Interest rates

National information on how each EU country calculates statutory interest rates.

Calculation of statutory interest on judicial cooperation in civil and commercial matters can be relevant under several European Union law instruments. However, these instruments do not regulate details on statutory interest and therefore it is national law which stipulates how and on which basis statutory interest rates are to be calculated.

In a cross-border case, such information can be relevant and access to such information necessary. Therefore, the European Judicial Network in civil and commercial matters established factsheets which provide information on how statutory interest is defined by the Member States, whether national law provides for statutory interest and if so, on which legal basis and at which rate/amount. Information can also be found on the circumstances and conditions under which these rates apply and how they are calculated.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

Last update: 30/05/2023

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Gesetzliche Zinssätze - Belgien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Unter „gesetzlichen Zinsen“ ist der Prozentsatz zu verstehen, der zur Berechnung des zusätzlichen Betrages herangezogen wird, den Schuldner zahlen müssen, die ihre Zahlung an den Gläubiger nicht fristgerecht geleistet haben.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

In Zivilsachen (zwischen natürlichen Personen oder zwischen einer natürlichen Person und einem Gewerbetreibenden) werden die „gesetzlichen Zinsen“ als Aufschlag von 2 % auf den 12-Monats-EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate), dem Bezugszinssatz für Termingelder in Euro im Interbankengeschäft, berechnet.

Handelsgeschäfte (d. h. Transaktionen zwischen Gewerbetreibenden bzw. Unternehmen) werden durch das Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzügen in Handelsgeschäften (Wet van 2/08/2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties) geregelt. Der genannte Zinssatz wird angewendet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben (vertragliche Zinsen).

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Die alle sechs Monate erfolgende Anpassung des Zinssatzes für Handelsgeschäfte wird im belgischen Amtsblatt bekannt gegeben (Website Belgisch staatsblad - Moniteur belge: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ejustice.just.fgov.be)

Weitere Informationen sind auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Wirtschaft (Link öffnet neues Fensterhttps://economie.fgov.be) abrufbar.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Weitere Informationen sind auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Wirtschaft (Link öffnet neues Fensterhttps://economie.fgov.be) kostenlos abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 10/01/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Bulgarien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Die gesetzlichen Zinsen sind in der Republik Bulgarien reguliert, doch der Begriff selbst ist derzeit nicht gesetzlich definiert.

Nach der Rechtslehre sind „gesetzliche Zinsen“ Zinsen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, d. h. die nicht vereinbart wurden (in diesem Fall wären es Vertragsstrafen). Gesetzliche Zinsen für eine verspätete Zahlung (Verzugszinsen) werden bei verspäteter Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs hinsichtlich einer Geldschuld hat der Gläubiger stets Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Zeitpunkt des Verzugs (vgl. Artikel 86 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (ZZD)). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts (Varhoven kasatsionen sad) ist jeder Verzug bei Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung als verspätete Zahlung einzustufen, die den Gläubiger nach der allgemeinen Regel des Artikels 86 Absatz 1 ZZD zur Forderung einer Verzugsentschädigung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab Eintritt des Verzugs berechtigt. Ist der Schuldner innerhalb einer bestimmten Frist zur Leistung der Zahlung verpflichtet und leistet er nicht, ist er ab Ende der Zahlungsfrist in Verzug. Ist für die Leistung kein bestimmter Termin vereinbart, tritt Verzug ein, wenn der Schuldner nicht auf eine entsprechende Aufforderung des Gläubigers hin reagiert (Artikel 84 Absatz 2 ZZD). Dem Anspruch auf gesetzliche Zinsen liegt daher folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Geldbetrag wird geschuldet, diese Geldschuld ist fällig geworden, und die Zahlung wurde nicht geleistet. Der Gläubiger kann somit Ersatz des Schadens beanspruchen, der ihm durch die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung objektiv entstanden ist. Die Zinsforderung ist zwar eine Nebenforderung, aber in gewissem Maße gegenüber der Hauptforderung eigenständig. Was den Gläubiger in erster Linie zu dieser Nebenforderung berechtigt, ist die Tatsache, dass er sich auf die Nichterfüllung der Hauptforderung und somit auf ein Fehlverhalten berufen kann.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse ist ein Schuldner, der mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, ab dem Zeitpunkt des Verzuges zur Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz verpflichtet. Der gesetzliche Zinssatz wird vom Ministerrat festgelegt.

Gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Gesetzes über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse und zwecks Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1) erließ der Ministerrat das Dekret Nr. 100 vom 29. Mai 2012 zur Festsetzung des gesetzlichen Verzugszinssatzes in BGN und ausländischer Währung (in Kraft getreten am 1. Juli 2012, aufgehoben) sowie das Dekret Nr. 426 vom 18. Dezember 2014 (in Kraft getreten am 1 Januar 2015) zur Festsetzung des gesetzlichen Verzugszinssatzes. Danach entspricht der jährliche gesetzliche Verzugszinssatz dem Basiszinssatz der Bulgarischen Nationalbank, der ab dem 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres gilt, zuzüglich 10 Prozentpunkten. Der Tagessatz der gesetzlichen Verzugszinsen beträgt 1/360 des Jahreszinssatzes. Für die erste Jahreshälfte gilt der ab dem 1. Januar des laufenden Jahres geltende Zinssatz, für die zweite Jahreshälfte der ab dem 1. Juli geltende Zinssatz.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Die Bulgarische Nationalbank veröffentlicht den Basiszinssatz für den betreffenden Zeitraum nach einer vom Verwaltungsrat festgelegten Methode und veröffentlicht ihn im Staatsblatt. Der Basiszinssatz und dessen Änderungen werden auf der Website der Bulgarischen Nationalbank veröffentlicht: Link öffnet neues Fensterhttp://www.bnb.bg/. Dieser Website ist auch die Methode zur Festlegung des Basiszinssatzes zu entnehmen.

Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse sieht vor, dass nach den Regeln der Bulgarischen Nationalbank Zinsen auf Verzugszinsen (Zinseszinsen) zu zahlen sind. Es wurden jedoch keine derartigen Regeln veröffentlicht.

Nach Artikel 294 Absatz 2 Handelsgesetz (Targovski zakon) können bei einem Handelsgeschäft Zinseszinsen anfallen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.

Wird in einer Handelssache ein Anspruch auf gesetzliche Zinsen geltend gemacht, müssen der Klageschrift die notwendigen Angaben beigefügt werden, um die Höhe der beanspruchten Zinsen bestimmen zu können. Diese in Artikel 366 Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks) genannten Angaben sind eine Voraussetzung dafür, dass die Klageschrift den Formerfordernissen genügt. Fehlen diese Angaben, wird dem Kläger aufgegeben, diesen Mangel innerhalb einer Woche nach der Benachrichtigung zu beheben. Folgt der Kläger dieser Aufforderung nicht, wird die Klage abgewiesen.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Informationen über den Basiszinssatz und dessen Änderungen sind in englischer und bulgarischer Sprache auf der Website der Bulgarischen Nationalbank einsehbar: Link öffnet neues Fensterhttp://www.bnb.bg/.

Das Gesetz über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse, das Handelsgesetz und andere oben genannte Rechtsakte sind in bulgarischer Sprache auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://lex.bg einsehbar.

Das Gesetz über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse, das Handelsgesetz und das Dekret des Ministerrats Nr. 426 vom 18. Dezember 2014 zur Festlegung des gesetzlichen Verzugszinssatzes stehen ebenfalls in bulgarischer Sprache auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.tita.bg/ zur Verfügung.

Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen kann kostenlos mit nachstehenden Online-Rechnern berechnet werden. Hierzu ist die fällige Hauptforderung einzugeben und der nach Fälligkeit verstrichene Zeitraum: Link öffnet neues Fensterhttps://www.calculator.bg/1/lihvi_zadaljenia.html oder Link öffnet neues Fensterhttp://balans.bg.

Letzte Aktualisierung: 16/10/2020

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Gesetzliche Zinssätze - Tschechien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Ja. Zinsen werden grundsätzlich durch die §§ 1802 bis 1806 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und sind als finanzielle Sanktion definiert, die automatisch von Gesetzes wegen in Form eines Zinses entsteht, wenn ein Schuldner mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät. Die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ wird nach sekundärrechtlichen Vorschriften bestimmt (derzeit nach Regierungsverordnung Nr. 351/2013).

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ wird gemäß den am ersten Tag des Zahlungsverzugs des Schuldners geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

Die tschechische Regierungsverordnung Nr. 351/2013 vom 16. Oktober 2013 ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. In dieser Verordnung wird die Höhe der Verzugszinsen und der mit der Einziehung der Schulden verbundenen Kosten bestimmt. Außerdem wird dort die Vergütung des Liquidators, des Insolvenzverwalters und eines von einem Gericht bestellten Mitglieds des Vertretungsorgans juristischer Personen festgelegt. Die Verordnung regelt ferner bestimmte Angelegenheiten bezüglich des Handelsamtsblatts und der öffentlichen Register juristischer und natürlicher Personen. Gemäß dieser Verordnung basiert der jährliche Verzugszinssatz auf dem von der Tschechischen Nationalbank für den ersten Tag des Kalenderzeitraums, in dem der Verzug eintrat, festlegten Zinssatz für Pensionsgeschäfte, zuzüglich acht Prozentpunkte. Dieser Zinssatz bleibt während des gesamten Verzugszeitraums unverändert.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Die Zinsen auf vor dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 eingetretene Zahlungsverzüge werden durch die zuvor gültigen Rechtsvorschriften geregelt, d. h. die Regierungsverordnung Nr. 142/1994. Es muss stets auf die am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltende Fassung Bezug genommen werden.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Link öffnet neues Fensterhttp://www.psp.cz/sqw/sbirka.sqw?cz=351&r=2013

Letzte Aktualisierung: 22/05/2023

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Gesetzliche Zinssätze - Deutschland

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Ja. Die Grundnorm zur Zinshöhe findet sich in § 246 BGB: Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Höhe des gesetzlichen Zinssatz

Kriterien der Anwendung

(falls erforderlich)

Rechtsgrundlage

4 %

Auffangnorm, soweit keine speziellere Vorschrift greift oder abweichende Abrede getroffen wird

§ 246 Bürgerliches

Gesetzbuch (BGB)

5%

Bei beiderseitigem Handelsgeschäft mit Ausnahme der Verzugszinsen und soweit keine der spezielleren Vorschriften greift

§ 352 Handelsgesetzbuch

5 Prozentpunkte

über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Im Falle des Verzugs bei einer Geldschuld

§ 288 Abs. 1 BGB

9 Prozentpunkte über dem  Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Im Falle des Verzugs bei  Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist

§ 288 Abs. 2 BGB

5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Im Falle des Verzugs des Verbrauchers bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

§ 497 Abs. 1 Satz 1 BGB

2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) Im Falle des Verzugs des Verbrauchers bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen § 497 Abs. 4 Satz 1 BGB

5 Prozentpunkte bzw.

9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Geldschulden ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift/des Mahnbescheids), jedoch frühestens mit Fälligkeit

§ 291 BGB

5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Bei Prozesskosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags und Fälligkeit; sofern es eines Festsetzungsantrags nicht bedarf, ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung

§ 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung

2 % über Basiszinssatz nach deutschem Recht(*), mindestens aber 6 %

Bei Scheck- oder Wechselgeschäften, wobei ein höherer gesetzlicher Zins als 6 % nur bei Inlandswechseln/-schecks in Betracht kommt

Artikel 45, 46 Scheckgesetz;

Artikel 28, 48, 49 Wechselgesetz

 

(*) Der Basiszinssatz nach deutschem Recht entspricht NICHT dem EZB-Basiszins. Zur Berechnung siehe Ziffer 3.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Der Basiszins nach deutschem Recht ist nicht mit dem Basiszins der EZB gleichzusetzen. Er berechnet sich nach § 247 BGB und ist variabel jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres. Eine nach Zeiträumen geordnete Übersicht zum Basiszinssatz nach § 247 BGB kann in deutscher und englischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Nach § 289 BGB sind auf Verzugszinsen keine Zinsen zu entrichten (Zinseszinsverbot).

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in deutscher und englischer Sprache unter folgendem Link abrufbar:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Die übrigen genannten Rechtsvorschriften sind ist in deutscher Sprache unter folgendem Link abrufbar:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html (Zivilprozessordnung)

Link öffnet neues Fensterhttp://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html (Handelsgesetzbuch)

Link öffnet neues Fensterhttp://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html (Scheckgesetz)

Link öffnet neues Fensterhttp://www.gesetze-im-internet.de/wg/index.html (Wechselgesetz)

Letzte Aktualisierung: 18/03/2024

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Gesetzliche Zinssätze - Estland

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Laut § 113 des Gesetzes über Schuldverhältnisse kann der Gläubiger vom Schuldner für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung fällig wird, und dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt wird, die Zahlung von Säumniszinsen (Sanktion für verspätete Zahlungen) verlangen, wenn bei der Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung ein Verzug eintritt.

Wurde der Satz der Säumniszinsen vertraglich nicht vereinbart, kann der Gläubiger Zinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe verlangen. Nach § 113 Absatz 1 des Gesetzes über Schuldverhältnisse entspricht der gesetzliche Zinssatz dem in § 94 des Gesetzes festgelegten Satz zuzüglich acht Prozent pro Jahr.  Laut § 94 Absatz 1 des Gesetzes wird der Zinssatz halbjährlich berechnet. Er muss dem aktuellen Zinssatz entsprechen, der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres auf die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank anzuwenden ist.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Der in § 94 des Gesetzes über Schuldverhältnisse vorgesehene Zinssatz wird von der Eesti Pank (Bank von Estland) zweimal jährlich auf ihrer Website und in der amtlichen Veröffentlichung „Ametlikud Teadaanded“ bekannt gegeben. Bei der Berechnung der „gesetzlichen Zinsen“ werden diesem Zinssatz gemäß § 113 Absatz 1 des Gesetzes acht Prozent hinzugerechnet.

In der zweiten Jahreshälfte 2019 betrug der in § 94 vorgesehene Zinssatz 0,00 %. Der „gesetzliche Zinssatz“ belief sich folglich auf 0,00 %+8 %=8,00 %.

In Estland sind für die „gesetzlichen Zinsen“ keine unterschiedlichen Sätze vorgesehen. § 113 des Gesetzes über Schuldverhältnisse wird einheitlich auf jede Verzögerung bei der Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung angewendet.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Weitere Informationen zur Berechnung der „gesetzlichen Zinsen“ sind in estnischer Sprache verfügbar, beispielsweise auf der Website für Verbraucher Link öffnet neues FensterTarbijaveeb und dem Internetportal für Prozesskostenhilfe Link öffnet neues FensterJurist Aitab.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Das Gesetz über Schuldverhältnisse wurde auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Amtsblattes veröffentlicht. Die englische Übersetzung kann Link öffnet neues Fensterhier abgerufen werden.

