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Mitarbeiter in Justizbehörden

Bei den Mitarbeitern in den Justizbehörden handelt es sich um Beamte der Justiz, des öffentlichen Dienstes sowie um Hilfskräfte.

Richter (suci; Sing.sudac).

Richter sind Justizbeamte in Planstellen. Personen mit kroatischer Staatsbürgerschaft können zu Richtern ernannt werden.

Absolventen der Staatlichen Schule für Justizbeamte (Državna škola za pravosudne dužnosnike) oder Personen, die bereits richterliche Aufgaben wahrnehmen, können zu Richtern an Amtsgerichten (općinski sud), Handelsgerichten (trgovački sud) oder Verwaltungsgerichten (upravni sud) ernannt werden.

Personen, die mindestens zehn Jahre als Justizbeamte tätig waren, können zu Richtern an Gespanschaftsgerichten (županijski sud) ernannt werden.

Personen, die mindestens zwölf Jahre als Justizbeamte tätig waren, können zu Richtern an dem Hohen Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien (Visoki prekršajni sud Republike Hrvatske), dem Hohen Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske) und dem Hohen Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien (Visoki upravni sud Republike Hrvatske) ernannt werden.

Voraussetzung für die Ernennung zum Richter des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien(Vrhovni sud Republike Hrvatske)sind mindestens 15 Jahre Berufspraxis als Justizbeamter, Anwalt, Notar oder Hochschulprofessor für Rechtswissenschaften (bei Letzteren zählt die Berufstätigkeit nach bestandener Rechtsanwaltsprüfung) oder eine Tätigkeit als renommierter Anwalt mit bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung, mindestens 20 Jahren Berufspraxis und nachweislicher Fachkompetenz auf einem speziellen Rechtsgebiet und in Form von fachlichen und wissenschaftlichen Arbeiten.

Gerichtsgesetz (Zakon o sudovima)
Gesetz über den nationalen Richterrat (Zakon o Državnom sudbenom vijeću)
Gesetz über die Besoldung von Richtern und anderen Justizbeamten (Zakon o plaćama sudaca i drugih pravosudnih dužnosnika)

Gerichtsbedienstete

Die Anzahl der Justizbeamten und Hilfskräfte, die an den Gerichten für fachliche Tätigkeiten, Büroarbeiten und technische Aufgaben benötigt werden, wird vom Justizministerium festgelegt.

Die Beschäftigung von Beamten und von Hilfspersonal an den Gerichten, Praktika, das Verfahren, die Methoden und das Programm für das juristische Staatsexamen, die Vergütung und andere tätigkeitsbezogenen Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten sowie die Haftung bei beruflichen Verfehlungen werden durch die Verordnungen für Beamte und Hilfspersonal und die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen geregelt.

Frei werdende Stellen an Gerichten dürfen nur mit Zustimmung des Justizministeriums neu besetzt werden.

Bei der Einstellung von Justizbeamten und Hilfskräften an den Gerichten ist darauf zu achten, dass Angehörige nationaler Minderheiten vertreten sind.

Regelungen zu den Ausbildungsanforderungen an Justizbeamte und Hilfskräfte werden vom Justizminister erlassen.

Gerichtsberater (sudski savjetnici; Sing. sudski savjetnik), Hauptgerichtsberater(viši sudski savjetnici; Sing. viši sudski savjetnik) und spezialisierte Hauptgerichtsberater (viši sudski savjetnici – specijalisti; Sing. viši sudski savjetnik – specijalist)

Personen mit einem Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder einem integrierten grundständigen oder weiterführenden Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften und bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung können als Gerichtsberater tätig sein.

Personen mit einem Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder einem Abschluss eines integrierten Grund- oder Aufbaustudiums in Rechtswissenschaften, bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung und mindestens zwei Jahren Berufspraxis als Gerichtsberater oder Berater eines Staatsanwalts oder als Justizbeamter, Anwalt oder Notar oder Personen, die nach bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung mindestens fünf Jahre in anderen Rechtsangelegenheiten tätig gewesen sind, können zum Hauptgerichtsberater oder Gerichtsberater beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien ernannt werden.

