Rechtsberufe

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Diese Seite gibt einen Überblick über die Rechtsberufe in Österreich.

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Rechtsberufe - Einführung

Derzeit (Stand 2023) werden im Bereich der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ist jene in Zivil-, Straf-, Arbeits- und Sozialrechtssachen, rund 1850 Berufsrichter:innen eingesetzt (Angaben in aktiven Vollzeitäquivalenten, einschließlich Oberster Gerichtshof). Rund 700 Rechtspfleger:innen tragen einen wesentlichen Teil der Gerichtsbarkeit. Hinzukommen rund 600 weitere Berufsrichter:innen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Darüber hinaus werden in bestimmten Verfahren Laienrichter*innen eingesetzt, die ehrenamtlich tätig sind. Zu ihnen zählen einerseits die Schöff*innen oder Geschworenen im Strafverfahren und andererseits fachkundige Beisitzer*innen unter anderem in handels-, arbeits- und sozialrechtlichen sowie bestimmten verwaltungsrechtlichen Verfahren.

Es gibt rund 480 Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte (Stand 2023, Angaben in aktiven Vollzeitäquivalenten; einschließlich Generalprokuratur, aber ohne Zentralstelle).

Im Strafvollzug sind 3.799 Personen beschäftigt (Stand: 1. September 2019; Angaben in aktiven Vollzeitäquivalenten; einschließlich Vollzugsdirektion); darin enthalten sind insgesamt 3.214 Bedienstete des Exekutivdienstes (einschließlich der Bediensteten im exekutiven Ausbildungsdienst).

1. Richter*in

Ausbildung und Ernennung zur bzw. zum Richter*in

Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin bzw zum Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums eine zumindest vierjährige juristische Berufserfahrung und die erfolgreiche Ablegung der Richteramtsprüfung.

Teil der Berufserfahrung ist ein Praktikum bei Gericht in der Dauer von zumindest sieben Monaten (Gerichtspraxis, früher „Gerichtsjahr“), auf das die Studienabsolventinnen einen Anspruch haben und das auch Voraussetzung für jene ist, die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar/Notarin werden wollen. Die übrige erforderliche Berufspraxis wird meist in einem speziellen Ausbildungsverhältnis als Richteramtsanwärter:in im richterlichen Vorbereitungsdienst gesammelt, kann aber auch in einer anderen juristischen Tätigkeit etwa als Rechtsanwaltsanwärter:in erworben werden.

Jährlich werden rund 100 Richteramtsanwärter:innen neu aufgenommen. Der richterliche Vorbereitungsdienst dauert (einschließlich der sog. Gerichtspraxis) grundsätzlich vier Jahre und wird bei Bezirksgerichten, bei Landesgerichten, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung und bei beruflichen Parteienvertreter*innen (Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt, Notar*in oder Finanzprokuratur) absolviert. Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann u.a. auch beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz, bei der Vollzugsdirektion, bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe, bei Sachwalterschaftsvereinen oder Jugendämtern, bei der bzw. beim Rechtsschutzbeauftragten oder im Bereich Finanzwesen (wie z.B. bei geeigneten Unternehmen) geleistet werden. Der richterliche Vorbereitungsdienst wird mit der Richteramtsprüfung abgeschlossen. Für Quereinsteiger:innen, also Personen, die Berufspraxis in anderen juristischen Berufen erworben haben, verkürzt sich die Ausbildungszeit entsprechend. Wer schon eine Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung abgelegt hat, benötigt an Stelle der Richteramtsprüfung nur eine entsprechende Ergänzungsprüfung.

Nach Ablegung der Richteramtsprüfung ist die Bewerbung auf eine freie Richter*innen-Planstelle oder als Staatsanwalt/Staatsanwältin bewerben.

Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht kein richterlicher Vorbereitungsdienst; Verwaltungsrichter*innen müssen jedoch eine zumindest fünfjährige berufliche Vorerfahrung aufweisen (beispielsweise durch den Dienst bei einer Verwaltungsbehörde), eine Prüfung absolvieren sie nicht

Richter*innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit können in die Verwaltungsgerichtsbarkeit wechseln. Auch Verwaltungsrichter*innen können nach fünfjähriger Tätigkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Richter*innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ernannt werden.

