Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

International

Die Informationen zu Unternehmensregistern stehen auch für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums zur Verfügung, die nicht Mitglied der EU sind.

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Norwegen

Island

Liechtenstein




Norwegen

Die Registerstelle Brønnøysund ist eine dem Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei unterstehende staatliche Einrichtung. Das Unternehmensregister ist eines von 14 nationalen Registern, das von der Registerstelle Brønnøysund geführt wird.

Im Unternehmensregister sind alle norwegischen und in Norwegen niedergelassenen ausländischen Firmen registriert. Das Register sorgt für Rechtssicherheit und gibt einen Einblick in die Finanzen eines Unternehmens. Für alle, die präzise Auskünfte über die Teilnehmer am Wirtschaftsleben in Norwegen suchen, ist das Register eine wichtige Informationsquelle.

Welche Informationen bietet das norwegische Unternehmensregister?

Das norwegische Unternehmensregister enthält Angaben zu eingetragenen Unternehmen. Alle Unternehmensträgerdaten können über eine Suchmaschine des Internetportals der Registerstelle Brønnøysund abgefragt werden. Unternehmensregisterinformationen lassen sich aus Registerbekanntmachungen entnehmen, und zusätzliche Auskünfte oder Abschriften können über den Online-Dienst der Registerstelle und über das European Business Register (EBR) angefordert werden.

Unternehmensträgerdaten:

  • Handelsregisternummer
  • Firmenbezeichnung, Gesellschaftssitz und sonstige Firmenanschriften
  • Gründungsdatum
  • Satzung und Art der Tätigkeit
  • Funktionen im Unternehmen
  • Insolvenzen

Bekanntmachungen:

Das Unternehmensregister veröffentlicht alle wichtigen Unternehmensereignisse, zum Beispiel, wenn ein neues Unternehmen eingetragen wird, wenn es größere eintragungspflichtige Veränderungen in einem Unternehmen gegeben hat oder wenn ein Unternehmen aufgelöst oder aus dem Register gelöscht wird. Alle Bekanntmachungen seit dem 1. November 1999 sind in einer Datenbank gespeichert, in der Suchabfragen möglich sind.  Seit August 2016 gibt es auch eine englischsprachige Version der Bekanntmachungen.

Abschriften und Bescheinigungen können gehen eine Gebühr angefordert werden, zum Beispiel:

  • Bescheinigung über die Registrierung
  • Jahresabschlüsse.

Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Alle wesentlichen Informationen, die über die Suchmaschine frei zugänglich sind, und Informationen aus der Datenbank mit den Bekanntmachungen sind kostenfrei. Bestimmte Dienstleistungen wie Abschriften und Bescheinigungen sind hingegen kostenpflichtig.

Suche im Unternehmensregister

Die wesentlichen Informationen über im Unternehmensregister registrierte Unternehmen sind über das Internetportal der Registerstelle Brønnøysund abrufbar. Die Recherche kann entweder anhand des Firmennamens oder der Nummer in der  Datenbank Bekanntmachungen vorgenommen werden.

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Dritte können auf die Angaben im Unternehmensregister vertrauen, das rechtsverbindliche Informationen über ein Unternehmen enthält. Die registrierten Angaben gelten als gegenüber Dritten öffentlich gemacht (d. h. sie entfalten eine positive Publizität). Dies gilt für die Angaben im Unternehmensregister ebenso wie für die der Registrierung zugrunde liegenden Urkunden. In der Praxis bedeutet das, dass ein Dritter die Unternehmensregistereintragungen eines Unternehmens prüfen sollte, bevor er Geschäfte mit diesem Unternehmen tätigt.

Der Grad des Vertrauensschutzes, den Dritte in Bezug auf Unternehmensregistereintragungen in Norwegen genießen, ist in §10-1 des Gesetzes über Unternehmensregistereintragungen geregelt. Kurz gesagt besagt der Paragraf, dass die registrierten Angaben als gegenüber Dritten öffentlich gemacht gelten.

Genauer gesagt heißt dies, dass in Fällen, in denen sich die Rechtsstellung eines Dritten daraus ergibt, ob ihm bzw. ihr eine bestimmte Tatsache bekannt war, die Unternehmensregistereintragungen im Allgemeinen eine positive Publizität entfalten.

