Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012) geregelt. Er umfasst die Rechte und Pflichten von Eltern, darunter folgende:

  • Sorge für das Kind, insbesondere im Hinblick auf seine Gesundheit sowie seine körperliche, emotionale, geistige und moralische Entwicklung,
  • Schutz des Kindes,
  • persönlicher Umgang mit dem Kind,
  • Erziehung und Ausbildung des Kindes,
  • Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes und
  • Vertretung des Kindes und Verwaltung seines Vermögens.

Die elterliche Verantwortung beginnt mit der Geburt des Kindes und endet, wenn dieses die volle Geschäftsfähigkeit erlangt. Dauer und Umfang der elterlichen Verantwortung können nur durch Gerichtsentscheidung geändert werden. Die elterliche Verantwortung wird zum Wohle des Kindes wahrgenommen. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, die die Interessen des Kindes betrifft, klären die Eltern das Kind in jeder erforderlichen Hinsicht auf, um es in die Lage zu versetzen, sich eine eigene Meinung zu der jeweiligen Angelegenheit zu bilden und diese den Eltern gegenüber zu äußern; dies gilt nicht, wenn das Kind nicht in der Lage ist, die Informationen angemessen aufzunehmen, sich eine eigene Meinung zu bilden oder diese den Eltern gegenüber zu äußern. Die Eltern schenken der Meinung des Kindes besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen sie bei der Entscheidungsfindung. Die elterliche Verantwortung in Bezug auf die Person des Kindes wird von den Eltern in einer Weise und in einem Umfang wahrgenommen, die bzw. der dem Entwicklungsstand des Kindes entspricht. Bei Entscheidungen bezüglich der Ausbildung oder Beschäftigung des Kindes berücksichtigen die Eltern dessen Meinung sowie dessen Fähigkeiten und Talente.

Bis das Kind die Geschäftsfähigkeit erlangt, haben die Eltern das Recht, das Kind mittels erzieherischer Maßnahmen, die auf dessen sich entwickelnde Fähigkeiten abgestimmt sind, zu leiten; hierzu gehören auch Einschränkungen zum Schutz der Moral, der Gesundheit und der Rechte des Kindes sowie der Rechte anderer Personen und der öffentlichen Ordnung. Das Kind muss sich diesen Maßnahmen unterwerfen. Erzieherische Maßnahmen dürfen nur in einer den Umständen angemessenen Form und einem ebensolchen Umfang eingesetzt werden und weder die Gesundheit und/oder die Entwicklung des Kindes gefährden noch seine Menschenwürde verletzen.

Es wird davon ausgegangen, dass alle minderjährigen, nicht voll geschäftsfähigen Kinder fähig sind, Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer altersgemäßen Verstandes- und Willensreife vorzunehmen. Die Eltern sind verpflichtet und berechtigt, das Kind bei Rechtsgeschäften zu vertreten, die es nicht selbst rechtskräftig vornehmen kann. Die Eltern vertreten das Kind gemeinsam, jedoch kann auch jeder Elternteil einzeln handeln; vertritt ein Elternteil allein das Kind gegenüber einem Dritten, der in gutem Glauben handelt, so wird davon ausgegangen, dass dieser Elternteil mit dem Einverständnis des anderen Elternteils agiert. Ein Elternteil kann ein Kind nicht vertreten, wenn dies einen Interessenkonflikt zwischen dem Elternteil und dem Kind oder zwischen einzelnen Kindern derselben Eltern zur Folge haben könnte. In einem solchen Fall bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind. Können sich die Eltern nicht darüber einigen, wer von ihnen das Kind bei Rechtsgeschäften vertritt, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils, welcher Elternteil in welcher Weise rechtsverbindlich für das Kind handelt.

Die Eltern sind verpflichtet und berechtigt, das Vermögen des Kindes mit der gebotenen Sorgfalt zu verwalten. Geldmittel, die nicht als zur Deckung der mit dem Vermögen des Kindes verbundenen Kosten erforderlich erachtet werden, haben sie sicher zu verwalten. Bei der Vornahme von Rechtsgeschäften, die einzelne Vermögensbestandteile des Kindes betreffen, treten die Eltern als Vertreter des Kindes auf; ein Elternteil kann ein Kind nicht vertreten, wenn dies einen Interessenkonflikt zwischen dem Elternteil und dem Kind oder zwischen einzelnen Kindern derselben Eltern zur Folge haben könnte. In einem solchen Fall bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind. Kommt ein Elternteil der Verpflichtung zur Verwaltung des Vermögens des Kindes nicht mit der gebotenen Sorgfalt nach, so ersetzen die Eltern dem Kind den daraus entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch. Wenn die Eltern in wesentlichen Fragen der Verwaltung des Vermögens des Kindes zu keiner Einigung gelangen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils. Zu einem Rechtsgeschäft, das bestehendes oder auch künftiges Vermögen des Kindes oder einzelne Bestandteile dieses Vermögens betrifft, benötigen die Eltern eine gerichtliche Zustimmung, es sei denn, es handelt sich um gewöhnliche Angelegenheiten oder um außerordentliche Angelegenheiten mit geringem Vermögenswert.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die elterliche Verantwortung tragen beide Eltern. Jeder Elternteil trägt elterliche Verantwortung, sofern sie ihm nicht entzogen wurde. Dabei ist unerheblich, ob die Eltern verheiratet sind oder ob das Kind ehelich oder außerehelich geboren wurde.

