European Union law can determine which court handles a case when both parties to a dispute initiate proceedings in different EU countries.
For example, after a traffic accident between two persons living in Germany and France, respectively, it could be that they sue one another for damages in the Member State of their own domicile.
European Union (EU) law determines which courts of which Member States should hear the case, to avoid conflicting decisions. The general rule is that a person should be sued in the State where s/he is domiciled. Furthermore, other jurisdictional rules may be invoked as alternative in specific cases, for example, the person failing in performance of the contract can be sued at the place of performance of the obligation in question (e.g., in the place where the purchased goods should have been delivered). Special rules exist to protect groups such as consumers, workers and insured persons.
In family law, EU rules exist to determine where a dispute relating to divorce, parental responsibility or maintenance should be heard.
Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.
When you have determined the right Member State on the basis of the jurisdiction rules, then you need to find the competent court in practice.
The European Judicial Atlas in civil matters contains the names and addresses of all courts in the Member States competent in civil and commercial matters (courts of first instance, court of appeals, etc.) and geographical areas in which they have jurisdiction.
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Siehe unten.
Einleitung
Angesichts der Besonderheiten des belgischen Rechtssystems werden im Interesse der Klarheit die Fragen 1 und 2.1 gemeinsam beantwortet.
Zunächst ist zwischen der sachlichen Zuständigkeit (compétence d’attribution/volstrekte bevoegdheid, mitunter auch als compétence matérielle/materiële bevoegdheid bezeichnet) und der örtlichen Zuständigkeit (compétence territoriale/territoriale bevoegdheid) zu unterscheiden.
Mit jeder Klage ist ein Anspruch und häufig auch ein Geldwert verbunden. Der Gesetzgeber bestimmt den Umfang der sachlichen Zuständigkeit, indem er die Art und den Wert der Ansprüche bezeichnet, über die das Gericht entscheiden darf.
Die sachliche Zuständigkeit wird in dieser Antwort auf die Fragen 1 und 2.1 erläutert.
Die Gerichte unterer Instanz besitzen keine Zuständigkeit für das gesamte belgische Staatsgebiet. Belgien wurde per Gesetz in verschiedene Bezirke unterteilt (Kantone, Arrondissements usw.). Jedes Gericht ist ausschließlich in seinem Bezirk zuständig. Dies wird als örtliche Zuständigkeit bezeichnet; sie wird unter Frage 2.2 erläutert.
Umfassende Zuständigkeit: Gericht erster Instanz
Das Gericht erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg) hat eine „umfassende Zuständigkeit“ (plénitude de compétence/volheid van bevoegdheid). Es kann demnach im Gegensatz zu den anderen Gerichten mit allen Rechtssachen befasst werden, auch mit solchen, die in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.
Gemäß Artikel 568 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) ist das Gericht erster Instanz für alle Ansprüche zuständig, mit Ausnahme jener, die direkt in die Zuständigkeit des Appellationshofs (cour d’appel/hof van beroep) oder des Kassationshofs (Cour de cassation/Hof van Cassatie) fallen. Das Gericht erster Instanz verfügt demnach insoweit über eine „bedingte“ umfassende Zuständigkeit, als dass der Beklagte die Unzuständigkeit des Gerichts aufgrund der besonderen sachlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts geltend machen kann. Darüber hinaus hat das Gericht erster Instanz in bestimmten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit. Bestimmte Arten von Streitigkeiten sind ausschließlich beim Gericht erster Instanz anhängig zu machen, und zwar auch dann, wenn sich der Streitwert auf weniger als 2500 EUR beläuft. Ein Beispiel hierfür sind Personenstandssachen.
Andere Gerichte
Es folgt eine Aufstellung der anderen Gerichte mit einer kurzen Beschreibung ihrer jeweiligen sachlichen Zuständigkeiten.
a) Friedensrichter
Nach Artikel 590 des Gerichtsgesetzbuches ist der Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) grundsätzlich zuständig, wenn der Streitwert 2500 EUR nicht übersteigt. Davon ausgenommen sind Streitigkeiten, bei denen das Gesetz ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bestimmt. Neben dieser allgemeinen Zuständigkeit obliegen dem Friedensrichter für bestimmte Angelegenheiten ungeachtet des Streitwerts besondere Zuständigkeiten (Artikel 591, 593 und 594 des Gerichtsgesetzbuches) oder die ausschließliche Zuständigkeit (Artikel 595 und 597 des Gerichtsgesetzbuches). Die besondere Zuständigkeit des Friedensrichters besteht beispielsweise für Streitigkeiten in Bezug auf Mietsachen, Miteigentum, Wegerecht und andere Grunddienstbarkeiten sowie Unterhaltszahlungen. Der Friedensrichter ist außerdem für die Bearbeitung von Adoptionsfällen und Vaterschaftsanerkennungen zuständig. Dringende Enteignungen und Versiegelungen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Friedensrichters.
b) Polizeigericht
Aus Artikel 601 bis des Gerichtsgesetzbuches ergibt sich ungeachtet des Streitwerts die Zuständigkeit des Polizeigerichts (tribunal de police/politierechtbank) für alle Schadensersatzforderungen aus Verkehrsunfällen. In diesen Fällen ist das Polizeigericht ausschließlich zuständig.
c) Handelsgericht
Das Handelsgericht (tribunal de commerce/rechtbank van koophandel) ist gemäß Artikel 573 des Gerichtsgesetzbuches in erster Instanz für Streitigkeiten zwischen Unternehmen – das heißt zwischen Personen oder Betrieben, die einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen – zuständig, sofern sich die Streitigkeit auf im Rahmen dieser wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführte Handlungen bezieht und nicht in die besondere Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt.
Auch ein Kläger, der selbst kein Unternehmen ist, hat die Möglichkeit, einen Anspruch gegen ein Unternehmen vor dem Handelsgericht geltend zu machen. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts besteht auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schuldscheinen.
Neben diesen allgemeinen Zuständigkeiten verfügt das Handelsgericht in bestimmten Fällen über besondere und ausschließliche Zuständigkeiten. Die besonderen Zuständigkeiten des Handelsgerichts ergeben sich aus Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches. Sie umfassen u. a. Streitigkeiten in Bezug auf Handelsgesellschaften und Klagen im Bereich der Binnen- und Hochseeschifffahrt. Nach Artikel 574 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches hat das Handelsgericht die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen und Streitigkeiten, die sich unmittelbar aus Konkurs- und gerichtlichen Sanierungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 (loi du 8 août 1997 sur les faillites/faillissementswet van 8 augustus 1997) sowie des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen (loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises/wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen) ergeben und die dem besonderen, auf Konkurs- und gerichtliche Sanierungsverfahren anwendbaren Recht unterliegen.
d) Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht (tribunal du travail/arbeidsrechtbank) als das wichtigste Sondergericht ist im Wesentlichen mit besonderen Zuständigkeiten ausgestattet. Diese Zuständigkeiten ergeben sich aus Artikel 578 ff. des Gerichtsgesetzbuches und bestehen für:
Die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts besteht für die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gemäß den in den Artikeln 578 bis 582 genannten Gesetzen und Verordnungen sowie gemäß dem Gesetz über verwaltungsrechtliche Bußgelder bei Nichteinhaltung bestimmter sozialrechtlicher Vorschriften (loi relative aux amendes administratives applicables en cas d’infraction à certaines lois sociales/wet betreffende de administratieve geldboeten in geval van inbreuk op sommige sociale wetten), ebenso wie für Ansprüche im Zusammenhang mit der kollektiven Schuldenregelung.
e) Vorsitzende der Gerichte unterer Instanz – Eilverfahren
In den Artikeln 584 bis 589 des Gerichtsgesetzbuches ist festgelegt, dass die Vorsitzenden der Gerichte erster Instanz, des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts in sämtlichen dringenden Fällen einstweilige Verfügungen in Sachen erlassen können, die in die Zuständigkeit ihres Gerichts fallen (Eilverfahren (référé/kort geding)). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen dringenden Fall handelt, die Entscheidung lediglich vorläufiger Natur ist und der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreift. Beispiele hierfür sind die Bestellung von Sachverständigengutachten, die Anordnung einer Zeugenvernehmung usw.
f) Pfändungsrichter
Sämtliche Klagen in Bezug auf Sicherungspfändungen (saisies conservatoires/bewarende beslagen), Vollstreckungstitel und Maßnahmen des Dienstes für Unterhaltsforderungen im Sinne des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen (loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances/wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën) werden vor den Pfändungsrichter (juge des saisies/beslagrechter, siehe Artikel 1395 des Gerichtsgesetzbuches) gebracht.
g) Jugendgericht
Obwohl die Zuständigkeit für den Jugendschutz bei den (die belgische Staatsföderation bildenden) Gemeinschaften liegt, ist die Organisation der Jugendgerichte eine föderale Angelegenheit und wird durch das föderale Jugendschutzgesetz vom 8. April 1965 (loi relative à la protection de la jeunesse du 8 avril 1965/wet op de jeugdbescherming van 8 april 1965) geregelt. Das Jugendgericht (tribunal de la jeunesse/jeugdrechtbank) ist eine Abteilung des Gerichts erster Instanz und befasst sich mit Jugendschutzmaßnahmen.
h) Familiengericht
Das Familiengericht (tribunal de la famille/familierechtbank) ist in allen Familiensachen zuständig. Seine Zuständigkeit (siehe Artikel 572 bis des Gerichtsgesetzbuches) besteht insbesondere für:
Das belgische Rechtssystem geht von der Wahlfreiheit des Klägers aus. Diese allgemeine Regel ist in Artikel 624 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt. Normalerweise bringt der Kläger die Sache vor das für den Wohnsitz (domicile/woonplaats) des Beklagten bzw. eines der Beklagten zuständige Gericht.
Handelt es sich bei dem Beklagten nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, so ist der Hauptgeschäftssitz (siège/hoofdzetel) der juristischen Person maßgebend, d. h. der Sitz, von dem aus das Unternehmen geleitet wird.
In bestimmten Fällen ist der Kläger befugt, alternativ ein anderes Gericht anzurufen. Diese Fälle werden insbesondere in Artikel 624 Absätze 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches erläutert. Neben dem für den Wohnsitz des Beklagten bzw. eines der Beklagten zuständigen Gericht kann sich der Kläger für eine der folgenden Gerichtsstände entscheiden:
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt die örtliche Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung beim Gerichtsvorsitzenden des Ortes, an dem die Entscheidung zu vollstrecken ist.
Was die Leistung von Unterhaltszahlungen betrifft, so können nach Artikel 626 des Gerichtsgesetzbuches mit dem Recht auf soziale Integration verbundene Unterhaltsansprüche vor dem für den Wohnsitz des Klägers (d. h. des unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Diese Bestimmungen nach den Artikeln 624 und 626 sind in Ermangelung anderslautender Vorschriften anwendbar, wobei es den Beteiligten freisteht, davon abzuweichen. Die Beteiligten können daher in einer Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass etwaige Streitigkeiten nur vor bestimmten Gerichten erster Instanz anhängig gemacht werden sollen.
Von dem oben erläuterten Grundsatz der Wahlfreiheit gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Der Gesetzgeber nennt eine Reihe von Fällen, in denen der Kläger den Gerichtsstand nicht wählen kann. Diese Fälle sind insbesondere in den Artikeln 627 bis 629 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführt. Dazu gehören:
Doch auch in diesen Fällen ist die Wahlfreiheit nicht ganz eingeschränkt. Nach Artikel 630 des Gerichtsgesetzbuches können die Beteiligten nach Entstehen der Streitigkeit vereinbaren, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Vor Entstehen der Streitigkeit getroffene Vereinbarungen sind allerdings unwirksam.
In bestimmten Fällen, die vor allem in den Artikeln 631 bis 633 des Gerichtsgesetzbuches beschrieben werden, obliegt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit einem einzigen Gericht. Der Kläger hat dann keine Wahlmöglichkeit, und Gerichtsstandsvereinbarungen sind weder vor noch nach Entstehen der Streitigkeit zulässig. Dies betrifft unter anderem:
Wie oben ausgeführt, sind die Bestimmungen der Artikel 624 und 626 in Ermangelung anderslautender Vorschriften anwendbar, wobei es den Beteiligten freisteht, davon abzuweichen. Die Beteiligten können in einer Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass etwaige Streitigkeiten nur vor bestimmten Gerichten erster Instanz anhängig gemacht werden sollen.
In den Fällen nach Artikel 627 bis 629 des Gerichtsgesetzbuches sind Gerichtsstandsvereinbarungen vor Entstehen der Streitigkeit unzulässig. Im Rahmen von Artikel 630 hingegen sind solche Vereinbarungen nach Entstehen der Streitigkeit zulässig.
In den Fällen nach Artikel 631 bis 633 des Gerichtsgesetzbuches sind Gerichtsstandsvereinbarungen unzulässig.
Siehe hierzu die Antwort auf Fragen 1 und 2.
Einschlägige Artikel des Gerichtsgesetzbuches: Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
* Auf Justice de A à Z/Justitie van A tot Z (Justiz von A bis Z) klicken.
* Folgendes auswählen: Cours: compétence/Hoven: bevoegdheid (Gerichte: Zuständigkeit).
Hilfe bei der Suche nach dem örtlich zuständigen Gericht erhalten Sie hier: Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
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In Zivilverfahren prüfen und entscheiden ordentliche Gerichte Streitigkeiten und andere Rechtsfragen, die sich aus zivilrechtlichen Beziehungen ergeben (Artikel 14 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks). Einige große Bezirksgerichte verfügen über eigenständige Handelskammern, die von den Straf- und Zivilkammern getrennt sind.
Klagen auf Ersatz des Schadens, der natürlichen oder juristischen Personen durch rechtswidrige Handlungen, Handlungen oder Unterlassungen von Exekutivbehörden und deren Beamten in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Verwaltungstätigkeiten entstanden ist, stellen eine Ausnahme von dieser Regel dar. Solche Fälle fallen in die ursprüngliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die für alle Verwaltungssachen zuständig sind, die den Erlass, die Änderung, den Widerruf oder die Aufhebung von Verwaltungsakten und Verwaltungsverträgen sowie den Schutz vor rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen der Verwaltung betreffen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, die in die Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerichts (Varhoven administrativen sad) fallen. Im Bereich des Zivilrechts bestehen keine weiteren Fachgerichte.
Nach bulgarischem Recht kann ein Opfer einer Straftat sowohl im Rahmen eines Zivilverfahrens als auch im Rahmen eines gegen den Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens Klage auf Ersatz des erlittenen Schadens erheben. Eine zivilrechtliche Klage im Strafverfahren kann sowohl gegen den Beklagten als auch gegen andere Personen erhoben werden, die für den durch die Straftat verursachten Schaden zivilrechtlich haftbar sind. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht die Prüfung der Zivilklage im Strafverfahren ablehnen kann. In diesem Fall kann das Opfer Klage erheben und seine Rechte im Rahmen des üblichen Zivilverfahrens geltend machen.
Das Kreisgericht (rayonen sad) ist das Hauptgericht, das zunächst für Zivilsachen zuständig ist, die nicht in die ursprüngliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (okrazhen sad) fallen (Artikel 103 der Zivilprozessordnung).
Nach Artikel 104 der Zivilprozessordnung sind die Bezirksgerichte ursprünglich zuständig für:
Feststellung oder Anfechtung der Elternschaft, Beendigung eines Adoptionsverhältnisses, Erklärung der Geschäftsunfähigkeit einer Person oder Aufhebung einer solchen Erklärung;
Eigentum oder dingliche Rechte an Vermögenswerten, sofern der Wert der Forderung über 50 000 BGN liegt;
zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten über eine Summe von mehr als 25 000 BGN (außer bei Unterhaltszahlungen, arbeitsrechtlichen Klagen oder der Rückforderung nicht genehmigter Ausgaben);
Forderungen (wertunabhängig), die im Rahmen der Zuständigkeit eines Bezirksgerichts in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden, sofern sie im selben Verfahren geprüft werden sollen.
eine Streitigkeit, die gemäß sonstigen Rechtsvorschriften von einem Bezirksgericht zu prüfen ist;
Nach dem Handelsgesetzbuch (Targovski Zakon) werden Klagen im Zusammenhang mit der Verteidigung der eigenen Rechte als Teilhaber an einem Unternehmen, der Anfechtung einer Entscheidung der Aktionäre eines Unternehmens, der Rückgängigmachung der Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister, der Schließung eines Unternehmens oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens vom Bezirksgericht am Sitz des Unternehmens geprüft. Zuständiges Insolvenzgericht ist das Bezirksgericht, das zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Gebiet zuständig ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die Verwaltungsgerichte sind ursprünglich für Klagen auf Ersatz von Schäden zuständig, die durch rechtswidrige Handlungen, Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden und Beamten verursacht wurden.
Eine in einem Strafverfahren erhobene Zivilklage wird von dem Gericht geprüft, das für die begangene Straftat zuständig ist.
Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das für den Kreis (rayon) zuständig ist, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Firmensitz hat.
Klagen gegen juristische Personen sind bei dem Gericht zu erheben, das für ihren eingetragenen Sitz zuständig ist. Bei Streitigkeiten, die sich aus direkten Geschäften mit Abteilungen oder Zweigniederlassungen juristischer Personen ergeben, kann alternativ das Gericht angerufen werden, das für den Standort dieser Abteilungen oder Zweigniederlassungen zuständig ist.
Klagen gegen den Staat und Regierungsstellen, einschließlich deren Abteilungen und Zweigstellen, müssen bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das der Streitigkeit zugrundeliegende Rechtsverhältnis entstanden ist. Wurde dieses Rechtsverhältnis im Ausland begründet, so ist die Klage vor dem zuständigen Gericht in Sofia zu erheben.
Eine Klage gegen eine Person ohne bekannte Anschrift ist bei dem Gericht zu erheben, das für den Wohnsitz ihres Anwalts oder Rechtsvertreters oder, falls dies nicht möglich ist, für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist. Letzteres gilt auch, wenn der Antragsgegner nicht in Bulgarien wohnhaft ist. Ist der Antragsteller ebenfalls nicht in Bulgarien wohnhaft, so ist die Klage vor dem zuständigen Gericht in Sofia zu erheben.
Klagen gegen Minderjährige oder Personen ohne Rechtsfähigkeit sind vor dem Gericht zu erheben, das für den Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters zuständig ist.
Klagen in Bezug auf Erbschaftssachen, die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Testaments, die Aufteilung einer Erbschaft oder die Widerrufung einer freiwilligen Aufteilung sind bei dem Gericht zu erheben, das für den Ort zuständig ist, an dem der Nachlass eröffnet wurde. Wenn der Verstorbene bulgarischer Staatsangehöriger ist, der Nachlass jedoch außerhalb Bulgariens eröffnet wurde, ist die Klage entweder bei dem für den letzten bulgarischen Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Gericht oder dem am Ort des Nachlasses zuständigen Gericht zu erheben.
Eine Klage zur Befriedigung eines vertraglichen finanziellen Anspruchs kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den aktuellen Wohnsitz des Antragsgegners zuständig ist.
Unterhaltsklagen können auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.
Arbeitnehmer können auch an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort Klage gegen ihren Arbeitgeber erheben.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen ausländischen Personen, Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Bulgarien einerseits und ausländischen Arbeitnehmern, die in Bulgarien für sie tätig sind, andererseits, werden – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – an dem Gericht verhandelt, das für den Geschäftssitz des Arbeitgebers zuständig ist.
Im Falle von Arbeitnehmern mit bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland für bulgarische Arbeitgeber tätig sind, werden arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor Gerichten in Sofia verhandelt, wenn es sich um eine Klage gegen den Arbeitgeber handelt. Für Klagen gegen den Arbeitnehmer ist hingegen das Gericht am bulgarischen Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig.
Eine Schadensersatzklage kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Ort zuständig sind, an dem der Schaden eingetreten ist.
Eine Klage, die gegen Antragsgegner aus verschiedenen Gerichtsbezirken angestrengt wird oder über mehrere Gerichtsbezirke verteilte Vermögensgegenstände betrifft, kann bei dem Gericht der Wahl des Antragstellers in einem dieser Bezirke erhoben werden.
Klagen im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an Grundstücken, der Aufteilung von Miteigentum oder der Festlegung der Grenzen eines Grundstücks bzw. der Wiederherstellung von Eigentumsrechten an Letzterem müssen vor dem Gericht erhoben werden, das an dem Ort zuständig ist, an dem sich das Grundstück befindet. Klagen in Bezug auf eine Urkunde, mit der dingliche Rechte an Grundstücken bestätigt werden oder die auf die Abtrennung, Auflösung oder Ungültigerklärung einer Urkunde über Grundbesitz gerichtet sind, sind ebenfalls vor dem für das Grundstück zuständigen Gericht zu erheben.
Klagen von und gegen Verbraucher sind vor dem Gericht zu erheben, das für die aktuelle Anschrift des Verbrauchers zuständig ist. Falls es eine solche nicht gibt, ist das Gericht am ständigen Wohnsitz des Verbrauchers zuständig.
Schadensersatzklagen nach dem Versicherungsgesetzbuch (Kodeks za zastrahovaneto), die der Geschädigte gegen einen Versicherer, den Garantiefonds (Garantsionen fond) oder das Nationale Büro der bulgarischen Kfz-Versicherer (Natsionalno byuro na balgarskite avtomobilni zastrahovateli) erhebt, sind bei dem Gericht einzureichen, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der ständige Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Klägers zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses befand.
Eine Klage auf Ersatz des durch eine Straftat entstandenen Schadens muss zur gleichzeitigen Prüfung im Strafverfahren bei dem Gericht erhoben werden, bei dem die Anklage erhoben wird.
Grundsätzlich kann eine gesetzlich festgelegte Zuständigkeit nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien neu bestimmt werden.
Die Parteien einer Eigentumsstreitigkeit können von den Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit abweichen, indem sie eine Vereinbarung unterzeichnen, die einem bestimmten Gericht die Zuständigkeit verleiht. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn es um dingliche Rechte, die Aufteilung von Miteigentum, die Festlegung der Grenzen eines Grundstücks bzw. die Wiederherstellung von Eigentumsrechten an Letzterem, eine Urkunde, die dingliche Rechte an besagtem Grundstück bescheinigt, oder die Auflösung, Aufhebung oder Annullierung einer solchen Urkunde geht. In diesen Fällen ist gesetzlich geregelt, welches Gericht die örtliche Zuständigkeit besitzt.
In Verfahren, die den Verbraucherschutz oder das Arbeitsrecht betreffen, sind Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien nur gültig, wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit unterzeichnet wurden.
Parteien von Grundstücksstreitigkeiten können vereinbaren, die Angelegenheit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, sofern sie nicht dingliche Rechte oder Grundstücke, Unterhaltszahlungen oder arbeitsrechtliche Sachverhalte betreffen. Um ein Schiedsverfahren einzuleiten, müssen alle beteiligten Parteien eine Schiedsvereinbarung (arbitrazhno sporazumenie) unterzeichnen. Dem Schiedsgericht stehen alle einschlägigen Quellen internationalen Rechts zur Verfügung sowie eine besondere bulgarische Quelle: das Gesetz über Schiedsverfahren in internationalen Handelsstreitigkeiten (Zakon za mezhdunarodniya targovski arbitrazh).
Gemäß diesem Gesetz impliziert eine Schiedsvereinbarung, dass alle beteiligten Parteien ein Schiedsgericht ersuchen, alle oder einen Teil der Streitigkeiten beizulegen, die im Rahmen einer vertraglichen oder außervertraglichen Beziehung zwischen ihnen entstehen könnten oder entstanden sind. Diese Vereinbarung kann in Form einer Schiedsklausel in einem anderen Vertrag oder in Form einer gesonderten Vereinbarung erfolgen. Eine Schiedsvereinbarung erfordert die Schriftform. Bei dem Schiedsgericht kann es sich entweder um eine ständige Einrichtung handeln oder es kann eigens zur Beilegung eines bestimmten Streits einberufen werden. Das Schiedsgericht kann sich außerhalb Bulgariens befinden, wenn eine der Parteien sich für gewöhnlich dort aufhält und gemäß seiner Satzung dort seinen Geschäftssitz oder seine zentrale Leitung hat.
Die einzigen Fachgerichte in Bulgarien, die für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, sind die Verwaltungsgerichte.
Schadensersatzklagen gegen die Exekutive können vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, das für den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder an dem sich die aktuelle Anschrift oder der eingetragene Sitz des Geschädigten befinden, zuständig ist. Werden diese Klagen mit einer Anfechtung des Verwaltungsakts selbst verbunden, so müssen sie bei dem Gericht erhoben werden, das für die Anschrift oder den eingetragenen Sitz des Rechtsmittelführers zuständig ist (Artikel 133 Absatz 5 der Verwaltungsprozessordnung (Administrativno protsesualen kodeks)).
Alle Verwaltungssachen – mit Ausnahme derer, für die das Oberste Verwaltungsgericht zuständig ist – fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Das Oberste Verwaltungsgericht ist ursprünglich zuständig, wenn Folgendes angefochten werden soll: eine Verordnung einer Behörde (mit Ausnahme eines Gemeinderates), eine Verordnung des Ministerrates, des Premierministers, eines stellvertretenden Premierministers oder eines Ministers, eine Entscheidung des Obersten Justizrates, eine Verordnung der Bulgarischen Nationalbank oder jede andere Verordnung, für die das Oberste Verwaltungsgericht kraft Gesetzes ursprünglich zuständig ist.
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Das tschechische Zivilrecht enthält keine Verfahrensvorschriften, mit denen Fachgerichten bestimmte Arten von Rechtssachen zugewiesen werden. In Zivilsachen sind die ordentlichen Gerichte grundsätzlich für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig. In Zivilverfahren verhandeln und entscheiden die Gerichte definitionsgemäß Streitigkeiten und sonstige Rechtssachen, die sich aus privatrechtlichen Beziehungen ergeben (§ 7 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der jeweils geltenden Fassung)). Zudem ist in der Tschechischen Republik am 1. Januar 2014 das Gesetz Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren in Kraft getreten, nach dem sich mit den dort festgelegten rechtlichen Angelegenheiten die angegebenen Gerichte befassen.
In bestimmten Fällen wird die Befugnis zur Entscheidung über zivilrechtliche Angelegenheiten auf Verwaltungsbehörden übertragen. Jedoch kann in diesem Fall die Entscheidung der Verwaltungsbehörde anschließend stets in einem Verfahren nach Teil Fünf der Zivilprozessordnung (§§ 244 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 in der jeweils geltenden Fassung) von einem Zivilgericht überprüft werden.
Zivilgerichte erster Instanz sind in der Tschechischen Republik die Kreisgerichte (okresní soud), die Bezirksgerichte (krajský soud) und in seltenen Fällen das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud České republiky).
1. Für Verfahren in erster Instanz sind die Kreisgerichte zuständig, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten oder beim Obersten Gericht der Tschechischen Republik liegt.
2.
a) Nach dem Gesetz Nr. 99/1963 sind die Bezirksgerichte in erster Instanz in folgenden Fällen zuständig:
b) Nach dem Gesetz Nr. 292/2013 sind die Bezirksgerichte in erster Instanz in folgenden Fällen zuständig:
3. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik ist nach § 51 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das Internationale Privatrecht in erster und letzter Instanz für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Urteile zur Ehescheidung, zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Aufhebung der Ehe und zur Feststellung der Gültigkeit der Ehe zuständig, wenn mindestens eine der Parteien die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt jedoch nicht für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung findet oder wenn in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag ein anderes Verfahren vorgesehen ist als im tschechischen Recht.
Nach § 55 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das Internationale Privatrecht ist das Oberste Gericht der Tschechischen Republik auch für die Anerkennung ausländischer Urteile zur Feststellung der Abstammung zuständig.
Für die Bestimmung des sachlich (siehe oben Frage 2.1) und örtlich zuständigen Gerichts sind die Umstände zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ausschlaggebend. Eine spätere Änderung dieser Umstände (z. B. neuer Wohnsitz des Beklagten) ist – von wenigen Ausnahmen (Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Verfahren, die das Sorgerecht für Minderjährige, die Vormundschaft oder die Geschäftsfähigkeit betreffen) abgesehen – ohne Belang.
Nach § 105 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) kann das Gericht die örtliche Zuständigkeit in der Regel nur zu Beginn des Verfahrens prüfen, und zwar bis zum Abschluss des vorbereitenden Verfahrens bzw. – wenn kein vorbereitendes Verfahren durchgeführt wird – bevor die Verhandlung zur Sache beginnt, also bis zu dem Zeitpunkt, an dem es den Kläger im Ausgangsverfahren auffordert, seine Klage zu erheben, bzw. – wenn das Gericht ohne Verhandlung entscheidet – bis zum Erlass der Entscheidung. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die örtliche Zuständigkeit nur geprüft werden, wenn kein vorbereitendes Verfahren stattgefunden hat und eine Verfahrenspartei die örtliche Unzuständigkeit rügt, sobald sie dazu berechtigt ist. Es kann vorkommen, dass in bestimmten Fällen mehrere Gerichte örtlich zuständig sind. Dann hat der Kläger die Möglichkeit, zwischen dem allgemein zuständigen Gericht und den in § 87 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) genannten Gerichten zu wählen (z. B. unter Berücksichtigung der Lage seiner Arbeitsstätte oder in Schadensersatzfällen unter Berücksichtigung des Ortes, an dem der Schaden entstanden ist). Der Kläger muss sich spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung entscheiden, da das Gericht zuständig ist, bei dem das Verfahren zuerst eingeleitet wird.
Bei bestimmten Rechtssachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren.
Die Grundregeln zur örtlichen Zuständigkeit finden sich in den §§ 84 bis 86 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) und in § 4 des Gesetzes Nr. 292/2013. Es ist jedoch zu beachten, dass die örtliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung geregelt sein kann, die Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften hat (etwa die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt). Die Regeln des tschechischen Rechts zur örtlichen Zuständigkeit gelten daher nicht immer.
Nach der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) liegt die allgemeine Zuständigkeit grundsätzlich bei dem für den Beklagten zuständigen ordentlichen Gericht. Dies ist stets das Kreisgericht. Wenn das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig ist (siehe oben Frage 2.1), ist das Bezirksgericht örtlich zuständig, zu dessen Bezirk das für die Verfahrenspartei zuständige Kreisgericht gehört. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte, so ist jedes allgemein zuständige Gericht örtlich zuständig, das für den Wohnort eines der Beklagten zuständig ist.
Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Wenn sie keinen Wohnsitz hat, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Unter Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem eine natürliche Person mit der Absicht wohnt, dort dauerhaft zu verbleiben (wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, sind die Gerichte an allen Wohnsitzen allgemein zuständig).
Allgemeiner Gerichtsstand einer gewerbetreibenden natürlichen Person ist für Streitigkeiten, die sich aus ihrer Geschäftstätigkeit ergeben, das Kreisgericht, in dessen Bezirk sie ihren Geschäftssitz (die im öffentlichen Register eingetragene Anschrift des Unternehmens) hat. Wenn sie keinen Geschäftssitz hat, ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz bzw. – wenn sie keinen Wohnsitz hat – ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei juristischen Personen wird der allgemeine Gerichtsstand nach den Artikeln 136 bis 137 des Zivilgesetzbuchs (Gesetz Nr. 89/2012) anhand ihres satzungsmäßigen Sitzes bestimmt.
Allgemeiner Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters ist während der Ausübung seines Amtes das Kreisgericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat.
Besondere Regeln zum allgemeinen Gerichtsstand gelten für den Staat (das Gericht, in dessen Bezirk die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung zuständige Organisationseinheit des Staates ihren Sitz hat, bzw. – wenn das örtlich zuständige Gericht auf diese Weise nicht bestimmt werden kann – das Gericht, in dessen Bezirk die anspruchsbegründenden Umstände eingetreten sind), für Gemeinden (das Gericht, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt) und für höhere Gebietskörperschaften (das Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz ihrer Selbstverwaltungsorgane befindet).
Wenn ein beklagter tschechischer Staatsangehöriger entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Tschechischen Republik hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen letzten bekannten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Gegen eine Person, für die kein anderes Gericht in der Tschechischen Republik zuständig ist, können Eigentumsrechte bei dem Gericht geltend gemacht werden, in dessen Bezirk sich ihre Vermögenswerte befinden.
Klage gegen eine ausländische Person kann auch vor einem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk in der Tschechischen Republik ein ihr gehörender Betrieb oder eine Organisationseinheit dieses Betriebs liegt.
Nach § 4 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren liegt die Zuständigkeit für diese Verfahren bei dem Gericht, das für die Person allgemein zuständig ist, in deren Interesse das Verfahren durchgeführt wird, sofern in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei einem nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen ist das Gericht allgemein zuständig, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt; dieser wird anhand einer Vereinbarung zwischen den Elternteilen, einer gerichtlichen Entscheidung oder sonstiger maßgebender Umstände bestimmt.
Neben der örtlichen Zuständigkeit des für den Beklagten allgemein zuständigen Gerichts gibt es besondere örtliche Zuständigkeiten, nämlich a) die gewählte besondere örtliche Zuständigkeit (siehe unten Frage 2.2.2.1) und b) die ausschließliche besondere örtliche Zuständigkeit (siehe unten Frage 2.2.2.2). In Handelssachen besteht auch die Möglichkeit, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen (siehe unten Frage 2.2.2.3).
Darüber hinaus kann das Gericht in Verfahren, die das Sorgerecht für Minderjährige, die Vormundschaft oder die Geschäftsfähigkeit betreffen, seine Zuständigkeit nach § 5 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren einem anderem Gericht übertragen, wenn sich die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebenden Umstände geändert haben und die Zuständigkeitsübertragung im Interesse des Kindes, des Vormunds oder der Person, über deren Geschäftsfähigkeit entschieden wird, liegt. Die Zuständigkeitsübertragung nach § 5 liegt jedoch im Ermessen des Gerichts.
Im Falle der gewählten besonderen örtlichen Zuständigkeit nach § 87 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963). Der Kläger kann wählen, ob er die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder bei einem anderen örtlich zuständigen Gericht erhebt. Die Regeln zur sachlichen Zuständigkeit sind jedoch einzuhalten. So muss die Klage beim Bezirksgericht erhoben werden, wenn dieses in erster Instanz zuständig ist. Sobald die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, kann der Kläger seine Wahl nicht mehr ändern. Wenn die örtliche Zuständigkeit durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung geregelt ist, die Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften hat (etwa die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt), finden die Regeln des tschechischen Rechts zur gewählten örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung.
Anstelle des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten kann der Kläger das Gericht wählen, in dessen Bezirk
Im Falle der ausschließlichen besonderen örtlichen Zuständigkeit nach § 88 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) und bestimmten Vorschriften des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren. Wenn für eine bestimmte Angelegenheit eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit festgelegt ist, hat diese Vorrang vor der örtlichen Zuständigkeit des für den Beklagten allgemein zuständigen Gerichts oder eines gewählten Gerichts.
Wenn die örtliche Zuständigkeit durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung geregelt ist, die Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften hat (etwa die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt), finden die Regeln des tschechischen Rechts zur ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung.
Nach § 88 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) besteht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit in erster Linie für folgende Verfahren:
Nach dem Gesetz Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren besteht eine besondere örtliche Zuständigkeit insbesondere für folgende Verfahren:
Ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand kann nach § 89a der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) nur im Falle eines sich aus der Geschäftstätigkeit ergebenden Rechtsstreits zwischen Unternehmen vereinbart werden, sofern für den betreffenden Fall keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 88 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) bestimmt ist (siehe oben). Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf stets der Schriftform. Wenn der Kläger unter Berufung auf die Gerichtsstandsvereinbarung beim vereinbarten Gericht Klage erhebt, sollte der Klageschrift die Vereinbarung in glaubhafter Form – vorzugsweise im Original oder als beglaubigte Kopie – beigefügt werden, auch wenn dies nach geltendem Recht nicht zwingend vorgeschrieben ist.
In der Tschechischen Republik gibt es keine Fachgerichte (siehe die Antwort auf Frage 1).
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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird entweder nach einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union oder durch autonomes internationales Zivilverfahrensrecht bestimmt, wozu auch internationale völkerrechtliche Vereinbarungen gehören. Das Formblatt beantwortet lediglich Fragen zur nationalen Gerichtszuständigkeit.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehen in Deutschland zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten, die Zivilgerichte und die Arbeitsgerichte.
Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte ergeben sich aus den §§ 2, 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Ihre Zuständigkeit besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und ihren Auftraggebern. Alle übrigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Diese sind ein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zivilgerichte erster Instanz sind die Amtsgerichte und die Landgerichte.
1. Die Amtsgerichte sind in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich zuständig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 5.000, EUR nicht übersteigt und wenn keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts besteht (§ 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –).
Unabhängig vom Wert des Streitgegenstands bestehen darüber hinaus folgende ausschließliche Zuständigkeiten der Amtsgerichte (vgl. §§ 23, 23 a GVG):
Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG).
Ferner sind die Amtsgerichte in Familiensachen ausschließlich zuständig sowie grundsätzlich in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GVG).
Weitere ausschließliche Zuständigkeiten des Amtsgerichts ergeben sich aus § 23 Nr. 2b – d, g GVG.
2. Die Landgerichte sind erstinstanzlich für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR.
Eine vom Streitwert unabhängige ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts besteht gemäß § 71 Absatz 2 GVG insbesondere
- für Ansprüche, die aufgrund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden,
- für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden
- für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers und den hieraus folgenden Anspruch des Unternehmers auf Vergütungsanpassung bei Bauverträgen im Sinne von § 650a BGB
- und für Amtshaftungsansprüche.
Bei den Landgerichten können Kammern für Handelssachen gebildet werden, § 93 GVG. Diese sind unter anderem für bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen Kaufleute sowie für Streitigkeiten im Rahmen des Wechsel- und Scheckrechts zuständig. Eine abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten der Kammern für Handelssachen findet sich in § 95 GVG. Die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen muss der Kläger in der Klageschrift beantragen, § 96 Abs. 1 GVG.
In Deutschland gilt nach den Regelungen der Zivilprozessordnung über den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12-18 ZPO) der Grundsatz, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Bei einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird auf deren Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, auf den letzten Wohnsitz abgestellt, § 16 ZPO. Im Falle einer juristischen Person ist deren Sitz maßgebend, § 17 ZPO.
Für bestimmte Arten von Klagen hat der Kläger die Möglichkeit, alternativ einen anderen (besonderen – nicht ausschließlichen) Gerichtsstand als den des Wohnsitzes des Beklagten zu wählen. Beispiele:
* Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen kann auch das Gericht des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, angerufen werden (sogenannter „Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts“, § 29 Abs. 1 ZPO). Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort ist prozessual nur beachtlich, wenn die Vertragsparteien dem Personenkreis angehören, der nach § 38 Abs. 1 ZPO zum Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen befugt ist, vgl. 2.2.2.3
Unter den Begriff des Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtlichen Verträge. Soweit die Arbeitsgerichte zuständig sind, ist die Vorschrift entsprechend anwendbar.
* Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist (§ 32 ZPO).
* Für Klagen aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis, also der Verkehrsunfall stattgefunden hat, § 20 StVG.
* Der Verletzte einer Straftat kann im Rahmen eines Strafverfahrens Anträge, mit denen er ihm aus der Straftat erwachsene vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen will, bei dem Gericht geltend machen, bei dem Anklage erhoben wurde (Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403, 404 der Strafprozessordnung – StPO –).
*Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren auf Ehescheidung ist in § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Danach ist das Familiengericht (eine bei den Amtsgerichten eingerichtete Abteilung) ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt (damit ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt gemeint) hat. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit (darunter ist die Zustellung der Antragsschrift zu verstehen) an einem solchen gewöhnlichen Aufenthalt mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Rechtshängigkeit (s.o.) dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist auch das nicht der Fall, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich, es sei denn, ein solcher fehlt im Inland. Für diesen Fall ist der des Antragstellers bestimmend.
Ist auch danach eine Zuständigkeit nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg ausschließlich zuständig.
* Die örtliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen ist in § 232 FamFG geregelt. Hinsichtlich Ehegatten- und Kindesunterhalt ist, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.
Ist eine Ehesache nicht mehr anhängig, ist für eine Unterhaltssache für ein minderjähriges oder ein diesem gleichgestellten Kind das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes oder des Elternteils im Ausland.
Für alle andere Unterhaltssachen (nicht unter die vorgenannten Vorschriften fallender Unterhalt von Ehegatten oder Kindern, aber etwa auch den Unterhalt von Enkeln, Eltern oder Mütter lediger Kinder) bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar, d.h. es kommt vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners an. Für einige Sonderfälle gibt es noch die Wahlgerichtsstände des § 232 Absatz 3 Satz 2 FamFG.
* In Verfahren betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht gilt gemäß § 152 FamFG entsprechendes, d.h. ist das Verfahren auf Scheidung der Ehe anhängig, bleibt es bei der Zuständigkeit dieses Gerichts. Ist keine Ehesache anhängig, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist derjenige, in dem das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird.
Sofern ein Gesetz einen Gerichtsstand ausdrücklich als ausschließlich bezeichnet, geht dieser allen anderen Gerichtsständen vor, d. h. die Klage kann (zulässig) nur bei dem ausschließlich zuständigen Gericht erhoben werden. Ausschließliche Gerichtsstände ergeben sich aus der Zivilprozessordnung, aber auch aus Spezialgesetzen (z.B. § 122 FamFG):
Wenn sich die Klage auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (z. B. Erbbaurecht) bezieht, ist in bestimmten Fällen das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist; dies betrifft Klagen aus Eigentum oder dinglicher Belastung, Streitigkeiten über die Freiheit von einer dinglichen Belastung, Besitzklagen, Grenzscheidungsklagen, Teilungsklagen (§ 24 ZPO).
