich erforderliche Einwilligungs- und Zustimmungsrechte entziehen oder eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 181 Abs 1 ABGB).

3.3. Der mit der Obsorge betraute Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, muss den anderen Elternteil zwar verständigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 189 ABGB), doch sind dessen Verständigung oder Einwilligung nicht Voraussetzung für eine Ausreise.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Auch im Hinblick auf ein vorübergehendes Verbringen bei gemeinsamer Obsorge haben die Eltern bei der Ausübung der Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich vorzugehen (§ 137 Abs 2 letzter Satz ABGB). Ein Nachweis dieses Einvernehmens ist aber nicht Voraussetzung für die Ausreise.

Das Erfordernis der Einvernehmlichkeit könnte auch völlig rechtmäßig entfallen, zum Beispiel wenn spontan ein Wochenendbesuch bei den Großeltern im Ausland gemacht werden soll und der andere Elternteil während dieser Zeit ohnehin keinen Kontakt zu dem Kind beabsichtigt hat (hier wäre es gar nicht tunlich, das Einvernehmen herzustellen).

Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der andere Elternteil bloß zu verständigen ist (§ 189 Abs 1 ABGB), wobei es von den Umständen des Einzelfalls (etwa der Dauer, der Destination und dem Zweck der Reise) abhängen wird, ob das vorübergehende Verbringen überhaupt als wichtige Angelegenheit anzusehen ist.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Polen

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Die elterliche Sorge wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Das ergibt sich aus Artikel 97 Absatz 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (kodeks rodzinny i opiekuńczy), wonach die Eltern gemeinsam über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind entscheiden. Wenn sie sich nicht einigen können, muss ein Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy) darüber entscheiden. Nur in weniger wichtigen Angelegenheiten betreffend das Kind kann jeder Elternteil unabhängig vom anderen Elternteil entscheiden, ohne letzteren fragen und dessen Zustimmung einholen zu müssen. Nach der polnischen Rechtsprechung gilt sowohl das dauerhafte als auch das vorübergehende Verbringen eines Kindes, und sei es nur für einen Ferienaufenthalt, als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

Nach Artikel 97 Absatz 2 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs darf ein Elternteil ein Kind nur dann ohne Einwilligung des anderen Elternteils ins Ausland verbringen, wenn

  1. dem anderen Elternteil die elterliche Sorge für das Kind durch ein polnisches Gericht entzogen wurde (Artikel 111 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch);
  2. die elterliche Sorge des anderen Elternteils für das Kind durch ein polnisches Gericht ausgesetzt wurde (Artikel 110 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch);
  3. die elterliche Sorge des anderen Elternteils für das Kind eingeschränkt ist (Artikel 109 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch). Das Gericht entscheidet über die Einschränkung der elterlichen Sorge und ordnet eine Maßnahme an, die dem Kindeswohl am besten dient. Wenn die elterliche Sorge eingeschränkt wird, kann diesem Elternteil insbesondere das Recht entzogen werden, über sämtliche oder zumindest einige Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind mitzuentscheiden. Wenn einem Elternteil durch ein Gerichtsurteil die Mitentscheidungsbefugnis über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes entzogen wurde, kann er sich einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts aus Polen ins Ausland nicht widersetzen;
  4. sich die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind aufgrund eines Gerichtsurteils über die Scheidung (Artikel 58 Absätze 1 und 1a Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch), die Nichtigerklärung der Ehe (Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch) und die Trennung (Artikel 61 Absatz 3 Nummer 1 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch) ändern können. Das gilt auch für Entscheidungen in Vaterschaftsverfahren (Artikel 93 Absatz 2 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch), in Verfahren zur Änderung eines Urteils über die elterliche Sorge und die Ausübung der elterlichen Sorge in Verfahren betreffend die Scheidung, Trennung, Nichtigerklärung der Ehe oder Feststellung der Elternschaft (Artikel 106 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch) und in Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wenn die Eltern nicht zusammenleben (Artikel 107 Absätze 1 und 2 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch). In diesen Fällen kann das Gericht insbesondere die Ausübung der elterlichen Sorge einem Elternteil übertragen und damit bestimmte Rechte und Pflichten des anderen Elternteils gegenüber dem Kind beschränken. Wenn ein Scheidungsgericht die Ausübung der elterlichen Sorge einem Elternteil überträgt und die elterliche Sorge des anderen Elternteils beschränkt, wird diesem die elterliche Sorge für das Kind zwar nicht ganz entzogen, aber er kann seine Rechte und Pflichten nur in dem Maße wahrnehmen, wie das Gericht es zulässt. Wenn das Gericht dem anderen Elternteil kein Aufenthaltsmitbestimmungsrecht für das Kind einräumt, entscheidet der Elternteil, dem die elterliche Sorge übertragen wurde, allein über den Aufenthalt des Kindes (siehe jedoch Punkt 2).
  5. dem anderen Elternteil durch das Urteil eines ausländischen Gerichts, das in Polen anerkannt wird, das Mitbestimmungsrecht über einen Wechsel des Aufenthalts des Kindes entzogen wurde.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Einwilligung des anderen Elternteils ist in allen unter dem vorangehenden Punkt nicht aufgeführten Fällen erforderlich. Dies gilt vor allem dann, wenn nur ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge hat oder wenn seine elterliche Sorge, nicht aber sein Aufenthaltsmitbestimmungsrecht eingeschränkt worden ist. Die polnische Rechtsprechung geht in diesem Punkt sogar noch weiter. Wie der Oberste Gerichtshof (Sąd Najwyższy) in seiner Entscheidung vom 10. November 1971 in der Sache III CZP 69/71 ausgeführt hat, muss, damit ein Kind von dem Elternteil, dem in einem Scheidungsverfahren die Ausübung der elterlichen Sorge übertragen wurde, dauerhaft ins Ausland verbracht werden kann, das Vormundschaftsgericht seine Genehmigung erteilen, solange der Elternteil, dem das Recht zugesprochen wurde, die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, der Verbringung des Kindes ins Ausland nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Somit kann letztgenannter Elternteil, auch wenn ihm das Gericht beispielsweise in einem Scheidungsverfahren kein Mitspracherecht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eingeräumt hat, die Rückgabe des Kindes verlangen, wenn er sein Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen kann. In seiner Entscheidung vom 6. März 1985 in der Sache III CRN 19/85 befand der Oberste Gerichtshof, dass die Verbringung eines Kindes ins Ausland im Rahmen einer Urlaubsfahrt eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung darstellt und deshalb die Zustimmung beider Elternteile, die die elterliche Sorge ausüben, oder in Ermangelung einer Einigung eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

