Which country's law applies?

When you are involved in litigation in a case where not all the facts of the case are connected with the same country, there is a need to establish the law which will be applied by the court in making a decision on the substance of the matter.

As international trade and travel expand, so too does the risk that a company or an individual might be involved in a dispute having an international element. The international element could be because the parties are of different nationality or that they reside in different countries or that they have entered into a contract concerning a transaction taking place abroad.

In the event of a dispute, it is not enough to determine which court has international jurisdiction to hear and determine the case; it also has to be established which law will be applicable to determine the substance of the matter.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

Last update: 03/04/2024

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Belgien

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die bindenden Quellen des belgischen innerstaatlichen Rechts sind die Rechtsvorschriften, die allgemeinen Rechtsgrundsätze und das Gewohnheitsrecht. Rechtsvorschriften können nur von staatlichen Organen erlassen werden. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze sind rechtsverbindlich, weil die Gesellschaft von ihrem rechtlichen Wert überzeugt ist. Das Gewohnheitsrecht besteht aus ungeschriebenen Bräuchen und allgemein anerkannter Praxis.

In Belgien sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich an Präzedenzfälle zu halten. Rechtsprechung und Lehre können zwar richtungsweisend sein, haben jedoch keine bindende Wirkung. Gerichtsentscheidungen gelten nur zwischen den Parteien des jeweiligen Verfahrens und sind für andere Richter, die in ähnlichen Fällen entscheiden müssen, nicht bindend. Mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofs (Cour constitutionnelle/Grondwettelijk Hof) kann kein Gericht andere Gerichte verpflichten, sich seiner Rechtsauffassung anzuschließen. Selbst ein Urteil des Kassationshofs (Cour de cassation/Hof van Cassatie), mit dem das Urteil eines unteren Gerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen wird, enthält keine Vorgaben, an die sich das Gericht bei der erneuten Prüfung der Sache halten muss. Nur wenn der Kassationshof zum zweiten Mal in derselben Sache ein Urteil erlässt, ist dessen Inhalt für das Gericht, das abschließend entscheiden muss, bindend.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Die seit 1987 geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte sind in einer Datenbank des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Auswärtige Angelegenheiten zu finden:

Link öffnet neues Fensterhttps://diplomatie.belgium.be/fr/traites

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Eine Vielzahl von Übereinkünften, die in Belgien in Kraft sind, ist im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge/Belgisch Staatsblad), das seit 1997 elektronisch zugänglich ist, im Wortlaut veröffentlicht worden:

Link öffnet neues Fensterhttps://justice.belgium.be

Auf dieser Website ist unter „Législation consolidée“/„Geconsolideerde Wetgeving“ auch der Text zahlreicher vor 1987 geschlossener Übereinkünfte zu finden (2800 Einträge, Stand: 1. August 2004).

Belgien ist grundsätzlich ein souveräner Staat, der die hoheitliche Gewalt über die der belgischen Gerichtsbarkeit unterliegenden Personen ausübt. Angesichts der zunehmenden Internationalisierung der Gesellschaft ist Belgien jedoch immer mehr an die Vorschriften supranationaler und internationaler Organisationen und Institutionen gebunden. So prägen insbesondere die Europäische Union (EU), die Vereinten Nationen (VN), die Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) und der Europarat das belgische Recht durch Verträge und Vorschriften, die zum Teil unmittelbar gelten, sowie durch Richtlinien und Harmonisierungsverfahren, mit denen die Mitgliedstaaten zur Angleichung ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen verpflichtet werden.

Menschenrechtsübereinkommen, die in Belgien unmittelbar gelten, sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta, die beide vom Europarat initiiert wurden. Die entsprechenden Texte auf der Ebene der Vereinten Nationen sind der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte bzw. der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Als supranationale Organisation hat die Europäische Union (EU) erheblichen Einfluss auf ihre Mitgliedstaaten, darunter auch Belgien. Die wichtigsten Rechtsinstrumente der EU sind Verordnungen, die unmittelbar gelten, und Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

Zahllose Institutionen und Organisationen arbeiten an der Weiterentwicklung verschiedener Rechtsbereiche, z. B. des Internationalen Privatrechts, des internationalen Strafrechts und des internationalen Handels- und Wirtschaftsrechts. Hierzu zählen die Vereinten Nationen, die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL), die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, UNIDROIT, der Europarat, die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft, die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationale Luftverkehrsverband (IATA) und die Benelux-Union, um nur einige zu nennen.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Sowohl die Föderalbehörden als auch die Behörden der belgischen Regionen und Gemeinschaften können im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeiten bilaterale Übereinkünfte mit anderen Staaten oder Regionen der Welt schließen. Die meisten dieser Übereinkünfte werden mit Nachbarländern oder mit Ländern geschlossen, zu denen Belgien enge oder wichtige Handelsbeziehungen unterhält.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

Das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuchs über das Internationale Privatrecht (Code de droit international privé/Wetboek van internationaal privaatrecht, im Folgenden „IPR-Gesetzbuch“) wurde im Belgischen Staatsblatt vom 27. Juli 2004 (Link öffnet neues Fensterhttps://justice.belgium.be). veröffentlicht. Es kann über folgenden Link abgerufen werden: Link öffnet neues FensterLégislation consolidée/Geconsolideerde Wetgeving.

In diesem Informationsblatt wird die Rechtslage nach dem IPR-Gesetzbuch erläutert. Die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs, die zum einen die internationale Zuständigkeit und zum anderen die Wirkungen ausländischer Gerichtsentscheidungen und öffentlicher Urkunden betreffen, gelten für Klagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzbuchs erhoben werden, sowie für Gerichtsentscheidungen und öffentliche Urkunden, die nach seinem Inkrafttreten verkündet bzw. ausgestellt werden. Für Sachen, die nicht unter die Übergangsbestimmungen des IPR-Gesetzbuchs fallen, gelten unterschiedliche Rechtsvorschriften sowie eine umfangreiche Rechtsprechung und Lehre. In diesem Zusammenhang können folgende Websites nützlich sein:

– Link öffnet neues Fensterhttps://www.law.kuleuven.be/ipr/en

– Link öffnet neues Fensterhttps://www.ipr.be/fr

– Link öffnet neues Fensterhttps://www.dipr.be/fr

Das IPR-Gesetzbuch gilt nur, soweit internationale Übereinkünfte, das Recht der Europäischen Union oder besondere Rechtsvorschriften keine Anwendung finden.

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Belgische Richter wenden nicht nur belgisches Recht an. Häufig müssen sie auch auf der Grundlage ausländischen Rechts entscheiden.

Nach belgischem Internationalem Privatrecht ist ausländisches Recht in der Auslegung anzuwenden, die in dem betreffenden Staat anerkannt ist. Sollte das Gericht nicht in der Lage sein, den Inhalt des ausländischen Rechts selbst zu ermitteln, kann es die Parteien zur Mithilfe auffordern. Wenn es dem Gericht offensichtlich unmöglich ist, den Inhalt ausländischen Rechts innerhalb einer angemessenen Frist zu ermitteln, hat es belgisches Recht anzuwenden (Artikel 15 des IPR-Gesetzbuchs).

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Seit Erlass des IPR-Gesetzbuchs ist die Rück- oder Weiterverweisung grundsätzlich nicht mehr zulässig (Artikel 16 des IPR-Gesetzbuchs). Das IPR-Gesetzbuch enthält jedoch eine Ausnahme für das auf juristische Personen anzuwendende Recht (Artikel 110 des IPR-Gesetzbuchs) und eine Bestimmung über die mögliche Rück- oder Weiterverweisung auf die belgischen Rechtsvorschriften über die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (siehe unten).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Eine Änderung der Anknüpfung kann zeitlich bedingt (z. B. beim Wechsel der Staatsangehörigkeit) oder räumlich bedingt sein (z. B. beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts).

Mit dem IPR-Gesetzbuch sollen die häufigsten Fälle geregelt werden, in denen sich die Anknüpfung ändert.

Was beispielsweise die Wirkungen der Ehe angeht, so ist der erste Anknüpfungspunkt nach dem IPR-Gesetzbuch der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Wirkungen (Artikel 48 des IPR-Gesetzbuchs).

Als das auf das Eltern-Kind-Verhältnis anzuwendende Recht bestimmt das IPR-Gesetzbuch das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person, deren Elternschaft in Rede steht, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes besitzt (Artikel 62 des IPR-Gesetzbuchs).

Dingliche Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem das Recht geltend gemacht wird. Im IPR-Gesetzbuch wird jedoch präzisiert, dass Erwerb und Verlust solcher Rechte dem Recht des Staates unterliegen, in dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Handlungen oder Tatsachen befindet, die zur Begründung des Erwerbs oder des Verlusts des Rechts angeführt werden (Artikel 87 des IPR-Gesetzbuchs).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Die allgemeinen Kollisionsnormen finden in einigen im IPR-Gesetzbuch festgelegten Fällen keine Anwendung.

1. Ausnahmsweise ist das im IPR-Gesetzbuch bezeichnete Recht nicht anzuwenden, wenn offensichtlich ist, dass der Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände nur eine sehr schwache Verbindung zu Belgien, aber eine sehr enge Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden (Artikel 19 des IPR-Gesetzbuchs).

2. Die zwingenden Vorschriften und der Ordre-public-Vorbehalt des belgischen Rechts, die einen internationalen Sachverhalt unabhängig von dem in den Kollisionsnormen bezeichneten Recht regeln sollen, bleiben anwendbar (Artikel 20 des IPR-Gesetzbuchs).

3. Der internationale Ordre-public-Vorbehalt ermöglicht es, bestimmte Aspekte des ausländischen Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Wirkung in der belgischen Rechtsordnung nicht hinnehmbar wäre (Artikel 21 des IPR-Gesetzbuchs).

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Das belgische Gericht kann die Parteien auffordern, Inhalt und Anwendungsbereich des ausländischen Rechts zu ermitteln. Das Gericht kann auch das am 7. Juni 1968 in London geschlossene Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht anwenden. Wird ein Urkundenbeweis verlangt, so wird die Partei aufgefordert, eine Bescheinigung (certificat de coutume) vorzulegen, in der die zuständige ausländische Behörde nachweist, dass die betreffenden Vorschriften in ihrem Land anwendbar sind oder waren.

3 Kollisionsnormen

Wenn das belgische Gericht nach den oben genannten Vorschriften zuständig ist, muss es prüfen, welches Recht in dem betreffenden Rechtsstreit anzuwenden ist. Hierzu wendet es das belgische Internationale Privatrecht an. Je nach Streitgegenstand sind unterschiedliche Anknüpfungspunkte maßgebend. Das IPR-Gesetzbuch ist thematisch gegliedert und bestimmt für jeden Themenbereich den jeweiligen Anknüpfungspunkt. Auf einige dieser Bereiche wird im Folgenden eingegangen.

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, die sogenannte Rom-I-Verordnung. Mit dem IPR-Gesetzbuch wird die Anwendung des alten Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980 auf vertragliche Angelegenheiten ausgedehnt, die von dessen Anwendungsbereich ausgenommen waren. Das IPR-Gesetzbuch soll demnächst geändert werden, um der Ersetzung des Übereinkommens von Rom durch die Rom-I-Verordnung Rechnung zu tragen.

Für bestimmte Angelegenheiten, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, gelten jedoch besondere Vorschriften, und zwar entweder

– internationale Übereinkünfte (insbesondere das Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und das Genfer Abkommen vom 19. März 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts) oder

– besondere Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs (insbesondere Artikel 124 über Trusts und Artikel 111 über Gesellschaftsverträge).

Außerdem gelten nach Artikel 25 der Verordnung bestimmte internationale Übereinkommen weiter:

– das Budapester Übereinkommen vom 21. Juni 2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

– das am 28. April 1989 in London geschlossene Internationale Übereinkommen über Bergung

– die am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen bzw. über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie das dazugehörige Unterzeichnungsprotokoll

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, die sogenannte Rom-II-Verordnung. Mit dem IPR-Gesetzbuch wird ihre Anwendung auf Angelegenheiten ausgedehnt, die von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Für bestimmte Angelegenheiten, die nicht unter die Verordnung fallen, gelten jedoch besondere Vorschriften. So unterliegt das Schuldverhältnis, das sich aus übler Nachrede oder der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte ergibt, nach Wahl des Klägers dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der anspruchsbegründende Tatbestand oder der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, es sei denn, der Verantwortliche weist nach, dass er nicht vorhersehen konnte, dass der Schaden in diesem Staat eintreten würde (Artikel 99 des IPR-Gesetzbuchs).

Außerdem gelten nach Artikel 28 der Verordnung bestimmte internationale Übereinkommen weiter:

– das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

– das Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen, das Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen sowie das Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe, die alle am 10. Mai 1952 in Brüssel unterzeichnet wurden

– das Internationale Übereinkommen über Bergung, London, 28. Mai 1989

– das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, München, 5. Oktober 1973

– das Internationale Abkommen vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

– die am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen bzw. über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie das dazugehörige Unterzeichnungsprotokoll

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Sofern im IPR-Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, findet bei Streitigkeiten über den Personenstand und die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Dies gilt auch für Geschlechtsumwandlungen (Artikel 35ter des IPR-Gesetzbuchs).

Hinsichtlich der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sieht das IPR-Gesetzbuch eine teilweise Rückverweisung vor. Belgisches Recht ist anzuwenden, wenn das ausländische Recht zur Anwendung belgischen Rechts führt (Artikel 34 des IPR-Gesetzbuchs).

Im Einklang mit dem allgemeinem Grundsatz ist auf die Feststellung von Nachnamen und Vornamen das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt (Artikel 37 Absatz 1 des IPR-Gesetzbuchs), bzw., wenn sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, das Recht eines der Staaten, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt (Artikel 37 Absatz 2 des IPR-Gesetzbuchs).

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Als allgemeine Vorschrift für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts sieht Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 des IPR-Gesetzbuchs vor, dass für die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses das Recht des Staates maßgebend ist, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bzw., wenn die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine freiwillige Handlung zurückgeht, zum Zeitpunkt dieser Handlung besitzt.

Wenn das bezeichnete Recht bei einer freiwilligen Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht die Zustimmung des Kindes verlangt, richten sich das Erfordernis und die Bedingungen dieser Zustimmung sowie deren Ausdrucksformen nach dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 des IPR-Gesetzbuchs).

3.4.2 Adoption

Die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Adoption richten sich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Adoptierenden oder der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Adoptierenden. Besitzen die Adoptierenden nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist für diese Voraussetzungen das Recht des Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder hilfsweise belgisches Recht maßgebend (Artikel 67 des IPR-Gesetzbuchs).

Auf die erforderlichen Zustimmungen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Adoptierte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn dieses Gesetz jedoch nicht die Zustimmung des Adoptierten oder seiner leiblichen Eltern oder gesetzlichen Vertreter verlangt oder das Institut der Adoption nicht kennt, unterliegen diese Zustimmungen belgischem Recht (Artikel 67 und 68 des IPR-Gesetzbuchs).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Hinsichtlich des auf die Ehe anzuwendenden Rechts unterscheidet das IPR-Gesetz:

1. Eheversprechen: Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem die künftigen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder hilfsweise das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide künftige Ehegatten besitzen, oder hilfsweise belgisches Recht (Artikel 45 des IPR-Gesetzbuchs).

2. Eheschließung: Anzuwenden ist das Recht der Staatsangehörigkeit jedes Ehegatten; dies gilt unter Umständen insofern nicht für die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts, als Bestimmungen ausländischen Rechts, die eine solche Ehe verbieten, außer Acht gelassen werden, wenn einer der Ehegatten Staatsangehöriger eines Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, dessen Recht eine solche Ehe erlaubt (Artikel 46 des IPR-Gesetzbuchs).

3. Formvorschriften: Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird (Artikel 47 des IPR-Gesetzbuchs).

4. Wirkungen der Ehe: Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder hilfsweise das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder hilfsweise belgisches Recht (Artikel 48 des IPR-Gesetzbuchs).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

In Bezug auf Partnerschaften und sonstige eingetragene Formen des Zusammenwohnens unterscheidet das belgische Recht zwischen Lebensgemeinschaften, in denen die Partner in einer eheähnlichen Beziehung zusammenwohnen, und Lebensgemeinschaften, in denen die Partner nicht in einer eheähnlichen Beziehung zusammenwohnen.

Im ersten Fall ist das für die Ehe geltende Recht (siehe oben) anzuwenden, im zweiten Fall das Recht des Staates, in dem die Lebensgemeinschaft erstmals registriert wurde.

Für nicht eingetragene Lebensgemeinschaften gelten keine besonderen Bestimmungen.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Im Bereich Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wurden die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, der sogenannten Rom-III-Verordnung, für allgemein anwendbar erklärt. Eine eventuelle Rechtswahl muss spätestens beim ersten Erscheinen der Ehegatten vor dem Gericht, bei dem der Antrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt wurde, getroffen werden.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen verweist auf das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. In der Regel ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besondere Vorschriften gelten jedoch im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern, zwischen Personen unter 21 Jahren und Personen, die nicht ihre Eltern sind, zwischen Ehegatten und ehemaligen Ehegatten sowie zwischen Personen, deren Ehe aufgehoben wurde. Das Protokoll sieht auch vor, dass die Parteien das anzuwendende Recht wählen können.

Ferner gilt das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht in den Beziehungen zwischen Belgien und einem Staat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1956 ist, jedoch das oben genannte Haager Protokoll vom 23. November 2007 noch nicht ratifiziert hat.

3.6 Ehegüterrecht

Die Partner können selbst wählen, welches Recht für ihren ehelichen Güterstand gelten soll. Die Auswahl beschränkt sich allerdings auf das Recht des Staates, in dem die Partner nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, und das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt (Artikel 49 des IPR-Gesetzbuchs).

In Ermangelung einer Rechtswahl unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates, in dem die Partner nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Befand sich der erste gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaßen. In allen übrigen Fällen gilt das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde (Artikel 51 des IPR-Gesetzbuchs).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

3.8 Dingliche Rechte

Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Ort, an dem die Sache belegen ist (Artikel 87 des IPR-Gesetzbuchs).

3.9 Insolvenz

Im Insolvenzfall gilt die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren. Die Verordnung geht von einem universellen Hauptinsolvenzverfahren aus, dem sekundäre Partikularverfahren folgen können.

Letzte Aktualisierung: 17/12/2020

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Bulgarien

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wesentlichen Bestimmungen des bulgarischen Internationalen Privatrechts sind im Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo; im Folgenden „IPR-Gesetzbuch“) enthalten. Der wichtigste Grundsatz, nach dem sich das auf privatrechtliche Beziehungen mit internationalem Bezug anzuwendende Recht bestimmt, besagt, dass diese Beziehungen dem Recht des Staates unterliegen, zu dem sie die engsten Verbindungen aufweisen.

Nach der Verfassung sind ratifizierte völkerrechtliche Verträge Teil des innerstaatlichen Rechts des Landes und haben Vorrang vor den Vorschriften des nationalen Rechts.

Kollisionsnormen, die in Zivilverfahren angewendet werden, finden sich auch in der Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Siehe oben.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Siehe oben.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Nach Artikel 28 IPR-Gesetzbuch prüft das Gericht die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dies beantragen müssen. Gegen die Feststellung, dass diese Zuständigkeit besteht bzw. nicht besteht, kann Zwischen- oder Kassationsbeschwerde erhoben werden. Das Gericht muss mit den Kollisionsnormen vertraut sein und sie anwenden.

Wenn die Bestimmung des anzuwendenden Rechts von der Einordnung der wesentlichen Elemente oder des Rechtsverhältnisses abhängt, werden diese Elemente oder das Rechtsverhältnis nach bulgarischem Recht eingeordnet. Bei der Prüfung der Einordnung muss das Gericht dem internationalen Bezug der Beziehungen, die Gegenstand der Regelung sind, Rechnung tragen.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das bulgarische Internationale Privatrecht kennt die Rück- und Weiterverweisung und wendet sie an. Die Rückverweisung auf bulgarisches Recht und die Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats sind unzulässig in Bezug auf:

1. die Rechtsform von juristischen Personen und von Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit

2. die Formvorschriften für Rechtsgeschäfte

3. die Wahl des anzuwendenden Rechts

4. Unterhalt

5. vertragliche Beziehungen

6. außervertragliche Beziehungen

Nach Artikel 40 Absatz 3 IPR-Gesetzbuch ist im Falle der Zulassung einer Rück- oder Weiterverweisung das bulgarische materielle Recht bzw. das materielle Recht des Drittstaats anzuwenden.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Wenn die Gründe für die internationale Zuständigkeit bei Einleitung des Verfahrens vorlagen, bleibt die internationale Zuständigkeit nach Artikel 27 IPR-Gesetzbuch auch dann bestehen, wenn diese Gründe während des Verfahrens wegfallen. Wenn die internationale Zuständigkeit bei Einleitung des Verfahrens nicht bestand, wird sie anerkannt, wenn die Gründe dafür während des Verfahrens zutage treten.

Eine zwischenzeitliche Änderung der Umstände, die der Bestimmung des anzuwendenden Rechts zugrunde lagen, hat keine rückwirkende Wirkung (Artikel 42 IPR-Gesetzbuch).

Ändert sich die Belegenheit einer Sache, nachdem ein dingliches Recht begründet wurde oder erloschen ist, so ändert sich auch das anzuwendende Recht entsprechend. Nach Artikel 66 IPR-Gesetzbuch können bei Änderung der Belegenheit einer Sache die Rechte, die nach dem Recht des Staates erworben wurden, in dem die Sache zuvor belegen war, nicht zulasten des Rechts des Staates ausgeübt werden, in den die Sache verlegt wurde.

Nach Artikel 93 Absatz 4 IPR-Gesetzbuch können die Parteien eines Vertrags jederzeit vereinbaren, den Vertrag ganz oder teilweise einem anderen Recht zu unterwerfen als dem, das für den betreffenden Vertrag zuvor galt.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Der einzige Fall, in dem eine Bestimmung ausländischen Rechts nicht anzuwenden ist, liegt vor, wenn die Folgen ihrer Anwendung mit der bulgarischen öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.

Die Anwendung der Kollisionsnormen des IPR-Gesetzbuchs berührt nicht die Anwendung der zwingenden Vorschriften des bulgarischen Rechts, die unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und Zwecks ungeachtet der Weiterverweisung auf ausländisches Recht anzuwenden sind.

Das Gericht kann die zwingenden Vorschriften eines anderen Staates, zu dem die betreffende Beziehung eine enge Verbindung aufweist, berücksichtigen, wenn diese Vorschriften nach dem Recht des Staates, der sie erlassen hat, ungeachtet dessen anzuwenden sind, welches Recht durch eine Kollisionsnorm des IPR-Gesetzbuchs als anzuwendendes Recht bestimmt worden ist. Bei der Entscheidung, ob solchen besonderen zwingenden Vorschriften Rechnung zu tragen ist, muss das Gericht die Art dieser Vorschriften und ihres Gegenstands sowie die Folgen ihrer Anwendung oder Nichtanwendung berücksichtigen.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen zuständig, die gegen mehrere Beklagte erhoben werden, wenn die Gründe für die Zuständigkeit in Bezug auf einen dieser Beklagten vorliegen. Wenn ein bulgarisches Gericht für eine der Klagen des Klägers zuständig ist, ist es auch für die Prüfung der übrigen Klagen zuständig.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Das Gericht oder ein anderer Rechtsanwender hat den Inhalt ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht kann auf die in internationalen Verträgen vorgesehenen Methoden zurückgreifen, das Justizministerium oder eine andere Stelle um Informationen bitten und Gutachten von Sachverständigen und Facheinrichtungen anfordern.

Die Parteien haben jedoch das Recht, Dokumente vorzulegen, die den Inhalt der Bestimmungen ausländischen Rechts, auf die sie ihre Anträge oder Einwände stützen, belegen, oder das Gericht oder den Rechtsanwender auf andere Weise zu unterstützen. Das Gericht oder der Rechtsanwender kann die Parteien anweisen, bei der Ermittlung des Inhalts ausländischen Rechts behilflich zu sein.

Ausländische Rechtsvorschriften werden so ausgelegt und angewendet, wie sie in dem Staat, der sie erlassen hat, ausgelegt und angewendet werden.

Die Verteilung der Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht, das die Folgen des zu beweisenden Umstands regelt.

Kann die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte durch eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien bestimmt werden, so kann diese Zuständigkeit auch ohne eine solche Vereinbarung begründet werden, wenn der Beklagte sie ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Einlassung zur Sache anerkennt.

Den bulgarischen Vollstreckungsbehörden obliegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung, wenn die Verpflichtung, wegen der vollstreckt werden soll, von einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bulgarien erfüllt werden muss oder wenn der Gegenstand der Vollstreckung in Bulgarien belegen ist.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I); zudem ist Bulgarien Vertragspartei des Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980, des Link öffnet neues FensterÜbereinkommens 80/934/EWG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen aus vertraglichen Beziehungen zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Hauptgeschäftssitz in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in Bulgarien eingetragene juristische Person ist und wenn der Leistungsort der Verpflichtung in Bulgarien liegt oder wenn der Beklagte seinen Hauptgeschäftssitz in Bulgarien hat.

Verträge unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird vermutet, dass die Parteien Handelsbräuche als anzuwenden anerkannt haben, die die Parteien kannten oder kennen mussten und die im internationalen Handel allgemein bekannt sind und von den Parteien von Verträgen der betreffenden Art in dem betreffenden Geschäftszweig regelmäßig beachtet werden.

Die Parteien können eine Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil des Vertrags treffen.

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, so wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Der Abschluss und die materielle Wirksamkeit eines Vertrags oder einer einzelnen Vertragsbestimmung richtet sich nach dem Recht des Staates, das für die Wirksamkeit des Vertrags gilt. Ein Vertrag ist wirksam, wenn er die Formerfordernisse erfüllt, die durch das Recht, das nach dem IPR-Gesetzbuch auf den Vertrag anzuwenden ist, oder durch das Recht des Staates, in dem der Vertrag geschlossen wird, festgelegt sind. Das auf den Vertrag anzuwendende Recht gilt auch im Zusammenhang mit dem Vertragsnachweis, soweit dieses Recht Vorschriften mit gesetzlichen Vermutungen oder andere Bestimmungen über die Beweislast enthält.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen von Verbrauchern zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, satzungsmäßigen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in Bulgarien eingetragene juristische Person ist und wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt in Bulgarien befindet.

Die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs gelten nicht für Schuldverhältnisse, die sich aus einem Wechsel, einem Schuldschein oder einem Scheck ergeben.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung richten sich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der direkte Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht (lex loci delicti commissi). Haben der Urheber der unerlaubten Handlung und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung kann sich aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bulgarien hat, wenn der Kläger dieselben Voraussetzungen erfüllt und wenn die schädigende Handlung in Bulgarien begangen wurde oder wenn der Schaden in Bulgarien eingetreten ist.

Wenn ein Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht worden ist oder verursacht zu werden droht, richtet sich die Schadensersatzpflicht nach dem Recht des Staates, in dem die Person, die geschädigt wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten und aus Wettbewerbsbeschränkung unterliegen dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Interessen der Wettbewerber in den betreffenden Beziehungen oder die Kollektivinteressen der Verbraucher unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen.

Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Massenkommunikationsmittel und aus der Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten richten sich – je nach Wahl der Person, die geschädigt wurde – nach dem Recht des Staates, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, oder nach dem Recht des Staates, in dem der Beklagte seinen Geschäftssitz hat.

Schuldverhältnisse, die sich aus einer Umweltschädigung ergeben, richten sich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden ist.

Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des Urheberrechts, der Leistungsschutzrechte und der gewerblichen Schutzrechte richten sich nach dem Recht des Staates, für den Rechtsschutz beansprucht wird (lex loci protectionis).

Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung erfolgt ist, es sei denn, die ungerechtfertigte Bereicherung ist im Zusammenhang mit einer anderen Beziehung zwischen den Parteien erfolgt (z. B. einem Vertrag, der mit der ungerechtfertigten Bereicherung in engem Zusammenhang steht).

Schuldverhältnisse aus Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die betroffene Partei zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz hat. Wenn das Schuldverhältnis, das sich aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt, mit dem Schutz einer natürlichen Person oder einer bestimmten Sache zusammenhängt, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich zum Zeitpunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Person aufgehalten bzw. die Sache befunden hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Nachdem aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis eine Verpflichtung entstanden ist, können die Parteien diese dem Recht ihrer Wahl unterwerfen.

Das auf Verpflichtungen aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwendende Recht regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung und die haftenden Personen, die Haftungsausschlussgründe sowie die Beschränkung und Teilung der Haftung, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchsetzung, die Arten von Schäden, die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben, die Haftung für einen von einer anderen Person verursachten Schaden, die Art und Weise, in der eine Verpflichtung erlöschen kann, und den Nachweis der Verpflichtungen.

Das anzuwendende Recht regelt nicht die Haftung des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer Behörden und Vertreter, für die von ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen.

Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Feststellung der Haftung die Sicherheits- und Verhaltensvorschriften zu berücksichtigen, die am Ort und zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung in Kraft waren.

Das Recht von Personen, die einen Schaden erlitten haben, direkt gegen den Versicherer der Person zu klagen, deren Haftung geltend gemacht wird, richtet sich nach dem Recht, das auf die Verpflichtung aus dem betreffenden außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Die Fähigkeit einer Person, Rechte und Pflichten zu haben und Rechtsverhältnisse einzugehen, richtet sich nach ihrem Heimatrecht (lex patriae, d. h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt). Wenn das auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis anzuwendende Recht für die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, besondere Voraussetzungen festlegt, ist dieses Recht anzuwenden. Wird der Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Staates aufhalten, so kann sich nach Artikel 50 Absatz 2 IPR-Gesetzbuch eine Person, die nach dem Recht dieses Staates Rechte und Pflichten haben kann, nicht auf ihre Geschäftsunfähigkeit nach dem Recht eines anderen Staates berufen, es sei denn, dass die Gegenpartei diese Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte. Absatz 2 gilt weder für Geschäfte in familien- und erbrechtlichen Beziehungen noch für Geschäfte in Bezug auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, die in einem anderen Staat als dem Staat des Geschäftsabschlusses belegen sind.

Die Fähigkeit einer Person, Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter ohne Gründung einer juristischen Person auszuüben, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Person als Kaufmann eingetragen ist. Ist eine Eintragung nicht erforderlich, so gilt das Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptgeschäftssitz hat.

Nach Artikel 53 IPR-Gesetzbuch richten sich der Name einer Person und die Änderung dieses Namens nach dem Heimatrecht der Person. Wie sich die Änderung der Staatsangehörigkeit auf den Namen auswirkt, richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person erworben hat. Ist die Person staatenlos, so bestimmen sich die Auswirkungen der Änderung ihres gewöhnlichen Aufenthalts auf den Namen nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

Der Name und seine Änderung können bulgarischem Recht unterworfen werden, wenn dies von einer Person beantragt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

Bulgarische Gerichte sind ferner zuständig für Fragen der Änderung oder des Schutzes eines Namens, wenn die Person bulgarischer Staatsangehöriger ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, für Fragen der Beschränkung oder des Entzugs der Fähigkeit bulgarischer Staatsangehöriger, Rechtsverhältnisse einzugehen, und Fragen der Aufhebung der Beschränkung oder des Entzugs der Fähigkeit bulgarischer Staatsangehöriger, Rechtsverhältnisse einzugehen, für die Einrichtung und Beendigung einer Vormundschaft oder Betreuung und für die Verschollenheits- oder Todeserklärung, wenn die unter Vormundschaft oder Betreuung gestellte Person bulgarischer Staatsangehöriger ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Bulgarische Gerichte und Behörden sind für Verfahren zur Feststellung und Anfechtung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger ist und wenn das Kind oder der Elternteil, der in dem Verfahren Partei ist, bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Diese Zuständigkeit gilt ferner für Fragen der persönlichen und dinglichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, für die Adoption sowie für die Ungültigerklärung oder den Widerruf der Adoption, wenn der Adoptierende, der Adoptierte oder ein Elternteil des Adoptierten bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

Die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat. Dasselbe Recht ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern zum Zeitpunkt der Geburt anzuwenden. Eine Rück- oder Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats ist zulässig, wenn dieses Recht die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses in Bezug auf das Kind zulässt.

3.4.2 Adoption

Die Voraussetzungen für die Adoption richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Adoptierende (oder die Adoptierenden) und der Adoptierte zum Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsantrags besitzen. Wenn diese Personen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, gilt das Heimatrecht jeder dieser Personen. Ist der Adoptierte bulgarischer Staatsangehöriger, so muss die Zustimmung des Justizministers eingeholt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung zur Adoption einer Person, die bulgarischer Staatsangehöriger ist, durch einen ausländischen Staatsangehörigen sind in einer Verordnung des Justizministers festgelegt. Ist der Adoptierte bulgarischer Staatsangehöriger, so muss der (bulgarische oder ausländische) Adoptierende, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat, zudem die Voraussetzungen für die Adoption nach dem Recht dieses Staates erfüllen. Die Wirkung der Adoption richtet sich nach dem gemeinsamen Heimatrecht des Adoptierenden und des Adoptierten. Wenn der Adoptierende und der Adoptierte unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, gilt das Recht des Staates, in dem sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bulgarische Gerichte sind für Unterhaltsklagen zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger ist und wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

Die Unterhaltspflichten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten ist für ihn günstiger. In diesem Fall gilt das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten. Lässt das anzuwendende Recht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zu, so ist bulgarisches Recht anzuwenden.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehe wird in Bulgarien von einem Standesbeamten geschlossen, wenn einer der künftigen Ehegatten bulgarischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Die Ehe zwischen ausländischen Staatsangehörigen kann in Bulgarien von einem Konsularbeamten oder einem diplomatischen Vertreter des Herkunftsstaats der ausländischen Staatsangehörigen geschlossen werden, wenn dies nach dem Recht des betreffenden Staates zulässig ist. Bulgarische Staatsangehörige, die im Ausland leben, können vor einer zuständigen Behörde des ausländischen Staates heiraten, wenn dies nach dem Recht dieses Staates zulässig ist. Die Ehe zwischen bulgarischen Staatsangehörigen kann im Ausland von einem bulgarischen Konsularbeamten oder diplomatischen Vertreter geschlossen werden, wenn dies nach dem Recht des Empfangsstaats zulässig ist. Die Ehe zwischen einem bulgarischen Staatsangehörigen und einem ausländischen Staatsangehörigen kann im Ausland von einem bulgarischen Konsularbeamten oder diplomatischen Vertreter geschlossen werden, wenn dies nach dem Recht des Empfangsstaats und dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen zulässig ist. Bulgarische Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn einer der Ehegatten bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Die formellen Anforderungen an die Eheschließung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.

Die materiellen Anforderungen an die Schließung einer Ehe richten sich für jeden der künftigen Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt.

Einem bulgarischen Staatsangehörigen, der im Ausland heiratet, kann die in Artikel 6 Absatz 2 des Familiengesetzbuchs (Semeen kodeks) genannte Genehmigung von dem bulgarischen diplomatischen Vertreter oder Konsularbeamten erteilt werden.

Ist einer der künftigen Ehegatten bulgarischer Staatsangehöriger oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien, so wird die Ehe von einem bulgarischen Standesbeamten geschlossen; sollte nach dem anzuwendenden ausländischen Heimatrecht ein Ehehindernis bestehen, das nach bulgarischem Recht mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, so bleibt dieses Hindernis unberücksichtigt.

Ein ausländischer Staatsangehöriger oder ein Staatenloser muss dem bulgarischen Standesbeamten gegenüber bestätigen, dass sein Heimatrecht die Gültigkeit einer von einer ausländischen zuständigen Behörde geschlossenen Ehe anerkennt und dass nach seinem Heimatrecht keine Ehehindernisse bestehen.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Es gibt keine besonderen Kollisionsnormen.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Die Scheidung von Ehegatten mit derselben ausländischen Staatsangehörigkeit unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags besitzen.

Für die Scheidung von Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet bulgarisches Recht Anwendung.

Wenn das anzuwendende ausländische Recht die Scheidung nicht zulässt und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, ist bulgarisches Recht anzuwenden.

3.5.4 Unterhaltspflichten

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Die Unterhaltspflichten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten ist für ihn günstiger. In diesem Fall gilt das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten. Haben der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige dieselbe Staatsangehörigkeit und hat der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat, so gilt das gemeinsame Heimatrecht. Lässt das anzuwendende Recht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in den genannten Fällen nicht zu, so ist bulgarisches Recht anzuwenden.

Entstehen aufgrund der Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhaltspflichten zwischen den ehemaligen Ehegatten, so ist das für die Aufhebung der Ehe oder die Scheidung geltende Recht anzuwenden.

Das auf den Unterhalt anzuwendende Recht bestimmt,

1. ob, in welcher Höhe und von wem Unterhalt verlangt werden kann

2. wer innerhalb welcher Fristen Unterhaltsansprüche geltend machen kann

3. ob und unter welchen Voraussetzungen der Unterhalt angepasst werden kann

4. aus welchen Gründen der Unterhaltsanspruch erlischt

5. ob der Unterhaltspflichtige der Behörde den Unterhalt erstatten muss, den sie an seiner Stelle gezahlt hat

Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts sind die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der tatsächliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, auch wenn das anzuwendende ausländische Recht etwas anderes vorsieht.

Die Aufhebung der Ehe richtet sich nach dem Recht, das auf die materiellen Anforderungen an die Schließung einer Ehe anzuwenden war.

Zur Aufhebung der Ehe und zur Scheidung siehe den entsprechenden Abschnitt.

3.6 Ehegüterrecht

Das für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Scheidung der Ehe zuständige Gericht ist auch für Angelegenheiten zuständig, die die persönlichen und dinglichen Beziehungen zwischen den Ehegatten betreffen.

Die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht. Die persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder, wenn sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach dem Recht des Staates, zu dem beide Ehegatten die engsten Verbindungen haben. Die dinglichen Beziehungen zwischen den Ehegatten richten sich nach dem Recht, das auf ihre persönlichen Beziehungen anzuwenden ist.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Bulgarische Gerichte und Behörden sind für Erbsachen zuständig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hatte oder bulgarischer Staatsangehöriger war und wenn sich ein Teil des Nachlasses in Bulgarien befindet.

Die Vererbung beweglicher Sachen wird durch das Recht des Staates geregelt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Vererbung unbeweglicher Sachen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sachen belegen sind. Der Erblasser wählt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, um die Vererbung seines gesamten Nachlasses zu regeln. Die Wahl des anzuwendenden Rechts darf den Pflichtteil der Erben, der nach dem oben genannten anzuwendenden Recht bestimmt wird, nicht beeinträchtigen.

Die Fähigkeit einer Person, über ihren Nachlass durch Testament zu verfügen (Errichtung und Widerruf), richtet sich nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht. Ein Testament ist formgültig, wenn es den Rechtsvorschriften des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes besaß, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dem die dem Testament unterliegende unbewegliche Sache belegen ist.

Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht regelt Zeitpunkt und Ort des Eintritts des Erbfalls, Erbfolge und Vorrang der Erben, die Anteile der Erben, die Erbfähigkeit, die Übernahme der Verbindlichkeiten des Erblassers und deren Aufteilung auf die Erben, Annahme und Ausschlagung des Erbes, die Frist für die Annahme des Erbes, den frei verfügbaren Teil des Nachlasses sowie die Voraussetzungen für die materielle Gültigkeit des Testaments. Wenn es nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht keine Erben gibt, fällt der im Hoheitsgebiet Bulgariens belegene Nachlass an den bulgarischen Staat oder die Gemeinde.

3.8 Dingliche Rechte

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Für Angelegenheiten, die in Bulgarien belegene unbewegliche Sachen, die Vollstreckung in diese Sachen oder ihre Verwendung als Sicherheit sowie die Übertragung oder Begründung dinglicher Rechte an diesen Sachen betreffen, sind ausschließlich bulgarische Gerichte und Behörden zuständig.

Besitz, Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist (lex loci rei sitae). Nach diesem Recht bestimmt sich, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt und welcher Art die dinglichen Rechte sind.

Erwerb und Beendigung von dinglichen Rechten und Besitzrechten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache bei Vornahme der Handlung oder bei Eintritt des den Erwerb oder die Beendigung rechtfertigenden Umstands befand.

Für den Erwerb, die Übertragung und die Beendigung dinglicher Rechte an Beförderungsmitteln gilt das Recht des Flaggenstaats des Schiffes, das Recht des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, oder das Recht des Staates, in dem der Betreiber des rollenden Eisenbahnmaterials oder des Straßenkraftfahrzeugs seinen Geschäftssitz hat.

3.9 Insolvenz

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates und seit dem 26. Juni 2017 die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

Siehe Informationsblatt „Insolvenz“.

In diesem Zusammenhang können folgende Websites nützlich sein:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.government.bg

Link öffnet neues Fensterhttp://www.vss.justice.bg

Link öffnet neues Fensterhttp://www.vks.bg/

Link öffnet neues Fensterhttp://www.vss.justice.bg/page/view/1397

Letzte Aktualisierung: 06/04/2021

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Tschechien

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wichtigste tschechische Kollisionsnorm ist das Gesetz Nr. 91/2012 über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

1.2.1 Einige wichtige multilaterale Übereinkommen zum anwendbaren Recht:

1.2.1.1 Unmittelbar anwendbar

Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, 1929

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), 1956

Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (Zusatzabkommen von Guadalajara), 1961

Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden, 1963

Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, 1971

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenpersonen- und -gepäckverkehr (CVR), 1973

Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, 1974

UN-Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See, 1978

UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Wien 1980

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), 1980

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen), 1999

1.2.2.2 Kollisionsnormen

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Den Haag 1996

Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, 2000

Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, 2007 (die EU ist Vertragspartner)

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

1.3.1 Einige wichtige bilaterale internationale Übereinkommen zum anwendbaren Recht:

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Albanien über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1959

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1964 (gilt für alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien)

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1976

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Mongolei über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1976

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Kuba über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1980

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1982 (gilt für die Russische Föderation und viele Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR)

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, 1982

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen, 1987

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1989

Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und Rumänien über Rechtshilfe in Zivilsachen, 1994

Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Ukraine über Rechtshilfe in Zivilsachen, 2001

Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Usbekistan über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen, 2002

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Hierfür ist § 23 des tschechischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht (IPR-Gesetz) maßgebend.

Das Gericht wendet ausländisches Recht von Amts wegen an. Das Recht wird in gleicher Weise angewandt wie in dem Land, in dem es in Kraft ist. Herangezogen werden die Bestimmungen, die auch in dem Land selbst für eine Entscheidung in der Sache angewandt würden, unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet sie zugeordnet sind, wozu auch das öffentliche Recht gehört, soweit sie nicht mit anzuwendenden tschechischen Rechtsvorschriften kollidieren.

Das Gericht ermittelt von Amts wegen die anzuwendenden ausländischen Rechtsvorschriften. Das Gericht (oder die Behörde), das (die) in Angelegenheiten entscheidet, die unter das betreffende Recht fallen, leitet alle notwendigen Schritte ein, um das anzuwendende Recht zu ermitteln.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Dieser Sachverhalt ist allgemein in § 21 des tschechischen IPR-Gesetzes geregelt.

Danach ist außer im Schuld- und im Arbeitsrecht eine Rück- oder Weiterverweisung zulässig. Wenn die Parteien das anzuwendende Recht gewählt haben, greifen die Kollisionsnormen nur dann, wenn sich dies aus der Vereinbarung der Parteien ergibt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Im Allgemeinen wird ein bestimmter Anknüpfungspunkt nur im Zusammenhang mit der Würdigung einer rechtserheblichen Tatsache geprüft. Natürlich können bisweilen auch besondere Kollisionsnormen herangezogen werden; siehe dazu etwa die Vorschriften zu dinglichen Rechten unter Punkt 3.8.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Maßgebend hierfür ist § 24 des IPR-Gesetzes (auch „Ausweichklausel“ genannt).

In speziellen Fällen muss das nach Maßgabe des IPR-Gesetzes eigentlich anwendbare Recht nicht angewandt werden, wenn dies nach gebührender Würdigung sämtlicher Umstände und insbesondere der berechtigten Erwartungen der Parteien an die Anwendung eines anderen Rechts unangemessen wäre und eine vernünftige, gerechte Regelung des Verhältnisses zwischen den Parteien verhindern würde. Soweit keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden, ist dann das Recht anzuwenden, das eine Streitbeilegung ermöglicht.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Hierfür ist § 23 des tschechischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht (IPR-Gesetz) maßgebend.

Das Gericht ermittelt von Amts wegen die anzuwendenden ausländischen Rechtsvorschriften. Das Gericht (oder die Behörde), das (die) in Angelegenheiten entscheidet, die unter das betreffende Recht fallen, leitet alle notwendigen Schritte ein, um das anzuwendende Recht zu ermitteln.

Wenn das Gericht (oder die Behörde), das (die) in einer unter dieses Recht fallenden Sache zu entscheiden hat, mit dem Inhalt des ausländischen Rechts nicht vertraut ist, kann es (oder sie) sich an das Justizministerium wenden.

Sollte sich das ausländische Recht nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder auch gar nicht ermitteln lassen, kommt tschechisches Recht zur Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Auf vertragliche Schuldverhältnisse finden die § 87 und § 89 des tschechischen IPR-Gesetzes Anwendung. Die Regelungen beschränken sich auf diejenigen vertragliche Schuldverhältnisse oder Teilaspekte davon, die nicht in den Anwendungsbereich von EU-Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen fallen, es sei denn, dass diese die Anwendbarkeit der Bestimmungen ausdrücklich vorsehen. Es handelt sich somit um eine Auffangvorschrift.

Verträge unterliegen dem Recht des Staates, zu dem die engste Verbindung besteht, sofern die Parteien nicht das anzuwendende Recht gewählt haben. Die Wahl des anzuwendenden Rechts muss ausdrücklich erfolgen oder aus den Vertragsbestimmungen oder dem Sachverhalt im Einzelfall unmissverständlich hervorgehen.

Versicherungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Parteien können das auf einen Versicherungsvertrag anzuwendende Recht wählen.

Bei Versicherungsverträgen, die unter die Rom-I-Verordnung fallen, nutzt das Gesetz die Option, wonach die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung den Parteien in dem von der Verordnung zugelassenen Maße die freie Rechtswahl einräumen können.

Rechtsbeziehungen, die durch einseitige Verträge entstehen, unterliegen nach § 90 des IPR-Gesetzes dem Recht des Staates, in dem die Partei zum Zeitpunkt der Vertragsaufsetzung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Firmensitz hatte, soweit kein anderes anwendbares Recht gewählt wurde.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

§ 101 des tschechischen IPR-Gesetzes enthält im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung eine Kollisionsnorm nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die durch eine Verletzung der Privatsphäre oder von Persönlichkeitsrechten, z. B. üble Nachrede, entstehen. Diese Schuldverhältnisse unterliegen für gewöhnlich dem Recht des Staates, in dem die Rechtsverletzung begangen wurde. Die geschädigte Person kann jedoch auch das Recht des Staates wählen, a) in dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Firmensitz hat, b) in dem der Urheber der Rechtsverletzung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Firmensitz hat oder c) in dem die Rechtsverletzung Folgen hatte, sofern der Urheber diese hätte voraussehen können.

Die außervertragliche Haftung ist rechtlich einheitlich in einer Reihe der oben genannten internationalen Verkehrsübereinkünfte (siehe Abschnitt 1.2.1) geregelt.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Dieser Sacherhalt ist in § 29 des IPR-Gesetzes geregelt.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, muss eine natürliche Person, die eine Rechthandlung vornimmt, dafür lediglich die erforderliche Rechtsfähigkeit nach dem am Ort der Rechtshandlung geltenden Recht besitzen.

Welches Recht auf die Namen natürlicher Personen anwendbar ist, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person. Diese kann aber auch die Anwendung des Rechts des Staates wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so gilt das Verfahren nach § 28 des IPR-Gesetzes.

Der Personenstand natürlicher Personen wird auch in einigen der bilateralen Übereinkommen über Prozesskostenhilfe geregelt, die für die Tschechische Republik verbindlich sind. Die Kollisionsnormen in diesen Übereinkommen basieren in der Regel auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit und gehen den Bestimmungen des IPR-Gesetzes vor.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses sind in § 54 des IPR-Gesetzes geregelt. Danach ist hierfür das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit das Kind durch Geburt erwirbt. Hat ein Kind durch Geburt mehr als eine Staatsangehörigkeit erworben, kommt tschechisches Recht zur Anwendung. Das Recht des Staates, in dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, findet Anwendung, wenn dies im Interesse des Kindes ist. Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und dies im Interesse des Kindes ist, unterliegen die Feststellung und die Anfechtung der Elternschaft tschechischem Recht. Das Eltern-Kind-Verhältnis kann nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem die Elternschaft anerkannt wurde. Wird die Elternschaft in einem anderen Staat in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren nach dessen Rechtsvorschriften angefochten und die Elternschaft einer anderen Person zuerkannt, reicht dies aus, um die Elternschaft zugunsten dieser anderen Person rechtsgültig festzustellen.

Welches Recht auf die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern in Unterhaltsfragen anwendbar ist, bestimmt sich nach Artikel 15 der Verordnung über Pflichten in Bezug auf das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (2007). Welches Recht anwendbar ist, wenn es um elterliche Rechte und Pflichten und um Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeit oder des Vermögens eines Kindes geht, bestimmt das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (1996).

3.4.2 Adoption

Hierauf finden die § 61 und 62 des IPR-Gesetzes Anwendung.

Für eine Adoption müssen die rechtlichen Voraussetzungen des Staates erfüllt sein, dem das Adoptivkind angehört, sowie des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der annehmende Elternteil besitzt. Wenn die Adoptiveltern unterschiedlicher Nationalität sind, müssen die rechtlichen Voraussetzungen der Staaten erfüllt sein, dem die beiden annehmenden Elternteile angehören, sowie des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Adoptivkind besitzt. Wenn danach das Recht eines anderen Staates anzuwenden wäre, das die Adoption gar nicht oder nur unter sehr stark eingeschränkten Bedingungen zulässt, findet tschechisches Recht Anwendung, sofern die Adoptierenden oder zumindest einer der Adoptierenden oder das Adoptivkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben.

Die Rechtsfolgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, dem alle Parteien zum Zeitpunkt der Adoption angehören, beziehungsweise bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit dem Recht des Staates, in dem alle Parteien zum Zeitpunkt der Adoption ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Adoptivkind besitzt.

Welches Recht auf die elterlichen Rechte und Pflichten und auf Kindererziehung und Unterhalt in der Beziehung zwischen einem annehmenden Elternteil oder Adoptiveltern und einem Adoptivkind Anwendung findet, bestimmen die unter Punkt 3.4.1 aufgeführten internationalen Übereinkommen.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Hierauf finden die § 48 und 49 des IPR-Gesetzes Anwendung.

Die Ehefähigkeit und die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Ehe unterliegen dem Recht des Staates, dem die betreffende Person angehört.

Die Form der Ehe unterliegt dem Recht des Ortes, an dem die Eheschließung stattfindet.

Eine im Ausland in einer Botschaft der Tschechischen Republik geschlossene Ehe unterliegt tschechischem Recht. Ein tschechischer Staatsbürger kann in der diplomatischen Vertretung eines fremden Landes in der Tschechischen Republik keine Ehe schließen.

Die persönlichen Beziehungen zwischen Eheleuten unterliegen dem Recht des Staates, dem beide angehören. Besitzen sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, gilt das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise tschechisches Recht.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

§ 67 des IPR-Gesetzes regelt das auf eingetragene Partnerschaften und vergleichbare Formen des Zusammenlebens anwendbare Recht und deren Rechtswirkungen (Fähigkeit, eine solche Partnerschaft einzugehen, Verfahren zur Begründung, Auflösung, Aufhebung und Nichtigerklärung einer solchen Partnerschaft sowie zur Regelung persönlicher und vermögensrechtlicher Angelegenheiten zwischen den Partnern).

Alle diese Angelegenheiten unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingegangen wird oder wurde.

Für eheähnliche Gemeinschaften sieht das tschechische Recht keine Kollisionsnormen vor.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

§ 50 des IPR-Gesetzes regelt das auf die Scheidung und Aufhebung der Ehe und die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe anwendbare Recht. Die Tschechische Republik ist an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des anwendbaren Rechts in Ehescheidungs- und Trennungsverfahren nicht beteiligt und daher durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates nicht gebunden.

Auf Ehescheidungen ist das Recht des Staates anwendbar, dem die persönlichen Beziehungen der Eheleute zu Beginn des Verfahrens unterliegen. (Die persönlichen Beziehungen zwischen Eheleuten unterliegen dem Recht des Staates, dem beide angehören. Besitzen sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, gilt das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise tschechisches Recht.) Wenn nach diesen Kollisionsnormen das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, der eine Ehescheidung nicht oder nur in äußerst begrenzten Fällen zulässt, findet tschechisches Recht Anwendung, sofern einer der Eheleute tschechischer Staatsbürger ist oder mindestens einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat.

Im Verfahren zur Aufhebung oder zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe werden die Ehefähigkeit und die Form der Eheschließung nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Eheschließung Anwendung fand.

Das tschechische Recht enthält keine Kollisionsnorm für die Trennung.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Welches Recht auf die Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten und geschiedenen Eheleuten Anwendung findet, regelt das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (2007).

3.6 Ehegüterrecht

Mit Wirkung vom 29. Januar 2019 wurden die Kollisionsnormen betreffend eheliche Güterstände, die im IPR-Gesetz enthalten waren, durch die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands ersetzt. Die Verordnung findet auf vor dem 29. Januar 2019 eingeleitete Gerichtsverfahren und geschlossene Vereinbarungen Anwendung.

Maßgebend hierfür ist § 49 des IPR-Gesetzes. Für den Güterstand gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise das Recht des Staates, dem beide Eheleute angehören, oder ersatzweise tschechisches Recht.

Die vertragliche Regelung des Güterstands unterliegt dem Recht, das zu dem Zeitpunkt anwendbar war, als die Regelung getroffen wurde. Die Eheleute können aber auch eine Güterstandsvereinbarung nach dem Recht des Staates treffen, dem beide angehören, oder dem Recht des Staates, in dem einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dem Recht des Staates, in dem sich ihr unbewegliches Vermögen befindet, oder nach tschechischem Recht. Die Vereinbarung muss notariell beglaubigt oder, wenn sie in einem anderen Land geschlossen wird, durch ein vergleichbares Dokument bestätigt werden.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Welches Recht auf den Nachlass von Personen anwendbar ist, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind, regelt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

In § 76 und § 77 des IPR-Gesetze ist geregelt, welches Recht auf den Nachlass von Personen anwendbar ist, die vor dem 17. August 2015 verstorben sind (soweit in einem bilateralen Abkommen nichts anderes bestimmt ist).

Nach dem IPR-Gesetz unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn der Erblasser die tschechische Staatsangehörigkeit hatte und zumindest einer der Erben seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, gilt tschechisches Recht.

Die Testierfähigkeit sowie die Rechtsfolgen von Mängeln in einem Testament und deren Erscheinungsformen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung angehört oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf diese Weise bestimmt sich auch das Recht, das auf die Fähigkeit, andere Verfügungen von Todes wegen zu treffen oder zu widerrufen, anwendbar ist sowie auf die Feststellung der Zulässigkeit anderer Verfügungen von Todes wegen.

Ein Testament ist formgültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, a) dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes angehörte; b) in dessen Gebiet das Testament errichtet wurde; c) in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; d) das zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf das Erbstatut anzuwenden ist oder hätte angewendet werden müssen; e) in dem sich die betroffenen Immobilien befinden. Das Gleiche gilt für die Form des Widerrufs eines Testaments. Diese Regeln gelten entsprechend auch für die Form von Erbverträgen und sonstigen vertraglichen Verfügungen über den Nachlass, sofern der Erblasser den Vertrag oder die Verfügung mitunterzeichnet hat, sowie für den Widerruf solcher Verträge und Verfügungen.

Der Erblasser kann testamentarisch festlegen, dass statt des eigentlich anzuwendenden Rechts die Rechtsnachfolge – auch im Fall nachgelassener Immobilien – dem Recht des Staates unterliegen soll, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dem er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung angehört. Die Parteien eines Erbvertrags haben die Wahl zwischen diesen Rechtssystemen, vorausgesetzt, der Erblasser hat den Vertrag mitunterzeichnet. Dies gilt entsprechend auch für andere Verfügungen von Todes wegen.

Nach der Erbrechtsverordnung gilt, dass, falls es nach dem gemäß der Verordnung auf das Vermächtnis anzuwendenden Recht keinen Erben oder durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Vermächtnisnehmer und keine andere erbberechtigte natürliche Person gibt, die Anwendung dieses Rechts nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder einer von diesem Mitgliedstaat für diesen Zweck bestimmten Einrichtung berührt, sich das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegene Nachlassvermögen anzueignen, vorausgesetzt, die Gläubiger sind berechtigt, aus dem Nachlass Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen. Im tschechischem Recht ist dieser Sachverhalt in § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Danach fließt, wenn es weder einen testamentarischen noch einen gesetzlichen Erben gibt, der Nachlass dem Staat zu, wobei der Staat wie der gesetzliche Erbe behandelt wird. Der Staat hat gegenüber anderen Parteien in Bezug auf das Nachlassverzeichnis die gleiche Stellung wie ein gesetzlicher Erbe. Nach § 78 des IPR-Gesetzes gehen in der Tschechischen Republik belegene Vermögensgegenstände und Rechte eines Erblassers auf die Tschechische Republik über, wenn es keinen Erben gibt. Die Entscheidung darüber obliegt den tschechischen Gerichten. In diesem Fall gelten der Staat oder eine Gebietskörperschaft oder eine zu diesem Zweck bezeichnete Einrichtung nicht als gesetzlicher Erbe, es sei denn, dass dies im Testament so bestimmt wurde.

3.8 Dingliche Rechte

Dieser Sachverhalt ist in den §§ 69 bis 79 des IPR-Gesetzes geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass Rechte an unbeweglichen oder beweglichen Sachen dem Recht des Ortes unterliegen, an dem sich die Sachen befinden. Nach diesem Recht wird auch bestimmt, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt. Für bestimmte unbewegliche Sachen und bestimmte Aspekte der dinglichen Rechte sieht das Gesetz besondere Kollisionsnormen vor, auf die im Folgenden eingegangen wird.

Dingliche Rechte an Schiffen und Flugzeugen werden in ein öffentliches Register eingetragen; die Begründung und das Erlöschen der Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Register geführt wird.

Die Begründung und das Erlöschen dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterliegen dem Recht des Ortes, an dem diese sich zum Zeitpunkt des Ereignisses befanden, das zur Begründung oder zum Erlöschen des Rechts geführt hat.

Die Begründung bzw. das Erlöschen des Eigentums an beweglichen Sachen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung unterliegt dem Recht, das für die Vereinbarung über die Begründung oder das Erlöschen des Eigentums gilt.

Werden die rechtlichen Schritte, die die Grundlage für die Begründung und das Erlöschen dinglicher Rechte an beweglichen Sachen bilden sollen, nach Beginn des Versands und während des Versands der Sachen unternommen, gilt für die Begründung und das Erlöschen der Rechte das Recht des Ortes, von dem aus die Sachen versendet worden sind. Wenn die dinglichen Rechte an einer Sache dagegen durch die Bearbeitung eines Papiers begründet werden oder erlöschen, das für die Herausgabe der Sache vorgelegt werden muss, gilt das Recht des Ortes, an dem sich das Papier zum Zeitpunkt der Bearbeitung befindet.

Die Vorschriften über Eintragungen in öffentliche Register und ähnliche Verzeichnisse, die an dem Ort gelten, an dem die unbeweglichen oder beweglichen Sachen belegen sind, werden auch angewandt, wenn der Rechtsgrund für die Begründung, das Erlöschen, die Einschränkung oder die Übertragung des eingetragenen Rechts nach Maßgabe einer anderen Rechtsordnung beurteilt wird.

Die Ersitzung unterliegt dem Recht des Ortes, an dem sich die Sachen zu Beginn der Ersitzungszeit befinden. Der Besitzer kann sich auf das Recht des Staates berufen, in dem die Ersitzung erfolgt und in dem seit dem Eintreffen der Sachen alle Voraussetzungen für eine Ersitzung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates erfüllt sind.

3.9 Insolvenz

Maßgebend hierfür ist § 111 des tschechischen IPR-Gesetzes. Abgesehen von den Fällen, die der Verordnung unterliegen, gelten die Kollisionsnormen der Insolvenzverordnung mutatis mutandis.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2021

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Deutschland


1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die EU hat in den Jahren 2007 bis 2016 die Kollisionsnormen wichtiger Teilgebiete des Privatrechts in Verordnungen kodifiziert (zu nennen sind insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 [Rom I-VO], die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 [Rom II-VO] und die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 [EuErbVO], siehe für einen Überblick den Leitfaden „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union“ (https://e-justice.europa.eu/content_ejn_s_publications-287-de.do) . Der Anwendungsbereich des autonomen deutschen Verweisungsrechts ist dadurch immer kleiner geworden.

Die Hauptquelle des nationalen deutschen Internationalen Privatrechts (oder Kollisionsrechts) ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), dort die Artikel 3 bis 48 EGBGB. Nach Artikel 3 EGBGB gehen allerdings Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union und Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Vereinzelt enthält das deutsche Recht Kollisionsregeln auch außerhalb des EGBGB, beispielsweise in der Insolvenzordnung (InsO).

In den gesetzlich nicht geregelten Bereichen, beispielsweise im Internationalen Gesellschaftsrecht, wird das anzuwendende Recht durch die Gerichte festgestellt.

Die Ausführungen unter 2 beschränken sich im Wesentlichen auf das nationale deutsche Kollisionsrecht.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Eine Aufzählung aller von Deutschland unterzeichneten und ratifizierten multilateralen Abkommen findet sich im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts (zu bestellen über Link öffnet neues Fensterhttps://www.bgbl.de/). Unter den dort genannten mehrseitigen Staatsverträgen sind auch diejenigen aufgelistet, die vereinheitlichtes Kollisionsrecht enthalten.

Oft werden solche multilateralen Übereinkommen von internationalen Organisationen initiiert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Haager Konferenz für internationales Privatrecht (www.hcch.net Link öffnet neues Fensterhttps://www.hcch.net/de/home/ ), deren Mitglied Deutschland bereits seit Langem ist.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Vereinzelt enthalten auch bilaterale Staatsverträge Kollisionsnormen. Eine Aufzählung der Abkommen Deutschlands mit anderen Staaten findet sich wiederum im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts (siehe oben 1.2).

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Das Kollisionsrecht erlangt nicht nur Bedeutung in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Handelspartner in verschiedenen Staaten müssen unabhängig von einem zukünftigen Rechtsstreit wissen, welches Recht ihren Vertrag regieren soll. Danach bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten. Autofahrer, die zum Urlaub in andere Staaten fahren, müssen sich darauf einstellen, nach welchem Recht sie haften, wenn sie dort einen Verkehrsunfall verursachen. Danach bestimmen sich die Art und der Umfang des Schadensersatzes.

Wird einem deutschen Gericht ein Streitfall zur Entscheidung unterbreitet, dessen Sachverhalt eine Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist, so hat es sein eigenes Kollisionsrecht zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts heranzuziehen. Die Regeln des deutschen Kollisionsrechts hat der deutsche Richter zu kennen. Er muss sie von Amts wegen anwenden.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Ist nach deutschem nationalen Kollisionsrecht das Recht eines anderen Staates anwendbar, verweist aber das Recht dieses Staates auf das Recht eines weiteren Staates, so erkennt das deutsche Recht dies – vorbehaltlich spezieller Regelungen in EU-Rechtsakten oder internationalen Übereinkommen – nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich an. Verweist das ausländische Recht auf deutsches Recht zurück, sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden (Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 EGBGB) .

Soweit die Parteien nach deutschem Kollisionsrecht die anzuwendende Rechtsordnung wählen können, ist nach Artikel 4 Absatz 2 EGBGB nur die Wahl der Sachvorschriften zulässig.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Die Figur des Statutenwechsels (für „offene“ Tatbestände) ist dem deutschen Recht bekannt. Rechte an Sachen beispielsweise beurteilen sich grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Lageortes, so dass eine Sache „unter neues Recht gelangen kann“, wenn ihr Lageort verändert wird.

Aber auch in anderen Rechtsgebieten wird ein Wechsel der Anknüpfung akzeptiert, z. B. ein Wechsel der Staatsangehörigkeit.

Ein Statutenwechsel ist aber dann nicht möglich, wenn die Kollisionsnorm einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt festlegt. So wird beispielsweise zur Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts im Fall von Personen, die ab dem 17. August 2015 versterben, an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes angeknüpft (siehe unter 3.7).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Artikel 6 EGBGB formuliert den deutschen ordre public-Vorbehalt. Danach sind ausländische Rechtsnormen dann nicht zu beachten, wenn ihre Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Mit „wesentlichen Grundsätzen“ ist gemeint, dass fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien betroffen sein müssen. In aller Regel geht es um massive Verstöße gegen Grundrechte, die in der deutschen Verfassung garantiert werden. Wichtig für die Anwendbarkeit des ordre public-Vorbehaltes ist auch, dass der Sachverhalt des Falles einen Inlandsbezug aufweist; nur dann kann der deutsche Rechtskreis betroffen sein. Auch hier sind etwaige Spezialnormen, insbesondere in vorrangigen EU-Rechtsinstrumenten (s. beispielsweise Artikel 21 Rom I-VO, Artikel 26 Rom II-VO, Art. 35 ErbVO), zu berücksichtigen. Die Anwendung von Kollisionsnormen erfährt eine weitere Ausnahme bei sog. Eingriffsnormen. Bei einer Eingriffsnorm wird eigenes Recht zwingend zur Anwendung gebracht, weil dessen Einhaltung von einem Staat als entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird. Eingriffsnormen haben hauptsächlich Bedeutung bei den vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen. Hierzu gibt es Spezialregelungen in den vorrangigen EU-Rechtsinstrumenten (s. hier insbesondere Artikel 9 Rom I-VO mit einer Legaldefinition und Artikel 16 Rom II-VO) oder internationalen Übereinkommen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der deutsche Richter hat das Kollisionsrecht nicht nur von Amts wegen anzuwenden, sondern nach § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach pflichtgemäßem Ermessen auch den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts zu ermitteln. Hierbei darf er sich nicht auf Kenntnisnahme der ausländischen Gesetzestexte beschränken, sondern muss auch deren Handhabung in Rechtslehre und Rechtsprechung ermitteln. Hierdurch soll er sich in die Lage versetzen, das ausländische Recht so anwenden zu können, wie es ein Richter des betreffenden Landes täte.

Um den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, kann der Richter alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nutzen.

