Welches nationale Recht ist anwendbar?

Schweden
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das Internationale Privatrecht liegt in Schweden nur teilweise in kodifizierter Form vor und besteht aus einer Kombination von Rechtsnormen und Rechtsprechung. Der Zweck der meisten Rechtsnormen besteht darin, internationale Übereinkommen, die von Schweden unterzeichnet wurden, in geltendes Recht umzusetzen. Es folgt eine Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsvorschriften.

Ehe und Kinder

  • Kapitel 3, §§ 4 und 6 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (Lagen (1904:26 s. 1) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap och förmynderskap, auch unter der schwedischen Abkürzung „IÄL“ bekannt)
  • §§ 9, 12 und 13 der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft (Förordningen (1931:429) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap, adoption och förmynderskap, „NÄF“)
  • § 2 des Gesetzes über zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Adoptionen (Lagen (1971:796) om internationella rättsförhållanden rörande adoption, „IAL“)
  • §§ 2, 3 und 6 des Gesetzes über zwischenstaatliche Fragen der Vaterschaft (Lagen (1985:367) om internationella faderskapsfrågor, „IFL“)
  • §§ 3 bis 5 des Gesetzes über zwischenstaatliche Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern (Lagen (1990:272) om internationella frågor rörande makars och sambors förmögenhetsförhållanden, „LIMF“)
  • § 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen von 1996 (Lagen (2012:318) om 1996 års Haagkonvention) und Artikel 15 bis 22 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Rechtsnachfolge von Todes wegen

  • Artikel 20 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Vertragliche Schuldverhältnisse

  • Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
  • §§ 79 bis 87 des Wechselgesetzes (Växellagen 1932:130)
  • §§ 58 bis 65 des Scheckgesetzes (Checklagen 1932:131)
  • Gesetz über das auf den Verkauf von Waren anzuwendende Recht (Lagen (1964:528) om tillämplig lag beträffande köp av lösa saker, „IKL“)
  • §§ 25a, 31a und 42a des Gesetzes über die Mitbestimmung am Arbeitsplatz (Lagen (1976:580) om medbestämmande i arbetslivet, „MBL“)
  • Gesetz über das auf bestimmte Versicherungsverträge anzuwendende Recht (Lagen (1993:645) om tillämplig lag för vissa försäkringsavtal)
  • Kapitel 13 § 4 und Kapitel 14 § 2 des Seehandelsgesetzes (Sjölagen 1994:1009)
  • § 14 des Gesetzes über Verbraucherverträge (Lagen (1994:1512) om avtalsvillkor i konsumentförhållanden)
  • Kapitel 1 § 4 des Gesetzes über den Verbraucherschutz in Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Wohnungen oder über langfristige Urlaubsprodukte (Lagen (2011:914) om konsumentskydd vid avtal om tidsdelat boende eller långfristig semesterprodukt)
  • Kapitel 3 § 14 des Gesetzes über Fernabsatz- und Haustürgeschäfte (Lagen (2005:59) om distansavtal och avtal utanför affärslokaler)
  • § 48 des Gesetzes über Verbrauchergeschäfte (Konsumentköplagen 1990:932)

Schadensersatz

  • Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom‑II-Verordnung“)
  • §§ 8, 14 und 38 des Gesetzes über Schäden im Straßenverkehr (Trafikskadelagen 1975:1410)
  • § 1 des Gesetzes im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 9. Februar 1972 zwischen Schweden und Norwegen über das Weiden von Rentieren (Lagen (1972:114) med anledning av konventionen den 9 februari 1972 mellan Sverige och Norge om renbetning)
  • § 1 des Gesetzes im Zusammenhang mit dem Umweltschutzübereinkommen vom 19. Februar 1974 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden (Lagen (1974:268) med anledning av miljöskyddskonventionen den 19 februari 1974 mellan Danmark, Finland, Norge och Sverige)