Beide Eltern nehmen die elterliche Verantwortung in gegenseitigem Einvernehmen wahr. In Fällen, in denen in einer das Kind betreffenden Angelegenheit Gefahr in Verzug ist, kann ein Elternteil alleine entscheiden bzw. zustimmen; der jeweils andere Elternteil muss jedoch unverzüglich über den Stand der Dinge in Kenntnis gesetzt werden. Vertritt ein Elternteil allein das Kind gegenüber einem Dritten, der in gutem Glauben handelt, so wird davon ausgegangen, dass dieser Elternteil mit dem Einverständnis des anderen Elternteils agiert. In Fällen, in denen Eltern in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit zu keiner Einigung gelangen, insbesondere hinsichtlich des Wohls des Kindes, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Gericht; Gleiches gilt, wenn ein Elternteil den anderen von der Entscheidungsfindung in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit ausschließt. Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere die Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes sowie die Wahl seiner Ausbildung oder Beschäftigung, nicht jedoch normale medizinische oder ähnliche Angelegenheiten.

Sind die Eltern durch schwerwiegende Umstände an der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung gehindert, so kann diese durch Gerichtsentscheidung ausgesetzt werden, sofern dies als zum Wohle des Kindes erforderlich erachtet wird. Wenn ein Elternteil seine elterliche Verantwortung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, kann das Gericht zum Wohle des Kindes die elterliche Verantwortung dieses Elternteils oder deren Wahrnehmung einschränken und zugleich den Umfang der Einschränkung bestimmen. Wenn ein Elternteil die elterliche Verantwortung oder deren Wahrnehmung missbraucht oder stark vernachlässigt, kann das Gericht ihm die elterliche Verantwortung entziehen. Begeht ein Elternteil vorsätzlich eine Straftat zum Nachteil des Kindes oder stiftet er das noch strafunmündige Kind zu einer Straftat an, so prüft das Gericht insbesondere, ob Gründe vorliegen, diesem Elternteil seine elterliche Verantwortung zu entziehen.

Wenn ein Elternteil verstorben oder unbekannt ist, keine elterliche Verantwortung trägt oder diese ausgesetzt ist, nimmt der andere Elternteil die elterliche Verantwortung wahr; dies gilt auch, wenn die elterliche Verantwortung eines Elternteils oder deren Wahrnehmung eingeschränkt ist. Hat kein Elternteil die volle elterliche Verantwortung, wurde deren Wahrnehmung für beide Eltern ausgesetzt und/oder wurde die elterliche Verantwortung auf eine der angegebenen Weisen – jedoch für jeden Elternteil separat – eingeschränkt, so bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind; dieser hat die Rechte und Pflichten der Eltern oder nimmt diese anstelle der Eltern wahr. Ist die elterliche Verantwortung oder deren Wahrnehmung eingeschränkt, wird durch Gerichtsentscheidung ein Vormund für das Kind bestellt.

Im Falle einer Adoption gehen die Rechte und Pflichten aus der elterlichen Verantwortung auf die adoptierende Person über, sobald die gerichtliche Adoptionsentscheidung rechtskräftig ist.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn das Gericht die Geschäftsfähigkeit eines Elternteils einschränkt, entscheidet es auch über dessen elterliche Verantwortung. Ist ein Elternteil minderjährig und hat noch nicht durch eine Erklärung oder Heirat die volle Geschäftsfähigkeit erlangt, so wird die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch diesen Elternteil so lange ausgesetzt, bis er die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat; dies gilt nicht für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Sorge für das Kind, es sei denn, diese werden in Anbetracht der Person des betreffenden Elternteils durch Gerichtsentscheidung so lange ausgesetzt, bis dieser Elternteil die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat. Die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung eines Elternteils, dessen Geschäftsfähigkeit in diesem Bereich eingeschränkt wurde, wird für die Dauer dieser Einschränkung ausgesetzt, es sei denn, das Gericht entscheidet in Anbetracht der Person, dass der betreffende Elternteil die Pflicht und das Recht zur Sorge für das Kind und zum persönlichen Umgang mit diesem wahrnehmen darf.

