Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Tschechien

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Struktur des öffentlichen Registers in der Tschechischen Republik. Zum öffentlichen Register gehören das Verbandsregister, das Unternehmensregister, das Stiftungsregister, das Register der Institutionen, das Register der Eigentümerverbände und das Register der gemeinnützigen Vereine.

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Tschechien

Hintergrundinformationen zum tschechischen Unternehmensregister

Wann wurde es eingerichtet?

Die derzeitige Form des Unternehmensregisters ist eine Folge der Reform des Zivilrechts, die mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012) und damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes Nr. 90/2012 über Handelskorporationen und des Gesetzes Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds (im Folgenden „Registergesetz“), am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Heute gehört das Unternehmensregister zu den sogenannten öffentlichen Registern und unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des Registergesetzes. Neben dem Unternehmensregister sind auch die folgenden Register öffentlich:

  • das Verbandsregister, das Angaben zu Verbänden, Gewerkschaften, internationalen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, internationalen Arbeitgeberorganisationen und Unterverbänden enthält,
  • das Stiftungsregister, in dem Angaben zu Stiftungen und Schenkungen erfasst sind,
  • das Register der Institutionen, in dem Informationen über die Institutionen gesammelt werden,
  • das Register der Eigentümerverbände, das Angaben zu den Eigentümerverbänden enthält,
  • das Register der gemeinnützigen Vereine, in dem die Daten der gemeinnützigen Vereine eingetragen sind.

Der Begriff „öffentliches Register“ wird in diesem Text auch für das Unternehmensregister verwendet.

Seit dem 1. Januar 2018 wird im Registergesetz auch die Eintragung von Treuhandfonds geregelt (die im Gegensatz zu den öffentlichen Registern nur teilweise öffentlich ist).

Neben dem Registergesetz gibt es für bestimmte Arten von Rechtsformen gesonderte Rechtsvorschriften, mit denen öffentliche Register geregelt werden, nämlich das Register der Jagdverbände (geführt von den für die Jagd zuständigen staatlichen Behörden, d. h. den jeweiligen Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit), das Register der politischen Parteien und Bewegungen (geführt vom Innenministerium), das Register der anerkannten Kirchen, religiösen Organisationen und sonstigen juristischen Personen (geführt vom Kulturministerium) und das Register der juristischen Personen im Bildungswesen (geführt vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport). Diese öffentlichen Register werden im Grunde auf die gleiche Weise geregelt und geführt wie die öffentlichen Register, die Gegenstand des Registergesetzes sind.

Historisch gesehen ist die Entstehung eines Unternehmensregisters auf tschechischem Boden mit der Kodifizierung des Handelsrechts in Cisleithanien im Jahr 1863 verbunden. Das Unternehmensregister wurde durch das Gesetz Nr. 1/1863 (Allgemeines Handelsgesetzbuch), das auch in anderen Ländern in Kraft war, eingerichtet. Mit diesem Gesetz wurde die Pflicht eingeführt, Unternehmen in das Unternehmensregister eintragen zu lassen. Infolge einer Änderung des Rechtssystems wurde das Unternehmensregister im Jahr 1950 in ein Gesellschaftsregister umgewandelt. Im Zuge der weiteren gesellschaftlichen und politischen Entwicklung wurde das Unternehmensregister im Jahr 1992 auf der Grundlage des Konzepts, das sowohl dem ursprünglichen Unternehmensregister als auch dem Gesellschaftsregister zugrunde lag, neu eingerichtet. Das Konzept des Unternehmensregisters aus dem Jahr 1992 hat im Wesentlichen bis heute Bestand und überdauerte auch die vorgenannte Neufassung des Privatrechts im Jahr 2014.

Wann wurde es digitalisiert?

Das Unternehmensregister wird bereits seit dem 1. Januar 1997 in elektronischer Form geführt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Führung des Unternehmensregisters erst seit dem 1. Juli 2005 besteht. Das Unternehmensregister ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung. Es ist mit anderen Basisregistern (z. B. dem Personenregister) verbunden. Das Basisregister enthält Referenzdaten, Referenzverknüpfungen und Identifikatoren natürlicher Personen sowie gegebenenfalls Authentifizierungsdaten, operative Daten und andere gesetzlich vorgeschriebene Daten. Die Referenzdaten sind mit Daten aus anderen Registern verknüpft, wodurch die Interoperabilität dieser Register gewährleistet wird. Das heißt, dass eine Änderung von Daten in einem Register automatisch auch in den anderen Basisregistern, die dieselben Daten enthalten, vorgenommen wird. Ein häufiges Beispiel ist die Namensänderung, die auch Auswirkungen auf die anderen Basisregister hat.

In einigen Fällen sind Daten über Personen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetragen wurden, nur in Papierform verfügbar, da die Dokumente oder eingetragenen Daten nicht digitalisiert wurden und nicht über die Anwendung für öffentliche Register zugänglich sind.