Insolvenzrecht

  • Artikel 4, 8 bis 11, 14, 15, 28 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren („Insolvenzverordnung“)
    (Das Europäische Parlament und der Rat haben eine geänderte Verordnung erlassen, die im Sommer 2015 in Kraft treten soll.)
  • §§ 1, 3 und 5 bis 8 des Gesetzes zur Festlegung von Vorschriften für Insolvenzen, bei denen Eigentum in Dänemark, Finnland, Island oder Norwegen betroffen ist (Lag (1934:67) med bestämmelser om konkurs, som omfattar egendom i Danmark, Finland, Island eller Norge)
  • §§ 1, 4 bis 9 und 13 des Gesetzes betreffend die Wirkungen von in Dänemark, Finnland, Island oder Norwegen eintretenden Insolvenzen (Lag (1934:68) om verkan av konkurs, som inträffat i Danmark, Finland, Island eller Norge)
  • §§ 1, 3 bis 8 und 12 des Gesetzes über Insolvenzen, bei denen Eigentum in einem anderen nordischen Land betroffen ist (Lag (1981:6) om konkurs som omfattar egendom i annat nordiskt land)
  • §§ 1, 4 bis 9, 13 und 14 des Gesetzes betreffend die Wirkungen von in einem anderen nordischen Land eintretenden Insolvenzen (Lag (1981:7) om verkan av konkurs som inträffat i annat nordiskt land)

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Schweden ist Vertragspartei der folgenden multilateralen internationalen Übereinkommen, in denen Vorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts festgelegt sind. Schweden verfolgt bei internationalen Verträgen einen „dualistischen“ Ansatz, das heißt, die multilateralen Übereinkommen müssen in das innerstaatliche Recht Schwedens umgesetzt werden (siehe oben).

Völkerbund

  • Abkommen von 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts
  • Abkommen von 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

  • Übereinkommen von 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht
  • Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
  • Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Europäische Union

  • Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
    (Für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge tritt die Rom‑I-Verordnung an die Stelle des Übereinkommens.)

Übereinkommen der nordischen Staaten

  • Übereinkommen von 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Festlegung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts für Eheschließungen, Adoptionen und Vormundschaft (zuletzt geändert durch das Änderungsübereinkommen von 2006)
  • Übereinkommen von 1933 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über Insolvenzen („Nordisches Insolvenzübereinkommen“)
  • Übereinkommen von 1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden zur Rechtsnachfolge von Todes wegen, zu Testamenten und zur Nachlassverwaltung (zuletzt geändert durch das Änderungsübereinkommen von 2012)
  • Umweltschutzübereinkommen von 1974 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

  • Abkommen von 1972 zwischen Schweden und Norwegen über das Weiden von Rentieren (1972 års konvention mellan Sverige och Norge om renbetning)

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Das schwedische Recht kennt keine Vorschriften, nach denen ein Gericht verpflichtet ist, von sich aus ausländisches Recht anzuwenden. Diese Frage wird in erster Linie in der Rechtsprechung behandelt, wobei in der Praxis unterschieden wird zwischen nicht zwingenden Verfahren (dispositiva mål), d. h. Rechtsstreitigkeiten, die die Verfahrensparteien außergerichtlich beilegen können, sowie zwingenden Verfahren (indispositiva mål), d. h. Rechtsstreitigkeiten, über die nur gerichtlich entschieden werden kann. In zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen es den Parteien freistünde, untereinander eine Einigung zu treffen, wird ausländisches Recht nur angewandt, wenn sich eine der Parteien darauf beruft. Es sind zahlreiche Fälle mit eindeutigem Bezug zu einem anderen Land dokumentiert, in denen unstrittig schwedisches Recht angewandt wurde, da sich keine der Parteien auf ausländisches Recht berufen hat. Bei Verfahren ohne die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung, beispielsweise Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft, sind dagegen Fälle bekannt, in denen die Gerichte von Amts wegen ausländisches Recht angewandt haben.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das schwedische Internationale Privatrecht erkennt in der Regel den Grundsatz der Rück- und Weiterverweisung (renvoi) nicht an. Eine Ausnahme ist allerdings in § 79 Absatz 2 des Wechselgesetzes und § 58 Absatz 2 des Scheckgesetzes hinsichtlich der Frage festgelegt, inwieweit ausländische Staatsangehörige Geschäfte mit Wechseln oder Schecks tätigen können. Dies ist dadurch begründet, dass diese Bestimmungen auf internationalen Übereinkommen fußen. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 9 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Wirkungen von in einem anderen nordischen Land eintretenden Insolvenzen. Und schließlich wird auch bei der Frage der förmlichen Gültigkeit einer Eheschließung in § 1 Absatz 7 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft das Prinzip der Rück- und Weiterverweisung (renvoi) anerkannt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Im schwedischen Internationalen Privatrecht existieren keine allgemeinen Vorschriften über die Wirkung einer Änderung der Anknüpfung. Dies ist für jedes Statut gesondert geregelt. So besagt beispielsweise § 4 Absatz 1 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern: „Wurde keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen, so gilt als anzuwendendes Recht das Recht des Landes, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) genommen haben.“ § 4 Absatz 2 des gleichen Gesetzes lautet: „Wenn beide Ehegatten in der Folge ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land genommen haben und dort mindestens zwei Jahre lang wohnhaft waren, findet das Recht dieses Landes Anwendung.“

