Costs

Spanien

This page provides information about the cost of proceedings in Spain.

Inhalt bereitgestellt von
Spanien

Family law – divorce

Family law – custody

Family law – maintenance allowance

Commercial law – contracts

Commercial law – liability

Regulatory framework governing legal professionals’ fees

Lawyers

In Spain there is only one category of lawyer (abogado) who, after becoming a member of their district bar association (Colegio de Abogados), can appear in any type of proceedings and before any type of court.

Lawyers set their fees according to guidelines published by their bar association. These guidelines are based on general criteria for drawing up lawyers’ bills, such as the complexity of the case, proportionality, etc., and are followed by all lawyers when issuing their bills.

The guidelines always distinguish between the separate court systems in which litigation takes place.

Fixed costs

Fixed costs in civil proceedings

Fixed costs for litigants in civil proceedings

Article 241(1)(1) of the Code of Civil Procedure (Ley de Enjuiciamiento Civil) specifically covers the fees charged by lawyers and legal representatives (procuradores) for cases where their assistance is mandatory. These fees are included as an item in calculating costs.

The Code of Civil Procedure provides for lawyers to set their fees subject to the rules governing their profession.

Stage in the civil proceedings where fixed costs must be paid:

Clients are always required to pay fees to their lawyers and pay advances on fees to their legal representatives. Clients have a rough idea of the sum involved from the outset, but the exact amount of the bill has to be established once litigation has ended. Lawyers and legal representatives can claim payment from their clients, including through special procedures such as an advance on fees (provisión de fondos, while the proceedings last) or a final statement of accounts (jura de cuentas, once proceedings are concluded).

In practice, what usually happens is that clients initially pay an amount in advance and then await a decision on costs. In cases where the other party has to pay the fees, lawyers and legal representatives present their fees to the court, and once the fees are approved they are paid by the opposing party.

Since Law 10/2012 came into force, a court fee must be paid.

What is a court fee?

A court fee is a national tax that must be paid in certain cases, by legal entities, for going to court and making use of the public service of the administration of justice. The Ministry of Finance and Public Administration is legally responsible for managing this tax. The requirement to pay this fee was introduced on 1 April 2003. It is currently governed by Law 10/2012 of 20 November 2012 concerning certain fees in the context of the administration of justice and the National Institute of Toxicology and Forensic Science. Law 10/2012 has been amended twice, first by Royal Decree-Law 3/2013 of 22 February 2013 and later by Royal Decree-Law 1/2015 of 27 February 2015. The main change introduced by the second amendment was the abolition of court fees for private individuals in all jurisdictions and all types of proceedings – private individuals had been required to pay court fees since the entry into force of Law 10/2012.

Cases in which payment of this fee is mandatory (chargeable event)

Under Article 1 of Law 10/2012, the fee for the exercise of judicial power in civil, administrative (contencioso-administrativo) and employment cases is a national fee that is uniformly chargeable throughout Spain in the circumstances provided for by that Law, without prejudice to the fees and other taxes charged by the Autonomous Communities in the exercise of their respective financial powers. These may not be levied on the same chargeable event.

Under Article 2, the chargeable event for the fee is the exercise of judicial power generated by the following procedural steps:

  • bringing of an action in any type of proceedings for a full judgment and proceedings for the enforcement of out-of-court enforceable instruments in civil cases, the filing of a counterclaim and the initial application for the order for payment procedure and the European order for payment procedure;
  • filing for compulsory insolvency and ancillary claims in bankruptcy proceedings;
  • lodging of proceedings in administrative court cases;
  • lodging of an extraordinary appeal for breach of procedure in civil proceedings;
  • lodging of appeals (apelación or casación) in civil and administrative court cases;
  • lodging of appeals (suplicación or casación) in employment cases;
  • objection to the enforcement of judicial instruments.

Who is required to pay the court fee?

Article 3 states that anyone who instigates the exercise of judicial power that produces the chargeable event is liable for payment of the fee.

For the purposes of the preceding paragraph, a single chargeable event is deemed to have occurred when the document instituting the procedural step that constitutes the chargeable event covers several main actions that do not originate from the same instrument. In this case, the amount of the fee is calculated by adding together the amounts for each of the joined actions.

The fee can be paid by the legal representative (procurador) or lawyer (abogado) in the name and on behalf of the taxable person, in particular if the latter is not resident in Spain. A non-resident need not obtain a tax identification number with a view to self-assessment. Neither the legal representative nor the lawyer bears tax liability for this payment.

Exemptions:

  • Exemptions for categories of action:
    • bringing of an action and lodging of subsequent appeals involving proceedings specifically set up to protect fundamental rights and public freedoms, and also appeals against the conduct of the election administration;
    • filing for voluntary insolvency by the debtor;
    • lodging of the initial application for the order for payment procedure and the request for a full judgment to claim the amount involved where it does not exceed EUR 2 000 – this exemption does not apply when the claim in these procedures is based on a document that takes the form of an out-of-court enforceable instrument pursuant to Article 517 of the Code of Civil Procedure (Law 1/2000 of 7 January 2000);
    • lodging of administrative court proceedings challenging the administration’s failure to respond or lack of action;
    • bringing of an action for the enforcement of awards decided by the Consumer Arbitration Boards (Juntas Arbitrales de Consumo);
    • actions which, subject to authorisation by a Commercial Court (Juez de lo Mercantil), are brought by the insolvency administrators in the interest of the insolvency estate;
    • proceedings for judicial division of estates, except in cases where an objection is raised or there is dispute over the inclusion or exclusion of assets – the fee is payable for the hearing and for the amount disputed or that arising from a challenge to the distribution of the estate by an opponent; if both parties object, each is charged for their respective amount.
  • Exemptions for categories of persons:
    • private individuals;
    • legal entities who are entitled to legal aid and can demonstrate that they meet the statutory requirements;
    • the public prosecutor’s office (Ministerio Fiscal);
    • the General Administrations of the State and of the Autonomous Communities, the local authorities and all public bodies under their authority;
    • the Spanish Parliament and the Legislative Assemblies of the Autonomous Communities.