In Fällen, in denen ein neuer Umstand dem Unternehmensregister zur Eintragung hätte gemeldet werden müssen (aber nicht gemeldet wurde) und dieser Umstand im Widerspruch zu der bisherigen Eintragung steht, kann dieser Umstand einem Dritten nicht entgegengehalten werden. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lediglich der Fall, in dem der Dritte diesen Umstand kannte oder hätte kennen müssen. In einem solchen Fall kann sich der Dritte nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

Entstehungsgeschichte

Das norwegische Unternehmensregister wurde 1988 eingeführt und tritt an die Stelle der rund hundert früheren lokalen Handelsregister.

Links zum Thema

Unternehmensregistergesetz in norwegischer Sprache




Island

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Das Unternehmensregister ist seit 2003 bei einer Abteilung der isländischen Steuerbehörde angesiedelt und enthält Angaben zu folgenden Wirtschaftsteilnehmern:

  1. selbständigen Gewerbetreibenden, Unternehmen und sonstigen Geschäftsbetrieben
  2. Einrichtungen und Unternehmen im Staatsbesitz
  3. kommunalen Einrichtungen und Betrieben
  4. Verbänden, Organisationen oder Unternehmen (abgesehen von natürlichen Personen), die Aufgaben im Bereich der Vermögensverwaltung und der Entrichtung von Steuern und Abgaben wahrnehmen
  5. sowie zu sonstigen Tätigkeiten, die nach Auffassung der Steuerbehörde/der Registerstelle in das offizielle Register aufgenommen werden sollten.

Das Register enthält im Einzelnen folgende Angaben zu den vorgenannten Wirtschaftsteilnehmern:

  1. Firma
  2. Registernummer und Firmensitz
  3. Rechtsform
  4. Gründungsdatum
  5. Name, Anschrift und Identifikationsnummer der Geschäftsführer
  6. Art der Tätigkeit (ISAT-Nr.)
  7. Beendigung des Wirtschaftstätigkeit
  8. sonstige Angaben, die nach dem Gesetz eintragungspflichtig sind.

Mit der Registrierung wird dem Wirtschaftsteilnehmer eine einmalige Identifikationsnummer zugewiesen.

Das Unternehmensregister stellt öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und natürlichen Personen Informationen aus dem Register nach Maßgabe der Ministerialverordnung über den Umfang der bereitzustellenden Informationen und die Gebühren für deren Bereitstellung zur Verfügung.

Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Informationen zu Firma, Firmenanschrift, Rechtsform, Wirtschaftstätigkeit (ISAT-Code) und zur Mwst-Nummer sind kostenlos über das Internetportal der Steuerbehörde/Registerstelle erhältlich.

Darüber hinaus gehende Informationen sind gebührenpflichtig und werden voraussichtlich ab 2016 über einen Online-Dienst angefordert werden können.

Suche im Unternehmensregister

Über das Internetportal der isländischen Steuerbehörde kann nach den gebührenfrei zur Verfügung stehenden Informationen gesucht werden. Leider sind die Informationen bislang nur in isländischer Sprache verfügbar. Weitere Auskünfte erteilt das Amt telefonisch oder per E-Mail, solange die elektronische Abfrage über den für das nächste Jahr geplanten Online-Dienst noch nicht möglich ist.

Entstehungsgeschichte

Bis 1980 waren Unternehmen in ganz Island bei den Kommunen registriert. Im Jahr 1980 wurde ein spezielles Register für Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeführt, aber die Identifikationsnummern für die Unternehmen wurden vom Statistischen Amt Islands vergeben. Seit 1997 werden alle Unternehmen mit Ausnahme von unbegrenzt haftenden Partnerschaften im Unternehmensregister registriert, und seit 2014 werden auch letztere im Unternehmensregister eingetragen, so dass es in Island jetzt nur noch ein einziges offizielles Unternehmensregister gibt.




Liechtenstein

Für das ganze Land Liechtenstein wird ein Handelsregister geführt. Das Handelsregister wird vom Amt für Justiz in Vaduz geführt.

Das Handelsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, welches in erster Linie die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der auf diesem Gebiet tätigen natürlichen und juristischen Personen zur Aufgabe hat.