  • Eine Auskunftsquelle ist für Vertragsstaaten das Londoner Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968. Das Ersuchen ist über die jeweils zuständige Empfangs-/Übermittlungsstelle an die zuständige Stelle des betreffenden ausländischen Staates zu richten.
  • Anstelle eines Rechtsauskunftsersuchens nach dem Londoner Europäischen Übereinkommen kann der Richter auch ein Rechtsgutachten eines Sachverständigen einholen, wenn der Sachverständige auch Kenntnisse über die praktische Anwendung des ausländischen Rechts besitzt.
  • Bei einfachen Fragen kann unter Umständen auch eine Auskunft der Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- oder Handelssachen oder eine eigene Recherche des Richters zum ausländischen Recht genügen, um den Inhalt ausländischen Rechts festzustellen.

Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Richter der Mitwirkung der Parteien bedienen, ist aber nicht an deren Vorbringen gebunden. Er kann also von Amts wegen alle Erkenntnisquellen ausschöpfen, ohne an die Beweisangebote der Parteien gebunden zu sein.

Sofern trotz aller Sorgfalt der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts ausnahmsweise nicht festzustellen ist, ist ersatzweise deutsches Recht anzuwenden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für internationale Kaufverträge ist vorrangig das sogenannte UN-Kaufrecht als völkerrechtliches Übereinkommen zu beachten, das zwischen Unternehmern aus den zahlreichen Vertragsstaaten automatisch gilt, sofern die Parteien dies nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen haben – etwa „unter Abwahl des UN-Kaufrechts“.

Für alle sonstigen schuldrechtlichen Verträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, bestimmt sich die Frage des anwendbaren Rechts grundsätzlich nach der Rom I-VO, soweit der Vertrag nicht ausnahmsweise außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegt, z.B. ein rein sachenrechtlicher Vertrag. Ergänzend gelten die Artikel 46b bis 46d EGBGB.

Für Verträge, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, sind weiterhin die bis dahin geltenden Artikel 27 ff. EGBGB a.F. anwendbar, die auf dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beruhten und mit Wirkung zum 17. Dezember 2009 aufgehoben wurden.

Für bestimmte, vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Versicherungsverträge enthalten die Artikel 7 bis 14 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung besondere Kollisionsregeln.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt sich das anwendbare Recht seit dem 11. Januar 2009 grundsätzlich nach der Rom II-VO, ergänzt durch Artikel 46a EGBGB.

Für Fälle, die von der Verordnung nicht erfasst werden, wie etwa Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, hält das deutsche Kollisionsrecht eigene Regeln über das anwendbare Recht in den Artikeln 38 bis 42 EGBGB bereit.

Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sieht Artikel 38 EGBGB differenzierte Rechtsanwendungsregeln vor.

Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts beurteilen sich nach Artikel 39 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. Eine Sonderregel gilt für die Begleichung einer fremden Schuld.

Ansprüche auf Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung unterliegen nach Artikel 40 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Handlungsorts, wobei der Verletzte alternativ das Recht des Schadenseintritts als anwendbar bestimmen kann.

In allen Fällen ist gemäß Artikel 42 EGBGB eine nachträgliche Rechtswahl durch die Parteien möglich.

Auch kann das anwendbare Recht nach Artikel 41 EGBGB durch ein Recht verdrängt werden, welches aufgrund besonderer Umstände eine wesentlich engere Verbindung mit dem Sachverhalt aufweist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand).

Die Rechtsfragen, welche die persönlichen Rechtsverhältnisse einer natürlichen Person betreffen, werden nach dem deutschen Kollisionsrecht der Rechtsordnung unterstellt, auf welche die Staatsangehörigkeit des Betroffenen verweist (sog. Heimatrecht). Dies gilt grundsätzlich im Namensrecht (zu den Einzelheiten siehe Artikel 10 EGBGB) und bei der Frage, ob eine natürliche Person rechts- und geschäftsfähig ist (Artikel 7 EGBGB).

Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten (Mehrstaater), so ist nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 EGBGB auf die sogenannte effektive Staatsangehörigkeit abzustellen, d.h. auf die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, mit dem der Mehrstaater am engsten verbunden ist. Besitzt ein Mehrstaater dagegen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB nur diese maßgeblich.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Nach Artikel 19 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes in erster Linie dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann die Abstammung auch nach dessen Heimatrecht festgestellt werden. Ist die Mutter verheiratet, so kann schließlich auch ihr Ehewirkungsstatut (Artikel 14 EGBGB) bei der Geburt zur Beurteilung der Abstammungsfrage Bedeutung erlangen. Eine abweichende Regelung gilt für Kinder, die vor dem 1. Juli 1998 geboren sind.

Die Anfechtung der Abstammung richtet sich nach Artikel 20 EGBGB ganz generell nach jeder Rechtsordnung, aus der sich ihre Voraussetzungen ergeben, sowie, wenn das Kind anficht, nach dem Recht, das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gilt.

3.4.2 Adoption

Ab dem 31. März 2020 unterliegt die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 22 Absatz 1 EGBGB n.F.). Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge ist das bisher geltende internationale Privatrecht anzuwenden, d. h. die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehörte (Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 EGBGB a.F.). Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen (Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 EGBGB a.F.)

Die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionen ist im Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG) geregelt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die nachstehenden Ausführungen gelten allein für die verschiedengeschlechtliche Ehe. Für die gleichgeschlechtliche Ehe wird auf 3.5.2. verwiesen.

Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen nach Artikel 13 EGBGB regelmäßig für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Ausnahmsweise kann stattdessen unter besonderen Umständen deutsches Recht Anwendung finden.

In Deutschland wird die Ehe nur vor dem Standesbeamten oder ausnahmsweise vor einer von einem ausländischen Staat besonders bevollmächtigten Person geschlossen (Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 EGBGB).

Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts (EuGüVO) fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht (Artikel 14 Absatz 1 EGBGB).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Für die gleichgeschlechtliche Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Artikel 17b EGBGB maßgeblich. Demnach ist für die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) fallenden allgemeinen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft das Recht des Staates maßgeblich, in dessen Register die Lebenspartnerschaft eingetragen worden ist (Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 EGBGB). Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, gilt dies entsprechend (Artikel 17b Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Da seit dem 1. Oktober 2017 in Deutschland registrierte Partnerschaften nicht mehr begründet werden können (Artikel 3 Abs. 3 Eheöffnungsgesetz), ist Artikel 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Bezug auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft der höchst seltene Fall einer deutschen Kollisionsnorm, die ein Rechtsverhältnis erfasst, das nur im Ausland entstehen kann.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21. Juni 2012 nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO). Sie gilt auch dann, wenn das ihr zufolge anzuwendende Recht das Recht eines Staates ist, der nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt (Artikel 4 Rom III-VO). Auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen richtet sich die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach der ROM III-VO (Artikel 17b Absatz 4 Satz 1 EGBGB).

Ergänzend gelten Artikel 17 und 17a EGBGB:

In Deutschland kann eine Ehe nur durch Gericht geschieden werden (Artikel 17 Absatz 3 EGBGB).

Das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht bestimmt sich nach Artikel 17 Absatz 4 EGBGB ebenfalls nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (Scheidungsstatut). Sollte das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennen, so wird dessen Durchführung unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag hilfsweise nach deutschem Recht vorgenommen.

Für die Nutzungsbefugnis an einer im Inland belegenen Ehewohnung und am im Inland befindlichen Hausrat sind deutsche Sachvorschriften maßgeblich (Artikel 17a EGBGB).

3.5.4 Unterhaltspflichten

Die Frage, welches Recht auf Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten oder zwischen Ehepartnern anzuwenden ist, bestimmt sich seit dem 18. Juni 2011 nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (HUP). Dieses findet nach seinem Artikel 2 universell Anwendung, d.h. auch dann, wenn das nach seinen Regeln anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats ist. Die bisherigen deutschen Regelungen im EGBGB wurden daher aufgehoben.

3.6 Ehegüterrecht

Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen der EuGüVO. Dies gilt auch für die gleichgeschlechtliche Ehe (Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 EGBGB). Nach der EuGüVO steht die Parteiautonomie an erster Stelle: die künftigen Ehegatten können den ehelichen Güterstand wählen (Artikel 22 Abs. 1 EuGüVO). Fehlt es an einer Parteivereinbarung, wird an den Aufenthaltsort der Ehegatten angeknüpft, hilfsweise an die Staatsangehörigkeit und die gemeinsame engste Verbindung (vgl. Artikel 26 EuGüVO).

Die EuPartVO erfasst wegen ihres Anwendungsbeginns (30. Januar 2019) keine Lebenspartnerschaften, die in Deutschland begründet wurden, denn seit dem 1. Oktober 2017 kann nach deutschem Recht keine Lebenspartnerschaft begründet werden (siehe hierzu bereits oben 3.5.2). Auch bei der EuPartVO ist die Wahl der Parteien erster Anknüpfungspunkt (Artikel 22 Absatz 1 EuPartVo). Mangels einer Rechtswahlvereinbarung unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Artikel 26 Abs.1 EuPartVO).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Für Todesfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, gilt in erster Linie die ErbVO. Nach der ErbVO ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers die Grundanknüpfung des Erbstatuts. Erbfälle aus der Zeit vor dem 17. August 2015

richten sich gemäß Artikel 25 EGBGB a.F. (Artikel 25 EGBGB n.F. erklärt die ErbVO für entsprechend anwendbar) nach dem Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tod. Für inländische Grundstücke konnte deutsches Recht gewählt werden.

Die Formvorschriften von Verfügungen von Todes wegen richten sich für Erbfälle nach dem 17. August 2015 nach Artikel 26 EGBGB n.F., der für die letztwillige Verfügung im Kern die unmittelbare Anwendung des seit 1965 für Deutschland als Vertragsstaat in Kraft befindlichen Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 regelt (Absatz 1) und für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen auf Artikel 27 der ErbVO verweist (Absatz 2). Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 gilt Art. 26 EGBGB a.F., der den wesentlichen kollisionsrechtlichen Inhalt des Haager Übereinkommens von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht übernahm. Formgültig ist die Verfügung danach, wenn seine Form den Voraussetzungen einer Rechtsordnung entspricht, zu der ein Bezug etwa durch die Staatsangehörigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder den Ort der Testamentserrichtung besteht.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 43 EGBGB unterliegen Rechte an Sachen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Nach dem Belegenheitsrecht richten sich zum Beispiel der Inhalt des Eigentums und die Art und Weise, wie das Eigentum übertragen oder etwa mit einem Pfandrecht belastet werden kann.

Für Transportmittel enthält Artikel 45 EGBGB eine Sonderanknüpfung.

Eine besondere Regelung erfährt in Artikel 43 Absatz 2 EGBGB auch die Verbringung einer Sache aus einem Staat in einen anderen.

Schließlich werden auch Grundstücksimmissionen mit Artikel 44 EGBGB gesondert erfasst.

Eine Rechtswahl im Sachenrecht ist zwar nicht zulässig. Nach Artikel 46 EGBGB kann jedoch von dem nach den vorgenannten Anknüpfungen bestimmten Recht abgewichen werden, wenn der Sachverhalt mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung aufweist.

3.9 Insolvenz

Neben dem Kollisionsrecht der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, das Regelungen für das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander enthält, bestimmt § 335 InsO im Verhältnis zu Drittstaaten, dass das Insolvenzverfahren und seine Folgen grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Verfahren eröffnet wurde. §§ 336 ff. InsO enthalten für bestimmte Aspekte des internationalen Insolvenzrechts (z.B. Arbeitsverhältnisse, Aufrechnung, Anfechtung) Sonderanknüpfungen, die von diesem Grundsatz abweichen können.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2024

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Estland

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Welches Recht anzuwenden ist, regelt in erster Linie das Link öffnet neues FensterGesetz über das Internationale Privatrecht („IPR-Gesetz“).

Bevor am 1. Juli 2002 das IPR-Gesetz in Kraft trat, war das anzuwendende Recht im Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuchs geregelt. Seitdem wird stattdessen das IPR-Gesetz in fast allen Fällen angewendet, die unter § 24 Schuldrechtsgesetz, den Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuchs oder das Gesetz zur Durchführung des IPR-Gesetzes fallen.

Ferner ist zu beachten, dass geltende EU-Rechtsvorschriften Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften haben und dass nach Artikel 123 der Verfassung der Republik Estland bei einer Kollision estnischer Rechtsvorschriften mit einer internationalen Übereinkunft, die vom estnischen Parlament ratifiziert wurde, grundsätzlich die Bestimmungen der internationalen Übereinkunft anzuwenden sind. Estland hat zudem vier Rechtshilfeabkommen mit Russland, der Ukraine, Polen sowie Lettland und Litauen geschlossen, die auch Fragen des anzuwendenden Rechts regeln.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

  • Abkommen zwischen der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen, unterzeichnet am 11. November 1992 in Tallinn; weitere Informationen unter Link öffnet neues FensterRiigi Teataja
  • Abkommen zwischen der Republik Estland und der Russischen Föderation über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, unterzeichnet am 26. Januar 1993 in Moskau; weitere Informationen unter Link öffnet neues FensterRiigi Teataja
  • Abkommen zwischen der Republik Estland und der Ukraine über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet am 15. Februar 1995 in Kiew; weitere Informationen unter Link öffnet neues FensterRiigi Teataja
  • Abkommen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen, unterzeichnet am 27. November 1998 in Tallinn; weitere Informationen unter Link öffnet neues FensterRiigi Teataja

Verordnungen der Europäische Union

  • Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40)
  • Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)
  • Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)
  • Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107)
  • Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10)
  • Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Wenn ein Gesetz, eine internationale Übereinkunft oder ein Rechtsgeschäft die Anwendung ausländischen Rechts verlangt, muss das Gericht dieses Recht von Amts wegen anwenden, ohne dass eine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 2 Absatz 1 IPR-Gesetz).

In einigen Zivilverfahren, in denen die Parteien berechtigt waren, das anzuwendende Recht zu vereinbaren, haben estnische Gerichte anstelle von ausländischem Recht estnisches Recht angewendet, da die Parteien stillschweigend auf die Rechtswahl verzichtet haben.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn das IPR-Gesetz die Anwendung ausländischen Rechts vorsieht (Verweisung), gelten die Vorschriften des Internationalen Privatrechts des betreffenden Staates. Wenn diese Vorschriften vorsehen, dass estnisches Recht anzuwenden ist (Rückverweisung), finden die estnischen materiellrechtlichen Vorschriften Anwendung (§ 6 Absatz 1 IPR-Gesetz).

Wenn ausländisches Recht auf estnisches Recht zurückverweist, sind somit die estnischen materiellrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Die Entstehung oder das Erlöschen eines dinglichen Rechts wird durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich die betreffende Sache zum Zeitpunkt der Entstehung oder des Erlöschens des Rechts befand (§ 18 Absatz 1 IPR-Gesetz). Ändert sich die Belegenheit einer Sache, nachdem ein dingliches Recht begründet wurde oder erloschen ist, so ändert sich auch das anzuwendende Recht entsprechend. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat (§ 12 Absatz 1 IPR-Gesetz). Bei einem Wechsel des Wohnsitzstaats einer natürlichen Person ändert sich deshalb auch das auf ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit anzuwendende Recht. Die bereits erworbene Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wohnsitzwechsel jedoch nicht eingeschränkt (§ 12 Absatz 3 IPR-Gesetz).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn dies zu einem offensichtlichen Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des estnischen Rechts führen würde (Ordre-public-Vorbehalt). In solchen Fällen ist estnisches Recht anzuwenden (§ 7 IPR-Gesetz).

Ob die nach ausländischem Recht anzuwendende Rechtsnorm auch im estnischen Recht besteht oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich. Nach dem Ordre-public-Vorbehalt ist estnisches Recht anstelle des ausländischen Rechts anzuwenden, wenn dessen Rechtsnorm eindeutig im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des estnischen Rechts steht.

Die auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen ebenfalls vor, dass die Bestimmungen im einschlägigen Kapitel des IPR-Gesetzes die Anwendung solcher anzuwendenden Bestimmungen des estnischen Rechts ungeachtet des Vertragsrechts unberührt lassen (§ 31 IPR-Gesetz). Wenn die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts auf einen Vertrag vereinbart haben – unabhängig davon, ob sie auch einen ausländischen Gerichtsstand gewählt haben – und alle Elemente, die zum Zeitpunkt der Rechtswahl für den Vertrag von Belang sind, eine Verbindung nur zu einem Staat aufweisen, bleibt nach § 32 Absatz 3 IPR-Gesetz die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Staates davon unberührt und kann auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden (Eingriffsnormen).

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Wenn ein Gesetz, eine internationale Übereinkunft oder ein Rechtsgeschäft die Anwendung ausländischen Rechts verlangt, muss das Gericht dieses Recht von Amts wegen anwenden, ohne dass eine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 2 Absatz 1 IPR-Gesetz). Die Behörde oder das Gericht kann die Parteien oder staatliche Stellen aber um Unterstützung bei der Ermittlung des anzuwendenden Rechts ersuchen.

Zur Ermittlung des Inhalts ausländischen Rechts können die Parteien dem Gericht entsprechende Unterlagen vorlegen, an die sich das Gericht jedoch nicht halten muss (§ 4 Absatz 2 IPR-Gesetz). Das Gericht hat auch die Möglichkeit, das Justizministerium oder das Außenministerium der Republik Estland um Unterstützung zu ersuchen oder Sachverständige hinzuzuziehen (§ 4 Absatz 3 IPR-Gesetz).

Nach § 234 Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) müssen die Parteien eines Zivilverfahrens nur dann den Beweis für außerhalb der Republik Estland geltendes Recht, internationales Recht oder Gewohnheitsrecht erbringen, wenn das Gericht mit dem betreffenden Recht nicht vertraut ist. Das Gericht kann auch andere Informationsquellen nutzen und den Inhalt des Rechts auf anderem Wege ermitteln, wie oben unter Verweis auf § 4 IPR-Gesetz erläutert wurde.

Dass das Gericht berechtigt ist, Informationen anzufordern, um den Inhalt des anzuwendenden Rechts zu bestimmen, beruht auf dem im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz, der vor allem in § 5 Absätze 1 und 2 ZPO verankert ist, werden Klageverfahren auf der Grundlage der von den Parteien zur Begründung ihres Anspruchs vorgebrachten Tatsachen und Anträge geführt und haben die Parteien die gleichen Rechte und Möglichkeiten, ihre Ansprüche zu substanziieren und das Vorbringen der gegnerischen Partei zu widerlegen oder zu bestreiten. Jede Partei entscheidet, welche Tatsachen sie zur Substanziierung ihres Anspruchs vorbringen und welche Beweise sie dafür anbieten will.

Gelingt es innerhalb eines angemessenen Zeitraums trotz aller Bemühungen nicht, den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, so ist nach § 4 Absatz 4 IPR-Gesetz ausnahmsweise estnisches Recht anzuwenden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Wie für andere Bereiche des Internationalen Privatrechts gilt in Estland auch für das Vertragsrecht das IPR-Gesetz, sofern in internationalen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Welches Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist, kann auch durch Vereinbarung der Parteien oder, wenn das IPR-Gesetz keine Rechtswahl vorsieht, anhand der für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts vorgesehenen Kriterien bestimmt werden. Da nach § 3 Absatz 2 Konkursgesetz die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf Konkursverfahren Anwendung finden, sofern im Konkursgesetz nichts anderes bestimmt ist, und Gerichtsverfahren nach § 8 Absatz 1 ZPO estnischem Zivilprozessrecht unterliegen, findet auf in Estland durchgeführte Konkursverfahren estnisches Recht oder das durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Recht oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, das anhand der im IPR-Gesetz vorgesehenen Kriterien ermittelte Recht Anwendung.

Nach dem IPR-Gesetz ist für Verträge das Recht des Staates maßgebend, auf das sich die Parteien geeinigt haben. Die Parteien können entscheiden, ob das gewählte Recht auf den gesamten Vertrag oder, falls der Vertrag teilbar ist, nur auf einen Teil des Vertrags angewendet werden soll (§ 32 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz). Die Wahl des anzuwendenden Rechts durch Vereinbarung hat jedoch keine absolute Wirkung. Wenn die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts auf einen Vertrag vereinbart haben – unabhängig davon, ob sie auch einen ausländischen Gerichtsstand gewählt haben – und alle Elemente, die zum Zeitpunkt der Rechtswahl für den Vertrag von Belang sind, eine Verbindung nur zu einem Staat aufweisen, bleibt nach § 32 Absatz 3 des IPR-Gesetzes die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Staates davon unberührt und kann auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden (Eingriffsnormen).

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist für den Vertrag das Recht des Staates maßgebend, zu dem er die engste Verbindung hat. Wenn der Vertrag teilbar ist und ein Teil des Vertrags für sich genommen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, kann dessen Recht auf den betreffenden Vertragsteil angewendet werden (§ 33 Absatz 1 IPR-Gesetz).

Es wird vermutet, dass ein Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz bzw. im Falle des Leitungsorgans dieser Partei ihren Sitz hat. Wenn der Vertrag von der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen hat, in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit geschlossen wird, besteht die Vermutung, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem sich der Hauptgeschäftssitz dieser Partei befindet. Wenn der Vertrag vorsieht, dass die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung nicht am Hauptgeschäftssitz, sondern an einem anderen Geschäftssitz zu erfüllen ist, wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem sich dieser andere Geschäftssitz befindet (§ 33 Absatz 2 IPR-Gesetz).

Für Immobilien- und Beförderungsverträge sind Ausnahmen von der allgemeinen Regelung in Bezug auf den Erfüllungsort vorgesehen. Wenn Gegenstand des Vertrags ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache ist, wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (§ 33 Absatz 4 IPR-Gesetz). Bei Beförderungsverträgen wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Hauptgeschäftssitz des Beförderers befindet, wenn sich der Ausgangs- oder Zielort bzw. im Falle eines Frachtvertrags der Hauptgeschäftssitz des Versenders oder der Ver- oder Entladeort ebenfalls in diesem Staat befindet (§ 33 Absatz 5 IPR-Gesetz).

Besondere Regelungen gelten zudem für Verbraucherverträge (§ 34 IPR-Gesetz), Arbeitsverträge (§ 35 IPR-Gesetz) und Versicherungsverträge (§§ 40 bis 47 IPR-Gesetz). Diese besonderen Regelungen sollen den Schutz der Verbraucher, der Arbeitnehmer und der Versicherungsnehmer als schwächere Vertragsparteien gewährleisten.

Bei Verbraucherverträgen kann das auf den Vertrag anzuwendende Recht auch vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der ihm durch die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats gewährte Schutz entzogen wird, wenn 1) dem Vertragsschluss ein konkretes, an den Verbraucher gerichtetes Angebot oder eine Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist und der Verbraucher alle für den Vertragsschluss erforderlichen Handlungen in diesem Staat vorgenommen hat; 2) der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erhalten hat; 3) Gegenstand des Vertrags der Verkauf von Waren ist und sich der Verbraucher von seinem Wohnsitzstaat in einen anderen Staat begeben und dort die Bestellung aufgegeben hat, sofern die Reise des Verbrauchers vom Verkäufer mit dem Ziel organisiert wurde, den Verbraucher zum Vertragsschluss zu veranlassen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, unterliegen Verbraucherverträge dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Bei Arbeitsverträgen darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Rechtes gewährt wird, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre. Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem 1) der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, auch wenn er vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt ist; 2) sich der Geschäftssitz befindet, über den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, wenn er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet.

Für Versicherungsverträge gelten etwas spezifischere Vorschriften. In den §§ 42 bis 44 IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Rechtswahlvereinbarungen getroffen werden dürfen. Haben die Parteien eines Versicherungsvertrags das auf den betreffenden Vertrag anzuwendende Recht nicht vereinbart und befindet sich der Wohnsitz oder das Leitungsorgan des Versicherungsnehmers sowie das versicherte Risiko im Hoheitsgebiet desselben Staates, so findet das Recht dieses Staates Anwendung (§ 45 Absatz 1 IPR-Gesetz). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem das versicherte Risiko belegen ist (§ 45 Absatz 2 IPR-Gesetz).

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Je nach Art des außervertraglichen Schuldverhältnisses sieht das estnische Recht verschiedene Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts vor.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sich aus der Erfüllung einer Verpflichtung ergeben, unterliegen dem Recht, das auf die tatsächliche oder vermutete Rechtsbeziehung Anwendung findet, auf deren Grundlage die Verpflichtung erfüllt wurde. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sich aus der Verletzung des Rechts einer anderen Person ergeben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Rechtsverletzung stattgefunden hat. In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist (§ 48¹ Absätze 1 bis 3 IPR-Gesetz).

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Geschäftsführer ohne Auftrag die betreffende Handlung vorgenommen hat, und Ansprüche aus der Erfüllung der Verpflichtungen einer anderen Person unterliegen dem für diese Verpflichtungen maßgebenden Recht (§ 49 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

In der Regel unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem die schadensursächliche Handlung oder das schadensursächliche Ereignis stattgefunden hat. Wenn die Folgen nicht in dem Staat sichtbar werden, in dem die anspruchsbegründende Handlung oder das anspruchsbegründende Ereignis stattgefunden hat, ist auf Antrag der geschädigten Partei das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Folgen der Handlung oder des Ereignisses eingetreten sind (§ 50 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz). Für den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung gilt jedoch eine Einschränkung. Wenn der Anspruch aus unerlaubter Handlung ausländischem Recht unterliegt, darf der in Estland angeordnete Schadenersatz nicht wesentlich höher sein als der Betrag, der nach estnischem Recht für einen vergleichbaren Schaden zu zahlen wäre (§ 52 IPR-Gesetz).

Nach dem IPR-Gesetz können die Parteien auch die Anwendung estnischen Rechts vereinbaren, wenn durch ein Ereignis oder eine Handlung ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist. Die Rechtswahl lässt die Rechte Dritter unberührt (§ 54 IPR-Gesetz).

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Für das auf Personennamen anzuwendende Recht gibt es in Estland keine besonderen Vorschriften.

Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach estnischem Recht (§ 10 IPR-Gesetz). Für die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. Wenn eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem sie die engste Verbindung hat. Im Falle von Staatenlosen, Personen mit nicht feststellbarer Staatsangehörigkeit oder Flüchtlingen ist anstelle der Staatsangehörigkeit der Wohnsitz maßgebend (§ 11 Absätze 1 bis 3 IPR-Gesetz).

Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Die bereits erworbene Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wohnsitzwechsel jedoch nicht eingeschränkt (§ 12 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

In einer besonderen Vorschrift ist geregelt, wann sich eine Person auf Geschäftsunfähigkeit berufen kann. Rechtsgeschäfte auf familien- oder erbrechtlicher Grundlage und Rechtsgeschäfte in Bezug auf ausländische Immobilien sind von dieser Regelung ausgenommen (§ 12 Absatz 4 IPR-Gesetz). In der Regel gilt jedoch, dass sich jemand, der ein Rechtsgeschäft abschließt, obwohl er nach dem Recht seines Wohnsitzstaats nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, nicht auf Geschäftsunfähigkeit berufen kann, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, geschäftsfähig ist. Dies gilt nicht, wenn die andere Partei von der fehlenden Geschäftsfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen (§ 12 Absatz 3 IPR-Gesetz).

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen einem Elternteil und einem Kind unterliegen dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 65 IPR-Gesetz). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern ergeben sich aus der Elternschaft, die nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren bestimmt wird. Für das auf die Elternschaft anzuwendende Recht gibt es keine besonderen Vorschriften.

Die Elternschaft ist nach dem Recht des Staates zu bestimmen oder anzufechten, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Geburt seinen Wohnsitz hatte. In besonderen Fällen kann die Elternschaft auch nach dem Recht des Staates bestimmt oder angefochten werden, in dem ein Elternteil oder das Kind zum Zeitpunkt der Anfechtung seinen Wohnsitz hatte (§ 62 IPR-Gesetz).

3.4.2 Adoption

Die Adoption unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Adoptierende seinen Wohnsitz hat. Die Adoption durch Ehegatten unterliegt dem Recht, das zum Zeitpunkt der Adoption für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebend ist (§ 63 Absatz 1 IPR-Gesetz). Demnach unterliegt die Adoption durch Ehegatten in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz). Daneben ist im Gesetz eine Reihe alternativer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Fällen aufgeführt, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitzstaat haben (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

Erfordert die Adoption eines Kindes nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, die Einwilligung des Kindes oder einer Person, die in einer familienrechtlichen Beziehung zu dem Kind steht, so unterliegt die Einwilligung dem Recht dieses Staates (§ 63 Absatz 2 IPR-Gesetz).

Für den Fall, dass ein Kind nach ausländischem Recht oder auf der Grundlage einer ausländischen Gerichtsentscheidung adoptiert wird, ist im IPR-Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass diese Adoption in Estland die gleiche Wirkung hat wie nach dem für die Adoption des Kindes maßgebenden Recht (§ 64 IPR-Gesetz). Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass im Falle der Adoption eines Kindes mit Wohnsitz in Estland neben den gesetzlichen Anforderungen des Wohnsitzstaats des Kindes oder der Ehegatten auch alle anderen Voraussetzungen für die Adoption nach estnischem Recht zu erfüllen sind (§ 63 Absatz 3 IPR-Gesetz).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Rechtsfolgen einer Ehe bestimmen sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz). Daneben ist im Gesetz eine Reihe alternativer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Fällen aufgeführt, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitzstaat haben: die gleiche Staatsangehörigkeit, der letzte gemeinsame Wohnsitzstaat, sofern einer der Ehegatten dort nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder hilfsweise das Recht des Staates, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

Für das Verfahren einer Eheschließung in Estland gilt estnisches Recht. Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Estland als gültig angesehen, wenn sie nach dem Verfahren geschlossen wurde, das im Recht des Staates der Eheschließung vorgesehen ist, und die materiellen Voraussetzungen für eine Eheschließung nach dem Recht der Wohnsitzstaaten beider Ehegatten erfüllt waren (§ 55 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

Für die Ehevoraussetzungen und -hindernisse sowie die sich daraus ergebenden Folgen ist in der Regel das Recht des Wohnsitzstaats des künftigen Ehegatten maßgebend (§ 56 Absatz 1 IPR-Gesetz). Eine frühere Ehe eines künftigen Ehegatten ist kein Hindernis für eine neue Eheschließung, wenn die frühere Ehe durch eine in Estland ergangene oder anerkannte Entscheidung beendet wurde, selbst wenn diese Entscheidung nicht dem Recht des Wohnsitzstaats des künftigen Ehegatten entspricht (§ 56 Absatz 3 IPR-Gesetz).

Für estnische Staatsangehörige gilt hinsichtlich des auf die Ehevoraussetzungen anzuwendenden Rechts eine besondere Vorschrift. Wenn eine Person, die die estnische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Ehevoraussetzung nach dem in ihrem Wohnsitzstaat geltenden Recht nicht erfüllt, findet estnisches Recht Anwendung, sofern die Person die Ehevoraussetzungen nach estnischem Recht erfüllt (§ 56 Absatz 2 IPR-Gesetz).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das estnische Recht enthält keine Vorschriften über das auf eheähnliche Gemeinschaften oder Partnerschaften anzuwendende Recht. Zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts sollten die für die jeweils ähnlichsten Rechtsbeziehungen geltenden Vorschriften des IPR-Gesetzes herangezogen werden. Je nach Art der eheähnlichen Gemeinschaft oder Partnerschaft könnten die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse oder familienrechtliche Beziehungen im Betracht kommen.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Eine Ehe wird nach dem Recht geschieden, das zu Beginn des Scheidungsverfahrens für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebend ist (§ 60 Absatz 1 und § 57 IPR-Gesetz). Demnach unterliegen Scheidungen in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz). Daneben ist im Gesetz eine Reihe alternativer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Fällen aufgeführt, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitzstaat haben: die gleiche Staatsangehörigkeit, der letzte gemeinsame Wohnsitzstaat, sofern einer der Ehegatten dort nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder hilfsweise das Recht des Staates, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

Ausnahmsweise kann estnisches Recht anstelle ausländischen Rechts angewendet werden, wenn eine Scheidung nach dem für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebenden Recht nicht (§ 57 IPR-Gesetz) oder nur unter extrem strengen Voraussetzungen zulässig ist. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Estland hat oder die estnische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Estland hatte oder die estnische Staatsangehörigkeit besaß (§ 60 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

3.5.4 Unterhaltspflichten

Da das estnische Internationale Privatrecht keine Vorschriften für Unterhaltspflichten aufgrund familiärer Beziehungen enthält, wird auf die einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften verwiesen.

3.6 Ehegüterrecht

Die Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wählen. Wenn die Ehegatten eine Rechtswahl getroffen haben, ist das gewählte Recht anzuwenden. Die Ehegatten können jedoch nicht das Recht eines beliebigen Landes wählen. Sie können sich zwischen dem Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat, und dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, entscheiden. Besitzt ein Ehegatte mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann das Recht eines der Staaten gewählt werden, deren Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 58 Absatz 1 IPR-Gesetz).

In Estland gelten für die Rechtswahl zwingende Formerfordernisse. Die Wahl des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts muss notariell beurkundet werden. Eine außerhalb Estlands getroffene Rechtswahl ist formell gültig, wenn die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand den Formerfordernissen des gewählten Rechts entspricht (§ 58 Absatz 2 IPR-Recht).

Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt ihr Güterstand dem Recht, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebend ist (§ 58 Absatz 3 und § 57 IPR-Gesetz). Die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe unterliegen in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz), falls sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen, oder dem Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzstaats, sofern einer der Ehegatten dort nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder hilfsweise dem Recht des Staates, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des letzten Wohnsitzstaats des Erblassers. Eine Person kann in ihrem Testament oder in einem Erbvertrag festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Eine solche Bestimmung ist ungültig, wenn die Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates nicht mehr besitzt.

Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht regelt insbesondere 1) die Arten und die Wirkung letztwilliger Verfügungen, 2) Erbfähigkeit und Erbunwürdigkeit, 3) den Umfang der Rechtsnachfolge, 4) die Erben und ihre Beziehungen untereinander sowie 5) die Haftung für Schulden des Erblassers.

Für die Form von Testamenten und Erbverträgen gilt das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

Eine Person kann ihr Testament errichten, ändern oder widerrufen, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung, der Änderung oder des Widerrufs des Testaments nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, testierfähig ist. Ist die Person nach dem Recht dieses Staates nicht testierfähig, so kann sie ihr Testament errichten, ändern oder widerrufen, wenn sie nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Errichtung, der Änderung oder des Widerrufs des Testaments besitzt, testierfähig ist. Durch einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit wird die bereits erworbene Testierfähigkeit nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für die Fähigkeit einer Person, einen Erbvertrag zu schließen, zu ändern oder aufzuheben.

Erbverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn er dies so verfügt hat. Das anzuwendende Recht bestimmt die Zulässigkeit, die Gültigkeit, den Inhalt und die Wirksamkeit eines Erbvertrags sowie dessen erbrechtliche Folgen.

Ein gegenseitiges Testament muss zum Zeitpunkt seiner Errichtung mit dem Recht des Wohnsitzstaats beider Erblasser oder mit dem von den Erblassern gemeinsam gewählten Recht des Wohnsitzstaats eines der beiden Ehegatten im Einklang stehen.

3.8 Dingliche Rechte

Die Entstehung oder das Erlöschen eines dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die betreffende Sache zum Zeitpunkt der Entstehung oder des Erlöschens des Rechts befand. Ein dingliches Recht darf jedoch nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Belegenheitsstaats (lex situs) ausgeübt werden (§ 12 Absatz 2 IPR-Gesetz).

3.9 Insolvenz

Da nach § 3 Absatz 2 Konkursgesetz die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf Konkursverfahren Anwendung finden, sofern im Konkursgesetz nichts anderes bestimmt, und Gerichtsverfahren nach § 8 Absatz 1 ZPO estnischem Zivilprozessrecht unterliegen, findet auf in Estland durchgeführte Konkursverfahren estnisches Recht Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 26/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Welches nationale Recht ist anwendbar? - Irland

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die irischen Kollisionsnormen beruhen im Wesentlichen auf Richterrecht und werden daher ständig fortgeschrieben. Da es hierzu jedoch nicht allzu viele Gerichtsurteile gibt, lässt sich für einige Rechtsbereiche nicht ohne Weiteres sagen, welches Recht anwendbar ist. Das gilt insbesondere für das Familienrecht. Wie bei den Gesetzen zur gerichtlichen Zuständigkeit werden hier die herkömmlichen Gesetze nach und nach von internationalen Übereinkommen und Rechtsvorschriften der EU abgelöst.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Uns sind keine von Irland geschlossenen bilateralen Übereinkommen bekannt, die Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts enthalten.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Grundsätzlich gilt, dass das Kollisionsrecht nur dann zum Tragen kommt, wenn es von mindestens einer der Parteien geltend gemacht wird.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Irische Gerichte haben nur selten mit Fällen zu tun, in denen dieser Rechtsgrundsatz zum Tragen kommt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Hierzu findet sich in der irischen Rechtsprechung keine einzige Entscheidung.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Hierzu finden sich keine Gerichtsentscheidungen, doch ist kaum anzunehmen, dass ausländisches Recht Anwendung finden könnte, wenn es dem irischen Rechtsverständnis widerspricht.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Die irischen Gerichte verlangen, dass der Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften wie eine Tatsache bewiesen werden muss. Wenn eine Partei sich auf ausländisches Recht berufen will, muss sie dies vorbringen und gegenüber dem Richter den Inhalt des ausländischen Rechts wie eine Tatsache beweisen. Sollten sich die von den Parteien vorgelegten Beweise widersprechen, kann der Richter eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Sachverständigen vornehmen und dann das primäre Beweismittel würdigen (z. B. ausländische Rechtsnormen und ausländisches Fallrecht), insbesondere, wenn die darin vertretenen Rechtsauffassungen einem irischen Richter vertraut sind. Wenn nach irischen Kollisionsregeln ausländisches Recht angewandt werden muss, aber keine Partei dessen Inhalt beweiskräftig ermitteln kann, geht das Gericht üblicherweise davon aus, dass es dem irischen Recht gleichzusetzen ist, soweit nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Üblicherweise werden Sachverständige herangezogen, um den Inhalt ausländischen Rechts ermitteln. Es reicht nicht aus, wenn die Parteien dem Gericht den Text einer ausländischen Rechtsnorm oder Rechtssache oder einer Behörde vorlegen. Wer als Anwalt in einem ausländischen Rechtssystem zugelassen ist oder über ausreichende praktische Erfahrung mit diesem Rechtssystem verfügt, ist berechtigt, über das ausländische Recht Auskunft zu geben. Normalerweise führt das Gericht keine eigenen Recherchen zum Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften durch.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Irland hat das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht unterzeichnet und durch den Contractual Obligations (Applicable Law) Act 1991 (Gesetz über vertragliche Schuldverhältnisse (anwendbares Recht) von 1991) umgesetzt. Das Übereinkommen findet immer dann auf vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung, wenn Rechtsvorschriften verschiedener Staaten zur Auswahl stehen. Für manche Vertragsarten, etwa vertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus familiären Beziehungen ergeben, gilt das Übereinkommen jedoch nicht.

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist in Irland unmittelbar anwendbar. Dagegen hat Irland der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom II) nicht zugestimmt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Im Familienrecht oder bei Ehescheidungen betrachten die irischen Gerichte die lex fori als angemessenen Grundsatz, weil er Sicherheit bietet. Es gibt in Irland keine Rechtsvorschriften über Kollisionsnormen in Bezug auf unerlaubte Handlungen und nur sehr wenige Gerichtsentscheidungen hierzu. Die irischen Gerichte halten sich an den Grundsatz der lex fori, wonach das am Gerichtsstand geltende Recht angewandt wird, und an den Grundsatz der lex loci delicti, wonach das Recht des Ortes, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, anzuwenden ist. Die Gerichte können sich auch einfach auf das Deliktsrecht stützen, das ein flexibles Vorgehen gestattet und es dem Gericht ermöglicht, alle möglichen Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen und entsprechend zu entscheiden.

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist in Irland unmittelbar anwendbar.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Ein Kind teilt den Wohnsitz des Vaters, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder der Vater verstorben ist, teilt das Kind den Wohnsitz der Mutter. Dies gilt, bis das Kind im Alter von 18 Jahren volljährig und damit rechtsfähig wird und seinen Wohnsitz selbst bestimmen kann.

Die Wahl des Wohnsitzes setzt voraus, dass die betreffende Person in dem betreffenden Bezirk lebt und dort auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft bleiben will. Sobald dies nicht mehr gilt, kehrt die Person an ihren ursprünglichen Wohnsitz zurück. Eine verheiratete Frau wählt ihren Wohnsitz unabhängig von ihrem Ehemann.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Mit dem Gesetz von 1987 über den Status von Kindern (Status of Children Act 1987) wurde der Status der Unehelichkeit abgeschafft. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es für die Beziehung zwischen einem Kind und dessen Mutter und Vater unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

Wenn allerdings die Eltern bei der Geburt des Kindes oder zum Zeitpunkt der Empfängnis nicht miteinander verheiratet waren, gilt das Kind nicht als ehelich. Es kann aber durch nachträgliche Heirat der Eltern für ehelich erklärt werden. Rechtlich besteht zwischen der Position eines ehelichen und eines für ehelich erklärten Kindes kein Unterschied. Auch hinsichtlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind und im Erbrecht spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

Wenn ein irisches Gericht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa) zu entscheiden hat, wendet es grundsätzlich irisches Recht an.

Wenn irische Gerichte über eine Adoption zu entscheiden haben, wenden sie ebenfalls irisches Recht an.

Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte von Kindern irischer Staatsbürger liegt unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei den Gerichten höherer Instanz. Das Gericht wird sich bei seiner Entscheidung über die Ausübung seiner Zuständigkeit davon leiten lassen, ob dies in Anbetracht der Anerkennung gerichtlicher Zuständigkeiten nach dem Internationalen Privatrecht unter den gegebenen Umständen zweckdienlich und angemessen ist.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Nach der 34. Verfassungsänderung vom 22. Mai 2015 können in Irland zwei Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht die Ehe eingehen. Danach können Personen, wenn sie ehefähig sind und kein Eheverbot besteht, ungeachtet ihres biologischen Geschlechts die Ehe eingehen, sobald das Ehegesetz von 2015 in Kraft getreten ist. Eine Ehe gilt in Irland als ungültig, wenn ein Partner transsexuell ist und als Person mit dem neu erworbenen Geschlecht heiratet. Nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts wird eine im Ausland geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Die Parteien müssen die Formalitäten erfüllen, die nach dem Recht des Ortes gelten, an dem die Ehe geschlossen wird (lex loci celebrationis). Die Parteien müssen nach den an ihrem Wohnsitz geltenden Rechtsvorschriften die Ehefähigkeit besitzen. Die Eheschließung im Ausland muss dem entsprechen, was in Irland gemeinhin unter einer Ehe verstanden wird; so wird beispielsweise eine potenziell polygame Ehe nicht anerkannt.

Gemäß § 5 des Gesetzes von 2010 über die zivilrechtliche Partnerschaft und bestimmte Rechte und Pflichten zusammenlebender Paare wurde verfügt, dass bestimmte Gruppen von im Ausland eingetragenen Partnerschaft dahingehend anerkannt werden, dass sie nach irischem Recht Anspruch auf die gleiche Behandlung wie eine in Irland eingetragene Partnerschaft haben, sofern das Paar die rechtlichen Voraussetzungen mitbringt, um eine eingetragene Partnerschaft in Irland einzugehen.

Bei Gerichtsentscheidungen über eine Ehescheidung, Trennung oder Annullierung der Ehe ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa) in Irland unmittelbar anwendbar. Falls nach der Brüssel-IIa-Verordnung kein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, können sich die irischen Gerichte für zuständig erklären, wenn mindestens eine der Parteien zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Irland wohnhaft ist.

Soweit ein irisches Gericht für Scheidungsverfahren zuständig ist, wendet es irisches Recht auf Familienrechtssachen und damit zusammenhängende Angelegenheiten an.

Wenn die Brüssel-IIa-Verordnung keine Anwendung findet, wird eine im Ausland vollzogene Ehescheidung anerkannt, sofern sie in einem Land vollzogen wurde, in dem ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ansässig war.

3.5.1 Unterhaltspflichten

Unterhaltsansprüche unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.

Mit der Unterhaltsverordnung sollten im Wesentlichen gemeinsame Regeln für die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die Zusammenarbeit sowie standardisierte Schriftstücke eingeführt werden, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Europäischen Union zu erleichtern. Zu den vorrangigen Zielen der Verordnung gehört, dass es unterhaltsberechtigten Personen ermöglicht werden soll, ohne Umstände in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist. Dazu tragen Bestimmungen zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen sowie zur Prozesskostenhilfe und zur Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden bei. Dass die ursprüngliche Anordnung unverändert vollstreckbar ist, steht nach den Bestimmungen der Verordnung außer Frage. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Damit ist das Gericht eines Mitgliedstaates, das in der betreffenden Sache nicht angerufen wurde, durch die Verordnung in seinen Möglichkeiten, neue oder damit verbundene Anordnungen zu erlassen, beschränkt.

3.6 Ehegüterrecht

Sofern keine anderslautende Absicht besteht, wird eine Vereinbarung zwischen den Ehepartnern (Ehevertrag) nach dem am ehelichen Wohnsitz geltenden Recht geschlossen. Besteht kein derartiger Vertrag, findet ebenfalls das am gemeinsamen Wohnsitz geltende Recht Anwendung. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute gilt als ehelicher Wohnsitz. In Ermangelung eines gemeinsamen Wohnsitzes wird der eheliche Wohnsitz nach dem anwendbaren Recht bestimmt, zu dem die Parteien und die Ehe die engste Verbindung haben.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Grundsätzlich gilt für den Nachlass von Immobilien das Recht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, während auf die Verteilung und den Nachlass beweglicher Güter das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

Die Testierfähigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Es gibt aber auch die Auffassung, dass in diesem Fall die lex situs angewandt werden sollte.

Uneinigkeit besteht darüber, ob das am Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments oder das am Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes geltende Recht für die Testierfähigkeit gelten soll, wenn der Erblasser zwischen der Erstellung seines Testaments und seinem Tod den Wohnsitz gewechselt hat.

Ein Testament ist nach Maßgabe des Nachlassgesetzes von 1965 gültig, wenn die Formvorschriften des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser seine testamentarische Verfügung erlassen hat; oder des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes besaß oder in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder, soweit Immobilien betroffen sind, oder des Rechts des Ortes, an dem diese sich befinden, eingehalten wurden.

3.8 Dingliche Rechte

Das irische Recht unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen und wendet das Recht des Staates an, in dem sich das Eigentum befindet, um festzustellen, ob es sich bei den betreffenden Vermögensgütern um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.

Grundsätzlich findet auf Immobilien das Recht des Ortes Anwendung, an dem diese sich befinden.

3.9 Insolvenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren („Insolvenzverordnung“) regelt Insolvenzverfahren in der EU[1]. Nach Artikel 3 der Insolvenzverordnung sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Daher werden in Irland eröffnete Insolvenzverfahren von den irischen Gerichten nach Maßgabe des irischen Rechts zur Einleitung, Prüfung und Zulassung von Forderungen in Insolvenzverfahren bestimmt. Maßgebliche Rechtsvorschriften sind in erster Linie das Unternehmensgesetz von 2014 (Companies Act 2014), das Gesetz über die Insolvenz natürlicher Personen von 2012/2015 (Personal Insolvency Act 2012-2015) und das Konkursgesetz von 1988 (Bankrupty Act 1988).

Links zum Thema

Link öffnet neues Fensterhttp://www.irishstatutebook.ie/1995/en/act/pub/0026/sec0027.html




[1] Mit Wirkung vom 26. Juni 2017 durch die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (Neufassung) ersetzt.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Griechenland

Bei einem Rechtsstreit unter Einzelpersonen mit internationalem Bezug wenden die griechischen Gerichte nicht zwangsläufig griechisches Recht an. Sie prüfen, welches Recht auf der Grundlage Internationalen Privatrechts angewandt werden muss (das anzuwendende Recht). Das Internationale Privatrecht ist ein Mechanismus, der auf der Grundlage von Anknüpfungsregeln das anzuwendende Recht bestimmt (d. h. die gesetzlichen Bestimmungen eines Landes). Das kann das für das betreffende Gericht geltende Recht sein oder das eines anderen Landes. Es wird mindestens eine Anknüpfung verwendet, um das anzuwendende Recht auf der Grundlage der Anknüpfungsregeln zu bestimmen. In einem Rechtsstreit mit internationalem Bezug bewirkt die Anknüpfung die Anwendung einer spezifischen Regel des Internationalen Privatrechts zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts in dem betreffenden Fall, d. h. das Recht Griechenlands oder das eines anderen Staates (Kollisionsrecht).

1 Rechtsquellen

Die Hauptquelle für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts sind die griechischen Gesetze. Griechenland hat bilaterale und multilaterale Übereinkünfte ratifiziert, die ab ihrer Ratifizierung in gleicher Weise wie das griechische innerstaatliche Recht anzuwenden sind. Auch das Recht der Europäischen Union, insbesondere Verordnungen, gehört in Griechenland zum geltenden Recht. Da immer mehr und auch immer unterschiedlichere Arten privater Transaktionen auf internationaler Ebene durchgeführt werden, spielen die griechische Rechtsprechung und der Gerichtshof der Europäischen Union eine wichtige Rolle beim Füllen der Lücken im Internationalen Privatrecht und werden zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts herangezogen, ohne eine formale Quelle zu sein.

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wichtigsten Vorschriften sind in den Artikeln 4-33 des griechischen Zivilgesetzbuchs sowie in anderen Rechtsvorschriften niedergelegt, wie in den Artikeln 90-96 des Gesetzes 5325/1932 über Wechsel und Schuldscheine und in den Artikeln 70-76 des Gesetzes 5960/1933 über Schecks.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Unter den multilateralen Übereinkommen sind u. a. zu nennen:

Genfer Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, von Griechenland durch das Gesetz 559/1977 ratifiziert

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, von Griechenland durch das Gesetz 1325/1983 ratifiziert

Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, von Griechenland durch das Gesetz 1334/1983 ratifiziert

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, von Griechenland durch das Gesetz 4020/2011 ratifiziert

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Unter den bilateralen Übereinkommen sind u. a. zu nennen:

Abkommen vom 17. Mai 1993 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Albanien, von Griechenland durch das Gesetz 2311/1995 ratifiziert

Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 3. August 1951 zwischen Griechenland und den Vereinigten Staaten von Amerika, von Griechenland durch das Gesetz 2893/1954 ratifiziert

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Wenn nach den Anknüpfungsregeln des griechischen Internationalen Privatrechts das Recht eines anderen Landes anzuwenden ist, berücksichtigt dies der griechische Richter, ohne dass die Parteien darauf hinweisen müssen. Der Richter muss prüfen, welche Vorschriften des ausländischen Rechts anzuwenden sind (Artikel 337 der griechischen Zivilprozessordnung).

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn die Bestimmungen des griechischen Internationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts eines anderen Landes vorschreiben, finden dessen materiellen Vorschriften Anwendung. Das heißt, es wird nur auf die materiellen Rechtsvorschriften, nicht aber auf das Internationale Privatrecht dieses Landes verwiesen (Artikel 32 des griechischen Zivilgesetzbuchs), das seinerseits möglicherweise festlegt, dass das griechische Recht oder das Recht eines dritten Staates Anwendung findet.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Häufig ändert sich der Anknüpfungspunkt einer Rechtsbeziehung im Laufe dieser Beziehung, beispielsweise, wenn der Sitz eines Unternehmens von einem Land in ein anderes verlegt wird. Dann ändert sich auch das anzuwendende Recht. Es gibt Regeln, die in solchen Fällen eine Lösung für die Frage des letztendlich anzuwendenden Rechts bieten. Andernfalls wendet das Gericht je nach Sachverhalt das vor oder das nach der Änderung des Anknüpfungspunkts anzuwendende Recht an oder eine Mischung aus beiden.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Wenn das griechische Internationale Privatrecht (Anknüpfungsregeln) die Anwendung ausländischen Rechts festlegt, dies aber den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (Artikel 33 des griechischen Zivilgesetzbuchs), wendet das Gericht im Falle eines Rechtsstreits die entsprechende Bestimmung des ausländischen Rechts im Gegensatz zu den anderen ausländischen Bestimmungen nicht an (negative Funktion). Sollte durch den Ausschluss der Anwendung im ausländischen Recht ein rechtliches Vakuum entstehen, wird dies durch die Anwendung griechischen Rechts überbrückt (positive Funktion).

Der Erlass von direkt anwendbaren Vorschriften ist eine Möglichkeit, die Interessen des griechischen Rechtssystems zu schützen. Diese Vorschriften regeln besonders wichtige Angelegenheiten in den internen Rechtsbeziehungen des Staates und werden von den griechischen Gerichten auch in Fällen mit internationalem Bezug direkt angewandt, die nicht im Rahmen des griechischen Internationalen Privatrechts geregelt werden.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der griechische Richter kann auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen, die er als geeignet ansieht, um festzustellen, welches ausländische Recht anzuwenden ist. Das können ihm persönlich bekannte Rechtsinformationen sein, der Richter kann jedoch auch in (multi- und bilateralen) Übereinkünften suchen – in denen sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, einander Informationen zur Verfügung zu stellen – oder er kann auf inländische oder ausländische wissenschaftliche Organisationen zurückgreifen. Sollte es sich als schwierig oder gar unmöglich herausstellen, festzustellen, welches ausländische Recht anzuwenden ist, kann sich der Richter sogar der Mitwirkung der Parteien bedienen, ohne jedoch an deren Beweisangebote gebunden zu sein (Artikel 337 der griechischen Zivilprozessordnung).

Sofern trotz aller Sorgfalt die Bestimmungen des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht festzustellen sind, wendet der griechische Richter ausnahmsweise statt des anzuwendenden ausländischen Rechts das griechische Recht an.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für die meisten Verträge und Rechtsakte, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen bzw. erlassen wurden, bestimmt der griechische Richter die Frage des anzuwendenden Rechts nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, die als Rom I bekannt ist. Als allgemeine Regel findet das von den Parteien gewählte Recht Anwendung.

Für Verträge und Rechtsakte, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 16. Dezember 2009 geschlossen bzw. erlassen wurden, wird das anzuwendende Recht auf der Grundlage des Römischen Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 19. Juni 1980 bestimmt, das dieselbe allgemeine Regel festlegt wie die Rom-I-Verordnung.

Das anzuwendende Recht für alle vertraglichen Schuldverhältnisse, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung und des genannten Übereinkommens ausgeschlossen sind, sowie für die vertraglichen Schuldverhältnisse, die vor dem 1. April 1991 begründet wurden, wird nach Artikel 25 des griechischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, der dieselbe allgemeine Regel festlegt wie die Verordnung.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Der griechische Richter bestimmt das Recht, das bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Verschulden bei Vertragsschluss seit dem 11. Januar 2009 anzuwenden ist, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, die als Rom II bekannt ist. Als allgemeine Regel gilt, dass diese Ansprüche dem Recht des Handlungsortes unterliegen.

Das anzuwendende Recht bei unerlaubten Handlungen, die nicht in den Anwendungsbereich der vorstehend genannten Verordnung fallen oder vor dem 11. Januar 2009 begangen wurden, wird nach Artikel 26 des griechischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, der dieselbe allgemeine Regel festlegt wie die Verordnung.

Nach der griechischen Rechtsprechung wird auf ein auf ungerechtfertigter Bereicherung gründendes Verschulden vor dem 11. Januar 2009 das Recht des Staates angewandt, das den spezifischen Gesamtumständen am besten gerecht wird.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

– Natürliche Personen

Name, Wohnsitz

Da natürliche Personen anhand ihres Namens und ihres Wohnsitzes identifiziert werden, wird das auf sie anzuwendende Recht jeweils im Kontext der spezifischen Rechtsbeziehung bestimmt, die geregelt werden muss. Folglich werden der Name und der Wohnsitz von Ehegatten durch das Recht geregelt, das nach Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs für ihre persönlichen Beziehungen maßgebend ist. Bei minderjährigen Kindern ist nach den Artikeln 18-21 des griechischen Zivilgesetzbuchs das Recht für das Eltern-Kind-Verhältnis maßgebend.

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Bei Angelegenheiten in Bezug auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowohl einer griechischen als auch einer ausländischen Person, Rechte und Verpflichtungen zu übernehmen, Rechtshandlungen vorzunehmen, Partei in einem Rechtsstreit zu sein und persönlich an einer Verhandlung teilzunehmen, findet das Heimatrecht des Betroffenen Anwendung (Artikel 5 und 7 des griechischen Zivilgesetzbuchs, Artikel 62 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 1 der griechischen Zivilprozessordnung). Wenn ein Ausländer nach seinem Heimatrecht nicht rechts- und geschäftsfähig ist und keine Rechtshandlungen ausführen und nicht persönlich an einer Verhandlung teilnehmen darf, das griechische Recht aber vorsieht, dass er über diese Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt, findet (mit Ausnahme von Rechtshandlungen, die unter das Familien- oder Erbrecht oder unter das Sachenrecht für Liegenschaften außerhalb Griechenlands fallen) das griechische Recht Anwendung (Artikel 9 des griechischen Zivilgesetzbuchs und Artikel 66 der griechischen Zivilprozessordnung).

– Juristische Personen

Nach Artikel 10 des griechischen Zivilgesetzbuchs findet bei Angelegenheiten in Bezug auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von juristischen Personen das Recht des Staates Anwendung, in dem die juristische Person ihren Sitz hat. Nach der griechischen Rechtsprechung bedeutet „Sitz“ den tatsächlichen und nicht den gesetzlichen Sitz.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Angelegenheiten im Hinblick auf das Eltern-Kind- Verhältnis beziehen sich auf die Familienbande zwischen Eltern und Kindern und auf die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

Bei der Frage, ob ein Kind ehelich oder außerehelich geboren ist (Artikel 17 des griechischen Zivilgesetzbuchs) findet folgendes Recht Anwendung:

  • das Recht des Staates, der die persönliche Beziehung zwischen der Mutter des Kindes und ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes regelte, wie es in Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs festgelegt ist
  • wenn die Ehe vor der Geburt des Kindes aufgelöst wurde, das Recht des Staates, der die persönliche Beziehung zwischen der Mutter des Kindes und ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe regelte, wie es in Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs festgelegt ist

In Bezug auf das auf das Eltern-Kind- Verhältnis für ehelich geborene Kinder anzuwendende Recht gilt Folgendes, auch wenn die Ehe aufgelöst wurde:

Der griechische Richter bestimmt das anzuwendende Recht in Bezug auf die elterliche Verantwortung und die Maßnahmen zum Schutz von Kindern mit Hilfe des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das Griechenland durch das Gesetz 4020/2011 ratifiziert hat, wenn der betreffende Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

Anzuwendendes Recht, wenn der betreffende Staat das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, oder bei Angelegenheiten, die nicht in dem Übereinkommen geregelt sind, ist nach Artikel 18 des griechischen Zivilgesetzbuchs:

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit das Recht dieses Staates
  • bei neuer gemeinsamer Staatsangehörigkeit, die nach der Geburt erworben wurde das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Geburt nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes nach der Geburt geändert wird, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Geburt
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt das Heimatrecht des Kindes

Anzuwendendes Recht für Beziehungen zwischen der Mutter und dem Vater und einem unehelich geborenen Kind (Artikel 19 und 20 des griechischen Zivilgesetzbuchs):

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit das Recht dieses Staates
  • bei neuer gemeinsamer Staatsangehörigkeit, die nach der Geburt erworben wurde, das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Geburt nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes nach der Geburt geändert wird, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Geburt
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt das Heimatrecht des Vaters oder der Mutter

Anzuwendendes Recht für die Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber dem Kind:

Seit dem 18. Juni 2011 wendet der griechische Richter für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates an. Als allgemeine Regel gilt, dass das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3.4.2 Adoption

Bei Adoptionen mit internationalem Bezug und bei ihrer Beendigung ist das Heimatrecht jeder der an einer solchen Adoption oder ihrer Beendigung beteiligten Personen anzuwenden (Artikel 23 des griechischen Zivilgesetzbuchs). Artikel 11 des griechischen Zivilgesetzbuchs legt das anzuwendende Recht für die Form der Adoption fest, d. h. entweder das Recht, das den Inhalt regelt, das Recht des Ortes, an dem die Adoption vorgenommen wurde, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit alle Parteien haben. Haben die Parteien einer Adoption unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, müssen die Bedingungen aller maßgebenden Gesetze der entsprechenden Staaten erfüllt werden und es dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, damit die Adoption wirksam ist.

Anzuwendendes Recht für die Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und dem adoptierten Kind:

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit nach der Adoption das Recht dieses Staates
  • bei neuer gemeinsamer Staatsangehörigkeit, die bei der Adoption erworben wird, das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Adoption, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Adoption nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Adoption, wenn die Staatsangehörigkeit einer der betroffenen Personen bei Abschluss der Adoption geändert wird, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Adoption
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt das Heimatrecht des Adoptivelternteils oder, wenn Eheleute adoptieren, das Recht, das ihre persönliche Beziehung regelt

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Materiellrechtliche Voraussetzungen

Das anzuwendende Recht für die zu erfüllenden Voraussetzungen und für Ehehindernisgründe für heiratswillige Personen ist ihr Heimatrecht, wenn sie dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, oder das Recht eines der beiden Staaten, wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des griechischen Zivilgesetzbuchs).

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen

Damit eine Ehe formal gültig ist, ist das anzuwendende Recht das Heimatrecht der heiratswilligen Personen, wenn sie dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, oder, wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, das Recht eines der beiden Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder das Recht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wird (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des griechischen Zivilgesetzbuchs). Nach dem griechischen Rechtssystem müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden, damit eine Ehe geschlossen werden kann. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden in Griechenland als gültig anerkannt, vorausgesetzt, sie werden nach ausländischem Recht als gültig anerkannt und die zusammenlebenden Personen sind keine Griechen.

Persönliche Beziehungen zwischen Ehegatten

Die persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten sind die auf ihrer Ehe basierenden Beziehungen ohne Bezug zum Eigentum, wie das Zusammenleben und die Rechte und Pflichten, einschließlich Unterhalt.

Anzuwendendes Recht für persönliche Beziehungen unter Ehegatten (Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs), mit Ausnahme des Unterhalts:

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach der Eheschließung das Recht dieses Staates
  • wenn die Ehegatten während der Ehe eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erworben haben, das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • wenn die Ehegatten während ihrer Ehe dieselbe Staatsangehörigkeit hatten und einer von ihnen später eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, das letzte gemeinsame Heimatrecht, vorausgesetzt, der andere Ehegatte hat diese Staatsangehörigkeit nach wie vor
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Eheschließung, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Eheschließung nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Eheschließung, wenn einer der Ehegatten während der Ehe eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind

Unterhaltspflichten

Das anzuwendende Recht wird nach Artikel 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 bestimmt, das Griechenland durch das Gesetz 3137/2003 ratifiziert hat. Demnach ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht findet auf die Eigentumsrechte und die entsprechenden Pflichten Anwendung, die sich aus der Ehe ergeben.

Anzuwenden ist das Recht, das die persönliche Beziehung der Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung regelt (Artikel 15 des griechischen Zivilgesetzbuchs).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das griechische Rechtssystem erkennt nach dem Gesetz 3719/2008 auch andere Formen des Zusammenlebens als die Ehe an. Auf der Grundlage einer ausdrücklichen Vorschrift dieses Gesetzes findet es auf alle Partnerschaften Anwendung, die in Griechenland oder vor den griechischen Konsularbehörden unabhängig davon begründet werden, ob die Parteien Griechen oder Ausländer sind, und zwar sowohl in Bezug auf die Form als auch auf die gesamten Beziehungen zwischen den Parteien. Wird die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, legt Artikel 11 des griechischen Zivilgesetzbuchs das in Bezug auf die Form anzuwendende Recht fest. Es ist entweder das Recht, das den Inhalt regelt, oder das Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde, oder das Heimatrecht aller beteiligten Parteien. Das in Bezug auf die Beziehungen unter den Parteien anzuwendende Recht ist das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft begründet wurde.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Das auf die Scheidung und andere Formen der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die als Rom III bekannt ist. Als zentrale Regel gilt, dass die Ehegatten das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen können, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Die oben genannte Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass sie nicht für die Unterhaltspflichten ehemaliger Ehegatten gilt, da diese Angelegenheit durch Artikel 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 geregelt ist, das von Griechenland durch das Gesetz 3137/2003 ratifiziert wurde. Dieses legt fest, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem die Scheidung oder das Trennungsverfahren durchgeführt wurde.

3.6 Ehegüterrecht

Siehe den letzten Absatz von Abschnitt 3.5.1.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Für alle die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffenden Angelegenheiten, mit Ausnahme der Form für die Errichtung oder den Widerruf der Verfügung, wird das anzuwendende Recht auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses bestimmt.

Eine letztwillige Verfügung ist gültig, wenn sie hinsichtlich ihrer Form dem Recht eines der folgenden Staaten entspricht (Artikel 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht):

  • dem Recht des Staates, in dem der Erblasser letztwillig verfügt hat
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zu dem Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat
  • dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zu dem Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat
  • soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, dem Recht des Staates, in dem sich dieses befindet

3.8 Dingliche Rechte

Artikel 27 des griechischen Zivilgesetzbuchs legt fest, dass Rechte an Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Sache belegen ist.

Das auf schuldrechtliche Beziehungen hinsichtlich Immobilien anzuwendende Recht wird nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt, die als Rom I bekannt ist. Als allgemeine Regel gilt, dass das von den Parteien gewählte Recht Anwendung findet.

Das auf die Form der oben genannten Transaktionen anzuwendende Recht ist das Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist (Artikel 12 des griechischen Zivilgesetzbuchs).

3.9 Insolvenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren bestimmt, dass das Insolvenzverfahren und seine Folgen grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Verfahren eröffnet wurde.

Letzte Aktualisierung: 26/03/2018

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Spanien

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die meisten Kollisionsnormen sind im einleitenden Titel des Zivilgesetzbuchs enthalten (Artikel 9 bis 12). Auch in einigen Sondergesetzen gibt es anzuwendende Rechtsvorschriften, beispielsweise im Gesetz über die internationale Adoption.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

In Spanien sind bezüglich des anzuwendenden Rechts derzeit die folgenden EU-Verordnungen in Kraft:

– Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

– Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

– Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

– Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III)

– Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

– Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (gilt seit dem 16. Februar 2019)

Spanien ist auch Vertragspartei mehrerer Übereinkommen im Bereich des Kollisionsrechts. Die wichtigsten diesbezüglichen multilateralen Übereinkommen sind folgende:

– Übereinkommen über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht, München, 5. September 1980

– Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Den Haag, 19. Oktober 1996

– Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, Den Haag, 23. November 2007

– Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, Den Haag, 5. Oktober 1961

– Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, Den Haag, 4. Mai 1971

– Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht, Den Haag, 2. Oktober 1973

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Bezüglich des anzuwendenden Rechts ist derzeit das Übereinkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Östlich des Uruguay über Kollisionsnormen in Bezug auf den Kindesunterhalt und die Anerkennung und Durchsetzung von Gerichtsurteilen und Vergleichen (Montevideo, 4. November 1987) in Kraft.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Artikel 12 Absatz 6 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass die Gerichte und Behörden die Kollisionsnormen des spanischen Rechts von Amts wegen anwenden müssen.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Artikel 12 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass sich die Verweisung auf ausländisches Recht auf sein materielles Recht bezieht, ohne Rücksicht auf eine Verweisung, die seine Kollisionsnormen auf ein anderes Recht vorsehen, das nicht das spanische Recht ist. Daraus ergibt sich, dass nur eine Rückverweisung angenommen wird.