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Es gilt als allgemeiner Grundsatz des schwedischen Internationalen Privatrechts, dass eine Bestimmung ausländischen Rechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung offensichtlich unvereinbar mit den Grundlagen der schwedischen Rechtsordnung wäre. Entsprechende Bestimmungen finden sich in zahlreichen Rechtsvorschriften des Internationalen Privatrechts. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (ordre public) eine gesetzliche Grundlage voraussetzt. Nur in sehr wenigen Gerichtsurteilen wurde entschieden, dass ausländisches Recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht angewandt werden konnte.

Die Entscheidung, welche Bestimmungen des schwedischen Rechts international zwingend sind, obliegt normalerweise den Gerichten.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Ist das Gericht mit dem Inhalt des ausländischen Rechts, das nach seiner Auffassung anzuwenden ist, nicht vertraut, bestehen zwei Möglichkeiten für das weitere Vorgehen. Entweder führt das Gericht selbst eine Prüfung durch, oder es ersucht eine der Parteien um Vorlage der benötigten Informationen. Die Entscheidung über die Vorgehensweise richtet sich nach praktischen Gesichtspunkten. Beschließt das Gericht, die Angelegenheit selbst zu prüfen, kann es das Justizministerium zur Unterstützung hinzuziehen. Im Allgemeinen übernimmt das Gericht bei Verfahren, die nur von einem Gericht entschieden werden können (siehe oben), eine aktivere Rolle. Bei Verfahren, die die Parteien außergerichtlich beilegen können, kann das Gericht die Prüfung weitgehend den Verfahrensparteien überlassen.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Schweden ist Vertragspartei des Übereinkommens von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. In bestimmten Bereichen gelten andere Rechtsnormen. Für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge tritt die Rom‑I-Verordnung an die Stelle des Übereinkommens.

Der Verkauf von Waren wird durch das Gesetz über das auf den Verkauf von Waren anzuwendende Recht geregelt, mit dem das Haager Übereinkommen von 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Dieses Gesetz hat Vorrang vor den Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung. Es gilt jedoch nicht für Verbraucherverträge. Nach § 3 sind Käufer und Verkäufer berechtigt, das anzuwendende Recht durch Vereinbarung festzulegen. In § 4 wird für den Fall, dass die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, festgelegt, dass das Recht des Landes gilt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen von dieser Regel greifen, wenn der Verkäufer die Bestellung im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Käufers angenommen hat und wenn der Kauf bei einer Börse oder Auktion getätigt wird.

Eine weitere Ausnahme von den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung gilt für bestimmte Verbraucherverträge. § 48 des Gesetzes über Verbrauchergeschäfte, § 14 des Gesetzes über Verbraucherverträge, Kapitel 1 § 4 des Gesetzes über den Verbraucherschutz in Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Wohnungen oder über langfristige Urlaubsprodukte und Kapitel 3 § 14 des Gesetzes über Fernabsatz- und Haustürgeschäfte enthalten besondere Vorschriften, die dem Verbraucherschutz bei Rechtswahlklauseln dienen. In diesen Gesetzen ist festgelegt, dass unter bestimmten Umständen das Recht eines EWR-Landes anzuwenden ist, wenn dieses einen besseren Schutz des Verbrauchers bietet.

Für Wechsel und Schecks sind in den §§ 79 bis 87 des Wechselgesetzes und den §§ 58 bis 65 des Scheckgesetzes besondere Vorschriften festgelegt. Diese stützen sich auf das Genfer Abkommen von 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und auf das Genfer Abkommen von 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts.

Bestimmte Schadenversicherungsverträge werden durch das Gesetz über das auf bestimmte Versicherungsverträge anzuwendende Recht geregelt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die Frage des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts ist in der Rom‑II-Verordnung geregelt.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Im schwedischen Internationalen Privatrecht gilt seit jeher die Staatsangehörigkeit als der ausschlaggebende Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Personalstatuts. Inzwischen liegen jedoch so viele Fälle vor, in denen die Staatsangehörigkeit als wichtigster Anknüpfungspunkt durch den gewöhnlichen Aufenthalt abgelöst wurde, dass es zweifelhaft ist, ob man beim Personalstatut noch von einem einzigen vorrangigen Anknüpfungspunkt sprechen kann. Im schwedischen Internationalen Privatrecht wird das „Personalstatut“ so verstanden, dass darunter im Wesentlichen Fragen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Namensgebung fallen.