In dem Fall ist beim polnischen Vormundschaftsgericht ein Antrag auf ersatzweise Zustimmung zur Verbringung des Kindes in ein anderes Land zu stellen.
Den Antrag können Eltern stellen, deren elterliche Sorge weder entzogen noch ausgesetzt wurde. Der Antrag kann von den Antragstellern selbst eingereicht werden. In dem Fall müssen sich die Parteien nach polnischem Recht vor Gericht nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Die sachliche Zuständigkeit für solche Anträge hat das Bezirksgericht (sąd rejonowy) (Familien- und Jugendabteilung) als erste Instanz. Örtliche Zuständigkeit hat das Gericht des Ortes, an dem sich das Kind vorübergehend oder dauerhaft aufhält.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie schon ausgeführt wurde, muss der andere Elternteil auch dann zustimmen, wenn das Kind nur kurzzeitig in ein anderes Land verbracht werden soll.

Formulare für die Einverständniserklärung zu dem (dauerhaften oder vorübergehenden) Verbringen eines Kindes ins Ausland gibt es in Polen nicht. Die Einwilligung kann formlos erteilt werden. Es empfiehlt sich aber eine schriftliche Erklärung, die in einem Verfahren zur Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 als Beweismittel vorgelegt werden könnte. Bei der Erstellung einer Einverständniserklärung kann ein polnischer Anwalt, Rechtsberater oder Notar helfen.

Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Portugiesisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Portugal

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Beide Eltern müssen sich gemeinsam um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kümmern (Artikel 1901, 1902, 1911 und 1912 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Código Civil)).

Auch nach einer Ehescheidung oder Trennung der Eltern bleiben beide für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zuständig (Artikel 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), außer wenn das Gericht in begründeten Fällen entscheidet, dass die elterliche Verantwortung einem Elternteil allein übertragen werden sollte, oder wenn davon auszugehen ist, dass die gemeinsame elterliche Verantwortung nicht dem Wohl des Kindes dient (Artikel 1906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

„Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ sind nicht weiter definiert. Sie beziehen sich auf einige Aspekte im Leben eines Kindes oder auf gravierende und außergewöhnliche existenzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den wesentlichen Rechten des Kindes.

Der Wohnort oder die Entscheidung darüber, wo sich der Lebensmittelpunkt eines Kindes befinden soll, d. h. die Bestimmung seines gewöhnlichen Aufenthalts, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Diese Entscheidung wird von beiden Eltern getroffen. Wenn sie sich nicht einigen können, wird der Aufenthalt des Kindes vom Gericht festgestellt (Artikel 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Ein Elternteil darf folglich nur dann ein Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen, wenn er die alleinige elterliche Verantwortung hat oder ein Gericht den Aufenthalt des Kindes festgestellt oder geändert und das Verbringen ins Ausland genehmigt hat.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Einwilligung ist erforderlich, wenn beide Eltern die elterliche Verantwortung haben, was nach Artikel 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich der Fall ist.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn ein Elternteil dem Verbringen eines Kindes ins Ausland nicht zustimmt und beide Eltern Träger der elterlichen Verantwortung sind, darf das Kind nur mit gerichtlicher Genehmigung in ein anderes Land verbracht werden (Artikel 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

In diesem Fall muss das Verfahren bei dem örtlich zuständigen Gericht oder der örtlich zuständigen Gerichtskammer mit sachlicher Zuständigkeit in Familien- und Kindessachen anhängig gemacht werden (siehe Artikel 122 bis 125 des Gesetzes Nr. 62/3013 über die Organisation des Gerichtswesens); das Verfahren hat die Form, die in den durch das Gesetz Nr. 141/2015 genehmigten Vorschriften über zivilrechtliche Vormundschaftsverfahren festgelegt ist (siehe Artikel 3, 9 und 67 des Gesetzes).

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

In der Rechtstheorie und nach der Rechtsprechung wird die vorübergehende Verbringung für einen Ferienaufenthalt oder zur Freizeitgestaltung eines Kindes nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung betrachtet, solange der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unverändert bleibt. Davon ausgenommen ist das Verbringen in Länder, in denen es bewaffnete Konflikte gibt, die als unsicher gelten oder in denen Seuchen grassieren, so dass die Gesundheit und die Sicherheit des Kindes einem Risiko ausgesetzt wären.