Eine Weiterverweisung ist nur in Bezug auf die Frage der Verpflichtungsfähigkeit in Verbindung mit Wechseln, Schecks und Schuldscheinen gestattet.

Ist eine EU-Verordnung oder ein internationales Übereinkommen anzuwenden, so finden die besonderen Vorschriften dieser Instrumente über die Rück- und Weiterverweisung Anwendung.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Im spanischen Recht gibt es keine allgemeine Vorschrift für den Fall des Statutenwechsels, also einer Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgeblichen Umstände. Artikel 9 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs stellt hinsichtlich der Volljährigkeit fest, dass eine Änderung der Anknüpfung die bereits erworbene Volljährigkeit nicht berührt. Es wird das Recht zugrunde gelegt, das zum Zeitpunkt des Entstehens der Rechtsstellung anzuwenden war, selbst wenn sich die Anknüpfung später ändert.

Ist eine EU-Verordnung oder ein internationales Übereinkommen anzuwenden, so finden die besonderen Vorschriften dieser Instrumente über den Statutenwechsel Anwendung.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Artikel 12 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass ausländisches Recht keinesfalls anzuwenden ist, wenn es der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Anwendung ausländischen Rechts ist also ausgeschlossen, wenn es im Ergebnis klar gegen die Grundprinzipien des spanischen Rechts verstößt. Als grundlegend gelten in der Verfassung anerkannte Grundsätze.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Die Parteien müssen den Inhalt und die Gültigkeit des ausländischen Rechts nachweisen, und das Gericht kann dessen Anwendbarkeit mit allen Mitteln prüfen, die es für erforderlich hält. Es liegt ein gemischtes System vor, in dem Darlegungs- und Beweisobliegenheiten der Partei und Mitwirkungsmöglichkeiten des Gerichts miteinander kombiniert sind. Wenn der Inhalt des ausländischen Rechts nicht nachgewiesen werden kann, wird ausnahmsweise spanisches Recht angewendet.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Rom I) allgemein geregelt. Fälle, in denen die Rom-I-Verordnung nicht anwendbar ist, werden nach Artikel 10 Absatz 5 des Zivilgesetzbuchs gelöst, der auf dem Grundsatz der Rechtswahlfreiheit basiert, vorausgesetzt, dass das anwendbare Recht ausdrücklich gewählt wird und ein Bezug zu der Angelegenheit vorliegt. Anderenfalls gilt das gemeinsame Heimatrecht der Parteien, in Ermangelung eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, und an letzter Stelle das Recht am Ort des Vertragsschlusses.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (Rom II). Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und der Herstellerhaftung werden die Konfliktnormen aus den Haager Übereinkommen von 1971 bzw. 1973 angewendet.

Für außervertragliche Schuldverhältnisse, die nicht unter eine der oben genannten Vorschriften fallen, ist nach Artikel 10 Absatz 9 des Zivilgesetzbuchs das Recht des Ortes maßgebend, an dem das Ereignis eingetreten ist, durch das sie entstanden sind. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem der Vertreter seiner hauptsächlichen Tätigkeit nachgeht, und bei einer ungerechtfertigten Bereicherung greift das Recht des Landes, in dem der Vermögenstransfer zu der bereicherten Person stattgefunden hat.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Artikel 9 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass das anzuwendende Recht in diesen Fällen durch die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen bestimmt wird. Es gibt Vorschriften für Fälle doppelter und unbestimmter Staatsangehörigkeit. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit wird unterschieden, ob es sich um eine doppelte Staatsangehörigkeit nach spanischem Recht handelt oder um eine, die im spanischen Recht nicht vorgesehen ist. Verträge über die doppelte Staatsangehörigkeit bestehen mit Chile, Peru, Paraguay, Nicaragua, Guatemala, Bolivien, Ecuador, Costa Rica, Honduras, der Dominikanischen Republik, Argentinien und Kolumbien. In diesen Fällen greifen die Bestimmungen der internationalen Verträge. Legen diese nichts fest, so gilt vorrangig die Staatsangehörigkeit des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, in Ermangelung eines solchen die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit. Sieht das spanische Recht die doppelte Staatsangehörigkeit nicht vor und ist eine der Staatsangehörigkeiten die spanische, so hat diese Vorrang. Wenn beides Staatsangehörigkeiten von EU-Ländern sind, muss jedoch das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet werden. Als Personalstatut von Personen, deren Staatsangehörigkeit unbestimmt ist, gilt das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Im Falle von Staatenlosen findet Artikel 12 des New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 Anwendung, der Folgendes vorsieht: „Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands.“

Das auf den Namen natürlicher Personen anzuwendende Recht wird nach dem Münchner Übereinkommen von 1980 bestimmt. Die Vor- und Nachnamen natürlicher Personen werden durch das Recht des Landes bestimmt, dessen Staatsangehörige sie sind.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Artikel 9 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass für die Bestimmung des biologischen Eltern-Kind-Verhältnisses das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Begründung des Verhältnisses maßgeblich ist. Hat das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder gestattet das Recht keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, so ist das Heimatrecht des Kindes zu dem betreffenden Zeitpunkt anzuwenden. Gestattet dieses Recht nicht die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, oder hat das Kind keine Staatsangehörigkeit, so gilt das spanische materielle Recht.

Das auf Adoptionen anzuwendende Recht ist Gegenstand einer Sonderregelung, nämlich des Gesetzes 54/2007 über die internationale Adoption. Artikel 18 dieses Gesetzes bestimmt, dass sich die Durchführung einer Adoption durch die zuständige spanische Behörde nach dem spanischen materiellen Recht richtet, wenn der Adoptierte seinen ständigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Adoption in Spanien hatte oder wenn er nach Spanien gebracht wurde oder gebracht wird, um dort zu leben.

Das auf den Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses sowohl im Falle eines biologischen Verhältnisses als auch eines Verhältnisses durch Adoption anzuwendende Recht sowie die Ausübung der elterlichen Verantwortung wird nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 bestimmt. Artikel 17 des Übereinkommens legt fest, dass sich die Ausübung der elterlichen Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bestimmt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Es gibt Vorschriften für das Schließen einer Ehe und für ihre Wirkungen. In Bezug auf die Form der Eheschließung legt das spanische Zivilgesetzbuch fest, dass eine Ehe innerhalb oder außerhalb Spaniens geschlossen werden kann 1) durch einen Richter, einen Bürgermeister oder einen im Gesetzbuch angegebenen Beamten, 2) in der gesetzlich vorgesehenen religiösen Form. Es legt ferner fest, dass Spanier die Ehe außerhalb Spaniens in der Form schließen können, die das Recht am Ort der Eheschließung vorsieht. Sind beide Parteien Ausländer, so kann die Ehe in Spanien nach den Bestimmungen für Spanier oder nach dem Personalstatut einer der Parteien geschlossen werden. Die Ehefähigkeit und die Einwilligung unterliegen dem Heimatrecht des jeweiligen Ehegatten (Artikel 9 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs richten sich die Wirkungen der Ehe nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, bei dessen Fehlen nach dem Personalstatut oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts einer der beiden Parteien, das beide mittels öffentlicher Urkunde, die vor der Eheschließung zu unterzeichnen ist, gewählt haben. Wurde eine solche Wahl nicht getroffen, so findet das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung Anwendung, und sofern ein solcher nicht bestand, das Recht am Ort der Eheschließung.

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III). Nach Artikel 107 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs unterliegt die Aufhebung der Ehe dem Recht, nach dem die Ehe geschlossen wurde.

Es gibt im spanischen Internationalen Privatrecht keine Bestimmungen für eheähnliche Gemeinschaften, sodass hier grundsätzlich analog vorgegangen werden muss.

Die Unterhaltspflichten unterliegen dem Haager Protokoll aus dem Jahr 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Artikel 9 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs über die Ehewirkungen umfasst die Folgen sowohl für das Eigentum als auch für die Person. Es findet folglich das gemeinsame Personalstatut der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung Anwendung, bei dessen Fehlen das Personalstatut oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts einer der beiden Parteien, das beide mittels öffentlicher Urkunde, die vor der Eheschließung zu unterzeichnen ist, gewählt haben. Wurde eine solche Wahl nicht getroffen, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung anzuwenden, und sofern ein solcher nicht bestand, das Recht am Ort der Eheschließung.

Güterrechtliche Verträge oder Vereinbarungen, durch die der eheliche Güterstand festgelegt, verändert oder ersetzt wird, sind wirksam, wenn sie entweder im Einklang mit dem Recht stehen, das die Wirkungen der Ehe regelt, oder im Einklang mit dem Heimatrecht oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Artikel 9 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Spanien wendet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses an. Nach dieser Verordnung ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt des Todes anzuwenden, es sei denn, dieser hat sein Heimatrecht als anzuwendendes Recht gewählt.

Die Form der Testamente wird durch das Haager Übereinkommen von 1961 bestimmt.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 101 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs ist auf Besitz, Eigentum und andere dingliche Rechte sowie auf bewegliches Vermögen und die Publizität das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sachen belegen sind. Für die Feststellung und die Zuweisung der Rechte an Transitwaren gilt der Ort, von dem aus sie versandt wurden, als der Ort, an dem sie sich befinden, sofern nicht der Absender und der Empfänger ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, dass der für diese Rechte maßgebende Ort der Bestimmungsort ist. Schiffe, Flugzeuge und Schienenverkehrsmittel und alle sie betreffenden Rechte unterliegen dem Recht des Flaggenstaats oder des Landes, in dem sie registriert sind. Motorfahrzeuge und sonstige Straßenverkehrsmittel unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sie sich befinden. Für die Emission von Wertpapieren gilt das Recht des Ausgabeorts.

3.9 Insolvenz

Für Fälle, die nicht unter die Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren fallen, gilt das Link öffnet neues FensterInsolvenzgesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003. Nach Artikel 200 dieses Gesetzes unterliegen in Spanien Insolvenzverfahren und ihre Wirkungen sowie Durchführung und Abschluss dieser Verfahren grundsätzlich spanischem Recht (Gesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003, geändert durch das Gesetz 9/2015 über dringende Maßnahmen im Bereich der Insolvenz (spanisches Amtsblatt vom 26. Mai 2015)). Das Insolvenzrecht enthält auch Vorschriften des Internationalen Privatrechts zur Bestimmung des Rechts, das auf die von dem Verfahren betroffenen Rechtsbeziehungen anzuwenden ist.

Letzte Aktualisierung: 08/12/2020

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Frankreich

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das internationale Privatrecht ist nicht kodifiziert und in keinen speziellen Rechtsvorschriften geregelt. Die meisten Grundsätze und Kollisionsnormen sind aus der Rechtsprechung hervorgegangen mit Ausnahme einiger weniger Regeln, die sich je nach Rechtsgebiet in verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (Code civil) finden.

Die verschiedenen Gesetze können hier abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.legifrance.gouv.fr

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Frankreich ist durch 24 Übereinkommen gebunden, die unter Federführung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zustande gekommen sind. Die Liste dieser Übereinkommen kann auf der Website der Konferenz eingesehen werden:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.hcch.net/fr/states/hcch-members/details1/?sid=39

Frankreich ist auch an anderen multilateralen Übereinkommen beteiligt, die insbesondere materiellrechtliche Regelungen enthalten, wie das Wiener Übereinkommen von 1980 über den internationalen Warenkauf.

Alle Übereinkommen, zu deren Unterzeichnerstaaten Frankreich gehört, sind in der vom Ministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten geführten Datenbank der Verträge und Übereinkommen abrufbar: Link öffnet neues Fensterhttps://basedoc.diplomatie.gouv.fr/exl-php/cadcgp.php.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Frankreich hat eine ganze Reihe bilateraler Abkommen geschlossen, von denen einige auch Kollisionsnormen enthalten. Diese Abkommen sind ebenfalls in der oben genannten Datenbank zu finden.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Der verfahrensrechtliche Status von Kollisionsregeln unterscheidet sich danach, ob die Parteien uneingeschränkte Rechtswahl haben, unabhängig von der Quelle der betreffenden Kollisionsnorm (nationales Recht, europäische Verordnung, internationales Übereinkommen).

Wenn es um einen Sachverhalt geht, in dem die Parteien uneingeschränkte Rechtswahl haben, vor allem in Vermögenssachen (Verträge, zivilrechtliche Haftung, dingliche Rechte usw.), ist der Richter nicht verpflichtet, Kollisionsregeln von Amts wegen anzuwenden, wenn keine der Parteien die Anwendung ausländischen Rechts verlangt. Er hat lediglich die Möglichkeit dazu, sofern sich die Parteien nicht auf französisches Recht geeinigt haben. Somit liegt es an den Parteien, die Anwendung der Kollisionsnormen zu verlangen.

Wenn es dagegen um einen Sachverhalt geht, in dem die Parteien keine freie Rechtswahl haben, insbesondere in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (Personalstatut), muss der Richter die Kollisionsregeln von Amts wegen anwenden.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Der Grundsatz der Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, und zwar sowohl die Rückverweisung (auf französisches Recht, das dann anzuwenden ist) als auch die Weiterverweisung (auf das Recht eines anderen Staates, der seine Zuständigkeit anerkennt).

Soweit die Rück- und Weiterverweisung nicht durch geltende europäische Verordnungen oder internationale Übereinkommen ausgeschlossen ist, wird sie daher regelmäßig in der Rechtsprechung in Bezug auf das Personalstatut, die Formgültigkeit von Rechtsakten und insbesondere in Ehe- und Erbschaftssachen angewandt. In Erbschaftssachen tendiert die Rechtsprechung inzwischen dazu, die Rück- und Weiterverweisung auf die Fälle zu beschränken, in denen durch Anwendung einer einzigen Rechtsordnung auf den beweglichen und unbeweglichen Nachlass eine Gesamtrechtsnachfolge ermöglicht wird.

Dagegen hat die Rechtsprechung die Rück- und Weiterverweisung stets ausgeschlossen, wenn die Parteien uneingeschränkte Rechtswahl haben wie im Ehegüter- und im Vertragsrecht.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Ändert sich die für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgebende Anknüpfung, kommt es zu einem Statutenwechsel. Die Schwierigkeit besteht darin zu erkennen, unter welchen Bedingungen das neue Recht anstelle der auf die vorherige Situation anwendbaren Rechtsvorschriften zur Anwendung kommt.

Die Bedingungen für die zeitliche Anwendung der Anknüpfung können in der Kollisionsnorm selbst festgelegt sein. Beispielsweise bestimmt die für die Abstammung maßgebende Kollisionsregel des Artikels 311-14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass das Personalstatut der Mutter am Tag der Geburt des Kindes maßgebend ist.

Von diesem Beispiel abgesehen finden sich Lösungen in der Rechtsprechung, die sich auf die Grundlagen des französischen Übergangsrechts stützen, d. h. zum einen sofortige Anwendung der neuen Regelung auf die künftigen Rechtsfolgen bereits entstandener Sachverhalte und zum andern Rückwirkungsverbot für die neue Regelung in Bezug auf die Entstehung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses.

So gilt in Ehesachen das neue Recht hinsichtlich der Wirkungen der Eheschließung und der Eheauflösung sofort. Dagegen werden die Voraussetzungen für die Eheschließung weiterhin von dem Recht bestimmt, das am Tag der Eheschließung galt.

Dingliche Rechte an beweglichen Sachen unterliegen sofort dem Recht, das am Ort der neuen Belegenheit der betreffenden Sache gilt. Das gilt auch für alle im Ausland entstandenen vertraglichen Sicherheiten. Deshalb werden diesen Sicherheiten in Frankreich nach Transfer der besicherten Sache nach Frankreich sämtliche Rechtsfolgen entzogen, da sie mit dem französischen Recht nicht vereinbar sind. So konnte beispielsweise eine in Deutschland zugunsten eines deutschen Gläubigers erwirkte Vorbehaltsklausel für einen Vermögenswert in Deutschland, der anschließend nach Frankreich übertragen wurde, in Frankreich nicht geltend gemacht werden mit der Begründung, dass es sich dabei um eine Verfallsklausel (lex commissoria) handelte, die damals nach französischem Recht verboten war.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

- Sofortige Anwendung einer französischen oder ausländischen Eingriffsnorm

Die Sachvorschriften französischen oder ausländischen Rechts können von einem französischen Gericht ohne Anwendung von Kollisionsregeln sofort angewandt werden, wenn sie als Eingriffsnormen zu betrachten sind. Da der Begriff der Eingriffsnorm im französischen Recht nicht definiert ist, muss das Gericht die Beurteilung von Fall zu Fall vornehmen.

- Ordre-public-Vorbehalt

Die Sachvorschriften ausländischen Rechts, die normalerweise nach den Kollisionsregeln anzuwenden sind, können aufgrund des Ordre-public-Vorbehalts zugunsten des französischen Rechts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Mangels einer genauen Definition ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Ordre-public-Vorbehalt in erster Linie die wesentlichen Grundsätze des französischen Rechts wie die Würde des Menschen, das Grundrecht auf Freiheit (auch die Freiheit zur Eheschließung) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit betrifft. Außerdem deckt er einen zeitlich und räumlich ungenaueren Begriff ab, den der französischen zwingenden Rechtsvorschriften, der jeweils vom Gericht konkretisiert werden muss.

- Ausschluss wegen Rechtsumgehung

Ausländisches Recht kann auch ausgeschlossen werden, wenn seine Anwendung durch eine Rechtsumgehung zustande kommt, indem durch gezielte Taktik die Zuständigkeit zu Lasten des eigentlich anzuwendenden Rechts verlagert wird. Das kann beispielsweise durch Manipulation des Anknüpfungskriteriums erreicht werden.

- Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts lässt sich nicht ermitteln

Französisches Recht wird auch dann alternativ angewandt, wenn es nicht möglich ist, den Inhalt des eigentlich anzuwendenden ausländischen Rechts zu ermitteln.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Nach anfänglichem Zögern bestätigt die ständige Rechtsprechung inzwischen, dass ein französisches Gericht aufgrund seiner Feststellung, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Inhalt dieses Rechts ermitteln muss, gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Parteien und persönlich. Dies gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob den Parteien die uneingeschränkte Rechtswahl zusteht.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Vorbehaltlich der multilateralen oder bilateralen Überkommen, die auf den betreffenden Vertrag Anwendung finden, wird die alte Kollisionsnorm in der Sache von der Rechtsprechung nur angewandt, wenn der Vertrag nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I“) oder des Übereinkommens von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fällt, das durch die Verordnung ersetzt wurde.

Die französische Kollisionsnorm, die sich im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung herausgebildet hat, geht vom Grundsatz der Parteiautonomie aus. Der Vertrag unterliegt somit dem von den Parteien gewählten Recht oder, falls kein Recht gewählt wurde, dem Recht des Staates, zu dem objektiv unter Berücksichtigung der Umstände die engsten Verbindungen bestehen.

Die Form von Rechtsgeschäften unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie geschlossen wurden, es sei denn, dass die Parteien, sofern sie die Möglichkeit dazu haben, ausdrücklich vereinbaren, auf die Form des betreffenden Rechtsgeschäfts das gleiche Recht anzuwenden, das sie für den Sachverhalt bestimmt haben.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Auf anspruchsbegründende Sachverhalte, die vor Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung eingetreten sind, ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, oder der Ort, an dem der Schaden entstanden ist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen das Personalstatut und die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Personalstatut oder nationales Recht).

Der Geltungsbereich des Personalstatuts beschränkt sich vor allem auf die Frage nach der Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen (und ihrer Unfähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen).

Grundsätzlich wirken Gestaltungsurteile oder Entscheidungen in Bezug auf das Personalstatut und die Geschäftsfähigkeit von Personen in Frankreich unabhängig von einer Vollstreckbarkeitserklärung außer in den Fällen, in denen Vollstreckungstitel auf Vermögensgegenstände oder Zwangsmaßnahmen in Bezug auf Personen erwirkt werden müssen.

Die Wohnung gehört nicht zum Personalstatut, da hier keine spezielle Anknüpfung besteht. Sie fällt in den Anwendungsbereich des jeweiligen Rechtsinstituts.

Wenn der Name keiner besonderen Kollisionsnorm unterliegt, können Eltern(teile), die den Nachnamen ihres Kindes anmelden oder ändern möchten, sich auf das dafür geltende Personalstatut berufen.

Die Verfahren zur Änderung des Vornamens unterliegen dem Personalstatut der betroffenen Person gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Nach Artikel 311-14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Abstammung durch das Personalstatut der Mutter am Tag der Geburt des Kindes oder, falls die Mutter unbekannt ist, durch das Personalstatut des Kindes bestimmt.

Wenn das Kind und der Vater und/oder die Mutter des Kindes ihren gemeinsamen oder getrennten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, zieht das Statut nach Artikel 311-15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle sich aus französischem Recht ergebenden Wirkungen nach sich, auch wenn die anderen Abstammungselemente durch das Recht eines anderen Staates bestimmt sind.

Nach Artikel 311-17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die freiwillige Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft gültig, wenn sie im Einklang mit dem Personalstatut des Vaters oder der Mutter oder des Kindes erfolgt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs (Cour de cassation) ist Artikel 311‑17 sowohl auf Aufhebungs- oder Nichtigkeitsklagen als auch auf die Anfechtung der Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft anzuwenden, was sowohl im Hinblick auf das Recht der anerkennenden Partei als auch auf das Recht des Kindes möglich sein muss.

3.4.2 Adoption

Nach Artikel 370-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Adoptionsbedingungen durch das Recht des Staates des Annehmenden oder, bei Adoption durch beide Ehepartner, durch das für ihre Ehe geltende Recht bestimmt. Eine Adoption ist jedoch nicht möglich, wenn sie nach dem Recht der Staaten beider Ehepartner unzulässig ist.

Die Adoption einer ausländischen minderjährigen Person ist nicht möglich, wenn deren Personalstatut dies nicht zulässt, es sei denn, die minderjährige Person wurde in Frankreich geboren und hat dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Unabhängig vom anzuwendenden Recht bedarf jede Adoption der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Die Zustimmung muss frei erfolgen und darf nicht an eine Gegenleistung gebunden sein; sie muss nach der Geburt des Kindes erfolgen, und die Person muss sich über die Konsequenzen der Adoption im Klaren sein, vor allem, wenn es sich um eine unwiderrufliche Volladoption handelt, durch die die bisherige Abstammung erlischt.

Nach Artikel 370‑4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Wirkungen einer in Frankreich vollzogenen Adoption durch das französische Recht bestimmt.

Nach Artikel 370‑5 hat eine im Ausland rechtmäßig erfolgte Adoption in Frankreich die Wirkungen einer Volladoption, wenn dadurch die bisherige Abstammung vollständig und unwiderruflich erlischt. Andernfalls hat sie die Wirkungen einer einfachen Adoption. Sie kann in eine Volladoption umgewandelt werden, wenn das erforderliche Einverständnis ausdrücklich und in vollständiger Kenntnis des Sachverhalts erklärt wurde.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Kollisionsregeln finden sich in Artikel 202‑1 und 202‑2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kodifizierung und Anpassung des Richterrechts).

Nach Artikel 202‑1 Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Eheschließung für jeden Ehepartner durch sein bzw. ihr Personalstatut bestimmt. Unabhängig vom anzuwendenden Personalstatut ist nach französischem Recht gemäß Artikel 120 und 180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Einverständnis beider Ehepartner Voraussetzung für die Eheschließung.

Nach Artikel 202-1 Absatz 2 können zwei Personen gleichen Geschlechts die Ehe eingehen, wenn zumindest für eine von beiden ihr Personalstatut oder das Recht ihres Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates dies zulässt. Nach einem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 28. Januar 2015 ist Artikel 201‑1 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass aufgrund des Ordre-public-Vorbehalts das französische Recht alternativ zur Anwendung kommen kann. Folglich ist das normalerweise als Personalstatut eines Ehepartners anzuwendende ausländische Recht, das die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts verbietet, insoweit auszuschließen, als es den französischen Rechtsvorschriften widerspricht (siehe oben: Ordre-public-Vorbehalt).

Die Anwendung dieser Bestimmungen hat sich jedoch in den Fällen als heikel erwiesen, in denen Frankreich durch bilaterale Abkommen mit einem anderen Staat verbunden ist (Algerien, Kambodscha, Kosovo, Laos, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Polen, Serbien, Slowenien und Tunesien), deren Bestimmungen zum Eherecht ausschließlich auf das Personalstatut der Ehepartner zur Ermittlung der sachlichen Voraussetzungen für die Eheschließung verweisen, wonach eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulässig ist. Die rechtliche Situation dieser Personen wurde aber durch das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 28. Januar 2015 (Revisionsverfahren Nr. 13-50.059) geklärt, wonach das aufgrund des französisch-marokkanischen Abkommens anzuwendende marokkanische Recht durch Anwendung von Artikel 4 des Abkommens ausgeschlossen wurde. Nach Artikel 4 kann das Recht eines der beiden durch das Abkommen benannten Staaten von den Gerichten des anderen Staates ausgeschlossen werden, wenn es eindeutig mit dem Ordre public unvereinbar ist. Dies trifft zu, wenn für mindestens einen Ehepartner das Personenstandsrecht oder das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet, die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts erlaubt.

Nach Artikel 202‑1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich die Form der Ehe nach dem Recht des Staates, in dem sie eingegangen wird.

Die rein persönlichen Auswirkungen der Eheschließung bestimmen sich der Rechtsprechung zufolge üblicherweise nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner besitzen, oder, wenn sie weder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, nach dem französischen Recht am Ort des Gerichts. Die vermögensrechtlichen Wirkungen bestimmt das Recht, das den Güterstand oder die Erbfolge regelt.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Es gibt keine speziellen Kollisionsnormen für ehe- oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, da nach französischem Recht die Beziehungen zwischen zusammenlebenden Paaren keiner speziellen rechtlichen Kategorie zuzuordnen sind, sondern eine Tatsache darstellen. Deshalb gilt für sie das normale Vertragsrecht. Anzuwenden sind daher im Einzelfall je nach Rechtsverhältnis zwischen den Partnern die für außervertragliche Schuldverhältnisse, dingliche Rechte oder die Erbfolge geltenden Rechtsvorschriften.

Dagegen gilt für eingetragene Partnerschaften eine spezielle Kollisionsnorm nach Artikel 515‑5‑1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Voraussetzungen für die Begründung und die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft sowie die Gründe und Wirkungen ihrer Auflösung den Sachbestimmungen des Staates unterliegen, in dem die Partnerschaft amtlich eingetragen wurde.

Die Verordnung (EU) 2016/1104 vom 24. Juni 2016 über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften bestimmt als Kollisionsnorm vorrangig das von den Partnern gewählte Recht (das Recht, dessen Staatsangehörigkeit beide Partner haben, das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder das Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde) oder andernfalls das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. Die Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Es gelten die Kollisionsregeln der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 („Rom III“) zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.

Für Verfahren, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung am 21. Juni 2012 eingeleitet wurden, galt die Kollisionsregel nach Artikel 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Ehescheidung durch französisches Recht geregelt wurde, wenn beide Ehepartner an dem Tag, an dem das Verfahren eingeleitet wurde, die französische Staatsbürgerschaft besaßen oder die Ehepartner ihren gemeinsamen oder getrennten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten oder kein ausländisches Recht die Zuständigkeit beanspruchte und die französischen Gerichte für die Ehescheidung zuständig waren.

Elterliche Verantwortung

Die Kollisionsregeln sind in Artikel 15 ff. des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern festgelegt.

Abgesehen von Verfahren und Maßnahmen einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde unterliegt die gesetzliche Übertragung oder Aufhebung elterlicher Verantwortung und die Ausübung elterlicher Verantwortung dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wenn eine französische Behörde befasst ist, wendet sie in der Regel französisches Recht an. Ausnahmsweise kann sie aber auch das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt einen engen Bezug hat.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltssachen bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. In der Regel wird das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Anspruchsberechtigten angewandt. Die Parteien können aber durch gemeinsame Vereinbarung bestimmen, welches Recht für ein bereits laufendes Verfahren gelten soll:

a) das Recht des Staates, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört;

b) das Recht des Staates, in dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewandte Recht;

d) das Recht, das die Parteien als das auf ihre Entscheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich auf ihre Ehescheidung oder Trennung angewandte Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Die Kollisionsnormen des Haager Übereinkommens vom 14. März 1978 über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen sind in Verbindung mit den besonderen Anpassungsbestimmungen der Artikel 1397‑2 bis 1397‑5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Ehepartner anzuwenden, die seit dem 1. September 1992 verheiratet sind,.

Da das Übereinkommen nichts Entsprechendes vorsieht, bestimmt sich der Bereich des anzuwendenden Rechts weiterhin nach den Grundsätzen der einschlägigen französischen Rechtsprechung. Das nach dem Übereinkommen anzuwendende Recht gilt für den Güterstand der Ehepartner, die im Verhältnis zueinander bestehenden Rechte und Pflichten und Zuständigkeiten während der Ehe und für die Auflösung der Verbindung und die Auseinandersetzung nach Beendigung der Ehe.

Die französischen Kollisionsregeln gelten für Ehepartner, die vor dem 1. September 1992 geheiratet haben. Danach wird der Güterstand mit oder ohne förmlichen Vertrag durch das Recht bestimmt, das die Ehepartner zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich bestimmt haben.

Für Ehepartner, die nach dem 29. Januar 2019 heiraten oder das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmen, gilt die Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.

Ohne eine ausdrücklich oder stillschweigend vorgenommene Rechtswahl muss der Wille der Parteien ermittelt werden. Dazu wird von einer einfachen Annahme ausgegangen und beispielsweise das Recht des Staates zugrunde gelegt, in dem das Paar seinen ersten gemeinsamen Wohnsitz hatte.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die seit dem 17. August 2015 verstorben sind. Nach Artikel 21 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Vor dem 17. August 2015 eingetretene Erbfälle unterliegen weiterhin den französischen Kollisionsregeln. Entstanden ist ein duales System der Nachlassspaltung, bei dem sich die internationale Erbfolge danach richtet, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.

Die Rechtsnachfolge an beweglichem Vermögen, das sowohl materielle als auch immaterielle Vermögenswerte umfasst, unterliegt dem Recht des letzten Wohnorts des Erblassers.

Die Rechtsnachfolge an unbeweglichem Vermögen unterliegt dem Recht des Staates, in dem sich das Vermögen befindet. Dabei können die französischen Gerichte aufgrund von Rück- und Weiterverweisung französisches Recht anwenden, wenn die Einheit der Rechtsnachfolge durch die Anwendung eines einzigen Rechts auf das bewegliche und das unbewegliche Vermögen gesichert wird (siehe oben).

Die gesetzliche Erbfolge, die durch die oben genannten Kollisionsregeln bestimmt wird, bestimmt auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge. Die Formvorschriften für Testamente regelt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, dessen Bestimmungen seit dem 19. November 1967 angewandt werden.

Außerdem hat Frankreich das Washingtoner Übereinkommen vom 26. September 1973 unterzeichnet, das seit dem 1. Dezember 1994 in Kraft ist. Danach muss jedes Testament, das in einer in dem Übereinkommen vorgesehenen Form errichtet wird, in allen Unterzeichnerstaaten als gültig anerkannt werden.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen unbewegliche Sachen und alle dinglichen Rechte dem Recht des Staates, in dem sie belegen sind.

3.9 Insolvenz

Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnungen (EG) Nr. 1346/2000 und (EU) 2015/848 besteht nach ständiger Rechtsprechung stets die Möglichkeit, gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren in Frankreich zu eröffnen, wenn sich sein Geschäftssitz oder eine seiner Firmen in Frankreich befindet. Das gilt auch für französische Gläubiger aufgrund des privilegierten Gerichtsstands nach Artikel 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Auf in Frankreich eingeleitete Verfahren ist französisches Recht anzuwenden, das die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens, seine Durchführung und seine Wirkungen, insbesondere die Durchsetzbarkeit von Sicherheiten, bestimmt. Alle Gläubiger, auch wenn sie nicht in Frankreich wohnhaft sind, können ihre Forderungen geltend machen. Das auf diese Weise eröffnete französische Verfahren erstreckt sich in der Regel auf das gesamte, auch auf das im Ausland befindliche Vermögen des Schuldners, sofern die französischen Urteile im Ausland anerkannt werden.

Ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren wird in Frankreich wirksam, sofern nicht auch dort bereits dort ein Verfahren eingeleitet wurde und vorbehaltlich der Vollstreckbarkeitserklärung der im Ausland ergangenen Entscheidungen.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2020

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Kroatien

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

In der Republik Kroatien ist für das Internationale Privatrecht das am 29. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz über das Internationale Privatrecht (Zakon o međunarodnom privnom pravu) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 101/17) maßgebend. Das Gesetz über das Internationale Privatrecht behandelt privatrechtliche Beziehungen mit Auslandsbezug, die Zuständigkeit kroatischer Gerichte und anderer Behörden hinsichtlich dieser privatrechtlichen Beziehungen mit Auslandsbezug und die einschlägigen Verfahrensvorschriften sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen. Das Gesetz über das Internationale Privatrecht findet auf privatrechtliche Beziehungen mit Auslandsbezug Anwendung, sofern diese nicht bereits durch verbindliche Rechtsinstrumente der Europäischen Union, in Kroatien geltende internationale Verträge und in Kroatien geltende andere Gesetze geregelt sind.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1954 über den Zivilprozess

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen von 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen von 1973 über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Aufgrund der Notifikation der Rechtsnachfolge wurde die Republik Kroatien Vertragspartei einer Reihe bilateraler internationaler Übereinkünfte wie Rechtshilfe-, Konsular- sowie Handels- und Schifffahrtsabkommen. Mit bestimmten Ländern wurden Rechtshilfeabkommen geschlossen, die auch Kollisionsnormen enthalten:

Vertrag von 1954 über die justizielle Zusammenarbeit mit Österreich, Wien, 16. Dezember 1954

Abkommen von 1956 über die gegenseitige Rechtshilfe mit Bulgarien, Sofia, 23. März 1956

Vertrag von 1964 über die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen mit der Tschechischen Republik, Belgrad, 20. Januar 1964

Übereinkommen von 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen mit Griechenland, Athen, 18. Juni 1959

Abkommen von 1968 über die gegenseitige Rechtshilfe mit Ungarn

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Bei der Anwendung des Internationalen Privatrechts auf Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug greifen die Gerichte auf Kollisionsnormen, Eingriffsnormen und besondere materiellrechtliche Normen zurück.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach Artikel 9 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht führt die Verweisung auf das Recht eines anderen Staates zur Anwendung der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften (jedoch nicht seiner Vorschriften über die Wahl des anzuwendenden Rechts).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zu einem Statutenwechsel kommt es, wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Anknüpfungspunkt stützt, während eines Rechtsverhältnisses ändert und dies eine Änderung des anzuwendenden Rechts nach sich zieht. Es gilt dieselbe Kollisionsnorm, aber die für die Anknüpfung relevanten Umstände haben sich geändert. Dieses Problem tritt nur auf, wenn die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht durch feste, sondern durch veränderbare Anknüpfungspunkte bestimmt wird.

Nach Artikel 21 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht ist für den Erwerb oder den Verlust eines dinglichen Rechts (Eigentumsrechts), das an einer Sache bereits vor ihrer Verbringung in einen anderen Staat begründet wurde, das Recht maßgebend, nach dem dieses dingliche Recht erworben wurde. Art und Inhalt dieses Rechts unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Wurde an der in einen anderen Staat verbrachten Sache kein dingliches Recht erworben, so sind die in dem anderen Staat eintretenden Umstände auch beim Erwerb oder bei der Beendigung dieses Rechts zu berücksichtigen.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Es ist darauf hinzuweisen, dass das nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht anzuwendende Recht keine Anwendung findet, wenn alle Umstände darauf hindeuten, dass ein privatrechtliches Verhältnis nur einen geringfügigen Bezug zu diesem Recht aufweist und offensichtlich enger mit einem anderen Recht verbunden ist. (Artikel 11)

Die nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht anzuwendenden Rechtsvorschriften eines anderen Staates werden nicht angewendet, wenn die Wirkungen ihrer Anwendung der öffentlichen Ordnung Kroatiens offensichtlich widersprechen. (Artikel 12)

Unbeschadet anderer Bestimmungen des Gesetzes über das Internationale Privatrecht kann das Gericht eine kroatische Rechtsvorschrift, die als entscheidend für die Wahrung des öffentlichen Interesses Kroatiens wie etwa seiner politischen, sozialen und wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, in dem Umfang anwenden, wie diese Rechtsvorschrift auf einen in ihren Anwendungsbereich fallenden Sachverhalt anwendbar ist, ungeachtet des anzuwendenden Rechts. Verstößt die Erfüllung einer Verpflichtung ganz oder teilweise gegen eine Rechtsvorschrift eines anderen Staates, in dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, so kann das Gericht die Wirkungen dieser Rechtsvorschrift anerkennen. Bei der Entscheidung über die Anerkennung der Wirkungen der Rechtsvorschrift sind Art, Zweck und Folgen der Anerkennung oder Nichtanerkennung ihrer Wirkungen zu berücksichtigen. (Artikel 13)

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Ein Gericht oder eine andere Behörde in Kroatien ermittelt den Inhalt des Rechts eines anderen Staates von Amts wegen (d. h. von sich aus). Das ausländische Recht wird so angewendet, wie es in dem betreffenden Staat ausgelegt wird. Das Gericht oder die andere kroatische Behörde kann beim Justizministerium oder einer anderen Behörde sowie bei Sachverständigen oder Facheinrichtungen Informationen über den Inhalt des ausländischen Rechts einholen. Die Parteien können öffentliche oder private Schriftstücke über den Inhalt des ausländischen Rechts vorlegen. Kann der Inhalt des ausländischen Rechts nicht nach einer dieser Methoden ermittelt werden, so findet kroatisches Recht Anwendung. (Artikel 8)

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Das für ein vertragliches Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom‑I-Verordnung“), sofern das betreffende Schuldverhältnis in ihren Anwendungsbereich fällt.

Das maßgebende Recht für vertragliche Schuldverhältnisse, die vom Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung ausgenommen sind, bestimmt sich nach den Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung für diese vertraglichen Schuldverhältnisse (es sei denn, das anzuwendende Recht bestimmt sich nach in Kroatien geltenden anderen Gesetzen oder internationalen Übereinkünften).

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Das für ein außervertragliches Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom‑II-Verordnung“).

Das maßgebende Recht für außervertragliche Schuldverhältnisse, die vom Anwendungsbereich der Rom‑II-Verordnung ausgenommen sind, bestimmt sich nach den Bestimmungen der Rom‑II-Verordnung für diese außervertraglichen Schuldverhältnisse (es sei denn, das anzuwendende Recht bestimmt sich nach in Kroatien geltenden anderen Gesetzen oder internationalen Übereinkünften).

Das für außervertragliche Schuldverhältnisse aufgrund von Straßenverkehrsunfällen maßgebende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht.

Das für die Haftung der Hersteller für fehlerhafte Produkte maßgebende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person ist ihr Heimatrecht maßgebend. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit führt nicht zum Wegfall einer einmal erworbenen Geschäftsfähigkeit.

Für den Personennamen einer natürlichen Person ist ihr Heimatrecht maßgebend.

Wird eine Ehe in Kroatien geschlossen, so können die Ehegatten ihren Nachnamen nach dem Recht des Staates bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt, oder, sofern mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, nach kroatischem Recht.

Gesetzliche Vertreter können den Personennamen eines Kindes beim Standesamt nach dem Recht des Staates bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt, oder, sofern mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, nach kroatischem Recht.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Das für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern geltende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen von 1996).

Das maßgebende Recht für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die nicht in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens von 1996 fallen, bestimmt sich nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1996 für diese Beziehungen (es sei denn, das anzuwendende Recht bestimmt sich nach in Kroatien geltenden anderen Gesetzen oder internationalen Übereinkünften).

Für die Feststellung oder Anfechtung der Mutter- oder Vaterschaft ist das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht maßgebend, und zwar entweder

1. das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder

2. das Heimatrecht des Kindes, sofern dies dem Wohl des Kindes dient, oder das Heimatrecht der Person, deren Vaterschaft oder Mutterschaft festgestellt oder angefochten werden soll.

Für die Gültigkeit der Anerkennung der Mutter- oder Vaterschaft ist maßgebend

1. das Recht, das zum Zeitpunkt der Anerkennung für die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes maßgebend ist, oder

2. das Recht, das zum Zeitpunkt der Anerkennung für die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die die Mutter- oder Vaterschaft anerkennt, maßgebend ist.

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Voraussetzungen für eine Adoption und die Beendigung einer Adoption richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die adoptierende und die adoptierte Person zu diesem Zeitpunkt besitzen.

Besitzen die adoptierende und die adoptierte Person die Staatsangehörigkeit verschiedener Staaten, so richten sich die Voraussetzungen für eine Adoption und die Beendigung einer Adoption nach dem kumulativ angewendeten Recht der beiden Staaten, deren Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen.

Im Falle einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei Personen richten sich die Voraussetzungen für eine Adoption und die Beendigung einer Adoption nicht nur nach dem Heimatrecht der adoptierten Person, sondern auch nach dem gemeinsamen Heimatrecht der beiden adoptierenden Personen. Besitzen sie zu diesem Zeitpunkt nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Recht der Staaten, deren Staatsangehörigkeit die beiden adoptierenden Personen besitzen, kumulativ anzuwenden.

Für die Wirkungen der Adoption ist das gemeinsame Heimatrecht der adoptierenden und der adoptierten Person zum Zeitpunkt der Adoption maßgebend. Besitzen sie zu diesem Zeitpunkt nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist kroatisches Recht anzuwenden, sofern einer von ihnen die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt. Besitzt weder die adoptierende noch die adoptierte Person die Staatsangehörigkeit der Republik Kroatien, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die adoptierte Person besitzt.

Wenn eine Adoption im Herkunftsland des Kindes nicht die Beendigung des bestehenden tatsächlichen Eltern-Kind-Verhältnisses bewirkt, kann die Adoption ausnahmsweise in eine Adoption mit einer solchen Wirkung umgewandelt werden, sofern die Parteien, Institutionen und zuständigen Behörden, deren Zustimmung oder Genehmigung für die Adoption erforderlich ist, einer solchen Adoption zugestimmt haben oder zustimmen werden und sofern eine solche Adoption dem Wohl des Kindes dient.

Läuft die Anwendung des ausländischen Rechts (auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen) dem Wohl der adoptierten Person zuwider und haben die adoptierte Person oder die adoptierende(n) Person(en) eine offensichtlich engere Verbindung zu Kroatien, so findet kroatisches Recht Anwendung.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Bei einer Eheschließung in Kroatien gilt hinsichtlich der Ehevoraussetzungen für jeden der künftigen Ehegatten das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt. Eine Ehe wird nicht geschlossen, wenn sie der öffentlichen Ordnung Kroatiens offensichtlich widerspricht.

Die formalen Voraussetzungen für eine Eheschließung in Kroatien richten sich nach kroatischem Recht.

Eine in einem anderen Staat geschlossene Ehe wird anerkannt, wenn sie nach dem Recht dieses Staates geschlossen wurde.

Wird in einem anderen Staat eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossen, so wird sie als Lebenspartnerschaft anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Staates der Eheschließung geschlossen wurde.

Für die Wirksamkeit einer Eheschließung ist das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Ehe geschlossen wurde.

Für die Scheidung ist das Recht maßgebend, das die Ehegatten gewählt haben. Bei dem von den Ehegatten gewählten Recht kann es sich handeln um

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

4. kroatisches Recht.

Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform. Sie kann nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geschlossen oder geändert werden.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl (nach Artikel 36 des Gesetzes über das Internationales Privatrecht) getroffen, so ist für die Scheidung folgendes Recht maßgebend:

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, alternativ

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, alternativ

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen, alternativ

4. kroatisches Recht.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Für die Begründung und Beendigung einer durch Eintragung in das Register der Lebenspartnerschaften begründeten Lebenspartnerschaft in Kroatien ist kroatisches Recht maßgebend.

Eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die in einem anderen Staat eingegangen wurde, wird in Kroatien anerkannt, wenn sie nach dem Recht dieses Staates begründet wurde.

Für die Begründung und die Beendigung einer Lebenspartnerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, zu dem die Lebenspartnerschaft die engste Verbindung aufweist bzw., sofern sie bereits beendet wurde, aufwies.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Für die Scheidung ist das Recht maßgebend, das die Ehegatten gewählt haben. Bei dem von den Ehegatten gewählten Recht kann es sich handeln um

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

4. kroatisches Recht.

Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform. Sie kann nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geschlossen oder geändert werden.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl (nach Artikel 36 des Gesetzes über das Internationales Privatrecht) getroffen, so ist für die Scheidung folgendes Recht maßgebend:

1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, alternativ

2. das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, alternativ

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen, alternativ

4. kroatisches Recht.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das für Unterhaltspflichten maßgebende Recht bestimmt sich nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Das auf die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012).

Das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

3.8 Dingliche Rechte

Für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes maßgebend, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist.

3.9 Insolvenz

Für Insolvenzen oder Konkurse gilt die Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung).

Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Italien

1 Rechtsquellen

Die Quellen des Internationalen Privatrechts in Italien sind das innerstaatliche Recht, die Verordnungen der Europäischen Union und die internationalen Übereinkommen, die Italien unterzeichnet hat.

1.1 Innerstaatliches Recht

Fragen des Internationalen Privatrechts regelt in Italien das Gesetz Nr. 218 vom 31. Mai 1995, das die Artikel 16 bis 31 der allgemeinen Rechtsvorschriften am Anfang des Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) ersetzt hat.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Vollständige Liste der in Kraft befindlichen multilateralen Übereinkommen

Die in Italien in Kraft befindlichen multilateralen Übereinkommen sind in einer Liste im Anhang(13 kB) PDF(13 Kb)it aufgeführt.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Nicht erschöpfende Liste der von den Gerichten am häufigsten angewendeten bilateralen Übereinkommen

Die bilateralen Übereinkommen, die in der Vergangenheit in Fragen des Internationalen Privatrechts zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet wurden, sind durch entsprechende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union ersetzt worden. Am häufigsten angewendet werden die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

In Angelegenheiten zwischen Italien und Drittstaaten am häufigsten angewendet werden die bilateralen Übereinkommen über Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen mit Argentinien (Rom, 9. Dezember 1987), Brasilien (Rom, 17. Oktober 1989), der Russischen Föderation und den anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (Rom, 25. Januar 1979), den Republiken des ehemaligen Jugoslawien (Belgrad, 7. Mai 1962), einigen ehemaligen Dominions des Vereinigten Königreichs wie Australien und Kanada (London, 17. Dezember 1930), der Schweiz (Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Rom, 3. Januar 1933, sowie Schadensersatz bei Straßenverkehrsunfällen, Rom, 16. August 1978), Bulgarien (Rom, 18. Mai 1990), Rumänien (Bukarest, 11. November 1972) und der Türkei (Rom, 10. August 1926).

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

In welchem Umfang und unter welchen Umständen?

Nach italienischem Recht muss das Gericht die Kollisionsnormen in der ihm vorliegenden Sache von Amts wegen anwenden. Es muss das anzuwendende Recht von sich aus, d. h. unabhängig von Anträgen der Parteien ermitteln (iura novit curia). Dabei kann der Richter Unterstützung vom Justizministerium erhalten und sich auf das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (London, 1968) berufen.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts ausländisches Recht anzuwenden ist, kann es vorkommen, dass die Kollisionsnormen dieses ausländischen Rechts ein anderes anzuwendendes Recht bestimmen (Rück- oder Weiterverweisung, „Renvoi“).

Zum Beispiel: Die Geschäftsfähigkeit eines englischen Staatsangehörigen, der in Frankreich wohnt, unterliegt nach den französischen Kollisionsnormen englischem Recht. Die englischen Kollisionsnormen verweisen jedoch auf das Recht des Wohnsitzstaats und damit zurück auf französisches Recht.

Was geschieht in Italien in einem solchen Fall? Was geschieht in Italien, wenn das italienische Recht das Recht eines anderen Staates bestimmt, das wiederum auf italienisches Recht zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverweist?

Ist nach italienischem Recht das Recht eines anderen Staates anzuwenden, das seinerseits auf das Recht eines weiteren Staates verweist, so wird die Weiter- bzw. Rückverweisung nur dann angenommen und das Recht dieses weiteren Staates angewendet,

1)         wenn das Recht dieses Staates die Weiterverweisung annimmt;

2)         wenn auf italienisches Recht zurückverwiesen wird.

Zu einer Rück- oder Weiterverweisung kommt es nicht, wenn die Parteien das anzuwendende ausländische Recht gewählt haben oder wenn es um die Form von Rechtsgeschäften oder um außervertragliche Schuldverhältnisse geht.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Was geschieht bei einer Änderung der Anknüpfung, beispielsweise durch Verbringung beweglicher Sachen?

Auch hierfür gelten die oben genannten Bestimmungen.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Kann sich das Gericht weigern, das anzuwendende ausländische Recht anzuwenden, wenn seine Wirkungen mit dem internationalen Ordre-public-Vorbehalt unvereinbar sind? Gibt es Gesetze oder andere nationale Vorschriften, die Vorrang vor den Kollisionsnormen haben (zwingende Vorschriften im Sinne von Eingriffsnormen)?

Nach italienischem Recht (Artikel 16 des Gesetzes 218/1995) darf das Gericht das ausländische Recht nicht anwenden, wenn seine Wirkungen mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sind (contrari all’ordine pubblico). Dies ist der sogenannte internationale Ordre-public-Vorbehalt. Die Geschäftsfähigkeit und andere Voraussetzungen für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft unterliegen dem Heimatrecht der jeweiligen Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem die Partnerschaft eingegangen wird. Wenn das anzuwendende Recht jedoch keine eingetragene Partnerschaft zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts zulässt, kommt italienisches Recht zur Anwendung (Artikel 32-ter des Gesetzes 218/1995).

Bei einer Normenkollision (Artikel 17 des genannten Gesetzes) hat italienisches Recht Vorrang. Hiervon kann trotz einer Verweisung auf ausländisches Recht nicht abgewichen werden, wenn sich dies aus Zweck und Anwendungsbereich der Bestimmungen des italienischen Rechts ergibt (Eingriffsnormen, norme di applicazione necessaria).

2.5 Ermittlung fremden Rechts

  • Rolle des Richters und der Parteien

Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist Sache des Richters. Hierbei kann er sich von den Parteien, von Hochschulen oder vom Justizministerium helfen lassen.

  • Welche Nachweise sind zulässig?

Zur Ermittlung des ausländischen Rechts können die in internationalen Übereinkommen angegebenen Instrumente genutzt und über das Justizministerium Auskünfte ausländischer Behörden sowie Gutachten von Experten oder Fachgremien eingeholt werden.

  • Was geschieht, wenn das ausländische Recht nicht ermittelt werden kann?

Das Gericht wendet nach Möglichkeit das Recht an, das mithilfe anderer Anknüpfungspunkte, die für die vorliegende Sache vorgesehen sind, ermittelt werden kann. Anderenfalls kommt italienisches Recht zur Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Nach Artikel 57 des Gesetzes 218/1995 ist auf vertragliche Schuldverhältnisse das im Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 angegebene Recht anzuwenden.

Das Übereinkommen sieht im Wesentlichen vor, dass auf einen Vertrag das von den Parteien gewählte Recht anzuwenden ist.

Wurde keine Rechtswahl getroffen, so wird das Recht des Staates angewendet, zu dem der Vertrag den engsten Bezug aufweist, es sei denn, auf das betreffende Schuldverhältnis finden andere internationale Übereinkommen Anwendung (z. B. das Haager Übereinkommen von 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht, das Vorrang vor dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 hat).

Die Anwendung des durch ein internationales Übereinkommen oder von den Parteien bestimmten Rechts kann jedoch abgelehnt werden, wenn es mit dem Ordre public (z. B. mit Eingriffsnormen oder Sicherheitsvorschriften) unvereinbar ist.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I“) unterliegen grenzübergreifende Verträge, die einen Bezug zu anderen EU-Mitgliedstaaten aufweisen, nicht mehr den Vorschriften der internationalen Übereinkommen, sondern dieser Verordnung.

Nach der Verordnung ist das wichtigste Kriterium für die Bestimmung des auf ein Vertragsverhältnis anzuwendenden Rechts die von den Parteien getroffene Rechtswahl. Das von den Vertragsparteien gewählte Recht berührt jedoch nicht die Anwendung von Eingriffsnormen der Rechtsordnung, zu der der Vertrag den engsten Bezug aufweist.

Für den Fall, dass die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, sieht die Verordnung besondere Anknüpfungspunkte für bestimmte Vertragstypen vor. Zum Beispiel:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Miet- und Pachtverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
  • Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel Ia“).

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Das oben genannte Gesetz 218/1995 regelt, welche Vorschriften auf die folgenden außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwenden sind:

  • einseitige Zusage (das Recht des Staates, in dem die Zusage gemacht wird)
  • Kreditinstrumente (das Genfer Abkommen von 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und das Genfer Abkommen von 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts; bei anderen Kreditinstrumente ist für die Hauptverpflichtungen das Recht des Staates maßgebend, in dem das Instrument ausgegeben wurde)
  • freiwillige Vertretung (das Recht des Staates, in dem der Vertreter niedergelassen ist oder in erster Linie seine Befugnisse ausübt)
  • gesetzliche Schuldverhältnisse (das Recht des Ortes, an dem das die Verpflichtung begründende Ereignis eingetreten ist)
  • Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung (das Recht des Staates, in dem das Ereignis eingetreten ist, auf Antrag des Opfers jedoch das Recht des Staates, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist; falls Bürger nur eines Staates beteiligt sind, das Recht dieses Staates)

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) unterliegen grenzübergreifende Fälle, die einen Bezug zu anderen EU-Mitgliedstaaten aufweisen, dieser Verordnung. Sie sieht vor, dass Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung, aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Schaden eingetreten ist, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Die Parteien können nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses die Anwendung eines anderen Rechts vereinbaren.

Die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel Ia“).

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Das Personalstatut und die Geschäftsfähigkeit sowie Bestehen und Inhalt persönlicher Rechte, einschließlich des Rechts auf einen Namen, unterliegen dem Heimatrecht der betroffenen Partei, ausgenommen die sich aus Familienverhältnissen ergebenden Rechte, auf die die Kollisionsnormen des Gesetzes 218/1995 im Einzelfall Anwendung finden.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Das Eltern-Kind-Verhältnis und die Staatsangehörigkeit werden auf der Grundlage des Heimatrechts der Eltern oder eines Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes begründet. Das Eltern-Kind-Verhältnis und die persönlichen und finanziellen Beziehungen zwischen Eltern und Kind, einschließlich der elterlichen Verantwortung, unterliegen dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt.

Trotz dieser Verweisungen auf andere Rechtsordnungen geht das italienische Recht vor, soweit es den einheitlichen Status „Kind“ festlegt (und damit die Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Paare), die elterliche Verantwortung beiden Elternteilen auferlegt, von beiden verlangt, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, und es den Gerichten ermöglicht, die elterliche Verantwortung einzuschränken oder zu entziehen, wenn das Verhalten der Eltern dem Kind schadet.

Wenn bei einem italienischen Gericht ein Antrag auf Adoption eines Kindes gestellt wird, durch die das Kind zu einem ehelichen Kind wird, gilt italienisches Recht (das Gesetz 184/1983). Die Artikel 29 ff. des Gesetzes 184/1983 enthalten u. a. eine besondere Regelung für Fälle, in denen in Italien lebende Personen die Adoption eines ausländischen Kindes beantragen. Mit dieser Regelung wurden die Vorgaben des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption umgesetzt.

Artikel 38 des Gesetzes 218/1995 enthält weitere Kollisionsnormen für verschiedene Szenarien.

Die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

In Ehesachen unterliegen die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen, oder, sofern sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, dem Recht des Staates, in dem sich der gemeinsame Lebensmittelpunkt befindet.

Das auf die persönlichen Beziehungen anzuwendende Recht gilt in der Regel auch für den ehelichen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung). Abweichende Regelungen können von den Ehegatten vereinbart werden oder gesetzlich vorgesehen sein.

Das italienische Recht erkennt auch Partnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts an (unioni civili, eingetragene Partnerschaften). Für sie gelten nahezu die gleichen Vorschriften wie für die Ehe, ausgenommen das Recht auf Adoption. Eingetragene Partnerschaften unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, oder dem von einem der Partner bei Gericht beantragten Recht des Staates, in dem sich der gemeinsame Lebensmittelpunkt befindet. Es gilt das Güterrecht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, doch es besteht auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung zwischen den Partnern eintragen zu lassen, nach der das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen besitzt.

Eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen einem italienischen Staatsangehörigen und einer Person des gleichen Geschlechts wird wie eine eingetragene Partnerschaft nach italienischem Recht behandelt.

Die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sowie die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die Vorrang vor dem Gesetz 218/1995 hat. Danach können die Ehegatten bzw. eingetragenen Partner das anzuwendende Recht bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des Staates, in dem beide zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer von ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von beiden besitzt, oder das Recht des angerufenen Gerichts handelt. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die genannten Anknüpfungspunkte in der Reihenfolge ihrer Priorität angewendet (der erste hat Vorrang vor dem zweiten usw.).

Personen, die nicht verheiratet sind und keine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können eine Vereinbarung über das Zusammenleben schließen. Diese unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Parteien haben, anderenfalls dem Recht des Staates, in dem sich der gemeinsame Lebensmittelpunkt befindet.

Die Unterhaltspflichten aus einem Familienverhältnis sind auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 geregelt.

Die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

3.6 Ehegüterrecht

Als ehelicher Güterstand ist in Italien grundsätzlich die Gütergemeinschaft (comunione dei beni) vorgesehen.

Die Ehegatten können aber stattdessen auch Gütertrennung (separazione dei beni) oder eine andere Regelung vereinbaren.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Hier muss zwischen zwei Zeiträumen unterschieden werden.

  1. Bei Eintritt des Erbfalls (apertura della successione) vor dem 17. August 2015 wird die Erbfolge durch das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes geregelt. Der Erblasser kann zu Lebzeiten testamentarisch verfügen, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegen soll, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn er italienischer Staatsangehöriger ist, wirkt sich diese Verfügung nicht auf die Rechte seiner in Italien lebenden Erben aus, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben (legittimari, Artikel 46 des Gesetzes 218/1995).
  2. Bei Eintritt des Erbfalls am oder nach dem 17. August 2015 kommt anstelle der oben genannten Regelung die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zur Anwendung. Danach ist auf die Erbfolge das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegen soll, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Rechtswahl besaß oder zum Zeitpunkt des Todes besitzt. Mit der Verordnung wurde auch das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das dem Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker in den einzelnen Mitgliedstaaten als Nachweis dient.

3.8 Dingliche Rechte

Unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte (auf die für immaterielle Vermögenswerte geltenden Regelungen muss in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen eingegangen werden)

Eigentum und andere dingliche Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist.

Für unbewegliche Sachen, die in einem EU-Mitgliedstaat belegen sind, gilt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel Ia“). Danach sind für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem die Sache belegen ist.

3.9 Insolvenz

Das italienische Recht enthält keine ausdrücklichen Kollisionsnormen für Insolvenzen.

Einheitliche Vorschriften für Normenkollisionen zwischen EU-Mitgliedstaaten enthält die Verordnung (EU) Nr. 848/2015. Sie sieht vor, dass das Insolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat zu eröffnen ist, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Auf das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen ist das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird.

Liste der multilateralen Übereinkommen, deren Vertragspartei Italien ist

1. EHE, TRENNUNG, SCHEIDUNG

Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, aufgelegt zur Unterzeichnung am 11. Mai 2011 in Istanbul (Gesetz Nr. 77 vom 27. Juni 2013)

2. ELTERNSCHAFT UND ADOPTION

Münchner Übereinkommen vom 5. September 1980 über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

3. MINDERJÄHRIGE

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Luxemburg)

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Gesetz Nr. 101 vom 18. Juni 2015)

4. UNTERHALTSPFLICHTEN AUFGRUND FAMILIÄRER BEZIEHUNGEN

New Yorker Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Übereinkommen von Rom vom 2 Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

5. STAATSANGEHÖRIGKEIT UND STAATENLOSIGKEIT

New Yorker Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967

6. RECHTSNACHFOLGE VON TODES WEGEN

Washingtoner Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die internationale Abwicklung von Nachlässen

7. VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE

Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

8. INTERNATIONALER HANDEL

Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht

Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien)

Genfer Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

9. KREDITINSTRUMENTE

Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts

Genfer Abkommen vom 19. März 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

10. AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE

Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (und Zusatzprotokolle)

Brüsseler Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

11. SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Europäisches Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

12. RECHTSHILFE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess

Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

13. TRUSTS

Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

Artikel 2 des Gesetzes 218/1995 gewährleistet die Koordinierung der Vorschriften internationaler Überkommen, insbesondere einheitlicher Rechtsnormen, mit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Innerstaatliche Vorschriften, die auf einen Sachverhalt oder eine Beziehung anzuwenden sind, stehen der Anwendung von in Italien in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen auf den gleichen Sachverhalt nicht entgegen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2021

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Zypern

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Wird eine grenzüberschreitende Rechtssache vor Gericht gebracht, so gelten bezüglich des anwendbaren Rechts in Zypern in erster Linie die Vorschriften des EU-Rechts, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Ansonsten orientieren sich die zyprischen Gerichte an ihrer eigenen Rechtsprechung, da es keine einschlägigen nationalen Gesetze oder kodierten Vorschriften gibt. In Ermangelung einer einschlägigen zyprischen Rechtsprechung wenden die Gerichte gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Gerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 14/60) das englische Common Law an.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anwendbare Recht und über deren Anerkennung, wie es von der Republik Zypern kraft des Ratifizierungsgesetzes Nr. 15(III) von 2017 ratifiziert wurde.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Nicht zutreffend.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Der Richter ist nicht zur Anwendung dieser Normen von Amts wegen verpflichtet. Die Angelegenheit kann nur von einer Partei zur Sprache gebracht werden, die erfolgreich beweisen muss, dass das Recht eines anderen Staates das Recht Zyperns ersetzt. Ist das Gericht davon nicht überzeugt, findet das Recht Zyperns Anwendung.

Da es sich hier um eine Beweis- und Verfahrensangelegenheit handelt, bleibt sie von den obengenannten Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 lassen die Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) nicht zu. In den Fällen, die nicht unter die Verordnungen fallen, kann die Rück- und Weiterverweisung jedoch wie folgt angewandt werden:

Das Gericht, das mit einer Rechtssache befasst ist, bei der festgestellt wird, dass das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, muss entweder nur die innerstaatlichen Vorschriften dieses Rechts oder dieses Recht in seiner Gesamtheit, einschließlich der nach diesem Recht geltenden internationalen Vorschriften, anwenden.

Die Schwierigkeit im letzteren Fall ergibt sich daraus, dass die Vorschriften über das nach der Rechtsordnung des anderen betroffenen Staates anwendbare Recht den Richter auf das Recht Zyperns verweisen können, das er anzuwenden hat (Renvoi). In diesem Fall hat das Gericht zwei Möglichkeiten: entweder die Rück- und Weiterverweisung zu akzeptieren und das Recht Zyperns anzuwenden („teilweise Rück- und Weiterverweisung“) oder sie abzulehnen und das Recht des anderen Staates in seiner Gesamtheit anzuwenden („komplette Rück- und Weiterverweisung“).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Vermeidung von Problemen, die sich aus einer Änderung der Anknüpfung ergeben könnten (z. B. des Wohnsitzes, des Orts, an den die bewegliche Sache oder der Trust übertragen wurde, usw.), erfolgt die Bestimmung des Datums für die Ermittlung der Anknüpfung üblicherweise nach der Regelung zum anwendbaren Recht. Als Beispiel sei hier auf Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über Trusts verwiesen.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Das Recht eines anderen Staates sollte auch dann nicht angewandt werden, wenn die Vorschriften zum anwendbaren Recht seine Anwendung eigentlich vorschreiben, diese jedoch unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung in der Republik Zypern ist. Nach der Rechtsprechung umfasst die „öffentliche Ordnung“ die wesentlichen Grundsätze der Gerechtigkeit und der öffentlichen Moral und Ethik (Pilavachi & Co Ltd gegen International Chemical Co Ltd (1965) 1 SLG 97).

Das Recht eines anderen Staates sollte auch in Bezug auf Zölle, Steuern und Abgaben nicht angewandt werden.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Es gilt die im Fall Royal Bank of Scotland plc gegen Geodrill Co Ltd u. a. (1993) 1 JSC (Urteil des Obersten Gerichts) 753, festgelegte Regelung, wonach eine Partei, die argumentiert, dass auf ihren Fall ausländisches Recht anwendbar ist, diesen Anspruch zunächst geltend machen und anschließend Sachverständigenbeweise vorlegen muss. Ist das Gericht von diesen Beweisen nicht überzeugt oder macht keine der Parteien einen solchen Anspruch geltend, findet das Recht Zyperns Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) gilt für alle vertraglichen Schuldverhältnisse und Rechtsakte, bei denen sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

In den meisten Fällen gilt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), deren allgemeine Regel besagt, dass das anzuwendende Recht das Recht des Staates sein sollte, in dem der Schaden eingetreten ist (lex loci damni), und zwar unabhängig von dem Staat oder den Staaten, in dem bzw. denen die indirekten Folgen auftreten könnten. Die Verordnung enthält auch besondere Vorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, wie z. B. unlauterer Wettbewerb und Produkthaftung.

Für Trusts gilt das (Ratifizierungs-) Gesetz über das auf Trusts anwendbare Recht und über die Anerkennung von Trusts aus dem Jahr 2017 (Gesetz Nr. 15(III)/2017), mit dem das Haager Übereinkommen von 1985 ratifiziert wurde. Nach diesem Ratifizierungsgesetz und diesem Übereinkommen sollte ein Trust dem vom Treuhänder gewählten Recht unterliegen. Andernfalls sollte sich ein Trust nach dem Recht richten, mit dem er am engsten verbunden ist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Familienname

Für die Bestimmung des Familiennamens gilt das Gesetz über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (Gesetz Nr. 216/90). Nach diesem Gesetz wird der Familienname eines Kindes durch eine gemeinsame Erklärung seiner Eltern innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bestimmt. Versäumen sie die Abgabe dieser Erklärung, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Ein außerehelich geborenes Kind sollte den Familiennamen der Mutter erhalten, sofern der Vater es nicht anerkennt bzw. bis es durch den Vater anerkannt wird.

Wohnsitz

Der Wohnsitz einer Person wird nach Kapitel 195 des Erb- und Testamentsgesetzes bestimmt, wonach jede Person zu jedem Zeitpunkt entweder über einen mit der Geburt erworbenen Wohnsitz („Ursprungsdomizil“) oder einen selbst erworbenen bzw. beibehaltenen Wohnsitz („frei gewählter Wohnsitz“) verfügt.