In Abwesenheit beider Eltern, die die uneingeschränkte elterliche Verantwortung gegenüber dem Kind wahrnehmen müssten, bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind. Der Vormund hat gegenüber dem Kind grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines Elternteils, unterliegt jedoch keinerlei Unterhaltspflicht für das Kind. In Ausnahmefällen kann der Umfang der Rechte und Pflichten in Anbetracht der Person des Vormunds oder der Situation des Kindes sowie des Grundes, aus dem die Eltern nicht alle Rechte und Pflichten haben, anders geregelt werden. Der Vormund muss voll geschäftsfähig und nach seiner Lebensweise in der Lage sein, diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Es können auch zwei – in der Regel miteinander verheiratete – Personen gerichtlich zum Vormund bestellt werden. Sofern dies dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft, bestellt das Gericht eine von einem Elternteil benannte Person zum Vormund. Anderenfalls bestellt das Gericht einen Verwandten oder eine dem Kind oder seiner Familie anderweitig nahestehende Person zum Vormund, es sei denn, diese Person wird von einem Elternteil ausdrücklich abgelehnt. Ist keine solche Person vorhanden, bestellt das Gericht eine andere geeignete Person zum Vormund. Ist keine solche Person vorhanden, bestellt das Gericht eine andere geeignete Person zum Vormund. Wenn keine natürliche Person zum Vormund für das Kind bestellt werden kann, bestellt das Gericht so lange das Jugendamt zum Vormund, bis ein anderer Vormund bestellt werden kann oder ein Vormund die Aufgabe annimmt. Der Vormund unterliegt der gerichtlichen Aufsicht. Er stellt zu Beginn und am Ende seiner Tätigkeit eine Liste der Vermögenswerte auf. Er übermittelt dem Gericht regelmäßig Berichte über das Kind und seine Entwicklung sowie eine Rechnungslegung in Bezug auf die Vermögensverwaltung. Jede Entscheidung des Vormunds in anderen als regulären Angelegenheiten bedarf der Genehmigung des Gerichts.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Kind bei Pflegeeltern unterzubringen. Pflegeeltern übernehmen die Personensorge für das Kind einer anderen Person; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie das Kind als ihr eigenes Kind annehmen wie bei einer Adoption. Bei der Erziehung des Kindes nehmen Pflegeeltern die elterlichen Rechte und Pflichten in angemessener Weise wahr. Pflegeeltern sind nur zu Entscheidungen über alltägliche Angelegenheiten des Kindes, zur Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten und zur Verwaltung des Vermögens des Kindes verpflichtet und berechtigt. Die Pflegeeltern müssen die Eltern des Kindes über wesentliche Angelegenheiten informieren, die das Kind betreffen. Unter bestimmten Umständen entscheidet das Gericht über zusätzliche Rechte und Pflichten eines Pflegeelternteils. Die mit der elterlichen Verantwortung einhergehenden Rechte und Pflichten der Eltern des Kindes einschließlich des Rechts auf regelmäßigen persönlichen Umgang sowie des Rechts auf Auskunft über das Kind bleiben bestehen; ausgenommen sind die Rechte und Pflichten, die durch Gesetz dem Pflegeelternteil zufallen, es sei denn, das Gericht entscheidet aus Gründen, die eine besondere Berücksichtigung verdienen, etwas anderes. Ein Pflegeelternteil hat keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.

Ein Pflegeelternteil muss die ordentliche Sorge für das Kind garantieren, in der Tschechischen Republik wohnhaft sein und zustimmen, das Kind in Pflege zu nehmen. In der Regel übernimmt eine Person aus der Verwandtschaft die Pflege des Kindes, es kann sich jedoch auch um eine andere Person handeln, mit der das Jugendamt die Übernahme der Pflege vereinbart hat (zu diesem Zweck führt das Bezirksgericht Nachweise über als Pflegeeltern geeignete Antragsteller). Das Gericht kann ein Kind vorübergehend (etwa für die Dauer des Aufenthalts eines Elternteils in einer medizinischen Einrichtung) oder auf unbestimmte Dauer bei Pflegeeltern unterbringen. Durch Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern kann somit eine Krise in der Familie aufgefangen oder das Kind in ein anderes familiäres Umfeld gebracht werden. Um möglichst wenige Kinder in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen unterzubringen, hat die Unterbringung bei Pflegeeltern Vorrang vor der Heimunterbringung. Pflegeeltern erhalten staatliche Unterstützung (beispielsweise eine Zuwendung zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, eine Zuwendung am Ende der Pflegezeit, Entgelt für Pflegeeltern usw.).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist ferner geregelt, dass das Kind in dem Falle, dass weder die Eltern noch ein Vormund in der Lage sind, persönlich die Sorge für das Kind wahrzunehmen, einer anderen Person anvertraut werden kann. Eine solche Übertragung der Personensorge ersetzt nicht die Unterbringung bei Pflegeeltern oder die Pflege während der Probezeit vor einer Adoption. Sie hat Vorrang vor der Unterbringung des Kindes in einem Heim. Die Person, die die Personensorge übernimmt, muss die ordentliche Sorge für das Kind garantieren, in der Tschechischen Republik wohnhaft und mit der Übertragung der Personensorge einverstanden sein. Die Rechte und Pflichten dieser Person bestimmt das Gericht; anderenfalls finden die Rechtsvorschriften über die Unterbringung bei Pflegeeltern entsprechende Anwendung.