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Seit der Neufassung des Privatrechts im Jahr 2014 wird der Inhalt der öffentlichen Register (einschließlich des Unternehmensregisters) durch das Registergesetz geregelt. Einige weitere technische Aspekte werden durch Durchführungsvorschriften geregelt, und zwar durch den Erlass Nr. 323/2013 über die Gestaltung der Antragsformulare für die Eintragung in ein öffentliches Register bzw. für die Änderung oder Löschung von Einträgen sowie über die Aufhebung bestimmter Erlasse und durch die Regierungsverordnung Nr. 351/2013 zur Festlegung der Höhe der Verzugszinsen, der Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen und der Vergütung von Liquidatoren, Liquidationstreuhänder und gerichtlich bestellten Mitgliedern der Organe juristischer Personen sowie zur Regelung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit dem Handelsblatt [Obchodní věstník], den öffentlichen Registern juristischer und natürlicher Personen und der Eintragung von Treuhandfonds und wirtschaftlichen Eigentümern in das Register.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen seit dem 1. Juni 2021 durch ein eigenes Gesetz (Nr. 37/2021 über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geregelt wird. Bis dahin (ab dem 1. Januar 2018) wurde die Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern durch das Registergesetz geregelt.

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Wer darf auf das Register zugreifen?

Jeder hat das Recht, das Unternehmensregister und alle anderen öffentlichen Register einzusehen und Kopien der darin enthaltenen Daten anzufertigen.

Neben der direkten Einsichtnahme in das Unternehmensregister kann die betreffende Akte auch bei Gericht eingesehen werden. Damit das zuständige Gericht die Akteneinsicht gewährt, muss jedoch ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden. Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen, können dann uneingeschränkt Einsicht in die Akte (einschließlich ihrer Anhänge und eines Verzeichnisses aller Aktenbestandteile) nehmen.

Angesichts der hohen Transparenz und der nahezu vollständigen Offenlegung der Informationen und Dokumente ist eine direkte Einsichtnahme in das Unternehmensregister, bei der alle Personen ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses Einsicht nehmen können, zweckmäßiger.

Welche Angaben werden im Register eingetragen?

Welche Datenkategorien werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register geführt, Angaben zur Insolvenz, Jahresabschlüsse)?

In das Unternehmensregister werden alle Unternehmen (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) und ihre Zweigniederlassungen und Genossenschaften sowie die Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger, die in der Tschechischen Republik tätig sind, eingetragen. Auch natürliche Personen, die in der Tschechischen Republik eine Geschäftstätigkeit ausüben und eine Eintragung beantragen, werden in das Unternehmensregister eingetragen.

Ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung wird nur dann in das Unternehmensregister eingetragen, wenn es bzw. sie gegründet wird. Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind in das Unternehmensregister einzutragen. Wenn ein ausländischer Rechtsträger, der in diese Kategorie fällt, sein Geschäft oder einen Teil davon nicht in die Tschechische Republik verlagert hat, wird der Rechtsträger selbst in das Register eingetragen. Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR werden nur auf deren Antrag in das Register eingetragen.

Im Unternehmensregister sind sehr detaillierte Informationen über die eingetragenen Personen enthalten. Durch diesen hohen Grad an Transparenz wird ein hohes Maß an öffentlicher Einsichtnahme gewährleistet, und zwar sowohl durch das Register selbst als auch durch die Urkundensammlung (sbírka listin), in der wichtige Dokumente zu den eingetragenen Personen aufbewahrt werden.

In den öffentlichen Registern werden insbesondere die folgenden Daten erfasst:

  • der Name (oder die Firma) und der Sitz sowie die Wohn- oder Aufenthaltsanschrift der eingetragenen Person,
  • Tätigkeitsbereich oder Geschäftsbereich (alternativ: Beschreibung des von der Einrichtung verfolgten Ziels),
  • die Rechtsform der juristischen Person,
  • das Datum der Gründung (und Auflösung) der juristischen Person,
  • die Geburtsnummer der natürlichen Person oder die Kennnummer der juristischen Person,
  • der Name und die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie die Art und Weise, in der es im Namen der juristischen Person handelt,
  • der Name und die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans,
  • Angaben zum Bevollmächtigten und dazu, wie er im Namen der juristischen Person handelt.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Umfang der im Register eingetragenen Daten variiert je nach der Form der juristischen Person.

Im Falle des Unternehmensregisters umfassen die eingetragenen Daten auch die folgenden Angaben:

  • die Höhe des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • die Höhe der Einlage eines Gesellschafters und den tatsächlich eingezahlten Betrag,
  • Angaben über Pfandrechte und andere dingliche Rechte an Anteilen an Handelsgesellschaften, die nicht in Wertpapieren oder Wertrechten verbrieft sind,
  • Angaben über Zweigniederlassungen.