Nach Kapitel 1 § 1 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft muss die Fähigkeit zur Eheschließung vor einer schwedischen Behörde grundsätzlich nach schwedischem Recht festgestellt werden, wenn einer der Partner schwedischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hat. Nach § 1 der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft gelten im Zusammenhang mit den nordischen Staaten ähnliche Vorschriften.

Besondere Vorschriften über Vormundschaft und Treuhänderschaft sind in den Kapiteln 4 und 5 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft sowie in den §§ 14 bis 21a der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft verankert.

Eine teilweise Antwort auf die Frage des auf die Geschäftsfähigkeit anzuwendenden Rechts findet sich in Artikel 13 der Rom‑I-Verordnung. Die Fähigkeit zur Tätigung von Geschäften mit Wechseln oder Schecks wird durch besondere Vorschriften in § 79 des Wechselgesetzes und § 58 des Scheckgesetzes geregelt.

Kapitel 11 § 3 der Prozessordnung (rättegångsbalken) enthält eine besondere Vorschrift über die Prozessfähigkeit, die besagt, dass ausländische Staatsangehörige, die in ihrem eigenen Land prozessunfähig sind, in Schweden dennoch einen Prozess führen können, wenn sie nach schwedischem Recht prozessfähig sind.

Nach dem schwedischen Internationalen Privatrecht ist das Namensrecht Teil des Personalstatuts. Dies bedeutet beispielsweise, dass es nicht als Frage der rechtlichen Wirkungen einer Eheschließung im persönlichen Bereich gilt, wenn ein Ehegatte den Namen des anderen annimmt. Nach § 50 des Gesetzes über Personennamen (namnlagen, 1982:670) findet das Gesetz auf schwedische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Dänemark, Norwegen oder Finnland keine Anwendung; im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass das Gesetz auf schwedische Staatsbürger in anderen Ländern anzuwenden ist. § 51 besagt, dass das Gesetz auch für ausländische Staatsangehörige gilt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Das materielle Recht Schwedens unterscheidet nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, und das schwedische Internationale Privatrecht enthält keine besonderen Kollisionsnormen für die Feststellung, ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren wurde oder ob ein Kind in der Folge für ehelich erklärt werden kann.

Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts zur Feststellung der Vaterschaft bestehen unterschiedliche Vorschriften für die Vermutung der Vaterschaft und für die Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht. Für die Vermutung der Vaterschaft ist § 2 des Gesetzes über zwischenstaatliche Fragen der Vaterschaft maßgebend. Danach wird ein Mann, der mit der Mutter eines Kindes verheiratet ist oder war, als Vater des Kindes vermutet, wenn sich dies aus dem Recht des Landes ergibt, in dem das Kind durch Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt erhalten hat, oder wenn, sofern nach diesem Recht keine Vermutung der Vaterschaft besteht, dies aus dem Recht des Landes folgt, dessen Staatsangehörigkeit das Kind bei der Geburt erworben hat. Befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Geburt in Schweden, wird diese Frage jedoch stets nach schwedischem Recht entschieden. Muss eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgen, wendet das Gericht das Recht des Landes an, in dem das Kind zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Adoptionen ist ein schwedisches Gericht bei der Prüfung eines Antrags auf Adoption gehalten, schwedisches Recht anzuwenden. In § 2 Absatz 2 ist allerdings festgelegt, dass das Gericht in Fällen, in denen sich der Antrag auf ein Kind im Alter unter 18 Jahren bezieht, berücksichtigen muss, ob der Antragsteller oder das Kind durch seine Staatsangehörigkeit, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder aus anderen Gründen einen Bezug zu einem anderen Land aufweist und ob hiervon Schwierigkeiten für das Kind zu erwarten sind, wenn die Adoption in dem betreffenden Land nicht anerkannt wird.

Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer Adoption gilt, dass bei in Schweden gültigen ausländischen Adoptionsbeschlüssen das adoptierte Kind hinsichtlich des Sorgerechts, der Vormundschaft und des Unterhalts als Kind der Adoptiveltern in einer in Schweden geschlossenen Ehe gilt. Hinsichtlich des Erbrechts ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass Adoptivkinder und die eigenen Kinder des Adoptivelternteils nur dann gleichzubehandeln sind, wenn die Adoption in Schweden erfolgt ist. Fand die Adoption im Ausland statt, wird der Erbanspruch des Adoptivkinds nach dem Recht geprüft, das normalerweise den Erbanspruch regelt, also das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.

