Taking of evidence

If you initiate legal proceedings, it is usually crucial to present evidence to the court in order to prove your claim.

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Taking of evidence in civil proceedings is not restricted to the boundaries of a Member State. Sometimes, it may be necessary to take evidence in a Member State other than the one in which you are resident. For example, it may be necessary to hear witnesses or experts in other Member States, or the court may have to visit a scene of occurrence situated in another Member State. With regard to cross-border taking of evidence within the European Union, judicial cooperation between the courts of the Member States in the taking of evidence in civil or commercial matters is regulated by Regulation (EU) 2020/1783 of 25 November 2020, which replaced Regulation (EC) No 1206/2001 of 28 May 2001 as of 1 July 2022.

However, the decentralised IT system as an obligatory means of communication to be used for the transmission and receipt of requests, forms and other communication will only start applying from 1 May 2025 (the first day of the month following the period of three years after the date of entry into force of the implementing act referred to in Article 25 (for further details see Article 35 of Regulation (EU) 2020/1783)).

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Taking evidence – notifications of the Member States and a search tool helping to identify competent court(s)/authority(ies)

Taking evidence by videoconference

Practice guide for the application of the Regulation on the Taking of Evidence PDF (74 Kb) en

Practical guide on using videoconferencing to obtain evidence in civil and commercial matters PDF (724 Kb) en

Last update: 03/04/2024

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Beweisaufnahme - Belgien

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Das belgische Rechtssystem unterscheidet zwischen Zivil- und Handelsrecht. Das Handelsrecht gilt speziell für Kaufleute, das Zivilrecht für jedermann.

Im Zivilrecht sind die Vorschriften über den Beweis in den Artikeln 1315 ff. Zivilgesetzbuch (Code civil/Burgerlijk Wetboek) zu finden. Dabei handelt es sich um ein geschlossenes System mit strenger Beweismittelregelung (zu weiteren Informationen siehe Frage 5a).

Im Handelsrecht sind die Vorschriften über den Beweis in Artikel 25 Handelsgesetzbuch (Code de commerce/Wetboek van Koophandel) zu finden. Ihre wichtigsten Merkmale sind die Offenheit des Systems und die relative Freiheit in Bezug auf Beweismittel in Handelssachen. Artikel 25 Handelsgesetzbuch lautet wie folgt: „Außer durch die im Zivilrecht zugelassenen Beweismittel können Handelsverpflichtungen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, und zwar in allen Fällen, in denen das Gericht davon ausgeht, ihn zulassen zu müssen, vorbehaltlich der für Sonderfälle festgelegten Ausnahmen. Ankäufe und Verkäufe können anhand einer angenommenen Rechnung nachgewiesen werden, unbeschadet der anderen durch die Handelsgesetze zugelassenen Beweismittel.“

Die verfahrensrechtlichen und technischen Aspekte des Beweises in Zivil- und Handelssachen sind in den Artikeln 870 ff. Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) geregelt. Nach Artikel 876 Gerichtsgesetzbuch entscheidet das Gericht über den Streitfall, mit dem es befasst ist, gemäß den Beweisregeln, die auf die Art der Streitsache anwendbar sind. Es handelt sich entweder um eine zivil- oder um eine handelsrechtliche Streitigkeit.

Beweise für Tatsachen, Postulate oder Behauptungen sind von der Partei beizubringen, die sich darauf beruft. Wer die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert, muss ihr Bestehen nachweisen. Umgekehrt muss derjenige, der behauptet, befreit zu sein, die Zahlung oder die Tatsache, durch die seine Verbindlichkeit erloschen ist, nachweisen (Artikel 1315 Zivilgesetzbuch). In einem Rechtsstreit muss jede Partei den von ihr angeführten Sachverhalt beweisen (Artikel 870 Gerichtsgesetzbuch: „actori incumbit probatio“). Anschließend kann die Gegenpartei den Beweiswert der betreffenden Tatsachen widerlegen, sofern dies möglich und zulässig ist.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Soweit keine Einwände aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit bestehen, können sämtliche Tatsachen bewiesen werden. Das Recht, im Verfahren Beweise beizubringen, unterliegt jedoch drei Einschränkungen. Erstens muss die zu beweisende Tatsache für den betreffenden Fall erheblich sein. Zweitens muss er schlüssig sein, also zur Entscheidungsfindung des Gerichts beitragen. Drittens muss es sich um eine Tatsache handeln, für die der Beweis zulässig ist. Die Privatsphäre, das Berufs- und das Briefgeheimnis dürfen nicht verletzt werden.

Vermutungen können grundsätzlich von der Gegenpartei widerlegt werden. Nur gegen unwiderlegbare (juris et de jure) Vermutungen sind keine Einwände erlaubt. Das Antreten des Gegenbeweises ist in diesem Fall unzulässig. Gegen widerlegbare (juris tantum) Vermutungen hingegen kann der Gegenbeweis angetreten werden. Die in diesem Fall zulässigen Beweismittel sind im Zivilrecht geregelt, im Handelsrecht hingegen nicht.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht muss von den seitens der Parteien gelieferten Beweismitteln aufgrund ihres Wertes und ihrer Glaubwürdigkeit überzeugt sein. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Beweismittel zur Streitbeilegung beitragen kann und die Wahrheit in der Sache zuverlässig widerspiegelt, gesteht es ihm Beweiswert zu. Erst wenn ihm das Gericht Beweiswert zugestanden hat, kann das Beweismittel als Beweis im eigentlichen Sinne angesehen werden.

Der Beweiswert (valeur probante/bewijswaarde) ist daher eher subjektiv, während die einer Beweismittelkategorie verliehene Beweiskraft (force probante/bewijskracht) rein objektiv ist. Die Beweiskraft ergibt sich aus dem Maß an Zuverlässigkeit, das von der betreffenden Beweismittelkategorie zu erwarten ist. Das Gesetz weist bestimmten Beweismitteln Beweiskraft zu, allerdings nur, wenn die betreffende Beweismittelkategorie als hinreichend zuverlässig gilt, da das Gericht dann kein Ermessen mehr hat. Dies ist beim Urkundenbeweis der Fall. Legt das Gericht den Inhalt einer rechtmäßig erlangten Urkunde in einer mit ihrem tatsächlichen Wortlaut unvereinbaren Weise aus, verletzt es die Beweiskraft des Urkundenbeweises. Die unterliegende Partei kann aufgrund einer solchen Verletzung beim Kassationshof (Cour de cassation/Hof van Cassatie) Rechtsmittel einlegen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Wer eine Behauptung aufstellt, muss diese auch beweisen können. In einigen Fällen kann das Gericht eine Partei anweisen, Beweismittel beizubringen, etwa indem Personen unter Eid gestellt werden (Artikel 1366 Zivilgesetzbuch). Das Gericht kann unter strengen Voraussetzungen von einer Partei eine Aussage unter Eid verlangen, entweder um die Entscheidung der Sache davon abhängig zu machen oder nur um den Betrag der Verurteilung zu bestimmen.

Das Gericht kann die Parteien befragen und die Befragung von Zeugen anordnen, soweit das Gesetz dies nicht verbietet (Artikel 916 Gerichtsgesetzbuch). Es kann ferner Sachverständige mit einer Tatsachenfeststellung oder der Anfertigung eines technischen Gutachtens beauftragen (Artikel 962 Gerichtsgesetzbuch).

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Beweisanträge müssen von einer der Parteien entweder im Rahmen ihres Hauptantrags oder in Form eines Nebenantrags während des Verfahrens gestellt werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt oder lehnt ihn ab; es muss seine Entscheidung begründen.

Im Falle einer Schriftprüfung (Artikel 883 Gerichtsgesetzbuch) oder einer Fälschungsklage (Artikel 895 Gerichtsgesetzbuch) lädt das Gericht die Parteien – mit oder ohne Vertreter – vor und ordnet die Vorlage der zu vergleichenden Urkunden und Unterlagen bzw. der angeblich gefälschten Urkunde an. Das Gericht kann sich sofort mit der Sache befassen und darüber entscheiden, oder die Hinterlegung der Dokumente in der Kanzlei anordnen und anschließend selbst Untersuchungen anordnen oder von Sachverständigen durchführen lassen. Daraufhin entscheidet das Gericht über die Schriftprüfung bzw. die Fälschungsklage.

Schlägt eine Partei als Beweis einen oder mehrere Zeugen vor, kann der Richter diesen Beweis gestatten, wenn er annehmbar ist (Artikel 915 Gerichtsgesetzbuch). Soweit das Gesetzlich dies nicht verbietet, kann das Gericht eine Zeugenvernehmung anordnen. Die Zeugen werden spätestens acht Tage vor dem anberaumten Termin für ihre Vernehmung vom Greffier geladen. Sie müssen einen Eid ablegen und werden vom Richter einzeln befragt. Der Richter kann den Zeugen von sich aus oder auf Antrag einer der Parteien Fragen stellen. Die Zeugenaussage wird zu Protokoll genommen, vorgelesen und nötigenfalls korrigiert und ergänzt, dann ist die Zeugenvernehmung abgeschlossen.

Das Gericht kann zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits ein Sachverständigengutachten anfordern. Das Gutachten darf nur Tatsachenfeststellungen und technische Einschätzungen zum Inhalt haben (Artikel 962 Gerichtsgesetzbuch). Der Sachverständige führt seine Arbeit unter Aufsicht des Gerichts aus. Die Parteien stellen dem Sachverständigen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und kommen allen zumutbaren Aufforderungen des Sachverständigen nach. Das Gutachten ist bis zu einem vom Gericht festgesetzten Termin vorzulegen. Widerspricht das Gutachten der Überzeugung des Gerichts, so ist das Gericht nicht an den Standpunkt des Sachverständigen gebunden.

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Inaugenscheinnahme eines im Rahmen des Verfahrens genannten Ortes anordnen (Artikel 1007 Gerichtsgesetzbuch). Die Inaugenscheinnahme, bei der die Parteien zugegen sein können, aber nicht müssen, erfolgt durch den anordnenden Richter oder eine damit von Amts wegen beauftragte Person. Es wird ein amtliches Protokoll angefertigt, in dem alle vorgenommenen Handlungen und getroffenen Feststellungen verzeichnet sind, und den Parteien zugestellt.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Beweisantrag einer Partei stattzugeben. Wird ein Gericht hingegen von einer anderen Justizbehörde um Durchführung einer Untersuchungsmaßnahme ersucht, so muss es diesem Ersuchen nachkommen (Artikel 873 Gerichtsgesetzbuch).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Das Zivilrecht kennt fünf Arten von Beweismitteln: Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Vermutungen, Geständnis einer Partei und Aussage unter Eid (Artikel 1366 Zivilgesetzbuch).

Der Urkundenbeweis (Artikel 1317 Zivilgesetzbuch) kann durch eine authentische Urkunde (acte authentique/authentieke akte) oder eine Privaturkunde (acte sous seing privé/onderhandes akte) erbracht werden. Eine authentische Urkunde ist eine in der vorgeschriebenen Form von einem dazu befugten Amtsträger (etwa einem Notar oder einem Standesbeamten) ausgestellte Urkunde und begründet sowohl zwischen den Parteien als auch gegenüber Dritten vollen Beweis des darin beurkundeten Sachverhalts. Eine anerkannte, von allen betroffenen Parteien unterzeichnete und in der entsprechenden Zahl von Exemplaren ausgefertigte Privaturkunde begründet vollen Beweis zwischen den Parteien. Für alle Sachen, die eine Summe oder einen Wert von 375 EUR übersteigen, muss eine notarielle Urkunde oder privatschriftliche Urkunde errichtet werden (Artikel 1341 Zivilgesetzbuch).

Ein Zeugenbeweis (Artikel 1341 Zivilgesetzbuch), der dem Inhalt förmlicher Urkunden widerspricht oder darüber hinausgeht, ist unzulässig. Liegt nur ein unvollständiger schriftlicher Beweis vor oder kann kein Urkundenbeweis erbracht werden, ist der Zeugenbeweis zugelassen.

Vermutungen (Artikel 1349 Zivilgesetzbuch) sind Schlussfolgerungen, die das Gesetz oder der Richter aus einer bekannten Tatsache zieht, um auf eine unbekannte Tatsache zu schließen. Vermutungen dürfen nicht über den Inhalt von Urkunden hinausgehen, können aber – ähnlich wie der Zeugenbeweis – einen durch schriftlichen Beweis erweiterbaren Anscheinsbeweis darstellen und Urkunden ersetzen, wenn diese nicht vorgelegt werden können.

Ein Geständnis (Artikel 1354 Zivilgesetzbuch), das einer Partei gegenüber geltend gemacht wird, ist entweder außergerichtlich oder gerichtlich. Das gerichtliche Geständnis (aveu judiciaire/gerechtelijke bekentenis) ist eine Erklärung, die die Partei oder ihr Sonderbevollmächtigter vor Gericht abgibt, und hat volle Beweiskraft gegen den, der es abgelegt hat. Das außergerichtliche Geständnis (aveu extrajudiciaire/buitengerechtelijke bekentenis) unterliegt dagegen keinen Formvorschriften.

Der Eid (Artikel 1357 Zivilgesetzbuch) wird entweder von einer Partei auf Verlangen der anderen geleistet (Entscheidungseid/serment décisoire/beslissende eed) oder vom Richter angeordnet. Im Falle eines Entscheidungseids gilt die abgegebene Erklärung nur als schlüssiger Beweis für oder gegen denjenigen, der die Erklärung abgegeben hat.

Die Beweismittel in Handelssachen sind nicht reglementiert (Artikel 25 Handelsgesetzbuch). Es gibt jedoch ein besonderes handelsrechtliches Beweismittel, nämlich die angenommene Rechnung bei Kaufverträgen. Ein Kaufmann kann mit einer angenommenen Rechnung stets einen gültigen Beweis vorlegen, während andere Schriftstücke nur dann als Beweismittel dienen können, wenn sie von der Gegenpartei ausgehen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Der Zeugenbeweis wird nach dem Zivilgesetzbuch als eigenständiges Beweismittel angesehen. Die verfahrensrechtlichen und technischen Aspekte des Zeugenbeweises regelt das Gerichtsgesetzbuch. Das Sachverständigengutachten stellt lediglich eines von mehreren Beweismitteln dar und ist im Gerichtsgesetzbuch geregelt. Die Parteien können bei Gericht die Ladung von Zeugen beantragen, jedoch nicht von sich aus Sachverständige bestellen; dazu ist nur das Gericht befugt.

Der Urkundenbeweis hat Beweiskraft, weshalb das Gericht verpflichtet ist, seinen Inhalt zu berücksichtigen; dies gilt jedoch nicht für Sachverständigengutachten und -aussagen. Das Gericht ist an die Feststellungen in einem Sachverständigengutachten oder einer Sachverständigenaussage nicht gebunden, wenn sie der Überzeugung des Gerichts widersprechen (Artikel 962 Gerichtsgesetzbuch).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gibt eine Rangordnung der gesetzlich geregelten Beweismittel. Geständnisse und Aussagen und Eid nehmen den höchsten Rang ein. Schriftstücke werden stets höher eingestuft als Zeugenaussagen und Vermutungen. Authentische Urkunden begründen sowohl zwischen den Parteien als auch gegenüber Dritten vollen Beweis, während eine anerkannte Privaturkunde vollen Beweis zwischen den Parteien begründet. Zeugenaussagen und Vermutungen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn der Urkundenbeweis unvollständig ist oder für die zu beweisende Vereinbarung kein Urkundenbeweis vorgelegt werden kann.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Je nachdem, ob es sich um eine Zivil- oder eine Handelssache handelt, ist das Beweisrecht mehr oder weniger streng geregelt. In Zivilsachen muss für alle Sachen, die eine Summe oder einen Wert von 375 EUR übersteigen, eine notarielle oder privatschriftliche Urkunde errichtet werden (Artikel 1341 Zivilgesetzbuch). Nur solche Urkunden sind als Beweismittel zulässig, Zeugenaussagen und Vermutungen jedoch nicht. In Handelssachen sind Zeugenaussagen und Vermutungen dagegen zulässig und dürfen über den Inhalt von Urkunden hinausgehen oder ihm widersprechen.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Zeugen werden auf Antrag der Parteien oder auf Anordnung des Richters vernommen (Artikel 915 und 916 Gerichtsgesetzbuch).

Das Erscheinen von Zeugen ist in den Artikeln 923 ff. Gerichtsgesetzbuch geregelt.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Hat ein geladener Zeuge nach eigenen Angaben einen rechtmäßigen Grund, der ihn davon befreit auszusagen, entscheidet der Richter darüber. Ein rechtmäßiger Grund wäre beispielsweise die Verpflichtung des Zeugen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Artikel 929 Gerichtsgesetzbuch).

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Eine als Zeuge geladene Person ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Anderenfalls kann der Richter auf Antrag einer Partei anordnen, dass der Zeuge durch Gerichtsvollzieherurkunde (exploit d‘huissier/deurwaardersexploot) geladen wird (Artikel 925 Gerichtsgesetzbuch). Gegen einen geladenen Zeugen, der nicht vor Gericht erscheint, wird eine Geldbuße verhängt (Artikel 926 Gerichtsgesetzbuch).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Zeugenaussagen von dazu nicht berechtigten Personen sind nichtig (Artikel 961 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr dürfen nicht unter Eid vernommen werden. Ihre Aussagen dürfen nur zu Informationszwecken verwendet werden (Artikel 931 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Minderjährige haben das Recht, zu Fragen der elterlichen Autorität, der Unterbringung sowie des Rechts auf persönlichen Umgang vor Gericht gehört zu werden. Entscheidet das Gericht, einen Minderjährigen anzuhören, kann dieser die Anhörung verweigern (Artikel 1004/1 Gerichtsgesetzbuch).

Verwandte in absteigender Linie dürfen nicht in Sachen vernommen werden, in denen ihre Verwandten in aufsteigender Linie widerstreitende Interessen haben (Artikel 931 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Parteien dürfen den Zeugen weder in seiner Aussage unterbrechen noch ihn direkt ansprechen, sie müssen sich an den Richter wenden (Artikel 936 Gerichtsgesetzbuch). Der Richter kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei dem Zeugen jede Frage stellen, durch die die Aussage verdeutlicht oder ergänzt wird (Artikel 938 Gerichtsgesetzbuch).

Auf Hörensagen beruhende Zeugenaussagen sind zulässig; ihnen stehen keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechtsgrundsätze entgegen. Darüber hinaus kann das Gericht nach Artikel 924 Gerichtsgesetzbuch beschließen, dass die Aussage eines Zeugen, der nachgewiesenermaßen nicht persönlich erscheinen kann, an seinem Aufenthaltsort aufgenommen wird.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Rechtwidrig erlangte Beweismittel dürfen vor Gericht nicht verwendet werden. Das Gericht muss sie bei seiner Urteilsfindung außer Acht lassen. Unter Verletzung der Privatsphäre, des Berufs- oder Briefgeheimnisses erlangte Beweismittel sind rechtswidrig und somit unzulässig.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Schriftstücke, die von einer Partei ausgehen, dürfen nicht als Beweismittel zugunsten dieser Partei verwendet werden. Im Handelsrecht hingegen ist eine von einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäfts ausgestellte und vom Kunden angenommene Rechnung als Beweismittel zulässig und kann vom Kaufmann als Nachweis des einschlägigen Sachverhalts vorgelegt werden. Ordnungsgemäß geführte Bücher können vom Gericht als Beweismittel für Geschäfte zwischen Kaufleuten anerkannt werden.

Das gerichtliche Geständnis ist eine Erklärung, die die Partei oder ihr Sonderbevollmächtigter vor Gericht abgibt, und hat volle Beweiskraft gegen den, der es abgelegt hat.

Letzte Aktualisierung: 29/10/2019

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Beweisaufnahme - Bulgarien

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Zur gerichtlichen Anerkennung eines von einer Prozesspartei geltend gemachten Anspruchs muss dieser von der Prozesspartei, durch die gesetzlich zulässigen Beweismittel belegt werden. Es gibt verschiedene verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die je nach Stadium des gerichtlichen Verfahrens in Kategorien zusammengefasst werden.

Nach Artikel 153 der Zivilprozessordnung sind alle strittigen, für die Urteilsfindung in einem Streit relevanten Tatsachen sowie eventuelle Verknüpfungen dieser nachzuweisen. Nach Artikel 154 der Zivilprozessordnung muss jede Partei die Tatsachen, auf die sich ihre Ansprüche und Einwände stützen, belegen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Nach geltendem nationalem Recht sind Tatsachen, für die gesetzliche Vermutungen bestehen, von der Beweislast befreit. Beweise, die zum Nachweis der Ungültigkeit einer bestimmten gesetzlichen Vermutung vorgelegt werden, sind zulässig, sofern sie nicht gesetzlich untersagt sind (Artikel 154 Absatz 2 ZPO).

Darüber hinaus gilt die Befreiung von der Beweislast für gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen, wobei das Gericht die Parteien davon in Kenntnis setzen muss (Artikel 155 ZPO).

In diesem Zusammenhang muss das Gericht zu Beginn des Verfahrens die zu beweisenden Tatsachen auflisten, die beweispflichtigen Parteien nennen und angeben, wer die Beweislast trägt. Das Gericht entscheidet ferner über die von den Parteien gestellten Beweisanträge und lässt die sachdienlichen, zulässigen und erforderlichen Beweise zu (Artikel 146 ZPO).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die Tatsachen, auf die die Parteien ihre Ansprüche stützen, müssen anhand der gesetzlich zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden. Das Gericht prüft jedes Beweismittel im Hinblick auf sein Gewicht in der Sache (d. h. den Unterschied zwischen einem amtlichen und einem privaten Schriftstück).

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

In einem Gerichtsverfahren können Beweise nach Maßgabe der Vorschriften für die Anwendung des Grundsatzes der Verfügungsfreiheit auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags der maßgeblichen Partei oder eines mündlich gestellten Antrags erhoben werden.

Ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass ein bestimmter Beweis für den Rechtsstreit relevant ist, kann es aus von Amts wegen anordnen, dass der betreffende Beweise zu erheben ist.

Die jeweilige Partei nennt in ihrem Beweisantrag die Tatsachen und die Beweismittel, die sie als Beleg zu nutzen beabsichtigt.

Stellt eine Partei einen Antrag auf Befragung eines Zeugen, muss sie die Fragen an den Zeugen schriftlich mit dem vollständigen Namen und der Anschrift des Zeugen sowie dem Termin, zu dem der Zeuge geladen werden soll, vorlegen.

Ein Antrag auf Befragung der Gegenpartei muss die Fragen enthalten, die der Partei gestellt werden.

In einem Antrag auf Zulassung einer Sachverständigenaussage müssen das besondere Fachgebiet des Sachverständigen, das Thema des Gutachtens und die Aufgabe des Sachverständigen angegeben werden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Gibt das Gericht dem Beweisantrag statt, erlässt es eine Entscheidung, in der eine Frist für die Beweiserhebung gesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung, in der die Frist festgesetzt wurde und schließt auch Parteien ein, die zwar ordnungsgemäß geladen wurden, jedoch nicht vor Gericht erschienen sind.

Nach Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 127 Absatz 2 der Zivilprozessordnung müssen die Parteien die Beweise und die durch diese Beweise belegten, konkreten Umstände benennen und sämtliche, ihnen bei der Einreichung des Antrags sowie zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenerwiderung zur Verfügung stehenden schriftlichen Beweise vorlegen.

Nach Artikel 158 der Zivilprozessordnung kann das Gericht dann, wenn die Erhebung bestimmter Beweise eine besondere Herausforderung darstellt, eine Frist für die Beweiserhebung setzen und die Sache ohne den fraglichen Beweis verhandeln, wenn dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird. Der Beweis kann zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren erhoben werden, sofern dadurch keine unangemessene Verzögerung im Verfahren entsteht.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann Beweisanträge durch eine Entscheidung zurückweisen, wenn die Tatsachen, die die Partei zu beweisen beabsichtigt, unerheblich sind oder die Anträge auf Beweisaufnahme nicht fristgerecht gestellt wurden. Verlangt eine Partei zur Feststellung einer Tatsache mehrere Zeugen zu hören, kann das Gericht auch nur einen Teil der genannten Zeugen zulassen. Werden die streitigen Tatsachen nicht festgestellt, werden die verbleibenden Zeugen geladen (Artikel 159 ZPO).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

In der Zivilprozessordnung sind folgende Beweismittel vorgesehen:

  • Zeugenweis, der durch die Bestimmungen der Artikel 163 bis 174 der Zivilprozessordnung geregelt wird;
  • Parteivernehmung:
    • Anerkennung einer bestimmen Tatsache;
    • zur Beantwortung spezieller Fragen übermittelte Aussagen;
    • unterliegt den Bestimmungen der Artikel 175 bis 177 der Zivilprozessordnung.
  • schriftliche Beweise; diese werden durch die Bestimmungen der Artikel 178 bis 194 der Zivilprozessordnung geregelt:
    • amtliche Dokumente;
    • Privaturkunden.

Schriftliche Beweise können von beiden Parteien vorgelegt aber auch vom Gericht angefordert werden. Schriftliche Beweise können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden. In letzterem Fall kann das Gericht zusätzlich zum Ausdruck auch die Vorlage in elektronischer Form verlangen. Legt eine Partei eine Abschrift einer Urkunde vor, kann sie angewiesen werden, auch das Original der Urkunde vorzulegen (Artikel 183 ZPO).

Dokumente sind generell in bulgarischer Sprache vorzulegen. Soweit sie in einer Fremdsprache eingereicht werden, muss eine wortgetreue, von der betreffenden Partei beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische beiliegen.

Nach Artikel 187 der Zivilprozessordnung genügt in Fällen, in denen das Gericht mühelos schriftliche Unterlagen beschaffen kann, die Angabe wo diese Unterlagen veröffentlicht wurden.

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien oder an der Rechtssache unbeteiligte Dritte bestimmte schriftliche Beweise bereitstellen. Nach Artikel 190 und 192 der Zivilprozessordnung kann jede Partei beantragen, dass das Gericht dies tut; das Gericht stützt seine Entscheidung auf sämtliche zur Verfügung stehenden Beweise. Zur Erhebung eines schriftlichen Beweises bei einer außenstehenden Partei muss beim Gericht ein darauf abzielender, schriftlicher Antrag gestellt werden. Dem betreffenden Dritten wird eine Kopie des Antrags ausgehändigt.

Die Parteien sind zwar gesetzlich verpflichtet, Beweise vorzulegen, können dies aber ablehnen, wenn ein Dokument ihr Privatleben oder das eines ihrer Familienmitglieder betrifft bzw. sie in Misskredit bringen oder der Strafverfolgung aussetzen würde. In einem solchen Fall kann das Gericht die betreffende Partei unter bestimmten Bedingungen anweisen, Auszüge aus dem Dokument vorzulegen.

Nach nationalem Recht können die Parteien die Echtheit eines von der jeweiligen Gegenpartei vorgelegten Schriftstücks bestreiten, müssen dies aber bis zum Eingang der Erwiderung auf ihr Vorbringen tun. Wird ein Schriftstück im Verlauf einer mündlichen Verhandlung vorgelegt, ist es vor dem Ende der Verhandlung anzufechten. Beabsichtigt die Gegenpartei, das angefochtene Schriftstück zu verwenden, ordnet das Gericht eine Echtheitsprüfung an. Die Beweislast liegt bei der Partei, die die Echtheit des Schriftstücks bestreitet. Trägt das Schriftstück nicht die Unterschrift der ihre Echtheit anfechtenden Partei, liegt die Beweislast bei der Partei, die das Schriftstück vorgelegt hat. Im Anschluss an die Untersuchung zur Ermittlung der Echtheit des angefochtenen Schriftstücks entscheidet das Gericht über dessen Echtheit. Das Gericht kann diese Feststellung in sein Urteil in der Hauptsache aufnehmen (Artikel 193 und 194 ZPO).

  • Die Vorschriften für Sachverständige sind in Artikel 195 bis 203 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Sachverständige werden auf Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative des Gerichts bestellt. Sachverständige legen ihr Gutachten mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin, für den das Gutachten bestimmt ist, vor.

Werden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen angefochten, kann das Gericht einen oder mehrere weitere Sachverständige bestellen. Das Gericht kann den Sachverständigen auch auffordern, das Gutachten zu überarbeiten oder ein zweites Gutachten dazu vorzulegen.

  • Die Vorschriften für den Augenschein und die Feststellung der Zeugnisfähigkeit sind in Artikel 204 bis 206 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Das Gericht kann auf Ersuchen der Parteien oder in eigenem Ermessen anordnen, dass bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände in Augenschein genommen werden oder dass die Zeugnisfähigkeit einer Person mit oder ohne Beteiligung von Zeugen und vom Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt wird.

Die Einnahme von Augenschein und die Feststellung der Zeugnisfähigkeit sind Verfahren der Erhebung und Überprüfung von Beweisen. Sie fallen in die Zuständigkeit des Gerichts und können an einen Bediensteten des Gerichts oder ein anderes Gericht delegiert werden.

Das Gericht teilt den Parteien den Termin und Ort für die Augenscheinnahme mit; darüber wird ein Protokoll mit den Feststellungen, den von den Sachverständigen abgegebenen Erläuterungen und den Aussagen der vor Ort befragten Zeugen erstellt.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugenbeweise werden mittels Zeugenbefragungen erhoben. Schriftlich eingereichte Zeugenaussagen sind nicht zulässig. Die Gutachten von Sachverständigen sind mindestens eine Woche vor dem angesetzten Verhandlungstermin schriftlich einzureichen; anschließend werden sie im Gericht gehört und als Beweise zugelassen. Sachverständige können vom Gericht und den Parteien befragt werden.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nach Maßgabe der nationalen Prozessordnung sind alle Arten von Beweisen gleichwertig. Beweise werden individuell und in ihrer Gesamtheit am Tag der Würdigung der den Klagegrund bestimmenden, bewiesenen Tatsachen geprüft.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In bestimmten, in den Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegten Fällen, beispielsweise der Gültigkeitserklärung von Rechtsgeschäften, sind nur schriftliche Beweise zulässig. Unzulässig sind Zeugenaussagen in folgenden Fällen: Widerlegung des Inhalts einer amtlichen Urkunde; Ermittlung von Umständen, für die Beweise in Schriftform übermittelt werden müssen; Gültigkeitserklärung von Verträgen mit einem Wert über 5000 BGN, außer bei Vertragsschließungen zwischen Eheleuten, Verwandten in direkter, auf- oder absteigender Linie, Blutsverwandten bis zum vierten Verwandtschaftsgrad oder angeheirateten Verwandten bis einschließlich des zweiten Verwandtschaftsgrades, Begleichung einer anhand einer schriftlichen Entscheidung festgestellten Geldforderung, Erklärung der Gültigkeit schriftlicher Verträge, wobei die Partei, die die Zulassung des Zeugen beantragt, auch Vertragspartei sein muss, bzw. die Änderung oder Aufhebung derartiger Verträge, Widerlegung des Inhalts einer von der betreffenden Partei stammenden Privaturkunde.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Niemand darf das Zeugnis verweigern, sofern er nicht ausdrücklich durch das Gesetz von der Aussage befreit ist.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Neben den Anwälten der Parteien oder den Streitschlichtern können folgende Parteien das Zeugnis verweigern: Verwandte der Parteien in direkter, auf- oder absteigender Linie, Geschwister, angeheiratete Verwandte ersten Grades, Ehepartner, ehemalige Ehepartner oder Lebenspartner (Artikel 166ZPO). Das Gericht würdigt Zeugenaussagen unter Berücksichtigung aller anderen, in der Sache verfügbaren Informationen und bezieht dabei persönliche Interessen ein, die ein Zeuge in der Sache haben könnte.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Nach Artikel 163 der Zivilprozessordnung müssen Zeugen vor Gericht erscheinen und aussagen. Hat ein Zeuge triftige Gründe die Aussage oder die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern, so muss er diese Gründe vor der Verhandlung, bei der er Zeugnis ablegen soll, dem Gericht gegenüber schriftlich erklären und die diese Gründe belegenden Beweise übermitteln. (Artikel 167 ZPO). Leistet er der Ladung keine Folge und erscheint nicht vor Gericht, zieht dies eine Strafe nach sich; das Gericht kann ferner anordnen, dass der Zeuge dem Gericht von der Gerichtspolizei vorgeführt wird.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Beweise können bei allen Parteien außer den unter Nummer 6B aufgeführten Parteien erhoben werden, auch wenn sie zeugnisunfähig sind oder ein Interesse am Ausgang des Streits haben. Das Gericht würdigt die Zeugenaussagen, indem es die Zeugnisunfähigkeit oder das persönliche Interesse des Zeugen berücksichtigt.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Zeugen werden auf Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative des Gerichts zugelassen. Die Zeugenladung wird an die Anschrift zugestellt, die von der den Zeugen benennenden Partei angegeben wurde. Ist die Anschrift fehlerhaft, setzt das Gericht einen Termin, bis zu dem die betreffende Partei eine neue Anschrift nennen muss.

Jeder ordnungsgemäß geladene, vor Gericht erscheinende Zeuge wird einzeln in Gegenwart der Parteien befragt. Ein Zeuge kann mehrmals befragt werden. Das Gericht würdigt die Aussage des Zeugen unter Berücksichtigung aller anderen, in der Sache erfassten Informationen. Nach Artikel 170 der Zivilprozessordnung informiert das Gericht den Zeugen vor seiner Vernehmung über die Folgen eines Meineids und erfasst seine Angaben zur Person. Sofern zwingende Gründe bestehen, kann das Gericht den Zeugen vor dem angesetzten Verhandlungstermin anhören oder die Vernehmung außerhalb des Gerichts durchführen. Die Parteien werden geladen, bei der Vernehmung anwesend zu sein. In der Zivilprozessordnung sind keine Bestimmungen für eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln vorgesehen. Müssen Beweise in einem anderen Gerichtsbezirk erhoben werden, kann das Gericht diese Aufgabe an das örtliche Kreisgericht (Районен съд) abtreten (Artikel 25 ZPO).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Rechtswidrig erlangte Beweise oder Beweise, die nach dem Verfahren für die Anfechtung schriftlicher Urkunden angefochten und für falsch befunden wurden, werden bei der Beratung über das Urteil außer Acht gelassen. Derartige Beweise können ausgeschlossen werden. Dasselbe Verfahren trifft auch für eingereichte Beweise zu, die als für die Streitigkeit irrelevant befunden wurden.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Aussage einer Partei ist als Beweis zulässig, sofern sie nach Maßgabe des Artikels 176 der Zivilprozessordnung erfolgte, d. h. wenn das Gericht anordnete, dass die betreffende Person persönlich erscheint und für die Rechtssache relevante Erläuterungen abgibt.

Letzte Aktualisierung: 11/02/2020

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Beweisaufnahme - Tschechien

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweislast ergibt sich aus der „Behauptungslast“, die im Wesentlichen durch die Rechtsvorschrift bestimmt wird, auf deren Grundlage ein Recht vor Gericht geltend gemacht wird; insbesondere handelt es sich um die Gesamtheit der Tatsachen, die in einem konkreten Fall darzulegen sind. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass jede Partei ihre Ansprüche durch Benennung des relevanten Beweises nachzuweisen hat – diese Verpflichtung wird als „Beweislast“ bezeichnet. Grundsätzlich muss jede Person ihr maßgebendes Vorbringen in einem bestimmten Fall beweisen.

Den Parteien obliegt die Darlegungs- und Beweislast im Umfang ihrer Ansprüche. Sind die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise unvollständig, ist das Gericht verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen.

Hält das Gericht die von einer Partei behauptete Tatsachen in einem streitigen Verfahren nicht für bewiesen, fordert es diese Partei auf, Beweise zur Untermauerung aller Ansprüche vorzulegen und weist darauf hin, dass sie anderenfalls im Rechtsstreit unterliegen könnte. Diese Hinweispflicht obliegt dem Gericht nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung und erstreckt sich nicht auf Gerichtsdokumente, die den Parteien übermittelt werden (z. B. Ladung).

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Allgemeinkundige Tatsachen (d. h. Tatsachen, die einer größeren Anzahl von Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt sind) und Tatsachen, die dem Gericht aus seiner Tätigkeit bekannt sind, sowie die in der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik veröffentlichten Gesetze bedürfen keines Beweises. Das Gericht kann durch eigene Nachforschung Kenntnis von ausländischem Recht erlangen, oder es kann zu diesem Zweck eine Stellungnahme des Justizministeriums oder ein Expertengutachten anfordern, oder ein Ersuchen in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen stellen. Solche Tatsachen können durch Beweis widerlegt werden.

Für bestimmte Kategorien von Tatsachen kann eine gesetzliche Vermutung bestehen. Dabei kann es sich um eine widerlegliche Vermutung handeln, bei der der Beweis des Gegenteils zulässig ist, oder – ausnahmsweise – um eine unwiderlegliche Vermutung, bei der der Beweis des Gegenteils nicht zulässig ist. Im Falle der widerleglichen Vermutung hält das Gericht eine Tatsache für bewiesen, solange keine der Parteien im Verfahren Beweise vorlegt, um die Vermutung zu widerlegen und damit das Gegenteil zu beweisen. Bei einigen widerleglichen Vermutungen kann das Gegenteil nur innerhalb einer gesetzlichen Frist nachgewiesen werden.

Das Gericht ist an Entscheidungen der zuständigen Behörden gebunden, durch die festgestellt wird, dass eine Straftat, ein Vergehen oder ein anderer Verwaltungsverstoß begangen wurde, der nach besonderen Vorschriften strafbar ist, sowie an Entscheidungen darüber, wer eine solche Tat begangen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen über den Personenstand. Das Gericht ist jedoch nicht an eine Entscheidung gebunden, in der festgestellt wird, dass bzw. von wem ein Vergehen begangen wurde, wenn die Entscheidung in einem Verfahren vor Ort ergangen ist. Andere Feststellungen in einem Strafurteil oder Entscheidungen über Verwaltungsdelikte sind für das Gericht nicht bindend.

Eine besondere Art der widerleglichen Vermutung besteht, wenn eine Partei eine direkte oder indirekte Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, des Glaubens oder anderer Umstände geltend macht. Die Beweislast trägt in diesem Fall die Gegenpartei, die nachweisen muss, dass die Partei nicht diskriminiert wurde.

Von einem Gericht der Tschechischen Republik oder einer staatlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse ausgestellte Urkunden, sowie Urkunden, die durch das Gesetz für öffentlich erklärt wurden, gelten – sofern nichts anderes nachgewiesen wird – als Beweis darüber, dass sie eine Regelung oder eine Erklärung der ausstellenden Behörde darstellen und dass die darin bestätigten oder anerkannten Tatsachen richtig sind. Wenn Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde bezeugt werden, obliegt die Beweislast der die Echtheit der Urkunde anfechtenden Partei. Im Gegensatz dazu wird die Beweislast, wenn es sich um eine private Urkunde handelt, von der Partei getragen, die sich auf diese Urkunde beruft. Wird die Behauptung einer Partei durch eine private Urkunde belegt, deren Echtheit oder Richtigkeit von der Gegenpartei angezweifelt wird, obliegt die Beweislast wieder der Verfahrenspartei, die diesen Beweis vorgelegt hat, die dann ihre Behauptung auf andere Weise nachweisen muss.

In der Regel bedarf es für identische Behauptungen der Parteien keinen Beweis; das Gericht betrachtet sie als festgestellt.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Im Verfahren vor Gericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. das Gesetz legt nicht genau fest, wann ein Gericht eine Tatsache als bewiesen anerkennen muss oder nicht. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht den Beweis nach eigenem Ermessen, jedes Beweismittel getrennt und alle Beweise in ihrem gegenseitigen Zusammenhang bewertet; das Gericht berücksichtigt gebührend alles, was im Verfahren zutage tritt, einschließlich der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen.

Das Gericht entscheidet aufgrund seiner Feststellungen. Als Feststellung gilt die Situation, für die keine vernünftigen oder berechtigten Zweifel bestehen.

Wenn die Beweiswürdigung zu der Schlussfolgerung führt, dass die Wahrheit einer vorgebrachten Behauptung weder bestätigt noch verneint werden kann, fällt das Urteil im Allgemeinen zum Nachteil der Partei aus, die einen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorbringen musste.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Im streitigen Verfahren erhebt das Gericht grundsätzlich nur die von den Parteien beantragten Beweise. Das Gericht kann die Erhebung bestimmter Beweise ablehnen, vor allem dann, wenn es der Ansicht ist, dass die betreffende Tatsache bereits bewiesen ist. Das Gericht kann auch andere als die von den Parteien vorgeschlagenen Beweise erheben, wenn es erforderlich ist, um den Sachverhalt festzustellen, und wenn es sich aus dem Inhalt der Akte ergibt. Wenn die Parteien die Beweise, die zur Begründung ihrer Ansprüche erforderlich sind, nicht benennen, stützt sich das Gericht bei der Prüfung des Sachverhalts auf die erhobenen Beweise. Das Gericht kann auch identische Behauptungen der Parteien als seine Feststellungen betrachten.

Im Gegenteil dazu ist das Gericht im nichtstreitigen Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, sowie in bestimmten anderen Verfahren verpflichtet, auch Beweise zur Feststellung von Sachverhalten zu erheben, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgt im Rahmen mündlicher Verhandlungen. Wenn es zweckmäßig ist, kann ein anderes Gericht um Durchführung der Beweisaufnahme ersucht werden, oder der vorsitzende Richter kann von der Kammer ermächtigt werden, die Beweisaufnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung durchzuführen (z. B. abhängig von der Art des Beweises). Die Parteien haben das Recht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Die Parteien haben das Recht, zu den einzelnen aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Es liegt im Ermessen des Gerichts festzulegen, welche Beweise zugelassen werden. Die Entscheidung des Gerichts, ein bestimmtes Beweisangebot zurückzuweisen, muss ausreichend begründet sein. Ein Beweisangebot wird in der Regel vom Gericht zurückgewiesen, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die Klärung der Rechtssache unerheblich ist (insbesondere, um unnütze Beweiserhebungen zu vermeiden), oder wenn die Beweisaufnahme unverhältnismäßige Kosten im Vergleich zum Wert des Streitgegenstands verursachen würde oder der Streitwert überhaupt nicht bestimmt werden kann. Damit das Gericht eindeutig beurteilen kann, welche Beweise zu erheben sind, sind die Parteien verpflichtet, konkrete Beweise vorzuschlagen indem sie z. B. die Namen der Zeugen nennen und andere Angaben zu deren Person machen und die Tatsachenbehauptungen angeben, zu denen die genannten Zeugen aussagen sollen. Die Parteien sind ferner verpflichtet, Urkundenbeweise zu benennen und den Inhalt der Fragestellung zu definieren, die ein Sachverständiger in einem Gutachten behandeln soll.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Als Beweismittel können alle Mittel eingesetzt werden, die der Feststellung des Sachverhalts in einer Rechtssache dienen können. Dazu gehören insbesondere die Anhörung von Zeugen, Sachverständigengutachten, Berichte und Erklärungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, Aufzeichnungen von Notaren und Vollstreckungsbeamten sowie andere Urkunden, wie auch Vernehmung und Befragung der Parteien.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Jede natürliche Person, die kein Verfahrensbeteiligter ist, muss vor Gericht erscheinen, wenn sie geladen wird, und als Zeuge aussagen. Ein Zeuge macht Aussagen zum Geschehen oder zu seinen Beobachtungen. Er ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Zeugen dürfen die Aussage nur verweigern, wenn eine solche Aussage die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen oder ihm nahestehender Personen bergen könnte. das Gericht entscheidet, ob die Gründe für die Verweigerung der Aussage gerechtfertigt sind. Zu Beginn der Vernehmung ist die Identität des Zeugen sowie das Vorliegen etwaiger Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten, festzustellen. Zeugen sind auf die Bedeutung ihrer Aussage, ihre Rechte und Pflichten sowie die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hinzuweisen. Der vorsitzende Richter ersucht den Zeugen darum, alles darzulegen, was er über den fraglichen Sachverhalt weiß. Danach stellt der Richter dem Zeugen Fragen, die zur Erörterung und Ergänzung seiner Aussage notwendig sind. Fragen an den Zeugen können auch von beisitzenden Richtern sowie, mit Erlaubnis des Vorsitzenden, von den Parteien und den Sachverständigen gestellt werden.

Die Erhebung eines Sachverständigenbeweises unterscheidet sich hauptsächlich darin, dass Sachverständige in den meisten Fällen ein schriftliches Gutachten erstellen, das sie in der Regel mündlich erörtern. Ein Sachverständigenbeweis wird dann erhoben, wenn die Beurteilung von Umständen notwendig ist, die Fachwissen erfordern. Das Sachverständigengutachten besteht aus drei Teilen: dem Befund, in dem die vom Sachverständigen untersuchten Umstände dargestellt werden, der Stellungnahme, die das Urteil des Sachverständigen enthält, und dem Vermerk des Sachverständigen. In der Regel befassen sich Sachverständige mit spezifischen, vom Gericht festgelegten Fragen, es sei denn, eine Stellungnahme unterliegt gesetzlichen Anforderungen (insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts). Sachverständige werden vom Gericht aus einem (bei den örtlichen Gerichten geführten) Register von Experten und Dolmetschern auswählt und ernannt. Sachverständige haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die Erstellung einer Beurteilung oder eines Gutachtens, sofern dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Der vorsitzende Richter kann eine Partei oder eine andere Person anweisen, vor einem Sachverständigen zu erscheinen, ihm die notwendigen Gegenstände vorzulegen, ihm die notwendigen Erklärungen zu geben, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Blutuntersuchung zu unterziehen oder etwas zu tun oder zu dulden, wenn dies für die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist.

Sachverständigengutachten können auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden. Ein von einer Verfahrenspartei vorgelegtes Gutachten, das alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt und einen Vermerk des Sachverständigen enthält in dem Letztgenannter versichert, dass ihm die Folgen eines vorsätzlich falschen Gutachtens bekannt sind, wird so behandelt, als ob es sich um ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten handelt. Das Gericht gestattet Sachverständigen, die von einer der Parteien um die Erstellung eines Gutachtens ersucht wurden, die Akte einzusehen oder auf sonstige Weise die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Informationen einzuholen.

Während der Zeuge zu Sachverhalten aussagt, die er unmittelbar wahrgenommen hat, äußert der Sachverständige lediglich seine Meinung in Bereichen, in denen eine Beurteilung des Sachverhalts von Fachwissen abhängt. Die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen unterliegen keiner gerichtlichen Beurteilung hinsichtlich ihrer Richtigkeit; das Gericht beurteilt die Überzeugungskraft der Stellungnahme des Sachverständigen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit in Bezug auf die festgelegten Anforderungen, die interne Kohärenz und die Übereinstimmung mit anderen erhobenen Beweisen.

Der Urkundenbeweis wird in der Weise geführt, dass das Dokument oder ein Teil davon während der mündlichen Verhandlung vom vorsitzenden Richter vorgelesen oder dessen Inhalt mitgeteilt wird. Der vorsitzende Richter ist berechtigt, eine Partei, die eine als Beweis benötigte Urkunde besitzt, zur Vorlage dieser Urkunde aufzufordern oder eine solche Urkunde von einem anderen Gericht, einer Behörde oder einer juristischen Person einzuholen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gibt zwar keine Hierarchie hinsichtlich der zum Zuge kommenden Beweismethoden, einige Beweismittel können jedoch nur angewandt werden, wenn die Beibringung des gesetzlichen Beweises unmöglich geworden ist (in der Regel verschiedene Rechtshandlungen, die der Schriftform bedürfen – sie können zum Beispiel nur im Fall ihrer Zerstörung anhand anderer Mittel, etwa der Vernehmung von Zeugen, nachgewiesen werden). Die Beweisführung durch Vernehmung einer Partei zu ihren Anträgen kann nur in strittigen Fällen angeordnet werden, wenn der strittige Sachverhalt nicht auf andere Weise nachgewiesen werden kann (es sei denn, eine solche Vernehmung erfolgt mit Einwilligung der Parteien). Daher haben andere Beweise Vorrang.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In einigen Fällen ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Beweise benötigt werden; dies hängt von dem spezifischen Rechtsstreit ab (z. B. müssen beide Ehewilligen in einem Verfahren zur Erlaubnis zur Eheschließung befragt werden).

Bestimmte Tatsachen können nur in einer bestimmten Weise nachgewiesen werden, z. B. kann ein Zahlungsbefehl auf der Grundlage eines Wechsels oder eines Schecks nur bei Vorlage des Originals oder einer Entscheidung über die Einlösung des Wechsels oder einer anderen Urkunde erlassen werden; ein Vollstreckungsbescheid nur bei Vorlage eines vollstreckbaren Urteils oder Vollstreckungstitels erwirkt werden usw.

Für die Begründung bestimmter Verpflichtungen oder dinglicher Rechte (insbesondere in Bezug auf das Eigentum) verlangt das Gesetz einen schriftlichen Vertrag – aus dieser Voraussetzung ergibt sich dann die Art der Beweisführung.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jede Person, die als Zeuge vor Gericht geladen wird, ist gesetzlich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen; sie kann sich nicht von einer anderen Person vertreten lassen. Zeugen, die ihrer Aussagepflicht nachkommen, haben Anspruch auf eine „Zeugenentschädigung“ (Erstattung von Barauslagen und entgangenem Verdienst).

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn eine solche Aussage die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen oder ihm nahestehender Personen bergen könnte; das Gericht entscheidet, ob die Gründe für die Verweigerung der Aussage gerechtfertigt sind. Das Gericht muss auch die gesetzliche Verpflichtung von Zeugen zur Geheimhaltung von Verschlusssachen, die durch besondere Rechtsvorschriften geschützt sind, sowie andere gesetzlich vorgesehene oder gesetzlich anerkannte Geheimhaltungspflichten berücksichtigen (z. B. in der Krankenakte eines Patienten aufgezeichnete Sachverhalte, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen; Bankgeheimnisse usw.). In diesen Fällen darf eine Person nur dann befragt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde oder von der Person, in deren Interesse diese Verpflichtung besteht, von ihrer Schweigepflicht befreit wurde.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Erforderlichenfalls kann eine Person von der Polizei der Tschechischen Republik zwangsweise vorgeführt werden oder, im Extremfall, eine Geldstrafe gegen diese Person verhängt werden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Es gibt keine Personen, die generell von der Zeugnispflicht befreit sind. Es gibt jedoch Arten von Fakten, über die bestimmte Personen nicht aussagen dürfen (vgl. Frage 2.9).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Befragung von Zeugen und die Leitung der Zeugenbefragung obliegt ausschließlich dem Gericht (dem vorsitzenden Richter). Andere Mitglieder der Kammer und andere Parteien oder Sachverständige können Zeugen nur mit Zustimmung des vorsitzenden Richters befragen. Der vorsitzende Richter kann eine spezifische Frage zurückweisen, wenn es sich zum Beispiel um eine Suggestiv- oder Fangfrage oder eine unangemessene oder unzweckmäßige Frage handelt.

Der Einsatz moderner Technologien (einschließlich Videokonferenzen), die eine Vernehmung aus der Ferne ermöglichen, ist derzeit in den Gerichten zulässig, die über die erforderliche technische Ausrüstung verfügen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Die Antwort ist ja. Ein von einer Partei zum Nachweis ihrer Behauptungen vorgelegter Beweis, der unter Verstoß gegen die allgemein geltenden Rechtsvorschriften erlangt oder beschafft wurde und die Erlangung oder Beschaffung des Beweises zu einer Verletzung der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person geführt hat, ist vor Gericht nicht zulässig.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Das Gericht kann die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien anordnen, wenn der strittige Sachverhalt nicht anders bewiesen werden kann und die zu vernehmende Partei einwilligt. Diese Regel gilt nicht in nicht streitigen Verfahren, d. h. in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können (siehe Frage 2.1), sowie in Scheidungsverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Nichtigerklärung einer Partnerschaft. Die Vernehmung der Parteien gilt nur dann als Beweismittel, wenn sie mit gesonderter Verfügung des Gerichts als Beweismittel zum Nachweis behaupteter Tatsachen angeordnet wurde.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

In der Tschechischen Republik gibt es keine benannten Behörden.

Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

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Beweisaufnahme - Deutschland

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Grundsätzlich trägt im Zivilprozess jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die zu den Voraussetzungen einer für sie günstigen Rechtsnorm gehören. Daher ergibt sich die Verteilung der Beweislast häufig aus den Vorschriften des materiellen Zivilrechts, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); diese enthalten Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen. Die Tatsachen, die den Tatbestand einer Anspruchsnorm (zum Beispiel: § 433 BGB – für den Abschluss eines Kaufvertrages) ausfüllen, muss regelmäßig die Partei, die aus ihr einen Anspruch (im Beispiel etwa auf Zahlung eines Kaufpreises) herleitet, vortragen (Beibringungsgrundsatz) und – wenn der Gegner sie bestreitet – beweisen. Die Gegenseite muss dagegen behaupten und beweisen, dass ihr etwaige Gegenrechte oder Einwände (z. B. die Erfüllung) zustehen. Wenn der Sachverhalt nach Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel in einem wesentlichen Punkt ungewiss bleibt, kommt es zu einer Beweislastentscheidung. Diejenige Partei, die nach den Regeln der Beweislast die streitige Tatsache zu beweisen hat, verliert den Rechtsstreit, wenn sie beweisfällig bleibt.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Das deutsche Recht sieht verschiedene Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast vor. Im Einzelnen:

1. Beweislastumkehr

Im Zivilprozess spricht man von einer Beweislastumkehr, wenn die gesetzliche Grundregel, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss, umgekehrt wird. Die Beweislastumkehr führt dazu, dass der Prozessgegner beweisen muss, dass eine für den anderen günstige Tatsache nicht vorliegt. Regelungen zur Beweislastumkehr enthält zum Beispiel § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für das Kaufrecht. So heißt es in § 477 Absatz 1 Satz 1 BGB: „Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 BGB oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. […]“ In diesem Fall muss also nicht der Käufer beweisen, dass schon bei Übergabe ein Mangel vorhanden war; vielmehr ist der Verkäufer beweisbelastet, dass ein Mangel zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag.

2. Beweiserleichterungen

a. Die gesetzliche Vermutung ordnet kraft Gesetzes an, dass bei Vorliegen bestimmter Gegebenheiten (Vermutungsbasis) vom Vorliegen weiterer Gegebenheiten auszugehen ist und diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind. Gesetzliche Vermutungen stellen für die beweisbelastete Partei eine Erleichterung dar, da sie nur die der Vermutung zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Der Beweis des Gegenteils ist gemäß § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Gesetzliche Vermutungen können sich auf Tatsachen richten, wie z. B. die Vermutung der Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger durch Besitz des Briefes, § 1117 Absatz 3 BGB. Sie können sich auch auf Rechte beziehen, etwa im Fall der Vermutung der Erbenstellung zugunsten des Erbscheininhabers, § 2365 BGB.

b. Eine tatsächliche Vermutung liegt vor, wenn ein Gericht – gestützt auf eigene oder Expertenerfahrungen – von bewiesenen Tatsachen (Link öffnet neues FensterIndizien) auf nicht bewiesene Tatsachen schließen kann. So kann beispielsweise aus dem Indiz, dass die Temperatur zu einem bestimmten Zeitpunkt deutlich über dem Nullpunkt lag, aufgrund der allgemeinen Erfahrung geschlossen werden, dass eine bestimmte Person zu diesem Zeitpunkt nicht auf Glatteis ausgerutscht sein kann. Der Beweisgegner kann die Vermutung durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel am Vorliegen des typischen Geschehensablaufs wecken.

3. Die Rechtsprechung verteilt aus Gründen der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs die Beweislast zunehmend nach Gefahrbereichen. Die wichtigsten Fallgruppen sind:

  • Produzentenhaftung (nach § 823Absatz 1 BGB)

Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit eines Produktes, für die Rechtsgutverletzung und den dazwischen bestehenden Ursachenzusammenhang trägt der Geschädigte. Demgegenüber trägt der Hersteller die Beweislast, dass er die ihm obliegenden Organisations-, Instruktions-, Produktbeobachtungs- sowie Gefahrabwendungspflichten beobachtet hat und ihm daher kein Verschulden zur Last fällt.

  • Aufklärungs- und Beratungspflichten

Im Falle der Verletzung spezieller vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten ist der Verletzende beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Es besteht eine Vermutung dafür, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig" verhalten hätte.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

§ 286 ZPO statuiert als wesentlichen zivilprozessualen Verfahrensgrundsatz die Freiheit der Beweiswürdigung. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Eine nur überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit genügt zum Beweis einer Tatsache nicht. Andererseits müssen etwaige Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der einem etwaigen restlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig ausschließen zu müssen.

Eine Ausnahme hinsichtlich des erforderlichen Beweismaßes besteht in den Fällen, in denen das Gesetz (zum Beispiel im einstweiligen Rechtsschutz) die Glaubhaftmachung von Tatsachen genügen lässt. Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Zur Glaubhaftmachung ist die Partei nicht an die Beweismittel des Strengbeweises gebunden (Zeuge, Urkunde, Augenschein, Sachverständiger, Parteivernehmung). Es ist beispielsweise auch die Versicherung an Eides statt zulässig, § 294 ZPO.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach dem im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz ist es alleine Aufgabe der Parteien, den tatsächlichen Prozessstoff und die Beweismittel beizubringen. Das Gericht darf nicht selbständig Prozessstoff ermitteln und zum Gegenstand der Entscheidung machen. Es bestehen allenfalls Hinweis- und Aufklärungspflichten des Gerichtes, § 139 ZPO.

Teilweise ist in Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes ausnahmsweise auch eine Beweiserhebung von Amts wegen möglich. Diese muss ihre Grundlage aber im schlüssigen Sachvortrag der Parteien behalten und darf nicht der Ausforschung des Sachverhalts dienen.