Im Falle eines ehelichen Kindes, das zu Lebzeiten seines Vaters geboren wurde, ist der ursprüngliche Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Bei einem außerehelich geborenen Kind oder einem Kind, das nach dem Tod seines Vaters geboren wurde, ist der ursprüngliche Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz der Mutter bei seiner Geburt.

Ehe- und Geschäftsfähigkeit

Die Ehefähigkeit einer Person unterliegt dem Ehegesetz (Gesetz Nr. 104(I)/2013), dessen Artikel 14 vorsieht, dass eine Person nicht ehefähig ist, wenn sie unter 18 Jahre alt ist oder zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung oder Behinderung oder einer Erkrankung des Gehirns oder einer anderweitigen Erkrankung oder Krankheit oder einer Suchtmittelabhängigkeit nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu erteilen und ihr Handeln zu verstehen bzw. sich dessen bewusst zu sein.

Selbst wenn das betroffene Paar oder einer von ihnen unter achtzehn Jahre alt ist, gelten sie als ehefähig, wenn sie mindestens sechzehn Jahre alt sind oder ihre Erziehungsberechtigten ihrer Heirat schriftlich zugestimmt haben oder es schwerwiegende berechtigte Gründe für ihre Eheschließung gibt. Wird die obengenannte Zustimmung verweigert oder gibt es keinen Erziehungsberechtigten, so ist die Frage, ob eine Person ehefähig ist, vom Familiengericht des Bezirks, in dem die betreffende Person wohnt, zu klären.

Was die Geschäftsfähigkeit anbelangt, so sieht Artikel 11 des Kapitels 149 des Vertragsgesetzes vor, dass eine Person geschäftsfähig ist, wenn sie zurechnungsfähig ist und ihr die Geschäftsfähigkeit nicht per Gesetz entzogen wurde. Das Gesetz sieht vor, dass eine verheiratete Person nicht allein aus dem Grund, dass sie unter 18 Jahre alt ist, als nicht geschäftsfähig angesehen wird.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Elternteil und einem Kind, einschließlich elterlicher Verantwortung, Unterhalt und Kommunikation, ist im Recht Zyperns geregelt, insbesondere im Gesetz über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (Gesetz Nr. 216/90).

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) und die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sowie das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern gelten ebenfalls für die von ihnen geregelten Bereiche.

3.4.2 Adoption

Werden Adoptionsverfahren vor zyprischen Gerichten durchgeführt, so gilt das Recht Zyperns unabhängig davon, ob es sich um eine Adoption mit grenzüberschreitendem Bezug handelt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Auflösung einer Ehe werden in Zypern durch das Ehegesetz von 2003 geregelt (Gesetz Nr. 104(I)/2003). Sie unterliegen zudem dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen, das in der Republik Zypern durch das Gesetz Nr. 16(III)/2003 ratifiziert wurde.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Für Scheidungsangelegenheiten gilt Artikel 111 der Verfassung und das Gesetz über die Versöhnung und die geistige Auflösung der Ehe von 1990 (Gesetz Nr. 22/1990) in Bezug auf religiöse Ehen und das Ehegesetz (Gesetz Nr. 104(Ι)/2003).

Das Haager Übereinkommen von 1971 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes, das von der Republik Zypern durch das Gesetz Nr. 14(III)1983 ratifiziert wurde, findet auf Angelegenheiten Anwendung, die die Anerkennung von Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes betreffen.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Unterhaltspflichten

Nach der Änderung des Ehegüterrechts (Gesetz Nr. 232/1991) gilt Folgendes:

Wenn die Ehegatten nicht mehr zusammenleben, kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten einen Unterhaltsbescheid für den anderen Ehegatten erlassen, um dem antragstellenden Ehegatten eine Unterhaltsbeihilfe zu zahlen.

Unterhaltspflichten zwischen ehemaligen Ehegatten bestehen, wenn einer von ihnen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten und:

a) wenn er bei Abschluss der Scheidung oder nach Ablauf der nachstehend genannten Fristen aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustands keine Beschäftigung, mit der er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, aufnehmen oder fortsetzen kann;

b) wenn er sich um ein minderjähriges oder erwachsenes Kind oder ein anderes unterhaltsberechtigtes Kind kümmert, das aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, und der Antragsteller dadurch daran gehindert wird, eine geeignete Beschäftigung zu finden;

c) er keine feste und angemessene Beschäftigung finden kann oder eine Berufsausbildung benötigt, und zwar für höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidung;

d) in allen anderen Fällen, in denen die Gewährung des Unterhalts zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidung aus Billigkeitsgründen erforderlich ist.

Der Unterhalt kann aus wichtigen Gründen verweigert oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn die Ehe kurz war oder wenn der Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt haben könnte, für die Scheidung oder Beendigung des Zusammenlebens verantwortlich ist oder seine Bedürftigkeit aus freien Stücken selbst verursacht hat.

Ferner sollte der Anspruch auf Unterhalt enden oder der Unterhaltsbescheid entsprechend geändert werden, wenn die Umstände dies erfordern.

Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind

Nach dem Gesetz über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (Gesetz Nr. 216/90) obliegen die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind den Eltern gemeinsam nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die oben dargestellte elterliche Unterhaltspflicht kann aufgrund einer Entscheidung und eines gerichtlichen Vergleichs auch nach Erreichen des Erwachsenenalters aufrechterhalten werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (z. B. wenn das Kind arbeitsunfähig oder behindert ist, der Nationalgarde angehört oder Kurse in einer Bildungseinrichtung oder Berufsschule besucht).

Der Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Unterhalt durch seine Eltern besteht auch dann, wenn es Vermögen besitzt.

3.6 Ehegüterrecht

Es gilt Artikel 13 des Gesetzes Nr. 232/1991, dessen allgemeine Regel lautet, dass die Ehe die Eigenständigkeit der Ehegatten in Bezug auf das Vermögen nicht verändert. Gemäß Artikel 14 dieses Gesetzes darf ein Ehegatte jedoch im Falle der Auflösung oder Annullierung der Ehe das Vermögen des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen, sofern der Ehegatte, der den Anspruch geltend macht, in irgendeiner Weise zur Erhöhung des Vermögens des anderen Ehegatten beigetragen hat. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, kann die Auszahlung des sich aus seinem Beitrag ergebenden Teils der Erhöhung einklagen.

Der Beitrag, den ein Ehegatte zur Erhöhung des Vermögens des anderen Ehegatten leistet, wird mit einem Drittel der Erhöhung veranschlagt, sofern kein niedrigerer oder höherer Beitrag nachgewiesen wird.

Nicht in die Erhöhung des Vermögens der Ehegatten eingerechnet wird, was sie durch Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis oder sonstige Zuwendung erhalten haben.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Erbfolge und alle Erbschaftsangelegenheiten, mit Ausnahme der Formblätter für die Abfassung und den Widerruf eines Testaments, werden durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geregelt.

Nach Artikel 22 dieser Verordnung kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Die Rechtswahl erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung.

Ist ein Testament vorhanden, gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:

a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder

b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder

c) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder

d) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.

3.8 Dingliche Rechte

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), der zufolge ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt, gilt für Beziehungen, die Verpflichtungen begründen, die mit unbeweglichen Sachen verbunden sind. Mangels Rechtswahl findet Artikel 4 der Verordnung Anwendung, in dem das jeweils anzuwendende Recht ausdrücklich festgelegt ist.

Verträge, die ein dingliches Recht zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß der Rechtsprechung der Gerichte Zyperns dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (lex situs).

3.9 Insolvenz

Das anzuwendende Recht wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren bestimmt. Es gilt das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Verfahren eröffnet wird.

Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Litauen

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Kapitel II Teil I des Ersten Buches des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos Civilinis kodeksas)

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Link öffnet neues FensterÜbereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (neues Übereinkommen von Lugano)

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Nach Artikel 33 Absatz 1 des Gerichtsgesetzes der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teismų įstatymas) orientieren sich die Gerichte bei ihrer Rechtsprechung an der Verfassung der Republik Litauen, an Gesetzen, internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei die Republik Litauen ist, Regierungsbeschlüssen und anderen Rechtsakten der Republik Litauen, die nicht im Widerspruch zu geltendem Recht stehen. Nach Artikel 1.10 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen zivilrechtliche Beziehungen ausländischem Recht, wenn dies in den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei die Republik Litauen ist, in Vereinbarungen zwischen Parteien oder in den Gesetzen der Republik Litauen vorgesehen ist.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach Artikel 1.14 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen kommt das Recht der Republik Litauen im Falle einer Rückverweisung des anzuwendenden ausländischen Rechts auf litauisches Recht nur in den im Zivilgesetzbuch oder nach ausländischem Recht vorgesehenen Fällen zur Anwendung. Sieht das anzuwendende ausländische Recht eine Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats vor, so findet das Recht des Drittstaats nur in den im Zivilgesetzbuch oder nach dem Recht des Drittstaats vorgesehenen Fällen Anwendung. Nimmt das anzuwendende ausländische Recht bei der Bestimmung des Personenstands eine Rückverweisung auf das Recht der Republik Litauen vor, so ist das Recht der Republik Litauen anzuwenden. Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Parteien eines Geschäfts eine Rechtswahl getroffen haben. Ebenso wenig gelten sie für die Bestimmung des auf die Form des Geschäfts und des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts. Erfordern Vorschriften des Internationalen Privatrechts die Anwendung einer internationalen Übereinkunft, so unterliegen Fragen der Rückverweisung und der Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats der anzuwendenden internationalen Übereinkunft.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Das Zivilgesetzbuch der Republik Litauen enthält diesbezüglich keine allgemeine Regelung.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Nach Artikel 1.11 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen finden die ausländischen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn ihre Anwendung gegen die in der Verfassung und anderen Gesetzen der Republik Litauen festgelegte öffentliche Ordnung verstoßen würde. In diesen Fällen gelten die Zivilgesetze der Republik Litauen. Die zwingenden Rechtsnormen der Republik Litauen oder eines anderen Staates, zu dem der Rechtsstreit den engsten Bezug aufweist, gelten auch dann, wenn die Parteien einvernehmlich ein anderes ausländisches Recht gewählt haben. Bei der Entscheidung über diese Fragen hat das Gericht Art und Ziele dieser Normen sowie die Folgen ihrer Anwendung oder Nichtanwendung zu berücksichtigen. Das nach dem Zivilgesetzbuch anzuwendende ausländische Recht darf nicht angewendet werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Rechtssache oder ein Teil davon einen eindeutigen Bezug nicht zu diesem Recht, sondern eher zum Recht eines anderen Staates aufweist. Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Geschäfts eine Rechtswahl getroffen haben.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Nach Artikel 1.12 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen nimmt das Gericht die Anwendung, Auslegung und inhaltliche Ermittlung ausländischen Rechts in den in Link öffnet neues Fensterinternationalen Übereinkünften oder Gesetzen der Republik Litauen genannten Fällen von Amts wegen (von sich aus) vor. Haben die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so muss die Partei, die sich auf das ausländische Recht beruft, den Inhalt des angewendeten ausländischen Rechts unter Berücksichtigung der amtlichen Auslegung dieses Rechts, seiner Anwendung in der Praxis und der in dem betreffenden ausländischen Staat vertretenen Lehrmeinung nachweisen. Auf Antrag einer Streitpartei kann das Gericht bei der Einholung von Informationen über das anzuwendende ausländische Recht behilflich sein. Kommt das Gericht oder die Partei, die sich auf das ausländische Recht beruft, diesen Verpflichtungen nicht nach, so findet das Recht der Republik Litauen Anwendung. In Ausnahmefällen, in denen dringende einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Rechte eines Einzelnen oder seines Vermögens erforderlich sind, kann das Gericht, solange das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht und sein Inhalt noch nicht bestimmt sind, dringende Angelegenheiten unter Anwendung des Rechts der Republik Litauen regeln.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Nach Artikel 1.37 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen gilt für vertragliche Schuldverhältnisse das von den Vertragsparteien einvernehmlich gewählte Recht. Eine solche Rechtswahl kann in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein oder aus den tatsächlichen Umständen des Falles abgeleitet werden. Die Parteien können den gesamten Vertrag oder einen oder mehrere Teile des Vertrages in gegenseitigem Einvernehmen dem Recht eines bestimmten Staates unterwerfen. Sie können das Recht, dem sie das Schuldverhältnis ursprünglich unterworfen hatten, jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen durch ein anderes Recht ersetzen. Eine Änderung des anzuwendenden Rechts gilt rückwirkend, kann jedoch Dritten nicht entgegengehalten werden und führt auch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Anwendung der zwingenden Rechtsvorschriften der Republik Litauen oder eines anderen Staates, die die Parteien nicht durch Vereinbarung abändern oder abbedingen können, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien den Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen ausländischem Recht unterworfen haben.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem das vertragliche Schuldverhältnis den engsten Bezug aufweist. In diesem Fall wird vermutet, dass der Staat, in dem sich die vertragliche Verpflichtung am stärksten auswirkt, der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet sich Folgendes befindet:

1) der Wohnsitz oder die Hauptverwaltung der Partei, die die für den Vertrag charakteristischste Verpflichtung zu erfüllen hat. Weist die Verpflichtung einen engeren Bezug zum Recht des Staates auf, in dem sich die Niederlassung der verpflichteten Partei befindet, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden;

2) die unbewegliche Sache, wenn Gegenstand des Vertrages ein Recht an unbeweglichen Sachen oder ein Nutzungsrecht an unbeweglichen Sachen ist;

3) die Hauptniederlassung des Beförderers zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Beförderungsvertrags, sofern der Staat, in dem die Ladung verladen wurde oder sich der Hauptsitz des Versenders oder der Versandort der Ladung befindet, auch der Staat ist, in dem sich die Hauptniederlassung des Beförderers befindet.

Dies gilt nicht, wenn der Leistungsort der für den Vertrag charakteristischsten Verpflichtung nicht bestimmt und die vorstehende Vermutung nicht herangezogen werden kann, weil sich aus den Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass der Vertrag einen engeren Bezug zu einem anderen Staat aufweist.

Versicherungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Versicherer seinen Sitz hat, oder, im Falle der Versicherung unbeweglicher Sachen, dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist.

Schiedsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Hauptvertrags, hilfsweise dem Recht des Ortes, an dem die Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, dem Recht des Staates, in dem das Schiedsverfahren stattfindet.

An einer Börse oder bei einer Auktion geschlossene Verträge unterliegen dem Recht des Staats, in dem sich die Börse befindet oder die Auktion stattgefunden hat.

Nach Artikel 1.39 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen führt das Recht der Vertragsparteien, nach Artikel 1.37 des Zivilgesetzbuchs eine Rechtswahl für ein vertragliches Schuldverhältnis zu treffen, nicht zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Rechts des Verbrauchers, seine Interessen mit den Mitteln und Rechtsbehelfen zu verteidigen, die im Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts vorgesehen sind, sofern

1) der Verbrauchervertrag im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers auf Grundlage eines Sonderangebots oder einer Werbung in diesem Staat geschlossen wurde;

2) der Verbraucher von der anderen Vertragspartei zu einer Reise ins Ausland veranlasst wurde, um dort den Vertrag zu schließen;

3) die andere Partei oder ihr Vertreter die Bestellung des Verbrauchers im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts erhalten hat.

Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags keine Rechtswahl getroffen, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Artikel gilt nicht für Beförderungs- oder Dienstleistungsverträge, bei denen die Dienstleistungen dem Verbraucher ausschließlich in einem anderen Staat als der Republik Litauen erbracht werden.

Nach Artikel 1.38 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen bestimmt sich das auf die Form des Geschäfts anzuwendende Recht nach Artikel 1.37 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs. Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt die Form des Geschäfts dem Recht des Ortes, an dem die Parteien das Geschäft getätigt haben. Ein Vertrag zwischen Parteien, die sich in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die für die Form eines derartigen Geschäfts geltenden Anforderungen in mindestens einem dieser Staaten erfüllt. Die Form von Geschäften, die eine unbewegliche Sache oder Rechte daran betreffen, muss den Anforderungen des Staates entsprechen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die Form von Verbraucherverträgen unterliegt dem Recht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach Artikel 1.40 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegt die Form einer Vollmacht dem Recht des Staates, in dem sie erteilt wird. Die Wirkungsdauer einer Vollmacht, sofern sie nicht in der Vollmacht selbst geregelt ist, die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten, die wechselseitige Haftung des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten und ihre Haftung gegenüber Dritten bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Bevollmächtigte tätig wird.

Nach Artikel 1.41 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Schenkungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Schenkende seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat. Hiervon ausgenommen sind Schenkungsverträge, die unbewegliche Sachen zum Gegenstand haben. Für diese gilt das Recht des Ortes, an dem sie belegen sind. Ein Schenkungsvertrag kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn seine Form den Anforderungen des Rechts des Ortes, an dem er geschlossen wurde, oder des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Schenkenden entspricht.

Nach Artikel 1.42 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen die Beziehungen im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit einer Forderung und der Übernahme einer Schuld dem von den Parteien einvernehmlich gewählten Recht. Das von den Parteien im Zusammenhang mit der Forderungsübertragung gewählte Recht kann dem Schuldner nur entgegengehalten werden, wenn er der Anwendung des gewählten Rechts zugestimmt hat. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegen die Beziehungen im Zusammenhang mit der Forderungsübertragung und der Schuldübernahme dem Recht, das für das Schuldverhältnis gilt, das der übertragenen Forderung bzw. der übernommenen Schuld zugrunde liegt. Die Form der Forderungsübertragung oder Schuldübernahme richtet sich nach dem Recht, das auf die Forderungsübertragung oder Schuldübernahme anzuwenden ist.

Die Vorschriften der Rom-I-Verordnung finden ebenfalls Anwendung.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Nach Artikel 1.43 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Ansprüche und Verpflichtungen aus unerlaubter Handlung nach Wahl des Geschädigten entweder dem Recht des Staates, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde oder andere schadensbegründende Umstände eingetreten sind, oder dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist. Ist es nicht möglich, den Staat, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde oder andere Umstände oder der Schaden eingetreten sind, zu bestimmen, so findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem die Schadensersatzklage den engsten Bezug aufweist. Nach Eintritt des Schadens können die Parteien vereinbaren, dass der Anspruch auf Schadensersatz dem Recht des Staates, in dem sich das angerufene Gericht befindet, unterliegt. Haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, so unterliegt der Anspruch auf Schadensersatz dem Recht dieses Staates.

Die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten oder die Niederlassung des Schädigers in diesem Staat befindet oder wenn der Geschädigte das Produkt in diesem Staat erworben hat. Ist der Staat, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, identisch mit dem Staat, in dem sich die Niederlassung des Schädigers befindet oder in dem der Geschädigte das betreffende Produkt erworben hat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lässt sich das anzuwendende Recht nicht anhand der in diesem Absatz genannten Kriterien bestimmen, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung des Schädigers befindet, es sei denn, der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist.

Die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung, ihr Umfang, der Verantwortliche und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der zivilrechtlichen Haftung unterliegen dem Recht, das auf die aus der unerlaubten Handlung resultierenden Verpflichtungen anzuwenden ist.

Nach Artikel 1.44 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen bestimmt sich das Recht, das auf Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls Anwendung findet, nach dem Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht.

Nach Artikel 1.45 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Ersatzansprüche für Schäden, die durch Massenmedien an persönlichen Nichtvermögensrechten verursacht wurden, nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem sich sein gewöhnlicher Aufenthalt oder seine Niederlassung befindet oder in dem der Schaden eingetreten ist, oder dem Recht des Staates, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt oder die Niederlassung des Schädigers befindet. Das Recht auf Gegendarstellung (Dementi) unterliegt dem Recht des Staates, in dem die betreffende Veröffentlichung veröffentlicht oder von dem aus die betreffende Hörfunk- oder Fernsehsendung ausgestrahlt wurde.

Nach Artikel 1.46 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Ersatzansprüche für Schäden, die durch unlauteren Wettbewerb verursacht wurden, dem Recht des Staates, in dessen Markt die negativen Auswirkungen des unlauteren Wettbewerbs aufgetreten sind. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen einer Einzelperson, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung des Geschädigten befindet.

Die Rom-II-Verordnung findet ebenfalls Anwendung.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Nach Artikel 1.15 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen besitzen Ausländer in der Republik Litauen dieselbe Rechtsfähigkeit wie die Staatsangehörige der Republik Litauen. Ausnahmen von dieser Regel können in den Gesetzen der Republik Litauen festgelegt werden. Der Zeitpunkt der Geburt oder des Todes eines Ausländers richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt seiner Geburt bzw. seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 2.12 des Zivilgesetzbuchs). Staatenlose besitzen in der Republik Litauen dieselbe Rechtsfähigkeit wie die Staatsangehörige der Republik Litauen. Einzelne Ausnahmen von dieser Regel können in den Gesetzen der Republik Litauen festgelegt werden. Der Zeitpunkt der Geburt oder des Todes von Staatenlosen unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt bzw. ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Nach Artikel 1.16 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen richtet sich die Geschäftsfähigkeit von Ausländern und Staatenlosen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben diese Personen keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder kann dieser nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so richtet sich ihre Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem sie das betreffende Rechtsgeschäft getätigt haben. Hat eine Person mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten, so gilt das Recht des Staates, zu dem sie die engste Verbindung hat. Ausländer und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Republik Litauen können in bestimmten Bereichen als geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig anerkannt werden oder können bei ihrer Entscheidungsfindung nach dem in den Gesetzen der Republik Litauen vorgesehenen Verfahren unterstützt werden. Eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts wirkt sich nicht auf die Geschäftsfähigkeit aus, wenn diese bereits vor der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurde.

Nach Artikel 1.17 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen kann sich eine Person nicht auf ihre Geschäftsunfähigkeit nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft getätigt wurde, geschäftsfähig war, es sei denn, die andere Partei des Rechtsgeschäfts wusste oder hätte wissen müssen, dass sie nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geschäftsunfähig war. Diese Bestimmungen gelten weder für das Familien- und Erbrecht noch für dingliche Rechte.

Nach Artikel 1.18 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen werden Ausländer und Staatenlose nach dem Recht des Staates ihres letzten bekannten gewöhnlichen Aufenthalts als verschollen oder tot erklärt.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Abstammung eines Kindes (Anerkennung, Feststellung oder Anfechtung von Vater- oder Mutterschaft) wird entweder nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind bei seiner Geburt erworben hat, oder nach dem Recht des Staates, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts anerkannt wurde, oder nach dem Recht des Staates, in dem ein Elternteil des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes besaß, bestimmt, wobei das für das Kind günstigere Recht anzuwenden ist. Die Rechtsfolgen der Feststellung der Abstammung des Kindes unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Möglichkeit, die Vaterschaft (Mutterschaft) anzuerkennen, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft (Mutterschaft) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Form der Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Vaterschaft (Mutterschaft) anerkannt wird, oder dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 1.31 des Zivilgesetzbuchs). Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Kindern und Eltern unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Eltern des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind das Kind und beide Elternteile jedoch Staatsangehörige desselben Staates, so findet das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Artikel 1.32 des Zivilgesetzbuchs).

3.4.2 Adoption

Adoptionsbeziehungen unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist klar, dass eine Adoption nach dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des oder der Adoptierenden nicht anerkannt wird, so kann die Adoption nach dem Recht dieser Staaten erfolgen, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft. Ist nicht klar, ob die Adoption in einem anderen Staat anerkannt wird, so ist sie verboten. Die Beziehungen zwischen dem Adoptivkind, dem oder den Adoptierenden und dessen bzw. deren Verwandten unterliegen dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des oder der Adoptierenden (Artikel 1.33 des Zivilgesetzbuchs).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehefähigkeit und die anderen Voraussetzungen für eine Eheschließung unterliegen dem Recht der Republik Litauen. Die Ehe ist bei einem Standesamt der Republik Litauen einzutragen, wenn mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen hat oder mindestens einer von ihnen die Staatsangehörigkeit der Republik Litauen besitzt. Bei Ausländern und Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Republik Litauen haben, können die Ehefähigkeit und die anderen Voraussetzungen für eine Eheschließung durch das Recht des Staates, in dem beide ehewilligen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bestimmt werden, sofern die Eheschließung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts mindestens einer der ehewilligen Personen anerkannt wird. Eine im Ausland rechtmäßig geschlossene Ehe wird in der Republik Litauen anerkannt, es sei denn, beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Litauen und haben die Ehe in einem anderen Staat geschlossen, um die Nichtigkeit der Ehe nach dem Recht der Republik Litauen zu vermeiden (Artikel 1.25 des Zivilgesetzbuchs). Das Eheschließungsverfahren unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Eine Ehe wird auch dann als gültig anerkannt, wenn das Verfahren, nach dem sie geschlossen wurde, den Anforderungen des Rechts des Staates, in dem mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß, entspricht (Artikel 1.26 des Zivilgesetzbuchs). Die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, so unterliegen ihre persönlichen Beziehungen dem Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, zu dem die Ehegatten die engsten persönlichen Beziehungen unterhalten. Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Staat die Ehegatten die engsten persönlichen Beziehungen unterhalten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehe geschlossen wurde (Artikel 1.27 Zivilgesetzbuch).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Nicht geregelt.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Nach Artikel 1.29 des Zivilgesetzbuchs unterliegen die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder hilfsweise das Recht des Staates, in dem das Scheidungsverfahren anhängig ist. Ist nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, die Scheidung verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, so kann die Ehe nach dem Recht der Republik Litauen geschieden werden, wenn ein Ehegatte auch Staatsangehöriger der Republik Litauen ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Litauen hat.

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III) findet ebenfalls Anwendung.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das auf Unterhaltspflichten (Alimente) anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Artikel 1.36 des Zivilgesetzbuchs).

Das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht findet ebenfalls Anwendung.

3.6 Ehegüterrecht

Nach Artikel 1.28 des Zivilgesetzbuchs bestimmt sich der eheliche Güterstand nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, so gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Sind die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten und hatten sie zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Der vereinbarte eheliche Güterstand unterliegt dem Recht des Staates, den die Ehegatten einvernehmlich ausgewählt haben. In diesem Fall können die Ehegatten das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren derzeitigen oder künftigen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde oder dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt. Eine von den Ehegatten getroffene Rechtswahl gilt als wirksam, wenn sie den rechtlichen Anforderungen des gewählten Staates oder des Staates, in dem die Vereinbarung über die Rechtswahl geschlossen wurde, entspricht. Die Rechtswahl kann Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn sie diese kannten oder hätten kennen müssen. Zur Beilegung von Streitigkeiten über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache kann die Rechtswahl der Ehegatten nur herangezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Eintragung der unbeweglichen Sache und der daran bestehenden dinglichen Rechte in dem Staat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, erfüllt sind. Vereinbarungen zwischen Ehegatten über eine Änderung des rechtlichen Status von Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt dieser Änderung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Änderung des rechtlichen Status in verschiedenen Staaten, so gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder hilfsweise das Recht, das den ehelichen Güterstand bestimmt.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Fähigkeit des Erblassers, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen, unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte eine Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder kann ein solcher nicht bestimmt werden, so richtet sich die Testierfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem das Testament errichtet wurde (Artikel 1.60 des Zivilgesetzbuchs). Die Form eines Testaments, seine Änderung und sein Widerruf unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Testament errichtet wurde. Ein Testament, seine Änderung und sein Widerruf gelten auch dann als formwirksam, wenn die Form dieser Handlungen den rechtlichen Anforderungen des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehöriger er bei Vornahme dieser Handlungen war, oder des Staates, in dem er zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlungen oder des Todes seinen Wohnsitz hatte, entspricht. Ein Testament über unbewegliche Sachen sowie die Änderung oder der Widerruf eines solchen Testaments gelten als formwirksam, wenn die Form dem Recht des Staates entspricht, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (Artikel 1.61 des Zivilgesetzbuchs). Nach Artikel 1.62 des Zivilgesetzbuchs unterliegen Erbsachen, die sich nicht auf unbewegliche Sachen beziehen, dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Rechtsnachfolge in unbewegliche Sachen unterliegt dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Tritt der Erbfall durch den Tod eines Staatsangehörigen der Republik Litauen ein, so erben seine in der Republik Litauen wohnhaften pflichtteilsberechtigten Erben den Pflichtteil, ausgenommen unbewegliche Sachen, unabhängig vom anzuwendenden Recht nach dem Recht der Republik Litauen. Kann das Vermögen nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht nicht in einen anderen Staat übertragen werden, sind keine anderen Erben vorhanden und befindet sich das Vermögen in Litauen, so geht es in das Eigentum der Republik Litauen über.

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses findet ebenfalls Anwendung.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 1.48 des Zivilgesetzbuchs unterliegen Eigentums- und sonstige dingliche Rechte an unbeweglichen und beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die betreffende Sache zum Zeitpunkt der Änderung ihres rechtlichen Status belegen war. Die Einstufung von Sachen als bewegliche und unbewegliche Sachen unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie belegen sind. Die amtliche Eintragung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Sache zum Zeitpunkt der Eintragung belegen ist. Das Eigentum an unbeweglichen Sachen unterliegt im Fall einer Ersitzung dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist.

3.9 Insolvenz

Letzte Aktualisierung: 05/11/2021

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Luxemburg

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Für das Internationale Privatrecht gibt es in Luxemburg kein Gesetzbuch. Die innerstaatlichen Kollisionsnormen sind über verschiedene Gesetzbücher und besondere Gesetze verstreut. Dieses Gebiet ist weitgehend durch multilaterale internationale Übereinkünfte sowie durch europäische Vorschriften des abgeleiteten Rechts geregelt.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Zahlreiche Kollisionsnormen sind aus multilateralen Übereinkünften hervorgegangen, deren Vertragspartei Luxemburg ist. Die meisten dieser Übereinkünfte wurden von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet.

Diese Übereinkünfte sind auf der Website der Link öffnet neues FensterHaager Konferenz aufgeführt.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Auch einige bilaterale Übereinkünfte enthalten Kollisionsnormen. Einzelheiten finden Sie auf der Website Link öffnet neues FensterLegilux.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Auf dem Gebiet des Personenstandsrechts wendet das Gericht die Kollisionsnormen von Amts wegen an, nicht aber, wenn die Parteien frei über die Rechte verfügen können, zum Beispiel im Bereich des Vertragsrechts, in dem der Grundsatz der freien Rechtswahl gilt. In diesem Fall wendet das Gericht die Kollisionsnormen nur dann von Amts wegen an, wenn eine offensichtliche Umgehung des Gesetzes vorliegt.

Das angerufene Gericht wendet von sich aus luxemburgisches Recht an, es sei denn, die Parteien haben die Anwendung ausländischen Rechts beantragt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

In Luxemburg lässt die Rechtsprechung die Rück- und Weiterverweisung in gewissem Umfang in den Bereichen zu, die nicht unter eine internationale Übereinkunft oder eine EU-Regelung fallen, die eine Rück- oder Weiterverweisung ausdrücklich ausschließt. Wenn nach der Kollisionsnorm das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden ist, wird diese Verweisung angenommen, sie endet aber auch hier. Sie gilt als Verweisung auf das materielle Recht des angerufenen Gerichts.

Ausgeschlossen ist die Rück- und Weiterverweisung in den Bereichen, in denen die freie Rechtswahl gilt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Der Statutenwechsel betrifft den Fall, dass durch Änderung des Anknüpfungspunkts, nach dem sich das anzuwendende Recht bestimmt, ein Sachverhalt nacheinander zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegt. Es handelt sich um eine zeitliche Normenkollision, die sich aus der räumlichen Verlegung des Anknüpfungspunkts ergibt.

In Luxemburg wird das neue Recht auf die künftigen Wirkungen eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalts angewendet; fortdauernde Wirkungen werden anerkannt. Jedoch ist das von der Kollisionsnorm bestimmte neue Recht anzuwenden, wenn Änderungen an einem Sachverhalt vorgenommen werden, der nach dem als anwendbar anerkannten alten Recht abgeschlossen ist.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Unter bestimmten Umständen muss das angerufene Gericht luxemburgisches Recht anwenden, obwohl die Kollisionsnorm die Anwendung ausländischen Rechts vorschreibt:

  • Unmöglichkeit, das ausländische Recht festzustellen
  • Beteiligung Staatenloser
  • Fehlen einer Lösung im ausländischen Recht
  • Anordnung dringender vorläufiger Maßnahmen
  • Unvereinbarkeit des ausländischen Rechts mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts

Wenn Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind, wendet das Gericht ebenfalls die lex fori an:

  • Verfahrens- und Gerichtsorganisationsvorschriften
  • Rechtsvorschriften über Arbeitnehmerschutz und Mietverträge
  • Rechtsschutz für Verbraucher
  • Wenn die Parteien die Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichts in offensichtlich betrügerischer Absicht zugunsten eines künstlich für anwendbar erklärten ausländischen Rechts ausgeschlossen haben, muss das Gericht dieses Recht außer Acht lassen und luxemburgisches Recht anwenden.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Da ausländisches Recht für das luxemburgische Gericht eine Tatsache darstellt, ist es grundsätzlich von demjenigen nachzuweisen, der sich darauf beruft. Es obliegt den Parteien, genauer gesagt der Partei, deren Anspruch ausländischem Recht unterliegt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für vertragliche Schuldverhältnisse ist grundsätzlich der geäußerte Wille der Parteien maßgebend, sofern die unabdingbaren Bestimmungen über die öffentliche Ordnung (ordre public) und über die Umgehung des Gesetzes eingehalten werden.

Wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, finden das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 Anwendung. Im letztgenannten Fall wendet das Gericht das objektiv am besten geeignete Recht an.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Für außervertragliche Schuldverhältnisse ist grundsätzlich das Recht des Ortes der unerlaubten bzw. schuldbegründenden Handlung maßgebend, es sei denn, dass ein anderes Recht eine engere Verbindung zu dem Sachverhalt aufweist oder eine internationale Übereinkunft Anwendung findet.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Das Personalstatut unterliegt grundsätzlich dem Heimatrecht der natürlichen Person, sofern sich nicht andere Kriterien wie der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten und insbesondere der betroffenen Kinder ergeben. Dies gilt auch für die Bildung, die Zusammensetzung und die Voraussetzungen für eine Änderung des Namens, da dieser Teil des Personenstands ist.

Für die allgemeine Geschäftsfähigkeit und die Prozessfähigkeit ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Angehöriger die betreffende natürliche Person ist. Für die Prozessführungsbefugnis ist dagegen das auf dieses Recht anzuwendende Recht maßgebend, da sie das materielle Recht berührt. Im Zusammenhang mit Verträgen wird diese Regel eingeschränkt, wenn gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner Geschäftsunfähigkeit aus einem Grund geltend gemacht wird, der in dem Staat, in dem die Handlung vorgenommen wurde, unbekannt ist. In diesem Fall kann das Heimatrecht gegenüber dem Recht des Erfüllungsorts zurücktreten.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Auf die eheliche Abstammung ist in Luxemburg grundsätzlich das für die Ehe maßgebende Recht anzuwenden, d. h. das gemeinsame Heimatrecht der Eltern, das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder die lex fori.

Für alle Fragen, die mit der Feststellung der leiblichen Abstammung zusammenhängen, ist grundsätzlich das Heimatrecht des Kindes maßgebend.

Auch für die Art der Beweismittel für die Feststellung der Abstammung, die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung, die Frist für die Anfechtung der Abstammung und den Verlust dieser Möglichkeit sowie die Verteidigungsmittel gegen einen solchen Antrag gilt das Heimatrecht des Kindes.

3.4.2 Adoption

– Voraussetzungen für die Adoption

Nach Artikel 370 des Zivilgesetzbuchs (Code civil) richten sich die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um adoptieren zu können, grundsätzlich nach dem Heimatrecht des oder der Annehmenden. Wenn die beiden annehmenden Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um adoptiert werden zu können, ist jedoch grundsätzlich weiter das Heimatrecht des Angenommenen maßgebend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn der Angenommene durch die Adoption die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. In diesem Fall ist das Heimatrecht des Annehmenden maßgebend.

– Wirkungen der Adoption

Die Wirkungen der Adoption richten sich nach dem Heimatrecht des oder der Annehmenden. Wenn die beiden annehmenden Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder staatenlos sind oder einer der Ehepartner staatenlos ist, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Adoption wirksam wird, ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei Adoptionen im Ausland können die Zuständigkeitsvorschriften des Heimatrechts des Annehmenden mit denen des Heimatrechts des Angenommenen kollidieren. In diesem Fall ist die Adoption wirksam, wenn sie nach den Formvorschriften des Rechts des Staates, in dem die Adoption erfolgt, vor den nach diesem Recht zuständigen Behörden vollzogen wird.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

– Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe

Für die formellen Voraussetzungen ist grundsätzlich das Recht des Ortes der Eheschließung maßgebend.

Damit eine Ehe gültig ist, müssen nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen die materiellen Voraussetzungen des Heimatrechts jedes der beiden Ehepartner erfüllt sein. Das jeweilige Heimatrecht bestimmt sich nach den Kollisionsnormen des Staates der Eheschließung. Zudem müssen die materiellen Voraussetzungen des Rechts des Staates der Eheschließung erfüllt sein, wenn mindestens ein Ehepartner die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das für die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe maßgebende Recht gilt auch für die materiellen Voraussetzungen einer Klage auf Ungültigerklärung der Ehe.

Bei im Ausland geschlossenen Ehen wird die Gültigkeit vermutet, wenn eine den Formvorschriften des Rechts des Ortes der Eheschließung entsprechende Eheurkunde vorgelegt wird. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die im Ausland geschlossene Ehe mit der nationalen öffentlichen Ordnung (ordre public) Luxemburgs offensichtlich unvereinbar ist.

– Wirkungen der Ehe

Wenn die Ehepartner keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, richten sich die Wirkungen der Ehe in Luxemburg grundsätzlich nach dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner, d. h. des Ortes, an dem das Ehepaar tatsächlich ansässig ist.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Es gibt keine Kollisionsnormen für ehe- oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, da nach luxemburgischem Recht die Beziehungen zwischen zusammenlebenden Partnern eine Tatsache darstellen.

Auf in Luxemburg geschlossene Partnerschaften ist die lex fori anzuwenden.

Eine im Ausland registrierte Partnerschaft kann auch im luxemburgischen Zivilregister eingetragen werden, sofern beide Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft im Ausland die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllt haben. Sobald die im Ausland geschlossene Partnerschaft in Luxemburg anerkannt ist, werden für sie die gleichen Vorteile gewährt wie für luxemburgische Partnerschaften.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Wenn die Ehepartner die gleiche Staatsangehörigkeit haben, ist für die Scheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das Heimatrecht der Ehepartner maßgebend. Andernfalls wird das Recht ihres gemeinsamen tatsächlichen Wohnsitzes angewendet. Wenn keines dieser beiden Kriterien erfüllt ist, findet die lex fori Anwendung.

Diese Vorschriften gelten auch für die Zulässigkeit der Scheidung im Allgemeinen, die Scheidungsgründe, die Scheidungswirkungen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltssachen bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen. Grundsätzlich wird das Recht des Staates angewendet, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Parteien können jedoch vereinbaren, dass für ein bereits eingeleitetes Verfahren die lex fori oder eines der folgenden Rechte gilt:

a) das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt;

b) das Recht des Staates, in dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewendete Recht;

d) das Recht, das die Parteien als das auf ihre Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewendete Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Der eheliche Güterstand unterliegt dem innerstaatlichen Recht, das die Ehepartner vor der Eheschließung bestimmt haben.

Haben die Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Rechtswahl getroffen, so bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen.

Nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 können die Ehepartner nur eines der folgenden Rechte bestimmen:

1. das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt;

2. das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. das Recht des ersten Staates, in dessen Hoheitsgebiet einer der Ehepartner nach der Eheschließung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Das so bestimmte Recht gilt für das gesamte Vermögen der Ehepartner.

Jedoch können die Ehepartner unabhängig davon, ob sie wie vorstehend beschrieben eine Rechtswahl getroffen haben, für ihre Immobilien oder einige ihrer Immobilien das Recht des Ortes bestimmen, an dem die betreffenden Immobilien belegen sind. Sie können auch vorsehen, dass für später erworbene Immobilien das Recht der belegenen Sache maßgebend ist.

Wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, muss das Gericht feststellen, welches Recht sie stillschweigend gewählt haben. Es besteht eine Vermutung für das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Ehepartner ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung begründen.

Jedoch unterliegt der eheliche Güterstand nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 in folgenden Fällen dem innerstaatlichen Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner besitzen:

1. wenn dieser Staat die Erklärung nach Artikel 5 abgegeben hat und ihre Wirkung nicht nach Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen ist;

2. wenn dieser Staat nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, wenn nach seinem Internationalen Privatrecht sein innerstaatliches Recht anzuwenden ist und wenn die Ehepartner ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung begründen:

a) in einem Staat, der die Erklärung nach Artikel 5 abgegeben hat,

oder

b) in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist und dessen Internationales Privatrecht ebenfalls die Anwendung ihres Heimatrechts vorschreibt;

3. wenn die Ehepartner ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung nicht im Hoheitsgebiet desselben Staates begründen.

Wenn die Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet desselben Staates haben und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegt ihr ehelicher Güterstand dem innerstaatlichen Recht des Staates, zu dem er unter Berücksichtigung aller Umstände die engste Verbindung aufweist.

Die Ehepartner können ihre Rechtswahl ändern, sofern dies nach dem gewählten neuen Recht zulässig ist.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die seit dem 17. August 2015 verstorben sind. Nach Artikel 21 der Verordnung unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Vor dem 17. August 2015 eingetretene Erbfälle unterliegen weiter den luxemburgischen Kollisionsnormen.

– Gesetzliche Erbfolge

In Luxemburg wird der Nachlass in mehrere Vermögensmassen aufgeteilt: eine Mobiliarmasse und eine oder mehrere Immobiliarmassen. Ob eine Sache beweglich oder unbeweglich ist, richtet sich nach der lex fori.

Für die beweglichen Nachlassgüter ist grundsätzlich das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers am Tag seines Todes maßgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (Code civil).

Die unbeweglichen Nachlassgüter unterliegen dem Recht des Staates, in dem die betreffende Immobilie belegen ist.

– Gewillkürte Erbfolge

Die allgemeine Testierfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Personalstatut, die Unfähigkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte vorzunehmen, dagegen nach dem Erbstatut. Die allgemeine Fähigkeit, Empfänger einer Zuwendung zu sein, fällt unter das Personalstatut.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs (Code civil) ist für dingliche Rechte das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Sache befindet. Dies gilt auch für den Inhalt der möglicherweise geltenden dinglichen Rechte, ihre Entstehung und Übertragung sowie die Ersitzung.

3.9 Insolvenz

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EG) Nr. 1346/2000 und (EU) 2015/848 ist auf Insolvenzen das Recht des Ortes anzuwenden, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Dieses gilt sowohl für die Wirkungen aller in Luxemburg eröffneten Gesamtverfahren als auch für die im Ausland entstandenen Wirkungen. Für die besonderen Wirkungen der Insolvenz einer Partei auf die Rechte, die ihr Vertragspartner geltend machen kann, gilt jedoch das Recht des Staates, in dem die Insolvenz festgestellt wird.

Dieses Recht ist nicht für alle Aspekte des von der Insolvenz betroffenen Geschäfts maßgebend, sondern nur für die spezifischen Wirkungen der Insolvenz.

Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Ungarn

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das anwendbare Recht wird durch das Gesetz XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht (im Folgenden „IPR-Gesetz“) geregelt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Verordnung der Europäischen Union und kein internationaler Vertrag Vorschriften zum anzuwendenden Recht enthalten.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Diesbezügliche Informationen finden sich in erster Linie auf der Website der Link öffnet neues FensterHaager Konferenz für Internationales Privatrecht.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

- Link öffnet neues FensterRechtshilfeabkommen zwischen Ungarn und Rumänien

- Link öffnet neues FensterRechtshilfeabkommen zwischen Ungarn und Jugoslawien

- Link öffnet neues FensterRechtshilfeabkommen zwischen Ungarn und Rumänien

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Ja.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist, sind die materiellrechtlichen Normen des festgestellten ausländischen Rechts anwendbar, die einen direkten Bezug zu der Sache haben. Wenn das anwendbare ausländische Recht durch die Staatsangehörigkeit bestimmt wird und das ausländische Recht auf das ungarische Recht verweist, gilt das ungarische materielle Recht, wohingegen, wenn das ausländische Recht auf das Recht eines Drittlandes verweist, das materielle Recht dieses Drittlandes gilt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Jede Änderung der das anwendbare Recht bestimmenden Faktoren wirkt sich nur dann auf Rechtsverhältnisse aus, die nach dem vor der Änderung geltenden Recht wirksam begründet wurden, wenn das IPR-Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Die Anwendung von ausländischem Recht, das nach dem IPR-Gesetz als anwendbar erachtet wird, widerspricht der ungarischen öffentlichen Ordnung und darf daher nicht angewendet werden, wenn dies im betreffenden Fall zu einer offensichtlichen und schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte und Verfassungsgrundsätze der ungarischen Rechtsordnung führen würde. Lässt sich die Verletzung der öffentlichen Ordnung nicht anderweitig abwenden, gelten anstelle der unberücksichtigten ausländischen Rechtsvorschrift die Bestimmungen des ungarischen Rechts.

Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind die Bestimmungen des ungarischen Rechts anzuwenden, deren übergeordneter Charakter sich eindeutig aus deren Inhalt und Zweck ergibt (zwingende Vorschriften). Zwingende Vorschriften nach dem Recht anderer Staaten können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine enge Verbindung besteht und sie für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidend sind.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Das Gericht stellt den Inhalt des ausländischen Rechts von Amts wegen und mit allen erforderlichen Mitteln fest. Es kann auf der Grundlage eines internationalen Abkommens einen Antrag an ausländische Behörden richten und die Vorlagen der Parteien oder Gutachten in Betracht ziehen. Es kann zu diesem Zweck auch den Justizminister konsultieren.

Kann der Inhalt des ausländischen Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist festgestellt werden, wird ungarisches Recht angewendet. Wenn der Sachverhalt nicht nach ungarischem Recht entschieden werden kann, gilt das dem geltenden Recht am nächsten kommende ausländische Recht.

Der Justizminister erstellt für die Anwendung im Ausland Nachweise über das ungarische Recht und die ungarische Rechtsprechung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die Bestimmungen des IPR-Gesetzes finden auf Rechtsverhältnisse Anwendung, die nicht unter die Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO)fallen.

Auf einen Vertrag findet das Recht Anwendung, das die Parteien entweder für den gesamten Vertrag oder für einen Teil desselben gewählt haben. Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich, so muss sie sich aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles eindeutig ergeben. Die Wahl des anwendbaren Rechts muss vor Ablauf der vom Gericht in der ersten Verhandlung gesetzten Frist getroffen werden.

Die Parteien können vereinbaren, anstelle des zuvor angewandten Rechts ein anderes Recht auf den Vertrag anzuwenden. Diese Tatsache berührt nicht die formale Rechtsgültigkeit des Vertrages nach den einschlägigen Vorschriften.

Ist der Vertrag nur an das Recht eines Staates gebunden, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

In Ermangelung einer Rechtswahl ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die wesentlichen Elemente des jeweiligen Vertragsverhältnisses am engsten verbunden sind.

Zustandekommen und Gültigkeit eines Vertrages oder einer Vertragsbedingung werden durch das Recht bestimmt, das im Falle der Gültigkeit des Vertrags oder der Vertragsbedingung nach dem IPR-Gesetz anwendbar wäre.

Ein Vertrag, dessen Gegenstand ein dingliches Recht an einer Immobilie oder ein Pachtvertrag über eine Immobilie ist, unterliegt den Formvorschriften des Rechts des Landes, in dem sich die Immobilie befindet, wenn diese Vorschriften unabhängig vom Land, in dem der Vertrag abgeschlossen wird, und unabhängig vom Recht, das den Vertrag regelt, gelten und von diesen Vorschriften nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

Die vertragsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend für einseitige Erklärungen.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die Bestimmungen des IPR-Gesetzes finden auf Rechtsverhältnisse Anwendung, die nicht unter die Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO)fallen. Der Geschädigte kann das Recht gemäß Artikel 7 der Rom-II-Verordnung wählen, bis die vom Gericht bei der ersten Verhandlung gesetzte Frist abgelaufen ist.

Auf außervertragliche rechtliche Verpflichtungen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wirkung der die Verpflichtung begründenden rechtlichen Tatsache eingetreten ist. Liegt der Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Gläubigers und Schuldners im Rahmen des Rechtsverhältnisses im selben Land, in dem die Wirkung der die Verpflichtung begründenden rechtlichen Tatsache eingetreten ist, so gilt das Recht dieses Landes. Ist das außervertragliche Verhältnis eng mit einem anderen bereits zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsverhältnis verbunden, so gilt das Recht des vorherigen Rechtsverhältnisses auch für das außervertragliche Verhältnis.

Nach der Begründung des außervertraglichen Schuldverhältnisses können die Parteien das Recht wählen, das für sie maßgebend ist. Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich, so muss sie sich aus den Umständen des Falles eindeutig ergeben. Das anwendbare Recht kann bis zum Ablauf der vom Gericht in der ersten Verhandlung gesetzten Frist gewählt werden. Ist das Rechtsverhältnis nur an das Recht eines Staates gebunden, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Die Rechtsfähigkeit und die Persönlichkeitsrechte einer Person sind auf der Grundlage des auf sie anwendbaren Heimatrechts dieser Person zu beurteilen. Das auf eine Person anzuwendende Heimatrecht ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hat eine Person neben der ungarischen noch weitere Staatsangehörigkeiten, ist das ungarische Recht ihr Heimatrecht, es sei denn, die Person hat eine engere Verbindung zur anderen Staatsangehörigkeit. Hat eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit und ist keine davon ungarisch, so ist das anwendbare Heimatrecht das Recht des Staates, zu dem sie unter Berücksichtigung der grundlegenden Fakten des Falles die stärksten Bindungen hat. Hat eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit, von denen keine die ungarische ist, und hat sie gleich starke Bindungen zu den Staaten, deren Staatsangehörigkeiten sie besitzt, oder kann die Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden, oder ist eine Person staatenlos, so ist das anwendbare Heimatrecht das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann das Heimatrecht einer Person nicht festgestellt werden, wird ungarisches Recht angewendet. Auf die Rechtsfähigkeit und das Persönlichkeitsrecht von Personen mit Asylstatus oder Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn ist ungarisches Recht anwendbar.

Das auf den Namen einer Person anwendbare Recht ist ihr Heimatrecht oder auf ihren Wunsch das ungarische Recht. Wenn eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, kann sie ein Recht wählen, das auf einer ihrer Staatsangehörigkeiten basiert und in Bezug auf ihren Nachnamen angewendet wird. In Bezug auf ihren Ehenamen kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien das Recht der Staatsangehörigkeit des Ehepartners oder ungarisches Recht gewählt werden. In Ermangelung eines solchen Antrags gilt das auf das persönliche Verhältnis der Ehegatten anwendbare Recht. Die Bestimmungen über Nachnamen im Falle einer Scheidung oder Annullierung der Ehe richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Ehename eingetragen wurde. Der Geburts- und der Ehename eines ungarischen Staatsangehörigen, der nach dem Recht eines anderen Landes gültig eingetragen ist, muss in Ungarn anerkannt werden, wenn der betreffende ungarische Staatsangehörige oder sein Ehepartner ebenfalls Staatsangehöriger des anderen Landes ist oder wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden ungarischen Staatsangehörigen in diesem Land befindet. Namen, die gegen die ungarische öffentliche Ordnung verstoßen, können nicht offiziell anerkannt werden.

Eine Person, die gemäß ihrem Heimatrecht keine oder nur eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit hat, nach ungarischem Recht jedoch handlungsfähig wäre, gilt im Hinblick auf die in Ungarn abgeschlossenen und ausgeführten alltäglichen Verträge von geringer Bedeutung als handlungsfähig. Eine Person, die gemäß ihrem Heimatrecht keine oder nur eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit hat, nach ungarischem Recht jedoch handlungsfähig wäre, gilt auch im Hinblick auf sonstige vermögensrechtliche Geschäfte als handlungsfähig, wenn die Rechtsfolgen des Geschäfts in Ungarn eintreten.

In Angelegenheiten der Vertretung einer Person mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit oder einer Ad-hoc-Vormundschaft ist das Recht des Staates des Gerichts anzuwenden, der den Vertreter oder Vormund bestellt.

Wenn eine Person für tot oder vermisst erklärt wird oder ihr Tod festgestellt wird, gilt hierfür das Heimatrecht der vermissten Person. Wenn das Heimatrecht einer vermissten Person nicht ungarisches Recht ist, gilt ungarisches Recht, wenn ein ungarisches rechtliches Interesse vorliegt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist der Ort, wo sich ihr Leben tatsächlich abspielt, wie es sich aus allen Umständen des gegebenen Rechtsverhältnisses ergibt. Bei der Ermittlung des Lebensmittelpunkts einer Person werden auch die Fakten berücksichtigt, die auf die Absichten der betroffenen Person hinweisen. „Wohnsitz“ steht für den Ort, an dem eine Person ständig oder mit der Absicht lebt, sich dort niederzulassen.

Eine juristische Person oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem Recht des Staates, in dem die juristische Person eingetragen ist. Ist eine juristische Person in mehreren Staaten eingetragen oder ist gemäß dem Recht, das aufgrund des im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Geschäftssitzes maßgeblich ist, keine Eintragung erforderlich, so ist das Recht am Ort des Geschäftssitzes anzuwenden. Hat die juristische Person keinen in ihren Statuten festgelegten Sitz oder mehrere Sitze und ist sie nicht nach dem Recht eines Staates eingetragen, so ist das anwendbare Heimatrecht das Recht des Staates, in dem sich ihr Hauptverwaltungssitz befindet. Der Rechtsstatus einer juristischen Person oder einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit muss nach dem auf sie anwendbaren Heimatrecht bestimmt werden.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Für die Feststellung der Vaterschaft oder Mutterschaft und für die Anfechtung der Vaterschaft ist das Heimatrecht des Kindes zum Geburtszeitpunkt maßgeblich. Die Anerkennung der Vaterschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Anerkennung, während sie im Fall eines ungeborenen Kindes dem Heimatrecht der Mutter zum Zeitpunkt der Anerkennung unterliegt. Eine solche Anerkennung kann nicht als formal unwirksam angesehen werden, wenn sie entweder nach ungarischem Recht oder gemäß dem zum Zeitpunkt und am Ort der Anerkennung anwendbaren Recht gültig war. Ist der Status des Vaters nach geltendem Recht vakant, so ist das Recht des anderen Staates mit engem Bezug zum Fall anzuwenden, wenn dies eine günstigere Regelung für das Kind bedeutet.

3.4.2 Adoption

Die Adoption ist nur dann gültig, wenn die Bedingungen sowohl nach dem Heimatrecht des Adoptivelternteils als auch der zu adoptierenden Person zum Zeitpunkt der Adoption erfüllt sind. Das auf den Adoptivelternteil zum Zeitpunkt der Adoption oder der Beendigung der Adoption anzuwendende Heimatrecht findet auf die rechtlichen Folgen der Adoption, auf die Beendigung der Adoption sowie auf deren rechtliche Folgen Anwendung.

Sind die Adoptiveltern miteinander verheiratet, ist das auf die rechtlichen Folgen der Adoption, die Beendigung der Adoption und die rechtlichen Folgen der Beendigung anzuwendende Recht

a) das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Adoption oder ihrer Beendigung, oder in Ermangelung eines solchen,

b) das Recht des Staates des gemeinsamen Aufenthalts der Ehepartner zum Zeitpunkt der Adoption oder ihrer Beendigung, oder in Ermangelung eines solchen

c) das Recht des Staates, in dem sich das Gericht befindet, das sich mit der Adoption befasst.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehe ist nur dann gültig, wenn die materiellen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung in Übereinstimmung mit dem für jeden Ehepartner geltenden Heimatrecht erfüllt sind. Die formale Gültigkeit der Ehe unterliegt dem zum Zeitpunkt und am Ort der Eheschließung geltenden Recht. Die Bestimmungen über die Eheschließung und die Gültigkeit der Ehe gelten entsprechend, um festzustellen, ob die Ehe besteht oder nicht. Die Ehe kann in Ungarn nicht geschlossen werden, wenn nach ungarischem Recht ein unüberwindbares Ehehindernis vorliegt.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Die auf eine Ehe anzuwendenden Bestimmungen werden mit den folgenden Ausnahmen auch auf die Errichtung und Gültigkeit sowie auf die rechtlichen Folgen eingetragener Lebenspartnerschaften (ohne Nachnamen) angewendet.

Es stellt keinen Hindernisgrund für die Errichtung und Gültigkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dar, wenn das auf den zukünftigen Lebenspartner anzuwendende Recht keine gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften gestattet, vorausgesetzt, dass

a) der nicht ungarische zukünftige Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft eine Bescheinigung vorlegt, dass es keinen Ehehindernisgrund gemäß dem auf ihn anwendbaren Heimatrecht gibt und

b) mindestens einer der künftigen eingetragenen Partner ungarischer Staatsangehörigkeit ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ungarn hat. In diesem Fall ist auf die Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft das ungarische Recht anwendbar.

Für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist das Recht des Staates anwendbar,

a) in dem der gewöhnliche Aufenthalt der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags auf Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft liegt, oder in Ermangelung eines solchen,

b) in dem die Lebenspartner der eingetragenen Lebenspartnerschaft ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser von der Einreichung der Klage oder des Antrags gerechnet nicht länger als ein Jahr zurückliegt und vorausgesetzt, dass einer der Partner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags nach wie vor in diesem Staat lebt, oder wenn dies nicht der Fall ist,

c) dessen Staatsangehörigkeit beide Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags hatten.

Ist es nicht möglich, das anwendbare Recht auf der Grundlage des Vorgenannten zu bestimmen, gilt das Recht des Staates des Gerichts, das mit der Sache befasst ist.

Für die Begründung, Auflösung und Rechtswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Lebenspartner. Ist die Staatsangehörigkeit der Lebenspartner unterschiedlich, so gilt das Recht des Staates, in dem der gewöhnliche Aufenthalt der Lebenspartner liegt, oder mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ist es nicht möglich, den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartner zu bestimmen, gilt das Recht des Staates des Gerichts, das mit der Sache befasst ist. Die Lebenspartner haben die Wahl des Rechts für ihre Eigentumsverhältnisse.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Hierauf ist die Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO)anzuwenden. Die Ehepartner können das Recht gemäß Artikel 5 und 7 dieser Verordnung wählen, bis die vom Gericht bei der ersten Verhandlung gesetzte Frist abgelaufen ist.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Auf Unterhaltspflichten wird das Link öffnet neues FensterHaager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht angewendet.

3.6 Ehegüterrecht

Für eheliche Güterstände ist das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Urteils anwendbar. Wenn die Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt des Urteils unterschiedlich ist, gilt das Recht des Staates, in dem der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten liegt, oder mangels eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das Gericht befindet, das sich mit der Sache befasst.

Die Ehegatten haben die Wahl des Rechts, das für ihren ehelichen Güterstand gilt, sofern es sich um eines der folgenden handelt:

a) das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,

b) das Recht des Staates des Aufenthalts eines der Ehepartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, oder

c) das Recht des Staates, in dem sich das Gericht befindet, das sich mit der Sache befasst.

Die Rechtswahl steht auch zukünftigen Ehepartnern offen. Das anwendbare Recht kann bis zum Ablauf der vom Gericht in der ersten Verhandlung gesetzten Frist gewählt werden. Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, hat die Rechtswahl auf ihren ehelichen Güterstand nur für die Zukunft Rechtswirkung.

Der Ehevertrag ist auch dann formell gültig, wenn er dem Recht des Ortes des Vertragsschlusses entspricht.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) Nr. 650/2012 findet auf Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.

3.8 Dingliche Rechte

Für das Eigentum und andere dingliche Rechte, einschließlich Sicherungsrechte und Besitz, gilt das Recht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet.

3.9 Insolvenz

Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Artikeln 7-17 der Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 2015/848.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Malta

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das maltesische Recht ist Gesetzesrecht, d. h. geschriebenes Recht. Auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Gesetzessammlung Laws of Malta sind die Rechtsvorschriften frei zugänglich. Seit dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union im Jahr 2004 umfasst das maltesische Rechtssystem auch Rechtsakte der EU, die unmittelbar anwendbar sind oder in maltesisches Recht umgesetzt werden; sie haben Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften.

Das maltesische Recht kennt keine Bindung an Präjudizien, doch die Gerichte halten sich im Allgemeinen an frühere Urteile, insbesondere an Entscheidungen des Court of Appeal (Berufungsgericht) und des Constitutional Court (Verfassungsgericht) (beides höhere Instanzen).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

  • Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
  • Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
  • Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
  • Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
  • Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten
  • Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
  • Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
  • Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes
  • Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
  • Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
  • Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
  • Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
  • Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Darüber hinaus hat Malta eine Reihe von UN-Konventionen unterzeichnet. Über den Stand der Ratifizierung kann man sich Link öffnet neues Fensterhier informieren.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Malta hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Rechtswahlklauseln enthalten.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Richter können von Amts wegen keine Kollisionsregel anwenden. Dazu muss mindestens eine der Prozessparteien eine Gesetzeskollision geltend machen. Die Partei, die die Einrede vorgebracht hat, muss dem Gericht einen überzeugenden Nachweis für den Inhalt der ausländischen Rechtsnorm vorlegen. Wurde keine derartige Einrede erhoben oder kein überzeugender Nachweis erbracht, urteilt das Gericht nach maltesischem Recht.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Unklar ist, welche Position Malta hinsichtlich der Rück- und Weiterverweisung einnimmt. Da es nur wenige kodifizierte Regeln zu Kollisionsnormen gibt, müssen die Gerichte häufig nicht kodifizierte Regeln des Internationalen Privatrechts anwenden, um festzustellen, welches Recht in dem betreffenden Fall anzuwenden ist. Die maltesischen Gerichte vertreten die Auffassung, dass bei fehlender gesetzlicher Regelung des Internationalen Privatrechts die Grundsätze des englischen Common Law anzuwenden seien. Daher halten sie sich an die englische Praxis der Rück- und Weiterverweisung. Demzufolge wird die Rück- und Weiterverweisung abgelehnt, wenn es um unerlaubte Handlungen, Versicherungen und Verträge geht. Anwendung findet sie, wenn es die Gültigkeit von Testamenten, Ansprüche auf ausländische Immobilien und familienrechtliche Angelegenheiten betrifft.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

In jeder Rechtswahlklausel ist der Zeitpunkt des Wechsels der Anknüpfung festzulegen.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Maltesische Gerichte können sich weigern, ausländisches Recht anzuwenden, wenn es mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) Maltas unvereinbar ist und wenn es sich um ausländisches Steuerrecht oder Strafrecht handelt.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der Hinweis auf ausländisches Recht ist sachlich und nicht rechtlich zu belegen. Maltesische Gerichte sind zur Auslegung maltesischer Rechtsvorschriften befugt, doch sie dürfen selbst keine ausländischen Rechtsvorschriften auslegen. Mit der Auslegung ausländischer Rechtsvorschriften werden Sachverständige für ausländisches Recht vom Gericht beauftragt. Die Prozessparteien können zur Beweisführung Gutachten anderer Sachverständiger vorlegen.

Die Beweislast liegt bei der Partei, die die Einrede vorgebracht hat, d. h. bei dem Beklagten.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Wenn es um vertragliche Schuldverhältnisse in Staaten außerhalb der EU geht, greift das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 aufgrund des Gesetzes (Ratifizierung) zum Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Kapitel 482 der Gesetzessammlung Laws of Malta). Für vertragliche Schuldverhältnisse in EU-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Das Kollisionsrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse regelt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Die maltesische Staatsangehörigkeit erwirbt ein Kind mit der Geburt, wenn die Mutter oder der Vater die maltesische Staatsangehörigkeit besitzt.

Im Gegensatz zur Staatsangehörigkeit kann der gewöhnliche Aufenthalt nach Erreichen der Volljährigkeit frei gewählt werden. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Wohnort, an dem die Person ihren Gerichtsstand hat und beabsichtigt, auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft zu leben.

Das Eingehen bestimmter Verpflichtungen, z. B. die Eheschließung, das Schließen von Verträgen, die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder die Errichtung eines Testaments, unterliegen den an diesem Ort geltenden Rechtsvorschriften.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die elterliche Verantwortung für ein Kind regelt das maltesische Zivilgesetzbuch. Die elterliche Sorge endet von Gesetzes wegen mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Die maltesische Rechtsprechung wird bestimmt von der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa). Hierauf wird in dem entsprechenden Abschnitt genauer eingegangen.

3.4.2 Adoption

Adoptionen sind ebenfalls im maltesischen Zivilgesetzbuch geregelt, das die maltesischen Gerichte in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden. Auslandsadoptionen werden nach maltesischem Recht gemäß dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption anerkannt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Gültigkeit einer Ehe bestimmt das Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird. Die Voraussetzungen für die Eheschließung in Malta finden sich in Kapitel 255 (Link öffnet neues FensterEhestandsgesetz) der Gesetzessammlung Laws of Malta. In dem Gesetz sind u. a. Ehehindernisse geregelt. So ist eine Ehe beispielsweise ungültig, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

In Malta gilt das Gesetz des Ortes, an dem die Eheleute ihren Wohnsitz haben.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Eingetragene Partnerschaften regelt Kapitel 530 (Gesetz über eingetragene Partnerschaften) der Gesetzessammlung Laws of Malta, das wiederum auf Kapitel 255 verweist. Folglich gelten für eingetragene Partnerschaften die gleichen Formvorschriften und Voraussetzungen wie nach Kapitel 255.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Ehescheidungen werden von maltesischen Gerichten nur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorgenommen. Hierauf wird in dem entsprechenden Abschnitt genauer eingegangen.

3.5.4 Unterhaltspflichten

In Malta gilt die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Hierauf wird in dem entsprechenden Abschnitt genauer eingegangen.

3.6 Ehegüterrecht

In Malta ist das Recht des Ortes maßgeblich, an dem sich die eheliche Wohnung befindet (lex situs). Nach Artikel 1316 Zivilgesetzbuch gilt für jede in Malta geschlossene Ehe der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft. Wenn Eheleute, deren Ehe in einem anderen Land geschlossen wurde, nach Malta umsiedeln, tritt mit Anmeldung ihres Wohnsitzes die Gütergemeinschaft ein, sofern sie diese Güterstandsregelung nicht vorher vertraglich ausgeschlossen haben.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen und auf Testamente wenden die maltesischen Gerichte das common law an. Wenn kein Testament vorliegt, gilt in Bezug auf alle beweglichen Güter das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers und in Bezug auf Immobilien das Recht an deren Standort. Hinsichtlich der Testierfähigkeit gilt das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Erbe kann bewegliche Güter in Besitz nehmen, wenn er dazu nach dem an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht berechtigt ist. Voraussetzung für die Formgültigkeit eines Testaments ist die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die am Ort und zum Zeitpunkt der Testamentsvollstreckung (dies ist im Allgemeinen der Ort, an dem das Testament vor Zeugen unterzeichnet wurde), am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentsvollstreckung oder am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes gelten. Wenn Immobilien zu vererben sind, ist ein Testament auch dann formgültig, wenn es den am Standort der Immobilien geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

3.8 Dingliche Rechte

3.9 Insolvenz

Malta unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in der geänderten Fassung. Die Verordnung enthält u. a. die maßgeblichen Vorschriften für Verfahren, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und die Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU-Mitgliedstaat liegen. Maltesisches Recht gilt immer dann, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 nicht greift und ein maltesisches Gericht zuständig ist, insbesondere wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in Malta hat.

