Rechtsprechung der Mitgliedstaaten

Lettland

Dieser Abschnitt informiert über die lettische Rechtsprechung.

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Lettland

Online-Datenbanken zur Rechtsprechung

Der Oberste Gerichtshof Lettlands (Latvijas Republikas Augstākā tiesa) hat eine Rechtsprechungsdatenbank eingerichtet. Darin werden Gerichtsentscheidungen aufgelistet, die für die Kohärenz, Erforschung und Entwicklung der Rechtsprechung von Bedeutung sind.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nach Rechtsprechungsorgan, Art der Rechtssache, Sektor, Teilsektor, Rechtsgrundsätzen, Kern der Rechtssache (Argumente) und Stichworten im Text ausgewählt werden.

Die Rechtsprechungsdatenbank des Obersten Gerichtshofs ist über das Portal für elektronische Dienstleistungen des Obersten Gerichtshofs und die Homepage des Obersten Gerichtshofs zugänglich.

Darüber hinaus können rechtskräftige, in öffentlicher Sitzung ergangene Entscheidungen zu Fragen von öffentlichem Interesse (d. h. Entscheidungen, die zu staatsbürgerlichen oder juristischen Bildungszwecken bekannt gemacht werden) auf dem Portal veröffentlicht werden, ebenso wie andere in öffentlicher Sitzung ergangene Entscheidungen nach dem Ermessen des betreffenden Gerichts.

Aufmachung der Entscheidungen/Leitsätze

Format

Die Urteile in der Rechtsprechungsdatenbank des Nationalen Gerichtsportals sind im HTML-Format verfügbar.

Die auf dem Nationalen Gerichtsportal bekannt gemachten Urteile sind im PDF-Format verfügbar.

Gerichte

Oberster Gerichtshof

Die Urteile des Obersten Gerichtshofs sind in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Obersten Gerichtshofs und auf der Website des Nationalen Gerichtsportals verfügbar.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die Urteile der ordentlichen Gerichte sind über das Nationale Gerichtsportal zugänglich.

Folgeverfahren

Informationen über Folgeverfahren sind auf dem Nationalen Gerichtsportal über die Option „Verlauf des Gerichtsverfahrens“ (Tiesvedības gaita) in dem Abschnitt „Elektronische Dienstleistungen“ oder in dem Abschnitt „Meine Rechtssachen“ (Manas lietas) für autorisierte Nutzer des Portals verfügbar.

Nicht autorisierte Nutzer können allgemeine Informationen über den Fortgang eines Verfahrens in dem Abschnitt „Verlauf des Gerichtsverfahrens“ abrufen, indem sie die Nummer des Verfahrens oder der Ladung eingeben.

In dem Abschnitt „Meine Rechtssachen“ haben autorisierte Nutzer die Möglichkeit, die Daten und Verfahrensakten der Rechtssachen einzusehen, an denen sie beteiligt sind (einschließlich der Entscheidungen und Audiodateien der Verfahren in der Rechtssache).

Die Autorisierung zur Nutzung des Nationalen Gerichtsportals wird auf der Grundlage folgender Kriterien erteilt:

  • Personalausweis
  • elektronische Signatur
  • Signatur auf mobilen Endgeräten
  • eIDAS

Bekanntmachungsvorschriften

Verkündung

Wird über die Rechtssache in öffentlicher Verhandlung entschieden, so gilt die Entscheidung (bestehend aus Einleitung, Sachverhalt, Entscheidungsgründen und Tenor) ab dem Zeitpunkt ihrer Verkündung als öffentlich zugängliche Information.

Wird keine Entscheidung vor Gericht verkündet (z. B. weil schriftlich über die Rechtssache entschieden wurde), so gilt die Entscheidung ab dem Datum ihrer Zustellung als öffentlich zugängliche Information.

Wenn über eine Rechtssache in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, die Einleitung und der Tenor der Entscheidung aber in einer öffentlichen Sitzung verkündet werden, gelten diese Teile der Entscheidung als öffentlich zugängliche Informationen und können bekannt gemacht werden.

Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheit von Gerichtsentscheidungen wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Kabinettsverordnung Nr. 123 vom 10. Februar 2009 über die Vorschriften für die Bekanntmachung gerichtlicher Informationen auf einer Website und die Bearbeitung von Gerichtsentscheidungen vor ihrer Bekanntmachung (im Folgenden „Kabinettsverordnung Nr. 123“) geregelt.

In der Kabinettsverordnung Nr. 123 ist vorgesehen, dass bei der Vorbereitung einer Entscheidung zur Bekanntmachung bestimmte Daten, die eine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen, zu löschen und durch einen geeigneten Indikator zu ersetzen sind:

  • der Vor- und Nachname einer Person durch einen Großbuchstaben, der frei aus dem lettischen Alphabet gewählt werden kann (der Buchstabe, der den Vor- und Nachnamen ersetzt, wird so gewählt, dass die Personen, auf die sich die Entscheidung bezieht, voneinander unterschieden werden können),
  • die Personenkennziffer durch das Wort „Personenkennziffer“,
  • die Wohnanschrift durch das Wort „Wohnsitz“,
  • die Anschrift einer Immobilie durch das Wort „Anschrift“,
  • die Registernummer einer Immobilie im Grundbuch durch das Wort „Katasternummer“,
  • das Kennzeichen eines Fahrzeugs durch das Wort „Kennzeichen“.

Bei der Vorbereitung der Entscheidung zur Bekanntmachung oder Herausgabe werden die Daten von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Insolvenzverwaltern, vorsitzenden Richtern und Gerichtsvollziehern nicht gelöscht oder unkenntlich gemacht.

Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

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