Fixed costs in criminal proceedings

Fixed costs for litigants in criminal proceedings

This is governed by the Code of Civil Procedure.

Any parties who are charged with a punishable offence, have been subject to arrest or any other precautionary measure or are to be brought to trial may exercise the right of defence, acting in the proceedings, whatever they may be, as soon as they are advised of their existence, and accordingly will be informed of this right.

In order to exercise this right, the parties concerned must be represented by a legal representative (procurador) and defended by a lawyer (abogado), who are appointed by the court where the parties concerned have not appointed any themselves and make a request to that effect, and in any case where the parties have no legal competence to do this.

All those who are party to a case and whose right to legal aid has not been recognised will be required to pay the fees of the legal representatives who represent them, those of the lawyers who defend them, those of the experts who advise at their request and the compensation for witnesses who may appear in court, where experts and witnesses, at the time of testifying, have filed their claim and the court accepts it.

They will not be required to pay the other costs of proceedings, either during the case or after it has finished, unless they are ordered to do so by the court.

Any legal representative appointed by the parties in a case and who agrees to represent them will be required to pay the fees to the lawyers whom the clients have appointed for their defence.

Parties entitled to legal aid may also appoint a lawyer and legal representative of their choice. However, in this case, the parties will be required to pay their fees, as in the case of parties who are not entitled to legal aid, unless the freely appointed legal professionals waive their fees as provided for in Article 27 of the Legal Aid Act (Ley de Asistencia Jurídica Gratuita).

Stage of the criminal proceedings where fixed costs must be paid

Clients are always required to pay the bills that are issued once the proceedings have ended. There is no advance payment of money when court-appointed lawyers are used because legal aid is normally processed at the same time.

It should be noted that court-appointed lawyers are very widely used. So, if clients are entitled to legal aid, they do not have to pay the lawyer’s fees and the State will pay the bill unless the clients’ financial situation improves within a period of three years (usually they do not pay anything).

Prior information to be provided by legal representatives

Rights and obligations of the parties

As the representative of the party, the legal representative (procurador) has a duty to inform the client of all the procedural steps.

Both the lawyer and the legal representative have a duty to inform the client as often as the client so requests.

Costs

Where can I find information on costs in Spain?

There is no specific website where information can be found on the cost of legal proceedings in Spain. Nevertheless, there are web pages, such as those of the bar associations, which provide information on the fees of their members.

In which languages can information on costs in Spain be obtained?

The information is usually provided in Spanish. It is also possible to find information in the official languages of the Autonomous Communities.

Some pages also provide certain information in English.

Where can I find information on mediation?

The Register of Mediators and Mediation Institutions (Registro de Mediadores e Instituciones de Mediación) is an information database that can be accessed by the general public, free of charge, through the website of the Ministry of Justice. The Register publishes details of professional mediators and mediation institutions to make it easier for members of the public to access this form of dispute resolution.

You can access its search engines via the following links:

https://remediabuscador.mjusticia.gob.es/remediabuscador/RegistroMediador

https://remediabuscador.mjusticia.gob.es/remediabuscador/RegistroInstitucion

Mediation

Whatever name is used to describe it, mediation is a form of dispute resolution where two or more parties voluntarily attempt to reach an agreement themselves, assisted by a mediator.

Mediator

Private individuals can become mediators if they enjoy full exercise of their civil rights, as long as they are not prevented from performing this role by any legislation to which they may be subject in the practice of their profession.

Legal entities providing mediation services – whether they are professional companies or any other kind of legal entity provided for by law – must appoint an individual to act as a mediator; this individual must meet all the criteria laid down by law.

Requirements for becoming a mediator

To practise mediation, mediators must have an official university degree or advanced vocational training, as well as special training acquired by following one or more specific courses taught by appropriately accredited institutions; the training provided by these institutions is valid for the practice of mediation anywhere in the country.

Mediators must also take out insurance or a similar guarantee to cover the civil liability arising from their actions in the disputes that they mediate.

Insolvency mediator

An insolvency mediator (mediador concursal) is an individual ho meets both the requirements to be a mediator and the requirements to be an insolvency administrator set down in Article 27(1) of the Insolvency Act (Ley Concursal, Law 22/2003 of 9 July 2003). Insolvency mediators may be appointed by notaries or commercial registrars in the out-of-court payment agreements referred to in Title X of the Insolvency Act. Legal entities can also act as insolvency mediators as long as they carry out their insolvency mediation activities through an individual who meets the above criteria.

Mediation institution

Mediation institutions may be Spanish or foreign public or private bodies or public-law organisations whose purposes include the promotion of mediation. These institutions facilitate access to and administration of mediation, which includes appointing mediators; they must ensure transparency when making these appointments. If the purposes of these institutions also include arbitration, they must take measures to keep the two activities separate.

Mediation institutions cannot provide mediation services directly, nor can their involvement in mediation be greater than what the law provides.

Value-added tax

How is this information provided?

The Spanish Tax Agency (Agencia Tributaria) provides this information on its web page.

Which rates are applicable?

The Spanish Tax Agency provides this information on its web page.

Legal aid

What is it?

Pursuant to Article 119 of the Spanish Constitution, legal aid is a procedure whereby those who can demonstrate a lack of sufficient financial means are granted a series of benefits mainly consisting of exemption from payment of lawyers’ and legal representatives’ fees and costs arising from expert testimonies, guarantees, etc.

Broadly speaking, the right to legal aid includes the following benefits:

free advice and guidance prior to the start of proceedings;

access to a lawyer by the person under arrest or the prisoner;

free defence and representation by a lawyer and legal representative during the legal proceedings;

free publication in the course of the proceedings of announcements and edicts that must be published in official gazettes;

exemption from the payment of deposits for the lodging of appeals;

free assistance from experts during proceedings;

free procurement of copies, testimonies, instruments and notarial certificates;

80% reduction in fees for certain notarial actions;

80% reduction in fees for certain actions carried out in relation to the Land and Commercial Registers.