Letzte Aktualisierung: 11/04/2018

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Österreich

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das österreichische IPR ist kodifiziert. Das Stammgesetz ist das Gesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) vom 15.6.1978, BGBl. Nr. 304/1978. Folgende kollisionsrechtliche Bestimmungen bestehen außerhalb des IPR- Gesetzes (im Folgenden: IPRG):

  • § 13 a Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG), BGBl. Nr. 140/1979
  • § 11 Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG), BGBl I Nr. 32/1997
  • § 20 Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl I Nr. 67/1998
  • § 23 Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999), BGBl I Nr. 170/1998
  • §§ 16 und 18 des Bundesgesetzes über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), BGBl. I Nr. 98/2001
  • §§ 221 bis 235 Insolvenzordnung
  • • §1 Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG), BGBl. I Nr. 55/2006
  • • § 1 Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Nach § 53 IPRG werden zwischenstaatliche Vereinbarungen durch das IPRG nicht berührt, sie gehen den Bestimmungen dieses Gesetztes – und auch anderer innerstaatlicher Kollisionsnormen - vor. Folgende multilaterale Übereinkommen, denen Österreich angehört, enthalten Kollisionsrecht:

  • Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
  • Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
  • Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
  • Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
  • CIEC-Übereinkommen vom 20. September 1970 über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
  • Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Haager Übereinkommen vom 13. Jänner 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
  • Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Die folgenden bilateralen Verträge enthalten kollisionsrechtliche Bestimmungen:

  • Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 9. September 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran
  • Vertrag vom 16. Dezember 1954 zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr
  • Vertrag vom 11. Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Fremdes Recht ist von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG).

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach § 5 IPRG ist eine Rück- oder Weiterverweisung zu beachten, wenn nicht im Besonderen auf das Sachrecht des anderen Staates verwiesen wird. Verweist das fremde Recht auf österreichisches Recht zurück, so ist österreichisches Recht maßgebend. Verweist das fremde Recht auf ein Recht, auf das bereits verwiesen worden ist, so ist das Recht maßgebend, auf das erstmals verwiesen wurde.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände im Regelfall (einige spezifische Kollisionsnormen enthalten Ausnahmen von diesem Grundsatz) keinen Einfluss (§ 7 IPRG). Für abgeschlossene Sachverhalte gilt daher grundsätzlich das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts und für andauernde Sachverhalte das im Beurteilungszeitpunkt maßgebende Recht.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Das verwiesene Recht ist nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (§ 6 IPRG).

Im österreichischen Recht gibt es Bestimmungen, die unabhängig von den Regeln des IPR anzuwenden sind (Eingriffsnormen). Bei manchen dieser Bestimmungen ergibt sich ihr Charakter als Eingriffsnorm aus ihrem Wortlaut, bei manchen bloß aus ihrem Zweck.

Eingriffsnormen sind etwa die §§ 7, 7a und 7b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), wonach dem Arbeitnehmer in Österreich unabhängig vom maßgebenden Recht zumindest der kollektivvertragliche Lohn und der Mindesturlaub gebührt. Eine weitere Eingriffsnorm ist § 13 a Abs. 2 KSchG; danach sind § 6 KSchG (über unzulässige Vertragsbestandteile), § 864a ABGB (über die Geltung ungewöhnlicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern) und § 879 Abs. 3 ABGB (über die Nichtigkeit gröblich benachteiligender Vertragsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern) zum Schutz des Verbrauchers unabhängig von dem für den Vertrag maßgebenden Recht anzuwenden, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers zustande gekommen ist.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Dazu kann sich das Gericht auf die Mitwirkung der Parteien, auf Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz oder auf Gutachten von Sachverständigen stützen. Wenn das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden kann, ist österreichisches Recht anzuwenden (§ 4 IPRG).

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Wenn kein Recht gewählt worden ist, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partei, die die den Vertrag charakterisierende Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Niederlassung) hat (§ 35 IPRG).

Besondere Kollisionsregeln gelten für den Verbrauchervertrag: In Art. 13a Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz sind die Kollisionsnormen mehrerer verbraucherschutzrechtlicher Richtlinien umgesetzt. Die Bestimmung schränkt vor allem die Rechtswahlfreiheit zum Schutz des Verbrauchers ein.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Soweit außervertragliche Schadenersatzansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40, fallen, sind sie nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Haben sie kein Recht gewählt, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend (§ 48 IPRG).

Diese Kollisionsregel bestimmt das maßgebende Recht für die Frage, ob eine Schadenersatzpflicht entstanden, wer zum Schadenersatz verpflichtet und wie viel zu leisten ist. Auch das Mitverschulden und der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer sind umfasst, ebenso die Verjährung der Schadenersatzforderungen.

Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, die in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht fallen, sind nach diesem Übereinkommen anzuknüpfen.

Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die in Österreich durch ionisierende Strahlung eingetreten sind, sind auf Verlangen des Geschädigten nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 23 Abs. 1 AtomHG 1999). Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden im Ausland eingetreten und nach österreichischem Recht zu beurteilen, so ist der Schaden nur dann und soweit zu ersetzen, als dies auch das Personalstatut des Geschädigten vorsieht (§ 23 Abs. 2 AtomHG 1999).

Welches Recht auf die Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsansprüche anzuwenden ist, ist in der Rom II-VO geregelt.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Das Personalstatut einer Person ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht des Staates maßgebend, zu dem die Person die stärkste Beziehung hat; die österreichische Staatsbürgerschaft gibt jedoch stets den Ausschlag. Für Flüchtlinge und Staatenlose ist das Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 9 IPRG).

Die Führung des Namens einer Person ist nach ihrem jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht (§ 13 IPRG).

Der Ehename etwa ist daher nicht nach dem Ehestatut, sondern nach dem Namensstatut zu beurteilen. Für die Form von Namensbestimmungserklärungen gilt das allgemeine Formstatut des § 8 IPRG (danach ist die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird). Nach der Rechtsprechung ändert sich ein unter einem früheren Personalstatut erworbener Name nicht allein durch den Wechsel des Personalstatuts (der Staatsangehörigkeit).

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind ebenfalls nach ihrem Personalstatut zu beurteilen (§ 12 IPRG). Unter diese Verweisung fällt eine allfällige Beschränkung der Handlungsfähigkeit, etwa wegen Geisteskrankheit, nicht aber die Ehemündigkeit. Ist eine Person volljährig geworden, so bleibt sie es, auch wenn sie es nach einem neu erworbenen Personalstatut noch nicht wäre.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt maßgebend. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes, die Gründe für die Bestreitung der Ehelichkeit und auch die Frage, welche Personen ein Bestreitungsrecht haben, sowie die Bestreitungsfristen.

Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung (also durch staatlichen Hoheitsakt, nicht durch nachfolgende Eheschließung) sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen (§ 23 IPRG).

Nach dem Legitimationsübereinkommen ist eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern wirksam, wenn sie nach dem Heimatrecht des Vaters oder der Mutter wirksam ist.

Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Ein späteres Personalstatut des Kindes ist maßgebend, wenn die Feststellung oder die Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend (§ 25 IPRG).

Eltern-Kind-Verhältnis : Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sowie seiner Unehelichkeit sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Die §§ 24 und 25 IPRG umfassen Fragen der Pflege und Erziehung des Kindes, der Verwaltung und Nutzung seines Vermögens, der gesetzlichen Vertretung durch einen oder beide Elternteile einschließlich des Erfordernisses einer behördlichen Genehmigung bestimmter Vertretungshandlungen, bei ehelichen Kindern die Regelung der Obsorge nach Scheidung der Eltern sowie die gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Diese Bestimmungen werden weitgehend durch das Haager Kindesschutzübereinkommen, in Fällen, in denen das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1961 (noch) in Kraft steht (im Verhältnis zur Türkei und Macao), durch dieses überlagert. Danach haben die zuständigen Behörden für Maßnahmen zum Schutz eines Minderjährigen ihr eigenes Recht anwenden; zuständig sind im Allgemeinen die Behörden des Aufenthaltsstaates.

Während es für Abstammungsfragen auf das Personalstatut zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt, ist dies bei Fragen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind nicht so; es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an; ändert sich das Personalstatut, so ist das Eltern-Kind-Verhältnis ab dem Zeitpunkt des Statutenwechsels (der Änderung des anknüpfungsrelevanten Sachverhalts, Staatsangehörigkeit) nach dem neuen Personalstatut zu beurteilen.

Wiederholt hat die Rechtsprechung Obsorgeregelungen fremder Rechtsordnungen als ordre public-widrig nicht angewendet, wenn sie das Wohl des Kindes nicht berücksichtigten.

3.4.2 Adoption

Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und ihrer Beendigung richten sich gemäß § 26 IPRG nach dem Personalstatut jedes Annehmenden. Zusätzlich ist das Personalstatut des Kindes maßgebend; bei minderjährigen Kindern jedoch nur soweit es die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, vorsieht. Zu den Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt zählen etwa das Alter des Annehmenden, der Altersunterschied zwischen Wahleltern und Wahlkind oder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorhandensein leiblicher Kinder des Annehmenden der Kindesannahme entgegensteht, sowie allfällige Zustimmungserfordernisse einschließlich der Möglichkeit, verweigerte Zustimmungen behördlich zu ersetzen.

Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht zu beurteilen. Nach dem Tod eines der Ehegatten ist für diese Wirkungen das Personalstatut des anderen Ehegatten maßgebend.

Die erbrechtlichen Wirkungen einer Annahme an Kindesstatt sind nicht nach dem Adoptionsstatut, sondern nach dem Erbstatut zu beurteilen.

Die Annahme an Kindesstatt als solche ist ein abgeschlossener Sachverhalt, daher ändert sich die Beurteilung bei einem nachträglichen Wechsel des Personalstatuts oder der Anknüpfungssachverhalte nicht mehr. Die Wahlkindschaft an sich ist ein Dauerrechtsverhältnis. Das für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt maßgebende Statut ist daher wandelbar; es kommt also auf das jeweilige Personalstatut des Annehmenden an.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Form einer Eheschließung in Österreich ist nach österreichischem Recht, die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 IPRG). Mit dem beschränkten Verweis auf die Formvorschriften des Eheschließungsortes sind die materiell-rechtlichen Formbestimmungen des verwiesenen Rechts gemeint, eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung des Ortsrechtes ist daher unbeachtlich (Ausnahme von § 5 IPRG).

Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die Ehenichtigkeit und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe (zu unterscheiden von der Scheidung) sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen (§ 17 IPRG). Sieht jedoch das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Ehevoraussetzungen nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.

Diese Verweisungsnorm bezieht sich auf alle sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung wie das erforderliche Alter, das Nichtbestehen von Ehehindernissen, allfällige Zustimmungserfordernisse und deren Ersetzbarkeit.

Nach § 18 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen, mangels eines gemeinsamen Personalstatuts nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Sonst sind sie nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fällt die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, Wohnsitzfolge, Beistandspflicht, aber auch das Unterhaltsrecht der Ehegatten, nicht aber das Ehenamensrecht oder das Ehegüterrecht. Die Verweisung ist wandelbar; wenn sich die Anknüpfungssachverhalte ändern, dann kann ein anderes Recht maßgebend werden.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Mit dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft wurden die §§ 27a bis 27d in das IPRG eingefügt.

Die Voraussetzungen (auch die Form) der eingetragenen Partnerschaft, ihre Nichtigkeit und die Auflösung wegen Begründungsmängeln sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet worden ist (§ 27a IPRG).

Nach § 27b IPRG sind die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Wenn danach Aufenthaltsrecht nicht angewendet werden kann oder wenn es die persönlichen Rechtswirkungen nicht regelt, ist das gemeinsame Personalstatut der eingetragenen Partner maßgebend; mangels eines gemeinsamen Personalstatuts das letzte gemeinsame Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Sonst ist österreichisches Recht anzuwenden; dies ist auch dann der Fall, wenn auch das Personalstatut die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.

Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die seit dem 29.1.2019 operativ anwendbare die Verordnung (EU) 2016/1104 betreffend Fragen des Güterstandes eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) zur Anwendung beruft.

Die nicht auf Begründungsmängeln basierende Auflösung der eingetragenen Partnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Wenn danach Aufenthaltsrecht nicht angewendet werden kann oder wenn danach die eingetragene Partnerschaft aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann, ist das gemeinsame Personalstatut der eingetragenen Partner maßgebend, mangels eines gemeinsamen Personalstatuts das letzte gemeinsame Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Sonst ist österreichisches Recht anzuwenden; dies ist auch dann der Fall, wenn auch das Personalstatut die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht zulässt.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Aspekte der Ehescheidung, die nicht durch Rom III-VO (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ABl L 343 vom 29.12.2010, S. 10) geregelt sind (vermögensrechtlichen Wirkungen der Scheidung), sind gemäß § 20 IPRG nach dem Recht zu beurteilen, das für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Ehescheidung an, die Verweisung ist also nicht wandelbar.

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die seit dem 29.1.2019 operativ anwendbare  Verordnung (EU) 2016/1103 betreffend Fragen des ehelichen Güterstandes (EuGüVO) zur Anwendung beruft.

Die Trennung der Ehe ist dem österreichischen Recht nicht bekannt. Soweit nicht von der Rom III-VO geregelt, wäre sie gemäß § 1 IPRG nach der engsten Beziehung anzuknüpfen. Die engste Beziehung würde die Rechtsprechung wohl in Analogie zu § 20 IPRG finden.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen , ABl. Nr. L 7 S. 1 (EU-Unterhaltsverordnung) verweist für das Unterhaltsstatut auf das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Danach ist primär das Recht des Staates maßgebend, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (ergänzt um Tendenzen zur lex fori, Sonderanknüpfungen, eine Defensivklausel gegen „überraschende“ Ansprüche und eine – sehr restriktive – Rechtswahlmöglichkeit).

3.6 Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Verordnung (EU) 2016/1103 betreffend Fragen des ehelichen Güterstandes (EuGüVO) zur Anwendung beruft (vgl oben).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in der EuErbVO (Verordnung (EG) Nr. 650/2012, Abl. L201 vom 27.7.2012, S. 107, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) geregelt. Für Altfälle gilt § 28 IPRG. Danach ist das Personalstatut des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes maßgebend. Die Haftung für Nachlassschulden und der Erbschaftserwerb fiel grundsätzlich ebenfalls unter diese Kollisionsnorm. Wurde allerdings ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich durchgeführt, so war der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs. 2 IPRG).

3.8 Dingliche Rechte

Der Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zu Grunde liegenden Sachverhalts befinden. Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden (§ 31 IPRG).

In den Anwendungsbereich der Verweisungsnorm fallen besonders das Eigentum, die Servituten (Reallasten), das Pfandrecht, das Baurecht, das Wohnungseigentum, aber auch gegenüber Dritten wirkende Zurückbehaltungsrechte oder der Eigentumsvorbehalt. Auch die Folgen der Eigentumsübertragung richten sich nach diesem Recht.

Eine spätere Änderung des Lageorts bewirkt keine Änderung des anzuwendenden Rechts, weil der Erwerb des Rechts einen abgeschlossenen Sachverhalt bildet.

Die Wirkungen eines Rechtserwerbs richten sich nach dem Recht des jeweiligen Lageortes; diese Anknüpfung ist also wandelbar. Nach diesem Recht sind die Fragen des Umfangs des Rechtsschutzes des Eigentümers, ob und in welchem Ausmaß dem dinglich Berechtigten eine Verfügungsbefugnis zusteht, etwa ob ein Faustpfand auch ohne gerichtliches Einschreiten verkauft werden kann, und andere Fragen zu beurteilen.

Für Verkehrsmittel gibt es eine Sonderregelung (§ 33 IPRG). Dingliche Rechte an Wasser- und Luftfahrzeugen, die in einem Register eingetragen sind, sind nach dem Recht des Registerstaates zu beurteilen; für Eisenbahnfahrzeuge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem das Eisenbahnunternehmen, in dessen Betrieb die Fahrzeuge eingesetzt sind, den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Für gesetzliche und zwangsweise begründete Pfandrechte oder gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Ansprüchen auf Ersatz der durch das Fahrzeug verursachten Schäden oder der Aufwendungen für dieses gilt das Recht des Staates, in dem sich die Sachen bei Vollendung des zu Grunde liegenden Sachverhalts befinden.

Für unbewegliche körperliche Sachen besteht ebenfalls eine Sonderregelung: Soweit dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen auch in den Anwendungsbereich einer anderen Verweisungsnorm fallen (etwa der für das Ehegüterrecht), hat die sachenrechtliche Verweisung, nämlich die Anknüpfung an das Recht des Belegenheitsstaates, Vorrang.

Für unkörperliche Sachen gibt es keine Verweisungsnorm. Sie wären sachenrechtlich gemäß § 1 IPRG nach dem Recht zu beurteilen, zu dem die engste Beziehung besteht. Verbriefte Rechte werden nach der lex cartae beurteilt. § 33a IPRG, der Art. 9 der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten mit einem weiteren Anwendungsbereich umsetzt, enthält eine Sondernorm für im Effektengiro übertragbare Wertpapiere. Für Wertpapiere in Abrechnungssystemen gelten die Sonderregelungen der §§ 16 und 18 Finalitätsgesetz, das die Finalitätsrichtlinie 98/26/EG umsetzt.

3.9 Insolvenz

Das internationale Insolvenzrecht ist im achten Teil der Insolvenzordnung (IO) geregelt. Nach § 217 IO sind die Bestimmungen nur anzuwenden, soweit durch Völkerrecht oder insbesondere die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch die Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) nicht anderes bestimmt ist. Inhaltlich entsprechen die Regelungen weitgehend den entsprechenden Bestimmungen der EU-Insolvenzverordnung.

Grundsätzlich gilt für die Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Im Besonderen enthalten die §§ 221 bis 235 IO Regeln über die dinglichen Rechte Dritter, die Aufrechnung, den Eigentumsvorbehalt, den Vertrag über unbewegliche Sachen, geregelte Märkte, den Arbeitsvertrag, die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf eintragungspflichtige Rechte sowie das für benachteiligende Handlungen maßgebende Recht und den Schutz des Dritterwerbers, die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, das Recht der belegenen Sache über die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten, Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen, Pensionsgeschäfte, Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Soweit sich die Regelungen mit denen des IPRG oder sonstigen kollisionsrechtlichen Bestimmungen überschneiden, gehen die spezielleren Vorschriften der Insolvenzordnung vor.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Polen

HINWEIS: Die nachstehenden Antworten GELTEN NICHT für Sachverhalte, auf die EU-Recht Anwendung findet.

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Gesetz über das Internationale Privatrecht vom 4. Februar 2011 (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2015, Pos. 1792; im Folgenden „IPR-Gesetz“)

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Polen hat eine Reihe bilateraler Abkommen über Rechtsgeschäfte, die auch Kollisionsnormen enthalten, sowohl mit EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittstaaten geschlossen. Da Rechtsinstrumente, die die EU-Mitgliedstaaten binden und Kollisionsnormen für verschiedene Bereiche enthalten, Vorrang vor bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten haben, sind derzeit eigentlich nur Abkommen mit Drittstaaten von praktischer Bedeutung.

Dazu zählen Abkommen mit Belarus (26. Oktober 1994), Russland (16. September 1996), der Ukraine (24. Mai 1993), der Demokratischen Volksrepublik Korea (28. September 1986), Kuba (18. November 1982), Vietnam (22. März 1993) und im Wege der Rechtsnachfolge (auf der Grundlage des Abkommens mit Jugoslawien vom 6. Februar 1960) mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Die Gerichte wenden die Kollisionsnormen von Amts wegen an. Sie wenden auch ausländisches Recht von Amts wegen an, wenn dieses Recht nach einer Kollisionsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach Artikel 5 des IPR-Gesetzes ist nach polnischem Recht nur die Rückverweisung zulässig.

Absatz 1 gilt nicht, wenn das anzuwendende Recht bestimmt wurde

1. durch Rechtswahl,

2. in Bezug auf die Form des Rechtsgeschäfts,

3. in Bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse, außervertragliche Schuldverhältnisse und einseitige Rechtsgeschäfte, auf die das in diesem Gesetz vorgesehene Recht Anwendung findet.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Ausnahmen von der Anwendung des in den Kollisionsnormen vorgesehenen Rechts auf das Rechtsverhältnis enthalten die Artikel 3 und 10 des IPR-Gesetzes.

Artikel 3 Absatz 1: Wenn nach Maßgabe dieses Gesetzes die Staatsangehörigkeit das anzuwendende Recht bestimmt (Heimatrecht), die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person jedoch nicht zu ermitteln ist, diese keine Staatsangehörigkeit besitzt oder der Inhalt des anzuwendenden Rechts nicht festgestellt werden kann, findet das am Wohnsitz der Person geltende Recht oder, sollte sie keinen Wohnsitz haben, das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 10 Absatz 1: Wenn es nicht möglich ist, die Umstände festzustellen, die die Anwendbarkeit des Rechts bestimmen, ist das Recht anzuwenden, zu dem die engste Verbindung besteht. Lässt sich der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht in einem vertretbaren Zeitraum ermitteln, so findet polnisches Recht Anwendung.

Wenn im IPR-Gesetz, in besonderen Verordnungen, in ratifizierten, in Polen durchsetzbaren internationalen Übereinkünften oder im EU-Recht kein anzuwendendes Recht festgelegt wurde, ist nach Artikel 67 des IPR-Gesetzes auf das Rechtsverhältnis das Recht des Staates anzuwenden, zu dem die engste Verbindung besteht.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Nach Artikel 51a Absatz 1 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte vom 27. Juli 2001 (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2019, Pos. 52, in der geänderten Fassung) wird ausländisches Recht vom Gericht von Amts wegen ermittelt und angewendet.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die einschlägigen Kollisionsnormen enthält das IPR-Gesetz.

Artikel 28 Absatz 1: Welches Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6). Diese Verordnung findet gegebenenfalls auf vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j vom Anwendungsbereich der in Absatz 1 genannten Verordnung ausgenommen sind.

Nach Artikel 29 Absatz 1 des IPR-Gesetzes unterliegen Versicherungsverträge, soweit nach polnischem Recht Versicherungspflicht besteht, polnischem Recht.

(2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem Versicherungspflicht besteht, das Recht dieses Staates auf Versicherungsverträge anzuwenden ist, wird dessen Recht angewendet.

Artikel 30 Absatz 1: Mit Ausnahme der Fälle, die in der in Artikel 28 genannten Verordnung aufgeführt sind, dürfen Verbraucher durch die Wahl des Rechts eines Staates, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, zur Anwendung auf einen Vertrag, der eng mit dem Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats verbunden ist, nicht den Schutz verlieren, der ihnen nach den polnischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung folgender Richtlinien zusteht:

1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; Sonderausgabe in polnischer Sprache, Kapitel 15, Band 002, S. 288),

2. (aufgehoben),

3. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12; Sonderausgabe in polnischer Sprache, Kapitel 15, Band 004, S. 223),

4. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16; Sonderausgabe in polnischer Sprache, Kapitel 6, Band 004, S. 321),

5. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, in der geänderten Fassung).

(2) Wenn auf einen Vertrag, der der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10) unterliegt, das Recht eines Staates anzuwenden ist, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, dürfen die Verbraucher nicht den Schutz verlieren, der ihnen nach den polnischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zusteht,

1. wenn eine der Immobilien in einem Mitgliedstaat belegen ist oder

2. wenn im Falle eines Vertrags, der keinen unmittelbaren Bezug zu Immobilien hat, ein Wirtschaftsbeteiligter seine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit in irgendeiner Form in einen Mitgliedstaat verlagert und der Vertrag mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Artikel 31: Eine Verpflichtung, die sich aus einem anderen Wertpapier als einem Wechsel oder einem Scheck ergibt, unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Wertpapier ausgestellt wurde.

Artikel 32 Absatz 1: Eine Verpflichtung, die sich aus einem einseitigen Rechtsgeschäft ergibt, unterliegt dem von der Partei, die das Geschäft vornimmt, gewählten Recht. Wenn beide beteiligte Parteien ermittelt werden können, wird das Recht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien gewählt, geändert oder aufgehoben.

(2) Wurde keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, so unterliegt eine Verpflichtung, die sich aus einem einseitigen Rechtsgeschäft ergibt, dem Recht des Staates, in dem die Person, die das Geschäft vornimmt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Unternehmenssitz hat. Ist nach den Umständen des Falles davon auszugehen, dass die Verpflichtung eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Nach Artikel 36 werden die Rechtsfolgen einer Abtretung von Forderungen an Dritte durch das Recht des Staates bestimmt, dem die abgetretenen Forderungen unterliegen.

Artikel 37: Auf eine Schuldübernahme findet das Recht des Staates Anwendung, dem die übernommene Schuld unterliegt.

Artikel 38: Wie sich der veränderte Wert einer Währung auf die Höhe einer Verbindlichkeit auswirkt, wird nach dem für die Verbindlichkeit geltenden Recht beurteilt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die einschlägigen Kollisionsnormen enthält das IPR-Gesetz.

Artikel 33: Welches Recht auf nicht durch Rechtsgeschäft entstandene Schuldverhältnisse anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40).

Artikel 34: Das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Gesetzblatt 2003/63, Pos. 585) bestimmt das anzuwendende Haftpflichtrecht im Falle von Schäden, die durch Straßenverkehrsunfälle entstanden sind.

Artikel 35: Die Haftpflicht für Handlungen und Unterlassungen von Stellen, die in einem Staat hoheitliche Befugnisse ausüben, unterliegt dem Recht dieses Staates.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Kollisionsnormen für das Personalstatut natürlicher Personen:

Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person unterliegen ihrem Heimatrecht (Artikel 11 Absatz 1).

(2) Wenn eine natürliche Person im Rahmen ihres Unternehmens ein Rechtsgeschäft tätigt, muss sie dazu lediglich nach dem Recht des Staates fähig sein, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(3) Absatz 1 schließt die Anwendung des Rechts, dem das Rechtsgeschäft unterliegt, nicht aus, wenn bestimmte Anforderungen an die Fähigkeit zur Vornahme dieses Rechtsgeschäfts gestellt werden.

Nach Artikel 12 kann im Falle eines Vertrages, der von im gleichen Staat ansässigen Parteien unterzeichnet wurde, eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates fähig ist, den Vertrag zu unterzeichnen, sich nur dann nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Recht auf Unfähigkeit berufen, wenn die andere Partei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung über diese Unfähigkeit im Bilde war oder aus Fahrlässigkeit nicht darüber im Bilde war.

(2) Eine natürliche Person, die ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, zu dem sie nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, fähig ist, kann sich nur dann nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Recht auf Unfähigkeit berufen, wenn dies nicht zulasten anderer Personen geht, die unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt davon ausgegangen sind, dass derjenige, der das Rechtsgeschäft tätigt, dazu fähig ist.

(3) Handelt eine natürliche Person durch einen Vertreter, so wird die Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 durch die einschlägigen Umstände des Vertreters bestimmt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsgeschäfte im Bereich des Familien- und Vormundschaftsrechts und des Erbrechts und auch nicht für Regelungen in Bezug auf Immobilien, die in einem anderen als dem Staat belegen sind, in dem das Rechtsgeschäft getätigt wird.

Nach Artikel 13 Absatz 1 unterliegt die Aberkennung der Geschäftsfähigkeit dem Heimatrecht der zu entmündigenden natürlichen Person. Hat ein polnisches Gericht über die Entmündigung eines ausländischen Staatsangehörigen zu entscheiden, so wendet es polnisches Recht an.

Nach Artikel 14 Absatz 1 unterliegt die Todesvermutung oder Todeserklärung in Bezug auf eine natürliche Person dem Heimatrecht der Person. Hat ein polnisches Gericht über die Todesvermutung oder Todeserklärung in Bezug auf einen ausländischen Staatsangehörigen zu entscheiden, so wendet es polnisches Recht an.

Nach Artikel 16 Absatz 1 unterliegen die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen Person ihrem Heimatrecht.

Eine natürliche Person, deren Persönlichkeitsrechte bedroht sind oder verletzt worden sind, hat nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das die Bedrohung oder Verletzung verursachende Ereignis stattgefunden hat, oder nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Folgen dieser Bedrohung oder Verletzung eingetreten sind, Anspruch auf Schutz.

Wenn die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen Person durch Massenmedien verletzt worden sind, unterliegt das Recht auf Gegendarstellung, Richtigstellung oder ähnliche Schutzmaßnahmen dem Recht des Staates, in dem der Verlag oder der Sender seinen Sitz oder die zuständige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Kollisionsnormen für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (IPR-Gesetz):

Die Elternschaft kann nach dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt festgestellt oder bestritten werden (Artikel 55 Absatz 1 IPR-Gesetz). Lässt dieses Recht die gerichtliche Feststellung der Elternschaft nicht zu, so unterliegt die gerichtliche Feststellung der Elternschaft dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Feststellung der Elternschaft. Die Anerkennung der Elternschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Anerkennung. Wenn dieses Recht die Anerkennung eines Kindes nicht vorsieht, findet das Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt Anwendung, sofern dieses Recht die Anerkennung zulässt. Die Anerkennung eines gezeugten oder ungeborenen Kindes unterliegt dem Heimatrecht der Mutter zum Zeitpunkt der Anerkennung.

Nach Artikel 56 Absatz 1 des IPR-Gesetzes bestimmt das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (ABl. L 151 vom 11. Juni 2008, S. 39; Gesetzblatt 2010/172, Pos. 1158), welches Recht auf die elterliche Verantwortung und das Sorgerecht Anwendung findet.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes in einen Staat verlegt, der nicht Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Übereinkommens ist, bestimmt von da an das Recht dieses Staates, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen des Staates, in dem das Kind bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Anwendung finden.

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern bestimmt, welches Recht auf die Vormundschaft für Kinder anzuwenden ist (Artikel 59 IPR-Gesetz).

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes in einen Staat verlegt, der nicht Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Übereinkommens ist, bestimmt von da an das Recht dieses Staates, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen des Staates, in dem das Kind bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Anwendung finden.

3.4.2 Adoption

Nach Artikel 57 des IPR-Gesetzes unterliegt die Adoption dem Heimatrecht des Adoptivelternteils.

Die gemeinsame Adoption durch Ehegatten unterliegt ihrem gemeinsamen Heimatrecht. Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.

Nach Artikel 58 des IPR-Gesetzes ist eine Adoption ohne Anwendung des Heimatrechts des künftigen Adoptivkinds in Bezug auf die Einwilligung des Kindes, seines gesetzlichen Vertreters und einer zuständigen Behörde sowie in Bezug auf mögliche Adoptionseinschränkungen nach einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht möglich.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehefähigkeit unterliegt dem Heimatrecht der betreffenden Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung (Artikel 48 IPR-Gesetz).

Nach Artikel 49 Absatz 1 unterliegt die Form der Eheschließung dem Recht des Staates, in dem sie stattfindet. Wird die Ehe außerhalb Polens geschlossen, muss sie lediglich den Anforderungen des Heimatrechts beider Ehegatten oder des Rechts des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung entsprechen.

Nach Artikel 50 des IPR-Gesetzes findet das in den Artikeln 48 und 49 genannte Recht sinngemäß auch auf die Rechtsfolgen der Unfähigkeit zur Eheschließung und der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Form der Eheschließung Anwendung.

Die persönlichen Beziehungen und der Güterstand der Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht (Artikel 51 Absatz 1). Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Keine.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Nach Artikel 54 des IPR-Gesetzes unterliegt die Auflösung der Ehe dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Auflösung der Ehe. Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Auflösung der Ehe ihren Wohnsitz haben. Haben sie zu diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dies auch weiterhin der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten ist. Lässt sich das anzuwendende Recht nicht ermitteln, so findet polnisches Recht Anwendung.

Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Nach Artikel 63 gilt für Unterhaltspflichten die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1).

3.6 Ehegüterrecht

Die persönlichen Beziehungen und der Güterstand der Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht (Artikel 51 Absatz 1). Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.

Nach Artikel 52 Absatz 1 des IPR-Gesetzes können Ehegatten zur Regelung ihres Güterstands das Heimatrecht eines der Ehegatten oder das Recht des Staates wählen, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtswahl kann bereits vor der Eheschließung getroffen werden.

Eheverträge unterliegen dem von den Ehegatten nach Absatz 1 gewählten Recht. Wird keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Ehevertrag dem Recht, das zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung auf die persönlichen Beziehungen und den Güterstand der Ehegatten anzuwenden war. Bei der Wahl des auf den Güterstand oder den Ehevertrag anzuwendenden Rechts muss lediglich die Form eingehalten werden, die nach dem gewählten Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl getroffen wurde, für Eheverträge vorgeschrieben ist.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Für Erbschaftsangelegenheiten gilt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27. Juli 2012, S. 107, in der geänderten Fassung).

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 41 Absatz 1 des IPR-Gesetzes unterliegen Eigentum und andere dingliche Rechte dem Recht des Staates, in dem die betreffende Sache belegen ist. Der Erwerb und Verlust von Eigentum und der Erwerb, Verlust oder Wechsel des Inhalts oder der Priorität anderer dinglicher Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem die betreffende Sache belegen war, als das die genannten Rechtsfolgen auslösende Ereignis stattgefunden hat.

3.9 Insolvenz

Die Kollisionsnormen für das auf Insolvenzverfahren anzuwendende Recht enthält das Insolvenzgesetz vom 28. Februar 2003 (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2019, Pos. 498).

Nach Artikel 460 des Insolvenzgesetzes findet polnisches Recht Anwendung auf Insolvenzverfahren, die in Polen eingeleitet werden, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Nach Artikel 461 des Insolvenzgesetzes unterliegt die Tätigkeit von Arbeitnehmern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) arbeiten, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dem für ihren Arbeitsvertrag maßgebenden Recht.

Ob es sich bei einer Sache um eine Immobilie handelt, bestimmt sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist.

Verträge über die Nutzung oder den Kauf einer Immobilie in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist.

Rechte im Zusammenhang mit Immobilien in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie mit registrierten Seeschiffen oder Flugzeugen unterliegen dem Recht des Staates, in dem das entsprechende Register geführt wird.

Die Insolvenzanmeldung darf nicht die Rechte von Gläubigern oder Dritten verletzen, indem Vermögenswerte oder anderes Eigentum der insolventen Partei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, belastet werden. Das gilt auch für organisierte Teile des Eigentums und insbesondere das Recht auf Veräußerung von Eigentum zur Deckung von Verbindlichkeiten oder das Recht auf Deckung von Verbindlichkeiten durch Erlöse aus Eigentums-, Pfand- und Hypothekenrechten, das Recht auf Eigentumsfreigabe durch die dafür zuständigen Personen gegen den Willen der bevollmächtigten Partei oder das Recht auf Nutzung des Eigentums als Treuhänder (Artikel 462 Insolvenzgesetz). Dies gilt für die in Grundstücks- und Hypothekenregistern und anderen öffentlichen Registern eingetragenen persönlichen Rechte und Forderungen, deren Wahrnehmung oder Verfolgung zur Entstehung der genannten Rechte führt.

Nach Artikel 463 Absatz 1 des Insolvenzgesetzes wird der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers in einem Kaufvertrag durch die Insolvenzanmeldung einer inländischen Bank, die Käuferin des Vertragsgegenstands ist, nicht beendet, wenn sich der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, befand.

Die Insolvenzanmeldung einer inländischen Bank, die einen Vermögenswert veräußert, kann kein Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag sein, wenn die Kaufsache vor der Insolvenzanmeldung übertragen wurde und sich zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung im Ausland befand.

Nach Artikel 464 unterliegt die Ausübung von Rechten, deren Entstehung, Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein Register, die Offenlegung auf einem Konto oder die Verwahrung bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, dem Recht des Staates, in dem das Register, das Konto oder die Verwahrstelle geführt wird.

Unbeschadet des Artikels 464 unterliegt das Rückkaufsrecht dem auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht, das für den zugrunde liegenden Vertrag maßgebend ist.

Unbeschadet des Artikels 464 findet das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, dem am geregelten Markt getätigte Geschäfte unterliegen, auf Verträge Anwendung, die im Rahmen von am geregelten Markt getätigten Geschäften im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über den Handel mit Finanzinstrumenten geschlossen werden.

Die in Artikel 467 des Insolvenzgesetzes vorgesehene Aufrechnung unterliegt dem auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht, das für den Aufrechnungsvertrag maßgebend ist.

Nach Artikel 4671 des Insolvenzgesetzes darf die Insolvenzanmeldung auch nicht das Recht des Gläubigers auf Aufrechnung seiner Forderungen gegen Forderungen der insolventen Partei verletzen, wenn dies nach dem auf die Schuld der insolventen Partei anzuwendenden Recht zulässig ist.

Die Durchsetzbarkeit und die Gültigkeit eines nach Insolvenzanmeldung getätigten Rechtsgeschäfts zur Veräußerung von Immobilien, Seeschiffen oder Flugzeugen, die in ein Register eingetragen werden müssen, oder zur Übertragung von Rechten, deren Entstehung, Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein Register, die Offenlegung auf einem Konto oder die Verwahrung bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Register, das Konto oder die Verwahrstelle geführt wird.

Nach Artikel 469 des Insolvenzgesetzes finden Bestimmungen über die Nichtdurchsetzbarkeit und die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zulasten von Gläubigern getätigt wurde, keine Anwendung, wenn das auf das Geschäft anzuwendende Recht es nicht zulässt, zulasten von Gläubigern getätigte Rechtsgeschäfte als nicht durchsetzbar anzusehen.

Nach Artikel 470 des Insolvenzgesetzes werden die Wirkungen einer Insolvenzanmeldung auf Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach dem Recht des Staates geprüft, in dem das Verfahren anhängig ist.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2020

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Portugal

1 Rechtsquellen

In den Artikeln 1, 3 und 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs sind die folgenden Quellen innerstaatlichen Rechts vorgesehen:

•           Gesetze

•           Gepflogenheiten

•           Billigkeit

Die folgenden Quellen des Völkerrechts sind vorgesehen (Artikel 8 der portugiesischen Verfassung):

•           Die Vorschriften und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts sind Bestandteil des portugiesischen Rechts.

•           Die in ordnungsgemäß ratifizierten oder genehmigten internationalen Übereinkünften enthaltenen Vorschriften gelten nach ihrer amtlichen Veröffentlichung in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung, solange sie für den portugiesischen Staat international verbindlich sind.

•           Die Vorschriften, die von den zuständigen Organen internationaler Organisationen, denen Portugal angehört, erlassen werden, gelten in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung unmittelbar, sofern dies in den entsprechenden Gründungsverträgen festgelegt ist.

•           Die Bestimmungen der für die Europäische Union geltenden Verträge und die Vorschriften, die von ihren Organen in Ausübung von deren jeweiligen Zuständigkeiten erlassen werden, gelten in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung nach Maßgabe des Unionsrechts und unter Beachtung der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats.

1.1 Innerstaatliches Recht

Gesetze

Gesetze sind eine unmittelbare Quelle innerstaatlichen Rechts. Nach Artikel 1 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs gelten alle von zuständigen Organen des Staates erlassenen allgemeinen Bestimmungen als Gesetze. Gesetze, Gesetzesdekrete und regionale gesetzesvertretende Dekrete sind nach Artikel 112 Absatz 1 der portugiesischen Verfassung Gesetzgebungsakte.

Gepflogenheiten

Gepflogenheiten als Quelle innerstaatlichen Rechts anzusehen ist aus rechtlicher Sicht vertretbar, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

•           Sie verstoßen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, und

•           sie haben eine gesetzliche Grundlage (Artikel 3 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Billigkeit

Die portugiesischen Gerichte können einen Rechtsstreit nur unter den folgenden Umständen nach Billigkeit entscheiden:

•           Das Gesetz lässt dies zu (Artikel 4 Buchstabe a des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), oder

•           die Parteien vereinbaren dies und sind berechtigt, über das betreffende Rechtsverhältnis zu verfügen (Artikel 4 Buchstabe b des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), oder

•           die Parteien haben den Rückgriff auf die Billigkeit vorher vereinbart (Artikel 4 Buchstabe c des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Portugal ist an 26 Haager Übereinkommen gebunden:

1. Übereinkommen über den Zivilprozess (Den Haag, 1954)

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2. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Den Haag, 1956)

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3. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Den Haag, 1958)

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4. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Den Haag, 1961)

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5. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Den Haag, 1961)

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6. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Den Haag, 1961)

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7. Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Den Haag, 1965)

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8. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Den Haag, 1971)

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9. Zusatzprotokoll zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Den Haag, 1971)

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10. Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Den Haag, 1970)

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11. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Den Haag, 1971)

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12. Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Den Haag, 1970)

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13. Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung (Den Haag, 1973)

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14. Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht (Den Haag, 1973)

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15. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (Den Haag, 1973)

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16. Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Den Haag, 1973)

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17. Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anzuwendende Recht (Den Haag, 1978)

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18. Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen (Den Haag, 1978)

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19. Übereinkommen über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht (Den Haag, 1978)

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20. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Den Haag, 1980)

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21. Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Den Haag, 1993)

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22. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Den Haag, 1996)

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23. Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Den Haag, 2000)

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24. Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (Den Haag, 2005)

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25. Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Den Haag, 2007)

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26. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Den Haag, 2007)

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Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (Commission internationale de l’état civil – CIEC)

Portugal ist an 10 CIEC-Übereinkommen gebunden:

Diese Übereinkommen sind Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

1. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Paris, 27. September 1956); Genehmigung: Gesetz Nr. 33/81, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 196 vom 27.8.1981

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2. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (Luxemburg, 26. September 1957); Genehmigung: Gesetz Nr. 22/81, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 189 vom 19.8.1981

Siehe Link öffnet neues Fensterhier

3. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (Istanbul, 4. September 1958); Genehmigung: Link öffnet neues FensterGesetzesdekret Nr. 39/80, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 145 vom 26.6.1980

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4. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen (Istanbul, 4. September 1958); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 5/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 40 vom 16.2.1984

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5. Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können (Rom, 14. September 1961); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 6/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 50 vom 28.2.1984

Siehe Link öffnet neues Fensterhier

6. Internationales Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Wien, 8. September 1976); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 34/83, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 109 vom 12.5.1983

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7. Internationales Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Wien, 8. September 1976); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 34/83, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 109 vom 12.5.1983

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8. Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung/Legalisation (Paris, 15. September 1977); Genehmigung: Gesetzesdekret Nr. 135/82, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 292 vom 20.12.1982

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9. Übereinkommen über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht (München, 5. September 1980); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 8/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 54 vom 3.3.1984

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10. Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (München, 5. Oktober 1980); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 40/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 170 vom 24.7.1984

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Weitere einschlägige multilaterale Übereinkommen, an die Portugal gebunden ist:

Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholm, 1967)

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Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dazugehöriges Protokoll von 1967

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Protokoll: Link öffnet neues Fensterhier

Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz und Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts (Genf, 1930)

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Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz und Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts (Genf, 1931)

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Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments von 1973, dessen Vertragspartei Portugal ist; Genehmigung des Beitritts: Gesetzesdekret Nr. 252/75

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Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 1958)

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Lugano-II-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008)

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Beschluss: Link öffnet neues Fensterhier

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr von 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius von 1999

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Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, unterzeichnet 1970 in London

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Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – Übereinkommen von Istanbul von 2011

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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland – New Yorker Übereinkommen von 1956

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1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Angola, unterzeichnet in Luanda (1995)

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  • Abkommen über die rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Guinea-Bissau, unterzeichnet in Bissau (1988)

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  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Volksrepublik Mosambik, unterzeichnet in Lissabon (1990)

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  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (1976)

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  • Abkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen Portugal und der Republik Cabo Verde (1982)

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  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Cabo Verde (2003)

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  • Abkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (2000)

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  • Übereinkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über Prozesskostenhilfe in Sorge- und Umgangsrechtssachen (1992)

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2 Anwendung der Kollisionsregeln

Wenn eine Kollisionsnorm auf ausländisches Recht verweist, bedeutet dies nur, dass das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates anzuwenden ist; es bedeutet nicht, dass die Gerichte dieses Staates zuständig sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Artikel 16 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Die Anwendung des ausländischen Rechts beschränkt sich auf die Normen der ausländischen Rechtsordnung, die Teil der Regelung des Rechtsbereichs sind, für den die Kollisionsnorm gilt, z. B. Rechtsnachfolge von Todes wegen, Familienrecht, Schuldrecht, dingliche Rechte (Artikel 15 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

In Portugal sind Anträge der Parteien in Bezug auf die Ermittlung, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften vor Gericht nicht zulässig (Artikel 5 Absatz 3 der portugiesischen Zivilprozessordnung). Aus diesem allgemeinen Grundsatz folgt, dass das nationale Gericht die Kollisionsnormen von sich aus anwendet.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

In Portugal gibt es drei grundlegende Normen für die Rück- und Weiterverweisung (renvoi):

  • eine Norm, nach der auf das Recht eines anderen Staates weiterverwiesen wird (Artikel 17 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • eine Norm, nach der auf das portugiesische Recht zurückverwiesen wird (Artikel 18 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • eine Norm für die Fälle, in denen eine Rück- oder Weiterverweisung nicht zulässig ist (Artikel 19 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates

In Portugal ist die Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates zulässig.

Eine Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates liegt vor, wenn die portugiesische Kollisionsnorm auf das Recht eines anderen Staates verweist und dieser Staat sich als für die Sache zuständig ansieht (Artikel 17 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Die Weiterverweisung endet, wenn

  • es sich bei dem ausländischen Recht, auf das die portugiesische Kollisionsnorm verweist, um das Personalstatut handelt und
    • die betreffende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat oder
    • sich in einem Staat aufhält, nach dessen Kollisionsnormen das Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist (Artikel 17 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Es kommt jedoch immer zur Weiterverweisung, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Fall betrifft Vormundschaft, Betreuung, vermögensrechtliche Beziehungen von Ehegatten, die elterliche Verantwortung, Beziehungen zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder die Rechtsnachfolge von Todes wegen, und
  • das in der portugiesischen Kollisionsnorm genannte ausländische Recht verweist auf das Recht des Ortes, an dem eine unbewegliche Sache belegen ist, und dieses Recht wird als anwendbar angesehen (Artikel 17 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Rückverweisung auf das portugiesische Recht

Eine Rückverweisung auf das portugiesische Recht liegt vor, wenn die portugiesische Kollisionsnorm auf das Recht eines anderen Staates verweist, das seinerseits eine Kollisionsnorm enthält, die auf das portugiesische Recht zurückverweist. In diesem Fall ist portugiesisches Recht anzuwenden (Artikel 18 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Bei Fragen, die das Personalstatut betreffen, ist eine Rückverweisung auf das portugiesische Recht jedoch nur dann zulässig, wenn die folgende zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist:

  • Die betreffende Partei hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet Portugals, oder
  • nach dem Recht des Aufenthaltsstaats der betreffenden Partei ist portugiesisches Recht anzuwenden (Artikel 18 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Fälle, in denen eine Rück- oder Weiterverweisung nicht zulässig ist

Keine der oben genannten Formen der Rück- oder Weiterverweisung ist zulässig,

  • wenn durch die Rück- oder Weiterverweisung ein Rechtsgeschäft ungültig oder nicht vollstreckbar würde, das bei einfacher Anwendung der portugiesischen Kollisionsnorm (ohne Rück- oder Weiterverweisung) gültig wäre (Artikel 19 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • wenn die Rück- oder Weiterverweisung zur Rechtswidrigkeit einer Situation führt, die andernfalls rechtmäßig wäre (Artikel 19 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • wenn die Parteien das anzuwendende ausländische Recht gewählt haben, soweit dies zulässig ist (Artikel 19 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Der Anknüpfungspunkt ist ein mit der Kollisionsnorm gewählter sachlicher oder rechtlicher Umstand, nach dem sich das anzuwendende Recht bestimmt. Je nach Fall kann dies zum Beispiel die Staatsangehörigkeit sein oder der Ort, an dem ein Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, an dem ein geistiges Werk entstanden ist, an dem ein Anspruch eingetragen wurde, an dem sich Vermögenswerte befinden oder an dem sich eine Person aufhält.

Die portugiesische Rechtsordnung kennt mindestens zwei Beschränkungen für die Änderung der Anknüpfung:

  • Umgehung des Gesetzes – Eine Änderung der Anknüpfung aufgrund eines tatsächlichen oder rechtlichen Umstands, der von den Parteien geschaffen wurde, um die Anwendung eines andernfalls anzuwendenden Rechts zu vermeiden, wird als unerheblich angesehen (Artikel 21 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Volljährigkeit – Ein Wechsel des Personalstatuts berührt nicht die nach dem früheren Personalstatut erreichte Volljährigkeit (Artikel 29 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Falls es nicht möglich ist, den Anknüpfungspunkt zu bestimmen, von dem das anzuwendende Recht abhängt, gilt das hilfsweise anzuwendende Recht (Artikel 23 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Die in der Kollisionsnorm genannten Bestimmungen des ausländischen Rechts finden keine Anwendung, wenn sie gegen die wesentlichen Grundsätze des internationalen ordre public des portugiesischen Staates verstoßen (Artikel 22 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall finden andere Bestimmungen des ausländischen Rechts Anwendung, die als angemessener angesehen werden, oder hilfsweise die Vorschriften des portugiesischen innerstaatlichen Rechts (Artikel 22 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Internationale Übereinkünfte und EU-Recht

Wenn internationale Übereinkünfte, an die der portugiesische Staat gebunden ist, oder das EU-Recht Vorschriften über das anzuwendende Recht vorsehen, die sich von denjenigen der nationalen Kollisionsnormen unterscheiden, finden die nationalen Normen keine Anwendung.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Wer sich auf ausländisches Recht beruft, trägt die Beweislast für dessen Bestehen und Inhalt. Das Gericht muss sich jedoch von Amts wegen bemühen, von dem ausländischen Recht Kenntnis zu erlangen. Das ausländische Recht wird im Rahmen des Systems, zu dem es gehört, und nach den darin vorgesehenen Auslegungsregeln ausgelegt (Artikel 23 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Um Informationen über ausländisches Zivil- und Handelsrecht einzuholen, kann auf die beiden Übereinkommen zurückgegriffen werden, deren Vertragspartei Portugal ist:

  • Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (London, 1968)
  • Übereinkommen betreffend Auskünfte in Rechtssachen in Bezug auf das geltende Recht und dessen Anwendung (Brasilia, 1972)

Sollte es nicht möglich sein, den Inhalt des ausländischen Rechts festzustellen, gilt das hilfsweise anzuwendende Recht (Artikel 23 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom-I-Verordnung) bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Dänemark ist der einzige EU-Mitgliedstaat, für den die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 nicht gilt. Für Dänemark gilt nach wie vor das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. In Dänemark wird das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 bestimmt, das Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Für Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe, Auslegung und Wirksamkeit einer Willenserklärung, dem fehlenden Willen oder Willensmängeln gilt

  • das auf den Gegenstand des Rechtsgeschäfts anzuwendende Recht (Artikel 35 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Wertung eines Verhaltens als Willenserklärung gilt

  • das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden und des Erklärungsempfängers oder hilfsweise
  • das Recht des Ortes, an dem das Verhalten stattfand.

Für die Wertung des Schweigens als Mittel der Erklärung gilt

  • das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden und des Erklärungsempfängers oder hilfsweise
  • das Recht des Ortes, an dem das Angebot empfangen wurde (Artikel 35 Absätze 2 und 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Form der Willenserklärung gilt

  1. das auf den Gegenstand des Rechtsgeschäfts anzuwendende Recht oder
  2. das geltende Recht des Ortes, an dem die Erklärung abgegeben wird, oder
  3. das Recht des Staates, auf das die geltende Kollisionsnorm des Ortes verweist, an dem die Erklärung abgegeben wird (Artikel 36 Absätze 1 und 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Anmerkung:

Die Alternativen 2 und 3 sind nur dann zulässig, wenn das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts regelnde Recht nicht vorsieht, dass die Erklärung nichtig oder nicht vollstreckbar ist, wenn eine bestimmte Form nicht eingehalten wird, selbst wenn das Rechtsgeschäft im Ausland geschlossen wird.

Für die gesetzliche Vertretung gilt

  • das Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, aus dem sich die Vertretungsmacht ergibt (Artikel 37 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die organschaftliche Vertretung juristischer Personen gilt

  • das einschlägige Personalstatut.

Für die rechtsgeschäftliche Vertretung gilt Folgendes:

  • Das Recht des Staates, in dem die Vertretungsmacht ausgeübt wird, regelt das Bestehen, die Erweiterung, die Änderung, die Wirkung und das Erlöschen der Vertretungsmacht (Artikel 39 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Das Recht des Staates, in dem die vertretene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, findet Anwendung, wenn der Vertreter seine Befugnisse in einem anderen Staat als demjenigen ausübt, der von der vertretenen Person angegeben wurde, und wenn dies dem Dritten, mit dem er einen Vertrag schließt, bekannt ist (Artikel 39 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Das Recht des Ortes des Geschäftssitzes des Vertreters findet Anwendung, wenn der Vertreter die Vertretung berufsmäßig ausübt und dies dem vertragschließenden Dritten bekannt ist (Artikel 39 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Das Recht des Ortes, an dem eine unbewegliche Sache belegen ist, findet Anwendung, wenn sich die Vertretung auf die Verwaltung der unbeweglichen Sache oder die Verfügung über sie bezieht (Artikel 39 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für Verjährung und Verfall gilt

  • das Recht, das auf den Anspruch anzuwenden ist, auf den sich die Verjährung oder der Verfall bezieht (Artikel 40 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die sich aus einem Rechtsgeschäft ergebenden Pflichten und den Gegenstand des Rechtsgeschäfts gilt

I. das Recht, das die Vertragsparteien gewählt haben oder im Sinn hatten (Artikel 41 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Seine Anwendbarkeit entspricht einem ernsthaften Interesse der Erklärenden, oder
  • sie hängt mit einem der Aspekte des Rechtsgeschäfts zusammen, die in den Anwendungsbereich des Internationalen Privatrechts fallen (Artikel 41 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

II. Haben die Parteien das Recht nicht bestimmt, so gilt

  • im Falle eines einseitigen Rechtsgeschäfts das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden;
  • im Falle eines Vertrags das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien (Artikel 42 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

III. Haben die Parteien im Falle eines Vertrags das anzuwendende Recht nicht bestimmt und besteht kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • unentgeltliche Verträge, auf die das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts der Vertragspartei anzuwenden ist, die den Vorteil gewährt hat;
  • belastende Verträge, auf die das Recht des Ortes anzuwenden ist, an dem sie geschlossen wurden (Artikel 42 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Geschäftsführung gilt

  • das Recht des Ortes, an dem der Geschäftsführer seiner Haupttätigkeit nachgeht (Artikel 43 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die ungerechtfertigte Bereicherung gilt

  • das Recht, auf dessen Grundlage dem Bereicherten die Vermögenswerte übertragen wurden.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 (Rom-II-Verordnung) bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Jedoch wird in den Beziehungen zwischen Portugal und den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht das in diesen Fällen anzuwendende Recht nach dem genannten Übereinkommen bestimmt, das Vorrang vor den entsprechenden Kollisionsnormen der Rom-II-Verordnung hat (Artikel 28 der Rom-II-Verordnung).

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

I. Für die außervertragliche Haftung aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung gilt

a)         das Recht des Staates, in dem die wesentliche schädigende Handlung vorgenommen wurde, oder

b)         im Falle einer Unterlassung das Recht des Ortes, an dem die verantwortliche Person hätte handeln müssen (Artikel 45 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

II. Falls der Verursacher nach dem Recht des Ortes, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde, oder im Falle einer Unterlassung nach dem Recht des Ortes, an dem die Person hätte handeln müssen, nicht als haftbar angesehen wird, gilt das Recht des Staates, in dem die schädigende Wirkung eingetreten ist, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)         Nach dem Recht des Staates, in dem die schädigende Wirkung eingetreten ist, wird der Verursacher als haftbar angesehen, und

b)         der Verursacher hätte den durch seine Handlung oder Unterlassung in diesem Staat entstandenen Schaden vorhersehen müssen (Artikel 45 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

III. Die Vorschriften unter den Ziffern I und II finden in den folgenden Fällen keine Anwendung:

a)         Wenn der Verursacher und der Geschädigte dieselbe Staatsangehörigkeit oder denselben gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber gelegentlich im Ausland sind, gilt das Recht ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts.

b)         Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des betreffenden Staates, die für alle Personen gleichermaßen gelten müssen (Artikel 45 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Der Begriff „Personalstatut“

  • Natürliche Personen:
    • Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie ist (Artikel 31 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
    • Im Falle eines Staatenlosen ist das Personalstatut das Recht des Ortes, an dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 32 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs). Ist der Staatenlose jedoch minderjährig oder entmündigt, so ist das Recht des gesetzlichen Wohnsitzes anzuwenden (Artikel 32 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Juristische Personen:
    • Das Personalstatut einer juristischen Person ist das Recht des Staates, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet (Artikel 33 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Das Personalstatut einer natürlichen Person regelt

  • Personenstand (Artikel 25 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Geschäftsfähigkeit (Artikel 25 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit (Artikel 26 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Persönlichkeitsrechte – Bestehen, Schutz und Beschränkungen (mit der Maßgabe, dass ein Ausländer oder Staatenloser keinen Rechtsschutz genießt, der nach portugiesischem Recht nicht anerkannt ist) (Artikel 27 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Volljährigkeit (mit der Maßgabe, dass ein Wechsel des Personalstatuts die nach dem früheren Personalstatut erreichte Volljährigkeit nicht berührt) (Artikel 29 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Vormundschaft und ähnliche Rechtsinstitute zum Schutz Geschäftsunfähiger (Artikel 29 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Das Personalstatut einer juristischen Person regelt

  • Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  • Gründung, Arbeitsweise und Zuständigkeit ihrer Organe
  • Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und damit verbundene Rechte und Pflichten
  • Haftung der juristischen Person sowie ihrer Organe und Mitglieder gegenüber Dritten
  • Umwandlung, Auflösung und Erlöschen der juristischen Person (Artikel 33 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Verlegung und Zusammenschluss juristischer Personen

  • Durch Verlegung des Sitzes einer juristischen Person in einen anderen Staat erlischt ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sofern dies im Recht beider Sitze vorgesehen ist.
  • Der Zusammenschluss juristischer Personen mit verschiedenen Personalstatuten wird nach beiden Rechten geprüft (Artikel 33 Absätze 3 und 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Internationale juristische Personen

  • Das Personalstatut ist im Gründungsakt oder in der Satzung festgelegt.
  • Ist dies nicht der Fall, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der Hauptsitz befindet (Artikel 34 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Für die Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses gilt

  • das Personalstatut des betreffenden Elternteils zum Zeitpunkt der Begründung des Verhältnisses (Artikel 56 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • das gemeinsame Heimatrecht beider Elternteile; hilfsweise gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, oder hilfsweise das Personalstatut des Kindes, falls es sich um das Kind einer verheirateten Frau handelt und sich die Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses auf den Vater bezieht (Artikel 56 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern gilt

  • das gemeinsame Heimatrecht der Eltern oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern oder,
  • falls die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, das Personalstatut des Kindes (Artikel 57 Ansatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.4.2 Adoption

Für die Adoption, die Beziehungen zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten sowie die Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seiner Herkunftsfamilie gilt

  • das Personalstatut des Adoptierenden (Artikel 60 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder,
  • falls die Adoptierenden verheiratet sind oder der Adoptierte das Kind eines der beiden Adoptierenden ist, das gemeinsame Heimatrecht der Adoptierenden oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Adoptierenden oder hilfsweise
  • das Recht des Staates, mit dem das Familienleben der Adoptierenden am engsten verbunden ist (Artikel 60 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Eine Adoption ist nicht erlaubt,

  • wenn das auf die Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen biologischen Eltern anzuwendende Recht die Adoption unter den betreffenden Umständen nicht anerkennt oder nicht erlaubt (Artikel 60 Absatz 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Adoption oder die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist eine Zustimmung erforderlich,

  • wenn das Personalstatut des Adoptierenden dessen Zustimmung verlangt (Artikel 61 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • wenn das Recht, das auf das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und einem Dritten anzuwenden ist, zu dem eine familienrechtliche Beziehung oder eine Vormundschaftsbeziehung besteht, die Zustimmung des Dritten verlangt (Artikel 62 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Für jeden Eheschließenden gilt sein eigenes Personalstatut für

  • seine Ehefähigkeit
  • seine Fähigkeit zum Abschluss eines Ehevertrags
  • die Vorschriften über den fehlenden Willen oder Willensmängel der Vertragsparteien (Artikel 49 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Für die Form der Eheschließung gilt

  • das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird;
  • das Heimatrecht eines der Ehegatten, wenn beide Ausländer sind, die in Portugal die Ehe vor den jeweiligen konsularischen oder diplomatischen Vertretern schließen, und wenn dieses Recht portugiesischen konsularischen und diplomatischen Vertretern die gleichen Befugnisse einräumt (Artikel 51 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Diplomatische oder konsularische Vertreter des portugiesischen Staates oder katholische Geistliche können im Ausland die Ehe zwischen zwei portugiesischen Staatsangehörigen oder einem portugiesischen Staatsangehörigen und einem Ausländer schließen (Artikel 51 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • In den unter dem vorstehenden Aufzählungspunkt genannten Fällen muss die beabsichtigte Eheschließung von der zuständigen Stelle öffentlich bekannt gemacht werden, sofern sie nicht von dieser Pflicht befreit wurde (Artikel 51 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Eine im Ausland nach kanonischem Recht geschlossene Ehe zwischen zwei portugiesischen Staatsangehörigen oder einem portugiesischen Staatsangehörigen und einem Ausländer gilt als katholische Ehe und wird in Portugal ungeachtet der gesetzlichen Form der Eheschließung auf der Grundlage der Kirchengemeinderegister übertragen (Artikel 51 Absatz 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Änderung des Güterstands gilt

  • das gemeinsame Heimatrecht (Artikel 52 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder hilfsweise
  • das Recht des Staates, mit dem das Familienleben am engsten verbunden ist (Artikel 51 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Es gibt keine besonderen nationalen Kollisionsnormen für eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften.

Im nationalen Recht sind nichteheliche Lebensgemeinschaften im Gesetz Nr. 7/2001 vom 11. Mai 2001 (Schutz von Lebenspartnerschaften) (zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 71/2018 vom 31. Dezember 2018) geregelt.

Das portugiesische Recht definiert die nichteheliche Lebensgemeinschaft als die rechtliche Situation eines Paares, das ungeachtet des Geschlechts für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zusammenlebt, als wäre es verheiratet (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz von Lebenspartnerschaften).

Mangels besonderer Kollisionsnormen für eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften können die Kollisionsnormen für die Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Änderung des Güterstands sinngemäß angewendet werden. Die nationale Rechtsprechung ist diesbezüglich jedoch nicht einheitlich.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, wird das auf die Eheschließung und die Trennung ohne die Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt

  • das gemeinsame Heimatrecht oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder hilfsweise
  • das Recht des Staates, mit dem das Familienleben am engsten verbunden ist (Artikel 52 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs, der nach Artikel 55 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt).

Wechsel des anzuwendenden Rechts während der Ehe

  • In diesem Fall kann nur ein Umstand, der zum Zeitpunkt seiner Feststellung von Belang war, als Grundlage einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes herangezogen werden (Artikel 55 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.5.4 Unterhaltspflichten

Regelung im Haager Protokoll von 2007

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das Recht, das auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, einschließlich Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, anzuwenden ist, nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt, das Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Das jeweils anzuwendende Recht ist oben angegeben

  • im Abschnitt „Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption“, soweit es um die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und die Beziehungen zwischen Adoptierenden und Adoptierten geht;
  • im Abschnitt „Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten“, soweit es um die Beziehungen zwischen Ehegatten geht.

Für Unterhaltspflichten, die auf einem anderen Familienverhältnis beruhen, gilt

  • das Personalstatut der jeweiligen Parteien.

Für Unterhaltspflichten, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, gilt

  • das oben im Abschnitt „Vertragliche Schuldverhältnisse“ angegebene Recht, insbesondere in Bezug auf die sich aus einem Rechtsgeschäft ergebenden Pflichten und den Gegenstand des Rechtsgeschäfts.

Für Unterhaltspflichten, die auf der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer testamentarischen Verfügung beruhen, gilt

  • das unten im Abschnitt „Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente“ angegebene Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, darunter Portugal, wird das auf den ehelichen Güterstand und auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen haben, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Für Eheverträge (Gegenstand und Wirkungen) und den (gesetzlichen oder vertraglichen) Güterstand gilt

  • das Heimatrecht des Paares zum Zeitpunkt der Eheschließung (Artikel 53 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder, falls die Eheschließenden nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben,
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts des Paares zum Zeitpunkt der Eheschließung oder hilfsweise
  • das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes (Artikel 53 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder
  • ein früheres Statut, sofern ausländisches Recht anzuwenden ist, einer der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat und dies unbeschadet der Rechte Dritter aus der Zeit vor dem Vertragsschluss vereinbart wurde (Artikel 53 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Änderung des Güterstands gilt das Recht, das oben in Abschnitt 3.5.1 „Ehe“ im Hinweis zu den Beziehungen zwischen den Ehegatten und der Änderung des Güterstands angegeben ist (Artikel 54 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs) wird das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Die EU-Erbrechtsverordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen Portugal zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehörte (Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012).

Portugal hat das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht zwar unterzeichnet, aber bisher (Stand April 2021) nicht ratifiziert und ist somit nicht durch das Übereinkommen gebunden.

Internationale Testamente unterliegen daher dem Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments von 1973, dessen Vertragspartei Portugal ist (Genehmigung des Beitritts: Gesetzesdekret Nr. 252/75 vom 23. Mai 1975), und den Vorschriften der portugiesischen Notariatsordnung.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes gilt für

  • die Rechtsnachfolge von Todes wegen
  • die Befugnisse des Nachlassverwalters und des Testamentsvollstreckers (Artikel 61 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung gilt für

  • die Fähigkeit zur Errichtung, zur Änderung oder zum Widerruf einer Verfügung von Todes wegen (Artikel 63 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die wegen des Alters der verfügenden Person erforderliche besondere Form (Artikel 63 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die Auslegung der Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen, es sei denn, es wird auf ein anderes Recht verwiesen (Artikel 64 Buchstabe a des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • den fehlenden Willen und Willensmängel (Artikel 64 Buchstabe b des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente (Artikel 64 Buchstabe c des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die Zulässigkeit von Erbverträgen unbeschadet der oben im Abschnitt „Ehegüterrecht“ genannten Regelung (Artikel 64 Buchstabe c des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Anmerkung:

Im Falle eines Wechsels des Personalstatuts nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen kann die verfügende Person die Verfügung noch nach dem früheren Personalstatut widerrufen (Artikel 65 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Form der Verfügung von Todes wegen und ihren Widerruf oder ihre Änderung gilt alternativ

  • das Recht des Ortes, an dem die Verfügung errichtet wurde, oder
  • das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung oder
  • das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
  • das Recht, auf das die örtliche Kollisionsnorm verweist (Artikel 64 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Beschränkungen dieser Regelung:

Die im Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung vorgeschriebene Form muss eingehalten werden, sofern die Erklärung andernfalls nichtig oder unwirksam würde, selbst wenn sie im Ausland abgegeben wurde.