Für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über den Bestand eines solchen Verhältnisses ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Miet- oder Pachtraum liegt (§ 29a Abs. 1 ZPO). Die Vorschrift ist aber nicht anzuwenden bei Mietverhältnissen über Wohnräume zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnungen, Hotelzimmer etc.), möblierte Räume für Einzelmieter sowie über Häuser und Räume für öffentliche Aufgaben (§ 29 a Abs. 2 ZPO).
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Inland belegenen Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist (§ 32a ZPO).
Für Klagen auf Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen oder auf Erfüllung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, ist ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird, § 32b ZPO).
Im Mahnverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand, also regelmäßig seinen Wohnsitz oder bei juristischen Personen seinen Sitz hat (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Dies gilt auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2, § 802 ZPO). Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, zuständig, § 828 Abs. 2 ZPO. Für die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 1 Abs. 1, § 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), §§ 802, 869 ZPO).
Soll an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten geltend gemacht werden, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 ZPO).
Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erfolgt bei unvertretbaren Handlungen durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 894, 895, 888, 890 ZPO). Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist auch zuständig für Klagen aus Einwendungen, die den gegen das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen (§ 767 ZPO).
a) Vereinbarungen
Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen vor. Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO). In letzterem Fall muss die Vereinbarung schriftlich abgefasst oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Nach § 38 Abs. 3 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im Übrigen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall geschlossen wird, dass der zukünftige Beklagte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stets ist es Voraussetzung einer Gerichtsstandsvereinbarung, dass sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entstehenden Rechtsstreitigkeiten bezieht; anderenfalls ist sie unwirksam (§ 40 Abs. 1 ZPO). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist ferner unzulässig, wenn es sich um andere als vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch dann nicht möglich, wenn nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§ 40 Abs.2 ZPO).
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist für die Gerichte bindend; ob die Ausschließlichkeit des Gerichtsstands vereinbart ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab.
b) Rügelose Verhandlung
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt (§ 39 ZPO). Bei Verfahren vor den Amtsgerichten tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, § 504 ZPO.
Allerdings kann die Zuständigkeit dort nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden, wo eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig wäre (siehe oben, betrifft die Fälle der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und der ausschließlichen Gerichtsstände).
Besonderheiten ergeben sich bei der Spezialgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte nicht nur hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 2-3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sind Besonderheiten zu beachten. Für Urteilsverfahren i. S. von § 2 ArbGG wird zunächst auf die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) gemäß §§ 12-40 ZPO verwiesen, § 46 Abs. 1 ZPO. Allerdings begründet § 48 Abs. 1a ArbGG einen besonderen Gerichtsstand (vgl. 2.2.2.1) des Arbeitsortes, vor dem ebenfalls geklagt werden kann. Für Gerichtsstandsvereinbarungen gelten die allgemeinen Regeln, wie unter 2. dargestellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Tarifvertragsparteien gemäß § 48 Abs. 2 ArbGG befugt sind, für bestimmte Streitigkeiten die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Gerichts ohne Beachtung des § 38 Abs. 2, 3 ZPO festzulegen.
Bei Beschlussverfahren i. S. von § 2a ArbGG normiert § 82 Abs. 1 ArbGG den ausschließlichen Gerichtsstand des Betriebsortes bzw. des Unternehmenssitzes.
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Zivilsachen fallen in die Zuständigkeit der Landgerichte (maakohus). Als Gerichte erster Instanz entscheiden sie über zivilrechtliche Angelegenheiten aus den unterschiedlichsten Bereichen. Hierzu zählen Streitigkeiten aus Verträgen und sonstigen Schuldverhältnissen oder aus Familien- und Erbschaftsangelegenheiten sowie Streitigkeiten über dingliche Rechte, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit und Verwaltung von Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, Insolvenzangelegenheiten und arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Zur Einleitung einer Zivilklage muss beim Landgericht eine Klageschrift eingereicht werden. Die beim Gericht einzureichende Klageschrift muss die folgenden Angaben enthalten: die Person, gegen die geklagt wird, die Forderung und der Klagegrund (d. h. die Rechtsgrundlage) sowie die Beweismittel zur Stützung der Klage.
Die Durchführung von Zivilverfahren ist in der Zivilprozessordnung geregelt.
Obwohl es in Estland keine Fachgerichte gibt, können bestimmte Streitigkeiten können außergerichtlichen Ausschüssen vorgelegt werden, bevor der Rechtsweg beschritten wird.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist beispielsweise der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten (töövaidluskomisjon) zuständig. Der Ausschuss ist ein unabhängiges vorgerichtliches Gremium, das einzelarbeitsrechtliche Streitigkeiten beilegt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich an den Ausschuss wenden, ohne staatliche Gebühren entrichten zu müssen. Für die Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten durch den Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten ist das Gesetz über die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten maßgeblich. Das Verfahren des Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten stellt kein zwingendes vorgerichtliches Verfahren dar. Eine in Kraft getretene Entscheidung des Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten ist für die Parteien verbindlich. Der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten kann angerufen werden, um folgende Streitigkeiten beizulegen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben: 1) eine Arbeitsstreitigkeit, die aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem in Estland registrierten Arbeitgeber oder einem ausländischen Arbeitgeber, der in Estland durch eine Niederlassung tätig ist, sowie aus der Vorbereitung eines solchen Arbeitsverhältnisses entsteht (individuelle Arbeitsstreitigkeit); 2) eine Arbeitsstreitigkeit zwischen einem nach Estland entsandten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, die sich aus Abschnitt 7 des Gesetzes über die Arbeitsbedingungen von nach Estland entsandten Arbeitnehmern ergibt (individuelle Arbeitsstreitigkeit); 3) eine kollektive Arbeitsstreitigkeit, die sich aus der Durchführung eines Tarifvertrages ergibt (kollektive Arbeitsstreitigkeit). Der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten legt keine Streitigkeiten über den Schadensersatz für eine Gesundheitsschädigung, eine Körperverletzung oder den Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bei. In dem Antrag, der bei dem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten eingereicht wird, sollten die Umstände dargelegt werden, die für die Streitigkeit von Bedeutung sind. Wenn beispielsweise die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angefochten wird, sollten der Zeitpunkt und die Gründe für die Kündigung angegeben werden. Ferner ist der Streitgegenstand genau zu beschreiben, d. h., was der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zu tun unterlassen hat oder was er rechtswidrig getan hat. Alle Angaben und Forderungen sind zu begründen und deshalb sollten alle Umstände, die durch Urkundenbeweise (Arbeitsvertrag, gegenseitige Vereinbarungen oder den Schriftverkehr zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber usw.) gestützt werden oder alle Verweise auf andere Beweise und Zeugen beigefügt werden. Urkundenbeweise, die die Forderung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers stützen, sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Hält es der Antragsteller für erforderlich, einen Zeugen zu der Sitzung des Ausschusses zu laden, sollten der Name und die Anschrift des Zeugen im Antrag genannt werden. Ansprüche, die aus einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer entstehen, können von einem Verbraucherbeschwerdeausschuss geklärt werden (tarbijakaebuste komisjon). Für die Beilegung verbraucherschutzrechtlicher Streitigkeiten durch den Ausschuss ist das Gesetz über den Verbraucherschutz maßgeblich. Der Verbraucherbeschwerdeausschuss ist zuständig für die Beilegung sowohl inländischer als auch grenzüberschreitender Verbraucherstreitigkeiten, die aus Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern entstehen und die von einem Verbraucher eingeleitet werden, wenn eine der Streitparteien ein Unternehmer mit Sitz in der Republik Estland ist. Der Verbraucherbeschwerdeausschuss ist ebenso zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich auf Schäden beziehen, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, sofern der Schaden festgestellt werden kann. Wenn ein Schaden festgestellt wurde, aber die genaue Höhe nicht beziffert werden kann, wie beispielsweise bei einem nicht monetären oder einem zukünftigen Schaden, wird die Höhe der Entschädigung von einem Gericht festgelegt. Der Ausschuss befasst sich nicht mit der Beilegung von Streitigkeiten, die mit nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, nach öffentlichem Recht geregelten Bildungsdienstleistungen von juristischen Personen, von Angehörigen der Heilberufe erbrachten medizinischen Leistungen, die der Bewertung, Bewahrung oder Wiederherstellung der Gesundheit von Patienten dienen, oder mit der Verschreibung, Ausgabe oder Bereitstellung von Arzneimitteln und medizinischen Geräten zusammenhängen. Der Ausschuss legt auch keine Streitigkeiten, bei denen der Anspruch aus einem Todesfall, einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung entsteht, oder Streitigkeiten, für die das Streitbeilegungsverfahren in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, bei. Die betreffenden Streitigkeiten werden von der zuständigen Einrichtung oder dem zuständigen Gericht entschieden. Das Verfahren des Verbraucherbeschwerdeausschusses stellt kein zwingendes vorgerichtliches Verfahren dar. Eine Liste der Unternehmer, die den Entscheidungen des Ausschusses nicht nachgekommen sind, wird auf der Website der Behörde für Verbraucherschutz und technische Regulierung veröffentlicht. Sind die Parteien mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden oder kommen sie ihr nicht nach, können sie dieselbe Streitigkeit dem Landgericht zur Verhandlung vorlegen.
Mietstreitigkeiten können vor einem Mietausschuss beigelegt werden. Das entsprechende Verfahren ist im Gesetz über die Beilegung von Mietstreitigkeiten (üürivaidluse lahendamise seadus) geregelt. Ein Mietausschuss kann ein unabhängiges Gremium einer lokalen Behörde darstellen, das Mietstreitigkeiten beilegt. Mietausschüsse befassen sich nicht mit Streitigkeiten über finanzielle Forderungen, die 3200 EUR übersteigen. Das Verfahren des Mietausschusses stellt kein zwingendes vorgerichtliches Verfahren dar. Nach dem Inkrafttreten einer Entscheidung des Mietausschusses können die Parteien den gleichen Anspruch auf der gleichen Grundlage nicht mehr bei einem Gericht einreichen, und eine in Kraft getretene Entscheidung des Mietausschusses ist für die Parteien verbindlich.
Es ist wichtig, die Zuständigkeitsgrundsätze zu kennen, um zu wissen, welches Gericht für die Verhandlung einer Sache zuständig ist. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach 1) der allgemeinen Zuständigkeit, die vom Wohnsitz der Person abhängt, 2) der fakultativen Zuständigkeit und 3) der ausschließlichen Zuständigkeit (siehe 2.2).
Das estnische Gerichtssystem umfasst drei Instanzen.
Landgerichte (maakohus) verhandeln als Gerichte erster Instanz alle zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es kann in einem Gesetz festgelegt sein, dass bestimmte Arten von Angelegenheiten nur von bestimmten Landgerichten verhandelt werden, wenn dies die Entscheidung in der Sache beschleunigt oder den Prozess anderweitig effektiver macht.
Bezirksgerichte (ringkonnakohus) überprüfen Entscheidungen und Beschlüsse der Landgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten, die in ihre örtliche Zuständigkeit fallen, auf der Grundlage von Rechtsmitteln, die gegen diese Entscheidungen und Beschlüsse eingelegt wurden. Bezirksgerichte entscheiden auch andere Angelegenheiten, für die sie nach Maßgabe des Gesetzes zuständig sind.
Der Staatsgerichtshof (Riigikohus) überprüft Entscheidungen der Bezirksgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf der Grundlage von Kassationsberufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse. Er entscheidet auch Anträge auf Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, bestimmt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Gericht, das über die Sache entscheidet, und entscheidet andere Angelegenheiten, die per Gesetz in seine Zuständigkeit fallen. Der Staatsgerichtshof ist zugleich das Verfassungsgericht Estlands.
Im estnischen Instanzenzug entscheidet in der Regel das Landgericht in erster Instanz. Ist eine Person der Ansicht, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf einem Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift beruht oder dass im Hinblick auf die Umstände und Beweise, die im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, im Berufungsverfahren eine andere Entscheidung als die des Gerichts erster Instanz getroffen werden sollte, kann sie bei dem nächsthöheren Gericht, d. h. dem Bezirksgericht, Rechtsmittel einlegen. Bezirksgerichte sind Gerichte zweiter Instanz und überprüfen folglich als Rechtsmittelinstanz die Entscheidungen und Beschlüsse der Land- und Verwaltungsgerichte. Bezirksgerichte entscheiden zivilrechtliche Angelegenheiten in den Kammern – über Rechtsmittel entscheidet ein Spruchkörper mit drei Richtern.
Der Staatsgerichtshof ist die höchste Instanz. Der Staatsgerichtshof überprüft Entscheidungen der Bezirksgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf der Grundlage von Kassationsberufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse. Der Staatsgerichtshof entscheidet auch Anträge auf Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ernennt er ein Gericht mit der entsprechenden Zuständigkeit zur Entscheidung einer Angelegenheit und entscheidet auch andere Angelegenheiten, für die er nach Maßgabe des Gesetzes zuständig ist. Die Kassation ist ein auf Rechtsfragen gerichtetes Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist. Die Entscheidung wird von einem höheren Gericht ohne erneute Würdigung des Sachverhalts überprüft. Bereits rechtskräftige Gerichtsentscheidungen können auf Antrag einer Verfahrenspartei überprüft werden, wenn sich in der Sache neue Umstände ergeben haben.
Ein Beteiligter am Berufungsverfahren kann gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts Berufung beim Staatsgerichtshof einlegen, wenn das Bezirksgericht eine Verfahrensvorschrift wesentlich verletzt oder eine materiellrechtliche Vorschrift nicht korrekt angewendet hat. In einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof kann ein Verfahrensbeteiligter nur durch einen Rechtsanwalt Verfahrenshandlungen vornehmen und Anträge und Eingaben stellen. Im Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit beim Staatsgerichtshof kann ein Verfahrensbeteiligter persönlich oder durch einen Rechtsanwalt Verfahrenshandlungen vornehmen und Anträge und Eingaben stellen. Der Staatsgerichtshof nimmt eine Kassationsbeschwerde an, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht, rechtzeitig eingereicht wurde und wenn:
1) das Bezirksgericht in seiner Entscheidung eine Vorschrift des materiellen Rechts offensichtlich fehlerhaft angewandt hat und die fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift zu einer unrichtigen Entscheidung hätte führen können;
2) das Bezirksgericht bei der Beurteilung des Falls eine Verfahrensvorschrift materiell verletzt hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung geführt haben könnte.
Darüber hinaus nimmt der Staatsgerichtshof die Kassation an, wenn sie in Bezug auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Bildung einer einheitlichen Rechtspraxis oder für die Rechtsfortbildung von grundlegender Bedeutung ist.
Zuständigkeit bedeutet das Recht und die Pflicht einer Person, ihre Verfahrensrechte vor einem bestimmten Gericht auszuüben. Die Zuständigkeit ist allgemein, fakultativ oder ausschließlich.
Die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften bestimmen das Gericht, bei dem Klage gegen eine Person erhoben werden kann und bei dem andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person ausgeführt werden können, sofern nicht gesetzlich festgelegt ist, dass die Klage bei einem anderen Gericht erhoben werden muss oder die Verfahrenshandlungen von einem anderen Gericht auszuführen sind.
Nach der fakultativen Zuständigkeit bestimmt sich das Gericht, bei dem zusätzlich zu dem allgemein zuständigen Gericht Klage gegen eine Person erhoben werden kann und bei dem andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person ausgeführt werden können. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Klage, bei der es um vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine natürliche Person geht, auch bei dem Gericht eingelegt werden kann, in dessen Bezirk der längerfristige Aufenthaltsort der Person belegen ist. Hat eine Person ihren Wohnsitz im Ausland, können vermögensrechtliche Ansprüche auch bei dem Gericht geltend gemacht werden, das aufgrund des Ortes zuständig ist, an dem sich das Vermögen befindet, oder aber auch bei dem Gericht, das aufgrund des Ortes zuständig ist, an dem sich sonstiges Vermögen der Person befindet.
Die Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit legen fest, welches Gericht als einziges für die Entscheidung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit angerufen werden kann. Gleiches gilt für Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine ausschließliche Zuständigkeit kann beispielsweise durch den Standort von Immobilien, die Niederlassung einer juristischen Person usw. begründet werden.
Eine Klage gegen eine natürliche Person kann bei dem an ihrem Wohnsitz zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine Klage gegen eine juristische Person kann bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz der juristischen Person befindet. Ist der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht bekannt, kann eine Klage gegen diese Person bei dem Gericht eingereicht werden, das aufgrund ihres letzten bekannten Wohnsitzes zuständig ist.
Gegen einen Staatsbürger der Republik Estland, der im Ausland lebt und für den der Grundsatz der Extraterritorialität gilt, oder gegen einen Staatsbürger der Republik Estland, der im Ausland arbeitet und Beamter ist, kann bei dem Gericht Klage eingelegt werden, das aufgrund des letzten Wohnsitzes der Person in Estland zuständig ist. Hatte diese Person keinen Wohnsitz in Estland, kann die Klage beim Landgericht von Harju (Harju Maakohus) eingereicht werden. Für Klagen gegen die Republik Estland oder gegen eine lokale Behörde ist das Gericht am Sitz der betreffenden staatlichen oder lokalen Behörde zuständig. Lässt sich die staatliche Behörde nicht bestimmen, wird die Klage beim Landgericht von Harju (Harju Maakohus) erhoben. Lässt sich die lokale Behörde nicht bestimmen, wird die Klage bei dem Gericht erhoben, das am Sitz der Gemeinde- oder Kommunalverwaltung zuständig ist.
Ein Kläger kann eine Klage gegen die Republik Estland und eine lokale Behörde auch bei dem Gericht erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich sein eigener Wohnsitz oder Sitz liegt.
In den im Gesetz vorgesehenen Fällen besteht bei Klagen gegen Personen und den sie betreffenden Verfahrenshandlungen neben der allgemeinen Zuständigkeit die Möglichkeit der Auswahl des zuständigen Gerichts.
Fällt eine Angelegenheit gleichzeitig in die Zuständigkeit mehrerer estnischer Gerichte, kann der Antragsteller das Gericht aussuchen, bei dem er den Antrag einreicht. In solchen Fällen wird die Sache von dem Gericht entschieden, bei dem der Antrag zuerst einging.
Wird eine Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten liegt, oder bei dem Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit, wird die Angelegenheit in der Zweigstelle verhandelt, in deren örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten fällt oder der Ort, nach dem sich die ausschließliche Zuständigkeit bestimmt. Fallen mehrere Orte, die für die Feststellung der Zuständigkeit herangezogen werden, in die örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts, aber in die Bezirke verschiedener Zweigstellen, wählt der Kläger die Zweigstelle aus, in der die Angelegenheit verhandelt wird. Tut der Kläger dies nicht, bestimmt das Gericht, wo die Sache verhandelt wird.
Die geografischen Gebiete und Dienstbereiche der Gerichte sind detaillierter im Gerichtsgesetz festgelegt.
In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist die Zuständigkeit ausschließlich, d. h. Die Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit legen fest, welches Gericht als einziges für die Entscheidung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit angerufen werden kann.
1) Zuständigkeit nach dem Gerichtsbezirk, in dem die Immobilie belegen ist – folgende Klagen werden bei dem Gericht erhoben, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist:
Eine Klage in Bezug auf Grunddienstbarkeiten, dingliche Belastungen oder Vorkaufsrechte wird bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk die belastete Immobilie belegen ist.
2) Klagen auf Beendigung der Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Klage auf Beendigung der Anwendung einer unlauteren allgemeinen Geschäftsbedingung oder auf Aufhebung der Empfehlung einer allgemeinen Geschäftsbedingung (Artikel 45 Schuldrechtsgesetz (võlaõigusseadus)) wird bei dem Gericht eingelegt, in dessen Bezirk die Niederlassung des Beklagten belegen ist oder, sollte es keine Niederlassung geben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten befindet. Hat der Beklagte keine Niederlassung, keinen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die allgemeine Geschäftsbedingung angewendet wurde.
3) Zuständigkeit in Bezug auf den Widerruf oder die Erklärung der Unwirksamkeit einer Entscheidung eines Organs einer juristischen Person – eine Klage auf Widerruf oder auf Erklärung der Unwirksamkeit der Entscheidung eines Organs einer juristischen Person wird bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz der juristischen Person befindet.
4) Zuständigkeit in Ehesachen
Ehesachen gelten als zivilrechtliche Angelegenheiten. Sie können Folgendes zum Gegenstand haben:
Für Ehesachen ist ein estnisches Gericht zuständig, wenn:
In Ehesachen, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden sind, wird eine Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet oder, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. Befindet sich der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz eines gemeinsamen, minderjährigen Kindes der Parteien zuständig ist oder, wenn sie kein gemeinsames, minderjähriges Kind haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Klägers belegen ist.
Wenn das Vermögen einer abwesenden, als vermisst geltenden Person unter Vermögensverwaltung gestellt wurde oder wenn aufgrund der eingeschränkten aktiven Geschäftsfähigkeit einer Person ein Vormund für sie bestellt wurde oder wenn eine Person mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde, kann eine Scheidungsklage gegen eine solche Person auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.
5) Zuständigkeit bei Abstammungs- und Unterhaltsfragen – eine Abstammungssache ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, in der die Abstammung festgestellt oder über einen Eintrag eines Elternteils in die Geburtsurkunde eines Kindes oder im Einwohnermelderegister entschieden wird. Ein estnisches Gericht kann eine Abstammungssache entscheiden, wenn mindestens eine Partei Staatsbürger der Republik Estland ist oder ihren Wohnsitz in Estland hat. In einer Abstammungssache, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden ist, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Ist der Wohnsitz des Kindes nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist. Ist der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.
Diese Bestimmungen finden auch auf Unterhaltssachen Anwendung. Eine Unterhaltssache kann Folgendes zum Gegenstand haben:
6. Zuständigkeit für Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit
Gleiches gilt für Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Beschleunigtes Mahnverfahren – das beschleunigte Mahnverfahren wird von der Zweigstelle für Mahnverfahren in Haapsalu des Landgerichts von Pärnu (Pärnu Maakohtu Haapsalu kohtumaja) durchgeführt. Zur Einleitung des beschleunigten Mahnverfahrens in Bezug auf einen Unterhaltsanspruch oder eine sonstige Geldforderung kann die Abteilung für Mahnverfahren des Landgerichts über die Website https://www.e-toimik.ee/ kontaktiert werden. Das beschleunigte Verfahren gilt nur für Forderungen bis 6400 EUR (Forderung). In diesem Betrag sind sowohl die Haupt- als auch die Nebenforderungen enthalten. Unterhaltsansprüche, die das 1,5-fache des Mindestunterhalts überschreiten, können auch nicht im beschleunigten Verfahren geltend gemacht werden. Der 1,5-fache Mindestunterhalt beträgt im Jahr 2020 438 EUR monatlich. Das beschleunigte Mahnverfahren kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner in der Geburtsurkunde eines Kindes nicht als Elternteil des Kindes angegeben ist.
Feststellung des Todes einer Person und des Todeszeitpunkts – ein estnisches Gericht kann eine Person für tot erklären und den Todeszeitpunkt feststellen, wenn: 1) die vermisste Person zu dem Zeitpunkt, zu dem zuletzt von ihr gehört wurde, ein Bürger der Republik Estland war oder ihren Wohnsitz in Estland hatte; 2) ein anderes rechtliches Interesse für ein estnisches Gericht besteht, eine Todeserklärung auszusprechen oder den Zeitpunkt ihres Todes festzustellen.
Ein Antrag auf Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes wird beim Gericht des letzten Wohnsitzes der vermissten Person gestellt. Wenn eine Person bei einem in Estland registrierten Schiffsunglück verschwunden ist, wird der Antrag beim Gericht des Heimathafens des Schiffes gestellt. In anderen Fällen wird ein Antrag auf Feststellung des Todes oder des Todeszeitpunkts bei dem Gericht des Wohnsitzes oder des eingetragenen Sitzes des Antragstellers gestellt. Befindet sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Antragstellers nicht in Estland, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht. Ein Antrag auf Änderung des Todeszeitpunkts oder Aufhebung einer Feststellung des Todes wird bei dem Gericht eingereicht, das den Todeszeitpunkt oder den Tod festgestellt hat.
Vormundschaftssachen – eine Vormundschaftssache ist eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Vormunds für eine Person oder eine andere Angelegenheit im Zusammenhang mit der Vormundschaft. Eine Vormundschaftssache kann von einem estnischen Gericht entschieden werden, wenn: 1) die Person, die der Vormundschaft bedarf, oder die Person, die unter Vormundschaft steht, ein Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder ihren Wohnsitz in Estland hat; 2) die Person, die der Vormundschaft bedarf, oder die Person, die unter Vormundschaft steht, aus einem anderen Grund den Schutz eines estnischen Gerichts benötigt, einschließlich der Fälle, in denen sich das Vermögen der Person in Estland befindet.
Ein Vormund muss in Estland nicht bestellt werden, wenn ein estnisches Gericht und ein ausländisches Gericht gleichermaßen für die Einrichtung einer Vormundschaft zuständig sind und im Ausland bereits ein Vormund bestellt wurde oder ein ausländisches Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Vormunds führt, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Estland anerkannt wird und die Nichtbestellung eines Vormunds in Estland im Interesse der Person, die der Vormundschaft bedarf, ist.
In einer Vormundschaftssache entscheidet das Gericht, das für den Wohnsitz der Person zuständig ist, die der Vormundschaft bedarf. Die Bestellung eines Vormunds für ein Kind vor seiner Geburt wird durch das Gericht des Wohnsitzes der Mutter entschieden. Wird die Einrichtung einer Vormundschaft für Geschwister beantragt, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Gerichte haben, wird der Vormund vom Gericht des Wohnsitzes des jüngsten Kindes bestellt. Ist in einem solchen Fall bereits ein Vormundschaftsverfahren bei einem Gericht anhängig, wird die Vormundschaftssache von diesem Gericht entschieden. Hat eine Person, die der Vormundschaft bedarf, keinen Wohnsitz in Estland oder kann der Wohnsitz nicht festgestellt werden, kann die Angelegenheit von dem Gericht entschieden werden, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Person der Vormundschaft bedarf oder ihr Vermögen schutzbedürftig ist, oder vom Landgericht von Harju. Eine Angelegenheit in Bezug auf eine Person unter Vormundschaft oder ihr Vermögen wird von dem Gericht entschieden, das den Vormund bestellt hat. Diese Angelegenheit kann in begründeten Fällen auch vom Gericht des Wohnsitzes der Person, die unter Vormundschaft steht, oder vom für das Vermögen dieser Person örtlich zuständigen Gericht entschieden werden.
Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung – über die Frage der Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung entscheidet das Gericht, das den Vormund für die Person bestimmt hat, oder das Gericht, das ein Verfahren in der Vormundschaftssache führt. In anderen Fällen werden solche Angelegenheiten von dem Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die geschlossene Einrichtung befindet. Die Angelegenheit kann auch von dem Gericht entschieden werden, das vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat.
Vorläufiger Rechtsschutz kann von jedem Gericht gewährt werden, in dessen örtlicher Zuständigkeit die betreffende Maßnahme anzuwenden ist. Sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung, einschließlich Angelegenheiten der Aussetzung oder Beendigung der Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung und Angelegenheiten der Änderung der Unterbringungsdauer, werden von dem Gericht entschieden, das die Unterbringung der Person in einer geschlossenen Einrichtung entschieden hat.
Einrichtung der Vermögensverwaltung für das Vermögen einer vermissten Person – die Einrichtung der Vermögensverwaltung für das Vermögen einer vermissten Person wird durch das Gericht entschieden, das für den Wohnsitz der vermissten Person zuständig ist. Hat eine vermisste Person keinen Wohnsitz in Estland, wird die Frage der Einrichtung der Vermögensverwaltung für das Vermögen der vermissten Person von dem Gericht entschieden, das an dem Ort, an dem sich das Vermögen befindet, für das die Vermögensverwaltung beantragt wird, zuständig ist. Andere Angelegenheiten, die mit der Einrichtung der Vermögensverwaltung über das Vermögen einer vermissten Person verbunden sind, einschließlich Fragen der Beendigung der Vermögensverwaltung und des Wechsels des Verwalters und seiner Pflichten, werden von dem Gericht entschieden, das den Verwalter bestimmt hat.
Adoption – ein estnisches Gericht kann über eine Adoption entscheiden, wenn der Adoptivelternteil, einer der adoptionswilligen Ehegatten oder das Kind Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder der Wohnsitz des Adoptivelternteils, eines der adoptionswilligen Ehegatten oder des Kindes in Estland liegt. Ein Antrag auf Adoption wird beim Gericht des Wohnsitzes des Adoptivkindes gestellt. Hat das Adoptivkind keinen Wohnsitz in der Republik Estland, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht. Für die Erklärung der Ungültigkeit einer Adoption ist das Gericht zuständig, das über die Adoption entschieden hat.
Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen – die Frage der Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen kann von einem estnischen Gericht entschieden werden, wenn der Minderjährige ein Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder sich sein Wohnsitz in Estland befindet. Ein Antrag auf Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen oder ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen wird bei dem Gericht des Wohnsitzes des Minderjährigen eingereicht. Hat der Minderjährige keinen Wohnsitz in der Republik Estland, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht.
Feststellung der Abstammung und Anfechtung einer Eintragung betreffend einen Elternteil nach dem Tod einer Person – wenn eine Person die Feststellung ihrer Abstammung zu einer verstorbenen Person begehrt oder eine Eintragung betreffend einen Elternteil in der Geburtsurkunde eines Kindes oder im Einwohnermelderegister nach dem Tod der Person, die in der Geburtsurkunde oder im Einwohnermelderegister als Elternteil eingetragen ist, anfechtet, wird ein entsprechender Antrag beim Gericht des letzten Wohnsitzes der Person eingereicht, deren Abstammung festgestellt werden soll oder bezüglich derer die Eintragung in der Geburtsurkunde oder im Einwohnermelderegister angefochten wird. Wenn der letzte bekannte Wohnsitz der Person nicht in Estland war oder wenn der Wohnsitz unbekannt ist, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht.
Sonstige Familienangelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit – die Bestimmungen über Vormundschaftssachen gelten für sonstige Familienangelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt. Über einen Antrag in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten entscheidet das Gericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten oder der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz in Estland oder hat keiner der Ehegatten derzeit einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts ihres letzten gemeinsamen Wohnsitzes, wird die Angelegenheit von dem Gericht des Wohnsitzes des Ehegatten entschieden, dessen Rechte durch die beantragte Entscheidung eingeschränkt würden. Befindet sich der Wohnsitz dieses Ehegatten nicht in Estland oder kann der Wohnsitz nicht festgestellt werden, wird die Angelegenheit vom Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers entschieden. Lässt sich die Zuständigkeit nicht bestimmen, wird die Angelegenheit vom Landgericht von Harju entschieden. Vorläufiger Rechtsschutz in einer Familiensache ohne Rechtsmittelmöglichkeit kann durch jedes Gericht gewährt werden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Maßnahme zu ergreifen ist.
Anwendung von Nachlassverwaltungsmaßnahmen – ein estnisches Gericht kann Verwaltungsmaßnahmen auf einen in Estland befindlichen Nachlass anwenden, unabhängig von dem Staat, dessen Recht auf die Erbschaft anwendbar ist, und dem Staat, dessen Behörden oder Beamte nach allgemeiner Zuständigkeit für die Durchführung von Nachlassverfahren zuständig sind. Nachlassverwaltungsmaßnahmen werden durch das Gericht am Ort der Eröffnung des Erbfalls durchgeführt. Wird ein Nachlassverfahren im Ausland eröffnet und befindet sich der Nachlass in Estland, können die Nachlassverwaltungsmaßnahmen durch das Gericht am Ort des Nachlasses durchgeführt werden.
Zuständigkeit bei Aufgebotsangelegenheiten – ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung eines Wertpapiers wird bei dem Gericht des Einlösungsortes des Wertpapiers und in Ermangelung des Einlösungsortes gemäß der allgemeinen Zuständigkeit in Bezug auf den Emittenten des Wertpapiers eingereicht. Der Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der Rechte des Eigentümers einer Immobilie wird vom Besitzer der Immobilie gemäß den Bestimmungen von Artikel 124 des Vermögensgesetzes (asjaõigusseadus) bei dem Gericht gestellt, in dessen territorialem Zuständigkeitsbereich sich die Immobilie befindet. In dem in Artikel 13 des Schiffssachenrechtsgesetzes vorgesehenen Fall stellt die berechtigte Person beim Landgericht von Harju einen Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der Rechte des Schiffseigentümers. Der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der Rechte eines unbekannten Hypothekengläubigers (Artikel 331 des Vermögensgesetzes) wird vom Eigentümer der belasteten Immobilie bei dem Gericht gestellt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die belastete Immobilie befindet. Ein Antrag auf Ausschluss der Rechte eines unbekannten Seehandelshypothekengläubigers oder Pfandgläubigers wird vom Eigentümer des belasteten Schiffes oder vom Eigentümer des mit einem registrierten Pfand an beweglichen Sachen belasteten Pfandgegenstands gemäß Artikel 59 des Schiffssachenrechtsgesetzes beim Landgericht von Harju gestellt.
Zuständigkeit in Angelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit in Bezug auf juristische Personen des Privatrechts – Angelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit, mit Ausnahme von Registerangelegenheiten, die mit der Tätigkeit einer Gesellschaft, eines gemeinnützigen Vereins und einer Stiftung zusammenhängen, einschließlich Angelegenheiten in Bezug auf die Bestellung eines Ersatzmitglieds des Vorstands oder Aufsichtsrats, eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfers für eine besondere Rechnungsprüfung und eines Insolvenzverwalters, sowie Angelegenheiten in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Abfindung an die Gesellschafter oder Aktionäre einer Gesellschaft werden vom Gericht am eingetragenen Sitz der juristischen Person oder der Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft entschieden.
Wohnungseigentums- und Gemeinschaftseigentumssachen – eine Angelegenheit ohne Rechtsmittelmöglichkeit in Bezug auf Wohnungseigentum oder Gemeinschaftseigentum wird von dem Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeit die Immobilie belegen ist.
Angelegenheiten in Bezug auf den Anschluss an eine öffentliche Straße und die Duldung von künstlichen Trägern von Bodenverbesserungsanlagen sowie von Versorgungsarbeiten – Angelegenheiten in Bezug auf den Anschluss an eine öffentliche Straße und die Duldung von künstlichen Trägern von Bodenverbesserungsanlagen sowie von Versorgungsarbeiten werden von dem Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Immobilie befindet, deren Anschluss an eine öffentliche Straße beantragt wird oder für die der Bau eines künstlichen Trägers einer Bodenverbesserungsanlage beantragt wird oder auf der die Versorgungsarbeiten stattfinden.
Angelegenheiten in Bezug auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen von ausländischen Gerichten – ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts, ein Antrag auf Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung oder auf Aussetzung der Vollstreckung oder ein anderer Antrag im Vollstreckungsverfahren wird bei dem für den Wohnsitz oder den eingetragenen Sitz des Schuldners örtlich zuständigen Gericht oder bei dem Gericht eingereicht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens angestrebt wird, es sei denn, das Gesetz oder ein internationales Abkommen sieht etwas anderes vor.
Vollstreckbarerklärung einer im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens erzielten Vergleichsvereinbarung – eine im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 des Vermittlungsgesetzes (lepitusseadus) genannten Vermittlungsverfahrens erzielte Vergleichsvereinbarung wird von dem Gericht für vollstreckbar erklärt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Vermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen von Schiedsgerichten – Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von in Estland ergangenen Entscheidungen von Schiedsgerichten oder Entscheidungen von ausländischen Schiedsgerichten sowie Anträge auf Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung werden beim Landgericht von Pärnu (Pärnu Maakohus) eingereicht. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Entscheidung eines ausländischen Schiedsgerichts oder ein anderer Antrag im Vollstreckungsverfahren wird bei dem für den Wohnsitz oder den eingetragenen Sitz des Schuldners örtlich zuständigen Gericht oder bei dem Gericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt wird, es sei denn, das Gesetz oder ein internationales Abkommen sieht etwas anderes vor. Ist eine der Vertragsparteien in einem Schiedsverfahren ein Verbraucher, wird ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Schiedsgerichts oder ein Antrag auf Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung des Schiedsgerichts bei dem Gericht eingereicht, dessen örtliche Zuständigkeit der Ort des Schiedsverfahrens ist.
Angelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit werden in der Zweigstelle verhandelt, in deren örtliche Zuständigkeit der Ort fällt, der zur Bestimmung der Zuständigkeit herangezogen wird. Fallen verschiedene Orte, die für die Feststellung der Zuständigkeit herangezogen werden, in die örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts, aber in die Bezirke verschiedener Zweigstellen, bestimmt das Gericht die Zweigstelle, in der die Angelegenheit zu verhandeln ist.
Die geografischen Gebiete und Dienstbereiche der Gerichte sind detaillierter im Gerichtsgesetz festgelegt.
Ein Gericht kann eine Angelegenheit auch dann nach der Zuständigkeit behandeln, wenn sich die Zuständigkeit dieses Gerichts aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt und die Streitigkeit die wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit beider Parteien betrifft oder die Streitigkeit die wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit einer Partei betrifft und die andere Partei der Staat, eine lokale Behörde oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn beide Parteien juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit kann auch dann getroffen werden, wenn sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz einer oder beider Parteien nicht in Estland befindet.
Dessen unbeschadet gilt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit auch dann, wenn:
1) eine solche Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde;
2) die Zuständigkeit in einem Fall vereinbart wurde, in dem sich der Beklagte nach Abschluss der Vereinbarung im Ausland niederlasst oder seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ins Ausland verlegt oder wenn der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz oder die Niederlassung des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die durch Vereinbarung festgelegte Zuständigkeit ist eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Das Gericht erster Instanz kann die Sache durch Beschluss an ein anderes Gericht erster Instanz verweisen, wenn die Parteien vor dem ersten Gerichtstermin oder im schriftlichen Verfahren vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen einen entsprechenden gemeinsamen Antrag stellen.
In Estland gibt es keine Fachgerichte.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Irland sind die Zivilgerichte für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zuständig, an denen Einzelpersonen, Organisationen oder auch der Staat beteiligt sind. Diese Auseinandersetzungen können sich auf Angelegenheiten aller Art beziehen, von der Körperverletzung infolge eines KFZ-Unfalls bis hin zur Anfechtung einer Unternehmensübernahme. Im Zivilverfahren verklagt der Kläger den Beklagten auf Wiedergutmachung eines zugefügten Unrechts. Dies geschieht normalerweise dadurch, dass dem Kläger Schadensersatz in Form einer Geldzahlung zugesprochen wird.
Der District Court, der Circuit Court und der High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) sind allesamt Gerichte der ersten Instanz. Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) ist nur für Rechtsmittelverfahren sowie für bestimmte verfassungsrechtliche Angelegenheiten zuständig. Der Court of Appeal ist ein reines Rechtsmittelgericht.
Der District Court und der Circuit Court verfügen jeweils über eine eingeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit. Das bedeutet, dass sie nur mit Rechtssachen befasst werden können, deren Streitwert eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet und bei denen die Verfahrensparteien in einem bestimmten Gebiet ansässig oder niedergelassen sind bzw. ein Vertrag in einem bestimmten Gebiet geschlossen wurde. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des District Court werden vor dem Circuit Court verhandelt, und für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Circuit Court ist der High Court zuständig.
Der Small Claims Court (Gericht für geringfügige Forderungen) ist eine Abteilung des District Court und befasst sich mit verbraucherrechtlichen Angelegenheiten, deren Streitwert 2000 EUR nicht übersteigt. Er kann auch bei Unternehmensstreitigkeiten in Anspruch genommen werden.
Vor dem District Court werden Angelegenheiten mit einem Streitwert von höchstens 15 000 EUR verhandelt, während der Circuit Court für Rechtssachen zuständig ist, deren Streitwert 75 000 EUR (60 000 EUR bei Klagen wegen Körperverletzung) nicht übersteigt. Der Circuit Court ist auch bei Familiensachen zuständig, insbesondere bei Scheidungsverfahren, bei Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und bei Verfahren zur Eheaufhebung. Der High Court wird mit Angelegenheiten befasst, deren Streitwert mindestens 75 000 EUR (60 000 EUR bei Klagen wegen Körperverletzung) beträgt.
Arbeitsrechtliche Ansprüche unterliegen der Entscheidungsgewalt des Employment Appeals Tribunal (Arbeitsgericht), einem unabhängigen Organ der Rechtspflege. Es befasst sich mit einem breiten Spektrum an Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. In bestimmten Fällen können die Parteien beim Circuit Court Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Employment Appeals Tribunal einlegen; die Frist hierfür beträgt sechs Wochen ab dem Datum der Entscheidung. Wenn die Entscheidung nicht angefochten und dennoch nicht vom Arbeitgeber umgesetzt wird, kann der Minister for Jobs, Enterprise and Innovation (Arbeitsminister) im Namen des Arbeitnehmers Klage vor dem Circuit Court erheben. Jede der Prozessparteien kann beim High Court Revision gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts einlegen, die dadurch allerdings nur auf Rechtsfehler überprüft wird.