For cross-border disputes only (after the Legal Aid Act was reformed by Law 16/2005 of 18 July 2005, bringing it into line with Directive 2003/8/EC), the following items have been included in the above rights:

  1. interpretation services;
  2. translation of documents;
  3. travel costs where an appearance in person is required;
  4. defence by a lawyer and representation by a legal representative even where unnecessary, if the court requires this in order to guarantee equality of the parties.

Who can request it?

In general, it can be requested by citizens who are involved in or about to initiate any kind of legal proceedings and who lack sufficient financial means to carry out the litigation.

Private individuals are deemed to have insufficient resources when they can provide evidence that all the components of their annual resources and revenue, calculated by family unit, do not exceed twice the Public Index of Income (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM) applicable at the time of application.

For legal entities to qualify for legal aid, their taxable base for corporate tax must be lower than the equivalent to three times the annual calculation for the IPREM.

In any case, other external signs that demonstrate the actual financial capacity of the applicant will be taken into account.

There are exceptions for private individuals based on disabilities and/or other family circumstances that allow the above income limits to be exceeded. (Under the terms of the Twenty-Eighth Additional Provision of the General State Budget Act (Ley de Presupuestos Generales del Estado) for 2009, the IPREM stood at EUR 7 381.33 per annum in 2009).

Specifically, the following are entitled to legal aid:

  1. Spanish citizens, nationals of other Member States of the European Union and any foreigners resident in Spain, where they can show that they lack sufficient means for litigation;
  2. the Social Security Managing Bodies and Common Services;
  3. the following legal entities, where they can show that they lack sufficient means for litigation:

non-profit organisations;

foundations registered in the corresponding administrative register;

  1. in employment proceedings: all employees and beneficiaries of the social security system;
  2. in criminal proceedings: all citizens, including foreigners, who can show that they lack sufficient means for litigation, even where they do not legally reside in Spain, are entitled to legal aid and defence and representation free of charge;
  3. in administrative court proceedings: all foreign citizens who can show that they lack sufficient means for litigation, even where they do not reside legally in Spain, are entitled to legal aid in all proceedings (including preliminary administrative proceedings) relating to applications for asylum and the Foreign Nationals Act (Ley de la Extranjería).

Further information

Requirements for applying for legal aid

Private individuals

All the components of the individual’s annual resources and revenue, calculated by family unit, must not exceed twice the IPREM applicable at the time of application.

The Legal Aid Commission (Comisión de Asistencia Jurídica Gratuita) may exceptionally decide to grant the right to legal aid where the resources exceed double the IPREM but do not exceed four times the IPREM, taking into account the circumstances of the applicant’s family, number of dependent children or family members, state of health, disability, financial obligations, costs arising from the initiation of the proceedings or other circumstances, and in any case where the applicant holds the status of relative in the ascending line of a special-category large family.

The litigant must be defending their own rights and interests.

Legal entities

The legal entity must be a non-profit organisation or foundation registered in the corresponding administrative register.

Its taxable base for corporate tax must be less than the equivalent to three times the annual calculation of the IPREM.

With the entry into force of Organic Law 1/2004 of 28 December 2004 on Comprehensive Protective Measures against Gender-Based Violence (Ley Orgánica 1/2004 de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género), women who are victims of gender-based violence are granted full legal aid immediately, not only in all court proceedings but also in administrative procedures (police inquiries are therefore included) opened on grounds of gender-based violence, until such time as a judgment is delivered, without being required to apply for legal aid beforehand. This means that the issue of legal aid will never hinder the right to defence to effective judicial protection, which will be offered to the victim regardless of whether an application for legal aid has been filed. However, this is on the understanding that such legal aid is given only where the party concerned can demonstrate, subsequently or during the course of the legal proceedings that the circumstances actually exist for entitlement to legal aid, as required by the general rules contained in the Legal Aid Act and accompanying Regulations, amended to this effect by the Sixth Final Provision of Organic Law 1/2004.

When does the losing party have to pay the costs of the proceedings?

Articles 394 to 398 of the Code of Civil Procedure cover the order to pay costs in civil proceedings.

In actions for a full judgment, the costs of first instance are payable by a party whose claims have all been dismissed, unless the case raises serious matters de facto or de jure to be clarified.

If claims are granted or dismissed in part, each party pays its costs and half the joint costs, unless there are grounds for imposing them on one of the parties because of frivolous litigation.

Where the costs are imposed on the losing party, that party will be required to pay, for the part corresponding to lawyers and other legal professionals not subject to rates or scales, only a total amount of no more than one third of the sum at issue for each of the litigants that have secured the decision. For these purposes only, claims on which no value can be put will be valued at EUR 18 000, unless the court determines otherwise because of the complexity of the case.

The provisions in the preceding paragraph do not apply if the court declares that the litigant ordered to pay the costs has acted frivolously.

Where the party ordered to pay the costs is entitled to legal aid, he or she will be required to pay the costs occasioned by the defence of the interests of the opposing party only in cases specifically indicated in the Legal Aid Act.

In no circumstances will costs be imposed on the public prosecutor’s office in proceedings to which it is party.

Experts’ fees

Experts used in court proceedings are known as peritos. A Register of Legal Experts (Registro de Peritos Judiciales) can be found at each High Court (Tribunal Superior de Justicia).

Article 241(1)(4) of the Code of Civil Procedure covers, as a specific item to be included in calculating costs, the ‘fees of experts and other payments which may have to be paid to persons playing a part in the proceedings’. This refers to costs incurred by persons who, although not a party to the proceedings, have certain expenses as a result of attending the proceedings to provide some service.

Article 243 of the Code of Civil Procedure stipulates that in all proceedings and actions, costs are calculated by the clerk of the court that heard the case or appeal. Any fees corresponding to writs and documents relating to proceedings which are unnecessary, superfluous or not authorised by law, or items in lawyers’ fees which are not listed in detail or which refer to fees that have not been earned in the litigation are not included in the calculation.