Eine medizinische Behandlung ist jedoch als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung anzusehen, die der Einwilligung beider Eltern bedarf, wobei es darauf ankommt, welcher Art die Behandlung ist und welche Auswirkungen sie auf die wesentlichen Rechte des Kindes haben kann. Hierzu zählt beispielsweise eine schwerwiegende Behandlung (Chemotherapie, experimentelle Therapie) oder die notwendige Begleitung des Kindes, weil es die Sprache des medizinischen Personals nicht versteht oder es für das medizinische Personal schwierig oder unmöglich wäre, vom Kind genaue Angaben zu den Symptomen zu erhalten, was eine sprachliche Vermittlung erforderlich macht.

Erfordert eine medizinische Behandlung, in die beide Eltern einwilligen, eine vorübergehende Verbringung des Kindes, wenn beide Elternteile der Behandlung zustimmen, erstreckt sich diese Einwilligung auf die Verbringung des Kindes.

Formulare

Bei der Grenzschutzbehörde (SEF) sind Musterformulare für das Verbringen von Minderjährigen ins Ausland erhältlich.

Sie sind unter folgenden Links abrufbar: Link öffnet neues Fensterhttps://www.sef.pt/pt/pages/conteudo-detalhe.aspx?nID=73

Anwendbares Recht

Link öffnet neues FensterVorschriften über zivilrechtliche Vormundschaftsverfahren

Link öffnet neues FensterBürgerliches Gesetzbuch

Link öffnet neues FensterGesetz über die Organisation des Gerichtswesens

Hinweis:

Die EJN-Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Zwar werden die hier verfügbaren Informationen regelmäßig aktualisiert, doch sollten stets die geltenden Rechtsvorschriften konsultiert werden. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Auslegung im Rahmen der Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern kann.

Letzte Aktualisierung: 08/03/2022

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Rumänien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 248/2005 über die Freizügigkeit rumänischer Bürger darf eine minderjährige Person, die ein persönliches Reisedokument oder einen Personalausweis, eine einfache oder eine elektronische Identitätskarte besitzt und in Begleitung eines Elternteils ins Ausland reist, das rumänische Staatsgebiet ohne Einverständniserklärung des anderen Elternteils verlassen, sofern der begleitende Elternteil nachweisen kann, dass ihm das Kind durch ein endgültiges und unwiderrufliches Urteil (definitivă şi irevocabilă) eines Gerichts anvertraut worden ist oder dass er nach einem endgültigen und unwiderruflichen Gerichtsurteil (oder durch ein endgültiges Gerichtsurteil in einem nach dem 15. Februar 2013 eingeleiteten Verfahren) die alleinige elterliche Verantwortung für das Kind hat.

Eine Einverständniserklärung ist zudem nicht erforderlich, wenn dem betreffenden Elternteil die elterliche Verantwortung entzogen wurde oder wenn er kraft Gesetzes für vermisst erklärt wurde. Der begleitende Elternteil muss dies lediglich nachweisen.

Eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils, beider Eltern oder des Elternteils, dem das Kind anvertraut wurde bzw. der die alleinige elterliche Verantwortung ausübt, des überlebenden Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters ist gemäß Artikel 30 Absatz 6 Spiegelstrich 1 des Gesetzes Nr. 248/2005 auch dann nicht erforderlich, wenn die rumänische minderjährige Person ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zielland hat und im Sinne des Gesetzes Nr. 248/2005 in Begleitung reist.

Die Grenzpolizei erlaubt begleiteten Minderjährigen die Ausreise aus Rumänien, wenn der begleitende Elternteil die Notwendigkeit der Reise ins Ausland damit begründet, dass das Kind eine medizinische Behandlung benötigt, die es in Rumänien nicht erhalten kann und ohne die sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet wäre. Dies ist durch von einer rumänischen Gesundheitsbehörde ausgestellte oder bestätigte Unterlagen zu belegen, aus denen hervorgeht, in welchem Zeitraum und in welchem Staat/welchen Staaten die medizinische Behandlung erfolgen soll. In dem Fall ist es nicht erforderlich, dass beide Eltern, der andere Elternteil, der überlebende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter ihr Einverständnis erklärt haben. Außerdem erlaubt die Grenzpolizei begleiteten Minderjährigen die Ausreise aus Rumänien, wenn der begleitende Elternteil nachweist, dass das Kind zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen ins Ausland reist. Dies ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen, aus denen hervorgeht, in welchem Zeitraum und in welchem Staat/welchen Staaten die Studien oder die Wettkämpfe stattfinden sollen. In dem Fall reicht es auch aus, wenn nur ein Elternteil sein Einverständnis erklärt hat.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn beide Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung ausüben, ist für die Verbringung des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat das Einverständnis des anderen Elternteils erforderlich.

Beide Eltern üben die elterliche Verantwortung gemeinsam und gleichberechtigt aus, unabhängig davon, ob sie bei der Geburt des Kindes verheiratet waren (Artikel 503 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Geschiedene Eltern üben gemeinsam die elterliche Verantwortung aus, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt hat. Das Gericht kann im Hinblick auf das Kindeswohl einem Elternteil allein die elterliche Verantwortung übertragen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen (Artikel 397 und Artikel 398 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Um eine rumänische minderjährige Person außer Landes bringen zu können, muss der begleitende Elternteil der Grenzpolizei gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 248/2005 eine entsprechende Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorlegen. Die Erklärung darf nicht älter sein als drei Jahre.

