Erbrecht

Bulgarien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Jede Person ab 18 Jahren, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann mittels Testament Vermögensverfügungen für den Todesfall treffen.

Der Erblasser kann über sein gesamtes Vermögen durch ein Testament verfügen. Ein charakteristisches Merkmal des bulgarischen Rechts ist, dass der Pflichtteil des Vermögens eines Erblassers oder ohne Testament Verstorbenen in allen Fällen gegen testamentarische Verfügungen immun ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass letztere nur auf den verfügbaren Anteil dieses Vermögens Anwendung finden.

Testamentarische Verfügungen können auf das gesamte Vermögen des Erblassers, auf einen Teil dieses Vermögens oder auf einen ganz bestimmten Posten des Vermögens Anwendung finden.

Testamentarische Verfügungen können auch an Bedingungen geknüpft sein.

Das Erbgesetz (Zakon za nasledstvoto) schreibt vor, dass testamentarische Verfügungen in einer bestimmten Form abzufassen sind, sodass jede von dieser Form abweichende Urkunde ungültig ist.

Nach bulgarischem Recht ist es nicht zulässig, dass zwei oder mehr Einzelpersonen testamentarische Verfügungen im gleichen Testament zu ihrem beiderseitigen Vorteil oder zum Vorteil Dritter treffen.

Das Gesetz sieht zwei Formen des Testaments vor: ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament.

Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Die Unterschrift muss unter den Verfügungen stehen. Das Testament kann in einem versiegelten Umschlag bei einem Notar zur Verwahrung hinterlegt werden. In diesem Fall versieht der Notar den Umschlag mit einer Verwahrungserklärung. Diese Erklärung wird vom Erblasser und vom Notar unterzeichnet und in ein spezielles Register eingetragen.

Ein handschriftliches Testament kann entweder bei einem Notar oder einer anderen Person hinterlegt werden, die seine Veröffentlichung bei einem Notar erwirken muss, sobald sie vom Tod des Erblassers erfahren hat.

Kommt die betreffende Person dieser Pflicht nicht nach, so kann jede interessierte Partei beim Richter des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, einen Antrag auf Festsetzung einer Frist für die Vorlage des Testaments zur Eröffnung durch den Notar stellen.

Der Notar eröffnet das Testament, indem er in einer Erklärung den Zustand des Testaments beschreibt und die Eröffnung vermerkt. Diese Erklärung wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterzeichnet. Das handschriftliche Testament wird der Erklärung beigefügt, wobei die genannten Personen jede Seite paraphieren.

Ein notarielles Testament wird vom Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet.

Der Erblasser erklärt seinen Willen mündlich vor einem Notar, der die Verfügungen schriftlich und wortwörtlich niederlegt und sie dem Erblasser anschließend in Anwesenheit der Zeugen vorliest. Der Notar vermerkt die Erfüllung der Formalitäten im Testament unter Angabe von Ort und Datum der Errichtung. Daraufhin wird das Testament vom Erblasser, den Zeugen und dem Notar unterzeichnet.

Ist der Erblasser nicht in der Lage, das Testament zu unterzeichnen, muss er dies begründen. Der Notar vermerkt dies vor Verlesen der Verfügungen im Testament.

Um ein notarielles Testament zu eröffnen, erstellt der Notar, dem es zur Verwahrung überlassen wurde, eine Erklärung, in der der Zustand des Testaments beschrieben und auf seine Entsiegelung hingewiesen wird. Die Erklärung wird vom Notar unterzeichnet. Das handschriftliche Testament wird der Erklärung beigefügt, wobei die genannten Personen jede Seite paraphieren.

Ein Testament kann ausdrücklich durch ein neues Testament oder durch eine notarielle Urkunde widerrufen werden, in der der Erblasser ausdrücklich erklärt, dass er seine früheren Verfügungen ganz oder teilweise widerruft.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über die Registrierung müssen Abschriften eröffneter Testamente zu unbeweglichen Sachen oder zu Rechten an unbeweglichen Sachen registriert werden.