The court clerk will reduce the amount of lawyers’ and other legal professionals’ fees that are not subject to rates or scales if the fees claimed exceed one third of the sum at issue and the litigant who was ordered to pay the costs was not found to have acted frivolously.

The costs of actions or incidental steps for which the winning party has expressly been ordered to pay by the decision on costs in the main proceedings are not included either.

Translators’ and interpreters’ fees

There is no official rate applicable to sworn translation and interpretation services. Sworn interpreters are free to set the fees charged for their interpretation services but they are required to inform the language interpretation office and the corresponding Government Sub-Delegation of their rates. This information must be provided in January of each year.

Related links

Spanish National Tax Administration Agency / VAT

Related documents

Spanish report on the Study on the Transparency of Costs  PDF (640 Kb) en

Last update: 17/01/2024

The national language version of this page is maintained by the respective Member State. The translations have been done by the European Commission service. Possible changes introduced in the original by the competent national authority may not be yet reflected in the translations. The European Commission accepts no responsibility or liability whatsoever with regard to any information or data contained or referred to in this document. Please refer to the legal notice to see copyright rules for the Member State responsible for this page.

Fallstudie 1 – familienrecht – scheidung - Spanien

In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Scheidung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der Partei, die die Scheidung einreicht, Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:

Fall A – Ohne Auslandsbezug: Ein Paar heiratet. Später trennt sich das Paar und beschließt, sich scheiden zu lassen.

Fall B – Mit Auslandsbezug: Zwei Staatsangehörige desselben Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) heiraten. Die Hochzeit findet in Mitgliedstaat A statt. Nach der Hochzeit zieht das Paar in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) und nimmt dort seinen Wohnsitz. Kurz darauf trennt sich das Paar. Die Ehefrau kehrt in den Mitgliedstaat A zurück, während der Ehemann im Mitgliedstaat B bleibt. Das Paar beschließt, sich scheiden zu lassen. Kurz nach ihrer Rückkehr in Mitgliedstaat A reicht die Ehefrau in Mitgliedstaat B die Scheidung ein.

Kosten in Spanien

Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung

Fall-studie

Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsmittelverfahren

Alternative Streitbeilegung

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen?

Kosten

Fall A

Sicherheits-leistungen für Rechtsanwalt und Prozessbevoll-mächtigten, außer es besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe

Bei Scheidungen in gegenseitigem Einvernehmen sind die Parteien von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. In strittigen Scheidungsverfahren sind Gerichtsgebühren zu entrichten, es sei denn, die beantragten Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf Minderjährige.

Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Sie werden der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt), es sei denn, der Fall wirft ernste faktische oder rechtliche Zweifel auf, die der Klärung bedürfen (Art. 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Wenn dem Antrag teilweise stattgegeben oder der Antrag teilweise zurückgewiesen wurde, trägt jede Partei die eigenen Kosten sowie die gemeinsamen Kosten je zur Hälfte.

In strittigen Scheidungsverfahren greift der Grundsatz, wonach die unterliegende Partei die Kosten trägt (Artikel 394 Absatz 2 Zivilprozessordnung).

Kosten im Zusammenhang mit Sachverständigen und der Ausfertigung von Abschriften, Beglaubigungen, notariellen Urkunden, Schriftstücken und Auszügen aus öffentlichen Registern

Wie im erstinstanzlichen Verfahren

Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren.

In Spanien ist die Mediation in Familiensachen vorgesehen, zuständig sind aber die Autonomen Gemeinschaften.

Die Autonomen Gemein-schaften sehen im Prinzip eine kostenlose Mediation vor.

Fall B

Sicherheits-leistungen für Rechtsanwalt und Prozess-bevollmächtigten, außer es besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe

Bei Scheidungen in gegenseitigem Einvernehmen sind die Parteien von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. In strittigen Scheidungs-verfahren sind Gerichtsgebühren zu entrichten, es sei denn, die beantragten Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf Minderjährige.

Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. In strittigen Scheidungsverfahren werden die Kosten der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Beibringung von Beweisen, Erstellung einer Scheidungsfolgen-vereinbarung

Die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren.

In Spanien ist die Mediation in Familiensachen vorgesehen, zuständig sind aber die Autonomen Gemeinschaften.

Etwaige Gebühren für Fachleute, die an der Mediation beteiligt sind

Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige

Fall-studie

Rechtsanwälte

Gerichtsvollzieher

Sachverständige

Besteht Anwaltszwang?

Kosten

Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden?

Kosten vor Urteilsverkündung

Kosten nach Urteilsverkündung

Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Kosten

Fall A

Es besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 750 Zivilprozessordnung).

Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In strittigen Scheidungsverfahren muss die unterliegende Partei die Kosten nach der Urteilsverkündung übernehmen.

Nicht zutreffend

Keine

Keine

Sachverständige sind an solchen Verfahren in der Regel nicht beteiligt.

Keine

Fall B

Es besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 750 Zivilprozessordnung).

Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In strittigen Scheidungsverfahren muss die unterliegende Partei die Kosten nach der Urteilsverkündung übernehmen.

Nicht zutreffend

Keine

Keine

Sachverständige sind an solchen Verfahren in der Regel nicht beteiligt.

Keine

Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren

Fall-studie

Zeugenentschädigung

Sicherheitsleistungen

Sonstige Gebühren

Erhalten Zeugen eine Entschädigung?

Kosten

Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht?

Kosten

Beschreibung

Kosten

Fall A

Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Sie sind teilweise in den Verfahrenskosten enthalten.

Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen.

Keine

Standesamtliche Urkunden, Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden etwaiger Kinder, sofern diese Unterlagen für die Anspruchsbegründung relevant sind (Artikel 777 Absatz 2 Zivilprozessordnung)

Je nach Dokument

Fall B

Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Sie sind teilweise in den Verfahrens-kosten enthalten.

Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen.

Keine

Standesamtliche Urkunden, Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden etwaiger Kinder, sofern diese Unterlagen für die Anspruchsbegründung relevant sind (Artikel 777 Absatz 2 Zivilprozessordnung)

Je nach Dokument

Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen

Fall-studie

Prozesskostenhilfe

Erstattungen

Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt?