Die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter oder zur Staatsanwältin bzw zum Staatsanwalt erfolgt meist durch die oder den Bundesminister*in für Justiz. Nur für bestimmte Funktionen hat sich die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsidenten das Ernennungsrecht vorbehalten. Abweichend davon werden Richter*innen der Landesverwaltungsgerichte von der jeweiligen Landesregierung ernannt. Nur österreichische Staatsbürger*innen können zu Richter:innen oder Staatsanwält:innen ernannt werden.

Stellung der Richter*innen

Die bei den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten des Bundes ernannten Richter*innen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Neben den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bildet das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die wesentliche Rechtsquelle für ihre Ausbildung und berufliche Stellung. Zahlreiche Bestimmungen, wie beispielsweise das Disziplinarrecht und die Dienstbeschreibungen, sind darin für Richter*innen und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte gemeinsam geregelt.

Die bei den Landesverwaltungsgerichten ernannten Richter*innen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum jeweiligen Bundesland. Ihre berufliche Stellung ist im Bundes-Verfassungsgesetz und in spezifischen Landesgesetzen geregelt.

Sämtliche Berufsrichter*innen werden auf Dauer ernannt und treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.

Die bzw. der Richter*in ist gemäß Artikel 87 und 88 Bundes-Verfassungsgesetz bei der Rechtsfindung und Rechtsprechung als unabhängiges Staatsorgan tätig. Diese Unabhängigkeit äußert sich einerseits in der Weisungsfreiheit der Richter*innen (sachliche Unabhängigkeit) und andererseits in ihrer Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (persönliche Unabhängigkeit). Richter*innen sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach ihrer eigenen Rechtsüberzeugung. Es besteht auch keine Bindung an frühere Entscheidungen gleicher Rechtsfragen durch andere Gerichte (Präjudizien).

Richter*innen können, abgesehen vom Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes abgesetzt oder gegen ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Artikel 88 B-VG).

Die verfassungsrechtliche Sonderstellung kommt den Richter*innen nur in Ausübung ihres richterlichen Amtes zu (bei Besorgung aller nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte), nicht im Bereich der Verwaltung der Gerichte, die ebenfalls von Richter:innen geleitet wird. Eine Ausnahme besteht für Justizverwaltungssachen, die in Senaten oder Kommissionen zu erledigen sind (etwa Geschäftsverteilung, Besetzungsvorschläge). Sonst sind die Richter*innen hier an die Weisungen der bzw. des Dienstvorgesetzten gebunden. Durch eine feste Geschäftsverteilung wird das in der Verfassung verankerte Recht auf die bzw. den gesetzlichen Richter*in gewahrt.

Amt und Aufgaben

Der bzw. dem Richter*in obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie die Kontrolle der Verwaltung und der Schutz der Verfassung im Rahmen der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit.

Rechtliche Verantwortlichkeit

Disziplinargericht: Richter*innen, die schuldhaft gegen ihre Beruf- und Standespflichten verstoßen, haben sich vor dem Disziplinargericht zu verantworten. Dieses ist (für Richter*innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) beim Oberlandesgericht bzw. beim Obersten Gerichtshof eingerichtet und besteht ausschließlich aus Richtern*innen. Das Disziplinargericht ist auch für Dienstpflichtverletzungen von Staatsanwält*innen zuständig. Für Richter*innen der Verwaltungsgerichte des Bundes gelten mit wenigen Ausnahmen dieselben disziplinarrechtlichen Regelungen. Das Disziplinarrecht der Richter*innen der Landesverwaltungsgerichte ist hingegen in den betreffenden Landesgesetzen geregelt.

Strafgericht: Wenn durch schuldhafte Berufspflichtenverletzung auch ein strafgerichtlicher Tatbestand erfüllt wird, hat sich die bzw. der Richter*in (bzw. gegebenenfalls auch eine Staatsanwältin bzw. ein Staatsanwalt) vor dem Strafgericht zu verantworten (z.B. bei Missbrauch der Amtsgewalt).

Zivilgericht: Parteien, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer Richterin bzw. eines Richters (gegebenenfalls einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts) einen Schaden erlitten haben, können diesen Schaden gegenüber dem Staat geltend machen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Staat bei der Richterin bzw. beim Richter (bzw. der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt) Regress nehmen.

2. Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt

Organisation

Die hierarchische Organisation der Staatsanwaltschaft entspricht generell der Gerichtsstruktur.

Bei jedem der insgesamt 16 für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz besteht eine Staatsanwaltschaft. Daneben gibt es eine für ganz Österreich zuständige Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur sind der bzw. dem Bundesminister*in für Justiz unmittelbar untergeordnet.

Ausbildung und Ernennung zum Staatsanwalt

Die Ausbildung zur Staatsanwältin bzw. zum Staatsanwalt entspricht jener der Berufsrichter*innen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Zur Staatsanwältin bzw. zum Staatsanwalt kann auch nur ernannt werden, wer die Erfordernisse für die Ernennung zur bzw. zum Richter*in/ erfüllt.

Freie Staatsanwaltsplanstellen sind - so wie die Planstellen für Richter*innen-- öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Das Recht zur Ernennung von Staatsanwält*innen steht der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten zu, die bzw. der jedoch - gleich wie bei den Richtern*innen - für die meisten Staatsanwaltsplanstellen das Ernennungsrecht an die bzw. den Bundesminister*in für Justiz delegiert hat.

Stellung der Staatsanwält*innen

Die Staatsanwaltschaften sind eigenständige Organe der Rechtspflege, genießen aber keine Unabhängigkeit. Sie sind hierarchisch organisiert und an die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und letztlich der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Justiz gebunden.

Das Weisungsrecht ist gesetzlich genau geregelt. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Justiz dürfen nur schriftlich und mit Begründung ergehen. Außerdem muss eine Weisung im Strafakt vermerkt werden. Die bzw. der Bundesminister*in hat vor Erteilung einer Weisung den Weisungsrat zu befassen. Sie bzw. er steht überdies unter Ministerverantwortlichkeit und ist dem Parlament zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.

In den einzelnen Staatsanwaltschaften haben die Mitarbeiter*innen die Weisungen der Behördenleiterin bzw. des Behördenleiters zu befolgen. Sie können jedoch – wenn sie eine Weisung für rechtswidrig halten – eine schriftliche Weisung verlangen und sich sogar von der Behandlung der betreffenden Strafsache entbinden lassen.

Amt und Aufgaben

Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Organe. Sie nehmen die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahr. Dazu gehört die Leitung des Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren. Ihnen obliegt auch die Anklageerhebung und -vertretung im Strafprozess. Die Staatsanwaltschaften werden deshalb auch als Anklagebehörden bezeichnet.

Den Staatsanwält*innen obliegt die Anklageerhebung und -vertretung sowohl vor dem Landesgericht als auch vor den Bezirksgerichten des jeweiligen Landesgerichtsbezirks. Vor den Bezirksgerichten vertreten üblicherweise Bezirksanwält*innen die Anklage. Diese Bediensteten mit besonderen Fachkenntnissen müssen nicht akademisch vorgebildet sein.

Eine Sonderstellung kommt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu, deren bundesweite Zuständigkeit sich zunächst auf das Gebiet der Amts- und Korruptionsdelikte und auf Wirtschaftsstrafsachen mit 5 Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen erstreckt. Daneben fallen auch Finanzstrafdelikte mit 5 Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen, qualifizierte Fälle des Sozialbetrugs, qualifiziertes kridaträchtiges Verhalten sowie unter anderem Vergehen gemäß Aktiengesetz oder GmbH-Gesetz bei entsprechend großen Unternehmen (Stammkapital von zumindest fünf Millionen Euro oder mehr als 2.000 Beschäftigte) in ihre Zuständigkeit.

Die Oberstaatsanwaltschaften sind den Staatsanwaltschaften übergeordnet und bei den Oberlandesgerichten in Wien, Graz, Linz und Innsbruck eingerichtet. Neben der Vertretung der Anklage vor dem Oberlandesgericht führen sie die Dienstaufsicht über alle Staatsanwaltschaften in ihrem Bezirk und unterstehen unmittelbar der bzw. dem Bundesminister*in für Justiz.