Personen mit einem Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder einem Abschluss eines Grund- oder Aufbaustudiums in Rechtswissenschaften, bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung und mindestens vier Jahren Berufspraxis als Gerichtsberater oder Berater eines Staatsanwalts oder als Justizbeamter, Anwalt oder Notar oder Personen, die nach bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung mindestens acht Jahre in anderen Rechtsangelegenheiten tätig gewesen sind, können zum spezialisierten Hauptgerichtsberater ernannt werden.

Personen mit einem Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder einem Abschluss eines integrierten grundständigen oder weiterführenden Hochschulstudiums in Rechtswissenschaften, bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung und mindestens vier Jahren Berufspraxis als Gerichtsberater oder Berater eines Staatsanwalts oder Justizbeamter, Anwalt oder Notar oder Personen, die nach bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung mindestens acht Jahre in anderen Rechtsangelegenheiten tätig gewesen sind, können zum Hauptgerichtsberater beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien ernannt werden.

Personen mit einem Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder einem Abschluss eines integrierten grundständigen oder weiterführenden Hochschulstudiums in Rechtswissenschaften, bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung und mindestens sechs Jahren Berufspraxis als Gerichtsberater oder Berater eines Staatsanwalts oder als Justizbeamter, Anwalt oder Notar oder Personen, die nach bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung mindestens zehn Jahre in anderen Rechtsangelegenheiten tätig gewesen sind, können zum spezialisierten Hauptgerichtsberater beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien ernannt werden.

Befugnisse der Gerichtsberater und Hauptgerichtsberater

Gerichtsberater, Hauptgerichtsberater und spezialisierte Hauptgerichtsberater nehmen an Gerichtsverhandlungen teil und sind ermächtigt, bestimmte Gerichtsverfahren eigenständig zu führen, Beweismittel zu bewerten und Tatsachen festzustellen. Nach Abschluss des Verfahrens legen sie dem Richter einen Entwurf vor, der die Grundlage für seine Entscheidung bildet, und sie veröffentlichen die angenommene Entscheidung mit der Genehmigung des Richters.

Nach den geltenden Bestimmungen des Gerichtsgesetzes dürfen Gerichtsberater, Hauptgerichtsberater und spezialisierte Hauptgerichtsberater in folgenden Fällen Gerichtsverfahren leiten bzw. dem Richter Vorlagen zur Entscheidung unterbreiten:

  1. in Zivilverfahren bei Streitigkeiten wegen Geld- oder Schadenersatzforderungen, wenn der Streitwert 100 000,00 HRK nicht überschreitet, und bei Handelsstreitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens 500 000,00 HRK,
  2. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Tarifverträgen ergeben,
  3. bei Verwaltungsstreitigkeiten in Fällen, in denen ein Urteilsspruch auf der Grundlage einer bereits rechtskräftigen Entscheidung in einem Musterverfahren ergeht, oder bei rechtlichen Schritten gegen eine Handlung oder Unterlassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder bei Verwaltungsstreitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens 100 000,00 HRK,
  4. in Vollstreckungsverfahren,
  5. in Nachlassverfahren,
  6. in Grundbuchverfahren,
  7. in Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  8. in nichtstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zum Entzug der Geschäftsfähigkeit und zur Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft, sowie Grenzziehungsverfahren und Verfahren, auf die das Familiengesetz(Obiteljski zakon)Anwendung findet,
  9. in Registrierungsverfahren,
  10. in verkürzten Insolvenzverfahren und
  11. in Kostenfestsetzungsverfahren.

Gerichtsberater, Hauptgerichtsberater und spezialisierte Hauptgerichtsberater sind in bestimmten gesetzlich geregelten Verfahren handlungs- und entscheidungsbefugt.

In zweitinstanzlichen Verfahren und im Falle von außerordentlichen Rechtsmitteln erstatten die Gerichtsberater, Hauptgerichtsberater bzw. spezialisierten Gerichtsberater Bericht über den Verfahrensstand und erarbeiten einen Entscheidungsentwurf.

Richter auf Probe(sudački vježbenici; Sing.sudački vježbenik)

Das Justizministerium entscheidet jährlich über die Zahl der an den Gerichten beschäftigten Richter auf Probe entsprechend den dafür im Staatshaushalt vorgesehenen Mitteln.

Die für die Einstellung von Richtern auf Probe geltenden Bedingungen, das eigentliche Einstellungsverfahren sowie Dauer und Modalitäten der Probezeiten werden durch ein gesondertes Gesetz geregelt.

