In this section you will find an overview of the costs of proceedings applicable to France. For a more in-depth analysis on the costs of proceedings, please consult the following case studies: Family law – Divorce Family law – Care of children Family law – Maintenance Commercial law – Contract Commercial law – Liability
The rates are made up of fixed fees and variable fees (often as percentage of the value of the dispute). A distinction should be made between:
Decree no. 80-608 of 30 July 1980 sets the rates for court advocates at the Courts of Appeal. Officers of the court / Lawyers.
Regulations set the rates for lawyers representing parties at first instance (Decree no. 72-784 of 25 August 1972 and no. 75-785 of 21 August 1975).
Court appointed process servers
The rates for court appointed process servers to serve claim forms, notices of application and court orders are dealt with in decree no. 96-1080 of 12 December 1996.
Fixed legal expenses for litigants in civil proceedings
In civil matters, there are fees that are legally indispensable in order to pursue an action, and their amount has been set either by legislation or by order of the court. These fees are known as costs.
They comprise:
The stage when fixed costs must be paid in civil proceedings
Civil proceedings costs include all sums paid out or owed by the parties before or in the course of an action.
These are for example, before the opening of the proceedings, the costs of consulting legal advisers, technical specialists and travel costs.
In the course of the action, these costs may concern the costs of proceedings paid to officers of the court or court officials, fees paid to the State and consultancy fees.
After the proceedings, they may concern the costs of enforcing the judgment.
Fixed legal expenses for litigants in constitutional proceedings
As there are no provisions for individuals to bring an action before the Constitutional Council under current French rules of procedure, there is no need to answer this question.
It is a matter of professional conduct for officers of the court to provide their clients with information pertaining to the rights and obligations of the parties.
On the websites of the Ministry of Justice and various professions.
The information is available in French.
There is no website that publishes the costs of proceedings.
The rates are given exclusive of taxes. The applicable rate of VAT is still 19.6% with the exception of services given to recipients of legal aid (5.5%).
Legal aid makes no distinction between civil or criminal matters, or the nature of the dispute. It focuses solely on the applicant’s resources when deciding to grant or refuse the benefit.
Thus, every person with French nationality and every national from Member States of the European Union, as well as non-profit, legal entities who wish to assert their legal rights but do not have sufficient resources may claim legal aid.
Similarly, foreign nationals, who are habitually and lawfully resident in France, are entitled to benefit from legal aid in civil matters. This condition for lawful residence is not required in criminal matters. Moreover, the benefit will not be denied to minors, irrespective of the type of proceedings involved (civil, administrative or criminal).
The resources taken into account are the legal aid applicant’s average monthly resources of the last calendar year, as well as the resources of persons living habitually in the applicant’s home, where appropriate. In the latter case, the acceptance ceilings for the benefit are raised by adjustments for dependants.
However, recipients of certain types of income support (supplementary benefit from the National Solidarity Fund or the basic guaranteed income) are exempt from having to prove that their resources are insufficient.
Furthermore, different welfare benefits are not taken into account when calculating resources (family allowances, social security payments, housing benefit).
Legal aid may be full or partial, depending on the resources of the applicant. The revenue ceilings for granting legal aid are updated every year by the finance act. For 2009, the average monthly income received in 2008 for a single person must be:
These ceilings are raised by EUR 164 for each of the first two dependants living with the applicant (children, spouse, cohabitee, civil partner, ascendant, etc.) and EUR 104 for the third and subsequent dependant.
As a general rule, the status (e.g. victim or accused) of the party to the proceedings is not taken into account. There is no difference in the way victims, the accused, claimants or defendants in criminal or civil proceedings are treated when deciding whether or not to grant legal aid.