Eine Sonderstellung nimmt die beim Obersten Gerichtshof eingerichtete Generalprokuratur ein. Die Generalprokuratur ist unmittelbar der bzw. dem Bundesminister*in für Justiz unterstellt und hat selbst keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften. Auch ist sie nicht Vertreterin der Anklage, sondern mit der Unterstützung des Obersten Gerichtshofs betraut. Sie ist vor allem befugt, in Strafsachen, in denen für die Parteien kein Rechtszug (mehr) zum Obersten Gerichtshof besteht, eine so genannte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben. Die Generalprokuratur erfüllt damit eine bedeutende Funktion bei der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Strafrecht.

Rechtliche Verantwortlichkeit

Die disziplinäre, strafrechtliche und die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte ist gleich wie bei den Richter*innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geregelt.

3. Diplomrechtspfleger*in

Organisation

Diplomrechtspfleger*innen sind in Österreich eine unverzichtbare Säule der Gerichtsbarkeit. Mehr als 80% aller erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen in Zivilrechtssachen werden heute von mehr als 700 Diplomrechtspfleger*innen getroffen.

Ausbildung zur bzw. zum Diplomrechtspfleger*in

Zur Ausbildung zur bzw. zum Diplomrechtspfleger*in werden nur Personen zugelassen, die die Matura oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt haben. Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst die Tätigkeit bei Gericht mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, die Teilnahme an einem Grund- und einem Arbeitsgebietslehrgang und die positive Ablegung einer Prüfung auf diesen Gebieten. Nach der bestandenen Rechtspflegerprüfung und bei Vorliegen der sonstigen in § 3 Rechtspflegergesetz angeführten Voraussetzungen erhält die bzw.der Rechtspflegeranwärter*in von der bzw. dem Bundesminister*in für Justiz eine Urkunde (Diplom), in der das Arbeitsgebiet zu bezeichnen ist. Mit der Ausstellung dieser Urkunde erlangt die Gerichtsbeamtin bzw. der Gerichtsbeamte die Befugnis zur Besorgung der in ihren bzw. seinen Wirkungsbereich fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet und kann somit als Rechtspfleger*in tätig werden.

In der Folge hat die bzw. der Präsident*in des Oberlandesgerichts zu bestimmen, bei welchem Gericht und allenfalls in welchem zeitlichen Umfang die bzw. der betreffende Gerichtsbeamtin bzw. Gerichtsbeamte als Diplomrechtspfleger*in zu verwenden ist. Beim so bestimmten Gericht wird die bzw. der Diplomrechtspfleger*in durch die Dienststellenleitung (Präsident*in oder Vorsteher*in des Gerichts) einer von einer bzw. einem Richter*in geleiteten Gerichtsabteilung – allenfalls auch mehreren Gerichtsabteilungen – zugewiesen.

Stellung der Diplomrechtspfleger*innen

Diplomrechtspfleger*innen sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamtinnen bzw. Gerichtsbeamte, denen auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes (Art 87a B-VG) und des Rechtspflegergesetzes die Besorgung von genau umschriebenen Geschäften der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen übertragen werden kannt. Sie sind in dieser Funktion nur an die Weisungen der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter*innen gebunden. Diese können sich auch jederzeit die Erledigung der Rechtssache vorbehalten oder diese an sich ziehen.  Die Entscheidungen der Diplomrechtspflegerin bzw. des Diplomrechtspflegers können wie jene der Richterin bzw. des Richters angefochten werden.

In der Praxis arbeiten Diplomrechtspfleger*innen weitestgehend eigenständig. Weisungen der Richterin bzw. des Richters sind unüblich und kommen äußerst selten vor.

Amt und Aufgaben

Diplomrechtspfleger*innen werden in den nachstehenden Arbeitsgebieten eingesetzt:

  • Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen („Schuldenregulierungsverfahren“);
  • Außerstreitsachen;
  • Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
  • Firmenbuchsachen

Jedes dieser Arbeitsgebiete erfordert eine gesonderte Ausbildung und eine gesonderte Bestellung zur bzw. zum Diplomrechtspfleger*in auf dem betreffenden Arbeitsgebiet.

Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Richter*innen und Diplomrechtspfleger*innen

Der Wirkungskreis einer Diplomrechtspflegerin bzw. eines Diplomrechtspflegers umfasst nicht alle auf den genannten Arbeitsgebieten anfallenden Arbeiten und Entscheidungen. Die in den Wirkungskreis des der Diplomrechtspflegerin bzw. des Diplomrechtspflegersfallenden Geschäfte sind im Rechtspflegergesetz genau aufgezählt, wobei der Wirkungskreis in den einzelnen Arbeitsgebieten unterschiedlich weit gezogen ist.