Informationen über den aktuellen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Bank von Estland abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 18/04/2023

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Gesetzliche Zinssätze - Irland

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Das Gesetz schreibt eine Verzinsung z. B. wegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, im Fall von Urteilsschulden und nicht oder nicht fristgemäß entrichteten Steuerschulden vor.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten gesetzlichen Zinsen gelten für Forderungen in Zivil- und Handelssachen:

Höhe des gesetzlichen Zinssatzes

Kriterien der Anwendung

(falls erforderlich, z. B. bei Verzug, Verbrauchervertrag usw.)

Rechtsgrundlage

8 %

Zinsen auf Urteilsschulden ab Datum der Eintragung des Urteils

§ 26 Debtors (Ireland) Act 1840 (Irisches Schuldnergesetz von 1840)

und

§ 20 Courts Act 1981 (Gerichtsgesetz von 1981)

und

S.I. 12/1989 – Courts Act 1981 (Interest on Judgments Debts) Order, 1989

(Rechtsverordnung 12/1989 zum Gerichtsgesetz von 1981 – Zinsen auf Urteilsschulden)

8 %

Wenn ein Gericht die Zahlung eines Betrages anordnet, kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verzinsung des Gesamtbetrags oder eines Teilbetrags für den gesamten oder einen bestimmten Zeitraum zwischen Auftreten des Klagegrundes und Datum des Urteils anordnen.

§ 22 Absatz 1 Courts Act 1981

und

§ 50 Courts and Courts Officers Act 1995

(Gerichts- und Gerichtsbeamtengesetz von 1995)

und

S.I 12/1989 – Courts Act 1981 (Interest on Judgments Debts) Order, 1989

8 %

Zinsen auf gerichtlich zuerkannte Kosten ab Datum der Feststellung der Höhe der Kosten (durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder Bemessung der Kosten durch Gerichtsbeamten)

§ 30 Courts and Courts Officers Act 2002, geändert durch § 41 Civil Liability and Courts Act 2004

(Gesetz über zivilrechtliche Haftung und Gerichte von 2004)

und

S.I 544/2004 (commencement order)

(Verordnung zum Inkrafttreten)

Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (vom 1. Januar bzw. 1. Juli jeden Jahres) plus 8 Prozentpunkte

Anspruch des Gläubigers auf gesetzliche Zinsen wegen Zahlungsverzug bei nach dem 16. März 2013 geschlossenen Handelsverträgen

Statutory Instrument (S.I.) No. 580/2012 – European Communities (Late Payments in Commercial Transactions) Regulations 2012 (Rechtsverordnung Nr. 580/2012, Europäische Verordnungen 2012 – Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr)

Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (vom 1. Januar bzw. 1. Juli jeden Jahres) plus 7 Prozentpunkte

Anspruch des Gläubigers auf Zinsen wegen Zahlungsverzug bei zwischen dem 7. August 2002 und dem 15. März 2013 geschlossenen Handelsverträgen, sofern die Verzugszinsen mehr als 5 Euro betragen

S.I. No. 388/2002 – European Communities (Late Payment in Commercial Transactions) Regulations 2002 (Rechtsverordnung Nr. 388/2002, Europäische Verordnungen 2002 – Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr)

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Entfällt. Siehe vorstehende Tabelle.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die Rechtsvorschriften sind online unter folgender Adresse abrufbar: Link öffnet neues Fensterhttp://www.irishstatutebook.ie/eli/1996/act/33/enacted/en/html?q=Divorce

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

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Gesetzliche Zinssätze - Griechenland

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Im griechischen Recht sind „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen. Bei „gesetzlichen Zinsen“ handelt es sich um einen unmittelbar durch Gesetz vorgeschrieben Zinssatz, d. h. einen bestimmten Prozentanteil des Kapitals für einen festgelegten Zeitraum. Die häufigste Form „gesetzlicher Zinsen“ sind die Säumniszinsen, also die Zinsen, die ein Schuldner oder eine Schuldnerin zu zahlen hat, wenn er oder sie im Verzug ist. In den §§ 301, 346, 529, 720 usw. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind darüber hinaus noch andere Fälle „gesetzlicher Zinsen“ vorgesehen.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Der Satz der bei einem Zahlungsverzug fällig werdenden „gesetzlichen Zinsen“ wird gewöhnlich auf zwei Prozentpunkte über dem zuvor durch Beschluss des Gouverneurs der Bank von Griechenland bestimmten Höchstsatz vertraglicher Zinsen festgesetzt. Dieser Satz wurde 2001 mit dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank harmonisiert (Gesetz Nr. 47/2000 des Rates für Geld- und Währungspolitik, § 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2842/2000). Rein zu Informationszwecken: Die Strafzinsen für Nichtbanken bewegten sich bisher zwischen 12 % (dieser Satz galt von 1946 bis 1979 fortlaufend) und 44 % (1992, danach begann der Satz schrittweise zu fallen). Derzeit beträgt er 7,30 %.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Auf der Website der Bank von Griechenland befindet sich eine Tabelle mit den Zinssätzen für Nichtbanken (seit 1946) (Link öffnet neues Fensterhttp://www.bankofgreece.gr/Pages/el/Statistics/rates_markets/monetary/exotrapezika.aspx). Allerdings wird auf dieser Website keine automatische Methode zur Berechnung der „gesetzlichen Zinsen“ bereitgestellt, wie dies auf anderen Websites, beispielsweise NOMOS oder ISOKRATIS (dsanet), der Fall ist.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Bei der Bank von Griechenland ja, bei anderen jedoch nicht, da es sich um Dienste auf Abonnementbasis handelt.

Letzte Aktualisierung: 07/02/2017

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Spanisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Gesetzliche Zinssätze - Spanien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

In Spanien können die gesetzlichen Zinsen hilfsweise zur Festsetzung von Schadenersatz in Fällen herangezogen werden, in denen sich ein Schuldner im Verzug befindet und die Parteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen haben. Die gesetzlichen Zinsen sind in Artikel 1108 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) geregelt, der vorschreibt, dass die unbezahlte Schuld in Bargeld bestehen oder in Bargeld umgewandelt worden sein muss.

Die gesetzlichen Zinsen sind nicht ausdrücklich definiert.

Es gibt allerdings verschiedene Arten gesetzlicher Zinssätze. Am häufigsten kommt der vorstehend erwähnte Typ vor, auf den im Bürgerlichen Gesetzbuch Bezug genommen wird. In anderen Bereichen sieht das Gesetz jedoch bestimmte Zinssätze vor, die häufig aus der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die gesetzlichen Zinsen resultieren. Sind solche Zinssätze anzuwenden, können sie ebenfalls insofern als „gesetzliche Zinsen“ betrachtet werden, als sie gesetzlich festgelegt sind:

In Bezug auf Hypotheken ist Artikel 114 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) durch das Gesetz Nr. 1/2013 vom 14. Mai 2013 in der Weise geändert worden, dass die Höhe der Verzugszinsen bei Darlehen für den Erwerb einer Wohnung als Hauptwohnsitz auf das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes (derzeit 9 %) begrenzt wird, wenn die Hypothek auf dem eigentlichen Wohngebäude liegt.

Der Wortlaut von Artikel 114 wurde durch das Gesetz über den Immobilienkreditvertrag (Ley Reguladora de los Contratos de Crédito Inmobiliario) geändert. Die neue Fassung trat am 16. Juni 2019 in Kraft. Darin werden Verzugszinsen in der Weise festgelegt, dass für den Verzugszeitraum auf den gesetzlichen Zinssatz 3 Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Der Zinssatz gilt für mit einer Hypothek auf Wohneigentum besicherte Darlehen natürlicher Personen. Verzugszinsen dürfen unter keinen Umständen kapitalisiert werden. Anderslautende Vereinbarungen sind unzulässig.

– In Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 16/2011 über Verbraucherkreditverträge (Contratos de Crédito al Consumo) wird eine Obergrenze in Höhe des 2,5-fachen Satzes der gesetzlichen Zinsen für derlei Geschäfte festgesetzt.

– Sofern nichts anderes vereinbart wird, entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz, den der Schuldner zu zahlen hat, gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3/2004 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (lucha contra la morosidad en las operaciones mercantiles) dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr jüngstes Hauptrefinanzierungsgeschäft vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendet hat zuzüglich acht Prozentpunkten.

Bei dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz handelt es sich um den Zinssatz für Mengentender. Wird das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstender durchgeführt, entspricht der Zinssatz dem marginalen Zuteilungssatz bei diesem Tender.

Der nach Maßgabe dieses Absatzes bestimmte gesetzliche Verzugszinssatz gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

– Bei Versicherungsverträgen wird nach Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 50/1980 vom 8. Oktober 1980 über Versicherungsverträge (Ley del Contrato de Seguro) auf ohne triftigen Grund verzögerte Schadenersatzzahlungen von Versicherungsgesellschaften an anspruchsberechtigte Versicherte ein jährlicher Zinssatz in Höhe des zum Fälligkeitstermin geltenden gesetzlichen Zinssatzes plus 50 % angewandt. Wird der Schadenersatz nicht innerhalb von zwei Jahren nach Geltendmachung des Ersatzanspruchs gezahlt, muss der jährliche Zinssatz, den der Richter dem Versicherer auferlegt, mindestens 20 % betragen.

Nach Artikel 576 des Gesetzes Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil) gilt für die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs ab dem Urteil (interés procesal) Folgendes: Sobald in erster Instanz ein Urteil oder ein Beschluss ergangen ist, mit dem die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wird, stehen dem Gläubiger Jahreszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten oder in Höhe des von den Parteien vereinbarten Zinssatzes oder in Höhe eines in einer besonderen Rechtsvorschrift festgelegten Zinssatzes zu.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Der Zinssatz wird in den Haushaltsgesetzen des jeweiligen Jahres festgelegt.

Für das Jahr 2017 beträgt der in der Zusatzbestimmung Nr. 34 zum Gesetz Nr. 3/2017 vom 27. Oktober über den allgemeinen Staatshaushalt (Presupuestos Generales del Estado) festgesetzte Zinssatz:

– 3,00 %, solange dieses Gesetz in Kraft ist.

– Der in Artikel 26 des Gesetzes Nr. 58/2003 vom 17. Dezember 2003 über die allgemeinen Steuern (Ley General Tributaria) festgelegte Verzugszinssatz beträgt im gleichen Zeitraum 3,75 %.

– Der in Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 38/2003 vom 17. November 2003 über Subventionen (Ley General de Subvenciones) festgelegte Verzugszinssatz beträgt im gleichen Zeitraum 3,75 %.

Die Zinsentwicklung kann auf der folgenden von der Bank von Spanien veröffentlichten Website verfolgt werden:

Link öffnet neues Fensterhttps://clientebancario.bde.es/pcb/es/menu-horizontal/productosservici/relacionados/tiposinteres/

Wie in der Antwort auf die vorhergehende Frage bereits erwähnt, gelten zusätzlich zu den in Artikel 1108 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Schadenersatz für unbeglichene Geldforderungen vorgesehenen gesetzlichen Zinsen eine Reihe anderer gesetzlicher Zinssätze:

In Bezug auf Hypotheken ist Artikel 114 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) durch das Gesetz Nr. 1/2013 vom 14. Mai 2013 in der Weise geändert worden, dass die Höhe der Verzugszinsen bei Darlehen für den Erwerb einer Wohnung als Hauptwohnsitz auf das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes begrenzt wird, wenn die Hypothek auf dem eigentlichen Wohngebäude liegt.

Der Wortlaut von Artikel 114 wurde durch das Gesetz über den Immobilienkreditvertrag (Ley Reguladora de los Contratos de Crédito Inmobiliario) geändert. Die neue Fassung trat am 16. Juni 2019 in Kraft. Darin werden Verzugszinsen in der Weise festgelegt, dass für den Verzugszeitraum auf den gesetzlichen Zinssatz 3 Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Der Zinssatz gilt für mit einer Hypothek auf Wohneigentum besicherte Darlehen natürlicher Personen. Verzugszinsen dürfen unter keinen Umständen kapitalisiert werden. Anderslautende Vereinbarungen sind unzulässig.

– In Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 16/2011 über Verbraucherkreditverträge (Contratos de Crédito al Consumo) wird eine Obergrenze in Höhe des 2,5-fachen Satzes der gesetzlichen Zinsen für derlei Geschäfte festgesetzt.

– Sofern nichts anderes vereinbart wird, entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz, den der Schuldner zu zahlen hat, gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3/2004 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (lucha contra la morosidad en las operaciones mercantiles) dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr jüngstes Hauptrefinanzierungsgeschäft vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendet hat zuzüglich acht Prozentpunkten.

Bei dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz handelt es sich um den Zinssatz für Mengentender. Wird das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstender durchgeführt, entspricht der Zinssatz dem marginalen Zuteilungssatz bei diesem Tender.

Der nach Maßgabe dieses Absatzes bestimmte gesetzliche Verzugszinssatz gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

– Bei Versicherungsverträgen wird nach Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 50/1980 vom 8. Oktober 1980 über Versicherungsverträge (Ley del Contrato de Seguro) auf ohne triftigen Grund verzögerte Schadenersatzzahlungen von Versicherungsgesellschaften an anspruchsberechtigte Versicherte ein jährlicher Zinssatz in Höhe des zum Fälligkeitstermin geltenden gesetzlichen Zinssatzes plus 50 % angewandt. Wird der Schadenersatz nicht innerhalb von zwei Jahren nach Geltendmachung des Ersatzanspruchs gezahlt, muss der jährliche Zinssatz, den der Richter dem Versicherer auferlegt, mindestens 20 % betragen.

Nach Artikel 576 des Gesetzes Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil) gilt für die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs ab dem Urteil (interés procesal) Folgendes: Sobald in erster Instanz ein Urteil oder ein Beschluss ergangen ist, mit dem die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wird, stehen dem Gläubiger Jahreszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten oder in Höhe des von den Parteien vereinbarten Zinssatzes oder in Höhe eines in einer besonderen Rechtsvorschrift festgelegten Zinssatzes zu.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Die Entwicklung der Zinssätze ist der Website zu entnehmen, die in der vorhergehenden Antwort genannt wurde.