Das Unternehmensregister enthält auch weitere Informationen über die Auflösung einer eingetragenen Person und ihre Löschung aus dem Register, und zwar:

  • die Daten der Löschung und Auflösung einer juristischen Person (jeweils unter Angabe des Rechtsgrundes),
  • Angaben über die Einleitung und den Abschluss eines Liquidationsverfahrens (einschließlich detaillierter Angaben zum Liquidator),
  • Angaben über das Insolvenzverfahren und seine Eröffnung sowie über den Insolvenzverwalter, über Verfügungsbeschränkungen des Schuldners aufgrund eines Beschlusses des Insolvenzgerichts, über die Konkurseröffnung und die Konkursaufhebung, über die Bewilligung einer Sanierung, über die Genehmigung und die Durchführung eines Sanierungsplans oder wesentlicher Teile eines solchen Plans, gerichtliche Vollstreckungsbescheide, die sich auf einen Geschäftsanteil beziehen, oder ein Vollstreckungstitel, der sich auf einen Geschäftsanteil bezieht, sowie gerichtliche Entscheidungen über die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens oder die Mitteilung, dass das Vollstreckungsverfahren auf andere Weise als durch Einstellung beendet worden ist (die Gründe für die Entscheidung sind anzugeben), gerichtliche Vollstreckungsbescheide über die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teils davon oder Vollstreckungstitel über die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teils davon sowie gerichtliche Entscheidungen über die Einstellung von Vollstreckungsverfahren oder die Mitteilung, dass Vollstreckungsverfahren auf andere Weise als durch Einstellung beendet worden sind (der Grund für die Entscheidung ist anzugeben), gerichtliche Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen, mit denen die Veräußerung eines Anteils an einem Unternehmen, eines Geschäfts oder eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Unternehmens beschränkt oder untersagt wird, sowie über die Aufhebung oder Beendigung solcher Maßnahmen (der Grund für die Entscheidung ist anzugeben), und
  • den Rechtsgrund für die Löschung einer juristischen Person aus dem Register.

Wird für eine eingetragene juristische Person ein Treuhänder bestellt, trägt das Gericht die Daten des Treuhänders in das Unternehmensregister ein.

Bei der Eintragung einer natürlichen Person in das Unternehmensregister sind unabhängig vom Grund der Eintragung auch das Geburtsdatum, gegebenenfalls die Geburtsnummer und Anschrift des Aufenthalts bzw. Wohnsitzes (falls dieser von der Anschrift des Aufenthalts abweicht) einzutragen. Die Geburtsnummern werden jedoch nicht veröffentlicht.

Bei Unternehmen oder Zweigniederlassungen eines ausländischen Rechtsträgers ist zusätzlich die Gerichtsbarkeit, unter der dieser Rechtsträger gegründet wurde, in das Unternehmensregister einzutragen.

Bei natürlichen Personen, die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Bevollmächtigte, Gesellschafter von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, müssen die Daten ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts sowie ihr Geburtsdatum in das Unternehmensregister eingetragen werden.

Welche Unterlagen werden abgelegt/gespeichert (Dateien, Unternehmensbücher, Satzungen, Sitzungsprotokolle)?

Zu den öffentlichen Registern gehört eine Urkundensammlung. Welche Unterlagen in der Urkundensammlung hinterlegt werden müssen, ist gesetzlich festgelegt. Dies sind insbesondere:

  • der Errichtungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung, Bescheinigung über die konstituierende Sitzung einer Genossenschaft oder ein anderer Errichtungsakt, je nach der von der juristischen Person gewählten Form) und die Statuten von Stiftungen, Stiftungsfonds oder Instituten,
  • Entscheidungen über die Ernennung, Wahl, Abberufung oder sonstige Beendigung des Mandats von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans oder gegebenenfalls von anderen Personen, die befugt sind, im Namen der juristischen Person Verpflichtungen einzugehen (z. B. Leiter einer Zweigniederlassung),
  • Jahresberichte,
  • ordentliche, außerordentliche und konsolidierte Jahresabschlüsse,
  • Entscheidungen über die Auflösung einer juristischen Person, Abschlussberichte über das Liquidationsverfahren und Gerichtsentscheidungen über die Bestellung des Treuhänders der juristischen Person,
  • Entscheidungen über die Umwandlung einer juristischen Person und das Umwandlungsvorhaben, Entscheidungen über die Ablehnung oder Nichtgenehmigung des Umwandlungsvorhabens, gerichtliche Entscheidungen über die Ungültigkeit des Umwandlungsvorhabens oder über die Nichtigkeit des Beschlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, mit dem das Umwandlungsvorhaben genehmigt worden ist,
  • Gutachten über die Bewertung einer Sacheinlage bei der Gründung einer Stiftung, eines Stiftungsfonds, eines Instituts, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft oder bei der Erhöhung ihres Grund- oder Dotationskapitals, Gutachten über die Bewertung einer Sacheinlage in eine Genossenschaft, Gutachten über die Bewertung von Vermögenswerten bei der Umwandlung von Gesellschaften und Genossenschaften und Gutachten über die Bewertung von Vermögenswerten bei der entgeltlichen Übernahme von Vermögenswerten einer Aktiengesellschaft von ihren Gründern gemäß dem Gesetz Nr. 90/2012 über Handelskorporationen,
  • alle gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens,
  • gerichtliche Entscheidungen über die Ungültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer juristischen Person,
  • Dokumente zum Nachweis des Erwerbs eines Unternehmens gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Erwerb von Unternehmen,
  • Beschlüsse der Hauptversammlung über die Befreiung der Arbeitnehmer von der Zahlung des vollen Ausgabebetrags der gezeichneten Aktien oder über ihr Recht, diese Aktien zu anderen Vorzugsbedingungen zu erwerben.