Die Erklärung muss in Rumänien von einem Notar und im Ausland von einer rumänischen diplomatischen Vertretung oder einem rumänischen Konsulat beglaubigt werden. Wird die Erklärung ausländischen Behörden vorgelegt, muss sie entweder die gesetzlichen Voraussetzungen einer Superlegalisation erfüllen oder mit einer Apostille entsprechend dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation versehen sein. Hiervon ausgenommen sind Urkunden aus einem Staat, mit dem Rumänien einen Vertrag, ein Übereinkommen oder ein Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- oder Familiensachen geschlossen hat, wonach eine Superlegalisation entbehrlich ist. Die Erklärung muss in zweifacher Ausfertigung ausgestellt werden. Eine Ausfertigung muss die Begleitperson bei sich führen, und die zweite Ausfertigung wird dem Reisepass der minderjährigen Person beigefügt.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn sich die Eltern über die Ausübung ihrer Rechte oder ihrer elterlichen Pflichten nicht einigen können, trifft das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer psychosozialen Untersuchung eine Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Artikel 486 Zivilgesetzbuch). Das Einverständnis des anderen Elternteils für die Reise des Kindes ins Ausland kann somit durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Das Einverständnis des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn Zweck der Auslandsreise die Änderung des Aufenthaltsorts des Kindes ist, es sei denn, die elterliche Verantwortung steht allein dem Elternteil zu, der mit dem Kind ins Ausland reisen will.

Wenn demnach die Ausübung des Sorgerechts oder der elterlichen Rechte betroffen ist, ist nach dem Zivilgesetzbuch ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes zusammen mit dem Elternteil, bei dem es lebt, nur mit Einwilligung des anderen Elternteils möglich. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht (Artikel 497 Zivilgesetzbuch).

Das Gesetz Nr. 248/2005 unterscheidet nicht zwischen vorübergehendem und dauerhaftem Verbringen ins Ausland.

Nach Artikel 34 des Regierungsbeschlusses Nr. 94/2006 zur Genehmigung der Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes Nr. 248/2005 wird das Muster der für die Ausreise des Minderjährigen aus Rumänien erforderlichen Einverständniserklärung von der Generalinspektion der Grenzpolizei festgelegt.

Das Gesetz Nr. 248/2005 kann im Wortlaut Link öffnet neues Fensterhier eingesehen werden.

Formulare

Muster – Elterliche Einverständniserklärung für die Ausreise des Kindes in Begleitung des anderen Elternteils PDF(100 Kb)ro

Muster – Elterliche Einverständniserklärung für die Ausreise des Kindes in Begleitung eines anderen Erwachsenen PDF(194 Kb)ro

Letzte Aktualisierung: 14/12/2021

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Slowenien

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Ein Elternteil kann ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils rechtmäßig in ein anderes Land verbringen, wenn diesem anderen Elternteil die elterlichen Rechte oder die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde. Wenn einem Elternteil die elterlichen Rechte oder die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, so verfügt der andere Elternteil allein über die elterlichen Rechte (Artikel 115 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen/Zakon o zakonski zvezi in družinskih razmerjih).

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Zustimmung des anderen Elternteils zur Verbringung eines Kindes in ein anderes Land ist immer erforderlich, außer in Fällen, in denen ein Elternteil allein über die elterlichen Rechte verfügt.

Nach dem Gesetz über Ehe und Familienbeziehungen verfügen der Vater und die Mutter gemeinsam über die elterlichen Rechte (Artikel 4 Absatz 3).

Die Eltern üben ihre elterlichen Rechte im gegenseitigen Einvernehmen und im Einklang mit den Interessen des Kindes aus (Artikel 113 Absatz 1 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen). Die Ausübung der elterlichen Rechte umfasst auch die Entscheidung darüber, in welchem Land das Kind lebt.

Wenn die Eltern nicht zusammen leben und nicht beide für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, entscheiden sie im gegenseitigen Einvernehmen und im Einklang mit den Interessen des Kindes über Fragen, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben (Artikel 113 Absatz 2 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen). Zu diesen Fragen zählt auch die Verbringung eines Kindes in ein anderes Land.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn die Eltern keine Einigung über die Ausübung der elterlichen Rechte erzielen, hilft ihnen ein Zentrum für Sozialarbeit, zu einer Einigung zu gelangen. Auch in Fällen, in denen die Eltern nicht zusammen leben und nicht beide für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, hilft ihnen ein Zentrum für Sozialarbeit, wenn sie sich über Fragen, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, nicht einigen können.

Wenn die Eltern auch mit Hilfe eines Zentrums für Sozialarbeit keine Einigung über Fragen, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, erzielen, entscheidet auf Vorschlag eines Elternteils oder beider Elternteile ein Gericht in der Sache. Dem Vorschlag muss ein Nachweis des zuständigen Zentrums für Sozialarbeit beiliegen, aus dem hervorgeht, dass die Eltern versucht haben, mit seiner Hilfe eine Einigung über die Ausübung der elterlichen Rechte zu erzielen. Bevor das Gericht entscheidet, muss es den Standpunkt des Zentrums für Sozialarbeit zu den Interessen des Kindes einholen. Das Gericht berücksichtigt zudem den Standpunkt des Kindes, wenn dieser vom Kind selbst oder von einer Person, der das Kind vertraut und die vom Kind selbst ausgewählt wurde, geäußert wird und wenn das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen einer solchen Äußerung zu verstehen.