Die Eltern als gesetzliche Vertreter können für die Erledigung der Angelegenheiten des Kindes, sofern es sich nicht um eine Sache des Personenstandes handelt, einen Vertrag über die Vertretung durch eine Person mit Fachkenntnissen oder auch durch eine andere geeignete Person schließen. Schließt das Kind einen Vertretungsvertrag, so hat dies keinen Einfluss auf die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern. Kommt es zwischen dem gesetzlichen und vertraglichen Vertreter zu keiner Einigung, so trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Sind die Erziehung des Kindes oder sein körperlicher, geistiger oder psychischer Zustand und/oder seine ordnungsgemäße Entwicklung gefährdet oder so weit beeinträchtigt, dass es den Interessen des Kindes zuwiderläuft, und/oder liegen wichtige Gründe vor, aus denen die Eltern die Erziehung des Kindes nicht sicherstellen können, so kann das Gericht als notwendige Maßnahme die Unterbringung in einem Heim anordnen. Das Gericht ergreift diese Maßnahme insbesondere dann, wenn früher getroffene Maßnahmen zu keiner Abhilfe geführt haben. Das Gericht wägt dabei immer ab, ob es nicht angebracht ist, die Sorge für das Kind eher einer natürlichen Person anzuvertrauen. Die Unterbringung in einem Heim kann für maximal drei Jahre angeordnet werden, dieser Zeitraum kann jedoch (wiederholt) verlängert werden (jeweils um maximal drei Jahre), wenn die Gründe für die Anordnung der Heimunterbringung fortbestehen. Wenn die Gründe, aus denen die Heimunterbringung angeordnet wurde, nicht mehr bestehen oder es möglich ist, für das Kind eine andere Form der Pflege sicherzustellen, beendet das Gericht die Heimunterbringung unverzüglich und entscheidet gleichzeitig je nach den Umständen über das künftige Sorgerecht.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Eine Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind ist eine wesentliche Bedingung für die Scheidung der Eltern. Bei dieser Entscheidung trägt das Gericht dem Wohl des Kindes Rechnung; von einer in gegenseitigem Einvernehmen getroffenen Vereinbarung der Eltern weicht das Gericht nur ab, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Gericht kann einem Elternteil das Sorgerecht zusprechen oder das gemeinsame Sorgerecht oder ein Wechselmodell verfügen; ferner kann das Gericht im Interesse des Kindeswohls die Sorge für das Kind einer dritten Person übertragen. Das Gericht berücksichtigt dabei die Persönlichkeit des Kindes, insbesondere dessen Begabungen und Fähigkeiten in Bezug auf seine Entwicklungsmöglichkeiten, und die Lebensverhältnisse der Eltern sowie die emotionale Orientierung und das Umfeld des Kindes, die erzieherischen Fähigkeiten jedes Elternteils, die bestehende und erwartete Beständigkeit des Erziehungsumfelds, in dem das Kind in Zukunft leben soll, und emotionale Bindungen des Kindes an seine Geschwister, Großeltern und weitere verwandte und nicht verwandte Personen. Ferner fließt in die Entscheidung des Gerichts ein, welcher Elternteil bisher ordnungsgemäß für das Kind und dessen emotionale, geistige und moralische Erziehung gesorgt hat sowie bei welchem Elternteil das Kind bessere Voraussetzungen für eine gesunde und erfolgreiche Entwicklung hat. Das Gericht berücksichtigt auch das Recht des Kindes auf die Sorge beider Elternteile und den regelmäßigen persönlichen Umgang mit ihnen sowie das Recht des Elternteils, dem die Sorge nicht zugesprochen wird, auf regelmäßige Information über das Kind; ferner berücksichtigt das Gericht die Fähigkeit dieses Elternteils, sich mit dem anderen Elternteil über die Erziehung des Kindes zu einigen. Das Gericht kann auch eine Vereinbarung der Eltern genehmigen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die vereinbarte Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes nicht entspricht.

Leben die Eltern eines minderjährigen, nicht voll geschäftsfähigen Kindes getrennt und können sie sich nicht auf eine Sorgerechtsregelung einigen, so entscheidet darüber auch ohne Antrag das Gericht. Bei der Entscheidung über das Sorgerecht folgt das Gericht ähnlichen Regeln wie bei der Scheidung der Eltern.

Der sorgeberechtigte Elternteil und der andere Elternteil bestimmen gemeinsam, wie letzterer persönlichen Umgang mit dem Kind hat. Einigen sich die Eltern nicht oder ist dies zum Wohl des Kindes und aufgrund der Familienverhältnisse erforderlich, so wird das Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang mit dem Kind durch das Gericht geregelt. In begründeten Fällen kann das Gericht den Ort des persönlichen Umgangs des Elternteils mit dem Kind bestimmen. Ist dies zum Wohl des Kindes erforderlich, wird das Umgangsrecht des Elternteils durch das Gericht eingeschränkt oder der Umgang verboten.

Im Falle einer Änderung der Verhältnisse ändert das Gericht seine Entscheidung bezüglich der Wahrnehmung der mit der elterlichen Verantwortung einhergehenden Rechte und Pflichten auch ohne Antrag.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Bei einer Scheidung der Eltern muss durch eine Vereinbarung der Eltern über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung geregelt werden, wie jeder Elternteil nach der Scheidung für das Kind sorgen wird. In dieser Vereinbarung können die Eltern auch den persönlichen Umgang zwischen ihnen und dem Kind regeln. Vereinbarungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung der Eltern, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die vereinbarte Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes nicht entspricht. Gleiches gilt für eine Vereinbarung zwischen den Eltern, wenn diese getrennt leben.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Zum Schutz des Kindeswohls versucht das Gericht während eines Sorgerechtsverfahrens, die Eltern auf eine einvernehmliche Lösung hinzulenken. Das Gericht kann für die Eltern eine außergerichtliche Schlichtung, die Teilnahme an Mediationssitzungen oder auch eine Familientherapie für maximal drei Monate anordnen; ferner kann es Sitzungen mit einem Kinderpsychologen anordnen.

Darüber hinaus können die Dienste von Ehe- und Familienberatungszentren in Anspruch genommen werden, in denen qualifizierte Psychologen und Sozialarbeiter Hilfe anbieten.