Die in der Urkundensammlung zu hinterlegenden Unterlagen sind gesetzlich festgelegt. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Dokumente, die für die Gründung, die Auflösung und die Geschäftstätigkeit einer juristischen Person von grundlegender Bedeutung sind; daraus ergibt sich, wer die juristische Person vertreten kann, und wer befugt ist, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen.

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

Persönlich

Öffentliche Register sind nur über eine Internet-Anwendung für öffentliche Register zugänglich. Daten zu Personen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetragen wurden, werden in Papierform bereitgestellt (es sei denn, sie wurden digitalisiert), und sind möglicherweise nicht über eine Internet-Anwendung für öffentliche Register zugänglich.

Auf der Website des Registers

Die Abfrage kann kostenlos über die Internet-Anwendung für öffentliche Register durchgeführt werden. Die Suche kann nach dem Namen oder der Firma des eingetragenen Rechtsträgers, nach der Identifikationsnummer der Person oder nach dem Aktenzeichen, unter dem die Person beim zuständigen Registergericht eingetragen ist, erfolgen. Es ist auch möglich, die Suche durch zusätzliche Daten wie die eingetragene Adresse, den Straßennamen, das Gericht, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, die Rechtsform, usw. zu verfeinern. Außerdem kann nach der Art der Beteiligung an einer eingetragenen Person gesucht werden: So ist es möglich, nach im Register eingetragenen natürlichen und juristischen Personen zu suchen, die an eingetragenen juristischen Personen beteiligt sind.

Darüber hinaus sind offene Daten unter https://dataor.justice.cz/ verfügbar. Der Datensatz für das laufende Jahr im lokalen offenen Datenkatalog der Anwendung für öffentliche Register wird täglich aktualisiert. Ist der Datensatz mit einem früheren Jahr verknüpft, wird er einmal im Jahr aktualisiert, immer im Januar des laufenden Jahres. Eine Beschreibung des Datensatzes findet sich in der Detailansicht des Datensatzes. Der Inhalt des Datensatzes und eine Beschreibung des lokalen offenen Datenkatalogs der Anwendung für öffentliche Register ist im Benutzerhandbuch zu finden, das über den folgenden Link verfügbar ist: https://dataor.justice.cz/files/ISVR_OpenData_Uzivatelska_prirucka.pdf..

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

Die Suche kann nach dem Namen, der Firma oder der Identifikationsnummer der eingetragenen Person oder nach den Angaben zur betroffenen juristischen oder natürlichen Person erfolgen.

Wie kann ich Unterlagen anfordern?

Ist es kostenfrei?

Es kann ein vollständiger oder teilweiser Auszug aus dem öffentlichen Register oder der Urkundensammlung angefordert werden. Ein teilweiser Auszug enthält nur die letzten gültigen Daten, die im Handelsgesetzbuch eingetragen sind. Ein vollständiger Auszug enthält alle für die betreffende Person eingetragenen Daten.

Wird eine Gebühr erhoben?

Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Antragsteller eine Kopie in Papierform beantragt. Die Übermittlung von Auszügen in elektronischer Form an eine Datenbox oder per E-Mail ist ebenfalls gebührenpflichtig. Wenn der Antragsteller einen Datenträger zur Verfügung stellt, wird keine Gebühr erhoben. Übermittelt das Gericht jedoch einen elektronischen Auszug auf einem nicht vom Antragsteller bereitgestellten Datenträger (d. h. auch in Fällen, in denen das Gericht den elektronischen Auszug per Datenbox oder E-Mail übermittelt), wird eine Gebühr erhoben, da die Ausstellung eines beglaubigten Auszugs keine bloße Datenübermittlung darstellt.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?