3.8 Dingliche Rechte

Für Besitz, Eigentum und andere dingliche Rechte gilt

  • das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Sache befindet (Artikel 46 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte an einer Sache im Durchgangsverkehr gilt

  • das Recht des Bestimmungslands (Artikel 46 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte an zulassungspflichtigen Fahrzeugen gilt

  • das Recht des Staates, in dem die Zulassung erfolgt ist (Absatz 46 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Fähigkeit zur Begründung dinglicher Rechte an einer unbeweglichen Sache oder zur Verfügung über sie gilt

  • das Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet, sofern das genannte Recht dies bestimmt, andernfalls
  • das Personalstatut (Artikel 47 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für Urheberrechte gilt

  • das Recht des Ortes, an dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde, oder, falls es nicht veröffentlicht wurde,
  • das Personalstatut des Urhebers, sofern in besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (Artikel 48 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für gewerbliches Eigentum gilt

  • das Recht des Staates, in dem es geschaffen wurde (Artikel 48 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.9 Insolvenz

In der Regel ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Artikel 276 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen für die Wirkungen, die die Feststellung der Insolvenz hat:

•           Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen richten sie sich nach dem auf die Arbeitsverträge anzuwendenden Recht (Artikel 277 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten des Schuldners an unbeweglichen Sachen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, deren Eintragung in ein öffentliches Register vorgeschrieben ist, richten sie sich nach dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Artikel 278 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Verträgen, mit denen das Recht gewährt wird, dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zu erwerben oder diese zu nutzen, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Sache belegen ist (Artikel 279 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten des Verkäufers an Vermögenswerten, die dem insolventen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden, und dinglichen Rechten von Gläubigern oder Dritten an Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befanden, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht dieses Staates (Artikel 280 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten an registrierten oder verwahrten Wertpapieren richten sie sich gemäß Artikel 41 des portugiesischen Wertpapiergesetzbuchs nach dem auf die Übertragung der Wertpapiere anzuwendenden Recht (Artikel 282 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten und Pflichten der Teilnehmer eines Finanzmarkts oder eines Zahlungssystems im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 oder einer entsprechenden Vorschrift richten sie sich nach dem auf das System anzuwendenden Recht (Artikel 285 des portugiesischen Wertpapiergesetzbuchs und Artikel 282 Absatz 2 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Pensionsgeschäften im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 richten sie sich nach dem auf die betreffenden Verträge anzuwendenden Recht (Artikel 283 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei anhängigen Verfahren, die zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte oder Rechte betreffen, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren läuft (Artikel 285 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

Links zu den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften:

Link öffnet neues FensterPortugiesische Verfassung

Link öffnet neues FensterPortugiesisches Zivilgesetzbuch

Link öffnet neues FensterPortugiesische Notariatsordnung

Link öffnet neues FensterPortugiesische Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung

Abschließender Hinweis

Der Inhalt dieses Informationsblatts ist allgemeiner Art und nicht vollständig. Er ist für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Empfänger nicht bindend. Eine Konsultation der jeweils geltenden Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Welches nationale Recht ist anwendbar? - Rumänien

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

(Auswahl)

Zu den innerstaatlichen Quellen des Internationalen Privatrechts in Rumänien gehören unter anderem die Verfassung, Titel VII des Zivilgesetzbuchs und die Zivilprozessordnung sowie verschiedene besondere Gesetze im Zusammenhang mit dem Internationalen Privatrecht für Ausländer, Unternehmen, dem Handelsregister und der Staatsangehörigkeit.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

(Auswahl)

Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über den Zivilprozess, zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, über die Zustellung von Schriftstücken, über die Erlangung von Beweisen, über die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, über den Schutz von Kindern, über die Adoption, über Gerichtsstandsvereinbarungen, über Unterhaltspflichten sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Übereinkommen des Europarats über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder, betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, über die Adoption, über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder und über die Staatsangehörigkeit

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Frau und des Kindes, über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern, über die Schiedsgerichtsbarkeit, über Immunität, über Verkehr, über geistiges Eigentum, über die außervertragliche Haftung, über die zivilrechtliche Haftung für Verschmutzungsschäden, über die Verhütung von Zusammenstößen auf See, über Verjährungsfristen und über Kaufverträge

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Rumänien hat Verträge über die Rechtshilfe in Zivilsachen mit Ägypten, Albanien, Algerien, Belgien, Bulgarien, China, Frankreich, Griechenland, Italien, Kuba, Marokko, Mazedonien, Moldau, der Mongolei, Österreich, Polen, Russland, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Syrien, der Tschechischen Republik, Tunesien, der Türkei, der Ukraine, Ungarn und dem Vereinigten Königreich geschlossen.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

Bei Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug kann das Gericht ausländisches Recht von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei anwenden.

Das Gericht kann in Ausübung seiner aktiven Rolle die Frage der Anwendung ausländischen Rechts von Amts wegen aufwerfen und mit den Parteien erörtern, wenn die rumänischen Kollisionsnormen darauf verweisen. Ferner kann sich jede betroffene Partei vor Gericht nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit auf ausländisches Recht berufen.

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Das ausländische Recht umfasst die Bestimmungen des materiellen Rechts (einschließlich der Kollisionsnormen), es sei denn, die Parteien haben das anzuwendende ausländische Recht gewählt. Zudem gibt es Fälle, in denen ausländisches Recht auf die Form von Rechtsgeschäften und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, und weitere besondere Fälle, die in internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei Rumänien ist, im Recht der Europäischen Union oder im Gesetz vorgesehen sind.

Wenn ausländisches Recht auf rumänisches Recht oder das Recht eines anderen Staates zurückverweist, findet rumänisches Recht Anwendung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

Siehe die Artikel 2559 und 2560 des Zivilgesetzbuchs.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das ausländische Recht umfasst die Bestimmungen des materiellen Rechts (einschließlich der Kollisionsnormen), es sei denn, die Parteien haben das anzuwendende ausländische Recht gewählt. Zudem gibt es Fälle, in denen ausländisches Recht auf die Form von Rechtsgeschäften und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, und weitere besondere Fälle, die in internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei Rumänien ist, im Recht der Europäischen Union oder im Gesetz vorgesehen sind.

Wenn ausländisches Recht auf rumänisches Recht oder das Recht eines anderen Staates zurückverweist, findet rumänisches Recht Anwendung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

Siehe die Artikel 2559 und 2560 des Zivilgesetzbuchs.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Auch bei einem Wechsel der Anknüpfung ist unter anderem in folgenden Fällen stets das bisherige Recht anzuwenden: Recht der letzten Staatsangehörigkeit (Entscheidung über mutmaßlichen Tod, Abwesenheit oder Verschollenheit), Recht, das zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes die Wirkungen der Ehe seiner Eltern regelt (eheliche Abstammung), Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt (uneheliche Abstammung).

Auch bei einem Wechsel der Anknüpfung hat unter anderem in folgenden Fällen das bisherige Recht Vorrang gegenüber dem neuen Recht: Recht des Staates, in dem die Ware versandt wurde (zu versendende Ware), Recht des gewöhnlichen Aufenthalts/Sitzes des Schuldners der charakteristischen Leistung bei Vertragsschluss (Bestimmung der engsten Verbindung eines Vertrags).

Bei einem Wechsel der Anknüpfung kann unter anderem in folgenden Fällen entweder das neue Recht oder das bisherige Recht angewendet werden: Recht des Ortes, an dem sich eine bewegliche Sache zum Zeitpunkt des für die Begründung oder das Erlöschen eines Rechts maßgeblichen Ereignisses befindet (Einrichtung, Übertragung oder Beendigung dinglicher Rechte), anzuwendendes Recht zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem Werbung betrieben wird (bewegliche Sache, die zuvor in ein anderes Land verbracht wurde oder später dorthin zu verbringen ist), Recht des Staates, in dem sich eine Sache zu Beginn der Ersitzungsfrist befindet oder in den sie verbracht wurde (Ersitzung).

Bei einem Wechsel der Anknüpfung findet unter anderem in folgenden Fällen das günstigere Recht Anwendung: Änderung der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Erreichung der Volljährigkeit, uneheliche Abstammung (bei Kindern mit doppelter Staatsangehörigkeit bei der Geburt).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Ausländisches Recht findet keine Anwendung, wenn es nach rumänischem Internationalen Privatrecht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (z. B. wenn es zu einem Ergebnis führt, das nicht mit den Grundprinzipien des rumänischen oder des Unionsrechts und den grundlegenden Menschenrechten vereinbar ist) oder wenn es vollstreckbar geworden ist, weil in betrügerischer Absicht gegen rumänisches Recht verstoßen wurde. Wird das ausländische Recht nicht angewendet, so findet rumänisches Recht Anwendung.

In Ausnahmefällen darf ausländisches Recht, das nach den nationalen Vorschriften über das Internationale Privatrecht bestimmt wurde, nicht vollstreckt werden, wenn das Rechtsverhältnis nur eine sehr entfernte Verbindung zu diesem Recht aufweist. In diesem Fall ist das Recht mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsverhältnis anzuwenden.

Zwingende Vorschriften des rumänischen Rechts zur Regelung eines Rechtsverhältnisses mit Auslandsbezug haben Vorrang. Zwingende Vorschriften des Rechts eines anderen Staates können ebenfalls unmittelbar angewendet werden, um ein Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug zu regeln, sofern dieses enge Verbindungen zum Recht des betreffenden Staates aufweist und die berechtigten Interessen der Parteien dies erfordern.

Siehe die Artikel 2564 und 2566 des Zivilgesetzbuchs.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der Inhalt ausländischen Rechts wird vom Gericht durch Bescheinigungen staatlicher Stellen, mittels Sachverständigengutachten oder auf andere geeignete Weise ermittelt. Eine Partei, die sich auf ausländisches Recht beruft, kann verpflichtet werden, dessen Inhalt nachzuweisen.

Siehe Artikel 2562 des Zivilgesetzbuchs, Artikel 29 des Gesetzes Nr. 189/2003 über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (London 1968) und die bilateralen Übereinkünfte, die mit den in Abschnitt 1.3 genannten Staaten geschlossen wurden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die materiellrechtlichen Aspekte eines Rechtsgeschäfts werden von dem Recht geregelt, das die Parteien oder der Urheber gewählt haben. Die Parteien können das anzuwendende Recht für das gesamte Rechtsgeschäft oder nur für einen Teil des Rechtsgeschäfts wählen.

Wird keine Rechtswahl getroffen, so gilt das Recht des Staates, mit dem das Rechtsgeschäft am engsten verbunden ist (Staat des gewöhnlichen Aufenthalts/Sitzes des Schuldners der charakteristischen Leistung oder des Urhebers des Rechtsgeschäfts bei Vertragsschluss) oder, wenn dieses Recht nicht ermittelt werden kann, das Recht des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft geschlossen wurde.

Die Formerfordernisse für ein Rechtsgeschäft werden von dem Recht bestimmt, das die materiellrechtlichen Aspekte regelt. Das Rechtsgeschäft wird als gültig angesehen, wenn es die Voraussetzungen eines der folgenden Rechte erfüllt: Recht des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft ausgearbeitet wurde, Recht der Staatsangehörigkeit oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, die ihm zugestimmt hat, oder Recht, das nach dem Internationalen Privatrecht der Behörde anzuwenden ist, die die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts prüft.

Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wird nach den Regelungen im Recht der Europäischen Union bestimmt und in Fällen, die nicht in dessen Anwendungsbereich fallen, nach den innerstaatlichen Bestimmungen über das auf das betreffende Rechtsgeschäft anzuwendende Recht, es sei denn, internationale Übereinkünfte oder besondere Bestimmungen sehen etwas anderes vor.

Siehe die Artikel 2640 bis 2646 des Zivilgesetzbuchs.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wird nach den Regelungen im Recht der Europäischen Union bestimmt und in Fällen, die nicht in dessen Anwendungsbereich fallen, nach dem Recht, das die materiellrechtlichen Aspekte des bisherigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien regelt, es sei denn, internationale Übereinkünfte oder besondere Bestimmungen sehen etwas anderes vor.

Bei Schadensersatzansprüchen, die auf einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte basieren, hat der Geschädigte die Wahl zwischen dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, in dem der Schaden entstanden ist, und dem Recht des Staates, in dem der Schadensverursacher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

Das Gegendarstellungsrecht bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Veröffentlichung herausgegeben oder das Programm ausgestrahlt wurde.

Siehe die Artikel 2641 und 2642 des Zivilgesetzbuchs.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Für den Namen einer Person ist ihr Heimatrecht maßgebend. Bei der Bestimmung des Namens eines Kindes bei dessen Geburt besteht die Wahl zwischen dem Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Eltern und des Kindes und dem Recht des Staates, in dem das Kind geboren wurde und seit seiner Geburt lebt.

Der Ort des ständigen Aufenthalts einer Person unterliegt ihrem Heimatrecht.

Der Familienstand und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person richten sich nach dem Heimatrecht der Person. Für besondere Fälle der Geschäftsunfähigkeit im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsverhältnis gilt das Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Beginn und Ende des Personenstatus werden vom Heimatrecht einer Person bestimmt.

Die Fürsorge für eine Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt der Einrichtung der Vormundschaft oder zum Zeitpunkt anderer Schutzmaßnahmen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Siehe die Artikel 2570, 2572 bis 2576 und 2578 bis 2579 des Zivilgesetzbuchs.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach dem Recht festgestellt, das zum Zeitpunkt der Geburt die allgemeinen Wirkungen der Ehe seiner Eltern regelt. Wurde die Ehe der Eltern vor der Geburt des Kindes beendet oder aufgelöst, so findet das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Beendigung oder Auflösung die Ehewirkungen regelte. Dieses Recht gilt auch für die Bestreitung der Vaterschaft eines während der Ehe geborenen Kindes sowie für den Erwerb eines Namens durch das Kind.

Die uneheliche Abstammung eines Kindes wird nach dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt bestimmt, das für die Anerkennung der Abstammung und deren Wirkungen sowie für die Anfechtung der Anerkennung der Abstammung gilt. Hat das Kind mehr als eine andere Staatsangehörigkeit als die rumänische, so findet das Recht Anwendung, das für das Kind am günstigsten ist.

Siehe die Artikel 2603 bis 2606 des Zivilgesetzbuchs.

3.4.2 Adoption

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes. Ferner müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die nach jedem der beiden Heimatrechte in beiden Regelungen verbindlich vorgeschrieben sind. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für Ehegatten, die gemeinsam ein Kind adoptieren, oder für einen Ehegatten, der das Kind des anderen adoptiert, richten sich nach dem Recht, das die allgemeinen Ehewirkungen regelt.

Für die Wirkungen der Adoption, das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen und die Auflösung der Adoption ist das Heimatrecht des Annehmenden maßgebend, bzw. wenn beide Ehegatten die Annehmenden sind, das Recht, das die allgemeinen Ehewirkungen regelt.

Die Form der Adoption unterliegt dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Adoption stattfindet.

Siehe die Artikel 2607 bis 2610 des Zivilgesetzbuchs.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung bestimmen sich nach dem Heimatrecht jedes der beiden künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Die Form der Eheschließung unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.

Das Recht, das die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung regelt, gilt auch für die Ungültigkeit der Ehe und die Wirkungen einer solchen Ungültigkeit.

Die allgemeinen Ehewirkungen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Siehe die Artikel 2585 bis 2589 des Zivilgesetzbuchs.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Rumänien wendet die Rom-III-Verordnung an.

Nach nationalem Recht können die Ehegatten für den Fall der Scheidung einvernehmlich eines der folgenden Rechte wählen: das Recht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl noch dort lebt, das Recht des Staates der Staatangehörigkeit eines der Ehegatten, das Recht eines Staates, in dem die Ehegatten mindestens drei Jahre lang gelebt haben, oder rumänisches Recht.

Eine Vereinbarung über das im Scheidungsfall anzuwendende Recht kann bis zum Zeitpunkt der Anrufung der Behörde, die die Scheidung ausspricht, getroffen oder geändert werden. Das Gericht kann die Rechtswahl der Ehegatten jedoch nur bis zur ersten Verhandlung, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, zur Kenntnis nehmen.

Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, ist auf die Scheidung folgendes Recht anzuwenden: das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat, anderenfalls das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung, anderenfalls das Recht des Staates der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sofern mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung diese Staatsangehörigkeit noch besitzt, und in allen sonstigen Fällen rumänisches Recht.

Das auf die Scheidung anzuwendende Recht gilt auch für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

Siehe die Artikel 2597 bis 2602 des Zivilgesetzbuchs.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Regelungen des Rechts der Europäischen Union (Artikel 2612 des Zivilgesetzbuchs).

3.6 Ehegüterrecht

Auf den ehelichen Güterstand findet das von den Ehegatten gewählte Recht Anwendung (Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl, Recht der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder Recht des Ortes des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung). Dieses Recht regelt die Publizität und die Vollstreckbarkeit gegenüber Dritten und – alternativ zum Recht des Ortes der Eheschließung – die für den Abschluss des Ehevertrags vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

Die Rechtswahl für den ehelichen Güterstand kann entweder vor der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Eheschließung oder während der Ehe getroffen werden.

Die förmlichen Voraussetzungen bestimmt das Recht, das für den Güterstand gewählt wurde, oder das Recht des Ortes, an dem die Rechtswahl getroffen wurde. Haben die Ehegatten keine Rechtswahl für ihren Güterstand getroffen, so findet das auf die allgemeinen Ehewirkungen anzuwendende Recht Anwendung.

Siehe die Artikel 2590 bis 2596 des Zivilgesetzbuchs.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Rumänien wendet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 an.

Nach nationalem Recht findet in Nachlasssachen das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Eine natürliche Person kann für ihren Nachlass das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Im Falle einer Rechtswahl ist das gewählte Recht für das Bestehen und die Gültigkeit der Willenserklärung zur Rechtswahl maßgebend.

Die Ausarbeitung, die Änderung und der Widerruf des Testaments werden als gültig angesehen, wenn das Rechtsgeschäft zum Zeitpunkt der Ausarbeitung, der Änderung oder des Widerrufs oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die förmlichen Voraussetzungen des folgenden Rechts erfüllt: Heimatrecht des Erblassers, Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des Ortes der Ausarbeitung, der Änderung oder des Widerrufs des Dokuments, Recht des Ortes, an dem die Immobilie belegen ist, oder Recht des Gerichts oder des Organs, das für das Verfahren zur Übertragung der vererbten Vermögenswerte zuständig ist.

Gibt es nach dem auf den Nachlass anzuwendenden Recht keinen Erben, so werden die in Rumänien befindlichen Vermögenswerte nach dem rumänischen Gesetz über die Zuerkennung erbenloser Nachlässe vom rumänischen Staat übernommen.

Siehe die Artikel 2633 bis 2636 des Zivilgesetzbuchs.

3.8 Dingliche Rechte

Das Recht des Ortes, an dem sich eine Sache befindet (lex rei sitae) regelt Angelegenheiten wie Besitz, Eigentum und sonstige dingliche Rechte an einer Sache, einschließlich Sicherheiten, (zu Beginn der Ersitzungsfrist:) Ersitzung, (zum Zeitpunkt des für die Begründung, die Änderung oder das Erlöschen des Rechts maßgeblichen Ereignisses:) die Entstehung, Übertragung und Beendigung dinglicher Rechte an einer Sache, deren Standort sich geändert hat, (zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Hypothekenvertrags in Bezug auf eine bewegliche Sache:) die Voraussetzungen für Gültigkeit, Publizität und Wirkungen der Mobiliarhypothek, Formen der Publizität und Formen der Begründung von Rechten in Bezug auf eine unbewegliche Sache sowie (zum Zeitpunkt des Diebstahls/der Ausfuhr oder zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs:) Ansprüche in Bezug auf gestohlene oder illegal ausgeführte Sachen.

Durchfuhrgüter unterliegen dem Recht des Staates, von dem aus sie versandt wurden.

Die Begründung, Übertragung und Beendigung dinglicher Rechte an einem Transportmittel unterliegt dem Recht des Flaggenstaats eines Schiffs bzw. dem Recht des Eintragungsstaats eines Luftfahrzeugs oder dem auf den Organisationsstatus des Transportunternehmens für zu seinem Vermögen gehörende Schienen- und Straßenfahrzeuge anzuwendenden Recht.

Die Ausgabe von Aktien oder Anteilen in Form von Namenspapieren oder Inhaberpapieren unterliegt dem Recht, das auf den Organisationsstatus der sie ausgebenden juristischen Person anzuwenden ist.

Die Begründung, der Inhalt und das Ablaufen eines Urheberrechts für eine geistige Schöpfung unterliegen dem Recht des Staates, in dem diese erstmals veröffentlicht wurde.

Die Begründung, der Inhalt und das Ablaufen von gewerblichen Schutzrechten unterliegen dem Recht des Staates, in dem diese hinterlegt oder angemeldet wurden oder in dem der Antrag auf Hinterlegung oder Anmeldung eingereicht wurde.

Siehe die Artikel 2613 bis 2632 des Zivilgesetzbuchs.

3.9 Insolvenz

Bestimmungen über das anzuwendende Recht enthält das Gesetz Nr. 85/2014 über Insolvenz- und Insolvenzvermeidungsverfahren, mit dem die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren erleichtert wird.

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Slowenien

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Der grundlegende Rechtsakt, der die allgemeinen Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthält, ist das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku, abgekürzt ZMZPP, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nr. 56/99). Besondere Kollisionsnormen werden durch verschiedene Gesetze geregelt (beispielsweise Gesetz über finanzielle Transaktionen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösungen (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju; abgekürzt ZFPPIPP).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Die von der Republik Slowenien ratifizierten und veröffentlichten Übereinkommen sind direkt anwendbar und haben Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften. Die Kollisionsnormen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), die auf die Mitgliedstaaten Anwendung findet, die an Änderungen des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht gebunden sind, und der Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Kollisionsnormen sind auch in multilateralen Übereinkommen enthalten, die von der Link öffnet neues FensterHaager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen wurden und von der Republik Slowenien unterzeichnet wurden.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Kollisionsnormen sind ferner auch in bilateralen Übereinkommen zur Rechtshilfe enthalten, die mit Bulgarien, Frankreich, der Mongolei, Österreich, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn abgeschlossen wurden. Die Liste der Übereinkommen ist aufrufbar auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Ministeriums.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Ein Richter ist an die kollisionsrechtlichen Rechtsvorschriften gebunden, es steht den Vertragsparteien jedoch frei, das auf ihr Rechtsverhältnis anzuwendende Recht zu wählen. In einem solchen Fall findet das von den Parteien gewählte Recht Anwendung. Ferner ist das Recht, das normalerweise gemäß dem Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung anwendbar wäre, dann nicht anwendbar, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände klar ist, dass es keine wesentliche Verbindung zwischen dem anzuwendenden Recht und dem betreffenden Rechtsverhältnis gibt, während mit einem anderen Recht eine wesentlich engere Verbindung besteht.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Die Grundprinzipien der Rück- und Weiterverweisung sind in Artikel 6 des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthalten, der vorsieht, dass wenn bei der Entscheidung über das anzuwendende Recht die Kollisionsnormen eines ausländischen Rechts auf slowenisches Recht verweisen, das slowenische Recht Anwendung findet, ohne dass die slowenischen Rechtsvorschriften, die regeln, welches Recht anwendbar ist, berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Parteien das anzuwendende Recht auswählen.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Eine spezifische Rechtswahlnorm, in der sich ändernde Verknüpfungen geregelt sind, definiert in der Regel auch den Zeitpunkt, zu dem eine solche Regel anwendbar ist. Bestimmte Verknüpfungen beinhalten auch den Zeitpunkt, der bei der Auswahl des anwendbaren Rechts gemäß Kollisionsnorm entscheidend ist (beispielsweise die Staatsangehörigkeit eines Erblassers zum Zeitpunkt der Verfassung eines Testaments). Unter anderen Umständen kann eine Änderung der Verknüpfung hingegen bedeuten, dass das Recht eines anderen Rechtssystems anwendbar ist. In Fällen permanenter Rechtsverhältnisse ist es erforderlich, den Grundsatz der Anerkennung bereits erworbener Rechte anzuwenden.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Das Recht, das ausgehend vom Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung bestimmt wird, findet keine Anwendung, wenn die Wirkung seiner Anwendung der slowenischen Rechtsordnung widersprechen würde. Der Ordre-public-Vorbehalt ist ein Rechtskonzept, das in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommt. In den meisten Fällen basiert es auf den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Staates, den Grundprinzipien des nationalen Rechts und moralischen Grundsätzen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde bestimmt in Eigeninitiative den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts unter Rückgriff auf den vom verantwortlichen Justizministerium zugestellten ausländischen Rechtsakt oder prüft dessen Inhalt unter Rückgriff auf eine andere geeignete Methode. Die Parteien können ein amtliches Schriftstück oder ein anderes Dokument einer ausländischen zuständigen Behörde oder Einrichtung zum Inhalt des ausländischen Rechts vorlegen. Kann der Inhalt des ausländischen Rechts in einem bestimmten Fall nicht bestimmt werden, findet slowenisches Recht Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf die Republik Slowenien anwendbar und hat Vorrang vor den nationalen materiellrechtlichen Bestimmungen. Bei Rechtssachen, auf welche die Verordnung nicht anwendbar ist, werden gegebenenfalls bilaterale Übereinkommen angewandt. Gibt es keine bilateralen Übereinkommen, finden die nationalen kollisionsrechtlichen Rechtsvorschriften auf Vertragsverhältnisse Anwendung (Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung).

Allgemeine Kollisionsnorm

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung sieht vor, dass das von den Vertragsparteien ausgewählte Recht auf ihren Vertrag anzuwenden ist, es sein denn, ein Gesetz oder ein internationales Übereinkommen sieht etwas anderes vor. Der Wille der Vertragsparteien bezüglich der Rechtswahl kann explizit ausgeführt sein; andernfalls können auch die Vertragsbestimmungen oder andere Umstände klar auf ein gegebenes Recht als das ausgewählte Recht verweisen. Die Gültigkeit des Vertrags wird dann ausgehend vom ausgewählten Recht bestimmt. Haben die Parteien das anwendbare Recht nicht ausgewählt, findet das Recht Anwendung, das die engste Verbindung aufweist. Sofern die Umstände nicht auf ein anderes Recht verweisen, findet das Recht des Staates Anwendung, in welchem die Partei, die zur Ausführung wesentlicher Vertragselemente verpflichtet ist, ihren ständigen Aufenthaltsort oder ihren Hauptsitz hat.

Das Recht des Staates, in dem ein Arbeitnehmer seiner gewöhnlichen Tätigkeit nachgeht, regelt seinen Arbeitsvertrag. Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung bezüglich der Anwendung eines anderen Rechts auf einen Arbeitsvertrag darf verbindliche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, die im Recht des Staates vorgesehen sind, das anwendbar gewesen wäre, wenn die Parteien nicht das andere Recht ausgewählt hätten, nicht ausschließen.

Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag über die Übertragung von Waren, Rechten und/oder Dienstleistungen an einen Verbraucher. Ein Verbraucher ist eine Person, die Waren, Rechte oder Dienstleistungen vorrangig zum persönlichen oder Hausgebrauch erwirbt. Transportverträge oder Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Verbraucher sind keine Verbraucherverträge, wenn der Vertrag vollumfänglich außerhalb des Staates ausgeführt wird, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Verbrauchers befindet. Ungeachtet der Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Verbrauchers befindet, sofern der abgeschlossene Vertrag auf der Grundlage eines Angebots oder einer Werbung in dem Staat abgeschlossen wurde bzw. wenn der Verbraucher die erforderlichen Schritte zum Abschluss des Vertrags in dem Staat unternommen hat bzw. wenn der Verbraucher den Vertrag zusammen mit anderen abgeschlossen hat oder sein Vertreter den Auftrag des Verbrauchers in diesem Staat erhält bzw. wenn der Kaufvertrag in einem anderen Staat abgeschlossen wurde bzw. wenn der Verbraucher den Auftrag in einem anderen Staat erteilt hat bzw. wenn die Reise von einem Verkäufer organisiert wurde in der Absicht, den Abschluss solcher Verträge zu begünstigen.

In den oben genannten Szenarios können die Vertragsparteien nicht vereinbaren, dass ein Recht anwendbar ist, welches die verbindlichen Vorschriften zum Schutz der Rechte des Verbrauchers ausschließt, die in dem Staat anwendbar sind, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Verbrauchers befindet.

Bei Verträgen betreffend Immobilien ist stets das Recht des Staates anwendbar, in dem sich die Immobilie befindet.

Haben die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart, findet die allgemeine Kollisionsnorm auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien auch Anwendung, um zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt ein Käufer einer beweglichen Sache das Recht auf dessen Erzeugnisse und Früchte hat und ab wann die die Sache betreffende Risiken übergehen.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, unterliegen die Liefermethode und die Maßnahmen bei Verweigerung der Lieferung dem Recht des Staates, in dem die Sache hätte geliefert werden sollen.

Was die Wirkung einer Anspruchsabtretung oder einer Schuldübernahme angeht, unterliegt der Rechtsstatus eines Schuldners oder Gläubigers, der nicht direkt an der Abtretung oder Übernahme beteiligt ist, demselben Recht, das die Abtretung oder Übernahme regelt.

Das auf das Hauptgeschäft anwendbare Recht gilt auch für das Nebengeschäft, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Das Recht des Staates, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Schuldners oder sein Sitz befindet, findet auf ein einseitiges Rechtsgeschäft Anwendung.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

In Bezug auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die weder einem internationalen Übereinkommen noch der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) unterliegen, sehen die Kollisionsnormen vor, dass das nationale Recht anwendbar ist.

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung sieht vor, dass bei außervertraglichen Schuldverhältnissen das Recht des Staates anwendbar ist, in dem eine Handlung begangen wurde. Das Recht des Staates, in dem die Folge auftritt, findet Anwendung, wenn dieses Recht für das Opfer günstiger ist, vorausgesetzt, das Opfer hätte den Ort der Folgen vorhersehen sollen oder können. Weist dieses Recht keine enge Verbindung zum Rechtsverhältnis auf, besteht aber eine solche Verbindung mit einem anderen Recht, dann findet dieses andere Recht Anwendung.

Tritt ein Ereignis, das zu einer Schadensersatzpflicht führt, auf einem Schiff auf hoher See oder in einem Flugzeug ein, gilt als anwendbares Recht das Recht des Staates, in dem das Schiff oder das Flugzeug registriert ist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Ist ein Staatsbürger der Republik Slowenien auch Staatsbürger eines anderen Staates, gilt die Person zu Zwecken des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung ausschließlich als slowenischer Staatsbürger. Ist eine Person kein Staatsbürger der Republik Slowenien, aber Staatsbürger von zwei oder mehr Staaten, findet zu Zwecken des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der ständige Aufenthaltsort der Person befindet. Hat eine Person keinen ständigen Aufenthaltsort in einem der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, findet zu Zwecken des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung das Recht des Staates Anwendung, mit dem die Person die engste Verbindung aufweist.

Hat eine Person keine Staatsangehörigkeit oder kann diese nicht bestimmt werden, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Hat eine Person keinen ständigen Aufenthaltsort oder kann dieser nicht bestimmt werden, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr vorübergehender Aufenthaltsort befindet. Kann auch kein vorübergehender Aufenthaltsort bestimmt werden, findet slowenisches Recht Anwendung.

Das Heimatrecht einer Person findet bei Namensänderung Anwendung.

Das Heimatrecht einer Person findet auf ihre Geschäftsfähigkeit Anwendung. Eine natürliche Person, die gemäß ihrem Heimatrecht nicht geschäftsfähig ist, gilt als geschäftsfähig, wenn sie gemäß dem Recht, in dem die Pflicht entstanden ist, als geschäftsfähig gilt. Der Verlust oder die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Heimatrecht der Person.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Ernennung eines Vormunds oder die Beendigung einer Vormundschaft und des Verhältnisses zwischen dem Vormund und dem Bevormundeten (Pflegebedürftigen) unterliegen dem Heimatrecht des Bevormundeten. Vorübergehende Pflegemaßnahmen gegenüber einem Ausländer oder einem Staatenlosen in der Republik Slowenien unterliegen slowenischem Recht und bleiben wirksam, bis ein zuständiger Staat gegebenenfalls in Bezug auf die Maßnahme einen Beschluss fasst oder diese annulliert. Diese Norm findet auch auf den Schutz einer Immobilie eines ausländischen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen Anwendung, die sich in der Republik Slowenien befindet.

Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt dem Heimatrecht der Eltern und des Kindes. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der ständige Aufenthaltsort der Eltern und des Kindes befindet. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten und haben sie keinen ständigen Aufenthaltsort im selben Staat, findet das Heimatrecht des Kindes Anwendung.

Das Verfahren für die Anerkennung, Bestimmung und Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Blutsverwandten, ausgenommen Eltern gegenüber Kindern, und die Unterhaltspflicht gegenüber angeheirateten Verwandten (d. h. keinen Blutsverwandten) unterliegen dem Heimatrecht der Person, die Unterhalt beantragt.

Das Verfahren der Anerkennung eines Kindes unterliegt dem Heimatrecht der Eltern oder dem Heimatrecht des Elternteils, nach dem die Adoption Gültigkeit haben soll, wenn die Eltern nicht Staatsangehörige desselben Staates sind. Die Zustimmung zur Anerkennung eines Kindes durch eine andere Person oder eine nationale Behörde unterliegt dem Heimatrecht des Kindes.

3.4.2 Adoption

Die Voraussetzungen für eine Adoption und deren Beendigung werden durch das Heimatrecht des Annehmenden und des Angenommenen geregelt. Sind der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten, werden die Voraussetzungen für eine Adoption und deren Beendigung gemeinsam von den Staaten geregelt, deren Staatsangehörige sie sind. Adoptieren Ehegatten gemeinsam, unterliegen die Voraussetzungen für eine Adoption und deren Beendigung dem Heimatrecht des Angenommenen und auch dem Heimatrecht des einen oder des anderen Ehegatten. Die Form der Adoption unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Adoption stattfindet. Über die Wirksamkeit einer Adoption entscheidet das Recht des Staates, dessen Staatsangehörige der Annehmende und der Angenommene zum Zeitpunkt der Bewilligung der Adoption sind. Sind der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Sind der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten und haben keinen ständigen Aufenthaltsort im selben Staat, findet das Heimatrecht des Angenommenen Anwendung.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Voraussetzungen für eine Eheschließung unterliegen dem Heimatrecht der Personen zum Zeitpunkt der Vermählung. Die Form der Eheschließung unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Die Ungültigkeit der Eheschließung wird durch das Recht geregelt, gemäß welchem die Ehe ausgehend von den obigen Kollisionsnormen abgeschlossen wurde.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthält keine Sonderbestimmungen betreffend eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Gemeinschaften dieselbe wie die einer Ehe ist, könnte es sein, dass die Bestimmungen, welche für die Ehe gelten, auch auf eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften Anwendung finden.

Der Güterstand von zwei Personen, die in einer eheähnlichen/partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben, unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Sind die Personen Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Ein vertraglich geregelter Güterstand von Personen, die sich in einer eheähnlichen/partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft befinden, unterliegt dem Recht, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags auf ihren Güterstand anwendbar ist.

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthält keine Sonderbestimmungen betreffend gleichgeschlechtliche Partnerschaften und deren Voraussetzungen. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft derjenigen einer Ehe entspricht, können in diesem Fall dieselben Vorschriften wie bei einer Ehe Anwendung finden.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Die Scheidung ist durch das Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung waren. Sind die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung Staatsangehörige verschiedener Staaten, wird die Scheidung von den Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, gemeinsam geregelt. Ist auf der Grundlage dieser Normen keine Scheidung möglich, unterliegt die Scheidung slowenischem Recht, wenn sich der ständige Aufenthaltsort eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung in der Republik Slowenien befand. Ist einer der Ehegatten ein slowenischer Staatsbürger, hat aber keinen ständigen Aufenthaltsort in Slowenien, und ist auf der Grundlage der vorstehenden Normen keine Scheidung möglich, unterliegt die Scheidung slowenischem Recht.

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthält keine Sonderbestimmungen zur Beendigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft denjenigen einer Ehe entspricht, können in diesem Fall dieselben Vorschriften wie bei einer Scheidung Anwendung finden.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das Eltern-Kind-Verhältnis wird vom Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehörige die Eltern und das Kind sind. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der ständige Aufenthaltsort der Eltern und des Kindes befindet. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten und haben keinen ständigen Aufenthaltsort im selben Staat, findet das Heimatrecht des Kindes Anwendung.

3.6 Ehegüterrecht

Der Personenstatus und der Güterstand von Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Sind die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Sind die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten und befindet sich ihr ständiger Aufenthaltsort nicht im selben Staat, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort befand. Kann anhand der genannten Normen das anwendbare Recht nicht bestimmt werden, dann findet das Recht Anwendung, mit dem sie die engste Verbindung haben.

Ein vertraglich geregelter Güterstand von Ehegatten unterliegt dem Recht des Staates, in dem ihr Personenstatus und Güterstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geregelt wurde. Sieht dieses Recht vor, dass die Ehegatten das Recht wählen können, das auf ihren Ehevertrag anwendbar ist, findet das von ihnen ausgewählte Recht Anwendung.

Wird eine Ehe annulliert oder aufgelöst, finden im Hinblick auf Personenstatus und Güterstand dieselben Kollisionsnormen Anwendung, die auf den Personenstatus und den Güterstand der Ehegatten Anwendung finden.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Erbsachen unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene zum Todeszeitpunkt war. Die Testierfähigkeit ist durch das Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments war.

Die Form des Testaments ist gültig, wenn sie gemäß einem der folgenden Rechtssysteme gültig ist: dem Recht des Staates, in dem das Testament verfasst wurde; dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments oder zum Todeszeitpunkt war; dem Recht des Staates, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments befand.

Die Form eines Widerrufs eines Testaments ist dann gültig, wenn sie gemäß dem Recht gültig ist, nach dem das abgefasste Testament gültig wäre (siehe oben).

3.8 Dingliche Rechte

In Bezug auf Eigentumsverhältnisse und andere dingliche Rechte findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich die Sache befindet. In Bezug auf Eigentumsverhältnisse betreffend bewegliche Sachen findet das Recht des Bestimmungsstaates Anwendung. In Bezug auf Eigentumsverhältnisse betreffend Transportmittel findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich diese Fahrzeuge befinden, es sei denn, slowenisches Recht sieht etwas anderes vor.

3.9 Insolvenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1356/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist in Slowenien unmittelbar auf Fragen anwendbar, die in ihren Anwendungsbereich fallen und EU-Mitgliedstaaten betreffen. Ist die Verordnung nicht anwendbar, ist das anwendbare Recht das nationale slowenische Recht, d. h. das Gesetz über finanzielle Transaktionen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösungen (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju; abgekürzt als ZFPPIPP, UL RS, ZFPPIPP-UPB7, Nr. 63/2013).

Das Kapitel dieses Gesetzes mit dem Titel „Insolvenzverfahren mit einem internationalen Element“ enthält allgemeine Vorschriften bezüglich Insolvenzverfahren mit einem internationalen Element, regelt den Zugang von ausländischen Gläubigern und Konkursverwaltern zu einem nationalen Gericht sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Gerichten und Konkursverwaltern. Es regelt ferner die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren und einstweiliger Maßnahmen, parallele Maßnahmen aufgrund von Insolvenz und das auf die Folgen von Insolvenzverfahren anwendbare Recht.

Ein nationales Gericht, das für nationale Insolvenzverfahren zuständig ist, kann über die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens und die Zusammenarbeit mit ausländischen Gerichten entscheiden. Die nationalen Gerichte sind in folgenden Fällen für die Abwicklung nationaler Insolvenzverfahren zuständig: 1. Wenn ein Schuldner eine nationale juristische Person oder ein Unternehmer ist, dessen Sitz sich in der Republik Slowenien befindet, ist das Gericht des Staates zuständig, in dem sich der Sitz des Schuldners befindet; 2. Wenn ein Schuldner eine ausländische Person ist, die eine Zweigniederlassung in der Republik Slowenien hat, ist das Gericht des Staates zuständig, in dem sich der Hauptsitz der Zweigniederlassung des Schuldners befindet; 3. In allen anderen Fällen ist das Bezirksgericht Ljubljana (Okrožno sodišče v Ljubljani) zuständig.

Was das Recht angeht, das die Rechtswirkung von Insolvenzverfahren regelt, sieht die allgemeine Norm vor, dass das Recht des Staates anwendbar ist, in dem das Verfahren durchgeführt wird, es sei denn, in einem bestimmten Fall sieht das Recht etwas anderes vor. Das Gesetz über finanzielle Transaktionen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösung enthält Kollisionsnormen im Hinblick auf Verträge, welche die Nutzung einer erworbenen Immobilie angehen, da das Recht des Staates anwendbar ist, in dem sich die Immobilie befindet. Sondervorschriften über das anwendbare Recht in Bezug auf in einem Register eingetragene Rechte (Recht des Staates, der zur Verwaltung des Registers befugt ist) finden Anwendung in Bezug auf das Recht, das auf Zahlungssysteme und Finanzmärkte angewandt wird (es findet das Recht des Staates Anwendung, der für die Zahlungssysteme/Finanzmärkte zuständig ist), sowie in Bezug auf das Recht, das auf Kompensationsgeschäfte sowie Rückkaufverträge und auf Arbeitsverträge anwendbar ist.

Letzte Aktualisierung: 17/04/2018

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Slowakei

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wichtigste nationale Quelle für das Internationale Privatrecht der Slowakei ist das Gesetz Nr. 97/1963 über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (im Folgenden „IPR-Gesetz“). Die Kollisionsnormen in den §§ 3 bis 31 regeln, welches Recht in bestimmten Rechtsbereichen (Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Gültigkeit von Rechtsgeschäften, materielles Recht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht) anzuwenden ist. Das IPR-Gesetz findet nur Anwendung, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder einer internationalen Übereinkunft, an die die Slowakische Republik gebunden ist, oder – genauer gesagt – eines Gesetzes zur Umsetzung einer solchen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist. Wenn im Folgenden das IPR-Gesetz genannt wird, ist stets zu bedenken, dass es nur gilt, soweit keine völker- oder unionsrechtlichen Vorschriften bestehen.

Das slowakische Recht enthält über das IPR-Gesetz hinaus weitere eigenständige Kollisionsnormen, zum Beispiel:

– Gesetz Nr. 513/1991 („Handelsgesetzbuch“): Über die Kollisionsnorm in § 22 hinaus enthält Titel III besondere Bestimmungen zu Verpflichtungen im internationalen Handel, die bei Verträgen mit Auslandsbezug neben anderen Bestimmungen anzuwenden sind.

– Gesetz Nr. 311/2001 („Arbeitsgesetzbuch“): § 241a Absatz 7 bestimmt, welches Recht anzuwenden ist, um festzustellen, ob es sich bei einem Arbeitgeber um einen geschäftsführenden Arbeitgeber handelt, wenn Letzterer einem anderen Recht als dem eines Mitgliedstaats unterliegt.

– Gesetz Nr. 8/2008 über Versicherungen: In § 89 ist festgelegt, welches Recht auf Versicherungsverträge anzuwenden ist.

– Gesetz Nr. 191/1950 über Wechsel und Schecks („Wechsel- und Scheckgesetz“): Es umfasst Bestimmungen zum internationalen Wechselrecht (§ 91 ff.) und Scheckrecht (§ 69 ff.).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

a) Übereinkommen der Vereinten Nationen: Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

b) Übereinkommen des Europarats: Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses

c) Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess, Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen, Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten

d) Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Kollisionsnormen: Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

e) Übereinkommen zur Vereinheitlichung von materiellrechtlichen Normen: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, geändert durch das Protokoll vom 11. April 1980

f) Schiedsübereinkommen: Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Europäisches Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

g) Internationale Beförderungsübereinkommen: Übereinkommen vom 19. Mai 1965 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr, geändert durch das Protokoll vom 20. Dezember 1990

h) Andere rechtlich bedeutsame Übereinkommen über das Internationale Privatrecht: Änderungen vom 30. Juni 2005 zur Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 15. Juli 1955, UNIDROIT-Übereinkommen vom 24. Juni 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, Zivilrechtsübereinkommen vom 4. November 1999 über Korruption, Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung

i) Übereinkommen über die Zusammenarbeit in rechtlichen Angelegenheiten, an die die Slowakische Republik gebunden ist: Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Oktober 1951 (in Kraft getreten am 15. Juli 1955, geändert am 1. Januar 2007), Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Protokoll vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln, Übereinkommen vom 26. Mai 1972 über die schiedsgerichtliche Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, Übereinkommen vom 5. Dezember 1980 über Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten zwischenstaatlicher Wirtschaftsorganisationen, die in bestimmten Bereichen der Zusammenarbeit tätig sind

j) Übereinkommen über Urheberrecht und gewerbliches Eigentum (Beispiele): Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Weitere Übereinkommen, an die die Slowakische Republik gebunden ist, finden sich auf der Website des slowakischen Ministeriums für äußere Angelegenheiten und Europaangelegenheiten: www.mzv.sk.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

1. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn vom 28. März 1989 über Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, und Strafsachen

2. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen vom 21. Dezember 1987 über Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen

3. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. August 1982 über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen

4. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich vom 10. November 1961 über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlussprotokoll

5. Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik vom 29. Oktober 1992 über die Rechtshilfe zwischen Justizbehörden und die Regelung bestimmter Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen

6. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 20. Januar 1964 über die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Die Feststellung, welches Recht maßgeblich und auf einen juristischen Sachverhalt anzuwenden ist, obliegt dem Gericht, das von sich aus tätig wird, da die Prozessparteien nicht vorbringen oder nachweisen müssen, welches Recht in ihrer Sache Anwendung findet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit unterscheidet das slowakische Recht zwischen zwingenden und dispositiven Kollisionsnormen. Zwingende Kollisionsnormen muss der Richter anwenden, unabhängig davon, ob die Parteien dies verlangen oder sich darauf berufen. Dispositive Regeln, die im slowakischen Vertragsrecht üblich sind, können durch Vereinbarung der Parteien geändert oder ausgeschlossen werden.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das slowakische Internationale Privatrecht verweist im Rahmen seiner Kollisionsnormen auf das gesamte Rechtssystem eines Staates mit seinen Kollisionsnormen. Grundsätzlich sieht das IPR-Gesetz (§ 35) vor, dass die Rückverweisung akzeptiert werden kann, wenn sie zu einer vernünftigen und gerechten Regelung in der Sache führt. Zu seiner Entscheidung, ob eine Rück- oder Weiterverweisung akzeptiert oder abgelehnt werden soll, darf das Gericht nur sachliche und rechtliche Aspekte hinsichtlich der Wahl des anzuwendenden Rechts heranziehen, jedoch keine Fakten, die sich auf die materiellrechtliche Lösung des Falls auswirken können. Nach slowakischem Recht wird die Rückverweisung akzeptiert, wenn es um Individualrecht, Familienrecht und Erbrecht geht. Im Vertragsrecht ist eine Rückverweisung nur in Ausnahmefällen zulässig, bei möglicher Rechtswahl ist sie ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Absatz 2 IPR-Gesetz). Eine Sonderregelung im Wechsel- und Scheckgesetz sieht vor, dass die Rücküberweisung akzeptiert werden muss, ohne dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Anforderung einer vernünftigen und gerechten Lösung erfüllt ist (§§ 69 und 91 des Wechsel- und Scheckgesetzes).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Das slowakische Recht enthält keine allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Wirkung eines Wechsels des Anknüpfungspunktes. Wenn die slowakische Kollisionsnorm keinen Zeitpunkt für die Feststellung des Anknüpfungspunkts festlegt, leitet das slowakische Gericht ihn von einem anderen Anknüpfungspunkt oder aus der Rechtsprechung ab. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Sachverhalt entsteht, d. h. der Tag, an dem je nach den besonderen Umständen des Falles das betreffende Verfahren eingeleitet wird.

Ein Statutenwechsel ist typisch für bewegliche Sachen. Der Ort als Kriterium für das anzuwendende Recht kann nach § 6 IPR-Gesetz wechseln, denn hier wird unterschieden zwischen beweglichen Sachen als solchen (im Allgemeinen) und beweglichen Sachen, die aufgrund eines Vertrags transportiert werden (Fracht). Bei beweglichen Sachen als solchen gilt das Recht des Ortes, an dem sich die Sache zu dem Zeitpunkt befand, als der Sachverhalt, der die Entstehung oder Beendigung des Rechts ausgelöst hat, eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung sind Inhalt und Wirkung eines materiellen Rechts, das nach einer ausländischen Rechtsordnung erworben wurde (d. h. Übertragung von Rechten, die in einem Staat erworben wurden, in eine entsprechende Kategorie eines anderen Staates), nach dem am neuen (aktuellen) Standort der Sache geltenden Recht zu bestimmen.

Im Fall von transportierten Sachen (deren Beförderung noch bevorsteht) gilt das Recht des Ortes, von dem aus die Sache versandt wurde. Zu einem Wechsel des Anknüpfungspunkts kann es auch durch Ersitzung beweglicher Sachen kommen. Speziell hierfür sieht § 8 IPR-Gesetz vor, dass im Falle der Ersitzung das Recht des Ortes gilt, an dem sich die Sache zu Beginn der Ersitzungszeit befand. Der Erwerber ist jedoch von dem Recht des Staates, in dem die Ersitzung stattgefunden hat, nicht ausgeschlossen, wenn von dem Zeitpunkt an, als die Sache in diesen Staat gelangte, alle Voraussetzungen für die Ersitzung nach dem Recht dieses Staates erfüllt waren. Wenn die Sache nacheinander in das Hoheitsgebiet mehrerer Staaten verlagert worden ist, erfolgt die Prüfung entweder nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache zu Beginn der Ersitzungszeit befand, oder nach dem Recht des Ortes, an dem sie sich während des gesamten für die Ersitzung relevanten Zeitraums befunden hat.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Zwingende Rechtsvorschriften und Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (ordre public)

Der grundlegende Unterschied zwischen zwingenden Vorschriften und dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung liegt in ihrer Wirkung. Zwingende Vorschriften wirken offensiv (unabhängig vom Inhalt des ausländischen Rechts), der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung hingegen defensiv (nur wenn erklärte Interessen durch die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften beeinträchtigt würden). Die Vorbehaltsklausel schützt nicht alle zwingenden Vorschriften des slowakischen Rechts, sondern nur Grundsatznormen (wie den Grundsatz der Monogamie).

Zwingende Vorschriften sind nationale Rechtsvorschriften, die nicht aufgegeben werden dürfen. Sie sind in jeder Situation anzuwenden, ganz gleich, welches Recht nach den Kollisionsnormen auf ein Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Im Allgemeinen sind sie als öffentliches Recht anzusehen, aber sie können auch privatrechtlicher Natur sein, wenn sie ein bestimmtes erhebliches Interesse schützen sollen. Ob eine Rechtsvorschrift zwingend ist, muss das Gericht entscheiden. Sie sind rechtlich nicht genau definiert; üblich sind sie im Verbraucherrecht und in einigen Bereichen des Arbeitsrechts (Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeiten usw.). Zwingende Vorschriften im Familienrecht sind beispielsweise die Bestimmungen des Strafrechts zu Straftaten, die sich gegen die Familie und gegen Kinder und Jugendliche richten.

Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung findet sich in § 36 IPR-Gesetz, wonach eine ausländische Rechtsvorschrift ungeachtet des Willens der Parteien nicht angewandt werden darf, wenn die Wirkung gegen Grundsätze des Sozialsystems und des staatlichen Systems der Slowakischen Republik oder gegen slowakische Gesetze verstoßen würde, die uneingeschränkt einzuhalten sind. Das sind insbesondere die Verfassungsgrundsätze wie das Recht auf einen fairen Prozess und Grundrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, der Staatsangehörigkeit usw. Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes ist die Vorbehaltsklausel zurückhaltend anzuwenden. Das Gericht darf dazu nicht die Rechtsvorschriften des anderen Staates prüfen oder bewerten, sondern nur die Wirkung, die deren Anwendung auf die öffentliche Ordnung der Slowakischen Republik hätte.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Die Slowakische Republik gehört zu den Ländern, die eine Rechtsvorschrift als Gesetz behandeln und nicht als zu beweisende Tatsache. Deshalb werden die Justizbehörden selbst tätig, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Nach § 53 IPR-Gesetz leitet das Gericht, das ausländische Rechtsvorschriften ermitteln will, alle erforderlichen Maßnahmen ein. Dazu gehört, dass es sich den Inhalt der ausländischen Rechtsvorschriften beschafft. Zu diesem Zweck kann es eigene Quellen nutzen, allgemein zugängliche Quellen konsultieren, die Prozessparteien auffordern, die benötigten Informationen vorzulegen, oder Informationen beim Justizministerium anfordern (das auf solche Ersuchen reagieren muss). Der Richter kann demnach seine eigenen Kenntnisse der ausländischen Rechtsordnung nutzen oder Experten für das Internationale Privatrecht oder die Prozessparteien heranziehen oder auch im Internet recherchieren. Wenn sich der Inhalt der ausländischen Rechtsvorschriften nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums feststellen lässt oder die Beschaffung mit erheblichen Hindernissen verbunden oder ganz unmöglich ist, findet slowakisches Recht Anwendung. Sollten hinsichtlich des Inhalts der ausländischen Rechtsvorschriften Zweifel bestehen, kann das Gericht das Justizministerium um Mithilfe ersuchen.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Verpflichtungen

Nur privatrechtliche Verträge, d. h. zivil-, handels-, familien- und arbeitsrechtliche und ähnliche Verträge mit Auslandsbezug, unterliegen dem Gesetz über das Internationale Privatrecht. Da für Eigentumsverhältnisse der Grundsatz der freien Willensbestimmung der Vertragspartner gilt, überlässt § 9 IPR-Gesetz den vertragschließenden Parteien die Wahl des anzuwendenden Rechts weitgehend selbst (und lässt die Wahl des Rechts auch im Arbeitsrecht zu). Nur bei Verbraucherverträgen ist die Wahl des anzuwendenden Rechts eingeschränkt. Wenn der Verbraucherschutz durch das gewählte Recht nicht hinreichend gewährleistet ist, findet das Rechtssystem Anwendung, das für den Verbraucher am vorteilhaftesten ist (§ 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 IPR-Gesetz). Falls keine Rechtswahl getroffen wurde, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, der eine vernünftige Regelung solcher Verträge vorsieht. Entsprechend dem Grundsatz der vernünftigen Regelung sind in § 10 Absätze 2 und 3 IPR-Gesetz Beispiele dafür angeführt, welches Recht im Allgemeinen auf welche Vertragsarten anzuwenden ist. So gilt beispielsweise für Kaufverträge das Recht des Ortes, an dem der Verkäufer sein Geschäft angemeldet hat. In Bezug auf vertragliche Verpflichtungen regelt das Gesetz über das Internationale Privatrecht auch die materiellrechtliche Wirkung von vertraglichen Beziehungen (§ 12), Verjährung und Aufrechnung (§ 13) und Regelungen über einseitige Rechtsgeschäfte (§ 14), unabhängig davon, ob sie an ein benanntes Rechtssubjekt gerichtet sind (Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall der Wohnsitz des Schuldners).

Eine besondere Regelung für vertragliche Verpflichtungen im internationalen Wechsel- und Scheckrecht enthält das Wechsel- und Scheckgesetz (§ 69 ff. und § 91 ff.).

Rechtsgeschäfte

Kollisionsfragen hinsichtlich der Gültigkeit von Rechtsgeschäften, der Folgen von Nichtigkeit und der Form von Rechtsgeschäften regelt § 4 IPR-Gesetz. Das auf die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts anzuwendende Recht gilt auch in Bezug auf seine Gültigkeit und Nichtigkeit. Welches Recht anzuwenden ist, bestimmen die Kollisionsnormen für das betreffende Rechtsgeschäft. Nur in zwei Fällen werden die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und die Folgen seiner Nichtigkeit nicht durch die gleiche Rechtsvorschrift geregelt: wenn das Gesetz etwas anderes vorsieht oder wenn dies für eine vernünftige Regelung erforderlich ist. Hinsichtlich der Form eines Rechtsgeschäfts müssen lediglich die Rechtsvorschriften des Ortes eingehalten werden, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde oder wird. Deshalb muss die Form des Rechtsgeschäfts, die das vom Gericht gewählte Recht vorschreibt, nicht unbedingt eingehalten werden, wie es hinsichtlich der Gültigkeit der Fall ist. Diese subsidiäre Kollisionsnorm kann jedoch nicht angewandt werden, wenn das vom Gericht gewählte Recht, das auf den Vertrag Anwendung finden soll, die Schriftform als Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrags vorschreibt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die grundlegende Kollisionsnorm für außervertragliche Schuldverhältnisse ist § 15 IPR-Gesetz. Danach wird der Schadensersatzanspruch bei Schäden, die durch Verletzung einer allgemeingesetzlichen Pflicht entstanden sind (unerlaubte Handlung), oder in Fällen, in denen das Gesetz Schadensersatz unabhängig von der Rechtswidrigkeit vorsieht (Haftung für das Ergebnis), durch das Recht des Ortes geregelt, an dem der Schaden entstanden ist oder an dem das die Schadensersatzforderung begründende Ereignis eingetreten ist. Die Anknüpfungspunkte für die Geschäftsführung ohne Auftrag, die ungerechtfertigte Bereicherung usw. ergeben sich sinngemäß aus § 15 und anderen Bestimmungen des IPR-Gesetzes.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Allgemeine Kollisionsnormen zur Ermittlung des hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit einer natürlichen Person anzuwendenden Rechts enthält § 3 IPR-Gesetz, wonach die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit durch das Recht des Staates geregelt werden, dem die betreffende Person angehört. Wenn ein Ausländer in der Slowakischen Republik ein Rechtsgeschäft vornimmt, für das er nach dem Recht des Staates, dem er angehört, nicht geschäftsfähig ist, reicht es aus, wenn er dafür nach slowakischem Recht geschäftsfähig ist. Ein solches Rechtsgeschäft muss jedoch nicht unbedingt von anderen Staaten als gültig anerkannt werden, auch nicht vom Heimatstaat der betreffenden Person.

Nach slowakischem Recht erwirbt eine natürliche Person die Rechtsfähigkeit mit der Geburt (dies gilt für jedes lebend geborene Kind); sie endet mit ihrem Tod (wenn die Person von einem Gericht für tot erklärt wird). Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder durch Heirat (die ab dem 16. Lebensjahr möglich ist) erworben. Die volle Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für die Prozessfähigkeit. Das Gesetz kann aber auch jemandem Prozessfähigkeit zusprechen, der sie normalerweise nicht hätte, z. B. einem minderjährigen Elternteil in einem Adoptionsverfahren, wenn diese Person das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige dürfen nur solche Rechtsgeschäfte tätigen, die der intellektuellen und geistigen Reife ihres Alters entsprechen. Wer das Mindestalter erreicht hat, muss außerdem im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein, um die volle Geschäftsfähigkeit zu erlangen. Nur ein Gericht kann die Geschäftsfähigkeit einer Person aufheben oder einschränken.

Besondere nationale Kollisionsnormen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit gelten für die Ehefähigkeit (§ 19 IPR-Gesetz, siehe Abschnitt 3.5), für die Erstellung und den Widerruf eines Testaments (§ 18 IPR-Gesetz, siehe Abschnitt 3.7) und für die Prozessfähigkeit von Ausländern (§ 49 IPR-Gesetz). Die Kollisionsnormen für die Rechtsfähigkeit juristischer Personen, die slowakischem Recht unterliegen, enthält § 22 des Handelsgesetzbuchs. Danach gilt für juristische Personen das Gründungsprinzip, nach dem die ihnen gemäß dem anzuwendenden Recht zuerkannte Rechtsfähigkeit auch vom slowakischen Recht zugestanden wird. Für die Prüfung, ob eine Person in der Lage ist, Verpflichtungen in Bezug auf Wechsel oder Schecks einzugehen, ist nach dem Wechsel- und Scheckgesetz das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Als Anknüpfungspunkt für das Personalstatut wird im slowakischen Recht nicht der Begriff „Wohnsitz“ verwendet. Er entspricht nicht dem slowakischen Begriff „ständiger Aufenthalt“ (der im Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik eingetragen wird). Das Recht einer Person auf einen Namen wird sinngemäß dem Personalstatut zugeordnet; anzuwenden ist das für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Prozessfähigkeit der Person geltende Recht.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Nach slowakischem Recht ist die Frau, die das Kind geboren hat, die Mutter. Wenn Zweifel an der Mutterschaft bestehen, entscheidet das Gericht anhand von Fakten, die die Geburt betreffen. Die Vaterschaft wird anhand von drei widerlegbaren Vermutungen festgestellt, die im Gesetz Nr. 36/2005 über die Familie („Familiengesetz“) festgelegt sind: i) die Dauer der Ehe, ii) eine bei einem Standesamt abgegebene Anerkennungserklärung der Eltern und iii) der Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs zwischen dem mutmaßlichen Vater und der Mutter des Kindes.

Das Gesetz über das Internationale Privatrecht enthält Kollisionsnormen zur Feststellung (Anerkennung oder Widerlegung) der Elternschaft, nach denen der Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Anknüpfungspunkt ist. Nach § 23 IPR-Gesetz ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat. Nach dieser Rechtsordnung wird insbesondere festgestellt, wer Gegenstand einer Erklärung der Elternschaft sein kann, in welcher Form diese Erklärung abzugeben ist und ob es möglich ist, die Vaterschaft eines ungeborenen Kindes anzuerkennen. Wenn ein Kind bei der Geburt mehr als eine oder keine Staatsangehörigkeit erwirbt, gilt § 33 IPR-Gesetz. Im Falle eines Kindes, das auf diesem Wege die slowakische Staatsangehörigkeit erworben hat, das aber im Ausland geboren wurde und lebt, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 23 Absatz 3 IPR-Gesetz kann die Elternschaft in Bezug auf ein Kind, das (unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) zum Zeitpunkt der Feststellung in der Slowakischen Republik lebt (d. h. dort seinen ständigen Aufenthalt hat), nach slowakischem Recht festgestellt werden, wenn dies im Interesse des Kindes liegt. Das ermöglicht die Prüfung der Gültigkeit der Anerkennung nach dem Recht des Staates, in dem die Elternschaft anerkannt wurde, statt nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt hatte. Die Anerkennung der Elternschaft ist aber auch gültig, wenn sie lediglich den Rechtsvorschriften des Staates entspricht, in dem sie erfolgt ist.

3.4.2 Adoption

Nach dem slowakischen Familiengesetz entsteht durch Adoption eine Beziehung zwischen dem angenommenen Kind und dem annehmenden Elternteil (und dessen Angehörigen), die rechtlich der einer biologischen Familie gleichgestellt ist. Nur ein Gericht kann über die Adoption auf Antrag des Annehmenden entscheiden. Dieser muss kein slowakischer Staatsbürger sein, aber er muss in der Adoptionsakte nach dem Gesetz Nr. 305/2005 über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und die Vormundschaft eingetragen sein. Nur Kinder unter 18 Jahren können adoptiert werden. Derzeit erlaubt das Gesetz die gemeinsame Adoption eines Kindes nur verheirateten Paaren (oder einem Ehepartner, der mit einem Elternteil des Kindes verheiratet ist, oder der Witwe/dem Witwer eines Elternteils oder Adoptivelternteils). In Ausnahmefällen kann ein Kind auch von einer alleinstehenden Person adoptiert werden. Der Adoption eines Minderjährigen aus dem Ausland muss das slowakische Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie oder eine vom diesem Ministerium benannte Behörde zustimmen. Innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Adoptionsanordnung ergangen ist, kann eine Adoption von einem Gericht aufgehoben werden.

Nach § 26 IPR-Gesetz wird die Adoption durch das Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehörigkeit der Annehmende besitzt. Wenn die Adoptiveltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, gilt das Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gibt es keinen solchen Aufenthalt, unterliegt die Adoption dem Recht des Landes, zu dem sie die engsten Beziehungen haben. Slowakisches Recht kann angewandt werden, wenn eine Adoption nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gar nicht oder nur unter außerordentlich schwierigen Bedingungen erlaubt ist und die Adoptiveltern oder zumindest einer von ihnen seit einiger Zeit (nach der Rechtsprechung seit mindestens einem Jahr) in der Slowakischen Republik lebt. Nach § 26a IPR-Gesetz ist die voradoptive Betreuung eines Kindes (die nach slowakischem Recht der Adoption vorausgeht) durch das Recht des Staates geregelt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind hat, ist anzuwenden, wenn geprüft werden soll, ob das Einverständnis des Kindes oder die Zustimmung anderer Personen oder Einrichtungen zu der Adoption erforderlich sind (§ 27 IPR-Gesetz). Dies gilt auch in mit der Adoption vergleichbaren Fällen, etwa der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes (die nach slowakischem Recht nicht möglich ist).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Nach slowakischem Recht kann die Ehe nur von einem Mann und einer Frau eingegangen werden, die beide im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und zum Zeitpunkt der Eheschließung unverheiratet sind. Das Gesetz verbietet Ehen zwischen Verwandten in absteigender Linie und in aufsteigender Linie, zwischen Geschwistern und von Minderjährigen (in Ausnahmefällen kann ein Gericht die Eheschließung einer minderjährigen Person erlauben, die das 16. Lebensjahr vollendet hat). Dieses Mindestalter kann als zwingende Vorschrift des slowakischen Rechts angesehen werden. Nach slowakischem Recht wird die Ehe durch eine einvernehmliche Erklärung auf einem Standesamt oder vor einer kirchlichen Behörde geschlossen.