However, the justice system’s framework and planning law of 9 September 2002 improved the conditions for access to justice for victims of the most serious crimes, namely intentional attacks against life or personal integrity (crimes defined and punished by Articles 221-1 to 221-5, 222-1 to 222-6, 222-8, 222-10, 222-14 (1° and 2°), 222‑23 to 222-26, 421-1 (1°) and 421-3 (1° to 4°) of the Criminal Code), and their dependants, so that they may bring a civil action for damages arising out of an attack against the person. In order to benefit from legal aid, the victims and their dependants are exempt from having to prove their resources. This provision applies specifically to victims of rape or physical abuse of a minor under 15 years old or persons who are particularly vulnerable, and which lead to death or permanent disability.
Furthermore, in exceptional circumstances the means condition may be waived, regardless of the status within the proceedings of the legal aid applicant (claimant/defendant, victim/accused) where their circumstances are of particular interest having regard to the object of the litigation or the foreseeable costs of the proceedings.
In particular, this provision applies to the victim of a criminal offence as a result of the circumstances in which that offence was committed.
As a general rule, there is no particular condition which governs the granting of legal aid to defendants in the main action. However, where those defendants pursue any form of legal redress (appeal, application to set a judgment aside, or an appeal for a decision to be set aside on a point of law (cassation)), the situation of the respondents to the appeal/application is improved if they already had the benefit of legal aid. Indeed, these individuals automatically retain the benefit of legal aid in order to defend themselves.
However, it is important to remember the general rule that applies both to claimant and defendant in the main action, whereby legal aid is not granted if the costs covered by this benefit are underwritten by a legal expenses insurance policy or an equivalent protection system.
Before the small claims and summary offences court and the district court, the parties are not bound to instruct a lawyer. If the value of the action is less than EUR 4 000, matters may be brought before these courts using a simplified procedure which dispenses with the parties’ requirement to use a court appointed process server.
Applications to review measures relating to the exercise of parental responsibility, including applications in relation to adoption, where the child was adopted before the age of 15 years, or measures taken following a divorce, or applications for maintenance payments may be made without a lawyer by way of a simple application.
As with all proceedings before the civil courts, these courts do not charge fees for issuing proceedings or entering judgment.
In civil matters, any judgment or decision that brings an end to an action must make a ruling on the costs incurred in the proceedings.
As a general rule, costs (fixed fees – see above) are payable by the losing party. However, the court may in a reasoned judgment order the other party to pay some or all of those costs.
A party may also request that the opponent bear all or part of the charges incurred, and which are not included in the costs. These concern, for example, the lawyer’s advocacy fees, the fees for the process server’s report and travel expenses. If this happens, the court can order the party required to pay the costs, or in default the losing party, to pay the other party an amount which the court determines to cover the expenses incurred and not included in the costs. The court will have regard to principles of fairness and the financial circumstances of the party ordered to pay. The court may, of its own motion, state that there are no grounds for making such an order for reasons based on the same considerations.
In civil matters, remuneration of experts appointed by the court is set by order of the court.
If the court instructs an expert, it will set a retainer from which the remuneration will be deducted. The retainer will be as close as possible to the expected final payment. The court will designate the party or parties who must lodge the retainer with the court office.
Once the expert’s report is lodged, the court will set the remuneration, having particular regard to the enquiries carried out, respect for time limits and the quality of the work done. The court will authorise the expert to return the appropriate amounts lodged at the court office, or as appropriate, payment of additional sums to the expert, indicating the party or parties who are to be responsible for this.
The judgment or decision bringing an end to the action gives a ruling on liability for remunerating the expert. As a general rule, this liability falls to the losing party, unless the court, through a reasoned decision, makes the other party liable for part or all of this fee.
On the other hand, the fees of experts not appointed by the court are agreed freely between the expert and the client, and they are not included in the costs. A party may apply to the court for an order for the losing party or otherwise the party ordered to pay the costs to pay a sum to cover the fees thus incurred. The court will make a ruling having regard to principles of fairness and the financial circumstances of the party ordered to pay.
These fees are the responsibility of the losing party, unless the court, through a reasoned decision, makes the other party liable for part or all of this fee.