Auch kann das Jugendamt einen Elternteil, der die Rechte des Kindes oder des anderen Elternteils (z. B. in Bezug auf die Sorge oder den persönlichen Umgang) nicht respektiert, überzeugen oder über die gesetzlichen Bestimmungen und die Konsequenzen seines Verhaltens aufklären. Das Jugendamt ist ferner befugt, die Eltern zur Inanspruchnahme fachkundiger Beratung zu verpflichten, wenn die Eltern ohne eine solche Beratung nicht in der Lage sind, Probleme im Zusammenhang mit der Erziehung des Kindes zu lösen; dies gilt insbesondere bei Streitigkeiten über Änderungen in der Erziehung des Kindes oder über das Besuchsrecht.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen kann das Gericht auf Antrag der Eltern insbesondere über folgende Fragen in Bezug auf die Eltern-Kind-Beziehung entscheiden:

  1. personenbezogene Rechte (wie das Recht zur Bestimmung des Vor- und Nachnamens des Kindes oder das Recht zur Einwilligung in die Adoption des Kindes)
  2. Sorge für das Kind und Regelung des persönlichen Umgangs mit diesem
  3. alternative Formen der Sorge für das Kind (wie Vormundschaft, Übertragung der Personensorge auf eine andere Person, Unterbringung bei Pflegeeltern, Heimunterbringung)
  4. Unterhaltspflicht
  5. Vertretung des Kindes und Verwaltung seines Vermögens, Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Kindes
  6. für das Kind wichtige Angelegenheiten, in denen die Eltern zu keiner Einigung gelangen (als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere die Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes sowie die Wahl seiner Ausbildung oder Beschäftigung, nicht jedoch normale medizinische oder ähnliche Angelegenheiten)

In den meisten Fällen entscheidet das Gericht, wem das Kind anvertraut wird, und möglicherweise auch über die Umgangsregelung sowie über den Unterhalt.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Die Sorge für das Kind ist nur ein Teil der mit der elterlichen Verantwortung einhergehenden Rechte und Pflichten. Wenn einem Elternteil, dem nicht das Sorgerecht zugesprochen wurde, die elterliche Verantwortung nicht entzogen oder diese nicht eingeschränkt oder ausgesetzt wurde, nimmt dieser Elternteil seine elterliche Verantwortung in den anderen Bereichen weiterhin wahr und bleibt berechtigt, in wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen. Die elterliche Verantwortung wird von beiden Eltern in gegenseitigem Einvernehmen und im Interesse des Kindes wahrgenommen. In Fällen, in denen in einer das Kind betreffenden Angelegenheit Gefahr in Verzug ist, kann ein Elternteil alleine entscheiden bzw. zustimmen; der jeweils andere Elternteil muss jedoch unverzüglich über den Stand der Dinge in Kenntnis gesetzt werden.

In Fällen, in denen Eltern in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit zu keiner Einigung gelangen, insbesondere hinsichtlich des Wohls des Kindes, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Gericht; Gleiches gilt, wenn ein Elternteil den anderen von der Entscheidungsfindung in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit ausschließt. Auch wenn sich die Eltern darüber, wer von ihnen das Kind in Gerichtsverfahren vertritt, oder über wichtige Fragen bezüglich der Verwaltung des Vermögens des Kindes nicht einigen können, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Gericht.

Die Eltern sind verpflichtet, sich gegenseitig alles Wesentliche mitzuteilen, was das Kind und dessen Wohl betrifft.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils, dem gemeinsamen Sorgerecht oder Wechselmodell und der Übertragung der Sorge für das Kind auf eine andere Person. Bei der Entscheidung über die Sorge für das Kind trägt das Gericht dem Kindeswohl Rechnung. Sind die Eltern in der Lage, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, so kann das Gericht auf eine Sorgerechtsentscheidung verzichten.

Gemeinsames Sorgerecht

Bei einer solchen Regelung wird das Sorgerecht nicht einem Elternteil zugesprochen. In der Praxis bedeutet dies, dass beim gemeinsamen Sorgerecht beispielsweise ein Elternteil sich um die Bildungsbedürfnisse des Kindes kümmert und der andere Elternteil um seine sportlichen Aktivitäten und/oder ein Elternteil sich auf den Sprachunterricht des Kindes konzentriert und der andere auf die außerschulischen Aktivitäten. Beide Eltern sind für die Gesundheitsfürsorge und die materiellen Bedürfnisse des Kindes (wie warme Mahlzeiten, eine saubere Umgebung, Kleidung usw.) verantwortlich. Dem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Eltern zustimmen.

Dem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Eltern zustimmen.

Wechselmodell Beim Wechselmodell übernehmen beide Eltern im Wechsel für jeweils festlegte Zeiträume die Sorge für das Kind. Das Gericht legt die während dieser Zeiträume wahrzunehmenden Rechte und Pflichten fest.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Anträge im Zusammenhang mit elterlichen Rechten und Pflichten sind beim Kreisgericht (auch in Prag, in Brünn beim Stadtgericht) zu stellen, in dessen Bezirk das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat; hat das Kind keinen Wohnsitz, dann ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind lebt. In Angelegenheiten, die minderjährige Kinder betreffen, kann das Gericht auch ohne Antrag entscheiden.