So darf das Gericht von Amts wegen die Einnahme von Augenschein und die Begutachtung und die Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 144 ZPO), die Vorlage von Urkunden (§ 142 ZPO) und die ergänzende Vernehmung einer Partei (§ 448 ZPO) anordnen. Auch eine Parteivernehmung ist von Amts wegen möglich (§ 448 ZPO). Erforderlich ist hier allerdings eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache.

In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie z. B. Betreuungs- und Nachlasssachen) sowie in den Familiensachen (wie z. B. Kindschafts- und Abstammungssachen), die keine Familienstreitsachen sind (also sich nicht nach dem Beweisrecht der ZPO richten), gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Das bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt und die dazu erforderlichen Beweise nach pflichtgemäßem Ermessen in geeigneter Form erhebt. Dabei ist das Gericht nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Abweichendes gilt für Ehesachen (wie Scheidung) und Familienstreitsachen (wie bestimmte Unterhaltsverfahren), § 113 FamFG.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Strengbeweis:

Für streitige Parteibehauptungen ordnet die Zivilprozessordnung das Strengbeweisverfahren an und lässt als Beweismittel insoweit den Sachverständigen, den Augenschein, die Urkunde, den Zeugen und die Parteivernehmung (s. u.) zu. Das Gericht ordnet nach Beweisantritt einer Partei die Beweiserhebung über die beweisbedürftigen Tatsachen an. Dies geschieht grundsätzlich formlos in der mündlichen Verhandlung oder nach § 358 ZPO durch Beweisbeschluss. Der Beweisbeschluss muss nach § 359 ZPO die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist, die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei und die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat, enthalten.

Anschließend erfolgt die Beweisaufnahme nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 bis 484 ZPO. Zu beachten sind insbesondere die Grundsätze der Unmittelbarkeit (§ 355 ZPO) und der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO).

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit besagt, dass die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht selbst erfolgen soll, denn dieses muss auch die Beweiswürdigung vornehmen. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen durch Übertragung der Beweisaufnahme auf ein Mitglied des Prozessgerichts (§ 361 ZPO) oder auf ein anderes Gericht zulässig (§ 362 ZPO). Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit statuiert ein Anwesenheitsrecht der Parteien im Beweistermin und beinhaltet auch ein Fragerecht gegenüber Zeugen (§ 397 ZPO).

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird durch die anschließende Verhandlung mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, § 285 ZPO. Aufgrund des gesamten Ergebnisses der Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme hat dann das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen, § 286 ZPO.

Freibeweisverfahren:

Der Gegensatz zum Strengbeweis ist der Freibeweis, bei dem die Tatsachenfeststellung mit allen vom Gericht für erforderlich gehaltenen Mitteln und weitgehend ohne formelle Vorgaben erfolgen darf. Der Freibeweis ist im Zivilprozess gemäß § 284 ZPO nur zulässig, wenn die Parteien hiermit einverstanden sind.

Soweit das Gesetz in den Verfahren nach dem FamFG keine Anwendung des Strengbeweises vorschreibt, stehen zur Erlangung der gerichtlichen Überzeugung das Frei- und das Strengbeweisverfahren zur Verfügung (§§ 29, 30 FamFG). Die Beteiligten können das Gericht auf mögliche Beweismittel hinweisen, jedoch entscheidet allein das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über Notwendigkeit und Umfang einer Beweisaufnahme sowie über die Art der Beweiserhebung.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Ein Beweisantrag kann aus verfahrens- oder beweisrechtlichen Gründen abgelehnt werden, wenn

  • die Tatsache nicht beweisbedürftig, d. h. schon erwiesen, offenkundig oder unstreitig ist,
  • die Tatsache unerheblich ist, d. h. auf die Entscheidung keinen Einfluss haben kann,
  • das Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache ungeeignet ist (sehr selten, da Beweise nicht gewürdigt werden dürfen, bevor sie erhoben sind),
  • das Beweismittel unerreichbar ist,
  • das Beweismittel unzulässig ist, z. B. wegen rechtsmissbräuchlicher Behauptung „ins Blaue" hinein oder wegen der entgegenstehenden Schweigepflicht des Zeugen (anders nach der Entbindung von der Schweigepflicht),
  • die Beweisaufnahme in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, z. B. bei der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO
  • die Tatsache in einem anderen Verfahren in einer für beide Parteien bindenden Weise rechtskräftig festgestellt wurde,
  • der Beweisantrag als verspätet zurückzuweisen ist (§ 296 Absatz 1 ZPO),
  • der Beweisaufnahme ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine hierfür gesetzte Frist abgelaufen ist und das Verfahren ansonsten verzögert würde (§ 356 ZPO).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Die fünf Beweismittel des Strengbeweises sind:

  • Augenschein §§ 371 - 372a ZPO

Der Augenschein ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Richters zu Beweiszwecken. Entgegen dem insoweit missverständlichen Begriff kann die sinnliche Wahrnehmung auch durch Betasten, Beriechen, Anhören oder Kosten erfolgen. Objekte des Augenscheins sind daher auch Tonträger, Bildträger und EDV-Datenträger.

  • Zeugenbeweis §§ 373 - 401 ZPO

Der Zeuge dient zum Nachweis von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen, die er selbst wahrgenommen hat. Zeuge kann nur sein, wer nicht Partei des Rechtsstreits ist.

Benötigt der Zeuge für die Wahrnehmung der Tatsachen eine besondere Sachkunde, spricht man von einem sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO), z. B. bei der Aussage des Notarztes über unfallbedingte Verletzungen.

  • Sachverständiger §§ 402 - 414 ZPO

Der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Spezialwissen zur Beurteilung von Tatsachen. Er ermittelt die Tatsachen nicht selbst. Der Gutachter soll sein Werturteil nur auf der Basis eines feststehenden Sachverhalts, den sogenannten Anschlusstatsachen, abgeben.

Nur wenn die Tatsachenfeststellung selbst besondere Sachkenntnis erfordert, kann die Feststellung dem Sachverständigen überlassen werden. Beispiel hierfür ist eine ärztliche Diagnose.

Ein Privatgutachten, das von einer Partei in Auftrag gegeben wurde, kann als Sachverständigenbeweis nur ausnahmsweise mit Zustimmung beider Parteien gelten.

  • Urkundenbeweis §§ 415 - 444 ZPO

Urkunden im Sinne der ZPO sind schriftliche Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitigen Parteivortrag zu erbringen. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Beweiskraft zwischen öffentlichen Urkunden (§§ 415, 417, 418 ZPO) und Privaturkunden (§ 416 ZPO).

  • Parteivernehmung §§ 445 - 455 ZPO

Die Parteivernehmung ist gegenüber anderen Beweismitteln subsidiär und nur zur Führung des Hauptbeweises zulässig (§ 445 Absatz 2 ZPO). Grundsätzlich kann die beweisbelastete Partei nur die Vernehmung des Prozessgegners beantragen (§ 445 Absatz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Parteivernehmung nur mit Zustimmung des Gegners oder von Amts wegen möglich.

Demgegenüber kann das Gericht im Freibeweisverfahren die erforderlichen Beweise in geeigneter Form erheben. Die Beweiserhebung erfolgt ohne den Erlass eines Beweisbeschlusses oder die Anberaumung eines Beweistermins. In Betracht kommen neben den Strengbeweismitteln (s. o.) etwa die Einholung amtlicher Auskünfte und Berichte von Behörden, informelle telefonische oder schriftliche Befragungen, Verwertung von Ton- und Filmaufnahmen sowie Datenaufzeichnungen. Das Gericht kann alle nur erdenklichen Erkenntnismöglichkeiten zur Gewinnung seiner Überzeugung nutzen; Grenzen sind lediglich dort zu ziehen, wo nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Denkgesetzen ein Erkenntnisgewinn nicht zu erzielen ist oder ein Verwertungsverbot vorliegt. In den Verfahren nach dem FamFG sind die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen (§ 29 Absatz 3 FamFG).

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Alle Beweismittel stehen infolge des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gleichwertig nebeneinander, es gibt keine Unterschiede in der Beweiskraft. Unterschiede bestehen allein in der Art der Beweiserhebung:

Zeugen

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen, § 394 Absatz 1 ZPO. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden, § 394 Absatz 2 ZPO.

Der Zeuge wird vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der späteren Beeidigung hingewiesen, § 395 Absatz 1 ZPO. Die Vernehmung beginnt mit der Befragung zu den persönlichen Daten des Zeugen, § 395 Absatz 2 ZPO. Anschließend wird der Zeuge nach § 396 ZPO zur Sache befragt. Dabei wirkt das Gericht darauf hin, dass er im Zusammenhang zum Gegenstand seiner Vernehmung aussagt. Das Gericht hat gegebenenfalls weitere Fragen zu stellen, um eine bessere Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage zu erreichen.

Die Parteien haben bei der Zeugenvernehmung ein Anwesenheits- und Fragerecht. Dabei ist die Partei in Verfahren mit Anwaltszwang selbst grundsätzlich nur zur Vorlage von Fragen an den Zeugen berechtigt, während der Rechtsanwalt den Zeugen unmittelbar befragen kann, § 397 ZPO.

Die Regeln über die Vernehmung eines Zeugen finden bei dem Beweis durch Sachverständige und der Parteivernehmung entsprechend Anwendung, §§ 402, 451 ZPO.

Urkunden

Der Urkundsbeweis wird grundsätzlich durch Vorlage der Urkunde geführt. In den Fällen, in denen die beweisführende Partei nicht im Besitz der Urkunde ist, sondern sich diese beim Gegner oder bei Dritten befindet, erfolgt der Beweisantritt durch den Antrag, dem Gegner oder dem Dritten aufzugeben, die Urkunde vorzulegen, §§ 421, 428 ZPO. Die Verpflichtung zur Vorlegung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und besteht, wenn der Beweisführer von dem Gegner oder Dritten die Herausgabe oder Vorlegung verlangen kann, § 422 ZPO. Der Umstand, der diese Verpflichtung begründet, ist glaubhaft zu machen, § 424 Nummer 5 Satz 2 ZPO. Auch bei dem schriftlichen Sachverständigengutachten handelt es sich um eine Urkunde im Sinne der ZPO.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Grundsätzlich nein. Alle Beweismittel stehen gleichwertig nebeneinander. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Demnach ist das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme Grundlage für die Beweiswürdigung durch das Gericht. Nur ausnahmsweise bestehen für den Richter bindende Beweisregeln wie die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO, des Urteils nach § 314 ZPO oder die von anderen Urkunden nach §§ 415 - 418 ZPO.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein, zwingende Beweismittel zum Nachweis bestimmter Tatsachen kennt die ZPO grundsätzlich nicht.

Eine Ausnahme gilt nur für bestimmte Verfahrensarten. So ist im Urkunden- und Wechselprozess die Beweisführung für die klagebegründenden Tatsachen nur durch Urkunden zulässig und die Beweisführung hinsichtlich aller anderen Tatsachen nur durch Urkunden oder Parteivernehmung, §§ 592 ff. ZPO.

In bestimmten Verfahren, die mit grundrechtsintensiven Eingriffen verbunden sind, sieht das Gesetz die zwingende Einholung eines Gutachtens vor, etwa vor der Bestellung eines Betreuers oder vor einer Unterbringungsmaßnahme (§§ 280, 312 FamFG).

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Das Erscheinen vor Gericht, die Ablegung des Zeugnisses und die Eidesleistung sind Pflichten jedes ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Die Zeugnispflicht umfasst auch die Pflicht des Zeugen, sein Wissen anhand von Unterlagen zu überprüfen und sein Gedächtnis aufzufrischen, § 378 ZPO. Sie beinhaltet keine Pflicht zur Ermittlung von dem Zeugen unbekannten Tatsachen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen Zeugnisverweigerungsrechten aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO) und aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 ZPO knüpft zum einen an familiäre Bindungen, zum anderen an berufliche Treuepflichten des Zeugen an. Es soll der Vermeidung von Interessenkonflikten dienen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen steht dem Verlobten (Nummer 1), dem Ehegatten (Nummer 2) und dem Lebenspartner (Nummer 2a) zu, bei Ehe und Lebenspartnerschaft auch über deren Ende hinaus. Außerdem hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (Nummer 3). Seitenlinie bedeutet nicht in gerader Linie, aber von derselben dritten Person abstammend. Der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft bestimmt sich nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten.

Außerdem haben nach § 383Nummer 4 ZPO Geistliche ein Zeugnisverweigerungsrecht und Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben (Nummer 5), sowie diejenigen, denen kraft Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist (Nummer 6).

Das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht umfasst alles, was den genannten Personen gerade aufgrund ihrer besonderen Stellung zur Kenntnis gelangt ist.

Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 ZPO dient demgegenüber dem Schutz des Zeugen vor den Folgen seiner Zeugnispflicht. Es gibt ihm lediglich das Recht, auf einzelne Fragen nicht zu antworten; zum vollumfänglichem Schweigen berechtigt es nicht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 ZPO gilt für Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem in § 383 ZPO aufgeführten familiären Verhältnis steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde (Nummer 1) oder zur Unehre gereichen bzw. die Gefahr eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens zuziehen würde (Nummer 2). Außerdem muss der Zeuge eine Frage dann nicht beantworten, wenn er dadurch ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren müsste (Nummer 3).

§ 385 ZPO normiert einige Ausnahmen von den dargestellten Zeugnisverweigerungsrechten. Besondere Bedeutung kommt der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach 385 Absatz 2 ZPO zu, die für Geistliche und für Personen, die nach 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO einer materiellrechtlichen Schweigepflicht unterliegen, zum Wiederaufleben der Zeugnispflicht führt.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja. Wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht erscheint, setzt das Gericht nach § 380 Absatz 1 ZPO ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Das Ordnungsgeld beträgt 5 bis 1.000 €, Artikel 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), die Ordnungshaft umfasst einen Tag bis zu 6 Wochen, Artikel 6 Absatz 2 EGStGB. Außerdem werden dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

Erscheint der Zeuge zum wiederholten Male nicht, so kann neben der Festsetzung des Ordnungsmittels die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden, § 380 Absatz 2 ZPO. Diese Maßnahmen unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Bei einer nachträglichen Entschuldigung muss der Zeuge glaubhaft machen, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft, § 381 ZPO.

Verweigert der Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund, so sind gegen ihn nach § 390 Absatz 1 ZPO dieselben Maßnahmen möglich wie gegen den unentschuldigt fernbleibenden Zeugen. Im Falle der wiederholten Weigerung wird auf Antrag die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet, jedoch nicht über die Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus, § 390 Absatz 2 ZPO.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Nein, eine allgemeine „Zeugnisunfähigkeit" gibt es nicht. Zeuge kann daher jeder sein, der die Verstandesreife besitzt, tatsächliche Wahrnehmungen zu machen, diesbezügliche Fragen zu verstehen und zu beantworten, unabhängig von Alter und Geschäftsfähigkeit.

Für Personen, die wegen vorsätzlicher Falschaussage oder wegen Meineids vorbestraft sind, gelten keine Besonderheiten.

Zeuge kann allerdings nicht sein, wer unmittelbar selbst als Partei oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei am Verfahren beteiligt ist. Eine Ausnahme gilt für einfache Streitgenossen über solche Tatsachen, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen. Ein Vertreter kann unter Umständen zeugnisfähig sein, wenn der Gegenstand der Vernehmung außerhalb des Rahmens des Vertretungsverhältnisses liegt. So kann z. B. ein Betreuer Zeugnis über Tatsachen außerhalb seines Aufgabengebietes in einem Prozess ablegen, in dem der Betreute Partei ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zeugnisfähigkeit ist stets die Vernehmung.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Zeugenvernehmung erfolgt durch das Gericht. Sie kann auch einem Mitglied des Prozessgerichts als beauftragtem Richter oder einem anderen Gericht übertragen werden, wenn insbesondere von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen, § 394 Absatz 1 ZPO. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden, § 394 Absatz 2 ZPO.

Die Parteien haben bei der Zeugenvernehmung ein Anwesenheits- und Fragerecht. Dabei ist die Partei in Verfahren mit Anwaltszwang selbst grundsätzlich nur zur Vorlage von Fragen an den Zeugen berechtigt, während der Rechtsanwalt den Zeugen unmittelbar befragen kann, § 397 ZPO.

Die Vernehmung eines Zeugen im Wege einer Videokonferenz ist zulässig, wenn das Gericht dies auf Antrag (nur) einer Partei gestattet, § 128a Absatz 2 ZPO.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Gesetzliche Beweisverwertungsverbote bestehen im Zivilprozessrecht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich das Verwertungsverbot für aus dem Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen, § 51 Bundeszentralregistergesetz.

Beweisverwertungsverbote kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zivilprozess allerdings dann in Betracht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen des Beweisgegners – insbesondere Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht – vorliegt, der nicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Erforderlich ist eine Güter- und Interessenabwägung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Beweisverwertungsverbote bestehen nach dieser Rechtsprechung beispielsweise grundsätzlich in Fällen heimlicher Tonbandaufnahmen, des Belauschens von Gesprächen durch Minisender, Richtmikrofone oder Sprechanlagen bzw. für die Verwertung rechtswidrig erlangter persönlicher Aufzeichnungen wie Tagebücher oder intime Briefe.

In all diesen Fällen kann jedoch die einzelfallbezogene Rechtsgüterabwägung ausnahmsweise zur Verwertbarkeit der rechtswidrig erhobenen Beweise führen, solange nicht der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.

Ob ein Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften ein Verwertungsverbot begründet, ist für die jeweiligen Vorschriften gesondert zu entscheiden. Mängel, die das Verfahren und die Form einer Prozesshandlung betreffen, sind nach § 295 Absatz 1 ZPO heilbar. So ist beispielsweise die Vernehmung einer Partei als Zeuge ein verzichtbarer Verfahrensmangel, d. h. die Verwertbarkeit ist gegeben, wenn die Parteien auf die Befolgung der Vorschrift verzichten oder den Fehler nicht bis zum Schluss der folgenden mündlichen Verhandlung gerügt haben. Auch eine unterbliebene Belehrung über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist nach § 295 Absatz 1 ZPO heilbar.

Nicht verzichtbar ist dagegen die Einhaltung von Normen, die dem öffentlichen Interesse dienen, § 295 Absatz 2 ZPO. Beispiel hierfür sind alle von Amts wegen zu beachtenden Punkte wie z. B. Prozessvoraussetzungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln oder die Ausschließung vom Richteramt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wie bereits unter Punkt 2.4 ausgeführt, ist die Parteivernehmung unter bestimmten Voraussetzung als Beweismittel zulässig. Die Würdigung dieses Beweises erfolgt dann nach freier richterlicher Überzeugung, § 286 ZPO.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

Nein.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Beweisaufnahme - Estland

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweislast ist in Artikel 230 Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) geregelt. Danach muss bei Klagen jede Partei die Tatsachen nachweisen, die die Grundlage ihrer Ansprüche und Einwände darstellen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sofern nicht anders vorgeschrieben, können die Parteien sich darüber hinaus auf eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Aufteilung der Beweislast und auf die Art der Beweise für den Nachweis bestimmter Tatsachen einigen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann das Gericht in Ehesachen, Abstammungssachen oder in einem Streit in Bezug auf die Interessen eines Kindes oder in Antragsverfahren von sich aus Beweis erheben.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Eine Tatsache, die das Gericht als allgemeines Wissen ansieht, muss nicht bewiesen werden. Das Gericht kann erklären, dass als allgemeines Wissen gilt, welche zuverlässigen Informationen von Quellen verfügbar sind, die nicht Teil des Verfahrens sind. Das Vorbringen einer Partei bezüglich einer Tatsache muss darüber hinaus nicht bewiesen werden, wenn die Gegenpartei die Tatsache anerkennt. Anerkenntnis bedeutet die unbedingte und ausdrückliche Zustimmung einer Tatsachenbehauptung durch eine schriftliche Erklärung an das Gericht oder durch eine Erklärung in einer Gerichtsverhandlung, in der die Zustimmung im Sitzungsprotokoll aufgezeichnet wird. Die Erklärung kann nur mit Einwilligung der Gegenpartei zurückgenommen werden oder wenn die Partei, die die Erklärung zurücknimmt, nachweist, dass die Behauptung in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache falsch ist und dass die Erklärung auf einem falschen Verständnis dieser Tatsache beruhte. In diesen Fällen gilt die Tatsache nicht als anerkannt. Die Anerkenntnis gilt als gegeben, sofern die andere Partei nicht explizit einer Tatsachenbehauptung widersprochen hat und aus den sonstigen Erklärungen der Party nicht hervorgeht, dass sie eine Tatsache bestreiten will.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht würdigt die Beweise nach Maßgabe des Gesetzes umfassend, gründlich und objektiv und entscheidet nach seinem Gewissen, ob das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten bewiesen ist. Dabei werden unter anderem alle Vereinbarungen der Partien bezüglich der Beweisführung berücksichtigt.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Obwohl nach Artikel 236 Absatz 2 Zivilprozessordnung im Allgemeinen die betroffenen Parteien die Beweisaufnahme durch das Gericht beantragen sollten, sieht Artikel 230 Absatz 3 Zivilprozessordnung Fälle vor, in denen das Gericht von sich aus Beweise erheben kann. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann das Gericht insbesondere in Ehesachen, Abstammungssachen oder in einem Streit in Bezug auf die Interessen eines Kindes oder in Antragsverfahren von sich aus Beweis erheben.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Ist das Erheben weiterer Beweise für die Beweiswürdigung erforderlich, ordnet das Gericht dies durch einen Gerichtsbeschluss an, der den Verfahrensbeteiligten zugestellt wird. Müssen die Beweise außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts erhoben werden, das das Verfahren durchführt, kann dieses Gericht das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beweis erhoben werden kann, ersuchen, einen diesbezüglichen Beschluss zu erlassen. Beweise können auch außerhalb Estlands erhoben werden.

Nach Erlass des Beschlusses wird der Beweis je nach Art des Beweises gemäß den Bestimmungen über die Beweiserhebung in Kapitel 27 bis 32 Zivilprozessordnung erhoben.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann einen Antrag auf Beweiserhebung ablehnen, wenn:

  1. der Beweis unerheblich für die Angelegenheit ist (vor allem, wenn die betreffende Tatsache nicht beweisbedürftig ist oder wenn das Gericht der Ansicht ist, dass für den Beweis der Tatsache bereits ausreichend Nachweise erbracht wurden);
  2. nach Maßgabe der Rechtsvorschriften oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien eine Tatsache durch Beweismittel einer bestimmten Art und Form bewiesen werden muss, aber eine andere Art oder Form der Beweisaufnahme beantragt wurde;
  3. das Beweismittel nicht zugänglich ist, insbesondere wenn die Personalien des Zeugen oder der Aufbewahrungsort von Dokumenten unbekannt sind oder wenn die Bedeutung des Beweismittels in keinem Verhältnis zu dem Zeitaufwand für seine Erhebung oder zu anderen mit der Beweisaufnahme in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten steht;
  4. der Beweisantrag zu spät gestellt wurde;
  5. die Notwendigkeit der Beweiserhebung nicht begründet ist;
  6. der die Beweisaufnahme beantragende Verfahrensbeteiligte es versäumt, die Vorauszahlung zu leisten, die vom Gericht zur Deckung der Kosten für die Beweisaufnahme gefordert wird.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Gemäß Artikel 229 Absatz 1 Zivilprozessordnung ist ein Beweismittel in einer Zivilsache jede Information, die in den Rechtsvorschriften in einer prozessualen Form vorgesehen ist und auf deren Grundlage das Gericht anhand eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen feststellt, auf denen die Ansprüche und Einwände der Parteien basieren sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen anderer Tatsachen, die für die Entscheidung der Angelegenheit maßgeblich sind.

Gemäß Absatz 2 kann es sich bei Beweismitteln um Zeugenaussagen, eidesstattliche Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, Urkundenbeweise, materielle Beweismittel, Augenschein oder Sachverständigengutachten handeln. In Antragsverfahren und verbundenen Verfahren kann das Gericht auch andere Beweismittel als ausreichend für den Nachweis einer Tatsache ansehen, wie beispielsweise eine nicht eidesstattliche Erklärung eines Verfahrensbeteiligten.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

1) Zeugenbeweis

Gemäß Artikel 251 Absatz 1 Zivilprozessordnung kann jede Person, die möglicherweise Kenntnis von Tatsachen hat, die für die Angelegenheit erheblich sind, als Zeuge vernommen werden, es sei denn, diese Person ist Beteiligter oder Vertreter eines Beteiligten des betreffenden Verfahrens. Zeugen müssen Auskunft geben zu Tatsachen, die sie unmittelbar wahrgenommen haben. Eine als Zeuge geladene Person muss vor Gericht erscheinen und wahrheitsgemäß Zeugnis ablegen über die ihr bekannten Tatsachen. Anstelle der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung können Zeugen auch zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufgefordert werden, wenn das Auftreten vor Gericht eine unzumutbare Belastung für den Zeugen darstellen würde und wenn das Gericht angesichts des Inhalts der Fragen und der Persönlichkeit des Zeugen der Ansicht ist, dass eine schriftliche Zeugenaussage als Nachweis ausreicht. Alternativ kann das Gericht die Aufzeichnungen einer mündlichen Verhandlung in einem anderen Gerichtsverfahren verwenden, wenn dies das Verfahren eindeutig vereinfacht und wenn angenommen werden kann, dass das Gericht in ausreichendem Umfang Zugang zu den Aufzeichnungen erhält, ohne den Zeugen direkt zu vernehmen.

Jeder Zeuge wird einzeln vernommen, und Zeugen, die noch nicht gehört wurden, dürfen während der mündlichen Verhandlung nicht im Gerichtssaal anwesend sein. Ist das Gericht der begründeten Ansicht, dass ein Zeuge Angst oder einen sonstigen Grund hat, in Anwesenheit eines Verfahrensbeteiligten vor Gericht nicht die Wahrheit zu sagen, oder wenn ein Verfahrensbeteiligter die Zeugenaussage durch Störungen oder auf eine andere Weise steuert, kann das Gericht diese Person während der Vernehmung des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernen. In einem solchen Fall wird dem Verfahrensbeteiligten die Zeugenaussage nach seiner Rückkehr vorgelesen und er hat das Recht, den Zeugen zu befragen. Ist die Aussage eines Zeugen widersprüchlich, kann das Gericht ihn in der gleichen Gerichtsverhandlung mehrmals anhören und befragen.

Im Fall von schriftlichen Erklärungen sind die Verfahrensbeteiligten befugt, über das Gericht schriftliche Fragen an die Zeugen zu stellen. Das Gericht entscheidet, welche Fragen der Zeuge beantworten muss. Gegebenenfalls kann das Gericht einen Zeugen zu einer Gerichtsverhandlung laden, damit er mündlich aussagt.

Kann eine Person aufgrund von Krankheit, Alter, einer Behinderung oder aus einem anderen triftigen Grund nicht vor Gericht erscheinen oder wenn dies aus einem anderen Grund erforderlich ist, kann das Gericht den Zeugen aufsuchen, um seine Aussage aufzunehmen.

Das Gericht würdigt die Beweise direkt (Artikel 243 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen kann sich das Gericht auf verschiedene Maßnahmen stützen, die in Artikel 262 Absätze 1 und 8 der Zivilprozessordnung niedergelegt sind. Gemäß Absatz 1 beispielsweise überprüft das Gericht die Identität eines Zeugen, seinen Arbeitsplatz, seine Ausbildung, seinen Wohnort, seine Verbindung zu der Rechtssache und seine Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten. Vor der Zeugenvernehmung belehrt das Gericht den Zeugen über seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen und über das Verfahren der Aussageverweigerung. Gemäß Absatz 8 stellt das Gericht gegebenenfalls während der gesamten Vernehmung zusätzliche Fragen, um die Zeugenaussage zu verdeutlichen oder zu ergänzen oder um die Wissensgrundlage des Zeugen zu überprüfen.

2) Sachverständigengutachten

Das Gericht ist befugt, auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Umstände in Bezug auf eine Angelegenheit zu klären, die besonderes Fachwissen erfordert. Das Gericht kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von sich aus das Gutachten eines Sachverständigen für Rechtsangelegenheiten zum geltenden Recht außerhalb der Republik Estland, zum internationalen Recht oder zum Gewohnheitsrecht einholen. Die Bestimmungen zur Zeugenvernehmung gelten auch für die Vernehmung von Personen mit besonderen Fachkenntnissen, wenn damit ein Umstand oder ein Ereignis nachgewiesen werden soll und wenn besondere Fachkenntnisse für die richtige Auslegung erforderlich sind. Hat ein Verfahrensbeteiligter dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme eines Sachverständigen vorgelegt und wird dieser nicht als Zeuge vernommen, wird diese Stellungnahme als Urkundenbeweis gewertet. Statt ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann das Gericht auch ein Sachverständigengutachten verwenden, das auf Anweisung des Gerichts in einem anderen Gerichtsverfahren erstellt wurde, oder ein Sachverständigengutachten, das auf Anweisung eines Strafgerichts angefertigt wurde, wenn dies das Verfahren vereinfacht und angenommen werden kann, dass das Gericht in der Lage ist, das Sachverständigengutachten ausreichend zu würdigen. In solchen Fällen können dem Sachverständigen zusätzliche Fragen gestellt werden oder er kann für eine Befragung vor Gericht geladen werden.

Ein Sachverständigengutachten wird von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen für Forensik oder von einer anderen qualifizierten Person durchgeführt, die bei einem staatlichen Institut für Forensik angestellt ist, oder von einem amtlich zugelassenen Sachverständigen oder von einer anderen gerichtlich bestellten Person mit besonderen Fachkenntnissen. Das Gericht kann eine Person als Sachverständigen bestellen, wenn diese das Wissen und die Erfahrung aufweist, die für das Erstellen eines Gutachtens erforderlich sind. Wenn ein amtlich zugelassener Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung steht, können andere Personen nur aus besonderem Grund als Sachverständige bestellt werden. Einigen sich die Parteien auf einen Sachverständigen, kann das Gericht diese Person als Sachverständigen bestellen, wenn sie nach Maßgabe des Gesetzes befähigt ist, als Sachverständiger tätig zu werden.

Ein Verfahrensbeteiligter hat das Recht, einem Sachverständigen über das Gericht Fragen zu stellen. Das Gericht entscheidet, für welche Fragen ein Sachverständiger erforderlich ist. Das Gericht muss die Abweisung jeder dieser Fragen begründen. Sachverständige legen dem Gericht ihr Gutachten in Schriftform vor, es sei denn, das Gericht weist sie an, dies mündlich oder auf eine andere Weise zu tun, die der Zustimmung des Sachverständigen bedarf. Ein Sachverständigengutachten sollte eine detaillierte Beschreibung jeder durchgeführten Untersuchung enthalten sowie die aufgrund dieser Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen und Antworten auf die Fragen des Gerichts.

Die Sachverständigen sind dazu angehalten, eine richtige und begründete Stellungnahme zu den ihnen gestellten Fragen abzugeben. Zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens kann ein Sachverständiger das gesamte, im Zusammenhang mit der Angelegenheit stehende Material prüfen, sofern dies erforderlich ist, an der Beweiswürdigung vor Gericht teilnehmen und Referenzmaterial und zusätzliche Informationen vom Gericht anfordern.

Ein Sachverständigengutachten wird in einer Gerichtsverhandlung erörtert. Sofern das Sachverständigengutachten nicht in Schriftform oder in einem anderen Format vorgelegt wird, das in Schriftform wiedergegeben werden kann, stellt der Sachverständige sein Gutachten mündlich in einer Gerichtsverhandlung vor. Das Gericht kann einen Sachverständigen, der sein Gutachten in Schriftform oder in einem anderen Format vorgelegt hat, das in Schriftform wiedergegeben werden kann, für die Befragung zu einer Gerichtsverhandlung laden. Auch wenn eine der betroffenen Parteien dies fordert, kann das Gericht einen Sachverständigen, der ein Gutachten vorgelegt hat, zu einer Gerichtverhandlung laden.

Sofern der Sachverständige vor Gericht geladen wurde, können die Verfahrensbeteiligten dem Sachverständigen nach der Prüfung des Sachverständigengutachtens Fragen stellen, um Einzelheiten des Gutachtens zu klären. Die Fragen können auch vorher bei Gericht eingereicht werden und dann von diesem an den Sachverständigen weitergeleitet werden. Das Gericht schließt sämtliche Fragen aus, die unerheblich sind oder die Kompetenz des Sachverständigen übersteigen.

Die Bestimmungen für die Zeugenvernehmung gelten auch für die Vernehmung von Sachverständigen.

3) Urkundenbeweise

Urkundenbeweise sind Schriftstücke und andere Dokumente oder ähnliche Datenträger, auf die Daten mittels Fotografie, Video, Ton, elektronisch oder mit sonstigen Mitteln aufgezeichnet sind und die Informationen zu den Tatsachen enthalten, die für die Entscheidung in der Sache maßgeblich sind und die in wahrnehmbarer Form in einer Gerichtsverhandlung vorgelegt werden können.

Auch der amtliche und persönliche Schriftverkehr, Entscheidungen in anderen Rechtssachen und die Stellungnahmen von Personen mit besonderen Fachkenntnissen, die dem Gericht von Verfahrensbeteiligten vorgelegt werden, gelten als Dokumente.

Alle eingereichten Schriftstücke sollten Originale oder Abschriften sein. Wenn Verfahrensbeteiligte Originaldokumente zusammen mit Abschriften einreichen, kann das Gericht die Originaldokumente zurückgeben und der Akte eine von dem Richter beglaubigte Kopie der Abschrift beifügen. Auf Antrag der Personen, die Schriftstücke einreichen, können die sich in den Akten befindlichen Originale zurückgegeben werden, wenn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen ist. Die Abschrift verbleibt in der Akte. Das Gericht kann eine Frist für die Prüfung eines eingereichten Dokuments setzen, nach deren Ablauf das Gericht das Dokument zurückgeben muss. In diesen Fällen verbleibt die Abschrift des Dokuments in der Akte. Wurde ein Dokument in Form einer Abschrift eingereicht, kann das Gericht das Original anfordern oder eine Erklärung verlangen, warum die Vorlage des Originaldokuments nicht möglich war. Wird der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen, entscheidet das Gericht über den Beweiswert der Abschrift des Dokuments.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

In Zivilverfahren findet die allgemeine Regel der freien Beweiswürdigung Anwendung. Einschränkungen sind jedoch mit Zustimmung der Parteien möglich. So heißt es in Artikel 232 Absatz 2 Zivilprozessordnung, dass ein Beweismittel für das Gericht keinen bestimmten Beweiswert hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Parteien können demnach vereinbaren, dass bestimmten Beweismitteln entscheidende Bedeutung zukommt.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Ja. Es kann sich aus den Rechtsvorschriften oder aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, dass eine bestimmte Tatsache nur mit Beweismitteln einer bestimmten Art oder in einer bestimmten Form bewiesen werden kann.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Ja. Gemäß Artikel 254 Zivilprozessordnung muss eine als Zeuge geladene Person vor Gericht erscheinen und wahrheitsgemäß Zeugnis ablegen über die ihr bekannten Tatsachen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die folgenden Personen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht:

  1. die Verwandten des Klägers oder Beklagten in absteigender und aufsteigender Linie;
  2. Schwester, Stiefschwester, Bruder oder Stiefbruder des Klägers oder Beklagten oder eine Person, die mit einer Schwester, Stiefschwester, einem Bruder oder Stiefbruder des Klägers oder Beklagten verheiratet ist oder war;
  3. ein Stief- oder Pflegeelternteil oder ein Stiefkind oder Pflegekind des Klägers oder Beklagten;
  4. ein Adoptivelternteil oder ein Adoptivkind des Klägers oder Beklagten;
  5. der Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder Beklagten und die Eltern des Ehegatten oder Lebenspartners, selbst wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft beendet ist.

Ein Zeuge kann die Aussage auch verweigern, wenn die Aussage ihn selbst oder eine der vorstehend aufgeführten Personen einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

Ein Zeuge hat das Recht, die Aussage in Bezug auf alle Tatsachen zu verweigern, auf die das Gesetz über Staatsgeheimnisse und als Verschlusssachen einzustufende Informationen ausländischer Staaten (riigisaladuse ja salastatud välisteabe seadus) Anwendung findet.

Jede Person, die Informationen zu journalistischen Zwecken verarbeitet, hat das Recht, die Aussage in Bezug auf Tatsachen zu verweigern, die die Identifizierung der Person ermöglichen würde, von der die Informationen stammen.

Unbeschadet des Vorstehenden hat ein Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf:

  1. die Durchführung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, dem er als Zeuge beiwohnen sollte;
  2. die Geburt oder den Tod eines Familienmitglieds:
  3. eine Tatsache in Bezug auf eine vermögensrechtliche Beziehung, die sich aus einem familienrechtlichen Verhältnis ergibt;
  4. eine Handlung im Zusammenhang mit einem angefochtenen Rechtsverhältnis, die der Zeuge selbst als der Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei durchgeführt hat.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja. Wenn ein Zeuge ohne triftigen Grund die Aussage verweigert, kann das Gericht eine Geldbuße verhängen oder den Zeugen für bis zu 14 Tage in Arrest nehmen. Der Zeuge ist unverzüglich freizulassen, wenn er aussagt, die Verhandlung der Sache beendet ist oder der Zeuge nicht länger vernommen werden muss.

Außerdem werden dem Zeugen die prozessualen Kosten auferlegt, die durch seine unbegründete Aussageverweigerung entstanden sind.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Artikel 256 Zivilprozessordnung legt fest, welche Personen nicht als Zeugen gehört werden dürfen. Insbesondere Priester einer in Estland registrierten religiösen Vereinigung und ihr Unterstützungspersonal dürfen nicht in Bezug auf Umstände gehört oder befragt werden, die ihnen im Rahmen der geistigen Seelsorge anvertraut wurden. Die folgenden Personen dürfen nicht ohne Zustimmung der Person aussagen, in deren Interesse Vertraulichkeit angeordnet wurde:

  1. Vertreter in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, Strafverteidiger und Notare in Bezug auf Tatsachen, in deren Kenntnis sie bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gelangt sind;
  2. Ärzte, Apotheker oder andere Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen in Bezug auf Tatsachen, die ihnen ein Patient anvertraut hat, einschließlich Tatsachen im Zusammenhang mit der Abstammung, mit künstlicher Befruchtung, Familie oder der Gesundheit einer Person;
  3. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung oder beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit in Kenntnis vertraulicher Informationen gelangt sind, die sie gemäß den Rechtsvorschriften nicht offenlegen dürfen.

Auch das berufliche Unterstützungspersonal der vorstehenden Personen darf ohne die Zustimmung der Person, in deren Interesse Vertraulichkeit angeordnet wurde, nicht aussagen.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Artikel 262 Zivilprozessordnung legt das Verfahren für die Zeugenvernehmung fest. Die Zeugenvernehmung beginnt damit, dass das Gericht dem Zeugen den Gegenstand der mündlichen Verhandlung darlegt und ihn ermahnt, alles zu sagen, was er in Bezug auf den Gegenstand der Verhandlung weiß. Danach haben die Verfahrensbeteiligten das Recht, dem Zeugen über das Gericht Fragen vorzulegen. Mit der Zustimmung des Gerichts können die Verfahrensbeteiligten auch direkt Fragen stellen.

Das Gericht schließt alle Suggestivfragen und alle Fragen aus, die für die Angelegenheit nicht von Bedeutung sind, sowie Fragen, mit denen neue Tatsachen aufgedeckt werden sollen, die noch nicht dargelegt wurden, und Wiederholungsfragen. Das Gericht ist dazu befugt, jederzeit während der Befragung gegebenenfalls zusätzliche Fragen zu stellen, um die Zeugenaussage zu verdeutlichen oder zu ergänzen oder um die Wissensgrundlage des Zeugen zu überprüfen.

Gemäß Artikel 350 Zivilprozessordnung kann das Gericht eine Verhandlung in Form einer Videokonferenz organisieren, so dass die Verfahrensbeteiligten oder ihre Vertreter oder Berater die Möglichkeit haben, sich zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, wo sie die Verfahrenshandlungen in Echtzeit vornehmen können. Auch ein Zeuge oder Sachverständiger, der sich an einem anderen Ort befindet, kann im Rahmen einer Videokonferenz gehört und von einem Verfahrensteilnehmer an einem anderen Ort befragt werden.

Bei einer Gerichtsverhandlung, die in Form einer Videokonferenz organisiert wird, muss das Recht jedes Verfahrensbeteiligten, Anträge zu stellen und Stellungnahmen zu den Anträgen der anderen Verfahrensteilnehmer abzugeben, auf eine technisch sichere Weise gewährleistet werden. Gleiches gilt für die Bild- und Tonübertragung in Echtzeit aus dem Gericht und in den Gerichtssaal. Wenn die Parteien und Zeugen zustimmen, kann der Zeuge über Telefon in einer Konferenzschaltung gehört werden. In Antragsverfahren reicht hierfür die Zustimmung des Zeugen. Der Justizminister kann spezielle technische Anforderungen an das Abhalten einer Gerichtsverhandlung in Konferenzform festlegen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Gemäß Artikel 238 Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung kann das Gericht einen Beweis ablehnen und das Beweismittel zurücksenden, wenn es durch eine Straftat oder eine rechtswidrige Grundrechtsverletzung erlangt wurde.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Gemäß Absatz 267 Zivilprozessordnung hat eine Partei, der es nicht gelungen ist, eine von ihr zu beweisende Tatsache durch einen anderen Beweis nachzuweisen, oder die keine anderen Beweismittel vorgelegt hat, das Recht, die Vernehmung der Gegenpartei oder einer dritten Partei unter Eidesleistung zu beantragen, um diese Tatsache zu beweisen. Im Fall einer juristischen Person kann ein Vertreter der Person unter Eid vernommen werden.

Das Gericht kann auch eine Partei unter Eid vernehmen, die Beweis in Bezug auf eine angefochtene Tatsache erbringen muss, wenn eine der Parteien dies beantragt und die andere Partei zustimmt.

Unabhängig von den Anträgen der Parteien und der Beweislast kann das Gericht von sich aus eine oder beide Parteien unter Eid vernehmen, wenn das Gericht auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensverlaufs und der vorgelegten und aufgenommenen Beweise nicht in der Lage ist, sich eine Meinung zu einer behaupteten Tatsache zu bilden, die bewiesen werden muss. Das Gericht kann auch von sich aus und ohne die Einwilligung der anderen Partei eine Aussage unter Eid zulassen, wenn die beweispflichtige Partei den Wunsch äußert, unter Eid auszusagen.

In vereinfachten Verfahren und in Antragsverfahren kann das Gericht auch die Aussage eines Verfahrensbeteiligten, die nicht unter Eid gemacht wurde, als ausreichenden Nachweis für eine Tatsache ansehen, sofern sich nicht aus den einschlägigen Vorschriften für die entsprechende Art von Antragsverfahren ergibt, dass nur Aussagen der Verfahrensbeteiligten unter Eid zugelassen werden können. Im Fall einer Klage kann eine Entscheidung nicht auf die Aussage einer Partei gestützt werden, die nicht unter Eid gemacht wurde.

Letzte Aktualisierung: 18/04/2023

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Beweisaufnahme - Irland

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweislast liegt in der Regel bei der Partei, die eine Behauptung aufstellt oder eine Forderung geltend macht. So liegt beispielsweise bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Beweislast beim Kläger und die Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers beim Beklagten. Grundsätzlich muss der Kläger seinen Anspruch beweisen können und der Beklagte Beweise für seine Klageabwehr vorlegen. Erhebt der Beklagte eine Widerklage, trägt er die Beweislast. Einige gesetzliche Regelungen erlegen die Beweislast dem Beklagten auf. So liegt beispielsweise bei einer Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung die Beweislast bei dem beklagten Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass erhebliche Gründe für die Entlassung vorliegen [siehe Link öffnet neues FensterUnfair Dismissals Act 1977 (Kündigungsschutzgesetz von 1977) in der geänderten Fassung].

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für Tatsachen, die eingeräumt wurden, müssen keine Beweise erbracht werden. Der Richter kann sich auf seine allgemeinen Kenntnisse stützen oder Sachverhalte zur Kenntnis nehmen, die festgestellt oder genau bekannt sind oder die zum Allgemeinwissen gehören; hierfür werden keine Beweise benötigt. Gesetzliche Vermutungen können durch Beweise widerlegt werden. Dazu zählen die Vermutung der Ehelichkeit von Kindern, der Gültigkeit von Ehen, der Zurechnungsfähigkeit von Erwachsenen und die Todesvermutung, wenn trotz aller gebotenen Nachforschungen seit mehr als sieben Jahren ein Lebenszeichen der betreffenden Person ausblieb. Der Anscheinsbeweis gilt im Fall einer Fahrlässigkeitsvermutung, wenn die Unfallursache zum Zeitpunkt des Unfalls nachweislich im Kontrollbereich des Beschuldigten oder seiner Angestellten oder Vertreter lag und der Unfall normalerweise so nicht geschehen wäre, wenn die betreffenden Personen mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätten. Beim Anscheinsbeweis wird die Beweislast mehr oder weniger dem Beklagten auferlegt, der dann beweisen muss, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Die Beweislast für die Verursachung liegt aber weiterhin beim Kläger. Der Anscheinsbeweis muss vom Kläger, der sich in der Anhörung darauf berufen will, in der Klageschrift nicht vorgebracht oder ausgeführt werden, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass dieser Grundsatz zur Anwendung kommt.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

In einem Zivilverfahren gewinnt die Partei, die das Gericht bei Abwägung der Wahrscheinlichkeiten von ihrer Sicht der Sache überzeugen kann. Die Partei, die das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass ihre Version der Ereignisse wahrscheinlicher ist als die des Gegners, wird den Prozess folglich verlieren. Hier gilt es jedoch abzuwägen. So wird das Gericht in manchen Fällen mehr Beweise verlangen, wenn es sich beispielsweise um schwerwiegende Anschuldigungen handelt, wie im Fall eines Betrugsvorwurfs.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweisaufnahme erfolgt im Zivilverfahren durch Vorlage von Urkunden, Offenlegung und Zeugenaussagen.

Vorlegung von Urkunden („discovery“): In Verfahren vor dem High Court wird die gegnerische Partei schriftlich um freiwillige Vorlage der Urkunde ersucht. Das Gericht ordnet die Vorlage nur an, wenn die Partei es versäumt oder sich geweigert hat, Urkunden freiwillig vorzulegen oder das Ersuchen ignoriert hat [siehe Order 31 Rule 12 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts (Verfahrensordnung der Obergerichte), in der geänderten Fassung]. Vorgelegte Urkunden müssen für den Gegenstand der Klage relevant und erforderlich sein. Auch Dritte können um die Vorlage von Urkunden ersucht werden.

Offenlegung: Im Falle von Personenschäden muss der Geschädigte ohne gerichtliche Aufforderung der Gegenpartei alle medizinischen Gutachten der Sachverständigen, die in dem Verfahren gehört werden vorlegen [siehe Order 39 Rule 46 Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts, in der geänderten Fassung]. Beide Parteien müssen die Namen und Anschriften aller Zeugen austauschen, die gehört werden sollen. Der Kläger muss darüber hinaus eine vollständige Auflistung aller Schadensersatzpositionen oder Ausgaben im Zusammenhang mit den Verlusten oder Verletzungen vorlegen, die Gegenstand der Klage sind.

Zeugen: Die Parteien benötigen keine Genehmigung des Gerichts, um Zeugen zu laden, die zu ihren Gunsten aussagen sollen. Nur in Verfahren, die in die Liste der Handelssachen des High Court eingetragen sind, muss die Partei, die einen Zeugen benennen will, eine vom Zeugen unterzeichnete Erklärung über den Zeugenbeweis vorlegen und den Zeugen zur Aussage vor Gericht laden. Diese Zeugenerklärung muss vor der Verhandlung in dem auf der Liste der Handelssachen stehenden Verfahren vorliegen; andernfalls darf die Partei den Zeugen nur mit Genehmigung des Gerichts laden. Das Gericht hat zudem weitreichende Befugnisse zur Überprüfung der zulässigen Beweismittel. Es kann Beweismittel ausschließen, die eigentlich zulässig wären, oder das Kreuzverhör eines Zeugen einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Partei auch eine gerichtliche Anordnung beantragen, damit ein Zeuge bereits vor der Anhörung vor einem vom Gericht bestellten Richtergehilfen eine eidliche Erklärung abgeben kann. Grundsätzlich besteht die Aufgabe des Richters darin, alle von den Parteien eingebrachten Beweise anzuhören, und nicht darin, Untersuchungen zur Feststellung von Sachverhalten einzuleiten. In der Regel kann der Richter einen Zeugen nicht ohne Zustimmung der Parteien aufrufen, doch bei Missachtung des Gerichts oder in Verfahren, in denen es um das Kindeswohl geht, ist er dazu berechtigt. Der Richter ist auch berechtigt, einen zuvor von einer Partei aufgerufenen Zeugen erneut aufzurufen.

Sachverständige: Die Parteien können in der Regel von Sachverständigen stammende Beweismittel in ihrer Sache ohne gerichtliche Genehmigung vorlegen. Sollen Beweismittel von Sachverständigen vorgelegt werden, so sollten die Parteien bereits vor der Verhandlung eventuell vorliegende Gutachten austauschen. In Verfahren, die auf der Liste der Handelssachen des High Court stehen, kann der Richter im Vorverfahren anordnen, dass die Sachverständigen gemeinsam erörtern, zu welchen Fragen sie aussagen, und sich einigen, welche Beweise sie vorlegen werden, und alle Fragen zu prüfen, die der Richter an sie herantragen könnte. Danach kann gerichtlich angeordnet werden, dass diese Sachverständigen gemeinsam einen Vermerk über das Ergebnis ihrer Treffen und Beratungen anfertigen, den sie gemeinsam der Geschäftsstelle übergeben und der an die Parteien weitergeleitet wird. Die Ergebnisse dieser Sachverständigenberatungen sind für die Parteien nicht bindend [siehe Order 63A, Rule t6 (1) (ix) Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts].

Das Gericht kann von Amts wegen einen Sachverständigen bestellen, der das Gericht in dem zu verhandelnden Fall unterstützt. Das Gericht kann den Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten zu erstellen, das den Parteien in Abschrift vorgelegt wird, und ihn anweisen, in beratender Funktion an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Vorlegung von Urkunden („discovery“): Eine Anordnung zur Vorlegung erlässt das Gericht nur, wenn die Partei, die Urkunden vorlegen soll, es versäumt oder verweigert, diese freiwillig vorzulegen. Ordnet das Gericht die Vorlage an, werden in der Regel der Partei, den Antrag gestellt hat auch die Kosten dafür auferlegt. Wird eine Partei angewiesen, bestimmte Urkunden vorzulegen, die sich in ihrem Besitz befinden oder zu denen sie Zugang hat, muss sie Kopien davon anfertigen und sie der Gegenseite zugänglich machen. Auf Anordnung einer Vorlegung ist eine eidesstattliche Erklärung mit einer beeidigten Liste der als Beweis eingereichten Urkunden vorzulegen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, kann die Klage abgewiesen oder die Verteidigung als unzulässig zurückgewiesen werden. So soll sichergestellt werden, dass sich die Prozessparteien an die Anordnung der Vorlegung halten.

Zeugen: Die Parteien benötigen keine Genehmigung des Gerichts, um Zeugen zu laden, die zu ihren Gunsten aussagen sollen. Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, wird dessen Aussage vor einem gerichtlich bestellten Richtergehilfen zur Niederschrift aufgenommen. Die Befragung wird wie in einer Hauptverhandlung mit der Möglichkeit des Kreuzverhörs durchgeführt. Diese Aussage wird protokolliert.

Sachverständige: Die Parteien können in der Regel von Sachverständigen stammende Beweismittel in ihrer Sache ohne gerichtliche Genehmigung vorlegen. Sachverständige können schriftliche Gutachten anfertigen, in denen sie ihre Ergebnisse erläutern und unparteiisch ihre Meinung als Sachverständige äußern. Werden Gutachten erstellt, so sollten sie vor der Verhandlung ausgetauscht werden. Ein Sachverständiger ist in erster Linie dem Gericht und nicht einer der Parteien gegenüber verantwortlich, auch wenn sein Honorar von der ihn beauftragenden Partei getragen wird.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann den Antrag einer Partei auf Erhebung oder Vorlage bestimmter Beweise ablehnen, wenn diese seiner Einschätzung nach irrelevant, unnötig oder nicht zulässig sind. Nach dem grundsätzlich geltenden Vorrang des besten Beweismittels ist der beste und unmittelbarste Beweis für einen Sachverhalt beizubringen; sollte er nicht verfügbar sein, ist sein Fehlen zu berücksichtigen. So ist beispielsweise der beste Beweis für den Inhalt eines Schreibens die Vorlage des betreffenden Schreibens anstatt eines mündlichen Berichts über dessen Inhalt. In der Regel ist jeder Beweis, der für einen fraglichen Sachverhalt sachdienlich ist, auch zulässig. Dennoch sind manche Beweismittel wie etwa der Inhalt einer privilegierten Kommunikation (z. B. der vertraulichen Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt) unzulässig. Deshalb entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Zulässigkeit von Beweisen.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Fakten können durch Beweise, Vermutungen und aus Beweisen gezogene Schlussfolgerungen sowie durch gerichtlich bekannte Sachverhalte belegt werden. Zur Beweisführung in Zivilverfahren können Zeugenaussagen, Urkunden und Augenscheinsbeweise herangezogen werden. Urkunden umfassen schriftliche Dokumente, Computeraufzeichnungen, Fotografien sowie Video- und Tonaufnahmen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

In der Regel sagen Zeugen mündlich in der Verhandlung aus. Dabei werden sie aufgefordert, die Wahrheit und die Richtigkeit ihrer Aussagen zu bestätigen.

Sachverständige legen schriftliche Gutachten vor, sofern das Gericht nichts Gegenteiliges anordnet. Ein Sachverständigengutachten muss Schlussfolgerungen und die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen sowie die Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Auftrag enthalten. Das Gericht entscheidet dann, ob der Sachverständige auch bei der Verhandlung mündlich aussagen muss.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Das Gericht hat einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung und die Glaubwürdigkeit eines Beweismittels. So können Beweise, die auf Hörensagen beruhen, zwar im Zivilverfahren zulässig sein, doch fallen sie meist weniger ins Gewicht als Zeugenaussagen, vor allem dann, wenn die betreffende Person hätte geladen werden können, um selbst auszusagen.

Bestimmte Dokumente und Aufzeichnungen werden als echt anerkannt, dazu gehören auch Aufzeichnungen von Unternehmen und Behörden, wenn sie von einem Bevollmächtigten des Unternehmens oder einer Behörde bestätigt worden sind. Verschiedene amtliche Dokumente (wie Rechtsvorschriften, Satzungen, Verordnungen, Verträge oder Gerichtsakten) werden in gedruckter Form oder als beglaubigte Kopien ohne weiteren Nachweis akzeptiert.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Bestimmte Vorgänge müssen schriftlich erfolgen. Deshalb sind zu ihrem Nachweis Schriftbelege erforderlich. Dazu zählen beispielsweise Verträge über Grundstücksverkäufe.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

In der Regel kann ein geeigneter Zeuge dazu verpflichtet werden, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Wenn eine Partei die Anwesenheit eines Zeugen in der Verhandlung sicherstellen will, bereitet sie eine Ladung vor, mit der der Zeuge aufgefordert wird, vor Gericht auszusagen. Nachdem die Ladung vom Gericht erlassen und ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist der Zeuge verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Wer einer Zeugenladung nicht nachkommt, macht sich der Missachtung des Gerichts schuldig.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Regel, wonach zulässige Zeugen zur Aussage gezwungen werden können, gilt nicht für ausländische Staatsbürger und ihre Familienmitglieder, für ausländische Diplomaten und Konsulatsbedienstete, für Vertreter verschiedener internationaler Organisationen sowie für Richter und Schöffen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit. Ehepartner und Angehörige der Parteien können zur Zeugenaussage in Zivilverfahren verpflichtet werden. Ein Zeuge muss die an ihn gerichteten Fragen beantworten, solange dies nicht gegen sein Zeugnisverweigerungsrecht verstößt. Er ist verpflichtet, Fragen zu beantworten, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür anführen, dass sich seine die Aussage für ihn nachteilig auswirken würde.

Zeugen können grundsätzlich zur Aussage verpflichtet werden. Sie sind dennoch berechtigt, bestimmte Unterlagen einer Prüfung vorzuenthalten und bestimmte Fragen aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts nicht zu beantworten. Dazu zählen in erster Linie das Aussageverweigerungsrecht von Anwälten, die „nachteilsfreie“ Kommunikation und das bereits genannte Zeugnisverweigerungsrecht.

Beweise können auch zum Schutz der Allgemeinheit zurückgehalten werden, wenn ihre Offenlegung nicht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse stünde. Dabei handelt es sich um Beweismittel, die die nationale Sicherheit, diplomatische Beziehungen, die Tätigkeit der Zentralregierung, das Wohlergehen von Kindern, die Aufklärung von Straftaten und den Schutz von Informanten betreffen. Auch Journalisten sind nicht verpflichtet, ihre Quellen offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung ist im Interesse der Justiz oder dient der Verhinderung von Unruhen oder Straftaten.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wer als Zeuge geladen wurde und die Aussage verweigert, kann wegen Missachtung des Gerichts in Beugehaft genommen oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Wer einer Zeugenladung nicht nachkommt, widersetzt sich damit einer gerichtlichen Anordnung. Somit kann jede Zeugnisverweigerung eine Missachtung des Gerichts darstellen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Erwachsene, die nicht fähig sind, den Eid zu verstehen oder eine vernünftige Aussage zu machen, dürfen nicht als Zeugen in einem Zivilverfahren befragt werden. Ein Kind, das nicht versteht, dass es die Wahrheit sagen muss, oder sich seiner Zeugenaussage nicht hinlänglich bewusst ist, ist möglicherweise nicht zeugnisfähig. Hierüber muss der Richter im Einzelfall entscheiden.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Der Zeuge wird zunächst von der benennenden Partei befragt. Danach wird er vom gegnerischen Anwalt ins Kreuzverhör genommen. Im Kreuzverhör können dem Zeugen Suggestivfragen gestellt werden. Manchmal wird ein Zeuge nach Beendigung des Kreuzverhörs erneut von der Partei befragt, die ihn zuerst aufgerufen hatte. Der Richter kann den Zeugen ebenfalls befragen, um sich beispielsweise Klarheit über bestimmte Sachverhalte zu verschaffen.