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In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Scheidung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der Partei, die die Scheidung einreicht, Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar heiratet. Später trennt sich das Paar und beschließt, sich scheiden zu lassen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Zwei Staatsangehörige des Mitgliedstaats A heiraten in Mitgliedstaat A. Nach der Hochzeit zieht das Paar in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) und nimmt dort seinen Wohnsitz. Kurz darauf trennt sich das Paar und die Ehefrau kehrt in den Mitgliedstaat A zurück, während der Ehemann im Mitgliedstaat B bleibt. Das Paar beschließt, sich scheiden zu lassen. Kurz nach ihrer Rückkehr in Mitgliedstaat A reicht die Ehefrau in Mitgliedstaat B die Scheidung ein.
Fall-beispiel | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||||
Gerichts-gebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausferti-gungs-gebüh-ren | Sonstige Gebüh-ren | Ein-gangs-gebüh-ren | Ausferti-gungs-gebüh-ren | Sonstige Gebüh-ren | Steht diese Option bei diesem Falltyp zur Verfü-gung? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Die Mediation ist im Interesse einer möglichen Annäherung der Parteien im Hinblick auf die Folgen der Scheidung möglich, wobei für die Verkündung der Scheidung auf jeden Fall eine gerichtliche Verfügung erforderlich ist. | Die Kosten für die Mediation werden von den Beteiligten getragen, können jedoch im Rahmen der Prozess-kostenhilfe übernom-men werden. |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Anwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnitt-liche Kosten | Besteht Anwalts-zwang? | Kosten vor der Urteilsver-kündung | Kosten nach der Urteilsverkün-dung | Müssen Sachver-ständige in Anspruch genommen werden? | Kosten | |
Fall A | Ja | Freie Festle-gung der Honorare | Ja bei Ladung Nein bei beidersei-tigem Antrag. | Ladung: 18,70 EUR Zustellung: 26,70 EUR | Zustellung: 26,70 EUR | Beiziehung eines Notars erforderlich, sofern der Gemein-schaft eine Immobilie zufällt. | werden festgelegt |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Klage aus einem anderen Mitglied-staat – 50 EUR Klage in einen anderen Mitglied-staat gerichtet - 36,30 EUR | Klage aus einem anderen Mitgliedstaat – 50 EUR Klage in einen anderen Mitgliedstaat gerichtet - 36,30 EUR | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Zeugenentschädigung | Vereidigung und andere Sicherheitsleistungen | Sonstige Gebühren | |||
Erhalten die Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | Beschreibung | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen tritt sie in Kraft? | Wann wird vollständige Prozesskostenhilfe geleistet? | Voraussetzungen | |
Fall A | Prozesskostenhilfe kann vor dem Verfahren und während des Verfahrens durch einen der Ehegatten beantragt werden. Gewährt wird sie, wenn: - die von dem Ehegatten eingeleitete Scheidungsklage nicht eindeutig unzulässig oder unbegründet erscheint; - seine erklärten Einkünfte die gesetzlich festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen; - die Kosten für das Scheidungsverfahren nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. | Der Staat übernimmt sämtliche Verfahrenskosten, wenn der betreffende Ehegatte Anspruch auf die vollständige Prozesskostenhilfe hat. | Vollständige Prozesskostenhilfe wird geleistet, wenn die vom Antragsteller erklärten monatlichen Einkünfte für die vollständige Hilfe 911 EUR nicht übersteigen. Bis zu einem Einkommen von 1 367 EUR wird die Prozesskostenhilfe teilweise geleistet. Die Einkommensobergrenzen werden für die ersten beiden unterhaltsberechtigten Personen um 164 EUR und für die dritte Person und alle weiteren Personen um 104 EUR heraufgesetzt. |
Fall B | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Erstattungen | |
Kann der obsiegende Beteiligte die Erstattung der Streitbeilegungskosten erwirken? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe an die Einrichtung zurückgezahlt werden muss, die diese Hilfe geleistet hat? | |
Fall A | Nein, sofern sich die Beteiligten einig sind, gilt der Grundsatz der Kostenaufteilung, es sei denn, die Beteiligten einigen sich oder der Richter entscheidet anderweitig. | Wenn das Scheidungsurteil dem Ehegatten die Kosten des Verfahrens auferlegt, der keine Prozesskostenhilfe erhält, so muss dieser die vom Staat für die Verteidigung des Prozesskostenhilfe empfangenden Ehegatten verauslagten Kosten an die Staatskasse zurückzahlen. |
Fall B | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Übersetzung | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Die für den Richter bestimmten Schriftstücke bedürfen der Übersetzung. | Dazu liegen keine statistischen Angaben vor. | Wenn der Richter die Sprache, in der sich die Beteiligten verständigen, nicht beherrscht. | Die Vergütung wird vom Richter festgelegt. |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Sorgerecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Die Mutter erhebt Klage, um das Umgangsrecht des Vaters zu beschränken.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trennt sich das Paar. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Mutter und Kind ziehen mit Erlaubnis des Gerichts in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A), während der Vater in Mitgliedstaat B bleibt. Einige Jahre später erhebt die Mutter in Mitgliedstaat A Klage, um das Umgangsrecht des Vaters ändern zu lassen.