Eine beglaubigte Kopie kann kostenfrei auf der Website der Anwendung für öffentliche Register angefordert werden. Auf diese Weise können sowohl vollständige als auch teilweise Kopien erhalten werden. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Antragsteller eine Kopie in Papierform beantragt. Für die Ausstellung einer Papierkopie wird eine Gebühr von 70 CZK für jede Seite der Kopie (auch für die angefangene Seite) erhoben, die bei dem Registergericht, in dem die Person eingetragen ist, beantragt wird.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

Anträge auf Ersteintragung, Änderung und Löschung von Eintragungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars einzureichen, das auf der Website der Anwendung für öffentliche Register zur Verfügung steht. Das Formular kann nur elektronisch ausgefüllt werden. Nach dem Ausfüllen ist das Antragsformular für die Eintragung zu erstellen und in Papierform oder elektronisch einzureichen.

Die Eintragung erfolgt entweder durch das Registergericht oder durch einen Notar. Das Verfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. In einigen Fällen kann ein Gericht von sich aus ein Verfahren einleiten; dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Gericht von einer Diskrepanz zwischen dem eingetragenen und dem tatsächlichen Sachverhalt erfährt oder wenn eine Eintragung nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Nach Einreichung eines Antrags prüft das Gericht, ob es für den Fall zuständig ist, ob der Antragsteller rechtsfähig ist, ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die entsprechenden Unterlagen beigefügt sind. Weist der Antrag einen Mangel auf, der behoben werden kann, fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Mangel zu beheben (z. B. fehlende Unterlagen nachzureichen oder Mängel im Antrag zu beseitigen). Das Gericht prüft dann, ob die Angaben, die aufgrund des Antrags eingetragen werden sollen, durch die beigefügten Unterlagen belegt sind und ob der einzutragende Name (Firma) nicht mit einem anderen Namen verwechslungsfähig oder irreführend ist. Anschließend entscheidet das Gericht über die Eintragung und vollzieht diese.

Eine Eintragung durch einen Notar ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (was nicht immer der Fall ist). Der größte Vorteil der notariellen Beurkundung liegt vor allem in der Schnelligkeit, da der Notar die Eintragung noch am selben Tag vornehmen kann, an dem die begleitende notarielle Urkunde erstellt wird. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen.

Ein Notar kann die Eintragung vornehmen, wenn

  • die einzutragenden Tatsachen notariell beurkundet sind,
  • die notarielle Urkunde eine Erklärung enthält, dass der Inhalt der beglaubigten notariellen Urkunde rechtmäßig ist und
  • der Antragsteller die weiteren Formalitäten durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfüllt hat.

Eine begleitende notarielle Urkunde ist eine notarielle Urkunde (in der Regel ein Errichtungsakt), die als Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Register dient, oder die Protokollierung eines Beschlusses, der von einem Organ einer juristischen Person gefasst wurde (z. B. ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung des Vorstands). Nicht alle Rechtsakte erfordern die Form einer öffentlichen Urkunde (notarielle Urkunde). Die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften, für die sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine notarielle Urkunde kann auch die Form einer begleitenden notariellen Urkunde haben und der unmittelbaren notariellen Eintragung zugrunde liegen.

Dem Antrag ist in jedem Fall Folgendes beizufügen:

  1. die Urkunden, die die festgestellten Tatsachen belegen, und
  2. die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, die in die Urkundensammlung aufzunehmen sind.

Nicht alle erforderlichen Unterlagen sind in den Rechtsvorschriften aufgeführt. Je nach Rechtsform der juristischen Person sind unterschiedliche Unterlagen einzureichen. Im Allgemeinen ist für jede einzutragende Tatsache, die nicht aus einem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung oder einem Teil davon, das ein öffentliches Verzeichnis, Register oder eine Liste darstellt, ersichtlich ist, ein Nachweis erforderlich.

Unter anderem müssen Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstige Betriebsgenehmigungen vorgelegt werden, die sich auf die im Unternehmensregister einzutragenden Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten beziehen.

So ist es beispielsweise nicht erforderlich, die Zustimmung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung nachzuweisen, da diese Zustimmung durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags in Form einer notariellen Urkunde nachgewiesen wird. Wird die Zustimmung nicht in öffentlich beglaubigter Form erteilt, so sind die Unterschriften der Gesellschafter auf der Zustimmungsurkunde zu beglaubigen.

Es muss auch dokumentiert werden, auf welcher Rechtsgrundlage ein Unternehmen seine Geschäftsräume nutzt. Dies bedeutet, dass, wenn eine Gesellschaft ihren Sitz in einem Gebäude hat, das Gegenstand eines Mietvertrages ist, entweder der Mietvertrag oder eine Erklärung des Eigentümers, dass er mit der Nutzung des Gebäudes als Sitz einverstanden ist, als Rechtsgrundlage für die Nutzung des Gebäudes vorgelegt werden muss.

Bestimmte einzutragende Tatsachen können nur durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigt werden. Dabei kann es sich z. B. um die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Organe einer juristischen Person handeln.

Dokumente, die zum Nachweis der eingetragenen Daten dienen, sind grundsätzlich im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen. Urkunden, die kraft Gesetzes in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, bedürfen keiner Beglaubigung. Diese Dokumente sind ausschließlich in elektronischer Form im Portable Document Format (pdf.) mit einer Textebene oder in Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) einzureichen.