Mitarbeiter mit besonderem Fachwissen(stručni suradnici; Sing.stručni suradnik)

An den Gerichten können auch Mitarbeiter beschäftigt sein, die eine einschlägige Berufsausbildung oder ein grundständiges oder weiterführendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und über die notwendige Berufserfahrung in Defektologie, Soziologie, Bildung, Volkswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Finanzen oder anderen relevanten Bereichen verfügen.

Fachkräfte und Fachhilfskräfte(stručni pomoćnici; Sing.stručni pomoćnik) unterstützen die Richter in ihrer Arbeit, wenn die entsprechenden Fälle Sachkunde erfordern.

Laienrichter(suci porotnici; Sing.sudac porotnik)

Laienrichter sind kroatische Staatsbürger, die in bestimmten Verfahren an Gerichtsverhandlungen teilnehmen und die Funktion eines Richters nicht hauptberuflich ausüben. Stattdessen sind sie als Mitglieder der Gerichtskammer den Richtern gleichgestellt, wenn es darum geht, über Angelegenheiten zu entscheiden, über die in einem Strafverfahren befunden werden muss.

Zu Laienrichtern können nur volljährige kroatische Staatsbürger ernannt werden, die für die Wahrnehmung einer solchen Funktion geeignet sind.

Laienrichter werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt und können danach wiederernannt werden.

Laienrichter an Amts- und Gespanschaftsgerichten werden durch die Gespanschaftsversammlung (županijska skupština) bzw. in Zagreb durch die Zagreber Stadtverordnetenversammlung (Gradska skupština Grada Zagreba) auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrats, der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände und der Wirtschaftskammer ernannt.

Vor der Ernennung von Laienrichtern ist unbedingt die Stellungnahme des Präsidenten des betreffenden Gerichts zu den vorgeschlagenen Kandidaten einzuholen.

Direktor der Gerichtsverwaltung(ravnatelj sudske uprave)

Ein Gericht, an dem mehr als 15 Richter tätig sind, beschäftigt einen Verwaltungsdirektor.

Der Direktor der Gerichtsverwaltung unterstützt den Präsidenten des Gerichts bei den Aufgaben der Gerichtsverwaltung, insbesondere durch

  • die Wahrnehmung spezieller Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Verwaltung der Personalressourcen des Gerichtshofs,
  • die Organisation der Arbeit der Justizbeamten und Hilfskräfte sowie durch die Überwachung ihrer Leistung,
  • die Überwachung und Planung der Aus- und Weiterbildung von Justizbeamten und Hilfskräften,
  • die Instandhaltung des Gerichtsgebäudes, des Geländes und der Arbeitsmittel sowie durch die Vornahme der erforderlichen Investitionen,
  • die Vorbereitung und Koordinierung des jährlichen Beschaffungsplans entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und dem Bedarf des Gerichts,
  • die Organisation von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge,
  • die Überwachung der finanziellen und operativen Tätigkeiten des Gerichts sowie durch die Ausführung von Büro- und technischen Aufgaben untergeordneter Art,
  • die Betreuung der Haushalts- und Eigenmittel und Überwachung ihrer Verwendung,
  • die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von Projekten der Gerichtsverwaltung und der Beaufsichtigung derselben,
  • die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Fertigstellung von Statistiken zur Arbeit des Gerichts,
  • die Zusammenarbeit mit kommunalen und regionalen Behörden bei der Beschaffung von Ausrüstungen und der Bereitstellung der entsprechenden Mittel für die konkreten Tätigkeiten der Gerichte,
  • die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm vom Präsidenten des Gerichts übertragen werden.

Der Direktor der Gerichtsverwaltung ist gegenüber dem Präsidenten des Gerichts rechenschaftspflichtig.

Zum Direktor der Gerichtsverwaltung kann ernannt werden, wer einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder einen Abschluss eines integrierten grundständigen oder weiterführenden Hochschulstudiums in Rechtswissenschaften oder einen Abschluss eines speziellen weiterführenden Fachstudiums in Wirtschaftswissenschaften erworben hat und über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in einer entsprechenden Tätigkeit verfügt.