Fall-beispiel | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||||
Eingangs-gebühren | Ausferti-gungs-gebüh-ren | Sonstige Gebüh-ren | Eingangs-gebühren | Ausferti-gungs-gebüh-ren | Sonstige Gebüh-ren | Steht diese Option bei diesem Falltyp zur Verfügung? | Gebühren | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Gerichts-interne Mediation ist möglich. Gerichts-externe Mediation ist ebenfalls möglich. | Die Kosten für die Mediation werden von den Parteien getragen. Die Vergü-tung wird vom Richter festgelegt, doch können die Kosten im Rahmen der Prozess-kostenhilfe geltend gemacht werden. Eine Vergütungs-vereinba-rung zwischen dem Mediator und den Parteien ist empfehlens-wert. |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Anwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnitt-liche Kosten | Besteht Anwalts-zwang? | Kosten vor der Urteils-verkündung | Kosten nach der Urteils-verkündung | Müssen Sach-verstän-dige in Anspruch genom-men werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Ja bei Ladung Nein bei Antrag-stellung | Ladung: 18,70 EUR Zustellung: 26,70 EUR | Bei Nicht-bekanntgabe der Entschei-dung durch die Geschäfts-stelle des Gerichts kostet die Zustellung durch den Gerichts-vollzieher 26,70 EUR. | Nein | Festle-gung durch den Richter |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Klage aus einem anderen Mitgliedstaat – 50 EUR Klage in einen anderen Mitgliedstaat gerichtet – 36,30 EUR | Klage aus einem anderen Mitgliedstaat – 50 EUR Klage in einen anderen Mitgliedstaat gerichtet – 36,30 EUR | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Zeugenentschädigung | Vereidigung und andere Sicherheitsleistungen | Sonstige Gebühren | |||
Erhalten die Zeugen eine Entschädigung? | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | Beschreibung | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen tritt sie in Kraft? | Wann wird vollständige Prozesskostenhilfe geleistet? | Voraussetzungen | |
Fall A | Die Prozesskostenhilfe kann vor dem Verfahren oder während des Verfahrens beantragt werden. Sie wird gewährt, wenn die erklärten Einkünfte die gesetzlich festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen. | Der Staat übernimmt sämtliche Verfahrenskosten, wenn der betreffende Elternteil Anspruch auf die vollständige Prozesskostenhilfe hat. | Vollständige Prozesskostenhilfe wird geleistet, wenn die vom Antragsteller erklärten monatlichen Einkünfte für die vollständige Hilfe 911 EUR nicht übersteigen. Bis zu einem Einkommen von 1 367 EUR wird die Prozesskostenhilfe teilweise geleistet. Die Einkommensobergrenzen werden für die ersten beiden unterhaltsberechtigten Personen um 164 EUR und für die dritte Person und alle weiteren Personen um 104 EUR heraufgesetzt. |
Fall B | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Übersetzung | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Die für den Richter bestimmten Schriftstücke bedürfen der Übersetzung. | Dazu liegen keine statistischen Angaben vor. | Wenn der Richter die Sprache, in der sich die Beteiligten verständigen, nicht beherrscht. | Die Vergütung wird vom Richter festgelegt. |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Unterhalt) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen Klage.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Mit Zustimmung des Vaters ziehen Mutter und Kind in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) und nehmen dort ihren Wohnsitz.
Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen in Mitgliedstaat A Klage.
Fall-beispiel | Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||||
Ein-gangs-gebüh-ren | Ausferti-gungs-gebühren | Sonsti-ge Gebüh-ren | Ein-gangs-gebüh-ren | Ausferti-gungs-gebühren | Sonsti-ge Gebüh-ren | Steht diese Option bei diesem Falltyp zur Verfügung? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Gerichts-interne Mediation ist möglich. Gerichts-externe Mediation ist ebenfalls möglich. | Die Kosten für die Mediation werden von den Beteiligten getragen. Die Honorare werden vom Richter festgelegt, wobei die Kosten für die Mediation im Rahmen der Prozess-kostenhilfe übernom-men werden können. Es empfiehlt sich, zwischen dem Mediator und den Beteiligten einen Honorar-vertrag abzu-schließen. |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Anwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durchschnitt-liche Kosten | Besteht Anwalts-zwang? | Kosten vor der Urteils-verkün-dung | Kosten nach der Urteils-verkün-dung | Müssen Sachverständige in Anspruch genommen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | werden vom Richter festgelegt |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Entschädigung der Zeugen | Vereidigung und andere Sicherheitsleistungen | Sonstige Gebühren | |||
Erhalten die Zeugen eine Entschädi-gung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | Beschrei-bung | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen tritt sie in Kraft? | Wann wird vollständige Prozesskostenhilfe geleistet? | Voraussetzungen | |
Fall A | Prozesskostenhilfe kann vor oder während des Verfahrens von der Mutter beantragt werden. Sie wird gewährt, wenn die erklärten Einkünfte die gesetzlich festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen. | Der Staat übernimmt sämtliche Verfahrenskosten, wenn die Mutter Anspruch auf die vollständige Prozesskostenhilfe hat. | Vollständige Prozesskostenhilfe wird geleistet, wenn die von der Mutter erklärten monatlichen Einkünfte für die vollständige Hilfe 911 EUR nicht übersteigen. Bis zu einem Einkommen von 1 367 EUR wird die Prozesskostenhilfe teilweise geleistet. Die Einkommensobergrenzen werden für die ersten beiden unterhaltsberechtigten Personen um 164 EUR und für die dritte Person und alle weiteren Personen um 104 EUR heraufgesetzt. |
Fall B | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Erstattungen | |
Kann der obsiegende Beteiligte die Erstattung der Streitbeilegungskosten erwirken? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe an die Einrichtung zurückgezahlt werden muss, die diese Hilfe geleistet hat? | |
Fall A | Ja, wenn der richterliche Beschluss in diesem Sinne lautet. | Wenn mit Beschluss des Familienrichters die Kosten des Verfahrens dem Vater auferlegt werden, der keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, so muss dieser die vom Staat für die Verteidigung der Prozesskostenhilfe empfangenden Mutter verauslagten Kosten an die Staatskasse zurückzahlen. |
Fall B | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Übersetzung | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Die für den Richter bestimmten Schriftstücke bedürfen der Übersetzung. | Zu den Kosten liegen keine statistischen Angaben vor. | Wenn der Richter die Sprache, in der sich die Beteiligten verständigen, nicht beherrscht. | Die Vergütung wird vom Richter festgelegt |
Fall B | Idem | Idem | Idem | Idem |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Vertragsrecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Verkäufer Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Unternehmen liefert Waren im Wert von 20 000 EUR. Der Käufer zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war.