Für jede Eintragung in das Register werden die folgenden Gerichtsgebühren erhoben:

  • für die Ersteintragung einer Aktiengesellschaft in das öffentliche Register – 12 000 CZK
  • für die Ersteintragung einer Person in das öffentliche Register, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft – 6000 CZK
  • für Änderungen oder Ergänzungen der Eintragung – 2000 CZK.

Gebühren für die notarielle Eintragung:

  • für die Ersteintragung einer Aktiengesellschaft in das öffentliche Register – 8000 CZK
  • für die Ersteintragung einer Person in das öffentliche Register, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft – 2700 CZK
  • für Änderungen oder Ergänzungen der Eintragung – 1000 CZK.

Gerichtsgebühren bis zu einem Betrag von 5000 CZK können durch Stempelmarken oder durch Überweisung auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts entrichtet werden. Gerichtsgebühren über 5000 CZK sind ausschließlich durch Überweisung auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts zu entrichten. Die Gebühren für die notarielle Eintragung können direkt an den Notar bezahlt werden.

Im öffentlichen Eintragungsverfahren werden die Gebühren erlassen, wenn

  1. die Eintragung eine natürliche oder juristische Person betrifft, deren Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit in einem Insolvenzverfahren abgewickelt wird, in dem bereits eine Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit ergangen ist, oder
  2. die Eintragung einen Verband, einen Unterverband, eine Gewerkschaft, eine internationale Gewerkschaft, eine Arbeitgeberorganisation oder eine internationale Arbeitgeberorganisation, eine Stiftung, einen Stiftungsfonds, ein Institut oder eine gemeinnützige Organisation, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, oder Änderungen dieser Eintragung betrifft.

Für Verfahren, die von Gewerkschaften, internationalen Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und internationalen Arbeitgeberorganisationen (oder einer ihrer Zweigstellen) angestrengt werden, sind keine Gebühren zu entrichten, wenn diese Einrichtungen im öffentlichen Register als gegründet, geändert oder aufgelöst eingetragen sind.

Die gleichen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gelten auch für die notarielle Eintragung. Die Eintragung durch einen Notar aufgrund einer notariellen Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nur die vom Zivilgesetzbuch und vom Gesetz über die Handelskorporationen vorgeschriebenen Angaben enthält und aus der hervorgeht, dass die Verpflichtung zur Leistung der Einlage durch Barzahlung zu erfüllen ist, ist ebenfalls gebührenfrei.

Persönlich

Anträge auf Eintragung in ein öffentliches Register können persönlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Registergerichts oder bei einem Notar eingereicht werden.

Online

Der Antrag auf Eintragung kann elektronisch eingereicht werden. Elektronische Anträge können in erster Linie per Datenbox, an die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle des Gerichts oder über die Internetanwendung ePodatelna eingereicht werden. Für die Einreichung von Unterlagen, die in der Urkundensammlung hinterlegt werden sollen, kann die Internet-Anwendung für öffentliche Register verwendet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Dokumente auf tragbaren CDs und DVDs zu übermitteln. Anträge auf Eintragung in elektronischer Form müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein, es sei denn, sie werden über die Datenbox des Antragstellers übermittelt.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Das Registergericht prüft zunächst, ob der Antrag von einer antragsberechtigten Person gestellt wurde, ob er in der vorgeschriebenen Form eingereicht worden ist, ob er alle vorgeschriebenen Angaben enthält, ob er verständlich und bestimmt ist, ob ihm die Unterlagen beigefügt sind, mit denen die einzutragenden Tatsachen belegt werden sollen, und ob der Zweck der einzutragenden juristischen Person rechtmäßig ist.

Anschließend prüft das Gericht, ob die Daten, die aufgrund des Antrags eingetragen werden sollen, durch die beigefügten Unterlagen tatsächlich belegt sind. Es sei darauf hingewiesen, dass alle einzutragenden Tatsachen durch die beigefügten Unterlagen zu belegen sind.

Das Gericht prüft auch, ob der einzutragende Name (Firmenname) der juristischen Person nicht mit einer bereits eingetragenen Firma verwechselt werden kann und ob der einzutragende Name (Firmenname) nicht irreführend ist.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Der Eintragungszustand im öffentlichen Register ist der Rechtszustand, der für alle Personen gilt, die nicht wissen, dass der Eintragungszustand eines bereits eingetragenen Rechtsträgers nicht mit dem tatsächlichen Rechtszustand übereinstimmt. Das bedeutet, dass die eingetragenen Personen an Rechtshandlungen gebunden sind, die aufgrund der im öffentlichen Register eingetragenen Tatsachen vorgenommen wurden, wenn diese eingetragen sind, auch wenn sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So kann z. B. der Vorstand einer Gesellschaft die Gesellschaft zur Vornahme von Rechtshandlungen verpflichten, auch wenn er nicht mehr Vorstand ist, wenn diese Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen ist und ein Dritter davon keine Kenntnis hatte. Damit soll der gute Glaube Dritter geschützt werden.