Der im Jahr 2004 gegründete Commercial Court (Handelsgericht) ist eine Fachabteilung des High Court. Die Verfahren vor diesem Gericht werden insbesondere durch Order 63A der Rules of the Superior Courts (Regel 63 A der Verfahrensordnung der höherinstanzlichen Gerichte) geregelt. Er ist für Handelssachen mit einem Streitwert von mindestens einer Million Euro, für Streitigkeiten über Rechte des geistigen Eigentums sowie für Rechtsmittel und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zuständig. Das Gericht befasst sich auch mit anders gearteten Fällen, wenn der Richter dies für zweckmäßig erachtet. Es gibt kein automatisches Anrecht darauf, dass eine Angelegenheit in die Liste der handelsrechtlichen Verfahren des High Court aufgenommen wird. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Richter am Commercial Court. Bei diesem Gericht kommt ein ausgefeiltes Fallbearbeitungssystem zum Einsatz, durch das die Vorbereitungen für die Gerichtsverhandlung optimiert, unangebrachte Kosten- und Vermeidungstaktiken verhindert und die uneingeschränkte Offenlegung bestimmter Informationen vor der Gerichtsverhandlung gewährleistet werden sollen.
Die Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz richtet sich nach Gegenstand (Vertrag, unerlaubte Handlung usw.) und Streitwert der Klage (siehe oben).
Für die Zwecke der Organisation des District Court ist Irland in 24 Gerichtskreise unterteilt, die jeweils über mindestens einen auf ständiger Basis zugeteilten Richter verfügen. In den zwei größten Städten, Dublin und Cork, erfordert der hohe Arbeitsanfall die ständige Zuteilung mehrerer Richter. Für die Zwecke der Organisation des Circuit Court ist das Land in acht Gerichtsbezirke unterteilt, wobei jeder Bezirk über einen Richter verfügt. Die Bezirke Dublin und Cork bilden eine Ausnahme, da hier wegen des umfangreichen Arbeitsvolumens eine größere Anzahl an Richtern tätig ist. In der Regel verhandelt der High Court Klagen, bei denen er die originäre Zuständigkeit besitzt, in Dublin. Darüber hinaus befasst er sich im Verlauf des Jahres zu feststehenden Terminen an verschiedenen Tagungsorten in den irischen Provinzen mit Klagen wegen Körperverletzung bzw. wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Zudem tagt der High Court an Verhandlungsorten in den Provinzen, um über Rechtsmittel zu entscheiden, die gegen zivilrechtliche und familienrechtliche Entscheidungen des Circuit Court eingelegt wurden.
Der District Court ist für Rechtsstreitigkeiten zuständig, die sich auf Verträge, auf bestimmte unerlaubte Handlungen, auf Mietkauf- und Ratenkaufverträge, auf Miet- oder Pachtverhältnisse (etwa die Wohnungsräumung infolge von Mietschulden) sowie auf Klagen wegen der rechtswidrigen Zurückbehaltung von Sachen oder Gegenständen beziehen und deren Streitwert 15 000 EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus verfügt der District Court über eine ganze Reihe von Befugnissen bei der Vollstreckung von Urteilen gleich welchen Gerichts, die den Beklagten zur Begleichung von Schulden verpflichten, bei der Erteilung von Genehmigungen, wie etwa Schanklizenzen, sowie bei Sorgerechtsangelegenheiten und Unterhaltsansprüchen von Kindern und Jugendlichen.
Der Circuit Court ist für Vertragsstreitigkeiten, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Erbsachen, Verfahren zur Nachlassverwaltung, billigkeitsrechtliche Verfahren, Räumungsklagen, Klagen auf neue Mietverträge sowie für Klagen im Zusammenhang mit Mietkauf- und Ratenkaufverträgen zuständig, wenn der Streitwert 75 000 EUR (60 000 EUR bei Klagen wegen Körperverletzung) nicht überschreitet. Darüber hinaus fallen Familiensachen (u. a. Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Scheidung und zur Eheaufhebung sowie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des District Court) in seine Entscheidungsgewalt. Der Circuit Court ist auch die Rechtsmittelinstanz für schiedsgerichtliche Entscheidungen bei Streitigkeiten über Miet- und Pachtzinsen.
Am Circuit Court werden zivilrechtliche Angelegenheiten vor einem Einzelrichter ohne Beisitzer verhandelt. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des District Court werden vor dem Circuit Court in einem neuen Verfahren verhandelt, wobei die Entscheidung des Circuit Court endgültig ist und nicht mehr angefochten werden kann.
Laut Verfassung verfügt der High Court in allen Rechts- und Sachfragen über die uneingeschränkte originäre Zuständigkeit. Das bedeutet, dass er die Entscheidungsgewalt in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten besitzt, bei denen die beklagte Partei in Irland ansässig ist, der geltend gemachte Vertrag in Irland geschlossen wurde, die mutmaßliche unerlaubte Handlung in Irland begangen wurde oder die verfahrensgegenständliche Immobilie im Hoheitsgebiet des irischen Staates liegt. Der High Court befasst sich mit Rechtsmitteln, die gegen Entscheidungen des Circuit Court eingelegt wurden, und übt die Dienstaufsicht über den District Court und andere untere Gerichte aus. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des High Court werden vor dem Court of Appeal (Rechtsmittelgericht) oder vor dem Supreme Court (Oberster Gerichtshof) verhandelt, wenn letzterer bestätigt, dass es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit oder für die Rechtspflege handelt. Der Court of Appeal kann ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren an den Supreme Court weiterleiten, wenn dieser bestätigt, dass die Angelegenheit von besonderer Bedeutung für die allgemeine Öffentlichkeit oder für die Rechtspflege ist. Das Rechtsmittelverfahren wird nicht in Form einer erneuten mündlichen Verhandlung durchgeführt, sondern stützt sich auf das Protokoll der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug und rechtliche Argumente.
Bei zivilrechtlichen Ansprüchen richtet sich die Zuständigkeit des District Court bzw. des Circuit Court nach dem Ort, an dem der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder ein Geschäft betreibt. Die meisten vertragsrechtlichen Angelegenheiten unterstehen der Entscheidungsgewalt des District Court bzw. des Circuit Court, in dessen Gebiet der Vertrag angeblich geschlossen wurde. Bei Verfahren wegen unerlaubter Handlung richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die unerlaubte Handlung mutmaßlich begangen wurde, bei Familiensachen nach dem Wohnort des Antragstellers und bei Verfahren über ein Miet- bzw. Pachtverhältnis oder das Eigentum an einer Immobilie nach dem Ort, an dem sich die Liegenschaft befindet.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Auf der Website des Courts Service of Ireland wird die Struktur des irischen Gerichtswesens ausführlich erläutert. Darüber hinaus gibt der irische Gerichtsdienst eine Informationsbroschüre für die Öffentlichkeit mit dem Titel „Explaining the Courts“ heraus. Weitere Informationen über das irische Gerichtssystem sind beim Citizens Information Board (Bürgerinformationsstelle) erhältlich, einer staatlichen Einrichtung, die Bürger über ein breites Spektrum öffentlicher und sozialer Dienstleistungen informiert, berät und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützt. Das Citizens Information Board betreibt eine Website, ist telefonisch erreichbar und unterhält zahlreiche Besucherzentren im ganzen Land.
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In Griechenland sind die ordentlichen Zivilgerichte für den Großteil der Zivil- und Handelssachen zuständig. Die Fachkammern, die aufgrund von Spezialgesetzen an Zivilgerichten in den Großstädten eingerichtet wurden, bilden in dieser Hinsicht eine Ausnahme, da sie jeweils die ausschließliche Zuständigkeit für ein bestimmtes Rechtsgebiet besitzen. Bei diesen Kammern handelt es sich um die Fachkammern für Verfahren über Gemeinschaftsmarken in Athen und Thessaloniki sowie um die Fachkammer für Seerechtsverfahren in Piräus.
In den meisten Fällen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Streitwert des Verfahrens. Dieser bemisst sich ausschließlich anhand des Werts, den der Gegenstand der Klage hat, etwaige Nebenforderungen werden nicht berücksichtigt. Wenn sich eine Klage auf mehrere Forderungen bezieht, werden diese addiert.
Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen, werden im ersten Rechtszug vor den folgenden Gerichten verhandelt: den Friedensgerichten (Irinodikia), die auch für geringfügige Forderungen zuständig sind, den mit einem Richter besetzten Gerichten erster Instanz (Monomeli Protodikia) und den erstinstanzlichen Kollegialgerichten (Polymeli Protodikia).
In die Zuständigkeit des Gerichts für geringfügige Forderungen fallen in erster Linie (a) alle Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sich in Geld bewerten lässt und deren Streitwert 20 000 EUR nicht übersteigt, und (b) alle Streitfälle aus Miet- oder Pachtverträgen, sei es in der Haupt- oder in der Folgesache, wenn der vereinbarte monatliche Miet- oder Pachtzins nicht mehr als 600 EUR beträgt.
Darüber hinaus fallen die folgenden Angelegenheiten größtenteils in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts für geringfügige Forderungen, und zwar ohne Berücksichtigung ihres Streitwerts: Landwirtschaftsstreitigkeiten, Verfahren über den Verkauf von Tieren, zwischen Nachbarn geführte Grundstücksstreitigkeiten, Streitfälle aus Verträgen mit Hotelbetreibern und Transportunternehmen, Forderungen von Verbänden und Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern und umgekehrt, Forderungen von Rechtsanwälten für ihre Dienste vor erstinstanzlichen Gerichten und Polizeigerichten (Ptaismatodikia) sowie Streitfälle wegen der Ansprüche, Vergütungen und Kosten von Zeugen, Dolmetschern, Zwangsverwaltern und Aufsehern, die von einem Gericht gleich welcher Art geladen oder bestellt wurden.
In die Zuständigkeit der mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz fallen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sich in Geld bewerten lässt und deren Streitwert zwischen 20 000 EUR und 250 000 EUR liegt.
Darüber hinaus sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz für die folgenden Verfahrensarten zuständig, auch wenn der Streitwert 250 000 EUR übersteigt: Streitsachen aus Pacht- oder Mietverträgen; arbeitsrechtliche Streitigkeiten über das Verhalten des Arbeitnehmers, die von Fachkräften oder Handwerkern geleistete Arbeit oder von ihnen hergestellte Produkte; Streitfälle aus Tarifverträgen zwischen Sozialversicherungsträgern und Versicherten; Verfahren über Anwaltshonorare und -kosten, sofern diese nicht, wie oben erläutert, in die Zuständigkeit eines Gerichts für geringfügige Forderungen fallen; Rechtsstreitigkeiten, an denen juristisches oder medizinisches Fachpersonal, ärztliches Hilfspersonal, Ingenieure, Pharmazeuten, Chemiker, Makler/Agenten oder gerichtlich bestellte Personen wie Sachverständige, Schiedsgutachter, Beisitzer, Schiedsrichter, Testamentsvollstrecker und Nachlass- oder Insolvenzverwalter beteiligt sind; gerichtliche Auseinandersetzungen, die sich auf alle Arten von Schadensersatzansprüchen aus Kfz-Unfällen beziehen, insbesondere Ansprüche gegenüber Kfz-Versicherungen; sowie Rechtssachen über das Bestreiten des Besitzes oder des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen.
Für die folgenden Verfahrensarten sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz stets zuständig, und zwar ohne Berücksichtigung des Streitwerts: Verfahren zur Scheidung, Aufhebung und Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer Ehe; Rechtsstreitigkeiten über außereheliche Beziehungen und die daraus resultierenden Folgen, insbesondere die Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind, sowie gerichtliche Auseinandersetzungen über die Anerkennung von Kindschaftsverhältnissen und über elterliche Pflichten; Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft für ein uneheliches Kind; Streitfälle über das Vorliegen der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft für ein uneheliches Kind, über die Gültigkeit einer solchen Anerkennung und darüber, ob ein uneheliches Kind aufgrund der bevorstehenden Heirat seiner Eltern in den Genuss der gleichen Rechte kommen soll wie ein eheliches Kind, insbesondere wenn die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird; Verfahren zur Anerkennung oder Aufhebung einer Adoption; und Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vormundschaftsverhältnisses. Darüber hinaus sind die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz für die folgenden Angelegenheiten zuständig: Streitigkeiten über den Ehegatten-, den Scheidungs- und den Verwandtschaftsunterhalt; Sorgerechtsangelegenheiten; Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung des Sorgerechts sowie über den Kontakt des Kindes zu den Eltern und Großeltern; die Nutzung der Ehewohnung und die Auseinandersetzung des beweglichen Vermögens der Ehegatten sowie Streitigkeiten über die Aufteilung des beweglichen Vermögens des Paares bei der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Streitfälle über die Eigentumsrechte an Etagenwohnungen und über die Aufhebung der Hauptversammlungsbeschlüsse von Eigentümergemeinschaften und Eigentümergenossenschaften.
In die Entscheidungsgewalt der erstinstanzlichen Kollegialgerichte fallen schließlich alle Rechtsstreitigkeiten, für die weder die Gerichte für geringfügige Forderungen noch die mit einem Richter besetzten Gerichte erster Instanz zuständig sind.
Örtlich zuständig ist das Gericht am festen Wohnsitz des Beklagten.
Wenn der Beklagte weder im In- noch im Ausland über einen festen Wohnsitz verfügt, ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten zuständig. Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten nicht bekannt, liegt die Entscheidungsgewalt bei dem Gericht am letzten festen Wohnsitz in Griechenland oder, in Ermangelung eines solchen, am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten.
Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, unterliegen der Entscheidungsgewalt des Gerichts am Sitz der Behörde, die den Staat von Rechts wegen vor Gericht vertritt.
Für eine parteifähige juristische Person ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ihr Sitz oder, wenn sich der Rechtsstreit auf die Tätigkeit oder den Betrieb einer Zweigniederlassung der juristischen Einheit bezieht, die betreffende Niederlassung gelegen ist.
Wenn mehrere Gerichte zuständig sind, hat der Beklagte das Recht, den Gerichtsstand zu wählen. Welches Gericht dabei Vorrang hat, wird anhand des Datums bestimmt, an dem die Klage eingereicht wurde.
Fällt das Verfahren nicht in die sachliche oder örtliche Rechtsprechungsbefugnis des angerufenen Gerichts, erklärt es sich kraft seines Amtes für nicht zuständig. Gleichzeitig stellt es fest, welchem Gericht die Entscheidungsgewalt zu übertragen ist, und verweist den Fall an dieses Gericht. Dies hat keinen Einfluss auf die rechtlichen Folgen der eingereichten Klage.
Vertragsstreitigkeiten
Streitfälle über das Bestehen oder die Gültigkeit eines zu Lebzeiten vorgenommenen Rechtsgeschäfts und alle daraus resultierenden Ansprüche unterstehen entweder der Entscheidungsgewalt des Gerichts, in dessen Bezirk das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, oder der Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk es erfüllt werden soll. Darüber hinaus kann ein Streitfall über einen positiven Schaden (negatives Interesse) vor dasselbe Gericht gebracht werden, das mit dem Schadensersatzanspruch aufgrund des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen befasst wird.
Unerlaubte Handlung
Bei Rechtsstreitigkeiten wegen unerlaubter Handlung kann die Klage auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Ort zuständig ist, an dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist oder stattzufinden droht.
Zivilklagen
In einer Straftat begründete Zivilklagen auf Schadensersatz, Rückerstattung, Rückgabe oder Wiederherstellung des früheren Zustands einer Sache sowie auf Entschädigung für einen immateriellen Schaden oder erlittenes seelisches Leid können bei dem Strafgericht eingereicht werden, das für das Strafverfahren zuständig ist.
Unterhalt, Ehescheidung und elterliches Sorgerecht
Mit familienrechtlichen Verfahren (Streitigkeiten über den Ehegatten-, Scheidungs- oder Verwandtschaftsunterhalt, Sorgerechtsangelegenheiten, Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sowie über den Kontakt des Kindes zu den Eltern und Großeltern, Regelung der Nutzung der Ehewohnung und Aufteilung des beweglichen Vermögens der Ehegatten sowie Streitigkeiten über die Aufteilung des beweglichen Vermögens des Paares bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft) kann auch das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten befasst werden.
In Unterhaltssachen kann sich der Kläger auch an das Gericht wenden, das am Ort, an dem die unterhaltsberechtigte Person ihren festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist.
Rechtsstreitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen fallen ebenso wie Verfahren aus Immobilienmiet- oder -pachtverträgen in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist.
Liegt die Immobilie in einem Bezirk mit mehreren Gerichten, kann der Beklagte den Gerichtsstand wählen.
Für Rechtsstreitigkeiten über eine gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung ist ausschließlich das Gericht zuständig, das die Nachlassverwaltung angeordnet hat.
Erbschaftsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich der Entscheidungsgewalt des Gerichts am Ort, an dem der Erblasser bei Eintritt des Todes seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Aus einem Hauptverfahren resultierende Folgesachen, insbesondere mit einem Hauptanspruch verbundene Nebenforderungen, Garantieansprüche und vergleichbare Forderungen, unterliegen der ausschließlichen Entscheidungsgewalt des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
Miteinander zusammenhängende Hauptverfahren fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts.
Die Rechtsprechungsbefugnis des mit dem Hauptverfahren befassten erstinstanzlichen Kollegialgerichts erstreckt sich auch auf alle Folgesachen, für die an und für sich das mit einem Richter besetzte Gericht erster Instanz oder das Friedensgericht zuständig wäre. Die Entscheidungsgewalt des für das Hauptverfahren zuständigen mit einem Richter besetzten Gerichts erster Instanz umfasst wiederum alle Folgesachen, die ansonsten in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fallen würden.
Im ersten Rechtszug kann ein ordentliches Gericht, das örtlich unzuständig ist, durch die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Prozessparteien für zuständig erklärt werden, solange das Verfahren nicht auf das Eigentum an einer Immobilie bezogen ist. Wenn eine Rechtssache in die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts fällt, ist die Zustimmung der Parteien erforderlich, wenn ein anderer Gerichtsstands gewählt werden soll.
Wenn der Beklagte bei der öffentlichen Verhandlung anwesend ist und nicht unverzüglich die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, wird sein Stillschweigen als Zustimmung gewertet.
Eine zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für etwaige künftige Rechtsstreitigkeiten ist nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt wurde und sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, aus dem die Rechtsstreitigkeiten erwachsen könnten.
Bei den Fachkammern für Verfahren über Gemeinschaftsmarken und bei der Fachkammer für Seerechtsverfahren bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Was die örtliche Zuständigkeit anbelangt, erstreckt sich (a) der Bezirk der Fachkammer für Verfahren über Gemeinschaftsmarken in Athen auf die Bezirke der Rechtsmittelgerichte von Athen, der Ägäisregion, den Dokedanes-Inseln sowie von Korfu, Kreta, Lamia, Nafplio, Patras und Piräus, (b) der Bezirk der Fachkammer für Verfahren über Gemeinschaftsmarken in Thessaloniki auf die Bezirke der Rechtsmittelgerichte von Thessaloniki, Westmakedonien, Thrakien, Ioannina und Larissa und (c) der Bezirk der Fachkammer für Seerechtsverfahren in Piräus auf die gesamte Region Attika.
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Die Organisation der Gerichte in Spanien unterliegt dem Grundsatz des einheitlichen Gerichtsstandes. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind die Militärgerichtsbarkeit in Zeiten des Krieges und der Belagerung sowie das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional), das bei Verfassungsbeschwerden (recurso de amparo) als Garant der Grundrechte und öffentlichen Freiheiten angerufen werden kann.
Die Zuständigkeit verteilt sich auf vier Arten von Gerichten: Zivilgerichte, Strafgerichte, Gerichte für Verwaltungsstreitigkeiten und Sozialgerichte.
Der Grundpfeiler der Zivilgerichte ist das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia), an dem zivilrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz und Verfahren, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugeordnet sind, verhandelt werden. Das Gericht erster Instanz kann daher als „gewöhnliches“ oder „übliches“ Gericht bezeichnet werden.
Die Familiengerichte (Juzgados de Familia), bei denen es sich um Gerichte erster Instanz handelt, sind Teil der Zivilkammer. Dort, wo es Familiengerichte gibt (meist in den dichter besiedelten Gebieten), sind sie für die Verhandlung familienrechtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung, Auflösung oder Scheidung einer Ehe, Eltern-Kind-Beziehungen und dem Schutz von Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit zuständig. Bei Strafverfahren gegen eine der Parteien vor einem Gericht, das sich mit Gewalt gegen Frauen befasst (Juzgado de Violencia sobre la Mujer), ist dieses Gericht auch für solche Zivilverfahren zuständig.
Die Zivilkammer umfasst zudem spezielle Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil) und Unionsmarkengerichte (Juzgados de Marca Comunitaria).
Die Sozialgerichte (Juzgados de lo Social) sind für die Verhandlung arbeitsrechtlicher Fälle zuständig. Diese umfassen individuelle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitsverträge, Streitigkeiten bei Tarifverhandlungen, Sozialversicherungsansprüche und Klagen gegen den Staat bezüglich seiner arbeitsrechtlichen Pflichten.
Die Strafgerichte sind für Strafsachen zuständig.
Eine Besonderheit des spanischen Rechts besteht darin, dass Zivilverfahren, die durch Straftaten begründet sind, mit den Strafverfahren verbunden werden können. In diesen Fällen entscheidet das Strafgericht über die Höhe des Schadensersatzes, der im Zusammenhang mit der Straftat gezahlt werden muss. Zivilklagen, die nicht von der geschädigten Partei selbst erhoben werden, werden in ihrem Namen vom Staatsanwalt erhoben, wenn die geschädigte Partei nicht ausdrücklich auf ihr Recht verzichtet, in der Strafsache Klage zu erheben.
Die Gerichte für Verwaltungsstreitigkeiten überwachen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die von den Behörden ergriffen werden, und verhandeln Fälle, in denen es um finanzielle Ansprüche gegenüber Behörden geht.
Siehe nachfolgende Antworten.
In Spanien wird nicht entsprechend der Höhe der Forderung oder der Schwere des Falles zwischen den unterschiedlichen Gerichten erster Instanz unterschieden. Kein Gericht erster Instanz entscheidet über Rechtsbehelfe gegen Urteile anderer erstinstanzlicher Gerichte. Über Rechtsbehelfe in Zivilverfahren entscheiden grundsätzlich die Provinzgerichte (Audiencias Provinciales).
In Bezug auf die Gerichtsorganisation ist Spanien territorial in Gemeinden, Bezirke, Provinzen und Autonome Gemeinschaften unterteilt. Ein Bezirk ist eine Gebietseinheit, die eine oder mehrere nebeneinander liegende Gemeinden in derselben Provinz umfasst. Der Bezirk ist die wichtigste Gebietseinheit, da er den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes erster Instanz bildet. (Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Justizministeriums unter mjusticia.gob.es.)
Wenn es aufgrund der Anzahl der Fälle notwendig ist, gibt es mehr als ein Gericht derselben Art. Dies ist mittlerweile in den meisten Städten der Fall. Die Gerichte sind entsprechend der Reihenfolge ihrer Entstehung durchnummeriert.
Sie haben grundsätzlich dieselbe Zuständigkeit, sodass ihnen die Arbeit gemäß internen Verwaltungsvorschriften zugeteilt wird. Unter gewissen Umständen können diese Vorschriften jedoch auch dazu verwendet werden, verschiedenen Gerichten innerhalb eines Bezirks verschiedene Arten von Fällen zuzuweisen.
Wenn keine Vereinbarungen oder zwingende Vorschriften bestehen, besagt die Grundregel, dass das Gericht erster Instanz desjenigen Bezirkes zuständig ist, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder ersatzweise seinen Aufenthaltsort hat. Wenn weder der Wohnsitz noch der Aufenthaltsort des Beklagten in Spanien liegt, so ist das Gericht erster Instanz des Bezirks zuständig, in dem sich der Beklagte befindet oder in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Wenn keines dieser Kriterien zutrifft, kann der Kläger bei dem Gericht erster Instanz des Bezirks, in dem sich sein Wohnsitz befindet, Klage erheben.
Zu diesem Zweck gilt Folgendes:
Nach der geltenden spanischen Verfahrensordnung liegt die Wahl der örtlichen Zuständigkeit im Allgemeinen nicht beim Kläger. Ausnahmen sind:
- Dingliche Klagen, die sich auf Grundstücke beziehen, wenn es dabei um mehrere Grundstücke oder ein Grundstück in verschiedenen Bezirken geht. In diesen Fällen kann der Kläger in einem der zuständigen Bezirke Klage erheben.
- Klagen, mit denen erreicht werden soll, dass diejenigen Personen, die für die Verwaltung der Vermögenswerte einer anderen Partei zuständig sind, die Bilanzen vorlegen oder genehmigen, sofern der Ort, an dem die Bilanzen vorzulegen sind, nicht festgelegt wurde. In diesen Fällen kann der Kläger zwischen dem Wohnsitz des Beklagten und dem Ort, an dem die Vermögenswerte verwaltet werden, wählen.
- Erbstreitigkeiten: Der Kläger kann zwischen dem Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in Spanien und dem Gericht, an dem sich der Großteil des Nachlasses befindet, wählen.
- Klagen, die geistiges Eigentum betreffen: In diesem Fall hat der Kläger die Wahl zwischen dem Ort, an dem es zu der Zuwiderhandlung kam, dem Ort, an dem es Anscheinsbeweise dafür gibt, dass die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, und dem Ort, an dem sich unrechtmäßige Kopien befinden.
- Fälle unlauteren Wettbewerbs, in denen der Beklagte keine Niederlassung bzw. keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Spanien hat. In diesen Fällen kann der Kläger zwischen dem Ort, an dem der unlautere Wettbewerb stattgefunden hat, und dem Ort, an dem sich dessen Auswirkungen bemerkbar machen, wählen.
- Fälle, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht für Minderjährige geht, oder Unterhaltsklagen, die ein Elternteil im Namen des Kindes gegen den anderen Elternteil erhebt, sofern sich die Aufenthaltsorte der Elternteile in unterschiedlichen Gerichtsbezirken befinden. In diesen Fällen hat der Kläger die Wahl zwischen dem Wohnsitzort des Beklagten und dem Aufenthaltsort des Kindes.
- Bei Klagen, die die Ausübung individueller Verbraucher- und Nutzerrechte beinhalten, kann der Verbraucher zwischen den Gerichten am Ort des Wohnsitzes des Verbrauchers, des Nutzers oder des Beklagten wählen.
In den folgenden Fällen muss sich der Kläger zwingend an ein anderes Gericht wenden als an das am Wohnsitz des Beklagten; in diesen Fällen haben die Parteien nicht die Möglichkeit, sich der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes zu unterwerfen – weder ausdrücklich noch stillschweigend:
- Dingliche Rechte oder Rechte zum Erhalt von Miete in Bezug auf Grundstücke und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Wohnungs- und Teileigentum (propiedad horizontal): Zuständig ist das Gericht des Bezirkes, in dem sich das Grundstück befindet.
- Erbschaftsangelegenheiten: Die Zuständigkeit richtet sich – nach Wahl des Klägers – nach dem Ort, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte oder an dem sich der Großteil des Nachlasses befindet.
- Fälle, in denen es um die Unterstützung oder Vertretung von geschäftsunfähigen Personen geht: Solche Fälle werden an dem Gericht verhandelt, das für den Wohnort besagter Person zuständig ist.
- Schutz der Grundrechte durch die Zivilgerichte: Diese Fälle werden an dem Gericht verhandelt, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist. Wenn der Kläger keinen Wohnsitz in Spanien hat, so wird der Fall an dem Ort verhandelt, an dem es zu der Verletzung besagten Rechts kam.
- Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen: Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem es zu dem Schaden kam.
- Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft.
- Klagen auf Erklärung, dass einige allgemeine Vertragsbedingungen nicht Teil eines Vertrages sind oder dass eine Klausel ungültig ist: Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers.
- Klagen auf Erklärung der Auflösung oder des Widerrufs einiger Standardvertragsbedingungen, wenn der Beklagte keine Niederlassung bzw. keinen Wohnsitz in Spanien hat: In diesen Fällen ist das Gericht des Ortes, an dem der Standardvertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
- Klagen auf Auflösung von Standardvertragsbedingungen zur Wahrung der kollektiven oder gemeinsamen Interessen von Verbrauchern oder Nutzern, wenn der Beklagte keine Niederlassung bzw. keinen Wohnsitz in Spanien hat: In diesen Fällen ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig.
- Klagen gegen folgende Personen, mit dem Ziel, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen: Versicherungsgesellschaften; Personen, die anderen Personen Privateigentum in Raten verkauft haben oder den Erwerb dieses Eigentums finanziert haben; Personen, die ein öffentliches Angebot für Privateigentum oder Dienstleistungen gemacht haben, das von einer anderen Person angenommen wurde. In diesen Fällen ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig.
- Klagen Dritter zur Anfechtung der Beschlagnahme von Eigentum: Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem das Unternehmen, das die Beschlagnahme angeordnet hat, seinen Sitz hat.
- Anträge auf Trennung, Ungültigerklärung oder Scheidung einer Ehe: Die Zuständigkeit liegt beim Familiengericht oder – wenn es kein Familiengericht gibt – beim Gericht erster Instanz am Ort des ehelichen Wohnsitzes. Wenn es keinen ehelichen Wohnsitz gibt, ist das Gericht des Ortes des letzten ehelichen Wohnsitzes oder des Wohnortes des Ehepartners zuständig. Wenn es keinen solchen Ort gibt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Wenn der Antrag im Einvernehmen beider Ehepartner gestellt wird, ist das Gericht des Ortes des letzten gemeinsamen Wohnsitzes oder des Wohnsitzes von einem der beiden Ehepartner zuständig.
- Klagen, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht für Minderjährige geht, oder Unterhaltsklagen, die ein Elternteil im Namen des Kindes gegen den anderen Elternteil erhebt: In diesen Fällen ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Eltern zuständig. Wenn die Eltern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken leben, hat der Kläger die Wahl zwischen dem Gericht am Wohnort des Beklagten und dem Gericht am Wohnort des Kindes.
Grundsätzlich kann die örtliche Zuständigkeit in Spanien geändert werden. Dies bedeutet, dass sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend der Zuständigkeit des Gerichts eines bestimmten Bezirkes unterwerfen können, sofern besagtes Gericht die Zuständigkeit für die Sache hat.
Von einer ausdrücklichen Unterwerfung ist die Rede, wenn die beteiligten Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über den Bezirk, dessen Gerichten sie sich unterwerfen, abschließen.
Von einer stillschweigenden Unterwerfung ist in folgenden Fällen die Rede:
- Vonseiten des Klägers, wenn er das Gericht eines bestimmten Bezirks anruft und Klage einreicht oder einen Antrag stellt, der bei dem für die Anhörung der Klage zuständigen Gericht eingereicht werden muss.
- Vonseiten des Beklagten, wenn er sich auf das Verfahren eingelassen hat und im Anschluss einen Verfahrensschritt durchführt, bei dem es sich nicht um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anfechtung der Zuständigkeit des Gerichts handelt.
Durch Änderungen des Wohnsitzes der Parteien, des Ortes, an dem sich der Streitgegenstand befindet, oder des Verfahrenszwecks nach Beginn des Verfahrens ändert sich die gerichtliche Zuständigkeit nicht. Diese wird durch die Situation zu Beginn des Verfahrens bestimmt (Perpetuatio Iurisdictionis).
Achtung:
Bei Formularverträgen, Verträgen, mit denen durch eine Partei allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt wurden, und Verbraucher-/Nutzerverträgen ist eine ausdrückliche Unterwerfung nicht zulässig, eine stillschweigende Unterwerfung hingegen schon.
Wenn die örtliche Zuständigkeit zwingend durch Gesetz festgelegt ist, so ist keine Art der Unterwerfung zulässig.
Bei beschleunigten Verfahren, Mahnverfahren oder Zwangsvollstreckungsverfahren ist keine Art der Unterwerfung zulässig.
Zu den Fachgerichten in Spanien gehören die unten aufgeführten Gerichte.
Die Familiengerichte sind Gerichte erster Instanz. Dort, wo es Familiengerichte gibt (meist in den dichter besiedelten Gebieten), haben sie die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit für Familiensachen. An den Familiengerichten werden insbesondere nachfolgende Angelegenheiten verhandelt:
Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit sind dieselben wie auch für Gerichte erster Instanz, an denen Familiensachen verhandelt werden, wenn es in dem betroffenen Bezirk kein Familiengericht gibt.
Die Sozialgerichte entscheiden über arbeitsrechtliche Klagen. Diese umfassen individuelle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitsverträge, Streitigkeiten bei Tarifverhandlungen, Sozialversicherungsansprüche und Klagen gegen den Staat bezüglich seiner arbeitsrechtlichen Pflichten.
Allgemein gilt, dass die örtliche Zuständigkeit – nach Wahl des Klägers – bei dem Gericht des Ortes liegt, an dem der Arbeitnehmer seine Dienste erbringt oder an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Die Handelsgerichte sind auf Provinzebene tätig und befassen sich mit handelsrechtlichen Streitigkeiten.
Sie verhandeln Fälle rund um das Thema Insolvenz, wobei für Privatinsolvenzen jedoch die nichtspezialisierten Gerichte erster Instanz zuständig sind.
Die Handelsgerichte verhandeln außerdem Fälle in folgenden Angelegenheiten:
- Zivilrechtliche Geldforderungen gegen die Vermögenswerte der insolventen Person. Ausgenommen sind Verfahren, in denen es um Geschäftsfähigkeit, Abstammung, Ehe und Minderjährige geht.
- Klagen von Unternehmen, durch die die kollektive Auflösung, Änderung oder Aussetzung von Arbeitsverträgen erreicht werden soll, wenn es sich beim Arbeitgeber um die insolvente Partei handelt, oder Klagen zur Aussetzung oder Auflösung von Verträgen mit Führungskräften.
- Zwangsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen gegen die Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Rechte der insolventen Partei, unabhängig davon, welches Gericht diese Maßnahmen verfügt hat.
- Zivilrechtliche Haftungsklagen gegen Unternehmensleiter, Rechnungsprüfer oder Konkursverwalter bezüglich Schäden und Verlusten der insolventen Partei während des Insolvenzverfahrens.
- Klagen im Zusammenhang mit:
Für die Eröffnung und Verhandlung von Insolvenzverfahren ist das Handelsgericht zuständig, in dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet. Wenn sich der Wohnsitz des Schuldners ebenfalls in Spanien befindet, sich jedoch vom Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen unterscheidet, ist das Handelsgericht am Wohnsitz des Schuldners ebenfalls zuständig. Der antragstellende Gläubiger kann dann zwischen beiden Orten wählen.
Wenn es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handelt, wird davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Sitz um den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen handelt. Änderungen des Sitzes innerhalb von sechs Monaten vor der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Handelsgerichte in Alicante handeln als Unionsmarkengerichte und haben somit die ausschließliche Zuständigkeit für die erstinstanzliche Verhandlung von Streitsachen inne, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgelegt werden.
Im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten sind die Unionsmarkengerichte für das gesamte Staatsgebiet zuständig.
Darüber hinaus kann der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) von Rechts wegen entscheiden, dass – zusätzlich zu den genannten Fachgerichten und wenn es mehrere Gerichte derselben Art gibt – einem oder mehreren dieser Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit für die Verhandlung von Fällen einer bestimmten Kategorie oder für die Überwachung der Durchsetzung in dem betreffenden Rechtsbereich übertragen wird.
Diese Befugnis wurde bereits an mehreren Orten ausgeübt, insbesondere bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Geschäftsunfähigkeit und Zwangseinweisung aufgrund von psychischen Erkrankungen. Dafür wurde die Zuständigkeit in der Regel den Familiengerichten übertragen.
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In der französischen Rechtsordnung gibt es zwei Gerichtsbarkeiten: die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Jede dieser Gerichtsbarkeiten verfügt über drei Hierarchieebenen.
So werden die Entscheidungen in der ersten Kategorie von Verwaltungsgerichten (Tribunaux administratifs) und von spezialisierten Verwaltungsgerichten erlassen. Die Entscheidungen dieser Gerichte können vor den Berufungsverwaltungsgerichten (Cours administratives d'appel) angefochten werden und für die Überprüfung der Urteile der Berufungsverwaltungsgerichte ist der Staatsrat (Conseil d’Etat) zuständig.
In der zweiten Kategorie obliegt die Rechtsprechung den Landgerichten (Tribunaux de grande instance) und einer ganzen Reihe anderer Gerichte, deren Zuständigkeit gesetzlich geregelt ist. Die Entscheidungen dieser Gerichte können vor den Berufungsgerichten (Cours d'appel) angefochten werden, die sich aus verschiedenen Kammern zusammensetzen, und zwar aus zivilrechtlichen Kammern (Chambres civiles), Sozialkammern (Chambres sociales), Handelskammern (Chambres commerciales) und Strafkammern (Chambres criminelles). Gegen die Urteile der Berufungsgerichte können Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden, der ebenfalls aus mehreren Kammern besteht, die entsprechend den Fachgebieten der Berufungsgerichte organisiert sind.
Die zwei Gerichtsbarkeiten setzen sich jeweils aus den folgenden Rechtsprechungsorganen zusammen:
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus
Die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist folgendermaßen geregelt:
Die Kompetenzverteilung zwischen den Landgerichten, den Amtsgerichten und den Gerichten für Bagatellsachen (Juridictions de proximité) wurde weiter oben erläutert, wobei die Landgerichte über die allgemeine Zuständigkeit verfügen, solange die Entscheidungsbefugnis nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen wird.
Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Partei ansässig ist. Dadurch soll dem Beklagten ein möglichst guter Rechtsschutz gewährt werden, da ihm seine Verteidigung leichter fallen dürfte, wenn die Klage bei dem Gericht eingereicht wird, das seinem Wohnort am nächsten liegt.
Handelt es sich bei der beklagten Partei um eine natürliche Person, ist daher das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person zuständig. Bei juristischen Personen (Unternehmen, Verbänden) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Ort der Niederlassung. Im Allgemeinen ist dies der Ort, an dem sich der Sitz der juristischen Einheit befindet. Manchmal ist die bekannte Hauptniederlassung nicht mit dem satzungsmäßigen Sitz identisch, dann kann die Klage bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung gelegen ist. Bei Großunternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen kann die Klage auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung befindet.
Fachgerichte verfügen grundsätzlich über die ausschließliche Zuständigkeit für die Verfahren ihres Fachgebiets und das betreffende Gericht muss die Einrede der Unzuständigkeit kraft seines Amts selbst aussprechen. Die einzige Möglichkeit, die Klage bei einem an sich unzuständigen Gericht einzureichen, besteht in der Wahl zwischen dem Landgericht und dem Amtsgericht, und zwar bei Angelegenheiten, für die diese jeweils nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzen.
Prinzipiell ist jede Vertragsklausel, die gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte verstößt, ungültig, es sei denn, es handelt sich um einen Vertrag zwischen Kaufleuten und die Gerichtsstandsklausel ist äußerst klar formuliert.
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Klage wird bei dem Gericht erhoben, das die örtliche und sachliche Zuständigkeit besitzt. Im Falle eines besonderen Rechtsstreits wird bei einem Fachgericht Klage erhoben. Jedoch gibt es nur in der Stadt Zagreb (Grad Zagreb) entsprechende Fachgerichte – das Städtische Zivilgericht (Općinski građanski sud) und das Städtische Arbeitsgericht (Općinski radni sud). An allen anderen Orten liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den Amtsgerichten (Općinski sudovi).
Die Zuständigkeiten der Gerichte sind in der kroatischen Zivilprozessordnung festgelegt.
Klage wird bei dem Gericht erhoben, in dessen allgemeine örtliche Zuständigkeit der Beklagte fällt, d. h. bei dem Gericht, das die allgemeine örtliche Zuständigkeit für den vorübergehenden Aufenthaltsort oder den ständigen Wohnsitz oder – wenn es sich bei dem Beklagten um eine juristische Person handelt – den Geschäftssitz des Beklagten besitzt. Bei Klagen gegen eine Gespanschaft, die Stadt Zagreb, Städte oder Gemeinden bestimmt sich die allgemeine örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des jeweiligen Vertretungsorgans.
Bei Klagen gegen die Republik Kroatien richtet sich die allgemeine örtliche Zuständigkeit nach dem ständigen Wohnsitz oder dem Geschäftssitz des Klägers in Kroatien. Wenn der Kläger keinen ständigen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Kroatien hat, besitzt das Gericht des Gebiets, in dem sich das kroatische Parlament (Hrvatski Sabor) befindet, die allgemeine örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die Republik Kroatien.
In Kroatien wird zwischen unteren Gerichten und höheren Gerichten unterschieden. Bei den Amtsgerichten (Općinski sudovi) und Handelsgerichten (Trgovački sudovi) handelt es sich um Gerichte erster Instanz, bei den Gespanschaftsgerichten (Županijski sudovi) und dem Hohen Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud RH) um Berufungsgerichte. Konkret entscheiden die Gespanschaftsgerichte über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Handelsgerichte.
Die Gespanschaftsgerichte und das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien können nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen Gerichte erster Instanz sein. In diesen Fällen können vor dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud RH) Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen eingelegt werden.
Die höheren Gerichte sind also nur in Ausnahmefällen für Rechtsbehelfe zuständig, und zwar dann, wenn die unteren Gerichte angeben, dass sie nicht zuständig sind, und den Fall zur weiteren Prüfung abgeben.
Bei der Festlegung des für einen bestimmten Fall zuständigen Gerichts sind zahlreiche Umstände zu berücksichtigen. In der Regel gilt jedoch, dass das Gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit der Beklagte fällt, auch für den Fall zuständig ist.
Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit besagt, dass der ständige Wohnsitz oder vorübergehende Aufenthaltsort des Beklagten oder – im Falle von juristischen Personen – der Geschäftssitz des Beklagten ausschlaggebend ist.