Die Anforderungen hängen von der Art des Antrags ab. In jedem Fall müssen jedoch Vorname, Nachname und Anschrift der Beteiligten oder die Geburtsnummern der Beteiligten und ihrer Vertreter, eine Darstellung der wesentlichen Fakten sowie die Beweismittel des Antragstellers angegebenen werden; zudem muss klar aus dem Antrag hervorgehen, was beantragt wird und an welches Gericht der Antrag gerichtet ist.

Der Antrag muss alle wichtigen Schriftstücke in Bezug auf die fragliche Angelegenheit umfassen, z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, frühere Gerichtsentscheidungen bezüglich des Kindes usw. Der Antrag ist in Papierform mit der nötigen Anzahl von Durchschriften einzureichen, sodass eine Durchschrift beim Gericht verbleiben und bei Bedarf jedem Beteiligten eine Durchschrift ausgehändigt werden kann.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei einem minderjährigen Kind kann das Gericht ein Sorgerechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten.

Mittels einer Vorabentscheidung kann das Gericht noch vor Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache einen Verfahrensbeteiligten zur Zahlung eines wesentlichen Beitrags zum Unterhalt verpflichten und/oder das Sorgerecht für das Kind einem Elternteil oder einer vom Gericht benannten Person zusprechen, sofern dies zur vorläufigen Regelung der Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten erforderlich ist oder die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung gefährdet sein könnte. Eine Vorabentscheidung ergeht in der Regel auf Antrag, wenn jedoch das Verfahren in der Hauptsache (wie etwa das Verfahren bezüglich des gerichtlichen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind) auch ohne Antrag eingeleitet werden kann, ist es möglich, eine Vorabentscheidung ebenfalls ohne Antrag zu erlassen. Vorabentscheidungen werden von dem für das Verfahren in der Sache zuständigen Gericht erlassen, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen gelten. Ein Antrag auf Vorabentscheidung muss die in § 42 Absatz 4 und § 75 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der jeweils geltenden Fassung) dargelegten Voraussetzungen erfüllen, d. h. im Einzelnen Folgendes enthalten: Angabe des Gerichts, an das der Antrag gerichtet wird, Antragsteller und Gegenstand des Antrags, d. h. eine Darlegung der Fakten, die eine Vorabentscheidung rechtfertigen würden, Zweck des Antrags, also die Art der beantragten Vorabentscheidung, Darlegung der Tatsache, dass die Beziehungen zwischen den Beteiligten einer vorläufigen Regelung bedürfen oder die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung gefährdet sein könnte, sowie Datum des Antrags und Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. Dokumente, auf die der Antragsteller Bezug nimmt, sind dem Antrag beizufügen. Grundsätzlich gilt bei Vorabentscheidungen, dass der Antragsteller spätestens an dem Tag, an dem der Antrag auf Vorabentscheidung eingereicht wird, zur Deckung möglicher Schadenersatzforderungen infolge der Vorabentscheidung eine Sicherheit über den festgelegten Betrag hinterlegen muss. Bei Vorabentscheidungen bezüglich des Unterhalts oder ohne Antrag ergangenen Vorabentscheidungen ist hingegen keine Sicherheitsleistung erforderlich. Über den Antrag auf Vorabentscheidung entscheidet das Gericht unverzüglich. Ist keine Gefahr im Verzug, hat das Gericht ab Eingang des Antrags auf Vorabentscheidung sieben Tage Zeit, um darüber zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht ohne Anhörung der Beteiligten. Wenn eine Vorabentscheidung ergeht, wird dem Antragsteller die Pflicht auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zu stellen. Ferner kann das Gericht die Gültigkeit der Vorabentscheidung auf einen bestimmten Zeitraum begrenzen.

Im Gesetz über besondere Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 292/2013 in der jeweils geltenden Fassung) sind besondere Vorabentscheidungen in Fällen vorgesehen, in denen für ein minderjähriges Kind nicht ordnungsgemäß gesorgt wird, ungeachtet dessen, ob einer Person das Sorgerecht zugesprochen wurde oder nicht, oder in denen das Leben des Kindes, seine normale Entwicklung oder ein anderes wichtiges Interesse ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall kann das Gericht nur auf Antrag des Jugendamts durch Vorabentscheidung die Verhältnisse des Kindes für den unbedingt notwendigen Zeitraum regeln, indem es die Unterbringung des Kindes in einer geeigneten, in der Entscheidung angegebenen Umgebung anordnet. Mittels einer solchen Vorabentscheidung kann ein Kind vorübergehend bei Pflegeeltern untergebracht werden, wenn der Elternteil sich während der betreffenden Zeit aus schwerwiegenden Gründen nicht um das Kind kümmern kann; nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Kind vor der Adoption in Pflege gegeben werden, die Einwilligung der Eltern zur Adoption eingeholt werden oder entschieden werden, dass die Einwilligung der Eltern zur Adoption nicht erforderlich ist. Über einen Antrag auf Vorabentscheidung entscheidet das Gericht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Eingang. Die Entscheidung wird unmittelbar nachdem ihrem Erlass vollstreckt; das Gericht arbeitet in Bezug auf die Vollstreckung mit den zuständigen Behörden zusammen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Nach dem Gesetz über Gerichtsgebühren (Gesetz Nr. 549/1991 in der jeweils geltenden Fassung) werden bei Gerichtsverfahren bezüglich der Vormundschaft und des gerichtlichen Sorgerechts für minderjährige Kinder keine Gebühren erhoben. Somit hat derjenige, der einen Antrag im Zusammenhang mit elterlichen Rechten und Pflichten stellt, keine Gerichtsgebühren zu entrichten.