Link öffnet neues Fensterhttps://clientebancario.bde.es/pcb/es/menu-horizontal/productosservici/relacionados/tiposinteres/

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Ja, auf der folgenden Website:

Link öffnet neues Fensterhttps://clientebancario.bde.es/pcb/es/menu-horizontal/productosservici/relacionados/tiposinteres

Letzte Aktualisierung: 19/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Gesetzliche Zinssätze - Kroatien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Ja. Gesetzliche Verzugszinsen sind die Zinsen, die ein Schuldner auf fällige Verbindlichkeiten zu zahlen hat, denen er nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Ein Schuldner, der seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt hat, muss somit zusätzlich zum geschuldeten Betrag Verzugszinsen zahlen.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die gesetzlichen Verzugszinsen sind im Gesetz über Schuldverhältnisse (Artikel 29-31) geregelt (Zakon o obveznim odnosima) (Narodne Novine (NN – Amtsblatt der Republik Kroatien), Nr. 35/05, 41/08, 125/11, 78/15 und 29/18). Für bestimmte Personen und Pflichten gelten spezielle Rechtsvorschriften. Nach dem Gesetz über Schuldverhältnisse wird der gesetzliche Verzugszinssatz für Verbindlichkeiten aus Handelsverträgen und Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer Person des öffentlichen Rechts halbjährlich in der Weise festgelegt, dass auf den durchschnittlichen Zinssatz für Kredite an Nichtfinanzunternehmen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr fünf Prozentpunkte auf der Basis des dem laufenden Sechsmonatszeitraum vorausgehenden Referenzzeitraums und bei sonstigen Verbindlichkeiten drei Prozentpunkte aufgeschlagen werden.

Der durchschnittliche Zinssatz für den Referenzzeitraum wird von der Kroatischen Nationalbank (Hrvatska narodna banka) festgelegt, die diesen Zinssatz am 1. Januar und 1. Juli im Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne Novine) veröffentlichen muss.

Der durchschnittliche Zinssatz für die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen für das laufende Halbjahr (1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020) beträgt 3,11 %. Der gesetzliche Verzugszinssatz für Verbindlichkeiten aus Handelsverträgen und Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer Person des öffentlichen Rechts beträgt daher 8,11 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 und für sonstige Verbindlichkeiten (z. B. aus Kreditverträgen und anderen zivilrechtlichen Verträgen oder aus außervertraglichen Schuldverhältnissen (Schadenersatz, ungerechtfertigte Bereicherung)) 6,11 %.

Der gesetzliche Verzugszinssatz für bestimmte Verbindlichkeiten ist im Gesetz über Finanzgeschäfte und Vorinsolvenzverfahren geregelt (Zakon o financijskom poslovanju i predstečajnoj nagodbi) (NN Nrn. 108/12, 144/12, 81/13, 112/13, 71/15 und 78/15). Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz gilt für Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Personen des öffentlichen Rechts, wenn Schuldner die Person des öffentlichen Rechts ist und es sich um die Lieferung von Waren oder die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen handelt. Nach diesem Gesetz entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz dem um 8 Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz ist der für den Referenzzeitraum vor dem laufenden Sechsmonatszeitraum berechnete durchschnittliche Zinssatz für an Nichtfinanzunternehmen vergebene Kredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzüglich drei Prozentpunkten.

Der durchschnittliche Zinssatz für den Referenzzeitraum wird von der Kroatischen Nationalbank (Hrvatska narodna banka) festgelegt, die diesen Zinssatz am 1. Januar und 1. Juli im Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne Novine) veröffentlichen muss.

Der Referenzzinssatz, der für die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen für das laufende Halbjahr (1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020) herangezogen wird, beträgt 0,11 %. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 beträgt somit der gesetzliche Verzugszinssatz für Verbindlichkeiten aus Handelsverträgen und aus Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer Person des öffentlichen Rechts, bei denen die Person des öffentlichen Rechts der Schuldner ist, 8,11 %.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Der durchschnittliche Zinssatz für den Referenzzeitraum wird von der Kroatischen Nationalbank (Hrvatska narodna banka) festgelegt, die diesen Zinssatz am 1. Januar und 1. Juli im Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne Novine) veröffentlichen muss.

Das kroatische Amtsblatt kann über folgenden Link aufgerufen werden: Link öffnet neues Fensterhttps://narodne-novine.nn.hr/

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Das kroatische Amtsblatt kann gebührenfrei über folgenden Link aufgerufen werden: Link öffnet neues Fensterhttps://narodne-novine.nn.hr/

Letzte Aktualisierung: 14/12/2021

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Gesetzliche Zinssätze - Italien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Das italienische Schuldrecht unterscheidet zwischen allgemeinen Zinsen, Verzugszinsen und Ausgleichszinsen. Allgemeine Zinsen haben eine Entgeltfunktion: Die zinspflichtige Person zahlt die Zinsen als Gegenleistung für den Vorteil, den sie dadurch erlangt, dass ihr eine andere Person einen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Verzugszinsen sind ihrem Wesen nach Ausgleichszinsen, die nach Ablauf der Zahlungsfrist anfallen und durch eine förmliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner festgestellt werden. Ausgleichszinsen sind darin begründet, dass der Gläubiger dadurch, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleicht, benachteiligt wird, während der Schuldner einen Vorteil erlangt. Solche Zinsen stellen einen angemessenen Ausgleich dar und fallen auch dann an, wenn die Forderungen weder beziffert noch fällig ist. Gesetzliche Zinsen sind hingegen für finanzielle Verpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben: Vom Tag des Verzugs an werden gesetzliche Zinsen geschuldet, auch wenn sie vorher nicht geschuldet wurden und auch wenn der Gläubiger nicht beweist, irgendeinen Schaden erlitten zu haben (Artikel 1224 (I) Zivilgesetzbuch (Codice Civile)). So heißt es in Artikel 1224 (Schäden bei Geldschulden): „Bei Verbindlichkeiten, die einen Geldbetrag zum Gegenstand haben, werden vom Tag des Verzugs an die gesetzlichen Zinsen geschuldet, auch wenn sie vorher nicht geschuldet wurden und auch wenn der Gläubiger nicht beweist, irgendeinen Schaden erlitten zu haben. Wurden vor dem Verzug höhere als die gesetzlichen Zinsen geschuldet, so werden die Verzugszinsen in derselben Höhe geschuldet.“ Der Gläubiger, der beweist, einen höheren Schaden erlitten zu haben, erhält einen weiteren Ausgleich (Schäden durch Geldentwertung). Dies gilt nicht, wenn die Höhe der Verzugszinsen vereinbart worden ist.

Nach Artikel 1282 Zivilgesetzbuch verzinsen sich feststehende und fällige Geldforderungen kraft Gesetzes, es sei denn, Gesetz oder Rechtstitel bestimmen etwas anderes.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes wird vom italienischen Finanzministerium (jetzt: Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) jedes Jahr per Ministerialerlass am 15. Dezember festgesetzt. Wenn die Parteien selbst einen Zinssatz vereinbaren, gilt der von ihnen beschlossene Zinssatz. Der Zinssatz muss schriftlich vereinbart werden und darf nicht höher sein als der nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wucher (Gesetz Nr. 108 vom 7. März 1996) zulässige Höchstsatz. Anderenfalls würde es sich um Wucherzinsen handeln, und der Zinssatz wäre nichtig. In diesem Fall würden keine Zinsen fällig (Artikel 1815 Zivilgesetzbuch). Wenn sich die Parteien darauf verständigt haben, einen vertraglichen Zinssatz anzuwenden, aber kein Zinssatz festgelegt wurde, gilt der gesetzliche Zinssatz. Im italienischen Rechtssystem verhält es sich mit Verzugszinsen etwas anders als mit gesetzlichen Zinsen. Verzugszinsen gelten als Strafe (für den Schuldner) und Ausgleich (für den Gläubiger). Sie fallen an, wenn eine Forderung wegen verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung für die betreffende Leistung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder von den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist nicht erfüllt wurde. Erst wenn der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug ist, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. „Verzug“ bedeutet, dass der Schuldner seine Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt hat. Erst wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist und die Zahlung beim Schuldner angemahnt wurde, ist der Schuldner in Verzug. Der Gläubiger muss den Schuldner förmlich zur Begleichung der fälligen Schuld auffordern. Nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes oder eines anderweitig gesetzlich festgelegten Zinssatzes fällig. Wenn Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz fällig waren, bevor der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wurde, fallen Verzugszinsen in gleicher Höhe an (Artikel 1224 Zivilgesetzbuch).

Nach Artikel 1284 Zivilgesetzbuch wird der gesetzliche Zinssatz jährlich vom Minister für Wirtschaft und Finanzen festgelegt. Der Zinssatz wird vom Minister auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahresrendite von Staatsanleihen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten unter Berücksichtigung der Inflationsrate des betreffenden Jahres per Ministerialerlass angepasst und im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) veröffentlicht. Der Zinssatz wird spätestens am 15. Dezember des Jahres vor dem Jahr seiner Gültigkeit festgelegt. Wurde bis zum 15. Dezember kein neuer Zinssatz festgelegt, bleibt der bis dahin geltende Zinssatz ein weiteres Jahr in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der gesetzliche Zinssatz 0,01 %.

TABELLE DER GESETZLICHEN ZINSSÄTZE

Von

Bis

Zinssatz

Gesetz

1.1.1999

31.12.2000

2,50 %

Ministerialerlass (Finanzen) vom 10.12.1998

1.1.2001

31.12.2001

3,50 %

Ministerialerlass (Finanzen) vom 11.12.2000

1.1.2002

31.12.2003

3,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2001

1.1.2004

31.12.2007

2,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 1.12.2003

1.1.2008

31.12.2009

3,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2007

1.1.2010

31.12.2010

1,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 4.12.2009

1.1.2011

31.12.2011

1,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 7.12.2010

1.1.2012

31.12.2013

2,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2011

1.1.2014

31.12.2014

1,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2013

1.1.2015

31.12.2015

0,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2014

1.1.2016

31.12.2016

0,20 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2015

1.1.2017

31.12.2017

0,10 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 7.12.2016

1.1.2018

31.12.2018

0,30 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 13.12.2017

1.1.2019

31.12.2019

0,80 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2018

1.1.2020

31.12.2020

0,05 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2019

1.1.2021

31.12.2021

0,01 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2020

Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz müssen schriftlich festgelegt werden. Andernfalls gilt der gesetzliche Zinssatz.

Für Verzug im Geschäftsverkehr gilt eine besondere EU-Regelung, die mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 231 vom 9. Oktober 2002 in der Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 192 vom 9. November 2012 zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 180 vom 11. November 2011 Eingang in das nationale Recht gefunden hat. Wenn die Parteien keinen Zinssatz vereinbart haben, entspricht der gesetzliche Zinssatz ab dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück eingereicht worden ist, dem im Gesetz über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Zinssatz (siehe unten). Dies gilt auch für die Einleitung eines Schiedsverfahrens.

Besondere Rechtsvorschriften über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat der italienische Gesetzgeber das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2002 (mit späteren Änderungen) erlassen. Darin ist für Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ausdrücklich ein höherer als der gesetzliche Zinssatz vorgesehen. Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2002 definiert „Geschäftsverkehr“ als Geschäftsvorgänge jedweder Art zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die ausschließlich oder überwiegend die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand haben. Das Dekret sieht vor, dass jeder, dessen Vergütung sich im Geschäftsverkehr ohne Grund verzögert, automatisch Anspruch auf Verzugszinsen hat, die ohne förmliche Zahlungsaufforderung ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig werden, es sei denn, der Schuldner kann nachweisen, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Nach diesem Dekret gilt für Verzugszinsen im Geschäftsverkehr der vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen jährlich festgelegte Zinssatz (siehe nachstehende Tabelle): a) für die erste Hälfte des Jahres, in dem der Verzug eingetreten ist, der am 1. Januar des Jahres geltende Zinssatz; b) für die zweite Hälfte des Jahres, in dem der Verzug eingetreten ist, der am 1. Juli des Jahres geltende Zinssatz.

Die Tabelle zeigt, wie sich der Zinssatz für Verzugszinsen seit 2002 entwickelt hat.

TABELLE DER VERZUGSZINSEN nach dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2002

Von

Bis

EZB-
Zinssatz

Erhöhung

Gesamt

1.7.2002

31.12.2002

3,35 %

7,00 %

10,35 %

1.1.2003

30.6.2003

2,85 %

7,00 %

9,85 %

1.7.2003

31.12.2003

2,10 %

7,00 %

9,10 %

1.1.2004

30.6.2004

2,02 %

7,00 %

9,02 %

1.7.2004

31.12.2004

2,01 %

7,00 %

9,01 %

1.1.2005

30.6.2005

2,09 %

7,00 %

9,09 %

1.7.2005

31.12.2005

2,05 %

7,00 %

9,05 %

1.1.2006

30.6.2006

2,25 %

7,00 %

9,25 %

1.7.2006

31.12.2006

2,83 %

7,00 %

9,83 %

1.1.2007

30.6.2007

3,58 %

7,00 %

10,58 %

1.7.2007

31.12.2007

4,07 %

7,00 %

11,07 %

1.1.2008

30.6.2008

4,20 %

7,00 %

11,20 %

1.7.2008

31.12.2008

4,10 %

7,00 %

11,10 %

1.1.2009

30.6.2009

2,50 %

7,00 %

9,50 %

1.7.2009

31.12.2009

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.1.2010

30.6.2010

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.7.2010

31.12.2010

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.1.2011

30.6.2011

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.7.2011

31.12.2011

1,25 %

7,00 %

8,25 %

1.1.2012

30.6.2012

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.7.2012

31.12.2012

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.1.2013

30.6.2013

0,75 %

8,00 %

8,75 %

1.7.2013

31.12.2013

0,50 %

8,00 %

8,50 %

1.1.2014

30.6.2014

0,25 %

8,00 %

8,25 %

1.7.2014

31.12.2014

0,15 %

8,00 %

8,15 %

1.1.2015

30.6.2015

0,05 %

8,00 %

8,05 %

1.7.2015

31.12.2015

0,05 %

8,00 %

8,05 %

1.1.2016

30.6.2016

0,05 %

8,00 %

8,05 %

1.7.2016

31.12.2016

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2017

30.6.2017

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2017

31.12.2017

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2018

30.6.2018

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2018

31.12.2018

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2019

30.6.2019

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2019

31.12.2019

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2020

30.6.2020

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2020

31.12.2020

0,00 %

8,00 %

8,00 %

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Website des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen: Link öffnet neues Fensterhttps://www.mef.gov.it

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Zahlreiche Websites bieten kostenlose Software zur Berechnung von gesetzlichen Zinsen und Verzugszinsen an.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Zypern

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Das nationale Recht Zyperns sieht keinen „gesetzlichen Zinssatz“ vor. Wird jedoch Klage vor einem Gericht erhoben, so ist der Richter befugt, die Zahlung von gesetzlichen Zinsen zu einem bestimmten Satz anzuordnen, und zwar vom Tag der Registrierung der Klage bis zum Tag der Verkündung des Urteils, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften keine Zinszahlung vorsehen oder wenn der besagte Vertrag bzw. die besagte Vereinbarung in Bezug auf Klagen wegen Verletzung des- bzw. derselben keine ausdrückliche Bestimmung über den Zinssatz enthält.