Wann wird sie in vollem Umfang gewährt?

Voraussetzungen

Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen?

Fall A

Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt dann als gegeben, wenn die Partei nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen.

Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde.

Fall B

Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt dann als gegeben, wenn die Partei nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen.

Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde.


Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

Fall-studie

Übersetzung

Dolmetschen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Fall A

Fall B

Bei allen amtlichen oder privaten Dokumenten aus dem Ausland, die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorzulegen sind

(Übersetzung durch beeidigte und staatlich anerkannte Übersetzer)

Übersetzer legen ihre Tarife selbst fest.

Dolmetscher werden bei Bedarf zum Verfahren hinzugezogen.

Dolmetscher legen ihre Tarife selbst fest.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Fallstudie 2 – familienrecht – sorgerecht - Spanien

In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Sorgerecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:

Fall A – Ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Die Mutter erhebt Klage, um das Umgangsrecht des Vaters zu beschränken.

Fall B – Mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trennt sich das Paar. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Mutter und Kind ziehen in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A), wozu sie aufgrund der gerichtlichen Entscheidung berechtigt sind, während der Vater in Mitgliedstaat B bleibt. Einige Jahre später erhebt die Mutter in Mitgliedstaat A Klage, um das Umgangsrecht des Vaters ändern zu lassen.

Kosten in Spanien

Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung

Fallstudie

Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsmittelverfahren

Alternative Streitbeilegung

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Eingangskosten

Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen?

Fall A

Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt (abogado) und den Prozessbevollmächtigten (procurador), außer es besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe

Wenn es in dem Verfahren ausschließlich um die Vormundschaft und das Sorgerecht für Minderjährige geht, sind keine Gebühren zu zahlen (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz 10/2012).

Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Nach der Kostenfestsetzung werden sie der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe (15. Zusatzbestimmung des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt, LOPJ).

Wenn es in dem Verfahren ausschließlich um die Vormundschaft und das Sorgerecht für Minderjährige geht, sind keine Gebühren zu zahlen (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz 10/2012).

Die Parteien können sich auf eine andere Umgangsregelung einigen. Dies muss in Form einer Vereinbarung geschehen, die durch den Staatsanwalt bekanntgemacht und gerichtlich genehmigt wird.

Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen die Aussetzung des Verfahrens beantragen und gemäß Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 eine Mediation in Anspruch nehmen.

Informationen über Mediationsdienste finden Sie im Justizverwaltungsportal. Eine gerichtsinterne Mediation wird von den Gerichten kostenlos angeboten.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige

Fallstudie

Rechtsanwälte

Gerichtsvollzieher

Sachverständige

Besteht Anwaltszwang?

Kosten

Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden?

Kosten vor Urteilsverkündung

Kosten nach Urteilsverkündung

Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Fall A

Es besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 750 Zivilprozessordnung).

Bei gegenseitigem Einvernehmen können sich die Parteien von einem gemeinsamen Anwalt verteidigen und einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In Streitverfahren muss möglicherweise die unterliegende Partei die Kosten übernehmen.

Nicht zutreffend

Keine

Keine

Eventuell müssen bestimmte Sachverständige (z. B. Psychologen) hinzugezogen werden.

Die Partei, die die Hinzuziehung des Sachverständigen begehrt, muss ihn auch bezahlen, es sei denn, der gerichtliche psychosoziale Dienst wird in Anspruch genommen.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren

Fallstudie

Zeugenentschädigung

Sicherheitsleistungen

Sonstige Gebühren

Erhalten Zeugen eine Entschädigung?

Kosten

Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht?

Kosten

Beschreibung

Fall A

Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Sie sind teilweise in den Verfahrenskosten enthalten.

Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen.

Keine

Standesamtliche Urkunden, z. B. Geburtsurkunden der Kinder (derzeit kostenlos), oder andere für die Anspruchsbegründung relevante Unterlagen

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen

Fallstudie

Prozesskostenhilfe

Erstattungen

Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt?

Voraussetzungen

Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen?

Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist?

Fall A

Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen.

Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde. Wurde keine Vereinbarung getroffen, werden die Kosten der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung), wobei einige Ausnahmen gelten.

Folgende Kosten können nach der Kostenfestsetzung erstattet werden: Anwaltshonorare, sofern sie ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigen, das Honorar des Prozessbevollmächtigten sowie sonstige Gebühren.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

Fallstudie

Übersetzung

Dolmetschen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Fall B

Bei allen amtlichen oder privaten Dokumenten aus dem Ausland, die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorzulegen sind (Übersetzung durch beeidigte und staatlich anerkannte Übersetzer)

Die Tarife der Übersetzer sind unterschiedlich.

Dolmetscher werden bei Bedarf zum Verfahren hinzugezogen. Dolmetscher sind erforderlich, wenn eine Person, die der betreffenden Sprache nicht kundig ist, befragt werden, eine Erklärung abgeben oder von einer Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden muss. Wird der Dolmetscher vom Gericht bestellt, fallen für die Parteien keine Kosten an. Jede Person, die der betreffenden Sprache kundig ist und zuvor die korrekte Übertragung eidesstattlich versichert hat, kann als Dolmetscher zugelassen werden.

In anderen Fällen fallen Kosten an, wobei die Tarife der Dolmetscher unterschiedlich sind.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Fallstudie 3 – familienrecht – unterhalt - Spanien

In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Unterhalt) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:

Fall A – Ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Kindesunterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen Klage.

Fall B – Mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Mit Zustimmung des Vaters ziehen Mutter und Kind in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) und nehmen dort ihren Wohnsitz.

Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Kindesunterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen in Mitgliedstaat A Klage.

Kosten in Spanien

Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung



Fall-studie

Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsmittelverfahren

Alternative Streitbeilegung

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen?