Unter bestimmten Umständen kann ein Prozessbevollmächtigter kostenlos oder zu einem ermäßigten Gebührensatz bestellt werden. Das Gericht bestellt einen Vertreter auf Antrag eines Beteiligten, dem das Gericht voraussichtlich die Gerichtsgebühren vollständig oder teilweise erlassen wird, wenn dies beispielsweise zum Schutz der Interessen der betreffenden Person erforderlich ist. Sofern dies zum Schutz der Interessen des Beteiligten notwendig ist, wird ein Rechtsanwalt bestellt. Die Bestellung eines Vertreters muss durch die Situation des Beteiligten gerechtfertigt sein (dies können in der Praxis eine ungünstige Finanzlage oder schwierige soziale Verhältnisse sein, wobei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssen), und es darf nicht um die willkürliche oder offensichtlich erfolglose Ausübung oder Verteidigung eines Rechts gehen.

Das Gesetz über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten in der Europäischen Union (Gesetz Nr. 629/2004 in der jeweils geltenden Fassung) regelt den Zugang zu Prozesskostenhilfe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist. Diese Prozesskostenhilfe ist für Gerichtsverfahren im Haupt- und im Vollstreckungsverfahren vorgesehen.

Das Rechtsanwaltsgesetz (Gesetz Nr. 85/1996 in der jeweils geltenden Fassung) bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die gebührenfreie Bestellung eines Rechtsbeistands direkt durch die Tschechische Anwaltskammer angefordert werden kann.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, es ist möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung einzulegen. Erstinstanzlich sind die Kreisgerichte für die Regelung der Rechte und Pflichten aus der elterlichen Verantwortung zuständig. Rechtsbehelfsinstanz sind die Bezirksgerichte (bzw. das Stadtgericht in Prag). Gegen die Entscheidung eines Gerichts kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang einer schriftlichen Ausfertigung der angefochtenen Gerichtsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden, sofern ein Rechtsbehelf nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist (so kann etwa kein Rechtsbehelf gegen eine Gerichtsentscheidung eingelegt werden, mit der eine Sorgerechtsvereinbarung zwischen den Eltern genehmigt wurde). Der Rechtsbehelf gilt auch dann als fristgemäß, wenn er zwar nach Ablauf der fünfzehntägigen Frist eingelegt wurde, die Rechtsbehelfsbelehrung des Berufungsgerichts aber fehlerhaft war.

Es ist zu betonen, dass bestimmte Entscheidungen möglicherweise vorläufig vollstreckbar sind und somit auch dann vollstreckt werden können, wenn ein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt wurde. Unterhaltsentscheidungen sowie Entscheidungen über die Verlängerung einer Erziehungsmaßnahme, in deren Zuge das Kind vorläufig aus der Obhut der Eltern oder einer anderen Person genommen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In der Tschechischen Republik muss der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung zum Sorgerecht für ein minderjähriges Kind bei Gericht gestellt werden. Das für die Vollstreckung einer Entscheidung angewendete Verfahren unterliegt dem Gesetz über besondere Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 292/2013 in der jeweils geltenden Fassung).

Zuständig für diese Verfahren ist das für das minderjährige Kind zuständige ordentliche Gericht; dabei handelt es sich um das Kreisgericht (auch in Prag, in Brünn das Stadtgericht), in dessen Bezirk das minderjährige Kind nach einer Vereinbarung zwischen den Eltern oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder anderer entscheidender Fakten seinen Wohnsitz hat. Der Antrag muss alle erforderlichen Informationen enthalten (die berechtigte und die verpflichtete Partei, den Umfang und Inhalt der Pflichten der verpflichteten Partei, die Frist für die Erfüllung der betreffenden Pflicht sowie Angaben zum sogenannten vollstreckbaren Titel, d. h. zu der zu vollstreckenden Entscheidung).

Vor der Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung kann das Gericht, sofern es besondere Gründe dafür erkennt und/oder die verpflichtete Partei nicht über die Folgen der Nichterfüllung einer Verpflichtung aufgeklärt wurde, die verpflichtete Partei zur Erfüllung der Entscheidung oder Vereinbarung aufrufen und sie über die verschiedenen Möglichkeiten der Vollstreckung der Entscheidung durch Verhängung von Geldbußen oder Entziehung des Kindes aufklären. Ferner kann das Gericht das Jugendamt darum ersuchen, auf die verpflichtete Partei einzuwirken, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommt, ohne dass die Vollstreckung der Entscheidung angeordnet werden muss.

Kommt die betreffende Person auch auf Anweisung des Gerichts ihren Verpflichtungen nicht nach, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung durch Verhängung einer Geldbuße an; dies ist wiederholt möglich. Die Höhe der einzelnen Geldbuße darf 50 000 CZK nicht übersteigen. Als weitere Maßnahmen kann das Gericht unter anderem Sitzungen mit einem Mediator oder mit einem Kinderpsychologen anordnen oder einen Plan zur Akklimatisierung aufstellen, um nach und nach den Kontakt zwischen dem Kind und einer umgangsberechtigten Person herzustellen.