Aktuell wurde der Satz auf besondere Anordnung des zur Anpassung befugten Finanzministers auf 2 % festgesetzt.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Siehe Antwort auf Frage 1. Der aktuelle Zinssatz beträgt 2 %.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Nicht zutreffend. Siehe Antwort auf Frage 1.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Nicht zutreffend. Siehe Antwort auf Frage 1.

Letzte Aktualisierung: 19/02/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Litauen

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Zinsen und Sanktionen bei Zahlungsverzug sind geregelt im:

Zivilgesetzbuch der Republik Litauen, Sechstes Buch

Gesetz der Republik Litauen über die Verhinderung von Zahlungsverzug bei Handelsverträgen

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach Artikel 6.37 Zivilgesetzbuch können Zinsen gesetzlich geregelt sein oder von den Parteien entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen vereinbart werden. Der Schuldner ist außerdem verpflichtet, ab dem Tag der Klageerhebung bis zur vollständigen Vollstreckung des Gerichtsurteils gesetzliche Zinsen auf den dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu zahlen.

Artikel 6.71 Zivilgesetzbuch definiert Sanktionen bei Zahlungsverzug als einen durch Gesetz, Vereinbarung oder Gerichtsurteil festgelegten Geldbetrag, den der Schuldner dem Gläubiger zu zahlen hat, wenn eine Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde (Vertragsstrafe‚ Verzugszinsen). Diese Sanktionen können in einem festen Geldbetrag oder in einem Prozentsatz der zugrunde liegenden Verbindlichkeit bestehen. Sie können wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung einer Verpflichtung verhängt werden und werden anhand des Zeitraums (Anzahl der Tage, Wochen, Monate usw.) berechnet, seit dem die Frist verstrichen ist.

Nach Artikel 6.210 Zivilgesetzbuch hat ein Schuldner, der die Frist für die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung überschritten hat, Zinsen in Höhe von jährlich 5 % des geschuldeten Betrags zu zahlen, es sei denn, gesetzlich oder vertraglich wurde ein anderer Zinssatz festgelegt.Handelt es sich bei beiden Vertragsparteien um Unternehmer oder juristische Personen des Privatrechts, werden Zinsen in Höhe von jährlich 6 % des geschuldeten Betrags fällig, es sei denn, gesetzlich oder vertraglich wurde ein anderer Zinssatz festgelegt.

Mit dem litauischen Gesetz zur Verhinderung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sollen die Zahlungsfristen für im Rahmen eines Handelsvertrags verkaufte Waren, erbrachte Dienstleistungen und durchgeführte Arbeiten, die Höhe der bei Zahlungsverzug zu zahlenden Zinsen, deren Berechnungsweise und die Rechte der Gläubiger bei verspäteter Zahlung festgelegt werden. Dieses Gesetz gilt für alle Handelsverträge zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern oder zwischen privaten und öffentlichen Wirtschaftsteilnehmern, auf deren Grundlage Waren geliefert, Dienstleistungen erbracht oder Arbeiten gegen Entgelt ausgeführt und Zahlungen geleistet werden. Nach diesem Gesetz liegt der Zinssatz für Zahlungsverzug 8 Prozentpunkte über dem festen Link öffnet neues FensterZinssatz‚ der auf das jüngste Hauptrefinanzierungsgeschäft der Europäischen Zentralbank angewandt wurde, wenn dieses Geschäft als Mengentender durchgeführt wurde, oder über dem marginalen Zinssatz, wenn das jüngste Hauptrefinanzierungsgeschäft der Europäischen Zentralbank als Zinstenderverfahren durchgeführt wurde.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Diese Informationen werden erforderlichenfalls von Personen bereitgestellt, die Rechtsberatung leisten.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Ja.

Letzte Aktualisierung: 15/10/2020

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Gesetzliche Zinssätze - Luxemburg

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Bei den „gesetzlichen Zinsen“ handelt es sich um einen Zinssatz, der jedes Jahr gesetzlich festgesetzt wird und dann zum Tragen kommt, wenn ein fälliger Betrag zu spät bezahlt wird, sofern die Vertragsparteien zuvor keinen anderen Zinssatz festgelegt haben.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Seit dem Link öffnet neues FensterGesetz vom 18. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 wird die Höhe der Verzugszinsen bei Handelsgeschäften (d. h. Transaktionen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand, die zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen) getrennt mittels Verweis auf den marginalen Zinssatz festgelegt, der sich aus dem zinsvariablen Ausschreibungsverfahren für den Hauptrefinanzierungssatz ergibt, der von der Europäischen Zentralbank auf ihr jüngstes Hauptrefinanzierungsgeschäft, das vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde, angewendet wurde. Bei einem Zahlungsverzug wird dieser Satz um den marginalen Zinssatz erhöht (sofern im Vertrag nicht gemäß § 3 des geänderten Gesetzes vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinssätze etwas anderes vereinbart wurde).

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

/

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Link öffnet neues FensterLEGILUX

Link öffnet neues FensterMinisterium der Justiz

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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Gesetzliche Zinssätze - Ungarn

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Ja. Der gesetzliche Zinssatz ist in § 6:47 des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch festgesetzt. Dort werden die „gesetzlichen Zinsen“ mit den Vorschriften über die Zinssätze der Zentralbank verknüpft. Der Satz der „gesetzlichen Zinsen“, die bei in HUF ausgedrückten Schulden entstehen, beruht auf dem Basiszinssatz der Zentralbank, der vom Währungsrat der Ungarischen Nationalbank beschlossen wird. Bei in ausländischen Währungen ausgedrückten Schulden entspricht der Satz der „gesetzlichen Zinsen“ dem Basiszinssatz, der von der die fragliche Währung ausgebenden Zentralbank festgesetzt wird. Falls ein solcher Basiszinssatz nicht besteht, gilt der Geldmarktsatz.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die Rechtsgrundlage für „gesetzliche Zinsen“ ist das Bürgerliche Gesetzbuch, das Zinsen als den Preis des Geldes einer anderen Person betrachtet, den ein Vertragspartner für Schulden zu entrichten hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die auf Schulden zu berechnenden „gesetzlichen Zinsen“ werden jedes Kalenderhalbjahr erhoben. Der am ersten Tag des Kalenderhalbjahres gültige Zinssatz gilt für die gesamte Dauer des jeweiligen Kalenderhalbjahres, ungeachtet etwaiger während des betreffenden Halbjahres eintretender Änderungen beim Basiszinssatz der Zentralbank.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Nein.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Ja, das Bürgerliche Gesetzbuch ist im Link öffnet neues FensterNationalarchiv für Rechtsvorschriften [Nemzeti Jogszabálytár] abrufbar. Informationen über die Höhe des Basiszinssatzes der Zentralbank sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Ungarischen Nationalbank zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Gesetzliche Zinssätze - Malta

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Im maltesischen Recht kommt der Begriff „gesetzliche Zinsen“ nicht vor. Stattdessen wird der Begriff „gesetzliche Verzugszinsen“ verwendet. Dieser Ausdruck findet sich im maltesischen Handelsgesetzbuch und wird als „einfache Verzugszinsen in Höhe eines Satzes, der gleich der Summe aus Bezugszinssatz und mindestens acht Prozent (8 %) ist“ definiert.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach maltesischem Recht ist nur ein Zinssatz vorgesehen und dieser beträgt acht Prozent (8 %). Die Rechtsgrundlage für diesen Zinssatz ist das Handelsgesetzbuch in Kapitel 13 der Gesetze Maltas, und zwar unter Titel II Untertitel IA des genannten Gesetzbuches.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Der Gläubiger hat ab dem Tag, der auf den im Vertrag festgelegten Termin oder das Fristende folgt, Anspruch auf Verzugszinsen. Ist im Vertrag jedoch weder ein Termin noch eine Frist für die Zahlung festgelegt worden, hat der Gläubiger bei Ablauf einer der folgenden Fristen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen:

  • dreißig Kalendertage nach dem Tag des Rechnungseingangs beim Schuldner;
  • dreißig Kalendertage nach dem Tag des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen, wenn der Tag des Rechnungseingangs ungewiss ist;
  • dreißig Kalendertage nach dem Tag des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen, wenn der Schuldner die Rechnung vor den Waren oder Dienstleistungen erhält;
  • dreißig Kalendertage nach dem Tag, an dem gemäß Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung das Produkt nachgeprüft oder verifiziert werden muss, falls die Rechnung vor oder an dem Tag, an dem eine solche Abnahme oder Verifizierung stattfindet, beim Schuldner eingeht.

Der anwendbare Bezugszinssatz für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres entspricht dem am 1. Januar dieses Jahres geltenden Zinssatz. Für das zweite Halbjahr ist dies der am 1. Juli des betreffenden Jahres geltende Satz.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Das maltesische Handelsgesetzbuch, Link öffnet neues FensterKapitel 13 der Gesetze Maltas, ist kostenlos online zugänglich (auf Englisch).

Letzte Aktualisierung: 22/03/2017

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Gesetzliche Zinssätze - Niederlande

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

In den Niederlanden sind gesetzliche Zinsen vorgesehen. Gesetzliche Zinsen sind die Zinsen, die ein Gläubiger bei Zahlungsverzug rechtmäßig verlangen kann.

Es wird zwischen gesetzlichen Zinsen für Geschäfte im nicht kaufmännischen Verkehr (§ 6:119 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und gesetzlichen Zinsen für Geschäfte im kaufmännischen Verkehr (§ 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuches) unterschieden.

Gesetzliche Zinsen für Geschäfte im nicht kaufmännischen Verkehr gelten für alle Verträge mit Privatpersonen oder Verbrauchern.

Gesetzliche Zinsen für Geschäfte im kaufmännischen Verkehr gelten für alle Verträge mit Unternehmen und staatlichen Stellen.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Geschäfte im nicht kaufmännischen Verkehr beträgt 2 %. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Geschäfte im kaufmännischen Verkehr beträgt 8 %.

Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann schwanken.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Letzte Aktualisierung: 16/11/2022

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Gesetzliche Zinssätze - Österreich

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Die gesetzlichen Zinsen sind in § 1000 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), die Verzugszinsen sind in § 1333 ABGB und – bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern sowie zwischen Unternehmern und juristischen Personen öffentlichen Rechts – in § 456 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt.

§ 1000 ABGB ist auf Zinsen anzuwenden, die „ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren.“ Außerdem regelt § 1000 Abs. 2 ABGB jene Fälle, in denen Zinsen von Zinsen (Zinseszinsen) verlangt werden können.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach § 1000 Abs. 1 ABGB betragen die gesetzlichen Zinsen vier Prozent pro Jahr. Dies gilt auch für die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1333 Abs. 1 ABGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 ABGB. Dieser Zinssatz ist auch auf einseitige Unternehmensgeschäfte anzuwenden.

Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie zwischen Unternehmern und juristischen Personen öffentlichen Rechts gilt bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen gemäß § 456 UGB ein Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem so genannten Basiszinssatz. Maßgeblich für das jeweilige Halbjahr ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt. Der Basiszinssatz kann auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank unter http://www.oenb.at in der Rubrik „Allgemeines“/ „Wichtige Zinssätze“ abgerufen werden.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Nach § 1000 Abs. 2 ABGB kann der Gläubiger einer Geldforderung Zinseszinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Auch ohne eine solche Parteienvereinbarung können Zinseszinsen in gesetzlicher Höhe von vier Prozent pro Jahr vom Tag der Streitanhängigkeit (Zustellung der Klage an den Beklagten) begehrt werden, wenn fällige Zinsen eingeklagt werden. Ein allgemeines Zinseszinsverbot kennt das österreichische Recht nicht.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die angeführten Bestimmungen des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Unternehmensgesetzbuchs können auf der Website des Bundeskanzleramtes (Link öffnet neues Fensterhttp://www.ris.bka.gv.at) kostenlos abgerufen werden. Wählen Sie dazu die Datenbank "Bundesrecht"/"Bundesrecht konsolidiert".

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Gesetzliche Zinssätze - Polen

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Nach § 359 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 23. April 1964 – [Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) 2014, Punkt 121 in der jeweils gültigen Fassung] – sind auf einen Geldbetrag nur dann Zinsen fällig, wenn sich diese aus einem Rechtsgeschäft oder kodifiziertem Recht, einem Gerichtsbeschluss oder einer Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde ergeben. Sofern die Höhe der Zinsen nicht anderweitig festgelegt worden ist, sind „gesetzliche Zinsen“ in Höhe eines Satzes zu zahlen, der dem Bezugszinssatz der Nationalbank Polens zuzüglich 3,5 Prozentpunkten entspricht.

Was Verzugszinsen betrifft, so sind nach § 481 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Fällen, in denen der Verzugszinssatz nicht festgesetzt wurde, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe eines Satzes zu zahlen, der dem Bezugszinssatz der Nationalbank Polens zuzüglich 5,5 Prozentpunkten entspricht. Ist eine Forderung jedoch mit einem höheren Satz verzinst, dann kann der Gläubiger Verzugszinsen zu diesem höheren Satz verlangen.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach § 359 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die „gesetzlichen Zinsen“ in Höhe eines Satzes festgelegt, der dem Bezugszinssatz der Nationalbank Polens zuzüglich 3,5 Prozentpunkten entspricht. Der Justizminister gibt die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ mittels einer Mitteilung im polnischen Amtsblatt (Monitor Polski) bekannt. Derzeit beträgt laut der Mitteilung des Justizministers vom 7. Januar 2016 die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ ab 1. Januar 2016 5 % pro Jahr und die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen beträgt 7 % pro Jahr.

Zinsen bei Handelsgeschäften werden dagegen durch das Gesetz vom 8. März 2013 über Zahlungsbedingungen bei Handelsgeschäften geregelt (Amtsblatt 2019, Punkt 118). Die Höhe der Zinsen wird stets in einer vom Minister für Unternehmertum und Technologie herausgegebenen Mitteilung festgesetzt. Derzeit beträgt laut der Mitteilung vom 14. Januar 2019 die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ bei Zahlungsverzug in Handelsgeschäften vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 9,50 % pro Jahr.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Einzelheiten zu den derzeitigen Zinssätzen der Nationalbank Polens, einschließlich des Bezugszinssatzes, sind der Website der Nationalbank Polens (NBP) zu entnehmen: Link öffnet neues Fensterhttp://www.nbp.pl/home.aspx?f=/dzienne/stopy.htm

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die Mitteilungen des Justizministers und des Ministers für Unternehmertum und Technologie über die Höhe der „gesetzlichen Zinsen“ (für Handelsgeschäfte) können auf der Website des Regierungszentrums für Gesetzgebung (Rządowe Centrum Legislacji) unter folgender Adresse abgerufen werden: Link öffnet neues Fensterhttp://www.monitorpolski.gov.pl/Wyszukiwanie/tabid/114/Title/odsetki/Default.aspx

Letzte Aktualisierung: 16/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Portugiesisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Gesetzliche Zinssätze - Portugal

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Gesetzliche Zinsen

Ja, in den portugiesischen Rechtsvorschriften sind gesetzliche Zinssätze vorgesehen.