Abweichend von der Grundregel zur allgemeinen örtlichen Zuständigkeit sind in den Artikeln 50 bis 66 der kroatischen Zivilprozessordnung Fälle mit besonderer örtlicher Zuständigkeit festgelegt. Davon betroffen sind Verfahren, in denen von mehreren Parteien Klage erhoben wird, Streitigkeiten über gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt, Schadensersatz, Streitigkeiten über Rechte aus Herstellergarantien, Ehesachen sowie die Feststellung bzw. Abstreitung von Mutter- oder Vaterschaft, Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an unbeweglichen Sachen und Hausfriedensbruch und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Luft- und Wasserfahrzeugen. Zudem ist in den oben genannten Artikeln die Zuständigkeit für Personen, für die keine allgemeine örtliche Zuständigkeit in der Republik Kroatien besteht, die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung einer juristischen Person, die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem sich das Büro des Vertreters einer ausländischen Person in Kroatien befindet, die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Beziehungen mit Organisationseinheiten der Streitkräfte der Republik Kroatien, die Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten, die Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren, die Zuständigkeit nach Zahlungsorten, die Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten und die Zuständigkeit für Klagen gegen ausländische Staatsbürger geregelt.
In den genannten Fällen kann der Kläger – abweichend von der Grundregel – ein anderes als das für den Wohnort des Beklagten zuständige Gericht wählen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Gemäß Artikel 70 der Zivilprozessordnung können die Parteien zudem die örtliche Zuständigkeit eines anderen sachlich zuständigen Gerichts vereinbaren, sofern es sich nicht um ein Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit handelt.
Je nachdem, ob es sich um eine zivilrechtliche oder um eine handelsrechtliche Streitigkeit handelt, kann vor einem Amtsgericht (Općinski sud) oder einem Handelsgericht (Trgovački sud) Klage erhoben werden. In der Stadt Zagreb ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zudem die Klageerhebung vor dem Städtischen Arbeitsgericht (Općinski radni sud) möglich.
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In der italienischen Rechtsordnung liegt die gerichtliche Zuständigkeit in der Regel bei den ordentlichen Gerichten, da diese für Streitigkeiten in Zusammenhang mit persönlichen Rechten und Ansprüchen zuständig sind. Sowohl der Friedensrichter (Giudice di Pace), als auch das Gericht der untersten Ebene (Tribunale) und das Berufungsgericht (Corte di Appello) sind ordentliche Gerichte. Das Gericht letzter Instanz ist der Kassationsgerichtshof (Suprema Corte di Cassazione), während der Verfassungsgerichtshof (Corte Costituzionale) für die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zuständig ist. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist auch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen. Die Verwaltungsgerichte sind zuständig für Entscheidungen über Streitigkeiten in Angelegenheiten berechtigter Interessen und in bestimmten gesetzlich festgelegten Bereichen über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung von Verwaltungsbefugnissen im Hinblick auf Maßnahmen, Akte, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die mit der Ausübung dieser Befugnisse durch die Behörden zusammenhängen. Rechtsakte oder Maßnahmen, die von der Regierung in Ausübung politischer Macht verabschiedet wurden, können vor Gericht nicht angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von den regionalen Verwaltungsgerichten (Tribunali Amministrativi Regionali – TAR) und vom Staatsrat (Consiglio di Stato) gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ausgeübt. Der Kassationsgerichtshof ist das Gericht der letzten Instanz, jedoch nur bei Fragen der Zuständigkeit. Ein weiteres Fachgericht ist das Steuergericht (tributario). Die Steuergerichtsbarkeit wird von den Provinzsteuerkommissionen (Commissioni Tributarie Provinciali – CTP) und den Bezirkssteuerkommissionen (Commissioni Tributarie Regionali – CTR) ausgeübt. Diese sind für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Steuern jeder Art zuständig; dazu gehören regionale, provinzielle und kommunale Steuern, Beiträge an den nationalen Gesundheitsdienst, Steuerzuschläge und zusätzliche Steuern, die damit verbundenen Sanktionen sowie Zinsen und sonstige Gebühren. Die italienische Rechtsordnung verfügt über mehrere auf bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Einige der wichtigsten Bereiche, in denen sich Kammern spezialisiert haben, umfassen a) Einwanderungsangelegenheiten, internationalen Schutz und Freizügigkeit der Unionsbürger sowie b) unternehmerische- und c) landwirtschaftliche Angelegenheiten. Weitere Fachgerichte sind das Jugendgericht (Tribunale per i Minorenni) und das Aufsichtsgericht (Tribunale di Sorveglianza), welches die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen überwacht. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden an die ordentlichen Gerichte verwiesen, von denen einige spezielle Kammern (Arbeitskammern) umfassen. Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei ihnen jedoch nicht um auf ein bestimmtes Gebiet spezialisierte Kammern, sondern eher um Organisationsmodelle innerhalb der Gerichte.
Grundsätzlich ist das Gericht der untersten Ebene für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. Das Gericht der untersten Ebene verfügt außerdem über die alleinige Zuständigkeit für alle Steuern und Abgaben betreffenden Rechtsstreitigkeiten (die nicht an die Steuergerichte überwiesen wurden), für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Personenstand und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Personen, die Ehrenrechte, Betrugsklagen sowie Vollstreckungsmaßnahmen beziehen, und grundsätzlich in allen Rechtsstreitigkeiten von unbestimmbarem Wert.
Sofern sie gesetzlich nicht der Zuständigkeit eines anderen Gerichts unterstellt wurden, unterliegen Rechtssachen, die sich auf bewegliche Vermögenswerte in Höhe von bis zu 50 000 EUR beziehen, der Zuständigkeit der Friedensrichter. Ab dem 31. Oktober 2021 beläuft sich dieser Betrag auf 30 000 EUR. Der Friedensrichter ist außerdem für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in Abschnitt 7 der Zivilprozessordnung genannten Streitigkeiten zuständig.
An welches Gericht die Streitigkeit überwiesen wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. In der italienischen Rechtsordnung gibt die Zuständigkeit grundsätzlich die Gesamtheit der Befugnisse und Aufgaben eines Rechtsträgers an. Die Art der Zuständigkeit richtet sich nach Gegenstand, Gebietsstand, Instanz und Wert des Streitgegenstands. In Bezug auf Zivilverfahren gibt die gerichtliche Zuständigkeit an, auf welcher Ebene die einzelnen Gerichte zuständig sind und in welchem Umfang somit die Entscheidungsbefugnisse des jeweiligen Gerichts gerechtfertigt sind. Die fragliche Zuständigkeit ist aus „fachlicher Perspektive“ definiert; ihre rechtlichen Regelungen sind in den Abschnitten 7 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt. Auf Grundlage dieser Regeln stellt der verfahrensrechtliche Charakter der Zuständigkeit eine Vorfrage dar und kann daher im Rahmen der Streitigkeit Gegenstand einer Entscheidung sein. Bei einem Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften kann die Nachprüfungsinstanz berechtigterweise die Unzuständigkeit erklären (siehe Abschnitt 38 der Zivilprozessordnung). Die Zuständigkeit im fachlichen Sinne unterscheidet sich von der sogenannten „internen“ Zuständigkeit, d. h. der Verteilung der Angelegenheiten im Rahmen der zuständigen Gerichtsbarkeit. Diese letztgenannte Form der Zuständigkeit, die auch als „tabellarisch“ bezeichnet wird, hängt von der Struktur des Gerichts der untersten Ebene ab, die beispielsweise interne Kammern (Zivilkammer Nr. 1), auf bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern (Arbeitskammer) oder separate Einrichtungen umfassen kann. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Zuweisung von Angelegenheiten wirft keine verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit auf, sondern lediglich ein organisatorisches Problem bei der Aufteilung des Falls innerhalb der Gerichtsbarkeit.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – nach dem Wohnsitz des Beklagten. Ist dieser nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Beklagten. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Italien oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit sind in den Abschnitten 18 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt.
Die ordentliches Gerichtsbarkeit ist in zwei Bereiche unterteilt: die Strafgerichtsbarkeit, bei der darüber entschieden wird, ob das von einem Staatsanwalt gegen eine bestimmte Person eingeleitete Strafverfahren begründet ist, und die Zivilgerichtsbarkeit, die darauf abzielt, den Schutz der Rechte im Verhältnis zwischen Privatpersonen sowie zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Verwaltung, wenn diese in Ausübung ihrer Pflichten die subjektiven Rechte einer Privatperson verletzt, zu wahren. In der Strafgerichtsbarkeit sind die Justizbediensteten zum einen für gerichtliche Entscheidungen (darunter die Verkündung von Urteilen) und zum anderen für Strafverfolgungsaufgaben (darunter die Durchführung von Ermittlungen unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft) zuständig. Nach Abschluss dieser Ermittlungen leiten die Strafverfolgungsbediensteten entweder ein Strafverfahren ein oder beantragen die Einstellung des Verfahrens, unterstützen die Anklage vor Gericht und nehmen in nachfolgenden Instanzen Strafverfolgungsaufgaben wahr. Gemäß dem letzten Absatz des Abschnitts 107 der italienischen Verfassung werden Strafverfahren von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft eingeleitet (auch wenn sie Teil der ordentlichen Gerichte sind). Während des Strafverfahrens kann der Geschädigte eine Zivilklage erheben, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten; er kann außerdem separat vor den Zivilgerichten klagen. Für Zivilsachen und Strafsachen gelten mit der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung jeweils unterschiedliche Verfahrensvorschriften. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern wahrgenommen, die beide Teil der Justiz sind.
In erster Instanz wird die Gerichtsbarkeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen von den folgenden Stellen ausgeübt:
In erster Instanz werden die Strafverfolgungsaufgaben von den folgenden Stellen wahrgenommen:
In zweiter Instanz wird die Gerichtsbarkeit von den folgenden Stellen ausgeübt:
In zweiter Instanz werden die Strafverfolgungsaufgaben von der Staatsanwaltschaft und dem Berufungsgericht wahrgenommen. Der Kassationsgerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Urteile anderer Gerichte zuständig; bei Verfahren vor dem Gericht werden die Strafverfolgungsaufgaben von der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofs wahrgenommen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass zu den Strafverfolgungsbehörden in Italien auch die Nationale Antimafia- und Antiterrorismus-Direktion (Direzione Nazionale Antimafia e Antiterrorismo) gehört, die gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 160/06 national koordinierte Strafverfolgungsaufgaben wahrnimmt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – nach dem Wohnsitz des Beklagten. Ist dieser nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Beklagten. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Italien oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei Streitigkeiten gibt es jedoch besondere Vorschriften: diese sind zusammen mit den allgemeinen und besonderen Vorschriften in den Artikeln 18 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt. Es gibt jedoch auch unterschiedliche Vorschriften in besonderen Gesetzen, z. B. in Bezug auf Familiensachen, die Vollstreckung von Urteilen oder Verbraucherrechte.
Für natürliche Personen ist – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Ist dieser nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Beklagten. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Italien oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig.
Für juristische Personen ist – sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist – das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Hauptsitz befindet. Verfügt die juristische Person über andere Räumlichkeiten oder über einen Vertreter, der befugt ist, im Zusammenhang mit dem Antrag vor Gericht zu erscheinen, so ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich diese befinden. Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, nicht eingetragene Vereine und Ausschüsse haben für die Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung ihren Hauptsitz an dem Ort, an dem sie ihre Tätigkeit gewöhnlich ausüben.
In Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Ansprüche gegen bestimmte Personen geht (diritti di obbligazione), liegt die Zuständigkeit auch bei dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung entstanden ist oder erfüllt werden muss.
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kindern (Foro per le cause relative a bambini)
Für Anordnungen betreffend die elterliche Verantwortung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung das wichtigste Kriterium. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss auf der Grundlage objektiver Kriterien ermittelt werden; eine Verbringung des Kindes begründet innerhalb einer kurzen, nicht nennenswerten Frist (unter Berücksichtigung des Alters des Kindes) nicht die Zuständigkeit des Gerichts des neuen Wohnsitzes.
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Ehesachen (Foro per le cause relative al matrimonio)
Trennung. Im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird der Antrag beim Gericht des Ortes gestellt, an dem das Paar zuletzt zusammen gewohnt hat oder, wenn dies nie der Fall war, am Ort des Wohnsitzes des beklagten Ehegatten. Wohnt der beklagte Ehegatte im Ausland oder ist er nicht erreichbar, wird der Antrag beim Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers gestellt; wohnt dieser auch im Ausland, kann er bei jedem Gericht in Italien eingereicht werden.
Scheidung. Das für die Anhörung von Anträgen auf Auflösung einer Zivilehe oder auf Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen einer Konkordatsehe (katholische Ehe) zuständige Gericht ist – unbeschadet der anderen Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit, die alternativ nach derselben Rechtsvorschrift vorgesehen sind – das Gericht am Wohnsitz des beklagten Ehegatten. Gemeinsame Anträge hingegen können beim Gericht des Wohnsitzes eines der Ehepartner gestellt werden.
Zuständiges Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Foro per le cause di lavoro)
In erster Instanz fallen arbeitsrechtliche Streitigkeiten unter die Zuständigkeit des Gerichts der untersten Ebene, das als Arbeitsgericht tätig ist. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht des Ortes, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat, an dem sich das Unternehmen oder eine Niederlassung des Unternehmens, der der Arbeitnehmer zugewiesen wurde, befindet oder an dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tätig war. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach der Veräußerung oder Schließung des Unternehmens oder dessen Niederlassung bestehen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung oder Schließung gestellt wird. Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen in Zweigstellen von öffentlichen Verwaltungsstellen liegt bei dem Gericht des Ortes, an dem sich das Büro befindet, dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugewiesen ist oder zugewiesen wurde. In Streitigkeiten, in denen eine der Parteien eine staatliche Verwaltung ist, darf ein Gericht nicht als foro erariale (Gericht, das sich mit Angelegenheiten der öffentlichen Finanzen befasst) dienen.
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an Immobilien und Zwangsräumungen oder Wiederinbesitznahmen (Foro per le cause relative a diritti reali e ad azioni possessorie)
Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen oder Rechtsstreitigkeiten, die Leasing und unentgeltliche Darlehen zur Nutzung (Leihvertrag) von Gebäuden und Geschäftsverpachtungen betreffen, sowie bei Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Bedingungen und die Einhaltung der durch Gesetze, Vorschriften oder Bräuche festgelegten Entfernungen bei der Anpflanzung von Bäumen und Hecken betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Gericht des Ortes, an dem sich das Gebäude oder die Geschäftsimmobilie befindet. Wenn das Gebäude auf mehr als einen Gerichtsbezirk verteilt ist, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht des Bezirks, in dem die betreffende Partei die meisten Steuern an den Staat zahlt; zahlt die Partei keine Steuer, liegt die Zuständigkeit bei jedem Gericht für den Bezirk, in dem sich ein Teil des Gebäudes befindet. Für Zwangsräumungen oder Wiederinbesitznahmen sowie für Meldungen über neue Arbeiten und mögliche Schäden ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Handlung stattgefunden hat.
Zuständiges Gericht für Erbrechtsstreitigkeiten (Foro per le cause ereditarie)
In folgenden Fällen liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht des Ortes, an dem das Nachlassverfahren eingeleitet wurde:
1) bei erbrechtlichen Ansprüchen oder der Teilung eines Nachlasses oder einer anderen Rechtsstreitigkeit zwischen gemeinsamen Erben, in der es um die Aufteilung eines Nachlasses geht;
2) bei Nichtigerklärung der Aufteilung eines Nachlasses und der Sicherung von Anteilen, sofern das Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach der Aufteilung des Nachlasses eingeleitet wird;
3) bei dem Verstorbenen gewährten Darlehen oder Vermächtnissen des Erben, sofern das Verfahren vor der Aufteilung des Nachlasses und in jedem Fall innerhalb von zwei Jahren nach Einleitung des Nachlassverfahrens eingeleitet worden ist;
4) bei Verfahren gegen den Testamentsvollstrecker, sofern diese innerhalb der unter der vorstehenden Nummer genannten Fristen eingeleitet werden.
Zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftspartnern und zwischen Miteigentümern von Mehrfamilienhäusern (Foro per le cause tra soci e tra condomini)
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftspartnern liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht am Hauptsitz des Unternehmens; bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Miteigentümern von Mehrfamilienhäusern oder zwischen den Miteigentümern und der Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses ist das Gericht des Bezirks zuständig, in dem sich die Gemeinschaftsbereiche (oder die meisten davon) befinden.
Forum für Rechtsstreitigkeiten, an denen öffentliche Verwaltungsstellen beteiligt sind (Foro della pubblica amministrazione)
Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen eine der Parteien eine staatliche Verwaltungsbehörde ist, liegt die Zuständigkeit – gemäß den Sonderrechten über die Vertretung und Verteidigung des Staates vor Gericht und in den darin vorgesehenen Fällen – bei dem Gericht des Ortes, an dem sich die Staatsanwaltschaft (Ufficio dell’Avvocatura dello Stato) befindet und in deren Bezirk sich das nach den üblichen Vorschriften zuständige Gericht befindet. Wenn die Verwaltungsbehörde die beklagte Partei ist, wird dieser Bezirk nach dem Gericht des Ortes bestimmt, an dem die Verpflichtung entstanden ist oder erfüllt werden muss, oder an dem sich die beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerte befinden, die Gegenstand des Antrags sind.
Vollstreckungsgericht (Foro dell’Esecuzione Forzata)
Für die Vollstreckung in bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht des Ortes, an dem sich diese Vermögenswerte befinden. Für die Vollstreckung in Kraftfahrzeuge und Anhänger ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Wohnsitz, der Aufenthalt oder der Hauptsitz des Schuldners befindet. Für die Vollstreckung von Verpflichtungen zur Erfüllung oder Nichterfüllung einer bestimmten Handlung ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt werden muss.
Gericht für Verbraucherschutz (Foro del Consumatore)
Bei Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Verbraucherangelegenheiten geht, ist das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig. Die Zuständigkeit dieses Gerichts ist ausschließlich und zwingend, es sei denn, die Parteien treffen eine Vereinbarung über die Beteiligung anderer Gerichte. Ein sich eindeutig nach Einleitung der Gerichtsverhandlung ergebendes Verhalten des Verbrauchers im Verfahren kommt nicht einer Vereinbarung gleich und kann keine Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichts für Verbraucherschutz rechtfertigen.
In einigen Fällen kann eine Streitigkeit bei mehreren verschiedenen Gerichten eingereicht werden, die als alternative Gerichte bezeichnet werden. Dieses Szenario gilt insbesondere für Rechtsstreitigkeiten, in denen Ansprüche gegen bestimmte Personen bestehen: In diesem Fall liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten, aber auch bei dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung entstanden ist oder erfüllt werden muss.
Das Gericht am Wohnsitz des Beklagten ist nicht zuständig, wenn das italienische Recht ein anderes, ausschließliches Gericht vorsieht. Diesbezüglich wird auf Kapitel 2.2.2 („Ausnahmen von der Grundregel“) verwiesen.
Sofern keine zwingende Zuständigkeit besteht (für die eine Ausnahmeregelung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist), können die Parteien gemeinsam ein anderes Gericht vereinbaren (Abschnitt 20 der Zivilprozessordnung).
Ist ein Fachgericht zuständig, so gelten die in den einschlägigen besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Zuständigkeitskriterien.
Verwaltungsgerichte. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen, Akten, Vereinbarungen oder dem Verhalten öffentlicher Verwaltungsstellen liegt immer beim regionalen Verwaltungsgericht in dem Bezirk, in dem diese Stellen ihren Hauptsitz haben. In jedem Fall liegt die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen, Akten, Vereinbarungen oder dem Verhalten öffentlicher Verwaltungsstellen, deren unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der Region, in der das Gericht seinen Sitz hat, begrenzt sind, stets beim regionalen Verwaltungsgericht. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beamten ist immer das Gericht des Bezirks zuständig, in dem sich der Beschäftigungsort befindet. Bei Rechtsstreitigkeiten, die staatliche Akte betreffen, liegt die Zuständigkeit stets bei dem regionalen Verwaltungsgericht von Latium (mit Hauptsitz in Rom), und bei Rechtsstreitigkeiten, die Handlungen von öffentlichen Personen im Zusammenhang mit anderen Regionen betreffen, bei dem regionalen Verwaltungsgericht, in dem die betreffende Person tätig ist.
Steuergerichte. Die Provinzsteuerkommissionen sind für alle Beschwerden zuständig, die gegen Steuerbehörden und Steuereinnehmer mit Sitz in ihrem Bezirk erhoben werden. Wird eine Beschwerde gegen eine für ganz Italien oder für Teile des Landes zuständige Abteilung der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) erhoben, so liegt die Zuständigkeit bei der Provinzsteuerkommission, in deren Bezirk das mit den im streitigen Bericht genannten Aufgaben betraute Amt seinen Sitz hat.
►Die italienische Verfassung (EN)
https://www.senato.it/sites/default/files/media-documents/COST_INGLESE.pdf
►Italienische Gesetze und Rechtsvorschriften (IT)
https://www.normattiva.it/?language=en
►Italienische Zivilprozessordnung (IT)
http://www.altalex.com/documents/codici-altalex/2015/01/02/codice-di-procedura-civile
►The Code of Administrative Trial (EN)
►Code de justice administrative (FR)
► Italienische Verwaltungsprozessordnung (DE)
► Italienisches Rechtssystem (EN)
► Steuerverfahrensordnung (IT)
► Justizministerium (IT)
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In den meisten zivilrechtlichen Fällen sind die ordentlichen Zivilgerichte (im Rechtssystem Zyperns als Bezirksgerichte bezeichnet) zuständig.
Bei einem speziellen Rechtsstreit müssen Sie sich aber an ein dafür zuständiges Fachgericht wenden.
Beispielsweise werden Familienstreitigkeiten (Scheidung, Unterhalt, elterliche Verantwortung, Kontakt mit minderjährigen Kindern, Vermögensstreitigkeiten usw.) von den Familiengerichten der Republik Zypern verhandelt.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, z. B. unrechtmäßige Kündigung, Entlassungen usw.) ist das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem die Streitigkeit ihren Ausgang nahm, oder, falls es dort kein Arbeitsgericht gibt, das Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Überschreiten die Schadenersatzansprüche zwei (2) Jahresgehälter, sind die ordentlichen Zivilgerichte (Bezirksgerichte) zuständig.
Bei mietrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Mieterhöhung, Räumung usw.) müssen Sie sich an das Gericht für Mietsachen des Bezirks wenden, in dem das Mietobjekt liegt.
Siehe Antwort auf Frage 2.2 unten.
Das zyprische Rechtssystem kennt keine Unterscheidung bei den ordentlichen Zivilgerichten erster Instanz. Allerdings wird bei den Bezirksrichtern hinsichtlich ihres Rangs (Präsident, Oberster Richter und Richter des Bezirksgerichts) unterschieden, und ihre Zuständigkeit für die Verhandlung bestimmter Rechtssachen hängt von diesem Rang ab.
Ein Bezirksgericht (ordentliches Zivilgericht) ist für folgende Streitfälle zuständig:
Betrifft die Klage wohltätige Einrichtungen oder Patente oder Marken, für die nach Artikel 7 des Gesetzes 29/1983 und der in diesem Gesetz enthaltenen Tabelle das Bezirksgericht zuständig ist, kann Klage vor einem beliebigen Bezirksgericht erhoben werden.
Wenn in den im obenstehenden Absatz 2.2.1 genannten Fällen bereits eine alternative örtliche Zuständigkeit besteht oder in den in Absatz 2.2.2 aufgeführten Fällen.
Wenn es für den Vermögensgegenstand nur eine einzige Zuständigkeit gibt (siehe letzten Punkt der Antwort auf Frage 2.2.1 oben).
Nein.
Normalerweise wird das Verfahren von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingeleitet, der weiß, bei welchem Gericht Klage zu erheben ist. Falls Sie keinen Rechtsbeistand haben, können Sie sich an die Kanzlei des Obersten Gerichtshofs wenden, um Informationen zu erhalten.
Oberster Gerichtshof von Zypern
Charalambou Mouskou,
1404 Nicosia, Zypern
Tel.: +357 22865741
Fax: +357 22304500
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
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Die Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) garantiert jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf gerichtlichen Schutz ihrer bürgerlichen Rechte, wenn diese Rechte verletzt oder bestritten werden, sowie auf gerichtlichen Schutz aller gesetzlich geschützten Interessen. Grundsätzlich werden alle Zivilrechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. In Ausnahmefällen und nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, können zivile Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden. Wenn im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, befasst sich ein Gericht auch mit Klagen natürlicher und juristischer Personen, die keine Zivilsachen betreffen. In jedem Fall entscheidet ein Gericht oder ein Richter darüber, auf welchem Weg die jeweilige Rechtsstreitigkeit geklärt wird. Stellt ein Gericht oder Richter fest, dass eine Rechtsstreitigkeit nicht in die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts fällt, wird in der diesbezüglichen Entscheidung die Stelle genannt, die für die Klärung der Rechtsstreitigkeit zuständig ist.
Gleichzeitig existieren bestimmte Ausnahmen von den Zuständigkeitsvorschriften, die bestimmen, auf welcher Gerichtsebene der Fall in erster Instanz zu verhandeln ist.
Seit dem 31. März 2021 besteht in Lettland separat zu der Zivil- und der Strafkammer ein Fachgericht für Wirtschaftsangelegenheiten.
Die Bezirksgerichte (rajona tiesa) und die Stadtgerichte (pilsētas tiesa) sind Gerichte erster Instanz für Zivilsachen. Das Bezirksgericht Riga-Stadt – Vidzeme (Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa) prüft sowohl Fälle, in denen Staatsgeheimnisse zur Sprache kommen, als auch solche, in denen es um den Schutz von Patenten, der Topografie eines Halbleitererzeugnisses, Designs, Marken und geografische Angaben geht. Das Grundbuchamt eines zuständigen Bezirks- oder Stadtgerichts prüft Anträge auf die Zwangsvollstreckung unstrittiger Forderungen (bezstrīdus piespiedu izpildīšana) sowie auf eine gerichtlich angeordnete Zwangsvollstreckung (saistību piespiedu izpildīšanu brīdinājuma kārtība); ebenso prüft das Grundbuchamt Anträge auf eine amtliche Bestätigung des Eigentumsübergangs im Zuge der Versteigerung (izsoles aktu apstiprināšana), wobei Fälle im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren ausgenommen sind.
Erst nach der Verhandlung des Rechtsstreits vor einem erstinstanzlichen Gericht kann die Rechtssache an ein Gericht höherer Instanz verwiesen werden, das eine weitere Sachprüfung vornimmt. Zivilgerichte erster Instanz sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte oder die Regionalgerichte (apgabaltiesa). In Zivilsachen werden Fälle vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erster Instanz verhandelt.
In Zivilsachen entscheidet sich die Frage, welches Gericht in erster Instanz zuständig ist, nach der sachlichen Zuständigkeit: Rechtsstreitigkeiten werden der Kategorie oder der Art der Forderung nach zugeordnet. Dabei ist allerdings die örtliche Zuständigkeit der Gerichte derselben Ebene zu berücksichtigen.
Nach den allgemeinen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich der Gerichtsstand bei einer Klage gegen natürliche Personen nach dem Wohnsitz des Beklagten (§ 26 der Zivilprozessordnung). Bei einer Klage gegen eine juristische Person ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der betreffenden juristischen Person befindet. Welches erstinstanzliche Gericht zuständig ist, bestimmt sich somit nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit.
Die Zivilprozessordnung sieht auch Ausnahmen von den Regeln der örtlichen Zuständigkeit vor. So kann ein Kläger in bestimmten Fällen wählen, ob er das örtlich zuständige Gericht (d. h. das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Unternehmenssitz hat) mit der Klage befasst oder ob er Klage vor einem anderen erstinstanzlichen Gericht gleicher Ebene erhebt, das im Gesetz ausdrücklich als alternatives Gericht angegeben ist.
Wenn der Beklagte nicht über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt, wird die gegen ihn gerichtete Klage vor einem Gericht verhandelt, das anhand des tatsächlichen Wohnsitzes des Beklagten bestimmt wird.
Falls der tatsächliche Wohnsitz des Beklagten unbekannt ist oder der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in Lettland hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich unbewegliches Vermögen des Beklagten befindet oder in dem der Beklagte seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte.
In bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen kann der Kläger wählen, ob er das Gericht, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Beklagten befindet, oder ein anderes Gericht mit der Klage befasst.
In welchen Fällen der Kläger zwischen verschiedenen Gerichten wählen kann, ist in der Zivilprozessordnung geregelt. § 28 enthält eine ausführliche Liste der Fälle sowie der alternativen Gerichte, bei denen Klage erhoben werden kann:
Verfügt der Kläger in den oben genannten Fällen nicht über einen gemeldeten Wohnsitz, kann die Klage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der tatsächliche Wohnsitz des Klägers befindet.
In zivilrechtlichen Verfahren besteht in bestimmten Fällen eine Regel für die ausschließliche Zuständigkeit, die Vorrang vor der üblichen örtlichen Zuständigkeit sowie allen sonstigen Formen der örtlichen Zuständigkeit hat. Die Zuständigkeit wird in den folgenden Fällen anhand der Art der Rechtssache bestimmt:
Eine ausschließliche Zuständigkeit kann auch anderweitig vorgeschrieben sein.
Die unten ausgeführten Bestimmungen gelten für Fälle, die speziellen Gerichtsverfahren unterliegen:
für Anträge, die sich auf die Genehmigung einer Adoption beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz der Personen, die die Adoption beantragen, oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz dieser Personen befindet. Anträge auf Aufhebung einer Adoption müssen bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Antragstellers oder andernfalls sein tatsächlicher Wohnsitz befindet.
Wird ein Antrag auf Genehmigung einer Adoption von einem Ausländer oder von Personen gestellt, die im Ausland leben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Person befindet, die adoptiert werden soll. Befindet sich die zu adoptierende Person in außerfamiliärer Betreuung, muss der Antrag bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk die außerfamiliäre Betreuung stattfindet (§ 259 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Für Anträge auf Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer Person wegen Geisteskrankheit oder sonstiger Gesundheitsstörungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gemeldete Wohnsitz der betreffenden Person oder andernfalls ihr tatsächlicher Wohnsitz befindet; wenn die betreffende Person in einer medizinischen Einrichtung untergebracht ist, ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk sich der Sitz dieser Einrichtung befindet (§ 264 der Zivilprozessordnung);
Für Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung (saistību bezstrīdus piespiedu izpildīšana) gilt Folgendes:
Rechtssachen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids (saistību piespiedu izpildīšana brīdinājuma kārtība):
Anträge auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zu stellen, in dessen Bezirk sich der gemeldete oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Schuldners bzw. sein Unternehmenssitz befindet (§ 406.2 der Zivilprozessordnung).
Ja, diese Möglichkeit besteht. Im lettischen Recht gibt es die Möglichkeit, dass die Parteien durch Vereinbarung festlegen, welches Gericht für ihren Rechtsstreit örtlich zuständig sein soll. So können die Parteien bei Abschluss eines Vertrags das erstinstanzliche Gericht bestimmen, vor dem ein eventueller zukünftiger Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Erfüllung der Vertragsbestimmungen entschieden werden soll. Allerdings haben die Parteien keine Möglichkeit, auf die sachliche Zuständigkeit, also auf die Gerichtsebene, auf der die Sache in erster Instanz verhandelt wird, Einfluss zu nehmen (§ 25 der Zivilprozessordnung). Auch in Bezug auf den ausschließlichen Gerichtsstand ist keine Einflussnahme möglich (§ 29 der Zivilprozessordnung). Für die Gerichtsstandsvereinbarung bestehen zwei Einschränkungen:
Nach lettischem Recht sind die ordentlichen Gerichte sowohl für Zivil- als auch für Strafsachen zuständig. In Lettland gibt es keine Fachgerichte, wie etwa Familiengerichte, und auch keine Richter, die auf besondere Rechtsfragen spezialisiert sind, wie dies in anderen Ländern der Fall ist.
Wie bereits oben erwähnt, sind für die Sachprüfung von Zivilsachen die erstinstanzlichen Gerichte zuständig. Eine Verweisung an ein höheres Gericht erfolgt erst, nachdem der Fall von einem unteren Gericht geprüft wurde. Zivilgerichte erster Instanz, in deren Zuständigkeit eine Rechtssache fällt, sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte. Grundsätzlich fallen alle Zivilrechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, d. h. über sie wird im ordentlichen Verfahren entschieden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Nach Artikel 12 des litauischen Gerichtsgesetzes (Lietuvos Respublikos teismų įstatymas) setzt sich das einheitliche Gerichtssystem aus allgemein zuständigen Gerichten und Gerichten mit besonderer Zuständigkeit zusammen.
Die allgemein zuständigen Gerichte (Gerichte der ersten Instanz, sowohl Kreis- als auch Bezirksgerichte) sind für alle Zivilsachen zuständig, in denen Streitsachen im Zusammenhang mit Zivil-, Familien- oder Arbeitsrecht, geistigen Eigentumsrechten, Insolvenzen, Sanierungen oder anderen privatrechtlichen Beziehungen verhandelt werden. Diese Gerichte sind zudem für außerordentliche Gerichtsverfahren zuständig und entscheiden über Anträge auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die von ausländischen Gerichten oder Schiedsgerichten gefällt wurden, in der Republik Litauen (Artikel 22 der litauischen Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas)).
Die Gerichte mit besonderer Zuständigkeit, d. h. die Verwaltungsgerichte (regionale Verwaltungsgerichte), sind für Verwaltungsverfahren zuständig, die durch administrative Rechtsbeziehungen begründet sind.
Ein Kläger kann unter den folgenden Bedingungen bei einem Gericht seiner Wahl Klage erheben:
Zivilsachen werden in erster Instanz an den Kreis- und Bezirksgerichten verhandelt (Artikel 25 der Zivilprozessordnung).
Nach der Grundregel der Zivilprozessordnung werden alle Zivilsachen an den Kreisgerichten verhandelt. Bestimmte Fälle fallen ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte oder in die alleinige Zuständigkeit des Bezirksgerichts Vilnius.
Dies hängt von der Höhe des Streitwerts ab. Zivilsachen mit einem Streitwert von über 150 000 LTL werden – mit Ausnahme von Familien- und Arbeitssachen sowie Klagen auf Schadensersatz für immaterielle Schäden – an Bezirksgerichten verhandelt.
Die Zuständigkeit hängt auch von anderen Faktoren als dem Streitwert ab.
Die Bezirksgerichte sind in der ersten Instanz auch für die folgenden Zivilsachen zuständig:
Verfahren in Bezug auf nicht-vermögenswerte Urheberrechte;
Verfahren zu Rechtsbeziehungen in öffentlichen Ausschreibungen;
Insolvenz- oder Sanierungsverfahren mit Ausnahme von Privatinsolvenzen;
Verfahren gegen einen anderen Staat;
Verfahren aufgrund von Ansprüchen in Bezug auf den Zwangsverkauf von Anteilen (Aktien, Beteiligungen);
Verfahren aufgrund von Ansprüchen in Bezug auf die Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person;
Verfahren in Bezug auf Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung bestehender Patientenrechte;
sonstige Zivilsachen, die aufgrund von besonderen Gesetzen in erster Instanz an den Bezirksgerichten verhandelt werden müssen.
Das Bezirksgericht Vilnius hat als erstinstanzliches Gericht für folgende Zivilsachen die ausschließliche Zuständigkeit:
Rechtsstreitigkeiten nach dem litauischen Patentgesetz (Lietuvos Respublikos patentų įstatymas);
Rechtsstreitigkeiten nach dem litauischen Markengesetz (Lietuvos Respublikos prekių ženklų įstatymas);
Verfahren im Zusammenhang mit der Adoption eines litauischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Republik Litauen durch Angehörige anderer Staaten;
sonstige Zivilsachen, die aufgrund besonderer Gesetze in erster Instanz am Bezirksgericht Vilnius verhandelt werden müssen.
Klagen sind bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu erheben. Klagen gegen juristische Personen sind bei dem Gericht am Sitz der juristischen Person (wie im Register juristischer Personen eingetragen) zu erheben. Wenn es sich bei dem Beklagten um den Staat oder eine Gemeinde handelt, ist die Klage am Sitz der Einrichtung, die den Staat oder die Gemeinde vertritt, zu erheben.
Ein Kläger ist berechtigt, zwischen mehreren für die Sache zuständigen Gerichten zu wählen.
Die Parteien können auch vereinbaren, bei welchem Gericht Klage zu erheben ist. Nach Artikel 32 der Zivilprozessordnung können die Parteien die örtliche Zuständigkeit für ihre Sache durch eine einvernehmliche Vereinbarung ändern; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für den Fall hat oder wenn die Zuständigkeit durch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt ist.
Wie in Artikel 30 der Zivilprozessordnung festgelegt, kann ein Kläger in den folgenden Fällen selbst bestimmen, welches Gericht zuständig sein soll:
Eine Klage gegen eine Person, deren Wohnsitz unbekannt ist, kann an dem Ort erhoben werden, an dem sich ihr Eigentum befindet oder an dem sie ihren letzten bekannten Wohnsitz hatte.
Eine Klage gegen eine Person, deren Wohnsitz sich außerhalb der Republik Litauen befindet, kann an dem Ort erhoben werden, an dem sich ihr Eigentum befindet oder an dem sie ihren letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Litauen hatte.
Eine Klage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Zweigstelle einer juristischen Person kann auch bei dem Gericht am Sitz der Zweigstelle erhoben werden.
Eine Unterhaltsklage oder eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden.
Eine durch Gesundheitsschäden (einschließlich Tod) begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden erlitten wurde, erhoben werden.
Eine durch Beschädigung des Eigentums einer Person begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz (Gesellschaftssitz) des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden verursacht wurde, erhoben werden.
Eine durch eine unrechtmäßige Verurteilung, eine unrechtmäßige Festnahme, eine unrechtmäßige Ingewahrsamnahme, eine unrechtmäßige Anwendung von verfahrensrechtlichen Zwangsmaßnahmen oder eine unrechtmäßige Strafe (Haft) einschließlich einer durch eine unrechtmäßige Handlung eines Richters oder eines Gerichts im Rahmen der Verhandlung eines Zivilverfahrens begründete Schadensersatzklage kann bei dem Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden.
Durch Schiffskollisionen oder die Durchsetzung von Ausgleichszahlungen für Hilfeleistungen und Rettungsaktionen auf See begründete Schadensersatzklagen, darunter Klagen in allen anderen Fällen, in denen Rechtsstreitigkeiten Rechtsverhältnissen im Bereich der Seeschifffahrt beruhen, können bei dem Gericht am Ort oder Hafen, an dem das Schiff des Beklagten registriert ist, erhoben werden.
Eine Klage im Zusammenhang mit einem Vertrag, in dem der Erfüllungsort festlegt ist, kann auch bei dem Gericht an dem im Vertrag genannten Erfüllungsort erhoben werden.
Eine Klage im Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnisse eines Vormunds, eines Verwalters oder eines Vermögensverwalters kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz (Gesellschaftssitz) des Vormunds, Verwalters oder Vermögensverwalters erhoben werden.
Eine Klage im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kann auch bei dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden.
Des Weiteren kann eine Klage gegen mehrere Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort an verschiedenen Orten haben, nach Wahl des Klägers bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz einer dieser Personen erhoben werden (Artikel 33 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Eine Klage im Zusammenhang mit einem Vertrag, in dem der Erfüllungsort festlegt ist, kann nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Beklagten oder bei dem Gericht an dem im Vertrag genannten Erfüllungsort erhoben werden. Eine Klage im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kann bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Beklagten oder des Verbrauchers erhoben werden.
Eine Unterhaltsklage kann nach Wahl des Klägers bei dem Gericht am Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Beklagten oder des Klägers erhoben werden.
In Strafsachen kann eine Zivilklage auf Schadensersatz erhoben werden, wenn der Anspruch nicht bereits im Rahmen der Strafsache geltend gemacht oder geregelt wurde; eine solche Zivilklage wird dann im Einklang mit den Zuständigkeitsvorschriften der Zivilprozessordnung behandelt.
Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung sehen die folgenden Ausnahmen für die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit vor, die für Kläger, die ein Gerichtsverfahren anstrengen, bindend sind:
Für Klagen im Zusammenhang mit dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, der Nutzung von unbeweglichen Sachen (mit Ausnahme von Klagen bezüglich der Auflösung des Güterstands bei Scheidungen) sowie der Aufhebung einer Beschlagnahmung von unbeweglichen Sachen ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem sich die unbeweglichen Sachen bzw. der größte Teil davon befinden.
Für Nachlassansprüche von Gläubigern, die geltend gemacht werden, bevor die Erben den Nachlass angetreten haben, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem sich der Nachlass bzw. der größte Teil desselben befindet.
Zudem ist zu beachten, dass im Einklang mit Artikel 33 Absätze 2 bis 4 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen Folgendes gilt:
Eine Widerklage muss – unabhängig von der Zuständigkeit – bei dem Gericht erhoben werden, bei dem auch die ursprüngliche Klage erhoben wurde. Wenn der Streitwert erhöht oder der Gegenstand der Klage verändert wird oder wenn sich durch die Erhebung einer Widerklage die (durch den Gegenstand bestimmte) Zuständigkeit des Gerichts für das Verfahren ändert, muss das Gericht, bei dem die ursprüngliche Klage erhoben wurde, über alle Aspekte im Zusammenhang mit der (Wider-)Klage entscheiden und das gesamte Verfahren zu Ende führen.
Sind einige oder alle Ansprüche des Klägers gemäß den Vorschriften über die alleinige Zuständigkeit geltend zu machen, muss die gesamte Klage im Einklang mit diesen Vorschriften erhoben werden.
Wenn für einige oder alle Ansprüche des Klägers ein Bezirksgericht zuständig ist, muss die gesamte Klage von einem Bezirksgericht geprüft werden.