Gerichtssprecher(glasnogovornik suda)

Jedes Gericht hat einen Sprecher.
Als Gerichtssprecher fungiert ein Richter, ein Gerichtsberater oder eine vom Präsidenten des Gerichts im Jahresdienstplan benannte Person.

Der Präsident eines Gespanschaftsgerichts kann einen an diesem Gericht tätigen Richter zum Sprecher dieses Gerichts und der in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Amtsgerichte bestimmen. Es kann ein stellvertretender Sprecher benannt werden.

Der Gerichtssprecher erteilt Auskunft über die Tätigkeit des Gerichts gemäß dem Gerichtsgesetz, der Verfahrensordnung des Gerichts(Sudski poslovnik)und dem Gesetz über die Informationsfreiheit(Zakon o pravu na pristup informacijama).

Staatsanwalt(državni odvjetnici; Sing.državni odvjetnik)

Zum Generalstaatsanwalt der Republik Kroatien (Glavni državni odvjetnik Republike Hrvatske) kann ernannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Ernennung zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Republik Kroatien (zamjenik Glavnog državnog odvjetnika Republike Hrvatske) erfüllt.

Die Staatsanwälte der Gespanschaften (županijski državni odvjetnici) werden aus den Reihen der Staatsanwälte, der stellvertretenden Generalstaatsanwälte, der Stellvertreter in einer spezialisierten Staatsanwaltschaft und der stellvertretenden Staatsanwälte in den Gespanschaften ernannt und müssen mindestens zwei Jahre lang die Aufgaben eines stellvertretenden Staatsanwalts in einer Gespanschaft wahrgenommen haben.

Die Staatsanwälte der Gespanschaften werden vom Rat der Staatsanwaltschaft (Državnoodvjetničko vijeće) auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts der Republik Kroatien und nach Stellungnahme des Kollegiums der Staatsanwaltschaften der Republik Kroatien (Kolegij Državnog odvjetništva Republike Hrvatske) für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt.

Staatsanwälte an den kommunalen Gerichten (općinski državni odvjetnici) werden aus den Reihen der Staatsanwälte und stellvertretenden Staatsanwälte ernannt.

Die Staatsanwälte an den kommunalen Gerichten werden vom Rat auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts der Republik Kroatien und nach Stellungnahme des Kollegiums der Staatsanwaltschaften der Republik Kroatien und der Staatsanwaltschaft der Gespanschaft für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt.

Stellvertretende Staatsanwälte (zamjenici državnog odvjetnika)

Stellvertretende Staatsanwälte werden in einer Weise, unter den Bedingungen und im Rahmen eines Verfahrens ernannt, die ihre Sachkenntnis, ihre Unabhängigkeit und ihre Eignung zur Ausübung des Amtes eines Staatsanwalts gewährleisten.

Zum stellvertretenden Staatsanwalt wird ernannt, wer kroatischer Staatsangehöriger ist, das juristische Staatsexamen bestanden hat und die im Gesetz über den Rat der Staatsanwaltschaft (Zakon o državnoodvjetničkom vijeću) festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt.

Absolventen der Staatlichen Schule für Justizbeamte können zum stellvertretenden Staatsanwalt an einem kommunalen Gericht ernannt werden.

Zum stellvertretenden Staatsanwalt kann ernannt werden, wer mindestens zehn Jahre in einem richterlichen Amt tätig war.

Voraussetzung für die Ernennung zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Republik Kroatien sind mindestens 15 Jahre Berufspraxis in einem Justizorgan oder eine mindestens ebenso lange Tätigkeit als Anwalt, Notar oder Hochschulprofessor für Rechtswissenschaften mit bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung (bei Letzteren zählt die Berufstätigkeit nach bestandener Rechtsanwaltsprüfung) oder eine Tätigkeit als renommierter Anwalt mit bestandener nationaler Rechtsanwaltsprüfung, mindestens 20 Jahren Berufspraxis und nachweislicher Fachkompetenz auf einem speziellen Rechtsgebiet und in Form von fachlichen und wissenschaftlichen Arbeiten.

Voraussetzung für die Ernennung zum stellvertretenden Staatsanwalt in einer Oberstaatsanwaltschaft ist neben der Erfüllung der im Gesetz festgelegten Anforderungen, dass die betreffende Person bei ihrer letzten Beurteilung mindestens als »erfolgreich in der Erfüllung ihrer Aufgaben« beurteilt wurde.