Darüber hinaus führt jeder Registerdienst einen alphabetischen Index, der notariellen Sachen und Testamenten vorbehalten ist. Die Namen der Erblasser, deren notarielle Testamente von Notaren vollstreckt wurden, und der Erblasser, deren eigenhändige Testamente zur Verwahrung an Notare übergeben wurden, sind ebenfalls in diesem Index eingetragen. In diesem Fall wird der Name des Notars, der die notarielle Sache oder das eigenhändige Testament verwahrt, dem Namen des Erblassers zugewiesen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Wie bereits erwähnt, schränkt das bulgarische Recht die Freiheit der Verfügung von Todes wegen ein. Diese Beschränkungen kommen den Angehörigen des Erblassers zugute, d. h. dem überlebenden Ehegatten, Kindern und, wenn der Erblasser keine Verwandten in absteigender Linie hat (Kinder oder Enkelkinder), den Eltern des Erblassers.

Diese Beschränkungen sind in den Artikeln 28 und 29 des Erbgesetzes festgelegt und betreffen nur Fälle, in denen der Erblasser Verwandte in absteigender Linie, überlebende Eltern oder einen Ehegatten hat. In diesen Fällen ist es dem Erblasser untersagt, eine Verfügung oder Schenkung von Vermögensgegenständen vorzunehmen, die sich nachteilig auf den diesen Personen vorbehaltenen Pflichtteil auswirkt. Der Erblasser kann nicht über den Pflichtteil, sondern nur über den Rest seines Vermögens verfügen.

Hinterlässt der Erblasser keinen überlebenden Ehegatten, definiert das Gesetz den Pflichtteil wie folgt:

1) Bei einem Kind (einschließlich eines Adoptivkindes) bzw. den Nachkommen dieses Kindes beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte,

2) bei zwei oder mehr Kindern bzw. den Nachkommen dieser Kinder auf zwei Drittel des Vermögens des Erblassers.

Der Pflichtteil überlebender Eltern ist ein Drittel und der Pflichtteil des Ehegatten die Hälfte des Vermögens, wenn der Ehegatte Alleinerbe ist, bzw. ein Drittel, wenn Eltern des Verstorbenen noch leben.

Hinterlässt der Erblasser Nachkommen und einen Ehegatten, entspricht der Pflichtteil des Ehegatten dem Pflichtteil jedes Kindes. In diesem Fall kann der Erblasser bei einem Kind über ein Drittel, bei zwei Kindern über ein Viertel und bei drei oder mehr Kindern über ein Sechstel des Vermögens verfügen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt, wird der Nachlass von seinen gesetzlichen Erben geerbt, wobei Folgendes gilt:

War der Verstorbene alleinstehend und kinderlos, erhält der überlebende Elternteil das Vermögen bzw. erhalten die überlebenden Eltern das Vermögen zu gleichen Teilen (Artikel 6 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene nur Vorfahren zweiten Grades oder noch entferntere Verwandte in aufsteigender Linie, erben die Personen, die am engsten mit dem Verstorbenen verwandt sind, zu gleichen Teilen (Artikel 7 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene nur Geschwister, erben diese zu gleichen Teilen (Artikel 8 Absatz 1 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene Geschwister und Vorfahren zweiten Grades, erhalten die Geschwister zwei Drittel und die Vorfahren zweiten Grades ein Drittel des Vermögens (Artikel 8 Absatz 2 Erbgesetz).

War der Verstorbene unverheiratet, hinterlässt aber Kinder (einschließlich Adoptivkinder), erben diese zu gleichen Teilen (Artikel 5 Absatz 1 Erbgesetz). Ist ein Kind bereits vorverstorben, geht dessen Anteil gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf seine Nachkommen über.

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten, aber keine Kinder, Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwister oder Nachkommen der Geschwister, erbt der Ehegatte das gesamte Vermögen (Artikel 9 Erbgesetz).

Hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehegatten Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister oder Nachkommen der Geschwister, erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens, sofern die Ehe weniger als zehn Jahre bestand, andernfalls zwei Drittel. Hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehegatten Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister oder Nachkommen der Geschwister, erbt der Ehegatte ein Drittel des Vermögens, wenn die Ehe weniger als zehn Jahre bestand, andernfalls die Hälfte.