Zinsen können von Vertragspartnern vereinbart oder gesetzlich festgelegt werden. Von Vertragspartnern vereinbarte Zinsen werden als vertragliche Zinsen bezeichnet. Sind Zinsen gesetzlich festgelegt worden, werden sie als „gesetzliche Zinsen“ bezeichnet.

Bei vertraglichen und „gesetzlichen Zinsen“ kann es sich um zivil- oder handelsrechtliche Zinsen handeln.

Der Zweck von Zinsen

Allgemein gesprochen gibt es zwei Arten von Zinsen: Zinsen als Entgelt (z. B. für ein Darlehen zu zahlende Zinsen) und Strafzinsen (z. B. Verzugszinsen bei verspäteter Erfüllung einer Leistungspflicht).

Gesetzliche Verzugszinsen

Gerät ein Schuldner bei einer finanziellen Verpflichtung in Verzug, gilt die allgemeine Regel, dass die für den Verzug zu zahlende Entschädigung den „gesetzlichen Zinsen“ entspricht, die ab dem Datum berechnet werden, an dem der Verzug des Schuldners eintrat. Eine finanzielle Verpflichtung ist eine Verpflichtung, einer anderen Vertragspartei Geld zu zahlen.

Zeitpunkt des Verzugs

Ein Schuldner gilt dann als im Verzug befindlich, wenn er auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert worden ist.

Es gibt jedoch drei Fälle, in denen ein Schuldner als im Verzug befindlich gilt, ohne dass eine Mitteilung erforderlich ist, und zwar wenn:

  1. die Verpflichtung eine feste Laufzeit hat;
  2. die Verpflichtung aus einer rechtswidrigen Handlung entstand;
  3. der Schuldner die Mitteilung umgeht. In diesem Fall gilt der Schuldner als an dem Datum benachrichtigt, an dem ihm die Mitteilung normalerweise zugestellt worden wäre.

Ist der Kredit illiquide, besteht solange kein Verzug, bis er liquide wird. Dies gilt nicht, wenn die Illiquidität auf Verschulden des Schuldners zurückzuführen ist. Ist der Schuldner für eine rechtswidrige Handlung oder ein Risiko verantwortlich, gilt er ab dem Datum, an dem ihm die Mahnung zugestellt wird, als im Verzug befindlich, sofern der Verzug nicht bereits nach den Bestimmungen des ersten Teils dieses Absatzes eingetreten ist.

Löschung oder Abtretung von Zinsforderungen

Zinsforderungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht unbedingt von der Hauptforderung abhängig. Sie können unabhängig voneinander übertragen oder gelöscht werden.

Anrechnung von Teilzahlungen

In den nationalen Rechtsvorschriften bestehen bezüglich der Zuordnung von Zahlungen folgende Regelungen:

i) Muss der Schuldner zusätzlich zum Kapital Kosten oder Zinsen bezahlen oder dem Gläubiger aufgrund eines Verzugs Entschädigung leisten, wird eine Zahlung, die zur Deckung des vollen Betrags nicht ausreicht, nacheinander auf die Kosten, die Entschädigung, die Zinsen und das Kapital angerechnet.

ii) Eine Anrechnung auf das Kapital kann nur als Letztes erfolgen, sofern der Gläubiger nicht etwas anderem zustimmt.

Zinseszins

In bestimmten Fällen können Strafzinsen auf normale Zinsen entstehen (Zinseszinsen).

Damit aus Zinsen weitere Zinsen entstehen, muss eine der folgenden Situationen eintreten:

  1. Dem Schuldner muss entweder die Kapitalisierung der aufgelaufenen Zinsen gerichtlich mitgeteilt werden oder der Schuldner muss die Zinsen unter Androhung der Kapitalisierung zahlen.

Kapitalisiert werden können nur Zinsen, die einem Zeitraum von mindestens einem Jahr entsprechen. Diese Beschränkungen des Zinseszinses gelten nicht, wenn sie gegen branchenspezifische Vorschriften oder Praktiken verstoßen (wie beispielsweise bei von Finanzinstituten gewährten Darlehen, die besonderen Vorschriften unterliegen).

Nach nationaler Rechtsprechung können auf Strafzinsen keine Strafzinsen auflaufen. Dementsprechend können für „gesetzliche Zinsen“, die aufgrund eines Verzugs bei der Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung geschuldet werden, im Prinzip keine Zinsen entstehen. Dies lässt eventuelle Abweichungen von dieser Auslegung in der Rechtsprechung unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe in Fällen, in denen die Zahlung eines Geldbetrags im Wege eines Gerichtsurteils angeordnet wird.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die gesetzlichen Zinssätze variieren abhängig davon, ob sie sich auf zivilrechtliche oder handelsrechtliche Zinsen beziehen.

„Gesetzliche Zinsen“ im Zivilrecht

Zivilrechtliche „gesetzliche Zinsen“ werden gemäß § 449 Absatz 1 des Portugiesischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) durch eine gemeinsame ministerielle Durchführungsverordnung (Portaria) des Justiz- und des Finanzministers festgelegt. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags bestimmten sich die zivilrechtlichen Zinssätze nach der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 291/03 vom 8. April 2003, die nach wie vor in Kraft ist.

„Gesetzliche Zinsen“ im Handelsrecht

Handelsrechtliche „gesetzliche Zinsen“ sind gewöhnlich auf Kredite fällig, die Handelsgesellschaften, Einzelunternehmen oder juristische Personen schulden, wobei dies insbesondere für die in der nachfolgend zitierten Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 genannten Kreditarten gilt.

Handelsrechtliche „gesetzliche Zinsen“ werden gemäß § 102 Absatz 3 bis 5 des portugiesischen Handelsgesetzbuches (Código Comercial) durch eine gemeinsame ministerielle Durchführungsverordnung des Justiz- und des Finanzministers festgelegt. Zur Zeit der Verfassung dieses Beitrags wurde die Festsetzung handelsrechtlicher Zinsen durch die ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26. August 2013 geregelt, in deren Rahmen handelsrechtliche Zinsen auf zweijährlicher Basis festgesetzt werden.

Die Höhe jedes einzelnen in der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26. August 2013 genannten handelsrechtlichen Zinssatzes wird im Wege einer Bekanntmachung der Generaldirektion Haushalt und Finanzen (Direcção Geral do Tesouro e Finanças) festgesetzt und im portugiesischen Amtsblatt, 2. Serie, jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli eines jeden Jahres veröffentlicht.

In der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26. August 2013 sind zwei handelsrechtliche Strafzinssätze vorgesehen, die den jeweiligen Transaktionen entsprechend variieren:

  1. Der erste ist der in der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 vorgesehene, auf Zahlungsverzögerungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen anwendbare Zinssatz.
  2. Der zweite ist der ergänzende Strafzinssatz, der auf sonstige Vorgänge anzuwenden ist und sich auf die in § 102 Absatz 3 des portugiesischen Handelsgesetzbuches vorgesehenen, von Handelsgesellschaften, Einzelunternehmen oder juristischen Personen geschuldeten Kredite bezieht.

Gesetzliche Zinssätze ändern sich im Laufe der Zeit, egal, ob es sich um zivil- oder handelsrechtliche Zinsen handelt. Aus diesem Grund sind bei der Berechnung von Zinsen die unterschiedlichen, in den einzelnen Abschnitten des Verzugszeitraums geltenden Sätze zu berücksichtigen.

Aus praktischen Gründen werden hier nur die gesetzlichen Zinssätze der letzten Jahre genannt. Der Inhalt dieses Merkblatts dient nur Informationszwecken. Eine Konsultation der in jedem einzelnen Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Den geschuldeten „gesetzlichen Zinsen“ wird ein zwingend vorgeschriebener Zinsaufschlag von 5 % hinzugerechnet, wenn die Zahlung eines Geldbetrags im Wege eines Gerichtsurteils angeordnet wird. In diesem Fall werden ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils automatisch Zinsen in Höhe eines Satzes von 5 % pro Jahr geschuldet, ohne dass eine weitere gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Diese zwingend vorgeschriebene Geldstrafe wird gegebenenfalls den Strafzinsen oder der gemäß § 829 a Absatz 4 des Portugiesischen Bürgerlichen Gesetzbuches geschuldeten Entschädigung hinzufügt.

Die „gesetzlichen Zinsen“ ab dem 5. August 1980 bis heute:

Vom 5.8.1980 bis zum 22.5.1983 [(1021 Tage) – Gesetzesverordnung Nr. 200-C/80 vom 24.6.1980 und ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 447/80 vom 31.7.1980]

15 %

Vom 23.5.1983 bis zum 28.4.1987 [(1437 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 581/83 vom 18.5.1983]

23 %

Vom 29.4.1987 bis zum 29.9.1995 [(3076 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 339/87 vom 24.4.1987]

15 %

Vom 30.9.1995 bis zum 16.4.1999 [(1295 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 1171/95 vom 25.9.1995]

10 %

Vom 17.4.1999 bis zum 30.4.2003 [(1475 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 263/99 vom 12.4.1999]

7 %

Ab 1.5.2003 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 291/03 vom 8.4.2003]

4 %

Die handelsrechtlichen „gesetzlichen Zinsen“ ab dem 28. September 1995 bis heute:

Vom 28.9.1995 bis zum 16.4.1999 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 1167/95 vom 23.9.1995]

15 %

Vom 17.4.1999 bis zum 30.9.2004 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 262/99 vom 12.4.1999]

12 %

Vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2004 [Generaldirektion Haushalt (Direcção-Geral do Tesouro oder „DGT“) Mitteilung Nr. 10097/04 vom 30.10.2004]

9,01 %

Erste Jahreshälfte 2005 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 597/2005 vom 19.7 und Mitteilung des DGT Nr. 310/2005 vom 14.1.2005]

9,09 %

Zweite Jahreshälfte 2005 [Mitteilung der DGT Nr. 6923/2005 vom 25.7.2005]

9,05 %

Erste Jahreshälfte 2006 [Mitteilung der DGT Nr. 240/2006 vom 11.1.2006]

9,25 %

Zweite Jahreshälfte 2006 [Mitteilung der DGT Nr. 7706/2006 vom 10.7.2006]

9,83 %

Erste Jahreshälfte 2007 [Mitteilung der DGT Nr. 191/2007 vom 5.1.2007]

10,58 %

Zweite Jahreshälfte 2007 [Generaldirektion Haushalt und Finanzen (Direcção-Geral do Tesouro e Finanças oder „DGTF“) Mitteilung Nr. 13665/2007 vom 30.7.2007]

11,07 %

Erste Jahreshälfte 2008 [Mitteilung der DGTF Nr. 2152/2008 vom 29.1.2008]

11,20 %

Zweite Jahreshälfte 2008 [Mitteilung der DGTF Nr. 19995/2008 vom 14.7.2008]

11,07 %

Erste Jahreshälfte 2009 [Mitteilung der DGTF Nr. 1261/2009 vom 14.1.2009]

9,50 %

Zweite Jahreshälfte 2009 [Mitteilung der DGTF Nr. 12184/2009 vom 10.7.2009]

8 %

Erste Jahreshälfte 2010 [Mitteilung der DGTF Nr. 597/2010 vom 4.1.2010]

8 %

Zweite Jahreshälfte 2010 [Mitteilung der DGTF Nr. 13746/2010 vom 12.7.2010]

8 %

Erste Jahreshälfte 2011 [Mitteilung der DGTF Nr. 2284/2011 vom 21.1.2011]

8 %

Zweite Jahreshälfte 2011 [Mitteilung der DGTF Nr. 14190/2011 vom 14.7.2011]

8,25 %

Erste Jahreshälfte 2012 [Mitteilung der DGTF Nr. 692/2012 vom 17.1.2012]

8 %

Zweite Jahreshälfte 2012 [Mitteilung der DGTF Nr. 9944/2012 vom 24.7.2012]

8 %

Erste Jahreshälfte 2013 [Mitteilung der DGTF Nr. 584/2013 vom 11.7.2013]

7,75 %

Zweite Jahreshälfte 2013
Der Gesetzesverordnung (Decreto-lei) Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 11617/2013 vom 17.9.2013]

8,50 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 10478/2013 vom 23.8.2013]

7,50 %

Erste Jahreshälfte 2014
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,25 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 1019/2014 vom 24.1.2014]

7,25 %

Zweite Jahreshälfte 2014
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,15 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 8266/2014 vom 16.7.2014]

7,15 %

Erste Jahreshälfte 2015
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,05 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 563/2015 vom 19.1.2015]

7,05 %

Zweite Jahreshälfte 2015
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,05 %

Sonstige Vorgänge [Mitteilung der DGTF Nr. 7758/2015 vom 14.7.2015]

7,05 %

Erste Jahreshälfte 2016
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,05 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 890/2016 vom 6.1.2016]

7,05 %

Zweite Jahreshälfte 2016
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge [Mitteilung der DGTF Nr. 86741/2016 vom 30.6.2016]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2017
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge [Mitteilung der DGTF Nr. 2583/2017 vom 3.1.2017]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2017

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 8544/2017 vom 29.6.2017]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2018

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1989/2018 vom 3.1.2018]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2018

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 9939/2018 vom 28.6.2018]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2019

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 2553/2019 vom 2.1.2019]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2019

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 11571/2019]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2020

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1568/2020]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2020

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1568/2020]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2021

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1568/2021]

7,00 %

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Weitere Informationen über die Berechnungsweise des gesetzlichen Zinssatzes sind auf der Website der Generaldirektion Haushalt und Finanzen des Justizministeriums abrufbar:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.dgtf.pt/avisos-e-circulares/taxas-de-juros-moratorios

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Der Online-Zugang zu der in der Antwort auf Frage 3 genannten Website ist kostenlos.

Einschlägige Rechtsvorschriften

Zivilgesetzbuch Link öffnet neues Fensterhttps://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=775&tabela=leis

Handelsgesetzbuch Link öffnet neues Fensterhttps://www.igf.gov.pt/leggeraldocs/CODIGO_COMERCIAL_LIVRO_1.htm

Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 291/2003 vom 8.4.2003 Link öffnet neues Fensterhttps://dre.pt/pesquisa/-/search/223663/details/maximized

 

Hinweis

Die Informationen in diesem Merkblatt sind allgemeiner Art und nicht vollständig. Sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Personen nicht verbindlich. Eine Konsultation der in jedem einzelnen Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 20/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Rumänien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Regierungserlass Nr. 13/2011 über gesetzliche Vergütungs- und Strafzinsen auf Zahlungsverpflichtungen und zur Regelung bestimmter finanzieller und fiskalischer Maßnahmen im Bankensektor regelt Folgendes:

- gesetzliche Vergütungszinsen (Zinsen, die ein Schuldner für einen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuzahlenden Betrag schuldet und die für den Zeitraum berechnet werden, der dem Datum der Fälligkeit des geschuldeten Betrags vorausgeht.);

- gesetzliche Strafzinsen (Zinsen, die ein Schuldner auf den Betrag wegen mangelnder Erfüllung seiner Verpflichtung bis zum Fälligkeitstag zu zahlen hat).