In bestimmten Fällen können Zeugenaussagen mit einer Live-Schaltung übertragen werden. In Verfahren, in denen es um das Wohl eines Kindes oder einer psychisch kranken Person geht, kann das Gericht die Aussage eines Kindes in einer Live-Schaltung per Video übertragen und Fragen über einen Vermittler an das Kind richten. Aussagen per Live-Schaltung sind auch möglich, wenn der betreffende Zeuge außerhalb Irlands lebt.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Mit ungesetzlichen Mitteln beschaffte Beweise sind nicht zwangsläufig unzulässig. Sofern sie sachdienlich sind, sind sie zulässig, doch liegt die Entscheidung über die Zulässigkeit im Ermessen des Richters. Wenn der Richter entscheidet, dass ein Beweis aus politischen Gründen nicht berücksichtigt werden sollte, gilt dies auch dann, wenn dieser Beweis für den betreffenden Sachverhalt sachdienlich wäre.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Zeugenaussagen der am Verfahren beteiligten Parteien sind ebenso zulässig wie die Aussagen von Dritten.

Weiterführende Links

Link öffnet neues Fensterhttps://www.courts.ie

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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Beweisaufnahme - Griechenland

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Im Hinblick auf die Beweislast folgt das griechische Recht dem Verfügungsgrundsatz (archí tis diáthesis). Dies bedeutet, dass das Gericht nur auf Antrag einer Partei tätig wird und auf Grundlage der von den Parteien vorgetragenen und nachgewiesenen Tatsachenbehauptungen sowie der von ihnen vorgelegten Anträge entscheidet. Verfahrenshandlungen erfolgen auf Antrag einer Partei, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Jede Partei hat nur die Tatsachen nachzuweisen, die für das Urteil in der Sache relevant und notwendig sind, um die Klage oder Gegenklage zu begründen. Anträge ohne Nachweise werden abgelehnt.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, dass das Vorliegen einer Tatsache bewiesen werden muss, sind Gegenbeweise zulässig, sofern es keine anderslautende Bestimmung gibt. Tatsachen, die so bekannt sind, dass keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen oder die dem Gericht aus anderen Gerichtsverfahren bekannt sind, werden automatisch berücksichtigt und müssen nicht bewiesen werden. Das Gericht berücksichtigt von sich aus auch allgemeine Erfahrungen, ohne dass Beweise erbracht werden müssen. Das Gericht nimmt von Amts wegen ebenso die Gesetze, Gepflogenheiten und Praktiken anderer Länder zur Kenntnis; es benötigt gegebenenfalls aber Beweise, wenn es nicht mit diesen vertraut ist.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei und entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen. In seiner Entscheidung gibt es die Gründe für seine Schlussfolgerung an. Wenn gesetzlich festgelegt ist, dass der Fall allein durch eine Wahrscheinlichkeitsabwägung entschieden werden kann, z. B. bei einem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen (asfalistiká métra), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Bestimmungen über die Beweisaufnahme, die zulässigen Beweismittel und die Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel anzuwenden, sondern kann alles berücksichtigen, was es für angemessen erachtet, um sich eine Meinung über die Richtigkeit der Tatsachen zu bilden.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Beweise werden grundsätzlich von den Parteien angeboten und vorgelegt. Das Gericht kann jedoch von Amts wegen die Vorlage jeglicher Beweise, die gesetzlich zulässig sind, anordnen, auch wenn diese nicht von einer Partei angeboten wurden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht in der Sache, sofern das Gericht nicht der Auffassung ist, dass die Beweise unzureichend sind; in diesem Fall kann es anordnen, dass neue, zusätzliche Beweise vorgelegt werden.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die bestehenden Beweise ausreichend sind oder wenn die Partei die Beweise nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt hat.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Nach der Zivilprozessordnung (Kódika Politikís Dikonomías) umfassen die Beweismittel Geständnisse, Inaugenscheinnahmen, Sachverständigengutachten, Urkundenbeweise, die Anhörung von Parteien, Zeugenaussagen, Tatsachenvermutungen und eidesstattliche Versicherungen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Sachverständige (pragmatognómones) unterstützen das Gericht mit Gutachten zu den ihnen vom Gericht vorgelegten Fragen. Gegebenenfalls ordnet das Gericht die Anwesenheit der Sachverständigen bei allen oder bestimmten Verfahrenshandlungen an. Jedes Gericht führt eine Liste von Sachverständigen. In einem auf Vorschlag des Justizministers verabschiedeten Beschluss wird festgelegt, wie die Listen zu erstellen und zu führen sind. Das mit dem Fall befasste Gericht erteilt den Sachverständigen alle notwendigen Anweisungen für die Ausführung ihrer Aufgaben und legt insbesondere fest,

  1. ob sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen anwesend sein müssen und
  2. ob sie vor Gericht aussagen oder ihr Gutachten nur schriftlich vorlegen müssen.

Sofern das mit der Sache befasste Gericht nichts anderes bestimmt, kann ein anderes Gericht, das auf Antrag oder Ersuchen tätig wird und im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten Verfahrenshandlungen vornimmt, oder ein beauftragter Richter (entetalménos dikastís) die vorgenannten Befugnisse ausüben. Wenn ein schriftliches Gutachten angefordert wird, legt das Gericht eine Frist fest, in der die Sachverständigen ihr Gutachten vorlegen müssen. Der Richter oder - im Falle einer Kammer - der Präsident des Gerichts kann die Frist auf Antrag der Sachverständigen und ohne vorherige Ladung der Parteien verlängern, wenn die Sachverständigen der Ansicht sind, dass die zur Verfügung stehende Zeit für das Gutachten nicht ausreicht. Wenn es mehr als einen Sachverständigen gibt, nehmen die Sachverständigen alle für das Gutachten notwendigen Handlungen vor und erstellen das schriftliche Gutachten gemeinsam. Zu diesem Zweck kommen sie auf Einladung eines der Sachverständigen zusammen. Ein schriftliches Gutachten muss alle von den Sachverständigen durchgeführten Handlungen und die Ansichten jedes einzelnen Sachverständigen mit Angabe der Gründe enthalten, und es muss von ihnen unterzeichnet sein. Wenn einer der Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens nicht anwesend ist oder die Unterzeichnung verweigert, ist dies im Gutachten zu vermerken. Die Sachverständigen oder eine zu diesem Zweck von ihnen bevollmächtigte Person übermittelt das schriftliche Gutachten der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Sachverständigen bestellt hat. Dieser Vorgang wird protokolliert. Wenn das Gutachten der Geschäftsstelle eines Gerichts übermittelt wird, das auf Antrag oder Ersuchen des mit der Sache befassten Gerichts oder des beauftragten Richters tätig geworden ist, wird der Bericht unverzüglich an die Geschäftsstelle des mit dem Fall befassten Gerichts weitergeleitet. Das Gericht würdigt Sachverständigengutachten stets nach eigenem Ermessen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Ein mündliches oder schriftliches Geständnis (omología) durch eine der Parteien vor Gericht oder vor dem beauftragten Richter stellt einen vollständigen Beweis gegen diese Person dar; Geständnisse außerhalb des Gerichts werden wie alle anderen Beweismittel frei gewürdigt.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Verträge und kollektive Rechtsgeschäfte können nicht durch Zeugenbeweis bewiesen werden, wenn der Wert der Transaktion über 20 000 EUR liegt. Zeugenbeweise sind zudem nicht gegen den Inhalt von Urkundenbeweisen zulässig, selbst wenn der Wert des Rechtsgeschäfts unter 2 Mio. GRD oder 20 000 EUR liegt. Zeugenbeweise werden allerdings in folgenden Fällen zugelassen:

  1. wenn sich aus einem beweiskräftigen Dokument ein Anfangsbeweis (archí éngrafis apódeixis) ergibt, wonach es wahrscheinlich erscheint, dass das Rechtsgeschäft tatsächlich geschlossen worden ist;
  2. wenn das Dokument aus einem physikalischen oder moralischen Grund nicht vorgelegt werden kann;
  3. wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Dokument erstellt wurde, dann aber versehentlich verloren ging;
  4. wenn Zeugenbeweise durch die Art des Rechtsgeschäfts oder die speziellen Bedingungen, unter denen es geschlossen wurde, gerechtfertigt sind, insbesondere wenn es sich um Handelsgeschäfte handelt.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jeder, der zur Zeugenvernehmung geladen wird, muss erscheinen und über die ihm bekannten Tatsachen aussagen. Wenn die Person ohne Grund nicht erscheint, werden ihr vom Gericht die durch ihre Abwesenheit entstandenen Kosten auferlegt; das Gericht kann zudem ein Ordnungsgeld verhängen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die folgenden Personen haben das Recht, die Vernehmung als Zeuge zu verweigern: Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Geburtshelfer, deren Assistenten und der Rechtsbeistand der Partei im Hinblick auf Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben; 2) Personen, die mit den Parteien bis zum dritten Verwandtschaftsgrad und in direkter Linie oder in einer Seitenlinie blutsverwandt, verheiratet oder durch Adoption verwandt sind, sofern sie nicht mit allen Parteien gleichermaßen verwandt sind, sowie Ehepartner, frühere Ehepartner und Verlobte. Des Weiteren ist ein Zeuge nicht verpflichtet, auszusagen, wenn es

  1. um Tatsachen geht, die zur Verfolgung einer Straftat führen könnten, die der Zeuge oder eine mit ihm im Sinne des Artikels 401 Absatz 2 der Zivilprozessordnung verwandte Person begangen hat, oder die die Ehre des Zeugen oder einer solchen Person betreffen, oder
  2. um Tatsachen, die ein Berufsgeheimnis darstellen.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ein Zeuge, der erscheint, sich aber weigert, auszusagen, selbst wenn er dazu aufgefordert wird, kann vom Gericht mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Die folgenden Personen können nicht als Zeugen vernommen werden:

  1. Priester, im Hinblick auf alles, was sie unter dem Beichtgeheimnis erfahren haben;
  2. Personen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse nicht die geistige Fähigkeit hatten, diese zu verstehen, oder die nicht in der Lage sind, mitzuteilen, was sie wahrgenommen haben;
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse an einer psychischen Störung litten, die ihr Urteilsvermögen und ihren Willen stark beeinträchtigt hat, oder die sich zum Zeitpunkt der Aussage in einem solchen Zustand befinden;
  4. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Geburtshelfer, deren Assistenten und der Rechtsbeistand der Partei im Hinblick auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden oder von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben und die unter die Schweigepflicht fallen, es sei denn, die Person, die sie ihnen anvertraut hat und der gegenüber sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gestattet ihnen die Aussage;
  5. Beamte und dienende Angehörige der Streitkräfte im Hinblick auf Tatsachen, die der Schweigepflicht unterliegen, es sei denn, der zuständige Minister gestattet die Vernehmung;
  6. Personen, die möglicherweise ein Interesse am Ausgang des Prozesses haben.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Vor der Vernehmung wird dem Zeugen der Eid abgenommen (durch Ablegen eines religiösen Eides oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung). Zeugen werden einzeln vernommen und nur wenn dies als erforderlich betrachtet wird, werden sie anderen Zeugen oder Parteien gegenübergestellt. Die Zeugenaussage erfolgt mündlich. Die Zeugen müssen angeben, wie sie Kenntnis von den Beweisen erlangt haben, über die sie aussagen, und müssen im Falle von Beweisen, die auf Hörensagen basieren, die Person nennen, durch die sie die Informationen erhalten haben. Das Gericht kann Fragen untersagen, die den Zeugen von Parteien oder deren Vertreter gestellt werden, wenn diese Fragen offensichtlich unnötig oder irrelevant sind. Das Gericht erklärt die Vernehmung des Zeugen für beendet, wenn es der Ansicht ist, dass er alles gesagt hat, was er von den beweispflichtigen Tatsachen weiß. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei beschließen, dass in einem speziellen Fall eine Videokonferenz abgehalten wird. Ob ein solcher Antrag angenommen wird, entscheidet das Gericht nach Prüfung der Frage, ob die Verwendung der Technologie für die wirksame Durchführung des Verfahrens notwendig ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falls kann das Gericht einem Antrag auf Videokonferenz stattgeben, gleichzeitig jedoch zusätzliche Garantien für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verlangen. Der Richter, der Urkundsbeamte und die anderen an der Videokonferenz teilnehmenden Personen müssen vor dem geplanten Verbindungszeitpunkt in den betreffenden Räumen anwesend sein. Das Gericht entscheidet auf Einzelfallbasis, ob ein Richter an dem entfernten Standort eingebunden werden sollte. Die Konferenzanlage wird von dem Richter oder dem dazu ermächtigten Gerichtsbediensteten bedient. Im Falle einer konsularischen Vertretung wird die Anlage von einer vom Leiter der Delegation dazu ermächtigten Person bedient. Eine Anhörung per Videokonferenz wird entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung durchgeführt, die für die betreffende Verfahrenshandlung maßgebend sind. Der Richter legt die Anzahl der Personen fest, die in den Räumen anwesend sein dürfen. Der Richter führt die Anhörung durch und gibt den an beiden Orten anwesenden Personen die notwendigen Anweisungen. Jedes Mitglied des Gerichts oder jeder Prozessteilnehmer ist mit Erlaubnis des die Anhörung durchführenden Richters berechtigt, den anwesenden Parteien, Zeugen oder Sachverständigen Fragen zu stellen. Bei der Feststellung der Identität der mittels Videokonferenz zugeschalteten Person wird der Richter vom Urkundsbeamten oder einer vom Konsul dazu ermächtigten Person vor Ort unterstützt. Der Richter, der die Anhörung durchführt, entscheidet, wann die Videokonferenz beendet wird. Die Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Videokonferenz wird als vor Gericht erfolgt betrachtet und hat die gleiche Beweiskraft wie eine Anhörung vor Gericht in öffentlicher Sitzung.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gericht darf nur rechtmäßige Beweise berücksichtigen. Der Begriff „rechtmäßiger“ Beweis (nómima endeiktiká mésa) bezieht sich auch auf die Mittel, mit denen der Beweis beschafft wurde. Mit unrechtmäßigen Mitteln beschaffte Beweise sind unrechtmäßig und werden nicht berücksichtigt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja, die Vernehmung von Parteien wird als Beweismittel akzeptiert.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

Griechenland hat keine anderen Behörden benannt, die gemäß der Verordnung für die Beweisaufnahme in Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen zuständig sind.

Letzte Aktualisierung: 11/04/2023

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Beweisaufnahme - Spanien

1 Beweislast

Wer die Anerkennung eines Rechts vor Gericht anstrebt, muss Beweise für die behaupteten Tatsachen beibringen. Hierzu muss ein Verfahren angestrengt werden, dessen einzelne Schritte und Fristen gesetzlich geregelt sind.

Die am Verfahren beteiligten Parteien müssen die von ihnen behaupteten Tatsachen, auf die sich ihre Ansprüche stützen, beweisen. Die klagende Partei muss folglich Beweise für die im Antrag genannten Tatsachen vorlegen, während die beklagte Partei in der Lage sein muss, Tatsachen zu beweisen, die die Rechtswirkung der im Antrag aufgeführten Tatsachen verhindern, aufheben oder abschwächen.

Die Partei, der die Beweislast obliegt, trägt die nachteiligen Folgen eines Beweismangels. Wenn also das Urteil oder eine ähnliche Entscheidung ergeht und die Verfahrenspartei die von ihr behaupteten Tatsachen nicht bewiesen hat, wird das Gericht die Klage abweisen. Das Gericht berücksichtigt, wie einfach der Tatsachenbeweis für die Parteien ist, bevor es einer Verfahrenspartei einen Mangel an Beweisen für eine bestimmte Tatsache zurechnet.

Wer sich an ein Gericht wenden möchte, sollte zuvor unbedingt genau prüfen, wie es um die Möglichkeiten steht, das Behauptete zu beweisen, damit nicht umsonst Zeit und Geld (für die Rechtskosten) aufgewendet wird, wenn der Beweis nicht gelingt. Hierzu muss man gewisse Grundregeln der Beweisaufnahme kennen.

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Im spanischen Recht ist die Beweisaufnahme in Band II Titel I Kapitel V und VI (Artikel 281 bis 386) der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) (Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000) geregelt. In Abschnitt XI der Einleitung (fachsprachlich als Präambel bezeichnet) stehen allgemeine Anmerkungen zum Beweis, die für Alle interessant sein können, die erfahren möchten, wie der spanische Gesetzgeber das Verfahrensstadium der Beweisaufnahme betrachtet.

In manchen Verfahren gelten besondere, von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regeln für die Beweisaufnahme, beispielsweise in Verfahren, an denen Minderjährige oder Familien beteiligt sind. Ferner kann die Beweisaufnahme auch an einem Gericht der zweiten Instanz (Juzgado de Segunda Instancia) erfolgen. Hierbei handelt es sich gewöhnlich um Beweise, die aus Gründen, die dem Antragsteller nicht zuzuschreiben sind, am Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) nicht erhoben werden konnten.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Theoretisch wird zwischen Tatsachenbeweis und Gesetzesbeweis unterschieden; allerdings ist das Gesetz in der Realität keine Sache, die zu beweisen ist, denn es muss dem Richter bekannt sein. Eine Ausnahme ist ausländisches Recht, hier kann ein Beweis erforderlich sein. Der Beweis ausländischen Rechts wird durch das Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Ley de cooperación jurídica internacional en materia civil) geregelt. Nach diesem Gesetz kann der Richter Auskünfte über Angelegenheiten ausländischen Rechts anfordern; hierbei bedient er sich normalerweise der zentralen Behörde Spaniens. Wird der Beweis ausländischen Rechts nicht erbracht, kann spanisches Recht angewendet werden, obgleich der Richter diese Befugnis nur in Ausnahmefällen nutzen wird.

Tatsachen, die im vollem Umfang allgemein bekannt sind, oder Tatsachen, über die sich die Verfahrensparteien geeinigt haben, müssen nicht bewiesen werden; ausgenommen sind Fälle, in denen der Verfahrensgegenstand außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, d. h. Verfahren bezüglich der Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Personen, bezüglich der Abstammung sowie über Ehesachen oder Minderjährige.

Mit den gesetzlich festgelegten Vermutungen wird die Verfahrenspartei, zu deren Vorteil die Vermutung lautet, von der Beweislast für die vermutete Tatsache befreit. Liegen Vermutungen dieser Art vor, ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern er nicht vom Gesetz ausdrücklich verboten ist. Zu den gesetzlich festgelegten Vermutungen zählt die Vermutung, dass Vermögen und Barmittel, die ein oder beide Ehegatte(n) nach der Eheschließung erworben hat bzw. haben, gemeinschaftliches Eigentum sind, sofern nicht bewiesen werden kann, dass diese ausschließlich einem der beiden Ehegatten gehören. Weitere Vermutungen dieser Art sind die Vermutung, dass Ehegatten zusammenleben und die Vermutung, dass eine vermisste Person bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Tod erklärt wird, am Leben war.

Allgemein gilt, dass die fehlende Einlassung der beklagten Partei auf den Antrag und ihr Nichterscheinen die klagende Partei nicht von der Last der Beweisführung für die Tatsachen befreit, die ihre Ansprüche belegen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Nichteinlassung des Beklagten zur Folge hat, dass der Richter ein Urteil erlässt, das die Ansprüche des Klägers unterstützt. Dies trifft beispielsweise auf Verfahren wegen geringfügiger Forderungen und Verfahren wegen Zwangsräumung aufgrund nicht geleisteter Zahlungen zu.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die von den Parteien in ihrer Klagebegründung bzw. Klageerwiderung behaupteten Tatsachen müssen bewiesen werden. Das Gericht muss seine Beweiswürdigung auf die Umstände des Einzelfalls und die erhobenen Beweise und deren Art stützen (beispielsweise hat eine öffentliche Urkunde nicht die gleiche Beweiskraft wie die Erklärung einer Verfahrenspartei). Die Beweiswürdigung und die Gründe, aus denen der Richter bestimmte Schlussfolgerungen zieht, müssen im Urteil dargelegt werden. Neben dem unmittelbaren Beweis gibt es den mittelbaren Beweis. Darunter ist zu verstehen, dass das Gericht, sobald eine Tatsache zugegeben oder vollständig bewiesen worden ist, annehmen kann, dass auch eine andere Tatsache wahr ist, sofern die beiden Tatsachen präzise und direkt miteinander verbunden sind. Das Gericht muss in seiner Entscheidung die Argumentationskette nachvollziehen, die es von der bewiesenen Tatsache zur vermuteten Tatsache führte.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach dem in Zivilverfahren geltenden Grundsatz, dass das Gericht nur in Angelegenheiten entscheiden darf, die ihm vorgetragen werden (principio dispositvo), müssen die Parteien dem Gericht die Beweise vorschlagen, die sie im Verfahren vorlegen wollen. Das Gericht kann jedoch auch von sich aus beschließen, dass bestimmte Beweise nur in den gesetzlich festgelegten Fällen erhoben werden können. In der Vorverhandlung eines ordentlichen Zivilverfahrens kann das Gericht dann, wenn es die von den Parteien vorgetragenen Beweise zur Klärung der strittigen Tatsachen nicht für ausreichend hält, den Parteien mitteilen, welche Tatsachen hiervon betroffen sein können, und ihnen die Beweise nennen, die sie vorlegen können.

In Verfahren, in denen es um die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Personen, die Abstammung, Ehesachen oder Minderjährige geht, kann das Gericht ungeachtet der von den Verfahrensparteien oder der Staatsanwaltschaft geforderten Beweise die Beweise erheben, die es für die Entscheidung des Verfahrens für erforderlich erachtet, wobei dies vom jeweiligen Verfahrenstyp abhängt.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

In mündlichen Verfahren (Streitwert bis 6000 EUR) erfolgt die Beweisaufnahme durch das Gericht nach dem Beweisangebot und der Beweiszulassung während der Anhörung in der eigentlichen Verhandlung.

Im ordentlichen Verfahren (Streitwert über 6000 EUR) wird nach der Beweiszulassung in der Vorverhandlung (in der auch Verfahrensfragen geklärt werden) ein Termin für die Hauptverhandlung festgesetzt, an dem auch die Beweisaufnahme stattfindet. Hierzu werden die Parteien geladen, um Erklärungen abzugeben, und Zeugen, die die Parteien selbst nicht beibringen können. Sofern die Parteien Klarstellungen oder Erläuterungen zu den vorgelegten Gutachten wünschen, werden Sachverständige geladen. Ferner werden Einrichtungen, die im Besitz von Urkunden sind, die die Parteien ihrer Klage bzw. Klageerwiderung nicht beifügen konnten, kontaktiert, sofern die Parteien die Archive, in denen sich die Urkunden befinden, genannt haben. Beweise, die während des Verfahrens nicht erhoben werden müssen (beispielsweise Besuche bestimmter Orte), werden vor dem Verfahren erhoben. Falls in der Vorverhandlung nur Urkundenbeweise zugelassen sind und keine Einwände gegen die Urkunden erhoben wurden oder falls ein Gutachten vorgelegt wird und keine Partei in der Vorverhandlung die Anwesenheit des Sachverständigen gefordert hat, erlässt das Gericht im Anschluss an die Vorverhandlung ein Urteil. Ein Termin für die Hauptverhandlung ist dann nicht mehr erforderlich.

Die allgemeine Regel lautet, dass die Beweisaufnahme durch das Gericht zu erfolgen hat, vor dem die Sache verhandelt wird, und zwar auch dann, wenn der Zeuge nicht in dem betreffenden Gerichtsbezirk wohnt und am Tag der Ladung an den Sitz des Gerichts reisen muss (wobei er berechtigt ist, von der Partei, die ihn laut Feststellung des Geschäftsstellenbeamten vorgeschlagen hat, eine entsprechende Entschädigung zu fordern; dies lässt das spätere Recht der betreffenden Partei unberührt, diesen Betrag bei der Gegenpartei einzufordern, wenn ihr die Erstattung der Rechtskosten zugesprochen wird). Rechtshilfe kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden: Bei einer erheblichen Entfernung beispielsweise kann beantragt werden, dass die Aussage am Gericht des Wohnorts des Zeugen aufgenommen wird. In einem solchen Fall wird bei einer Vernehmung im Inland ein Rechtshilfeersuchen an das andere Gericht (auf nationaler Ebene) gerichtet, oder man bedient sich eines durch die Regeln der internationalen justiziellen Zusammenarbeit eingerichteten Mechanismus (bei einer Zeugenvernehmung im Ausland). Im letzteren Fall müssen die Parteien die Fragen, die gestellt werden sollen, schriftlich einreichen. Zunehmend werden auch Videokonferenzen genutzt. Dann müssen die Fragen nicht vorab formuliert werden. Hier reicht es aus, bei dem Gericht des Ortes, an dem sie durchgeführt werden soll, eine Videokonferenz zu beantragen.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Beweise unbestrittener Tatsachen oder Beweise ohne Relevanz für den Verfahrensgegenstand werden nicht zugelassen. Ebenfalls nicht zugelassen werden Beweise, die nach vernünftigem Ermessen nicht zur Klärung der bestrittenen Tatsachen beitragen. Auf keinen Fall wird das Gericht Beweise zulassen, die rechtswidrig erhoben wurden, die gegen Grundrechte verstoßen oder mit denen die Hilfe des Gerichts bei der Beschaffung von Urkunden angestrebt wird, die den Parteien zur Verfügung stehen.

Generell müssen die Beweise in der mündlichen Verhandlung oder in der Vorverhandlung angeboten werden. Außerhalb der Fristen angebotene Beweise werden nicht zugelassen.

In Verfahren, in denen es um die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um Familiensachen oder um Minderjährige geht, können nach der Einreichung von Klage und Klageerwiderung neue Tatsachen vorgebracht werden. Dies gilt insbesondere für das Gericht zweiter Instanz, wenn Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden oder das Rechtsmittel angefochten wird. In derartigen Fällen können unter der Voraussetzung, dass die Frist, innerhalb deren das Urteil erlassen werden muss, noch nicht begonnen hat, neue Beweise angeboten werden. In anderen Verfahren können die Parteien dann, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung ihrer Einlassungen eine wichtige neue Tatsache bekannt wird, dies dem Gericht schriftlich mitteilen und eine Beweisaufnahme beantragen, wenn die andere Partei die Tatsache nicht als wahr anerkennt.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Folgende Beweismittel dürfen im Verfahren verwendet werden: Parteivernehmung, öffentliche Urkunden, Privaturkunden, Gutachten, gerichtliche Prüfungen und Zeugenvernehmungen. Ergänzend kommen hinzu Mittel zur Wiedergabe von Wörtern, Klängen und Bildern sowie Geräte, die die Speicherung, den Abruf und die Wiedergabe von Wörtern, Daten, Zahlen und mathematischen Operationen erlauben, die zu Buchführungszwecken oder anderen verfahrensrelevanten Zwecken durchgeführt werden.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

ZEUGENBEWEIS: Zeugen müssen in der Klage oder Klageerwiderung nicht genannt werden, da in einem mündlichen Verfahren jede Partei an dem für die Verhandlung angesetzten Termin gemeinsam mit den Personen erscheinen muss, die im Verfahren aussagen sollen. Die Parteien müssen das Gericht um die Ladung von Zeugen ersuchen, die sie nicht selbst beibringen können. Das Gericht fordert diese Personen daraufhin auf, innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ladung vor Gericht zu erscheinen. In einem ordentlichen Verfahren werden die Zeugen in der Vorverhandlung bestimmt, in der neben Verfahrensfragen die strittigen Tatsachen festgelegt und die diesbezüglichen Beweise angeboten und zugelassen werden.

Der Zeugenbeweis erfolgt in der Regel mündlich und wird am Tag der Verhandlung erhoben (ebenso wie für erforderlich erachtete Klarstellungen von Sachverständigen). Es gibt jedoch eine Ausnahme, und zwar wenn es erforderlich ist, dass juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen Informationen über bedeutende Verfahrenstatsachen übermitteln, es aber nicht notwendig ist, natürliche Personen einzeln zu vernehmen. In einem solchen Fall wird eine Liste von Fragen, deren Beantwortung die Parteien wünschen und die das Gericht für erheblich erachtet, an die Einrichtung übermittelt. Die Beantwortung erfolgt dann schriftlich statt mündlich.

SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS: Sachverständigengutachten werden immer schriftlich abgegeben. Nachdem die Parteien die Gutachten eingereicht und die Gutachten der Gegenseite gelesen haben, müssen sie entscheiden, ob es erforderlich ist, dass der Sachverständige zur Verhandlung erscheint, um etwaige Klarstellungen oder Erläuterungen abzugeben.

Wünschen die Parteien, sich eines Sachverständigenbeweises zu bedienen, müssen Sachverständigengutachten, auf die sich ihre Ansprüche stützen, mit der Klage oder der Klageerwiderung eingereicht werden. Ist dies nicht möglich, müssen die Parteien angeben, welche Gutachten sie verwenden möchten. Darüber hinaus müssen sie die Gutachten vorlegen, sobald diese zur Verfügung stehen, auf jeden Fall aber fünf Tage vor dem Beginn der Vorverhandlung in einem ordentlichen Verfahren oder fünf Tage vor der Verhandlung in einem mündlichen Verfahren. Dessen ungeachtet können die Parteien bei der Einreichung der Klage oder Klageerwiderung um die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen bitten. In diesem Fall wird das Gutachten anschließend eingereicht (gewöhnlich zwischen der Vorverhandlung und der Hauptverhandlung, jedoch so rechtzeitig, dass die Parteien das Gutachten vor der Verhandlung prüfen können).

Neben dem Beweis durch einen Zeugen und durch einen Gutachter gibt es den Beweis durch einen sachverständigen Zeugen. Dies ist ein Zeuge, der Auskunft zu technischen, mit dem Verfahren zusammenhängenden Fragen geben kann. Gewöhnlich handelt es sich um die Verfasser von mit der Klage oder der Klageerwiderung eingereichten Berichten, die als Urkundenbeweis und nicht als Sachverständigenbeweis vorgelegt werden.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Ja. Öffentliche Urkunden gelten als Vollbeweis der Tatsache, der Handlung oder des Zustands, die bzw. den sie beschreiben. Sie gelten außerdem als Vollbeweis für das Datum, an dem die Urkunde erstellt wurde, sowie für die Identität der an ihrer Erstellung beteiligten Notare und sonstigen Personen. Wird die Echtheit einer öffentlichen Urkunde angefochten, wird diese überprüft und mit dem Original – wo immer sich dieses auch befinden mag – verglichen. Dessen ungeachtet ist eine Überprüfung oder ein Vergleich auch in folgenden Fällen nicht nötig, sofern kein Beweis des Gegenteils oder ein Handschriftenvergleich vorliegt: bei allen öffentlichen Urkunden, zu denen kein notarielles Protokoll vorliegt, sowie bei öffentlichen Urkunden, zu denen das Original fehlt oder zu denen keine Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle oder des Vergleichs bestehen.

Auch Privaturkunden gelten im Verfahren als Vollbeweis, sofern sie nicht von der Partei, für die sie nachteilig sind, angefochten werden. Wird eine Privaturkunde angefochten, kann die Partei, die diese vorgelegt hat, um einen Handschriftenvergleich oder eine andere Beweismethode zur Überprüfung ihrer Echtheit ersuchen. Kann die Echtheit der Privaturkunde nicht bewiesen werden, wird diese wie die übrigen erhobenen Beweise nach den Regeln der freien Beweiswürdigung beurteilt. Stellt sich nach einer solchen Anfechtung die Echtheit der Urkunde heraus, können der Partei, die die Urkunde angefochten hat, nicht nur die entstandenen Kosten, sondern auch eine Geldbuße auferlegt werden.

Zu guter Letzt werden, sofern aus den anderen Beweisen nichts Gegenteiliges hervorgeht, im Urteil alle Tatsachen als wahr erachtet, die von einer Partei als wahr anerkannt werden, falls diese Partei persönlich an diesen Tatsachen beteiligt war und die Feststellung, dass diese Tatsachen wahr sind, für die betreffende Partei ausschließlich nachteilig ist.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Grundsätzlich besteht keine Regel, welche Beweise zum Nachweis bestimmter Tatsachen beigebracht werden müssen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass beispielsweise bei einer Geldforderung aus Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien das Bestehen oder die Begleichung einer Verbindlichkeit im Wesentlichen mittels eines Urkundenbeweises festgestellt wird. Ein Sachverständigenbeweis ist erforderlich, wenn wissenschaftliche, künstlerische, technische oder praktische Kenntnisse nötig sind, um die für die Angelegenheit relevanten Tatsachen oder Umstände zu würdigen oder sich größere Gewissheit darüber zu verschaffen.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Geladene Zeugen sind verpflichtet, zu dem Verfahrenstermin bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Tun sie dies nicht, kann vorbehaltlich einer fünftägigen Frist, in der sie noch vernommen werden können, ein Ordnungsgeld in Höhe von 180 EUR bis 600 EUR gegen sie verhängt werden. Erscheint der Zeuge auch bei der zweiten Ladung nicht, besteht die Sanktion nicht mehr nur in einem Ordnungsgeld, sondern der Zeuge kann wegen Missachtung des Gerichts belangt werden. Der Zeuge wird darüber bereits zu Beginn des Verfahrens belehrt.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Der allgemeine Grundsatz, nach dem Zeugen zur Aussage verpflichtet sind, gilt nicht für Zeugen, die aufgrund ihres Standes oder Berufs zur Verschwiegenheit über die Tatsachen, zu denen sie befragt werden, verpflichtet sind. Ist dies der Fall, müssen sie dies angeben und begründen. Das Gericht entscheidet dann unter Berücksichtigung der Gründe für die Zeugnisverweigerung, wie weiter vorzugehen ist. Das Gericht kann die Zeugen von ihrer Pflicht, die Fragen zu beantworten, befreien. Wird der Zeuge von der Zeugnispflicht befreit, muss dies in das Protokoll aufgenommen werden.

Geben Zeugen an, dass sich die Tatsachen, zu denen sie befragt werden, auf eine gesetzlich für geheim erklärte oder als vertraulich eingestufte Angelegenheit beziehen, wird das Gericht, wenn es dies im Interesse der Rechtspflege für erforderlich erachtet, von Amts wegen die zuständige Stelle um eine offizielle Bestätigung bitten. Hat sich das Gericht vergewissert, dass die Behauptung der Vertraulichkeit zutrifft, ordnet es an, die Bestätigung einschließlich der unter die amtliche Geheimhaltung fallenden Fragen zu den Akten zu nehmen.

Darüber hinaus müssen Zeugen vor ihrer Aussage vom Gericht über ihre persönlichen Umstände (Familienbande oder Freundschaft bzw. Feindschaft mit den Parteien, persönliches Interesse an der Sache usw.) befragt werden, und die Parteien können in Anbetracht der Antworten dem Gericht gegenüber Anmerkungen hinsichtlich ihrer Unvoreingenommenheit machen.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Zeugen sind zum Erscheinen verpflichtet, wenn das Gericht sie lädt, und sie sind verpflichtet, einen Eid abzulegen oder sich zu verpflichten, wahrheitsgemäß auszusagen. Dabei werden sie über die Strafen, die in Zivilverfahren bei einer Falschaussage verhängt werden können, belehrt. Zeugen unterliegen der Pflicht, in der in Artikel 366 der Zivilprozessordnung festgelegten Weise auszusagen. Verweigern Zeugen die Aussage, könnte dies einer Missachtung des Gerichts gleichkommen, die mit einer Geldbuße geahndet wird; Je nachdem, wie gravierend die Zeugnisverweigerung ist, kann sie auch eine Straftat darstellen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Jeder kann Zeuge sein mit Ausnahme von Personen, die dauerhaft ihrer Sinne (Sehen, Hören usw.) im Hinblick auf Tatsachen, die ihnen nur mittels Nutzung dieser Sinne bekannt geworden sein können, beraubt sind oder die dauerhaft urteilsunfähig sind.

Minderjährige unter vierzehn Jahren können als Zeugen auftreten, wenn sie nach Auffassung des Gerichts über die erforderliche Reife verfügen, die Wahrheit zu kennen und zu äußern.

Im spanischen Recht ist nach traditionellem Verständnis unter einem Zeugen eine natürliche Person zu verstehen. Dies hindert aber gesetzliche Vertreter juristischer Personen nicht daran, als Zeugen aufzutreten und Auskunft zu Tatsachen zu erteilen, mit denen sie aufgrund ihrer Stellung vertraut sind. Für juristische Personen und öffentliche Einrichtungen ist, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit der schriftlichen Information des Gerichts ausdrücklich vorgesehen (Artikel 381 der Zivilprozessordnung).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die vom Gericht zugelassenen Fragen werden unmittelbar von den Anwälten der Parteien gestellt, wobei die Partei beginnt, die den Zeugen vorgeschlagen hat. Sobald der Zeuge die Fragen dieser Partei beantwortet hat, können die Anwälte der anderen Parteien dem Zeugen neue, von ihnen zur Klärung der Tatsachen als nützlich erachtete Fragen stellen. Auch das Gericht kann dem Zeugen Fragen stellen, um Klarheit zu gewinnen und zusätzliche Informationen zu erhalten.

Das Gericht kann von sich aus oder auf Ersuchen einer Partei zulassen, dass ein Zeuge, dessen Aussage der Aussage anderer, zuvor vernommener Zeugen oder Parteien erheblich widerspricht, den betreffenden Zeugen oder Parteien gegenübergestellt wird.

Zeugen können auf Antrag mit Zustimmung des Gerichts im Wege einer Videokonferenz vernommen werden. Dies wird dann der Fall sein, wenn eine Aussage mittels Videokonferenz in Anbetracht der herrschenden Umstände (im Wesentlichen eine erhebliche Entfernung zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem Sitz des Gerichts) die geeignetste und angemessenste Art der Beweisaufnahme ist, wobei das kontradiktorische System und das Verteidigungsrecht der Parteien stets zu gewährleisten ist.

3 Beweiswürdigung

Bei der Beweiswürdigung stellt das Gericht nach den Regeln der freien Beweiswürdigung die Beweiskraft aller erhobenen Beweise fest. Bei bestimmten Beweisarten ist die Beweiskraft allerdings, wie bereits erwähnt, gesetzlich festgelegt, beispielsweise im Hinblick auf öffentliche Urkunden und Privaturkunden und in einigen Fällen auch in Bezug auf die Parteivernehmung.

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Mit rechtswidrigen Mitteln beschaffte Beweise können nicht zugelassen werden. Darüber hinaus sind Beweise, bei deren Beschaffung unmittelbar oder mittelbar Grundrechte oder Grundfreiheiten verletzt wurden, ungültig. Derartige Beweise lässt das Gericht bei der Entscheidung in der Sache folglich außer Acht.

Glaubt eine der Parteien, dass bei der Beschaffung oder Aufdeckung zugelassener Beweise Grundrechte verletzt wurden, muss sie dies umgehend erklären und gegebenenfalls die anderen Parteien davon in Kenntnis setzen. Das Gericht entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit des Beweises.

Ist das Gericht der Ansicht, dass bei der Beschaffung von Beweisen Grundrechte verletzt wurden, weist es den Beweis von Amts wegen zurück.

Diese Frage, die das Gericht auch von sich aus prüfen kann, wird in der Hauptverhandlung oder, wenn es sich um ein mündliches Verfahren handelt, zu Beginn der Anhörung vor der Beweisaufnahme geklärt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wird eine Partei von der anderen als Zeuge benannt, hängt die Würdigung ihrer Aussage vom Inhalt der erteilten Antworten ab. Sofern also aus den anderen Beweisen nichts Gegenteiliges hervorgeht, werden in dem Urteil Tatsachen dann als wahr erachtet, wenn sie von einer Partei als wahr anerkannt werden, die persönlich an diesen Tatsachen beteiligt war, und wenn die Feststellung, dass diese Tatsachen wahr sind, für die betreffende Partei ausschließlich nachteilig ist. Ansonsten wird das Gericht den Inhalt der Aussage nach den Regeln der freien Beweiswürdigung beurteilen.

Ebenso kann das Gericht personenbezogene Tatsachen zu den Parteien als wahr akzeptieren, wenn diese Parteien nicht erscheinen, um eine Aussage zu machen, oder wenn sie erscheinen, aber die Aussage verweigern oder ausweichende Antworten geben. Dabei muss es sich um Tatsachen handeln, an denen die vernommene Partei persönlich beteiligt war und deren Feststellung als wahr für diese Partei zur Gänze oder in Teilen nachteilig wäre. Darüber hinaus kann gegen eine Partei, die nicht erscheint, ein Ordnungsgeld zwischen 180 EUR und 600 EUR verhängt werden.

Letzte Aktualisierung: 30/10/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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Beweisaufnahme - Frankreich

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Nach Artikel 1353 des Zivilgesetzbuches (code civil) muss die Partei, die auf Erfüllung einer Verpflichtung klagt, beweisen, dass die Verpflichtung besteht. Umgekehrt muss eine Partei, die beansprucht, einer Verpflichtung nicht mehr nachkommen zu müssen, beweisen, dass die betreffende Verpflichtung erloschen ist.

Grundsätzlich muss also jede Partei die von ihr vorgebrachten Behauptungen beweisen. Nach Artikel 9 der Zivilprozessordnung (code de procédure civile) muss jede Partei die für den Erfolg ihrer Klage notwendigen Fakten nach dem Gesetz beweisen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

In bestimmten Fällen können Vermutungen eine Befreiung von der Beweispflicht bewirken, wenn Tatsachen schwer oder unmöglich zu beweisen sind.

Eine gesetzliche Vermutung kehrt gewissermaßen die Beweislast um, die demjenigen obliegt, der das Bestehen der behaupteten Tatsache nachweisen muss. Vermutungen können in der Regel durch einfachen Gegenbeweis entkräftet werden. Wird beispielsweise ein Kind während der Ehe geboren, wird greift die Vermutung, dass der Ehemann der Mutter der Vater ist; die Vaterschaft kann jedoch angefochten werden.

Weniger häufig sind unwiderlegliche Vermutungen: in diesem Fall ist der Beweis des Gegenteils unzulässig.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht kann seine Entscheidung nur auf bewiesene oder unbestrittene Tatsachen stützen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweiserhebung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Wenn das Gericht auf Antrag einer Partei die Beweiserhebung anordnet, unterrichtet die Geschäftsstelle des Gerichts den ernannten Sachverständigen über den Inhalt seines Auftrags; letzterer lädt die Parteien zu seinen Handlungen. Ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, muss die betreffende Partei zunächst einen vom Richter festgesetzten Geldbetrag als Sicherheit für die Bezahlung des Sachverständigen hinterlegen. Erst dann nimmt der Gutachter seine Arbeit auf. Sämtliche Beweisaufnahmen erfolgen in Anwesenheit der Parteien.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann einen Antrag auf Anordnung der Beweisaufnahme mit der Begründung ablehnen, dass dadurch das Versäumnis der beweisbelasteten Partei ausgeglichen würde oder dass die Beweisaufnahme nicht notwendig ist.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Das französische Zivilrecht macht eine Unterscheidung. Tatsachen (z.B. ein Unfall) werden im Wege des Freibeweises ermittelt und können daher mit allen Beweismitteln bewiesen werden (Urkunden, Zeugen usw.). Der Beweis für ein Rechtsgeschäft (Vertrag, Schenkung usw.) kann grundsätzlich nur anhand schriftlicher Nachweise geführt werden; das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor (z.B. für Rechtsgeschäfte, deren Wert einen bestimmten, durch ein Dekret festgelegten Betrag nicht übersteigt, oder in Fällen, in denen die Vorlage eines schriftlichen Nachweises nicht möglich ist). Insbesondere unter Kaufleuten gilt der Grundsatz des Freibeweises auch dann, wenn es um ein Rechtsgeschäft geht.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Die Zeugenaussage kann in zwei verschiedenen Formen erfolgen: mündlich, im Rahmen einer Untersuchung, oder als schriftliche Erklärung, die bestimmte Formvorgaben erfüllen muss. Eine schriftliche Erklärung muss insbesondere die Identität des Zeugen und gegebenenfalls Angaben über Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse, ein Angestelltenverhältnis oder ein Verhältnis der Zusammenarbeit sowie gemeinsame Interessen mit einer der Parteien enthalten. Auch muss aus der Erklärung hervorgehen, dass sie für ein Gerichtsverfahren erstellt wurde und dass der Ersteller in Kenntnis der ihm drohenden strafrechtlichen Folgen im Fall einer Falschaussage ist. Eine Aussage kann auch die Form einer eidesstattlichen Versicherung annehmen. (Es handelt sich dabei um ein schriftliches Dokument, das von einem Richter oder einer öffentlichen Amtsperson verfasst wird und die Erklärungen mehrerer Zeugen zu den zu beweisenden Tatsachen enthält).

Sachverständigengutachten unterscheiden sich von Zeugenaussagen dahingehend, dass bei dieser Art der Beweisaufnahme eine besonders kompetente Person mit der Aufgabe betraut wird, eine rein technische Stellungnahme abzugeben, nachdem sie die Parteien um Erklärungen ersucht hat. Der Sachverständige gibt seine Stellungnahme mündlich oder schriftlich ab. Die schriftliche Stellungnahme erfolgt in Form eines Berichts, der insbesondere die schriftlichen Erklärungen der Parteien enthält. Das Gericht ist nicht an das Sachverständigengutachten gebunden.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Von einer öffentlichen Amtsperson (Notar, Gerichtsvollzieher) im Rahmen ihrer Befugnisse errichtete öffentliche Urkunden gelten als echt, solange kein Einwand gegen ihre Echtheit erhoben wurde.

Privatschriftliche Urkunden (d. h. ohne Mitwirkung einer öffentlichen Amtsperson von den Parteien selbst erstellte und unterzeichnete Schriftstücke) gelten als echt, so lange nicht das Gegenteil bewiesen wurde.

Zeugenaussagen und andere Beweismittel werden vom Gericht frei gewürdigt.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Wie in Abschnitt 2.4 dargelegt, ist ein Rechtsgeschäft mit einem Wert von über 1500 EUR anhand eines schriftlichen Nachweises zu belegen. Tatsachen können hingegen mit allen Mitteln bewiesen werden.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jedermann ist verpflichtet, die Justiz bei der Wahrheitsfindung zu unterstützen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Personen, die im Rahmen ihres Berufs unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen besitzen, müssen die Zeugenaussage verweigern, anderenfalls sind sie strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Ein Zeuge kann ferner im Einzelfall seine Aussage verweigern, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen (z. B. Reiseunfähigkeit, Krankheit, berufliche Gründe usw.). Die Würdigung der Rechtmäßigkeit des Hinderungsgrunds obliegt dem Gericht.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Säumige Zeugen und solche, die die Aussage oder die Eidesleistung ungerechtfertigt verweigern, können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 3 000 EUR belegt werden.

Eine Falschaussage stellt darüber hinaus eine Straftat dar.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Jedermann kann als Zeuge vor Gericht aussagen, ausgenommen sind die Parteien selbst und Personen, die aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit (Minderjährige und schutzbefohlene Erwachsene) oder strafrechtlicher Verurteilung (Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte) nicht zeugnisfähig sind. Das Gericht kann jedoch auch solchen Personen Fragen zu Auskunftszwecken stellen, ohne sie zu vereidigen. Darüber hinaus dürfen die Nachkommen der Ehegatten in Scheidungs- oder gerichtlichen Trennungsverfahren nie angehört werden oder als Zeugen aussagen.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Vernehmung der Zeugen wird vom Richter durchgeführt, der ihnen Fragen stellt. Anwesende Parteien dürfen Zeugen nicht unterbrechen oder direkt ansprechen, um sie nicht zu beeinflussen. Der Richter hat die Möglichkeit, Fragen, die die Parteien an die Zeugen richten wollen, zu stellen, wenn er es für notwendig hält.

Ein Richter kann durchaus Ton-, Film- oder audiovisuelle Aufzeichnungen der Beweisaufnahme zu machen, wenn die Umstände es erfordern (z. B. im Fall von geografischer Entfernung).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gericht darf Beweise, die mit ungesetzlichen Mitteln (versteckte Kamera, Aufzeichnung eines Telefongesprächs ohne Wissen des Sprechers, etc.) oder unter Verletzung der Privatsphäre erlangt wurden, nicht zulassen.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Erklärungen der Verfahrensparteien haben keinen Beweisstatus.

Letzte Aktualisierung: 07/09/2021

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Beweisaufnahme - Kroatien

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Regeln für die Beweisaufnahme und die Erbringung, Auswahl, Erfassung, Prüfung und Würdigung der Beweisstücke in Zivilverfahren sind in Artikel 219 bis 276 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung 25/13 und 89/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien (Ustavni sud Republike Hrvatske), Nr. 70/19 und 80/22 (ZPP)) festgelegt.

Generell kann jede Partei Tatsachen darlegen und muss die Beweise vorlegen, auf die sich ihr Anspruch stützt oder mit denen sie die Aussagen und Beweise der Gegenpartei anfechtet; das bedeutet, dass im kroatischen (Zivil-)Prozessrecht der Grundsatz des Rechtes auf Anhörung bei der Beweisaufnahme Vorrang hat.

Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, muss daher jede Partei die Wahrheit ihrer Aussagen über das Bestehen für sie günstiger Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche (und Einwände) stützt, beweisen.

In der Regel ist das Gericht nur berechtigt, die von den Parteien dargelegten Tatsachen festzustellen und die von den Parteien vorgelegten Beweise zu erheben. Wenn es den Verdacht hat, dass die Parteien beabsichtigten, Ansprüche geltend zu machen, die sie nicht geltend machen dürfen, ist das Gericht jedoch ausnahmsweise berechtigt (und verpflichtet), von den Parteien nicht dargelegte Tatsachen festzustellen und von ihnen nicht vorgelegte Beweise zu erheben.

Kann das Gericht auf der Grundlage der beigebrachten Beweise (Artikel 8 ZPO) eine Tatsache nicht mit Sicherheit feststellen, entscheidet es mittels Anwendung der Beweislastregeln über das Bestehen einer Tatsache.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Beweise sind alle Tatsachen, die für den Erlass einer Entscheidung von Bedeutung sind.

Tatsachen, welche die Partei im Zuge des Verfahrens vor Gericht anerkannt hat, müssen nicht bewiesen werden; das Gericht kann aber anordnen, dass für diese Tatsachen Beweise vorzulegen sind, wenn es der Auffassung ist, dass die betreffende Partei durch ihr Anerkenntnis einen Anspruch geltend machen will, den sie nicht geltend machen darf (Artikel 3 Absatz 3 ZPO).

Darüber hinaus sind Rechtsvorschriften von der Beweislast ausgenommen, weil sie unter die Regel fallen, dass davon auszugehen ist, dass das Gericht das Recht kennt (iura novit curia).

Allgemein bekannte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden. Es ist jedoch zulässig, dass ein Beweis dafür zu erbringen ist, dass eine bestimmte Tatsache nicht allgemein bekannt ist.

Tatsachen, deren Bestehen vom Gesetz vermutet wird, müssen nicht bewiesen werden; der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Dementsprechend erleichtern die Regeln für rechtliche Vermutungen (praesumptiones iuris) das Erbringen von Beweisen, weil die Partei, die sich auf eine rechtlich relevante Tatsache verlässt, diese nicht unmittelbar beweisen muss; es reicht aus, wenn sie sich auf die zugrunde liegende Rechtsvorschrift beruft. Eine Partei hingegen, die geltend macht, dass die in der rechtlichen Vermutung enthaltene allgemeine Regel auf einen bestimmten Fall nicht angewendet werden kann, muss einen Beweis dafür erbringen.

Es gibt jedoch Fälle, in denen das Gesetz den Beweis des Nichtbestehens vom Gesetz vermuteter Tatsachen (praesumptiones iuris et de iure) nicht erlaubt. Das Gericht ist in solchen Fällen verpflichtet, die fraglichen Tatsachen als gegeben anzusehen.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vom Bestehen oder Nichtbestehen der Tatsachen, die die Grundlage für die Anwendung des Gesetzes bilden, zu überzeugen. Die Zivilprozessordnung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Wahrscheinlichkeit; die Wahrscheinlichkeit sollte im Verhältnis zur Bedeutung der zu treffenden Maßnahme steigen; dabei sind das Verfahrensstadium, in dem eine bestimmte Verfahrensfrage erörtert und entschieden wird, sowie die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Feststellung, ob bestimmte Tatsachen bestehen oder nicht, zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe der allgemeinen Regel der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht nach eigener Überzeugung auf der Grundlage einer gewissenhaften, sorgfältigen Würdigung sämtlicher, sowohl einzeln vorgelegter Beweise als auch der Beweise insgesamt, welche Tatsachen es für bewiesen erachtet; dabei berücksichtigt es auch die Ergebnisse des Gesamtverfahrens.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei kroatischen (Zivil-) Verfahren überwiegend um kontradiktorische Verfahren; das bedeutet, dass die Parteien auf eigene Veranlassung Tatsachen erfassen und Beweise erheben können und dass das Gericht nur dann berechtigt ist, von den Parteien nicht dargelegte Tatsachen festzustellen und Beweise zu erheben, wenn der Verdacht besteht, dass die Parteien beabsichtigen, Ansprüche geltend zu machen, zu deren Geltendmachung sie nicht berechtigt sind (Artikel 3 Absatz 3 ZPO).

Sobald die Vorverhandlung stattgefunden hat, erlässt das Gericht eine Entscheidung zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens.

Das Gericht schließt die Vorverhandlung ab und führt das Hauptverfahren mit der Vorverhandlung durch und beendet es, wenn es der Überzeugung ist, dass dies angesichts der Umstände des Falles möglich ist.

Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass es nicht möglich ist, das Vorabentscheidungsverfahren zu beenden und die Hauptverhandlung mit der Vorverhandlung abzuhalten und abzuschließen, so wird es einen Plan für den Verfahrensablauf aufstellen.

Der Plan für den Verfahrensablauf muss Folgendes enthalten:

  • eine Zusammenfassung relevanter Sach- und Rechtsfragen;
  • Beweise, die die relevanten Fakten belegen,
  • die Frist für die Vorlage weiterer Beweise, sofern diese erforderlich sind,
  • die Frist für die Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen der Parteien zu den Einwendungen der gegnerischen Parteien und den Feststellungen und Stellungnahmen von Sachverständigen,
  • Datum und Uhrzeit der Anhörung des Hauptverfahrens.

Sind für das Hauptverfahren mehrere Anhörungen notwendig, wird das Gericht die Parteien vor Festlegung der Termine und Uhrzeiten für alle anschließenden Anhörungen der Hauptverhandlung konsultieren und gleichzeitig dafür sorgen, dass das Verfahren in einer angemessenen Frist stattfindet.

Im Regelfall erlässt das Gericht den Plan für den Verfahrensablauf per Beschluss bei der ersten Anhörung. Vor Annahme des Beschlusses über den Plan für den Verfahrensablauf gibt das Gericht den Parteien die Möglichkeit, zu diesem Plan im Rahmen einer Anhörung Stellung zu nehmen.

Ist eine der Parteien ausnahmsweise bei der Anhörung abwesend, bei der der Plan für den Verfahrensablauf erörtert werden soll, so legt das Gericht den Plan für den Verfahrensablauf ohne Konsultation der abwesenden Partei fest.

Im Verlauf des Verfahrens kann das Gericht den Plan für den Verfahrensablauf ändern, sofern es den Parteien die Möglichkeit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Wirken sich die Änderungen nicht auf die Fristen für die Parteien aus, kann das Gericht den Plan ohne vorherige Konsultation der Parteien ändern.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht entscheidet, welche vorgelegten Beweisstücke zur Feststellung der ausschlaggebenden Tatsachen zu verwenden sind.

Hat das Gericht das Beweisangebot einer Partei angenommen, wird es in der Regel mit der Beweiswürdigung beginnen.

Werden Streitigkeiten vor einer Kammer (vijeće) verhandelt, erfolgt die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer; die Kammer kann aber aus wichtigen Gründen beschließen, dass die Aufnahme bestimmter Beweise vor dem Vorsitzenden der Kammer oder dem Richter des ersuchten Gerichts (dem ersuchten Richter) erfolgt. In diesem Fall wird das Protokoll der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verlesen.

Der Einzelrichter bzw. der Kammervorsitzende führt die Hauptverhandlung, befragt die Parteien und erhebt Beweise; das Gericht ist aber nicht an die Entscheidung der Verhandlung gebunden; dies bedeutet unter anderem, dass es nicht an die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der von den Parteien eingereichten Beweise gebunden ist.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung lehnt das Gericht vorgelegte Beweise, die es nicht als relevant erachtet, ab und nennt in der Entscheidung den Grund für die Ablehnung.

Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über die Möglichkeit der Ablehnung von unzulässigen Beweisen oder Beweisen, die nicht kosteneffizient erhoben werden können. Bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Gemeindegericht (općinski sud) mit einem Streitwert unter 10 000 kroatischen Kuna und Rechtsstreitigkeiten vor einem Handelsgericht (trgovački sud) mit einem Streitwert unter 50 000 kroatischen Kuna kann das Gericht, auf der Grundlage einer freien Beweiswürdigung über das Bestehen derartiger Tatsachen entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die Feststellung von für die Beilegung der Streitigkeit bedeutsamen Tatsachen unverhältnismäßig hohe Schwierigkeiten und Kosten nach sich ziehen würde; dabei berücksichtigt es die von den Parteien vorlegten Urkunden und Aussagen, sofern das Gericht mittels Vernehmung der Parteien Beweise erhoben hat.