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, erben der Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen (Artikel 9 Absatz 1 Erbgesetz).

Gibt es in den oben genannten Fällen keine erbberechtigten Personen, oder verzichten alle Erben auf die Erbschaft oder verlieren ihr Annahmerecht, so geht der Nachlass an den Staat über, mit Ausnahme von beweglichen Sachen, Wohnungen, Werkstätten und Garagen sowie von Liegenschaften und Grundstücken, die hauptsächlich für den Wohnungsbau bestimmt sind und die in das Eigentum der Gemeinde übergehen, in der sie sich befinden.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Die Annahme kann durch schriftlichen Antrag an den Bezirksrichter des Ortes erfolgen, in dem die Erbschaft eröffnet wird; in diesem Fall wird die Annahme in ein besonderes Register eingetragen.

Es handelt sich ebenfalls um eine Erbschaftsannahme, wenn der Erbe ohne schriftlichen Akt eine Handlung ausführt, die eindeutig belegt, dass er die Erbschaft annehmen will, oder wenn er Vermögenswerte aus dem Nachlass versteckt. Im letzteren Fall verliert der Erbe seinen Anspruch auf einen Erbteil am von ihm versteckten Teil des Nachlassvermögens.

Die Erbschaft kann alternativ auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen werden; in diesem Fall haftet der Erbe nur bis zur Höhe der erhaltenen Erbschaft.

In solchen Fällen muss die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Erbe vom Eintreten des Erbfalls Kenntnis erhalten hat, vor dem Bezirksrichter schriftlich erklärt werden. Der Bezirksrichter kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern.

Auf Antrag jedweder von der Erbschaft betroffenen Person kann der Richter nach Ladung der erbberechtigten Person eine Frist für die Abgabe der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festsetzen. Im Falle eines gegen den Erben anhängigen Prozesses legt das mit der Angelegenheit betraute Gericht die Frist fest. Reagiert der Erbe nicht innerhalb der festgelegten Frist, so verliert er das Recht auf Annahme der Erbschaft.

In diesem Fall wird die Erklärung des Erben in ein besonderes Register für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft eingetragen.

Die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars ist für Personen unter 18 Jahren, für Personen mit eingeschränkter Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, für den Staat und für öffentliche Einrichtungen obligatorisch. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme vom Eintritt des Erbfalls schriftlich erklärt werden. Die Annahme wird in ein besonderes Register eingetragen, das beim Bezirksgericht des Ortes geführt wird, in dem der Nachlass eröffnet wird.

Im Hinblick auf Testamente muss eine Person, die sich im Besitz eines eigenhändigen Testaments befindet, dieses von einem Notar eröffnen lassen, sobald sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erhält.

Jede von der Erbschaft betroffene Person kann beim Richter des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, einen Antrag auf Festsetzung einer Frist für die Vorlage des Testaments zur Eröffnung durch den Notar stellen.

Der Notar eröffnet das Testament, indem er in einer Erklärung den Zustand des Testaments beschreibt und die Entsiegelung vermerkt. Diese Erklärung wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterzeichnet. Das handschriftliche Testament wird der Erklärung beigefügt, wobei die genannten Personen jede Seite paraphieren.

Wurde das Testament zur Verwahrung beim Notar hinterlegt (Artikel 25 Absatz 2 Erbgesetz), führt der betreffende Notar die beschriebenen Schritte aus.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Die Erbschaft wird mit dem Akt der Annahme erworben. Die Annahme ist ab dem Eintritt des Erbfalls wirksam.

Abgesehen von den Fällen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme handelt es sich ebenfalls um eine Erbschaftsannahme, wenn der Erbe ohne schriftlichen Akt eine Handlung ausführt, die eindeutig belegt, dass er die Erbschaft annehmen will, oder wenn er Vermögenswerte aus dem Nachlass versteckt. Im letzteren Fall verliert der Erbe seinen Anspruch auf einen Erbteil am von ihm versteckten Teil des Nachlassvermögens.