Die Frage des auf den Kindesunterhalt anzuwendenden Rechts wird durch das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht geregelt. Die allgemeine Regel lautet, dass für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend ist, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann das Kind von der nach diesem Recht verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das im Land des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Kann das Kind auch von der nach diesem Recht verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten und gehören beide Parteien dem gleichen Staat an, so ist das Recht des betreffenden Staates anzuwenden.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Zur Ehefähigkeit ist auch Abschnitt 3.3 zu beachten. Die allgemeine Regel lautet, dass eine Ehe als in formeller Hinsicht gültig betrachtet wird, wenn sie in dem Land gültig ist, in dem sie geschlossen wurde (Kapitel 1 § 7 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft).

Die rechtlichen Wirkungen einer Eheschließung lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen, nämlich in den persönlichen Bereich und den Bereich des ehelichen Güterstands (siehe Abschnitt 3.6). Die wichtigste Wirkung der Eheschließung im persönlichen Bereich besteht darin, dass zwischen den Ehegatten eine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht. Im schwedischen Internationalen Privatrecht werden Fragen der Erbberechtigung von Ehegatten, die Annahme des Namens des anderen Ehegatten sowie die Pflicht eines Ehegatten zum Unterhalt der Kinder des anderen Ehegatten nicht als rechtliche Wirkungen der Eheschließung betrachtet, sodass sich in diesem Fall das anzuwendende Recht nach den für Erbfälle, Personennamen usw. geltenden Kollisionsnormen richtet.

Die Frage des auf den Unterhalt von Ehegatten anzuwendenden Rechts wird durch das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht geregelt. Die allgemeine Regel lautet, dass für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die unterhaltsverpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn einer der Ehegatten der Anwendung dieses Rechts widerspricht und wenn das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, eine engere Verbindung zu der betreffenden Ehe aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Bei Scheidungen ist in Kapitel 3 § 4 Absatz 1 des Gesetzes über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft festgelegt, dass die schwedischen Gerichte schwedisches Recht anzuwenden haben. § 4 Absatz 2 sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass beide Ehegatten Staatsangehörige eines anderen Landes sind und keiner der beiden seit mindestens einen Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatte.

Im materiellen Recht Schwedens finden die Rechtsinstitute der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Aufhebung der Ehe keine Berücksichtigung. Auch bestehen keine Kollisionsnormen für derartige Fälle. Für die nordischen Staaten wird in § 9 der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft ausgeführt, dass bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das Gericht gehalten ist, das eigene Recht anzuwenden.

3.6 Ehegüterrecht

Das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wird durch das Gesetz über bestimmte zwischenstaatliche Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geregelt. Nach § 3 dieses Gesetzes ist es Ehegatten oder Paaren, die die Eheschließung beabsichtigen, gestattet, durch einen schriftlichen Vertrag festzulegen, dass für ihren ehelichen Güterstand das Recht des Landes maßgebend ist, in dem einer der beiden Partner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Für den Fall, dass die Ehegatten keine gültige Vereinbarung über die Rechtswahl getroffen haben, ist in § 4 des Gesetzes festgelegt, dass als anzuwendendes Recht das Recht des Landes gilt, in dem sie nach der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Folge in ein anderes Land und leben sie dort mindestens zwei Jahre lang, kommt stattdessen das Recht dieses Landes zur Anwendung. Hatten beide Ehegatten jedoch schon während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land oder sind beide Staatsangehörige dieses Landes, kommt das Recht dieses Landes ab dem Zeitpunkt zur Anwendung, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieses Land verlegen.

Nach § 5 des Gesetzes ist eine Rechtswahlvereinbarung gültig, wenn sie mit dem zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts auf das Eigentum der Ehegatten anzuwendenden Recht im Einklang steht. Wird die Rechtswahlvereinbarung vor der Eheschließung getroffen, so ist sie gültig, wenn sie mit dem Recht, das durch die Heirat der Ehegatten zur Anwendung kommt, im Einklang steht. Eine Rechtswahlvereinbarung ist der Form nach gültig, wenn sie die formalen rechtlichen Voraussetzungen in dem Staat erfüllt, in dem sie getroffen wurde oder in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Für nordische Länder gelten besondere Vorschriften, die in der Rechtsverordnung über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Eheschließung, Adoption und Vormundschaft festgelegt sind.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Fragen des Internationalen Privatrechts in Bezug auf Testamente und die Rechtsnachfolge von Todes wegen sind in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geregelt. Die in der Verordnung festgelegten Kollisionsnormen gelten ungeachtet dessen, ob die internationale Verbindung zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat besteht.