Kosten

Fall A

Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt (abogado) und den Prozessbevollmächtigten (procurador), außer die Partei hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe

Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. In strittigen Scheidungsverfahren werden die allgemeinen Kosten der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Im Familienrecht ist es gängige Praxis, dass die Verfahrenskosten nicht einer Partei zugerechnet, sondern aufgeteilt werden, wobei jede Partei die eigenen Kosten trägt. In bestimmten Fällen können die Kosten jedoch der Partei auferlegt werden, deren Anträge zurückgewiesen wurden.

Sind nur einige der eingereichten Anträge erfolgreich, muss jede Partei lediglich die eigenen Kosten tragen.

Geht es in der Sache ausschließlich um die Zahlung des Kindesunterhalts, fallen keine Kosten an (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz 10/2012).

Beibringung von Beweisen, Erstellung einer Scheidungsfolgen-vereinbarung. Wird ein Sachverständigen-gutachten beantragt, muss der Sachverständige bezahlt werden. Bei gegenseitigem Einvernehmen sind die Kosten für die Erstellung der Scheidungsfolgen-vereinbarung normalerweise in den Anwaltskosten enthalten.

Die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erst-instanzlichen Verfahren.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erst-instanzlichen Verfahren.

Die Parteien können eine Scheidungsfolgen-vereinbarung beschließen, in der sie die Höhe des Unter-halts freiwillig regeln. Die Vereinbarung muss durch den Staatsanwalt bekanntgemacht und gerichtlich genehmigt werden.

Etwaige Gebühren für Fachleute, die am Verhandlungs-prozess beteiligt sind

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A


Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige

Fallstudie

Rechtsanwälte

Gerichtsvollzieher

Sachverständige

Besteht Anwaltszwang?

Kosten

Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden?

Kosten vor Urteilsverkündung

Kosten nach Urteilsverkündung

Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Kosten

Fall A

Die Parteien müssen von einem Rechtsanwalt (abogado) verteidigt und von einem Prozessbevollmächtigten (procurador) vertreten werden (Artikel 750 Zivilprozessordnung).

Bei gegenseitigem Einvernehmen können die Parteien sich an nur einen Anwalt und nur einen Prozessbevollmächtigten wenden, um die gemeinsame Vereinbarung auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen.

Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In Streitverfahren muss möglicherweise die unterliegende Partei die Kosten übernehmen.

Ist kein Vertreter der Streitparteien

In Verfahren dieser Art nicht zutreffend

Keine

Keine

Sachverständige werden in derartigen Verfahren in der Regel nicht hinzugezogen.

Keine

Wird ein Sachverständigengutachten beantragt, fallen Kosten für den Sachverständigen an, es sei denn, der Sachverständige wird vom gerichtlichen psychosozialen Dienst gestellt.

Fall B

Es besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 750 Zivilprozessordnung).

Bei gegenseitigem Einvernehmen können die Parteien sich an nur einen Anwalt und nur einen Prozessbevollmächtigten wenden, um die gemeinsame Vereinbarung auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen.

Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In Streitverfahren muss möglicherweise die unterliegende Partei die Kosten übernehmen.

Ist kein Vertreter der Streitparteien

In Verfahren dieser Art nicht zutreffend

Keine

Keine

Sachverständige werden in derartigen Verfahren in der Regel nicht hinzugezogen.

Keine

Wird ein Sachverständigengutachten beantragt, fallen Kosten für den Sachverständigen an, es sei denn, der Sachverständige wird vom gerichtlichen psychosozialen Dienst gestellt.

Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren

Fallstudie

Zeugenentschädigung

Sicherheitsleistungen

Sonstige Gebühren

Erhalten Zeugen eine Entschädigung?

Kosten

Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht?

Kosten

Beschreibung

Kosten

Fall A

Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Sie sind teilweise in den Verfahrenskosten enthalten.

Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen.

Keine

Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- oder Sterberegister, Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden etwaiger Kinder, Unterlagen für die Anspruchsbegründung (Artikel 777 Absatz 2 Zivilprozessordnung)

Je nach Dokument

Fall B

Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Sie sind teilweise in den Verfahrenskosten enthalten.

Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen.

Keine

Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- oder Sterberegister, Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden etwaiger Kinder, Unterlagen für die Anspruchsbegründung (Artikel 777 Absatz 2 Zivilprozessordnung)

Je nach Dokument

Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen

Fallstudie

Prozesskostenhilfe

Erstattungen

Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt?

Wann wird sie in vollem Umfang gewährt?

Voraussetzungen

Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen?

Fall A

Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM) nicht übersteigen.

Der in Spanien geltende Einkommensindikator (IPREM) dient als Referenz für die Gewährung beispielsweise von Beihilfen, Stipendien, Zuschüssen und Arbeitslosengeld. Dieser Referenzbetrag kann hier berechnet werden: Link öffnet neues Fensterhttp://www.iprem.com.es

Die obsiegende Partei kann die Prozesskosten erstattet bekommen, wenn die Gegenpartei zur Kostenübernahme verurteilt wird.

Fall B

Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen.

Der in Spanien geltende Einkommensindikator (IPREM) dient als Referenz für die Gewährung beispielsweise von Beihilfen, Stipendien, Zuschüssen und Arbeitslosengeld. Dieser Referenzbetrag kann hier berechnet werden: Link öffnet neues Fensterhttp://www.iprem.com.es

Die obsiegende Partei kann die Prozesskosten erstattet bekommen, wenn die Gegenpartei zur Kostenübernahme verurteilt wird.

Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

Fallstudie

Übersetzung

Dolmetschen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Fall A

Fall B

Bei allen amtlichen oder privaten Dokumenten aus dem Ausland, die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorzulegen sind (Übersetzung durch beeidigte und staatlich anerkannte Übersetzer)

Übersetzer legen ihre Tarife selbst fest.

Dolmetscher werden bei Bedarf zum Verfahren hinzugezogen.

Dolmetscher legen ihre Tarife selbst fest.

Wird der Dolmetscher vom Gericht bestellt, fallen für die Parteien keine Kosten an.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Fallstudie 4 – handelsrecht – vertragsrecht - Spanien

In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Vertragsrecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Verkäufer Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:

Fall A – Ohne Auslandsbezug: Ein Unternehmen liefert Waren im Wert von 20 000 EUR. Der Käufer zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war.