Auf Antrag einer interessierten Partei kann der Richter nach Ladung der erbberechtigten Person eine Frist für die Abgabe der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festsetzen. Im Falle eines gegen den Erben anhängigen Prozesses legt das mit der Angelegenheit betraute Gericht die Frist fest.

Reagiert der Erbe nicht innerhalb der festgelegten Frist, so verliert er das Recht auf Annahme der Erbschaft.

In diesem Fall wird die Erklärung des Erben in ein besonderes Register für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft eingetragen.

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt nach dem gleichen Verfahren und wird ebenfalls in das geeignete Register eingetragen.

Zu berücksichtigen ist auch die Verpflichtung nach Artikel 43 des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren (Zakon za mestnite danatsi i taksi) für Banken, Versicherungsgesellschaften und sonstige Körperschaften sowie für alle anderen Einrichtungen, die Inhaber von Einlagen oder Schuldner von Wertpapieren, Geld oder anderen Vermögensgegenständen sind, die Teil eines Nachlasses sind, von dessen Eröffnung sie Kenntnis haben, der Gemeinde, in der die Erbschaft eröffnet wird, ein Nachlassinventar dieses Vermögens zu übermitteln, bevor ein solches Vermögen bezahlt, geliefert oder übertragen wird.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Es findest das Verfahren zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft Anwendung.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Für die Annahme oder Ausschlagung eines Pflichtteils ist kein spezielles Verfahren vorgesehen. Kann ein Erbe mit Pflichtteilrecht den vollen Umfang seines Pflichtteils aufgrund von Vermächtnissen oder Schenkungen nicht bekommen, kann er beim zuständigen Gericht deren Herabsetzung bis zu der zur Erfüllung seines Pflichtteils erforderlichen Höhe beantragen, nachdem die Vermächtnisse oder Schenkungen mit Ausnahme der üblichen Schenkungen vom betreffenden Erben wieder eingefordert wurden.

Übt der Erbe mit dem verletzten Pflichtteil sein Recht gegenüber Personen aus, die von Gesetz wegen keine Erben sind, muss er den Nachlass auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen haben.

Um den verfügbaren Anteil des Vermögens und den Pflichtteil des Erben zu bestimmen, wird eine Erbmasse aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls gebildet, wobei Forderungen und Erhöhungen des Nachlasses gemäß Artikel 12 Absatz 2 Erbgesetz verrechnet werden. Anschließend werden die Schenkungen mit Ausnahme der üblichen Schenkungen bei unbeweglichen Sachen nach Status zum Zeitpunkt der Schenkung und nach Wert zum Eintritt des Erbfalls und bei beweglichen Sachen zum Zeitpunkt der Schenkung hinzugerechnet.

Die letztwilligen Verfügungen werden anteilmäßig gekürzt, ohne zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu unterscheiden, es sei denn, der Erblasser hat diesbezüglich anders verfügt.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Ein Nachlass wird durch gerichtliche oder freiwillige Teilung abgewickelt.

Jeder Miterbe hat unabhängig von der Größe seines Erbteils ein Recht auf Teilung. Jeder Erbe kann seinen Anteil an Sachleistungen geltend machen, sofern dies praktikabel ist, und die Ungleichheit der Anteile wird durch Geld ausgeglichen.

Die freiwillige Teilung erfolgt durch Einwilligung aller Miterben in Form eines Vertrags. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Eigentumsgesetzes muss die freiwillige Teilung von beweglichen Sachen mit einem Wert über 50 BGN und von unbeweglichen Sachen schriftlich und mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften erfolgen.  Bei der freiwilligen Teilung begründet der nominale Anteil jedes Miterben am gemeinsamen Nachlass ein eigenes, unabhängiges Eigentumsrecht an einem realen Anteil der gemeinsamen Vermögenswerte.

Die gerichtliche Teilung erfolgt in einem besonderen Verfahren, das in Artikel 341 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt ist. Eine Frist für Anträge auf Teilung der Vermögensgegenstände ist nicht vorgesehen. Das gerichtliche Verfahren umfasst zwei Phasen.

In der ersten Phase wird die Zulässigkeit der Teilung festgestellt.