Bei der Staatsanwaltschaft werden ein oder mehrere Staatsanwälte ernannt, die ihre Aufgaben dauerhaft ausüben.

Staatsanwälte und stellvertretende Staatsanwälte müssen sich so verhalten, dass sie ihren eigenen Ruf nicht schädigen, die Staatsanwaltschaft nicht in Verruf bringen und keine Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder an der Autonomie und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft begründen.

Im Rahmen ihrer Vertretungstätigkeit und in ihren Beziehungen zu staatlichen Organen und juristischen Personen sind Staatsanwälte und stellvertretende Staatsanwälte verpflichtet, die Rechtmäßigkeit, Professionalität und Unparteilichkeit zu wahren, die Fristen für bestimmte Verfahren zu beachten und die Vorschriften über den Vorrang bei der Bearbeitung von Fällen zu befolgen.

Treten Staatsanwälte und stellvertretende Staatsanwälte in Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde auf, müssen sie die Würde des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Behörde, ihre eigene persönliche Würde und die Würde der Staatsanwaltschaft achten und wahren.

Staatsanwälte und stellvertretende Staatsanwälte sind verpflichtet, sämtliche Daten und sonstigen Kenntnisse über das Privat- und Familienleben der Parteien und anderer Personen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erlangen und die nicht durch die Rechtsvorschriften über das Dienstgeheimnis geschützt sind, geheim zu halten, sofern dies keine Straftat darstellt. Zudem müssen sie sämtliche Daten geheim halten, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Staatsanwälte und stellvertretende Staatsanwälte dürfen keiner politischen Partei angehören und nicht in die Politik eingebunden sein.

Der Generalstaatsanwalt der Republik Kroatien, die stellvertretenden Generalstaatsanwälte der Republik Kroatien, die Staatsanwälte und die stellvertretenden Staatsanwälte können nicht für rechtliche Stellungnahmen in einem ihnen zugewiesenen Fall haftbar gemacht werden, es sei denn, sie begehen dabei einen Gesetzesverstoß und eine Straftat.

Berater eines Staatsanwalts (Državnoodvjetnički savjetnici)

Berater eines Staatsanwalts, leitende Berater eines Staatsanwalts (viši državnoodvjetnički savjetnici) und leitende Fachberater eines Staatsanwalts (viši državnoodvjetnički savjetnici – specijalisti) unterstützen den Staatsanwalt und seinen Stellvertreter bei ihrer Arbeit, arbeiten Entwürfe für Beschlüsse aus, geben Berichte, Eingaben und Erklärungen von Einzelpersonen zu Protokoll und nehmen andere ihnen durch das Gesetz und die Durchführungsverordnungen auferlegte Fachaufgaben selbstständig oder unter Aufsicht und nach den Weisungen des Staatsanwalts oder seines Stellvertreters wahr.

In den Abteilungen für Strafsachen der Staatsanwaltschaften können sie Anklage in Verfahren wegen Straftaten erheben, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

In den Abteilungen für Zivil- oder Verwaltungssachen der Staatsanwaltschaften können sie vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und anderen Stellen auf der Grundlage einer vom zuständigen Staatsanwalt ausgestellten besonderen Vollmacht wie folgt auftreten:

  • bei den Staatsanwaltschaften der Kommunen in Fällen, in denen der Streitwert 100 000,00 HRK nicht übersteigt,
  • bei den Staatsanwaltschaften der Gespanschaften in Fällen, in denen der Streitwert 500 000,00 HRK nicht übersteigt.

Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta – USKOK)

Das Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität ist eine für ganz Kroatien zuständige Sonderstaatsanwaltschaft, die sich mit Straftaten im Zusammenhang mit Korruption und organisierter Kriminalität befasst.

Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität
Gajeva 30a
10 000 Zagreb

Tel.: +385 4591 874
Fax: + 385 1 4591 878

E-Mail: tajnistvo@uskok.dorh.hr
Gesetz über das Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (Zakon o Uredu za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta)

Direktor des Amtes zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (USKOK)

Die Arbeit des USKOK wird vom Direktor geleitet, der nach Stellungnahme sowohl des Justizministers als auch des Kollegiums der Staatsanwaltschaften der Republik Kroatien vom Generalstaatsanwalt ernannt wird. Der Direktor wird für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt und kann danach wiederernannt werden.