Der Verkäufer beschließt, auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.

Fall B – Mit Auslandsbezug: Ein Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaat B liefert Waren im Wert von 20 000 EUR an einen Käufer in Mitgliedstaat A. Der Vertrag ist in der Sprache des Mitgliedstaats B abgefasst und unterliegt dem Recht dieses Staats. Der Käufer in Mitgliedstaat A zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war. Der Verkäufer beschließt, in Mitgliedstaat A auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrags auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.

Kosten in Spanien

Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung

Fall-studie

Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsmittelverfahren

Alternative Streitbeilegung

Eingangs-kosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen?

Kosten

Fall A

In einem Mahnverfahren nach Artikel 812 ff Zivilprozess-ordnung (LEC) ist unabhängig vom Streitwert für die erste Geltendmachung der Forderung prinzipiell kein Anwalt erforderlich.

In einem Erkenntnis-verfahren müssen bei Forderungen über 2000 EUR ein Rechtsanwalt und ein Prozessbe-vollmächtigter hinzugezogen werden.

Bei Widerspruch des Schuldners müssen ein Anwalt und ein Prozessbe-vollmächtigter hinzugezogen werden, sofern der Streitwert den in der Zivilprozess-ordnung festgelegten Betrag übersteigt (derzeit 2000 EUR).

Außerdem fällt eine Gebühr an, deren Höhe je nach Art des Verfahrens und Streitwert unterschiedlich ist (vorausgesetzt, der Streitwert übersteigt 2000 EUR), außer der Antragsteller hat Anspruch auf Prozesskosten-hilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskosten-hilfe.

Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Sie werden der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozess-ordnung).

Beibringung von Beweisen

Zeugen-entschädigung

Sachverständigengutachten

Erfolgt kein Widerspruch des Schuldners, fallen praktisch keine Verfahrenskosten an. Widerspricht der Schuldner, gilt die allgemeine Regelung, d. h., die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss die Kosten tragen und zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erst-instanzlichen Verfahren.

Die Streitparteien können sich über den geschuldeten Betrag ohne Vermittlung durch einen Dritten einigen. In diesem Fall muss die Vereinbarung gerichtlich genehmigt werden. Außerdem können sie zur Streitbeilegung einen Mediationsdienst in Anspruch nehmen, auch wenn bereits ein Verfahren eingeleitet wurde. Mit dem Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen wurde die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 in spanisches Recht umgesetzt. Unbeschadet der von den Autonomen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften legt dieses Gesetz einen Mindestrahmen für die Mediation fest. Nach diesem Gesetz können die Parteien während der Voruntersuchung davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Mediationsdienste zur Beilegung des Streits in Anspruch nehmen können. Je nach Art der Sache kann das Gericht die Parteien dazu auffordern, eine Einigung zu erzielen, um damit das Verfahren einzustellen. Außerdem können die Parteien nach Artikel 19 Absatz 4 eine Aussetzung des Verfahrens beantragen, um eine Mediation oder ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Bei Erzielung einer Einigung werden 60 % der Gerichtsgebühren erstattet.
Eine vom Gericht angebotene Mediation ist normalerweise kostenlos.
Bei einer außergerichtlichen Mediation können die Parteien einen Mediator frei wählen, wobei die Kosten frei verhandelbar sind. Das Gesetz 5/2012 besagt, dass, unabhängig davon, ob die Mediation zu einer Einigung führt, die Kosten für die Mediation von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige

Fallstudie

Rechtsanwälte

Gerichtsvollzieher

Sachverständige

Besteht Anwaltszwang?

Kosten

Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden?

Kosten vor Urteilsverkündung

Kosten nach Urteilsverkündung

Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Kosten

Fall A

Zu einem Mahnverfahren kommt es nur bei Widerspruch des Schuldners.
Bei einem Streitwert über 2000 EUR besteht Anwaltszwang in einem Erkenntnisverfahren oder in einem Mahnverfahren bei Widerspruch des Schuldners. In diesen Fällen müssen die Parteien einen Rechtsanwalt hinzuziehen und von einem Prozessbevollmächtigten vertreten werden (Artikel 31 Zivilprozessordnung).

Die Kosten sind je nach Streitwert und Art des Verfahrens unterschiedlich.

Nicht zutreffend

Nein, jedoch wird die Hinzuziehung von Sachverständigen in bestimmten Rechtssachen empfohlen. Die Kosten trägt die Partei, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt.

Die Kosten sind je nach Umfang und Gegenstand des Sachverständigengutachtens unterschiedlich.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren

Fallstudie

Zeugenentschädigung

Sicherheitsleistungen

Erhalten Zeugen eine Entschädigung?

Kosten

Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht?

Kosten

Fall A

Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Die Kostenfestsetzung erfolgt durch den Urkundsbeamten entsprechend der Forderung des Zeugen (Fahrtkosten, Tagegeld usw.), wobei die Kosten nachzuweisen sind.

Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen. Sicherheiten sind nur erforderlich, wenn Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen eingelegt werden.

Die Kosten sind je nach angefochtener Entscheidung unterschiedlich. Sie können zwischen 25 EUR und 50 EUR betragen.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen

Fallstudie

Prozesskostenhilfe

Erstattungen

Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt?

Wann wird sie in vollem Umfang gewährt?

Voraussetzungen

Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen?

Wann und unter welchen Voraussetzungen ist eine Erstattung möglich?

Wann ist eine Erstattung in vollem Umfang möglich?

Voraussetzungen

Fall A

Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung der Kosten für den Rechtsanwalt, den Prozessbevollmächtigten und den Sachverständigen) zur Verfügung stehen.

Die Kommission für Prozesskostenhilfe bestimmt die Dienstleistungen, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Prozesskostenhilfe kann nur für eine der gesetzlich vorgesehenen Dienstleistungen beantragt werden (z. B. für die Übernahme der Gerichtsgebühren).