Der Verkäufer beschließt, auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaat B liefert Waren im Wert von 20 000 EUR an einen Käufer in Mitgliedstaat A. Der Vertrag ist in der Sprache des Mitgliedstaats B abgefasst und unterliegt dem Recht dieses Staats. Der Käufer in Mitgliedstaat A zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war. Der Verkäufer beschließt, in Mitgliedstaat A auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrags auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fall-beispiel | Verfahren | ||
Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | |
Fall A | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein, Eingangsgebühren fallen nicht an. Handelsgericht: Ja, Eingangsgebühren fallen in Höhe von mindestens 69,97 EUR an. | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein |
Fall B | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein, Eingangsgebühren fallen nicht an. Handelsgericht: Ja, Eingangsgebühren fallen in Höhe von mindestens 69,97 EUR an. | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein |
Fall-beispiel | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||
Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | Steht diese Option bei diesem Falltyp zur Verfügung? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein | Ja Schlichtung Gerichtsinterne Mediation Gerichtsexterne Mediation | Unentgeltlich Honorare werden vom Richter festgelegt. Vereinbarung zwischen den Beteiligten und dem Mediator |
Fall B | Nein | Nein | Nein | Ja Schlichtung Gerichtsinterne Mediation Gerichtsexterne Mediation | Unentgeltlich Honorare werden vom Richter festgelegt. Vereinbarung zwischen den Beteiligten und dem Mediator |
Fall-beispiel | Anwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnittliche Kosten | Besteht Anwalts-zwang? | Kosten vor der Urteils-verkündung | Kosten nach der Urteils-verkün-dung | Müssen Sachverstädige in Anspruch genommen werden? | Kosten | |
Fall A | Tribunal de grande instance (Landgericht): Ja Handels-gericht: Nein Berufungs-gericht: Ja | Anwälte (avocats): Es liegen keine statistischen Angaben vor Berufungs-anwälte (avoués): 983 EUR | Ja | Ladung: 18,70 EUR Zustellung: 26,70 EUR | Zustellung: 26,70 EUR | Nein | Honorare werden vom Richter festgelegt. |
Fall B | Tribunal de grande instance (Landgericht): Ja Handels-gericht: Nein Berufungs-gericht: Ja | Anwälte (avocats): Es liegen keine statistischen Angaben vor Berufungsan-wälte (avoués): 983 EUR | Ja | Ladung: 18,70 EUR Zustellung: 26,70 EUR | Zustellung: 26,70 EUR | Nein | Honorare werden vom Richter festgelegt. |
Fall-beispiel | Zeugenentschädigung | Vereidigung und andere Sicherheitsleistungen |
Erhalten die Zeugen eine Entschädigung? | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | Ja (Verordnung vom 27. Dezember 1920 über die Änderung des Zeugenentgelts) | Nein |
Fall B | Ja (Verordnung vom 27. Dezember 1920 über die Änderung des Zeugenentgelts) | Nein |
Fall-beispiel | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie geleistet? | Wann wird vollständige Prozesskostenhilfe geleistet? | Voraussetzungen | |
Fall A | Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht (z. B. Handelsgesellschaften) können keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese wird in Frankreich lediglich natürlichen Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützigen juristischen Personen und Verwaltern von Gemeinschaftseigentum gewährt. | Der Staat übernimmt sämtliche Prozesskosten, wenn die Mutter Anspruch auf die vollständige Prozesskostenhilfe hat. | Vollständige Prozesskostenhilfe wird geleistet, wenn die vom Antragsteller erklärten monatlichen Einkünfte für die vollständige Hilfe 911 EUR nicht übersteigen Bis zu einem Einkommen von 1 367 EUR wird die Prozesskostenhilfe teilweise geleistet. Die Einkommensobergrenzen werden für die ersten beiden unterhaltsberechtigten Personen um 164 EUR und für die dritte Person und alle weiteren Personen um 104 EUR heraufgesetzt. |