Nach den §§ 19 und 20 IPR-Gesetz gelten für die Ehefähigkeit und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe die Rechtsvorschriften des Staates, dem die betreffende Person angehört. Die Form der Eheschließung bestimmt das Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird. Anders als bei den allgemeinen Kollisionsnormen (§§ 3 und 4 IPR-Gesetz) ist die subsidiäre Anwendung slowakischen Rechts ausgeschlossen. Zur Prüfung der Form einer Eheschließung ist das Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde, anzuwenden. Dabei geht es z. B. um die Art, in der jemand sein Einverständnis mit der Eheschließung erklärt, die Zahl der Trauzeugen, die für die Trauung zuständige Stelle, die Möglichkeit der Eheschließung durch einen Stellvertreter usw. Dieser Anknüpfungspunkt gilt nicht für konsularische Eheschließungen. Die Eheschließung slowakischer Staatsbürger im Ausland, die nicht vor einer slowakischen Behörde, sondern einer anderen dazu berechtigten Behörde stattfindet, regelt § 20a IPR-Gesetz. Danach ist eine solche Ehe in der Slowakischen Republik gültig, wenn sie in dem Staat gültig ist, vor dessen Behörde sie geschlossen wurde, und wenn nach slowakischem materiellem Recht kein Ehehindernis vorliegt.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das slowakische Recht kennt keine nichtehelichen Partnerschaften. Theoretisch wird die Existenz einer gewohnheitsrechtlichen Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, die unverheiratet zusammenleben und eine Lebenspartnerschaft bilden, anerkannt. Dies ist jedoch eine faktische Verbindung ohne rechtliche Bedeutung. Das slowakische Recht kennt auch keine (eingetragenen) Partnerschaften von Personen des gleichen Geschlechts und keine gerichtliche (gesetzliche) Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Nach slowakischem materiellem Recht bedeutet Ehescheidung die Auflösung einer Ehe zwischen lebenden Eheleuten durch ein Gericht. Wenn die Ehe von Eltern minderjähriger Kinder geschieden wird, muss das Gericht auch über die elterlichen Rechte und Pflichten entscheiden. Das slowakische Recht sieht die Möglichkeit des abwechselnden Sorgerechts vor.

§ 22 IPR-Gesetz enthält Kollisionsnormen für die Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft durch Scheidung, durch Ungültigerklärung der Ehe oder durch die Feststellung, dass die Ehe niemals bestanden hat. In erster Linie geht es um Kollisionsnormen für die Auflösung der Ehe zwischen lebenden Ehepartnern. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung wird durch das Recht des Staates geregelt, dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehören. Anknüpfungspunkt für die persönlichen und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten ist ihre Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit und eventuelle Wechsel der Staatsangehörigkeit sind unerheblich). Wenn die Eheleute bei Beginn des Scheidungsverfahrens nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hatten, entfällt dieser Anknüpfungspunkt. Es gilt dann slowakisches Recht. Wenn das anzuwendende (ausländische) Recht eine Auflösung der Ehe durch Scheidung nicht oder nur unter außerordentlich schwierigen Bedingungen zulässt, mindestens ein Ehepartner aber seit einiger Zeit in der Slowakischen Republik lebt, kann slowakisches Recht angewandt werden. Da diese Möglichkeit nur für Personen besteht, die eine angemessene Beziehung zur Slowakischen Republik haben, müssen sie nach der Rechtsprechung seit mindestens einem Jahr in der Slowakischen Republik leben.

Hinsichtlich des Rechts des Staates, dem die Eheleute angehören, stehen die nach § 22 Absatz 3 IPR-Gesetz geltenden Anknüpfungspunkte für die Prüfung, ob eine Ehe gültig ist oder ob sie besteht, im Widerspruch zu den §§ 19 und 20 des Gesetzes, das die Ehefähigkeit, die Gültigkeit einer Ehe und die Form der Eheschließung regelt. Nach der Rechtsprechung sind die §§ 19 und 20 IPR-Gesetz anzuwenden, wenn die Möglichkeit einer Eheschließung (hinsichtlich Fähigkeit und Form) vorab geprüft wird, und § 22 Absatz 3, wenn nachträglich geprüft wird, ob eine Ehe gültig ist oder ob sie besteht. Außerdem ist nach der Rechtsprechung in Bezug auf § 22 Absatz 3 IPR-Gesetz das Recht des Staates anzuwenden, dem die Eheleute zu dem Zeitpunkt angehörten, als die Ehe geschlossen werden sollte.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das slowakische Recht unterscheidet sechs grundlegende Unterhaltspflichten: die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern (sie gilt als die wichtigste), von Kindern gegenüber ihren Eltern, zwischen anderen Verwandten und zwischen Eheleuten sowie den Unterhaltszuschuss für einen geschiedenen Ehepartner und den Unterhaltszuschuss und die Erstattung bestimmter Kosten einer ledigen Mutter. Die Kollisionsnormen in § 24a IPR-Gesetz beziehen sich ausdrücklich nur auf die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern; sie umfassen alle derartigen Unterhaltspflichten außer den Ansprüchen der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes (Grundsatz der Staatsangehörigkeit der Mutter, § 25 IPR-Gesetz), unabhängig davon, ob das anspruchsberechtigte Kind volljährig oder minderjährig ist. Diese Beziehungen werden durch das Recht des Staates geregelt, in dem das anspruchsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es minderjährig ist. In den meisten Fällen entscheiden die slowakischen Gerichte im Einklang mit dem Recht des Staates, in dem die Klage anhängig ist. Andere Unterhaltspflichten (z. B. zwischen Eheleuten) regelt das Recht des Staates, in dem die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist der wichtigste Anknüpfungspunkt für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Nur in Ausnahmefällen berücksichtigt das Gericht auch das Recht eines anderen Staates, wenn eine wesentliche Bindung besteht.

3.6 Ehegüterrecht

Nach den Kollisionsnormen in § 21 IPR-Gesetz, die die Vermögensbeziehungen zwischen Eheleuten betreffen, dient die Staatsangehörigkeit der Eheleute als Anknüpfungspunkt. Dies gilt jedoch nur, wenn beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Andernfalls wird slowakisches Recht angewandt. Fälle, in denen ein Wechsel des Anknüpfungspunkts erfolgt ist (ein Wechsel der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute), sind im Gesetz über das Internationale Privatrecht nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung bestimmt der Zeitpunkt, zu dem das rechtserhebliche Ereignis stattgefunden hat, welches Recht Anwendung findet. § 21 Absatz 2 IPR-Gesetz beugt Konflikten dadurch vor, dass jede vereinbarte Regelung über das eheliche Vermögen (Vereinbarung über eine Reduzierung der Gütergemeinschaft, Ehevertrag usw.) nach dem Recht beurteilt werden muss, das für die Eheleute zu dem Zeitpunkt galt, als die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen wurde. Diese Kollisionsnorm kann nicht für sich, sondern nur in Verbindung mit anderen Kollisionsnormen angewandt werden.

Das slowakische materielle Recht sieht als besondere Form des ehelichen Güterstands die Gütergemeinschaft der Eheleute vor, die mit der Eheschließung entsteht und mit Auflösung der Ehe endet. Die Gütergemeinschaft kann später durch gemeinsame Vereinbarungen der Eheleute reduziert oder erweitert oder auf andere Weise (z. B. durch Beendigung oder Wiederherstellung) durch eine Gerichtsentscheidung geändert werden. Voreheliche Vereinbarungen kennt das slowakische Recht nicht.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Nach der Kollisionsnorm gibt es für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nur einen Anknüpfungspunkt. Nach der allgemeinen Kollisionsnorm des IPR-Gesetzes unterliegen Erbangelegenheiten dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (§ 17). Das ist der einzige Anknüpfungspunkt für den gesamten Nachlass, wobei zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen kein Unterschied gemacht wird. Für den Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes mehr als eine Staatsangehörigkeit besaß oder staatenlos war, regelt § 33 IPR-Gesetz, welche Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt wird.

Hinsichtlich der Testierfähigkeit und der Wirkung eines fehlerhaften Testaments oder einer mangelhaften Willenserklärung ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Willenserklärung ausschlaggebend. Hat der Erblasser nach dieser Willenserklärung eine andere Staatsangehörigkeit angenommen, bleibt die Gültigkeit des Testaments oder seines Widerrufs davon unberührt. § 18 IPR-Gesetz stellt somit eine Sonderregel zu § 3 Absatz 2 dar, nach der ein Ausländer, der in der Slowakischen Republik ein Rechtsgeschäft vornimmt, nur die nach slowakischem Recht dafür erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzen muss. Das Recht, das aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung gilt, regelt auch, wie das Vermögen testamentarisch vererbt werden kann. Die Form des Testaments und sein Widerruf unterliegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung angehörte. Es reicht aber aus, wenn das Testament dem Recht des Staates entspricht, in dem es erstellt worden ist (§ 18). Diese zusätzliche Kollisionsnorm wird angewandt, wenn die Form des Testaments nicht den Vorschriften des Staates entspricht, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung angehörte. Wenn der Erblasser die Formvorschriften für ein Testament nicht eingehalten hat, die in dem Staat gelten, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Testamentserstellung hatte, die Anforderungen, die an dem Ort gelten, an dem er das Testament aufgesetzt hat, aber erfüllt sind, wird es als gültig angesehen.

Nach slowakischem materiellem Recht kann Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach einer gewillkürten Erbfolge oder auf beiden Wegen vererbt werden. Das Gesetz sieht für die Erbfolge vier Ordnungen vor, wobei die nachfolgenden Ordnungen durch die jeweils höhere Ordnung ausgeschlossen werden. Die erste Gruppe sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers; weitere Gruppen sind andere Angehörige und alle, die mit dem Erblasser vor dessen Tod mindestens ein Jahr lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und sich um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder von dem Erblasser abhängig waren. Ein Testament muss vom Erblasser nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt oder notariell beglaubigt werden. Das Mindestalter für die Erstellung eines Testaments ist 15 Jahre. Die Testierfreiheit ist dadurch eingeschränkt, dass minderjährige Nachkommen mindestens ihren gesetzlichen Pflichtteil und volljährige Nachkommen mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Pflichtteils erhalten müssen. Möglich sind nach slowakischem Recht die Ausschlagung der Erbschaft (nur als Ganzes, d. h. mitsamt den Verbindlichkeiten), Erbunfähigkeit (gesetzlich geregelt), das Enterben von Nachkommen (durch eine vom Verstorbenen festgelegte Pflichtteilsentziehung) sowie das Staatserbrecht (wenn keine Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass an den Staat). Nicht anerkannt werden gemeinsame Testamente, Erbfolgevereinbarungen und Schenkungen auf dem Sterbebett.

3.8 Dingliche Rechte

Unbewegliche Sachen sind nach slowakischem Recht Grundstücke und fest mit dem Boden verbundene Gebäude (§ 119 des Zivilgesetzbuchs).

Nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht werden dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen grundsätzlich durch die Rechtsvorschriften geregelt, die an dem Ort gelten, an dem sich die unbewegliche Sache befindet (§ 5 IPR-Gesetz, der auch für bewegliche Sachen gilt, sofern diese nicht unter die §§ 6 und 8 fallen, siehe Abschnitt 2.3). Vorrang vor dieser Vorschrift hat jedoch § 7 IPR-Gesetz, nach dem Eintragungen in einem öffentlichen Register über die Feststellung, die Änderung oder die Beendigung dinglicher Rechte in einem anderen als dem Staat, dessen Recht die Grundlage für die Eintragung, Änderung oder Beendigung der dinglichen Rechte an der unbeweglichen Sache bildet, berücksichtigt werden müssen. In solchen Fällen ist auf Eintragungen in einem öffentlichen Register das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Nach geltendem slowakischem Recht gilt als „öffentliches Register“ das Grundstücks- und Gebäuderegister (Kataster) (Gesetz Nr. 162/1995 über das Grundstücks- und Gebäuderegister). Früher zählten dazu auch das Bodenregister, das Eisenbahnregister, das Bergbauregister und das Wasserstraßenregister.

3.9 Insolvenz

Insolvenzverfahren mit einem Auslandsbezug zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums regelt das Gesetz Nr. 7/2005 über Insolvenz und Restrukturierung („Insolvenzgesetzbuch“), soweit durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates nichts anderes bestimmt ist. Nach dem Insolvenzgesetzbuch gilt für die Anerkennung ausländischer Urteile in Verfahren nach dem Insolvenzgesetzbuch der Grundsatz der Gegenseitigkeit, sofern die Slowakische Republik nicht an eine internationale Übereinkunft gebunden ist, die die Befriedigung von Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners regelt. Die von einem slowakischen Gericht festgestellte Zahlungsunfähigkeit gilt auch für Vermögenswerte im Staatsgebiet eines anderen Staates, soweit dessen Rechtsordnung dies zulässt.

Einige Kollisionsnormen des IPR-Gesetzes finden sinngemäß auch auf Konkursverfahren Anwendung: § 5 (Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem das bewegliche oder unbewegliche Vermögen belegen ist), § 7 (Anknüpfungspunkt für die Eintragung in einem öffentlichen Register ist der Ort, an dem das Vermögen belegen ist) sowie die Bestimmungen für Schuldverhältnisse (§ 9 ff.).

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Schweden

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das Internationale Privatrecht liegt in Schweden nur teilweise in kodifizierter Form vor und besteht aus einer Kombination von Rechtsnormen und Rechtsprechung. Der Zweck der meisten Rechtsnormen besteht darin, internationale Übereinkommen, die von Schweden unterzeichnet wurden, in geltendes Recht umzusetzen. Es folgt eine Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsvorschriften.

Ehe und Kinder

  • Kapitel 3, §§ 4 und 6 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (Lagen (1904:26 s. 1) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap och förmynderskap, auch unter der schwedischen Abkürzung „IÄL“ bekannt)
  • §§ 9, 12 und 13 der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft (Förordningen (1931:429) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap, adoption och förmynderskap, „NÄF“)
  • § 2 des Gesetzes über zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Adoptionen (Lagen (1971:796) om internationella rättsförhållanden rörande adoption, „IAL“)
  • §§ 2, 3 und 6 des Gesetzes über zwischenstaatliche Fragen der Vaterschaft (Lagen (1985:367) om internationella faderskapsfrågor, „IFL“)
  • §§ 3 bis 5 des Gesetzes über zwischenstaatliche Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern (Lagen (1990:272) om internationella frågor rörande makars och sambors förmögenhetsförhållanden, „LIMF“)
  • § 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen von 1996 (Lagen (2012:318) om 1996 års Haagkonvention) und Artikel 15 bis 22 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Rechtsnachfolge von Todes wegen

  • Artikel 20 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Vertragliche Schuldverhältnisse

  • Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
  • §§ 79 bis 87 des Wechselgesetzes (Växellagen 1932:130)
  • §§ 58 bis 65 des Scheckgesetzes (Checklagen 1932:131)
  • Gesetz über das auf den Verkauf von Waren anzuwendende Recht (Lagen (1964:528) om tillämplig lag beträffande köp av lösa saker, „IKL“)
  • §§ 25a, 31a und 42a des Gesetzes über die Mitbestimmung am Arbeitsplatz (Lagen (1976:580) om medbestämmande i arbetslivet, „MBL“)
  • Gesetz über das auf bestimmte Versicherungsverträge anzuwendende Recht (Lagen (1993:645) om tillämplig lag för vissa försäkringsavtal)
  • Kapitel 13 § 4 und Kapitel 14 § 2 des Seehandelsgesetzes (Sjölagen 1994:1009)
  • § 14 des Gesetzes über Verbraucherverträge (Lagen (1994:1512) om avtalsvillkor i konsumentförhållanden)
  • Kapitel 1 § 4 des Gesetzes über den Verbraucherschutz in Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Wohnungen oder über langfristige Urlaubsprodukte (Lagen (2011:914) om konsumentskydd vid avtal om tidsdelat boende eller långfristig semesterprodukt)
  • Kapitel 3 § 14 des Gesetzes über Fernabsatz- und Haustürgeschäfte (Lagen (2005:59) om distansavtal och avtal utanför affärslokaler)
  • § 48 des Gesetzes über Verbrauchergeschäfte (Konsumentköplagen 1990:932)

Schadensersatz

  • Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom‑II-Verordnung“)
  • §§ 8, 14 und 38 des Gesetzes über Schäden im Straßenverkehr (Trafikskadelagen 1975:1410)
  • § 1 des Gesetzes im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 9. Februar 1972 zwischen Schweden und Norwegen über das Weiden von Rentieren (Lagen (1972:114) med anledning av konventionen den 9 februari 1972 mellan Sverige och Norge om renbetning)
  • § 1 des Gesetzes im Zusammenhang mit dem Umweltschutzübereinkommen vom 19. Februar 1974 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden (Lagen (1974:268) med anledning av miljöskyddskonventionen den 19 februari 1974 mellan Danmark, Finland, Norge och Sverige)

Insolvenzrecht

  • Artikel 4, 8 bis 11, 14, 15, 28 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren („Insolvenzverordnung“)
    (Das Europäische Parlament und der Rat haben eine geänderte Verordnung erlassen, die im Sommer 2015 in Kraft treten soll.)
  • §§ 1, 3 und 5 bis 8 des Gesetzes zur Festlegung von Vorschriften für Insolvenzen, bei denen Eigentum in Dänemark, Finnland, Island oder Norwegen betroffen ist (Lag (1934:67) med bestämmelser om konkurs, som omfattar egendom i Danmark, Finland, Island eller Norge)
  • §§ 1, 4 bis 9 und 13 des Gesetzes betreffend die Wirkungen von in Dänemark, Finnland, Island oder Norwegen eintretenden Insolvenzen (Lag (1934:68) om verkan av konkurs, som inträffat i Danmark, Finland, Island eller Norge)
  • §§ 1, 3 bis 8 und 12 des Gesetzes über Insolvenzen, bei denen Eigentum in einem anderen nordischen Land betroffen ist (Lag (1981:6) om konkurs som omfattar egendom i annat nordiskt land)
  • §§ 1, 4 bis 9, 13 und 14 des Gesetzes betreffend die Wirkungen von in einem anderen nordischen Land eintretenden Insolvenzen (Lag (1981:7) om verkan av konkurs som inträffat i annat nordiskt land)

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Schweden ist Vertragspartei der folgenden multilateralen internationalen Übereinkommen, in denen Vorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts festgelegt sind. Schweden verfolgt bei internationalen Verträgen einen „dualistischen“ Ansatz, das heißt, die multilateralen Übereinkommen müssen in das innerstaatliche Recht Schwedens umgesetzt werden (siehe oben).

Völkerbund

  • Abkommen von 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts
  • Abkommen von 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

  • Übereinkommen von 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht
  • Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
  • Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Europäische Union

  • Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
    (Für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge tritt die Rom‑I-Verordnung an die Stelle des Übereinkommens.)

Übereinkommen der nordischen Staaten

  • Übereinkommen von 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Festlegung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts für Eheschließungen, Adoptionen und Vormundschaft (zuletzt geändert durch das Änderungsübereinkommen von 2006)
  • Übereinkommen von 1933 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über Insolvenzen („Nordisches Insolvenzübereinkommen“)
  • Übereinkommen von 1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden zur Rechtsnachfolge von Todes wegen, zu Testamenten und zur Nachlassverwaltung (zuletzt geändert durch das Änderungsübereinkommen von 2012)
  • Umweltschutzübereinkommen von 1974 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

  • Abkommen von 1972 zwischen Schweden und Norwegen über das Weiden von Rentieren (1972 års konvention mellan Sverige och Norge om renbetning)

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Das schwedische Recht kennt keine Vorschriften, nach denen ein Gericht verpflichtet ist, von sich aus ausländisches Recht anzuwenden. Diese Frage wird in erster Linie in der Rechtsprechung behandelt, wobei in der Praxis unterschieden wird zwischen nicht zwingenden Verfahren (dispositiva mål), d. h. Rechtsstreitigkeiten, die die Verfahrensparteien außergerichtlich beilegen können, sowie zwingenden Verfahren (indispositiva mål), d. h. Rechtsstreitigkeiten, über die nur gerichtlich entschieden werden kann. In zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen es den Parteien freistünde, untereinander eine Einigung zu treffen, wird ausländisches Recht nur angewandt, wenn sich eine der Parteien darauf beruft. Es sind zahlreiche Fälle mit eindeutigem Bezug zu einem anderen Land dokumentiert, in denen unstrittig schwedisches Recht angewandt wurde, da sich keine der Parteien auf ausländisches Recht berufen hat. Bei Verfahren ohne die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung, beispielsweise Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft, sind dagegen Fälle bekannt, in denen die Gerichte von Amts wegen ausländisches Recht angewandt haben.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das schwedische Internationale Privatrecht erkennt in der Regel den Grundsatz der Rück- und Weiterverweisung (renvoi) nicht an. Eine Ausnahme ist allerdings in § 79 Absatz 2 des Wechselgesetzes und § 58 Absatz 2 des Scheckgesetzes hinsichtlich der Frage festgelegt, inwieweit ausländische Staatsangehörige Geschäfte mit Wechseln oder Schecks tätigen können. Dies ist dadurch begründet, dass diese Bestimmungen auf internationalen Übereinkommen fußen. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 9 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Wirkungen von in einem anderen nordischen Land eintretenden Insolvenzen. Und schließlich wird auch bei der Frage der förmlichen Gültigkeit einer Eheschließung in § 1 Absatz 7 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft das Prinzip der Rück- und Weiterverweisung (renvoi) anerkannt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Im schwedischen Internationalen Privatrecht existieren keine allgemeinen Vorschriften über die Wirkung einer Änderung der Anknüpfung. Dies ist für jedes Statut gesondert geregelt. So besagt beispielsweise § 4 Absatz 1 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern: „Wurde keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen, so gilt als anzuwendendes Recht das Recht des Landes, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) genommen haben.“ § 4 Absatz 2 des gleichen Gesetzes lautet: „Wenn beide Ehegatten in der Folge ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land genommen haben und dort mindestens zwei Jahre lang wohnhaft waren, findet das Recht dieses Landes Anwendung.“

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Es gilt als allgemeiner Grundsatz des schwedischen Internationalen Privatrechts, dass eine Bestimmung ausländischen Rechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung offensichtlich unvereinbar mit den Grundlagen der schwedischen Rechtsordnung wäre. Entsprechende Bestimmungen finden sich in zahlreichen Rechtsvorschriften des Internationalen Privatrechts. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (ordre public) eine gesetzliche Grundlage voraussetzt. Nur in sehr wenigen Gerichtsurteilen wurde entschieden, dass ausländisches Recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht angewandt werden konnte.

Die Entscheidung, welche Bestimmungen des schwedischen Rechts international zwingend sind, obliegt normalerweise den Gerichten.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Ist das Gericht mit dem Inhalt des ausländischen Rechts, das nach seiner Auffassung anzuwenden ist, nicht vertraut, bestehen zwei Möglichkeiten für das weitere Vorgehen. Entweder führt das Gericht selbst eine Prüfung durch, oder es ersucht eine der Parteien um Vorlage der benötigten Informationen. Die Entscheidung über die Vorgehensweise richtet sich nach praktischen Gesichtspunkten. Beschließt das Gericht, die Angelegenheit selbst zu prüfen, kann es das Justizministerium zur Unterstützung hinzuziehen. Im Allgemeinen übernimmt das Gericht bei Verfahren, die nur von einem Gericht entschieden werden können (siehe oben), eine aktivere Rolle. Bei Verfahren, die die Parteien außergerichtlich beilegen können, kann das Gericht die Prüfung weitgehend den Verfahrensparteien überlassen.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Schweden ist Vertragspartei des Übereinkommens von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. In bestimmten Bereichen gelten andere Rechtsnormen. Für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge tritt die Rom‑I-Verordnung an die Stelle des Übereinkommens.

Der Verkauf von Waren wird durch das Gesetz über das auf den Verkauf von Waren anzuwendende Recht geregelt, mit dem das Haager Übereinkommen von 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Dieses Gesetz hat Vorrang vor den Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung. Es gilt jedoch nicht für Verbraucherverträge. Nach § 3 sind Käufer und Verkäufer berechtigt, das anzuwendende Recht durch Vereinbarung festzulegen. In § 4 wird für den Fall, dass die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, festgelegt, dass das Recht des Landes gilt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen von dieser Regel greifen, wenn der Verkäufer die Bestellung im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Käufers angenommen hat und wenn der Kauf bei einer Börse oder Auktion getätigt wird.

Eine weitere Ausnahme von den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung gilt für bestimmte Verbraucherverträge. § 48 des Gesetzes über Verbrauchergeschäfte, § 14 des Gesetzes über Verbraucherverträge, Kapitel 1 § 4 des Gesetzes über den Verbraucherschutz in Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Wohnungen oder über langfristige Urlaubsprodukte und Kapitel 3 § 14 des Gesetzes über Fernabsatz- und Haustürgeschäfte enthalten besondere Vorschriften, die dem Verbraucherschutz bei Rechtswahlklauseln dienen. In diesen Gesetzen ist festgelegt, dass unter bestimmten Umständen das Recht eines EWR-Landes anzuwenden ist, wenn dieses einen besseren Schutz des Verbrauchers bietet.

Für Wechsel und Schecks sind in den §§ 79 bis 87 des Wechselgesetzes und den §§ 58 bis 65 des Scheckgesetzes besondere Vorschriften festgelegt. Diese stützen sich auf das Genfer Abkommen von 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und auf das Genfer Abkommen von 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts.

Bestimmte Schadenversicherungsverträge werden durch das Gesetz über das auf bestimmte Versicherungsverträge anzuwendende Recht geregelt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die Frage des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts ist in der Rom‑II-Verordnung geregelt.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Im schwedischen Internationalen Privatrecht gilt seit jeher die Staatsangehörigkeit als der ausschlaggebende Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Personalstatuts. Inzwischen liegen jedoch so viele Fälle vor, in denen die Staatsangehörigkeit als wichtigster Anknüpfungspunkt durch den gewöhnlichen Aufenthalt abgelöst wurde, dass es zweifelhaft ist, ob man beim Personalstatut noch von einem einzigen vorrangigen Anknüpfungspunkt sprechen kann. Im schwedischen Internationalen Privatrecht wird das „Personalstatut“ so verstanden, dass darunter im Wesentlichen Fragen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Namensgebung fallen.

Nach Kapitel 1 § 1 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft muss die Fähigkeit zur Eheschließung vor einer schwedischen Behörde grundsätzlich nach schwedischem Recht festgestellt werden, wenn einer der Partner schwedischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hat. Nach § 1 der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft gelten im Zusammenhang mit den nordischen Staaten ähnliche Vorschriften.

Besondere Vorschriften über Vormundschaft und Treuhänderschaft sind in den Kapiteln 4 und 5 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft sowie in den §§ 14 bis 21a der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft verankert.

Eine teilweise Antwort auf die Frage des auf die Geschäftsfähigkeit anzuwendenden Rechts findet sich in Artikel 13 der Rom‑I-Verordnung. Die Fähigkeit zur Tätigung von Geschäften mit Wechseln oder Schecks wird durch besondere Vorschriften in § 79 des Wechselgesetzes und § 58 des Scheckgesetzes geregelt.

Kapitel 11 § 3 der Prozessordnung (rättegångsbalken) enthält eine besondere Vorschrift über die Prozessfähigkeit, die besagt, dass ausländische Staatsangehörige, die in ihrem eigenen Land prozessunfähig sind, in Schweden dennoch einen Prozess führen können, wenn sie nach schwedischem Recht prozessfähig sind.

Nach dem schwedischen Internationalen Privatrecht ist das Namensrecht Teil des Personalstatuts. Dies bedeutet beispielsweise, dass es nicht als Frage der rechtlichen Wirkungen einer Eheschließung im persönlichen Bereich gilt, wenn ein Ehegatte den Namen des anderen annimmt. Nach § 50 des Gesetzes über Personennamen (namnlagen, 1982:670) findet das Gesetz auf schwedische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Dänemark, Norwegen oder Finnland keine Anwendung; im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass das Gesetz auf schwedische Staatsbürger in anderen Ländern anzuwenden ist. § 51 besagt, dass das Gesetz auch für ausländische Staatsangehörige gilt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Das materielle Recht Schwedens unterscheidet nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, und das schwedische Internationale Privatrecht enthält keine besonderen Kollisionsnormen für die Feststellung, ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren wurde oder ob ein Kind in der Folge für ehelich erklärt werden kann.

Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts zur Feststellung der Vaterschaft bestehen unterschiedliche Vorschriften für die Vermutung der Vaterschaft und für die Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht. Für die Vermutung der Vaterschaft ist § 2 des Gesetzes über zwischenstaatliche Fragen der Vaterschaft maßgebend. Danach wird ein Mann, der mit der Mutter eines Kindes verheiratet ist oder war, als Vater des Kindes vermutet, wenn sich dies aus dem Recht des Landes ergibt, in dem das Kind durch Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt erhalten hat, oder wenn, sofern nach diesem Recht keine Vermutung der Vaterschaft besteht, dies aus dem Recht des Landes folgt, dessen Staatsangehörigkeit das Kind bei der Geburt erworben hat. Befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Geburt in Schweden, wird diese Frage jedoch stets nach schwedischem Recht entschieden. Muss eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgen, wendet das Gericht das Recht des Landes an, in dem das Kind zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Adoptionen ist ein schwedisches Gericht bei der Prüfung eines Antrags auf Adoption gehalten, schwedisches Recht anzuwenden. In § 2 Absatz 2 ist allerdings festgelegt, dass das Gericht in Fällen, in denen sich der Antrag auf ein Kind im Alter unter 18 Jahren bezieht, berücksichtigen muss, ob der Antragsteller oder das Kind durch seine Staatsangehörigkeit, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder aus anderen Gründen einen Bezug zu einem anderen Land aufweist und ob hiervon Schwierigkeiten für das Kind zu erwarten sind, wenn die Adoption in dem betreffenden Land nicht anerkannt wird.

Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer Adoption gilt, dass bei in Schweden gültigen ausländischen Adoptionsbeschlüssen das adoptierte Kind hinsichtlich des Sorgerechts, der Vormundschaft und des Unterhalts als Kind der Adoptiveltern in einer in Schweden geschlossenen Ehe gilt. Hinsichtlich des Erbrechts ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass Adoptivkinder und die eigenen Kinder des Adoptivelternteils nur dann gleichzubehandeln sind, wenn die Adoption in Schweden erfolgt ist. Fand die Adoption im Ausland statt, wird der Erbanspruch des Adoptivkinds nach dem Recht geprüft, das normalerweise den Erbanspruch regelt, also das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.

Die Frage des auf den Kindesunterhalt anzuwendenden Rechts wird durch das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht geregelt. Die allgemeine Regel lautet, dass für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend ist, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann das Kind von der nach diesem Recht verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das im Land des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Kann das Kind auch von der nach diesem Recht verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten und gehören beide Parteien dem gleichen Staat an, so ist das Recht des betreffenden Staates anzuwenden.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Zur Ehefähigkeit ist auch Abschnitt 3.3 zu beachten. Die allgemeine Regel lautet, dass eine Ehe als in formeller Hinsicht gültig betrachtet wird, wenn sie in dem Land gültig ist, in dem sie geschlossen wurde (Kapitel 1 § 7 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft).

Die rechtlichen Wirkungen einer Eheschließung lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen, nämlich in den persönlichen Bereich und den Bereich des ehelichen Güterstands (siehe Abschnitt 3.6). Die wichtigste Wirkung der Eheschließung im persönlichen Bereich besteht darin, dass zwischen den Ehegatten eine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht. Im schwedischen Internationalen Privatrecht werden Fragen der Erbberechtigung von Ehegatten, die Annahme des Namens des anderen Ehegatten sowie die Pflicht eines Ehegatten zum Unterhalt der Kinder des anderen Ehegatten nicht als rechtliche Wirkungen der Eheschließung betrachtet, sodass sich in diesem Fall das anzuwendende Recht nach den für Erbfälle, Personennamen usw. geltenden Kollisionsnormen richtet.

Die Frage des auf den Unterhalt von Ehegatten anzuwendenden Rechts wird durch das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht geregelt. Die allgemeine Regel lautet, dass für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die unterhaltsverpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn einer der Ehegatten der Anwendung dieses Rechts widerspricht und wenn das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, eine engere Verbindung zu der betreffenden Ehe aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Bei Scheidungen ist in Kapitel 3 § 4 Absatz 1 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft festgelegt, dass die schwedischen Gerichte schwedisches Recht anzuwenden haben. § 4 Absatz 2 sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass beide Ehegatten Staatsangehörige eines anderen Landes sind und keiner der beiden seit mindestens einen Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatte.

Im materiellen Recht Schwedens finden die Rechtsinstitute der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Aufhebung der Ehe keine Berücksichtigung. Auch bestehen keine Kollisionsnormen für derartige Fälle. Für die nordischen Staaten wird in § 9 der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft ausgeführt, dass bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das Gericht gehalten ist, das eigene Recht anzuwenden.

3.6 Ehegüterrecht

Das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wird durch das Gesetz über bestimmte zwischenstaatliche Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geregelt. Nach § 3 dieses Gesetzes ist es Ehegatten oder Paaren, die die Eheschließung beabsichtigen, gestattet, durch einen schriftlichen Vertrag festzulegen, dass für ihren ehelichen Güterstand das Recht des Landes maßgebend ist, in dem einer der beiden Partner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Für den Fall, dass die Ehegatten keine gültige Vereinbarung über die Rechtswahl getroffen haben, ist in § 4 des Gesetzes festgelegt, dass als anzuwendendes Recht das Recht des Landes gilt, in dem sie nach der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Folge in ein anderes Land und leben sie dort mindestens zwei Jahre lang, kommt stattdessen das Recht dieses Landes zur Anwendung. Hatten beide Ehegatten jedoch schon während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land oder sind beide Staatsangehörige dieses Landes, kommt das Recht dieses Landes ab dem Zeitpunkt zur Anwendung, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieses Land verlegen.

Nach § 5 des Gesetzes ist eine Rechtswahlvereinbarung gültig, wenn sie mit dem zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts auf das Eigentum der Ehegatten anzuwendenden Recht im Einklang steht. Wird die Rechtswahlvereinbarung vor der Eheschließung getroffen, so ist sie gültig, wenn sie mit dem Recht, das durch die Heirat der Ehegatten zur Anwendung kommt, im Einklang steht. Eine Rechtswahlvereinbarung ist der Form nach gültig, wenn sie die formalen rechtlichen Voraussetzungen in dem Staat erfüllt, in dem sie getroffen wurde oder in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Für nordische Länder gelten besondere Vorschriften, die in der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft festgelegt sind.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Fragen des Internationalen Privatrechts in Bezug auf Testamente und die Rechtsnachfolge von Todes wegen sind in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geregelt. Die in der Verordnung festgelegten Kollisionsnormen gelten ungeachtet dessen, ob die internationale Verbindung zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat besteht.

Hinsichtlich der formellen Gültigkeit von Testamenten bestehen jedoch in Kapitel 2 § 3 des Gesetzes über die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Situationen mit internationalem Bezug (Lagen (2015: 417) om arv i internationella situationer), mit dem das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, besondere Bestimmungen. Testamente genügen dann den Formvorschriften, wenn sie den Formvorschriften nach dem Recht des Ortes, an dem das Testament verfasst wurde, oder dem Recht des Ortes entsprechen, an dem der Testierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörigkeit der Testierende bei der Abfassung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes besaß. Soweit sich das Testament auf unbewegliches Vermögen erstreckt, ist es formell gültig, wenn es den Formvorschriften des Rechtes an dem Ort genügt, an dem das Vermögen belegen ist. Gleiches gilt für den Widerruf von Testamenten. Auch der Widerruf ist gültig, wenn er einem der Rechte entspricht, nach deren Bestimmungen das Testament formell gültig ist.

3.8 Dingliche Rechte

Im Sachenrecht gibt es schriftliche Kollisionsnormen nur für bestimmte Fälle im Zusammenhang mit Schiffen und Flugzeugen, Finanzinstrumenten und rechtswidrig entwendeten Kulturgütern sowie für besondere Sachverhalte, die im Nordischen Insolvenzübereinkommen und in der Insolvenzverordnung geregelt sind.

So sind die sachenrechtlichen Wirkungen des Erwerbs beweglicher oder unbeweglicher Sachen oder der Aufnahme von Hypotheken nach dem Recht des Landes zu ermitteln, in dem die Sache zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Aufnahme der Hypothek belegen ist. Dieses Recht regelt auch die Art etwaiger dinglicher Rechte, das Entstehen und Erlöschen dinglicher Rechte, formale Voraussetzungen sowie die Frage, welche Rechte durch das dingliche Recht gegenüber Dritten bestehen.

Hinsichtlich ausländischer Sicherungsrechte ist durch die Rechtsprechung festgelegt, dass dann, wenn dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung eines Sicherungsrechts bekannt war, dass die Sache nach Schweden verbracht werden sollte und das Sicherungsrecht in Schweden nicht gilt, der Verkäufer stattdessen eine Sicherheit hätte verlangen müssen, die den Anforderungen des schwedischen Rechts genügt. Ein ausländisches Sicherungsrecht hat ferner keine rechtliche Wirkung, wenn seit der Verbringung des Eigentums nach Schweden eine bestimmte Zeit verstrichen ist. Es wird dann davon ausgegangen, dass der ausländische Gläubiger Zeit hatte, entweder neue Sicherheiten zu verlangen oder seine Forderung einzuziehen.

3.9 Insolvenz

Bei einem in Schweden eintretenden Insolvenzfall findet schwedisches Recht auf das Verfahren selbst sowie auf weitere Insolvenzfragen wie die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens Anwendung.

Für Insolvenzfälle, in denen ein anderer nordischer Staat betroffen ist, bestehen besondere Vorschriften für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Diese Vorschriften stützen sich auf das Nordische Insolvenzübereinkommen von 1933 und wurden 1981 durch Rechtsvorschriften in das Recht Schwedens aufgenommen. Im Verhältnis zu Finnland ist jedoch die Insolvenzverordnung anzuwenden (siehe unten), und im Verhältnis zu Island gelten frühere Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1934. Die allgemeine Regel des Nordischen Insolvenzübereinkommens lautet, dass ein Insolvenzverfahren in einem Vertragsstaat auch Vermögen des Schuldners umfasst, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist. Fragen hinsichtlich der Verfügungsgewalt des Schuldners über sein Vermögen oder hinsichtlich dessen, was in die Insolvenzmasse aufzunehmen ist, werden im Allgemeinen durch das Recht des Landes geregelt, in dem das Insolvenzverfahren stattfindet.

Die Insolvenzverordnung enthält besondere Vorschriften für Fragen, die andere EU‑Mitgliedstaaten betreffen.

Letzte Aktualisierung: 29/03/2021

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - England und Wales

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die Kollisionsnormen, nach denen sich in England und Wales das jeweils anzuwendende Recht bestimmt, ergeben sich derzeit in erster Linie aus unmittelbar geltenden EU‑Verordnungen. In Zivil- und Handelssachen sind dies die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Der Contracts (Applicable Law) Act 1990 (mit dem das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 umgesetzt wurde) ist nach wie vor für Verträge maßgebend, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (die Rom‑I-Verordnung gilt für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen wurden). Der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 ist nur von Belang, wenn die Rom‑II-Verordnung keine Anwendung findet (die Verordnung gilt für Fälle, in denen der Schaden nach dem 11. Januar 2009 eingetreten ist). Die herkömmlichen Vorschriften des Common Law gelten weiter für Verleumdung als unerlaubte Handlung sowie für das Erb- und Sachenrecht.

Rechtsquelle für das in Familiensachen anzuwendende Recht ist – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich das Common Law. In Familiensachen wird in der Regel englisches Recht angewendet, einige wenige Ausnahmen ergeben sich aus dem Common Law (z. B. in Bezug auf die Nichtigkeit der Ehe) und dem Gesetzesrecht (z. B. in Bezug auf Unterhalt nach dem Maintenance Orders (Facilities for Enforcement) Act 1920 und dem Maintenance Orders (Reciprocal Enforcement) Act 1972). Für Fragen der elterlichen Verantwortung und des Kinderschutzes, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 fallen, ist das jeweils anzuwendende Recht, d. h. mit wenigen Ausnahmen englisches Recht, in den Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children (International Obligations (England and Wales and Northern Ireland)) Regulations 2012 bzw. in Artikel 15 des Übereinkommens von 1996 geregelt.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (in Bezug auf am oder nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge durch die Rom‑I-Verordnung ersetzt)

Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Das Vereinigte Königreich hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Kollisionsnormen enthalten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und das Haager Übereinkommen es einem Staat zwar gestatten, auf „interne“ Kollisionen – etwa zwischen dem Recht von England und Wales und dem schottischen Recht – andere Kollisionsnormen anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich aber beschlossen hat, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Daher gelten die Vorschriften des Übereinkommens von Rom (in Bezug auf vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge) und des Haager Übereinkommens sowohl für Kollisionen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs als auch für Kollisionen mit Auslandsbezug.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Nach allgemeiner Auffassung werden die Kollisionsnormen nur dann angewendet, wenn mindestens eine der Parteien geltend macht, dass sie anzuwenden sind. Wenn dies nicht geltend gemacht wird oder der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt ist, wendet das Gericht grundsätzlich englisches Recht an. Diese Regel betrifft Beweis- und Verfahrensfragen und bleibt daher von den EU‑Verordnungen unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach den EU‑Verordnungen ist eine Rück- oder Weiterverweisung in Fällen, die durch EU‑Kollisionsnormen geregelt sind, ausgeschlossen, und dies war auch die herrschende Meinung im Zusammenhang mit dem Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 und dem Contracts Applicable Law Act 1990. Wenn also die englische Kollisionsnorm für eine fahrlässig begangene unerlaubte Handlung auf das französische Recht verweist, wird französisches innerstaatliches Recht angewendet, selbst wenn ein französisches Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden würde. Ein Grund für die Ablehnung einer Rück- oder Weiterverweisung in diesen Bereichen ist wohl, dass die komplexe gesetzliche Regelung durch eine Rück- oder Weiterverweisung beeinträchtigt würde.

In den übrigen Rechtsbereichen spielt die Rück- und Weiterverweisung eine eher geringe und nicht immer ganz eindeutige Rolle. Im Allgemeinen findet die Rück- und Weiterverweisung auf Liegenschaften im Ausland Anwendung, für die nach englischem Recht das Recht des Belegenheitsstaats (lex situs) gilt. In diesen Fällen will man verständlicherweise das Recht des Gerichts anwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Liegenschaft befindet, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entscheidungen englischer Gerichte, die die Liegenschaft betreffen, wirksam werden. Einer Reihe erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen zu körperlichen beweglichen Gegenständen, die sich im Ausland befinden, lässt sich entnehmen, dass eine Verweisung auf die lex situs keine Rück- oder Weiterverweisung umfasst.

In Familiensachen zeigen einige wenige Beispiele aus der Rechtsprechung, dass eine Rück- und Weiterverweisung unter bestimmten Umständen möglich ist. Diese Frage stellt sich allerdings nur sehr selten, da in Familiensachen in der Regel englisches Recht angewendet wird.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Inhalts ausländischer Kollisionsnormen in vielen Fällen teuer ist und die Parteien daher häufig beschließen, ihre Anwendung nicht geltend zu machen (siehe oben Abschnitt 2.1).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Lösung dieses Problems ist in jeder Kollisionsnorm festgelegt, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Anknüpfungspunkts maßgebend ist. So ist etwa bei der Übertragung einer beweglichen Sache das Recht des Ortes maßgebend, an dem sich die betreffende bewegliche Sache zum Zeitpunkt der Übertragung befand.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Nach den herkömmlichen Vorschriften können englische Gerichte die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften ablehnen, die mit der englischen öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar sind. Hierfür gelten jedoch sehr strenge Voraussetzungen. Sie sind etwa erfüllt, wenn die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu einem Ergebnis führen würde, das den grundlegenden Anforderungen an die Rechtsprechung eines englischen Gerichts vollständig zuwiderlaufen würde. Der englische Ordre-public-Vorbehalt ist von den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention geprägt. Menschenrechtsverletzungen sind ein bekanntes Beispiel für den Ordre-public-Vorbehalt, ein weiteres der Fall, dass das Gesetz einen eklatanten Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des Völkerrechts darstellt (z. B. die Invasion Kuwaits durch Irak im Jahr 1990).

Darüber hinaus sieht nun sowohl die Rom‑I- als auch die Rom‑II-Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vor. Diese Normen finden sich in der Regel im Verbraucher- und Arbeitsrecht oder in Gesetzen, die internationale Übereinkünfte ergänzen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der Inhalt ausländischen Rechts ist wie eine Tatsache zu beweisen. Somit obliegt es den Parteien, den Beweis für den Inhalt ausländischen Rechts zu erbringen. Das Gericht darf den Inhalt ausländischen Rechts nicht von sich aus ermitteln. Sollten sich die von den Parteien vorgelegten Beweise widersprechen, so kann das Gericht die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen prüfen und dann die Primärbeweise (z. B. ausländische Gesetze und Rechtsprechung) berücksichtigen, insbesondere, wenn sie in englischer Sprache verfasst sind und die darin verwendeten Begriffe einem englischen Gericht vertraut sind.

Der Inhalt ausländischen Rechts wird in der Regel durch Sachverständigengutachten bewiesen. Dafür reicht es nicht aus, dem Gericht den Wortlaut ausländischer Gesetze, Gerichtsentscheidungen oder Fachtexte vorzulegen. Ein Sachverständigengutachten über den Inhalt ausländischen Rechts kann jede Person anfertigen, die aufgrund ihres Wissens oder ihrer Erfahrung entsprechend qualifiziert ist, und zwar unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Staat zur Ausübung eines Rechtsberufs zugelassen ist oder nicht. In der Regel handelt es sich bei den Sachverständigen jedoch um in dem betreffenden Staat tätige Rechtswissenschaftler oder -praktiker. Wenn der Inhalt ausländischen Rechts in einer früheren englischen Rechtssache festgestellt wurde, kann diese Rechtssache als Beweis für den Inhalt ausländischen Rechts angeführt werden. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Vermutung, dass sich an dem in dieser Rechtssache ermittelten Inhalt ausländischen Rechts nichts geändert hat.

Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf ausländisches Recht beruft. Ist der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt, so wird grundsätzlich englisches Recht angewendet. Wenn jedoch kein Grund zu der Annahme besteht, dass das ausländische Recht in irgendeiner Weise englischem Recht ähnelt (z. B. Steuergesetze eines anderen europäischen Staates), kann die Klage abgewiesen werden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

In allen Fällen, die vertragliche Schuldverhältnisse und eine entsprechende Rechtswahl betreffen, gilt die Rom‑I-Verordnung unmittelbar. Die Kollisionsnormen der Rom‑I-Verordnung können auch Anwendung finden, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die nach englischem innerstaatlichem Recht nicht als vertragliche Schuldverhältnisse eingestuft werden (z. B. Vereinbarungen ohne Gegenleistung wie Schenkungsverträge).

Für Verfahrensfragen gilt die lex fori. Die Ermittlung des Schadensumfangs (nicht jedoch der Schadensposten) und die Beweisarten richten sich somit nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Da Verjährungsfristen zum materiellen Recht gehören, werden sie bei vertraglichen Schuldverhältnissen nach dem gemäß der Verordnung anzuwendenden Recht bestimmt. Die wesentlichen materiellrechtlichen Vorschriften werden im Folgenden dargelegt.

Haben die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen oder ergibt sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles, so findet das gewählte Recht Anwendung. In der Regel ergibt sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles, wenn es sich um einen Standardvertrag handelt, der bekanntermaßen einem bestimmten Recht unterliegt (z. B. eine Seeversicherungspolice von Lloyd’s), oder wenn frühere Geschäfte der Parteien auf eine solche Rechtswahl schließen lassen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung reicht häufig, aber nicht immer für die Schlussfolgerung aus, dass die Wahl des Rechts dieses Gerichts beabsichtigt war. Wenn im Falle einer Schiedsvereinbarung Auswahlkriterien für die Schiedsrichter festgelegt werden, lässt sich daraus relativ leicht eine Rechtswahl ableiten. Wenn die Schiedsrichter jedoch unter Verweis auf ein internationales Gremium bestimmt werden, ist es wesentlich weniger wahrscheinlich, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt.

Die freie Rechtswahl gilt nicht unbegrenzt. Erstens darf bei Verbraucher- und Arbeitsverträgen dem Verbraucher bzw. Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts entzogen werden, das ohne ausdrückliche Rechtswahl anzuwenden gewesen wäre. Zweitens dürfen, wenn alle Elemente des Sachverhalts eine Verbindung zu einem Staat aufweisen, die zwingenden Vorschriften dieses Staates durch die Wahl des Rechts eines anderen Staates nicht ihrer Wirkung beraubt werden. Bei Versicherungsverträgen gibt es zudem Schutzvorschriften für Verbraucher. Ferner sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Rechtswahl besteht (z. B. beim Vorwurf der Nötigung), die Frage der Wirksamkeit dieser Rechtswahl nach dem mutmaßlich anzuwendenden Recht geklärt wird (d. h. dem Recht, dem der Vertrag unterliegen würde, wenn die Rechtswahl wirksam wäre), es sei denn, dies wäre unangemessen (in diesem Fall kann das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei angewendet werden, die geltend macht, der Rechtswahl nicht zugestimmt zu haben).

Für den Fall, dass keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde oder sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, enthält die Rom‑I-Verordnung besondere Vorschriften, die von der Art des Vertrags abhängen. Führen diese Vorschriften jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so gilt in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Es ist nicht immer leicht zu bestimmen, welche Partei die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, jedoch handelt es sich dabei in der Regel um die Partei, die nicht die Zahlung für die Ware oder Dienstleistung zu leisten hat (dies ist z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Produkts der Verkäufer, bei einem Bankdarlehen der Kreditgeber oder bei einem Bürgschaftsvertrag der Bürge). Diese Vermutung kann zugunsten eines Staates widerlegt werden, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung aufweist.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse findet meist die Rom‑II-Verordnung Anwendung. Da der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 nur für Fragen in Bezug auf unerlaubte Handlungen gilt, die nicht unter die Verordnung fallen, unterliegt Verleumdung als unerlaubte Handlung weiter dem Common Law (siehe unten). Die Verjährungsfristen richten sich ebenfalls nach dem anzuwendenden Recht.

Nach der Rom‑II-Verordnung gilt in der Regel das Recht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist. Besondere Vorschriften bestimmen das anzuwendende Recht für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, z. B. Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, unerlaubte Handlungen im Umweltbereich und unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums. Nach der Verordnung können die Parteien das anzuwendende Recht unter bestimmten Umständen auch wählen, allerdings darf die betreffende Bestimmung nicht dazu genutzt werden, zwingende Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts zu umgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensbemessung dem anzuwendenden Recht unterliegt.

Wie bereits oben erwähnt, unterliegt die Verleumdung (einschließlich falscher Behauptungen zur Herabsetzung des Rechtstitels einer Person an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, falscher Behauptungen zur Herabsetzung der Qualität fremder Waren, böswilliger Diffamierung und aller auf ausländisches Recht abstellender Klagen wegen eines Sachverhalts, der den Tatbestand der Verleumdung erfüllt oder anderweitig die Merkmale einer Verleumdung aufweist) weiter dem Common Law. In solchen Fällen gilt die Regel der doppelten Verfolgbarkeit (double actionability rule): Wegen einer unerlaubten Handlung kann in England und Wales nur dann geklagt werden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung (in der Regel die Veröffentlichung) erfolgt ist, zivilrechtlich verfolgbar ist und wenn sie – wäre die Handlung in England oder Wales erfolgt – nach englischem Recht ebenfalls zivilrechtlich verfolgbar wäre. Diese Regel wurde auf Druck von Medienorganisationen beibehalten, die die Anwendung repressiver ausländischer Gesetze fürchteten. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Weisen das Ereignis und die Parteien eine engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, so findet dessen Recht Anwendung. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich mit besonders vielen Unwägbarkeiten behaftet ist.

Bei der Verwaltung von Trusts erfolgt die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach dem Recognition of Trusts Act 1987, mit dem das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht umgesetzt wurde. Das anzuwendende Recht ist nach diesem Gesetz das vom Gründer gewählte Recht oder – in Ermangelung einer solchen Rechtswahl – das Recht, zu dem der Trust die engste Verbindung aufweist. Dieses Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Bei ehelichen Kindern entspricht der Wohnsitz (domicile) des Kindes bei der Geburt (Heimatwohnsitz) dem Wohnsitz, den der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt hat. Bei nichtehelichen Kindern und bei Kindern, deren Vater zum Zeitpunkt der Geburt bereits verstorben ist, entspricht der Wohnsitz des Kindes dem Wohnsitz der Mutter. Diese Regel gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes (d. h. der Wohnsitz des Kindes wechselt mit dem des Vaters bzw. der Mutter).

Für Personen, die älter als 16 Jahre sind, gilt weiter der Heimatwohnsitz, es sei denn, sie wählen einen anderen Wohnsitz (Wahlwohnsitz). Zu diesem Zweck müssen sie tatsächlich in dem betreffenden Staat wohnen und beabsichtigen, dort auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft zu wohnen. Fällt eines dieser Elemente weg, so gilt statt des Wahlwohnsitzes wieder der Heimatwohnsitz.

Der Wohnsitz der Ehefrau wird nicht mehr anhand des Wohnsitzes des Ehemanns, sondern unabhängig davon bestimmt.

Die Fähigkeit, bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen (z. B. einen Vertrag zu schließen, ein Testament zu errichten oder eine Ehe einzugehen), ist in bereichsspezifischen Vorschriften geregelt und wird in den entsprechenden Abschnitten erörtert.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit elterlicher Verantwortung und Kinderschutz ist in der Regel englisches Recht maßgebend. Zu den wenigen Ausnahmen gehören etwa (die oben erörterten) Angelegenheiten, die unter das Haager Übereinkommen von 1996 oder die Brüssel-IIa-Verordnung fallen. Fragen der Ehelichkeit und der Adoption werden – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel ebenfalls nach englischem Recht geregelt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Für die formelle Gültigkeit der Ehe ist – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Ehe geschlossen wird.

Die Ehefähigkeit richtet sich im Allgemeinen nach dem Wohnsitz, den die betreffende Person unmittelbar vor der Eheschließung hatte. Dieses Recht regelt unter anderem, ob die Parteien zugestimmt haben, welche Altersanforderungen gelten und welche Personen innerhalb der erweiterten Familie nicht heiraten dürfen. Hinsichtlich des Alters gilt, dass eine Eheschließung unwirksam ist, wenn einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre war, sofern sie ihren Wohnsitz in England oder Wales haben.

Auf Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes findet – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich englisches Recht Anwendung.

Unterhaltspflichten richten sich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel nach englischem Recht.

3.6 Ehegüterrecht

„Ehegüterrecht“ ist im Common Law kein geläufiger Begriff. In Fragen der finanziellen Versorgung bei Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigkeit der Ehe oder in Unterhaltsfragen wenden englische Gerichte – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in der Regel englisches Recht an.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Wenn kein Testament vorliegt und daher die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, gilt in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist (lex situs).

Wenn ein Testament vorliegt und daher die testamentarische Erbfolge Anwendung findet, richtet sich die Testierfähigkeit in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Vermächtnisnehmer kann bewegliche Vermögenswerte in Besitz nehmen, wenn er dazu nach dem an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht berechtigt ist. In Bezug auf das unbewegliche Vermögen gibt es keine besondere Bestimmung über das anzuwendende Recht, am wahrscheinlichsten ist jedoch die Anwendung der lex situs, nach der sich wohl auch die Berechtigung eines Vermächtnisnehmers richten würde, unbewegliche Vermögenswerte in Form eines Vermächtnisses in Besitz zu nehmen.

Nach dem Wills Act 1963 ist ein Testament – sofern der Erblasser am oder nach dem 1. Januar 1964 verstorben ist – formell gültig (z. B. richtige Zahl von Zeugen), wenn es folgendem Recht entspricht: dem am Ort der Testamentserrichtung (d. h. in der Regel dort, wo es unterzeichnet und bezeugt wurde) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden Recht oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist auch dann formell gültig, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist (womit die Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen ist, obwohl es sich um unbewegliche Vermögenswerte handelt).

Ein Testament, mit dem bewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiellrechtlich gültig (z. B. Obergrenze für den Betrag, der mit einem Testament vererbt werden kann), wenn es mit dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes vereinbar ist. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiellrechtlich gültig, wenn es mit dem Recht des Staates vereinbar ist, in dem dieses Vermögen belegen ist, d. h. dem der lex situs entsprechenden innerstaatlichen Recht.

Ein Testament wird nach dem Recht ausgelegt, dessen Anwendung der Erblasser beabsichtigt hat. Es wird vermutet, dass es sich dabei um das an seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltende Recht handelt. Diese Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass der Erblasser offensichtlich erwogen und beabsichtigt hat, dass sein Testament nach einem anderen Recht ausgelegt wird. Hierbei kann in Bezug auf unbewegliches Vermögen eine zusätzliche Einschränkung gelten. Wenn der sich aus dieser Auslegung ergebende Anspruch nach der lex situs nicht zulässig ist oder nicht anerkannt wird, hat diese Vorrang.

Die Gültigkeit des mutmaßlichen Widerrufs eines Testaments richtet sich nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Widerrufs (es ist darauf hinzuweisen, dass nach englischem innerstaatlichem Recht – falls dieses Anwendung findet – ein Testament durch eine Eheschließung unwirksam wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Testament ausdrücklich mit Blick auf die Eheschließung errichtet wurde). Erfolgt der Widerruf jedoch mutmaßlich durch ein später aufgesetztes Testament (und nicht etwa durch Zerreißen des Testaments), so muss nach dem für die formelle Gültigkeit des späteren Testaments geltenden Recht geklärt werden, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird. Wenn unklar ist, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird, ist die Frage der Auslegung nach dem vom Erblasser beabsichtigten Recht zu beantworten. Es gilt die Vermutung, dass es sich hierbei um das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments handelt.

3.8 Dingliche Rechte

Bei dinglichen Rechten gelten für bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedliche Regelungen. Ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist.

Bei unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sache belegen ist, und die Rück- und Weiterverweisung findet Anwendung. Dies gilt für alle die Transaktion betreffenden Fragen, darunter Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse und materielle Gültigkeit. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Sachen und dem Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der an dieser Übertragung beteiligten Parteien geregelt sind, unterschieden wird. Für letzteren gelten eigene Vorschriften über das anzuwendende Recht (insbesondere nach der Rom‑I-Verordnung).

Auf Fragen, die das Eigentum (und wohlgemerkt nicht den Vertrag) betreffen und bei denen es um die Übertragung körperlicher beweglicher Gegenstände geht, findet in der Regel das Recht des Ortes Anwendung, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Ereignisses befand, das sich mutmaßlich auf das Eigentum an der Sache ausgewirkt hat. Es ist unklar, ob in diesem Fall die Rück- oder Weiterverweisung Anwendung findet, allerdings lässt eine Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen englischer Gerichte darauf schließen, dass dies nicht der Fall ist. Ein nach dieser allgemeinen Regel erworbenes dingliches Recht an körperlichen Gegenständen wird, wenn die bewegliche Sache anschließend aus dem Land, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des dinglichen Rechts befand, in ein anderes verbracht wird, in England anerkannt, solange es nicht durch ein anderes dingliches Recht ersetzt wird, das nach dem Recht des Landes erworben wurde, in das die Sache verbracht worden war. Eine besondere Ausnahme von der allgemeinen Regel für körperliche bewegliche Gegenstände findet Anwendung, wenn die Sache sich im Transit befindet und die Parteien nicht wissen, wo sie sich gerade befindet, oder sie sich nur vorübergehend an einem Ort befindet. Hier gilt, dass eine Übertragung, die nach dem auf die Übertragung anzuwendenden Recht gültig ist, auch in England wirksam ist.

Im Falle der Abtretung nicht körperlicher beweglicher Gegenstände, bei der zwischen Zedent und Zessionar eine vertragliche Beziehung besteht (was bei den meisten Verbindlichkeiten der Fall ist) und die Frage nur die Gültigkeit und Wirkung der Abtretung selbst betrifft, findet die Rom‑I-Verordnung Anwendung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kollisionsnormen für die Abtretung und Übertragung nicht körperlicher Gegenstände nur schwer zusammenfassen lassen und hier keine einheitliche Kollisionsnorm gilt, hauptsächlich weil die immateriellen Vermögenswerte ein sehr breites Spektrum von Rechten umfassen, die nicht alle vertraglichen Ursprungs sind. Bei Fragen, die nicht körperliche bewegliche Gegenstände betreffen, wird empfohlen, sich fachkundig beraten zu lassen.

3.9 Insolvenz

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, in der die einschlägigen Vorschriften für Verfahren festgelegt sind, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU‑Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) liegen. Wenn die englischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in England und Wales liegt, was vermutet wird, wenn dort der Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt), findet englisches Recht Anwendung.

In Fällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fallen, findet englisches Recht Anwendung, wenn die englischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft in England und Wales eingetragen ist oder wenn die Liquidation Personen in England und Wales zugutekommt und es keinen triftigen Grund gibt, sich für unzuständig zu erklären). Eine englische Schuldbefreiung gilt unabhängig von dem Recht, dem das Schuldverhältnis unterliegt.

Letzte Aktualisierung: 04/06/2021

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Nordirland

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die Kollisionsnormen, nach denen sich in Nordirland das jeweils anzuwendende Recht bestimmt, ergeben sich in erster Linie aus unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. In Zivil- und Handelssachen sind dies

• die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und

• die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

Der Contracts (Applicable Law) Act 1990 (mit dem das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 umgesetzt wurde) ist nach wie vor für Verträge maßgebend, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (die Rom-I-Verordnung gilt für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen wurden).

Der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 ist nur von Belang, wenn die Rom-II-Verordnung keine Anwendung findet (die Verordnung gilt für Fälle, in denen der Schaden nach dem 11. Januar 2009 eingetreten ist).

Die herkömmlichen Vorschriften des Common Law gelten weiter für Verleumdung als unerlaubte Handlung sowie für das Erb- und Sachenrecht.

Rechtsquelle für das in Familiensachen anzuwendende Recht ist – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich das Common Law. In Familiensachen wird in der Regel nordirisches Recht angewendet, einige wenige Ausnahmen ergeben sich aus dem Common Law (z. B. in Bezug auf die Nichtigkeit der Ehe) und dem Gesetzesrecht (z. B. in Bezug auf Unterhalt nach dem Maintenance Orders (Facilities for Enforcement) Act 1920 und dem Maintenance Orders (Reciprocal Enforcement) Act 1972). Für Fragen der elterlichen Verantwortung und des Kinderschutzes, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 fallen, ist das jeweils anzuwendende Recht, d. h. mit wenigen Ausnahmen nordirisches Recht, in den Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children (International Obligations (England and Wales and Northern Ireland)) Regulations 2010 bzw. in Artikel 15 des Übereinkommens von 1996 geregelt.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

• Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

• Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (wie oben erwähnt, in Bezug auf am oder nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge durch die Rom-I-Verordnung ersetzt)

• Haager Übereinkommen von 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Das Vereinigte Königreich hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Kollisionsnormen enthalten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Abschnitt 1.2 aufgeführten Übereinkommen es einem Staat zwar gestatten, auf seine „Gebietseinheiten“ andere Kollisionsnormen anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich aber beschlossen hat, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Daher gelten die in Abschnitt 1.2 aufgeführten Übereinkommen sowohl für Kollisionen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs als auch für Kollisionen mit Auslandsbezug und wird das nordirische Recht im Verhältnis zum Recht von England, Wales und Schottland als ausländische Rechtsordnung angesehen.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

In der Regel werden die Kollisionsnormen nur dann angewendet, wenn mindestens eine der Parteien geltend macht, dass sie anzuwenden sind. Wenn dies nicht geltend gemacht wird oder der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt ist, wendet das Gericht grundsätzlich nordirisches Recht an. Diese Regel betrifft Beweis- und Verfahrensfragen und bleibt daher von den EU-Verordnungen unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach den EU-Verordnungen ist eine Rück- oder Weiterverweisung in Fällen, die durch EU-Kollisionsnormen geregelt sind, ausgeschlossen, und dies war auch die herrschende Meinung im Zusammenhang mit dem Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 und dem Contracts Applicable Law Act 1990. Wenn also die nordirische Kollisionsnorm beispielsweise auf das französische Recht verweist, wird französisches innerstaatliches Recht angewendet, selbst wenn ein französisches Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden würde. Ein Grund für die Ablehnung einer Rück- oder Weiterverweisung in diesen Bereichen ist wohl, dass die komplexe gesetzliche Regelung durch eine Rück- oder Weiterverweisung beeinträchtigt würde.

In den übrigen Rechtsbereichen spielt die Rück- und Weiterverweisung eine eher geringe und nicht immer ganz eindeutige Rolle. Im Allgemeinen findet die Rück- und Weiterverweisung auf Liegenschaften im Ausland Anwendung, für die nach nordirischem Recht das Recht des Belegenheitsstaats (lex situs) gilt. In diesen Fällen will man verständlicherweise das Recht des Gerichts anwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Liegenschaft befindet, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entscheidungen, die die Liegenschaft betreffen, wirksam werden. Einer Reihe erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen zu körperlichen beweglichen Gegenständen, die sich im Ausland befinden, lässt sich entnehmen, dass eine Verweisung auf die lex situs keine Rück- oder Weiterverweisung umfasst. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Inhalts ausländischer Kollisionsnormen in vielen Fällen teuer ist und die Parteien daher häufig beschließen, ihre Anwendung nicht geltend zu machen (siehe oben Abschnitt 2.1).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Lösung dieses Problems ist in jeder Kollisionsnorm festgelegt, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Anknüpfungspunkts maßgebend ist. So ist etwa bei der Übertragung einer beweglichen Sache das Recht des Ortes maßgebend, an dem sich die betreffende bewegliche Sache zum Zeitpunkt der Übertragung befand.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Nach den herkömmlichen Vorschriften können nordirische Gerichte die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften ablehnen, die mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar sind. Der Ordre-public-Vorbehalt ist von den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention geprägt.

Darüber hinaus sieht nun sowohl die Rom-I- als auch die Rom-II-Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vor. Solche Normen finden sich in der Regel im Verbraucher- und Arbeitsrecht oder in Gesetzen, die internationale Übereinkünfte ergänzen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der Inhalt des Rechts eines Staates oder Gebiets außerhalb Nordirlands ist von den Parteien wie eine Tatsache zu beweisen. Es obliegt jedoch dem Gericht, den angeführten Beweis für die betreffenden Rechtsvorschriften zu würdigen.

In Verfahren vor einem Gericht in Nordirland kann jede Person, die aufgrund ihres Wissens oder ihrer Erfahrung entsprechend qualifiziert ist, ein Sachverständigengutachten über den Inhalt des Rechts eines Staates oder Gebiets außerhalb Nordirlands anfertigen, und zwar unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Staat oder Gebiet einen Rechtsberuf ausübt oder zur Ausübung eines Rechtsberufs zugelassen ist oder nicht.

Unter bestimmten Umständen kann ein Gericht in Nordirland eine frühere Entscheidung oder Feststellung eines englischen Gerichts zum Recht eines Staates oder Gebiets außerhalb Nordirlands berücksichtigen. Die schriftliche Mitteilung, dass eine Partei beabsichtigt, sich auf eine frühere Entscheidung zu stützen, muss den anderen Parteien oder ihren Rechtsanwälten zugestellt werden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

In allen Fällen, die vertragliche Schuldverhältnisse und eine entsprechende Rechtswahl betreffen, gilt die Rom-I-Verordnung unmittelbar. Die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung können auch Anwendung finden, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die nach nordirischem Recht nicht als vertragliche Schuldverhältnisse eingestuft werden (z. B. Vereinbarungen ohne Gegenleistung wie Schenkungsverträge).