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen.

Generell können folgende Kosten nach der Kostenfestsetzung erstattet werden: das gesamte Anwaltshonorar oder ein Großteil davon, sofern dieser Betrag ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigt, das Honorar des Prozessbevollmächtigten und eine entsprechende Vorschusszahlung sowie gegebenenfalls die Honorare von Sachverständigen.

Wenn die Gegenpartei zur Kostenübernahme verurteilt wird (Artikel 394 Zivilprozessordnung), ist eine Erstattung nach Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten möglich.

Wenn die Gegenpartei zur Kostenübernahme verurteilt wird

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

Fallstudie

Übersetzung

Dolmetschen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Welche Kosten fallen ungefähr an?

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Fall A

Dokumenten, die nicht in Spanisch oder in der Sprache der Autonomen Gemeinschaft, in der die Sache verhandelt wird, abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung kann selbst veranlasst werden. Ficht eine der Parteien die Übersetzung an, weil diese nicht korrekt ist, und begründet dies entsprechend, ordnet der Urkundsbeamte eine offizielle Übersetzung der strittigen Textpassage an. In diesem Fall trägt die Partei die Kosten, die das Dokument eingereicht hat. Ist die offizielle Übersetzung mit der von der Partei selbst beauftragten Übersetzung im Wesentlichen identisch, trägt die Partei die Kosten, die die Übersetzung angefochten hat.

Die Kosten sind je nach Gegenstand der Übersetzung unterschiedlich.

Wenn eine Person befragt werden, eine Erklärung abgeben oder von einer Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden muss und des Spanischen oder gegebenenfalls der Amtssprache der Autonomen Gemeinschaft, in der das Verfahren stattfindet, nicht kundig ist, kann jede Person, die der betreffenden Sprache kundig ist und zuvor die korrekte Übertragung eidesstattlich versichert hat, als Dolmetscher zugelassen werden.

Die Kosten sind je nachdem, ob ein professioneller Dolmetscher hinzugezogen wird oder nicht, unterschiedlich.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Letzte Aktualisierung: 08/11/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Fallstudie 5 – handelsrecht – haftung - Spanien

In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:

Fall A – Ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizgeräten liefert ein Heizgerät an einen Installateur. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.

Der Kunde beschließt, Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften zu erheben.

Fall B – Mit Auslandsbezug: Ein Heizgerätehersteller in Mitgliedstaat B liefert ein Heizgerät an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.

Der Kunde beschließt, in Mitgliedstaat A Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaft in Mitgliedstaat A zu erheben.

Kosten in Spanien

Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung

Fallstudie

Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsmittelverfahren

Alternative Streitbeilegung

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Eingangskosten

Allgemeine Kosten

Sonstige Kosten

Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen?

Fall A

Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt (abogado) oder den Prozessbevollmächtigten (procurador) sowie allgemein Gebühren je nach Art des Verfahrens und Streitwert (sofern dieser 2000 EUR übersteigt), außer die Partei hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe

Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Sie werden der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Beibringung von Beweisen:

- Zeugenentschädigung

- Sachverständigengutachten

Die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Streitparteien können sich über den geschuldeten Betrag ohne Vermittlung durch einen Dritten einigen. In diesem Fall muss die Vereinbarung gerichtlich genehmigt werden. Außerdem können sie zur Streitbeilegung einen Mediationsdienst in Anspruch nehmen, auch wenn bereits ein Verfahren eingeleitet wurde.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige

Fallstudie

Rechtsanwälte

Gerichtsvollzieher

Sachverständige

Besteht Anwaltszwang?

Kosten

Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden?

Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Fall A

Übersteigt der Streitwert 2000 EUR, besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 31 Zivilprozessordnung).

Die Kosten sind je nach Streitwert und Art des Verfahrens unterschiedlich.

Nicht zutreffend

Die Hinzuziehung von Sachverständigen wird empfohlen (Bewertung des Verlustes). Die Kosten trägt die Partei, die das Sachverständigengutachten beantragt hat.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren

Fallstudie

Zeugenentschädigung

Sicherheitsleistungen

Erhalten Zeugen eine Entschädigung?

Kosten

Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht

Fall A

Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen

Fallstudie

Prozesskostenhilfe

Erstattungen

Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt?

Wann wird sie in vollem Umfang gewährt?

Voraussetzungen

Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen?

Fall A

Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen.

Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde. Generell können folgende Kosten nach der Kostenfestsetzung erstattet werden: das gesamte Anwaltshonorar oder ein Großteil davon, sofern dieser Betrag ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigt, das Honorar des Prozessbevollmächtigten und eine entsprechende Vorschusszahlung sowie gegebenenfalls die Honorare von Sachverständigen.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

Fallstudie

Übersetzung

Dolmetschen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Fall A

Dokumenten, die nicht in Spanisch oder in der Sprache der Autonomen Gemeinschaft, in der die Sache verhandelt wird, abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung kann selbst veranlasst werden. Ficht eine der Parteien die Übersetzung an, weil diese nicht korrekt ist, und begründet dies entsprechend, ordnet der Urkundsbeamte eine offizielle Übersetzung der strittigen Textpassage an. In diesem Fall trägt die Partei die Kosten, die das Dokument eingereicht hat. Ist die offizielle Übersetzung mit der von der Partei selbst beauftragten Übersetzung im Wesentlichen identisch, trägt die Partei die Kosten, die die Übersetzung angefochten hat.

Die Kosten sind unterschiedlich.

Wenn eine Person in einem Verfahren befragt werden, eine Erklärung abgeben oder persönlich von einer Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden muss und die Person des Spanischen oder gegebenenfalls der Amtssprache der Autonomen Gemeinschaft, in der das Verfahren stattfindet, nicht kundig ist, kann jede Person, die der betreffenden Sprache kundig ist und zuvor die korrekte Übertragung eidesstattlich versichert hat, als Dolmetscher zugelassen werden.

Fall B

Wie in Fall A

Wie in Fall A

Es ist schwierig, die Kosten im Voraus zu bestimmen.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.