Die Parteien können die örtliche Zuständigkeit für eine Sache mittels einer schriftlichen einvernehmlichen Vereinbarung ändern. Allerdings dürfen die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Sache nicht ändern, wenn ein Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für den Fall hat oder wenn die Zuständigkeit durch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt ist (Artikel 32 der Zivilprozessordnung).
Die Zuständigkeit für ein Verfahren kann in Ausnahmefällen durch die Teilnahme des Beklagten gerechtfertigt sein.
Ein Gericht kann eine Sache an ein anderes Gericht verweisen, wenn der Beklagte, dessen Wohnsitz nicht bekannt war, darum bittet, die Sache an das Gericht an seinem Wohnort zu verweisen (Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Die besonderen Verwaltungsgerichte der Republik Litauen verhandeln keine Zivil-, Handels- oder Familiensachen. Sie verhandeln nur Sachen im Zusammenhang mit administrativen Rechtsbeziehungen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Im Großherzogtum Luxemburg ist für Zivil- und Handelssachen normalerweise das Bezirksgericht (Tribunal d'arrondissement) zuständig. Es gibt zwei Bezirksgerichte: ein Bezirksgericht mit Sitz in Luxemburg und ein Bezirksgericht mit Sitz in Diekirch.
Das Bezirksgericht ist für alle Zivil- und Handelssachen zuständig, für die nach dem Gesetz kein anderes Gericht zuständig ist.
Zu beachten ist, dass im Gegensatz zu anderen Ländern keine eigene Handelsgerichtsbarkeit existiert. Handelssachen werden von den Fachkammern des Bezirksgerichts verhandelt. Jedoch gibt es für Handelssachen ein vereinfachtes Verfahren.
Fachgerichte sind hauptsächlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Friedensrichter sind für Zivil- und Handelssachen zuständig, deren Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) nicht mehr als 15 000 EUR beträgt. Bei einem höheren Streitwert sind die Bezirksgerichte zuständig.
Lässt sich der Streitwert nicht ermitteln (zum Beispiel in Familiensachen), ist stets das Bezirksgericht zuständig.
Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Mit dieser Grundregel soll Letzterer geschützt werden, da davon ausgegangen wird, dass er sich leichter vor einem Gericht verteidigen kann, das in der Nähe seines Wohnsitzes liegt.
Ist der Beklagte eine natürliche Person, ist das Gericht an seinem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig.
Wird eine zivil- oder handelsrechtliche Gesellschaft verklagt, kann sie nicht nur vor dem Gericht an ihrem Firmensitz, sondern auch vor dem Gericht am Ort einer Niederlassung oder Zweigstelle verklagt werden, vorausgesetzt, sie verfügt dort über einen zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten und der Streitfall hat seine Ursache im Tätigkeitsbereich der betreffenden Niederlassung oder Zweigstelle.
1. Anträge auf Eheschließung Minderjähriger, Anträge auf Aufhebung der Ehe, Anträge auf Aufhebung oder Erneuerung der Aufschiebung der Eheschließung, Einsprüche gegen die Eheschließung und Anträge auf Aufhebung solcher Einsprüche;
2. Anträge betreffend Eheverträge und eheliche Güterstände sowie Anträge auf Gütertrennung;
3. Anträge betreffend die Rechte und Pflichten der Ehegatten und den Beitrag zu den Kosten der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft;
4. Beendigung eingetragener Partnerschaften;
5. Anträge auf Unterhalt;
6. Anträge betreffend die Regelung des Umgangsrechts, die Wohnsituation sowie den Beitrag zum Unterhalt und zur Erziehung des Kindes bzw. der Kinder;
7. Anträge betreffend die Ausübung der elterlichen Verantwortung, ausgenommen Anträge betreffend den Entzug der elterlichen Verantwortung;
8. Entscheidungen über die gesetzliche Verwaltung des Vermögens Minderjähriger und Entscheidungen über die Vormundschaft für Minderjährige;
9. Anträge auf Verbot der Heimkehr von gemäß Artikel 1 Absatz 1 des geänderten Gesetzes vom 8. September 2003 über häusliche Gewalt (Loi modifiée du 8 septembre 2003 sur la violence domestique) aus ihrer Wohnung verwiesenen Personen, Anträge auf Verlängerung solcher Verbote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie Rechtsbehelfe gegen solche Maßnahmen.
Örtlich zuständiges Bezirksgericht ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist:
1. das Gericht an dem Ort, an dem sich die gemeinsame Wohnung der Familie befindet;
2. im Falle getrennt lebender Eltern das Gericht am Wohnsitz des Elternteils, bei dem die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn die elterliche Verantwortung gemeinsam ausgeübt wird, oder das Gericht am Wohnsitz desjenigen Elternteils, das die elterliche Verantwortung allein ausübt;
3. in anderen Fällen das Gericht am Wohnsitz der Person, die die Klage nicht erhoben hat.
Bei gemeinsamen Anträgen wählen die Beteiligten das Gericht am Wohnsitz eines der Beteiligten.
Betrifft die Streitigkeit jedoch nur den Ehegattenunterhalt, den Beitrag zu Unterhalt und Erziehung des Kindes, den Beitrag zu den Aufwendungen der Ehe oder dringende und vorläufige Maßnahmen im Falle der Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft, kann die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. ehemaligen Partners oder des hauptsächlich für die Betreuung des (auch volljährigen) Kindes verantwortlichen Elternteils liegen.
Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz am Tag der Antragstellung bzw. in Scheidungssachen der Wohnsitz am Tag der Erstantragstellung.
Das luxemburgische Gesetz lässt eine Gerichtsstandsklausel zu, mit der die Vertragsparteien für etwaige Streitigkeiten die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vereinbaren.
Solche Klauseln sind besonders dann hilfreich, wenn die Streitparteien in unterschiedlichen Staaten wohnen. Damit lässt sich im Voraus regeln, welches Gericht über einen etwaigen Streitfall entscheidet. In den Ländern der Europäischen Union bestimmt sich die Gültigkeit solcher Klauseln nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch bei rein inländischen Streitigkeiten zulässig. In einem solchen Fall können die Beteiligten den Fall einem Friedensgericht vortragen, das aufgrund des Streitwerts oder der örtlichen Zuständigkeit eigentlich nicht zuständig wäre. Die Einigung der Beteiligten kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus der Tatsache ergeben, dass der Beklagte bei der Verhandlung erscheint und seine Position vor dem angerufenen Gericht vertritt, ohne zuvor einen Einwand erhoben oder eine Klageerwiderung eingereicht zu haben. Allerdings können die Beteiligten nicht wählen, welchem Bezirksgericht sie ihren Fall vortragen, da die Vorschriften über die Zuständigkeit auf Grundlage des Streitwerts Teil der öffentlichen Ordnung sind.
Eine Gerichtsstandsklausel ist nur gültig, wenn sie tatsächlich von beiden Parteien akzeptiert wurde. Der Nachweis dieser Zustimmung ist nach den Vorgaben des allgemeinen Rechts zu erbringen.
Die Gerichtsstandswahl ist in einigen Fällen gesetzlich beschränkt. So sind zum Beispiel Klauseln, die darauf abzielen, dem Verbraucher die Möglichkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichts zu nehmen, laut Verbraucherschutzgesetz (Loi sur la protection juridique du consommateur) ungültig.
Die in Luxemburg bestehenden Fachgerichte (Arbeitsgericht, Friedensgericht für Mietsachen, Verwaltungsgericht erster Instanz (Tribunal administratif) und Schiedsrat für Sozialversicherungsfragen) sind unabhängig vom jeweiligen Streitwert als erstinstanzliches Gericht für alle in ihre Zuständigkeit fallenden Streitfälle zuständig.
So ist beispielsweise das Friedensgericht, das nach dem allgemeinen Recht normalerweise nur für Verfahren mit einem Streitwert unter 15 000 EUR zuständig ist, nicht an diesen Grenzwert gebunden, wenn es mit einem Mietstreit befasst wird.
Örtliche Zuständigkeit:
Zwar ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig, doch gibt es bezüglich der Fachgerichte Ausnahmen von dieser Regel.
So ist zum Beispiel immer das Arbeitsgericht am Arbeitsort zuständig und nicht das Arbeitsgericht am Wohnsitz der Beteiligten. Ebenso ist bei Mietsachen das Gericht an dem Ort zu befassen, an dem sich das vermietete Eigentum befindet.
Beim Verwaltungsgericht erster Instanz und beim Schiedsrat für Sozialversicherungsfragen stellt sich die Frage nicht, denn diese Gerichte sind für das gesamte Großherzogtum Luxemburg zuständig.
Die Zuständigkeit der Fachgerichte ist gesetzlich geregelt, sodass die Beteiligten kein anderes Gericht als das gesetzlich vorgeschriebene wählen können.
Im Allgemeinen gilt die sachliche Zuständigkeit als Teil der öffentlichen Ordnung (zum Beispiel im Arbeitsrecht), sodass selbst dann, wenn die Beteiligten keinen Einspruch gegen die Zuständigkeit erheben, das Gericht von Amts wegen auf seine Unzuständigkeit hinweisen muss. Wie oben erläutert gilt vor dem Friedensgericht eine Ausnahme von dieser Regel in Fällen, in denen das Friedensgericht wegen eines zu hohen Streitwerts eigentlich nicht zuständig ist, jedoch eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung zwischen den Beteiligten besteht. In diesem Fall kann sich das Friedensgericht nicht für unzuständig erklären.
https://justice.public.lu/fr.html
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Nach dem Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gerichte (a bíróságok szervezetéről és igazgatásáról szóló törvény) gibt es in Ungarn als einziges Fachgericht nur das Verwaltungs- und Arbeitsgericht. In allen sonstigen Fällen, die nicht Verwaltungs- oder Arbeitssachen betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit wird – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – in einer Verwaltungsgerichtsklage entschieden. Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der Handlung oder Unterlassung einer Verwaltungsbehörde, deren Zweck oder Wirkung darin besteht, die Rechtslage einer dem Verwaltungsrecht unterstehenden oder einer davon betroffenen Stelle zu ändern. Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstverhältnissen und Verwaltungsverträgen fallen ebenfalls unter verwaltungsrechtliche Streitigkeiten.
Verwaltungsangelegenheiten werden in erster Instanz von einem Verwaltungs- und Arbeitsgericht oder, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, von einem Landgericht (törvényszék) oder der Kuria (Kúria) entschieden.
Die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte erstreckt sich auf Verwaltungsgerichtsklagen und andere Verwaltungsgerichtsverfahren, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Landgerichte oder der Kuria fallen.
Die Landgerichte sind – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – für Fälle zuständig, die sich auf die Verwaltungstätigkeit unabhängiger Regulierungsstellen, autonomer staatlicher Verwaltungsbehörden und Regierungsstellen nach dem Gesetz über zentrale staatliche Verwaltungsbehörden, der Eisenbahnverwaltungsbehörde, der Luftfahrtbehörde und der Ungarischen Nationalbank beziehen; eine Ausnahme bilden Fälle im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstverhältnissen.
Die Landgerichte entscheiden in Verfahren zur Benennung von Verwaltungsbehörden, in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung des Versammlungsrechts, in Verfahren betreffend den Zugang zu Verschlusssachen und in Rechtsstreitigkeiten, die gesetzliche Berufsverbände betreffen.
Die Kuria ist zuständig für Verfahren zur Beurteilung der Vereinbarkeit kommunaler Verordnungen mit anderen Rechtsvorschriften, für Verfahren, die die Nichteinhaltung der Gesetzgebungspflicht einer Gemeinde betreffen, und für Verfahren zur Festlegung von verfahrensrechtlichen Mitteln zur Beilegung einer Verfassungsbeschwerde.
Zu den arbeitsrechtlichen Klagen gehören jene, die Rechtsverhältnisse nach dem Arbeitsgesetzbuch, die Beschäftigung im öffentlichen Sektor, Dienstverhältnisse (soweit gesetzlich nicht vorgesehen), die Beteiligung an öffentlichen Beschäftigungsprogrammen, nach dem Sportgesetz abgeschlossene Arbeitsverträge, in der Berufsausbildung abgeschlossene Ausbildungsverträge, Praktikumsverträge für Studenten nach dem nationalen Hochschulgesetz, Arbeitsverhältnisse mit Sozial- oder Beschäftigungsgenossenschaften durch die Mitglieder ebendieser betreffen, sowie Klagen zur Durchsetzung anderer arbeitsrechtlicher Ansprüche gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs. Tritt bei einer Partei eine Änderung in ihrer Person ein, sei es durch Abtretung oder Schuldübernahme bzw. durch Rechtsnachfolge beim Arbeitgeber oder Änderung in der Person des Arbeitgebers, so bleibt das betreffende Verfahren ein arbeitsrechtliches Verfahren. Hat ein Arbeitnehmer eine Geldforderung gegen einen insolventen Arbeitgeber, die aus einem arbeitsrechtlichen Anspruch im Zusammenhang mit dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen resultiert und wird diese vom Insolvenzverwalter bestritten, so kann der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Klage erheben.
Nach dem Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gerichte sind die Amtsgerichte (járásbíróság) und die Landgerichte (törvényszék) Gerichte der ersten Instanz. Alle Fälle, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, unterliegen der Rechtsprechung der Landgerichte. Die Amtsgerichte sind zuständig für:
a) Klagen im Zusammenhang mit Eigentumsrechten, deren Streitwert 30 Mio. HUF nicht übersteigt oder bei denen es nicht möglich ist, den auf einem Eigentumsrecht basierenden Forderungswert zu bestimmen; ausgenommen hiervon sind
aa) Klagen im Zusammenhang mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten und gewerblichen Schutzrechten,
ab) Klagen auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt,
ac) Klagen, die aus Gründen des öffentlichen Interesses erhoben werden,
ad) Klagen im Zusammenhang mit der Gründung und rechtmäßigen Arbeitsweise einer juristischen Person,
ae) Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und deren derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern sowie Streitigkeiten, die aus deren Mitgliedschaftsverhältnis hervorgehen,
b) Klagen im Zusammenhang mit dem Personenstand
c) Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Landgerichte entscheiden nicht nur in erster, sondern auch in zweiter Instanz, und zwar über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Amts-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichten eingelegt wurden.
Tafelgerichte (ítélőtábla) entscheiden zum einen über die gegen Entscheidungen der Landgerichte eingelegten Rechtsmittel, befassen sich aber auch mit anderen Fällen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Das oberste Rechtsprechungsorgan Ungarns ist die Kuria. In den gesetzlich bestimmten Fällen entscheidet die Kuria über die gegen Entscheidungen der Landgerichte und der Tafelgerichte eingelegten Rechtsmittel, über Anträge auf gerichtliche Nachprüfung sowie über die Vereinbarkeit von Erlassen auf kommunaler Ebene mit anderen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls über die Annullierung dieser Regelungen; außerdem befindet sie darüber, ob Kommunen gegen ihre gesetzliche Rechtsetzungspflicht verstoßen haben und befasst sich mit anderen Fällen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht ist in allen Fällen zuständig, in denen kein anderes Gericht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in Ungarn, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort in Ungarn. Ist der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt oder im Ausland, so gibt der letzte Wohnsitz in Ungarn den Ausschlag. Lässt sich dieser nicht ermitteln oder hatte der Beklagte gar keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers in Ungarn bzw. in dessen Ermangelung nach dem Aufenthaltsort des Klägers in Ungarn. Handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Sitz in Ungarn.
Stimmt der Arbeitsplatz des Beklagten nicht mit seinem Wohnsitz überein, wird das Gericht spätestens auf Antrag des Beklagten, der im Rahmen seiner schriftlichen Klageerwiderung eingereicht wird, den Fall zur Verhandlung und Entscheidung an das für den Arbeitsplatz zuständige Gericht weiterleiten.
Wird eine Klage gegen eine nicht natürliche Person erhoben, so hängt die allgemeine Zuständigkeit nicht nur vom Sitz dieser Person ab, sondern auch vom Standort der zu ihrer Vertretung und zum Handeln in der Rechtsstreitigkeit berechtigten Stelle oder organisatorischen Einheit. Als Sitz gilt im Zweifelsfall der Ort der Geschäftstätigkeit. Erstreckt sich das Betätigungsfeld einer nicht natürlichen Person mit Sitz in Budapest auf das Komitat Pest, so verhandelt das für dieses Komitat zuständige Gericht den Fall.
Bei Verfahren, die von einem ungarischen Kläger angestrengt werden, der keine natürliche Person ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz oder Standort des Klägers, wenn die beklagte juristische Person keinen Sitz in Ungarn hat. Handelt es sich bei dem Kläger um eine ungarische natürliche Person, so gibt für die Zuständigkeit der Wohnsitz des Klägers oder in dessen Ermangelung sein Aufenthaltsort den Ausschlag.
Gibt es kein Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit, kann der Kläger eine Klage bei einem anderen als dem für den Beklagten allgemein zuständigen Gericht einreichen. Eine Klage auf Auferlegung einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltspflicht kann bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht erhoben werden. Eine Klage im Zusammenhang mit dem Eigentum oder Besitz an unbeweglichem Vermögen oder mit einem dinglichen Recht an unbeweglichem Vermögen kann bei dem für den Ort zuständigen Gericht erhoben werden, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Eine Klage auf Durchsetzung einer vertraglichen Forderung kann bei dem für den Ort zuständigen Gericht erhoben werden, an dem das Geschäft abgeschlossen wurde oder an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Eine Klage auf Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche eines Verbrauchers gegen ein Unternehmen kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Klägers in Ungarn bzw. in dessen Ermangelung für seinen Aufenthaltsort in Ungarn zuständig ist. Außerdem kann eine Klage auf außervertragliche Haftung bei dem Gericht erhoben werden, das für den geografischen Ort zuständig ist, an dem der Schaden verursacht wurde oder eingetreten ist.
Ist kein ausschließlich zuständiges Gericht in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorhanden, so liegt die Zuständigkeit auch bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Beklagte (z. B. als Arbeitnehmer oder Student) offenkundig langfristig aufhält. Diese Zuständigkeit gilt nicht bei Beklagten, die nicht prozessfähig sind.
Ein vermögensrechtliches Verfahren gegen eine ausländische nicht natürliche Person kann auch vor dem für den Wohnsitz der Person zuständigen Gericht erhoben werden, die mit der Verwaltung der Angelegenheiten der ausländischen nicht natürlichen Person betraut ist. Das für den Sitz der ungarischen Zweigstelle oder Handelsvertretung der ausländischen nicht natürlichen Person zuständige Gericht ist auch für solche vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuständig.
Gegen einen Nebenschuldner und einen Hauptschuldner kann eine gemeinsame Klage vor dem für die Klage gegen den Hauptschuldner zuständigen Gericht erhoben werden.
Die Zuständigkeit für eine Klage auf Stellung unter Vormundschaft liegt bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte in einer sozialen Einrichtung wohnt, über einen längeren Zeitraum stationär betreut wird oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Ehesachen ist auch das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zuständig.
Klagen bezüglich der Feststellung der Abstammung, der Einigung über die elterliche Sorge, der Unterbringung eines Kindes bei Dritten, der Entziehung der elterlichen Sorge, der Aufhebung einer Adoption oder des Unterhalts eines minderjährigen Kindes können auch bei dem für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des betreffenden minderjährigen Kindes zuständigen Gericht erhoben werden.
Dies gilt in Fällen, in denen die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit eines Gerichts gesetzlich vorgeschrieben ist. Nachstehend finden sich einige Beispiele.
Das Gericht am Wohnsitz des Beklagten in Ungarn hat – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen – die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen eines Unternehmens gegen einen Verbraucher zur Vollstreckung eines Anspruchs aus einem Vertragsverhältnis. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die ausschließliche Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort des Beklagten in Ungarn. Ist der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt oder im Ausland, so ist dessen letzter Wohnsitz in Ungarn maßgebend. Kann dieser nicht ermittelt werden, muss die Zuständigkeit gemäß den allgemeinen Vorschriften festgelegt werden.
Kann ein Geschädigter nach einer Rechtsvorschrift über Haftpflichtversicherungsverträge auch von einem Dritten (also einem anderen als demjenigen, der den Schaden verursacht hat) Schadenersatz oder Rückerstattung verlangen, so fällt die gegen den Dritten erhobene Klage – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen – in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers in Ungarn. Hat der Kläger keinen Wohnsitz in Ungarn, so besitzt das Gericht am Aufenthaltsort des Klägers in Ungarn die ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person, so wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz des Klägers in Ungarn bestimmt. Hat der Kläger keinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz in Ungarn, so ist die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften festzulegen.
Eine Vollstreckungsabwehrklage (végrehajtás megszüntetési és korlátozási per) fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, das die Vollstreckung angeordnet hat. Wurde die Vollstreckung nicht von einem Amtsgericht angeordnet, liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.
Eine Drittwiderspruchsklage (igényper) fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beschlagnahmung erfolgte.
Eine Klage auf Zulassung zur Teilnahme an einem Vollstreckungsverfahren fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, das den Antrag des Pfandhalters im Vollstreckungsverfahren abgelehnt hat.
Eine Klage auf Änderung der Entscheidung eines Beamten der örtlichen Behörde in einer Besitzstreitigkeit fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, an dem der Beamte der örtlichen Behörde, der die Entscheidung über den Besitz erlässt, seinen Sitz hat.
Im Hinblick auf vermögensrechtliche Angelegenheiten können die Parteien für bereits eingetretene oder etwaige künftige Rechtsstreitigkeiten – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – die Zuständigkeit eines beliebigen Gerichts vereinbaren (Gerichtsstandsvereinbarung). Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann wie folgt getroffen werden: schriftlich, mündlich mit schriftlicher Bestätigung, in einer den Geschäftsgepflogenheiten der Parteien entsprechenden Form oder, im Falle des internationalen Handels, in einer Form, die den üblichen Handelsgepflogenheiten entspricht, die den Parteien bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und die die Parteien, die im betreffenden Geschäftszweig derartige Vereinbarungen treffen, allgemein kennen und regelmäßig beachten.
In Fällen, in denen das Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vorsieht, darf diese nicht einem anderen Gericht übertragen werden. Das gewählte Gericht besitzt – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien – die ausschließliche Zuständigkeit. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Rechtsnachfolger. Die Wahl des Gerichtsstands darf Verbraucher nicht daran hindern, vertragliche Ansprüche gegen ein Unternehmen vor dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers in Ungarn bzw. in dessen Ermangelung am Aufenthaltsort des Verbrauchers in Ungarn geltend zu machen.
Im Hinblick auf vermögensrechtliche Sachen können die Parteien für bereits eingetretene oder etwaige künftige Rechtsstreitigkeiten nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Budapest (Fővárosi Törvényszék) und des Landgerichts Kreis Budapest (Budapest Környéki Törvényszék) vereinbaren, wenn die Sache in die Zuständigkeit eines bestimmten Landgerichts fällt; ebenso wenig kann die Zuständigkeit des Zentralen Bezirksgerichts Pest (Pesti Központi Kerületi Bíróság) vereinbart werden, wenn die Sache in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts fällt.
Die einzigen Fachgerichte in Ungarn sind die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte.
Für arbeitsrechtliche Klagen gelten im Wesentlichen die in Punkt 2.2.1 beschriebenen allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Ein klagender Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen dem für den Beklagten allgemein zuständigen Gericht und dem für den eigenen Wohnsitz oder in dessen Ermangelung für den Aufenthaltsort in Ungarn oder für den Ort, an dem der Arbeitnehmer längere Zeit gearbeitet hat, zuständigen Verwaltungs- und Arbeitsgericht. Fällt bei Verfahren, in denen von mehreren Parteien Klage erhoben wird, einer der Mitkläger oder eine Klage in die Zuständigkeit eines für arbeitsrechtliche Klagen zuständigen Gerichts, während ein anderer Mitkläger oder eine andere Klage in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts oder Landgerichts fällt, ist – sofern die Gesetzgebung die Streitgenossenschaft oder die Verbindung von Klagen zulässt – das Arbeitsgericht dafür zuständig.
Verwaltungsrechtliche Klagen sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich die streitgegenständliche Verwaltungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts ist gesetzlich festgelegt. Wurde der strittige Verwaltungsakt in Verfahren mit mehr als einer Instanz durchgeführt, so fällt die Rechtssache in die örtliche Zuständigkeit des Gerichts an dem Ort, an dem der Verwaltungsakt in erster Instanz vorgenommen wurde.
Im Falle von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen ist der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit derjenige, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Im Falle der Anmeldung oder Genehmigung einer Tätigkeit ist dies der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Mit Ausnahme der beiden vorgenannten Fälle ist der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit einer regionalen staatlichen Verwaltungsbehörde mit nationaler Zuständigkeit der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers oder, bei juristischen Personen und Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, der Ort des Sitzes der Einrichtung oder in dessen Ermangelung des Sitzes der Verwaltungsbehörde. Bei Verwaltungstätigkeiten einer staatlichen Verwaltungsbehörde, die zwar ihren Sitz in Budapest hat, deren Zuständigkeitsbereich jedoch hauptsächlich das Komitat Pest oder einen Teil davon umfasst, ist das Komitat Pest der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit. Im Falle der Untätigkeit ist – mit Ausnahme der ersten drei oben genannten Fälle – der Sitz der Verwaltungsbehörde der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit.
Einige Verwaltungs- und Arbeitsgerichte besitzen die örtliche Zuständigkeit für eine bestimmte Region. Dies sind das Hauptstädtische Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Kreis Budapest, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Debrecen, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Győr, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Miskolc, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Pécs, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged sowie das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Veszprém.
Für Klagen im Zusammenhang mit Sozialversicherungs-, Sozial- oder Kinderschutzleistungen und Leistungen oder Unterstützungen durch die staatliche Arbeitsverwaltung ist das Verwaltungs- und Arbeitsgericht am Wohnsitz des Klägers zuständig, oder, wenn es sich bei dem Kläger um eine juristische Person oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit handelt, am Sitz des Klägers oder in dessen Ermangelung am Sitz der Verwaltungsbehörde.
Klagen im Zusammenhang mit verwaltungsrechtlichen Verträgen sind bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vertrag abgeschlossen wurde. Das Gericht, das für den Hauptschuldner zuständig ist, ist ebenfalls für die Klage gegen den Nebenschuldner zuständig.
Wenn die Verwaltungstätigkeit im Ausland ausgeübt wurde, fällt die Klage in die ausschließliche Zuständigkeit des Hauptstädtischen Verwaltungs- und Arbeitsgerichts Budapest.
Die Parteien eines verwaltungsrechtlichen Vertrags können – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – eine individuell ausgehandelte Gerichtsstandsklausel annehmen, in der sie die Zuständigkeit für alle künftigen Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag entstehen, einem Verwaltungs- und Arbeitsgericht übertragen, das für eine bestimmte Region zuständig ist. Das gewählte Gericht hat – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien – für alle Klagen im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Rechtsnachfolger.
In Fällen, in denen das Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vorsieht, darf diese nicht einem anderen Gericht übertragen werden.
Die Parteien dürfen dem Hauptstädtischen Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest keine Zuständigkeit für ihre künftigen Streitigkeiten aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag übertragen.
Klagen im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstverhältnissen sind bei dem Gericht mit der örtlichen Zuständigkeit für den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wurde, zu erheben. Ist der Kläger eine natürliche Person, kann die Klage auch bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht erhoben werden.
Das Landgericht Budapest hat die ausschließliche Zuständigkeit für gegen Entscheidungen von Verwaltungs- und Arbeitsgerichten eingelegte Rechtsmittel und für Klagen, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Wahl des Gerichts hängt von der Art Ihrer Rechtssache ab. Die überwiegende Mehrheit der Zivil- und Handelssachen fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte, da es kein Handelsgericht gibt. Es gibt ein paar Fachgerichte. Zu diesen zählen:
Das Arbeitsgericht (Industrial Tribunal - Tribunal Industrijali) – verhandelt Fälle bei ungerechtfertigter Entlassung sowie bei diskriminierender oder anderer widerrechtlicher Behandlung am Arbeitsplatz.
Die Mietaufsichtskommission (Rent Regulation Board - Bord tal-Kera) – verhandelt Fälle in Bezug auf die Abänderung von Mietverträgen. Dazu gehören Mieterhöhungen und die Kündigungen eines Mietvertrages. Die Fälle müssen sich jedoch auf vor dem 1. Juni 1995 geschlossene Mietverträge beziehen.
Die Enteignungskommission (Land Arbitration Board - Bord tal-Arbitraġġ dwar Artijiet) – verhandelt Fälle in Bezug auf die Klassifizierung enteigneten Landes und für die dem Eigentümer zustehende Entschädigung.
Die genannten Fachgerichte halten die Verhandlungen in Valletta in demselben Gebäude ab, in dem auch die ordentlichen Gerichte untergebracht sind.
Siehe auch die Antwort zu Frage 4 der Webseite „Klage vor Gericht“.
Es ist wichtig, dass Sie Kapitel 12 der Gesetze von Malta, d. h. die Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organization and Civil Procedure) konsultieren, um festzustellen, bei welchem Gericht Sie die Klage einreichen müssen.
Ja, es wird zwischen oberen und unteren Gerichten unterschieden. Die unteren Gerichte sind für Rechtssachen rein zivilrechtlicher Natur zuständig mit einem Streitwert bis 15 000 EUR. Die oberen Gerichte entscheiden über Zivilsachen mit einem Streitwert über 15 000 EUR sowie über alle Sachen (unabhängig von der Höhe des Streitwerts), bei denen es um Immobilien geht oder um Dienstbarkeiten, Belastungen oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Klagen auf Räumung oder Zwangsräumung einer Immobilie, unbeschadet ob es sich um eine städtische oder ländliche Immobilie handelt, ob sie vermietet oder von Personen bewohnt wird, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Siehe auch die Antwort zu Nummer 4 der Webseite „Klage vor Gericht“.
Grundsätzlich gilt, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte nach dem Wohnort des Beklagten bestimmt. In Malta gibt es eine örtliche Zuständigkeit für die Insel Malta und eine örtliche Zuständigkeit für die Insel Gozo. Es gibt keine Gerichte, die für einzelne Städte zuständig sind. Personen, die auf der Insel Malta leben oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen sich an ein Gericht auf der Insel Malta wenden. Entsprechend gilt für Personen, die auf der Insel Gozo leben oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dass sie bei einem Gericht auf Gozo Klage erheben müssen.
Siehe die Antwort zu Frage 2.2.
Es gibt jedoch eine Ausnahme zu der oben genannten Grundregel, wenn eine Verpflichtung auf einer bestimmten Insel erfüllt werden muss. Ist beispielsweise ein Beklagter auf Gozo wohnhaft, aber die die Klage begründende Verpflichtung ist in Malta zu erfüllen, dann sind die Gerichte in Malta zuständig. Sämtliche Gerichtsverfahren sind dann auf der Insel Malta anzustrengen, obwohl der Beklagte auf Gozo wohnt.
Die maltesischen Regeln für die örtliche Zuständigkeit sehen keine Wahl des Gerichtsstands vor.
Wenn eine Verpflichtung auf einer bestimmten Insel erfüllt werden muss.
Hierzu gibt es keine Rechtsvorschriften. Nach maltesischem Recht können die Parteien nicht vereinbaren, dass ein anderes Gericht als das gesetzlich zuständige Gericht zuständig sein soll. Die Unzuständigkeit des Gerichts kann auch vom Gericht selbst angeführt werden, da die gerichtliche Zuständigkeit zwingend festgelegt ist.
Auf der Website https://judiciary.mt/il-qrati/ finden Sie Informationen über das für Sie zuständige Gericht. Auf der Website https://legislation.mt/ haben Sie darüber hinaus Zugang zu den maltesischen Gesetzen und können prüfen, wo die Klage einzureichen ist. Sie sollten sich auch von dem Anwalt oder Legal Procurator beraten lassen, der die Schriftstücke unterzeichnet. Die Zuständigkeit der Fachgerichte geht aus den einschlägigen Gesetzen hervor.
http://www.justice.gov.mt Englisch
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Die niederländische Zivilprozessordnung sieht keine Fachgerichte wie z. B. Handels- oder Arbeitsgerichte vor. Grundsätzlich ist das Bezirksgericht für alle Zivilverfahren zuständig.
Die Gerichte der ersten Instanz prüfen alle Zivilsachen, sofern nicht per Gesetz etwas anderes festgelegt ist. Die Zivilgerichte befassen sich mit Verfahren zwischen zwei Parteien (natürliche oder juristische Personen). Sie sind nicht für Streitsachen zuständig, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen. Dies gilt für Streitigkeiten mit der Verwaltung (den Behörden). Das niederländische Rechtssystem sieht im Privatrecht drei Arten von Gerichten vor: die Bezirksgerichte (rechtbanken), die Berufungsgerichte (gerechtshoven) und den Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad Nederlanden)
Seit dem 1. April 2013 sind die Niederlande in zehn Gerichtsbezirke unterteilt, die jeweils über ein eigenes Gericht verfügen: elf Gerichte, die für vier Bereiche zuständig sind. Zudem gibt es vier Berufungsgerichte und den Obersten Gerichtshof der Niederlande.
Innerhalb der Bezirksgerichte wurden verschiedene Organisationseinheiten eingerichtet, sogenannte „Sektoren“. Konkret sind dies die Unterbezirks-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechtssektoren. Der Gerichtshof verfügt über Einzelkammern und Kollegialkammern. Eine Einzelkammer besteht aus einem Richter, während sich die Kollegialkammer aus drei Richtern zusammensetzt. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Fälle am Unterbezirksgericht sowie einfach gelagerte und dringende Fälle von einem einzigen Richter angehört werden. Auch viele Familiensachen werden von einem einzigen Richter bearbeitet. Ein Beispiel für eine Einzelkammer ist das Jugendgericht für bestimmte Angelegenheiten, die Kinder betreffen. Rechtlich komplexe Fälle werden von einer Kollegialkammer angehört.
Ein Gerichtsverfahren beginnt normalerweise vor dem Bezirksgericht. Es gibt vier Arten von Bezirksgerichten:
Berufungsgerichte
Jede Person, die mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann dagegen Berufung einlegen. Straf- und Zivilsachen werden einem der vier Berufungsgerichte vorgelegt. Für Verwaltungssachen ist – je nach Themenbereich – eines der folgenden Gerichte zuständig:
Oberster Gerichtshof
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande ist das höchste niederländische Gericht für Zivil-, Straf- und Steuersachen. Der Oberste Gerichtshof kann die Urteile der Berufungsgerichte aufheben („Kassation“). Der Oberste Gerichtshof ist zudem für die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung und für die Steuerung der Weiterentwicklung des niederländischen Rechts zuständig.
In den Niederlanden sind in der ersten Instanz die Bezirksgerichte (arrondissementsrechtbanken) zuständig. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts kann beim Berufungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. Zudem ist die „relative Zuständigkeit“ wichtig, damit geklärt werden kann, welches der zehn Bezirksgerichte (etwa das Bezirksgericht Amsterdam oder das Bezirksgericht Leeuwarden) die örtliche Zuständigkeit für die jeweilige Sache innehat.
Bei internationalen Fällen, d. h. bei grenzüberschreitenden Fällen, wird – sobald festgestellt wurde, dass die Gerichte der Niederlande zuständig sind – die örtliche Zuständigkeit nach niederländischem Recht bestimmt, sofern das Gesetz, das die internationale Zuständigkeit vorsieht, nicht auch das örtlich zuständige Gericht bestimmt, wie in Artikel 5 Absatz 1 oder 3 der Brüssel-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) festgelegt.
Grundsätzlich gilt, dass für erstinstanzliche Verfahren, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden, das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig ist (Artikel 99 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)). Wenn es keinen bekannten Wohnsitz in den Niederlanden gibt, ist das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Beklagten (in den Niederlanden) zuständig.
Das Gericht innerhalb eines Gerichtsbezirks, an dem ein Fall des Unterbezirks verhandelt werden soll, kann auf der Grundlage des Anhangs des niederländischen Beschlusses über ergänzende Verhandlungs- bzw. Gerichtsorte (Besluit nevenvestigings- en nevenzittingsplaatsen) vom 10. Dezember 2001 (http://www.overheid.nl/) bestimmt werden.
Die Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte gelten entsprechend.
Grundsätzlich gilt, dass bei erstinstanzlichen Verfahren, die mittels eines Antrags eröffnet werden, das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers (oder eines der Antragsteller oder einer der im Antrag genannten Parteien) zuständig ist (Artikel 262 der Zivilprozessordnung). Wenn es keinen bekannten Wohnsitz in den Niederlanden gibt, ist das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (in den Niederlanden) zuständig. Wenn der Antrag mit einem Verfahren kombiniert wird, das mittels einer Klageschrift eröffnet wird, ist auch das Gericht zuständig, das die Klageschrift prüft.
Die Vorgaben aus den Punkten 2.2.2.1, 2.2.2.2 und 2.2.2.3 gelten in erster Linie für Verfahren, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden.
In Verfahren, die mittels eines Antrags eröffnet werden und für die allgemein das Gericht des Antragstellers zuständig ist, gelten für Anträge auf Änderung von Unterhaltsentscheidungen andere Vorschriften.
Ein Antrag auf Änderung des Unterhalts für einen Lebenspartner muss vom Antragsteller beim Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten gestellt werden. Ein Unterhaltsverpflichteter, der einen Änderungsantrag stellen möchte, muss diesen beim Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten stellen.
Für Verfahren, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden, enthält die niederländische Prozessordnung eine Reihe von Vorschriften, die festlegen, wann ein Gericht parallel zu dem Gericht, das gemäß der Grundregel (Gericht am Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthaltsort des Beklagten) zuständig ist, für zuständig erklärt wird. Es handelt sich hier um eine alternative Zuständigkeit. Der Kläger kann zwischen dem nach der Grundregel bestimmten und dem nach der alternativen Regel bestimmten Gericht wählen. Die alternative Möglichkeit wird im Folgenden durch den Gebrauch des Wortes „auch“ verdeutlicht.
Für Fälle, die mittels einer Klageschrift eröffnet werden, sind folgende Vorgaben relevant:
Für Fälle im Zusammenhang mit Angestelltenverhältnissen/Leiharbeit ist auch das Gericht an dem Ort, an dem die Arbeit normalerweise ausgeführt wird, zuständig (Artikel 100 der Zivilprozessordnung).
Für Fälle im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz ist auch das Gericht am Wohnsitz bzw. am tatsächlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers zuständig (Artikel 101 der Zivilprozessordnung).
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ist auch das Gericht an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig (Artikel 102 der Zivilprozessordnung).
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen ist auch das Gericht an dem Ort, an dem sich die Sachen (oder der Großteil davon) befinden, zuständig (Artikel 103 der Zivilprozessordnung). Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist ausschließlich das Unterbezirksgericht in dem Bezirk, in dem sich die gemietete Immobilie (oder der Großteil davon) befindet, zuständig.
Für Erbsachen ist auch das Gericht an dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zuständig (Artikel 104 der Zivilprozessordnung).
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit juristischen Personen (z. B. im Zusammenhang mit der Auflösung juristischer Personen, der Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Entscheidungen juristischer Personen, den Rechten und Pflichten von Mitgliedern oder Partnern) ist auch das Gericht am Sitz oder am Ort der Gründung der juristischen Person bzw. des Unternehmens zuständig.
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Rechtsvorschriften über die Insolvenz, Zahlungseinstellung und Umschuldung natürlicher Personen ist auch das Gericht, dem der Insolvenzrichter angehört oder – wenn kein Insolvenzrichter benannt wurde – das Gericht, das die Zahlungseinstellung verfügt hat, zuständig (Artikel 106 der Zivilprozessordnung). Das niederländische Insolvenzgesetz (Faillissementswet) enthält zudem besondere Vorschriften über die Zuständigkeit, die Vorrang vor den Zuständigkeitsvorschriften der Zivilprozessordnung haben.
Gelegentlich vereinbaren Parteien in den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen andere Gerichtsstände als die gesetzlich vorgesehenen (Artikel 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Dieser Wahlfreiheit sind bei verbraucherschutz-, miet- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Grenzen gesetzt (Artikel 108 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). In solchen Fällen prüft das Gericht, ob eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung besteht (Artikel 110 der Zivilprozessordnung).
Wenn gemäß den genannten Bestimmungen kein örtlich zuständiges Gericht in den Niederlanden ermittelt werden kann, sieht Artikel 109 der Zivilprozessordnung vor, dass ausnahmsweise das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig ist. Zu einer solchen Situation kann es beispielsweise dann kommen, wenn ein Arbeitnehmer den ausländischen Arbeitgeber vor einem niederländisches Gericht verklagen will und die Arbeit nicht auf einen konkreten Ort beschränkt ist, sondern im gesamten Land ausgeführt wird. Wenn auch auf diesem Weg kein Gerichtsstand ermittelt werden kann, wird das Bezirksgericht in Den Haag befasst.
Bei Scheidungen gilt zudem Folgendes:
Die örtliche Zuständigkeit für Scheidungen wird in Artikel 262 der Zivilprozessordnung geregelt. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers (oder eines der Antragsteller oder einer der im Antrag genannten Parteien) zuständig ist. Falls diese Person keinen bekannten Wohnsitz in den Niederlanden hat, ist das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort der Person (in den Niederlanden) zuständig.
Das niederländische Prozessrecht enthält ein paar Sonderregeln zur örtlichen Zuständigkeit, die von der Grundregel abweichen. Diese Sonderregeln sind anzuwenden. In den nachfolgend beschriebenen Sonderfällen ist ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten zu wählen.
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Minderjährigen ist das Gericht am Wohnsitz oder – falls es keinen Wohnsitz in den Niederlanden gibt – das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen zuständig (Artikel 265 der Zivilprozessordnung).