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Das Handelsregister enthält Informationen über alle eingetragenen Rechtseinheiten mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein sowie über liechtensteinische Treuhänderschaften. Bei den Informationen handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebenen oder im Handelsregister freiwillig eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse sowie um die den Eintragungen zu Grunde liegenden Belege und Urkunden.

Zudem werden beim Handelsregister Urkunden betreffend nicht eingetragene Treuhänderschaften hinterlegt sowie Daten betreffend nicht eingetragene Stiftungen angezeigt.

Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist gebührenpflichtig.

Im Firmenindex des Handelsregisters kann unter https://handelsregister.li/cr-portal/suche/suche.xhtml ein Teilauszug aller im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten und weiterer rechtlicher Tatsachen kostenlos eingesehen werden oder ein beglaubigter Vollauszug gegen Gebühr bestellt werden.

Suche im Unternehmensregister

Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege ist öffentlich.

Im Firmenindex des Handelsregisters kann unter Eingabe der Firma bzw. des Namens oder der Registernummer gesucht werden nach den eingetragenen Rechtseinheiten gesucht werden.

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Die Mitgliedstaaten haben gemäss Artikel 3a der RL 2009/101/EG (in der Fassung der RL 2012/17/EU) darzulegen, aufgrund welcher einzelstaatlichen Vorschriften sich Dritte auf die in Artikel 2 genannten Angaben und Urkunden über Gesellschaften berufen können. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Oktober 2013 ist die Richtlinie 2012/17/EU in das EWR-Abkommen zu übernehmen.

Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt und ohne Verzug durch das Justizministerium in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht (Artikel 956 Absatz 1 PGR). Amtliches Kundmachungsorgan des Fürstenstums Liechtenstein ist das elektronische Amtsblatt (Artikel 16 Kundmachungsgesetz).

Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Handelsregister verlassen. Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist (Artikel 948 Absätze 1 und 2 PGR).

Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt (Artikel 947 Absatz 2 PGR).

Aufgrund der in Artikel 949 PGR bestimmten Publizitätswirkung des Handelsregisters ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand eine Eintragung nicht gekannt hat, wenn diese Eintragung Dritten gegenber wirksam geworden ist (positive Publizität). Wurde hingegen eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen gehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (negative Publizität).

Entstehungsgeschichte

Die Daten des liechtensteinischen Handelsregisters wurden ursprünglich auf Karteikarten erfasst. Sämtliche aktuellen Daten sowie die ein Grossteil der historischen Daten sind seitdem elektronisch verfügbar.

Weitere Angaben

Eintragungen im Handelsregister werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht bzw. veröffentlicht und werden gegenüber Dritten erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung folgt. Bei Widersprüchen zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung.

Bekanntmachung und Wirksamkeit von Eintragungen im Handelsregister

Öffentlichkeit des Handelsregisters

Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege ist öffentlich. Die Eintragungen können von jedermann ohne Einschränkungen eingesehen werden. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Registerakten uneingeschränkt eingesehen werden, bei den übrigen Rechtsformen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (Artikel 953 PGR).

Bekanntmachung der Eintragungen

Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht. Ebenso müssen alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt gemacht werden (Artikel 956 ff PGR). Die Bekanntmachung kann mit dem Ablauf des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegen gehalten werden (Artikel 959 Absatz 1 PGR).

Bekanntmachungen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung sowie die hinterlegten Urkunden und Angaben im elektronischen Amtsblatt. Gleiches gilt für sämtliche juristische Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. In den übrigen Fällen erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung (Artikel 957 und Artatz 958 PGR).

Wirksamkeit der Eintragungen gegenüber Dritten

Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt (Artikel 947 Absatz 2 PGR).

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegen gehalten werden, wenn sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde und der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste (Artikel 949 Absatz 1a PGR).

Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe (Artikel 949 Absatz 1 PGR).

Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird (Artikel 949 Absatz 3 PGR).

Widerspruch zwischen Eintragung und Bekanntmachung

Besteht zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung ein Widerspruch, gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung und in letzter Linie derjenige der Belege. Im Fall eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen (Artikel 959 Absätze 2 und 3 PGR).

Links zum Thema

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4)

Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985 (LGBl. 1985 Nr. 41)

Amtsblattverordnung (ABlV) vom 4. September 2012 (LGBl. 2012 Nr. 284)

Letzte Aktualisierung: 20/05/2019

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