Fall B | Idem | Idem | Idem |
Fall-beispiel | Erstattungen | |||
Kann der obsiegende Beteiligte die Erstattung der Streitbeilegungskosten erwirken? | Wie hoch ist die Erstattung im Allgemeinen, wenn sie nicht vollständig erfolgt? | Welche Kosten werden generell nicht erstattet? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe an die Einrichtung zurückgezahlt werden muss, die diese Hilfe geleistet hat? | |
Fall A | Ja | Erstattung der gesamten tariflichen Kosten, sofern der Richter nicht anders entscheidet. | Nichttarifliche Kosten: Entschädigung wird vom Richter nach Billigkeit festgelegt | Wenn die Kosten durch die Entscheidung des Richters der Partei auferlegt werden, die keine Prozess-kostenhilfe erhält, so muss diese die vom Staat für die Verteidigung der Partei, die Prozess-kostenhilfe erhält, verauslagten Kosten an die Staatskasse zurückzahlen. |
Fall B | Ja | Erstattung der gesamten tariflichen Kosten, sofern der Richter nicht anders entscheidet. | Nichttarifliche Kosten: Entschädigung wird vom Richter nach Billigkeit festgelegt | Idem |
Fall-beispiel | Übersetzung | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Die für den Richter bestimmten Schriftstücke bedürfen der Übersetzung. | Dazu liegen keine statistischen Angaben vor. | Wenn der Richter die Sprache, in der sich die Beteiligten verständigen, nicht beherrscht. | Die Vergütung wird vom Richter festgelegt. |
Fall B | Die für den Richter bestimmten Schriftstücke bedürfen der Übersetzung. Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung 1206/2001 vom 28. Mai 2001 | Dazu liegen keine statistischen Angaben vor. | Wenn der Richter die Sprache, in der sich die Beteiligten verständigen, nicht beherrscht. Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung 1206/2001 vom 28. Mai 2001 | Die Vergütung wird vom Richter festgelegt. |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizgeräten liefert ein Heizgerät an einen Installateur. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften zu erheben.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Heizgerätehersteller in Mitgliedstaat B liefert ein Heizgerät an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, in Mitgliedstaat A Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaft in Mitgliedstaat A zu erheben.
Fall-beispiel | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung (MARC) | |||||
Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Sonstige Kosten | Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Sonstige Kosten | Steht diese Option bei diesem Falltyp zur Verfügung? | Kosten | |
Fall A | Tribunal de grande instance (Landgericht): Eingangsgebühren fallen nicht an Handelsgericht: Ja, Eingangs-gebühren fallen in Höhe von mindestens 69,97 EUR an. | Tribunal de grande instance (Land-gericht): Nein | Tribunal de grande instance (Landgericht: Nein | Nein | Nein | Nein | Ja Schlichtung Gerichts-interne Mediation Gerichts-externe Mediation | Unentgeltlich Honorare werden vom Richter festgelegt. Verein-barung zwischen den Beteiligten und dem Mediator |
Fall B | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein Handelsgericht: Ja, Eingangs-gebühren fallen in Höhe von mindestens 69,97 EUR an. | Tribunal de grande instance (Land-gericht): Nein | Tribunal de grande instance (Landgericht): Nein | Nein | Nein | Nein | Ja Schlichtung Gerichts-interne Mediation Gerichts-externe Mediation | Unentgeltlich Honorare werden vom Richter festgelegt. Verein-barung zwischen den Beteiligten und dem Mediator |
Fall-beispiel | Anwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnittliche Kosten | Besteht Anwalts-zwang? | Kosten vor der Urteils-verkündung | Kosten nach der Urteils-verkündung | Müssen Sachverständige in Anspruch genommen werden? | Kosten | |