Dies ist keine Alternative, sondern eine Sonderregel, die die Grundregel ersetzt. Hier ist nicht das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig (Grundregel für Verfahren, die mittels eines Antrags eröffnet werden), sondern das Gericht am Wohnsitz oder – falls es keinen Wohnsitz in den Niederlanden gibt – das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen. Wenn anhand dieser Regel kein konkretes Gericht ermittelt werden kann, ist das Bezirksgericht Den Haag zuständig.
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ergänzungen, Eintragungen, Löschungen oder Änderungen der Personenstandsregister oder der zu hinterlegenden oder bereits dort hinterlegten Urkunden ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, in dem die Urkunde eingetragen wurde oder eingetragen werden soll (Artikel 263 der Zivilprozessordnung). Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Urkunden, die in den Personenstandsregistern der Stadt Den Haag eingetragen werden sollen oder bereits dort eingetragen sind, ist im Einklang mit Buch 1 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) das Bezirksgericht Den Haag zuständig.
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Vermietung bebauter Grundstücke ist das Gericht in dem Bezirk, in dem sich das vermietete Grundstück befindet, zuständig (Artikel 264 der Zivilprozessordnung).
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vormundschaft für Erwachsene, der treuhänderischen Verwaltung von Eigentum im Auftrag von Erwachsenen sowie der Betreuung ist das Gericht am Wohnsitz oder – falls es keinen Wohnsitz in den Niederlanden gibt – das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort der Person, deren Vormundschaft oder Eigentum oder Betreuung betroffen ist, zuständig (Artikel 266 der Zivilprozessordnung).
Für Erbsachen ist das Gericht an dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zuständig (Artikel 268 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit abwesenden oder vermissten Personen ist das Gericht am Wohnsitz der abwesenden oder vermissten Person zuständig. Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Todesfeststellungen ist das Bezirksgericht Den Haag zuständig (Artikel 269 der Zivilprozessordnung). Artikel 269 der Zivilprozessordnung dient also der Absicherung.
Nach Artikel 108 der Zivilprozessordnung können die Parteien schriftlich einen Gerichtsstand vereinbaren. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur bei Rechtsbeziehungen möglich, die von den Parteien frei festgelegt werden. Sobald die öffentliche Ordnung betroffen ist, ist keine Gerichtsstandsvereinbarung möglich. Dies gilt für bestimmte familienrechtliche Angelegenheiten sowie Fälle im Zusammenhang mit Insolvenz und Zahlungseinstellung. In Fällen, für die das Unterbezirksgericht zuständig ist, ist die Wahl des Gerichtsstands begrenzt. So ist zum Beispiel bei Ansprüchen bis 25 000 EUR (unabhängig von der Art des Anspruchs) keine Wahl des Gerichtsstands möglich.
Grundsätzlich ist ausschließlich das Gericht zuständig, das auf der Grundlage einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt wird. Die Parteien können ausdrücklich den Ausschluss einer ausschließlichen Zuständigkeit vereinbaren.
Für Scheidungen (Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Auflösung eingetragener Partnerschaften, Auflösung einer Ehe nach Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) gilt die Sonderregel nach Artikel 270 Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Gemäß diesem Artikel verweist das Gericht, das nicht örtlich zuständig ist, den Fall an das Gericht mit örtlicher Zuständigkeit. Nach Artikel 270 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt dies nur für Scheidungsfälle, in denen der Beklagte (der Ehepartner, gegen den das Verfahren eingeleitet wird) die Zuständigkeit des Gerichts anficht. Eine stillschweigende Wahl des Gerichtsstands ist möglich, wenn alle beteiligten und geladenen Parteien erscheinen und sich nicht auf eine fehlende Zuständigkeit berufen oder wenn der andere Ehepartner nicht erscheint.
Die niederländische Prozessordnung sieht keine Fachgerichte vor.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird in erster Instanz grundsätzlich von Bezirksgerichten und Landesgerichten ausgeübt. Außerhalb von Wien entscheiden die Bezirksgerichte und Landesgerichte auch in Handelssachen, die Landesgerichte zudem auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Ein eigenständiges Bezirksgericht für Handelssachen, ein eigenständiges Handelsgericht und ein eigenständiges Arbeits- und Sozialgericht sind nur in Wien eingerichtet.
Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirks- und Landesgerichte und der in Handelssachen sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätigen Gerichte wird auf das Merkblatt zur Gerichtsorganisation verwiesen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt grundsätzlich nach der Art der Streitsache (Eigenzuständigkeit), für alle nicht auf diese Art den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten zugewiesenen Materien nach dem Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit). Die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit stets vor.
Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte besteht beispielsweise für die meisten familienrechtlichen oder bestandrechtlichen Streitigkeiten, Eigenzuständigkeit der Landesgerichte etwa für Streitigkeiten nach dem Atomhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, dem Datenschutzgesetz, für Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten. Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte ist bei einem Streitwert bis Euro 15.000 gegeben, Wertzuständigkeit der Landesgerichte bei einem Streitwert über Euro 15.000.
Jedermann hat einen allgemeinen Gerichtsstand, der durch seine persönliche Beziehung zu einem Gerichtssprengel begründet wird. Grundsätzlich sind Klagen beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten anhängig zu machen. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird in der Regel durch ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet; eine Person kann auch mehrere allgemeine Gerichtsstände haben. Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich überwiegend nach ihrem Sitz.
In manchen Fällen können Klagen nicht nur beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern wahlweise auch bei einem anderen Gerichtsstand, einem Wahlgerichtsstand anhängig gemacht werden. Das österreichische Zuständigkeitsrecht kennt alleine für den Zivilprozess über zwanzig verschiedene Wahlgerichtsstände für Konstellationen vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse, verschiedene sachenrechtliche Ansprüche und Wahlgerichtsstände prozessualer Natur. Beispielsweise sind das der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der Fakturengerichtsstand, der Gerichtsstand der gelegenen Sache, der Gerichtsstand der Schadenszufügung und der Gerichtsstand der Widerklage; ihre jeweilige Ausgestaltung kann von der Ausgestaltung vergleichbarer Gerichtsstände nach europäischem Recht oder dem nationalen Recht anderer Mitgliedstaaten zum Teil deutlich abweichen.
Beispielsweise bestehen für die nachstehenden Ansprüche nach österreichischem Recht folgende Gerichtsstände:
Für vertragliche Ansprüche (ausgenommen Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag): Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden.
Für Unterhaltsansprüche: siehe "Unterhaltsansprüche - Österreich".
Für Schadenersatzansprüche: Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Gerichtsstand der Schadenszufügung). Zudem können Schadenersatzansprüche auf Grund von strafbaren Handlungen auch im Rahmen des gegen den Täter geführten Strafverfahrens geltend gemacht werden (Adhäsionsverfahren).
Für Klagen oder Anträge auf Scheidung: siehe "Scheidung - Österreich".
Für Anträge auf Übertragung der Obsorge: siehe "Elterliche Verantwortung - Österreich".
In manchen Fällen besteht ein besonderer Gerichtsstand, an dem die Klage anhängig gemacht werden muss, und der sowohl den allgemeinen Gerichtsstand als auch Wahlgerichtsstände ausschließt. Kann von einem solchen ausschließlichen Gerichtsstand auch mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht abgewichen werden (was ausdrücklich angeordnet sein muss), so liegt ein Zwangsgerichtsstand vor. Ausschließliche Gerichtsstände bestehen vor allem, aber nicht nur, im Ehe- und Familienrecht. Ausschließliche Gerichtsstände wären etwa der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft oder für Verlassenschaftsangelegenheiten, Zwangsgerichtsstände die Gerichtsstände für Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen oder Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis; ihre jeweilige Ausgestaltung kann von der Ausgestaltung vergleichbarer Gerichtsstände nach europäischem Recht oder dem nationalen Recht anderer Mitgliedstaaten zum Teil deutlich abweichen.
Liegt kein Zwangsgerichtsstand (siehe dazu oben Punkt 2.2.2.2) vor, so können sich die Parteien auch durch ausdrückliche Vereinbarung einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte unterwerfen oder deren sonst gegebene Zuständigkeit ausschließen. Die Vereinbarung muss sich entweder auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsstreit oder Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen. Für den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung besteht kein Formzwang, doch muss die Vereinbarung urkundlich nachgewiesen werden können, wenn sie im Verfahren bestritten wird.
Die Parteien können dadurch die gesetzliche (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit abändern. Eine solche Zuständigkeitsvereinbarung ist vor dem Prozess zulässig, aber auch noch zu Beginn des Verfahrens. Eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit durch Gerichtsstandsvereinbarung ist möglich vom Gerichtshof erster Instanz zum Bezirksgericht, wenn der Gerichtshof auf Grund der Wertzuständigkeit zuständig ist, sowie zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Handelsgerichtsbarkeit.
Eine Abänderung der örtlichen Zuständigkeit ist möglich, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist; erklärt eine gesetzliche Regelung eine Änderung der Zuständigkeit für unzulässig, so liegt ein Zwangsgerichtsstand vor. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist etwa dann nicht oder nur im beschränkten Umfang zulässig, wenn § 14 KSchG, § 83a, § 83b JN, § 532 ZPO, § 9 ASGG, § 51 EO oder § 253 IO die Zuständigkeit bestimmen.
In Zivilsachen bestehen nur in Wien spezielle Gerichte in Handelssachen (Bezirksgericht für Handelssachen, Handelsgericht Wien) und Arbeits- und Sozialrechtssachen (Arbeits- und Sozialgericht Wien). In allen anderen Sprengeln werden die Handelssachen und Arbeits- und Sozialrechtssachen bei den allgemeinen Gerichten behandelt. Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in Handelssachen und Arbeits- und Sozialrechtssachen folgen grundsätzlich denen des allgemeinen Zivilprozesses.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Polen werden Zivilverfahren an ordentlichen Gerichten (sądy powszechne) und am Obersten Gericht (Sąd Najwyższy) verhandelt (siehe Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten – Polen), sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Fachgerichte fallen.
Die Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit sind in den Artikeln 16 bis 18 und 27 bis 46 der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks Postępowania Cywilnego) enthalten.
An den Kreisgerichten (sądy rejonowe) werden Zivilsachen von folgenden Abteilungen geprüft:
Zivilsachen
Familien- und Jugendrecht (Familiengerichte, sądy rodzinne) – Familien- und Vormundschaftssachen, sittliche Gefährdung Minderjähriger und von Minderjährigen begangene strafbare Handlungen, Fälle im Zusammenhang mit der Behandlung von Suchtkranken (Alkohol, Drogen oder psychotrope Substanzen) sowie weitere Fälle, die im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fallen;
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Arbeitsgerichte, sądy pracy) – Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen;
Handelsrecht (Handelsgerichte, sądy gospodarcze) – Handels- und Zivilsachen zwischen Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeiten; Verfahren im Zusammenhang mit den Beziehungen von Unternehmen oder Partnerschaften; Verfahren gegen Verwaltungsratsmitglieder von Unternehmen im Zusammenhang mit Ansprüchen aufgrund von falschen Angaben dieser Verwaltungsratsmitglieder gegenüber dem Nationalen Gerichtsregister; Verfahren gegen Unternehmen zur Erwirkung von Anordnungen zum Schutz der Umwelt; Insolvenzverfahren;
Grundbuchamt – Führung der Grundbücher und Bearbeitung anderer zivilrechtlicher Verfahren im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt.
Die Bezirksgerichte (sądy okręgowe) in Polen haben entsprechende Abteilungen, mit Ausnahme von Abteilungen für die Grundbuchämter und für die Abteilungen für Familien- und Jugendrecht. Die Bezirksgerichte in Polen haben zivilrechtliche Abteilungen für Familienrecht, die insbesondere für die Anhörung von Scheidungsfällen, Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes und Beendigungen einer solchen Trennung, für die Annullierung von Ehen, für die Feststellung des (Nicht-)Bestehens einer Ehe oder für die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Urteilen ausländischer Gerichte in Familiensachen zuständig sind.
Zudem gibt es beim Bezirksgericht Warschau die folgenden zusätzlichen Referate, die als Abteilungen fungieren:
Gericht für Wettbewerb und Verbraucherschutz (Sąd Ochrony Konkurencji i Konsumentów), das unter anderem für Fälle im Zusammenhang mit der Vermeidung monopolistischer Praktiken und für Fälle im Zusammenhang mit der Regulierung der Energieversorgung zuständig ist;
Gericht für Gemeinschaftsmarken und gewerbliche Muster (Sąd Wspólnotowych Znaków Towarowych i Wzorów Przemysłowych), das für Fälle von tatsächlichen oder drohenden Verstößen gegen Marken bzw. gewerbliche Muster und Modelle sowie für die Feststellung nicht vorliegender Verstöße, für die Ungültigerklärung von Gemeinschaftsmustern, den Ablauf oder die Ungültigerklärung einer Marke und für die Auswirkungen eines Verstoßes gegen eine Marke zuständig ist.
Zudem wurde am 1. Januar 2010 verfügt, dass das Kreisgericht Lublin für die Anhörung von elektronischen Mahnverfahren, die eigentlich in die Zuständigkeit anderer Kreisgerichte fallen, zuständig ist.
Grundsätzlich sind für Zivilsachen in der ersten Instanz die Kreisgerichte zuständig. Die Kreisgerichte (sądy rejonowe) sind für alle Fälle zuständig, für die nicht per Gesetz (Artikel 16 und 507 der Zivilprozessordnung) die Bezirksgerichte zuständig sind.
Die Bezirksgerichte sind in der ersten Instanz für alle Fälle zuständig, die in Artikel 17 der Zivilprozessordnung aufgeführt sind. Dies gilt konkret für:
1) nicht-vermögenswerte Rechte und vermögensrechtliche Ansprüche, die zusammen mit diesen Rechten geltend gemacht werden; hiervon ausgenommen sind Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Abstammung eines Kindes, Verfahren zur Aberkennung oder Anerkennung der Vaterschaft und zur Aufhebung einer Adoption;
2) den Schutz von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten sowie für Fälle im Zusammenhang mit Erfindungen, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern, Marken, geografischen Angaben und Topografien elektronischer Schaltkreise sowie für Verfahren zum Schutz anderer immaterieller Eigentumsrechte.
3) Ansprüche im Rahmen des Pressegesetzes;
4) Eigentumsrechte, wenn der Streitwert bei über fünfundsiebzigtausend Złoty liegt, wobei Unterhaltssachen, Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Eigentumsrecht, Verfahren zur Gütertrennung bei Eheleuten, Verfahren zur Angleichung des Inhalts eines Grundbuchs mit dem tatsächlichen rechtlichen Status und Fälle, die im Rahmen eines elektronischen Mahnverfahrens geprüft werden;
5) den Erlass eines Urteils anstelle eines Beschlusses zur Aufteilung einer Genossenschaft;
6) die Aufhebung, Annullierung oder Feststellung des Nichtbestehens von Beschlüssen der Vorstände von Rechtspersonen oder organisatorischen Einheiten, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, denen jedoch kraft Gesetz eine Rechtspersönlichkeit verliehen wurde;
7) die Verhütung und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs;
8) Schadensersatz aufgrund rechtskräftiger, jedoch rechtswidriger Urteile;
9) Klagen aufgrund der Verletzung von Rechten, die durch Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten übertragen wurden
Des Weiteren sind die Bezirksgerichte beispielsweise in folgenden Fällen zuständig:
1) Entmündigungen;
2) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb staatlicher Unternehmen: zwischen dem Verwaltungsrat des Unternehmens und dem Geschäftsführer, den Leitungsgremien des Unternehmens und den das Unternehmen begründenden Organen sowie zwischen den Leitungsgremien und dem Aufsichtsorgan des Unternehmens;
3) Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte und Erklärung ihrer Vollstreckbarkeit (Artikel 11481 und Artikel 11511 der Zivilprozessordnung).
Bei eigentumsrechtlichen Verfahren ist der Kläger verpflichtet, den Streitwert in der Klageschrift zu benennen, sofern es sich bei der strittigen Sache nicht um einen konkreten Geldbetrag handelt.
Bei Geldforderungen, selbst wenn diese alternativ zu einem anderen Anspruch geltend gemacht werden, gilt der konkrete Geldbetrag als der Streitwert.
Bei anderen eigentumsrechtlichen Verfahren ist der Kläger verpflichtet, den Streitwert zu benennen, indem er im Einklang mit den Artikeln 20 bis 24 der Zivilprozessordnung den Geldbetrag in der Klageschrift angibt.
Siehe Absatz 2.
Die polnische Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen vier Arten der gerichtlichen Zuständigkeit: allgemeine Zuständigkeit (Artikel 27 bis 30), alternative Zuständigkeit (Artikel 31 bis 37), ausschließliche Zuständigkeit (Artikel 38 bis 42) und besondere Zuständigkeit (Artikel 43 bis 46).
Die örtliche Zuständigkeit wird in den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.3 detailliert beschrieben.
Allgemeine örtliche Zuständigkeit
Streitsachen müssen dem Gericht erster Instanz vorgelegt werden, das die örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz des Beklagten innehat (Artikel 27 der Zivilprozessordnung).
Nach Artikel 25 des polnischen Zivilgesetzbuchs ist der Wohnsitz einer natürlichen Person der Ort/die Stadt, in dem sich diese Person dauerhaft aufhält und auch beabsichtigt, sich weiterhin dauerhaft dort aufzuhalten. Wenn der Beklagte nicht in Polen lebt, wird die allgemeine Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort bestimmt, und falls dieser Ort unbekannt ist oder außerhalb Polens liegt, ist die Klage am letzten Wohnsitz des Beklagten in Polen einzureichen.
Klagen gegen die Staatskasse müssen bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Sitz der von der Streitsache betroffenen Organisationseinheit zuständig ist. Wenn die Staatskasse vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen (Prokuratoria Generalna Rzeczypospolitej Polskiej) vertreten wird, ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, das die Zuständigkeit für den Sitz des Generalstaatsanwalts hat, der für die von der Streitsache betroffene Organisationseinheit verantwortlich ist.
Klagen gegen andere juristische Personen und andere Rechtssubjekte, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, sind bei dem Gericht einzureichen, das für deren Geschäftssitz zuständig ist (Artikel 30 der Zivilprozessordnung).
Siehe Absatz 2.2.2.1.
Die alternative örtliche Zuständigkeit ermöglicht es dem Kläger, in bestimmten Fällen das Gericht zu wählen. Der Kläger kann dann bei einem allgemein zuständigen Gericht oder einem anderen Gericht gemäß den Artikeln 32 bis 371 der Zivilprozessordnung Klage erheben.
Die alternative örtliche Zuständigkeit gilt in den folgenden Fällen:
Liegt eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit vor, so kann die Klage nur bei dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Gericht erhoben werden. Die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit gilt in den folgenden Fällen:
Besondere gerichtliche Zuständigkeit bedeutet, dass die Zuständigkeit im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften unterschiedlich festgelegt werden kann:
Der Kläger ist berechtigt, das Gericht zu wählen:
wenn die Zuständigkeit mehrerer Gerichte begründet ist oder wenn die Klage gegen mehrere Parteien erhoben wird, für die gemäß den Rechtsvorschriften zur allgemeinen gerichtlichen Zuständigkeit mehrere Gerichte zuständig sind. Das Gleiche gilt, wenn sich die Immobilie, deren Lage für die Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit ausschlaggebend ist, über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt.
Beide Parteien sind auf der Grundlage eines Vertrags oder eines gemeinsamen Ersuchens berechtigt, das Gericht zu wählen.
Die Parteien können schriftlich vereinbaren, eine bereits bestehende oder alle eventuellen künftigen Streitsachen, die aus einem konkreten Rechtsverhältnis herrühren, einem Gericht erster Instanz vorzulegen, das keine gesetzlich festgelegte örtliche Zuständigkeit hat. Dieses Gericht ist dann ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder sofern der Kläger keine Klage im Rahmen eines elektronischen Mahnverfahrens erhoben hat. Den Parteien ist es zudem möglich, das Recht des Klägers, aus mehreren, für solche Streitsachen zuständigen Gerichten zu wählen, mittels einer schriftlichen Vereinbarung zu beschränken.
Die Parteien können jedoch die ausschließliche Zuständigkeit nicht ändern.
Gerichtsstandsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie können Bestandteil eines materiellrechtlichen Vertrags sein (Gerichtsstandsklausel) oder die Form einer eigenständigen Vereinbarung haben.
Bei Arbeits- und Sozialversicherungssachen kann das zuständige Gericht auf ein gemeinsames Ersuchen der Parteien hin – und wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit gerechtfertigt ist – den Fall an ein anderes, gleichwertiges Gericht verweisen, das sich mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fällen befasst.
Das zuständige Gericht wird vom übergeordneten Gericht oder vom Obersten Gericht bestimmt.
Wenn der Fall aufgrund eines Hindernisses nicht am zuständigen Gericht verhandelt werden kann oder wenn das zuständige Gericht keine anderen Maßnahmen ergreifen kann, bestimmt das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht. Eine solche Bestimmung kann jedoch nur durch etwas begründet sein, das die Verhandlung des Falls verhindert, z. B. den Ausschluss eines Richters oder höhere Gewalt.
Das Oberste Gericht ist verpflichtet, das Gericht zu bestimmen, bei dem die Klage zu erheben ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht im Einklang mit der Zivilprozessordnung auf der Grundlage der Umstände des Falls ermittelt werden kann (Artikel 45 der Zivilprozessordnung).
Die Fachgerichte sind die Verwaltungsgerichte (sądy administracyjne) und die Militärgerichte (sądy wojskowe).
Die Verfahrensweise der Militärgerichte ist im polnischen Gesetz über die Organisation des Militärs (Prawo o ustroju sądów wojskowych) vom 21. August 1997 geregelt. Im Allgemeinen prüfen diese Gerichte Strafsachen innerhalb der polnischen Streitkräfte. Andere Fälle können ausschließlich per Gesetz an diese Gerichte verwiesen werden.
Die Verfahrensweise der Verwaltungsgerichte ist im polnischen Gesetz über die Organisation der Verwaltungsgerichte (Prawo o ustroju sądów administracyjnych) vom 25. Juli 2002 geregelt. Die Verwaltungsgerichte sprechen Recht, indem sie die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungsbehörden überwachen und Streitigkeiten in Bezug auf die Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen Gebietskörperschaften und der Zentralverwaltung beilegen. Es ist nicht auszuschließen, dass in besonderen Fällen ein Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflichten zur Überwachung der Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungsbehörden ein Urteil in einem Zivilverfahren fällt.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antworten in diesem Informationsblatt nur auf Justizgerichte (gemeinhin als „ordentliche Gerichte“ (tribunais comuns) bezeichnet) in Portugal beziehen. Neben diesen gibt es folgende weitere Gerichte: das Verfassungsgericht, Verwaltungsgerichte und den Rechnungshof (Tribunal de contas). Außerdem gibt es Friedensgerichte (Julgados de Paz) und Schiedsgerichte (Tribunais arbitrais).
Um festzustellen, welches Gericht zuständig ist, gilt Folgendes: die ordentlichen Gerichte sind für Rechtssachen zuständig, die keiner anderen Gerichtskategorie zugeordnet sind.
Zudem ist das Gegenteil eines Fachgerichts innerhalb der Kategorie der Justizgerichte nicht automatisch ein ordentliches Zivilgericht. Das Gegenteil eines Fachgerichts ist ein Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit. Die Wahl zwischen einem fachlichen Spruchkörper (juízo) oder Fachgericht und einem Spruchkörper oder Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit hängt von dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens und in bestimmten, nachstehend aufgeführten Fällen, auch von dem jeweiligen Streitwert ab.
Es gelten folgende Rechtsvorschriften:
Die erstinstanzlichen ordentlichen Gerichte sind in der Regel in Gerichte mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit (Tribunais de competência territorial alargada) und Bezirksgerichte (Tribunais de comarca) unterteilt (Artikel 33 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Um herauszufinden, an welches erstinstanzliche Gericht Sie sich wenden sollten, müssen unter anderem die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden.
In bestimmten Fällen gibt es Verfahren, die bei anderen Behörden als den Justizgerichten eingeleitet und gehört werden müssen. Je nach Fall werden diese Verfahren in bestimmten Phasen an das zuständige Gericht verwiesen: wenn eine Entscheidung angefochten, ein Rechtsmittel eingelegt oder bestimmte Entscheidungen genehmigt werden müssen. Dies ist bei folgenden Verfahren zutreffend:
In dieser Antwort werden unter ordentlichen örtlichen Zivilgerichten die örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper und Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten verstanden. Diese Gerichte sind definitionsgemäß generell für Rechtssachen zuständig, die keiner anderen Instanz oder Fachgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Sie sind auch bei geringen Streitwerten zuständig.
Sie sollten sich daher in den nachfolgend aufgelisteten Fällen an den örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper – falls vorhanden – oder an den örtlichen Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit beim Bezirksgericht wenden:
Der Antwort auf Frage 3 „Wie finde ich für den Fall, dass ein Fachgericht zuständig ist, heraus, an welches ich mich wenden muss?“ können Sie zudem entnehmen, ob Sie sich an den örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper, den örtlichen Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit oder an einen zentralen fachlichen Spruchkörper wenden sollten.
Gemäß den Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Hierarchie sind die Justizgerichte in erstinstanzliche Gerichte, Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) (oder Gerichte zweiter Instanz) und den Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) – das Gericht der letzten Instanz – untergliedert (Artikel 42 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels von dem Zuständigkeitsstreitwert der Gerichte abhängt:
Klagen müssen bei erstinstanzlichen Gerichten eingereicht und verhandelt werden. Darüber hinaus entscheiden erstinstanzliche Gerichte über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Notaren und Standesbeamten eingelegt wurden, sowie über sonstige gesetzlich vorgesehene Entscheidungen. Die Zuständigkeit erstinstanzlicher Gerichte richtet sich nach Streitgegenstand, Streitwert und Gebietsstand; Näheres hierzu wird in den nachstehenden Antworten dargelegt.
Rechtsmittelgerichte entscheiden grundsätzlich nur über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte eingelegt wurden. In Ausnahmefällen wird ihnen durch das Gesetz die Befugnis verliehen, als erste Instanz über bestimmte Fälle zu entscheiden. Die Rechtsmittelgerichte entscheiden außerdem über Zuständigkeitskonflikte zwischen erstinstanzlichen Gerichten und über Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen; zusätzlich überprüfen sie ausländische Gerichtsurteile in Zivil- und Handelssachen.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten eingelegt wurden. In besonderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen entscheidet er auch über Rechtsmittel, die gegen erstinstanzliche Entscheidungen eingelegt wurden. In Ausnahmefällen wird dem Obersten Gerichtshof durch das Gesetz die Befugnis verliehen, als erste und einzige Instanz über bestimmte Fälle zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof befasst sich auch mit Fällen, in denen es um Zuständigkeitskonflikte zwischen Rechtsmittelgerichten und außerordentlichen Rechtsbehelfen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geht.
Gerichte erster Instanz
In Portugal gibt es 23 Bezirksgerichte (tribunais judiciais de comarca):
(Artikel 33 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Neben den vorstehend aufgelisteten Gerichten gibt es außerdem Gerichte mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit, von denen die folgenden drei zusätzlich auch für Zivil- und Handelssachen zuständig sind:
(Artikel 83 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Rechtsmittelgerichte
In zweiter Instanz gibt es fünf Rechtsmittelgerichte, die den Namen der Gemeinde tragen, in der sie sich befinden:
(Anhang I im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Letzte Instanz
(Artikel 31 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Der Oberste Gerichtshof ist für ganz Portugal zuständig. Rechtsmittelgerichte und erstinstanzliche Gerichte sind, wie im Gesetz über die Organisation des Justizwesens (Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013) festgelegt, für ihre jeweiligen Gerichtsbezirke zuständig. Um festzustellen, ob das Gericht der Stadt A oder der Stadt B zuständig ist, sind die Anhänge I, II und III des genannten Gesetzes über die Organisation des Justizwesens heranzuziehen.
Natürliche Personen
Sofern in einer besonderen Rechtsvorschrift oder in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 80 der Zivilprozessordnung).
Juristische Personen und Unternehmen
Handelt es sich bei dem Beklagten um den Staat, ist in den Fällen, in denen das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig wäre, das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig (Artikel 81 der Zivilprozessordnung).
Ist der Beklagte eine andere juristische Person oder ein Unternehmen, ist das Gericht am Sitz der Hauptverwaltung oder am Sitz der Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder Vertretung zuständig, je nachdem, ob sich die Klage gegen die juristische Person oder gegen eine der anderen genannten Einheiten richtet.
Klagen gegen ausländische juristische Personen oder Unternehmen, die eine Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder Vertretung in Portugal haben, können jedoch beim Gericht des Orts erhoben werden, an dem diese ihren Sitz haben, selbst wenn sich die Klage an die Hauptverwaltung zugestellt werden soll.
Mehrere Beklagte und Sammelanträge (Artikel 82 der Zivilprozessordnung)
Bei mehr als einem Beklagten in derselben Rechtssache muss gegen alle Beteiligten bei dem Gericht Klage erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der Beteiligten ihren Wohnsitz haben. Ist die Anzahl der Beklagten an unterschiedlichen Wohnsitzen gleich, so kann der Kläger ein Gericht am Wohnsitz eines der Beklagten wählen.
Stellt der Kläger mehrere Anträge, für die verschiedene Gerichte die örtliche Zuständigkeit besitzen, so kann der Kläger wählen, an welchem dieser Gerichte er Klage erhebt.
Die einzige Ausnahme hierzu ist, wenn das Gericht in der Lage ist, von Amts wegen festzustellen, dass es für einen Antrag aufgrund von Streitwert und Gebietsstand oder einer Vereinbarung nicht zuständig ist. Lehnt das Gericht diese Rechtssache ab, muss die Klage bei einem Gericht eingereicht werden, das für den betreffenden Antrag zuständig ist. Das geschieht beispielsweise, wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen der Anträge von dem Ort, an dem sich die unbewegliche Sache befindet, oder dem Ort der Erfüllung der Verpflichtung abhängt. Dies gilt auch für Rechtssachen, die eine Sicherungsanordnung (providência cautelar) oder vorbereitende Maßnahmen (diligência antecipada) umfassen, sowie für Rechtssachen, an denen Richter oder bestimmte Angehörige von Richtern beteiligt sind, bestimmte Vollstreckungsverfahren, Rechtssachen, die miteinander verbunden werden müssen, Rechtssachen, bei denen der Entscheidung keine Zustellung an den Beklagten vorausgeht oder Rechtssachen, für die das Gericht aufgrund des damit verbundenen Streitwerts nicht zuständig ist.
Bei mehreren Anträgen, unter denen Abhängigkeiten bestehen oder die dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen, muss die Rechtssache bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das für die Entscheidung über den Hauptantrag zuständig ist.
Klagen, an denen Richter, deren Ehepartner oder bestimmte Angehörige als Partei beteiligt sind (Artikel 84 der Zivilprozessordnung)
Bei Klagen, an denen ein Richter, dessen Ehepartner, ein Angehöriger in aufsteigender oder absteigender Linie oder eine Person, mit der der Richter im selben Haushalt lebt, beteiligt ist und die bei einem Gericht in dem Gerichtsbezirk, in dem der Richter tätig ist, eingereicht werden müssen, ist das vorlegende Gericht in dem Gerichtsbezirk zuständig, das dem des Richters am nächsten liegt.
Wenn die Klage in dem Gerichtsbezirk eingereicht wird, in dem der verhinderte Richter tätig ist, oder wenn der Richter in diesen versetzt wird, die Rechtssache dort aber bereits verhandelt wird, wird die Rechtssache an den nächstgelegenen Gerichtsbezirk verwiesen.
Die vorstehend genannten Bestimmungen gelten nicht für Gerichtsbezirke, in denen mehr als ein Richter tätig ist, da die Klage in diesem Fall an einen anderen Richter desselben Gerichtsbezirks verwiesen wird.
Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln
Rechtsmittel müssen bei dem Gericht eingelegt werden, dem das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich das Rechtsmittel richtet, untergeordnet ist (Artikel 83 der Zivilprozessordnung).
Im Folgenden werden diese drei Fragen zusammenfassend beantwortet.
Zuständigkeit für den Standort von Vermögenswerten
Klagen, die dingliche Rechte oder persönliche Rechte in Bezug auf die Nutzung von unbeweglichen Sachen betreffen, Klagen auf Teilung von Gemeinschaftseigentum, Räumungsklagen, Klagen in Bezug auf ein Vorkaufsrecht und auf Immobiliarvollstreckung sowie Klagen auf Refinanzierung, Ablösung oder Herabsetzung von Hypothekendarlehen sowie auf Löschung einer Hypothek müssen beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die betreffende Sache befindet.
Die Klagen auf Refinanzierung, Ablösung, Herabsetzung oder Löschung von Schiffs- oder Luftfahrzeughypotheken werden jedoch beim Gericht des Gerichtsbezirks erhoben, in dem die jeweiligen Fahrzeuge registriert sind. Erstreckt sich die Hypothek auf Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in verschiedenen Gerichtsbezirken registriert sind, kann sich der Kläger für einen davon entscheiden.
Sind eine Wirtschaftseinheit (Gesamtheit von beweglichen Sachen, die ein und derselben Person gehören und einem einzigen Zweck dienen), bewegliche und unbewegliche Sachen oder Immobiliarvermögen, die bzw. das in verschiedenen Gerichtsbezirken gelegen sind/ist, Gegenstand der Klage, so wird sie bei dem Gericht erhoben, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die unbeweglichen Sachen mit dem höchsten Wert befinden. Dieser wird anhand des Katasterwerts ermittelt. Befindet sich die unbewegliche Sache, die Gegenstand der Klage ist, in mehr als einem Gerichtsbezirk, so kann der Kläger entscheiden, in welchem dieser Gerichtsbezirke die Klage erhoben wird (Artikel 70 der Zivilprozessordnung).
Zuständigkeit für die Erfüllung von Verpflichtungen
Klagen auf Durchsetzung von Verpflichtungen, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung und auf Auflösung eines Vertrages wegen Nichterfüllung werden beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhoben,
wobei der Gläubiger – sofern der Beklagte eine juristische Person ist oder der Gläubiger seinen Wohnsitz in der Metropolregion Lissabon oder Porto und der Beklagte seinen Wohnsitz in derselben Metropolregion hat – das Gericht des Ortes wählen kann, an dem die Verpflichtung hätte erfüllt werden sollen.
Bei einer zivilrechtlichen Haftungsklage aufgrund einer Rechtswidrigkeit oder eines Risikos ist das zuständige Gericht das Gericht an dem Ort, an dem die Rechtswidrigkeit begangen wurde (Artikel 71 der Zivilprozessordnung).
Scheidung und Trennung
Das zuständige Gericht für Scheidungsverfahren und Verfahren hinsichtlich Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist das Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Antragstellers (Artikel 72 der Zivilprozessordnung).
Klagen auf Zahlung von Gebühren
Das zuständige Gericht für Klagen auf Zahlung von Gebühren von Prozessbevollmächtigten oder Sachverständigen sowie auf Rückerstattung von geleisteten Vorschüssen ist das Gericht an dem Ort, an dem die Leistung erbracht wurde. Klagen zur Zahlung von Gebühren werden gemeinsam mit der Rechtssache, für die die Leistung erbracht wurde, verhandelt.
Wurde die Rechtssache, in der die Leistung erbracht wurde, vor dem Rechtsmittelgericht oder dem Obersten Gerichtshof anhängig gemacht, muss die Klage auf Zahlung von Gebühren vor dem Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners verhandelt werden (Artikel 73 der Zivilprozessordnung).
Feststellung und Aufteilung großer Havarien
Das Gericht in dem Hafen, in dem die Fracht des Schiffs, das von der großen Havarie betroffen war, geliefert wurde oder werden sollte, ist zuständig für die Feststellung und Aufteilung der großen Havarie (Artikel 74 der Zivilprozessordnung).
Verluste und Schäden infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen
Eine Klage wegen Verlusten und Schäden infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen kann beim Gericht des Unfallortes, am Ort des Sitzes des Eigentümers des rammenden Schiffes, am Ort, an dem das Schiff seinen Heimathafen hat oder befindlich ist, oder am Ort des ersten Anlaufhafens des gerammten Schiffes erhoben werden (Artikel 75 der Zivilprozessordnung).
Vergütung für Rettungs- oder Hilfeleistungen für Schiffe
Anträge auf Zahlung der aufgrund der Rettungs- bzw. Hilfeleistungen für Schiffe geschuldeten Vergütung können beim Gericht am Ort des Ereignisses, am Ort, an dem der Eigentümer der geretteten Gegenstände seinen Sitz hat, oder am Ort, an dem das Schiff, dem geholfen wurde, registriert ist oder an dem es aufgefunden wurde, gestellt werden (Artikel 76 der Zivilprozessordnung).
Erlöschen von Pfandrechten an Schiffen
Eine Klage auf Feststellung, dass ein Schiff, das entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde, frei von Pfandrechten ist, wird bei dem Gericht in dem Hafen eingereicht, in dem das Schiff zum Zeitpunkt des Erwerbs vor Anker liegt (Artikel 77 der Zivilprozessordnung).
Vorläufige Maßnahmen und vorbereitende Maßnahmen
Anträge auf Beschlagnahme und Inventarisierung von Vermögenswerten können sowohl bei dem Gericht gestellt werden, bei dem die entsprechende Klage erhoben werden muss, als auch beim Gericht an dem Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden, oder, wenn Vermögenswerte in verschiedenen Gerichtsbezirken vorhanden sind, an einem dieser Gerichte.
Für eine Klage auf Unterlassung der Errichtung eines Bauwerkes (embargo de obra nova) ist das Gericht, an dem das Bauwerk errichtet werden soll, zuständig.
Für andere einstweilige Maßnahmen ist das Gericht zuständig, bei dem die entsprechende Klage zu erheben ist.
Die vorbereitenden Maßnahmen zur Erbringung von Beweisen werden beim Gericht des Ortes, an dem sie durchgeführt werden sollen, beantragt.
Die Verfahren zur Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen und vorbereitender Maßnahmen zur Erbringung von Beweisen werden mit der jeweiligen Klage verbunden und gegebenenfalls an das Gericht verwiesen, bei dem die Klage erhoben wird (Artikel 78 der Zivilprozessordnung).
Gerichtliche Zustellung
Anträge auf gerichtliche Zustellung werden bei dem Gericht in dem Bezirk gestellt, in dem die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, ihren Wohnsitz hat (Artikel 79 der Zivilprozessordnung).
Vollstreckung (Artikel 89 der Zivilprozessordnung)
Grundsätzlich ist, sofern in einer besonderen Rechtsvorschrift oder in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, das Gericht am Wohnsitz des Schuldners für die Vollstreckung zuständig.
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, kann das Gericht des Ortes wählen, an dem die Verbindlichkeit zu erfüllen ist, wenn es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person handelt oder wenn die Partei, die die Vollstreckung beantragt und der Vollstreckungsschuldner beide ihren Wohnsitz in der Metropolregion Lissabon oder Porto haben.
Handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren für die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes oder für eine Schuld mit dinglicher Sicherheit, ist jeweils das Gericht des Ortes, an dem sich der Gegenstand bzw. die belasteten Vermögenswerte befindet bzw. befinden, zuständig.
Muss ein Vollstreckungsverfahren bei dem Gericht des Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners anhängig gemacht werden und hat diese Partei keinen Wohnsitz in Portugal, verfügt aber dort über Vermögen, liegt die Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren bei dem Gericht des Ortes, an dem sich die Vermögenswerte befinden.
Das Gericht an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, ist auch zuständig, wenn das Vollstreckungsverfahren bei einem portugiesischen Gericht erfolgen muss, da es sich auf die Gültigkeit der Gründung/Auflösung von Unternehmen oder anderen juristischen Personen mit Sitz in Portugal oder auf die Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe bezieht und diese Situationen nicht wie in den vorstehenden oder nachfolgenden für die Vollstreckung geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen eintreten.
Bei Rechtssachen mit mehreren Vollstreckungsverfahren, die unter die örtliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte fallen, ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig.
Bei der Vollstreckung einer Entscheidung durch die portugiesischen Gerichte wird der Antrag auf Vollstreckung im Rahmen des Verfahrens gestellt, in dem die Entscheidung erlassen wurde, und in derselben Akte verzeichnet. Wurden im Anschluss Rechtsmittel eingelegt, ist die Vollstreckung in der Ausfertigung enthalten. Ist ein Fachgericht für die Vollstreckung zuständig, so ist unverzüglich eine Ausfertigung des Urteils, des Antrags auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und der Begleitdokumente an ebendieses zu übermitteln.
Wurde die Entscheidung von Schiedsrichtern im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Portugal erlassen, so ist für die Vollstreckung das Bezirksgericht des Ortes zuständig, an dem das Schiedsverfahren stattgefunden hat (Artikel 85 der Zivilprozessordnung).
Wurde die Klage beim Rechtsmittelgericht oder Obersten Gerichtshof eingereicht, ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um einen Richter oder um Angehörige des Richters, gelten die unter dem Punkt „Rechtssachen, an denen Richter, deren Ehepartner oder bestimmte Angehörige als Partei beteiligt sind“ genannten Rechtsvorschriften. In jedem Fall wird dem für die Vollstreckung zuständigen Gericht die das Feststellungsverfahren betreffende Verfahrensakte oder eine Kopie davon übermittelt (Artikel 86 der Zivilprozessordnung).
Bei Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen, die infolge einer missbräuchlichen Prozessführung geschuldet werden, ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren zur Zustellung der betreffenden Rechnung oder des entsprechenden Vergleichs geführt hat. Vollstreckungsverfahren wegen Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen erfolgen durch Verbindung mit der jeweils zugehörigen Rechtssache.
