Matters of the property consequences of registered partnerships

National information concerning Regulation 2016/1104

In June 2016, the European Union adopted a Regulation concerning the property consequences of international registered partnerships aimed at helping couples to manage their property on a daily basis and to divide it in case of dissolution or the death of one of the couple's members. The Regulation was adopted under the procedure of enhanced cooperation by 18 EU countries: Sweden, Belgium, Greece, Croatia, Slovenia, Spain, France, Portugal, Italy, Malta, Luxembourg, Germany, the Czech Republic, the Netherlands, Austria, Bulgaria, Finland and Cyprus. Other EU countries can join the Regulation any time (in such case the country will also have to join the Regulation concerning the property regimes of marriages).

The Regulation provides international registered partnerships with legal certainty and reduces the costs of legal proceedings as couples will know with clarity which EU country’s courts should deal with matters concerning their property and which national law should apply to resolve such matters. The Regulation also facilitates the recognition and enforcement of decisions on property matters given in one EU country in another EU country. As a couple's property must be divided in case of death, the Regulation facilitates the application of EU rules on cross-border successions. The Regulation is applicable from 29 January 2019.

Last update: 11/02/2021

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Belgien

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht, zuständig.

Zuständig für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge ist

  • im Fall eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil: das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht;
  • im Fall einer Berufungsklage: der Appellationshof.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nur vor dem Kassationshof angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Es gibt keine anderen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.

Letzte Aktualisierung: 10/01/2022

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Tschechien

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

In der Tschechischen Republik sind hierfür die Kreisgerichte (okresní soudy) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Es können nur folgende außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt werden:

- Nichtigkeitsklage (zmatečnost)

- Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení)

- Revision (dovolání)

All diese Rechtsbehelfe sind bei dem Gericht einzulegen, das in erster Instanz über die Sache entschieden hat.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Behörden dieser Art gibt es nicht in der Tschechischen Republik.

Letzte Aktualisierung: 18/05/2023

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Deutschland

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach Artikel 44 Absatz 1 der beiden Verordnungen ist beim zuständigen Amtsgericht –Familiengericht- zu stellen. Örtlich ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Vollstreckbarerklärung kann nach Artikel 49 Absatz 2 der beiden Verordnungen Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist nach Artikel 50 der beiden Verordnungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Griechenland

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften nach Artikel 44 Absatz 1 der einschlägigen Verordnungen ist das erstinstanzliche Gericht in Einzelrichterbesetzung (Monomeles Protodikeio) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (Artikel 740 ff. Zivilprozessordnung).

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung in streitigen Verfahren nach Artikel 49 Absatz 2 der einschlägigen Verordnungen ist das Berufungsgericht (Efeteio) zuständig. Laut Rechtsprechung des Kassationsgerichts entscheidet über den Antrag/Rechtsbehelf in erster und letzter Instanz als Ausnahme von der Regel des Artikels 12 Absatz 2 Zivilprozessordnung das Berufungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rechtsbehelf nach Artikel 50 der einschlägigen Verordnungen kann mit einer Kassationsbeschwerde angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Nicht zutreffend

Letzte Aktualisierung: 19/11/2020

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Spanien

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Vollstreckungsverfahren sind die erstinstanzlichen Gerichte am Wohnsitz der Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung erwirkt werden soll, oder am Ort der Vollstreckung, an dem die Entscheidung ihre Wirkungen entfalten soll, zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Rechtsmittel ist die Berufung (apelación). Für das Berufungsverfahren ist das Provinzgericht (Audiencia Provincial) zuständig.

Gegen das Urteil des Provinzgerichts in zweiter Instanz sind wegen eines Verfahrensfehlers gegebenenfalls ein außerordentlicher Rechtsbehelf sowie nach Maßgabe des Verfahrensrechts eine Kassationsbeschwerde möglich.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

In Spanien gibt es im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Frankreich

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Anträge nach Artikel 44, die eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich betreffen, sind an die Geschäftsstelle (greffier en chef) des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-1 und 509-2 Zivilprozessordnung (code de procédure civile)). Anträge, die eine öffentliche Urkunde betreffen, sind an den Präsidenten der Notarkammer (chambre des notaires) zu richten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).

Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).

Der Antrag betrifft eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich:

*Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer von einem französischen Gericht erlassenen Entscheidung zwecks Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung im Ausland sind an die Geschäftsstelle des Gerichts zu richten, das die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung genehmigt hat (Artikel 509-1 Zivilprozessordnung).

*Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel im französischen Hoheitsgebiet sind an die Geschäftsstelle des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-2 Zivilprozessordnung).

Der Antrag betrifft eine öffentliche Urkunde:

*Anträge auf Bestätigung französischer notarieller Urkunden zwecks Annahme und Vollstreckung im Ausland sind an den Notar oder an das Notariat zu richten, bei dem die Urschrift der Urkunde aufbewahrt wird (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).

*Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden im französischen Hoheitsgebiet sind an den Präsidenten der Notarkammer zu richten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter(Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).

Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2:

Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel und Urkunden sind an den Präsidenten des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen eine abschließende Entscheidung des Präsidenten des Tribunal judiciaire kann nur noch eine Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

Für eine Kassationsbeschwerde gibt es verschiedene Gründe: Gesetzesverstoß, Ermessensmissbrauch, mangelnde Zuständigkeit, fehlende Rechtsgrundlage, Begründungsmangel, kollidierende Urteile usw. Der Kassationsgerichtshof prüft aber in jedem Fall nur, ob das Recht korrekt angewandt wurde, d. h. ob die angefochtene Entscheidung nicht gegen das Gesetz verstößt oder einen sonstigen Rechtsfehler aufweist. Eine Prüfung in der Sache findet nicht statt.

La Cour de cassation

5 quai de l’horloge

75055 Paris

FRANKREICH

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 01/07/2021

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Kroatien

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 44 Absatz 1 bzw. Artikel 49 Absatz 2 an die Stadtgerichte zu richten.

Zuständig sind nach dem Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte

(NN 128/14 – Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) alle Stadtgerichte.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung gibt es nach kroatischem Recht keinen Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 50, d. h. es gibt kein Gericht, bei dem ein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind die Stadtgerichte in Kroatien für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Vollstreckungssachen zuständig (NN 28/13, 33/15, 82/15, 82/16). Es gibt daher nach geltendem kroatischen Recht keine anderen zuständigen Behörden oder Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 mit Zuständigkeiten in Fragen des ehelichen Güterstands, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Italien

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ist nach Artikel 44 Absatz 1 das Berufungsgericht (Corte di Appello) zuständig.

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist nach Artikel 49 Absatz 2 der Kassationsgerichtshof (Suprema Corte di Cassazione) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann angefochten werden:

1) mit einem Antrag auf Revision nach Artikel 391-a und b der Zivilprozessordnung

2) mit einer Drittwiderspruchsklage nach Artikel 391-b der Zivilprozessordnung

Weist das Urteil Schreib- oder Rechenfehler auf, kann auch eine Berichtigung der Entscheidung beantragt werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Hierzu zählen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2:

Rechtsanwälte im Rahmen des Verfahrens der sogenannten unterstützten Verhandlung (negoziazione assistita) nach Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014,

Standesbeamte im Rahmen des Verfahrens der unterstützten Verhandlung nach Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Zypern

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind die Familiengerichte (Οικογενειακά Δικαστήρια) zuständig. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist das Familiengericht zweiter Instanz (Δευτεροβάθμιο Οικογενειακό Δικαστήριο) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann im Wege des Verfahrens nach Artikel 25 Gerichtsverfassungsgesetz (Gesetz Nr. 14/60) und mit außerordentlichen Rechtsbehelfen nach Artikel 155 der Verfassung angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Nicht anwendbar

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Luxemburg

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:

Präsident des Bezirksgerichts (Tribunal d‘arrondissement)

Kontakt:

Bezirksgericht Luxemburg

Cité judiciaire

2080 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. 00352 475981 -1

Bezirksgericht Diekirch

Palais de Justice

Place Guillaume

9237 Diekirch
LUXEMBURG

Tel. 00352 803214 -1

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 49 Absatz 2 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:

Appellationsgerichtshof (Zivilkammer)

Kontakt:

Cour Supérieure de Justice
Cour d‘appel

Cité judiciaire

2080 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. 00352 475981 -1

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nach Artikel 50 angefochten werden beim

Kassationsgerichtshof (Cour de cassation).

Kontakt:

Cour Supérieure de Justice
Cour de cassation

Cité judiciaire

2080 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. 475981-369/373

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

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Letzte Aktualisierung: 03/11/2021

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Österreich

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung ist das Exekutionsgericht oder das Bezirksgericht, bei dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Zuständig für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist das übergeordnete Landesgericht; der Rechtsbehelf ist jedoch beim Erstgericht einzureichen.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, der beim Erstgericht einzureichen ist.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

In Österreich sind keine anderen Behörden oder Angehörige von Rechtsberufen im Sinn des Artikels 3 Absatz 2 mit Zuständigkeiten in Fragen der güterrechtlichen Wirkungen ausgestattet.