Nach Artikel 2 des Regierungserlasses Nr. 13/2011 entspricht in Fällen, in denen eine Zahlungsverpflichtung gemäß Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen Vergütungs- beziehungsweise Strafzinsen unterliegt und in denen es keine ausdrückliche, von den Vertragsparteien vereinbarte Bestimmung über die Höhe solcher Zinsen gibt, der zu zahlende Satz dem jeweiligen gesetzlichen Satz.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die Bestimmungen, auf die sich die gesetzlichen Regelungen für gesetzliche bzw. vertragliche Vergütungs- oder Strafzinsen stützen, sind die Artikel 3 bis 5 des Regierungserlasses Nr. 13/2011 über gesetzliche Vergütungs- und Strafzinsen auf Zahlungsverpflichtungen und zur Regelung bestimmter finanzieller und fiskalischer Maßnahmen im Bankensektor:

„Artikel 3 - (1): Der Satz der gesetzlichen Vergütungszinsen entspricht dem Bezugszinssatz der Nationalbank von Rumänien (Banca Națională a României). Der Bezugszinssatz ist der durch Beschluss des Verwaltungsrats der Nationalbank von Rumänien festgelegte geld- und währungspolitische Zinssatz.

(2) - Die Höhe des gesetzlichen Strafzinssatzes entspricht dem Bezugszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten.

(21)- Bei Transaktionen zwischen Geschäftspersonen oder zwischen Geschäftspersonen und Vergabebehörden entspricht der gesetzliche Strafzinssatz dem Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten.

(3) Bei Rechtsbeziehungen, die nicht aus dem Betrieb eines der Gewinnerzielung dienenden Unternehmens im Sinne von § 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 287/2009 über das neu veröffentlichte Bürgerliche Gesetzbuch entstehen, wird der gesetzlich Zinssatz gemäß den Absätzen 1 und 2 abzüglich 20 % berechnet.

(4) - Der Bezugszinssatz der Nationalbank von Rumänien wird von der Nationalbank von Rumänien immer dann im Amtsblatt Rumäniens, Teil I veröffentlicht, wenn sich der geld- und währungspolitische Zinssatz ändert.

Artikel 4 – Bei Rechtsbeziehungen mit grenzüberschreitenden Bezügen, in deren Rahmen rumänisches Recht anzuwenden ist und Zahlungen in ausländischer Währung zu erfolgen haben, betragen die „gesetzlichen Zinsen“ 6 % pro Jahr.

Artikel 5 – (1) Bei Rechtsbeziehungen, die nicht aus dem Betrieb eines der Gewinnerzielung dienenden Unternehmens im Sinne von § 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 287/2009 über das neu veröffentlichte Bürgerliche Gesetzbuch entstehen, darf der Zinssatz die „gesetzlichen Zinsen“ nicht um mehr als 50 % pro Jahr übersteigen.

(2) Gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 verstoßende Klauseln sind null und nichtig. In einem solchen Fall verwirkt der Gläubiger das Recht zur Forderung „gesetzlicher Zinsen“.

(3) Die Gültigkeit des vertraglichen Zinssatzes wird unter Bezugnahme auf die am Tag der vertraglichen Festlegung geltenden „gesetzlichen Zinsen“ bestimmt.“

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Regierungserlasses Nr. 13/2011 über gesetzliche Vergütungs- und Strafzinsen auf Zahlungsverpflichtungen und zur Regelung bestimmter finanzieller und fiskalischer Maßnahmen im Bankensektor entspricht der Satz der „gesetzlichen Zinsen“ dem Bezugszinssatz der Nationalbank von Rumänien. Der Bezugszinssatz ist der durch Beschluss des Verwaltungsrats der Nationalbank von Rumänien festgelegte geld- und währungspolitische Zinssatz. Er wird auf der Website der Nationalbank von Rumänien unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.bnr.ro/Monetary-Policy--3318.aspx veröffentlicht.

Angaben zur Berechnungsmethode des gesetzlichen Zinssatzes für unterschiedliche Fälle finden Sie in der vorstehenden Antwort.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Ja, in Rumänien besteht Zugang zum Regierungserlass Nr. 13/2011 über gesetzliche Vergütungs- und Strafzinsen auf Zahlungsverpflichtungen und zur Regelung bestimmter finanzieller und fiskalischer Maßnahmen im Bankensektor. Siehe dazu die Website der Nationalbank von Rumänien unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.bnr.ro/apage.aspx?pid=404&actId=324573

Ja, in englischer Sprache zum Bezugszinssatz der Nationalbank von Rumänien (BNR). Siehe dazu die Website der Nationalbank von Rumänien unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.bnr.ro/Monetary-Policy--3318.aspx

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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Gesetzliche Zinssätze - Slowenien

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Der Zinsbegriff ist in § 374 Schuldrechtsgesetzbuch (Obligacijski zakonik) (Uradni list RS), Amtsblatt der Republik Slowenien, UL RS Nr. Link öffnet neues Fenster97/07 – amtliche konsolidierte Fassung – und Link öffnet neues Fenster64/16; im Folgenden „OZ“) definiert. Dort heißt es, dass ein Schuldner zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen schuldet, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wurde.

Ist ein Schuldner bei der Erfüllung einer geldlichen Verpflichtung in Verzug, schuldet er nach § 378 Absatz 1 OZ zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen.

Vertragliche Zinsen sind in § 382 OZ geregelt. Danach können Vertragspartner vereinbaren, dass der Schuldner für den Zeitraum zwischen der Begründung der geldlichen Verpflichtung und deren Fälligkeit zusätzlich zur Hauptforderung vertragliche Zinsen zahlen soll.

In Slowenien besteht ein Zinseszinsverbot. Dies bedeutet, dass auf fällige, aber noch nicht gezahlte Zinsen keine Zinsen entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Folglich sind Vertragsbestimmungen, in denen ein Zinsaufschlag auf unbezahlte, fällige Zinsen festgelegt wird, nichtig. In einem Vertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der Zinssatz erhöht wird, wenn ein Schuldner fällige Zinsen nicht fristgerecht bezahlt.

Gleichwohl ist in § 27a des Verbraucherschutzgesetzes (Zakon o varstvu potrošnikov) (UL RS Nr. 98/04 - amtliche konsolidierte Fassung, 114/06 – ZUE, 126/07, 86/09, 78/11, 38/14 und 19/15) festgelegt, dass unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Schuldverhältnisse die Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs durch einen Verbraucher nicht vereinbaren dürfen, höhere als die im Gesetz über Schuldverhältnisse festgelegten Zinssätze anzuwenden.

Nach Maßgabe des OZ wird dann, wenn die vereinbarten Verzugs- oder Vertragszinsen um mehr als 50 % über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegen, der betreffende Vertrag als Wuchervertrag betrachtet. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er die Notlage oder schwierige finanzielle Lage des Schuldners, seine unzureichende Erfahrung, Nachlässigkeit oder Sucht nicht ausgenutzt hat oder dass der Vorteil, den er für sich selbst oder eine andere Person erlangte, in keinem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zu dem steht, was er gab oder sich verpflichtete, zu geben oder zu tun. Diese Annahme gilt nicht für Handelsverträge, d. h. zwischen Wirtschaftsunternehmen (Unternehmen, anderen, wirtschaftliche Tätigkeiten verfolgenden Rechtsträgern oder Einzelunternehmern) geschlossene Verträge.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach § 378 Absatz 2 OZ beträgt der Verzugszinssatz 8 % pro Jahr, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird. Gemäß § 379 OZ können sich Gläubiger und Schuldner auf einen höheren oder niedrigeren Verzugszinssatz als den gesetzlich festgesetzten Satz einigen (vertraglich vereinbarter Zinssatz). Wie bereits erwähnt, kann bei einem Zahlungsverzug seitens eines als Vertragspartei auftretenden Verbrauchers kein höherer Verzugszinssatz vereinbart werden.

Der Zinssatz wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, das Gesetz über gesetzliche Verzugszinssätze (Zakon o predpisani obrestni meri zamudnih obresti) (UL RS Nr. 11/07 – amtliche konsolidierte Fassung). Nach § 2 dieses Gesetzes entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8. August 2000, S. 35) dem Leitzinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten. Der gesetzliche Zinssatz gilt für einen jeweils am 1. Januar oder 1. Juli beginnenden Sechsmonatszeitraum. Der Leitzinssatz ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsgeschäfte, die vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurden, angewendet wurde. Der für das Finanzressort zuständige Minister veröffentlicht den gesetzlichen Verzugszinssatz und dessen Änderungen im Amtsblatt der Republik Slowenien. Der ab 1. Januar 2017 anzuwendende, für ein Halbjahr gültige gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 8 %.

Der vertragliche Zinssatz ist in § 382 OZ geregelt. Insbesondere in Fällen, in denen vertragliche Zinsen, nicht aber der tatsächliche Zinssatz und der Fälligkeitstag, vereinbart wurden, beträgt der Jahreszinssatz 6 % und wird gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig. Vertragliche Zinsen entstehen dann nicht mehr, wenn die Summe fälliger, noch nicht bezahlter Zinsen den Betrag der Hauptforderung übersteigt.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Informationen über den Basis- und den Verzugszinssatz sind auch auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Bank von Slowenien abrufbar.

Eine vorläufige Zinsberechnung ist auf der Website des Link öffnet neues FensterObersten Gerichtshofs der Republik Slowenien abrufbar.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Link öffnet neues FensterGesetz über Schuldverhältnisse

Link öffnet neues FensterGesetz über gesetzliche Verzugszinssätze

Link öffnet neues FensterVerbraucherschutzgesetz

Letzte Aktualisierung: 04/03/2020

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Gesetzliche Zinssätze - Slowakei

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Verzugszinsen sind eine Sanktion bei Zahlungsverzug des Schuldners. Sie werden zusätzlich zur Schuld gezahlt und als Prozentanteil auf den ausstehenden Betrag berechnet. Bei Nichterfüllung einer Schuld tritt von Gesetzes wegen eine Änderung der Rechte des Gläubigers und der Pflichten des Schuldners dahin gehend ein, dass – unabhängig vom Verschulden des Schuldners – neben der Verpflichtung zur Zahlung der Schuld neue Rechte und Pflichten entstehen.

Die slowakische Rechtsordnung unterscheidet bei den gesetzlichen Verzugszinsen zwischen Verzugszinsen nach § 517 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs (Gesetz Nr. 40/1964, Občianský zákonník) und Verzugszinsen nach § 369 des Handelsgesetzbuchs (Obchodný zákonník). Unter das Zivilrecht fallende Verzugszinsen können nicht vertraglich ausgehandelt werden, d. h. die Vertragsparteien können keine Vereinbarung über einen höheren Zinssatz als den gesetzlich vorgeschriebenen Satz treffen, während im Handelsrecht eine Vereinbarung der Geschäftsparteien über die Höhe der Verzugszinsen Vorrang hat. Wurde kein Zinssatz vereinbart, richtet sich der Zinsanspruch des Gläubigers nach dem gesetzlichen Zinssatz.

Gesetzliche Zinsen sind somit Verzugszinsen, deren Höhe gesetzlich geregelt ist, wobei es einen Unterschied macht, ob sie im zivilrechtlichen oder im handelsrechtlichen Bereich entstehen. Verzugszinsen im Bereich des Zivilrechts dürfen die gesetzlich festgelegte Höhe nicht übersteigen (d. h. ein niedrigerer Zinssatz kann vereinbart werden) und werden bei fehlender vertraglicher Vereinbarung auf Verlangen des Gläubigers automatisch nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet. Durch das Handelsrecht geregelte Verzugszinsen können höher oder niedriger als der gesetzliche Zinssatz sein; der gesetzliche Zinssatz spielt hier nur dann eine Rolle, wenn keine vertragliche Regelung besteht.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 517 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs wird durch die Verordnung Nr. 87/1995 geregelt (nariadenie č. 87/1995 Z.z.). Gemäß dieser Verordnung liegt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem am ersten Tag des Verzugs geltenden EZB-Basiszins. Das heißt, es werden fünf Prozentpunkte zum EZB-Basiszinssatz (der für die wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte gilt) hinzugerechnet. Die historischen EZB-Zinssätze können auf der Website der Link öffnet neues FensterNationalbank der Slowakei eingesehen werden. Der am ersten Tag des Verzugs anzuwendende Zinssatz gilt für den gesamten Verzugszeitraum; nachfolgende Änderungen des EZB-Basiszinssatzes haben keinen Einfluss auf den Verzugszinssatz.

Im Handelsrecht sind die gesetzlichen Zinsen in § 369 des Handelsgesetzbuches geregelt. Danach stehen einem Gläubiger, der seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt hat, im Falle des Verzugs Zinsen nach dem vertraglich vereinbarten Zinssatz zu, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf. Wie bereits erwähnt, kann der Verzugszinssatz in handelsrechtlichen Beziehungen vertraglich geändert werden. Trotzdem darf der Zinssatz auch bei der vertraglichen Vereinbarung von Verzugszinsen die Grundsätze des fairen Handels nicht verletzen. Im Falle einer Verletzung kann der vertragliche Anspruch nicht geschützt werden, das heißt, das Gericht kann einen Zinssatz, der gegen diese Grundsätze verstößt, selbst dann nicht zusprechen, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Eine andere Ausnahme bilden Schulden aus einem Verbrauchervertrag, bei dem der Verbraucher der Schuldner ist: Hier dürfen die vereinbarten Zinsen den durch das Zivilrecht vorgeschriebenen Betrag nicht übersteigen.