Der die Teilung beantragende Miterbe reicht beim zuständigen Kreisgericht einen Antrag ein, dem er Folgendes beifügt:

1. die Sterbeurkunde des Erblassers und ein Nachlasszeugnis;

2. eine Bescheinigung oder einen anderen schriftlichen Nachweis bezüglich des Nachlasses;

3. Kopien des Antrags und seiner Anlagen für die anderen Miterben.

Während der ersten Gerichtsverhandlung kann jeder Miterbe schriftlich einen Antrag auf Aufnahme weiterer Vermögensgegenstände in den Nachlass stellen. Ebenfalls während der ersten Gerichtsverhandlung hat jeder Miterbe die Möglichkeit, das Recht eines anderen Miterben zur Teilnahme an der Teilung, den Umfang seines Anteils oder die Aufnahme weiterer Vermögenswerte in den Nachlass anzufechten.

In Teilungsverfahren behandelt das Gericht Anfechtungen der Herkunft, von Adoptionen, Testamenten, der Echtheit schriftlicher Nachweise oder von Anträgen zur Minderung der Höhe letztwilliger Verfügungen oder Schenkungen.

Die erste Phase endet mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Teilung. Das Gericht stellt die zu teilenden Vermögensgegenstände, die Miterben und den Anteil jedes Miterben fest. Wird eine Teilung beweglicher Sachen für zulässig erklärt, entscheidet das Gericht außerdem über die jeweiligen Erbanteile jedes Miterben.

Nehmen ein oder mehrere Erben ihre Nachlassansprüche nicht wahr, kann das Gericht in derselben oder einer späteren Entscheidung auf Antrag eines Erben bestimmen, welche Erben welche Vermögensgegenstände bis zum Abschluss der Teilung nutzen dürfen oder welche Beträge diese Erben ihren Miterben für die Nutzung zahlen müssen.

In der zweiten Phase erfolgt die eigentliche Teilung. Die Anteile werden genau festgelegt, und das alleinige Eigentumsrecht an bestimmten Vermögensgegenständen wird den einzelnen Miterben zugeordnet. Hierzu wird ein Aufteilungsprotokoll aufgesetzt, wobei das Los über die genaue Zuordnung der Vermögensgegenstände entscheidet. Das Gericht erstellt das Aufteilungsprotokoll auf der Grundlage eines Gutachtens in Übereinstimmung mit dem Erbgesetz. Anschließend werden die Miterben vor Gericht geladen und erhalten Gelegenheit, Einwände gegen den Entwurf des Aufteilungsprotokolls vorzubringen. Daraufhin erstellt das Gericht das endgültige Aufteilungsprotokoll und verkündet das Urteil darüber. Nach Inkrafttreten des Urteils über das Aufteilungsprotokoll werden die Miterben zwecks Losentscheid vor Gericht geladen. Das Gericht kann die Vermögensgegenstände aus dem Nachlass unter den Miterben aufteilen, ohne dass das Los entscheidet, wenn sich die Festlegung der Anteile und der Losentscheid als unmöglich oder zu umständlich erweisen.

Kann ein Vermögensgegenstand nicht aufgeteilt oder einem Anteil zugeordnet werden, ordnet das Gericht dessen Veräußerung in einer öffentlichen Versteigerung an. Die von der Teilung betroffenen Miterben können bei der öffentlichen Versteigerung Gebote abgeben.

Handelt es sich bei dem unteilbaren Vermögensgegenstand um eine Wohnung, die beiden Ehegatten gehörte, und wird die Gütergemeinschaft aufgrund des Todes eines Ehegatten oder aufgrund einer Scheidung aufgelöst, kann das Gericht auf Antrag des überlebenden oder des ehemaligen Ehegatten mit elterlichen Rechten gegenüber aus der Ehe hervorgegangenen Kindern für den Fall, dass der betreffende Ehegatte keine eigene Wohnung hat, die Wohnung als Erbteil festlegen. In diesem Fall werden die Erbteile der anderen Miterben durch andere Vermögenswerte oder Geld ausgeglichen.