Fall A | Tribunal de grande instance (Landgericht): Ja Handelsgericht: Nein Berufungs-gericht: Ja | Anwälte: Dazu liegen keine statistischen Angaben vor Berufungsanwälte: 983 EUR | Ja | Ladung: 18,70 EUR Zustellung: 26,70 EUR | Zustellung: 26,70 EUR | Nein | Honorare werden vom Richter festgelegt |
Fall B | Tribunal de grande instance (Landgericht): Ja Handelsgericht: Nein Berufungs-gericht: Ja | Anwälte: Dazu liegen keine statistischen Angaben vor Berufungsanwälte: 983 EUR | Ja | Ladung: 18,70 EUR Zustellung: 26,70 EUR | Zustellung: 26,70 EUR | Nein | Honorare werden vom Richter festgelegt |
Fall-beispiel | Zeugenentschädigung |
Erhalten die Zeugen eine Entschädigung? | |
Fall A | Ja (Verordnung vom 27. Dezember 1920 über die Änderung des Entgelts für Zeugen) |
Fall B | Ja (Verordnung vom 27. Dezember 1920 über die Änderung des Entgelts für Zeugen) |
Fall-beispiel | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen tritt sie in Kraft? | Wann wird vollständige Prozesskostenhilfe geleistet? | Voraussetzungen | |
Fall A | Prozesskostenhilfe kann vor dem Verfahren oder während des Verfahrens vom Käufer – als natürliche oder juristische gemeinnützige Person – beantragt werden. Gewährt wird sie, wenn: - die vom Käufer eingeleitete Klage nicht eindeutig unzulässig oder unbegründet erscheint; - die erklärten Einkünfte die gesetzlich festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen; - die Verfahrenskosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. | Der Staat übernimmt sämtliche Verfahrenskosten, wenn der Käufer Anspruch auf vollständige Prozesskostenhilfe hat. | Vollständige Prozesskostenhilfe wird geleistet, wenn die vom Antragsteller erklärten monatlichen Einkünfte für die vollständige Hilfe 911 EUR nicht übersteigen. Bis zu einem Einkommen von 1 367 EUR wird die Prozesskostenhilfe teilweise geleistet. Die Einkommens-obergrenzen werden für die ersten beiden unterhaltsberechtigten Personen um 164 EUR und für die dritte Person und alle weiteren Personen um 104 EUR heraufgesetzt. |
Fall B | Idem | Idem | Idem |
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Erstattung
Kann der obsiegende Beteiligte die Erstattung der Streitbeilegungskosten erwirken?
Kann der obsiegende Beteiligte die Erstattung der Streitbeilegungskosten erwirken?
Kann der obsiegende Beteiligte die Erstattung der Streitbeilegungskosten erwirken?
Kann der obsiegende Beteiligte die Erstattung der Streitbeilegungskosten erwirken?
Fall A
Ja
Erstattung der gesamten tariflichen Kosten, sofern der Richter nicht anders entscheidet.
Nichttarifliche Kosten: Entschädigung wird vom Richter nach Billigkeit festgelegt.
Wenn die Kosten durch die Entscheidung des Richters der Partei auferlegt werden, die keine Prozesskosten-hilfe erhält, so muss diese die vom Staat für die Verteidigung der Partei, die Prozess-kostenhilfe erhält, verauslagten Kosten an die Staatskasse zurückzahlen.
Fall B
Ja
Erstattung der gesamten tariflichen Kosten, sofern der Richter nicht anders entscheidet.
Nichttarifliche Kosten: Entschädigung wird vom Richter nach Billigkeit festgelegt
Idem
Fall-beispiel | Übersetzung | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Die für den Richter bestimmten Schriftstücke bedürfen der Übersetzung. | Dazu liegen keine statistischen Angaben vor. | Wenn der Richter die Sprache, in der sich die Beteiligten verständigen, nicht beherrscht. | Die Vergütung wird vom Richter festgelegt. |
Fall B | Die für den Richter bestimmten Schriftstücke bedürfen der Übersetzung. Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung 1206/2001 vom 28. Mai 2001 | Dazu liegen keine statistischen Angaben vor. | Wenn der Richter die Sprache, in der sich die Beteiligten verständigen, nicht beherrscht. Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung 1206/2001 vom 28. Mai 2001 | Die Vergütung wird vom Richter festgelegt. |
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