Letzte Aktualisierung: 02/05/2023

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Portugal

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:

- die lokale Zivilkammer (juízo local cível), falls es sie gibt, oder

- die allgemeine Kammer (juízo de competência genérica) des zuständigen Amtsgerichts (tribunal de comarca).

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 49 Absatz 2 die Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf kann nach Artikel 50 nur mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel (recurso de revista) beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Nicht anwendbar.

Letzte Aktualisierung: 28/03/2023

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Finnland

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Vollstreckbarkeitserklärung:

Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt)

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts:

Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hövrätt)

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof (Korkein oikeus/Högsta domstolen) möglich, wenn dieser den Rechtsbehelf zulässt (Kapitel 30 Artikel 1-3 der Zivilprozessordnung).

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Vom Gericht mit der Vermögensaufteilung beauftragte Person

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Schweden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Amtsgericht Örtliche Zuständigkeit

Amtsgericht Nacka (Nacka tingsrätt)             Provinz Stockholm (Stockholms län)

Amtsgericht Uppsala                                      Provinz Uppsala

Amtsgericht Eskilstuna                                   Provinz Södermanland

Amtsgericht Linköping                                   Provinz Östergötland

Amtsgericht Jönköping                                   Provinz Jönköping

Amtsgericht Växjö                                          Provinz Kronoberg

Amtsgericht Kalmar                                       Provinz Kalmar

Amtsgericht Gotland                                      Provinz Gotland

Amtsgericht Blekinge                                     Provinz Blekinge

Amtsgericht Kristianstad                                Gemeinden (kommuner) Bromölla, Båstad, Hässleholm, Klippan, Kristianstad, Osby, Perstorp, Simrishamn,Tomelilla, Åstorp, Ängelholm, Örkelljunga und Östra Göinge

Amtsgericht Malmö                                        Gemeinden Bjuv, Burlöv, Eslöv, Helsingborg, Höganäs, Hörby, Höör, Kävlinge, Landskrona, Lomma, Lund, Malmö, Sjöbo, Skurup, Staffanstorp, Svalöv, Svedala, Trelleborg, Vellinge und Ystad

Amtsgericht Halmstad                                    Provinz Halland

Amtsgericht Göteborg                                    Gemeinden Göteborg, Härryda, Kungälv, Lysekil, Munkedal, Mölndal, Orust, Partille, Sotenäs, Stenungsund, Strömstad, Tanum, Tjörn, Uddevalla und Öckerö

Amtsgericht Vänersborg                                 Gemeinden Ale, Alingsås, Bengtsfors, Bollebygd, Borås, Dals-Ed, Färgelanda, Herrljunga, Lerum, Lilla Edet, Mark, Mellerud, Svenljunga, Tranemo, Trollhättan, Ulricehamn, Vårgårda, Vänersborg und Åmål

Amtsgericht Skaraborg                                   Gemeinden Essunga, Falköping, Grästorp, Gullspång, Götene, Habo, Hjo, Karlsborg, Lidköping, Mariestad, Mullsjö, Skara, Skövde, Tibro, Tidaholm, Töreboda und Vara

Amtsgericht Värmland                                   Provinz Värmland

Amtsgericht Örebro                                        Provinz Örebro

Amtsgericht Västmanland                              Provinz Västmanland

Amtsgericht Falu                                            Provinz Dalarna

Amtsgericht Gävle                                          Provinz Gävleborg

Amtsgericht Ångermanland                            Provinz Västernorrland

Amtsgericht Östersund                                   Provinz Jämtland

Amtsgericht Umeå                                          Provinz Västerbotten

Amtsgericht Luleå                                          Provinz Norrbotten

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Rechtsbehelf (överklagande) beim Oberlandesgericht (hövrätt) oder beim Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen). Der Rechtsbehelf ist an das Gericht zu richten, das die Entscheidung erlassen hat. Der Rechtsbehelf muss vom Oberlandesgericht bzw. vom Obersten Gerichtshof zugelassen werden (prövningstillstånd).

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Mit der Vermögensaufteilung beauftragte Person (bodelningsförrättare)

Verwalter (boutredningsman)

In summarischen Verfahren (Mahnverfahren oder Beistandsverfahren) das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten)

Letzte Aktualisierung: 25/10/2021

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