Dienstleistungen der Anwaltschaft – autonom und unabhängig

Anwälte erbringen unabhängige und autonome Dienstleistungen in Form rechtlichen Beistands für natürliche und juristische Personen, damit diese ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend machen und durchsetzen können.

Rechtsanwalt(odvjetnici; Sing.odvjetnik)

Rechtsanwälte können alle Arten von Rechtsbeistand anbieten.

Sie bieten insbesondere rechtliche Beratung, erstellen Dokumente (Verträge, Testamente, Erklärungen/Aussagen usw.), setzen Klageschriften, Beschwerden, Antragsschriften, Aufforderungsschreiben, Gesuche, außerordentliche Rechtsbehelfe und andere Schriftsätze auf und vertreten ihre Mandanten.

Sie können ihre anwaltliche Tätigkeit selbstständig oder in einer Anwaltssozietät oder -kanzlei ausüben und dürfen keine Tätigkeiten verrichten, die mit dem Ansehen und der Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts unvereinbar sind.

Rechtsanwälte müssen die Vertraulichkeit aller Auskünfte, die sie von ihren Mandanten erhalten, und aller Kenntnisse, die sie auf andere Weise durch die Vertretung ihrer Mandaten erwerben, wahren. Diese Vertraulichkeit muss auch von allen anderen Angestellten oder ehemaligen Angestellten der Kanzlei gewahrt werden.

Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, ein Honorar für juristische Dienstleistungen nach dem von der kroatischen Rechtsanwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) festgelegten und vom Justizminister genehmigten Tarif sowie die Erstattung sämtlicher im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit entstandener Barauslagen zu verlangen.

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Verteidigung von Amts wegen, so wird die Höhe des Honorars für diese Tätigkeit vom Justizministerium festgelegt.

Die Vertretung eines Beschuldigten vor einem Gespanschaftsgericht (županijski sud) kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen, d. h., dass nur ein Rechtsanwalt mit einer Berufserfahrung von mindestens acht Jahren oder ein Beamter einer Justizbehörde in einem Strafverfahren wegen einer Straftat, die mit einer langjährigen Freiheitsstrafe geahndet wird, von Amts wegen oder auf Kosten des Staates die Verteidigung übernehmen kann.

Rechtsanwälte müssen ihren Mandanten bei Erbringung einer Dienstleistung eine Rechnung ausstellen. Wird die Vertretungsvollmacht aufgehoben oder widerrufen, stellt der Anwalt innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Aufhebung oder des Widerrufs der Vollmacht eine Rechnung aus.

Rechtsanwälte müssen der kroatischen Anwaltskammer angehören. Die Anwaltskammer ist eine selbstständige unabhängige Organisation mit den Merkmalen einer juristischen Person. Die kroatische Anwaltskammer vertritt die gesamte Anwaltschaft der Republik Kroatien.

Mit der Eintragung in das Anwaltsverzeichnis wird das Recht erworben, als Rechtsanwalt in der Republik Kroatien tätig zu sein.

Kroatische Anwaltskammer
Koturaška 53/II
10 000 Zagreb

Tel.: +385 1 6165 200
Fax: +385 1 6170 686

hok-cba@hok-cba.hr
http://www.hok-cba.hr/
Gesetz über die Rechtsberufe

Notarielle Dienstleistung

Notare (javni bilježnici; Sing. javni bilježnik)

Notare genießen öffentliches Vertrauen und werden vom Justizminister nach einem von der kroatischen Notarkammer (Hrvatska javnobilježnička komora) durchgeführten Auswahlverfahren ernannt.

Sie sind qualifizierte Juristen, die die nationale Rechtsanwaltsprüfung und die nationale Notarprüfung bestanden haben, über die erforderliche Erfahrung verfügen und selbstständig und unabhängig eine öffentliche Dienstleistung erbringen sowie als unparteiische Sachverständige im Auftrag der Mandanten dienen.