In den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist ferner eine Frist vorgesehen, innerhalb derer die Parteien alle Tatsachen darlegen und Beweisangebote einreichen müssen. Im Zuge ordentlicher Zivilverfahren muss jede Partei in der Klage oder der Klageerwiderung, spätestens aber bei der vorbereitenden Verhandlung, alle Tatsachen, auf die sich ihr jeweiliger Anspruch stützt, darlegen; ferner muss sie die Beweise vorlegen, die für die Feststellung der von ihr geltend gemachten Tatsachen erforderlich sind, und ihre Haltung zur Darstellung der Tatsachen durch die Gegenpartei und zu den von dieser angebotenen Beweisen darlegen. Während der Hauptverhandlung dürfen die Parteien nur dann neue Tatsachen und Beweise vorlegen, wenn sie ohne eigenes Verschulden an der Vorlage dieser vor dem Abschluss des vorhergehenden Verfahrensschrittes gehindert war.

Das Gericht berücksichtigt keine neuen Tatsachen und Beweise, die die Parteien aufgrund eigenen Verschuldens erst während der Hauptverhandlung bereitstellen oder vorlegen.

Weitere Informationen über Beweise und die Beweiserhebung in Verfahren für geringfügige Forderungen siehe Abschnitt „Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen –Kroatien“.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

In der Zivilprozessordnung sind die folgenden Beweismittel vorgesehen: Augenschein, Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Gutachten von Sachverständigen und die Parteivernehmung.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Ein Zeuge ist eine natürliche Person, die in der Lage ist, Auskunft über die zu beweisenden Tatsachen zu geben. Zeugen werden einzeln, ohne dass andere, später zu vernehmende Zeugen anwesend sind, vernommen; sie sind verpflichtet, mündlich zu antworten.

Zeugen werden zunächst belehrt, dass sie zur Wahrheit verpflichtet sind und nichts auslassen dürfen. Danach werden sie über die Folgen einer Falschaussage aufgeklärt. Darüber hinaus wird ein Zeuge immer gefragt, wie ihm die Tatsachen, über die er aussagt, bekannt geworden sind.

Ein Sachverständiger muss die gleichen Eigenschaften wie jeder Zeuge besitzen, das heißt, er muss in der Lage sein, etwas zu beobachten, sich daran zu erinnern und darüber zu berichten; darüber hinaus muss er über Fachkenntnisse verfügen.

Bestimmte, vom Gericht geladene Sachverständige müssen der Ladung Folge leisten und ihre Feststellungen sowie eine Stellungnahme vorlegen.

Dementsprechend müssen Sachverständigen Feststellungen treffen und eine Stellungnahme abgeben. Das Gericht legt fest, ob der Sachverständige seine Feststellungen und Stellungnahme nur mündlich in der Verhandlung vorträgt oder ob er sie vor der Verhandlung auch schriftlich einreicht. Das Gericht setzt eine Frist für die Einreichung schriftlicher Feststellungen und Stellungnahmen, die 60 Tage nicht überschreiten darf.

Der sachverständige Zeuge muss seine Stellungnahme stets erläutern.

Das Gericht übergibt den Parteien die schriftlichen Feststellungen und Stellungnahmen spätestens 15 Tage vor der Verhandlung, bei der sie gehört werden sollen.

Die ZPP unterscheidet nicht zwischen der Vernehmung von normalen und von „sachverständigen“ Zeugen und enthält diesbezüglich keine speziellen Verfahrensvorschriften.

Was schriftliche Beweise betrifft, so müssen die Parteien selbst die Urkunde vorlegen, auf die sie sich zum Beweis ihrer Aussage stützen.

Eine Urkunde, die von einer Behörde im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs in der vorgeschriebenen Form ausgestellt wurde, und eine Urkunde, die in dieser Form von einer juristischen oder natürlichen Person in Ausübung der ihr mittels Gesetz oder mittels einer auf dem Gesetz basierenden Verordnung übertragenen, öffentlichen Befugnisse ausgestellt wurde (öffentliche Urkunde), gilt als Beweis für die Wahrheit dessen, was in ihr bescheinigt oder geregelt wird.

Andere Urkunden haben die gleiche Beweiskraft, wenn ihre Beweiskraft nach besonderen Verordnungen denen öffentlicher Urkunden gleichgestellt ist.

Der Beweis, dass die in öffentlichen Urkunden angegebenen Tatsachen falsch sind oder dass die Urkunde fehlerhaft ausgestellt wurde, ist zulässig.

Zweifelt das Gericht die Echtheit einer Urkunde an, kann es die Behörde, von der sie angeblich ausgestellt wurde, um ein entsprechendes Gutachten ersuchen.

Sofern in einem internationalen Abkommen nichts anderes bestimmt wird, haben ordnungsgemäß legalisierte öffentliche Urkunden aus dem Ausland, sofern die Voraussetzung der Gegenseitigkeit erfüllt ist, die gleiche Beweiskraft wie öffentliche Urkunden aus dem Inland.

Die ZPP enthält außerdem Bestimmungen zur Aushändigung von Urkunden (die Pflicht zur Vorlage von Urkunden); dabei kommt es darauf an, ob die Urkunde sich im Besitz der sich auf sie beziehenden Partei, der gegnerischen Partei, einer staatlichen Stelle oder Organisation in Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer dritten (natürlichen oder juristischen) Person befindet.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nach der in der kroatischen (Zivil-) Prozessordnung angewendeten allgemeinen Regel der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht nach eigener Überzeugung, welche Tatsachen es als bewiesen erachtet; dieser Entscheidung liegt eine gewissenhafte, sorgfältige Würdigung sämtlicher, sowohl einzeln vorgelegter Beweise als auch der Beweise insgesamt zugrunde und sie erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens.

Dementsprechend gibt es keine Regelung, nach der bestimmte Beweisstücke gewichtiger oder bedeutender sind als andere; in der Praxis gelten allerdings Urkunden als zuverlässiger (nicht aber wichtiger) als andere Beweise (Zeugen, Vernehmungen).

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein, in der Zivilprozessordnung wird nicht festgelegt, dass bestimmte Beweismittel für die Feststellung bestimmter Tatsachen zwingend sind. Im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sind die Parteien zur Vorlage von Beweisen berechtigt und das Gericht beurteilt, welche der vorgelegten Beweisstücke für die Feststellung maßgeblicher Tatsachen verwendet werden.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jede als Zeuge geladene Person ist verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und auszusagen, sofern in der Zivilprozessordnung nichts anderes vorgesehen ist. Daher sind die Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht, zur Aussage und zur Wahrheit Pflichten eines jeden Zeugen. Zeugen, die aufgrund hohen Alters, Krankheit oder schwerer körperlicher Beeinträchtigungen der Ladung nicht Folge leisten können, werden in ihrer Wohnung vernommen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Personen, die durch ihre Aussage gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf amtliche oder militärische Geheimnisse verstoßen würden, dürfen erst als Zeugen vernommen werden, wenn die zuständige Behörde sie von dieser Pflicht entbindet.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht:

  • im Hinblick auf etwas, das die Partei dem Zeugen als deren bevollmächtigter Vertreter anvertraut hat;
  • Angelegenheiten, die die Partei oder eine andere Person ihnen in ihrer Eigenschaft als religiöser Beichtvater gebeichtet hat;
  • im Hinblick auf Tatsachen, die dem Zeugen als Anwalt, Arzt oder bei der Erfüllung eines anderen Berufs oder einer anderen Tätigkeit bekannt wurden, sofern eine Pflicht zur vertraulichen Behandlung dessen besteht, was bei der Erfüllung dieses Berufs oder dieser Tätigkeit bekannt wird.

Der Einzelrichter oder Kammervorsitzende informiert diesen Personenkreis über die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung.

Ein Zeuge kann die Beantwortung einzelner Fragen aus zwingenden Gründen verweigern, insbesondere dann, wenn die Beantwortung einer solchen Frage für ihn selbst oder Blutsverwandte in gerader Linie und jeden Grades, Blutsverwandte in einer Seitenlinie bis zum dritten Grad einschließlich ihres Ehepartners oder angeheirateter Verwandter bis zum zweiten Grad - auch nach Ende der Ehe - sowie für seinen Vormund oder seine Pflegeeltern, Adoptiveltern oder -kinder eine schwerwiegende Bloßstellung, einen erheblichen materiellen Schaden oder die strafrechtliche Verfolgung bedeuten würde.

Der Einzelrichter oder Kammervorsitzende informiert die Zeugen, dass sie die Beantwortung der Fragen verweigern dürfen.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja, das ist möglich. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht und gibt er keine Erklärung hierfür ab, oder verlässt ein solcher Zeuge den Vernehmungsort ohne Erlaubnis oder gerechtfertigten Grund, kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge auf eigene Kosten unter Zwang zurückgebracht wird; darüber hinaus kann das Gericht eine Geldstrafe von 500 bis 10 000 kroatischen Kuna verhängen.

Erscheint der Zeuge, verweigert aber die Aussage oder die Beantwortung bestimmter Fragen, nachdem er über die Folgen belehrt wurde, und hält das Gericht seine Gründe für die Aussageverweigerung für ungerechtfertigt, kann es eine Geldstrafe von 500 bis 10 000 kroatischen Kuna verhängen; verweigert der Zeuge dann noch immer die Aussage, kann ihn das Gericht in Haft nehmen. Der Zeuge wird inhaftiert, bis er sich einverstanden erklärt, eine Aussage zu machen, oder bis seine Aussage nicht mehr erforderlich ist, wobei er nicht länger als einen Monat inhaftiert werden darf.

Legt der Zeuge nachträglich eine Erklärung für seine Abwesenheit vor, hebt das Gericht die Entscheidung über die Geldstrafe auf; außerdem kann es den Zeugen ganz oder teilweise von der Begleichung der Kosten befreien. Das Gericht kann die Entscheidung über die Geldstrafe außerdem aufheben, wenn sich der Zeuge nachträglich zur Aussage bereiterklärt.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Informationen über die Befreiung von der allgemeinen Zeugnispflicht bei amtlichen oder militärischen Geheimnissen, d. h. zum Zeugnisverweigerungsrecht von besondere Tätigkeiten ausübenden Personen und zum Recht auf Verweigerung der Beantwortung spezieller Fragen sind Punkt 9 zu entnehmen.

Generell gilt, dass nur Personen, die Auskunft über zu beweisende Tatsachen erteilen können, als Zeugen vernommen werden können; das Gericht entscheidet von Fall zu Fall über die Zeugnisfähigkeit einer Person.

Eine Person kann nicht Zeuge sein, wenn sie als Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei unmittelbar am Verfahren beteiligt ist; ein bevollmächtigter Vertreter einer Partei kann dagegen als Zeuge vernommen werden.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Jeder Zeuge muss einzeln, in Abwesenheit der anschließend zu hörenden Zeugen, vernommen werden. Zeugen sind verpflichtet, ihre Antworten mündlich abzugeben.

Zeugen werden zunächst belehrt, dass sie zur Wahrheit verpflichtet sind und nichts auslassen dürfen. Danach werden sie über die Folgen einer Falschaussage aufgeklärt.

Dann wird jeder Zeuge gebeten, seinen Vor- und Nachnamen, seine persönliche Identifikationsnummer, seinen Vatersnamen, seinen Beruf, seine Anschrift, seinen Geburtsort, sein Alter und sein Verhältnis zur Verfahrenspartei anzugeben.

Nach diesen allgemeinen Fragen wird der Zeuge gebeten, alles anzugeben, was er über die Tatsachen weiß, zu denen er aussagen soll; anschließend können ihm Fragen zur Bestätigung, Ergänzung oder Erläuterung gestellt werden. Es ist nicht erlaubt, Fragen zu stellen, die bereits die Antwort enthalten.

Der Zeuge wird stets gefragt, auf welche Weise ihm die Tatsachen, über die er aussagt, bekannt geworden sind.

Zeugen, deren Aussagen einander in Bezug auf wichtige Tatsachen widersprechen, können einander gegenübergestellt werden. Sie werden einzeln zu jedem Umstand befragt, bei dem ein Widerspruch besteht, und ihre Antworten werden zu Protokoll genommen.

In der Republik Kroatien gibt es keine speziellen Bestimmungen zur Beweisaufnahme per Videokonferenz. Allerdings bilden die Bestimmungen der Artikel 126 Buchstabe a bis c der Zivilprozessordnung die Grundlage für diese Art der Vernehmung, d. h. es dürfen Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen angefertigt werden. Die Entscheidung darüber wird vom Gericht auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Parteien getroffen. Die Speicherung und Übertragung von Tonaufnahmen, die technischen Voraussetzungen und die Art der Aufnahme sind in der Geschäftsordnung des Gerichts geregelt.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

In der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass sich ein Gerichtsurteil nicht auf illegal erlangte Beweise (unzulässige Beweise) stützen darf.

Ein Gericht kann einen Beschluss über die Aufnahme unzulässiger Beweise erlassen und diese Beweise prüfen, sofern es dies zur Feststellung wesentlicher Tatsachen für notwendig erachtet. Wird über die Zulässigkeit von Beweisen entschieden, so wird das Gericht die Schwere des Verstoßes zur Erlangung des unzulässigen Beweises und das Interesse an der uneingeschränkten und genauen Feststellung der Tatsachen gegeinenander aufwiegen.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Verfahrensparteien können nicht als Zeugen gehört werden; allerdings ist in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung die Vernehmung der Parteien als Beweismittel vorgesehen, wenn andere Beweise fehlen oder das Gericht dies ungeachtet der anderen vorliegenden Beweise für erforderlich erachtet, um wichtige Tatsachen feststellen zu können.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beweiserhebung bei Zeugen gelten auch für die Vernehmung der Parteien, sofern nichts anderes festgelegt ist.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beweisaufnahme sind die Gerichte der Republik Kroatien die einzig befugten Behörden für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen.

Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Italienisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Beweisaufnahme - Italien

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Beweise im italienischen Recht nach den Verfahrensvorschriften in Artikel 228 und 229 der Zivilprozessordnung den in den Artikeln 2730 bis 2735 des Zivilgesetzbuchs festgelegten materiellrechtlichen Vorschriften geregelt werden. Der Grund, weshalb zwischen materiellrechtlichen Vorschriften und Verfahrensvorschriften unterschieden wird, geht auf die zuvor geltenden rechtlichen Regelungen sowie auf den Code Napoléon zurück, demnach Beweise sowohl aus einer statischen als auch aus einer dynamischen Perspektive (rein verfahrensrechtlich) betrachtet werden sollten. In dem Bericht über das Zivilgesetzbuch wird – im Einklang mit den genannten Gründen – erläutert, dass Beweise der Durchsetzung oder allgemein der Verteidigung der Rechte einer Person dienen; dies gilt nicht nur für Gerichtsverfahren, sondern auch außerhalb und vor der Einleitung solcher Verfahren, daher sind die Beweisvorschriften im Zivilgesetzbuch erfasst. Die Beweislast wird durch den vorgenannten Text und nicht die Zivilprozessordnung geregelt.

Für die Verteilung der Beweislast gilt im Allgemeinen das Zivilgesetzbuch, in Artikel 2697 ist festgelegt: „Wer ein Recht bei Gericht geltend machen will, muss die Tatsachen beweisen, die dessen Grundlage bilden. Wer die Unwirksamkeit dieser Tatsachen einwendet oder einwendet, dass das Recht abgeändert wurde oder erloschen ist, muss die Tatsachen beweisen, auf die sich die Einwendung gründet.“ Der Kläger muss also die Tatsachen beweisen, die seinem Anspruch zugrunde liegen und die die von ihm behauptete rechtliche Wirkung haben sollen. Der Beklagte wiederum muss Tatsachen vorbringen, die einen erhobenen Anspruch hemmen, das Erlöschen des Anspruchs belegen oder Änderungen des Anspruchs derart zur Folge haben, dass die Klage abzuweisen ist und der Anspruch des Klägers damit hinfällig wird. Kann der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen, wird die Klage unabhängig davon abgewiesen, ob der Beklagte Argumente und Beweise zu seiner Entlastung vorlegt. Nach Artikel 2698 Zivilgesetzbuch sind Vereinbarungen unwirksam, die eine Umkehr oder Änderung der Beweislast bei nicht abdingbaren Rechten bezwecken oder einer der Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte übermäßig erschweren. Mangelhafte Beweise schaden den Prozessaussichten der Partei (des Klägers oder des Beklagten), die den Sachverhalt beweisen bzw. widerlegen muss, da mangelhafte Beweise wie fehlende Beweise gewertet werden.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Gemäß Artikel 115 der Zivilprozessordnung (in der durch das Gesetz Nr. 69 von 2009 geänderten Fassung) kann das Gericht Tatsachen als bewiesen betrachten – und zwar unabhängig von den vorgelegten Beweisen der klagenden Partei – wenn diese von der erscheinenden Gegenpartei nicht ausdrücklich bestritten wurden. Abweichend von Artikel 2697 Zivilgesetzbuch gilt demnach eine Tatsache als bewiesen, wenn sie nicht unverzüglich bestritten wird. Diese Vorschrift gilt nicht bei Abwesenheit: Wenn der Beklagte nicht erscheint, gelten die vom Kläger angeführten Tatsachen nicht als „unstrittig“, da die besagte Vorschrift bei Verfahren in Abwesenheit der Tradition des italienischen Verfahrensrechts widerspricht, demnach niemals anzunehmen ist, dass eine Partei, die nicht oder verspätet erscheint, ein implizites Geständnis abgelegt habe (Verfassungsgericht (Corte Costituzionale), Urteil Nr. 340 vom 12. Oktober 2007). Mit anderen Worten gilt nach der italienischen Zivilprozessordnung, dass das Nichterscheinen einer Partei nicht als implizites Geständnis derselben betrachtet wird, sondern vielmehr als impliziter Widerspruch. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich Regelungen für Szenarien vor, bei denen das Nichterscheinen einer Partei eine spezifische Handlung darstellt, die als anmaßend betrachtet wird: z. B. ist unter Artikel 789 Zivilprozessordnung festgelegt, dass wenn sich keine der beteiligten Parteien ausdrücklich äußert, dies der Zustimmung gleichkommt (siehe Urteil Nr. 3810 des Kassationsgerichtshofs (Corte Suprema di Cassazione), Zivilkammer, Kammer II vom 6. Juni 1988).

Die Beweislast wird im Fall von Vermutungen, wenn das Gesetz die Beweiskraft bestimmter Tatumstände regelt oder das Gericht Folgerungen aus einem bekannten Tatumstand zieht, um zu einem unbekannten Tatumstand zu gelangen, gemildert (Artikel 2727 Zivilgesetzbuch). Vermutungen lassen sich unterteilen in: 1) Rechtsvermutungen oder gesetzliche Vermutungen, von denen es zwei Arten gibt: widerlegbare (iuris tantum), die durch Gegenbeweis widerlegt werden können, und unwiderlegbare (juris et de jure), bei denen ein Gegenbeweis vor Gericht unzulässig ist; 2) einfache Vermutungen, deren Würdigung im Ermessen des Gerichts liegt; zugelassen werden nur ernsthafte, konkrete, schlüssige Vermutungen. Nicht zulässig sind einfache Vermutungen bei Sachverhalten, bei denen das Gesetz den Beweisantritt durch Zeugenaussage ausschließt (Artikel 2729 Zivilgesetzbuch). Die Beweislast wird auch im Fall von offenkundigen Tatsachen gemildert, bei denen der Sachverhalt zum Zeitpunkt und am Ort der Verhandlung allgemein bekannt ist und daher außer Zweifel steht (Artikel 115 Zivilprozessordnung).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die Würdigung von Beweisen liegt – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – im Ermessen des Gerichts; das Gericht kann auch aus den Antworten der Parteien, aus der ungerechtfertigten Weigerung, die vom Gericht angeordneten Überprüfungen zuzulassen und allgemein aus dem Verhalten der Parteien während dem Verfahren beweiskräftige Schlüsse ziehen (Artikel 116 Zivilprozessordnung). Die Entscheidung des Gerichts, einem Klagebegehren oder eventuellen Einwendungen stattzugeben, darf sich nur auf eindeutig bewiesene oder durch Vermutung belegte Tatsachen stützen. Unbewiesene Tatsachen, selbst wenn sie möglich oder sogar äußerst wahrscheinlich sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach italienischem Recht unterliegt die Beweisaufnahme dem in Artikel 115 Absatz 1 Zivilprozessordnung verankerten Grundsatz, dass die Parteien den Umfang des Verfahrens bestimmen (principio dispositivo). Danach muss das Gericht außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sein Urteil auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel gründen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den folgenden Artikeln der Zivilprozessordnung geregelt sind:

- Artikel 117 gestattet die informelle Befragung der Parteien;

- nach Artikel 118 kann die Überprüfung von Personen oder Gegenständen angeordnet werden;

- nach Artikel 61 und Artikel 191 kann das Gericht Sachverständige befragen;

- Artikel 257 gestattet die Ladung von Zeugen, die von einem anderen Zeugen benannt worden sind; und

- nach Artikel 281ter kann das als Einzelrichter tagende Gericht (tribunale) Zeugenbefragungen anordnen, wenn bei der Darstellung des Sachverhalts durch die Parteien Personen benannt worden sind, die möglicherweise mit den Tatsachen vertraut sin.

In arbeitsrechtlichen Streitfällen kann anstelle des Grundsatzes, wonach der Umfang des Verfahrens durch die Parteien bestimmt wird, ein System mit kontradiktorischen Elementen gelten; dies regeln insbesondere folgende Artikel:

- Artikel 420 sieht die offene Befragung der Parteien während der Anhörung in der Sache vor und

- nach Artikel 421 kann das Gericht jederzeit aus eigener Initiative die Zulassung jeglicher Beweise auch über die vom Zivilgesetzbuch gesetzten Grenzen hinaus anordnen. Bei Verfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung kann das Gericht aus eigener Initiative eine Beweisaufnahme, einschließlich der von der Steuerfahndung (polizia tributaria) durchgeführten Untersuchungen, anordnen, jedoch nur bei Anordnungen, die Minderjährige betreffen. Bei Streitigkeiten im Scheidungsverfahren sorgt das Gericht dafür, dass Untersuchungen über das Einkommen, Vermögen und den derzeitigen Lebensstandard der Parteien durchgeführt werden und zieht erforderlichenfalls die Steuerfahndung hinzu.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Wenn eine Partei einen Antrag auf Beweisaufnahme stellt, kann die Gegenpartei die Aufnahme von Gegenbeweisen beantragen. Das Gericht gibt beiden Anträgen statt, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass die vorgetragenen Tatsachen für die Urteilsfindung relevant sind.

Lässt das Gericht die Beweismittel zu, geht es anschließend zur eigentlichen Beweisaufnahme über.

Nach der Beweisaufnahme steht die Sache zur Entscheidung an.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Ein Beweismittel wird üblicherweise als ein Mittel definiert, um eine Tatsache bekannt zu machen und einen Nachweis für diese Tatsache zu erbringen und deren Sicherheit festzustellen oder als ein Mittel, um den Richter von den betreffenden Tatsachen zu überzeugen. Für die Aufnahme in das Verfahren muss der vorläufige Antrag „zulässig“ und „relevant“ sein. Um zulässig zu sein, darf ein vorläufiger Antrag nicht im Widerspruch zu einem gesetzlich festgelegten Verbot stehen (z. B. Artikel 2726 Zivilgesetzbuch in Bezug auf Zahlungen). Mit anderen Worten muss das Gericht prüfen, ob die konkrete beantragte Beweisaufnahme gegen das Gesetz verstößt. Auch sogenannte „atypische“ Beweismittel, die nicht im Zivilgesetzbuch aufgeführt sind, unterliegen den gesetzlichen Verboten. Die Relevanz hingegen wird aus einer anderen Perspektive untersucht und bezieht sich auf „den Sachverhalt, der Gegenstand des Beweises ist“. Damit ein vorläufiger Antrag zulässig ist, muss das Gericht feststellen, ob die zu beweisende Tatsache tatsächlich einen Einfluss auf die Entscheidung haben wird. Folglich werden Tatsachen, die keinen Einfluss auf die Annahme oder Ablehnung des Antrags hätten, nicht zugelassen, auch wenn sie bewiesen sind. Um es dem Gericht zu ermöglichen, die Relevanz eines Beweises zu beurteilen, muss der Antrag laut Gesetz ein Mindestmaß an Konkretheit aufweisen und mindestens drei verschiedene Arten von Informationen enthalten in Bezug auf den Ort: WO; die Zeit: WANN; und den Zweck: ZU WELCHEM ZWECK. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, müssen nicht bewiesen werden (Artikel 115 Zivilprozessordnung).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Das italienische Recht unterscheidet zwischen urkundlichen und nichturkundlichen Beweisen. Beweise, die dem Zivilgesetzbuch unterliegen, werden als „typisch“ bezeichnet.

Für den Urkundenbeweis können herangezogen werden:

  • öffentliche Urkunden (Artikel 2699 ff. Zivilgesetzbuch);
  • private Urkunden (Artikel 2702 ff. Zivilgesetzbuch);
  • Telegramme (Artikel 2705 ff. Zivilgesetzbuch);
  • private Akten und Aufzeichnungen (Artikel 2707 Zivilgesetzbuch);
  • Geschäftsbücher von Unternehmen (Artikel 2709 Zivilgesetzbuch);
  • mechanisch gefertigte Kopien (Artikel 2712 Zivilgesetzbuch);
  • Kopien von Schriftstücken und Verträgen (Artikel 2714 ff. Zivilgesetzbuch);

elektronische Dokumente stellen ebenfalls Beweismittel dar.

Nichturkundliche Beweismittel sind:

  • Zeugenaussagen (Artikel 2721 ff. Zivilgesetzbuch);
  • schriftliche Zeugenaussagen (Artikel 257bis Zivilprozessordnung);
  • Geständnisse (Artikel 2730 ff. Zivilgesetzbuch);
  • förmliche Vernehmungen (Artikel 230 Zivilprozessordnung);
  • eidesstaatliche Erklärungen (Artikel 2736 ff. Zivilgesetzbuch);
  • Inaugenscheinnahmen (Artikel 258 ff. Zivilgesetzbuch);

Wenn Fachkenntnis erforderlich ist, können Sachverständige hinzugezogen werden. Im italienischen Verfahrensrecht gibt es keine abschließende Bestimmung darüber, welcher Natur Beweismittel sein müssen, da grundsätzlich keine Art von Beweismitteln verboten ist. Nach der italienischen Rechtsprechung jedoch dürfen mit sogenannten „atypischen“ Beweisen keine durch materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften auferlegten Verbote oder Ausschlüsse umgangen werden, da es ansonsten möglich wäre, heimlich Beweismittel beizubringen, die anderweitig nicht zugelassen worden wären oder für deren Zulassung entsprechende förmliche Garantien erforderlich gewesen wären.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugenaussagen werden vom Gericht zugelassen (Artikel 245 Zivilprozessordnung). Das Nichterscheinen der vom Gericht geladenen Zeugen kann mit Zwangsmaßnahmen und Geldstrafen geahndet werden. Das Gericht bestimmt Ort, Zeit und Art der Beweisaufnahme. Auf Ersuchen der betroffenen Partei stellt der Gerichtsvollzieher dem Zeugen die Ladung zu. Der Zeuge verpflichtet sich unter Eid zu wahrheitsgemäßer Aussage. Danach wird er vom Richter befragt. Die Parteien dürfen die Zeugen nicht direkt befragen. Nach der Rechtsvorschrift kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien Zeugen schriftlich vernehmen (Artikel 257bisZivilprozessordnung). Vom Gericht geladene Sachverständige werden vom Gericht befragt, sie erscheinen zur Anhörung und verpflichten sich unter Eid, wahrheitsgemäß auszusagen. Im Allgemeinen fertigen Sachverständige im Auftrag des Gerichts ein schriftliches Gutachten an. Das Gericht kann sie aber auch in einer Verhandlung mündlich befragen (Artikel 195 Zivilprozessordnung). Schriftliche Aussagen sind Teil des Verfahrens, sobald sie zum Zeitpunkt der ersten Einlassung oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in die Akte der Prozesspartei aufgenommen werden (nicht über die gemäß Artikel 183 der Zivilprozessordnung für gewöhnliche Ermittlungsverfahren für die Anhörung festgelegten Fristen hinaus).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Im italienischen Recht haben öffentliche Urkunden und unwiderlegbare Vermutungen besonderes Gewicht. Öffentliche Urkunden (Artikel 2699 ff. Zivilgesetzbuch) werden unter Einhaltung der Formvorschriften von einem Notar (notaio) oder einem anderen öffentlichen Amtsträger aufgesetzt, der befugt ist, die Beurkundung am Ort der Ausstellung vorzunehmen. Sofern es sich nicht um Fälschungen handelt, haben öffentliche Urkunden uneingeschränkte Beweiskraft und stellen einen absoluten, bedingungslosen Nachweis dar. Unwiderlegbare Vermutungen (Artikel 2727 Zivilgesetzbuch) sind noch wirksamer, da kein Gegenbeweis zugelassen ist.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Zum Nachweis bestimmter Tatsachen sieht das Gesetz ausschließlich bestimmte Beweismittel vor, entweder öffentliche Urkunden oder öffentliche oder private Schriftstücke.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Zeugen sind zur Aussage verpflichtet, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gesetzlich geregelt sind die Aussageunfähigkeit, das Aussageverbot für bestimmte Personen und das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Aussagepflicht des Zeugen ergibt sich indirekt aus Artikel 255 der Zivilprozessordnung. Danach kann das Gericht bei Nichterscheinen des Zeugen dessen Vorführung vor Gericht anordnen und eine Geldstrafe gegen ihn verhängen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

In den in der Strafprozessordnung aufgeführten Fällen, auf die die Zivilprozessordnung verweist: Personen, die einem Berufsgeheimnis, Amtsgeheimnis oder Staatsgeheimnis unterliegen, können die Aussage verweigern.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Nach Artikel 256 der Zivilprozessordnung wird ein Zeuge, der vor Gericht erscheint, aber die Aussage verweigert, ohne dies ordnungsgemäß zu begründen, oder der Anlass zu der Vermutung gibt, dass er falsch ausgesagt hat oder Beweismittel zurückhält, vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, indem ihr eine Kopie des Anhörungsprotokolls übermittelt wird.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Personen, die ein persönliches Interesse an dem zu beurteilenden Sachverhalt haben, dürfen keine Aussage machen, weil sie aufgrund ihres persönlichen Interesses möglicherweise als Prozesspartei in das Verfahren einbezogen werden könnten (Artikel 246 Zivilprozessordnung). In Bezug auf die Streitparteien, die selbstverständlich nicht als Zeugen auftreten können, sieht das italienische Recht die förmliche Vernehmung vor; mit diesem Beweismittel wird auf ein Geständnis einer der Parteien abgezielt (Artikel 228 Zivilprozessordnung), wobei die allgemeinen Vorschriften über Beweismittel einzuhalten sind; insbesondere (Artikel 230 ff. Zivilprozessordnung) müssen sie separat und zu konkreten Sachverhalten vorgebracht werden. Die betreffende Partei muss persönlich antworten und darf nicht von Notizen ablesen, es sei denn, dies wurde als notwendig erwiesen und vom Gericht genehmigt. Die den Parteien in der förmlichen Vernehmung gestellten Fragen müssen sich auf die als Beweismittel vorgelegten Tatsachen beziehen und im Rahmen der Anordnung der förmlichen Vernehmung genehmigt worden sein. Es können jedoch auch Fragen zu anderen Tatsachen gestellt werden, wenn die Parteien diesen zustimmen und das Gericht sie als nützlich erachtet. Das ungerechtfertigte Nichterscheinen einer Partei bei der förmlichen Vernehmung oder die Weigerung einer Partei, sich der förmlichen Vernehmung zu unterziehen, kann dazu führen, dass die Tatsachen, die Gegenstand des Beweises sind, Link öffnet neues Fensterzugelassen werden, wenn das Gericht der Meinung ist, dass diese in Anbetracht anderer Beweismittel zugelassen werden sollten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung stellt die Verweigerung der Antwort oder das Nichterscheinen einer Partei nicht automatisch ein implizites Geständnis, sondern vielmehr einen Umstand dar, der – wenn er im Rahmen der anderen, während des Verfahrens gewonnenen Beweismittel bewertet wird – dem Gericht für seine Schlussfolgerungen anhand der während der Vernehmung vorgebrachten Tatsachen dienen kann.

Das Gericht verfügt über keine weiteren mit Zwang verbundenen Befugnisse als die oben beschriebenen.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Das Gericht vernimmt den Zeugen und befragt ihn direkt zu den für das Verfahren relevanten Tatsachen. Dem Zeugen können auch Fragen gestellt werden, die von der Verteidigung beantragt werden.

Bisher ist die Zeugenvernehmung per Videokonferenz nach der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Artikel 202 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht zur Beweiserhebung Zeit, Ort und Art der Zeugenvernehmung festlegt. Das ermöglicht dem Gericht auch die Anhörung eines Zeugen per Videokonferenz. Nach Artikel 261 der Zivilprozessordnung kann das Gericht auch eine Videoaufzeichnung mit mechanischen Mitteln, Geräten oder Verfahren anordnen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Beweismittel, die nicht ordnungsgemäß beantragt und zugelassen worden sind, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Erklärungen, die von einer Partei vorgebracht werden und die für sie selbst günstig sind, werden nicht als Beweismittel gewertet. Jedoch wird ein während einer förmlichen Vernehmung (siehe Punkt 2.11) abgelegtes Geständnis (das also negativ behaftet ist) als negativer Beweis gegen die Partei gewertet.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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Beweisaufnahme - Zypern

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweislast in Zivilverfahren trägt im Allgemeinen die Partei, die ihren Anspruch durchsetzen will, d. h. der Kläger bzw. der Antragsteller.

In Ausnahmefällen kann die Beweislast auf den Beklagten bzw. Antragsgegner übertragen werden. Ein typisches Beispiel dafür ist eine Klage wegen Fahrlässigkeit, sofern erwiesen ist, dass der Kläger nicht weiß oder nicht herausfinden kann, wie sich ein Unfall ereignet hat, wie der Schaden durch einen Gegenstand verursacht worden ist, der der alleinigen Kontrolle durch den Beklagten unterstand, und in welchem Zusammenhang der Schaden mit dem Versäumnis angemessener Sorgfalt des Beklagten steht (wobei die Betonung hier nicht auf Sorgfalt, sondern auf angemessener Sorgfalt liegt); in diesem Fall gilt der Grundsatz res ipsa loquitur (die Sache spricht für sich selbst), wodurch die Beweislast auf den Beklagten übergeht.

Generell muss der Kläger bzw. Antragsteller alle Tatsachen, die zur Stützung oder Begründung seiner Klage oder seines Anspruchs notwendig sind, durch entsprechende Zeugenbeweise belegen.

Das Gericht würdigt die Beweise und erlässt ein Urteil entsprechend den aus dem Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen. Wenn das Gericht unter den gegebenen Umständen in einem bestimmten Sachverhalt, der für die Entscheidung über die Klage wichtig ist, zu keiner Schlussfolgerung gelangen kann, wird die von der Partei auf diesen Sachverhalt gestützte Klage abgewiesen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Es gibt Tatsachen, für die es keines Beweises bedarf. Hierzu zählen Tatsachen, die unbestritten und klar sind und für die angenommen werden kann, dass diese für das Gericht offenkundig sind („Gerichtskenntnis“). Beispielsweise sind dies Tatsachen im Zusammenhang mit Maßeinheiten, Währungen, dem Jahreskalender und Zeitunterschieden zwischen Ländern. Weitere Beispiele sind allgemein bekannte Tatsachen und Tatsachen, die auf menschlicher Erfahrung beruhen, wie die Zunahme von Verkehrsunfällen, die schwierige Lage einer Witwe mit minderjährigen Kindern usw. Historische, wissenschaftliche und geografische Tatsachen, die weithin bekannt sind, müssen ebenfalls nicht bewiesen werden.

Des Weiteren werden in bestimmten Fällen Vermutungen herangezogen. Unter einer Vermutung versteht man eine Schlussfolgerung, die sich zwingend aus bestimmten nachgewiesenen Tatsachen ergibt. Vermutungen können widerlegbar oder unwiderlegbar sein.

Unwiderlegbare Vermutungen sind Vermutungen, die vom Gesetz ausdrücklich als unwiderlegbar bezeichnet sind; sie können nicht durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Unwiderlegbare Vermutungen sind äußerst selten. Ein Beispiel hierfür enthält Artikel 14 des Strafgesetzbuchs, der besagt, dass für ein Kind unter 14 Jahren die Vermutung gilt, dass es strafrechtlich nicht für seine Taten oder Unterlassungen haftbar gemacht werden kann. Widerlegbare Vermutungen sind wesentlich häufiger. Sie können durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Beispielsweise besteht bei einem innerhalb einer gesetzlichen Ehe geborenen Kind die Vermutung, dass der Ehemann der Vater des Kindes ist, solange kein Gegenbeweis erbracht wird.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

In Zivilsachen gilt als Beweisstandard die „Abwägung von Wahrscheinlichkeiten“, d. h. das Gericht sieht eine Tatsache als gegeben an, wenn durch einen Beweis glaubhaft gemacht wurde, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich eine Tatsache ereignet hat als dass sie sich nicht ereignet hat.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

In Zivilverfahren entscheiden die Verfahrensparteien, welche Zeugenbeweise sie vor Gericht anbieten möchten. Jede Partei bestimmt die Zeugen, die sie für ihre Sache als hilfreich erachtet. Das Gericht ist nicht befugt, Zeugen von sich aus ohne Zustimmung der Verfahrensparteien zu laden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Verfahren ist einfach. Jede Partei, die einen Zeugen laden möchte, beantragt beim Gericht eine Zeugenladung. Das Gericht fertigt daraufhin die Ladung aus, die dem Zeugen zuzustellen ist. Jede Person, der eine solche Ladung zugestellt wurde, ist gesetzlich verpflichtet, zu dem in der Ladung angegebenen Termin vor Gericht zu erscheinen.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

In den meisten Fällen wird der Zeugenladung auf Antrag einer Verfahrenspartei stattgegeben. In seltenen Ausnahmefällen kann ein Antrag zurückgewiesen werden, wenn er sich als leichtfertig herausstellt und einen Missbrauch des Gerichtsverfahrens darstellt.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Es gibt zwei Arten von Beweismitteln: die mündliche Zeugenaussage vor Gericht und den schriftlichen Beweis oder Urkundenbeweis, der dem Gericht in Form von Schriftstücken vorgelegt wird.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Es gibt keine festen Regeln für Sachverständigenbeweise. Die den Beweis antretende Partei entscheidet, ob der Sachverständige persönlich vor Gericht aussagen oder ein schriftliches Sachverständigengutachten vorgelegt werden soll.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gibt keine allgemeine Regel, die besagt, dass eine bestimmte Art von Beweismitteln besser, zuverlässiger oder überzeugender ist als andere Arten von Beweismitteln. Alle während des Verfahrens beigebrachten Beweise werden vom Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gewürdigt.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein, solche Regeln gibt es nicht.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Wird einer Person eine Zeugenladung zugestellt, in der sie aufgefordert wird, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen, ist sie verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Das Versäumnis oder die Weigerung, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, stellt eine Missachtung des Gerichts dar und wird entsprechend bestraft.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zeugen haben kein Zeugnisverweigerungsrecht. Jedoch dürfen Zeugen in Ausnahmefällen, zum Beispiel zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die Antwort auf bestimmte Fragen verweigern oder bestimmte Schriftstücke zurückhalten.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Antwort siehe oben.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

In Zivilverfahren sind alle Personen zeugnisfähig, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass eine Person aufgrund ihres jungen Alters, einer geistigen Behinderung oder aus ähnlichen Gründen ihre Pflicht zur wahrheitsmäßigen Aussage nicht einschätzen, die ihr gestellten Fragen nicht verstehen oder keine vernünftige Antwort auf die Fragen geben kann (gemäß Artikel 13 des Beweismittelgesetzes).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Ein Zeuge wird während der Hauptvernehmung von der Partei vernommen, die ihn geladen hat. Nach Abschluss der Hauptvernehmung wird der Zeuge von der Gegenpartei befragt. Abschließend können vom Gericht Fragen gestellt werden, die zur Klärung bestimmter Sachverhalte als notwendig erachtet werden.

Wenn es dem Zeugen nicht möglich ist, persönlich vor Gericht zu erschienen, kann er per Videokonferenz oder unter Nutzung anderer technischer Mittel vernommen werden, sofern das Gericht über die entsprechende technische Ausrüstung verfügt. Welche speziellen Voraussetzungen erforderlich sind, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Beweise, die mit ungesetzlichen Mitteln beschafft wurden und somit durch die Verfassung geschützte Rechte verletzen, dürfen im Gerichtsverfahren nicht verwendet werden, und das Gericht darf sich auf solche Beweise nicht stützen. Ein typisches Beispiel dafür ist die ungesetzliche Aufzeichnung eines persönlichen Gesprächs.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Erklärung einer Partei, die selbst Verfahrenspartei ist, wird als Beweis anerkannt. Die Tatsache, dass eine solche Erklärung von einer Person abgegeben wird, die ein unmittelbares Interesse am Ausgang der Sache hat, ist nur einer der zahlreichen Aspekte, die das Gericht bei der Würdigung aller Beweise berücksichtigen muss.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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Beweisaufnahme - Lettland

1 Beweislast

Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Einwände stützt. Das heißt, der Kläger muss seine Klage und der Beklagte seine Einwände begründen.

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweise sind von den Verfahrensparteien und anderen an der Sache Beteiligten beizubringen. Kann eine Verfahrenspartei oder ein anderer an der Sache Beteiligter bestimmte Beweismittel nicht vorlegen, kann das Gericht die Beweise auf dessen begründeten Antrag hin einfordern.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für Tatsachen, die vom Gericht als offenkundig angesehen werden, müssen keine Beweise vorgelegt werden.

Außerdem sind in einem zivilgerichtlichen Verfahren diejenigen Tatsachen von einer erneuten Beweisführung ausgenommen, die in einem anderen Zivilverfahren mit denselben beteiligten Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurden.

Ein rechtskräftiges Urteil in einer Strafsache ist für das Gericht, das die zivilrechtlichen Folgen einer Straftat verhandelt, lediglich in Bezug auf die Tatfeststellung bzw. Feststellung der Unterlassung und im Hinblick auf die Täterschaft bzw. Täterschaft durch Unterlassung der betreffenden Person bindend.

Tatsachen, die nach dem Gesetz als erwiesen gelten, müssen nicht bewiesen werden. Gegen eine solche Vermutung kann auf dem Verfahrensweg Einspruch eingelegt werden.

Auch Tatsachen, die von der anderen Partei nicht bestritten wurden, müssen nach der Zivilprozessordnung nicht bewiesen werden.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die Beweiswürdigung durch das Gericht muss sich auf eine gründliche, vollständige und objektive Prüfung der Beweismittel vor Gericht in Übereinstimmung mit einer juristischen Herangehensweise stützen, die auf logischen Prinzipien, wissenschaftlichen Ergebnissen und Erkenntnissen aus alltäglichen Erfahrungen beruht. In seiner Entscheidung muss das Gericht die Gründe angeben, warum ein bestimmtes Beweismittel stärker gewichtet wurde als ein anderes und warum es bestimmte Tatsachen als erwiesen ansieht, andere dagegen nicht. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach der Zivilprozessordnung sind die Beweise von den Parteien selbst beizubringen. In bestimmten Fällen kann das Gericht jedoch von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben (zum Beispiel, wenn die Interessen von Kindern betroffen sind). Ist das Gericht der Auffassung, dass zu bestimmten Sachverhalten, auf die eine der Parteien ihre Klage bzw. Einwände stützt, keine Beweise beigebracht wurden, werden die Parteien darüber informiert. Gegebenenfalls wird eine Frist für die Vorlage der fehlenden Beweismittel gesetzt.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Parteien legen dem Gericht schriftliche und gegenständliche Beweise vor. Beruft sich eine Partei auf mündliche Beweise, so lädt das Gericht die von den Parteien benannten Zeugen zur Gerichtsverhandlung vor, um deren Aussagen zu hören. Das Gericht nimmt die Beweismittel in die Prozessakte auf.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Vor Gericht sind nur Beweismittel zulässig, die rechtmäßig erlangt wurden und für das Verfahren rechtserheblich sind. Das Gericht kann Beweismittel zurückweisen, die später als 14 Tage vor der Gerichtsverhandlung beigebracht wurden, sofern der Richter nicht eine andere Frist für die Vorlage von Beweisen festgesetzt hat. Während ein Fall verhandelt wird, können Beweismittel auf begründeten Antrag einer Streitpartei oder einer anderen an der Sache beteiligten Partei eingebracht werden, sofern dies nicht die Entscheidung des Falls verzögert und das Gericht akzeptiert, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass das Beweismittel nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, oder das Beweismittel Sachverhalte betrifft, die sich erst im Verlauf des Verfahrens ergeben haben.

Zeugenaussagen, die sich auf Informationen aus einer unbekannten Quelle oder auf Angaben anderer Personen stützen, die nicht befragt wurden, sind vor Gericht als Beweis unzulässig.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Stellungnahmen der Streitparteien und von an der Sache beteiligten Dritten, die rechtserhebliche Informationen zu den Tatsachen enthalten, auf die sich die Klage bzw. die Einwände stützen, wenn diese durch andere Beweismittel bestätigt werden, die vom Gericht geprüft und gewürdigt wurden;

Aussagen von Zeugen und von Sachverständigen;

Schriftliche Beweismittel – Schriftstücke oder andere Dokumente, die rechtserhebliche Informationen in Form von Buchstaben, Zahlen und sonstigen schriftlichen Symbolen oder anderen technischen Mitteln enthalten sowie entsprechende Speichermedien (Audio- oder Videobänder, Computerdisketten usw.);

  • gegenständliche Beweismittel
  • Sachverständigengutachten
  • Sachverständigenaussagen
  • Berichte öffentlicher Stellen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede, da es sich bei Zeugenaussagen von Sachverständigen und anderen Zeugen um Beweismittel handelt und auch schriftliche Aussagen von Sachverständigen als Beweismittel gelten. Zeugen und Sachverständige haben vor Gericht zu erscheinen, wenn sie vom Gericht vorgeladen werden, um wahrheitsgemäß zu den ihnen bekannten Umständen auszusagen (Zeugen) oder eine objektive Erläuterung in eigenem Namen zu wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen oder sonstigen Sachverhalten abzugeben, die sie untersucht haben.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Kein Beweismittel hat eine für das Gericht bindende vorbestimmte Beweiskraft, jedoch muss das Gericht in seiner Entscheidung die Gründe dafür darlegen, warum es bestimmte Beweise stärker gewichtet als andere und warum es bestimmte Tatsachen als erwiesen ansieht, andere dagegen nicht.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Ja. Falls das Gesetz zum Beweis einer Tatsache einen Nachweis bestimmter Art und Form verlangt, kann dieser nicht durch ein anderes Beweismittel ersetzt werden.

Das Gericht lässt nur solche Beweismittel zu, die gesetzlich vorgesehen sind.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Wer als Zeuge geladen ist, ist – außer in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen – verpflichtet, vor Gericht auszusagen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Folgende Personen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht:

  • Personen, die in direkter Linie mit einer der Prozessparteien verwandt sind, sowie in der Seitenlinie bis zum ersten und zweiten Grad, Ehegatten und angeheiratete Verwandte ersten Grades sowie Familienangehörige der Parteien;
  • der Vormund oder Betreuer einer Partei sowie die Personen, die unter Vormundschaft oder rechtlicher Betreuung stehen;
  • Personen, die sich mit einer der Parteien in einem anderen Rechtsstreit befinden.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Zeugen, die mindestens 14 Jahre alt sind und die Aussage aus Gründen verweigern, die vom Gericht als nichtig angesehen werden, oder Personen, die absichtlich eine Falschaussage machen, sind gemäß der Strafprozessordnung strafrechtlich haftbar.

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht vor Gericht und wird der von ihm genannte Hinderungsgrund vom Gericht nicht akzeptiert, so kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 60 EUR verhängen oder die zwangsweise Vorführung des Zeugen anordnen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Geistliche, denen im Rahmen des Beichtgeheimnisses Informationen anvertraut wurden, sowie Personen, denen es kraft ihres Amtes oder Berufs untersagt ist, bestimmte ihnen anvertraute Informationen zu offenbaren, müssen zu diesen Informationen nicht aussagen.

  • Minderjährige müssen nicht aussagen, wenn ihre Aussage als Beweis gegen ihre Eltern, Großeltern oder Geschwister verwendet werden kann.
  • Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, die verfahrensrelevanten Umstände hinreichend zu verstehen, müssen nicht aussagen.
  • Für Kinder unter sieben Jahren gibt es keine Zeugnispflicht.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Wer als Zeuge geladen ist, ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und dort wahrheitsgemäß über die ihm bekannten Tatsachen auszusagen. Zeugen müssen die Fragen beantworten, die ihnen vom Gericht und den Parteien gestellt werden. Das Gericht kann einen Zeugen an dessen Wohnsitz vernehmen, wenn der Zeuge aus Krankheits- oder Altersgründen, wegen einer Behinderung oder aus anderen triftigen Gründen nicht vor Gericht erscheinen kann. Je nach Aufenthaltsort des Zeugen ist es auch möglich, diesen per Videokonferenz im Gericht oder in einem speziell hierfür ausgestatteten Ort zu befragen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Die Streitparteien können die Richtigkeit schriftlicher Beweismittel anfechten.

Schriftliche Beweismittel können nicht von der Person angefochten werden, die diese eigenhändig unterzeichnet hat. Die betreffende Person kann das Beweismittel durch Erhebung einer getrennten Klage anfechten, wenn ihre Unterschrift durch Nötigung, Bedrohung oder Betrug erlangt wurde. Prozessparteien können auch unter Angabe von Gründen die Nichtanerkennung eines schriftlichen Beweismittels beantragen, wenn vermutet wird, dass dieses gefälscht wurde. Befindet das Gericht, dass das Beweismittel gefälscht wurde, so lässt es das Beweismittel nicht zu und informiert die Staatsanwaltschaft über die Fälschung. Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen oder weitere Beweismittel anfordern, um einen solchen Antrag zu prüfen. Stellt das Gericht fest, dass die Behauptung der Partei unbegründet ist, kann es ein Ordnungsgeld verhängen.

Wer als Zeuge geladen ist, ist laut Zivilprozessordnung verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und dort wahrheitsgemäß über die ihm bekannten Tatsachen auszusagen. Wenn eine Partei bestimmte Umstände durch Zeugenaussagen beweisen möchte, muss die Partei in ihrem Antrag an das Gericht auf Befragung des Zeugen angeben, welche wichtigen Aspekte der Streitsache der Zeuge bestätigen kann.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Stellungnahmen der Streitparteien und Dritter, die rechtserhebliche Informationen zu den Tatsachen enthalten, auf die sich die Klage bzw. die Einwände stützen, sind als Beweis zulässig, wenn sie durch andere Beweismittel bestätigt werden, die vom Gericht geprüft und gewürdigt wurden. Falls eine Partei die Tatsachen, auf die sich die Klage oder die Einwände der anderen Partei stützen, anerkennt, kann das Gericht diese Tatsachen als bewiesen ansehen, sofern für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass das Anerkenntnis nicht infolge von Betrug, Gewalt oder eines Fehlers oder aber mit dem Ziel, die Wahrheit zu verschleiern, zustande kam.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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Beweisaufnahme - Litauen

1 Beweislast

Die Parteien müssen die ihrer Klage bzw. Klageerwiderung zugrunde liegenden Tatsachen beweisen mit Ausnahme der Fälle, in denen keine Beweispflicht besteht (siehe Frage 1.2).

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Nach der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos civilinio proceso kodeksas) liegt die Beweislast bei den Prozessparteien. Sie müssen die ihrer Klage bzw. Klageerwiderung zugrunde liegenden Tatsachen beweisen mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß der Zivilprozessordnung kein Beweis geführt werden muss.

Zivilverfahren werden von allen Gerichten kontradiktorisch geführt. Jede Partei muss die Tatsachen beweisen, auf die sich ihre Klage bzw. Klageerwiderung stützt, außer in den Fällen, in denen kein Beweis geführt werden muss.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Nach Artikel 182 der Zivilprozessordnung ist für folgende Tatsachen eine Befreiung von der Beweispflicht vorgesehen:

  • Tatsachen, die das Gericht als allgemein bekannt voraussetzt;
  • Tatsachen, die durch rechtskräftige Entscheidungen in anderen zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, an denen die gleichen Personen beteiligt waren, festgestellt worden sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen sich die Rechtsfolgen der Gerichtsentscheidung auch auf andere, am Verfahren nicht beteiligte Personen erstrecken (präjudizielle Wirkung);
  • die Folgen persönlicher Handlungen, die einen Rechtsverstoß darstellen, soweit bereits ein rechtskräftiges Urteil in einem Strafverfahren verhängt wurde (präjudizielle Wirkung);
  • Tatsachen, die dem Gesetz nach zu vermuten sind und im allgemeinen Verfahren nicht bestritten werden;
  • Tatsachen, die von den Parteien anerkannt werden.

Eine Partei kann Tatsachen anerkennen, die der Klage oder Klageerwiderung einer anderen Partei zugrunde liegen. Das Gericht kann eine anerkannte Tatsache als festgestellt ansehen, wenn es nach den Umständen des Falles davon ausgeht, dass das Anerkenntnis glaubhaft ist und von der Partei nicht zur Irreführung, aufgrund von Gewalt oder Bedrohung oder irrtümlich oder zur Verschleierung der Wahrheit abgegeben wurde.

Hierzu ist anzumerken, dass solche Umstände durch Vorlage von Beweismitteln im allgemeinen Verfahren bestritten werden können.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu dem Schluss kommt, dass eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit für statt gegen eine bestimmte Tatsache spricht, wird es die Tatsache als festgestellt betrachten.

2 Beweisaufnahme

Die Beweisaufnahme im Zivilverfahren erstreckt sich auf alle Informationen, die dem Gericht im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens als Grundlage für die Feststellung dienen, ob die Tatsachen, auf die sich die Klagen und Klageerwiderungen der Parteien stützen, und andere für eine gerechte Entscheidung in der Sache relevante Sachverhalte existieren oder nicht. Das Gericht erlangt diese Informationen durch Aussagen der Parteien oder dritter Personen (unmittelbar oder durch einen Vertreter), Zeugenaussagen, Urkundenbeweise, Sachbeweise, Augenscheinnahme, Sachverständigengutachten, auf legalem Wege beschaffte Fotografien, Video- und Audioaufnahmen und andere Beweismittel.

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, deren Ziel die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme ist, kann das Gericht einen anderen EU-Mitgliedstaat darum ersuchen, eine Beweisaufnahme vorzunehmen oder selbst unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach Artikel 179 der Zivilprozessordnung obliegt die Beweisführung den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten. Wenn die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen, kann das Gericht die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist weitere Beweismittel zur Erhärtung ihres Vorbringens vorzulegen. Das Gericht kann auch von Amts wegen – allerdings nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen – Beweise erheben.

Das Gericht ist nach Maßgabe der Zivilprozessordnung berechtigt, von sich aus Beweis zu erheben, wenn es familien- oder arbeitsrechtliche Fälle verhandelt und die Beweiserhebung seiner Einschätzung nach für eine gerechte Entscheidung erforderlich ist (Artikel 376 und 414 ZPO).

Außerdem sieht Artikel 476 der Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht zur Vorbereitung einer Verhandlung, in der es um die Erklärung der Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen (Volljährigkeitserklärung) geht,

eine staatliche Kinderschutzeinrichtung am Aufenthaltsort des Minderjährigen darum ersucht, eine Einschätzung der Fähigkeit des Minderjährigen zur selbstständigen Wahrnehmung aller Bürgerrechte und -pflichten vorzunehmen;

Auskünfte darüber anfordert, ob der Minderjährige bereits straffällig geworden ist oder gegen Verwaltungs- oder sonstiges Recht verstoßen hat;

gegebenenfalls zur Feststellung der körperlichen, moralischen, geistigen und mentalen Reife des Minderjährigen eine forensische psychologische und/oder psychiatrische Untersuchung anordnet und ärztliche oder andere Unterlagen des Minderjährigen anfordert, die für die Untersuchung benötigt werden;

sonstige zur Vorbereitung der Verhandlung erforderliche Maßnahmen einleitet.

Wenn es um eine Genehmigung für die Übertragung von Familieneigentum, die Belastung des Familieneigentums mit einer Hypothek oder eine andere Einschränkung der Eigentumsrechte geht, kann das Gericht gemäß Artikel 582 der Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles vom Antragsteller Angaben zur finanziellen Situation der Familie (Einkommen, Ersparnisse, sonstiges Vermögen, Verbindlichkeiten), zu dem zu übertragenden Familieneigentum, Angaben der Kinderschutzeinrichtung zu den Eltern des Kindes, Angaben zu den vorläufigen Vertragsbedingungen und den Entwicklungsaussichten der geplanten Übertragung, den Aussichten für den Schutz der Rechte eines Kindes, falls die Übertragung nicht stattfinden sollte, und andere Beweismittel verlangen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Zur Beweiserhebung (nach Artikel 199 und 206 ZPO) kann das Gericht eine juristische oder natürliche Person auffordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist Urkunden- oder Sachbeweise vorzulegen. Wenn die natürliche oder juristische Person die geforderten Beweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegen kann, muss sie dem Gericht dies mit Angabe von Gründen mitteilen. Einer Person, die Urkunden- oder Sachbeweise anfordern muss, kann das Gericht eine Bescheinigung ausstellen, damit ihr die dem Gericht vorzulegenden Beweismittel ausgehändigt werden.

Der Richter führt auch andere zur ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Verhandlung notwendige Maßnahmen durch (er fordert Beweismittel an, die den Verfahrensparteien nicht zugänglich sind, erhebt von sich aus Beweise, soweit das Gericht nach Maßgabe der Zivilprozessordnung dazu berechtigt ist, usw.).