Handelt es sich bei dem unteilbaren Vermögensgegenstand um eine Wohnung, kann jeder Miterbe, der bei Eintreten des Erbfalls dort gewohnt hat und über keine andere Wohnung verfügt, beantragen, dass diese Wohnung seinem Erbteil zugeordnet wird. Er muss dann die Erbteile der anderen Miterben durch andere Vermögenswerte oder Geld ausgleichen. Wenn mehrere Miterben diese Bedingungen erfüllen und Anspruch auf den Vermögenswert erheben, wird dem Miterben der Vorzug gegeben, der den höchsten Preis bietet.

Der Anspruch auf einen Vermögensgegenstand muss spätestens bis zur ersten Gerichtsverhandlung nach Inkrafttreten der Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Teilung geltend gemacht werden. Der Vermögensgegenstand wird zum tatsächlichen Wert bewertet.

Eine Geldzahlung zum Ausgleich der Erbteile der Miterben muss einschließlich der gesetzlichen Zinsen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über die Zuordnung erfolgen.

Der Miterbe, der den betreffenden Vermögensgegenstand als Erbteil erhalten hat, wird Eigentümer dieses Vermögensgegenstands, sobald er die Geldzahlung einschließlich der gesetzlichen Zinsen innerhalb der vorgeschriebenen Frist geleistet hat. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird die Entscheidung über die Zuordnung für nichtig erklärt. Der betreffende Vermögensgegenstand wird dann in einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf angeboten. Der Vermögenswert kann einem anderen Miterben zuordnet werden, der die Bedingungen erfüllt und fristgerecht einen entsprechenden Antrag gestellt hat. In diesem Fall wird der Vermögenswert nicht in einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf angeboten. Voraussetzung ist auch hier, dass der betreffende Miterbe den Schätzpreis abzüglich des Werts seines eigenen Anteils daran unverzüglich zahlt.

Der Erlös wird unter den anderen Miterben anteilig aufgeteilt. Das gerichtliche Teilungsverfahren kann beendet und der Nachlass auf der Grundlage einer von den Miterben erzielten und vom Gericht gebilligten Einigung abgewickelt werden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Die Erbschaft wird mit dem Akt der Annahme erworben. Vor der Annahme der Erbschaft kann der Erbberechtigte den Nachlass verwalten und Besitzklagen zu dessen Erhaltung erheben.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Mit dem Erwerb des jeweiligen Anteils (nominaler Anteil) am Nachlass des Verstorbenen erwirbt jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer einen nominalen Anteil an den Vermögenswerten des Nachlasses und den Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.

Die Erben, die die Erbschaft angenommen haben, haften für die Nachlassverbindlichkeiten in der Höhe ihrer Anteile.

Ein Erbe, der die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen hat, haftet nur in Höhe der erhaltenen Erbschaft.

Die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars muss innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Erbe vom Eintreten des Erbfalls Kenntnis erhalten hat, vor dem Bezirksrichter schriftlich erklärt werden. Der Bezirksrichter kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Annahmeerklärung wird in das geeignete Register eingetragen.

Bei geschäftsunfähigen Personen sowie bei Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen erfolgt die Annahme einer Erbschaft ausschließlich auf der Grundlage eines Nachlassinventars.

Nimmt ein Erbe die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassinventars an, können die anderen Erben davon profitieren, ohne dass dadurch ihr Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft betroffen ist.

Das Nachlassinventar wird gemäß Zivilprozessordnung erstellt.

Die Nachlassgläubiger und die Vermächtnisnehmer können innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beitritts eine Trennung des Vermögens des Erblassers vom Vermögen des Erben beantragen. Diese Trennung erfolgt in Bezug auf unbewegliche Sachen durch die Eintragung in die Register der unbeweglichen Sachen des Erblassers nach dem Verfahren des Kataster- und Grundbuchgesetzes (Zakon za kadastara i imotniya registar) und in Bezug auf bewegliche Sachen durch einen Antrag beim Bezirksrichter, der in das besondere Register für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft eingetragen wird.