Das Rechtspflegergesetz sieht für die einzelnen Arbeitsgebiete Wirkungskreise vor, die konkrete Geschäftsbereiche der bzw. dem Rechtspfleger*in zuordnen (so umfasst etwa der Wirkungskreis in Insolvenzsachen die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht). Bestimmte Zuständigkeiten bleiben dabei freilich der bzw. dem Richter*in vorbehalten.
Daneben umfasst jeder Wirkungskreis unter anderem die Durchführung des Mahnverfahrens, die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet, die Entscheidung über Anträge auf Verfahrenshilfe im Rechtspflegerverfahren sowie die Vornahme von Amtshandlungen aufgrund des Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichts oder einer inländischen Behörde.

4. Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt

Allgemeines

Rechtsanwält*innen sind dazu berufen und befugt, Parteien in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten vor allen Gerichten und Behörden der Republik Österreich zu vertreten.

Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung; die Berufsausübung setzt jedoch die nachgenannten Erfordernisse voraus.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen enthalten die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1896, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, und das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000.

Voraussetzungen für die Berufsausübung

Wer den Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts ergreifen will, hat nach dem Studium der Rechtswissenschaften (Studium des österreichischen Rechts) eine insgesamt zumindest fünfjährige rechtsberufliche Tätigkeit nachzuweisen, wovon zumindest sieben Monate bei Gericht bzw. einer Staatsanwaltschaft und drei Jahre bei einer österreichischen Rechtsanwältin bzw. einem österreichischen Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter*in zu absolvieren sind.

Die für die Berufsausübung erforderliche Rechtsanwaltsprüfung kann nach einer praktischen Verwendung von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt, abgelegt werden. Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist überdies die Teilnahme an von der Rechtsanwaltskammer verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.

Wer die aufgezählten Erfordernisse erfüllt, kann die Eintragung in die Liste der Rechtsanwält*innen derjenigen Rechtsanwaltskammer erwirken, in deren Sprengel der Kanzleisitz liegen soll.

Unter bestimmten Voraussetzungen können in Österreich auch ausländische Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind,

  • vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten ausüben,
  • nach Ablegung einer Eignungsprüfung um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwält*innen der zuständigen Rechtsanwaltskammer ansuchen oder
  • sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates sofort ohne vorherige Eignungsprüfung in Österreich niederlassen und sich nach einer dreijährigen „effektiven und regelmäßigen“ Berufsausübung in Österreich voll in die österreichische Rechtsanwaltschaft integrieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann in der Republik Österreich auch ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer eines GATS-Mitgliedstaates vorübergehend einzelne genau umgrenzte rechtsanwaltliche Tätigkeiten erbringen.

Rechtliche Verantwortlichkeit

Rechtsanwält*innen, die Berufspflichten verletzen oder das Standesansehen beeinträchtigen, haben sich vor einem von der örtlichen Rechtsanwaltskammer gewählten Disziplinarrat zu verantworten. Die Strafbefugnis des Disziplinarrates geht bis zur Streichung von der Liste der Rechtsanwält*innen. In zweiter Instanz entscheidet der Oberste Gerichtshof in Vierersenaten, die sich aus zwei Richter*innen des Obersten Gerichtshofes und zwei Rechtsanwält*innen zusammensetzen.

Daneben unterliegen Rechtsanwält*innen selbstverständlich auch einer straf- und zivilrechtlichen Verantwortung.

Rechtsanwaltskammer, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Sämtliche in die jeweilige Liste eingetragenen Rechtsanwält*innen und Rechtsanwaltsanwärter*innen eines Bundeslandes bilden eine Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und autonome Selbstverwaltungskörper.

Die Wahrnehmung der die österreichische Rechtsanwaltschaft insgesamt betreffenden Interessen kommt auf Bundesebene dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu, der sich aus den neun Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammensetzt und dessen Vertreterversammlung von Delegierten der Rechtsanwaltskammern gebildet wird ( http://www.rechtsanwaelte.at/).