Die vorstehenden Erläuterungen stützen sich auf Artikel 113 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wirft die vorübergehende Verbringung eines Kindes Fragen auf, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, so gelten für die vorübergehende Verbringung dieselben Bestimmungen wie für eine längerfristige Verbringung.

Letzte Aktualisierung: 05/03/2018

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Slowakei

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn es sich nur um einen kurzfristigen Aufenthalt, beispielsweise einen kurzen Studienaufenthalt, einen Besuch bei Verwandten, den Besuch eines Freizeitcamps oder einen Ferienaufenthalt handelt. Es kommt darauf an, dass weder das Kind noch der Elternteil die Absicht hat, den Aufenthalt des Kindes dauerhaft in das andere Land zu verlegen.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn es sich um eine dauerhafte Verbringung in ein anderes Land handelt.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

In dem Fall muss man sich an ein Vormundschaftsgericht (poručenský súd) wenden, das in dieser wichtigen Frage elterlicher Verantwortung entscheidet. Das Gericht kann insbesondere die dauerhafte Verbringung des Kindes in ein anderes Land genehmigen.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Siehe oben. Derartige Formulare gibt es nicht.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Finnland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Im Gesetz über das Sorgerecht und das Umgangsrecht (laki lapsen huollosta ja tapaamisoikeudesta) (361/1983) ist geregelt, wer sorgeberechtigt ist und Entscheidungen für das Kind treffen kann.

Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, entscheidet er über Angelegenheiten, die das Kind betreffen; dazu gehört auch der Aufenthalt des Kindes. Das bedeutet grundsätzlich, dass er das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen kann.

Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, tragen sie gemeinsam die damit verbundene Verantwortung; das Kind betreffende Entscheidungen werden von ihnen gemeinsam getroffen.

Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, kann ein Gericht die elterliche Verantwortung zwischen ihnen verteilen. Es kann die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Aufgaben nur einem Elternteil übertragen. Das Gericht kann in der Sorgerechtsentscheidung einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zuerkennen.

Wenn das Gericht nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat, kann dieser das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, kann kein Elternteil das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen.

Siehe Antwort auf die vorangehende Frage.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn ein Elternteil dem Verbringen des Kindes in ein anderes Land nicht zustimmt, kann ein Gericht angerufen werden.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

In Finnland gelten keine besonderen Bestimmungen für das vorübergehende Verbringen, z. B. für einen Ferienaufenthalt. Formulare für die Einverständniserklärung gibt es nicht.

In einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht kann geregelt werden, ob ein Elternteil während der Zeit des Umgangs mit dem Kind ins Ausland reisen darf.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2024

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Schweden

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn sich zwei Personen das Sorgerecht für ein Kind teilen, sind generell gemeinsame Entscheidungen in Fragen erforderlich, die die persönlichen Belange des Kindes betreffen, darunter sowohl kürzere Auslandsaufenthalte als auch dauerhafte Umzüge. Wenn das Kind nur bei einem der Sorgerechtsinhaber wohnt, gilt jedoch, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, berechtigt ist, zu bestimmen, wo sich das Kind in seiner Freizeit aufhält, einschließlich kürzerer Auslandsreisen, solange das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Sorgerechtsinhaber nicht beeinträchtigt wird.

Ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht ist berechtigt, das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit auf Auslandsreisen zu nehmen oder mit dem Kind dauerhaft ins Ausland umzuziehen. Hat das Kind Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil, sollte dies allerdings von dem Elternteil mit Sorgerecht berücksichtigt werden. Der andere Elternteil, mit dem das Kind Umgangsrecht hat, kann im neuen Aufenthaltsland des Kindes die Durchsetzung der Umgangsregelung beantragen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des neuen Aufenthaltslandes möglich ist. Der zurückgelassene Elternteil kann auch Kindesumgang gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 beantragen, wenn dieses Übereinkommen für das Land gilt, in dem sich das Kind aufhält. Hält sich ein alleiniger Sorgerechtsinhaber nicht an die Umgangsregelung und wird somit dem Bedürfnis des Kindes, mit beiden Eltern ein enges und gutes Verhältnis zu pflegen, nicht gerecht, ist dies gewöhnlich von Bedeutung dafür, wie ein schwedisches Gericht die Sorgerechtsfrage in einem möglichen späteren Rechtsstreit bewertet. Die Eltern haben demnach eine gemeinsame Verantwortung dafür, dass der Kindesumgang gut funktioniert.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wie aus der Antwort auf Frage 1 hervorgeht, sollten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht auch gemeinsam über Fragen im Zusammenhang mit dem Kind entscheiden, unter anderem über Auslandsaufenthalte. Aus der Antwort auf Frage 1 geht weiter hervor, dass es auch bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils Situationen gibt, in denen der Sorgerechtsinhaber sowohl kürzere als auch dauerhafte Auslandsaufenthalte mit dem Kind so anpassen muss, dass gegebenenfalls das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil gewahrt wird. Das unrechtmäßige Verbringen eines Kindes kann eine Straftat nach schwedischem Recht darstellen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Ein Sorgerechtsinhaber, der gemeinsam mit dem anderen Elternteil das Sorgerecht für ein Kind hat, kann in bestimmten Fällen alleine über Fragen entscheiden, die die Kindesaufsicht betreffen. Dies gilt, wenn der andere Sorgerechtsinhaber durch Abwesenheit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich an der Herbeiführung einer Entscheidung zu beteiligen, die nicht problemlos verschoben werden kann. Hierbei darf es sich allerdings nicht um Entscheidungen von schwerwiegender Bedeutung für die Zukunft des Kindes handeln, wenn nicht zwingend zum Wohl des Kindes eine Entscheidung erforderlich ist. Außerdem kann das Sozialamt über psychiatrische oder psychologische Behandlungen entscheiden, auch wenn nur einer der Sorgerechtsinhaber zustimmt, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Für Elternteile mit alleinigem Sorgerecht gelten die gleichen Bestimmungen. Wenn das Kind nur bei einem von zwei Sorgerechtsinhabern wohnt, gilt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als berechtigt, über den Aufenthalt des Kindes in dessen Freizeit zu entscheiden, einschließlich kürzerer Auslandsaufenthalte (siehe Antwort auf Frage 1). Ein Elternteil, der mit dem anderen Elternteil das Sorgerecht für ein Kind teilt, kann auf Beschluss des Sozialamtes das Kind auch für eine psychiatrische oder psychologische Behandlung mit ins Ausland nehmen, ohne dass der andere Elternteil zustimmen muss (siehe Antwort auf Frage 3).