Die Nachlassgläubiger und die Vermächtnisnehmer, die die Trennung beantragt haben, haben Vorrang vor denjenigen, die dies nicht getan haben. Haben sowohl Gläubiger als auch Vermächtnisnehmer eine Trennung beantragt, so haben Erstere Vorrang vor Letzteren.

Ein gegen den Erblasser erlassener Vollstreckungsbescheid kann auch gegen das Vermögen seiner Erben vollstreckt werden, es sei denn, diese weisen nach, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen oder sie aufgrund eines Nachlassinventars angenommen haben. Hat der Erbe den Nachlass nicht angenommen, setzt der Vollstreckungsbeauftragte die Frist nach Artikel 51 des Erbgesetzes fest und übermittelt die Erklärung des Erben dem zuständigen Bezirksrichter, damit die Erklärung ordnungsgemäß registriert werden kann.

Ein besonderer Fall, in dem der Erbe für die Schulden des Verstorbenen haftet, ist in Artikel 150 des Gesetzes über die Bekämpfung von Korruption und die Einziehung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte (Zakon za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo) geregelt, in dem es heißt, dass unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte auch von Erben oder Vermächtnisnehmern bis zu dem Umgang, in dem sie von diesen erhalten wurden, verwirkt werden.

In diesen Fällen erlöschen die Rechte des Staates gemäß dem Gesetz nach Ablauf einer zehnjährigen Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte beginnt. Die Verjährungsfrist wird jedoch für die Dauer des Verfahrens nach Abschnitt IV des Gesetzes ausgesetzt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Abschriften eröffneter Testamente zu unbeweglichen Sachen oder zu Rechten an unbeweglichen Sachen müssen registriert werden. Bei allgemeinen Testamenten wird das Vorhandensein einer unbeweglichen Sache im betreffenden Gerichtsbezirk durch eine Erklärung mit der notariell beglaubigten Unterschrift des Begünstigten bestätigt, in der dieser die ihm im betreffenden Gerichtsbezirk bekannten unbeweglichen Vermögensgegenstände aufführt. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Testament dem für die Eintragung zuständigen Richter in dem Bezirk, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, vorgelegt.

Der für die Eintragung zuständige Richter beauftragt die Registerstelle am Ort der unbeweglichen Sache, die eintragungspflichtigen Urkunden in öffentlich zugängliche Register einzutragen.

Zwei notariell beglaubigte Abschriften der eröffneten Testamente, die unbewegliche Sachen oder Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, werden dem Antrag auf Eintragung beigefügt.

Weitere eintragungspflichtige Instrumente sind die Verträge über die Teilung von unbeweglichen Sachen, die Erklärungen über die gerichtliche Teilung dieser unbeweglichen Sachen, endgültige Gerichtsentscheidungen, die diese Erklärungen ersetzen, und Anträge der Gläubiger oder Vermächtnisnehmer des Erblassers auf Trennung der unbeweglichen Sachen des Erblassers.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen.

Auf Antrag jeder von der Erbschaft betroffenen Person kann der Richter des Gerichtsbezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, dem Beauftragten eine Frist zur Annahme des Auftrags setzen. Bei Nichtannahme des Auftrags bis zum Ablauf der Frist gilt der Auftrag als vom Beauftragten abgelehnt.

Der Bezirksrichter kann den Nachlassverwalter von seinem Amt entheben, wenn dieser sich als nachlässig oder unfähig erweist oder wenn seine Handlungen das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe die Antwort auf die vorherige Frage.

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder keinen Nachlassverwalter benannt, kann grundsätzlich jeder Erbberechtigte bis zur Annahme der Erbschaft den Nachlass verwalten und Eigentumsansprüche geltend machen.

Der Erbe, der den Nachlass auf der Grundlage eines Nachlassinventars angenommen hat, verwaltet den Nachlass und ist dabei verpflichtet, die gleiche Sorgfalt wie für seine eigenen Angelegenheiten walten zu lassen. Ein solcher Erbe darf nach der Annahme die unbeweglichen Sachen innerhalb von fünf Jahren und bewegliche Sachen innerhalb von drei Jahren nicht veräußern, es sei denn, der Bezirksrichter hat dem zugestimmt; andernfalls haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers unbegrenzt. Ein solcher Erbe muss gegenüber den Gläubigern und Vermächtnisnehmern über seine Verwaltung Rechenschaft ablegen.