Ist eine Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen worden, obwohl sie hätte eingetragen werden müssen, so kann der Eingetragene die Tatsache einem Dritten gegenüber, der im Hinblick auf die eingetragene Tatsache im guten Glauben gehandelt hat, nicht anfechten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eingetragene nachweist, dass der Dritte den wahren Sachverhalt kannte.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Die in das öffentliche Register eingetragenen Verhältnisse wirken gegenüber Dritten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Eingetragene kann jedoch einwenden, dass die eingetragenen Tatsachen einem Dritten bereits bekannt waren. Der Eingetragene kann sich gegenüber Dritten auf die Daten und den Inhalt der in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden erst ab dem 16. Tag nach ihrer Veröffentlichung berufen, jedoch nur dann, wenn der Dritte nachweist, dass er innerhalb dieser Frist keine Kenntnis von den eingetragenen Tatsachen erlangen konnte. Dies bedeutet, dass die Beweislast dafür, dass der Dritte von den eingetragenen Tatsachen nicht wissen konnte, beim Dritten liegt.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

Der Eingetragene ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Angaben im Unternehmensregister auf dem neuesten Stand sind. Darüber hinaus haben die Eingetragenen einen Anreiz, für die Aktualität und Richtigkeit der Daten im Unternehmensregister zu sorgen, da der Eintragungszustand in ein öffentliches Register ein Rechtszustand ist, der für alle Personen gilt, die nicht wissen, dass der Eintragungszustand eines bereits eingetragenen Rechtsträgers nicht mit dem tatsächlichen Rechtszustand übereinstimmt. Das bedeutet, dass die eingetragenen Personen an Rechtshandlungen gebunden sind, die aufgrund der im öffentlichen Register eingetragenen Tatsachen vorgenommen wurden, wenn diese eingetragen sind, auch wenn sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So kann z. B. der Vorstand einer Gesellschaft die Gesellschaft zur Vornahme von Rechtshandlungen verpflichten, auch wenn er nicht mehr Vorstand ist, wenn diese Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen ist und ein Dritter davon keine Kenntnis hatte. Damit soll der gute Glaube Dritter geschützt werden.

Gegen einen Eingetragenen kann auch eine Geldbuße verhängt werden, wenn er der Aufforderung des Registergerichts nicht nachkommt, Tatsachen offenzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die für eine Entscheidung in einem ohne Antrag eingeleiteten Verfahren erforderlich sind, oder Urkunden vorzulegen, die nach diesem oder einem anderen Gesetz in der Urkundensammlung zu hinterlegen sind; die Geldbuße kann bis zu 100 000 CZK betragen. Kommt der Eingetragene diesen Aufforderungen wiederholt nicht nach oder drohen durch die Nichterfüllung schwerwiegende Folgen für Dritte und besteht ein entsprechendes rechtliches Interesse, kann das Registergericht (auch von Amts wegen) ein Verfahren zur Liquidation der juristischen Person einleiten. Das Registergericht weist den Eingetragenen auf diesen Umstand hin und setzt ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.

Die Registergerichte gehen auch aktiv gegen die Existenz inaktiver Gesellschaften vor, d. h. von Gesellschaften, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und nur formal existieren. Der Hauptgrund für die Sanktionierung und Beseitigung inaktiver Gesellschaften ist das Risiko, dass sie als Geldkuriere für Finanzbetrug (insbesondere Steuerbetrug) dienen können; es ist einfacher, bereits bestehende Unternehmen für die Durchführung illegaler Aktivitäten zu nutzen. So kann das Gericht eine Gesellschaft auflösen, die 1) es versäumt hat, ihre Jahresabschlüsse für mindestens zwei Steuerjahre in der Urkundensammlung zu hinterlegen, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet ist, und 2) die nicht kontaktiert werden konnte. Eine Gesellschaft gilt als nicht erreichbar, wenn es nicht möglich ist, ihr eine Aufforderung zu übermitteln, die fehlenden Jahresabschlüsse bei der Urkundensammlung zu hinterlegen. Wenn die Gesellschaft ihre Jahresabschlüsse nicht eingereicht hat, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet ist, ihr aber eine Aufforderung zugestellt werden kann, verhängt das Gericht eine Geldbuße als Anreiz für den Eingetragenen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Ist eine Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen worden, obwohl sie hätte eingetragen werden müssen, so kann der Eingetragene die Tatsache einem Dritten gegenüber, der im Hinblick auf die eingetragene Tatsache im guten Glauben gehandelt hat, nicht anfechten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eingetragene nachweist, dass der Dritte den wahren Sachverhalt kannte.