Für Verfahrensfragen gilt die lex fori. Die Ermittlung des Schadensumfangs (nicht jedoch der Schadensposten) und die Beweisarten richten sich somit nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Da Verjährungsfristen zum materiellen Recht gehören, werden sie bei vertraglichen Schuldverhältnissen nach dem gemäß der Verordnung anzuwendenden Recht bestimmt.

Wenn die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben oder sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, ist das gewählte Recht anzuwenden. In der Regel ergibt sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles, wenn es sich um einen Standardvertrag handelt, der bekanntermaßen einem bestimmten Recht unterliegt, oder wenn frühere Geschäfte der Parteien auf eine solche Rechtswahl schließen lassen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung reicht häufig, aber nicht immer für die Schlussfolgerung aus, dass die Wahl des Rechts dieses Gerichts beabsichtigt war. Wenn im Falle einer Schiedsvereinbarung Auswahlkriterien für die Schiedsrichter festgelegt werden, lässt sich daraus relativ leicht eine Rechtswahl ableiten. Wenn die Schiedsrichter jedoch unter Verweis auf ein internationales Gremium bestimmt werden, ist die Feststellung, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, wesentlich weniger wahrscheinlich.

Die freie Rechtswahl gilt nicht unbegrenzt. Erstens darf bei Verbraucher- und Arbeitsverträgen dem Verbraucher bzw. Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts entzogen werden, das ohne ausdrückliche Rechtswahl anzuwenden gewesen wäre. Zweitens dürfen, wenn alle Elemente des Sachverhalts eine Verbindung zu einem Staat aufweisen, die zwingenden Vorschriften dieses Staates durch die Wahl des Rechts eines anderen Staates nicht ihrer Wirkung beraubt werden. Bei Versicherungsverträgen gibt es zudem Schutzvorschriften für Verbraucher. Ferner sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Rechtswahl besteht (z. B. beim Vorwurf der Nötigung), die Frage der Wirksamkeit dieser Rechtswahl nach dem mutmaßlich anzuwendenden Recht geklärt wird (d. h. dem Recht, dem der Vertrag unterliegen würde, wenn die Rechtswahl wirksam wäre), es sei denn, dies wäre unangemessen (in diesem Fall kann das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei angewendet werden, die geltend macht, der Rechtswahl nicht zugestimmt zu haben).

Für den Fall, dass keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde oder sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, enthält die Rom-I-Verordnung besondere Vorschriften, die von der Art des Vertrags abhängen. Führen diese Vorschriften jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so gilt in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Es ist nicht immer leicht zu bestimmen, welche Partei die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, jedoch handelt es sich dabei in der Regel um die Partei, die nicht die Zahlung für die Ware oder Dienstleistung zu leisten hat (dies ist z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Produkts der Verkäufer, bei einem Bankdarlehen der Kreditgeber oder bei einem Bürgschaftsvertrag der Bürge). Diese Vermutung kann zugunsten eines Staates widerlegt werden, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung aufweist.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse findet meist die Rom-II-Verordnung Anwendung. Da der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 nur für Fragen in Bezug auf unerlaubte Handlungen gilt, die nicht unter die Verordnung fallen, unterliegt Verleumdung als unerlaubte Handlung weiter dem Common Law (siehe unten).

Die Verjährungsfristen richten sich ebenfalls nach dem anzuwendenden Recht.

Nach der Rom-II-Verordnung gilt in der Regel das Recht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist. Besondere Vorschriften bestimmen das anzuwendende Recht für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, z. B. Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, unerlaubte Handlungen im Umweltbereich und unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums. Nach der Verordnung können die Parteien das anzuwendende Recht unter bestimmten Umständen auch wählen, allerdings darf die betreffende Bestimmung nicht dazu genutzt werden, zwingende Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts zu umgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensbemessung dem anzuwendenden Recht unterliegt.

Wie bereits oben festgestellt, unterliegt die Verleumdung (einschließlich falscher Behauptungen zur Herabsetzung des Rechtstitels einer Person an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, falscher Behauptungen zur Herabsetzung der Qualität fremder Waren, böswilliger Diffamierung und aller auf ausländisches Recht abstellender Klagen wegen eines Sachverhalts, der den Tatbestand der Verleumdung erfüllt oder anderweitig die Merkmale einer Verleumdung aufweist) weiter dem Common Law. In solchen Fällen gilt die Regel der doppelten Verfolgbarkeit (double actionability rule): Wegen einer unerlaubten Handlung kann in Nordirland nur dann geklagt werden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung (in der Regel die Veröffentlichung) erfolgt ist, zivilrechtlich verfolgbar ist und wenn sie – wäre die Handlung in Nordirland erfolgt – nach nordirischem Recht ebenfalls zivilrechtlich verfolgbar wäre. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Weisen das Ereignis und die Parteien eine engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, so findet dessen Recht Anwendung. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich mit besonders vielen Unwägbarkeiten behaftet ist.

Bei der Verwaltung von Trusts erfolgt die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach dem Recognition of Trusts Act 1987, mit dem das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht umgesetzt wurde. Das anzuwendende Recht ist nach diesem Gesetz das vom Gründer gewählte Recht oder – in Ermangelung einer solchen Rechtswahl – das Recht, zu dem der Trust die engste Verbindung aufweist. Dieses Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Bei ehelichen Kindern entspricht der Wohnsitz (domicile) des Kindes bei der Geburt (Heimatwohnsitz) dem Wohnsitz, den der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt hat. Bei nichtehelichen Kindern und bei Kindern, deren Vater zum Zeitpunkt der Geburt bereits verstorben ist, entspricht der Wohnsitz des Kindes dem Wohnsitz der Mutter. Diese Regel gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes (d. h. der Wohnsitz des Kindes wechselt mit dem des Vaters bzw. der Mutter).

Für Personen, die älter als 16 Jahre sind, gilt weiter der Heimatwohnsitz, es sei denn, sie wählen einen anderen Wohnsitz (Wahlwohnsitz). Zu diesem Zweck müssen sie tatsächlich in dem betreffenden Staat wohnen und beabsichtigen, dort auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft zu wohnen. Fällt eines dieser Elemente weg, so gilt statt des Wahlwohnsitzes wieder der Heimatwohnsitz.

Der Wohnsitz der Ehefrau wird nicht mehr anhand des Wohnsitzes des Ehemanns, sondern unabhängig davon bestimmt.

Die Fähigkeit, bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen (z. B. einen Vertrag zu schließen, ein Testament zu errichten oder eine Ehe einzugehen), ist in bereichsspezifischen Vorschriften geregelt und wird in den entsprechenden Abschnitten erörtert.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Die elterliche Verantwortung für Minderjährige (unter 18 Jahren) richtet sich in Fällen, in denen die Gerichte in Nordirland zuständig sind, nach nordirischem Recht, selbst wenn sich das Kind im Ausland aufhält und Ausländer ist. Allerdings sind die Gerichte in Nordirland – nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – nur zuständig, wenn sich das Kind in Nordirland aufhält oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet und wenn zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung hat und die Zuständigkeit von dem Ehegatten anerkannt wurde.

Ein Kind ist unabhängig von seinem Geburtsort ehelich, wenn seine Eltern bei der Geburt rechtmäßig miteinander verheiratet waren oder wenn das Kind nach dem Recht des Wohnsitzes jedes Elternteils zum Zeitpunkt seiner Geburt ehelich ist.

Zur Bestellung eines Vormunds für ein Kind wenden die Gerichte in Nordirland nordirisches Recht an, wenn sie zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Antragsteller britischer Staatsangehöriger ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland hat oder sich dort befindet).

In Adoptionssachen wenden die Gerichte in Nordirland nordirisches Recht an, wenn sie zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz in Nordirland hat; das Gericht berücksichtigt jedoch auch, wie wahrscheinlich die Anerkennung eines Beschlusses im Ausland ist, wenn dies für die Ausübung seiner Zuständigkeit von Belang ist). Ein solcher Beschluss bewirkt die Übertragung der gesamten elterlichen Verantwortung von den leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Für die formelle Gültigkeit der Ehe ist das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Ehe geschlossen wird. Dieses Recht regelt die Gültigkeit der Zeremonie und ihrer Bestandteile, z. B. die Frage, ob eine bestimmte Formulierung zu verwenden ist, ob die Ehe in einem bestimmten Gebäude geschlossen werden muss, ob die Zustimmung der Eltern benötigt wird oder ob die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann. Es gibt einige wenige Ausnahmen von dieser Regel, vor allem für den Fall, dass es nicht möglich ist, die Ehe in der ortsüblichen Form zu schließen. Besondere Vorschriften gelten zudem für Angehörige der Streitkräfte, die in einem Staat außerhalb des Commonwealth dienen.

Die Ehefähigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, den die betreffende Person unmittelbar vor der Eheschließung hatte. Dieses Recht regelt unter anderem, ob die Parteien zugestimmt haben, welche Altersanforderungen gelten und welche Personen innerhalb der erweiterten Familie nicht heiraten dürfen. Hinsichtlich des Alters gilt, dass eine Eheschließung unwirksam ist, wenn einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre war, sofern sie ihren Wohnsitz in Nordirland haben.

Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im nordirischen Recht nicht vorgesehen. Jedoch können gleichgeschlechtliche Partnerschaften aus anderen Staaten unter bestimmten Umständen als Lebenspartnerschaften nach nordirischem Recht behandelt werden.

Für Scheidungsverfahren sind die Gerichte in Nordirland nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates nur zuständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Nordirland, die Ehegatten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland und einer von ihnen hält sich noch immer dort auf, der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland, der Antragsteller hat sich vor dem Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr lang in Nordirland aufgehalten (bzw. sechs Monate, falls der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist). Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt und kein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sind nach innerstaatlichem Recht die Gerichte in Nordirland zuständig, sofern zumindest eine der Parteien zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren Wohnsitz in Nordirland hatte. Wenn die Gerichte in Nordirland zuständig sind, wenden sie auf das Scheidungsverfahren nordirisches Recht an. In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe findet je nach Nichtigkeitsgrund das Recht des Ortes der Eheschließung oder das Recht des Wohnsitzes der Partei Anwendung. Eine ausländische Scheidung wird anerkannt, wenn eine der Parteien zum Zeitpunkt des ausländischen Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat hatte oder dessen Staatsangehörigkeit besaß.

Für Unterhaltspflichten gilt im Vereinigten Königreich die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Die Gerichte in Nordirland sind zuständig, wenn sie für die Scheidung zuständig sind oder – falls die Ehe in einem ausländischen Verfahren geschieden wurde – wenn eine der Parteien zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung ihren Wohnsitz oder vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland hatte oder wenn eine der Parteien ein wirtschaftliches Interesse an einer ehemaligen ehelichen Wohnung in Nordirland hat. In diesen Fällen findet nordirisches Recht Anwendung.

3.6 Ehegüterrecht

Wenn weder ein Ehevertrag noch eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand vorliegt, richten sich die Rechte der Ehegatten an den (vor oder während der Ehe erworbenen) beweglichen Gütern des jeweils anderen nach dem Recht des ehelichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Eheschließung. Haben die Ehegatten den gleichen Wohnsitz, so ist dies der eheliche Wohnsitz. Anderenfalls ist das Recht maßgebend, zu dem die Parteien und die Ehe die engste Verbindung haben. Die Absichten der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung sind nur von Belang, wenn sie auf eine konkludente Rechtswahl schließen lassen. Diese Regel dürfte auch für die unbeweglichen Güter gelten.

Wenn ein Ehevertrag oder eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand vorliegt, findet das für den Vertrag geltende Recht Anwendung. Dies ist das Recht des ehelichen Wohnsitzes, sofern es keine anderen Hinweise auf das anzuwendende Recht gibt.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Wenn kein Testament vorliegt und daher die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, gilt in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist (lex situs).

Wenn ein Testament vorliegt und daher die testamentarische Erbfolge Anwendung findet, richtet sich die Testierfähigkeit in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Vermächtnisnehmer kann bewegliche Vermögenswerte in Besitz nehmen, wenn er dazu nach dem an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht berechtigt ist. In Bezug auf das unbewegliche Vermögen gibt es keine besondere Bestimmung über das anzuwendende Recht, am wahrscheinlichsten ist jedoch die Anwendung der lex situs, nach der sich wohl auch die Berechtigung eines Vermächtnisnehmers richten würde, unbewegliche Vermögenswerte in Form eines Vermächtnisses in Besitz zu nehmen.

Nach dem Wills Act 1963 ist ein Testament – sofern der Erblasser am oder nach dem 1. Januar 1964 verstorben ist – formell gültig (z. B. richtige Zahl von Zeugen), wenn es folgendem Recht entspricht: dem am Ort der Testamentserrichtung (d. h. in der Regel dort, wo es unterzeichnet und bezeugt wurde) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden Recht oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist auch dann formell gültig, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist (womit die Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen ist, obwohl es sich um unbewegliche Vermögenswerte handelt).

Ein Testament, mit dem bewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig (z. B. Obergrenze für den Betrag, der mit einem Testament vererbt werden kann), wenn es mit dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes vereinbar ist. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig, wenn es mit dem Recht des Staates vereinbar ist, in dem dieses Vermögen belegen ist, d. h. dem der lex situs entsprechenden innerstaatlichen Recht.

Ein Testament wird nach dem Recht ausgelegt, dessen Anwendung der Erblasser beabsichtigt hat. Es wird vermutet, dass es sich dabei um das an seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltende Recht handelt. Diese Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass der Erblasser offensichtlich erwogen und beabsichtigt hat, dass sein Testament nach einem anderen Recht ausgelegt wird. Hierbei kann in Bezug auf unbewegliches Vermögen eine zusätzliche Einschränkung gelten. Wenn der sich aus dieser Auslegung ergebende Anspruch nach der lex situs nicht zulässig ist oder nicht anerkannt wird, hat diese Vorrang.

Die Gültigkeit des mutmaßlichen Widerrufs eines Testaments richtet sich nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Widerrufs (es ist darauf hinzuweisen, dass nach englischem innerstaatlichem Recht – falls dieses Anwendung findet – ein Testament durch eine Eheschließung unwirksam wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Testament ausdrücklich mit Blick auf die Eheschließung errichtet wurde). Erfolgt der Widerruf jedoch mutmaßlich durch ein später aufgesetztes Testament (und nicht etwa durch Zerreißen des Testaments), so muss nach dem für die formelle Gültigkeit des späteren Testaments geltenden Recht geklärt werden, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird. Wenn unklar ist, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird, ist die Frage der Auslegung nach dem vom Erblasser beabsichtigten Recht zu beantworten. Es gilt die Vermutung, dass es sich hierbei um das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments handelt.

3.8 Dingliche Rechte

Bei dinglichen Rechten gelten für bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedliche Regelungen. Ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist.

Bei unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sache belegen ist, und die Rück- und Weiterverweisung findet Anwendung. Dies gilt für alle die Transaktion betreffenden Fragen, darunter Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse und materielle Gültigkeit. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Sachen und dem Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der an dieser Übertragung beteiligten Parteien geregelt sind, unterschieden wird. Für letzteren gelten eigene Vorschriften über das anzuwendende Recht (insbesondere nach der Rom-I-Verordnung).

Auf Fragen, die das Eigentum (und wohlgemerkt nicht den Vertrag) betreffen und bei denen es um die Übertragung körperlicher beweglicher Gegenstände geht, findet in der Regel das Recht des Ortes Anwendung, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Ereignisses befand, das sich mutmaßlich auf das Eigentum an der Sache ausgewirkt hat. Es ist unklar, ob in diesem Fall die Rück- oder Weiterverweisung Anwendung findet, allerdings lässt eine Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen englischer Gerichte darauf schließen, dass dies nicht der Fall ist. Ein nach dieser allgemeinen Regel erworbenes dingliches Recht an körperlichen Gegenständen wird, wenn die bewegliche Sache anschließend aus dem Land, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des dinglichen Rechts befand, in ein anderes verbracht wird, in England anerkannt, solange es nicht durch ein anderes dingliches Recht ersetzt wird, das nach dem Recht des Landes erworben wurde, in das die Sache verbracht worden war. Eine besondere Ausnahme von der allgemeinen Regel für körperliche bewegliche Gegenstände findet Anwendung, wenn die Sache sich im Transit befindet und die Parteien nicht wissen, wo sie sich gerade befindet, oder sie sich nur vorübergehend an einem Ort befindet. Hier gilt, dass eine Übertragung, die nach dem auf die Übertragung anzuwendenden Recht gültig ist, auch in England wirksam ist.

Im Falle der Abtretung nicht körperlicher beweglicher Gegenstände, bei der zwischen Zedent und Zessionar eine vertragliche Beziehung besteht (was bei den meisten Verbindlichkeiten der Fall ist) und die Frage nur die Gültigkeit und Wirkung der Abtretung selbst betrifft, findet die Rom-I-Verordnung Anwendung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kollisionsnormen für die Abtretung und Übertragung nicht körperlicher Gegenstände nur schwer zusammenfassen lassen und hier keine einheitliche Kollisionsnorm gilt, hauptsächlich weil die immateriellen Vermögenswerte ein sehr breites Spektrum von Rechten umfassen, die nicht alle vertraglichen Ursprungs sind. Bei Fragen, die nicht körperliche bewegliche Gegenstände betreffen, wird empfohlen, sich fachkundig beraten zu lassen.

3.9 Insolvenz

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, in der die einschlägigen Vorschriften für Verfahren festgelegt sind, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) liegen. Wenn der nordirische High Court zuständig ist (dies ist der Fall, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Nordirland liegt, was vermutet wird, wenn dort der Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt), findet nordirisches Recht Anwendung.

In Fällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fallen, findet nordirisches Recht Anwendung, wenn die nordirischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft in Nordirland eingetragen ist oder wenn die Liquidation Personen in Nordirland zugutekommt und es keinen triftigen Grund gibt, sich für unzuständig zu erklären).

Letzte Aktualisierung: 08/06/2021

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Welches nationale Recht ist anwendbar? - Schottland

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Schottland hat ein eigenständiges, „gemischtes“ Rechtssystem. Der Bereich des „anzuwendenden Rechts“ ist vor allem von den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen sowie vom Common Law beeinflusst. Da das schottische Recht innerhalb des Vereinigten Königreichs eine eigene Rechtsordnung bildet, sind Kollisionsnormen erforderlich, um innerbritische Rechtssachen und internationale Rechtssachen entscheiden zu können. Wenn das Vereinigte Königreich Vertragspartei einer internationalen Übereinkunft geworden ist, die Vorschriften über das anzuwendende Recht enthält, wird grundsätzlich beschlossen, dieselben Vorschriften auch in innerbritischen Kollisionsfällen anzuwenden, obwohl dazu in der Regel keine Verpflichtung besteht. Im schottischem Recht wird dieser Bereich als Internationales Privatrecht, privates internationales Recht oder Kollisionsrecht bezeichnet.

Wie in England und Wales ergeben sich derzeit viele Vorschriften aus unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. In Zivil- und Handelssachen sind dies die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Der Contracts (Applicable Law) Act 1990 (mit dem das Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980 umgesetzt wurde) ist nach wie vor für Verträge maßgebend, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (die Rom-I-Verordnung gilt für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen wurden). Der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 ist nur von Belang, wenn die Rom-II-Verordnung keine Anwendung findet (die Verordnung gilt für Fälle, in denen der Schaden nach dem 11. Januar 2009 eingetreten ist).

In den übrigen Bereichen gilt in der Regel das Common Law. Die Quellen des Familienrechts sind in Schottland Common Law, Gesetzesrecht (häufig nach Empfehlungen der Scottish Law Commission) sowie EU- und völkerrechtliche Verpflichtungen.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (in Bezug auf am oder nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge durch die Rom-I-Verordnung ersetzt)

Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Das Vereinigte Königreich hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Kollisionsnormen enthalten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und das Haager Übereinkommen es einem Staat zwar gestatten, auf „interne“ Kollisionen – etwa zwischen dem Recht von England und Wales und dem schottischen Recht – andere Kollisionsnormen anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich aber beschlossen hat, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Daher gelten die Vorschriften des Übereinkommens von Rom (in Bezug auf vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge) und des Haager Übereinkommens sowohl für Kollisionen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs als auch für Kollisionen mit Auslandsbezug.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Ausländisches (d. h. nichtschottisches) Recht wird von den schottischen Gerichten nur angewendet, wenn es nach den nationalen Kollisionsnormen anzuwenden ist und wenn es von der Partei, die sich darauf beruft, geltend gemacht und nachgewiesen worden ist. Diese Regel betrifft Beweis- und Verfahrensfragen und bleibt daher von den EU-Rechtsinstrumenten unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Bei einer Rück- und Weiterverweisung wendet das angerufene Gericht in einem Kollisionsfall ausländisches Recht an. Dies kann in Bereichen wie dem Erb- und dem Familienrecht von Belang sein, allerdings kommt die Rück- und Weiterverweisung in der schottischen Rechtsprechung nicht sehr häufig vor. Nach den einschlägigen EU-Verordnungen (z. B. Rom I und Rom II) ist die Anwendung der Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen, und dieser Ansatz lag auch dem Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 in Bezug auf unerlaubte Handlungen zugrunde.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Lösung dieses Problems ist in der Regel festgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Anknüpfungspunkt angewendet wird. So ist etwa bei der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache das Recht des Ortes maßgebend, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses befand, das zur Übertragung des Eigentums geführt haben soll.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Schottische Gerichte können die Anwendung ansonsten anzuwendender ausländischer Rechtsvorschriften mit der Begründung ablehnen, dass sie nicht mit der schottischen öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht der Begriff „internationaler ordre public“ verwendet, jedoch ist mit „nicht mit der schottischen öffentlichen Ordnung vereinbar“ gemeint, dass die betreffende Rechtsvorschrift als nicht hinnehmbar angesehen wird, selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine internationale Rechtssache handelt, auf die schottisches Recht normalerweise keine Anwendung finden würde. Die schottische öffentliche Ordnung ergibt sich zum Teil aus internationalen Übereinkünften oder Normen, z. B. der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Darüber hinaus sieht nun sowohl die Rom-I- als auch die Rom-II-Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vor. Im schottischen Recht gibt es nur wenige solche Normen, die sich in erster Linie in für das gesamte Vereinigte Königreich geltenden Gesetzen finden. Ein Beispiel hierfür wäre die Nichtvollstreckbarkeit von Investitionsvereinbarungen, die von Unbefugten oder über Unbefugte oder im Anschluss an eine rechtswidrige Kundeninformation geschlossen wurden, nach den Sections 26 und 30 des Financial Services and Markets Act 2000.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Da der Inhalt ausländischen Rechts wie eine Tatsache zu beweisen ist, muss der Beweis von den Parteien erbracht und vom Gericht gewürdigt werden. Das Gericht darf ausländisches Recht nicht eigenständig ermitteln und anwenden. Sind die Beweise widersprüchlich, so muss das Gericht entscheiden, welche Partei die plausiblere Auffassung vertritt, und kann zu diesem Zweck die als Beweis angeführten ausländischen Gesetze und Gerichtsentscheidungen prüfen.

Als einzige Ausnahme von der Regel, dass der Inhalt ausländischen Rechts wie eine Tatsache zu beweisen ist, kann der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) des Vereinigten Königreichs, wenn er mit einem Rechtsbehelf aus einem Teil des Vereinigten Königreichs befasst ist, Vorschriften einer anderen Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs anwenden, ohne dass deren Inhalt bewiesen werden muss. Dies liegt daran, dass am Obersten Gerichtshof Richter aus allen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs tätig sind und er sich daher als für die Anwendung des jeweiligen Rechts qualifiziert betrachtet.

Der Inhalt ausländischen Rechts wird in der Regel durch Sachverständigengutachten bewiesen. Es reicht nicht aus, dem Gericht einfach einen Text wie beispielsweise ein ausländisches Gesetz vorzulegen, da es sich ohne Anleitung einer mit der betreffenden Rechtsordnung vertrauten Person nicht als qualifiziert betrachtet, ausländische Rechtsvorschriften auszulegen oder anzuwenden. Ein Sachverständigengutachten kann jede Person anfertigen, die über entsprechende Kenntnis oder Erfahrung verfügt, und zwar auch dann, wenn sie in dem betreffenden Staat nicht zur Ausübung eines Rechtsberufs zugelassen ist. So können beispielsweise auch Rechtswissenschaftler Gutachten abgeben.

Wenn sich die Parteien über den Inhalt ausländischen Rechts nicht einig sind, muss dieser in der Regel durch ein mündliches Sachverständigengutachten bewiesen werden, das auf eine dem Gericht vorgelegte Dokumentation gestützt werden kann. Herrscht Einigkeit zwischen den Parteien, so können sie dies einfach feststellen oder eine eidesstattliche Erklärung abgeben.

Es gilt die Vermutung, dass das ausländische Recht schottischem Recht entspricht. Diese Vermutung kann natürlich durch Beweise für den (abweichenden) Inhalt des ausländischen Rechts widerlegt werden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für Rechtskollisionen in Zivil- und Handelssachen, die vertragliche Schuldverhältnisse betreffen, gilt unmittelbar die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Aufgrund des Universalitätsprinzips muss jedes nach der Rom-I-Verordnung anzuwendende Recht unabhängig davon angewendet werden, ob es das Recht eines EU-Mitgliedstaats ist oder nicht.

Die Rom-I-Verordnung gilt nicht für Beweis- und Verfahrensfragen. Für diese ist nach wie vor das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend. Eine Ausnahme bilden die Beweislastregeln, die nach der Rom-I-Verordnung dem Recht unterliegen, das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebend ist. Unter anderem die Verjährungsfristen, die Auslegung, die Erfüllung von Verpflichtungen und die Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen unterliegen dem nach der Verordnung anzuwendenden Recht.

Die wichtigsten Vorschriften der Rom-I-Verordnung sind folgende: Wenn die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben oder sich die Rechtswahl eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergibt, ist das gewählte Recht anzuwenden.

Die freie Rechtswahl gilt jedoch nicht unbegrenzt. Wurde eine Rechtswahl getroffen, sind jedoch „alle anderen Elemente des Sachverhalts“ in einem anderen Staat belegen, so werden nach Artikel 3 der Rom-I-Verordnung die Bestimmungen des Rechts dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, durch die Rechtswahl nicht ihrer Wirkung beraubt. Nach Artikel 9 sind die Eingriffsnormen eines Staates auch dann anzuwenden, wenn die Parteien von der freien Rechtswahl keinen Gebrauch gemacht haben. Zudem kann bei Verbraucher- und Arbeitsverträgen dem Verbraucher bzw. oder Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht generell der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts entzogen werden, das ohne Rechtswahl anzuwenden gewesen wäre.

Für den Fall, dass keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde oder sich die Rechtswahl nicht eindeutig aus den Umständen des Falles ergibt, enthält Artikel 4 der Rom-I-Verordnung weitere Vorschriften für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts, die häufig an den gewöhnlichen Aufenthalt der Partei anknüpfen, die nicht die Zahlung für die Ware oder Dienstleistung zu leisten hat (dies ist z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Produkts der Verkäufer, bei einem Bankdarlehen der Kreditgeber oder bei einem Bürgschaftsvertrag der Bürge). Diese Vermutung kann zugunsten eines Staates widerlegt werden, zu dem der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung aufweist. Die Rechtsprechung zum Übereinkommen von Rom, die für die Auslegung der Rom-I-Verordnung nach wie vor von Belang sein kann, hat bekräftigt, dass zur Widerlegung der Vermutung die Umstände, die für den anderen Staat sprechen, zumindest eindeutig überwiegen müssen. In der schottischen Grundsatzentscheidung Caledonia Subsea v Microperi SA ging die Mehrheit der Richter sogar noch darüber hinaus und stellte fest, dass diese Vermutung nur dann als widerlegt anzusehen ist, wenn dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Falles keine wirkliche Bedeutung zukommt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Für Rechtskollisionen in Zivil- und Handelssachen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen, gilt die Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Die Anwendung der Vorschriften der Verordnung setzt voraus, dass ein Schaden eingetreten oder der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Der Begriff des Schadens umfasst sämtliche „Folgen“ einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“). Die Rom-II-Verordnung gilt unter anderem nicht bei Verleumdung oder entsprechenden Ansprüchen, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden.

Nach der Rom-II-Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Besondere Vorschriften bestimmen das anzuwendende Recht für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, darunter Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, Umweltschädigung und Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Unter bestimmten Umständen können die Parteien das anzuwendende Recht wählen. Allerdings enthält die Verordnung Beschränkungen, mit denen verhindert wird, dass durch die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Vorschriften des Rechts des angerufenen Gerichts oder Vorschriften eines anderen als des gewählten Staates, in dem alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses belegen sind, umgangen werden.

In Schottland gibt es einige Fälle, in denen nicht die Rom-II-Verordnung Anwendung findet, sondern der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 oder das Common Law.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Wohnsitz

In Schottland wurde der Status der Unehelichkeit mit Section 21 des Family Law (Scotland) Act 2006 abgeschafft. Infolgedessen gilt nach Section 22 Absatz 2 dieses Gesetzes Folgendes: Wenn a) die Eltern eines Kindes unter 16 Jahren ihren Wohnsitz in demselben Land haben und b) das Kind bei einem Elternteil oder bei beiden Elternteilen wohnt, hat das Kind seinen Wohnsitz im selben Land wie seine Eltern. Für andere Fälle sieht Section 22 Absatz 3 vor, dass das Kind seinen Wohnsitz in dem Land hat, zu dem es bis auf Weiteres die engste Verbindung hat.

Für Personen, die älter als 16 Jahre sind, gilt weiter der bisherige Wohnsitz, es sei denn, sie wählen einen anderen Wohnsitz (Wahlwohnsitz). Zu diesem Zweck muss die betreffende Person tatsächlich in das neue Land, in dem sie sich aufhalten will, umgezogen sein und die Absicht erkennen lassen, ihren bisherigen Wohnsitz aufzugeben und dauerhaft in dem neuen Land zu leben. Wenn ein Wahlwohnsitz aufgegeben wird, gilt zur Vermeidung einer Lücke wieder der Heimatwohnsitz, bis ein neuer Wahlwohnsitz begründet worden ist.

Der Wohnsitz verheirateter Personen wird nun unabhängig vom Wohnsitz des Ehegatten bestimmt.

Nach Section 1 des Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973 hat eine verheiratete Frau in Bezug auf ihren Wohnsitz dieselben Rechte wie jede andere Person. Wenn die Frau jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1973 geheiratet hat (und damit nach dem alten Gesetz ihren Wohnsitz bei ihrem Ehemann genommen hat), gilt dieser Wohnsitz weiter, es sei denn, sie gibt ihn auf oder begründet einen neuen Wahlwohnsitz.

Name

Das Recht, einem Kind einen Namen zu geben, gehört zu den elterlichen Rechten und Pflichten. Bei Streitigkeiten über die elterlichen Rechte und Pflichten muss für das Gericht nach Section 11 des Children (Scotland) Act 1995 das Wohl des Kindes an erster Stelle stehen.

Erwachsene dürfen in Schottland grundsätzlich den Namen tragen, den sie wünschen, sofern keine betrügerische Absicht vorliegt. Jede Person über 16 Jahren, deren Geburt in Schottland eingetragen ist oder die in Schottland rechtmäßig adoptiert wurde, kann beim Schottischen Nationalregister (National Records of Scotland) die Eintragung einer Namensänderung beantragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diesen Dienst in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen zur Namensänderung finden sich auf der Website von Link öffnet neues FensterNational Records of Scotland.

Geschäftsfähigkeit

Die Fähigkeit zum Abschluss von Verträgen, zur Errichtung eines Testaments usw. unterliegt je nach dem Bereich, in dem sich die Frage nach der entsprechenden Fähigkeit stellt, unterschiedlichen Gesetzen. Unter bestimmten Umständen ist der Age of Legal Capacity (Scotland) Act 1991 maßgebend. Nach dem Age of Legal Capacity (Scotland) Act 1991 ist eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, geschäftsfähig. Jüngere Menschen sind unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen ebenfalls geschäftsfähig.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Nach schottischem Recht haben Eltern (und bestimmte andere sorgeberechtigte Personen) elterliche Rechte und Pflichten. Die elterlichen Rechte und Pflichten sind im Children (Scotland) Act 1995 geregelt. Schottisches Recht ist immer dann anzuwenden, wenn nach dem Haager Übereinkommen von 1996 und der Brüssel-IIa-Verordnung die schottischen Gerichte zuständig sind. Für Adoptionsfragen ist im schottischen Recht der Adoption and Children (Scotland) Act 2007 maßgebend.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Eine Ehe ist in Schottland nur gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Parteien müssen ehefähig und voll geschäftsfähig sein und der Eheschließung in vollem Umfang zugestimmt haben.

Section 38 Absatz 1 des Family Law (Scotland) Act 2006 schreibt zudem vor, dass die Eheschließung die Formerfordernisse erfüllen muss, die nach dem Recht des Ortes gelten, an dem die Ehe geschlossen wird. Dies betrifft die Gültigkeit der Zeremonie und ihrer Bestandteile, z. B. die Frage, ob eine bestimmte Formulierung zu verwenden ist, ob die Ehe an einem bestimmten Ort geschlossen werden muss oder ob die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann.

Ob eine Person, die eine Ehe eingegangen ist, ehemündig war und der Eheschließung in vollem Umfang zugestimmt hat, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie unmittelbar vor der Eheschließung ihren Wohnsitz hatte (Section 38 Absatz 2 des Gesetzes von 2006). In Schottland ist man mit 16 Jahren ehemündig. Was die Zustimmung angeht, so müssen beide Parteien einander ihren ehrlichen und ernsthaften Willen bekunden, die Ehe einzugehen.

Seit der Verabschiedung des Marriage and Civil Partnership (Scotland) Act 2014 erkennt Schottland nun auch gleichgeschlechtliche Ehen an, und zwar sowohl in Schottland als auch im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen.

Sofern es kein rechtliches Hindernis für die Eheschließung gibt, kann jede Person in Schottland heiraten. Für Paare, die in Schottland heiraten möchten, besteht kein Wohnsitzerfordernis, allerdings benötigen Personen von außerhalb der EU möglicherweise eine Einreiseerlaubnis.

Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe

Das schottische Recht erkennt nach dem Civil Partnership Act 2004 auch Lebenspartnerschaften an. Nach Section 85 des Gesetzes von 2004 gilt eine Lebenspartnerschaft als geschlossen, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts vor zwei mindestens 16 Jahre alten Zeugen und einem zugelassenen Standesbeamten (die alle anwesend sein müssen) den ausgefüllten Lebenspartnerschaftsvertrag unterschreiben.

Das Gesetz von 2004 enthält ferner besondere Bestimmungen für außerhalb des Vereinigten Königreichs geschlossene Lebenspartnerschaften. Eine ausländische gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die außerhalb des Vereinigten Königreich rechtmäßig geschlossen wurde, wird in Schottland als Lebenspartnerschaft behandelt, sofern sie bestimmte Kriterien des Gesetzes von 2004 erfüllt.

Eheähnliche Gemeinschaft

In Schottland begründet das Zusammenleben eines Paares in einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Regel bestimmte Rechte und Pflichten. Die Rechte von in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts) sind im Family Law (Scotland) Act 2006 verankert. So sind beispielsweise in Section 26 Rechte an bestimmten Haushaltsgegenständen vorgesehen und in Section 27 Rechte an bestimmten Geldern und Vermögenswerten. Section 28 regelt die finanzielle Versorgung für den Fall einer Trennung und Section 29 für den Fall, dass einer der Partner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Section 30 enthält Bestimmungen über Schutzanordnungen zum Schutz vor Missbrauch.

Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Für den Bereich Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist in Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (insbesondere im Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973 und im Civil Partnership Act 2004) festgelegt, wann die schottischen Gerichte in Scheidungs- und Trennungssachen zuständig sind. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Website der Link öffnet neues Fensterschottischen Gerichte.

Unterhalt

Das Ministerium für Arbeit und Altersversorgung (Department for Work and Pensions) betreibt einen gesetzlichen Link öffnet neues FensterKindesunterhaltsdienst für ganz Großbritannien.

In Schottland ist die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Familienangehörige wie Ehegatten und Kinder auch im Family Law (Scotland) Act 1985 festgelegt. Die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist die Pflicht, eine den Umständen angemessene Unterstützung zu leisten.

3.6 Ehegüterrecht

Die finanzielle Versorgung im Falle der Scheidung einer Ehe oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft ist in Schottland gesetzlich geregelt. Das schottische Recht sieht im Family Law (Scotland) Act 1985 bestimmte Grundsätze vor, die bei der Entscheidung über die finanzielle Versorgung und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens zu berücksichtigen sind.

Nach schottischem Recht gilt die Regel der gerechten Aufteilung des Nettowerts des gemeinsamen Vermögens zwischen den Parteien, sofern keine Gründe vorliegen, die gegen eine gerechte Aufteilung zu gleichen Teilen sprechen. Das gemeinsame Vermögen ist definiert als sämtliche den Ehegatten bzw. Lebenspartnern gehörende Güter, die vor oder während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworben wurden. In Section 9 des Gesetzes von 1985 sind die Grundsätze festgelegt, die bei der Beschlussfassung über die finanzielle Versorgung im Falle der Scheidung einer Ehe oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft zu berücksichtigen sind und die die Entscheidung erleichtern sollen, ob das gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Parteien aufzuteilen ist oder ob ein Ehegatte bzw. Lebenspartner einen größeren Anteil erhalten sollte als der andere.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Wenn kein Testament vorliegt und daher die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, gilt in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist. Die gleichen Vorschriften finden Anwendung, wenn es um einen „gesetzlichen Anspruch“ geht (d. h. um den Anspruch bestimmter Familienangehöriger auf einen Teil des Nachlasses, der nicht durch Testament abbedungen werden kann). Gesetzliche Ansprüche sind sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei der testamentarischen Erbfolge zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Ansprüche nach schottischem Recht derzeit nur aus dem beweglichen Nachlass befriedigt werden können und somit nur dann bestehen, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes in Schottland hatte. Wenn ein Testament vorliegt, richtet sich die Testierfähigkeit des Erblassers in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen nach dem Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Nach dem Wills Act 1963 gilt ein Testament als rechtsgültig errichtet und damit als „formell gültig“ (z. B. korrekte Form, richtige Zahl von Zeugen), wenn es folgendem innerstaatlichem Recht entspricht: dem Recht des Ortes, an dem das Testament errichtet (unterzeichnet und bezeugt) wurde, oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. In Bezug auf unbewegliches Vermögen ist ein Testament auch dann formell gültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Die Bestimmungen eines Testaments, das bewegliches Vermögen betrifft, sind gültig und vollstreckbar und damit „materiell gültig“ (z. B. Beschränkung auf den Teil des Nachlasses, der wirksam durch Testament vererbt werden kann), wenn sie dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes entsprechen. Ein Testament, das unbewegliches Vermögen betrifft, ist materiell gültig, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dem Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Ein Testament wird nach dem Recht ausgelegt, dessen Anwendung der Erblasser beabsichtigt hat. Diese Absicht kann ausdrücklich mitgeteilt worden sein oder aus der Sprache des Testaments abgeleitet werden. Andernfalls wird vermutet, dass in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gilt. Dies gilt wahrscheinlich auch für unbewegliches Vermögen. In Ausnahmefällen, in denen das anzuwendende Recht im Testament nicht eindeutig angegeben war, wurde das Recht am Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes angewendet.

In diesem Zusammenhang ist auf Section 4 des Gesetzes von 1963 hinzuweisen:

„Die Auslegung eines Testaments ändert sich nicht deshalb, weil der Erblasser nach der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz gewechselt hat.“

Die materielle Gültigkeit des mutmaßlichen Widerrufs eines Testaments richtet sich in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Widerrufs und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen nach dem Recht des Ortes, an dem dieses Vermögen belegen ist, falls es von dem Widerruf betroffen wäre. Ein Testament, mit dem ein früheres gültiges Testament oder eine Bestimmung eines früheren gültigen Testaments widerrufen werden soll, gilt als formell gültig, wenn es dem Recht eines Staates entspricht, nach dem das widerrufene Testament oder die widerrufene Bestimmung als ordnungsgemäß errichtet behandelt worden wäre.

3.8 Dingliche Rechte

Ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet.

Bei unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sache belegen ist. Dies gilt für alle die Transaktion betreffenden Fragen, darunter Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse und materielle Gültigkeit. Es wird unterschieden zwischen der Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Sachen und dem Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der an dieser Übertragung beteiligten Parteien geregelt sind. Für letzteren gelten eigene Vorschriften über das anzuwendende Recht (insbesondere nach der Rom-I-Verordnung).

Auf körperliche bewegliche Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Ereignisses befand, das sich mutmaßlich auf das Eigentum an der Sache ausgewirkt hat. Der Erwerb des Eigentums an körperlichen beweglichen Sachen nach dieser allgemeinen Regel wird in Schottland grundsätzlich als wirksam anerkannt. Für Fragen, die den Vertrag betreffen, ist natürlich die Rom-I-Verordnung maßgebend.

3.9 Insolvenz

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, in der die einschlägigen Vorschriften für Verfahren festgelegt sind, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) liegen. Wenn die schottischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Schottland liegt, was vermutet wird, wenn dort der Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt), findet schottisches Recht Anwendung.

In Fällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fallen, findet schottisches Recht Anwendung, wenn die schottischen Gerichte zuständig sind und ihre Zuständigkeit ausüben.

Letzte Aktualisierung: 07/06/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die Kollisionsnormen, nach denen sich in Gibraltar das jeweils anzuwendende Recht bestimmt, ergeben sich derzeit in erster Linie aus unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. In Zivil- und Handelssachen sind dies die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Der Contracts (Applicable Law) Act (mit dem das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 umgesetzt wurde) ist nach wie vor für Verträge maßgebend, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (die Rom-I-Verordnung gilt für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen wurden). Die Rom-II-Verordnung gilt für Fälle, in denen der Schaden nach dem 11. Januar 2009 eingetreten ist. Die herkömmlichen Vorschriften des Common Law gelten weiter für Verleumdung als unerlaubte Handlung sowie für das Erb- und Sachenrecht. Das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wurde mit dem Contracts (Applicable Law) Act umgesetzt.

Rechtsquelle für das in Familiensachen anzuwendende Recht ist – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich das Common Law. In Familiensachen wird in der Regel gibraltarisches Recht angewendet, einige wenige Ausnahmen ergeben sich aus dem Common Law (z. B. in Bezug auf die Nichtigkeit der Ehe) und dem Gesetzesrecht (z. B. in Bezug auf Unterhalt nach dem Maintenance Act und dem Maintenance Orders (Reciprocal Enforcement) Act). Für Fragen der elterlichen Verantwortung und des Kinderschutzes, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 fallen, ist das jeweils anzuwendende Recht, d. h. mit wenigen Ausnahmen gibraltarisches Recht, in den Family Proceedings (Children) 1996 Hague Convention Rules 2011 bzw. in Artikel 15 des Übereinkommens von 1996 geregelt.

Quellen von Kollisionsnormen sind in Gibraltar sowohl das Gesetzesrecht als auch das Common Law (Fallrecht). Ihr Anteil ist je nach Rechtsbereich unterschiedlich. So ist für Verträge überwiegend die Contracts (Applicable Law) Ordinance maßgebend. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass mit einigen dieser Gesetze internationale Übereinkünfte umgesetzt werden. Damit Übereinkünfte, bei denen es sich nicht um unmittelbar geltendes EU-Recht handelt, im Vereinigten Königreich und damit auch in Gibraltar wirksam werden, muss ein entsprechendes Gesetz erlassen werden. Das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beispielsweise wurde mit der Contracts (Applicable Law) Ordinance umgesetzt.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, 1964 auf Gibraltar ausgedehnt

Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, 1994 auf Gibraltar ausgedehnt (in Bezug auf am oder nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge durch die Rom-I-Verordnung ersetzt)

Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, 1989 auf Gibraltar ausgedehnt

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Das Vereinigte Königreich hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Kollisionsnormen enthalten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und das Haager Übereinkommen es einem Staat zwar gestatten, auf „interne“ Kollisionen – etwa zwischen dem Recht von England und Wales und dem schottischen Recht – andere Kollisionsnormen anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich aber beschlossen hat, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Daher gelten die Vorschriften des Übereinkommens von Rom (in Bezug auf vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge) und des Haager Übereinkommens sowohl für Kollisionen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs als auch für Kollisionen mit Auslandsbezug.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Nach allgemeiner Auffassung werden die Kollisionsnormen nur dann angewendet, wenn mindestens eine der Parteien geltend macht, dass sie anzuwenden sind. Wenn dies nicht geltend gemacht wird oder der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt ist, wendet das Gericht grundsätzlich gibraltarisches Recht an. Diese Regel betrifft Beweis- und Verfahrensfragen und bleibt daher von den EU-Verordnungen, dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 usw. unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach den EU-Verordnungen ist eine Rück- oder Weiterverweisung in Fällen, die durch EU-Kollisionsnormen geregelt sind, ausgeschlossen, und dies war auch die herrschende Meinung im Zusammenhang mit dem Contracts (Applicable Law) Act. Wenn also die gibraltarische Kollisionsnorm für eine fahrlässig begangene unerlaubte Handlung auf das französische Recht verweist, wird französisches innerstaatliches Recht angewendet, selbst wenn ein französisches Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden würde. Ein Grund für die Ablehnung einer Rück- oder Weiterverweisung in diesen Bereichen ist wohl, dass die komplexe gesetzliche Regelung durch eine Rück- oder Weiterverweisung beeinträchtigt würde.

In den übrigen Rechtsbereichen spielt die Rück- und Weiterverweisung eine eher geringe und nicht immer ganz eindeutige Rolle. Im Allgemeinen findet die Rück- und Weiterverweisung auf Liegenschaften im Ausland Anwendung, für die nach gibraltarischem Recht das Recht des Belegenheitsstaats (lex situs) gilt. In diesen Fällen will man verständlicherweise das Recht des Gerichts anwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Liegenschaft befindet, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entscheidungen gibraltarischer Gerichte, die die Liegenschaft betreffen, wirksam werden. Einer Reihe erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen zu körperlichen beweglichen Gegenständen, die sich im Ausland befinden, lässt sich entnehmen, dass eine Verweisung auf die lex situs keine Rück- oder Weiterverweisung umfasst.

In Familiensachen zeigen einige wenige Beispiele aus der Rechtsprechung, dass eine Rück- und Weiterverweisung unter bestimmten Umständen möglich ist.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Inhalts ausländischer Kollisionsnormen in vielen Fällen teuer ist und die Parteien daher häufig beschließen, ihre Anwendung nicht geltend zu machen (siehe oben Abschnitt 2.1). Die Anwendung der Rück- und Weiterverweisung ist Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Diskussionen. Die herrschende Meinung, wie sie in den Gesetzen in Bezug auf Rechtskollisionen zum Ausdruck kommt, lehnt die Rück- und Weiterverweisung ab. Wenn also die gibraltarische Kollisionsnorm für eine fahrlässig begangene unerlaubte Handlung auf das französische Recht verweist, wird französisches innerstaatliches Recht angewendet, selbst wenn ein französisches Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden würde. Ein Grund für die Ablehnung einer Rück- oder Weiterverweisung in diesen Bereichen ist wohl, dass die komplexe gesetzliche Regelung durch eine Rück- oder Weiterverweisung beeinträchtigt würde.

Eine Rück- oder Weiterverweisung dürfte jedoch im Falle der Rechtsnachfolge von Todes wegen in bewegliches und unbewegliches Vermögen und der möglichen Übertragung solchen Vermögens im Allgemeinen zulässig sein, wenn die gibraltarischen Kollisionsnormen auf das Recht des Wohnsitzes oder das Recht des Ortes, an dem sich das unbewegliche Vermögen befand, verweisen sowie in Familiensachen (in denen auf das Recht des Wohnsitzes verwiesen wird). In diesen Fällen will man verständlicherweise das Recht des Gerichts anwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Liegenschaft befindet, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entscheidungen gibraltarischer Gerichte, die die Liegenschaft betreffen, wirksam werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Inhalts ausländischer Kollisionsnormen in vielen Fällen teuer ist und die Parteien daher häufig beschließen, ihre Anwendung nicht geltend zu machen (siehe oben Abschnitt 2.1).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Lösung dieses Problems ist in jeder Kollisionsnorm festgelegt, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Anknüpfungspunkts maßgebend ist. So ist etwa bei der Übertragung einer beweglichen Sache das Recht des Ortes maßgebend, an dem sich die betreffende bewegliche Sache zum Zeitpunkt der Übertragung befand, wenn die fragliche Handlung sich mutmaßlich auf das Eigentum an der beweglichen Sache ausgewirkt hat.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Nach den herkömmlichen Vorschriften können gibraltarische Gerichte die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften ablehnen, die mit der gibraltarischen öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar sind. Hierfür gelten jedoch sehr strenge Voraussetzungen. Sie sind etwa erfüllt, wenn die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu einem Ergebnis führen würde, das den grundlegenden Anforderungen an die Rechtsprechung eines gibraltarischen Gerichts vollständig zuwiderlaufen würde. Der gibraltarische Ordre-public-Vorbehalt ist von den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention geprägt. Menschenrechtsverletzungen sind ein bekanntes Beispiel für den Ordre-public-Vorbehalt, ein weiteres der Fall, dass das Gesetz einen eklatanten Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des Völkerrechts darstellt (z. B. die Invasion Kuwaits durch Irak im Jahr 1990).

Darüber hinaus sieht nun sowohl die Rom-I- als auch die Rom-II-Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vor. Diese Normen finden sich in der Regel im Verbraucher- und Arbeitsrecht oder in Gesetzen, die internationale Übereinkünfte ergänzen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der Inhalt ausländischen Rechts ist wie eine Tatsache zu beweisen. Somit obliegt es den Parteien, den Beweis für den Inhalt ausländischen Rechts zu erbringen. Das Gericht darf den Inhalt ausländischen Rechts nicht von sich aus ermitteln. Sollten sich die von den Parteien vorgelegten Beweise widersprechen, so kann das Gericht die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen prüfen und dann die Primärbeweise (z. B. ausländische Gesetze und Rechtsprechung) berücksichtigen, insbesondere, wenn sie in englischer Sprache verfasst sind und die darin verwendeten Begriffe einem gibraltarischen Gericht vertraut sind.

Der Inhalt ausländischen Rechts wird in der Regel durch Sachverständigengutachten bewiesen. Dafür reicht es nicht aus, dem Gericht den Wortlaut ausländischer Gesetze, Gerichtsentscheidungen oder Fachtexte vorzulegen. Ein Sachverständigengutachten über den Inhalt ausländischen Rechts kann jede Person anfertigen, die aufgrund ihres Wissens oder ihrer Erfahrung entsprechend qualifiziert ist, und zwar unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Staat zur Ausübung eines Rechtsberufs zugelassen ist oder nicht. In der Regel handelt es sich bei den Sachverständigen jedoch um in dem betreffenden Staat tätige Rechtswissenschaftler oder -praktiker. Wenn der Inhalt ausländischen Rechts in einer früheren gibraltarischen oder englischen Rechtssache festgestellt wurde, kann diese Rechtssache als Beweis für den Inhalt ausländischen Rechts angeführt werden. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Vermutung, dass sich an dem in dieser Rechtssache ermittelten Inhalt ausländischen Rechts nichts geändert hat.

Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf ausländisches Recht beruft. Ist der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt, so wird grundsätzlich gibraltarisches Recht angewendet. Wenn jedoch kein Grund zu der Annahme besteht, dass das ausländische Recht in irgendeiner Weise gibraltarischem Recht ähnelt (z. B. Steuergesetze eines anderen europäischen Staates), kann die Klage abgewiesen werden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

In allen Fällen, die vertragliche Schuldverhältnisse und eine entsprechende Rechtswahl betreffen, gilt die Rom-I-Verordnung unmittelbar. Die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung können auch Anwendung finden, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die nach gibraltarischem innerstaatlichem Recht nicht als vertragliche Schuldverhältnisse eingestuft werden (z. B. Vereinbarungen ohne Gegenleistung wie Schenkungsverträge).

Für Verfahrensfragen gilt die lex fori. Die Ermittlung des Schadensumfangs (nicht jedoch der Schadensposten) und die Beweisarten richten sich somit nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Da Verjährungsfristen zum materiellen Recht gehören, werden sie bei vertraglichen Schuldverhältnissen nach dem gemäß der Verordnung anzuwendenden Recht bestimmt. Die wesentlichen materiellrechtlichen Vorschriften werden im Folgenden dargelegt.

Wenn die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben oder sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, ist das gewählte Recht anzuwenden. In der Regel ergibt sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles, wenn es sich um einen Standardvertrag handelt, der bekanntermaßen einem bestimmten Recht unterliegt (z. B. eine Seeversicherungspolice von Lloyd’s), oder wenn frühere Geschäfte der Parteien auf eine solche Rechtswahl schließen lassen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung reicht häufig, aber nicht immer für die Schlussfolgerung aus, dass die Wahl des Rechts dieses Gerichts beabsichtigt war. Wenn im Falle einer Schiedsvereinbarung Auswahlkriterien für die Schiedsrichter festgelegt werden, lässt sich daraus relativ leicht eine Rechtswahl ableiten. Wenn die Schiedsrichter jedoch unter Verweis auf ein internationales Gremium bestimmt werden, ist es wesentlich weniger wahrscheinlich, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt.

Die freie Rechtswahl gilt nicht unbegrenzt. Erstens darf bei Verbraucher- und Arbeitsverträgen dem Verbraucher bzw. Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts entzogen werden, das ohne ausdrückliche Rechtswahl anzuwenden gewesen wäre. Zweitens dürfen, wenn alle Elemente des Sachverhalts eine Verbindung zu einem Staat aufweisen, die zwingenden Vorschriften dieses Staates durch die Wahl des Rechts eines anderen Staates nicht ihrer Wirkung beraubt werden. Bei Versicherungsverträgen gibt es zudem Schutzvorschriften für Verbraucher. Ferner sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Rechtswahl besteht (z. B. beim Vorwurf der Nötigung), die Frage der Wirksamkeit dieser Rechtswahl nach dem mutmaßlich anzuwendenden Recht geklärt wird (d. h. dem Recht, dem der Vertrag unterliegen würde, wenn die Rechtswahl wirksam wäre), es sei denn, dies wäre unangemessen (in diesem Fall kann das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei angewendet werden, die geltend macht, der Rechtswahl nicht zugestimmt zu haben).

Für den Fall, dass keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde oder sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, enthält die Rom-I-Verordnung besondere Vorschriften, die von der Art des Vertrags abhängen. Führen diese Vorschriften jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so gilt in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Es ist nicht immer leicht zu bestimmen, welche Partei die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, jedoch handelt es sich dabei in der Regel um die Partei, die nicht die Zahlung für die Ware oder Dienstleistung zu leisten hat (dies ist z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Produkts der Verkäufer, bei einem Bankdarlehen der Kreditgeber oder bei einem Bürgschaftsvertrag der Bürge). Diese Vermutung kann zugunsten eines Staates widerlegt werden, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung aufweist.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse findet meist die Rom-II-Verordnung Anwendung. Da der Act nur für Fragen in Bezug auf unerlaubte Handlungen gilt, die nicht unter die Verordnung fallen, unterliegt Verleumdung als unerlaubte Handlung weiter dem Common Law (siehe unten). Die Verjährungsfristen richten sich ebenfalls nach dem anzuwendenden Recht.

Nach der Rom-II-Verordnung gilt in der Regel das Recht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist. Besondere Vorschriften bestimmen das anzuwendende Recht für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, z. B. Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, unerlaubte Handlungen im Umweltbereich und unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums. Nach der Verordnung können die Parteien das anzuwendende Recht unter bestimmten Umständen auch wählen, allerdings darf die betreffende Bestimmung nicht dazu genutzt werden, zwingende Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts zu umgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensbemessung dem anzuwendenden Recht unterliegt.

Wie bereits oben erwähnt, unterliegt die Verleumdung (einschließlich falscher Behauptungen zur Herabsetzung des Rechtstitels einer Person an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, falscher Behauptungen zur Herabsetzung der Qualität fremder Waren, böswilliger Diffamierung und aller auf ausländisches Recht abstellender Klagen wegen eines Sachverhalts, der den Tatbestand der Verleumdung erfüllt oder anderweitig die Merkmale einer Verleumdung aufweist) weiter dem Common Law. In solchen Fällen gilt die Regel der doppelten Verfolgbarkeit (double actionability rule): Wegen einer unerlaubten Handlung kann in Gibraltar nur dann geklagt werden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung (in der Regel die Veröffentlichung) erfolgt ist, zivilrechtlich verfolgbar ist und wenn sie – wäre die Handlung in Gibraltar erfolgt – nach gibraltarischem Recht ebenfalls zivilrechtlich verfolgbar wäre. Diese Regel wurde auf Druck von Medienorganisationen beibehalten, die die Anwendung repressiver ausländischer Gesetze fürchteten. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Weisen das Ereignis und die Parteien eine engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, so findet dessen Recht Anwendung. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich mit besonders vielen Unwägbarkeiten behaftet ist.

Bei der Verwaltung von Trusts erfolgt die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach dem Trustees Act, mit dem das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht umgesetzt wurde. Das anzuwendende Recht ist nach diesem Gesetz das vom Gründer gewählte Recht oder – in Ermangelung einer solchen Rechtswahl – das Recht, zu dem der Trust die engste Verbindung aufweist. Dieses Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Bei ehelichen Kindern entspricht der Wohnsitz (domicile) des Kindes bei der Geburt (Heimatwohnsitz) dem Wohnsitz, den der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt hat. Bei nichtehelichen Kindern und bei Kindern, deren Vater zum Zeitpunkt der Geburt bereits verstorben ist, entspricht der Wohnsitz des Kindes dem Wohnsitz der Mutter. Diese Regel gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes (d. h. der Wohnsitz des Kindes wechselt mit dem des Vaters bzw. der Mutter).

Für Personen, die älter als 16 Jahre sind, gilt weiter der Heimatwohnsitz, es sei denn, sie wählen einen anderen Wohnsitz (Wahlwohnsitz). Zu diesem Zweck müssen sie tatsächlich in dem betreffenden Staat wohnen und beabsichtigen, dort auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft zu wohnen. Fällt eines dieser Elemente weg, so gilt statt des Wahlwohnsitzes wieder der Heimatwohnsitz.

Der Wohnsitz der Ehefrau wird nicht mehr anhand des Wohnsitzes des Ehemanns, sondern unabhängig davon bestimmt.

Die Fähigkeit, bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen (z. B. einen Vertrag zu schließen, ein Testament zu errichten oder eine Ehe einzugehen), ist in bereichsspezifischen Vorschriften geregelt und wird in den entsprechenden Abschnitten erörtert.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit elterlicher Verantwortung und Kinderschutz ist in der Regel gibraltarisches Recht maßgebend. Zu den wenigen Ausnahmen gehören etwa (die oben erörterten) Angelegenheiten, die unter das Haager Übereinkommen von 1996 oder die Brüssel-IIa-Verordnung fallen. Fragen der Ehelichkeit und der Adoption werden – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel ebenfalls nach englischem Recht geregelt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Für die formale Gültigkeit der Ehe ist – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Ehe geschlossen wird.

Die Ehefähigkeit richtet sich im Allgemeinen nach dem Wohnsitz, den die betreffende Person unmittelbar vor der Eheschließung hatte. Dieses Recht regelt unter anderem, ob die Parteien zugestimmt haben, welche Altersanforderungen gelten und welche Personen innerhalb der erweiterten Familie nicht heiraten dürfen. Hinsichtlich des Alters gilt, dass eine Eheschließung unwirksam ist, wenn einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre war, sofern sie ihren Wohnsitz in Gibraltar haben. Die Ehe kann jedoch geschlossen werden, wenn vorher eine besondere Genehmigung der Eheschließung beantragt wurde.

Auf Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes findet – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich gibraltarisches Recht Anwendung.

Unterhaltspflichten richten sich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel nach gibraltarischem Recht.

3.6 Ehegüterrecht

„Ehegüterrecht“ ist im Common Law kein geläufiger Begriff. In Fragen der finanziellen Versorgung bei Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigkeit der Ehe oder in Unterhaltsfragen wenden gibraltarische Gerichte – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in der Regel gibraltarisches Recht oder – wenn sie dazu in der Lage sind – englisch-walisisches Fallrecht an.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Wenn kein Testament vorliegt und daher die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, gilt in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist (lex situs).

Wenn ein Testament vorliegt und daher die testamentarische Erbfolge Anwendung findet, richtet sich die Testierfähigkeit in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Vermächtnisnehmer kann bewegliche Vermögenswerte in Besitz nehmen, wenn er dazu nach dem an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht berechtigt ist. In Bezug auf das unbewegliche Vermögen gibt es keine besondere Bestimmung über das anzuwendende Recht, am wahrscheinlichsten ist jedoch die Anwendung der lex situs, nach der sich wohl auch die Berechtigung eines Vermächtnisnehmers richten würde, unbewegliche Vermögenswerte in Form eines Vermächtnisses in Besitz zu nehmen.

Nach dem Wills Act 2009 ist ein Testament formell gültig (z. B. richtige Zahl von Zeugen), wenn es folgendem Recht entspricht: dem am Ort der Testamentserrichtung (d. h. in der Regel dort, wo es unterzeichnet und bezeugt wurde) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden Recht oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist auch dann formell gültig, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist (womit die Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen ist, obwohl es sich um unbewegliche Vermögenswerte handelt).

Ein Testament, mit dem bewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig (z. B. Obergrenze für den Betrag, der mit einem Testament vererbt werden kann), wenn es mit dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes vereinbar ist. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig, wenn es mit dem Recht des Staates vereinbar ist, in dem dieses Vermögen belegen ist, d. h. dem der lex situs entsprechenden innerstaatlichen Recht.

Ein Testament wird nach dem Recht ausgelegt, dessen Anwendung der Erblasser beabsichtigt hat. Es wird vermutet, dass es sich dabei um das an seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltende Recht handelt. Diese Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass der Erblasser offensichtlich erwogen und beabsichtigt hat, dass sein Testament nach einem anderen Recht ausgelegt wird. Hierbei kann in Bezug auf unbewegliches Vermögen eine zusätzliche Einschränkung gelten. Wenn der sich aus dieser Auslegung ergebende Anspruch nach der lex situs nicht zulässig ist oder nicht anerkannt wird, hat diese Vorrang.

Die Gültigkeit des mutmaßlichen Widerrufs eines Testaments richtet sich nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Widerrufs (es ist darauf hinzuweisen, dass nach gibraltarischem innerstaatlichem Recht – falls dieses Anwendung findet – ein Testament durch eine Eheschließung unwirksam wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Testament ausdrücklich mit Blick auf die Eheschließung errichtet wurde). Erfolgt der Widerruf jedoch mutmaßlich durch ein später aufgesetztes Testament (und nicht etwa durch Zerreißen des Testaments), so muss nach dem für die formelle Gültigkeit des späteren Testaments geltenden Recht geklärt werden, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird. Wenn unklar ist, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird, ist die Frage der Auslegung nach dem vom Erblasser beabsichtigten Recht zu beantworten. Es gilt die Vermutung, dass es sich hierbei um das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments handelt.

3.8 Dingliche Rechte

Bei dinglichen Rechten gelten für bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedliche Regelungen. Ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist.

Bei unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sache belegen ist, und die Rück- und Weiterverweisung findet Anwendung. Dies gilt für alle die Transaktion betreffenden Fragen, darunter Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse und materielle Gültigkeit. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Sachen und dem Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der an dieser Übertragung beteiligten Parteien geregelt sind, unterschieden wird. Für letzteren gelten eigene Vorschriften über das anzuwendende Recht (insbesondere nach der Rom-I-Verordnung).

Auf Fragen, die das Eigentum (und wohlgemerkt nicht den Vertrag) betreffen und bei denen es um die Übertragung körperlicher beweglicher Gegenstände geht, findet in der Regel das Recht des Ortes Anwendung, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Ereignisses befand, das sich mutmaßlich auf das Eigentum an der Sache ausgewirkt hat. Es ist unklar, ob in diesem Fall die Rück- oder Weiterverweisung Anwendung findet, allerdings lässt eine Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen gibraltarischer Gerichte darauf schließen, dass dies nicht der Fall ist. Ein nach dieser allgemeinen Regel erworbenes dingliches Recht an körperlichen Gegenständen wird, wenn die bewegliche Sache anschließend aus dem Land, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des dinglichen Rechts befand, in ein anderes verbracht wird, in Gibraltar anerkannt, solange es nicht durch ein anderes dingliches Recht ersetzt wird, das nach dem Recht des Landes erworben wurde, in das die Sache verbracht worden war. Eine besondere Ausnahme von der allgemeinen Regel für körperliche bewegliche Gegenstände findet Anwendung, wenn die Sache sich im Transit befindet und die Parteien nicht wissen, wo sie sich gerade befindet, oder sie sich nur vorübergehend an einem Ort befindet. Hier gilt, dass eine Übertragung, die nach dem auf die Übertragung anzuwendenden Recht gültig ist, auch in Gibraltar wirksam ist.

Im Falle der Abtretung nicht körperlicher beweglicher Gegenstände, bei der zwischen Zedent und Zessionar eine vertragliche Beziehung besteht (was bei den meisten Verbindlichkeiten der Fall ist) und die Frage nur die Gültigkeit und Wirkung der Abtretung selbst betrifft, findet die Rom-I-Verordnung Anwendung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kollisionsnormen für die Abtretung und Übertragung nicht körperlicher Gegenstände nur schwer zusammenfassen lassen und hier keine einheitliche Kollisionsnorm gilt, hauptsächlich weil die immateriellen Vermögenswerte ein sehr breites Spektrum von Rechten umfassen, die nicht alle vertraglichen Ursprungs sind. Bei Fragen, die nicht körperliche bewegliche Gegenstände betreffen, wird empfohlen, sich fachkundig beraten zu lassen.

3.9 Insolvenz

Das Vereinigte Königreich – und damit auch Gibraltar – beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, in der die einschlägigen Vorschriften für Verfahren festgelegt sind, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) liegen. Wenn die gibraltarischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Gibraltar liegt, was vermutet wird, wenn dort der Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt), findet gibraltarisches Recht Anwendung.

In Fällen, die nicht unter die Verordnung EG) Nr. 1346/2000 fallen, findet gibraltarisches Recht Anwendung, wenn die gibraltarischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft in Gibraltar eingetragen ist oder wenn die Liquidation Personen in Gibraltar zugutekommt und es keinen triftigen Grund gibt, sich für unzuständig zu erklären).

Letzte Aktualisierung: 08/06/2021

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