Letzte Aktualisierung: 04/07/2017

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - England und Wales

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Das Recht von England und Wales enthält Bestimmungen zum rechtmäßigen Verbringen des Kindes aus dem Vereinigten Königreich. Ein Beschluss zum Kindesaufenthalt (child arrangements order) ist ein gerichtlicher Beschluss, mit dem festgelegt wird, bei/mit wem ein Kind leben oder Zeit verbringen darf. Nach Section 13 Absatz 2 des Link öffnet neues FensterChildren Act 1989 ist es einer Person, die über einen entsprechenden Beschluss (früher auch „residence/contact order“) verfügt, gestattet, das Kind für einen Zeitraum von weniger als einem Monat (z. B. für einen Urlaub) aus dem Vereinigten Königreich zu verbringen.

Dies steht im Einklang mit Section 1 Absatz 4 des Link öffnet neues FensterChild Abduction Act 1984‚ wonach eine Person keine Straftat begeht, indem sie das Kind aus dem Vereinigten Königreich mitnimmt oder ins Ausland schickt, wenn es sich um eine Person handelt, zu deren Gunsten ein Beschluss zum Kindesaufenthalt in Kraft ist, und wenn der Verbringungszeitraum weniger als einen Monat beträgt.

Wenn kein Beschluss zum Kindesaufenthalt in Kraft ist, kann ein Elternteil, der die alleinige elterliche Verantwortung ausübt, ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils rechtmäßig aus dem Vereinigten Königreich verbringen. Der andere Elternteil, der die elterliche Verantwortung nicht innehat, kann jedoch die Verbringung des Kindes aus dem Hoheitsgebiet verhindern, indem er bei den Gerichten in England und Wales einen Beschluss beantragt, mit der die Verbringung verboten wird (prohibited steps order). Der betreffende Elternteil kann sich auch an die Gerichte wenden, um einen gerichtlichen Beschluss über die elterliche Verantwortung zu erwirken. Der Begriff „elterliche Verantwortung“ ist in Section 3 Absatz 1 des Children Act 1989 definiert.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Nach Section 13 des Children Act 1989 darf in Fällen, in denen ein Beschluss zum Kindesaufenthalt in Kraft ist, niemand das Kind ohne schriftliche Zustimmung aller Personen, die die elterliche Verantwortung für das Kind tragen, oder ohne gerichtliche Genehmigung aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

Darüber hinaus sieht Section 1 des Child Abduction Act 1984 vor, dass ein Elternteil (und bestimmte andere Personen, zu denen ein Vormund, eine Person, zu deren Gunsten ein Beschluss zum Kindesaufenthalt in Kraft ist, oder eine Person, bei/mit der das Kind lebt, gehören) eine Straftat (Kindesentführung) begeht, wenn er/sie ein Kind ohne die entsprechende Zustimmung (d. h. die Zustimmung der Mutter des Kindes und des Vaters des Kindes, wenn er die elterliche Verantwortung innehat, bzw. die Zustimmung der vorstehend genannten anderen Personen) aus dem Vereinigten Königreich verbringt oder ins Ausland schickt.

Gibt es keinen Beschluss zum Kindesaufenthalt und übt mehr als eine Person die elterliche Verantwortung für das Kind aus, so darf keine Person mit elterlicher Verantwortung das Kind ohne Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung oder ohne gerichtliche Genehmigung aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Ein Elternteil, zu dessen Gunsten ein Beschluss zum Kindesaufenthalt in Kraft ist und der das Kind dauerhaft aus dem Vereinigten Königreich verbringen will, kann sich ohne Einschaltung des Gerichts rechtmäßig mit dem Kind umsiedeln, wenn er die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mit elterlicher Verantwortung bzw. aller anderen Träger der elterlichen Verantwortung hat. Wird die Zustimmung verweigert, muss bei Gericht die Genehmigung beantragt werden, das Kind dauerhaft aus England und Wales zu verbringen (Section 13 Absatz 1 des Children Act 1989).