Wurde der Zahlungsbefehl für Kosten, Geldbußen oder Entschädigung vom Rechtsmittelgericht oder vom Obersten Gerichtshof erlassen, findet das Vollstreckungsverfahren in dem erstinstanzlichen Gericht statt, das für den Ort zuständig ist, in dem das Verfahren stattgefunden hat (Artikel 87 und 88 der Zivilprozessordnung).
Für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 86 im Einklang mit Artikel 90 der Zivilprozessordnung).
Für einen Europäischen Zahlungsbefehl (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2421) ist die zentrale Abteilung (erste Zivilkammer) des Bezirksgerichts Porto zuständig.
Arbeitsrecht
Klagen diesbezüglich sind grundsätzlich vor dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu erheben. Arbeitgeber, Versicherer sowie Sozialversicherungsträger gelten auch an dem Ort als ansässig, an dem sie eine Niederlassung, Agentur, Zweigstelle oder Vertretung haben (Artikel 13 der Arbeitsprozessordnung).
Von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber angestrengte arbeitsrechtliche Klagen können beim Gericht des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers eingereicht werden.
Bei mehreren Klägern ist das Gericht am Ort der Erbringung der Arbeitsleistung oder am Wohnsitz eines der Kläger zuständig.
Wird die Arbeitsleistung an mehr als einem Ort erbracht, können arbeitsrechtliche Klagen bei einem Gericht einer dieser Orte eingereicht werden (Artikel 14 der Arbeitsprozessordnung).
Klagen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten müssen beim Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem sich der Unfall ereignet hat oder an dem der Erkrankte letztmalig die berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, welche die Erkrankung möglicherweise hervorgerufen hat.
Ereignet sich der Unfall im Ausland, muss die Klage in Portugal beim Gericht am Wohnsitz des Verunglückten erhoben werden.
Gibt es mehrere Anspruchsberechtigte, ist das Gericht des Wohnsitzes der meisten Antragsteller zuständig oder bei gleicher Anzahl von Antragstellern das Gericht des Wohnsitzes desjenigen, der zuerst einen Antrag gestellt hat.
Ist der Verunglückte, Erkrankte oder Anspruchsberechtigte eingetragener Seemann oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs und ereignet sich der Unfall während der Reise oder wird die Erkrankung während der Reise festgestellt, ist darüber hinaus das Gericht am ersten Ort in dem nationalen Hoheitsgebiet, an dem das Schiff anlegt oder das Luftfahrzeug landet, oder das Gericht am Ort seiner Registrierung zuständig (Artikel 15 der Arbeitsprozessordnung).
Bei einer Massenentlassung müssen einstweilige Anordnungen zur Aussetzung des Arbeitsverhältnisses und Anfechtungsklagen vor dem Gericht am Standort der Betriebsstätte erhoben werden, in der die Arbeit geleistet wird.
Sind von der Massenentlassung Arbeitnehmer verschiedener Betriebsstätten betroffen, ist das Gericht am Standort der Betriebsstätte mit den meisten entlassenen Arbeitnehmern zuständig (Artikel 16 der Arbeitsprozessordnung).
Zahlungsunfähigkeit
Für Insolvenzverfahren ist – je nach Einzelfall – das Gericht am Gesellschaftssitz oder Wohnsitz des Schuldners oder des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes zuständig.
Zudem ist das Gericht des Ortes, an dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, zuständig. Hierunter wird der Ort verstanden, an dem er diese Interessen gewöhnlich und für Dritte feststellbar verwaltet (Artikel 16 der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
Die Veröffentlichung und Eintragung einer ausländischen Eröffnungsentscheidung in ein öffentliches Register gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ist bei dem portugiesischen Gericht zu beantragen, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Schuldners befindet. Hat der Schuldner keine Betriebsstätte in Portugal und umfasst die Insolvenzmasse ein Unternehmen, so ist ein Antrag bei der Abteilung für Handelssachen in Lissabon zu stellen. Umfasst die Insolvenzmasse kein Unternehmen, ist die Zivilabteilung von Lissabon zuständig.
Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt für die Anerkennung der Feststellung der Insolvenz in einem ausländischen Fall (Artikel 288 der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
Bestandsaufnahmeverfahren
Die Zuständigkeit für Bestandsaufnahmeverfahren ist dem Informationsblatt zum Erbrecht zu entnehmen.
Unterhalt für Erwachsene und Minderjährige und Bestimmung der elterlichen Verantwortung
Informationen über die Zuständigkeit für Feststellungsklagen im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Erwachsene und Minderjährige, deren Vollstreckung und Klagen im Zusammenhang mit der Bestimmung der elterlichen Verantwortung sind dem Informationsblatt zum Unterhalt zu entnehmen.
Ja, bis zu einem gewissen Punkt.
Im Inland können die Parteien im Rahmen einer ausdrücklichen Vereinbarung von den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit abweichen. Dabei handelt es sich um die sogenannte vereinbarte Zuständigkeit (competência convencional) (Artikel 95 der Zivilprozessordnung).
In Fällen, bei denen das Gericht von Amts wegen örtliche Unzuständigkeit erklären kann, darf keine vereinbarte Zuständigkeit festgelegt werden. Beispiele hierfür sind Fälle, bei denen die Zuständigkeit von dem Ort, an dem sich die unbeweglichen Sachen befinden, oder dem Ort der Erfüllung der Verpflichtung abhängt, sowie Fälle, die Schutzanordnungen oder vorbereitende Maßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Klagen, an denen Richter oder bestimmte Angehörige dieser Richter beteiligt sind, für bestimmte Vollstreckungsverfahren, Rechtssachen, die mit anderen Rechtssachen verbunden werden müssen oder Rechtssachen, bei denen die Zustellung an den Beklagten vor dem Urteil nicht erfolgt. In diesen Fällen ist es nicht möglich, durch eine Vereinbarung von der örtlichen Zuständigkeit abzuweichen.
Von den Zuständigkeitsvorschriften hinsichtlich Streitgegenstands, Gerichtshierarchie und Streitwert darf in keinem Fall auf Wunsch der Parteien abgewichen werden.
Die Zuständigkeit aufgrund einer Vereinbarung ist, sofern zulässig, ebenso obligatorisch wie die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit. Diese Vereinbarung muss den formellen Anforderungen des Vertrages entsprechen, aus dem sich die Verpflichtung ergibt. Diese Vereinbarung ist auf jeden Fall schriftlich abzufassen; weiterhin hat sie den Sachverhalt, auf den Bezug genommen wird, sowie das Kriterium für die Bestimmung des infolgedessen zuständigen Gerichts darzustellen.
Auf internationaler Ebene können die Parteien – sofern das fragliche Verhältnis einen Bezug zu mehr als einer Rechtsordnung aufweist – vereinbaren, welches Gericht für einen bestimmten Streitfall oder für die sich möglicherweise aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Streitfälle zuständig ist. Hierbei handelt es sich um private Gerichtsstandsvereinbarungen (pactos privativos e atributivos de jurisdição) (Artikel 94 der Zivilprozessordnung)
Die Festlegung nach Vereinbarung kann eine ausschließliche Zuständigkeit oder eine Zuständigkeit beinhalten, die lediglich eine Alternative zur Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte darstellt, sofern sie besteht. Sie wird im Zweifelsfall als ausschließlich angesehen.
Die Wahl des Gerichtsstands ist nur rechtswirksam, wenn folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sind:
Sowohl bei einer vereinbarten Zuständigkeit (inländisch) als auch bei privaten Gerichtsstandsvereinbarungen (international) gilt als schriftliche Vereinbarung ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument; die Vereinbarung kann aber auch aus einem Briefwechsel, Telexen, Telegrammen oder anderen Kommunikationsmitteln hervorgehen, über die es einen schriftlichen Nachweis gibt und die entweder die Vereinbarung direkt oder einen Verweis auf ein anderes Dokument enthalten, aus dem die Vereinbarung hervorgeht.
Vor Arbeitsgerichten sind Vereinbarungen oder Klauseln zum Ausschluss der gesetzlich vorgeschriebenen örtlichen Zuständigkeit nichtig (Artikel 19 der Arbeitsprozessordnung).
Die erstinstanzlichen Fachgerichte sind in Portugal – wie bereits erwähnt – die zentralen Spruchkörper der Bezirksgerichte, die örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper und die Gerichte mit erweiterter Zuständigkeit.
Die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Gerichte wird im Folgenden aufgeführt, um darzulegen, welches davon je nach Streitgegenstand anzurufen ist. Wie bereits dargelegt, beginnen Rechtssachen in der Regel bei den erstinstanzlichen Gerichten und werden nur bei eingelegten Rechtsmitteln an höhere Gerichte verwiesen.
Zentrale zivilrechtliche Spruchkörper (Artikel 117 des Gesetzes Nr. 62/2013)
Zentrale Abteilungen für Familien- und Jugendsachen
(Personen- und Familienstand) (Artikel 122 des Gesetzes Nr. 62/2013).
(Minderjährige und volljährige Kinder) (Artikel 123 des Gesetzes Nr. 62/2013)
(Erziehungs- und Vormundschaftssachen) (Artikel 124 des Gesetzes Nr. 62/2013)
Hinweis:
Die Zuständigkeit der zentralen Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen für Erziehungs- und Vormundschaftssachen erlischt, wenn in einem Strafverfahren eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung für eine von einem Minderjährigen im Alter von 16 bis 18 Jahren begangene Straftat verhängt wird oder der Minderjährige vor dem Datum der erstinstanzlichen Entscheidung 18 Jahre alt wird.
Zentrale arbeitsrechtliche Spruchkörper
(Zivilsachen) (Artikel 126 des Gesetzes Nr. 62/2013)
(Bei Ordnungswidrigkeiten)
Zentrale handelsrechtliche Spruchkörper (Artikel 128 des Gesetzes Nr. 62/2013)
Zentrale vollstreckungsrechtliche Spruchkörper (Juízos centrais de execução) (Artikel 129 des Gesetzes Nr. 62/2013).
GERICHTE MIT ERWEITERTER ZUSTÄNDIGKEIT
Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da propriedade intelectual) (Artikel 111 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht (Tribunal da concorrência, regulação e supervisão) (Artikel 112 des Gesetzes Nr. 62/2013).
Seegericht (Tribunal marítimo) (Artikel 113 des Gesetzes Nr. 62/2013).
HÖHERE GERICHTE
Rechtsmittelgerichte (Artikel 67 des Gesetzes Nr. 62/2013).
In zweiter Instanz bestehen an den Rechtsmittelgerichten Kammern für Zivil-, Straf- und Sozialsachen, für Familien- und Jugendsachen, für Handelssachen sowie für Sachen bezüglich geistigen Eigentums und Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht. Allerdings hängt die Schaffung von Kammern für Sozial-, Familien-, Jugend und Handelssachen sowie für Sachen in Bezug auf geistiges Eigentum und Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht vom Umfang und der Komplexität der Dienstleistung ab.
Oberster Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) (Artikel 47 des Gesetzes Nr. 62/2013).
In letzter Instanz hat der Oberste Gerichtshof Senate für Zivil-, Straf- und Sozialsachen.
Einschlägige Rechtsvorschriften
Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung
Die Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Auch die geltenden Rechtstexte sowie spätere Änderungen sind zu Rate zu ziehen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Rumänien gibt es neben den ordentlichen Gerichten Fachabteilungen oder -kammern zur Streitbeilegung im Hinblick auf bestimmte Angelegenheiten.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Justizorganisation verfügt der Oberste Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) über 4 Kammern (Zivilkammer I, Zivilkammer II, Strafkammer, Kammer für Verwaltungs- und Steuersachen), das neunköpfige Richterkollegium und die vereinigten Kammern mit jeweils eigener Zuständigkeit. Berufungsgerichte, Landgerichte oder gegebenenfalls Bezirksgerichte verfügen über Fachabteilungen oder -kammern für Zivilsachen, Strafsachen, Familien- und Jugendsachen, Verwaltungs- und Steuersachen, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten, das Unternehmensrecht, das Handelsregister, Insolvenz und unlauteren Wettbewerb sowie Sachen aus dem Bereich der See- und Binnenschifffahrt. Gegebenenfalls können Fachgerichte eingerichtet werden, um in den vorgenannten Angelegenheiten zu entscheiden.
Das ordentliche Verfahren für Zivilsachen ergibt sich aus der rumänischen Zivilprozessordnung. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind auch auf andere Angelegenheiten anwendbar, sofern die für diese geltenden Gesetze nichts anderes vorsehen.
In den Artikeln 94 bis 97 der rumänischen Zivilprozessordnung ist die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte geregelt.
Als Gerichte erster Instanz befassen sich die Amtsgerichte mit den folgenden Rechtssachen im Zusammenhang mit Anträgen, die sich (nicht) in Geld bemessen lassen:
Die Amtsgerichte entscheiden über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden und anderer zuständiger Organe. Außerdem entscheiden die Amtsgerichte über sonstige Anträge, die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.
Die Landgerichte befassen sich:
Die Berufungsgerichte befassen sich:
Der Oberste Gerichts- und Kassationshof entscheidet über:
Die rumänische Ziviljustiz unterscheidet zwischen unteren und oberen Gerichten, wobei die sachliche Zuständigkeit von Gerichten unterschiedlicher Rangordnung nach funktionalen (Art der Pflicht) und verfahrenstechnischen Kriterien (Streitwert, Streitgegenstand oder Art der Streitigkeit) festgestellt wird.
Die rumänische Zivilprozessordnung brachte Änderungen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit mit sich, und den Landgerichten wurde die vollumfängliche Zuständigkeit zugesprochen, Sachen erster Instanz zu verhandeln. In die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen Entscheidungen über geringfügige und/oder weniger komplexe Forderungen, die in der Praxis ausgesprochen häufig vorkommen.
Die Berufungsgerichte sind hauptsächlich für die Verhandlung von Berufungen zuständig, während der Oberste Gerichts- und Kassationshof die ordentliche Revisionsinstanz darstellt, die die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze auf nationaler Ebene gewährleistet.
In der rumänischen Ziviljustiz sind die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in den Artikeln 107 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt.
Generell wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten befindet.
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gelten u.a. folgende besondere Vorschriften:
Die rumänische Zivilprozessordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen zur alternativen Zuständigkeit (Artikel 113 bis 115). Demnach sind die folgenden Gerichte ebenfalls örtlich zuständig:
Geht der Beklagte regelmäßig beruflichen Tätigkeiten (landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Tätigkeiten) außerhalb seines Wohnsitzes nach, kann die Klage auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, soweit dort entstandene oder dort zu erfüllende finanzielle Verpflichtungen betroffen sind.
Was Versicherungsfragen anbelangt, so kann eine Schadenersatzklage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherte seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, in dessen Bezirk sich die versicherten Vermögenswerte befinden oder in dessen Bezirk der Versicherungsfall eingetreten ist.
Die Auswahl des zuständigen Gerichts im Rahmen einer Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen, wenn sie vor Entstehung des Schadenersatzanspruchs vorgenommen wird, während der geschädigte Dritte in Angelegenheiten, die die obligatorische Haftpflichtversicherung betreffen, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem sich sein Wohn- bzw. Geschäftssitz befindet, ein direktes Verfahren einleiten kann.
Bei Anträgen in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen, für die nach dem Zivilgesetzbuch das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen zuständig ist, entscheidet das Gericht des Ortes, an dem sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz der geschützten Person befindet, über die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Anträge auf Genehmigungen des Abschlusses von Rechtsgeschäften (im Zusammenhang mit einer Immobilie) durch das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen fallen auch in die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die Immobilie belegen ist. In diesem Fall übermittelt das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen, das in der Sache entschieden hat, eine Ausfertigung des Beschlusses an das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der geschützten Person.
Scheidungsanträge fallen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts am letzten gemeinsamen Wohnort der Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnort oder lebt keiner von ihnen mehr an dem Ort, für den das Bezirksgericht zuständig ist und an dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist das Bezirksgericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Lebt der Antragsgegner nicht in Rumänien und sind die rumänischen Gerichte international zuständig, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnort des Antragstellers. Lebt weder der Antragsteller noch der Antragsgegner in Rumänien, können die Parteien vereinbaren, den Scheidungsantrag bei einem beliebigen Bezirksgericht in Rumänien zu stellen. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, ist der Scheidungsantrag beim Gericht des 5. Bezirks in Bukarest einzureichen (Artikel 915 der rumänischen Zivilprozessordnung).
Anträge auf Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten sind bei dem Landgericht des Ortes zu stellen, an dem sich der Wohnort bzw. Arbeitsplatz des Antragstellers befindet (Artikel 269 des Gesetzes Nr. 53/2003 – rumänisches Arbeitsgesetzbuch).
Die Bestimmungen über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit sind in den Artikeln 117 bis 121 der rumänischen Zivilprozessordnung enthalten. Somit gilt:
Die Parteien können schriftlich oder im Falle laufender Streitigkeiten im Zuge einer mündlichen Stellungnahme vor Gericht vereinbaren, dass die Rechtssachen in Bezug auf ihnen gegebenenfalls zustehende Vermögenswerte und sonstige Rechte von anderen als den örtlich zuständigen Gerichten verhandelt werden, sofern diese nicht ausschließlich zuständig sind. In Verbraucherrechtsstreitigkeiten und anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen können die Parteien die Wahl des zuständigen Gerichts erst nach Entstehung des Schadenersatzanspruchs vereinbaren; jedwede anderslautende Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen (Artikel 126 der rumänischen Zivilprozessordnung).
Ergänzungs-, Zusatz- und Nebenklagen sind bei dem Gericht zu erheben, das für die Hauptklage zuständig ist, auch wenn sie in die sachliche oder örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen; davon ausgenommen sind Klagen im Zusammenhang mit Insolvenz- oder Gläubigervereinbarungen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung, wenn per Gesetz eine Fachabteilung oder -kammer für die Hauptklage zuständig ist. Ist ein Gericht für eine der Parteien ausschließlich zuständig, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für alle Parteien ebenfalls bei diesem Gericht (Artikel 123 der rumänischen Zivilprozessordnung).
Nach Maßgabe der in Artikel 124 der rumänischen Zivilprozessordnung festgelegten Bestimmungen entscheidet ferner das Gericht, das für die Hauptklage zuständig ist, auch über Klageerwiderungen und Ausnahmen, sofern es sich dabei nicht um Vorabentscheidungsverfahren handelt und sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen; dagegen sind verfahrensrechtliche Streitigkeiten von dem Gericht zu entscheiden, vor dem sie angesprochen worden sind.
Die Frage der allgemeinen mangelnden Zuständigkeit eines Gerichts kann von den Parteien oder vom Richter in jedem Stadium des Verfahrens aufgeworfen werden. Die Frage der mangelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf die öffentliche Ordnung muss vor dem Gericht erster Instanz in der ersten Anhörung, zu der die Parteien ordnungsgemäß vorgeladen wurden, zur Sprache gebracht werden, während die mangelnde Zuständigkeit in Bezug auf die private Ordnung nur vom Beklagten im Zuge der Klageerwiderung oder im Falle einer nicht obligatorischen Klageerwiderung spätestens in der ersten Anhörung vor dem Gericht erster Instanz, zu der die Parteien ordnungsgemäß vorgeladen wurden, aufgeworfen werden muss. Bezieht sich die mangelnde Zuständigkeit nicht auf die öffentliche Ordnung, kann die Partei, die die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben hat, keinen Antrag auf Erklärung der mangelnden Zuständigkeit stellen (Artikel 130 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung).
In grenzüberschreitenden zivilrechtlichen Streitigkeiten über Rechte, die für die Parteien nach rumänischem Recht allgemein bestehen, liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei den rumänischen Gerichten, sofern die Parteien wirksam vereinbart haben, dass die Zuständigkeit für die laufenden oder möglichen Streitigkeiten in Verbindung mit diesen Rechten bei den rumänischen Gerichten liegen soll. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen bleibt das rumänische Gericht, vor das der Beklagte geladen wird, für die Entscheidung über die Klage zuständig, sofern der Beklagte vor Gericht erscheint und den Streitgegenstand betreffende Einreden vorbringt, ohne spätestens bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens vor dem Gericht erster Instanz einen Einwand in Bezug auf die mangelnde Zuständigkeit in der Sache zu erheben. In den beiden vorgenannten Fällen kann das angerufene rumänische Gericht die Klage abweisen, wenn aus allen Umständen des Falls ersichtlich ist, dass die Streitigkeit keinen signifikanten Zusammenhang mit Rumänien aufweist (Artikel 1067 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung).
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In Slowenien sind für zivilrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz die Bezirksgerichte (okrajna sodišča) und die Kreisgerichte (okrožna sodišča) zuständig. Sie entscheiden in allen typischen Zivilsachen und -streitigkeiten (z. B. Schadenersatz, Eigentumsfragen, Familiensachen). Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Bezirks- und Kreisgerichten finden Sie weiter unten.
Für Handelssachen hingegen sind erstinstanzlich ausschließlich die Kreisgerichte zuständig. Zu Handelssachen zählen Streitigkeiten, bei denen jede Partei in einer Zivilsache ein Unternehmen, eine Einrichtung (einschließlich öffentlicher Einrichtungen), eine Genossenschaft, der Staat oder eine selbstverwaltete örtliche Gebietskörperschaft ist. Unter Handelsstreitigkeiten fallen auch Sachen in Bezug auf Rechtsverhältnisse zwischen Einzelunternehmern, die aus ihrer Erwerbstätigkeit resultieren, und einem Unternehmen, einer Einrichtung (einschließlich öffentlicher Einrichtungen), einer Genossenschaft, dem Staat oder einer selbstverwalteten örtlichen Gebietskörperschaft.
Nach slowenischem Recht liegt die Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei den Arbeitsgerichten (delovna sodišča) und den Sozialgerichten (socialna sodišča), auch wenn es sich dabei um zivilrechtliche Streitigkeiten handelt. Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gegen die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten verstoßen. Die Arbeitsgerichte sind für individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Rechtsstreitigkeiten aus dem Beschäftigungsverhältnis und aus den damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüchen) und kollektive arbeitsrechtliche Streitigkeiten (in denen eine Streitpartei gewöhnlich eine Gewerkschaft oder eine sonstige Arbeitnehmervertretung ist) sowie für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen und der im slowenischen Recht verankerten betrieblichen Mitbestimmung zuständig. Die Sozialgerichte entscheiden über Ansprüche aus der Erwerbsunfähigkeits- und Rentenversicherung, der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie über Ansprüche auf Familien- und Sozialleistungen.
Da sich die Frage der Zuständigkeit erst ergibt, wenn bei Gericht eine Klage eingereicht wird (vor der Verhandlung und Entscheidung prüft das Gericht, ob die Sache in seine Zuständigkeit fällt), wird empfohlen, zunächst einen Anwalt einzuschalten, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Das Gericht muss bei sämtlichen Verfahren auf die Zuständigkeit achten und sicherstellen, dass kein anderes Organ (z. B. eine Behörde) für die Angelegenheit zuständig ist. Stellt sich heraus, dass dies tatsächlich der Fall ist, muss das Gericht die Klage abweisen, was für den Kläger einen unnötigen Zeitverlust und zusätzliche Kosten bedeutet.
Informationen über die Organisation, die Standorte und die Zuständigkeit der Gerichte finden Sie auch auf der offiziellen Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije): http://www.sodisce.si/
Eine Klage kann bei jedem Gericht der Republik Slowenien eingereicht werden, wobei aber die sachliche Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit zu beachten sind. Grundlegende Informationen, darunter die Anschriften aller Bezirks- und Kreisgerichte in der Republik Slowenien finden Sie auf der Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien: http://www.sodisce.si/
In Slowenien können sowohl die Bezirksgerichte als auch die Kreisgerichte in erster Instanz über die Klage einer Partei entscheiden, d. h., sie sind erstinstanzlich sachlich zuständig. Welches dieser Gerichte über eine Klage zu entscheiden hat, hängt von zwei Faktoren ab: dem Wert des Streitgegenstands und der Rechtsgrundlage für die strittige Sache (Inhalt und Gegenstand des Streits).
Die Grundregel besagt, dass ein Kreisgericht für bedeutendere Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, die einen hohen Streitwert beinhalten, für das Leben einer Partei von erheblicher Bedeutung sind oder aber komplexe juristische Fragen aufwerfen, weil das Gericht in seiner Entscheidung Rechtsvorschriften anwenden muss, die vielschichtige und sensible Sachverhalte regeln (z. B. Scheidung und Kindesunterhalt).
Die Obergerichte mit allgemeiner Zuständigkeit (višja sodišča), von denen es in Slowenien vier gibt, entscheiden in zweiter Instanz. Sie können nicht direkt angerufen werden. Sie entscheiden über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirks- und Kreisgerichte. Außerdem sind sie für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirks- und Kreisgerichten in ihrer Region zuständig.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile der Obergerichte, namentlich wenn es um Revisionen und Rechtmäßigkeitsklagen geht. Bei der Einlegung außerordentlicher Rechtsmittel müssen die Parteien einen Anwalt hinzuziehen, da per Gesetz nur qualifizierte Rechtsanwälte bestimmte Verfahrenshandlungen vor dem Obersten Gerichtshof vornehmen können.
Wie im vorhergehenden Punkt erläutert, entscheiden sowohl die Bezirks- als auch die Kreisgerichte in erster Instanz, jedoch gibt es keine strenge hierarchische Beziehung zwischen diesen beiden Gerichten. Die Zuständigkeit der Gerichte ist gesetzlich geregelt, aber im Allgemeinen verhandeln die Kreisgerichte Fälle, die juristisch und sachlich komplexer sind.
Laut Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, ZPP) sind die Bezirksgerichte, von denen es insgesamt 44 in Slowenien gibt, für folgende Sachen zuständig:
Bezirksgerichte entscheiden auch über Prozesskostenhilfe, für die kein anderes Gericht per Gesetz zuständig ist, sowie über sonstige gesetzlich geregelte Angelegenheiten.
Kreisgerichte, von denen es in Slowenien 11 gibt, entscheiden in folgenden Angelegenheiten:
Erstinstanzliche Entscheidungen über Rechte des geistigen Eigentums fallen ausschließlich in die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Ljubljana. Kreisgerichte entscheiden außerdem über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitsachen und Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und befassen sich ebenfalls mit sonstigen gesetzlich geregelten Angelegenheiten.
Grundsätzlich kann eine Klage bei jedem der obengenannten erstinstanzlichen Gerichte in Slowenien eingereicht werden. Das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wurde, muss zunächst entscheiden, ob es für die Sache zuständig ist. Sollte es feststellen, dass keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist, kann es sich für unzuständig erklären und die Sache einem anderen Gericht übertragen; es muss dies jedoch nur dann tun, wenn die gegnerische Partei die mangelnde Zuständigkeit des Gerichts geltend macht. Hingegen muss das Gericht zwingend so verfahren, wenn die örtliche Zuständigkeit ausschließlich bei einem anderen Gericht liegt. Dennoch gelten für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit von Gerichten einige allgemeine Regeln, die zu berücksichtigen sind, um Kosten zu sparen und eine möglichst rasche gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Gemäß der slowenischen Zivilprozessordnung richtet sich die allgemeine und die besondere örtliche Zuständigkeit (auch als allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bezeichnet) nach dem Streitgegenstand und den Streitparteien. Dies wird nachfolgend näher erläutert.
Danach muss eine Klage gegen eine natürliche oder juristische Person bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz oder die juristische Person ihren Sitz hat. Ist die Klage gegen eine ausländische natürliche oder juristische Person gerichtet, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der ausländischen natürlichen Person in Slowenien bzw. die Niederlassung der ausländischen juristischen Person befindet.
In bestimmten Fällen ist es für die Parteien nach der Zivilprozessordnung zulässig, eine Klage bei einem anderen Gericht einzureichen, das nicht über die allgemeine örtliche Zuständigkeit verfügt. In klar abgegrenzten Streitsachen (was den Gegenstand oder Inhalt des Rechtsstreits anbelangt) kann eine Partei eine Klage nur bei dem Gericht einreichen, bei dem die ausschließliche Zuständigkeit für die betreffende Sache liegt (man spricht dann von ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit bzw. von ausschließlichem Gerichtsstand).
Reicht ein Kläger eine Klage bei einem Gericht ohne örtliche Zuständigkeit ein, wird dies vermerkt und die Streitsache an ein zuständiges Gericht verwiesen, das die Angelegenheit weiterverfolgt, als hätte sie dort ihren Ausgang genommen.
Wie bereits erwähnt, kann die örtliche Zuständigkeit in manchen Streitsachen bei zwei Gerichten liegen. In einem solchen Fall kann die Partei das Gericht frei wählen (Wahlgerichtsstand).
Diese Art von Zuständigkeit wird in den Artikeln 49 bis 65 der Zivilprozessordnung behandelt; nachstehend wird nur auf die wichtigsten Streitsachen und die für das Leben der Parteien besonders relevanten Fälle eingegangen.
Bei Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten kann nicht nur das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit angerufen werden, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger (Unterhaltsempfänger) seinen ständigen Wohnsitz hat. Die Möglichkeit, zwischen Gerichten zu wählen, besteht auch für Parteien in Ehesachen (Scheidungssachen). In diesem Fall ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame ständige Wohnsitz der Ehepartner liegt. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Anerkennung bzw. Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft ist ebenfalls das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind – das nach slowenischem Recht Klage einreichen kann – seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich vorübergehend aufhält. Wenn ein slowenisches Gericht für solche Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, beispielsweise weil der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in Slowenien hat, so verfügt liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der ständige Wohnsitz des Klägers liegt. Bei außervertraglichen Rechtsstreitigkeiten über Schadenersatz (in der Regel Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) ist neben dem Gericht mit allgemeiner örtlicher Zuständigkeit auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden eintrat (z. B. der Unfallort), oder das Gericht, in dessen Bezirk die Folgen des Schadens auftraten. Bei Schäden, die zum Tod oder zu schweren Verletzungen führen, ist darüber hinaus das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich vorübergehend aufhält. Bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus vertraglichen Beziehungen zwischen Parteien ergeben, ist das Gericht am vertraglich bestimmten Erfüllungsort ebenfalls zuständig. Das Gleiche gilt für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wechseln oder Schecks (Gericht am Zahlungsort).
Die Wahl des Gerichtsstands gilt zudem für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf verbraucherrechtliche Vertragsverhältnisse, in denen der Kläger ein Verbraucher (eine natürliche Person) ist. In diesen Fällen kann nicht nur das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit angerufen werden, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen ständigen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort hat. Handelt es sich bei dem Kläger in einer Rechtsstreitigkeit in Bezug auf verbraucherrechtliche Vertragsverhältnisse um ein Unternehmen, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen ständigen oder vorübergehenden Sitz hat. Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann nur dann Anwendung finden, wenn sich der Verbraucher und das Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit darauf verständigen oder eine Vereinbarung getroffen haben, der zufolge der Verbraucher ein Verfahren vor anderen Gerichten einleiten kann. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, in denen der Beklagte ein Versicherungsunternehmen ist, können nicht nur das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit und das Gericht, in dessen Bezirk das Versicherungsunternehmen seinen eingetragenen Sitz hat, angerufen werden, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen ständigen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverhältnisse kann ein Versicherungsunternehmen nur vor einem Gericht klagen, in dessen Bezirk der beklagte Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte der Versicherung seinen ständigen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann nur dann Anwendung finden, wenn sich die Streitparteien nach Entstehen der Streitigkeit darauf verständigen oder eine Vereinbarung getroffen haben, der zufolge der Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte der Versicherung ein Verfahren vor anderen Gerichten einleiten kann.
Weitere Fälle des Wahlgerichtsstands enthält die Zivilprozessordnung (wie bereits erwähnt).
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine besondere örtliche Zuständigkeit vor und weist einem Gericht die alleinige Zuständigkeit für bestimmte Streitsachen zu. Dies wird als ausschließliche örtliche Zuständigkeit (oder auch ausschließlicher Gerichtsstand) bezeichnet und gilt für:
Nach slowenischem Recht können Parteien in bestimmten Fällen die Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts vereinbaren (Gerichtsstandsvereinbarung). Durch eine solche Vereinbarung können sie von der gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit abweichen; allerdings können die Parteien keine Vereinbarung zur sachlichen Zuständigkeit treffen, die nur durch Gesetz bestimmt werden kann (vgl. Erläuterung weiter oben).
Die Parteien können vereinbaren, dass ein erstinstanzliches Gericht, das normalerweise keine örtliche Zuständigkeit hat, über ihren Rechtsstreit entscheidet. Dabei müssen die Parteien vor allem darauf achten, dass das von ihnen ausgewählte Gericht sachlich zuständig ist (vgl. Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bezirks- und Kreisgerichten). Unzulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dann, wenn das Gesetz einem Gericht ausdrücklich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit zuweist (vgl. vorherigen Punkt).
Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien muss schriftlich erfolgen und sich auf einen bestimmten oder einen künftigen Rechtsstreit beziehen, der sich aus ihrem Rechtsverhältnis ergibt. Der Kläger muss das entsprechende Schriftstück der beim Gericht eingereichten Klageschrift beifügen. Wichtiger Hinweis: Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht nach Beginn des Verfahrens geschlossen werden, d. h. wenn die Klage bereits bei Gericht eingereicht und ihr keine entsprechende Vereinbarung beigefügt wurde.
Das slowenische Gerichtssystem kennt keine Fachgerichtsbarkeit im Bereich des Zivil- und Handelsrechts (z. B. Familiengerichte für Ehesachen oder Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern), da alle Zivilsachen von den Bezirks- oder Kreisgerichten bzw. ihren Zivil- und Handelskammern entschieden werden. Die Gerichte haben aber entsprechende Abteilungen eingerichtet (Zivilsachen, Familiensachen, Handelssachen, Vollstreckungssachen, freiwillige Gerichtsbarkeit, Nachlasssachen). Im Allgemeinen entscheiden in diesen Abteilungen fachlich spezialisierte Richter.
Lediglich für Arbeits- und Sozialsachen gibt es Fachgerichte, deren Zuständigkeit und Aufbau in den einleitenden Bemerkungen beschrieben werden.
Links zum Thema
http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen bei den ordentlichen Gerichten, d. h. in den meisten Fällen beim Bezirksgericht (okresný súd) (Paragraf 12 des Gesetzbuchs über streitige Zivilverfahren (Civilný sporový poriadok, CCAP)) und in Ausnahmefällen beim Regionalgericht (krajský súd) (Paragraf 31 CCAP). In bestimmten Fällen muss ein Fachgericht angerufen werden (siehe die Antwort auf Frage 3).
Die sachliche Zuständigkeit bezeichnet im Allgemeinen die Festlegung der Entscheidungskompetenz in Rechtssachen erster Instanz unter Gerichten verschiedener Art. Das heißt, dass damit festgelegt wird, ob ein Bezirks- oder ein Regionalgericht als Gericht erster Instanz in einer Sache entscheiden sollte. Im Allgemeinen liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Zivilsachen erster Instanz bei den Bezirksgerichten (Paragraf 12 CCAP). In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Angelegenheiten entscheiden die Regionalgerichte als Gerichte erster Instanz (Paragraf 31 CCAP). Das Grundkriterium für die Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit besteht in der Art der Sache.
Verhandlungen vor erstinstanzlichen Gerichten bilden die Grundlage für Gerichtsverfahren. Jede Sache muss zunächst vor einem Gericht erster Instanz verhandelt werden. Die Umstände, die zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns vorliegen, d. h. am Tag des Eingangs der Klage bzw. des Antrags beim Gericht, sind für die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit entscheidend. Ändern sich die Umstände im Laufe eines Verfahrens, so hat dies keine Auswirkungen auf die bereits festgestellte sachliche Zuständigkeit.
Das Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit ist eine der grundlegenden Verfahrensbedingungen in Bezug auf das Gericht. Die Gerichte prüfen, ob diese Bedingung in allen Verfahrensabschnitten und in allen Instanzen von Amts wegen erfüllt war, wodurch sich ein Einwand bezüglich mangelnder sachlicher Zuständigkeit erübrigt. Stellt ein Gericht fest, dass ihm die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist es verpflichtet, die Sache an ein anderes Gericht zu übergeben, das sachlich zuständig ist. Das Gericht setzt den Kläger bzw. Antragsteller davon in Kenntnis. Wurde die Klage bzw. der Antrag dem Beklagten bzw. Antragsgegner bereits zugestellt, muss das Gericht auch diese Partei darüber informieren, dass es die Sache an ein sachlich zuständiges Gericht verwiesen hat. Eine Streitigkeit über die sachliche Zuständigkeit kann nur zwischen einem Bezirks- und einem Regionalgericht auftreten, da das Oberste Gericht (Najvyšší súd) in erstinstanzlichen Verfahren nicht sachlich zuständig sein kann. Eine die sachliche Zuständigkeit betreffende Streitigkeit zwischen einem Bezirks- und einem Regionalgericht wird durch das Oberste Gericht beigelegt, das dem Bezirks- und dem Regionalgericht bei Zuständigkeitsentscheidungen übergeordnet ist.
Das Justizwesen der Slowakischen Republik weist ein dreistufiges Gerichtssystem auf: Bezirksgerichte, Regionalgerichte und das Oberste Gericht. Die Zuständigkeit für Entscheidungen in Zivilsachen erster Instanz liegt bei den Bezirksgerichten (Paragraf 12 CCAP). Regionalgerichte sind in zweiter Instanz zuständig, d. h., dass über Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte immer die Regionalgerichte entscheiden. Eine Ausnahme bilden Streitigkeiten aufgrund einer abstrakten Überprüfung in Verbrauchersachen, wenn Regionalgerichte (Regionalgericht Bratislava, Regionalgericht Banská Bystrica und Regionalgericht Košice) in ihren Bezirken als Gerichte erster Instanz entscheiden (Paragraf 31 CCAP).
Die örtliche Zuständigkeit ist im Gesetzbuch über streitige Zivilverfahren sowie im Gesetzbuch über nichtstreitige Zivilverfahren (Civilný mimosporový poriadok, CMP) geregelt. Aus den Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit ergibt sich, welches erstinstanzliche Gericht, d. h. welches konkrete Gericht aller sachlich zuständigen Gerichte in einer Sache entscheiden sollte. Die geltenden Rechtsvorschriften unterscheiden zwischen der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit und der besonderen örtlichen Zuständigkeit. Die besondere örtliche Zuständigkeit hat bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts Vorrang. Wird die Zuständigkeit nicht mithilfe dieser Methode ermittelt, findet die allgemeine örtliche Zuständigkeit Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit kann zudem optional (alternativ/fakultativ) oder ausschließlich sein. Ist die örtliche Zuständigkeit optional, kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim ordentlichen Gericht des Beklagten oder bei einem anderen im CCAP genannten Gericht erheben möchte. Ist die örtliche Zuständigkeit ausschließlicher Natur, sind Fälle aufgezählt, wenn ein anderes als das ordentliche Gericht des Beklagten örtlich zuständig ist. Das bedeutet, dass ein bestimmtes Gericht zuständig ist, unabhängig davon, ob das ordentliche Gericht des Beklagten ein anderes Gericht ist, und ungeachtet der Möglichkeit, in der entsprechenden Angelegenheit ein Gericht in eigenem Ermessen auszuwählen.
Streitsachen
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, liegt die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des CCAP immer beim ordentlichen Gericht des Beklagten (Paragraf 13 CCAP).
Das ordentliche Gericht einer natürlichen Person ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz dieser Person befindet (Paragraf 14 CCAP).
Das ordentliche Gericht einer juristischen Person ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz dieser Person befindet (Paragraf 15 Absatz 1 CCAP). Das ordentliche Gericht einer ausländischen juristischen Person ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die slowakische Niederlassung dieser Person befindet (Paragraf 15 Absatz 2 CCAP).
Kann auf diese Weise kein ordentliches Gericht bestimmt werden, ist das ordentliche Gericht dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der letzte ständige Wohnsitz oder eingetragene Sitz der natürlichen oder juristischen Person in der Slowakischen Republik befindet; gibt es kein solches Gericht, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Person über Vermögenswerte verfügt (Paragraf 16 CCAP).
Das ordentliche Gericht des Staates ist das Gericht, in dessen Bezirk der Anspruch entstanden ist (Paragraf 17 CCAP).
Nichtstreitige Angelegenheiten
In nichtstreitigen Angelegenheiten (Paragraf 3 CMP) ist ein im Gesetz benanntes Gericht örtlich zuständig. Kann die örtliche Zuständigkeit auf diese Weise nicht ermittelt werden, ist das ordentliche Gericht des Klägers örtlich zuständig.
Die alternative Zuständigkeit (optional gewählter Gerichtsstand) spiegelt das Recht des Klägers wider, anstelle des ordentlichen Gerichts des Beklagten ein Gericht auszuwählen, das gemäß Paragraf 19 CCAP zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit liegt neben dem allgemeinen Gericht des Beklagten auch bei einem Gericht, in dessen Bezirk:
a) sich laut Beschäftigungsvertrag der Arbeitsplatz des Beklagten befindet;
b) ein Umstand die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs begründete;
c) die Niederlassung einer juristischen Person des Beklagten ihren Sitz hat, sofern sich die Streitigkeit auf diese Niederlassung bezieht;
d) der Kläger, der ein Verbraucher ist, seinen ständigen Wohnsitz hat, sofern es sich bei der Streitigkeit um eine verbraucherrechtliche Streitigkeit handelt oder das Verfahren Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verbraucherschiedsverfahren betrifft;
e) sich der ständige Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Klägers befindet oder in dem der Kläger im Falle einer ausländischen juristischen Person in einer strittigen Antidiskriminierungssache seine Organisationseinheit hat.