5. Notar*in

Allgemeines

Zur Regelung ihrer privatrechtlichen Rechtsverhältnisse stehen der rechtsuchenden Bevölkerung die Notar*innen als unabhängige und unparteiische Organe der vorsorgenden Rechtspflege zur Verfügung.

Ihre Hauptaufgabe liegt in der Mitwirkung an Rechtsvorgängen und in der Rechtsbetreuung der Bevölkerung. Die Notar*innen errichten öffentliche Urkunden, verwahren Fremdgut, verfassen Privaturkunden und vertreten Parteien, vornehmlich im außerstreitigen Bereich. Darüber hinaus obliegt ihnen noch die Tätigkeit als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen. Insbesondere werden sie zur Durchführung der Verlassenschaftsverfahren als sogenannte Gerichtskommissär*innen herangezogen.

Die bzw. der jeweilige Notar*in hat dafür zu sorgen, dass die Vermögenswerte von Verstorbenen gesichert werden und den berechtigten Personen zukommen. Diese Tätigkeit erfordert besondere Kenntnisse im Erbrecht und im Außerstreitverfahren, woraus wieder die ständige Heranziehung von Notar*innen durch die Bevölkerung bei der Mitwirkung von Testamentserrichtungen wie überhaupt zur Beratung und Vertretung in Erbrechtsangelegenheiten resultiert.

Die bzw. der Notar*in übt ein öffentliches Amt aus, ist jedoch kein*e Beamtin bzw. Beamter. Sie bzw. er trägt das wirtschaftliche Risiko des Kanzleibetriebes, betreibt jedoch kein Gewerbe. Der Beruf der Notarin bzw. des Notars ist dem freien Beruf angenähert, als Gerichtskommissär*in ist die bzw. der Notar*in aber ein gerichtliches Organ. Die Tätigkeit als Notar*in ist hauptberuflich und kann nicht mit einer Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt verbunden werden.

Veränderungen der Zahl der Notarstellen und deren Amtssitze erfolgen jeweils durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Justiz. Derzeit gibt es in Österreich 536 Notarstellen (Stand April 2023).

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für diese Tätigkeit enthalten die Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, das Notariatstarifgesetz (NTG), BGBl. Nr. 576/1973, das Notariatsprüfungsgesetz (NPG), BGBl. Nr. 522/1987, das Gerichtskommissärsgesetz (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, und das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG), BGBl. Nr. 108/1971.

Ausbildung

Wer das Studium der Rechtswissenschaften (Studium des österreichischen Rechts) abgeschlossen hat und sich für den Beruf der Notarin bzw. des Notars interessiert, sucht eine*n Notar*in, um dort in ein Angestelltenverhältnis aufgenommen und in die Liste der Notariatskandidat*innen eingetragen zu werden.

Die Eintragung in die von der zuständigen Notariatskammer geführte Liste der Notariatskandidat*innen ist nur zulässig, wenn die bzw. der Betreffende eine siebenmonatige Gerichtspraxis als Rechtspraktikant*in bei Gericht bzw. einer Staatsanwaltschaft aufweist und bei der erstmaligen Eintragung in das Kandidat*innen-Verzeichnis das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Um zur Notariatsprüfung zugelassen zu werden, hat die bzw. der Notariatskandidat*in von der Notariatskammer verbindlich vorgeschriebene Ausbildungsveranstaltungen zu besuchen.

Die Notariatsprüfung ist in zwei Teilen abzulegen:

  • Zur ersten Teilprüfung kann die bzw. der Notariatskandidat*in nach einer Kandidat*innenzeit von 18 Monaten antreten, spätestens muss jedoch die erste Teilprüfung am Ende des fünften Jahres der Kandidat*innenzeit abgelegt werden, widrigenfalls man von der Liste der Notariatskandidat*innen zu streichen ist.
  • Zur zweiten Teilprüfung kann die bzw. der Notariatskandidat*in nach einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat*in im Ausmaß von mindestens einem Jahr antreten. Spätestens vor Ablauf einer zehnjährigen Kandidat*innenzeit muss die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung erfolgreich bestanden werden, sonst wird man von der Liste der Notariatskandidat*innen gestrichen.