Werden trotz der durchgeführten Maßnahmen die Verpflichtungen nicht erfüllt oder ist unter den gegebenen Umständen klar, dass diese Herangehensweise nicht zu einer Erfüllung der Verpflichtungen geführt hat, so ordnet das Gericht in Ausnahmefällen die Vollstreckung der Entscheidung dahin gehend an, dass das Kind der Person entzogen wird, in dessen Obhut es sich nach der Vereinbarung oder Entscheidung nicht befinden sollte. Die Entscheidung, mit der der Entzug des Kindes angeordnet wurde, wird der verpflichteten Partei erst während der Vollstreckung zugestellt.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Entscheidungen in Fällen betreffend die elterliche Verantwortung, die von Gerichten der Mitgliedstaaten der EU erlassen wurden, werden in der Tschechischen Republik nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“) und der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (im Folgenden „Verordnung (EU) 2019/1111“) anerkannt. Nach der Verordnung (EU) 2201/2003 kann jede Person, die ein rechtliches Interesse hat, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung stellen. Erstinstanzlich sind in der Tschechischen Republik die Kreisgerichte (auch in Prag, in Brünn das Stadtgericht) für solche Verfahren zuständig. Örtlich zuständig ist das Kreisgericht, das am Wohnsitz des Antragstellers als ordentliches Gericht zuständig ist; andernfalls ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk die Situation, für die eine Anerkennung von Belang ist, eingetreten ist oder möglicherweise eintreten wird. Nach der Verordnung (EU) 2019/1111 kann jede interessierte Partei eine Entscheidung über das Fehlen von Gründen für die Versagung der Anerkennung beantragen. Erstinstanzlich sind in der Tschechischen Republik die Kreisgerichte (auch in Prag, in Brünn das Stadtgericht) für solche Verfahren zuständig.

Bevor eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung zur elterlichen Verantwortung in der Tschechischen Republik vollstreckt werden kann, muss sie nach einem besonderen Verfahren nach der obengenannten Verordnung Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt werden. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird in der Tschechischen Republik beim örtlich zuständigen Kreisgericht (auch in Prag, in Brünn beim Stadtgericht) gestellt. Das örtliche zuständige Gericht wird nach der Verordnung Nr. 2201/2003 durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bestimmt; befindet sich keiner dieser Orte im Vollstreckungsmitgliedstaat, so wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.

Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergangene Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes können nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung Nr. 2201/2003 in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung der Entscheidung angefochten werden kann, sofern für die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung unter Verwendung eines Formblatts im Anhang der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgestellt wurde.

Dem Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung und deren Vollstreckbarerklärung müssen eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. eine Zweitausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung), sowie eine von der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 39 unter Verwendung des Formblatts im Anhang der Verordnung Nr. 2201/2003 beigefügt werden. Im Falle eines Versäumnisverfahrens ist auch die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, der Antrag auf Einleitung des Verfahrens oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt wurde, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung einverstanden ist. Wird die Bescheinigung oder eine erforderliche Urkunde im Falle eines Versäumnisurteils nicht vorgelegt, findet das Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Anwendung.

Nach der Verordnung (EU) 2019/1111 sind in einem Mitgliedstaat ergangene und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidungen in Fragen der elterlichen Verantwortung in der Tschechischen Republik vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Entscheidungen über die Gewährung des Umgangsrechts und, wenn die Rückgabe des Kindes verlangt wird, Entscheidungen nach Artikel 29 Absatz 6, die im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Bescheinigung beglaubigt wurden, werden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1111 anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und dass die Anerkennung angefochten werden kann, es sei denn, die Entscheidung ist mit einer [späteren] Entscheidung gemäß Artikel 50 unvereinbar, und zwar nur in dem Maße, in dem sie unvereinbar ist.

Entscheidungen über die Gewährung des Umgangsrechts und, wenn die Rückgabe des Kindes verlangt wird, Entscheidungen nach Artikel 29 Absatz 6, die im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Bescheinigung beglaubigt wurden, werden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1111 anerkannt, ohne dass eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist.

Für die Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) 2019/1111 sind eine Abschrift der Entscheidung, die die Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Echtheit erfüllt, sowie die einschlägige Bescheinigung gemäß Artikel 36 oder 47 vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Bescheinigung ausgestellt wurde. Werden die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vorgelegt, ist das in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1111 genannte Verfahren anzuwenden.

Hinsichtlich der Einhaltung der zuvor genannten Verordnungen gilt bei der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Fragen der elterlichen Verantwortung dasselbe Verfahren wie bei der Vollstreckung von im Inland ergangenen Entscheidungen. Weitere Informationen sind in der Antwort auf die vorangegangene Frage zu finden.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Ein Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung wird bei dem Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat. Über den Rechtsbehelf entscheidet ein höheres Gericht.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

In Verfahren zur elterlichen Verantwortung wird das anwendbare Recht nach dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern bestimmt. Bilaterale internationale Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und anderen Staaten haben Vorrang vor dem Übereinkommen von 1996, sofern keine Erklärung nach Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens von 1996 abgegeben wurde (eine solche Erklärung wurde bezüglich eines bilateralen Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und Polen abgegeben, womit der Vorrang des Übereinkommens von 1996 sichergestellt wurde).

 

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Letzte Aktualisierung: 06/04/2023

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