Nach § 369 des Handelsgesetzbuchs ist der Schuldner für den Fall, dass keine vertragliche Vereinbarung über den Verzugszinssatz getroffen wurde, zur Zahlung von Zinsen zu dem von der slowakischen Regierung in der Verordnung Nr. 21/2013 (nariadenie č. 21/2013 Z.z.) festgelegten Zinssatz verpflichtet. Sowohl feste als auch variable Verzugszinsen sind rechtlich zulässig. Der Festzins entspricht dem am ersten Tag des Verzugs geltenden EZB-Basiszinssatz zuzüglich neun Prozentpunkte; er gilt für die gesamte Verzugsdauer und wird von nachfolgenden Änderungen des EZB-Basiszinssatzes nicht beeinflusst (weshalb er als „Festzins“ bezeichnet wird). Der Gläubiger kann jedoch vom Schuldner einen variablen anstatt einen Festzins verlangen und ihn verpflichten, Verzugszinsen in Höhe des am ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs geltenden EZB-Basiszinssatzes zuzüglich acht Prozentpunkte zu zahlen. Entscheidet sich der Gläubiger für den variablen Verzugszins, findet diese Methode der Zinsberechnung (nicht der bei Eintritt des Verzugs festgelegte Zinssatz, sondern die Methode zur Ermittlung des Zinssatzes) für den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Somit bedeutet „variabler Verzugszins“ dass der Verzugszinssatz abhängig von der Veränderung des am ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs geltenden EZB-Basiszinssatzes (1. Januar bzw. 1. Juli) schwanken kann. Die historischen EZB-Zinssätze können auf der Website der Link öffnet neues FensterNationalbank der Slowakei eingesehen werden.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Die Methode zur Berechnung der Verzugszinsen ist im Gesetz klar und umfassend geregelt. Der aktuelle Verzugszinssatz wird vom Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) Link öffnet neues Fensterauf seiner Website veröffentlicht. Informell kann man sich auch auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.najpravo.sk/ informieren, die von vielen Gläubigern und Schuldnern und deren Anwälten in der Slowakei genutzt wird. Dort lassen sich die Verzugszinsen mithilfe eines speziellen Rechners einfach ermitteln.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Neben den oben stehenden Links sind die einschlägigen Gesetzestexte (Zivil- und Handelsgesetzbuch) und Verordnungen (Nr. 87/1995 und Nr. 21/2013) unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.slov-lex.sk/domov abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Finnland

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Im finnischen Recht versteht man unter „gesetzlichen Zinsen“ sowohl den auf Außenstände vor deren Fälligkeitstag angewendeten Zinssatz als auch die Strafzinsen für Zahlungsverzug. Bestimmungen zu beiden Arten „gesetzlicher Zinsen“ sind im Zinsgesetz (Korkolaki, 633/1982) niedergelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen oder Strafzinsen für verspätete Zahlungen ist im Zinsgesetz festgelegt, sofern nicht aus der vom Schuldner eingegangenen Verpflichtung oder einer Geschäftsgepflogenheit etwas anderes hervorgeht oder im Gesetz etwas anderes festgelegt ist (Zinsgesetz, § 2 Absatz 1).

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Schuldzinsen: Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Zinsen für den Zeitraum vor dem Fälligkeitstag einer Schuld zu zahlen (Zinsgesetz, § 3 Absatz 1). Es ist jedoch möglich, die Zahlung von Zinsen zu vereinbaren. Wurde die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen vereinbart, ohne dass der Zinssatz festgesetzt wurde, muss der Schuldner jährliche Zinsen in Höhe des in § 12 des Zinsgesetzes genannten Bezugszinssatzes zahlen (Zinsgesetz, § 3 Absatz 2).

Das Verbraucherschutzgesetz (Kuluttajansuojalaki, 38/1978) enthält Bestimmungen über gesetzliche Zinsen für die Verbindlichkeiten von Verbrauchern, insbesondere in Bezug auf finanzielle Verbindlichkeiten aus Verbraucherkrediten.

Nach der am 1. September 2019 in Kraft getretenen Novelle des Gesetzes darf der Zinssatz für Verbraucherkredite 20 % nicht überschreiten (Verbraucherschutzgesetz, Kapitel 7 § 17 a). Dies gilt mit bestimmten Ausnahmen für am oder nach dem 1. September 2019 geschlossene Kreditverträge. Vor Inkrafttreten der Novelle im September 2019 gab es für den Zinssatz eine Obergrenze, die an den effektiven Jahreszinssatz gekoppelt war (Bezugszinssatz zuzüglich 50 Prozentpunkte gemäß § 12 Zinsgesetz), wobei aber unter anderem Darlehen über mindestens 2000 EUR ausgeschlossen waren.

Bedingt durch die Coronakrise wurde das Verbraucherschutzgesetz dahin geändert, dass der maximale Zinssatz für einige Arten von Verbraucherkrediten vorübergehend auf 10 % festgesetzt wurde (Verbraucherschutzgesetz, Kapitel 7 § 17 c). Diese Bestimmung war vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2021 in Kraft.

Die oben genannten Zinssätze können parallel angewandt werden, je nachdem, um welche Art von Kredit es sich handelt (Einmalzahlung oder unbefristeter Kreditvertrag), wann der Kredit gewährt wurde oder wann der unbefristete Kredit in Anspruch genommen worden ist.

Verzugszinsen: Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge (Laki kaupallisten sopimusten maksuehdoista, 30/2013) fallen, sind die gesetzlichen Verzugszinsen acht Prozentpunkte höher als der zur fraglichen Zeit geltende Bezugszinssatz (Zinsgesetz, § 4 a, Absatz 1), d. h. derzeit 8,0 % (Stand: Herbst 2020). Bei anderen Verträgen liegen die gesetzlichen Verzugszinsen sieben Prozentpunkte über dem zur fraglichen Zeit geltenden Bezugszinssatz (Zinsgesetz, § 4), d. h. derzeit 7,0 % (Stand: Herbst 2020).

Was Verbraucherschulden betrifft, so sind die Bestimmungen des Zinsgesetzes über Verzugszinsen zwingendes Recht. Es ist somit nicht möglich, einen höheren Verzugszinssatz zu vereinbaren (Zinsgesetz, § 2 Absatz 2). Sind die Verzugszinsen jedoch niedriger als die für den Zeitraum vor dem Fälligkeitsdatum zu zahlenden Zinsen, so sind die Verzugszinsen auf derselben Grundlage zu zahlen wie die vor Fälligkeit anfallenden Zinsen. Handelt es sich um einen Verbraucherkreditvertrag, so sind Verzugszinsen auf derselben Grundlage zu zahlen wie vor dem Fälligkeitsdatum, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen ab dem Tag, an dem die Kreditforderung vollständig fällig geworden ist. Wenn das Gericht vor Ablauf dieser Frist über die Forderung entscheidet, sind Zinsen auf derselben Grundlage zu zahlen wie vor Erlass des Urteils (§ 4 Absatz 2 Zinsgesetz).

Bei anderen Forderungen als solchen aus Kreditverträgen kann ein Verzugszinssatz frei vereinbart werden. Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge fallen, ist es dagegen nicht möglich zu vereinbaren, dass der Gläubiger keine Verzugszinsen erheben darf. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Auftraggeber, kann kein niedrigerer Verzugszinssatz vereinbart werden als der nach § 4 a Absatz 1 Zinsgesetz (Gesetz über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge, Laki kaupallisten sopimusten maksuehdoista, § 8) berechnete Satz. Bei Zahlungen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge fallen, sind Verzugszinsen auf derselben Grundlage wie vor dem Fälligkeitsdatum zu zahlen, wenn die Verzugszinsen niedriger sind als die vor Fälligkeit anfallenden Zinsen (§ 4 a Absatz 2 Zinsgesetz).

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Der Bezugszinssatz, auf den sich das Zinsgesetz bezieht, ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank auf ihr jüngstes Hauptrefinanzierungsgeschäft, das vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde, angewendet wurde, aufgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt (Zinsgesetz, § 12).

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Eine nicht amtliche englische Übersetzung des Zinsgesetzes ist abrufbar Link öffnet neues Fensterhier.

Die finnische und die schwedische Fassung des Gesetzes sind verfügbar Link öffnet neues Fensterhier.

Die finnische und die schwedische Fassung des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge sind abrufbar Link öffnet neues Fensterhier.

Die finnische und die schwedische Fassung des Verbraucherschutzgesetzes sind abrufbar Link öffnet neues Fensterhier.

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Schweden

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Zinsen werden durch die Vorschriften des Zinsgesetzes (räntelagen, 1975:635) geregelt. Diese Vorschriften gelten, sofern nicht durch Vertrag, Zusicherung oder sonstige besondere Verfügung etwas anderes bestimmt wird. Dem Gesetz zufolge sind jedoch einige Vertragsklauseln null und nichtig.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Rückerstattungsansprüche

Wird, beispielsweise auf der Grundlage eines Vertragsverstoßes, Anspruch auf Rückerstattung einer Zahlung erhoben, entspricht der Zinssatz dem Bezugszinssatz (im Februar 2016: 0 %) zuzüglich zwei Prozentpunkten. Die Zinsen sind ab dem Zahlungstag bis zum Rückzahlungstag (einschließlich) oder, falls die Rückzahlung nicht fristgerecht erfolgt, bis zu dem Tag (einschließlich) zu zahlen, ab dem Zinsen nach den Vorschriften für offene Forderungen fällig werden.

Offene Forderungen

Auf offene Forderungen sind Zinsen in Höhe des Bezugszinssatzes (im Februar 2016: 0 %) zuzüglich acht Prozentpunkten zu entrichten. Allgemein gilt:

(a) Wurde der Fälligkeitstag vorab festgelegt, werden ab diesem Tag Zinsen auf die Forderung fällig.

(b) Beruht die Forderung auf der Pflicht einer Person, Rechenschaft über Gelder abzulegen, die sie von einem Auftraggeber oder einem Dritten erhalten hat, dann werden ab dem Tag der Rechenschaftslegung oder, falls keine Rechenschaft abgelegt wurde, ab dem Tag, an dem dies hätte erfolgen müssen, Zinsen fällig.

(c) Bei anderen offenen Forderungen lautet die allgemeine Regel, dass ab dem dreißigsten Tag, nachdem der Gläubiger eine Rechnung versandt oder anderweitig eine Zahlungsaufforderung für einen genannten Betrag vorgelegt und dabei angegeben hat, dass Nichtzahlung eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nach sich ziehen wird, Zinsen fällig werden. Für die Zeit vor Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufforderung muss der Schuldner bzw. keine Zinsen zahlen.

Bei Handelsgeschäften zwischen Gewerbetreibenden sind unabhängig davon, ob in der Zahlungsaufforderung steht, dass Nichtzahlung eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nach sich ziehen wird, Zinsen zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn einem Gewerbetreibenden im Zuge seiner Geschäftstätigkeit gegenüber einer öffentlichen Behörde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft eine Forderung entsteht, die auf die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zurückzuführen ist.

Bei Schadenersatzforderungen (skadestånd) oder ähnlichen Entschädigungsforderungen, die sich ohne weitere Nachforschung nicht berechnen lassen, werden ab dem dreißigsten Tag, nachdem der Gläubiger die Zahlung fordert und eine Erklärung über das, was er in angemessener Weise fordern kann, vorlegt, Zinsen fällig. Für die Zeit vor dem Zugang der Zahlungsaufforderung und der Erklärung muss der Schuldner keine Zinsen zahlen.

Ungeachtet anderer Vorschriften sind auf jeden Fall spätestens ab dem Tag der Mitteilung über die Beantragung eines Zahlungsbefehls (betalningsföreläggande) oder einer Ladung (stämning i mål) im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Forderung Zinsen auf offene Forderungen zu entrichten.

Betrifft die Forderung aus vorsätzlichem Gesetzesverstoß entstandene Schäden und erfolgt der angestrebte Schadenersatz nicht in Form einer Leibrente (livränta), sind ab dem Tag des Schadenseintritts Zinsen zu entrichten.

Vor dem Fälligkeitstag verzinste Forderungen

War eine Forderung vor dem Zeitpunkt, an dem sie zur Zahlung fällig wurde, zu verzinsen und erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, dann gilt der Zinssatz, der vor dem Fälligkeitstag anzuwenden war, auch weiterhin. Der fällige Zinssatz kann jedoch nie niedriger als der Satz sein, der auf eine fällige Forderung entrichtet werden müsste, die vor dem Fälligkeitstag nicht zu verzinsen war.

Anpassung des Zinssatzes

Der Zinssatz kann angepasst werden, wenn der Schuldner aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderen vergleichbaren Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, an der fristgerechten Zahlung gehindert wurde und es unangemessen wäre, vom ihm die Zahlung des vollen Zinssatzes für den daraus entstehenden Verzug zu verlangen.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Nein.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Über folgenden Link ist eine nicht amtliche Fassung des Link öffnet neues FensterZinsgesetzes (räntelagen) abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 23/02/2017

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Gesetzliche Zinssätze - England und Wales

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Der gesetzliche Zinssatz ist der Zinssatz, der nach dem Gesetz auf eine ausstehende Geldforderung angewandt werden kann. Nach dem Recht von England und Wales können in bestimmten Fällen gesetzliche Zinsen erhoben werden.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Höhe/Satz der gesetzlichen Zinsen

Kriterien für die Anwendung gesetzlicher Zinsen

(falls erforderlich, z. B. bei Verzug, Verbrauchervertrag usw.)

Rechtsgrundlage

8 %

Wenn kein anderer gesetzlicher oder vertraglicher Zinssatz gilt, kann ein Gläubiger Zinsen zu einem Jahreszinssatz von 8 % verlangen.

Artikel 17 des Gesetzes von 1838 über Gerichtsurteile (Judgments Act 1838)

In Artikel 35A des Gesetzes von 1981 über die höhere Gerichtsbarkeit (vormals über das Oberste Gericht) (Senior (frmr Supreme) Court Act 1981) heißt es im Teil über den High Court, dass „… einfache Zinsen zu einem Satz festgelegt werden können, den das Gericht für angemessen erachtet oder der nach der Verfahrensordnung für sämtliche oder einen Teil der Forderungen für den gesamten Zeitraum oder einen Teil des Zeitraums zwischen dem die Forderung begründenden Ereignis und dem Zeitpunkt der Zahlung festgelegt werden kann …“.

Artikel 69 des Gesetzes von 1984 über die County Courts (County Courts Act 1984) bestimmt Folgendes:

„…in Verfahren vor einem County Court, die auf die Beitreibung von Forderungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, können für jeden vom Gericht zugesprochenen Betrag einfache Zinsen für sämtliche oder einen Teil der Forderungen oder Schadenersatzleistungen, die gerichtlich festgestellt oder vor der Urteilsverkündung geleistet wurden, zu einem Satz gewährt werden, den das Gericht für angemessen erachtet oder der nach der Verfahrensordnung festgelegt werden kann, und zwar für den gesamten Zeitraum oder einen Teil des Zeitraums zwischen dem die Forderung begründenden Ereignis …“.

Artikel 3 des Reformgesetzes von 1934 (Diverse Bestimmungen) (Law Reform (Miscellaneous Provisions) Act 1934) zu den courts of record (Gerichte, die einer Archivierungspflicht unterliegen, mit Ausnahme des High Court und der County Courts)

gilt beispielsweise für den Court of Appeal (Abteilung für Zivilsachen):

„In einem vor einem court of record verhandelten Verfahren, das auf die Beitreibung von Forderungen oder die Leistung von Schadenersatz gerichtet ist, kann das Gericht nach eigenem Ermessen verfügen, dass der gerichtlich festgestellte Betrag auch Zinsen zu einem Satz umfasst, den das Gericht für angemessen erachtet, wobei die Zinsen für sämtliche oder einen Teil der Forderungen oder Schadenersatzleistungen für den gesamten Zeitraum oder einen Teil des Zeitraums zwischen dem die Forderung begründenden Ereignis und der Urteilsverkündung festgelegt werden können...“.

Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des Wechselgesetzes von 1882 (Bills of Exchange Act 1882) in Bezug auf notleidende Wechsel, wenn der Wechsel nach Aufforderung oder Fristablauf fällig wird

Artikel 86 bis 92 des Steuergesetzes von 1970 (Taxes Management Act 1970) über ausstehende Steuern

Artikel 14 der Gebührenordnung von 1994 für als Solicitors tätige Rechtsanwälte (außerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit) (Solicitors (Non Contentious Business) Remuneration Order 1994) in Bezug auf unbezahlte Rechnungen für die Tätigkeit eines Solicitors außerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit, einschließlich Auslagen und MWSt, wobei der Zinssatz nicht über dem Satz für gerichtlich festgestellte Schulden, d. h. 8 % pro Jahr, liegen darf

Artikel 49 des Schiedsgesetzes von 1996 (Arbitration Act 1996), wonach das Gericht einfache Zinsen oder Zinseszinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem Satz und in den Intervallen zusprechen kann, die es im Einzelfall als gerecht ansieht

Gesetz von 1998 über den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Late Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998)

Nach der Verfahrensordnung Regel 16.4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 muss der Antragsteller in den Ausführungen zu seiner Forderung (oder Gegenforderung) angeben, dass er Zinsen begehrt, und die Rechtsgrundlage nennen (aus Vertrag, einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn ja, aus welchem, oder auf einer anderen Grundlage, wenn ja, welcher).

Ist die Forderung auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet, muss der Antragsteller Folgendes angeben:

den Prozentsatz, zu dem Zinsen verlangt werden

den Zeitpunkt, ab dem sie verlangt werden

den Zeitpunkt, zu dem sie berechnet werden, der nicht später sein darf als das Datum des Antragsformulars

den Gesamtbetrag der bis zum Zeitpunkt der Zinsberechnung verlangten Zinsen

den Tagessatz, zu dem Zinsen nach dem Berechnungsstichtag auflaufen

8 % über dem Basiszinssatz der Bank of England Der Referenzzinsatz für die Bank wird alle sechs Monate am 30. Juni und 31. Dezember festgesetzt.

Unternehmen und öffentliche Stellen haben im Falle von ausstehenden Forderungen aus Handelsverträgen, die am oder nach dem 7. August 2002 geschlossen wurden, einen gesetzlichen Zinsanspruch.

Gesetz von 1998 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zinsen) (Late Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998)

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Zinsen können ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem die Forderung fällig wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Forderung geltend gemacht wurde und zum selben Satz bis zur Urteilsverkündung. Zinsen können zum selben Satz ab Urteilsverkündung auch für vom High Court festgestellte Forderungen unabhängig von ihrer Höhe sowie für von einem County Court festgestellte Forderungen von mehr als 5000 GBP verlangt werden. Es dürfen nur einfache Zinsen verlangt werden. Nach Regel 44.2 Absatz 6 Buchstabe g der Zivilprozessordnung darf das Gericht auch Zinsen auf Kosten zusprechen, die vor dem Urteil entstanden sind.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind unter folgenden Links zu finden:

Link öffnet neues FensterJudgments Act 1838

Link öffnet neues FensterSupreme Court Act (renamed as the Senior Courts Act) 1981

Link öffnet neues FensterCounty Courts Act 1984

Link öffnet neues FensterLate Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998

Link öffnet neues FensterCounty Courts (Interest on Judgment Debts) Order 1991 geändert durch Link öffnet neues FensterCounty Courts (Interest on Judgment Debts) (Amendment) Order 1996

Letzte Aktualisierung: 16/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Nordirland

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Wie in England und Wales handelt es sich bei den gesetzlichen Zinsen um den Zinssatz, der nach dem Gesetz auf ausstehende Forderungen aus Handelsschulden angewandt werden kann. Gesetzliche Zinsen können nach dem Gesetz von 1998 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zinsen) (Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998) geltend gemacht werden. Bei ausstehenden Forderungen gegen Nichtkaufleuten können keine gesetzlichen Zinsen verlangt werden. Nur bei Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten sind gesetzliche Zinsen möglich.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Höhe/Satz der gesetzlichen Zinsen

Kriterien für die Anwendung gesetzlicher Zinsen

(falls erforderlich, z. B. bei Verzug, Verbrauchervertrag usw.)

Rechtsgrundlage

Höchstens 8 % Zinsen bei materiellen und immateriellen Schäden.

Hinweis: Dabei handelt es sich nicht um einen „gesetzlichen Zinssatz“ im eigentlichen Sinn, sondern um die Zinssätze, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes von 1998 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zinsen) gelten‚ d. h. um einfache Zinsen außerhalb eines Handelsgeschäfts.

In den letzten Jahren haben die Gerichte im Rahmen ihres Ermessens in der Regel Zinsen in Höhe von 2 % für immaterielle Schäden (ab Zustellung der Vorladung) und 6 % für Vermögensschäden (ab Schadenseintritt) zugesprochen.

Diese Praxis wurde im Urteil McDowell/Smyth und MIB (1996) bestätigt.

Die Befugnis der Gerichte, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und einfache Zinsen auf Schulden und Schadenersatzforderungen zu gewähren, ist in folgenden Rechtsakten begründet:

Artikel 45A der County Courts (Northern Ireland) Order 1980 (Verordnung für die nordirischen County Courts) und

Abschnitt 33A des nordirischen Gerichtsverfassungsgesetzes von 1978 (The Judicature (Northern Ireland) Act 1978)

8 % über dem Basiszinssatz der Bank of England

Der Referenzzinssatz für die Bank wird alle sechs Monate am 30. Juni und am 31. Dezember festgelegt.

Der Basissatz zum 31. Dezember wird auf ausstehende Zahlungen angewandt, bei denen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni Verzug eintritt. Der am 30. Juni geltende Satz wird vom 1. Juli bis zum 31. Dezember angewandt.

Unternehmen und öffentliche Stellen haben im Falle von ausstehenden Forderungen aus Handelsverträgen, die am oder nach dem 7. August 2002 geschlossen wurden, einen gesetzlichen Zinsanspruch.

Gesetzliche Zinsen können nach Eingang der verspäteten Zahlung gefordert werden. Die Frist beträgt in Nordirland sechs Jahre. Zinsen beginnen in der Regel 30 Tage, nachdem sie fällig und geltend gemacht wurden, zu laufen. Gesetzliche Zinsen können vertraglich nicht abbedungen werden, aber es ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie geltend zu machen.

Gesetz von 1998 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zinsen) (Late Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998)

Verordnung Nr. 3 von 2002 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zinssatz) (The Late Payment of Commercial Debts (Rate of Interest) (No.3) Order 2002)

Verordnungen von 2002 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (The Late Payment of Commercial Debts Regulations 2002)

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Die Berechnung der fälligen Zinsen ist nicht kompliziert. Zunächst werden die Zinsen für ein ganzes Jahr berechnet. Zu diesem Zweck wird der geschuldete Betrag mit dem Gesamtzinssatz (Basiszinssatz plus 8 %) multipliziert. Anschließend werden die täglichen Zinsen berechnet, indem die jährlichen Zinsen durch 365 geteilt werden. Die fälligen Zinsen werden somit durch Multiplizierung der täglichen Zinsen mit der Zahl der Verzugstage berechnet. Die Zinsen werden auf den Bruttobetrag der Forderung einschließlich Mehrwertsteuer erhoben; auf die Zinsen wird jedoch keine Mehrwertsteuer gezahlt.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind unter folgenden Links zu finden:

Link öffnet neues FensterLate Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998

Link öffnet neues FensterThe Late Payment of Commercial Debts (Rate of Interest) (No.3) Order 2002

Link öffnet neues FensterThe Late Payment of Commercial Debts Regulations 2002

Link öffnet neues FensterThe County Courts (Northern Ireland) Order 1980

Link öffnet neues FensterThe Judicature (Northern Ireland) Act 1978

Letzte Aktualisierung: 12/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gesetzliche Zinssätze - Schottland

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Der gesetzliche Zinssatz ist der Zinssatz, der nach dem Gesetz auf eine ausstehende Geldforderung angewandt werden kann. Nach schottischem Recht können in bestimmten Fällen gesetzliche Zinsen erhoben werden.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Höhe/Satz der gesetzlichen Zinsen

Kriterien für die Anwendung gesetzlicher Zinsen

(falls erforderlich, z. B. bei Verzug, Verbrauchervertrag usw.)

Rechtsgrundlage

8 %

Wenn kein anderer gesetzlicher oder vertraglicher Zinssatz gilt, kann ein Gläubiger Zinsen zu einem Jahreszinssatz von 8 % auf den gerichtlich festgestellten Forderungsbetrag verlangen.

Abschnitt 9 des Sheriff Courts (Scotland) Extracts Act 1892, ersetzt durch Artikel 1 des Act of Sederunt (Interest in Sheriff Court Decrees or Extracts) von 1975 (SI 1975/948) und geändert durch Artikel 2 des Act of Sederunt (Interest in Sheriff Court Decrees and Extracts) von 1993 (SI 1993/769) – Festlegung des gerichtlichen Zinssatzes auf 8 % pro Jahr

Act of Sederunt (Rules of the Court of Session 1994 (SI 1994/1443) Rule7.7) – Festsetzung des gerichtlichen Zinssatzes auf 8 %.

Employment Tribunals (Interest) Order 1990 (SI 1990/479) Artikel 3 und 4 – Anwendung der „42-Tage-Regel“ und des Zinssatzes gemäß Abschnitt 17 des Judgments Act 1838 (der in der durch Artikel 2 des Judgment Debts (Rate of Interest) Order 1993 (SSI 1993/564) geänderten Fassung 8 % beträgt)

Employment Tribunals (Interest on Awards in Discrimination Cases) 1996 (SI 1996/2803) Artikel 8 – Zinsen gelten ab dem Tag nach Erlass der Entscheidung zu dem Satz, der derzeit in Abschnitt 9 des Sheriff Courts (Scotland) Extracts Act 1892 festgelegt ist

8 % über dem Basiszinssatz der Bank of England

Für Handelsschulden sieht der Late Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998 vor, dass zum Schutz von Lieferanten, deren finanzielle Lage durch Zahlungsverzug gefährdet werden könnte, und allgemein zur Abschreckung auf fällige Verbindlichkeiten Zinsen zu zahlen sind.

Late Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998 (Zinssatz gemäß Artikel 4 der Late Payment of Commercial Debts (Rate of Interest) (Scotland) Order 2002 (SSI 2002/336))

Vom Gericht festgelegter Zinssatz


Court of Session Act 1988, Abschnitt 42 – Zinsen können zugesprochen werden, wenn das Rechtsmittel beim House of Lords wegen mangelnder Prozessbetreibung (want of prosecution) abgewiesen wird. Der Zinssatz wird vom Inner House of the Court of Session nach Ermessen als Zins oder Zinseszins festgelegt.

Interest on Damages (Scotland) Act 1958

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Zinsen können ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem die Forderung fällig wurde. Im Allgemeinen können nur einfache Zinsen verlangt werden. Der Supreme Court des Vereinigten Königreichs kann, wenn er über ein Rechtsmittel des Inner House of the Court of Session entscheidet, nach eigenem Ermessen einfache Zinsen oder Zinseszinsen festlegen.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind unter folgenden Links zu finden:

Link öffnet neues FensterSheriff Courts (Scotland) Extracts Act 1892

Link öffnet neues FensterAct of Sederunt (Interest in Sheriff Court Decrees and Extracts) 1993

Link öffnet neues FensterCourt of Session Act 1988

Link öffnet neues FensterEmployment Tribunals (Interest) Order 1990

Link öffnet neues FensterAct of Sederunt (Rules of the Court of Session 1994

Link öffnet neues FensterEmployment Tribunals (Interest on Awards in Discrimination Cases) 1996

Link öffnet neues FensterInterest on Damages (Scotland) Act 1958

Link öffnet neues FensterLate Payments of Commercial Debt (Interest) Act 1998

Link öffnet neues FensterLate Payment of Commercial Debts (Rate of Interest) (Scotland) Order 2002

Letzte Aktualisierung: 13/08/2021

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Gesetzliche Zinssätze - Gibraltar

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Der gesetzliche Zinssatz ist der Zinssatz, der nach dem Gesetz auf eine ausstehende Geldforderung angewandt werden kann. In bestimmten Fällen können in Gibraltar gesetzliche Zinsen erhoben werden.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Höhe/Satz der gesetzlichen Zinsen

Kriterien für die Anwendung gesetzlicher Zinsen

(falls erforderlich, z. B. bei Verzug, Verbrauchervertrag usw.)

Rechtsgrundlage

8 %

Findet kein anderer gesetzlicher oder vertraglicher Zinssatz Anwendung, kann der Gläubiger Zinsen in Höhe des vom High Court in England für solche Forderungen vorgeschriebenen Zinssatzes verlangen, der derzeit einem Jahreszinssatz von 8 % entspricht.

Section 36 Supreme Court Act 1960 (Gesetz über den Obersten Gerichtshof von 1960)

Judgment Debts (Rates of Interest) Order 2000 (Rechtsverordnung von 2000 zu gerichtlich festgestellten Schulden (Zinssätze))

8 % über dem Basiszinssatz, der von der Gibraltar Savings Bank am Fälligkeitstag für Spareinlagen festgelegt wurde.

Unternehmen und öffentliche Stellen haben im Falle von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr einen gesetzlichen Zinsanspruch.

Late Payments of Commercial Debt (Interest) Act 2003 (Gesetz von 2003 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zinsen))

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Für bestimmte Forderungen können Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig wurde, bis zur Feststellung der Forderung und (zum selben Satz) bis zum Tag der Urteilsverkündung geltend gemacht werden. Zinsen können zudem ab Urteilsverkündung in Höhe des vom High Court in England für solche Forderungen vorgeschriebenen Zinssatzes, der derzeit einem Jahreszinssatz von 8 % entspricht, verlangt werden. Es dürfen nur einfache Zinsen verlangt werden.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind unter folgenden Links zu finden:

Link öffnet neues FensterSupreme Court Act 1960 (Gesetz über den Obersten Gerichtshof)

Link öffnet neues FensterJudgment Debts (Rates of Interest) Order 2000 (Rechtsverordnung zu gerichtlich festgestellten Schulden (Zinssätze))

Link öffnet neues FensterLate Payments of Commercial Debt (Interest) Act 2003 (Gesetz über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zinsen)

Letzte Aktualisierung: 11/08/2021

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