Die ausschließliche Zuständigkeit in Streitsachen bedeutet, dass der Kläger verpflichtet ist, sich anstelle des ordentlichen Gerichts des Beklagten an das Gericht zu wenden, das gemäß Paragraf 20 CCAP zuständig ist. Das heißt, dass die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in den folgenden Fällen bei dem Gericht liegt,
a) in dessen Bezirk die Liegenschaft belegen ist, sofern es bei der Streitigkeit um ein dingliches Recht an einer Immobilie geht;
b) in dessen Bezirk ein Nachlassverfahren durchgeführt wird, sofern sich die Streitigkeit auf ein Nachlassverfahren bezieht;
c) vor dem ein Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig ist, sofern die Streitigkeit der besonderen Art des Verfahrens geschuldet ist;
d) vor dem ein Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahren anhängig ist, sofern die Streitigkeit der besonderen Art des Verfahrens geschuldet ist, ausgenommen Verfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung untrennbarer ehelicher Güter;
e) in dessen Bezirk sich der Schiedsgerichtsstand befindet, sofern sich das Verfahren auf Streitigkeiten in Verbindung mit einem Schiedsverfahren bezieht – die Schiedsgerichtsbarkeit in Verbraucherfragen ausgenommen; liegt der Schiedsgerichtsstand außerhalb der Slowakischen Republik, ist das Gericht für die Sache zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz oder der eingetragene Sitz oder im Falle einer ausländischen juristischen Person die Organisationseinheit des Beklagten befindet. Hat der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz oder im Falle einer ausländischen juristischen Person keine Organisationseinheit in der Slowakischen Republik, liegt die Zuständigkeit für die Sache letztlich bei dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen ständigen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz oder im Falle einer ausländischen juristischen Person seine Organisationseinheit hat.
Die ausschließliche Zuständigkeit in nichtstreitigen Angelegenheiten bedeutet, dass anstelle des ordentlichen Gerichts das folgende Gericht zuständig ist:
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Scheidung eines verheirateten Paares liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der letzte gemeinsame Wohnsitz des Paares befand, sofern mindestens einer von ihnen noch immer in diesem Bezirk wohnhaft ist. Anderenfalls ist das ordentliche Gericht des Ehegatten örtlich zuständig, der den Antrag nicht eingereicht hat. Falls die gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege nicht festgestellt werden kann, ist das ordentliche Gericht des Antragstellers zuständig (Paragraf 92 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Ehe liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der letzte gemeinsame Wohnsitz des Paares befand, sofern mindestens einer von ihnen noch immer in diesem Bezirk wohnhaft ist. Anderenfalls ist das ordentliche Gericht des Ehegatten örtlich zuständig, der den Antrag nicht eingereicht hat. Falls die gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege nicht festgestellt werden kann, ist das ordentliche Gericht eines der Eheleute zuständig (Paragraf 101 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz Minderjähriger liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Minderjährige ansässig ist, und wird bei Verfahrensbeginn im Rahmen einer Vereinbarung seiner Eltern oder anderweitig im Sinne des Gesetzes festgestellt (Paragraf 112 Absatz 1 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in Adoptionssachen liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind wohnhaft ist, und wird bei Verfahrensbeginn im Rahmen einer Vereinbarung seiner Eltern oder anderweitig im Sinne des Gesetzes festgestellt. Gibt es kein solches Gericht, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind aufhält (Paragraf 136 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit von Personen liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Person, um deren Geschäftsfähigkeit es geht, wohnhaft ist (Paragraf 232 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Einweisung und Einbehaltung einer Person in einer medizinischen Einrichtung liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die medizinische Einrichtung befindet (Paragraf 252 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der Bestellung eines Vormunds liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene natürliche Person wohnhaft ist; gibt es ein solches Gericht nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Vermögenswerte der Person befinden (Paragraf 273 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit einer Todeserklärung liegt bei dem ordentlichen Gericht der Person, die für tot erklärt werden soll (Paragraf 220 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit einer Erbschaft liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk:
a) sich der ständige Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes befand;
b) sich das Vermögen des Erblassers befindet, sofern keine Zuständigkeit im Sinne von Absatz a) festgestellt wird;
c) der Erblasser starb, sofern keine Zuständigkeit im Sinne der Absätze a) oder b) festgestellt wird (Paragraf 158 CMP).
In späteren Nachlassverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, von dem das Nachlassverfahren eingestellt wurde (Paragraf 159 CMP).
Wenn eine Klage eines Minderjährigen, der ein Erbe ist, im Zusammenhang mit einem Nachlassverfahren gerichtlich genehmigt werden muss, ist das Gericht, bei dem das Nachlassverfahren anhängig ist, für die Genehmigung der Klage zuständig (Paragraf 160 Absatz 1 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit der notariellen Verwahrung von Sachen liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz des Notars befindet, bei dem das Geld, die Gegenstände oder die Wertpapiere hinterlegt sind (Paragraf 334 CMP).
Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlich angeordneten Ersatz für ein verloren gegangenes Wertpapier, das von einer Bank oder einer Filiale einer ausländischen Bank ausgestellt wurde, liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz der Bank bzw. der Filiale einer ausländischen Bank befindet. Ansonsten ist das ordentliche Gericht des Klägers für Verfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlich angeordneten Ersatz einer Urkunde zuständig. Befindet sich das ordentliche Gericht des Klägers nicht in der Slowakischen Republik, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Zahlstelle befindet (Paragraf 311 CMP).
Nein.
Die Zuständigkeit der Fachgerichte ist in den Paragrafen 22 bis 33 CMP geregelt; im Besonderen gibt es Fachgerichte, die für folgende Verfahren zuständig sind:
a) Wechsel- und Scheckverfahren;
b) Arbeitsstreitigkeiten;
c) Insolvenz- und Umstrukturierungsverfahren;
d) Streitigkeiten in Bezug auf gewerbliches Eigentum;
e) Streitigkeiten in Bezug auf unlauteres Wettbewerbsverhalten sowie Urheberrechtsstreitigkeiten;
f) Streitigkeiten aufgrund des wirtschaftlichen Wettbewerbs;
g) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren;
h) Streitigkeiten aufgrund von Börsenverträgen;
i) Streitigkeiten in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung, eines Konzessionsvertrags zur Durchführung von Arbeiten oder einer Rahmenvereinbarung;
j) Streitigkeiten aufgrund der abstrakten Überprüfung in Verbrauchersachen;
k) Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsleistungen für Nuklearschäden;
l) Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angeordnet wurden.
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In Finnland werden Zivilklagen von allgemeinen Gerichten verhandelt. Fachgerichte sind im Allgemeinen entweder Rechtsmittelinstanzen oder verhandeln andere als von Einzelpersonen eingereichte Klagen.
Das allgemeine Gericht erster Instanz für Zivilsachen ist in Finnland das Bezirksgericht (käräjäoikeus). Rechtsmittelgerichte (hovioikeus) sind hauptsächlich als Rechtsmittelgerichte tätig.
Die Grundregel besagt, dass die Klage an einem allgemeinen Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Beklagten erhoben wird. Dies gilt auch, wenn der Beklagte eine juristische Person ist. Nur eine äußerst geringe Anzahl von Klagen wird anderenorts verhandelt.
Dies ist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
Klagen im Zusammenhang mit einer Scheidung, der Beendigung einer Lebensgemeinschaft oder der Gültigkeit einer Ehe sowie der Vermögensaufteilung unter anderen Umständen als nach dem Tod eines Ehegatten können bei einem Gericht erster Instanz in einem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem einer der beiden Ehepartner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Klagen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Filiale, Abteilung, Vertretung oder anderen Niederlassung einer juristischen Person oder dem Betrieb einer Niederlassung eines Einzelunternehmers, bei denen die juristische Person bzw. der Einzelunternehmer der Beklagte ist, können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet.
Die Klage eines Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden auf der Grundlage von Verbraucherschutzvorschriften kann auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem der betreffende Verbraucher seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten (markkinaoikeus) befasst sich als Gericht erster Instanz mit Rechtsstreitigkeiten, Anträgen und Klagen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.
Arbeitsrechtliche Klagen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die in dem betreffenden Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeit gewöhnlich ausgeführt wird. In Fällen, in denen die Arbeit im Allgemeinen nicht in ein und demselben Gerichtsbezirk ausgeführt wird, kann die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat.
Schadenersatzklagen aus anderen als vertraglichen Gründen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die anspruchsbegründende vorsätzliche oder fahrlässige Handlung begangen wurde oder in dem der daraus resultierende Schaden entstand. Die genannten Arten von Klagen können zudem bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem der Anspruchsteller seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, wenn der Anspruch auf dem Gesetz über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (liikennevakuutuslaki), dem Patientenverletzungsgesetz (potilasvahinkolaki), dem Produkthaftungsgesetz (tuotevastuulaki), dem Gesetz über die Versicherung von Umweltschäden (laki ympäristövahinkovakuutuksesta) oder dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz (raideliikennevastuulaki) beruht.
Klagen im Zusammenhang mit Immobilien können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem sich die Immobilie befindet.
Unterhaltsklagen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem der Kläger oder Empfänger des Unterhalts seinen Wohnsitz hat.
In internationalen Fällen können die in EU-Verordnungen oder internationalen Verträgen festgelegten Zuständigkeitsvorschriften gelten.
Das Gericht am Wohnsitz des Beklagten ist nicht in jedem Fall zuständig. Beispiele:
Klagen auf Feststellung der Vaterschaft müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem die Mutter oder das Kind ihren bzw. seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Klagen im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Vaterschaft müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
Sorge- und Umgangsrechtsklagen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
Klagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem das Kind oder der Beklagte seinen Wohnsitz oder vorübergehenden Wohnort hat.
Klagen im Zusammenhang mit der Ernennung von Vormündern oder der Beendigung einer Vormundschaft sowie der Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder der Aufhebung oder Änderung solcher Beschränkungen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die Person, deren Handlungsfähigkeit beschränkt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Klagen im Zusammenhang mit der Bestätigung einer Adoption müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem der Adoptivelternteil seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Erbschafts- oder Nachlassklagen müssen bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte.
Die betroffenen Parteien können sich in Zivilsachen (nicht jedoch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unter bestimmten Bedingungen an ein anderes als das normalerweise zuständige Gericht (erster Instanz) wenden.
Das Recht von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder Einzelpersonen, die Unterhalt beanspruchen oder beziehen, bei dem von der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari) benannten Gericht zu klagen, kann nicht durch Gerichtsstandsvereinbarungen eingeschränkt werden, außer in Fällen, in denen solche Vereinbarungen nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden.
Gerichtsstandsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und können auf eine bestimmte Streitigkeit beschränkt sein oder alle aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten erfassen.
Das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten befasst sich als Gericht erster Instanz mit Rechtsstreitigkeiten, Anträgen und Klagen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten. Ansonsten werden in Finnland für Klagen in Streitsachen nur in Ausnahmefällen Fachgerichte herangezogen.
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Zivilsachen werden in der Regel vor einem ordentlichen Gericht verhandelt. Das Verfahren wird beim einem zuständigen Tingsrätt (erstinstanzliches Gericht) eingereicht.
Es gibt zwei spezialisierte Gerichte, die bestimmte Zivilsachen behandeln, das Arbeitsgericht, Arbetsdomstolen, und das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten, Marknadsdomstolen. Darüber hinaus gibt es Tingsrätter, die besondere Arten von Klagen bearbeiten. Die Zuständigkeiten dieser Gerichte werden unter Frage 3 behandelt (s. unten).
Weitere Informationen über die ordentliche Gerichtsbarkeit finden Sie hier, über spezialisierte Gerichte hier.
Einige Zivilsachen werden von Einrichtungen behandelt, die keine Gerichte im eigentlichen Sinne sind. So kann die Kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung staatlicher und privater Forderungen) in einem vereinfachten Verfahren im Rahmen des summarischen Prozesses einer Partei die Zahlung eines Geldbetrages oder andere Maßnahmen auferlegen. Die Entscheidung der Behörde kann von einem Tingsrätt überprüft werden. Bestimmte Miet- und Pachtstreitigkeiten werden von Miet- bzw. Pachtschlichtungsämtern – Hyresnämnd bzw. Arrendenämnd – bearbeitet.
Praktisch alle zivilrechtlichen Verfahren werden bei einem Gericht der untersten Instanz, d. h. einem Tingsrätt, eingeleitet.
Es gilt der Grundsatz, dass das Verfahren am Wohnsitz des Beklagten anzustrengen ist. Als Wohnsitz einer natürlichen Person gilt der Ort, an dem sie gemeldet ist. Das Zentralamt für Steuerwesen (Skatteverket) kann Auskunft darüber erteilen, wo eine Person gemeldet ist (Tel.: +46 (0)8 56 48 51 60). Der Sitz einer juristischen Person ist in der Regel der Ort, an dem sie verwaltet wird.
Man kann sich unter Umständen auch dann an ein schwedisches Gericht wenden, wenn die Person nicht in Schweden wohnt. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, kann das Verfahren an dem Ort angestrengt werden, an dem diese Person sich aufhält, oder – in bestimmten Fällen – dort, wo die Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder sich aufhielt. Bei bestimmten Zivilsachen kann das Verfahren in Schweden angestrengt werden, auch wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat. Ausschlaggebend für diese Zuständigkeit ist, dass Vermögenswerte in Schweden vorhanden sind oder in Schweden ein Vertrag geschlossen wurde
Im internationalen Kontext gelten die schwedischen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit nur, wenn schwedische Rechtsprechungsgewalt besteht. Das ist normalerweise der Fall, wenn ein schwedisches Gericht gemäß den nationalen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit zuständig ist. In diesem Zusammenhang müssen auch die internationalen Regelungen berücksichtigt werden. Für Schweden sind hier die Brüssel-I-Verordnung sowie das Übereinkommen von Brüssel bzw. das Übereinkommen von Lugano entscheidend. Sie regeln die gerichtliche Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Staat hat, für den die Verordnung oder die Übereinkommen gelten. In der Verordnung und den Übereinkommen wird auch hervorgehoben, dass das Zuständigkeitskriterium, dem zufolge eine Zahlungsklage an dem Ort erhoben wird, an dem Vermögenswerte des Beklagten vorhanden sind, nicht für Personen gilt, die ihren Wohnsitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat haben.
Es gibt eine Reihe von Zuständigkeitsvorschriften, wonach ein Verfahren auch bei einem Gericht angestrengt werden kann, das sich nicht am Wohnsitz des Beklagten befindet. Daneben bestehen Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten in den verschiedenen internationalen Regelungen, wie der Brüssel-I-Verordnung und den Übereinkommen von Brüssel bzw. Lugano.
Die wichtigsten schwedischen Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten:
Im schwedischen Recht gibt es eine Reihe von Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit, wonach ein bestimmtes Gericht angerufen werden muss. Ferner enthalten die verschiedenen internationalen Regelungen, wie die Brüssel-I-Verordnung und die Übereinkommen von Brüssel bzw. Lugano, Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeiten. Wird ein Verfahren, das unter eine dieser Bestimmungen fällt, bei einem anderen Gericht als dem ausschließlich zuständigen Gericht angestrengt, darf dieses Gericht die Klage nicht behandeln.
Die wichtigsten schwedischen Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeit:
Die Parteien können vereinbaren, dass eine Klage vor einem bestimmten Gericht erhoben werden kann oder muss. Dies wird als Prorogationsvereinbarung bezeichnet. Sie muss schriftlich geschlossen werden. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass nur ein Gericht ausschließlich zuständig ist. Es kann auch vereinbart werden, dass ein anderes Gericht als in den üblichen Zuständigkeitsvorschriften vorgesehen zuständig ist. Die Parteien können ferner die Zuständigkeit mehrerer Gerichte vereinbaren.
Das Gericht, das die Parteien als zuständiges Gericht ausgewählt haben, ist grundsätzlich verpflichtet, die Klage, mit der es befasst wurde, zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vereinbarung gegen eine Vorschrift über ausschließliche Zuständigkeit verstößt. Wenn eine Partei Einspruch gegen die Gültigkeit der Prorogationsvereinbarung einlegt, muss das Gericht dies prüfen. Dabei kann festgestellt werden, dass das Gericht nicht zuständig ist.
Ein Gericht, das eigentlich nicht zuständig ist, erhält die Zuständigkeit, wenn der Beklagte keinen Einspruch dagegen erhebt, dass das Verfahren bei einem nicht zuständigen Gericht angestrengt wurde. Dies wird als „stillschweigende Prorogation“ bezeichnet. Das gilt jedoch nicht, wenn Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit bestehen, die das Gericht von Amts wegen prüfen muss. Dagegen muss das Gericht nicht von Amts wegen prüfen, ob das Verfahren entgegen den Grundprinzipien, den Vorschriften über konkurrierende Zuständigkeiten oder einer Prorogationsvereinbarung angestrengt wurde. Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts muss eingelegt werden, wenn die Parteien zum ersten Mal zur Klage Stellung nehmen. Äußert sich der Beklagte nicht zur Klage und erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil, muss es dennoch prüfen, ob es zuständig ist.
Es gibt zwei spezialisierte Gerichte, die Zivilsachen behandeln: Das Arbeitsgericht (Arbetsdomstolen) behandelt Arbeitsrechtssachen, d. h. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten (Marknadsdomstolen) behandelt wettbewerbs- und werberechtliche Klagen.
Einige Tingsrätter behandeln besondere Arten von zivilrechtlichen Klagen. Fünf der schwedischen Tingsrätter sind auch Immobilien- und Umweltgerichte (Mark- och Miljödomstolar). Sie behandeln umweltrechtliche Streitsachen und Sachen, die die Enteignung oder Bildung von Grundeigentum betreffen. Sieben Tingsrätter sind gleichzeitig Seerechtsgerichte (Sjörättsdomstolar). Für Klagen in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, vor allem Patenten, ist den Vorschriften entsprechend ausschließlich das Tingsrätt Stockholm zuständig.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Art der Streitigkeit bestimmt, welches Gericht dafür zuständig ist. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in der Regel entweder beim County Court oder beim High Court anhängig gemacht; entscheidend sind der Streitwert und die Komplexität der Streitigkeit. Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat und eine Privatperson beteiligt sind, sowie in bestimmte Bereiche (z. B. Arbeitsrecht) fallende Angelegenheiten werden in der Regel vor Gerichten verhandelt. Informationen über die verschiedenen Gerichte sind der Website des Justizministeriums zu entnehmen.
Einige Anhörungsstellen (hearing centres) von County Courts haben alleinige Zuständigkeit in Zivilsachen, während andere über eine „Fachgerichtsbarkeit“ verfügen, die es ihnen ermöglicht, sich mit vermögens-, handels- oder technologie- und baurechtlichen Fällen zu befassen. Außerdem unterhält der High Court, der seinen gewöhnlichen Sitz in London hat, Bezirksgeschäftsstellen (District Registries) in vielen der Hauptregionen des Landes. Die Bezirksgeschäftsstellen ermöglichen es, dass Fälle des High Court außerhalb Londons von einem entsprechend qualifizierten Richter verhandelt und entschieden werden können. Der Administrative Court unterhält in bestimmten regionalen Zentren eine Vollzeitpräsenz des High Court.[1] Nachstehend findet sich eine eingehendere Beschreibung des High Court.
Da die Frage der Zuständigkeit oft nicht einfach zu beantworten ist – beispielsweise werden einige arbeitsrechtliche Fragen vor dem County Court und nicht vor dem Employment Tribunal verhandelt –, ist es ratsam, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens Rat einzuholen. Weitere Informationen sind auch der Website des Justizministeriums zu entnehmen.
[1] Cardiff, Bristol, Birmingham, Leeds und Manchester.
Dies ergibt sich aus der Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules – CPR), die durch praktische Anweisungen (practice directions) zur Auslegung der Vorschriften ergänzt wird. In der praktischen Anweisung zu Teil 7 der Zivilprozessordnung ist festgelegt, auf welcher Ebene Gerichtsverfahren eingeleitet werden sollten. Ob der County Court oder der High Court zuständig ist, bestimmt sich nach dem Streitwert und der Komplexität der Streitigkeit. Grundsätzlich gilt, dass Rechtssachen mit einem Streitwert von unter 100 000 GBP vor dem County Court und Sachen mit einem höheren Streitwert vor dem High Court anhängig gemacht werden. Darüber hinaus besteht nach Teil 8 der Zivilprozessordnung ein Verfahren für Fälle, in denen es nicht um Geldforderungen geht; hier bestimmt sich die Zuständigkeit nach Gegenstand und Komplexität des Falls.
Geldforderungen werden bestimmten Verfahren (sog. „tracks“) zugeordnet: Forderungen bis 10 000 GBP werden dem Verfahren für geringfügige Forderungen (Small Claims Track) zugewiesen, während Forderungen im Wert von 10 000 GBP bis 25 000 GBP dem Schnellverfahren (Fast Track) unterliegen; Forderungen, die unter keines dieser Verfahren fallen, sind Gegenstand eines mehrstufigen Verfahrens (Multi Track). Die Zuweisung eines Falls zu einem Verfahren ist richterliche Aufgabe, d. h. Vorstehendes hindert einen Richter nicht daran, Fälle in Ausübung seiner Fallbearbeitungsbefugnisse einem bestimmten Verfahren und der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zuzuweisen. Nähere Erläuterungen finden sich hier.
Innerhalb des High Court bestehen drei Abteilungen (Divisions), die sich mit verschiedenen Arten von Fällen befassen:
Queen’s Bench Division — Diese Abteilung befasst sich mit einem breiten Spektrum von Zivilsachen, darunter Klagen auf Schadenersatz aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, Verleumdungsklagen, Handelsstreitigkeiten sowie seerechtliche Streitigkeiten (Zivilklagen im Zusammenhang mit Schiffen, bei denen es z. B. um Kollision, Beschädigung der Ladung oder Bergung geht). Zudem umfasst sie nun den Official Referees Court, der dem Technology and Construction Court angegliedert ist. Sie übt über den Administrative Court auch die Dienstaufsicht über ein breites Spektrum von Gerichten, Spruchkörpern und Stellen oder Personen aus, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Minister). Dies erfolgt im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung (Judicial Review), das gewährleistet, dass diese Stellen und Personen ihre Entscheidungen nach Recht und Gesetz treffen und die Befugnisse, die ihnen vom Parlament übertragen wurden, nicht überschreiten.
Chancery Division — Diese Abteilung befasst sich insbesondere mit vermögensrechtlichen Angelegenheiten, darunter Nachlassverwaltung, Auslegung von Testamenten, Insolvenzen, Steuerpartnerschaften, Patente und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kapital- und Personengesellschaften. Der neu eingerichtete Intellectual Property Enterprise Court #_ftn1[1] fällt ebenfalls in die Gerichtsbarkeit der Chancery Division.
Family Division — Diese Abteilung befasst sich mit Scheidungs- und Ehesachen, Kindersachen wie Adoption, nicht streitigen Testamenten und der Aufteilung des Vermögens von Personen, die ohne Testament verstorben sind.
Näheres zum Obersten Gerichtshof ist auch der Website des Justizministeriums zu entnehmen.
Falls Sie sich nicht sicher sind, welches Gericht zuständig ist, sollten Sie Rechtsberatung in Anspruch nehmen oder die Website des Justizministeriums konsultieren.
Wie bereits erwähnt, werden Klagen vor dem County Court nun grundsätzlich zentral ausgefertigt und dann erforderlichenfalls an Anhörungsstellen (hearing centers) übermittelt. Teil 26(2A)(2) der Zivilprozessordnung sieht vor, dass ein Fall an die Anhörungsstelle des County Court mit örtlicher Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten verwiesen wird; umgekehrt steht es jeder Partei frei, die Anhörung in einer bestimmten Anhörungsstelle zu beantragen. Unter Berücksichtigung der Fachgerichtsbarkeit kann es sein, dass die zugewiesene Anhörungsstelle für die Parteien nicht vor Ort ist, wenn dies Sache von einem spezialisierten Richter verhandelt werden muss.
Darüber hinaus gibt es spezifische Arten von Klagen, die sich nach einem bestimmten Ort richten; hierzu gehören beispielsweise Klagen im Zusammenhang mit Grundbesitz, Klagen nach dem Verbraucherkreditgesetz (Consumer Credit Act) oder die Herausgabe von Waren betreffende Klagen. In diesen Fällen muss die Klage an dem Ort erhoben werden, an dem die Person, die über die Waren verfügt, wohnt oder ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Weitere Informationen zu diesen Ausnahmen finden sich in den Teilen 55 und 7 der Zivilprozessordnung für England und Wales.
Abweichend von der Grundregel wird eine Angelegenheit vor dem Gericht verhandelt, das unter Berücksichtigung der Art des Falls, der zur Verfügung stehenden Gerichte und der Erklärungen der Parteien zum geeigneten Ort am besten geeignet ist, sich mit der Angelegenheit zu befassen.
Die Grundregel besagt, dass ein Fall erforderlichenfalls an die Anhörungsstelle des County Court mit örtlicher Zuständigkeit am Wohnsitz oder am Ort der Geschäftstätigkeit des Beklagten verwiesen wird. Die Parteien können jedoch auf Antrag den Gerichtsstand wählen; die Entscheidung über den Antrag bleibt dem Gericht vorbehalten. Einige vor dem High Court in London anhängig gemachte Klagen können vor einer der verschiedenen Bezirksgeschäftsstellen verhandelt werden. Weitere Informationen über die Verweisung von Fällen sind Teil 30 der Zivilprozessordnung zu entnehmen.
Grundsätzlich sind Streitwert oder Komplexität der Rechtsstreitigkeit maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Gerichts (siehe oben). Die Parteien sind zwar in der Lage, einen bestimmten Gerichtsstand zu beantragen, doch liegt die endgültige Entscheidung beim Gericht. Es ist nicht Sache des Kläger, zu entscheiden, vor welchem Gericht ein Verfahren angestrengt wird. Nach Teil 2.7 der Zivilprozessordnung steht es zudem im alleinigen Ermessen des Gerichts, sich mit Fällen zu befassen, für die es sich zuständig fühlt. Weitere Einzelheiten sind der Zivilprozessordnung zu entnehmen.
Nein.
Die Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen des High Court und Einzelheiten zu den Gerichten, die sich mit Familiensachen befassen, werden oben beschrieben.
Folgen Sie den nachstehenden Links, um weitere Informationen zu den County Courts und dem High Court zu erhalten.
Weiterführende Links
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Die meisten Zivil- oder Handelssachen fallen in den Zuständigkeitsbereich des High Court von Nordirland oder der County Courts. Die Magistrates‘ Courts sind für verschiedene Zivilsachen zuständig, wie die Eintreibung kleinerer Forderungen und Familien- und häusliche Angelegenheiten.
Es gibt mehrere staatliche Tribunals, die sich mit unterschiedlichen Themen befassen, beispielsweise Zuwanderung, Steuern, psychische Erkrankungen, Sozialleistungen und Verkehr. Einige Tribunals sind für das gesamte Vereinigte Königreich zuständig. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service. Die Zuständigkeit anderer Tribunals, wie des Fair Employment Tribunal und des Industrial Tribunal, die sich mit bestimmten arbeitsrechtlichen Angelegenheiten befassen, beschränkt sich ausschließlich auf Nordirland.
Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit ist oft nicht eindeutig. Deshalb ist es stets ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird.
Sie sollten eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um zu klären, bei welchem Gericht Klage erhoben werden muss.
Wenn Ihre Forderung weniger als 30 000 GBP beträgt und Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Schädigung oder Vertragsbruch betrifft, sollten Sie beim County Court Klage erheben, sofern Ihnen nichts anderes empfohlen wird. Beim High Court sollte Klage eingereicht werden, wenn die Forderung 30 000 GBP überschreitet.
Bestimmte Klagen mit einem Streitwert bis 3 000 GBP können vor dem County Court in einem Bagatellverfahren, einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren zur Streitbeilegung, verhandelt werden, bei dem oft nicht einmal ein Anwalt notwendig ist. Ein Informationsblatt über das Bagatellverfahren finden Sie auf der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service.
Für Familien- und häusliche Angelegenheiten sind je nach Art des Falles entweder der Magistrates‘ Court, der County Court oder der High Court zuständig.
Die Magistrates’ Courts und der County Court sind in ganz Nordirland zuständig. Der Gerichtsstand bestimmt sich durch Verweis auf drei Verwaltungsgerichtsabteilungen. Einzelheiten zu den Gerichten sind der Website https://www.justice-ni.gov.uk/topics/courts-and-tribunals zu entnehmen.
Der High Court ist für ganz Nordirland zuständig.
Generell sollte bei dem Gericht Klage erhoben werden, das für die Region zuständig ist, in der der Beklagte seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, oder bei einem Gericht, das für die Region zuständig ist, in der die Handlung eingetreten ist, die der Klage zugrunde liegt (selbst wenn eine Klage rein technisch gesehen bei einer beliebigen Gerichtsabteilung erhoben werden kann).
Der Gerichtsstand für vertragliche Angelegenheiten hängt von der Art des Vertrags ab. Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag zum Beispiel können sowohl in den Zuständigkeitsbereich des County Court als auch in den Zuständigkeitsbereich eines Industrial Tribunal fallen.
Mit Familien- und häuslichen Angelegenheiten, etwa im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung, befassen sich je nach Art des Falles sowohl der Magistrates‘ Court als auch der County Court oder der High Court.
Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie zivilrechtliche Ansprüche aus Strafverfahren gilt die allgemeine Zuständigkeitsregel. Darüber hinaus gibt es eine Regelung zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, zu der Sie auf der Website der Compensation Services (siehe Link unten) nähere Informationen erhalten.
Eine solche Anforderung besteht nicht. Die Klage kann vor jeder Abteilung des Administrative Court unabhängig vom Streitgegenstand erhoben werden (auch wenn sie in der Regel vor der Abteilung erhoben wird, die für die Region zuständig ist, in der der Beklagte seinen Wohnsitz hat oder seine Geschäftstätigkeit ausübt oder in der die Handlung erfolgte, die der Klageerhebung zugrunde liegt).
Die Parteien können keinen Gerichtsstand vereinbaren.
Informationen über Tribunals, die für das gesamte Vereinigte Königreich zuständig sind, erhalten Sie auf den Websites des Court Service for England and Wales und des Justizministeriums.
Informationsblätter über die Gerichte in Nordirland finden Sie auf der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service.
Informationen über die Zuständigkeit des Industrial Tribunal und des Fair Employment Tribunal erhalten Sie auf der Website des jeweiligen Tribunal.
Northern Ireland Courts and Tribunals Service
Tribunals (Her Majesty's Court Service - England and Wales)
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Die beiden wichtigsten Zivilgerichte in Schottland sind der Sheriff Court (einschließlich des Sheriff Appeal Court) und der Court of Session. Es gibt jedoch einige Fachgerichte, die nur für bestimmte Arten von Klagen zuständig sind. Dazu gehören der Court of the Lord Lyon, der Court of Exchequer, der Election Petition Court, der Sheriff Personal Injury Court (als Teil des Sheriff Court) sowie der Scottish Land Court. Daneben gibt es auch eine Reihe staatlicher Tribunals.
Tribunals
Mit dem Tribunals Courts and Enforcement Act 2007 wurde für die meisten Gerichte im Vereinigten Königreich mit einer Unterteilung in First-tier Tribunal und Upper Tribunal eine einheitliche Struktur geschaffen. Das First-tier Tribunal und das Upper Tribunal bestehen jeweils aus Kammern für verschiedene Sachgebiete, in denen verwandte Streitgegenstände zusammengefasst wurden. Einzelheiten zu den Tribunals sind der Website des Her Majesty’s Courts and Tribunals Service zu entnehmen.
Schottland verfügt auch über eine Reihe dezentraler Tribunals. Die meisten Zuständigkeitsbereiche der Tribunals werden von eigenen Präsidenten oder Vorsitzenden geleitet, deren Durchsetzungsbefugnisse je nach Bereich unterschiedlich sind. Die Zuständigkeiten reichen von Rechtsbehelfen gegen Bußgeldbescheide wegen Falschparkens bis hin zur Zwangseinweisung und Fixierung von Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen schottischer Tribunals werden in Schottland von den Zivilgerichten verhandelt und können vom Sheriff Court und vom Court of Session geprüft werden.
Mit dem Tribunals (Scotland) Act 2014 wurde ein einziges First-tier Tribunal for Scotland und ein einziges Upper Tribunal for Scotland für dezentrale Tribunals geschaffen. Der ranghöchste Richter Schottlands, der Lord-Präsident, steht den schottischen Tribunals voran und hat dem Präsidenten der schottischen Tribunals (President of Scottish Tribunals) verschiedene Aufgaben übertragen, ähnlich wie in dem oben beschriebenen Modell für das Vereinigte Königreich. Das Upper Tribunal for Scotland erhält die Zuständigkeit für die meisten Rechtsmittel gegen Entscheidungen des First-tier Tribunals, die damit den Gerichten entzogen wird. Die ersten Tribunals wurden im Dezember 2016 in die neue Struktur überführt. Die Verwaltung des First-tier Tribunal for Scotland und des Upper Tribunal for Scotland übernimmt der Scottish Courts and Tribunals Service.
Weitere Informationen sind den Websites des Scottish Courts and Tribunals Service und der schottischen Regierung zu entnehmen.
Court of the Lord Lyon
Der Lord Lyon King of Arms gehört zu den Officers of State des Königreichs Schottland und ist der Queen’s Counsellor in Angelegenheiten, die die Heraldik, die Genealogie und das Zeremoniell betreffen. Er ist in allen Angelegenheiten der Heraldik zuständig, er setzt das Law of Arms durch und entscheidet über Fragen, die das Namensrecht, die Familienvertretung und die Entscheidungsbefugnis innerhalb einer Familie betreffen.
Court of Exchequer
Der Court of Session befasst sich in Schottland als Court of Exchequer mit Steuersachen. Er verhandelt hauptsächlich über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sonderbeauftragten für Einkommenssteuersachen zur Besteuerung.
Election Petition Court
Dieses Gericht besteht aus zwei Richtern des Court of Session und befasst sich mit Petitionen, mit denen wegen Unrechtmäßigkeit oder rechtswidriger Praktiken Protest gegen die Wahl von Parlamentsmitgliedern und Abgeordneten des schottischen Parlaments eingelegt wird.
Scottish Land Court
Dieses Gericht befasst sich in erster Linie mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Pacht- und Ackerflächen (einer Form von kleinem Landbesitz). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben eine juristische Ausbildung, die beiden anderen Mitglieder sind Landwirte. Das Gericht kann aufgefordert werden, Pachten für landwirtschaftliche Betriebe und Zwergbetriebe festzulegen, und es befasst sich mit Rechtsbehelfen der für die Regulierung von Kleinpachtbetrieben zuständigen Stelle. Überdies befasst es sich auch mit Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der schottischen Regierung über die Verhängung von Sanktionen gegen Landwirte, die Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU erhalten, sowie mit Rechtsbehelfen in Bezug auf bestimmte Umweltangelegenheiten.
Lands Tribunal for Scotland
Dieses Gericht hat einen Präsidenten und drei Mitglieder, die anerkannte Fachleute in den Bereichen Recht und Vermessung sind. Der Präsident ist zugleich auch Vorsitzender des Scottish Land Court.
Zu den wichtigsten Arbeitsbereichen gehören:
Sheriff Personal Injury Court
Der Sheriff Personal Injury Court ist für Fälle mit Personenschäden zuständig. Dieses Fachgericht mit Sitz in Edinburgh kann angerufen werden, wenn die beantragte Summe 5000 GBP übersteigt. Die Parteien haben auch die Möglichkeit, Forderungen wegen Personenschäden unabhängig vom Streitwert vor dem örtlichen Sheriff Court geltend zu machen. Eine besondere Regelung gilt für am Arbeitsplatz erlittene Personenschäden: Forderungen von über 1000 GBP können direkt beim Sheriff Personal Injury Court eingeklagt werden, während Forderungen von unter 1000 GBP an das Gericht verwiesen werden können, wenn die Bedeutung oder der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache dies nach Auffassung des örtlichen Sheriffs rechtfertigt. Der Court of Session prüft keine Klagen wegen Personenschäden mehr mit einem Streitwert von unter 100 000 GBP.
In Schottland sind sowohl der Sheriff Court (Vorinstanz) als auch das Outer House of the Court of Session (oberes Gericht) erstinstanzliche Gerichte in Zivilverfahren.
Der Sheriff Court ist für ein breites Spektrum von Zivilsachen zuständig, unter anderem für sämtliche Verfahren, in denen Forderungen oder Schadenersatz in unbegrenzter Höhe eingeklagt werden. Klagen mit einem Streitwert bis zu 100 000 GBP, ohne Zinsen und Auslagen, müssen beim Sheriff Court erhoben werden. Mit Wirkung vom September 2015 wurde die ausschließliche Zuständigkeit des Sheriff Court von 5 000 GBP auf 100 000 GBP erhöht.
Von der Zuständigkeit des Sheriffs ausgenommen und dem Court of Session vorbehalten sind gerichtliche Überprüfungen von Verwaltungsentscheidungen, Konkursverfahren (Schaffung eines Rechts am Eigentum zu Sicherungszwecken), Nichtigerklärungen (allerdings nur in Bezug auf die Aufhebung der Wirkung einer Entscheidung) sowie Anträge auf die Abwicklung von Gesellschaften, deren eingezahltes Kapital 120 000 GBP übersteigt. Für Rechtssachen gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist der Court of Session zuständig.
Auf Antrag einer Partei können Rechtssachen vom Sheriff Court an den Court of Session zurückverwiesen werden, wenn der Sheriff dies aufgrund der Bedeutung oder Komplexität des Falles für angebracht hält. Der Court of Session kann seinerseits zulassen, dass das Verfahren „aus erwiesenem Grund“ an ihn zurückverwiesen wird.
Ebenso können bestimmte Fälle vom Court of Session an den Sheriff Court zurückverwiesen werden.
Bei den meisten Arten von Zivilverfahren wird die Frage der Zuständigkeit durch den Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 geregelt. Die wichtigste Grundregel für die Zuständigkeit in Schottland ist, dass Klagen gegen natürliche oder juristische Personen bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden müssen.
Neben der oben erwähnten Grundregel besteht die Möglichkeit, das Gericht auszuwählen, bei dem Klage erhoben werden soll,
zum Beispiel in Fällen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
Vertrag
In diesem Zusammenhang kann eine Person beim Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Leistung erbracht wurde oder zu erbringen wäre.
Unerlaubte Handlung und Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist
In diesem Fall kann eine Person beim Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Unterhalt
Das zuständige Gericht in einer Unterhaltssache ist das Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, das nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständige Gericht.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung/Agentur befindet.
Familienrecht
In Fragen wie Scheidung, Umgang mit bzw. Aufenthalt von Kindern sowie elterliche Verantwortung und Rechte gelten in der Regel die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit in Schottland, d. h. der Fall wird an dem Ort verhandelt, an dem das Kind seinen Wohnsitz hat, in der Regel vor dem Sheriff Court. Hiervon kann jedoch unter Umständen abgewichen werden, insbesondere wenn eine oder beide Parteien Verbindungen zu einem anderen Gerichtsstand als Schottland haben. Bei solchen Zuständigkeitsfragen ist es stets ratsam, Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Personenschäden
Seit September 2015 gelten neue Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf den Sheriff Personal Injury Court, den Sheriff Court und den Court of Session. Einzelheiten hierzu finden Sie an anderer Stelle in diesem Informationsblatt.
Bei bestimmten Verfahrensarten sind die Gerichte ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder auf andere Zuständigkeitsregeln ausschließlich zuständig. Dies gilt:
Die Zuständigkeit kann ausgeweitet werden, wenn eine Person die Zuständigkeit eines Gerichts entweder durch ausdrückliche Vereinbarung anerkennt oder nach einer Vorladung vor Gericht erscheint, ohne Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.
In Schottland kommen Fachgerichte nur sehr begrenzt zum Einsatz. Die Antwort auf Frage 1 gibt Aufschluss darüber, mit welchen Arten von Fällen sie befasst sind. In vielen Fällen wird eine Zivilsache entweder vor dem Sheriff Court oder vor dem Court of Session verhandelt. Es ist stets ratsam, Rechtsberatung in Bezug auf die Anrufung eines Gerichts einzuholen, so auch dann, wenn ein Fachgericht zuständig sein könnte.
Allgemeine Informationen über die Gerichte in Schottland sind der Website des Scottish Courts and Tribunals Service zu entnehmen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die meisten Zivil- oder Handelssachen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Supreme Court of Gibraltar. Der Supreme Court ist in verschiedene Zuständigkeitsbereiche gegliedert, aber angesichts der geringen Größe Gibraltars gibt es nur eine Hauptgeschäftsstelle. (Der Magistrates Court hat in einigen Familiensachen eine begrenzte Zuständigkeit.)
Mit bestimmten arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kann das Industrial Tribunal befasst werden. Weitere Fachgerichte bestehen für Sachen betreffend die psychische Gesundheit, Einkommensteuersachen und Sozialversicherungssachen.
Weitere Informationen sind bei der Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Tel. (+350) 200 75608 erhältlich.
Grundsätzlich befasst sich nur der Supreme Court von Gibraltar mit Zivilsachen. (Der Magistrates Court hat in einigen Familiensachen eine begrenzte Zuständigkeit.)
Die Frage der internen örtlichen Zuständigkeit stellt sich in Gibraltar angesichts der Größe des Landes nicht.
In Gibraltar gibt es nur einen Supreme Court.
In Gibraltar gibt es nur einen Supreme Court.
In Gibraltar gibt es nur einen Supreme Court.
Fachgerichte werden per Gesetz eingerichtet. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie eine Klage vor einem Fachgericht erheben können, sollten Sie sich von einem Anwalt vor Ort oder vom Citizens Advice Bureau beraten lassen.
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