Ist der Wohnsitz des Erbberechtigte unbekannt oder ist sein Wohnsitz zwar bekannt, doch er die Nachlassverwaltung nicht übernommen, ernennt der Bezirksrichter von Amts wegen oder auf Antrag der interessierten Parteien einen Nachlassverwalter.

Der Nachlassverwalter muss ein Nachlassinventar erstellen. Er erhebt Forderungen in Bezug auf das Vermögen und die Schulden aus dem Nachlass und reagiert auf diese. Der Nachlassverwalter muss die Genehmigung des Bezirksrichters für die Rückzahlung der Schulden aus dem Nachlass, den Vermächtnissen und dem Verkauf der unbeweglichen Sachen einholen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker muss ein Inventar des Nachlassvermögens erstellen und die Erben und Vermächtnisnehmer zur Beteiligung an der Erstellung einladen.

Er gelangt in den Besitz des Nachlasses und verwaltet ihn, soweit dies zur Vollstreckung der testamentarischen Verfügungen notwendig ist.

Er darf sich der zum Nachlass gehörigen Vermögenswerte nur im Bedarfsfall und mit Erlaubnis des Bezirksrichters bedienen, der die Entscheidung nach Anhörung der Erben trifft.

Zu den Fällen, in denen der Bezirksrichter einen Nachlassverwalter bestellt, siehe Antwort unter 9.2.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Hat der Erblasser ein eigenhändiges Testament hinterlassen, eröffnet der Notar das Testament, indem er in einer Erklärung den Zustand des Testaments beschreibt und die Entsiegelung vermerkt.

Gesetzliche Erben werden durch ein Nachlasszeugnis legitimiert, das der Bürgermeister der Gemeinde ausstellt, an dem der Verstorbene seinen letzten ständigen Wohnsitz hatte.

Ein Nachlasszeugnis wird nur für Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt ihres Todes beim Einwohnermeldeamt gemeldet waren und für die eine Sterbeurkunde ausgestellt wurde.

Handelt es sich bei dem Erblasser nicht um einen bulgarischen Staatsangehörigen, der aber im Melderegister eingetragen ist und für den im Hoheitsgebiet Bulgariens keine Sterbeurkunde ausgestellt wird, so ist für die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses eine Zweitausfertigung der Sterbeurkunde oder ein Auszug aus dem Sterberegister, die bzw. der von einem ausländischen Standesbeamten erstellt wurde, vorzulegen. Enthält das Melderegister nicht alle für die Ausstellung des Nachlasszeugnisses erforderlichen Angaben, so ist ein von den zuständigen Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, ausgestelltes amtliches Dokument vorzulegen, aus dem ihr Familienstand, Einzelheiten zu dem Ehegatten sowie den linearen Blutsverwandten ersten Grades und den Seitenverwandten zweiten Grades hervorgehen.

Das Nachlasszeugnis wird im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 des Meldegesetzes und Artikel 9 der Verordnung über die Ausstellung von Urkunden auf der Grundlage des Melderegisters ausgestellt. Das Nachlasszeugnis wird von Gesetz wegen für den Erben oder seinen gesetzlichen Vertreter ausgestellt oder auch für einen Dritten, sofern dieser es für die Ausübung legitimer Befugnisse benötigt oder über eine explizite notariell beglaubigte Vollmacht verfügt.

Für die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses sind die folgenden Dokumente erforderlich:
- einen von einem Erben oder einer von einem Erben bevollmächtigten Person eingereichten Antrag (Formular des Standes- und Bürgeramts, GRAO), der Einzelheiten zu den Erben des Verstorbenen enthält;

- eine Kopie der Sterbeurkunde (falls diese von einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde);

- das Ausweisdokument des Antragstellers;

- eine notariell beglaubigte Vollmacht, wenn der Antrag von einem bevollmächtigten Vertreter eingereicht wird.

 

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Letzte Aktualisierung: 03/09/2021

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