Darüber hinaus kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37a Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 563/1991 über die Rechnungslegung mit einer Geldbuße von bis zu 3 % des Wertes des Vermögens geahndet werden; die Ordnungswidrigkeit wird von der zuständigen Steuerbehörde behandelt. Die Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich des öffentlichen Registers kann auch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 251/2016 über bestimmte Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wobei die zuständige Behörde die Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit ist. Unter bestimmten Umständen können solche Ordnungswidrigkeit eine Straftat darstellen (§ 254 des Gesetzes Nr. 40/2009 (Strafgesetzbuch)).

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Aus datenschutzrechtlicher Sicht (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO]) ist die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO (die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 DSGVO, d. h. es handelt sich um eine Verarbeitung, die unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Gründe für die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen, einschließlich der Daten über den Wohnsitz (Aufenthaltsort), in öffentlichen Registern beruhen auf dem Grundsatz der formellen (§ 3 bis 6 des Gesetzes über öffentliche Register) und der materiellen Öffentlichkeit (§ 8 bis 9 des Gesetzes über öffentliche Register), was bedeutet, dass der Staat allen Personen einen allgemeinen Zugang zu den in diesem Register eingetragenen Daten über einzelne Rechtssubjekte gewährt und gleichzeitig den Grundsatz von Treu und Glauben (öffentliches Vertrauen) in Bezug auf die eingetragenen Tatsachen gewährleistet, sodass personenbezogene Daten aus dem Unternehmensregister z. B. zur Überprüfung der Richtigkeit von Identifikationsdaten im Geschäftsverkehr, zur Zustellung amtlicher Dokumente an Vorstandsmitglieder usw. verwendet werden können.

Darüber hinaus ist die Offenlegung der Identität der Mitglieder der Leitungsorgane im europäischen Recht seit Langem vorgeschrieben (siehe insbesondere Artikel 14 Buchstabe d und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, die auch eine Änderung der früheren Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates umfasst). Die Anforderungen der Richtlinie gelten nach tschechischem Recht auch für Einrichtungen, die in öffentlichen Registern eingetragen sind.

In Bezug auf Daten, die in öffentlichen Registern gespeichert sind, haben die betroffenen Personen alle Rechte, die sich aus den Artikeln 12 bis 22 der DSGVO ergeben, mit den dort genannten Ausnahmen. So kann beispielsweise gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO einem Antrag auf Löschung nicht stattgegeben werden, weil die Verarbeitung „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Diese rechtliche Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds.

Betroffene Personen können ihre Rechte direkt bei den zuständigen Registergerichten geltend machen oder sich an den Datenschutzbeauftragten wenden.

Kontaktinformationen

Kontaktinformationen der Registergerichte

Stadtgericht Prag

Slezská 2000/9, 120 00 Prag

podatelna@msoud.pha.justice.cz

Tel.: 224 172 111

Data box: snkabbm

Bezirksgericht České Budějovice

Zátkovo nábř. 10/2, 370 84 České Budějovice

podatelna@ksoud.cbu.justice.cz

Tel.: 389 018 111

Data box: 832abay

Bezirksgericht Plzeň

Veleslavínova 21/40, 306 17 Plzeň

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sbirkalistin@ksoud.plz.justice.cz

Tel.: 377 869 611

Data box: yaraba4

Bezirksgericht Ústí nad Labem

Národního odboje 1274/26, 400 92 Ústí nad Labem

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Tel.: 475 247 111 – switchboard

Data box: phgaba8

Bezirksgericht Hradec Králové

Československé armády 218/57, 502 08 Hradec Králové

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Data box: ep7abae

Bezirksgericht Brno

Husova 353/15, 601 95 Brno

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Tel.: 546 511 111 – switchboard

Data box: 5wwaa9j

Bezirksgericht Ostrava

Havlíčkovo nábřeží 1835/34, 728 81 Ostrava

podatelna@ksoud.ova.justice.cz

Tel.: 596 153 111

Data box: jhyaeqv

Nützliche Links

Internet-Anwendung für ein öffentliches Register: https://or.justice.cz/ias/ui/rejstrik

Eintragungen in öffentlichen Registern: https://or.justice.cz/ias/ui/podani

Informationen über die Eintragung in öffentliche Register auf dem Portal der öffentlichen Verwaltung: https://portal.gov.cz/sluzby-verejne-spravy/rejstriky-katastry-evidence-vypisy-overeni-a-statistika-KAT-419/rejstriky-pravnickych-a-fyzickych-osob-KAT-642

Informationen über die Eintragung in öffentliche Register auf der Website der Tschechischen Notarkammer: https://www.nkcr.cz/casopis-ad-notam/detail/39_254-zapis-do-verejneho-rejstriku-notarem

Informationen zu öffentlichen Registern auf dem Portal Businessinfo.cz: https://www.businessinfo.cz/navody/verejne-rejstriky-ppbi/2/

Letzte Aktualisierung: 04/10/2023

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