Ernennung

Frei gewordene oder neu geschaffene Notarstellen sind vor ihrer Besetzung öffentlich auszuschreiben. Das Gesetz (§ 6 Notariatsordnung) fordert von den Bewerber*innen um eine Notarstelle unter anderem, dass sie

  • Staatsangehörige eines EU- oder eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind,
  • ein Studium des österreichischen Rechts erfolgreich abgeschlossen haben,
  • die Notariatsprüfung bestanden haben und
  • eine siebenjährige rechtsberufliche Verwendung, davon mindestens drei Jahre als Notariatskandidat*in nach Ablegung der Notariatsprüfung, nachweisen können.

Diese Grundvoraussetzungen geben aber noch kein Recht auf Ernennung zur bzw. zum Notar*in. Im Besetzungsverfahren werden die Bewerber*innen von der örtlich zuständigen Notariatskammer und nachfolgend von den Personalsenaten des zuständigen Landesgerichts und des Oberlandesgerichtes begutachtet und gereiht, wobei der Dauer der praktischen Verwendung maßgebende Bedeutung zukommt. Die Notariatskammer und die zwei Personalsenate erstatten je einen Dreiervorschlag an die bzw. den Bundesminister*in für Justiz. Diese*r ist an die Vorschläge zwar nicht gebunden, ernennt aber in der Praxis nur gereihte Bewerber*innen.

Das Notar*innenamt kann bis zum 31. Jänner des Kalenderjahres ausgeübt werden, das der Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Eine amtswegige Versetzung einer Notarin bzw. eines Notars auf eine andere Notarstelle ist unzulässig.

Aufsicht über das Notariat, rechtliche Verantwortlichkeit

Notar*innen stehen wegen ihrer Aufgaben als Errichter*innen von öffentlichen Urkunden und als Gerichtskommissär*innen unter besonderer Kontrolle. Die Aufsicht über das Notariat obliegt der bzw. dem Bundesminister*in für Justiz, der Justizverwaltung und unmittelbar den Notariatskammern.

Für Notar*innen gilt ein eigenes Disziplinarrecht. Disziplinarvergehen werden in erster Instanz vom Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notar*innen und in zweiter Instanz vom Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Notar*innen geahndet, wobei den erkennenden Senaten jeweils auch Notar*innen anzugehören haben. Der Strafenkatalog des Disziplinargerichtes reicht bis zur Amtsenthebung. Bloße Ordnungswidrigkeiten werden von der Notariatskammer geahndet.

Neben dieser disziplinären Verantwortlichkeit unterliegen Notar*innen selbstverständlich auch einer strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.

Soweit Notar*innen als Gerichtskommissär*innen tätig werden, gelten sie als Beamt*innen im strafrechtlichen Sinn und sind daher für die sogenannten Amtsdelikte, dazu zählt insbesondere der Missbrauch der Amtsgewalt, verantwortlich. Die zivilrechtliche Haftung ist unterschiedlich geregelt. Soweit der Notar*innen als Gerichtskommissär*innen tätig werden, unterliegen sie denselben Haftungsregelungen wie Richter*innen und Staatsanwält*innen. Sie können also von den Parteien nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern die Parteien haben ihre Ersatzansprüche an den Staat zu richten. Der Staat kann sich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit regressieren. Außerhalb der Tätigkeit als Gerichtskommissär*in ist die bzw. der Notar*in den Parteien unmittelbar zivilrechtlich verantwortlich.

Notariatskollegien, Österreichische Notariatskammer

Die Notar*innen, die in einem Bundesland ihren Amtssitz haben, und die in das Verzeichnis der Notariatskandidat*innen dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidat*innen bilden ein Notariatskollegium. Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg bestehen jeweils gemeinsame Kollegien.

Dem Kollegium obliegen die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.

Jedes Notariatskollegium hat aus seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen. Die Notariatskammer besteht aus einer bzw. einem Notar*in als Präsident*in sowie sechs Notar*innen (in Wien: zwölf) und drei Notariatskandidaten*innen (in Wien: sechs) als Mitgliedern.

Aus den Notariatskammern der Länder setzt sich die  Österreichische Notariatskammer (www.notar.at) zusammen. Diese ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinausreichende Angelegenheiten betrifft, zur Wahrung der Rechte und Angelegenheiten des Notariats sowie zu seiner Vertretung berufen.

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Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

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