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann Beweismittel zurückweisen,

  • wenn sie unzulässig sind;
  • wenn sie für die Sache relevante Tatsachen weder bestätigen noch widerlegen (Artikel 180 ZPO);
  • wenn sie früher hätten vorgelegt werden können und das Verfahren sich durch die verspätete Vorlage verzögern wird (Artikel 181 Absatz 2 ZPO).

Schriftstücke und andere Beweismittel, auf die der Kläger seine Forderungen stützt, Belege für die Entrichtung der Gerichtsgebühr und Anträge auf Erhebung von Beweismitteln, die der Kläger nicht beibringen kann, mit Angabe von Gründen, weshalb dies nicht möglich ist, sind der Klageschrift beizufügen, damit sie vom Gericht angenommen werden können (Artikel 135 ZPO).

Hierbei ist anzumerken, dass ein Berufungsgericht neue Beweismittel, die dem erstinstanzlichen Gericht hätten vorgelegt werden können, abweisen wird außer in den Fällen, in denen sie vom erstinstanzlichen Gericht zu Unrecht abgewiesen worden sind oder ihre Vorlage erst danach notwendig geworden ist (Artikel 314 ZPO).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Nach der Definition der Zivilprozessordnung erstreckt sich die Beweisaufnahme im Zivilverfahren auf alle Informationen, die dem Gericht im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens als Grundlage für die Feststellung dienen, ob die Tatsachen, auf die sich die Klagen und Klageerwiderungen der Parteien stützen, und andere für eine gerechte Entscheidung in der Sache relevante Tatsachen existieren oder nicht. Das Gericht erlangt diese Informationen durch Aussagen der Parteien oder dritter Personen (unmittelbar oder durch einen Vertreter), Zeugenaussagen, Urkundenbeweise, Sachbeweise, Augenscheinnahme und Sachverständigengutachten.

Auf legalem Wege beschaffte Fotografien und Audio- und Videoaufzeichnungen können ebenfalls als Beweismittel verwendet werden.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

In Artikel 192 bis 217 der Zivilprozessordnung ist die Erhebung von Zeugenbeweisen und Sachverständigenbeweisen geregelt.

Zeugenvernehmung

Jeder geladene Zeuge wird in den Gerichtssaal geführt und einzeln vernommen. Nicht vernommene Zeugen dürfen während der Verhandlung nicht im Gerichtssaal bleiben. Vernommene Zeugen müssen im Gerichtssaal bleiben, bis die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Das Gericht kann vernommenen Zeugen auf deren Ersuchen gestatten, den Gerichtssaal zu verlassen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ausgesagt haben.

Wenn ein Zeuge wegen Krankheit, aus Altersgründen, wegen einer Behinderung oder aus einem anderen vom Gericht anerkannten triftigen Grund nicht vor Gericht erscheinen kann und der Verfahrensbeteiligte, der die Ladung des Zeugen veranlasst hat, dessen Erscheinen vor Gericht nicht gewährleisten kann, kann dieser Zeuge vor Ort vernommen werden.

Das Gericht muss die Identität des Zeugen feststellen und ihn über seine Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer eidlichen Falschaussage und der Nichterfüllung oder ungenügenden Erfüllung anderer Pflichten aufklären.

Bevor der Zeuge vernommen wird, leistet er einen Eid mit einer Hand auf der Verfassung der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos Konstitucija): „Ich (vollständiger Name) erkläre hiermit ehrlich und aufrichtig, dass ich die Wahrheit sagen und nichts verschweigen, hinzufügen oder verändern werde.“ Nach seiner Vereidigung unterschreibt der Zeuge den Wortlaut der Eidesformel. Die unterzeichnete Eidesformel wird der Prozessakte beigefügt.

Nachdem die Beziehung des Zeugen zu den Parteien und zu Dritten und andere für die Bewertung der Beweismittel relevante Umstände (Ausbildung, Beruf des Zeugen usw.) festgestellt worden sind, fordert das Gericht den Zeugen auf, alles zu berichten, was er über die Sache weiß, und keine Angaben zu machen, deren Quelle ihm nicht bekannt ist.

Nach seiner Vernehmung können dem Zeugen Fragen gestellt werden. Der Zeuge wird zunächst von demjenigen, der seine Ladung beantragt hat, und von dessen Vertreter befragt. Anschließend wird er von anderen Verfahrensbeteiligten befragt. Ein auf Betreiben des Gerichts geladener Zeuge wird als Erstes vom Kläger befragt. Suggestivfragen und für die Sache irrelevante Fragen muss das Gericht unbeachtet lassen. Der Richter kann dem Zeugen während der Befragung jederzeit Fragen stellen.

Gegebenenfalls kann das Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von sich aus einen Zeugen in der gleichen Sitzung erneut vernehmen, den befragten Zeugen zu einem anderen Termin bei demselben Gericht laden oder eine Gegenüberstellung von Zeugen anordnen.

Falls es nicht möglich oder schwierig ist, einen Zeugen vor Gericht zu vernehmen, kann das befasste Gericht ausnahmsweise eine schriftliche Aussage akzeptieren, soweit dies nach Einschätzung des Gerichts und in Anbetracht der Identität des Zeugen und der Umstände der Sache, in der der Zeuge aussagen soll, für die Feststellung der wesentlichen Tatsachen nicht von Nachteil ist. Auf Initiative der Parteien kann ein Zeuge zu einer weiteren Vernehmung vor Gericht geladen werden, wenn dies für eine eingehendere Betrachtung der Tatsachen erforderlich ist. Vor seiner Aussage muss der Zeuge die Eidesformel nach Artikel 192 Absatz 4 der Zivilprozessordnung unterzeichnen. Er ist darauf hinzuweisen, dass jede Falschaussage eine Straftat darstellt. Schriftliche Aussagen sind in Anwesenheit eines Notars zu machen und notariell zu beglaubigen.

Anhörung von Sachverständigen

Die Stellungnahme eines Sachverständigen wird vor Gericht vorgelesen. Vor dem Verlesen seiner Stellungnahme legt der Sachverständige, der an der Verhandlung teilnimmt, einen Eid auf die Verfassung der Republik Litauen ab. Mit der Hand auf der Verfassung spricht er die Eidesformel: „Ich (vollständiger Name) schwöre, die Pflichten eines Sachverständigen in dem Verfahren gewissenhaft zu erfüllen und eine unparteiische, begründete Stellungnahme auf der Grundlage meiner Sachkenntnis vorzulegen.“ Wenn die Anhörung außerhalb des Gerichtstermins stattfindet, ist die vom Sachverständigen unterzeichnete Eidesformel Bestandteil des Sachverständigengutachtens. Die im Verzeichnis der Gerichtssachverständigen der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teismo ekspertų sąrašas) aufgeführten Sachverständigen, die bei Aufnahme in das Verzeichnis vereidigt worden sind, brauchen vor Gericht keinen Eid zu leisten. Sie wurden bereits über die haftungsrechtlichen Konsequenzen von falschen Stellungnahmen und Falschaussagen belehrt.

Das Gericht kann den Sachverständigen auffordern, seine Stellungnahme mündlich zu erläutern. Die mündlichen Erläuterungen zur Stellungnahme eines Sachverständigen werden in das Gerichtsprotokoll aufgenommen.

Sachverständige können aufgefordert werden, ihre Stellungnahme zu erläutern oder zu ergänzen. Derjenige, der die Bestellung eines Sachverständigen beantragt hat, bekommt als Erster Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen. Anschließend können andere Prozessbeteiligte den Sachverständigen befragen. Wenn das Gericht den Sachverständigen von sich aus bestellt hat, erhält als Erster der Kläger Gelegenheit zur Befragung.

Die Richter können während der Befragung jederzeit Fragen an den Sachverständigen richten.

Eine Stellungnahme eines Sachverständigen wird nur im Auftrag des Gerichts erstellt (sie ist schriftlich in Form eines Gutachtens vorzulegen). Das Sachverständigengutachten muss eine genaue Beschreibung der durchgeführten Untersuchung sowie die aus den Befunden gezogenen Schlussfolgerungen und begründete Antworten auf die Fragen des Gerichts enthalten.

Wenn das Gericht die Stellungnahme eines Sachverständigen ohne ein Gutachten anfordert, gilt die Stellungnahme als schriftliches Beweismittel, das von einem Sachverständigen (mit anderen Prozessbeteiligten vergleichbar) vorgelegt oder vom Gericht nach dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren angefordert wird.

Artikel 198 der Zivilprozessordnung regelt die Vorlage schriftlicher Beweismittel.

Urkundenbeweise können von Verfahrensbeteiligten vorgelegt oder vom Gericht gemäß dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren angefordert werden.

Urkundenbeweise sind in der von der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Form vorzulegen. Ein Prozessbeteiligter, der den Inhalt eines Verfahrensdokuments durch schriftliche Beweise bestätigt, muss die Originale oder Abschriften (digitale Kopien) beifügen, die von einem Gericht, einem Notar (oder einer anderen Person, die notarielle Akte vornehmen kann), einem an dem Verfahren beteiligten Anwalt oder demjenigen, der das Dokument ausgestellt (erhalten) hat, beglaubigt sind. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Prozessbeteiligten verlangen, dass die Originaldokumente vorgelegt werden. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Vorlage der Originaldokumente ist zusammen mit der Klage, der Gegenklage, der Klageerwiderung oder anderen Prozessdokumenten zu stellen. Verfahrensbeteiligte können den Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen, sofern das Gericht die Gründe anerkennt, aus denen der Antrag nicht früher gestellt wurde, oder sofern sich die Verhandlung nicht dadurch verzögert, dass dem Antrag stattgegeben wird. Wenn sich nur ein Teil eines Schriftstücks auf den Inhalt der Verfahrensdokumente bezieht, dürfen nur die relevanten Teile (Auszüge) dem Gericht vorgelegt werden.

Alle Verfahrensdokumente und dazugehörigen Anlagen sind dem Gericht in litauischer Sprache vorzulegen, von einigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen. Wenn Verfahrensbeteiligte kein Litauisch verstehen, sind Dokumente, die sie erhalten sollen, in eine ihnen verständliche Sprache zu übersetzen und dem Gericht vorzulegen. Dokumente, die gemäß der Zivilprozessordnung übersetzt werden müssen, sind dem Gericht von den Verfahrensbeteiligten nach dem vorgeschriebenen Verfahren in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

In einer Prozessakte enthaltene Originaldokumente können demjenigen, der sie vorgelegt hat, auf sein Ersuchen wieder ausgehändigt werden. In dem Fall muss eine gemäß der Zivilprozessordnung beglaubigte Abschrift dieser Schriftstücke in der Akte verbleiben.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nach Artikel 197 der Zivilprozessordnung können Dokumente, die von staatlichen oder kommunalen Behörden ausgestellt und von staatlich bestellten Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und gemäß den Formerfordernissen bestimmter Dokumente beglaubigt sind, als amtliche Urkundenbeweise mit stärkerer Beweiskraft betrachtet werden. Die in amtlichen Urkundenbeweisen enthaltenen Tatsachen gelten als bewiesen, solange sie nicht durch andere Beweise in dem Verfahren mit Ausnahme von Zeugenbeweisen widerlegt werden. Ein Verbot der Verwendung von Zeugenbeweisen ist unwirksam, wenn es den Grundsätzen des guten Glaubens, der Fairness und der Vernunft widersprechen würde. Die Beweiskraft amtlicher Urkundenbeweise kann auch auf andere Dokumente und durch Rechtsakte übertragen werden.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Wenn das Gesetz zum Beweis der Umstände eines Falles bestimmte Beweismittel vorsieht, dürfen keine anderen Beweismittel verwendet werden (Artikel 177 Absatz 4 ZPO).

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Wer als Zeuge geladen ist, muss vor Gericht erscheinen und eine wahrheitsgemäße Aussage machen. Wer als Zeuge geladen ist und seiner Zeugenpflicht nicht nachkommt, kann dem Gesetz nach belangt (Artikel 191) und mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Ein Zeuge kann die Aussage verweigern, wenn er damit sich selbst, Familienmitglieder oder nahe Verwandte belasten würde.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wenn Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher zu einer Verhandlung nicht erscheinen, fragt das Gericht die anwesenden Prozessbeteiligten, ob in Abwesenheit der betreffenden Personen verhandelt werden darf, und entscheidet dann, ob die Verhandlung fortgesetzt oder vertagt wird. Wenn ein Zeuge, Sachverständiger oder Dolmetscher der Verhandlung ohne triftigen Grund fernbleibt, kann eine Geldbuße bis zu 1000 Litas gegen ihn verhängt werden. Ein Zeuge kann auf Gerichtsbeschluss auch zwangsweise vorgeführt werden (Artikel 248 ZPO).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Nicht als Zeugen vernommen werden dürfen:

  • Vertreter in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Verteidiger in Strafverfahren zu Sachverhalten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertreter oder Verteidiger Kenntnis erhalten haben;
  • Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die für die Sache relevanten Umstände zu verstehen oder eine faire Aussage zu machen;
  • Priester zu Sachverhalten, die sie bei der Beichte erfahren haben;
  • Angehörige medizinischer Berufe zu Sachverhalten, die unter das Berufsgeheimnis fallen;
  • Schlichter zu Sachverhalten, die sie im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens erfahren haben.

Weitere Personengruppen können durch Gesetz ausgenommen sein.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Nachdem die Beziehung des Zeugen zu den Parteien und zu Dritten und andere für die Bewertung der Beweismittel relevante Umstände (Ausbildung, Beruf des Zeugen usw.) festgestellt worden sind, fordert das Gericht den Zeugen auf, alles zu berichten, was er über die Sache weiß, und keine Angaben zu machen, deren Quelle ihm nicht bekannt ist.

Nach seiner Vernehmung können dem Zeugen Fragen gestellt werden. Der Zeuge wird zunächst von demjenigen, der seine Ladung beantragt hat, und von dessen Vertreter und anschließend von anderen Verfahrensbeteiligten befragt. Ein auf Betreiben des Gerichts geladener Zeuge wird als Erstes vom Kläger befragt. Suggestivfragen und für die Sache irrelevante Fragen muss das Gericht unbeachtet lassen. Der Richter kann während der Vernehmung des Zeugen jederzeit Fragen stellen. Gegebenenfalls kann das Gericht einen Zeugen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von sich aus in der gleichen Sitzung erneut befragen, den vernommenen Zeugen zu einem anderen Termin desselben Gerichts laden oder eine Gegenüberstellung von Zeugen anordnen.

Falls es nicht möglich oder schwierig ist, einen Zeugen vor Gericht zu vernehmen, kann das befasste Gericht ausnahmsweise eine schriftliche Aussage akzeptieren, soweit dies nach Einschätzung des Gerichts und in Anbetracht der Identität des Zeugen und der Sachverhalte, zu denen der Zeuge aussagen soll, für die Feststellung der wesentlichen Tatsachen nicht von Nachteil ist. Auf Initiative der Parteien kann ein Zeuge zu einer weiteren Vernehmung vor Gericht geladen werden, wenn dies für eine eingehendere Betrachtung der Tatsachen erforderlich ist. Vor seiner Aussage muss der Zeuge die Eidesformel unterzeichnen. Er ist darauf hinzuweisen, dass jede Falschaussage eine Straftat darstellt. Schriftliche Aussagen sind in Anwesenheit eines Notars zu machen und vom Notar zu beglaubigen.

Die Teilnahme von Verfahrensbeteiligten am Gerichtsverfahren und die Zeugenvernehmung vor Ort kann durch elektronische Informations- und Kommunikationsmittel (Videokonferenz, Telekonferenz usw.) ermöglicht werden. Wenn solche Technologien gemäß dem vom Justizministerium festgelegten Verfahren angewandt werden, muss sichergestellt sein, dass die Identität der Verfahrensbeteiligten zuverlässig festgestellt wird und dass die Informationen (Beweismittel) objektiv aufgezeichnet und übermittelt werden.

Nach Artikel 803 der Zivilprozessordnung können Gerichte der Republik Litauen zudem ein Gericht eines anderen Staates ersuchen, Kommunikationstechnologien (Videokonferenz, Telekonferenz usw.) zur Beweisaufnahme einzusetzen.

3 Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweismittel im Verfahren nach seiner eigenen Überzeugung auf der Grundlage einer umfassenden und unvoreingenommenen Prüfung der in der Verhandlung vorgetragenen Tatsachen und nach Maßgabe des Gesetzes.

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gericht erlangt seine Informationen durch Aussagen der Parteien oder dritter Personen (unmittelbar oder durch einen Vertreter), Zeugenaussagen, Urkundenbeweise, Sachbeweise, Augenscheinnahme, Sachverständigengutachten, auf legalem Wege beschaffte Fotografien, Video- und Audioaufnahmen und andere Beweismittel. Informationen, die einem Staatsgeheimnis oder Berufsgeheimnis unterliegen, können in der Regel nur dann als Beweismittel im Zivilverfahren verwendet werden, wenn die Geheimhaltung vorschriftsmäßig aufgehoben wird. Informationen aus einem Schlichtungsverfahren können in einem Zivilverfahren nur in den vom Gesetz über Schlichtung in Zivilstreitigkeiten vorgesehenen Fällen verwendet werden.

Nach Artikel 185 der Zivilprozessordnung würdigt das Gericht die Beweismittel im Verfahren nach seiner eigenen Überzeugung auf der Grundlage einer umfassenden und unvoreingenommenen Prüfung der in der Verhandlung vorgetragenen Tatsachen und nach Maßgabe des Gesetzes. Die Vorwegnahme der Würdigung eines Beweismittels ist außer den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen nicht zulässig.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja (siehe Frage 2.4).

Letzte Aktualisierung: 16/11/2018

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Beweisaufnahme - Luxemburg

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Im luxemburgischen Recht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der die Erfüllung einer Leistung fordert, das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen muss. Umgekehrt muss derjenige, der behauptet, die Leistung erfüllt zu haben, die Zahlung oder den Sachverhalt nachweisen, durch den seine Leistungspflicht erloschen ist.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

In bestimmten Fällen sieht das luxemburgische Recht Vermutungen vor, die eine Person von der Beweispflicht befreien, wenn der Beweis schwer oder unmöglich zu erbringen ist. Vermutungen sind Schlüsse, die das Gesetz oder das Gericht aus einem bekannten Sachverhalt in Bezug auf einen unbekannten Sachverhalt zieht.

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Vermutungen: Zum einen gibt es gesetzliche Vermutungen, die sich auf bestimmte durch besondere Gesetze festgelegte Tatsachen oder Handlungen beziehen. Daneben gibt es Vermutungen, die nicht gesetzlich festgelegt sind und im Ermessen des Richters liegen, der nur ernsthafte, eindeutige und schlüssige Vermutungen akzeptiert.

Grundsätzlich ist es möglich, Vermutungen durch Gegenbeweis zu widerlegen. So wird beispielsweise bei dem Kind eines Ehepaares davon ausgegangen, dass der Ehemann der Mutter der Vater ist. Die Vaterschaft kann jedoch angefochten werden.

In seltenen Fällen sind Vermutungen unwiderlegbar. In diesem Fall kann kein Gegenbeweis erbracht werden.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht ist bei der Würdigung der Tatsachen völlig frei. Im Zweifelsfall überprüft der Richter, ob ernsthafte, eindeutige und schlüssige Indizien vorliegen und entscheidet je nach der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen, den Beweis zuzulassen oder abzulehnen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Der Richter kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Beweisaufnahme anordnen. Er kann in bestimmten Fällen aber auch von Amts wegen Beweis erheben.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Der Richter informiert den bestellten Sachverständigen über seinen Auftrag. Die Verfahrensbeteiligten sowie zur Beweisaufnahme erforderliche Dritte werden vom Sachverständigen geladen. Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens muss die Beweisaufnahme in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten erfolgen.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Eine Beweisaufnahme kann angeordnet werden, wenn dem Richter nicht genügend Informationen zur Urteilsfindung vorliegen.

Eine Beweisaufnahme zu einem bestimmten Sachverhalt kann nur dann angeordnet werden, wenn der Verfahrensbeteiligte, der eine Behauptung vorbringt, keine ausreichenden Beweise dafür vorlegen kann. Unter keinen Umständen darf eine Beweisaufnahme angeordnet werden, um die unzureichende Beweisführung des Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Der Richter muss die Wahl der Maßnahme auf das zur Beilegung des Streits notwendige Maß begrenzen und die einfachste und kostengünstigste Lösung wählen.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Beweismittel sind der Urkundenbeweis, die Zeugenaussage, Vermutungen, das Geständnis und die Aussage unter Eid.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

  • Arten von Beweisen zur Einholung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen:

Ist ein Zeugenbeweis zulässig, kann der Richter von einem Dritten Aussagen zur Erhellung der Streitfragen einholen, von denen dieser persönliche Kenntnis hat. Diese Aussagen werden in Form einer sogenannten Attestation schriftlich oder bei einer Befragung mündlich abgegeben.

Der Richter kann zur Klärung einer Sachfrage, die besondere Fachkenntnisse erfordert, jede sachverständige Person seiner Wahl zu einer Konsultation oder zur Erstellung eines Befunds oder eines Gutachtens heranziehen. Wenn keine schriftlichen Ausführungen erforderlich sind, kann der Richter gestatten, dass die sachverständige Person ihre Ergebnisse mündlich in der Verhandlung vorträgt. Die Aussage wird protokolliert und vom Richter und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.

  • Vorschriften für Urkundenbeweise und die Vorlage schriftlicher Gutachten und Stellungnahmen:

Urkundenbeweise:

Legt eine Partei ein Schriftstück vor, so verpflichtet sie sich, dieses auch allen anderen Verfahrensbeteiligten zukommen zu lassen. Die Übermittlung erfolgt gegen Empfangsbestätigung oder durch Hinterlegung in der Geschäftsstelle des Gerichts. Die Schriftstücke müssen unaufgefordert übermittelt werden.

Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen:

Der Gutachter gibt seinen Bericht in der Geschäftsstelle des Gerichts ab. Es wird nur ein Bericht erstellt, auch wenn mehrere Gutachter bestellt wurden. Bei Meinungsverschiedenheiten legt jeder Gutachter seinen Standpunkt dar. Falls der Gutachter einen weiteren Sachverständigen in einem anderen Fachgebiet hinzugezogen hat, werden dessen Ausführungen je nach Fall zu Protokoll oder zu den Akten genommen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Bestimmte Beweismittel haben eine stärkere Beweiskraft als andere:

  • Eine öffentliche Urkunde wird von einem Amtsträger in Ausübung seines Amtes errichtet (Notar, Gerichtsvollzieher). Sie hat Beweiskraft, solange ihre Echtheit nicht bestritten wird.
  • Eine Privaturkunde wird ohne Zutun eines Amtsträgers von den Beteiligten selbst erstellt und unterzeichnet. Sie gilt bis zum Beweis des Gegenteils als echt.
  • Zeugenaussagen und andere Beweismittel unterliegen der freien Würdigung des Richters.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Für den Nachweis von Rechtsgeschäften (Verträgen) mit einem Wert über 2500 EUR ist ein Urkundennachweis vorgeschrieben. Ein rechtserheblicher Vorgang (Unfall usw.) kann jedoch frei bewiesen werden.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Der Gesetzgeber verpflichtet Zeugen, zur Wahrheitsfindung vor Gericht beizutragen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Verweigerung der Aussage ist bei Vorliegen eines berechtigten Grunds möglich. Eltern oder direkte Verwandte eines Prozessbeteiligten oder sein Ehegatte (auch wenn die Ehe geschieden ist) können die Aussage verweigern.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Nicht erschienene Zeugen können auf eigene Kosten vorgeladen werden, wenn ihre Aussage für notwendig erachtet wird. Nicht erschienene Zeugen und Zeugen, die ohne berechtigten Grund die Aussage oder den Eid verweigern, können mit einem Ordnungsgeld von 50 bis 2500 EUR belegt werden.

Konnte der Zeuge nachweislich nicht zum festgesetzten Termin erscheinen, können ihm das Ordnungsgeld und die Ladungskosten erlassen werden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Jeder kann als Zeuge gehört werden, außer zeugnisunfähige Personen.

Zeugnisunfähige Personen können dennoch unter den gleichen Bedingungen gehört werden, sie müssen jedoch keinen Eid leisten. Auf keinen Fall angehört werden dürfen Kinder zu den Behauptungen ihrer Eltern in Scheidungs- oder Trennungssachen.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

  • Rolle des Richters und der Parteien bei der Zeugenanhörung

Der Richter hört die Zeugen und deren Aussage einzeln und in der von ihm festgelegten Reihenfolge in Anwesenheit der Parteien oder in der Reihenfolge, in der sie geladen wurden. Zeugen dürfen nicht vom Blatt ablesen.

Der Richter kann die Zeugen zu allen Sachverhalten anhören oder befragen, bei denen ein Beweis gesetzlich zulässig ist, auch wenn diese Sachverhalte nicht im Untersuchungsbeschluss genannt sind. Er kann die Zeugen erneut anhören, sie miteinander oder mit den Parteien konfrontieren und bei Bedarf die Anhörung auch im Beisein eines Sachverständigen durchführen.

Die Parteien dürfen einen Zeugen, der seine Aussage macht, weder unterbrechen noch dürfen sie Einspruch erheben, ihn zu beeinflussen versuchen oder direkt ansprechen, andernfalls droht ihnen der Ausschluss von der Verhandlung. Falls der Richter dies für notwendig erachtet, kann er nach der Zeugenbefragung die von den Parteien unterbreiteten Fragen stellen.

  • Videokonferenz und andere technische Mittel

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen soll die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Beweiserhebung und -aufnahme verbessert, vereinfacht und beschleunigt werden. Die Videokonferenz ist als Mittel der Beweisaufnahme im luxemburgischen Recht nicht eigens geregelt. Es gelten die Bestimmungen der neuen Zivilprozessordnung zur Zeugenanhörung, zur eigenen Wahrnehmung des Richters und zum persönlichen Erscheinen. Die Gerichte sind mit dem notwendigen technischen Material ausgestattet. An dem für die Videokonferenz angesetzten Tag sind ein Richter, ein Gerichtsschreiber, ein Dolmetscher und ein Techniker anwesend.

Der Richter kann eine Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung sämtlicher Untersuchungshandlungen, die er vornimmt, oder eines Teils davon erstellen lassen. Die Aufzeichnung wird in der Geschäftsstelle des Gerichts aufbewahrt. Jede Partei kann auf eigene Kosten die Aushändigung einer Kopie oder einer Transkription verlangen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gericht darf keine Beweise berücksichtigen, die illegal beschafft wurden, zum Beispiel mit versteckter Kamera oder durch Mitschnitt eines Telefongesprächs ohne Wissen des Betroffenen.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die eigenen Aussagen eines Prozessbeteiligten haben im Prinzip keine Beweiskraft.

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Letzte Aktualisierung: 13/05/2020

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Beweisaufnahme - Ungarn

1 1 Beweislast

Die Beweislast trägt die Partei, die bei einem fehlgeschlagenen Beweis negative Folgen zu erwarten hat.

1.1 1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, die relevanten Tatsachen des Falls vorzubringen und durch Beweise zu belegen. Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen müssen ebenso die relevanten Tatsachen eines Falles von der Partei bewiesen werden, die ein Interesse an der Anerkennung durch das Gericht haben; diese Partei trägt die Folgen, wenn Beweise fehlen oder eine Tatsache nicht bewiesen werden kann. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten muss der Arbeitgeber den Inhalt von Tarifverträgen, von für die Entscheidung in der Forderung notwendigen internen Vorschriften und Anweisungen sowie von Dokumenten beweisen, die als Teil der Tätigkeiten des Arbeitgebers erstellt wurden und notwendig sind, um in dem Rechtsstreit über die Richtigkeit von Berechnungen im Zusammenhang mit den geforderten Leistungen – sofern diese bestritten werden – und, im Falle eines Tarifstreits, die Zahlung von Leistungen zu entscheiden.

In einer Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst muss die öffentliche Einrichtung den Inhalt der allgemeingültigen Bestimmungen und Anweisungen beweisen, die zur Entscheidung über die Klage erforderlich sind, sowie von Dokumenten, die im Rahmen der Tätigkeiten der öffentlichen Einrichtung erstellt wurden und in diesem Zusammenhang erforderlich sind, um über die Richtigkeit der angefochtenen Berechnungen hinsichtlich der geforderten Leistungen und gegebenenfalls über die Zahlung von Leistungen zu entscheiden.

1.2 1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Ist eine Partei, die eine Tatsache beweisen müsste, nicht dazu in der Lage, kann das Gericht die Tatsache als wahr anerkennen, wenn es keine Zweifel an ihrer Richtigkeit hat. Das Gericht kann die Darlegung eines Sachverhalts als wahr anerkennen, wenn keinerlei Zweifel an der Richtigkeit bestehen und wenn dieser von der Gegenpartei anerkannt und von beiden Parteien gleichermaßen vorgebracht wird, trotz Aufforderung des Gerichts nicht von der Gegenpartei bestritten wird, oder wenn der Sachverhalt nach diesem Gesetz als unstreitig anzusehen ist. Tatsachen, die das Gericht als allgemein bekannt ansieht, oder von denen das Gericht offiziell Kenntnis hat, werden – auch wenn sie von keiner Partei vorgebracht werden – berücksichtigt. Das Gericht berücksichtigt gesetzliche Vermutungen von Amts wegen; dies gilt auch für Umstände, die – kraft Gesetzes und sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird – als wahr anzusehen sind. Im Familienrecht gibt es zum Beispiel eine Reihe unwiderlegbare Vermutungen bzw. Tatsachen.

1.3 1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

In der Zivilprozessordnung ist das Maß der zu erreichenden Gewissheit bzw. Beweiskraft nicht festgelegt. Sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, ist das Gericht nicht an förmliche Beweiserhebungsvorschriften, eine bestimmte Weise der Beweiserhebung oder die Anwendung bestimmter Beweismittel gebunden und kann die von den Parteien vorgebrachten Tatsachenbehauptungen frei würdigen und etwaige weitere Beweismittel berücksichtigen, die ihm zur Klärung des Sachverhalts geeignet erscheinen. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Vermutungen einschließlich der Rechtsvorschriften, denen zufolge ein Sachverhalt bis zum Beweis des Gegenteils als wahr anzusehen ist. Das Gericht stellt die relevanten Tatsachen durch Gegenüberstellung und durch die getrennte und gemeinsame Bewertung der Aussagen und des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens sowie der während der Anhörung gefundenen Beweise und anderer Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß der Verurteilung fest.

2 2 Beweisaufnahme

Das Gericht ordnet zur Feststellung der Tatsachen, die für seine Entscheidung erforderlich sind, eine Beweisaufnahme an.

2.1 2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen müssen die relevanten Tatsachen eines Falles von der Partei bewiesen werden, die ein Interesse daran hat, dass diese vom Gericht als wahr anerkannt werden; diese Partei trägt die Folgen für fehlende Beweise oder wenn eine Tatsache nicht bewiesen werden kann. In Zivilverfahren kann das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen anordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist.

In Verwaltungsverfahren kann das Gericht von Amts wegen die Beweisaufnahme anordnen, und zwar bei Tatsachen oder Beweismitteln zu Umständen, die von Amts wegen berücksichtigt werden müssen, wenn Hinweise auf einen Verstoß vorliegen, durch den Minderjährige oder Personen mit Anspruch auf Invaliditätsrente gefährdet werden oder wenn das Gesetz dies vorsieht.

2.2 2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht vernimmt Zeugen, holt Gutachten von Sachverständigen ein und vernimmt diese gegebenenfalls, führt die Inaugenscheinnahme durch und ordnet die Vorlage von Urkunden, Videoaufnahmen, Tonaufnahmen oder sonstigen Sachbeweisen an.

2.3 2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht ist nicht an einen Antrag auf die Vorlage von Beweisen, die im Zuge der Beweiserhebung zutage getreten sind, oder an seinen Beweisbeschluss gebunden. Das Gericht kann von der Anordnung der Beweisaufnahme absehen, wenn – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – der Antrag auf die Beweisaufnahme nicht gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung eingereicht wurde oder wenn die Partei, die die Vorauszahlung der Kosten der Beweisaufnahme leisten muss, ihrer Pflicht zur Vorauszahlung trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist. Es sieht von der Anordnung der Beweisaufnahme bzw. von der Durchführung einer bereits angeordneten Beweisaufnahme ab, wenn sie in dem Rechtsstreit unerheblich ist.

2.4 2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Zu den Beweismitteln gehören insbesondere Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Urkunden, Videoaufnahmen, Tonaufnahmen und sonstige Sachbeweise. Beweismittel, die gesetzlich ausgeschlossen sind oder die an Bedingungen geknüpft sind (sofern sie nicht erfüllt sind) können nicht zugelassen werden. Beweise können durch Inaugenscheinnahme erbracht werden. Die Versicherung an Eides statt ist im Prozess nicht zulässig.

2.5 2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit vernimmt das Gericht Zeugen und Sachverständige generell während der Verhandlung. Möchte eine Partei ihre Behauptungen anhand von Urkunden belegen, muss sie diese ihrem Antrag beilegen oder in der Anhörung vorlegen. Sind diese in einer Fremdsprache verfasst, muss zumindest eine einfache ungarische Übersetzung beigefügt werden. Kommen Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit oder Vollständigkeit der Übersetzung auf, ist eine beglaubigte Übersetzung erforderlich; wird keine solche vorgelegt, bleibt die Urkunde vom Gericht unberücksichtigt. Auf Antrag der Partei, die Beweise vorlegt, kann das Gericht die Gegenpartei dazu verpflichten, in ihrem Besitz befindliche Urkunden, die aufgrund der zivilrechtlichen Vorschriften ohnehin herauszugeben wären, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere unterliegt die Gegenpartei einer solchen Pflicht, wenn die Urkunde im Interesse der Partei ausgestellt wurde, die Beweise vorlegt, wenn diese ein Rechtsverhältnis letzterer Partei bescheinigt oder im Zusammenhang mit einer Anhörung steht, die ein solches Rechtsverhältnis betrifft. Befindet sich die Urkunde im Besitz einer nicht am Verfahren beteiligten Person, wird sich das Gericht diese unter Anwendung der Rechtsvorschriften zur Inaugenscheinnahme zur Verfügung stellen lassen. Reicht eine Partei einen Antrag auf Beweisführung ein, trifft das Gericht die Vorkehrungen, um Urkunden oder Daten im Besitz eines Gerichts, Notars, einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Behörde/Organisation zu erhalten, sofern die Partei die Herausgabe der Urkunde oder Daten nicht selbst anfordern kann. Die Originalurkunde ist nicht erforderlich, sofern diese nicht überprüft werden muss und die Partei während der Anhörung eine beglaubigte oder einfache Kopie vorlegt. Der Versand einer Urkunde kann nur verweigert werden, wenn sie als Verschlusssache eingestufte Informationen enthält.

2.6 2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Grundsätzlich nein.

2.7 2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Grundsätzlich nein. Es gibt jedoch Ausnahmen wie bei Entmündigungsverfahren, in denen das Gericht zur Klärung des Geisteszustands des Beklagten einen gerichtlichen Sachverständigen für Psychiatrie bestellen muss.

2.8 2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Ja, wobei in bestimmten Fällen das Zeugnis verweigert werden kann.

2.9 2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Auf das Zeugnisverweigerungsrecht können sich berufen:

  • Angehörige der Parteien;
  • Personen, die sich selbst oder einen Angehörigen durch die Zeugenaussage strafrechtlich belasten würden;
  • Personen, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, es sei denn, sie werden von der betreffenden Person von der Verschwiegenheitspflicht befreit;
  • Träger von Geschäftsgeheimnissen, wenn gegen diese durch die Zeugenaussage verstoßen würde, es sei denn, die betreffenden Daten sind nach dem Gesetz über den Zugriff zu Daten von öffentlichem Interesse und aus Gründen des öffentlichen Interesses öffentlich zugängliche Daten nicht als Geschäftsgeheimnis einzustufen, oder wenn die Frage, ob die betreffenden Daten von öffentlichem Interesse sind oder aus Gründen des öffentlichen Interesses öffentlich zugänglich sind, Gegenstand des Verfahrens ist.

Mediatoren oder Sachverständige, die an einer Mediation in der Sache beteiligt waren, Bereitsteller von Medieninhalten sowie mit diesen in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stehende Personen, sofern durch ihre Zeugenaussagen die Identität von Personen preisgegeben würde, die ihnen Informationen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mediendienstleister liefern.

2.10 2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Zeugen, gerichtlich bestellte Sachverständige, Eigentümer von zu untersuchenden Urkunden oder Gegenständen sowie andere Personen, deren Teilnahme an der Beweisaufnahme das Gericht als notwendig erachtet, sind verpflichtet, zur Beweisaufnahme beizutragen. Kommt ein Beteiligter, ohne dass er sich rechtzeitig und nachweislich aus gutem Grund entschuldigt, seiner Pflicht nicht nach, verpflichtet ihn das Gericht zur Erstattung der entstandenen Kosten; das Gericht kann ferner eine Geldstrafe verhängen, seine Anwesenheit anordnen, seine Vergütung verringern und seinen Vorgesetzten, Abteilungsleiter oder Arbeitgeber über das Nichterscheinen unterrichten. Das Gericht kann mehrere dieser Zwangsmaßnahmen gleichzeitig anwenden.

Gegenüber Minderjährigen unter 14 Jahren finden die genannten Zwangsmaßnahmen keine Anwendung; jedoch kann ihr gesetzlicher Vertreter zur Erstattung entstandener Kosten verpflichtet und mit einer Geldbuße belegt werden.

Kommt ein Beteiligter, nachdem ihm Zwangsmaßnahmen auferlegt wurden, seiner Pflicht nach oder entschuldigt sich nachweislich aus gutem Grund, hebt das Gericht die Anordnung der Zwangsmaßnahmen auf.

Ein Zeuge kann gegen den Beschluss, der ihn zur Zeugenaussage verpflichtet, einen Rechtsbehelf einlegen. In diesem Fall wird mit dem Rechtsbehelf die Anhörung des Zeugen ausgesetzt. Ist die Zeugnisverweigerung offensichtlich unbegründet, kann das über den Rechtsbehelf entscheidende Gericht eine Geldstrafe über den Zeugen verhängen; ferner kann das Gericht, das in dem Verfahren entscheidet, den Zeugen zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichten.

2.11 2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Der gesetzliche Vertreter eines Zeugen kann nicht als Zeuge vernommen werden, es sei denn, die von ihm vertretene natürliche Person ist in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen.

Eine Person, die als Anwalt für die Gegenpartei in einer Angelegenheit tätig war, über die sie in ihrer Funktion als Anwalt für die Gegenpartei Kenntnis erlangt hat, oder die nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht in einer eine Verschlusssache betreffenden Angelegenheit entbunden wurde, kann nicht als Zeuge vernommen werden.

Ein Minderjähriger unter 14 Jahren darf nur dann als Zeuge vernommen werden, wenn der von seiner Zeugenaussage zu erwartende Beweis nicht anderweitig erbracht werden kann.

2.12 Mi a bíró és a felek szerepe a tanú kihallgatásában? Milyen feltételekkel tehető tanúvallomás videokonferencia útján vagy egyéb technikai eszközök segítségével?

Die Zeugen werden vom Gericht geladen. Die Zeugenvernehmung erfolgt grundsätzlich durch den vorsitzenden Richter bzw. durch den Einzelrichter.

Der vorsitzende Richter kann genehmigen, dass zuerst die Partei, die die Vernehmung beantragt hat, den Zeugen unmittelbar befragen kann, bevor der Gegenpartei gestattet wird, Fragen an den Zeugen zu richten, falls diese dahin gehend einen Antrag gestellt hat. Nach der Befragung durch die Parteien können der vorsitzende Richter und die anderen Mitglieder des Gerichts den Zeugen befragen.

3 A bizonyítékok értékelése

Das Gericht stellt die relevanten Tatsachen durch Gegenüberstellung und durch die getrennte und gemeinsame Bewertung der Aussagen und des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens sowie der während der Anhörung gefundenen Beweise und anderer Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß der Verurteilung fest.

3.1 Ha az egyik fél nem jogszerűen szerezte be a bizonyítékokat, vonatkozik-e valamilyen korlátozás a bíróságra az ítélethozatallal kapcsolatban?

Ein Beweismittel, oder ein abtrennbarer Teil desselben, ist rechtswidrig und darf nicht im Verfahren verwendet werden, wenn

a) durch die Beschaffung oder Vorlage das Recht einer Person auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt oder bedroht wurde;

b) es durch eine andere rechtswidrige Vorgehensweise erhoben wurde;

c) es in rechtswidriger Weise beschafft wurde;

d) durch die Vorlage vor Gericht Persönlichkeitsrechte verletzt würden.

Sofern durch die Vorlage oder die Beschaffung eines Beweismittels das Recht einer Person auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht verletzt oder bedroht wurde, kann das Gericht ein rechtswidriges Beweismittel in Ausnahmefällen unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände und des Umfangs des Verstoßes, des von dem Verstoß berührten Interesses, der Bedeutung des rechtswidrigen Beweismittels zur Feststellung der Tatsachen, der Bedeutung anderer verfügbarer Beweismittel sowie aller anderen Umstände des Falls zulassen.

3.2 Ha félként veszek részt az ügyben, bizonyítéknak számít-e a nyilatkozatom?

Die Aussage einer Partei gilt nicht als Beweismittel; das Gericht bewertet bei der Ermittlung des Sachverhalts jedoch auch die Forderungen der Parteien (siehe Punkt 3).

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Beweisaufnahme - Malta

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweislast trägt die Person, die die Behauptung aufstellt. Dies ergibt sich eindeutig aus Artikel 562 Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessbuch (Code of Organisation and Civil Procedure): „die Partei, die Tatsachen behauptet, trägt in jedem Fall die Beweislast für diese Behauptungen“ („the burden of proving a fact shall, in all cases rest on the party alleging it“).

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Ja, diese Vorschriften gibt es. Sie sind in Artikel 627f. Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuch niedergelegt. Artikel 627 führt Dokumente auf, die keinen anderen Nachweis ihrer Echtheit benötigen, als den Nachweis, den sie auf der Vorderseite tragen. Zu diesen Dokumenten gehören:

  • Urkunden der Regierung von Malta, die unterzeichnet wurden vom Minister oder Leiter des Ministeriums, aus dem sie stammen, oder in seiner Abwesenheit von dem Stellvertreter, Assistenten oder sonstigen im Rang nachfolgenden zeichnungsberechtigten Beamten;
  • die Register aller Ministerien der Regierung von Malta;
  • alle von den zuständigen Behörden unterzeichneten öffentlichen Urkunden, die im Amtsblatt der Regierung veröffentlicht sind;
  • die Urkunden der Regierung von Malta, die im Auftrag der Regierung gedruckt und ordnungsgemäß veröffentlicht wurden;
  • die Urkunden und Register der Gerichte und der Kirchengerichte in Malta;
  • die Bescheinigungen, die vom Öffentlichen Register (Public Registry Office) und vom Grundbuchamt (Land Registry) ausgestellt wurden;
  • der Seeprotest vor dem Civil Court, First Hall;
  • sonstige Dokumente, die im Handelsschifffahrtsgesetz (Merchant Shipping Act) genannt sind (einschließlich Zulassungsbescheinigungen, die vom Registerführer oder von einem sonstigen bevollmächtigten Beamten unterzeichnet wurden, oder sonstige Vermerke auf einer Zulassungsbescheinigung, die allem Anschein nach vom Registerführer oder von einem sonstigen bevollmächtigten Beamten unterzeichnet wurden).

Es gibt auch andere Dokumente, die vorgelegt werden können und deren Inhalt nicht beweispflichtig ist. Beweispflichtig ist allerdings die Echtheit dieser Dokumente. Hierzu zählen:

  • die Urkunden und Register aller Einrichtungen oder öffentlichen Stellen, die durch Gesetz oder durch die Regierung bevollmächtigt und anerkannt sind;
  • kirchliche Urkunden und Register, in denen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle eintragen werden, sowie die Anordnungen, die nach dem Gesetz in Anwesenheit eines Pfarrers getroffen werden;
  • die Urkunden und Register der Notare in Malta;
  • die Bücher der Gewerbetreibenden, die gemäß dem Gesetz geführt werden, jedoch nur in Bezug auf Vereinbarungen oder andere Transaktionen wirtschaftlicher Natur;
  • die Bücher öffentlicher Makler, die gemäß dem Gesetz geführt werden, in Bezug auf Vorgänge, die zwischen den vertragschließenden Parteien in Handelssachen stattgefunden haben.

Ein Gegenbeweis gegen den Inhalt dieser Urkunden ist zulässig.

Kap. 16 der Gesetze von Malta, Zivilgesetzbuch, enthält eine weitere gesetzliche Vermutung, nämlich die Annahme, dass ein eheliches Kind das leibliche Kind des Ehemanns der Ehefrau ist. Diese Vermutung kann im Wege eines eidlichen schriftlichen Antrags beim Zivilgericht (Kammer für Familiensachen) und unter Vorlage von Beweisen widerlegt werden.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Damit in Zivilsachen ein Urteil ergehen kann, muss das Gericht nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung davon überzeugt sein, dass ausreichend Beweise vorgelegt wurden.

Parteivernehmung). Es ist beispielsweise auch die Versicherung an Eides statt zulässig, 294 ZPO.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

In einem Gerichtsverfahren kann jede Partei, unabhängig davon, welche Interessen sie damit verfolgt, auf eigenen Antrag, auf Antrag einer anderen Verfahrenspartei oder auf Aufforderung des Gerichts von Amts wegen Zeugnis ablegen. Wenn ein Verfahren aufgrund eines eidlichen schriftlichen Antrags eingeleitet wird, ist eine Liste der Zeugen zu erstellen. Dasselbe gilt für die eidliche schriftliche Erwiderung – auch sie muss eine Zeugenliste enthalten. Wenn eine Partei einen Zeugen beibringen muss, der nicht auf der Liste angegeben ist, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Wenn dem Beweisantrag stattgegeben wurde, werden die Zeugen auf Antrag der Partei, die diese Zeugen beibringen möchte, vorgeladen. Anträge auf Vorladung können beim Court of Magistrates (Malta) und bei den Courts of Magistrates (Gozo) im Rahmen der unteren Gerichtsbarkeit mündlich gestellt werden.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung ablehnen, wenn es sich bei der geladenen Person um einen Rechtsanwalt, Legal Procurator oder Priester handelt. Darüber hinaus darf in der Regel keine Person als Zeuge in einem Verfahren aussagen, in dem sie bei einer Verhandlung anwesend war. Es liegt jedoch im Ermessen des Gerichts, in besonderen Fällen von dieser Regel abzuweichen, wenn hierfür hinreichende Gründe vorliegen. Es gibt zudem besondere Gesetze, die das Dienstgeheimnis regeln und die Offenlegung von geheimen oder vertraulichen Informationen verbieten. Außerdem kann das Gericht den Antrag zurückweisen, wenn es der Ansicht ist, dass der Zeuge nicht von Bedeutung für die Sache ist.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Es gibt drei verschiedene Arten von Beweismitteln: Urkunden, mündliche Aussagen und eidesstattliche Erklärungen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugen werden grundsätzlich in einer öffentlichen Verhandlung mündlich vernommen. Das Gericht kann jedoch auch andere Formen der Beweisaufnahme vorsehen:

  • Der Zeugenbeweis kann sowohl bei in Malta als auch im Ausland lebenden Zeugen in Form einer eidesstattlichen Erklärung erbracht werden.
  • Ist eine Person im Begriff, Malta zu verlassen, oder so gebrechlich oder in vorgerücktem Alter, dass sie versterben oder es ihr unmöglich werden könnte, ihre Zeugenaussage zu machen, bevor die Rechtssache zur Verhandlung kommt, oder ist sie nicht in der Lage, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, so ernennt das Gericht einen Gerichtsgehilfen, um die Aussage des Zeugen aufzunehmen. Über die dem Zeugen gestellten Fragen und die von ihm erteilten Antworten wird eine Niederschrift angefertigt. Der Zeuge unterschreibt die Aussage oder setzt anstelle der Unterschrift ein Kreuz.
  • Das Gericht kann auch einen zusätzlichen Richter (Supplementary Judge) bestellen, der einen bestimmten Zeugen anhört, wenn dieser aufgrund seines Alters das Haus nicht verlassen kann.
  • Wenn ein Zeuge im Ausland lebt, kann ein Anwalt einen Antrag auf ein Rechtshilfeersuchen zur Zeugenvernehmung stellen – die Partei, die die Vernehmung dieses Zeugen ersucht, legt schriftliche Fragen vor und nennt den Namen und die Anschrift der Person, die an ihrer Stelle bei der Vernehmung des Zeugen anwesend sein soll.
  • Hält das Gericht dies für angemessen, kann es eine Tonband- oder Videoaufzeichnung der Zeugenaussage gestatten.
  • Das Gericht kann auch einen Rechtssachverständigen bevollmächtigen, Zeugen zu hören und einen Eid abzunehmen.

Wird ein Rechtssachverständiger mit der Zeugenanhörung betraut, verfügt er über dieselben Mittel wie das Gericht.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Alle Beweismittel haben dieselbe Beweiskraft.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein, aber es muss stets das beste Beweismittel vorgebracht werden.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Ja, das Gesetz verpflichtet alle geladenen Zeugen zur Zeugenaussage. Ein Zeuge kann jedoch nicht zur Beantwortung von Fragen gezwungen werden, die zu seiner strafrechtlichen Verfolgung führen können.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Der Ehemann oder die Ehefrau einer Verfahrenspartei ist ein vollwertiger Zeuge und kann auf Antrag jeder Partei zur Aussage gezwungen werden. Der Ehemann kann jedoch nicht dazu gezwungen werden, etwas offenzulegen, das seine Frau ihm im Vertrauen während ihrer Ehe gesagt hat. Dies gilt auch im umgekehrten Fall. Ebensowenig kann der Ehegatte zur Beantwortung von Fragen gezwungen werden, die dazu führen könnten, dass der andere Ehegatte strafrechtlich verfolgt wird.

Auch in Bezug auf Tatsachen, die Rechtsanwälten, Legal Procurators oder Priestern anvertraut wurden, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt oder Legal Procurator jedoch seine Zustimmung oder erhält der Priester das Einverständnis der Person, die gebeichtet hat, so können sie zu Angelegenheiten befragt werden, in deren Kenntnis sie gelangt sind (vorbehaltlich der Zustimmung) – der Anwalt und der Legal Procurator in Bezug auf Dinge, die ihnen der Mandant zu dem Fall anvertraut hat, und der Priester in Bezug auf Tatsachen, die er unter dem Siegel des Beichtgeheimnisses erfahren hat.

Buch- oder Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Sozialarbeiter, Psychologen und Eheberater können nur durch Gerichtsbeschluss zur Preisgabe von Informationen gezwungen werden, die ihnen ihre Mandanten oder Patienten unter dem Siegel des Berufsgeheimnisses anvertraut haben oder in deren Kenntnis sie bei der Ausübung ihres Berufes gelangt sind. Dieses Recht gilt auch für Übersetzer/Dolmetscher, die mit der Übertragung solcher geheimen Informationen beauftragt wurden.

Ein Zeuge, der durch das Berufsgeheimnis gebunden ist, darf keine geheimen oder vertraulichen Informationen preisgeben, außer unter bestimmten Umständen gemäß dem in dem jeweiligen Fall anzuwendenden Recht.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu dem Termin erscheint, zu dem er geladen wurde, hat er sich der Missachtung des Gerichts schuldig gemacht und wird unverzüglich verurteilt und mit einer Geldbuße belegt. Das Gericht kann auch die Vorführung des Zeugen oder Ordnungshaft anordnen, um ihn in der folgenden Verhandlung zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Das Gericht kann jedoch von der Geldbuße absehen, wenn das Nichterscheinen hinreichend begründet wird.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Jede zurechnungsfähige Person, kann als Zeuge benannt werden, sofern keine Ausnahmen bezüglich seiner Zeugenfähigkeit vorliegen. Es kann ein Zeuge jeden Alters benannt werden, sofern er sich der Tatsache bewusst ist, dass eine Falschaussage Unrecht ist.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Während der Vernehmung oder des Kreuzverhörs kann das Gericht dem Zeugen jede Frage stellen, die es für erforderlich oder zweckmäßig hält. Demgegenüber kann jede Partei, unabhängig davon, welche Interessen sie damit verfolgt, entweder auf eigenen Antrag, auf Antrag einer anderen Verfahrenspartei oder auf Aufforderung des Gerichts von Amts wegen Zeugnis ablegen.

In Fällen, bei denen Minderjährige beteiligt sind, hört der Richter den Minderjährigen normalerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder es wird hierzu ein Kinderbeauftragter bestellt.

Zeugen, die außerhalb Maltas leben, können per Videokonferenz vernommen werden.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gericht ist bei seiner Entscheidung keinerlei Einschränkungen unterworfen, es sei denn, ein Beweis wurde mit ungesetzlichen Mitteln beschafft. Das Gericht lässt allerdings grundsätzlich Beweise außer Acht, die sich auf Tatsachen beziehen, die der Zeuge seiner Aussage nach von anderen Personen erfahren hat, oder auf Tatsachen, die von anderen Parteien angeführt werden, die selbst als Zeugen benannt werden und entsprechend aussagen können.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja, Aussagen einer Verfahrenspartei sind zulässig.

Letzte Aktualisierung: 22/03/2017

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Beweisaufnahme - Niederlande

1 Beweislast

Das niederländische Verfahrensrecht beruht auf dem Grundsatz „Wer etwas behauptet, muss auch den Beweis erbringen“. Mit anderen Worten trägt die Partei, die sich auf die für rechtliche Zwecke vorgebrachten Tatsachen oder Rechte stützt, die Beweislast für diese Tatsachen oder Rechte. Die Beweislast kann jedoch durch Rechtsvorschriften oder nach den Grundsätzen der Angemessenheit und der Billigkeit anderes geregelt sein.

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Soweit die Natur der Rechtssache dem nicht entgegensteht, finden in Verfahren, die durch eine Klageschrift eingeleitet werden, und in Antragsverfahren die Beweisvorschriften der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) Anwendung. Bei einer einstweiligen Anordnung ist die Anwendung dieser Vorschriften optional, genauso in Schiedsverfahren, wo die üblichen Beweisregeln nicht automatisch gelten. In Schiedsverfahren kann die Anwendung dieser Vorschriften jedoch von den Parteien vereinbart werden.

Die Beweisvorschriften sind in den Artikeln 149 bis 207 der Zivilprozessordnung festgelegt.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Tatsachen, die von einer der Parteien behauptet und von der Gegenpartei nicht (ausreichend) widerlegt werden, müssen vom Gericht als bewiesen betrachtet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn eine solche Annahme mit rechtlichen Folgen verbunden wäre, über die die Parteien nicht frei verfügen können. In diesem Fall kann das Gericht Beweise verlangen.

Für offenkundige Tatsachen oder Umstände sowie für Erfahrungssätze sind keine Beweise erforderlich. Diese können vom Gericht verwendet werden, auch wenn sie nicht von den Parteien dargelegt wurden. Offenkundige Tatsachen oder Umstände sind Tatsachen oder Umstände, die jedem normalen Menschen bekannt sind oder bekannt sein könnten. Erfahrungssätze sind Wissen und Erfahrungen, die jedermann bekannt sind. Auch Tatsachen, von denen das Gericht selbst während des Verfahrens Kenntnis erlangt – sogenannte „gerichtsbekannte Tatsachen“ – bedürfen keines Beweises.

Es gibt die gesetzliche Vermutung, d. h. bestimmte Tatsachen oder Umstände werden als wahrscheinlich angesehen, sodass die die sich darauf berufende Partei diese nicht (weiter) beweisen muss. Das Gericht kann auch Erfahrungssätze verwenden, um auf der Grundlage bestimmter geltend gemachter Fakten zu einer Vermutung zu gelangen. In diesem Fall hat die Gegenpartei die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen. Ferner gibt es eine Reihe Sonderfälle, dazu gehört zum Beispiel im Straßenverkehrsrecht, dass ein Kraftfahrer, der einen Radfahrer oder Fußgänger überfährt, Schadensersatz leisten muss, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Ein anderes Beispiel ist der Fall, in dem ein Arbeitnehmer Schadensersatz für eine während der Arbeitszeit erlittene Verletzung verlangt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für diese Verletzung zu entschädigen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es nicht an der gebotenen Sorgfalt gemangelt hat oder dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers vorlag.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die Beweismittel vom Gericht frei gewürdigt. Eine Ausnahme betrifft die Regeln über die Beweiskraft von schlüssigen Beweisen. Bei schlüssigen Beweisen ist das Gericht verpflichtet, bestimmte Beweisformen als wahr anzunehmen oder zumindest deren Wert anzuerkennen. Auch hier ist jedoch eine Widerlegung möglich.

Das Gericht kann seine Entscheidung nur auf Tatsachen stützen, die den Beweismaßregeln entsprechen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

In bestimmten Fällen (Akteneinsicht, Zeugenaussage) legt das Gericht auf Antrag einer Partei die Beweispflicht gegenüber der anderen Partei fest. Diese kann auch von Amts wegen, d. h. vom Gericht veranlasst werden.

Ebenso kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen ein Sachverständigengutachten, eine Besichtigung oder eine Inspektion von Räumlichkeiten anordnen. Die Bestellung eines Sachverständigen obliegt dem Gericht. Dieser wiederum berichtet an das Gericht. Besichtigungen von Räumlichkeiten werden vom Gericht vorgenommen. Die Parteien sind verpflichtet, bei der Erstellung von Sachverständigengutachten mitzuwirken.