Sie sind befugt,

  • notarielle Urkunden zu erarbeiten und auszustellen, d. h. öffentliche Urkunden über Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen sich bestimmte Rechte der Parteien ergeben,
  • notarielle Niederschriften über die Rechtsgeschäfte, die sie vorgenommen haben oder bei denen sie anwesend waren, zu erarbeiten und auszustellen,
  • notarielle Beglaubigungen über Tatsachen, die sie bezeugt haben, zu erarbeiten und auszustellen,
  • Urkunden, Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände zur Aushändigung an andere Personen oder zuständige Stellen zu verwahren (notarielle Hinterlegung),
  • private Schriftsätze zu beglaubigen (authentifizieren),
  • als gerichtlich bestellter Treuhänder in Nachlassverfahren tätig zu werden und Beschlüsse anzunehmen,
  • Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde durchzuführen,
  • ihre Mandanten vor Gerichten und anderen öffentlichen Einrichtungen zu vertreten, allerdings nur, wenn die betreffenden Angelegenheiten in direktem Zusammenhang mit einem ihrer Schriftsätze stehen.

Da die Zuständigkeit des Gerichts in einem Nachlassverfahren von den Parteien nicht geändert werden kann, können sie auch keinen Notar als gerichtlich bestellten Treuhänder wählen.

Wenn ein Notar eine Partei vor einem Gericht oder einer anderen öffentlichen Stelle vertritt, hat er die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Ohne rechtfertigende Gründe dürfen Notare keine Amtspflichten ablehnen, und sie müssen die Kenntnisse, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangen, vertraulich behandeln.

Notare haben gemäß den Vorschriften über den vorläufigen Tarif der Notare (Pravilnik o privremenoj javnobilježničkoj tarifi), den Vorschriften über die Vergütung und Erstattung der Kosten von Notaren, die als gerichtlich bestellte Treuhänder in Nachlassverfahren tätig sind (Pravilnik o visini nagrade i naknade troškova javnog bilježnika kao povjerenika suda u ostavinskom postupku) und den Vorschriften über die Vergütung und Erstattung von Kosten von Notaren in Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o nagradama i naknadi troškova javnih bilježnika u ovršnom postupku) Anspruch auf Notargebühren und die Erstattung der Kosten für die Vornahme von Amtshandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Notare in der Republik Kroatien müssen der kroatischen Notarkammer beitreten.

Die kroatische Notarkammer und das Justizministerium überwachen die Tätigkeit der Notare in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

Die Tätigkeit eines Notars als gerichtlich bestellter Treuhänder in Nachlassverfahren wird von dem Gericht überwacht, das ihn bestellt hat.

Kroatische Notarkammer
Koturaška 34/II
10 000 Zagreb

Tel.: +385 1 4556 566
Fax: +385 1 4551 544

E-Mail: hjk@hjk.hr
http://www.hjk.hr/Uredi
Notarordnung (Zakon o javnom bilježništvu)
Gebührenordnung für Notare (Zakon o javnobilježničkim pristojbama)

Justizakademie

Die Justizakademie ist eine unabhängige öffentliche Einrichtung, die Kandidaten eine allgemeine Aus- und Weiterbildung zur selbstständigen, verantwortungsvollen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Justiz, eine fachliche Ausbildung von Referendaren, Beratern in den Justizbehörden und anderen Justizbeamten sowie eine Fortbildung für Justizbeamte anbietet. Die Akademie wird von einem Direktor geleitet und von einem Lenkungsausschuss, der aus neun Mitgliedern besteht, verwaltet. Das Lehrpersonal der Akademie setzt sich aus qualifizierten Personen zusammen, die aus den Reihen von Richtern, Staatsanwälten und stellvertretenden Staatsanwälten, Hochschuldozenten und gegebenenfalls auch anderen Berufsgruppen stammen.

Die Akademie bemüht sich aktiv um die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und beteiligt sich als Begünstigter oder Teilnehmer an Projekten der Europäischen Union. Ziel dieser Projekte ist es, die Akademie als Institution zu stärken und für die berufliche Entwicklung ihrer Zielgruppen Sorge zu tragen.

Gesetz über die Justizakademie (Zakon o Pravosudnoj akademiji)

Nationaler Richterrat(Državno sudbeno vijeće)

Der Nationale Richterrat ist ein eigenständiges, unabhängiges Gremium, das die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Justiz in der Republik Kroatien sicherstellt. Er entscheidet im Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz eigenständig über die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Entlassung und disziplinarische Verantwortung von Richtern und Präsidenten des Gerichts, ausgenommen im Falle des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien. Der Nationale Richterrat besteht aus elf Mitgliedern, darunter sieben Richter, zwei Hochschulprofessoren für Recht und zwei Mitglieder des Parlaments, von denen einer aus den Reihen der Opposition kommen muss.