Besteht kein Beschluss zum Kindesaufenthalt, muss eine Person, die die elterliche Verantwortung für das Kind trägt und das Kind dauerhaft aus dem Vereinigten Königreich verbringen möchte, beim Gericht eine Genehmigung beantragen, wenn ein anderer Träger der elterlichen Verantwortung die Zustimmung verweigert.

In England und Wales ist bei internationalen Umsiedlungsfällen stets das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Richter an den Familiengerichten berücksichtigen alle Informationen, die ihnen im Einzelfall vorliegen, bevor sie zu einem unabhängigen Urteil gelangen. Sie bemühen sich in erster Linie darum, Entscheidungen zu treffen, die dem Wohl des betreffenden Kindes dienen; das Kindeswohl ist also stets das ausschlaggebende Kriterium. Der Children Act 1989 bietet gesetzlichen Schutz, um das Kindeswohl im Falle einer Umsiedlung aus England und Wales zu garantieren.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Die Antwort auf Frage 1 enthält die Bestimmungen für das rechtmäßige Verbringen eines Kindes aus dem Vereinigten Königreich für einen Zeitraum von weniger als einem Monat. Eine Person, zu deren Gunsten ein Beschluss zum Kindesaufenthalt in Kraft ist, kann das Kind für weniger als einen Monat ins Ausland mitnehmen und benötigt daher nicht die Genehmigung des anderen Elternteils, mit dem Kind Urlaub im Ausland zu machen.

Letzte Aktualisierung: 10/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Nordirland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Das Recht von Nordirland enthält Bestimmungen zum rechtmäßigen Verbringen des Kindes aus dem Vereinigten Königreich. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Link öffnet neues FensterChildren (Northern Ireland) Order 1995 kann eine Person, zu deren Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss (residence order) bzw. Sorgerechtsbeschluss (custody order) in Bezug auf ein Kind erlassen wurde, das Kind für einen Zeitraum von weniger als einem Monat aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

Dies steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2A des Link öffnet neues FensterChild Abduction (Northern Ireland) Order 1985‚ wonach eine Person keine Straftat begeht, indem sie das Kind aus dem Vereinigten Königreich mitnimmt oder ins Ausland schickt, wenn es sich um eine Person handelt, zu deren Gunsten Aufenthaltsbeschluss in Kraft ist, und wenn der Verbringungszeitraum weniger als einen Monat beträgt (vorausgesetzt, es gibt keinen gültigen Beschluss, der das Verbringen des Kindes verbietet).

Ist kein Aufenthaltsbeschluss in Kraft und ist die Mutter alleinige Trägerin der elterlichen Verantwortung, kann sie das Kind ohne Zustimmung des Vaters rechtmäßig aus dem Vereinigten Königreich verbringen. Ein Vater, der die elterliche Verantwortung nicht innehat, kann jedoch versuchen, die Verbringung seines Kindes aus dem Hoheitsgebiet zu verhindern, indem er bei den Gerichten in Nordirland einen Beschluss beantragt, mit der die Verbringung verboten wird (prohibited steps order). Er kann auch bei den Gerichten einen Beschluss, mit dem ihm die elterliche Verantwortung übertragen wird (die „elterliche Verantwortung“ wird in Artikel 6 Absatz 1 des Children (Northern Ireland) Order 1995 definiert), oder einen Aufenthaltsbeschluss beantragen (wenn das Gericht zu seinen Gunsten einen Aufenthaltsbeschluss erlässt, muss es auch einen Beschluss über die elterliche Verantwortung erlassen).

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Nach Artikel 13 des Children (Northern Ireland) Order 1995 darf in Fällen, in denen ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind in Kraft ist, niemand das Kind ohne schriftliche Zustimmung aller Personen, die die elterliche Verantwortung für das Kind tragen, oder ohne gerichtliche Genehmigung für mehr als einen Monat aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 1 des Child Abduction (Northern Ireland) Order 1985 vor, dass eine Person, die mit einem Kind in Verbindung steht, eine Straftat (Kindesentführung) begeht, wenn sie das Kind ohne die entsprechende Zustimmung aus dem Vereinigten Königreich mitnimmt oder ins Ausland schickt.

Gibt es keinen Aufenthaltsbeschluss und übt mehr als eine Person die elterliche Verantwortung für das Kind aus, so darf keine Person mit elterlicher Verantwortung das Kind ohne Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung oder ohne gerichtliche Genehmigung aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Ein Elternteil, zu dessen Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind in Kraft ist und der das Kind dauerhaft aus dem Vereinigten Königreich verbringen will, kann sich ohne Einschaltung des Gerichts rechtmäßig mit dem Kind umsiedeln, wenn er die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mit elterlicher Verantwortung bzw. aller anderen Träger der elterlichen Verantwortung hat. Wird die Zustimmung verweigert, muss bei Gericht die Genehmigung beantragt werden, das Kind dauerhaft aus Nordirland zu verbringen (Artikel 13 Absatz 1 des Children (Northern Ireland) Order 1995).