Die Parteien können ihre Meinung äußern und Anträge sowohl zu Sachverständigengutachten als auch zur Besichtigung von Räumlichkeiten stellen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Partei, der das Gericht die Beweisführung gestattet hat oder die die Beweislast trägt, ist verpflichtet, die behaupteten Tatsachen und/oder Umstände nachzuweisen. Die gegnerische Partei kann stets den Gegenbeweis erbringen, sofern das Gesetz dies nicht ausschließt.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht weist einen Antrag auf Beweiserhebung zurück, wenn der Beweis unerheblich, ungenau (zu vage) bzw. unseriös ist oder nicht fristgerecht (verspätet) vorgelegt wurde. Beweise dürfen nicht im Vorgriff auf das erwartete Ergebnis unberücksichtigt bleiben.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

In den Niederlanden gilt der Freibeweis, das heißt, dass Beweise grundsätzlich in jeder geeigneten Form vorgelegt werden können, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Gesetz kennt eine Reihe von Beweismitteln (nicht erschöpfend). Dazu gehören:

  • Urkunden und Urteile;
  • Einsicht in Konten, Aufzeichnungen und Dokumente;
  • Zeugenaussagen;
  • Sachverständigengutachten, Sachverständigenaussagen und
  • die Inspektion und Besichtigung von Räumlichkeiten.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugenaussagen müssen gesetzlich zulässig sein und werden auf Antrag einer der Parteien angeordnet bzw. einer Partei vom Gericht von Amts wegen auferlegt. Auch die Parteien können als Zeugen aussagen (siehe Frage 3). Bei der Beweisaufnahme durch Zeugen werden die Zeugen von den Parteien geladen.

Der Zeugenbeweis erfolgt als Aussage. Die Aussage wird in einer Sitzung des Gerichts mündlich aufgenommen. Eine Zeugenaussage ist nur dann als Beweis zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen bezieht, von denen der Zeuge persönlich Kenntnis hat. Dem Antrag einer Partei auf Vernehmung von Zeugen wird stattgegeben, wenn die zu beweisenden Tatsachen streitig sind und zur Klärung des Falles beitragen können.

Auf Antrag einer Partei oder Initiative des Gerichts können Sachverständige ein Gutachten vorlegen oder eine Aussage machen (Artikel 194 ZPO). Im Falle eines Gutachtens legt das Gericht eine Frist zur Vorlage fest. Im Falle eines mündlichen Berichts sagt der Sachverständige am Verhandlungstermin aus.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es wird zwischen schlüssigen und nicht schlüssigen Beweisen unterschieden. Im Falle eines schlüssigen Beweises ist das Gericht verpflichtet, den Inhalt des Beweises als wahr zu erachten oder die Beweiskraft dieser Beweisform, wie sie vom Gesetz bestimmt wird, anzuerkennen. Sofern gesetzlich zulässig können Gegenbeweise auch im Falle eines schlüssigen Beweises angeboten werden. Beispiele für schlüssige Beweise sind öffentliche Urkunden und Urteile der Strafgerichte. Dem Gericht steht es frei, den Beweiswert nicht schlüssiger Beweise zu bestimmen.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In bestimmten Fällen wird durch eine Urkunde der volle Beweis erbracht. Unter gewissen Umständen ist die Urkunde auch für das Entstehen eines bestimmten Rechts unerlässlich; wie beispielsweise der Ehevertrag oder das Testament. Als Nachweis eines Ehevertrags oder eines notariellen Testaments ist die notarielle Urkunde vorzulegen. Auch eine letztwillige Verfügung kann als Beweis dienen. Eine letztwillige Verfügung ist ein handgeschriebenes, datiertes und unterzeichnetes Dokument, das Verfügungen des Erblassers enthält. Diese Verfügungen können sich unter anderem auf die Vererbung von Kleidung, Schmuck, bestimmten Haushaltsgegenständen und bestimmten Büchern beziehen. Eine letztwillige Verfügung muss nicht notariell beglaubigt werden.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Generell muss jeder, der gesetzlich zur Aussage aufgefordert wird, vor Gericht erscheinen und dort wahrheitsgetreu die erforderlichen Aussagen machen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Unter bestimmten Umständen kann das Zeugnis verweigert werden.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht genießen vor allem enge Familienangehörige der Parteien. Dazu gehören (ehemalige) Ehegatten oder (ehemalige) eingetragene Partner der Partei, Personen, die mit einer Partei verwandt oder verschwägert sind, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bis zum zweiten Grade – z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Brüder und Schwestern.

Ein Zeuge kann sich auch zu bestimmten Fragen auf das Verweigerungsrecht berufen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Zeuge oder eine Person, die mit dem Zeugen in aufsteigender oder absteigender Linie bis zum zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder dessen (ehemaliger) Ehegatte oder (ehemaliger) eingetragener Lebenspartner der Strafverfolgung aussetzen könnte (Artikel 165 Absatz 3 ZPO).

Ferner gilt das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht für Personen, die aufgrund ihres Berufes, ihrer Tätigkeit oder ihres sonstigen Status zur Geheimhaltung verpflichtet sind (z. B. Geistliche, Ärzte, Anwälte und Notare).

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Erscheint ein per Einschreiben geladener Zeuge nicht vor Gericht, kann das Gericht auf Antrag der Partei einen Termin festlegen, zu dem der Zeuge schriftlich geladen wird (Zustellung durch den Gerichtsvollzieher). Falls der Zeuge auch dann nicht erscheint, kann das Gericht eine Vorführung des Zeugen durch die Polizei anordnen. Wenn ein Zeuge zwar erscheint, aber die Aussage verweigert, kann die betroffene Partei das Gericht ersuchen, ihn wegen Missachtung des Gerichts in Gewahrsam zu nehmen. Die ersuchende Partei muss dann die Haftkosten tragen. Das Gericht ordnet Gewahrsam nur an, wenn dies im Ermessen des Gerichts im Hinblick auf die Feststellung der Wahrheit gerechtfertigt ist.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Grundsätzlich ist jede Person zur Aussage verpflichtet, die kein Recht auf Zeugnisverweigerung geltend machen kann (siehe Antwort auf Frage 2.9).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Zeugenvernehmung erfolgt durch das Gericht. Die Parteien und ihre Anwälte können den Zeugen Fragen stellen. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei Zeugen untereinander und mit den Parteien konfrontieren. Im Anschluss einer Zeugenaussage kann das Gericht die Parteien befragen, die sich zudem gegenseitig Fragen stellen können.

Die niederländischen Beweisregeln enthalten keine spezifischen Bestimmungen für Videokonferenzen. Das niederländische Recht schließt dieses Verfahren nicht aus, auch gibt es keine praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Videokonferenzen. Ein solches Vorgehen liegt im Ermessen des Gerichts.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Bei illegalen Beweisen ist zwischen Beweisen, die mit ungesetzlichen Mitteln beschafft wurden, und solchen, die illegal verwendet wurden, zu unterscheiden. Wurde ein Beweis mit ungesetzlichen Mitteln beschafft, so bedeutet dies nicht, dass seine Verwendung stets illegal ist. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob ein Beweise als illegal anzusehen ist oder nicht.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Verfahrensparteien können als solche vernommen werden, ihre Aussage dient jedoch nicht als Beweis zugunsten der vernommenen Partei; es sei denn, die Zeugenaussage dient der Klärung anderer unzulänglicher Beweise (Artikel 164 Absatz 2 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 09/02/2022

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Beweisaufnahme - Österreich

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Grundsätzlich muss jede Partei alle zur Begründung ihres Begehrens notwendigen Tatsachenbehauptungen aufstellen (Behauptungslast) und entsprechende Beweisanbote erbringen (§§ 226 Abs. 1, 239 Abs. 1 der österreichischen Zivilprozessordnung - ZPO). Bleibt der Sachverhalt unklar (sogenannte „non liquet“ Situation), hat das Gericht dennoch eine Entscheidung zu fällen. In diesem Fall greifen die Beweislastregeln ein. Jede Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Im Normalfall muss der Kläger jene Tatsachen behaupten, die seinen Anspruch begründen, der Beklagte dagegen jene Tatsachen, die seine Einwendungen rechtfertigen. Daneben trifft den Kläger auch die Beweislast für das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für die Entscheidung erhebliche Tatsachen sind beweisbedürftig, sofern sie nicht beweisbefreit sind. Keines Beweises bedürfen zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO), offenkundige Tatsachen (§ 269 ZPO) und gesetzlich vermutete Tatsachen (§ 270 ZPO).

Unter einer zugestandenen Tatsache ist das Geständnis einer Partei zu verstehen, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners richtig sei. Zugestandene Tatsachen hat das Gericht grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ohne Prüfung zu Grunde zu legen.

Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie allgemeinkundig (einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar) oder gerichtskundig (dem erkennenden Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt oder ohne weiteres aus den Akten ersichtlich) ist.

Offenkundige Tatsachen hat das Gericht von Amts wegen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, diese müssen weder behauptet noch bewiesen werden.

Die gesetzliche Vermutung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und hat die Wirkung einer Beweislastumkehr: Der Gegner des Begünstigten muss den Beweis des Gegenteils erbringen. Er muss beweisen, dass trotz Vorliegens der gesetzlichen Vermutungsbasis die vermutete Tatsache bzw. der vermutete Rechtszustand nicht eingetreten ist.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Der Zweck des gerichtlichen Verfahrens liegt darin, den Richter von einer Tatsache zu überzeugen. Im Regelfall muss „hohe Wahrscheinlichkeit“ angenommen werden, „absolute Gewissheit“ ist für die richterliche Überzeugung nicht notwendig.

Abstufungen dieses Beweismaßes finden sich teilweise im Gesetz, teilweise in der Rechtsprechung, die zu einer Erhöhung dieses „Regelbeweismaßes“ auf „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ oder zu einer Reduzierung auf „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ führen. Im letzten Fall lässt die ZPO die Glaubhaftmachung oder Bescheinigung (§ 274 ZPO) als Beweismaß ausreichen. Auch der sogenannte Anscheinsbeweis (prima facie - Beweis) führt zu einer Reduzierung des Beweismaßes und spielt bei der Bewältigung von Beweisnotständen in Schadenersatzprozessen eine Rolle: Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall auf Grund ersten Anscheins als erwiesen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweisaufnahme kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei erfolgen. In Verfahren mit reinem Untersuchungsgrundsatz (das Gericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen) bedarf es keiner Beweisanträge der Parteien. Im Regelverfahren der österreichischen ZPO kann der Richter von Amts wegen alle Beweismittel aufnehmen, von denen Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist (§ 183 ZPO). Der Richter kann den Parteien die Vorlage von Urkunden auftragen, die Vornahme eines Ortsaugenscheins veranlassen, die Begutachtung durch Sachverständige oder die Parteienvernehmung anordnen. Die Vorlage von Urkunden kann allerdings nur dann aufgetragen werden, wenn sich zumindest eine Partei darauf berufen hat; die Aufnahme des Urkundsbeweises oder die Vernehmung von Zeugen darf dann nicht durchgeführt werden, wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen. In allen anderen Fällen erfolgt die Beweisaufnahme auf Grund des Beweisanbots einer Partei.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Aufnahme eines Beweises erfolgt grundsätzlich in der mündlichen Streitverhandlung. Im Rahmen der sogenannten „vorbereitenden Tagsatzung“ (§ 258 ZPO) wird vom Gericht unter Einbeziehung der Parteien bzw. ihrer Vertreter ein Prozessprogramm erstellt, das auch ein Programm für die Beweisaufnahme beinhaltet. Bei Bedarf kann jedoch jederzeit eine weitere Erörterung über den Verfahrensfortgang erfolgen. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme wird das Ergebnis mit den Parteien erörtert (§ 278 ZPO). Der Beweis ist grundsätzlich unmittelbar von dem Richter aufzunehmen, der die Entscheidung in der Sache treffen wird. In den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen ist eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeverfahren möglich. Die Parteien sind zur Durchführung der Beweisaufnahme zu laden und haben verschiedene Mitwirkungsrechte, wie Fragerechte gegenüber Zeugen oder Sachverständigen. Die Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt stets von Amts wegen und grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien (trotz Ladung) nicht anwesend sind.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Ein Beweisanbot ist zurückzuweisen, wenn es dem Gericht unerheblich erscheint (§ 275 Abs. 1 ZPO) oder wenn das Beweisanbot in Verschleppungsabsicht gestellt wurde (§§ 178 Abs. 2, 179, 275 Abs. 2 ZPO). Ferner besteht die Möglichkeit der Befristung von Beweisaufnahmen, die das Verfahren voraussichtlich verzögern werden (§ 279 Abs. 1 ZPO); nach Ablauf der Frist kann das Beweisanbot zurückgewiesen werden. Eine Zurückweisung kann auch dann erfolgen, wenn die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil das Gericht bereits überzeugt oder die Tatsache nicht beweisbedürftig ist und schließlich bei Bestehen eines Beweisaufnahmeverbotes. Bei kostenverursachenden Beweisaufnahmen (z.B. Sachverständigenbeweis) ist vom Beweisantragsteller ein Kostenvorschuss zu verlangen. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, kann der Beweis nur dann nachgetragen werden, wenn damit keine Verfahrensverzögerung verbunden ist.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Die österreichische ZPO regelt die Beweisaufnahme durch die 5 "klassischen" Beweismittel: Urkunden (§§ 292 bis 319), Zeugen (§§ 320 bis 350), Sachverständige (§§ 351 bis 367), Augenschein (§§ 368 bis 370) und Vernehmung der Parteien (§§ 371 bis 383). Grundsätzlich können aber alle denkbaren Erkenntnisquellen als Beweismittel zugelassen werden, diese werden je nach ihrer Ausgestaltung den Vorschriften über eines der angeführten Beweismittel zugeordnet.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugen werden einzeln in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen vernommen. Dadurch wird verhindert, dass sich die Zeugen gegenseitig durch ihre Aussage beeinflussen. Widersprechen sich Aussagen von Zeugen, können diese einander gegenübergestellt werden. Die Zeugenvernehmung beginnt mit einer informativen Befragung, bei der allfällige Zeugnisunfähigkeit, Aussageverweigerungsgründe oder Eideshindernisse festgestellt werden können. Nach der Erinnerung an die Wahrheitspflicht mit den Hinweisen auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage beginnt die eigentliche Vernehmung mit der Abfrage der persönlichen Daten des Zeugen. Danach erfolgt die Befragung zur Sache selbst. Die Parteien können sich an der Zeugenvernehmung beteiligen und mit Zustimmung des Gerichts Fragen an den Zeugen stellen. Der Richter kann unangemessene Fragen zurückweisen. Zeugen sind grundsätzlich unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch auch die Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg möglich (§ 328 ZPO).

Der Sachverständige ist „Helfer“ des Gerichtes. Während der Zeuge Wahrnehmungen über Tatsachen mitteilt, übermittelt der Sachverständige dem Richter Fachwissen, das dieser nicht haben kann. Der Sachverständigenbeweis ist grundsätzlich unmittelbar vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen. Die Beiziehung eines Sachverständigen kann ohne Einschränkung auch von Amts wegen erfolgen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Befund und Gutachten zu erstatten. Ein mündliches Gutachten des Sachverständigen ist in der mündlichen Streitverhandlung vorzutragen. Schriftliche Gutachten sind auf Verlangen einer Partei in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen zu erläutern. Befund und Gutachten sind zu begründen. Private Gutachten gelten nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der ZPO. Sie haben den Rang einer Privaturkunde.

Ein rein schriftliches Verfahren ist nach österreichischem Recht nicht zulässig. Da jedoch die Beweismittel in keiner Weise beschränkt sind, besteht an sich die Möglichkeit, die Aussage von Zeugen schriftlich vorzulegen. Ein solches Beweismittel ist jedoch als Urkundsbeweis anzusehen und der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterworfen. Soweit das Gericht es für erforderlich erachtet, hat der Zeuge jedoch vor Gericht zu erscheinen, sofern sich nicht beide Parteien gegen seine Einvernahme aussprechen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gilt der Grundsatz der „freien Beweiswürdigung“ (§ 272 ZPO). Die Beweiswürdigung ist die Prüfung der Beweisergebnisse durch den Richter. Bei dieser Wertung ist der Richter an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob der Beweis gelungen ist oder nicht. Eine Hierarchie von Beweismitteln gibt es nicht. Schriftliche Beweise fallen unter den Begriff des Urkundsbeweises, es sei denn, es handelt sich um ein Sachverständigengutachten. Inländische öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich, das heißt, die Vermutung, dass sie tatsächlich von dem als Aussteller bezeichneten herrühren. Sie begründen ferner vollen Beweis für die Richtigkeit des Inhaltes. Privaturkunden begründen, soweit sie unterschrieben sind, den vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen von demjenigen herrühren, der die Unterschrift geleistet hat. Ihre inhaltliche Richtigkeit unterliegt stets der freien Beweiswürdigung.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In der österreichischen ZPO gibt es keine zwingende Heranziehung von bestimmten Beweismitteln in bestimmten Fällen. Die Wahl des Beweismittels ist auch unabhängig von der Höhe der Forderung.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, auszusagen und auf Aufforderung einen Eid abzulegen. Bleibt der ordnungsgemäß geladene Zeuge ohne genügende Entschuldigung der mündlichen Verhandlung fern, hat das Gericht zunächst eine Ordnungsstrafe zu verhängen und bei neuerlichem Fernbleiben die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder aus nicht gerechtfertigten Gründen, kann die Zeugenaussage erzwungen werden. Eine falsche Zeugenaussage vor Gericht wird strafrechtlich geahndet.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Bei Vorliegen eines Aussageverweigerungsgrundes (§ 321 ZPO) hat der Zeuge das Recht, die Beantwortung einer Frage oder einzelner Fragen zu verweigern. Ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht besteht nicht. Solche Gründe sind Schande oder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen oder ihm nahestehender Personen, ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Nachteil für denselben Personenkreis, staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten, die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung in Arbeits- und Sozialrechtssachen, die Gefährdung von Kunst- oder Geschäftsgeheimnissen und die gesetzlich für geheim erklärte Ausübung eines Wahl- oder Stimmrechtes. Das Gericht muss den Zeugen vor der Vernehmung über diese Gründe belehren. Will der Zeuge eine Aussageverweigerung geltend machen, muss er die Gründe dafür beschreiben.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung mit Beschluss. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder aus vom Gericht für nicht gerechtfertigt erkannten Gründen, kann die Zeugenaussage erzwungen werden (§ 354 der Exekutionsordnung - EO). Als Zwangsmittel kommen Geldstrafen und in eingeschränktem Ausmaß Haftstrafen in Frage. Der Zeuge haftet den Parteien ferner für allen durch die ungerechtfertigte Weigerung verursachten Schaden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Zeugnisunfähig sind Personen, die entweder nicht zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder nicht zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen in der Lage waren bzw. sind. Man spricht hier von „absoluter“ physischer Zeugnisunfähigkeit (§ 320 Z 1 ZPO). Bei Unmündigen oder bei Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden ist daher im Einzelfall zu entscheiden, ob Zeugnisunfähigkeit anzunehmen ist oder nicht. Ist die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde (§ 289b Abs. 1 ZPO); dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (§ 35 AußStrG). Ferner gibt es drei Fälle von „relativer“ Zeugnisunfähigkeit (§ 320 Z 2 bis 4 ZPO): Zeugnisunfähig sind Geistliche betreffend das ihnen in der Beichte oder unter geistlicher Amtsverschwiegenheit Anvertraute, Staatsbeamte im Rahmen der Amtsverschwiegenheit, soweit sie nicht davon entbunden wurden und Mediatoren über das, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Das Gericht hat an den Zeugen über diejenigen Tatsachen, die durch seine Aussage bewiesen werden sollen, sowie über Umstände, die das Wissen des Zeugen begründen, die geeigneten Fragen zu stellen. Die Parteien können sich an der Zeugenvernehmung beteiligen und mit Zustimmung des Gerichtes an den Zeugen Fragen zur Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage stellen. Der Richter kann unangemessene Fragen zurückweisen. Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalt, wenn notwendig auch nach ihrem Wortlaut zu protokollieren. Bild- und Tonträger bzw. die darauf gespeicherten Daten gelten in der Regel als Augenscheinsgegenstände. Der Beweis durch Augenschein erfolgt durch die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Eigenschaften oder Zuständen von Sachen durch das Gericht. Wegen des Grundsatzes der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind solche Beweismittel aber nur zulässig, wenn das unmittelbare Beweismittel, z.B. ein Zeuge, nicht zur Verfügung steht. Die Einvernahme eines Zeugen unter Verwendung von Videotechnologie ist grundsätzlich möglich und soll unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie anstatt der Einvernahme im Rechtshilfeweg erfolgen. Seit 2011 sind sämtliche Gerichte mit Videokonferenzanlagen ausgestattet.

Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren, so ist bei der Vernehmung einer Person, die in diesem Strafverfahren Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a StPO ist, auf deren Antrag die Teilnahme der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter an der Vernehmung derart zu beschränken, dass diese die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ist das Opfer ein unmündiger Minderjähriger, so ist ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zum Gegenstand des Strafverfahrens zu beauftragen (§ 289a Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann auf Antrag eine Person auf die in Abs. 1 beschriebene Art und Weise vernehmen, wenn der zu vernehmenden Person eine Aussage in Anbetracht des Beweisthemas und der persönlichen Betroffenheit in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter nicht zumutbar ist (§ 289a Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in § 289a Abs. 1 beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, auch vornehmen lassen, wenn das Wohl einer minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde (§ 289b Abs. 2 ZPO). Die §§ 289a und 289b ZPO sind auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (§ 35 AußStrG).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Verstößt eine Partei bei der Beschaffung eines Beweismittels gegen eine Vertragspflicht, eine Vorschrift des Privatrechts oder gegen die guten Sitten, kann das Gericht den Beweis aufnehmen und verwerten, die Partei wird allenfalls schadenersatzpflichtig. Verstößt die Partei bei Erlangung des Beweises gegen eine strafgesetzliche Vorschrift, die den Kernbereich der verfassungsmäßig geschützten Grund- oder Freiheitsrechte schützt (z.B. Körperverletzung, Entführung, Nötigung eines Zeugen zur Erzwingung einer Aussage), dann ist das so erlangte Beweismittel unzulässig und darf vom Gericht nicht aufgenommen werden. Ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung zweifelhaft, kann das Gericht das Zivilverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens unterbrechen. Verletzt die strafgesetzwidrige Erlangung eines Beweismittels nicht gleichzeitig den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Grund- oder Freiheitsrechte, wird die beweisführende Partei zwar strafrechtlich verantwortlich, das Beweismittel ist jedoch nicht unzulässig. Nur jene gesetzwidrig erlangten Beweismittel sind unzulässig, die die Wahrheitsforschungspflicht des Gerichtes beeinträchtigt haben und somit die Wahrheits- und Richtigkeitsgarantie des Urteils verletzt haben.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Auch die Vernehmung der Parteien stellt ein Beweismittel dar. Wie den Zeugen trifft auch die Partei die Erscheinens-, Aussage- und Eidespflicht. Die Partei kann aber weder zum Erscheinen vor Gericht noch zur Aussage gezwungen werden. Das unbegründete Nichterscheinen bzw. Nichtaussagen einer Partei vor Gericht ist unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände vom Gericht zu beurteilen. Nur im Abstammungsverfahren oder im Scheidungsverfahren ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen möglich, um die Parteien zum Erscheinen zu veranlassen. Die Verletzung der Wahrheitspflicht ist – anders als beim Zeugen – nicht strafrechtlich sanktioniert, es sei denn, eine falsche Aussage wird unter Eid abgelegt. Die Parteienvernehmung kann von Amts wegen angeordnet werden.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

In Österreich sind derzeit nach nationalem Recht keine anderen Behörden als Gerichte zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung befugt.

Letzte Aktualisierung: 08/12/2022

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Beweisaufnahme - Polen

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Für Fragen im Zusammenhang mit Beweisen und der Beweisaufnahme sind das Zivilgesetzbuch (kodeks cywilny, Artikel 6) und die Zivilprozessordnung (kodeks postępowania cywilnego, Artikel 227 bis 315) maßgebend.

Nach Artikel 6 des Zivilgesetzbuchs liegt die Beweislast für eine Tatsache bei der Person, die Rechtsfolgen aus dieser Tatsache geltend macht. Für bestimmte Tatsachen liegt die Beweislast beim Kläger, andere Tatsachen müssen vom Beklagten bewiesen werden.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Ausnahmen von der Regel, dass die Beweislast bei der Person liegt, die Rechtsfolgen aus einer bestimmten Tatsache geltend macht, müssen sich direkt aus dem Gesetz ergeben.

In bestimmten Fällen ist es möglich, die Beweislast auf die andere Partei zu übertragen, d. h. die Beweislast umzukehren. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn Beweise zerstört wurden oder die Beweisaufnahme verhindert wurde. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Partei, die die andere beweispflichtige Partei an der Beweisführung gehindert oder die Beweisführung ernsthaft behindert hat, beweisen, dass die gegen sie angeführten Tatsachen nicht zutreffen.

Die Problematik der Beweislast ist eng verbunden mit dem Institut der gesetzlichen Vermutung. Nach Artikel 234 der Zivilprozessordnung ist eine gesetzliche Vermutung für das Gericht bindend. Eine gesetzliche Vermutung kann in der Regel widerlegt werden.

Gesetzliche Vermutungen, die die Beweisregeln ändern, betreffen beispielsweise Gut- bzw. Bösgläubigkeit (Artikel 7 des Zivilgesetzbuchs), die Annahme der Lebendgeburt (Artikel 9 des Zivilgesetzbuchs), Rechtswidrigkeit (Artikel 24 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs), die Gleichheit der Anteile von Miteigentümern (Artikel 197 des Zivilgesetzbuchs), bewusste Handlungen des Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger (Artikel 527 Absatz 3 und Artikel 529 des Zivilgesetzbuchs) oder den gleichen Wert der Anteile der Partner in einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Artikel 826 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Artikel 233 der Zivilprozessordnung) beurteilt das Gericht nach eigener Überzeugung auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung der gesammelten Beweise deren Stichhaltigkeit.

Das Gericht kann sein Urteil nur auf Beweise stützen, die korrekt und im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der Beweisquellen und dem Grundsatz der direkten Beweisführung erhoben wurden.

Auch Sachverständigenaussagen werden vom Gericht frei gewürdigt.

Des Weiteren ist in Artikel 243 der Zivilprozessordnung das Institut des Plausibilitätsbeweises vorgesehen. Der Plausibilitätsbeweis ist eine Alternative zu Beweisen im engeren Sinne. Er gibt keine Gewissheit, sondern besagt lediglich, dass eine bestimmte Aussage hinsichtlich einer bestimmten Tatsache plausibel ist. Die formale Beweisaufnahme ist die Regel, während der Nachweis der Plausibilität eine Ausnahme zugunsten der Partei darstellt, die eine bestimmte Tatsache geltend macht. Der Plausibilitätsbeweis ist bei Fragen von sekundärer Bedeutung und in Fällen, die ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind, ausreichend.

2 Beweisaufnahme

Alle Aussagen des Klägers und Beklagten müssen auf Beweise gestützt sein.

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Das Gericht kann Beweismittel zulassen, die nicht von einer Partei vorgelegt wurden, wenn die erhobenen Beweise nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichen, um den Fall zu lösen (Artikel 232 der Zivilprozessordnung). Diese Beweismittel dürfen sich jedoch nur auf Aussagen der betreffenden Partei zu wesentlichen und strittigen Tatsachen beziehen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht lässt grundsätzlich Beweise auf Antrag der Parteien zu, da es ihre Pflicht ist, Beweise anzugeben, die für die Lösung des Falls notwendig sind. Das Gericht prüft allerdings, ob die Zulassung der von den Parteien angebotenen Beweismittel zweckmäßig oder notwendig ist (Artikel 236 der Zivilprozessordnung).

Bei jeder Beweisaufnahme muss das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen; dies gilt auch für die Zulassung von Beweismitteln von Amts wegen.

Bei der Entscheidung über die Zulassung von Beweismitteln, die von einer der Verfahrensparteien vorgelegt wurden, prüft das Gericht, ob

  • die betreffende Tatsache für den Fall relevant ist (Artikel 227 der Zivilprozessordnung),
  • die Tatsache bewiesen werden muss – sie könnte beispielsweise allgemein bekannt sein (Artikel 228 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder von den Parteien anerkannt worden sein (Artikel 229 der ZPO),
  • die betreffenden Beweismittel in dem speziellen Fall nicht ausgeschlossen sind (z. B. Artikel 246 und 247 der Zivilprozessordnung),
  • die durch die Beweismittel zu beweisende Tatsache noch nicht ausreichend geklärt wurde oder ob die Beweismittel nicht nur vorgelegt wurden, um das Verfahren in die Länge zu ziehen (Artikel 217 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht weist den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurück, wenn dieser Tatsachen betrifft, die für den Fall nicht relevant sind (Artikel 227 der Zivilprozessordnung), die allgemein bekannt sind, die im Rahmen des Verfahrens von der anderen Partei zugegeben wurden (wenn das Anerkenntnis oder Geständnis keine Zweifel zulässt) oder die dem Gericht von Amts wegen bekannt sind, wobei das Gericht die Parteien in diesen Fällen in der Verhandlung auf solche Tatsachen hinweisen sollte (Artikel 228 und 229 der Zivilprozessordnung).

Das Gericht kann entscheidungsrelevante Tatsachen als erwiesen betrachten, wenn sich dies aus anderen erwiesenen Tatsachen ergibt (Tatsachenvermutung, Artikel 231 der Zivilprozessordnung).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

  • Urkunden (Artikel 244 bis 257 der Zivilprozessordnung)

Bei Urkunden handelt es sich um schriftliche Erklärungen; sie können öffentlicher oder privater Natur sein. Im Fall von öffentlichen Urkunden, die in entsprechender Form von den zuständigen Behörden erstellt wurden, wird angenommen, dass ihr amtlich bescheinigter Inhalt korrekt ist und sie tatsächlich von der ausstellenden Behörde ausgestellt wurden.

  • Zeugenaussagen (Artikel 258 bis 277 der Zivilprozessordnung)

Niemand kann die Zeugenaussage verweigern, mit Ausnahme der Ehepartner der Parteien, ihrer Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, ihrer Geschwister und mit ihnen verschwägerter Personen in gleicher Linie und gleichen Grades sowie ihrer Adoptiveltern oder -kinder. Das Recht auf Verweigerung der Aussage besteht auch nach dem Ende der Ehe oder nach Aufhebung der Adoption.

  • Sachverständigenaussagen (Artikel 278 bis 291 der Zivilprozessordnung)

Bei einer Sachverständigenaussage handelt es sich um eine Aussage zu Tatsachen, Sachverhalten und Ereignissen, deren Prüfung und Klärung besonderes Fachwissen erfordert. Durch eine solche Aussage wird das Gericht dabei unterstützt, die Tatsachen richtig zu beurteilen und den Fall zu lösen.

  • Inaugenscheinnahmen (Artikel 292 bis 298 der Zivilprozessordnung)

Bei einer Inaugenscheinnahme handelt es sich um eine direkte sensorische Prüfung der Eigenschaften oder des Zustands von Personen, einem Ort oder einem Gegenstand durch das Gericht.

  • Anhörung der Parteien (Artikel 299 bis 304 der Zivilprozessordnung)

Wenn bei Erschöpfung der Beweise oder in Ermangelung von Beweisen Tatsachen ungeklärt bleiben, die für den Fall relevant sind, ordnet das Gericht die Anhörung der Parteien an, um diese Tatsachen zu klären.

Wenn es sich bei einer Partei um eine juristische Person handelt, hört das Gericht Personen an, die einem Gremium angehören, das zur Vertretung der Partei autorisiert ist.

Des Weiteren kann das Gericht Beweismittel in Form von Blutgruppentestergebnissen, Videoaufnahmen, Fernsehaufzeichnungen, Fotokopien, Fotografien, Plänen, Zeichnungen, Audio-CDs oder Tonbändern sowie Aufnahmen von allen anderen Geräten zur Aufzeichnung und Speicherung von Bild und Ton zulassen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Nach Artikel 266 der Zivilprozessordnung wird der Zeuge vor der Anhörung über sein Recht, die Aussage zu verweigern sowie über die Strafbarkeit von Falschaussagen belehrt. Vor seiner Aussage leistet der Zeuge vor dem Gericht einen Eid.

Nach Artikel 271Absatz 1 der Zivilprozessordnung erfolgen Zeugenaussagen mündlich. Die Zeugenaussage wird dem Zeugen vorgelesen und gegebenenfalls durch dessen Anmerkungen ergänzt.

Grundsätzlich dürfen Zeugen, die noch nicht vernommen wurden, nicht bei der Anhörung anderer Zeugen anwesend sein (Artikel 264 der Zivilprozessordnung); bei Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, ist hingegen eine Gegenüberstellung zulässig (Artikel 272 der Zivilprozessordnung).

Das Gericht kann ein Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen anfordern. Dabei muss das Gericht angeben, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben ist (Artikel 278 der Zivilprozessordnung). Sachverständige dürfen die Aussage aus den gleichen Gründen wie Zeugen verweigern (Artikel 280 und 261 der Zivilprozessordnung). Der Sachverständige leistet ebenfalls einen Eid, sofern er nicht durch die Parteien von dieser Pflicht entbunden wird. Jedes Gutachten muss eine Begründung enthalten (Artikel 285 der Zivilprozessordnung). Sachverständige können für ihre Arbeit eine Vergütung verlangen (Artikel 288 der Zivilprozessordnung).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Für eine formale Hierarchie der Beweisarten entsprechend ihrer Beweiskraft unabhängig von den Tatsachen eines konkreten Falls besteht kein Anlass. Das Gericht würdigt die Beweise in der Regel nach eigenem Ermessen (Artikel 233 der Zivilprozessordnung). Bei der Beurteilung sollte der in den Artikeln 246 und 247 der Zivilprozessordnung festgelegte Grundsatz berücksichtigt werden, wonach Urkundenbeweise eine höhere Beweiskraft haben als die Aussagen von Zeugen oder Parteien.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Für einige Rechtshandlungen bedarf es einer bestimmten Form; die Pflicht zur Beachtung dieser Form kann durch Gesetz oder durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien begründet sein. Die Schriftform als Beweisanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (ad probationem) hat zur Folge, dass bei Nichtbeachtung dieser sich aus Gesetz oder Vereinbarung ergebenden Anforderung die Person, die die Handlung nicht in der angemessenen Form vorgenommen hat, im Verfahren benachteiligt ist, , da sie in ihrer Beweisführung eingeschränkt ist.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Grundsätzlich darf niemand die Zeugenaussage verweigern, da eine Zeugnispflicht besteht. Diese Pflicht umfasst drei Anforderungen:

  • zu einer bestimmten Zeit vor Gericht zu erscheinen,
  • auszusagen,
  • einen Eid abzulegen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Im Gesetz sind einige Ausnahmen von der Regel in Artikel 261 der Zivilprozessordnung vorgesehen, die besagt, dass niemand die Zeugenaussage verweigern darf. So dürfen Ehepartner der Parteien, ihre Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, ihre Geschwister und mit ihnen verschwägerte Personen in gleicher Linie und gleichen Grades sowie ihre Adoptiveltern oder -kinder die Zeugenaussage verweigern. Das Recht auf Aussageverweigerung besteht auch nach dem Ende der Ehe oder nach Aufhebung der Adoption weiter.

Die Verweigerung der Aussage ist in Fällen, die den Familienstand betreffen, mit Ausnahme von Scheidungssachen nicht zulässig.

Das Gericht muss den Zeugen vor der Vernehmung über sein Recht, die Aussage und die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern, belehren. Die schriftlich oder mündlich unter Bezugnahme auf die im Gesetz vorgesehenen Gründe formulierte Begründung der Aussageverweigerung wird vom Gericht überprüft.

Eine Erklärung, die Aussage zu verweigern, kann widerrufen werden. Hat der Zeuge ausgesagt, kann er nicht nachträglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, es sei denn, er wurde zuvor nicht über sein Recht informiert.

Der Zeuge kann zudem die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn die Aussage für ihn oder seine Verwandten (Ehepartner, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie, Geschwister und mit ihm verschwägerte Personen in gleicher Linie und gleichen Grades sowie seine Adoptiveltern oder -kinder) zu strafrechtlicher Verfolgung, öffentlicher Herabsetzung oder unmittelbarem finanziellen Schaden führen würde oder wenn dadurch ein wesentliches Geschäftsgeheimnis verletzt würde.

Nach allgemeiner Auffassung gilt der Begriff „Verwandte“ nicht für Personen, die als Paar zusammenleben (nichteheliche Lebensgemeinschaft).

Priester dürfen die Aussage im Hinblick auf Tatsachen verweigern, die ihnen während der Beichte anvertraut wurden.

Auf Anordnung des Gerichts muss jeder an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, den das Gericht bestimmt, jedes Dokument in seinem Besitz vorlegen, das eine für den Fall relevante Tatsache beweist, es sei denn, das Dokument enthält vertrauliche Informationen. Nur Personen, die im Hinblick auf die im Dokument behandelten Tatsachen die Zeugenaussage verweigern könnten oder die das Dokument für einen Dritten verwahren, der aus den gleichen Gründen gegen die Vorlage des Dokuments Einwände erheben könnte, können sich der Vorlagepflicht entziehen. Die Vorlage des Dokuments kann jedoch nicht verweigert werden, wenn der Inhaber des Dokuments oder die dritte Person im Hinblick auf mindestens eine der Parteien zur Vorlage verpflichtet ist oder wenn das Dokument für die Partei, die die Beweisaufnahme beantragt hat, ausgestellt worden ist. Des Weiteren kann eine Partei die Vorlage eines Dokuments auch dann nicht verweigern, wenn sie dadurch Gefahr läuft, den Prozess zu verlieren (Artikel 248 der Zivilprozessordnung).

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Im Fall einer unberechtigten Verweigerung der Aussage oder der Eidesleistung belegt das Gericht nach Anhörung der anwesenden Parteien zu der Begründetheit der Verweigerung den Zeugen mit einer Geldbuße (Artikel 274 der Zivilprozessordnung).

Unabhängig von der Geldbuße kann das Gericht den Zeugen für höchstens eine Woche in Haft nehmen. Das Gericht entlässt den Zeugen aus der Haft, wenn er aussagt oder den Eid ablegt oder wenn sein Fall von einem Gericht entschieden wurde, das den Zeugenbeweis zugelassen hat (Artikel 276 der Zivilprozessordnung).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Das Gericht sollte von Amts wegen verhindern, dass eine Person als Zeuge aussagt, die nicht wahrnehmungsfähig ist oder ihre Wahrnehmung nicht mitteilen kann. Wenn die Gründe für diese Einschränkung wegfallen, kann dies zu einer Aufhebung des Aussageverbots führen. Psychiatrische Behandlung oder Entmündigung haben nicht automatisch zur Folge, dass eine Aussage nicht glaubhaft ist (Artikel 259 der Zivilprozessordnung).

Im Gesetz ist keine Altersgrenze festgelegt, ab der davon ausgegangen wird, dass ein Kind wahrnehmungsfähig ist und seine Wahrnehmung mitteilen kann. Ob ein Kind vernommen werden kann, ist daher von seinen individuellen Fähigkeiten und seinem Entwicklungsstand abhängig. In Ehesachen sind im Gesetz Grenzen im Hinblick auf die Zeugenvernehmung von Minderjährigen unter 13 Jahren und Verwandten der Parteien in absteigender Linie unter 17 Jahren vorgesehen (Artikel 430 der Zivilprozessordnung).

Artikel 259 der Zivilprozessordnung bestimmt als Grundregel, dass niemand in der gleichen Sache einmal als Zeuge und einmal als Partei vernommen werden kann. Bei der Anhörung der Parteien kann dafür der gesetzliche Vertreter einer Partei vernommen werden. Der Rechtsanwalt einer Partei kann hingegen als Zeuge vernommen werden, muss in diesem Fall aber seinen Mandat abgeben.

Auch ein Streithelfer darf nicht als Zeuge aussagen (Artikel 81 der Zivilprozessordnung).

Angehörige der Streitkräfte und Beamte, die nicht von ihrer Pflicht zur Geheimhaltung von als „Verschlusssache“ oder „vertraulich“ eingestuften Informationen entbunden wurden, müssen nicht aussagen, wenn sie mit ihrer Aussage ihre Geheimhaltungspflicht verletzen würden.

Ein Mediator kann im Hinblick auf Tatsachen, die ihm im Rahmen einer Mediation bekannt wurden, nicht als Zeuge auftreten, sofern ihn die Parteien nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinden (Artikel 2591 der Zivilprozessordnung).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Zeugen werden vom Gericht vernommen. In einigen Fällen kann das Gericht einen von ihm benannten Richter mit der Vernehmung betrauen (Artikel 235 der Zivilprozessordnung). Sofern die Art der Beweismittel dem nicht entgegensteht, kann das zuständige Gericht entscheiden, mittels technischer Vorrichtungen eine Fernvernehmung des Zeugen an einem anderen Ort durchzuführen.

Die Parteien haben das Recht, bei der Vernehmung der Zeugen anwesend zu sein und ihnen Fragen zu stellen.

Die Vernehmung der Zeugen kann im Wege der Videokonferenz und der Telekonferenz erfolgen (Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen).

3 Beweiswürdigung

In der Regel können alle Mittel, die dazu dienen, Tatsachen festzustellen, die für den Fall relevant sind, als Beweismittel verwendet werden. In der Zivilprozessordnung ist kein allgemeines Verbot der Verwendung von unrechtmäßig beschafften Beweisen in Zivilverfahren vorgesehen. Eine Gesamtschau der Bestimmungen der Verfassung, der verschiedenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über den Schutz von Verschlusssachen und der von Polen ratifizierten internationalen Verträge lässt allerdings den Schluss zu, dass die Verwendung von unrechtmäßig beschafften Beweisen in Zivilverfahren unzulässig ist.

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

In Zivilverfahren ist es unzulässig, Beweise zu verwenden, die auf eine Weise beschafft wurden, die gegen das Recht auf Gedanken- und Meinungsfreiheit, Privatsphäre und persönliche Freiheit verstoßen. Beweise, die durch Betrug oder durch ein Versprechen, dessen Einlösung einen Rechtsverstoß darstellen würde (z. B. das Anbieten eines finanziellen Vorteils für das Abhören von Telefongesprächen), erlangt wurden, werden als unrechtmäßig betrachtet.

Nach Artikel 403 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ´kann ein Urteil, das mit Hilfe einer Straftat erwirkt wurde, gerichtlich nachgeprüft werden. Der Antrag nach Artikel 403 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist nur dann möglich, wenn die Straftat durch ein rechtskräftige Verurteilung bestätigt worden ist Das Urteil muss rechtskräftig sein, damit gewährleistet ist, dass die Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens Bestand haben. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss eine Kopie des Urteils beigefügt werden.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wenn nach Erschöpfung der Beweise oder in Ermangelung von Beweisen Tatsachen ungeklärt bleiben, die für den Fall relevant sind, kann das Gericht die Parteien hören (Artikel 299 der Zivilprozessordnung).

Letzte Aktualisierung: 26/11/2018

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Beweisaufnahme - Portugal

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die allgemeinen Vorschriften über die Beweislast sind in den Artikeln 342 bis 348 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs festgelegt.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Ja, es gibt Vorschriften, die eine Befreiung von der Beweislast für bestimmte Tatsachen vorsehen.

Dies gilt für die folgenden Fälle:

Gesetzliche Vermutungen können jedoch widerlegt werden, indem das Gegenteil bewiesen wird, es sei denn, dies ist gesetzlich nicht zulässig (Artikel 350 Absatz 2 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Der Richter würdigt die Beweise frei auf der Grundlage seiner vernünftigen Überzeugung von den einzelnen Tatsachen. Die freie richterliche Beweiswürdigung gilt nicht für Tatsachen, für deren Nachweis das Gesetz besondere Förmlichkeiten vorschreibt, oder für Tatsachen, die nur durch Urkunden belegt werden können oder die entweder durch Urkunden oder durch Vereinbarung oder Geständnis der Parteien vollständig bewiesen sind (Artikel 607 Absatz 5 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

Das Gericht muss alle Beweise berücksichtigen, auch wenn sie nicht von der beweispflichtigen Partei vorgelegt werden, es sei denn, es finden Bestimmungen Anwendung, nach denen eine Tatsache unerheblich ist, wenn sie nicht von einer bestimmten Partei vorgetragen wird (Artikel 413 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

Die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel hängt von ihrer Art ab (Artikel 369 bis 396 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs).

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Für eine Beweisaufnahme ist nicht immer der Antrag einer Partei erforderlich.

Im portugiesischen Recht gilt der „Untersuchungsgrundsatz“, d. h. die Pflicht des Richters, auch von Amts wegen alle Handlungen vorzunehmen oder anzuordnen, die für die Feststellung der Wahrheit und die faire Beilegung des Rechtsstreits in Bezug auf die Tatsachen erforderlich sind, von denen er Kenntnis erlangen darf (Artikel 411 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht entscheidet in der vorbereitenden mündlichen Verhandlung oder gegebenenfalls durch Beschluss, welche Beweismittel zulässig sind und vorgelegt werden dürfen (Artikel 591 und 593 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel in der abschließenden mündlichen Verhandlung (Artikel 604 Absatz 3 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung). Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch gestatten, dass Beweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden (Artikel 419 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

Ist der Richter nach Abschluss der Verhandlung der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, so kann er die Verhandlung wiederaufnehmen, um die von ihm gewünschten Personen anzuhören und weitere erforderliche Maßnahmen anzuordnen (Artikel 607 Absatz 1 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

In Erfüllung der in Artikel 6 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung festgelegten Pflicht zur Verfahrensführung obliegt es im Allgemeinen dem Richter, Beweise zurückzuweisen, die unerheblich sind oder lediglich das Verfahren verzögern.

Nachstehend sind einige Gründe aufgeführt, aus denen ein Beweisantrag ganz oder teilweise abgelehnt werden kann:

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Es gibt die folgenden Beweismittel:

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Nach den Artikeln 452, 456, 457, 466, 500, 501, 502, 503, 506, 518 und 520 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung gibt es verschiedene Mittel für die Erhebung eines Zeugenbeweises:

Die Mittel für die Erhebung eines Sachverständigenbeweises nach den Artikeln 486, 490 und 492 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung unterscheiden sich von den oben genannten Mitteln für die Erhebung eines Zeugenbeweises wie folgt:

  • Die Sachverständigen nehmen an der abschließenden mündlichen Verhandlung teil, sofern dies von einer der Parteien beantragt oder vom Richter angeordnet wird. Sachverständige aus Einrichtungen, Labors oder öffentlichen Stellen werden per Videokonferenz an ihrem Arbeitsplatz gehört (Artikel 486 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).
  • Das Gericht kann Gegenstände oder Personen in Augenschein nehmen, Ortsbesichtigungen durchführen oder eine Rekonstruktion des Sachverhalts anordnen; dabei kann sich der Richter sich von einer Fachkraft begleiten lassen, wenn er dies für angezeigt hält (Artikel 490 und 492 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

Die Vorschriften für die Vorlage von schriftlichen Beweismitteln, Berichten oder Sachverständigengutachten sind in Artikel 416 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung festgelegt.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Ja, die Beweiskraft hängt von der Art des Beweismittels ab (siehe Antwort auf Frage 1.3).

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Ja, insbesondere in folgenden Fällen:

  • gesetzliches Schriftformerfordernis (Artikel 364 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs)
  • Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Artikel 220 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs)

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Nach Artikel 417 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung sind alle Personen unabhängig davon, ob sie an dem Rechtsstreit beteiligt sind, verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Fälle, in denen ein Zeuge berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, sind in Artikel 497 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung aufgeführt.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Nach Artikel 417 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung sind alle Personen unabhängig davon, ob sie an dem Rechtsstreit beteiligt sind, verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Die Verweigerung der Mitwirkung wird unbeschadet möglicher Zwangsmittel mit einer Geldbuße geahndet (Artikel 417 Absatz 2 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

Erscheint ein Zeuge ungerechtfertigterweise nicht, so kann das Gericht eine Geldbuße verhängen oder den Zeugen zwangsweise vorführen lassen (Artikel 508 Absatz 4 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Ja, die folgenden Personen dürfen nicht als Zeugen vernommen werden:

  • Personen, die geistig nicht in der Lage sind, zu den Tatsachen auszusagen, die bewiesen werden sollen (Artikel 495 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung)
  • Personen, die in der Rechtssache als Parteien vernommen werden können (Artikel 496 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung)

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Rolle des Richters und der Parteien bei der Zeugenvernehmung richtet sich nach den in Artikel 516 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung festgelegten Vorschriften über Zeugenaussagen.

Die Zeugen treten in der abschließenden mündlichen Verhandlung auf, entweder persönlich oder per Videokonferenz (Artikel 500 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung). Die Vernehmung von Zeugen unter Einsatz technischer Mittel, wie etwa Telekonferenzen, ist in Artikel 502 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung geregelt.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Ja. Ein Beispiel hierfür sind Beweise, die unter Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und Familienleben und der Menschenwürde erlangt wurden (Artikel 490 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja, ein Geständnis, bei dem die Partei eine für sie nachteilige Tatsache anerkennt, die die Gegenpartei begünstigt, wird durch die Aussage der Partei erlangt (Artikel 352 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 452 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

Das Gericht würdigt die Stellungnahmen der Parteien frei, es sei denn, es handelt sich um ein Geständnis (Artikel 466 Absatz 3 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

Portugal hat keine anderen Behörden benannt, da die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren Sache der portugiesischen Gerichte ist.

Anwendbare Rechtsvorschriften

Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuch

Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung

 

Hinweis:

Weder die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen noch die Gerichte oder andere Stellen und Behörden sind an die Informationen in diesem Informationsblatt gebunden, deren Auslegung durch die Rechtsprechung sich ändern kann. Auch wenn die hier enthaltenen Informationen regelmäßig aktualisiert werden, ist es dennoch erforderlich, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.

Letzte Aktualisierung: 27/11/2023

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Beweisaufnahme - Rumänien

1 Beweislast

Die wichtigste Rechtsgrundlage bilden: Artikel 249 bis 365 der Zivilprozessordnung (Codul de procedură civilă).

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Eine im Verfahren aufgestellte Behauptung muss außer in bestimmten im Gesetz aufgeführten Fällen von der Partei bewiesen werden, die diese Behauptung aufgestellt hat. Bei einem Antrag muss der Antragsteller die Tatsachen beweisen, auf die er seinen Antrag stützt. Erhebt der Beklagte Einwände, liegt die Beweislast bei ihm. Besteht allerdings eine gesetzliche Vermutung, kann sich die Beweislast umkehren und von der ursprünglich beweispflichtigen Partei auf die gegnerische Partei übergehen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Niemand ist verpflichtet, etwas zu beweisen, was dem Gericht ohnehin bekannt sein muss.

Für das Gericht gilt, dass es mit dem geltenden Recht in Rumänien vertraut ist. Beweispflicht besteht hingegen für Rechtsvorschriften, die nicht im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) oder auf anderem Wege veröffentlicht worden sind, für internationale Übereinkommen, Verträge und Vereinbarungen, die in Rumänien zur Anwendung kommen, aber nicht in die Rechtsordnung übernommen wurden, oder für Völkergewohnheitsrecht. Der Inhalt von Verschlusssachen kann nur unter den gesetzlich geregelten Bedingungen bewiesen und eingesehen werden. Das Gericht kann von Amts wegen das Recht eines anderen Staates ermitteln, wenn es in der Verhandlung zitiert wurde. Für ausländisches Recht muss gemäß den Bestimmungen des Link öffnet neues FensterBürgerlichen Gesetzbuchs (Codul civil), die auf ausländisches materielles Recht verweisen, Beweis geführt werden.

Wenn eine Tatsache allgemein bekannt oder unbestritten ist, kann das Gericht entscheiden, dass sie nach den Umständen des Falles nicht bewiesen werden muss. Eine Partei, die sich auf zwischen den Parteien übliche Gebräuche, Verhaltensregeln und Vorgehensweisen beruft, muss entsprechende Beweismittel dafür vorlegen. Für örtliche Regelungen und Vorschriften, auf die sich eine Partei beruft, ist nur dann ein Beweis zu erbringen, wenn er vom Gericht verlangt wird.

Eine Vermutung ist eine gesetzliche oder gerichtliche Schlussfolgerung aus einer bekannten Tatsache zur Feststellung einer unbekannten Tatsache. Eine gesetzliche Vermutung (prezumție legală) befreit die Person, zu deren Gunsten sie besteht, von der Beweislast hinsichtlich der Tatsache, die das Gesetz als bewiesen annimmt. Eine gesetzliche Vermutung kann durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Beweismittel müssen zulässig und für den Ausgang des Verfahrens relevant sein. Nachdem das Gericht die Beweiserhebung für bestimmte Tatsachen zugelassen hat, entscheidet es nach freiem Ermessen, ob der Beweis gelungen ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweiserhebung muss vom Kläger in seinem Klageantrag bzw. vom Beklagten in seiner Erwiderung beantragt werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Andernfalls kann die Beweiserhebung abgelehnt werden. Wenn die beantragte Beweiserhebung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreicht, ordnet das Gericht die Vorlage weiterer Beweismittel an. Das Gericht kann von sich aus die Parteien darauf hinweisen, dass mehr Beweise benötigt werden, und anordnen, dass weitere Beweise erhoben werden, auch gegen den Willen der Parteien.

Die Parteien können die Erhebung folgender Beweismittel beantragen: Urkunden, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen, Augenscheinnahme und die Vernehmung einer Partei, wenn die Gegenpartei die Aussage dieser Partei verlangt. Nach der neuen Zivilprozessordnung ist auch die Vorlage von Sachbeweisen vorgesehen, was in bestimmten Zivilverfahren (z. B. Scheidungsklagen) wichtig sein kann.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht prüft zunächst, ob die von den Parteien angebotenen Beweismittel zulässig sind, und legt dann fest, welche Tatsachen bewiesen werden müssen, welche Beweismittel zugelassen sind und inwieweit die Parteien beweispflichtig sind. Nach Möglichkeit erfolgt die Beweiserhebung noch in derselben Sitzung, in der dem Beweisantrag stattgegeben wird.

Grundsätzlich gilt, dass die Beweisaufnahme in der vom Gericht festgelegten Reihenfolge erfolgt, dass die Beweisaufnahme nach Möglichkeit noch in derselben Sitzung stattfinden sollte, dass sie vor der Erörterung des Streitgegenstands erfolgt und dass Beweis und Gegenbeweis nach Möglichkeit gleichzeitig erhoben werden.

Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem mit der Sache befassten Gericht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Wenn die Beweisaufnahme aus objektiven Gründen nur an einem anderen Ort erfolgen kann, kann sie aufgrund eines Rechtshilfeersuchens von einem gleichrangigen Gericht oder, sollte es an dem Ort kein gleichrangiges Gericht geben, von einem nachgeordneten Gericht vorgenommen werden.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Es dürfen nur solche Beweismittel verwendet werden, die bestimmten Anforderungen hinsichtlich der Legalität (legalitate), Plausibilität (verosimilitate), Relevanz (pertinență) und Schlüssigkeit (concludență) genügen. Legalität bedeutet, dass das Beweismittel gesetzlich zulässig sein muss. Plausibilität bedeutet, dass das Beweismittel nicht gegen allgemein anerkannte Naturgesetze verstoßen darf. Relevanz bedeutet, dass das Beweismittel an den Sachverhalt, d. h. an Tatsachen geknüpft sein muss, die zur Unterstützung des Klageantrags oder der Klageerwiderung der Parteien bewiesen werden müssen. Nur ein plausibles Beweismittel, das zur Beilegung des Streitfalls führen kann, ist zulässig.

Einen Antrag auf Vorlage eines Schriftstücks mit rein persönlichem Inhalt, der die Würde oder die Privatsphäre einer Person betrifft, muss das Gericht ablehnen, wenn damit gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstoßen würde oder die Partei damit sich selbst, ihren Ehepartner oder eine verwandte oder verschwägerte Person bis zum dritten Grad strafrechtlich belasten würde.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 250 RON sind dem Gesetz nach keine Zeugenaussagen, sondern nur Urkundenbeweise als Beweismittel zulässig. Zeugenaussagen sind auch dann unzulässig, wenn sie dem Inhalt eines amtlichen Schriftstücks widersprechen oder darüber hinausgehen.

Die Beweiserhebung wird vom Kläger in seinem Klageantrag oder vom Beklagten in seiner Klageerwiderung beantragt. Beweismittel, die nicht in dieser Form beantragt werden, kann das Gericht verlangen und zulassen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Die Notwendigkeit der Beweiserhebung ergibt sich aus einer Änderung der Klage, oder sie ist erst im Verlauf des Verfahrens entstanden und war für die Partei nicht vorhersehbar; die Partei kann dem Gericht darlegen, dass es ihr aus guten Gründen nicht möglich war, das verlangte Beweismittel innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen; das Verfahren wird durch die Beweisaufnahme nicht verzögert; alle Parteien haben ausdrücklich zugestimmt.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Ein Rechtsgeschäft oder ein Sachverhalt kann durch Schriftstücke, Zeugenaussagen, gesetzliche Vermutungen, ein Anerkenntnis einer Partei (von sich aus oder auf Befragung), Sachverständigengutachten, Sachbeweise, Augenscheinnahme oder andere gesetzlich vorgesehene Beweismittel bewiesen werden.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugen werden von den Parteien benannt: vom Kläger in seinem Klageantrag und vom Beklagten in seiner Klageerwiderung. Nachdem das Gericht den Zeugenbeweis zugelassen hat, lädt es die Zeugen zum Verhandlungstermin.

Wenn das Gericht es für angebracht hält, Sachverständige zur Klärung von Tatsachen anzuhören, bestellt es auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen bis zu drei Sachverständige und beauftragt sie, innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bestimmten Aspekten Stellung zu nehmen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen werden in einem Gutachten vorgelegt. Auf Antrag der Parteien oder auf Anordnung des Gerichts kann unter Angabe von Gründen ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt werden.