Hinsichtlich der formellen Gültigkeit von Testamenten bestehen jedoch in Kapitel 2 § 3 des Gesetzes über die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Situationen mit internationalem Bezug (Lagen (2015: 417) om arv i internationella situationer), mit dem das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, besondere Bestimmungen. Testamente genügen dann den Formvorschriften, wenn sie den Formvorschriften nach dem Recht des Ortes, an dem das Testament verfasst wurde, oder dem Recht des Ortes entsprechen, an dem der Testierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörigkeit der Testierende bei der Abfassung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes besaß. Soweit sich das Testament auf unbewegliches Vermögen erstreckt, ist es formell gültig, wenn es den Formvorschriften des Rechtes an dem Ort genügt, an dem das Vermögen belegen ist. Gleiches gilt für den Widerruf von Testamenten. Auch der Widerruf ist gültig, wenn er einem der Rechte entspricht, nach deren Bestimmungen das Testament formell gültig ist.

3.8 Dingliche Rechte

Im Sachenrecht gibt es schriftliche Kollisionsnormen nur für bestimmte Fälle im Zusammenhang mit Schiffen und Flugzeugen, Finanzinstrumenten und rechtswidrig entwendeten Kulturgütern sowie für besondere Sachverhalte, die im Nordischen Insolvenzübereinkommen und in der Insolvenzverordnung geregelt sind.

So sind die sachenrechtlichen Wirkungen des Erwerbs beweglicher oder unbeweglicher Sachen oder der Aufnahme von Hypotheken nach dem Recht des Landes zu ermitteln, in dem die Sache zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Aufnahme der Hypothek belegen ist. Dieses Recht regelt auch die Art etwaiger dinglicher Rechte, das Entstehen und Erlöschen dinglicher Rechte, formale Voraussetzungen sowie die Frage, welche Rechte durch das dingliche Recht gegenüber Dritten bestehen.

Hinsichtlich ausländischer Sicherungsrechte ist durch die Rechtsprechung festgelegt, dass dann, wenn dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung eines Sicherungsrechts bekannt war, dass die Sache nach Schweden verbracht werden sollte und das Sicherungsrecht in Schweden nicht gilt, der Verkäufer stattdessen eine Sicherheit hätte verlangen müssen, die den Anforderungen des schwedischen Rechts genügt. Ein ausländisches Sicherungsrecht hat ferner keine rechtliche Wirkung, wenn seit der Verbringung des Eigentums nach Schweden eine bestimmte Zeit verstrichen ist. Es wird dann davon ausgegangen, dass der ausländische Gläubiger Zeit hatte, entweder neue Sicherheiten zu verlangen oder seine Forderung einzuziehen.

3.9 Insolvenz

Bei einem in Schweden eintretenden Insolvenzfall findet schwedisches Recht auf das Verfahren selbst sowie auf weitere Insolvenzfragen wie die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens Anwendung.

Für Insolvenzfälle, in denen ein anderer nordischer Staat betroffen ist, bestehen besondere Vorschriften für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Diese Vorschriften stützen sich auf das Nordische Insolvenzübereinkommen von 1933 und wurden 1981 durch Rechtsvorschriften in das Recht Schwedens aufgenommen. Im Verhältnis zu Finnland ist jedoch die Insolvenzverordnung anzuwenden (siehe unten), und im Verhältnis zu Island gelten frühere Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1934. Die allgemeine Regel des Nordischen Insolvenzübereinkommens lautet, dass ein Insolvenzverfahren in einem Vertragsstaat auch Vermögen des Schuldners umfasst, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist. Fragen hinsichtlich der Verfügungsgewalt des Schuldners über sein Vermögen oder hinsichtlich dessen, was in die Insolvenzmasse aufzunehmen ist, werden im Allgemeinen durch das Recht des Landes geregelt, in dem das Insolvenzverfahren stattfindet.

Die Insolvenzverordnung enthält besondere Vorschriften für Fragen, die andere EU‑Mitgliedstaaten betreffen.

Letzte Aktualisierung: 29/03/2021

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