Zakon o državnom sudbenom vijeću(Zakon o državnom sudbenom vijeću)

Rat der Staatsanwaltschaft(Državnoodvjetničko vijeće)

Der Rat der Staatsanwaltschaft ist ein eigenständiges, unabhängiges Gremium, das die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft in der Republik Kroatien sicherstellt.

Er ist für die Ernennung und Entlassung von stellvertretenden Staatsanwälten sowie von Staatsanwälten auf der Ebene der Gespanschaften und der Kommunen, für die Durchführung von Verfahren und die Beurteilung der disziplinarischen Verantwortung von stellvertretenden Staatsanwälten, für die Versetzung von stellvertretenden Staatsanwälten, für die Verwaltung und Überprüfung der Vermögenserklärungen von Staatsanwälten und stellvertretenden Staatsanwälten sowie für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes zuständig.

Er besteht aus elf Mitgliedern, darunter sieben stellvertretende Staatsanwälte, zwei Hochschulprofessoren für Rechtswissenschaften und zwei Mitglieder des Parlaments, von denen einer aus den Reihen der Opposition kommen muss.

Die Mitglieder des Rats der Staatsanwaltschaft werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt, wobei niemand zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben darf.

Gesetz über den Rat der Staatsanwaltschaft (Zakon o Državnoodvjetničkom vijeću)

Verfassungsgericht der Republik Kroatien (Ustavni sud Republike Hrvatske)

In der Verfassung der Republik Kroatien (Ustava Republike Hrvatske) und in dem Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien (Ustavni zakon o Ustavnom sudu Republike Hrvatske) sind die Schaffung, Organisation und Zuständigkeit des Verfassungsgerichts festgelegt. 
Im Verfassungsgericht der Republik Kroatien sind 13 Richter tätig, die vom kroatischen Parlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder des Parlaments aus den Reihen herausragender Juristen, insbesondere Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Hochschulprofessoren der Rechtswissenschaften, in einer Weise und nach dem Verfahren gewählt werden, die im Verfassungsgesetz festgelegt sind. Die Amtszeit eines Richters am Verfassungsgericht beträgt acht Jahre und wird in Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängert. Die Amtszeit eines Richters endet, bevor ein neuer Richter ernannt wird oder sein Amt antritt. Das Verfahren zur Einholung von Bewerbungen künftiger Richter des Verfassungsgerichts und zum Vorschlag von Kandidaten für die Wahl durch das kroatische Parlament wird von dem für Verfassungsfragen zuständigen Ausschuss des Parlaments durchgeführt. Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wählt einen Präsidenten des Gerichts für die Dauer von vier Jahren. 
Im Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wahl der Richter des Verfassungsgerichts und das Ende ihrer Amtszeit, die Bedingungen und Fristen für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung und der Vereinbarkeit anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem geltenden Recht, das Verfahren und die Rechtswirkungen der Entscheidungen des Verfassungsgerichts, der Schutz der durch die Verfassung garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie andere Fragen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Arbeit des Verfassungsgerichts von Bedeutung sind, geregelt. 
Der Verfassungsgerichtshof wacht über die Einhaltung und Anwendung der Verfassung der Republik Kroatien und stützt sein Handeln auf die Bestimmungen der Verfassung und des Verfassungsgesetzes über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien. 
Das Verfassungsgericht ist von allen Behörden unabhängig und entscheidet eigenständig darüber, wie es die ihm im Staatshaushalt zugewiesenen Mittel im Rahmen seines jährlichen Haushalts und des Gesetzes verwendet, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Die interne Organisation des Verfassungsgerichts ist in der Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien geregelt. Die Tätigkeit des Verfassungsgerichts ist öffentlich und seine Richter genießen Immunität, so wie die Mitglieder des kroatischen Parlaments.

Verfassungsgericht der Republik Kroatien
Trg Svetoga Marka 4
10 000 Zagreb

Tel.: +385 1 640 02 50
Fax: +385 1 455 10 55

E-Mail: Ustavni_sud@usud.hr
https://www.usud.hr/

Letzte Aktualisierung: 10/01/2022

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