Jede Partei kann als Urkundenbeweis die Schriftstücke, die sie im Verfahren verwenden will, in Form einer beglaubigten Abschrift vorlegen. Die Partei muss auch das Original mit sich führen. Wenn das Original auf Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt werden kann, wird das Schriftstück nicht berücksichtigt. Das Gericht kann die Vorlage eines Schriftstücks anordnen, das sich im Besitz der gegnerischen Partei befindet, wenn es die Verfahrensbeteiligten betrifft, wenn sich die gegnerische Partei selbst im Verfahren darauf bezogen hat oder wenn sie zur Vorlage verpflichtet ist. Wenn ein Schriftstück im Besitz einer Partei ist und dem Gericht nicht vorgelegt werden kann, kann ein Richter benannt werden, in dessen Anwesenheit die Parteien das Schriftstück an Ort und Stelle einsehen können. Befindet sich ein Schriftstück im Besitz eines Dritten, kann dieser als Zeuge geladen und aufgefordert werden, das Schriftstück vorzulegen.

Die Beweisaufnahme erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch das befasste Gericht. Wenn die Beweisaufnahme an einem anderen Ort erfolgen muss, wird sie einem gleichrangigen Gericht oder, falls sich an dem Ort kein gleichrangiges Gericht befindet, einem nachgeordneten Gericht übertragen. Wenn die Art des Beweismittels es zulässt und die Parteien sich einverstanden erklären, kann das Gericht, das die Beweisaufnahme durchführt, auf die Ladung der Parteien verzichten.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Außer in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind alle Beweismittel gleichermaßen beweiskräftig.

Öffentliche Urkunden (forma autentică) werden häufig von den Parteien akzeptiert, weil mit ihnen u. a. die Vermutung der Echtheit verbunden ist, was bedeutet, dass derjenige, der sich auf ein solches Dokument beruft, von der Beweispflicht befreit ist.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Als Beweis für ein Rechtsgeschäft im Wert von mehr als 250 RON sind nur Urkundenbeweise zugelassen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind auch Zeugenaussagen zulässig.

Solange sich eine öffentliche Urkunde nicht als falsch erweist, stellt sie jedem gegenüber einen schlüssigen Beweis für die Tatsachen dar, die von der Person, die das Schriftstück nach Maßgabe des Gesetzes beglaubigt hat, persönlich festgestellt worden sind. Erklärungen der Parteien, die in einer Urkunde festgehalten sind, haben nur bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.

Vermutungen, deren Beurteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dürfen vom Gericht nur berücksichtigt werden, wenn sie so gewichtig und erheblich sind, dass die vermuteten Tatsachen als wahrscheinlich erscheinen. Solche Vermutungen können nur akzeptiert werden, wenn das Gesetz den Zeugenbeweis zulässt.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Siehe Antwort auf Frage 2.11.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

In der Zivilprozessordnung finden sich keine Gründe für eine Zeugnisverweigerung. Geregelt ist lediglich, wer nicht als Zeuge aussagen darf und wer als Zeuge ausgeschlossen ist. Siehe Antwort auf Frage 2.11.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Gegen einen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint oder die Aussage verweigert, verhängt das Gericht ein Ordnungsgeld. Wenn ein Zeuge nach der ersten Ladung nicht erscheint, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung anordnen (mandat de aducere). In dringenden Fällen kann das Gericht diese auch schon vor dem ersten Termin anordnen.

Wenn jemand zum Termin nicht erscheint oder sich weigert, Fragen zu beantworten, kann das Gericht dies als volles Eingeständnis oder als Anfangsbeweis zugunsten der Partei werten, die die Ladung dieses Zeugen beantragt hat.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Nicht als Zeugen aussagen dürfen verwandte und verschwägerte Personen bis zum dritten Grad, Ehepartner, ehemalige Ehepartner, Verlobte und Lebenspartner, mit einer der Parteien verfeindete oder durch gemeinsame Interessen verbundene Personen, Personen, die für handlungsunfähig erklärt wurden (sub interdicţie judecătorească), sowie wegen Meineids verurteilte Personen. In Verfahren, in denen es um Abstammung, Ehescheidung und andere Familiensachen geht, kann das Gericht verwandte und verschwägerte Personen, nicht aber deren Nachkommen befragen.

Als Zeugen ausgeschlossen sind:

  • Geistliche, Ärzte, Apotheker, Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Mediatoren, Hebammen, Krankenschwestern/-pfleger und andere Angehörige von Berufsgruppen, die hinsichtlich der Tatsachen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder ihres Berufes erfahren, einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus;
  • Richter, Staatsanwälte und andere Amtspersonen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erfahren, auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus;
  • Personen, die durch ihre Aussage sich selbst, ihre Verwandten, ihren Ehepartner, ihren ehemaligen Ehepartner usw. strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder öffentlicher Verachtung preisgeben würden.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Das Gericht lädt Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der sie gehört werden. Vor ihrer Anhörung müssen sich die Zeugen ausweisen und einen Eid ablegen. Jeder Zeuge wird einzeln gehört. Der Zeuge beantwortet zunächst Fragen des Vorsitzenden Richters und anschließend mit dessen Erlaubnis Fragen der Partei, die ihn geladen hat, und der gegnerischen Partei. Wenn es einem Zeugen nicht möglich ist, vor Gericht zu erscheinen, kann er an seinem Aufenthaltsort befragt werden.

Audio- oder Videoaufzeichnungen von Zeugenaussagen sind gesetzlich nicht geregelt; sie sind aber zulässig. Auf Antrag einer der Parteien können sie anschließend schriftlich festgehalten werden.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Wenn die Partei, die ein Schriftstück vorgelegt hat, auf seiner Verwendung besteht, obwohl behauptet wurde, es sei falsch, und diese Behauptung nicht zurückgenommen wurde, und ein Hinweis auf den Urheber der Fälschung oder einen Mittäter vorliegt, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und das mutmaßlich gefälschte Schriftstück umgehend mit einem entsprechenden Bericht der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, damit die Fälschung untersucht wird. Wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, wird die Fälschung vom Zivilgericht selbst untersucht.

Wer allerdings böswillig die Echtheit eines Schriftstücks oder der Unterschrift unter einem Schriftstück oder die Authentizität einer Audio- oder Videoaufzeichnung in Frage stellt, läuft Gefahr, vom Gericht mit einer Ordnungsstrafe belegt zu werden.

Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen berücksichtigt das Gericht die Seriosität der Zeugen und die Umstände, unter denen sie von den Tatsachen, die Gegenstand ihrer Aussagen sind, Kenntnis erlangt haben. Wenn das Gericht im Verlauf des Verfahrens vermutet, dass ein Zeuge einen Meineid geleistet hat oder dass er bestochen wurde, verfasst es einen Bericht und übergibt die Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wenn eine Partei eine Tatsache zugibt, die die gegnerische Partei als Grund für ihren Antrag oder ihre Verteidigung angeführt hat, gilt dies als Beweis. Ein Geständnis oder Anerkenntnis vor Gericht ist uneingeschränkt beweiskräftig gegenüber demjenigen, der es abgelegt hat. Das Gericht muss das Geständnis oder Anerkenntnis in seiner Gesamtheit berücksichtigen. Es kann keine Teile abtrennen, es sei denn, dass sie verschiedenen, voneinander unabhängigen Sachverhalten zuzuordnen sind. Über außerhalb des Gerichts zustande gekommene Geständnisse kann das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden. Es gelten die gleichen Anforderungen an die Zulässigkeit und die Beweisaufnahme wie für andere Beweismittel nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Mit Zustimmung des Gerichts kann eine Partei geladen werden, um zu persönlichen Sachverhalten befragt zu werden, wenn dies für die Entscheidung in der Sache relevant ist.

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Letzte Aktualisierung: 08/09/2021

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Beweisaufnahme - Slowenien

1 Beweislast

Die Erhebung und Vorlage von Beweisen sowie die Art und Weise der Beweisaufnahme in Zivilsachen sind in der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, ZPP) geregelt.

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Generell müssen die Parteien alle ihren Ansprüchen oder Einwendungen zugrundeliegenden Tatsachen darlegen und Beweismittel für diese Tatsachen beibringen (Artikel 7 und Artikel 212 ZPP).

Der Kläger muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich seine Ansprüche herleiten, der Beklagte dagegen jene Tatsachen, die seine Einwendungen rechtfertigen. Das materielle Recht schreibt vor, welche Partei eine bestimmte Tatsache vorbringen und beweisen muss. Bleibt der Beweis aus, trägt gemäß den materiellrechtlichen Normen die beweispflichtige Partei die Folgen (Artikel 7 und Artikel 215 ZPP).

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Das Beweisaufnahmeverfahren gilt für die Tatsachen, auf denen die Ansprüche oder Einwendungen beruhen, für wissenschaftliche und berufliche Regeln sowie für auf Erfahrung beruhende Grundsätze, jedoch nicht für Rechtsnormen. Für Rechtsnormen gilt der Grundsatz, dass das Gericht diese von Amts wegen kennen muss (iura novit curia).

Für Tatsachen, die von einer Partei im Verlauf des Gerichtsverfahrens anerkannt werden, besteht keine Beweispflicht. Ein Gericht kann die Beweisführung für anerkannte Tatsachen anordnen, wenn es der Auffassung ist, dass eine Partei diese zur Geltendmachung eines Anspruchs anerkannt hat, zu dem sie nicht berechtigt ist (Artikel 3 Absatz 3 ZPP).

Tatsachen, die eine Partei nicht oder ohne Angabe von Gründen bestreitet, gelten als anerkannt, sofern sich der Zweck für ihre Bestreitung nicht aus anderen Erklärungen der Partei herleitet. Eine Partei kann diese Anerkennungsvermutung zunichtemachen, indem sie erklärt, dass sie die Tatsachen nicht anerkennt; dies gilt jedoch nur für Tatsachen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten der betreffenden Partei oder ihrer Wahrnehmung stehen.

Anerkannte und allgemein bekannte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden (Artikel 214; Absätze 1 und 6 ZPP).

Das Gericht sieht eine Tatsache, die von den Parteien anerkannt wurde, als erwiesen an, ohne deren Wahrheitsgehalt zu prüfen (Artikel 214 Absatz 1 ZPP), es sei denn, es ist der Auffassung, dass eine Partei die Tatsache in der Absicht anerkannt hat, einen Anspruch geltend zu machen, den sie nicht geltend machen darf (Artikel 3 Absatz 3 ZPP).

Tatsachen, für die eine Rechtsvermutung besteht, erfordern keinen Beweis. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann jedoch geltend gemacht werden, dass diese Tatsachen nicht existieren (Artikel 214 Absatz 5 ZPP).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Um über den Anspruch eines Klägers entscheiden zu können, ist ein hoher Wahrheitsgehalt (Sachbeweis) vonnöten, d. h. das Gericht muss von den rechtserheblichen Tatsachen überzeugt sein.

In manchen Fällen genügt es auch, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht wird. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen in Zwischenverfahren, die nicht zu einem Abschluss des Verfahrens führen und durch die das Gericht über Verfahrensfragen entscheidet. Damit der Richter eine bestimmte Verfahrensvorschrift anwenden kann, muss glaubhaft gemacht werden, dass die rechtserheblichen Tatsachen wahrscheinlich sind. Der Richter muss jedoch nicht von ihrer Existenz überzeugt sein. In der ZPP ist nicht festgelegt, bei welchen Tatsachen eine Glaubhaftmachung ausreicht, um eine bestimmte Verfahrensvorschrift anwenden zu können.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens wird die Beweisaufnahme in erster Linie von den Parteien beantragt.

Das Gericht kann die Beweisaufnahme auch von Amts wegen anordnen (Artikel 7 Absatz 2 ZPP), wenn es der Auffassung ist, dass die Parteien beabsichtigen, ihre Ansprüche in unzulässiger Weise geltend zu machen (Artikel 3 Absatz 3 ZPP).

Die Beweisaufnahme von Amts wegen gilt für Familienstreitigkeiten, bei denen das Gericht nicht durch die Klage gebunden ist, und auch in Fällen, in denen keine Klage erhoben wurde. Das Gericht kann in diesem Fall auch dann Beweise erheben, wenn keine der Parteien Beweise angeboten hat und dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist (Artikel 408 ZPP).

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht entscheidet, welche Beweismittel zur Feststellung der maßgeblichen Tatsachen erhoben werden (Artikel 213 Absatz 2 und Artikel 287 ZPP). Es trifft eine Entscheidung über die Beweismittel und gibt damit den Anträgen der Parteien statt oder lehnt diese ab. Außerdem kann das Gericht von Amts wegen die Erhebung bestimmter Beweise anordnen.

Die Beweisaufnahme erfolgt, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde. Das Gericht ist nicht an seine Entscheidung über die Beweismittel gebunden. Es kann die Entscheidung im Laufe des Verfahrens revidieren und Beweise erheben, auch wenn es einen diesbezüglichen Beweisantrag vorher abgelehnt hatte; das Gericht kann außerdem neue Beweise erheben (Artikel 287 Absatz 4 ZPP).

Die Beweiserhebung findet in der Regel während der Hauptverhandlung vor dem Richter statt, der abschließend in der Sache entscheidet (Artikel 217 Absatz 1 ZPP). Bestehen triftige Gründe, kann die Beweiserhebung auf Antrag vor einem bestimmten Richter stattfinden (Artikel 217 Absatz 1 ZPP). In Ausnahmefällen kann die Beweiserhebung auch nach Abschluss der Hauptverhandlung vorgenommen werden, wenn das Richterkollegium beschließt, die abgeschlossene Hauptverhandlung wiederaufzunehmen. Das kann erforderlich sein, um Verfahren zu ergänzen oder um bestimmte wichtige Punkte zu klären (Artikel 292 ZPP).

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

In der ZPP ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Beweisaufnahme nur dann abgelehnt werden darf, wenn das Beweismittel für die Urteilsfindung unerheblich ist (Artikel 287 ZPP), d. h. wenn es nicht der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen dient. In der ZPP ist jedoch nicht eigens geregelt, inwieweit unzulässige Beweismittel oder Beweismittel, deren Beschaffung mit zu hohen Kosten verbunden oder nicht zumutbar wäre, abgelehnt werden können.

Eine Partei muss spätestens bei der ersten Hauptverhandlung alle Tatsachen vorbringen, die zur Stützung ihrer Anträge notwendig sind. Sie muss das zur Untermauerung des Wahrheitsgehalts ihrer Erklärungen erforderliche Beweismaterial liefern und zu den Erklärungen und Beweisen der gegnerischen Partei Stellung nehmen. Das bedeutet, dass von einer Partei zu spät beantragte Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass von einer Partei zu spät beantragte Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Somit wird einer Partei die verspätete Geltendmachung eines Beweismittels generell verweigert, d. h. solche Anträge sind präkludiert (Artikel 286 ZPP). Einzige Ausnahmen sind Fälle, in denen eine Partei nachweisen kann, dass ihr die Vorlage von Beweisen in der ersten Verhandlung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war, oder in denen nach Auffassung des Gerichts die Zulassung der Beweismittel die Rechtsstreitigkeit nicht hinauszögern würde (Artikel 286 Absatz 3 ZPP).

In Bezug auf unzulässige Beweise und Beweise, deren Beschaffung nicht zumutbar wäre, ist auf Artikel 3 Absatz 3 ZPP zu verweisen, wonach das Gericht Anträgen von Parteien, die gegen geltende Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen, nicht stattgibt.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Gemäß der ZPP werden folgende Beweismittel anerkannt: Untersuchungen, Urkunden sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und der Parteien.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugen: Wird eine Person als Zeuge geladen, muss sie erscheinen und, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, aussagen (Artikel 229 Absatz 1 ZPP). Zeugen werden auf Antrag einer Partei vernommen, die angeben muss, zu welchem Gegenstand der Zeuge aussagen soll, und die Angaben zur Person machen muss (Artikel 236 ZPP). Zeugen werden zu einer Verhandlung durch besondere Ladung geladen. In der Ladung müssen sie auf ihre Zeugnispflicht, die Folgen eines ungerechtfertigten Nichterscheinens sowie auf ihr Recht auf Kostenerstattung hingewiesen werden (Artikel 237 ZPP).

Zeugen werden in der Hauptverhandlung vernommen. Zeugen, die der Ladung aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer schweren körperlichen Behinderung nicht nachkommen können, können an ihrem Wohnsitz vernommen werden (Artikel 237 Absatz 2 ZPP). Zeugen werden einzeln in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen vernommen (Artikel 238 Absatz 1 ZPP). Das Gericht weist die Zeugen auf ihre Pflicht hin, die Wahrheit zu sagen und nichts auszulassen. Es weist sie ebenfalls auf die Folgen einer Falschaussage hin. Der Zeuge erklärt zunächst, was er über den Fall weiß. Anschließend stellen der vorsitzende Richter der Kammer oder die Mitglieder der Kammer sowie die Parteien und ihre Vertreter oder Bevollmächtigten Fragen, um die Aussagen des Zeugen zu prüfen, zu ergänzen oder klarzustellen. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können mit dieser Tatsache konfrontiert werden (Artikel 239 Absatz 3 ZPP). Die ZPP erkennt den Eid des Zeugen nicht mehr an.

Die ZPP unterscheidet nicht zwischen der Vernehmung von normalen und von „sachverständigen“ Zeugen und enthält diesbezüglich keine speziellen Verfahrensvorschriften. Das Vorgehen ist in beiden Fällen gleich.

Urkunden: Obwohl in der ZPP keine Rangfolge der verschiedenen Beweismittel vorgeschrieben ist, sind Urkunden als das zuverlässigste Beweismittel anzusehen. Es gibt öffentliche und private Urkunden. Öffentliche Urkunden müssen bestimmten Formvorschriften genügen. Ausstellungsbefugt sind staatliche Stellen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln, selbstverwaltete örtliche Gebietskörperschaften, Unternehmen oder andere Organisationen sowie Privatpersonen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, mit denen sie gesetzlich betraut wurden (Artikel 224 Absatz 1 ZPP). Private Urkunden sind alle Urkunden, die keine öffentlichen Urkunden sind. Die Unterschrift unter einer privaten Urkunde kann von einer dazu befugten staatlichen Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (z. B. einem Notar) beglaubigt werden. Solche Beglaubigungsvermerke in privaten Urkunden sind rechtlich bedeutsam, und dieser Teil der Urkunde kann auch als öffentliche Urkunde angesehen werden. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden ist in der ZPP gesondert definiert. Eine öffentliche Urkunde beweist die Richtigkeit der Tatsachen, die in ihr bestätigt oder angegeben werden (Artikel 224 Absatz 1 ZPP). Zwar wird in der ZPP von der Annahme ausgegangen, dass der Inhalt einer öffentlichen Urkunde der Wahrheit entspricht, doch kann geltend gemacht werden, dass Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde unrichtig oder ungenau festgehalten sind oder eine öffentliche Urkunde falsch aufgesetzt wurde (Artikel 224 Absatz 4 ZPP). Dabei handelt es sich zugleich um die einzige Beweisregel in der slowenischen Zivilprozessordnung.

Ausländische öffentliche Urkunden, die gemäß den einschlägigen Vorschriften beglaubigt wurden, haben dieselbe Beweiskraft wie slowenische Urkunden, unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeitsvereinbarungen Anwendung finden und ein völkerrechtliches Abkommen nicht etwas anderes bestimmt (Artikel 225 ZPP).

Die ZPP enthält außerdem Bestimmungen zur Aushändigung von Urkunden (die Pflicht zur Vorlage von Urkunden); dabei kommt es darauf an, ob die Urkunde sich im Besitz der sich auf sie beziehenden Partei, der gegnerischen Partei, einer staatlichen Stelle oder Organisation in Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer dritten (natürlichen oder juristischen) Person befindet.

Sachverständige Zeugen: Das Gericht fordert einen Sachverständigenbeweis an, wenn zur Feststellung oder Klärung eines bestimmten Sachverhalts Fachkenntnisse benötigt werden, über die das Gericht nicht verfügt (Artikel 243 ZPP). Der sachverständige Zeuge wird vom Zivilgericht durch besonderen Beschluss bestimmt, wobei das Gericht den Parteien vor Bestellung des Sachverständigen die Gelegenheit geben kann, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Ein sachverständiger Zeuge kann auch vom vorsitzenden Richter der Kammer oder von einem eigens benannten Richter bestellt werden, wenn diese hierzu befugt sind (Artikel 244 ZPP). Das Gericht wählt den Sachverständigen in der Regel aus einer Liste der Gerichtssachverständigen aus. Auch eine Fachorganisation kann mit dieser Aufgabe betraut werden. Sachverständige Zeugen können nur natürliche Personen sein. Sie sind verpflichtet, diesen Auftrag anzunehmen und ihre Erkenntnisse sowie ein Gutachten zu übermitteln (Artikel 246 Absatz 1 ZPP). Das Gericht kann einen sachverständigen Zeugen mit einem Ordnungsgeld belegen, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der Anhörung ohne Angabe von Gründen fernbleibt, sich ohne Angabe von Gründen der Wahrnehmung seiner Aufgaben entzieht, das Gericht nicht unverzüglich über die Gründe informiert, die ihn daran hindern, seine Sachverständigenarbeit (zeitnah) auszuführen oder seine Sachverständigenarbeit ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist ausführt (Artikel 248 Absatz 1 ZPP). Das Gericht kann sachverständige Zeugen auf ihren Antrag hin von ihren Pflichten entbinden, jedoch nur aus den Gründen, auf die diese sich berufen dürfen, um eine Aussage oder die Antwort auf eine einzelne Frage zu verweigern. Das Gericht kann sachverständige Zeugen auf ihren Antrag hin auch aus anderen Gründen von ihren Pflichten entbinden (z. B. wegen Arbeitsüberlastung). Eine Entbindung aus diesem Grund kann auch von einem dazu befugten Mitarbeiter der Stelle oder Organisation, in der der sachverständige Zeuge arbeitet, beantragt werden (Artikel 3 Absätze 2 und 3 ZPP). Genau wie ein Richter kann auch ein sachverständiger Zeuge als befangen abgelehnt werden. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass eine Person, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Zeuge vernommen wurde, als sachverständiger Zeuge auftreten darf (Artikel 247 Absatz 1 ZPP).

Die Aufgabe eines sachverständigen Zeugen besteht in der Darlegung seiner Erkenntnisse und der Abgabe eines Gutachtens. Das Gericht entscheidet, ob dies lediglich mündlich während der Verhandlung geschehen soll oder ob der sachverständige Zeuge die Erkenntnisse und das Gutachten zusätzlich in Schriftform vor der Verhandlung übermitteln muss. Das Gericht legt zudem eine Frist fest, innerhalb deren ein sachverständiger Zeuge seine Erkenntnisse und sein Gutachten vorlegen muss. Werden mehrere sachverständige Zeugen bestellt, können diese ihre Erkenntnisse und Gutachten gemeinsam vorstellen, sofern sie darin übereinstimmen. Wenn keine Übereinstimmung vorliegt, stellt jeder Sachverständige seine Erkenntnisse getrennt vor (Artikel 254 ZPP). Falls sich die Aussagen sachverständiger Zeugen in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden oder die Erkenntnisse eines oder mehrerer sachverständiger Zeugen nicht eindeutig, unvollständig oder in sich widersprüchlich sind oder bereits untersuchten Umständen widersprechen und diese Abweichungen nicht durch eine erneute Vernehmung der sachverständigen Zeugen korrigiert werden, wird der Beweis erneut von denselben oder anderen sachverständigen Zeugen erhoben (Artikel 254 Absatz 2 ZPP). Enthält das Gutachten eines oder mehrerer sachverständiger Zeugen jedoch Widersprüche oder Abweichungen oder bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines erstellten Gutachtens, werden Gutachten von anderen sachverständigen Zeugen angefordert (Artikel 254 Absatz 3 ZPP). Sachverständige Zeugen haben ein Recht auf Erstattung ihrer Kosten sowie auf Vergütung ihrer Arbeit (Artikel 249 Absatz 1 ZPP).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Bei der Beweiswürdigung gilt der Grundsatz, dass über Beweismittel frei entschieden wird. Das Gericht entscheidet aufgrund seiner eigenen Überzeugung, welche Tatsachen als erwiesen gelten; diese Entscheidung beruht auf einer eingehenden und sorgfältigen Beurteilung jedes einzelnen Beweises für sich genommen und aller Beweise in ihrer Gesamtheit sowie auf den Erfolgsaussichten des gesamten Verfahrens (Artikel 8 ZPP). Die slowenische Zivilprozessordnung erkennt daher keine „Beweisregeln“ an, mit denen der Gesetzgeber im Voraus abstrakt die Beweiskraft bestimmter Arten von Beweismitteln festlegt. Die einzige Ausnahme ist die Bestimmung über die Würdigung öffentlicher Urkunden (siehe Punkt 2.5).

In der Praxis gilt jedoch, dass beispielsweise ein Urkundenbeweis zuverlässiger ist, aber keine stärkere Beweiskraft hat als andere Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Aussagen der Parteien.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Die ZPP enthält keine Bestimmungen darüber, ob bestimmte Beweismittel zur Feststellung bestimmter Tatsachen zwingend sind.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Ja. Jeder, der als Zeuge geladen wird, muss erscheinen und, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch aussagen (Artikel 229 Absatz 1 ZPP).

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Eine Person kann nicht als Zeuge vernommen werden, wenn sie durch ihre Aussage die Pflicht zur Geheimhaltung eines Amts- oder Militärgeheimnisses verletzen würde, es sei denn, die zuständige Behörde entbindet sie von dieser Pflicht (Artikel 230 ZPP).

Der vorsitzende Richter kann ausnahmsweise Zeugenaussagen, mit denen amtliche oder militärische Geheimnisse enthüllt werden, zulassen, sofern die Bedingungen für die Offenlegung geheimer Informationen in Gerichtsverfahren erfüllt sind (wobei zu berücksichtigen ist, wie bedeutend die Informationen und der Dokumenteninhalt für das Verfahren sind, welcher Art und welchen Geheimhaltungsgrades die Verschlusssache ist, wie bedeutend und schwerwiegend die fraglichen materiellen Rechte sind und ob die Offenlegung der Verschlusssache die Funktionsweise eines Organs oder die nationale Sicherheit gefährden würde).

Zu folgenden Angelegenheiten können Zeugen die Aussage verweigern (Artikel 231 ZPP):

  • Angelegenheiten, die eine Partei ihnen in ihrer Eigenschaft als ihr bevollmächtigter Vertreter anvertraut hat;
  • Angelegenheiten, die die Partei oder eine andere Person ihnen in ihrer Eigenschaft als religiöser Beichtvater gebeichtet hat;
  • Angelegenheiten, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Arzt oder in Ausübung eines anderen Berufes oder einer anderen Aktivität erfahren haben und die der Schweigepflicht unterliegen.

Zeugen können die Beantwortung einzelner Fragen aus triftigen Gründen verweigern, insbesondere wenn sie damit schwere Schande über sich selbst, Blutsverwandte jeden Grades in gerader Linie, Blutsverwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Verwandtschaftsgrad, ihre Ehegatten, angeheirateten Verwandten bis einschließlich zum zweiten Grad (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht), ihren Vormund oder ihr Mündel oder ihre Adoptiveltern oder ihr Adoptivkind bringen, sich und diesen Personen erheblichen finanziellen Schaden zufügen oder sich und diese Personen der Strafverfolgung aussetzen würden (Artikel 233 Absatz 1 ZPP).

Das Risiko eines finanziellen Schadens darf jedoch von Zeugen nicht als Grund angeführt werden, um eine Aussage zu folgenden Angelegenheiten zu verweigern: Rechtsgeschäften, denen sie als geladener Zeuge beigewohnt haben; Handlungen, die sie im Zusammenhang mit einem Streitfall als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer der Parteien vollzogen haben; Tatsachen im Zusammenhang mit Eigentumsverhältnissen innerhalb familiärer Bindungen oder in Verbindung mit dem ehelichen Güterstand; Tatsachen im Zusammenhang mit Geburten, Ehen oder Todesfällen oder bei Fällen, in denen sie gemäß besonderer Vorschriften einen Antrag stellen oder eine Aussage machen müssen (Artikel 234 ZPP). Außerdem darf ein Zeuge seine Aussage aus Gründen der Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses nicht verweigern, wenn die Offenlegung bestimmter Tatsachen notwendig ist, um der Öffentlichkeit oder einer anderen Person von Nutzen zu sein, vorausgesetzt, dieser Nutzen wiegt den infolge der Offenlegung entstandenen Schaden auf (Artikel 232 ZPP).

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja. Wenn ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht erscheinen und dieses Versäumnis nicht gerechtfertigt ist oder sie den Ort, an dem die Vernehmung stattfinden sollte, unerlaubt verlassen, kann das Gericht ihre zwangsweise Vorführung auf ihre Kosten anordnen und zudem ein Ordnungsgeld bis zu 1300 EUR verhängen. Auch über einen Zeugen, der zwar erschienen ist, aber nach seiner Belehrung die Aussage oder die Beantwortung bestimmter Fragen aus Gründen, die das Gericht als ungerechtfertigt ansieht, verweigert, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Im letzteren Fall kann das Gericht den Zeugen, wenn dieser weiterhin nicht zu einer Aussage bereit ist, inhaftieren, bis er bereit ist, auszusagen oder bis er nicht mehr vernommen werden muss. Die Haftdauer darf jedoch nicht mehr als einen Monat betragen (Artikel 2 Absätze 1 und 2 ZPP).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Jede Person, die in der Lage ist, über die nachzuweisenden Tatsachen Auskunft zu geben, kann Zeuge sein (Artikel 229 Absatz 2 ZPP). Die Eignung einer Person als Zeuge hängt nicht von ihrer Geschäftsfähigkeit ab. Ein Kind oder eine Person, die teilweise oder vollständig für geschäftsunfähig erklärt wurde, kann Zeuge sein, wenn sie in der Lage ist, über die rechtserheblichen Tatsachen Auskunft zu geben. Die Frage, ob ein Zeuge in der Lage ist auszusagen, entscheidet das Gericht für jeden Einzelfall neu.

Eine Partei oder deren Rechtsbeistand kann nicht Zeuge sein, während ein gewöhnlicher Vertreter (pooblaščenec) oder ein Nebenintervenient (stranski intervenient) als Zeuge auftreten kann.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Informationen zur Zeugenvernehmung finden Sie weiter oben.

Die Vernehmung per Videokonferenz ist in Artikel 114 Buchstabe a ZPP geregelt. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien den Parteien und ihren Vertretern gestatten, der Verhandlung an einem anderen Ort beizuwohnen und von dort aus Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wenn die Ton- und Bildübertragung vom Verhandlungsort zu dem Ort oder den Orten gegeben ist, an dem/denen sich die Parteien und/oder die Vertreter aufhalten. Dasselbe gilt für Untersuchungen, Dokumente sowie die Vernehmung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen im Rahmen der Beweisaufnahme.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Im Allgemeinen dürfen mit ungesetzlichen Mitteln beschaffte Beweise (z. B. durch unrechtmäßiges Abhören von Telefongesprächen) in Zivilverfahren nicht verwendet werden. In Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung jedoch die Verwendung solcher Beweise, wenn dafür berechtigte Gründe vorliegen oder wenn die Beweiserhebung von besonderer Bedeutung für die Durchsetzung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechts sein kann. In diesem Fall ist neben der Tatsache, dass ein Beweis mit ungesetzlichen Mitteln beschafft wurde, ausschlaggebend, ob der in einem Zivilverfahren vorgelegte Beweis zu einer erneuten Menschenrechtsverletzung führen würde.

In Bezug auf unzulässige Beweise und Beweise, deren Beschaffung nicht zumutbar wäre, besagt Artikel 3 Absatz 3 ZPP, dass das Gericht Anträgen von Parteien, die gegen geltende Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen, nicht stattgibt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wenn die Aussage Teil der Klageschrift oder eines Antrags ist, ist sie nicht beweiskräftig, sondern hat den Status einer Behauptung der Verfahrenspartei, für die diese entsprechende Beweismittel beibringen muss. Ist die Aussage Teil des Inhalts einer Urkunde, die als Beweis für die Behauptungen einer Verfahrenspartei vorgelegt wurde, hat sie den Status einer Urkunde.

Eine von einer Verfahrenspartei während ihrer Vernehmung geäußerte Erklärung ist ebenfalls beweiskräftig, da in der ZPP auch die Vernehmung von Verfahrensparteien als Beweis anerkannt wird (Artikel 257 ZPP).

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Letzte Aktualisierung: 09/01/2020

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Beweisaufnahme - Slowakei

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Regel, nach der das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweise erhebt, stützt sich auf Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung.

Gegebenenfalls kann die Beweisaufnahme auch außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgen, oder ein anderes Gericht kann um die Beweisaufnahme ersucht werden. Das Gericht benachrichtigt die Verfahrensparteien gewöhnlich fünf Tage im Voraus über eine außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfindende Beweisaufnahme. Die Verfahrensparteien haben das Recht, bei einer solchen Beweisaufnahme anwesend zu sein.

Die Parteien müssen die Beweise, mit denen sie ihre Ansprüche nachweisen wollen, nennen. Das Gericht entscheidet anschließend, welche der genannten Beweisstücke es zulässt.

Das Gericht kann in Ausnahmefällen andere Beweise als die von den Parteien vorgeschlagenen Beweise erheben, wenn dies für die Entscheidung in der Sache erforderlich ist.

Das Gericht kann entscheiden, dass die Beweisaufnahme ergänzt oder vor ihm wiederholt wird.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Ausnahmsweise werden in einer Verhandlung dann keine Beweise erhoben, wenn die Bedingungen für den Erlass einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfüllt sind. Dies bedeutet nicht, dass in derartigen Fällen keine Beweisaufnahme erfolgt, sondern nur, dass die Beweise außerhalb und nicht in der Verhandlung erhoben werden. Die Beweisaufnahme ähnelt qualitativ dem Nachweis einer Forderung.

Ausnahmen dieser Art betreffen beispielsweise

  • Verhandlungen in der Hauptsache mit einer einfachen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts;
  • Fälle, in denen die von den Parteien geltend gemachten Tatsachen unbestritten sind und in denen der Streitwert ohne Nebenkosten 2000 EUR nicht übersteigt;
  • Fälle auf der Grundlage der Einwilligung der Parteien, in denen eine Zahlungsanordnung, ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil ergeht und in denen auf eine Forderung verzichtet wird.

Auf eine mündliche Verhandlung kann in Verfahren verzichtet werden, die eine vom Einzelfall losgelöste, abstrakte Prüfung in Verbrauchersachen betreffen, in denen ein Versäumnisurteil zugunsten eines Verbrauchers ergeht, in Rechtsstreitigkeiten über das Diskriminierungsverbot, sofern der Kläger zustimmt, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht ist bei der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht an Rechtsvorschriften gebunden, die vorschreiben, wie der Beweiswert eines bestimmten Beweisstücks zu würdigen ist. Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gesetz erlegt dem Gericht nur in seltenen Fällen gewisse Einschränkungen bei der Beweiswürdigung auf: So muss das Gericht beispielsweise Tatsachen als bewiesen akzeptieren, für die es eine gesetzliche Vermutung gibt, sofern diese Vermutung nicht im Verfahren widerlegt wird – § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Gericht ist an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gebunden. Es ist auch an Entscheidungen des Verfassungsgerichts über die Frage, ob eine bestimmte Rechtsvorschrift im Widerspruch zu der Verfassung, einem Gesetz oder einem für die Slowakische Republik verbindlichen internationalen Abkommen steht, gebunden. Ebenfalls gebunden ist das Gericht an Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffende Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Gebunden ist das Gericht darüber hinaus an Entscheidungen zuständiger Stellen, mit denen eine schwere oder minderschwere Straftat oder eine sonstige, nach Spezialvorschriften strafbare Ordnungswidrigkeit festgestellt wird. Nicht gebunden ist das Gericht hingegen an vor Ort getroffenen Bußgeldentscheidungen.

Von diesen Fällen abgesehen kann ein Gericht Fragen, die in die Entscheidungsbefugnis einer anderen Behörde fallen, prüfen. Hat die zuständige Behörde jedoch über eine solche Frage entschieden, berücksichtigt das Gericht diese Entscheidung und bezieht sie in seine Urteilsbegründung ein (Respektierung vorangegangener Entscheidungen).

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Verfahrensparteien müssen die Beweise, mit denen sie ihre Ansprüche nachweisen wollen, nennen. Das Gericht entscheidet anschließend, welche der genannten Beweisstücke es zulässt. Das Gericht kann auch von sich aus Beweise erheben, wenn es sich um Beweise auf der Grundlage öffentlicher Register und Verzeichnisse handelt und aus diesen Registern und Verzeichnissen hervorgeht, dass die von den Parteien behaupteten Tatsachen von der Wirklichkeit abweichen; andere Beweise erhebt das Gericht aus eigener Initiative nicht.

Um festzustellen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ob die beantragte Entscheidung vollstreckbar sein wird, oder auch um sich mit maßgeblichem ausländischem Recht vertraut zu machen, kann das Gericht aus eigener Initiative Beweise erheben.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht führt die Beweisaufnahme im Laufe der mündlichen Verhandlung durch, sofern nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfüllt sind.

Die Parteien sind berechtigt, Stellungnahmen zu Beweisanträgen und erhobenen Beweisen abzugeben.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht würdigt Beweise nach freiem Ermessen; dabei prüft es jedes Beweisstück einzeln und alle Beweisstücke im Verhältnis zueinander und würdigt eingehend alle im Verfahren zutage getretenen Aspekte. Die Beweiskraft jedes erhobenen Beweises kann angefochten werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Für das Berufungsgericht und das Revisionsgericht, das gerichtliche Entscheidungen nur in rechtlicher Hinsicht überprüft, gilt bei der Beweiswürdigung eine gewisse Einschränkung der Ermessensfreiheit. Das Berufungsgericht ist nicht an die Tatsachenfeststellung des Gerichts erster Instanz gebunden. Es kann also hinsichtlich der Tatsachen zu einem anderen Ergebnis gelangen, darf aber nur dann von der durch das Gericht erster Instanz vorgenommenen Beweiswürdigung abweichen, wenn es die Beweiserhebung im Einzelfall wiederholt. Anders als das Gericht erster Instanz kann es jedoch Beweise, die von einem darum ersuchten, nachgeordneten Gericht erhoben wurden, anders bewerten.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Alles, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann und auf rechtmäßige Weise als Beweismittel erlangt wurde, kann als Beweis dienen. Zu den Beweismitteln zählen die Partei- und Zeugenvernehmung, Urkunden, Gutachten, Sachverständigenbeweise und der Augenschein. Ist die Art der Beweiserhebung nicht vorgeschrieben, wird sie vom Gericht festgelegt.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Ein Zeuge ist eine Person außerhalb des Gerichts und der Verfahrensparteien, die Aussagen über Tatsachen macht, die sie mit ihren Sinnen wahrgenommen hat. Nur natürliche Personen können Zeugen sein.

Bei in die Zuständigkeit von Zivilgerichten fallenden Sachverhalten sind häufig Gutachten über die Tatsachen erforderlich, die als faktische Grundlage für Entscheidungen in der Sache dienen. Hängen Entscheidungen in der Sache von einer Beurteilung von Tatsachen ab, für die Fachwissen erforderlich ist, bestellt das Gericht einen sachverständigen Zeugen. In einem solchen Fall muss das Gericht auch dann einen sachverständigen Zeugen bestellen, wenn der Richter über Fachwissen verfügt, das ihn zur fachgerechten Beurteilung des Verfahrensgegenstandes befähigen würde. Dieses Wissen kann nicht an die Stelle der objektiven Tatsachenfeststellung durch eine Partei außerhalb der über diese Tatsachen entscheidenden Stelle treten.

Die grundlegende Aufgabe des Gerichts besteht in der korrekten Formulierung der Fragen für den sachverständigen Zeugen. Das Gericht darf dem sachverständigen Zeugen nur Fragen bezüglich der Tatsachen stellen und muss Fragen bezüglich der rechtlichen Würdigung des Gegenstands des Gutachtens vermeiden.

Das Gericht kann das Gutachten durch einen anderen sachverständigen Zeugen oder durch eine wissenschaftliche oder sonstige Einrichtung überprüfen lassen. Der Gegenstand eines solchen Zweitgutachtens ist die Überprüfung des zuvor vorgelegten Gutachtens. Es wird mitunter als Überprüfungsgutachten bezeichnet. Das Gericht prüft Gutachten genauso wie andere Beweise.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Das Gericht bewertet einzelne Beweisstücke nach ihrer Glaubhaftigkeit und ihrem Wahrheitsgehalt. Das Gericht ist hinsichtlich der Art und Weise, wie es bestimmte Beweisstücke zu bewerten hat, nicht durch Rechtsvorschriften eingeschränkt – es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Nichtsdestotrotz sind die Überlegungen, die das Gericht zur Beweiswürdigung anstellt, nicht willkürlich. Das Gericht muss alles, was während des Verfahrens zutage trat, berücksichtigen. Es muss diese Tatsachen beachten und korrekt bestimmen, in welcher Beziehung sie zueinander stehen. Es ist allerdings hinsichtlich der Bedeutung und Beweiskraft einzelner Beweisstücke nicht an eine bestimmte Rangfolge gebunden.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In Fällen, in denen ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann, und in Verfahren zur Erteilung der Heiratserlaubnis, zur Feststellung und Aberkennung der Elternschaft, zur Feststellung der Adoptionsfähigkeit und zur Adoption sowie in Handelsregistersachen muss das Gericht zusätzliche, zur Feststellung der Tatsachen erforderliche Beweise erheben, auch wenn die Parteien derartige Beweise nicht vorgeschlagen haben.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jede natürliche Person, die geladen wird, ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und als Zeuge auszusagen – § 126 Absatz 2 der Zivilprozessordnung für streitige Verfahren. Zeugen müssen die Wahrheit sagen und dürfen nichts verheimlichen. Das Gericht muss Zeugen über die strafrechtlichen Folgen von Falschaussagen und ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zeugen dürfen nur dann die Aussage verweigern, wenn sie sich oder ihnen nahestehende Personen belasten könnten. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung. Zeugen können außerdem die Aussage verweigern, wenn sie damit das Beichtgeheimnis oder die Vertraulichkeit von Informationen, die ihnen als Seelsorger mündlich oder schriftlich unter dem Siegel der Verschwiegenheit mitgeteilt wurden, verletzen würden.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts sind nicht zulässig. Verweigert der Zeuge trotz der Gerichtsentscheidung die Aussage, kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Gerichte müssen gesetzliche Vertreter von Organisationen, die Partei in einem Zivilverfahren sind, stets als Verfahrenspartei und nicht als Zeugen hören (§ 185 der Zivilprozessordnung für streitige Verfahren).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Vor der Vernehmung von Zeugen muss das Gericht deren Identität und ihre Beziehung zu den Parteien feststellen. Zeugen müssen ferner über die Bedeutung der Zeugenaussage, ihre Rechte und Pflichten, die strafrechtlichen Folgen von Falschaussagen und ihren Anspruch auf Zeugengeld informiert werden.

Das Gericht fordert die Zeugen auf, all das, was ihnen über den Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, zusammenhängend zu schildern. Anschließend stellt das Gericht den Zeugen Fragen, die zur Ergänzung und Klarstellung ihrer Aussage erforderlich sind.

Zeugen dürfen keine tendenziösen oder suggestiven Fragen gestellt werden. Werden den Verfahrensparteien oder sachverständigen Zeugen derartige Fragen oder aber Fragen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Falls gestellt, erklärt sie der vorsitzende Richter per Beschluss für unzulässig. Dieser Beschluss wird nicht zugestellt und ist nicht rechtsmittelfähig. Er wird lediglich in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen.

Sofern die Verfahrensparteien zustimmen, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz oder anderen kommunikationstechnischen Einrichtungen veranlassen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Gericht hinsichtlich der Art und Weise, wie es bestimmte Beweisstücke würdigt, nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt ist – es handelt sich hier um den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht nach § 191 der Zivilprozessordnung für streitige Verfahren.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Das Gericht würdigt Handlungen der Parteien und ihrer Vertreter sowie anderer am Verfahren beteiligter Personen streng nach ihrem Inhalt und nicht danach, wie die betreffenden Personen diese bezeichnen. Für Handlungen der Parteien gilt der Grundsatz der Formlosigkeit. Grundsätzlich haben die Parteien bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen einen gewissen Ermessensspielraum. Für die rechtliche Wirkung ist es unerheblich, ob ihr Zeugnis schriftlich oder als zu Protokoll gegebene Aussage abgeben wird. Die Aussage muss aber ausdrücklich oder aber in einer Weise erfolgen, die keine Zweifel an ihrer wahren Absicht lässt.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Finnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Beweisaufnahme - Finnland

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Der Antragsteller muss die Sachverhalte beweisen, die zur Untermauerung seines Antrags notwendig sind, während der Beklagte die Beweislast für Einreden gegen den Antrag trägt. Bleibt eine Partei den Beweis schuldig, so riskiert sie, dass die von ihr dargelegten Sachverhalte als nicht bewiesen gelten.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für bereits anerkannte Sachverhalte müssen keine Beweise erbracht werden. Des Weiteren ist keine Beweisführung für allgemein anerkannte und dem Gericht von Amts wegen bekannte Tatsachen erforderlich. Die Erbringung von Gegenbeweisen ist selbstverständlich zulässig.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gesetz enthält diesbezüglich nur die Bestimmung, dass das Gericht nach gründlicher Erwägung aller dargestellten Umstände zu entscheiden hat, was in der fraglichen Streitsache als wahr zu betrachten ist. In Finnland wird der Grundsatz der „freien Beweiswürdigung“ angewandt, was bedeutet, dass dem Gericht gegenüber in ausreichender Weise Beweise erbracht werden müssen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

In der Praxis müssen die betroffenen Parteien selbst die Beweise erbringen, auf die sie ihren Anspruch gründen. Das Gesetz lässt außerdem zu, dass das Gericht eigenständig entscheidet, Beweise zu erheben. Gegen den Willen beider betroffenen Parteien darf das Gericht jedoch nicht die Vernehmung eines weiteren Zeugen oder die Vorlage eines Dokuments beschließen, wenn ein Vergleich in der verhandelten Streitsache möglich ist.

In bestimmten Fällen, wie beispielsweise Vaterschaftsklagen, gehört es auch zu den Pflichten des Gerichts, alle zur Klärung notwendigen Beweise einzufordern.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Beweisaufnahme erfolgt in der Hauptverhandlung.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann einen derartigen Antrag beispielsweise dann ablehnen, wenn der Beweis für die Sache unerheblich ist oder der Sachverhalt diesbezüglich bereits als geklärt gelten kann. Ein Antrag auf Beweiserhebung kann auch abgewiesen werden, wenn er zu spät gestellt wird.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Zu den verschiedenen Beweismitteln gehören die Vernehmung der betroffenen Parteien, von Zeugen und Sachverständigen, die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigenaussagen sowie Augenschein.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bewertung einer mündlichen Zeugen- oder Sachverständigenaussage und einer schriftlichen Sachverständigenaussage. Die Gerichte erkennen jedoch keine schriftlichen Zeugenaussagen an.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nein. Das Gericht verfügt über Ermessensfreiheit bei der Beweiswürdigung.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Grundsätzlich darf ein Zeuge die Aussage nicht verweigern.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Ehepartner, Verlobte und Verwandte ersten Grades in aufsteigender oder absteigender Linie sowie die Geschwister und ihre Ehepartner oder die Adoptiveltern oder Adoptivkinder einer betroffenen Partei haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Darüber hinaus sieht das Gesetz verschiedene weitere Umstände vor, unter denen ein Zeuge berechtigt oder verpflichtet ist, die Aussage zu verweigern.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ein Zeuge, der ohne gesetzliche Grundlage die Aussage verweigert, kann unter Androhung einer Geldstrafe zur Erfüllung seiner Pflicht gezwungen werden. Ist der Zeuge dennoch nicht zu einer Aussage bereit, kann das Gericht eine Inhaftierung verfügen, bis er einwilligt, auszusagen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob beispielsweise ein Jugendlicher unter 15 Jahren oder eine geistig behinderte Person als Zeuge gehört werden kann.

Bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Ärzte und Rechtsanwälte, dürfen nicht in Angelegenheiten aussagen, die ihre Schweigepflicht betreffen.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

In der Regel wird ein Zeuge zuerst von der Partei befragt, die ihn benannt hat. Anschließend hat die Gegenpartei das Recht, den Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Im Anschluss an das Kreuzverhör können das Gericht und die betroffenen Parteien dem Zeugen weitere Fragen stellen.

Die Zeugenvernehmung kann als Videokonferenz oder unter Verwendung einer anderen geeigneten Telekommunikationstechnik stattfinden, mit deren Hilfe die an der Sitzung Beteiligten einander hören und sehen können, wenn das Gericht dies als geeignet ansieht. In dieser Weise kann beispielsweise verfahren werden, wenn ein Zeuge am Erscheinen gehindert ist oder sein Erscheinen unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Zeuge unter 15 Jahre alt ist. In bestimmten Fällen kann ein Zeuge auch telefonisch vernommen werden.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gesetz enthält keine konkreten Vorschriften für derartige Fälle. Das Gericht muss nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Bedeutung einem solchen Beweismittel zukommt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja. Die betroffenen Parteien können zum Zweck der Beweisführung beliebig vernommen werden. In Zivilsachen kann die Vernehmung zu Umständen, denen für die Entscheidung der Sache eine besondere Bedeutung zukommt, unter Eid stattfinden. Eine von einer Partei zum Zwecke der Beweisführung abgegebene Erklärung wird nach den gleichen Kriterien bewertet wie eine Zeugenaussage.

Links

Link öffnet neues FensterBeweisaufnahme (Justizministerium, Finnland)

Broschüre: Link öffnet neues FensterZeugenaussage vor Gericht (Justizministerium, Finnland)

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

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Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Beweisaufnahme - Schweden

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Grundlage des schwedischen Rechtssystems sind die Grundsätze der Beweismittelfreiheit und der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss nach sorgfältiger Prüfung aller im Rahmen des Verfahrens zutage getretenen Sachverhalte bestimmen, was als bewiesen gilt. Das Gericht entscheidet darüber, welcher Aussagewert den Beweisstücken zuzuordnen ist.

In der Rechtspraxis sind bestimmte Regelungen aufgestellt worden, unter anderem in Bezug auf die Prüfung der Beweislast. Ein einfacher Grundsatz mit vielen Ausnahmen besagt, dass die Beweislast bei der Klägerpartei liegt. Wenn eine der Parteien besonderen Anlass zur Sicherung der Beweisführung für einen bestimmten Umstand hat, ruht die Beweislast oftmals auf dieser Partei. Auch eventuelle Schwierigkeiten einer Partei, Beweise für einen bestimmten Umstand vorzulegen, können von Bedeutung für die Feststellung der Beweislast sein. So muss derjenige, der die Bezahlung einer Forderung fordert, beweisen, dass er gegenüber der Gegenpartei forderungsberechtigt ist. Wenn die Gegenpartei einwendet, dass der Betrag bereits bezahlt ist, liegt die Beweislast bei ihr. Bei Rechtssachen in Bezug auf Schadensersatzpflicht liegt die Beweislast in der Regel bei dem Geschädigten. Es kommt auch vor, dass die Beweislast für einen gewissen Umstand umgekehrt werden.

Ist die vorgelegte Beweisführung nicht ausreichend, kann das Gericht seine Entscheidung nicht auf den betreffenden Umstand gründen. Bei der Veranschlagung des Schadenswertes besteht eine wichtige Ausnahme darin, dass das Gericht, wenn die Beweisführung bezüglich der Schadenshöhe unmöglich oder äußerst schwierig ist, den Wert auf einen angemessenen Betrag schätzen kann.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Es wird auf die Antwort auf Frage 1.1. verwiesen.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die Anforderungen an den Grad der Beweisführung variieren je nach Art des Rechtsstreits. Bei einer Zivilklage besteht die Regelforderung darin, dass der betreffende Umstand bewiesen werden muss. Bei bestimmten Zivilklagen kann ein   geringerer Grad der Beweisführung gelten. Als Beispiel seien Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Verbraucherversicherungen genannt, bei denen es als ausreichend gilt, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlicher erscheint als der Nichteintritt.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Streitparteien sind selbst für die Beweisführung zuständig. Bei Verfahren, die nicht zur freien Disposition der Parteien stehen, d. h. in denen Fragen behandelt werden, bei denen sie keinen Vergleich erzielen können, verfügt das Gericht über die Möglichkeit, eine Beweisführung in das Verfahren einzubringen, ohne dass dies von einer der Parteien beantragt wurde. Bei Verfahren zum Sorgerecht oder Umgangsrecht kann das Gericht folglich entscheiden, dass die Ermittlungen durch zusätzliche Beweisführung ergänzt werden müssen. Bei Verfahren, in dem die Parteien eine bindende Vereinbarung zur Sache treffen können - das sogenannte dispositive Recht -, ist das Gericht nicht berechtigt, auf eigene Initiative neue Beweisführung vorzulegen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Beweisaufnahme erfolgt im Rahmen der Hauptverhandlung.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann eine Beweisführung zurückweisen, wenn der von der Partei zu beweisende Sachverhalt ohne Bedeutung für die Rechtssache ist. Das Gleiche gilt, wenn keine Beweisführung erforderlich ist oder wenn diese offensichtlich ohne Wirkung wäre. Darüber hinaus gibt es Vorschriften, nach denen schriftliche Zeugenaussagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig sind.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

In Schweden gibt es grundsätzlich fünf verschiedene Grundformen des Beweises (Beweismittel). Dabei handelt es sich um:

  • schriftliche Beweisführung
  • Zeugenbefragung
  • Befragung einer Partei
  • Sachverständigenbefragung
  • Lokaltermin

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Als Hauptgrundsatz gilt, dass Zeugen mündlich und direkt vor dem Gericht befragt werden. Eine schriftliche Zeugenaussage ist nicht zulässig. Mit Zustimmung des Gerichts darf der Zeuge jedoch Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze verwenden. Die Partei, die den Zeugen angeführt hat, leitet die Anhörung ein (sog. Hauptanhörung), wenn nicht vom Gericht anderweitig bestimmt. Anschließend darf die gegnerische Partei den Zeugen anhören (Kreuzverhör).

Bei der Beweisführung durch einen Sachverständigen gilt als Hauptgrundsatz jedoch, dass der Sachverständige ein schriftliches Gutachten vorlegt. Der Sachverständige wird auch mündlich in der Verhandlung befragt, wenn dies von einer der Parteien beantragt wird und offensichtlich von Bedeutung ist. Eine mündliche Befragung muss ebenso stattfinden, wenn die Notwendigkeit besteht, den Sachverständigen direkt vor dem Gericht anzuhören.

Wird die Rechtssache nach einer Hauptverhandlung entschieden – z. B. um Zeugen anzuhören – müssen die schriftliche Beweisführung und das Sachverständigengutachten prinzipiell in der Verhandlung verlesen werden, damit das Gericht dieses Material bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass das Gericht die schriftliche Beweisführung als bei der Hauptverhandlung aufgenommen anerkennt, ohne dass diese dort verlesen werden muss.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

In Schweden gilt der Grundsatz einer freien Beweiswürdigung. Danach gibt es keine Vorschriften für die Beweiskraft der verschiedenen Beweise. Vielmehr entscheidet das Gericht nach selbstständiger Bewertung aller vorgelegten Beweise, was im jeweiligen Rechtsfall als bewiesen angesehen werden kann.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass es keine Vorschriften darüber gibt, welche Umstände durch welche Art von Beweisen nachgewiesen werden müssen. Vielmehr nimmt das Gericht bei seiner Prüfung der Beweismittel eine Gesamtbeurteilung aller Umstände der Rechtssache vor.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

In Schweden besteht eine allgemeine Zeugnispflicht. Danach ist ein als Zeuge geladener Bürger in der Regel zur Zeugenaussage verpflichtet.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Einer der Parteien nahestehende Personen sind nicht verpflichtet auszusagen. Ein Zeuge kann sich weigern, über einen bestimmten Umstand auszusagen, wenn er mit dieser Aussage gezwungen wäre, eine eigene kriminelle oder unehrenhafte Handlung zu enthüllen. Ferner braucht ein Zeuge unter bestimmten Umständen keine Berufsgeheimnisse aufzudecken. Für bestimmte Berufsgruppen, z. B. für Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Zeugnispflicht.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Zeugen werden unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Verhandlung geladen. Bleibt der Zeuge der Verhandlung fern, wird das Zwangsgeld vollstreckt, wenn er keine annehmbare Entschuldigung für sein Fernbleiben anführen kann, z. B. Krankheit. Bei Nichterscheinen des Zeugen kann das Gericht auch eine polizeiliche Zuführung anordnen. Schließlich hat das Gericht noch die Möglichkeit, einen Zeugen, der das Zeugnis oder die Aussage ohne Angabe triftiger Gründe verweigert, in Haft zu nehmen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Werden Zeugen benannt, die unter 15 Jahre alt sind oder an einer psychischen Störung leiden, prüft das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände, ob dieser Zeuge angehört werden kann. Siehe auch Abschnitt 2.9.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Eine Zeugenbefragung wird in der Regel von der Partei eingeleitet, die den Zeugen benannt hat (Hauptanhörung). Danach erhält die Gegenpartei die Möglichkeit zur Befragung (Kreuzverhör). Anschließend können die Partei, die den Zeugen benannt hat, und das Gericht Zusatzfragen stellen. Fragen, die ganz offensichtlich nicht zur Sache gehören oder verwirrend sind oder auf andere Weise ungehörig sind, sind vom Gericht sofort zurückzuweisen.

Die Streitparteien, Zeugen und andere Verhandlungsteilnehmer können im Rahmen einer Videokonferenz angehört werden, soweit es nicht unzweckmäßig ist. In der Regel haben jedoch die Teilnehmer vor Gericht zu erscheinen.