Im Vereinigten Königreich ist bei internationalen Umsiedlungsfällen stets das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Richter an den Familiengerichten in Nordirland berücksichtigen alle Informationen, die ihnen im Einzelfall vorliegen, bevor sie zu einem unabhängigen Urteil gelangen. Sie bemühen sich in erster Linie darum, Entscheidungen zu treffen, die dem Wohl des betreffenden Kindes dienen.

Besteht kein Aufenthaltsbeschluss, sollte eine Person, die die elterliche Verantwortung für das Kind trägt und das Kind dauerhaft aus dem Vereinigten Königreich verbringen möchte, stets die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Genehmigung zur Verbringung einholen. Andernfalls riskiert sie eine Klage wegen Kindesentführung.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Die Antwort auf Frage 1 enthält die Bestimmungen für das rechtmäßige Verbringen eines Kindes aus dem Vereinigten Königreich für einen Zeitraum von weniger als einem Monat. Eine Person, zu deren Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind erlassen wurde, kann das Kind für weniger als einen Monat ins Ausland mitnehmen und benötigt daher nicht die Genehmigung des anderen Elternteils, mit dem Kind Urlaub im Ausland zu machen.

Letzte Aktualisierung: 10/08/2021

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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Schottland

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Entweder mit ausdrücklicher Zustimmung der schottischen Gerichte oder in Fällen, in denen die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich ist (siehe Antwort auf Frage 2)

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Zustimmung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn ein Elternteil in Bezug auf das Kind eines der folgenden Elternrechte „gerade besitzt und ausübt“:

  • Er darf mit dem Kind zusammenleben oder anderweitig den Aufenthalt des Kindes regeln.
  • Lebt das Kind nicht mit ihm zusammen, kann er regelmäßig Umgang mit dem Kind haben und direkten Kontakt zu ihm unterhalten.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Siehe Antwort auf Frage 1.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Ja.

Letzte Aktualisierung: 09/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung - Gibraltar

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Nach Section 13 des Children Act 2009 kann eine Person, zu deren Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss (residence order) in Bezug auf ein Kind erlassen wurde, das Kind für einen Zeitraum von weniger als einem Monat aus Gibraltar verbringen.

Wenn kein Aufenthaltsbeschluss in Kraft ist, kann ein Elternteil, der die alleinige elterliche Verantwortung ausübt, ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils rechtmäßig aus Gibraltar verbringen. Der andere Elternteil, der die elterliche Verantwortung nicht innehat, kann jedoch die Verbringung des Kindes aus dem Hoheitsgebiet verhindern, indem er bei Gericht einen Beschluss beantragt, mit der die Verbringung verboten wird (prohibited steps order).

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Nach Section 30 des Children Act 2009 darf in Fällen, in denen ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind in Kraft ist, niemand das Kind ohne schriftliche Zustimmung aller Personen, die die elterliche Verantwortung für das Kind tragen, oder ohne gerichtliche Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat aus Gibraltar verbringen.

Darüber hinaus sieht Section 184 des Crimes Act 2011 vor, dass ein Elternteil (und bestimmte andere Personen, zu denen ein Vormund, eine Person, zu deren Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind in Kraft ist, oder eine Person, die das Sorgerecht für das Kind lebt, gehören) eine Straftat (Kindesentführung) begeht, wenn er/sie ein Kind ohne die entsprechende Zustimmung (d. h. die Zustimmung der Mutter des Kindes und des Vaters des Kindes, wenn er die elterliche Verantwortung innehat, bzw. die Zustimmung der vorstehend genannten anderen Personen) aus Gibraltar verbringt oder ins Ausland schickt.

Gibt es keinen Aufenthaltsbeschluss und übt mehr als eine Person die elterliche Verantwortung für das Kind aus, so darf keine Person mit elterlicher Verantwortung das Kind ohne Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung oder ohne gerichtliche Genehmigung aus Gibraltar verbringen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Ein Elternteil, zu dessen Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind in Kraft ist und der das Kind dauerhaft aus Gibraltar verbringen will, kann sich ohne Einschaltung des Gerichts rechtmäßig mit dem Kind umsiedeln, wenn er die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mit elterlicher Verantwortung bzw. aller anderen Träger der elterlichen Verantwortung hat. Wird die Zustimmung verweigert, muss bei Gericht die Genehmigung beantragt werden, das Kind dauerhaft aus Gibraltar zu verbringen (Section 30 des Children Act 2009).

Bei internationalen Umsiedlungsfällen ist stets das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Richter berücksichtigen alle Informationen, die ihnen im Einzelfall vorliegen, bevor sie zu einem unabhängigen Urteil gelangen. Sie bemühen sich in erster Linie darum, Entscheidungen zu treffen, die dem Wohl des betreffenden Kindes dienen.

Besteht kein Aufenthaltsbeschluss, muss zudem eine Person, die die elterliche Verantwortung für das Kind trägt und das Kind dauerhaft aus Gibraltar verbringen möchte, beim Gericht eine Genehmigung beantragen, wenn ein anderer Träger der elterlichen Verantwortung die Zustimmung verweigert.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Die Antwort auf Frage 1 enthält die Bestimmungen für das rechtmäßige Verbringen eines Kindes aus Gibraltar für einen Zeitraum von weniger als einem Monat. Eine Person, zu deren Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind erlassen wurde, kann das Kind für weniger als einen Monat ins Ausland mitnehmen und benötigt daher nicht die Genehmigung des anderen Elternteils, mit dem Kind Urlaub im Ausland zu machen.

Letzte Aktualisierung: 09/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.