Eine Zeugnisbefragung kann telefonisch erfolgen, sofern dies z. B. im Hinblick auf die Kosten, die bei persönlichem Erscheinen des Zeugen vor Gericht entstehen würden, wie auch der Bedeutung seiner persönlichen Aussage bei der Verhandlung angebracht ist.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind nur in bestimmten, seltenen Ausnahmefällen bestimmte Arten von Beweisen verboten. Kommt eine Beweisführung auf gesetzwidrige Weise zustande, so ist dies im Prinzip kein Hindernis dafür, einen Beweis in einem Gerichtsverfahren anzuerkennen. Es kann hingegen insofern bei der Beweiswürdigung von Bedeutung sein, dass der Beweisführung ein eingeschränkter Beweiswert zuerkannt wird.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Partien dürfen nicht als Zeugen aussagen, können aber in Form einer eidesstattlichen Erklärung angehört werden. In diesem Fall sind die Parteien strafrechtlich für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Aussagen verantwortlich.

Letzte Aktualisierung: 05/11/2015

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Beweisaufnahme - England und Wales

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Grundsätzlich obliegt die Erfüllung der Beweislast in Zivilverfahren der Partei, die einen Sachverhalt geltend macht. Sie muss den Richter (oder das Gremium) davon überzeugen, dass der geltend gemachte Sachverhalt bei Abwägung aller Wahrscheinlichkeiten korrekt ist. Die Beweislast gilt für beide Parteien, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Kläger die Beweislast nicht erfüllt hat; hier ist der Richter berechtigt, fortzufahren, ohne die andere Seite zu belasten.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Gericht unter Abwägung der Wahrscheinlichkeiten überzeugt ist, dass sich das Geschehen ereignet hat. Dieser Grundsatz wird durch die Tatsache erweitert, dass die Beweislast umso höher ist, je geringer die Wahrscheinlichkeit für ein Ereignis ist, wie Lord Hoffman in Staatssekretär des Innenministeriums gegen Rehman (Secretary of State for the Home Department vs Rehman)[1] erklärte.

[1] [2001] UKHL 47.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für Sachverhalte, die eingeräumt wurden oder die offensichtlich oder für den Fall unerheblich sind, müssen keine Beweise erbracht werden.

Gesetzliche Vermutungen können durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Dazu zählen Vermutungen über die Ehelichkeit von Kindern, die Gültigkeit von Ehen, die Zurechnungsfähigkeit von Personen und den Tod von vermissten Menschen. Es gilt die Unschuldsvermutung; in Zivilverfahren ist eine strafrechtliche Verurteilung allerdings als Beweis dafür zulässig, dass eine Partei eine Straftat begangen hat (das bedeutet, dass diese Partei die Beweislast für den Beweis der Unschuld trägt).

Wenn ein Kläger nachweist, dass er einen Schaden erlitten hat, dessen Ursache allein in der Verantwortung des Beschuldigten lag, und dass die Art des Unfalls üblicherweise auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, liegt eine Fahrlässigkeitsvermutung vor[1]. Eine ähnliche Vermutung liegt vor, wenn eine Person mit Waren betraut wurde und diese verloren oder vernichtet wurden. In beiden Fällen kann die Vermutung vom Beklagten widerlegt werden.

Im Rahmen des Gesetzes gegen Diskriminierung in der Beschäftigung (Employment Discrimination Law) wird die Beweislast umgekehrt. Sobald augenscheinlich ein Fall von Diskriminierung vorliegt, verlagert sich die Beweislast auf den Nachweis, dass keine Diskriminierung vorlag, auf die Gegenseite. Dies ergibt sich aus den europäischen Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung und ist nun im Gleichstellungsgesetz von 2010 (Equality Act 2010) enthalten.

Schließlich gibt es verschiedene Zivilsachen, im Allgemeinen im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, in denen eine verschuldensunabhängige Haftung vorliegt. Das heißt, dass der Arbeitgeber im Falle eines Unfalls aufgrund der strengen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers haftet.

[1] [2001] UKHL 47.

[2] Anscheinsbeweis oder die Sache spricht für sich.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Beweismaß in Zivilverfahren ist die „Abwägung der Wahrscheinlichkeiten“. Mit anderen Worten: Das Gericht stellt einen Sachverhalt fest, wenn es überzeugt ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Sachverhalt ereignet hat, größer ist, als dass er sich nicht ereignet hat. Wie oben erwähnt wird der Grundsatz flexibel angewendet: um schwerwiegende Anschuldigungen wie Betrug durch Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu belegen, sind überzeugendere Beweise erforderlich, da solche Vorwürfe im Allgemeinen als wahrscheinlich wahr angesehen werden.

Von diesem Kriterium wird in zwei Fällen abgewichen: In Fällen, in denen kein zwingender Grund, aber dennoch konkurrierende Ansprüche vorliegen, kann der Richter feststellen, dass der Anspruch nicht bewiesen wurde[1]. Darüber gibt es bei Anträgen auf Erlass eines summarischen Urteils[2] relativ geringe Hürden und das Gericht trifft eine Entscheidung ohne vollständige Offenlegung oder Kreuzverhör.

[1] Dies wurde im Fall Rhesa Shipping [1985] 1WLR untersucht.

[2] Häufig im Technology and Construction Court zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs zur Zahlung eines Geldbetrags verwendet.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweisaufnahme[1] erfolgt in Zivilverfahren durch die Offenlegung von einschlägigen Urkunden durch die Parteien sowie Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. Die Beweisaufnahme hat vor Gericht zu erfolgen.

Für jeden Fall gelten unterschiedliche Vorschriften.

  • Offenlegung

Die Parteien eines Zivilverfahrens müssen Urkunden offenlegen[2], die sich in ihrer Verfügungsgewalt oder in ihrem Besitz befinden, soweit das Gericht ihnen dies anordnet, und den anderen Parteien gestatten, Einsicht in diese Urkunden zu nehmen. Das Gericht ordnet in der Regel eine „Standardoffenlegung“ an, bei der die Parteien eine angemessene Suche nach Unterlagen, die die Argumente einer Partei unterstützen oder beeinträchtigen, durchführen müssen; dafür ist kein Antrag der Parteien vor Gericht erforderlich. Alle anderen Arten der Offenlegung müssen bei Gericht beantragt werden. Das Gericht kann auch die Sicherung von Beweismitteln und Vermögenswerten anordnen.

  • Zeugen

Die Parteien benötigen keine Zustimmung des Gerichts, um Zeugen zu laden, die zu ihren Gunsten aussagen sollen. Die Partei, die einen Zeugen benennen will, muss jedoch eine vom Zeugen unterzeichnete Erklärung über den Zeugenbeweis vorlegen und den Zeugen zur Aussage vor Gericht laden. Legt die Partei vor der Verhandlung keine Zeugenaussage oder Zusammenfassung zu dem Zeugen vor, so darf die Partei diesen Zeugen nicht ohne Zustimmung des Gerichts anrufen. Das Gericht hat zudem weitreichende Befugnisse zur Prüfung der zugelassenen Beweismittel: Es kann Beweismittel ausschließen, die eigentlich zulässig wären, oder das Kreuzverhör von Zeugen einschränken.

Eine Partei kann außerdem eine gerichtliche Anordnung beantragen, damit ein Zeuge bereits vor der Anhörung vor einem vom Gericht bestellten Richtergehilfen[3] eine eidesstattliche Erklärung abgeben kann.

Die Aufgabe des Richters besteht im Wesentlichen darin, die von den Parteien vorgelegten Beweise zu beurteilen; die eigenständige Feststellung von Sachverhalten ist nicht Teil seines Aufgabenbereichs.

  • Sachverständige

Eine Partei kann sich nicht auf Beweismittel von Sachverständigen[4] berufen, es sei denn, das Gericht genehmigt dies. Das Gericht entscheidet, für welche Fragen Beweismittel von Sachverständigen herangezogen werden und in welcher Form die Beweismittel erbracht werden sowie über die an den Sachverständigen zu entrichtenden Gebühren.

Möchte mehr als eine Partei Beweismittel von Sachverständigen zu einer Frage vorlegen, so kann das Gericht anordnen, dass die Beweismittel von einem einzigen Sachverständigen vorgelegt werden, der von den Parteien gemeinsam beauftragt wird, d. h. dass nicht jede Partei ihren eigenen Sachverständigen beauftragt. Das Gericht kann eine solche Anordnung von sich aus ohne Zustimmung der Parteien treffen.

Das Gericht verlangt von den Parteien nicht, dass diese von sich aus Beweismittel von Sachverständigen vorbringen. Das Gericht kann jedoch selbst einen Sachverständigen zur Klärung eines Sachverhalts hinzuziehen. Das Gericht kann den Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten zu erstellen (das den Parteien in Abschrift vorgelegt werden muss) und ihn anweisen, in beratender Funktion an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

Gemäß Teil 35 der Zivilprozessordnung können Sachverständige in ähnlichen Disziplinen gleichzeitig konkurrierende Beweismittel vorlegen. In der Regel werden die Parteien unter diesen Umständen ein Kreuzverhör vornehmen; der Richter fasst anschließend den Standpunkt zusammen, dem die Sachverständigen aufgefordert werden, zuzustimmen.

[1] Siehe Zivilprozessordnung Teil 32

[2] Siehe Zivilprozessordnung Teil 31

[3] Zivilprozessordnung Teil 34.8

[4] Siehe Zivilprozessordnung Teil 35

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

  • Offenlegung

Nach Anordnung der Offenlegung muss jede Partei den anderen Parteien eine Liste der einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Verfügungsgewalt befinden bzw. befunden haben. Die anderen Beteiligten sind berechtigt, Einsicht zu nehmen und Kopien der Urkunden zu erhalten. Für Fotokopien können Gebühren erhoben werden.

  • Zeugen

Das Gericht ordnet die Vorlage unterzeichneter Zeugenaussagen vor Beginn der Verhandlung von allen Zeugen an, auf deren Aussage sich die Parteien stützen. Die Aussage kann vom Zeugen selbst verfasst werden, wird jedoch häufig vom Rechtsanwalt der Partei vorbereitet, für die der Zeuge aussagt. Sie sollte die Aussage des Zeugen vollständig wiedergeben, und zwar in dessen eigenen Worten, soweit dies möglich ist.

Wenn einer Partei die Vorlage der Aussage eines Zeugen angeordnet wurde, sie jedoch nicht in der Lage ist, eine solche zu erhalten, so kann sie das Gericht ersuchen, dem Zeugen eine Zusammenfassung zu übermitteln, in der die von dem Zeugen erwarteten Beweismittel oder die Tatsachen dargelegt sind, zu denen die Partei den Zeugen befragen will.

Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, wird dessen Aussage vor einem gerichtlich bestellten Richtergehilfen zur Niederschrift aufgenommen. Die Befragung wird wie in einer Hauptverhandlung mit der Möglichkeit des Kreuzverhörs durchgeführt. Diese Aussage wird protokolliert.

  • Sachverständige

Wenn das Gericht die Vorlage von Beweismitteln von Sachverständigen genehmigt, bereiten die Parteien die Beauftragung des/der Sachverständigen vor. Gibt es einen gemeinsamen Sachverständigen, so können die Parteien diesen Sachverständigen getrennt beauftragen, wenn keine Einigung bezüglich der Beauftragung erreicht werden kann. Der Sachverständige, der in erster Linie dem Gericht und nicht einer der ihn beauftragenden Parteien gegenüber verpflichtet ist, fertigt ein schriftliches Gutachten an. Die Parteien können dann schriftlich Fragen an einen Sachverständigen richten, der gemeinsam oder von einer anderen Partei beauftragt wurde. Sind mehrere Sachverständige bestellt, kann das Gericht auch anordnen, dass zwischen den Sachverständigen Gespräche geführt werden sollten, um Bereiche zu ermitteln, in denen Einigkeit bzw. Uneinigkeit bestehen. Sachverständige haben Anspruch auf ein Honorar für ihre Leistungen, das in der Regel von der Partei oder den Parteien, die sie beauftragt haben, übernommen wird.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Wenn Parteien die Erlangung oder Vorlage von Beweisen beantragen, muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die fraglichen Beweise wahrscheinlich sachdienlich und zulässig sind. Bei der Erwägung der Art und Weise der Ausübung seiner Befugnisse muss sich das Gericht auch um eine gerechte Behandlung der Fälle bemühen; dazu gehören auch Kosteneinsparungen und eine gerechte, zügige und der Bedeutung, der Komplexität und dem Wert der Klage angemessene Behandlung der Fälle. Dies kann dazu führen, dass das Gericht Anträge ablehnt oder von sich aus Anordnungen trifft (z. B. die Forderung nach einem einzigen gemeinsamen Sachverständigen anstelle verschiedener, von jeder Partei bestellter Sachverständiger).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Fakten können durch Beweise, Vermutungen und aus Beweisen gezogene Schlussfolgerungen sowie anhand gerichtlich zur Kenntnis genommene Sachverhalte belegt werden (siehe oben). Zur Beweisführung in Zivilverfahren können Zeugenaussagen, Urkunden und Augenscheinsbeweise herangezogen werden. Urkunden umfassen schriftliche Dokumente, Computeraufzeichnungen, Fotografien sowie Video- und Tonaufnahmen. Augenscheinsbeweise sind sonstige materielle Gegenstände, die in strittigen Fragen sachdienlich sind und dem Gericht vorgelegt werden, wie z. B. Waren als Gegenstand eines Rechtsstreits über geistiges Eigentum. Dazu kann ein Richter einen Unfallort oder anderen betreffenden Ort aufsuchen, um sich ein Bild zu machen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

In der Regel sagen Zeugen mündlich in der Verhandlung aus. Wie oben ausgeführt, ist jedoch jede Partei verpflichtet, für jeden Zeugen, auf dessen Aussage sie sich zu stützen beabsichtigt, eine Aussage dieses Zeugen abzugeben. In der Verhandlung wird der Zeuge aufgefordert, die Wahrheit und Richtigkeit seiner Aussage zu bestätigen, die dann als Zeugenaussage für die Partei gilt, die ihn geladen hat. Wurde nur eine Zusammenfassung zu einem Zeugen vorgelegt, muss der Zeuge ausführlichere mündliche Aussagen machen.

Sofern das Gericht nichts Gegenteiliges anordnet, legen Sachverständige schriftliche Gutachten vor. Ein Sachverständigengutachten muss Schlussfolgerungen und die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen sowie die Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Auftrag enthalten. Das Gericht entscheidet dann, ob der Sachverständige auch bei der Verhandlung mündlich aussagen muss. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist nicht verpflichtet, mündlich auszusagen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Das Gericht hat einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung und die Glaubwürdigkeit eines Beweismittels. Es gibt keine Vorschrift gegen die Vorlage einer außergerichtlichen Aussage als Beweis für die darin enthaltenen Sachverhalte (Beweise, die auf „Hörensagen“ beruhen)[1]; so kann sich eine Partei auf ein Schreiben als Beweis für dessen Inhalt oder auf einen Zeugenbericht über eine von einer anderen Person abgegebenen Aussage berufen. Beweise, die auf Hörensagen beruhen, fallen jedoch meist weniger ins Gewicht als Zeugenaussagen, vor allem dann, wenn die betreffende Person zur Aussage hätte geladen werden können.

Bestimmte Schriftstücke und Aufzeichnungen werden als echt anerkannt, dazu gehören auch So werden beispielsweise Aufzeichnungen von Unternehmen und Behörden als echt anerkannt, wenn sie von einem Bevollmächtigten des Unternehmens oder einer Behörde bestätigt wurden. Verschiedene amtliche Dokumente (wie Rechtsvorschriften, Satzungen, Verordnungen, Verträge oder Gerichtsakten) werden in gedruckter Form oder als beglaubigte Kopien ohne weiteren Nachweis akzeptiert.

[1] Siehe Zivilprozessordnung Teil 33 und die dazugehörige Praxisanweisung (Practice Direction).

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Bestimmte Vorgänge (z. B. Testamente und Grundstücksverkäufe) müssen schriftlich festgehalten werden. Deshalb sind zu ihrem Nachweis Urkundenbeweise erforderlich.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Wer zeugnisfähig ist, kann im Allgemeinen zur Zeugenaussage verpflichtet werden. Wenn eine Partei die Anwesenheit eines Zeugen in der Verhandlung sicherstellen will, bereitet sie eine Ladung vor, mit der der Zeuge aufgefordert wird, vor Gericht auszusagen. Nachdem die Ladung vom Gericht erlassen und ordnungsgemäß zugestellt wurde, gilt sie für den Zeugen bis zum Ende der Anhörung.

Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, der Zeuge jedoch nicht erscheint oder sich weigert, rechtmäßige Fragen zu beantworten, kann die Partei, die die außergerichtliche Anhörung fordert, eine weitere Anordnung beantragen, dass der Zeuge erscheinen oder Fragen beantworten muss.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Vorschrift, dass zulässige Zeugen zur Aussage gezwungen werden können, gilt nicht für die Königin, ausländische Staatsbürger und ihre Familienmitglieder, für ausländische Diplomaten und Konsulatsbedienstete, für Vertreter verschiedener internationaler Organisationen sowie für Richter und Schöffen (in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit). Ehepartner und Angehörige der Parteien können in Zivilverfahren zur Zeugenaussage verpflichtet werden.

Zeugen können grundsätzlich zur Aussage verpflichtet werden. Sie sind dennoch berechtigt, bestimmte Unterlagen einer Prüfung vorzuenthalten und bestimmte Fragen aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts nicht zu beantworten. Dazu zählen in erster Linie das Aussageverweigerungsrecht von Anwälten (das für Mitteilungen gilt, die zum Zwecke der Rechtsberatung oder der Beweiserhebung in Rechtsstreitigkeiten erfolgen), das Recht der „nachteilsfreien“ Kommunikation (das für Mitteilungen zwischen den Parteien gilt, die in einem ernstgemeinten Versuch erfolgen, zu einem Kompromiss in der Streitigkeit zu gelangen, wie z. B. Angebote zur Beilegung einer Klage) und das Zeugnisverweigerungsrecht (d. h., dass ein Zeuge möglicherweise nicht zur Aussage verpflichtet ist, wenn eine echte Gefahr besteht, dass der Zeuge oder dessen Ehepartner im Vereinigten Königreich unter Anklage oder Strafe gestellt wird). Auf diese Rechte kann verzichtet werden.

Beweise können auch zum Schutz der Allgemeinheit zurückgehalten werden, wenn ihre Offenlegung nicht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse steht. Dabei handelt es sich um Beweismittel, die die nationale Sicherheit, diplomatische Beziehungen, die Tätigkeit der Zentralregierung, das Wohlergehen von Kindern, die Aufklärung von Straftaten und den Schutz von Informanten betreffen. Auch Journalisten sind nicht verpflichtet, ihre Quellen offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung ist im Interesse der Justiz oder dient der Verhinderung von Unruhen oder Straftaten.

Bankangestellte können nicht verpflichtet werden, Sparbücher vorzulegen oder deren Inhalt nachzuweisen, es sei denn, es liegen besondere Gründe dafür vor, dass das Gericht ihnen dies anordnet; das Gericht kann jedoch anordnen, dass eine Person Sparbucheinträge einsehen oder kopieren darf.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wer als Zeuge geladen wurde und nicht vor Gericht erscheint oder die Aussage verweigert, kann wegen Missachtung des Gerichts inhaftiert (bei Verfahren vor dem High Court) oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden (bei Verfahren vor dem County Court).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Erwachsene dürfen in einem Zivilverfahren befragt werden, es sei denn, sie sind nicht fähig, die Art des Eides zu verstehen, den Zeugen ablegen müssen, oder können keine vernünftige Aussage machen – beispielsweise aufgrund psychischer Erkrankungen. Falls ein Kind die Art des Eides nicht versteht, kann seine Aussage dennoch berücksichtigt werden – jedoch nur, wenn das Gericht überzeugt ist, dass das Kind versteht, dass es die Wahrheit sagen muss, und „sich seiner Zeugenaussage hinlänglich bewusst ist“.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Rolle des Gerichts und der Parteien

Üblicherweise machen Zeugen Ihre Aussage vor Gericht, indem sie von der benennenden Partei befragt werden („evidence-in-chief“), und zwar durch den Anwalt der benennenden Partei und ohne Suggestivfragen. Eine Zeugenaussage gilt jedoch grundsätzlich als eine solche Aussage, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Anschließend kann der Zeuge vom gegnerischen Anwalt ins Kreuzverhör genommen werden, der dem Zeugen auch Suggestivfragen stellen kann. Sachverständige, die in der Verhandlung mündlich aussagen, können ebenfalls ins Kreuzverhör genommen werden; ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann jedoch nicht von den Parteien ins Kreuzverhör genommen werden. Der Richter kann Zeugen Fragen stellen – in der Regel, um klarstellende Erläuterungen zu ihren Antworten auf die Fragen des Anwalts zu erhalten.

Aussagen über Videolink

Aussagen über Video sind nur mit Zustimmung des Gerichts möglich. Bei der Prüfung der Frage, ob die Genehmigung der Aussage auf diesem Wege angeordnet wird, berücksichtigt das Gericht die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Videokonferenz-Technik (insbesondere wenn ein Zeuge krank ist oder sich im Ausland befindet), die mit der Nutzung eines Videolinks verbundenen Kosten oder Einsparungen und die Auswirkungen auf die Gerechtigkeit des Verfahrens (unter anderem durch den begrenzteren Grad, in dem das Gericht den Zeugen kontrollieren und beurteilen kann).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Wenn per Post oder Telekommunikationssystem (einschließlich Telefonate, Faxe und E-Mails) versandte Mitteilungen illegal abgefangen werden, können die Inhalte dieser Mitteilungen in Gerichtsverfahren nicht als Beweismittel vorgebracht werden. Beweismittel sind im Allgemeinen auch dann zulässig, wenn sie unrechtmäßig erlangt wurden. Das Gericht ist jedoch befugt, Beweismittel auszuschließen, die andernfalls zulässig wären. Bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen wird es die Bedeutung der Beweismittel gegen die Schwere des unrechtmäßigen Verhaltens abwägen. Rechtfertigen die Umstände den Ausschluss der Beweismittel nicht, so kann das Gericht die Partei, die unrechtmäßig gehandelt hat, auf andere Weise bestrafen, z. B. indem es ihr Kosten auferlegt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Zusammenfassungen der Gründe (statements of case, d. h. die förmlichen Unterlagen, in denen der Standpunkt der jeweiligen Parteien dargelegt ist) können in Zwischenverhandlungen als Beweismittel verwendet werden, gelten jedoch in der Gerichtsverhandlung nicht als Beweismittel.

Zeugenaussagen der am Verfahren beteiligten Parteien sind ebenso zulässig wie die Aussagen von Dritten.

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Letzte Aktualisierung: 08/09/2021

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Beweisaufnahme - Nordirland

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Im Allgemeinen liegt die Beweislast bei der Partei, die sich auf eine bestimmte Tatsache beruft. Der Antragsteller, in Nordirland „der Kläger“ (plaintiff), muss die Sachverhalte beweisen, die der Klage zugrunde liegen, und der Beklagte muss die Sachverhalte beweisen, auf die er sich zur Verteidigung der Klage berufen möchte.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Sachverhalte können per Gesetz oder durch einen bereits vorher bestehenden Vertrag zwischen den Parteien von der Beweislast ausgenommen werden. Darüber hinaus kann das Gericht bestimmte Sachverhalte, die z. B. allgemein bekannt sind, als „gerichtlich bekannt“ und damit als bewiesen berücksichtigen. Einige Vermutungen werden als schlüssig angenommen, z. B. wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist; andere können widerlegt werden, z. B. die Vermutung, dass eine Person zurechnungsfähig ist.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht muss von einem Sachverhalt unter „Abwägung der Wahrscheinlichkeiten“ überzeugt sein, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass der Sachverhalt wahr ist, muss mindestens 51 % betragen. Sobald ein Sachverhalt aufgrund der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten bewiesen ist, gilt er als erwiesen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Allgemein gilt, dass ein Richter, außer unter bestimmten Umständen, nicht die Anwesenheit eines Zeugen verlangen darf; er kann einen Zeugen aber aufrufen und einen bereits aufgerufenen Zeugen auch erneut aufrufen. Nach den Vorschriften, die für Gerichtsverfahren in Nordirland gelten, steht es im Ermessen des Gerichts, Personen anzuordnen, an dem Verfahren teilzunehmen und Unterlagen vorzulegen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Wenn eine Partei – in der Regel über ihre Anwälte – einen bestimmten Zeugen zur Aussage laden darf, wird dieser von seinem eigenen Anwalt befragt (evidence-in-chief); anschließend wird er vom Anwalt der anderen Partei ins Kreuzverhör genommen. Der Richter kann dem Zeugen Fragen stellen. Anschließend können die Anwälte den Zeugen weiter befragen, sollten sich aus der richterlichen Befragung weitere Fragen ergeben.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

In bestimmten Fällen, z. B. wenn ein Zeuge privat an einer Vernehmung teilnimmt, muss erst die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden, bevor der Zeuge offiziell zu einer Vernehmung geladen werden kann. Andernfalls hat das Gericht keine Kontrolle darüber, welche Zeugen zur Aussage geladen werden; es kann jedoch Kostenstrafen verhängen, wenn eine Partei unnötige Zeugen aufruft.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Die Hauptbeweismethode ist die mündliche Zeugenaussage. Es können auch schriftliche Zeugenaussagen, wie Sachverständigengutachten und Schriftbelege (z. B. Karten) verwendet werden.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Das wichtigste Beweismittel ist der Nachweis durch mündliche Aussagen der Parteien und ihrer Zeugen. Sachverständigenbeweise, z. B. von Ärzten oder Ingenieuren, können nach Vereinbarung in Form von Gutachten erbracht werden. Der Zeuge kann dann zu bestimmten Punkten befragt werden. Gemäß den Verfahrensvorschriften in Nordirland ist die Zahl der Sachverständigen, die mündlich aussagen können, auf zwei medizinische Sachverständige und einen sonstigen Sachverständigen beschränkt, es sei denn, das Gericht genehmigt die Ladung weiterer Sachverständiger.

Karten und Urkunden können auch als Beweismittel verwendet werden; ihre Echtheit muss zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen werden. Darüber hinaus könnte das Gericht einen Ort aufsuchen oder einen konkreten Gegenstand untersuchen, wenn es der Ansicht ist, dass dies einen gewissen Beweiswert hat.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es ist stets Sache des Gerichts, zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Beweismitteln beizumessen ist.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Es wird angenommen, dass Sachverhalte mündlich und vor Gericht in öffentlicher Sitzung bewiesen werden.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Ein zulässiger Zeuge, der zu einer Zeugenaussage geladen wurde, ist verpflichtet, bei der Anhörung zu erscheinen; das Unterlassen gilt als Missachtung des Gerichts.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Eine Partei kann in folgenden Fällen ein „Aussageverweigerungsrecht“ geltend machen: aufgrund des Bestehens eines Anwalt-Mandanten-Verhältnisses; wenn sich die Aussage nachteilig auf den Aussagenden oder dessen Ehepartner auswirken würde; aufgrund von öffentlichem Interesse und Anwendung des Rechts. Es gibt andere Formen von Aussageverweigerungsrechten, die gesetzlich gewährleistet sind, beispielsweise bei Diplomaten. Darüber hinaus besteht z. B. in Bezug auf vertraulich übermittelte Informationen ein Aussageverweigerungsrecht.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja. Ein Zeuge würde sich der Missachtung des Gerichts schuldig machen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung oder „Zwangsvorladung“ (subpoena) nicht vor Gericht erscheint. Der Richter könnte dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängen und den Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu verpflichten.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Das allgemeine Kriterium für die Zulässigkeit einer Aussage ist die Zurechnungsfähigkeit. Eine Person gilt generell als aussagefähig, sofern sie nicht aufgrund ihres jungen Alters oder aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit unfähig ist, die durch den Eid auferlegte Pflicht zu verstehen; des Weiteren gilt eine Person als nicht aussagefähig, wenn es sich dabei um den Richter handelt oder die Person ein Aussageverweigerungsrecht geltend machen kann.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Aufgabe der Parteien, die in der Regel von Rechtsanwälten vertreten werden (obwohl es die Möglichkeit gibt, sich selbst zu vertreten), besteht darin, dem Gericht Beweise zur Abwägung der Wahrscheinlichkeiten vorzulegen. Der Richter hat unparteiisch zu sein, um sicherzustellen, dass die Vernehmung von Zeugen fair, rechtmäßig und für die in der Rechtssache strittigen Punkte sachdienlich ist. Der Richter kann die Zeugen selbst befragen, wird aber den Anwälten der Parteien erlauben, allem nachzugehen, was sich aus der Beantwortung der Fragen des Zeugen ergibt.

In begrenztem Umfang wird jetzt z. B. im High Court in Belfast Videolink oder Skype genutzt, um Sachverständige anzuhören, die sich in einem anderen Land befinden und nicht ohne Weiteres anreisen können.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Beweismittel, die unrechtmäßig erlangt wurde, können vom Gericht nicht nach eigenem Ermessen ausgeschlossen werden. Beweismittel dürfen nur dann ausgeschlossen werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder sie aufgrund ihrer anstößigen Natur oder weil sie einen Verfahrensmissbrauch darstellen aus den Aufzeichnungen gestrichen werden.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja, die Parteien eines Verfahrens können im eigenen Namen als Zeuge aussagen.

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Letzte Aktualisierung: 09/09/2021

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Beweisaufnahme - Schottland

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Das Beweismaß in Zivilsachen liegt in Schottland bei der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten, wobei die Partei die Beweislast trägt, die bei einer bestimmten Frage eine Entscheidung zu ihren Gunsten erwirken möchte. Zu diesem Zweck muss diese Partei hinreichende Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens beibringen. Wird ein Beweis zu einer bestimmten Fragestellung erbracht, welcher dazu führt, dass die fragliche Angelegenheit zugunsten beider Parteien interpretiert werden kann, so kann die Partei, die sich in ihrer Sache darauf beruft, in dieser Frage durchaus verlieren.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Es gibt bestimmte Umstände, unter denen die Beweislast für eine bestimmte Frage bei einer Partei liegt, diese aber nicht verpflichtet ist, alle oder irgendwelche unmittelbaren Beweise zu deren Untermauerung beizubringen. Dies ist vor allem in vier Fällen der Fall:

i) wenn eine Vermutung zugunsten einer Partei gilt,

ii) wenn der Sachverhalt gerichtlich festgestellt ist, d. h. wenn es sich bei den strittigen Punkten um Sachverhalte handelt, die sich unmittelbar durch Quellen bestätigen lassen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht,

iii) wenn ein Sachverhalt zwischen den Parteien rechtskräftig sein soll, d. h. verhindert werden soll, dass ein bereits zugewiesener Sachverhalt später erneut zugewiesen wird,

iv) wenn der Punkt von der anderen Partei im Vorfeld förmlich eingeräumt wird.

Es gibt drei allgemeine Kategorien von Vermutungen.

Diese sind:

  1. unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen – feste Rechtsgrundsätze, die nicht durch den Beweis des Gegenteils „widerlegt“ oder weg argumentiert werden können;
  2. widerlegbare gesetzliche Vermutungen – diese können durch Beweise widerlegt werden, was zeigt, dass es im konkreten Fall nicht sicher ist, allein auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts zu einer bestimmten Schlussfolgerung zu gelangen. Wenn jedoch keine Gegenbeweise vorgelegt werden, wird diese Schlussfolgerung wahrscheinlich gezogen;
  3. widerlegbare Vermutungen – diese ergeben sich aus den Umständen bestimmter Fälle, die sich aus der menschlichen Erfahrung ergeben. Im Hinblick auf eine widerlegbare Vermutung hat die Tatsache A in der Regel die Tatsache B zur Folge; da dies jedoch nicht immer der Fall ist, wird das Gericht Gegenbeweise berücksichtigen.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Es gibt keine Rechtsvorschriften bezüglich des „Gewichts“, das einem bestimmten Beweisstück beigemessen wird, dies ist Sache des Richters und der Jury. Die Partei, der die Beweislast für eine bestimmte Frage obliegt, muss das Gericht davon überzeugen, dass ihre Darstellung des Sachverhalts wahrscheinlicher ist als die ihrer Gegner.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Ein Richter kann in einem Fall keine Ermittlungen im eigenen Namen durchführen, Zeugen laden oder sie privat befragen. Immer wenn in einem Fall Beweise erforderlich sind, hört der Richter die Parteien zu den von ihnen vorgelegten Beweisen an und entscheidet anschließend über den Fall.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Im Allgemeinen können die Parteien, sobald sie ihre Schriftsätze fertiggestellt haben, beim Gericht eine Beweissicherung beantragen. Bei der Beweisführung legen die Parteien dem Richter die Beweise vor, die sie als Beweis für ihren Fall beibringen wollen.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

In Fällen, in denen das Gericht entscheidet, dass ein bestimmtes Beweismittel unzulässig ist.

Ein Beweismittel muss zwei Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein. Es muss sachdienlich sein und den zwingenden Beweisregeln entsprechen.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Es gibt drei Arten von Anhörungen, zu denen Beweise in einer Sache vorgelegt werden könnten. Diese sind: Beweisführung (proof), Beweisführung vor Antwort (proof before answer) und Schwurgerichtsverfahren (jury trial). Die Beweisführung vor Antwort wird angewendet, wenn das Gericht es für erforderlich hält, die Aussagen beider Parteien anzuhören, bevor es über etwaige Rechtsfragen entscheidet, die für eine endgültige Entscheidung in dem Fall zu klären sind. In fast alle Anhörungen, in denen Beweise vorgebracht werden, werden diese als Beweisführung oder Beweisführung vor Antwort durchgeführt, nur sehr selten werden Fälle in einem Schwurgerichtsverfahren verhandelt. Schwurgerichtsverfahren sind nur beim Court of Session für bestimmte Arten von Klagen und beim Sheriff Personal Injury Court möglich.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel auf drei Wegen: durch mündliche Zeugenaussagen, physische Beweise und Urkundenbeweise.

Mündliche Zeugenaussagen umfassen Aussagen, die auf Hörensagen beruhen; dies ist der Fall, wenn sich ein Zeuge lediglich auf etwas bezieht, was jemand gesehen oder gehört hat. In der Praxis sollten Zeugen, soweit möglich, vor Gericht anwesend sein, damit sie vernommen und ins Kreuzverhör genommen werden können.

Physische Beweise sind etwas Greifbares und Materielles und müssen als Beweismittel vorgelegt werden. In der Regel muss sich mindestens ein Zeuge zu dem Beweismittel äußern, damit es zulässig ist.

Urkundenbeweise umfassen Dokumente in schriftlicher, gedruckter oder einer anderen zuverlässigen Form wie Tonband, Video, CD oder elektronische Aufzeichnungen; sie sollten in gleicher Weise vorgelegt werden. Sachverständige müssen in der Regel vor Gericht erscheinen, um (z. B. als Zeuge für ein als Beweismittel vorgelegtes Gutachten) auszusagen.

Urkundenbeweise wie eidesstattliche Erklärungen werden regelmäßig zugelassen und als Beweismittel in Zivilverfahren akzeptiert. Sachverständige erscheinen in der Regel vor Gericht, um ihre Meinung, die als Beweismittel gilt, im Verfahren zu äußern. In vielen Fällen sagen Sachverständige zur Unterstützung eines als Beweismittel vorgelegten Gutachtens aus.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gilt die allgemeine Regel, dass im jeweiligen Fall die besten Beweise vorgelegt werden müssen. In Schottland wird den mündlichen Aussagen eines Zeugen im Vergleich zu anderen Formen von Beweismitteln ein hoher Stellenwert beigemessen, da der Zeuge dem Gericht aus erster Hand darlegen kann, was er gesehen oder gehört hat.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Unter bestimmten Umständen ist eine schriftliche Urkunde erforderlich. Dies gilt beispielsweise für den Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit einem Grundstück, im Falle eines Trusts, bei dem sich eine Person als alleiniger Treuhänder seines eigenen Vermögens oder von Vermögenswerten, die er erwerben kann, erklärt oder bei der Erstellung eines Testaments, einer testamentarischen Verfügung und Abwicklung oder eines Testamentszusatzes.

In Fällen, in denen Urkundenbeweise zu erbringen sind, ist das Originaldokument vorzulegen, es sei denn, die Parteien akzeptieren eine Kopie des Originals oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Im Allgemeinen ist jeder Zeuge, der zur Aussage geladen wird, zur Aussage verpflichtet.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

In Fällen, in denen ein Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, z. B. bei Mitteilungen zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Allgemein gilt im schottischen Recht auch, dass eine Person nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Ein Zeuge ist berechtigt, die Beantwortung einer Frage zu verweigern, wenn eine wahre Antwort auf eine Straftat hinweisen könnte oder er dadurch einen Ehebruch eingestehen müsste, da eine falsche Antwort zu einer Anklage wegen Meineid führen könnte.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Verweigert eine Person die Aussage, so kann sie unter Androhung einer Anklage wegen Missachtung des Gerichts zur Aussage gezwungen werden. Es ist auch möglich, eine frühere Aussage des Zeugen als Beweismittel vorzulegen, wenn er zum aktuellen Zeitpunkt seine Aussage verweigert.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Nein. Mit dem schottischen Gesetz über schutzbedürftige Zeugen von 2004 (Vulnerable Witnesses (Scotland) Act 2004) wurde die „Kompetenzprüfung“ für Zeugen in Straf- und Zivilverfahren abgeschafft, sodass Aussagen nicht allein deshalb unzulässig sind, weil ein Zeuge die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage oder den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge nicht versteht. Es ist Sache des Richters oder der Jury zu entscheiden, ob die Zeugenaussage angesichts aller in dem Fall vorgelegten Beweise zuverlässig und glaubhaft ist.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Aufgabe des Richters ist es, dafür zu sorgen, dass ein Zeuge bei der Aussage von den Parteien in gerechter Weise befragt wird. Der Richter muss außerdem unparteiisch handeln. Der Richter kann ebenfalls Fragen stellen, beispielsweise um sich Klarheit über unklare Sachverhalte zu verschaffen oder andere relevant erscheinende Fragestellungen zu eröffnen. Die Aufgabe der Parteien besteht darin, dass sie ihre jeweiligen Zeugen abwechselnd leiten, die anschließend von der (den) jeweils anderen Partei(en) ins Kreuzverhör genommen werden.

Nach dem schottischen Gesetz über schutzbedürftige Zeugen von 2004 sind schutzbedürftige Zeugen (im Sinne des Gesetzes) berechtigt, Sondermaßnahmen (z. B. Live-Schaltung per Video, Bildschirm, Beistand) zur Zeugenaussage zu beantragen. In bestimmten Verfahren im Rahmen des schottischen Kinderschutzgesetzes von 1995 (Children (Scotland) Act 1995) kann der Zeugenbeweis auch mittels einer Live-Schaltung per Video erhoben werden.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gericht kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob es unrechtmäßig erlangte Beweismittel ausschließt – maßgeblich hierbei ist, ob dieses Vorgehen im Interesse der Justiz ist.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Bei der Entscheidung über einen Fall berücksichtigt das Gericht die Aussagen einer Partei in einem Zivilverfahren zusammen mit allen anderen Aussagen, die es angehört hat.

Letzte Aktualisierung: 09/09/2021

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Beweisaufnahme - Gibraltar

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Im Allgemeinen liegt die Beweislast für strittige Sachverhalte bei der Partei, die diesen Sachverhalt im Rahmen ihres Verfahrens geltend macht. Somit trägt der Kläger die Beweislast für den Sachverhalt, der zur Begründung seines Anspruchs erforderlich ist, während der Beklagte im Allgemeinen die Beweislast für die Zurückweisung des Anspruchs trägt.

Können Zweifel an einem Sachverhalt nicht ausgeräumt werden, hat die Partei, die die Beweislast für diesen Sachverhalt trägt, die Beweislast nicht erfüllt; das Gericht wird folglich feststellen, dass der Sachverhalt nicht bewiesen ist. Der Richter ist jedoch verpflichtet, wichtige Sachfragen zu klären und sollte nur in Ausnahmefällen feststellen, dass die Beweislast nicht erfüllt wurde.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für Tatsachen, die eingeräumt wurden, müssen keine Beweise erbracht werden. Richter können sich auch auf ihre allgemeine Lebenserfahrung stützen oder Sachverhalte zur Kenntnis nehmen, die offenkundig oder eindeutig erwiesen sind; hierfür werden keine Beweise benötigt.

Gesetzliche Vermutungen können durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Dazu zählen Vermutungen über die Ehelichkeit von Kindern, die Gültigkeit von Ehen, die Zurechnungsfähigkeit von Personen und den Tod von vermissten Menschen. Es gilt die Unschuldsvermutung; in Zivilverfahren ist eine strafrechtliche Verurteilung allerdings als Beweis dafür zulässig, dass eine Partei eine Straftat begangen hat (das bedeutet, dass diese Partei die Beweislast für den Nachweis der Unschuld trägt).

Wenn ein Kläger nachweist, dass er einen Schaden erlitten hat, dessen Ursache im alleinigen Kontrollbereich des Beschuldigten lag, und dass Unfälle der betreffenden Art üblicherweise auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, liegt eine Fahrlässigkeitsvermutung vor. Eine ähnliche Vermutung liegt vor, wenn eine Person mit Waren betraut wurde und diese verloren oder vernichtet wurden.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Beweismaß in Zivilverfahren ist die „Abwägung der Wahrscheinlichkeiten“. Mit anderen Worten: Das Gericht stellt einen Sachverhalt fest, wenn es überzeugt ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Sachverhalt ereignet hat, größer ist, als dass er sich nicht ereignet hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt flexibel: um schwerwiegende Anschuldigungen wie Betrug durch Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu belegen, sind überzeugendere Beweise erforderlich, da solche Vorwürfe im Allgemeinen als weniger wahrscheinlich angesehen werden.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweisaufnahme erfolgt in Zivilverfahren durch die Offenlegung von einschlägigen Urkunden durch die Parteien und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen.

Für jeden Fall gelten unterschiedliche Vorschriften.

  • Offenlegung

Die Parteien eines Zivilverfahrens müssen Urkunden offenlegen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt oder in ihrem Besitz befinden, soweit das Gericht ihnen dies anordnet, und den anderen Parteien gestatten, Einsicht in diese Urkunden zu nehmen. Das Gericht ordnet in der Regel eine „Standardoffenlegung“ an, bei der die Parteien in zumutbarem Umfang verpflichtet sind, Unterlagen beizubringen, die die Argumente einer Partei unterstützen oder beeinträchtigen; die Parteien müssen keinen Antrag vor Gericht stellen. Alle anderen Arten der Offenlegung müssen bei Gericht beantragt werden. Das Gericht kann auch die Sicherung von Beweismitteln und Vermögenswerten anordnen.

  • Zeugen

Die Parteien benötigen keine Genehmigung des Gerichts, um Zeugen zu laden, die zu ihren Gunsten aussagen sollen. Die Partei, die einen Zeugen benennen will, muss jedoch eine vom Zeugen unterzeichnete Erklärung über den Zeugenbeweis vorlegen und den Zeugen zur Aussage vor Gericht laden. Legt die Partei vor der Verhandlung keine Zeugenaussage oder Zusammenfassung zu dem Zeugen vor, so darf die Partei diesen Zeugen nicht ohne Zustimmung des Gerichts anrufen. Das Gericht hat zudem weitreichende Befugnisse zur Prüfung der zugelassenen Beweismittel: Es kann Beweismittel ausschließen, die eigentlich zulässig wären, oder das Kreuzverhör von Zeugen einschränken.

Eine Partei kann außerdem eine gerichtliche Anordnung beantragen, damit ein Zeuge bereits vor der Anhörung vor einem vom Gericht bestellten Richtergehilfen eine eidliche Erklärung abgeben kann.

Die Aufgabe des Richters besteht im Wesentlichen darin, die von den Parteien vorgelegten Beweise zu beurteilen; die eigenständige Feststellung von Sachverhalten ist nicht Teil des Aufgabenbereichs.

  • Sachverständige

Eine Partei kann sich nicht auf Beweismittel von Sachverständigen berufen, es sei denn, das Gericht genehmigt dies. Das Gericht entscheidet, für welche Fragen Beweismittel von Sachverständigen herangezogen werden und in welcher Form die Beweismittel erbracht werden sowie über die an den Sachverständigen zu entrichtenden Gebühren.

Möchte mehr als eine Partei Beweismittel von Sachverständigen zu einer Frage vorlegen, so kann das Gericht anordnen, dass die Beweismittel von einem einzigen Sachverständigen, der von den Parteien gemeinsam beauftragt wird, und nicht von jeweils von den einzelnen Parteien beauftragten verschiedenen Sachverständigen erbracht werden. Das Gericht kann eine solche Anordnung von sich aus ohne Zustimmung der Parteien treffen.

Das Gericht verlangt von den Parteien nicht, dass diese von sich aus Beweismittel von Sachverständigen vorbringen. Das Gericht kann jedoch selbst einen Sachverständigen bestellen, der das Gericht in einer Angelegenheit unterstützt. Das Gericht kann den Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten zu erstellen (das den Parteien in Abschrift vorgelegt werden muss) und ihn anweisen, in beratender Funktion an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

  • Offenlegung

Nach Anordnung der Offenlegung muss jede Partei den anderen Parteien eine Liste der einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben. Die anderen Beteiligten sind berechtigt, Einsicht zu nehmen und Kopien der Urkunden zu erhalten. Für Fotokopien können Gebühren erhoben werden.

  • Zeugen

Das Gericht ordnet die Vorlage unterzeichneter Zeugenaussagen vor Beginn der Verhandlung von allen Zeugen an, auf deren Aussage sich die Parteien stützen. Die Aussage kann vom Zeugen selbst verfasst werden, wird jedoch häufig vom Rechtsanwalt der Partei vorbereitet, für die der Zeuge aussagt. Sie sollte die Aussage des Zeugen vollständig wiedergeben, und zwar in dessen eigenen Worten, soweit dies möglich ist.

Wenn einer Partei die Vorlage einer Zeugenaussage eines Zeugen angeordnet wurde, sie jedoch nicht in der Lage ist, eine solche zu erhalten, so kann sie das Gericht um die Genehmigung ersuchen, eine Zusammenfassung zu dem Zeugen zu übermitteln, in der die von dem Zeugen erwarteten Beweismittel oder die Tatsachen dargelegt sind, zu denen die Partei den Zeugen befragen will.

Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, wird dessen Aussage vor einem gerichtlich bestellten Richtergehilfen zur Niederschrift aufgenommen. Die Befragung wird wie in einer Hauptverhandlung mit der Möglichkeit des Kreuzverhörs durchgeführt. Diese Aussage wird protokolliert.

  • Sachverständige

Wenn das Gericht die Vorlage von Beweismitteln von Sachverständigen genehmigt, bereiten die Parteien die Beauftragung des (der) Sachverständigen vor. Gibt es einen gemeinsamen Sachverständigen, so können die Parteien diesen Sachverständigen getrennt beauftragen, wenn keine Einigung bezüglich der Beauftragung erreicht werden kann. Der Sachverständige, der in erster Linie dem Gericht und nicht einer der ihn beauftragenden Parteien gegenüber verantwortlich ist, fertigt ein schriftliches Gutachten an. Die Parteien können dann schriftlich Fragen an einen Sachverständigen richten, der gemeinsam oder von einer anderen Partei beauftragt wurde. Bei verschiedenen Sachverständigen kann das Gericht auch anordnen, dass zwischen den Sachverständigen Gespräche geführt werden sollten, um Bereiche zu ermitteln, in denen Einigkeit bzw. Uneinigkeit bestehen. Sachverständige haben Anspruch auf ein Honorar für ihre Leistungen, das in der Regel von der Partei oder den Parteien, die sie beauftragt haben, übernommen wird.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Wenn Parteien die Erlangung oder Vorlage von Beweisen beantragen, muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die fraglichen Beweise wahrscheinlich sachdienlich und zulässig sind. Bei der Erwägung der Art und Weise der Ausübung seiner Befugnisse muss sich das Gericht auch um eine gerechte Behandlung der Fälle bemühen; dazu gehören auch Kosteneinsparungen und eine gerechte, zügige und der Bedeutung, der Komplexität und dem Wert der Klage angemessene Behandlung der Fälle. Dies kann dazu führen, dass das Gericht Anträge ablehnt oder von sich aus Anordnungen trifft (z. B. die Forderung nach einem einzigen gemeinsamen Sachverständigen anstelle verschiedener, von jeder Partei bestellter Sachverständiger).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Fakten können durch Beweise, Vermutungen und aus Beweisen gezogene Schlussfolgerungen sowie durch gerichtlich zur Kenntnis genommene Sachverhalte belegt werden (siehe oben). Zur Beweisführung in Zivilverfahren können Zeugenaussagen, Urkunden und Augenscheinsbeweise herangezogen werden. Urkunden umfassen schriftliche Dokumente, Computeraufzeichnungen, Fotografien sowie Video- und Tonaufnahmen. Augenscheinsbeweise sind sonstige materielle Gegenstände, die in strittigen Fragen sachdienlich sind und dem Gericht vorgelegt werden, wie z. B. Waren, die Gegenstand eines Rechtsstreits über geistiges Eigentum sind. Dazu kann ein Richter auch einen Unfallort aufsuchen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

In der Regel sagen Zeugen mündlich in der Verhandlung aus. Wie oben ausgeführt, ist jedoch jede Partei verpflichtet, für jeden Zeugen, auf dessen Aussage sie sich zu stützen beabsichtigt, eine Zeugenaussage abzugeben. In der Verhandlung wird der Zeuge aufgefordert, die Wahrheit und Richtigkeit seiner Aussage zu bestätigen, die dann als Zeugenaussage für die Partei gilt, die ihn geladen hat. Wurde nur eine Zusammenfassung zu einem Zeugen vorgelegt, muss der Zeuge ausführlichere mündliche Aussagen machen.

Sachverständige legen schriftliche Gutachten vor, sofern das Gericht nichts Gegenteiliges anordnet. Ein Sachverständigengutachten muss Schlussfolgerungen und die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen sowie die Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Auftrag enthalten. Das Gericht entscheidet dann, ob der Sachverständige auch bei der Verhandlung mündlich aussagen muss. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist nicht verpflichtet, mündlich auszusagen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Das Gericht hat einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung und die Glaubwürdigkeit eines Beweismittels. Es gibt keine Vorschrift gegen eine außergerichtliche Aussage als Beweis für die darin enthaltenen Sachverhalte (Beweise, die auf „Hörensagen“ beruhen) sprechen; so kann sich eine Partei auf ein Schreiben als Beweis für dessen Inhalt oder auf einen Zeugenbericht über eine von einer anderen Person abgegebenen Aussage berufen. Beweise, die auf Hörensagen beruhen, fallen jedoch meist weniger ins Gewicht als Zeugenaussagen, vor allem dann, wenn die betreffende Person zur Aussage hätte geladen werden können.

Bestimmte Dokumente und Aufzeichnungen werden als echt anerkannt. So werden beispielsweise Aufzeichnungen von Unternehmen und Behörden als echt anerkannt, wenn sie von einem Bevollmächtigten des Unternehmens oder einer Behörde bestätigt wurden. Verschiedene amtliche Dokumente (wie Rechtsvorschriften, Satzungen, Verordnungen, Verträge oder Gerichtsakten) werden in gedruckter Form oder als beglaubigte Kopien ohne weiteren Nachweis akzeptiert.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Bestimmte Vorgänge (z. B. Testamente und Grundstücksverkäufe) müssen schriftlich festgehalten werden. Deshalb sind zu ihrem Nachweis Urkundenbeweise erforderlich.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Wer zeugnisfähig ist, kann in Zivilverfahren im Allgemeinen zur Zeugenaussage verpflichtet werden. Wenn eine Partei die Anwesenheit eines Zeugen in der Verhandlung sicherstellen will, bereitet sie eine Ladung vor, mit der der Zeuge aufgefordert wird, vor Gericht auszusagen. Nachdem die Ladung vom Gericht erlassen und ordnungsgemäß zugestellt wurde, gilt sie für den Zeugen bis zum Ende der Anhörung.

Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, der Zeuge jedoch nicht erscheint oder sich weigert, rechtmäßige Fragen zu beantworten, kann die Partei, die die außergerichtliche Anhörung fordert, eine weitere Anordnung beantragen, dass der Zeuge erscheinen oder Fragen beantworten muss.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Vorschrift, dass zulässige Zeugen zur Aussage gezwungen werden können, gilt nicht für die Königin, ausländische Staatsbürger und ihre Familienmitglieder, für ausländische Diplomaten und Konsulatsbedienstete, für Vertreter verschiedener internationaler Organisationen sowie für Richter und Schöffen (in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit). Ehepartner und Angehörige der Parteien können zur Zeugenaussage in Zivilverfahren verpflichtet werden.

Zeugen können grundsätzlich zur Aussage verpflichtet werden. Sie sind dennoch berechtigt, bestimmte Unterlagen einer Prüfung vorzuenthalten und bestimmte Fragen aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts nicht zu beantworten. Dazu zählen in erster Linie das Aussageverweigerungsrecht von Anwälten (das für Mitteilungen gilt, die zum Zwecke der Rechtsberatung oder der Beweiserhebung in Rechtsstreitigkeiten erfolgen), das Recht der „nachteilsfreien“ Kommunikation (das für Mitteilungen zwischen den Parteien gilt, die in einem echten Versuch erfolgen, zu einem Kompromiss in der Streitigkeit zu gelangen, wie z. B. Angebote zur Beilegung einer Klage) und das Zeugnisverweigerungsrecht (d. h., dass ein Zeuge möglicherweise nicht zur Aussage verpflichtet ist, wenn eine echte Gefahr besteht, dass der Zeuge oder dessen Ehepartner in Gibraltar unter Anklage oder Strafe gestellt wird). Auf diese Rechte kann verzichtet werden.

Beweise können auch zum Schutz der Allgemeinheit zurückgehalten werden, wenn ihre Offenlegung nicht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse stünde. Dabei handelt es sich um Beweismittel, die die nationale Sicherheit, diplomatische Beziehungen, die Tätigkeit der Zentralregierung, das Wohlergehen von Kindern, die Aufklärung von Straftaten und den Schutz von Informanten betreffen. Auch Journalisten sind nicht verpflichtet, ihre Quellen offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung ist im Interesse der Justiz oder dient der Verhinderung von Unruhen oder Straftaten.

Bankangestellte können nicht verpflichtet werden, Sparbücher vorzulegen oder deren Inhalt nachzuweisen, es sei denn, es liegen besondere Gründe dafür vor, dass das Gericht ihnen dies anordnet; das Gericht kann jedoch anordnen, dass einer Person gestattet wird, Sparbucheinträge einzusehen oder zu kopieren.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wer als Zeuge geladen wurde und nicht vor Gericht erscheint oder die Aussage verweigert, kann wegen Missachtung des Gerichts inhaftiert oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Erwachsene dürfen in einem Zivilverfahren befragt werden, es sei denn, sie sind nicht fähig, die Art des Eides zu verstehen, den Zeugen ablegen müssen, oder können keine vernünftige Aussage machen – beispielsweise aufgrund psychischer Erkrankungen. Falls ein Kind die Art des Eides nicht versteht, kann seine Aussage dennoch berücksichtigt werden – jedoch nur, wenn das Gericht überzeugt ist, dass das Kind versteht, dass es die Wahrheit sagen muss, und „sich seiner Zeugenaussage hinlänglich bewusst ist“.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Rolle des Gerichts und der Parteien

Üblicherweise machen Zeugen Ihre Aussage vor Gericht, indem sie von der benennenden Partei befragt werden („evidence-in-chief“), und zwar durch den Anwalt der benennenden Partei und ohne Suggestivfragen. Eine Zeugenaussage gilt jedoch grundsätzlich als eine solche Aussage, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Anschließend kann der Zeuge vom gegnerischen Anwalt ins Kreuzverhör genommen werden, der dem Zeugen auch Suggestivfragen stellen kann. Sachverständige, die in der Verhandlung mündlich aussagen, können ebenfalls ins Kreuzverhör genommen werden; ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann jedoch nicht von den Parteien ins Kreuzverhör genommen werden. Der Richter kann Zeugen Fragen stellen – in der Regel, um klarstellende Erläuterungen zu ihren Antworten auf die Fragen des Anwalts zu erhalten.

Aussage über Videolink

Aussagen über Video sind nur mit Genehmigung des Gerichts möglich. Bei der Prüfung der Frage, ob die Genehmigung der Aussage auf diesem Wege angeordnet wird, berücksichtigt das Gericht die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Videokonferenz-Technik (insbesondere wenn ein Zeuge krank ist oder sich im Ausland befindet), die mit der Nutzung eines Videolinks verbundenen Kosten oder Einsparungen und die Auswirkungen auf die Gerechtigkeit des Verfahrens (unter anderem durch den begrenzteren Grad, in dem das Gericht den Zeugen kontrollieren und beurteilen kann).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Wenn per Post oder Telekommunikationssystem (einschließlich Telefonanrufe, Faxe und E-Mails) versandte Mitteilungen illegal abgefangen werden, können die Inhalte dieser Mitteilungen in Gerichtsverfahren nicht als Beweismittel erbracht werden. Andernfalls sind Beweismittel im Allgemeinen auch dann zulässig, wenn sie unrechtmäßig erlangt wurden. Das Gericht ist jedoch befugt, Beweismittel auszuschließen, die andernfalls zulässig wären. Bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen wird es die Bedeutung der Beweismittel gegen die Schwere des unrechtmäßigen Verhaltens abwägen. Rechtfertigen die Umstände den Ausschluss der Beweismittel nicht, so kann das Gericht die Partei, die unrechtmäßig gehandelt hat, auf andere Weise bestrafen, z. B. indem es ihr Kosten auferlegt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Zusammenfassungen der Gründe (statements of case, d. h. die förmlichen Unterlagen, in denen der Standpunkt der jeweiligen Parteien dargelegt ist) können in Zwischenverhandlungen als Beweismittel verwendet werden, gelten jedoch in der Gerichtsverhandlung nicht als Beweismittel.

Zeugenaussagen der am Verfahren beteiligten Parteien sind ebenso zulässig wie Aussagen von Dritten.

Letzte Aktualisierung: 09/09/2021

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